Upload
others
View
1
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
www.wind-energie.de
Erlösoptionen außerhalb des EEG: Eigenversorgung – Direktlieferung – Power-to-X und RegelleistungWie sie umgesetzt werden können und was dabei zu beachten ist.Leitfaden
Erlösoptionen außerhalb des EEG: Eigenversorgung – Direktlieferung – Power-to-X und RegelleistungWie sie umgesetzt werden können und was dabei zu beachten ist.Leitfaden
ErlösoptionenaußerhalbdesEEG5
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 5
Übersicht kompakt 6
A. Einleitung 8
B. Wie kann ein Eigenversorgungskonzept umgesetzt werden und was ist dabei zu beachten? 10
I. WassinddieVoraussetzungeneinerEigenversorgung? 10
II. WassinddieVorteileeinerEigenversorgung? 12
III. WelchePflichtentreffendenAnlagenbetreiberbei einerEigenversorgung? 14
III. IsteineEigenversorgungmitallen Windenergieanlagenzulässig? 15
C. Wie kann ein Direktlieferungskonzept umgesetzt 17 werden und was ist dabei zu beachten?
I. WassinddieVoraussetzungeneinerDirektlieferung? 17
II. WassinddieVorteileeinerDirektlieferung? 18
III. WelchePflichtentreffendenAnlagenbetreiberbei einerDirektlieferung? 19
IV. IsteineDirektlieferungmitallenWindenergieanlagen zulässig? 20
D. Wie kann ein Power-to-X-Projekt umgesetzt werden und was ist dabei zu beachten? 22
E. Was ist Regelleistung und können Windenergieanlagen am Regelleistungsmarkt teilnehmen? 26
I. WasistRegelleistungundwiewirdsievermarktet? 26
II. KönnenWindenergieanlagenamRegelleistungsmarkt teilnehmen? 27
III. DarfmanauchamRegelleistungsmarktteilnehmen, wennmanfürdeneingespeistenStromeineFörderung nachdemEEGerhält? 29
Impressum 31
6 ErlösoptionenaußerhalbdesEEG
1. Wie kann ein Eigenversorgungskonzept umgesetzt werden und was ist dabei zu beachten?
• AnlagenbetreiberkönnendenvonihnenerzeugtenStromvorOrtselbstzurEigenversorgungnutzen.DerAnlagenbetreibermussdabeinichtderEigentümerderWindenergieanlagesein.AuchPachtmodellemitIndus-triekundeno.ä.kommeninBetracht.Entscheidendist,werdieAnlagebetreibt.
• IndiesemFallbestehtkeinFörderanspruchfürdenselbstverbrauchtenStrom.WirddarüberhinausStromindasNetzeingespeist,kannhierfüraberggf.dieFörderungnachdemEEGverlangtwerden.
• BeieinerEigenversorgungauseinerWindenergieanlagefälltdieEEG-Um-lagenurzu40Prozentan.InbestimmtenEigenversorgungskonzeptenkanndieEEG-Umlageauchvollständigentfallen,wobeidieseinderPraxisbeiWindenergieanlagennursehrseltenrealisierbarsind.
• NebenderEEG-UmlagekönnenverschiedeneweiteregesetzlicheUmla-gen,AbgabenundEntgelteeingespartwerden,diemitdem BezugvonStromausdemStromnetzeinhergehen.
• BeieinerEigenversorgungbestehenverschiedenegesetzlichePflichten.InsbesonderemüssenEigenversorgerspezielleMeldepflichtenbeachten.
• BeiWindenergieanlagen,mitdenenderBetreiberaneinerAusschreibungnachdemEEG2017teilgenommenhat,sinddieMöglichkeitenfüreineEi-genversorgungdurchdassogenannte„Eigenversorgungsverbot“(§27aEEG2017)gesetzlichstarkeingeschränkt.Hiergeltenaberauchverschie-deneAusnahmen,die–inengenGrenzen–eineEigenversorgungauchfürsolcheAnlagenermöglichenkönnen.
2. Wie kann ein Direktlieferkonzept umgesetzt werden und was ist dabei zu beachten?
• AnlagenbetreiberkönnendenvonihnenerzeugtenStromohneNut-zungdesöffentlichenStromnetzesvorOrtanDritteliefern(sogenannteDirektlieferung).
• IndiesemFallbestehtkeinFörderanspruchfürdenaneinenDrittengeliefertenundvondiesemverbrauchtenStrom.Wirddarüberhin-ausStromindasNetzeingespeist,kannhierfüraberggf.dieFörderungnachdemEEGverlangtwerden.
• DieEEG-Umlage(Stand2018:6,792ct/kWh)fälltbeieinerDirektliefe-runginvollerHöhean.
• EskönnenjedochverschiedeneweiteregesetzlicheUmlagen,AbgabenundEntgelteeingespartwerden,diemitderLieferungüberbzw.demBezugvonStromausdemStromnetzeinhergehen.
• BeieinerStromlieferunganDrittewirdderAnlagenbetreiberzumStromversorgermitzahlreichenverschiedenengesetzlichenPflichten.DerAnlagenbetreiberwirdrechtlichdannwieein„normales“Elektrizi-täts-bzw.Energieversorgungsunternehmen(EVU)behandelt.
• ImHinblickaufDirektlieferkonzeptebestehen–andersalsbeiderEi-genversorgung–EinschränkungenimRahmenderAusschreibungennachdemEEG2017nicht.DassogenannteEigenversorgungsverbot (§27aEEG2017)giltdannnicht.
Übersicht kompakt
WelcheMöglichkeiten gibtes,Stromaus Windenergieanlagen außerhalbdesStrom- netzeszuvermarkten undwasfolgtdaraus fürdenAnlagen- betreiber?
ErlösoptionenaußerhalbdesEEG7
3. Was ist zu beachten, wenn der Anlagenbetreiber im Rahmen des Vermarktungskonzepts (zusätzlich) seinen Strom zwischenspeichert oder für sogenannte Power-to-X-Konzepte nutzt?
• GrundsätzlichstehtesAnlagenbetreibernvonWindenergieanlagenoffen,ihrenStromauchfürdezentrale„Power-to-X“-Konzeptezunutzen,etwamittelseinerZwischenspeicherungvorOrtineinemBatteriespeicher(„Power-to-Power“),zur ErzeugungvonWasserstoffineinemElektrolyseur(„Power-to-Gas“)oderzur ErzeugungvonWärme(„Power-to-Heat“).
• HierbeikönnensichjedochkomplexeRechtsfragenstellen,dieimEinzelfalldieWirt-schaftlichkeitundUmsetzbarkeitdesjeweiligenProjektsstarkbeeinflussenkönnen.
• FürdenwirtschaftlichenErfolgvon„Power-to-X“-Projektenistdabeioftmalsent-scheidend,obundinwelcherHöhedieEEG-Umlageanfällt.Dieswiederumhängtdavonab,werdenSpeicher,denElektrolyseuroderdas„Power-to-Heat“-Modul imEinzelfallbetreibtundwiedasjeweiligeProjektkonkretausgestaltetist.
• BetreibtderBetreiberderWindenergieanlagedanebenselbsteinenBatteriespei-cher,einenElektrolyseuroderein„Power-to-Heat“-Modul,kannessichumeineentsprechendprivilegierteEigenversorgunghandeln.VerkauftderAnlagenbetrei-berseinenStromz.B.aneinenDritten,dereinenElektrolyseur,einenBatteriespei-cheroderein„Power-to-Heat“-ModuldirektaneinemWindparkbetreibt,handeltessichumeineStromlieferung,dievollmitderEEG-Umlageundzahlreichenande-renadministrativenPflichtenbelastetist.
4. Was ist Regelleistung und können Windenergieanlagen am Regelleistungsmarkt teilnehmen?
• RegelleistungdientdemAusgleichkurzfristigerUngleichgewichtezwischenStrom-erzeugungund-verbrauchunddientdamitderFrequenzerhaltungimStromnetz.SiewirdvondenÜbertragungsnetzbetreibern(ÜNB)„eingekauft“,diefürdieStabi-lisierungdesStromnetzeszuständigsind.„Verkauft“wirddieRegelleistungvonver-schiedenenAnbieternimRahmenvonAusschreibungen,dievondenÜNBdurch-geführtwerden.
• UmamRegelleistungsmarktteilzunehmen,isteinesogenanntePräqualifikation erforderlich,indernachgewiesenwerdenmuss,dassdiejeweiligeAnlagedietech-nischenAnforderungendesangebotenenRegelleistungsproduktsauchtatsächlichpräziseundzuverlässigeinhaltenkann.
• DieÜNBhaben2015speziellePräqualifikationsanforderungenfürWindenergiean-lagenveröffentlicht,dieimRahmeneinerPilotphaseeinezunehmendeTeilnahmeunddasSammelnvonErfahrungswertenermöglichensollen.ErsteDirektvermark-terbietenentsprechendeProdukteinzwischenan.BislangnehmenWindenergiean-lagenabernochnichtimgroßenStilamRegelleistungsmarktteil,dadiePräqualifi-kationeinehohetechnischeundggf.auchwirtschaftlicheBarrieredarstellt.
• MitAnlagen,diefürdeneingespeistenStromnichtdieMarktprämie,sonderndieEinspeisevergütunginAnspruchnehmen,istdieTeilnahmeamRegelleistungsmarktEEG-rechtlichunzulässig.BeieinemVerstoßverringertsichdieVergütungaufdenMonatsmarktwert.
Übersicht kompakt
8 ErlösoptionenaußerhalbdesEEG
A. Einleitung
InZeitensinkenderEEG-FördersätzeundhoherHürden,umüberdieAus-schreibungenüberhaupteineFörderungzuerhalten,sowieangesichtsderinmanchenRegionenzunehmendenAbregelungenimRahmenvonEinspeise-managementmaßnahmenstelltsichinvielenWindenergieprojektendieFrage,obesnichtnebendemEEGnochweitereOptionengibt,WindenergieanlagenwirtschaftlichzubetreibenoderdenBetriebzumindestwirtschaftlichzuopti-mieren.DieselbeFragekommtauf,wenneinWindparkdasEndedesEEG-För-derzeitraumserreichthatundderVergütungsanspruchdauerhaftentfällt.
ZumerstenbestehtgrundsätzlichauchohnefinanziellenFörderanspruchnachdemEEGdieMöglichkeit,denerzeugtenStromweiterhinindasNetzderall-gemeinenVersorgungeinzuspeisenunddortanDrittezuvermarkten.AuchdannkönnenAnlagenbetreiberverschiedeneAnsprüchegegendenNetzbe-treibergeltendmachen(z.B.aufNetzanschlussoderAbnahmedesStroms)unddenindasNetzeingespeistenStromimWegedersog.sonstigenDirekt-vermarktunganDritteveräußern.DabeikönnenHerkunftsnachweisefürdenStromgenutztunddieseralsGrünstromverkauftwerden.DieEinzelhei-tenhierzuunddiezuerfüllendengesetzlichenVoraussetzungenfindenSieimBWE-Leitfaden„AnsprücheausdemEEGfürWindenergieanlagenohneFörderanspruch“.https://www.wind-energie.de/publikationen/hintergrund-informationspapiere WelcheMöglichkeitenbestehenaber,wennderAnlagenbetreibergarnichtseinengesamtenStrominsNetzeinspeisenmöchte?AufwelcheArtenkannderStrommöglichstsinnvollaußerhalbdesStromnetzesgenutztwerden?KönnenWindenergieanlageninPower-to-X-Konzepteeingebundenwerden?WelcheUmlagen,AbgabenundEntgeltefallendannanbzw.wegundwel-cheAnforderungensindzuerfüllen?WiekönnenauchAnlagenbetreibervonWindenergieanlagenvondenPrivilegienfürdieEigenversorgungprofitieren?UndkönnenWindenergieanlagenvielleichtsogarganzunabhängigvonderdi-rektenStromnutzungzusätzlichnochganzandersvermarktetwerden–etwaamRegelleistungsmarkt?
AufdieseFragensolldervorliegendeLeitfadenersteAntwortengeben.
ObundinwieweitdieVoraussetzungenfürdieentsprechendenVermarktungs-optionenvorliegen,istdabeinatürlichstetseineFragederkonkretenUm-stände.DervorliegendeLeitfadenkannundsollinsofernnureineersteOri-entierungbieten,welcheOptionenfürAnlagenbetreiberbestehenundkanneineumfassendePrüfungimEinzelfallnichtersetzen.
ErlösoptionenaußerhalbdesEEG9
Exkurs: Preisvorteile in dezentralen Energiekonzepten
KannderdirekteVor-Ort-VerbrauchvonStromausWindenergieanlagenüberhaupteinesinnvolleVermarktungsoptionsein?DafürlohntsicheinBlickaufdieZusammen-setzungdesdurchschnittlichendeutschenStrompreises:MehrerederinderGrafikaufdieeigentlichenStromerzeugungskostengesetzlichaufgeschlagenenEntgelte,Ab-gabenundUmlagekönnenbeiderNutzungvonvorOrterzeugtemStromeingespartwerden–dennsiesindandieNutzungdesöffentlichenStromnetzesgekoppelt.DiesgiltetwafürdieNetzentgelte,dieKWKG-Umlage,dieOffshore-Haftungsumlageunddie„§19StromNEV-Umlage“.WirddasStromnetznichtgenutzt,müssendieseStrom-preisbestandteileauchnichtgezahltwerden.AuchdieEEG-UmlageoderdieStrom-steuerkönnenindezentralenEnergiekonzeptenunterbestimmenVoraussetzungenerheblichreduziertseinodersogarganzentfallen.
BeiderVor-Ort-NutzungvonStromausWindenergieanlagenistesalsogrundsätzlichmöglich,dengesetzlichen„Kostenrucksack“durchdasEntfallenoderdieReduzierungeinigerPreisbestandteilegegenüberdemkonventionellenNetzbezugdeutlichzuver-ringern–undsoeinenattraktivenStrompreisfüreinenpotenziellenAbnehmeroderimRahmeneinesEigenverbrauchsfürdenAnlagenbetreiberselbstzugestalten.Ins-besondereinKonstellationen,indenendiedezentraleNutzungnichtmitderNetzein-speisungunterGeltendmachungderEEG-Förderung„konkurriert“–etwaweilkeinFörderanspruch(mehr)besteht–,kanndiedezentraleVermarktungoderNutzungvonStromausWindenergieanlagendahergrundsätzlicheineinteressanteOptionsein.DiessollzukeinerEntsolidarisierungderWindparkbetreibergegenüberallgemeinenKostenführen,sondernlediglichdenEinstieginsolcheKonzepteerleichtern.
10 ErlösoptionenaußerhalbdesEEG
I. Was sind die Voraussetzungen einer Eigenversorgung?
DergrundsätzlicheAnsatzvonEigenversorgungskonzeptenistundmussessein,dassderBetreibereinerAnlagedenerzeugtenStromselbstsoerzeu-gungsnahwiemöglichnutzt.ImKontextderStromerzeugungauserneuer-barenEnergienwarenEigenversorgungskonzeptezunächstimFeldderSo-larenergieamstärkstenvertreten.Hiergibtesfürvordem1.April2012inBetriebgenommeneAnlagensogarnachwievoreinenFörderanspruchnachdemEEGauchfürdenEigenverbrauch.IndenletztenJahrensinddannEi-genversorgungskonzeptevermehrtauchfürandereEnergieträger„entdeckt“worden.
InrechtlicherHinsichtisteineEigenversorgunggemäßderLegaldefinitionin §3Nummer19EEG2017anfolgendeVoraussetzungengeknüpft:
• DerAnlagenbetreiberverbrauchtdenerzeugtenStromselbst(Personenidentität).
• StromerzeugungundStromverbrauchliegenimunmittelbarenräumli-chenZusammenhangzueinander.
• DerStromwirdnichtdurchdasöffentlicheStromnetzgeleitet.
WichtigsteVoraussetzungistdabeidiePersonenidentitätzwischenAnla-genbetreiberundLetztverbraucher.DieseVoraussetzungwirdüberwiegendstrengund„formaljuristisch“verstanden:SobaldessichumunterschiedlichenatürlicheoderjuristischePersonenhandelt,scheideteineEigenversorgungdemnachaus.Diesgiltetwaschondann,wenndieWindenergieanlagevon einemeigenständigenSchwesterunternehmen(„Wind-GmbH“)einesUnter-nehmensbetriebenwird,dasdenStromz.B.inseinerNiederlassungnahe derWindenergieanlageverbraucht.
DieBundesnetzagenturvertrittinihrem–zwarnichtrechtsverbindlichen,aberfürdiePraxisdennochbedeutsamen–LeitfadenzurEigenversorgung zudemeinsehrstrengesVerständnisbezüglichderEigenversorgunginsog.Mehrpersonenkonstellationen.WenndieAnlagevoneinerMehrheitvon Personenbetriebenbzw.genutztwird(z.B.BetriebdurcheineGenossen-schaftodereineGbR),siehtdieBundesnetzagenturinderNutzungdeser-zeugtenStromsdurcheineEinzelperson(z.B.eineinzelnesMitgliedderGe-nossenschaftodereineinzelnerGesellschafterderGbR)dieVoraussetzungeneinerprivilegiertenEigenversorgungnachdemEEGalsnichterfüllt.Rechtssi-cherlassensichEigenversorgungmodellederzeitinsbesondereinsolchenKon-stellationenumsetzen,indenennureinePersondieAnlagebetreibtunddenStromauchtatsächlichfüreigeneZweckenutzt,etwaeinindustriellesUnter-nehmen,dasdenStromdirektfürseineProduktionamStandortnutzt.
B. Wie kann ein Eigenversorgungskonzept umgesetzt werden und was ist dabei zu beachten?
ErlösoptionenaußerhalbdesEEG11
Exkurs: Eigenversorgung im Pachtmodell?FüreineEigenversorgungistesnichtetwaerforderlich,dassderAnla-genbetreiberauchderEigentümerderWindenergieanlageist.Vielmehrkommenauchsog.PachtmodelleinBetracht,indenenz.B.derAnlagen-projektiereroderauchdervorherigeBetreiberdieAnlageandenjenigenverpachtet,derdenerzeugtenWindstromzurEigenversorgungnutzenmöchte.Willalsoz.B.einIndustrieunternehmensichselbstmitEEG-Umla-ge-privilegiertemWindstromversorgen,kannesetwaeinenahegelegeneWindenergieanlagepachtenundsozumAnlagenbetreiberwerden.DieentscheidendenMerkmalefürdieÜbertragungderAnlagenbetreiber-eigenschaftsinddabei,dassderPächternachderkonkretenvertraglichenAusgestaltungauchtatsächlichdastechnischeundwirtschaftlicheRisikodesAnlagenbetriebsträgt.ZudemmusserdieSchlüsselgewaltüberdie AnlageinnehabenundihrenBetriebeigenmächtigbestimmenkönnen.EineVerpachtungrein„virtueller“Anlagen-oderLeistungsanteile(sog.„Scheibenpachtmodelle“)reicht–vergleichbarderSituationbeiMehrper-sonenverhältnissen–demgegenübernichtaus,umeineEigenversorgungrechtssichernachweisenzukönnen.FürdenpachtendenLetztverbraucherheißtesvielmehr:„Ganzodergarnicht“.WillereineEigenversorgungauseinerWindenergieanlagerealisieren,mussersichalsoauchdarumküm-mern,wasmitdemggf.vorhandenenüberschüssigenStromgeschehensoll,denernichtbraucht(EinspeisungundVermarktungüberdasStrom-netz,Speicherung,LieferunganweitereAbnehmervorOrtetc.).BeiderGestaltungentsprechenderPachtverträgesindzudemzahlreichejuristischeDetailfragenzubeachten.Insbesonderegilteszuvermeiden,dassdasPachtverhältnisalsfinanzaufsichtsrechtlichgenehmigungspflichti-ges„Finanzierungsleasing“eingestuftwird.Gleichzeitigmussgewährleistetsein,dassdietypischenKriterienfürdenÜbergangderAnlagenbetreiber-eigenschaftaufdenPächtertatsächlicherfülltsind.DennansonstenwürdeessichnichtumeineEigenversorgunghandeln,sondernumeineStromlie-ferungdesVerpächtersandenPächter–mitderFolge,dassdieEEG-Um-lagedanndochinvollerHöheanfällt.MitdemerforderlichenjuristischenKnow-howlassensichEigenversorgungs-Pachtmodelleaberinsgesamtrechtssicherumsetzenundsind–vorallemfürSolaranlagen–inder Praxismittlerweileetabliert.
WiedasweiterezuerfüllendeKriteriumdes„unmittelbarenräumlichenZu-sammenhangs“auszulegenist,istebenfallsumstritten.DieBundesnetzagen-turvertrittinihremLeitfadenzurEigenversorgunghierzueinrelativenges Verständnis,nachdemz.B.keinerlei„unterbrechendeHindernisse“wieStra-ßen,Flüsse,Wälder,Gebäudeo.ä.zwischenderWindenergieanlageunddemVerbrauchsortliegendürfen.EslässtsichabermitgutenArgumentenaucheineandererechtlicheAuslegungvertreten,nachdergeradebeiWindener-gieanlageneinsolchengerMaßstabnichtsachgerechtist.WennetwaeineWindenergieanlageaufeinemweitläufigenBetriebsgeländeeinesUnterneh-mensbetriebenwirdundzwischenderAnlageunddenkonkretenVerbrauchs-orten„unterbrechendeHindernisse“liegen,sprechendiedeutlichbesseren Argumentedafür,dassderunmittelbareräumlicheZusammenhangdennochgewahrtist.WennallerdingseinTransportdesStromsübervieleKilometererforderlichist,sollteimEinzelfallgenaugeprüftwerden,obnochvoneinerEEG-Umlage-privilegiertenEigenversorgungauszugehenist.
12 ErlösoptionenaußerhalbdesEEG
II. Was sind die Vorteile einer Eigenversorgung?
DerwesentlichebetriebswirtschaftlicheVorteileinerEigenversorgungausei-nerWindenergieanlageist,dassdannfürdenStromverbrauchdieEEG-Um-lagenurerheblichreduziertanfällt.SofälltdieEEG-UmlagebeieinerEigenversorgungauseinerEEG-Anlage–zudenennatürlichauchdieWind-energieanlagenzählen–nurzu40%an(§61bNummer1EEG2017).Inbe-stimmtenKonstellationenkanndieEEG-UmlagebeieinerEigenversorgungauchganzentfallen.DiesekommenaberinderPraxisbeiWindenergieanlagenbislangkaumbzw.nurfürgeringeStrommengenvor.Soentfälltu.a.gemäß §61aEEG2017dieEEG-UmlagebeieinerEigenversorgungkomplett
• fürdensogenanntenKraftwerkseigenverbrauch,also„soweitderStrominderStromerzeugungsanlageoderinderenNeben-undHilfsanlagenzurErzeugungvonStromimtechnischenSinnverbrauchtwird“,
• wenndieWindenergieanlagewederunmittelbarnochmittelbarandasöffentlicheStromnetzangeschlossenist(sog.„Inselkonzepte“),
• wennsichderjeweiligeEigenversorgervollständigmitStromauserneu-erbarenEnergienversorgtundfürdenüberschüssigenStromausseinerWindenergieanlagekeineEEG-FörderunginAnspruchnimmt.
ZuletztsindunterbestimmtenVoraussetzungenbereitsvorInkrafttretendesEEG2014am1.August2014bestehendeEigenversorgungskonzeptedurchzahlreichespezielleBestandsschutzregelungenvonderEEG-Umlagebefreit(vgl.§§61cbis61fEEG2017),wobeientscheidendfürdenBestandsschutzderZeitpunktdertatsächlichenUmsetzungdesEigenversorgungskonzeptsistundnichtetwadasInbetriebnahmedatumderWindenergieanlage.
Exkurs: Was genau ist die EEG-Umlage und wer muss sie zahlen?
GrundsätzlichmusseinElektrizitätsversorgungsunternehmenfürjedeKilo-wattstundeStrom,dieesaneinenLetztverbraucherliefert,andenzustän-digenNetzbetreiberdieEEG-Umlagezahlen.IndenzugrundeliegendenStromlieferverträgenwirddieseKostenlastdanninallerRegelandenbelie-fertenLetztverbraucherweitergegeben.
BeieinerEigenversorgung–woeszwangsläufiganeinemElektrizitätsver-sorgungsunternehmenfehlt–mussderEigenversorgerfürdenselbster-zeugtenundverbrauchtenStromdieEEG-Umlage,soferndieseanfällt,selbstandenzuständigenNetzbetreiberzahlen.
FürdieErhebungund„Verwaltung“derEEG-Umlagesinddabeigrundsätz-lichdieÜbertragungsnetzbetreiberzuständig.ImFallederEigenversorgungkönnenausnahmsweise–jenachEinzelfall–aberauchdieörtlichenVer-teilnetzbetreiberzuständigsein.
ErlösoptionenaußerhalbdesEEG13
EinweitererVorteileinerEigenversorgungimSinnedesEEGist,dassauchweiteregesetzlicheStrompreisbestandteileentfallen,diemitderNutzungdesöffentlichenStromnetzeseinhergehen,alsoinsbesonderediefürdieei-gentlicheNetznutzunganfallendenNetzentgelteunddiemitihnenerho-benengesetzlichenAbgabenundUmlagen(insb.diederFinanzierungderStromerzeugungausKraft-Wärme-KopplungsanlagendienendeKWKG-Um-lage,dieOffshore-Haftungsumlage,diederFinanzierungdergewährtenEnt-lastungenbeidenNetzentgeltenfürSonderformenderNetznutzungdienende„19-StromNEV-Umlage“unddievondenGemeindenfürdieEinräumungdesRechtszurNutzungöffentlicherVerkehrswegefürdieVerlegungunddenBe-triebvonStromleitungenerhobenenKonzessionsabgaben).
BeieinemweiterendergesetzlichenStrompreisbestandteile–derStrom-steuer–bestehtderzeitaufgrundeinervonderGeneralzolldirektionin einemInformationspapier1vertretenenneuenRechtspositioninvielen KonstellationenRechtsunsicherheit.AlsFaustformellässtsichabersagen: BeikleinenWindenergieanlagenmiteinerinstalliertenLeistungvonbiszu 2MWkommtimFalleeinerEigenversorgungeineStromsteuerbefreiung nach§9Absatz1Nummer3Stromsteuergesetz(StromStG)grundsätzlich inBetracht–allerdingsmüssenhierbeiwiederumspezielleRegelungenzurAnlagenzusammenfassungberücksichtigtwerden,sodassauchmehrerekleineWindenergieanlagenzusammenzufassenseinkönnenunddannnichtunterdieStromsteuerbefreiungfallen.IstdieAnlagegrößer,wirdesdagegenkompliziert:
ZumindestnachdemInformationspapierderGeneralzolldirektionsolldanninvielenFällenkeineStromsteuerbefreiungmehrgeltendgemachtwerdenkön-nen.DannfälltdieStromsteuerinHöhevon2,05Cent/kWhan.JenachEinzel-fallkannderLetztverbraucheraber–auchimFalleeinerEigenversorgung–ei-nenAntragaufeineSteuerentlastungnach§§9a,9bund/oder10StromStGstellen.DiestromsteuerrechtlicheBewertungistdabeiinsgesamtstarkein-zelfallabhängigundmussstetsanhandderkonkretenUmständedesjeweili-genEigeneversorgungskonzeptsgenaugeprüftwerden.PauschaleAussagenkönnenhierkaumgetroffenwerden.EinevertiefteDarstellung,inwelchenKonstellationendieStromsteueranfälltundwelchePflichtenindiesemZu-sammenhangbestehen,findenSieimBWE-Informationspapier„EEG2017–MeldepflichtenzuStromsteuerbefreiungundEEG-Umlage“.https://www.wind-energie.de/publikationen/hintergrund-informationspapiere
DieEEG-Förderung(Marktprämie,Einspeisevergütung)kanndabeifürdenselbstverbrauchtenStromnichtbeanspruchtwerden.WirdjedochnichtdergesamteerzeugteStromfürdenEigenverbrauchbenötigt,kanndersog.„Überschussstrom“insNetzeingespeistund–sofernessichnichtumeineNeuanlagehandelt,fürdiedassogenannteEigenversorgungsverbotnach§27aEEG2017greift–fürdiesendieEEG-Förderunggeltendgemachtwerden(siehehierzuimEinzelnenuntenIV.).
1 InformationenzudenStromsteuerbefreiungennach§9Absatz1Nummer1undNummer3StromsteuergesetzmitHinweisenzudenWechselwirkungenderStromsteuerbefreiungenzudenFörderungennachdemErneuerbare-Energien-GesetzunddemKraft-Wärme-Kopplungsgesetz(Stand:Februar2017–abrufbarunterhttps://www.zoll.de/SharedDocs/Aktuelle_Einzelmeldun-gen/DE/Fachmeldungen/vst_info_stromsteuerbefreiung.html)
14 ErlösoptionenaußerhalbdesEEG
III. WelchePflichtentreffendenAnlagenbetreiberbei einer Eigenversorgung?
InsbesonderezubeachtensindvomAnlagenbetreiberimZusammenhangmiteinerEEG-Umlage-privilegiertenEigenversorgungverschiedenespezielleMel-depflichten(einedetaillierteAuflistungfindetsichimBWE-Infopapier„EEG2017–MeldepflichtenzuStromsteuerbefreiungundEEG-Umlage“https://www.wind-energie.de/publikationen/hintergrund-informationspapiereDiesetretenzuden„normalen“Anlagenbetreiber-MeldepflichtennachdemEEGhinzu(insb.JahresmeldungbeimNetzbetreiberundRegistrierungspflich-tenbeiderBundesnetzagentur):SomüssenbeieinerEigenversorgungzusätz-lichunverzüglicheinmaligdiesogenanntenBasisdaten(Angabe,obundabwanneineEigenversorgungvorliegt,dieinstallierteLeistungderAnlage,An-gabe,obundaufwelcherGrundlagedieEEG-Umlagesichverringertoderent-fällt)oderÄnderungenhieranandenNetzbetreibergemeldetwerdensowie–soferndiereduzierteEEG-Umlageanfällt–aucheinmalimJahrdieumlage-pflichtigenStrommengen(vgl.§74aEEG2017).
WerderAdressatderMeldungenistundwelcheFristinsoweitgilt,hängtda-vonab,wiedasEigenversorgungskonzeptimEinzelnenausgestaltetist(vgl.§61iEEG2017):HandeltessichumeinereineEigenversorgung,mussdieMel-dungbeimAnschlussnetzbetreibererfolgen.DermaßgeblichejährlicheMel-deterministdannimmerder28.FebruardesFolgejahres.FindetzusätzlichaucheineStromlieferunganDrittestatt,istderÜbertragungsnetzbetreiberderAdressatderMeldungunddiemaßgeblicheFristverschiebtsichaufden31.MaidesFolgejahres.
VerstößteinAnlagenbetreibergegendieMeldepflichten,wirdermiteinerEr-höhungderEEG-Umlagesanktioniert:WerdendieBasisdatennichtgemeldet,erhöhtsichdieEEG-Umlageum20Prozentpunkte;erfolgtdiejährlicheStrom-mengenmeldungnichtfristgerecht,wirddieEEG-UmlagefürdasbetroffeneKalenderjahrsogarzu100%fällig(§61gEEG2017).
ErlösoptionenaußerhalbdesEEG15
IV. Ist eine Eigenversorgung mit allen Windenergieanlagen zulässig?
GrundsätzlichkannjederAnlagenbetreiberselbstentscheiden,wasermitsei-nemStrommacht.NichtetwasindAnlagenbetreiberpersegezwungen,ih-renStrominsNetzeinzuspeisen.Diesog.„Andienungspflicht“(vgl.§21Abs.2EEG2017)gegenüberdemNetzbetreiberbestehtexplizitnur,soweitderAnla-genbetreiberdieEinspeisevergütunginAnspruchnimmtundderStromnichtbereitsvorderEinspeisungvorOrtverbrauchtwird.Die„Andienungspflicht“beziehtsichalsoimmernuraufdentatsächlichauchindasNetzderallgemei-nenVersorgungeingespeistenStrom.EinEigenversorgungskonzeptkanndes-wegengrundsätzlichmitderInanspruchnahmederEinspeisevergütungkom-biniertwerden,ohnedenFörderanspruchzugefährden.
EsstehtBetreibernvonWindenergieanlagenalsofrei,denStrom–ggf.auchnuranteilig–zurEigenversorgungzunutzen,denStromanteiligodervoll-ständigübersNetzoderaußerhalbdessenanDrittezuveräußern,ihreAn-lagefürdieEigenversorgunganeinenDrittenzuverpachteno.ä.DabeistellteinelediglichteilweiseerfolgendeEigenversorgungauchkeine„anteiligeVer-äußerung“i.S.d.§21bAbs.2EEG2017dar,diedemNetzbetreiberalssolchegemeldetwerdenmüssteundbeiderdauerhaftdiegleichenprozentualenAn-teileeingehaltenwerdenmüssen.ImFalleeinerEigenversorgungistdieÄnde-rungderselbstverbrauchtenundinsNetzeingespeistenAnteilealsounschäd-lichfürdieEEG-Förderungdes„Überschussstroms“.
EinewichtigeEinschränkungbestehtinsoweitallerdingsfürWindenergieanla-gen,derenBetreiberfüreinenFörderanspruchaneinerAusschreibungnachdemEEG2017teilnehmenmussten.FürdieseAnlagengiltdassog.Eigenver-sorgungsverbotnach§27aEEG2017.Dasbedeutet,dassesAnlagenbetrei-berndanngrundsätzlichuntersagtist,ihrenStromzurEigenversorgungzunutzen.VerstoßensiegegendasEigenversorgungsverbot,verlierensiefürdasgesamteKalenderjahrdenEEG-FörderanspruchfürdenindasStromnetzein-gespeistenÜberschussstrom(vgl.§52Abs.1Satz1Nummer4undSatz3EEG2017).DasEEGregeltjedochmehrereAusnahmenvomEigenversorgungsver-bot.SokönnenauchAusschreibungs-WindenergieanlagenzurEigenversor-gunggenutztwerden,wennderStromverbrauchtwird…
• …durchdieAnlageselbstoderandereAnlageni.S.d.EEG,dieüberdensel-benVerknüpfungspunktmitdemNetzverbundensind,
• …indenNeben-undHilfsanlagenderAnlageoderandererAnlagen, dieüberdenselbenVerknüpfungspunktmitdemNetzverbundensind,
• …zumAusgleichphysikalischbedingterNetzverluste,• …zuZeitennegativerStrompreise(Spotmarkt,day-ahead),• …zuZeiten,indenendieAnlageimRahmendesEinspeisemanagements
abgeregeltwird.
16 ErlösoptionenaußerhalbdesEEG
Zusammenfassung:
Eine EigenversorgungistdieNutzungvonStromdurchdenAnlagenbe-treiberselbstimunmittelbarenräumlichenZusammenhangmitderWind-energieanlage,ohnedassderStromzuvordurchdasöffentlicheStrom-netzdurchgeleitetwurde.DerwesentlicheVorteileinerEigenversorgungist,dasssichdieEEG-Umlageauf40%reduziertundanderegesetzlicheStrompreisbestandteileentfallen.BeieinerEigenversorgungbestehenje-dochverschiedenespezielleMeldepflichten,dievomAnlagenbetreiberzubeachtensind.
FürWindenergieanlagen,dienachdemEEG2017fürdenErhalteinerFör-derungzuvoraneinerAusschreibungteilnehmenmussten,sinddieMög-lichkeitenfüreineEigenversorgungjedochgesetzlichstarkeingeschränkt:AußerhalbgesetzlichvorgegebenerAusnahmenverlierenAnlagenbetrei-berimFalleeinerEigenversorgungfürdenindasStromnetzeingespeistenÜberschussstromihrenEEG-Förderanspruch–undzwarfürdasgesamteKalenderjahr.FürAnlagen,dienichtaneinerAusschreibungteilnehmenmussten(z.B.BestandsanlagenundKleinanlagenmitwenigerals750kWinstallierterLeistung)undfürAnlagen,diefürdeninsStromnetzeinge-speistenStromkeinenFörderanspruchgeltendmachenkönnen(z.B.weilsiekeinenZuschlagbekommenhabenoderweilderFörderzeitraumabge-laufenist)oderwollen(weilsiedenGroßteilihresStromsohnehindezent-ralverbrauchen),geltendieEinschränkungendesEigenversorgungsverbot dagegennicht.
DieseBeschränkunggiltabernurfürAnlagen,dieeinenEEG-FörderanspruchaufBasiseinesineinerAusschreibungerhaltenenZuschlagesgeltendmachen.WennetwadieWindenergieanlagefüreineFörderunggarnichtaneinerAus-schreibungteilnehmenmusste(Bestandsanlagen,Übergangsanlagennach§22Abs.2EEG2017,Kleinanlageunter750kW),giltdasEigenversorgungsver-botdesEEG2017nicht.
DanebenkannauchmitWindenergieanlagen,dieineinerAusschreibungei-nenZuschlagerhaltenhaben,einEigenversorgungskonzeptgrundsätzlichna-türlichumgesetztwerden.AllerdingshandeltessichhierbeiwohleherumeinentheoretischenFall,daindemKalenderjahr,indemaucheineEigenver-sorgungerfolgt,aufeineFörderungnachdemEEGvollständigverzichtetwer-denmüsste.DerAnspruchaufFörderungerlischtaberdannnichtendgül-tig.WirddasEigenversorgungskonzeptspäterwiederbeendet,kanndurchauswiederindieFörderung„zurückgewechselt“werden.DaaktuellnochvieleEi-genversorgungskonzepteaberaufdieEinspeisungdesÜberschussstromsge-gendieEEG-Förderungangewiesensind,dürftedieRegelungin§27aEEG2017fürEigenversorgungskonzeptemitneuenWindenergieanlagenhäufigeinK.O.-Kriteriumdarstellen.
ErlösoptionenaußerhalbdesEEG17
C. Wie kann ein Direktlieferungskonzept umgesetzt werden und was ist dabei zu beachten?
I. Was sind die Voraussetzungen einer Direktlieferung?
DieVoraussetzungenfüreineDirektlieferungsindletztlichschnellzusammen-gefasst:DerStromwirddurcheinenDrittenverbraucht–alsonichtdurchdenAnlagenbetreiberselbst,daessichdannumeineEigenversorgunghandelnwürde–undderStromwirdzudiesemübereineDirektleitunggeliefert,alsonichtdurchdasöffentlicheStromnetzdurchgeleitet.
Exkurs: Direktlieferung oder Direktvermarktung?:
WirdderStromhingegenzumZweckdesVerkaufesaneinenDrittenzu-nächstinsStromnetzeingespeist,handeltessichbegrifflichnichtumeineDirektlieferung,sondernumeineDirektvermarktung.ImRahmendie-serkanninallerRegelaucheineFörderungnachdemEEG,dieMarktprä-mie,inAnspruchgenommenwerden.WirdbeiderDirektvermarktungdieMarktprämienichtinAnspruchgenommen,handeltessichwiederumumeinesog.„sonstigeDirektvermarktung“(vgl.§21aEEG2017).Einzelhei-tenzudenVermarktungsoptionenüberdasNetzderallgemeinenVersor-gungohneInanspruchnahmeeinerFörderungnachdemEEGunddiedabeizuerfüllendengesetzlichenVoraussetzungenfindenSieimBWE-Leitfaden„AnsprücheausdemEEGfürWindenergieanlagenohneFörderanspruch“.https://www.wind-energie.de/publikationenhintergrund-informationspapiere
IndenRegelungendesEEG,indenenaufdieDirektlieferungBezuggenom-menwird,bzw.sievoneinerDirektvermarktungabgegrenztwird,wirdaußer-demverlangt,dassderVerbrauchinunmittelbarerräumlicherNähezurWind-energieanlagestattfindet(vgl.§3Nummer16,§21bAbsatz4EEG2017). Obhierausabzuleitenist,dasseineDirektlieferungüberweitereDistanzennichtmöglichist,obwohlsienichtüberdasöffentlicheNetz,sonderneine Direktleitungerfolgt,istrechtlichumstritten.EssprechenaberguteArgu-mentedafür,dassesprimärdaraufankommt,dasskeineNetzdurchleitungstattfindetunddieräumlicheNähezwischenWindenergieanlageundVer-braucherrechtlichletztlichnichtvonBelangist.RechtssichersindDirekt-lieferungenjedenfallsinsolchenKonstellationenumsetzbar,indenenderVerbrauchsort(etwaeingewerblicherBetrieboderaucheinprivateroderlandwirtschaftlicherVerbraucher)indirekterörtlicherNähezuderWind-energieanlageliegtoderdieWindenergieanlagedirektaufdemjeweiligen Betriebsgeländeerrichtetist.
18 ErlösoptionenaußerhalbdesEEG
II. Was sind die Vorteile einer Direktlieferung?
GegenüberderEigenversorgungisteineDirektlieferungvonStromstetszu100%mitderEEG-Umlagebelastet.AusnahmetatbeständeoderPrivilegienfürEEG-AnlagengibtesbeieinerDirektlieferungimHinblickaufdieEEG-Um-lagenicht.
EinwirtschaftlicherVorteilbleibtaber,dassmangelsNutzungdesStromnet-zesanderedergesetzlichenStrompreisbestandteileentfallen,insbesonderedieNetzentgelteunddiemitihnenerhobenengesetzlichenAbgabenundUm-lagen(insb.dieKWKG-Umlage,dieOffshore-Haftungsumlage,die„19-Strom-NEV-Umlage“undKonzessionsabgaben,siehehierzuauchobenunterA.undB.II.).
BezüglichderStromsteuergiltletztlichdasbereitszurEigenversorgungGe-sagte(sieheobenB.II.):BeikleinerenWindenergieanlagenmiteinerinstal-liertenLeistungvonbiszu2MWkannauchimFalleeinerDirektlieferungeineStromsteuerbefreiungnach§9Absatz1Nummer3Stromsteuergesetz(StromStG)inBetrachtkommen.IstdieAnlagegrößer,sollnachdervonderGeneralzolldirektioninihremvertretenenneuenRechtspositionindenaller-meistenFällenkeineStromsteuerbefreiungmehrgelten.Esbleibtaberggf. beiderMöglichkeit,einenAntragaufeineSteuerentlastungnach§§9a, 9bund/oder10StromStGzustellen.EinevertiefteDarstellung,inwelchenKonstellationendieStromsteueranfälltundwelchePflichtenindiesem Zusammenhangbestehen,findenSieimBWE-Informationspapier„EEG2017–MeldepflichtenzuStromsteuerbefreiungundEEG-Umlage“.https://www.wind-energie.de/publikationen/hintergrund-informationspapiere
EineEEG-Förderung(Marktprämie,Einspeisevergütung)kanndabeifürden direktaneinenDrittenohneNutzungdesöffentlichenStromnetzesgeliefertenStromnichtbeanspruchtwerden.WirddererzeugteStromallerdingsnichtvollständigvondemDrittenabgenommen,kannderverbleibendesog. „Überschussstrom“aberimmerinsNetzeingespeistunddieEEG-Förderung(Marktprämie,Einspeisevergütung)hierfürgeltendgemachtwerden,soferneinentsprechenderFörderanspruchgrundsätzlichbesteht(siehedazuauchuntenIV.).
ErlösoptionenaußerhalbdesEEG19
III. WelchePflichtentreffendenAnlagenbetreiberbeieinerDirektlieferung?
WenneinAnlagenbetreiberStromaneinenDrittenliefert,wirderunabhän-gigvonderGrößedergeliefertenStrommengeoderderAnzahlderbeliefer-tenVerbraucherzueinem„Elektrizitätsversorgungsunternehmen“(EltVU)imSinnedesEEG(vgl.§3Nummer20EEG2017).Dasbedeutet,ermusssichumdieAbführungdervollenEEG-UmlagefürdengeliefertenStromandenÜber-tragungsnetzbetreiberkümmern(vgl.§60EEG2017)undunterliegtinso-weitauchspeziellenMeldepflichten.InsbesonderemüssenEltVUdemÜber-tragungsnetzbetreiberunverzüglicheinmaligdiesog.Basisdaten(Angabe,obundabwanneinFallderLieferungvorliegtsowieAngabe,obundaufwelcherGrundlagesichdieEEG-Umlageggf.verringertoderentfällt)oderhieranein-tretendeÄnderungsowiedieanLetztverbrauchergeliefertenStrommengenmitteilensowiejährlichzum31.MaiihreJahresendabrechnungfürdasVor-jahrvorlegen(vgl.§74EEG2017).
ZusätzlichwirdderAnlagenbetreiberbeieinerDirektlieferungauchzumEnergieversorgungsunternehmenimSinnedesEnergiewirtschaftsgesetzes(EnWG),zumsog.EVU.AuchindieserEigenschafttreffendenAnlagenbetrei-berverschiedene–insbesondereadministrative–Pflichten.Sokannunter bestimmtenVoraussetzungeneineAnzeigepflichtgegenüberderBundesnetz-agenturnach§5EnWGbestehen,wobeidiesenurinBetrachtkommt,wennsog.Haushaltskunden(Letztverbraucher,dieEnergieüberwiegendfürden EigenverbrauchimHaushaltoderfürdeneinenJahresverbrauchvon10.000KilowattstundennichtübersteigendenEigenverbrauchfürberufliche,land-wirtschaftlicheodergewerblicheZweckekaufen)beliefertwerden,wasin DirektliefermodellenmitWindenergieanlagenwohleherseltenderFallseinwird.ZudemmüssenbeiderBelieferungvonLetztverbrauchernmitStromgrundsätzlicheineReihegesetzlicherVorgabenimRahmenderVertragsge-staltung,derAbrechnungundderStromkennzeichnungbeachtetwerden (vgl.§§40bis42EnWG).DiesezieleninsbesondereaufdieTransparenzunddenVerbraucherschutz.ZudemsindbeiderGestaltungderStromlieferver-trägeinallerRegelauchdieVorgabenausdemallgemeinenAGB-Rechtzu beachten.AuchgeltennatürlichdieallgemeinenVorschriftendesSteuer-rechts,alsoetwazurUmsatzsteuerpflichtigkeitvonStromlieferungen.
ZuletztwirdderAnlagenbetreiberbeiderBelieferungvonDrittenmit StromregelmäßigzumVersorgerimSinnedesStromsteuerrechts.Auch indieserRolletreffenihnverschiedeneadministrativePflichten,undzwar unabhängigdavon,obdieStromsteueranfälltodernicht(siehezurFrage derStromsteuerpflichtigkeitobenC.II.).InsbesonderemusseralsVersorgereinesog.VersorgererlaubnisbeimörtlichzuständigenHauptzollamtbean-tragenundeinejährlicheodermonatlicheStromsteueranmeldungabgeben. ZudemmüssenVersorgereinsog.BelegheftmitdemmaßgeblichenSchrift-wechselmitdemHauptzollamtführensowieggf.Aufzeichnungenbereithal-ten,diefürdieFeststellungderStromsteuerschuldvonBelangsind(z.B.zu etwaigenBefreiungstatbeständen).
20 ErlösoptionenaußerhalbdesEEG
DabeimüssenauchBetreiberkleinerWindenergieanlagenunter2MWinstal-lierterLeistung,selbstwenndieLieferunggrundsätzlichvonderStromsteuerbefreitist,dennochdenanDrittengeliefertenStromjeweilszum31.Mai jedenJahres(TerminzurjährlichenStromsteueranmeldung)ansHauptzollamtmelden(§4Absatz6derStromsteuerdurchführungsverordnung).
Zubeachtenistzuletzt,dassdieVersorgereigenschaftimStromsteuerrechtnichtnurdenvomAnlagenbetreibergeliefertenStrombetrifft.VielmehristderAnlagenbetreiber,wennerVersorgeri.S.d.Stromsteuerrechtsist,dannauchfürseineneigenenVerbrauchsstromgrundsätzlich„stromsteuerrecht- lichzuständig“,undzwarunabhängigdavon,oberihnselbsterzeugtoder seinerseitsvoneinemEVUbezieht.Diesgiltauchstandortübergreifend,alsobeieinemUnternehmenetwafürdengesamtenBetriebsstrom.DerAnla-genbetreibermussdannalsogrundsätzlichdengesamtenvonihmselbstver-brauchtenunddenanDrittegeliefertenStromzurStromsteueranmeldenunddieseauchentrichten.DafürkannerdanndenStromvonDrittenstromsteu-erfreibeziehen.HierbeigeltenallerdingsverschiedeneAusnahmenund Erleichterungen,dieimZugederaktuellenStromsteuerreformab2018auchnocheinmalausgeweitetwerdensollen.DadiestromsteuerrechtlichenEinzel-heitenkomplexsindunddiepraktischeDurchführungvondenHauptzolläm-ternauchunterschiedlichgehandhabtwird,sollteineinemsolchenFallfürdiekonkreteAusgestaltungggf.einRechtsexpertezuRategezogenwerden.
IV. Ist eine Direktlieferung mit allen Windenergieanlagen zulässig?
FürdieBelieferungvonDrittenmitStromaußerhalbdesStromnetzesenthältdasEEGkeinerleiEinschränkungen:WederhandeltessichdabeiumeinevomEEGregulierteDirektvermarktung(sieheobenC.I.),nochgeltendieEinschrän-kungendesEigenversorgungsverboteshier(sieheobenB.IV.).
WennnureinTeildesineinerWindenergieanlageerzeugtenStromsvorOrtgeliefertundderRestinsNetzeingespeistwird,handeltessichzudemnichtetwaumeineEEG-rechtlichregulierte„anteiligeVeräußerung“nach§21b Absatz2EEG2017.DiesstelltdasEEGauchausdrücklichklar(vgl.§21b Absatz4Nummer2EEG2017).DerAnlagenbetreibermussdannalsonicht zujedemZeitpunktdengleichenprozentualenAnteilseinesStromsaußerhalbdesNetzesabgeben.VielmehrkannerdenjeweilszurVerfügungstehenden„Überschussstrom“ohneEinschränkunggegenErhaltderEEG-FörderunginsNetzeinspeisen.FürdeninsNetzeingespeistenStromselbstgeltenaber natürlichdieallgemeinenRegelungendesEEG.
ErlösoptionenaußerhalbdesEEG21
Zusammenfassung:
Eine DirektlieferungistdieWeitergabevonStromdurchdenAnlagen-betreiberaneinenDrittenübereineDirektleitungohnedasshierfür dasöffentlicheStromnetzgenutztwird.InwirtschaftlicherHinsichtist derwesentlicheVorteileinersolchenDirektlieferung,dassdiemeisten derbeieiner„normalen“StromlieferungüberdasöffentlicheStromnetzanfallendennetzbezogenenAbgaben,UmlagenundEntgeltenichtanfallen.DieEEG-UmlagefälltbeieinerDirektlieferungallerdingsinvollerHöhean.BeiderStromsteueristzuunterscheiden:BeikleinenWindenergieanlagenmiteinerinstalliertenLeistungvonbiszu2MWkanndieseentfallen,beigrößerenWindenergieanlagenfälltsieinallerRegelinvollerHöhean.
BeieinerDirektlieferungbestehenverschiedenespezielleMeldepflichten nachdemEEG,demEnWGunddemStromStG,dievomAnlagenbetreiberzubeachtensind.
WirdeinDirektliefermodellrealisiert,kannzusätzlichfürdenindasöffent-licheStromnetzeingespeistenStromeineFörderung nach dem EEG in Anspruchgenommenwerden,soferneinsolcherAnspruchgrundsätzlichbesteht.Diesgiltunabhängigdavon,wanndieWindenergieanlagenin Betriebgenommenwordensind.DasfürNeuanlagengeltendeEigenver-sorgungsverbot(vgl.hierzuobenB.IV.)gilt–wiederNameschonsagt– lediglichfürEigenversorgungsmodelleundnichtfürDirektliefermodelle.
22 ErlösoptionenaußerhalbdesEEG
Power-to-X: Was ist das überhaupt?
MitPower-to-XwerdenzumeinendiesogenanntenSektorkopplungstech-nologienbezeichnet,mitHilfedererStromfürverschiedeneAnwendungeninanderenEnergiesektoren(Wärme,Mobilität)oderfürstofflicheNutzun-geninderIndustrie(z.B.inFormvonIndustriegasen)genutztwerdenkann.
EintypischesBeispielhierfüristetwadieHerstellungvonWasserstoffoderMethanausStromimWegederElektrolyse(„Power-to-Gas“).DiesesGaswiederumkanndannindasErdgasnetzeingespeistundzurWärmeerzeu-gungoderalsKraftstoffgenutztwerden,alsauchalsIndustriegasAnwen-dungfinden.DanebenkanndaseingespeisteGasspätereauchwieder verstromtwerdenunddasGasnetzsoalsZwischenspeicherfungieren. EinanderesBeispielwäredieNutzungvonsog.Power-to-Heat-Modulen,dieausStromdirektWärmeerzeugen.
WirdinsolchenKonzeptenvermehrtStromauserneuerbarenEnergien genutzt,kannderEE-StromsektoreinenwichtigenBeitragzurDekarboni-sierungauchdesWärme-undMobilitätssektorsleisten.DenndiesehinkendenaktuellenKlimaschutzzielennochwesentlichdeutlicherhinterher,alsderStromsektor.
NebendiesenTechnologienzurNutzbarmachungvonStrominanderenEnergiesektoren,werdenzumanderenauchdiederreinenZwischen-speicherungvonStromdienendenSpeichertechnologienzudenPow-er-to-X-Technologiengezählt(„Power-to-Power“oder„Power-to-Gas-to-Power“).
GeradedieSpeichertechnologien,aberz.B.auchPower-to-Gaskönnen einenBeitragdazuleisten,diefluktuierendenEnergieträgernochbesser indasNetzzuintegrierenunddenlahmendenNetzausbauetwaszukom-pensieren–beispielsweise,indemStromzuZeitenderNetzüberlastung zurGaserzeugunggenutztwirdoderzwischengespeichertwird.Anstatt denwertvollengrünenStromimWegedesEinspeisemanagements„weg-zuwerfen“,könnenSektorkopplungs-undSpeichertechnologiensokünftigeinesinnvolleAlternativedarstellen–undgleichzeitigeinenBeitragzur klimafreundlichenEntwicklungdesWärme-,Mobilitäts-undIndustriesek-torsleisten.
D. Wie kann ein Power-to-X-Projekt umgesetzt werden und was ist dabei zu beachten?
ErlösoptionenaußerhalbdesEEG23
InwirtschaftlicherHinsichtgenießenSpeicher-undSektorkopplungstech-nologienkeinerechtlicheSonderstellung.PrivilegienfürbestimmteSektor-kopplungstechnologiengeltenbislangvielmehrnursehrbegrenztfürgroßeKWK-AnlagenmitangeschlossenerPower-to-Heat-Anlage.Windenergieanla-genkönnenhiervonbislangalsonichtprofitieren.In§39jEEG2017istzwarindenJahren2018bis2020dieDurchführungvonInnovationsausschreibun-genvorgesehen,imRahmenderertechnologieübergreifendbesonderseffizi-entenetz-undsystemdienlichetechnischeLösungenbeiErneuerbare-Ener-gien-Anlagengefördertwerdensollen.DieEinzelheitensollenabererstineinerentsprechendenVerordnunggeregeltwerden,dieaktuellnochnichtvorliegt.
BeiderkonkretenUmsetzungvonSpeicher-undSektorkopplungskonzeptenistinsbesonderezuberücksichtigen,dasssowohldieUmwandlungvonStromineinenanderenEnergieträger(z.B.Gas)odereineandereNutzenergieform(z.B.Wärme)alsauchdieZwischenspeicherungvonStrom(etwaineinerBat-terie)inenergierechtlicherHinsichtstetsalsLetztverbrauchgilt.Dasbedeu-tet,dasseinElektrolyseur,einPower-to-Heat-ModulodereinBatteriespei-cherineinemerstenSchrittgenausobehandeltwird,wieirgendeinanderesStromverbrauchsgerät:WirddiesesvomBetreiberderWindenergieanlagebe-trieben,kannessichumeineEigenversorgunghandeln.BetreibteinDritterdieSpeicher-oderPower-to-X-Anlage,handeltessichumeinegewöhnlicheStromlieferungdesWindenergieanlagenbetreibersandiesenDritten.
WirddannineinemzweitenSchrittnachderZwischenspeicherungoderderUmwandlungineinenanderenEnergieträgerwiederStromabgeben–etwabeiderAusspeicherungauseinerBatterieoderbeiRückverstromungvonWindgas–giltdiesrechtlichalsganzneueStromerzeugung.WirdderStromaufderzweitenStufealsoaneinenDrittenabgegeben,handeltessichwie-derumumeineStromlieferung.Nurdann,wennsowohldieWindenergiean-lageundderSpeicherbzw.diePower-to-X-Anlagealsauchdie„tatsächlichen“LetztverbrauchsgerätedurchdenselbenAnlagenbetreiberbetriebenwerden,kannessichvollumfänglichumeineEigenversorgungverbundenmitdenent-sprechendenPrivilegienbeiderEEG-Umlagehandeln.
Hierausfolgt,dasssowohlder„Verbrauch“aufdererstenStufe(Einspei-cherungbzw.UmwandlungdesStroms)alsauchder„tatsächlicheLetztver-brauch“aufderzweitenStufegrundsätzlichsämtlichenobenunterB.undC.dargestelltenRegelungenundinsbesondereggf.derEEG-Umlageunterliegen. UmdiehierausresultierendeDoppelbelastungzuvermeiden,hatderGesetz-geberverschiedenespezielleRegelungengeschaffen,diedenBezugsstromvonSpeichernoderbestimmtenPower-to-X-AnlagenvoneinigenLetztver-braucherabgabenfreistellen(vgl.etwa§61kEEG2017,§118Absatz6EnWG,§27bKWKG).DasGrundprinzipisthierbei–etwasvereinfachtgesagt–dassderBezugsstromvonderjeweiligenAbgabenbelastungfreigestelltwird,wennnachderRückverstromungdiejeweiligeAbgabebezahltwird.Damitsollver-miedenwerden,dassdieBelastungensichunsachgemäß„aufsummieren“.
24 ErlösoptionenaußerhalbdesEEG
SokönnenetwadieNetzentgeltefüreingespeichertenNetzstromentfallen,wennderStromnachderAusspeicherungzurückinsStromnetzeingespeistwird.AuchbeiPower-to-Gas-ProjektenkönnendieNetzentgeltefürdenBe-zugsstromausdemStromnetzentfallen.NachderaktuellenBGH-Rechtspre-chunggiltdiesePrivilegierungallerdingsnurfürdieNetzentgelte.DiemitihnenerhobenensonstigenAbgabenundUmlagen(z.B.dieOffshore-Haf-tungsumlage,die§19Abs.2StromNEV-Umlage,KonzessionsabgabenoderMessentgelte)sindhiervonersteinmalnichterfasstundfallen–jenachEin-zelfall–grundsätzlichan.
BeiderEEG-UmlageundderKWKG-UmlagewiederumgiltfürStromspei-chergrundsätzlicheinsog.Saldierungsprinzip:DieUmlage-Belastungaufder„Ausspeicherungsseite“wird–unterkomplexenVoraussetzungen–aufdieEEG-Umlage-Belastungaufder„Einspeicherungsseite“angerechnet.FürPow-er-to-Gas-AnlagengibteszudemeinespezielleFreistellungdesBezugsstromsvonderEEG-Umlage.Diesegiltallerdingswiederumnurdann,wenndasGasinsGasnetzeingespeist,nachderEntnahmewiederverstromtundfürdiesenStromamEndederNutzungskettedieEEG-Umlagegezahltwird.ImÜbrigengeltenfüranderePower-to-X-Anlagen(z.B.Power-to-HeatoderPower-to-Gas-to-Mobility)keineBegünstigungenoderAusnahmenbeiderEEG-Umlage.ImStromsteuerrechtexistierenebenfallseinzelneRegelungen,dieimEinzelfallzueinerBegünstigungdesBezugsstromsführenkönnen.
Insgesamtistfestzuhalten,dassdierechtlichenRegelungenzurAbgaben-belastungbeiPower-to-X-undSpeicherprojektensehrkomplexsindundihre AnwendbarkeitstarkvondemjeweiligenEinzelfallabhängt.InsbesonderebeisogenanntenMischmodellen,dieeinedezentraleStromerzeugungauserneu-erbarenEnergienmitBezugvonGraustromausdemNetzkombinierenoderbeidenenStromteilweisezurückinsNetzgeht,teilweiseaberauchvorOrtverbrauchtwird,wirdesschnellkompliziert.SosinddieeinzelnenStrommen-gendannjenachEinzelfallgetrenntvoneinanderzuerfassenundabzurech-nen.DieskanneinhochkomplexesMess-undAbrechnungskonzepterfordern.AuchkönneninMischmodellenmancheBegünstigungenganzentfallen,al-lerdingsisthierimDetailderzeitnochvielesrechtlichumstritten.PauschaleAussagensindinsofernkaummöglich.EsistjedochfürdieWirtschaftlichkeitentsprechenderProjekteinderRegelunabdingbar,dieBelastungmitLetztver-braucherabgabenimEinzelfallvorabgenauzuprüfen,ggf.mitjuristischspezi-alisiertemBeistand.
AusderEinordnungalsLetztverbraucherfolgtzudem,dassderBetriebeinerdezentralenSpeicher-oderPower-to-X-AnlagedurchdenAnlagenbetreiberselbstjedenfallsbeineuenWindenergieanlagenregelmäßigrechtlichnurein-geschränktmöglichist,dadannauchdasEigenversorgungsverbotgilt (vgl.obenB.IV.).Wieobendargestellt,geltenallerdingsauchAusnahmen vomEigenversorgungsverbot,etwabeiderEigenversorgunginanderenamNetzverknüpfungspunktangeschlossenen„Anlagen“.Hierbeiistzubeachten,dasszumindestStromspeicheranlagen(„Power-to-Power“)untergewissenVoraussetzungensolche„Anlagen“imSinnedesEEGseinkönnenunddaherauchdieAusnahmenvomEigenverbothiergreifenkönnen.
ErlösoptionenaußerhalbdesEEG25
Dennnach§3Nummer1EEG2017geltenalsAnlageimSinnedesEEGauch„Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneu-erbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Ener-gie umwandeln“.SofernessichbeieinemStromspeicheralsoumeine„andereAnlage“imSinnederAusnahmeregelunghandelt,kannerauchimRahmenei-nerEigenversorgungbetriebenwerden.DiesgiltallerdingsnachAuffassungderClearingstelleEEGnurdann,wennindemSpeicherausschließlichGrünstromzwischengespeichertwirdundkeinGraustromausdemNetzinihngelangt (vgl.EmpfehlungderClearingstellevom23.Januar2017,EEG2016/12).
AufanderePower-to-X-Anlagen,dieetwaderGas-oderWärmeerzeugung dienen,kanndieseRegelungaberwohlnichtübertragenwerden.DennhierhandeltessichnichtumStromerzeugungsanlagen,dienach§3Nummer1EEG2017als„EEG-Anlage“eingeordnetwerdenkönnten.JenachAusgestaltungkanndasEigenversorgungsverbotdannaberggf.dadurch„umgangen“werden,dassderSpeichernichtvomAnlagenbetreiberselbst,sondernvoneinemDrit-tenbetriebenwird.AllerdingsfälltdanninderRegelbeiderEinspeicherungdesStromsdievolleEEG-Umlagean,daessichdannumeine„Stromlieferung“desAnlagenbetreibershandeltundderAnlagenbetreiberwirdzumStromversorgermitallendamiteinhergehendenPflichten(sieheobenC.III.).
Zusammenfassung:
BeiPower-to-X-Konzepten,beidenenderineinerWindenergieanlage erzeugteStromzumZweckederAnwendunginanderenEnergiesektoren(Wärme,Mobilität),fürdiestofflicheNutzunginderIndustrie(z.B.in FormvonIndustriegasen)oderzumZweckederZwischenspeicherung (Power-to-Power,Power-to-Gas-to-Power)umgewandeltwird,handeltessichinenergierechtlicherHinsichtimmerumeinenLetztverbrauch.
Entscheidenddafür,obundinwelcherHöheAbgaben,Umlagenund Entgelteanfallenistdemnach,obdasPower-to-X-Konzept als Eigenver-sorgungsmodellausgestaltetist(BetreiberderWindenergieanlagebetreibtauchdieSpeicher-oderSektorkopplungstechnologie)oder als Direktliefer-modell(Speicher-oderSektorkopplungstechnologiewirdvoneinemDrit-tenbetrieben).HierausergebensichauchdieweiterenenergierechtlichenPflichten(vgl.hierzuinsgesamtdieAusführungenzurEigenversorgungundDirektlieferungobenB.undC.).
UmDoppelbelastungenzuvermeiden,hatderGesetzgeberaberverschie-dene Sonderregelungengeschaffen,diedenBezugsstromvonSpeichernoderbestimmtenPower-to-X-AnlagenvoneinigenLetztverbraucherabga-benfreistellen.
SoferneinPower-to-X-KonzeptimZusammenhangmiteinerneuenWind-energieanlageumgesetztwird,fürdieparalleleinimRahmeneinerAus-schreibungerlangterFörderanspruchnachdemEEGinAnspruchgenom-menwerdensoll,giltinderRegeldassogenannteEigenversorgungsverbot.
26 ErlösoptionenaußerhalbdesEEG
E. Was ist Regelleistung und können Windenergieanlagen am Regelleistungsmarkt teilnehmen?
I. Was ist Regelleistung und wie wird sie vermarktet?
RegelleistungdientdemAusgleichkurzfristigerUngleichgewichtezwischenStromerzeugungund-verbrauchunddientdamitderFrequenzerhaltungimStromnetz.
WirddasLeistungsgleichgewichtzwischenErzeugungundVerbrauchimStromnetzgestört,kanneszuNetzausfällenkommen.DaherhabendieÜber-tragungsnetzbetreiber(ÜNB)zurGewährleistungderVersorgungssicherheitdieAufgabe,einständigesGleichgewichtzwischenStromerzeugungund-ab-nahmeherzustellen.FallenetwaEinspeiseanlagenausoderwirdmehrStromentnommenalsgeplant,müssensolcheAbweichungenimgeplantenVer-hältnisvonEinspeisungundVerbrauchdurchdieÜNBausgeglichenwerden.Dasselbegilt,wennzuvielStromeingespeistwird.DiesgeschiehtdurchdieverschiedenenArtenvonRegelleistung,diesichdieÜNBaufdemRegelleis-tungsmarktvonverschiedenstenAnbieternbeschaffen.
DaessichbeidemAngebotvonRegelleistungumeinewichtigeSystemdienst-leistunghandelt,kannderAnbietervonRegelleistunghierfüreinEntgeltver-langen,dasimRahmenvonAusschreibungenbestimmtwird.WillmanamRegelleistungsmarktteilnehmen,begibtmansichalsoineinen(Preis-)Wettbe-werbmitanderenAnbietern.GrundsätzlichkanndabeieinLeistungspreisfürdasBereithaltenentsprechenderKapazitätenundeinArbeitspreisfürdentat-sächlichenAbrufvonRegelleistungerzieltwerden.Den„Marktplatz“,aufdemdieverschiedenenRegelleistungsartengehandeltwerden,stellendieÜNBbe-reit.Umdaranteilzunehmen,istallerdingseinesogenanntePräqualifikationerforderlich,inderderjeweiligeTeilnehmernachweisenmuss,dassseineAn-lagehinreichendpräziseundzuverlässigfürdenAbrufunddieBereitstellungvonRegelleistunggeeignetist.DiePräqualifikationsanforderungenwerdenvondenÜNBfestgelegt.
Grundsätzlichzuunterscheidenistdabeizunächstzwischenpositiverundne-gativerRegelleistung.PositiveRegelleistungisterforderlich,umLeistungs-defiziteimStromnetzauszugleichen.Dieskannentwederdadurchumge-setztwerden,dassmehrStromeingespeistoderwenigerStromabgenommenwird.NegativeRegelleistungwirdbenötigt,wenneinLeistungsüberschussimStromnetzherrscht.IndiesemFallkönnenentwederErzeugungsanlagenabge-regeltwerdenodereineLastwirdhinzugeschaltetbzw.einVerbrauchhochge-fahren.AlsAnbietervonpositiverwienegativerRegelleistungkommenalsoje-weilsverschiedeneStromerzeugungsanlagenundKraftwerke,aberauchgroßeStromverbraucherwieIndustriebetriebeoderBatteriespeicherinBetracht,dieihreEinspeisungundAbnahmeflexibelgestaltenkönnen.
SowohlbeinegativeralsauchbeipositiverRegelleistungwerdenverschiedeneArtenvonRegelleistungbenötigtundamRegelleistungsmarktgehandelt.Kon-krethandeltessichumPrimärregelleistung,SekundärregelleistungunddieMinutenreserveleistung(auch:Tertiärregelleistung).DiedreiArtenvonRe-gelleistungunterscheidensichinsbesondereimHinblickaufdieSchnelligkeitundDauer,mitdersieaufAbrufdesÜNBzurVerfügungstehenmüssen.SodientdiePrimärregelleistungdermöglichstunmittelbarenundkurzfristigen
ErlösoptionenaußerhalbdesEEG27
StabilisierungderNetzfrequenz,nachdemeszueinerStörungoderAbwei-chunggekommenist.Dahermusssieinnerhalbvon30SekundenzurVerfü-gungstehenundsolldieersteViertelstundenachderStörungabdecken. DanachfolgtdieSekundärregelleistung,diederSicherungderEinsatzfähigkeitdesNetzesdient.HieristdieErbringunginnerhalbvon5Minutenvorgesehen.DerBeherrschungauchlängerandauernderLeistungsbilanzstörungendientzuletztdieMinutenreserveleistung,dieinnerhalbvon15MinutenunddannauchfürlängereZeiträumeaktiviertwerdenkönnenmuss.
FürjededieserRegelleistungsartengibteseigeneAuktionen,dienachver-schiedenenSpielregelnablaufen.SogibtesunterschiedlicheVorgabenzurMindestgebotsgröße,zumAusschreibungszeitraumundzumPoolingmeh-rererAnlagenzurErreichendererforderlichenMindestgebotsgröße(beiderfürWindenergieanlageninteressantenMinutenreserveleistungbeträgtdieseMindestgrößez.B.5MW).DadieverschiedenenRegelleistungsartenauch unterschiedlichetechnischeAnforderungenmitsichbringen,unterscheidensichdementsprechendauchdiePräqualifikationsanforderungenfürdieTeil-nahmeamjeweiligenMarktplatz.
NähereInformationenzudenverschiedenenRegelleistungsarten,zudenAus-schreibungenundzurPräqualifikationstellendieÜbertragungsnetzbetreiberunterwww.regelleistung.netbereit.
II. Können Windenergieanlagen am Regelleistungsmarkt teilnehmen?
GrundsätzlichstehtderRegelleistungsmarktallensogenannten„TechnischenEinheiten“offen,dieinderLagesind,diejeweiligenPräqualifikationsanforde-rungenzuverlässigzuerfüllen.
EskönnenalsosowohlErzeugungseinheiten,dieStromliefern,alsauchLas-ten,dieStromverbrauchen,sowieSpeicheranlagen,diebeideskönnen,posi-tiveundnegativeRegelleistunganbietenundvermarkten.DiePräqualifikati-onsanforderungenbildendabeiallerdingseinewesentlicheZugangsbarriere,diefürdieTeilnahmeandenRegelleistungsauktionenzunächstgenommenwerdenmuss.BislangsindzurTeilnahmeamRegelleistungsmarkt–nebenfossilenKraftwerken,IndustrieverbrauchernundSpeicheranlagen–insbeson-dereBiogasanlagenundWasserkraftanlagenfürdieRegelleistungserbringungpräqualifiziert.
EinzelnetechnischeEinheitenmüssensichdabeinichtzwangsläufigselbstal-leineamRegelleistungsmarktbehaupten,waswegenderfürdieverschie-denenRegelleistungsartengeltendenMindestgebotsgrößenhäufigauchgarnichtmöglichwäre.VielmehrkönnenmehrereAnlagenzusogenannten„Pools“zusammengeschlossenundgemeinsam–häufigvoneinemDrittan-bieter–vermarktetwerden.EsgibtinzwischenauchverschiedeneDirektver-markter,diesolcheRegelleistungspoolsinihremPortfolioalsDrittvermarktergebündeltvermarkten.
28 ErlösoptionenaußerhalbdesEEG
UmauchWindenergieanlagenverstärktdenEintrittindenRegelleistungs-marktzuermöglichen,habendieÜbertragungsnetzbetreiberEnde2015ei-nen „LeitfadenzurPräqualifikationvonWindenergieanlagenzurErbringungvonMinutenreserveleistungimRahmeneinerPilotphase“veröffentlicht.DerLeitfadenistinzwischenbereitszweimalüberarbeitetwordenundstehtder-zeitalsVersion1.2vom4.September2017onlinezurVerfügung.Ineinerzu-nächstzweijährigenPilotphase,diekürzlichnocheinmalbismindestensEnde2018verlängertwurde,sollenzunächstErkenntnissezudenMöglichkeitenundOptimierungspotenzialenfürWindenergieanlagenalsAnbietervonMinu-tenreserveleistunggewonnenwerden.DieinderPilotphasegewonnenen ErkenntnissesollendannindieentsprechendenPräqualifikationsanforder-ungeneinfließen,sodasseinehinreichendgenaueundzuverlässigeRegelunggewährleistetist.IndemLeitfadenwerdenverschiedeneAnforderungenundVerfahrenbeschrieben,diefürdieErbringungvonMinutenreserveleistungdurchWindenergieanlagenvonBedeutungsind.DiesbetrifftinsbesonderedietechnischenAnforderungenandieschnelleundzuverlässigeSteuerbarkeitderAnlagen,einezentraleSteuerungseinheitimWindparksowiedasVerfah-ren,nachdemder„Ausgangswert“fürdieErbringungvonRegelleistungdefi-niertunddieRegelleistungnachgewiesenwird(„NachweisverfahrenmöglicheEinspeisung“).DennsolleinWindparketwanegativeRegelleistungerbrin-gen,mussjazunächstdefiniertwerden,welcheAbweichungvonderVor-Ein-speisungalsdie(zuvergütende)Regelleistungzubetrachtenistundwiediesenachzuweisenist.
FürdieweiterenRegelleistungsarten,Primär-undSekundärregelleistung, existierenentsprechendeLeitlinienbislangnichtundeinePräqualifikation fürdieMärkteistnochnichtmöglich.
InsgesamtstelltdiePräqualifikationfürdenRegelleistungsmarktbeiWind-energieanlagennachwievoreinegroßetechnischewieggf.auchwirtschaft-licheHerausforderungfürdenAnlagenbetreiberdar.ZwischenzeitlichhabenersteDirektvermarkterProdukteandenMarktgebracht,dieauchdasAnge-botvonRegelleistungfürWindenergieanlagenumfassen.ObundinwieweitdieeigenenAnlagenhierfürtechnischgeeignetsindundobggf.eineNach-rüstungodergenerelldieTeilnahmeaneinemsolchenProduktwirtschaftlichsinnvollist,sollteimEinzelfallmiteinementsprechendenAnbieter geklärtwerden.
InsgesamtistderRegelleistungsmarktderzeitwohlallerdingsnochkein „massentaugliches“GeschäftfürdieWindbranche,könntesichaberin ZukunftzueinerinteressantenzusätzlichenErlösoptionentwickeln.Dabeikommtesabernatürlichauchstarkdaraufan,wiesichdiePreiseaufden Regelleistungsmärktenkünftigentwickeln,wennmehrAnbieterinden Wettbewerbeintreten–andererseitsaberfossileAnbieterundandere ggf.auchausdemMarktausscheiden.
ErlösoptionenaußerhalbdesEEG29
III. Darf man auch am Regelleistungsmarkt teilnehmen, wenn man für den eingespeisten Strom eine Förderung nach dem EEG erhält?
SoferndiejeweiligeWindenergieanlageinderDirektvermarktungbetriebenwird,kannmanmitihrauchamRegelleistungsmarktteilnehmen.HiergeltenkeinerechtlichenEinschränkungen.Vielmehrstellt§80Absatz1Satz4EEG2017ausdrücklichklar,dassdieVermarktungalspositiveodernegativeRegel-energieimRahmenderDirektvermarktungkeinenVerstoßgegendassoge-nannteDoppelvermarktungsverbotdarstellt.
SofernderAnlagenbetreiberfürseineninsNetzeingespeistenStromaller-dingsnichtdieMarktprämie,sonderndieEinspeisevergütunginAnspruchnimmt,istdieTeilnahmeamRegelleistungsmarktmitdieserAnlageunzuläs-sig(§21Absatz2Nummer2EEG2017).VerstößtderAnlagenbetreibergegendiesesVerbot,verringertsichderanzulegendeWertfürdengesamtenKalen-dermonataufdenMonatsmarktwert(§52Absatz2Nummer4EEG2017).
Zusammenfassung:
DieÜNBbenötigenverschiedeneRegelleistungsarten(positiveundnega-tivePrimär-,Sekundär-undMinutenreserveleistung),umkurzfristigeUn-gleichgewichtezwischenStromerzeugungund-verbrauchimStromnetzauszugleichen.AmRegelleistungsmarktbietenverschiedeneTeilnehmerdieunterschiedlichenArtenvonRegelleistunginFormvonAusschreibun-genan.
AuchWindenergieanlagenkönnengrundsätzlichRegelleistunganbieten–entwederdurchdieBereitstellungvonzusätzlichemStrom(positiveRegel-leistung)oderdurchdieDrosselungeinereigentlichmöglichenStromein-speisung(negativeRegelleistung).BeiWindenergieanlagenkommtdabeiinsbesonderedieErbringungvonMinutenreserveleistunginBetracht.
FürdieTeilnahmeamRegelleistungsmarktistallerdingseinesogenanntePräqualifikationerforderlich,inderdietechnischenVoraussetzungenfürdiezuverlässigeRegelleistungserbringungnachgewiesenwerdenmüssen.ImRahmeneinerPilotphase,diemindestensbisEnde2018laufensoll, habendieÜNBeinenLeitfadenfürdiePräqualifikationvonWindenergie-anlagenfürdieTeilnahmeamRegelleistungsmarktherausgegeben.ErsteDirektvermarkterbietenentsprechendeProdukteinzwischenan.DiePrä-qualifikationstelltjedochnachwievorfürvieleAnlageneinehohetechni-scheundggf.auchwirtschaftlicheHürdedar.
ErlösoptionenaußerhalbdesEEG31
Impressum
Herausgeber: BundesverbandWindEnergiee.V.(BWE) GermanWindEnergyAssociation
NeustädtischeKirchstraße6 10117Berlin
Bearbeitung: RechtsanwaltDr.SteffenHerz RechtsanwältinDr.BettinaHennig
vonBredowValentinHerz PartnerschaftvonRechtsanwältenmbB Littenstraße105 10179Berlin T:+49308092482-20 F:+49308092482-30 www.vonbredow-valentin-herz.de
Sitz/Registergericht:Berlin, AmtsgerichtBerlin-Charlottenburg,PR786B
Partner:Dr.HartwigvonBredow, Dr.FlorianValentin,Dr.SteffenHerz
Stand: Januar2018Gestaltung: MillerPartnerscommunications
www.wind-energie.de1.Auflage,Januar2018,Preis:69,–Euro,BWEMitglieder:39,–Euro