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DIENSTAG, 9. APRIL 2002 HTTP://VERWALTUNGINNOVATIV.WIENERZEITUNG.AT Das Signaturgesetz regelt den Einsatz von Bürgerkarten und schafft Grundlagen für e-Government Das Signaturgesetz steht seit 1. Jänner 2000 in Kraft. Es be- handelt den Einsatz elektronischer Signaturen im Geschäfts- und Rechtsverkehr. Das Gesetz liefert die rechtlichen Grund- lagen der Verwendung solcher Verfahren, es soll quasi die rechtliche Infrastruktur zur Stärkung des Vertrauens der Teilnehmer an elektronischen Kommunikationen liefern. Der folgende Beitrag versucht, die dem Signaturgesetz zugrunde liegenden technischen Voraussetzungen zu erklären und stellt die wesentlichen Inhalte des Gesetzes vor. tur“. Dabei werden einem Nut- zer von einem neutralen Unter- nehmen, das seine Identität prüft, bestimmte „Schlüssel“ zugeteilt, ein privater und ein öffentlicher. Fortsetzung auf Seite 2 Elektronische Signaturkarten Zur Einführung zwei Beispiele: Wir haben Justizministerium vor einigen Wochen ein Mail erhalten, in dem sich die Ab- senderin als Buchhalterin eines Unternehmens vorstellte und einige schadenersatzrechtliche Fragen zu einer Schlägerei auf der letzten Weihnachtsfeier ih- rer Firma hatte. Der Fall war gekünstelt und wir haben schnell herausgefunden, dass es um einen aktuellen Diplom- prüfungsfall geht, den die Da- me auf mehr oder weniger ele- gante Art lösen wollte. Wir ha- ben ihr höflich, aber bestimmt zurückgeschrieben. Wir konn- ten nicht sagen, mit wem wir es zu tun hatten. Ein anderes – diesmal fiktives – Beispiel: Ein Exekutionsge- dien im Geschäfts- und Rechts- verkehr: Der Nutzer solcher Kommunikationskanäle kann sich genau genommen nie si- cher sein, mit wem er es zu tun hat, er kann die Identität seines Gegenübers nicht mit Sicher- heit feststellen und ist auf Ge- deih und Verderb auf dessen Rechtschaffenheit angewiesen. Auch weiß er nicht, ob eine Nachricht auf dem Weg durch die elektronische Welt ver- stümmelt oder manipuliert wurde. Im alltäglichen E-Mail-Ver- kehr nehmen wir solche Risi- ken hin, sofern wir uns ihrer überhaupt bewusst sind. Für bestimmte Transaktionen und Kommunikationen, etwa für die Abwicklung heikler Ge- schäftsfälle, für die Übermitt- lung sensibler Daten (man den- ke an den elektronischen Transfer medizinischer Infor- mationen) und namentlich auch für den elektronischen Verkehr mit Behörden und Ge- richten, sind das offene Inter- net und andere offene Kommu- nikationsdienste auf Grund dieser Sicherheitsdefizite aber kaum tauglich. Die elektroni- richt beauftragt einen Sachver- ständigen in einem Zwangsver- steigerungsverfahren mit der Liegenschaftsschätzung. Der Sachverständige erstattet sein Gutachten und liefert es elek- tronisch beim Gericht ab. Auf dem Weg zum Gericht wird es von einem Hacker angegriffen und geändert. Das Gericht er- kennt diese Manipulationen aber nicht. Die unrichtigen An- sätze bilden dann die Basis der Versteigerung, erst später stellt sich heraus, dass die vom Ge- richt übernommenen Informa- tionen mit den Zahlen des Sachverständigen nicht über- einstimmen. Diese Fälle illustrieren wichti- ge Problemzonen bei der Ver- wendung elektronischer Me- Von Georg Kathrein der Wahrung und Sicherung der Authentizität elektroni- scher Nachrichten. Digitale Signatur Die derzeit wichtigste Techno- logie auf diesem Gebiet ist die so genannte „digitale Signa- schen Informations-, Kommu- nikations- und Lieferkanäle sind damit nur begrenzt ein- satzfähig. In sensiblen Bereichen kann ohne weitere Sicherheitsvor- kehrungen nur in geschlosse- nen Kreisen mit vorher be- stimmten Teilnehmern (etwa nur mit Rechtsanwälten, Nota- ren oder Wirtschaftstreuhän- dern) kommuniziert werden, nicht aber über offene Internet- dienste. Die Potenziale, die die modernen Kommunikations- medien bieten, können damit für diese wichtigen Bereiche nicht ausgeschöpft werden. Signaturverfahren sollen das Vertrauen der Teilnehmer in die elektronischen Medien stär- ken und fördern. Sie tragen da- zu bei, dass der Nutzer Sicher- heit über die Identität seines Partners erhält. Sie können aber auch anzeigen, ob eine Nachricht auf ihrem Weg durch die elektronische Welt angegriffen und verfälscht wurde. Sie dienen damit – um es im Computer-Kauderwelsch zu sagen – der Feststellung der Identität eines Nutzers sowie Seite Das Signaturgesetz .......................................................... 1–2 Datenschutz und e-government ............................................ 3 Bürgerkarten in Österreich ............................................... 4–5 Online-Amtswege in help.gv.at ............................................ 5 Die e-card der Sozialversicherung ........................................ 6 Neuer Personalausweis mit Chip ........................................... 7 Workflowsystem „eRecht“ ................................................... 8 GÖD: Schöne neue Welt ....................................................... 8 KeplerCard der Universität Linz ........................................... 9 Bundesweite Immobiliendatenbank .................................... 10 Verwaltungsstrafen online ................................................... 11 Rechtsprechung zur Verwaltungsführung ........................... 12 Controlling in der öffentlichen Verwaltung.......................... 14 Total Quality Management in der Arbeitsinspektion .......... 15 Gender Mainstreaming – ein Weg ........................................ 16 Editorial ................................................................................. 2 Impressum ............................................................................. 2 Historische Glosse: Regierung und Parlament .................... 13 Literarische Glosse: Ferdinand von Saar ............................. 13 Inhalt Die nächste Ausgabe erscheint am 3. September 2002. DIENSTAG, 4. JUNI 2002 HTTP://VERWALTUNGINNOVATIV.WIENERZEITUNG.AT Internationalität ist das Mar- kenzeichen des neuen Aus- bildungsprogramms: Inter- nationale Veranstaltungsorte, Fallbeispiele, Lehrinhalte und Referenten. Die Teilneh- mer: angehende Führungs- kräfte aus Österreich, Deutschland, der Schweiz, Südtirol und den Kandida- tenländern für die EU-Oster- weiterung. Internationale Kompetenznetzwerke garantieren Wissen „state of the art“ Die obersten Verwaltungs- spitzen aus Bund, Ländern und Städten aus Österreich, der Schweiz, Bayern und Südtirol bilden ein einzigar- tiges Beratungsgremium die- ses MBA. Zu den zahlrei- chen Partner-Institutionen gehören das IDT der Univer- sität Sankt Gallen-Schweiz eine der europäischen Eliteu- niversitäten, das österrei- chische Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport, die Europäische Aka- demie in Bozen und die Bayrische Akademie für Verwaltungs-Management. Um beste Qualität und inter- nationale Anerkennung des MBA Titels zu garantieren, wird das Studienprogramm durch die Foundation for In- ternational Business Admi- nistration Accreditation ak- kreditiert. Salzburg Management Info Weitere Informationen: Mag. Bernhard Sams; Salzburg Management GmbH University of Salzburg Business School, Fon: 0662 / 2222 2171, E-mail: [email protected] International Executive MBA-Public Management Die Salzburg Management GmbH University of Salzburg Business School bietet das neue Spitzen-Ausbildungspro- gramm für die zukünftigen Top-Führungskräfte in der öf- fentlichen Verwaltung an – und das für den gesamten Mitteleuropäischen Raum. Führende Experten aus Öster- reich, Deutschland, der Schweiz, Südtirol und den USA aus Wissenschaft, Politik und Verwaltung garantieren ei- ne „state of the art“-Ausbildung im Public Management.

Elektronische Signaturkarten - FIVmembers.fiv.at/aktivitaeten/vi/vi03.pdfMBA-Public Management Die Salzburg Management GmbH University of Salzburg Business School bietet das neue Spitzen-Ausbildungspro-gramm

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DIENSTAG, 9. APRIL 2002HTTP://VERWALTUNGINNOVATIV.WIENERZEITUNG.AT

Das Signaturgesetz regelt den Einsatz von Bürgerkarten und schafft Grundlagen für e-Government

Das Signaturgesetz steht seit 1. Jänner 2000 in Kraft. Es be-handelt den Einsatz elektronischer Signaturen im Geschäfts-und Rechtsverkehr. Das Gesetz liefert die rechtlichen Grund-lagen der Verwendung solcher Verfahren, es soll quasi dierechtliche Infrastruktur zur Stärkung des Vertrauens derTeilnehmer an elektronischen Kommunikationen liefern. Derfolgende Beitrag versucht, die dem Signaturgesetz zugrundeliegenden technischen Voraussetzungen zu erklären und stelltdie wesentlichen Inhalte des Gesetzes vor.

tur“. Dabei werden einem Nut-zer von einem neutralen Unter-nehmen, das seine Identitätprüft, bestimmte „Schlüssel“zugeteilt, ein privater und einöffentlicher.

Fortsetzung auf Seite 2

Elektronische Signaturkarten

Zur Einführung zwei Beispiele:Wir haben Justizministeriumvor einigen Wochen ein Mailerhalten, in dem sich die Ab-senderin als Buchhalterin einesUnternehmens vorstellte undeinige schadenersatzrechtlicheFragen zu einer Schlägerei aufder letzten Weihnachtsfeier ih-rer Firma hatte. Der Fall wargekünstelt und wir habenschnell herausgefunden, dasses um einen aktuellen Diplom-prüfungsfall geht, den die Da-me auf mehr oder weniger ele-gante Art lösen wollte. Wir ha-ben ihr höflich, aber bestimmtzurückgeschrieben. Wir konn-ten nicht sagen, mit wem wires zu tun hatten.

Ein anderes – diesmal fiktives– Beispiel: Ein Exekutionsge-

dien im Geschäfts- und Rechts-verkehr: Der Nutzer solcherKommunikationskanäle kannsich genau genommen nie si-cher sein, mit wem er es zu tunhat, er kann die Identität seinesGegenübers nicht mit Sicher-heit feststellen und ist auf Ge-deih und Verderb auf dessenRechtschaffenheit angewiesen.Auch weiß er nicht, ob eineNachricht auf dem Weg durchdie elektronische Welt ver-stümmelt oder manipuliertwurde.

Im alltäglichen E-Mail-Ver-kehr nehmen wir solche Risi-ken hin, sofern wir uns ihrerüberhaupt bewusst sind. Fürbestimmte Transaktionen undKommunikationen, etwa fürdie Abwicklung heikler Ge-schäftsfälle, für die Übermitt-lung sensibler Daten (man den-ke an den elektronischenTransfer medizinischer Infor-mationen) und namentlichauch für den elektronischenVerkehr mit Behörden und Ge-richten, sind das offene Inter-net und andere offene Kommu-nikationsdienste auf Grunddieser Sicherheitsdefizite aberkaum tauglich. Die elektroni-

richt beauftragt einen Sachver-ständigen in einem Zwangsver-steigerungsverfahren mit derLiegenschaftsschätzung. DerSachverständige erstattet seinGutachten und liefert es elek-tronisch beim Gericht ab. Aufdem Weg zum Gericht wird esvon einem Hacker angegriffenund geändert. Das Gericht er-kennt diese Manipulationenaber nicht. Die unrichtigen An-sätze bilden dann die Basis derVersteigerung, erst später stelltsich heraus, dass die vom Ge-richt übernommenen Informa-tionen mit den Zahlen desSachverständigen nicht über-einstimmen.

Diese Fälle illustrieren wichti-ge Problemzonen bei der Ver-wendung elektronischer Me-

Von Georg Kathrein der Wahrung und Sicherungder Authentizität elektroni-scher Nachrichten.

Digitale SignaturDie derzeit wichtigste Techno-logie auf diesem Gebiet ist dieso genannte „digitale Signa-

schen Informations-, Kommu-nikations- und Lieferkanälesind damit nur begrenzt ein-satzfähig.

In sensiblen Bereichen kannohne weitere Sicherheitsvor-kehrungen nur in geschlosse-nen Kreisen mit vorher be-stimmten Teilnehmern (etwanur mit Rechtsanwälten, Nota-ren oder Wirtschaftstreuhän-dern) kommuniziert werden,nicht aber über offene Internet-dienste. Die Potenziale, die diemodernen Kommunikations-medien bieten, können damitfür diese wichtigen Bereichenicht ausgeschöpft werden.

Signaturverfahren sollen dasVertrauen der Teilnehmer indie elektronischen Medien stär-ken und fördern. Sie tragen da-zu bei, dass der Nutzer Sicher-heit über die Identität seinesPartners erhält. Sie könnenaber auch anzeigen, ob eineNachricht auf ihrem Wegdurch die elektronische Weltangegriffen und verfälschtwurde. Sie dienen damit – umes im Computer-Kauderwelschzu sagen – der Feststellung derIdentität eines Nutzers sowie

Seite

Das Signaturgesetz .......................................................... 1 – 2

Datenschutz und e-government ............................................ 3

Bürgerkarten in Österreich ............................................... 4 – 5

Online-Amtswege in help.gv.at ............................................ 5

Die e-card der Sozialversicherung ........................................ 6

Neuer Personalausweis mit Chip ........................................... 7

Workflowsystem „eRecht“ ................................................... 8

GÖD: Schöne neue Welt ....................................................... 8

KeplerCard der Universität Linz ........................................... 9

Bundesweite Immobiliendatenbank .................................... 10

Verwaltungsstrafen online ................................................... 11

Rechtsprechung zur Verwaltungsführung ........................... 12

Controlling in der öffentlichen Verwaltung.......................... 14

Total Quality Management in der Arbeitsinspektion .......... 15

Gender Mainstreaming – ein Weg ........................................ 16

Editorial ................................................................................. 2

Impressum ............................................................................. 2

Historische Glosse: Regierung und Parlament .................... 13

Literarische Glosse: Ferdinand von Saar ............................. 13

Inhalt

Die nächste Ausgabe erscheint am 3. September 2002.

DIENSTAG, 4. JUNI 2002HTTP://VERWALTUNGINNOVATIV.WIENERZEITUNG.AT

Internationalität ist das Mar-kenzeichen des neuen Aus-bildungsprogramms: Inter-nationale Veranstaltungsorte,Fallbeispiele, Lehrinhalteund Referenten. Die Teilneh-mer: angehende Führungs-kräfte aus Österreich,Deutschland, der Schweiz,Südtirol und den Kandida-tenländern für die EU-Oster-weiterung.

InternationaleKompetenznetzwerkegarantieren Wissen„state of the art“Die obersten Verwaltungs-spitzen aus Bund, Ländernund Städten aus Österreich,der Schweiz, Bayern undSüdtirol bilden ein einzigar-tiges Beratungsgremium die-ses MBA. Zu den zahlrei-chen Partner-Institutionengehören das IDT der Univer-

sität Sankt Gallen-Schweizeine der europäischen Eliteu-niversitäten, das österrei-chische Bundesministeriumfür öffentliche Leistung undSport, die Europäische Aka-demie in Bozen und dieBayrische Akademie fürVerwaltungs-Management.

Um beste Qualität und inter-nationale Anerkennung desMBA Titels zu garantieren,wird das Studienprogrammdurch die Foundation for In-ternational Business Admi-nistration Accreditation ak-kreditiert.

Salzburg Management Info

Weitere Informationen:Mag. Bernhard Sams; SalzburgManagement GmbH Universityof Salzburg Business School,Fon: 0662 / 2222 2171, E-mail:[email protected]

International ExecutiveMBA-Public ManagementDie Salzburg Management GmbH University of SalzburgBusiness School bietet das neue Spitzen-Ausbildungspro-gramm für die zukünftigen Top-Führungskräfte in der öf-fentlichen Verwaltung an – und das für den gesamtenMitteleuropäischen Raum. Führende Experten aus Öster-reich, Deutschland, der Schweiz, Südtirol und den USAaus Wissenschaft, Politik und Verwaltung garantieren ei-ne „state of the art“-Ausbildung im Public Management.

DIENSTAG, 4. JUNI 2002

2 BÜ R G E R K A R TE

VerwaltungInnovativ erscheint 5-mal pro Jahr als Beilage zur„Wiener Zeitung“ in Zusammenarbeit mit dem Verein „Füh-rungsforum Innovative Verwaltung“. Die Beiträge beinhaltenausschließlich die persönliche Meinung des Autors/der Auto-rin. Soweit nicht anders angegeben, sind die Bilder und Grafi-ken von den Autoren/Autorinnen bereitgestellt.

Redaktionsteam:SC Mag. Emmerich BACHMAYER, SC Dr. Hans-Günter GRUBER,SC Dr. Gerhard HOPF, SC Dr. Eva-Elisabeth SZYMANSKI,SC Dr. Arthur WINTER, GD Dr. Erik BUXBAUM,HR Dr. Werner EICHTINGER, SC Dr. Harald GINZEL,SC Mag. Wilhelm HARASEK, LAD Dr. Eduard PESENDORFER,LAD Dr. Reinhard SLADKO, GL Dr. Wolfgang STELZMÜLLER,LAD Dr. Robert TAUBER, SL Dr. Theodor THANNER,MAD Dr. Ernst THEIMER, MAD ao. Univ. Prof. Dr. Erich WOLNY,SL Univ.-Doz. Dr. Gerhard STEGER, Dr. Norbert SCHNEDL

Schriftleitung:Mag. Markus NUSSBAUM, Dr. Gerhard UNGERSBÖCK

Assistentin:Mag. Susanna RIHS

Gestaltung:Barbara OTTAWA

Anzeigenannahme:Johann SPITZERTel.: 01/206 99 - 287E-Mail: [email protected]

Kontakt:Rockhgasse 6, 1014 Wien,Fax: 01/533 86 36 - 71E-Mail: [email protected]

Impressum

Elektronische SignaturkartenFortsetzung von Seite 1

turgesetz auch das Verhältniszwischen den Zertifizierungs-diensteanbietern und ihrenKunden genau geregelt. DerEinsatz von Signaturen erfor-dert ein bestimmtes KnowHow, die Aufklärung und In-formation der Nutzer ist daherein ganz wesentlicher Bestand-teil der Pflichten der Anbieter.Vor allem müssen die Nutzerüber die Gefahren und Risikeneiner missbräuchlichen Ver-wendung belehrt werden. DieNutzer verpflichtet das Signa-turgesetz, ihre Daten sorgfältigzu verwahren und vor Miss-brauch zu schützen. Sie dürfenetwa in keinem Fall ihre PINeinem anderen bekannt geben.

Der Einsatz sicherer elektroni-scher Signaturen bedingt hohetechnische Anforderungen. Somuss die Fälschung oder dieVerfälschung erkennbar seinund die unbefugte Verwendungverlässlich verhindert werden.Die Komponenten und Verfah-ren für sichere elektronischeSignaturen müssen von einereigenen Stelle geprüft und be-scheinigt werden. In Österreichist mit diesen Aufgaben dasZentrum für sichere Informati-onstechnologie – Austria(A-SIT) betraut worden, dasTechnologiezentrum konzipiertworden ist und den Bund auchin anderen IT-Belangen beratensoll.

nicht durchgehalten, bestimmteRechtsgeschäfte und Handlun-gen werden ausgenommen. Sokann ein eigenhändiges Testa-ment (das zu seiner Gültigkeitvom Erblasser unterschriebensein muss) nicht elektronischabgefasst und mit einer siche-ren elektronischen Signatur„unterfertigt“ werden. Das Tes-tament muss zwingend in Pa-pierform ge- und unterschrie-ben sein. Ähnlich verhält essich mit Bürgschaftserklärun-gen von Privatpersonen. Hiergenügt eine elektronische Un-terschrift ebenfalls nicht. Auchfür Geschäfte und Anträge, dieeiner öffentlichen Form bedür-fen, reicht die sichere Signaturnicht aus.

VerwaltungsrechtlicheRegelungen, AufsichtWeiter enthält das Gesetz eini-ge Vorgaben für „Zertifizie-rungsdiensteanbieter“, die ih-ren Kunden Signaturverfahrenzur Verfügung stellen und vorallem auch die Identität ihrerKlienten prüfen. Solche Unter-nehmen müssen ua. mit ver-trauenswürdigem Personal ar-beiten, technische Sicherheits-vorkehrungen einhalten und fi-nanziell ausreichend „gepols-tert“ sein. Sie haben auch drit-ten Personen zu haften, wennsie bestimmte gesetzliche Vor-kehrungen nicht einhalten. DieAnbieter bedürfen für die Auf-nahme und die Ausübung ihrerTätigkeit keiner behördlichenGenehmigung. Sie unterliegenaber der Aufsicht durch die Te-lekom-Control-Kommissionund in deren Dienst durch dieRundfunk und Telekom Regu-lierungs-GmbH.

Wenn die Anbieter sichereelektronische Signaturen zurVerfügung stellen, können siesich bei der Aufsichtsstelle ak-kreditieren lassen. Diese Ak-kreditierung ist als „Qualitäts-siegel“ gedacht, sie setzt vo-raus, dass die Anbieter allemaßgeblichen Sicherheitsan-forderungen erfüllen. Derzeitsind in Österreich zwei Unter-nehmen bei der Telekom-Con-trol-Kommission akkreditiert,nämlich die Datakom AustriaGmbH und die A-Trust GmbH.

Darüber hinaus wird im Signa-

hat sich gelohnt, weil mittler-weile zwei österreichische An-bieter die hohen technischenAnforderungen für den Einsatzsicherer elektronischer Signa-turen erfüllen.

In der Praxis haben sich Signa-turverfahren allerdings nochnicht durchgesetzt, hier bedarfes noch weiterer Maßnahmen.Einen wichtigen Baustein die-ser Bemühungen bildet dieAusgabe des neuen Personal-ausweises und der elektroni-schen Sozialversicherungskar-te, die jeweils mit Signatur-funktionen ausgestattet sind.Zudem dürften auch andere„private“ Chipkarten in dennächsten Jahren mit Signatur-funktionen ausgestattet wer-den.

Grundsätze desSignaturgesetzesDas Signaturgesetz enthält zu-nächst den Grundsatz derNichtdiskriminierung: Aufdem Markt werden verschiede-ne Signaturverfahren mit unter-schiedlichen Sicherheitswertenangeboten, angefangen mit ein-fachen „Zertifikaten“, die ohnenähere Identitätsprüfung anden Inhaber von E-Mail-Adres-sen vergeben werden, bis hinzur sicheren elektronischenSignatur, die den höchsten ver-fügbaren technischen Anforde-rungen entsprechen muss. DasGesetz lässt es ausdrücklich zu,dass Verfahren mit unter-schiedlichen Sicherheitsstufenverwendet werden. BesondereRechtswirkungen werden abernur Signaturverfahren zuer-kannt, die dem höchsten tech-nischen Standard entsprechen,nämlich den so genannten si-cheren elektronischen Signatu-ren.

Rechtswirkungen sichererelektronischer SignaturenEine solche sichere elektroni-sche Signatur wird im Signa-turgesetz im Prinzip einer„normalen“ Unterschriftgleichgestellt. Wenn also eineErklärung die Unterschrift zuihrer Rechtswirksamkeit unter-schrieben sein muss, erfülltauch eine sichere elektronischeSignatur diese Voraussetzung.Dieser Grundsatz wird freilich

Der private „Schlüssel“ wirdauf einer Chipkarte gespei-chert, mit deren Hilfe der Nut-zer seine Nachrichten „sig-niert“. Der Empfänger einerNachricht kann mit dem öf-fentlichen Schlüssel die Signa-tur überprüfen und sich darü-ber vergewissern, dass dieNachricht von dem stammt, dersich als ihr Absender ausgege-ben hat. Auch wird er darüberinformiert, ob die Nachrichtauf dem Weg zu ihm verfälschtworden ist.

Derzeit basieren die Signatur-verfahren bei höherwertigenSicherheitsstufen auf Chipkar-ten-Technologien. Der Inter-net-User, der ein elektronischesDokument „signiert“, muss dieKarte in ein Lesegerät einge-ben und dann den eigentlichenSignaturvorgang auslösen (bei-spielsweise durch die Eingabeseines PIN). Dem Nutzer wirdvom „neutralen Unternehmen“,dem Zertifizierungsdienstean-bieter, ein „qualifiziertes Zerti-fikat“ ausgestellt und zugeteilt,das es seinem Gegenüber er-möglicht, die Signatur zu prü-fen.

Die Verwendung solcher Sig-naturverfahren erfordert denAufbau einer geeigneten Infra-struktur. Es müssen geeigneteUnternehmen vorhanden sein,die als Anbieter fungieren unddie Identität der Beteiligtenverlässlich feststellen, aberauch entsprechende Signatur-verfahren zur Verfügung stel-len. Es bedarf einer Aufsichts-behörde, die diese Unterneh-men überwacht. Auch müsseneinheitliche Vorgaben für dievon den Unternehmen einge-setzten Komponenten und Ver-fahren bestehen. Und schließ-lich muss geklärt werden, wel-che Rechtswirkungen der Ein-satz elektronischer Signaturenentfaltet. Diese und andere Fra-gen werden im Signaturgesetzgeregelt.

Signaturrichtlinie & -gesetzDas Gesetz beruht – wie alleanderen österreichischenRechtsvorschriften zur Rege-lung der Telekommunikationund der modernen elektroni-schen Medien – auf einer EG-Richtlinie, konkret der Richtli-nie 1999/93/EG über gemein-schaftliche Rahmenbedingun-gen für elektronische Signatu-ren, ABl. L Nr. 13 vom 19.Jänner 2000, S. 12. Die Richt-linie enthält europaweit ein-heitliche Rahmenbedingungenfür die Anbieter von Signatur-verfahren, für die Rechtswir-kungen des Einsatzes dieserVerfahren, für die eingesetztenVerfahren und Produkte undfür die den Mitgliedstaaten zu-stehenden Überwachungsbe-fugnisse. Ziel der Richtlinie istes, rechtliche Hindernisse imBinnenmarkt abzubauen undgrenzüberschreitende Tätigkei-ten von Anbietern zu erleich-tern.

Österreich hat die Richtlinienoch im Jahr 1999 als ersterMitgliedstaat der EuropäischenGemeinschaft umgesetzt. Eswar damals das erklärte Zieldes Gesetzgebers, den österrei-chischen Unternehmern undNutzern möglichst rasch klareund transparente Regelungenzur Hand zu geben. Diese Eile

Editorialehr geehrte Leserinnenund Leser!

Die österreichische Verwaltungschreitet zügig auf ihrem Weg derUmgestaltung zum Dienstleis-tungsstaat durch e-Governmentvoran. Grundlage für eine sichereelektronische Kommunikation mitÄmtern und somit für elektroni-sche Verfahrensabwicklung istdas Konzept Bürgerkarte.

Diese soll leisten, was bisher dieeigenhändige Unterschrift sicher-gestellt hat: dass die Person, dieein bestimmtes Anbringen elektronisch einreicht, eindeutigidentifiziert werden kann.

Österreich war der erste Mitgliedstaat, der die EG-Richtlinieüber gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektroni-sche Signaturen noch im Jahr 1999 in nationales Recht umge-setzt hat. Dr. Georg Kathrein, einer der Mitgestalter des öster-reichischen Signaturgesetzes, gibt in seinem Beitrag einenÜberblick über die wesentlichen Inhalte und Konsequenzendes Signaturgesetzes.

Spezielle datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen vone-Government werden von Dr. Waltraud Kotschy, Leiterinder Abteilung für Datenschutz sowie rechtliche Angelegen-heiten der Verwaltungsreform, beleuchtet.

Dipl.-Ing. Herbert Leitold und der Vorsitzende des in der letz-ten Ausgabe vorgestellten IKT-Boards, Univ.-Prof. Dr. Rein-hard Posch, stellen Konzepte für Bürgerkarten in Österreichvor und behandeln die Rahmenbedingungen und grundlegen-den technischen Aspekte sowie Anwendungen im e-Govern-ment.

In weiteren Beiträgen finden Sie konkrete Anwendungsbei-spiele der Bürgerkarte: die e-card der Sozialversicherung, derneue Personalausweis und die KeplerCard der UniversitätLinz.

Zudem werden weitere e-Government-Projekte vorgestellt:die neuen Online-Amtswege in help.gv.at, das Workflowsys-tem „eRecht“ zur Unterstützung des Rechtserzeugungspro-zesses, die Umsetzung der bundesweiten Immobiliendaten-bank und das Projekt „Verwaltungsstrafen online“.

Abgerundet wird diese Ausgabe durch Beiträge über Control-ling in der öffentlichen Verwaltung, über die Einführung desTotal Quality Managements in der Arbeitsinspektion undüber die Einrichtung einer interministeriellen Arbeitsgruppefür Gender Mainstreaming sowie durch die Rechtsspre-chungsseite zur Verwaltungsführung.

Abschließend darf ich Sie, sehr geehrte Leserinnen und Leser,zur Teilnahme und dadurch Mitgestaltung unserer Zeitschriftanspornen: Bitte um Diskussionsbeiträge, Meinungen, Anre-gungen, Vorschläge u. ä. an: [email protected]

Ihr Arthur Winter

S

SC Dr. Arthur WinterFoto: HBF/Kaimbacher

Dr. Georg Kathrein, geb.1957 in Innsbruck, zu-nächst als Richter in Inns-bruck tätig, seit 1986 imBMJ in Wien, seit 1995Leiter der Abteilung fürallgemeine Zivilrechtsan-gelegenheiten. Er hat ander Vorbereitung desrechtlichen Rahmens fürInternet-Dienste mitge-wirkt und auch das Signa-turgesetz mit betreut. Zu-letzt war er in diesem Zu-sammenhang mit der Um-setzung der E-Commerce-Richtlinie beschäftigt.

Zum Autor:

DIENSTAG, 4. JUNI 2002

3BÜ R G E R K A R TE

Datenschutz und e-governmentKomfort und Effizienz in Verwaltungsverfahren versus informationelles Selbstbestimmungsrecht

Wenn mit „e-government“ das Phänomen bezeichnet werdensoll, dass die elektronische Datenverarbeitung zur besserenBewältigung der staatlichen Aufgaben herangezogen wird,dann ist die Existenz der Rechtsmaterie „Datenschutz“ einefrühe Manifestation des e-government: Der Schutz des Bür-gers vor dem Staat, der automationsunterstützt Daten überseine Bürger sammelt und auswertet, war ein Aspekt, in demdie möglichen Auswirkungen von „e-government“ schon voretwa 30 Jahren erkannt wurden.

Erledigungen unterschreibenoder Zugriff auf staatliche Da-tenbestände nehmen wollen. Indiesem Zusammenhang kannauch das Problem des Zugriffsvon staatlichen Stellen auf Da-ten eines Betroffenen, die beianderen Behörden gespeichertsind, befriedigend gelöst wer-den: Unter Nutzung der obendargestellten Verfahrensweisenkann der Betroffene auch aufelektronischem Wege die Er-mächtigung zum Zugriff aufseine Daten erteilen. Hiedurchwäre sowohl den Erfordernis-sen von Komfort und Effizienzals auch der Vermeidung desgläsernen Menschen Rechnunggetragen.

In seiner heutigen Spielart wirdman den Begriff „e-govern-ment“ allerdings wohl noch umein Definitionskriterium erwei-tern müssen, um die Sache imKern zu treffen: Und zwarmuss die Möglichkeit der elek-tronischen Kommunikationzwischen Staat und Bürger,insbesondere über das Internet,als wesentliches Element desBegriffs „e-government“ be-zeichnet werden, das eine Rei-he von neuen datenschutzrecht-lichen Fragen gegenüber derbisherigen Situation aufwirft.

Die Möglichkeit der direktenelektronischen Kommunikati-on mit und zwischen staatli-chen Stellen erzeugt einen Ra-tionalisierungsdruck für Abläu-fe des staatlichen Handels, derdem Schutz der Persönlich-keitssphäre des Bürgers durchmöglichst umfangreiche Ge-währleistung eines informatio-nellen Selbstbestimmungerech-tes entgegensteht: Es ist sicherschneller und daher auch billi-ger und effizienter, wenn dasstaatliche Organ von der elek-tronischen Kommunikation inder Weise Gebrauch macht,das es sich – statt den Bürgerzu befragen – alle Daten überVerfahrensbeteiligte aus allenverfügbaren Quellen selbst be-schafft, um die Verfahrensbe-teiligten sodann nur mehr mitdem Ergebnis des Verfahrenszu konfrontieren. Dies wider-spricht dem Grundsatz des„Datenschutzes“, wonach mög-lichst wenig über den Kopf desBetroffenen hinweg ermitteltwerden soll; der Betroffenenselbst soll der Behörde jeneAuskünfte über sich selbst ge-ben, die er für angemessen hält(Recht auf informationelleSelbstbestimmung). Zwischendiesen Paradigmen muss eintragfähiger Kompromiss ge-funden werden, wenn in e-go-vernment-Anwendungen Da-tenschutz verwirklicht seinsoll.

Der notwendige Interessens-ausgleich ist im übrigen da-durch noch zusätzlich er-schwert, dass der Betroffeneselbst üblicherweise keine ein-deutige Haltung zugunsten deseinen oder des anderen Para-digma einnimmt: Einerseitsmöchten Betroffene, dass ihreAnträge an staatliche Stellenmöglichst rasch und ohne un-fangreiche Mitwirkungspflichtihrerseits erledigt werden (wo-zu meist eine umfangreicheDatenbeschaffungskompetenzder Behörde notwendig wäre),andrerseits wird es üblicher-weise abgelehnt, dem Staat ei-ne umfangreiche Datenbe-schaffungskompetenz zuzuer-kennen, da dies den „gläsernenMenschen“ zur Folge hätte.

Vor diesem Hintergrund stellensich neue datenschutzrechtli-

zugeordnet sein, d.h. die Zahldarf nur dieser Person zugeord-net sein und der Person darf imGeltungsbereich der Kennzahlnur diese eine Kennzahl zuge-ordnet sein.

Diesen Anforderungen genügtin Österreich am ehesten die inEinführung begriffene ZMR-Zahl, d.i. die im ZentralenMelderegister einer gemelde-ten Person zugeordnete Zahl.

3. In bestimmten Situationen(und unter gewissen Kautelen)muss es möglich sein, dass hie-zu Befugte (wie etwa zuständi-ge staatliche Stellen) aus derbereichsspezifischen Personen-kennzeichnung zur Ausgangs-basis-Zahl (der ZMR-Zahl) zu-rückfinden.

Dieses Erfordernis wird durchdie Möglichkeit einer ZMR-Abfrage erfüllt, bei der dieZMR-Zahlen aller Personen,die sonst gleiche Identifikato-ren (wie etwa Namen und Ge-burtsdatum) aufweisen, mitdem bereichsspezifischenKryptierungs-Algorithmus ver-wandelt und sodann mit der zuüberprüfenden Personenkenn-zeichnung verglichen werden.Der datenschutzrechtlicheSchutz besteht diesfalls in derNotwendigkeit einer ZMR-Ab-frage, die immerhin die Anga-be des ursächlichen Geschäfts-falls und die Offenlegung (undProtokollierung) der Identitätdes Anfragenden erfordert.

4. Um nachweisen zu können,dass im konkreten Fall tatsäch-lich eine in ihrer Identität ein-deutig bestimmte Person an dieVerwaltung herantritt (oder fürsie handelt), bedarf es jedochnoch weiterer Vorkehrungen:

Im traditionellen schriftlichenVerkehr zwischen Rechtssub-jekten gilt die eigenhändigeUnterschrift üblicherweise alshinlänglicher Nachweis dafür,dass tatsächlich derjenige dieErklärung abgegeben hat, derim Schriftstück als Erklärenderangeführt wird. Im elektroni-schen Verkehr wird dieserrechtliche Effekt durch die (si-chere) elektronische Signatur(sS) erzeugt.

ben werden muss, dass die So-zialversicherungsnummer desöfteren – auch ohne ausrei-chende gesetzliche Grundlagehiefür – so verwendet wurde,als ob sie die Funktion einesPersonenkennzeichens hätte.

Im Frühjahr 2001 wurde sei-tens der Bundesregierung derAuftrag erteilt zu prüfen, wieein „Personenkennzeichen un-ter Wahrung des Datenschut-zes“ eingeführt werden könnte.Das Ergebnis dieses Auftragsist die „(verfahrens)bereichs-spezifische Personenkenn-zeichnung“, die auch bereits imAVG (§ 13 Abs. 4a) gesetzlichverankert wurde.

Der datenschutzrechtlicherMehrwert der „bereichsspezifi-schen Personenkennzeich-nung“ – oder „fraktionalisier-ten Identifikation“, wie diesauch gelegentlich genannt wird- liegt darin, dass der vereinfa-chende Effekt, den ein Perso-nenkennzeichen bei der umfas-senden Suche nach Daten übereine Person entfaltet, durch dieFraktionalisierung der Gültig-keit einer Personenkennzeich-nung wieder aufgehoben wird.Es bedeutet allerdings NICHT,dass man damit schwerer su-chen kann als dies bisher beiVerwendung von Namen undGeburtsdatum als Suchbegriffeder Fall war – es bedeutet nur,dass man NICHT LEICHTERsuchen kann als bisher.

Dies führt zur Frage, warumeine qualitätvolle, d.h. eindeu-tige Identifikation nicht durchHinzunahme eines weiterenIdentifikators, wie z.B. Vorna-men der Eltern, versucht wird,wie dies etwa in manchenFahndungssystemen vorgese-hen ist. Dies kann aber z.B. dasZuordnungsproblem bei Na-mensänderung (etwa infolgeVerehelichung) nicht lösen;dies gilt auch für unterschiedli-che Schreibweisen eines Na-mens, die insbesondere beiTransliterierung von Namenaus fremden Alphabeten nichtleicht vermieden werden kann.Wenn auch diese Fälle befrie-digend gelöst werden sollen,bedarf es eines numerischenPersonenkennzeichens.

Eine leistungsfähige bereichs-spezifische Personenkenn-zeichnung hat Folgendes zurVoraussetzung:

1. Auch wenn die Kennzeich-nung für jeden „Bereich“ un-terschiedlich ist, werden Prak-tikabilitätserfordernisse dafürsprechen, solche unterschiedli-chen Kennzahlen aus einer ge-meinsamen Ausgangsbasis zubilden, die allerdings nicht fürjedermann zugänglich seindarf, da sonst der Charakterdes „bereichsspezifischen“ ver-loren ginge.

Diesen Anforderungen genü-gen kryptographische Einweg-Ableitungen aus einer gemein-samen Ausgangsbasis-Zahl,die zum Zweck der Herstellungdes bereichsspezifischen Cha-rakters um eine (gleichbleiben-de) spezielle Bereichskennzahlerweitert wurde.

2. Die Ausgangsbasis-Zahlmuss der durch sie gekenn-zeichneten Person eindeutig

che Probleme an einzelnenPunkten des elektronischenKommunikationsablaufs, undzwar:

– in dem Augenblick, in demsich der Bürger gegenüber derBehörde identifizieren muss,weil er auf elektronischemWeg einen rechtserheblichenAntrag stellt

– immer dann, wenn die Be-hörde eine rechtserhebliche Er-klärung in elektronischer Formabgibt und es beweisbar seinsoll, dass es sich um eine echteErklärung der Behörde handelt

– wenn es um die Nachprüfbar-keit von Berechtigungen fürden elektronischen on-line Zu-griff auf personenbezogeneDaten geht, wenn also z.B. ent-scheidungsrelevante Datenüber Parteien im Verwaltungs-verfahren durch on-line Zugriffauf Datenbestände bei anderenBehörden beschafft werdensollen.

Zusammenfassend könnte auchgesagt werden, dass an neuenProblemen vor allem das Pro-blem der Identifikation vonPersonen auftritt: Dies ist inso-fern eine neue Situation, als dieQualität (- die Eindeutigkeit-)der Identifikation im elektroni-schen Verkehr höher sein mussals bisher, wenn die Effizienz-steigerungskomponenten derelektronischen Kommunikati-on optimal ausschöpfbar wer-den sollen.

Für eine Effizienzsteigerung istes notwendig, dass die Herstel-lung (und Aufrechterhaltungund Erledigung) der Kommu-nikation so weit als möglichautomatisiert vorgenommenwerden kann. Jede Unsicher-heit der Zuordnung eines Kom-munikationspartners führt zueiner Unterbrechung des auto-matisierten Ablaufs und machtRückfragen und Evaluierungendes Ergebnisses notwendig, dieoft auch nicht mehr automati-onsunterstützt abgehandeltwerden können. Jede Unsicher-heit der Zuordnung führt alsozu Verzögerungen und Zusatz-kosten.

Dieses Problem ist freilichnicht ganz unbekannt und wur-de schon bisher in einigenRechtsordnungen durch dieSchaffung eines sog. „Perso-nenkennzeichens“ zu lösenversucht. Davon spricht mandann, wenn eine den Bürgernstaatlicherseits eindeutig zuge-ordnete Nummer existiert, dieflächendeckend und – in vielenZusammenhängen – zwingendzur Identifikation jedes einzel-nen Bürgers verwendet wird.In Österreich hat man sich, vorallem auch von Seiten des Da-tenschutzrates, immer vehe-ment gegen die Einführung ei-ner solchen Nummer ausge-sprochen, wenn auch zugege-

Von Waltraut Kotschy

Was (auch) die (sichere) elek-tronische Signatur allerdingsnicht leistet nach den bestehen-den gemeinschaftsrechtlichenVorgaben, ist die Verknüpfungeiner Willenserklärung mit ei-nem EINDEUTIG identifizier-ten Erklärenden, da sich dieIdentitätsprüfung (und -über-prüfbarkeit) regelmäßig auf dieFeststellung von Namen undGeburtsdatum beschränkt. Fürdie vorliegenden Zwecke mussdaher noch ein weitere Schrittzum Erwerb einer sS hinzutre-ten, damit die Einstiegserfor-dernisse für die eindeutige be-reichsspezifische Personen-kennzeichnung bei elektroni-schen Anbringen an staatlicheStellen erfüllt sind: Es mussnämlich durch Zertifikat einerzuständigen Stelle bestätigtwerden, dass der öffentlicheSchlüssel der Signaturkarte zueiner bestimmten Ausgangsba-sis-Zahl (hier: der ZMR-Zahldes Signators) gehört. Perso-nen, die von diesem Zugangzur elektronischen Kommuni-kation Gebrauch machen wol-len, müssen daher über ein Sig-natur-Token verfügen, das die-se sogenannte „Personenbin-dung“ (eines Schlüssels an eineeindeutige Personenkennzahl)aufweist. Diese Funktion wirdetwa die e-card erfüllen kön-nen, ebenso ist dies etwa fürdie (künftige Chip-) Dienstkar-te der Bundesbediensteten an-gedacht. Das Gesamtsystemdes elektronischen Zugangs zuBehörden ist so ausgelegt, dassdie Funktion der Personenbin-dung nach dem Willen des Sig-nators auf beliebigen, sS-taug-lichen Token eingerichtet wer-den kann.

Die geschilderte Vorgangswei-se kann zur eindeutigen Identi-fikation aller Personen verwen-det werden, die gegenüber ös-terreichischen Behörden inelektronischer KommunikationErklärungen abgegeben wol-len. Diese Vorgangsweise wirdauch eingerichtet für die Iden-tifikation von Personen in ihrerRolle als staatliche Organwal-ter, wenn sie etwa staatliche

Mag. Dr. Waltraut Kot-schy ist Leiterin der fürRechtsfragen der elektro-nischen Datenverarbei-tung (inkl. Datenschutz)und für Rechtsfragen derVerwaltungsreform (inkl.Rechtsbereinigung) zu-ständigen Abteilung imBundeskanzleramt/Verfas-sungsdienst. Sie ist weitersgeschäftsführendes Mit-glied der Datenschutz-kommission, stv. Mitglied(Vertreter des Bundes) imDatenschutzrat, Vertrete-rin Österreichs in zahlrei-chen Gremien der EU, derOECD usw. und ist dieDatenschutzbeauftragtedes [email protected]

Zur Autorin:

DIENSTAG, 4. JUNI 2002

4 BÜ R G E R K A R TE

Bürgerkarten in ÖsterreichTechnische Grundlagen für eine elektronische Verfahrensabwicklung in der öffentlichen Verwaltung

Die Verfahren der öffentlichen Verwaltung sind im Wesentli-chen durch Anforderungen an die Schriftform wie auch derIdentifikation der beteiligten Personen gekennzeichnet – oft-mals werden diese Verfahren seitens der Bürger auch mit For-mularen und persönlichem Erscheinen am Amt assoziiert.Dieser konventionellen Form des Anbringens an die Behördesteht zunehmend der Einsatz von Informationstechnologie inder öffentlichen Verwaltung selbst gegenüber, wie beispiels-weise die Einführung des elektronischen Aktes (1) [ELAK01].

rungsrecht der Verwaltungsind.

Anwendungenim e-GovernmentDie Anwendungen des e-Go-vernment im Kontext der Bür-gerkarte bedienen sich wohlde-finierter Schnittstellen und Ap-plikationen, insbesondere derSecurity-Kapsel.

Im beschriebenen Modell wirdbesonders auf Offenheit derHeranführung, Verteilung derRollen, Rechte und Verant-wortlichkeiten, sowie auf mo-dulares Design Wert gelegt.Dabei steht nicht ausschließ-lich das e-Government im Mit-telpunkt der Überlegungen,sondern im Sinne einer mög-lichst großen Verbreitung undAkzeptanz werden auch immerAnwendungen der Privatwirt-schaft mitbedacht und Lösun-gen im Rahmen des Public-Pri-vate-Partnership gesucht.

In gegebenem Szenario sindPortale und Marktplätze vor al-lem als Schnittstelle zwischenden Applikationen und denBürgern zu verstehen, welcheselber in keine rechtlich rele-vante Funktion eintreten. Viel-mehr findet eine Authentifizie-rung und Autorisierung derPerson gegenüber den Applika-tionen mittels der elektroni-schen Signatur Ende-zu-Endestatt. Eine Identifizierung amPortal ist optional und dientausschließlich wertsteigernden,kontextspezifischen Dienstleis-tungen und Hilfestellungen.

Fortsetzung auf Seite 5

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(1) Im Rahmen der österrei-chischen Verwaltungsreform sindfür die flächendeckende Einfüh-rung des elektronischen Aktes inder Bundesverwaltung die ressort-spezifischen Roll-Outs für das4. Quartal 2002 vorgesehen.

(2) Aus Sicht des österreichischenSignaturgesetzes sind alle Attributeals dem Dokument und nicht derSignatur zugehörig zu werten.

Die derzeit noch gegebenenMedienbrüche zwischen derPapierform und der elektroni-schen Repräsentation erweisensich nicht nur in ökonomischerHinsicht als ineffizient, ange-sichts der fortschreitenden Ent-

wicklung und Akzeptanz imBereich des elektronischen Ge-schäftsverkehrs ist in steigen-dem Maße die Möglichkeit ei-ner durchgängig elektronischenVerfahrensabwicklung in deröffentlichen Verwaltung eineForderung nach Verbesserungdes Services gegenüber demBürger.

Die Möglichkeit elektronischerAnbringen des Bürgers an dieöffentliche Verwaltung bedingtjedoch eine Reihe an infra-strukturellen Rahmenbedin-gungen. Als potentielles Kern-element der bürgerseitigen Si-cherheitsinfrastruktur sindChipkarten anzusehen – eswurde auch seitens der öster-reichischen Bundesregierungin der Regierungsklausur vom20. November 2000 der Ein-satz von Chipkartentechnolo-gie zur Vereinfachung derAmtsgeschäfte des Bürgersvereinbart. Wir fassen derartigeChipkartentechnologien unterdem Begriff „Konzept Bürger-karte“ zusammen.

Es werden hier in einem Über-blick jene Konzepte präsen-tiert, die im Kontext dieses en-gagierten Konzeptes Bürger-karte verfolgt werden. Dazuwerden zuerst die Rahmenbe-dingungen und grundlegendentechnischen Aspekte behan-delt.

Daran anschließend werdenAnwendungen im e-Govern-ment diskutiert und eine Aus-blick auf in Planung und Um-setzung befindliche Anwen-dungen gegeben.

ne gänzlich logische Sicht aufdie Daten und Funktionen bie-ten und so die Applikation vonden Details der Signaturerstel-lung, aber auch der Signatur-prüfung, entlasten.

Durch diese Abstraktion wirdfür die Applikationen die zu-grunde liegende Technologietransparent, welches größtmög-liche Flexibilität und ein Maxi-mum an Vorwärtskompatibili-tät gewährleistet. Mit der kla-ren Trennung der Funktionenwird zudem auch erreicht, dasssich die Verantwortung desApplication-Service-Providers(ASP) auf die Applikation, diedes Zertifizierungsdienstean-bieters auf die Security-Kapselbeschränkt.

Identifikationund DatenschutzIm Rahmen der Abwicklungvon Verfahren im e-Govern-ment, aber auch im privatwirt-schaftlichen Bereich, ist eineeineindeutige Identifikation derhandelnden Person wünschens-wert. Des weiteren ist es vonVorteil, wenn dieser Identifika-tion ein lebenskonstanter, per-sonenbezogener Ordnungsbe-griff hoher Qualität zugrundeliegt. In Österreich bietet sichdie Zahl des Zentralen Melde-registers (ZMR) für natürlichePersonen an.

Um ausreichend Sicherheit undDatenschutz zu garantieren,wird die ZMR-Zahl aber nichtals solche in den Datenbestän-den geführt, sondern es wirdeine verfahrensspezifischeKennzeichnung der Person, diesich als Hash-Einwegableitungaus ZMR-Zahl und Verfahrens-name errechnet, geführt[Posc01].

Verfahrensspezifische Perso-nenkennzeichen verschiedenerApplikationen lassen sich da-bei nicht ineinander überführen[Holl01]. Die Person kann aberbeim Abwickeln eines Verfah-rens den Zugang entsprechendsicherstellen, da die ZMR-Zahlin Form der Personenbindungauf die Bürgerkarte aufge-bracht ist. Dieses Verfahren istmit der verfahrensspezifischabgeleiteten Personenkenn-zeichnung, wie sie als Ände-rung des Allgemeinen Verwal-tungsverfahrensgesetzes(AVG) im Verwaltungsreform-gesetz 2001 vorgesehen ist,konform.

SignaturformateDie Verwaltung wird sich beiSignaturen, die sie selbst er-stellt, auf wenige Formate be-schränken. Die verwendetenArten der Signatur werdenCryptographic Message Syntax(CMS) [Hous99] und XML-DSIG [ERSo01] sein, als Algo-rithmen kommen RSA[RSAL98] sowie ECDSA[ANSI98] [NIST00] in Frage,wobei für Signaturen, die dieVerwaltung erstellt, ECDSAder Vorzug gegeben wird.

Eingehende Dokumente sindflexibler zu handhaben, jedochkann sich die Verwaltung vor-behalten, nur bestimmte For-mate zu akzeptieren. Auch hierspielt XML-DSIG eine zentraleRolle.

sicherungskarte „eCard“ [EL-SY99]. Für den Einsatz der„eCard“ im Konzept Bürger-karte ist die 56. Novelle desAllgemeinen Sozialversiche-rungsgesetzes (ASVG) eineweitere Rahmenbedingung.

Bürgerkarten werden aller-dings in unterschiedlichstenAusprägungen vorhanden sein.Die eCard ist eine der mögli-chen Karten, in gleicher Weiseist abzusehen, dass der Perso-nalausweis einen Chip nachdem Konzept Bürgerkarte ha-ben wird. Dieses Konzept wirdaber auch von anderen Kartenwie etwa den Bankomatkarten

in der nächsten Technologie-phase oder den Karten der Zer-tifizierungsdiensteanbieter er-füllt werden.

Technische AspekteBei den technischen Aspektendes Bürgerkartenkonzepts ste-hen vor allem Definitionen vonSchnittstellen und Formaten imVordergrund. An die Chipkarteselbst werden im Bürgerkarten-konzept nur zwei wesentlicheForderungen gestellt:

1. Signaturfähigkeit: die Kartemuss fähig sein, sichere elek-tronische Signaturen entspre-chend dem österreichischenSignaturgesetz [SigG99][SigV00] zu erstellen.

2. Speicherfunktionalität: dieKarte muss die Möglichkeitbesitzen, essentielle Daten (wiez. B. die Personenbindung) zuspeichern. Um die unterschied-lichen Ausprägungen von Kar-ten oder anderer signaturfähi-ger Hardware-Token für dieApplikation transparent zu ma-chen, und um die Verantwor-tungen nach Signaturgesetzklar zu trennen, wurde das Mo-dell der Security-Kapsel defi-niert:

Die Security-Kapsel beinhaltet(kapselt) alle relevanten Funk-tionen der Signaturerstellung,wie z. B. die Eingabe der Per-sonal Identification Number(PIN) oder die vertrauenswür-dige Anzeige. Sie wird über ei-ne Schnittstelle hoher Abstrak-tion, den sogenannten Securi-ty-Layer angesprochen[HoKP02]. Dadurch kann dieSecurity-Kapsel nach außen ei-

RahmenbedingungenIn diesem Abschnitt werden je-ne Rahmenbedingungen skiz-ziert, auf denen das ProjektBürgerkarte maßgeblich auf-baut. Es sind dies die rechtli-chen Maßgaben aus der EU Di-

rektive zur elektronischen Un-terschrift [EURi99] sowie de-ren nationale Implementierungim Rahmen der österrei-chischen Signaturgesetzes[SigG99] und der Signaturver-ordnung [SigV00].

Mit der Richtlinie des Europäi-schen Parlaments und des Ra-tes über gemeinschaftlicheRahmenbedingungen für elek-tronische Signaturen [EURi99]wurde ein europäischer Rah-men der rechtlichen Anerken-nung elektronischer Unter-schriften geschaffen. Die tech-nischen Vorraussetzungen defi-nieren Anforderungen an jeneEinheiten, die Signaturerstel-lungsdaten (private Schlüssel)implementieren, sowie an dieInhalte von qualifizierten Zerti-fikaten und an Zertifizierungs-diensteanbieter, die solche qua-lifizierte Zertifikate ausstellen.Sind diese Anforderungen er-füllt, so definiert die EU Richt-linie im wesentlichen dieGleichwertigkeit der elektroni-schen Signatur mit der eigen-händigen Unterschrift.

Äquivalent zur EU Richtlinielegt das Signaturgesetz[SigG99] technische Anforde-rungen an sichere elektronischeSignaturen fest, die in der Sig-naturverordnung präzisiertwerden [SigV00]. Die sichereelektronische Signatur erfülltdas rechtliche Erfordernis einereigenhändigen Unterschrift,insbesondere der Schriftlich-keit.

Ein Beispiel einer Chipkarte,die eine sichere Signatur unter-stützen wird, ist die Sozialver-

Von Herbert Leitold und Reinhard Posch Rollen und AttributeRollen und Attribute, die inspeziell strukturierten Doku-menten, z. B. als Vollmachten,bzw. in Attributzertifikaten denDokumenten bzw. der Signaturbeigegeben werden, spielen ei-ne zentrale Rolle für elektroni-sche Transaktionen im allge-meinen und für e-Governmentim speziellen. Dabei liegt dieHerausforderung nicht in derspeziellen technischen Ausprä-gung der Rollen und Attribute,sondern in deren Semantik, derVerwaltung, der Organisationund des Zugriffs.

Wie bei anderen Elementendes Modells wird dabei imBürgerkartenkonzept versucht,ohne zentrale Dienste und ohneMonopole auszukommen. Imspeziellen bedeutet das, dasssowohl verzeichnisgestützte,revozierbare Attributzertifikatezugelassen werden, welche vorallem im geschäftsmäßigenUmfeld von Interesse sind, alsauch „ad-hoc“ Rollen und At-tribute, die in Form von struk-turierten Dokumenten einemVerfahren beigelegt werdenkönnen (2).

Ein Beispiel für den letzterenFall wäre die Vollmacht einesEhepartners an den anderen, inseinem Namen für ein be-stimmtes Verfahren tätig zuwerden.

SchnittstellenDie zentralen Schnittstellen ime-Government verbinden dievier Bereiche Verzeichnisse,Portale, Applikationen undBürger. Dabei sind diese Berei-che streng getrennt zu halten –eine Kommunikation findetausschließlich über explizite,definierte Schnittstellen statt.

Es ist von essentieller Bedeu-tung, dass diese Schnittstellenoffen sind, das heißt, dass dieSchnittstellen an den Übergän-gen zwischen den Bereichenim Eigentum bzw. im vollenVerwendungs- und Verände-

Prof. Dr. Reinhard Poschleitet an der TU Graz das In-stitut für Angewandte Infor-mationsverarbeitung undKommunikationstechnologiemit dem Schwerpunkt IT-Si-cherheit und Kryptographie.Seit Juni 2001 erfüllt Rein-hard Posch die Funktion ei-nes Chief Information Of-ficers für den Bund mit derAufgabe der Koordinationder bereichsübergreifendenIT-Angelegenheiten des Bun-des. [email protected]

Dipl.-Ing. Herbert Leitoldist Assistent am Institut fürAngewandte Informations-verarbeitung und Kommuni-kationstechnologie (IAIK)der TU Graz und Mitarbei-ter des Zentrums für SichereInformationstechnologie –Austria (A-SIT). Er ist imRahmen des EuropäischenKomitees für Normung(CEN) an der Standardisie-rung von Sicherheitsanfor-derungen an elektronischeSignaturkomponenten betei-ligt. [email protected]

Zu den Autoren:

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Fortsetzung von Seite 4

beginnen. Bis zu diesem Zeit-punkt ist auch geplant, dass dieRegistrierung für das Signatur-zertifikat bei einem vom Bür-ger ausgewählten Zertifizie-rungsdienstanbieter sowie dieErstellung und Aufbringungder Personenbindung im Zu-sammenspiel zwischen Regis-trierungsstelle und ZentralemMelderegister, die in kleinemRahmen anlaufen, im Normal-betrieb umgesetzt sind.

Als Musterverfahren für denEinsatz der Bürgerkarte wirdauf Behördenseite die Anforde-rung eines Strafregisterauszugsdurch den Bürger umgesetztwerden und sollte ab Herbst2002 für den Bürger möglichsein. Darüber hinaus arbeitetdas Internet-Portal „help.gv.at“an der bürgerkartenkonformenUmsetzung weiterer Verfahrenwie der Meldeauskunft, derKommunalsteuererklärung, derVerlustanzeige oder der Veran-staltungsanmeldung.

Für den Anwender wesentlichist dass im Bundesbereich alleRessorts signierte formfreieEingaben erlauben werden unddamit die Umsetzung einesVerfahrens in einer spezifi-schen Applikation vom elek-tronischen Zugang durch denBürger entkoppelt ist. Zusam-men mit dem elektronischenAkt sind dann faktisch alleVerfahren des Bundes elektro-nisch möglich.

Ab 1. 1. 2003 wird das Finanz-ministerium das System „Fi-nanz Online“ in Betrieb neh-men, mit dem Betriebe und inweiterer Folge auch der einzel-ne Bürger sämtliche Verfahrenim Zusammenhang mit der Fi-nanzbehörde (z.B. Umsatzsteu-ervoranmeldung, Einkommen-steuererklärung) abwickelnwerden können. Dieses Systemwird die Bürgerkarte einsetzen.

Bürgerkarten inÖsterreichBehördeninterne AnwendungAls weiteres strategisch wichti-ges Anwendungsgebiet desBürgerkartenkonzeptes ist dieEinbindung bzw. die Kompati-bilität mit Dienstausweisen,Personalausweisen, Studieren-denausweisen und ähnlichenKarten zu betrachten. Zwar un-terliegen manche dieser Kartenstrengen Formvorschriften, imBesonderen der Kartenoberflä-che, von technischer Seite istjedoch eine weitgehende De-ckung der Anforderungsprofilevorhanden. Um diese Syner-gien zu nutzen und Doppelglei-sigkeit zu vermeiden, sowieden Anwendern ein komfortab-les Gesamtkonzept im Sinneeinfacher Handhabung undKompatibilität zu bieten, wer-den diese Karten in das Bür-gerkartenkonzept mit einge-bunden, bzw., wo erforderlich,wurde das Anforderungsprofilan das Konzept Bürgerkarteentsprechend angepasst.

Freie Wahl desZertifizierungs-DiensteanbietersEin wesentlicher Punkt imKonzept Bürgerkarte ist dieWahlfreiheit des Bürgers, wasden für die Ausstellung desSignaturzertifikats in Anspruchgenommenen Zertifizierungs-diensteanbieter betrifft. Damitsoll einerseits über den Wettbe-werb am freien Markt ein ver-nünftig niedriges Preisniveaubei den Zertifizierungsdienst-leistungen erreicht werden; an-dererseits soll der Bürger dieZertifizierung vom Dienstleis-ter seines Vertrauens erbringenlassen können.

AusblickDie flächendeckende Ausliefe-rung der Sozialversicherungs-karte „eCard“ in ganz Öster-reich soll im Spätherbst 2002

Literaturhinweise[ANSI98] American National Standards Institute: Public Key Cryptogra-phy for the Financial Services Industry: The Elliptic Curve Digital Signa-ture Algorithm (ECDSA), ANSI X9.62-1998, 1998.

[ELAK01] Arbeitsgruppe ELAK: ELAK Konzept Version 1.1, Bundes-kanzleramt, Bundesministerium für öffentliche Leitung und Sport, Novem-ber 2001.

[ELSY99] Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999.

[ERSo01] Donald Eastlake, Joseph Reagle und David Solo: XML-Signatu-re Syntax and Processing, W3C Candidate Recommendation, April 2001.

[EURi99] Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingun-gen für elektronische Signaturen.

[HoKP02] Arno Hollosi, Gregor Karlinger, Reinhard Posch: Security-Lay-er zur Bürgerkarte, Februar 2002.

[Holl01] Arno Hollosi: Sicherheit der Verfahrenskennung, November 2001

[Hous99] Hously, R.: Cryptographic Message Syntax (CMS). IETF Re-quest For Comment RFC 2630, Juni 1999.

[NIST00] National Institute of Standards and Technology: NIST: FIPS Pu-blication 186-2: Digital Signature Standard (DSS), Jänner 2000.

[Posc01] Reinhard Posch: Personenkennung – Kontrollierbare Identifikati-on, unveröffentlichter Entwurf – Fachbeirat Bürgerkarte, April 2001.

[RSAL98] RSA Laboratories, PKCS #1 v2.0: RSA Cryptography Stan-dard, Oktober 1998.

[SigG99] Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz -SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, BGBl. I Nr. 137/2000, BGBl. I Nr. 32/2001.

[SigV00] Verordnung des Bundeskanzlers über elektronische Signaturen(Signaturverordnung SigV), StF: BGBl. II Nr. 30/2000.

as die direkte Außen-wirkung gegenüber den

BürgerInnen betrifft, ist HELP(www.help.gv.at), die Service-Plattform im Internet, seit Jah-ren die zentrale e-Government-Anwendung. Für über 50 Le-benssituationen, die einen Be-hördenkontakt erforderlich ma-chen (Geburt, Heirat, Umzugusw.), bietet HELP die nötigenInformationen aktuell, ver-ständlich, vollständig und kor-rekt an.

Ziel ist es, den BenutzerInnenunabhängig von ihrer Kenntnisüber Behördenzuständigkeitenund ohne den Umweg überzahlreiche lokale Webseitenrasch Hilfestellung zu bieten.Weiters besteht in HELP dieMöglichkeit, in einem Gäste-buch Fragen zum speziellenEinzelfall zu stellen. Die je-weils erforderlichen Formularewerden zum Download ange-boten.

Seit im Jahr 2000 die Zustän-digkeit für HELP ins Bundes-ministerium für öffentlicheLeistung und Sport wechselte,wurde die Leistungspalette inzwei Richtungen hin stark er-weitert. Einerseits wurde mitHELP-Business auch der Un-ternehmensbereich mit einbe-zogen, andererseits mit dem Pi-lotprojekt @mtsweg-online dererste Schritt in Richtung Trans-aktion, also Abwicklung, ge-setzt. Davon soll im Folgendenausführlicher die Rede sein.

Die Entwicklungder Online-AmtswegeDer Projektstart zur Umset-zung der Online-Amtswege er-folgte im Juli 2000. Das Pro-jekt-Kernteam setzte sich ausMitarbeiterInnen des Bundes-ministeriums für öffentlicheLeistung und Sport, der Bun-desrechenzentrum GmbH unddes KDZ – Zentrum für Ver-waltungsforschung zusammen.

Die ersten Schritte bestandenin der Auswahl der Amtswegeaufgrund der HauptkriterienNutzen für BürgerInnen undBehörde, ausreichende Fre-quenz und einfache Umset-zung.

Entwicklungspartner waren je-ne Städte und Gemeinden, dievon sich aus die Kooperationmit Help gesucht hatten: Linz,Perchtoldsdorf, Salzburg,Schwechat und Zeltweg.

Im November des Jahres 2000wurde dann das technischeKonzept erstellt und bis Febru-ar 2001 umgesetzt und getes-tet. Im März 2001 wurden dieersten 3 Amtswege freigeschal-ten, die mit den 5 genanntenPartnerbehörden (je nach Zu-

W

Online-Amtswege in help.gv.atständigkeit) angeboten wurden.Sukzessive wurde seither dieZahl der Verfahren auf 7 unddie Zahl der Partnerbehördenauf 17 erhöht. Bei der Auswahlder Partnerbe-hörden war füruns der richti-ge Mix ent-scheidend: ei-nerseits bezüg-lich der Größeandererseitsbezüglich dergeographi-schen Streu-ung. Das tech-nisch-organisa-torische Kon-zept sollte so-wohl für klei-nere Gemein-den als auchfür die Landes-hauptstädtenutzbringendaber auchhandhabbarsein.

Geographischbetrachtet leg-ten wir daraufWert, nicht zu„ost-lastig“ zuwerden undnach Möglich-keit Behördenaus allen Bun-desländern mit einzubeziehen.Nach der für den Sommer 2002geplanten Aufnahme von Vil-lach in den Kreis der Partner-behörden werden dann alleBundesländer vertreten sein.Die Tabelle zeigt den derzeiti-gen Umsetzungsstand.

Durch die Erhöhung der An-zahl sowohl der teilnehmendenBehörden als auch der Verfah-ren wurde im Herbst 2001 eineStraffung der Navigation nötig.Von der @mtsweg-online-Seitebestehen Links zu den e-Go-

vernment-Angeboten des Bur-genlandes, des Landes Salz-burg und der Stadt Wien.

Auch mit diesen Neuentwick-lungen bewährt sich HELP alsein wichtiger Hebel zur Ver-waltungsreform: die Web-An-tragsformulare konnten mit al-len Partnern bundesländerüber-greifend akkordiert werden.Als behördenübergreifendesProjekt ist HELP immer demAnsatz der Zusammenarbeitund der Nutzung allgemeinertechnischer Standards ver-pflichtet. Diese Zusammenar-beit ist in verschiedenen Gre-mien organisiert: Im HELP-Beirat findet ein Austauschvon Anregungen und Erfahrun-gen zwischen den Ministerien,

Von Michael Kallinger

Immer mehr Verwaltungsverfahren können elektronisch erledigt werden

Städten, Gemeinden und sons-tigen HELP-Partnern statt.Auch mit der neu geschaffenenIKT-Stabstelle im Bundesmi-nisterium für öffentliche Leis-tung und Sport unter der Lei-tung von Prof. Posch und den

Bund-Länder-Arbeitsgruppenzu e-Government gibt es regeKommunikation. Inhaltlichgeht es dabei unter anderemum die Entwicklung eines ein-heitlichen Produktkataloges fürdie Web-Auftritte von Bund,Ländern und Gemeinden sowieum die Definition eines ge-meinsamen Style-Guides füre-Government-Formulare.

Die nächsten SchritteWeitere Verfahren aus demGewerbebereich befinden sichderzeit in Umsetzung für dieAufnahme in die HELP-On-line-Amtswege. Auch die An-meldung zum Datenverarbei-tungsregister soll als Web-An-trag implementiert werden. Inanderen eigenständigen Pro-jektgruppen wird unter Mitar-beit des Bundesministeriumsfür öffentliche Leistung undSport die Strafregisterauskunftund der Antrag auf Studienför-derung als Web-Applikationspezifiziert. Wo es nötig ist,wird in diesen Verfahren be-reits die Identifizierung mittelsBürgerkarte und die Anwen-dung der Digitalen Signaturenthalten sein. Auch die bereitsangebotenen Verfahren werdenin diesem Sinne umgerüstet.HELP wird mit nützlichendurchschaubaren Anwendun-gen seinen Beitrag leisten, dieVerbreitung der Bürgerkarte zufördern. In die „Musterapplika-tion“ Strafregisterauskunft sollauch die elektronische Zustel-lung integriert werden.

Wie funktioniert@mtsweg online?Vereinfacht gesagt fungiertHELP als Vermittler zwischenBürgerIn und der jeweils zu-ständigen Behörde. HELPstellt ein Web-Formular zurVerfügung, das am Bildschirmausgefüllt wird. Mit dem Betä-tigen des Sende-Buttons wer-

den die eingegebenen Datender Behörde in ihrer elektroni-schen Einlaufstelle, die eben-falls auf dem HELP-Serverliegt, zur Verfügung gestellt.Der User erhält eine Sendebe-stätigung mit Angabe einer

Transaktionsnummer. Zusätz-lich erhält die Behörde einMail, das sie vom Einlangendes neuen Antrags informiert.Der Abruf der Daten erfolgtdurch einen Download oderüber eine XML-Schnittstelle(Diese Schnittstelle wird der-zeit an den Personen-Recorddes Zentralen Melderegistersangepasst).

Die Bezahlung von Abgabenerfolgt entweder traditionellmittels Zahlschein oder überdas kontounabhängige Inter-net-Zahlungsservice derP.S.K., bezahlen.at. DieseMöglichkeit besteht in den Ge-meinden Kremsmünster,Perchtolsdorf, Seekirchen amWallersee, Wieselburg undZeltweg.

Mag. Michael Kallingerbetreut seit August 2000in der Abteilung für Ver-waltungsentwicklung imBM für öffentliche Leis-tung und Sport die HELP-Online-Amtswege. Studi-um an der WU Wien, Zu-satzausbildung in Control-ling, zertifizierter Projekt-manager. Zuvor arbeiteteer im Project Office vonAustrian Airlines. [email protected]

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Gewährleistung von Datensicherheit steht bei allen möglichen Anwendungen im Mittelpunkt

In wenigen Monaten wird in Österreich damit begonnen, eineneue Art der seit Jahren bekannten grünen Sozialversiche-rungskarte zur Verfügung zu stellen. Im Herbst 2002 beginntdie Erprobung in der Praxis in einigen Gebieten des Burgen-landes, mit Ende 2003 soll die e-card bundesweit zur Verfü-gung stehen.

Die e-card der SozialversicherungKarte wesentlich unangeneh-mere Auswirkungen hätte alswenn nur eine von mehrerenAusweis-/Schlüsselkarten ver-loren ginge. In keinem Stadi-um des Projekts war daran ge-dacht, eine Einheitskarte für al-le Ausweis- und Sozialversi-cherungsaufgaben zu gestalten.Einen Computer, der „Allesüber Alle“ weiß, soll es nichtgeben – auch nicht im Klein-format einer Chipkarte. Dasspiegelt sich in den gesetzli-chen Anwendungsvorgabenwieder: Zwingend anzuwendenwird die e-card nur für Sozial-versicherungszwecke sein, weilsie dort die bisherigen Unterla-gen ersetzen soll (§ 31a und §31c ASVG, jeweils Abs. 1),nicht aber in anderen Berei-chen. Das schon deswegen,weil nicht angenommen wer-den darf, dass alle Menschen inÖsterreich von vornherein einee-card besitzen müssten (z. B.Touristen, von ausländischenBetrieben entsandte Arbeits-kräfte, versicherungsfreie Er-werbstätige).

e-card als BürgerkarteDas Wort „Bürgerkarte“ kenn-zeichnet für die Organisationder e-card und des hinter ihrstehenden Verwaltungssystemsder Sozialversicherung einKonzept, nach welchem es je-dem Staatsbürger möglich seinsoll, persönlich die Möglich-keiten der sicheren elektroni-schen Signatur usw. zu ver-wenden. Eines der möglichenMedien für diese Signaturfunk-tion ist die e-card. Es handeltsich nicht um ein zusätzlichesProjekt oder einen zusätzlichenAnwendungsbereich dere-card, sondern nur um eine –von mehreren – Verwendungs-möglichkeiten. Ob jemand diee-card als Bürgerkarte verwen-det, ob darauf Notfalldatenoder Zertifikate für elektroni-sche Signaturen gespeichertwerden, bleibt den Benützernüberlassen – dem Bürger undder Bürgerin.

Nicht nur KrankenscheinEine der Hauptanwendungender Chipkarte der Sozialversi-cherung, welche den Namene-card erhalten hat, wird essein, die mittlerweile höchstunbeliebte „Zettelwirtschaft“beim Krankenschein abzulö-sen. Derzeit werden pro Jahrca. 24 Millionen Kranken-scheine (Patientenscheine etc.,noch ohne Überweisungen)ausgestellt, abgegeben, bear-beitet, versendet, abgerechnetusw. Allein für die Funktion„Krankenscheinersatz“ ein ei-genständiges EDV-System ein-zurichten, wäre aber schon ausorganisatorischen Gründen mitSicherheit nicht sinnvoll gewe-sen: Das Chipkartensystem hatnach dem Gesetz daher zwardiese Abläufe jedenfalls zu er-setzen (§ 31c ASVG), das istaber nicht seine alleinige Auf-gabe.

Die e-card wurde bereits 1999als Teil eines bundesweiteneGovernment-Projekts zur Ver-einfachung elektronischer Ver-waltungsabläufe der Sozialver-sicherung vorgesehen. Dieseselektronische Verwaltungssys-tem (daher die im Gesetz ent-haltene Abkürzung ELSY) hatalle Verwaltungsabläufe zwi-schen Versicherten, Dienstge-bern, Vertragspartnern und die-sen gleichgestellten Personensowie den Sozialversiche-rungsträgern zu unterstützen.Es ist so zu gestalten, dass dievon den Sozialversicherungs-trägern zu vollziehenden Ge-setze weitgehend ohne schrift-liche Unterlagen vollzogenwerden können (§ 31a Abs. 1ASVG idF 56. ASVG-Novelle,

gerade laufenden Versendungder Kontrollblätter und derenRückmeldungen so zu verfei-nern, dass auf den Chipkartendie richtigen Daten abgedrucktwerden können. In der Doku-mentation und bei der Kund-machung der Rechtsgrundla-gen des Systems werden eben-falls neue Wege beschritten:Rechtsvorschriften der Sozial-versicherung – und damit auchdie dem e-card-System zuGrunde liegenden Rechtstexte– werden im Internet in derDokumentation des Sozialver-sicherungsrechts unterhttp://www.sozdok.at doku-mentiert, Kundmachungen (z.B. die geplante Chipkartenver-ordnung der Hauptverbandesder Sozialversicherungsträger)werden unter www.avsv.atamtlich verlautbart werden.

SchlüsselkarteDie e-card wird für alle Sozial-versicherungsträger gelten undeinheitlich so konzipiert sein,dass sie die Funktion einesSchlüssels zu den verschiede-nen Datenbeständen hat, imWesentlichen aber nicht selbstDatenträger ist. Das bringtVorteile für Privatsphäre, Da-tenschutz und Datensicherheit:Was sich erst gar nicht auf derKarte befindet (Erwerbstätig-keit/Arbeitslosigkeit, Familien-status, Gehalt, Krankheiten,Diagnosen, Medikamentenver-ordnungen, etc.) kann von dortnicht unberechtigt gelesen odergar zu Unrecht weiter verwen-det werden. Wenn die Karteverloren geht oder unbrauchbarwird, geht (nur) ein Schlüsselverloren, der kurzfristig ge-sperrt werden kann und damitauch für unehrliche Finder un-brauchbar wird. Wohl aberwird die Karte in ihrer Grund-funktion die Möglichkeit ge-ben, „Türen zu jenen Datenbe-ständen aufzusperren“, in de-nen sich die gewünschten An-gaben befinden. Hiefür wird –beim Arztbesuch usw. – in derRegel eine zweite Karte (z. B.Ordinationskarte) notwendigsein, um das Vieraugenprinzipsicher zu stellen. Die Chipkartewird einer „Bankomatkarte fürVersicherungsansprüche“ ver-gleichbar sein, nicht jedoch derelektronischen Geldbörse.

Neben dieser Schlüsselfunkti-on werden die Karten im elek-tronischen Datenverkehr eineAusweisfunktion dadurchübernehmen können, dass siefür elektronische Signaturentauglich sind. Ob (und vonwem) die entsprechenden Zer-tifikate tatsächlich auf der

Krankenscheinersatz. Diee-card wird jedoch in rascherFolge andere Anwendungsbe-reiche erhalten, so z. B. dieAn- und Abmeldung zur Sozi-alversicherung, die bereits heu-te per Datenfernübertragung zuerfolgen hat.

GrundlagenDie Arbeit an den Grundlagendes Systems ELSY erfolgt aufder Basis einer internationalenAusschreibung durch eine Un-ternehmensgruppe unter derFederführung der Firmen EDSund ORGA, welche sich nachmonatelangem Vergabeverfah-ren als Bestbieter herausge-stellt hatte. Entscheidungen desVerfassungsgerichtshofes unddes Obersten Gerichtshofes ha-ben bestätigt, dass die Vor-gangsweise bei der Auswahldieser Bietergruppe rechtmäßigwar. Die derzeit laufende –nach außen kaum sichtbare –Hauptarbeit liegt bei der Orga-nisation und Einrichtung einesSystems, welches ca. 8 Mio.sozialversicherten Personen imLauf des Jahres 2003 zur Ver-fügung gestellt werden wird.

Weiters wird daran gearbeitet,die bereits weitgehend vorhan-denen Datengrundlagen (Na-men, Adressen, etc.) nochmalszu prüfen und auf der Basis der

BGBl. I Nr. 172/1999). DieseGesetze enthalten Bestimmun-gen über

– An- und Abmeldung durchArbeitgeber und/oder Versi-cherte zur Kranken-, Unfall-,Pensions- und Arbeitslosenver-sicherung, zuletzt – neu, lautMinisterrat vom 14. Mai 2002– für die betrieblichen Mitar-beitervorsorgekassen (MV-Kassen) und die einschlägigeBeitragsverrechnung.

– Leistungsanträge in allenZweigen, z. B. Krankengeld,Wochengeld, Unfallrente, Pen-sion.

– Leistungsverrechnung zwi-schen Vertragspartnern (Ärz-ten, Apothekern, Spitälernusw.) und Versicherungen. DerKrankenschein ist dabei nurein wesentlicher, aber bei wei-tem nicht alleiniger Teil (Re-zepte, Überweisungen. Verord-nungen usw.).

Dass in einem Bereich mit 5,8Mio. Beitragszahlern (einschl.Pensionisten) allein in derKrankenversicherung (davonweiters 3,2 Mio. Personen inder Pensionsversicherung, 5,7Mio. Unfallversicherung, 0,27Mio. Beamte, 0,25 Mio. Ge-werbetreibende und 0,1 Mio.Bauern), über zwei Millionensonst geschützten Personen(Angehörige u. a.), mehrerenHunderttausend Arbeitgebernund über 20.000 Vertragspart-nern mit Direktverrechnungs-befugnis nicht Alles gleichzei-tig umgestellt werden kann,liegt auf der Hand. Begonnenwurde mit den Grundlagen undeinem Hauptbereich, dem

Von Josef Souhrada e-card gespeichert werden,bleibt dem Benützer überlas-sen. Die Sozialversicherungwird von sich aus keine Zertifi-kate für elektronische Signatu-ren anbieten, sondern diee-card nur wettbewerbsneutraldafür vorbereiten. Die für dieSignatur notwendigen Zertifi-kate werden von den am Marktbefindlichen Anbietern bezo-gen werden können. EinZwang zum Bezug eines Zerti-fikats wird nicht bestehen, diee-card wird auch ohne Zertifi-kat für Sozialversicherungs-zwecke (dann aber eben nur fürdiese) nutzbar sein.

Ebenso dem Benützer überlas-sen bleiben soll die Entschei-dung, ob auf der e-card Datengespeichert werden, die im me-dizinischen Notfall wichtigsind. Das soll nach dem Gesetzmöglich sein. Die entsprechen-den Rechtsgrundlagen sindnoch nicht vollständig, § 31aAbs. 5 ASVG idF der 59.ASVG-Novelle, BGBl. I Nr.1/2002 bietet dem Sozialminis-ter aber die gesetzliche Grund-lage, eine entsprechende Ver-ordnung zu erlassen. Nach heu-tigem Informationsstand wirdes im Ermessen des Kartenbe-sitzers liegen, ob alle oder nureinige Notfalldaten (z. B. nurBlutgruppe, nicht aber Aller-gien oder HIV-Daten) auf derKarte gespeichert werden sol-len. Die unberechtigte Verwen-dung dieser Daten (z. B. fürEinstellungsuntersuchungen)ist verboten. Verstöße dagegensind (abgesehen von gerichtli-chen Strafen etc.) mit Geldstra-fen bis 18.890 Euro bedroht.

Nach § 13 Abs. 4a des Allge-meinen Verwaltungsverfah-rensgesetzes – AVG idF desVerwaltungsreformgesetzes,BGBl. I Nr. 65/2002, ist vorge-sehen, die Zentralmelderegis-ternummer (ZMR-Nummer)als Ausgangszahl für die ein-deutige Identifikation des Kar-teninhabers bei der Anwen-dung der elektronischen Signa-tur und der Verschlüsselungauf der Chipkarte zu speichern.Auch das ist nicht verpflich-tend vorgesehen, hat aber u. a.damit zu tun, dass es (allein inÖsterreich) mehrere Dutzend„Datenzwillinge“ gibt: Men-schen mit gleichen Vornamen,Familiennamen und (!) Ge-burtsdaten, wobei auch der Ge-burtsort gleich sein kann. Zureindeutigen Unterscheidung isthier ein Zusatzmerkmal not-wendig. Die ZMR-Zahl darfvon der Behörde anlässlich derelektronischen Identifikationnicht aufgezeichnet werden.Details dazu werden von denVerwaltungsbehörden festzule-gen sein.

Derzeit ist nicht daran gedacht,die e-card zusätzlich als amtli-chen Lichtbildausweis im Kar-tenformat zu gestalten: Für die-se Zwecke stehen bereits Per-sonalausweis (§ 19 PaßG) undIdentitätsausweis (§ 35a Si-cherheitspolizeiG – SPG) zurVerfügung. Man soll nicht denEindruck erhalten, dazu ge-drängt zu werden, alle persön-lichen Daten „in einen Korb“(auf eine einzige Karte) zu le-gen. Das noch ganz abgesehendavon, dass ein Verlust dieser

Dr. Josef Souhrada hatals Leiter der allgemeinenRechtsabteilung imHauptverband der öster-reichischen Sozialversi-cherungsträger die recht-lichen Positionen in Ver-gabe- und anderen Ver-fahren rund um das Chip-kartenprojekt der SV be-treut und war einer derGründungsgeschäftsführerder SV-Chipkarten Be-triebs- und ErrichtungsGmbH – SV-ChipBE, wel-che für dieses Projekt er-richtet wurde.

Zum Autor:

Austria Card, heimischer Markt-führer für alle Arten von hoch-wertigen Kartenprodukten, for-ciert intelligente Chipkartenent-wicklungen rund um die Themen„Sicherheit“, „Zahlungsverkehr“und „elektronische Unterschrift“.Damit setzt Austria Card zusätz-lich zum erfolgreichen Kernge-schäft – Zahlungsverkehrskarten,SIM-Karten, ID-Karten und Kun-denbindungskarten – verstärktauf zukunftsweisende Technolo-gien für den nationalen und inter-nationalen Markt.

Acht Millionen Euro will dasHigh-Tech Unternehmen in denkommenden drei Jahren in For-schung und Entwicklung inves-tieren. Zu diesem Zweck wurdeim letzten Jahr eine 35köpfigeSoftware-Gruppe gegründet, dieKartenbetriebssysteme und An-wendungen in den BereichenZahlungsverkehr, Identifikationund Telekommunikation entwi-ckelt. Dabei wird Austria Card inZukunft vermehrt auf Eigenent-wicklungen setzen und als Lö-sungsanbieter auftreten. Neben

den gängigen Sicherheitsmerk-malen einer Plastikkarte wie u.a.Mikroschrift, fluoriszierendemDruck und Hologrammen kon-zentriert sich Austria Card vor al-lem auf die digitale Signatur, dieab Mitte 2003 auf allen Maestro-Karten verfügbar sein wird. Zu-sätzlich zur Forcierung der For-schung und Entwicklung willsich Austria Card in Zukunft alsConsulting-Dienstleister positio-nieren, um gemeinsam mit demjeweiligen Kunden die jeweilspassende Lösung zu entwickeln.So ist Austria Card nicht nur einkompetenter Partner für SmartCards, sondern auch für Server-

Lösungen im Telekommunikati-onsbereich.

Im Forschungs- und Entwick-lungsbereich hat Austria Card einhochsicheres, flexibles Multiap-plikations-Betriebssystem bereitsentwickelt, mit dem man inner-halb kürzester Zeit Applikationenaus den Bereichen Zahlungsver-kehr, ID und Telekommunikationauf dieser Plattform implementie-ren kann. Ausserdem sind in demBetriebssytem alle gängigen,aber auch zukünftige kryptografi-sche Algorithmen implementiert.

Mit etwa 310 Mitarbeitern er-zeugt Austria Card derzeit rund50 Millionen Karten pro Jahr.Am Standort Wien werden dieZahlungsverkehrskarten und Per-sonalausweise für alle Österrei-cherinnen und Österreicher per-sonalisiert. Info

Innovative High-Tech-Lösungen

DIENSTAG, 4. JUNI 2002

7BÜ R G E R K A R TE

Neuer Personalausweis mit ChipMit ähnlichen Sicherheitsmerkmalen wie bei den Euro-Banknoten und als Bürgerkarte nutzbar

Am 1. Jänner 1996 wurde in Österreich der neue EU-konfor-me Reisepass eingeführt, der den alten grünen im Format we-sentlich unhandlicheren Reisepass ablöste. Zur Ausstellungder neuen Reisepässe wurden bei allen Passstellen ÖsterreichsEDV-Geräte aufgestellt, die eine komfortablere Ausgabe derReisepässe ermöglichen sollte. Dieses EDV-System war alsStand-alone-Lösung konzipiert und bot daher nicht die Mög-lichkeit eine generelle Information über die Passsituation einesBürgers/einer Bürgerin zu bieten. Daher war der händisch ge-führte Passakt und die Notwendigkeit den Passantrag nur beider Behörde des Wohnsitzes abgeben zu können, weiter vor-handen.

als der alte, relativ einfachePersonalausweis, der 780Schilling gekostet hat.

InfocenterAls besonderes Service stehtfür alle Fragen rund um denPersonalausweis aber auch zuFragen, wann der Bürger/dieBürgerin den Personalausweiserhalten wird, sowie zu Be-schwerden ein Infocenter zurVerfügung, dass von Mo-Frvon 08.00 bis 19.00 Uhr unterder Wiener Nummer: 960 67erreichbar ist. Das Infocentergibt auch darüber Auskunft, obder Personalausweis in einerbestimmten Gemeinde bean-tragt werden kann.

Im Laufe der ersten Jahre ent-wickelten sich auch eigenstän-dige EDV-Lösungen auf Lan-desebene, die zu einer unter-schiedlichen Passausstellungaus technischer Sicht führten.Eine unbefriedigende Lösung,die auch noch den Nachteilhatte, dass die Passausstellungvorwiegend im Ballungsbe-reich mit längeren Wartezeitenverbunden war und der Bürger/die Bürgerin in der Regel zwei-mal zur Passbehörde kommenmusste (einmal um den Passan-trag abzugeben und ein weite-res Mal um den fertigen Reise-pass abzuholen). Für den Per-sonalausweis war die gleicheSituation gegeben.

Um für ganz Österreich eineneinheitlichen Vollzug zu ge-währleisten, die Ausstellungvon Reisepässen und Personal-ausweisen zu beschleunigenund das Bürgerservice zu erhö-hen, wurde in einem gemeinsa-men Projekt des Bundesminis-teriums für Inneres, der Ämterder Landesregierungen und derBRZ GmbH, das IdentitätsDo-kumenteRegister – IDR entwi-ckelt.

Das IDR, welches im Behör-den Intranet läuft und daher aufBrowser-Technologie aufbaut,hat eine zentrale Speicherungder Informationen über Reise-dokumente zum Ziel, um allenPassbehörden Österreichs dengleichen Informationsstandbieten zu können.

Mit Mai 2001 konnte das IDRseinen Betrieb aufnehmen.Gleichzeitig damit trat auch diePassgesetznovelle 2001 inKraft, die nicht nur die rechtli-che Grundlage für das IDRnormierte, sondern auch diewesentliche und bedeutendeErhöhung des Bürgerservicesmöglich machte.

Ziel dieses neuen Bürgerser-vice war es folgende vier we-sentliche Verbesserungen zuerreichen:

1. Dem Bürger/der Bürgerinsollte es ermöglicht werden,den Reisepass und den Perso-nalausweis bei jeder österrei-chischen Passbehörde zu erhal-ten. Der aufgezwungene Wegzur Wohnsitzpassbehörde soll-te wegfallen, weil durch dasIDR alle Passbehörden dengleichen Informationsstand be-sitzen.

2. Eine der sarkastisch gemein-ten Grundsätze in der Verwal-tung ist „Von der Wiege bis zurBahre, Formulare, Formulare“.Mit dem IDR konnte ein neuerWeg eingeschlagen werden.Der Bürger/die Bürgerin benö-tigt beim Passantrag bei derPassbehörde kein Formularmehr. Es genügt das mündliche

Der Weg zum neuenPersonalausweisDer seit in Kraft treten derPassgesetznovelle 2001 ver-folgte Weg, eine wesentlicheVerbesserung des Bürgerser-vices zu erreichen, ist auchbeim neuen Personalausweisvoll verwirklicht.

– Bei welcher Behörde kannder Personalausweis beantragtwerden?

Der Bürger/die Bürgerin hatdie Möglichkeit bei jeder öster-reichischen Passbehörde (Bun-despolizeidirektion, Bezirks-hauptmannschaft und die bei-den Magistrate von Krems undWaidhofen an der Ybbs) einenPersonalausweis zu beantra-gen.

Bei Antragsstellung bei einerPassbehörde ist das Ausfülleneines Antragsformulars nichtmehr notwendig.

Die Möglichkeit, den Personal-ausweisantrag beim Gemein-deamt abzugeben, besteht auchbeim neuen Personalausweis.Hier ist mit einer etwas länge-ren Wartezeit (wie beim Reise-pass) für den Bürger/die Bür-gerin zu rechnen, da derTransport des Antrages vonder Gemeinde zur Bezirks-

das auf Grund seiner hohen Si-cherheitsmerkmale den letztenStand der Technik in Europadarstellt.

Der Personalausweis in Kar-tenform besteht aus Polycarbo-nat, ein Material, das sichdurch hohe Widerstandskraftund hohe Langlebigkeit aus-zeichnet. Ein Waschvorgang inder Waschmaschine hat keineAuswirkung auf die Karte.

Das moderne Scheckkartenfor-mat lädt zum täglichen „Bei-sich-Tragen“ ein. Dies beson-ders, weil die meisten Bürgerschon heute Bankomatkarte,Kreditkarte, Firmenkarten usw.bei sich führen.

Mit dem neuen Personalaus-weis haben die Bürger dieMöglichkeit:

– Einen Identitätsausweis beisich zu haben und sich jeder-zeit einem Exekutivorgan ge-genüber, bei der Behörde aberauch im privaten Bereich aus-weisen zu können (z.B. Ab-schluss eines Kaufvertrages).

– Ein Reisedokument (Reise-passersatz) mit zu führen, mitdem man in insgesamt 24 Staa-ten Europas statt des Reisepas-ses reisen kann.

Diese Staaten sind:Andorra, Griechenland, Lu-xemburg, San Marino, Belgien,Großbritannien, Malta, Schwe-den, Deutschland, Irland, Mo-naco, Schweiz, Dänemark, Is-land, Niederlande, Slowenien,Finnland, Italien, Norwegen,Spanien, Frankreich, Liechten-stein, Portugal und Ungarn.

Die Einreise in die LänderKroatien und Zypern (grie-chischer Teil) ist auf Grundvon schriftlichen Zusagen desAußenministeriums dieserLänder möglich. Da eine Zusa-ge jederzeit geändert werdenkann, wird empfohlen, vor Rei-seantritt die jeweilige Vertre-tungsbehörde telefonisch zukontaktieren.

Der neue Personalausweis istmit einer Fülle von Sicher-heitsmerkmalen ausgestattet,die eine höchstmögliche Fäl-schungssicherheit garantierensollen. Ein Teil dieser Sicher-heitsmerkmale sind von denneuen Euro-Banknoten bereitsbekannt.

Einige dieser Sicherheitsmerk-male können vom Bürger/derBürgerin selbst überprüft wer-den (siehe Kasten).

Vorbringen, dass man einenReisepass oder Personalaus-weis erhalten möchte.

3. Es sollte die sofortige Pass-ausstellung erreicht werden,damit der Bürger/die Bürgerinnicht zweimal zur Passbehördegehen muss.

4. Die Einbeziehung von Ge-meinden wurde durch die Pass-gesetznovelle determiniert. Imländlichen Bereich kann derWeg zur Passbehörde sehr weitsein und daher hat sich in derPraxis bereits eine Lösung ent-wickelt, dass der Passantragbzw. Personalausweisantragam Gemeindeamt abgegebenwird, dieses den Antrag an dieBezirkshauptmannschaft wei-terleitet und der fertige Reise-pass bzw. Personalausweisvom Gemeindeamt abgeholtwerden kann.

Die beschriebenen vier Zieleder Passgesetznovelle 2001konnten in ganz Österreichdurch die Inbetriebnahme desIDR verwirklicht werden.

Der neue österreichische Per-sonalausweis im Format derScheckkarte, setzte die EDV-Technik des IDR voraus.

Der Personalausweis imScheckkartenformat war vonvornherein als Hochsicher-heitsdokument konzipiert, wiedies bei Reisedokumentenweltweit Standard wird. DieEntwicklung des Personalaus-weises basierte als Teilprojektauf dem Bürgercardprojekt derBundesregierung, weil der Per-sonalausweis in weiterer Folgeauch Träger der Bürgercard-funktion sein soll (Personal-ausweis mit Chip).

Die Entwicklung eines Hochsi-cherheitsdokumentes setztauch den Einsatz von Hoch-technologie voraus, so dass nurdie zentrale Produktion desPersonalausweises technischdurchführbar ist. Es war daherauch Ziel des Systems des neu-en Personalausweises, dass dieÜbermittlung der Antragsdatenan den zentralen Produzentennicht mehr mittels Formulars,sondern auf elektronischemWeg erfolgt.

Bei der Passbehörde werdenwie bisher die Daten elektro-nisch erfasst, dass vorgelegteLichtbild und die Unterschriftgescannt und der gesamte Da-tensatz zum Produzenten zurHerstellung der Karte übermit-telt.

Neuer Personalausweis –Vorteile für Bürger/innenMit dem neuen Personalaus-weis im Scheckkartenformatbesitzen die Österreicher undÖsterreicherinnen ein neuesmodernes Ausweisdokument,

Von Heinrich Pawlicek

hauptmannschaft dazu gerech-net werden muss.

Der Bürger/die Bürgerin mussin der Gemeinde einen Wohn-sitz haben und die Gemeindemuss von der Bezirkshaupt-mannschaft zur Entgegennah-me von Anträgen ermächtigtsein (Verordnung ist an derGemeindetafel angeschlagen).

– Wie lange dauert es, bis derBürger/die Bürgerin den Perso-nalausweis erhält, wie ist dieVorgangsweise?

Der Bürger/die Bürgerin hatnach wie vor nur einen einzi-gen Amtsweg. Nach Beantra-gung und Bezahlung der Ge-bühr wird der fertige Personal-ausweis am Postwege demBürger/der Bürgerin nachHause gesendet bzw. – als be-sonderes Service – an eine vonihm bestimmte Postadresse.Derzeit dauert dies ca. 2 Wo-chen, wobei die Bestrebung da-rauf hinläuft, die 2 Wochenfristin weiterer Folge auf 10 Tageherabzusetzen.

Ca. 2 Wochen nach Versen-dung des Personalausweiseserhält der Bürger/die Bürgerineinen Nachfolgebrief (ähnlichder Kreditkartenunternehmun-gen) in dem gefragt wird, obder Personalausweis angekom-men ist, wenn nicht möge demInfocenter dies telefonisch mit-geteilt werden.

– Lichtbild

Für den neuen Personalaus-weis wird nur mehr ein Licht-bild benötigt. Damit erspartsich der Bürger/die Bürgerinein zweites Lichtbild.

– Kosten

Der neue österreichische Per-sonalausweis wird – obwohldie Produktion wesentlich auf-wendiger ist – für den Bürger/die Bürgerin nur 56 Euro(770,58 Schilling) kosten. Da-mit ist der neue österreichischePersonalausweis sogar billiger

MR Dr. Heinrich Pawli-cek ist Leiter des Refera-tes III/16/b (Passwesen,Dienstpässe, Erteilungvon Dienstsichtvermerken,Schengener Konsultati-onssystem). Die Entwick-lung des neuen österrei-chischen Personalauswei-ses basierte auf dem Bür-gercardprojekt der Bun-desregierung. Da der Per-sonalausweis auch alsTräger der Bürgercard-funktion vorgesehen ist,hat Dr. Pawlicek auch ander Entwicklung des„Weißbuches Bügerkarte“mitgearbeitet.

Zum Autor:

Sicherheitsmerkmale Personalausweis „neu“

– Oberflächenprägung: Auf der Vorderseite der Karte im unteren Bereichals geschwungenen Schriftzug „Republik Österreich“. Mit dem Finger er-tastbar.

– Mikroschrift: Die gesamte Karte wird als Mikroschrift gedruckt, da dieblaue Farbe der Karte aus Mikroschrift besteht (nur mit Hilfe einer Lupeerkennbar).

– Guillochen (ornamentartiger Druck)

– UV-Merkmal: Zweifarbig, auf der Rückseite der Karte erscheint derSchriftzug „Republik Österreich“ unter UV-Licht in den Farben rot undgelb (dazu ist eine UV-Lampe notwendig).

– Kinegramm: Dieses Kinegramm ist durchsichtig und hat neben zusätzli-chen positiv/negativ Schattierungen noch integrierte Mikroschrift. BeimKippen der Karte zeigt es den „Bundesadler“ oder den Schriftzug „A“.

– Kippeffekt: Dieser Kippeffekt stellt beim Kippen der Karte den „Bundes-adler“ oder das „Jahr der Ausstellung der Karte“ dar.

– Optisch variable Farbe: Auf der Rückseite des Personalausweises verän-dert sich beim Kippen die Farbe des Guillochenfeldes von blau zu gold.

DIENSTAG, 4. JUNI 2002

8 BÜ R G E R K A R TE

Neue Dimensionen in der Rechtserzeugung des Bundes

Der Prozess der Rechtserzeugung ist ein Vorgang, in dem dieBundesministerien, das Bundeskanzleramt und das Parlamentzusammenarbeiten, aber sehr unterschiedliche Aufgaben er-füllen. Unter dem Begriff Rechtserzeugung wird hier die Er-stellung, die Begutachtung und Abstimmung, die parlamenta-rische Behandlung sowie die Publikation von Gesetzen, Ver-ordnungen und Staatsverträgen gemeint. Mit dem ProjekteRecht wird zur Unterstützung der mit der Rechtserzeugungverbundenen Prozesse ein durchgängiges elektronisches Sys-tem aufgebaut und damit ein wesentlicher Baustein für e-Go-vernment geschaffen.

durchgeführt und die legisti-schen Unterlagen für den Mi-nisterrat elektronisch einge-bracht werden.

Um die Umstellungsphase zubeschleunigen und möglichstrasch alle Ministerien vollstän-dig in das Verfahren einzube-ziehen wurde am 8. März 2002ein weiterer Ministerratsvor-trag eingebracht, mit dem Zielab 16. April 2002 alle Rechts-texte auch elektronisch im Sys-tem zu erfassen.

Damit rückt das Ziel, nämlichab 2003 nur mehr authentischelektronisch zu publizieren, ingreifbare Nähe.

Es zeigte sich in der Praxis,dass organisatorischen Fragenin diesem Projekt, in dem un-terschiedliche Organisations-einheiten mit unterschiedlichenInstitutionskulturen mit einereinheitlichen technischenSchiene verbunden werden, beider Umsetzung in den Vorder-grund treten. Es wurde daherviel in Information, Schulungund Koordination investiert.

Die wirklich dramatische Ver-änderung ist jedoch, dass daselektronische System zum Re-ferenzsystem wird und dies er-fordert ein Umdenken bei allenBeteiligten. Das Workflowsys-tem muss daher auch dement-sprechend sicher und zuverläs-sig gestaltet sein. Das betrifftdie Rollen und Zugriffsrechteder einzelnen Benutzergrup-pen, wie Kabinettsmitglieder,Legisten und Verbindungsbe-amte, ebenso wie auch die Ver-sionenverwaltung der im Sys-tem verfügbaren Dokumente.

Mit der authentischen elektro-nischen Kundmachung ab Be-ginn des Jahres 2003 wird einwesentlicher Meilenstein er-reicht werden, sodann wird esdarum gehen, die so erzeugtenTexte in das RIS zu integrie-ren. Dafür wird als nächsterSchritt die Verwendung vonXML, einem technischen Stan-dard, der eine Trennung vonInhalt und Darstellung ermög-licht, erfolgen.

wurde, ging es um die Klärungder Frage, ob die involviertenOrganisationen prinzipiell miteinem einheitlichen EDV-Sys-tem ihre Aufgaben wahrneh-men können. Das waren einer-seits der Ministerratsdienst undder Verfassungsdienst im Bun-deskanzleramt und andererseitsdas Parlament. Da die Perspek-tiven des Reformanliegens ge-meinsam sind, konnte bald ei-ne abgestimmte Vorgangswei-se definiert werden.

Das Kernstück ist die Überein-kunft mit dem Parlament, dieim wesentlichen besagt, dassdas Bundeskanzleramt demParlament die Regierungsbe-schlüsse in einer genau defi-nierten elektronischen Formzur Verfügung stellt und dasBundeskanzleramt im Gegen-zug die fertig beschlossenenGesetze bzw. Novellen ebensowieder elektronisch vom Parla-ment erhält. Damit ist für beideOrganisationen eine entschei-dende Vereinfachung und Stan-dardisierung verbunden.

Grundgedanke für dieses Pro-jekt war, dass gemäß den Lay-outrichtlinien des Bundeskanz-leramtes eine einheitliche Formfür Gesetzestexte geschaffenwird und dass diese Form be-reits vom Legisten, der das Ge-setz erstellt, eingehalten wird.Diese standardisierte Formwird auch während des gesam-ten Ablaufs beibehalten, undKorrekturen oder Veränderun-gen erfolgen jeweils so, dassdas Layout regelkonform be-stehen bleibt.

Der nächste Schritt nach dieserFeasibility Evaluierung war dieEinbindung der Ministerien.Auch hier wurde die Vorgangs-weise mit den Ministerien ab-gestimmt und zur Definitionder gemeinsamen Vorgangs-weise schließlich ein Minister-ratsvortrag eingebracht, der am31. Mai 2001 beschlossen wur-de. In diesem Ministerratsbe-schluss wurden die Basisvo-raussetzungen für das Projektdefiniert, das sind u. a. die Nut-zung der Makros zur Umset-zung der Layoutrichtliniendurch alle Ministerien, dieelektronische Übermittlung derGesetzesentwürfe an den Mi-nisterratsdienst über das zurVerfügung gestellte Work-flowsystem.

Vom Bundeskanzleramt undvom Parlament wurden jeweilsim eigenen Bereich die nötigentechnischen Voraussetzungenfür die Einführung und Nut-zung des eRecht Systems ge-schaffen. Seit Beginn 2002können nunmehr Begutach-tungsverfahren elektronisch

Von Otto Hellwig

Workflowsystem „eRecht“

Heute noch sind Papier undviel Geduld vom Entwurf einesGesetzes bis zur Kundmachungerforderlich. Ein Gesetz ent-springt in der Regel der Federeines Sachbearbeiters im Mi-nisterium, dann wird es zur Be-gutachtung an andere Ressortsoder an Interessensvertreter ge-schickt. Zurück kommen nacheiner mehr oder weniger hefti-gen politischen Diskussionmeist zahlreiche Anmerkungenund Änderungswünsche. Wie-derholt werden Abzüge in denRessorts verteilt, ergänzt, geän-dert, kopiert und wieder ver-teilt.

Nach dieser Phase wird derText dem Ministerrat vorge-legt. Erst nach einem positivenBeschluss des Ministerrates istder Weg frei zur Regierungs-vorlage und damit zur Weiter-gabe an das Parlament. Dasvom Parlament beschlosseneGesetz gelangt wieder ins Bun-deskanzleramt zur Beurkun-dung durch den Bundespräsi-denten und Gegenzeichnungdurch den Bundeskanzler be-vor es im Bundesgesetzblattkundgemacht wird. Parallel da-zu arbeitet jeweils die Bundes-gesetzblattredaktion im Verfas-sungsdienst des Bundeskanz-leramts an dem Entwurf, machtKorrekturen und sucht gemein-sam mit der Druckerei für dieBundesgesetzblätter nach Feh-lern.

Soweit zum traditionellen Ab-lauf. Natürlich werden die je-weiligen Texte in den Ministe-rien, im Bundeskanzleramt undim Parlament elektronisch er-stellt und bearbeitet, aber dieserfolgt jeweils nach hausinter-nen Abläufen und Vorgaben,und nicht unter Berücksichti-gung des Gesamtprozesses.

Mit dem Projekt eRecht hatman sich vorgenommen, denoben beschriebenen Vorgang ineinen Workflow d.h. einenelektronischen Ablauf umzu-setzen und damit folgende Zie-le zu erreichen:

– Durchgehende elektronischeUnterstützung des Rechtser-zeugungsprozesses (Bundesge-setze, Verordnungen, Staats-verträge)

– Keine Doppelerfassungenvon Texten

– Versionenverwaltung

– Einheitliches Layout

– Elektronische Publikation

– Veröffentlichung der Begut-achtungsentwürfe und Regie-rungsvorlagen im RIS (Rechts-informationssystem des Bun-des http://www.ris.bka.gv.at )

In der ersten Projektphase, dieim Frühjahr 2000 begonnen

Zum Autor:

Dr. Otto Hellwig ist seit 1993Leiter der Abteilung IT-Angele-genheiten im Bundeskanzler-amt und seit 2001 CIO desBundeskanzleramtes. Die Ar-beitsschwerpunkte der Abtei-lung sind derzeit unter ande-rem die Einführung des elek-tronischen Aktes in den Bun-desministerien sowie dieDurchführung des ProjekteseRecht (elektronische Unter-stützung des Rechtserzeu-gungsprozesses).

Kolumne der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)

Die flächendeckende Einführung von e-government und da-mit verbunden die Abwicklung von Amtswegen via Internetübt unwiderstehliche Reize auf die Politik aus. Die Segnun-gen der modernen Technik werden verkündet und gleichzei-tig mit einer Revolution innerhalb der Verwaltung in Ver-bindung gebracht. Einsparungen inklusive. Ist das so?

Mit der Bürgercard sollendiese Verheißungen Wirk-lichkeit werden. Die Identifi-kation übers Netz bekommtdamit die Qualität einer Un-terschrift. Allerdings sollteallen klar sein, dass diese„Schöne Neue Welt“ gehöri-ge Tücken aufweist.

Wenn Bürgerinnen und Bür-ger über Internet kommuni-zieren, oder auch Anträgeeinbringen, so erwarten siesich, entsprechend dem Me-dium, schnelle Erledigungen.Diese schnellen Erledigungenhängen ab

1. von der Qualität des einge-brachten Begehrens (sindNachfragen notwendig, istder Antrag vollständig, etc.),

2. von der Qualität des back-office-Bereiches (wie vielPersonalressourcen stehenzur Bearbeitung zur Verfü-gung, wie ist dieses Personalaus- und weitergebildet, wel-che Technik steht zur Verfü-gung, etc.)

3. von der Verwaltungsorga-nisation (entscheidet der Be-arbeiter selbst, wie ist dieHierarchie aufgebaut, welcheKontrollmechanismen grei-fen, etc.) und

4. von der Anpassung derVorschriften an die elektroni-sche Welt.

Jeder der eine Bezirkshaupt-mannschaft oder ein Finanz-amt schon von innen gesehenhat, kann leicht erkennen,dass hier ein gewaltiges In-vestitionsvolumen notwendigist, um alleine die Technikauf den notwendigen Standzu bringen. Und von der dazugehörenden Aus- und Weiter-bildungsoffensive ist derzeitnichts, aber auch schon garnichts zu bemerken. Im Ge-genteil, man ist bemüht, einegut funktionierende Verwal-tungsakademie aufzulösen.Internetzugang ist für weiteTeile der Verwaltung weitweg von der Realität.

Klar ist auch, dass es für dieBürgerinnen und Bürgerselbstverständlich weitermöglich sein muss, auf her-kömmliche Art und Weisemit der Verwaltung in Kon-takt zu treten. Das heißt, diekonventionelle Verwaltungs-struktur muss für die Men-schen ebenfalls aufrecht er-halten werden. Erst wenn dieVerbreitungsdichte des Medi-ums Internet nahe der100%-Marke liegt (derzeitliegt die Nutzung unter der50%-Marke, die interaktiveNutzung wird weit darunterliegen), können die Struktu-ren endgültig auf durchgängi-ge elektronische Verfahrens-abwicklung umgestellt wer-den.

Wenn für die Menschen dieInternetnutzung zur Selbst-

können. Sie stellen nur einezusätzliche kundenfreundli-che Möglichkeit für die Bür-gerinnen und Bürger dar, mitder öffentlichen Verwaltungin Kontakt treten zu können.Das verursacht natürlich auchzusätzliche Kosten.

Damit die öffentlichen Ver-waltungen diese Möglichkei-ten in zufriedenstellenderForm anbieten können, ist ei-ne Aus- und Weiterbildungs-offensive unabdingbar. Eben-falls unabdingbar ist die dras-tische Verbesserung der tech-nischen Ausrüstung. Auchdas dürfte eher kostenintensivsein.

Die Delegierung von Ent-scheidungsbefugnissen zuden tatsächlichen Sachbear-beiterInnen wird unumgäng-lich sein, wenn Erledigungs-zeiten an die Geschwindig-keit des neuen Mediums an-gepasst werden sollen.

Vor allem die Service-Quali-tät aller Verwaltungsstellenmuss sich an die neuen He-rausforderungen anpassen.Schon jetzt nehmen e-mailseinen immer größer werden-den Anteil bei Bürgeranfra-gen ein. Auch die Zahl sol-cher Anfragen steigt konti-nuierlich an.

Wenn sich diese Entwicklungfortsetzt, und davon ist aus-zugehen, werden auch ent-sprechende Personalressour-cen zur Verfügung gestelltwerden müssen, damit dieAufgaben im Sinne der Bür-gerinnen und Bürger auch er-ledigt werden können.

Aldous Huxley hat in seinemBuch „Schöne Neue Welt“viele Gefahren aufgezeigt.Dies in Verbindung zu e-go-vernment zu bringen ist hof-fentlich nicht angebracht undüberzogen. Aber gerade weildiese Gefahren aufgezeigtsind, müssen wir alles daransetzen, dass die neue Techniknicht zur Bedrohung ver-kommt, sondern Hilfsmittelund Werkzeug zur Anhebungder Lebensqualität wird. Unddies sowohl innerhalb, alsauch außerhalb der öffentli-chen Verwaltung.

Zum Autor:

Dr. Norbert Schnedl istDienstrechtsreferent und Vor-standsmitglied der GÖD so-wie Präsidiumsmitglied desVereins Führungsforum Inno-vative Verwaltung. Beim in-ternationalen Speyerer Qua-litätswettbewerb ist er als Ju-ror tätig.

verständlichkeit wird, werdendie Kontaktaufnahmen mitverschiedenen Behördensprunghaft ansteigen. Auchim Hoheitsbereich ist dann(zusätzlich) eine Service-Ver-waltung gefragt. Es werdenneue Berufsbilder in der öf-fentlichen Verwaltung entste-hen.

Zur Zeit ist die Verwaltungfür diese Entwicklung keines-wegs gerüstet. Es ist noch garnicht so lange her, dass ernst-haft diskutiert wurde, ob dieKontaktaufnahme mit Behör-den via e-mail zu vergebüh-ren (welch ein schrecklichesWort) sei.

Die Vision von e-governmentunter Zuhilfenahme der Bür-gercard geht auch von einermöglichen umfassenden Ver-netzung der verschiedenendatenerfassenden Stellen aus.In diesem Zusammenhangwird die Frage des Daten-schutzes einen zentralen Stel-lenwert bekommen.

Wer darf auf welche Datenzugreifen? Wer darf welcheDaten elektronisch verarbei-ten? Wie wird das Auskunfts-recht bezüglich der gespei-cherten persönlichen Datengehandhabt? Wie sind Daten-vernetzungen geregelt?, usw.Die Beantwortung von Fra-gen im Zusammenhang mitdem Datenschutz werden inZukunft eine entscheidendeBedeutung für die Lebens-qualität der Menschen haben.Vieles ist noch ungeklärt.

Auch angesichts der vielenProbleme, die im Zusammen-hang mit dem Vollausbau vone-government und einer elek-tronischen Identifikationnoch zu lösen sind, ist das be-treten von Territorien dieserneuen elektronischen Weltein wichtiger und richtigerSchritt. Jede neue Techniksollte vor dem Hintergrundbetrachtet werden, ob derenAnwendung für die Men-schen mehr Lebensqualitätbringen kann. Und das ist beie-government sicherlich derFall.

Was allerdings dabei saueraufstößt, sind die völlig über-zogenen Erwartungshaltun-gen, die zum Teil seitens derPolitik geäußert werden. Of-fenbar haben Berater denEntscheidungsträgern einigeFlöhe ins Ohr gesetzt, diejetzt von den wirklichen in-ternen und externen Ex-pertInnen wieder ins rechteLicht gerückt werden müs-sen.

In neue Technik kann vieleshineininterpretiert werden.Einige Dinge müssen jedochklar festgehalten werden. Dieneuen Möglichkeiten derTechnik werden herkömmli-che Verwaltungsstrukturenmittelfristig nicht ersetzen

Von Norbert Schnedl

Schöne neue Welt

DIENSTAG, 4. JUNI 2002

9BÜ R G E R K A R TE

Chipkarte als multifunktionaler Studierendenausweis an der Johannes-Kepler-Universität Linz

Die KeplerCard ist der Schlüssel des berechtigten Betroffenenzu bestehenden Applikationen, wobei alle Aktionen in den si-cheren Applikationen geschehen. Mit dem Einsatz der Chip-karte wird die Auslagerung von Serviceleistungen der Univer-sität in einen Selbstbedienungsbereich unter der Entlastungdes Fachpersonals von Routinetätigkeiten ermöglicht, der ein24-Stunden-Service für die Studierenden beinhaltet.

KeplerCard vielseitig verwendbar

Die Johannes-Kepler-Universi-tät Linz ist eine relativ jungeUniversität mittlerer Größe. Siehat den Vorteil eine „Campus-Universität“ zu sein und ausdiesem Grund konnte die hun-dertprozentige EDV-Vernet-zung sehr früh erreicht werden.Derzeit sind etwa 12.500 Stu-dierende eingeschrieben. DasStudienangebot umfasst Studi-enrichtungen der Sozial- undWirtschaftswissenschaftlichenFakultät, der Rechtswissen-schaftlichen Fakultät und derTechnisch Naturwissenschaftli-chen Fakultät. Es beginnenjährlich etwa 2.500 Studieren-de ein Studium an der Johan-nes Kepler Universität Linz.

Das KonzeptAn der Universität ist der Stu-dierende mit mehreren Plastik-karten konfrontiert. Nahezu fürjedes Computerlabor, jede In-stitutsbibliothek, Kopiergeräte,Mensa und Parkplatz benötigtman eine solche, meistens mitMagnetstreifen. Auf der ande-ren Seite ist es ein erklärtesZiel der Verwaltung, den Ser-vice für die Studierenden zu er-höhen und soweit wie möglichunabhängig von den Bürozei-ten anzubieten. Voraussetzungdafür ist eine möglichst sichereAuthentifizierung.

Bislang erfüllte der klassischeStudierendenausweis dieseFunktion, der jedoch nichtelektronisch gelesen und schongar nicht elektronisch kontrol-liert werden konnte. Die Ideelag auf der Hand: Eine Chip-karte zu gestalten, die sowohlnach außen als auch nach innenAusweisfunktion hat und ne-benbei für beliebig viele weite-re Anwendungen offen ist. Diebudgetäre Entwicklung derUniversität machte auch sehrbald klar, dass eine Bezahl-funktion auf dieser Karte unab-dingbar war. Eine eigene Geld-börse zu entwickeln, erschiennicht sinnvoll. Von Beginn anhatte man vor allem Banken alsmögliche Förderer dieses Vor-habens in Betracht gezogen.Daher enthält die KeplerCardvon vornherein die elektroni-sche Geldbörse der österrei-chischen Geldinstitute„QUICK“. Im 2. Entwick-lungsschritt wird derzeit dieKeplerCard zu einer signatur-fähigen Pay-Chip-Karte wei-terentwickelt, um e-Govern-ment-Anwendungen verwirkli-chen zu können.

Die Karte alsStudierendenausweisDie KeplerCard (Bild 1) ersetztden bislang verwendeten Stu-dierendenausweis in Papier-form. Es sind also außen diefür einen solchen Ausweis not-wendigen Merkmale ange-bracht wie Foto, Name, Ge-burtsdatum, Matrikelnummer,Dauer der Gültigkeit und Un-terschrift.

Als weitere Funktionalitätenstehen den Studierenden dieAusdrucke von Sammelzeug-nissen und Einzelprüfungs-zeugnissen auf Unterdruckpa-pier des Zweischachtdruckersdes ServicePoints 24 Stundenzur Verfügung.

Die KeplerCard ist als Quick-karte auch Kopierkarte, dieQuickladung der KeplerCardkann an jedem Bankomaten er-folgen. Auch die Administrati-on von Hochschülerschafts-wahlen hat die KeplerCard er-heblich erleichtert. Mit Steckender Karte in den Chipkartenle-ser wird automatisch die Wahl-berechtigung am Monitor an-gezeigt.

Die KeplerCard erfüllt auchdie Funktion eines Bibliotheks-ausweises. Der User-Accountfür die Dienste des ZentralenInformatikdienstes kann vomStudierenden nach Eingabe desPIN-Codes am ServicePointverlängert werden. Die Bezah-lung in der Mensa erfolgt aus-schließlich mit QUICK auf derKeplerCard. Sowohl die Dreh-kreuze bei der Menüausgabeals auch alle Kassen wurdenumgebaut. Über die Kepler-Card werden die Essenspreis-gruppen (Studierender, Gast,. . .) gesteuert.

Mit Sommersemester 1999 trateine Parkplatzbewirtschaftungfür den universitätseigenenParkplatz in Kraft. Die Kepler-Card dient als Einfahr-, Aus-fahr- und Bezahlkarte. Anmehreren Parkkassen kann mitBargeld und mit der QUICKder KeplerCard gezahlt wer-den. Die KeplerCard wurdeauch als interner Personalaus-weis mit reduzierten Funktio-nalitäten konzipiert, die für be-dienstete Universitätsangehöri-ge von Nutzen sind (z.B. Aus-weisfunktion, Parkplatzbenüt-zung, Mensabenützung).

– Zukünftige Entwicklungen

Die derzeit auf Internet laufen-de Anmeldung zu Lehrveran-staltungsprüfungen wird in daslaufende System integriert. Diebedingte Anmeldung zu Teil-und Diplomprüfungen wird

Im Chip sind dieselben Datenmit Ausnahme des Fotos undder Unterschrift gespeichert.Sie können jederzeit ausgele-sen jedoch nicht verändert wer-den. Weiters verwaltet die Kar-te einen 5-stelligen PIN-Code,den der Studierende selbst ver-geben und ändern kann. DiePrüfung dieser Zahl geschiehtauf der Karte im Chip, nicht inder Applikation. Eine dreimali-ge Falscheingabe führt zurSperre der Karte.

Jede Anwendung an der Uni-versität – auch jede dezentraleohne Verbindung zu einer zen-tralen Datenbank – kann nunsehr leicht und mit hoher Si-cherheit über einen Chipkar-ten-Leser feststellen, welcherStudierende sich gerade amTerminal befindet und dannentsprechend der eigenen Pro-grammlogik und dem eigenenDatenbestand fortfahren.

Anwendungen der zentralenUniversitätsadministration

– ServicePoints

Die Anwendungen der Admi-nistration werden den Studie-renden über ServicePoints zu-gänglich gemacht, die so ro-bust gestaltet sind, dass sieauch in unbeaufsichtigten Räu-

men aufgestellt werden kön-nen. Bildschirm, Chipkarten-Leser mit Thermodrucker fürGültigkeitsdauer, Folien-Tasta-tur mit integriertem Touch-Pad(statt einer Maus), eine Selbst-bedienungsbankomatkasse undein Papier-Ausgabefach bildendie Schnittstelle zum Benutzer.ServicePoints werden in geeig-neten, öffentlich zugänglichenRäumen in Clustern aufge-stellt. (Bild 2)

– Ausgabe der Karte,Personalisierung

Die Studierenden des 1. Se-mesters durchlaufen die nor-male Anmeldung in der Studi-enabteilung, die Stammdatenwerden in der zentralen Daten-bank abgelegt und die Matri-kelnummer zugeteilt. Als 2.Schritt wird bei der Personali-sierungsstelle dann das Fotogemacht und gemeinsam mitName, Matrikelnummer und

Das Projekt war von Anfang anals ein Projekt der ZentralenVerwaltung gedacht und diegelungene Symbiose der wis-senschaftlichen Unterstützungbei der Konzepterstellung unddem nahtlosen Übergang in dieProjektumsetzung unter derFederführung der ZentralenVerwaltung und der Beizie-hung eines starken wirtschaftli-chen Sponsors, der Raiffeisen-landesbank OÖ, die partner-schaftliche Einbindung der be-teiligten Firmen, AustriaCard,Europay/APSS, Clearjet,PDTS und Ambos sowie Teil-projektfinanzierungen durchdas BMBWK haben wesent-lich zum Erfolg des Projektesbeigetragen. Das Grundkon-zept musste bis dato noch nierevidiert werden.

Von Josef Schmied der Gültigkeitsdauer auf dieAußenseite des Chips gedrucktund gleichzeitig werden dieseDaten von der Datenbank inden Chip geschrieben. In derzentralen Universitätsdaten-bank wird im Stammsatz desStudierenden (einschließlichdes Fotos) zusätzlich die Chip-Identifikationsnummer seinerKeplerCard festgehalten. An-schließend wird beim Service-Point der Thermocromicstrei-fen der KeplerCard nach derÜberprüfung des Status desStudierenden in der zentralenDatenbank mit dem neuen Gül-tigkeitsdatum bedruckt. DiesesDatum wird auch im Chip ge-speichert (One-stop-shop). Beierstmaligem Einsatz der Kep-lerCard im ServicePoint ergehtzusätzlich die Aufforderung andie Studierenden einen 5-stelli-gen PIN-Code einzugeben.Diesen PIN-Code kann derStudierende jederzeit ändern.Bei den Höhersemestrigen ent-fällt die Anmeldung in der Stu-dienabteilung.

– Funktionalitäten

Die Studierenden können ihreHeimat- bzw. Studienadresseändern. Die Prüfungsergebnis-se der letzten 80 Prüfungenwerden nach Eingabe des PIN-Codes angezeigt.

Den Studierenden ist es mög-lich, die Rückmeldung des Stu-diums ohne Einschaltung derStudien- und Prüfungsabtei-lung außerhalb der Bürozeitendurchzuführen. Die Rückmel-dung erfolgt einschließlich derAusdrucke der erforderlichen

Bestätigungen und der Bezah-lung der Studiengebühren. AlsBezahlfunktionen werden dieQUICK der KeplerCard (Quickim Internet) und die Banko-matkassenzahlung angeboten.Es erfolgt eine unmittelbareRückmeldung der Bezahlungauf die zentrale Datenbank, esgibt keine Wartefrist der Gül-tigkeit.

Diese Entwicklungen habendazu geführt, dass ab 1.1.2002das Limit der GeldbörseQUICK mit Zustimmung derNationalbank auf 400 Euro ge-ändert wurde. Mit beiden Zah-lungsmöglichkeiten können so-wohl Inländer mit einem Studi-enbeitrag von 363,36 Euro alsauch Studierende von außer-halb des EU-Raumes mit ei-nem Studienbeitrag von 726,72Euro im Selbstbedienungsmo-dus die Rückmeldung durch-führen.

einschließlich der Statusabfra-ge der Prüfungsanmeldung er-stellt. Weiters soll die Abfragevon Prüfungsterminen möglichsein.

Derzeit bietet die KeplerCardeine Fülle von Servicefunktio-nen am Campus der JohannesKepler Universität Linz. Be-ginnend mit dem Wintersemes-ter 2002/2003 sollen alle tech-nisch möglichen Funktionalitä-ten einschließlich der Rück-meldung am ServicePoint mitder Bezahlfunktion „Quick imInternet“ den Studierendenauch auf ihrem Home-PC an-geboten werden.

– Signaturkarte

Mit der KeplerCard ist einSchlüssel bis zu 1024 Bit mög-lich. Dies würde für eine einfa-che Signatur ausreichen. DieBestrebungen in Richtunge-Government lassen die An-wendung von digitalen Signa-turen, einschließlich einer „si-cheren“ Signatur gemäß Signa-turgesetz sinnvoll erscheinen.Die KeplerCard wird daher2003 mit einem signaturfähi-gen Pay-Chip ausgestattet wer-den, um das Angebot der Ad-ministration der Johannes Kep-ler Universität Linz in Rich-tung eines echten e-Govern-ment zu entwickeln, wobei dietechnischen Vorgaben der Bun-desregierung hinsichtlich desSECURITY LAYERS der Bür-gerkartenfunktionalität sinn-voller Weise in die weitereEntwicklung aufgenommenwerden.

– Studentenservicekartenan anderen Universitäten

Ab dem Sommersemester 2002wurde die KeplerCard mit bei-nahe denselben Funktionalitä-ten wie an der Johannes KeplerUniversität Linz an den Uni-versitäten Innsbruck, Salzburg,Mozarteum und Kunstuniversi-tät Linz eingeführt. Zusätzlichkönnen Studierende der vorge-nannten Universitäten an jederanderen Universität des West-verbundes mit ihrer Karte ihreeigene Oberfläche sowie dieFunktionalitäten auf- und abru-fen.

Bild 1: Muster der KeplerCard der Universität Linz.

Zum Autor:

Universitätsdirektor HRDr. Josef Schmied leitetseit 1.1.2002 die ZentraleVerwaltung der Johannes-Kepler-Universität Linz.1996 übernahm er alsLeiter der Rechtsabteilungdie ProjektleitungenRaumbewirtschaftung,EDV-unterstützter Ein-kauf, Errichtung des Ban-kengebäudes sowie derKeplerCard (erster amtli-cher Lichtbildausweis aufChipkartenbasis mit sehrvielen Funktionalitäten).Vor allem mit diesemProjekt machte er die Jo-hannes-Kepler-UniversitätLinz österreichweit zumVorreiter.

DIENSTAG, 4. JUNI 2002

10 E-GO VE R N M E N T

In der letzten Ausgabe von „VerwaltungInnovativ“ vom9. April 2002, wurde in dem Artikel „Wozu Facility-Manage-ment?“ begründet, warum es sinnvoll ist, eine bundesweiteImmobiliendatenbank aufzubauen. Zusammenfassend sei fest-gehalten, dass große Organisationen nur dann aktiv und er-folgreich agieren können, wenn das interne Informationswe-sen systematisiert und aufgabenkonform als Arbeitsbasis or-ganisiert ist. Zielorientierte Management-Informationen müs-sen zum rechten Zeitpunkt aktuell auswertbar sein.

Effizienzsteigerungen und Qualitätsverbesserung in der Objektbewirtschaftung durch Facility-Management

Zur Umsetzung der bwIDB

Dies gilt für Objektdispositionund die Objektbewirtschaftungder Organisationen des Bundesin sehr hohem Maße. Strategi-sches und betriebliches Facili-ty-Management ist erforder-lich.

Diesbezüglich hat das Parla-ment mit Beschluss des BIG-Gesetzes 2000 reagiert – wou.a. der Aufbau einer bundes-weiten Immobiliendatenbank(bwIDB) beschlossen wurde.

Voraussetzungenund AufgabenDie Vorarbeiten zur bwIDBhinsichtlich der Projektserstel-lung – Pflichtenheft, konzepti-ve Grundsatzüberlegungenu. dgl. m. – waren bereits invergangenen Perioden ausrei-chend geklärt, um einen Pro-jektstart durchzuführen.

Vornehmlich in der damaligenBundesbaudirektion Wien sinddie Basisarbeiten auf dem Sek-tor einer datenunterstütztenObjektbewirtschaftung bis hinzu wesentlichen Inhalten derÖNORM B 1801-2 (Kosten imHoch- und Tiefbau, Objektda-ten – Objektnutzung) entwi-ckelt worden.

Gemessen an üblichen Proble-men von IT-Lösungen dieserArt in Konzernen hat der Bunddie zusätzliche Schwierigkeit,aus vielen „Konzernen“ –sprich Ministerien – zu beste-hen. Das Besondere undSchwierige für die bwIDB ist,informationstechnische Ganz-heitlichkeit zu schaffen, ausder erst viele weitere Syner-gien erwachsen können.

Vorarbeiten zurBeauftragung der SoftwareEnde 2000 wurde beschlossen,im Wirtschaftsministerium diebwIDB aufzubauen und imWeiteren zu betreiben. In ei-nem 2-stufigen europaweitenVergabeverfahren wurden Inte-

Nutzeranwendungen zu nach-geordneten Dienststellen zutransportieren, nicht entspro-chen werden.

Ausgangsdatenund deren StrukturenDer so genannte Datenbaumenthält keine Individualbenen-nungen. Dazu gibt es 5 wesent-liche Auskunftsinhalte lt.ÖNORM B 1801-2, die struk-turell und hierarchisch sauberaufgebaut sein müssen:

Ausgangsinformationen derObjektnutzung

WO 1. Der Kennungsbaum,enthält jene Auskunft, die dieÖrtlichkeiten der Räume ein-eindeutig erfaßt und wieder-gibt. Hier muss auf die öffent-liche Kennung des Grundbu-ches aufgebaut werden.

WAS 2. Der Flächen-baum, gibt Auskunft über dieRaum-Widmung und -Nutzunglaut der normspezifischen Glie-derung nach DIN 277, 2. Teil,die explizit zugeordnet wird.

WER 3. Der Organisations-baum, gibt die hierarchischeStruktur der Nutzerorganisatio-nen des Bundes wieder – ImBundesbereich bedarf dies ei-ner Neuordnung, um die dasBundesministerium für öffent-liche Leistung und Sport(BMöLS) bemüht ist.

WIEVIEL 4. Die Geometrie-auskünfte, sind im Wesentli-chen die Raumflächen die ob-jektbezogen undynamisch sind.

WIE 5. Der Status aus Sichtder bwIDB (nicht aus Sicht derNutzer, Mieter oder Eigentü-mer) ist jene Information, dieAuskunft über die Verfügbar-keit von vorhandenen (aberauch von geplanten) Objektenbzw. Räumen gibt.

Diese 5 Informationen sindzwingend erforderlich und bil-den den harten Kern. Sie kön-nen aber flexibel mit Attribu-ten, die alle Anwender glei-chermaßen benötigen, ergänztwerden. Diese Attribute wer-den vorhandene, aber auchneue Datenpunkte sein.

Zusätzlich können zu denCAD-Plänen auch verschie-denste Dokumente (Bescheide,Mietverträge, Word- Exceldo-kumente, Fotos usw.) hinter-legt werden.

StrategischesFacility-ManagementGrundsätzlich wird die bwIDBstandardisierte Auswertungenin Form von Berichten bereit-stellen. Damit sind periodischeAbbildungen auch für das stra-tegische Facility-Managementzur Darstellung von Entwick-lungstendenzen möglich.

Darüber hinaus sind auch indi-viduelle Berichte bzw. beson-dere Kennwerte generierbar.Im CAD-Plan enthaltene Da-tenpunkte sind teilweise mitder Datenbank aktiv verknüpf-bar und ermöglichen auch denvisuellen Zugang und die Dar-stellung von Auswertungen imPlan.

Auf Basis solcher Auswertun-gen wird erstmals eine fundier-te strategische Planung in gro-ßen Organisationen möglich.

amtes trat eine etwa 3-monati-ge Verzögerung ein. Derzeittreten weitere unvorhergesehe-ne Verzögerungen bei derHardwarebeschaffung bzw.Netzwerkbereitstellung auf.

Da der Bestbieter ein ausge-reiftes Softwarepaket angebo-ten hatte und damit selbst Faci-lity-Management betreibt,kann die Programmanpassungzur Zeit zügig und aufgabenge-recht erfolgen. Die Ressortswerden nach erfolgreichemAbschluß des Pilotprojektesschrittweise angesprochen, umdie Anwendung aufzubauenund den Datenabgleich durch-zuführen.

Konzeptionelle Ziele derImmobiliendatenbankDie einzelnen Ressorts undNutzerorganisationen habenunterschiedlichste Kernaufga-ben und dafür sehr verschiede-ne IT-technische Programmun-terstützungen.

In der Abbildung sind dieseAufgaben unter (A1) subsum-miert, wie z.B. das SAM(Schulanlagenmanagement-Programm) und viele andereaufgabenspezifische Software-pakete, wie jene der Justiz, derUniversitäten u. v. a. Selbstdiese kernaufgabenspezifi-schen IT-Anwendungen brau-chen und müssen Raum- undObjektdaten anwenden.

Die räumliche Unterbringung

Von Peter Hansmann

ressenten zur Softwarelösunggesucht.

Von ursprünglich 15 Interes-senten wurden 6 aufgefordert,gemäß Anforderungsbeschrei-bung ein Angebot abzugeben.Unter den anonymisierten An-geboten wurde von einer Kom-mission ein Bestbieter ermit-telt.

Zufolge eines Einspruchesbzw. Anrufung des Vergabe-

ist für die raumnutzenden Or-ganisationen eine Sekundärauf-gabe zur eigentlichen Kernauf-gabe, welche gleichartige Aus-gangsdaten und gleichartigeDatenstrukturen für Objektebenötigt.

Diese sind unter (A2) in Ver-wendung, z.B. in den vielenCAFM-Programmen fürRaumnutzung, Inventar, Ener-giedisposition, Objektkosten,Mietenverrechnung, Reini-gung, Anlagenbetrieb u.v.a.

Die Eigentümer ihrerseits ha-ben natürlich auch Kernaufga-ben (B1, B2), die in besonde-rem Maße nicht nur Objekt-und Raum-Ausgangsdaten be-nötigen, sondern auch produ-zieren.

Die bwIDB basiert auf Nor-men, auf deren Basis die Aus-gangsdaten erhoben werden

und hat zudem strukturell ein-heitliche Rechenalgorithmen.Darüber hinaus ist auch dieeinheitliche digitale Planaufbe-reitung und die Setzung weite-rer Vereinheitlichungen eintechnisches Muss, wenn esnicht weiter nur beim Wollenbleiben soll. Dies gilt für denObjekteigentümer und den Ob-jektnutzer in gleicher Weise.

Eigentümer benötigen aller-dings andere CAFM-Anwen-dungen als die Objektnutzer,wie z. B. für Instandhaltung,Objektvermietung, Kostenver-rechnung, ggf. Anlagenwar-tung und Neubau sowie Pro-gramme für CAD-Pläne.

Letztlich ist es daher zweck-mäßig, mit der bwIDB nichtnur die Grundstruktur ressort-übergreifend auszubilden, son-dern auch die Raumbewirt-schaftung selbst allen Bundes-organisationen bereitzustellen.

Damit werden wesentliche Ef-fektuierungen vornehmlich inder Nutzung der Objekte direktund breitflächig erreicht undbundesweit die Voraussetzun-gen für betriebliches Facility-Management gelegt.

Ob der Vielfalt der Kernaufga-ben ist davon auszugehen, dassjedes Ressort u. a. eine raum-spezifische Datenkommunika-tion mit seinen nutzenden Ein-heiten benötigt. Für diese res-sortinternen Aufgaben wirdebenso das Know-how und die

Grundsatzarbeit im Rahmender bwIDB zentral und einheit-lich allen Bundesdienststellenzur Verfügung stehen.

Kernaufgaben, Steuerungund DatenaktualisierungDie bwIDB wird also durchdas Führen von aktuellenraum- und objektbezogenenAusgangsdaten, basierend aufPlandaten (in CAD) die Grund-lage für die Tagesarbeit vor Ortliefern.

Die Zugriffsberechtigungenwerden mit den Ressorts ein-vernehmlich festgelegt.

Die nutzenden Organisationenwerden in der Raumbewirt-schaftung der bwIDB die Be-lagszahl der Räume direkt ein-tragen. Die Verbindung mitden CAD-Plänen kann weiterausgebaut werden. Hier liegen

die großen di-rekten Effekte.

Für die Hand-habung vonMietenpflicht,Gesamtbudgetu.s.w. werdendie Nutzeror-ganisationen inder bwIDB einwichtigesWerkzeug fin-den.

Die operativeAnwendungder bwIDB inden nutzendenOrganisationenwird zu einerlaufenden Da-tenberichti-gung bzw. Da-tenaktualisie-rung führen.

Letztlich wirdaber die Akzeptanz durch dieNutzer für den Projekterfolgausschlaggebend sein.

Zusammenwirkenund AbgrenzungenSelbst die kleinste Nutzerorga-nisation im System kann überInternetverbindung direkt mitder bwIDB Objektbewirtschaf-tung betreiben. Größere Orga-nisationen erhalten leistungsfä-higere Anbindungen.

Diese Kernaufgabenträger kön-nen und sollen auch eigeneweitreichendere Datenbankenmit Raum- und Objektdatenan-wendungen führen, welcheüber das Netzwerk die Mög-lichkeit haben, die zur Verfü-gung stehenden Daten derbwIDB zu übernehmen. Nut-zerspezifische Daten und Da-tenveränderungen sind dann al-lerdings von den jeweiligenRessort in die bwIDB einzu-bringen.

Jede nutzende Organisationkann zusätzliche Individualbe-nennungen wie z. B. Grund-zahlen, wirtschaftliche Einhei-ten, spezielle Objektbezeich-nungen und vieles mehr als At-tribute in ihren Systemen an-wenden.

Die bwIDB wird bewusst kleingehalten, um auf das Wesentli-che und für alle Gültige be-grenzt zu bleiben. Es kann da-her einzelnen Wünschen, mitder bwIDB gleich eigene IT-

ZusammenfassungDie Basis für ein Facility-Ma-nagement ist mit der bwIDBgelegt, unterschiedlichste An-wendungen, wie z. B. Verwal-tungsprogramme oder Anwen-dungen für betriebliche Erfor-dernisse, sind nachschaltbar.

Grundsätzlich ist zwischendem Aufgabenbild des Objekt-nutzers (Kernaufgabenträger)und jenen der Objektbereitstel-ler (Eigentümer, Vermieter unddgl.), zu unterscheiden.

Beide Aufgabenträger habenein betriebliches und ein strate-gisches Facility-Management,wobei in jedem Fall die opti-male Objekt-Nutzung im Mit-telpunkt zu stehen hat. DieAusgliederungen und Privati-sierungen erfordern ein Instru-ment wie die bwIDB, umÜbersicht über Eigentum, Nut-zung, wahren Bedarf und Kos-ten für Bundesaufgaben herzu-stellen.

Angesichts der Vielzahl derObjektbereitsteller – ob BIG,Bundeseigentum, Fremdver-mieter u. v. m. – ist die bwIDBMittler zwischen Aufgabenund Aufgabenträgern. Die Ver-bindung zu der im Aufbau be-findlichen Kostenrechnung imRahmen des SAP-Projektes imFinanzministerium ist einnächstes Ziel und inhaltlich einnoch weites Feld.

Durch die einheitliche informa-tionstechnische Basis könnendie wesentlichen Dispositions-ziele der Objekt-Beschaffung,-Nutzung, -Qualität und des-Betriebes nunmehr systema-tisch koordiniert werden.

Der Baum „systematisiertes In-formationswesen der Raumbe-reitstellung für die Aufgabendes Bundes“ ist gepflanzt, nunmuss er gepflegt und aufgezo-gen werden, damit er reicheFrüchte bringen kann. DieseZeit wird viel Ausdauer undIdealismus erfordern.

Dipl.-Ing. Peter Hans-mann war viele Jahre inder BundesbaudirektionWien in leitender Positiontätig. Im Jahr 2000 wurdeer mit einem ausgewähltenTeam von Spezialisten alsLeiter einer neuen Abtei-lung, für den Aufbau derbundesweiten Immobilien-datenbank, in das Bundes-ministerium für Wirtschaftund Arbeit berufen. Zuvorhat er in der Raum- undObjektbewirtschaftung derTU Wien langjährige Er-fahrungen gesammelt.

Zum Autor:

DIENSTAG, 4. JUNI 2002

11E-GO VE R N M E N T

darmeriekommando für Ober-österreich sowie aus dem LandTirol haben hier hohes Engage-ment gezeigt. Die Strafen-Be-arbeiter in den oberösterrei-chischen Bezirkshauptmann-schaften haben die neue Lö-sung sehr gut angenommenund ebenfalls hohes Engage-ment bei der Umgestaltung derArbeitsabläufe gezeigt.

In der Feinabstimmung desGesamtgeschäftsprozesses istnoch einiges zu tun, um dasSystem weiter zu optimieren.Mit VERWALTUNGSSTRA-FEN ONLINE wurde aber einesehr gute Basis für einen opti-mierten Geschäftsprozess indiesem Bereich gelegt.

auf Grund von Rechtsmittelnhändische Eingriffe in das Ver-fahren erforderlich sind.

Die Zeitdauer von der Verwal-tungsübertretung bis zur Zu-sendung der ersten damit zu-sammenhängenden behördli-chen Erledigung wird eindeu-tig verkürzt: Sie bewegt sich inder Regel zwischen wenigenTagen bis maximal wenigenWochen.

Zeiten, in denen die erste Erle-digung einige Monate nach Be-gehung der Verwaltungsüber-tretung zugestellt wurde, gehö-ren endgültig der Vergangen-heit an. Es gibt im ÜbrigenHinweise darauf, dass ein en-ger zeitlicher Konnex zwischenVerwaltungsübertretung undBestrafung neben der Präventi-onswirkung auch die Bereit-schaft der Beschuldigten ehererhöht, einen Strafbetrag zu be-zahlen.

Zusammenarbeit mit demBund und dem Land TirolVERWALTUNGSSTRAFENONLINE ist eine umfassendeGovernment-to-Government-Lösung. Sie ist ein besondersgutes Beispiel für die Zusam-menarbeit von Gebietskörper-schaften bei der Optimierungvon Geschäftsprozessen:

Die Schnittstelle zu den IT-Systemen der Bundesgendar-merie und zum Kraftfahrzeug-zentralregister wurde in engerZusammenarbeit aller Bundes-länder mit der EDV-Zentraledes Bundesministeriums fürInneres, dem Gendarmeriezen-tralkommando und dem Lan-desgendarmeriekommando fürOberösterreich entwickelt.

Nachdem das Land Tirol dasVerwaltungsstrafprogramm desLandes Oberösterreich über-nommen hatte, wurde diesesgemeinsam weiter entwickelt:

Die 15 oberösterreichischenBezirkshauptmannschaftenverhängen pro Jahr zirka280.000 Verwaltungsstrafen.Der überwiegende Teil davonwird in Form von Anonymver-fügungen oder Strafverfügun-gen durchgeführt.

Seit vielen Jahren ist in denBezirkshauptmannschaften einEDV-Programm zur Abwick-lung der Verwaltungsstrafeneingesetzt, das einerseits dieErstellung der erforderlichenDokumente unterstützt und an-dererseits auch die Einzahlungder Strafbeträge überwacht.

Das ZielHauptziel des Projektes VER-WALTUNGSSTRAFEN ON-LINE war eine durchgängigeIT-Unterstützung des gesamtenGeschäftsprozesses von derAnzeigeübermittlung durch dieBundesgendarmerie bis zurÜberwachung der Einzahlungdes Strafbetrages durch denBürger.

Weitere Ziele waren die Si-cherstellung eines menschli-chen Eingriffes bei der Strafen-festsetzung (also keine „vollau-tomatische“ Bestrafung, dierechtlich unzulässig wäre) unddie lückenlose Dokumentationaller Anzeigen im System.

Bei den Bezirkshauptmann-schaften langen überwiegendAnzeigen aus dem Bereich derBundesgendarmerie ein. Ausdiesem Grund war eine enge

Verwaltungsstrafen onlineGeschäftsprozessoptimierung über Verwaltungsgrenzen hinweg – Land Oberösterreich:

Die 15 oberösterreichischen Bezirkshauptmannschaften ver-hängen pro Arbeitstag mehr als tausend Verwaltungsstrafen.Im Land Oberösterreich wird daher seit Jahren konsequentan der Optimierung dieser Geschäftsprozesse gearbeitet. Mitdem Projekt VERWALTUNGSSTRAFEN ONLINE ist nunein Durchbruch in der Optimierung der Arbeitsabläufe gelun-gen. Nach der gemeinsamen Definition der Schnittstellendurch das Bundesministerium für Inneres und alle österrei-chischen Bundesländer wurden die Geschäftsprozesse bei derBearbeitung von Verwaltungsstrafen in den oö. Bezirkshaupt-mannschaften optimiert.

Von Eduard Pesendorfer Anzeigen an die oberösterrei-chischen Bezirkshauptmann-schaften weiter verteilt.

In den Bezirkshauptmann-schaften langen die Anzeigenin elektronischer Form ein undkönnen nun unmittelbar vomStrafen-Bearbeiter weiter bear-beitet werden: Je nach erfor-derlichem Verfahren erfolgt ei-ne Abarbeitung in Form vonAnonymverfügungen, Strafver-fügungen, Lenkererhebungenbzw. die Einleitung eines or-dentlichen Verfahrens.

Erst beim Ausdruck der erfor-derlichen Erledigungen an Bür-ger (z.B. Anonymverfügung)kommt zum ersten Mal in die-sem Geschäftsprozess Papierzum Einsatz. Die Zustellungder Erledigungen erfolgt wiebisher per Post. Die Überwa-chung der Einzahlung derStrafbeträge erfolgt wie auchbisher durch die Verwaltungs-strafprogramme bzw. dieBuchhaltung der Bezirkshaupt-mannschaft. Sofern Rechtsmit-tel ergriffen werden, wird dasordentliche Verfahren eingelei-tet und in konventioneller Wei-se durchgeführt.

Die AuswirkungenIm ersten Quartal 2002 wurdenca. 70 Prozent aller an dieoberösterreichischen Bezirks-hauptmannschaften übermittel-ten Anzeigen bereits in elektro-nischer Form durchgeführt.Von diesen elektronisch über-mittelten Anzeigen konntenknapp 80 Prozent unmittelbarelektronisch weiter bearbeitetwerden.

Mit diesem umfassenden unddurchgehenden IT-unterstütz-ten Geschäftsprozess ist esmöglich, den laufend steigen-den Arbeitsanfall im Verwal-tungsstrafbereich der Bezirks-hauptmannschaften ohne Per-sonalaufstockung, eher sogarmit sinkendem Personaleinsatzzu bewältigen.

Allein der Wegfall des Erfas-sungsaufwandes in den Be-zirkshauptmannschaften (bis-her waren ja die von der Bun-desgendarmerie ohnehin be-reits in Papierform erfasstenAnzeigedaten in der Bezirks-hauptmannschaft noch einmaleinzugeben) verändert die Ar-beitsweise der Strafen-Bearbei-ter grundlegend: Hatte bisherdie Erfassung der Strafen inEDV-Programmen einen nichtunerheblichen Anteil des Ar-beitsaufwandes verursacht,verändert sich die Bearbeitungnun schwerpunktmäßig inRichtung Plausibilitätsprüfungund Konzentration auf schwer-wiegende Delikte. Routineauf-gaben fallen weitgehend weg.

Auch das Aktenablagesystemist zu ändern: Da alle erforder-lichen Daten (Anzeige, ver-hängte Strafe, Bezahlung oderRechtsmittel etc.) im Systemlückenlos dokumentiert sind,ist es bei Strafverfahren, in de-nen keine Rechtsmittel ergrif-fen wurden, grundsätzlichnicht mehr nötig, physischeVerwaltungsakten in Papier-form anzulegen.

Die Aktenanlage kann sich aufdie Fälle beschränken, in denen

Zusammenarbeit mit dem Bun-desministerium für Inneres er-forderlich.

Zusätzlich war auch die Ein-bindung des Kraftfahrzeugzen-tralregisters in diese Lösungunbedingt notwendig, da es beiden meisten Verwaltungsstra-fen ja um Verkehrsdelikte geht,bei denen die Ermittlung desZulassungsbesitzers eine we-sentliche Rolle spielt. Weiterswurde eine automatisierte Zu-lassungsbesitzer-Abfrage beimdeutschen Kraftfahrzeug-Zen-tralregister in Flensburg ange-strebt.

Der ProjektablaufDas Projekt VERWAL-TUNGSSTRAFEN ONLINEerstreckte sich über mehrereJahre und wurde im Wesentli-chen in zwei Phasen durchge-führt:

In der Phase 1 wurden bereitsseit 1997 Radaranzeigen vomLandesgendarmeriekommandofür Oberösterreich automati-siert übernommen und von denBezirkshauptmannschaftenweiter verarbeitet.

In der Phase 2 wurden nun bisJahresbeginn 2002 alle erfor-derlichen Maßnahmen getrof-fen, um flächendeckend undumfassend alle Anzeigen, diezu Verwaltungsstrafverfahrenführen können, von der Bun-desgendarmerie an die Bezirks-hauptmannschaften zu über-mitteln und dort möglichst au-tomatisiert weiterverarbeitenzu können. Sehr wichtig war indieser Phase der weitgehendeAusschluss von Medienbrü-chen.

Der GeschäftsprozessDer Geschäftsprozess von derAnzeigeerstellung bis zur Be-arbeitung in der Bezirkshaupt-mannschaft umfasst im We-sentlichen folgende Stufen:

Die Anzeigen werden aus zweiSystemen der Bundesgendar-merie (Radar 2000 und Gen-dis) generiert. Im Bereich desInnenministeriums werden An-zeigen aus dem Verkehrsbe-reich automatisch mit den Da-ten der Zulassungsbesitzer er-gänzt. Die dazu erforderlichenDaten kommen aus dem Kraft-fahrzeugzentralregister.

Die Anzeigen werden dann andas Rechenzentrum des LandesOberösterreich übermittelt, dasdie Weiterverteilung der An-zeigen an die Bezirkshaupt-mannschaften übernimmt. DieDaten deutscher Zulassungsbe-sitzer werden durch eine Kenn-zeichenabfrage im Kraftfahr-zeugzentralregister Flensburgerhoben und in die betreffen-den Anzeigen eingefügt. An-schließend werden auch diese

Oberösterreich führte die Euro-Umstellung dieses Program-mes durch, Tirol entwickelteparallel dazu die Erhebung derZulassungsbesitzer aus derZentralkartei in Flensburg.Hier geht die Zusammenarbeitsogar so weit, dass die techni-sche Durchführung dieserFlensburg-Abfrage vom LandTirol als ASP-Lösung zur Ver-fügung gestellt wird: DieDurchführung dieser Abfrageläuft also auch für Zwecke desLandes Oberösterreich auf Re-chenanlagen und Programmendes Landes Tirol.

Unseres Erachtens beweist die-ses Beispiel, dass die Optimie-rung von behördenübergreifen-den Geschäftsprozessen beientsprechendem gemeinsamenEngagement sehr gut möglichist. Durch die Parallelisierungder Arbeit an Problemlösungenkann die Entwicklungszeitüberdies verkürzt werden.

Innovative Mitarbeiterinnenund MitarbeiterOberösterreich ist es gelungen,mit VERWALTUNGSSTRA-FEN ONLINE eine Govern-ment-to-Government-Lösungim Bereich des behördlichen„Massengeschäftes“ einzuset-zen, die deutliche Effizienzge-winne bringt.

Gelungen ist dies nur, weil ei-ne Reihe von Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern hohes Enga-gement bei der Erarbeitung derLösungen und beim Gestaltenvon Innovationen gezeigt ha-ben. Insbesondere eine Ar-beitsgruppe aus Strafen-Bear-beitern der oberösterrei-chischen Bezirkshauptmann-schaften, Mitarbeiter aus demLandesrechenzentrum aberauch die Partner aus dem Bun-desministerium für Inneres, ausdem Gendarmeriezentralkom-mando und dem Landesgen-

Verwaltungsstrafen – Anzeigenlegung und deren Verarbeitung.

Zum Autor:

Dr. Eduard Pesendorferist Landesamtsdirektordes Landes Oberöster-reich. Er versteht die Be-mühungen um optimierteGeschäftsprozesse undE-Government als einenwesentlichen Bestandteilder Entwicklung der ober-österreichischen Landes-verwaltung zum wirkungs-orientierten Dienstleis-tungsunternehmen.

Bei der Einführung vonE-Government-Servicesder öffentlichen Verwal-tung stellen sich zahlrei-che Rechtsfragen. ZweiMitarbeiter der oberöster-reichischen Landesverwal-tung, Mag. Karl Heuber-ger und Dr. WolfgangSteiner, haben sich umfas-send mit dem Thema derelektronischen Verfah-rensführung auseinander-gesetzt. Die Abhandlungvon Karl Heuberger/Wolf-gang Steiner, E-Govern-ment: Die elektronischeVerfahrensführung in deröffentlichen Verwaltung,ist in der Zeitschrift fürVerwaltung 2002, Folge 2,erschienen.

Orac-Verlag: Gerlinde Drax-ler, Graben 17 , 1010 Wien,Tel.: 01/534 52/1552, FaxDW 144, [email protected]

ElektronischeVerfahrens-führung

DIENSTAG, 4. JUNI 2002

12 RE C H T

Dienstposten, auf den er aufgenom-men wurde, und zwar im ersten Halb-jahr des öffentlich-rechtlichenDienstverhältnisses, zu verrichtenhatte, inwieweit sein Verwendungser-folg in diesem Rahmen über demvom Beamten ohne ähnliche Vortä-tigkeit lag und ob die Vortätigkeit fürdiesen Verwendungserfolg als Beam-ter ursächlich war. Trifft dies alles zuund wäre der durch die Vortätigkeitverursachte Verwendungserfolg ohnediese nur in einem beträchtlich gerin-gerem Maß gegeben gewesen, dannist die Vortätigkeit für die erfolgrei-che Verwendung als Beamter von be-sonderer Bedeutung im Sinne des§ 12 Abs 3 GehG.

Oberster GerichtshofAusgliederung, befristete Dienstver-hältnisse, Wahrung der am Stichtagzustehenden Rechte

(OGH v. 29. 11. 2001, 8 ObA130/01b)

§ 10 Abs. 5 Bundesmuseengesetzkann nicht dahin ausgelegt werden,dass am Stichtag durch Zeitablauf be-endete befristete Dienstverhältnisseinsoweit auf die Anstalt übergingen,dass das Dienstverhältnis mit dieserals unbefristetes fortgesetzt würde.Durch den Betriebsübergang kommtes zwar zu keiner Verschiebung desBeendigungszeitpunkts davor nachdem VBG eingegangener befristeterDienstverhältnisse, die Kläger behal-ten aber die ihnen am Stichtag zuste-henden Rechte nach dem VBG.

BerufungskommissionQualifizierte Verwendungsände-rung, Abteilungsleiter, Zuweisungeiner Referententätigkeit, Missach-tung von Weisungen, missbräuchli-che Verwendung des Dienst-PC

(BerKom v. 14. 12. 2001, GZ445/9-BK/01)

Mit dem angefochtenen Bescheidwurde der Berufungswerber von sei-ner Funktion als Leiter einer Abtei-lung abberufen und als Referent einerbestimmten Abteilung zugewiesen.Da nicht strittig ist, dass die neueVerwendung des Berufungswerbersseiner bisherigen Verwendung nichtgleichwertig ist, kommt es hier aus-schließlich darauf an, ob wichtigedienstliche Interessen für die Verset-zung vorliegen oder nicht.

Unbestritten steht fest, dass vom Be-rufungswerber eine große Anzahl vonsicherheitstechnisch relevanten Pro-grammen auf seinen Dienst-PC gela-den worden sind. Der Berufungswer-ber hat weiters in 10 Fällen dieschriftliche Weisung seines nunmeh-rigen Vorgesetzten nicht befolgt, die-sem alle abzufertigenden Erledigun-gen vor Abfertigung und die übrigenErledigungen zur Genehmigung vor-zuschreiben. Durch die von ihm ein-bekannten Handlungen, insbesonderemit dem Laden sicherheitsrelevanterProgramme auf seinem Dienst-PC,hat er nach Ansicht der Berufungs-kommission zweifelsfrei gegen Z 3und 4 der Richtlinie für den Einsatzvon PC im Bereich der Zentralleitungdes Bundesministeriums verstoßen.Verstöße gegen die Betriebssicherheitwerden von allen EDV-Firmen undSicherheitsverantwortlichen beson-ders kritisch gesehen und entspre-chend streng geahndet. Untersuchun-gen haben gezeigt, dass die Gefahrenillegaler Datenmanipulation durch ei-gene Mitarbeiter ebenso hoch einzu-stufen sind wie jene externer Angrei-fer.

§ 20b Abs. 1 GehG und die negativenAusschlussgründe nach Abs. 6 dieserBestimmung stehen insofern in einemZusammenhang, als die Gebührlich-keit des Fahrtkostenzuschusses - zujedem Zeitpunkt - nur dann gegebenist, wenn die Voraussetzungen nachAbs. 1 vorliegen und keiner der bei-den Tatbestände nach Abs. 6 gegebenist. Aus der Betrachtung der Bestim-mungen nach § 20b Abs. 1 und 6GehG lässt sich nicht der Wille desGesetzgebers ableiten, wonach bloßbei einer Änderung der Wegstrecke(aus Anlass einer Übersiedlung) eineNeubemessung des Fahrtkostenzu-schusses vorzunehmen sei. Auch diespätere Änderung des Grundes - etwadie Pflegebedürftigkeit eines Eltern-teiles - für die bereits zu einem frühe-ren Zeitpunkt vorgenommene Ände-rung des Wohnsitzes außerhalb desDienstortes kann eine rechtserhebli-che Tatsache im Sinn des § 20b Abs.8 erster Satz GehG sein, sodass selbstim Falle des bescheidmäßigen Ab-spruches über die Nichtgebührlich-keit des Fahrtkostenzuschusses eineNeubemessung zulässig ist.

In einem Verfahren auf Zuerkennungdes Fahrtkostenzuschusses nach§ 20b GehG geht es nicht darum,„Lebensverhältnisse zu regeln“, dasheißt dem Beamten vorzuschreiben,wo er – unter Bedachtnahme auf dieUmstände des Einzelfalles – nachrechtlichen oder sittlichen Gesichts-punkten zu wohnen habe und dass erden von ihm gewählten Wohnsitzaufgeben und an einen anderen Ortübersiedeln müsse. Es steht der zu ei-ner Entscheidung nach § 20b GehGzuständigen Behörde auch nicht zu,die Gestaltung der „Lebensverhältnis-se“ des Beamten durch ihn von einemaußerhalb der Besoldungsnorm ste-henden Gesichtspunkt aus mit Konse-quenzen für andere Rechtsbereiche zuwerten oder auch nur die Zweckmä-ßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieserGestaltung für den Beamten und sei-ne Familie an sich zu beurteilen.

In einem Verfahren auf Zuerkennungdes Fahrtkostenzuschusses ist aus-schließlich zu klären, ob der Beamte„aus Gründen, die er selbst zu vertre-ten hat, mehr als 20 km außerhalbseines Dienstortes wohnt“, mit der indiesem Fall allein relevanten Konse-quenz, dass er bei Bejahung dieserFrage die ihm aus einem solchenWohnen erwachsenden Fahrtkostenzur Gänze selbst ohne Anspruch aufeinen Fahrtkostenzuschuss nach denBestimmungen des § 20 b GehG1956 zu tragen hat und er sie auchnicht teilweise im Wege des Fahrt-kostenzuschusses auf seinen Dienst-geber überwälzen kann. Nicht selbstzu vertreten hat der Beamte ein sol-ches Wohnen aber nur dann, wenn –unter Bedachtnahme auf die Umstän-de des Einzelfalles – hiefür unab-weislich notwendige Gründe vorlie-gen. Dies ist insbesondere dann derFall, wenn dem Beamten zu der vonihm gewählten Möglichkeit zur Be-gründung eines Wohnsitzes innerhalbder 20 km-Zone keine zumutbareHandlungsalternative offen steht.

§§§

Vorrückungsstichtag und sonstigeZeiten

(VwGH v. 30. 1. 2002, 98/12/0048)

Zur Beantwortung der Frage nach derbesonderen Bedeutung einer Vortä-tigkeit des Beamten ist festzustellen,welche tatsächlichen Verrichtungenwährend der Vordienstzeit besorgtwurden, in welchem Ausmaß dies ge-schehen ist und welche Kenntnisseund Fähigkeiten hiebei erworbenwurden. Andererseits ist festzustel-len, welche tatsächlichen Tätigkeitender Anrechnungswerber auf dem

maß und Wettbewerbsrelevanz dervom Beschwerdeführer bzw. durchseinen Subunternehmer geleistetenVorarbeiten wurde erwogen, noch da-rüber, ob und inwieweit diese Vorar-beiten überhaupt für die Ausschrei-bung des gegenständlichen Sanie-rungsauftrags maßgeblich waren, undschließlich in welchem Umfang dieim Zuge dieser Vorarbeit gewonnenenErkenntnisse auch anderen Bieternzur Verfügung gestellt wurden bzw.andere Maßnahmen seinerseits oderdurch den Auftraggeber gesetzt wur-den, um einen etwaigen Wettbewerbs-vorteil des Beschwerdeführers auszu-gleichen.

VerwaltungsgerichtshofDienstunfähigkeit des Beamten,Ersatzarbeitsplatz

(VwGH v. 30. 1. 2002, 98/12/0389)

Es trifft nicht zu, dass für einen Be-amten des Exekutivdienstes ein (Er-satz)Arbeitsplatz außerhalb des Exe-kutivdienstes nicht in Frage kommt.Abgesehen davon, dass schon aus der„Behalteregel“ des § 81 Abs. 1 Z. 2GehG 1956 (danach gebührt dem Be-amten des Exekutivdienstes dieWachdienstzulage auch dann, wenner infolge eines im Exekutivdiensteserlittenen Dienstunfalles nicht mehrin diesem Dienst verwendet werdenkann) die Zulässigkeit des Einsatzeseines Beamten dieser Verwendungs-gruppe, der seine Exekutivdienstfä-higkeit durch einen Dienstunfall ver-loren hat, außerhalb des Exekutiv-dienstes abzuleiten ist, ist eine solche„administrative“ Verwendung auchbei einem exekutivdienstfähigen Be-amten dieser Verwendungsgruppegrundsätzlich zulässig, sofern zwi-schen den „administrativen“ und den„exekutiven“ Aufgaben ein Zusam-menhang besteht (vgl. dazu dasVwGH-Erkenntnis vom 8. Jänner2001, Zl. 96/12/0316). Damit ist aberdie Dienstunfähigkeit eines Beamtendes Exekutivdienstes im Sinn des§ 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht schonallein deshalb zwingend gegeben,weil er auf Grund seiner gesundheitli-chen Beeinträchtigungen seine Exe-kutivdienstfähigkeit verloren hat. Er-forderlich ist vielmehr zusätzlich,dass ihm auf Grund seiner „Restar-beitsfähigkeit“ die Wahrnehmung ei-nes Ersatzarbeitsplatzes, dessen Auf-gaben auch in einer bloß „administra-tiven“ Tätigkeit bestehen können,nach den Kriterien des § 14 Abs. 3BDG 1979 billigerweise nicht mehrzumutbar oder ein derartiger Arbeits-platz nicht vorhanden ist.

§§§

Fahrtkostenzuschuss, Neubemes-sung, Umfang der Rechtskraftwir-kung

(VwGH v. 30.1.2002, 98/12/0268)

Wie sich aus § 20b Abs. 8 erster Satzdes Gehaltsgesetzes 1956 ergibt, setzteine Neubemessung des Fahrtkosten-zuschusses eine Änderung von Tatsa-chen voraus, die für das Entstehenoder den Wegfall des Anspruchesoder für die Änderung seiner Höhevon Bedeutung sind. Die eingetreteneRechtskraft eines Bescheides überden einem Beamten gebührendenFahrtkostenzuschuss steht einer (neu-en) Entscheidung (Neubemessung)über diesen Gegenstand entgegen, so-lange keine wesentliche Änderungder Tatsachen eingetreten ist, von de-nen der Anspruch dem Grunde oderder Höhe nach abhängig ist.

Dem § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG lässtsich nicht entnehmen, dass nur Grün-de aus Anlass eines Wohnungswech-sels zu prüfen wären. Die positivenAnspruchsvoraussetzungen nach

Der bewusste Verstoß gegen eine be-stimmte Weisung des Vorgesetztendurch den Berufungswerber muss of-fensichtlich zu einer schweren Stö-rung des Vertrauensverhältnisseszwischen dem Vorgesetzen und demBerufungswerber führen, welche eineweitere Verwendung in der Leitungs-funktion nicht mehr zulässt. Ein in ei-ner Dienststelle zwischen einem Be-amten und seinem Vorgesetzten be-stehendes Spannungsverhältnis, dasgeeignet ist, das für die erfolgreicheErfüllung der dienstlichen Aufgabenunbedingt erforderliche Vertrauens-verhältnis zwischen Vorgesetzten undMitarbeiter wesentlich zu beeinträch-tigen und auf diese Weise auch dieAufgabenerfüllung wesentlich zu be-hindern, stellt jedenfalls ein derarti-ges wichtiges dienstliches Interessedar, dass eine Versetzung zu rechtfer-tigen vermag (BerK 14.10.1999, GZ52/34-BK/99).

Die Frage, ob sich der Berufungswer-ber vorsätzlich über die bestehendeWeisung hinweggesetzt hat oder ober unfähig war, die ihn bindende Ver-pflichtung zur Einhaltung der Wei-sung zu erkennen und sich ihr gemäßzu verhalten, kommt dabei für dieFrage der Versetzung – im Gegensatzzum Disziplinarverfahren – keine ent-scheidende Bedeutung zu. In beidenFällen ist die Dienstbehörde im Inte-resse eines geordneten Dienstbetrie-bes gefordert, Vorsorge zu treffen,dass erteilte Weisungen auch befolgtwerden.

Der erhobene Sachverhalt rechtfertigtnach Auffassung der Berufungskom-mission im Interesse der Aufrechter-haltung eines geordneten Dienstbe-triebes die Abberufung von der Lei-tungsfunktion.

Abgesehen vom Sonderfall des § 38Abs. 3 Z 4 BDG, der vom Vorliegeneiner rechtskräftig verhängten Diszip-linarstrafe ausgeht, gibt es keine Bin-dung der im Versetzungsverfahrenzur Entscheidung berufenen Behördean Entscheidungen der Disziplinar-behörden. Dies ergibt sich zwangs-läufig aus den ganz verschiedenenZielsetzungen dieser beiden Verfah-ren. Das Disziplinarverfahren, wel-ches dem gerichtlichen Strafverfah-ren nachgebildet ist, hat den Zweck,Beamte, die schuldhaft Dienst-pflichten verletzt haben, zur Verant-wortung zu ziehen. Im Zentrum desVerfahrens steht dabei immer die Fra-ge des Verschuldens eines einzelnenkonkreten Beamten. Im Versetzungs-verfahren spielt dagegen die Fragedes Verschuldens nur eine unterge-ordnete Rolle, im Zentrum steht hierdas Interesse an der Aufrechterhal-tung eines geordneten Dienstbetrie-bes. Eine allfällige Versetzung einesBeamten ist als objektiv notwendigeMaßnahme zur Sicherstellung einesfunktionierenden öffentlichen Diens-tes zu sehen. Dies zeigt sich auchbeim Versetzungsgrund des § 38 Abs.3 Z 4 BDG: Das wichtige dienstlicheInteressen wird nicht schon durch dierechtskräftige Verhängung einer Dis-ziplinarstrafe begründet, sondern erstdurch das Hinzukommen des weite-ren Umstandes, dass die Art undSchwere der Dienstpflichtverletzungeine Belassung des Beamten in derDienststelle nicht vertretbar erschei-nen lässt (BerK 7. 7. 1999, GZ12/8-BK/99).

Rechtsprechung zur VerwaltungsführungVerfassungsgerichtshofVergabewesen, Bescheidbegründung

(VfGH v. 27. 11. 2000, B 1019/98)

Verletzung im Gleichheitsrecht durchAbweisung eines Antrags auf Einlei-tung der Nachprüfung eines Verfah-rens zur Vergabe eines Bauauftragsim Rahmen der Sanierung der A 1Westautobahn bzw. zur Nichtigerklä-rung der Ausscheidung eines Alterna-tivangebots aufgrund fehlender Be-scheidbegründung

Das Bundesvergabeamt unterließ esschlechthin, der Antragstellerin ge-genüber auch nur anzudeuten, auswelchen Gründen überhaupt ange-nommen werden könnte, dass ein Al-ternativangebot nicht vorliegt. Derbloße Hinweis, dass die Entscheidungimmer nur unter Abwägung sämtli-cher Umstände des jeweiligen Fallszu treffen sein werde, erlaubt keinenRückschluss auf die für die negativeEntscheidung maßgeblichen Beweg-gründe der Behörde.

Auch die vom Bundesvergabeamt un-ter der Prämisse, dass das streitgegen-ständliche Angebot doch als Alterna-tivangebot iSd. §30 BundesvergabeG1997 zu betrachten sei, angestelltenÜberlegungen entbehren jedes Be-gründungswertes. Sie setzen sichnämlich nicht einmal ansatzweise mitder im Vergabeverfahren strittigenFrage auseinander, ob und allenfallsin Verbindung mit welchen zusätzli-chen Leistungen das Alternativange-bot als gleichwertig zu qualifizierenwar.

§§§

Vergabewesen, Ermittlungsverfahren

(VfGH v. 20. 6. 2001, B 1560/00)

Verletzung im Gleichheitsrecht durchdie Nichtigerklärung einer beabsich-tigten Zuschlagserteilung an den Be-schwerdeführer infolge verfassungs-widriger Gesetzesauslegung der Be-stimmungen des Bundesvergabegeset-zes über die Ausscheidung von Bie-tern; einschränkende Gesetzesausle-gung im Hinblick auf das Wettbe-werbsprinzip geboten; Unterlassungjeglicher Ermittlungstätigkeit in derentscheidenden Frage der Wettbe-werbsrelevanz der vom Beschwerde-führer geleisteten Vorarbeiten.

Dem Wettbewerbsprinzip kommt einezentrale Stellung unter den Grundsät-zen des Vergaberechts zu. Einer An-wendung des § 16 Abs. 4 Bundesver-gabeG 1997 auf einen konkreten Falleines an Vorarbeiten beteiligten Bie-ters – mit der für ihn entscheidendenKonsequenz seines Ausschlusses vomweiteren Vergabeverfahren – muss so-hin eine eingehende und differenzierteBeurteilung der Art der Vorarbeit, ih-res Eingangs in die Ausschreibungs-unterlagen und der durch sie bewirk-ten Intensität einer etwaigen Wettbe-werbsbeeinträchtigung vorangehen.Es ist geboten, § 16 Abs. 4 Bundes-vergabeG 1997 dahin zu interpretie-ren, dass nicht jede Beteiligung einesBieters an Vorarbeiten einer Aus-schreibung zu dessen „kategori-schem“ – also bedingungslosem –Ausscheiden führen darf (wie dies dasBundesvergabeamt annahm), sondernein Ausscheiden nur dann Platz zugreifen hat, wenn der Bieter durch sei-ne vorarbeitende Tätigkeit insoweitspezifische Vorkenntnisse des Sach-verhalts erwirbt, die ihm einen Wett-bewerbsvorteil entstehen lassen.

Von seiner verfehlten Interpretationdes § 16 Abs. 4 BundesvergabeG1997 ausgehend, hat sich das Bundes-vergabeamt mit dem umfangreichenVorbringen des Beschwerdeführersbetreffend seine vorarbeitenden Tätig-keiten überhaupt nicht erwägend aus-einandergesetzt. Weder über Art, Aus-

Die Entscheidungen sind zusam-mengestellt von Mag. RudolfHaschmann, Referent in der Le-gistik zum Dienst- und Pensions-recht im Bundesministerium füröffentliche Leistung und Sport.

DIENSTAG, 4. JUNI 2002

13VE R WA L TU N G IN N O VA TI V

eichtsinn in der öffentli-chen Wirtschaft schien

eine europäische Epidemiegeworden zu sein. Wenn mannach den tieferen Gründendieser sehr verbreiteten Ent-wicklung sucht, kommt manzu einem bemerkenswertenErgebnis. Das verfassungs-rechtliche Verhältnis zwi-schen der Regierung und demParlament hatte sich überallvöllig verschoben, ja in seinGegenteil verkehrt.

In den demokratisch geführ-ten Staaten hatte die Regie-rung jährlich einen Staatsvor-anschlag aufzustellen und fürdie geforderten Ausgaben dieGenehmigung des Parlamen-tes einzuholen. Dieses hattealso im Interesse seiner Auf-traggeber, der Wähler, denVoranschlag zu prüfen, über-flüssige Ausgaben abzuleh-nen, die steuertragende Be-völkerung zu schützen, dieVergeudung von Steuergel-dern zu verhindern.

In Wirklichkeit hat aber dieBudgetdebatte im Laufe derJahre gerade die gegenteiligeEntwicklung genommen. DieRegierung brachte wohl ei-nen Staatsvoranschlag ein,der für das kommende Jahrein mit vieler Mühe geschaf-fenes Gleichgewicht der Ein-nahmen und Ausgaben zufinden suchte oder dies we-nigstens vorgab. Die Volks-vertreter prüften diesen Vor-schlag und beklagten mit bit-teren Worten das ständigeund schon völlig untragbareanwachsen der Steuern undAbgaben, das alle Zweige derIndustrie, Gewerbe undLandwirtschaft zu Bodendrücke und an ihrer Entwick-lung hinderte.

L Soweit war also alles in Ord-nung; aber nun kam der zwei-te Teil der Debatte, das sinddie unzähligen Anträge derVolksvertreter, der Staat mö-ge für den Wahlbezirk des je-weiligen Redners, für dieseoder jene Wählergruppe, et-wa die Beamten, Arbeiter, dieLandwirte usw. neuen Ausga-ben zustimmen und sie in denVoranschlag für das kom-mende Jahr aufzunehmen.

So kamen im Laufe der Bud-getdebatte eine Unzahl neuerAusgaben, wie etwa Straßen-,Schul-, Kasernenbauten, Er-richtung neuer Ämter ver-schiedenster Art, Verbesse-rung der Bezüge öffentlicherAngestellter, Vermehrung derStellen und noch vieles ande-re in den Voranschlag.

Alle diese Anträge bedeute-ten nicht nur einmalige, son-dern auf Jahre hinaus wieder-kehrende Auslagen, was aberdie Volksvertreter nicht hin-derte, in einem Atem auchüber die unerträglich hohenSteuern zu klagen und derRegierung ans Herz zu legen,sie möge die Wirtschaft vondieser drückenden Last zu be-freien.

Wer diese Darstellung derBudgetdebatten in den Zwi-schenkriegsjahren etwa über-trieben finden sollte, der mö-ge einen Blick in die steno-graphischen Protokolle desParlaments werfen, in diegutächtlichen Äußerungendes Rechnungshofes, in dieRegierungserklärungen zumBudget, und er wird zugeben,dass diese Schilderung völligzutreffend ist.

Wie schon erwähnt, findenwir in den parlamentarischen

Verhandlungen vieler andererStaaten das gleiche Bild, diegleichen Anträge und diegleichen Klagen über die wi-dersinnigen Forderungen derVolksvertreter. Da diese Ent-wicklung überall die Wirt-schaft von Volk und Staat ge-fährdete, ist es doch vonWert, nach den tieferen Grün-den ihrer Entwicklung zu su-chen, etwa so, wie die Ärzteunermüdlich nach den ver-borgenen Keimen von Mas-senerkrankungen forschen,um sie wirksam bekämpfenzu können.

Eine interessante Diagnose,die ein „Generalkommissärfür Verwaltungsreform a.D.“- so einen gab es tatsächlich -mit 76 Jahren in der Wieder-aufbauzeit unmittelbar nachdem 2. Weltkrieg nicht ohneBitterkeit zur Diskussionstellte. Die beschriebenenPhänomene und Widersprü-che machen nachdenklich,wenn man im Zeitalter desNew Public Management vonder Rationalität der strategi-schen und operativen Füh-rung im Verhältnis von Par-lament und Verwaltung hört.Diese Zeilen zeigen aller-dings auch deutlich die Ge-fahr auf, wie leicht eine ver-mutlich ein Berufsleben langbetriebene Reformobsessionin eine gewisse Demokratie-verdrossenheit abgleitenkann.

***

Aus: Sektionschef i.R. Dr.Wilhelm Loebell (1870 bis1956), „Österreich über al-les“, Schriften des Öster-reich-Instituts zur Erfor-schung der öffentlichen Mei-nung, Wien 1946, Seiten 14bis 16.

Der Leichtsinn alseuropäische Epidemie

Historische Glosse: Regierung und Parlament

Von Gerhard Ungersböck

ndlich steht eine Mili-tärperson im Mittel-

punkt unserer Glossereiheüber den öffentlichen Dienst,wenn auch der Begriff des„öffentlichen Dienstes“, demdiese Reihe gewidmet ist, fürdas Offizierskorps der kaiser-lich-königlichen Armee nureingeschränkt passt.

Ein Leutnant wird vorgestellt,doch nicht der allseits be-kannte Gustl aus ArthurSchnitzlers gleichnamigerNovelle, sondern der wenigervertraute Leutnant Burda, dieTitelfigur einer Erzählungvon Ferdinand von Saar, wo-bei ein Vergleich zwischenden beiden Figuren durchausreizvoll ist.

Allein schon die Bedeutsam-keit des Ehrbegriffs, das Du-ell in den beiden Erzählungen– Gustls Kontrahent stirbt be-kanntlich davor und erkommt ungeschoren davon,während Burda an den Fol-gen des Duells mit einem Rü-pel stirbt. Leutnant Burdaweist mit seinen Phantasienund Karrierevorstellungendaneben auch deutliche Ana-logien zu Don Quijote auf.

Die vierzehn „Novellen ausÖsterreich“, denen die Erzäh-lung entstammt, entstandenzwischen 1866 und 1893.Aus eigener Erfahrung – Saarschied nach elfjährigerDienstzeit als Unterleutnantaus der Armee aus – kannteer die Diskrepanz zwischendem „Zauber der Offiziers-uniform“, der öffentlichenGeltung dieses Berufes undden Niederungen des Armee-Alltages. Den Dichter zeich-nete ein unbestechlicherBlick für die Haarrisse imGefüge des Hauses Öster-reich aus. Seine Novellensind charakterisiert durch ty-pisich österreichischen Skep-tizismus und resignierendenQuietismus.

Als Textausschnitt der Be-ginn der Erzählung, die ins-gesamt ein interessantesStück franzisko-josephini-scher Zeitgeschichte bietet:

Bei dem Regiment, in wel-chem ich meine Militärzeitverbracht hatte, befand sichauch ein Leutnant namens Jo-seph Burda. In Anbetrachtseiner Charge erschien ernicht mehr allzu jung; denner mochte sich bereits denDreißigern nähern.

Dieser Umstand würde schonan und für sich genügt haben,ihm bei seinen unmittelbarenKameraden, die fast durch-weg flaumige Gelbschnäbelwaren, ein gewisses Ansehenzu verleihen; aber er besaßnoch andere Eigenschaften,die ihn besonders auszeichne-ten. Denn er war nicht bloßein sehr tüchtiger, verwend-barer Offizier, er hatte sichauch durch allerlei Lektüreeine Art höherer Bildung er-worben, die er sehr vorteil-haft mit feinen, weltmänni-

Ewurde, und auffallend schönegraue Augen, die von langenWimpern eigentümlich be-schattet waren.

Es fehlte zwar nicht an Kritt-lern, welche behaupteten, daßer eigentlich schief gewach-sen sei, und wirklich pflegteer beim Gehen die rechteSchulter etwas emporzuzie-hen. Aber gerade das verliehseiner Haltung jene vorneh-me Nachlässigkeit, die mitder Art, wie er sich kleidete,in sehr gutem Einklangestand.

Denn obgleich sein Uniform-rock stets von untadelhafterWeiße und Frische war, sozeigte er doch niemals jenesgleißende Funkeln, welchesdas unmittelbare Hervorge-

hen aus der Schneiderwerk-stätte bekundet hätte, undwiewohl Burda gar sehr auf„taille“ hielt, so daß doch, biszur eleganten Beschuhung hi-nab (von der man wußte, daßsie stets nach einem eigenenLeisten hergestellt wurde), anihm alles so leicht und be-quem, als wäre es nur soobenhin zugeschnitten undangepaßt worden.

In dieser Weise erschien das,was ein Ergebnis sorgfältigerBerechnung war, nur als dernatürliche gute Geschmackeines vollendeten Gentleman,dessen Taschentücher, wennsie entfaltet wurden, einenkaum merkbaren Wohlgeruchvon sich gaben, und wennman auch im stillen seineGlossen machte, daß sichBurda von seinem Burschen– der ein kurzes Privatissi-mum bei einem Haarkünstlerhatte nehmen müssen – täg-lich frisieren ließ, so trachtetedoch mancher, es ihm in sei-ner Weise gleich zu tun, ohnejedoch das Original auch nurim entferntesten zu erreichen.

Illusion und Wirklichkeitin der k. u. k. Armee

schen Manieren zu verbindenwußte.

Als Vorgesetzter galt er fürstreng, aber gerecht; Höherengegenüber trug er eine zwarbescheidene, aber durchaussichere Haltung zur Schau;im kameradschaftlichen Ver-kehr zeigte er ein etwas ge-messenes und zurückhalten-des Benehmen, war jedochstets bereit, jedem einzelnenmit Rat und Tat getreulichbeizustehen.

Niemand wachte strenger alser über den sogenanntenKorpsgeist, und in allem, wasden Ehrenpunkt betraf, er-wies er sich von peinlichsterEmpfindlichkeit, so zwar, daßer in dieser Hinsicht, ohne

auch nur im geringsten Hän-delsucher zu sein, mehr alseinmal in ernste Konflikte ge-raten war und diese mit demSäbel in der Faust hatte aus-tragen müssen. Infolgedessenwurde er ein wenig gefürch-tet, aber auch um so mehr ge-achtet, ohne daß er dadurchanmaßend oder hochfahrendgeworden wäre, wenn esgleichwohl dazu beitrug, dieetwas melancholische Würdeseines Wesens zu erhöhen.

Dem allen hatte er es zu dan-ken, daß man auf eine großepersönliche Schwäche, dieihm anhaftete, kein Gewichtlegte – oder besser gesagt, siewie auf Verabredung einmü-tig übersah.

Er war nämlich ungemein ei-tel auf seine äußere Erschei-nung, die auch in der Tat einehöchst einnehmende genanntwerden mußte. Von hoherund schlanker Gestalt, hatteer ein wohlgebildetes Antlitz,dessen leicht schimmerndeBlässe durch einen dunklen,fein gekräuselten Schnurrbartnoch mehr hervorgehoben

Literarische Glosse: Ferdinand von Saar

Ferdinand von Saar (1833 bis 1906). Foto: Archiv

DIENSTAG, 4. JUNI 2002

14 VE R WA L TU N GIN N O VA TI V

Eine Anleitung zum Erfolg

Die „Flexi-Klausel“ des Bun-des macht es möglich: MittelsVerordnung können Ministe-rien auf Basis des BHGs § 17a/b – vorerst befristet bis Ende2003 – Dienststellen mit einemGlobalbudget ausstatten. Aktu-ell können die Finanzprokura-tur, vier Justizvollzugsanstal-ten, das Bundesamt für Was-serwirtschaft und die Bundes-anstalt für Bergbauernfragenauf dieser Basis über ihre Ein-nahmen und Ausgaben sowieihren Personaleinsatz selbstän-dig verfügen.

Defizite in derstrategischen SteuerungRelativ bald wurde am Beispielder Flexi-Klausel deutlich,dass die bisher eingerichtetenControllinginstrumente denAnforderungen als wirksamesFührungsinstrumentarium imRegelfall aber nicht genügen.Herkömmliche Controllingin-strumente bilden Budget- undPersonaldaten ab, Kennzahlen-systeme zeigen Ergebnis- undEffizienzkennzahlen, in selte-nen Fällen auch Qualitäts- undWirkungskennzahlen.

Im besten Fall werden durchdie Kostenrechnung Ausgabennoch weiter aufgeschlüsselt.Ein markantes Defizit aberbleibt: Auskunft über die stra-tegische Position der eigenenOrganisation lässt sich in denseltensten Fällen ableiten. Das

Controlling in der öffentlichen Verwaltung stellt sich neuen Herausforderungen

Führungskräfte sind Kundendes BerichtswesensEin Controllingsystem ist dannwirksam, wenn es auf die Be-dürfnisse der Empfänger aus-gerichtet ist. „Das Controlling“– wer immer diese Funktionwahrnimmt – ist daher gefor-dert, nicht bloß für das Vorhan-densein von Daten durch Auf-bau und Betreuung von Con-trollinginstrumenten zu sorgen.

Die Differenzierung nach Füh-rungsebenen hat Auswirkun-gen auf Breite und Tiefe vonInformationen. Während Spit-zenführungskräfte (Sektionslei-ter, Landesamts- und Stadt-amtsdirektoren, Leiter von Be-trieben) Überblicksinformatio-nen über alle Organisationsein-heiten und über alle Themen-felder benötigen, nimmt dieTiefe und damit der Detaillie-rungsgrad in der 2. und 3. Füh-rungsebene zu, die Breite ande-rerseits ab.

AussagefähigeBerichtsstrukturDie Gliederung von Berichten(Budgetauswertungen, Perso-nalcontrolling, Auswertungenaus der Kostenrechnung) hatim Idealfall immer die gleiche

„Spaltenlogik“. Bewährt hatsich dabei die Darstellung vonErgebnissen der laufenden Pe-riode (z. B. Monat, Quartal),die kumulierten Ergebnisse er-gänzt um die jeweiligen Vor-jahres- und/oder Planwerte.

Wenn man vor lauterBäumen den Wald nichtmehr siehtFührungskräfte haben in derRegel wenig Zeit und sind da-her dankbar über kurze, aberaussagefähige Informationen.Berichte sollten daher in einManagement Summary und ei-nen (gesonderten) Teil mit denDetailergebnissen getrenntwerden.

Im „Management Summary“werden die wichtigsten Daten– versehen mit wenigen aussa-gekräftigen Kernaussagen undeventuell ergänzt um Graphi-ken – dargestellt. Die Informa-tionen sollten komprimiert undauf wenige Seiten beschränktsein und vor allem etwaige Ab-

Die Umsetzung von New-Public-Management (NPM) in deröffentlichen Verwaltung erweitert den Handlungsspielraumdes Managements. Wo bis jetzt die Steuerung des „Tagesge-schäftes“ im Vordergrund stand, gewinnt plötzlich auch diestrategische Führung an Bedeutung – eine Dimension, die bis-her weitgehend den Zentralstellen vorbehalten war. Auf Basisvon „Kontrakten“ zwischen den verschiedenen Ebenen wer-den strategische und operative Ziele formuliert und Global-budgets vereinbart. Diese neue Form des Führens und Steu-erns bringt auch neue Anforderungen an das Controllingsys-tem mit sich. Bald werden die Defizite „herkömmlicher“ Con-trollingsysteme in der öffentlichen Verwaltung sichtbar.

Von Bruno Burkart

Controllingsystem liefert dazukeine Informationen. Um esauf den Punkt zu bringen: Inden meisten Fällen fehlt dieVerknüpfung von strategi-schem und operativem Ma-nagement.

Die vier Controllingsäulender öffentlichen Verwaltung

– Budgetcontrolling

Das „Budget“ wird auch fürdie Zukunft in allen Verwal-tungen das zentrale Elementfür Vereinbarungen mit politi-schen Gremien und dem Parla-ment sein – sowohl auf natio-naler als auch auf gesamteuro-päischer Ebene. Alleine des-halb ist ein Budgetcontrollingunumgänglich. Gliederungen(z. B. nach Personalausgabenund Sachausgaben bzw. nachzweckgebundenen und sonsti-gen Einnahmen) versuchen zu-sätzliche Informationen zu ge-ben.

Das zentrale Manko budgetärerAnsätze ist jedoch der kamera-le Ansatz (keine betriebswirt-schaftliche Sichtweise) und diemangelnde Verknüpfung mitden Leistungen der öffentli-chen Verwaltung.

– Personalcontrolling

Rund 60 bis 80 Prozent desBudgets sind in Verwaltungenüblicherweise für Personal auf-zuwenden. Es ist daher klar,

dass dem Personalcontrollingeine besondere Bedeutung zu-kommt. Gute Controllingsys-teme bilden künftig nicht nurquantitative Kenngrößen (wiez. B. Personalstände, Überstun-den, Krankenstandstage u.dgl.) ab, sondern geben derFührung auch ein Instrumentzur Gestaltung „weicher“ Fak-toren wie Mitarbeiterzufrieden-

heit und Weiterbildungserfor-dernisse.

Die Kostenrechnung beseitigtdie Mängel des Budgetcontrol-lings. Durch die „Umwertung“in betriebswirtschaftliche An-sätze und Differenzierung nachKostenstellen bzw. Produktenund Leistungen wird die Aus-sagekraft hinsichtlich Verwen-dung der Budgetmittel dras-tisch erhöht.

Man kann es drehen und wen-den, wie man will: Für die „in-nerbetriebliche“ Führung ist ei-ne Kostenrechnung unerläss-lich – bei „outputorientierter“Budgetierung nach den Prinzi-pien des New-Public-Manage-ments (NPM) führt an der Kos-tenrechnung kein sinnvollerWeg vorbei.

Kennzahlen nach BSCHerkömmliche Kennzahlensys-teme stellen keinen Bezug zuden Organisationszielen herbzw. sind üblicherweise wenigmaßnahmenorientiert. Ein po-

sitives Beispiel dazu aus deraktuellen Verwaltungspraxis:Das Bundesamt für Wasser-wirtschaft (BAW) hat seinKennzahlensystem nach denGrundprinzipien der Balanced-Scorecard (BSC) ausgebaut.Angelehnt an die von Kaplanund Norton definierten Per-spektiven wurden strategischeZiele, Erfolgsfaktoren, opera-

tionalisierte Ziele inkl. Kenn-zahlen und zu setzende Maß-nahmen für das BAW erarbei-tet (siehe Abbildung).

Die bisher bereits eingesetztenControllingsysteme (Kosten-rechnung, Budget- und Perso-nalcontrolling) bleiben beste-hen, das Leistungskennzahlen-system wurde jedoch nach obi-gem Prinzip ausgebaut.

Das neue System ist so ausge-legt, dass jede Führungskraftnun auch überprüfen kann, in-wieweit neue Produkte, neueKunden, besseres Kundenser-vice und andere Erfolgsfakto-ren auch zu einem wirtschaft-lich erfolgreicheren Ergebnisführen.

Die Entwicklung des neuenSystems hat beim BAW ge-zeigt: Das Denken in strategi-schen Zielen und das Ableitenvon entsprechenden Kennzah-len und Maßnahmen lenkt denFokus auf die relevanten„Stellschrauben“ einer Organi-sation.

weichungen bzw. Besonderhei-ten in den Vordergrund stellen.

Die „Ergebnisse im Detail“ ge-ben den Informations- bzw.Berichtsempfängern die Gele-genheit, tiefer zu gehen, umsich Detailergebnisse anzuse-hen. Besser als in Papierformist die Möglichkeit, Detailin-formationen direkt im EDV-System zu erhalten. Dies be-darf aber einfach handhabbarerEDV-Systeme und einer per-fekten Systemschulung.

Zu späteInformation ist nutzlosWas helfen die schönsten Be-richte, wenn sie zu spät kom-men. Als Faustregel gilt hier:Ein bis maximal zwei Wochennach Ende des Berichtszeit-raumes müssen die Informatio-nen auf dem Tisch liegen. Con-trollinginstrumente sind dazuda, die richtigen Maßnahmenrechtzeitig zu ergreifen.

Gute Controller liefern daherauch schon Anstöße (Ideen,Alternativen), was zu tun ist.Aber aufgepasst: Hier brauchtes vorweg eine tragfähige Ver-einbarung zwischen Control-ling und den „Linienmana-gern“, sonst gibt es Konflikte.Bei manch einer Führungskraftkann das Aufzeigen von Maß-nahmenoptionen als Einmi-schung in den eigenen Arbeits-bereich und weniger als Unter-stützungsangebot ankommen.

Und zu guter LetztAlles hilft nichts, wenn Füh-rungskräfte die Informationennicht adäquat nutzen. Der Er-folgsfaktor schlechthin ist da-her die Fähigkeit und Bereit-schaft, den Ball aufzunehmenund Verantwortung zu über-nehmen.

Um es auch hier auf den Punktzu bringen: Perfekte Control-lingsysteme können lediglichein Hilfsmittel für „saubere“Entscheidungen sein.

Zum Autor:

Mag. Bruno Burkart istMitarbeiter bei einer gro-ßen österreichischen Lea-sing- und Baumanage-mentgesellschaft, Gesell-schafter und Unterneh-mensberater bei INFORA,Vortragender und Prüferin der Unternehmensbera-terausbildung, Referent/Trainer an zahlreichenWeiterbildungseinrichtun-gen sowie gerichtlich be-eideter Sachverstä[email protected]

ereits zum sechstenMal schreibt die Wirt-

schaftskammer Österreich inKooperation mit dem ORFund der Zeitung Kurier denWettbewerb „Amtsmanagerdes Jahres“ aus. Die Amts-managerInnen 2002 stehenfür innovative Vorschlägeund konkrete Maßnahmenfür weniger Bürokratie.

Die Zielgruppe umfaßt alleam Thema interessiertenBürgerinnen und Bürger,Wirtschafttreibende, Wissen-schafterInnen sowie Mitar-beiterinnen und Mitarbeiterdes öffentlichen Dienstes.Eine hochkarätige Jury beur-teilt die Vorschläge unter an-derem nach der praktischenUmsetzbarkeit, dem Potenti-al an Kostenersparnis, denVorteilen für die Erreichunghoher Standards und demNutzen für Unternehmen.Der Bewerb findet unter

BGesucht: Amtsmanager 2002

dem Motto „LeistungsfähigeVerwaltung – Weniger Büro-kratie – Mehr Umwelt-schutz“ statt.

Einreichschluß ist Freitagder 28. Juni 2002. NähereInformationen auch zur elek-tronischen Einreichung fin-den Sie unter http://wko.at/up. Ansprechperson in derWirtschaftskammer ist HerrMag. Stefan Ebner, Abtei-lung für Umwelt-, Energie-und Infrastrukturpolitik,Wiedner Hauptstraße 63,1045 Wien.

Herausragende Ideen für weniger Bürokratie

DIENSTAG, 4. JUNI 2002

15VE R WA L TU N GIN N O VA TI V

Der Weg ist nicht das Ziel – aber der wesentliche Erfolgsfaktor in einem Veränderungsprozess

Im Jahr 2000 begann die Arbeitsinspektion mit der Einfüh-rung eines umfassenden Qualitätsmanagements – Total Quali-ty Management (TQM). Basierend auf dem EFQM-Modellwurde in einem vernetzten Organisationsentwicklungs-Pro-jekt, unterstützt von einem externen Begleiter, eine Ist-Zu-standsanalyse durchgeführt, ein Qualitätshandbuch formu-liert und in Teilen umgesetzt. Über die konkreten Ergebnissewird in einer der kommenden Ausgaben von VerwaltungInno-vativ berichtet werden.

TQM in der ArbeitsinspektionVon Patricia Jenner

Zu den Erfolgsfaktoren desProjekts zählen unter anderemdie umfassende Unterstützungdurch die Auftraggeberin SCDr. Eva-Elisabeth Szymanski,die Gestaltung als offener,kommunikativer Prozess au-ßerhalb der Linienstruktur, dieProzesssteuerung „top down“und die Erarbeitung der Lösun-gen „bottom up“. Durch dielaufende Vernetzung der Er-gebnisse über alle beteiligtenDienststellen und die konse-

quente Beteiligung aller Mitar-beiter/innen und Führungskräf-te wird eine hohe Akzeptanzerreicht.

Wenn ich bei diversen Veran-staltungen zu New Public Ma-nagement unser Qualitätsma-nagement-Projekt erwähne,werde ich in der Regel mit Fra-gen der folgenden Art konfron-tiert:

– Steht die Führung dahinter?

– Wie viel Prozent machenmit?

– Wer sind die Berater?

Spreche ich hingegen mit „un-befangenen“ Beamt/innen, alsosolchen, die nicht selber aktivOrganisationsentwicklung be-treiben, stellen sich andere„Frequently Asked Questions“,die einfacher scheinen unddoch schwerer zu beantwortensind:

– Wozu macht Ihr das alles?

– Kann man in der öffentlichenVerwaltung überhaupt was ver-ändern?

– Was hat es gebracht?

Die Antworten, die wir in derArbeitsinspektion darauf ge-funden haben, machen den Er-folg unseres Projekts aus.

Die OrganisationFür die, die es nicht wissen:Die Arbeitsinspektion ist eineBundesbehörde im BMWA.Insgesamt arbeiten an die 500Mitarbeiter/innen auf 21Dienststellen verteilt. Die re-gionalen Arbeitsinspektorateüberprüfen die Einhaltung derVorschriften zum Schutz desLebens und der Gesundheit

Überzeugung, dass eine Orga-nisation nur solange lebensfä-hig ist, als sie es schafft, imAustausch mit ihrer Umweltund als Antwort auf diese sichselber weiterzuentwickeln unddadurch gestaltend auf sie zuwirken.

Der WegWir hatten ein hoch gestecktesZiel. Um den Erfolg zu garan-tieren, mussten wir seitens derProjektleitung den Prozess be-sonders sorgfältig lenken. Diekonkreten inhaltlichen Lösun-gen mussten jedoch von denExpert/innen in den Arbeitsin-spektoraten entwickelt werden,um die nötige Praxisnähe unddie Akzeptanz sicherzustellen.

Im Beraterfachchinesischkönnten wir sagen: Prozess-steuerung top-down, Lösungs-entwicklung bottom-up.

Akzeptanz und Beteiligungwaren überhaupt der „Knack-punkt“ des Projekts. Nur einModell, das aus den Erfahrun-gen und Bedürfnissen der eige-nen Organisation heraus entwi-ckelt wurde, das die unter-schiedlichen regionalen Kultu-ren der einzelnen Arbeitsin-spektorate berücksichtigt undden notwendigen Handlungs-spielraum lässt und das vor al-lem zwischen den betroffenenOrganisationseinheiten undPersonen vereinbart wurde,hatte Aussicht auf Realisierungin der täglichen Praxis.

In allen Teilschritten, bei allenwegweisenden Entscheidungenmussten also die Ziele abge-sprochen und Ergebnisse ver-netzt werden. Dichte, direkteund offene Kommunikationwaren Voraussetzung, der übli-che Aktenlauf im Dienstweghätte das Projekt schnell zumErlahmen gebracht und es wäreversandet.

Der AnsatzOrdnungsgemäß haben wir unsauf die Suche nach einem ex-ternen Beratungsunternehmenbegeben, das bereit war, unssein fundiertes Know-how zurVerfügung zu stellen und unsunterstützend zu begleiten, oh-ne uns ein vorgefertigtes Kon-zept vorzuschreiben. Bereits inder Ausschreibung haben wirsehr genau beschrieben, waswir wollen und was nicht.

ZSE-Wertschaffendes Manage-ment, ein kleines, aber feinesBeratungsunternehmen ausDornbirn begleitet die Arbeits-inspektion seither sehr erfolg-reich bei ihrem selbst bestimm-ten Weg zu besseren Leistun-gen gemäß den Grundsätzender Organisationsentwick-lung: Wenn Beteiligte an ei-nem Veränderungsprozessselbst über ihre Arbeit nach-denken und Ideen entwickelnkönnen, wächst ihre Problem-lösungskompetenz, Selbststän-digkeit und Eigenverantwort-lichkeit. Sie sind motiviert undwerden initiativ. Natürlicher-weise vorhandene Zielkonflik-te können durch Absprachengelöst werden.

Mit Total Quality Manage-ment meinen wir, dass derQualitätsgedanke von allenPersonen mitgetragen wird und

von Arbeitnehmer/innen undberaten die verantwortlichenPersonen in den Betrieben. DasZentral-Arbeitsinspektorat istderzeit die Sektion III desBMWA. Zu seinen Aufgabengehört es unter anderem, dieTätigkeit der Arbeitsinspekto-rate zu koordinieren und zusteuern.

Die ZieleWie bei allen Unternehmun-gen, die Menschen starten, gibt

es meist Motive und Ziele aufunterschiedlichen Ebenen, offi-zielle und inoffizielle, offeneund verdeckte.

In der Arbeitsinspektion warendas in erster Linie

– die Erfahrung, dass Glaub-würdigkeit in den Betriebenein entscheidender Erfolgsfak-tor ist, wichtiger als das be-rühmte „Amtskappl“,

– der Glaube an den Wert un-sere Tätigkeit und damit ver-bunden der Wunsch, besser zuwerden und unsere Wirkung zuerhöhen,

– die Möglichkeit, unsere inter-nen Abläufe so zu optimieren,dass sowohl Wirtschaftlichkeitals auch Arbeitszufriedenheitverbessert werden und

– die Überzeugung, dass in un-serer Organisation viel mehrPotential im Sinne von Wissen,Fähigkeiten und Fertigkeitenvorhanden ist, als wir derzeitnutzen.

Als strategische Ziele formu-liert, streben wir also eine Ver-besserung in den vier Faktoren:Kundenorientierung, Effektivi-tät, Effizienz und Qualifikationder Mitarbeiter/innen an.

Konkret war uns wichtig, dasssich der Qualitätsgedanke imLaufe der Zeit als Werthaltungin der gesamten Organisationdurchsetzt und ein praktikablesModell in Form eines Hand-buchs erarbeitet wird. Ein um-fassendes Konzept also, das al-le Mitarbeiter/innen in ihremBereich anwenden können.

Grundlage aller Überlegungenjedoch war die systemische

alle Tätigkeiten und Ebenender Organisation durchdringt.

Jeder qualifizierte Arbeitspro-zess läuft demnach in dreiSchritten ab. (siehe Abb. 1)

Diese drei Arbeitsschritte wir-ken im Sinne eines Regelkrei-ses aufeinander ein. In ihrerGesamtheit sollen sie einenLernprozess fördern, der denBeteiligten hilft, ihre Arbeitständig zu verbessern. Gleich-zeitig bietet dieses Vorgehendie Möglichkeit, konstruktivmit Fehlern umzugehen.

Das Modell der EuropäischenStiftung für Qualitätsmana-gement (EFQM), das wir unse-rer Arbeit zu Grunde gelegt ha-ben, baut auf der Grundüberle-gung auf, dass die Qualität derErgebnisse von der Qualitätder Führung, der Mitarbeiter/innen, der Strategie, der Res-sourcen und der Prozesse be-stimmt wird. (siehe Abb. 2)

Es bietet den Vorteil, dass eineOrganisation „induktiv“, d.h.ausgehend von ihren Bedürf-nissen und Prioritäten, das Mo-dell mit Inhalten füllen und esgemäß der eigenen Möglich-keiten schrittweise vervollstän-digen kann.

Die PraxisBereits im Pilotprojekt 2000haben wir vernetzt mit drei Ar-beitsinspektoraten gearbeitet:(siehe Abb. 3)

Die Ergebnisse jeder Projekt-phase und die nächsten Schrittewurden zwischen den Pilotäm-tern vereinbart und mit unsererAuftraggeberin abgestimmt. Sokonnten alle die Gewissheit ha-ben, dass der eingeschlageneWeg im Sinne des Auftrags

war und die erforderlichenRessourcen (vor allem die Ar-beitszeit vieler Menschen unddie Reisekosten für die Vernet-zungstreffen) freigegeben wa-ren. Auch wurde dadurch im-mer wieder sichtbar bestätigt,welchen Stellenwert das Pro-jekt hat und dass es ausdrückli-cher Wunsch unserer Sektions-chefin ist.

Dass an den Treffen auch Kol-leg/innen aus Arbeitsinspekto-raten teilnahmen, die nochnicht in das Projekt eingestie-gen waren, erwies sich für dienächste Phase als sehr vorteil-haft. Bei der folgenden Imple-mentierung des Systems inacht weiteren Dienststellen,konnten sie sofort als kompe-tente Projektleiter/innen einge-setzt werden.

In einer ausführlichen Einschu-lung, an der so gut wie alle

Ziel oder eine Maßnahme fürmehrere Ämter relevant, wurdein einem übergreifenden Pro-jekt eine einheitliche Lösungentwickelt.

Der ProjektstandBis jetzt sind bereits 11 Ar-beitsinspektorate und damitüber die Hälfte der Belegschaftin das Projekt eingebunden. Andie 250 Personen haben in Ar-beitsgruppen bereits Beiträgegeleistet, an die 80 davon inaktiver Funktion. Die drei Pi-lotämter aus dem ersten Teil-projekt haben bereits ausführli-che Tätigkeitsberichte für ihrerstes Jahr ohne externe Be-gleitung gelegt.

Eine Fülle von größeren Pro-jekten, wie z. B. die Steuerungder Kontrollen aufgrund derGefährdung im Betrieb, undkleineren Maßnahmen, wiez. B. die Einrichtung eines Be-ratungsarbeitsplatzes, wurdenbereits umgesetzt. Darüberwird in einer folgenden Ausga-be von Verwaltung Innovativberichtet werden.

Heuer werden die noch aus-ständigen neun Arbeitsinspek-torate und die Schnittstellenzum Zentral-Arbeitsinspektorateingebunden werden. 2004 solldas Projekt abgeschlossen sein.

Der Qualtiäts-Prozess ist je-doch, solange wir erfolgreichsind, nie zu Ende: Das ist dasWesen von TQM.

Mitarbeiter/innen vor Ort teil-nahmen, konnten die gröbstenBefürchtungen ausgeräumtwerden:

– TQM ist kein zusätzlichesKontrollinstrument, sondernein Instrument zur eigenverant-wortlichen Verbesserung dereigenen Arbeitssituation undArbeitsqualität,

– TQM sucht keine Schuldi-gen, sondern Verbesserungs-möglichkeiten,

– TQM ist kein Rationalisie-rungsinstrument, vielmehr ver-sucht es die Wirkung unsererArbeit mit den vorhandenenRessourcen zu erhöhen,

– TQM versucht allen Gestal-tungsmöglichkeiten zu bieten,die etwas verbessern wollen.

Selbstverständlich war die Per-sonalvertretung von Anfang anin allen Entscheidungsgremienauf allen Ebenen ständig ver-treten. Es hat auch eigeneSchulungen und Aussprachen

zwischen Personalvertreterngegeben.

Praktisch lief die Arbeit dannso, dass eine Ist-Zustandanaly-se durchgeführt wurde, mitdem Ziel, den Handlungsbe-darf zu ermitteln. Alle Kolleg/innen wurden von einem loka-len Projektteam eingeladenmitzuarbeiten. Mehr als 80%der Belegschaft waren in die-sen Arbeitsschritt eingebunden.

Auf Grund der Ergebnissewurden in einem Vernetzungs-treffen Werthaltungen undQualitätsziele formuliert. DieseSammlung bildet unser konso-lidiertes Qualitätshandbuch.

In den drei Pilotämtern wurdeanschließend entschieden, wel-che Maßnahmen zur Realisie-rung der Ziele gesetzt werdensollen. Diese Entscheidung trafjedes Amt für sich. War ein

Abbildung 3: Projektstruktur

Abbildung 1: TQM-Regelkreis

Abbildung 2: EFQM-Modell

Dr. Patricia Jenner istLeiterin der Abteilung In-novation in den Arbeitsin-spektoraten III/7 BMWA,Chemikerin und Manage-menttrainerin, seit 1992 inder Arbeitsinspektion, seit1998 mit Organisations-entwicklung und Öffent-lichkeitsarbeit in der Ar-beitsinspektion betraut.

Zur Autorin:

DIENSTAG, 4. JUNI 2002

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GM ist also eine Strategie,durch die unterschiedliche Vo-raussetzungen und Bedingun-gen von Frauen und Männernerkannt und bei der Gestaltungpolitischer Prozesse berück-sichtigt werden. Die Wahrneh-mung geschlechtsspezifischerAusgangspositionen und Fol-gen wird in alle Politikbereicheund Maßnahmen integriert,und zwar bei der Planung, Um-setzung und Evaluierung.

Während die spezifischeGleichbehandlungspolitik da-rauf abzielt, durch eine konkre-te Politik z.B. durch Unterstüt-zung von Frauen in besonderenProblemlagen am Arbeitsmarkteine Gleichstellung in spezifi-schen Bereichen herbeizufüh-ren, soll mit der Strategie desGM das Ziel der Gleichstel-lung auf eine breite Basis ge-stellt werden. GM zielt daraufab, dass bei der Planung politi-scher Strategien die Besonder-heiten, Interessen und Wertvor-stellungen beider Geschlechterberücksichtigt werden, z.B.Teilzeitwünsche männlicherFührungskräfte, alleinerziehen-de Mütter und Väter. Selbst-verständlich kann GenderMainstreaming daher auch zuMaßnahmen für beide Ge-schlechter führen.

GM ergänzt FrauenpolitikGM kann die institutionalisier-te Frauenpolitik und deren Me-chanismen und Instrumentariennicht ersetzen sondern nur er-

von Männern und Frauen wirdin diesem Konzept nicht mehrausschließlich der Frauenpoli-tik, sondern allen an einer Ent-scheidung beteiligten Akteu-rInnen übertragen.

Zur praktischen Umsetzungvon GM wurden verschiedeneMethoden und Instrumenteentwickelt, z.B. Leitfäden,Checklisten, Analysen, Schu-lungen und Gender Trainings.Für jedes Vorhaben (z.B. Ge-setz, Forschungsprojekt, För-derungsvorhaben, Personalent-wicklungsmaßnahme) mussvon den Umsetzungsverant-wortlichen die passende Me-thode gewählt werden.

Internationale undeuropäische GrundlagenGM wurde erstmals auf der 3.Weltfrauenkonferenz in Nairo-bi 1985 als politische Strategievorgestellt. Die 4. Weltfrauen-konferenz in Peking 1995 führ-te zur Gründung einer Aktions-plattform, in der das GM Kon-zept ausdrücklich verankertwurde. Hieraus ergibt sich füralle Mitgliedsstaaten die Ver-pflichtung, in den nationalenPolitiken Strategien zur Imple-mentierung des GM Konzepteszu entwickeln.

Auf EU-Ebene wurde im 3.Aktionsprogramm für Chan-cengleichheit (1991-1995) erst-mals eine umfassende Strategiezur Förderung der Chancen-gleichheit vorgeschlagen mitdem Ziel, die Gleichstellungs-

Unter Federführung des für Frauenangelegenheiten zuständi-gen Bundesministers für soziale Sicherheit und GenerationenMag. Herbert Haupt gelang es im letzten Jahr, die rechtlichenund politischen Vorgaben zur Umsetzung des Gender Main-streaming mit Leben zu erfüllen und in die Praxis umzusetzen.

Gender Mainstreaming (GM)besteht in der (Re-) Organisati-on, Verbesserung, Entwicklungund Evaluierung politischerProzesse mit dem Ziel, eine ge-schlechterbezogene Sichtweisein alle politischen Konzepteauf allen Ebenen und in allenPhasen durch alle an politi-schen Entscheidungen beteilig-ten Akteure und Akteurinneneinzubeziehen (Definition desEuroparates Straßburg 1998).

Gender Mainstreaming – ein WegNeues Konzept zur Verwirklichung der Gleichstellung hat Eingang in die Verwaltung gefunden

Frauen und Männern und dieBeseitigung der Ungleichhei-ten zu den Aufgaben der Ge-meinschaft und muss als Zielbei all ihren Tätigkeiten ange-strebt werden.

In der Mitteilung der Kommis-sion über die Strukturfonds(2000-2006) wird Chancen-gleichheit als ein horizontalerGrundsatz für die Struktur-fonds festgelegt. Ein allgemei-nes Mainstreaming Konzept istin alle Strukturfondsmaßnah-men aufzunehmen. Der Euro-parat hat 1994 einen Len-kungsausschuss für die Gleich-berechtigung von Frauen undMännern (CDEG) eingesetzt,der für Maßnahmen zur Förde-rung der Gleichstellung zustän-dig ist und das GM Konzeptauf allen Ebenen des Europara-tes vorantreiben soll.

Nationale GrundlagenNeben Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, der jedeForm der Diskriminierung aufGrund des Geschlechts verbie-tet, sind vor allem zwei Minis-terratsbeschlüsse für die natio-nale Umsetzung des GenderMainstreaming von Bedeu-tung:

– Am 11. Juli 2000 hat dieBundesregierung die Einrich-tung einer InterministeriellenArbeitsgruppe für GenderMainstreaming (IMAG GM)unter dem Vorsitz des Bundes-ministers für soziale Sicherheitund Generationen beschlossen

möglicht mit einer Fülle anHinweisen zur Herkunft undEntwicklung dieser neuen Stra-tegie, praktischen Beispielenund Bundesländerberichten ei-ne umfassende Informationund Vernetzung aller mit GMBefassten. Mit Hilfe eines Ex-pertInnenpools, fachspezifi-scher Literaturangaben undweiterführender Links werdenInputs für die Umsetzung inder Praxis gegeben.

Wie geht es weiter?Im Laufe des Jahres werdenressortspezifischen Schulungenin Verbindung mit den GMZielen der Ressortbeauftragtendurchgeführt.

Die Erarbeitung eines Leitfa-dens für Gender Main-streaming in Gesetzen undVerordnungen ist das nächsteaktuelle Projekt, das laut Re-gierungsbeschluss umzusetzenist. Dabei wird es vor allem da-rum gehen, im Begutachtungs-verfahren von Gesetzen undVerordnungen schlüssige undnachvollziehbare Aussagen zurAuswirkung eines legistischenVorhabens auf die Geschlech-ter zu treffen.

Ein wesentlicher Ausgangs-punkt für das Analysieren vonVorhaben unter dem Aspektdes GM ist das Vorhandenseinaktueller geschlechtsspezifischaufgeschlüsselter Daten. Einejährliche Informationsbroschü-re, die Daten aus den wichtigs-ten Lebensbereichen wie Bil-dung, Arbeit oder Gesundheitgeschlechtsspezifisch auf-schlüsselt, ist in Aussicht ge-nommen und wird die Arbeitaller mit diesem Thema Be-fassten erleichtern.

Der jährliche Berichtlegungs-auftrag an die Geschäftsfüh-rung der IMAG GM stellt si-cher, dass die Umsetzung be-obachtet und letztlich durchgelungene Projekte die Vorteileund Effekte, die durch GM er-reicht werden können, aufge-zeigt und einer breiten Öffent-lichkeit zugänglich gemachtwerden.

und damit ihren Willen bekun-det, eine geschlechterbezogeneSichtweise in alle politischenKonzepte und auf allen politi-schen Ebenen einfließen zulassen.

– Am 3. April 2002 hat dieBundesregierung auf Grundla-ge der Empfehlungen derIMAG GM die Schwerpunkteihres GM Arbeitsprogrammesfür die nächsten Jahre be-schlossen.

Was ist bisher geschehen?Eine wichtige Rolle bei derUmsetzung der Strategie desGM auf Bundesebene kommtseit ihrer Gründung im Jahr2000 der IMAG GM zu.

Den Vorsitz in dieser Arbeits-gruppe führt der für Frauenan-gelegenheiten zuständige Bun-desminister für soziale Sicher-heit und Generationen. Die Ge-schäftsführung ist in der Frau-engrundsatzabteilung desBMSG angesiedelt.

Alle Bundesministerien, derVerfassungsgerichtshof, derVerwaltungsgerichtshof, derRechnungshof, die Volksan-waltschaft sowie die Parla-mentsdirektion sind durch Res-sortbeauftragte für GM vertre-ten.

Ziel der IMAG GM ist es, denProzess des GM in allen Res-sorts auf allen politischen Ebe-nen zu unterstützen und zu be-gleiten. Zu ihren wesentlichenAufgaben gehören der Aus-tausch von Informationen undnachahmenswerten Initiativenin den Ressorts sowie von in-und ausländischen best practi-ce Beispielen, die Entwicklungvon Kriterien für die Umset-zung der GM Strategie sowiedie Begleitung und Evaluie-rung laufender Projekte, Maß-nahmen und Gesetze hinsicht-lich der Anwendung der GMZielsetzungen.

Die konstituierende Sitzungder IMAG GM fand im No-vember 2000 statt. Dabei er-folgte eine grundlegende Infor-mationsvermittlung zum Kon-zept und zu Umsetzungs- undAnwendungsmöglichkeiten desGM durch Frau Mieke Verloo,einer niederländischen Univer-sitätsprofessorin, die maßgeb-lich zur methodischen Weiter-entwicklung des GM in ihremLand beigetragen hat.

Ein ganztägiger Schulungstagfür die Mitglieder der IMAGGM und deren StellvertreterIn-nen im März 2001 diente demKennenlernen von in der Pra-xis angewandten Methodenund Instrumenten sowie derErarbeitung eines konkretenund praxisorientierten Maß-nahmenplanes zur Umsetzungin den Ressorts.

In Anlehnung an die Ergebnis-se dieses Schulungstages wur-den drei Arbeitskreise gebildet,die im Jahr 2001 Empfehlun-gen für die Schaffung effekti-ver Voraussetzungen und Rah-menbedingungen zur Umset-zung von Gender Main-streaming erarbeiteten. Paralleldazu begannen in vielen Res-sorts erste Pilotprojekte.

Die Empfehlungen der IMAGGM dienten als Grundlage fürden 2. GM Ministerratsbe-

politik in die gesamte Wirt-schafts- und Sozialpolitik derEU einzubinden. Das 4. Akti-onsprogramm für Chancen-gleichheit (1996-2000) legteseinen Schwerpunkt auf GM.Durch die „Mitteilung derKommission zur Einbindungder Chancengleichheit in sämt-liche politischen Konzepte undMaßnahmen der Gemein-schaft“ 1996 wurde GM alszentrale Strategie verankert.

Mit dem Inkrafttreten desAmsterdamer Vertrages am 1.Mai 1999 wurde der GM An-satz auf EU-Ebene verbindlichfestgeschrieben. Gemäß Arti-kel 2 und Artikel 3 Abs. 2 desEG-Vertrages gehört die För-derung der Gleichstellung von

gänzen. GM geht über dieFrauenförderung hinaus, danicht nur positive Aktivitätenzur Förderung von Frauen ge-fordert werden, sondern auchMaßnahmen zur Veränderungvon Politik und Verwaltungmit dem Ziel, allen Mitgliedernder Gesellschaft eine ihren Vo-raussetzungen und Interessenentsprechende Entwicklungund Entfaltung zu ermögli-chen. Die Verantwortung zurHerstellung der Gleichstellung

Von Vera Jauk schluss vom 3. April 2002. Da-rin hat die Bundesregierung ihrGM Arbeitsprogramm für dienächsten Jahre festgelegt.

Schwerpunkte dieses Arbeits-programmes liegen in der prak-tischen Durchführung und Eva-luierung von Pilotprojekten.Die in den einzelnen Ressortsbereits laufenden Pilotprojektewerden als best practice Mo-delle identifiziert, überprüftund in einem jährlichen Res-sortbericht an die Geschäfts-führung der IMAG GM darge-stellt. Auf Grundlage dieserRessortberichte wird nach ei-nem Beobachtungszeitraumvon drei Jahren eine wissen-schaftliche Evaluierung erfol-gen. Zur Durchführung der Pi-lotprojekte wird die Bildungflexibler Arbeitsgruppen emp-fohlen, die sich je nach Pro-jektvorhaben aus Mitgliedernder ressortinternen GM Ar-beitsgruppen, leitenden Beam-tInnen und allenfalls externenExpertInnen zusammensetzen.

Zur Überprüfung von Gesetzenund Verordnungen unter demAspekt des GM soll ein allge-mein gültiger und praktikablerLeitfaden erarbeitet und allenLegistInnen zur Verfügung ge-stellt werden.

Schließlich wird die Durchfüh-rung von GM Schulungen imRahmen der Grund-, Aus- undWeiterbildungsmaßnahmen fürdie öffentlich Bediensteten einwesentlicher Bestandteil derImplementierung dieser Strate-gie sein.

Der top down-AnsatzGrundlage für die Umsetzungdes GM ist der explizite politi-sche Wille der Entscheidungs-trägerInnen, die Gleichstellungvon Frauen und Männern alsdurchgängiges Prinzip in allenBereichen zu verankern. 2001wurde daher auf Initiative vonBM Mag. Haupt eine interna-tional anerkannte Expertin fürGM, Frau Zita Küng aus derSchweiz, zu Informationsge-sprächen mit österreichischenRegierungsmitgliedern undVertreterInnen der obersten Or-gane eingeladen. In diesen Ge-sprächen wurde die Möglich-keit einer Implementierung desGM in den jeweiligen Ressortsbzw. Vollzugsbereichen an-hand aktuell anstehender The-menbereiche diskutiert.

Ergänzend dazu fanden mehr-stündige Informationsveran-staltungen für ranghöchste Be-amtInnen im Bundesdienststatt. Bei dieser Gelegenheitwurde ihnen umfangreiches In-formationsmaterial zu GM zurVerfügung gestellt. Informati-onsbroschüren und -folder zumtheoretischen Hintergrund desGM sowie dem Stand der Um-setzung in den Ressorts werdenlaufend von der Geschäftsfüh-rung der IMAG GM herausge-geben und tragen zu einer um-fangreichen Informations-, Be-wusstseins- und Sensibilisie-rungsarbeit bei (zu bestellenunter 0800/20 20 74).

Seit 1. Mai gibt es eine eigeneWebsite der IMAG GM, die al-le Pilotprojekte zur Anwen-dung des GM Ansatzes vor-stellt (http://www.imag-gen-dermainstreaming.at ). Sie er-

Dr. Vera Jauk ist Leiterinder Abteilung für Frauen-grundsatz- und internatio-nale Frauenangelegenhei-ten im Bundesministeriumfür soziale Sicherheit undGenerationen. Die Frau-engrundsatzabteilung ko-ordiniert die Frauen- undGleichstellungspolitik undist für ressortübergreifen-de Angelegenheiten desGender Mainstreamingzuständig.

Zur Autorin: