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DWS Environmental-, Social- und Governance- Richtlinien für das Portfolio-Management

DWS Environmental-, Social- und Governance-Richtlinien für ... · Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen konkre-tisieren zudem den Verhaltenskodex für Auslandsinvestitio-nen

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DWS Environmental-, Social- und Governance-Richtlinien für das Portfolio-Management

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Inhaltsverzeichnis

1. Leitgedanken 3

2. Vorgehensweise 4

3. Gültige Prinzipien 5

4. Geltungsgebiet 6

5. Anhang 7

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DWS Environmental-, Social- und Governance-Richtlinien für das Portfolio-Management / 3 / 3

1. Leitgedanken

Die DWS nimmt als aktiver Manager von Investmentfonds ihre treuhänderische

Verantwortung ihren Anlegern gegenüber ernst. Die DWS ist überzeugt:

Die Qualität der Unternehmensführung korreliert langfristig positiv mit der

Performance an den Kapitalmärkten. Die DWS handelt im ausschließlichen Inte-

resse ihrer Anleger und engagiert sich für die Sicherung des Anlageerfolges ihrer

Kunden. Im Mittelpunkt der Bemühungen steht die Maximierung des Anlage-

erfolges. Verschiedene wesentliche Aspekte tragen zu einem nachhaltigen Erfolg

bei. Ein Aspekt ist die Anwendung von anerkannten ökologischen und sozia-

len Standards sowie guter Corporate Governance (ESG).

In erster Linie berücksichtigt die DWS bei ihrer Unternehmensanalyse traditio-

nelle Finanzkennziffern. Daneben zieht die DWS ethische sowie nichtfinanzielle

Aspekte, sowohl bei der Risikoabschätzung als auch als Performancebeitrag, in

Betracht, wenn dies gleichzeitig dem Anlageerfolg dient. Diese Überzeugung

bekundete die DWS als Teil der Deutsche Asset Management auch schon mit

der Unterzeichnung der Grundsätze für verantwortungsvolles Investieren der

Vereinten Nationen (UN PRI) im Februar 2008.

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2. Vorgehensweise

Die DWS investiert in eine große Zahl von Wertpapieren

anhand umfassender Analysen, in die neben Finanzdaten

auch international akzeptierte ethische Prinzipien ein-

fließen. Besonders kritisch werden Unternehmen oder

Staaten analysiert, die gravierend gegen international

akzeptierte Prinzipien verstoßen. Den ESG-Rahmen bilden

ethische Prinzipien gewisser Länder und Regionen (z. B.

Deutschland und Europa), globale ethische Normen, aber

auch einschlägige Umwelt- und soziale Standards wie UN

Global Compact und die OECD-Leitsätze für multinationale

Unternehmen, das UN-Übereinkommen über Streumunition

etc. Obgleich der wichtigste Faktor für die DWS die Steige-

rung des Anlageerfolges ist, misst sie bei der Integration

ethischer Prinzipien der Ratifizierung internationaler Abkom-

men und Normen durch bestimmte Staaten wie z. B. der

Bundesrepublik Deutschland eine hohe Bedeutung bei.

Letztendlich werden alle Investmententscheidungen einer

Einzelfallbetrachtung unterzogen, da die Einflussfaktoren

komplex sind und Überlegungen zu ESG-Faktoren sich von

Land zu Land, dem jeweiligen Kunden und seinen Präferen-

zen stark unterscheiden können.

Erkennt die DWS eine schwere Verletzung eines von einem

aktuell in einem Investmentfonds gehaltenen Unternehmens

gegen diese ethischen Normen, kann die DWS erwägen,

in einen konstruktiven Dialog mit diesem Unternehmen

zu treten, um eine nachhaltige Besserung der sozialen,

Umwelt- oder Governance-Bedingungen zu bewirken. Die

DWS Stimmrechtsrichtlinie wird in den Fällen befolgt, in

denen Stimmrechtsentscheidungen bezüglich dieses Unter-

nehmens wahrgenommen werden. Die Art und der Umfang

des Dialogs hängt vom Grad des Verstoßes und dem Sta-

dium der Konsultationen ab: mündlich oder schriftlich mit

dem Entscheidungsträger des Unternehmens oder (soweit

zu lässig) öffentlich, etwa auf Hauptversammlungen und

gegenüber der Presse. Unter Berücksichtigung etwaiger

gesetzlicher Beschränkungen ist gegebenenfalls auch ein

gemeinsames Vorgehen mit Dritten möglich. Die DWS

untersucht auch die Verhältnisse von Staaten, deren Regie-

rungen systematisch die Menschenrechte ihrer Einwohner

verletzen. Die DWS arbeitet in der Aufbereitung und Ana-

lyse der Informationen auch mit externen und unabhängigen

Spezialisten zusammen. Falls ein Staat solche Normen ver-

letzt, kann die DWS in enger Abstimmung mit lokaler oder

regionaler Compliance und auf Basis der Gesetze der jeweili-

gen Rechtsordnungen erwägen, in einen Dialog mit einem

relevanten Vertreter des jeweiligen Staates zu treten.

Falls mittel- bis langfristig trotz dieses Engagements keine

Verbesserung feststellbar oder absehbar ist, kann die DWS

als letzte Maßnahme erwägen, Unternehmen oder Staaten

aus ihrem Investmentuniversum auszuschließen, aber

nur insoweit, als die DWS als Treuhänder zu der Entschei-

dung gelangt, dass dies im besten Sinne der Anleger ist.

Eine solche Entscheidung wird von den Leitern des Aktien-

und/oder Rentenfondsmanagements der DWS getroffen.

Der Chief Investment Officer (CIO) und/oder die Leiter der

relevanten Geschäftsbereiche können zwecks Berücksich-

tigung von ESG-Aspekten angemessene Kontrollen ein-

führen, wobei die endgültige Investmentverantwortung –

gegebenenfalls mit Genehmigung des jeweiligen CIO

und/oder Chief Operating Officer (COO) – beim Portfolio-

manager liegt.

Das wichtigste Entscheidungskriterium für einen Portfolio-

manager bei einer Investmententscheidung sind die finan-

ziellen Rahmendaten. Gleichwohl wird der Portfoliomanager

auch ESG-Aspekte berücksichtigen, wenn diese zwingend

sind, um im besten Interesse des Anlegers zu handeln. Die

DWS wird dabei auch mögliche Reputationsrisiken und

-auswirkungen aus ESG-Faktoren für potenzielle Kunden

berücksichtigen. Reputationsrisiken, die sich aus einem

Investment für die DWS, Deutsche Asset Management oder

die Deutsche Bank AG ergeben, bleiben außer Betracht. Die

DWS benachrichtigt gegebenenfalls Unternehmen bezüg-

lich ESG-relevanter Entscheidungen und bittet sie, maßgeb-

liche Änderungen in ihrer Unternehmensausrichtung mitzu-

teilen. Entscheidungen zu ESG-relevanten Unternehmen

werden regelmäßig überprüft.

Darüber hinaus gibt es aktuell oder zukünftig Fonds, bei

denen eine ESG-Strategie integraler Bestandteil ist. Bei

diesen Fonds hat der Portfoliomanager keinen Ermessens-

spielraum, in Unternehmen oder Staaten zu investieren,

die gravierend gegen ESG-Normen verstoßen und als

ESG-relevant eingestuft sind.

Alle Veröffentlichungen bzw. Verlautbarungen an die

Presse müssen auf Basis der DWS Richtlinien und Verfahren

erfolgen.

Die DWS wird bei grundsätzlichen ESG-Fragen zusätzlich

von dem externen ESG Advisory Panel unterstützt. Mit-

glieder sind internationale ESG-Experten aus Wissenschaft

und nachhaltigem Investment verbundenen Gruppen.

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3. Gültige Prinzipien

Maßgebliche Grundlagen für die DWS sind u. a. die United-

Nations-Global-Compact-Prinzipien und – sofern anwend-

bar – die OECD-Leitsätze für multinationale Unterneh-

men (jeweils s. Anhang), aber auch die UN-Konvention

über Streumunition.

Die UN-Global-Compact-Prinzipien fordern Unternehmen

auf, sich für eine soziale und ökologische Gestaltung der

globalen Wirtschaftsordnung einzusetzen. Die UN-Global-

Compact-Prinzipien sind mit über 8.000 unterzeichnenden

Unternehmen in mehr als 135 Staaten die weltweit größte

und anerkannteste Initiative. In zehn Punkten fordert sie

Unternehmen auf, grundlegende Prinzipien zu Menschen-

rechten, Arbeitsbedingungen, der Umwelt und zur Vermei-

dung von Korruption einzuhalten. Die DWS setzt sich aktiv

bei den Unternehmen für die unternehmerische Selbstver-

pflichtung ein, die UN-Global-Compact-Prinzipien anzuer-

kennen und zu erfüllen.

Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen konkre-

tisieren zudem den Verhaltenskodex für Auslandsinvestitio-

nen und für die Zusammenarbeit mit ausländischen Zuliefe-

rern. Die G8-Staaten haben seit 2007 die Förderung dieser

Prinzipien für die Unternehmensführung in ihren Fokus

gestellt. Für die Beachtung dieser Standards als Teil guter

Unternehmensführung setzt sich die DWS ebenfalls ein.

Die internationale Konvention über Streumunition ist ein am

1. August 2010 in Kraft getretener völkerrechtlicher Vertrag

über ein Verbot des Einsatzes, der Herstellung und der Wei-

tergabe von Streumunition. Bisher wurde das Abkommen

durch 111 Staaten ratifiziert oder unterschrieben.

Auf Basis der im Anhang beschriebenen Prinzipien achten

wir besonders auf:

Soziales:> Allgemeine Menschenrechte

> Verbot von Kinderarbeit und Zwangsarbeit

> Nicht-Diskriminierungsgebot

> Versammlungs- und Gewerkschaftsfreiheit

> Arbeitsgesundheit und -sicherheit

> Faire Bedingungen am Arbeitsplatz sowie angemessene

Entlohnung

Ökologie:> Bewahrung von Fauna & Flora

> Schonung von natürlichen Ressourcen, Atmosphäre und

Gewässern

> Begrenzung von Landabtragung und des Klimawandels

> Vermeidung der Beeinträchtigung von Ökosystemen und

des Verlusts von Biodiversität

Die DWS untersucht daher insbesondere folgende Unter-

nehmensaktivitäten: Bergbau und Chemie, Förderung und

Anwendung fossiler Energien, Land- und Forstwirtschaft,

Fischfang, Tierhaltung und -versuche sowie Dammbau.

Governance:Die DWS hat eigene Prinzipien guter Unternehmensfüh-

rung entwickelt, die international gültige Standards wie die

der ICGN Corporate Governance Principles und des Deut-

schen Corporate Governance Kodex aufgreifen und auch

das Global-Compact-Prinzip der Korruptionsbekämpfung

ein schließen. Sie sind in der DWS Stimmrechtsrichtlinie

niedergelegt.

Streumunition:Die DWS wird sich bei von ihr gemanagten Fonds bemühen,

Unternehmen, die geächtete Produkte wie Streumunition

und geächtete Landminen herstellen (siehe auch unter 2.),

zu identifizieren und wird generell nicht in solche Unterneh-

men investieren, es sei denn, zwingende Gründe sprechen

für ein Investment.

Sollte die Absicht bestehen, von diesem Grundsatz abzuwei-

chen, bedarf das Investment einer Einwilligung seitens der

Leiter des Aktien- und/oder Rentenfondsmanagements der

DWS.

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4. Geltungsgebiet

Diese Richtlinie gilt für DWS Investmentfonds und Konten

inklusive DWS Fonds und Konten, deren Fondsmanagement

intern an andere Rechtseinheiten delegiert ist. Liegt das

Fondsmanagement im Ermessen eines externen Beraters,

dann kann die DWS diesen Berater über die DWS Richtli-

nien in Kenntnis setzen. Die DWS wird sukzessive externe

Berater ansprechen, um ESG-Kriterien in den jeweiligen Ver-

trag aufzunehmen. Grundsätzlich steht es jedoch im aus-

schließlichen Ermessen des externen Beraters, ob er ESG-

Aspekte bei der Investmententscheidung mitberücksichtigt.

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5. Anhang

Die UN-Global-Compact-Prinzipien:

Menschenrechte> Prinzip 1: Unternehmen sollen den Schutz der internatio-

nalen Menschenrechte innerhalb ihres Einflussbereichs

unterstützen und achten sowie

> Prinzip 2: sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschen-

rechtsverletzungen mitschuldig machen.

Arbeitsnormen> Prinzip 3: Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit

und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektiv-

verhandlungen wahren sowie ferner für

> Prinzip 4: die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit,

> Prinzip 5: die Abschaffung der Kinderarbeit und

> Prinzip 6: die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstel-

lung und Beschäftigung eintreten.

Umweltschutz> Prinzip 7: Unternehmen sollen im Umgang mit Umwelt-

problemen einen vorsorgenden Ansatz unterstützen,

> Prinzip 8: Initiativen ergreifen, um ein größeres Verant-

wortungsbewusstsein für die Umwelt zu erzeugen, und

> Prinzip 9: die Entwicklung und Verbreitung umwelt-

freundlicher Technologien fördern.

Korruptionsbekämpfung> Prinzip 10: Unternehmen sollen gegen alle Arten der

Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und

Bestechung.

OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen – Allgemeine Grundsätze:

Die Unternehmen sollten der erklärten Politik der Länder,

in denen sie tätig sind, voll Rechnung tragen und auch

die Meinungen der anderen Unternehmensbeteiligten in

Betracht ziehen. Die Unternehmen sollten in dieser Hinsicht:

1. einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökolo-

gischen Fortschritt im Hinblick auf die angestrebte nach-

haltige Entwicklung leisten;

2. die Menschenrechte der von ihrer Tätigkeit betroffenen

Personen respektieren, im Einklang mit den internatio-

nalen Verpflichtungen und Engagements der Regierung

des Gastlands;

3. den lokalen Kapazitätsaufbau durch eine enge Zusam-

menarbeit mit den jeweiligen örtlichen Gemeinwesen

einschließlich Vertretern der lokalen Wirtschaft fördern

und gleichzeitig die Expansion der Aktivitäten des Unter-

nehmens auf den Inlands- und Auslandsmärkten gemäß

dem Prinzip solider Geschäftspraktiken fördern;

4. die Humankapitalbildung fördern, namentlich durch

Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und Erleich-

terung von Aus- und Weiterbildung ihrer Arbeitnehmer;

5. davon absehen, sich um Ausnahmeregelungen zu

bemühen bzw. Ausnahmen zu akzeptieren, die nicht in

den Gesetzen oder Vorschriften über Umwelt, Gesund-

heit, Sicherheit, Arbeitsmarkt, Besteuerung, finanzielle

Anreize oder sonstige Bereiche vorgesehen sind;

6. gute Corporate-Governance-Grundsätze unterstützen

und für deren Beachtung sorgen sowie empfehlenswerte

Corporate-Governance-Praktiken entwickeln und anwen-

den;

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7. wirksame Selbstregulierungspraktiken und Management-

systeme konzipieren und anwenden, die ein Klima des

gegenseitigen Vertrauens zwischen den Unternehmen

und der Gesellschaft der Gastländer begünstigen;

8. dafür sorgen, dass ihre Arbeitnehmer umfassend über

die jeweilige Unternehmenspolitik unterrichtet sind, und

sich daran halten, indem sie sie hinreichend, auch im

Rahmen von Schulungsprogrammen, über diese Politik

informieren;

9. von diskriminierenden oder Disziplinarmaßnahmen

gegenüber Arbeitnehmern absehen, die dem Manage-

ment oder gegebenenfalls den zuständigen Behörden

in gutem Glauben Praktiken melden, die gegen das gel-

tende Recht, die Leitsätze oder die Unternehmenspolitik

verstoßen;

10. ihre Geschäftspartner, einschließlich Zulieferfirmen und

Unterauftragnehmern, wo praktikabel, zur Anwendung

von Grundsätzen der Unternehmensführung ermutigen,

die im Einklang mit den OECD-Leitsätzen für multinatio-

nale Unternehmen stehen;

11. sich jeder ungebührlichen Einmischung in die Politik des

Gaststaats enthalten.

UN-Konvention über Streumunition

http://www.clusterconvention.org

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Diese Fassung ist eine Übersetzung der englischen Original-Version.

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