Upload
others
View
1
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
www.lindeverlag.at
Der neue Kommentar zum Gebührengesetz
NACHSCHLAGEN UND LÖSUNGEN FINDEN!
Jetzt bestellen!
Jetzt Einführungspreis nutzen
und EUR 49,— sparen!
GebGBergmann/Pinetz (Hrsg.)2018, ca. 1.198 Seiten, geb.Subskriptionspreis bis 30.6.2018 EUR 199,—Regulärer Preis EUR 248,–Erscheint im Juni 2018
MAI 2018
DAS AUTORENTEAM
Dr. Lukas AllramRechtsanwaltsanwärter in Wien
Assoz.-Univ.Prof. Dr. Sebastian Bergmann, LL.M., MBA Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der Johannes Kepler Universität Linz und Steuerberater in Wien
Univ.-Ass. Dr. Daniel W. Blum, LL.M. (NYU), BSc. Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU Wien
Mag. Volker Engelmann Notariatskandidat in Zwettl
Mag. Doris Frey Steuerberaterin in Wien
Mag. Ottla Kronig Steuerberaterin in Wien
Dr. Martin Lehner, LL.M. Steuerberater in Linz
Dr. Erik Pinetz, LL.M., MSc. Steuerberater in Wien
MMag. Melanie Raab, LL.B. Steuerberaterin in Wien
Mag. Günther Rebisant Rechtsanwalt in Wien
Dr. Erich Schaffer, MSc., LL.B. Steuerberater in Wien
Mag. Dr. Christoph Schimmer, MSc. Steuerberater und Rechtsanwaltsanwärter in Wien
Univ.-Ass. Mag. Philipp Stanek, MBL Institut für Finanzrecht der Universität Wien, Steuerberater und Rechtsanwaltsanwärter in Wien
Univ.-Ass. Mag. Gustav Wurm vormals Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der Johannes Kepler Universität Linz
Alexander Zeiler, LL.M. Steuerberater in Wien
BESTELLFORMULARBestellen Sie online unter www.lindeverlag.at, via E-Mail an [email protected] oder per Fax an 01 24630-23
Name/Firma
Kundennummer
Straße/Hausnummer
PLZ/Ort
E-Mail/Telefon
Datum/Unterschrift
Linde Verlag Ges.m.b.H., Scheydgasse 24, 1210 WienHandelsgericht Wien, FB-Nr.: 102235X, ATU 14910701, DVR: 000 2356
Ja, ich bestelle
GebG ISBN 978-3-7073-3885-0
____ Ex. Subskriptionspreis bis 30.6.2018 ................................................. EUR 199,— ____ Ex. Regulärer Preis ................................................................................ EUR 248,–
Preise inkl. MwSt., exkl. Versandkosten. Preisänderungen und Irrtum vorbehalten. 14-Tage Rück-trittsrecht bei schriftlichem Widerruf, die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung. Sie erhalten ggf. Werbezusendungen vom Linde Verlag, diese sind jederzeit abbestellbar. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Es gelten die AGB des Linde Verlags. Buchbestellungen im Webshop sind versandkostenfrei.
Onlineshop: www.lindeverlag.at E-Mail: [email protected] Telefon: 01 24630 Fax: 01 24630-23
SteuerbibliothekNational Plus
Den Kommentar zum GebG finden Sie auch in der Lindeonline Steuer bibliothek National
Plus und als Lindeonline Einzeltitel.
www.lindeonline.at/steuern-nat
www.lindeverlag.at
Gebühren muss man nicht mögen, aber sich mit ihnen auskennen.
Der „Bergmann/Pinetz“ bietet eine umfassende, aktuelle und übersichtliche Kommentierung des GebG unter Berücksichtigung der jüngsten gesetzlichen Entwicklungen durch Experten aus den verschiedenen steuer und rechtsberatenden Berufen.
Darüber hinaus enthält der Kommentar auch ausführliche Kommentierungen der bislang in der Literatur nur rudimentär aufbereiteten Verkehrsteuern Glücksspiel abgabe (GSpG), Versicherungssteuer (VersStG) und Werbeabgabe (WerbeAbgG).
Damit werden wesentliche Nebengesetze zum Teil erstmalig im Rahmen eines Kommentars aufgearbeitet und der Beratungs praxis in diesen Bereichen ein praxis gerechtes Werk zur Verfügung gestellt.
Ein Must-have für Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater!
Ihre Vorteile ➤ Kompaktes Format: Praktisch auf dem Schreibtisch oder unterwegs beim Mandanten, Finanzamt oder Gericht
➤ Rechtsgeschäftsgebühren, Glücks-spielabgabe, Werbeabgabe und Versicherungssteuer in einem Band
➤ Inklusive Sonderkapitel zu den Besonder-heiten im Abgabenverfahrensrecht
➤ Kommentiert von Praktikern aus sämt-lichen rechts- und steuerberatenden Berufen
➤ Umfassend mit Fokus auf die Praxis- relevanz
Wohnzwecken dienen. Stattdessen wurde in § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 eine Gebühren‐
befreiung für die Miete von Wohnräumen eingeführt.
V. Befreiungstatbestände (Abs 4)
A. Miete von Wohnräumen (Z 1)
1. Befreiung für die Miete von Wohnräumen
Mit BGBl I 2017/147 wurde die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1
dahingehend geändert, dass eine Gebührenbefreiung für die Miete von Wohnräu‐
men eingeführt wurde. Gleichzeitig wurde der letzte Satz des § 33 TP 5 Abs 3 ges‐
trichen, der generell den 3-fachen Jahreswert als begünstigte Bemessungsgrund‐
lage für Bestandverträge über jene Gebäude oder Gebäudeteile vorsah, die über‐
wiegend Wohnzwecken dienen.384
Der Begriff „Wohnräume“ wird in den Gesetzesmaterialien nicht erläutert. Allerd‐
ings kann aus dem Zusammenhang mit der Streichung § 33 TP 5 Abs 3 letzter
Satz davon ausgegangen werden, dass die Wortfolge „Miete von Wohnräu‐
men“ mit der bisher in § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz enthaltenen Wortfolge „Ge‐
bäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen“ vergleichbar
ist.385 Die bisherige Auslegung des § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz kann daher zur
Auslegung des Begriffs „Wohnräume“ iSd § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 herangezogen wer‐
den.Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden demnach,
wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell
auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fällt demnach nicht nur
die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, son‐
dern auch der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume.
Auch ein gemeinsam mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz
oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken
vermietet anzusehen. Dies gilt aber nur dann, wenn in einem Vertrag für Wohnz‐
wecken dienende Räume und die anderen Teile der Liegenschaft ein einheitliches
Entgelt vereinbart wird.386
384 § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz idF bis zum BGBl I 147/2017 lautete wie folgt (Hervorhe‐
bung der Autoren): „Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Ge‐
bäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich
sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dach‐
bodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeord‐
net sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahres‐
wertes anzusetzen.“385 So auch Twardosz, SWK 2017, 1331; Sturma, taxlex 2018, 30; https://www.bmf.gv.at/
top-themen/Abschaffung_der_Gebuehr_Wohnungsmietvertraege.html (22.1.2018).
Lehner/Schaffer§ 33 TP 5
Bergmann/Pinetz (Hrsg), KO GebG87
226
227
228
lediglich die für die Gebührenbemessung irrelevante Fälligkeit der Leistungsverpflich‐tung geändert wird.95
Da ein tatbestandlicher Zusatz bzw Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änder‐ung oder Verlängerung „als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig“ ist,muss iZm solchen Gebührentatbeständen, die eine Höchstbemessungsgrundlagevorsehen, isoliert auf den Zusatz bzw Nachtrag abgestellt werden und ist eine ge‐meinsame Gesamtbetrachtung des ursprünglichen Rechtsgeschäfts einerseits unddem Zusatz bzw Nachtrag andererseits unzulässig.96
BeispielEin ursprünglich auf 15 Jahre befristeter Bestandvertrag wird durch Zusatz bzw Nach‐trag um weitere 10 Jahre verlängert. Ungeachtet des Umstandes, dass die Bemessungs‐grundlage der Bestandsvertragsgebühr mit dem 18-Fachen des Jahreswertes begrenzt ist(§ 15 Abs 2 BewG bzw § 33 TP 5 Abs 3), ist als Bemessungsgrundlage für die Vergebüh‐rung des Zusatzes bzw Nachtrags das 10-Fache (und nicht das 3-Fache) des Jahreswertesheranzuziehen.97
Aufgrund der nach § 21 gebotenen Behandlung als selbständiges Rechtsgeschäftist eine in einem Zusatz bzw Nachtrag beurkundete Vertragsverlängerung selbstdann (wie ein erstmaliger Vertragsabschluss) zu vergebühren, wenn die Dauerdes Vertragsverhältnisses kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblicherUmstand ist.98 Folglich kann eine im Wege eines Zusatzes bzw Nachtrags iSd § 21erfolgte Vertragsverlängerung gegenüber einem Neuabschluss des Vertrages nurdann zu einer Gebührenersparnis führen, wenn der Gebührentatbestand auf dieDauer des Vertragsverhältnisses abstellt.99
Dies erscheint verfassungsrechtlich insofern bedenklich, als damit jede Verlängerungunabhängig davon gebührenrechtlich für beachtlich erklärt wird, ob die Dauer ein fürdie Höhe der Gebühr maßgeblicher Umstand ist (zB Bestandvertrag iSd § 33 TP 5) odernicht (zB Bürgschaft iSd § 33 TP 7), womit es zu einer Gleichbehandlung von Unglei‐chem kommt.100 Dies erscheint sachlich nicht gerechtfertigt, weil im Fall einer Maßge‐
95 VwGH 8.3.1977, 1350/76; BFG 17.10.2014, RV/7102659/2012; GebR 2007 Rz 543; Ar‐nold/Arnold, Rechtsgebühren9 § 21 Rz 8; Frotz/Hügel/Popp, GebG6 § 21 B II 3 c); Fell‐ner, Stempel- und Rechtsgebühren21 § 21 Rz 31; derselbe in FS Würth, 304.96 VwGH 24.1.2001, 2000/16/0562; Twardosz, GebG6.01 § 21 Rz 17; Arnold/Arnold, Re‐chtsgebühren9 § 21 Rz 12a.97 Ähnlich VwGH 24.1.2001, 2000/16/0562; Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9 § 21Rz 12a.98 VwGH 14.3.1988, 87/15/0150; 25.3.1985, 84/15/0199; ErlRV 549 BlgNR 15. GP 9;GebR 2007 Rz 548; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren21 § 21 Rz 37; Twardosz,GebG6.01 § 21 Rz 16; Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9 § 21 Rz 12 und 13; Arnold,ÖStZ 1981, 185; Taucher, NZ 1986, 26; Knörzer, taxlex 2006, 181.99 Knörzer, taxlex 2006, 181.
§ 21Bergmann/Wurm
14Bergmann/Pinetz (Hrsg), KO GebG
44
45
46
DIE HERAUSGEBER
Assoz. Univ.-Prof. Dr. Sebastian Bergmann, LL.M., MBA lehrt und forscht am Institut für Finanz-recht, Steuerrecht und Steuerpolitik der Johannes Kepler Universität Linz und ist Steuerberater in Wien.
1
Der erste GebG-Kommentar zur neuen Rechtslage – Wegfall der Gebühr bei Wohnmietverträgen
Zahlreiche Beispiele aus der Praxis veran-schaulichen die Theorie
2
Mit den Änderungen durch BGBl I 2017/147 und um-fassender Betrachtung der Folgewirkungen
3
Entwurf zumJStG 2018
bereits eingearbeitet
Dr. Erik Pinetz, LL.M., MSc. ist Steuerberater und Manager bei einer international tätigen Steuer- beratungs- und Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft in Wien und Universitäts-lektor an der WU Wien.
© F
ranz
Hel
mre
ich