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Mitglieder und Gäste der Arbeitsgruppe KA 11.4 "Sicherheitstechnik" sind: Dipl.-Ing. Frank Büßelberg, Düren (Sprecher) Dipl.-Ing. Dieter Bramlage, Hamburg (bis 06/2005) Dipl.-Ing. Michael Etscheid, Köln Dipl.-Ing. Sabine Garbrands, Düsseldorf Dipl.-Ing. Volker Hessenbruch, Essen (bis 03/2005) Dipl.-Ing. Stephan Roitzsch (ab 03/2005) Dipl.-Ing. Karl Schäfer, Andernach Dipl.-Ing. Gerald Schlegel, Berlin Dr.-Ing. Helmut Sixt, Gladbeck Dipl.-Ing. Peter Witt, Worpswede Dipl.-Ing. Fred Zierenberg, Haan Erstellung von Explosionsschutzdokumenten für abwassertechnische Anlagen September 2005

Erstellung von Explosionsschutzdokumenten für ... · Mitglieder und Gäste der Arbeitsgruppe KA 11.4 "Sicherheitstechnik" sind: Dipl.-Ing. Frank Büßelberg, Düren (Sprecher) Dipl.-Ing

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Mitglieder und Gäste der Arbeitsgruppe KA 11.4 "Sicherheitstechnik" sind: Dipl.-Ing. Frank Büßelberg, Düren (Sprecher) Dipl.-Ing. Dieter Bramlage, Hamburg (bis 06/2005) Dipl.-Ing. Michael Etscheid, Köln Dipl.-Ing. Sabine Garbrands, Düsseldorf Dipl.-Ing. Volker Hessenbruch, Essen (bis 03/2005) Dipl.-Ing. Stephan Roitzsch (ab 03/2005) Dipl.-Ing. Karl Schäfer, Andernach Dipl.-Ing. Gerald Schlegel, Berlin Dr.-Ing. Helmut Sixt, Gladbeck Dipl.-Ing. Peter Witt, Worpswede Dipl.-Ing. Fred Zierenberg, Haan

Erstellung von Explosionsschutzdokumenten für abwassertechnische Anlagen September 2005

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KA 11.4 – Sicherheitstechnik Arbeitsbericht Explosionsschutzdokument

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1 Vorbemerkung ..............................................................................................................................2 1.1 Veranlassung und Zielsetzung .....................................................................................................2 1.2 Verweis Rechtsgrundlagen, Literatur............................................................................................2 1.3 Abgrenzung zu Rechtsbereichen..................................................................................................3

2 Physikalische / chemische Grundlagen........................................................................................4 2.1 Sicherheitstechnische Kenngrößen (nicht erschöpfende Liste) ...................................................4 2.2 Zündquellen ..................................................................................................................................8

3 Gefährdungsbeurteilung ...............................................................................................................9 3.1 Beurteilung Ex-Gefahr ..................................................................................................................9 3.2 Normalbetrieb und Abweichungen vom Normalbetrieb..............................................................11

3.2.1 Normalbetrieb ........................................................................................................................... 11 3.2.2 Abweichungen vom Normalbetrieb........................................................................................... 11

4 Schutzmaßnahmen.....................................................................................................................12 4.1 Technische Schutzmaßnahmen .................................................................................................12

4.1.1 Dichtheit von Apparaturen ........................................................................................................ 12 4.1.2 Lüftung ...................................................................................................................................... 12 4.1.3 Gaswarnanlagen....................................................................................................................... 12 4.1.4 Vermeidung von Zündquellen................................................................................................... 13

4.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen ........................................................................................16 4.2.1 Verantwortung / Zuständigkeiten.............................................................................................. 16 4.2.2 Schriftliche Anweisungen (Betriebsanweisungen).................................................................... 16 4.2.3 Unterweisung............................................................................................................................ 16 4.2.4 Arbeitsfreigabe.......................................................................................................................... 16 4.2.5 Kennzeichnung ......................................................................................................................... 17 4.2.6 Prüfungen ................................................................................................................................. 17

5 Anleitung zur Erstellung des Explosionsschutzdokuments ........................................................19 5.1 Anlagen in der Planung ..............................................................................................................19 5.2 Anlagen im Betrieb......................................................................................................................19 5.3 Mindestumfang des Explosionsschutzdokuments......................................................................20

6 Anhänge.........................................................................................................................................I 6.1 Rechtsgrundlagen / Literatur I

6.1.1 EG-Richtlinien, Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln für Betriebssicherheit ................. I 6.1.2 Unfallverhütungsvorschriften, BG/GUV - Regeln, BG/GUV – Informationen ............................. II 6.1.3 DIN EN Normen, VDI-Richtlinien, VDMA-Einheitsblätter, Handlungshilfen ............................... II 6.1.4 Internetseiten ............................................................................................................................. III

6.2 Checklisten/Arbeitshilfen ...............................................................................................................I 6.3 Beispiele für organisatorische Schutzmaßnahmen .......................................................................I 6.4 Beispiele für betriebliche Explosionsschutzdokumente.................................................................I 6.5 Beispiel für einen Ex-Zonenplan....................................................................................................I

Buesselb
Anhänge.........I ................. I ............................. II ............................... II III ...............................................................................................................I .......................................................................I Explosionsschutzdokumente.................................................................I Zonenplan....................................................................................................I
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KA 11.4 – Sicherheitstechnik Arbeitsbericht Explosionsschutzdokument

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1 Vorbemerkung

1.1 Veranlassung und Zielsetzung

Mit der Betriebssicherheitsverordnung vom 27.September 2002 wurde die EG-Richtlinie 1999/92/EG über Min-destvorschriften zum Schutz der Beschäftigten bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen in nationales Recht umgesetzt. Eine zentrale Forderung der BetrSichV ist die Pflicht zur Erstellung eines Explosionsschutz-dokuments für Anlagen, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, durch die Ar-beitgeber, die i. d. R. auch Betreiber der Anlagen sind.

Die Pflicht richtet sich an die Betreiber und sollte deshalb auch in erster Linie von den Betreibern selbst ausge-füllt werden. Eine Beratung durch externen Sachverstand ist in einigen Fällen sinnvoll, aber nicht zwingend. Explosionsschutzdokumente bestehen zu großen Teilen aus Dokumenten, die bereits vor Inkrafttreten der BetrSichV erforderlich waren (z. B. Verfahrensbeschreibungen, Ex-Zonenpläne). Betriebliche Kenntnisse und Erfahrungen sind eine wesentliche Basis zur Erstellung des Dokuments. Daneben machen organisatorische Schutzmaßnahmen und damit betriebsinterne Festlegungen einen weiteren wesentlichen Teil aus. Diese Be-reiche werden also in erster Linie vom Betreiber beigesteuert bzw. ausgefüllt. Externer Sachverstand kann hier begleiten und unterstützen, ersetzt aber nie die eigene Arbeit.

1.2 Verweis Rechtsgrundlagen, Literatur

Der vorliegende Arbeitsbericht kann die physikalischen, rechtlichen und technischen Grundlagen des Explosi-onsschutzes nur andeuten. Die Beurteilung von Explosionsgefahren und die Festlegung von Schutzkonzepten erfordern immer eine eingehende Beschäftigung mit den Grundlagen sowie der einschlägigen Fachliteratur. Wesentliche Anforderungen sind außer in den Verordnungen (z. B. BetrSichV, GefStoffV, ExVO) vor allem in den Normen zum Explosionsschutz (z.B. DIN EN 1127, DIN EN 60079) und den Explosionsschutzregeln der Unfallversicherungsträger (BGR 104) bzw. zukünftig in den Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverord-nung enthalten. Aufgrund der Fortentwicklung des Regelwerkes im Explosionsschutz ist mit dem Wegfall der BGR 104 zu rechnen; die Inhalte werden nach Überarbeitung in TRBS’en übernommen. Der Arbeitsbericht verwendet als Verweisziele ausschließlich die Abschnitte der BGR 104. Die folgende Zuordnungstabelle soll die zukünftige Nutzung der TRBS erleichtern.

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KA 11.4 – Sicherheitstechnik Arbeitsbericht Explosionsschutzdokument

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Tabelle 1: Zuordnung TRBS zur BGR 104

Abschnitt BGR 104 TRBS

A - C TRBS 2152 Allgemeiner Teil

D TRBS 2152 Teil 1

E 1 TRBS 2152 Teil 2

E 2 TRBS 2152 Teil 3

E 3 TRBS 2152 Teil 4

E 4 TRBS 2155

E 5 TRBS 2156

E 6 TRBS 2154

E 7 TRBS 2157

Die allgemeinen Grundlagen werden in diesem Bericht aufgegriffen und abwasserspezifisch konkretisiert.

1.3 Abgrenzung zu Rechtsbereichen

Neben der im Rahmen des Explosionsschutzes geforderten Gefährdungsbeurteilung werden von Betreibern abwassertechnischer Anlagen auch aufgrund anderer Rechtsgrundlagen (u. a. Arbeitsschutzgesetz, BioStoff-Verordnung) Gefährdungsbeurteilungen gefordert. Diese bleiben hier unberücksichtigt, können aber mit der Beurteilung im Explosionsschutz kombiniert werden oder als Verweisziel aufgenommen werden.

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2 Physikalische / chemische Grundlagen

Die Darstellung der physikalisch / chemischen Grundlagen beschränkt sich auf die für abwassertechnische Anlagen relevanten Stoffdaten und Zündquellen. Eine ausführlichere Darstellung, vor allem der Begriffe und Zündquellen, findet sich z. B. in der BGR 104.

2.1 Sicherheitstechnische Kenngrößen (nicht erschöpfende Liste)

Eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Explosionsgefährdungen sind die stoffspezifischen sicher-heitstechnischen Kennwerte. Obwohl jede Beurteilung eine Einzelfallbetrachtung erfordert, kann auf kommuna-len abwassertechnischen Anlagen von den im Folgenden aufgeführten Stoffen ausgegangen werden. Das Vorkommen der Stoffe richtet sich nach der eingesetzten Verfahrenstechnik.

Industrielle Kläranlagen mit anderen für den Explosionsschutz relevanten Stoffen oder Abwässern erfordern eine besondere Betrachtung auf Basis der jeweils eingesetzten Stoffe und ihrer sicherheitstechnischen Kenn-werte. Dies kann gleichermaßen für kommunale Kläranlagen mit hohem Anteil industrieller Einleitung entspre-chender Stoffe oder Abwässer gelten, sofern die enthaltenen Stoffe von Relevanz für den Explosionsschutz sind.

Die Stoffdaten wurden sorgfältig zusammengestellt. Dennoch kann keine Haftung, gleich aus welchem Rechts-grund übernommen werden.

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KA 11.4 – Sicherheitstechnik Arbeitsbericht Explosionsschutzdokument

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Tabelle 2: Sicherheitstechnische Kennwerte relevanter Stoffe E

xplo

sion

s-gr

enze

n in

Luf

t [V

ol.-%

]

Zünd

tem

pera

tur

[°C

]

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]

Tem

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Exp

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grup

pe

Max

. Exp

l.-dr

uck

[bar

]

70% CH4 30 % CO2

4,4 – 14,0 > 595 0,85 T 1 II A

Faulgas* 60% CH4 40 % CO2

4,5 – 12,9 > 595 0,95 T 1 IIA

Methan 4,4 – 17,0 595 0,55 T 1 IIA 8,1

> 10% 6 – 50 > 440 42 – 54 T1 IIA Methanol- Lösung

> 55% 6 - 50 > 440 9 – 21 T 1 IIA

> 10% 3,1 – 27,7 > 400 21 – 45 T 2 IIB Ethanol- Lösung

> 70% 3,1 – 27,7 > 400 < 21 T 2 IIB

Butan 1,4 – 9,4 365 2,11 -60 T 2 IIA 9,4 Flüssig-gase

Propan 1,7 – 10,9 450 1,55 -104 T 1 IIA 9,4

Otto-Kraftstoff*

0,6 – 8 220 – 260

3,2 (Dampfphase)

< -20 T 3 IIA 8,5

* Die sicherheitstechnischen Kennwerte sind von der genauen Zusammensetzung anhängig.

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FAULGAS

Das häufigste bei der Abwasserbehandlung vorkommende brennbare Gas ist das Faulgas. Im Abwasser und vor allem bei der Schlammfaulung entsteht dieses Gas durch einen anaeroben bakteriellen Prozess. Die Zu-sammensetzung von Faulgas kann abhängig vom biologischen Prozess schwanken. Ein übliches Gas setzt sich wie folgt zusammen:

Tabelle 3: Zusammensetzung von Faulgas

Bestandteile des Faulgases Prozentualer Anteil

Methan CH4 63 – 68 Vol. %

Kohlenstoffdioxid CO2 32 – 37 Vol. %

Stickstoff N2 0 – 2 Vol. %

Sauerstoff O2 0 – 0,5 Vol. %

Schwefelwasserstoff H2S 0,1 – 1 Vol. %

sowie Spuren anderer Gase, wie z. B. Chlor-verbindungen und neuerdings auch Siloxane

Die sicherheitstechnischen Kennwerte zeigen, dass Faulgas bzgl. der Explosionsgefahr geringfügig niedriger einzustufen ist als reines Methan oder Erdgas. Aufgrund des hohen CO2-Anteils ist der Explosionsbereich von Faulgas (vgl. Tabelle 2) um 3-4 Vol.-% schmaler als der des reinen Methan oder des Erdgases, die Zündtem-peratur liegt höher als die Zündtemperatur von Methangas.

Faulgas ist ein homogenes Gemisch verschiedener Gase, die sich trotz des Dichteunterschiedes in der Praxis wegen der ständig vorhandenen Mischungsvorgänge nicht entsprechend ihrer Partialdrücke trennen. Mit einer relativen Dichte von ca. 0,85 ist es geringfügig leichter als Luft. Aufgrund des geringen Dichteunterschieds ist keine klare Aussage zum Ausbreitungsverhalten im Verhältnis zu Luft zu treffen. Faulgas sammelt sich daher nicht in jedem Fall in höheren Bereichen von Räumen an.

DÄMPFE BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN

Aufgrund von unbefugten oder unfallbedingten Einleitungen können leicht entzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten (Kennzeichnung F oder F+; frühere VbF-Gefahrklasse AI) in die Kanalisation gelangen. In der Praxis kommt es am häufigsten zur Einleitung von Benzin.

Benzin ist eine leicht flüchtige Flüssigkeit, die sich nur sehr geringfügig mit Wasser mischt und durch ihre ge-ringe Dichte (spezifisches Gewicht zu Wasser = 0,78) auf der Wasseroberfläche schwimmt. Benzin verdunstet bei üblichen Umgebungstemperaturen, selbst auf Flüssigkeiten schwimmend, sehr schnell.

Die Flüssigkeit besitzt einen sehr niedrigen Flammpunkt (< - 20°C). Sie ist also leicht entzündbar und bildet mit der Luft gesundheitsschädliche, explosionsfähige Gemische. Die niedrige untere Explosionsgrenze von 0,6 Vol.-% führt dazu, dass bereits geringste Mengen Benzindämpfe eine gefährliche explosionsfähige Atmosphä-re (g. e. A.) bilden können. Auch die Zündtemperatur der Gase und Dämpfe liegt mit ca. 220 °C sehr niedrig.

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KA 11.4 – Sicherheitstechnik Arbeitsbericht Explosionsschutzdokument

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Die entstehenden Benzindämpfe sind deutlich schwerer als Luft und verdünnen sich nur sehr langsam mit der Luft. Ihr Ausbreitungsverhalten ist mit Flüssigkeiten vergleichbar, d. h. sie fließen zu tiefer gelegenen Punkten, sammeln sich dort an und können eine g. e. A. bilden.

FLÜSSIGGASE (PROPAN / BUTAN)

Flüssiggas wird z. T. als alternativer Energieträger zu Faulgas in Heizungsanlagen eingesetzt und kann daher bei Leckagen des gasführenden Systems zur Bildung einer g. e. A. führen. Darüber hinaus können nicht nur flüssige Stoffe, sondern auch brennbare gasförmige Stoffe, vor allem Propan und Butan, in die Kanalisation und so zur Kläranlage gelangen.

Beide Gase sind schwerer als Luft. Das Dichteverhältnis von Propan zur Luft beträgt 1,55 und das des Butans 2,11. Somit fließen beide Gase, auch über weite Strecken, in tiefer gelegene Bereiche, sammeln sich dort und können hier durch ihre Ansammlung eine g. e. A. bilden. Bei einer Entzündung setzen sich die Flammen so über weite Strecken fort.

Die Einleitung einer größeren Menge dieser Gase in eine Kläranlage ist unwahrscheinlich. Im Übrigen geht von Propan / Butan eine geringere Gefährdung aus als von Benzindämpfen, die in der Gefährdungsbeurteilung ohnehin zu berücksichtigen sind. Somit kann eine Einzelbetrachtung von Propan / Butan entfallen.

ERDGAS

Erdgas wird, wie Flüssiggas, z. T. als alternativer Energieträger zu Faulgas in Heizungsanlagen eingesetzt und kann daher bei Leckagen des gasführenden Systems zur Bildung einer g. e. A. führen.

Erdgas ist ein farbloses, lediglich schwach riechendes Gasgemisch. Für technische Verwendungszwecke wird es durch die Zugabe von Odoerstoffen mit dem typischen Gasgeruch versehen. Es besteht zu 83-94 Vol.-% aus Methan, 2-12 Vol.-% Stickstoff und einer Reihe weiterer brennbarer Gase, ist leichter als Luft und steigt auf.

Die Einzelbetrachtung von Erdgas ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei Berücksichtigung von Faul-gas i. d. R. nicht erforderlich.

STÄUBE AUS KLÄRSCHLAMMTROCKNUNGSANLAGEN

Staub ist fein zerteilter Feststoff beliebiger Form, Struktur und Dichte unterhalb einer Korngröße von ca. 500 µm.

Die Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben hängen in erheblichen Umfang sowohl vom jeweiligen Staubzustand als auch von den Bestimmungsverfahren ab.

Vor allem die Feinheit der Stäube hat einen großen Einfluss auf das Explosionsverhalten. Staubkonzentratio-nen können sich durch Aufwirbeln von Ablagerungen oder Absetzen von aufgewirbeltem Staub stark verän-dern.

Eine große Rolle bei der Bewertung von Stäuben spielen folgende Brenn- und Explosionskenngrößen wie

Korngrößenverteilung (Medianwert MW),

Feuchte,

untere Explosionsgrenze,

Kst-Wert,

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KA 11.4 – Sicherheitstechnik Arbeitsbericht Explosionsschutzdokument

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Explosionsfähigkeit,

Sauerstoffgrenzkonzentration SGK,

Mindestzündenergie MZE oder Emin,

Zündtemperatur ZT,

Glimmtemperatur GT

Brennbarkeit BZ.

Die Staubexplosionsklasse der Stäube wird in drei Stufen eingeteilt, St 1 – St 3. Die drei Stufen sind durch unterschiedliche Kst-Werte charakterisiert.

Klärschlämme sind in aller Regel in die Staubexplosionsklasse St 1 einzuordnen. Die GESTIS-STAUB-EX Da-tenbank „Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben“ des Berufsgenossenschaftlichen Institutes für Ar-beitsschutz (BIA) enthält ausführliche Angaben zu verschiedenen Staubproben aus Klärschlamm.

Literaturwerte, z. B. der GESTIS-STAUB-EX Datenbank, können beim Auslegen von Schutzmaßnahmen grundsätzlich nur als Anhalt dienen. In jedem Fall sind zur Bewertung der Explosionsgefahr und des Explosi-onsverhaltens Untersuchungen der speziellen Stäube durchführen zu lassen.

2.2 Zündquellen

Zündquellen werden in der Praxis häufig als solche nicht erkannt oder unterschätzt. Deshalb ist es notwendig sich mit Ihnen und geeigneten Schutzmaßnahmen eingehend zu befassen. Sie sind im Abschnitt E 2 der BGR 104 ausführlich dargestellt.

Als Zündquellen kommen grundsätzlich in Frage:

1. Heiße Oberflächen

2. Flammen und heiße Gase oder Partikel

3. Mechanisch erzeugte Funken

4. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

5. Elektrische Ausgleichsströme

6. Statische Elektrizität

7. Blitzschlag

8. Elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 kHz bis 300 GHz

9. Elektromagnetische Strahlung im optischen Spektralbereich

10. Ionisierende Strahlung

11. Ultraschall

12. Adiabatische Kompression, Stoßwellen, strömendes Gas

13. Chemische Reaktionen

Die unter 1-7 genannten Zündquellen sind für die betriebliche Praxis einer Abwasserbehandlungsanlage insbe-sondere relevant.

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3 Gefährdungsbeurteilung

3.1 Beurteilung Ex-Gefahr

Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung sind der Abschnitt D der BGR 104 und die Beispielsammlung „Explo-sionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit im Bereich von abwassertechnischen Anlagen“, GUV-I 8594 bzw. BGI 8594.

Die üblicherweise für den Explosionsschutz relevanten Bereiche abwassertechnischer Anlagen sind dort aufge-führt. Die Beispielsammlung ist nicht abschließend; ggfls. müssen dort enthaltene Beispiele auf andere Anla-genteile übertragen werden, z. B. können nicht abgedeckte Schneckenhebewerke je nach Bauform beispiels-weise als Anlagenteile im Freien (Lfd.-Nr. 2.4 der Beispielsammlung) oder als tiefe offene Kanäle (Lfd.-Nr. 1.2) eingestuft werden.

Zur Bestimmung von Zonen explosionsgefährdeter Bereiche können auch die Nummern 1-3 der Beispielsamm-lung zur BGR 104 herangezogen, in denen brennbare Gase, Dämpfe und Stäube allgemein betrachtet werden.

Die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung zeigt das nachfolgende Bild 1.

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KA 11.4 – Sicherheitstechnik Arbeitsbericht Explosionsschutzdokument

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Bild 1: Ablaufschema zur Beurteilung der Explosionsgefährdung und Festlegung von Schutzmaß-nahmen

Sind brennbare Stoffe vorhanden?

Keine Explosionsschutz-maßnahmen erforderlich!

Kann durch ausreichende Verteilung in der Luft ein explosionsfähiges Gemisch entstehen?Abschätzung der Quellen und Mengenexplosionsfähiger Atmosphäre erforderlich!Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre möglich?

Bildung von gefährlicher explosionsfähigerAtmosphäre soweit wie möglich einschränken!Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre völlig eingeschränkt?

Gefährlicher explosionsfähige Atmosphäre vorhanden

ständig, langzeitig o. häufig gelegentlich selten und kurzzeitigdurch Gase, Nebel, Dämpfe: Zone 0 Zone 1 Zone 2durch Stäube: Zone 20 Zone 21 Zone 22

Vermeidung von wirksamen Zündquellen

In den Zonen 20,21 und 22 ist auch die Möglichkeit der Entzündung von abgelagertem Staub zu berücksichtigen.

Ist eine Entzündung von gefährlicher explosions-fähiger Atmosphäre sicher verhindert?Konstruktive Maßnahmen, welche die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß begrenzen

Explosionsgefahr ... erkennen und verhindern

Explosionsschutz-maßnahmen erforderlich!

NeinJa

NeinJa

Ja Nein

Keine weiteren Explosionsschutz-maßnahmen erforderlich!Ja

Nein

Weitere Explosionsschutz-maßnahmen erforderlich!

Keine weiteren Explosionsschutz-maßnahmen erforderlich!Ja

Nein

• die ständig oder langzeitig oder häufig auftreten

• die ständig oder langzeitig oder häufig, oder• gelegentlich auftreten

• die ständig oder langzeitig oder häufig, oder• gelegentlich oder• selten auftreten

Prinzipiell hat die Vermeidung des Auftretens g. e. A. (Primärer Explosionsschutz; Schutzmaßnahmen nach E 1) Vorrang vor der Vermeidung von Zündquellen (Sekundärer Explosionsschutz; Schutzmaßnahmen nach E 2) und ggf. ergänzendem konstruktivem Explosionsschutz (Schutzmaßnahmen nach E 3).

Die Frage, ob die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre möglich ist, kann nicht pauschal anhand der Beispielsammlung beantwortet werden. Hier ist immer der Einzelfall zu betrachten. Wird z. B. das Rechengebäude einer Kläranlage ausschließlich durch Druckleitungen beschickt, bei denen (durch Anwendung von Prozessleittechnik (E4 der BGR 104)) sichergestellt ist, dass durch ausreichenden Überstau der Ansaug-stelle eine auf der Wasseroberfläche schwimmende Benzinlache nicht in das Gebäude eingetragen wird, kann die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre im Rechengebäude ausgeschlossen werden, obwohl die Beispielsammlung unter 2.1 Bauwerke im Einlaufbereich von Kläranlagen als explosionsgefährdete Bereiche einstuft. Im vorgenannten Beispiel wurden primäre Explosionsschutzmaßnahmen getroffen (E 1.1 - Vermeidung der Stoffe, die eine explosionsfähige Atmosphäre bilden), die als Ergebnis der Gefährdungsbeur-teilung zu dokumentieren sind.

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3.2 Normalbetrieb und Abweichungen vom Normalbetrieb

3.2.1 Normalbetrieb

Die Gefährdungsbeurteilung für den Normalbetrieb stellt die hauptsächliche Basisbeurteilung dar. Für die Ge-fährdungen im Normalbetrieb werden auch die Schutzmaßnahmen formuliert. Besondere Betriebszustände, z. B. Ausfall von lufttechnischen Anlagen oder kurzzeitige Nutzungsänderung von Anlagenteilen (Zwischenlage-rung von Klärschlamm etc.) erfordern eine einzelfallbezogene Beurteilung.

Die Einleitung von bis zu 100 l Benzin in die Kanalisation wird nach Nr. 1 der Beispielsammlung GUV-I 8594 bzw. BGI 8594 angenommen und ist deshalb als Teil des Normalbetriebs anzusehen.

3.2.2 Abweichungen vom Normalbetrieb

Änderungen der Betriebsweise, In- und Außerbetriebnahmen oder Betriebsstörungen sind, wie sie sich aus der Planung und Anlagendokumentation für die Betriebs-, Mess-, Regel- und Steuerabläufe ergeben, gesondert zu betrachten. Die Vielzahl möglicher Szenarien macht eine Berücksichtigung im Rahmen des Explosionsschutz-dokuments schwierig. Von besonderer Bedeutung sind organisatorische Schutzmaßnahmen mit klarer Zuwei-sung von Zuständigkeiten, um in derartigen Einzelfällen mit der erforderlichen Sachkompetenz reagieren zu können. Die organisatorischen Schutzmaßnahmen finden sich insbesondere in den ‚schriftlichen Anweisungen’ im Sinne des Anhangs 4 zur BetrSichV wieder. Sie werden i. d. R. in Form von Betriebs- oder Arbeitsanwei-sungen erteilt. Ein Beispiel für eine Arbeitsanweisung zur Außerbetriebnahme eines Faulbehälters ist im An-hang 6.3 beigefügt; diese muss in jedem Fall an die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles angepasst werden.

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4 Schutzmaßnahmen

4.1 Technische Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen und die bei Ihrem Einsatz zu beachtenden Gesichtspunkte sind in der BGR 104 ausführlich beschrieben. Die Erläuterungen wurden an dieser Stelle auf abwasserspezifischen Be-dingungen beschränkt. Der Staubexplosionsschutz, z. B. in Volltrocknungsanlagen für Klärschlamm, erfordert besondere Schutzmaßnahmen; Hinweise enthält die VDI Richtlinie 2263, sowie DIN 19569-10.

4.1.1 Dichtheit von Apparaturen

Apparaturen für Faulgas können aufgrund der aggressiven Eigenschaften des Kondensats und des Gases nicht ohne weitere Maßnahmen als dauerhaft technisch dicht betrachtet werden. Die dauerhafte technische Dichtheit ist durch Instandhaltung und Prüfung zu gewährleisten. (Vgl. Abschnitt E 1.3.2 der BGR 104)

4.1.2 Lüftung

An natürliche oder technische Lüftungsmaßnahmen werden besondere Anforderungen gestellt. (Vgl. E 1.3.4 BGR 104 bzw. BGV C 5 bzw. GUV V C 5) Beispielsweise genügt eine technische Lüftung, die der Geruchsbe-kämpfung dient, nicht immer den Anforderungen des Explosionsschutzes. Bei der Auslegung technischer Lüf-tungen ist die Luftführung besonders zu beachten.

4.1.3 Gaswarnanlagen

Der Betreiber muss Festlegungen für die Gestaltung von Gaswarnanlagen treffen. Hinweise hierzu gibt die BGI 518. Die nachfolgenden Festlegungen spiegeln den Stand der Technik wieder, sind aber exemplarisch zu ver-stehen.

Gaswarnanlagen mit Auslösungen von Schaltungen oder Notfunktionen sind insbesondere in Einlaufbereichen von abwassertechnischen Anlagen sinnvoll. Anordnung und Auswahl von Sensoren einer Gaswarnanlage sind im Einzelfall festzulegen. Als Richtlinie gilt:

Brennbare Dämpfe Der Sensor dient zur Detektion von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten aus dem Kanalnetz; er ist z. B. im Einlaufbereich des in Wasserflussrichtung ersten ge-schlossenen Gebäudes einer Kläranlage knapp oberhalb des maximalen Wasser-standes im Gerinne zu installieren. Grundlage ist die Festlegung des Bereiches, indem eine aus dem Kanal eingetragene Atmosphäre brennbarer Dämpfe oder Gase zuerst in einem geschlossenen Raum frei wird.

Brennbare Gase Weitere Sensoren zur Detektion von beispielsweise Faulgas können im Einzelfall, z. B. in Verdichterräumen, Bestandteil des Schutzkonzepts sein.

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Weitere Sensoren Eine Ergänzung der Gaswarnanlage mit weiteren Sensoren (z. B. Kohlenmonoxid, Sauerstoff) kann in Ausnahmefällen, z.B. Schlamm-Volltrocknungsanlagen, erfor-derlich sein.

Hinsichtlich der Alarmschwellen von Gaswarnanlagen mit automatischer Auslösung von Schaltungen und Not-funktionen gilt Folgendes:

10 % UEG lokale optische / akustische Alarmgabe mit Aufschaltung auf das Alarmierungs-system der Kläranlage; Alarmierung des Bereitschaftsdienstes; ggfls. Öffnung e-lektrisch betriebener Rolltore, Zuschaltung bzw. Drehzahlerhöhung der Lüftungs-anlage, Öffnung zusätzlicher Be- und Entlüftungsöffnungen etc.

50 % UEG Zusätzlich zu den o. g. Maßnahmen: Freischaltung aller nicht explosionsgeschütz-ten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel.

4.1.4 Vermeidung von Zündquellen

Nach Maßnahmen des primären Explosionsschutzes verbleiben oft Bereiche, in denen ergänzend Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen erforderlich sind. Diese Bereiche sind in Zonen einzuteilen, zu kennzeichnen und in einem Ex-Zonenplan darzustellen.

Auswahl von Betriebsmitteln

Angaben zur Auswahl von Betriebsmitteln für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen enthält Anhang 4 B der BetrSichV, der die Zuordnung von Gerätekategorien zu Zonen enthält. Als Mindestfanforderungen in abwassertechnischen Anlagen gilt die Explosionsgruppe II A und die Temperaturklasse T1 für Bereiche in de-nen mit dem Auftreten einer g. e. A. durch Faulgas bzw. T 3 für Bereiche, in denen mit dem Auftreten einer g. e. A. durch Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten zu rechnen ist.

Für die in Ex-Zonen eingesetzten Betriebsmittel sind neben der Bedienungsanleitung und der EG-Konformitätserklärung für Geräte der Kategorien 1 und 2 die Baumusterprüfbescheinigungen vorzuhalten. Für Geräte der Kategorie 3 sollte beim Betreiber eine Herstellererklärung vorliegen.

Geeignete Betriebsmittel sind durch den Hersteller gekennzeichnet. Beispielhaft ist nachfolgend die Kenn-zeichnung für ein Gerät zum Einsatz in der Zone 1 dargestellt. (Abbildung 1)

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Bild 2: Kennzeichnung von elektrischen Betriebsmitteln

Bezeichnungen von Baumusterprüfbescheinigungen für Geräte der Kategorie 1 und 2, die nach dem 01.Juli 2003 Inverkehr gebracht worden sind, müssen zwingend folgenden Aufbau haben:

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Bild 3: Aufbau der Bezeichnung einer Baumusterprüfbescheinigung

PTB 02 ATEX 1234

Laufende Nummer der benannten Stelle

Kennzeichnung ‚ATEX’

Jahr der Baumusterprüfung

Kürzel der benannten Stelle (hier z. B. PTB)

Geräte, die nicht über die Kennzeichnung ATEX verfügen, dürfen nicht mehr Inverkehr gebracht werden. Dies schließt eine Nutzung von Lagerbeständen des Betreibers nicht aus, soweit die gelagerten Geräte nach einer früheren Rechtsgrundlage zugelassen waren und sich die Lagerbedingungen nicht negativ auf die für den Exp-losionsschutz entscheidenden Merkmale ausgewirkt haben.

Ex-Zonenplan

Als Grundlage für einen Ex-Zonenplan eignen sich insbesondere Lagepläne und Grundrisse. Die Zonen sind eindeutig zu kennzeichnen, z. B. unterschiedliche Farben oder Schraffur

Die DIN EN 60079-10 bzw. DIN VDE 0165-101 schlägt Schraffuren vor.

Bild 4: Schraffurarten zur Zonenkennzeichnung

Zone 0 Zone 1 Zone 2

Eine farbliche Darstellung hat vollflächig zu erfolgen, wobei sich die gewählten Farben deutlich voneinander unterscheiden müssen. Die farbliche Gestaltung ist auf die Kennzeichnung der Zonen zu beschränken.

Liegen verschiedene Zonen übereinander (z. B. Gerinne und ganzer Raum im Rechengebäude), können diese Bereiche in den Farben der einzelnen Zonen schraffiert werden; die Schraffurdarstellung der EN 60079-10 eignet sich dafür nicht. Alternativ können übereinander liegende Zonen auch in Seitenansicht oder Schnitten dargestellt werden.

Sind einzelne Räume komplett einer Ex-Zone zugeordnet, so sind Seitenansichten nicht erforderlich, es genügt die Beschreibung im Explosionsschutzdokument.

Zu jedem als Ex-Zone eingestuften Anlagenteil kann im Plan ein Erläuterungstext aufgenommen werden. Der Erläuterungstext enthält die Bauwerks- bzw. Anlagenteilbezeichnung, die festgelegte Zoneneinteilung mit dem betroffenen Bereich sowie ggfls. Bemerkungen.

Für Kanalisationsnetze ist eine textliche Beschreibung der Ex-Zonen ausreichend.

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KA 11.4 – Sicherheitstechnik Arbeitsbericht Explosionsschutzdokument

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4.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.2.1 Verantwortung / Zuständigkeiten

Für die Durchführung der Maßnahmen des Anhangs 4 zur BetrSichV, sowie für die Umsetzung und Überwa-chung der Inhalte des Explosionsschutzdokuments sind Verantwortliche zu benennen. Dabei kann auf die An-lagenverantwortlichen aufgrund anderer, insbesondere wasserrechtlicher, Rechtsgrundlagen verwiesen wer-den.

4.2.2 Schriftliche Anweisungen (Betriebsanweisungen)

Schriftliche Anweisungen müssen immer die betriebliche Praxis der einzelnen Anlage abbilden. Es sind min-destens schriftliche Anweisungen für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen zu erteilen, bei denen Zündquellen wirksam werden können. Darüber hinaus können Anweisungen zu Verhaltensregeln bei Gasfrei-setzung oder dem Ansprechen von Gaswarnanlagen sinnvoll sein. Die schriftlichen Anweisungen müssen nicht als separate Betriebsanweisungen vorliegen; sie können Teil einer Dienst- und Betriebsanweisung für die ge-samte abwassertechnische Anlage sein. Neben den erforderlichen Schutzmaßnahmen ist dabei besonders die Benennung von Verantwortlichen und Aufsichtsführenden zu berücksichtigen. Im Anhang 6.3 sind einige Bei-spiele für schriftliche Anweisungen enthalten.

Anweisungen sind insbesondere in Einzelfällen erforderlich, die erhebliche Bedeutung für den Explosions-schutz haben. Beispielsweise stellt die Außerbetriebnahme und (Teil-)Entleerung eines Faulbehälters als Ab-weichung vom Normalbetrieb einen solchen Einzelfall dar.

Die für den Explosionsschutz relevante Zusammenarbeit mit Fremdfirmen, deren Unterweisung und die Ab-grenzung der Verantwortungsbereiche sollte ebenfalls schriftlich dokumentiert werden.

4.2.3 Unterweisung

Die Beschäftigten müssen, idealerweise auf Grundlage der schriftlichen Anweisungen, über die Grundlagen des Explosionsschutzes in abwassertechnischen Anlagen, das richtige Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen und ggf. bei Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre unterwiesen werden. Die Unterweisun-gen können erforderlichenfalls auf berufsgruppenspezifische Themen, z. B. besondere Hinweise für die In-standsetzung explosionsgeschützter Betriebsmittel oder die Beurteilung explosionsgeschützter Elektroinstalla-tionen ausgedehnt werden.

4.2.4 Arbeitsfreigabe

Gefährliche Tätigkeiten im Sinne des Explosionsschutzes oder solche, die durch Wechselwirkungen mit ande-ren Arbeiten gefährlich werden können sind vor Beginn durch eine verantwortliche Person freizugeben. Dieses Arbeitsfreigabeverfahren muss im Betrieb etabliert sein und ist in die schriftlichen Anweisungen bzw. das Exp-losionsschutzdokument aufzunehmen. Es muss nicht allein auf die Belange des Explosionsschutzes ausgerich-tet sein; eine Kombination mit Arbeitsfreigaben nach anderen Rechtsgrundlagen, z. B. BGR 126, bietet sich an. Muster für Freigabe- bzw. Erlaubnisscheine sind im Anhang 6.3 enthalten.

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4.2.5 Kennzeichnung

Explosionsgefährdete Bereiche sind gemäß Anhang 4 zur BetrSichV an den Zugängen zu kennzeichnen. Schachteinstiege in Kanalnetzen einschließlich ihrer Sonderbauwerke sind keine Zugänge i. S. des Anhangs 4 der BetrSichV; eine Kennzeichnung kann daher entfallen.

Zur Kennzeichnung gehören mindestens die Zeichen P02, P06 und W21 nach BGV A 8.

Bild 5::Sicherheitskennzeichnung für explosionsgefährdete Bereiche

P02 W21 P06

4.2.6 Prüfungen

Prüfungen sollen bewirken, dass Anlagen nur in einem sicheren Zustand in Betrieb gehen und auf Dauer auch sicher bleiben. Dieses gilt in abwassertechnischen Anlagen auch vor dem Hintergrund, dass bei der Errichtung häufig unterschiedliche Firmen tätig wurden (z. B. bei großen Anlagen, bei Erweiterungen) und Anlageteile oft in feuchten und aggressiven Bereichen installiert sind.

Art der Prüfung: Vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Veränderung (§ 14 Abs. 1-3 BetrSichV)

Prüfer/prüfende Stelle: Befähigte Personen nach TRBS 1203 / TRBS 1203, Teil 1 oder Zugelassene Überwachungsstelle

Bemerkungen: Es wird geprüft, ob Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen für die festgelegte Zone und die vorkommenden brennba-ren Stoffe geeignet sind. Ferner wird ihre ordnungsgemäße Montage, Installa-tion und Funktion überprüft.

Art der Prüfung: Vor Inbetriebnahme (Anhang 4 A, Ziffer 3.8 BetrSichV)

Prüfer/prüfende Stelle: Befähigte Personen nach TRBS 1203 / TRBS 1203, Teil 1 oder Zugelassene Überwachungsstelle

Bemerkungen: Es handelt sich um eine globale Prüfung der Explosionssicherheit der Arbeits-plätze. So sind u. a. die Zoneneinstufung, die Maßnahmen zur Anlagensiche-rung nach Anhang A, Ziffer 3.9 der BetrSichV, eine mögliche Explosionsaus-breitung, Schnittstellen zwischen verschiedenen Anlageteilen, das Umfeld (z. B. leitfähiger Fußboden in den Zonen 0 und 1) und die organisatorischen Schutzmaßnahmen zu betrachten.

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Die Festlegung der Schutzmaßnahmen in Anlagen, die vor Inkrafttreten der BetrSichV in Betrieb waren, muss nicht durch eine befähigte Person i. S. des Anhangs 4 A 3.8 BetrSichV geprüft werden. Diese Prüfung bezieht sich aus-schließlich auf neue Anlagen vor Inbetriebnahme. In der Praxis erweist es sich jedoch oft als sinnvoll, die vom Betreiber erstellten Schutzkonzepte bzw. das Explosionsschutzdokument durch einen Dritten prüfen zu lassen.

Art der Prüfung: Nach Instandsetzung eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt (§ 14 Abs. 6 BetrSichV)

Prüfer/prüfende Stelle: Zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Personen nach TRBS 1203 / TRBS 1203, Teil 1, eines Unternehmens, soweit diese Personen von der zu-ständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen in Stand ge-setzten Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrich-tungen anerkannt sind.

Bemerkungen: Die Prüfungen sind nicht erforderlich, wenn ein Gerät ein Schutzsystem oder eine Sicherheits- Kontroll- oder Regelvorrichtung nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen worden ist und er bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regel-vorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen der BetrSichV entspricht.

Art der Prüfung: Wiederkehrend (§ 15 Abs. 1-3 und 15 BetrSichV)

Prüfer/prüfende Stelle: Befähigte Person nach TRBS 1203, Teil 1 oder Zugelassene Überwachungs-stelle

Bemerkungen: Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Die in § 15 Abs. 15 der BetrSichV genannte Höchstfrist von 3 Jahren darf nicht über-schritten werde.

Alle Prüfungen sind zu dokumentieren.

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5 Anleitung zur Erstellung des Explosionsschutzdoku-ments

Die Erstellung des Explosionsschutzdokuments kann grundsätzlich durch die Betreiber abwassertechnischer Anlagen selbst erfolgen. Externe Berater (z. B. Planungsbüros), Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Staatliche Aufsichtbehörden und Unfallversicherungsträger können dabei eine mitwirkende Funktion übernehmen. Bei einer Erstellung des Explosionsschutzdokuments durch Dritte ist eine enge Einbindung des Betreibers zwin-gend erforderlich, dies gilt insbesondere für organisatorische Festlegungen. Eine Prüfung und Freigabe von Explosionsschutzdokumenten durch die Aufsichtsbehörden bzw. Unfallversicherungsträger erfolgt i. d. R. nicht.

5.1 Anlagen in der Planung

Bei der Erstellung eines Explosionsschutzdokuments für Anlagen in der Planungsphase muss unter Beteiligung von Betreiber und Planern auf Basis einer verfahrenstechnischen Vorplanung entschieden werden, wie der Explosionsschutz der geplanten Anlage sichergestellt werden soll. Basis sind auch hier die entsprechenden Regelwerke, vor allem die BGR 104 und die GUV-I 8594 bzw. BGI 8594. Die Festlegungen zur Gefährdungs-grundlage sowie den zu treffenden Schutzmaßnahmen wie z. B. technische Lüftung, Dichtheit von Apparaturen etc. dienen den Fachplanern als Grundlage und werden Bestandteil des Explosionsschutzdokuments. Insbe-sondere der Elektrofachplaner wählt auf dieser Basis die geeigneten Betriebsmittel aus, da sie immer noch einen wesentlichen Anteil der wirksamen Zündquellen ausmachen.

Bei dieser Vorgehensweise wird noch einmal deutlich, dass sich Explosionsschutz nicht in Zoneneinteilung und Installation explosionsgeschützter Betriebsmittel erschöpft. Dies sind vielmehr nur sekundäre Maßnahmen, wenn primäre Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht den gewünschten Schutz gewährleisten können.

5.2 Anlagen im Betrieb

Die Erstellung des Explosionsschutzdokuments für Anlagen im Betrieb führt oft dazu, dass der komplette Exp-losionsschutz auf den Prüfstand gestellt wird. Anlagen, die seit vielen Jahren betrieben und immer wieder er-weitert und umgebaut wurden, sind nunmehr als Gesamtsystem aus der Sicht des Explosionsschutzes zu be-trachten. Das Ergebnis der Beurteilung ist zu bewerten und die erforderlichenfalls noch zu treffenden, ergän-zenden Schutzmaßnahmen festzulegen. Als Resultat muss schließlich eine geschlossene Dokumentation in Form des Explosionsschutzdokumentes vorliegen.

Hierzu bietet sich ein dreistufiges Verfahren an:

1) Nach der grundsätzlichen Ermittlung der sicherheitstechnischen Kennwerte der eingesetzten bzw. der zu erwartenden Stoffe aus der Literatur sowie der relevanten Zündquellen wird der Bestand einzelner abwas-sertechnischer Anlagen aus der Sicht des Explosionsschutzes, zunächst unbewertet, aufgenommen.

Wesentliche Kriterien sind dabei:

- Wahrscheinlichkeit der Freisetzung explosibler Gase oder Dämpfe (Können brennbare Gase oder Dämpfe freigesetzt werden?)

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- Wirksamkeit von Lüftungsmaßnahmen (Ist eine ausreichende natürliche oder technische Lüftung vorhanden?)

- Vorhandensein einer Gaswarnanlage (Gibt es eine geeignete Gaswarnanlage? Welche Notfunktionen werden ausgelöst?)

- Kennzeichnung des Bereiches (Sind Warnhinweise vorhanden? Ist der Bereich in einem Ex-Zonenplan eingetragen?)

- Vorkommen wirksamer Zündquellen (Sind elektrische Anlagen explosionsgeschützt? Können andere Zündquellen auftreten?)

2) Nach dieser ersten Bestandsaufnahme wird die vorhandene Dokumentation gesichtet. Dabei sind vor allem die Errichterbescheinigungen und Baumusterprüfbescheinigungen der explosionsgeschützten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, die Betriebsanleitung einer evtl. vorhandenen Gaswarnanlage und die Doku-mentation zur Lüftungsanlage von Bedeutung. Diese Sichtung wird ergänzt durch die betrieblichen Auf-zeichnungen über erfolgte Abnahmen und Prüfungen.

3) Damit liegen alle notwendigen Informationen zum betrieblichen Explosionsschutz vor, die nun mit dem ein-schlägigen Regelwerk, insbesondere den Explosionsschutzregeln (BGR 104) und der Beispielsammlung für abwassertechnische Anlagen, verglichen werden können. Die Festlegung ggfls. notwendiger Folgemaß-nahmen und die Fertigstellung des Explosionsschutzdokuments bilden den Abschluss der betrieblichen Umsetzung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung.

5.3 Mindestumfang des Explosionsschutzdokuments

Die Inhalte des Explosionsschutzdokumentes müssen nach § 6 BetrSichV Folgendes umfassen:

wie die Explosionsgefahr ermittelt und einer Bewertung unterzogen wurden

welche Vorkehrungen zur Erreichung der Ziele des Explosionsschutzes getroffen wurden.

welche Bereiche ggf. in Zonen eingeteilt wurden.

welche Bereiche festgelegt wurden, in denen die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 der BetrSichV gel-ten.

Abschnitt E6 der BGR 104 schlägt dazu die nachfolgende Mustergliederung vor.

1. Angabe des Betriebsbereichs (ggf. betriebsinterne Bezeichnungen)

2. Verantwortlicher für den Betriebsbereich

3. Kurzbeschreibung der geografischen und baulichen Gegebenheiten

4. Verfahrensbeschreibung – für den Explosionsschutz wesentliche Verfahrensparameter

5. Stoffdaten

6. Gefährdungsbeurteilung

7. Schutzkonzept

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Bei der Erstellung des Explosionsschutzdokuments kann auf bereits bestehende Unterlagen verwiesen wer-den. Diese Vorgehensweise bietet sich beispielsweise für die Verfahrensbeschreibung an, die üblicherweise bereits in den vom Wasserrecht geforderten Dienst- und Betriebsanweisungen enthalten ist.

Für die äußere Form und den Aufbau des Explosionsschutzdokuments gibt es keine Vorgaben. Der Anhang 6.4 enthält zwei Muster, die entweder übernommen oder nur als Anregungen für die eigene betriebliche Um-setzung genommen werden können. Oft bietet sich ein Aufbau aus Textteil und Anhängen an, insbesondere wenn Unternehmen mehrere abwassertechnische Anlagen betreiben. Die getroffenen Schutzmaßnahmen soll-ten als wesentlicher Teil des Explosionsschutzdokuments konzentriert und übersichtlich zusammengefasst werden. (z.B. tabellarische Darstellung wie in Bild 6)

Bild 6: Explosionsschutzkonzept (Muster)

Ein Explosionsschutzdokument ist jeweils auf eine ‚Anlage’ bezogen. Während der Anlagenbegriff bei Abwas-serreinigungsanlagen eindeutiger beschreibbar ist, existiert für Kanalnetze und Sonderbauwerke meist keine eindeutige Abgrenzung einer Anlage. In der Praxis sollte sich der Geltungsbereich eines Explosionsschutzdo-kuments an der eingeführten Abgrenzung, z. B. aus vorhandenen Betriebsanweisungen, orientieren. Aus Sicht des Explosionsschutzes spricht allerdings auch nichts dagegen, das gesamte Kanalnetz einer Kommune als eine Anlage i. S. des Explosionsschutzdokumentes zusammenzufassen. Entscheidend ist dabei die im Ergeb-

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nis erzielte Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit. Die Vorgehensweise bietet sich z. B. in einem Kanalnetz mit zahlreichen komplexen Sonderbauwerken wie Pumpstationen und Regenüberlaufbecken i. d. R. nicht an.

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Anhang 6.1

6 Anhänge

6.1 Rechtsgrundlagen / Literatur

6.1.1 EG-Richtlinien, Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln für Betriebssicherheit

94/9/EG Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsge-fährdeten Bereichen

99/92/EG Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Si-cherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsgefährdete Atmosphären ge-fährdet werden können vom 16.12.1999

99/92/EG – Leitfaden Leitfaden für bewährte Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtli-nie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindest-vorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmers, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet wer-den können; 2003

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz, Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Ar-beitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) vom 07.08. 1996 in der Fassung vom 30.07.2004

BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Be-trieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27.09.2002 in der Fassung vom 23.12.2004

GefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen – Gefahrstoffverordnung - (Gef-SoffV) vom 23.12.2004

GPSGV 11. Verordnung zum Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung - (ExVO) vom 12.12.1996 in der Fassung vom 06.01.2004

TRBS 1203 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen“ vom November 2004

TRBS 1203-1 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203, Teil 1 “Befähigte Per-sonen – Besondere Anforderungen – Explosionsgefährdungen“; 2004

TRBS 2152 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2152, „Gefährliche explosi-onsfähige Atmosphäre – Allgemeines“ (z. Zt. Entwurf)

TRBS 2152-1 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2152, Teil 1 „Gefährliche exp-losionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung“ (z. Zt. Entwurf)

TRBS 2152-2 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2152, Teil 2 „Gefährliche exp-losionsfähige Atmosphäre – Vermeidung oder Einschränkung der Bildung ge-fährlicher explosionsfähiger Atmosphäre“ (z. Zt. Entwurf)

TRBS 2152-3 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2152, Teil 3 „Gefährliche exp-

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Anhang 6.1

losionsfähige Atmosphäre – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explo-sionsfähiger Atmosphäre“ (z. Zt. Entwurf)

TRBS 2152-4 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2152, Teil 4 „Gefährliche exp-losionsfähige Atmosphäre – Konstruktive Maßnahmen, welche die Auswir-kung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken (Konstruktiver Explosionsschutz)“ (z. Zt. Entwurf)

TRBS 2154 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2154 „Explosionsschutzdo-kument“ (z. Zt. Entwurf)

TRBS 2155 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2155 „Anwendung von Pro-zessleittechnik im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen“ (z. Zt. Entwurf)

TRBS 2156 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2156 „Instandsetzungsmaß-nahmen in explosionsgefährdeten Bereichen“ (z. Zt. Entwurf)

TRBS 2157 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2157 „Organisatorische Maß-nahmen“ (z. Zt. Entwurf)

6.1.2 Unfallverhütungsvorschriften, BG/GUV - Regeln, BG/GUV – Informationen

BGV C5 Unfallverhütungsvorschrift „Abwassertechnische Anlagen“ (BGV 05) vom Ok-tober 1995 in der Fassung vom Januar 1997

GUV-V C5 Unfallverhütungsvorschrift „Abwassertechnische Anlagen“ (GUV-V C5, bisher GUV 7.4) vom Februar 1994 in der Fassung vom Januar 1997

BGR 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit „Explosions-schutz-Regeln“ (BGR 104 bisher ZH 1/10) vom Dezember 2002

BGR 132 BG-Regel „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufla-dung“, (BGR 132, bisher ZH1/200) vom Juli 2004

GUV-R 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit „Explosions-schutz-Regeln“ (GUV-R 104, bisher GUV 19.8) vom Dezember 2002

BGI 518 Merkblatt: Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Be-trieb, Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Merkblatt T 023 (BGI 518, bisher ZH 1/8.3); 2003

BGI 8594 Beispielsammlung „Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit im Bereich von abwassertechnischen Anlagen“ (BGI 8594); (noch nicht veröffentlicht)

GUV-I 8594 Beispielsammlung „Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit im Bereich von abwassertechnischen Anlagen“ (GUV-I 8594); 2005

6.1.3 DIN EN Normen, VDI-Richtlinien, VDMA-Einheitsblätter, Handlungshilfen

DIN 19569-10 Kläranlagen - Baugrundsätze für Bauwerke und technische Ausrüstungen - Teil 10: Besondere Baugrundsätze für Anlagen zur Trocknung von Klär-schlamm; 2001

DIN EN 1127-1 „Explosionsfähige Atmosphären – Explosionsschutz – Teil 1: Grundlagen und Methodik“; 1997

DIN EN 13463-1 DIN EN 13463-1 „Nicht elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsge-fährdeten Bereichen – Teil 1: Grundlagen und Anforderungen;“ 2003

DIN EN 50281 Normenreihe „Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub“

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Anhang 6.1

DIN EN 60079-10 DIN EN 60079-10 (VDE 0165 Teil 101) „Elektrische Betriebsmittel für explosi-onsgefährdete Bereiche – Teil 10: Einteilung der explosionsgefährdeten Be-reiche“, (Normenantwort); 2002

DIN EN 60079-14 DIN EN 60079-14 (VDE 0165 Teil 1) „Betriebsmittel für gasexplosionsgefähr-dete Bereiche – Teil 14: Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Berei-chen“; 2004

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Ar-beitsmedizin Sachsen

Mitteilung Nr. 1/2003: Arbeitshilfen -Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz und Explosionsschutzdokument entsprechend BetrSichV; 2003

VDI-Richtlinie 2263 VDI-Richtlinie 2263: Staubbrände und Staubexplosionen; Gefahren, Beurtei-lung, Schutzmaßnahmen; 1992

VDI-Richtlinie 3673 VDI-Richtlinie 3673: Druckentlastung von Staubexplosionen; 2002 VDMA 24169 - 1 VDMA-Einheitsblatt 24169, Teil 1 Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an

Ventilatoren. Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung von brennbaren Ga-sen, Dämpfen und Nebel enthaltener Atmosphäre; 1983

VDMA 24169 - 2 VDMA-Einheitsblatt 24169, Teil 2 Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren. Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung von brennbaren Stäu-ben enthaltender Atmosphäre

VDSI VDSI – Informationen 2/2002; Hinweise zur Erstellung eines Explosions-schutzdokumentes; 2002

6.1.4 Internetseiten

BG Chemie www.bg-chemie.de

Themenschwerpunkt Explosionsschutz inkl. Verzeichnis geprüfter Gaswarn-geräte: www.bg-chemie.de/webcom/show_download.php/_c-77/_lkm-442/i.html

Dechema www.dechema.de

Datenbank sicherheitstechnischer Kennwerte www.dechema.de/Chemsafe-highlight-chemsafe-site-dechemaneu-design-1.html

HVBG www.hvbg.de

Fachreferat Explosionsschutz beim Berufsgenossenschaftentlichen For-schungsinstitut für Arbeitssicherheit www.hvbg.de/d/bia/wun/org/orgf3/ref3_5/

PTB www.ptb.de

Informationen zum Explosionsschutz der Physikalisch Technischen Bundes-anstalt www.explosionsschutz.ptb.de/

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KA 11.4 – Sicherheitstechnik Arbeitsbericht Explosionsschutzdokument

Anhang 6.2

6.2 Checklisten/Arbeitshilfen

Die hier enthaltenen Muster sollen beispielhaft die Umsetzung der Forderungen in die Praxis darstellen. Jedem Betreiber eines Kanalnetzes oder einer Kläranlage steht es frei, die Beispiele direkt als Vorlage für eigene Do-kumente oder lediglich als Anregung für die freie Gestaltung eigener Dokumente zu nutzen.

Checkliste aus dem EG-Leitfaden zur Richtlinie 99/92/EG

Muster für ein tabellarisches Explosionsschutzkonzept

Formblatt zur Bestandsaufnahme des Explosionsschutzes in bestehenden Anlagen

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Checkliste Explosionsschutz-dokument

– Prüfung auf Vollständigkeit–

Bearbeiter

Datum

ZweckPrüfung eines Explosionsschutzdokuments auf Vollständigkeit unter Angabe der Fundorte relevanter Informationen. Offene Fragen können mit Hilfe der angegebenen Kapitel im Leitfaden, durch Nachfrage örtlicher Arbeitsschutzorganisationen oder in Auswertung aktueller Literatur geklärt werden.Explosionsschutzdokument (Titel, Standort)

Checkpunkt

Fundort der Informationen

im Explosions-schutz-

dokument

in anderenDokumenten

noch zu erstellen

Beschreibung der Arbeitsstätte und der Arbeitsbe-reiche vorhanden [vgl. Kap. 6.3.1]?

• Textliche Beschreibung

• Lageplan

• Aufstellungsplan

• Flucht- und Rettungswegeplan

Beschreibung der Verfahrensschritte/Tätigkeiten [vgl. Kap. 6.3.2]?

• Textliche Beschreibung

• Verfahrensfließbild (sofern notwendig)

• R&I-Fließbild (sofern notwendig)

• Lüftungsplan (sofern notwendig)

Beschreibung der eingesetzten Stoffe[vgl. Kap. 6.3.3]?

• Textliche Beschreibung

• Sicherheitsdatenblätter

• Sicherheitstechnische Kenngrößen

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Fortsetzung Seite 2/3

Checkliste Explosionsschutzdokument– Prüfung auf Vollständigkeit –

Checkpunkt

Fundort der Informationen

im Explosions-schutz-

dokument

in anderenDokumenten

noch zu erstellen

Darstellung der Ergebnisse der Gefährdungsbeur-teilung [vgl. Kap. 6.3.4]?

• Nennung der Vorgehensweise bei der Ge-fährdungsidentifikation

• Explosionsgefährdete Bereiche im Innern der Anlagenteile (textlich)

• Explosionsgefährdete Bereiche in der Um-gebung der Anlage (textlich)

• Zoneneinteilung (textlich)

• Zonenplan (grafisch)

• Gefährdungen im Normalbetrieb

• Gefährdungen für das Anfahren/Abfahren

• Gefährdungen bei Betriebsstörungen

• Gefährdungen beim Reinigen

• Gefährdungen bei Verfahrens-/Produktänderungen

Darstellung der technischen Explosionsschutz-maßnahmen [vgl. Kap. 6.3.5]?

• Vorbeugende Maßnahmen

• Konstruktive Maßnahmen

• Maßnahmen der Prozessleittechnik

• Anforderungen an und Auswahl von Ar-beitsmitteln

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Fortsetzung Seite 3/3

Checkliste Explosionsschutzdokument– Prüfung auf Vollständigkeit –

Checkpunkt

Fundort der Informationen

im Explosions-schutz-

dokument

in anderenDokumenten

noch zu erstellen

Darstellung der organisatorischen Explosionsschutzmaßnahmen[vgl. Kap. 6.3.6]?

• Schriftliche Betriebsanweisungen

• Benutzungshinweise für Arbeitsmittel

• Beschreibung der persönlichen Schutzaus-rüstung

• Qualifikationsnachweise

• Dokumentation der Unterweisungen

• Beschreibung des Arbeitsfreigabesystems

• Beschreibung von Instandhaltungs-, Prüf- und Überwachungsintervallen

• Dokumentation der Kennzeichnung der ex-plosionsgefährdeten Bereiche

• Kontrolle der Wirksamkeit

Dokumentation von Verantwortlichen und Befä-higten [vgl. Kap. 6.3.7]?

Dokumentation der Maßnahmen und Modalitäten der Koordinierung [vgl. Kap. 6.3.8]?

Inhalt des Anhanges [vgl. Kap. 6.3.9]:

• ..................................................................

• ..................................................................

• ..................................................................

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Explosionsschutzkonzept 1) g.e.A.: gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 2) g.R.: ganzer Raum Seite 1 von 1

Explosionsschutzkonzept

ANLAGE/BETRIEBSSTELLE: STAND:

VERANTWORLICHE(R): BEARBEITER:

Das Explosionsschutzkonzept basiert auf dem jeweiligen Stand der Technik und bezieht sich auf die z.Zt. der Aufnahme aktuelle Betriebsweise der Anlage. Besondere Betriebszustände, z.B. Ausfall von Lufttechnischen Anlagen oder kurzzeitige Nutzungsänderungen von Anlagenteilen erfordern eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Explosionsschutzkonzept ist bei Bedarf fortzuschreiben.

Bauwerk/ Anlagenteil

Beschreibung Gefährdungsgrundlage (Bildung einer g.e.A.1) infolge ...)

Schutzmaßnahmen Lfd.-Nr. (BGI 8594)

E 1

E 2

E 1

E 2

E 1

E 2

In allen übrigen Anlagenteilen ist auf Grundlage der EX-RL nach gegenwärtigem Stand im Normalbe-trieb nicht mit dem Auftreten einer g.e.A. zu rechnen.

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Seite: 1/2

Bestandsaufnahme - Explosionsschutz

Betriebsstelle: Stand:

Anlagenteil: Nr. BGI 8594:

Beschreibung/ Bemerkungen:

LÜFTUNG

Natürliche Lüftung

Technische Lüftung

LWR: /h Sommerbetrieb

Ableitung ins Freie Abluftbehandlung Ganzjahresbetrieb

Bemerkungen:

GASWARNANLAGE keine Gaswarnanlage

Auswerteeinheit: Hersteller: Typ:

Dokumentation vorhanden ja nein

Sensoren:

1 2 3 4

Hersteller

Typ

Anordnung

Kalibriergas

Alarmschwellen

Notfunktionen

KENNZEICHNUNG/DOKUMENTATION

Kennzeichnung vorhanden nicht vorhanden nicht nach BetrSichV

Ex-Zonenplan eingetragen nicht eingetragen nicht vorhanden

Bemerkungen:

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Bestandsaufnahme – Explosionsschutz

Seite: 2/2

ELEKTROINSTALLATION/AGGREGATE

AGGREGAT HERSTELLER TYP ZULASSUNG KENNZEICHNUNG B BEMERKUNGEN

EEx

EEx

EEx

EEx

EEx

EEx

EEx

EEx

EEx

Bemerkungen:

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KA 11.4 – Sicherheitstechnik Arbeitsbericht Explosionsschutzdokument

Anhang 6.3

6.3 Beispiele für organisatorische Schutzmaßnahmen

Die hier enthaltenen Muster sollen beispielhaft die Umsetzung der Forderungen in die Praxis darstellen. Jedem Betreiber eines Kanalnetzes oder einer Kläranlage steht es frei, die Beispiele direkt als Vorlage für eigene Do-kumente oder lediglich als Anregung für die freie Gestaltung eigener Dokumente zu nutzen.

Betriebsanweisung Ex-Bereiche (BRW)

Betriebsanweisung Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen (WVER)

Arbeitsanweisung Entleerung von Faulbehältern

Freigabeschein für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen

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BA 03.04.

Stand: 18.12.03

GB Abwasser Zg

BGR 104 (Ex-RL) ExplosionsschutzregelnBGV C5 [VBG54] Abwassertechnische AnlagenBetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

Ex-Zone 0Ex-Zone 1

Ex-Zone 2

Explosionsgefahr Brandgefahr

Verpuffungsgefahr Erstickungsgefahr

siehe auch Ex-Dokument Vergiftungsgefahr

-

-

-

-

-

-

-

--

-

-

B E T R I E B S A N W E I S U N G

S c h u t z m a ß n a h m e n + V e r h a l t e n s r e g e l n

Ex-Bereiche

A n w e n d u n g s b e r e i c h

Anlage zum Explosionsschutz-Dokument

V o r s c h r i f t e n

Betrieb und Überwachung der als Ex-Zonen ausgewiesenen Anlagenteile (siehe Ex-Zonen-Plan) und deren technischen Einrichtungen einschl. der Warneinrichtungen . Darüberhinaus Bereiche, die durch Abweichungen vom Normalbetrieb (z.B. Störungen, In- und Außerbetriebnahmen, Reparaturen usw.) als Ex-Zone betrachtet werden müssen.

G e f a h r e n f ü r M e n s c h u n d U m w e l t

Für die Einteilung der Ex-Zonen gilt folgende Definition:Bereiche , in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel

- ständig oder langzeitig vorhanden ist:- gelegentlich auftritt:

Arbeiten in Ex-Zonen, bei denen Zündquellen wirksam werden können, dürfen nur mit schriftlicher Arbeitsanweisung durch den weisungsbefugten Meister (siehe Erlaubnisschein für besonders gefahrvolle Arbeiten) begonnen werden.

In Ex-Zonen dürfen nur Geräte mit einer für die jeweilige Ex-Zone entsprechenden Zulassung (ATEX-Bescheinigung und Ex-Symbol auf Typenschild) verwendet werden (siehe auch Hinweiseim Ex-Dokument) ! Dies gilt auch für mobile Funktelefone.

Verbindungen (z.B. Wanddurchbrüche, Türen usw.) von Ex-Zonen zu Nebenräumen mit nicht ex-geschützen Einrichtungen o. a. Zündquellen sind abzudichten bzw. ständig geschlossen zu halten (ggfs. entsprechende Hinweisschilder anbringen).

- selten und dann auch nur kurzzeitig auftritt:

In Ex-Zonen dürfen keine Zündquellen eingebracht werden. Rauchen, Feuer, offenes Licht sindstrengstens verboten. Es dürfen nur ex-geschützte Handlampen benutzt werden.

In Ex-Zone 0 und 1 darf kein technisches Material oder Beschichtungen aus Aluminium oder Magnesium eingesetzt werden, da bei schlagartigem Kontakt mit Normalstahl wirksame Zündfunken entstehen können.

Arbeiten an elektrischen Geräten in Ex-Zonen dürfen nur von Elektrofachkräften mit ausreichender Sachkunde im elektrischen Explosionsschutz durchgeführt werden. Arbeiten an Teilen eines Betriebsmittels, von denen der Ex-Schutz abhängt, dürfen nur von einer entsprechend zugelassenen Fachfirma bzw. dem Hersteller ausgeführt werden.Änderungen gegenüber dem im Ex-Dokument beschriebenem Betriebsablauf dürfen nur in Abstimmung mit der Betriebsleitung erfolgen. Fluchtwege und Zufahrten sind jederzeit freizuhalten.Kein Zutritt Unbefugter außer in Begleitung anlagenkundigem Fachpersonals unter Beachtung sämtlicher Sicherheitsvorschriften.Fremdfirmen-Personal ist vor Aufnahme der Arbeiten zu unterweisen und auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen hinzuweisen (siehe Erklärung für Fremdfirmen-Personal und Erlaubnisschein für besonders gefahrvolle Arbeiten). Es sind ein Aufsichtsführender der Fremdfirma und ein BRW-Mitarbeiter als Koordinatoren zu bestimmen und für die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zuständig.Innerhalb der Ex-Zonen eingesetzte elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind einer regelmäßigen sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen (siehe BRW-Prüfliste).

Pool/Betrieb/Allgemein/Sicherheitstech/Betriebsanw/03

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-

-

1.

2.

3.

4.

5.

- Rettung Verletzter und Evakuierung des betroffenen Bereiches.- Meldung, ggfls Alarmierung der Rettungskräfte gemäß Alarmplan.- Erste Hilfe.

Datum / UnterschriftGeschäftsbereichsleiter:

V e r h a l t e n b e i U n f ä l l e n

Bei Einleitung von brennbaren, explosionsfähigen Flüssigkeiten (z.B. Benzin) oder bei internem Austreten von brennbaren, explosionsfähigen Gasen (z.B. Erdgas, Flüssiggas, Faulgas) ist der betroffene Betriebsbereich weiträumig als Ex-Zone 1 anzusehen.Folgende Sofortmaßnahmen sind zu ergreifen:

Bei einer Ex-Alarmauslösung durch eine stationäre Gaswarnanlage ist deren Betriebsanweisung zwingend zu beachten.

V e r h a l t e n b e i A u f t r e t e n e i n e r g e f ä h r l i c h e n e x p l o s i o n s f ä h i g e n A t m o s p h ä r e

Meldung gemäß Alarmplan

Sämtliche Zündquellen innerhalb des Bereiches sind unwirksam zu machen. Verbrennungsmotoren sind abzuschalten, die Stromversorgung ist zu unterbrechen (Schalterbetätigung nur außerhalb des gefährdeten Bereiches !!).

Nach Möglichkeit weiteres Austreten explosionsfähiger Stoffe durch Abschiebern oder Abdichten verhindern. Ggfs. Atemschutzgerät, funkenfreies Werkzeug usw. einsetzen.

Lüftungsmaßnahmen durchführen und Atmosphäre durch Messungen mit tragbarem Gaswarngerät überprüfen.

Personen sind aus dem gefährdeten Bereich zu evakuieren.

Pool/Betrieb/Allgemein/Sicherheitstech/Betriebsanw/03

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Betriebsanweisung gemäß BetrSichV für Arbeiten in

explosionsgefährdeten Bereichen

Arbeitsbereich: Dez. III Verantwortliche:

BA-Nummer:

Datum: Unterschrift

GGEEFFAAHHRREENN

Explosionsgefahr bei gleichzeitigem Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch Faulgas oder Dämpfe brennbarer Stoffe und einer wirksamen Zündquelle

SSCCHHUUTTZZMMAASSSSNNAAHHMMEENN UUNNDD VVEERRHHAALLTTEENNSSRREEGGEELLNN

Im Normalbetrieb sind in explosionsgefährdeten Bereichen Zündquellen zu vermeiden. Rauchen, Feuer, offenes Licht und die Verwendung Nicht-explosionsgeschützter Geräte ist verboten.

Alle Arbeiten in ausgewiesenen explosionsgefährdeten Bereichen, bei denen z.B. im Ramen von Reparaturen Zündquellen wirksam werden können, sind durch die/den zuständige(n) Abwasserweister/-in vor Ausführung schriftlich freizugeben. (Erlaubnisschein für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen)

Vor Aufnahme o.g. Arbeiten ist der Bereich mittels Gaswarngerät auf gefährliche explosionsfähige Atmosphären zu untersuchen. Die Atmosphäre ist während der Arbeiten mit dem Gaswarngerät kontinuierlich zu überwachen.

Änderungen an Einrichtungen, die dem Explosionsschutz dienen, (z.B. lüftungstechnische Einrichtungen, explosionsgeschützte elektrische Anlagen) bedürfen der Freigabe durch die/den Anlagenverantwortliche(n). Die Änderungen sind der Stabsstelle Umweltschutz/Sicherheit zur Prüfung vorzulegen und im Explosionsschutzkonzept zu dokumentieren

Unbefugten ist der Zutritt zu explosionsgefährdeten Bereichen verboten. Die Schutzmaßnahmen gelten für Fremdfirmen entsprechend. Die/Der zuständige

Abwassermeister/in ist verantwortlich für eine sachgerechte Einweisung der Fremdfirma.

VVEERRHHAALLTTEENN IIMM GGEEFFAAHHRREENNFFAALLLL

Bei Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen, der Gefahrenbereich zu verlassen, die/der zuständige Abwassermeister/in zu benachrichtigen und geeignete Maßnahmen, z.B. Belüftung, einzuleiten.

Bei schweren Unfällen Rettungsdienst/Feuerwehr alarmieren und unter Beachtung der eigenen Sicherheit Hilfe leisten.

FEUERWEHR - NOTRUF Tel. 0-112

EERRSSTTEE HHIILLFFEE

Erste-Hilfe-Maßnahmen auf das Verletzungsmuster abstimmen. Bei schweren Verletzungen:

Rettungsdienst alarmieren! Tel. 112 WWEEIITTEERR ZZUU BBEEAACCHHTTEENN

Erlaubnisschein BGV C 5, BGR 104 Explosionsschutzdokument

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Explosionsschutz bei Außerbetriebnahme und Entleerung von Faulbehältern (Arbeitsanweisung) Nr. Maßnahme Bemerkungen/Hinweise/Rechtsquellen/Literaturangaben erledigt

1. Vorbereitende Maßnahmen

1.1 Arbeitsabläufe planen Die einzelnen Arbeitsabläufe sind detailliert zu planen und zu dokumentieren. Die Auswirkungen auf den Kläranlagenbetrieb und die Arbeitssicherheit sind zu ermitteln. Erkennbare gefährliche Anlagen- und Betriebszustände sind ggf. durch Änderung der beab-sichtigten Arbeitsabläufe und Maßnahmen von vornherein zu verhindern.

1.2 Gefährdungsbeurteilung erstellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist für die einzelnen Betriebszustände gemäß Ablaufplanung durchzuführen und zu dokumentieren. (siehe auch § 3 der Betriebssicherheitsverordnung. Hinweis auf temporäre Ex-Zonen oder Änderungen der Ex-Zonen gemäß Ex-Zonenplan

1.3 Schriftliche Arbeitanweisung erstellen. Die im Schutzkonzept festgelegten Maßnahmen sind in der Arbeitsanweisung zu berücksichti-gen. Ort, Beginn, Dauer und Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind schriftlich festzulegen.

1.4 Beschäftigte und ggf. Mitarbeiter von Fremdfirmen ausrei-chend und angemessen unterweisen.

Die Betroffenen sind über die auftretenden Gefahren sowie über Maßnahmen zu deren Ab-wendung in einer für sie verständlichen Form und Sprache zu unterweisen. Es muss sicherge-stellt werden, dass die Unterweisung auch verstanden wurde. Die Unterweisung ist zu doku-mentieren (z. B. Themen, Unterweiser, Teilnehmer, Datum etc).

1.5 bei Einsatz von Fremdfirmen Koordinierungsmaßnahmen organisieren.

Werden Arbeiten an andere Unternehmer vergeben, so ist, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufein-ander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

1.6 Behälter möglichst frühzeitig nicht mehr mit Rohschlamm be-schicken, jedoch weiter beheizen und Schlamm umwälzen.

Durch die Beheizung soll ein schneller Abbau der Restorganik und durch die Umwälzung eine weit gehende Ausgasung erreicht werden. Falls es möglich ist, abwarten bis die Gasprodukti-on aufhört und die Gasmengenmessung gegen „Null“ tendiert.

2.0 Außerbetriebnahme

2.1 alle Schieber in den Beschickungs- und Umwälzleitungsan-schlüsse des Behälters dicht schließen und ggf. Steckschei-ben setzen.

Hinweise zum wirksamen Schließen der Schieber zum/vom Behälter enthält Abschnitt 4.2.2 der berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 117 „Arbeiten in Behältern“ (siehe auch www.hvbg.de, Prävention, Vorschriften und Regeln, BGVR Datenbank)

2.2 alle Schieber und Klappen in den Faulgasleitungsanschlüs-sen zum Gasraum des Faulbehälters dicht schließen und ggf. Steckscheiben setzen. ist nur ein Faulbehälter vorhanden, sollten zusätzlich die Wassertöpfe am Gasbehälter gefüllt werden, damit kein Faul-

Hinweise zum wirksamen Schließen der Schieber zum/vom Behälter enthält Abschnitt 4.2.2 der berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 117 „Arbeiten in Behältern“ (siehe auch www.hvbg.de, Prävention, Vorschriften und Regeln, BGVR Datenbank) siehe auch Betriebsanleitung der Faulanlage

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Faulgas zurückströmen kann 2.3 explosionsgefährdete Bereiche für die einzelnen Betriebszu-

stände im und auf dem Faulbehälter (Umgebung der oberen Öffnungen) festlegen und kennzeichnen (siehe auch Ex-Zonenpläne der Gefährdungsermittlung 1.2)

Bei der Festlegung und Kennzeichnung der temporären Ex-Zonen ist die mögliche Ausdehnung der Ex-Atmosphäre abzuschätzen und zu dokumentieren.

2.4 Unbefugte fernhalten. Auch bei vorhandener Sicherheitskennzeichnung sind Unbefugte unbedingt fernzuhalten 2.5 für wirksame Aufsicht sorgen. Während der Anwesenheit von Beschäftigten in explosionsgefährdeten Bereichen ist eine

angemessene Aufsicht gemäß den Grundsätzen der Gefährdungsbeurteilung/Schutzkonzept zu gewährleisten. Insbesondere ist die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen während der Ar-beit zu überwachen.

2.6 Beim Einsatz von Fremdfirmen Koordinierung sicherstellen. Beim Einsatz von Fremdfirmen bietet es sich an, die Aufsichts- und Koordinierungsfunktion durch die unter 1.5 ausgewählte Person zu vereinen

2.7 Alle Zündquellen im explosionsgefährdeten Bereich unwirk-sam machen/fernhalten.

Nach der EN 1127-1 werden zwölf Zündquellenarten unterschieden: 1. Heiße Oberflächen 2. Flammen und heiße Gase 3. Mechanisch erzeugte Funken 4. Elektrische Anlagen 5. Elektrische Ausgleichsströme, kathodischer Korrosionsschutz 6. Statische Elektrizität 7. Blitzschlag 8. Elektromagnetische Felder im Bereich der Frequenzen von 9 kHz bis 300 GHz 9. Elektromagnetische Strahlung im Bereich der Frequenzen von 300 GHz bis 3 x 106 GHz bzw. Wellenlängen von 1000 µm bis 0,1 µm (optischer Spektralbereich) Ionisierende Strahlung 10. Ultraschall 11. Adiabatische Kompression, Stoßwellen, strömende Gase 12. Chemische Reaktionen Bei der Faulbehälterentleerung sind insbesondere die Zündquellen Nr. 1-8 im Vordergrund. Wichtige Hinweise hierzu finden sich in den berufsgenossenschaftlichen Regeln BGR 104 „Explosionsschutz-Regeln“ (Abschnitt 2.3) und BGR 132 „Vermeidung von Zündgefahren in-folge elektrostatischer Aufladungen“ (s. www.hvbg.de, Prävention, Vorschriften und Regeln, BGVR Datenbank). In Letzterer finden sich auch konkrete Hinweise zur geeigneten persönli-chen Schutzausrüstung/Kleidung für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen (Abschnitt 3.5). Als redundante Maßnahme wird es für erforderlich gehalten, selbst explosionsgeschützte e-lektrische Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen nicht zwingend benötigt wer-den (z. B. Rührwerksantrieb), vom Stromnetz zu trennen.

2.7 Arbeitsfreigabe für Entleerungsvorgang durch verantwortliche Person veranlassen.

Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür verantwortlichen Person schriftlich zu erteilen. Dies kann z. B. durch einen Freigabeschein realisiert werden, auf dem alle Beteiligten durch Unterschrift die Kenntnis über die festgelegten Maßnahmen bestätigen. Auf dem Freigabeschein sollten u.a. folgende Mindestangaben vermerkt sein:

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• wo genau im Betrieb die Arbeiten durchgeführt werden; • Angabe der durchzuführenden Arbeiten; • Benennung der Gefahren; • Vorgabe der festgelegten Schutzmaßnahmen • erforderliche persönliche Schutzausrüstung; • Beginn und voraussichtliche Beendigung der Arbeiten; • Verlängerung/Übergabeverfahren bei Schichtwechsel; • Rückgabe der Anlage zur Prüfung und Wiederinbetriebnahme; • Bericht über während der Arbeit festgestellte Besonderheiten/Unregelmäßigkeiten.

3.0 Faulbehälter entleeren

3.1 Teil- oder Vollentleerung beachten Bei einer Teilentleerung können andere Vorgehensweisen eingehalten werden als bei einer Vollentleerung

3.2 hydraulische Sicherheitsstandrohreinrichtung auf der Gas-haube entleeren

Zur Abführung der Restgase bietet sich die Sicherheitsstandrohreinrichtung an, da das Faul-gas oberhalb von 3 m über der Gashaube abgeführt und sofort mit Luft verdünnt wird. Perso-nen kommen dann üblicherweise nicht in Kontakt mit dem Faulgas. Danach können die oberen Sichtfenster geöffnet werden.

3.3 Teilentleerung Sichtfenster der Gashaube am Behälter oben öffnen Schlamm ausgasen lassen und Gasraum eventuell technisch belüften (blasend) Atemschutz sollte im Betrieb vorgehalten werden, um ihn bei Bedarf schnell anwenden zu können Falls die Gashaube abgehoben wird, muss die Absturzgefahr beachten und Schutzmaßnahmen getroffen werden. ggf. Schlammspiegel durch Schlammabzug absenken.

Bei ungünstigen Situationen wird empfohlen, den Gasraum oberhalb des Schlammspiegels über ein Sichtfenster technisch zu belüften und die Abluft über ein zweites Sichtfenster (falls vorhanden) zu verdrängen. Anderenfalls ist die Abluft über das gleiche Sichtfenster zu ver-drängen. Die technische Belüftung ist dann so lange zu betreiben, bis Gasfreiheit gemessen wird. Falls eine technische Lüftung erforderlich ist, muss das Lüftungsgerät für die im Aufstellbereich vorliegende Zone geeignet sein. Hierzu gehört auch, dass die Lutte elektrostatisch ableitfähig (Oberflächenwiderstand < 10 9 Ω) ausgeführt ist . Als redundante Maßnahme wird empfohlen das Lüftungsgerät außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches aufzustellen (z. B. mit entsprechend lange Lutte).

3.4 Vollentleerung obere Sichtfenster auf den Gashauben öffnen oder ggf. Gas-haube abheben. Falls die Gashaube abgehoben wird, muss die Absturzgefahr beachten und Schutzmaßnahmen getrof-fen werden. Schlammspiegel durch Schlammabzug oder Grundentlee-rung absenken. nach Unterschreiten des seitlichen Mannlochs kann die natürliche Ventilation über das geöffnete Mannloch wirksam unterstützt werden. zusätzlich über das seitliche Mannloch technisch lüften

Bei einer Vollentleerung ist die Abführung der Abluft/Schadgas aus dem Gasraum bis zum Erreichen des Mannlochs durch natürliche Ventilation über die oberen Sichtfenster oder Gas-haubenöffnung vorzunehmen. Falls erforderlich kann zusätzlich über das Mannloch technisch gelüftet werden. Dabei wird die Thermik im entleerten Faulbehälter wirksam genutzt. Die Zuluft sollte über eine möglichst

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Behälter weiter entleeren lange Lutte, zum Faulbehälterboden gerichtet, eingebracht werden

4.0 Einstieg in Behälter

4.1 beim Begehen des Behälters sind die „Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechni-schen Anlagen“ (GUV-R 126, bisher GUV 17.6) zu beachten.

4.2 Atmosphäre im Behälter prüfen. die Messergebnisse sind an beiden Öffnungen durchzuführen und zu protokollieren. Zusätzlich ist das Gerät tiefer in den Behälter abzulassen.

Es wird empfohlen, die Messung erst nach einer längeren Lüftungsdauer vorzunehmen.

4.3 weitere Entleerungsarbeiten (z. B. Schlamm absaugen) oder Reinigungsarbeiten nur bei gleichzeitiger kontinuierlicher Kontrolle der Atmosphäre und falls erforderlich technischer Lüftung durchführen

Die Messung sollte stets an zwei Stellen durchgeführt werden. Dabei sollte eine Messstelle in unmittelbarer Nähe der Nase der im Faulbehälter befindlichen Person gehalten werden, um Gasnester oder Schichtungen durch Dichteunterschiede oder mangelnder Luftverteilung aus-zuschließen.

Stand: 03.07.2005

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Arbeitserlaubnisschein AWA_5.D.1_FO_01 Klärwerk Waßmannsdorf AST_5.D.1_FO_01 Klärwerk Stahnsdorf

Erstellt Geprüft Freigegeben am: 07.03.2003 von: Jacksteit am: 20.01.04 von: Schlegel am: 20.01.04 von: Rau

Revision 0 Seite 1 von 1

Anlagenteil:

ausführende Firma: verantwortlicher Monteur: Tel.

zuständiger BWB-Bauleiter: Tel.: Auftr.-Nr.:

Zeitraum der Arbeiten: vom Uhr, bis Uhr

Art der Arbeiten: Reinigung Instandsetzung Montage / Demontage

Arbeitsauftrag :

mögliche Gefährdung : Explosion: durch Gase durch Stäube Ex-Zone: Gase: H2S CH4 CO2 O2 – Mangel Gefahrstoffe (Säuren, Laugen, Dämpfe etc): Stoff: Sonstiges

Schutzmaßnahmen:

Lüftung erforderlich natürliche technische Maßnahme:

Luftüberwachung vor Arbeitsbeginn während der Arbeit Gerät :

Benutzung von funkenarmen Werkzeug

Benutzung persönlicher Schutzausrüstung ja nein

a) Atemschutz ⇒ umgebungsluftunabhängig geeigneter Atemfilter Selbstretter

b) Säureschutz ⇒ Gesichtsschutz Augenschutz säurefeste Handschuhe + Schürze

c) Fallschutz / Rettungsausrüstung

d) Sicherungsposten erforderlich

Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen

Einsatz elektrische Beleuchtung mit Schutzkleinspannung

Einsatz von Trenntransformatoren für elektrische Betriebsmittel ( pro Gerät ein Trenntrafo ! )

Sonstige Auflagen: Erlaubnis für thermische Arbeiten ausgestellt

Freischaltung erforderlich Unterschrift des Veranlassers Tel.-Nr. Datum Uhrzeit

1. Verfahrenstechnische / Mechanische Freischaltung

Folgende Absperrungen / Sicherungsmaßnahmen durchführen:

Bestätigung der Freischaltung: Unterschrift des Ausführenden Datum Uhrzeit

2. elektrische Freischaltung

Folgende elektrischen Geräte spannungsfrei schalten (AKS-Nr. angeben):

Bestätigung der Freischaltung: Unterschrift des Ausführenden Datum Uhrzeit

Arbeitserlaubnis am um Uhr erteilt Schichtleiter / verantwortl. Klärwerksmitarbeiter bzw. Bauleiter

Arbeitserlaubnis erhalten Arbeiten beendet, Erlaubnis zurückgegeben verantwortlicher Monteur Datum / verantw. Monteur

Veranlassung der Wiedereinschaltung: Unterschrift des Veranlassers Datum Uhrzeit Bestätigung der Wiedereinschaltung: a) elektrisch Unterschrift des Ausführenden Datum Uhrzeit b) mechanisch Unterschrift des Ausführenden Datum Uhrzeit

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KA 11.4 – Sicherheitstechnik Arbeitsbericht Explosionsschutzdokument

Anhang 6.4

6.4 Beispiele für betriebliche Explosionsschutzdokumente

Die hier enthaltenen Muster sollen beispielhaft die Umsetzung der Forderungen in die Praxis darstellen. Jedem Betreiber eines Kanalnetzes oder einer Kläranlage steht es frei, die Beispiele direkt als Vorlage für eigene Do-kumente oder lediglich als Anregung für die freie Gestaltung eigener Dokumente zu nutzen.

Einzelanlage (BRW)

Allgemeiner Teil mit anlagenspezifischen Anhängen (WVER) Die Anhänge sind hier nur teilweise enthalten.

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KW Musterstadt

Explosionsschutz-Dokument

Erstellt durch: Prüfung durch

Elektro-ingenieur:

Prüfung durch Sicherheits-

fachkraft:

Freigabe durch:

Datum: Name: Unterschrift:

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1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis............................................................................................................... 2 2 Vorbemerkungen................................................................................................................ 3 3 Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken / getroffene Maßnahmen..................... 5

3.1 Einleitung brennbarer Flüssigkeiten........................................................................... 6 3.1.1 Schmutzwasserpumpwerk 1............................................................................... 6 3.1.2 Meßschacht......................................................................................................... 7

3.2 Klärschlämme............................................................................................................. 8 3.2.3 Zentraler Pumpensumpf ..................................................................................... 8

4 Beschreibung und Auslegung der technischen Einrichtungen........................................... 9 4.1 Betriebsbereiche mit Gefährdung durch „Einleitung brennbarer Flüssigkeiten“........... 10

4.1.1 Schmutzwasserpumpwerk 1.................................................................................... 10 4.1.2 Meßschacht.............................................................................................................. 11

4.2 Betriebsbereiche mit Gefährdung durch „Klärschlämme“............................................. 12 4.2.2 Zentraler Pumpensumpf .......................................................................................... 12

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2 Vorbemerkungen

Rechtsgrundlagen

Gemäß Abschnitt 2 §6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die die Umsetzung der Richtlinie 99/92/EG (ATEX 118a) in nationales Recht darstellt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Dokument zu erstellen, aus dem insbesondere hervorgeht,

daß Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,

daß angemessene Vorkehrungen getroffen worden sind, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,

welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden und für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 BetrSichV gelten,

daß die Arbeitsstätte und die Arbeitsmittel einschließlich der Warneinrichtungen sicher gestaltet sind und sicher betrieben und gewartet werden,

daß Vorkehrungen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln getroffen worden sind.

Das Ex-Dokument ist im Zusammenhang mit der anlagenbezogenen Betriebsanweisung zu sehen, die weitere notwendige Aufgaben, z.B. zur Funktion der Anlage, zur Beschreibung der Betriebsabläufe und zu den verantwortlichen Personen, enthält. Das Ex-Dokument muss vor Aufnahme der Arbeit vorliegen. Eine Überarbeitung ist erforderlich bei Veränderungen, Erweiterungen usw. Für bestehende Anlagen ist das Ex-Dokument bis spätestens zum 31.12.2005 zu erstellen. Weitere für den Explosionsschutz gültige Rechtsvorschriften sind u. a.:

Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (ExVO),

Richtlinie RL 94/9/EG – ATEX 100a zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX 100 a),

Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen (BGV C 5)

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Explosionsschutzregeln (BGR 104 bzw. Ex-RL)

Nachfolgend werden die Ex-Zonen nach der BGI 8594 Beispielsammlung - „Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit im Bereich von abwassertechnischen Anlagen“ festgelegt. Alle Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, sind mit

Geräten und Schutzsystemen entsprechend den Kategorien gemäß Richtlinie 94/9/EG auszurüsten

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Warnzeichen W 21 und Verbotszeichen P 02 nach BGV A8 zu kennzeichnen.

Zuständigkeiten

Der auf der Anlage weisungsbefugte Meister oder dessen Vertreter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb aller für den Explosionsschutz relevanten Anlagenteile. Dazu gehören insbesondere:

Veranlassung von Wartung und wiederkehrender Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die eine wirksame Zündquelle darstellen können,

Veranlassung von Wartung und wiederkehrender Prüfung ggfs. installierter Gaswarnanlagen.

Unterweisung der Beschäftigten zum richtigen Verhalten bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen bzw. bei Explosionsgefahr,

Berücksichtigung der nachfolgenden Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen im Betriebsablauf bzw. bei wesentlichen Änderungen in explosionsgefährdeten Bereichen und entsprechende Mitteilung an die Betriebsleitung zwecks Anpassung des Explosionsschutzdokumentes an die neuen Gegebenheiten.

Arbeiten an elektrischen Anlagen in ausgewiesenen Ex-Zonen dürfen ausschließlich von Elektrofachkräften durchgeführt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausreichende Sachkunde auf dem Gebiet des elektrischen Explosionsschutzes verfügen. Die Vorschriften des VDE sowie die Explosionsschutzverordnung sind zu beachten.

Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen

Arbeiten in ausgewiesenen Ex-Zonen, bei denen Zündquellen wirksam werden können, sind durch den weisungsbefugten Meister oder dessen Vertreter schriftlich freizugeben (siehe „Erlaubnisschein für besonders gefahrvolle Arbeiten“). Vor der Aufnahme der Tätigkeit sind die mit den Arbeiten verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Verhalten bei Alarmauslösung durch stationäre Gaswarnanlage

Bei einer Ex-Alarmauslösung durch die stationäre Gaswarnanlage ist deren Betriebsanweisung zwingend zu beachten. Der weisungsbefugte Meister oder dessen Vertreter ist verantwortlich für die einzuleitenden Maßnahmen. Bei Gasalarm während deren Abwesenheit bzw. während der Bereitschaftszeit übernimmt der Bereitschaftshabende diese Aufgabe. Nach Abschluß aller Sofortmaßnahmen ist die Gaswarnanlage durch einen Sachkundigen zu überprüfen. Das Ereignis ist mittels Störmeldeprotokoll an die Betriebsleitung zu melden.

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3 Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken / getroffene Maßnahmen

Zu einer Explosion kann es nur kommen, wenn ein Gemisch von brennbarem Gas oder Dampf in Luft oder Sauerstoff mit einer Konzentration innerhalb der Explosionsgrenzen (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – g.e.A.) sowie eine wirksame Zündquelle gleichzeitig auftreten (näheres hierzu siehe auch Betriebsanweisung Ex-Bereiche). Die Gefährdungsbeurteilung richtet sich nach der Beispielsammlung für abwassertechnische Anlagen, Stand Juli 2000 und berücksichtigt die eingesetzten Stoffe sowie die betrieblichen Abläufe. Die Gefährdungsbeurteilung ist im Nachfolgenden dokumentiert und deren Ergebnis übersichtlich im Ex-Zonenplan dargestellt (siehe 6). Beide beziehen sich auf den Regelbetrieb des Klärwerks! ACHTUNG: Betriebsstörungen, Wartungen und Reparaturen sowie In- und Außerbetriebnahmen von Anlagenteilen in explosionsgefährdeten Bereichen erfordern auf den Einzelfall abgestimmte Maßnahmen, wobei hierfür der „Erlaubnisschein für besonders gefahrvolle Arbeiten“ auszustellen ist (siehe auch hierzu die Betriebsanweisungen „Ex-Bereiche“, sowie „Arbeiten an Gasleitungen“ und „Faulgasanlagen“).

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3.1 Einleitung brennbarer Flüssigkeiten Bedingt durch unerlaubte Einleitungen, betriebliche Störungen bei Indirekteinleitern oder Unfällen im Straßenverkehr muß mit dem Zufluß brennbarer Flüssigkeiten über das Kanalnetz zum Klärwerk gerechnet werden. Zu diesen Stoffen zählen insbesondere Lösungsmittel und Treibstoffe, wobei Benzin als relevantester Stoff aufgrund seines Gefährdungspotentials und seiner hohen Verwendungsmenge für die nachfolgend aufgeführten Bewertungen und Maßnahmen zu Grunde gelegt wird. Benzin ist eine leicht flüchtige, helle bis gelbe Flüssigkeit, die sich nur sehr geringfügig mit Wasser mischt und durch seine sehr geringe Dichte auf der Wasseroberfläche schwimmt. Da der Flammpunkt < -20°C ist, ist Benzin leicht entzündbar und bildet mit Luft gesundheitsschädliche, explosionsfähige Gemische. Benzin verdunstet, selbst auf Flüssigkeiten schwimmend, sehr schnell. Die entstehenden Benzindämpfe sind schwerer als Luft. Ihr Ausbreitungsverhalten ist mit Flüssigkeiten vergleichbar, d.h. sie fließen zu tiefer gelegenen Punkten, sammeln sich dort an und können eine g.e.A. bilden. Die entstehenden Schwergaswolken verdünnen sich nur sehr langsam mit Luft. Lt. Beispielsammlung für abwassertechnische Anlagen ist in abwassertechnischen Anlagen mit einem Zufluß von bis zu 100 l Benzin oder anderen relevanten Stoffen über den Abwasserstrom zu rechnen, wobei davon auszugehen ist, daß spätestens in der ersten belüfteten Stufe die brennbare Flüssigkeit in die Atmosphäre ausgegast ist. Insofern ist auf dem KW Musterstadt eine Explosionsgefahr durch Einleitung brennbarer Flüssigkeiten auf den Zulaufbereich (Abwasseraustritt aus dem Kanalnetz bis einschließlich Rechengebäude) beschränkt. Hinweis: Für das gesamte Kanalnetz vor dem KW Musterstadt gilt Ex-Zone 1 Im einzelnen sind hiervon folgende Bauwerke und technische Einrichtungen betroffen:

3.1.1 Schmutzwasserpumpwerk 1

3.1.1.1 Schneckenpumpenraum

Der Schneckenpumpenraum ist komplett abgedeckt. Lt. BGI 8594 Abschnitt 1.1 und 1.2 gilt für:

abwasserdurchflossene nicht belüftete (durch Abdeckung behinderte Belüftung) Einrichtungen und Pumpensümpfe: Ex-Zone 1

Es werden keine Maßnahmen zur Reduzierung der Ex-Zonen getroffen. =>Im ganzen Innenraum des Schneckenpumpenraums gilt: Ex-Zone 1 Die eingebauten Messungen und Installationen müssen mindestens der Kategorie G 2 T 3 entsprechen! Nachweis und Auslegung der technischen Einrichtungen siehe Kapitel 4.

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3.1.1.2 Maschinenraum

Der an den Schneckenpumpenraum angrenzende Maschinenraum ist „bestimmungsgemäß geschlossen aber nicht dicht“ (BGI 8594 Abschnitt 1.3 c-e) Lt. BGI 8594 Abschnitt 1.3 c gilt für:

Bereiche von 1 m um Öffnungen zu abwasserdurchflossenen Räumen Ex-Zone 1

übrige Bereiche des Raumes Ex-Zone 2

Die Antriebsmotoren der Schneckenpumpen sind nicht ex-geschützt und befinden sich im Bereich von 1 m um die Öffnung zum Schneckenpumpenraum, d.h. in der Ex-Zone 1. Maßnahmen zur Reduzierung der Ex-Zonen: Die Ex-Zonen können durch die nachfolgend genannten Maßnahmen lt. BGI 8594 Abschnitt 1.3 e jeweils um eine Zone reduziert werden:

Technische Lüftung (gemäß Ex-RL Abschnitt E 1.3.4.2) und Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Notfunktionen (gemäß Ex-RL Abschnitt E 1.4.3)

Die in der Ex-RL vorgesehene technische Lüftung muß überwacht sein. Da die vorhandene Lüftung nicht überwacht ist, wird zusätzlich eine weitere redundante Gaswarnanlage eingesetzt. (ausführliche Erläuterungen hierzu siehe Kapitel 4.). =>Im Nahbereich zum Pumpenraum innerhalb des Maschinenraums gilt Ex-Zone 2 =>Im übrigen Innenraum des Maschinenraums gilt: keine Ex-Zone Die eingebauten Messungen und Installationen im Nahbereich zum Pumpenraum müssen mindestens der Kategorie G 3 T 3 entsprechen! Nachweis und Auslegung der technischen Einrichtungen siehe Kapitel 4.

3.1.2 Meßschacht Der Meßschacht ist offen und abwasserdurchflossen. Lt. BGI 8594 Abschnitt 1.2 b gilt für:

abwasserdurchflossene Einrichtungen mit natürlicher Belüftung: Ex-Zone 2

Es werden keine Maßnahmen zur Reduzierung der Ex-Zonen getroffen. =>Innerhalb des ganzen Meßschachtes bis OK des Bauwerkes gilt: Ex-Zone 2 Die eingebauten Messungen und Installationen müssen mindestens der Kategorie G 3 T 3 entsprechen! Nachweis und Auslegung der technischen Einrichtungen siehe Kapitel 4.

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3.2 Klärschlämme Bei den auf Kläranlagen anfallenden Klärschlämmen ist zu unterscheiden, ob Sie im aeroben oder anaeroben Teil auftreten. Aerob werden die organischen Stoffe bis zu anorganischen Endprodukten oxidiert, die im Wasser gelöst bleiben oder gasförmig in Form von Kohlendioxid (CO2) entweichen. Deshalb kann davon ausgegangen werden, daß im biologischen Teil des Klärwerks keine g.e.A. auftreten kann. Im anaeroben Milieu findet aufgrund des fehlenden Sauerstoffs eine Stabilisierung des Klärschlamms durch Faulung statt. Als Endprodukt entsteht dabei Faulgas, dass größtenteils aus Methan (CH4) und Kohlendioxid (CO2) besteht. Da Methan ein brennbares Gas ist, ist mit der Entstehung einer g.e.A. im anaeroben Bereich zu rechnen. Im Einzelnen sind die folgenden Bauwerke betroffen, da sie Klärschlämme enthalten:

3.2.3 Zentraler Pumpensumpf Der zentrale Pumpensumpf ist komplett abgedeckt. Lt. BGI 8594 Abschnitt 2.2 a gilt für:

Umschlossene Räume, die von Klärschlamm durchflossen werden: Ex-Zone 1

Es werden keine Maßnahmen zur Reduzierung der Ex-Zonen getroffen. =>Im ganzen Raum des Zentralen Pumpensumpfes gilt: Ex-Zone 1 Die eingebauten Messungen und Installationen müssen mindestens der Kategorie G 2 T 1 entsprechen! Nachweis und Auslegung der technischen Einrichtungen siehe Kapitel 4.

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4 Beschreibung und Auslegung der technischen Einrichtungen

Im nachfolgenden werden die in den Ex-Zonen installierten technischen Einrichtungen und deren Schutzmaßnahmen aufgeführt, soweit sie für den Explosionsschutz relevant sind. Betriebsbereiche, die zwar unter Kapitel 3 erfaßt sind, jedoch keine elektrischen Installationen besitzen, sind im Folgenden nicht aufgeführt. Die aufgelisteten Dokumentationen sind als Anlage beigefügt. Hinweis: Die Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen ist den Bedienungsanleitungen der Hersteller zu entnehmen. Die erforderlichen Prüfintervalle und der Prüfnachweis sind im Ordner „Sicherheitstechnische Prüfungen“ dokumentiert.

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4.1 Betriebsbereiche mit Gefährdung durch „Einleitung brennbarer Flüssigkeiten“

4.1.1 Schmutzwasserpumpwerk 1

Schneckenpumpenraum Sämtliche Installationen innerhalb des abgedeckten Schneckenpumpenraums müssen ex-geschützt (G 2 T 3) sein! Die Meßsonde der Ultraschall-Höhenstandmessung und der Höhenstandgrenzwertschalter sind innerhalb der Ex-Zone installiert. Deren Meßumformer bzw. Auswertegerät befinden sich im Maschinenraum des Pumpwerks 1. Achtung: Die in den Pumpensumpf mündende Entwässerungsleitung stellt eine Verbindung zu nicht ex-geschützten Betriebsbereichen (z.B. ÜSS-Zentrifugen) her! Es ist deshalb unbedingt darauf zu achten, daß die Leitung dauerhaft überflutet bleibt, d.h. der minimale Wasserstand im Pumpensumpf darf nicht unterschritten werden! (siehe auch Hinweisschild am Schaltschrank im Maschinenraum) Maschinenraum Sämtliche Installationen im Nahbereich der Trennwand zum Pumpenraum müssen ex-geschützt (G 3 T 3) sein! Das Explosionsschutzkonzept für den Maschinenraum basiert auf einer ständigen Überwachung der Atmosphäre innerhalb des Gebäudes mittels zweier unabhängiger Gaswarnanlagen, deren beider Meßköpfe im Nahbereich zur Trennwand zur Erfassung von Benzindämpfen eingebaut sind. Durch Kopplung der Gaswarnanlage des Maschinenraums mit der Gaswarnanlage im Rechengebäude -indem die jeweils in einem Raum installierten beiden Meßfühler unterschiedlichen Auswertegeräten zugeordnet sind - ist eine Redundanz der Gaswarnanlage gegeben. Bei Erreichen der 1. Alarmschwelle (10% UEG) wird Voralarm ausgelöst und gleichzeitig eine Warnleuchte für „Gasalarm“ über der Eingangstür eingeschaltet. Der Bereitschaftsdienst wird alarmiert, um die in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. Bei Erreichen der 2. Alarmschwelle (50% UEG) wird das gesamte Pumpwerk spannungsfrei geschaltet. Eine zusätzliche technische Belüftung wird durch einen Wandventilator sichergestellt. Dieser gewährleistet einen bis zu 10-fachen Luftwechsel (Qmax: 1.250m³/h, Raumvolumen: 130m³) und erzeugt im Maschinenraum einen leichten Überdruck, womit das Eindringen einer g.e.A. aus dem Pumpenraum verhindert werden soll. Voraussetzung hierfür sind ständig geschlossenene Fenster und Türen (siehe auch Hinweisschilder vor Ort)! Die Funktion des Ventilators muß täglich kontrolliert werden (siehe auch Dienstplan)! Folgende technische Einrichtungen sind mit Explosionsschutzmaßnahmen ausgestattet:

4.1.1.1 Höhenstandmeßsonden im Pumpenraum

Fabrikat Typ Ex-Schutzmaßnahme

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E+H Prosonic FDU 80-82(F)

Ex-Schutz Kategorie G 2 T 5/6

Dokumentation EG-Baumusterprüfbescheinigung PTB 01 ATEX 2111 für Sensor Prosonic Typ FDU 80-82(F)

4.1.1.2 Höhenstandgrenzschalter im Pumpenraum

4.1.2 Meßschacht Sämtliche Installationen innerhalb des Meßschachtes müssen ex-geschützt (G 3 T 3) sein! Die Meßsonden für pH-Wert, Leitfähigkeit und Durchfluß sind innerhalb der Ex-Zone installiert. Deren Meßumformer und Auswertegeräte befinden sich außerhalb der Zone.

4.1.2.1 pH-Meßsonden

Fabrikat Typ Ex-Schutzmaßnahme Endress+Hauser MYCOM-S Ex-Schutz

Kategorie G 2 T 4

Dokumentation - EG-Baumusterprüfbescheinigung DMT 01 ATEX E 174 für Typ C.M 153-G

4.1.2.2 Leitfähigkeitsmeßsonden

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4.2 Betriebsbereiche mit Gefährdung durch „Klärschlämme“

4.2.2 Zentraler Pumpensumpf Sämtliche Installationen innerhalb des abgedeckten Zentralen Pumpensumpfs müssen ex-geschützt (G 2 T 1) sein! Im zentralen Pumpensumpf ist eine Meßsonde der Ultraschall-Höhenstandmessung sowie eine Tauchmotorpumpe installiert. Der Meßumformer bzw. das Auswertegerät der Höhenstandmessung befindet sich außerhalb der Ex-Zone.

4.2.2.1 Höhenstandmeßsonde

Fabrikat Typ Ex-Schutzmaßnahme E+H Prosonic FDU 80-

82(F) Ex-Schutz

Kategorie G 2 T 5/6

Dokumentation EG-Baumusterprüfbescheinigung PTB 01 ATEX 2111 für Sensor Prosonic Typ FDU 80-82(F)

4.2.2.2 Tauchmotorpumpe

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EXPLOSIONSSCHUTZDOKUMENT

KLÄRANLAGE

KA MUSTER

Wasserverband Eifel-Rur

- Unternehmensbereich Betrieb von Abwasseranlagen -

erstellt: technisch geprüft:

sachkonform geprüft:

freigegeben:

Datum:

Name:

Unterschrift:

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WWWVVVEEERRR --- VVVOOORRRRRRLLLAAAGGGEEE

EXPLOSIONSSCHUTZDOKUMENT

KA Muster

Seite 1-2

1 VORBEMERKUNGEN 1-3

2 RECHTSGRUNDLAGEN 2-1

3 GEFÄHRDUNGSERMITTLUNG UND –BEURTEILUNG 3-1

3.1 STOFFDATEN 3-1 FAULGAS 3-1 DÄMPFE BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN 3-2 BRENNBARE GASE (PROPAN / BUTAN) 3-2 ERDGAS 3-3 ÜBERSICHT SICHERHEITSTECHNISCHER KENNWERTE 3-4 3.2 ZÜNDQUELLEN 3-5 3.3 ERGEBNISSE 3-5

4 STANDARDS ZUM EXPLOSIONSSCHUTZ 4-6

4.1 GESTALTUNG VON ZONENPLÄNEN ZUM EXPLOSIONSSCHUTZ 4-6 4.2 GASWARNANLAGEN 4-7 4.3 DOKUMENTATION 4-8

5 MAßNAHMEN ZUM EXPLOSIONSSCHUTZ IM BETRIEB 5-1

5.1 REGELBETRIEB 5-1 5.2 PRÜFUNGEN 5-1 ARBEITSPLÄTZE IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN 5-2 ARBEITSMITTEL UND ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN 5-2 GERÄTE UND SCHUTZSYSTEME FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE 5-2 5.3 ARBEITEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN 5-3 5.4 VERHALTEN BEI ALARMAUSLÖSUNG DURCH STATIONÄRE GASWARNANLAGE 5-3 Anhang I: EX-Zonenplan I

Anhang II: Explosionsschutzkonzept II

Anhang III: Betriebsanweisung – Verhalten bei Ex-Gasalarm III

Anhang IV: Erlaubnisschein für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen IV

Anhang V: Errichterbescheinigungen V

Anhang VI: Bestandsaufnahme und Konformitätsbescheinigungen VI

Anhang VII: Dokumentation der Prüfungen VII

Anhang VIII: Beispielsammlung BGI 8594 (Auszug) VIII

Anhang IX: Fotodokumentation IX

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KA Muster

Seite 1-3

1 Vorbemerkungen

Das vorliegende Explosionsschutzdokument stellt die Umsetzung der Forderungen Betriebssicherheitsverordnung bzw. der EG-Richtlinie 99/92/EG (ATEX 118a) dar. Es gewährleistet einen hohen und einheitlichen Standard des Explosionsschutzes auf allen Kläranlagen des WVER. Das Explosionsschutzdokument ist im Zusammenhang mit der anlagenbezogenen Betriebsanweisung zu sehen, die weitere notwendige An-gaben, z.B. zur Funktion der Anlage, zur Beschreibung der Betriebsabläufe und zu den verantwortlichen Personen, enthält.

Die Kapitel 2-4 fassen die Grundlagen des Explosionsschutzes auf abwassertechni-schen Anlagen zusammen und geben übereinstimmende Standards, z.B. für die Gestaltung der Ex-Zonenpläne sowie des Aufbaus und der Konfiguration von Gaswarnanlagen, für die Kläranlagen des WVER vor.

Die in Kapitel 5 enthaltenen Anweisungen sind für das Betriebspersonal bindend.

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KA Muster

Seite 2-1

2 Rechtsgrundlagen

Der Explosionsschutz auf den Anlagen des WVER ist nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten.

Zu beachten sind in der jeweils aktuellen Fassung insbesondere:

Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (ExVO) vom 12. Dezember 1996

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 27. September 2002

Richtlinie 94/9/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosi-onsgefährdeten Bereichen (ATEX 95) vom 23. März 1994

Richtlinie 99/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheits-schutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmo-sphären gefährdet werden können (ATEX 137) vom 16. Dezember 1999

Unfallverhütungsvorschrift BGV C 5 - Abwassertechnische Anlagen – vom 01. Oktober 1995

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit BGR 104 – Explosi-onsschutz-Regeln vom Juli 2000 (bisher ZH 1/10)

BGI 8594; Beispielsammlung „Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit im Bereich von abwassertechnischen Anlagen“

DIN EN 1127-1; Explosionsfähige Atmosphären - Explosionsschutz - Teil 1: Grundlagen und Methodik, 1997

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Seite 3-1

3 Gefährdungsermittlung und –beurteilung

Zu einer Explosion kann es nur kommen, wenn ein Gemisch von brennbarem Gas oder Dampf in Luft oder Sauerstoff mit einer Konzentration innerhalb der Explosions-grenzen (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – g.e.A.)sowie eine wirksame Zündquelle gleichzeitig auftreten.

3.1 Stoffdaten

FAULGAS

Das häufigste bei der Abwasserbehandlung vorkommende brennbare Gas ist das Faulgas. Im Abwasser und vor allem bei der Schlammfaulung entsteht dieses Biogas durch einen anaeroben bakteriellen Prozeß. Es setzt sich wie folgt zusammen:

Bestandteile des Faulgases Prozentualer Anteil

Methan CH4 63 – 68 Vol. %

Kohlenstoffdioxid CO2 32 – 37 Vol. %

Stickstoff N2 0 – 2 Vol. %

Sauerstoff O2 0 – 0,5 Vol. %

Schwefelwasserstoff H2S 0,1 – 1 Vol. %

sowie Spuren anderer Gase, wie z.B. Chlorverbindungen und ggfs. auch Siloxane

Tabelle 1: Zusammensetzung von Faulgas

Die sicherheitstechnischen Kennwerte zeigen, dass Faulgas bzgl. der Explosionsge-fahr geringfügig niedriger einzustufen ist als reines Methan oder Erdgas. Aufgrund des hohen CO2-Anteils ist der Explosionsbereich von Faulgas um 3-4 Vol.-% schma-ler als der des reinen Methan oder des Erdgases, die Zündtemperatur liegt höher als die Zündtemperatur von Methangas. Die Flammengeschwindigkeit ist erwartungs-gemäß niedriger als die der Vergleichsgase. Somit wird eine Faulgasexplosion etwas langsamer und auch etwas schwächer ablaufen als eine Erdgas- oder eine Methan-explosion. Die geringen Unterschiede in den Auswirkungen der Explosion sind für den Menschen allerdings nicht spürbar.

Durch den hohen CO2-Anteil ist Faulgas das schwerste der hier miteinander vergli-chenen Gase. Faulgas ist ein homogenes Gemisch verschiedener Gase, die sich trotz des Dichteunterschiedes nicht voneinander trennen. Mit einer relativen Dichte

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Seite 3-2

von 0,83 ist es leichter als Luft. Das Ausbreitungsverhalten ist aufgrund des geringen Dichteunterschiedes jedoch mit Luft vergleichbar, eine klare Aussage, ob austreten-des Faulgas aufsteigt oder absinkt kann nicht getroffen werden.

DÄMPFE BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN

Aufgrund von unbefugten oder unfallbedingten Einleitungen können leicht entzündli-che oder hochentzündliche Flüssigkeiten (Kennzeichnung F oder F+; frühere VbF-Gefahrklasse AI oder B) in die Kanalisation gelangen. In der Praxis kommt es am häufigsten zur Einleitung von Benzin.

Benzin ist eine leicht flüchtige, helle bis gelbe Flüssigkeit, die sich nur sehr geringfü-gig mit Wasser mischt und durch seine geringe Dichte (spezifisches Gewicht zu Wasser = 0,78) auf der Wasseroberfläche schwimmt.

Die Flüssigkeit besitzt einen sehr niedrigen Flammpunkt (< - 20°C). Sie ist also leicht entzündbar und bildet mit der Luft gesundheitsschädliche, explosionsfähige Gemi-sche. Der schmale Explosionsbereich von 0,6 – 8 Vol.-% ist aus sicherheitstechni-scher Sicht günstig, da er recht schnell nach oben durchschritten wird, wodurch eine explosionsartige Zündung der Dämpfe sicher verhindert ist. Allerdings besitzt Benzin auch eine sehr niedrige, untere Explosionsgrenze, das heißt, dass bereits geringste Mengen Benzindämpfe eine g.e.A bilden können. Auch die Zündtemperatur der Ga-se und Dämpfe liegt mit 220 °C sehr niedrig. Der Siedepunkt von Benzin liegt bei 30 – 215 °C und der Dampfdruck beträgt bei 20°C 35 - 90 mbar. Benzin verdunstet, selbst auf Flüssigkeiten schwimmend, sehr schnell.

Die entstehenden Benzindämpfe sind schwerer als Luft. Ihr Ausbreitungsverhalten ist mit Flüssigkeiten vergleichbar, d.h. sie fließen zu tiefer gelegenen Punkten, sammeln sich dort an und können eine g.e.A. bilden. Die entstehenden Schwergaswolken ver-dünnen sich nur sehr langsam mit der Luft.

BRENNBARE GASE (PROPAN / BUTAN)

Nicht nur flüssige Stoffe, sondern auch brennbare gasförmige Stoffe, vor allem Pro-pan und Butan, können in die Kanalisation und so zur Kläranlage gelangen.

Diese Gase sind von der Natur aus, nahezu geruchlos. Beide Gase sind schwerer als Luft. Das Dichteverhältnis von Propan zur Luft beträgt 1,555 und das des Butans 2,11. Somit fließen beide Gase, auch über weite Strecken, in tiefer gelegene Berei-che, sammeln sich dort und können hier durch ihre Ansammlung gefährliche explosi-onsfähige Gemische bilden. Bei einer Entzündung setzen sich die Flammen so über weite Strecken fort. Die Explosionsgrenzen liegen für Propan zwischen 1,7 Vol.-% (UEG) und 10,9 Vol.-% (OEG) bzw. für Butan zwischen 1,4 Vol.-% (UEG) und 9,4 Vol.-% (OEG). Zünden wird Propan bei einer Oberflächentemperatur von 450 °C

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Seite 3-3

und Butan bereits bei 365 °C. Auch Funken statischer Elektrizität von geringer Ener-gie können bei diesen Gasen eine Zündung hervorrufen. Die Mindestzündenergie der beiden Gase beträgt 0,26 mJ bei Propan und 0,25 mJ bei Butan.

Im Vergleich zu Gasen und Dämpfen der betrachteten brennbaren Flüssigkeiten ist der Explosionsbereich der beiden Gase breiter. Die UEG liegt allerdings bei beiden Gasen höher, als bei den Kraftstoffen, so dass hier zum Erreichen eines Explosions-bereichs eine größere Menge Brennstoff vorhanden sein muss. Auch die Zündtem-peratur liegt mit dem Faktor von ungefähr 2 fast doppelt so hoch wie die der brenn-baren Flüssigkeit. Dies ist mit der geringeren Verweildauer eines Gases, im Ver-gleich zu einer Flüssigkeit, an einer heißen Oberfläche zu begründen.

Die Einleitung einer größeren Menge dieser Gase in eine Kläranlage ist unwahr-scheinlich. Da die Betrachtung der Einleitung von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten immer Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung ist, kann das Auftreten von Pro-pan/Butan i.d.R. unberücksichtigt bleiben.

ERDGAS

Erdgas wird z.T. als alternativer Energieträger zu Faulgas in Heizungsanlagen ein-gesetzt und kann daher bei Leckagen im gasführenden System zur Bildung einer g.e.A. führen.

Erdgas ist ein farbloses, lediglich schwach riechendes Gasgemisch. Für technische Verwendungszwecke wird es durch die Zugabe von Odoerstoffen mit einem charak-teristischen Geruch versehen. Es besteht zu 83-94 Vol.-% aus Methan, 2-12 Vol.-% Stickstoff und einer Reihe weiterer brennbarer Gase.

Die Einzelbetrachtung von Erdgas ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei Berücksichtigung von Faulgas i.d.R. nicht erforderlich.

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KA Muster

Seite 3-4

ÜBERSICHT SICHERHEITSTECHNISCHER KENNWERTE

Benzin

0,6

– 8

220-

260

0,7

3,2

30 –

215

flüss

ig

35 –

90

< - 2

0

– T3

IIA

Propan 1,

7 –

10,9

450

2,01

1

1,55

gasf

örm

ig

-104

0,25

T1

IIA

Flüssiggas

2,1

– 9,

5

430

- 510

0,1 2 -

gasf

örm

ig

- 66

T2

IIA

Butan

1,4

– 9,

4

365

1,70

8

2,11

gasf

örm

ig

– - 60

T2

IIA

Erdgas

4,9

– 13

,1

640

0,82

8

0,64

gasf

örm

ig

T2

IIA

Faulgas 65 % CH4, 35 % CO2 4,

5 - 1

2,9

> 5

95

1,2

0,83

gasf

örm

ig

– T1

IIA

Sich

erhe

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rupp

e

Tabelle 2: Sicherheitstechnische Kennwerte der relevanten Stoffe

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Seite 3-5

3.2 Zündquellen

Als Zündquellen kommen grundsätzlich in Frage:

1. Heiße Oberflächen 2. Flammen und heiße Gase 3. Mechanisch erzeugte Funken 4. Elektrische Anlagen 5. Elektrische Ausgleichsströme, kathodischer Korrosionsschutz 6. Statische Elektrizität 7. Blitzschlag 8. Elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 kHz bis 300 GHz 9. Elektromagnetische Strahlung im optischen Spektralbereich 10. Ionisierende Strahlung 11. Ultraschall 12. Adiabatische Kompression, Stoßwellen, strömendes Gas 13. Chemische Reaktionen

Die unter 8-13 genannten Zündquellen können für die betriebliche Praxis einer Klär-anlage i.d.R. vernachlässigt werden. Aufgrund der niedrigen Temperaturklasse (T1) bzw. der hohen Zündtemperatur oberhalb von 595°C ist darüber hinaus eine Zün-dung einer gefährlichen explosionsfähigen Faulgasatmosphäre durch heiße Oberflä-chen unwahrscheinlich; dies ist nicht auf Benzin übertragbar.

Sind Explosionsschutz-Zonen ausgewiesen, müssen gemäß EX-RL die erforderli-chen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Im Vordergrund stehen dabei Zündge-fahren durch Flammen und heiße Gase, mechanisch erzeugte Funken und elektri-sche Anlagen.

3.3 Ergebnisse

Die Gefährdungsbeurteilung richtet sich nach der Beispielsammlung für abwasser-technische Anlagen (BGI 8594), Stand Januar 2005 und berücksichtigt die eingesetz-ten Stoffe sowie die betrieblichen Abläufe. Im Anhang sind die für die Kläranlage re-levanten Auszüge aus der Beispielsammlung enthalten (Anhang VIII: Beispielsamm-lung BGI 8594 (Auszug)). Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist in einem an-lagenbezogenen Explosionsschutzkonzept sowie dem Explosionsschutz-Zonenplan dokumentiert (Anhang I: EX-Zonenplan; Anhang II: Explosionsschutzkonzept). Beide beziehen sich auf den Regelbetrieb der Kläranlage.

Betriebsstörungen, Wartung und Reparatur sowie In- und Außerbetriebnahmen von Anlagenteilen in explosionsgefährdeten Bereichen erfordern auf den

Einzelfall abgestimmte Maßnahmen.

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Seite 4-6

4 Standards zum Explosionsschutz

Die nachfolgenden Standards basieren auf den unter 1 genannten Rechtsgrundla-gen; sie konkretisieren die Vorschriften im Hinblick auf abwassertechnische Anlagen und stellen eine einheitliche Anwendung und Auslegung für den WVER sicher. Die Standards richten sich insbesondere an Planer, Bauleiter, Errichter von Anlagen und Lieferanten.

Für die Einhaltung dieser Standards, insbesondere für die Beistellung der erforderli-chen Dokumente, ist nicht der Betrieb verantwortlich; er hat lediglich eine Mitwir-kungspflicht.

4.1 Gestaltung von Zonenplänen zum Explosionsschutz

Die nach § 11 (4) BGV C 5 zu erstellenden Ex-Zonenpläne sind i.S. einer einheitli-chen Regelung für den WVER wie folgt zu gestalten:

Der Ex-Zonenplan ist auf der Basis eines Lageplans zu erstellen und im Zeich-nungsfeld zu bezeichnen. Die farbliche Gestaltung ist auf die Kennzeichnung der Zonen zu beschränken.

Kennzeichnungsfarbe: Zone 0 Rot Zone 1 Gelb Zone 2 Grün

Die farbliche Darstellung erfolgt vollflächig; liegen verschiedene Zonen überein-ander (z.B. Gerinne und ganzer Raum im Rechengebäude), werden diese Berei-che in den Farben der einzelnen Zonen schraffiert. (am Beispiel Gerinne im Re-chengebäude z.B. gelb/grün).

Bei der Zonendarstellung sind alle begehbaren Kanäle auf dem Anlagengelände zu berücksichtigen.

Erdverlegte Gasleitungen sind im Ex-Zonenplan darzustellen.

Zu jedem als Ex-Zone eingestuften Anlagenteil ist im Plan ein Erläuterungstext aufzunehmen. Der Erläuterungstext enthält die Bauwerks-/Anlagenteilbezeichnung, die festgelegte Zoneneinteilung mit dem betroffenen Bereich sowie ggfs. Bemerkungen bzgl. besonderer Betriebszustände (z.B. „bei geöffneter Revisionsöffnung“). Der Erläuterungstext wird für Bauwerke über Flur in roter, für Bauwerke unter Flur in schwarzer Schrift ausgeführt.

Bei Neu- bzw. Umbauten mit Auswirkungen auf die Einteilung der Ex-Zonen werden alle Pläne vom Planer rechtzeitig mit der Ausführungsplanung dem WVER, Stabsstelle Umweltschutz/Sicherheit, zur Freigabe vorgelegt.

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Seite 4-7

4.2 Gaswarnanlagen

Dem Einsatz von Gaswarnanlagen mit Notfunktionen ist in Bereichen, die häufig von Betriebspersonal begangen werden, der Vorzug gegenüber einer Einteilung von Ex-Zonen mit entsprechender elektrotechnischer Installation zu geben.

Anordnung und Auswahl von Sensoren einer Gaswarnanlage sind im Einzelfall fest-zulegen. Als Richtlinie gilt:

1. Brennbare Gase und Dämpfe (Kalibriergas: Propan): Der Sensor dient zur Detek-tion von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten aus dem Kanalnetz; er ist z.B. im Ein-laufbereich des in Wasserflussrichtung ersten geschlossenen Gebäudes einer Kläranlage knapp oberhalb des Gerinnes zu installieren. Grundlage ist die Festle-gung des Bereiches, in dem eine aus dem Kanal eingetragene Atmosphäre brennbarer Dämpfe zuerst in einem geschlossenen Raum frei wird; oft bietet sich hierzu der Obertrog eines Schneckenhebewerkes an.

2. Brennbare Gase und Dämpfe (Kalibriergas: Methan): Sensoren für Faulgas sind nur im Einzelfall sinnvoll; die Installation bedarf einer besonderen Absprache mit der Stabsstelle Umweltschutz/Sicherheit des WVER

3. Weitere Sensoren (z.B. Schwefelwasserstoff, Kohlenmonoxid): Eine Ergänzung der Gaswarnanlage mit weiteren Sensoren ist nur in Ausnahmefällen erforderlich und bedarf einer besonderen Absprache mit der Stabsstelle Umwelt-schutz/Sicherheit des WVER.

Gaswarnanlagen in Einlaufbauwerken sind mit automatischer Auslösung von Schal-tungen und Notfunktionen auszustatten. Als Richtlinie gilt:

10 % UEG lokale optische/akustische Alarmgabe mit Aufschaltung auf das Alarmierungssystem der Kläranlage; Alarmierung des Bereitschaftdsdienstes; ggfs. Öffnung elektrisch betriebener Rolltore, Zuschaltung bzw. Drehzahlerhöhung der Lüftungsanlage, Öffnung zusätzlicher Be- und Entlüftungsöffnungen etc.

50 % UEG Zusätzlich zu den o.g. Maßnahmen: Freischaltung aller elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, die einschließlich ihrer Installation nicht für die Zone 1 zugelassen sind.

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Seite 4-8

4.3 Dokumentation

Die erforderlichen Dokumente zum Explosionsschutz umfassen:

Ex-Zonenplan nach § 11 (4) BGV C

Explosionsschutzkonzept

Errichterbescheinigungen

Konformitätsbescheinigungen

Ggfs. Dokumentation zur Gaswarnanlage

Der Ex-Zonenplan sowie das Explosionsschutzkonzept fassen die getroffenen Exp-losionsschutzmaßnahmen zusammen. Das Explosionsschutzkonzept ist bei Neubau-ten oder wesentlichen Änderungen in der Planungsphase mit der Stabsstelle Um-weltschutz/Sicherheit des WVER abzustimmen.

Alle durch die Lieferanten bzw. Errichter beizustellenden Dokumente wie Errichter-bescheinigungen und Konformitätsbescheinigungen sind rechtzeitig zur Abnahme der Stabsstelle Umweltschutz/Sicherheit vorzulegen.

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Seite 5-1

5 Maßnahmen zum Explosionsschutz im Betrieb

5.1 Regelbetrieb

Das in Anhang enthaltene Explosionsschutzkonzept (Anhang II: Explosionsschutz-konzept) und die im Ex-Zonenplan ausgewiesenen Explosionsschutz-Zonen bezie-hen sich ausschließlich auf den dort beschriebenen Regelbetrieb. Besondere Be-triebszustände, z.B. Ausfall von lufttechnischen Anlagen oder kurzzeitige Nutzungs-änderung von Anlagenteilen (Zwischenlagerung von Frisch- oder Faulschlamm etc.) erfordern eine einzelfallbezogene Beurteilung.

Das Explosionsschutzkonzept sowie der zugehörige Ex-Zonenplan ist bei Bedarf fortzuschreiben.

Der zuständige Abwassermeister/die zuständige Abwassermeisterin trägt Verantwor-tung für den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb aller für den Explosionsschutz relevanten Anlagenteile. Dazu gehören insbesondere:

Durchführung oder Veranlassung von Wartung und wiederkehrender Prüfung e-lektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die eine wirksame Zündquelle darstellen können,

Veranlassung von Wartung und wiederkehrender Prüfung ggfs. installierter Gas-warnanlagen,

Unterweisung der Beschäftigten zum richtigen Verhalten bei Arbeiten in explosi-onsgefährdeten Bereichen bzw. bei Explosionsgefahr (Gasalarm),

Festlegung, Anweisung und Überwachung geeigneter Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit Zündgefahren in explosionsgefährdeten Bereichen im Rahmen des Freigabeverfahrens

Berücksichtigung des Explosionsschutzkonzepts bei Änderungen im Betriebsab-lauf bzw. bei wesentlichen Änderungen in explosionsgefährdeten Bereichen (z.B. Außerbetriebnahme lufttechnischer Anlagen oder Installation neuer elektrischer Anlagen oder Betriebsmittel),

5.2 Prüfungen

Die dauerhafte Sicherstellung der Funktion getroffener Schutzmassnahmen ist nur durch laufende Überwachung im Betrieb sowie wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person bzw. Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu gewährleisten.

Hierzu zählen im Einzelnen folgende Prüfungen:

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Seite 5-2

ARBEITSPLÄTZE IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN

Zeitpunkt: Vor erstmaliger Nutzung

Ziel: Überprüfung der vorgesehenen Arbeitsmittel, Umgebung und Schutzmaßnahmen

Zuständig: Befähigte Person mit Kenntnissen im Explosionsschutz (Die Prü-fung wird durch die Stabsstelle Umweltschutz/Sicherheit durchge-führt bzw. überwacht)

Dokumentation: Begehungsbericht zur Gefährdungsbeurteilung, Explosionsschutz-konzept

ARBEITSMITTEL UND ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN

Zeitpunkt: Vor Inbetriebnahme

Ziel: Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes bzgl. Montage, In-stallation, Aufstellung und Funktion

Zuständig: befähigte Person bzw. Zugelassene Überwachungsstelle (Die Prü-fung wird durch die Stabsstelle Umweltschutz/Sicherheit organi-siert bzw. überwacht)

Dokumentation: Aufzeichnungen bzw. Prüfbescheinigung

Zeitpunkt: wiederkehrend (Frist nach Gefährdungsbeurteilung, maximal 3 Jahre)

Ziel: Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes der installierten Arbeitsmittel inkl. Installation

Prüfer: befähigte Person bzw. ZÜS (Die Prüfung wird durch den Unter-nehmensbereich Betrieb Abwasseranlagen - Service organisiert bzw. überwacht)

Dokumentation: Aufzeichnungen bzw. Prüfbescheinigung

GERÄTE UND SCHUTZSYSTEME FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE

Zeit: Nach Instandsetzung mit Relevanz für Ex-Schutz

Ziel: Überprüfung auf Übereinstimmung der für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmale mit den Anforderungen

Prüfer: Hersteller oder ZÜS (Die Prüfung wird durch die Betriebsbereiche organisiert)

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Seite 5-3

Dokumentation: Prüfbescheinigung

Die Dokumentationsunterlagen werden im Anhang VII: Dokumentation der Prüfungen zum Explosionsschutzdokument abgelegt; Prüfbescheinigungen nach Instandset-zung von Geräten und Schutzsystemen werden in den Unterlagen des Arbeitsmittels aufbewahrt.

5.3 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen

Arbeiten in ausgewiesenen Explosionsschutz-Zonen, bei denen Zündquellen wirk-sam werden können, sind durch die zuständige Abwassermeisterin/den zuständigen Abwassermeister schriftlich freizugeben. Sie/Er hat vor Aufnahme der Tätigkeit die mit den Arbeiten verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutz-maßnahmen festzulegen. Freigabeschein im Anhang IV: Erlaubnisschein für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen).

Arbeiten an elektrischen Anlagen in ausgewiesenen Explosionsschutz-Zonen dürfen ausschließlich von Elektrofachkräften durchgeführt werden, die aufgrund ihrer Aus-bildung und Erfahrung ausreichende Sachkunde auf dem Gebiet des elektrischen Explosionsschutzes verfügen. Die Vorschriften des VDE sowie die Explosions-schutzverordnung sind zu beachten.

5.4 Verhalten bei Alarmauslösung durch stationäre Gaswarnanlage

Bei einer Ex-Alarmauslösung durch eine stationäre Gaswarnanlage ist die Betriebs-anweisung zum Verhalten bei Ex-Gasalarm (Anhang III: Betriebsanweisung – Verhal-ten bei Ex-GasalarmI) zwingen zu beachten.

Der Abwassermeister/die Abwassermeisterin ist verantwortlich für die einzuleitenden Maßnahmen. Bei Gasalarm während der Bereitschaftszeit bzw. bei Abwesenheit des Abwassermeisters/der Abwassermeisterin übernimmt die/der Bereitschaftshabende Meisterfunktion.

Nach Abschluss aller Sofortmaßnahmen ist die Gaswarnanlage durch eine(n) Sach-kundigen zu warten und zu prüfen. Das Ereignis ist der Stabsstelle Umwelt-schutz/Sicherheit zu melden.

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KA Muster - ANHANG

Revision 1 vom 29.04.2002 Anhang IV

EEXXPPLLOOSSIIOONNSSSSCCHHUUTTZZDDOOKKUUMMEENNTT

AANNHHAANNGG

Anhang I: EX-Zonenplan

Anhang II: Explosionsschutzkonzept

Anhang III: Betriebsanweisung – Verhalten bei Ex-Gasalarm

Anhang IV: Erlaubnisschein für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen

Anhang V: Errichterbescheinigungen

Anhang VI: Bestandsaufnahme und Konformitätsbescheinigungen

Anhang VII: Dokumentation der Prüfungen

Anhang VIII: Beispielsammlung BGI 8594 (Auszug)

Anhang IX: Fotodokumentation

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KA Muster - ANHANG

Revision 1 vom 29.04.2002 Anhang II

AANNHHAANNGG IIII:: EEXXPPLLOOSSIIOONNSSSSCCHHUUTTZZKKOONNZZEEPPTT

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Explosionsschutzkonzept 1) g.e.A.: gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 2) g.R.: ganzer Raum Seite 1 von 4

Explosionsschutzkonzept

ANLAGE/BETRIEBSSTELLE: KA STAND: 08/2005

VERANTWORTLICHE AM/BL: BEARBEITER: Büßelberg

Das Explosionsschutzkonzept basiert auf dem jeweiligen Stand der Technik und bezieht sich auf die z.Zt. der Aufnahme aktuelle Betriebsweise der Anlage. Besondere Betriebszustände, z.B. Ausfall von Lufttechnischen Anlagen oder kurzzeitige Nutzungsänderungen von Anlagenteilen erfordern eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Explosionsschutzkonzept ist bei Bedarf fortzuschreiben.

Bauwerk/ Anlagenteil

Beschreibung Gefährdungsgrundlage (Bildung einer g.e.A.1) infolge ...)

Schutzmaßnahmen Lfd.-Nr. (BGI 8594))

Rechengebäude Geschlossenes Gebäude (Offene Schnecke im Vor-lauf mit ca. 4m Förderhöhe)

Einleitung brennbarer Dämpfe E 1

E 2

E 1.3.4.1 – Natürliche Lüftung

Zone 1: im Gerinne Zone 2: im g.R.

2.1

RÜB Offenes Becken im Neben-schluss

Einleitung brennbarer Dämpfe E 1

E 2

E 1.3.4.1 – Natürliche Lüftung

Zone 1: g.R.

1.1

Faulbehälter Geschlossener Faulbehälter mit überwachter, hydrauli-scher Überdrucksicherung

Freiwerden von Faulgas E 1

E 2

E 1.3.1 – Verfahrenstechnische Maßnahmen

Keine

3.1.1

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Explosionsschutzkonzept 1) g.e.A.: gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 2) g.R.: ganzer Raum Seite 2 von 4

Schwimmschlammschacht Freiwerden von Faulgas beim Abzug der Schwimmschlammschicht

E 1

E 2

E 1.3.4.1 – Natürliche Lüftung

Zone 1: g.R. im Schacht Zone 2: 3 m um Schachtoberkante

3.1.3

Überdruckentlastung der Wassertasse

Freiwerden von Faulgas E 1

E 2

E 1.3.4.1 – Natürliche Lüftung

Zone 1: 1 m um Entlastungsöffnung Zone 2: weitere 2 m um Entlastungsöffnung

3.6

Vorschacht (Schacht mit Kondensatab-leiter)

Freiwerden von Faulgas E 1

E 2

E 1.3.4.1 – Natürliche Lüftung

Zone 1: g.R. Zone 2: 1m um Öffnungen des Schachts

3.5

Nacheindicker Offenes Becken Freiwerden von Faulgas E 1

E 2

E 1.3.4.1 – Natürliche Lüftung

Zone 2: g.R.

3.2

Lagerraum für ent-wässerten Schlamm

Geschlossene Halle Freiwerden von Faulgas E 1

E 2

E 1.3.4.1 –Natürliche Lüftung

Zone 2: g.R.

3.13

Gasbehälter Niederdruckgasbehälter mit gewichtsbelasteter Memb-ran

Freiwerden von Faulgas E 1

E 2

E 1.3.4.1 –Natürliche Lüftung

Zone 1: Luftraum oberhalb der Membran und 1m um Austrittsöffnungen Zone 2. weitere 2m um Austrittsöffnungen

3.7

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Explosionsschutzkonzept 1) g.e.A.: gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 2) g.R.: ganzer Raum Seite 3 von 4

Vorschacht Schacht mit Wassertöpfen E 1

E 2

E 1.3.2.1 – Gasinstallation ist auf Dauer tech-nisch dicht E 1.3.4.1 – Natürliche Lüftung

Keine

3.3

Gasfackel Geschlossene Gasfackel Unverbrannt austretendes Faulgas E 1

E 2

E 3

E 1.3.1 – Verfahrenstechnische Maßnahmen (Automatische Absperreinrichtung, selbsttätige Zündeinrichtung, Flammenüberwachung)

Keine

E 3.4.1 – Flammendurchschlagsicherungen

3.8

Vorschacht Schacht mit Kondensatableiter E 1

E 2

E 1.3.2.1 – Gasinstallation ist auf Dauer tech-nisch dicht E 1.3.4.1 – Natürliche Lüftung

Keine

3.3

Gasmessraum Geschlossener Raum mit Kiestopf, Gasdruckerhö-hungsgebläse

Freiwerden von Faulgas E 1

E 2

E 1.3.2.1 – Gasinstallation ist auf Dauer tech-nisch dicht E 1.3.4.1 – Natürliche Lüftung

Keine

3.3

3.11.2

Keller Betriebsge-bäude

Raum mit Faulgas führen-den Leitungen

Freiwerden von Faulgas E 1

E 2

E 1.3.2.1 – Gasinstallation ist auf Dauer tech-nisch dicht E 1.3.4.1 – Natürliche Lüftung

Keine

3.3

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Explosionsschutzkonzept 1) g.e.A.: gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 2) g.R.: ganzer Raum Seite 4 von 4

Heizung Raum mit Gasbrenner Freiwerden von Faulgas E 1

E 2

E 3

E 1.3.1 – Verfahrenstechnische Maßnahmen E 1.3.2.1 - Gasinstallation ist auf Dauer tech-nisch dicht E 1.3.4.1 – Natürliche Lüftung

Keine

E 3.4.1 - Flammendurchschlagsicherungen

3.10

In allen übrigen Anlagenteilen ist auf Grundlage der EX-RL nach gegenwärtigem Stand im Normalbe-trieb nicht mit dem Auftreten einer g.e.A. zu rechnen.

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KA Muster - ANHANG

Revision 1 vom 29.04.2002 Anhang III

AANNHHAANNGG IIIIII:: BBEETTRRIIEEBBSSAANNWWEEIISSUUNNGG –– VVEERRHHAALLTTEENN BBEEII EEXX--

GGAASSAALLAARRMM

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Betriebsanweisung

VVEERRHHAALLTTEENN BBEEII

EEXXPPLLOOSSIIOONNSSGGEEFFAAHHRR ((Alarmauslösung durch stationäre Gaswarnanlagen))

Arbeitsbereich: Verantwortlicher Abwassermeister:

GGEEFFAAHHRREENNBBEEZZEEIICCHHNNUUNNGG

Explosionsgefahr tritt bei Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre auf. Gefährliche explosionsfähige Atmosphären können aufgrund von Faulgasbildung, dem Auftreten von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten oder durch Austritt brennbarer Gase entstehen.

VVEERRHHAALLTTEENN IIMM GGEEFFAAHHRRFFAALLLL

Betroffenen Anlagenteil sofort räumen.

Gefährdete Personen warnen und ungefährdete, windabgewandte Bereiche aufsuchen.

Gasalarm durch Messungen mit mobilen Gaswarngeräten überprüfen.

Gefahrenbereich eingrenzen und absperren

Nach Möglichkeit belüften.

Gefahrenbereich von Zündquellen freihalten:

- Feuer, Rauchen und offenes Licht vermeiden

- Keine elektrischen Verbraucher einschalten, die nicht explosionsgeschützt sind (Handy’s beachten!)

- Kein Betrieb von Verbrennungsmotoren (Fahrzeuge!) AALLAARRMMTTAABBEELLLLEE GGAASSAALLAARRMM

Es sind unverzüglich zu verständigen:

Feuerwehr

Betriebsleiter/-in bzw. Betriebsleiter/-in v.D. (ggfs. Alarmierung über Leitstand der KA Düren)

Umweltschutz/Sicherheit

Weitere Personen auf Veranlassung der/des BL

Tel 112

Tel. Tel 02421/494-2230

Tel. 0172/2596800

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KA Muster - ANHANG

Revision 1 vom 29.04.2002 Anhang IV

AANNHHAANNGG IIVV:: EERRLLAAUUBBNNIISSSSCCHHEEIINN FFÜÜRR AARRBBEEIITTEENN IINN EEXXPPLLOOSSII--

OONNSSGGEEFFÄÄHHRRDDEETTEENN BBEERREEIICCHHEENN

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Erlaubnisschein für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen (Gilt nur für Arbeiten, die mit wirksamen Zündquellen verbunden sein können)

ORGANISATION

Verantwortliche(r) (Meister/-in): Verantwortliche(r) (Mitarbeiter/-in):

(Name) (Name)

Arbeitsort/-stelle: (Genaue Bezeichnung inklusive evtl. benachbarter, gefährdeter Bereiche)

Arbeitsauftrag:

(z.B. Wartung an Pumpen, Schweißarbeiten)

Schweißen Elektroarbeiten

Dauer der Arbeiten: (Beginn: Datum, Uhrzeit) (voraussichtliches. Ende: Datum, Uhrzeit)

SCHUTZMAßNAHMEN: (Die Schutzmaßnahmen sind im Einzelnen ggf. schriftlich zu erläutern)

Vor Aufnahme der Arbeiten

Vermeidung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären in/um Behältern und/oder Rohrleitungen, die brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube enthalten

Absperrarmaturen schließen: (Bezeichnung der Armaturen, ggf. Beiblatt)

Steckscheibe(n)/Blase(n) setzen Leitungen/Hohlräume spülen / inertisieren Entfernen ortsveränderlicher Behälter, Apparate oder Leitungen

Durchführen lufttechnischer Maßnahmen (Be- oder Entlüftung) Messtechnische Überprüfung der Atmosphäre im Arbeitsbereich (Ex-Warngeräte) Freischalten elektrischer Anlagen durch

Zusätzlich während der Arbeiten

Bereitstellung von Löschmittel an der Arbeitsstelle: Wasser Pulverlöscher CO2-Löscher

Messtechnische Überwachung der Atmosphäre im Arbeitsbereich (Ex-Warngeräte) Durchführen lufttechnischer Maßnahmen (Be- oder Entlüftung) Benutzung von funkenarmem Werkzeug

Nach Abschluß der Arbeiten

Wiederinbetriebnahme erst nach Freigabe durch

Erläuterungen:

ERLAUBNIS Diese Erlaubnis gilt ausschließlich für den zugewiesenen Arbeitsbereich sowie die angegebene Arbeitsaufgabe und -dauer. Die einschlägigen Vorschriften (insb. BGV C 5, BGR 104, VDE 0165) sind zu beachten. Freigabe:

Datum Unterschrift Verantwortliche(r) Unterschrift Aufsichtsführende(r)

Rückgabe an den Verantwortlichen:

Datum, Uhrzeit Unterschrift Verantwortliche(r)

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KA 11.4 – Sicherheitstechnik Arbeitsbericht Explosionsschutzdokument

Anhang 6.5

6.5 Beispiel für einen Ex-Zonenplan

Die hier enthaltenen Muster sollen beispielhaft die Umsetzung der Forderungen in die Praxis darstellen. Jedem Betreiber eines Kanalnetzes oder einer Kläranlage steht es frei, die Beispiele direkt als Vorlage für eigene Do-kumente oder lediglich als Anregung für die freie Gestaltung eigener Dokumente zu nutzen.

Kläranlage (BRW)

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