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Ein kleiner Überblick zum Recht für Informatiker Vorlesung zur Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“ im WS 2003/2004 Marco Rademacher, Freie Universität Berlin

Ein kleiner Überblick zum Recht für Informatiker

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Ein kleiner Überblick zum Recht für Informatiker. Vorlesung zur Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“ im WS 2003/2004. Marco Rademacher, Freie Universität Berlin. Fragestellung. Welche Gefahren gehen von den behandelten IT-Systemen aus? Welche rechtlichen Normen sind zu beachten? - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Ein kleiner Überblick zum Recht für Informatiker

Ein kleiner Überblick zum Recht

für Informatiker

Vorlesung zur Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

im WS 2003/2004

Marco Rademacher, Freie Universität Berlin

Page 2: Ein kleiner Überblick zum Recht für Informatiker

2 [email protected]

Freie Universität Berlin, Institut für Informatik

AG Informatik in Bildung und Gesellschaft

Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Fragestellung Welche Gefahren gehen von den

behandelten IT-Systemen aus? Welche rechtlichen Normen sind zu

beachten? Programmebene: Betriebs-Sicherheit

(Strafrecht, Bürgerliches Recht) Datenebene:

Personenbezogene Daten (Datenschutzrecht)

Verbotene Inhalte (Strafrecht), urheberrechtlich geschütztes Material (Urheberrecht)

Inwieweit macht Technik Rechtsnormen überflüssig?

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Übersicht

1. Allgemeines Recht2. Rechtsordnungen im

internationalen Vergleich3. Recht und Informatik4. Vertragsrecht5. Datenschutzrecht6. Urheberrecht

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AG Informatik in Bildung und Gesellschaft

Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Begründung dieser Arbeit… Als Nicht-Jurist besteht

die Grundlage aus wenigen Arbeiten und Einflüssen

Prof. Dr. iur. Bernd Lutterbeck, TU-Berlin:Vorlesungen zu EU und „Information Rules“

Volker Grassmuck, HU-Berlin: „Freie Software“

Andere kurze Rechtseinführungen

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5 [email protected]

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AG Informatik in Bildung und Gesellschaft

Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Wozu gibt es das Recht? Bedarf an allgemein verbindlichen Regeln für das

Zusammenleben der Menschen

Leben Menschen in kleinen Gemeinschaften, schafft ihre gemeinsame Moral die Norm

Charakteristisch für Gesellschaften ist die Existenz vieler Moralauffassungen (der „gesunde Menschenverstand“), zwischen denen in den Konfliktfällen vermittelt werden muss

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6 [email protected]

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Aus einer Rechtseinführung: „Das Zusammenleben der Menschen

bedarf einer Ordnung. Die Regeln, die die Lebensverhältnisse

der Menschen in verbindlicher Weise ordnen, bezeichnen wir als Rechtsordnung.

Sie bildet die Grundlage für Frieden, Sicherheit, und Gerechtigkeit.

Ohne sie würden Faustrecht und Chaos herrschen.“

(Eva Frauenschuh: Allgemeines Recht)

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Stellenwert des Rechts überbewertet? Rechtswissenschaftler sehen im Recht die

einzige Möglichkeit der gesellschaftl. Regulierung

BL: Recht ist nach meinem Verständnis "das Unternehmen, das menschliche Verhalten der Herrschaft von Regeln zu unterwerfen". (Berman 1991, S. 19f)

Handeln steht hier über den Regeln (statt die Regeln über dem Handeln)

Die Einflussnahme anderer Wissenschaften zur Regulierung der Gesellschaft wird gestattet(statt andere Regulierungen auszuschließen)

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Rechtsnormen

Gesetze Verordnungen Satzungen Gerichtsurteile Gewohnheitsrecht

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Stärke der Rechtsnormen

Grundgesetz (GG)

Gesetze

Verordnungen

Gesetze (geschriebenes Recht)

Bundesverfassungsgericht (BVG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Urteile (gesprochenes Recht)

ermächtigt, brichtkonkretisiert

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Subsidiarität

BundLand

Landkreis

Gemeinde

Europäische Union

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Was tun bei ungerechte Rechtsnormen? Rechtspositivismus

Recht ist verbindlich, wenn es formell auf dem dafür vorgesehenen Weg entstanden ist

Problem: Nationalsozialismus

Naturrecht Bürger müssen nur die Gesetze

befolgen, die dem Naturrecht konform sind

Problem: Definition „Naturrecht“

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Einordnung des Rechts

Woher kommt das Recht? Welche Wirkungen hat das Recht?

Modell: die drei Staatsgewalten

Und was hat das mit Informatik zu tun?

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Die drei Staatsgewalten

Judikative

(das Gerichtswesen)

Souverän

(das Volk)

Legislative

(die Gesetzgebung)

Exekutive

(die Regierung)

Recht

...auch einige Informatiker!

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Rechtssysteme Civil Law Basiert auf

römischem Ausländerrecht

Formt sich aus überwiegend aus Gesetzen

Common Law Anglo-

Amerikanische Rechtsformen

Großer Einfluss des Richterrechts (prätorisches Recht) und des Gewohnheitsrechts

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Das Recht. Die Ökonomie...

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Und was ist mit Informatik? In der Ökonomie: „New Economy“, die

Informations-, Netzwerk- oder Internetökonomie

In der Jura: "Technikrecht", "Computerrecht", "Informationsrecht" oder "Datenschutzrecht", Oder Übertragung auf bisherige Rechtsgebiete (Straf- und Zivilrecht; gewerbliche Schutzrechte, Vertragsrecht o.ä.).

In der politologischen Diskussion hat sich schließlich der Begriff „Internet Governance“ geprägt, der teilweise auch von Juristen benutzt wird.

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Ergebnis für die Informatik: Allgemein bekannt:

Information macht Ordnung erforderlich

Aber auch:Information schafft Ordnung

Durch welche Gesetze wird Informatik geregelt?

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“G

esta

lt v

on

S

oft

ware

Wortgebrauch Gesetz und RegelungsgegenstandSache Erwerb von Standardsoftware (BGB)

ProduktErwerb von Standardsoftware

(Produkthaftungsgesetz)Geistiges Werk Urheberrecht

Technische Erfindung

Patentgesetz

Gerätunter Umständen für

Dokumentationsfunktionen bei Röntgengeräten (Röntgenverordnung)

Dienstleistungunter Umständen Individualsoftware nach

der EU-Dienstleistungs-RichtlinieWerk Individualsoftware (BGB)Marke Markengesetz

Fernmeldeanlage

unter Umständen nach dem alten Fernmeldeanlagengesetz (FAG)

Ware Kaufrecht der Vereinten NationenElektronisches

MaterialEU-Datenbank-Richtlinie

WaffeExportvorschriften der USA und "Dual Use"-

Verordnung der EUAutomatisiertes

VerfahrenBundesdatenschutzgesetz

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Internetrecht

mehr dazu von Aleksandra! danach:

Vertragsrecht Datenschutzrecht

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Klassischer Fall:Die Trierer Weinversteigerung Benno v. Stoffregen gerät im Herbst

1899 unwissentlich in eine Weinaktion

Sein Armheben wird (objektiv) als Angebot verstanden, ohne dass ihm die Konsequenz seiner Handlung (subjektiv) bewusst war

Ist ein Vertrag zustande gekommen?

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Gültiger Vertrag?

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit Einige Verträge sind jedoch im BGB

definiert: Kauf Miete Pachtvertrag Dienstvertrag Werkvertrag

Um Einzelnes zu konkretisieren, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zulässig, sofern sie dem Gesetz nicht widersprechen

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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“

Die juristische Beantwortung Gesetzestext

Übertragbar auf eigenen Fall nach dem Sinn des Gesetzes? Präambel Entstehung

Juristische Literatur Gerichtsentscheidungen Aufsätze

mehrheitliche Auffassung juristischer Autoren bildet die „Herrschende Meinung“

Eigene Entscheidung nach HM, denn Gerichte würden sich höchstwahrscheinlich ihrer anschließen

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Beim Kaufvertrag:

Invitatio (Das Preisschild ist die Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben)

Angebot des Käufers: „10 Schrippen zu 20 Cent“

Annahme des Verkäufers „Bittesehr“

Alle diese Erklärungen oder Gesten sind Willensäußerungen!

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Vertragsschluss beruht auf Willenserklärungen: Objektiver Tatbestand

Erklärungstatbestand: Ist das Verhalten aus objektiver Sicht eine Willensäußerung, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist?

Subjektiver Tatbestand beim Erklärenden Handlungswille

(z.B. nicht bei Gewalteinwirkung gegeben)

Erklärungsbewusstsein: Das Wissen, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben

Erklärung

Objektiver

Tatbestand

Erklärungs-bewusstsein

Wille

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Streitfall Erklärungsbewusstsein Subjektive Theorie:

Erklärungsbewusstsein ist Gültigkeitsvoraussetzung

kein Vertrag zustande gekommen

Objektive Theorie: Erklärungstatbestand ist im Vordergrund Vertrag zustande gekommen Anfechtbar nach §119 Abs. 1 BGB aber: Schadensersatzpflicht nach §122

BGBDer BGH hat sich 1991 in einem Urteil der objektiven Theorie angeschlossen

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Konsequenzen im Fall:

BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

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BGB §142 Wirkung der Anfechtung

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

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BGB § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

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Konsequenzen

Benno hätte Berta erst 1991 nach dem BGH-Urteil aufsuchen sollen

Zumindest aber erst nach dem 1.1.1900, aber dem das BGB gilt

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Datenschutz Automatische Verarbeitung

personenbezogener Daten Bundesdatenschutzgesetz

Bundesbehörden Private

Landesdatenschutzgesetze Landesbehörden

Ebenso Zuständigkeit der DS-Beauftragten

Grundgesetzcharakter: Volkszählungsurteil des

Bundesverfassungsgerichts: Es gibt ein Recht auf „informationelle

Selbstbestimmung“

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Datenschutz nach versch. Rechtstraditionen

personenbezogene DatenCommon Law:

Regelung der automatischen Daten-verarbeitung Civil Law:

Verbot der verletzenden Anwendung

automatische Datenverarbeitung

Verletzung der Persönlichkeitsrechte

DS-Gesetze

Rechtsprechung

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Schlusswort

Uwe Wesel in Jura für Nichtjuristen:

[...] Nun versteht man vielleicht auch, warum das Jurastudium heute als so schwierig gilt. [...] Oder, um es mit Walter Benjamin zu sagen, die Wissenschaft ist eine Kuh. Sie macht Muh. Ich sitze im Hörsaal und höre zu.

[...] Nun versteht man vielleicht auch, warum das Jurastudium heute als so schwierig gilt. [...] Oder, um es mit Walter Benjamin zu sagen, die Wissenschaft ist eine Kuh. Sie macht Muh. Ich sitze im Hörsaal und höre zu.