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Erfolgreiches Inkasso Exkurs ins Forderungsmanagement BURG Inkasso AG Dienstag, 22. Januar 2013

Exkurs ins Forderungsmanagement · Juristische Personen unterliegen der Betreibung auf Konkurs, der sogenannten Generalexekution. • Im Gegensatz zu Privatpersonen werden nicht nur

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Erfolgreiches Inkasso

Exkurs ins Forderungsmanagement

BURG Inkasso AG Dienstag, 22. Januar 2013

Page 2: Exkurs ins Forderungsmanagement · Juristische Personen unterliegen der Betreibung auf Konkurs, der sogenannten Generalexekution. • Im Gegensatz zu Privatpersonen werden nicht nur

Inhalt • Einführung • Kennen Sie Ihre Kunden? • Wenn eine Rechnung unbezahlt bleibt • Forderungseinzug in der Schweiz - ein

kleiner Ausflug ins SchKG • Die Dienstleistung der BURG Inkasso AG

• in der Schweiz • im Ausland

• Fragen

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Einführung

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Haben Sie sich

schon einmal

überlegt, wie viel

Neugeschäft es

braucht, um bereits

einen geringen

Debitorenverlust

auszugleichen?

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• Gemäss Dun & Bradstreet bezahlten im ersten Halbjahr 2012

44.2% der Schweizer Firmen ihre Rechnungen zu spät,

• der Zahlungsverzug betrug dabei im Durchschnitt 10.5 Tage.

• Im 2011 wurden in der Schweiz 2.7 Millionen Betreibungen

eingeleitet.

• CHF 2.1 Mrd. Verluste aus Konkursverfahren geschrieben.

• 1.4 Mio. Pfändungen vollzogen.

• rd. 11’000 Konkurse gegen private und juristische Personen eröffnet.

(Quelle: Bundesamt für Statistik, Mai 2012)

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Diese Zahlen machen deutlich,

wie wichtig ein effektives

Forderungsmanagement ist.

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Kennen Sie Ihre Kunden?

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Bevor wir uns dem Umgang mit (offenen) Forderungen zuwenden, führen

Sie sich doch bitte noch einmal vor Augen:

Wem habe ich das letzte mal gegen Rechnung

geliefert, bzw. geleistet….

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Wie wichtig es ist, den Kunden zu kennen zeigen einige Beispiele aus der Praxis:

Malergeschäft Müller lieferte Farben an eine Kundin. Die Rechnung lautete auf Frau Muster, Städtli 2, 8193 Eglisau.

Die Rechnung eines Sanitärinstallateurs lautete auf Swiss-Print, Roman Egli an der Geschäftsadresse Randenweg 4, 8222 Beringen. Die Firma war nicht im Handelsregister eingetragen.

Ruthli Waser ist beim Inkassobüro mit negativen Zahlungserfahrungen bekannt. Phonohouse lieferte auf Rechnung…..

Hilfsarbeiter Sepp buchte bei der Sprachschule Muster einen Deutschkurs. Die Rechnung würde, so Sepp, sein Arbeitgeber bezahlen.

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Wie wichtig es ist, den Kunden zu kennen zeigen einige Beispiele aus der Praxis:

Online-Händler bitshop lieferte ein iPad 2 nebst Zubehör gegen Rechnung an eine Anschrift in Basel. Die Überprüfung des Tracking-Protokolls bei der Post ergab, dass das Paket in Empfang genommen wurde. Rechnungen und Mahnungen konnten zugestellt werden. Das Betreibungsbegehren wurde zurückgewiesen, lt. Einwohnerkontrolle war der Schuldner in Basel unbekannt…..

Monique und Sandrine Gema bestellten beim Wohnshop Accesoires gegen Rechnung. Beide Pakete konnten in Lausanne zugestellt werden. Nicht aber die Rechnungen. Beide Damen waren gem. Einwohnerkontrolle nicht gemeldet…..

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Machen Sie sich ein Bild, mit wem Sie es zu tun haben!

• Öffentliche Register wie z.B. local.ch oder search.ch

Bevor Sie liefern oder leisten können Sie sich auf vielfältige Art über Ihre Interessenten informieren:

• Google Maps oder Bing Maps zur Ergänzung

• Handelsregister (www.zefix.ch)

• Wirtschaftsauskunft über Ihren Inkasso-Partner (www.inkasso-online.ch)

• Betreibungsauskunft

• Social Media Plattformen

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Damit Sie für den Fall der Fälle gerüstet sind:

• Regeln Sie grundlegende Dinge in Ihren AGB.

Wahrscheinlich können es auch Sie sich nicht leisten, Kunden wegzuweisen. Daher ein paar Punkte, die Sie beachten sollten:

• Vermeiden Sie, wenn möglich, mündliche Vereinbarungen.

• Achten Sie auf unterzeichnete Lieferscheine/Rapporte.

• Zahlungsvereinbarungen sollten schriftlich fixiert werden.

• Achten Sie auch bei der Auftragsübernahme auf die Schriftlichkeit.

• Denken Sie an Ihr Verrechnungsrecht.

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Darum…..

Je mehr Sie über einen Interessenten wissen, desto geringer ist die Gefahr eines Forderungsausfalles – denn die offensichtlichsten Risiken haben Sie bereits im Vorfeld ausgeschlossen. Vermeiden Sie also einen Forderungsausfall, bevor dieser entstehen kann.

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Wenn eine Rechnung unbezahlt bleibt ….

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Ein konsequentes Mahnwesen lohnt sich, denn

• offene Posten können sich existenzbedrohend auf Ihre Liquidität auswirken

• Debitorenausstände können Sie daran hindern, Ihren Zahlungs-verpflichtungen fristgerecht nachzukommen, oder

• Sie daran hindern, wichtige Investitionen zu tätigen.

• Je älter eine Forderung ist, desto schwindender sind die Chancen für ein erfolgreiches Mahnverfahren und

• Sie treten mit Ihren Kosten in Vorleistung.

• desto grösser ist die Gefahr, dass Ihr Schuldner unauffindbar wird.

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und wenn alles nichts geholfen hat …. das Mahnverfahren

Wie handhaben Sie unbezahlte Rechnungen ?

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Die Geschichte von der eingeschriebenen Mahnung ist eine Legende…. • Das Mahnwesen ist in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt. Es steht jedem

frei, wie oft er mahnen möchte.

• Ab der ersten Mahnung darf ein Gläubiger Verzugszinsen in Höhe von 5% geltend machen. Abweichungen können z.B. in den AGBs geregelt werden.

• Mahnkosten sind nur dann gesetzlich durchsetzbar, wenn diese im Vorfeld vereinbart wurden (AGB).

• Eingeschriebene Mahnungen sind nicht erforderlich, dienen aber dem Nachweis der Inverzugssetzung.

• Ein Verfalltag kann bereits im Vertrag vereinbart werden, mit Eintritt dieses Datums gerät ein Schuldner ohne Weiteres in Verzug.

• Eine Betreibung kann auch ohne vorherige Mahnung erfolgen.

Aus der Praxis ergibt sich das beste Vorgehen…..

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Sicherstellung Ihrer Forderung, durch • Kaution

Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme an einer neutralen Stelle (z.B. beim Mietvertrag)

• Konventionalstrafe Vertragsstrafe (Busse) bei Verletzung des Vertrages (z.B. bei Nichteinhaltung einer Lieferfrist oder Vollendung einer Baumassnahme)

• Reuegeld Entschädigung bei Vertragsrücktritt (z.B. wenn ein bestelltes Fahrzeug nicht abgenommen wird, Reisebranche)

• Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht) Möglichkeit, eine dem Schuldner gehörende Sache solange zurückzubehalten, bis die Forderung beglichen ist; muss sich allerdings mit Willen des Schuldners beim Gläubiger befinden.

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Sicherstellung Ihrer Forderung durch: • Eigentumsvorbehalt

• Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Käufer über. • Bei Nichtbezahlung kann Verkäufer die Sache zurückfordern. • Käufer kann die Sache nicht weiter veräussern. • Kann bei Konkurs aus der Konkursmasse herausverlangt werden. • Kommt aus praktischen Gründen nur beim Abzahlungsgeschäft vor. • Wirksam erst mit dem Eintrag ins Eigentumsvorbehaltsregister des

Betreibungsamtes.

• Bauhandwerkerpfandrecht • Besondere Art der Grundpfandverschreibung. • Dient zur Sicherung der Werklohnforderung des Handwerkers. • Muss bis spätestens 4 Monate nach Fertigstellung der Arbeiten ins

Grundbuch eingetragen werden.

• Zession (Forderungsabtretung, Gläubigerwechsel)

• Verrechnungsrecht

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Verjährung • Die meisten Forderungen im Alltag verjähren nach 5 Jahren.

• 10 Jahre gelten für Forderungen, für die der Gesetzgeber nichts anderes vorsieht, wie z.B. Honorarforderungen eines Architekten oder eines Treuhänders oder eine zur Rückzahlung gekündigte Darlehensforderung.

• 3 Jahre Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen aus Produktehaftpflicht.

• Verlustscheinforderungen verjähren nach 20 Jahren (in 2017 verjähren erste Verlustscheine, 1997 und älter).

• Unverjährbare Forderungen sind beispielsweise Grundpfandforderungen. Diese bestehen bis sie bezahlt sind.

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Verjährung • Eine Verjährung hebt die Forderung nicht auf,

• jedoch wird sie unklagbar und dadurch nicht mehr erzwingbar.

• Weder Betreibungsbeamte, noch Richter dürfen auf die Verjährung hinweisen,

• die Einrede der Verjährung muss vom Schuldner vorgebracht werden.

• Blosse Mahnung hemmt die Verjährung nicht.

• Die Verjährung wird hingegen unterbrochen, wenn • der Schuldner seine Schuld anerkennt • der Gläubiger die Betreibung einleitet • ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage eingereicht wird.

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Forderungseinzug in der Schweiz ein kleiner

Ausflug in das SchKG

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Die Betreibung • Bleibt eine Forderung unbezahlt, können Gläubiger oder

Gläubigervertreter die Betreibung einleiten.

• Das Betreibungsbegehren muss beim für den Wohnort des Schuldners zuständigen Betreibungsamt eingereicht werden.

• Bei Einzelfirmen ist das Betreibungsbegehren am Wohnort des Inhabers einzureichen.

• Der Betreibungsbeamte prüft dabei lediglich die «Parteifähigkeit» eines Schuldners und ob die Forderung in CHF angegeben wurde, nicht aber

• ob die Forderung gerechtfertigt ist,

• ob die Forderung verjährt ist, oder

• ob sie gesetzlich nicht durchsetzbare Positionen enthält.

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Die Zahlungsbefehl Stimmen die gesetzlichen Rahmenbedingungen, erstellt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.

• Dieser muss dem Schuldner persönlich ausgehändigt werden, ein nicht zugestelltes Einschreiben genügt nicht.

• Der Schuldner kann diesen entweder akzeptieren,

• oder innerhalb von 10 Tagen widersprechen (Rechtsvorschlag erheben).

• Nach Ablauf dieser Frist kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen,

• oder den Rechtsvorschlag beseitigen lassen.

Für beide Schritte gilt eine Frist von einem Jahr nach Ausstellung des Zahlungsbefehls.

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Die Fortsetzung der Betreibung Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

• Dazu reicht er beim zuständigen Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren ein.

• Natürliche Personen unterliegen der Betreibung auf Pfändung, das Betreibungsamt wird also die Pfändung vollziehen.

• Juristische Personen erhalten die Konkursandrohung, die im Doppel auch dem Gläubiger zugeht.

• Während bei natürlichen Personen kein weiteres Eingreifen des Gläubigers nötig ist, müssen Gläubiger juristischer Personen zur Fortführung des Verfahrens das Konkursbegehren stellen. Dieses wird beim zuständigen Konkursgericht eingereicht.

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Die Pfändung Natürliche Personen unterliegen der Betreibung auf Pfändung, auch Einzelexekution genannt.

• Der Betreibungsbeamte ermittelt unter Berücksichtigung aller persönlichen Umstände des Schuldners das Existenzminimum und verfügt die Pfändung über die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und dem Existenzminimum.

• Die Anzeige über die Pfändung geht in der Regel an den Arbeitgeber des Schuldners, der den entsprechenden Betrag an das Betreibungsamt abliefern muss.

• Gepfändet werden können weitere Vermögenswerte oder Liegenschaften eines Schuldners.

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Die Pfändung - Verwertung Werden neben dem Gehalt weitere Vermögenswerte eines Schuldners gepfändet, so muss der Gläubiger für diese die Verwertung verlangen.

• Handelt es sich dabei um Liegenschaften, so werden diese öffentlich zur Versteigerung ausgeschrieben.

• Die Verwertung sonstiger Vermögenswerte findet ebenfalls durch öffentliche Versteigerung, der GANT, statt.

• Achtung: Liegenschaften sind oftmals durch Hypotheken belastet, Hypothekengläubiger haben Vorrang. Es ist also sehr genau zu prüfen, ob sich allfällige Kosten für die Verwertung rentieren.

• Die GANT findet in gewissen Abständen statt und wird durch das Betreibungsamt durchgeführt. Ein Verzeichnis der Dinge, die versteigert werden und die Termine, findet sich in der Regel im Internet. Reinschauen lohnt sich!

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Die Einkommenspfändung Weitaus häufiger ist die Lohnpfändung.

• Diese dauert maximal ein Jahr, das sog. Pfändungsjahr.

• Allfällige Vorpfändungen wirken sich auf die tatsächliche Laufzeit der Pfändung aus.

• Mehrere Gläubiger werden zu einer Pfändungsgruppe zusammen gefasst, diese teilen sich das Ergebnis anteilmässig im Verhältnis der Höhe ihrer Forderung zur Gesamtschuld.

• Nach Ablauf des Pfändungsjahres ist die Forderung entweder gedeckt,

• oder es resultiert ein Verlustschein. Über diesen kann einmalig, ohne neuen Zahlungsbefehl die Pfändung verlangt werden.

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Die Einkommenspfändung Möglicher Ablauf einer Einkommenspfändung:

31.03.2013 01.01.2013 15.08.2013 31.03.2014 01.01.2014

Pfändung 1 vom 15.08.2012 – 15.08.2013

Pfändung 2 vom 31.03.2013 – 31.03.2014

tatsächliche Pfändung 2 vom 15.08.2013 – 31.03.2014

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Der Konkurs Juristische Personen unterliegen der Betreibung auf Konkurs, der sogenannten Generalexekution. • Im Gegensatz zu Privatpersonen werden nicht nur Teile des Vermögens

verwertet, sondern sämtliche vorhandenen Aktiven.

• Dabei ist er nicht besser gestellt, als alle anderen Gläubiger.

• Konkursverfahren können sehr kostspielig sein. Diese Kosten trägt zunächst derjenige, der den Konkurs angestrengt hat und haftet dann, wenn die Masse nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken.

• Nach Abschluss des Konkursverfahrens über eine Gesellschaft erlischt diese.

• Wird das Konkursverfahren über einen Einzelunternehmer mangels Aktiven eingestellt, so unterliegt dieser während der folgenden zwei Jahre der Betreibung auf Pfändung.

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Wenn eine Forderung bestritten wird – die Rechtsöffnung

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Der Verlustschein Verläuft die Pfändung gegen eine natürliche Person ungenügend, erhält der Gläubiger einen Verlustschein.

• Dieser kann einmalig, bis zu einem halben Jahr nach Ausstellung ohne erneuten Zahlungsbefehl zur Pfändung gebracht werden (Anschlusspfändung)

• Verlustscheine haben eine Verjährungsfrist von 20 Jahren nach Ausstellung – die ersten Verlustscheine verjähren 2017.

• Verstirbt ein Schuldner, so kann die Forderung maximal ein Jahr bei allfälligen Erben geltend gemacht werden.

• Verlustscheine stellen einen Rechtsöffnungstitel dar.

• Die Durchsetzung von Forderungen aus Konkursverlustscheinen ist schwierig, da einem widersprechenden Schuldner neues Vermögen nachgewiesen werden muss.

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Die Dienstleistungen der

BURG Inkasso AG

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Das Wichtigste zuerst: Bei uns bezahlen Sie keine Jahresgebühr.

Wir arbeiten auf Erfolgsbasis. • Sind wir für Sie erfolgreich, berechnen wir eine

Erfolgsprovision. • Bei Misserfolg bezahlen Sie nur Fremdkosten

(Betreibungs- oder Recherchekosten), sowie Porto. Kosten, die Ihnen also auch dann entstehen, wenn Sie die Bearbeitung Ihrer Debitoren selbst in die Hand nehmen.

Es gibt keine Vertragsbindung.

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Rechnungsschreibung

• Wir klären die Bonität Ihres Kunden ab, bevor Sie auf Rechnung liefern.

• Wir schreiben und versenden Ihre Rechnung.

• Wir fungieren als Zahlstelle.

• Wir halten den Eingang der Zahlung unter Kontrolle.

• Wir stehen Ihren Kunden bei Fragen zur Rechnungsstellung als Ansprechpartner zur Verfügung.

• Bei Zahlungsstörungen leiten wir ohne Zeitverzug die erforderlichen Massnahmen ein.

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Inkasso-Online Inkasso-Online (www.inkasso-online.ch) heisst unsere Niederlassung im World Wide Web. Unsere Kunden können: • Bonitätsauskünfte abrufen • Aufträge übermitteln • Dokumente hochladen • Sich über laufende Vorgänge informieren • Mit uns kommunizieren • Allgemeine Informationen zu Schuldbetreibung und Konkurs abrufen Sie benötigen dazu lediglich ein kostenfreies Konto auf MyIO Schuldner können: • Sich über den Vorgang Informationen beschaffen • Einen Forderungsbeleg einsehen oder anfordern • Mit uns kommunizieren oder einen Zahlungsvorschlag unterbreiten • Den Einzahlungsschein einsehen

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MyIO-Bonität: Das Tool, dass Ihnen einen Überblick über die Zahlungsfähigkeit eines Kunden gibt, bevor Sie dies durch eine offene Rechnung herausfinden.

• Zugriff auf den Datenbestand der Deltavista AG (CRIF), einer namhaften Wirtschaftsauskunftei.

• Über Ihr MyIO-Konto jederzeit online erreichbar. • Einfaches Handling durch eine komfortable

Benutzeroberfläche.

• Anschauliche Ausgabe in Form eines Tachometers. • Bezahlen Sie nur die Bonitätschecks, die Sie

tatsächlich benötigen.

• Keine Grundgebühr, keine Vertragsbindung.

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MyIO-Bonität: Und diese Pakete stehen zur Verfügung:

Suchen Sie im ersten Schritt kostenfrei die Verfügbarkeit von Informationen zur Person Ihrer Wahl.

Findet die Datenbank passende Personen, wählen Sie die Zutreffende aus.

Erfahren Sie, wie es um die Zahlungsfähigkeit der gesuchten Person bestellt ist.

Besser als jedes Bauchgefühl.

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Forderungseinzug in der Schweiz: Unsere Inkasso-Dienstleistung beinhaltet:

• Gläubigerberatung

• aussergerichtliche Massnahmen (schriftlich, telefonisch, persönlich, elektronisch)

• Adressnachforschungen

• Ratenvereinbarung und -überwachung

• Betreibungs- und Konkursverfahren

• Ansprechpartner bei Reklamationen

• Bearbeitung von Widersprüchen (Rechtsvorschlag)

• Eintragung von Eigentumsvorbehalten

• MwSt-Rückforderung

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Das Verlustscheinverfahren Bei uns sind Ihre Verlustscheine sicher besser aufgehoben, als in Ihrer Registratur; unsere Leistungen:

• Regelmässige Kontaktaufnahme mit dem Schuldner

• Überprüfung von Wohnort und Arbeitssituation

• Einholen von Bonitäts- und Betreibungsauskünften

• Erbschaftsanfrage im Todesfall

• Vereinbarung von Ratenplänen

• Überwachung der Zahlungseingänge

• Forderungseingabe bei Konkurs

• Erneute Betreibung der Verlustscheinforderung

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Internationales Geschäft Auch im internationalen Geschäft dürfen Sie sich auf die BURG Inkasso AG verlassen. Wir bieten:

• Internationale Wirtschaftsauskünfte

• Durch den Anschluss an das Sekundi-Netzwerk Niederlassungen in rd. 20 Ländern Europas. Ihr Vorteil:

• Einheitliche Konditionen europaweit.

• Bearbeitung Ihrer Auslandsforderung durch Spezialisten vor Ort.

• Ein Ansprechpartner für alle Vorgänge: die BURG Inkasso AG

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BURG Treuhand AG Unser Treuhandbüro empfiehlt sich für:

• Buchhaltungen

• Jahresabschluss

• Saldomeldungen an Sozialversicherer

• Steuererklärung

• Personaladministration

• Firmengründungen

• Firmenübernahmen

• Nachfolgeregelung

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Haben Sie noch

Fragen…..

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Wir danken für Ihre

Aufmerksamkeit