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18. Wahlperiode 30.11.2020 Drucksache 18/11870 Anfragen zum Plenum (zur Plenarsitzung am 02.12.2020) mit den dazu eingegangenen Antworten der Staatsregierung Verzeichnis der Fragenden Abgeordnete Nummer der Frage Adelt, Klaus (SPD) Polizeibeschaffungsamt..................................... Adjei, Benjamin (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Datenschutz bei der Corona-Warn-App.......................51 Arnold, Horst (SPD) Haltung der Staatsregierung zum „Feuersteiner Memorandum“. 25 Bayerbach, Markus (AfD) Monteurunterkünfte während des Lockdowns..................52 Becher, Johannes (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Jahresumsatz der Flughafen München GmbH...................20 Bergmüller, Franz (AfD) Schwund an Intensivbetten, die dem Intensivregister gemeldet wurden...........................................53 Bozoğlu, Cemal (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Junge Revolution........................................... von Brunn, Florian (SPD) Onlinehändler, Paketzustell- und Lieferdienste in Bayern. .46 Dr. Büchler, Markus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abstimmung mit Zielfahrplan 2030+ und Schienennahverkehrsplan...................................13 Celina, Kerstin (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Regelprüfungen durch die Fachstellen für Pflege- und Be- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de - Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen zur Verfügung.

Drucksache 18/11870 · Web viewDrucksache 18/11870Bayerischer Landtag -18.Wahlperiode Seite 105 Bayerischer Landtag18. WahlperiodeDrucksache 18/ 11870 18. Wahlperiode30.11.2020 Drucksache

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18. Wahlperiode 30.11.2020 Drucksache 18/11870

Anfragen zum Plenum

(zur Plenarsitzung am 02.12.2020)mit den dazu eingegangenen Antworten der Staatsregierung

Verzeichnis der Fragenden

Abgeordnete Nummerder Frage

Adelt, Klaus (SPD)Polizeibeschaffungsamt..........................................................................................

Adjei, Benjamin (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Datenschutz bei der Corona-Warn-App................................................................

Arnold, Horst (SPD)Haltung der Staatsregierung zum „Feuersteiner Memorandum“...........................

Bayerbach, Markus (AfD)Monteurunterkünfte während des Lockdowns.......................................................

Becher, Johannes (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Jahresumsatz der Flughafen München GmbH......................................................

Bergmüller, Franz (AfD)Schwund an Intensivbetten, die dem Intensivregister gemeldet wurden...............

Bozoğlu, Cemal (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Junge Revolution.....................................................................................................

von Brunn, Florian (SPD)Onlinehändler, Paketzustell- und Lieferdienste in Bayern.....................................

Dr. Büchler, Markus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Abstimmung mit Zielfahrplan 2030+ und Schienennahverkehrsplan.....................

Celina, Kerstin (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Regelprüfungen durch die Fachstellen für Pflege- und Be-hinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht................................

Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de - Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen zur Verfügung.

Page 2: Drucksache 18/11870 · Web viewDrucksache 18/11870Bayerischer Landtag -18.Wahlperiode Seite 105 Bayerischer Landtag18. WahlperiodeDrucksache 18/ 11870 18. Wahlperiode30.11.2020 Drucksache

Bayerischer Landtag -18. Wahlperiode Drucksache 18/11870

Dr. Cyron, Anne (AfD)Studien zu Mund-Nasen-Bedeckungen.................................................................

Deisenhofer, Maximilian (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Individualsport, Sportstätten und Profisport.............................................................

Demirel, Gülseren (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Aufnahme von Geflüchteten aus Griechenland.......................................................

Duin, Albert (FDP)Coronavirus in der München Klinik Harlaching......................................................

Ebner-Steiner, Katrin (AfD)Gesundheitsschäden durch Maskenzwang...........................................................

Franke, Anne (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Grundwasser im Landkreis Starnberg: Entwicklung von Nitratbelastung und Wasserstand..................................................................................................

Friedl, Patrick (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Förderprogramme zu Klimaanpassung und Klimaschutz im Rahmen der Klimaschutzoffensive......................................................................................

Fuchs, Barbara (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Vermittlung des neuen Amazon-Standortes in Allersberg.....................................

Gehring, Thomas (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Schließung der Einrichtungen für Erwachsenenbildung..........................................

Güller, Harald (SPD)Umsatzsteuerbetrug..............................................................................................

Hagen, Martin (FDP)Corona und Pflegeheime.......................................................................................

Hartmann, Ludwig (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Corona in Kindertageseinrichtungen.....................................................................

Haubrich, Christina (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Beschaffung, Bevorratung und Verteilung von Tests auf das SARS-CoV-2-Virus................................................................................................

Dr. Heubisch, Wolfgang (FDP)Bewerberinnen und Bewerber für die Position der Gründungspräsidentin bzw.des Gründungspräsidenten der Technischen Universität Nürnberg......................

Hierneis, Christian (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Klimaschutzoffensive Auen...................................................................................

Dr. Kaltenhauser, Helmut (FDP)Amtshilfeersuchen der Staatsregierung im Fall Wirecard......................................

Karl, Annette (SPD)Oktober-/Novemberhilfen......................................................................................

Klingen, Christian (AfD)500 000 bis 800 000 bis März 2021 anstehende Insolvenzen in Deutschland......

Knoblach, Paul (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Abfertigung langer Tiertransporte..........................................................................

Page 3: Drucksache 18/11870 · Web viewDrucksache 18/11870Bayerischer Landtag -18.Wahlperiode Seite 105 Bayerischer Landtag18. WahlperiodeDrucksache 18/ 11870 18. Wahlperiode30.11.2020 Drucksache

Bayerischer Landtag -18. Wahlperiode Drucksache 18/11870

Kohnen, Natascha (SPD)Situation der Beschäftigten im Bereich der Post- und Zustelldienste....................

Krahl, Andreas (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Impfzentren...........................................................................................................

Kurz, Susanne (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)ARD-Nachhaltigkeitsbericht und BR........................................................................

Köhler, Claudia (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Parkplatzverlegung an B 304................................................................................

Körber, Sebastian (FDP)Novemberhilfe für bayerische Betriebe.................................................................

Magerl, Roland (AfD)Bewertung der bisherigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen..........................................................

Maier, Christoph (AfD)Bündnis für Toleranz und Wertebündnis – Wohin fließt das Geld?.........................

Mannes, Gerd (AfD)Überbrückungshilfen.............................................................................................

Markwort, Helmut (FDP)Grundsteuer-Modell der Staatsregierung..............................................................

Monatzeder, Hep (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Nachhaltigkeitsstrategie der Staatsregierung........................................................

Muthmann, Alexander (FDP)Polizei-Zentrum Freyung.........................................................................................

Müller, Ruth (SPD)Verbot der Qualzucht............................................................................................

Osgyan, Verena (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Ermittlungsverfahren gegen Künstlerinnen, Künstler und Soloselbstständige wegen Subventionsbetrug in Bezug auf Corona-Hilfen bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth.......................................................................

Pargent, Tim (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Wirecard: Treffen mit bayerischen Sicherheitsbehörden.......................................

Rauscher, Doris (SPD)Umfrage „SeniorenMitWirkung“.............................................................................

Rinderspacher, Markus (SPD)Anzeigen wegen Corona-Verstößen.....................................................................

Sandt, Julika (FDP)Barrierefreiheit an bayerischen Bahnhöfen...........................................................

Schiffers, Jan (AfD)Corona-Tests bei Neugeborenen..........................................................................

Schuberl, Toni (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Entschädigung von Einzelhandel in Corona-Hotspots...........................................

Page 4: Drucksache 18/11870 · Web viewDrucksache 18/11870Bayerischer Landtag -18.Wahlperiode Seite 105 Bayerischer Landtag18. WahlperiodeDrucksache 18/ 11870 18. Wahlperiode30.11.2020 Drucksache

Bayerischer Landtag -18. Wahlperiode Drucksache 18/11870

Schuhknecht, Stephanie (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Geplantes Zentrum für Künstliche Intelligenz in Augsburg....................................

Schulze, Katharina (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Homeoffice Ministerien..........................................................................................

Seidl, Josef (AfD)Entsorgung von Batterien zum Zweck der E-Mobilität der Staatsregierung..........

Sengl, Gisela (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Investitionskostenzuschüsse für Gewächshäuser.................................................

Siekmann, Florian (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)EU-Fördermittel aus Struktur- und Investitionsfonds...............................................

Singer, Ulrich (AfD)Impfdokumentation nach dem Infektionsschutzgesetz..........................................

Skutella, Christoph (FDP)Details zu § 8 Bayerische Badegewässerverordnung...........................................

Dr. Spitzer, Dominik (FDP)Kontaktnachverfolgung an den Gesundheitsämtern in Bayern..............................

Stadler, Ralf (AfD)Haftung für Corona-Schutzimpfung.......................................................................

Steinberger, Rosi (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Unterstützung von landwirtschaftlichen Zuchtverbänden durch den Freistaat Bayern....................................................................................................

Dr. Strohmayr, Simone (SPD)Entwicklung der Fallzahlen bei häuslicher Gewalt und Betreuung bei den Interventionsstellen...............................................................................................

Stümpfig, Martin (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Planungshilfen für neue Photovoltaik- und Windenergieanlagen..........................

Taşdelen, Arif (SPD)Verlagerung von 300 Stellen des Finanzamts München nach Schweinfurt...........

Toman, Anna (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Reduzierung von Unterrichtsstoff und Prüfungen für unsere Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021............................................................................

Urban, Hans (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Auslaufen der Konzession an der Kraftwerkskette Mittlere Isar............................

Waldmann, Ruth (SPD)Bayerische Einreisequarantäneverordnung..........................................................

Dr. Weigand, Sabine (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Brandanschlag Schwandorf...................................................................................

Winhart, Andreas (AfD)Meldepflichtige Atemwegserkrankungen in Bayern...............................................

Zwanziger, Christian (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Aktueller Stand beim Ausflugsticker......................................................................

Page 5: Drucksache 18/11870 · Web viewDrucksache 18/11870Bayerischer Landtag -18.Wahlperiode Seite 105 Bayerischer Landtag18. WahlperiodeDrucksache 18/ 11870 18. Wahlperiode30.11.2020 Drucksache

Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 1

Geschäftsbereich der Staatskanzlei

1. AbgeordneteSusanneKurz(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vor dem Hintergrund der am 01.01.2016 in Kraft getretenen 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der UN und deren Umsetzung in der BRD sowie der Vorstellung des 1. ARD-Nachhaltigkeitsberichts in der Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen und Medienpolitik des Rundfunkrates des Bayerischen Rundfunks (BR) vom 17.11.2020 frage ich die Staatsregierung, darf der BR auf seinem Gelände in Freimann E-Ladesäulen, an denen Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter-Fahrzeuge kostenfrei oder kostenpflichtig geladen werden können, installieren beziehungsweise unterhalten, darf der BR bei Ausschreibungen und Beschaffungen Kriterien, die umweltbezogenen, sozialen und innovativen Belangen in besonderer Weise Rechnung tragen, bei der Vergabe berücksichtigen (vgl § 97 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbseinschränkungen – GWB und § 2 Abs. 3 Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) ?

Antwort der Staatskanzlei

Vergaberechtlich sind entsprechende Beschaffungen möglich, solange diese im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen, an die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebunden sind und deren Einhalten regelmäßig von der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) überprüft wird.

Page 6: Drucksache 18/11870 · Web viewDrucksache 18/11870Bayerischer Landtag -18.Wahlperiode Seite 105 Bayerischer Landtag18. WahlperiodeDrucksache 18/ 11870 18. Wahlperiode30.11.2020 Drucksache

Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 2

2. AbgeordneterChristophMaier(AfD)

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Freistaat Bayern Vereinigungen wie das Wertebündnis Bayern oder das Bündnis für Toleranz regelmäßig mit Geldern fördert, frage ich die Staatsregierung, mit welchen Mitteln die Staatsregierung im Jahre 2020 das Wertebündnis förderte, welche sämtlichen Veranstaltungen, Aktionen und Projekte die beiden genannten Vereinigungen im Jahre 2020 durchführten und inwiefern eine Mittelverwendungsprüfung der an die besagten zwei Vereinigungen bezahlten Steuergelder erfolgt?

Antwort der Staatskanzlei

Die Stiftung Wertebündnis Bayern ist als Verbrauchsstiftung für einen Zeitraum von zehn Jahren errichtet. Für das Jahr 2020 sind im Haushalt der Staatskanzlei (Einzelplan 02) 709.700 Euro veranschlagt. Abzüglich der haushaltsgesetzlichen Sperre von zehn Prozent beträgt der finanzielle Rahmen 638.730 Euro.Der Kernbereich des Wertebündnisses sind wertbildende Projekte für die Zielgruppe Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.Folgende Projekte wurden von der Stiftung Wertebündnis im Jahr 2020 durchgeführt und finanziell unterstützt: Aktiv gegen Vorurteile Lange Nacht der Demokratie mehrWERT Demokratie MINT und Werte Selbstbestimmung und Integration im Dialog der Konfessionen und Religionen Sport ist MehrWERT WerteDialog I Zukunft Zukunft im Dialog - Werte für ein neues WIR in der Gesellschaft

Veranstaltungen in 2020: 13.02.2020: Interreligiöse Podiumsdiskussion im Wirtshaus Zum Stiftl:

Gleichberechtigung in den Religionen 23.04.2020: Interreligiöse Podiumsdiskussion im Café Luitpold: Vom

Untergang oder Revival der Religionen (per Videokonferenz) 01.07.2020: Öffentliches Podium zum Thema „Islamophobie“ in der Nazareth-

kirche und im Livestream im Rahmen des Projekts Selbstbestimmung und Integration im Dialog der Konfessionen und Religionen

13.07.2020: Statt geplanter Jubiläumsfeier im Herkulessaal: Begehung des Jubiläums mit 4 digitalen Elementen auf der Homepage https://www.wertebuendnis-bayern.de.

21.07.2020: WerteDialog zum Jubiläum: Was macht uns zu einer Gemeinschaft?

02.10.2020: Auftakt der Langen Nacht der Demokratie (Hybridveranstaltung live im upside east und im Livestream)

15.10.2020: Podiumsteilnahme bei Regionalkonferenz Bayern der Deutschen Gesellschaft e. V.: Meine Werte – Deine Werte. Was hält unsere Gesellschaft zusammen?“ (vor Ort im Salzstadel in Regensburg und im Livestream).

12.11.2020: Öffentliches Online-Podium zu Verschwörungstheorien im Rahmen des Projekts „Antisemitismus. Nein Danke!“

19.11.2020: Öffentlicher Online-WerteDialog zum Thema Freiheit und Sicherheit

23.11.2020: Vollversammlung des Wertebündnisses (online).

Page 7: Drucksache 18/11870 · Web viewDrucksache 18/11870Bayerischer Landtag -18.Wahlperiode Seite 105 Bayerischer Landtag18. WahlperiodeDrucksache 18/ 11870 18. Wahlperiode30.11.2020 Drucksache

Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 3

Die Stiftung Wertebündnis Bayern ist eine gemeinnützige öffentlich-rechtliche Verbrauchsstiftung. Das Kuratorium ist das Aufsichtsorgan der Stiftung. Es berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand.Nach § 10 der Stiftungssatzung beschließt das Kuratorium über den Haushaltsvor-anschlag sowie die Jahresrechnung, die der Stiftungsvorstand vorlegt.

Neben dem Kuratorium ist der Stiftungsvorstand der Stiftungsaufsicht bei der Regierung von Oberbayern zur Rechenschaft verpflichtet. Die Stiftungsaufsicht überprüft die satzungsgemäße Mittelverwendung und erlässt den Prüfbescheid.

Das Bündnis für Toleranz konstituierte sich am 14.07.2005 auf Initiative der evangelischen und katholischen Kirche.Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, das Staatsministerium für Unterricht und Kultus und das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sind neben zahlreichen anderen Organisationen Mitglied des Bündnisses und leisten hierfür Mitgliedsbeiträge.Vertreter des Freistaates Bayern wirken in den Gremien des Bündnisses mit. Das wichtigste Entscheidungsgremium des Bayerischen Bündnisses für Toleranz ist das sog. Plenum, in dem die Vertreter der aktuell 78 Mitgliedsorganisationen zweimal jährlich zusammenkommen. Zwischen den Plenarsitzungen bestimmt der Geschäftsführende Ausschuss über die Aktivitäten sowie die Weiterentwicklung des Bündnisses.

Es liegt kein Überblick zu sämtlichen Veranstaltungen, Aktionen und Projekten des Bündnisses für Toleranz vor. Hinweise auf aktuelle Veranstaltungen finden sich auf der Homepage des Bündnisses. Beispiele in diesem Jahr waren die Lange Nacht der Demokratie oder die Eröffnung der Interkulturellen Wochen.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 4

3. AbgeordneterFlorianSiekmann(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, mit welcher Höhe an EU-Fördermitteln aus den Struktur- und Investitionsfonds (EFRE, ESF, ELER) der EU sie auf Basis des Kompromisses zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) jeweils für die kommende Förderperiode in Bayern rechnet und mit welcher Höhe an staatlichen Haushaltsmitteln zur Kofinanzierung sie jeweils für die kommende Förderperiode rechnet?

Antwort der Staatskanzlei

Zu den in der Anfrage aufgeworfenen Fragen nimmt die Staatskanzlei nach Rücksprache mit den fachlich betroffenen Ressorts wie folgt Stellung1:

1. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE-IBW)

Vss. Höhe EU-Mittel für Bayern(Prognose)

Vss. Höhe an staatlichen Haus-haltsmitteln zur Kofinanzierung

rd. 600 Mio. Euro Noch nicht bezifferbar2

2. Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)

Vss. Höhe EU-Mittel für Bayern(Prognose)

Vss. Höhe an staatlichen Haus-haltsmitteln zur Kofinanzierung

rd. 200 Mio. Euro Noch nicht bezifferbar3

3. Europäischer Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Die innerdeutsche Verteilungsdebatte zum ELER ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Eine Aussage oder verlässliche Prognose, in welcher Höhe EU-Fördermittel in der kommenden Förderperiode nach Bayern fließen und damit auch die Frage in welcher Höhe staatliche Haushaltsmittel zur Kofinanzierung zur Verfügung stehen, ist derzeit noch nicht möglich. Entscheidende Schritte bei der

1 Alle Angaben in laufenden Preisen.2 Die Höhe der staatlichen Haushaltsmittel zur Kofinanzierung ist innerhalb eines

Operationellen Programms je nach Maßnahme unterschiedlich. Die Höhe der künftigen staatlichen Haushaltsmittel zur Kofinanzierung lässt sich daher noch nicht beziffern.

3 Vgl. Fußnote 2.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 5

Debatte über die innerdeutsche Verteilung sind nach derzeitigem Stand nicht vor Ende Januar 2021 zu erwarten.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 6

Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

4. AbgeordneterKlausAdelt(SPD)

Ich frage die Staatsregierung, wie lautet der aktuelle Planungsstand zum Polizeibneschaffungsamt in Hof, wann kann mit einer Inbetriebnahme des Polizeibeschaffungsamtes gerechnet werden und wird mittlerweile nach geeigneten Standorten gesucht?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Mit der Bekanntgabe und Entscheidung der Staatsregierung, in Oberfranken unter anderem ein neues „Polizeibeschaffungsamt“ zu gründen, wurde eine Projektgruppe eingerichtet, um das neue Logistikzentrum zu konzeptionieren und im Anschluss aufzubauen.

Derzeit ist aufgrund des frühen Planungsstadiums noch keine Aussage über den Zeitpunkt einer Inbetriebnahme des Polizeibeschaffungsamtes möglich.

Das Projekt „Logistikzentrum Polizei Bayern (LZPB)“ führt bereits ergebnisoffen Besichtigungen möglicher Flächen und Bestandsimmobilien in der Stadt Hof als auch im Landkreis Hof durch.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 7

5. AbgeordneterCemalBozoğlu(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Angesichts erheblicher Radikalisierungstendenzen in Teilen unserer Gesellschaft, frage ich die Staatsregierung, wie sie die Bedeutung von international verfügbaren Messenger-Diensten wie Telegram für die rechtsradikale Szene bewertet, welche Informationen der Staatsregierung zur sogenannten Jungen Revolution vorliegen und ob diese über Aktivitäten oder Sympathisantinnen und Sympathisanten in Bayern verfügt?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Bedeutung von Messengerdiensten für die rechtsextremistische Szene

Rechtsextremistische Gruppierungen und Akteure nutzen in hohem Maße die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation. Zu ihren Zielen gehört es dabei, Anhänger und Sympathisanten aufzuwiegeln und mit ihren Inhalten möglichst hohe Reichweiten zu erzielen, um Einfluss auf den öffentlichen Diskurs zu nehmen. Hierbei werden neben klassischen Internetseiten, Blogs und Sozialen Netzwerken auch Messengerdienste wie WhatsApp, Telegram und Threema verwendet.

Vor dem Hintergrund staatlicher und regulatorischer Maßnahmen gegen ihr Wirken im Internet halten Rechtsextremisten ständig Ausschau nach alternativen Plattformlösungen und neuen Online-Formaten, um ihre Propaganda und ihre extremistischen Botschaften möglichst effektiv zu streuen. Rechtsextremisten versuchen durch den Einsatz von Diensten und Kommunikationskanälen mit hohen Verschlüsselungs- und Anonymisierungsstandards sich der Beobachtung durch Öffentlichkeit und Sicherheitsbehörden zu entziehen.

Nachdem einige Anbieter wie Facebook und Twitter Sperrungen von rechtsextremistischen Nutzern und Gruppierungen vorgenommen haben, ist eine Abwanderung zu alternativen Plattformen wie VK.com oder Telegram festzustellen. So propagieren beispielsweise die Identitäre Bewegung und vor allem Martin Sellner zunehmend den Messengerdienst Telegram als Alternative, um möglichen erneuten Sperrungen ihrer Social-Media-Kanäle begegnen zu können.

Insgesamt lässt sich aufgrund der Corona-Pandemie eine verstärkte Nutzungsaktivität des Internets durch Rechtsextremisten feststellen. Gerade über den Messengerdienst Telegram verbreiten Rechtsextremisten dabei unter Bezugnahme auf die Corona-Pandemie verfassungsfeindliche Inhalte.

Junge Revolution

Die „Junge Revolution“ ist dem Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) bekannt. Dabei handelt es sich nach eigener Darstellung um ein Medienprojekt von „jungen Nationalisten“, das versucht, „durch gezielt ausgewählte Interviewpartner und das kommentierte Filmen von Veranstaltungen jeglicher Art, gerade Jugendlichen einen Einblick in die nationale Bewegung und Szene zu ermöglichen und dabei gleichzeitig Ansprechpartner für interessierte Jugendliche vorzustellen“. Ziel ist also die Nachwuchsgewinnung für die rechtsextremistische Szene.

Page 12: Drucksache 18/11870 · Web viewDrucksache 18/11870Bayerischer Landtag -18.Wahlperiode Seite 105 Bayerischer Landtag18. WahlperiodeDrucksache 18/ 11870 18. Wahlperiode30.11.2020 Drucksache

Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 8

Das Medienprojekt ist im Internet mittlerweile auch unter der Bezeichnung „Deutscher Jugend-versand“ bzw. unter anderen Bezeichnungen auf verschiedenen Plattformen wie Telegram, YouTube, BitChute, Instagram und Facebook aktiv. Daneben existiert unter „www.revolutionärer-versand.de“ eine Website mit Bezügen zu dem Projekt.

Auf YouTube finden sich Interviews mit verschiedenen bekannten Aktivisten der rechtsextremistischen Szene. So interviewte „Junge Revolution“ im August 2019 den bekannten bayerischen Rechtsextremisten Patrick Schröder. Weitergehende Bezüge von „Junge Revolution“ nach Bayern sind dem BayLfV jedoch nicht bekannt. Der Schwerpunkt der Gruppierung liegt allem Anschein nach in den östlichen Bundesländern.

Page 13: Drucksache 18/11870 · Web viewDrucksache 18/11870Bayerischer Landtag -18.Wahlperiode Seite 105 Bayerischer Landtag18. WahlperiodeDrucksache 18/ 11870 18. Wahlperiode30.11.2020 Drucksache

Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 9

6. AbgeordneterMaximilianDeisenhofer(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Im Hinblick auf den Entwurf der neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. November 2020 frage ich die Staatsregierung, welche Disziplinen der sportlichen Betätigung als Individualsportarten definiert sind (bitte vollständig aufführen), welche Sportstätten mit Inkrafttreten der neuen Verordnung neuerdings von einem Betriebs- und Nutzungsverbot betroffen sind (insbesondere in Abgrenzung zu Skilanglaufloipen, Rodelpisten und Winterwanderwegen) und aus welchem Grund die Staatsregierung im Gegensatz zu benachbarten Bundesländern, im Gegensatz zur Empfehlung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und zum Wettbewerbsnachteil des bayerischen Profisports einen Trainingsbetrieb in den dritten bundesweiten Ligen untersagt?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Die für den Sportbetrieb geltenden Regelungen finden sich in § 10 der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) vom 30. November 2020 (BayMBl. Nr. 683), die der weiterhin besorgniserregenden Entwicklung des Pandemiegeschehens in Bayern Rechnung trägt. Die Begründung der 9. BayIfSMV (BayMBl Nr. 684) ist als Anlage*) beigefügt. Zu den in der Anfrage thematisierten Punkten wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:

IndividualsportUnter der Voraussetzung, dass die Sportausübung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der 9. BayIfSMV nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erfolgt, ist dies über alle Sportarten hinweg zulässig. Die nähere Bestimmung von Individualsportarten ist somit in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

SportstättenAbweichend von den Regelungen der bis 30. November 2020 gültigen Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 616) sind mit dem Inkrafttreten der 9. BayIfSMV am 1. Dezember 2020 auch der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel untersagt.

Grundsätzlich gilt, dass unter dem sog. Sammelbegriff Sportstätte sämtliche Gebäude und Einrichtungen zu subsumieren sind, die zur Ausübung von einer oder mehreren Sportarten dienen. Sportstätten sind also ganz allgemein Anlagen zur sportlichen Betätigung.

Dabei muss die Frage, ob es sich um eine Sportstätte i. S. d. § 10 der 9. BayIfSMV handelt, ggf. einzelfallbezogen anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten (z. B. Widmung, (Betreiber-)Konzept, Zugang) beantwortet werden. So ist etwa ein öffentlich zugänglicher Wanderweg, der auch zur Sportausübung genutzt werden kann, regelmäßig nicht als Sportstätte i. S. d. § 10 der 9. BayIfSMV zu begreifen.

Page 14: Drucksache 18/11870 · Web viewDrucksache 18/11870Bayerischer Landtag -18.Wahlperiode Seite 105 Bayerischer Landtag18. WahlperiodeDrucksache 18/ 11870 18. Wahlperiode30.11.2020 Drucksache

Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 10

ProfisportDer Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 der 9. BayIfSMV zulässig. Die Begriffe „Berufs- bzw. Profisport“ haben über den MPK-Beschluss (MPK = Ministerpräsidentenkonferenz) Eingang in die Corona-Verordnungen der Länder gefunden, implizieren aber keine klare Rechtsdefinition.

Nach dem Inkrafttreten der 8. BayIfSMV erfolgte deshalb für Bayern im Ergebnis eine Verständigung dahingehend, dass der Begriff „Berufssportler“ gemäß § 10 Abs. 2 derzeit wie folgt auszulegen ist:

„Berufssportler sind Profisportler. Unter Profisport ist der Betrieb der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten zu fassen, bei Fußball auch der 3. Liga (Männer).“

Zu den Regelungen anderer Bundesländer und den dahinterstehenden Überlegungen können wir keine Auskunft geben.

*) Von einem Abdruck wurde abgesehen. Die Anlage 1 ist als pdf-Dokument hier einsehbar.

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7. AbgeordneteGülserenDemirel(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Geflüchtete sind im Rahmen der humanitären Aufnahmen 2020 aus Griechenland in Bayern angekommen (bitte die genauen Grundlagen für die Aufnahmen und die Kommunen in Bayern benennen), wie viele Geflüchtete sollen bei den kommenden Aufnahmen in den Jahren 2020 und 2021 in Bayern untergebracht werden (bitte die Kommunen in Bayern benennen) und wie viele Geflüchtete sind in den Flüchtlingsunterkünften in Bayern an COVID-19 aktuell erkrankt (bitte die Zahl der unter Quarantäne stehenden Unterkünfte ebenfalls benennen)?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Nach der Brandkatastrophe in Moria hat der Bund entschieden, 1 553 anerkannte Personen aus Griechenland mittels eines zu diesem Zweck aufgelegten Humanitären Aufnahmeprogramms und zusätzlich zum bestehenden Engagement nach Deutschland zu holen. Bei diesen wird es sich um keine Asylbewerber handeln, sondern um Personen, die im Wege einer Humanitären Aufnahme (§ 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis erhalten werden. Diese haben bereits im griechischen Asylverfahren internationalen Schutz erhalten. Der Bund wird dem Freistaat Bayern aus diesem Kontingent 100 anerkannt schutzberechtigte Personen zuteilen.

Die Aufzunehmenden werden in voraussichtlich zwölf Flugtransfers nach Deutschland gebracht. Zwei Transfers (16. Oktober und 29. Oktober 2020) haben bereits stattgefunden. Im Rahmen der bisher durchgeführten ersten zwei Transfers reisten insgesamt 149 Personen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vom ersten Transfer war Bayern nicht betroffen. Beim zweiten Transfer kamen neun Personen nach Deutschland, die nach einem Aufenthalt im Grenzdurchgangslager Friedland am 10. November 2020 in Bayern untergebracht wurden.

Die eingereisten Personen wurden wie folgt verteilt:

Kommune/ Institution Verteilung

Stadt Passau 4

Stadt Bayreuth 3

Stadt Würzburg 2

Der dritte Transfer ist für den 10. Dezember 2020 geplant. Ob Bayern davon betroffen sein wird, steht aktuell noch nicht fest. Wann die weiteren Transfers stattfinden werden, wurde auf Bundesebene noch nicht verbindlich entschieden.

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Die Besonderheit bei diesem für die Schutzsuchenden aus Griechenland aufgelegten Aufnahmeverfahren ist, dass die auf Bayern entfallenden Personen allesamt von aufnahmebereiten bayerischen Kommunen untergebracht werden. Eine staatliche Aufnahme in den bayerischen Übergangswohnheimen entfällt daher.

Folgende Kommunen und Organisationen werden nach aktueller Planung geflüchtete Familien aufnehmen:

Kommune / Organisation Anzahl Personen

Landeshauptstadt München 20

Stadt Ingolstadt 5

Stadt Passau 4

Stadt Straubing 4

Stadt Regensburg 22

Stadt Bayreuth 4

Stadt Hof 6

Stadt Erlangen 9

Stadt Fürth 6

Rummelsberger Diakonie 7

Stadt Würzburg 2

Stadt Aschaffenburg 3

Stadt Augsburg 5

Stadt Lindau (Bodensee) 4

Landkreis Aichach-Friedberg 3

Anmerkung: Die Anzahl der geplant zu verteilenden Personen in der Tabelle beträgt in

Summe 104 Personen. Hintergrund ist das Vorhalten eines sog. „Puffers“, da derzeit

noch keine genaue Kenntnis über die Größe der jeweiligen Familienverbände besteht

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Die genaue Verteilung der noch einreisenden und dann auf Bayern zugewiesenen Flüchtlinge wird sich erst im Laufe der folgenden Einreisen endgültig ergeben und sich insbesondere an der Größe des Familienverbands und der Vulnerabilität der Personen orientieren.

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat außerdem am 8. März 2020 beschlossen, zur humanitären Unterstützung Griechenlands einen angemessenen Teil der auf europäischer Ebene beschlossenen Verteilung von 1 000 bis 1 500 asylsuchenden Kindern aufzunehmen. Deutschland hat in einem ersten Schritt bereits 53 UMA (UMA = unbegleitete minderjährige Ausländer) aufgenommen, drei hiervon für Bayern.

In einem zweiten Schritt wird Deutschland 243 behandlungsbedürftige Kinder mit Kernfamilien (insgesamt 928 Personen) aufnehmen. Bayern hat sich bereiterklärt, 40 bis 50 behandlungsbedürftige Kinder und deren Familien unterzubringen. Aktuell sind 87 Personen in Bayern angekommen. Am 3. Dezember 2020 werden weitere 15 Personen nach Bayern einreisen. Am 17. Dezember 2020 erfolgt eine weitere Einreise auf Bundesebene. Ob Bayern davon betroffen sein wird, steht derzeit noch nicht fest.

Als Reaktion auf den Brand in Moria in der Nacht vom 8. auf den 9. September 2020 wird Deutschland zusätzlich bis zu 150 asylsuchende UMA aufnehmen. Bayern hat seine Bereitschaft erklärt, sich nach dem Königsteiner Schlüssel zu beteiligen (= bis 23 UMA). Nach aktuellem Stand plant der Bund, sechs UMA nach Bayern zu verteilen. Bisher sind fünf UMA in Bayern angekommen. Am 3. Dezember 2020 wird eine weitere Person nach Bayern einreisen.

Hinsichtlich der Humanitären Aufnahme aus der Türkei sind in 2020 1 187 Personen bundesweit und 167 Personen in Bayern eingereist. Weitere Aufnahmen erfolgen aufgrund der aktuellen COVID-19-Situation erst im Jahr 2021. Dort gehen wir von einer Einreise von voraussichtlich 205 Personen in Bayern aus. Die konkrete Anzahl der Aufzunehmenden sowie die Verteilung innerhalb Bayerns steht noch nicht fest.

Hinsichtlich des Resettlement-Programms 2020 und des NesT-Programms 2020 sind im Jahr 2020 184 Personen bundesweit und 62 Personen in Bayern eingereist. Weitere Aufnahmen erfolgen pandemiebedingt erst im Jahr 2021. Wir prognostizieren eine Einreise von voraussichtlich 279 Personen in Bayern. Auch hier steht die konkrete Anzahl der Aufzunehmenden sowie die Verteilung innerhalb Bayerns noch nicht fest.

Aktuell (Stand 30. November 2020) sind 1 529 Personen in bayerischen Asylunterkünften untergebracht, die sich mit SARS-CoV-2 infiziert haben. Es stehen derzeit 141 der knapp 3 200 bayerischen Asylunterkünfte unter Quarantäne.

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8. AbgeordneterThomasGehring(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Die Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Erwachsenenbildungsförderungsgesetz sind gemäß der aktuellen neunten bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung untersagt, daher frage ich die die Staatsregierung, wie ist es dennoch weiterhin möglich, dass die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geförderten Integrations- und Berufssprachkurse sowie Kurse zur Weiterbildung, die in einem beruflichen Kontext stehen (auch ohne ausdrückliche Arbeitgeberanweisung etwa für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit, für den Wiedereinstieg in den Beruf, Qualifizierungen für Lehrkräfte sowie kooperative Klassen zur Berufsvorbereitung und Berufsintegration) und Kurse, die auf staatliche Schul- und Fachabschlüsse (z. B. Mittelschulabschluss-, Abitur-, Fach-wirt-, Meisterprüfungen oder auf den Übergang Schule-Beruf) hinführen, weiterhin stattfinden können?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Bei den in der Anfrage gelisteten Kursen zur beruflichen Weiterbildung (u. a. Berufssprachkurse, Qualifizierung von Lehrkräften, kooperativen Klassen zur Berufsvorbereitung und Berufsintegration) handelt es sich um Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung im Sinne des § 20 Abs. 2 der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV). Diese sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Gleichwohl gilt auch für die Teilnehmer dieser Maßnahmen, dass die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind. Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung ist von diesem nötigen Minimum aber umfasst, um das wirtschaftliche Leben in Bayern aufrecht zu erhalten.

Weitere Integrationsangebote, wie z. B. die Integrationskurse, sind als sonstige außerschulische Bildungsangebote nach § 20 Abs. 1 der 9. BaylfSMV in Präsenzform untersagt. Eine digitale Durchführung ist möglich.

Vhs-Kurse für Externe, die auf einen staatlichen Abschluss, z. B. Mittelschulabschluss-, Abitur-, Fachwirt-, Meisterprüfungen oder auf den Übergang Schule-Beruf vorbereiten, sind zulässig. Den Volkshochschulen und weiteren Bildungsträgern wird in Analogie zur Zulässigkeit des Schulbetriebs unter Einhaltung der nötigen Hygienevorgaben eine Ausnahme vom generellen Öffnungsverbot für Kurse erlaubt, soweit sie auf den Erwerb des Abiturs als externen Schulabschluss sowie auf den Erwerb der weiteren externen staatlich anerkannten Schulabschlüsse bzw. der Meister- oder Fachwirtprüfung, Steuerberaterprüfung o. ä. vorbereiten. Durch diese Ausnahmeregelung soll für die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten eine gleichwertige Vorbereitung auf den allgemeinbildenden Abschluss gewährleistet werden.

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9. AbgeordneterAlexanderMuthmann(FDP)

Ich frage die Staatsregierung, in welchem Planungsstadium sich derzeit die Umsetzung des geplanten Aus-, Fortbildungs- und Trainingszentrums der bayerischen Polizei in Freyung befindet (bitte unter genauen Angaben von erfüllten Projektschritten seit Januar 2020 sowie unter Angabe eines Zeitplans zum Abschluss derzeit laufender Planungsschritte), inwiefern sich im Rahmen dieser Entwicklungen Änderungen am bisher bekannten Projektvorhaben ergeben haben (insbesondere hinsichtlich der Lage, des Umfangs sowie der Kosten des geplanten Trainingszentrums und der hierfür benötigten Grundstücke) und inwiefern die hierfür benötigten Grundstücke bereits durch notarielle Vereinbarungen gesichert werden konnten (bitte unter Angabe der Zahl der benötigten Grundstücke, der bisher gesicherten Grundstücke und der noch in Verhandlung befindlichen Grundstücke)?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Die Staatregierung hat mit Ministerratsbeschluss vom 30. Juli 2016 festgelegt, am Standort Freyung ein Trainingszentrum für alle Spezialeinheiten der bayerischen Polizei zu errichten. In einem weiteren Schritt soll das Trainingszentrum um einen Standort für die Aus- und Fortbildung der bayerischen Polizei erweitert werden. Der Ministerratsbeschluss der Staatsregierung hat eine zeitliche Abfolge der Realisierungsschritte vorgegeben, die polizeifachlich begründet ist. Es besteht vordringlich der Bedarf an einem Trainingszentrum für Spezialeinheiten, da aktuell keine vergleichbaren Trainingsflächen für diese Organisationseinheiten in Bayern zur Verfügung stehen.

Das Projekt befindet sich derzeit in der Projektentwicklung. Der Umfang der Einrichtung und der Zeitplan für die Umsetzung sind vom Ankauf der benötigten Grundstücke abhängig. Die derzeit noch andauernden Vertragsverhandlungen sind einer Vielzahl von Privateigentümern geschuldet. Genauere Angaben, mit welchen Grundstückseigentümern über bestimmte Grundstücke ein Verhandlungsergebnis erzielt werden konnte, können aufgrund der gebotenen Vertraulichkeit bei Grundstücksgeschäften nicht angegeben werden und werden in nichtöffentlicher Sitzung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtages erörtert. Zuletzt zeigten sich jedoch auch bislang nicht verhandlungsbereite Eigentümer an einem späteren Verkauf ihrer Flächen interessiert. Der Freistaat Bayern führt weiterhin in enger Abstimmung zwischen den beteiligten Ressorts und den betroffenen Behörden intensive Grundstücksverhandlungen für die Realisierung des Polizeitrainingszentrums.

Zur vertieften Prüfung aufgrund der andauernden Grundstücksverhandlungen wurde ab Beginn des Jahres 2020 auch ein alternativer Grundstückszuschnitt der Grundstücke, für die ein Verkaufsinteresse bekannt ist bzw. wahrscheinlich ist, polizeifachlich und baufachlich geprüft. Unter Zugrundelegung des Lastenheftes für ein umfassendes Trainingszentrum der Bayerischen Polizei wurde deutlich, dass der Bedarf in vollem Umfang weiterhin nur auf den ursprünglich avisierten Flächen zu realisieren ist, da sich ein geänderter Grundriss überproportional zu Lasten der verfügbaren Trainingsfläche auswirken würde.

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Zu den genauen Kosten des Projekts können derzeit noch keine Angaben gemacht werden. Diese werden im Rahmen der Ausarbeitung der Projektunterlage ermittelt.

Im Übrigen wird auf die Antwort der Staatsregierung vom 29. Oktober 2019 auf die Schriftliche Anfrage des Fragestellers vom 23. August 2019 (Drs. 18/4500 vom 13. Dezember 2019) verwiesen.

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10. AbgeordneterTimPargent(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, welche Kontakte gab es seit 2008 zwischen Vertreterinnen und Vertreter der Wirecard AG bzw. Tochterunternehmen mit bayerischen Sicherheitsbehörden inkl. der Polizei (bitte angeben mit Art des Kontakts, dem Datum, den jeweiligen Beteiligten, ggf. dem Ort des Treffens, Initiatorin und Initiator sowie dem Hintergrund des Treffens), welche Kontakte gab es seit 2008 zwischen Rechtsvertreterinnen und -vertretern der Wirecard AG bzw. Tochterunternehmen mit Sicherheitsbehörden inkl. der Polizei (bitte angeben mit Art des Kontakts, dem Datum, den jeweiligen Beteiligten, ggf. dem Ort des Treffens, Initiatorin und Initiator sowie dem Hintergrund des Treffens) und welche weiteren Schritte wurden ggf. nach den o. g. Kontakten seitens der Behörden eingeleitet?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Vorbemerkung:Angesichts der kurzen Frist, der weitreichenden Fragestellung und der Vielzahl an beteiligten Institutionen wird die Abfrage für die Polizeipräsidien der bayerischen Polizei, das Polizeiverwaltungsamt und das Landesamt für Verfassungsschutz ausschließlich für den Zeitraum von 2010 bis heute beantwortet. Unter Kontakten im Sinne der Fragestellung werden Besprechungen außerhalb eines Ermittlungsverfahrens verstanden.

Am 20. März 2018 fand von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr in den Räumlichkeiten des Sachgebiets 626 des Landeskriminalamts (BLKA) ein Arbeitstreffen mit einem Vertreter der Wirecard Bank AG (eine Tochtergesellschaft der Wirecard AG) statt. Zum Gesprächsgegenstand kann zusammenfassend mitgeteilt werden, dass mögliche Maßnahmen der Wirecard AG zur Prävention von Geldwäsche, Betrug bzw. Terrorismusfinanzierung sowie Fragen zum Bereich Kryptowährungen besprochen wurden.

Für die weiteren Polizeipräsidien, das Polizeiverwaltungsamt und das Landesamt für Verfassungsschutz wird diesbezüglich Fehlanzeige erstattet (Stand 20. August 2020). Eine aktuelle Abfrage aller Verbände war in der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

Darüber hinaus wird zur Beantwortung auf die Antwort der Staatsregierung vom 24. September 2020 zum Fragenkomplex 4, insbesondere Fragen 4.a) und 4.b), der Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Dr. Martin Runge vom 23. September 2020 betreffend „Fragen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Wirecard AG und mit einschlägigen Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen IV (Wirecard IV)“ (Drs. 18/10152 vom 21. September 2020, S. 78ff.) verwiesen.

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11. AbgeordneterMarkusRinderspacher(SPD)

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Personenkontrollen hat die Polizei im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie seit dem 01.09.2020 durchgeführt (bitte aufgeschlüsselt nach Monaten und Polizeiverbänden angeben), wie viele Anzeigen wurden mit Blick auf Corona-Verstöße seit dem 20.03.2020 erstellt (bitte aufgeschlüsselt nach Monaten und Polizeiverbänden angeben) und wie verteilen sich die Anzeigen auf die unterschiedlichen Delikte, bspw. Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen, gegen die Maskenpflicht etc.?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Die zugrundeliegende Fragestellung kann lediglich annäherungsweise beantwortet werden. Polizeiliche Personenkontrollen werden, gerade wenn keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, nicht grundsätzlich dokumentiert. Zudem erfolgen Kontrollen zur Überwachung der Infektionsschutzmaßnahmenverordung (BayIfSMV) bzw. ihr vorangegangene Allgemeinverfügungen im Regelfall nicht personen-, sondern verstoßbezogen unter Zugrundelegung der erkannten Verstöße als Maßstab für die Zählung. So kann beispielsweise lediglich eine Kontrolle erfasst, jedoch mehrere Personen betroffen sein. Auf Basis einer seit 21. März 2020 bestehenden Meldeverpflichtung der Polizeiverbände kann der nachstehenden tabellarischen Übersicht eine Entwicklung der polizeilichen Kontrollen gültiger Beschränkungen (Ausgangs-/Kontaktbeschränkung, Maskenpflicht, Ladengeschäfte, Versammlungen, Gastronomie usw.) entnommen werden. Eine Aufschlüsselung nach Polizeiverbänden ist automatisiert nicht möglich und zöge erhebliche personelle Aufwände nach sich.

Monat Kontrollen

September 2020 151 496

Oktober 2020 173 154

November 2020 235 438

Hinsichtlich der Frage zu den von der bayerischen Polizei erstellten Anzeigen darf vorab darauf hingewiesen werden, dass die statistische Erhebung auf Basis des polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystems (IGVP) erstellt wurde. Es handelt sich hierbei um einen dynamischen Datenbestand, Recherchen geben stets nur den aktuellen Erfassungsstand zum Zeitpunkt der Abfrage wieder, der sich kontinuierlich ändern kann.

In Bayern (Erhebungszeit: 30.11.2020, 16.30 Uhr) gab es zwischen dem 20.03.2020 (00.00 Uhr) und dem 30.11.2020 (00.00 Uhr) 84 463 erfasste Anzeigenvorgänge nach §§ 73, 74, 75 Infektionsschutzgesetz (Ordnungswidrigkeiten wie auch Straftaten).

Im Hinblick auf die Art der Verstöße wurden die o. g. Vorgänge erneut zusätzlich nach den im Recherchezeitraum bestehenden Schlagworten gefiltert. Hier wurden erneut sowohl Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Infektionsschutzgesetz als auch

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die Straftaten nach §§ 74, 75 Infektionsschutzgesetz herangezogen. Hier gilt es zu beachten, dass pro Vorgang mehrere Schlagworte möglich sind.

Im Übrigen wird auf die Anlagen 1* und 2** verwiesen.

*) Von einem Abdruck wurde abgesehen. Die Anlage 1 ist als pdf-Dokument hier einsehbar.

**) Von einem Abdruck wurde abgesehen. Die Anlage 2 ist als pdf-Dokument hier einsehbar.

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12. AbgeordneteDr. SabineWeigand(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vor dem Hintergrund des rassistisch motivierten Brandanschlags am 16. Dezember 1988 in Schwandorf mit vier türkischen Todesopfern, in dem trotz der Verurteilung von …. als Täter noch immer Fragen ungeklärt sind, frage ich die Staatsregierung, welche Aktivitäten die „Nationalistische Front“ (NF), in der …. Mitglied gewesen sein soll, in Schwandorf im Jahr 1988 und insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat entfaltete, welche Erkenntnisse über Mitglieder der NF, weitere Tatbeteiligte oder Tatunterstützerinnen und -unterstützer in Schwandorf und dem Regierungsbezirk Oberpfalz vorliegen und welche Erkenntnisse das Landesamt für Verfassungsschutz über die rechtsextremen Aktivitäten von …. im Vorfeld der Tat besaß?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Zur Erfüllung seines gesetzlichen Beobachtungsauftrags speichert das Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) personenbezogene Daten nur in dem Umfang, wie dies für die Einschätzung und Beurteilung verfassungsfeindlicher Bestrebungen erforderlich ist. Der Datenbestand des BayLfV unterliegt somit, wie der Kreis der beobachteten Personen, einem stetigen Wandel. Soweit die Daten zu ursprünglich gespeicherten Personen für die weitere Tätigkeit des BayLfV nicht mehr benötigt werden, sind diese gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) unwiederbringlich und nicht rekonstruierbar zu löschen.

Nach dieser gesetzlich vorgezeichneten Konstruktion ist die Fachdatenbank des BayLfV (NADIS) kein „Archiv“, das den jederzeitigen Abruf des historischen Datenbestands ermöglicht, sondern eine „lebende“ sich stetig fortentwickelnde bzw. verändernde Datei. Im Ergebnis sind in NADIS daher nur solche Daten des BayLfV vorhanden, die zur Erfüllung des gesetzlichen Beobachtungsauftrags aktuell (noch) erforderlich sind.

Die Nationalistische Front (NF) wurde am 27. November 1992 durch den damaligen Bundesminister des Innern verboten. Aufgrund der dargestellten gesetzlichen Vorgaben sind keine elektronisch abrufbaren Daten zu den Aktivitäten der Nationalistischen Front im Jahr 1988 mehr vorhanden. Auch die Person Josef Saller ist nicht in NADIS gespeichert. Eine händische Recherche im Altaktenbestand des BayLfV war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Darüber hinaus wird auf die allgemeinen Ausführungen zur Nationalistischen Front im Verfassungsschutzbericht Bayern des Jahres 1988 verwiesen (S. 121). Dieser ist im Haupt-staatsarchiv einsehbar.

Auch bei der bayerischen Polizei konnten im Rahmen des zur Verfügung stehenden kurzen Zeitfensters zur Sichtung des Aktenbestandes keine Hinweise auf Tatbeteiligte bzw. Tatunterstützer festgestellt werden.

Zudem liegen beim Polizeipräsidium Oberpfalz keine Hinweise zu rechtsextremistischen Organisationen in Schwandorf im Jahr 1988 aus dem Raum Schwandorf, namentlich der NF, vor, die hinter dem Brandanschlag in Schwandorf hätten stehen können. Bezüge der NF in der Oberpfalz zum Brandanschlag in Schwandorf konnten im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen nicht erlangt

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 22

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

13. AbgeordneterDr. MarkusBüchler(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, welche Vorschläge hat sie im Rahmen der Planungen zum Zielfahrplan 2030+ des Deutschlandtakts an den Bund übermittelt, inwieweit sind diese Vorschläge mit dem Gesamtverkehrsplan Bayern und dem Schienennahverkehrsplan abgestimmt und wann werden der Gesamtverkehrsplan Bayern und der Schienennahverkehrsplan veröffentlicht?

Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

Die Staatsregierung hat unter Einschaltung der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH eine intensive Abstimmung mit dem Gutachterbüro sma durchgeführt, welches im Auftrag des Bundes den „Zielfahrplan 2030+“ für das Projekt „Deutschlandtakt“ entwickelt hat. Ziel der Abstimmung war es, die vorhandenen Planungen des Freistaates für den Schienenpersonennahverkehr, die auch Inhalt des aktuell in Fortschreibung befindlichen Schienennahverkehrsplans sein werden, in das Konzept des Bundes einfließen zu lassen, um eine möglichst weitgehende Deckungsgleichheit der Planungen herzustellen. Hierbei ging es insbesondere um folgende Themen:

o neue Fahrplankonzepteo Taktumstellungeno Neubau- und Reaktivierungsstreckeno Bedienung neuer Haltepunkte

Zudem hat der Freistaat seine Vorstellung bezüglich der künftigen Ausgestaltung des Schienenpersonenfernverkehrs dargestellt. Hier ging es beispielsweise um die seitens der Staatsregierung gewünschte Wiederaufnahme des Fernverkehrs von Bayern in Richtung Sachsen und Tschechien.

Der Bund hat die bayerischen Vorschläge in vielen Punkten übernommen. Dennoch enthält das Konzept des Bundes auch Planungen, die nicht mit den Planungen des Freistaates übereinstimmen. Ein Beispiel hierfür ist der Vorschlag des Bundes, auf den heute bestehenden 15-Minuten-Takt zwischen Augsburg und Friedberg zu verzichten, den die Staatsregierung erhalten möchte.

Ziel der Staatsregierung ist es, in weiteren Gesprächen mit dem Bund die bestehenden Dissenspunkte zu reduzieren und eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der Planungen zu erreichen.

Der Gesamtverkehrsplan sowie der Schienennahverkehrsplan werden aktuell fortgeschrieben und voraussichtlich im ersten Quartal 2021 unter dem Titel „Mobilität und Verkehr in Bayern“ veröffentlicht. Er wird ein Leitbild der bayerischen Verkehrspolitik formulieren und neben der Beschreibung des Gesamtverkehrssystems auch einen Ausblick zur Mobilität der Zukunft in Bayern geben. Es werden allgemeine verkehrspolitische Zielsetzungen beschrieben.

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Einzelheiten und konkrete Fachplanungen zum Zielfahrplan 2030+ des Deutschlandtaktes werden in der Broschüre aufgrund ihrer vorgenannten Zielsetzung nicht enthalten sein.

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14. AbgeordneteClaudiaKöhler(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, welche Argumente gibt es für eine Änderung der Zu- und Abfahrt des Parkplatzes an der B 304 Abschnitt 600, obwohl es laut Straßenbauamt Rosenheim von 2015 bis heute zu keinen Unfallhäufungen kam, warum kann eine private Firma (in diesem Fall Firma Zosseder) auf eigene Kosten den Rodungsantrag für die Zu- und Abfahrt des Parkplatzes beantragen und besteht diesbezüglich die Möglichkeit, nach den Bedingungen der Sondernutzungsvereinbarung mit dem Straßenbauamt Rosenheim, die erteilte Genehmigung bis zur vollständigen Abarbeitung des Planfeststellungsverfahrens zum Vorhaben Deponie zurückzuziehen bzw. auszusetzen?

Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

Die 3-Jahresauswertung für den Zeitraum 2015 bis 2017 hat ergeben, dass Abschnitt 600 zwischen Station 1,130 und 2,000 auf der B 304 eine Unfallhäufungsstrecke ist. Der Parkplatz befindet sich im Bereich der Unfallhäufungsstrecke. Für den Zeitraum 2018 bis 2020 liegt noch keine 3-Jahresauswertung vor. Bisher sind in diesem Zeitraum zwei Unfälle mit Schwerverletzten passiert. Mit der Verlegung des Parkplatzes nach Osten können Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen zum Ein- und Ausfahren gebaut werden, die zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beitragen.

Gemäß §§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG – Sondernutzungen, Straßenanlieger) können Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen neu angelegt oder geändert werden. Dies stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Das Staatliche Bauamt Rosenheim hat der Firma Zosseder am 23. Januar 2019 eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. In der Sondernutzungserlaubnis wurde die Verlegung des Parkplatzes mit dem Bau von Ein- und Ausfädelspuren als Auflage festgelegt, da es aufgrund der unmittelbaren Nähe des bestehenden Parkplatzes zur Innbrücke dort nicht möglich ist, eine Ausfädelspur in die B 304 anzulegen. Außerdem wurde die Auflage erteilt, dass die Einholung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, die für die Ausführung erforderlich sind, durch den Erlaubnisnehmer zu erfolgen hat.

Nach Art. 42 Abs. 3 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) ist grundsätzlich der Waldbesitzer antragsberechtigt. Der Waldbesitzer kann Dritte durch eine Vollmacht zur Antragstellung befähigen. Die der Firma Zosseder in Nr. 9 der Sondernutzungserlaubnis übertragene Antragstellung für erforderliche Genehmigungen beinhaltet eine Vollmacht für die Antragstellung.

Die Sondernutzungserlaubnis wurde widerruflich erteilt und kann nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrungsgesetz (BayVwVfG) daher grundsätzlich widerrufen werden. Der Widerruf ist ein Verwaltungsakt, der ermessensgerecht sein muss und auch die Interessen des Empfängers der Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen hat.Da die Sondernutzungserlaubnis während des laufenden Planfeststellungsverfahrens für die Deponie erteilt wurde und sich die Sachlage nicht geändert hat, ist eine Begründung für einen Widerruf nicht ersichtlich. Die Firma Zosseder könnte auf freiwilliger Basis auf die Sondernutzungserlaubnis

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verzichten. Eine Aussetzung des Vollzugs könnte – ebenfalls auf freiwilliger Basis – in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim erfolgen.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 26

15. AbgeordneteJulikaSandt(FDP)

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Bahnhöfe in Bayern bereits als barrierefrei gelten, bei wie vielen wurde in den letzten fünf Jahren die Barrierefreiheit hergestellt (bitte Werte für einzelne Jahre auflisten) und wie viele Bahnhöfe sind zurzeit noch nicht barrierefrei?

Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

Gemäß Art. 87e Abs. 4 Grundgesetz trägt für den barrierefreien Ausbau der Stationen der Deutschen Bahn der Bund die finanzielle Verantwortung, für die nichtbundeseigenen Stationen das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmen.

In Bayern sind derzeit 471 von insgesamt 1 064 und damit 44 Prozent der Stationen barrierefrei. 593 Stationen sind dementsprechend nicht komplett barrierefrei. Davon sind rund 350 Verkehrsstationen zumindest stufenfrei zugänglich.

In den Jahren 2015 bis 2020 sind im bayerischen Bahnnetz insgesamt 70 barrierefrei umgebaute Bahnhöfe und Haltepunkte durch fünf Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Betrieb genommen worden. Nicht enthalten sind in dieser Zahl die in diesem Zeitraum neu gebauten barrierefreien Stationen. Eine jahresgenaue Auflistung ist aufgrund der Kurzfristigkeit nicht darstellbar.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 27

Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz

16. AbgeordneterDr. HelmutKaltenhauser(FDP)

Ich frage die Staatsregierung, welchen Gegenstand die Amtshilfeersuchen hatten, die sie bzw. ihr nachgeordnete Behörden seit 2008 mit Bezug zur Wirecard AG gestellt haben (bitte hierbei Datum des Amtshilfeersuchens und die jeweilige Behördenverbindung angeben), welche Erkenntnisse der Staatsregierung bzw. der ihr nachgeordneten Behörden jeweils der Anlass für das Ersuchen waren und welche Handlungen die Staatsregierung bzw. die ihr nachgeordnete Behörden daraus jeweils abgeleitet haben?

Antwort des Staatsministeriums der Justiz

Bei der Beantwortung wird davon ausgegangen, dass sich die Frage nach Amtshilfeersuchen auf den Austausch des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz mit nationalen Fachbehörden, die nicht selbst Ermittlungsbehörden sind, bezieht. Darunter fallen insbesondere Ersuchen der Staatsanwaltschaft München I an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um fachliche Stellungnahme zu bestimmten Sachverhalten.

Aufgrund des sehr langen abgefragten Zeitraums und der größeren Anzahl an betroffenen Vorgängen und befassten Mitarbeitern können die Fragen in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht hinreichend beantwortet werden.

Ein Teil der Kontakte zwischen der Staatsanwaltschaft München I und der BaFin im Zusammenhang mit der Wirecard-Gruppe ist bereits in Antworten auf andere Anfragen aus dem parlamentarischen Raum, beispielsweise auf die Anfragen zum Plenum des Abgeordneten Dr. Martin Runge vom 21. September 2020 „Fragen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Wirecard AG und mit einschlägigen Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen I und II“, mitgeteilt worden (vgl. Drs. 18/10152). Auf die dortigen Antworten wird Bezug genommen

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17. AbgeordneteVerenaOsgyan(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Ermittlungsverfahren gegen Künstlerinnen, Künstler und Soloselbstständige wegen Subventionsbetrug in Bezug auf Corona-Hilfen bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth anhängig sind, aus welchen Gründen die Regierung von Mittelfranken oder andere bearbeitende Stellen jeweils Anzeige erstattet haben, statt die Antragstellerinnen und Antragsteller bereits während oder direkt nach der Beantragung der Hilfsgelder auf die Unzulässigkeit des Antrags hinzuweisen und inwieweit diese Vorgehensweise bayernweit üblich ist (bitte dazu Fallzahlen nach Regierungsbezirk aufgeschlüsselt nennen)?

Antwort des Staatsministeriums der Justiz

In den EDV-Systemen der Staatsanwaltschaften und den vorhandenen staatsanwaltschaftlichen Statistiken werden Ermittlungsverfahren gegen Künstlerinnen, Künstler und Soloselbstständige wegen Subventionsbetrug in Bezug auf Corona-Hilfen nicht gesondert erfasst. Angaben zur Anzahl der betreffenden Ermittlungsverfahren ließen sich daher nur durch eine händische Sichtung der einzelnen Ermittlungsakten gewinnen. Dies ist in der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, zumal viele der betreffenden Akten derzeit zum Zwecke der Durchführung von Ermittlungen an die Polizeibehörden versandt sind. Eine letzte Erhebung von Ende Mai 2020 hatte bayernweit insgesamt, also nicht nur im Hinblick auf die hier abgefragten Straftaten, 163 Ermittlungs- und Vorermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Corona-Soforthilfen des Bundes und des Freistaates Bayern ergeben.

Zur Sachbehandlung bei den Bewilligungsbehörden hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Folgendes mitgeteilt:

Ein Ausschluss von Missbrauch und Betrug ist nur im Rahmen einer eingehenden Prüfung des Antragstellers bzw. des antragstellenden Unternehmens sowie der eingereichten und vorzugsweise von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gegengezeichneten Unterlagen möglich. Dies war – wie im Fall der Soforthilfe – bei einem innerhalb weniger Wochen eingehenden Volumen von mehr als 485 000 Anträgen (Mittelfranken: über 60 000 Anträge) verwaltungsmäßig und innerhalb vertretbarer Zeit nicht möglich.

Dennoch wurden bei der Abwicklung der Soforthilfe in Bayern bei allen Bewilligungsstellen eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um einen Missbrauch möglichst weitgehend zu verhindern, insbesondere Anti-Bot-Sperren und Verifizierung der Mailadresse im Online-Antrag, Doublettenprüfung, IBAN-Plausibilisierung, Sperre verdächtiger Konten anhand spezieller digitaler Systemkontrollen sowie manuelle Plausibilitätsprüfung durch den jeweiligen Sachbearbeiter.

Vor diesem Hintergrund wurden bereits im Rahmen der Antragsprüfung bzw. des Bewilligungsverfahrens mehr als 100 000 Anträge abgelehnt, weiteren 56 700 Antragstellern wurde empfohlen, ihren Antrag zurückzunehmen, da sie die Antrags-voraussetzungen nicht erfüllten (Mittelfranken: knapp 13 300 abgelehnte und 4 600 zurückgenommene Anträge).

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Die nach erfolgter Bewilligung – ebenfalls bayernweit – an das Landeskriminalamt bzw. die Staatsanwaltschaften weitergeleiteten Verdachtsfälle blieben im Rahmen der Prüfmechanismen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens zunächst unentdeckt und konnten großteils erst mit speziellen Algorithmen und Filtern aus den IHV-Listen identifiziert werden (IHV = Integriertes Haushalts- und Kassenverfahren). Dabei sind insbesondere zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Zum einen Fälle, in denen die Antragsteller tatsächlich Firmeninhaber und Kontoinhaber sind, aber – z. B. bei verschiedenen Bewilligungsstellen und/oder mehreren Bundesländern – unberechtigt mehrere Anträge gestellt bzw. zu hohe Leistungen oder Leistungen für eine nicht oder nicht mehr existierende Firma beantragt haben. Zum anderen Fälle, in denen die Antragsteller nicht die Firmeninhaber bzw. Antragsberechtigten sind. Hier wird vermutet, dass die Täter mittels offen verfügbarer Informationen im Namen eines Unternehmens Antrag auf Corona-Soforthilfe gestellt haben.

Eine statistische Erfassung, wie viele Betrugs(verdachts)fälle bei den jeweiligen Bewilligungsstellen festgestellt wurden, wurde nicht vorgenommen

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Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

18. AbgeordneteAnnaToman(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Der Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat am Freitag, 27.11.2020 in seiner Regierungserklärung davon gesprochen, dass der Schulstoff in den einzelnen Fächern und die Anzahl der Prüfungen in diesem Schuljahr reduziert werden sollen, daher frage ich die Staatsregierung, welcher Unterrichtsstoff wird reduziert (bitte aufschlüsseln nach Umfang, einzelnen Fächern und Schularten), welche Prüfungen werden für die Viertklässler an unseren Grundschulen gestrichen und wie viele Prüfungen fallen in den Realschulen und Gymnasien weg, um die Schülerinnen und Schüler angesichts der aktuellen Lage zu entlasten?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

LehrpläneDer bayerische kompetenzorientierte LehrplanPLUS ist von einem Grundverständnis geprägt, das besagt, dass die Verschiedenheit der Schülerinnen und Schüler in den Schularten, Schulen und Jahrgangsstufen auch eine Chance für die pädagogische Differenzierung vor Ort ist. Dies gilt auch im Schuljahr 2020/2021.Aufgrund der coronabedingten Rahmenbedingungen, die sich seit Februar 2020 an jeder Schule in unterschiedlich starker Weise auf den Unterrichtsbetrieb auswirken, sollen den Schülerinnen und Schülern keine Nachteile für den Kompetenzerwerb oder die Leistungsbeurteilung erwachsen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit zur Anpassung der Lehrpläne insbesondere für Schulen und Klassen, die über einen längeren Zeitraum im Distanzunterricht sind.Zur Orientierung der Schulen über Ziele und Umfang der Anpassung dient das Info-portal des – die Lehrpläne erstellenden – Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) https//www.distanzunterricht.bayern.de.Die Empfehlungen zu Lehrplanpriorisierungen stellen vor allem sicher, dass die Bildungsabschlüsse am Ende der schulischen Bildungswege - die auch den gelingenden Übergang ins Berufsleben unterstützen - nicht verfehlt werden.

Inwieweit das Pandemiegeschehen noch weitergehende Festlegungen zum Umgang mit den Lehrplänen im laufenden Schuljahr erforderlich macht, wird derzeit geprüft.

LeistungsnachweiseAuch unter Pandemie-Bedingungen soll von allen Schülerinnen und Schülern ein valides Notenbild erzielt werden, das belastbar über den erreichten Leistungsstand Auskunft gibt. Gleichzeitig sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere bei Leistungsnachweisen und Prüfungen faire Rahmenbedingungen vorfinden. Am Grundsatz, dass nur Unterrichtsinhalte Gegenstand von Leistungsnachweisen sein können, die hinreichend vorbereitet wurden, wird uneingeschränkt festgehalten.

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Die Schulen wurden wiederholt darüber informiert, dass grundsätzlich kein Anlass besteht, bei Art, Zahl und Verteilung der Leistungsnachweise von der in anderen Schuljahren bewährten Praxis abzurücken. Es sollen insbesondere keine Noten „auf Vorrat“ erhoben werden, zumal auch im Distanzunterricht mündliche Leistungsnachweise stattfinden können. Das Schuljahr bietet, z. B. auch bei einzelnen Quarantänemaßnahmen, hinreichend zeitliche Spielräume – in diesem Jahr umso mehr, als mehrtägige Klassenfahrten bis auf Weiteres ausgesetzt sind.

Für den Fall, dass vor Ort über einen längeren Zeitraum Distanzunterricht erforderlich wird und die in den Schulordnungen vorgegebene Anzahl an Leistungsnachweisen nicht erreicht werden kann, kann das Staatsministerium Härtefallregelungen treffen. Eine Konkretisierung der Regelung zu Härtefällen für das Schuljahr 2020/2021 durch Ergänzung der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) ist bereits in Vorbereitung.

Sollten nur einzelne Schülerinnen und Schüler der Klasse verhindert sein, an Leistungsnachweisen teilzunehmen, sehen die Schulordnungen bereits jetzt Nachholtermine und Ersatzprüfungen vor. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist jeweils Maßstab für die Durchführung und Bewertung von Leistungsnachweisen und für die Festsetzung von Zeugnisnoten.

Die Festlegung eines Korridors für die Anzahl von zu erhebenden Leistungsnachweisen ist daher nicht erforderlich.

In Jahrgangsstufe 4 ist zum Schuljahr 2020/2021 die Zahl der Probearbeiten bis zum Übertrittszeugnis um ca. 20 Prozent gesenkt worden. Damit wurden für Schülerinnen und Schüler die prüfungsfreien Zeiten deutlich ausgeweitet und somit Druck herausgenommen.

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Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

19. AbgeordneterDr. WolfgangHeubisch(FDP)

Bereits Anfang März 2020 wurde die Stelle des Gründungspräsidenten/der Gründungspräsidentin auf der Seite des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst öffentlich ausgeschrieben, weshalb ich die Staatsregierung frage, wer sich auf diese Stelle beworben hat (bitte namentliche Nennung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber, sowie der Geschlechterverteilung (m/w/d)), ob bereits eine Bewerberin bzw. ein Bewerber ausgewählt wurde (wenn ja, bitte Nennung des Namens) und wer bei der Auswahl beteiligt war bzw. beteiligt ist (bitte Nennung der Mitglieder der Auswahlkommission)?

Antwort des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die Namen der Bewerberinnen und Bewerber ebenso wenig wie die Geschlechterverteilung offengelegt werden. Bei der Ausschreibung herausgehobener Positionen werden regelmäßig entsprechende Vorerfahrungen vorausgesetzt. Dementsprechend sind zahlreiche Bewerberinnen und Bewerber aktuell anderweitig beschäftigt. Eine Offenlegung ihrer Bewerbung könnte sie auf ihren weiteren Karrierewegen beeinträchtigen. Das schutzwürdige Interesse aller Betroffenen wiegt hier außerordentlich hoch. Der Landtag wird nach Abschluss des Verfahrens zeitnah informiert werden, wer zum Gründungspräsidenten oder zur Gründungspräsidentin bestellt werden wird. Vor diesem Zeitpunkt kann in dieser vertraulichen Personalangelegenheit keine Auskunft gegeben werden.

Bei den Mitgliedern der Findungskommission handelt es sich um folgende Personen:

- Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Marquardt (Vorsitz)

seit 2014 Vorstandsvorsitzender Forschungszentrum Jülich, zuvor Vorsitzender des Wissenschaftsrats, 2017/18 Mitglied der von Altpräsident Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Wolfgang A. Herrmann geleiteten Strukturkommission für die TU Nürnberg,

- Prof. Dr.-Ing. Sami Haddadin

seit 2018 Lehrstuhlinhaber Robotik und Systemintelligenz an der Technischen Universität München (TUM) sowie Direktor der Munich School of Robotics (MSRM),

- Dr. Wolfgang Rohe

seit 2014 Geschäftsführer der Stiftung Mercator, leitet dort das Ressort Wissenschaft,

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- Prof. Dr.-Ing. Gisela Lanza

Inhaberin Lehrstuhl Produktionssysteme und Qualitätssysteme am Karlsruhe Institute of Technology KIT (Wirtschaftsingenieurin),

- Prof. Dr. Petra Gehring

seit 2012 Professorin für Philosophie an der Technischen Universität (TU) Darmstadt.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 35

Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

20. AbgeordneterJohannesBecher(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, welcher Anteil des jährlichen Umsatzes der Flughafen München GmbH seit Eröffnung des Flughafens 1992 ist je Jahr unmittelbar auf die Zahlung von Subventionen zur Ansiedlung neuer Airlines am Flughafen zurückzuführen, wie kann ein solcher Zusammenhang zwischen Subventionen und Umsatz nachgewiesen werden und wie ist vor diesem Hintergrund die Aussage des Staatsministers Albert Füracker aus der Plenarsitzung am 28.10.2020 zu verstehen, dass mit selbigen Subventionen in Höhe von insgesamt etwa 384 Mio. Euro seit Flughafen-Eröffnung ein Umsatz von etwa 25 Mrd. Euro ausgelöst wurde?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Die Geschäftstätigkeit des Flughafen München Konzerns steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Passagiervolumen. Seit Inbetriebnahme des Flughafens ist daher einhergehend mit der durch die Verkehrsförderung unterstützten Drehkreuz- und Passagierentwicklung das Umsatzvolumen des Konzerns um ein Vielfaches angestiegen. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 11.09.2020 zur Petition des Aktionsbündnisses AufgeMUCkt verwiesen, auf die auch in der Plenarsitzung am 28.10.2020 ausdrücklich hingewiesen wurde.

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21. AbgeordneterHaraldGüller(SPD)

Da der Bundesrechnungshof in einem aktuellen Prüfungsbericht feststellt, „Umsatzsteuerbetrug verursacht Milliardenschäden. Um ihn zu bekämpfen, muss die Finanzverwaltung verstärkt auf digitale Technologien setzen. Komplexe Betrugsmodelle und die Digitalisierung führen zu immer mehr Steuerausfall. Bund und Länder haben darauf noch keine wirksame Antwort gefunden.“ frage ich die Staatsregierung, welche zusätzlichen personellen, organisatorischen und technologischen Maßnahmen hat sie zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs in den vergangenen zehn Jahren in der Steuerverwaltung ergriffen, wie haben sich in diesem Zeitraum die Fallzahlen bei der Umsatzsteuersonderprüfung und die dadurch erzielten Steuermehreinnahmen in Bayern entwickelt und wie viele Ermittlungs- und Strafverfahren wurden in diesem Zeitraum wegen Umsatzsteuerbetrugs in die Wege geleitet?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

In den vergangenen Jahren wurden bereits zahlreiche gesetzliche und organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um Betrugsmodellen einen Riegel vorzuschieben. So wurden zahlreiche gesetzliche Maßnahmen eingeführt, z. B. für bestimmte Umsätze das Reverse Charge-Verfahren (§ 13b Umsatzsteuergesetz – UStG), die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) und besondere Pflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze einschließlich der möglichen Haftung für die nicht entrichtete Umsatzsteuer (§§ 22f und 25e UStG).

Zu Ihren einzelnen Fragen wird Folgendes mitgeteilt:

a. In den letzten Jahren wurden folgende Maßnahmen bzw. Verfahren zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs aufgebaut bzw. weiter ausgebaut:

1. Regelbasiertes Entscheidungssystem (rbE-UStVA)

In Bayern kommt seit einigen Jahren zur Prüfung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein regelbasiertes Entscheidungssystem zum Einsatz. Ein Team aus Fachexperten, Praxisvertretern und EDV-Experten beschrieb und analysierte mögliche Risiken in Umsatzsteuer-Voranmeldungen und formulierte Regeln zur maschinellen Identifizierung dieser Risiken. Die Regeln ergänzen das bestehende Fachprogramm zur Bearbeitung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung.

2. RMS für die Bearbeitung der Fragebögen zur steuerlichen Erfassung

In Bayern kommt seit Anfang des Jahres 2014 flächendeckend ein maschinelles Risikomanagementsystem für die Bearbeitung der von Unternehmensgründern auszufüllenden Fragebögen zur steuerlichen Erfassung zum Einsatz (RMS-FB).

3. RMS-Datenblatt (Risikoklasse, Risikobereich)

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In 2012 wurde der Risikofilter für die Einkommensteuer und die Anlage EÜR in den Allgemeinen Veranlagungsstellen (AVSt) und in den Veranlagungsstellen für Personengesellschaften flächendeckend eingeführt. Dabei wurde die Möglichkeit geschaffen, das Verhalten des Steuerpflichtigen (Compliance) in das maschinelle Verfahren zu integrieren.

4. Abfragen in den Datenbanken LUNA, ZAUBER, USLO, ISI

Zur Unterstützung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung haben die Finanzämter seit einigen Jahren Zugriff auf die Datenbanken LUNA (Länderumfassende Namensabfrage), ZAUBER (Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen), USLO (UmsatzSteuer-Länder-Online) und ISI (Informationssystem IZA).

5. Auskunftsersuchen (SCAC)

Der Informationsaustausch innerhalb der EU erfolgt im Wege des sog. SCAC-Verfahrens. Über dieses Verfahren wird die Amtshilfe in Umsatzsteuersachen abgewickelt.

6. Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht (SZS)

Die beim Landesamt für Steuern 2013 eingerichtete „Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht“ (SZS) befasst sich intensiv mit dem Ziel einer effektiveren Kontrolle des E-Commerce. Ergänzend wurden im Vergleich zu Bund und Ländern wegweisende IT-Instrumente zur Webseitenanalyse entwickelt (z. B. Webseitenarchivierung und -crawling).

b. Fallzahlen bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Die Fallzahlen bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Zahl der abgeschlossenen Umsatzsteuersonderprüfungen) stellen sich wie folgt dar:2010 11,7 Tsd. 2015 9,7 Tsd.2011 11,2 Tsd. 2016 9,0 Tsd.

2012 10,5 Tsd. 2017 8,8 Tsd.2013 10,5 Tsd. 2018 8,0 Tsd.2014 10,3 Tsd. 2019 7,6 Tsd.

In den letzten Jahren hat die Komplexität der Fallgestaltungen stark zugenommen, weshalb die einzelnen Prüfungen inzwischen deutlich mehr Zeit beanspruchen, insbesondere die Bearbeitung der sogenannten Bauträger-Fälle. Sie finden erst Eingang in die Statistik des Jahres der Erledigung.

Die Entwicklung der Fallzahlen ist dabei nicht gleichzusetzen mit der Entwicklung der Mehr- und Mindersteuern, wie die untenstehende Übersicht zeigt. So wurde in den Jahren 2010 und 2018 trotz unterschiedlicher Fallzahlen ein gleiches Ergebnis erzielt.

Mehr-/Mindersteuern in Euro bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung:2010 349 Mio. 2015 232 Mio.2011 464 Mio. 2016 303 Mio.2012 307 Mio. 2017 236 Mio.2013 360 Mio. 2018 349 Mio.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 38

2014 796 Mio. 2019 255 Mio.

Die Mehr- und Mindersteuern sind über die Jahre hinweg volatil. Oftmals ist ein sehr hohes Gesamtmehrergebnis wesentlich dadurch bedingt, dass Fälle mit besonders hohem Prüfungspotenzial in dem betreffenden Jahr abgeschlossen werden konnten, wie beispielsweise im Jahr 2014.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Mehrergebnis je Prüfer seit 2010 über dem Bundesschnitt liegt.

c. Die Zahl der wegen Umsatzsteuerhinterziehung eingeleiteten Ermittlungs-und Strafverfahren wird nicht gesondert statistisch erfasst

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 39

22. AbgeordneterHelmutMarkwort(FDP)

Ich frage die Staatsregierung, wie sie sicherstellen möchte, dass wie angekündigt, ihr eigenes Grundsteuer-Modell aufkommensneutral ist, es also zu keinem erhöhten Grundsteueraufkommen kommt, wie viele Grundstücke, im Hinblick auf eine mögliche Grundsteuer C, in Bayern nicht bebaut, aber bebaubar sind, und ob sich die Staatsregierung Herrn Markus Pannermayr (CSU), Vorsitzender des Bayerischen Städtetags, anschließt, der in einem Artikel der Immobilien Zeitung mit den Worten zitiert wird, die Grundsteuer C sei ein „unverzichtbares Instrument, um Flächen für den Wohnungsbau zu mobilisieren“?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Die Staatsregierung beabsichtigt, von der im Grundgesetz festgeschriebenen Länderöffnungsklausel Gebrauch zu machen und ein eigenes Bayerisches Grundsteuergesetz auf den Weg zu bringen.

Die Hebesatzautonomie der Städte und Gemeinden ist im Grundgesetz garantiert und wird bei der Reform nicht angetastet. Insgesamt soll die bayerische Regelung zur Grundsteuer aufkommensneutral ausgestaltet werden. Die Ausgangszahlen für die Berechnung der Grundsteuermessbeträge werden deshalb so festgelegt, dass bezogen auf alle Grundstücke in Bayern die Gesamtsumme des neuen Grundsteuermessbetragsvolumens in etwa dem alten Grundsteuermessbetragsvolumen entspricht. Zudem appelliert die Staatsregierung an die Städte und Gemeinden, ihre Hebesätze ab 2025 in der Höhe festzulegen, dass das jeweilige kommunale Grundsteueraufkommen demjenigen von 2024 entspricht.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bayerischen Grundsteuergesetz ist losgelöst und unabhängig vom Bundesrecht über die Einführung einer Grundsteuer C in Bayern zu entscheiden. Die Staatsregierung hat diesbezüglich noch keinen Beschluss gefasst. Es liegen keine Informationen darüber vor, wie viele unbebaute Grundstücke in Bayern bebaubar sind.

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23. AbgeordneteKatharinaSchulze(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, welche Regeln gibt es für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsregierung für das Homeoffice, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten pro Ministerium im Homeoffice (bitte die Anzahl der Tage pro Woche mit angeben) und ist die Zahl der im Homeoffice Arbeitenden gegenüber dem ersten Lockdown gestiegen?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Sowohl in den Ministerien als auch an den nachgeordneten Behörden wird die Möglichkeit und Ausgestaltung von Telearbeit für die Beschäftigten maßgeblich von organisatorischen, personellen, technischen und räumlichen Gegebenheiten in den einzelnen Verwaltungen beeinflusst. Die Regelungen zu dieser Form der Arbeitsgestaltung müssen daher individuell an die Gegebenheiten und Möglichkeiten der einzelnen Bereiche angepasst sein. In weiten Bereichen der staatlichen Verwaltung geschieht dies über den Weg von Dienstvereinbarungen auf behördlicher, überbehördlicher oder geschäftsbereichsweiter Ebene.

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kann allen Beschäftigten auf ihren Wunsch hin generell Telearbeit ermöglicht werden, sofern die technischen Möglichkeiten bestehen und ein geordneter Dienstbetrieb das zulässt („freiwillige Telearbeit“). Telearbeit ist nicht möglich, soweit der Arbeitsplatz prinzipiell oder in der aktuellen Lage nicht bzw. nicht in vollem Umfang telearbeitsfähig ist oder wenn der Beschäftigte nicht über die nötige technische Infrastruktur verfügt.

Dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat liegen keine aktuellen Zahlen vor, wie viele Beschäftigte an den Ministerien derzeit Dienst in Telearbeit leisten. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Benjamin Adjei, MdL vom 21. Mai 2020 (Drs. 18/10162) verwiesen.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 41

24. AbgeordneterArifTaşdelen(SPD)

Anlässlich eines Schreibens vom 22.10.2020 von vier Beschäftigten bzw. Personalräten des Finanzamts (FA) München, das sich sehr kritisch mit der Verlagerung von 300 Stellen des FA München nach Schweinfurt auseinandersetzt und auch an einige staatliche Adressaten ging, frage ich die Staatsregierung, wie sieht der Zeitplan für die Aufgabenverlagerung und die damit korrespondierenden Auswirkungen auf die Stellen aus (bitte Darstellung der Aufgaben, die verlagert werden, sowie der Stellen, die in Schweinfurt schrittweise geschaffen und ggf. in München abgebaut werden sollen), welche Kosten entstehen im Zeitverlauf für die erforderlichen räumlichen Maßnahmen in Schweinfurt (bitte jeweils Planungen für Bau, Kauf, Miete und damit verbundene Kosten in den einzelnen Phasen darstellen) und wie werden negative Auswirkungen auf die Bediensteten/Beschäftigten ausgeschlossen (insbesondere die Aspekte garantierter Freiwilligkeit der Versetzung nach Schweinfurt bzw. Umsetzung im FA München sowie Sicherung von Laufbahnen, Beförderungen und Aufstiegschancen)?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

In der neuen Bearbeitungsstelle Schweinfurt sollen zukünftig ein Teil der Aufgaben der Allgemeinen Veranlagungsstelle und der dazugehörenden Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts München sowie die jeweiligen Anteile für diverse Dienste (z. B. Geschäftsstelle, Poststelle, EDV-Betreuer) wahrgenommen werden. Der Aufbau der Bearbeitungsstelle Schweinfurt ist in mindestens vier Schritten in Abhängigkeit von den räumlichen und personellen Voraussetzungen über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren geplant.

Mit dem ersten Schritt, der Auslagerung von ca. 84 Beschäftigten, soll möglichst zeitnah begonnen werden. Nachdem die Unterbringung noch nicht feststeht, sind derzeit weitere Aussagen zu den Kosten nicht möglich.

Ein besonderes Augenmerk der Staatsregierung liegt auf einer sozialverträglichen Gestaltung der Verlagerungsprozesse. Es wird weder Zwangsversetzungen an den neuen Zielstandort Schweinfurt noch betriebsbedingte Änderungs- oder Beendigungskündigungen geben. Sämtliche personalrechtliche Maßnahmen erfolgen unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Freistaates Bayern. Auf die Belange schwerbehinderter Menschen sowie älterer oder familiär besonders gebundener Bediensteter wird in besonderem Maß Rücksicht genommen. Es wird insbesondere die natürliche Fluktuation für den Aufbau am neuen Zielstandort genutzt und durch Neueinstellungen vor Ort kann die Bearbeitungsstelle in Schweinfurt Schritt für Schritt aufgebaut werden.

Generell sind Behördenverlagerungen ein zentrales Instrument aktiver Strukturpolitik und schaffen sichere Arbeitsplätze in allen Regionen Bayerns, insbesondere auch für junge Menschen.

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Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

25. AbgeordneterHorstArnold(SPD)

Ich frage die Staatsregierung, ist ihr das von mehreren Fachverbänden erarbeitete „Feuersteiner Memorandum: Impulse für ein Transformationsprogramm Bayern“ (Juli 2020) bekannt, wie steht die Staatsregierung zu den einzelnen Punkten (bitte für jeden der zwölf genannten Punkte eine kurze Einschätzung abgeben) und welche politischen Anknüpfungspunkte bzw. Handlungserfordernisse zieht sie aus dieser sowie ggf. ähnlichen Initiativen?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist das „Feuersteiner Memorandum: Impulse für ein Transformationsprogramm Bayern“ bekannt. Es wird zu den zwölf genannten Punkten folgende Stellung bezogen.

1. Die im Bereich der Landwirtschaft genannte ökologische, klimaangepasste und nachhaltige, regionale Versorgung mit Lebensmitteln spielt in der aktuellen agrarpolitischen Agenda bereits eine zentrale Rolle.So wird über das Programm „BioRegio2030“ das Ziel verfolgt, dass 2030 in Bayern 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen ökologisch bewirtschaftet werden. Im Rahmen dieses Programms wurde auch ein ÖkoBoard eingerichtet, mithilfe dessen es gelingen soll, den Ökolandbau am Markt entlang zu entwickeln. Auch wurden die Ökomodellregionen mittlerweile auf 27 ausgeweitet.Dabei liegt der Schwerpunkt nicht allein auf Öko, sondern durch vielfältige Maßnahmen werden auch die regionalen Märkte weiter ausgebaut. Dazu dienen die Zeichen Geprüfte Qualität Bayern und das Bayerische Biosiegel, Plattformen wie „Komm hin, wo´s herkommt - Regionales Bayern“, „Wirt sucht Bauer“, Auszeichnungen wie „Ausgezeichnete Bayerische Küche“ oder das Förderprogramm VuV-regio.Ein im Jahr 2019 initiierter Wegweiser für die Vergabe von Verpflegungsleistungen gibt konkrete Hilfestellung für die Ausschreibung von Gemeinschaftsverpflegung mit regionalen und biologischen Lebensmitteln. Der Wegweiser gibt umfassende Formulierungshilfen, wie Regionalität und der Einsatz von Gütezeichen wie „Geprüfte Qualität“ und „Bio-Siegel“ des Freistaates Bayern berücksichtigt werden können. Darüber hinaus geht der Staat mit der im Rahmen des Volksbegehrens zum Artenschutz festgelegten 50-Prozent-Quote (bis 2025) von regionalen oder Bio-Lebensmitteln in staatlichen Kantinen mit gutem Beispiel voran.Im Bereich unseres Kulturlandschaftsprogramms, dessen Volumen bereits über 300 Mio. Euro beträgt, nimmt der Klimaschutz mit vielen verschiedenen Maßnahmen eine der insgesamt vier Säulen (neben Biodiversität-Artenvielfalt, Boden- und Wasserschutz und Kulturlandschaft) ein.

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Die im Feuersteiner Memorandum genannten Agroforstsysteme haben neben den vielen Vorteilen auch gewichtige Nachteile insbesondere vor dem Hintergrund der ohnehin schon sehr kleinteiligen Agrarstruktur in Bayern.Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Staatsregierung bei allen im Feuersteiner-Memorandum genannten, die Landwirtschaft betreffenden Punkte bereits aktiv ist. Gleichwohl kann die bayerische Landwirtschaft vor dem Hintergrund zunehmend offener, international verflochtener Agrarmärkte nicht isoliert betrachtet werden. Hier ist es wichtig, dass zumindest auf EU-Ebene die Weichenstellung in diese Richtung erfolgt. Mit dem Green Deal und den beiden Strategien Farm-to-fork und Biodiversätsstrategie scheint dies nun der Fall zu sein. Weiterhin ist wichtig, dass bei dieser Entwicklung sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher, als auch die Landwirte selbst mitgenommen werden müssen. Der Staat kann die Transformationskosten nicht alleine finanzieren. Ein Teil muss auch in Form höherer Produktpreise über den Markt finanziert werden. Gleichwohl ist darauf zu achten, dass das Lebensmittelangebot auch für weite Kreise der Bevölkerung erschwinglich bleibt. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der „ökologischen, klimaangepassten und nachhaltigen regionalen Versorgung“ wie geschildert durch Information der Verbraucher und positive Anreize für die Unternehmen erreicht werden muss und keinesfalls durch dirigistische Eingriffe in die unternehmerische Freiheit der Ernährungswirtschaft erfolgen darf.

2. Eine bestmögliche Anbindung des ländlichen Raumes mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist im allgemeinen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interesse und fördert die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse von Stadt und Land. Die Haushaltsmittel sind allerdings begrenzt und müssen zielgerichtet eingesetzt werden. Besteht lediglich eine geringe Auslastung, ist die Aufnahme neuer klassischer Verkehre weder wirtschaftlich noch ökologisch zu rechtfertigen. Zur Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen in allen Landesteilen unterstützt der Freistaat die Erschließung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in allen Landesteilen durch bedarfsorientierte Angebotsformen mit seinem Förderprogramm zur Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum.

3. Mit dem Zukunftsforum Automobil unterstützt die Staatsregierung zusammen mit der Industrie, der IG Metall Bayern und der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit mit rund 300 Mio. Euro die Schlüsselindustrie Automobil bereits technologieoffen und zukunftsgerichtet bei der Transformation. Zu den Handlungsfeldern gehören neben Finanzierungshilfen für die Transformation auch die Förderinitiative für die „Fahrzeugtechnologie von morgen“ sowie die Förderung von Projekten für die Mobilitätslösungen von morgen und von Qualifizierungsmaßnahmen.

4. In der Tat sind regional verankerte Handwerksbetriebe in der gesamten Fläche ein wichtiger Beitrag zur Versorgungssicherheit und -nähe, zur Lebensqualität, zur Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen vor Ort und sie sind Standortfaktor als Zulieferer, Dienstleister und Partner von Industrie und Mittelstand. Das Bauhandwerk profitiert von modernen, klimafreundlichen Ansätzen im Hausbau und bewirbt diese daher eigenständig auch ohne Förderung. Die Handwerkspolitik des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) stellt mit Erfolg darauf ab, diese handwerklichen Strukturen auf hohem qualitativem Leistungsniveau zu erhalten und zu festigen.Es gibt bereits jetzt zahlreiche Programme, die Energieeffizienz am Bau bzw. für Gebäude fördern. Ferner fördert das Bundesministerium für

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Wirtschaft und Energie mit der Förderinitiative „EnEff.Gebäude.2050“ Leuchtturmprojekte, die zeigen, wie mit verfügbaren, aber noch nicht am Markt etablierten Konzepten nahezu klimaneutrale Gebäude und Quartiere entstehen können.

Eine Förderung von „regionalen Kreislaufwirtschaften“ muss das marktwirtschaftliche System und auch den Wettbewerb in überregionaler Perspektive berücksichtigen; Verbraucher profitieren von Angebotsbreite und -vielfalt. Der Vorschlag meint sicher nicht den Einstieg in eine öko-soziale Planwirtschaft. Die bei-hilferechtliche Dimension des Vorschlags soll an dieser Stelle nicht gewürdigt werden.

5. Die Beantwortung der Frage, inwieweit dezentrale Strukturen in der Gesundheitsversorgung vorangetrieben werden sollten, obliegt nicht der Zuständigkeit des StMWi.

6. Die bayerische Tourismuspolitik setzt mit dem Leitbild „Tourismus in Bayern – im Einklang mit Mensch und Natur“ gezielt auf nachhaltigen, d. h. insbesondere wirtschaftlichen, naturverträglichen und barrierefreien Qualitätstourismus in Bayern. Schon bei der Planung touristischer Vorhaben soll auf deren Auswirkungen auf Wirtschaft, Bevölkerung, Kultur, Umwelt und Natur geachtet werden. Die Staatsregierung unterstützt dabei die Branche mit ihren Förderprogrammen. Für einen nachhaltigen Tourismus sind unter anderem die Gestaltung der Unterkünfte, Produkte, Lebensmittel aus regionaler Herkunft und naturnahe Erlebnisse entscheidend (dementsprechend sind die Tourismusaktivitäten der BAYERN TOURISMUS Marketing GmbH sowie der regionalen Tourismusverbände in Bayern ausgerichtet).

7. Tourismus und Naherholung sind zentrale Branchen und Arbeitgeber im ganzen Freistaat. In vielen ländlich geprägten Regionen ist der Tourismus Leitökonomie (ca. 600 000 Arbeitsplätze). Die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit des Tourismus in Bayern ist eines der zentralen Anliegen der bayerischen Wirtschaftspolitik. Die Schönheit Bayerns ist Hauptmotiv für Touristen, ihren Urlaub hier zu verbringen. Der Erhalt der bayerischen Naturräume hat dafür besondere Bedeutung. Für die Pflege dieser Naturräume sowie die weitere Ausweisung von Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie weiterer Nationalparks ist allerdings das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) zuständig.

8. Projekte werden sowohl innerhalb als auch außerhalb von gebietskörperschaftlichen Verwaltungsstrukturen gefördert.Die gewählte Methode orientiert sich an der Sachfrage. Eine staatliche Mobilfunkförderung wird z. B nicht nur Masten außerhalb der Gemeindegrenzen unterstützen. Denn Mobilfunksender sollten aus technischen (und immissionsminimierenden) Gründen immer möglichst nah bei den Nutzern errichtet werden.Bei anderen Projekten bestimmt die vorgegebene Förderkulisse, auf welcher Ebene gefördert wird, z. B. bei Vorhaben der Nahversorgung mit regionalen Produkten. Hier ist die wichtigste investive Fördermöglichkeit die des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) aus der Dorferneuerung. Diese Förderung steht nicht allen Dorfladenprojekten offen, sondern nur solchen, die in der Förderkulisse der Dorferneuerung liegen (laut Agrarbericht 2018 waren zuletzt 2 161 Ortsteile in 754 bayerischen Kommunen in die Dorferneuerung einbezogen; ein Ortsteil sollte dabei unter 2 000 Einwohner haben). Einige weitere Dorfladen-Projekte werden zusätzlich

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auch vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Städtebauförderung, also in größeren Gemeinden bzw. Gemeindeteilen) und vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Projekt „Marktplatz der Generationen“) unterstützt. Insgesamt erhalten bislang, nach hiesiger grober Schätzung, ca. 50 Prozent der Dorfladen-Projekte eine investive Förderung. Das StMWi hat bislang nur übergreifende, nicht-investive Projekte zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Dorfläden unterstützt; für weitergehende Fördermaßnahmen insbesondere investiver Art stehen dem Ministerium keine Mittel zur Verfügung. Im Übrigen sei bei der staatlichen Unterstützung der Grundversorgung von Dörfern noch auf die Förderung von „Kleinstunternehmen“ durch das StMELF hingewiesen, die über die Dorfläden im engeren Sinne hinausgeht und etwa auch Dorfwirtschaften, kleine Handwerker oder Pflegedienstleister umfasst.

9. Regionalentwicklungsprozesse werden soweit sie großräumig, funktional ausgerichtet sind im Rahmen der Dorferneuerung (ILE, LEADER) gefördert. Im städtebaulichen Kontext werden die Städte und Gemeinden im Rahmen der Städtebauförderung (ISEK) unterstützt. Die Städtebauförderung fördert hierbei in einem breiten Spektrum von Beteiligungsverfahren bis zu baulichen Maßnahmen.Weiterhin wird die regionale Entwicklung vor Ort seit langem mit dem Bayerischen Regionalmanagement erfolgreich und nachhaltig unterstützt. Das Regionalmanagement fördert konkrete Projekte. Eine Fördervoraussetzung ist hierbei, dass die Ideen und Konzepte in den jeweiligen Regionen entwickelt werden. Es werden Projekte in fünf Handlungsfeldern, u. a. „Demographischer Wandel“ und „Klimawandel“, gefördert, bei denen vielfach eine weitreichende Beteiligung unterschiedlicher Akteursgruppen stattfindet.

10. Die geforderte Verzahnung der Bildungsträger gibt es schon und diese funktioniert auch sehr gut – vor allem gibt es auch ausreichend digitale Angebote –, insofern wird hier kein Handlungsbedarf gesehen.

11. Forschungsvorhaben sind per se nicht per „Grundfinanzierung abzusichern“, d. h. institutionell zu finanzieren, sie haben ein definiertes Ende (Projektlaufzeit), meist nach ein bis drei Jahren. Hier ist sofern gewünscht eine Projektfinanzierung erforderlich.

12. Ob Projekte zu den oben genannten Punkten unterstützt werden sollten oder nicht, ist der jeweiligen Bewertung zu entnehmen. Dort, wo sinnvoll, kann natürlich auch Begleitforschung installiert werden.

In der Einleitung des „Feuersteiner Memorandums“ erkennt das StMWi Parallelen zur aktuellen Politik, somit eine Bestätigung des eingeschlagenen Wegs und weiteren Ansporn, diesen mit voller Kraft fortzuführen.So sind Digitalisierung, Resilienz und Nachhaltigkeit (in allen Dimensionen – wirtschaftlich, ökologisch und sozial) auch aus hiesiger Sicht die wesentlichen Trends der Zeit, die im Angesicht der Coronakrise sogar noch wichtiger geworden sind und sie finden sich in sämtlichen Initiativen, Maßnahmen und Projekten der Staatsregierung wieder: im Zukunftsforum Automobil mit der Förderung von innovativen Antriebstechnologien, Qualifizierungsmaßnahmen und Digitalisierung, in der Hightech Agenda (Plus) mit Investitionen in die Zukunftsfelder Künstliche Intelligenz, Quantentechnologie, Luft- und Raumfahrt, saubere Technologie, 5G und 6G, Additive Fertigung, 3D-Druck, LifeScience, Mikroelektronik und Infektionsforschung und in den neuen Strategien zur Außenwirtschaftsförderung und inländischen Produktion. Dabei gilt: Jede Investition in Innovation und

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Nachhaltigkeit ist auch eine Investition in Resilienz und umgekehrt trägt auch jede Resilienz-Steigerung zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Dies gilt im Besonderen auch für die Bayerische Bioökonomiestrategie „Zukunft.Bioökonomie.Bayern“, die die bayerische Wirtschaft bei der Transformation hin zu einer zukunftsfähigen, nachhaltigen und biobasierten Wirtschaftsweise begleitet, die das Potenzial und die Begrenzung natürlicher Ressourcen berücksichtigt.Auch wird die spezifische Entwicklung in Bayerns Städten und Regionen anerkannt und gestärkt: Mit der Regionalförderung werden Strukturdefizite ausgeglichen, Investitionsanreize gesetzt und die wirtschaftliche Dynamik angekurbelt, mit dem Mobilfunkförderprogramm weiße Flecken geschlossen und mit dem Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastruktur regionale Schwerpunkte gesetzt. Darüber hinaus tragen die Förderung von Additiver Fertigung, Handwerk und Tourismus insbesondere zur Stärkung des ländlichen Raums bei. Doch liegt neben der Landwirtschaft und regionalem Gewerbe und Dienstleistungen auch die Wertschöpfung durch Industrieproduktion im wirtschaftspolitischen Interesse Bayerns.Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Staatsregierung den Forderungen nach vernetztem Denken und Handeln in den Bereichen „Soziales“, „Ökologie“ und „Ökonomie“ sowie „regional“ und „international“ bereits nachkommt. Auch finden die Regionalisierungsprozesse und die vorgeschlagenen „Impulse für ein Transformationsprogramm Bayern“, sofern positiv bewertet (siehe oben genannte Punkte), in ihren Initiativen, Maßnahmen und Projekten bereits Berücksichtigung. Die Transformation zu einer sozial-ökologischen Resilienz ist damit auf einem guten Weg.

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26. AbgeordneteBarbaraFuchs(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, in welcher Form war der Freistaat an der Vermittlung des neuen Amazon-Standortes in Allersberg, beispielsweise über „Invest in Bavaria“, beteiligt und welche Gespräche haben mit Vertreterinnen und Vertretern von Amazon bzw. dessen Investor wann stattgefunden (bitte das Datum und den Namen der jeweils beteiligten Staatsministerinnen und -minister oder Staatssekretärinnen und -sekretäre angeben)?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Der Standort Allersberg wurde nicht von „Invest in Bavaria“ vermittelt. Amazon hat sich diesen Standort über einen vom Unternehmen beauftragten Dienstleister selbst erschlossen.

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27. AbgeordneteAnnetteKarl(SPD)

Ich frage die Staatsregierung, warum die Oktoberhilfen des Freistaates erst im kommenden Jahr beantragt werden können, warum trotz gemeinsamer Abwicklung mit den Novemberhilfen des Bundes die Staatsregierung sich dafür entschieden hat, dass auch alle Soloselbstständigen die Hilfen über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beantragen müssen und ob damit zusätzlich Kosten und/oder eine Doppelbeantragung für die betroffenen Soloselbstständigen einhergehen?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Die Beantragung der „Bayerischen Lockdown-Hilfe“ (Oktoberhilfe) erfolgt im gleichen, bundesweit einheitlichen System, das für die Abwicklung der „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ (Novemberhilfe) des Bundes entwickelt wurde. Hier wird für die betroffenen Unternehmen aus den Landkreisen Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie den kreisfreien Städten Augsburg und Rosenheim die Möglichkeit zur ergänzenden Antragstellung der Oktoberhilfe bestehen.

Die Nutzung des bundesweit einheitlichen Systems für die Abwicklung der bayerischen Oktoberhilfe ist mit erheblichem Programmieraufwand verbunden. Nur eine volldigitalisierte Lösung kann eine zeitnahe Bearbeitung und schnelle Auszahlung der Oktoberhilfe gewährleisten. So können hier u. a. die zur Missbrauchsprävention gebotenen Datenabgleiche digital erfolgen. Ein zeitgleicher Start beider Programme war aus programmiertechnischer Sicht leider nicht realisierbar. Da die zeitnahe Auszahlung der Novemberhilfe für alle bayerischen Unternehmen höchstpriorisiert verfolgt wird, kann die Oktoberhilfe erst im Januar 2021 beantragt werden. Dahingegen sind die ersten Abschlagszahlungen der Novemberhilfe bereits erfolgt. Parallel wird zudem die Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 ausgezahlt.

Die Antragstellung der Oktoberhilfe soll ausschließlich über einen prüfenden Dritten erfolgen. Damit wird sowohl eine entsprechende Missbrauchsprävention als auch eine hohe Antragsqualität gewährleistet. Dies zeigen die bisher diesbezüglich positiven Erfahrungen in der Abwicklung der Überbrückungshilfe.

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28. AbgeordneterChristianKlingen(AfD)

Ich frage die Staatsregierung vor dem Hintergrund, dass die Auskunftei Creditreform die Zahl der deutschen Zombie-Unternehmen derzeit auf 550 000 schätzt, wenn die Insolvenzantragspflicht bis März 2021 ausgesetzt bleibt, so könnte sich die Zahl der Zombie-Unternehmen laut Creditreform auf 700 000 bis 800 000 erhöhen1, wie viele Unternehmen aus Bayern in die Zahlen der Creditreform eingerechnet sein dürften, wie sich die Staatsregierung auf den Eintritt einer derartigen Menge an Insolvenzen in Bayern vorbereitet (bitte insbesondere deren Einfluss auf die Stabilität der Banken ausführen) und welche Instrumente die Staatsregierung anzuwenden willens/in der Lage ist, um diese Insolvenzen nicht auf bis nach der Bundestagswahl weiter zu verzögern, sondern zu verhindern oder anderweitig damit umzugehen?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Die Bezeichnung Zombie-Unternehmen ist während der Finanzkrise 2008 entstanden. Als Zombie gilt ein Unternehmen, das eine hohe Verschuldungsquote aufweist, unprofitabel wirtschaftet und nicht in der Lage ist, die Zinsen von aufgenommenen Krediten zu tilgen. Verlässliche Zahlen zu den sog. Zombie-Unternehmen existieren nicht. Daher ist nicht bekannt, wie viele Unternehmen aus Bayern in den Zahlen der Creditreform eingerechnet sind.Die Anzahl der geschätzten Zombie-Unternehmen kann nicht mit der Zahl künftiger Insolvenzverfahren gleichgesetzt werden. Creditreform geht für das Gesamtjahr 2020 von 17 000 bis 18 000 Unternehmensinsolvenzen aus und damit vom niedrigsten Stand seit 25 Jahren. Selbst bei einem deutlichen Anstieg der Insolvenzverfahren im kommenden Jahr sind keinesfalls mehrere 100 000 Verfahren zu befürchten. Beispielsweise ging Euler Hermes (im Juli 2020) von einem Anstieg der Insolvenzen in Deutschland im Jahr 2021 von 8 Prozent auf etwa 21 000 Verfahren aus. Das entspräche etwa dem Stand von 2016. Eine Prognose zum künftigen Insolvenzgeschehen ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Darauf weist auch die Bundesbank in ihrer Simulation eines Anstiegs der Insolvenzverfahren im ersten Quartal 2021 auf bis zu 6 250 Verfahren hin.

Die Staatsregierung verzögert keine Insolvenzen. Die Bundesregierung hat nach intensiver Beratung und Diskussion die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Für zahlungsunfähige Unternehmen wurde diese Aussetzung bereits zum 1. Oktober 2020 zurückgenommen. Die Aussetzung der Antragspflicht gilt nur noch für überschuldete Unternehmen und nur bis Ende des Jahres.Grundsätzlich können alle bayerischen Unternehmen, die mit finanziellen Herausforderungen konfrontiert sind, die vorhanden Unterstützungsinstrumente nutzen. Dabei ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob eine eigenständige Perspektive am Markt gegeben ist. Ziel der Unterstützung ist nicht die dauerhafte Subventionierung gegen den Markt, sondern die zielgerichtete Unterstützung im Kern wettbewerbsfähiger Unternehmen oder von Unternehmensteilen.

1 https://www.welt.de/wirt-schaft/article213619642/Firmeninsolvenzen-Zahl-der-Zombieunternehmen-steigt-kraeftig.html?wtrid=social-media.socialflow....socialflow_twitter

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29. AbgeordneterSebastianKörber(FDP)

Vor dem Hintergrund der Pressemitteilung Nr. 189 der Staatskanzlei vom 26.11.2020, in welcher mitgeteilt wird, dass sich Bayern in den Verhandlungen mit dem Bund „erfolgreich für Verbesserungen für seine Betriebe eingesetzt“ hat, frage ich die Staatsregierung, inwiefern Hilfen für Gastronomiebetriebe gewährt werden, welche aufgrund ihres Mischbetriebes wie z. B. bestehenden Brennerei oder Brauerei weniger als insgesamt 80 Prozent Umsatzeinbußen durch Schließung der Gastwirtschaft zu verzeichnen haben und welche Hilfen Betreiber von Fitnessstudios angesichts einbrechender Mitgliedszahlen bzw. daraus resultierender Beitragszahlern erhalten (bitte in diesem Zusammenhang auch auf die allgemein bereits bearbeiteten Anträge eingehen)?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Mischbetriebe mit gastronomischem Angebot sind als Gastronomiebetriebe im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes antragsberechtigt. Der Bund nennt hier explizit das Beispiel von Bäckereien und Konditoreien. Da es sich hierbei um Gastronomiebetriebe handelt, sind die Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz. Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt. Dies gilt auch für andere Mischbetriebe mit gastronomischem Angebot. Die Staatsregierung drängt beim Bund darauf, dass der Punkt in den FAQs noch deutlicher dargestellt wird.

Fitnessstudios mussten aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen (vgl. § 10 Abs. 3 S. 1 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung). Damit sind Betreiber von Fitnessstudios grundsätzlich für die außergewöhnlichen Wirtschaftshilfen (Novemberhilfe) antragsberechtigt. Die Unterstützung beträgt bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019. Im Leistungszeitraum erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Während des Leistungszeitraums erzielte Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Novemberhilfe angerechnet. Zu berücksichtigen sind hier alle steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere auch Entgelte für die Erbringung von Leistungen. Hierzu gehören auch die Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudios.

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30. AbgeordneterGerdMannes(AfD)

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Anträge auf staatliche Hilfen im Rahmen der Coronakrise wurden seit Beginn des Jahres 2020 bis zum jetzigen Zeitpunkt beantragt (bitte nach Art der Hilfe, entsprechender Höhe und gesamter Höhe aufschlüsseln), wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach Art der Hilfe, entsprechender Höhe, tatsächlich ausgezahlter Höhe, gesamter Höhe und gesamter Höhe der Auszahlungen aufschlüsseln) und wie hoch sind schätzungsweise die gesamten Kosten von Corona-Hilfsmaßnahmen für den Freistaat Bayern bis zum voraussichtlichen Ende des Lockdowns?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Dem Titel der Anfrage entsprechend bezieht sich die Antwort ausschließlich auf das Bundesprogramm „Überbrückungshilfe an kleine und mittelständische Unternehmen“.

Anzahl Anträge

beantragtes Fördervolu-men(in Mio. Euro)

bewilligte Anträge

tatsächlich ausgezahlt(in Mio. Euro)

Phase I(Juni bis Aug. 2020)

20 067 277 19 540 256

Phase II(Sept. bis Dez. 2020)1

5 945 157 316 2

Summe 26 012 434 19 856 258

Die Überbrückungshilfe wird aus vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln gewährt. Für die Kosten der Programmabwicklung durch die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern steht ein Rahmen von bis zu 30 Mio. Euro aus Landesmitteln zur Verfügung.

1 Anträge für die Überbrückungshilfe II können noch bis 31. Januar 2021 gestellt werden.

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31. AbgeordneterToniSchuberl(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, inwiefern können die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden auf Basis der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bei einer 7-Tage-Inzidenz größer 300 die Schließung von Einzelhandelsgeschäften oder Unternehmen anordnen, inwiefern werden für diese Geschäfte oder Unternehmen dann Entschädigungszahlungen zur Verfügung gestellt (insbesondere die sogenannte Dezemberhilfe) und wie will die Staatsregierung die Passauer Einzelhändler oder Unternehmen, die derzeit zwar geöffnet haben dürfen, aber aufgrund der Ausgangsbeschränkungen in der Stadt Passau extreme Umsatzeinbußen haben, über die allgemeinen Corona-Unterstützungsmaßnahmen hinaus finanziell unterstützen?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Mit Beschluss vom 25. November 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbart, die finanzielle Unterstützung für vom Lockdown betroffene Unternehmen auch im Dezember fortzuführen. Deshalb soll die außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) in den Dezember hinein verlängert werden (Dezemberhilfe).

Der Beschluss sieht ferner vor, dass bei besonders extremen Infektionslagen mit hohen Inzidenzwerten und diffusem Infektionsgeschehen (Hotspots) die Möglichkeit bestehen soll, die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals zu erweitern, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.

Im Rahmen der auf dieser Grundlage beruhenden bayerischen Hotspot-Strategie ist vorgesehen, dass Landkreise und Städte bei deutlich erhöhter 7-Tage-Inzidenz bei Neuinfektionen im Wege von Allgemeinverfügungen weitergehende Betriebsschließungen anordnen können. Dies könnte beispielsweise die Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels bedeuten, der bisher nicht von Lockdown-Maßnahmen betroffen war.

Aus Sicht der Staatsregierung sollten auf der Grundlage des Beschlusses vom 25. November 2020 auch Unternehmen, die von weitergehenden Schließungen auf der Grundlage der Hotspot-Strategie betroffen sind, als antragsberechtigt im Rahmen der Dezemberhilfe angesehen werden können. Da es sich um ein Bundesprogramm handelt, sind die konkreten Vorgaben des Bundes maßgebend. Die Bayerische Staatsregierung klärt dies derzeit mit dem Bund.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 53

32. AbgeordneteStephanieSchuhknecht(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Zum geplanten Zentrum für Künstliche Intelligenz in Augsburg frage ich die Staatsregierung, welche Komponenten aus den Fördermitteln finanziert werden sollen (bitte aufschlüsseln nach Mitteln für Personal, Ausstattung und Räumlichkeiten), welche Institutionen die Mittel erhalten sollen (bitte aufschlüsseln nach Mitteln für Personal, Ausstattung und Räumlichkeiten) und wie der Zeitplan für den Aufbau des Zentrums für Künstliche Intelligenz in Augsburg ist?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

In Augsburg ist ein KI-Produktionsnetzwerk (KI = Künstliche Intelligenz) geplant. Insgesamt sind für den Zeitraum 2021 bis 2025 Finanzmittel in Höhe von 92 Mio. Euro vorgesehen, die jeweils zur Hälfte auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) und das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK) entfallen. Von den insgesamt 46 Mio. Euro des StMWi sind jeweils 8 Mio. Euro für Maßnahmen beim Fraunhofer-Institut für Gießerei-, Composite- und Verarbeitungstechnik IGCV bzw. beim DLR-Zentrum für Leichtbauproduktionstechnologie eingeplant. Die restlichen 30 Mio. Euro des StMWi sind für FuE-Projekte (FuE = Forschung und Entwicklung) im Rahmen der bayerischen Verbundforschung mit Beteiligung von Unternehmen und Wissenschaftseinrichtungen aus dem Raum Augsburg veranschlagt. In Bezug auf die Verteilung der im Bereich des StMWK zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 46 Mio. Euro steht das StMWK in engen Abstimmungsgesprächen mit den beiden Hochschulleitungen. Die dargestellte Höhe der Finanzmittel steht noch unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung über den Haushalt durch den Landtag.

Eine konkrete Aufschlüsselung nach Personal, Ausstattung und Räumlichkeiten ist bislang noch nicht erfolgt.

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33. AbgeordneterMartinStümpfig(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, welche „Planungshilfen für neue Photovoltaik- und Windenergieanlagen“ gemäß der Klimaschutzoffensive der Staatsregierung vom 18.11.2019 wurden seit deren Vorstellung erstellt, welche „Förderprogramme für Photovoltaik- und kleinere Windanlagen mit Batteriespeicher auf Industrie- und Gewerbestandorten“ wurden seitdem aufgelegt und welche „Forschungsvorhaben“ in Zusammenarbeit mit den bayerischen Windstützpunkten wurden seitdem umgesetzt?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Planungshilfen für neue Photovoltaik- und Windenergieanlagen – aktuell sind folgende Punkte in Arbeit: Der neue PV-Rechner Bayern (PV = Photovoltaik) im Energie-Atlas Bayern

soll zeitnah veröffentlicht werden. Aktuell werden noch abschließende Sicherheitstests (Penetrationstest) durchgeführt.

Die PV-Freiflächenkulisse im Energie-Atlas Bayern wird aktuell angepasst und zeitnah veröffentlicht. Die finalen Regelungen bzgl. des EEG auf Bundesebene v. a. hinsichtlich der Auslegung der Seitenrandstreifen sind noch zu berücksichtigen.

Eine Überarbeitung des Windatlas Bayern wurde derzeit in Form einer Ausschreibung in die Wege geleitet und soll in absehbarer Zeit abgeschlossen wer-den.

Aktuell arbeitet das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) an der Neuauflage „Merkblatt Bauleitplanung für Windenergieanlagen“.

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und das Landesamt für Umwelt (LfU) finalisieren derzeit Auslegungshinweise zu naturschutzfachlichen Fragen des Bayerischer Windenergieerlasses.

Förderprogramm PV/Wind und „Forschungsvorhaben“: Aufgrund der pandemiebedingten angespannten Haushaltslage stehen

derzeit keine finanziellen Mittel für das geplante „Förderprogramme für Photovol-taik- und kleinere Windanlagen mit Batteriespeicher auf Industrie und Gewerbestandorten“ zur Verfügung. Sobald die Haushaltslage dies zulässt, ist eine Ausdehnung des 10 000-Häuser-Programms auf Gewerbe- und Industriestand-orte denkbar.

Das StMUV und das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) wollen im Rahmen eines Forschungsprojekts ein kamerabasiertes Abschaltsystem für Windenergieanlagen testen lassen, in dem der Nachweis erbracht werden soll, dass kamerabasierte Abschaltsysteme eine wirksame Maßnahme zum Artenschutz darstellen und somit artenschutzrechtlich konfliktträchtige Standorte für Windenergieanlagen (WEA) in Zukunft erschlossen werden können.

Darüber hinaus hat das StMWi die Windenergieoffensive AUFWIND gestartet, die als wesentlichen Baustein die Windkümmerer umfasst, die in jedem bayerischen Regierungsbezirk bereits ihre Arbeit für Kommunen aufgenommen haben und den weiteren Ausbau der Windenergie in Bayern tatkräftig anschieben werden.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 55

Für ein eigenes Forschungsvorhaben in Zusammenarbeit mit den bayerischen Windstützpunkten stehen derzeit keine Haushaltsmittel zur Verfügung, sobald sich hier Spielräume ergeben, kann das Thema vorangetrieben werden.

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34. AbgeordneterChristianZwanziger(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, wie haben sich die Zugriffszahlen auf den Ausflugsticker für Bayern seit Veröffentlichung am 17. Juli 2020 entwickelt (bitte unter Aufstellung der wöchentlichen Zugriffszahlen und Unterscheidung zwischen den Tickern der einzelnen Tourismusverbände), wie erklärt sie, dass die Tourismusverbände Allgäu/Bayerisch-Schwaben, Franken und Ostbayern mittlerweile die regelmäßige Ticker-Aktivität offenbar eingestellt haben und welche digitalen Daten (bspw. Parkplatzbelegung, Echtzeit-Besucherzahlen usw.) stehen derzeit in Bayern zur automatischen Einspeisung in den Ausflugsticker zur Verfügung bzw. sollen für eine mögliche Fortentwicklung im Jahr 2021 zur Verfügung stehen?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Auf die Informationen des Ausflugstickers kann über eine Vielzahl von Quellen zugegriffen werden. Eine Statistik über die gesamten Zugriffszahlen liegt daher nicht vor. Die Landingpage des Ausflugstickers Bayern ist eine dieser Möglichkeiten und wurde seit dem 17. Juli 2020 bislang rund 100 000-mal aufgerufen. Der Ausflugsticker Oberbayern ist die Grundlage und ein Teil des Ausflugstickers Bayern und wurde seit dem 1. Juni 2020 rund 1,9 Mio. mal aufgerufen. Eine ausführliche Statistik über die Entwicklung ist kurzfristig nicht verfügbar, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass infolge der Herbstmonate und der gleichzeitigen Ausweitung der Corona-Beschränkungen die Zugriffszahlen gegenüber den Sommerferien abgenommen haben.

Aufgrund des aktuellen Lockdowns wurden zudem Ausflüge deutlich eingeschränkt und daher auch die Bewerbung von Ausflugszielen seitens der Tourismusverbände.Der Ausflugsticker wird derzeit technisch überarbeitet und verbessert. Ziel ist es, die Nutzerfreundlichkeit und die Filterfunktionen zu verbessern. Momentan wird die Erfassung der Daten (Auslastung von Parkplätzen, Wartezeiten, etc.) durch Mitarbeiter vor Ort gewährleistet. Dies ist mit großem zeitlichen Aufwand verbunden. Daher werden mit der Überarbeitung des Ausflugstickers die Voraussetzungen geschaffen, sukzessive digitale Daten automatisiert in den Ticker einzupflegen. Ein wichtiger Schritt, Daten automatisiert verfügbar zu machen und die Digitalisierung im Tourismus in Bayern insgesamt weiter voranzubringen, ist die Gründung der Kompetenzstelle Digitalisierung (KSD) mit Standort in Waldkirchen. Dort wird ab 2021 auch die BayernCloud Tourismus (BCT) umgesetzt und betreut werden. Die BCT soll perspektivisch eine durchgängige, offene digitale Dateninfrastruktur ermöglichen. Sie ist als Datendrehscheibe für Bayern zum einfachen Datenaustauch für touristische Akteure konzipiert: eine aktuelle und zentrale Aggregations- und Nutzungsplattform für alle touristisch relevanten Daten (z. B. Sehenswürdigkeiten, Touren, Gastgeber, Veranstaltungen etc.) sowie Echtzeit-Informationen (z. B. Terminänderungen bei Veranstaltungen, aktuelle Verkehrs- und Wetterdaten etc.). Die Anwendung dieser Daten auf die digitale Besucherlenkung ist nur ein Beispiel.

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Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

35. AbgeordneteAnneFranke(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, wie hat sich im Landkreis Starnberg in den letzten 20 Jahren die Nitratbelastung des Grundwassers entwickelt, welche Maßnahmen gibt es, diese zu reduzieren und wie entwickelte sich im selben Zeitraum der Stand des Grundwassers in der Region (bezugnehmend auf die Nachricht, dass viele Teile Bayerns von schwindendem Grundwasser betroffen sind)?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Die Beschaffenheit des Grundwassers im Landkreis Starnberg wird im Rahmen des landesweiten staatlichen Monitorings aktuell an vier Messstellen überwacht, an drei davon bereits seit über 20 Jahren. Die dort festgestellten Nitratgehalte liegen aktuell zwischen 10 und 25 Milligramm pro Liter (mg/l). Über die letzten 20 Jahre lassen die Nitratgehalte – ungeachtet jährlicher Schwankungen – keinen eindeutigen Trend erkennen, sie liegen etwa auf konstantem Niveau. Besondere Maßnahmen zur Verminderung der Nitratgehalte bzw. Stickstoffeinträge, die über die ohnehin zielstrebigen Änderungen der Düngeverordnung 2017 und 2020 hinausgehen, erscheinen hier nicht erforderlich.

Die Entwicklung der Grundwasserstände im obersten Grundwasserstockwerk lässt sich im Landkreis Starnberg an vier staatlichen Grundwassermessstellen mit kontinuierlicher Datenaufzeichnung ablesen (Gilching 807, Unering 913, Gauting 955, Hochstadt 499A). Zu den drei erstgenannten Messstellen sind langjährige Ganglinien der Wasserstände auch im Internet-Angebot „Gewässerkundlicher Dienst“ (GKD) Bayern unter folgendem Link abrufbar:https://www.gkd.bayern.de/de/grundwasser/oberesstockwerk/isarDrei der vier Messstellen zeigen eine leicht abnehmende Tendenz der Grundwasserstände seit 2001. Seit 2018 liegen die Grundwasserstände überwiegend unterhalb des Mittelwertes. Dementsprechend werden die Wasserstände der im Niedrigwasser-Informationsdienst (NID) veröffentlichten Messstellen (Gilching 807 und Unering 913) aktuell als „sehr niedrig“ klassifiziert. Dies erklärt sich mit der Entwicklung der flächenhaften Grundwasserneubildung im Landkreis Starnberg. Seit 2009 lag die mittlere Grundwasserneubildung aus Niederschlag um ca. 15 Prozent unter dem langjährigen Mittel von 1971 bis 2000.

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36. AbgeordneterPatrickFriedl(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, welche der 96 Maßnahmen aus der Klimaschutzoffensive der Staatsregierung vom 18.11.2019 enthalten aktuell laufende bzw. ab kommendem Jahr vorgesehene Förderprogramme, auf die auch Kommunen Zugriff haben, um welche Programme handelt es sich (bitte einzeln aufgeführt möglichst mit Verweis/Link) und wie viele Mittel waren im Haushalt 2020 (bitte mit aktuellem Stand der Inanspruchnahme) bzw. sind dafür im Haushalt 2021 vorgesehen?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, soweit im Rahmen einer Anfrage zum Plenum zu beantworten

Die Maßnahme „Wälder als Kohlenstoff-Speicher und Rohstoff-Quellen erhalten“ (Staatsministerim für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – StMELF) wird u. a. mit Hilfe des Waldbaulichen Förderprogramms (WALDFÖPR – https://www.waldbesitzer-portal.bayern.de/foerderung) umgesetzt. 2020 standen für die staatliche Unterstützung aller Waldbesitzer des Privat- und Körperschaftswalds in Bayern insgesamt rund 80 Mio. Euro zur Verfügung. Eine Auswertung, wie viel davon bisher an Kommunen geflossen ist, war in der verfügbaren Zeit nicht möglich. Aussagen zu 2021 sind erst nach Verabschiedung des Haushalts möglich.

In Folge der Klimaschutzoffensive und der darin enthaltenen Moorschutzmaßnahmen können nach Änderung der Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinie (LNPR) im April 2020 nun auch Maßnahmen über diese Förderrichtlinie abgewickelt werden, die dem Moorschutz dienen (https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/naturschutzfoerderung/landschaftspflege_naturparkrichtlinien/index.htm). Antragsberechtigt sind auch Kommunen.Im Haushaltsjahr 2020 stehen zur Umsetzung insgesamt bis zu 14,5 Mio. Euro zur Verfügung: „Masterplan Moore und Auwald“ bis zu 8 Mio. Euro, bis zu 3,5 Mio. Euro zur Umsetzung des „Moorwildnisprogramms“, 3 Mio. Euro aus dem Klimaschutzprogramm (KLIP) 2050.

Im Bereich Wasser (Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – StMUV) bestehen folgende Förderprogramme (detaillierte Informationen sind im Internet unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/foerderung abrufbar): Aktionsplan Bewässerung: Mittelausstattung 2020: 2,0 Mio. Euro;

Mittelausstattung 2021: 7,0 Mio. Euro (vorbehaltlich Zustimmung Landtag). Sicherstellung der Trinkwasserversorgung: Fortführung der

Verbundleitungsförderung (RZWas 2018): Mittelausstattung 2020: bis zu 20 Mio. Euro (Art. 13e BayFAG); Mittelausstattung 2021: bis zu 36,1 Mio. Euro.

Hochwasserschutz: kommunales Sturzflutenrisikomanagement (Konzepte): Mittelausstattung 2020: 3,5 Mio. Euro; Mittelausstattung 2021: 3,5 Mio. Euro.

Hochwasserschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Stärkung der ökologischen Funktionsfähigkeit an Gewässern dritter Ordnung: Mittelausstattung 2020: 15,5 Mio. Euro; Mittelausstattung 2021: 16 Mio. Euro.

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Zum „Förderprogramm Wasserkraftanlagen“ (Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie – StMWi) stehen nach Inkrafttreten voraussichtlich ab 2021 1,5 Mio. Euro zur Verfügung.

Der „Masterplan Geothermie“ (StMWi) sieht vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel die Auflegung eines neuen Förderprogramms zum Wärmetransport von Tiefengeothermie-Hotspots in Wärmesenken vor. Aussagen zu verfügbaren Mitteln in 2021 sind erst nach Verabschiedung des Haushalts durch den Landtag möglich.

Die Maßnahme „Bioenergie - Nachwachsende Rohstoffe“ (StMWi) sieht eine Forschungsförderung grundsätzlich auch für Kommunen vor, soweit die Kommune Teil eines Forschungsverbundes ist.Im „Förderprogramm BioKlima für die Errichtung von Biomasseheizwerken“ (StMWi) (https://www.tfz.bayern.de/foerderung/biomasseheizwerke/index.php) stehen 2020 und voraussichtlich auch 2021 2,5 Mio. Euro.

Zur Maßnahme „Förderung von shuttle-on-demand-services / bedarfsorientierten Angeboten des ÖPNV“ (Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr – StMB) tritt am 01.12.2020 eine modifizierte Richtlinie zum Förderprogramm zur Ver-besserung der Mobilität im ländlichen Raum in Kraft (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-648/). Adressaten sind Landkreise und kreisfreie Städte als ÖPNV-Aufgabenträger; zugewiesene Mittel 2020: 7,5 Mio. Euro; Mittel 2021: obliegt dem Haushaltsgesetzgeber.

Zur Maßnahme „Anreize für eine stärkere ÖPNV-Nutzung durch ein attraktives Jahresticket für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende“ (StMB) startete am 01.08.2020 im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV), im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN), im Regensburger Verkehrsverbund (RVV) und im Verkehrsverbund Mainfranken (VVM) das 365-Euro-Ticket für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende. Zum 01.08.2021 wird die Einführung in Augsburg (AVV) und in der Region Ingolstadt (VGI) angestrebt. Der Freistaat unterstützt Aufgabenträger in diesen Verkehrsräumen indem er 2/3 der daraus entstehenden Mindereinnahmen übernimmt.Mittel 2020: 0 Euro; Finanzierung über Deckungsvermerk zu Lasten der Regionalisierungsmittel (zugewiesen knapp 19 Mio. Euro); Spitzabrechnung im Folgejahr.

Zur Maßnahme „Ausbau des ÖPNV“ (StMB) wurden ÖPNV-Zuweisungen nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und Teil 4 der RZÖPNV seit 2017 (51 Mio. Euro) annähernd verdoppelt (2020: 94,3 Mio. Euro); 2021: wohl unverändert, obliegt dem Haushaltsgesetzgeber.

Zur Maßnahme „Ausbau von Radwegen und Radverkehrsinfrastruktur“ (StMB) sind für den Bau und Ausbau kommunaler Straßen einschließlich Radwegen veranschlagt:Förderung nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz: 160 Mio. Euro p. a.Förderung nach Art. 13c Bayerisches Finanzausgleichsgesetz: 60,0 Mio. Euro p. a.Förderung nach Art. 13f Bayerisches Finanzausgleichsgesetz: 33,9 Mio. Euro p. a.

Zur Maßnahme „Stärkere Förderung des Ausbaus von Park & Ride- und Bike & Ride-Anlagen“ (StMB) wird die Regelförderung von Bike & Ride-Anlagen (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – BayGVFG) derzeit um 25 Prozent

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aufgestockt. Für 2020 sind 300.000 Euro vorgesehen (abzüglich 10 Prozent Haushaltssperre: 270.000 Euro). Die Mittel werden voraussichtlich ausgeschöpft. Für 2021 können noch keine Aussagen getroffen werden.

Zur Maßnahme „Modellvorhaben des Experimentellen Wohnungsbaus: Klimaanpassung im Wohnungsbau“ (StMB) werden Wettbewerbe im Modellvorhaben gefördert:Das StMB hat in Kooperation mit dem StMUV für das Modellvorhaben zehn Modellprojekte in ganz Bayern ausgewählt. Die obligatorischen Wettbewerbe werden mit bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten von StMB und StMUV bezuschusst.Die Realisierung der Modellprojekte mit geförderten Mietwohnungen erfolgt durch Fördermittel des Experimentellen Wohnungsbaus im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms.Kommunen können sich auch im Rahmen des Kommunalen Wohnraumförderungsprogramms KommWFP am Modellvorhaben beteiligen.Die Förderung der Wettbewerbe und die Förderung zur Realisierung der Wohnungen setzt zur Verfügung stehende Fördermittel aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm voraus. Bislang liegen noch keine Förderanträge vor, insofern kann der Fördermittelbedarf zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden.

Maßnahme „Förderung von städtebaulichen Modellprojekten zu einem energieeffizienten Städtebau“ (StMB): Modellvorhaben: „Klimagerechter Städtebau“ startete mit dem Projektaufruf von Frau Staatsministerin Kerstin Schreyer am 22.06.2020. Das StMB hat gemeinsam mit dem Bayerischen Städte- und Gemeindetag acht Modellkommunen ausgewählt (Freising, Landshut, Deggendorf, Neumarkt i. d. OPf., Coburg, Schwabach, Lohr am Main und Memmingen). Mit einer digitalen Auftaktveranstaltung am 10.12.2020 wird die Bearbeitungsphase starten. Folgende Auszahlungsmittel sind eingestellt (Planungszuschüsse): Haushalt 2020: 200.000 Euro.

Maßnahme „Klimaschutz durch Bestandsentwicklung mit der Städtebauförderung“ (StMB)

Programmname Haushaltsmittel2020 in Tsd. Euro

1) Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm„Lebendige Zentren“

68 280

2) Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm„Sozialer Zusammenhalt“

45 520

3) Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm„Wachstum und nachhaltige Erneuerung“

66 020

4) Bayerisches Städtebauförderungsprogramm 210 000

5) Investitionspakt„Sozialer Integration im Quartier“

34 210

6) Investitionspakt „Sportstätten“ 25 694

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7) EU-ProgrammEFRE-Programm „Investitionen in Wachstum und Be- schäftigung“ in der aktuellen EU-Förderperiode 2014 bis 2020

9 800

Die Maßnahme „Förderung des kommunalen Klimaschutzes und kommunaler Klimaanpas-sungsmaßnahmen“ (StMUV) beinhaltet den Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ (vgl. https://www.stmuv.bayern.de/themen/klimaschutz/kommunal/index.htm), für den in 2020 und (voraussichtlich auch) 2021 jeweils 2,5 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Dieser wurde für 36 Vorhaben bewilligt.

Im Rahmen der Maßnahme „Klimaschutz durch Dorferneuerung und Gemeindeentwicklung“ (StMELF) bestehen für Gemeinden und ihre Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage der Dorferneuerungsrichtlinien (https:// www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/004011/index.php ) verschiedene Fördermöglichkeiten, insbesondere Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung von Gemeindeverantwortlichen und Bürgern, energetische Sanierung von Bestandsgebäuden und Schaffung von kleineren Nahwärmenetzen. Für die Dorferneuerung insgesamt stehen im Haushalt 2020 rd. 100 Mio. Euro (genauere Auswertung in der verfügbaren Zeit nicht möglich; Mittel ausgeschöpft) zur Verfügung; Aussagen zu 2021 sind erst nach Verabschiedung des Haushalts möglich.

Förderprogramm „Energiekonzepte und Energienutzungspläne“ Verweis/Link: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2019-88/Für das Programm, das sich auch an Kommunen richtet, waren im Haushaltsjahr 2020 insg. 2 Mio. Ausgabemittel (ohne Sperre) ausgewiesen, wovon bis dato 1,63 Mio. Euro bereits ausbezahlt sind. Die Restsumme ist bereits festgelegt. Derzeit vorgesehen sind für dieses Programm im Haushaltsjahr 2021 ebenfalls Ausgabemittel in Höhe von 2 Mio. Euro (ohne Sperre).

Maßnahme „LEADER – gezielte Förderung von Projekten zu Klimaschutz und Klimabe-wusst-sein im ländlichen Raum“ (StMELF): Förderprogramm LEADER (https:// www.leader.bayern.de ), Fördermittel 2020: 1 Mio. Euro (Mittel ausgeschöpft), Fördermittel Haushalt 2021: noch nicht bekannt

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37. AbgeordneterChristianHierneis(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, welche Projekte zum Erhalt von Auenlandschaften außer einem auszuweisenden 2 000 ha großen Auwald-Schutzgebiet an der Donau hat die Staatsregierung im Rahmen ihrer Klimaschutzoffensive vom 18.11.2019 bereits begonnen (bitte mit Datum des Projektbeginns), welche Projekte sollen begonnen werden (bitte Zeitpunkt benennen) und welche Fläche haben diese einzelnen Auenlandschaften?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Für Projekte zum Erhalt von Auenlandschaften außer dem großen Auwald-Schutzgebiet an der Donau gibt es noch keine konkreten Planungen, da zunächst dieses Vorhaben eines Auwald-Schutzgebiets an der Donau vorrangig ist.

In der zur Beantwortung der Anfrage zum Plenum zur Verfügung stehenden Zeit war die erforderliche Abstimmung mit dem zu beteiligenden Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht möglich. Eine solche wird nachgereicht.

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38. AbgeordneterPaulKnoblach(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Bezüglich des neuerlichen Erlasses des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zur Abfertigung von langen Tiertransporten vom 26.10.2020 frage ich die Staatsregierung, weshalb hat sie nicht das Mittel der eidesstattlichen Erklärung, sondern einer einfachen Bestätigung gewählt, wie beurteilt sie die Erfolgsmöglichkeiten zu einer effektiven Bekämpfung von Rinderexporten in EU-Drittstaaten, wenn bayerische Behörden im Zuge der Amtshilfe bei Zweifeln Informationen von ungarischen Behörden einholen und welche rechtlichen Folgen würden sich durch die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung anstatt einer Bestätigung für die Transportunternehmen ergeben?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Gemäß dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensrecht darf die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides Statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist (Art. 27 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). Gegenwärtig ist eine eidesstattliche Versicherung gesetzlich weder im EU-Recht noch im nationalen Tierschutzrecht vorgesehen, sodass Behörden nicht befugt sind, Versicherungen an Eides statt zu verlangen.Grundsätzlich hätte eine Versicherung an Eides statt als Beweismittel einen erhöhten Beweiswert. Bei Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt liegt zudem eine Straftat vor (§ 156 Strafgesetzbuch – StGB), für welche eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen ist.Die Einholung von Informationen bei der ungarischen Behörde über den zukünftigen Verbleib der Tiere ist nicht zielführend, da zum Zeitpunkt der Transportabfertigung in Bayern die ungarischen Behörden noch nicht über einen etwaigen Weitertransport informiert sind.

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39. AbgeordneterHepMonatzeder(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, wann ist ein Fortschrittsbericht zur Umsetzung der bayerischen Nachhaltigkeitsstrategie vorgesehen, welche Ministerien erstellen einen Nachhaltigkeitsbericht zur Umsetzung der Maßnahmen aus Ihrem Ressortbereich und wann soll das bereits für 2018 angekündigte Bürgergutachten 2030 zur Fortentwicklung der Nachhaltigkeitsstrategie stattfinden?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Die Bayerische Nachhaltigkeitsstrategie wurde 2017 im Ministerrat beschlossen und versteht sich nicht als abschließendes Maßnahmenprogramm, sondern als langfristige Grundlage für einen dauerhaften gesellschaftlichen und politischen Prozess. Eine Fortentwicklung der Bayerischen Nachhaltigkeitsstrategie soll daher nicht mehr als einmal pro Legislaturperiode erfolgen. Dementsprechend ist für die laufende Legislaturperiode eine Fortschreibung vorgesehen, in die auch die Ergebnisse des Bürgergutachtens 2018 einfließen sollen. Das Bürgergutachten 2018 wurde unter https://www.bayern.de/freistaat/jubilaeumsjahr2018 veröffentlicht.

Informationen zur beispielhaften Umsetzung, zu aktuellen Nachhaltigkeitsmaßnahmen und -projekten der Staatsregierung finden sich unter https://www.nachhaltigkeit.bayern.de. Alle Ministerien verantworten und konkretisieren die Umsetzung des Nachhaltigkeitsprinzips für ihren Aufgabenbereich im Rahmen ihrer jeweiligen Ressortverantwortung.

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40. AbgeordneteRuthMüller(SPD)

Nachdem auf Bundesebene aktuell eine Vielzahl von Initiativen zur Stärkung des Tierschutzes in der Heim- und Nutztierhaltung angestrebt wird, frage ich die Staatsregierung, was unternimmt Bayern aktuell, um die Qualzucht in der Nutz- und Heimtierhaltung (bitte getrennt aufführen, je nach Tierart) zu unterbinden, wie viele Kontrollen bei gewerbsmäßigen und privaten Züchtern wurden in den vergangenen fünf Jahren speziell in Bezug auf die Qualzucht durchgeführt und wie könnte aus Sicht der Staatsregierung eine rechtliche Anpassung der Vorgaben erfolgen, um die Haltung von Heimtierrassen, die zum Teil der Qualzucht unterliegen, erst nach der Vorlage eines tierärztlichen Gutachtens, die Qualzuchtmerkmale beim jeweiligen Tier ausschließt, zu erlauben?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Ein allgemeines Verbot für sog. Qualzuchten besteht bundesweit (§ 11b Tierschutzgesetz). Verbotswidrigem Handeln kann im Einzelfall vorgebeugt werden. Dazu kann gegenüber einem Züchter, bei dem anzunehmen ist, dass er ein bestimmtes Tier oder mehrere bestimmte Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zur Zucht einsetzen wird, ein behördliches Zuchtverbot für dieses Tier oder diese Tiere ausgesprochen wird.

Die Frage nach Kontrollen bei gewerbsmäßigen und privaten Züchtern in den letzten fünf Jahren speziell unter dem Aspekt Qualzucht ist in der für Anfragen zum Plenum zur Bearbeitung vorgesehenen Frist nicht möglich. Tierschutzkontrollen werden nicht zentral erfasst.

Qualzuchtmerkmale, d. h. vererbbare Merkmale, die für das betreffende, sie aufweisende Tier Schmerzen, Leiden und (weitere) Schäden bedeuten, können grundsätzlich bei jedem Tier auftreten. Es ist im Hinblick auf den Tierschutz nicht zielführend, die Haltung von Tieren einer Rasse, in der sog. Qualzuchtmerkmale gehäuft auftreten oder für die das Auftreten von Qualzuchtmerkmale tragenden Tieren bekannt ist, erst nach Vorlage eines tierärztlichen Attests zu erlauben, mit dem das Freisein von Qualzuchtmerkmalen bestätigt wird. Ein Haltungsverbot für Haustiere mit Qualzuchtmerkmalen würde bedeuten, dass diese Tiere zu töten sind.

Von der Ermächtigung im Tierschutzgesetz zum Erlass einer Verordnung, mit der das Züchten bestimmter Arten, Rassen und Linien verboten oder beschränkt werden könnte, hat das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bisher keinen Gebrauch gemacht.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 66

41. AbgeordneterJosefSeidl(AfD)

Ich frage die Staatsregierung, wie werden die Akkus der auf die Staatsregierung als Halter angemeldeten elektronisch betriebenen Kraftfahrzeuge nach Ende ihrer Lebenszeit letztendlich endverwertet, in welche Ökobilanzen geht die Endverwertung der Akkus der auf die Staatsregierung als Halter angemeldeten elektronisch betriebenen Kraftfahrzeuge ein und welche Arten von Emissionen werden bei der Entsorgung dieser Akkus freigesetzt (bitte am Beispiel einer Verbrennung dieser Akkus und/oder am Beispiel einer der von der Staatsregierung vorgesehenen alternativen Endverwertung von Akkus ausführen)?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Gemäß § 9 Batteriegesetz (BattG) ist jeder Vertreiber von Industriebatterien verpflichtet, entsprechende Batterien vom Endnutzer unentgeltlich zurückzunehmen. Fallen entsprechende Altbatterien beim Freistaat Bayern an, wird dieser gesetzlich vorgesehene Entsorgungsweg genutzt. Altbatterien sind nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die durch die Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV) festgelegten Mindestanforderungen und die durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgegebene Berechnung der Recyclingeffizienzen zu beachten.

Bei der ökobilanziellen Betrachtung der Entsorgung von Batterien aus Elektrofahrzeugen gibt es noch wenig Erfahrungswerte, da derzeit noch wenige solcher Batterien überhaupt entsorgt werden müssen. Nach Angaben der Studie „Vergleich von Studien zur CO2-Gesamtbilanz für Antriebstechnologien im Individualverkehr“ (Auftraggeber: UNITI Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e. V.) machen die anfallenden Treibhausgasemissionen des Batterierecyclings nur einen verhältnismäßig kleinen Teil von bis zu 5 Prozent der im Leben eines Fahrzeugs verursachten CO2-Emissionen aus. Optimistische Schätzungen prognostizieren, dass, wenn Batterien im Sinne einer Kreislaufwirtschaft recycelt und wiederverwendet werden, die Klimabilanz sogar verbessert werden kann, indem eine CO2-Emissionsgutschrift anfällt.

Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 4 BImSchG). Diese genehmigungsbedürftigen Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Je nach Anlagenart sind hierfür auch Anforderungen an die Emissionen gemäß den jeweils einschlägigen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (z. B. 17. BImSchV) bzw. gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu erfüllen.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 67

42. AbgeordneterChristophSkutella(FDP)

Vor dem Hintergrund der Problematik von Cyanobakterien im Altmühlsee in den letzten Jahren frage ich die Staatsregierung, welche der nach § 8 Abs. 2 Bayerische Badegewässerverordnung (BayBadeGewV) unverzüglich angemessenen Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ob diese Maßnahmen eine merkliche Verbesserung nach sich zogen und wie sich der Freistaat Bayern und der Zweckverband Altmühlsee als Eigentümer vieler angrenzenden Freiflächen des Sees durch weitere Anstrengungen gegen die Bildung von Cyanobakterien einsetzen, damit die bestehenden Freizeitmöglichkeiten rund um den See erhalten bleiben?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Hauptursache für das Auftreten von Blaualgen (Cyanobakterien) im Altmühlsee sind zu hohe Nährstoffeinträge (Phosphor) aus den Zuflüssen und wasserführenden Gräben zum Altmühlsee. Bereits 2010 wurde ein umfassender Aktions- und Maßnahmenplan entwickelt, um der Nährstoffproblematik entgegenzuwirken und dadurch das Blaualgenwachstum einzudämmen. Im Einzugsgebiet des Altmühlsees stellen diffuse Nährstoffquellen aus Oberflächenabfluss und Erosion mit ca. 71 Prozent den Hauptanteil des Nährstoffeintrages dar, Kläranlagen tragen als punktuelle Quellen ca. 29 Prozent bei.

Folgende Maßnahmen wurden und werden durchgeführt:

- Schaffung von bewachsenen Uferstreifen und Renaturierung der Oberen Altmühl. Dadurch werden der Nährstoffeintrag in die Altmühl reduziert, wichtige Lebensräume geschaffen und eine Beschattung am Gewässer ermöglicht. 2017 wurde mit der Umsetzung begonnen.

- Nachrüstung von Kläranlagen im Einzugsgebiet mit Phosphatfällungen bzw. Anschluss an leistungsfähigere Kläranlagen. Von 17 Kläranlagen werden die restlichen 2 bis 2021 nachgerüstet bzw. angeschlossen sein.

- Sanierungsbefischungen. Durch eine Reduktion von Friedfischen steigt der Anteil des Zooplanktons, welches die Algenbiomasse reduziert. Gleichzeitig führt weniger Wühltätigkeit der Fische zu geringerer Nährstoffrücklösung aus den Seesedimenten. Seit 2002 wurden aus dem Altmühlsee durch jährliche Abfischaktionen 416 t Weißfische entnommen.

- Sedimentmanagement. Mit jedem Hochwasser gelangt auch mitgeschwemmtes Sediment in den Altmühlsee, das sehr nährstoffbelastet ist. Seit 2015 werden jährlich ca. 15 000 m³ Sediment mit einem Kostenaufwand von ca. 450.000 Euro pro Jahr aus dem See entnommen.

- In wiederkehrenden Gesprächen mit der Landwirtschaft verweist die Wasserwirtschaft auf die Notwendigkeit einer gewässerschonenden Flächenbewirtschaftung.

Durch die bisher durchgeführten Maßnahmen hat sich die mittlere Sichttiefe im Altmühlsee seit 2010 verdoppelt. Die Chlorophyllkonzentration, als Maß für die Algenbiomasse, hat sich seit 2006 verringert und die Bewertung nach Wasserrahmenrichtlinie insgesamt um eine Stufe verbessert. Die bisherigen Erfolge zeigen, dass der eingeschlagene Weg als Daueraufgabe

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 68

weiterzuverfolgen ist, insbesondere auch im Hinblick auf die klimatischen Veränderungen.

Nachrichtliche Information des für den Vollzug der Bayerischen Badegewässerverordnung zuständigen Staatsministerims für Gesundheit und Pflege (StMGP):

„Nach Auskunft des Gesundheitsamts Weißenburg-Gunzenhausen, das für den Altmühlsee zuständig ist, stellt das Auftreten von Cyanotbakterien ein wiederholt auftretendes Ereignis dar, auf welches das Gesundheitsamt mit einer verstärkten Überwachung, Badewarnungen und einer Information der Öffentlichkeit reagiert. Unabhängig davon wurden nach Aussage des Gesundheitsamts wasserwirtschaftliche Gegenmaßnahmen durchgeführt.“

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43. AbgeordneterHansUrban(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, hat sie dem Betreiber der Kraftwerkskette Mittlere Isar rechtzeitig zur 10-Jahres-Frist vor dem Auslaufen der Wasserrechte dasselbe angekündigt, wenn ja, wann ist das erfolgt (bitte um Nennung der Zielsetzung der Ankündigung) und wenn nein, warum nicht?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Die mit Beschluss des Bezirksamts München vom 09.02.1933 für den Betrieb des Mittleren Isarkanals erteilte wasserrechtliche Gestattung ist auf eine Laufzeit von fast 100 Jahren befristet und gilt bis 30.09.2030. Davon war die Gestattung über 70 Jahre unwiderruflich erteilt. Mit einer Vorlauffrist von zehn Jahren konnte die Gestattung erstmals zum 01.10.2005 widerrufen werden.

Im Jahr 1995 wurden Verhandlungen mit der Bayernwerk AG aufgenommen und vereinbart, zunächst auf einen förmlichen Widerruf zu verzichten, um eine einvernehmliche Lösung zur Änderung des Benutzungsumfangs an der Isar im gewässerökologisch notwendigen Umfang zu erreichen. Für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen war vereinbart, dass die Bayernwerk AG auf die Einhaltung der 10-Jahresfrist verzichten und der Freistaat Bayern unverzüglich widerrufen würde.

Am 18./25.06.2001 wurden durch einen Vertrag die geänderten Benutzungsbedingungen an der Isar zum Betrieb des Mittleren Isarkanals festgelegt und dadurch gewässerökologische Änderungen bereits lange vor Ablauf des Bescheides verwirklicht. Im Gegenzug wurde auf den förmlichen Widerruf verzichtet. Inhalt des Vertrags sind insbesondere eine höhere Restwasserabgabe in die Isar am Oberföhringer Wehr ab dem Jahr 2002 und Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 70

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

44. AbgeordneteGiselaSengl(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, wie viel Geld im Rahmen der Investitionskostenzuschüsse haben bayerische Betriebe mit Gewächshäusern größer als 1 600 m2 in den letzten zehn Jahren erhalten, wie viele Betriebe mit Gewächshäusern über 1 600 m2 haben in diesem Zeitraum Investitionskostenzuschüsse erhalten und welche Auflagen und Voraussetzungen gelten in Bayern für die Gewährung eines Investitionskostenzuschusses für Gewächshäuser, z. B. bezüglich ihrer Größe, Dauer der Beheizung, Art des Energieträgers, Klimaneutralität, Art und Dauer der Beleuchtung, Art der Bewirtschaftung (regional und/oder saisonal angepasst)?

Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Nach aktuellem Kenntnisstand können folgende Angaben gemacht werden:

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) bietet über das Programm Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF) grundsätzlich Investitionskostenzuschüsse für landwirtschaftliche Betriebe. Über den Teil A – Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) wurden von 2011 bis 2016 bayerischen Betrieben Investitionskostenzuschüsse für den Neubau oder die Modernisierung von Gewächshäusern gewährt. Die vorgenannte Förderung wurde 2017 eingestellt. In den Jahren 2015/2016 gab es beim AFP 13 Bewilligungen im Bereich Neubau oder Modernisierung von Gewächshäusern mit einer insgesamt bewilligten Summe von rd. 483.000 Euro.

Der Gewährung von Zuschüssen aus EIF ist ein Auswahlverfahren vorgeschaltet. Beim AFP waren für Gewächshäuser die Energieeinsparung und die Nutzung regenerativer Energien wichtige Auswahlkriterien.

Daneben bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) seit rund zehn Jahren eine Förderung für Gewächshäuser aus dem sog. Energieeffizienzprogramm an (2009 bis 2012, 2016 bis Feb. 2020, seit Nov. 2020). Bislang stand bei diesem Programm die Energieeinsparung im Vergleich zu einem Standard-Gewächshaus im Vordergrund. Seit dem 01.11.2020 zielt das Programm auf die CO2-Einsparung ab. Förderfähig waren und sind auch hier insbesondere Modernisierung und Neubau von Gewächshäusern.

Eine Übersicht in welchem Umfang Mittel aus dem Energieeffizienzprogramm des Bundes an bayerische Betriebe geflossen sind, können nachfolgender Tabelle entnommen werden:

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2016 2017 2018 2019 2020 Gesamt

Fördermittel (in Euro) 459.183 2.014.072 3.309.790 713.670 1.242.474 7.739.190

Anzahl Betriebe 3 3 19 8 4 37

Die gemachten Aussagen beziehen sich auf alle geförderten Gartenbauunternehmen in Bayern. Eine Eingrenzung auf Gewächshäuser ab einer Fläche von 1 600 m² konnte in der Kürze der Zeit nicht erfolgen

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 72

45. AbgeordneteRosiSteinberger(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, wie fördert der Freistaat landwirtschaftliche Zuchtverbände (bitte aufschlüsseln nach Tierarten), wie unterstützen bayerische Beamtinnen und Beamte die Arbeit von Zuchtverbänden und welchem Ministerium sind diese Beamtinnen und Beamten untergeordnet?

Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Wegen der Bedeutung der Tierzucht für die Einkommen bäuerlicher Familien und zum Erhalt der bäuerlichen Tierzucht in Bayern besteht nach Art. 11 Abs. 1 Tierzuchtgesetz (BayTierZG) der Auftrag, sie entsprechend § 1 Abs. 3 Tierzuchtgesetz (TierZG) auch durch den Einsatz öffentlicher Mittel zu fördern. Der Freistaat Bayern fördert daher Zuchtverbände für Rinder, Schweine, Pferde, Schafe und Ziegen.

Das sind: Rinderzuchtverband Franken e. V. Rinderzuchtverband Oberfranken e. V. Zuchtverband für das Schwäbische Fleckvieh e. V. Zuchtverband für Fleckvieh in Niederbayern e. V. Zuchtverband für Obb. Alpenfleckvieh Miesbach e. V. Zuchtverband für Fleckvieh in Oberbayern-Ost e. V. Zuchtverband für Fleckvieh Pfaffenhofen/Ilm Oberbayern e. V. Rinderzuchtverband Oberpfalz w. V. Rinderzuchtverband Traunstein e. V. Weilheimer Zuchtverbände e. V. Allgäuer Herdbuchgesellschaft Zuchtverband Schwarzbunt und Rotbunt Bayern e. V. Fleischrinderverband Bayern e. V. Landesverband bayerischer Pferdezüchter e. V. Zuchtverband für Kleinpferde- und Spezialpferderassen e. V. Erzeugergemeinschaft und Züchtervereinigung für Zucht- und Hybrid-

zuchtschweine in Bayern w.V. Bayerische Herdbuchgesellschaft für Schafzucht e. V. Landesverband bayerischer Ziegenzüchter e. V.

Die finanzielle Förderung soll es den staatlich anerkannten Züchtervereinigungen ermöglichen, die im öffentlichen Interesse liegenden züchterischen Aufgaben durchzuführen und Dienstleistungen für Züchter und Tierhalter anzubieten. Dadurch sollen insbesondere die Robustheit und die Gesundheit der Tiere sowie die Qualität der tierischen Erzeugnisse im Sinne einer nachhaltigen Tierzucht erhalten und verbessert werden. Dabei wird darauf Wert gelegt, dass die genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen erhalten bleiben.Um diesen Zielen Nachdruck zu verleihen, ist darüber hinaus in Bayern gemäß Art. 2 BayTierZG die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung staatliche Aufgabe.

Um den gesetzlich vorgegebenen Zielen gerecht zu werden, bestellt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) für die bayerischen Zuchtorganisationen Bedienstete der Landwirtschaftsverwaltung als Zuchtleiter. Die Bestellung der staatlichen Zuchtleitung beruht auf

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 73

Art. 9 des Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes – BayAgrarWiG (staatlicher Beratungsauftrag)

§ 22 Abs. 1 TierZG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 BayTierZG (züchterische Überwachung).

Die staatlichen Zuchtleiter sind Bedienstete der Landwirtschaftsverwaltung und gehören damit zum Geschäftsbereich des StMELF.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 74

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

46. AbgeordneterFlorianvon Brunn(SPD)

Nachdem Paketzustelldienste und Onlinehändler in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen haben, gerade auch im Weihnachtsgeschäft, und diese Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie jetzt sogar noch viel stärker wachsen, frage ich die Staatsregierung, wie viele Menschen (abhängig Beschäftigte, Minijobs und Selbstständige) in Bayern für Onlinehändler, Paketzustell- und Lieferdienste wie Amazon, Zalando, Lieferando etc. arbeiten (bitte Aufzählung der im Freistaat tätigen Onlinehändler, Paketzustell- und Lieferdienste), welche Informationen und Daten der Staatsregierung bezüglich der Arbeitsbedingungen der dort Beschäftigten vorliegen (insbesondere Anteil der tariflich Beschäftigen, Anteil der zum Mindestlohn Beschäftigten, Anteil der geringfügig Beschäftigten, Anteil der sozialversicherten Beschäftigten und der Selbstständigen) und welche Informationen und Daten der Staatsregierung bezüglich Verstößen gegen gesetzliche Regelungen und Auflagen bzgl. Sozialversicherungspflicht, Beschäftigungsbedingungen, Arbeits- und Gesundheitsschutz u. ä. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – inkusive der Ergebnisse von Kontrollen von zuständigen Stellen – aus den letzten fünf Jahren vorliegen?

Antwort des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

Das zur Beantwortung beigezogene Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) weist darauf hin, dass gemäß der Jahreserhebung „Handel“ des Landesamts für Statistik (LfStat) 2018 von den 55 608 Unternehmen des Einzelhandels mit Sitz in Bayern 11 589 Unternehmen, also 20,8 Prozent, E-Commerce betrieben haben. Dazu kommen Unternehmen, die nicht ihren Sitz in Bayern haben, aber dennoch Verkäufe an Kunden in Bayern tätigen. Eine Aufzählung dieser Unternehmen und der dort Beschäftigten, die – schon aufgrund der statistischen Geheimhaltung – nicht namentlich bekannt sind, ist naturgemäß nicht möglich und würde auch jeden Rahmen sprengen. Zu Paketzustell- und Lieferdiensten liegen i. Ü. keine Erkenntnisse vor.Ein Überblick über die größten Online-Shops in Deutschland (die mutmaßlich auch in Bayern tätig sind) ist unter folgendem Link zu finden: https://www.ehi.org/de/top-100-umsatzstaerkste-onlineshops-in-deutschland/ Weiter liegen der Staatsregierung keine Daten zum Anteil der tariflich bei Onlinehändlern, Paketzustell- und Lieferdiensten in Bayern Beschäftigten vor. Auch das Bayerische Landesamt für Statistik und das IAB-Betriebspanel erfassen hierzu keine Daten.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 75

Im Hinblick auf Verstöße gegen Beschäftigungsbedingungen ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Arbeitsrechts eine staatliche Überwachung nur hinsichtlich der Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz und der branchenbezogenen Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz stattfindet. Zuständig sind die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit), die als Bundesbehörden dem Bundesministerium der Finanzen unterstehen. Die Staatsregierung hat weder Einwirkungsmöglichkeiten auf deren Tätigkeit noch eigene Vollzugszuständigkeiten.

Im Übrigen wird die Einhaltung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen als Angelegenheit des Privatrechts nicht staatlich überwacht. Die Staatsregierung kann auf privatrechtliche Vertrags- oder Arbeitsbeziehungen deshalb weder Einfluss nehmen noch Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten nachgehen. Vorenthaltene Arbeitnehmerrechte müssen Beschäftigte grundsätzlich selbst – gegebenenfalls gerichtlich – gegen ihren Arbeitgeber durchsetzen.

Für die Kontrollen und den Vollzug des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Paketdiensten und bei den Onlinehändlern sind die Gewerbeaufsichtsämter bei den Bezirksregierungen verantwortlich.Zur Ermittlung der Daten wurde die Statistik der Bayerischen Gewerbeaufsicht und der statistische Bericht zum Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Deutschland (SUGA), den die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales jährlich erstellt, zugrunde gelegt.In nachfolgender Tabelle sind die Kontrollen der bayerischen Gewerbeaufsicht der vergangenen fünf Jahre für die Wirtschaftsgruppe „Post-, Kurier- und Expressdienste“ aufgeführt. Eine Differenzierung bezüglich der Schwere der Mängel und der getroffenen Maßnahmen ist anhand der Statistik nicht möglich.Ebenso kann für den Bereich Onlinehandel keine Aussage aufgrund der Statistik erfolgen. Die Daten sind in der Statistik des Einzel- sowie Großhandels enthalten.Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit wurden Betriebsstätten ggf. mehrfach aufgesucht. Die Anzahl der Beanstandungen ist rückläufig, gleichwohl vorgefundene Defizite strikter geahndet werden.

aufgesuchte Be-triebsstätten

Anzahl der Bean-standungen

Anordnungen, Anwendungen

von Zwangsmit-teln

Verwarnungen, Bußgelder,

Strafanzeigen

2015 71 504 13 28

2016 92 815 20 61

2017 67 244 15 69

2018 50 287 11 91

2019 66 213 8 119

Weitergehende Daten zu Beantwortung der Anfrage liegen der Staatsregierung nicht vor.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 76

47. AbgeordneterLudwigHartmann(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Erzieherinnen und Erzieher in Bayern wurden innerhalb der letzten 14 Tage auf Corona getestet, wie viele der Getesteten waren positiv bzw. negativ und wie viele Kinder in Betreuungseinrichtungen wurden in den letzten 14 Tagen in Quarantäne geschickt?

Antwort des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

Den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) sowie für Gesundheit und Pflege (StMGP) liegen keine Daten dazu vor, wie viele Erzieherinnen und Erzieher in Bayern innerhalb der letzten 14 Tage auf Corona getestet und wie viele der Getesteten positiv bzw. negativ waren. Die Daten, die gemäß IfSG gemeldet werden und kurzfristig verfügbar sind, enthalten keine Angaben zum Beruf. Anzugeben ist bei dieser Meldung lediglich, ob die COVID-19-Fälle in einer für den Infektionsschutz relevanten Einrichtung betreut, untergebracht oder tätig sind. Dies umschließt unter dem Oberbegriff der Gemeinschaftseinrichtungen auch Kindertageseinrichtungen, eine weitergehende Differenzierung erfolgt derzeit jedoch noch nicht. Genaue Zahlen positiv getesteter Erzieherinnen und Erzieher sowie in Quarantäne befindlicher Kinder aus Kindertageseinrichtungen wären bei den Gesundheitsämtern zu erfragen, was allerdings aufgrund der massiven Arbeitsbelastung der Ämter innerhalb der Kürze der Zeit nicht möglich war. Zahlen, wie viele Erzieherinnen und Erzieher insgesamt in den vergangenen 14 Tagen getestet wurden, werden von den Gesundheitsämtern nicht erhoben.

Die Kindertageseinrichtungen können auf freiwilliger Basis in das Kita-Portal des StMAS eintragen, ob sich Erzieherinnen und Erzieher haben testen lassen und ob diese positiv oder negativ getestet wurden. Für den (gesamten) November 2020 haben zwölf Prozent der Kitas entsprechende Daten abgegeben. Insgesamt haben sich danach im November 2020 1 535 Beschäftigte der Kitas testen lassen, davon wurden 115 Beschäftigte positiv getestet.

Auch liegen keine konkreten Daten dazu vor, wie viele Kinder in Betreuungseinrichtungen in den letzten 14 Tagen in Quarantäne geschickt wurden. Aktuell (Stand: 27. November 2020) sind 523 Kitas aufgrund von Infektions- oder Verdachtsfällen ganz oder teilweise geschlossen, das sind rund 5,34 Prozent der insgesamt mehr als 9 800 Kitas in Bayern. Die überwiegende Zahl der betroffenen Kitas ist lediglich teilweise geschlossen (4,66 Prozent), das heißt, nur einzelne Gruppen können aufgrund von Quarantäneanordnungen nicht betreut werden.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 77

48. AbgeordneteNataschaKohnen(SPD)

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Beschäftigte in Bayern arbeiten aktuell in der Berufsgruppe der Post- und Zustelldienste, also als Briefträgerinnen und -träger, Paketzustellerinnen und -zusteller etc. (bitte bei allen Fragen nach Möglichkeit jeweils nach Fachkräften sowie Helferinnen und Helfern ausdifferenzieren), wie viele davon werden nach Tarifvertrag bezahlt und wie viele (falls möglich aufgeschlüsselt nach Beschäftigten in Betrieben mit und ohne Tarifbindung) sind im Niedriglohnsektor tätig (bitte Niedriglohnschwelle, auf die in der Antwort Bezug genommen wird, entsprechend benennen)?

Antwort des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

Eigene Datenquellen zur Beantwortung der Anfrage liegen der Staatsregierung nicht vor. Nach der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) waren am Stichtag 31.03.2020 (aktuellster Stand) in Bayern insgesamt 93 886 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Berufsgruppe der Post- und Zustelldienste beschäftigt. Von diesen waren 70 542 als Helferinnen und Helfer sowie 23 344 als Fachkräfte sozialversicherungspflichtig bzw. geringfügig beschäftigt.

Von den in Bayern in der Berufsgruppe der Post- und Zustelldienste Beschäftigten waren - bezogen auf die Niedriglohnschwelle (zwei Drittel des Medianentgelts aller vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland) am Stichtag 31.12.2019 (aktuellster Stand) von monatlich 2.267 Euro – insgesamt 4 587 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor tätig, davon 1 372 als Helferinnen und Helfer sowie 3 215 als Fachkräfte. Daten zur Tarifbindung der Beschäftigten der Berufsgruppe werden in der Beschäftigtenstatistik der BA nicht ausgewiesen und liegen der Staatsregierung auch nicht vor.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 78

49. AbgeordneteDorisRauscher(SPD)

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Personen haben sich an der Umfrage der Staatsregierung im Kontext des geplanten Seniorenmitwirkungsgesetzes beteiligt (bitte Gesamtzahl und Ersterkenntnisse zu Verteilung nach Regierungsbezirken), welche Überlegungen gibt es hinsichtlich der Veröffentlichung der Erkenntnisse (Zeitschiene, Format, Differenziertheit) und welchen Stellenwert räumt die Staatsregierung den Ergebnissen der Umfrage ein im Verhältnis zu den Expertendialogen der Staatsregierung zum geplanten Gesetz oder anderen Gesprächsformaten zu diesem Thema?

Antwort des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

An der Online-Umfrage „SeniorenMitWirkung“ haben sich 5 332 Personen in auswertbarer Form beteiligt. Die auswertbaren Interviews verteilen sich wie folgt auf die Regierungsbezirke:

Oberbayern: 2 113Niederbayern: 368Oberpfalz: 456Oberfranken: 425Mittelfranken: 751Unterfranken: 490Schwaben: 729

Frau Staatsministerin Carolina Trautner wird die Erkenntnisse aus der Online-Umfrage und den vier regionalen Fachdialogen in einer per Live-Stream ausgestrahlten Abschlussveranstaltung am 26. Januar 2021 vorstellen und diskutieren. Zu dieser Diskussion eingeladen werden sollen jeweils eine Vertretung für in der kommunalen Seniorenarbeit ehrenamtlich tätige Personen, in der kommunalen Seniorenarbeit hauptamtlich tätige Personen, die LandesSeniorenVertretung Bayern e. V. und die Kommunalen Spitzenverbände. Derzeit werden die Erkenntnisse von den mit der Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung des Diskussionsprozesses zum Seniorenmitwirkungsgesetz betrauten Akteuren, der Arbeitsgruppe für Sozialplanung und Altersforschung (AfA) und der Partnerschaftsgesellschaft Salm & Stegen ausgewertet. Die Staatsregierung wird alle Erkenntnisquellen in einer Gesamtschau würdigen

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 79

50. AbgeordneteDr. SimoneStrohmayr(SPD)

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Fälle häuslicher Gewalt wurden in Bayern in den vergangenen drei Jahren gemeldet (bitte Auflistung unterteilt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten), wie viele dieser Fälle wurden nach der Meldung eines Vorfalls bei der Polizei an die Interventionsstellen zur weiterführenden Beratung weitergegeben und wie viele Fachberatungen wurden an den Interventionsstellen durchgeführt (bitte Auflistung nach Regierungsbezirk, Landkreis, kreisfreier Stadt und jeweils zuständiger Interventionsstelle)?

Antwort des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Als Datenquelle für die vorliegende Auswertung diente der polizeiliche Datenbestand aus dem Vorgangsverwaltungssystem IGVP. Dieses System basiert grundsätzlich auf einem dynamischen Datenbestand. Auswertungen und Analysen geben damit stets nur den aktuellen Erfassungsstand zum Zeitpunkt der Abfrage wieder, der sich auch auf rückwirkende Zeiträume durch laufende Ermittlungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen kontinuierlich ändern kann. Gleichwohl lassen sich anhand der jeweiligen Ergebnisse Tendenzen feststellen und zueinander in ein Verhältnis setzen.

Für die Erfassung IGVP umfasst der Begriff „Häusliche Gewalt“ alle Fälle von physischer und psychischer Gewalt innerhalb von ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Insbesondere fallen darunter Nötigungs-, Bedrohungs- und Körperverletzungsdelikte, auch wenn sie sich nach einer Trennung ereignen und noch im direkten Bezug zur früheren Lebensgemeinschaft stehen. Denn gerade in oder kurz nach Trennungssituationen werden häufig Gewalttätigkeiten oder Einschüchterungen als Druckmittel benutzt. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen wurden nachfolgende Fallzahlen „Häuslicher Gewalt“ in IGVP erfasst:

2019 2018 2017

Fälle 20 045 20 213 19 673

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 80

Eine Aufschlüsselung nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten liegt aktuell nicht vor. Die Aufschlüsselung nach den jeweils zuständigen Polizeipräsidien ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr PP

Mittel-

franken

PP

Mün-

chen

PP

Nie-

der-

bay-

ern

PP

Ober-

bayern

Nord

PP

Ober-

bayern

Süd

PP

Ober-

franken

PP

Ober-

pfalz

PP

Schwaben

Nord

PP

Schwa-

ben

Süd/

West

PP

Unter-

franken

Bayern

2019 3 396 2 930 1 810 2 088 1 612 1 908 1 488 1 529 1 407 1 877 20 045

2018 3 412 2 999 1 736 2 136 1 646 1 750 1 395 1 638 1 445 2 056 20 213

2017 3 405 2 917 1 936 1 938 1 528 1 728 1 436 1 415 1 408 1 962 19 673

Die Bekämpfung der Häuslichen Gewalt und damit im Zusammenhang stehender Stalking-Fälle ist eine ressortübergreifende Aufgabe. Dies gilt insbesondere dann, wenn Kinder mitbetroffen sind. Daher ist in diesem Phänomenbereich die Vernetzung mit staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und Einrichtungen von besonderer Bedeutung.

Nachfolgend aufgeführte Behörden und Institutionen wurden in IGVP unter dem Phänomenbereich „Häusliche Gewalt“ als eingebundene Behörden/Einrichtungen bzw. Institutionen erfasst, wobei pro Fall auch mehrere Eintragungen zulässig sind. Eine gesonderte statistische Erfassung nach sog. Interventionsstellen ist derzeit nicht vorgesehen, vielmehr erfolgt hier eine Subsumtion unter anderen, geeigneten Parametern, wie bspw. „sonstige Opferhilfeeinrichtung“.

2019 2018 2017

Allgemeiner Sozialdienst – ASD 811 823 784

Ausländeramt 2 004 1 943 2 056

Fahrerlaubnisbehörde 176 138 127

Frauenhaus 162 188 177

Gesundheitsamt 221 231 263

Jugendamt 4 090 3 988 3 823

Kriseninterventionsdienst – KIT 31 31 39

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 81

Ordnungsamt 107 93 114

Sonst. Opferhilfeeinrichtung 1 251 1 269 1 290

Behörden/Institutionen gesamt 8 853 7 881 8 673

Die staatlich geförderten Interventionsstellen haben den proaktiven Beratungsansatz als zugehendes psychosoziales Beratungsangebot für gewaltbetroffene Frauen nach einem polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt und Stalking durch (Ex)Partner sicherzustellen. Sie decken mit ihrem Einzugsbereich in der Regel mehrere Gebietskörperschaften ab.

Die Anzahl der Beratungen (Erst- und Folgeberatungen, ohne Kurzkontakte wie z. B. Terminvereinbarungen) der einzelnen Interventionsstellen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 und deren Einzugsgebiet (kreisfreie Stadt, Landkreis) kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Regie-rungsbezirk

staatlich geförderte Interventionsstelle

Einzugsgebiet Anzahl der Beratungen

2019

Anzahl der Beratungen

2018

Anzahl der Beratungen

2017

Oberbayern Bad Tölz-Wolfrats-hausen

Landkreis (Lkr.) Bad Tölz-Wolfratshausen

14 38 43

Oberbayern Garmisch-Partenkir-chen/Murnau

Lkr. Garmisch-Parten-kirchen, Lkr. Weilheim-Schongau

53 78 82

Oberbayern Herrsching/Starnberg Lkr. Starnberg 56 27 43

Oberbayern IngolstadtStadt Ingolstadt, Lkr. Eichstätt, Lkr. Pfaffen-hofen, Lkr. Neuburg-Schrobenhausen

119 139 108

Oberbayern Rosenheim/MiesbachStadt Rosenheim, Lkr.Rosenheim, Lkr. Mies-bach

177 225 211

Oberbayern Südostbayern/Traunstein

Lkr. Traunstein, Lkr. Berchtesgadener Land

139 155 75

Niederbay-ern

Deggendorf Lkr. Deggendorf 57 132 126

Niederbay-ern Landshut

Stadt Landshut, Lkr. Landshut, Lkr. Dingol-fing-Landau

106 118 108

Niederbay-ern

Passau, seit 01.04.2018

Stadt Passau, Lkr.Passau, Lkr. Freyung-Grafenau

23 7 -

Niederbay-ern

Straubing, seit 01.05.2018

Stadt Straubing, Lkr. Straubing-Bogen

21 11 -

Oberpfalz Amberg Stadt Amberg, Lkr. Amberg-Sulzbach

55 44 62

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Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

51. AbgeordneterBenjaminAdjei(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Der Ministerpräsident Dr. Markus Söder stellte in den letzten Tagen (zuletzt bei Anne Will am 29.11.2020) vermehrt die Behauptung in den Raum, dass der deutsche Datenschutz die Wirksamkeit der Corona-Warn-App (CWA) behindern würde, vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung, welche konkreten Funktionsverbesserungen der Corona-Warn-App vom Ministerpräsidenten vorgeschlagen werden, um die Wirksamkeit der App zur Pandemiebekämpfung zu erhöhen, weshalb diese mit dem aktuellen datensparsamen und dezentralen Design der CWA nicht umgesetzt werden können und welche technischen Veränderungen an der CWA bzw. an der Exposure Notifications API für die Umsetzung dieser Vorschläge notwendig wären?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Die Corona-Warn-App (CWA) wurde im Auftrag der Bundesregierung geplant und entwickelt. Herausgeber ist das Robert Koch-Institut (RKI), das außerdem fachlich an der Ausgestaltung der App mitwirkt.

Die Bundesregierung hat sich für eine Umsetzung der CWA in einer dezentralen Architektur entschieden, bei der die Kontakte anonymisiert nur auf den Geräten gespeichert werden. Dadurch sollte möglichst viel Vertrauen bei den Bürgern und potenziellen Nutzern der CWA gewonnen werden.

Stand 20.11.2020 wurde die CWA 22,8 Mio. Mal heruntergeladen. Zudem wurden fast 4 Mio. Testergebnisse (3 959 993) von Laboren an getestete Personen über die CWA übermittelt.

Die Staatsregierung steht bezüglich möglicher Weiterentwicklungen im laufenden Austausch mit der Bundesregierung (vgl. z. B. Beschlüsse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020). Wie üblich bei softwarebasierten Technologien wird auch die CWA kontinuierlich weiterentwickelt, zuletzt mit der optionalen Symptomerfassung und der europäischen Interoperabilität. In den kommenden sechs Wochen wird die CWA drei weitere Updates erhalten. Dadurch werden der Warnprozess vereinfacht sowie automatische Erinnerungen nach Positivtestung an eine noch nicht erfolgte Warnung der eigenen Kontaktpersonen implementiert, ein Mini-Dashboard mit aktuellen Informationen zum Infektionsverlauf integriert, die Messgenauigkeit durch die Umstellung auf die neue Schnittstelle von Google/Apple verbessert sowie die Intervalle für die Benachrichtigung über eine Warnung erheblich reduziert. Weitere Umsetzungen, wie die Einbindung eines Kontakttagebuchs und einer digitalen Anmeldefunktion für Gaststätten und bei Veranstaltungen, werden aktuell geprüft und sollen in 2021 zügig umgesetzt werden. Die Staatsregierung befürwortet diese erfolgten und geplanten Änderungen allesamt ausdrücklich.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 83

Für weitere Ergänzungen der CWA ist ein geplantes, gemeinsames Gespräch der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und Bundesminister mit den Entwicklern der CWA sowie dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und beteiligten Wissenschaftlern im Dezember von zentraler Bedeutung. Die Vorbereitungen dieses Termins laufen noch.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 84

52. AbgeordneterMarkusBayerbach(AfD)

Ich frage die Staatsregierung, welche Schutzkonzepte in Bezug auf Corona gibt es für Monteurunterkünfte in Bayern, wie werden diese kontrolliert und wie ist das Corona-Ausbruchsgeschehen in solchen Monteurunterkünften?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Für betriebliche Unterkünfte findet die Regelung in § 16 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) Anwendung. Dies bedeutet, dass bei Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben, die mindestens 50 Personen beschäftigen, welche in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen im Einzelfall anordnen kann. Die Betreiber sind für die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Diese Regelungen kommen auch für entsprechende Monteurbetriebe zur Anwendung. Darüber hinaus sind grundsätzlich vom Arbeitgeber die rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten. Die Gewährleistung eines ausreichenden Arbeitsschutzes ist vorrangig Aufgabe des Arbeitgebers. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält in diesem Zusammenhang auch Hilfestellungen zur Corona-Prävention in Unterkünften. Die Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben wird von den Gewerbeaufsichtsämtern bei den Regierungen im Rahmen der Dienstgeschäfte kontrolliert.

Ein Rahmenhygienekonzept oder -schutzkonzept gibt es aufgrund der Vielgestaltigkeit der Konstellationen und der jeweilig zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls (z. B. Art der Unterbringung, örtliche Verhältnisse, Dauer der Unterbringung) nicht.

Bei etwaigen Ausbruchsgeschehen erfolgen die Anordnungen der notwendigen Maßnahmen durch das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt.

Ein vermehrtes Ausbruchsgeschehen in Monteurunterkünften ist der Staatsregierung nicht bekannt.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 85

53. AbgeordneterFranzBergmüller(AfD)

Ich frage die Staatsregierung vor dem Hintergrund, dass ausweislich des Intensivregisters die Intensivbetten im Segment „High-Care“ vom 17.09.2020 und 17.10.2020 deutschlandweit und genau im Zeitraum der sogenannten zweiten COVID-19-Welle von 13 870 auf am 27.11.2020 nur noch 12 215, also um 1 655 Betten, also um über 10 Prozent gesunken sind und für die gemeldeten Nicht-High-Care-Betten sich ein vergleichbarer Schwund gemeldeter Betten ergibt und dass dieser Schwund an dem Intensivregister erst gar nicht gemeldeten Betten genau in die Zeit fällt, in der die Presse aus einigen Gebieten Deutschlands meldet, dass die Intensivbetten knapp würden (https://www.welt.de/gesund-heit/article221341414/Corona-Ampelauf-Rot-In-Berlin-werden-die-Intensivbetten-knapp.html), was zur Folge hat, dass sich eine derartige „Knappheit“ an Intensivbetten auch durch diese Nichtmeldung an freien Kapazitäten ergeben könnte, welche Kenntnisse die Staatsregierung über die Gründe dieser bundesweiten Reduktion an gemeldeten Intensivbetten hat, welche Kenntnisse die Staatsregierung über den Zeitpunkt der Reduktion dieser bundesweit gemeldeten Reduktion an Intensivbetten hat und welchen Beitrag nach Kenntnis der Staatsregierung die Meldungen an Betten aus den Krankenhäusern Bayerns zu den abgefragten Umständen hat (bitte in der Antwort für die genannten Zahlen diejenigen aus Bayern zitieren und hiervon ausgehend alle bekannten Gründe für eine Reduktion der Meldungen freier Intensivbetten der Kategorien High-Care und Low-Care an das Intensivregister aus Bayern aufschlüsseln)?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Die bayerischen Krankenhäuser wurden im Zuge der ersten Pandemiewelle zum Ausbau ihrer Intensivkapazitäten verpflichtet. Die von der Staatsregierung hierfür gesetzte Zielmarke einer Erhöhung der Intensivkapazitäten um mindestens 50 Prozent wurde bereits im Sommer erreicht.Die Kliniken wurden außerdem verpflichtet, täglich den aktuellen Stand ihrer Bettenkapazitäten, vor allem im intensivmedizinischen Bereich, sowie deren Belegungsgrad über das IT-Tool IVENA zu melden, sodass die Belegung der Krankenhauskapazitäten anhand der Meldungen überwacht und gesteuert und eventuellen Versorgungsengpässen somit rechtzeitig entgegengetreten werden kann.

Während am 21.03.2020 bayernweit noch rund 3 600 Intensivbetten, davon 2 600 mit invasiver Beatmungsmöglichkeit, im Rahmen einer Abfrage erhoben wurden, hat sich bei der Auswertung der Krankenhausmeldungen über einen längeren Zeitraum hinweg eine Anzahl von insgesamt rund 4 800 Intensivbetten manifestiert, wovon 3 200 eine Möglichkeit zur invasiven Beatmung aufweisen. Die Krankenhäuser gaben ferner an, im Bedarfsfall weitere Intensivbetten bereitstellen zu können, sodass ihren Angaben zufolge insgesamt etwa 6 200 Intensivbetten zur Verfügung stehen. Dies entspricht gegenüber dem Ausgangswert einem Aufwuchs um 2 600 Betten oder 72 Prozent.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 86

Tagesaktuell ergibt die Auswertung der Krankenhausmeldungen aus IVENA eine Gesamtzahl von 4 293 tatsächlich mit vorhandenem Personal und vorhandener Ausstattung betriebenen Intensivbetten, wovon 2 950 über eine invasive Beatmungsmöglichkeit verfügen (Stand 02.12.2020, 09.00 Uhr).

Schwankungen in der von den Krankenhäusern gemeldeten Zahl an Intensivbetten können verschiedene Ursachen haben: So ist unter anderem die Pflegepersonaluntergrenzenverordnung in der jetzigen, zweiten Pandemiewelle (anders als im Frühjahr 2020) nicht ausgesetzt, sodass die Häuser strengen Personalvorgaben unterliegen und das Personal nicht flexibel einsetzen können, weshalb evtl. tatsächlich weniger Betten betrieben werden können. Hinzu kommt, dass aufgrund von Isolierungen, welche aus Infektionsschutzgründen nötig sind, eventuell auch weniger Betten betrieben werden können. Außerdem ist der Bedarf an Intensivkapazitäten aktuell noch nicht so hoch wie in der Hochphase der Pandemie im Frühjahr: Die höchste Belegung von Intensivbetten lag bisher im April bei rund 770 Patienten in Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit, momentan sind es weniger als 600 Patienten. Die derzeitige Lage ist also nicht vergleichbar mit der Situation im April. Den Berichten der Krankenhäuser zufolge häufen sich aktuell auch Krankmeldungen seitens des Pflegepersonals. Die Pflegefachkräfte sind bereits seit Monaten einer starken Belastung ausgesetzt und hatten auch während der Sommermonate keine Ruhephasen, da im Frühling pandemiebedingt verschobene Operationen und Behandlungen während der Sommermonate nachgeholt werden mussten.

Die Staatsregierung unterstützt seit Monaten die Bemühungen der Krankenhäuser um einen weiteren Kapazitätsausbau, unter anderem durch die Beschaffung und Auslieferung von Beatmungsgeräten.

Zu Ursachen der bundesweiten Entwicklung der Intensivbettenkapazitäten liegen dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) keine Erkenntnisse vor.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 87

54. AbgeordneteKerstinCelina(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Nachdem die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) auf Grundlage des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) mindestens einmal jährlich anhand eines Prüfleitfadens u. a. das Einhalten von Qualitätsanforderungen wie beispielsweise bauliche Anforderungen, das Einhalten personeller Mindeststandards sowie die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner prüfen soll, frage ich die Staatsregierung angesichts der eingeschränkten bzw. komplett unterbrochenen Regelprüfungen, wie viele Begehungen in diesem Jahr bisher nicht umgesetzt werden konnten, wie sich die Anzahl der Beschwerden von Angehörigen oder Betroffenen im Vergleich zu 2019 konkret verändert hat und in welchem zeitlichen Rahmen mit Begehungen vor Ort auf diese Beschwerden reagiert wurde?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Wiederkehrende Prüfungen, die die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) im Zuge der Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (Art. 11 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2) regelhaft durchführen, waren pandemiebedingt zwischen Ende März 2020 und Ende August 2020 ausgesetzt. Seit Ende August 2020 werden sogenannte Regelprüfungen wieder durchgeführt. Wegen der nach wie vor andauernden epidemiologischen Situation erfolgen diese unter Zuhilfenahme und Berücksichtigung eigens dafür durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) erstellter und allen FQA zur Verfügung stehender Handlungsanweisungen. Anlassbezogene Prüfungen waren zu keiner Zeit ausgesetzt. Gemeldeten oder bekannt gewordenen Missständen wurde durchgängig nachgegangen.

Dem dezidierten Auskunftsbegehren, wie viele Begehungen in diesem Jahr bisher nicht umgesetzt werden konnten, wie sich die Anzahl der Beschwerden von Angehörigen oder Betroffenen im Vergleich zu 2019 konkret verändert hat und in welchem zeitlichen Rahmen mit Begehungen vor Ort auf diese Beschwerden reagiert wurde, kann in der zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht nachgekommen werden und wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Dem StMGP liegen valide Daten gegenwärtig nicht vor.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 88

55. AbgeordneteDr. AnneCyron(AfD)

Ich frage die Staatsregierung, welche wissenschaftlichen Studien liegen der Staatsregierung, welche die Wirksamkeit von sogenannten Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) bei der Verbreitung des Coronavirus belegen und welche wissenschaftlichen Studien liegen der Staatsregierung vor, welche die Wirksamkeit von sogenannten MNB bei der Verbreitung des Coronavirus nicht bestätigen und ist die Pflicht zum Tragen einer MNB als eine Kleiderordnung zu verstehen?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Es liegt eine Vielzahl von Studien vor, die den Nutzen von Mund-Nasen-Bedeckungen zum Gegenstand haben. Stellvertretend sei hier nur eine Metastudie herausgegriffen, die im äußerst renommierten Fachjournal „The Lancet“ erschienen ist und die Erkenntnisse aus vielen Studien zusammenfasst: Physical distancing, face masks, and eye protection to prevent person-to-person transmission of SARS-CoV-2 and COVID-19: a systematic review and meta-analysis (Volume 395, ISSUE 10242, P1973-1987, June 27, 20209) der Autoren Derek K Chu et al. von der kanadischen McMaster Universität. Eine weitere Übersicht zur aktuellen Studienlage findet sich im „Rapid Review“ der Wirksamkeit nicht-pharmazeutischer Interventionen bei der Kontrolle der COVID-19-Pandemie der Autoren Francisco Pozo-Martin et al. vom Robert Koch-Institut (28.09.2020).

Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in bestimmten Situationen des öffentlichen Lebens ist keine „Kleiderordnung“, sondern eine rationale Maßnahme des Infektionsschutzes, die in der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) geregelt ist und in der derzeitigen Pandemiesituation weltweit in ähnlicher Ausprägung praktiziert wird.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 89

56. AbgeordneterAlbertDuin(FDP)

Ich frage die Staatsregierung, welche Erkenntnisse liegen dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu einem Ausbruchsgeschehen mit dem Coronavirus in der München Klinik Harlaching vor, wie viele Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich infiziert und welche Maßnahmen wurden zur Eindämmung des Geschehens unternommen?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Am 01.11.2020 wurden im Rahmen eines regelmäßig durchgeführten Routinescreenings im Klinikum Harlaching auf einer Dialysestation insgesamt fünf Mitarbeiter positiv getestet. Zwei der positiv getesteten Mitarbeiter waren Kontaktpersonen einer positiv getesteten Kollegin der Station. Alle stationären Patienten, die auf der Station dialysiert wurden, wurden sodann auf SARS-CoV-2 abgestrichen. Alle Mitarbeiter sowie alle teilstationären Patienten wurden im Anschluss ebenfalls getestet. Es wurden regelmäßig Schulungen durchgeführt. Die Dialysestation ist baulich-funktionell und organisatorisch sauber getrennt in COVID-19-Verdachtspatienten und NON-COVID-19-Patienten. Das Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München stand in engem Austausch mit der Klinik.

Ebenfalls am 01.11.2020 wurde ein weiteres Ausbruchsgeschehen von der COVID-19-Station an die Regierung und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) gemeldet. Die Testungen erfolgten ebenfalls im Rahmen der Routineuntersuchung. Die erste Mitarbeiterin wurde dabei am 01.11.2020 positiv getestet und am 02.11.2020 symptomatisch. Drei weitere Mitarbeiter waren in der Folge symptomatisch, die Tests auf SARS-CoV-2 in der Klinik fielen jedoch negativ aus. Testkontrollen bei diesen Mitarbeitern durch den Hausarzt erwiesen sich dann als positiv. Ein weiterer Mitarbeiter wurde am 12.11.2020 positiv getestet. Alle Betroffenen wurden regelkonform in die häusliche Isolation bzw. Quarantäne versetzt.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 90

57. AbgeordneteKatrinEbner-Steiner(AfD)

Ich frage die Staatsregierung, liegen ihr Daten über Menschen in Bayern vor, die seit März 2020 an den Folgen einer Pilzinfektion des Mund- und Rachenraums sowie der Atemwege erkrankt sind und ist der Staatsregierung bekannt, ob es bei diesen Erkrankungen Abweichungen zu früheren Jahren gibt, bezogen auf das Alter, das Geschlecht und zum sonstigen Gesundheitszustand und ob bei einigen dieser Erkrankungen ein Zusammenhang zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über einen längeren Zeitraum besteht?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Die in der Anfrage angeführten Pilz- oder Atemwegserkrankungen sind nicht meldepflichtig. Von den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften für Dermatologie bzw. Pneumologie sowie für Allgemeinmedizin wurde keine Zunahme entsprechender Erkrankungen seit März 2020 im Vergleich zu den Vorjahren berichtet.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 91

58. AbgeordneterMartinHagen(FDP)

Vor dem Hintergrund der besonderen Gefährdung von Pflegeheimen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie frage ich die Staatsregierung, wie sich in Bayern in den vergangen 10 Kalenderwochen die Zahlen für übermittelte COVID-19-Fälle nach Tätigkeit oder Betreuung in Einrichtungen mit besonderer Relevanz für die Transmission von Infektionskrankheiten nach § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (z. B. Krankenhäuser, ärztliche Praxen, Dialyseeinrichtungen und Rettungsdienste) entsprechend der für Deutschland in den täglichen Lageberichten des Robert Koch-Instituts (RKI) verwendeten Systematik wöchentlich entwickelt haben, wie die Staatsregierung die Tatsache einschätzt, dass laut RKI-Zahlen in Bayern die Inzidenz bei den über 80-Jährigen in den letzten beiden Meldewochen weit über 300 und auch allen anderen Alterskohorten lag und ob die von der Staatsregierung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz dieser Gruppen vor dem Hintergrund der Entwicklungen als ausreichend betrachtet werden?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Die Entwicklung der COVID-19-Fälle nach Tätigkeit oder Betreuung nach § 23 Infektionsschutzgesetz – IfSG (u. a. Krankenhäuser, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen) bzw. § 36 IfSG (u. a. voll- oder teilstationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen zur Betreuung und Unterbringung älterer Menschen) ist den nachfolgenden Tabellen (Daten Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – LGL, Stand 25.11.2020) zu entnehmen.

Da die Anfrage vor dem Hintergrund der besonderen Gefährdung von Pflegeheimen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gestellt wurde, werden nicht nur die Fallzahlen nach § 23 IfSG, sondern auch die Fallzahlen im Kontext mit § 36 IfSG dargestellt. Zu beachten ist, dass die Informationen Tätigkeit oder Betreuung nach § 23 bzw. § 36 IfSG generell nicht bei allen Meldefällen angegeben sind.

Tabelle 1Meldewoche Fälle

gesamt

Davon Fälle betreut nach § 23 IfSG

Fälle betreut nach § 23 IfSG und ver-storben

39 2 279 24 4

40 2 314 18 1

41 3 688 21 3

42 6 610 39 0

43 12 171 61 3

44 18 940 83 9

45 23 721 101 14

46 24 876 136 13

Page 96: Drucksache 18/11870 · Web viewDrucksache 18/11870Bayerischer Landtag -18.Wahlperiode Seite 105 Bayerischer Landtag18. WahlperiodeDrucksache 18/ 11870 18. Wahlperiode30.11.2020 Drucksache

Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 92

47 24 198 108 8

48 5 737 14 0

Tabelle 2Meldewoche Fälle

ge-samt

Fälle betreut nach § 36 IfSG

Fälle betreut nach § 36 IfSG und ver-storben

39 2 279 30 2

40 2 314 74 6

41 3 688 149 12

42 6 610 95 15

43 12 171 140 14

44 18 940 375 48

45 23 721 375 44

46 24 876 426 30

47 24 198 543 16

48 5 737 77 1

Aufgrund von Änderungen in der neuen Version der Meldesoftware ist die Auswertung des Betreuung-/Tätigkeitsstatus nach IfSG derzeit äußerst aufwendig und stratifizierte Auswertungen teilweise nicht umsetzbar. Auch angesichts der zur Beantwortung der Anfrage zum Plenum verfügbaren Zeit war keine weitere Auswertung der entsprechenden Meldedaten möglich.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) nimmt an, dass die Anfrage in der zweiten Teilfrage auf die Werte der 7-Tage-Inzidenz abzielt. Die Behauptung, dass die 7-Tage-Inzidenz der über 80-Jährigen in Bayern in den beiden vergangenen Meldewochen 47 und 48 über 300 gelegen sei, lässt sich auf Basis der Daten des LGL, die von dort dem Robert Koch-Institut (RKI) gemeldet werden, indes nicht bestätigen.

Alle Maßnahmen der Staatsregierung beruhen auf einer sorgfältigen Abwägungsentscheidung, werden fortlaufend überprüft und bei Änderung der pandemischen Lage angepasst. Im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidungen werden alle relevanten Interessen berücksichtigt und damit auch die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen, gleich welchen Alters.

Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gelten spezielle Besuchsregelungen nach § 9 der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 9. BayIfSMV. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden sollen bei einer 7-Tage-Inzidenz größer 300 die Besuchsregelungen nach § 9 der 9. BayIfSMV einschränken (§ 26 Satz 2 Nr. 3 der 9. BayIfSMV). Darüber hinaus können die Einrichtungen selbst die Besuchsregelungen im Rahmen ihres Hausrechts nach Art. 5 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) einschränken. Sowohl bei den Maßnahmen der Kreisverwaltungsbehörden als auch bei etwaigen Besuchsbeschränkungen durch die Einrichtungen handelt es sich um eine Abwägungsentscheidung, bei der auch die jeweils individuellen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen sind.

Page 97: Drucksache 18/11870 · Web viewDrucksache 18/11870Bayerischer Landtag -18.Wahlperiode Seite 105 Bayerischer Landtag18. WahlperiodeDrucksache 18/ 11870 18. Wahlperiode30.11.2020 Drucksache

Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 93

59. AbgeordneteChristinaHaubrich(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Tests (bitte aufschlüsseln nach PCR-Tests und Antigenschnelltests) sind momentan bevorratet, wie viele können daher in den kommenden Monaten verteilt werden (bitte aufschlüsseln nach Dezember, Januar, Februar, März) und wie viele werden zusätzlich noch angeschafft (bitte aufschlüsseln nach Dezember, Januar, Februar, März)?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Der Freistaat Bayern hat insgesamt mindestens 10,5 Mio. Antigen-Schnelltests von den Herstellern Abbott Rapid Diagnostics Germany GmbH, Roche Diagnostics Deutschland GmbH und Siemens Healthcare GmbH gesichert, welche in Tranchen geliefert werden. Hiervon sind bereits 1 963 040 Tests eingegangen. Die gelieferten Antigen-Schnelltests werden umgehend an die bayerischen Kreisverwaltungsbehörden ausgeliefert. Seit 10.11.2020 sind alle bayerischen Landkreise und kreisfreien Städte mindestens einmal mit Antigen-Schnelltests beliefert worden. Bisher wurden insgesamt 1 847 800 Tests (Stand: 01.12.2020) verteilt. Somit stehen in den kommenden Monaten noch 8 652 200 Tests zur Verteilung zur Verfügung. Im Monat Dezember 2020 werden hiervon noch mindestens 5 000 000 Antigen-Schnelltests geliefert.

Für die weitere Beschaffung von 1 600 000 Antigen-Schnelltests, welche in den Monaten Januar und Februar 2021 zur Verfügung gestellt werden sollen, wird derzeit ein Vergabeverfahren durchgeführt. Weitere Beschaffungen sind geplant.

Hinzuweisen ist, dass sich nach der Nationalen Teststrategie die Einrichtungen die Antigen-Schnelltests selbst beschaffen müssen. Die Refinanzierung erfolgt über die Sozialversicherung. Dies praktizieren bereits viele Einrichtungen. Gleichwohl stellt der Freistaat Bayern, bis die entsprechenden Lieferketten sich etablieren, den Einrichtungen die Tests sofort und kostenfrei zur Verfügung.

Die Laborkapazitäten für PCR-Testungen – der wesentlich limitierende Faktor für diese Testmethode – sind aktuell ausreichend.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 94

60. AbgeordneterAndreasKrahl(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich frage die Staatsregierung, wie beurteilt sie die allgemeine Gefährdungslage der im Freistaat geplanten Impfzentren sowie der Impfstofflager und Transporte, welche Ursache sieht die Staatsregierung für die festgestellte Gefährdungslage und gibt es spezielle Maßnahmen, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ergreift, um einer etwaigen Gefährdungslage entgegenzutreten?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Konkrete gefährdungsrelevante Erkenntnisse die künftigen Impfzentren betreffend liegen gegenwärtig nicht vor. Aufgrund der medialen Berichterstattung sowie der hohen Dynamik und Emotionalität im Zusammenhang mit dem Themenkomplex Corona wird regelmäßig eine abstrakte Gefährdung der Impfzentren, Impfstoff-Transporte und -Lagerstätten anzunehmen sein. Vor dem dargestellten Hintergrund wurde das Landeskriminalamt (BLKA) beauftragt, eine Rahmenempfehlung zu erstellen, um eine bayernweit einheitliche sicherungstechnische Beratung zu gewährleisten und als allgemeingültige Grundlage Raum für die Ergänzung individuell erforderlicher Sicherungsmaßnahmen zu bieten. Zudem werden lageangepasst Objektschutz- und Transportbegleitmaßnahmen geprüft.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat ebenso frühzeitig Maßnahmen ergriffen und den Kreisverwaltungsbehörden, welche für Aufbau und Betrieb der Impfzentren sowie der Mobilen Impfteams zuständig sind, eine Sicherung der Impfzentren durch Sicherheitspersonal bzw. entsprechende Absprachen mit den örtlichen Polizeidienststellen bzw. mit dem zuständigen Polizeipräsidium empfohlen.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 95

61. AbgeordneterRolandMagerl(AfD)

Ich frage die Staatsregierung, welche Grundrechte wurden nach Auffassung der Staatsregierung in Bayern aufgrund der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen (BayIfSMV) verletzt, waren die BayIfSMV bis zum Beschluss des „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ rechtskonform und rechnet die Staatsregierung in den kommenden Monaten mit Klagen gegen die BayIfSMV, weil diese rechtswidrig waren?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung wurden und werden durch die aktuell gültige BayIfSMV keine Grundrechte verletzt. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie greifen zwar in bestimmte Grundrechte ein, diese Eingriffe sind jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie beruhen auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage und sind insbesondere verhältnismäßig, d.h. die Regelungen der BayIfSMV verfolgen einen legitimen Zweck – den Gesundheitsschutz der Bevölkerung – und sind geeignet, erforderlich und angemessen. Der Erlass des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der zeitlich zuvor erlassenen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen.

Gegen die Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen sind derzeit ungeachtet der bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, in denen die Verordnungen weit überwiegend nicht beanstandet wurden, weiterhin zahlreiche Klagen anhängig. Ob und wie sich der Erlass des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes auf das Klagegeschehen auswirken wird, kann seitens der Staatsregierung nicht prognostiziert werden.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 96

62. AbgeordneterJanSchiffers(AfD)

Ich frage die Staatsregierung, werden in Bayern an Neugeborenen Corona-Tests durchgeführt und wenn ja, in welchen Fällen kommen diese zum Einsatz und welche Methode der Corona-Testung kommt bei Neugeborenen in Bayern zur Anwendung?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Nach Kenntnissen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) werden PCR-Tests bei Neugeborenen in der Regel dann durchgeführt, wenn die Mütter in der Schwangerschaft oder zu einem vorherigen Zeitpunkt SARS-CoV-2 positiv getestet wurden. Ob bzw. inwieweit diese Tests in allen bayerischen Geburtskliniken durchgeführt werden, ist dem StMGP nicht bekannt.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 97

63. AbgeordneterUlrichSinger(AfD)

Ich frage die Staatsregierung, wie legt sie § 36 Abs. 10 Nr. 1b Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus und plant sie nach § 36 Abs. 10 Nr. 1b IfSG künftig eine sogenannte „Impfdokumentation“ für Reiserückkehrer aus Risikogebieten in Bayern einzuführen und ist angedacht in Zukunft durch eine sogenannte „Impfdokumentation“ nach § 36 Abs. 10 Nr. 1b IfSG eine Quarantäne nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet nach Bayern auszusetzen?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Die zitierte Verordnungsermächtigung in § 36 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b IfSG ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Der Zuständigkeitsbereich der Staatsregierung ist insofern nicht eröffnet. Der Staatsregierung liegen keine Informationen vor, in welcher Weise die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen wird.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 98

64. AbgeordneterDr. DominikSpitzer(FDP)

Ich frage die Staatsregierung, bei welchen Gesundheitsämtern in Bayern derzeit die Kontaktnachverfolgung nicht mehr möglich ist (bitte um namentliche Auflistung), ob externe Dienstleister beschäftigt werden, um für Entlastung zu sorgen und falls nein, warum nicht?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Nach aktuellem Kenntnisstand kommen alle Gesundheitsämter in Bayern der Kontaktpersonennachverfolgung derzeit noch nach. Angesichts erheblich gestiegener Infektionszahlen, müssen jedoch die Fälle nach Dringlichkeit bearbeitet werden. Höchste Priorität hat die Kontaktaufnahme mit positiv getesteten Personen. An nächster Stelle kommt die Kontaktaufnahme mit den Kontaktpersonen der positiv getesteten Personen.

Am 30.11.2020 waren in der Kontaktnachverfolgung an den Gesundheitsämtern in Bayern insgesamt 3 935 Mitarbeiter eingesetzt. Gegenüber dem 01.11.2020 stellt dies eine Steigerung um etwa 50 Prozent dar. Insbesondere ist damit die Empfehlung des Robert Koch-Institut (RKI), pro 20 000 Einwohner ein Contact Tracing Team, bestehend aus fünf Personen, vorzuhalten, bereits übererfüllt. Denn hiernach ergibt sich für ganz Bayern ein Bedarf von 3 250 Personen.

Bei der Kontaktnachverfolgung werden die Gesundheitsämter aktuell auch durch externe Unterstützungskräfte, der Polizei (429 Personen) und aus den übrigen Bereichen der Staatsverwaltung (736 Personen) sowie durch Soldaten der Bundeswehr (587 Personen) und sonstige Mitarbeiter (RKI-Scouts, THW u. ä.;255 Personen) verstärkt. Bei weiteren Unterstützungsbedarfen stehen noch weiterhin etwa 450 ad hoc-Unterstützungskräfte aus der Verwaltung sowie etwa 570 ad hoc-Unterstützungskräfte der Polizei bereit. Auch können die Landkreise, die bislang keine Hilfeleistung durch die Bundeswehr erhalten, entsprechende Anträge dorthin richten. Insgesamt sind weitere 2 200 Reservekräfte aus der Staatsverwaltung benannt, die ggf. für Unterstützungsleistungen herangezogen werden können. Das Unterstützungskontingent des THW ist bislang noch nicht ausgeschöpft. Soweit einzelne Gesundheitsämter über personelle Engpässe informieren, wird über die zuständige Regierung ein Abruf von Unterstützungskräften veranlasst.

In Hinblick auf die noch zur Verfügung stehenden Kapazitäten hat sich bislang keine Veranlassung ergeben, auf externe Dienstleister für die Kontaktnachverfolgung an den Gesundheitsämtern zurückzugreifen.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 99

65. AbgeordneterRalfStadler(AfD)

Ich frage die Staatsregierung, wer haftet für Impfschäden aufgrund von Nebenwirkungen der COVID-19-Schutzimpfung, wie wird sichergestellt, dass die Geschädigten einen Anspruch haben und folgt eine Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Haftungsfragen im Zusammenhang mit COVID-19-Schutzimpfungen werden derzeit auf Bund-Länder-Ebene diskutiert. Ein abschließendes Ergebnis liegt noch nicht vor.

Der Anspruch gesetzlich versicherter Personen ist bundesrechtlich in § 20i Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geregelt. Die Einzelheiten zu den von gesetzlichen Krankenkassen übernommenen Schutzimpfungen legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest, auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).

Da der Impfstoff nicht sofort für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen wird, ist es wichtig, in der Anfangsphase eine Priorisierung des Angebots festzulegen. Die STIKO hat gemeinsam mit der Leopoldina (Nationale Akademie der Wissenschaften) und dem Deutschen Ethikrat ein Positionspapier vorgelegt, bei welchem es um die Regelung zum Zugang zu einem COVID-19-Impfstoff geht. Grundsätzlich gilt, dass die Priorisierung medizinischen, ethischen und rechtlichen Prinzipien folgen muss. Sobald genaue Daten zu den Impfstoffen vorliegen, wird die STIKO eine konkrete Impfempfehlung erarbeiten.

Die Empfehlungen der STIKO spielen bei der Umsetzung der Priorisierung in Bayern eine wesentliche Rolle. Die Nationale Impfstrategie des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sieht vor, dass zunächst eine Priorisierung von vorrangig zu impfenden Personengruppen erfolgt, da unmittelbar nach der Zulassung nur begrenzte Mengen an Impfstoff zur Verfügung stehen werden. Die Kriterien hierzu werden derzeit von einer STIKO-Arbeitsgruppe erarbeitet. Langfristig sollen zugelassene Impfstoffe der gesamten Bevölkerung zugänglich gemacht werden.

Unabhängig von der Aufnahme der Impfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im oben dargestellten Regelverfahren kann ein Anspruch auf Impfung gegen COVID-19 gemäß § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a SGB V auch durch Verordnung des BMG geregelt werden

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66. AbgeordneteRuthWaldmann(SPD)

Ich frage die Staatsregierung, wie beurteilt sie den Sachverhalt, dass gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3a der Bayerischen Einreisequarantäneverordnung (EQV) Personen aus Risikogebieten zum Besuch naher Verwandter für 72 Stunden ohne Quarantäne nach Deutschland einreisen dürfen, während sich hingegen Personen, die sich aus Deutschland zum Besuch naher Verwandter für mehr als 24 Stunden in ein Risikogebiet begeben, nach ihrer Rückkehr bis zu 14 Tage in Quarantäne begeben müssen und inwieweit plant die Staatsregierung die in der aktuellen EQV vom 05.11.2020 ersatzlos gestrichene Regelung für Verwandtschaftsbesuche unter 48 Stunden in Risikogebiete zu ersetzen?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Am 29. November 2020 wurde die Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) bekanntgemacht (BayMBl. Nr. 681), wonach die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EQV sich nunmehr nicht nur auf die Dauer des Aufenthalts in Deutschland bezieht, sondern auch bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet gilt. Die Regelung ist zum 01.12.2020 in Kraft getreten. Die der Anfrage zugrundeliegende Rechtslage ist damit überholt.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 101

67. AbgeordneterAndreasWinhart(AfD)

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Menschen sind in Bayern 2020 an meldepflichtigen Atemwegserkrankungen erkrankt (bitte nach Art der Atemwegserkrankung auflisten), wie viele der Menschen, die 2020 an einer meldepflichtigen Atemwegserkrankung erkrankt sind, wurden positiv auf Corona getestet (bitte nach Art der Atemwegserkrankung auflisten) und wie viele Menschen sind in Bayern 2019 an meldepflichtigen Atemwegserkrankungen erkrankt (bitte nach Art der meldepflichtigen Atemwegserkrankung auflisten)?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Die nachfolgenden Daten beziehen sich auf die meldepflichtigen respiratorischen Erkrankungen. Der Datenstand für 2020 beruht auf dem zum 23.11.2020, 23.00 Uhr und umfasst die Meldewochen 1 bis 47, die Daten für 2019 beziehen sich auf das gesamte Jahr (Fälle nach Referenzdefinition des Robert Koch-Instituts – RKI).

Im Jahr 2020 sind in Bayern nach Angaben des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) 70 Menschen an Haemophilus influenzae, 55 074 an Influenza, 819 an Keuchhusten und 265 an Legionellose erkrankt. Es liegen der Staatsregierung keine Informationen vor, wie viele der Menschen, die 2020 an einer meldepflichtigen Atemwegserkrankung erkrankt sind, auch positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden.

Im Jahr 2019 sind in Bayern 146 Menschen an Haemophilus influenzae, 46 845 an Influenza, 2 527 an Keuchhusten und 333 an Legionellose erkrankt.

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 102

Anlage zu Nr. 6 zur Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Max Deisenhofer:

Bayerisches MinisterialblattBayMBI. 2020 Nr. 684

30. November 2020

2126-1-13-G

Begründung der Neunten Bayerischen lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BaylfSMV)

vom 30. November 2020

Die Begründung der Neunten Bayerischen lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBI. 2020 Nr. 683) wird im Hinblick auf§ 28a Abs. 5 Satz 1 lfSG bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf§ 32 Satz 1 in Verbindung mit§ 28 Abs. 1, § 28a lfSG in Verbindung mit§ 9 Nr. 5 DelV.

Gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 und 2 lfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten, wobei dies grundsätzlich unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe von§ 28a Abs. 3 Satz 4 bis 12 lfSG erfolgen muss, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Gemäߧ 28a Abs. 3 Satz 9 lfSG sind bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen bundesweit abgestimmte, umfassende und auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zielende Schutzmaßnahmen anzustreben.

Die Bestimmungen der 9. BaylfSMV führen ein Maßnahmenpaket fort, dessen Eckpunkte in der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 beschlossen wurden. Über die Verlängerung der bislang bestehenden Beschränkungen hinaus erfolgt eine Verschärfung von Maßnahmen, wie sie in der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020 beschlossen worden sind, in der eine Evaluation der bisherigen Maßnahmen stattgefunden hat. Anlass für die genannten Beschlüsse und die Umsetzung der Maßnahmen in der 8. BaylfSMV und nunmehr der 9. BaylfSMV mit ihren verschärften Regelungen ist die besorgniserregende Entwicklung des

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 103

Infektionsgeschehens bundesweit, das auch in Bayern nachdrücklich - mit regionalen 7-Tages-lnzidenzwerten von teils über 500 -zu beobachten ist.

Trotz der bereits in der 7. BaylfSMV vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen und Beschränkungen auf lokaler Ebene, die bei Überschreitung der 7-Tage-lnzidenz in Höhe von 35 (Signalwert) bzw. 50 (Schwellenwert) von den Kreisverwaltungsbehörden zu ergreifen waren, sowie einer zusätzlichen Verschärfung der Maßnahmen ab Überschreiten des Grenzwertes von 100 Fällen pro 100 000 Einwohner in den vorangegangenen sieben Tagen, hatte sich das Infektionsgeschehen in Bayern vor Erlass der8. BaylfSMV zunehmend verschärft.

Bundesweit waren im Oktober immer neue Höchstwerte bei den täglichen Neuinfektionen zu verzeichnen, die selbst die Zahl der neuen Fälle aus dem April dieses Jahres übertrafen. So vermeldete das Robert Koch Institut (RKI) am Samstag, 24. Oktober 2020, mit 14 714 neuen Fällen den höchsten Zuwachs an Neuinfektionen binnen 24 Stunden seit Beginn der Pandemie(https://www.rki.de/DE/Conten1tn/ fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-24- de.pdf?_blob=publicationFile).

Für Bayern meldete das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) am24. Oktober 2020 ebenfalls den höchsten Zuwachs an Neuinfektionen mit 2 136 Fällen. Bereits am28. Oktober 2020 wurde dieser bisherige Höchstwert mit bayernweit 2 629 Fälle im Vergleich zum Vortag erneut übertroffen.

Daneben überschritt auch eine immer weiter zunehmende Anzahl an Landkreisen und kreisfreien Städten nach den insoweit gemäߧ 28a Abs. 3 Satz 12 lfSG maßgeblichen Informationen des RKI den Schwellenwert von 50 Fällen pro 100 000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Am 28. Oktober 2020 wiesen 91 der 96 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern eine 7-Tage-lnzidenz über dem Schwellenwert auf, davon lagen 39 Landkreise und kreisfreie Städte über dem Wert von 100 (https://www.rki.de/DE/ContenUInfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-28- de.pdf?_blob=publicationFile). Noch eine Woche zuvor hatte die Zahl deutlich niedriger gelegen: Am21. Okto.be r 2020 hatten 42 bayerische Landkreise und kreisfreie Städte den Schwellenwert überschritten, davon 8 den Wert von 100 (https://www.rki.de/DE/ContenUlnfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-21-de.pdf?_blob=publicationFile).

Die deutliche Zuspitzung der Infektionslage spiegelte sich auch in einer steigenden Zahl von COVID-19- Patienten in den bayerischen Krankenhäusern wider: Vom 21. Oktober 2020 auf den 28. Oktober 2020 hatte sich die Belegung der Krankenhausbetten mit COVID-19-Patienten nahezu verdoppelt. Die Belegungszahlen stiegen weiter an.

Außerdem führten die ansteigenden Fallzahlen von SARS-CoV-2-lnfizierten dazu, dass auch die Zahl der nachzuverfolgenden Kontaktpersonen erheblich stieg. Dies stellte die Gesundheitsämter vor große Herausforderungen; vielfach wurde in den vergangener:, Wochen bereits von einer Arbeitsbelastung an der Grenze des Leistbaren berichtet. Aus infektiologischer Sicht ist das Kontaktpersonenmanagement ein zentraler und unverzichtbarer Bestandteil einer strikten Containment-Strategie, wie sie den Freistaat auszeichnet. Wenn es nicht mehr gelingt, Infektionsketten nachzuverfolgen und durch Anordnung sowie regelmäßige Kontrolle einer Quarantäne für enge Kontaktpersonen so schnell wie möglich zu unterbrechen, besteht die Gefahr einer ungebremsten Ausbreitung des Virus. Der mit Pressemitteilung 381 des Presse und Informationsamts der Bundesregierung (BPA) vom 28. Oktober 2020 mitgeteilte Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz legte

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Drucksache 18/11870 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 104

zugrunde, dass nach den Statistiken des RKI die Umstände einer Ansteckung im Bundesdurchschnitt derzeit in mehr als 75 % der Fälle unklar waren, was bedeutet, dass nicht mehr feststellbar war, welcher Bereich zum Infektionsgeschehen in welchem Umfang beiträgt. Daher war es unbedingt notwendig, in Umsetzung des am 28. Oktober beschlossenen Maßnahmenpakets die Kontakte der Bevölkerung durch Erlass der 8. BaylfSMV weiter zu verringern, um so eine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter und damit zusammenhängend das Unterbrechen von Infektionsketten wieder zu ermöglichen.

Der mit Inkrafttreten der 8. BaylfSMV am 2. November 2020 einhergehende sog. .,Lockdown Light" hat bislang allerdings noch keine hinreichende Abnahme der Zahl der Neuinfektionen bewirkt. Vielmehr scheint sich die Zahl der Neuinfektionen langsam auf einem hohen Niveau zu stabilisieren, ein klarer Rückgang der Fallzahlen in Bayern ist aber nicht zu verzeichnen. Seit dem 21. Oktober 2020 überschreitet die Zahl der neuen Fälle nach Meldedatum beinahe jeden Tag (mit Ausnahme von vier Wochenendtagen) den Höchstwert vom 1. April 2020 (damals 1 988 Fälle nach Meldedatum). Die Höchstwerte im November sind mehr als doppelt so hoch (https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/ coronavirus/karte_coronavirus/#meldedatum). Am 30. November 2020 liegt die 7-Tages-lnzidenz für Bayern bei 175 und damit auf einem sehr hohen Niveau und über dem Bundesdurchschnitt von 138 (https://www.rki.de/DE/ContenUlnfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-30-de.pdf?_blob=publicationFile). Als Ziel des „Lockdown Light" war eine 7-Tage-lnzidenz von höchstens 50 (Schwellenwert) ausgegeben worden. Dies ist der Wert, bei welchem erfahrungsgemäß eine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch gewährleistet werden kann .und der mittlerweile auch in § 28a Abs. 3 Satz 4, 9 und 10 lfSG als Orientierungswert für die Abgrenzung zwischen breit angelegten Schutzmaßnahmen und umfassenden Schutzmaßnahmen gesetzlich verankert ist.

In Bayern lagen am 26. November 2020 alle Landkreise und kreisfreien Städte über diesem Schwellenwert, davon 86 Landkreise und kreisfreie Städte sogar über dem Wert von 100, zwei davon überschritten die7-Tage-lnzidenz von 300, davon wiederum überstieg einer die 7-Tage-lnzidenz von 400 (https://www.lgl.bayern.de/gesundheiUinfektionsschuzt/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/ karte_coronavirus/#karte). Die Situation hat sich seither nicht wesentlich entspannt. Insgesamt verzeichnen nach den Daten des LGL am 30. November 2020 85 Landkreise und kreisfreie Städte eine 7-Tage-lnzidenz von über 100, davon 23 Kreise über 200, davon wiederum vier Kreise über 300 und ein Kreis über 500. 10 bayerische Landkreise und kreisfreie Städte liegen über dem Schwellenwert von 50, lediglich ein Stadtkreis darunter.

Die zunehmend kritische Situation zeigt sich auch an dem starken Anstieg der Belegung von lntensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit mit COVID-19-Patienten. Während ·am 28. Oktober noch 133COVID-19-Patienten in lntensivbetten mit der Möglichkeit zur invasiven Beatmung behandelt wurden, sind es aktuell bereits 592 (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 30. November 2020). Einzelne Krankenhäuser und Leitstellen melden bereits, dass in ihrem Einzugsgebiet nur noch wenige lntensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Wenig freie Kapazitäten stehen derzeit laut Meldungen der Krankenhäuser in den Leitstellen Fürstenfeldbruck, Erding, Straubing, Ansbach, Untermain, Nordoberpfalz, Bamberg und Coburg zur Verfügung. Auch aus den Meldungen der Kliniken in der Landeshauptstadt München geht hervor, dass es hier bereits zur Knappheit an lntensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit kommt. Gleiches gilt nach Angaben der Krankenhäuser für die Stadt Passau, die aktuell die höchste 7-Tages-lnzidenz bundesweit aufweist.

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Zum einen ist daher eine Fortschreibung der Maßnahmen der 8. BaylfSMV dringend erforderlich. Darüber hinaus sind aber zum anderen in der 9. BaylfSMV auch weitere Verschärfungen zwingend geboten, weil nur so gewährleistet werden kann, dass es zu dem erforderlichen spürbaren und dauerhaften Rückgang der Infektionszahlen kommt, um das Gesundheitssystem' vor einer Überlastung zu schützen, welche wiederum Todesfälle infolge nicht mehr hinreichender Behandlungskapazitäten erwarten ließe. Diese negativen Auswirkungen können nur durch die vorliegend getroffenen Maßnahmen verhindert werden.

Im Zentrum der Maßnahmen stehen Kontaktbeschränkungen im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 3 lfSG. Hintergrund hierfür ist Folgender:

Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel. Das Virus kann bereits übertragen werden, bevor die Infizierten Symptome entwickeln oder bei sehr geringer bzw. fehlender Symptomatik. Dies erschwert die Kontrolle der Ausbreitung. Zugelassene Impfstoffe stehen bisher nicht und auch in absehbarer Zeit noch nicht im erforderlichen Maße zur Verfügung; die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Ein nicht unerheblicher Teil der Infektionen führt zu einem schwerwiegenden Krankheitsverlauf, in dessen Rahmen eine intensivmedizinische Behandlung erforderlich ist. Der Zeitpunkt der Überforderung des Gesundheitssystems ist bei einem ungebremst exponentiellen Ansteckungsgeschehen schnell erreicht.

Zur Verminderung des Übertragurigsrisikos sind die schnelle Isolierung von positiv getesteten Personen sowie die Identifikation und die frühzeitige Quarantäne enger Kontaktpersonen erforderlich. Die Unterbrechung von Infektionsketten wird durch das gesteigerte Infektionsgeschehen und die diffuse Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung zunehmend erschwert. Daher ist es notwendig, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zu senken.

Eine zeitlich befristete, merkliche Einschränkung persönlicher Kontakte ist nach den Erfahrungen aus der ersten Welle der Pandemie geeignet, die bei weiter steigenden Infektionszahlen bestehende konkrete Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Dies ist von wissenschaftlicher Seite überzeugend bestätigt worden. Eine solche Einschränkung ist auch erforderlich , weil mildere, gleich wirksame Mittel nicht zu Verfügung stehen. Dem Normgeber steht in diesem Bereich zudem eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 NE 20.664 - BeckRS 2020, 6515).

Gegenüber dem in einigen europäischen Mitgliedstaaten beobachteten oder ernstlich drohenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems mit dem Versterben· teils tausender Menschen pro Tag und einer erheblichen Übersterblichkeit im Vergleich zu den Vorjahren stellen die vorliegenden Maßnahmen den wesentlich geringeren Eingriff dar, zumal sich eine pauschale Abwägung zulasten menschlichen Lebens verbietet.

Zwar zeigen die im Rahmen der 8. BaylfSMV getroffenen Maßnahmen inzwischen erste Wirkung. Wenngleich die Anzahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle weiter angestiegen ist, konnte die Anstiegskurve abgeflacht werden. Das Infektionsgeschehen befindet sich nunmehr in einer Seitwärtsbewegung, verharrt aber auf sehr hohem Niveau. Wie dargestellt, ist das ursprüngliche Ziel der in der 8. BaylfSMV enthaltenen Maßnahmen - der Rückgang der Infektionszahlen auf eine 7-Tages-lnzidenz . von maximal 50 - noch nicht erreicht worden. Daher müssen die Kontaktbeschränkungen durch die vorliegende Verordnung nichtnur fortgeführt, sondern nachgebessert und verschärft werden.

Kontaktbeschränkungen alleine sind allerdings nicht hinreichend, um eine Reduktion des Infektionsgeschehens zu gewährleisten. Neben sie müssen flankierend weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens treten, um eine Kontaktreduktion zu

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gewährleisten.

Entsprechende Beschränkungen sind gemäß der bundesgesetzlichen Regelung in § 28a Abs. 1 Nr. 1 (Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum), Nr. 2 (Verpflichtung zum Tragen einer Mund Nasen-Bedeckung), Nr. 3 (Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum), Nr. 4 (Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikum sverkehr) , Nr. 5 (Untersagung oder Beschränkung von Freizeit- und ähnlichen Veranstaltungen), Nr. 6 (Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind), Nr. 7 (Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen.oder des Betriebs von Kultureinrichtungen), Nr. 8 (Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung), Nr. 9 (umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen), Nr. 10 (Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften), Nr. 11 (Untersagung oder Beschränkung von Reisen, insbesondere von touristischen Reisen), Nr. 12 (Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten), Nr. 13 (Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen), Nr. 14 (Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel), N_r. 15 (Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens), Nr. 16 (Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von§ 33 lfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs) und Nr. 17 (Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbre_chen zu können) zulässig.

Hintergrund der getroffenen Beschränkungen im Kultur-. Gastronomie- und Freizeitbereich ist Folgender:

Um ein noch weiterreichendes Herunterfahren des öffentlichen Lebens zu vermeiden und Schulen und Kindertagesstätten so lange wie möglich offen zu halten, sind Kontakte vor allem im Kultur- und Freizeitbereich und in der Gastronomie deutlich zu reduzieren. Die Maßnahmen betreffen Gastronomiebetriebe, Dienstleistungsbetriebe für körpernahe Dienstleistungen, die kulturellen Einrichtungen, die außerschulische Bildung, die Freizeiteinrichtungen und auch den Amateursport besonders, weil es sich· hierbei um kontaktintensive Bereiche handelt. Hier kann das Infektionsgeschehen nach den bisherigen Erkenntnissen durch eine Verminderung der persönlichen Kontakte effektiv begrenzt werden. Eine Erstreckung auf andere Bereiche wäre mit noch schwereren Folgen verbunden, auch in gesamtwirtschaftlicher Hinsicht. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Anteil der betroffenen Bereiche am Infektionsgeschehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt genau und im Einzelnen sicher feststellen lässt. Wie bereits dargestellt, ist die Ermittlung der Umstände einer Infektion ohnehin nur schwer möglich. Da nur durch eine generelle Reduzierung von persönlichen Kontakten das Infektionsgeschehen beherrscht werden kann, ist entscheidend, dass in der Gesamtschau der beschlossenen Einschränkungen diese angestrebte Wirkung erreicht werden kann und diese im Hinblick auf die Belastung nicht außer Verhältnis steht.

In den Bereichen der Gastronomie, der Dienstleistungsbetriebe für körpernahe Dienstleistungen, der kulturellen Veranstaltungen, der außerschulischen Bildung, der Freizeiteinrichtungen und des Amateursports können die notwendigen Hygienemaßnahmen wie Mindestabstand und Maskentragen nur begrenzt eingehalten werden. So müssen in gastronomischen Betrieben zum Verzehr von Speisen und

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Getränken die Masken am Tisch abgenommen werden. Auch dort, wo Gäste oder Zuschauer grundsätzlich an festen Plätzen platziert und insoweit Mindestabstände eingehalten werden können, ist es unvermeidlich, dass die Gäste oder Zuschauer vor dem Einnehmen und nach Verlassen dieser Plätze in Begegnungsbereichen wie Gängen, Eingangsbereichen, Garderoben, Toiletten usw. aufeinandertreffen, ohne dass Abstände konsequent eingehalten werden können. Körperliche Aktivität wie beim Sport ist mit einer erhöhten Produktion von Aerosolen verbunden. Somit besteht in den Innenräumen ein erhöhtes Risiko der Anreicherung von Aerosolen. Dies wiederum kann eine mögliche Infektionsübertragung begünstigen auch bei Einhalten von Mindestabständen. Aus diesen Gründen kann die in den genannten Bereichen bestehende Infektionsgefahr auch bei Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten nicht vollständig vermieden werden. Konnten diese Bereiche bei günstigeren Infektionsgeschehen noch unter entsprechenden Hygieneauflagen und insbesondere im Sommer, als ein großer Teil der Betätigungen im Freien erfolgte, stattfinden, so ist unter den gegebenen Bedingungen die Schließung der entsprechenden Bereiche unumgänglich.

Das Verbot von Veranstaltungen flankiert die Kontaktbeschränkungen, indem Anlässe für ein gezieltes Aufeinandertreffen eines größeren, nicht gleichbleibenden Personenkreises und auch der entsprechende An- und Abreiseverkehr verhindert werden. Dies ist erforderlich, um das Ziel der Maßnahmen zu erreichen.

Zur Erreichung des Ziels, die 7-Tage-lnzidenz in Bayern flächendeckend wieder auf eine solche von 50 zurückzuführen, müssen darüber hinaus weitere Maßnahmen ergriffen werden:

DiesEJ bestehen in einer zusätzlichen Maskenpflicht vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zugehörigen Parkplätzen sowie auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Diese Maßnahmen ergänzen die bereits zuvor angeordnete Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.

Einschränkungen sind auch im Bereich des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr - insbesondere vor dem Hintergrund des im Weihnachtsgeschäft zu erwartenden vermehrten Kundenaufkommens in größeren Geschäften - zwingend notwendig. Hier gilt nunmehr generell, dass sich in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche und in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 m2 insgesamt auf einer Fläche von 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 und auf der 800 m2 übersteigenden FläGhe höchstens ein Kunde pro 20 m2 zugelassen werden darf. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen.

Als Maßnahme zur Reduzierung der Kontakte erforderlich ist zudem, die Hochschulen und Universitäten auf digitale Lehre umzustellen, soweit es sich nicht um spezifische ortsgebundene Veranstaltungen wie insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte und Prüfungen handelt. Auch Bibliotheken und Archive mit Ausnahme von wissenschaftlichen Bibliotheken werden aus diesem Grund geschlossen.

Ebenfalls zur erforderlichen Reduzierung der Kontakte werden auch außerschulische Bildungsangebote, insbesondere die Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Bildungsangebote anderer Träger geschlossen. Ausgenommen sind digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks. ·

Für betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen

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werden durch den Bund finanzielle Hilfen gewährt. Bereits am 28. Oktober 2020 hatten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen, dass der Bund für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren wird, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag der sog. ,,Novemberhilfe" beläuft sich auf bi_s zu 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeitern, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Am 25. November 2020 haben die Bundeskanzlerin _ und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder darüberhinausgehend beschlossen, dass die Novemberhilfe in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst wird. Im Rahmen einer Gesamtbewertung ist daher die Angemessenheit der Maßnahmen auch insoweit weiterhin gewährleistet.

Soweit in der 9. BaylfSMV Maskenpflicht angeordnet wird, gilt Folgendes :

Das nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 lfSG besonders zur Beurteilung der epidemiologischen Lage berufene RKI empfiehlt ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck zu reduzieren. Eine Mund Nasen-Bedeckung soll primär andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln aus der Ausatemluft desjenigen schützen, der eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt (Fremdschutz). Der Nutzen des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen (Fremd- und· Eigenschutz) zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus konnte mittlerweile in mehreren Studien belegt werden. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in der derzeitigen Situation neben der Befolgung allgemeiner Hygieneregeln

eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, die Infektionszahlen zu reduzieren. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen zusammentreffen und der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Maskenpflicht ist daher insbesondere in den nach der Verordnung geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetrieben, auf Schulgeländen, im Rahmen der außerschulischen Bildung, bei Praxisveranstaltungen an Hochschulen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte und auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen angeordnet.

Eine allgemeine Regelung zur Begrenzung der Maskenpflicht enthält § 2 der Verordnung. Zur Anordnung der Maskenpflicht in den genannten Fällen sind keine milderen Mittel ersichtlich. Insbesondere ist ein solches nicht darin zu sehen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung freizustellen. Entscheidend für den Erfolg der Maßnahme ist, dass möglichst viele Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, um den Einzelnen zu schützen, indem möglichst jeder verhindert, dass er das Virus weitergibt. Aufgrund von Unsicherheiten in der Praxis hinsichtlich der Anforderungen an Atteste erfolgt in § 2 Nr. 2 der 9. BaylfSMV insoweit eine Konkretisierung, die sich an den Vorgaben der Rechtsprechung (insb. BayVGH, Beschluss vom 16. September 2020, Az.: 20 CE 20.2185 Rn. 18) orientiert.

Schließlich ist aufgrund des teilweise massiven Infektionsgeschehens in sog. ,,Hotspots" in Bayern eine Hotspot-Strategie erforderlich, die in den §§ 25 bis 26 festgelegt wird:

Danach gelten in Hotspots mit einer 7-Tage-lnzidenz größer als 200 erweiterte Maßnahmen, die erforderlich sind, um die lnzidenz nachhaltig wieder zurückzuführen:

Märkte und Wochenmärkte mit Ausnahme des Lebensmittelverkaufs sind in entsprechenden Hotspots untersagt. An den Schulen ab der Jahrgangsstufe acht mit

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Ausnahme von Förderschulen und Abschlussklassen sind geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der durchgängigen Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Schülern und Lehrern auch im Unterricht - insbesondere durch Wechselunterricht - zu ergreifen. Unterricht an Musikschulen und Fahrschulen wird untersagt. Darüber hinaus besteht ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, wobei diese Orte durch die örtlich zuständigen Behörden festgelegt werden.

In Hotspots mit einer 7-Tage-lnzidenz größer als 300 gelten die genannten Beschränkungen und zusätzlich Folgendes:

Die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde muss unverzüglich weitergehende Beschränkungen anordnen. Dazu sollen insbesondere angemessene Beschränkungen von Versammlungen und weitergehende Einschränkungen von Besuchen in Einrichtungen nach § 9, die Schließung von Dienstleistungsbetrieben, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, weitergehende Einschränkungen des Schulbetriebs und von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten sowie Ausgangsbeschränkungen, wonach das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen von näher zu bestimmenden triftigen Gründen erlaubt ist, gehören. Die Beschränkung von Versammlungen, die Einschränkung von Besuchen von Einrichtungen und die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen sind gemäߧ 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 lfSG grundsätzlich zulässig, weil bei einer 7-Tage-lnzidenz größer als 300 die durch § 28a Abs. 2 Satz 1 lfSG angeordneten besonderen Voraussetzungen regelmäßig zu bejahen sind.

Umgekehrt besteht dann, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 bestimmte lnzidenzwert von 50 innerhalb von sieben Tagen nicht überschritten wird und die Entwicklung des lnzidenzwertes eine sinkende Tendenz aufweist, für die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die Möglichkeit, Erleichterungen der lnfektionsschutzmaßnahmen zuzulassen, soweit das infektiologisch vertretbar ist und die Auslastung der lntensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht entgegenstehen.

Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sind - wie durch § 28a Abs. 5 lfSG angeordnet - zeitlich befristet. Darüber hinaus ist auf Bund-Länder-Ebene vereinbart, voraussichtlich am 15. Dezember 2020 erneut über die Maßnahmen zu beraten und die.se ggf. anhand des bis dahin beobachteten Infektionsgeschehens anzupassen.

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Anlage 1 zu Nr. 11 zur Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Markus Rinderspacher:

Anlage 2 zu Nr. 11 zur Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Markus Rinderspacher: