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Einführungstagung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter 23. – 28. Februar 2014 Deutsche Richterakademie Trier Insolvenzplanverfahren aus richterlicher Sicht Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

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Einführungstagung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter

23. – 28. Februar 2014Deutsche Richterakademie Trier

Insolvenzplanverfahren aus richterlicher Sicht

Bernd Anstadt

Richter am Amtsgericht Karlsruhe

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Insolvenzplanverfahren aus richterlicher Sicht

Zuständigkeit

Seit dem 01.01.2013 ist für das Insolvenzplanverfahren der Richter zustän-dig § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG :

In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten ...2. das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung,

also verbleiben die übrigen Zuständigkeiten gemäß § 3 Nr. 2e RPflG bei dem Rechtspfleger also insbesondere :

• Insolvenztabelle pflegen• Berichts- und Prüfungstermine vorbereiten einschließlich Ladungen veranlassen diese Termine durchführen• Klauselerteilung für Vollstreckung aus dem Insolvenzplan (§ 257 InsO)

Andererseits endet die Zuständigkeit des Richters nicht mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Planbestätigung, sondern er bleibt zuständig für Entscheidungen nach den §§ 248a, 256, 259a und 268 InsO

(vgl. Thies im Hamburger Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2012 RandNr. 14b bis 14 d vor § 217)

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Vorprüfung durch das Gericht

Anhörungen

Verfahren bis zum Termin

Erörterungs- und Abstimmungstermin

Planbestätigung

weiteres Verfahren

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Planüberwachung

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Die Zuständigkeit des Richters beginnt sobald ein Insolvenzplan vorgelegt wird, nicht schon dann wenn (nach Eröffnung) eine solche angekündigt wird oder wenn die Gläubigerversammlung den Verwalter (oder Sachwalter) beauftragt, einen Plan zu erstellen, da letzteres nach § 157 S. 2 InsO erfolgt. Wenn der Verwalter also angehalten werden muss, einen solchen Plan zügig zu erstellen (§ 218 Abs. 2 InsO), ist dies Aufgabe des Rechtspflegers.

Zeitlicher Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG :

nach Art 103 g S. 2 EGInsO nur für Verfahren, bei denen der Insolvenzantrag am 01.01.2013 oder später

eingereicht wurde.

In den Gesetzesmaterialien (Beschlussempfehlung des Rechtsausschus-ses) werden zwar die Bezeichnungen Insolvenzverfahren und Insolvenz-planverfahren wild und falsch durcheinander geworfen, daraus kann aber auch kein klarer Schluss gezogen werden kann, der Gesetzgeber habe etwas ganz Anderes gewollt, als im klaren Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt.

Gerade Überleitungsvorschriften brauchen eine eindeutige Auslegung.

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Theoretisch kann sich der Richter nach § 18 Abs. 2 RPflG im Eröffnungs-beschluss das gesamte Insolvenzverfahren vorbehalten

Nach § 6 RPflG soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten, wenn ein (dem RPfl.) übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang steht , dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre.

Dies ist nur für wenige Bereiche anzunehmen,

evtl. für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenz-verwalters, Insolvenzverwalters oder Sachwalters, da diese i.d.R. vor Aufhebung des Insolvenzverfahren nach § 258 InsO zu erfolgen hat, und der Richter besser einschätzen kann, welche Zuschläge der Verwalter durch seine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren oder Insolvenzplanverfahren verdient hat

sicher nicht für die Prüfung einer evtl. Schlussrechnungslegung des Verwalters.

Zur Prüfung ob so ein Sachzusammenhang besteht, kann der RPfl. dies dem Richter vorlegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG), der Richter entscheidet abschließend (§ 5 Abs. 3, § 7 RPflG). Im Interesse eines guten „Betriebs-klimas“ sind einvernehmliche Regelungen anzustreben.

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Vorprüfung des Plans durch das Gerichtnach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist zu prüfen ob die Vorschriften beachtet wurden :

•über das Recht zur Vorlage des Plans (§ 218 InsO)

oBerechtigte im Regelinsolvenzverfahren Schuldner Verwalter aus Eigeninitiative oder im Auftrag der Gläubigerver-

sammlung (§ 157 S. 2 InsO; zügig vorzulegen § 218 Abs. 2 InsO)

oBerechtigte bei EigenverwaltungSchuldner, auch im Auftrag der Gläubigerversammlung (§ 284 Abs. 1 S. 1 InsO)Verwalter, auch i.A. d. Gläubigervers. (§ 284 Abs. 1 S. 2 InsO)

oBesonderheiten im Schutzschirmverfahren (§ 270 b InsO)

Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet innerhalb der gerichtlichen Frist (max. 3 Monate) einen Plan vorzulegen. Geschieht dies nicht, kann aber auch noch nicht sofort über die Eröffnung entschieden werden, ist das Eröffnungsverfahren fortzusetzen, entweder unter Beibehaltung des vorläufigen Sachwalters (wie bei § 270 a InsO), oder im Regelverfahren mit vorläufigem Insolvenzverwalter.

Der Schuldner kann aber danach auch noch einen Plan vorlegen.

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nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist zu prüfen ob die Vorschriften beachtet wurden :

o wenn Verwalter Plan vorlegt, ob dieser die in § 218 Abs. 3 InsO gen. Beteiligten (Gläubigerausschuss, Betriebsrat) beteiligt = angehört hat

• über das Recht zum Inhalt des Plans (§ 218 InsO)

o Darstellender Teil (§ 220 InsO)

o Gestaltender Teil (§ 221 InsO)

o ggf. Anlagen bei Plänen, bei denen die Zahlungen an die Gläubiger aus den

Erträgen des Unternehmens erfolgen sollen (§ 229 InsO) :

Vermögensübersicht, Ergebnis- und Finanzplan wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und das

Unternehmen fortgeführt werden soll (§ 230 InsO) :

Zustimmung des Schuldners zur Fortführung ggf. weitere Zustimmungen (§ 230 Abs. 2 und 3 InsO)• Gesellschafter (wenn deren Rechte geregelt werden)• oder bei Leistungen Dritter• über das Recht zur Bildung von Gruppen (§ 222 InsO)

näher hierzu Referat RA Frank

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Wenn der Plan nach dieser Prüfung zu beanstanden ist, muss dem Planersteller Gelegenheit gegeben werden, den Plan innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzubessern – notfalls auch Nachfrist(§ 231 Abs. 1 Nr. 1, 2. HS. InsO)

Zusatzprüfung bei Plan der vom Schuldner vorgelegt wird § 231 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO

• wenn offensichtlich aussichtslos ist (Nr. 2) : die Annahme durch die Beteiligten (Gläubiger ggf. Gesellschafter) die Bestätigung durch das Gericht (§§ 248, 250 InsO)

• wenn die Regelungen des gestaltenden Teils offensichtlich nicht erfüllt werden können (Nr. 3)

Prüfungsmaßstab :Zurückweisung nur bei evidenter Aussichtslosigkeit des Plans, wenn sich dies bei kursorischer Prüfung zweifelsfrei aufdrängt.Die Prüfung soll nämlich nur der Verfahrensbeschleunigung dienen, aber den Gläubigern nicht die Entscheidung vorweg nehmen, ob sie den Plan annehmen wollen oder nicht

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Die Entscheidung soll binnen 2 Wochen nach Planvorlage erfolgen (§ 231 Abs. 1 S. 2 InsO)

Sollvorschrift, aber unnötige Verzögerungen sind zu vermeiden wenn der Plan schon im Eröffnungsverfahren (oder mit dem Insolvenz-

antrag) vorgelegt wird – was sehr selten ist – kann evtl. etwas mehr Zeit zur Verfügung stehen, bis zur Eröffnung sollte dann das Vorprüfungs-verfahren (einschl. Nachbesserung) aber abgeschlossen sein

Wenn der Schuldnerplan offensichtlich aussichtslos ist, oder Mängel, auf die das Gericht hingewiesen hatte, nicht fristgemäß behoben werden, ist der Plan zurück zu weisen

Hiergegen kann der Planersteller sofortige Beschwerde einlegen ( § 231 Abs. 3 InsO)

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Anhörungen (§ 232 InsO) Gericht holt Stellungnahmen ein :

• wenn folgende Beteiligte existieren : Gläubigerausschuss (ggf. vorläufiger Gläubigerausschuss) Betriebsrat Sprecherausschuss leitender Angestellter

• bei Schuldnerplan Anhörung des Insolvenzverwalters / Sachwalters

• bei Verwalterplan Anhörung des Schuldners

• fakultativ (§ 232 Abs. 2 InsO) : IHK, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer str. Gewerkschaften

die Stellungnahmen sollen innerhalb einer gerichtlich gesetzten Frist von höchstens 2 Wochen erfolgen (§ 232 Abs. 3 InsO)

zur Beschleunigung kann dem Verwalter / Sachwalter aufgegeben werden, den Plan den Anzuhörenden direkt zukommen zu lassen, die Aufforderung zur Stellungnahme muss aber durch das Gericht erfolgen

erfolgen die Anhörungen nicht (und werden sie auch nicht rechtzeitig vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin nachgeholt) muss das Gericht später die Bestätigung des Plan von amts wegen nach § 250 Nr. 1 InsO versagen – also : nie vergessen

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Verfahren bis zum Termin : Niederlegung des Planes auf der Geschäftsstelle (§ 234 InsO)• mit allen Anlagen• mit den ggf. eingegangenen Stellungnahmen

(von Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Sprecherausschuss leitender Angestellter, Verwalter oder Schuldner)

• Sinn : Einsichtnahme der Gläubiger soll ermöglicht werden, da Ihnen mit der Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin ggf. nicht der voll-ständige Plan übersandt wird sondern nur eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Planes

• Zeitpunkt : mit Ablauf der Stellungnahmefrist, falls die Stellungnahmen vor der

Bestimmung des Erörterungs- und Abstimmungstermins eingeholt werden spätestens mit der Bestimmung des Erörterungs- und Abstimmungs-

termins

• Niederlegungsvermerk durch den Richter

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Bestimmung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO)• kann theoretisch unmittelbar nach dem „normalen“ Prüfungstermin ggf.

sogar auch noch mit dem ersten Berichtstermin am gleichen Tag abgehalten werden (§ 236 InsO)

Ich rate davon ab, wenn : nicht sicher gestellt ist, dass die Tabellen mit dem Bestreiten des

Verwalters so rechtzeitig vor dem Termin vorliegen, dass evtl. Stimm-rechtsfestsetzungen vorbereitet werden können

nicht sicher absehbar ist, ob im Prüftermin noch eine Vielzahl von Forderungen durch Gläubiger bestritten werden

sehr viele Gläubiger beteiligt sind dadurch der Gesamttermin zeitlich unzumutbar lange dauert

z.B. wenn im Konzernverbund eine Vielzahl von Terminen unmittelbar hintereinander abgehalten werden müssen

der Richter sich die Durchführung des B + P-Termins nicht zutraut ( es ist vom Auftreten her unglücklich, wenn zunächst der Rechtspfle-ger

den B + P-Termin durchführt, dann verschwindet oder gar dem Richter danach beim Protokollieren „assistiert“ – auf verschiedene Tage verteilt erscheint dies eher folgerichtig)

bei der Bestimmung der B + P-Termine im Eröffnungsbeschluss noch nicht sicher absehbar ist, dass der Plan so rechtzeitig eingereicht wird, dass alle Termine auf den gleichen Tag gelegt werden können

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Bestimmung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO)• der E + A-Termin soll nicht später als ein Monat nach Veröffentlichung

des Termins stattfinden (§ 235 Abs. 1 S. 2 InsO)

• die Terminsbestimmung kann zur Beschleunigung gleichzeitig mit der Versendung des Plans an die Beteiligten zur Stellungnahme (§ 232 InsO) erfolgen – vgl. § 235 Abs. 1 S. 3 InsO - empfehlenswert

dann also Stellungnahmen binnen max. 2 Wochen E + A-Termin möglichst binnen 4 Wochen die Stellungnahmen werden auf der Geschäftsstelle niedergelegt, sobald

sie eingehen und dies in der Akte vermerkt

• der Termin ist im Internet zu veröffentlichen (§ 235 Abs. 2 InsO)

• bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass der Plan und die eingehenden Stellungnahmen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können

• Im Terminierungsbeschluss (und in der Veröffentlichung) soll darauf hingewiesen werden, unter welchen Voraussetzungen gegen den späteren Beschluss zur Bestätigung des Insolvenzplans sofortige Beschwerde eingelegt werden kann (§ 253 Absatz 2 und 3 InsO)

wichtig – nur durch diesen Hinweis kann das Beschwerderecht stark eingeschränkt werden

• in den Ladungen zum Termin muss dieser Hinweis auch enthalten sein

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Formulierungsvorschlag :

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Be-schluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer

1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und

2. gegen den Plan gestimmt hat und

3. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

Ladungen zum Termin an (§ 235 Abs. 3 S. 1 InsO)• alle Insolvenzgläubiger die Forderungen angemeldet haben• die absonderungsberechtigten Gläubiger• Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter• Schuldner• Gläubigerausschuss, Betriebsrat,

Sprecherausschuss leitender Angestellter• Gesellschafter, wenn deren Rechte im Plan neu geregelt werden

(§ 235 Abs. 3 S. 3), Ausnahmen für AG und KG

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Ladungen zum Termin• erfolgen durch Zustellung• der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter kann / sollte gemäß § 8 Abs. 3

InsO beauftragt werden, die Ladungen durchzuführen

• den Ladungen ist beizufügen (§ 235 Abs. 3 S. 2) entweder der vollständige Insolvenzplan mit Anlagen oder eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans • diese Zusammenfassung ist dem Gericht vom Planersteller vorzulegen

und vom Gericht zumindest kursorisch zu überprüfen• maßgeblich ist später aber der vollständige Plan (BGH IX ZR 209/11)• wenn die Ladung mit der Anhörung nach § 232 InsO verbunden wird, ist

diesen Ladungen stets der vollständige Insolvenzplan beizufügen

• in der Ladung ist auf den auf der Geschäftsstelle niedergelegten Insolvenzplan hinzuweisen

• auch hier muss dringend erneut auf die Notwendigkeit von Widerspruch und Planablehnung im Termin hingewiesen werden, falls der Gläubiger später gegen die Planbestätigung Beschwerde einlegen will s.o.

• weitere Hinweise sind sinnvoll wie sich der Gläubiger im Termin legitimiert, ggf. Vertretungsnachweis auf die Möglichkeit evtl. Änderungen des Plans im Termin (§ 240 InsO)Formulierungsbeispiele gibt es nachher

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Erörterungs- und Abstimmungstermin Gegenstand des Termins :

• In dem Termin wird erörtert : der Insolvenzplan das Stimmrecht der Beteiligten (insb. Gläubiger)• In dem Termin wird über den Insolvenzplan abgestimmt

Formalien : (Musterprototokoll folgt)

• prüfen, ob der Nachweis der Ladungen schon vorliegt• Anwesenheitsliste erstellen am Besten durch den Verwalter / Sachwalter; dieser kann die Daten

schon anhand der Insolvenztabelle vorbereiten Gläubigerstellung prüfen anhand Tabelle oder sonstigem Forderungs-

nachweis (Titel) bei juristischen Personen : begl. Handelsregisterauszug, Terminsvoll-

macht (im Original) wenn Organ (GF, Vorstand) nicht selbst im Termin wenn dort auch die Forderungshöhe vermerkt wird, kann diese Liste

(ggf. mit Korrekturen je nach Terminsverlauf) später auch als Stimmliste gem. § 239 InsO verwendet werden

• Anwesende im Protokoll vermerken (ggf. durch Verweis auf Liste)• ggf. Veröffentlichung des Termins im Protokoll vermerken

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Ablauf :• Erörterung des Insolvenzplans der Planersteller soll den Plan vorstellen und ggf. erläutern er kann auch im Termin noch Änderungen an dem Plan vornehmen

(§ 240 InsO), diesen aber nicht grundlegend „auf den Kopf stellen“ • sei es aufgrund zwischenzeitlicher Verhandlungen oder • aufgrund der Erörterungen im Termin• falls dies schon absehbar ist, sollte auf diese Möglichkeit in der

Terminsbestimmung und den Ladungen hingewiesen werden• er muss diese Änderungen im Termin erläutern• der geänderte Plan muss als Anlage zum Protokoll genommen werden Stellungnahmen der anderen Beteiligten Fragen der Gläubiger und Antworten des Planerstellers der Richter leitet und „moderiert“ diese Erörterung

• Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger für Insolvenzgläubiger verweist § 237 Abs. 1 S. 1 auf § 77 Abs. 1 S. 1

InsO, also angemeldete Forderungen, die weder vom Verwalter noch von einem selbst stimmberechtigten Gläubiger bestritten werden

bei bestrittenen Forderungen muss zuerst versucht werden, ob sich Verwalter und erschienene Gläubiger über das Stimmrecht einigen(§ 77 Abs. 2 S. 1 InsO)

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wenn keine Einigung erfolgt, setzt das Gericht das Stimmrecht per Beschluss fest (§ 77 Abs. 2 S. 2 InsO). Hierbei ist die Wahrschein-lichkeit des Bestehens der Forderung anhand der Anmeldeunterlagen zu prüfen (ggf. Beschluss vor dem Termin vorbereiten); entsprechend erfolgt Festsetzung auf i.d.R. 0 % bis 75 % der ange-meldeten Forderung

da im Planverfahren der Richter die Festsetzung vornimmt, ist dieser Beschluss nicht anfechtbar

Tipp zur Stimmrechtseinigung :• in der Anwesenheitsliste schon einen Stimmrechtsvorschlag vermer-

ken (bei bestrittenen Forderungen vorher mit Verwalter besprechen) und ggf. mündlich erläutern

• allen Gläubigern im Termin Zeit geben, in diese Liste Einsicht zu nehmen; meistens prüfen diese nur, ob ihre Forderung korrekt vermerkt ist

• fragen ob Einwendungen gegen diese Vorschläge bestehen; meistens kommen keine

• bei Einwendungen, versuchen eine Einigung zu moderieren• ohne Einwendungen (oder nach erfolgreicher Einigung) dies im

Protokoll als Stimmrechtseinigung vermerken• wenn einzelne Stimmrechte streitig bleiben, diese per Beschluss

festsetzen

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Gläubiger deren Forderungen in voller Höhe im Plan bedient werden haben kein Stimmrecht (§ 237 Abs. 2 InsO)

bei absonderungsberechtigten Gläubigern • gibt es ein Stimmrecht als Insolvenzgläubiger (wenn der Schuldner

ihnen auch persönlich haftet) in Höhe des Ausfalls – dieser ist ggf. zu schätzen § 237 Abs. 1 S. 2 InsO

• wenn diese Absonderungsrechte im Plan geregelt werden, sollen diese im Termin gesondert erörtert werden § 238 Abs. 1 S. 1 InsO

Tipp : auch in einer Liste mit Stimmrechtsvorschlägen aufnehmenStimmrechtsregelungen in § 238 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 InsO (im Wesentlichen gleicher Ablauf)

wenn Rechte der Gesellschafter im Plan geregelt werden (§ 225 a InsO einschließlich „debt to equitiy swap“ – Abs. 2) gibt es Stimmrechte nach § 238 a InsO

• Abstimmung zunächst den Ablauf und die nach § 244 InsO notwendigen

Mehrheiten erläutern – dazu sogleich Abstimmung in den einzelnen Gruppen (§ 243 InsO) Tipp : Verwalter soll Stimmkarten (mit dem Stimmrecht) vorbereiten,

am Besten mit Barcode (für Ja / Nein / Enthaltung), der eingescannt werden kann, dann ist computergestützte Auswertung möglich

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in den einzelnen Gruppen erforderliche Mehrheiten § 244 Abs. 1 InsO

zur Annahme des Insolvenzplanes ist erforderlich, dass in jeder Gruppe•die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt•die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.

es muss mindestens ein Gläubiger abstimmen und den Plan annehmen

wenn in einzelnen Gruppen kein einziger Gläubiger abstimmt, steht dies dem Plan nicht entgegen; wenn in allen anderen Gruppen die erforderli-chen Mehrheiten erreicht sind, ist der Plan angenommenSonderregelungen für Gesellschafter : § 246 a InsO

wenn nicht in allen abstimmenden Gruppen die notwendigen Mehrheiten erreicht wurden, wird die Zustimmung ablehnender Gruppen fingiert (sog. Obstruktionsverbot § 245 InsO), wenn :

• diese Gruppe im Plan nicht schlechter gestellt ist als im Regelverfahren• diese Gruppe wirtschaftlich angemessen beteiligt wird• die Mehrheit der abstimmenden Gruppen zugestimmt hatnäher Referat RA Frank

Abstimmungsergebnis bekannt geben

Abstimmungsergebnis im Protokoll festhalten, ggf. zusätzlich unter Verweis auf die Ausdrucke der Computerauswertung

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Bestätigung des Insolvenzplanes

• Vorbereitung im Erörterungs- und Abstimmungstermin : Anhörung der in § 248 Abs. 2 InsO aufgeführten Beteiligten (Verwalter,

Gläubigerausschuss, Schuldner) – sind meistens anwesend

fragen, ob Anträge auf Versagung der Bestätigung des Plans nach § 251 InsO gestellt werden; hier keine Belehrungspflicht über Formalien. Erst wenn im Termin ein Versagungsantrag gestellt wird, sollte auf die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 und 2 InsO hinge-wiesen werden dazu sogleich

• Bestätigungsbeschluss Voraussetzungen :o der Plan wurde mehrheitlich angenommen (s.o.)o der Schuldner hat zugestimmt (§ 247 InsO), auch durch Schweigen im E +

A-Termino keine Versagung von amts wegen (§ 250 InsO) notwendig

(= wesentliche Inhalts- u. Verfahrensmängel, die nicht behoben werden können oder „unlauter“ erzielte Annahme des Plans)

o kein Versagungsantrag nach § 251 InsO oder dessen Zurückweisung

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Versagung nach § 251 InsO (sog. Minderheitenschutz) :

nur möglich auf Antrag und wenno der Antragsteller dem Plan spätestens im E + A-Termin schriftlich oder

zu Protokoll widersprochen hato der Antragsteller durch den Plan schlechter gestellt wird, als im

Regelinsolvenzverfahreno er dies spätestens im E + A-Termin glaubhaft gemacht hat

Der Antrag ist unbegründet, wenn im Plan Geld zum Ausgleich einer möglichen Benachteiligung nach § 251 Abs. 3 InsO bereit gestellt wird.

Zeitpunkt und Verkündung des Bestätigungsbeschlusses :o am Besten sofort am Ende des E + A-Termins

(§ 252 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. InsO) Beschluss vorbereiteno dies ist nicht möglich, wenn• über einen Versagungsantrag nach § 251 InsO nicht sofort ent-schieden

werden kann (ist bei § 251 Abs. 3 InsO aber oft möglich)• wenn ein bedingter Plan nach § 249 InsO vorliegto dann in einem gesonderten Verkündungstermin• am Besten sofort V-Termin bestimmen; wg. § 252 Abs. 1 S. 2 InsO, § 74

Abs. 2 S. 2 InsO muss dieser nicht mehr veröffentlicht werden• ansonsten Versammlung noch im E + A-Termin dem schriftlichen

Verfahren nach § 4 InsO, § 128 Abs. 2 ZPO zustimmen lassen

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Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Planüberwachung

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Bekanntgabe

nach dem Bestätigungsbeschluss ist den Beteiligten (unter Hinweis auf die Bestätigung) der bestätigte Plan oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden, § 252 Abs. 2 InsO

dies kann eigentlich nicht nach § 8 Abs. 3 InsO auf den Verwalter über-tragen werdenLösung : hierzu ausdrücklich eine Regelung in den Insolvenzplan auf-nehmen, ist nach § 217 S. 1 InsO wohl möglich (kann das Gericht beim Planersteller anregen) und Verwalter erklärt seine Bereitschaft hierzu

sofortige Beschwerde § 253 InsOo diese ist nur zulässig (Abs.2), wenn der Beschwerdeführer• dem Plan spätestens im E + A-Termins schriftlich widersprochen hat• gegen den Plan gestimmt hat• er durch den Plan wesentlich schlechter stünde als im Insolvenzverf.• dieser Nachteil nicht durch die Gelder nach § 251 Abs. 3 InsO

abgedeckt isto aber nur dann, wenn hierauf in der Veröffentlichung des E + A-Termins

und in den Ladungen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde (Abs. 3)o erleichterte Möglichkeiten der Beschwerdezurückweisung für das

Landgericht (Abs. 4)

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weiteres Verfahren• eigentlich müsste eine Schlussrechnung nach § 66 InsO vom Verwalter

erstellt und vom Gericht geprüft werden (durch den RPfl., was aber problematisch ist, da dieser durch den Plan ja nur einen kleinen Teil des Verfahrens begleitet hat s.o.) und ein Schlusstermin durchgeführt werden, bevor das Verfahren aufgehoben werden kann. Dies würde häufig zu erheblichen Zeitverzögerungen führen (bei Großverfahren wird oft ein Gutachten zur Prüfung eingeholt)

• Lösung : in § 66 Abs. 1 S. 2 InsO ist jetzt geregelt, dass der Plan eine abweichende Regelung vorsehen kann, also auch einen vollständigen Verzicht auf die Schlussrechnung

dies sollte das Gericht dringend anregen, wenn nicht sowieso im Plan vorgesehen

für die Gläubiger leichter zu akzeptieren, wenn im Plan erwähnt wird, dass der Verwalter seine Berichtspflicht trotzdem hat

• Festsetzung der Gerichtskosten

durch die Geschäftsstelle

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• Festsetzung der Vergütung für vorläufigen Verwalter, Verwalter, Sachwalter, ggf. durch Richter• evtl. kann der Plan eine Regelung der Vergütung enthalten und das

Gericht ist bei Festsetzung nach § 64 InsO hieran gebunden(LG München ZInsO 2013, S. 1966) – wie Vergleich § 278 VI 2 ZPObei stark überhöhter Vergütung: evtl. § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO

• dass festgesetzt wurde ist im Internet zu veröffentlichen für Gläubigerausschüsse wohl durch RPfl.,

ein Sachzusammenhang nach § 6 RPflG liegt hier eher fern

Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 258 InsO• unmittelbar nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses• wenn der Plan keine weiteren Bedingungen hierfür vorsieht• weitere Voraussetzungen (Abs. 2), der Verwalter muss die unstreitigen, fälligen Masseansprüche bezahlt und dies mitgeteilt

haben - also festgesetzte Vergütungen und Gerichtskosten für die streitigen oder noch nicht fälligen Masseansprüche Sicherheit

geleistet haben (i.d.R. durch Guthaben auf dem Anderkonto) für die noch nicht fälligen Masseansprüche kann er stattdessen einen

Finanzplan vorlegen• Veröffentlichung, Mitteilung des Zeitpunkts an Beteiligte und Mitteilung

an Handelsregister (Abs. 3)

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Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplanes § 260 InsO• dies kann der Insolvenzplan vorsehen• ist vom Verwalter zu erfüllen (§ 261 Abs. 1 S. 1 InsO) oder vom

Sachwalter bei ehem. Eigenverwaltung (§ 284 Abs. 2 InsO) Gläubigerausschüsse bleiben bestehen (§ 261 Abs. 1 S. 2 InsO) ebenso die Aufsichtspflicht des Gerichts (§§ 58, 59 InsO); diese ist wohl

vom Richter auszuüben weitere Details: §§ 262 – 266 InsO• dass eine Überwachung im Plan vorgesehen ist, muss zusammen mit der

Aufhebung des Insolvenzverfahrens veröffentlicht werden(§ 267 Abs. 1 u. 2 InsO)

• ebenso Mitteilung an Handelsregister und ggf. Grundbuch (Abs. 3)

• die Aufhebung der Überwachung durch Beschluss (§ 268 InsO), wenn die zu überwachenden Ansprüche erfüllt oder sicher gestellt sind; dies ist

vom Verwalter mitzuteilen, oder spätestens drei Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, falls kein

neuer Insolvenzantrag vorliegt ist auch zu veröffentlichen und

an Handelsregister und Grundbuch mitzuteilen (Abs. 2)

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