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Expertengespräch Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich · 2018. 5. 17. · Besteuerung von Kapitalvermögen in sterreich rung sind nicht alle Gewinne aus der Veräußerung

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ExpertengesprächBesteuerung von Kapitalvermögen in Österreich

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Die Steuerexperten von PwC, Thomas Steinbauer und Johannes Edlbacher, geben Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Kapitalbesteuerung in Österreich, die Besonderheiten der Besteuerung von Investmentfonds und darüber was bei der Übertragung von ausländischen Investment-Depots nach Öster-reich zu beachten ist.

Thomas JohannesSteinbauer Edlbacher

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3ExpertengesprächBesteuerung von Kapitalvermögen in Österreich

Allgemeines zur Besteuerung von Kapitalvermögen

Wie werden Einkünfte aus Kapital-vermögen auf Ebene natürlicher Personen in Österreich besteuert? Einkünfte aus Kapitalvermögen – also Zinsen, Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen sowie Erträge aus Derivaten – unter-liegen in Österreich grundsätzlich einer 25 %igen Besteuerung, egal ob das Kapitalvermögen auf einem in-ländischen oder ausländischen Depot gehalten wird.

Bei der Ermittlung der Einkünfte ist zu beachten, dass Werbungskosten (wie z.B. Depotgebühren) nicht von den Erträgen abgezogen werden dürfen. Bei Anschaffungsnebenko-sten (wie z.B. dem Ausgabeaufschlag bei Investmentfonds) gilt, dass diese im Privatvermögen steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Im Betriebsvermögen hingegen ist ein Abzug der Anschaffungsnebenkosten vom Veräußerungsgewinn möglich.

Sofern Kapitalvermögen von einer natürlichen Person auf einem öster-reichischen Depot gehalten wird, behält die österreichische depotfüh-rende Bank die 25 %ige Steuer auf die Kapitalerträge, genannt Kapitaler-tragsteuer (KESt), ein und führt diese für den Anleger an das Finanzamt ab. Mit Einbehalt der KESt sind diese Kapitalerträge endbesteuert, d.h. der Anleger muss die Kapitalerträge nicht mehr veranlagen, also in seine Ein-kommensteuererklärung aufnehmen.

Wird Kapitalvermögen von einer natürlichen Person im Betriebs-vermögen gehalten, so kommt die Endbesteuerungswirkung nur für Zinserträge und Dividendenerträge zum Tragen. Gewinne aus der Ver-

äußerung von Kapitalvermögen und Erträge aus Derivaten müssen trotz KESt-Einbehalts veranlagt werden, wobei die einbehaltene KESt auf die Einkommensteuer des Anlegers angerechnet wird. Der Hintergrund für diese Regelung ist, dass im Betriebsvermögen besondere Rege-lungen gelten, was die Verwertung von Veräußerungsverlusten und die Geltendmachung von Anschaffungs-nebenkosten betrifft.

Befindet sich das Kapitalvermögen auf einem ausländischen Depot, so ist der österreichische Anleger jedenfalls verpflichtet, die Einkünfte zu veran-lagen. Im Rahmen der Veranlagung werden diese Einkünfte nicht dem progressiven Einkommensteuertarif unterworfen, sondern ebenfalls mit einem der Höhe der KESt entspre-chenden 25 %igen Steuersatz ver-steuert.

Der Steuerpflichtige hat die Möglich-keit, die Besteuerung der gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen zum individuellen Einkommensteuertarif im Rahmen der Veranlagung zu bean-tragen. Die Ausübung dieser soge-nannten Regelbesteuerungsoption ist dann sinnvoll, wenn der individuelle Tarifsteuersatz unter 25 % liegt. Eine einbehaltene KESt wird bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption auf die Einkommensteuer des Anlegers ange-rechnet bzw. gutgeschrieben.

Was hat sich mit Einführung der Vermögenszuwachsbesteuerung bei der Besteuerung von Einkünf-ten aus Kapitalvermögen geän-dert?Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) wurde die Besteuerung

von Einkünften aus Kapitalvermö-gen auf Ebene natürlicher Personen umfangreich reformiert und die Systematik einer Vermögenszuwachs-besteuerung eingeführt.

Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen waren vor Einfüh-rung der Vermögenszuwachsbesteu-erung für natürliche Personen nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtig. Zum Beispiel dann, wenn Kapitalvermögen von Privatan-legern innerhalb eines Jahres nach Anschaffung veräußert wurde (das sogenannte Spekulationsgeschäft gemäß § 30 EStG). Selbst wenn Veräußerungsgewinne vor Einfüh-rung der Vermögenszuwachsbesteu-erung steuerpflichtig waren, so hat die österreichische depotführende Bank auf diese Gewinne keine KESt einbehalten. Solche Gewinne waren gegebenenfalls immer zu veranlagen und mit dem Einkommensteuertarif (bis zu 50 %) zu versteuern.

Mit der Einführung der Vermö-genszuwachsbesteuerung wurden Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen subsumiert und in das KESt-System mit einbezogen. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen unterliegen daher seit 1. April 2012 unabhängig von der Behaltedauer der Besteuerung in Höhe von 25 %.

Unterliegen Gewinne aus Wert-papieren, die vor Einführung der Vermögenszuwachsbesteuerung angeschafft wurden, auch der 25 %igen Besteuerung?Von der Vermögenszuwachsbesteue-

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4Expertengespräch

Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich

rung sind nicht alle Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren betroffen. Der Besteuerung mit 25 % unterliegen realisierte Gewinne• aus Anteilen an Körperschaften,

Investmentfonds und Immobili-enfonds, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben und nach dem 31. März 2012 veräußert wer-den, und

• aus Forderungswertpapieren und Derivaten, die nach dem 31. März 2012 entgeltlich erwor-ben und veräußert werden.

Wertpapiere, deren Gewinne der Vermögenszuwachsbesteuerung un-terliegen, werden als „Neubestand“ bezeichnet. Im Gegensatz dazu werden Wertpapiere, deren Gewinne nicht der Vermögenszuwachsbe-steuerung unterliegen und daher steuerfrei sind, als „Altbestand“ bezeichnet.

Der Kunde hält auf seinem Depot von einem bestimmten Wertpapier sowohl Altbestand als auch Neube-stand und veräußert nun einen Teil seines Bestandes. Gilt in solch einem Fall der Altbestand als zuerst veräußert?Der Kunde kann grundsätzlich wählen, ob Altbestand oder Neubestand veräu-ßert werden soll. Trifft der Kunde keine Wahl, so hat die österreichische Bank zunächst Altbestand zu veräußern.

Unter welchen Voraussetzungen kommt es nicht zu einem Abzug der KESt?Die Endbesteuerungswirkung durch den KESt-Einbehalt gilt nur für bestimmte Anlegergruppen: Nämlich insbesondere für in Österreich unbe-schränkt steuerpflichtige natürliche Personen und für Körperschaften öffentlichen Rechts (Gemeinden etc.). Für alle anderen in Öster- reich unbeschränkt steuerpflichti-gen Anleger, das sind insbesondere Kapitalgesellschaften (AGs, GmbHs) und eigennützige Privatstiftungen, gilt, dass diese ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen jedenfalls veranla-gen müssen. Aus diesem Grund sind eigennützige Privatstiftungen gemäß § 94 Z 12 EStG vom KESt-Abzug befreit. Bei Kapitalgesellschaften hat die österreichische Bank dann keine KESt einzubehalten, wenn eine soge-nannte Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG vorgelegt wird.

Ausländische Anleger, das sind natür-liche oder juristische Personen, die weder ihren Wohnsitz noch gewöhn-lichen Aufenthalt in Österreich ha-ben, aber dennoch ihre Wertpapiere auf einem österreichischen Depot halten, sind grundsätzlich mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen nicht in Österreich, sondern in ihrem Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig. Die österreichische depotführende Bank kann daher vom KESt-Abzug abse-

hen, wenn der Anleger seine Auslän-dereigenschaft nachweist. Bei natürlichen Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich ansässig sind, ist jedoch zu beachten, dass die österreichische depotführende Bank zwar keine KESt, aber 35 % EU-Quellensteuer auf Zinserträge einbehält. Im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge im Wohnsitzstaat kann sich der An-leger die in Österreich einbehaltene EU-Quellensteuer auf seine Steuer-schuld anrechnen lassen.

Gibt es wie in Deutschland auch in Österreich die Möglichkeit Freistellungsaufträge oder Nicht-veranlagungsbescheinigungen einzureichen?Nein, diese Möglichkeit gibt es in Österreich nicht. Sollte der individu-elle Tarifsteuersatz unter 25 % liegen, so kann der Anleger durch Ausübung der Regelbesteuerungsoption die Ver-anlagung der Kapitalerträge zum ent-sprechend niedrigeren Tarifsteuersatz beantragen. Bis zu einem Jahresein-kommen von EUR 11.000 beträgt die Einkommensteuer EUR 0. Übt daher ein Anleger mit solch einem geringen Jahreseinkommen die Regelbesteu-erungsoption aus, so wird ihm die gesamte einbehaltene KESt im Zuge der Veranlagung gutgeschrieben. Die Ausübung der Regelbesteuerungsop-tion erfolgt also über die Einkommen-steuererklärung.

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Können Verluste aus der Veräuße-rung von Kapitalvermögen mit Ka-pitalerträgen verrechnet werden?Ja, Verluste aus der Veräußerung von Neubestand können mit Dividenden, Zinsen und steuerpflichtigen Veräu-ßerungsgewinnen verrechnet wer-den. Bei der Verlustverrechnung sind jedoch zahlreiche Einschränkungen zu beachten:• Im Privatvermögen einer natür-

lichen Person ist eine Verrech-nung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen dessel-ben Kalenderjahres, außer mit Zinserträgen aus Geldeinlagen, mit Zuwendungen von Privatstif-tungen und mit Zinserträgen aus Anleihen und Zertifikaten, die vor dem 1. April 2012 erworben wur-den, möglich. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften, wie z.B. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, ist ebenfalls ausgeschlossen. Verluste aus der Veräußerung von Neubestand, die in einem Kalenderjahr nicht verwertet werden können, kön-nen nicht in Folgejahre vorgetra-gen werden. Ein Verlustüberhang geht also verloren.

• Im Betriebsvermögen einer natürlichen Person sind Verluste aus der Veräußerung von Kapital-vermögen und Teilwertabschrei-bungen auf Kapitalvermögen vorrangig mit Veräußerungsge-winnen und Zuschreibungen aus Kapitalvermögen zu verrechnen. Ein danach noch verbleibender Überhang an Verlusten kann nur mehr zur Hälfte verwertet wer-den. Dieser ist in weiterer Folge

mit anderen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften ausgleichsfähig. Insoweit ein Aus-gleich im selben Jahr mit anderen Einkünften nicht möglich ist, ist dieser Teil des halbierten Ver-lustes vortragsfähig. Die andere Hälfte des verbliebenen Verlust-überhanges geht verloren.

Muss der Anleger Veräußerungs-verluste über die Veranlagung (d.h. durch Aufnahme in seine Steuer-erklärung) geltend machen oder nimmt die Bank die Verlustverrech-nung vor?Hier ist zu unterscheiden, ob das Depot des Anlegers dem Privatver-mögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.

Ist das Depot einer natürlichen Person ihrem Privatvermögen zugeordnet, so verrechnet die österreichische Bank Veräußerungsverluste laufend automatisch mit den verrechenbaren Kapitalerträgen. Erzielt der Anleger daher zunächst KESt-pflichtige Erträ-ge und zu einem späteren Zeitpunkt einen Veräußerungsverlust, so wird dem Anleger im Zeitpunkt der Ver-lustrealisation die bereits einbehal-tenen KESt wieder gutgeschrieben, sofern die bereits zugeflossenen KESt-pflichtigen Erträge im Veräußerungs-verlust Deckung finden. Wird hin-gegen zunächst ein Verlust realisiert und fließen zu einem späteren Zeit-punkt steuerpflichtige Kapitalerträge zu, so wird lediglich auf den positiven Saldo aus Verlust und Kapitalerträgen KESt einbehalten.

Ist das Depot einer natürlichen Per-son dem Betriebsvermögen zuge-ordnet, so wird von der Bank keine automatische Verlustverrechnung durchgeführt. Dies deshalb, da im Betriebsvermögen besondere Verlust-verrechnungsvorschriften gelten.Auch bei Gemeinschaftsdepots und treuhändig gehaltenen Depots wird keine automatische Verlustverrech-nung vorgenommen.

Werden Verluste auch depotüber-greifend automatisch verrechnet?Hat ein Anleger mehrere Depots bei derselben Bank, so nimmt die Bank eine depotübergreifende Verlust-verrechnung vor. Hat hingegen der Anleger Depots bei unterschied-lichen Banken, so werden Verluste nicht bankenübergreifend verrech-net. Sollte der Jahressaldo eines Depots bei der Bank A negativ und der Jahressaldo eines Depots bei der Bank B positiv sein, so kann der Anleger durch Ausübung der Ver-lustausgleichsoption gemäß § 97 Abs. 2 EStG eine Verrechnung über die Veranlagung vornehmen.

Um dem Anleger diese depotüber-greifende Verlustverrechnung zu erleichtern, sind die Banken ver-pflichtet, jährlich eine Verlustaus-gleichsbescheinigung auszustellen. Die Verlustausgleichsbescheinigung gibt Auskunft über die positiven und negativen Einkünfte und über die bereits abgeführte, gegengerechnete und gegenrechenbare KESt.

Verwertung von Veräußerungsverlusten

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6Expertengespräch

Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich

Besonderheiten bei der Besteuerung von Investmentfonds

Welche Besonderheiten gibt es bei der Besteuerung von Investment-fonds?Investmentfonds sind in Österreich einkommensteuerrechtlich transpa-rent. Daraus folgt, dass der Invest-mentfonds selbst kein Steuersubjekt ist, sondern der Anteilsinhaber als steuerpflichtig angesehen wird. Das Transparenzprinzip beruht auf der Grundkonzeption, dass der Anleger bei Veranlagung über einen Invest-mentfonds gleich besteuert werden soll wie bei einer direkten Anlage in dieselben Wertpapiere des Fonds. Dies bedeutet, dass mangels Steu-erpflicht des Fondsvermögens als solches die im Fonds erwirtschafteten Erträge einkommensteuerlich beim Anteilsinhaber erfasst werden müs-sen. Systematisch hängt die Behand-lung von Investmentfonds im Steu-errecht daher von der Art der vom Fonds erzielten Erträge (Zinsen, Divi-denden, realisierte Substanzgewinne) sowie dem persönlichen steuerlichen Status des Anteilsinhabers (natürliche Person, juristische Person, Privatver-mögen, Betriebsvermögen) ab.

Es unterliegen alle vom Fonds wäh-rend eines Fondsgeschäftsjahres

erwirtschafteten Erträge auf Ebene des Anlegers der jährlichen Besteu-erung, unabhängig davon, ob diese ausgeschüttet oder wiederveranlagt werden. Ausschüttungen des Fonds an den Anleger sind grundsätzlich im Ausschüttungszeitpunkt steuerpflich-tig. Bei thesaurierten Erträgen wird fingiert, dass diese einmal jährlich nach Ende des Fondsgeschäftsjahres den Anteilsinhabern zufließen, weshalb die thesaurierten Erträge als „ausschüttungsgleiche Erträge“ bezeichnet werden. Die thesaurierten Erträge unterliegen daher einmal jährlich der Besteuerung.

Was die Berechnung der Fondserträ-ge betrifft, gilt Folgendes:• Die gesamten Zinserträge und

Dividendenerträge abzüglich Aufwendungen des Fonds sind steuerpflichtig.

• Vor Einführung der Vermögens-zuwachsbesteuerung waren 20 % der im Fonds realisierten Substanzgewinne aus Aktien und damit in Zusammenhang stehenden Derivaten steuer-pflichtig. Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren und damit in Zusammenhang stehen-

den Derivaten waren zur Gänze steuerfrei. Das BBG 2011 sieht eine schrittweise Anhebung der steuerpflichtigen Substanzge-winne (abhängig vom Beginn des Fondsgeschäftsjahres) auf 60 % bei Thesaurierung bzw. 100 % bei Ausschüttung vor (siehe Tabelle).

• Innerhalb des Fonds können realisierte Substanzverluste mit realisierten Substanzgewinnen verrechnet werden. Bei Fonds-geschäftsjahren, die ab 2013 beginnen, ist auch eine Verrech-nung der Substanzverluste mit den ordentlichen Erträgen des Fonds möglich. Übersteigen die realisierten Verluste die verre-chenbaren Erträge des Fonds, so können diese mit Fondserträgen zukünftiger Fondsgeschäftsjahre verrechnet werden (Verlustvor-trag im Fonds).

Die steuerpflichtigen Fondserträ-ge unterliegen der 25 %igen KESt, sofern die Fondsanteile auf einem österreichischen Depot gehalten werden. Bei Vorliegen eines Aus-landsdepots sind die Fondserträge mit dem 25 %igen besonderen Steu-ersatz zu veranlagen.

Beginn des Fondsgeschäftsjahres

vor dem 1.7.2011

ab dem 1.7.2011

ab dem 1.1.2012

ab dem 1.1.2013

ab dem 1.1.2014

Realisierte Substanz-gewinne aus Aktien und damit in Zusam-menhang stehenden Derivaten

20 % 30 % 40 % Thesaurie-rung: 50 %Ausschüt-tung: 100 %

Thesaurie-rung: 60 %Ausschüt-tung: 100 %

Realisierte Substanz-gewinne aus Anleihen und damit in Zusam-menhang stehenden Derivaten

steuer-frei

steuer-frei

steuer-frei

Thesaurie-rung: 50 %Ausschüt-tung: 100 %

Thesaurie-rung: 60 %Ausschüt-tung: 100 %

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7ExpertengesprächBesteuerung von Kapitalvermögen in Österreich

Woher weiß die Bank, wie hoch die KESt auf die Ausschüttung und die ausschüttungsgleichen Erträge ist?Die KESt auf die steuerpflichtigen Er-tragsbestandteile der Ausschüttungen und auf die ausschüttungsgleichen Erträge sind durch einen österrei-chischen steuerlichen Vertreter (die Funktion des steuerlichen Vertreters können inländische Wirtschaftstreu-händer und inländische Kreditinsti-tute übernehmen) nachzuweisen und von diesem an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB) zu melden. Auf Basis dieser Meldungen rechnet die inländische depotführende Bank die 25 %ige KESt ab. Die vom steu-erlichen Vertreter gemeldeten Werte werden auf der Website der OeKB (www.profitweb.at) veröffentlicht.

Die Ausschüttungsmeldung ist späte-stens am letzten Handelstag vor dem Ausschüttungstag durchzuführen. Erfolgt keine Meldung der KESt auf die Ausschüttung an die OeKB, wird von der inländischen depotführenden Bank 25 % KESt auf die tatsächli-che Ausschüttung einbehalten. Die Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge an die OeKB hat bei inlän-dischen Fonds innerhalb von fünf Mo-naten, bei ausländischen Fonds inner-halb von sieben Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahres zu erfolgen. Die KESt auf die ausschüttungsglei-chen Erträge wird im Zeitpunkt der Meldung von der österreichischen Bank einbehalten.

Damit der steuerliche Vertreter die entsprechenden Meldungen an die OeKB durchführen kann, ist der Fonds bei der OeKB als „Meldefonds“ zu registrieren. Fonds, die nicht als Meldefonds registriert sind, werden als „schwarze Fonds“ bezeichnet. Da bei schwarzen Fonds keine Meldung der KESt auf die ausschüttungsglei-chen Erträge erfolgt, werden die steu-

erpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge pauschal berechnet. Basis die-ser Pauschalbesteuerung ist jeweils der höhere der folgenden Werte:• 90 % des Unterschiedsbetrages

zwischen dem Anteilswert zu Beginn und zum Ende des Kalen-derjahres oder

• 10 % des letzten Anteilswertes im Kalenderjahr.

Die österreichische Bank ist ver-pflichtet, 25 % KESt auf die pauschal ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge schwarzer Fonds jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres einzubehalten.

Der steuerpflichtige Veräußerungs-gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Die jährlich besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge sind Teil des Veräußerungs-gewinnes. Kommt es da bei Veräu-ßerung von Neubestand nicht zu einer nochmaligen Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge?Wird Neubestand (also nach dem 31. Dezember 2010 angeschaffte Fondsanteile) veräußert, so kommt es nicht zu einer nochmaligen Besteu-erung der ausschüttungsgleichen Erträge. Dies deshalb, da die Bank die Anschaffungskosten jedes Jahr um die besteuerten ausschüttungsglei-chen Erträge erhöht.

Folgendes Beispiel soll die Systematik der Fortführung der Anschaffungsko-sten veranschaulichen: Ein Anleger kauft einen Fondsanteil um 100. Nun werden ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von 4 an die OeKB gemeldet. Die Bank behält daher KESt in Höhe von 1 (= 4 x 25 % KESt) ein. Gleichzeitig erhöht die Bank die Anschaffungskosten um die ausschüt-tungsgleichen Erträge. Die neuen An-schaffungskosten betragen daher 104.

Verkauft nun der Anleger den Fonds-anteil um 110, so ergibt sich aufgrund der Anschaffungskostenerhöhung ein KESt-pflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe von 6 (= 110 – 104). Der Betrag, um den die Bank die Anschaffungskosten im Zuge einer Besteuerung der ausschüttungsglei-chen Erträge zu erhöhen hat, wird ebenfalls vom steuerlichen Vertreter des Fonds berechnet und an die OeKB gemeldet.

Welche Unterschiede gibt es zwi-schen der Besteuerung von Fonds-anteilen des Altbestandes und von Fondsanteilen des Neubestandes?Einen Unterschied gibt es lediglich in Bezug auf die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der Fondsanteile, wenn die Fondsanteile im Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten werden: Gewinne aus der Veräußerung von Fonds-anteilen des Altbestandes (d.h. von vor dem 1. Jänner 2011 erworbenen Fondsanteilen) sind steuerfrei, wäh-rend Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen des Neubestandes (d.h. von ab dem 1. Jänner 2011 erworbenen Fondsanteilen) mit 25 % besteuert werden. Was die Höhe der Besteuerung der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge betrifft, gibt es keinen Unterschied zwischen Altbestand und Neube-stand.

Hat die Veranlagung in einen aus-ländischen Fonds (z.B. Luxembur-ger Fonds) steuerliche Nachteile im Vergleich zur Veranlagung in einen österreichischen Fonds?Nein, wenn der ausländische Fonds bei der OeKB als Meldefonds regis-triert ist. Für ausländische Melde-fonds und inländische Fonds gelten grundsätzlich dieselben Besteue-rungsregelungen. Ist der auslän-

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8Expertengespräch

Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich

dische Fonds nicht bei der OeKB als Meldefonds registriert (schwarzer Fonds), so kommt die schon er-wähnte ungünstige Pauschalbe-steuerung zum 31. Dezember eines jeden Jahres zum Tragen. Hier ist zu erwähnen, dass bei schwarzen Fonds der Anleger die Möglichkeit hat, der Bank einen Nachweis über die tatsächlichen ausschüttungsgleichen Erträge, erstellt von einem Steuerbe-rater, vorzulegen. Bei Vorlage eines solchen Nachweises korrigiert die Bank den pauschalen KESt-Einbe-halt. Auch bei schwarzen Fonds kann daher eine steuerliche Gleichstellung mit ausländischen Meldefonds und inländischen Fonds erreicht werden, allerdings nicht ohne beträchtlichen Aufwand.

Auf der Website der OeKB (www.profitweb.at) kann der Anleger abfragen, ob ein Fonds den Melde-fondsstatus hat.

Sollte man aus steuerlicher Sicht in einen ausschüttenden oder in einen thesaurierenden Fonds inve-stieren?Bis auf die Besteuerung der im Fonds realisierten Substanzgewinne gibt es sonst keine steuerlichen Unter-schiede zwischen einem ausschüt-tenden und einem thesaurierenden Fonds. Denn werden Substanzge-winne thesauriert, so sind diese maximal zu 60 % steuerpflichtig. Werden hingegen Substanzgewinne ausgeschüttet, so sind diese zur Gänze zu versteuern. Bei Neube-stand handelt es sich dabei aber nur um einen Steuerstundungseffekt, denn der nicht versteuerte Teil der thesaurierten Substanzgewinne wird spätestens bei Veräußerung der Fondsanteile nachversteuert (eine Erhöhung der Anschaffungskosten im Zuge der Besteuerung der aus-schüttungsgleichen Erträge erfolgt nämlich nur um die besteuerten 60 % der Substanzgewinne).

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Der Übertrag der Fondsanteile auf österreichische Depots

Welche steuerlichen Unterschiede gibt es zwischen einem inlän-dischen und einem ausländischen Depot?Was die Höhe der Steuer betrifft, so macht es keinen Unterschied, ob Kapitalvermögen auf einem öster-reichischen Depot oder auf einem ausländischen Depot gehalten wird, denn in beiden Fällen kommt der 25 %ige Steuersatz zur Anwendung. Ein Unterschied besteht lediglich in der Form der Einhebung: Bei Erträ-gen aus Kapitalvermögen auf einem österreichischen Depot wird die 25 %ige Steuer in Form der KESt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bei einem Aus-landsdepot ist der Anleger hingegen verpflichtet, selbst die steuerpflichti-gen Erträge zu berechnen und diese in seine Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Um die Berechnung

der steuerpflichtigen Erträge durch-führen zu können, sind insbesondere bei Investmentfonds umfassende steuerliche Kenntnisse erforderlich. Hat der Anleger diese Kenntnisse nicht, so wird er sich wohl an einen Steuerberater wenden müssen, was natürlich mit Kosten verbunden ist.

Der Vorteil eines österreichischen Depots ist also, dass die Bank für den Anleger die Berechnung und die Ab-fuhr der KESt vornimmt. Das ist na-türlich ein sehr angenehmes Service, zumal die Komplexität steuerlicher Bestimmungen stetig zunimmt.

Ein Übertrag der Fondsanteile von einem ausländischen Depot auf ein österreichisches Depot ist daher aus steuerlicher Sicht sinnvoll und emp-fehlenswert.

Wie funktioniert aus steuerlicher Sicht der Übertrag vom auslän-dischen Depot auf ein österreichi-sches Depot (d.h. auf ein Depot bei der FIL Fondsbank GmbH Zweig-niederlassung Wien)?Damit die österreichische depotfüh-rende Bank, also die FIL Fondsbank GmbH Zweigniederlassung Wien, die KESt-Abrechnung korrekt durchfüh-ren kann, benötigt diese bestimmte Informationen über die zu übertra-genden Fondsanteile.

Die österreichische Bank muss wissen, welche Fondsanteile vor und welche Fondsanteile ab dem 1. Jänner 2011 angeschafft wurden. Diese Information ist erforderlich, um eine Hinterlegung der Fondsan-teile als Altbestand oder Neubestand vornehmen zu können. Zusätzlich benötigt die österreichische Bank bei

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10Expertengespräch

Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich

Sonstige Themen

Unterliegen Erträge aus Fonds-anteilen auch der KESt, wenn diese zur Tilgung eines Darlehens verwendet werden (sogenannter Tilgungsträger)?Die laufenden Erträge aus den Fonds-anteilen (d.h. Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge) sind jedenfalls steuerpflichtig und unter-liegen daher der KESt.Was die Gewinne aus der Veräuße-rung von Tilgungsträgern betrifft, so gilt: Diese sind jedenfalls steuerfrei, wenn der Tilgungsplan vor dem 1. November 2010 abgeschlossenen wurde. Darüber hinaus muss der Tilgungsplan nachweislich im Zusam-menhang mit einem Darlehen, das

zum Erwerb eines Eigenheims, der Wohnraumschaffung oder der Wohn-raumsanierung dient, stehen und die Darlehensvaluta darf EUR 200.000 nicht übersteigen. Obwohl Veräuße-rungsgewinne aus solchen Tilgungs-trägern steuerfrei sind, behält die Bank trotzdem bei ab dem 1. Jänner 2011 angeschafften Fonds-anteilen KESt auf Veräußerungs-gewinne ein. Die Steuerfreiheit kann ausschließlich auf Antrag des Anlegers beim zuständigen Finanz-amt geltend gemacht werden. Eine einbehaltene KESt wird im Zuge der Veranlagung angerechnet bzw. rück-erstattet.

Fondsanteilen des Neubestandes die Anschaffungskosten, um den steuer-pflichtigen Gewinn bei einer späteren Veräußerung berechnen zu können. Diese Informationen werden auto-matisch in die KESt-Abrechnungs-systeme der FIL Fondsbank einge-spielt. Der Anleger muss daher weder gegenüber der Bank, noch gegenüber dem Finanzamt einen Nachweis über Anschaffungszeitpunkt und Anschaf-fungskosten erbringen.

Da die FIL Fondsbank ab dem Zeit-punkt des Depotübertrages KESt auf die zugeflossenen Erträge (d.h. Ausschüttungen, gemeldete ausschüt-tungsgleiche Erträge und Gewinne aus der Veräußerung von Neube-stand) einbehält, müssen Privatanle-ger ab dem Zeitpunkt des Übertrages zugeflossene Erträge nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufnehmen. Fondserträge, die noch vor dem Depotübertrag zufließen,

müssen hingegen schon veranlagt werden.Zusammenfassend kann also festge-halten werden:• Erträge, die ab dem Zeitpunkt

des Übertrages zufließen, sind aufgrund des KESt-Einbehalts endbesteuert. Der Vorteil für den Anleger: Eine Berechnung und Aufnahme in die Steuererklärung ist nicht mehr erforderlich.

• Die Übertragung selbst ist kein steuerpflichtiger Vorgang.

• Ob ein Depot bei einer inlän-dischen oder bei einer auslän-dischen Bank geführt wird, hat keinen Einfluss auf die Höhe der Steuer. In beiden Fällen sind die Steuerbemessungsgrundlagen und der Steuersatz (25 %) gleich. Der einzige Unterschied besteht in der Einhebung der Steuer (KESt und Endbesteuerung bei Inlandsdepot und Veranlagungs-pflicht bei Auslandsdepot).

• Im Zuge des Übertrages werden von der Bank keine Daten an das Finanzamt weitergeitet. Auch der Anleger hat keine Verpflichtung sein Finanzamt zu informieren. Der Übertrag erfolgt also ano-nym.

• Fondsanteile, die vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft wurden, werden im KESt-Ab-rechnungssystem als Altbestand hinterlegt sein. Somit ist sicherge-stellt, dass Gewinne aus der Ver-äußerung von Altbestand nicht mit KESt belastet werden.

Ist es besser, die Fondsanteile sofort nach Österreich zu übertra-gen, oder sollte man besser noch zuwarten?Da ab dem Übertragungszeitpunkt sämtliche Erträge mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind, ist ein Übertrag so bald wie möglich zu empfehlen.

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Disclaimer Die Informationen beruhen auf den im Juni 2013 geltenden Vorschriften und geben einen allgemeinen Überblick über die Besteue-rung von Kapitalvermögen für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen. Obwohl die Informationen sorgfältig ausgearbeitet wurden, kann keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit gegeben werden. Diese steuer-lichen Informationen sind insbesondere nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet und können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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„PwC“ bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbstständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter www.pwc.com/structure.

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www.pwc.at

StB Mag. Thomas SteinbauerTel.: +43 1 501 88-3639 [email protected]

StB Mag. Johannes EdlbacherTel.: +43 1 501 88-3627 [email protected]