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Erteilung der Prokura. Prokuraerteilung Grundsätzlich nach Vorschriften des BGB § 167 I BGB § 48 HGB bestimmt Besonderheiten für Prokura: Erteilung nur durch Inhaber eines Handelsgeschäfts oder gesetzliche Vertreter Erteilung nur mittels ausdrücklicher Erklärung - PowerPoint PPT Presentation
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Erteilung der Prokura
Prokuraerteilung
- Grundsätzlich nach Vorschriften des BGB § 167 I BGB
- § 48 HGB bestimmt Besonderheiten für Prokura:
- Erteilung nur durch Inhaber eines Handelsgeschäfts oder gesetzliche Vertreter
- Erteilung nur mittels ausdrücklicher Erklärung
- Sofern keine wirksame Erteilung Umdeutung nach § 140 BGB
- Eintragung in das HR verpflichtend nach § 53 Abs. 1 HGB
aber lediglich deklaratorische Wirkung
Arten der Prokura
- Einzelprokura
- Gesamtprokura (§ 48 II HGB)
- Filialprokura (§ 50 III HGB)
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Umfang der Prokura
- Der Umfang der Prokura ergibt sich aus §§ 49 f. HGB:
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtl. und außergerichtl. Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt
Dies umfasst auch außergewöhnliche und branchenfremde Rechtsgeschäfte.
Ausgenommen sind:- Nach § 49 Abs. 2 HGB keine Veräußerung/Belastung von Grundstücken, außer
besondere Befugnis wird erteilt. - Selbstkontrahierung nach § 181 BGB außer es liegt besondere Ermächtigung vor.- Keine Grundlagengeschäfte (z.B. Einstellung/Veräußerung des Handelsgeschäfts,
Änderung der Firma)- Keine Geschäfte, die die persönlichen Rechtsverhältnisse des Kaufmanns
betreffen (aber: beachte § 344 HGB)- die von Gesetzes wegen ausdrücklich dem Geschäftsinhaber vorbehalten sind
(Erteilung der Porkura, § 48 I HGB; Unterzeichung Jahresabschluss, § 245 HGB)
Beschränkungen des Umfangs sind Dritten gegenüber unwirksam , § 50 Abs. 1 HGB
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Prokura und Grundstücksgeschäfte
§ 49 II HGB steht nicht entgegen (d.h. ohne besondere Ermächtigung wirksam
möglich)
§ 49 II HGB steht entgegen(dh nur mit besonderer Ermächtigung wirksam
möglich)
Ankauf von Grundstück Anmietung / Vermietung von Grundstück
Verpflichtung zum Verkauf von Grundstück Verpflichtung zur Belastung von Grundstück Verfügung über Grundstück
P: Ankauf von Grundstück und Bestellung von Restkaufpreishypothek
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Erlöschen der Prokura
- Die Prokura ist jederzeit widerruflich nach § 52 Abs. 1 HGB
Daneben erlischt die Prokura in folgenden Fällen:
- Der Vertretene verliert die Kaufmannseigenschaft vgl. § 48 HGB
- Beendigung des Anstellungsvertrages vgl. § 168 BGB
- Beim Tod des Prokuristen § 52 Abs. 2 HGB
Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts,
vgl.§ 52 Abs. 3 HGB
Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, § 53 Abs. 3 HGB.
Die Eintragung wirkt jedoch nur deklaratorisch. Die Prokura erlischt also auch ohne
Eintragung!
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Handlungsvollmacht
§ 54 I enthält eine widerlegliche Vermutung des Umfangs der Handlungsvollmacht; im Außenverhältnis gelten Beschränkungen jedoch nur im Falle der Kenntnis und des Kennenmüssens des Drittens, § 54 III HGB. Es handelt sich bei § 54 HGB damit um einen gesetzlich geregelten Fall der Rechtsscheinshaftung
Erteilung der Handlungsvollmacht:- nach § 167 BGB als Innen- oder Außenvollmacht- keine ausdrückliche Erklärung erforderlich (ggf. Umdeutung nichtiger Prokuraerteilung, § 140 BGB)- Erteilung muss nicht durch den Inhaber des Handelsgeschäfts erfolgen- keine Eintragung erforderlich / möglich
Erlöschen der Handlungsvollmacht:- nach allgemeinen Grundsätzen § 168 BGB
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Arten der Handlungsvollmacht
Arthandlungsvollmacht
Zur Vornahme einer bestimmten zu ein Art von Geschäften, z.B. Kassierer, Leiter Einkauf, Vertriebsleiter
Generalhandlungsvollmacht
Zum Betrieb eines Handelsgewerbes, z.B. Geschäftsführer eines Kfm./einer OHG
Spezialhandlungsvollmacht
Zur Vornahme einzelner Geschäfte, z.B. Betreuung eines bestimmten Bauvorhabens
...die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt => keine branchenunüblichen Geschäfte; nicht abschließender Katalog des § 54 II HGB