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1 Erteilung der Prokura Prokuraerteilung - Grundsätzlich nach Vorschriften des BGB § 167 I BGB - § 48 HGB bestimmt Besonderheiten für Prokura: - Erteilung nur durch Inhaber eines Handelsgeschäfts oder gesetzliche Vertreter - Erteilung nur mittels ausdrücklicher Erklärung - Sofern keine wirksame Erteilung Umdeutung nach § 140 BGB - Eintragung in das HR verpflichtend nach § 53 Abs. 1 HGB aber lediglich deklaratorische Wirkung Arten der Prokura - Einzelprokura - Gesamtprokura (§ 48 II HGB) - Filialprokura (§ 50 III HGB)

Erteilung der Prokura

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Erteilung der Prokura. Prokuraerteilung Grundsätzlich nach Vorschriften des BGB  § 167 I BGB § 48 HGB bestimmt Besonderheiten für Prokura: Erteilung nur durch Inhaber eines Handelsgeschäfts oder gesetzliche Vertreter Erteilung nur mittels ausdrücklicher Erklärung - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Erteilung der Prokura

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Erteilung der Prokura

Prokuraerteilung

- Grundsätzlich nach Vorschriften des BGB § 167 I BGB

- § 48 HGB bestimmt Besonderheiten für Prokura:

- Erteilung nur durch Inhaber eines Handelsgeschäfts oder gesetzliche Vertreter

- Erteilung nur mittels ausdrücklicher Erklärung

- Sofern keine wirksame Erteilung Umdeutung nach § 140 BGB

- Eintragung in das HR verpflichtend nach § 53 Abs. 1 HGB

aber lediglich deklaratorische Wirkung

Arten der Prokura

- Einzelprokura

- Gesamtprokura (§ 48 II HGB)

- Filialprokura (§ 50 III HGB)

Page 2: Erteilung der Prokura

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Umfang der Prokura

- Der Umfang der Prokura ergibt sich aus §§ 49 f. HGB:

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtl. und außergerichtl. Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt

Dies umfasst auch außergewöhnliche und branchenfremde Rechtsgeschäfte.

Ausgenommen sind:- Nach § 49 Abs. 2 HGB keine Veräußerung/Belastung von Grundstücken, außer

besondere Befugnis wird erteilt. - Selbstkontrahierung nach § 181 BGB außer es liegt besondere Ermächtigung vor.- Keine Grundlagengeschäfte (z.B. Einstellung/Veräußerung des Handelsgeschäfts,

Änderung der Firma)- Keine Geschäfte, die die persönlichen Rechtsverhältnisse des Kaufmanns

betreffen (aber: beachte § 344 HGB)- die von Gesetzes wegen ausdrücklich dem Geschäftsinhaber vorbehalten sind

(Erteilung der Porkura, § 48 I HGB; Unterzeichung Jahresabschluss, § 245 HGB)

Beschränkungen des Umfangs sind Dritten gegenüber unwirksam , § 50 Abs. 1 HGB

Page 3: Erteilung der Prokura

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Prokura und Grundstücksgeschäfte

§ 49 II HGB steht nicht entgegen (d.h. ohne besondere Ermächtigung wirksam

möglich)

§ 49 II HGB steht entgegen(dh nur mit besonderer Ermächtigung wirksam

möglich)

Ankauf von Grundstück Anmietung / Vermietung von Grundstück

Verpflichtung zum Verkauf von Grundstück Verpflichtung zur Belastung von Grundstück Verfügung über Grundstück

P: Ankauf von Grundstück und Bestellung von Restkaufpreishypothek

Page 4: Erteilung der Prokura

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Erlöschen der Prokura

- Die Prokura ist jederzeit widerruflich nach § 52 Abs. 1 HGB

Daneben erlischt die Prokura in folgenden Fällen:

- Der Vertretene verliert die Kaufmannseigenschaft vgl. § 48 HGB

- Beendigung des Anstellungsvertrages vgl. § 168 BGB

- Beim Tod des Prokuristen § 52 Abs. 2 HGB

Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts,

vgl.§ 52 Abs. 3 HGB

Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, § 53 Abs. 3 HGB.

Die Eintragung wirkt jedoch nur deklaratorisch. Die Prokura erlischt also auch ohne

Eintragung!

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Handlungsvollmacht

§ 54 I enthält eine widerlegliche Vermutung des Umfangs der Handlungsvollmacht; im Außenverhältnis gelten Beschränkungen jedoch nur im Falle der Kenntnis und des Kennenmüssens des Drittens, § 54 III HGB. Es handelt sich bei § 54 HGB damit um einen gesetzlich geregelten Fall der Rechtsscheinshaftung

Erteilung der Handlungsvollmacht:- nach § 167 BGB als Innen- oder Außenvollmacht- keine ausdrückliche Erklärung erforderlich (ggf. Umdeutung nichtiger Prokuraerteilung, § 140 BGB)- Erteilung muss nicht durch den Inhaber des Handelsgeschäfts erfolgen- keine Eintragung erforderlich / möglich

Erlöschen der Handlungsvollmacht:- nach allgemeinen Grundsätzen § 168 BGB

Page 6: Erteilung der Prokura

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Arten der Handlungsvollmacht

Arthandlungsvollmacht

Zur Vornahme einer bestimmten zu ein Art von Geschäften, z.B. Kassierer, Leiter Einkauf, Vertriebsleiter

Generalhandlungsvollmacht

Zum Betrieb eines Handelsgewerbes, z.B. Geschäftsführer eines Kfm./einer OHG

Spezialhandlungsvollmacht

Zur Vornahme einzelner Geschäfte, z.B. Betreuung eines bestimmten Bauvorhabens

...die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt => keine branchenunüblichen Geschäfte; nicht abschließender Katalog des § 54 II HGB