2
www.lindeverlag.at Der neue Kommentar zum Gebührengesetz NACHSCHLAGEN UND LÖSUNGEN FINDEN! Jetzt bestellen! Jetzt Einführungspreis nutzen und EUR 49,— sparen! GebG Bergmann/Pinetz (Hrsg.) 2018, ca. 1.198 Seiten, geb. Subskriptionspreis bis 30.6.2018 EUR 199,— Regulärer Preis EUR 248,– Erscheint im Juni 2018 MAI 2018 DAS AUTORENTEAM Dr. Lukas Allram Rechtsanwaltsanwärter in Wien Assoz.-Univ.Prof. Dr. Sebastian Bergmann, LL.M., MBA Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der Johannes Kepler Universität Linz und Steuerberater in Wien Univ.-Ass. Dr. Daniel W. Blum, LL.M. (NYU), BSc. Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU Wien Mag. Volker Engelmann Notariatskandidat in Zwettl Mag. Doris Frey Steuerberaterin in Wien Mag. Ottla Kronig Steuerberaterin in Wien Dr. Martin Lehner, LL.M. Steuerberater in Linz Dr. Erik Pinetz, LL.M., MSc. Steuerberater in Wien MMag. Melanie Raab, LL.B. Steuerberaterin in Wien Mag. Günther Rebisant Rechtsanwalt in Wien Dr. Erich Schaffer, MSc., LL.B. Steuerberater in Wien Mag. Dr. Christoph Schimmer, MSc. Steuerberater und Rechtsanwaltsanwärter in Wien Univ.-Ass. Mag. Philipp Stanek, MBL Institut für Finanzrecht der Universität Wien, Steuerberater und Rechtsanwaltsanwärter in Wien Univ.-Ass. Mag. Gustav Wurm vormals Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der Johannes Kepler Universität Linz Alexander Zeiler, LL.M. Steuerberater in Wien BESTELLFORMULAR Bestellen Sie online unter www.lindeverlag.at, via E-Mail an [email protected] oder per Fax an 01 24630-23 Name/Firma Kundennummer Straße/Hausnummer PLZ/Ort E-Mail/Telefon Datum/Unterschrift Linde Verlag Ges.m.b.H., Scheydgasse 24, 1210 Wien Handelsgericht Wien, FB-Nr.: 102235X, ATU 14910701, DVR: 000 2356 Ja, ich bestelle GebG ISBN 978-3-7073-3885-0 ____ Ex. Subskriptionspreis bis 30.6.2018 ................................................. EUR 199,— ____ Ex. Regulärer Preis ................................................................................ EUR 248,– Preise inkl. MwSt., exkl. Versandkosten. Preisänderungen und Irrtum vorbehalten. 14-Tage Rück- trittsrecht bei schriftlichem Widerruf, die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung. Sie erhalten ggf. Werbezusendungen vom Linde Verlag, diese sind jederzeit abbestellbar. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Es gelten die AGB des Linde Verlags. Buchbestellungen im Webshop sind versandkostenfrei. Onlineshop: www.lindeverlag.at E-Mail: [email protected] Telefon: 01 24630 Fax: 01 24630-23 Steuerbibliothek National Plus Den Kommentar zum GebG finden Sie auch in der Lindeonline Steuerbibliothek National Plus und als Lindeonline Einzeltitel. www.lindeonline.at/steuern-nat

Dr. Lukas Allram Dr. Erik Pinetz, LL.M., MSc. Der neue ......Alexander Zeiler, LL.M. Steuerberater in Wien BESTELLFORMULAR Bestellen Sie online unter , via E-Mail an [email protected]

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Dr. Lukas Allram Dr. Erik Pinetz, LL.M., MSc. Der neue ......Alexander Zeiler, LL.M. Steuerberater in Wien BESTELLFORMULAR Bestellen Sie online unter , via E-Mail an office@lindeverlag.at

www.lindeverlag.at

Der neue Kommentar zum Gebührengesetz

NACHSCHLAGEN UND LÖSUNGEN FINDEN!

Jetzt bestellen!

Jetzt Einführungspreis nutzen

und EUR 49,— sparen!

GebGBergmann/Pinetz (Hrsg.)2018, ca. 1.198 Seiten, geb.Subskriptionspreis bis 30.6.2018 EUR 199,—Regulärer Preis EUR 248,–Erscheint im Juni 2018

MAI 2018

DAS AUTORENTEAM

Dr. Lukas AllramRechtsanwaltsanwärter in Wien

Assoz.-Univ.Prof. Dr. Sebastian Bergmann, LL.M., MBA Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der Johannes Kepler Universität Linz und Steuerberater in Wien

Univ.-Ass. Dr. Daniel W. Blum, LL.M. (NYU), BSc. Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU Wien

Mag. Volker Engelmann Notariatskandidat in Zwettl

Mag. Doris Frey Steuerberaterin in Wien

Mag. Ottla Kronig Steuerberaterin in Wien

Dr. Martin Lehner, LL.M. Steuerberater in Linz

Dr. Erik Pinetz, LL.M., MSc. Steuerberater in Wien

MMag. Melanie Raab, LL.B. Steuerberaterin in Wien

Mag. Günther Rebisant Rechtsanwalt in Wien

Dr. Erich Schaffer, MSc., LL.B. Steuerberater in Wien

Mag. Dr. Christoph Schimmer, MSc. Steuerberater und Rechtsanwaltsanwärter in Wien

Univ.-Ass. Mag. Philipp Stanek, MBL Institut für Finanzrecht der Universität Wien, Steuerberater und Rechtsanwaltsanwärter in Wien

Univ.-Ass. Mag. Gustav Wurm vormals Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der Johannes Kepler Universität Linz

Alexander Zeiler, LL.M. Steuerberater in Wien

BESTELLFORMULARBestellen Sie online unter www.lindeverlag.at, via E-Mail an [email protected] oder per Fax an 01 24630-23

Name/Firma

Kundennummer

Straße/Hausnummer

PLZ/Ort

E-Mail/Telefon

Datum/Unterschrift

Linde Verlag Ges.m.b.H., Scheydgasse 24, 1210 WienHandelsgericht Wien, FB-Nr.: 102235X, ATU 14910701, DVR: 000 2356

Ja, ich bestelle

GebG ISBN 978-3-7073-3885-0

____ Ex. Subskriptionspreis bis 30.6.2018 ................................................. EUR 199,— ____ Ex. Regulärer Preis ................................................................................ EUR 248,–

Preise inkl. MwSt., exkl. Versandkosten. Preisänderungen und Irrtum vorbehalten. 14-Tage Rück-trittsrecht bei schriftlichem Widerruf, die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung. Sie erhalten ggf. Werbezusendungen vom Linde Verlag, diese sind jederzeit abbestellbar. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Es gelten die AGB des Linde Verlags. Buchbestellungen im Webshop sind versandkostenfrei.

Onlineshop: www.lindeverlag.at E-Mail: [email protected] Telefon: 01 24630 Fax: 01 24630-23

SteuerbibliothekNational Plus

Den Kommentar zum GebG finden Sie auch in der Lindeonline Steuer bibliothek National

Plus und als Lindeonline Einzeltitel.

www.lindeonline.at/steuern-nat

Page 2: Dr. Lukas Allram Dr. Erik Pinetz, LL.M., MSc. Der neue ......Alexander Zeiler, LL.M. Steuerberater in Wien BESTELLFORMULAR Bestellen Sie online unter , via E-Mail an office@lindeverlag.at

www.lindeverlag.at

Gebühren muss man nicht mögen, aber sich mit ihnen auskennen.

Der „Bergmann/Pinetz“ bietet eine um­fassende, aktuelle und übersichtliche Kommentierung des GebG unter Berück­sichtigung der jüngsten gesetzlichen Entwicklungen durch Experten aus den verschiedenen steuer­ und rechtsbera­tenden Berufen.

Darüber hinaus enthält der Kommentar auch ausführliche Kommentierungen der bislang in der Literatur nur rudimentär aufbereiteten Verkehrsteuern Glücksspiel­ abgabe (GSpG), Versicherungssteuer (VersStG) und Werbeabgabe (WerbeAbgG).

Damit werden wesentliche Nebengesetze zum Teil erstmalig im Rahmen eines Kom­mentars aufgearbeitet und der Beratungs­ praxis in diesen Bereichen ein praxis­ gerechtes Werk zur Verfügung gestellt.

Ein Must-have für Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater!

Ihre Vorteile ➤ Kompaktes Format: Praktisch auf dem Schreibtisch oder unterwegs beim Mandanten, Finanzamt oder Gericht

➤ Rechtsgeschäftsgebühren, Glücks-spielabgabe, Werbeabgabe und Versicherungssteuer in einem Band

➤ Inklusive Sonderkapitel zu den Besonder-heiten im Abgabenverfahrensrecht

➤ Kommentiert von Praktikern aus sämt-lichen rechts- und steuerberatenden Berufen

➤ Umfassend mit Fokus auf die Praxis- relevanz

Wohnzwecken dienen. Stattdessen wurde in § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 eine Gebühren‐

befreiung für die Miete von Wohnräumen eingeführt.

V. Befreiungstatbestände (Abs 4)

A. Miete von Wohnräumen (Z 1)

1. Befreiung für die Miete von Wohnräumen

Mit BGBl I 2017/147 wurde die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1

dahingehend geändert, dass eine Gebührenbefreiung für die Miete von Wohnräu‐

men eingeführt wurde. Gleichzeitig wurde der letzte Satz des § 33 TP 5 Abs 3 ges‐

trichen, der generell den 3-fachen Jahreswert als begünstigte Bemessungsgrund‐

lage für Bestandverträge über jene Gebäude oder Gebäudeteile vorsah, die über‐

wiegend Wohnzwecken dienen.384

Der Begriff „Wohnräume“ wird in den Gesetzesmaterialien nicht erläutert. Allerd‐

ings kann aus dem Zusammenhang mit der Streichung § 33 TP 5 Abs 3 letzter

Satz davon ausgegangen werden, dass die Wortfolge „Miete von Wohnräu‐

men“ mit der bisher in § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz enthaltenen Wortfolge „Ge‐

bäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen“ vergleichbar

ist.385 Die bisherige Auslegung des § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz kann daher zur

Auslegung des Begriffs „Wohnräume“ iSd § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 herangezogen wer‐

den.Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden demnach,

wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell

auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fällt demnach nicht nur

die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, son‐

dern auch der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume.

Auch ein gemeinsam mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz

oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken

vermietet anzusehen. Dies gilt aber nur dann, wenn in einem Vertrag für Wohnz‐

wecken dienende Räume und die anderen Teile der Liegenschaft ein einheitliches

Entgelt vereinbart wird.386

384 § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz idF bis zum BGBl I 147/2017 lautete wie folgt (Hervorhe‐

bung der Autoren): „Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Ge‐

bäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich

sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dach‐

bodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeord‐

net sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahres‐

wertes anzusetzen.“385 So auch Twardosz, SWK 2017, 1331; Sturma, taxlex 2018, 30; https://www.bmf.gv.at/

top-themen/Abschaffung_der_Gebuehr_Wohnungsmietvertraege.html (22.1.2018).

Lehner/Schaffer§ 33 TP 5

Bergmann/Pinetz (Hrsg), KO GebG87

226

227

228

lediglich die für die Gebührenbemessung irrelevante Fälligkeit der Leistungsverpflich‐tung geändert wird.95

Da ein tatbestandlicher Zusatz bzw Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änder‐ung oder Verlängerung „als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig“ ist,muss iZm solchen Gebührentatbeständen, die eine Höchstbemessungsgrundlagevorsehen, isoliert auf den Zusatz bzw Nachtrag abgestellt werden und ist eine ge‐meinsame Gesamtbetrachtung des ursprünglichen Rechtsgeschäfts einerseits unddem Zusatz bzw Nachtrag andererseits unzulässig.96

BeispielEin ursprünglich auf 15 Jahre befristeter Bestandvertrag wird durch Zusatz bzw Nach‐trag um weitere 10 Jahre verlängert. Ungeachtet des Umstandes, dass die Bemessungs‐grundlage der Bestandsvertragsgebühr mit dem 18-Fachen des Jahreswertes begrenzt ist(§ 15 Abs 2 BewG bzw § 33 TP 5 Abs 3), ist als Bemessungsgrundlage für die Vergebüh‐rung des Zusatzes bzw Nachtrags das 10-Fache (und nicht das 3-Fache) des Jahreswertesheranzuziehen.97

Aufgrund der nach § 21 gebotenen Behandlung als selbständiges Rechtsgeschäftist eine in einem Zusatz bzw Nachtrag beurkundete Vertragsverlängerung selbstdann (wie ein erstmaliger Vertragsabschluss) zu vergebühren, wenn die Dauerdes Vertragsverhältnisses kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblicherUmstand ist.98 Folglich kann eine im Wege eines Zusatzes bzw Nachtrags iSd § 21erfolgte Vertragsverlängerung gegenüber einem Neuabschluss des Vertrages nurdann zu einer Gebührenersparnis führen, wenn der Gebührentatbestand auf dieDauer des Vertragsverhältnisses abstellt.99

Dies erscheint verfassungsrechtlich insofern bedenklich, als damit jede Verlängerungunabhängig davon gebührenrechtlich für beachtlich erklärt wird, ob die Dauer ein fürdie Höhe der Gebühr maßgeblicher Umstand ist (zB Bestandvertrag iSd § 33 TP 5) odernicht (zB Bürgschaft iSd § 33 TP 7), womit es zu einer Gleichbehandlung von Unglei‐chem kommt.100 Dies erscheint sachlich nicht gerechtfertigt, weil im Fall einer Maßge‐

95 VwGH 8.3.1977, 1350/76; BFG 17.10.2014, RV/7102659/2012; GebR 2007 Rz 543; Ar‐nold/Arnold, Rechtsgebühren9 § 21 Rz 8; Frotz/Hügel/Popp, GebG6 § 21 B II 3 c); Fell‐ner, Stempel- und Rechtsgebühren21 § 21 Rz 31; derselbe in FS Würth, 304.96 VwGH 24.1.2001, 2000/16/0562; Twardosz, GebG6.01 § 21 Rz 17; Arnold/Arnold, Re‐chtsgebühren9 § 21 Rz 12a.97 Ähnlich VwGH 24.1.2001, 2000/16/0562; Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9 § 21Rz 12a.98 VwGH 14.3.1988, 87/15/0150; 25.3.1985, 84/15/0199; ErlRV 549 BlgNR 15. GP 9;GebR 2007 Rz 548; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren21 § 21 Rz 37; Twardosz,GebG6.01 § 21 Rz 16; Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9 § 21 Rz 12 und 13; Arnold,ÖStZ 1981, 185; Taucher, NZ 1986, 26; Knörzer, taxlex 2006, 181.99 Knörzer, taxlex 2006, 181.

§ 21Bergmann/Wurm

14Bergmann/Pinetz (Hrsg), KO GebG

44

45

46

DIE HERAUSGEBER

Assoz. Univ.-Prof. Dr. Sebastian Bergmann, LL.M., MBA lehrt und forscht am Institut für Finanz-recht, Steuerrecht und Steuerpolitik der Johannes Kepler Universität Linz und ist Steuerberater in Wien.

1

Der erste GebG-Kommentar zur neuen Rechtslage – Wegfall der Gebühr bei Wohnmietverträgen

Zahlreiche Beispiele aus der Praxis veran-schaulichen die Theorie

2

Mit den Änderungen durch BGBl I 2017/147 und um-fassender Betrachtung der Folgewirkungen

3

Entwurf zumJStG 2018

bereits eingearbeitet

Dr. Erik Pinetz, LL.M., MSc. ist Steuerberater und Manager bei einer international tätigen Steuer- beratungs- und Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft in Wien und Universitäts-lektor an der WU Wien.

© F

ranz

Hel

mre

ich