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Dr. Rainer Koch - Baurecht leicht · PDF fileAbrechnung - Rechnungsprüfung - Zahlung Sehr geehrte Damen und Herren, als Architekten und Ingenieure brauchen Sie nicht nur technische,

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Page 1: Dr. Rainer Koch - Baurecht leicht · PDF fileAbrechnung - Rechnungsprüfung - Zahlung Sehr geehrte Damen und Herren, als Architekten und Ingenieure brauchen Sie nicht nur technische,

Abrechnung - Rechnungsprüfung - Zahlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Architekten und Ingenieure brauchen Sie nicht nur technische, sondern auch rechtliche Kompetenz bei der Vorbereitung und Abwicklung von Baumaßnahmen.

Damit Sie sich einen Eindruck von meinen Seminaren verschaffen können, finden Sie nach-stehend einen

Fragenkatalog zum Seminarinhalt.

Wenn Sie die gestellten Fragen richtig beantworten können, ist mein Seminar für Sie über-flüssig. Im anderen Fall garantiere ich Ihnen, dass Sie nach der Teilnahme am Seminar alle aufgeworfenen Fragen ohne weiteres beantworten können.

Das bedeutet auch, dass Sie die wesentlichen Grundlagen zum Seminarthema beherrschen und vor allem mit dem Skript der beantworteten Fragen auch jederzeit eine ganz einfache Möglichkeit zur Wiederholung der wichtigsten Grundlagen haben. Die wesentlichen Inhalte:

Wann ist eine Rechnung „prüffähig“ - wann ist sie richtig ?Welche Bedeutung hat der Prüfvermerk - Anerkenntnis ?Was bedeutet Schlusszahlung ? Gibt es Nachforderungen ?Einheits- oder Pauschalpreisvertrag – wesentliche Unterschiede ?Wann und in welcher Höhe gibt es Zurückbehalte ?Wann kann nach Stundenlohn abgerechnet werden ?Wie werden Stundenlohnrechnungen geprüft ?

Nehmen Sie sich bitte einige Minuten Zeit, um den nachstehenden Fragenkatalog zu beant-worten. Wenn Sie sich zu meinem Seminar anmelden, erhalten Sie die Lösungen selbstver-ständlich mitgeliefert.

Ein Fax-Anmeldeformular finden Sie nach den Fragen auf der letzten Seite des Skriptes.

Dr. Rainer Koch - Baurecht leicht gemachtf ü r A r c h i t e k t e n u n d I n g e n i e u r e

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Abrechnung und Rechnungsprüfung bei Bauleistungen

Wann ist eine Rechnung prüffähig ?

Wenn sie ein ……………………………………….. des ver-traglichen Leistungsverzeichnisses darstellt.

Wann ist eine Rechnung richtig ?Wenn die abgerechneten Mengen und Massen ……………………….. und die Preise dem vertraglichen ……………………………… entsprechen.

Welche beiden Grundvoraussetzungen sind notwendig, da-mit der Rechnungsprüfer eine Werklohnforderung zur Zah-lung freigeben kann ?

Die Rechnung muss ……………………………. undinhaltlich …………………………………. sein.

Welche VOB/B-Regelung ist für die Modalitäten von Abrechnung und Rechnungsprüfung maßgebend ?

………………………………………………..

Welche Regelungen sind ergänzend bei Werklohnabrech-nungen nach den Vorgaben der VOB/B zu beachten ?

Die Abrechnungsvorgaben in den einschlägigen

………….-Normen der

………………… Teil ….

Rügefrist

Innerhalb welcher Frist muss der AG die etwa fehlende Prüffä-higkeit einer Schlussrechnung rügen ?In …………. Monaten vom ………………. der Schlussrech-nung an gemäß § …………. Nr. …… VOB/B.Wird die Rüge nicht rechtzeitig erhoben, tritt nach Ablauf der Prüffrist ……………………… ein, auch wenn eine Prüfung objektiv nicht möglich ist.

Prüffrist für VOB-Schlussrechnung abgelaufen: Auftraggeber mit Einwendungen ausgeschlossen?

Der Auftraggeber, der die Schlussrechnung nach Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten prüft und anschließend Ein-wendungen erhebt, verwirkt diese Einwendungen ……… schon deshalb, weil die Prüfungsfrist abgelaufen ist ?? BGH, Urteil vom 18.01.2001 – VII ZR 416/99; BauR 2001, 784

Liegt in der Prüfung der Schlussrechnung ein Schuldanerkenntnis des AG ?

Hat der AG die Schlussrechnung geprüft, [..] kann er später gegen einzelne Rechnungsposten ……………………………………… erheben.OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1997 – 21 U 245/96; BauR 1997, 1052

Ist der Prüfvermerk des Rechnungsprüfers eine Anerkenntniserklärung bzgl. der Rechnung ?

Der Prüfvermerk des Architekten auf einer Unternehmerrechnung bedeutet weder ein ………………., noch den Nachweis für ……………. und …………………… der Bauforderung. OLG Hamm, Urteil vom 12.03.1996 -21 U 147/95; BauR 1996, 739

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Innerhalb welcher Frist muss der AN die Schlussrechnung beim AG einreichen?

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sieht § 14 Nr. 3 VOB/B für die Einreichung der Schlussrechnung folgende Frist vor:

• Bei vertraglicher Ausführungsfrist bis 3 Monate: • …. Werktage nach Fertigstellung• Die Frist verlängert sich um jeweils …. Werktage für

je weitere 3 Monate Ausführungsfrist. Reicht der AN die Schlussrechnung nicht rechtzeitig ein, ist der AG nach vorheriger fruchtloser Fristsetzung gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B berechtigt, eine ………………………… auf Kosten des AN erstellen zu lassen.

Welche Rechtswirkungen hat ein gemeinsames Aufmaß ?

Ein gemeinsames Aufmaß enthält grds. ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis von AN und AG hinsichtlich der gemein-sam getroffenen tatsächlichen Aufmaßfeststellungen. Die Vertragsparteien sind danach grds. an das gemeinsame Aufmaß ……………………………………….. Die Bindungswirkung entfällt lediglich dann, wenn eine Ver-tragspartei nachweist, dass die getroffenen Feststellungen un-richtig sind und sie die Unrichtigkeit bei Vornahme des Aufma-ßes nicht …………………………….. hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1496).

Gemeinsames Aufmaß - Grundleistung LPh 8Schreibt die VOB/B ein gemeinsames Aufmaß vor?

…………………………….

denn § ………. Nr. …. VOB/B enthält eine …………………. für ein gemeinsames Aufmaß.Eine wichtige Regelung enthält § 14 Nr. S. 3 VOB/B für Leis-tungsteile, die durch den weiteren Baufortschritt nicht mehr …………………………………….. sind. Hier sollte der AN rechtzeitig ………………………………….feststellungen be-antragen. Der AN trägt im Streitfall die ……………………. für seine abrechneten Mengen und Massen.

Wie weit geht die etwaige Bindungswirkung eines gemeinsamen Aufmaßes ?

Das gemeinsame Aufmaß bezieht sich in seiner Bindung nur auf die ……………………… Feststellungen. Eine Vertragsänderung oder ein Ausschluss sonstiger Ansprü-che ist damit …….. verbunden. BGH, Urteil vom 30.01.1992 – VII ZR 237/90; BauR 1992, 371; ibr 92, 350

AG verhindert gemeinsames Aufmaß: Auswirkungen auf die Beweislast ?

Bleibt der Auftraggeber dem Termin zum gemeinsamen Auf-maß fern und ist ein neues Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen Aufmaßes nicht mehr möglich, hat er im Prozess des Auftragnehmers auf Zahlung des Werklohnes ……………………. und zu ………………………., welche Massen zutreffend oder dass die vom Auftragnehmer angesetz-ten Massen ………………………………. sind.BGH, Urteil vom 22.05.2003 – VII ZR 143/02; BauR 2003, 1207; IBR 2003, 347

Vollmachten und Befugnisse beim Aufmaß - was darf bzw. muss der Architekt oder Ingenieur ?

Die Vollmacht des Architekten umfaßt (?) / umfaßt nicht (?) die für den Bauherrn rechtsverbindliche Feststellung der Auf-maßwerte. OLG Hamm, Urteil vom 12.03.1996 -21 U 147/95; BauR 1996, 739; IBR 96, 323Der Architekt ist im Rahmen der Leistungsphase 8 verpflichtet, an einem gemeinsamen Aufmaß mitzuwirken, wenn es der ……………………………………………………

Ist der AN an seine erstellte Schlussrechnung gebunden ?

Der AN unterliegt grds. ……………………. Bindungswirkung an seine Schlussrechnung. Nach Schlussrechnungslegung ist er deshalb nicht (?) / berechtigt (?), Nachforderungen gegen den AG geltend zu machen (vgl. BGH, BauR 1998, 217).

Welche Wirkungen entfaltet die sogenannte Schlusszahlung ?

Die vorbehaltlose ……………….. der Schlusszahlung gemäß § …… Nr. 3 Abs. 2 u. 3 VOB/Bschließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung ………………………………… und auf die …………………wirkung hingewiesen wurde.

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Wann ist ein Schlusszahlungsvorbehalt geltend zu machen bzw. zu begründen ?

Gemäß § 16 Nr. 3 Abs. … u. … VOB/Bmuss ein Vorbehalt ist innerhalb von ….. Werktagen nach Zu-gang der schriftlichen Belehrung über die Ausschlusswirkungen erklärt werden. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren …. Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vor-behaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht mög-lich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

Wann tritt Fälligkeit von Werklohnforderungen ein ?

Abschlagszahlungen sind beim VOB/B-Vertrag gemäß § ……. Nr. …… VOB/B innerhalb von …………… Werktagen fällig.Fälligkeit der Schlussrechnung tritt spätestens innerhalb von…….. Monatennach Vorlage der Schlussrechnung gem. § ….. Nr. … VOB/B ein.

Wann kann sich der AG trotz formal ordnungsgemäßer Schlusszahlung nicht auf die Ausschlusswirkung berufen ?

Wenn die VOB/B nicht als

………………………………..

Die Schlusszahlungsregelung hält - isoliert betrachtet - einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht Stand.

Welchen Beschränkungen unterliegen VOB/B-Abschlagsrechnungen ?

Der AN kann aus Abschlagsrechnungen nicht mehr rechtlich vorgehen, wenn …………………………... eingetreten ist.(BGH, Urteil vom 15.04.2004 – VII ZR 471/01; BauR 2004, 1146)Abschlagsrechnungen haben nur ……….……….. Charakter. Sie sind ohne Einfluss auf die ………………………. des AN und gelten nicht als …………………………………..

Gibt es gesetzliche Regelungen für Abschlagszahlungen ?

§ 632a BGBAbschlagszahlungen(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertrags-gemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. ……Folge:Bei ……………………………………….. besteht kein An-spruch auf Abschlagszahlungen.

Was versteht man unter dem Druckzuschlag ?

Der AG kann von fälligen Werklohnforderungen des AN mehr einbehalten, als zur ……………………………. tatsächlich erforderlich ist, um …………………… auf den AN hinsichtlich Mängelbeseitigung auszuüben.gesetzliche Neuregelung gem. § 641 Abs. 3 BGB ab 1.1.2009:„Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderli-chen Kosten.“

Grundlage für Stundenlohnvergütung

Eine Abrechnung nach Stundenlohn ist nur dann möglich und zulässig, wenn vorab eine wirksame ……………………......................... gem. § 2 Nr. ……… VOB/Bzwischen den Parteien getroffen worden ist.Die Ermächtigung eines Bauleiters oder Architekten, Stunden-lohnnachweise abzuzeichnen, ist …………………………zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung.

Allein die ………………………….. von Arbeiten begründet keine Rechtfertigung für eine Stundenlohnabrechnung.

Abwicklung der Stundenlohnvergütung

Die Abwicklung von Stundenlohnarbeiten erfolgt über § …… VOB/B, sofern eine …………………………. nach-weisbar ist.Bevor vereinbarte Stundenlohnarbeiten ausgeführt werden, ist dem AG der …………………… anzuzeigen, damit die Arbei-ten ………………………….. werden können.Die Anerkenntnisfiktion nicht rechtzeitig zurückgegebener Stundenlohnzetteln führt nur zu einer ……………………………. zu Lasten des AG.

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Wie wird bei freier Auftraggeber-Kündigung abgerechnet ?

Gemäß § …. Nr. … VOB/B kann der AG den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung ……….. kündigen. Dem AN steht in diesem Fall die …………… Vergütung zu, wobei er sich die infolge der Kündigung …………………… und anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten anrechnen lassen muss (§ …. Nr. 1 Abs. 2 VOB/B).

Wie wird bei Kündigung aus wichtigem Grund abgerechnet ? (Verschulden des AG)

Hat der AG die Kündigung zu ……………….., steht dem AN eine Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistun-gen zu. Darüber hinaus hat er ggf. einen …………………….anspruch gem. § …. Nr. …. VOB/B und § ……….. BGB.

Wie wird bei Kündigung aus wichtigem Grund abgerechnet ? (Verschulden des AN)

Hat der AN die Kündigung zu ……………….., steht dem AN nur eine Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leis-tungen zu (vgl. BGH, BauR 1989, 626). Beim Einheitspreisvertrag erfolgt die Abrechnung durch Auf-maß der bis zur Kündigung tatsächlich ausgeführten ………………... Beim Pauschalpreisvertrag steht dem AN ein dem tatsächlich erbrachten Leistungsteil entsprechender Anteil des vereinbarten ………………………… zu.

Abrechnung von Mengen- und Massenänderungen beim Einheitspreisvertrag

Erfasst sind Abweichungen von den Vordersätzen des LV, ohne dass der AG durch …………………………….. eingegriffen hat.Gemäß § ….. Nr. … VOB/B bleiben Änderungen +/- 10% ge-genüber den kalkulierten Vordersätzen ……………………… Außerhalb dieser Grenzen können Preisanpassungen vom AG

oder AN nach den vertraglichen ………………..grundlagen verlangt werden gem. § …. Nr. …. VOB/B.

Abrechnung von Mengen- und Massenänderungen beim Pauschalpreisvertrag

Grundsätzlich bleibt die Vergütung bei Vereinbarung einer Pauschalsumme …………………...Ausnahmsweise kann eine Preisanpassung beierheblichen …………………… verlangt werden, wenn die …………….barkeitsgrenze überschritten wird. Hierzu gibt es keine feste Grenzen. Mehrere OLGs sehen die sogenannte Opfergrenze bei …..% Abweichung, bezogen auf den vereinbarten Pauschalpreis.

Gibt es zeitliche Begrenzungen für Preisanpassungsverlangen ?

Die VOB/B enthält für das Preisanpassungsverlangen ……. zeitliche Begrenzung. Die Vertragspartner sind gehalten, das Preisanpassungsverlan-gen möglichst ……………… geltend zu machen. (BGH, Urteil vom 14.04.2005 - VII ZR 14/04; IBR 05, 359)

Folgen fehlerhafter Rechnungsprüfung

Die fehlerhafte Rechnungsprüfung des mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragten Architekten ist ein …………… des Architektenwerks. Ein Schadensersatzanspruch aus mangelhafter Rechnungsprü-fung beinhaltet die ………………….. des zu viel gezahlten Werklohns. (KG, Urteil vom 06.01.2005 - 27 U 267/03; BauR 2006, 400; ibr 06,1435) BGH, Beschluss vom 20.05.2005 - VII ZR 39/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Wann verjähren Rückzahlungsansprüche des öffentlichen AG wegen überzahlter Schlussrechnungen ?Maßgebend ist die zumutbare ……………… des AG von der Überzahlung für den Verjährungsbeginn.Nach früherer Rechtsprechung war von der Kenntnis erst mit Zugang der Mitteilung, wonach eine Überzahlung vorliegt, der …………prüfungsbehörde beim zuständigen Bauamt, auszuge-hen.Neuerdings geht der BGH (Urteil vom 08.05.2008 – VII ZR 106/07) von der Kenntniserlangung aus, wenn der AG das Leis-tungsverzeichnis, das Aufmaß und die Schlussrechnung kenntund aus diesen eine vertragswidrige Abrechnung und Massen-ermittlung ohne Weiteres ersichtlich sind.

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1. Prüffähigkeit von Rechnungen - Vorgaben des LV gem. § 14 VOB/B- ergänzende Unterlagen- Fristen zur Rechnungsprüfung- obergerichtliche Rechtsprechung

2. Richtigkeit von Rechnungen

- Notwendigkeit des gemeinsamen Aufmaßes- Verbindlichkeit des Aufmaßes ?- besondere Abrechnungsfeststellungen- Einbehalte wegen Mängeln- Aufrechnung mit Gegenansprüchen- Schlussrechnung durch den Auftraggeber

3. Einheitspreisvertrag

- Preisanpassung bei Mehrmengen- Preisanpassung bei Mindermengen

Seminar: Abrechnung - Rechnungsprüfung - Zahlung- Inhaltsübersicht -

4. Pauschalpreisvertrag - Detail- und Globalpauschalpreisvertrag- Preisanpassung beim Pauschalpreisvertrag- Nachträge beim Pauschalpreisvertrag

5. Zahlungsmodalitäten und Fristen- Fälligkeit der Vergütung nach BGB + VOB/B- Besonderheiten bei Abschlägen- Zahlungsverzug und Zinsen- die „sogenannte“ Schlusszahlung

6. Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

- Ankündigungspflicht nach § 15 VOB/B- Erstellung/Kontrolle von Stundenlohnzetteln- Stundenlohnrechnungen- Anerkennungsfiktion bei Stundenlohnzetteln

Seminar-Anmeldung Fax 0611/9914666IWA Unternehmensberatungs- und Verlagsgesellschaft mbH, Bierstadter Str. 7, 65189 Wiesbaden

Hiermit melde(n) ich/wir ...... Person(en) zum Seminar „Abrechnung Rechnungsprüfung Zahlung“ am

( ) Donnerstag, den 9. Juli 2009, 13.00 – 17.00 Uhr, in Nürnberg

( ) Freitag, den 10. Juli 2009, 9.30 – 13.30 Uhr, in München

verbindlich an. Teilnehmergebühr: € 210,00 (bei Mehrfachanmeldungen € 190,00) pro Person zzgl. MwSt., ein-geschlossen sind Seminarunterlagen und Tagungsgetränke. Das genaue Veranstaltungsort wird mit der Anmelde-bestätigung bekannt gegeben. Fortbildungszertifikate für die Architekten- und Ingenieurkammern werden erteilt.

Anmeldebedingungen: Die Teilnehmergebühr ist nach Fristvorgabe gemäß Rechnungstellung - in jedem Fall vor dem Seminartermin - zur Zahlung fällig. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wiesbaden.

............................................................................. (Ort, Datum)

..............................................................................(Unterschrift)

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