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1 Ergänzende Hinweise zur Planung von Kreisverkehrsplätzen Stand: März 2016 1. Zweck und Ziel der Hinweise Die entwurfstechnische und betriebliche Ausbildung von Kreisverkehrsplätzen ist in den „Richtli- nien für die Anlage von Stadtstraßen, RASt 06“ (R 1 Regelwerk), bekannt gegeben mit Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) vom 11. Dezember 2008 und den „Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, RAL“ (R 1 Regelwerk), eingeführt mit SMWA-Erlass vom 22. Juli 2013, geregelt. Das „Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren, Ausgabe 2006“ (R 2 Regelwerk), aufgestellt von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), enthält ergänzende, detail- lierte Vorgaben für die Planung von Kreisverkehrsplätzen. Die RAL enthalten, im Vergleich zum Merkblatt, für mehrere Entwurfselemente erhöhte Vorgaben. Nachfolgende, ergänzende Hinweise zur Planung von Kreisverkehrsplätzen sollen Sachverhalte regeln, welche sowohl in den Richtlinien als auch im Merkblatt nicht abschließend behandelt sind und die in der Vergangenheit von den Niederlassungen des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr (LASuV) zum Teil unterschiedlich gehandhabt wurden. Die Hinweise beziehen sich dabei vor allem auf die Kreisinsel, als das funktionell und gestalterisch wesentlichste Element eines Kreisverkehrsplatzes. 2. Außendurchmesser von Kreisverkehrsplätzen 2.1 Allgemeines Außerorts sowie im Vorfeld bebauter Gebiete werden in der Regel Außendurchmesser zwischen 35 m und 50 m gewählt. Dabei sollte – bei entsprechender Flächenverfügbarkeit – zunächst der Einsatz eines größtmöglichen Durchmessers geprüft werden. Bei der Abwägung sind der zu erwar- tende Schwerverkehrsanteil, der Verkehrsablauf und das bisherige Unfallgeschehen zu berück- sichtigen. Je größer der Außendurchmesser, umso positiver ist dies für die Befahrbarkeit (insbe- sondere bei hohem Schwerverkehrsanteil) und den Verkehrsablauf. Befindet sich der zu planende Kreisverkehr im Militärstraßengrundnetz, hat der Außendurchmes- ser entsprechend den Vorgaben des Bundes mindestens 40 m zu betragen. Innerorts sind städtebauliche oder stadtgestalterische Gesichtspunkte bei der Wahl des Außen- durchmessers nicht bevorzugt zu behandeln. 2.2 Besonderheiten bei Radverkehr auf dem Kreisverkehr Ist bei Kreisverkehren planmäßig Radverkehr auf der Kreisfahrbahn vorgesehen, so ist für die Wahl der Breite der Kreisfahrbahn die Verkehrssicherheit gegenüber der Befahrbarkeit und dem Verkehrsablauf maßgebend. Um zu verhindern, dass Radfahrer überholt werden, ist innerhalb be- bauter Gebiete deshalb die Kreisfahrbahn so zu gestalten, dass Radfahrer und Autofahrer hinter- einander geführt werden. Bei Breiten der Kreisfahrbahn bis 4,50 m kann erfahrungsgemäß das Überholen der Radfahrer wirksam verhindert werden. Um diese Breite zu erreichen, ist ein Ver-

Ergänzende Hinweise zur Planung von Kreisverkehrsplätzen...Diese Wirkung sollte ggf. aus allen Zufahrten mit Perspektivbildern überprüft werden(RAL, Pkt. 6.4.13). Gleichzeitig

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Ergänzende Hinweise zur Planung von Kreisverkehrsplätzen Stand: März 2016

1. Zweck und Ziel der Hinweise Die entwurfstechnische und betriebliche Ausbildung von Kreisverkehrsplätzen ist in den „Richtli-nien für die Anlage von Stadtstraßen, RASt 06“ (R 1 Regelwerk), bekannt gegeben mit Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) vom 11. Dezember 2008 und den „Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, RAL“ (R 1 Regelwerk), eingeführt mit SMWA-Erlass vom 22. Juli 2013, geregelt. Das „Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren, Ausgabe 2006“ (R 2 Regelwerk), aufgestellt von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), enthält ergänzende, detail-lierte Vorgaben für die Planung von Kreisverkehrsplätzen. Die RAL enthalten, im Vergleich zum Merkblatt, für mehrere Entwurfselemente erhöhte Vorgaben.

Nachfolgende, ergänzende Hinweise zur Planung von Kreisverkehrsplätzen sollen Sachverhalte regeln, welche sowohl in den Richtlinien als auch im Merkblatt nicht abschließend behandelt sind und die in der Vergangenheit von den Niederlassungen des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr (LASuV) zum Teil unterschiedlich gehandhabt wurden. Die Hinweise beziehen sich dabei vor allem auf die Kreisinsel, als das funktionell und gestalterisch wesentlichste Element eines Kreisverkehrsplatzes.

2. Außendurchmesser von Kreisverkehrsplätzen

2.1 Allgemeines Außerorts sowie im Vorfeld bebauter Gebiete werden in der Regel Außendurchmesser zwischen 35 m und 50 m gewählt. Dabei sollte – bei entsprechender Flächenverfügbarkeit – zunächst der Einsatz eines größtmöglichen Durchmessers geprüft werden. Bei der Abwägung sind der zu erwar-tende Schwerverkehrsanteil, der Verkehrsablauf und das bisherige Unfallgeschehen zu berück-sichtigen. Je größer der Außendurchmesser, umso positiver ist dies für die Befahrbarkeit (insbe-sondere bei hohem Schwerverkehrsanteil) und den Verkehrsablauf. Befindet sich der zu planende Kreisverkehr im Militärstraßengrundnetz, hat der Außendurchmes-ser entsprechend den Vorgaben des Bundes mindestens 40 m zu betragen. Innerorts sind städtebauliche oder stadtgestalterische Gesichtspunkte bei der Wahl des Außen-durchmessers nicht bevorzugt zu behandeln.

2.2 Besonderheiten bei Radverkehr auf dem Kreisverkehr Ist bei Kreisverkehren planmäßig Radverkehr auf der Kreisfahrbahn vorgesehen, so ist für die Wahl der Breite der Kreisfahrbahn die Verkehrssicherheit gegenüber der Befahrbarkeit und dem Verkehrsablauf maßgebend. Um zu verhindern, dass Radfahrer überholt werden, ist innerhalb be-bauter Gebiete deshalb die Kreisfahrbahn so zu gestalten, dass Radfahrer und Autofahrer hinter-einander geführt werden. Bei Breiten der Kreisfahrbahn bis 4,50 m kann erfahrungsgemäß das Überholen der Radfahrer wirksam verhindert werden. Um diese Breite zu erreichen, ist ein Ver-

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hältnis Kreisfahrbahn : Innenring von 2 : 1 anzustreben und – wenn nötig – der Innenring breiter zu gestalten. Außerhalb bebauter Gebiete ist der Innenring nicht erforderlich, der Kreisring wird komplett als Kreisfahrbahn genutzt. Das Überholen der Radfahrer auf der Kreisfahrbahn kann nicht ausge-schlossen werden. Bei der Planung von Kreisverkehrsplätzen ist deshalb aus Sicherheitsgründen die Führung des Radverkehrs auf Radwegen (im Einzelfall gemeinsamen Geh- und Radwegen) immer abzuwägen.

3. Gestaltungsgrundsätze der Kreisinseln

3.1 Allgemeines Die Kreisinsel ist das funktional und gestalterisch wesentlichste Element eines Kreisverkehrs (RASt 06, Pkt. 6.3.5.7). Die Kreisinsel ist so zu gestalten, dass sie im Regelbetrieb nicht überfahren werden kann. Die frühzeitige Erkennbarkeit in der Annäherung auf den Kreisverkehrsplatz ist sicherzustellen. Für die Verkehrssicherheit ist es wichtig, die erforderlichen Sichtfelder immer einzuhalten. Auf eine ausreichende Sicht der Verkehrsteilnehmer auf die Kreisfahrbahn ist zu achten. Der Blick des Fahrzeugführers soll beim Befahren des Kreisverkehrs nach rechts orientiert bleiben (Zufahrt, querende Radfahrer und Fußgänger) und nicht durch eine auffällige Kreisinselgestaltung abgelenkt werden (siehe Punkt 4.).

3.2 Außerhalb von bebauten Gebieten Die Gestaltung der Kreisinsel als leicht ansteigender Hügel ist vorteilhaft, da die über den Knoten-punkt hinaus gehenden Sichtbeziehungen dadurch unterbrochen werden. Diese Wirkung sollte ggf. aus allen Zufahrten mit Perspektivbildern überprüft werden (RAL, Pkt. 6.4.13). Gleichzeitig wird die frühzeitige Erkennbarkeit in der Annäherung auf den Kreisverkehrsplatz sichergestellt. Um eine ausreichende Reflektion und damit Erkennbarkeit der Richtungstafel (VZ 625-21 StVO) bei Kreisverkehren außerhalb bebauter Gebiete zu gewährleisten, sollten diese nicht parallel zum Fahrbahnrand, sondern rechtwinklig zur verlängerten Fahrbahnachse aufgestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die Kreisinsel durch ihre Gestaltung bei der Annäherung optisch deutlich von ihrem Hintergrund abhebt. Ein räumliches Konzept unterstützt bei der Modellierung und Bepflanzung die perspektivische Wahrnehmung und ist für die Erkennbarkeit des Kreisver-kehrs von elementarer Bedeutung. Diese ist insbesondere für einen verkehrssicheren Betrieb der Knotenpunktanlage vonnöten.

Bild 1: Beispiel mögliche Gestaltung der Kreisinsel

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3.3 Im Vorfeld von bebauten Gebieten Ortseinfahrtsituationen können durch die Unterbrechung des Straßenzuges mittels eines Kreisver-kehrsplatzes betont werden. Geschwindigkeiten werden systembedingt signifikant reduziert. Auf die neue Verkehrsraumsituation wird deutlich hingewiesen. Für Kreisverkehre, die im Vorfeld von Ortsdurchfahrten liegen und auf Grund der Trassierung und des Umfeldes höhere Annäherungsgeschwindigkeiten erwarten lassen, sollten die Verkehrsinseln nach den Grundsätzen für Kreisverkehre „außerhalb von bebauten Gebieten" gestaltet werden.

3.4 Innerhalb bebauter Gebiete

Aus planerischer Sicht bestehen an die Gestaltung der Kreisinsel innerhalb bebauter Gebiete kei-ne besonderen Anforderungen. Weitere Hinweise siehe Punkt 4. 4. Einbauten auf Kreisinseln

4.1 Grundsätze

Unter dem Begriff Einbauten werden alle, über die Oberfläche der Kreisinsel herausragenden und in die Oberfläche eingebrachten Objekte zusammengefasst. Einbauten dürfen nicht die Verkehrs-sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährden. Sie müssen daher folgende Eigenschaften erfüllen:

• angemessene Größe und Proportion im Verhältnis zum Kreisverkehr, • schnelle Erfassbarkeit und Begreifbarkeit durch die Verkehrsteilnehmer, • blendfreie Oberflächen, • keine beweglichen Elemente, • keine scharfkantigen bzw. spitzen Elemente und • keine Wechselillumination.

Weiterhin sollen Einbauten nicht zum Betreten bzw. Befahren der Kreisinsel einladen. Im Falle des Anpralles durch ein Fahrzeug dürfen

• die Insassen des Fahrzeuges durch das Einbauobjekt selbst oder Teile davon, • andere Verkehrsteilnehmer durch eine Lageveränderung des Einbauobjekts selbst oder

Teile davon, keine schwerwiegenden Unfallfolgen erleiden. Alle Flächen sollen pflegearm gestaltet werden. Danach hat sich die Auswahl der zu verwendeten Oberflächenmaterialien sowie Böden und Pflanzen zu richten. Innerhalb des maschinell gepflegten Straßenraumes ist für Grünflächen nur Rasen zu verwenden. Um die notwendigen Mähvorgänge auf ein Mindestmaß zu reduzieren, empfiehlt sich dabei Magerrasen.

4.2 Außerhalb und im Vorfeld von bebauten Gebieten Außerhalb von Ortsdurchfahrten und im Bereich von Ortseingangsbereichen dürfen nur Einbauten vorgesehen werden, die nach den „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS)“ i. V. m. den „Grundsätzen für die Aufstellung von Verkehrsschildern an Bundesfernstraßen“ als leicht umfahrbare bzw. leicht verformbare Konstruktionen gelten. Die architektonische und baukünstlerische Gestaltung beschränkt sich auf Objekte, die in die Oberfläche der Mittelinsel eingebracht sind und auf niedrige, stammlose Bepflanzung (Stammum-fang < 25 cm bzw. Ø < 8 cm, siehe ARS 28/2010, Einführung der RPS 2009).

4.3 Innerhalb bebauter Gebiete

In Ortsdurchfahrten können unter Beachtung der in Ziffer 4.1 genannten Grundsätze die Einbauten genutzt werden, um gestalterische Akzente im Ortsbild zu setzen. Grundsätzlich ist dabei die Ein-haltung des Baurechts zu beachten.

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4.4 Werbeobjekte

Außerhalb des Erschließungsbereichs von Ortsdurchfahrten ist die Errichtung von Werbeanlagen gemäß § 9 FStrG und § 24 SächsStrG unzulässig. In begründeten Einzelfällen können auf Kreisinseln im Erschließungsbereich von Ortsdurchfahrten werbewirksame Objekte, z. B. für touristische Attraktionen oder markante Betriebe, zugelassen werden, soweit keine Verkehrsbeeinträchtigung zu erwarten ist. Dabei soll die Gestaltung des Ob-jektes architektonischen und baukünstlerischen Ansprüchen genügen. Es ist darauf zu achten, dass das werbewirksame Objekt über den Namen und ggf. das Logo des Betriebs hinaus keine weiteren Werbebotschaften enthält und in Farb- und Schriftgestaltung sowie Illumination nicht den übrigen Beschilderungen entgegensteht. Sammelwerbeschilder sollen nicht auf der Kreisinsel angebracht werden. Grundsätzlich ist vor der baulichen Ausführung des werbewirksamen Objekts ein Nutzungsvertrag zwischen dem jeweils zuständigen Straßenbaulastträger und dem für die bauliche Ausführung ver-antwortlichen Dritten abzuschließen. Mit Blick auf die Vorteile für die Unterhaltung und den Betrieb von Kreisverkehrsplätzen ist darüber hinaus für die Kreisinsel die Übertragung der Unterhaltungs-last gemäß Ziffer 4.5 an den für die bauliche Ausführung des werbewirksamen Objekts verantwort-lichen Dritten anzustreben.

4.5 Übertragung von Bau- und/oder Unterhaltungslasten

Die Gestaltung der Kreisinsel kann im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Straßen-baulastträger gegebenenfalls auch von Dritten durchgeführt werden. Hierfür ist vor der baulichen Ausführung eine Vereinbarung zwischen dem jeweils zuständigen Straßenbaulastträger und dem für die bauliche Ausführung verantwortlichen Dritten abzuschließen. In Anlehnung an die „Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR)“ soll diese Vereinbarung folgende Inhalte aufweisen:

• Gegenstand der Vereinbarung • Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahme • Kosten • Zahlungen und Abrechnung • Baulast nach Fertigstellung • Unterhaltungslast nach Fertigstellung

In dieser Vereinbarung sind eindeutige Regelungen für die Baulast und die Unterhaltungslast zu treffen. Für alle, dem Verkehr dienenden Bauteile, ist nur die Übertragung der Unterhaltungslast möglich, die Übertragung der Baulast ist für diese Bauteile ausgeschlossen. Die ggf. notwendigen Ablösebeträge sind, soweit möglich, gemäß „Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung (ABBV)“ i. V. m. den „ABBV-Richtlinien“ zu ermitteln. Ist dies aufgrund der Eigenart des abzulösenden Bauteils nicht möglich, so ist unter Beachtung der Grundsätze der ABBV-Richtlinien eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen. Grundsätzlich ist bei der Ermittlung der Ablösebeträge darauf zu achten, dass nur die dem Verkehr dienende Gestaltung der Mittelinsel und deren Pflege gemäß dem „Leistungsheft für den Straßen-betriebsdienst auf Bundesfernstraßen“ ablösefähig sind. Gestaltungen, die über diesen Anspruch hinausgehen, können nicht berücksichtigt werden. Hier ist für die Ermittlung der Ablösebeträge eine fiktive, dem Verkehr dienende Gestaltung der Mittelinsel zugrunde zu legen. Bei der Ermitt-lung der Ablösebeträge ist auf die Grundstücksverläufe sowie die straßenrechtlichen Zuständigkei-ten zu achten. Kreisverkehre stehen insbesondere im Vorfeld und innerhalb bebauter Gebiete im öffentlichen Fo-kus. Daraus ergibt sich ein oftmals berechtigtes öffentliches Interesse für eine Bepflanzung bzw.

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Gestaltung, die deutlich über die dem Verkehr dienende Gestaltung hinausgeht. Um diesem öffent-lichen Interesse gerecht zu werden, empfiehlt sich der Abschluss einer Vereinbarung, in der die Unterhaltungslast für die Bereiche der anspruchsvollen Bepflanzung bzw. Gestaltung auf einen Dritten übertragen wird. I. d. R. handelt es sich bei dem Dritten um die jeweilige Kommune, auf deren Zuständigkeitsgebiet der Kreisverkehr liegt. Die Bereiche der anspruchsvollen Bepflanzung bzw. Gestaltung beschränken sich nicht nur auf die Mittelinsel. Es kann sich dabei auch um den gesamten städtebaulichen Platzbereich handeln. In diesen Fällen muss der Dritte zwingend und ablösefrei die Unterhaltungslast auch übernehmen.

5. Bauliche Hinweise 5.1 Randeinfassungen der Kreisinsel

Die Kreisinsel ist mit Flach-/Schrägborden F 30 x 25 (F 15) einzufassen (Bild 59 des „Merkblattes für die Anlage von Kreisverkehren“). Im Zuge der Routen für Schwer- und Großraumtransporte sollte Granitbord eingesetzt werden. Zur Vermeidung von Schäden empfiehlt es sich hinter den Bordsteinen ein- oder mehrzeilige Pflas-terstreifen zu verlegen. Bewährt hat sich der Einsatz eines 3-zeiligen Großpflasterstreifens, in Be-ton gesetzt und die Fugen verfüllt mit Spezial-Pflasterfugenmörtel (dauerhaft und wartungsarm).

Bild 2: Beispiel mögliche Randeinfassung der Kreisinsel Die Einfassung der Kreisinseln mit aufgewölbten Pflasterungen ist, infolge der Unfallgefahr und den Erfahrungen mit der Haltbarkeit, zu vermeiden. Bei einigen Plätzen führten die hohen Aufkan-tungen bzw. Pflasteraufwölbungen beim Aufprall von Fahrzeugen auf die Mittelinseln zu hohen Unfallfolgen und Unfallkostenraten. Aufgewölbte Pflasterungen haben sich auch als Hindernis bei der Befahrung mit Schwer- und Großraumtransporten herausgestellt, da sie in der Regel ein Über-streichen der Kreisinsel durch Tieflader nicht gewährleisten.

Bild 3: Beispiel ungünstige Randeinfassung der Kreisinsel

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5.2 Randeinfassungen der Kreisfahrbahn sowie der Zu- und Ausfahrten Ziele der Randeinfassung sind die Vermeidung von übermäßigen Bankettschäden und daraus fol-genden, erhöhten Unterhaltungsaufwendungen sowie die Gewährleistung der Entwässerung. Innerorts werden die äußeren Ränder der Kreisfahrbahn sowie der Zu- und Ausfahrten in der Re-gel mit Hochborden eingefasst. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass der Bord eine regelgerecht ausgeführte Rückenstütze erhält. Vor dem Bord empfiehlt sich zudem ein Pflaster-streifen aus Großpflaster als Randstreifen zur Entwässerung der Fahrbahn (anstatt des häufig verwendeten Kleinpflasters, welches aufgrund der geringen Höhe eher zum „Kippeln“ neigt), der mittels Spezial-Pflasterfugenmörtels zu verfugen ist. Empfohlen wird auch aus gestalterischem Grund die Verwendung von Natursteinmaterial.

Bild 4: Beispiel äußerer Rand Außerorts werden folgende Randeinfassungen (z. B. bei hohem Schwerverkehr, im Zuge von Strecken der Schwer- und Großraumtransporte) empfohlen, die mindestens bis zum Ende der Verziehung anzuordnen sind: • Flachbord F 20 x 25 (F 10) aus Naturstein zusammen mit 2 - 3 Reihen Großpflaster, dabei ist

die Entwässerung der Fahrbahn zu beachten, • 2 - 3 Reihen Großpflaster (verfugt mit Spezial-Pflasterfugenmörtel) zusammen mit Tiefbord, • Bankettplatten (Beton).

Bild 5: Beispiel Randeinfassung mit Pflaster

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Bild 6: Beispiel Randeinfassung mit Pflaster und Tiefbord

Bild 7: Beispiel Randeinfassung mit Bankettplatten, Quelle: Graspointer Zur Verbesserung der Erkennbarkeit nachts haben sich Glasmarkersteine oder der engere Ab-stand der Leitpfosten als günstig erwiesen. Die Fahrbahnrandmarkierung hat nach RAL einen Ab-stand von 0,5 m vom Asphaltrand.

Bild 8: Beispiel Randeinfassung mit Glasmarkersteinen Ergänzend wird empfohlen, sich bei der Konstruktion der Eckausrundungen an den oberen Grenzwerten der Richtlinien zu orientieren. Zudem können diese Werte noch weiter vergrößert werden. Hinsichtlich Material und Ausführung wird auf den vorherigen Abschnitt verwiesen.

5.3 Kreisinnenring Aus gestalterischen Gründen der Einpassung in die Ortslage und zur sicheren Verkehrsführung kann innerhalb bebauter Gebiete die Befestigung des Innenringes mit Großpflaster erfolgen. Die Pflasterbauweise stößt aber nach geltendem Regelwerk für Verkehrsflächen mit einer höheren Verkehrsbelastung an ihre Grenzen. Durch hohe Schub- und Scherkräfte kommt es oft zu Verwer-fungen. Bei Verkehrsbelastungen größer Belastungsklasse Bk 3,2 ist auf die Anlage des gesondert

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gestalteten Innenringes in Pflasterbauweise zu verzichten. Als Regelbauweise sind dafür Bauwei-sen nach der RStO 12, Tafel 1 oder 2, vorzusehen. Die Einfassung des Innenringes kann mit abgesenktem Bord ohne Kante, d. h. niveaugleich erfol-gen. Bei 3-armigen Plätzen sollte zur Vermeidung des Überfahrens des Innenringes eine deutli-chere Abgrenzung mit einer Bordhöhe von 4 cm bis 5 cm (Schrägbord F 10 x 20, F 5) erfolgen. Wird der Innenring und die Kreisfahrbahn in der gleichen Bauweise befestigt, so ist auf einen Bord als bauliche Abtrennung zu verzichten. Die Abtrennung erfolgt dann bevorzugt mit profilierter Mar-kierung eines Breitstrichs, Zeichen 295 der StVO.

Bild 9: abgesackter Tiefbord Innenring Außerhalb von Ortsdurchfahrten wird kein Innenring angelegt, d. h. der Kreisring wird komplett als Kreisfahrbahn genutzt.

5.4 Fahrbahnteiler Insbesondere im Außerortsbereich und dort wo es gestalterisch nicht erforderlich ist, sollte auf eine Begrünung/Bepflanzung verzichtet werden. Wird der Fahrbahnteiler mit Pflaster befestigt, so ist dieses mit Spezial-Pflasterfugenmörtel (dauerhaft und wartungsarm) zu verfugen. Für die Einfassung der Fahrbahnteiler werden Schrägborde (F 20 x 25 oder F 30 x 25) aus Natur-stein empfohlen. Kommt es entsprechend Schleppkurvenverlauf zu einem Überfahren durch Schwer- und Großraumtransporte, so sollten Flachbordsteine F 20 x 20 (F 7) eingebaut werden.

6. Schwer- und Großraumtransporte Auskunft, ob der geplante Kreisverkehr durch Schwer- und Großraumtransporte befahrbar gestal-tet werden muss, erteilt die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde. Die Breite der Kreisfahrbahn und Radien der Eckausrundung sind, sofern vorhanden, mit Schlepp-kurven zu überprüfen. Die maßgebenden Fahrzeuggeometrien sind bei der Straßenverkehrsbe-hörde zu erfragen. Empfohlen wird in Abweichung zu den Vorgaben der Richtlinien die Vergröße-rung der Breite des Kreisringes um ca. 1,00 m. Die Kreisinsel ist so zu gestalten, dass bis ca. 1,00 m vom Außenrand der Insel ein Überstreichen durch Tieflader möglich ist, Einbauten sollten nicht höher als max. 20 cm sein (Sicherstellung der Bodenfreiheit). Die Fahrbahnteiler in den Zufahrten sind überfahrbar auszubilden, d.h. die Beschilderungen sind demontierbar in Rohrhülsen einzubauen. Die wegweisende Beschilderung ist mittels Pfeilwegweisern vorzugsweise gemäß RWB 2000, Re-gelplan 10 vorzunehmen. Tabellenwegweiser sind nur im begründeten Einzelfall zu errichten.

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Bild 10: demontierbarer Pfeilwegweiser auf dem Fahrbahnteiler Anstelle von überdimensionalen Kreisfahrbahnbreiten können auf der Kreisinsel Flächen zum Überfahren für überbreite oder überlange Schwertransportfahrzeuge (auch militärische Kfz) vorge-sehen werden. Derartige Überfahrten sind in der Regel nur praktikabel, wenn die Fahrtrichtung der Großraum- und Schwerlasttransporte in der betreffenden Richtung unbefristet feststeht und von diesen Transporten nur die damit verbundenen Zufahrten genutzt werden. Die Überfahrten sind versetzt zur Knotenpunktzufahrt anzulegen sowie durch demontierbare Ver-kehrszeichen zu sperren und gegen Überfahren zu sichern. Für die Überfahrt sind standfeste und tragfähige Befestigungen zu wählen (im Gegensatz zum „Merkblatt für die Anlage von Kreisverkeh-ren“, Pkt. 3.8 bevorzugt in Asphaltbauweise). Die Überfahrt über die Kreisinsel ist mit einer Breite von 4,75 m und niveaugleich oder mit auf 3 cm abgesenkten Bord zur Kreisfahrbahn zu planen. Größere Breiten sind entsprechend Schleppkur-venverlauf nachzuweisen.

Bilder 11 und 12: Beispiel zu hohe und zu schräge Randeinfassung der Durchfahrt

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Bild 13: Beispiel niveaugleiche Durchfahrt 7. Minikreisverkehre

Minikreisverkehre sind Kreisverkehrsplätze mit einem Außendurchmesser von 13 bis 22 m. Unter Beachtung der Einsatzkriterien für Minikreisverkehre aus dem „Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren“ (Punkt 2.2) sind diese im Freistaat Sachsen innerorts im Zuge von Staatsstraßen anwendbar. In beengten Innenstadtbereichen stellen sie eine alternative Möglichkeit der Knoten-punktausbildung dar. Die Forderungen nach Einhaltung der Sichtfelder und nach rechtzeitiger Erkennbarkeit durch die Beschilderung sind zu beachten. Eine bauliche Ausbildung der Kreisinsel kann zudem die Vor-fahrtsregelung verdeutlichen.

Bild 14 Minikreisverkehr Dresden-Übigau