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Ertragsteuerliche und Umsatzsteuerliche Behandlung der privaten Kraftfahrzeugnutzung 1. Projektarbeit Studienjahrgang 2009 Kurs B Fakultät für Wirtschaft Studiengang Steuern und Prüfungswesen DUALE HOCHSCHULE BADEN-WÜRTTEMBERG VILLINGEN-SCHWENNINGEN Bearbeiter: Mariana Gesugrande Betreuender Dozent: Prof. Dr. Jens Siebert Ausbildungsbetrieb: ADS Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft mbH Stb. Dipl. Ökonom Armin Stöhr Die vorliegende Projektarbeit wurde von mir zur Kenntnis genommen. _________________________ Ort, Datum Unterschrift

Ertragsteuerliche und Umsatzsteuerliche Behandlung der ...Nutzungsdauer bemisst – bei einem PKW meistens sechs Jahre) oder nach §7 (2) S. 1 EStG degressiv (Absetzung für Abnutzung

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Ertragsteuerliche und Umsatzsteuerliche Behandlung

der privaten Kraftfahrzeugnutzung

1. Projektarbeit

Studienjahrgang 2009

Kurs B

Fakultät für Wirtschaft

Studiengang Steuern und Prüfungswesen

DUALE HOCHSCHULE BADEN-WÜRTTEMBERG

VILLINGEN-SCHWENNINGEN

Bearbeiter: Mariana Gesugrande Betreuender Dozent: Prof. Dr. Jens Siebert

Ausbildungsbetrieb: ADS

Allgemeine Deutsche

Steuerberatungsgesellschaft mbH

Stb. Dipl. Ökonom Armin Stöhr

Die vorliegende Projektarbeit wurde von mir zur Kenntnis genommen.

_________________________

Ort, Datum Unterschrift

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I

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis IV

1 Aufbau und Ziel der Arbeit 1

2 Einstiegsfall eines Einzelunternehmers 3

3 Ertragssteuerliche Behandlung 3

3.1 Zuordnung zum Betriebsvermögen 3

3.1.1 Notwendiges Betriebsvermögen 3

3.1.2 Gewillkürtes Betriebsvermögen 4

3.1.3 Privatvermögen 4

3.1.4 Zuordnung der Fahrzeuge aus dem Einstiegsfall 4

3.2 Kraftfahrzeugkosten 4

3.2.1 Anschaffungskosten 5

3.2.2 Laufende Kosten 5

3.2.3 Unfallkosten 6

3.2.4 Kraftfahrzeugkosten der Fahrzeuge im Einstiegsfall 6

3.3 Umfang des Betriebsausgabenabzugs 6

3.3.1 Fahrzeuge des Betriebsvermögens 6

3.3.2 Entnahme 7

3.4 Methoden zur Bestimmung des Entnahmewerts 8

3.5 Nachweis der tatsächlichen Kosten für Privatnutzung 8

3.6 Pauschale Berechnung des privaten Nutzungsanteils (inkl. Deckelung) 9

3.6.1 Berechnung der Ein-Prozent-Regelung des Einstiegsfall (A) 11

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II

3.6.2 Berechnung der Ein-Prozent-Regelung des Einstiegsfall (B) 12

3.7 Gestaltung der Methoden 13

3.8 Zuordnung Privatvermögen 14

3.8.1 Nachweis der tatsächlichen Kosten 14

3.8.2 Berechnung des individuellen Kilometersatzes 15

3.8.3 Berechnung anhand Pauschalwerten 15

3.8.4 Pauschalwertberechung nach dem Einstiegsfall 15

3.9 Auswirkung der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer 16

4 Umsatzsteuerliche Behandlung 17

4.1 Zuordnung Betriebsvermögen oder Privatvermögen 17

4.2 Auswirkung auf den Vorsteuerabzug 17

4.2.1 Kraftfahrzeugkosten 17

4.2.2 Anschaffungskosten 18

4.2.3 Laufende Kosten 18

4.3 Ausschluss zum Vorsteuerabzug (z. B. Ärzte) 18

4.4 Privatnutzung – unentgeltliche Wertabgabe 19

4.5 Methoden 19

4.5.1 Pauschale Berechnung des privaten Nutzungsanteils 19

4.5.2 Berechnung des privaten Nutzungsanteils vom Einstiegsfall 20

4.5.3 Fahrtenbuchmethode 22

4.5.4 Schätzung 22

4.6 Bemessungsgrundlage und Steuersatz 23

4.7 Auswirkung Einkommensteuer auf die Umsatzsteuer 23

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III

5 Lösungsvorschlag des Einstiegsfalles 24

6 Schlusswort 25

7 Rechtsprechungsverzeichnis 27

8 Literaturverzeichnis 28

9 Erklärung 29

Anhangverzeichnis 30

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IV

Abkürzungsverzeichnis

AfA = Absetzung für Abnutzung

AO = Abgabenordnung

BMF = Bundesministerium der Finanzen

BMG = Bemessungsgrundlage

BstBl = Bundessteuerblatt

BFH = Bundesfinanzhof

ESt = Einkommensteuer

EStG = Einkommensteuergesetz

EStR = Einkommensteuerrichtlinien

Ggf. = Gegebenenfalls

HGB = Handelsgesetzbuch

i. S. d. = im Sinne des

Inkl. = Inklusive

Kfz = Kraftfahrzeug

Km = Kilometer

LStH = Hinweise zu den Lohnsteuerrichtlinien

NWB = Neue Wirtschaftsbriefe

Vgl. = Vergleiche

u. Ä. = und Ähnliches

UStG = Umsatzsteuergesetz

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V

UStR = Umsatzsteuerrichtlinien

USt = Umsatzsteuer

Usw. = und so weiter

v. H. = von Hundert

Z. B. = Zum Beispiel

Zzgl. = Zuzüglich

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1

1 Aufbau und Ziel der Arbeit

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 18.11.20091 das

Thema „Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge“ nach zwischenzeitlich

eingetretenen Veränderungen aktualisiert. Mit der Neuregelung möchte man

missbräuchliche Steuergestaltungen eindämmen. Es wird Bezug genommen auf

die BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 (BStBl I S. 148), vom 27. August 2004

(BStBl I S. 864) und auf das BMF-Schreiben vom 7. Juli 2006 (BStBl I S. 446). Die

Anwendung des BMF-Schreiben vom 18.11.2009 ist erstmals auf Wirtschaftsjahre

anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen.

Dieses Schreiben führt bei Unternehmen zu Veränderungen bezüglich der

Berücksichtigung der Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen und zu

Folgeproblemen in deren Umsetzung. In der Projektarbeit wird darauf

eingegangen, wie der Unternehmer die Besteuerung der Privatnutzung jedes

Kraftfahrzeugs mit der pauschalen Berechnung des privaten Nutzungsanteils bei

jedem im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeug vermeiden kann. Dies ist

eines der Folgeprobleme ab dem Jahr 2010, da durch die neue Fassung jedes im

Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeug separat besteuert werden soll.

Verdeutlicht wird dies anhand eines Beispiels mit einem Einzelunternehmer. Der

Lösungsweg wird anhand der Gliederung aufgebaut.

In der nachfolgenden Arbeit wird die private Kraftfahrzeugnutzung im Hinblick auf

die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Zuordnung und Besteuerung

untersucht. Die Arbeit ist in fünf Teile gegliedert.

Gliederungspunkt eins erläutert den Aufbau und das Ziel der Arbeit. Als Grundlage

für die gesamte Arbeit dient der Eingangsfall im Gliederungspunkt zwei. Er soll

veranschaulichen, welche Schritte zu beachten sind, um für den Unternehmer auf

eine annehmbare Lösung zu gelangen. Im Laufe der Arbeit wird sich

herausstellen, dass aus Vereinfachungsgründen die Umsatzsteuer der

Ertragssteuer unterliegt. Aus diesem Grund wird in der Arbeit mit der Ertragssteuer

1 Vgl. BMF Schreiben v. 18.11.2009, DB 2009, S. 2573

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2

begonnen. Unter Gliederungspunkt Drei ist der ertragsteuerliche Teil abgedeckt.

Hier wird die Zuordnung zum Betriebs- und Privatvermögen behandelt. Zunächst

wird die Zuordnung zum Betriebsvermögen betrachtet. Die Zuordnung hat

Auswirkung auf den Betriebsausgabenabzug. Zu den Betriebsausgaben zählen

unter anderem die Kraftfahrzeugkosten. Diese werden gesondert aufgeführt. Nach

der Analyse der Betriebsausgaben folgen Erläuterungen zur Entnahme i. S. d.

EStG, zum Nachweis der Privatnutzung und der möglichen Methoden einer

Entnahme. Steuerliche Vorteile werden an dieser Stelle herausgearbeitet. Im

letzten Punkt des ertragsteuerlichen Teils wird die Zuordnung zum Privatvermögen

aufgegriffen.

Im Gliederungspunkt vier wird die umsatzsteuerliche Behandlung erörtert. Es folgt

ein identisches Schema wie im ertragsteuerlichen Teil. Begonnen wird mit der

Zuordnung von Betriebs- oder Privatvermögen. Zunächst wird die Zuordnung zum

Betriebsvermögen betrachtet. Die Zuordnung hat Auswirkungen auf den

Vorsteuerabzug. Dies wird vertieft im Zusammenhang mit den

Kraftfahrzeugkosten. Es folgt ein Vergleich zwischen Berechtigung und Verbot des

Vorsteuerabzugs. Anschließend wird auf die Privatnutzung eingegangen. In der

Umsatzsteuer spricht der Gesetzgeber von einer sogenannten unentgeltlichen

Wertabgabe. Die Methoden zur Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe

ähneln denen der Ertragsteuer. Dazu gehören die Bemessungsgrundlage und

deren zugehörigen Steuersatz nach dem Umsatzsteuergesetz.

Unter Gliederungspunkt Fünf wird die Lösung zum Eingangfall präsentiert. Ein

Schlusswort fasst die Ergebnisse zusammen.

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2 Einstiegsfall eines Einzelunternehmers

Zum Betriebsvermögen des Unternehmers Max Mustermann gehören zwei

gebrauchte Personenkraftwagen. Beide Autos haben den selben Status. Der

Bruttolistenpreis beträgt für beide Autos 33.430,00 Euro. Ein Auto (A) wird nur für

betriebliche Fahrten genutzt, wie Kundenbesuche vor Ort. Das andere Fahrzeug

(B) benutzt Herr Mustermann auch für Privatfahrten. Er fahrt an 230 Tagen im Jahr

zur Arbeit. Die einfache Entfernung beträgt 15 km. Die Gesamtaufwendungen für

Fahrzeug A beliefen sich auf 7.500,00 Euro und für Fahrzeug B auf 4.000,00 Euro.

Beide Fahrzeuge haben jeweils eine Kilometergesamtleistung von 9.000 km im

Jahr. Fahrzeug B hat davon 3.450 km private Fahrten und 5.550 km betriebliche

Fahrten zurückgelegt (61,76 Prozent betrieblich und 38,33 Prozent privat).

Fahrzeug A wird vollständig betrieblich genutzt. Da Herr Mustermann gehört hat,

dass nun jedes Kraftfahrzeug mit der Ein-Prozent-Regelung besteuert werden soll,

möchte er eine auf ihn zugeschnittene Beratung haben, da er schließlich ein Auto

vollständig betrieblich nutzt. Er möchte wissen, welche Möglichkeiten er hat, diese

Neuregelung zu umgehen und was die generellen steuerlichen Unterschiede sind.

3 Ertragssteuerliche Behandlung

3.1 Zuordnung zum Betriebsvermögen

Ob die Kosten für die Haltung und Nutzung als Betriebsausgabe abzugsfähig sind,

ergibt sich aus der Zuordnung des Kraftfahrzeugs zum notwendigen / gewillkürten

Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen. Diese Zuordnung hat ebenfalls

Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der Besteuerung der Privatnutzung

des Kraftfahrzeugs. Zugeordnet werden die Wirtschaftsgüter nach dem Umfang

ihrer betrieblichen Nutzung.

3.1.1 Notwendiges Betriebsvermögen

Zum notwendigen Betriebsvermögen eines Unternehmers gehören

Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke

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genutzt werden (R4.2 (1) EStR). Darunter fallen zum einen alle Fahrzeuge (auch

gebrauchte oder geleaste), die ausschließlich betrieblich genutzt werden. Zum

anderen auch gemischt genutzte Fahrzeuge, die zwingend dem Betriebsvermögen

zuzuordnen sind, wenn die betriebliche Nutzung, einschließlich der Fahrten

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, mehr als 50 Prozent beträgt. (R4.2 (1)

EStR)

3.1.2 Gewillkürtes Betriebsvermögen

Fahrzeuge, die in einem definierten objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb

stehen, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Ein

definierter objektiver Zusammenhang ist bei einer Nutzung von mindestens 10

Prozent bis maximal 50 Prozent gegeben. Eine weitere Voraussetzung ist eine

unmissverständliche Dokumentation, d. h. es muss zeitnah eine entsprechende

Aufzeichnung erstellt werden, damit die Einlage des Wirtschaftsguts für einen

Dritten ohne weitere Erklärung ersichtlich ist.2

3.1.3 Privatvermögen

Zum notwendigen Privatvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90

Prozent privat genutzt werden (R 4.2 (1) S. 5 EStR).

3.1.4 Zuordnung der Fahrzeuge aus dem Einstiegsfall

Die Fahrzeuge A und B aus dem Einstiegsfall müssen laut den vorangegangenen

Gliederungspunkten als notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert werden.

Beide Fahrzeuge sind neu angeschafft und werden zu mehr als 50 Prozent

betrieblich genutzt.

3.2 Kraftfahrzeugkosten

Soweit es sich bei einem Kraftfahrzeug nach einer Zuordnung zum

Betriebsvermögen handelt, sind die Kosten für die Anschaffung, Haltung und

Nutzung des Kraftfahrzeugs für betriebliche Zwecke steuerlich als

2 Vgl. BMF- Schreiben v. 17.11.2004, BStBl I 2004 1064

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Betriebsausgaben abzugsfähig. Hierzu gehören auch außergewöhnliche Kosten,

die z. B. durch einen Unfall entstehen (H4.10 (12) Kraftfahrzeug EStR).

Nachstehend mehr zu den Kosten im Einzelnen.

3.2.1 Anschaffungskosten

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können im Sinne des §6 (1) Nr. 1 S.1

EStG mit den Anschaffungskosten angesetzt werden. Anschaffungskosten im

Sinne des §255 (1) HGB sind Aufwendungen, die aufgebraucht werden, um ein

Wirtschaftsgut zu erwerben und diesen in einen betriebsbereiten Zustand zu

versetzten, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können.3

Die Anschaffungskosten können nach §9b (1) EStG um den Vorsteuerbetrag

vermindert werden. Die abzugsfähigen Kosten können nach §7 (1) S. 1 EStG

linear (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen, die sich nach der

Nutzungsdauer bemisst – bei einem PKW meistens sechs Jahre) oder nach §7 (2)

S. 1 EStG degressiv (Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen)

ermittelt werden. Die degressive Absetzung für Abnutzung ist auf zwei Jahre (2009

und 2010) begrenzt.4

3.2.2 Laufende Kosten

Laufende Kosten fallen im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges

unterjährig an. Zu den laufenden Kosten gehören unter anderem:

– die Kfz-Steuer;

– die Versicherung;

– Kraftstoff;

– Instandsetzungs-, Wartungs-, und Pflegekosten;

– Garagenmieten;

– sonstige Park- und Straßenbenutzungskosten;

3 Vgl. Wichtige Wirtschaftsgesetze, WWG 22

4 Vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Gesetz v. 21.12.2008, BGBl. I S.2896

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6

– Leasingkosten;

– die Zinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung des Fahrzeugs dient usw.

(R4.10 (12) Kraftfahrzeugkosten EStR).

3.2.3 Unfallkosten

Erleidet der Unternehmer mit seinem Betriebsfahrzeug einen Unfall, ist zu

unterscheiden, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls zu betrieblichen oder

zu privaten Zwecken genutzt wurde. Bei einer betrieblichen Fahrt sind die

Unfallkosten unabhängig vom Verschulden des Unternehmers (Ausnahme: private

Gründe wie Alkoholeinfluss) in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig, da

die Kosten eines Kraftfahrzeugunfalls in der Regel das rechtliche Schicksal der

Fahrtkosten trägt. Ob die Unfallkosten einer privaten Fahrt als Betriebsausgabe

abgezogen werden darf, ist umstritten.5

Die Unfallkosten fließen nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeuges rein. Sie

sind als außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten anzusehen, die deshalb vorab der

beruflichen oder privaten Nutzung zugerechnet werden müssen.6

3.2.4 Kraftfahrzeugkosten der Fahrzeuge im Einstiegsfall

Die Anschaffungskosten für das Fahrzeug A betrugen 25.000,00 € und für das

Fahrzeug B 17.000,00 €. Im Eingangsfall wurden die laufenden Kosten mit der

Abschreibung zu einem Betrag zusammengefasst.

3.3 Umfang des Betriebsausgabenabzugs

In den folgenden Unterpunkten wird erläutert, welche Kosten als Betriebsausgabe

abzugsfähig sind und was eine Entnahme ist.

3.3.1 Fahrzeuge des Betriebsvermögens

Unter dem Gliederungspunkt 3.2 wurde erörtert, dass die Kosten für ein

5 BFH- Urteil v. 18.04.2007, BStBl. 2007 II S. 762

6 Vgl. Anna M. Nolte, NWB 9

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Kraftfahrzeug, das dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde und für betriebliche

Zwecke genutzt wird, als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Wenn dieses

Fahrzeug für private Zwecke genutzt wird, sind die Kosten jedoch weiterhin

abzugsfähig. Die private Fahrten dürfen allerdings nicht als Betriebsausgabe

angesetzt werden und mindern somit nicht den Gewinn (§4 (5) Nr. 6 EStG). Da die

Kosten zunächst im vollen Umfang als Betriebsausgaben berücksichtigt werden,

müssen die Kosten, die privat veranlasst waren, dem Gewinn als

Nutzungsentnahme (Betriebseinnahme) hinzugerechnet werden. Die Ermittlung

des privaten Nutzungsanteils kann wahlweise auf Basis der nachgewiesenen

tatsächlichen privaten Kosten oder pauschal nach der sogenannten Ein-Prozent-

Regelung ermittelt werden. Die Ein-Prozent-Regel kann seit dem 1. Januar 2006

nur noch angewandt werden, wenn die betriebliche Nutzung zu mehr als 50

Prozent besteht.7 Wie man diese Nutzung nachweisen kann, wird unter

Gliederungspunkt 3.5 beschrieben.

3.3.2 Entnahme

Eine Entnahme nach §4 (1) S. 1 EStG ist jedes Wirtschaftsgut (Barentnahmen,

Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), das der Unternehmer dem

Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im

Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Werden Wirtschaftsgüter des

notwendigen Betriebsvermögen entnommen, so gilt die Entnahmehandlung als

vollzogen, wenn es zu einer Beendigung der betrieblichen Zweckbestimmung

kommt und die Wirtschaftsgüter nur noch zu privaten Zwecken genutzt werden.

Wird das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt, liegt regelmäßig eine

Entnahmehandlung vor. Die Methoden einer Entnahme werden im folgenden

Gliederungspunkt erläutert und anhand eines Beispiels verdeutlicht.

Nutzungsentnahmen sind in folgenden Fällen bei Einzelunternehmern nicht

anzusetzen:

– sobald der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass das Fahrzeug nicht

privat genutzt wird, weil es für private Fahrten nicht geeignet ist;

7 Vgl. BMF- Schreiben v. 21.01.2002, BStBl I 2002, 148

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– es sich um Fahrzeuge handelt, die ausschließlich für die eigenen

Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen worden sind.8

3.4 Methoden zur Bestimmung des Entnahmewerts

In der Einkommensteuer gibt es zwei Methoden um die Höhe der Entnahme zu

berechnen. Diese sind in §6 (1) Nr. 4 EStG gesetzlich geregelt. Wird das

Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, kann der Unternehmer

die Wahl zwischen der Besteuerung nach §6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG (Ein-Prozent-

Regelung) oder nach §6 (1) Nr. 4 S. 3 EStG (Fahrtenbuchmethode) wählen. Diese

wird durch den Unternehmer am Ende vom Jahr festgelegt. Die Methodenwahl

muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden.

3.5 Nachweis der tatsächlichen Kosten für Privatnutzung

Durch Belege und ein Fahrtenbuch können die tatsächlich auf den Privatanteil

entfallenden Kosten nachgewiesen werden. Das Fahrtenbuch muss zeitnah,

laufend und ordnungsgemäß geführt werden.

Das Fahrtenbuch muss hinsichtlich betrieblicher Fahrten mindestens folgende

Angaben enthalten:

– Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich

veranlassten Fahrt;

– Reiseziel, Reisezweck und

– aufgesuchte Geschäftspartner;

– Umwege müssen erfasst werden.

Auf einzelne Angaben kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und

Umfang der Tätigkeit des Unternehmers ergibt, dass er das Kraftfahrzeug

überwiegend betrieblich nutzt. Dies wird bei typischen Reisetätigkeiten unterstellt

wie z. B. bei Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer, Taxifahrer und unter anderem

8 Vgl. Anna M. Nolte, NWB 9

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9

Fahrlehrer.9

Wird das Fahrtenbuch allerdings anlässlich einer Betriebsprüfung nicht anerkannt,

ist der private Nutzungsanteil nach § 6 (1) Nr. 4 S. 2. EStG (Ein-Prozent-Methode)

zu bewerten. Aber nur, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 Prozent beträgt

und nachgewiesen wurde.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie ggf.

Familienheimfahrten müssen die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach §4 (5)

S. 1 Nr. 6 EStG berechnet werden.10 Das Einkommensteuergesetz bestimmt, dass

der positive Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises

multipliziert mit den Kalendermonaten des Fahrzeuggebrauchs und jedem

Entfernungskilometer und dem Betrag der sich aus § 9 (1) S. 3 Nr. 4 und (2) EStG

ergibt, als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe angesetzt werden muss. Die

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 (1) S. 3 Nr. 4 EStG werden

berechnet, indem der Unternehmer seine Arbeitstage mit den einfachen

Entfernungskilometern und 0,30 € multipliziert. Die Berechnung wird als Beispiel

unter Gliederungspunkt 3.6.1 und 3.6.2 dargestellt.

3.6 Pauschale Berechnung des privaten Nutzungsanteils (inkl.

Deckelung)

In §6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG wurde festgelegt, dass für jedes Kraftfahrzeug, das zu

mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat ein Prozent

des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der

Kosten der Sonderausstattung (z. B. Navigationsgerät11) einschließlich der

Umsatzsteuer anzusetzen ist. Der Listenpreis ist auf volle Hundert Euro

abzurunden. Zeitpunkt der Erstzulassung ist der Tag, an dem das Fahrzeug das

erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Dies gilt auch für

gebrauchte Fahrzeuge. Kann die Ein- Prozent- Methode angewendet werden, sind

9 Vgl. Verlag C. H. Beck, Einkommensteuer S. 355 ESt 3.24/25

10 Vgl. BMF- Schreiben v. 18.11.2009, DB 2009 S. 2573

11 Vgl. BFH v. 16.02.2005, BStBl 2005 II S. 563

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10

sämtliche Kosten wie z. B. Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe, Kosten für

die Versicherung und Steuer, sowie AfA abgegolten. Wenn allerdings die

tatsächlich nachgewiesenen Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs niedriger ausfallen

als der Nutzungswert, wird höchstens der Betrag der Gesamtkosten angesetzt.

Man spricht von einer Kostendeckelung.12

Dies wird so gehandhabt, damit der Unternehmer keine Übermaßbesteuerung

erleidet. Es werden meist die gesamten Betriebsausgaben neutralisiert.13

Fahrzeuge, bei denen kein privater Nutzungsanteil errechnet wird, sind

Zugmaschinen oder Lastkraftwagen, die steuerlich andere Kraftfahrzeuge

darstellen.14

Den Unternehmer trifft die objektive Beweislast nach §90 AO, dass er das

Kraftfahrzeug ggf. ausschließlich oder zu mehr als 50 Prozent für berufliche

Zwecke nutzt. Der Nachweis der mehr als hälftigen betrieblichen Nutzung kann in

verschiedenen Formen erfolgen. Abgesehen vom Fahrtenbuch eignen sich auch:

– Eintragungen im Terminkalender;

– Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Kunden

Mandanten u. Ä.;

– Reisekostenaufstellungen;

– andere Abrechnungsunterlagen;

– formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von in der

Regel drei Monaten. Es reichen die Angaben des Anlasses der

betrieblichen Fahrt, die zurückgelegte Strecke sowie die Kilometerstände

zu Beginn und am Ende der Fahrt.

Beträgt der Umfang der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ggf.

einschließlich Familienheimfahrten bereits mehr als 50 Prozent der

12 Vgl. Verlag C. H. Beck, Einkommensteuer S. 354 ESt 5.18; BFH U. v. 13.02.2003, BStBl II S.

472

13 BFH-Urteil v. 24.02.2000, BstBl. II 2000, 273

14 Vgl. BMF Schreiben v. 18.11.2009, DB 2009 S. 2573

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11

Jahresgesamtkilometer, bedarf es keiner weiteren Nachweise und das Fahrzeug

wird automatisch dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet.15

In folgendem Fall wird auf eine gesonderte Aufzeichnung verzichtet:

Das Fahrzeug wird für typische Reisetätigkeiten verwendet, wie z. B. ein

Handelsvertreter, Taxifahrer, Handwerker im Bau und Baunebengewerbe, Land-

und Tierärzte oder mobilen Hauspflegediensten.

Solange es keine grundlegende Veränderung der Verhältnisse gibt, zählt ein auf

nachgewiesener Prozentsatz von mehr als 50 Prozent auch für die Zeit nach

Ablauf des Aufzeichnungszeitraums. Nur bei wesentlichen Veränderungen in Art

und Umfang der Tätigkeit oder bei gravierenden Änderungen der Fahrten

zwischen Wohnung und Betriebsstätte erfordert es eine aktuelle Aufstellung. Ein

Fahrzeugwechsel kann Grund sein für eine erneute Überprüfung des

Nutzungsumfangs. 16

3.6.1 Berechnung der Ein-Prozent-Regelung des Einstiegsfall (A)

Fahrzeug A:

Privater Nutzungswert

BMG: Bruttolistenpreis 33.400,00 €

x 1 Prozent x 12 Monate = 4.008,00 €

nicht abziehbare Betriebsausgaben

BMG: Bruttolistenpreis 33.400,00 €

x 0,03 Prozent x 12 Monate x 15 km

./. 230 Tage x 0,30 € x 15 km = 768,60 €

= anzusetzender Wert 4.776,60 €

tatsächliche Gesamtkosten 7.500,00 €

./. 230 Tage x 0,30 € x 15 km = 1.035,00 €

15 Vgl. Anna M. Nolte, NWB 9

16 Vgl. Jutta Lies, NWB 20

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12

Deckelungsbetrag = 6.465,00 €

Wenn bei dem Fahrzeug A die Ein-Prozent-Regelung angewendet wird, wird der

Wert von 4.776,60 € als Nutzungsentnahme dem Gewinn hinzugerechnet. Als

Betriebsausgabe verbleiben lediglich 2.723,40 € (7.500,00 € – 4.776,60 €).

An dieser Stelle kann die Problematik besonders verdeutlicht werden. In den

Jahren vor dem 1.1.2010 hätte der Unternehmer an dieser Stelle keine

Berechnung der privaten Nutzungsentnahme vornehmen müssen. Der

Unternehmer musste ausschließlich glaubhaft machen, dass er das Fahrzeug

ausnahmslos für betriebliche Fahrten verwendet. Für Wirtschaftsjahre nach dem

31.12.2009 muss ein Nachweis stattfinden (z. B. Fahrtenbuch) und dieser muss

von den Behörden anerkannt werden. Bei nicht anerkennen des Nachweises wird

die Ein-Prozent-Methode angewandt. Deshalb wird an dieser Stelle für Fahrzeug A

ebenfalls die Ein-Prozent-Regelung berechnet.

3.6.2 Berechnung der Ein-Prozent-Regelung des Einstiegsfall (B)

Fahrzeug B:

Privater Nutzungswert

BMG: Bruttolistenpreis 33.400,00 €

x 1 Prozent x 12 Monate = 4.008,00 €

nicht abziehbare Betriebsausgaben

BMG: Bruttolistenpreis 33.400,00 €

x 0,03 Prozent x 12 Monate x 15 km

./. 230 Tage x 0,30 € x 15 km = 768,60 €

= anzusetzender Wert 4.776,60 €

tatsächliche Gesamtkosten 4.000,00 €

./. 230 Tage x 0,30 € x 15 km = 1.035,00 €

Deckelungsbetrag = 2.965,00 €

Da Fahrzeug B tatsächlich für private Fahrten genutzt wird, kann die Ein-Prozent-

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13

Regelung Anwendung finden. Hier würde der pauschale Nutzungswert die

tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeuges übersteigen. Es liegt ein Fall der

Kostendeckelung vor.17 Die als Nutzungsentnahme anzusetzenden Aufwendungen

betragen in diesem Fall 2.965,00 €. Als Betriebsausgabe verbleiben 1.035,00 €

(4.000,00 € - 2.965,00 €).

Im Anhang befindet sich eine Excel-Aufstellung als Vorlage für die Berechnung der

privaten Kraftfahrzeugnutzung für die Einkommensteuer.

3.7 Gestaltung der Methoden

Der Unternehmer muss sich für das gesamte Wirtschaftsjahr auf eine Methode

festlegen. Ausnahmefall ist bei einem unterjährigen Fahrzeugwechsel. Die

endgültige Wahl ist erst bei Abgabe der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr zu

treffen. 18

In den meisten Fällen ist das Fahrtenbuch günstiger als die Listenpreismethode.

Der Grund dafür ist, dass durch das Fahrtenbuch mehr Betriebsausgaben

abzugsfähig bleiben, da die Kosten auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer

aufgeteilt werden. Infolgedessen fällt die Nutzungsentnahme in diesen Fällen

geringer aus. Das tritt vor allem in folgenden Fällen zu:

– Bei beruflichen Vielfahrern, deren privater Nutzungsanteil gering ist;

– bei Anwendungsfällen der sogenannten Kostendeckelung (tatsächlicher

Kostenwert niedriger als der Wert nach der Listenpreismethode);

– bei Anschaffung von Gebrauchtfahrzeugen, deren Anschaffungskosten viel

geringer sind als der Bruttolistenpreis und somit die Abschreibung geringer

ausfällt;

– bei privater Nutzung mehrere betrieblicher Fahrzeuge (da nun für jedes

sonst die Ein-Prozent-Regelung gilt);

– bei zeitweise geringerer Nutzung zu privaten Zwecken oder zu Fahrten

17 Vgl. BMF-Schreiben v. 21.01.2002, BStBl I 2002, 148

18 Vgl. Verlag C. H. Beck, Einkommensteuer S. 352 ESt 3.8

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14

zwischen Wohnung und Betriebsstätte z. B. wegen längerer Geschäftsreise

ohne privater Unterbrechung oder längerer Auslandsaufenthalt ohne

Mitnahme des Fahrzeugs. Dadurch kann man den durchgängigen Ansatz

der vollen Monatswerte vermeiden.

Aber selbst bei einer betrieblichen Nutzung, die gerade noch über 50 Prozent ist,

ist die Ein-Prozent-Regel nicht günstiger.19

Vergleiche hierzu die Berechnungen der Gliederungspunkte 3.6.1/ 3.6.2 und 3.8.2.

3.8 Zuordnung Privatvermögen

Kosten für Fahrzeuge, die nicht im Betriebsvermögen sind und zu 10 bis 50

Prozent betrieblich genutzt werden, oder zu mehr als 90 Prozent privat genutzt

wird, können betrieblich angesetzt werden. Die Fahrzeuge gehören allerdings zum

Privatvermögen. Hier wird kein Entnahmewert ermittelt, sondern es werden die

abzugsfähigen betrieblichen Kraftfahrzeugkosten ermittelt, die nach §4 (4) EStG

als Betriebsausgaben abgezogen werden können.20 Zum einen kann der

Unternehmer dies durch die Ermittlung eines individuellen Kilometersatzes durch

ein geführtes Fahrtenbuch oder anhand von Belegen berechnen. Zum anderen hat

er die Möglichkeit, den Kilometerpauschbetrag nach H 9.5 LStH anzusetzten.

Dieser beträgt 0,30 € pro einfachen Entfernungskilometer.21 Berechnungsbeispiele

werden in den folgenden Gliederungspunkten dargestellt.

3.8.1 Nachweis der tatsächlichen Kosten

Der Anteil der betrieblich durchgeführten Fahrten kann durch ein ordnungsgemäß

geführtes Fahrtenbuch ermittelt werden. Die gesamten Aufwendungen werden mit

der Jahresgesamtkilometerleistung ins Verhältnis gesetzt. Somit lässt sich der

individuelle Kilometersatz ermitteln. Dann nimmt man den Anteil der privat

gefahrenen Kilometer und multipliziert diese mit dem individuellen Kilometersatz.

19 Vgl. Anna M. Nolte, NWB 9

20 Vgl. Anna M. Nolte, NWB 9

21 Vgl. Anna M. Nolte, NWB 9

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15

Daraus ergibt sich der private Nutzungsanteil.

3.8.2 Berechnung des individuellen Kilometersatzes

Fahrzeuges A aus dem Einstiegsfall:

individueller Kilometersatz:

7.500 € / 9.000 km = 0,83 €

0 km x 0,83 € = 0,00 €

Fahrzeug A hat keine Privatfahrten und somit ist der private Nutzungsanteil 0,00 €.

Fahrzeuges B aus dem Einstiegsfall:

individueller Kilometersatz:

4.000 € / 9.000 km = 0,44 €

3.450 km x 0,44 € = 1.518 €

Fahrzeug B hat Privatfahrten in Höhe von 3.450 km. Somit muss bei diesem

Fahrzeug ein privater Nutzungsanteil von 1.518 € angesetzt werden. Es

verbleiben 2.482,00 € (4.000,00 € - 1.518,00 €) als Betriebsausgaben.

3.8.3 Berechnung anhand Pauschalwerten

Die Höhe der Kosten für betriebliche Fahrten eines im Privatvermögen

befindlichen Kraftfahrzeugs können ohne Einzelnachweis mit 0,30 Euro pro

betrieblich gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe angesetzt werden. Somit

entsteht an dieser Stelle keine Nutzungsentnahme sondern reine

Betriebsausgaben, die den Gewinn des Unternehmen mindern.

3.8.4 Pauschalwertberechung nach dem Einstiegsfall

Berechnung für das Fahrzeug A:

9.000 km x 0,30 € = 2.700,00 €

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Fahrzeug A hätte einen Betriebsausgabenabzug von 2.700,00 Euro.

Berechnung für das Fahrzeug B:

5.550 km x 0,30 € = 1.665,00 €

Fahrzeug B hätte einen Betriebsausgabenabzug von 1.665,00 Euro.

3.9 Auswirkung der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer

Die Ertragssteuer wird bei der privaten Kraftfahrzeugnutzung von der

Umsatzsteuer im Sinne des §15 UStG – umsatzsteuerlicher Vorsteuerabzug -

beeinflusst. Dies spielt eine Rolle bei den Anschaffungskosten. Ist der

Unternehmer nicht berechtigt Vorsteuer geltend zu machen, gehören die

Vorsteuerbeträge zu den Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (§9b (1) EStG).

Wird durch eine Nutzungsänderung nach §15a UStG Vorsteuer berichtigt, so

müssen die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die Minderbeträge als

Betriebsausgaben behandelt werden. Dabei bleiben die Anschaffungskosten

unberührt (§9b (2) EStG).

In der Umsatzsteuer werden für die Entnahme eines Kraftfahrzeug pauschal 80

Prozent als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer angenommen. Es stellt

sich die Frage, ob die Pauschalierung zutreffen ist. Bisher war es strittig, ob der

Unternehmer die Entnahme der Umsatzsteuer nicht nach dem

Umsatzsteuergesetz ermitteln sollte und folglich die Entnahme aus dem USt-

Bescheid entnimmt.22 Nach einem aktuellen BFH - Urteil vom 19.5.2010 hat sich

nun herausgestellt, dass sobald ein Unternehmer die Ein-Prozent-Methode nach

§6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG für die Berechnung der privaten Nutzungsentnahme

verwendet, er den pauschalen Abschlag von 20 Prozent akzeptieren muss. Im

Urteil wird von einem einheitlichen und nicht trennbarem Vereinfachungsangebot

der Verwaltung zur Übernahme des 1 v.H. Wertes abzüglich 20 %“ gesprochen.

Falls für den Unternehmer diese Regelung nicht zutrifft, da diese Schätzung seine

Daten nicht zutreffend erfasst, kann er sich immer noch für eine der anderen

22 BFH Beschluss v. 28.4.2010, DB 2010, S. 1499

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17

Methoden entscheiden (Fahrtenbuchmethode und Schätzung).23

4 Umsatzsteuerliche Behandlung

4.1 Zuordnung Betriebsvermögen oder Privatvermögen

Ein Fahrzeug das gemischt genutzt wird (betrieblich als auch privat), können

unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung dem Unternehmen als

Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet werden. Nach §15 (1) S. 2 UStG muss

das Fahrzeug zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt werden um es dem

Betriebsvermögen zuordnen zu können. Zur Berechnung werden Jahreskilometer

ins Verhältnis zu den Kilometern aus unternehmerischen Fahrten gesetzt. Wenn

sich daraus ergibt, dass die Mindestnutzung von 10 Prozent nicht erreicht wurde,

kann das Fahrzeug nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. In zweifelhaften

Fällen muss der Unternehmer die Nutzung vor dem Finanzamt glaubhaft

machen.24

4.2 Auswirkung auf den Vorsteuerabzug

Die Behandlung eines Fahrzeugs hat Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug.

Hierbei kommt es auf die Nutzung des Fahrzeugs an. Dies wird anhand den

folgenden Kraftfahrzeugkosten beschrieben.

4.2.1 Kraftfahrzeugkosten

Zu den Gesamtkosten eines Kraftfahrzeuges gehören Kosten, die direkt mit dem

Halten und dem Betrieb des Fahrzeuges anfallen.25 Die Kraftfahrzeugkosten sind

eingegrenzt in Anschaffungskosten und laufende Kosten.

23 Vgl. BFH-Urteil v. 19.5.2010, veröffentlicht am 22.9.2010

24 Vgl. Verlag C. H. Beck, Einkommensteuer S. 178 USt 72ff

25 Vgl. BFH-Urteil v. 14.09.2005, BstBl II 2006 S. 72

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18

4.2.2 Anschaffungskosten

Sobald der Unternehmer das Fahrzeug nicht dem Unternehmen zuordnen kann,

weil er es zu weniger als 10 Prozent betrieblich nutzt, steht ihm aus den

Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug zu. Dies hat allerdings keine

Auswirkungen auf die Leistungen, die er im Zusammenhang mit dem Betrieb des

Fahrzeuges bezieht. Deshalb besteht die Möglichkeit aus Fahrzeugkosten unter

den übrigen Voraussetzungen des §15 UStG z. B. Vorsteuerbeträge aus

Tankbelegen im Verhältnis der unternehmerischen Nutzung zu ziehen.

Ist das erworbene Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet worden, da es zu

mehr als 10 Prozent betrieblich genutzt wird, kann er nach §15 (1) Nr. 1 S. 1 UStG

den vollen Vorsteuerabzug der Anschaffungskosten geltend machen.

4.2.3 Laufende Kosten

Wie in 4.2.2 erwähnt wurde, kann man Vorsteuerbeträge der laufende Kosten

unabhängig von der Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen im

Verhältnis zur unternehmerischen Nutzung geltend machen. Unabhängig der

Zuordnung bedeutet, dass auch bei einem Nutzungsanteil unter 10 Prozent die

laufenden Kosten berücksichtigt werden können. 26

4.3 Ausschluss zum Vorsteuerabzug (z. B. Ärzte)

Ein Unternehmer der sein Fahrzeug zu mehr als 10 Prozent betrieblich nutzt, kann

vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden. Das Beispiel mit einem Arzt soll es

verdeutlichen.

Ein Arzt tätigt Umsätze die steuerbar sind nach §1 (1) Nr. 1 UStG. Allerdings sind

diese steuerfrei nach §4 Nr. 14a UStG und somit nicht Umsatzsteuerpflichtig.

Die unentgeltliche Wertabgabe ist nach §1 (1) Nr. 1 UStG steuerbar, da alle

Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die sonstige Leistung ist im Inland gelegen, von

einem Unternehmer, im Rahmen seines Unternehmens. Nach §3 (9a) S1. Nr. 1

UStG werden die sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt mit der

26 Vgl. Verlag C. H. Beck, Einkommensteuer S. 178 USt

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19

Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen

oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Dadurch dass ein Arzt steuerfreie Umsätze tätigt, ist er nach §15 (2) S. 1 Nr. 1

UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Somit liegt eine nicht steuerbare

sonstige Leistung vor und unterliegt somit nicht der Umsatzsteuer.

Die private Nutzung wird nur nach der Ertragssteuer vorgenommen.

4.4 Privatnutzung – unentgeltliche Wertabgabe

Neben entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind auch

verschiedene sogenannte unentgeltliche Wertabgaben (alt: Eigenverbrauch)

umsatzsteuerpflichtig. Somit ist die private Nutzung eines Fahrzeuges eine

sonstige Leistung nach §3 (9a) Nr. 1 UStG und wird als unentgeltliche Wertabgabe

mit 19 Prozent nach §12 (1) UStG besteuert. Voraussetzung ist, dass das

Kraftfahrzeug vollständig dem Unternehmen zugeordnet worden ist hinsichtlich der

Bemessungsgrundlagen stehen drei Methoden zur Auswahl.

4.5 Methoden

Umsatzsteuerlich werden neben der Ein-Prozent-Methode und der

Fahrtenbuchmethode, die in der ertragsteuerlichen Behandlung erläutert wurden,

die Schätzmethode angewandt.

4.5.1 Pauschale Berechnung des privaten Nutzungsanteils

Aus Vereinfachungsgründen wird in der Umsatzsteuer der private Nutzungsanteil

der Ertragssteuer zugrunde gelegt. Die übernommene Bemessungsgrundlage in

der Umsatzsteuer wird geteilt in 80 Prozent, die dem Vorsteuerabzug unterliegt,

vorausgesetzt man ist nach §15 UStG Vorsteuerabzugsberechtigt, und einen

Abschlag von 20 Prozent für Kosten, bei denen es keine Vorsteuer gibt (z. B.

Kraftfahrzeugsteuer und Versicherung). Diese Summe ergibt den Nettowert des

privaten Nutzungsanteils. Darauf wird der aktuelle Steuersatz nach § 12 UStG

angewendet. Es gibt auch in der Umsatzsteuer eine Kostendeckelung. Die nähere

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20

Beschreibung für die Kostendeckelung wurde im Gliederungspunkt 3.6 des

ertragsteuerlichen Teils bereits erläutert. Die einzige Besonderheit ist, dass bei

den tatsächlichen Kosten nur die ansetzbar sind, bei denen Vorsteuer gezogen

werden konnte. Es hat sich eine pauschale Nutzungsentnahme von 50 Prozent

durchgesetzt.27

Umsatzsteuerrechtlich ist lediglich der Wert der Ein-Prozent-Methode für die

Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung zu übernehmen (unentgeltliche

Wertabgabe).

4.5.2 Berechnung des privaten Nutzungsanteils vom Einstiegsfall

Fahrzeug A:

Privater Nutzungswert

BMG: Bruttolistenpreis 33.400,00 €

x 1 Prozent x 12 Monate = 4.008,00 €

./. 20 Prozent Abschlag = 801,60 €

für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten

Bemessungsgrundlage (Netto) = 3.206,40 €

USt 19 Prozent nach §12 (1) UStG = 609,22 €

Deckelung

Annahme:

alles mit abzugsfähiger Vorsteuer inkl. Abschreibung

Fahrzeugkosten 7.500,00 €

anteilige private Kfz-Nutzung 50 % 3.750,00 €

Der private Nutzungsanteil beträgt insgesamt 4.617,22 € (4.008,00 € + 609,22 €).

Davon sind 801,60 € ohne Umsatzsteuer und 3.815,62 € inkl. Umsatzsteuer. Hier

könnte man nun bei genauer Kostenaufstellung, die nicht vorhanden ist, die

27 Vgl. BMF-Schreiben v. 27.08.2004, BStBl 2004 Seite 864

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21

Kostendeckelung überprüfen. Es wurde in diesem Beispiel angenommen , dass

bei den gesamten Kosten der Vorsteuerabzug möglich war. Es kommt nicht zur

Deckelung, da die Bemessungsgrundlage über 3.206,40 € liegt und somit höher

wäre. Der verbleibende Betriebsausgabenabzug beträgt 2.882,78 € (7.500,00 € -

4.617,22 €).

Fahrzeug B:

Privater Nutzungswert

BMG: Bruttolistenpreis 33.400,00 €

x 1 Prozent x 12 Monate = 4.008,00 €

./. 20 Prozent Abschlag = 801,60 €

für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten

Bemessungsgrundlage (Netto) = 3.206,40 €

USt 19 Prozent nach §12 (1) UStG = 609,22 €

Deckelung

Annahme:

alles mit abzugsfähiger Vorsteuer inkl. Abschreibung

Fahrzeugkosten 4.000,00 €

anteilige private Kfz-Nutzung 50 % 2.000,00 €

USt 19 Prozent nach §12 (1) UStG = 380,00 €

Kosten ohne Vorsteuerabzug = 2.000,00 €

./. Fahrten Wohnung-Arbeit

230 Tage x 0,30 € x 15 km = 1.035,00 €

anteilige private Kfz-Nutzung = 965,00 €

Wie man erkennen kann, hat man den selben privaten Nutzungsanteil sobald der

Bruttolistenpreis identisch ist. Allerdings greift an dieser Stelle die

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22

Kostendeckelung. Sie beträgt in diesem Fall für die Kosten mit Vorsteuerabzug

2.380 € inkl. Umsatzsteuer und ohne Vorsteuerabzug 965,00 €. Es verbleiben

Betriebsausgaben in Höhe von 655,00 € (4.000,00 € - 3.3450,00 €).

Im Anhang befindet sich eine Excel-Aufstellung als Vorlage für die Berechnung der

privaten Kraftfahrzeugnutzung für die Umsatzsteuer.

4.5.3 Fahrtenbuchmethode

Durch ein ordnungsgemäßes (siehe Gliederungspunkt 3.5) Fahrtenbuch kann die

Gesamtleistung eines Kraftfahrzeuges ermittelt werden. Die privaten Fahrten

können ins Verhältnis mit den übrigen Fahrten gesetzt werden und der

entstehende Prozentsatz wird mit den angefallenen Gesamtkosten des Fahrzeugs

multipliziert. So kann man den privaten Nutzungsanteil berechnen. Fahrten

zwischen Wohnung und Betriebsstätte gehören zu den betrieblichen Fahrten und

erhöhen somit den betrieblichen Nutzungsanteil. Allerdings sind die Fahrten

zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach §4 (5) Nr. 6 EStG steuerlich nicht

abzugsfähig. In die Gesamtaufwendungen fließen lediglich die Kosten, bei denen

Vorsteuer gezogen werden konnte. D. h. Kosten wie die Kraftfahrzeugsteuer und

die Fahrzeugversicherung scheiden an dieser Stelle aus.

Als Berechnungsbeispiel siehe 3.8.2. Der einzige Unterschied ist, dass die Kosten,

bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war, nicht in die Bemessungsgrundlage

einfließen und somit die Gesamtkosten sinken würden. Dies würde zu einem

höheren privaten Nutzungsanteil führen.

4.5.4 Schätzung

Wird weder die Ein-Prozent-Regelung, der pauschale Wertansatz durch die

Kostendeckelung noch die Fahrtenbuchmethode angewandt, ist für die

Umsatzsteuer der private Nutzungsanteil anhand geeigneter Unterlagen im Wege

einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Geeignete Unterlagen wären z. B.

ein geführtes Fahrtenbuch, das aus formalen Gründen bei der Einkommensteuer

nicht anerkannt wurde. Der private Nutzungsanteil wird auf mindestens 50 Prozent

geschätzt, sobald keine geeigneten Unterlagen vorliegen und das Gegenteil nicht

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23

bewiesen werden kann. In die Gesamtaufwendungen fließen nur die Kosten ein,

bei denen der Vorsteuerabzug möglich war. Dies gilt auch für Anschaffungskosten

für das Kraftfahrzeug, das zum Betriebsvermögen zugeordnet wurde (z. B. Erwerb

von einem Nichtunternehmer).28

4.6 Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach §10 (4) S. 1 Nr. 2 UStG. Soweit es

sich um eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 (9a) Nr. 1 UStG handelt, wird der

Umsatz nach den Ausgaben bemessen, die bei der Ausführung entstehen. Dies

gilt nur, soweit der Unternehmer berechtigt war bei den Aufwendungen vollen oder

teilweisen Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Anschaffungskosten des

Kraftfahrzeugs, sofern es dem Unternehmen zugeordnet wurde und zur

Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird, gehören zu den Ausgaben.

Nach §10 (4) S. 2 UStG gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

Somit ist es unerheblich, ob das Abzugsverbot der Vorsteuer ausgelöst wurde

durch den Ausschluss nach §15 (1a) oder (2) UStG (zu §10 UStG Nr. 155 (3)

UstR). Der aktuelle Steuersatz beträgt derzeit nach §12 (1) UStG 19 Prozent.

4.7 Auswirkung Einkommensteuer auf die Umsatzsteuer

Aus Vereinfachungsgründen kann die Ein-Prozent-Methode der Ertragssteuer

auch bei der Umsatzsteuer angewendet werden.29 In der Ertragssteuer liegt die

Bemessungsgrundlage bei 100 Prozent. In der Umsatzsteuer gibt es einen

pauschalen Abschlag von 20 Prozent, folglich verbleiben für die

Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer 80 Prozent. Nähere Erläuterungen

befinden sich unter dem Gliederungspunkt 3.9. Hierzu wurde ein neues BFH-Urteil

veröffentlicht. Unberührt bleiben Unternehmer , wie z. B. ein Arzt, der

umsatzsteuerfreie Umsätze tätigt und somit von der Umsatzsteuer befreit ist. Er

unterliegt nur dem ertragssteuerlichen privaten Nutzungsanteil. Ansonsten ist die

Berechnungsmethode identisch mit der, der Ertragssteuer.

28 Vgl. BMF-Schreiben v. 27.08.2004, BStBl 2004 Seite 864

29 Vgl. BMF-Schreiben v. 27.08.2004, BStBl 2004 Seite 864

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24

5 Lösungsvorschlag des Einstiegsfalles

Max Mustermann hat beide Fahrzeuge vollständig dem Betriebsvermögen

zugeordnet, da beide eine betriebliche Nutzung von über 50 Prozent haben. Er ist

vollständig vorsteuerabzugsberechtigt. Steuerliche Vorteile entstehen, wenn man

den privaten Nutzungsanteil so gering wie möglich hält oder ganz vermeidet.

Erhöht sich der private Nutzungsanteil, so erhöht sich auch der Gewinn/

Überschuss.

Diese Voraussetzungen treffen in jeglicher Hinsicht bei der Fahrtenbuchmethode

zu.

Fahrzeug A wird rein betrieblich verwendet. Anhand der Fahrtenbuchmethode

kann man dies nachweisen. Somit muss man keine privaten Fahrten dem Gewinn

hinzurechnen und es bleibt bei den Betriebsausgaben von 7.500,00 €.

Im Falle der Ein-Prozent-Methode müsste der Unternehmer zwischen

Ertragssteuer und Umsatzsteuer unterscheiden. In der Ertragssteuer wäre eine

Nutzungsentnahme von 4.008,00 € vorzunehmen. Er müsste noch eine

außerbilanzielle Korrektur in Höhe der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben

(Fahrten Wohnung-Arbeit) vornehmen. Die Kostendeckelung würde bei Fahrzeug

A nicht greifen, da die tatsächlichen Kosten mit 6.465,00 € die pauschale

Nutzungsentnahme übersteigen.

Umsatzsteuerlich wäre die private Nutzungsentnahme identisch mit der, der

Ertragssteuer. Es kommt zur Aufteilung der Kosten die dem Vorsteuerabzug

unterlegen haben und die, bei denen keine Vorsteuer angefallen ist. Es wird die

Umsatzsteuer berechnet in Höhe von 609,22 €. Dies führt zu einer privaten

Nutzungsentnahme von insgesamt 4.617,22 € (inkl.USt).

Somit gibt es für Fahrzeug A die Empfehlung für den Unternehmer zu einem

Fahrtenbuch zu greifen und sich die Mühe zu machen, es zu führen. Steuerlicher

Vorteil ist der vollständige Betriebsausgabenabzug, der den Gewinn mindert und

somit Steuern eingespart werden können. Ein Ansatz der Nutzungsentnahme fällt

weg, da die Fahrten vollständig betrieblich veranlasst waren. Somit kommt es zu

keiner Gewinnerhöhung, die die Steuer anheben würde.

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Fahrzeug B wird zu 61,76 Prozent betrieblich und zu 38,33 Prozent privat genutzt

(aus dem Einstiegsfall). Die Fahrtenbuchmethode ergab einen privaten

Nutzungsanteil von 1.518,00 €. Wenn man die tatsächlichen Kosten dagegen

rechnet, verbleiben noch 2.482,00 € Betriebsausgaben.

Im Falle der Ein-Prozent-Methode würden wie bei Fahrzeug A die 4.008,00 € als

Nutzungsentnahme anfallen zuzüglich zu den außerbilanziellen Korrekturen der

nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.

Die tatsächlichen Kosten in Höhe von 2.965,00 € unterschreiten den pauschalen

Nutzungsanteil. Es folgt eine Kostendeckelung. Somit würden die 2.965,00 € als

private Nutzungsentnahme angesetzt werden und die Fahrten zwischen Wohnung

und Betriebsstätte in Höhe von 1.035,00 € blieben abzugsfähig.

Umsatzsteuerlich kommt es zur Kostendeckelung. Der Gesetzgeber geht von

einem privaten Nutzungsanteil der Kosten mit Vorsteuerabzug von 50 Prozent

aus. Dieser beträgt bei Fahrzeug B 2.000,00 € (zzgl. Umsatzsteuer) und liegt

somit unter den 3.206,40 €. Der private Nutzungsanteil der Kosten ohne

Vorsteuerabzug betragen 965,00 €. Somit haben wir einen privaten Nutzungsanteil

insgesamt von 3.345,00 € durch die Kostendeckelung statt 4.617,21 € durch die

Ein-Prozent-Methode. Es verbleiben 655 € Betriebsausgaben.

Die Empfehlung für Fahrzeug B verbleibt ebenfalls beim Fahrtenbuch. Die

verbleibenden Betriebsausgaben würden die Nutzungsentnahme weiterhin

übersteigen. Somit hätte der Unternehmer eine Art Kürzung seiner abzugsfähigen

Betriebsausgaben und könnte durch den verbleibenden Abzug dennoch Steuern

sparen. Vorteil hierbei im Gegensatz zur Ein-Prozent-Methode ist, dass der private

Nutzungsanteil niedriger ausfällt.

6 Schlusswort

Die Neuregelung der privaten Kraftfahrzeugnutzung hat in der Praxis einige

Fragen aufgeworfen, z. B. wie man seine Kraftfahrzeuge in Zukunft am

vorteilhaftesten behandeln soll. Zu Beginn der Arbeit wurde ein Einstiegsfall

beschrieben wie er in der Praxis häufig zu finden ist.

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Ziel war es den Unterschied der Möglichkeiten aufzuzeigen und den steuerlich

attraktivsten Lösungsweg zu finden. Es wurde die ertragssteuerliche und die

umsatzsteuerliche Behandlung betrachtet. Deren Unterschiede und Ähnlichkeiten

wurden ermittelt. Die verschiedenen Zuordnungen eines Kraftfahrzeug zum

Betriebs- oder Privatvermögen wurden aufgezeigt.

Es hat sich herausgestellt,dass in den meisten Fällen die Fahrtenbuchmethode die

steuerlich vorteilhaftere Variante ist. Leider scheuen viele Mandanten den

Aufwand dieser Methode. Dadurch wird oft mehr Steuer abgeführt als nötig wäre.

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7 Rechtsprechungsverzeichnis

Datum Aktenzeichen Fundstelle

Bundesministerum

für Finanzen

U. v. 18.11.2009 IV C 6 - S2177/07/10004 DB 2009 S. 2573

U. v. 17.11.2004 IV B 2 - S 2134 - 2/04 BStBl I 2004 1064

U. v. 27.08.2004 IV B 7 - S 7300 - 70/04 BStBl 2004 Seite 864

U. v. 21.01.2002 IV A 6 - S 2177 - 1/02 BStBl I 2002, 148

Bundesfinanzhof

U. v. 18.04.2007 XI R 60/04 BStBl. 2007 II S. 762

U. v. 14.09.2005 VI R 37/03 BStBl. II 2006 S. 72

U. v. 16.02.2005 VI R 37/04 BStBl 2005 II S. 563

U. v. 13.02.2003 X R 23/01 BStBl. 2003 II S. 472

U. v. 24.02.2000 III R 59/98 BStBl. II 2000, 273

B. v. 28.04.2010 VIII R 54/07 DB 2010 S. 1499

U. v. 19.05.2010 XI R 32/08 BFHUrteile.de v. 22.9.2010

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28

8 Literaturverzeichnis

Anna M. Nolte (NWB 9) NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht,

Herausgeber: Vors Richter am BFH Professor Dr.

Hans-Joachim Kanzler, München – Steuerberater

Klaus Korn, Köln. Ausgabe 9 vom 1.3.2010, S. 655

– 680.

Jutta Lies (NWB 20) NWB Steuer – und Wirtschaftsrecht,

Herausgeber: Vors Richter am BFH Professor Dr.

Hans-Joachim Kanzler, München – Steuerberater

Klaus Korn, Köln. Ausgabe 20 vom 11.5.2009, S.

1522 – 1532.

Verlag C. H. Beck (Einkommensteuer) Handbuch der

Steuerveranlagungen – ESt, KöSt, GewSt, USt

2009, Schriften des deutschen wissenschaftlichen

Instituts der Steuerberater e. V., Verlag des

wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater

GmbH Berlin. Verlag C. H. Beck in München.

Ausgabe März 2010, S. 352 – 355 ESt, S. 178 USt

Wichtige Wirtschaftsgesetze (WWG 22) 22. Auflage bearbeitet von der NWB-

Redaktion mit dem Stand vom 1.1.2009.

Steuergesetze (Gesetz) 162. Ergänzungslieferung, Rechtsstand

1.1.2010, Verlag C. H. Beck in München.

Steuerrichtlinien (Richlinie) 133. Ergänzungslieferung, Rechtsstand

1.3.2010, Verlag C. H. Beck in München.

Bundesgesetzblatt Jahrgang

2008

(BGBl) Gesetzt zur Umsetzung steuerrechtlicher

Regelungen des Maßnahmenpakets

„Beschäftigungssicherung durch

Wachstumsstärkung“ v. 21.12.2008, Teil I Nr. 64

(BGBl. I S.2896).

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9 Erklärung

Ich versichere an Eides statt durch meine Unterschrift, dass ich die vorliegende

Projektarbeit mit dem Thema

"Ertragssteuerliche und Umsatzsteuerliche Behandlung der privaten

Kraftfahrzeugnutzung"

ohne fremde Hilfe verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel

benutzt habe. Ich versichere zudem, dass die eingereichte elektronische Fassung

mit der gedruckten Fassung übereinstimmt.

_________________________

Bodnegg, den 30. Septemer 2010

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Anhangverzeichnis

Anhang

1 Berechnungsmöglichkeit zur Ein-Prozent-Methode

mit und ohne Vorsteuerabzug