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1 Handbuch „Alimentenwesen“ Kanton Schwyz Dokumentation Stand: 28.12.2017

Handbuch „Alimentenwesen“ Kanton Schwyz€¦ · F) Rechtliches Inkasso 96 50 Prozessablauf: Rechtliches Inkasso Diagramm 97 51 Betreibung 98 51.1 Ablauf einer Betreibung Schema

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Handbuch „Alimentenwesen“ Kanton Schwyz Dokumentation

Stand: 28.12.2017

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Handbuch „Alimentenwesen“ Kanton Schwyz Teil I: Alimentenbevorschussung / Inkassohilfe A) Alimentenbevorschussung (ALBV) B) Inkassohilfe (ALI) C) Controlling: ALBV / ALI Teil II: Inkasso-Tätigkeiten D) Einstieg in Inkasso-Tätigkeiten E) Gütliches Inkasso F) Rechtliches Inkasso G) Auslandinkasso H) Controlling Alimentenwesen Teil III: Anhang

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Inhaltsverzeichnis Dokumentenart Seite

Teil I: Alimentenbevorschussung / Inkassohilfe 7

A) Alimentenbevorschussung (ALBV) 7

1 Prozessablauf: ALBV Diagramm 8

2 Ablauf: ALBV für Kinderalimente Checkliste 10

3 Rechtstitel 12

3.1 Erläuterungen: Rechtstitel Fachtext 12

4 Gesuch um ALBV Vorlage Formular 13

5 Vollmacht 22

5.1 Erläuterungen: Vollmacht Fachtext 22

5.2 Inkassovollmacht 1 Vorlage 23

5.3 Inkassovollmacht 2 Vorlage 24

6 Abtretungserklärung Muster 25

7 Beschlüsse ALBV 26

7.1 Erläuterungen: ALBV / Beschlüsse Fachtext 26

7.2 Beschluss: Erstbewilligung Vorlage 27

7.3 Beschluss: Weiterführung Vorlage 30

7.4 Beschluss: Einstellung - Wegzug Vorlage 33

7.5 Beschluss: Einstellung - Volljährigkeit Vorlage 35

7.6 Beschluss: Einstellung - Regelmässige Zahlungen Vorlage 37

8 Erster Brief an Schuldner ALBV Vorlage 39

B) Inkassohilfe (ALI) 41

10 Prozessablauf: ALI Diagramm 42

11 Ablauf: ALI Checkliste 44

12 Rechtstitel 46

12.1 Erläuterungen: Rechtstitel Fachtext 46

13 Gesuch um ALI Vorlage Formular 47

14 Beschlüsse ALI 51

14.1 Beschluss: Erstbewilligung - minderjähriges Kind Vorlage 51

14.2 Beschluss: Erstbewilligung - volljähriges Kind Vorlage 54

14.3 Beschluss: Erstbewilligung - ehelicher/nachehelicher UH Vorlage 57

14.4 Beschluss: Weiterführung - minderjähriges Kind Vorlage 59

14.5 Beschluss: Weiterführung - volljähriges Kind Vorlage 61

14.6 Beschluss: Weiterführung - ehelicher/nachehelicher UH Vorlage 63

14.7 Beschluss: Einstellung - Forderungen bezahlt Vorlage 65

15 Erster Brief an Schuldner ALI Vorlage 67

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C) Controlling ALBV / ALI

20 Fall-Revision Checkliste 69

Teil II: Inkasso-Tätigkeiten

D) Einstieg in Inkasso-Tätigkeiten 70

30 Prozessablauf: Einstieg in Inkasso-Tätigkeit Diagramm 71

31 Rechtstitel 72

31.1 Erläuterungen: Rechtstitel Fachtext 72

32 Unterhalt 73

32.1 Erläuterungen: Berechnung Unterhalt Fachtext 73

33 Indexierung 75

33.1 Erläuterungen: Indexierung Fachtext 75

34 Altersanpassung 77

34.1 Erläuterungen: Altersanpassungen Fachtext 77

35 Ausstandsberechnung 78

35.1 Erläuterungen: Ausstandsberechnung Fachtext 78

36 Familienzulagen 79

36.1 Erläuterungen: Familienzulagen Fachtext 79

37 Verjährung 80

37.1 Erläuterungen: Verjährung Fachtext 80

38 Recherche Schuldner 81

38.1 Beispiele: Recherche Checkliste 81

39 Controlling: Bei Einstieg in die Inkasso-Tätigkeiten 82

39.1 Controlling: Jahresplanung Checkliste 82

E) Gütliches Inkasso 83 40 Prozessablauf: Gütliches Inkasso Diagramm 84

41 Mahnwesen 85

41.1 Zahlungsaufforderung / Direktzahlung Vorlage 85

41.2 Zahlungserinnerung Vorlage 86

41.3 Zahlungserinnerung mit Betreibungsandrohung Vorlage 87

42 Zahlungsvereinbarung 88

42.1 Schuldanerkennung mit Zahlungsvereinbarung Vorlage 88

42.2 Rückzahlungsvereinbarung Vorlage 89

43 Stundungsvereinbarung 90

43.1 Erläuterungen: Stundungsvereinbarung Fachtext 90

44 Lohnzession 91

44.1 Lohnzession für Unterhaltsbeiträge Vorlage 91

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45 Schuldanerkennung 92

45.1 Schuldanerkennung Vorlage 92

45.2 Schuldanerkennung mit Abzahlungsvereinbarung Vorlage 93

46 Controlling: Gütliches Inkasso 94

46.1 Tabelle: Controlling Checkliste 94

46.2 Jahresplanung: Controlling Checkliste 95

F) Rechtliches Inkasso 96

50 Prozessablauf: Rechtliches Inkasso Diagramm 97

51 Betreibung 98

51.1 Ablauf einer Betreibung Schema 98

51.2 Einleiten der Betreibung Fachtext 99

51.3 Erläuterungen: Rechtsöffnung Fachtext 102

51.4 Rechtsschrift: Rechtsöffnung Vorlage 104

51.5 Einreichen des Fortsetzungsbegehrens Fachtext 108

51.6 Erläuterungen: Verlustschein Fachtext 109

52 Arrest 110

52.1 Ablauf eines Arrestverfahrens Schema 110

52.2 Erläuterungen: Arrest Fachtext 111

52.3 Rechtsschrift: Arrest Vorlage 113

52.4 Rechtsschrift: Arrest auf Sicherstellung Vorlage 117

53 Sicherstellung 123

53.1 Erläuterungen: Sicherstellung Fachtext 123

53.2 Rechtsschrift: Arrest auf Sicherstellung Vorlage 124

54 Schuldneranweisung 130

54.1 Erläuterungen: Schuldneranweisung Fachtext 130

54.2 Rechtsschrift: Schuldneranweisung Vorlage 131

55 Strafantrag 135

55.1 Erläuterungen: Strafantrag Fachtext 135

53.2 Rechtsschrift: Strafantrag Vorlage 136

56 Controlling: Rechtliches Inkasso 140

56.1 Übersicht: Controlling Checkliste 140

G) Auslandinkasso 141

60 Prozessablauf: Auslandinkasso Diagramm 142

61 Grundsätzliches 143

61.1 Grundkonstellation Fachtext 143

61.2 Ablauf des Gesuchs Schema 144

62 Einreichen des Gesuchs 145

62.1 Erläuterungen: Einreichen des Gesuchs Fachtext 145

63 Controlling: Auslandinkasso 146

63.1 Übersicht: Controlling Checkliste 146

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H) Controlling Alimentenwesen 147

70 Prozessablauf: Controlling Diagramm 148

71 Controlling: ALBV / ALI 149

71.1 Fall-Revision ALBV / ALI Checkliste 149

72 Controlling: Inkasso-Tätigkeiten 150

72.1 Jahresplanung: Controlling Checkliste 150

73 Controlling: Bei Einstieg in die Inkasso-Tätigkeit 151

73.1 Jahresplanung: Controlling Checkliste 151

74 Controlling: Gütliches Inkasso 152

74.1 Jahresplanung: Controlling Checkliste 152

75 Controlling: Rechtliches Inkasso 153

75.1 Übersicht: Controlling Checkliste 153

76 Controlling: Auslandinkasso 154

76.1 Übersicht: Controlling Auslandinkasso Checkliste 154

Teil III: Anhang 155

A 1 Vorsorge – und Freizügigkeitseinrichtung 156

A 1.1 Meldung an die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung 157

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Handbuch „Alimentenwesen“ Kanton Schwyz

Teil I: Alimentenbevorschussung / Inkassohilfe

A) Alimentenbevorschussung (ALBV)

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1 Prozessablauf: Alimentenbevorschussung (ALBV)

Hinweise: Bei gleichzeitiger Inkassohilfe im selben Dossier bitte separaten „Prozessablauf Inkassohilfe (ALI)“ beachten.

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

Einstieg Hilfsmittel / Instrumente

Hauptprozess Hilfsmittel / Instrumente

- SRSZ 380.200 - Ablauf ALBV - Ablauf ALI - Einwohneramt (Wohnsitz) - Gesuch ABLV - Erläuterungen: Vollmacht - Vollmacht 1 (Gemeinde) - Vollmacht 2 (Sachbearbeiter) - Wegleitung Berechnung an- rechenbares Einkommen - Grenzwerte EL für ALBV - Landesindex LIK - Berechnungsblatt ALBV - Anleitung elektronische Datenerfassung*(betrieblich) - Erläuterungen: ALBV / Beschlüsse - Vorlagen: ALBV / Beschlüsse: . Erstbewilligung: . Weiterführung . Einstellung (Wegzug) . Einstellung (Volljährigkeit) . Einstellung (Regelmässige Zahlungseingänge)

- SRSZ 380.200 - Ablauf ALBV - Einwohneramt (Wohnsitz) - Gesuch ALBV - Prozessablauf ALI - Ablauf ALI - Erläuterungen: Rechtstitel - Erläuterungen: Rechtskraft / Vollstreckbarkeit - Anleitung elektronische Datenerfassung*(betrieblich)

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Fortsetzung Hilfsmittel / Instrumente

Anmerkungen: Text blau Link auf erwähnte Unterlagen / Angaben Text kursiv* Vorlage ist zu erarbeiten

- Vorlage Erster Brief an Schuldner - Vorlage Rückstands- berechnung* - Vorlage Zahlungs- vereinbarung* (s. Prozess Inkasso) analog Vorgehen „Hauptpro-zess“ - Konzept Controlling ALBV* - Fall-Revision

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2 Ablauf: Alimentenbevorschussung für Kinderaliment e (ALBV) Hinweise: Bei gleichzeitiger Inkassohilfe (für Kinder- bzw. Frauenalimente, Kinderzulagen) im selben Dossier bitte auch ‚Ablauf Inkassohilfe‘ (ALI) beachten. Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

Beteiligte Stellen

Tätigkeiten

Ges

uchs

telle

r

Sac

hbea

rbei

tung

A

limen

te

Für

sorg

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tung

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Zei

tach

se

Eingang eines Gesuches

• Vorabklärung:

Zuständigkeit prüfen für anspruchsberechtigte Person/en: - - örtlich1: Zivilrechtlicher Wohnsitz Gemeinde? - sachlich 2: Vollstreckbarer Rechtstitel für Unterhaltsbeiträge?

Wenn eine oder beide Fragen mit ‚Nein‘ beantwortet werden: - 1 an zuständige Wohnsitzgemeinde verweisen. - 2 an zuständige Behörde (KESB bzw. Gericht) verweisen

Wenn beide Fragen mit ‚Ja‘ beantwortet werden:

• Inkassobemühungen klären (Empfehlung: Schriftlich darlegen lassen, mit Hinweis auf Nichteintreten bei fehlenden Bemühungen).

• Anmeldung entgegennehmen

• Anliegen aufnehmen (Erstaufnahme erstellen und Gesuch ALBV mit An-gabe der benötigten Unterlagen abgeben oder zustellen)

• Beim Einwohneramt Datenblatt Personalien prüfen

• Daten elektronisch erfassen

sofo

rt

1 T

ag

Fallzuteilung

• Fall zuteilen im Fachteam

• Zuständigkeit in Fallführungs-Software eintragen 3 -

5

Tag

e

6 T

g.

Administrative Verarbeitung nach Einreichung der Un terlagen

• Die eingereichten Unterlagen kontrollieren Ist das Gesuch vollständig ausgefüllt und sind alle Unterlagen vorhanden?

• Erfassen aller Daten, wie Alimenten- und Debitoren-Stammdaten usw. 3 –

5 T

age

6 T

age

Prüfung ALBV sowie Vorbereitung Unterlagen

• Zuständigkeit prüfen (örtlich / sachlich)

• Rechtstitel prüfen (Rechtskraft, Vollstreckbarkeit)

• Anhand „Berechnungsblatt für die Bevorschussung von Unterhalts-beiträgen“ den Anspruch auf ALBV berechnen

• Gesuch für ALBV erstellen

• Vollmacht vorbereiten

• Abtretungserklärung vorbereiten 3 –

5 T

age

max

. 6 T

age

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Beratungsgespräch mit Gesuchsteller

• Über die rechtlichen Vorgaben und die Auswirkungen für das Bevorschus-sungs- und Inkassoverfahren informieren

• Gesuch, Vollmacht und Abtretungserklärung zur Unterschrift vorlegen

1 T

ag

max

. 7

Tag

e

Fürsorgebehörde

• Beschluss der Fürsorgebehörde erstellen und vorlegen, inkl. erforderliche Unterlagen (Berechnung des Anspruches ALBV, Rechts-titel für Unterhaltsbeiträge, Gesuch, Vollmacht und zusätzliche Unterlagen)

• Bei zeitlicher Dringlichkeit: Präsidialverfügung für ALBV erstellen, gestützt auf §§ 47 und 53 Gemeindeorganisationsgesetz, GOG, SRSZ 152.100 Genehmigung der Präsidialverfügung

Information an Schuldner

• Schriftlich informieren über die verfügte ALBV, abgetretene Ansprüche und die neue Zahlstelle sowie auf das Risiko von Doppelzahlungen hinweisen

• Zahlungsaufforderung

Inkassomassnahmen

• Evtl. Rückstandsberechnung der Ausstände erstellen und senden

• Monatliche Zahlungseingänge überprüfen

• Mahnungen

• Zahlungsvereinbarung

• Forderungen vor Verjährung sichern

Weitere gesetzliche Vorgaben

• Indexierung der Unterhaltsbeiträge gemäss Angaben im Rechtstitel

• Jährliche Überprüfung des Anspruchs auf ALBV:

- Gesuchsformular zustellen - Aktuell benötigte Unterlagen einholen

- Zuständigkeit (örtlich / sachlich) für anspruchsberechtige Person/en - Berechnung gemäss „Berechnungsblatt für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen“ - Beschlussfassung

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3 Rechtstitel

3.1 Erläuterungen: Rechtstitel

Im Rechtstitel wird der Unterhaltsbeitrag, auf welchen die berechtigte Person gegenüber dem Ali-mentenschuldner Anspruch hat, verbindlich festgelegt. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, einen Rechtstitel zu erlangen, durch Vertrag oder durch Urteil. In jedem Fall ist es aber nötig, dass ein Titel vorliegt, wenn man Unterhaltsbeiträge geltend machen will: Ohne Rechtstitel keine Durchsetzung, keine Zwangsvo llstreckung. Arten von Rechtstiteln - Ehescheidungs-Urteil - Trennungsurteil - Eheschutzverfügung / Trennungsvereinbarung - Vaterschaftsurteil - Unterhaltsurteil - Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahme im Scheidungs- und Unterhaltsprozess - Durch die Kindesschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag für minderjährige Kinder - Einfacher Unterhaltsvertrag für Volljährige - Ausländischer Rechtstitel

Rechtskraft und Vollstreckbarkeit Die Rechtskraft – ein Begriff des Prozessrechts – beinhaltet die formelle und die materielle Kom-ponente. Für die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs braucht es in der Regel den rechts-kräftigen Rechtstitel. Ausnahmsweise kann der Richter ein Urteil vollstreckbar erklären, obwohl die Rechtskraft noch nicht eingetreten ist. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass ein Entscheid verbindlich ist und mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann. Ordentliche Rechtsmittel haben einen Sus-pensiveffekt, das heisst aufschiebende Wirkung. Materielle Rechtskraft bedeutet, dass der Streitgegenstand inhaltlich definitiv entschieden ist, also eine «res iudicata» ist. Der «Grundsatz der abgeurteilten Sache» besagt, dass der gleiche Streitgegenstand gegen die gleichen Parteien nur einmal entschieden werden kann. Die materielle Rechtskraft tritt automatisch zusammen mit der formellen ein.

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Gemeinde: …………………….

4 G e su c h um Al i m e n te n b e vo r s c h u ss u n g ( AL B V ) Ihr Gesuch kann durch die zuständige Alimenten-Fachstelle in der Regel erst dann behandelt werden, wenn das Gesuchs-Formular vollständig und lesbar ausgefüllt sowie unterzeichnet ist und die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Angaben im Gesuchs-Formular dienen zur Erhebung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse. Bitte entsprechende Angaben eintragen und zutreffende Felder ankreuzen. Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

P E R S O N AL I E N

Gesuchsteller Ehepartner / Eingetragener Partner

Name .................................................................. .................................................................

Vorname .................................................................. .................................................................

Geburtsdatum .................................................................. .................................................................

Strasse / Nr. .................................................................. .................................................................

Postleitzahl / Ort .................................................................. .................................................................

Tel.-Nr. .................................................................. .................................................................

Heimatort oder Staatszugehörigkeit .................................................................. .................................................................

Aufenthaltsstatus C B F L andere........... C B F L andere........... Zuzug in die Schweiz am / von .................................................................. ................................................................. Zuzug in den Kanton Schwyz am / von .................................................................. ................................................................. Zuzug in die Ge-meinde ……...…. am / von .................................................................. ................................................................. Zivilstand / Status

ledig verheiratet getrennt geschieden verwitwet Konkubinat

ledig verheiratet getrennt geschieden verwitwet Konkubinat

Ausbildung Gesuchsteller

höchste abgeschlossene Ausbildung

........................................................................

erlernter Beruf

........................................................................

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U N T E R H AL T S B E R E C H T I G T E K I N D E R

1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind

Name ................................ ................................

................................

...............................

Vorname ................................ ................................ ................................ ............................... Geburtsdatum ................................ ................................ ................................ ...............................

Strasse / Nr. ................................ ................................ ................................ ...............................

Postleitzahl / Ort ................................ ................................ ................................ ............................... Im gleichen Haus- halt lebend ja nein ja nein ja nein ja nein

U N T E R H AL T S S C H U L D N E R

Name ..................................................................

Vorname ..................................................................

Geburtsdatum ..................................................................

Strasse / Nr. ..................................................................

Postleitzahl / Ort ..................................................................

Tel.-Nr. ..................................................................

Heimatort oder Staatszugehörigkeit ..................................................................

Aufenthaltsstatus C B F L andere...........

Arbeitgeber

.................................................................. ..................................................................

angestellt selbständig erwerbend

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W O H N S I T U AT I O N

Gesuchsteller / Unterhaltsberechtigte Person/en Eigener Haushalt Andere Unterkunft

Miete / Nebenkosten Pension / Hotel Verwandte / Bekannte

Untermiete Heim / Begleitetes Wohnen ohne feste Unterkunft

Wohneigentum Gratisunterkunft

...........................................................................................................................................................

………………………………………………………………………………………………………………

Weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Personen

Person 1 Person 2 Person 3 Person 4

Name ................................ ................................ ................................ ................................

Vorname ................................ ................................ ................................ ................................

Geburtsdatum ................................ ................................ ................................ ................................

Betrag Untermiete Fr............................. Fr............................. Fr............................. Fr.............................

E R W E R B S S I T U A T I O N aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

Gesuch-steller

Ehepartner / Eingetrage-ner Partner

Unterhaltsberechtigte/s Kind/er

1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind

Sind Sie oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person…?

angestellt

in einer oder mehreren Teilzeitstellen

selbstständig erwerbend

nicht erwerbstätig

in Ausbildung

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A K T U E L L E E I N N A H M E N aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen Angaben pro Monat

Gesuchsteller Ehepartner / Eingetragener Partner

Unterhaltsberechtigte/s Kind/er

ja nein ja nein ja nein

Lohn

aus unselbständiger Arbeit

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

aus selbständiger Arbeit

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

13. Monatslohn, Gratifikation, Bonus

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Lehrlings- / Praktikums-Lohn

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Kinder- / Ausbildungszulagen

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Lohnersatz

Renten (AHV, IV, UV, BVG, usw.)

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Taggelder / Leistungen (ALV, KK, IV, EL, BVG, HE, EO usw.)

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Andere Einnahmen

Unterhaltsbeiträge (Alimente) exkl. Kinderzulagen

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Mietzins-Einnahmen / -Beiträge

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Finanzielle Zuwendungen

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Vermögensertrag (Zinsen, Dividenden usw.)

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Andere Einnahmen (Darlehen, Kredit usw.)

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

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W E I T E R E E I N N A H M E N aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen Beantragte Leistungen / erwartete Leistungen Dritter

Gesuchsteller Ehepartner / Eingetragener Partner

Unterhaltsberechtigte/s Kind/er

ja nein ja nein ja nein

Prämienverbilligung

Stipendien

Vorsorgegelder (Bank, Versicherung, Pensions-kasse usw.)

Lebensversicherung (auch Vorbezug)

Stiftungen / Fonds

Zuwendungen aus Erbschaften

Andere zustehende Zuwendungen

V E R M Ö G E N aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

Bank- / Post-Konti

Gesuchsteller Ehepartner / Eingetragener Partner

Unterhaltsberechtigte/s Kind/er

Post Bank Post Bank Post Bank

Fr. ..................................... Fr. ..................................... Fr. .....................................

Fr. ..................................... Fr. ..................................... Fr. .....................................

Fr. ..................................... Fr. ..................................... Fr. .....................................

Fr. ..................................... Fr. ..................................... Fr. .....................................

Fr. ..................................... Fr. ..................................... Fr. .....................................

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W E I T E R E V E R M Ö G E N aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen Gesuchsteller Ehepartner /

Eingetragener Partner Unterhaltsberechtigte/s

Kind/er ja nein ja nein ja nein

Haben Sie offene Ansprüche gegenüber Dritten? (Lohnforderungen, Erbschaften, güterrechtliche Ansprüche usw.)

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Besitzen Sie Wertschriften? (Aktien, Obligationen usw.)

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Haben Sie Gesellschaftsbeteili-gungen an Unternehmen / Firmen usw.? (AG, GmbH usw.)

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Haben Sie Lebens- und / oder Risi-koversicherungen oder andere Pri-vate Vorsorge (Säule 3b)

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Haben Sie in den letzten 12 Mona-ten finanzielle Zuwendungen erhal-ten?

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Haben Sie in den letzten 12 Mona-ten Vermögen verschenkt?

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Besitzen Sie Grundeigentum, Im-mobilien (Wohneigentum, Stock-werkeigentum usw.) im In- oder Ausland? Steuerrechtlicher Wert �

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Besitzen Sie Motorfahrzeuge?

Steuerrechtlicher Wert �

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Als Leasing?

Ohne Leasing?

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S C H U L D E N aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen Gesuchsteller Ehepartner /

Eingetragener Partner Unterhaltsberechtigte/s

Kind/er ja nein ja nein ja nein

Unterhalts-Verpflichtungen (Alimente)

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Hypothekarschulden

Höhe.............................. mtl. Zins �

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Weitere Schulden

.......................................

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

Weitere Schulden

.......................................

Fr. ....................... Fr. ....................... Fr. .......................

B E S C H E I N I G U N G Meine Angaben gegenüber Gemeinde / Bezirk ………………. sind vollständi g und entsprechen der Wahr-heit. Ich verpflichte mich, alle Änderungen zu sämtlichen vorerwähnten Angaben unaufgefordert und unver-züglich zu melden.

Nachstehend aufgeführte Unterlagen sind Bestandteil dieses Gesuches. Die Liste ist nicht abschliessend .

Im Bedarfsfall kann die zuständige Behörde bzw. Ali mentenstelle jederzeit weitere Unterlagen verlangen . ........................................................... ........................................................... Ort, Datum Unterschrift Gesuchsteller

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Unterlagen zum Gesuch um Alimentenbevorschussung Für die Prüfung der Anspruchsberechtigung müssen die nachfolgend aufgeführten Unterlagen dem Gesuch beigelegt werden. Sie sind für sämtliche im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Gesuchsteller, Ehe- bzw. eingetragener Partner, anspruchsberechtigte Personen) einzureichen. Unvollständige Unterlagen kön-nen zu Verzögerungen bzw. zu Nichteintreten auf das Gesuch führen. Die Unterlagen der vormarkierten Felder müssen zwingend beiliegen. Die weiteren Unterlagen müssen ein-gereicht werden: a) auf Verlangen der Mitarbeitenden der zuständigen Alimentenstelle, oder b) wenn aus der Sachlage klar ist, dass die erwähnten Beweismittel erforderlich sind. Es wird diesbezüglich

auf den Vermerk " *falls zutreffend " im unteren Teil der Seite 16 verwiesen.

1. Allgemeine Unterlagen

Kopie Pass oder Identitätskarte Mietvertrag, inkl. Änderungen

Ausländische Herkunft: Aufenthaltsbewilligung

2. Versicherungen

Prämienverbilligung IPV (Verfügung)

3. Vermögen / Schulden

Bank- / PC-Konto-Auszüge mindestens Fahrzeuge (aktueller Fahrzeugausweis)*

der letzten 3 Monate Grundeigentum (In- und Ausland)*

Steuerveranlagung / letzte Steuererklärung Schulden (Betreibungen, Pfändungen, etc.)*

Wertschriften und Vermögenswerte Lebensversicherung (Police)*

Darlehen, Kredite und Leasingverträge* Private Vorsorge (Säule 3b)*

4. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Arbeitsvertrag Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate*

5. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Bilanz / Erfolgsrechnung der letzten 2 Jahre Kontoauszüge der letzten 6 Monate

Handelsregisterauszug* Konkursanzeige*

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6. Arbeitslosigkeit

Kündigungsschreiben* ALV-Abrechnungen der letzten 3 Monate*

7. Ausbildung

Lehrvertrag / Ausbildungsbestätigung* Ausbildungsbeiträge / Stipendien*

8. Taggeld-Leistungen

Krankentaggeld-Abrechnungen* Invalidentaggeld-Abrechnungen*

Unfalltaggeld-Abrechnungen* Mutterschaftstaggeld-Abrechnungen*

9. Übrige Leistungen

Aktuelle Verfügungen ...

Alters - & Hinterlassenenversicherung (AHV)* Invalidenversicherung (IV)*

Ergänzungsleistungen (EL)* Berufliche Vorsorge (BVG)*

Witwenrente / Waisenrente* Hilflosenentschädigung* (HE)*

10. Trennung & Scheidung

Aktuell geltende...

Trennungsverfügung* Scheidungsurteil*

Unterhaltsvertrag*

11. weitere Unterlagen

Aktuelle Verfügungen ...

Familien - und Kinderzulagen

.............................................................................................................................................................

.............................................................................................................................................................

* falls zutreffend

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5 Vollmacht

5.1 Erläuterungen: Vollmacht

Sachverhalt / Fragestellung Die Mitarbeitenden der Alimentenstelle handeln in der Regel als Mitarbeitende der Einwohnerge-meinde. Bei ihren Handlungen vertreten sie somit die Einwohnergemeinde. Im Rahmen der Inkassotätigkeit vertreten die Alimentenstellen in der Regel auch die Interessen der Gesuchstellerin. Wie ist die Stellvertretung zu regeln? Wie muss die dazu benötigte Vollmacht formuliert sein? Wann braucht es auch die Vollmacht der Gemeinde? Grundsätzliches Wer eine andere Person vertreten will, muss dazu ermächtigt sein. Der Vertretene muss zudem sicherstellen, dass jedermann sieht, dass er vertreten wird. Die Vollmacht löst beide Erfordernisse gleichzeitig. Mit der Unterschrift ermächtigt der Vollmacht-geber den Bevollmächtigten zu seiner Vertretung. Die Vollmacht zeigt zusätzlich jedem Dritten an, dass sich der Vollmachtgeber durch den Bevollmächtigten vertreten lässt. Bundesrecht: Art. 32 – 40 OR (SR 220) Kantonales Recht: § 16 VRP (SRZ 234.110) Inhalt und Umfang der Vollmacht Das Alimenteninkasso beinhaltet das Einfordern von geschuldeten Unterhaltsbeiträgen und Kin-derzulagen. Die Vollmacht sollte deshalb auf die Handlungen, die zur Inkassotätigkeit gehören, eingeschränkt werden. Wer kann die Stellvertretung übernehmen? Die Kompetenz- und Unterschriftenregelung der Gemeinde bestimmt, wer und in welchem Umfang die Stellvertretung übernehmen kann. Dokument Vollmacht Die Vollmacht hat sich zu nachfolgenden Punkten zu äussern: - Wer ist der Vollmachtgeber (wer soll vertreten werden)? - Wer ist der Bevollmächtigte (wer soll die Stellvertretung übernehmen)? - Für welche Handlungen / für welche Bereiche / für welche Geschäfte soll die Stellvertretung

möglich sein? Vorlagen Es liegen zwei verschiedene Vorlagen bei. Vorlage 1 ist für die Konstellation gedacht, wo die Inkassomitarbeitende keine selbständige Stell-vertretungsbefugnis besitzt, sodass die Einwohnergemeinde (Gemeinderat) bevollmächtigt wird. Vorlage 2 setzt direkt die Mitarbeitende als Bevollmächtigte ein.

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5.2 Inkassovollmacht

Ich, der Unterzeichnende Name, Vorname Geb.-Datum Adresse PLZ, Ort bevollmächtige Name zuständige Gemeinde / Institution Abteilung Adresse PLZ, Ort in Sachen Familienrechtliche Ansprüche betreffend Inkasso von Unterhaltsbeiträgen zu allen Rechtshandlungen einer Generalbevollmächtigen mit dem Recht, Stellvertreter/innen zu ernennen. Die Vollmacht schliesst insbesondere ein: Vertretung vor allen Gerichten und Verwaltungsbehör-den, Antrag zu Massnahmen im Sinne von Art. 291 und 292 ZGB, Abschluss von Vergleichen, Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibungen, Gewährung von Stundungen, Vertretung in Strafsachen, insbesondere Einreichung und Rückzug von Strafanträgen. Ich trete der Bevollmächtigen allfällige Prozessentschädigungen ab. Ich nehme zur Kenntnis, dass lediglich die Dienstleistungen der Inkassostelle unentgeltlich sind. Für vom Schuldner nicht einbringliche Auslagen für ein allfälliges Schuldbetreibungsverfahren, für die Beanspruchung von Vertretungen bei ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz des Schuldners, Übersetzungskosten usw. kann eine Kostenbeteiligung von mir verlangt werden. Ich erkläre hiermit, dass für mich keine Beistandschaft des Erwachsenenschutzrechts besteht, die meine Handlungsfähigkeit in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten oder Rechtshandlungen be-schränkt. ........................................................... ........................................................... Ort, Datum Unterschrift Vollmachtgeber

Vollmacht - Vorlage 1

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5.3 Inkassovollmacht

Ich, der Unterzeichnende Name, Vorname Geb.-Datum Adresse PLZ, Ort bevollmächtige Name, Vorname zuständige Mitarbeitende Gemeinde / Institution Abteilung Adresse PLZ, Ort in Sachen Familienrechtliche Ansprüche betreffend Inkasso von Unterhaltsbeiträgen zu allen Rechtshandlungen einer Generalbevollmächtigen mit dem Recht, Stellvertreter/innen zu ernennen. Die Vollmacht schliesst insbesondere ein: Vertretung vor allen Gerichten und Verwaltungsbehör-den, Antrag zu Massnahmen im Sinne von Art. 291 und 292 ZGB, Abschluss von Vergleichen, Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibungen, Gewährung von Stundungen, Vertretung in Strafsachen, insbesondere Einreichung und Rückzug von Strafanträgen. Ich trete der Bevollmächtigen allfällige Prozessentschädigungen ab. Ich nehme zur Kenntnis, dass lediglich die Dienstleistungen der Inkassostelle unentgeltlich sind. Für vom Schuldner nicht einbringliche Auslagen für ein allfälliges Schuldbetreibungsverfahren, für die Beanspruchung von Vertretungen bei ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz des Schuldners, Übersetzungskosten usw. kann eine Kostenbeteiligung von mir verlangt werden. Ich erkläre hiermit, dass für mich keine Beistandschaft des Erwachsenenschutzrechts besteht, die meine Handlungsfähigkeit in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten oder Rechtshandlungen beschränkt. ........................................................... ........................................................... Ort, Datum Unterschrift Vollmachtgeber

Vollmacht - Vorlage 2

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6 Abtretungserklärung / Muster

Name und Adresse der Gemeinde Erklärung über die Abtretung von Unterhaltsansprüch en Die Unterzeichnete: Name: Muster Vorname: Maria Adresse: Musterstrasse 26 PLZ/Wohnort: Gemeinde XX Geburtsdatum: 15.10.1984 bestätigt die Ausrichtung von bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträgen durch die Fürsorgebehör-de der Gemeinde XX (Name) mit Wirkung ab 01.10.2014 für Simon Muster, geb. 01.01.2010 und Seline Muster, geb. 05.05.2012. Sie nimmt zur Kenntnis, dass infolge Ausrichtung von Bevorschussungsgeldern nachfolgend auf-geführte Ansprüche: Kinderalimente gemäss dem Urteil des (Name Gericht) vom (Datum Urteil) mit allen Rechten auf die Fürsorgebehörde der Gemeinde XX übergehen (Art. 289 Abs. 2 ZGB) und zwar mit Wirkung ab 01.10.2014. Die Alimentenstelle XXX ist somit ermächtigt, diese Leistungen im Namen der Gemeinde XX bei Fälligkeit geltend zu machen und die entsprechenden Leistungen direkt zu überweisen auf: (Details Konto der Gemeinde inkl. Vermerk Name Klientschaft bzw. evtl. Dossiernummer) Die Unterzeichnete verpflichtet sich zudem, der zuständigen Alimentenstelle alle zur Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Erklärungen zu un-terzeichnen. Sie verpflichtet sich zudem, irrtümlich an sie gehende Zahlungen der obgenannten Leistungen unverzüglich der Fürsorgebehörde der Gemeinde XX weiterzuleiten. Ort, Datum und Unterschrift Muster Maria

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7 Beschlüsse: Bevorschussung (ALBV)

7.1 Erläuterungen: Bevorschussung / Beschluss

Sachverhalt / Fragestellung Die Mutter mit zwei Kindern beantragt die Bevorschussung. Wer muss darüber entscheiden und wie muss der Entscheid formuliert sein? Entscheid Bevorschussung Die Bevorschussung ist gesetzlich geregelt: Bundesrecht: Art. 293 ZGB Kantonales Recht: Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder / SRSZ 380.200 Beim Bevorschussungsentscheid handelt es sich um einen Beschluss, eine einseitige Willenser-klärung der zuständigen Fürsorgebehörde (Gesetzesbestimmung). Bei zeitlicher Dringlichkeit ist die Präsidialverfügung zulässig (§§47 und 53 GOG / SRSZ 152.100). Die Fürsorgebehörde muss diesen Entscheid nachträglich genehmigen. Aufbau des Entscheids Die Verfügung hat nachfolgende Elemente zu enthalten: - Sachverhalt (kurzer Situationsbeschrieb) - Antrag (über welches Begehren ist zu beschliessen) - Erwägungen/Begründung (welche Gründe führen zu diesem Entscheid) - Beschluss (wie lautet der konkrete Entscheid) - Rechtsmittelbelehrung (was kann gegen diesen Entscheid unternommen werden) - Eröffnung (wem muss dieser Entscheid zugestellt werden) Inhalt des Entscheids Der Entscheid muss sich zu nachfolgenden Punkten äussern: - Vorbehaltlose Bewilligung oder Ablehnung des gestellten Antrages - Höhe und Dauer der Bevorschussung je Kind - Zahlungsempfänger - Voraussetzungen der Weiterführung - Pflichten des Leistungsempfängers - Kosten des Verfahrens - Rechtsmittelbelehrung - Eröffnung Der Entscheid ist klar und eindeutig abzufassen. Erklärungen gehören in die Erwägungen. Inhalt der Erwägungen Die Erwägungen äussern sich zu allen Entscheidpunkten und begründen, weshalb die entschei-dende Behörde zuständig ist. Je komplexer der Entscheid desto detaillierter und ausführlicher sind die Erwägungen.

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7.2 Beschluss: Bevorschussung, Erstbewilligung

FÜRSORGEBEHÖRDE

B E S C H L U S S betreffend Muster Doris, geb. 10.02.1975, von Bern Musterstrasse 375 in XXX i.S. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, Erstbe willigung Sachverhalt 1. Muster Doris reicht am 15.10.2015 das Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

für ihre Kinder, Muster Max und Muster Evi, ein. 2. Die Gesuchstellerin wohnt mit ihren Kindern seit März 2009 in XXX. Gemäss Scheidungsurteil

vom 20.05.2007 stehen Max und Evi unter der elterlichen Sorge der Mutter.

3. Das Scheidungsurteil vom 20.05.2007 verpflichtet den Alimentenschuldner, Rolf Muster, sei-nem Sohn Max monatlich CHF 500, seiner Tochter Evi monatlich CHF 450 und der Gesuch-stellerin monatlich CHF 300 zu bezahlen.

4. Seit einigen Monaten zahlt der Alimentenschuldner unregelmässig. Letztmals wurde er am

02.10.2015 gemahnt. Er hat auf dieses Schreiben nicht reagiert und auch keine Zahlung ge-leistet.

5. Mit dem Gesuch sind die notwendigen Unterlagen eingereicht worden. Antrag 1. Es wird die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Muster Max, geb. 31.05.1998, und

Muster Evi, geb. 15.07.2004, in der Höhe von CHF 514 für Max und CHF 463 für Evi ab 1. Oktober 2015 bis zum Wegfall der Anspruchsberechtigung, längstens bis zur Volljährigkeit beantragt.

2. Die bevorschussten Unterhaltsbeiträge sind der Kindsmutter anzuweisen. Erwägungen 1. Gemäss § 6 des Gesetzes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

für Kinder vom 24.04.1985 (IHG) ist die Fürsorgebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Un-terhaltsberechtigten für die Bevorschussung zuständig.

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2. Die Höhe der bevorschussten Unterhaltsbeiträge richtet sich nach den Vermögens- und Ein-

kommensverhältnissen des sorgeberechtigten Elternteils und erfolgt gemäss der im massge-benden Rechtstitel festgesetzten Summe und Berechnungsart. Sie darf den Betrag der ma-ximalen einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-versicherung von aktuell CHF 940 nicht übersteigen. Ein Vorschuss wird ausgerichtet, soweit der Elternteil, der für das Kind sorgt, ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreicht. Das anrechenbare Einkommen und die Einkommensgrenze richten sich nach den Bestimmungen über die Er-gänzungsleistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (§ 5 Abs. 2 IHG).

3. Im massgebenden Unterhaltstitel wird der Unterhaltsbeitrag für Max von monatlich CHF 500

und für Evi von monatlich CHF 450 festgelegt. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101.3 Punkten (Stand April 2007, Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar (erstmals per Januar 2009) proportional dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung an den Index erfolgt jedoch nur, wenn sich das Einkommen der zahlungs-pflichtigen Partei entsprechend mit der Teuerung entwickelt hat. Sie trägt die Beweislast für eine fehlende oder geringere Angleichung ihres Einkommens an die Teuerung.

4. Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der geschuldete Unterhaltsbeitrag für Max monatlich CHF 503

und für Evi monatlich CHF 453. Per 01.01.2016 wird der Unterhaltsbeitrag gemäss der obge-nannten Formel ohne weitere Verfügungen indexiert und angepasst.

5. Die Prüfung des Gesuches hat ergeben, dass die Anforderungen für den Anspruch auf eine

Bevorschussung gemäss § 2 IHG erfüllt sind. 6. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie veränderte Verhältnisse betreffend Ein-

kommen, betreffend Vermögen, beim Zivilstand und eine allfällige Adressänderung der Ali-mentenstelle umgehend zu melden hat. Gemäss § 7 Abs. 3 IHG sind unrechtmässig bezoge-ne Bevorschussungsgelder zurückzuerstatten.

7. Gestützt auf § 2 ff IHG erlässt die Fürsorgebehörde XXX folgenden Beschluss 1. Das Gesuch von Muster Doris um Bevorschussung der Kinderalimente vom 15.10.2015 wird

gutgeheissen.

2. Die Bevorschussung wird vom 1. Oktober 2015 bis 29. Februar 2016 wie folgt verfügt: CHF 503 zugunsten Muster Max, geb. 31.05.2001 CHF 453 zugunsten Muster Evi, geb. 15.07.2004 Ab 1. Januar 2016 wird der bevorschusste Unterhaltsbeitrag gemäss Rechtstitel indexiert und angepasst.

3. Die Bezirkskasse wird angewiesen, die Alimente jeweils auf den ersten jeden Monats an die

Gesuchstellerin anzuweisen. Die Anweisung erfolgt auf das Bankkonto von Frau Muster Doris.

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4. Die Voraussetzungen für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge werden jährlich jeweils

im Februar jeden Jahres überprüft. Die entsprechenden Unterlagen sind bis spätestens Ende Januar 2016 einzureichen. Vorbehalten bleibt eine vorherige ausserordentliche Anpassung, wenn sich die Bemessungsgrundlagen verändern.

5. Jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist unverzüglich der

Alimentenstelle zu melden. Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen zurückerstattet wer-den.

6. Dieses Verfahren erfolgt kostenlos. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des

Kantons Schwyz Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen (Adresse: Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz).

8. Dieser Beschluss wird eröffnet: • Frau Muster Doris, Musterstrasse 375 in XXX – (Original eingeschrieben) • Fürsorgebehörde Schwyz, Hauptstrasse 11, Schwyz – Kopie (normale Post) Namens der Fürsorgebehörde Name Name Präsidentin Sekretär Ort, Datum versandt am:

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7.3 Beschluss: Bevorschussung, Weiterführung

FÜRSORGEBEHÖRDE

B E S C H L U S S betreffend Muster Doris, geb. 10.02.1975, von Bern Musterstrasse 375 in XXX i.S. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, Weiter führung Sachverhalt 1. Auf Gesuch von Doris Muster werden die Unterhaltsbeiträge für ihre Kinder, Muster Max und Muster Evi, seit 1. Oktober 2015 bevorschusst. 2. Die Gesuchstellerin wohnt mit ihren Kindern seit März 2009 in XXX. Gemäss Scheidungsurteil vom 20.05.2007 stehen Max und Evi unter der elterlichen Sorge der Mutter.

3. Das Scheidungsurteil vom 20.05.2007 verpflichtet den Alimentenschuldner, Rolf Muster, seinem Sohn Max monatlich CHF 500, seiner Tochter Evi monatlich CHF 450 und der Gesuchstellerin monatlich CHF 300 zu bezahlen. 4. Trotz Inkassobemühungen bezahlt der Alimentenschuldner nur sporadisch. 5. Mit dem Gesuch vom 20.01.2016 sind die notwendigen Unterlagen eingereicht worden. Antrag 1. Es wird die Weiterführung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Muster Max,

geb. 31.05.1998, und Muster Evi, geb. 15.07.2004, in der Höhe von CHF 503 für Max und CHF 453 für Evi ab 1. März 2016 bis zum Wegfall der Anspruchsberechtigung, längstens bis zur Volljährigkeit beantragt.

2. Die bevorschussten Unterhaltsbeiträge sind der Kindsmutter anzuweisen. Erwägungen 1. Gemäss § 6 des Gesetzes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 24.04.1985 (IHG) ist die Fürsorgebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Unterhaltsberechtigten für die Bevorschussung zuständig.

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2. Die Höhe der bevorschussten Unterhaltsbeiträge richtet sich nach den Vermögens- und

Einkommensverhältnissen des sorgeberechtigten Elternteils und erfolgt gemäss der im mass- gebenden Rechtstitel festgesetzten Summe und Berechnungsart. Sie darf den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- versicherung von aktuell CHF 940 nicht übersteigen. Basis für die Berechnung ist das Berech-nungsblatt des Kantons Schwyz. Ein Vorschuss wird ausgerichtet, soweit der Elternteil, der für das Kind sorgt, ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreicht. Das anrechenbare Einkom-men und die Einkommensgrenze richten sich nach den Bestimmungen über die Ergänzungs-leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (§ 5 Abs. 2 IHG).

3. Im massgebenden Unterhaltstitel wird der Unterhaltsbeitrag für Max von monatlich CHF 500

und für Evi von monatlich CHF 450 festgelegt. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101.3 Punkten (Stand April 2007, Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar (erstmals per Januar 2009) proportional dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung an den Index erfolgt jedoch nur, wenn sich das Einkommen der zahlungs-pflichtigen Partei entsprechend mit der Teuerung entwickelt hat. Sie trägt die Beweislast für eine fehlende oder geringere Angleichung ihres Einkommens an die Teuerung.

4. Seit dem 1. Januar 2016 beträgt der geschuldete Unterhaltsbeitrag für Max monatlich CHF

503 und für Evi monatlich CHF 453. Per 01.01.2017 wird der Unterhaltsbeitrag gemäss der obgenannten Formel ohne weitere Verfügungen indexiert und angepasst.

5. Die Prüfung des Gesuches hat ergeben, dass die Anforderungen für den Anspruch auf eine

Bevorschussung gemäss § 2 IHG erfüllt sind. 6. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie veränderte Verhältnisse betreffend Ein-

kommen, betreffend Vermögen, beim Zivilstand und ein allfälliger Wohnungswechsel der Ali-mentenstelle umgehend zu melden hat. Gemäss § 7 Abs. 3 IHG sind unrechtmässig bezoge-ne Bevorschussungsleistungen zurückzuerstatten.

7. Gestützt auf § 2 ff IHG erlässt die Fürsorgebehörde XXX folgenden Beschluss 1. Das Gesuch von Muster Doris um Weiterführung der Bevorschussung der Kinderunterhalts-

beiträge vom 20.01.2016 wird gutgeheissen.

2. Die Bevorschussung wird weitergeführt von 01. März 2016 bis 28. Februar 2017: CHF 514 zugunsten Muster Max, geb. 31.05.2001 CHF 463 zugunsten Muster Evi, geb. 15.07.2004

Ab 1. Januar 2017 wird der bevorschusste Unterhaltsbeitrag gemäss Rechtstitel indexiert und angepasst

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3. Die Bezirkskasse wird angewiesen, die Alimente jeweils auf den ersten jeden Monats an die

Gesuchstellerin anzuweisen. Die Anweisung erfolgt auf das Bankkonto von Frau Muster Doris. 4. Die Voraussetzungen für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge und die unentgeltliche

Inkassohilfe werden jährlich jeweils im Februar jeden Jahres überprüft. Die entsprechenden Unterlagen sind bis spätestens Ende Januar 2017 einzureichen. Vorbehalten bleibt eine vor-herige ausserordentliche Anpassung, wenn sich die Bemessungsgrundlagen aufgrund eines Gerichtsurteils oder Unterhaltsvertrages verändern.

5. Jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist unverzüglich der

Alimentenstelle zu melden. Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen zurückerstattet wer-den.

6. Dieses Verfahren erfolgt kostenlos. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des

Kantons Schwyz Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen (Adresse: Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz).

8. Dieser Beschluss wird eröffnet: • Frau Muster Doris, Musterstrasse 375 in XXX – (Original eingeschrieben) • Fürsorgebehörde Schwyz, Hauptstrasse 11, Schwyz – Kopie (normale Post) Namens der Fürsorgebehörde Name Name Präsidentin Sekretär Ort, Datum versandt am:

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7.4 Beschluss: Bevorschussung, Einstellung infolge Wegzug

FÜRSORGEBEHÖRDE

B E S C H L U S S betreffend Muster Doris, geb. 10.02.1975, von Bern Musterstrasse 375 in XXX i.S. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, Einste llung Sachverhalt 1. Auf Gesuch von Doris Muster bevorschusst die Fürsorgebehörde XXX die Unterhaltsbeiträge

zugunsten von Max Muster und Evi Muster seit Oktober 2015.

2. Die Gesuchstellerin wohnt mit ihren Kindern seit März 2009 in XXX. Gemäss Scheidungsurteil vom 20.05.2007 stehen Max und Evi unter der elterlichen Sorge der Mutter.

3. Das Scheidungsurteil vom 20.05.2007 verpflichtet den Alimentenschuldner, Rolf Muster, sei-

nem Sohn Max monatlich CHF 500, seiner Tochter Evi monatlich CHF 450 und der Gesuch-stellerin monatlich CHF 300 zu bezahlen.

4. Die Gesuchstellerin ist mit ihren Kindern per 30.04.2016 weggezogen. Antrag 1. Es wird die Einstellung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge zugunsten von Muster

Max, geb. 31.05.1998, und Muster Evi, geb. 15.07.2004, per 30. April 2016 beantragt.

Erwägungen 1. Gemäss § 6 des Gesetzes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

für Kinder vom 24.04.1985 (IHG) ist die Fürsorgebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Un-terhaltsberechtigten für die Bevorschussung zuständig.

2. Doris Muster hat mit ihren Kindern Max und Evi in der neuen Gemeinde Wohnsitz genommen. Die Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge durch die Fürsorgebehörde XXX ist auf den Zeitpunkt des Wegzugs einzustellen.

3. Gestützt auf §§ 2 und 6 IHG erlässt die Fürsorgebehörde XXX folgenden

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Beschluss 1. Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge zugunsten von Muster Max, geb. 31.05.1998, und

zugunsten von Muster Evi, geb. 15.07.2004, wird per 30. April 2016 eingestellt.

2. Dieses Verfahren erfolgt kostenlos. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des

Kantons Schwyz Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen (Adresse: Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz).

4. Diese Verfügung ist zu eröffnen: • Frau Muster Doris, Musterstrasse 375 in XXX – (Original eingeschrieben) • Fürsorgebehörde Schwyz, Hauptstrasse 11, Schwyz – Kopie (normale Post) Namens der Fürsorgebehörde Name Name Präsidentin Sekretär Ort, Datum versandt am:

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7.5 Beschluss: Bevorschussung, Einstellung bei Vol ljährigkeit

FÜRSORGEBEHÖRDE

B E S C H L U S S betreffend Muster Doris, geb. 10.02.1975, von Bern Musterstrasse 375 in XXX i.S. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, Einste llung Sachverhalt 1. Auf Gesuch von Doris Muster bevorschusst die Fürsorgebehörde XXX die Unterhaltsbeiträge

zugunsten von Max Muster seit Oktober 2015. 2. Die Gesuchstellerin wohnt mit ihren Kindern seit März 2009 in XXX. Gemäss Scheidungsurteil

vom 20.05.2007 steht Max unter der elterlichen Sorge der Mutter.

3. Das Scheidungsurteil vom 20.05.2007 verpflichtet den Alimentenschuldner, Rolf Muster, sei-nem Sohn Max monatlich CHF 500 zu bezahlen.

4. Max Muster ist am 31.05.2016 volljährig geworden. 5. Der Kindsvater, Rolf Muster, kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nur sporadisch nach.

Antrag 1. Es wird die Einstellung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge zugunsten von Muster Max, geb. 31.05.1998, per 31. Mai 2016 beantragt.

Erwägungen 1. Gemäss § 6 des Gesetzes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

für Kinder vom 24.04.1985 (IHG) ist die Fürsorgebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Un-terhaltsberechtigten für die Bevorschussung zuständig.

2. Der Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen besteht gemäss § 2 IHG bis zur Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten. Die Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge durch die Fürsorgebehörde XXX ist per 31.05.2016 einzustellen.

3. Gestützt auf § 2 IHG erlässt die Fürsorgebehörde XXX folgenden

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Beschluss 1. Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge zugunsten von Muster Max, geb. 31.05.1998, wird

per 31. Mai 2016 eingestellt. 2. Dieses Verfahren erfolgt kostenlos. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des

Kantons Schwyz Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen (Adresse: Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz).

4. Diese Verfügung ist zu eröffnen: • Frau Muster Doris, Musterstrasse 375 in XXX – (Original eingeschrieben) • Fürsorgebehörde Schwyz, Hauptstrasse 11, Schwyz – Kopie (normale Post) Namens der Fürsorgebehörde Name Name Präsidentin Sekretär Ort, Datum versandt am:

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7.6 Beschluss: Bevorschussung, Einstellung infolge regelmässiger Zahlungseingänge

FÜRSORGEBEHÖRDE

B E S C H L U S S betreffend Frau Muster Doris, geb. 10.02.1975, von Bern Musterstrasse 375 in XXX i.S. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, Einste llung Sachverhalt 1. Auf Gesuch von Doris Muster bevorschusst die Fürsorgebehörde XXX die Unterhaltsbeiträge

zugunsten von Max Muster und Evi Muster seit Oktober 2015.

2. Die Gesuchstellerin wohnt mit ihren Kindern seit März 2009 in XXX. Gemäss Scheidungsurteil vom 20.05.2007 stehen Max und Evi unter der elterlichen Sorge der Mutter.

3. Das Scheidungsurteil vom 20.05.2007 verpflichtet den Alimentenschuldner, Rolf Muster, sei-

nem Sohn Max monatlich CHF 500, seiner Tochter Evi monatlich CHF 450 und der Gesuch-stellerin monatlich CHF 300 zu bezahlen.

4. Der Kindsvater, Rolf Muster, kommt seinen Zahlungsverpflichtungen seit sechs Monaten

rechtzeitig und vollständig nach. Antrag 1. Es wird die Einstellung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge zugunsten von Muster

Max, geb. 31.05.1998, und von Muster Evi, geb. 15.07.2004, per 31. Juli 2016 beantragt. Erwägungen 1. Gemäss § 6 des Gesetzes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

für Kinder vom 24.04.1985 (IHG) ist die Fürsorgebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Un-terhaltsberechtigten für die Bevorschussung zuständig.

2. Der Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen besteht gemäss § 2 IHG soweit der verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig nachkommt.

3. Gestützt auf § 2 IHG erlässt die Fürsorgebehörde XXX folgenden

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Beschluss 1. Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge zugunsten von Muster Max, geb. 31.05.1998, und

zugunsten von Muster Evi, geb. 15.07.2004, wird per 31. Juli 2016 eingestellt. 2. Dieses Verfahren erfolgt kostenlos. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des

Kantons Schwyz Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen (Adresse: Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz).

4. Diese Verfügung ist zu eröffnen: • Muster Doris, Musterstrasse 375 in XXX – (Original eingeschrieben) • Fürsorgebehörde Schwyz, Hauptstrasse 11, Schwyz – Kopie (normale Post) Namens der Fürsorgebehörde Name Name Präsidentin Sekretär Ort, Datum versandt am:

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8 Erster Brief an Schuldner ALBV

Einschreiben Name, Vorname Adresse PLZ Ort Ort, Datum …XX Unterhaltsverpflichtung gemäss (Urteil / Entscheid / Unterhaltsvertrag) XXX vom XX betreffend Kindesunterhalt für (Name, Vorname, Geb. -Datum) XXXX Sehr geehrte XXX (Name, Vorname) XX hat uns mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge gemäss oben genanntem Rechtstitel beauftragt. Die Kinderunterhaltsbeiträge werden bevorschusst. Somit geht der An-spruch von Gesetzes wegen auf die Gemeinde XXX über. Wir machen Sie darauf aufmerksam, Ihre Unterhaltszahlungen ab sofort nur noch mit den beige-legten Einzahlungsscheinen oder mit einem Dauerauftrag bei Ihrer Bank / Post auf unser Konto (vollständige Zahladresse und Vermerk Name, Vorname Antragsteller) XXXXXX zu überweisen. Würden Sie weiterhin an (Name, Vorname Antragsteller) XXXX Zahlungen leisten, müssten Sie die Beträge allenfalls an unsere Amtsstelle nochmals bezahlen (OR 167). Ihre monatliche Verpflich-tung und ausstehende Beträge entnehmen Sie bitte der Beilage. Den Zahlungsrückstand von Fr. XXX bitten wir Sie innert 10 Tagen auf unser Konto zu überwei-sen. Wenn es Ihnen nicht oder nur teilweise möglich ist, Ihrer Zahlungspflicht nachzukommen, so bitten wir Sie, mit uns umgehend Kontakt aufzunehmen, damit eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden kann. Wenn Sie Fragen haben, so setzen Sie sich bitte mit dem unterzeichnenden Sachbearbeiter in Verbindung. Freundliche Grüsse XXX

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Unterhaltsbeiträge Laufende Unterhaltsbeiträge Gemäss genanntem Rechtstitel haben Sie pro Monat zu bezahlen, für Name und Vorname geb. Betrag xy xy Fr. xy xy xy Fr. xy Total pro Monat Fr. xy Die Unterhaltsbeiträge sind zum Voraus, das heisst per 1. eines Monates, geschuldet. Ausstehende Unterhaltsbeiträge Aus den erhaltenen Unterlagen berechnen wir folgende ausstehenden Unterhaltsbeiträge: vom xy bis xy Kinderalimente xy Mte. à Fr. xy Fr. xy ./. Ihre Zahlungen Fr. xy Total Ausstand Fr. xy Bitte teilen Sie uns allfällige Unstimmigkeiten unverzüglich mit. Beilagen: - Inkassovollmacht - Aufstellung von laufenden und ausstehenden Beträgen - Einzahlungsscheine

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Handbuch „Alimentenwesen“ Kanton Schwyz

B) Inkassohilfe (ALI)

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10 Prozessablauf: Inkassohilfe (ALI)

Hinweise: Für Bevorschussung bitte separaten „Prozessablauf Alimentenbevorschussung (ALBV)“ beachten.

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

Einstieg Hilfsmittel / Instrumente

Hauptprozess Hilfsmittel / Instrumente

- SRSZ 380.200 - Ablauf ALI - Einwohneramt (Wohnsitz) - Gesuch ALI - Landesindex LIK - Erläuterung: Vollmacht - Vollmacht 1 (Gemeinde) - Vollmacht 2 (Sachbearbeiter) - Anleitung elektronische Datenerfassung* - Vorlagen Beschlüsse ALI: . Erstbewilligung minderjähriges Kind . Erstbewilligung volljähriges Kind . Erstbewilligung ehelich./ nachehelich. Unterhalt - Weiterführung minderjähriges Kind - Weiterführung volljähriges Kind - Weiteführung ehelich../ nachehel. Unterhalt - Einstellung, bezahlt

- SRSZ 380.200 - Ablauf ALI - Einwohneramt (Wohnsitz) - Gesuchsformular ALI - Erläuterungen: Rechtstitel - Prozessablauf ALBV - Erläuterung: Rechtskraft / Vollstreckbarkeit - Anleitung elektronische Datenerfassung*

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Fortsetzung Hilfsmittel / Instrumente

Anmerkungen: Text blau Link auf erwähnte Unterlagen / Angaben Text kursiv* Vorlage ist zu erarbeiten

- Vorlage Erster Brief an Schuldner ALI - Checkliste Zahlungs- eingänge / Auszahlungen ALI* - Vorlage Rückstands- berechnung* - Vorlage Zahlungs- vereinbarung* (s. Prozess Inkasso) Analog Vorgehen „Haupt-prozess“ Konzept Controlling ALI* - Fall-Revision

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11 Ablauf: Inkassohilfe (ALI) Hinweise: Inkassohilfe (ALI) kann für Kinder- bzw. Frauenalimente, Kinder- und Ausbildungszulagen gewährt werden. Bei gleichzeitiger Alimentenbevorschussung im selben Dossier bitte auch ‚Ablauf ALBV‘beachten.

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

Beteiligte Stellen

Tätigkeiten

Ges

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telle

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Für

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Eingang eines Gesuches

• Vorabklärung:

Zuständigkeit prüfen für anspruchsberechtigte Person/en: - - örtlich1: Zivilrechtlicher Wohnsitz ‚angerufene‘ Gemeinde? - sachlich 2: Rechtstitel für Unterhaltsbeiträge vorhanden?

Wenn eine oder beide Fragen mit ‚Nein‘ beantwortet werden: - 1 an zuständige Wohnsitzgemeinde verweisen. - 2 an zuständige Behörde (KESB bzw. Gericht) verweisen

Wenn beide Fragen mit ‚Ja‘ beantwortet werden:

• Inkassobemühungen klären (Empfehlung: Schriftlich darlegen lassen, mit Hinweis auf Nichteintreten bei fehlenden Bemühungen).

• Anmeldung entgegennehmen

• Anliegen aufnehmen (Erstaufnahme erstellen und Gesuch ALI mit Angabe der benötigten Unterlagen abgeben oder zustellen)

• Beim Einwohneramt Datenblatt Personalien prüfen

• Daten elektronisch erfassen so

fort

1 T

ag

Fallzuteilung

• Fall zuteilen im Fachteam

• Zuständigkeit in Fallführungs-Software eintragen 3 -

5

Tag

e

6 T

g.

Administrative Verarbeitung nach Einreichung der Un terlagen

• Die eingereichten Unterlagen kontrollieren Ist das Gesuch vollständig ausgefüllt und sind alle Unterlagen vorhanden?

• Alle Daten elektronisch erfassen 3 –

5 T

age

6 T

age

Prüfung ALI sowie Vorbereitung Unterlagen

• Zuständigkeit prüfen (örtlich / sachlich)

• Rechtstitel prüfen (Vollstreckbarkeit, Rechtskraft)

• Gesuch für ALI erstellen

• Vollmacht vorbereiten 3

– 5

Tag

e

max

. 6 T

age

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Beratungsgespräch mit Gesuchsteller

• Über die rechtlichen Vorgaben und die Auswirkungen für das Inkassohilfe- verfahren informieren

• Gesuch und Vollmacht zur Unterschrift vorlegen

1 T

ag

max

. 7

Tag

e

Fürsorgebehördensitzung

• Beschluss / Entscheid der Fürsorgebehörde erstellen und vorlegen, inkl. erforderliche Unterlagen (Rechtstitel für Unterhaltsbeiträge, Gesuch, Vollmacht, evtl. zusätzliche Unterlagen)

• Bei zeitlicher Dringlichkeit: Präsidialverfügung für ALI erstellen, gestützt auf §§ 47 und 53 Gemeindeorganisationsgesetz, GOG, SRSZ 152.100 Ge-nehmigung der Präsidialverfügung.

Information an Schuldner

• Schriftlich informieren über die ALI und die neue Zahlstelle

• Zahlungsaufforderung

Inkassomassnahmen

• Evtl. Rückstandsberechnung der Ausstände erstellen und senden

• Monatliche Zahlungseingänge überprüfen

• Mahnungen

• Zahlungsvereinbarung

• Forderungen vor Verjährung sichern

Weitere gesetzliche Vorgaben

• Indexierung der Unterhaltsbeiträge gemäss Angaben im Rechtstitel

• Anspruch auf ALI jährlich überprüfen: - Inkasso-Erfolg prüfen

- Zuständigkeit (örtlich / sachlich) für die anspruchsberechtige Person prüfen - Beschlussfassung

Abschluss Inkassohilfe

• Auftrag Inkassohilfe beenden:

- Wenn Zahlungen über längere Zeit regelmässig, fristgerecht und voll-ständig eingegangen sind

- Alle Forderungen bezahlt sind

- Bei Wegzug des Antragsstellers bzw. der Anspruchsberechtigten

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12 Rechtstitel

12.1 Erläuterungen: Rechtstitel

Im Rechtstitel wird der Unterhaltsbeitrag, auf welchen die berechtigte Person gegenüber dem Ali-mentenschuldner Anspruch hat, verbindlich festgelegt. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, einen Rechtstitel zu erlangen, durch Vertrag oder durch Urteil. In jedem Fall ist es aber nötig, dass ein Titel vorliegt, wenn man Unterhaltsbeiträge geltend machen will: Ohne Rechtstitel keine Durchsetzung, keine Zwangsvo llstreckung. Arten von Rechtstiteln - Ehescheidungs-Urteil - Trennungsurteil - Eheschutzverfügung / Trennungsvereinbarung - Vaterschaftsurteil - Unterhaltsurteil - Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahme im Scheidungs- und Unterhaltsprozess - Durch die Kindesschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag für minderjährige Kinder - Einfacher Unterhaltsvertrag für Volljährige - Ausländischer Rechtstitel

Rechtskraft und Vollstreckbarkeit Die Rechtskraft – ein Begriff des Prozessrechts – beinhaltet die formelle und die materielle Kom-ponente. Für die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs braucht es in der Regel den rechts-kräftigen Rechtstitel. Ausnahmsweise kann der Richter ein Urteil vollstreckbar erklären, obwohl die Rechtskraft noch nicht eingetreten ist. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass ein Entscheid verbindlich ist und mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann. Ordentliche Rechtsmittel haben einen Sus-pensiveffekt, das heisst aufschiebende Wirkung. Materielle Rechtskraft bedeutet, dass der Streitgegenstand inhaltlich definitiv entschieden ist, also eine «res iudicata» ist. Der «Grundsatz der abgeurteilten Sache» besagt, dass der gleiche Streitgegenstand gegen die gleichen Parteien nur einmal entschieden werden kann. Die materielle Rechtskraft tritt automatisch zusammen mit der formellen ein.

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Gemeinde: …………………….

1 3 G e su c h um I nk a ss o h i l f e ( AL I ) Ihr Gesuch kann durch die zuständige Alimenten-Fachstelle in der Regel erst dann behandelt werden, wenn das Gesuchs-Formular vollständig und lesbar ausgefüllt sowie unterzeichnet ist und die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Angaben im Gesuchs-Formular dienen zur Erhebung der persönlichen Verhältnisse. Bitte entsprechende Angaben eintragen und zutreffende Felder ankreuzen. Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

P E R S O N AL I E N

Gesuchsteller

Name ..................................................................

Vorname ..................................................................

Geburtsdatum ..................................................................

Strasse / Nr. ..................................................................

Postleitzahl / Ort ..................................................................

Tel.-Nr. ..................................................................

Heimatort oder Staatszugehörigkeit ..................................................................

Aufenthaltsstatus C B F L andere........... C B F L andere........... Zuzug in die Schweiz am / von .................................................................. ................................................................. Zuzug in den Kanton Schwyz am / von .................................................................. ................................................................. Zuzug in die Ge-meinde ……...…. am / von .................................................................. ................................................................. Zivilstand / Status

ledig verheiratet getrennt geschieden verwitwet Konkubinat

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U N T E R H AL T S B E R E C H T I G T E K I N D E R

1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind

Name ................................ ................................

................................

...............................

Vorname ................................ ................................ ................................ ............................... Geburtsdatum ................................ ................................ ................................ ...............................

Strasse / Nr. ................................ ................................ ................................ ...............................

Postleitzahl / Ort ................................ ................................ ................................ ............................... Im gleichen Haus- halt lebend ja nein ja nein ja nein ja nein

U N T E R H AL T S S C H U L D N E R

Name ..................................................................

Vorname ..................................................................

Geburtsdatum ..................................................................

Strasse / Nr. ..................................................................

Postleitzahl / Ort ..................................................................

Tel.-Nr. ..................................................................

Heimatort oder Staatszugehörigkeit ..................................................................

Aufenthaltsstatus C B F L andere...........

Arbeitgeber

.................................................................. ..................................................................

angestellt selbständig erwerbend

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B E S C H E I N I G U N G Meine Angaben gegenüber Gemeinde / Bezirk ………………. sind vollständi g und entsprechen der Wahr-

heit.

Ich verpflichte mich, alle Änderungen zu sämtlichen vorerwähnten Angaben unaufgefordert und unver-

züglich zu melden.

Nachstehend aufgeführte Unterlagen sind Bestandteil dieses Gesuches. Die Liste ist nicht abschliessend .

Im Bedarfsfall kann die zuständige Behörde bzw. Ali mentenstelle jederzeit weitere Unterlagen verlangen . ........................................................... ........................................................... Ort, Datum Unterschrift Gesuchsteller

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Unterlagen zum Gesuch um Inkassohilfe Für die Prüfung der Anspruchsberechtigung müssen die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bzw. Anga-ben dem Gesuch beigelegt werden. Unvollständige Unterlagen können zu Verzögerungen bzw. zu Nichtein-treten auf das Gesuch führen. Die Unterlagen der vormarkierten Felder müssen zwingend beiliegen. Die weiteren Unterlagen müssen ein-gereicht werden: c) auf Verlangen der Mitarbeitenden der zuständigen Alimentenstelle, oder d) wenn aus der Sachlage klar ist, dass die erwähnten Beweismittel erforderlich sind. Es wird diesbezüglich

auf den Vermerk " *falls zutreffend " im unteren Teil der Seite verwiesen.

1. Allgemeine Unterlagen

Kopie Pass oder Identitätskarte

Ausländische Herkunft: Aufenthaltsbewilligung

2. Zahladresse für Auszahlungen

Vollständige Angaben von Bank- / PC-Konto (Name, Adresse Bank / Post; IBAN-Nummer; Name, Vorname Kontoinhaber)

3. Ausbildungsnachweis unterhaltsberechtige Kinder

Lehrvertrag / Ausbildungsbestätigung*

4. Rechtstitel für Unterhaltsbeiträge

Aktuell geltende...

Trennungsverfügung* Scheidungsurteil*

Unterhaltsvertrag*

5. Weitere Unterlagen

Aktuelle Verfügungen ...

Familien - und Kinderzulagen

.............................................................................................................................................................

.............................................................................................................................................................

* falls zutreffend

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14 Beschlüsse: Inkassohilfe (ALI)

14.1 Beschluss: Inkassohilfe, Erstbewilligung minderjähriges Kind FÜRSORGEBEHÖRDE

B E S C H L U S S betreffend Muster Doris, geb. 10.02.1975, von Bern Musterstrasse 375 in XXX i.S. Inkassohilfe, Erstbewilligung Sachverhalt 1. Doris Muster reicht am 15.10.2015 das Gesuch um Inkassohilfe betreffend der ausstehenden

und laufenden Unterhaltsbeiträge zugunsten ihrer Tochter Evi Muster ein. 2. Die Gesuchstellerin wohnt mit ihren Kindern seit März 2009 in XXX.

3. Das Scheidungsurteil vom 20.05.2007 verpflichtet den Alimentenschuldner, Rolf Muster, sei-

nem Sohn Max, geb. 31.05.1997, monatlich CHF 500, seiner Tochter Evi, geb. 15.07.2004, monatlich CHF 450.

4. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Bevorschussung sind in Anwendung von § 5

Abs. 2 IHG nicht gegeben. Max Muster ist volljährig und hat das Gesuch um Inkassohilfe selbst einzureichen.

5. Seit einigen Monaten zahlt der Alimentenschuldner unregelmässig. Letztmals wurde er am

02.10.2015 gemahnt. Er hat auf dieses Schreiben nicht reagiert und auch keine Zahlung ge-leistet.

6. Mit dem Gesuch sind die notwendigen Unterlagen eingereicht worden. Antrag 1. Es wird die Inkassohilfe zugunsten von Muster Evi, geb. 15.07.2004, beantragt. 2. Die inkassierten Beträge sind der Gesuchstellerin anzuweisen. 3. Es sind der Gesuchstellerin weder Gebühren noch Kosten in Rechnung zu stellen.

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Erwägungen 1. Gemäss § 1 des Gesetzes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

für Kinder vom 24.04.1985 (IHG) ist die Fürsorgebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Un-terhaltsberechtigten für die Inkassohilfe zuständig.

2. Die Prüfung des Gesuches hat ergeben, dass die Anforderungen für den Anspruch auf die Inkassohilfe gemäss § 1 IHG erfüllt sind.

3. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie jede Adressänderung der Alimenten-

stelle umgehend zu melden hat. 4. Die Kosten, welche die gewöhnliche Inkassohilfe auslösen, wie Betreibungskosten und Ver-

fahrenskosten bei Schuldneranweisung oder der Rechtsöffnung sind Teil der unentgeltlichen Inkassohilfe gemäss Art. 290 ZGB.

Kosten, die aufgrund aussergewöhnlicher Inkassomassnahmen entstehen, wie Übersetzungs-

kosten, Kosten für Gutachten, Beizug von Fachpersonen etc. sind durch die Gesuchstellerin zu tragen.

5. Gestützt auf § 1 IHG erlässt die Fürsorgebehörde XXX folgenden Beschluss 1. Das Gesuch von Muster Doris vom 15.10.2015 wird gutgeheissen. 2. Die Inkassohilfe zugunsten von Muster Evi, geb. 15.07.2004, wird ab 1. Oktober 2015

geleistet.

3. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Inkassohilfe werden jährlich jeweils im Februar jeden Jahres überprüft. Die entsprechenden Unterlagen sind bis spätestens Ende Januar 2016 einzureichen.

4. Jede Adressänderung ist der Alimentenstelle unverzüglich zu melden. 5. Für die Umsetzung der Inkassohilfe werden keine Gebühren erhoben. Aussergewöhnliche

Kosten, die aufgrund der konkreten individuellen Inkassosituation von Evi Muster entstehen, sind durch die Gesuchstellerin zu tragen.

6. Dieses Verfahren erfolgt kostenlos. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des

Kantons Schwyz Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen (Adresse: Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz).

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8. Diese Verfügung wird eröffnet: • Muster Doris, Musterstrasse 375 in XXX – (Original eingeschrieben) • Fürsorgebehörde Schwyz, Hauptstrasse 11, Schwyz – Kopie (normale Post)

Namens der Fürsorgebehörde Name Name Präsidentin Sekretär Ort, Datum versandt am:

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14.2 Beschluss: Inkassohilfe, Erstbewilligung Volljähriges Kind in Ausbildung

FÜRSORGEBEHÖRDE

B E S C H L U S S betreffend Muster Max, geb. 31.05.1998, von Bern Musterstrasse 375 in XXX i.S. Inkassohilfe, Erstbewilligung (volljähriges K ind) Sachverhalt 1. Die Bevorschussung zugunsten von Muster Max wird per 31.05.2016 infolge Volljährigkeit

eingestellt. 2. Der Gesuchsteller wohnt seit März 2009 in XXX. Er absolviert die Lehre zum Elektroinstalla-

teur EFZ und wird diese voraussichtlich im Juli 2018 abschliessen. Am 10.05.2016 reicht er das Gesuch um Inkassohilfe ein.

3. Das Scheidungsurteil vom 20.05.2007 verpflichtet den Alimentenschuldner, Rolf Muster, sei-

nem Sohn Max monatlich CHF 500 zu bezahlen bis die Erstausbildung ordentlicherweise ab-geschlossen werden kann.

4. Trotz Inkassobemühungen bezahlt der Alimentenschuldner nur sporadisch. 5. Mit dem Gesuch sind die notwendigen Unterlagen eingereicht worden. Antrag 1. Es wird die Inkassohilfe für Muster Max, geb. 31.05.1998, ab 1. Juni 2016 beantragt. 2. Die inkassierten Beträge sind Max Muster anzuweisen. 3. Es sind dem Gesuchsteller weder Gebühren noch Kosten in Rechnung zu stellen. Erwägungen 1. Gemäss § 1 des Gesetzes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

für Kinder vom 24.04.1985 (IHG) ist die Fürsorgebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Un-terhaltsberechtigten für die Inkassohilfe zuständig.

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2. Die Prüfung des Gesuches hat ergeben, dass die Anforderungen für den Anspruch auf die

Inkassohilfe gemäss § 1 IHG erfüllt sind. 3. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass er jede Änderung seiner beruflichen Situati-

on und jede Adressänderung der Alimentenstelle umgehend zu melden hat. 4. Die Kosten, welche die gewöhnliche Inkassohilfe auslösen, wie Betreibungskosten, Verfah-

renskosten zu der Schuldneranweisung oder der Rechtsöffnung sind Teil der unentgeltlichen Inkassohilfe gemäss Art. 290 ZGB.

Kosten, die aufgrund aussergewöhnlicher Inkassomassnahmen entstehen, wie Übersetzungs-

kosten, Kosten für Gutachten, Beizug von Fachpersonen etc. sind durch den Gesuchsteller zu tragen.

5. Gestützt auf § 1 IHG erlässt die Fürsorgebehörde XXX folgenden Beschluss 1. Das Gesuch von Muster Max vom 10.05.2016 wird gutgeheissen. 2. Die Inkassohilfe zugunsten von Muster Max, geb. 31.05.1998, wird ab 1. Juni 2016 geleistet. 3. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Inkassohilfe werden jährlich jeweils im Februar

jeden Jahres überprüft. Die entsprechenden Unterlagen sind bis spätestens Ende Januar 2017 einzureichen.

4. Jede Änderung der beruflichen Situation und jede Adressänderung sind der Alimentenstelle

unverzüglich zu melden.

5. Aussergewöhnliche Kosten, die aufgrund der konkreten individuellen Inkassosituation des Gesuchstellers entstehen, sind durch den Gesuchsteller zu tragen.

6. Dieses Verfahren erfolgt kostenlos. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des

Kantons Schwyz Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen (Adresse: Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz).

8. Diese Verfügung wird eröffnet: • Muster Max, Musterstrasse 375 in XXX – (Original eingeschrieben) • Fürsorgebehörde Schwyz, Hauptstrasse 11, Schwyz – Kopie (normale Post)

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Namens der Fürsorgebehörde Name Name Präsidentin Sekretär Ort, Datum versandt am:

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14.3 Beschluss: Inkassohilfe, Erstbewilligung Eheliche / nacheheliche Unterhaltsbeiträge

FÜRSORGEBEHÖRDE

B E S C H L U S S betreffend Muster Doris, geb. 10.02.1975, von Bern Musterstrasse 375 in XXX i.S. Inkassohilfe, Erstbewilligung Sachverhalt 1. Doris Muster reicht am 15.10.2015 das Gesuch um Inkassohilfe betreffend ihren ausstehen-

den und laufenden nachehelichen Unterhaltsbeiträgen ein. 2. Die Gesuchstellerin wohnt mit ihren Kindern seit März 2009 in XXX.

3. Das Scheidungsurteil vom 20.05.2007 verpflichtet den Alimentenschuldner, Rolf Muster, sei-

nem Sohn Max monatlich CHF 500, seiner Tochter Evi monatlich CHF 450 und der Gesuch-stellerin monatlich CHF 300 zu bezahlen.

4. Seit einigen Monaten zahlt der Alimentenschuldner unregelmässig. Letztmals wurde er am

02.10.2015 gemahnt. Er hat auf dieses Schreiben nicht reagiert und auch keine Zahlung ge-leistet.

5. Mit dem Gesuch sind die notwendigen Unterlagen eingereicht worden. Antrag 1. Es wird die Inkassohilfe zugunsten von Muster Doris, geb. 10.02.1975, beantragt. 2. Die inkassierten Beträge sind der Gesuchstellerin anzuweisen. 3. Es sind der Gesuchstellerin keine Gebühren in Rechnung zu stellen. Erwägungen 1. Gemäss § 1 des Gesetzes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbei-

trägen für Kinder vom 24.04.1985 (IHG) ist die Fürsorgebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Unterhaltsberechtigten für die Inkassohilfe zuständig.

2. Die Prüfung des Gesuches hat ergeben, dass die Anforderungen für den Anspruch auf die Inkassohilfe gemäss § 1 IHG erfüllt sind.

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3. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie jede Adressänderung der Alimenten-stelle umgehend zu melden hat.

4. Gestützt auf § 1 IHG erlässt die Fürsorgebehörde XXX folgenden Beschluss 1. Das Gesuch von Muster Doris vom 15.10.2015 wird gutgeheissen. 2. Die Inkassohilfe zugunsten von Muster Doris, geb. 10.02.1975, wird ab 1. Oktober 2015 ge-

leistet.

3. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Inkassohilfe werden jährlich jeweils im Februar jeden Jahres überprüft. Die entsprechenden Unterlagen sind bis spätestens Ende Januar 2016 einzureichen.

4. Jede Adressänderung ist der Alimentenstelle unverzüglich zu melden. 5. Für die Umsetzung der Inkassohilfe werden keine Gebühren erhoben. Die externen Kosten

sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 6. Dieses Verfahren erfolgt kostenlos. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des

Kantons Schwyz Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen (Adresse: Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz).

8. Diese Verfügung wird eröffnet: • Muster Doris, Musterstrasse 375 in XXX – (Original eingeschrieben) • Fürsorgebehörde Schwyz, Hauptstrasse 11, Schwyz – Kopie (normale Post)

Namens der Fürsorgebehörde Name Name Präsidentin Sekretär Ort, Datum versandt am:

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14.4 Beschluss: Inkassohilfe, Weiterführung Minderjähriges Kind

FÜRSORGEBEHÖRDE

B E S C H L U S S betreffend Muster Doris, geb. 10.02.1975, von Bern Musterstrasse 375 in XXX i.S. Inkassohilfe, Weiterführung Sachverhalt 1. Auf Gesuch von Doris Muster wird Evi Muster Inkassohilfe geleistet seit Oktober 2015. 2. Die Gesuchstellerin wohnt mit ihren Kindern seit März 2009 in XXX.

3. Das Scheidungsurteil vom 20.05.2007 verpflichtet den Alimentenschuldner, Rolf Muster, sei-

nem Sohn Max, geb. 31.05.1998, monatlich CHF 500, seiner Tochter Evi, geb. 15.07.2004, monatlich CHF 450.

4. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Bevorschussung sind in Anwendung von

§ 5 Abs. 2 IHG nicht gegeben. 5. Trotz Inkassobemühungen zahlt der Alimentenschuldner nur sporadisch. 6. Mit dem Gesuch vom 20.01.2016 sind die notwendigen Unterlagen eingereicht worden. Antrag 1. Es wird die Inkassohilfe zugunsten von Muster Evi, geb. 15.07.2004, beantragt. 2. Die inkassierten Beträge sind der Gesuchstellerin anzuweisen. 3. Es sind der Gesuchstellerin weder Gebühren noch Kosten in Rechnung zu stellen. Erwägungen 1. Gemäss § 1 des Gesetzes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

für Kinder vom 24.04.1985 (IHG) ist die Fürsorgebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Un-terhaltsberechtigten für die Inkassohilfe zuständig.

2. Die Prüfung des Gesuches hat ergeben, dass die Anforderungen für den Anspruch auf die Inkassohilfe gemäss § 1 IHG erfüllt sind.

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3. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie jede Adressänderung der Alimenten-stelle umgehend zu melden hat.

4. Die Kosten, welche die gewöhnliche Inkassohilfe auslösen, wie Betreibungskosten und Ver-

fahrenskosten bei Schuldneranweisung oder der Rechtsöffnung sind Teil der unentgeltlichen Inkassohilfe gemäss Art. 290 ZGB.

Kosten, die aufgrund aussergewöhnlicher Inkassomassnahmen entstehen, wie Übersetzungs-

kosten, Kosten für Gutachten, Beizug von Fachpersonen etc. sind durch die Gesuchstellerin zu tragen.

5. Gestützt auf § 1 IHG erlässt die Fürsorgebehörde XXX folgenden Beschluss 1. Das Gesuch von Muster Doris vom 20.01.2016 wird gutgeheissen. 2. Die Inkassohilfe zugunsten von Muster Evi, geb. 15.07.2004, wird weitergeführt. 3. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Inkassohilfe werden jährlich jeweils im Februar

jeden Jahres überprüft. Die entsprechenden Unterlagen sind bis spätestens Ende Januar 2016 einzureichen.

4. Jede Adressänderung ist der Alimentenstelle unverzüglich zu melden. 5. Für die Umsetzung der Inkassohilfe werden keine Gebühren erhoben. Aussergewöhnliche

Kosten, die aufgrund der konkreten individuellen Inkassosituation von Evi Muster entstehen, sind durch die Gesuchstellerin zu tragen.

6. Dieses Verfahren erfolgt kostenlos. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des

Kantons Schwyz Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen (Adresse: Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz).

8. Diese Verfügung wird eröffnet: • Muster Doris, Musterstrasse 375 in XXX – (Original eingeschrieben) • Fürsorgebehörde Schwyz, Hauptstrasse 11, Schwyz – Kopie (normale Post) Namens der Fürsorgebehörde Name Name Präsidentin Sekretär Ort, Datum versandt am:

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14.5 Beschluss: Inkassohilfe, Weiterführung Volljähriges Kind in Ausbildung

FÜRSORGEBEHÖRDE

B E S C H L U S S betreffend Muster Max, geb. 31.05.1998, von Bern Musterstrasse 375 in XXX i.S. Inkassohilfe, Weiterführung (volljähriges Kind ) Sachverhalt 1. Auf Gesuch von Max Muster wird ihm Inkassohilfe geleistet seit Juni 2016. 2. Der Gesuchsteller wohnt seit März 2009 in XXX. Er absolviert die Lehre zum Elektroinstalla-

teur EFZ und wird diese voraussichtlich im Juli 2018 abschliessen. 3. Das Scheidungsurteil vom 20.05.2007 verpflichtet den Alimentenschuldner, Rolf Muster, sei-

nem Sohn Max monatlich CHF 500 zu bezahlen bis die Erstausbildung ordentlicherweise ab-geschlossen werden kann.

4. Trotz Inkassobemühungen bezahlt der Alimentenschuldner nur sporadisch. 5. Mit dem Gesuch vom 20.01.2017 sind die notwendigen Unterlagen eingereicht worden. Antrag 1. Es wird die Inkassohilfe für Muster Max, geb. 31.05.1998, weitergeführt. 2. Die inkassierten Beträge sind Max Muster anzuweisen. 3. Es sind dem Gesuchsteller weder Gebühren noch Kosten in Rechnung zu stellen. Erwägungen 1. Gemäss § 1 des Gesetzes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

für Kinder vom 24.04.1985 (IHG) ist die Fürsorgebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Un-terhaltsberechtigten für die Inkassohilfe zuständig.

2. Die Prüfung des Gesuches hat ergeben, dass die Anforderungen für den Anspruch auf die Inkassohilfe gemäss § 1 IHG erfüllt sind.

3. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass er jede Änderung seiner beruflichen Situati-

on und jede Adressänderung der Alimentenstelle umgehend zu melden hat.

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4. Die Kosten, welche die gewöhnliche Inkassohilfe auslösen, wie Betreibungskosten, Verfah-renskosten zu der Schuldneranweisung oder der Rechtsöffnung sind Teil der unentgeltlichen Inkassohilfe gemäss Art. 290 ZGB.

Kosten, die aufgrund aussergewöhnlicher Inkassomassnahmen entstehen, wie Übersetzungs-

kosten, Kosten für Gutachten, Beizug von Fachpersonen etc. sind durch den Gesuchsteller zu tragen.

5. Gestützt auf § 1 IHG erlässt die Fürsorgebehörde XXX folgenden Beschluss 1. Das Gesuch von Muster Max vom 20.01.2017 wird gutgeheissen. 2. Die Inkassohilfe zugunsten von Muster Max, geb. 31.05.1998, wird weitergeführt. 3. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Inkassohilfe werden jährlich jeweils im Februar

jeden Jahres überprüft. Die entsprechenden Unterlagen sind bis spätestens Ende Januar 2017 einzureichen.

4. Jede Änderung der beruflichen Situation und jede Adressänderung sind der Alimentenstelle

unverzüglich zu melden.

5. Aussergewöhnliche Kosten, die aufgrund der konkreten individuellen Inkassosituation des Gesuchstellers entstehen, sind durch den Gesuchsteller zu tragen.

6. Dieses Verfahren erfolgt kostenlos. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des

Kantons Schwyz Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen (Adresse: Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz).

8. Diese Verfügung wird eröffnet: • Muster Max, Musterstrasse 375 in XXX – (Original eingeschrieben) • Fürsorgebehörde Schwyz, Hauptstrasse 11, Schwyz – Kopie (normale Post) Namens der Fürsorgebehörde Name Name Präsidentin Sekretär Ort, Datum versandt am:

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14.6 Beschluss: Inkassohilfe, Weiterführung Eheliche / nacheheliche Unterhaltsbeiträge

FÜRSORGEBEHÖRDE B E S C H L U S S betreffend Muster Doris, geb. 10.02.1975, von Bern Musterstrasse 375 in XXX i.S. Inkassohilfe, Weiterführung Sachverhalt 1. Auf Gesuch von Muster Doris wird Inkassohilfe betreffend ihren ausstehenden und laufenden

nachehelichen Unterhaltsbeiträgen geleistet seit Oktober 2015. 2. Die Gesuchstellerin wohnt mit ihren Kindern seit März 2009 in XXX.

3. Das Scheidungsurteil vom 20.05.2007 verpflichtet den Alimentenschuldner, Rolf Muster, sei-

nem Sohn Max monatlich CHF 500, seiner Tochter Evi monatlich CHF 450 und der Gesuch-stellerin monatlich CHF 300 zu bezahlen.

4. Trotz Inkassobemühungen zahlt der Alimentenschuldner nur sporadisch. 5. Mit dem Gesuch vom 20.01.2016 sind die notwendigen Unterlagen eingereicht worden. Antrag 1. Es wird die Weiterführung der Inkassohilfe zugunsten von Muster Doris, geb. 10.02.1975 be-

antragt. 2. Die inkassierten Beträge sind der Gesuchstellerin anzuweisen. 3. Es sind der Gesuchstellerin keine Gebühren in Rechnung zu stellen. Erwägungen 1. Gemäss § 1 § 1 des Gesetzes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbei-

trägen für Kinder vom 24.04.1985 (IHG) IHG ist die Fürsorgebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Unterhaltsberechtigten für die Inkassohilfe zuständig.

2. Die Prüfung des Gesuches hat ergeben, dass die Anforderungen für den Anspruch auf die Inkassohilfe gemäss § 1 IHG erfüllt sind.

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3. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie jede Adressänderung der Alimenten-stelle umgehend zu melden hat.

4. Gestützt auf § 1 IHG erlässt die Fürsorgebehörde XXX folgenden Beschluss 1. Das Gesuch von Muster Doris vom 20.01.2016 wird gutgeheissen. 2. Die Inkassohilfe zugunsten von Muster Doris, geb. 10.02.1975, wird weitergeführt. 3. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Inkassohilfe werden jährlich jeweils im Februar

jeden Jahres überprüft. Die entsprechenden Unterlagen sind bis spätestens Ende Januar 2017 einzureichen.

4. Jede Adressänderung ist der Alimentenstelle unverzüglich zu melden. 5. Für die Umsetzung der Inkassohilfe werden keine Gebühren erhoben. Die externen Kosten

sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 6. Dieses Verfahren erfolgt kostenlos. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des

Kantons Schwyz Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen (Adresse: Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz).

8. Diese Verfügung wird eröffnet: • Muster Doris, Musterstrasse 375 in XXX – (Original eingeschrieben) • Fürsorgebehörde Schwyz, Hauptstrasse 11, Schwyz – Kopie (normale Post) Namens der Fürsorgebehörde Name Name Präsidentin Sekretär Ort, Datum versandt am:

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14.7 Beschluss: Inkassohilfe, Einstellung Alle Forderungen bezahlt

FÜRSORGEBEHÖRDE

B E S C H L U S S betreffend Muster Doris, geb. 10.02.1975, von Bern Musterstrasse 375 in XXX i.S. Inkassohilfe, Einstellung Sachverhalt 1. Auf Gesuch von Doris Muster wird Inkassohilfe betreffend ihrer ausstehenden und laufenden

nachehelichen Unterhaltsbeiträgen geleistet seit Oktober 2015. 2. Die Gesuchstellerin wohnt mit ihren Kindern seit März 2009 in XXX.

3. Das Scheidungsurteil vom 20.05.2007 verpflichtet den Alimentenschuldner, Rolf Muster, sei-

nem Sohn Max monatlich CHF 500, seiner Tochter Evi monatlich CHF 450 und der Gesuch-stellerin monatlich CHF 300 zu bezahlen.

4. Der nacheheliche Unterhalt ist bis 31. Mai 2015 geschuldet. Per 30. Juni 2016 sind sämtliche

offenen Forderungen zugunsten der Gesuchstellerin bezahlt worden. Antrag 1. Es wird die Einstellung der Inkassohilfe zugunsten von Muster Doris, geb. 10.02.1975 bean-

tragt. 2. Es sind der Gesuchstellerin keine Gebühren in Rechnung zu stellen. Erwägungen 1. Gemäss § 1 des Gesetzes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbei-

trägen für Kinder vom 24.04.1985 (IHG) ist die Fürsorgebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Unterhaltsberechtigten für die Inkassohilfe zuständig.

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Beschluss 1. Die Inkassohilfe zugunsten von Muster Doris, geb. 10.02.1975, wird per 30. Juni 2016 einge-

stellt.

2. Dieses Verfahren erfolgt kostenlos. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des

Kantons Schwyz Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen (Adresse: Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz).

4. Dieser Beschluss wird eröffnet: • Frau Muster Doris, Musterstrasse 375 in XXX – (Original eingeschrieben) • Fürsorgebehörde Schwyz, Hauptstrasse 11, Schwyz – Kopie (normale Post)

Namens der Fürsorgebehörde Name Name Präsidentin Sekretär Ort, Datum versandt am:

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15 Erster Brief an Schuldner (ALI)

A-Post Name, Vorname Adresse PLZ Ort Ort, Datum …XX Unterhaltsverpflichtung gemäss (Urteil / Entscheid / Unterhaltsvertrag) XXX vom XX betreffend Kindesunterhalt für (Name, Vorname, Geb. -Datum) XXXX

Sehr geehrte XX Frau XXX hat uns mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge gemäss oben genanntem Rechtstitel beauftragt. Wir bitten Sie, Ihre Unterhaltszahlungen zukünftig pünktlich auf den Ersten des Monates nur noch mit den beigelegten Einzahlungsscheinen auf das Konto XXXX (Details Konto der Gemeinde XXX)

und Vermerk Name Klientschaft XXX zu überweisen. Bei weiteren Zahlungen an Frau XXX können wir die korrekte Kontoführung nicht gewährleisten. Ihre monatliche Verpflichtung entnehmen Sie bitte der Beilage. Wenn es Ihnen nicht oder nur teilweise möglich ist, Ihrer Zahlungspflicht nachzukommen, so bitten wir Sie, mit uns umgehend Kontakt aufzunehmen, damit eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden kann. Wenn Sie Fragen haben, so setzen Sie sich bitte mit dem unterzeichnenden Sachbearbeiter in Verbindung. Freundliche Grüsse

XXX

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Unterhaltsbeiträge

Laufende Unterhaltsbeiträge Gemäss genanntem Rechtstitel haben Sie pro Monat zu bezahlen, für Name und Vorname geb. Betrag xy xy Fr. xy xy xy Fr. xy Total pro Monat Fr. xy Die Unterhaltsbeiträge sind zum Voraus, das heisst per 1. eines Monates, geschuldet. Ausstehende Unterhaltsbeiträge Aus den erhaltenen Unterlagen berechnen wir folgende ausstehenden Unterhaltsbeiträge: vom xy bis xy Kinderalimente xy Mte. à Fr. xy Fr. xy ./. Ihre Zahlungen Fr. xy Total Ausstand Fr. xy Bitte teilen Sie uns allfällige Unstimmigkeiten unverzüglich mit. Beilagen: - Inkassovollmacht - Aufstellung von laufenden und ausstehenden Beträgen - Einzahlungsscheine

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20 Fall-Revision

Antragsteller: Schuldner:

Revisionsgrund: Neuaufnahme Fallart: ALBV

Periodische Revision ALI Andere …………….

Hinweis: Mit * bezeichnete Positionen beziehen sich ausschliesslich auf ALBV

Pos. Beschreibung Prüfungspunkte Datum Visum

1 Gesetzliche Grundlagen der Anspruchsvoraussetzungen geprüft

2 Zivilrechtlicher Wohnsitz vorhanden

3 Rechtstitel für Unterhaltsbeiträge: Vollstreckbarkeits- / Rechtskraft-Bescheinigung, Anspruch Alimente, Inde-xierung

4 Gesuch und vollständige Unterlagen vorhanden

5 Elektronische Datenerfassung vollständig und korrekt

6 Vollmacht vorhanden

7 Abtretungserklärung vorhanden

8 Berechnungsblatt Anspruch ALBV und Unterlagen*

9 Beschluss vorhanden

10 Ausstandsberechnung aktualisiert

11 Forderungen betr. Verjährung gesichert

12 Schuldanerkennung / Verlustschein vorhanden

13 Kontenführung kontrolliert: Forderungen, Zahlungseingänge, Zahlungsausgänge korrekt erfasst

14 Inkassomassnahmen, gütlich / rechtlich: Bisherige

15 Inkassoerfolg: Kurze Angaben verfassen

16 Korrekte Fallabwicklung geprüft (siehe Prozessablauf / Ablauf)

17 Revisionsbericht: Wichtige Angaben zum Fallverlauf verfassen (seit letzter Einzelfall-Revision)

18 Pendenzen: Was ist noch zu tun?Pendenzen erfassen

19 Zweitkontrollen: 4-Augen-Prinzip

Gesetzliche Grundlagen für Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

Rechtstitel, Indexierung und Erfassung geprüft

Berechnungsblatt Anspruch ALBV und Unterlagen* geprüft

Massnahmen aus Zweitkontrollen: ‚Must‘, Empfehlungen verfassen

20 Massnahmen aus Zweitkontrollen erledigt

21 Pendenz für nächste Einzelfall-Revision erfasst

22 Eintrag in Revisionsliste bzw. im EDV-System erledigt

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Handbuch „Alimentenwesen“ Kanton Schwyz

Teil II: Inkasso-Tätigkeiten

D) Einstieg in die Inkasso-Tätigkeiten

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30 Prozessablauf: Einstieg in die Inkasso-Tätigkei ten

Hinweis: Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

Einstieg in die Inkassotätigkeiten Hilfsmittel / In strumente

Anmerkungen: Text blau Link auf erwähnte Unterlagen / Angaben Text kursiv* Vorlage ist zu erarbeiten

- Anleitung elektronische Datenerfassung* (betrieblich) - Erläuterungen: Rechtstitel - Erläuterungen: Berechnung Unterhalt - Erläuterungen: Indexierung - Erläuterungen: Altersanpassungen - Erläuterungen: Ausstandsberechnung - Erläuterungen: Familienzulagen - Erläuterungen: Verjährung - Beispiele: Recherche - Jahresplanung: Controlling

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31 Rechtstitel 31.1 Erläuterungen: Rechtstitel

Im Rechtstitel wird der Unterhaltsbeitrag, auf welchen die berechtigte Person gegenüber dem Ali-mentenschuldner Anspruch hat, verbindlich festgelegt. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, einen Rechtstitel zu erlangen, durch Vertrag oder durch Urteil. In jedem Fall ist es aber nötig, dass ein Titel vorliegt, wenn man Unterhaltsbeiträge geltend machen will: Ohne Rechtstitel keine Durchsetzung, keine Zwangsvo llstreckung. Arten von Rechtstiteln - Ehescheidungs-Urteil - Trennungsurteil - Eheschutzverfügung / Trennungsvereinbarung - Vaterschaftsurteil - Unterhaltsurteil - Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahme im Scheidungs- und Unterhaltsprozess - Durch die Kindesschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag für minderjährige Kinder - Einfacher Unterhaltsvertrag für Volljährige - Ausländischer Rechtstitel

Rechtskraft und Vollstreckbarkeit Die Rechtskraft – ein Begriff des Prozessrechts – beinhaltet die formelle und die materielle Kom-ponente. Für die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs braucht es in der Regel den rechts-kräftigen Rechtstitel. Ausnahmsweise kann der Richter ein Urteil vollstreckbar erklären, obwohl die Rechtskraft noch nicht eingetreten ist. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass ein Entscheid verbindlich ist und mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann. Ordentliche Rechtsmittel haben einen Sus-pensiveffekt, das heisst aufschiebende Wirkung. Materielle Rechtskraft bedeutet, dass der Streitgegenstand inhaltlich definitiv entschieden ist, also eine «res iudicata» ist. Der «Grundsatz der abgeurteilten Sache» besagt, dass der gleiche Streitgegenstand gegen die gleichen Parteien nur einmal entschieden werden kann. Die materielle Rechtskraft tritt automatisch zusammen mit der formellen ein.

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32 Unterhalt 32.1 Erläuterungen: Berechnung Unterhalt Der Rechtstitel regelt die Höhe und den Umfang (Dauer) des Unterhaltsbeitrages. Dauer Beginn und Ende des Anspruchs werden in der Regel im Rechtstitel ausdrücklich festgesetzt (erstmals per 1. Juni 2017 / ab Rechtskraft / ab Unterzeichnung der Vereinbarung etc. oder bis Juli 2020, bis zur Pensionierung etc.). Wird nichts festgehalten, gilt das Datum der Rechtskraft als Beginn. Beim Anspruchsende gilt es zu unterscheiden: Beim Ehegattenunterhalt bzw. dem nachehelichen Unterhalt bedeutet das Fehlen eines Enddatums, dass der Anspruch bis zum Todes des Alimen-tenschuldners bzw. des Alimentenberechtigten gilt oder aber der Anspruch erlischt, weil sich die begünstigte Person neu verheiratet. In Bezug auf den Kinderunterhalt ist die Volljährigkeit als Grenze die Regel, soweit der Rechtstitel die Dauer nicht explizit darüber hinaus festlegt. Damit der Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus verbindlich geschuldet ist, muss dies im Rechtstitel ausdrücklich so festgesetzt worden sein, z.B. mit der Formulierung: «Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum ordentlichen Ab-schluss einer Erstausbildung.» Keine Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus besteht bei nachfolgenden Formulierungen: «….längstens bis zur Volljährigkeit oder bis die Ausbildung abgeschlossen ist» oder «….dauert bis zur Mündigkeit, längstens bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.» Höhe Im Scheidungsrecht bzw. in der Zivilprozessordnung (Art. 282 Abs. 1 ZPO) ist vorgeschrieben, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen sowohl durch Vereinbarung (Konvention) als auch durch Urteil im Rahmen einer Scheidung ausdrücklich anzugeben ist: - von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird; - wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist; - welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird; - ob und in welchem Ausmass die Rente sich den Veränderungen der Lebenshaltungskosten anpassen soll. Mit „Einkommen“ ist der zahlenmässige Verdienst inkl. Anteil 13. Monatslohn gemeint. Sinnvoller-weise ist vom Nettoverdienst auszugehen. Woher die Mittel stammen ist nicht relevant. Die Dokumentationspflicht dient der Beweissicherung in einem allfälligen späteren Abänderungs-verfahren. Die Partei, welche die Unrichtigkeit der Angaben im ursprünglichen Urteil behauptet, muss dies beweisen. Gemäss dem neuen Art. 285 ZGB soll der Unterhalt den Bedürfnissen des Kindes sowie der Le-bensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem das Vermögen und die Einkünfte des Kindes berücksichtigen. Neu soll über den Unterhalt die Betreuung des Kindes ge-währleistet werden. Unabhängig, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind oder nicht, soll das Kind die beste Betreuung erhalten. Erfolgt diese Betreuung durch einen der beiden Elternteile, so ist im Kinderunterhalt neu auch eine finanzielle Abgeltung dieser Betreuungsleistung zu leisten,

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denn der betreuende Elternteil verzichtet in der Zeit der Betreuung auf ein eigenes Einkommen.

Der Kinderunterhalt setzt sich demnach aus verschiedenen Komponenten zusammen. Es sind dies der Barunterhalt (Kinderkosten, inkl. Kosten für Drittbetreuung), der Naturalunterhalt (Kosten für Pflege und Erziehung) und dem soeben dargelegten Betreuungsunterhalt. Die Gerichtspraxis muss zeigen, wie der Betreuungsunterhalt genau zu berechnen ist. Auch unter dem neuen Unterhaltsrecht bilden der Bedarf des Kindes und die Leistungsfähigkeit der Eltern die Eckpfeiler der Berechnung. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil verbleibt auch wei-terhin der Notbedarf. Kann der gebührende Unterhalt des Kindes nicht gedeckt werden, weil der Notbedarf des Zahlpflichtigen respektiert werden muss, ist im Unterhaltstitel anzugeben, wie hoch das Manko ist. Kommt es beim Unterhaltspflichtigen in einem späteren Zeitpunkt zu einer ausser-ordentlichen Verbesserung der Verhältnisse, so kann der Betrag, welcher während der letzten fünf Jahre zur Deckung des gebührenden Unterhalts gefehlt hat, nachgefordert werden.

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33 Indexierung 33.1 Erläuterungen: Indexierung Der Unterhalt des Kindes ist eine Leistung, die primär direkt zu erbringen ist. Alimente stellen le-diglich eine Ersatzleistung in Form von Geld dar. Das Kind hat grundsätzlich Anspruch auf die Kaufkrafterhaltung seines Unterhalts. Gemäss neuerer Gerichtspraxis sind Kinderalimente (und auch nachehelicher Unterhalt) deshalb periodisch dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik anzupassen. Diese Anpassung erfolgt auch dann, wenn dies zur Unter-schreitung des Grundbetrages führt, es sei denn dies wird im Rechtstitel ausdrücklich ausge-schlossen. Die Indexierungsklausel muss möglichst einfach und klar abgefasst sein, um Schwierigkeiten bei der Vollstreckung zu vermeiden (BGE 116 III 65 Erw. 3c mit Hinweisen, BGE 126 III 353). Der Ali-mentenschuldner sollte zudem die Möglichkeit haben, den Nachweis zu erbringen, dass sein Einkommen nicht mit dem Anstieg der Teuerung Schritt gehalten habe (BGE 127 III 289 Erw. 4a). Als Indexklausel wird folgende Formel vorgeschlagen : Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per ……… (Geburtsmonat des Kindes oder Monat des Vertragsabschlusses) mit …. Punkten. Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar ……, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag (aufgerundet auf ganze Franken) = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November … ursprünglicher Indexstand per …. von ….. Punkten Verschiedene Varianten Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1.1 – in der Regel aufgrund des Indexstandes des vorange-gangenen Novembers und wo Dezember ausdrücklich steht, aufgrund des Dezember-Indexstandes. Ist im Rechtstitel nicht angegeben, wie und auf welchen Zeitpunkt die Teuerung angepasst werden soll, erfolgt die Anpassung per Neujahr mit Novemberindex des Vorjahres. Bei einer Teuerung von 5 % oder 10 % werden die Alimente jeweils auf den nächstfolgenden Mo-nat um 5 % / 10 % erhöht. Die Anpassung erfolgt, wenn der Index um 5 Punkte oder 10 Punkte gestiegen ist, auf den folgen-den Monat proportional (auch hier kann bestimmt sein, dass die Anpassung an 5 oder 10 Punkten z.B. erst auf Neujahr erfolgt).

Indexierungsablauf - Per anfangs Dezember auf mietrecht.ch unter der Rubrik „Landesindex“ den November-

Index abrufen und bei der entsprechenden Basis eintragen. - Bei der Ausgleichskasse jeweiliger Höchstbetrag der Waisenrente für das kommende Jahr

anfragen und anpassen für Bevorschussungen.

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- Anpassungsberechnung im KLIB starten. - Berechnungsblätter kontrollieren (Stichproben) - Briefe an Klientin mit Berechnungsgrundlage für neues Jahr vorbereiten und verschicken. - Briefe an Schuldner mit Berechnungsgrundlage für neues Jahr vorbereiten und verschicken. - Neue Berechnung ev. an Arbeitgeber verschicken (bei Schuldneranweisung oder Lohnzessio-

nen). - Sollstellungen für neues Jahr erstellen. Jahresplanung - Monatliche Indexpunkte eintragen monatlich - Altersanpassungen kontrollieren monatlich - Höchstbetrag der einfachen Waisenrente bei Ausgleichskasse

einholen (EL-Grenzwerte für Bevorschussungen) Ende November - November-Index abrufen anfangs Dezember

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34 Altersanpassungen 34.1 Erläuterungen: Altersanpassungen Der Rechtstitel regelt die Höhe und den Umfang (Dauer) des Unterhaltsbeitrages. In der Praxis werden Unterhaltsbeiträge oftmals gestuft, variieren also in ihrer Höhe je nach Alter des Kindes – die Unterhaltskosten steigen, je älter das Kind ist. Bei Ehegattenunterhalt ist es oft umgekehrt. Das Aliment wird mit der Zeit vermindert, weil dem Ehegatten mit der Zeit die Aufnah-me der Erwerbstätigkeit eher zugemutet wird, zumal die Kinder mit zunehmendem Alter weniger Betreuung benötigen. Bei der Umsetzung der Altersanpassung ist zu beachten, dass das konkrete Lebensalter des Kin-des mit der Geburt zu laufen beginnt. Bei seiner Geburt steht das Kind also im ersten Lebensjahr. Es besteht ein Jahr Unterschied, je nachdem wie die die Formulierung lautet. Beispiele: - «… bis zum Erreichen des 12. Altersjahres …» bedeutet bis zum 11. Geburtstag - «… ab 12. Altersjahr …» bedeutet ab dem 11. Geburtstag - «… ab vollendetem 12. Altersjahres …» bedeutet ab dem 12. Geburtstag

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35 Ausstandsberechnung 35.1 Erläuterungen: Ausstandsberechnung Die Ausstandsberechnung gibt Auskunft darüber, welche Beträge in welcher Periode nicht bezahlt sind. Diese Berechnung dient dem Gläubiger als Grundlage seiner Forderungshöhe und dem Schuldner als Beleg für seine Zahlungen. Die Ausstandsberechnung sollte insbesondere nachfolgende Aspekte berücksichtigen: - Es sollte erkennbar sein, auf welchen Unterhaltstitel sich die Berechnung abstützt.

Die Eckdaten der Berechnung wie Indexierung, Altersanpassung, Fremdwährung und ähnli-ches sind zu benennen.

- Die Forderungen verschiedener Gläubigerpersonen (Kind, Ehegatte, Gemeinde) werden ein-zeln aufgeführt.

- Die einzelnen Forderungskategorien (Kinderunterhalt, Kinderzulage, Ehegattenunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kosten) werden einzeln aufgeführt.

- Die Kosten sind klar und eindeutig und können dem konkreten Verfahren zugeordnet werden.

- Die Zahlungseingänge werden nachvollziehbar sowohl den Gläubigerpersonen als auch den Forderungskategorien zugeordnet.

- Die konkrete Ausstandsberechnung ist chronologisch strukturiert, sodass sowohl das einzelne monatliche Unterhaltsbetreffnis als auch jeder Zahlungseingang der konkreten Unterhaltsperi-ode zugeordnet werden kann.

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36 Familienzulagen 36.1 Erläuterungen: Familienzulagen Wer Anspruch auf die Familienzulagen hat, regelt Art. 4 des Bundesgesetzes über die Familienzu-lagen (FamZG). Können mehrere Personen für das gleiche Kind den Anspruch auf Familienzulagen geltend ma-chen, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu (Art. 7 FamZG): a) der erwerbstätigen Person; b) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit überwiegend lebte; d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; f) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Zudem wird für jedes Kind eine einmalige Geburtszulage von CHF 1‘000 ausgerichtet. Ist der Alimentenstelle nicht bekannt, von welcher Familienausgleichskasse die Person, welche die Kinderzulagen zweckentfremdet, die Kinderzulagen bezieht, ist nach folgendem Pfad vorzugehen: www.infoafam.zas.admin.ch -> Suche nach Familienzulagen… -> Eingabe von Geb.-Datum und AHV-Nr. des Kindes -> Die zuständige Kasse und die Bewilligungsdauer der Zulagen wird dann ersichtlich. Falls man unter dieser Rubrik nichts finden kann, hilft die Ausgleichskasse des Kt. Schwyz, Abt. Familienzulagen gerne weiter (Zentrale Tel. 041/ 819 04 25). Sobald man die Familienausgleichskasse ausfindig gemacht hat, kann man eine Auszahlung an Dritte beantragen in Bezug auf folgende Artikel des FamZG: Art. 8 FamZG Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätz-lich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten. Art. 9 FamZG Auszahlung an Dritte 1. Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie be-stimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familien-zulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerich-tet werden. 2. Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden. Beispiel: Der geschiedene Ehemann einer nichterwerbstätigen Frau leitet die bezogenen Zulagen für das gemeinsame Kind nicht weiter. Das kann geschehen durch: Die Tatsache, dass die Familienzulagen der Person, die das Kind betreut, nicht ausgerichtet wer-den, ist glaubhaft zu machen. Das kann geschehen durch eine Bestätigung der Alimenteninkasso-stelle, wonach die Familienzulagen für das Kind nicht rechtzeitig und / oder nicht vollständig be-zahlt werden. Wird die Nichtausrichtung glaubhaft gemacht, so ist die Drittauszahlung zu bewilli-gen, sofern die anspruchsberechtigte Person nicht nachweist, dass sie in den letzten 6 Monaten die Zahlungen rechtzeitig und vollständig vorgenommen hat.

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37 Verjährung

37.1 Erläuterungen: Verjährung Ist eine Forderung verjährt, kann sie gegen den Willen des Schuldners nicht durchgesetzt werden. Eine zentrale Aufgabe der Inkassostelle ist es deshalb, den Verjährungseintritt der Alimentenforde-rungen zu verhindern. Das latente Verjährungsrisiko muss deshalb im Auge behalten werden. Bei der Prüfung, ob der Anspruch vor der Verjährung steht, gilt es Nachfolgendes zu beachten: • Massgebendes Recht prüfen (Schweizer Recht oder Ausländisches Recht).

• Seit dem 01.01.2017 gelten neue Verjährungsregeln. Die Berechnung der Verjährung ist wie

folgt vorzunehmen: 1. Unterhaltsbeiträge verjähren grundsätzlich nach 5 Jahren (Art. 128 OR). 2. Für alle Forderungen, die vor dem 01.01.2017 entstanden sind, ist die Verjährung nach altem Recht zu berechnen (d.h. Unterhaltsforderungen verjähren nach 5 Jahren, Art. 128 Ziff. 1 OR). 3. Für alle Forderungen, welche nach der Berechnung gemäss Ziffer 1 noch nicht verjährt sind, steht die Verjährung zwischen dem 01.01.2017 und dem 18. Geburtstag des Kindes still. Nach dem 18. Geburtstag läuft die Verjährungsfrist weiter. Sie dauert insgesamt 5 Jahre. 4. Für alle Forderungen, die erst nach dem 01.01.2017 entstehen, beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist erst ab dem 18. Geburtstag des Kindes zu laufen.

• Verjährungsunterbrechende Handlungen (Art. 135 OR): - Abschlagszahlung (Teilzahlung / Ratenzahlung) - Schuldanerkennung - Betreibung - Konkurseingabe - Klage

• Stillstand der Verjährung (Art. 134 OR): - Forderungen der Kinder gegenüber ihren Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder - unter Ehegatten während der Ehe - unter eingetragenen Partnern während der eingetragenen Partnerschaft - solange die Forderung vor einem Schweizer Gericht nicht geltend gemacht werden kann

• Bei der Prüfung des Verjährungsrisikos ist wichtig, dass die Prüfung für jede Gläubigerperson einzeln durchgeführt wird. - für jedes Kind (Kinderunterhalt) - für die Kindsmutter / für den Kindsvater / für eingetragene Partner (Frauen- bzw. Männer- Unterhalt) - für die Gemeinde (Bevorschussung) - für die Kinderzulage (bei Arbeitslosigkeit ist der Anspruch nach 3 Monaten verwirkt)

• Bei der Verjährungseinrede, die der Schuldner erheben kann, handelt es sich um ein Recht. Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen, sondern nur, wenn der Schuldner die Einrede erhebt.

• Verjährte Forderungen bleiben Schulden, die bezahlt werden müssen.

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38 Recherche Schuldner

38.1 Beispiele: Recherche Suche nach Personen: - Facebook (Tipp: über den Account von Kind / Mutter können Infos über den Schuldner gefunden werden) - Linkedin (berufliches soziales Netzwerk) - Xing (berufliches soziales Netzwerk) - Google Suchleiste - Bundesamt für Migration (Briefvorlage) - Moneyhouse (Firmeninformationen) - Heimatort des Schuldners weiss evtl. Bescheid Sollte der Schuldner der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig sein, empfiehlt es sich, bei Gesprächen eine Dolmetscherperson beizuziehen. Relevante Dokumente sollten in deutscher Sprache vorliegen. Bei der Suche nach vertrauenswürdigen Personen, welche die notwendigen Übersetzungsarbeiten leisten können, wird auf nachfolgende Links verwiesen: - www.apostrophgroup.ch und - www. caritas-luzern.ch / dolmetscherdienst.

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39 Controlling: Bei Einstieg in die Inkasso-Tätigke iten 39.1 Jahresplanung: Controlling Controlling Ohne Controlling kein Inkassoerfolg! Beim Einstieg in die Inkassotätigkeit ist entscheidend, dass sofort Controlling-Instrumente geschaf-fen werden. Für das effektive Controlling braucht es die sorgfältige Terminierung und die konsequente Über-prüfung und Bearbeitung der terminierten Aufgaben. Dies ist nur möglich, wenn angemessene Zeitressourcen geschaffen bzw. eingeplant werden. Monats-Controlling - Zahlungseingänge Mahnbereich (siehe unter 41)

- Altersanpassungen Unterhalt (siehe unter 34)

- Altersanpassung Kinderzulage / Familienzulage (siehe unter 34)

- Volljährigkeit Rechtstitel (siehe unter 31)

- Lehrabschluss Berechnung Ausstand (siehe unter 35)

- Wegzug / Mutationen Berechnung Ausstand (siehe unter 35)

Jahres-Controlling - Indexierung Vorbereitungsarbeiten / Umsetzung (siehe unter 33)

- Schuldnergespräche Zeitfenster für Gespräche schaffen (siehe unter 41)

- Steuerbescheinigung

- Rücklaufquote Statistische Daten erfassen für Zeitanalyse

- Jahresbericht Behörde

- Steuerbescheinigung Berechnung Ausstand (siehe unter 35)

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Handbuch „Alimentenwesen“ Kanton Schwyz

E) Gütliches Inkasso

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40 Prozessablauf: Gütliches Inkasso

Hinweis:

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

Gütliches Inkasso Hilfsmittel / Instrumente

Anmerkungen: Text blau Link auf erwähnte Unterlagen / Angaben Text kursiv* Vorlage ist zu erarbeiten

- Zahlungsaufforderung /

Direktzahlung

- Zahlungserinnerung

- Mahnung mit Betreibungs-

androhung

- Zahlungsvereinbarung mit

Schuldanerkennung

- Rückzahlungsvereinbarung

- Erklärungen: Stundungs-

vereinbarung

- Lohnzession

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41 Mahnwesen 41.1 Zahlungsaufforderung / Direktzahlung Schreiben an den Schuldner (Textvorschlag bei Direktzahlungen) Adresse Schuldner Unterhaltsbeiträge für Kind (Name, Geburtsdatum) Sehr geehrter Herr Mit Entscheid des Bezirksgerichts …. vom…. sind Sie verpflichtet worden, an den Unterhalt Ihrer Kinder monatlich bis Volljährigkeit (ev. bis Abschluss der ordentlichen Ausbildung) zu zahlen. CHF Kind (Name, Geburtsdatum) CHF Kind (Name, Geburtsdatum) CHF ev. Kinderzulage (Kind mit Namen aufführen) CHF Total Am …. hat uns Frau….. mitgeteilt, dass Sie bis und mit …… (Datum) die laufenden Alimente im-mer überwiesen haben. Seit …… (Datum) sei die Alimente, trotz schriftlicher Aufforderung von Frau ……, nicht mehr von Ihnen überwiesen worden. Dies ist der Grund, warum sich die Fürsor-gebehörde einschalten muss. Gemäss Art. 290 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat die Fürsorgebehörde dem obhutsberechtigten Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsan-spruches unentgeltlich und in geeigneter Weise zu helfen. Wir bitten Sie deshalb, die ausstehenden Alimenten für den Monat ….. von total CHF …… in-nerhalb von 10 Tagen auf das Konto von Frau …… bei der Bank …. (Name der Bank), IBAN Nr. ………………………. zu überweisen. Wir hoffen, dass Sie Ihrer Unterhaltspflicht weiterhin vollumfänglich und pünktlich nachkommen werden, sodass die Fürsorgebehörde nicht aktiv werden muss. Freundliche Grüsse Alimenteninkassostelle Kopie an Frau ….

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41.2 Zahlungserinnerung

Schreiben an den Schuldner (Textvorschlag bei Direktzahlungen) Adresse Schuldner Unterhaltsbeiträge für (Name/ Vorname Kind), geb. …………. (Datum) (Name/ Vorname Kind), geb. …………. (Datum) Sehr geehrter Herr Mit Entscheid des Bezirksgerichts …. vom…. sind Sie verpflichtet worden, an den Unterhalt Ihrer Kinder monatlich bis Volljährigkeit (ev. bis Abschluss der ordentlichen Ausbildung) zu zahlen, wie folgt: CHF Kind (Name, Geburtsdatum) CHF Kind (Name, Geburtsdatum) CHF ev. Kinderzulage (Kind mit Namen aufführen) CHF Total Die Unterhaltsbeiträge sind an den Sozialdienst ……. abgetreten worden. Wir verweisen auf unser Schreiben vom ……… . Die Alimentenzahlung des laufenden Monats ist sicher bei Ihnen untergegangen. Wir bitten Sie, uns innert 5 Tagen den Betrag von C HF ………… zu überweisen. Durch Ihre sofortige Zahlung ersparen Sie sich und uns weitere Umtriebe. Sollten Sie im Moment Zahlungsschwierigkeiten haben, nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit wir gemeinsam eine Lö-sung suchen können. Wir danken für Ihre rasche Zahlung. Freundliche Grüsse Alimenteninkassostelle Einzahlungsscheine …..

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41.3 Zahlungserinnerung mit Betreibungsandrohung

Schreiben an den Schuldner (Textvorschlag bei Direktzahlungen) Adresse Schuldner Unterhaltsbeiträge für Kind (Name / Vorname, Geb.) Kind (Name / Vorname, Geb.) Sehr geehrter Herr Auf unser Schreiben vom 11. November 2014 haben Sie nicht reagiert. Wir sind erstaunt! Mit Entscheid des Bezirksgerichts …. vom …. sind Sie verpflichtet worden, an den Unterhalt Ihrer Kinder monatlich bis Volljährigkeit (ev. bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbil-dung) zu zahlen. CHF Kind (Name, Geburtsdatum) CHF Kind (Name, Geburtsdatum) CHF ev. Kinderzulage (Kind mit Namen aufführen) CHF Total Wir fordern Sie auf, uns innert 5 Tagen den Betrag von mindestens CHF 500.00 zu überweisen. Sollten wir bis (Datum)……………… keinen entsprechenden Zahlungseingang bei uns verbuchen können, werden wir ohne weitere Mitteilung die Betreibung über den gesamten Ausstand einleiten. Wir danken für Ihre rasche Zahlung. Freundliche Grüsse Alimenteninkassostelle Einzahlungsscheine

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42 Zahlungsvereinbarung 42.1 Schuldanerkennung mit Zahlungsvereinbarung Schuldanerkennung mit Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gemeinde .......................................... Gläubigerin Fürsorgebehörde ……………………………. Adresse …………………………….. und Name Vorname ……………………………… Schuldner Adresse ……………………………… wird folgende Vereinbarung getroffen: 1. Der Schuldner anerkennt, der Fürsorgebehörde ………………….die bevorschussten Unter-

haltsbeiträge für seine Kinder (Name / Vorname) ……………. geb. ………. und (Name / Vor-name) ……… geb. ……… zu schulden:

Datum von ….. bis ……. CHF ……………... Datum von ……bis……. CHF……………… Total CHF……………… ( In Worten …………00/00)

2. Der Schuldner verpflichtet sich der Gläubigerin an den Ausstand gemäss Ziffer 1 monatliche Raten von CHF ……………….. zu bezahlen, erstmals am ………….............

3. Der Schuldner verpflichtet sich, die laufenden Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF …………………. pünktlich und vollständig zu bezahlen.

4. Der Schuldner erklärt sich bereit, bei der Bank ……………………………einen Dauerauftrag zu errichten über die monatliche Höhe von CHF…………… (Betrag Ziffer 2 + 3) ……………, zahlbar auf das Konto: ……………………………………….. .

5. Die Verjährung der Schuld gilt hiermit gemäss Artikel 135 und 137 OR als unterbrochen.

6. Sollte der Schuldner mit einer monatlichen Rate länger als einen Monat in Verzug geraten, wird die ganze Restschuld sofort fällig.

7. Ist der Schuldner in Verzug wird die Gläubigerin ohne weitere Mitteilung die gesamte Rest-schuld in Betreibung setzen.

Ort und Datum: Unterschrift Schuldner ……………………………….. ………………………………………….. Ort und Datum: Unterschrift Gläubigerin ……………………………….. …………………………………………..

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42.2 Rückzahlungsvereinbarung

Rückzahlungsvereinbarung Die unterzeichnende Person Name / Vorname

Geburtsdatum

Adresse

Heimatort Anerkennt, folgende bevorschusste Unterhaltsbeiträge für seine Kinder (Name / Vorname) ………………, geb. ……………. und (Name / Vorname) ……………….., geb. ………….. der Gemeinde ……………………… zu schulden: Datum von….bis …. CHF …………. Datum von….bis …. CHF …………. Total CHF Der nicht bezahlte bevorschusste Betrag in der Höhe von Total CHF …………. ist der Gemeinde ……….….in monatlichen Raten à CHF ……… zurück zu bezahlen. Gleichzeitig sind die laufenden Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF …………. zu bezahlen. Sollte der Schuldner mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen oder den monatlich vereinbarten Rückzahlungs-Raten länger als einen Monat in Verzug geraten, wird die ganze Restschuld sofort zur Zahlung fällig. Ausserdem ist der Gläubiger dann berechtigt, ohne weitere Mitteilung die Betreibung über den gesamten Ausstand einzuleiten. Ort/Datum: Unterschrift: _______________________

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43 Stundungsvereinbarung 43.1 Erläuterungen: Stundungsvereinbarung

Stundungsvereinbarung Akzeptiert der Gläubiger die nicht pünktliche Zahlung einer fälligen Schuld, gewährt er dem Schuldner in der Höhe der verspäteten Zahlung die Stundung. Jede Ratenzahlungsvereinbarung beinhaltet also die Stundung der offenen Teilbeträge. Dem Schuldner sollte die Stundung nicht ohne Zahlungsvereinbarung gewährt werden. Die Vereinba-rung sollte sich zudem zur Aufhebung der Stundung äussern. Für die Formulierung der Vereinbarung wird auf den Abschnitt 42 verwiesen.

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44 Lohnzession 44.1 Lohnzession für Unterhaltsbeiträge

Lohnzession für Unterhaltsbeiträge Der Unterzeichnete Name / Vorname Schuldner Geburtsdatum Adresse tritt hiermit mit Wirkung ab sofort den gegenüber seinem jetzigen und allen künftigen Arbeitgebern bestehenden Anspruch auf die monatlich fälligen Lohnforderungen ab für Kinderunterhalt zuzüglich Kinderzulagen und Frauenunterhalt zugunsten von: ………………………………………, geb…………………. (Geschiedene/getrennte Gattin) ………………………………………, geb…………………... (Kind 1) ………………………………………., geb……………………(Kind 2) ………………………………………., geb……………………(Kind 3) Die Unterhaltsbeiträge (inklusive Kinderzulagen) betragen derzeit total CHF ………….. Begünstigte Person: Gemeinde ……………………………………………. Adresse ……………………………………………. Auszahlungsadresse Bank ……………………………………………. IBAN-Nr ……………………………………………. lautend auf ……………………………………………. Die Unterhaltsbeiträge sind indexiert. Der Betrag wird sich entsprechend der Indexklausel jährlich verändern. 1) Die Abtretung gilt bis auf Widerruf. 2) Die unterzeichnende Person entbindet den Arbeitgeber von einer allfälligen Schweigepflicht. 3) Die unterzeichnende Person ermächtigt den Arbeitgeber, Kopien der Korrespondenz und der

Abrechnungen der Alimentenhilfe……………………………………………. zuzustellen. Ort, Datum: Unterschrift:__________________________

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45 Schuldanerkennung 45.1 Schuldanerkennung

Schuldanerkennung (Art. 82 SchKG) Der Unterzeichnende, Name / Vorname Schuldner Geburtsdatum Adresse anerkennt hiermit, der Gemeinde …………….. bevorschusste Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom (Datum) ……………. bis (Datum) ……………. von total

CHF ….. (00/00)

schuldig zu sein. Der Ausstand setzt sich wie folgt zusammen: Bevorschusste Unterhaltsbeiträge 01.09.2010 – 31.12.2010 = 4 x CHF CHF 01.01.2011 – 31.12.2011 = 12 x CHF CHF 01.01.2012 – 31.12.2012 = 12 x CHF CHF 01.01.2013 – 31.12.2013 = 12 x CHF CHF 01.01.2014 – 31.12.2014 = 12 x CHF CHF 01.01.2015 – 31.12.2015 = 12 x CHF CHF 01.01.2016 – 31.12.2016 = 12 x CHF CHF Total CHF ./. Ihre Zahlungen bis 31.12.2016 - CHF Total Ausstand per 31.12.2016 CHF ============== Diese Schuldanerkennung ersetzt diejenige vom (Datum)…………… Die Verjährung dieser Schuld gilt hiermit gemäss Art. 135 und 137 OR als unterbrochen. Ort und Datum: Unterschrift: ................................................ .................................................

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45.2 Schuldanerkennung mit Abzahlungsvereinbarung

Schuldanerkennung / Abzahlungsvereinbarung

Der Unterzeichnende, Name / Vorname Schuldner Geburtsdatum Adresse anerkennt hiermit, der Gemeinde …………….. bevorschusste Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom ……………. (Datum) bis ……………. (Datum) von total

CHF ….. (00/00)

schuldig zu sein. Der Ausstand setzt sich wie folgt zusammen: Bevorschusste Unterhaltsbeiträge 01.09.2010 – 31.12.2010 = 4 x CHF CHF 01.01.2011 – 31.12.2011 = 12 x CHF CHF 01.01.2012 – 31.12.2012 = 12 x CHF CHF 01.01.2013 – 31.12.2013 = 12 x CHF CHF 01.01.2014 – 31.12.2014 = 12 x CHF CHF 01.01.2015 – 31.12.2015 = 12 x CHF CHF 01.01.2016 – 31.12.2016 = 12 x CHF CHF Total CHF ./. Ihre Zahlungen bis 31.12.2016 - CHF ………….. Total Ausstand per 31.12.2016 CHF ============= Die Verjährung dieser Schuld gilt hiermit gemäss Art. 135 und 137 OR als unterbrochen. Herr ……… verpflichtet sich, jährlich CHF 2‘400.00, in monatlichen Raten von CHF 200.00 zu be-zahlen. Sollte eine Monatsrate ausbleiben, wird der ganze Ausstand fällig und in Betreibung gesetzt. Ort und Datum: Unterschrift: ................................................ .................................................

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46 Controlling: Gütliches Inkasso 46.1 Tabelle: Controlling

Dossier: Datum: Fallart: …………….

Pos. Beschreibung Prüfungspunkt Datum Visum

Monatliche 1 Zahlungseingänge Schuldner 2 Einstellung Inkasso 3 Volljährigkeit 4 Schul- / Lehrabschluss 5 Kinderzulage / Familienzulagen-Anpassung 6 Altersanpassungen Dossier mit Betreibung

7 Betreibung eingeleitet? 8 Zahlungsbefehl erhalten? 9 Fortsetzungsbegehren eingereicht?

10 Pfändungsurkunde erhalten? 11 Zahlungen BA erhalten? 12 Verlustschein erhalten?

Jährlich

13 Indexierung 14 Abrechnung an Gemeinde / Fürsorgebehörde 15 Steuerbescheinigung Klient 16 Steuerbescheinigung Schuldner 17 18 19

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46.2 Jahresplanung: Controlling Controlling Ohne Controlling kein Inkassoerfolg! Für das effektive Controlling braucht es die sorgfältige Terminierung und die konsequente Über-prüfung und Bearbeitung der terminierten Aufgaben. Dies ist nur möglich, wenn angemessene Zeitressourcen geschaffen bzw. eingeplant werden. Monats-Controlling - Zahlungseingänge Mahnbereich (41)

- Altersanpassungen Unterhalt (34)

- Altersanpassung Kinderzulage / Familienzulage (34)

- Volljährigkeit Rechtstitel (31)

- Lehrabschluss Berechnung Ausstand (35)

- Wegzug/Mutationen Berechnung Ausstand (35)

Jahres-Controlling - Indexierung Vorbereitungsarbeiten / Umsetzung (33)

- Schuldnergespräche Zeitfenster für Gespräche schaffen (41)

- Steuerbescheinigung

- Rücklaufquote Statistische Daten erfassen für Zeitanalyse

- Jahresbericht Behörde

- Steuerbescheinigung Berechnung Ausstand (35)

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Handbuch „Alimentenwesen“ Kanton Schwyz

F) Rechtliches Inkasso

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50 Prozessablauf: Rechtliches Inkasso

Hinweis:

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

Rechtliches Inkasso Hilfsmittel / Instrumente

Anmerkungen: Text blau Link auf erwähnte Unterlagen / Angaben Text kursiv* Vorlage ist zu erarbeiten

- Einreichen der Betreibung

- Erläuterungen Rechtsöffnung

- Rechtsschrift: Rechtsöffnung

- Einreichen des Fortsetzungs-

begehrens

- Erläuterungen Verlustschein

- Erläuterungen: Arrest

- Rechtsschrift: Arrest

- Rechtsschrift: Arrest auf

Sicherstellung

- Erläuterungen:

Sicherstellung

- Rechtsschrift: Arrest auf

Sicherstellung

- Erläuterungen: Schuldner-

anweisung

- Rechtsschrift: Schuldner-

anweisung

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51 Betreibung 51.1 Schema: Ablauf einer Betreibung

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51.2 Einleiten der Betreibung

Betreibung: Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Leistet der in Verzug gesetzte Schuldner seine Zahlungen gleichwohl nicht, kann er in Betreibung gesetzt werden. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich und im Voraus zu bezahlen. Der Verfalltag ist also der letzte Tag des Vormonats. Ist der Verfalltag bestimmt, tritt die Forderung ohne Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Für die Betreibung der Alimente ist gesetzlich keine vorgängige Mahnung not-wendig. Allerdings ist es sinnvoll, den Alimentenschuldner zuerst zu mahnen oder in anderer Wei-se zur Zahlung zu motivieren, bevor die Betreibung, welche mit Kosten und Aufwand verbunden ist, eingereicht wird. Vorbereitung: 1. Ausstand überprüfen a. 1. Mahnung an Schuldner

b. 2. Mahnung an Schuldner 2. Gläubiger feststellen:

- Keine Bevorschussung: Klientin - Kinderzulage Klientin - Bevorschussung Gemeinde / Sozialdienst - Sozialhilfe Gemeinde / Sozialdienst

3. Betreibungsamt ermitteln

www.e-service.admin.ch Betreibung im Web � Zuständiges Amt finden

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4. Betreibung einleiten

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51.3 Erläuterungen: Rechtsöffnung

Rechtsöffnungsverfahren Der Schuldner kann das Betreibungsverfahren mit dem Rechtsvorschlag blockieren. Das Verfahren der Rechtsöffnung findet wie ein Prozess vor dem Gericht am Betreibungsort statt, ist jedoch viel einfacher und kürzer. Man bezeichnet es deshalb als summarisches Verfahren (im Gegensatz zum normalen oder ordentlichen Prozess). Der Gläubiger kann das Rechtsöffnungsbegehren nur erfolgreich stellen, wenn er seine Forde-rung mit Dokumenten beweisen kann, d.h., wenn er vor dem Rechtsöffnungsrichter einen soge-nannten Rechtsöffnungstitel vorlegen kann. Andere Beweise (z.B. Zeugen) werden nur im or-dentlichen Gerichtsverfahren, nicht aber im Rechtsöffnungsverfahren zugelassen. Je nach Art der vorgelegten Dokumente unterscheidet man die provisorische und die definitive Rechtsöffnung. Die definitive Rechtsöffnung ist der einfachste Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlages. Der Gläubiger kann sie verlangen, wenn er ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine einem Urteil gleichgestellte Verfügung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde vorweisen kann. Die provisorische Rechtsöffnung wird erteilt, wenn eine Urkunde, die den Bestand der Forde-rung belegt, dem Gericht vorgelegt werden kann und der Schuldner keine Einwendungen erhebt bzw. diese abgewiesen werden. Sofern sich der Schuldner nicht innert 20 Tagen wehrt, wird die provisorische Rechtsöffnung zur definitiven. Der Schuldner hat bei der provisorischen Rechtsöffnung zwei Verteidigungsmittel:

a) Der Schuldner kann das vorgesehene Rechtsmittel gegen den provisorischen Rechtsöff-nungsentscheid ergreifen. Darin beanstandet er Fehler im Rechtsöffnungsverfahren. Je nach Situation wird der Rechtsöffnungsentscheid bestätigt oder aufgehoben.

b) Der Schuldner kann die Aberkennungsklage erheben. Gegenstand des Aberkennungspro-zesses ist der Bestand oder Nichtbestand der Forderung. Der Schuldner ist darin Kläger und verlangt vom Gericht festzustellen, dass die Schuld nicht besteht. Der Gläubiger dagegen ist Beklagter und versucht zu beweisen, dass die Forderung besteht. Gewinnt der Schuldner, so ist das Betreibungsverfahren abgeschlossen, da die Schuld gar nicht besteht. Gewinnt der Gläubiger, so wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv. Der Rechtsvorschlag ist endgültig beseitigt und das Betreibungsverfahren kann seinen Fortgang nehmen.

Die richterliche Überprüfungsbefugnis beschränkt sich auf die Frage der Vollstreckbarkeit der Forderung aufgrund des Rechtsöffnungstitels, der dem Richter auch in Kopie vorgelegt werden kann. Die Einreden des Schuldners sind, je nachdem ob es sich um eine definitive oder eine provi-sorische Rechtsöffnung handelt, mehr oder weniger beschränkt (siehe oben). Die Rechtsöffnungskosten bilden Bestandteil der Betreibungskosten. Auf Antrag kann der Rich-ter der obsiegenden Partei eine Entschädigung zusprechen. Eine unentgeltliche Prozessführung ist möglich.

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Das Rechtsöffnungsbegehren ist schriftlich einzureichen. Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen voll-

ständig einzureichen:

- der Zahlungsbefehl (Original) - der Rechtsöffnungstitel (Urteil, Unterhaltsvertrag etc., Kopie) - Berechnung der Forderung (inkl. Indexberechnung) - Bei Bevorschussung

- Bevorschussungsbeschluss (Protokollauszug) - Ev. Kontoauszug betreffend ausgerichtete Vorschüsse - Abtretungserklärung

- Inkassohilfe: - Inkassovollmacht

- Unterschriftsberechtigung

Der Verband der Betreibungsbeamten des Kantons Schwyz bietet auf seiner Homepage sämtliche For-mulare an, die in einem Betreibungsverfahren benötigt werden. Sie unter http://ba-sz.ch/pages/formulare.php

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51.4 Rechtsschrift: Rechtsöffnung

Einschreiben (im Doppel einzureichen) Bezirksgericht XY Musterstrasse 1 0000 Musterberg (Ort) Musterberg, (Datum) 00.00.000 u/Ref. XY Sehr geehrte Damen und Herren Hiermit reichen wir ein Begehren auf Rechtsöffnung Antragstellerin AA, geb. XY Musterstrasse 1, 0000 Musterberg vertreten durch: Sozialdienst XY (Anschrift und Adresse) gegen Antragsgegner BB, geb. XY Musterstrasse 1, 0000 Musterberg betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XY I. Rechtsbegehren Es sei in der Betreibung Nr. XY für die Forderung von CHF XXX zuzüglich 5% Zins seit (Datum der Einreichung der Betreibung) die definitive (ev. provisorische) Rechtsöffnung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Antragsgegners.

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II. Begründung A Formelles 1. Fehlende Zahlung Es ist der aktuelle Zahlungsverkehr zu erläutern und darzustellen, welcher Rechtstitel Basis der Zahlpflicht des Antragsgegners ist. Beweis: Rechtstitel Beilage 1 Beweis: Aktuelle Alimentenabrechnung Beilage 2 2. Zuständigkeit Das Begehren auf Rechtsöffnung ist beim Richter des Betreibungsortes einzureichen (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Der Betreibungsort ist XY. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist in Anwendung von Art. 251 lit a ZPO in Verbindung mit Art. YYY (kantonales Gesetz, oftmals Einführungsgesetz ZGB) gegeben. Beweis: Zahlungsbefehl XY Beilage 3 3. Fristwahrung im Sinne von Art. 88 Abs. 2 SchKG Das Begehren auf Fortsetzung der Betreibung kann innert einem Jahr nach Zustellung des Zah-lungsbefehls gestellt werden. Zahlungsbefehl vom XY wurde am 00.00.0000 zugestellt. Mit dem heutigen Begehren auf Rechtsöffnung ist diese Frist gewahrt. Beweis: Zahlungsbefehl XY Beilage 3 4. Aktivlegitimation Legitimation erklären, z.B. Vollmacht am XY unterzeichnet Erläutern, weshalb die Person, die unterschreibt, dazu berechtigt ist. (Unterschriftenregelung Gemeinde / Auftrag an Inkassostelle / etc.) Beweis: Vollmacht AA Beilage 4 Beweis: Inkassoauftrag oder Kompetenzdelegation durch Gemeinderat Beilage 5 B Materielles 5. Rechtsöffnungstitel Hinweis auf Rechtstitel und erläutern, was der Antragsgegner zu zahlen hat. Sind die Unterhaltsbei-träge indexiert, ist die Indexierungsregel explizit zu erläutern und der betriebene Monatsbetrag ist nachvollziehbar zu berechnen. Beweis: Rechtstitel Beilage 1

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6. Forderung Die Betreibungsforderung muss exakt und nachvollziehbar berechnet werden. Beweis: XY Beilage 7 7. Fehlende Einwendungen des Schuldners Die offene Forderung ist weder bezahlt, noch gestundet und auch nicht verjährt. 8. Verfahrenskosten und Parteientschädigung Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Antragsgegner sämtliche Kosten, insbe-sondere auch jene des vorliegenden Verfahrens, aufzuerlegen. Es wird zusätzlich eine angemessene Parteientschädigung geltend gemacht. Wir ersuchen Sie um Gutheissung unseres Begehrens. Freundliche Grüsse Sozialdienst XY XY

Beilagen gemäss Beilagenverzeichnis

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Beilagenverzeichnis:

Beilage 1: XY

Beilage 2: XY

Beilage 3: XY

Beilage 4: XY

Beilage 5: XY

Beilage 6: XY

Beilage 7: XY

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51.5 Einreichen des Fortsetzungsbegehrens

Fortsetzungsbegehren Der Gläubiger muss dieses Formular ausfüllen, wenn er eine Pfändung durchführen lassen will. Für die Betreibung von Unterhaltsbeiträgen ist der Konkurs ausgeschlossen. Der Gläubiger muss im Besitz eines unwidersprochenen Zahlungsbefehls sein, oder falls dagegen Rechtsvorschlag erhoben wurde, eines richterlichen Entscheids zur definitiven Rechtsöffnung. Formular Für das Fortsetzungsbegehren gibt es kein allgemein gültiges Formular des Bundesamtes für Jus-tiz. Es ist das individuelle Formular des zuständigen Betreibungsamtes auszufüllen. Auf der Homepage des Verbandes der Betreibungsbeamten des Kantons Schwyz sind sämtliche im Be-treibungsverfahren verwendete Formulare abrufbar. Siehe unter http://ba-sz.ch/pages/formulare.php. Einleitung der Pfändung Nach Eingang des gültigen Fortsetzungsbegehrens wird das Betreibungsamt die Betreibung auf Pfändung einleiten.

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51.6 Erläuterungen: Verlustschein

Verlustschein (Art. 149 SchKG)

Der Verlustschein ist eine durch das Betreibungsamt ausgestellte Urkunde. Er bescheinigt, dass der Gläubiger in einer Betreibung für den ungedeckt gebliebenen Betrag seiner Forderung zu Ver-lust gekommen ist. Der Verlustschein hat verschiedene für den Gläubige r günstige Wirkungen: - Der Gläubiger kann innert 6 Monaten seit Zustellung des (ersten) Verlustscheins das Betrei-

bungsverfahren zur Vollstreckung der Restforderung erneut aufnehmen, ohne dass er ganz von vorne anfangen muss. Er kann auf die Einleitung der Betreibung verzichten und direkt das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Das Betreibungsamt nimmt in diesem Fall eine neue Pfändung für den Restbetrag vor. Dies funktioniert natürlich nur, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist oder über pfändbares Einkommen verfügt.

- Für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung beginnt eine neue Verjährungsfrist von 20 Jahren zu laufen (Art. 149a SchKG). Diese Verjährungsfrist kann unterbrochen wer-den, indem dieser Verlustschein neu betrieben wird. Damit beginnt eine neue Verjährungsfrist von gleicher Dauer. Gegenüber den Erben des Schuldners verjährt die Forderung innert ei-nem Jahr seit Eröffnung des Erbganges (Art. 149a Abs. 1 SchKG).

- Der Gläubiger kann dank des Verlustscheines Vermögenswerte des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit einem Arrest belegen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5).

- Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Der Verlustschein hat für den Schuldner die positiv e Wirkung: - Die im Verlustschein verurkundete Forderung muss nicht weiter verzinst werden.

- Der Verlustschein wird im Betreibungsregister eingetragen. Der Schuldner hat die Möglichkeit,

die Forderung auch nach Abschluss der Betreibung beim Betreibungsamt zu bezahlen mit der Folge, dass der Eintrag wieder gelöscht wird (Art. 149a Abs. 2 + 3 SchKG).

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52 Arrest

52.1 Schema: Ablauf eines Arrestverfahrens Arrestbegehren

Arrestbefehl des Richters am Ort, wo sich Vermögenswerte befinden

Arresturkunde des Betreibungsamtes am Arrestort

Innert 10 Tagen

Betreibung am Arrestort oder Wohnort des Schuldners (= Arrestprosequierung)

Zustellung des Zahlungsbefehls

Rechtsvorschlag Kein Rechtsvorschlag

Innert 10 Tagen Innert 10 Tagen seit Ablauf der 20-tägigen Zahlungsfrist

Rechtsöffnungsbegehren Fortsetzungsbegehren Provisorische Definitive Rechtsöffnung Rechtsöffnung

Innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides

Fortsetzungsbegehren

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52.2 Erläuterungen: Arrest

Der Arrest (Art 271 ff. SchKG) Unter Arrest wird die amtliche Beschlagnahmung von Vermögensstücken des Schuldners verstan-den, die in einem besonders schnellen Verfahren auf Verlangen des Gläubigers erfolgt. Der Arrest stellt eine Sicherungsmassnahme zum Schutz der Gläubigerrechte dar, um zu verhindern, dass der Schuldner Vermögenswerte beiseite schafft und so der Zwangsvollstreckung entzieht. Der Gläubi-ger hat das Arrestbegehren beim zuständigen Arrestrichter am Betreibungsort oder am Ort zu stel-len, wo sich die zu beschlagnehmenden Vermögenswerte befinden. Eine Arrestnahme im Ausland ist nicht gestattet. Die Voraussetzung eines Arrests ist die Glaubhaftmachung folgender Tatsachen durch den Gläubiger (Art. 272 Abs. 1 SchKG):

- Grundsätzlich fällige Forderung, die nicht pfandgesichert ist

- Arrestgrund

- Arrestierbare Vermögenswerte in der Schweiz

Der Gläubiger muss seinen Anspruch gegen den Schuldner glaubhaft machen. Die Forderung darf nicht pfandgesichert sein und muss grundsätzlich fällig sein. Ausnahmen bestehen in Bezug auf den Schuldner, der keinen festen Wohnsitz hat und den Schuldner, der sich unredlich verhält. In diesen Fällen ist die Arrestlegung auch zur Sicherung einer nicht fälligen Forderung zulässig. Die Arrestlegung bewirkt dann die Fälligkeit (Art. 271 Abs. 1 + 2 SchKG).

Glaubhaft gemacht werden muss das Vorliegen eines Arrestgrundes (Art. 271 Abs. 1 SchKG).

Arrestierbar sind Vermögenswerte, die rechtlich dem Schuldner gehören. Nicht massgebend ist der Gewahrsam. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass am Arrestort arrestierbare Vermögens-werte vorhanden sind und diese genau bezeichnen. Sogenannte Sucharreste, bei dem der Gläubi-ger den Arrestgegenstand nicht genau bezeichnen kann, in der Hoffnung, auf diese Weise Vermö-genswerte des Schuldners auftreiben zu können, sind nicht zulässig. Lauten Vermögensgegen-stände auf den Namen Dritter, so muss der Gläubiger ferner glaubhaft machen, dass diese Vermö-genswerte dem Schuldner gehören.

Der Arrest beantragende Gläubiger haftet dem Schuldner und Dritten für allfälligen Schaden aus ungerechtfertigter Arrestlegung. Der Gläubiger kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Schuld-ners oder eines Dritten zu Leistung einer Arrestkaution verpflichtet werden (Art. 273 Abs. 1 SchKG). Die Kautionierung liegt im Ermessen des Arrestrichters.

Das Arrestbegehren kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Gläubiger hat darin die Forderung, den Arrestgrund und die Arrestgegenstände zu bezeichnen. Beizulegen sind Dokumen-te, mit denen die drei Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Mit dem Arrestbegehren wird das Arrestverfahren eingeleitet. Örtlich zuständig für den Arrestbefehl und den Arrestvollzug sind, wie bereits erwähnt, die Behörden am Ort der gelegenen Sache bzw. des Arrestgegenstands oder am Betreibungsort (Art. 272 Abs. 1 SchKG und 275 SchKG). Anwendung findet das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO).

Die durch den Arrest angestrebte Wirkung kann nur erzielt werden, wenn der Schuldner keine Kenntnisse davon hat. Andernfalls könnte dieser Vermögensgegenstände beiseiteschaffen, bevor sie arrestiert sind. Der Arrestrichter entscheidet deshalb ohne Anhörung des Schuldners einzig auf-grund der Vorbringen des Gläubigers und ohne Beweise abzunehmen. Der Gläubiger hat die Vo-raussetzungen für eine Arrestlegung nur glaubhaft zu machen, nicht zu beweisen. In Bezug auf das Vorhandensein von Arrestgegenständen werden an die Glaubhaftmachung geringe Anforderungen gestellt. Ansonsten würde dies kaum je gelingen. Hat der Gläubiger die Forderung, den Arrestgrund und die Arrestgegenstände glaubhaft dargetan, bewilligt der Arrestrichter den Arrest und beauftragt die zuständigen Behörden (Betreibungsamt, etc.) den Arrest zu vollziehen. Er stellt ihnen sowie dem Gläubiger den Arrestbefehl zu - nicht jedoch dem Schuldner. Der Arrestbefehl ist der Ent-scheid des Arrestrichters, womit der Vollzug des Arrests angeordnet wird. Es handelt sich dabei um

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eine vorsorgliche Massnahme. Gegen diesen Entscheid ist die Einsprache zulässig (Art. 278 SchKG).

Den Arrestbefehl hat der Betreibungsbeamte unverzüglich zu vollziehen (Art. 274 Abs. 1 SchKG). Die Bestimmungen der Pfändung gelten sinngemäss (Verweis in Art. 275 SchKG). Lediglich die im Arrestbefehl aufgeführten Vermögenswerte sind im Arrestbeschlag zu belegen. Der Schuldner nimmt erst mit dem Vollzug des Arrests Kenntnis davon. Der Betreibungsbeamte stellt die Arrest-urkunde aus. Gläubigern und Schuldnern wird umgehend eine Abschrift der Arresturkunde zuge-stellt. Dritte, welche durch den Arrest in ihren Rechten betroffen sind, werden benachrichtigt (Art. 276 SchKG). In der Arresturkunde sind die mit Arrest belegten Vermögenswerte mit ihrem Schätz-wert aufgeführt. Nur diese Vermögenswerte sind mit einer Verfügungsbeschränkung belegt. Der Schuldner darf ab Kenntnis der Arrestierung nicht mehr über die betreffenden Gegenstände verfü-gen (Art. 275 SchKG i.V.m. Art. 96 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner kann, solange die arrestierten Vermögenswerte nicht gepfändet wurden, durch Leistung einer entsprechenden Sicherheit wieder die Verfügungsfreiheit über sie erlangen.

Handlungen des Betreibungsbeamten können mit betreibungsrechtlicher Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) angefochten werden; z.B. arrestierter Vermögensgegenstand sei ein Kompetenzstück oder es sei mehr als zur Deckung notwendig arrestiert worden.

Schuldner und andere durch den vollzogenen Arrest in ihren Rechten Betroffene können innert zehn Tagen, nachdem sie von dessen Anordnung Kenntnis erhalten haben, beim Arrestrichter Ein-sprache gegen den Arrestbefehl erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Die Einsprache hemmt die Wir-kung des Arrests nicht. Erst durch die Aufhebung des Arrestbefehls fällt auch der Arrestbeschlag dahin.

Die Wirkung des Arrests ist, dass die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte, wie bei einer Pfändung, mit einer Verfügungsbeschränkung belegt sind. Der Arrest begründet hingegen grund-sätzlich kein Vorzugsrecht der Gläubiger. Im Gegensatz zur Pfändung ist der Gläubiger insbeson-dere nicht berechtigt, aus den arrestierten Vermögenswerten befriedigt zu werden. Die Vermö-genswerte haben nur die Funktion der Sicherung der Schuldbetreibung. Betreffend verschiedener Privilegien ist auf Art. 281 SchKG verwiesen.

Der Arrest als Sicherungsmassnahme wirkt nur für beschränkte Zeit. Der Arrestgläubiger muss den rechtskräftigen Arrest prosequieren (fortsetzen / weiterführen). Damit der Arrestbeschlag bis zur Pfändung oder Konkurseröffnung bestehen bleibt, muss der Arrestgläubiger, wenn der Schuldner in der Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hat, innert zehn Tagen seit der Zustellung der Arrestur-kunde Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Hat der Gläubiger gegen den Schuldner noch keine Betreibung eingeleitet, so muss er innert 10 Tagen das Betreibungsbegehren stellen. Wann immer die Initiative beim Arrestgläubiger liegt, muss er die Vollstreckung der Arrestforderung bis zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens innert zehn Tagen weitertreiben (Art. 279 SchKG). Versäumt er zum Beispiel eine der zehntägigen Fristen oder zieht er die Betreibung zurück, so fällt der Arrest dahin (Art. 280 SchKG).

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52.3 Rechtsschrift: Arrest

Einschreiben (im Doppel einzureichen) Bezirksgericht XY Musterstrasse 1 0000 Musterberg (Ort) Musterberg, (Datum) 00.00.000 u/Ref. XY Begehren auf Arrest Antragstellerin AA, geb. XY Musterstrasse 1, 0000 Musterberg vertreten durch: Sozialdienst XY (Anschrift und Adresse) gegen Antragsgegner BB, geb. XY Musterstrasse 1, 0000 Musterberg betreffend Arrestbegehren nach Art 271 Abs. 1 Ziffer 1, 4 + 6 SchKG I. Rechtsbegehren 1. Arrestbegehren bei Zwangsversteigerung Liegenschaft: Es sei der Erlös aus der Grundpfandverwertung (Zwangsversteigerung) der Liegenschaft in der Gemeinde X, Grundregister Blatt 1505, Kataster Nr. XY, Plan Nr. 15 vom 16.03.2016 mit Arrest zu belegen. bei Lohnguthaben in der Schweiz: Es sei das dem Gesuchsgegner zustehende Lohnguthaben bzw. Lohnersatzguthaben, gegenwärtig Krankentaggeld der Basler Versicherungen AG, Aeschengraben 21, Postfach 2275, CH-4002 Ba-sel; Policen-Nr. 222XXX Dossier-Nr. YYY, bis 31.05.2016 angestellt bei der Firma YY, mit Arrest zu belegen.

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2. Arrestforderung Die Arrestforderung besteht aus CHF 0.00 offene Kinderunterhaltsbeiträge CHF 0.00 offener nachehelicher Unterhalt CHF 0.00 Total Arrestforderung 3. Arrestgegenstand Die im Eigentum des Gesuchsgegners stehende Liegenschaft in der Gemeinde X, Grundregister Blatt 1505, Kataster Nr. XY, Plan Nr. 15 vom 16.03.2016. Die rechtskräftige amtliche Schätzung beträgt CHF 0.00. Die Grundpfandbelastung beläuft sich auf CHF 0.00. In Höhe von CHF 0.00 wird Arrest beantragt. oder Hinweis auf ehemalige Arbeitsstelle und Lohnguthaben bzw. Lohnersatzguthaben (z.B. Kranken-taggeld) II. Begründung A Formelles 1. Fällige Forderung Rechtstitel anführen, Hinweis auf die Unterhaltsforderungen und erläutern, dass Schuldner nicht bezahlt. Beweis: XY Beilage 1 2. Arrestgrund Einen der Arrestgründe gemäss Art. 271 SchKG anführen und begründen. Beweis: XY Beilage 2 3. Vermögensgegenstände des Gesuchsgegners Nochmals Hinweis auf die Liegenschaft, die im Eigentum des Schuldners steht und mit Arrest be-legt werden soll. oder Hinweis auf das Lohnguthaben bzw. das Lohnersatzguthaben bei der Basler Versicherungen AG. Beweis: XY Beilage 3 4. Zuständigkeit Gericht am Betreibungsort, wo die Vermögensgegenstände liegen (Liegenschaft oder Arbeitgeber) anführen. oder Gericht wo die Versicherungsgesellschaft ihren Sitz hat.

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5. Aktivlegitimation / Vertretungsbefugnis Legitimation erklären, z.B. Vollmacht von Alimentengläubigerin Erläutern, weshalb die unterzeichnende Person zur Unterschrift berechtigt ist (Unterschriftenregelung in Gemeinde/Stadt, Auftrag an Inkassostelle, etc.). Beweis: XY Beilage 4 B Materielles 6. Rechtstitel Rechtstitel erläutern und nachvollziehbar aufzeigen, wie sich die Unterhaltsbeiträge berechnen (Indexierung). Beweis: XY Beilage 5 7. Offene Forderungen Gesamte Forderung nachvollziehbar auflisten. Beweis: XY Beilage 6 8. Kein Zahlungswille Darlegen, wie der Zahlungsverkehr abläuft. Beweis: XY Beilage 7 9. Verfahrenskosten Hinweis, dass sämtliche Kosten dem Antragsgegner belastet werden müssen und verlangen, dass eine Parteientschädigung vom Schuldner bezahlt werden muss. Wir ersuchen das Gericht, unseren Anträgen stattzugeben. Freundliche Grüsse Sozialdienst XY XY Beilagen gemäss Beilagenverzeichnis

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Beilagenverzeichnis:

Beilage 1: XY

Beilage 2: XY

Beilage 3: XY

Beilage 4: XY

Beilage 5: XY

Beilage 6: XY

Beilage 7: XY

Beilage 8: XY

Beilage 9: XY

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52.4 Rechtsschrift: Arrest auf Sicherstellung

Einschreiben (Im Doppel einzureichen) Bezirksgericht XY Gerichtsstrasse 0000 Musterberg Lachen, 08. März 2016 u / Ref. 11120305 Begehren um Arrest auf Sicherheitsleistung (Art 271 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG) Gesuchstellerin 1 AAA, geb. 18.10.1996 Musterstrasse, 0000 Musterort und Gesuchstellerin 2 Einwohnergemeinde CC Adresse 0000 Musterort beide vertreten durch: gegen Gesuchsgegner BB, geb. 08.08.1956 Musterhaus, 0000 Mustertal betreffend Arrestbegehren nach Art 271 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG Begehren auf Sicherheitsleistung

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I. Rechtsbegehren 1. Arrestbegehren Es seien der Erlös aus der Grundpfandverwertung (Zwangsversteigerung) der Liegenschaft in der Gemeinde YY, Grundregister Blatt 111, Kataster Nr. 222, Plan Nr. ?? vom 16.03.2016 mit Arrest zu belegen. 2. Sicherheitsleistung Der Betrag von CHF 0.00 sei durch Einzahlung bei der Depositenanstalt sicherzustellen und für die vom Gesuchsgegner geschuldeten künftigen Unterhalts- und Unterstützungsleistungen zu verwen-den. 3. Arrestforderung Die Arrestforderung besteht aus CHF 0.0 offene Unterhaltsbeiträge zugunsten Gesuchsteller 1 CHF 0.00 offene Unterstützungsleistung zugunsten Gesuchstellerin 2 CHF 0.00 künftige Unterhaltsbeiträge bis Ende Erstausbildung CHF 0.00 künftige Unterstützungsleistungen bis Ende Erstausbildung CHF 0.00 künftige Ausbildungskosten bis Ende Erstausbildung CHF 0.00 Total Arrestforderung 4. Arrestgegenstand Die im Eigentum des Gesuchsgegners stehende Liegenschaft in der Gemeinde YY, Grundregister Blatt 111, Kataster Nr. 222, Plan Nr. ?? wird am 16. März 2016 zwangsversteigert. Die rechtskräfti-ge betreibungsamtliche Schätzung beträgt CHF 0.00. Die Grundpfandbelastung beläuft sich auf CHF 0.00. In Höhe von CHF 0.00 wird Arrest beantragt. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners.

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II. Begründung A Formelles 1. Fällige Forderung Rechtstitel aufführen, Hinweis auf die Unterhaltsforderungen und erläutern, dass Schuldner nicht zahlt. Beweis: Unterhaltstitel vom 00.00.000 Beilage 1 2. Arrestgrund Mindestens einer der Arrestgründe gemäss Art. 271 SchKG aufführen und begründen, weshalb der aufgeführte Grund gegeben ist. Beweis: XY Beilage 2 3. Zuständigkeit Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Die Zwangsversteigerung der Liegenschaft findet in XXXX statt. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben. 4. Aktivlegitimation / Vertretungsbefugnis Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflichten nicht, so hat die Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise zu helfen (Art. 290 ZGB). Für die Inkassohilfe im vorgenannten Sinne ist gemäss (Artikel im kantonalen Gesetz) die Ge-meinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person zuständig. Auf Antrag der Kindsmutter wird die Inkassohilfe an der Sitzung der Sozialkommission der Gemeinde XXX vom 27.05.2013 bewilligt. Erläutern weshalb die handelnde Behörde legitimiert ist. Erläutern, weshalb die unterzeichnende Person unterschreiben kann Beweis: XY Beilage 3 Beweis: XX Beilage 4 Beweis: XXX Beilage 5

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B Materielles 5. Rechtstitel Die Zahlpflicht des Gesuchsgegners anhand des Unterhaltstitels darlegen. Beweis: Unterhaltstitel vom 00.00.000 Beilage 1 Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BFS) von 103.7 Punkten des Monats Oktober 1996 (Basis Mai 1993). Sie werden jedes Jahr mit Wirkung ab 1. Januar dem Indexstand Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals im Januar 1998. Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 x neuer Indexstand Indexstand gemäss Geburtsmonat Der neue Betrag wird jeweils auf den vollen Franken auf- oder abgerundet. In Anwendung der vorgenannten Indexregel beträgt der aktuelle Unterhaltsbeitrag CHF XXX. Die teuerungsbedingte Anpassung der Unterhaltsbeiträge per 01.01.2016 wurde dem Gesuchsgeg-ner mit Schreiben vom 14.12.2015 angezeigt. Beweis: Unterhaltstitel vom 00.00.000 Beilage 1 Beweis: Indexschreiben vom 14.12.2015 Beilage 6 6. Offene Forderungen Bei der Arrestforderung handelt es sich um offene Unterhaltsbeiträge zugunsten zugunsten des Gesuchsgegners 1 für die Zeitperiode von….. bis ……, und um offene bevorschusste Unterhaltsbei-träge zugunsten der Einwohnergemeinde CCC für die Periode von ….. bis ……….., sowie um Un-terstützungsleistungen der Gesuchstellerin 2 an die Gesuchstellerin 1 für die Periode von ….. bis …….. Die offenen Unterhaltsbeiträge berechnen sich wie folgt:

detaillierte Forderungsaufstellung

Beweis: YYY Beilage 7

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7. Künftige Forderungen Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 ZGB). Die Ausbildungssituation darstellen (Ausbildungsplan) und begründen, weshalb die Lebenskosten nicht selbst finanziert werden können. Auflisten der künftigen Kostenfaktoren und berechnen der künftig zu erwartenden Kosten. Beweis: XXX Beilage 8 8. Kein Zahlungswille Darlegen wie der Zahlungsverkehr läuft (keine Zahlungen, wenige Zahlungen, sporadische Zahlun-gen, etc., Mahnungen, etc.) Beweis: YYY Beilage 17 9. Sicherheitsleistung Gemäss Art 269 lit a ZPO sind bei der Vollstreckung von Geldforderungen die Bestimmungen des SchkG für sichernde Massnahmen massgebend. Die Möglichkeit künftige Unterhaltsbeiträge sicherstellen zu lassen, soweit die Eltern ihre Unterstüt-zungspflicht vernachlässigen (Art. 292 ZGB), sind demnach mit den Instrumenten des SchKG wahrzunehmen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt dies in seinem Entscheid vom 17.06.2014 und weist explizit darauf hin, dass der Arrest nach Art. 271 Abs. 2 SchKG auch für eine nicht verfallene Forde-rung verlangt werden kann. 10. Verfahrenskosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Gesuchsgegner sämtliche Kosten aufzuerle-gen. Es wird zusätzlich die Parteientschädigung von CHF XXX beantragt. Aufgrund der geschilderten Sachlage ersuchen wir Sie, unseren Anträgen stattzugeben und das Begehren um Arrest auf Sicherheitsleistung gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG zu entsprechen. Nur so ist es möglich, den Gesuchsgegner an einer weiteren Vernachlässigung der Unterhaltspflicht zu hindern, die Bezahlung der Rückstände zu ermöglichen, und die künftigen Unterhaltsbeiträge si-cherzustellen. Freundliche Grüsse Beilagen gemäss Beilagenverzeichnis

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Beilagenverzeichnis:

Beilage 1:

Beilage 2:

Beilage 3:

Beilage 4:

Beilage 5:

Beilage 6:

Beilage 7:

Beilage 8:

Beilage 9:

Beilage 10:

Beilage 11:

Beilage 12:

Beilage 13:

Beilage 14:

Beilage 15:

Beilage 16:

Beilage 17:

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53 Sicherstellung 53.1 Erläuterungen: Sicherstellung

Sicherstellung Die Sicherheitsleistung (Art. 132 Abs. 2 ZGB; Art. 292 ZGB) für künftige vertraglich oder gericht-lich festgelegte Unterhaltsbeiträge kann dann auf Antrag angeordnet werden, wenn der Unter-haltspflichtige die Unterhaltspflicht beharrlich, mithin andauernd vernachlässigt (Art. 217 StGB) oder Anstalten zur Flucht trifft, Vermögen beiseiteschafft (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) oder es verschleudert (Art. 132 Abs. 2 ZGB; Art. 131 ZGB). Die Voraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB. Inhaltlich können geeignete Massnahmen wie z.B. eine Verfügungsbeschränkung (Art. 178 ZGB) angeordnet werden. Vorausgesetzt wird ein entsprechender Vermögenswert des Pflichtigen. Dies muss vom Gläubiger vor Gericht lediglich glaubhaft gemacht werden. Bei den betroffenen Vermögenswerten kann es sich um eigenes Vermögen, Erbschaften oder Freizügigkeitsansprüche handeln. Beschränkt pfändbar sind auch Invalidenleistungen der 2. Säule. Die richterliche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bewirkt noch nicht die Erfüllung der Unter-haltsschuld. Dafür braucht es zusätzlich die richterliche Anweisung nach Art. 291 ZGB (siehe 52) oder die Betreibung auf Sicherheitsleistung. Der sicherzustellende Betrag ist zu kapitalisieren und somit konkret zu bestimmen, was die sofortige Vollstreckung der Unterhaltsbeiträge ermöglicht. Entsprechend können Art. 291 ZGB und Art. 292 ZGB miteinander verbunden werden. Lautet die richterliche Anordnung auf Barhinterlegung, ist diese bei Renitenz des Schuldners mit der Betrei-bung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 SchKG) zu vollstrecken. Die Erfüllung der Sicherstellungsfrist kann auch durch – zu prosequierenden – Arrest gesichert werden. Entfällt die Unterhaltspflicht, entfällt die Sicherheitsleistung. Das gerichtliche Verfahren und die gerichtliche Zuständigkeit ist analog der Schuldneranweisung geregelt. Das Gesuch kann wahlweise am Wohnsitz der Parteien eingereicht werden. Im Gegen-satz zur Anweisung rechtfertigt die Sicherstellung in der Regel eine superprovisorische Anord-nung. Somit kann sichergestellt werden, dass der Schuldner sofort nicht mehr über sein Vermö-gen verfügen kann (z.B. Kontosperre). Wird die Sicherstellung in Kombination mit dem Arrest be-antragt, entfällt die Notwendigkeit der superprovisorischen Anordnung, da der Arrest seine Wir-kungen innert weniger Tage entfaltet. Bei verminderter oder erhöhter Unterhaltspflicht ist die Sicherstellung entsprechend zu reduzieren oder zu erhöhen.

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53.2 Rechtsschrift: Arrest auf Sicherstellung

Einschreiben (Im Doppel einzureichen) Bezirksgericht XY Gerichtsstrasse 0000 Musterberg Lachen, 08. März 2016 u / Ref. 11120305 Begehren um Arrest auf Sicherheitsleistung (Art 271 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG) Gesuchstellerin 1 AAA, geb. 18.10.1996 Musterstrasse, 0000 Musterort und Gesuchstellerin 2 Einwohnergemeinde CC Adresse 0000 Musterort beide vertreten durch: gegen Gesuchsgegner BB, geb. 08.08.1956 Musterhaus, 0000 Mustertal betreffend Arrestbegehren nach Art 271 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG Begehren auf Sicherheitsleistung

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I. Rechtsbegehren 1. Arrestbegehren Es seien der Erlös aus der Grundpfandverwertung (Zwangsversteigerung) der Liegenschaft in der Gemeinde YY, Grundregister Blatt 111, Kataster Nr. 222, Plan Nr. ?? vom 16.03.2016 mit Arrest zu belegen. 2. Sicherheitsleistung Der Betrag von CHF 0.00 sei durch Einzahlung bei der Depositenanstalt sicherzustellen und für die vom Gesuchsgegner geschuldeten künftigen Unterhalts- und Unterstützungsleistungen zu verwen-den. 3. Arrestforderung Die Arrestforderung besteht aus CHF 0.00 offene Unterhaltsbeiträge zugunsten Gesuchsteller 1 CHF 0.00 offene Unterstützungsleistung zugunsten Gesuchstellerin 2 CHF 0.00 künftige Unterhaltsbeiträge bis Ende Erstausbildung CHF 0.00 künftige Unterstützungsleistungen bis Ende Erstausbildung CHF 0.00 künftige Ausbildungskosten bis Ende Erstausbildung CHF 0.00 Total Arrestforderung 4. Arrestgegenstand Die im Eigentum des Gesuchsgegners stehende Liegenschaft in der Gemeinde YY, Grundregister Blatt 111, Kataster Nr. 222, Plan Nr. ?? wird am 16. März 2016 zwangsversteigert. Die rechtskräfti-ge betreibungsamtliche Schätzung beträgt CHF 0.00. Die Grundpfandbelastung beläuft sich auf CHF 0.00. In Höhe von CHF 0.00 wird Arrest beantragt. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners.

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II. Begründung A Formelles 1. Fällige Forderung Rechtstitel aufführen, Hinweis auf die Unterhaltsforderungen und erläutern, dass Schuldner nicht zahlt. Beweis: Unterhaltstitel vom 00.00.000 Beilage 1 2. Arrestgrund Mindestens einen der Arrestgründe gemäss Art. 271 SchKG aufführen und begründen, weshalb der aufgeführte Grund gegeben ist. Beweis: XY Beilage 2 3. Zuständigkeit Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Die Zwangsversteigerung der Liegenschaft findet in XXXX statt. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben. 4. Aktivlegitimation / Vertretungsbefugnis Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflichten nicht, so hat die Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise zu helfen (Art. 290 ZGB). Für die Inkassohilfe im vorgenannten Sinne ist gemäss (Artikel im kantonalen Gesetz) die Ge-meinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person zuständig. Auf Antrag der Kindsmutter wird die Inkassohilfe an der Sitzung der Sozialkommission der Gemeinde XXX vom 27.05.2013 bewilligt. Erläutern weshalb die handelnde Behörde legitimiert ist. Erläutern, weshalb die unterzeichnende Person unterschreiben kann Beweis: XY Beilage 3 Beweis: XX Beilage 4 Beweis: XXX Beilage 5

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B Materielles 5. Rechtstitel Die Zahlpflicht des Gesuchsgegners anhand des Unterhaltstitels darlegen. Beweis: Unterhaltstitel vom 00.00.000 Beilage 1 Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BFS) von 103.7 Punkten des Monats Oktober 1996 (Basis Mai 1993). Sie werden jedes Jahr mit Wirkung ab 1. Januar dem Indexstand Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals im Januar 1998. Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 x neuer Indexstand Indexstand gemäss Geburtsmonat Der neue Betrag wird jeweils auf den vollen Franken auf- oder abgerundet. In Anwendung der vorgenannten Indexregel beträgt der aktuelle Unterhaltsbeitrag CHF XXX. Die teuerungsbedingte Anpassung der Unterhaltsbeiträge per 01.01.2016 wurde dem Gesuchsgeg-ner mit Schreiben vom 14.12.2015 angezeigt. Beweis: Unterhaltstitel vom 00.00.000 Beilage 1 Beweis: Indexschreiben vom 14.12.2015 Beilage 6 6. Offene Forderungen Bei der Arrestforderung handelt es sich um offene Unterhaltsbeiträge zugunsten des Gesuchs-gegners 1 für die Zeitperiode von….. bis ……, und um offene bevorschusste Unterhaltsbeiträge zugunsten der Einwohnergemeinde CCC für die Periode von ….. bis ……….., sowie um Unterstüt-zungsleistungen der Gesuchstellerin 2 an die Gesuchstellerin 1 für die Periode von ….. bis …….. Die offenen Unterhaltsbeiträge berechnen sich wie folgt:

detaillierte Forderungsaufstellung Beweis: YYY Beilage 7

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7. Künftige Forderungen Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 ZGB). Die Ausbildungssituation darstellen (Ausbildungsplan) und begründen, weshalb die Lebenskosten nicht selbst finanziert werden können. Auflisten der künftigen Kostenfaktoren und berechnen der künftig zu erwartenden Kosten Beweis: XXX Beilage 8 8. Kein Zahlungswille Darlegen wie der Zahlungsverkehr läuft (keine Zahlungen, wenige Zahlungen, sporadische Zahlun-gen, etc., Mahnungen, etc.) Beweis: YYY Beilage 17 9. Sicherheitsleistung Gemäss Art 269 lit a ZPO sind bei der Vollstreckung von Geldforderungen die Bestimmungen des SchkG für sichernde Massnahmen massgebend. Die Möglichkeit künftige Unterhaltsbeiträge sicherstellen zu lassen, soweit die Eltern ihre Unterstüt-zungspflicht vernachlässigen (Art. 292 ZGB), sind demnach mit den Instrumenten des SchKG wahr-zunehmen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt dies in seinem Entscheid vom 17.06.2014 und weist explizit darauf hin, dass der Arrest nach Art. 271 Abs. 2 SchKG auch für eine nicht verfallene Forde-rung verlangt werden kann. 10. Verfahrenskosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Gesuchsgegner sämtliche Kosten aufzuerle-gen. Es wird zusätzlich die Parteientschädigung von CHF XXX beantragt. Aufgrund der geschilderten Sachlage ersuchen wir Sie, unseren Anträgen stattzugeben und das Begehren um Arrest auf Sicherheitsleistung gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG zu entsprechen. Nur so ist es möglich, den Gesuchsgegner an einer weiteren Vernachlässigung der Unterhaltspflicht zu hindern, die Bezahlung der Rückstände zu ermöglichen, und die künftigen Unterhaltsbeiträge si-cherzustellen. Freundliche Grüsse Beilagen gemäss Beilagenverzeichnis

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Beilagenverzeichnis: Beilage 1:

Beilage 2:

Beilage 3:

Beilage 4:

Beilage 5:

Beilage 6:

Beilage 7:

Beilage 8:

Beilage 9:

Beilage 10:

Beilage 11:

Beilage 12:

Beilage 13:

Beilage 14:

Beilage 15:

Beilage 16:

Beilage 17:

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54 Schuldneranweisung 54.1 Erläuterungen: Schuldneranweisung

Zahlungsanweisung an den Schuldner des Schuldners Das revidierte Scheidungsrecht sieht in Art. 132 Abs. 1 ZGB / Art. 177 ZGB vor: «Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leis-ten.» Ferner sieht das Kindsrecht in Art. 291 ZGB vor: «Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann der Richter ihre Schuldner anwei-sen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.» Das Bundesgericht erachtet die Anweisung als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis. Die Anweisung soll der berechtigten Seite auf Begehren rasch zu den für den Unterhalt nötigen Geldmitteln verhelfen. Da sie ein massiver Eingriff in die Rechte des Pflichtigen darstellen und ihm am Arbeitsplatz schaden kann, muss deren Anordnung verhältnismässig sein. Es ist eine gerichtliche Interessenabwägung notwendig. Die Anweisung setzt voraus, dass die unterhaltspflichtige Person ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach der Schweizerischen Zivilprozessord-nung und ist gemäss Art. 26 ZPO wahlweise am Wohnsitz einer Partei. Der Unterhaltsgläubiger hat im summarischen Verfahren einen Vollstreckungstitel (Unterhaltsvertrag oder Urteil) vorzule-gen. Sodann ist glaubhaft zu machen, dass die Unterhaltspflichten nicht, nicht ganz oder verspätet erfüllt worden sind und dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Die Pflichtverletzung muss ein ge-wisses Gewicht haben. Eine einmalige oder begründete Verspätung (z.B. wegen Krankheit) ge-nügt nicht. Ein Verschulden ist nicht vorausgesetzt. Es können nur laufende fällige Alimente angewiesen werden; somit nicht die gesamte künftige Forderung und auch nicht die rückständigen Alimente. Letztere sind auf dem Betreibungsweg ein-zufordern. Die Anweisung richtet sich gegen einen bestimmten Schuldner, in der Regel den Ar-beitgeber. Auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie Sozialversicherungen (Arbeitslosen-kasse, Familienausgleichskasse, Pensionskasse, Unfallversicherer, etc.) können angewiesen werden, an die berechtigte Person zu zahlen. Der angewiesene Schuldner ist unter Androhung der Doppelzahlung verpflichtet, an den Unterhaltsberechtigten zu leisten. Darauf weist der Richter auf den Rechtsspruch hin. Im Gegensatz zu der auf ein Jahr beschränkten Lohnpfändung (Art. 93 Abs. 2 SchKG) besteht für die Schuldneranweisung keine zeitliche Beschränkung. Das Existenz-minimum des Pflichtigen ist zu wahren. Der Konkurs ändert an der Schuldneranweisung nichts, allerdings geht der Konkursbeschlag der Anweisung vor. Die Schuldneranweisung kann bei dauernder und wesentlicher Veränderung der Verhältnisse ab-geändert werden. Zu diesem Verfahren kann auch der Unterhaltspflichtige das Gesuch stellen. - Die Schuldneranweisung setzt eine gerichtliche Klage voraus.

- Die Klage auf Schuldneranweisung hat im Wesentlichen die Parteibezeichnung , einen An-trag und eine Begründung zu enthalten. (siehe 53.2)

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54.2 Rechtsschrift: Schuldneranweisung

Einschreiben (Im Doppel einzureichen) Bezirksgericht XY Musterstrasse 1 0000 Musterberg (Ort) Musterberg, (Datum) 00.00.000 u/Ref. XY Gesuch auf Anweisung an den Schuldner Antragstellerin AA, geb. XY Musterstrasse 1, 0000 Musterberg vertreten durch: Sozialdienst XY (Anschrift und Adresse) gegen Antragsgegner BB, geb. XY Inkassostrasse 1, 0000 Inkassoberg betreffend Schuldneranweisung gem. Art. 291 ZGB I. Rechtsbegehren Der jeweilige Arbeitgeber oder der jeweilige Sozialversicherungsträger des Antragsgegners, der-zeit die Firma XY, sei gemäss Art. 291 ZGB anzuweisen vom Lohn bzw. Lohnersatz, welchen der Antragsgegner bezieht, den Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF……und die Kinderzulagen von monatlich CHF….. direkt an den Sozialdienst XY (Bankverbindung), zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Antragsgegners.

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II. Begründung A Formelles 1. Fehlende Zahlung Es ist der aktuelle Zahlungsverkehr zu erläutern und darzustellen, welcher Rechtstitel Basis der Zahlpflicht des Antragsgegners ist. Beweis: Rechtstitel Beilage 1 Beweis: aktuelle Alimentenabrechnung Beilage 2 2. Bevorschussung / Sozialhilfe Gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB sind die Unterhaltsansprüche mit allen Rechten auf die Gesuchstelle-rin übergegangen. Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf das Recht, die richterliche Anweisung an die Schuldner des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 291 ZGB zu verlangen (BGE 5A_882/2010; Hegnauer, Berner Kommentar, N. 27 zu Art. 293 ZGB mit Hinweisen und N. 80 zu Art. 289 ZGB). Erläutern, seit wann Sozialhilfe / Bevorschussung bezahlt wird. Beweis: Beschluss Bevorschussung Beilage 3 Beweis: Abtretungserklärung Beilage 4 3. Zuständigkeit Nach Art. 26 ZPO ist für die Behandlung von Unterhaltsklagen wahlweise der Richter am Wohnsitz einer Partei zuständig. Dies gilt analog für Begehren um Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB, da in Art. 26 ZPO und den übrigen Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung dafür keine andere Zuständigkeit vorbehalten wird. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsanspruch infolge Bevorschussung und die Kinderzulage infolge Sozialhilfe auf die gesuchstellende Gemein-de XY übergegangen sind. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist örtlich und sachlich gegeben. 4. Aktivlegitimation Legitimation erklären, z.B. Vollmacht von XY am … unterzeichnet Erläutern, weshalb die Person, die unterschreibt, dazu berechtigt ist. (Unterschriftenregelung Gemeinde / Auftrag an Inkassostelle / etc.) Beweis: Vollmacht AA Beilage 6 Beweis: Inkassoauftrag oder Kompetenzdelegation durch Gemeinderat Beilage 7

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B Materielles 5. Offene Forderungen / Zahlungen des Schuldners Unter Hinweis auf den Rechtstitel exakt und nachvollziehbar aufzeigen (berechnen), welcher Be-trag aktuell geschuldet ist (Indexierung erläutern). Beweis: XY Beilage 8 6. Klare Verletzung der Unterstützungspflichten / k ein Zahlungswille Darlegen, wie der Zahlungsverkehr mit dem Antragsgegner erlebt worden ist. Vermutung äussern, dass er zur Zahlung nicht freiwillig bereit ist. Beweis: XY Beilage 9 7. Verfahrenskosten Hinweis, dass sämtliche Kosten dem Antragsgegner zu überbürden sind und angemessene Par-teientschädigung verlangt wird. Unter diesen Voraussetzungen ersuchen wir Sie, unseren Anträgen zu entsprechen und die Be-gehren gutzuheissen. Für eine wohlwollende Beurteilung danken wir Ihnen bestens. Freundliche Grüsse Sozialdienst XY XY Beilagen gemäss Beilagenverzeichnis

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Beilagenverzeichnis:

Beilage 1: XY

Beilage 2: XY

Beilage 3: XY

Beilage 4: XY

Beilage 5: XY

Beilage 6: XY

Beilage 7: XY

Beilage 8: XY

Beilage 9: XY

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55 Strafantrag 55.1 Erläuterungen: Strafantrag

Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspf lichten (Art. 217 StGB) Dies ist ein spezieller Strafartikel, denn normalerweise ist es nicht strafbar, seine Schulden nicht zu bezahlen. In der Bundesverfassung stand früher ausdrücklich: der Schuldverhaft ist abgeschafft. Bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten handelt es sich um ein Antragsdelikt . Das be-deutet, dass nur dann eine Strafuntersuchung aufgenommen wird, wenn eine berechtigte Person einen Strafantrag stellt. Der Antrag muss dort, wo der Zahlpflichtige hätte leisten müssen, also am Wohnort des Unterhaltsberechtigten eingereicht werden. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Mit jeder nicht bezahlten monatlichen Unterhaltsforderung beginnt die Antrags-frist neu zu laufen. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Bei einem Straftatbestand gibt es immer zwei Bestandteile, einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand. Beide Tatbestände müssen erfüllt sein. a. Objektiver Tatbestand von Art. 217 StGB

Es müssen die drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: - es muss eine rechtliche Pflicht zur Zahlung von Unterhalt bestehen - Die Unterhaltspflicht wird nicht ordentlich erfüllt (nicht, nicht vollständig oder zu späte Zahlung) - Der Täter hätte die Möglichkeit zu zahlen.

b. Subjektiver Tatbestand von Art. 217 StGB - Der Täter hat Kenntnis seiner Unterstützungspflicht - Er verletzt die Zahlpflicht wissentlich und willentlich. Es genügt, wenn der Täter die Rechtsverletzung in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).

Vor Einreichung des Strafantrages sollte differenziert geprüft werden, welche Auswirkungen ein allfälliger Schuldspruch auf die Inkassotätigkeit haben wird. Ein Schuldspruch fördert nicht in je-dem Fall den Inkassoerfolg. Die Einvernahme des Schuldners gibt die Möglichkeit, mit ihm in Kontakt zu kommen und bietet somit die Chance, mit ihm Zahlungsvereinbarungen zu treffen.

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55.2 Rechtsschrift: Strafantrag

Einschreiben (Im Doppel einzureichen) Bezirksgericht XY Musterstrasse 1 0000 Musterberg (Ort) Musterberg, (Datum) 00.00.000 u/Ref. XY Strafantrag (Art 217 StGB) / Privatklage Sehr geehrte Damen und Herren Im Auftrag der Gemeinde XY reichen wir Strafantrag und Zivilklage ein wie folgt: Antragstellerin AA, geb. XY Musterstrasse 1, 0000 Musterberg vertreten durch: Sozialdienst XY (Anschrift und Adresse) gegen Antragsgegner BB, geb. XY Inkassostrasse 1, 0000 Inkassoberg I. Rechtsbegehren 1. Schuldner BB sei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB für schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei festzustellen, dass offene Unterhaltsbeiträge zulasten von Schuldner BB bestehen und es sei Schuldner BB gestützt auf Art. 94 StGB anzuhalten, sofort mit der Zahlung von Raten an diesen Ausstand zu beginnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Antragsgegners.

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II. Begründung A Formelles 1. Fehlende Zahlung Es ist der aktuelle Zahlungsverkehr zu erläutern und darzustellen, welcher Rechtstitel Basis der Zahlpflicht des Antragsgegners ist. Beweis: Rechtstitel Beilage 1 Beweis: aktuelle Alimentenabrechnung Beilage 2 2. Zuständigkeit Beschrieb, wo die Antragstellerin (Kindsmutter oder volljähriges Kind) wohnt, denn der massgeben-de Begehungsort befindet sich dort, wo hätte bezahlt werden müssen (BGE 81 IV 269). Geldschulden sind Bringschulden, Tatort ist also der Wohnort der zahlungsberechtigten Person. Bei Bevorschussung erläutern, seit wann die Bevorschussung bezahlt wird mit Hinweis auf die er-folgte Abtretung. Beweis: Beschluss Bevorschussung Beilage 3 Beweis: Abtretungserklärung Beilage 4 3. Rechtzeitigkeit Wann war die letzte Zahlung? Als Antragsdelikt gilt die Antragsfrist von 3 Monaten seit der letzten schuldhaften Zahlungsunterlassung (BGE 131 IV 92 ff.; BGE 118 IV 325 ff.). Wann wurde das Formular Strafantrag unterzeichnet? Beweis: unterzeichnetes Formular Strafanzeige Beilage 5 4. Aktivlegitimation Legitimation erklären, z.B. Vollmacht am XY unterzeichnet Erläutern, weshalb die Person, die unterschreibt, dazu berechtigt ist (Unterschriftenregelung Gemeinde / Auftrag an Inkassostelle etc.). Beweis: Vollmacht AA Beilage 6 Beweis: Inkassoauftrag oder Kompetenzdelegation durch Gemeinderat Beilage 7

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B Materielles 5. Straftat Erläutern, zu welcher Unterhaltsleistung der Antragsgegner verpflichtet worden ist. Darstellen, welche Unterhaltsbeiträge offen sind. Beweis: Rechtstitel Beilage 8 Beweis: aktuelle Alimentenabrechnung Beilage 9 6. Berufliche Situation Erläutern, in welcher beruflichen Situation der Schuldner steht, ev. über welche Ausbildung er ver-fügt. Beweis: XY Beilage 10 7. Fehlender Zahlungswille Strafbar ist, wer zahlen könnte, aber zu wenig unternimmt, um genügend Verdienst zu haben oder schlicht Zahlung unterlässt. Darlegen, wie die Situation beim Schuldner BB ist. Beweis: XY Beilage 11 8. Offene Forderungen Bei offenen bevorschussten und nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträgen aufzeigen, welche Be-träge zugunsten Gemeinde und welche Beträge zugunsten Familie offen sind. Freundliche Grüsse Sozialdienst XY XY Beilagen gemäss Beilagenverzeichnis

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Beilagenverzeichnis Beilage 1: XY

Beilage 2: XY

Beilage 3: XY

Beilage 4: XY

Beilage 5: XY

Beilage 6: XY

Beilage 7: XY

Beilage 8: XY

Beilage 9: XY

Beilage 10: XY

Beilage 11: XY

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56 Controlling: Rechtliches Inkasso 56.1 Übersicht: Controlling

Controlling Ohne Controlling kein Inkassoerfolg! Betreibungsablauf Inhaltlich ist bei jedem einzelnen Schritt zu überprüfen: - die richtigen Parteien (Schuldner / Gläubiger)?

- Adresse der Parteien korrekt?

- Betreibungsamt korrekt?

- Zeitperiode und Forderung stimmen überein?

- Zahlungen berücksichtigt?

Terminierung setzen - Betreibungsbegehren gestellt, Zahlungsbefehl eingetroffen (nach ca. 4 - 6 Wochen)

- Fortsetzungsbegehren stellen bis spätestens 1 Jahr nach Empfang Zahlungsbefehl

- Zahlungseingang der Pfändungsquote monatlich überwachen

Rechtsschriften / Gerichtsverfahren Inhaltlich ist bei jedem einzelnen Schritt zu überprüfen: - die richtigen Parteien (Schuldner / Gläubiger)

- Adresse der Parteien korrekt

- Gericht korrekt

- Rechtsbegehren korrekt? (bei Rechtsöffnung identisch mit Zahlungsbefehl)

- Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege geprüft?

Terminierung setzen: - Rechtsschrift eingereicht, Reaktion des Gerichts nach ca. 2 - 3 Wochen

- Entscheid eingetroffen, Rechtskraft eingetreten, Rechtskraftbestätigung erhalten?

- Entscheid eingetroffen, was zu tun?

- Bezahlung der Gerichtskosten überwachen

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Handbuch „Alimentenwesen“ Kanton Schwyz

G) Auslandinkasso

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60 Prozessablauf: Auslandinkasso

Hinweis:

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

Auslandinkasso Hilfsmittel / Instrumente

Anmerkungen: Text blau Link auf erwähnte Unterlagen / Angaben Text kursiv* Vorlage ist zu erarbeiten

- Grundkonstellation Auslandinkasso - Erläuterungen: Einreichen des Gesuchs - Übersicht Controlling

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61 Grundsätzliches 61.1 Grundkonstellation: Auslandinkasso

Grundkonstellation Auslandinkasso Im Auslandinkasso gibt es die beiden Grundkonstellationen: A Gesuchsteller hat Wohnsitz in der Schweiz Der Unterhaltsberechtigte hat Wohnsitz in der Schweiz. Der Unterhaltspflichtige lebt im Aus-land. Das Gesuch gemäss Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, New York, 20.06.1956 muss eingereicht werden von der Inkassostelle in der Schweiz an die ausländische Behörde im Ausland, wo der Schuldner Wohnsitz hat. Das Gesuch ist einzureichen beim Kanton: Fachbereich Existenzsicherung Amt für Gesundheit + Soziales Kollegiumstrasse 28 / Postfach 2161 6431 Schwyz Tel. 041 819 16 65 Fax 041 819 20 49 [email protected] Der Kanton leitet das Gesuch weiter an die Anlaufstelle beim Bundesamt für Justiz, welche sich dafür einsetzt, dass das Gesuch vom Wohnsitzstaat des Alimentenschuldners entgegengenom-men wird. B Gesuchsteller hat Wohnsitz im Ausland Der Unterhaltsberechtigte lebt im Ausland. Der Unterhaltspflichtige hat Wohnsitz in der Schweiz. Mit dem ausländischen Gesuch des Wohnortes des Schuldners wird die Inkassostelle am Wohnsitz des Schuldners in der Schweiz zur Aufnahme der Inkassotätigkeit aufgefordert. C Anlaufstelle des Bundes Die Anlaufstelle beim Bundesamt für Justiz in Bern ist zuständig für die Koordination sämtlicher Mandate mit ausländischer Inkasso-Beteiligung. Die Anlaufstelle hat nachfolgende Adresse Bundesamt für Justiz Zentralbehörde internationale Alimentensachen Bundesrain 20 CH-3003 Bern Tel. 058 464 80 48 Fax 058 462 42 79 https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/alimente.html

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61.2 Schema: Ablauf des Gesuchs für Auslandinkasso

Gesuch aus der Schweiz ins Ausland:

Gesuch aus dem Ausland in die Schweiz:

Gesuchsteller/in Gesuchsteller/in

(1) Gemeinde (2) Inlandbehörde Ausland

Kanton Zentralbehörde Ausland

Zentralbehörde Ausland Kanton

(2) Inlandbehörde Ausland (1) Gemeinde

Die Zentralbehörde internationale Alimentensachen prüft die Gesuche formell (auf Vollständigkeit)

Die zuständigen ausländischen bzw. kantonalen Behörden nehmen die Interessen der Gesuchstellenden wahr

1) je nach Kanton wird das Gesuch direkt über die kantonale Stelle eingereicht

2) je nach Land wird das Gesuch direkt bei der Zentralbehörde eingereicht

31.01.201 1/GEA

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62 Einreichen des Gesuchs 62.1 Erläuterungen: Einreichen des Gesuchs

Einreichung des Gesuches Auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz sind sämtliche Informationen und notwendigen Formulare zu finden, die bei der Anmeldung eines Gesuches benötigt werden. Sie finden diese unter: Bundesamt für Justiz Zentralbehörde internationale Alimentensachen Bundesrain 20, CH-3003 Bern Tel. 058 464 80 48 / Fax 058 462 42 79 https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/alimente.htmlge Im Einzelnen sind nachfolgende Unterlagen einzureichen 1. Gesuchsformular Das Gesuchsformular ist in der geforderten Sprache gemäss Abkommen zu wählen. Es wird emp-fohlen, die entsprechenden Informationen des Bundes über den konkreten Gesuchsstaat zu kon-sultieren. 2. Unterhaltstitel Der Unterhaltstitel ist mit Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung im Original oder in ei-ner beglaubigten Kopie einzureichen. Bei Abwesenheits- (Säumnis-)urteilen wird der Nachweis der korrekten Zustellung des Urteils ver-langt. Im Merkblatt Abwesenheits-/Säumnisurteil» des Bundes wird erläutert, welche zusätzlichen Unterlagen einzureichen sind. Bei Unterhaltstiteln, die nach dem 1. Januar 2011 erlassen worden sind, müssen zusätzliche Un-terlagen gemäss Merkblatt Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 eingereicht werden. 3. Detaillierte Rückstandsberechnung Pro Gläubigerperson (Kinder, Kindsmutter, Gemeinde) muss eine eigene detaillierte Rückstands-berechnung eingereicht werden. Die Indexberechnung muss nachvollziehbar sein. Allfällige Bevor-schussungen sind nicht separat zu vermerken. 4. Geburtsschein Werden Ansprüche aus Kinderunterhalt geltend gemacht, ist der Geburtsschein des Kindes zwin-gend einzureichen. 5. Weitere notwendige Unterlagen Zwingend sind nachfolgende Unterlagen einzureichen: - Formular Bank-/Postverbindung - Schul-/Ausbildungsbestätigung - Nachweis der unentgeltlichen Rechtspflege im Ursprungsstaat - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

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63 Controlling Auslandinkasso 63.1 Übersicht: Controlling Auslandinkasso

Controlling Ohne Controlling kein Inkassoerfolg! Ablauf Auslandinkasso Beim Einreichen des Gesuchs ist zu überprüfen: - die richtigen Parteien (Schuldner / Gläubiger)?

- Adresse der Parteien korrekt?

- Rückstandsberechnung pro Person vorhanden?

- Rechtstitel in beglaubigter Form und übersetzt vorhanden?

- Vollmacht / Zahlstelle beiliegend?

Terminierung setzen: - Empfangsbestätigung vom Bundesamt für Justiz eingetroffen?

- Infos der ausländischen Inkassostelle eingetroffen (6-9 Monate)

- Zahlungseingang überwachen

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Handbuch „Alimentenwesen“ Kanton Schwyz

H) Controlling Alimentenwesen

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70 Prozessablauf: Controlling

Hinweis:

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

Controlling Hilfsmittel / Instrumente

Anmerkungen: Text blau Link auf erwähnte Unterlagen / Angaben Text kursiv* Vorlage ist zu erarbeiten

- Fall-Revision - Tabelle: Controlling - Jahresplanung - Übersicht: Controlling Gütliches Inkasso - Übersicht: Controlling Rechtliches Inkasso - Übersicht: Controlling Auslandinkasso

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71 Controlling: ALBV / ALI

71.1 Fall-Revision: ALBV / ALI Antragsteller: Schuldner:

Revisionsgrund: Neuaufnahme Fallart: ALBV Periodische Revision ALI Andere ……………. Hinweis: Mit * bezeichnete Positionen beziehen sich ausschliesslich auf ALBV Pos. Beschreibung Prüfungspunkte Datum Visum

1 Gesetzliche Grundlagen der Anspruchsvoraussetzungen geprüft

2 Zivilrechtlicher Wohnsitz vorhanden

3 Rechtstitel für Unterhaltsbeiträge: Vollstreckbarkeits- / Rechtskraft-Bescheinigung, Anspruch Alimente, Inde-xierung

4 Gesuch und vollständige Unterlagen vorhanden

5 Elektronische Datenerfassung vollständig und korrekt

6 Vollmacht vorhanden

7 Abtretungserklärung vorhanden

8 Berechnungsblatt Anspruch ALBV und Unterlagen*

9 Beschluss vorhanden

10 Ausstandsberechnung aktualisiert

11 Forderungen betr. Verjährung gesichert

12 Schuldanerkennung / Verlustschein vorhanden

13 Kontenführung kontrolliert: Forderungen, Zahlungseingänge, Zahlungsausgänge korrekt erfasst

14 Inkassomassnahmen, gütlich / rechtlich: Bisherige

15 Inkassoerfolg: Kurze Angaben verfassen

16 Korrekte Fallabwicklung geprüft (siehe Prozessablauf / Ablauf)

17 Revisionsbericht: Wichtige Angaben zum Fallverlauf verfassen (seit letzter Einzelfall-Revision)

18 Pendenzen: Was ist noch zu tun?Pendenzen erfassen

19 Zweitkontrollen: 4-Augen-Prinzip

Gesetzliche Grundlagen für Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

Rechtstitel, Indexierung und Erfassung geprüft

Berechnungsblatt Anspruch ALBV und Unterlagen* geprüft

Massnahmen aus Zweitkontrollen: ‚Must‘, Empfehlungen verfassen

20 Massnahmen aus Zweitkontrollen erledigt

21 Pendenz für nächste Einzelfall-Revision erfasst

22 Eintrag in Revisionsliste bzw. im EDV-System erledigt

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72 Controlling: Inkasso-Tätigkeiten 72.1 Jahresplanung: Controlling

Dossier: Datum: Fallart: ……………

Pos. Beschreibung Prüfungspunkt Datum Visum

Monatliche 1 Zahlungseingänge Schuldner 2 Einstellung Inkasso 3 Volljährigkeit 4 Schul- / Lehrabschluss 5 Kinderzulage / Familienzulagen-Anpassung 6 Altersanpassungen Dossier mit Betreibung 7 Betreibung eingeleitet? 8 Zahlungsbefehl erhalten? 9 Fortsetzungsbegehren eingereicht? 10 Pfändungsurkunde erhalten? 11 Zahlungen BA erhalten? 12 Verlustschein erhalten? Jährlich

13 Indexierung 14 Abrechnung an Gemeinde / Fürsorgebehörde 15 Steuerbescheinigung Klient 16 Steuerbescheinigung Schuldner 17 18 19

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73 Controlling bei Einstieg in die Inkasso-Tätigkei ten 73.1 Jahresplanung: Controlling Ohne Controlling kein Inkassoerfolg! Beim Einstieg in die Inkassotätigkeit ist entscheidend, dass sofort Controlling-Instrumente geschaf-fen werden. Für das effektive Controlling braucht es die sorgfältige Terminierung und die konsequente Über-prüfung und Bearbeitung der terminierten Aufgaben. Dies ist nur möglich, wenn angemessene Zeitressourcen geschaffen bzw. eingeplant werden. Monats-Controlling - Zahlungseingänge Mahnbereich (siehe unter 41)

- Altersanpassungen Unterhalt (siehe unter 34)

- Altersanpassung Kinderzulage / Familienzulage (siehe unter 34)

- Volljährigkeit Rechtstitel (siehe unter 31)

- Lehrabschluss Berechnung Ausstand (siehe unter 35)

- Wegzug / Mutationen Berechnung Ausstand (siehe unter 35)

Jahres-Controlling - Indexierung Vorbereitungsarbeiten / Umsetzung (siehe unter 33)

- Schuldnergespräche Zeitfenster für Gespräche schaffen (siehe unter 41)

- Steuerbescheinigung

- Rücklaufquote Statistische Daten erfassen für Zeitanalyse

- Jahresbericht Behörde

- Steuerbescheinigung Berechnung Ausstand (siehe unter 35)

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74 Controlling: Gütliches Inkasso 74.1 Jahresplanung: Controlling

Jahresplanung: Controlling Ohne Controlling kein Inkassoerfolg! Für das effektive Controlling braucht es die sorgfältige Terminierung und die konsequente Über-prüfung und Bearbeitung der terminierten Aufgaben. Dies ist nur möglich, wenn angemessene Zeitressourcen geschaffen bzw. eingeplant werden. Monats-Controlling - Zahlungseingänge Mahnbereich (siehe unter 41)

- Altersanpassungen Unterhalt (siehe unter 34)

- Altersanpassung Kinderzulage / Familienzulage (siehe unter 34)

- Volljährigkeit Rechtstitel (siehe unter 31)

- Lehrabschluss Berechnung Ausstand (siehe unter 35)

- Wegzug / Mutationen Berechnung Ausstand (siehe unter 35)

Jahres-Controlling - Indexierung Vorbereitungsarbeiten / Umsetzung (siehe unter 33)

- Schuldnergespräche Zeitfenster für Gespräche schaffen (siehe unter 41)

- Steuerbescheinigung

- Rücklaufquote Statistische Daten erfassen für Zeitanalyse

- Jahresbericht Behörde

- Steuerbescheinigung Berechnung Ausstand (siehe unter 35)

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75 Controlling: Rechtliches Inkasso 75.1 Übersicht: Controlling

Controlling Ohne Controlling kein Inkassoerfolg! Betreibungsablauf Inhaltlich ist bei jedem einzelnen Schritt zu überprüfen: - Parteien (Schuldner / Gläubiger) korrekt?

- Adresse der Parteien korrekt?

- Betreibungsamt korrekt?

- Zeitperiode und Forderung stimmen überein?

- Zahlungen berücksichtigt?

Terminierung setzen: - Betreibungsbegehren gestellt, Zahlungsbefehl eingetroffen (nach ca. 4 - 6 Wochen)

- Fortsetzungsbegehren gestellt bis spätestens 1 Jahr nach Empfang Zahlungsbefehl

- Zahlungseingang der Pfändungsquote monatlich überwacht

Rechtsschriften / Gerichtsverfahren Inhaltlich ist bei jedem einzelnen Schritt zu überprüfen: - Parteien (Schuldner / Gläubiger) korrekt?

- Adresse der Parteien korrekt

- Gericht korrekt

- Rechtsbegehren korrekt? (bei Rechtsöffnung identisch mit Zahlungsbefehl)

- Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege geprüft?

Terminierung setzen: - Rechtsschrift eingereicht, Reaktion des Gerichts nach ca. 2 - 3 Wochen

- Entscheid eingetroffen, Rechtskraft eingetreten, Rechtskraftbestätigung erhalten?

- Entscheid eingetroffen, was zu tun?

- Bezahlung der Gerichtskosten überwachen

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76 Controlling: Auslandinkasso 76.1 Übersicht: Controlling Auslandinkasso

Controlling Ohne Controlling kein Inkassoerfolg! Ablauf Auslandinkasso Beim Einreichen des Gesuchs ist zu überprüfen: - die richtigen Parteien (Schuldner / Gläubiger)?

- Adresse der Parteien korrekt?

- Rückstandsberechnung pro Person vorhanden?

- Rechtstitel in beglaubigter Form und übersetzt vorhanden?

- Vollmacht / Zahlstelle beiliegend?

Terminierung setzen: - Empfangsbestätigung vom Bundesamt für Justiz eingetroffen?

- Infos der ausländischen Inkassostelle eingetroffen (6 - 9 Monate)

- Zahlungseingang überwachen

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Handbuch „Alimentenwesen“ Kanton Schwyz

Teil III: Anhang

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A 1 Vorsorge – und Freizügigkeitseinrichtung

A 1.1 Meldung an die Vorsorge- und Freizügigkeitsei nrichtung Vorbemerkungen Der Bundesrat hat am 30. August 2017 die Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtli-chen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) in die Vernehmlassung geschickt. Die neue Inkassohilfeverordnung soll die Umsetzung der Inkassohilfe vereinheitlichen und die ver-antwortlichen Fachstellen stärken. Der Verordnungsentwurf enthält einen Mindestkatalog von Leis-tungen, die jede Fachstelle anbieten muss. Darin enthalten ist auch die Meldung an die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung, welche durch die Fachstelle zur Sicherung der Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Person bzw. zur Rückforderung der vom Gemeinwesen bezahlten Vorschüsse eingereicht kann. Die Inkassohilfeverordnung (InkHV) steht in der Ver nehmlassung. Die Inkraftsetzung dieser Verordnung scheint frühestens im Jahr 2020 möglich. Grundsatz der beruflichen Vorsorge Die berufliche Vorsorge hat als zweite Säule neben der AHV / IV / EL als 1. Säule die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung für das Alter, bei Todesfall und bei Invalidität in angemessener Weise zu ermöglichen. Die Altersleistung kann gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bereits vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden. Das Mindestalter für den Altersrücktritt beträgt 58 Jahre. Auf Anfrage ist der versicherten Person ausserdem ein Viertel ihres Altersguthabens als Kapitalabfindung auszurichten. Inkassomöglichkeiten Das Altersguthaben kann in der Betreibung erst berücksichtigt werden, wenn Altersleistungen be-zogen werden. Erst mit dem Bezug der BVG-Rente oder der -Kapitalleistung (Kapitalabfindung oder kapitalisierter Vorbezug) wird das Altersguthaben pfändbar. Der Antrag des Versicherten auf Bezug des Altersguthabens bzw. eines Teils davon löst den Pro-zess aus, der das angesparte Altersguthaben zur konkreten Altersleistung wandelt; dadurch wird die Altersleistung fällig und pfändbar. Für die Inkassotätigkeit ist dieser Prozess von entscheiden-der Bedeutung: Nur in der Zeitspanne zwischen dem Antrag und der effektiven Auszahlung durch die Vorsorgeeinrichtung kann mit einer erfolgreichen Pfändung der BVG-Altersleistung gerechnet werden. Nach der Auszahlung wird diese BVG-Kapitalsumme zum normalen Vermögensbestand-teil des Versicherten (bzgl. Alimentenhilfe: Schuldner). Er kann darüber frei verfügen, die Summe sofort ausgeben, verschenken, beiseite schaffen. Es besteht dann das Risiko, dass im Zeitpunkt der Betreibung eine bereits erfolgte BVG-Auszahlung nicht mehr greifbar ist. In der Praxis zeigt sich, dass es äusserst schwierig ist, die Altersleistung zu betreiben, mit Aus-nahme der BVG-Rente, die ordentlicherweise ausgerichtet wird. In der Inkassohilfeverordnung (siehe Vorbemerkung) sollen die Inkassofachstellen deshalb mit einer Meldepflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gestärkt werden: Befindet sich der Schuldner mit mindestens vier monatlichen Zahlungen im Rückstand, kann die Inkassofachstelle die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung des Schuldners über diesen Aus-stand informieren. Mit diesem Informationsschreiben wird die Meldepflicht der BVG-Einrichtung ausgelöst. Fortan hat die informierte BVG-Einrichtung die Inkassofachstelle darüber zu informie-ren, wenn Altersleistungen fällig werden.

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Ist die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung des Schuldners nicht bekannt, so kann diese In-formation bei der Zentralstelle 2. Säule eingeholt werden. Die Adresse der Zentralstelle sowie die offiziellen Meldeformulare (nach Inkrafttreten der InkHV) sind zu finden unter: www. Zentralstelle 2. Säule.