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Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik Ref. jur. Christoph Streiß M.A.

Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik

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Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik. Ref. jur. Christoph Streiß M.A. A. Vorbemerkungen. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik

Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik

Ref. jur. Christoph Streiß M.A.

Page 2: Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik

A. Vorbemerkungen

Problemstellung: Im Völkerrecht besteht eine gewisse Schwierigkeit, das abstrakte Fachwissen auf konkrete Fälle anzuwenden (Wer den Herdegen gelesen hat, verfügt zwar über völkerrechtliches Fachwissen, ist aber oft nicht in der Lage dieses Wissen in einer Klausur anzuwenden.)

Ziel der Veranstaltung: Das völkerrechtliche Wissen durch eine sinnvolle Herangehensweise, eine zweckmäßige Gliederung sowie eine angemessene Schwerpunktsetzung in der Klausur anzuwenden.

Achtung: Diese Veranstaltung kann nicht als Hinweis darauf verstanden werden, dass im kommenden Examen eine völkerrechtliche Klausur gestellt wird!

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B. Erster Schritt

Erfassen der Themenkomplexe mit ihren jeweiligen Besonderheiten

Richtiges Lesen der FragestellungAuffinden der relevanten Normen

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I. Völkerrechtl iche Verantwortlichkei t

Merke: Die Resolution der UN-Generalversammlung zur Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen (Sartorius II Nr. 6) ist nicht bindend, die Artikel können jedoch weitgehend als Kodifikation von Gewohnheitsrecht herangezogen werden. Der Beweis einer gewohnheitsrechtlichen Norm kann in einer Klausur nicht geleistet werden; Bezugnahme auf Literatur und Rspr.

Der Unterschied zwischen Primär- und Sekundärnormen muss bekannt sein und in der Klausur verdeutlicht werden.

Der Themenkomplex der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit steht in Klausuren grundsätzlich in Verbindung mit anderen Bereichen des Völkerrechts, die inzident geprüft werden müssen (insb. unter dem Prüfungspunkt Normverstoß).

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I. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit

Fragestellungen: Sind die Forderungen (z.B. auf Wiedergutmachung, Entschuldigung) des Staates A berechtigt? Welche Ansprüche hat der Staat A gegen den Staat B? Hat der Staat A einen Unterlassungsanspruch gegen den Staat B? Prüfen Sie die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates A.

Merke: Die Prüfung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit kommt in Betracht, wenn spezifische Rechtsfolgen begehrt werden oder nach Ansprüchen gefragt wird. Allerdings sind vertragliche Ansprüche stets vorrangig zu prüfen.

Achtung: Nicht jede Frage sollte in das „Korsett“ der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit gepresst werden, wenn dies nicht erforderlich ist. Die Verletzung einer völkerrechtlichen Norm kann grundsätzlich auch ohne Einkleidung in das Schema der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit geprüft werden. Daher ist es wichtig, die Fragestellung genau zu lesen!

Page 6: Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik

II. Recht der Vereinten Nationen

Merke: Die klausurrelevantesten Themen innerhalb des Rechts der Vereinten Nationen sind das Gewalt- und Interventionsverbot sowie die Rechtmäßigkeit von Sicherheitsratsresolutionen nach Kapitel VII der UN-Charta.

Resolutionen auf der Grundlage von Kapitel VII sind entweder durch Benennung der konkreten Rechtsgrundlage oder durch den Hinweis „tätig werdend nach Kapitel VII“ („Acting under Chapter VII of the Charter of the United Nations“) gekennzeichnet, so dass Abgrenzungen zwischen Kapitel VI und VII zumeist unangebracht sind.

Page 7: Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik

II. Recht der Vereinten Nationen

Im Rahmen des Gewaltverbots sind die Friendly Relations Declaration und die Aggressionsdefinition (GV-Resolutionen) als Auslegungshilfen heranzuziehen.

Achtung: Dies sind nicht verbindliche Resolutionen der Generalversammlung, so dass deren Anwendbarkeit in einem gesonderten Prüfungspunkt festgestellt werden muss. Beide haben in der GV umfassende Zustimmung erhalten und sind erkennbar auf die Auslegung von Rechtsprinzipien der Charta gerichtet. Damit sind diese Resolutionen als spätere Praxis der Vertragsparteien zu verstehen (Art. 31 III b) WVK).

Fragestellungen: Ist die Sicherheitsratsresolution rechtmäßig zu Stande gekommen? War der Angriff rechtmäßig? Wie sind die kriegerischen Handlungen völkerrechtlich zu beurteilen?

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C. Zweiter Schritt: Erstellen einer sinnvollen GliederungI. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit

(1) Anwendbarkeit der Articles on State Responsibility(2) Deliktsfähigkeit

(a) Völkerrechtssubjektivität(b) Handlungsfähigkeit

(4) Zurechenbares Verhalten (P Handeln Privater)(5) Normverstoß (Inzidentprüfung; P Gefährdungshaftung)(6)Rechtfertigung (insb. Notstand Art. 25 ASR)(7) Rechtsfolgen(8) Ergebnis

Page 9: Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik

C. Zweiter Schritt

II.Rechtmäßigkeit einer Resolution des UN-Sicherheitsrates (1) P Gerichtliche Überprüfbarkeit von Sicherheitsratsresolutionen(2) Formelle Rechtmäßigkeit

(a) Zuständigkeit des UN-Sicherheitsrates (Art. 24 I UN-Charta)(b) Verfahren (P Nichtteilnahme oder Enthaltung eines ständigen Mitglieds)(c) Zwischenergebnis

(3) Materielle Rechtmäßigkeit(a) Die Resolution müsste materiell den Vorschriften der UN-Charta entsprechen (z.B. Kapitel VII). (b) Voraussetzung der Rechtsgrundlage Art. 39 UN-Charta

(aa) Bedrohung des Friedens(bb) Bruch des Friedens(cc) Angriffshandlung (spielt in der Praxis keine Rolle)

(c) Voraussetzungen der Rechtsfolgenseite (Maßnahmen nach Art. 39-42 UN-Charta)

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C. Zweiter Schritt

III. Zurechenbarer Verstoß gegen das Gewaltverbot in Art. 2 Nr. 4 UN-Charta

(1) Gewalt(a) Anwendbarkeit der Friendly Relations Declaration und der Aggressionsdefinition(b) Anwendung der Friendly Relations Declaration und der Aggressisionsdefinition

(2) Zurechnung(a) Zurechnung über die Agressionsdefinition(b) Zurechnung über die Friendly Relations Declaration

(3) Internationale Beziehungen(4) Zwischenergebnis

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C. Zweiter Schritt

(5) Rechtfertigung durch Selbstverteidigung gem. Art. 51 S. 1 UN-Charta(a) Bewaffneter Angriff(b) Zurechenbarkeit(c) Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Selbstverteidigung(d) Selbstverteidigungsmaßnahme muss dem UN-SR angezeigt werden

(6) P Präventive Selbstverteidigung(7) P Vorbeugende (preemtive) Selbstverteidigung(8) Sonstige Rechtfertigungsgründe

(a) Autorisierung durch den UN-SR (b) Schutz eigener Staatsangehöriger im Ausland(c) P Notstand (d) P Humanitäre Intervention

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D. Dritter Schritt: Angemessene Schwerpunktsetzung• Achtung: Die sture Anwendung von Schemata

führt oftmals dazu, dass die Lösung substanzlos, unflexibel und auswendig gelernt erscheint.

• Merke: Schemata sind immer der konkreten Fallsituation anzupassen, um eine angemessene Schwerpunktsetzung zu erzielen.

• Das mag einfach klingen stellt jedoch beim Schreiben von Klausuren die größte Herausforderung dar!

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E. Übungsfälle – Fall 1

A. Anspruch Barkings auf WiedergutmachungI. Anwendbarkeit der ASR/der GV-Res.II. DeliktsfähigkeitIII. Zurechenbares VerhaltenIV. Normverstoß1. Pflicht aus dem Vertrag2. Wegfall der Vertragspflichta) Suspendierung durch Einvernehmen (Art. 57 b) WVK)b) Suspendierung wegen Unmöglichkeit (Art. 61 WVK)c) Suspendierung wegen grundlegender Änderung der Umstände

(Art. 62 Abs. 1, Abs. 3 WVK > TB-Voraussetzungen)d) [Suspendierung wegen Notstands]e) Zwischenergebnis

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3. Verstoß gegen die VertragspflichtV. Rechtfertigung1. Notstand (Art. 25 ASR > TB-Voraussetzungen)a) Grundlegendes Interesseb) Schwere und unmittelbar bevorstehende Gefahr2. ZwischenergebnisVI. RechtsfolgenVII. Ergebnis

B. Anspruch Camdens gegen Barking auf UnterlassenI. Anwendbarkeit der ASR/der GV-Res.II. Deliktsfähigkeit

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III. Zurechenbares Verhalten1. Betrieb der Anlage durch die DAF2. Verhalten von Barking aus Anlass des AnlagebetriebsIV. Normverstoß1. Beeinträchtigung der Umwelt2. Erheblichkeit3. Sorgfaltspflichtverletzung4. Kausalität5. ZwischenergebnisV. RechtfertigungVI. RechtsfolgenVII. Ergebnis

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E. Übungsfälle – Fall 2A. RechtsgrundlageB. Formelle RechtmäßigkeitI. ZuständigkeitII. Verfahren (Art. 27 UN-Charta)C. Materielle RechtmäßigkeitI. Voraussetzungen der Rechtsgrundlage Art. 39 UN-Charta1. „Gewalt“a) Anwendbarkeit der Declaration und der Definitionb) Anwendungc) Zurechnungd) Zurechnung über die Aggressionsdefinitioni. Art. 3 g) Aggressionsdefinitionii. Art. 3 f) Aggressionsdefinitioniii. Art. 3 f) und g) Aggressionsdefinition

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b) Zurechnung über die Friendly Relations Declarationc) Zwischenergebnis3. „Internationale Beziehungen“4. ZwischenergebnisII. Voraussetzungen Rechtsfolgenseite1. Abgrenzung Art. 40 – 41 UN-Chartaa) Abgrenzungskriterienb) Art. 40 UN-Chartac) Art. 41 UN-Chartad) Entscheidung2. Problem: rechtliche Bindung des Sicherheitsrates?a) Art. 24 UN-Chartab) Art. 2 I UN-Charta3. Ergebnis

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AbwandlungA. RechtsgrundlageB. Formelle RechtmäßigkeitI. Voraussetzungen Art. 32 UN-Charta1. „Streitpartei“2. „Staat“II. Problem: Anspruch auf rechtliches GehörIII. ZwischenergebnisC. Materielle RechtmäßigkeitI. RechtsgrundlageII. Voraussetzungen Art. 2 Nr. 6 UN-Charta1. „Staat“2. ZwischenergebnisIII. Rechtliche Bindung von NichtmitgliedernD. Ergebnis

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E. Übungsfälle – Fall 3A. Beschwerde der F zum MenschenrechtsausschussI. Zulässigkeit1. Anwendbarkeit von IPbpR und FP12. Zeitliche Anwendbarkeit (ratione temporis)3. Parteifähigkeit (ratione personae)4. Beschwerdegegenstand (ratione materiae)5. Beschwerdebefugnis (Opfereigenschaft)6. Rechtswegerschöpfung7. Keine anderweitige internationale Anhängigkeit8. Form, Frist und sonstige Unzulässigkeitsgründe

Page 20: Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik

II. Begründetheit1. Verletzung von Art. 19 IPbpRa) Schutzbereichb) Eingriffc) Rechtfertigungi. Gesetzlich vorgesehenii. Legitimes Zieliii. Erforderlich2. Verletzung von Art. 18 IPbpRa) Schutzbereichb) Einschränkungc) Rechtfertigung3. ZwischenergebnisIII. Ergebnis

Page 21: Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik

B. Beschwerde des VVD zum EGMRI. Zulässigkeit1. Anwendbarkeit der EMRK/Zuständigkeit des EGMR[2. Zeitliche Anwendbarkeit (ratione temporis)]3. Parteifähigkeit (ratione personae)4. Beschwerdegegenstand (ratione materiae)5. Beschwerdebefugnis (Opfereigenschaft)[6. Beschwerdegegner]7. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs8. Form, Frist und sonstige UnzulässigkeitsgründeII. Begründetheit1. Schutzbereich des Art. 10 I EMRK2. Eingriffa) Eingriff durch DTVb) Zurechnung über positive Schutzpflicht

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3. Rechtfertigunga) Gesetzliche Grundlageb) Legitimes Zielc) Notwendigkeit in einer demokratischen GesellschaftIII. Ergebnis

Merke: Die Beschwerde zum Menschenrechtsausschuss sowie die Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK sind die beiden wichtigsten Beschwerdeverfahren. Im Rahmen der Zulässigkeit zeigen sie Ähnlichkeiten sowohl untereinander als auch zur Verfassungsbeschwerde. Auch bei der Begründetheit kann man auf den Aufbau einer deutschen Grundrechtsprüfung zurückgreifen. Allerdings sind die jeweiligen Besonderheiten zu beachten.

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E. Übungsfälle – Fall 4

A. Klage vor dem IGHI. Zulässigkeit1. Parteifähigkeit, Art. 34 f. IGH-Statut2. Zuständigkeit des IGH, Art. 36 IGH-Statuta) ad-hoc Zuständigkeit, Art. 36 I 1. Alt. IGH-Statutb) Kompromissarische Klausel, Art. 36 I 2. Alt. IGH-

Statutc) Unterwerfungserklärung nach Art. 36 II IGH-Statut3. Besondere Voraussetzungena) Anwendbarkeit der Regeln über den dipl. Schutzb) Berechtigung des Staates zur Schutzgewährungc) Rechtswegerschöpfung4. Zwischenergebnis

Page 24: Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik

II. Begründetheit1. Verstoß gegen Art. 36 I (b) WKK2. Verstoß gegen individuelles recht des K3. Verstoß gegen Art. 36 I (a) und (c) WKK4. Verstoß gegen Art. 36 II WKKIII. Ergebnis

B. Verhinderung der drohenden Hinrichtung> Vorsorgliche Maßnahmen gem. Art. 41 IGH-StatutI. ZulässigkeitII. BegründetheitIII. Wirkung der vorsorglichen MaßnahmeIV. Ergebnis

C. Rechtmäßigkeit der AuslieferungD. Rechtmäßigkeit des Rücktritts vom IPbpR

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Bonusfall – angelehnt an EuGH, Urteil vom 03.09.2008 – C-402/05 P und C 425/05 P (Kadi) Achtung: Der Fall ist vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon entschieden worden. Der AEUV enthält mit Art. 75 AEUV nun eine klare Rechtsgrundlage. Ferner ist die Charta der Grundrechte nach Art. 6 I EUV mit den Verträgen gleichrangig sowie die EU nach Art. 6 II 1 EUV der EMRK beitreten muss. Sachverhalt (verkürzt)Auf der Grundlage von Kapitel VII der UN-Charta richtet der UN-SR gezielte Sanktionen gegen einzelne, verdächtige Personen, um durch Einfrieren aller Vermögenswerte die finanzielle Grundlage des Terrorismus auszutrocknen. Hierzu erstellt der Sanktionsausschuss eine Liste mit den Namen verdächtiger Personen. Die Aufnahme in die Liste erfolgt auf Antrag eines UN-Mitgliedes und nach Konsensentscheidung des Sanktionsausschusses. Den Antrag auf De-Listung kann jedes Mitglied der UN stellen, das Herkunftsstaat des Betroffenen ist. Zur Umsetzung der SR-Res. erlässt die EU, selbst nicht Mitglied der UN, eine Verordnung i.S. von Art. 249 III EGV a.F., die sie auf Art. 308 i.V.m. Art. 60 und 301 EGV a.F. stützt. Kadi, der auf der Terrorliste steht, klagt gegen eine solche VO, wobei er auch eine indirekte Kontrolle der Sanktionslisten des UN-SR verlangt. Das EuG weist die Klage als unbegründet ab. Ist ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung begründet?

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BegründetheitI. Rechtsgrundlage der streitigen VOII. Verstoß gegen Art. 288 II AEUV (ex-Art. 249 EGV)III. Verletzung von Grundrechten1. Gerichtliche Kontrolle der streitigen VO im Hinblick auf die

Grundrechte vor dem Hintergrund des Verhältnisses zwischen Völkerrechtsordnung und Gemeinschaftsrechtsordnung

e.A.Vorrang der UN-Res. > gerichtliche Überprüfbarkeit (-)- EG tritt als Funktionsnachfolgerin in die Rechtsstellung der MS bei der UN ein (EuG)- Art. 103 UN-Charta spricht für einen Vorrang des UN-

Rechts (EuG)- Hauptverantwortung des UN-SR bei der Wahrung des

Weltfriedens nach Art. 24 I UN-Charta- ausreichende Kontrolle durch den Sanktionsausschuss

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a.A.Umfassende gerichtliche Kontrolle einer VO, die der Umsetzung einer SR-Res. nach Kapitel VII der UN-Charta dient- EU ist Rechtsgemeinschaft, in der alle Akte einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen + GR als integraler Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung

> VO die Umsetzung von SR-Res. dient, ist eigenständiger Eingriffsakt, der einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist- UN-Charta schreibt kein bestimmtes Modell für

Umsetzung vor > gerichtliche Überprüfung der UN-Res. nimmt

dieser weder ihren verbindlichen Charakter noch ihre Wirksamkeit

Frage: Welchen Rang nähmen Verpflichtungen aus der UN Charta innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung ein, wenn sie in dieser Hierarchie eingestuft wären.- Verfahren der Überprüfung durch Sanktionsausschuss bietet nicht die Garantien eines gerichtlichen Rechtsschutzes

2. Geltung der Gemeinschaftsgrundrechte

Page 28: Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik

3. Das Grundrecht auf effektive gerichtliche Kontrolle und den Anspruch auf rechtliches Gehör

a) Schutzbereichb) Eingriff4. Eigentumsrechta) Schutzbereichb) Eingriffc) RechtfertigungIV. Ergebnis