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EHRENAMT , AUFWENDUNGS- VERGÜTUNGEN ( Anlage 2 zum Protokoll vom 04.04.2009 ). Quellenangaben : Der Verein , Kapitel 5.2.5 ( Haufe Index : 951054 ). Gliederung. Der ehrenamtliche Vereinsmitarbeiter Arten der Vergütungen 2.1 Der Begriff des Aufwendungsersatzes 2.2 Die Ehrenamtspauschale - PowerPoint PPT Presentation
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EHRENAMT , AUFWENDUNGS-VERGÜTUNGEN
( Anlage 2 zum Protokoll vom 04.04.2009 )
Quellenangaben :Der Verein , Kapitel 5.2.5( Haufe Index : 951054 )
Gliederung
1. Der ehrenamtliche Vereinsmitarbeiter2. Arten der Vergütungen2.1 Der Begriff des Aufwendungsersatzes2.2 Die Ehrenamtspauschale3. Zusammenfassung
1. Der Ehrenamtliche Vereinsmitarbeiter
Verein
1. Arbeitnehmer des Vereins 2. Freie Mitarbeiter 3. Ehrenamtliche
Mitarbeiter
Verein
1. Arbeitnehmer des Vereins 2. Freie Mitarbeiter 3. Ehrenamtliche
Mitarbeiter
VollzeitbeschäftigteTeilzeitbeschäftigte
geringfügig Be-Schäftigte
ABM-Kräfte
Verein
1. Arbeitnehmer des Vereins 2. Freie Mitarbeiter 3. Ehrenamtliche
Mitarbeiter
VollzeitbeschäftigteTeilzeitbeschäftigte
geringfügig Be-Schäftigte
ABM-Kräfte
Freiberuflich Tätige( Honorarkräfte )
Verein
1. Arbeitnehmer des Vereins 2. Freie Mitarbeiter 3. Ehrenamtliche
Mitarbeiter
VollzeitbeschäftigteTeilzeitbeschäftigte
geringfügig Be-Schäftigte
ABM-Kräfte
Freiberuflich Tätige( Honorarkräfte )
Wahlämter nach SatzungÜbungsleiter
Helfer bei Festenund Veranstaltungen
2. Arten der Vergütung
Vergütungen
AufwandsersatzAufwands-
entschädigung
2.1 Aufwendungsersatz§ 670 BGB
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages Auf-wendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet .
Was gehört zum Aufwendungsersatz ?
- Porto- Telefon- Fax- Internet- Fahrtkosten- Verpflegungs – und Übernach-
tungskosten- uäm.
Wer kann Aufwendungsersatz erhalten ?
- Grundsätzlich : alle beauftragten Organmitglieder
- Einzelheiten sind in der Satzung zu
regeln
Welche Regelungen sind in einer Satzung möglich ?
1. Möglichkeit• Keine Regelung • Folge :
1. alle Organmitglieder haben Anspruch auf
Aufwendungsersatz .2. für den Verein kann dies teuer
werden .
2. Möglichkeit• Die Organmitglieder erhalten im
Rahmen ihrer Tätigkeit weder eine Vergütung noch einen Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB .
• Rechtlich zulässig ?
3. Möglichkeit• Siehe § 21 der Satzung des TGLD
Pauschalvergütungen• Zulässig , wenn der Freibetrag von € 256.– nicht überschritten wird .
2.2 Die Ehrenamtspauschale• Rechtsgrundlage : § 3 , 26a EStG Höhe : € 500.-- jährlich
Wer kann diese Pauschale erhalten?
Lösung
Vereinsämteraufgrung einer
Satzungsregelung
Personen , dievom Verein beauftragt
werden
VorstandAbteilungen
Usw.
PlatzwartSchiedsrichterKampfrichter
Wann kann die Ehrenamtspauschale gezahlt
werden ?
• Ab dem Zeitpunkt , wo eine Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen ist
Satzungsbeispiel• Bei Bedarf können Vereinsämter im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden .