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Expertise zur Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen in Deutschland Eine Analyse unter Berücksichtigung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu Cross Compliance im Auftrag des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Bonn Institut für Agrarsoziologie und Beratungswesen Justus-Liebig-Universität Gießen Senckenbergstraße 3 Prof. Dr. Hermann Boland Dr. sc. agr. Angelika Thomas, Dipl.-Ing. agr. Knut Ehlers April 2005

Expertise zur Beratung landwirtschaftlicher - bmel.de · ordnungen und Förderinstrumenten, zu denen nicht nur finanzielle Mittel, ... Die Rolle der Landwirte ist nicht nur mehr

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Expertise zur Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen in Deutschland

Eine Analyse unter Berücksichtigung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu Cross Compliance

im Auftrag des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Bonn

Institut für Agrarsoziologie und Beratungswesen Justus-Liebig-Universität Gießen Senckenbergstraße 3 Prof. Dr. Hermann Boland Dr. sc. agr. Angelika Thomas, Dipl.-Ing. agr. Knut Ehlers April 2005

Inhalt

1 Einleitung 1

2 Verständnis und Einordnung landwirtschaftlicher Beratung 2

2.1 Grundlegende Konzepte zu Beratung 3 2.2 Beratungsprozesse 9

2.3 Beratung im politischen Kontext 10

3 Landwirtschaftliche Beratung in Deutschland 13 3.1 Beratungsangebote der Bundesländer 17

3.1.1 Der Nordwesten und das Saarland 17 3.1.2 Der Nordosten und Thüringen 29 3.1.3 Die süddeutschen Länder und Sachsen 38

3.2 Zusammenfassung: landwirtschaftliches Beratungsangebot in Deutschland 49

4 Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die landwirtschaftliche Beratung 54 4.1 Cross Compliance – Rechtsgrundlagen 54 4.2 Cross Compliance – Beratungsbedarf und Aufgaben 59 4.3 Ansätze für die „Cross-Compliance-Beratung“ in den Bundesländern 62

5 Beratungskonzepte und -strategien von EU-Nachbarländern und der Schweiz 66 5.1 EU-Nachbarländer 66

5.1.1 Österreich 66 5.1.2 Dänemark 69 5.1.3 Niederlande 72

5.2 Erfahrungen mit dem Ökologischen Leistungsnachweis in der Schweiz 75 5.3 Fazit aus der Betrachtung der Nachbarstaaten 77

6 Vorschläge zur Entwicklung der Beratungssysteme in Deutschland 78 6.1 Anforderungen an ein Beratungssystem 78

6.1.1 Transparenz 80 6.1.2 Qualifizierung 80 6.1.3 Strukturbildung 81

6.2 Einbindung neuer Aufgaben in ein Beratungssystem 82

7 Zusammenfassung 86

8 Literatur und Internetquellen 87

9 Anhang 96

Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen

Abb. 1: Anforderungen an den Beratungsprozess 4 Abb. 2: Beratungsmethoden 5 Abb. 3: Anforderungen an die Beratungsorganisation 7 Abb. 4: Aufeinander abzustimmende Elemente eines Beratungsansatzes 8 Abb. 5: Institutionen und Organisationen im landwirtschaftlichen Wissenssystem 12 Abb. 6: Träger landwirtschaftlicher Beratung in Deutschland 15 Abb. 7: Beratungskonzept Österreich 67 Abb. 8: Beratungskonzept Dänemark 70 Abb. 9: Beratungskonzept Niederlande 73 Abb. 10: Gegenüberstellung von Verordnungs- und Unternehmensberatung 84

Tab. 1: Beratungsprozesse und Beispiele aus dem Pflanzenschutz 9 Tab. 2: Strategien für Umwelt- und Qualitätsziele in der Landwirtschaft 10 Tab. 3: Einordnung von Beratungsangeboten nach Finanzierung und Durchführung 14 Tab. 4: Beratungskapazitäten und landwirtschaftliche Betriebe (2003) 51 Tab. 5: Fakten der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Landwirte 55 Tab. 6: Fakten der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Beratung 55 Tab. 7: Fakten der Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 für die Förderung von Beratung 56 Tab. 8: Förderung von Beratung gemäß Vorschlag der Kommission über ELER 57 Tab. 9: Cross Compliance – Aufgaben für Information, Bildung und Beratung 61 Tab. 10: Information und Beratungsangebote zu Cross Compliance 63 Tab. 11: Qualitätsanforderungen an Beratungssysteme 79 Tab. 12: Strukturanforderungen an ein plurales Beratungssystem 80

Vorbemerkung

Um den Lesefluss nicht zu stören, haben wir im Text zum Teil die männliche Form benutzt, sprechen aber über die Arbeit der Beraterinnen wie der Berater und sehen in der Zielgrup­pe der Landwirte die betroffenen Betriebsleiterinnen wie die Betriebsleiter.

1 Einleitung

Im Juni 2003 hat die Europäische Gemeinschaft die Reform der Gemeinsamen Agrarpoli­tik mit umfassenden Änderungen in der Förderpolitik beschlossen. Zentrale Elemente sind die Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion und auf der anderen Seite die Bindung der Prämienzahlungen an die Erfüllung von Anforderungen des Umwelt- und Tierschutzes sowie der Lebens- und Futtermittelsicherheit (BMVEL 2005, 1). Aufgrund dieser Bindung wird die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 über die Direktzahlungen auch Cross-Compliance-Regelung genannt. Die Anforderungen sind ab Januar 2005 obligato­risch für alle Direktzahlungsempfänger. Ebenfalls in der EU-Verordnung formuliert sind An­forderungen an die landwirtschaftliche Beratung in den Mitgliedstaaten, um die Landwirte bei der Erfüllung der geforderten Standards zu unterstützen. Darauf müssen die Mitglied­staaten bis spätestens Januar 2007 reagieren.

Deutschland steht – wie andere Mitgliedstaaten auch – vor der Aufgabe, ein landwirt­schaftliches Beratungssystem sicherzustellen, das die landwirtschaftlichen Unternehmen bei den aktuellen Herausforderungen, aber auch bei den in Zukunft andauernden Anpas­sungsprozessen unterstützt. Information und Beratung sind dabei wichtige Produktionsfak­toren, deren Bedeutung wesentlich zugenommen hat. Gesellschaftliche Interessen beste­hen jedoch nicht nur in der Wirtschaftsförderung der landwirtschaftlichen Unternehmen, sondern auch beim Ressourcenschutz und in der Landschaftsgestaltung durch die Land­wirtschaft und die Entwicklung ländlicher Räume. Gleichzeitig hat auch die landwirtschaft­liche Beratung in der Vergangenheit viele Anpassungsprozesse durchlaufen und steht vor neuen Herausforderungen bei der Organisation, Durchführung und Finanzierung von Bera­tungsleistungen.

Ziel der vorliegenden Studie ist es, die Situation und die Perspektiven der landwirtschaftli­chen Beratung in Deutschland vor dem Hintergrund der Entwicklungen der EU-Anforderungen zu analysieren. In Betracht gezogen werden dabei die Vielfalt der Organi­sationsansätze landwirtschaftlicher Beratung in den Bundesländern sowie bereits vollzo­gene Umstrukturierungen und absehbare Entwicklungstrends, die vor allem mit dem Druck auf die Finanzhaushalte in Verbindung stehen. Nachdem in dem anschließenden Kapitel zunächst grundlegende Konzepte landwirtschaftlicher Beratung erklärt werden, die der Einordnung von Aufträgen und Anforderungen an Beratung dienen, gibt Kapitel 3 daher zunächst einen Überblick über die Situation landwirtschaftlicher Beratung in Deutschland. Dabei kann in dem gegebenen Umfang dieser Expertise nicht auf alle Beratungsangebote eingegangen werden, der Schwerpunkt liegt bei der Analyse der staatlich geförderten Be­ratungssysteme. Kapitel 4 analysiert die Anforderungen an Beratung, die sich durch die Cross-Compliance-Verordnung ergeben. Aufbauend darauf wirft Kapitel 5 einen Blick über die Grenzen auf die Beratungssysteme europäischer Nachbarstaaten und deren Ansätze, um eine an Verordnungen gekoppelte Beratung umzusetzen. In Kapitel 6 werden die Bei­spiele und Erfahrungen aus den Bundesländern und Nachbarstaaten einbezogen, wenn es darum geht, Vorschläge zu entwickeln, wie zukünftig landwirtschaftliche Beratung in Deutschland gewährleistet werden kann, die den Bedürfnissen der Betriebe gerecht wird.

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2 Verständnis und Einordnung landwirt­schaftlicher Beratung

Die Situation der Landwirtschaft und das Feld, in dem landwirtschaftliche Beratung statt­findet, wurden in den letzten Jahren durch folgende Entwicklungen gekennzeichnet (vgl. GRYGO 2004, STEFFENS 2003): • anhaltender Strukturwandel in der Landwirtschaft; • sich ändernde Rahmenbedingungen und daraus folgende Anpassungsprozesse zu­

sammen mit dem wachsendem Einfluss überregionaler, europäischer Entwicklungen und dem Einfluss des Weltmarkts und -handels;

• eine steigende agrar- und umweltpolitische Regelungsdichte; • die Beschleunigung von Wandlungsprozessen und die Zunahme der Komplexität von

Fragestellungen; • stärkere Anforderungen an Spezialwissen für die Landwirte als überwiegende „Gene­

ralisten“ und steigende Anforderungen in den Bereichen Qualitätsmanagement, strate­gische Planung, Informations-, Kommunikations- und Bürotechnologie;

und bezogen auf die Beratung • Auswirkungen der Haushaltsdefizite und Rückgang des finanziellen Engagements des

Staates im Beratungsbereich; • zunehmende Privatisierung und Kommerzialisierung der Beratung.

Änderungen in der Agrarpolitik drücken sich in den Schwerpunkten aus, die bei den Ver­ordnungen und Förderinstrumenten, zu denen nicht nur finanzielle Mittel, sondern auch Bildung und Beratungsangebote gehören, gesetzt werden. Die Nahrungsmittelqualität und die umweltgerechte Art der Erzeugung von Produkten spielen heute vergleichsweise eine viel größere Rolle, als die produzierten Mengen. Die Rolle der Landwirte ist nicht nur mehr die von Nahrungsmittelproduzenten, sondern von Bewirtschaftern und „Bewahrern“ von landwirtschaftlichen Flächen, Ressourcen und Landschaften.

Ein Kennzeichen für den Strukturwandel ist die Abnahme der Betriebszahlen bei gleichzei­tigem Anstieg der Flächenausstattung. Die Wachstumsschwelle, unterhalb derer die Zahl der Betriebe sinkt und oberhalb derer sie zunimmt, liegt aktuell bei 75 ha. Überdurch­schnittliche Abnahmen sind dabei insbesondere bei Betrieben bis 20 ha LF zu verzeichnen (Deutscher Bundestag 2005, 13). Strukturveränderungen zeigen auch die rückläufige Zahl an Familienarbeitskräften und die Zunahme an beschäftigten Arbeitnehmern sowie die steigende Bedeutung von Einkommenskombination bei den Einzelunternehmen in den letzten Jahren.

Hinter diesen strukturellen Entwicklungen stehen nicht nur regionale Unterschiede, son­dern individuelle und betriebsspezifische Fragestellungen und Entscheidungen, z. B. zur Betriebsaufgabe oder -übergabe, Betriebsumstellungen, Flächenzupacht, Kooperations­vereinbarungen, Neuinvestitionen, Spezialisierung oder Mitarbeiterführung. Je komplexer die Fragestellung, desto bedeutender wird Beratung. Einfache Informationsvermittlung ist bei Problemen und Entscheidungskonflikten zu den aufgeführten Fragestellungen selten die alleinige Lösung.

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Während angesichts solcher Entwicklung der objektive Bedarf an Beratung als gestiegen eingeschätzt wird, ist gleichzeitig ein rückläufiges Angebot an Beratungsleistungen zu ver­zeichnen (HOFFMANN 2004). Nur ein Teil der Beratungsleistungen, mit denen auf den ge­änderten Bedarf reagiert wird, regelt sich über marktwirtschaftliche Funktionen, wie z. B. ein zunehmendes Beratungs- und Bildungsangebot zur Unternehmens- und Mitarbeiter­führung, das sich an die Leiter und Geschäftsführer großer landwirtschaftlicher Betriebe richtet. Bei verschuldeten und existenzgefährdeten Betrieben wiederum sehen sich aus gesellschaftlichen und sozialen Gründen der Staat aber auch kirchliche Träger in der Pflicht, den betroffenen Landwirten durch Schuldnerberatung, sozio-ökonomische Bera­tung und Familienberatung Hilfestellungen anzubieten. Dazwischen liegt eine Reihe von Fragestellungen, die sowohl im privatwirtschaftlichen Interesse des Landwirts als auch im gesellschaftlichen Interesse liegen kann und bei denen deswegen ein öffentliches Enga­gement gefordert wird.

Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlicher Beratung als Betriebsmittel und als För­dermaßnahme innerhalb der Agrar- und Umweltpolitik ist nicht immer eindeutig. Grund­sätzlich besteht öffentliches Interesse an der Beschaffung oder Wahrung öffentlicher Gü­ter, wie der (HOFFMANN 2004): • Bearbeitung von Zukunftsfragen und künftigen Problemen, • Arbeit in benachteiligten Gebieten und in Regionalentwicklungsprogrammen, • Forschung und Entwicklung bei Fragen von öffentlichem Interesse, • Arbeit mit benachteiligten Gruppen, • Aus- und Fortbildung in Grundqualifikationen, • Arbeit zur Verbesserung von Verbraucher-, Umwelt-, Natur- und Tierschutz, • Beratung zur Behebung oder Linderung gesellschaftlich verursachter Probleme.

2.1 Grundlegende Konzepte zu Beratung

Aus dem Verständnis von Beratung ergeben sich unserer Meinung nach wichtige Anforde­rungen an den Beratungsprozess und die Beteiligten, an Beratungsorganisationen und darüber hinaus an die Rahmenbedingungen für Beratung. Daher wollen wir zunächst die verwendeten Begriffe erläutern und grundlegende Konzepte von Beratung vorstellen.

Grundverständnis von Beratung

Die Verwendung des Begriffs, aber auch das Verständnis von Beratung kann sehr unter­schiedlich sein. In der deutschen Sprache kann Beratung im Sinne einer Organisation (Be­ratungsstelle, Beratungsdienstleister) oder eines Vorgangs (Beratungsprozess) verstanden werden. Dem folgenden Verständnis des Beratungsprozesses liegt zugrunde, dass die Ausgangslage ein vom Ratsuchenden wahrgenommenes Problem ist und die Beratung ei­ne Hilfe zur Lösung des Problems darstellt.

Beratung ist ein Prozess, in dem der Berater mit dem Ratsuchenden gemeinsam versucht, dessen Probleme durchschaubar zu machen und realisierbare Lösungen zu entwickeln, um ihn zu einem selbstverantwortlichen Handeln zu ermutigen.

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Kennzeichen für den Beratungsprozess sind • partnerschaftliche Interaktion zwischen Berater und Ratsuchenden, • der Berater ist dem individuellen Wohl des Klienten verpflichtet, • die Mittel sind geistige Hilfen zur Klärung von Problemen und Lösungsalternativen, • strukturiertes, aber ergebnisoffenes Vorgehen, • der Ratsuchende entscheidet frei über Annahme des Beratungsergebnisses und des­

sen Durchführung, • die Verantwortung für die Entscheidung bleibt beim Ratsuchenden.

Beratung ist grundsätzlich eine personale Dienstleistung, deren Ergebnisse individuelle und situationsspezifische Lösungen sind. Im Unterschied zu anderen Dienstleistungen, die für einen Auftraggeber ohne dessen Mitwirkung erbracht werden, setzt Beratung allerdings das direkte Zusammenwirken zwischen dem Berater und dem Ratsuchenden voraus (vgl. BOLAND 1991). Dies erleichtert die Unterscheidung zu Dienstleistungen, wie Betriebs­zweigauswertung oder Düngemittelberechnungen, wie sie in Kap. 3.2 erwähnt sind. Sol­che „reinen“ Dienstleistungen, wie auch Tätigkeiten aus der Information oder Bildung, kön­nen aber durchaus zu den Aktivitäten eines Beraters gehören (vgl. Kap. 2.2).

Im Kern steht der Kommunikationsprozess zwischen Berater und Ratsuchenden, den die Beratung darstellt. Ansprüche an diesen Prozess sind oben zum Teil schon aufgelistet. Abbildung 1 fasst die Anforderungen an Prozess, Berater und Ratsuchenden zusammen.

Abbildung 1: Anforderungen an den Beratungsprozess

Kommunikation/ Interaktion

Kommunikationsprozess

Berater Ratsuchender

• fachlich kompetent

• methodisch fähig

• unabhängig

• aufgabenzentriert

• ergebnisoffen

• teilnehmerorientiert

• ganzheitlich

• personenbezogen

• vertrauensbasiert

• wird aktiv

• ist motiviert (intrinsisch oder extrinsisch)

• bereit zu Verhaltens­änderung

Diese Interaktion geschieht nicht losgelöst von der Umwelt, sondern beide Partner stehen jeweils in einem Beziehungsfeld, innerhalb von Sozialstrukturen und seitens der Berater in aller Regel auch innerhalb einer Organisationsstruktur (Rahmenmodell der Beratung, AL­BRECHT et al. 1987, 64).

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Beratungsmethodik

Fachkompetenz und Methodenkompetenz sind die zwei entscheidenden Komponenten von Beratungsaktivität, in denen sich die Verantwortung des Beraters für die Qualität der Beratungsarbeit zeigt. Während das Fachwissen als selbstverständliche Voraussetzung für Berater gilt, hatte das Training von Methodenkompetenz der Berater lange eine unter­geordnete Rolle und kommt auch heute noch schneller in Gefahr, unterschätzt zu werden.

Die Methoden und Mittel für Beratung als eine besondere Art eines Kommunikationspro­zesses sind Methoden der Kommunikation und Gesprächsführung. Methodisches Können bezieht sich auf die Gesprächsführung, die Gestaltung der Gesprächssituation und die Vorbereitung und Durchführung sowohl von Einzel- als auch Gruppengesprächen und bei Bedarf auf das Hinzuziehen geeigneter Hilfsmittel zur Veranschaulichung, auf die ver­ständliche Weitergabe von Information und Analyse von Sachverhalten.

Bei den Methoden können zwei funktional eng miteinander verknüpfte Aspekte unter­schieden werden: Methoden zur Inhaltsarbeit und Methoden zur Beziehungsarbeit. Sachli­che Informationsaufbereitung würde wirkungslos bleiben, wenn es nicht gleichzeitig gelän­ge, eine vertrauensvolle Gesprächssituation aufzubauen (BOLAND 1991, 94).

Abbildung 2: Beratungsmethoden

Beratung als zielgerichtete Kommunikation

Situationen Ziele Techniken

• Einzelberatung/-gespräch • Hilfe in der Situation des zum Motivieren, Reflektie-Nichtwissens ren, Beschreiben, Klären, • Gruppenberatung/­ Strukturieren, Gewichten...: diskussion • Klärung in komplexen Situationen und • zuhören, nachfragen, zu-Konfliktsituationen sammenfassen, wieder­

geben, verbalisieren... Beispiele • Hilfe bei Lösungs- und

Entscheidungsfindung • Sachinformationen • persönliches Gespräch geben, Erklärungs- und

telefonisch, vor Ort oder Verständnismöglichkeiten bei Berater anbieten, vereinfachen,

konkretisieren...

• Feedback geben, dasein, • Vorträge mit Diskussion, non-verbaler Ausdruck

Demonstrationen, Feld- und Spiegelung von tag, etc. Gefühlen...

und Ausdruck von Grundhaltungen

• Betriebsleiterarbeitskreise

• (Massenveranstaltung)

Eine ergebnisoffene, personenzentrierte und vertrauensbasierte Beratung, wie sie im vori­gen Abschnitt gefordert wurde (Abbildung 1), hängt entscheidend von den eingesetzten Beratungsmethoden ab.

Die situationsspezifische und gezielte Anwendung von Kommunikationsmethoden beruht hierbei auch auf der Haltung, die der Berater dem Ratsuchenden gegenüber einnimmt.

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Erfolgreiche Beratung bestätigt das positive Menschenbild, das sich in Wertschätzung, ein­fühlendem Verständnis und Echtheit (Authentizität) des Beraters ausdrückt. Diese aus der klienten-zentrierten Therapie von Carl ROGERS übernommenen Postulate geben Orientie­rungs- und Reflektionshilfen zur Beraterrolle und zu den eingesetzten Methoden. Nichtdi­rektive Gesprächsführung, bezogen auf die landwirtschaftliche Beratung, bedeutet aller­dings nicht, dass der Berater nicht lenkend eingreift: Er strukturiert und lenkt den Ge­sprächsverlauf und Problemlöseprozess, idealerweise vom Beziehungsaufbau über die Problemerkennung, Zielklärung zur Alternativensuche, Maßnahmenplanung und Beglei­tung bei der Durchführung. Wo benötigt, steht er mit seinem Fachwissen (oder evtl. dem hinzugezogener Experten) zur Verfügung.

Das Anforderungsprofil an Beratungskräfte kann man daher heute wie folgt zusammenfas­sen: Neben der Fachkompetenz mit einer breiten Grundqualifikation und vertieftem Wissen in einem Gebiet werden sie zunehmend als Methodenspezialisten in unterschiedlichen Si­tuationen gefordert.

Beratungsorganisation

Landwirtschaftliche Beratung findet in Deutschland in organisierter Form statt. Schaut man sich die „Beratungslandschaft“ in Deutschland an, bekommt man einen Eindruck über die vielfältigen Institutionen, die Beratung anbieten (vgl. Kap. 3.1). Sie reichen von Behörden innerhalb der Länderbürokratie, über Vereine, bis zu Privatberatern als Einzel­unternehmen. Wie groß der Umfang ist, zeigt die von STEFFENS durchgeführte Analyse, die 1989 in einer Befragung von 650 Institutionen in Niedersachsen mehr als 9.000 Personen mit Beratungsfunktionen identifizierte (STEFFENS, 1989, 9 und 82).

Allgemein sind Organisationen soziale Gebilde mit fest angebbarem Mitgliederkreis und einer internen Rollendifferenzierung. Sie verfolgen das Ziel der Leistungsabgabe an die Umwelt, sind zumindest der Absicht nach rational gestaltet und sind in aller Regel auf Dau­er eingerichtet (nach MAYNTZ 1963, 36). Dass Organisationen in der landwirtschaftlichen Beratung und überhaupt in der Gesellschaft eine große Rolle spielen, liegt daran, dass sie bei geeigneter Koordination ihre verfügbaren Mittel und die Leistungsvorteile durch Ar­beitsteilung und Spezialisierung auf sehr effiziente Weise nutzen können. Einzelkämpfer haben es gegenüber diesem effizienten Einsatz von Mitteln und menschlichen Fähigkeiten schwerer. Ein Beispiel dafür, dass diese Vorteile erst mit einer bestimmten Größe zum Tragen kommen, ist der Zusammenschluss von Beratungsringen zu Beratungsgemein­schaften in Niedersachsen. Nachteile für Beratungsorganisationen können entstehen, wenn auf der anderen Seite durch die Größe oder interne Arbeitsorganisation der Anteil an Verwaltungsarbeit auf Kosten der eigentlich angestrebten Leistung zunimmt.

Wesentlich für den Beratungsprozess ist, dass dem Berater ein auf den individuellen Fall angepasstes Vorgehen möglich ist. Dienst nach Vorschrift, starke Kompetenzabgrenzun­gen und Unsicherheiten bzw. Einschränkungen in der Entscheidungsbefugnis sind hier als Nachteile zu bewerten und erklären die grundsätzliche Kritik an Beratungsträgern mit öf­fentlichem Dienst- und Haushaltsrecht (vgl. DENZINGER 1981, HOFFMANN 1996). Anforde­rungen an Beratungsorganisationen, um Beratung nach dem obigen Verständnis zu er­möglichen, sind (Abbildung 3):

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Abbildung 3: Anforderungen an die Beratungsorganisation

Kommunikation/ Interaktion Berater Ratsuchender

• Freiräume für Berater

• Netzwerk/ Beteiligung

• Zugang zu Hintergrundinformationen, oder Informationsaufbereitung

• methodische Weiterqualifizierung

• Streben nach Leistungsverbesserung und Qualitätskontrolle

Beratungs­organisation

Beratungssystem

Systemische Betrachtungsweisen haben den Vorteil, dass sie Elemente von sozialen Sys­temen und Handlungssystemen beschreiben und zueinander in Bezug setzen können. Die Grenzziehung der betrachteten sozialen Systeme ist abhängig vom Betrachtungsgegen­stand – hier dem Beratungsgeschehen in der Landwirtschaft. Unter einem anderen Be­trachtungswinkel kann das landwirtschaftliche Beratungssystem als Teil des landwirtschaft-lichen Wissenssystems oder als Teil eines Fördersystems gesehen werden (vgl. Kap. 2.3).

HOFFMANN benennt als Kernelemente für ein Beratungssystem die Zielgruppen und ihre Probleme, die Beratungsinhalte (Lösungsalternativen, Empfehlungen), die Beratungsorga­nisation und ihr Personal, die eingesetzten Methoden und Hilfsmittel und die Ziele und das Arbeitsprogramm, sowie die Beziehungen dieser Elemente zueinander (Abbildung 4). Die­se aufeinander bezogenen Elemente befinden sich innerhalb eines Sozialsystems und ei­ner natürlichen Umwelt, die ebenfalls auf die Eigenschaften der genannten Elemente Ein­fluss haben. Statt „Beratungssystem“ verwendet er gleichbedeutend den Begriff „Bera­tungsansatz“ (1992).

Anhand der aufgeführten Kernelemente und ihrer Beziehung untereinander können Bera­tungssysteme beschrieben, analysiert oder entwickelt werden, weil sie auf folgende Fra­gen lenken: • Welche übergreifenden Ziele werden mit dem Beratungsansatz verfolgt und wie stehen

diese in Bezug zu den anderen Faktoren, insbesondere zu den Zielgruppen und den Zielen der Beratungsorganisation?

• Auf welche Zielgruppen richtet sich Beratung und trägt der Beratungsansatz zur nach­haltigen Lösung der Probleme der Zielgruppen bei?

• Inwieweit wird die vorhandene Situation berücksichtigt? • Stehen Inhalte (Alternativen) zur Verfügung und sind die Methoden angemessen? • Welche Organisationsform für Beratung ist geeignet, wie ist der Beratungsanbieter fi­

nanziert und im inneren und nach außen hin zu anderen Institutionen strukturiert?

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Die letzte Frage macht auf zwei Aspekte organisierter Beratung aufmerksam, auf die Trä­gerschaft von Organisationen und das Verhältnis von Beratung zu weiteren Aufgaben, die ebenfalls von der Organisation wahrgenommen werden. Diese können mit Beratung in Zu­sammenhang stehende Funktionen, wie Information und Bildung, sein oder aber bera­tungsfremde Aufgaben wie Kontrolle (vgl. LULEY 1996, 9).

Abbildung 4: Aufeinander abzustimmende Elemente eines Beratungsansatzes

Ziele und Arbeitsprogramm

Beratungsmethoden und -hilfsmittel

Sozialsystem und natürliche Umwelt

Beratungsinhalte

Zielgruppen und ihre Probleme

Beratungsorganisa-(Lösungsalternativen, tion und -personalEmpfehlungen)

Quelle: HOFFMANN 1992

Von Bedeutung ist es, einen für die Situation (Region und Zielgruppen) passenden Ansatz zu entwickeln. Gehen wir von den einleitend dargestellten komplexen Fragestellungen aus, auf die es keine allgemeinen Lösungen gibt, so halten wir das oben geschilderte er­gebnisoffene Vorgehen und die Einbeziehung der Zielgruppen mit ihrem Wissen und ihren Potenzialen für die Lösungsentwicklung für den richtigen Weg.

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2.2 Beratungsprozesse

Im Blick auf Beratung als ein Prozessgeschehen stellt die Interaktion zwischen Beraterin oder Berater und den Ratsuchenden den Kern jeder Beratung dar. Beziehungsaufbau und Informationsverarbeitung können dabei in unterschiedlicher Form erfolgen. Es gehört zum zentralen Bestandteil methodischer Kompetenz von Beratungskräften, dass sie die unter­schiedlichen Prozesstypen abgrenzen und situationsgerecht anwenden können. Ohne die­se Abgrenzung vollständig behandeln zu können, lassen sich 5 Prozesstypen darstellen (Tabelle 1).

Tabelle 1: Beratungsprozesse und Beispiele aus dem Pflanzenschutz

Information Fakten ohne individuellen Handlungsbezug (Übermittlung häufig durch Massenmedien, oh­ne Dialog, hoher Anspruch an Eigeninitiative)

Vergleiche von Pflanzenschutzmitteln, regionale Versuchsergebnisse, Mi­schungsempfehlungen, Warnhinwei­se, Schadbilder

Bildung Erwerb von Lösungskompetenz auf Vorrat (oh­ne aktuellen Problembezug)

(Bildungsziele und -inhalte i. a. R. vorgegeben)

Sachkundenachweis – Lehrgang

Beratung Individuelle Lösungsentwicklung zu einem aktuell vorliegenden Problem

(sowohl Fakten- als auch Handlungsbezug, in­dividuelle Auswahl und Bearbeitung von Infor­mation, Handlungsmöglichkeiten als Ergebnis der Beratung, die Ratsuchender und Berater gemeinsam entwickeln)

Einzelberatung bei Problemen, Feld­kontrolle

Gruppenberatung (bspw. Arbeitskreis integrierte Landbewirtschaftung)

Produktberatung Lösungsentwicklung bei aktuellen Problemen aus definiertem Angebot

Information und Anwendungsempfeh­lungen zu einer definierten Anzahl von Produkten

Werbung Vermittlung von Fakten als Handlungsanreize für definierte Angebote

Werbung, Schriften, wissenschaftliche Berichte (aus der Industrieforschung), Produktlisten eines Anbieters

Quellen: ALBRECHT et al. 1987, 37; BOLAND 1991, 14-15, verändert

Die Charakterisierungen des Prozessgeschehens können in manchen Fällen nicht ganz trennscharf sein, vor allem, wenn in der alltäglichen Kommunikation die Begriffe anders verwendet werden. Daher ist der Blick auf die jeweiligen Anbieter von Bedeutung. Von de­ren Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit hängt die Bewertung ab. Bei Warndiensthinwei­sen und Wirkstoffempfehlungen eines staatlichen Pflanzenschutzdienstes wird die Unab­

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hängigkeit von Herstellern und eine in dieser Hinsicht neutrale Bewertung der Handlungs­empfehlungen vorausgesetzt. Bei der Produktberatung durch den Hersteller ist die „Prob­lemlösung“ im Voraus auf die Anwendung eines Mittels eingegrenzt. Ursachenforschung und Handlungsmöglichkeiten außerhalb der Pflanzenschutzmittelanwendung spielen keine oder eine sehr untergeordnete Rolle.

2.3 Beratung im politischen Kontext

Aus der Perspektive der Politik ergeben sich weitere Sichtweisen auf die Beratung. Da­nach ist Beratung eine Strategie neben anderen, um gesellschaftliche Ziele, bspw. den Er­halt ländlicher Räume, eine umweltgerechte Landwirtschaft oder die Sicherung von Le­bensmittelqualität zu erreichen. Zur Beeinflussung eines umwelt- und qualitätsorientierten Verhaltens in der Landwirtschaft unterscheidet SCHLAGHECK fünf Strategien (Tabelle 2).

Tabelle 2: Strategien für Umwelt- und Qualitätsziele in der Landwirtschaft

Strategie Zielgruppe Änderungsart Methoden

Machtstrategien Klienten mit fehlendem Problembewusstsein und / oder ohne Ände­rungsbereitschaft

Änderung durch Zwang

Weg: Sanktionen

Gesetze, Verord­nungen, Richtlinien

Förderungs­strategien

Klienten, die u. a. aus finanziellen Gründen keine Änderungsbe­reitschaft zeigen

Änderung durch An­reize finanzieller Art

Weg: Belohnung

Entgelt für bestimm­te Leistungen, Über­nahme von Kosten bei der Betriebsum­stellung

Kommunikative Strategien

c1. Überredung

c2. Aufklärung

c3. Problemlösung

Klienten, die sich unsi­cher fühlen

hochmotivierte Klien­ten, die gewohnt sind, rational zu denken und zu handeln

Klienten, die sich eines Problems bewusst sind und Änderungsbereit­schaft zeigen

Änderung durch I­dentifikation

Weg: Nachahmen

Änderung durch Ein­sicht

Weg: Informieren

Änderung durch Stärkung der eige­nen Entscheidungs­fähigkeit

Weg: Beratung, Ler­nen durch Tun

Werbung, Appelle, Empfehlungen

Massenmedien, Vor­träge, Einzelberatung

Teilnehmerzentrierte Gruppenarbeit, Ein­zelberatung

Quelle: SCHLAGHECK 1993, 528

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Strategien werden oft miteinander verknüpft, bspw. indem durch Aufklärung versucht wird, ein Problembewusstsein für Sachverhalte zu schaffen, an das die Beratung anknüpfen kann.

Voraussetzung zur Wirksamkeit der genannten Strategien kann in jedem Falle Bildung sein, die als langfristige Strategie Grundlagen für sachgerechtes Handeln vermitteln kann. Diese Grundlagen umfassen sowohl Wissen als auch Fähigkeiten und Einstellungen.

Die Rolle, die der Beratung im landwirtschaftlichen Fördersystem oft zugedacht wird, ist die eines Vermittlers zwischen dem Forschungssystem, das Lösungen entwickelt, und den Landwirten, die Lösungen oder neue Technologien benötigen. Aufgabe der Beratung ist, den Verbreitungsprozess von Lösungen zu beschleunigen. Die Kritik an dieser Sichtweise des „Technologietransfers" hat zugenommen, weil von einer eindimensionalen und uni­direktionalem Vorstellung ausgegangen wird. Die Beratung nimmt nicht wirklich eine Mitt­lerrolle ein, mit der zumindest theoretisch denkbaren Möglichkeit, auch in umgekehrter Richtung von Landwirten ermittelten Lösungs- oder Forschungsbedarf als Auftrag an die Forschung weiterzugeben. Außerdem hat sich gezeigt, dass für komplexe Probleme Lö­sungen erst mit oder nur durch die Landwirte oder weitere Akteursgruppen zu erzielen sind und Wissensgenerierung unter der Mitwirkung der unterschiedlichsten Beteiligten stattfindet.

Aus diesem Grund ist die Betrachtung landwirtschaftlicher Wissenssysteme in den Vorder­grund gerückt. Neuere Modelle begreifen deswegen Wissensbeschaffung und -verbreitung als multilateralen Austausch aller Beteiligten (vgl. AENIS et al. 2002). Der Vorteil einer sol­chen Wissenssystemperspektive ist, dass sie die für einen Gegenstand relevanten Akteu­re, bspw. Beratung, Forschung, Bildung und Politik, in Beziehung zueinander setzt und in die Betrachtung mit einschließt. Mit dem „Agricultural Knowledge and Information Sys­tems” Ansatz verbinden RÖLING und WAGEMAKERS „soft systems“ (soziale Systeme, deren Bestandteile und Grenzen von den Betrachtern konstruiert werden) und „hard systems“ (z. B. natürliche, ökologische Systeme, deren Funktionen und Grenzen als gegeben an­genommen werden können) (1998, 56).

Akteure im deutschen landwirtschaftlichen Wissenssystem zeigt Abbildung 5 auf der Ebene der Organisationen und Institutionen. Nicht dargestellt sind Akteure als einzelne Personen und die Beziehungen der Institutionen und Organisationen untereinander, die je nach Betrachtungsgegenstand variieren können.

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Abbildung 5: Institutionen und Organisationen im landwirtschaftlichen Wissenssystem

Produktion landwirtschaft­liche Betriebe, Erzeugergemein­schaften … .

Verarbeitung landwirtschaft­liche Betriebe, Nahrungsmittel­industrie … .

Marketing Unternehmen, Direktvermarktung, Handel, Erzeugergemeinschaften, CMA … .

Konsum Verbraucher­organisationen, … .

Interessengruppen Verbände, Vereine von Landwirten und Akteuren im landwirtschaftlichen Sektor, … .

Politik Parteien, Fraktionen, Ausschüsse, … .

Administration EU, Bundesregierung, Länder-Ministerien und Kammern, Sozialversicherungsgesellschaften, ... .

Forschung Universitäten, Landesinstitute, Firmen, … .

Capacity Building Universitäten, Fachhochschulen, Ausbildung, Erwachsenenbildung, Schulwesen, DEULA, …

Beratung staatl. Dienste, Beratungsringe, Privatberater, Firmen, Kirchen, … .

Information Printmedien, Radio/TV, Informationsdienste, z. B. AID, KTBL, Ausstellungen, z. B. DLG-Veranstaltungen, Kon­gresse, Bibliotheken … .

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3 Landwirtschaftliche Beratung in Deutschland

Wie die landwirtschaftliche Beratung dem Bedarf der Landwirte an Information und Bera­tung aktuell und in Zukunft entsprechen kann, hängt zum einen davon ab, wie wissensin­tensiv die zukünftige Landwirtschaft ist und wie sehr Informationsbeschaffung und Bera­tung zu lohnenden Betriebsmitteln werden. Bei Themen, die die Offizialberatung betreffen, ist ausschlaggebend, welche gesellschaftliche Bedeutung ihr für die Unterstützung der Landwirtschaft zugemessen wird und welche öffentlichen Finanzmittel dafür bereitgestellt werden oder werden können. Einen großen Einfluss hat die organisatorische Ausgestal­tung des landwirtschaftlichen Beratungssystems. Durch die föderale Struktur in Deutsch­land ist dies in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Je nach Struk­tur und Organisation ist die Beratung als Teil des landwirtschaftlichen Fördersystems eng mit weiteren Aufgaben, nämlich in der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Landwirte sowie mit Förder- und Kontrollmaßnahmen, die zu den Hoheitsaufgaben der Länder gehören, verknüpft.

Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungssysteme in den Bundesländern haben zum Teil weitreichende geschichtliche Wurzeln – beispielsweise die Gründung der Land­wirtschaftskammern in Nordrhein-Westfalen in 1899. Auf der anderen Seite sind auch ra­dikale Strukturwechsel zu verzeichnen, mit denen auf aktuelle Erfordernisse reagiert wird. Beispiel hierfür ist 1998 die Umstellung der zuvor kostenlosen Offizialberatung in Thürin­gen auf eine privatwirtschaftliche Beratung. Trotz aller Vielfalt ist den Bundesländern ge­meinsam, dass sie insbesondere in den letzten 10 bis 15 Jahren auf geänderte Anforde­rungen in der Landwirtschaft sowie auf knapper werdende Haushaltsmittel oder Verwal­tungsreformen mit Umstrukturierungen und Anpassungen der landwirtschaftlichen Bera­tungssysteme reagiert haben.

Die Reformen der Agrarpolitik sind Beispiele dafür, dass die landwirtschaftliche Beratung in der Lage sein muss, auf geänderte Rahmenbedingungen zu reagieren. Ziel der folgen­den Abschnitte ist es, zu beschreiben, auf welche Situation der landwirtschaftlichen Bera­tung in den Bundesländern diese Anforderungen derzeit zutreffen.

Da die landwirtschaftliche Beratung in der Kompetenz der Bundesländer liegt, gibt es nicht ein landwirtschaftliches Beratungssystem in Deutschland, sondern 16 einschließlich Bre­men, Berlin und Hamburg, wenn dort auch in geringem (Mitarbeiter-) Umfang und in enger Kooperation mit den angrenzenden Ländern. Innerhalb der Strukturvielfalt der landwirt­schaftlichen Beratungsangebote lassen sich allerdings folgende wiederkehrende Träger­schaften und Angebotsformen herausstellen (HOFFMANN 2004): • Offizialberatung (Beratung im öffentlichen Interesse bzw. im staatlichen Auftrag):

durch Ministerien und nachgelagerte Behörden sowie Landwirtschaftskammern • Ringberatung: in Beratungs- und Erzeugerringen oder Arbeitskreisen • Verbandsberatung: von Bauernverbänden und Anbauverbänden etc. • Private Beratung: durch selbstständige Berater und Beratungsfirmen • Kirchliche Beratung: insbesondere in der Familienberatung, Hofnachfolge und bei

existenzgefährdeten Betrieben • Firmenberatung: durch Zulieferer, Verarbeiter, Handel, Banken, Versicherer etc.

- 13 ­

GRYGO, der in vereinfachter Weise vier Formen – freie Beratung, Mitgliederberatung, Pro­duktberatung und Offizialberatung – unterscheidet, weist auf die fließenden Übergänge hin (GRYGO 2004). Dies ist durch die Trägerschaft allein nicht eindeutig geregelt. So über­nehmen die Landwirtschaftskammern sowohl Aufgaben der Offizialberatung als auch An­gebote in der Unternehmensberatung für ihre Mitglieder. Beispiele für spezielle Konstella­tionen sind die Wasserschutzkooperationen, bei denen die Wasserversorger die Beratung finanzieren und dafür entweder eigene Berater anstellen, den Auftrag an Firmen geben oder auch mit der Offizialberatung zusammenarbeiten (THOMAS 2003, 99ff).

Um Beratungsangebote zu charakterisieren, sind gerade die Finanzierung und die Durch­führung der Beratung kennzeichnende Merkmale (Tabelle 3) (HOFFMANN 2004). Beispiel für öffentliche Finanzierung plus öffentliche Durchführung sind die Beratungsleistungen, die von staatlichen Behörden aber auch von anderen Körperschaften mit öffentlichem Dienst- und Haushaltsrecht, wie den Landwirtschaftskammern, kostenlos für Landwirte angeboten werden. Das gegensätzliche Element sind private Beratungsunternehmen oder auch Vereine (Beratungsringe), deren Leistungen und Aktivitäten ausschließlich durch die Kunden oder Mitglieder bezahlt werden.

Tabelle 3: Einordnung von Beratungsangeboten nach Finanzierung und Durchführung

Finanzierung/ Durchführung

• kostenlose • subventionierte Privatberatung, Offizialberatung Verträge, Gutscheine

• gebührenpflichtige • private Beratung Offizialberatung Quelle:

HOFFMANN 2004

öffentlich

öffentlich

privat

privat

Mischformen bei der landwirtschaftlichen Beratung zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich im obigen Schema keinem der vier Felder eindeutig zuordnen lassen, bzw. dass eine Institution mehr als eine dieser Beratungsformen anbietet. So bieten die Landwirtschafts­kammern in Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen im Auftrag des Landes definierte Offizialberatungsleistungen, wie die Ausbildungsberatung, und darüber hinaus gebührenpflichtige Unternehmensberatung an. Bei der Beschreibung der landwirt­schaftlichen Beratung in den einzelnen Bundesländern in Kap. 3.1 dient das Schema je­weils zur Einordnung der wichtigsten Beratungsanbieter.

Bei der Finanzierung spielt es zusätzlich eine Rolle, ob der Geldfluss aus öffentlichen Haushalten an die Leistung bestimmter Aufgaben im öffentlichen Interesse gebunden er­folgt, oder aber Aufgaben unabhängig in den Haushalt der betreffenden Organisationen fließen (HOFFMANN 2004).

Betrachtet man die Beratungslandschaft in Deutschland nach der groben Einteilung zu Of­fizialberatung durch Ämter, Beratung durch Landwirtschaftskammern und private Bera­tung, so ergibt sich folgendes Bild (Abbildung 6). Die Aufzählung der wichtigsten Bera­tungsträger in den Ländern zeigt aber, dass dies ein vereinfachtes Bild ist. So spielen z. B. in Schleswig-Holstein die Beratungsringe eine wesentliche Rolle. Im Vergleich mit der Si­tuation vor 10, 15 Jahren zeigt die Karte den Rückzug der kostenlosen Beratung an staat­lichen Offizialberatungsstellen.

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Brandenburg(BB)

MecklenburgVorpommern

(MV)

NordrheinWestfalen(NW)

Niedersachsen(NI)

Hessen(HE)

Thüringen(TH)

Bayern(BY)

Baden-Württemberg(BW)

Saarland

Rheinland-Pfalz(RP)

Sachsen-Anhalt(ST)

Berlin

Bremen (HB)

(HH)Hamburg

Sachsen (SN)

SchleswigHolstein

(SH)

len

Bayern(BY)

Saarland

(HH)Hamburg

SchleswigHolstein

(SH)

Abbildung 6: Träger landwirtschaftlicher Beratung in Deutschland

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-

-

Staatliche Offizialberatung

Beratung durch Landwirtschaftskammern

Privatwirtschaftliche Beratung

Ringberatung:

Quelle: V. Hoffmann

Beratungsringe seit 1990

Betriebsleiterarbeitskreise

Beratungsringe seit 1950

-

Brandenburg (BB)

Mecklenburg-Vorpommern

(MV)

Nordrhein-Westfa (NW)

Niedersachsen (NI)

Hessen (HE)

Thüringen (TH)

Bayern (BY)

Baden-Württemberg (BW)

-

StaatlicSt

Rheinland -Pfalz (RP)

Sachsen-Anhalt (ST)

Berlin

Bremen (HB)

Sachsen (SN)

SchlSc

heOffizialberatung

aatlicheOffizialberatung

Beratung durchLandwirtschaftskammernBeratung durchLandwirtschaftskammern

PrivatwirtschaftlicheBeratungPrivatwirtschaftlicheBeratung

Ringberatung:

Quelle:V. Hoffmann

Beratungsringe seit 1990

Betriebsleiterarbeitskreise

Beratungsringe seit 1950

-eswig-Holstein

(SH)

hleswig-Holstein

(SH)

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Landwirtschaftskammern: Privatberatung: staatl. Offizialberatung:

SH: Unternehmensberatung v.a. durch Beratungsringe

HH: plus Netzwerk mit Nach­bar-Bundesländern

NI: plus Beratungsringe

HB: plus Angebote aus NI

NW: kostenpflichtige Unter­nehmensberatung und Be­triebsleiterarbeitskreise be­treut durch Kammer

SL: plus Maschinen- und Beratungsringe

MV: privatwirtschaftliche Bera­tungsunternehmen, dabei landeseigene LMS GmbH

ST: privatwirtschaftliche Bera­tungsunternehmen

BB: privatwirtschaftliche Bera­tungsunternehmen

TH: privatwirtschaftliche Bera­tungsunternehmen

BW: Untere Landwirtschaftsbe­hörden plus Beratungsdienste

BY: 47 Landwirtschaftsämter

SN: 11 staatliche Ämter für Land­wirtschaft

HE: landeseigener Beratungs­betrieb (LLH) mit berufsständi­scher Vertretung, Betriebleiter­arbeitskreis betreut von LLH

RP: plus Dienstleistungszentren ländlicher Raum und Ringbera­tung sowie Landwirtschafts­kammer

In den folgenden Kapiteln wird die Organisation der Beratung in den einzelnen Bundeslän­dern kurz beschrieben. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und muss mit der Einschränkung betrachtet werden, dass die Organisation von Beratung ins­besondere durch Verwaltungsreformen und knapper werdende öffentliche Mittel für Bera­tung einem Wandel unterworfen ist. Da Beratung mit weiteren Bereichen, nämlich der Bil­dung und dem Förderwesen, Berührungspunkte aufweist, wurden hierzu ebenfalls Stich­punkte zusammengetragen. Übergreifende Entwicklungstendenzen und gemeinsame Kennzeichen, die sich allgemein ableiten lassen, versuchen wir im Anschluss (Kap. 3.2) zusammenzufassen.

- 16 -

3.1 Beratungsangebote der Bundesländer

3.1.1 Der Nordwesten und das Saarland

In den nordwestdeutschen Bundesländern sind die Landwirtschaftskammern z. T. seit über 100 Jahren etablierte Organisationen. Landwirtschaftskammern sind Selbstverwaltungs­körperschaften der Landwirte und übernehmen im eigenen Auftrag wie auch für die Lan­desregierungen Aufgaben in der Aus- und Weiterbildung und in der Beratung der Landwir­te. Teilweise bekommen sie auch die Verantwortung für Hoheitsaufgaben des Förder- und Kontrollwesens übertragen. Die Kammern sind Körperschaften mit öffentlichem Dienst- und Haushaltsrecht und finanzieren sich aus der Kammerumlage, die jeder Landwirt zah­len muss, Zuweisungen durch das Land sowie durch Gebühren für bestimmte Dienstleis­tungen.

Die Landwirtschaftskammern übernehmen Offizialberatungsaufgaben, wie z. B. die Aus­bildungsberatung und die sozio-ökonomische Beratung von existenzgefährdeten Betrie­ben. Außerdem bieten sie in betriebswirtschaftlichen oder produktionstechnischen Fragen Unternehmensberatung an, die in den Interessensbereich der Selbstverwaltungskörper­schaften für ihre Mitglieder fällt. Da die Übergänge fließend sind und der Finanzdruck in den Ländern steigt, wurden die Landeszuschüsse für die Landwirteberatung immer gerin­ger oder wurde bis auf eng definierte Offizialberatungsaufgaben und Hoheitsaufgaben in der Bildung und Förderung ganz gestrichen. Zusätzlich zur Umlage finanzieren die Kam­mern daher die Beratung zunehmend durch Gebühren.

Landwirtschaftskammern sind aber nicht die einzigen Beratungsanbieter. Daneben sind vor allem in Schleswig-Holstein und Niedersachsen Beratungsringe in der Rechtsform ein­getragener Vereine etabliert. Insbesondere in Schleswig-Holstein übernehmen die Ringe einen Großteil der Beratung landwirtschaftlicher Betriebe.

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Schleswig-Holstein

Durchführung

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öffentlich privat öf

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lich

priv

at • ca. 100 (Spezial-)Beratungsringe

für Unternehmensführung und Pro­duktionstechnik

• Privatberatung

• und gebührenpflichtige Beratung der Landwirtschaftskammer

• Offizialberatung in Teilbereichen

Landwirtschaftliche Beratungsstellen

Die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein bietet landwirtschaftliche Betriebsbera­tung, Ausbildungsberatung, sozio-ökonomische Beratung und Beratung für Frauen im Ländlichen Raum, sowie weitere Dienstleistungen an. Offizialberatung wurde jedoch stark eingeschränkt. Die landwirtschaftliche Unternehmensberatung ist kostenpflichtig, z. T. werden Dienstleistungen, wie die Erstellung von Betriebsanalysen oder Nährstoffbilanzen, innerhalb von Beratungspaketen angeboten (LK 2005a, JOCHIMSEN 2001).

Mittelkürzungen und Umstrukturierungen hatten in den letzten Jahren drastische Änderun­gen und Reduktionen im Tätigkeitsspektrum der Landwirtschaftskammer zur Folge: die Einstellung jeglicher zu 100 % bezuschusster Offizialberatung (sozio-ökonomische Bera­tung und Frauenberatung werden noch mit 50 % vom Land bezuschusst), der Verlust der Trägerschaft über die Fachschulen, Verkauf der LUFA, Personalabbau und Schließung von Stellen. Außer den Fachabteilungen an fünf Standorten verfügt die Landwirtschaftskam­mer nun noch über acht Außenstandorte / Büros für Bildung und Beratung. Hinzu kommt die Lehr- und Versuchsanstalt Malente (LK 2005b).

Für die Unternehmensberatung, die in den Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben fällt, erhält die Kammer nur entsprechend von Aufgabenbeschreibungen Zuschüsse. Die Ziele und Aufgaben, die im Dezember 2002 in der gemeinsamen Vereinbarung des Landwirt­schaftsministeriums und der Landwirtschaftskammer festgeschrieben wurden, sind u. a. die Verbesserung der Wirtschaftskraft der Landwirte und die Verbesserung der Produkti­onsbedingungen mit besonderer Berücksichtigung einer nachhaltigen Nutzung. Maßnah­men zur Erreichung dieser Ziele sind das Versuchswesen, Bereitstellen von schriftlichem Informationsmaterial, das Durchführen von Seminaren, Vorträgen, Exkursionen, Feldbe­sichtigungen, sowie gutachterliche Tätigkeiten (LK, MLR 2002).

Da die Kapazität der Kammer mit insgesamt acht Ansprechpartnern für Betriebsberatung (Schwerpunkt betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung) begrenzt ist, liegt ein großer Teil ihrer Bedeutung bei den Vorleistungen, wie der Wissenserarbeitung und Informati­onsweitergabe für die Ringberater.

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Beratungsringe besitzen in Schleswig-Holstein eine lange Tradition und bilden die wesent­liche Säule, um den Bedarf der Landwirte nach produktionstechnischer und betriebswirt­schaftlicher Einzel- und Gruppenberatung zu decken. Spezialberatungsringe für Betriebe mit gleichen Produktionszweigen haben einen Berater für ca. 40 - 50 Betriebe. In allgemei­nen Beratungsringen sind Betriebe aufgrund des gemeinsamen Gebietsbezugs zusam­mengeschlossen. Die Ringe finanzieren sich aus den Mitgliedsbeiträgen und erhielten bis 2004 Zuschüsse zu den Personalkosten (zuletzt 30 %) vom Land. Im Jahr 2002 waren ca. 4.800 Betriebe in 45 Ringen mit 97 Beratern zusammengeschlossen (JOCHIMSEN 2003).

Neben Kammer- und Ringberatung haben sich vereinzelt Privatberater etabliert.

Agrarverwaltung

Dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft in Kiel sind die Ämter für ländliche Räume (ÄLR) unterstellt. Sie sind zuständig für Aufgaben der Agrarverwaltung, des Pflanzenschutzdienstes, der Flurneuordnung und Dorfentwicklung u. a.:

• Abteilung Landwirtschaft: u. a. EU-Agrarförderung für Flächen- und Tierprämien, För­derung ökologisch wirtschaftender Betriebe, Ausgleichszulage etc.

• Pflanzenschutzdienst Schleswig-Holstein: Aufgaben, die sich aus dem Pflanzen­schutzgesetz ergeben, v. a. Schaderregerüberwachung, Kontrollen, Beratung, Aufklä­rung und Schulung, Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und -verfahren, Durchführung von Untersuchungen und Versuchen.

Berufsbildung

• Landwirtschaftliche Fachschulen an sieben Standorten, darunter Bad Segeberg, Hu­sum und Rendsburg mit 1- und 2-jährigen Schulen;

• Überbetriebliche Lehrgänge und Meisterlehrgänge durch die Landwirtschaftskammer.

Zwar ist die Landwirtschaftskammer nicht mehr Träger der Fachschulen, jedoch ist sie die zuständige Stelle für die Berufsbildung und Prüfungen und übernimmt die Ausbildungsbe­ratung. Lehrgänge und Seminare werden z. T. gemeinsam mit den Vereinen Landwirt­schaftlicher Fachschulabsolventen (vlf) und den Beratungsringen durchgeführt.

Aus- und Fortbildung von Beratern

Die Landwirtschaftkammer Schleswig-Holstein erhebt den Fortbildungsbedarf der Berater und führt für Lehr- und Beratungskräfte in der Landwirtschaft vielfältige Seminare zu fach­lichen wie methodischen Fragestellungen durch (LK 2004, DEERBERG 2005).

Entwicklungstrends

Die Kammer in Schleswig-Holstein strebt keine Abdeckung des Beratungsbedarfs in der Fläche mehr an, sondern die Gewährleistung des fachlichen Spektrums. Die Außenstellen sind in „Grünen Zentren“ integriert, d. h. an Standorten, an denen auch Beratungsringe, landwirtschaftliche Vereine und Verbände ihren Sitz haben, um so Synergieeffekte zu nut­zen. Der Beratungsbedarf lässt sich nur in Kombination mit den Ringen decken. Mit dem Wegfall der Landeszuschüsse für die Beratungsringe werden aber Austritte und/oder Ver­ringerungen der Leistung befürchtet. In welche Richtung die Entwicklung geht, z. B. ob sich Berater vermehrt privatwirtschaftlich selbstständig machen, lässt sich derzeit nicht ab­sehen (DEERBERG 2005).

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Hamburg

Durchführung

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• Offizialberatung durch Landwirt­schaftskammer Hamburg

Landwirtschaftliche Beratungsstellen

Die Betreuung der Landwirtschaftskammer Hamburg – berufsständische Vertretung der Landwirte seit 1991 – beinhaltet die Aus- und Fortbildung im Agrarbereich, das Versuchs­wesen, Gutachtenerstellung, Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und Bera­tung. Alle umlagepflichtigen agrarwirtschaftlichen Betriebe haben einen Anspruch auf die Nutzung der Offizialberatung. Die Kammer gibt Praxisempfehlungen für Landwirte, Gärtner und Obstbauer heraus, sowie vierteljährlich die Gartenbau-Mitteilungen (Behörde für Wirt­schaft und Arbeit 2005). Ein Schwerpunkt des Dienstleistungsangebots richtet sich an den Erwerbsgartenbau der Stadt (vgl. POHL 2001). Die Beratungsleistungen der Kammer sind gebührenfrei.

Für die derzeit 170 landwirtschaftlichen Betriebe in Hamburg steht eine landwirtschaftliche Beratungskraft an der Kammer zur Verfügung. Bei besonderen Fachthemen werden Spe­zialisten von der Landwirtschaftskammer oder von Beratungsringen aus Schleswig-Hol­stein eingeladen oder Landwirte bei speziellen Einzelfragen an diese verwiesen. Einen be­trächtlichen Anteil an der Arbeit nehmen Stellungnahmen zur Flächennutzung, z. B. bei Bauleitplanungen, ein (BÜHLER 2005).

Agrarverwaltung

Die Landwirtschaftskammer übernimmt keine Kontrollfunktionen und Agrarverwaltung. Die zuständige Stelle für Agrarverwaltung in Hamburg ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit der Abteilung Landwirtschaft und Forsten:

• Referat Garten, Land- und Waldwirtschaft mit 12 Ansprechpartnern zu verschiedenen Themen der Landwirtschaft, z. B. auch Pflanzenschutz oder Düngung;

• Referat Agrarpolitik zuständig u. a. für Förder- und EU-Programme und Umsetzung der Agrarreform;

• plus weitere Referate (Planung und Landentwicklung, Forst, Fischerei).

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Berufsbildung

Die Berufliche Bildung wird von der Landwirtschaftskammer betreut und findet in Zusam­menarbeit mit den benachbarten Bundesländern, z. B. Berufsschulbildung in Bad Sege­berg/Schleswig-Holstein, statt.

Aus- und Fortbildung von Beratern

Die Fortbildung der landwirtschaftlichen Beratungskräfte ist ein Bereich, in dem die Land­wirtschaftskammer Hamburg und die Kammer Schleswig-Holstein eng kooperieren.

Entwicklungstrends

Landwirtschaftliche Flächen in der stark wachsenden Stadt Hamburg stehen unter Druck und zum Teil konfligierenden Nutzungsansprüchen von Siedlungsentwicklung, Land­schaftsplanung und Landwirtschaft. Themen rund um die Siedlungsentwicklung und Flä­chennutzung werden daher weiterhin von großer Bedeutung bei der Arbeit der Kammer für die Landwirte sein.

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Bremen Durchführung

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öffentlich privat

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hpr

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• Offizialberatung

• und Wirtschaftsberatung der Land­wirtschaftskammer Bremen

Landwirtschaftliche Beratungsstellen

Neben der Landwirtschaftskammer Bremen gibt es in dem Stadtstaat außerdem eine Gar­tenbaukammer für Fragen zum Garten- und Gemüsebau. An der Landwirtschaftskammer sind zwei Mitarbeiter für die landwirtschaftliche Beratung, Ausbildungsberatung und Um­weltfragen zuständig (LWK BREMEN 2005). Die LWK-Bremen und der Bremische Landwirt­schaftsverband e.V. geben außerdem die Bremer Landwirtschaftliche Rundschau als ge­meinsames Mitteilungsblatt heraus. Die Landwirtschaftskammer finanziert sich aus der Kammerumlage, staatlichen Zuschüssen sowie Beratungsgebühren für Spezialberatungen oder bestimmte Sonderleistungen. Bei Bedarf, z. B. in der Bauberatung, werden die Land­wirte an die Landwirtschaftskammer Weser-Ems in Niedersachsen verwiesen. Schwer­punkte werden in der umweltgerechten Landbewirtschaftung und der Umsetzung von EU-Programmen gesetzt (OTTEN 2001).

Agrarverwaltung

Die Landwirtschaftskammer übernimmt die Antragsbearbeitung für verschiedene Agrarför­derungsmaßnahmen. Die relevanten Merkblätter sind außerdem beim Senator für Wirt­schaft und Häfen zu erhalten (LWK BREMEN 2005). Für Antragsbewilligung und Kontrolle ist der Senator für Wirtschaft und Häfen zuständig.

Berufsbildung

Für die Berufsausbildung, z. B. den Abschluss der Ausbildungsverträge, ist die Landwirt­schaftskammer zuständig, während die Umsetzung in aller Regel in Niedersachsen erfolgt.

Aus- und Fortbildung der Berater

Aus- und Fortbildung erfolgen in Zusammenarbeit mit Niedersachsen durch den Besuch der Seminare der Landwirtschaftskammern in Hannover und Weser-Ems (CASSENS 2005).

Entwicklungstrends

Zur Finanzierung der Beratung findet eine Gebührenanhebung und -ausweitung statt, da die staatlichen Mittel für die Landwirtschaftskammer abnehmen (CASSENS 2005).

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Niedersachsen

Durchführung Fi

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• gebührenpflichtige Beratung durch die Landwirtschaftskammern Han­nover und Weser-Ems (ab 2006 eine LK Niedersachsen)

• Beratung in Wirtschaftsberatungs- und Erzeugerringen, Beratungs­gemeinschaften (Zuschüsse vom Land bis 2005)

• Offizialberatung in Teilbereichen

Landwirtschaftliche Beratungsstellen

Die Landwirtschaftskammern Hannover und Weser-Ems mit den regionalen Bezirksstellen bzw. Ämtern bieten Bildungs- und Beratungsangebote. Schätzungsweise 400 Arbeitskräfte waren 2004 bei den Kammern mit einzelbetrieblichen Beratungsaufgaben betraut (vgl. DLG 2004). Für 2006 ist die Fusion der Kammern zur Landwirtschaftskammer Niedersach­sen beschlossen. Die Beratung der Dienststellen vor Ort umfasst Beratung zu Förderan­trägen und rechtlichen Fragen, betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung und fachli­che Beratung für Tierhaltung, Pflanzenschutz etc. sowie sozio-ökonomische Beratung. Je nach Beratungsform (telefonisch, einzelbetrieblich etc.) werden Gebühren verlangt.

Beratungsringe bilden die zweite, fest etablierte Säule für landwirtschaftliche Beratung in Niedersachsen. Laut DLG-Mitteilungen zählen die knapp 130 niedersächsischen Beratungs­ringe mit ca. 200 Ringberatern an die 26.000 Mitgliedsbetriebe, die für die Beratungsleis­tungen im Durchschnitt 800 Euro pro Betrieb und Jahr zahlen (DLG 2004, vgl. ROHLFING

2001). Im Durchschnitt betreut ein Berater ca. 130 Betriebe (vgl. AG Landberatung 2005). Die Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen des Landes für de­finierte Beratungsleistungen und Leistungsprüfungen. Die Landeszuschüsse sind allerdings in 2005 bis auf max. 3.000 Euro/Beratungskraft und Jahr gesunken und werden ab 2006 komplett eingestellt (BERINGER 2005).

Kontakt zwischen Kammerberatung und Beratungsringen besteht u. a. durch gemeinsame Standorte an den „grünen Zentren“ sowie durch den fachlichen Austausch. Die meisten Beratungs-, Erzeuger- und Maschinenringe sind außerdem zu Beratungsgemeinschaften zusammengeschlossen, um den Bedarf an Spezialberatung zu decken und gleichzeitig über ein fachliches Spektrum zu verfügen (vgl. ROHLFING 2001). Ziel der „grünen Zentren“ in Niedersachsen ist es, in der Region Dienstleistungszentren für die Landwirte aus land­wirtschaftlicher Beratung, Maschinenringen und Verbände u. a. zu schaffen.

Als weitere Säule in der Beratung wird die berufsständische Interessenvertretung – der Landvolkverband – genannt, der in seinen Kreisstellen in sozialen, steuerlichen und recht­lichen Dingen berät (ROHLFING 2001). Hierzu engagieren sich die Verbände auch in ande­ren Bundesländern.

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Agrarverwaltung und sonstige Einrichtungen

Mit dem Fusionsbeschluss wurden den Landwirtschaftskammern ab 1. Januar 2005 alle Maßnahmen der Agrarförderung übertragen. Die bisher zuständigen Ämter für Agrarstruk­tur der Bezirksregierungen wurden aufgelöst und 289 Personalstellen zu den Kammern verlagert. Bis zum Jahr 2008 werden diese zusätzlichen Aufgaben zu 100 % vom Land fi­nanziert (dpa 2004).

Die Kammern unterhalten Lehr- und Versuchsanstalten und die LUFA Nord-West.

Berufsbildung

Die Landwirtschaftskammern sind für die Aus- und Weiterbildung zuständig und leisten die Berufsberatung, überbetriebliche Ausbildung, Anerkennung von Ausbildungsbetrieben, Prüfungen von Auszubildenden und Meistern u. a. (LWK Weser-Ems 2005). Für überbe­triebliche Lehrgänge und Weiterbildungsmaßnahmen dienen auch die Lehr- und Ver­suchsanstalten.

Berufs- und Fachschulen sind in Bildungszentren zusammengeschlossen, die zum Aufga­benbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums gehören.

Aus- und Fortbildung von Beratern

Der Zuschuss von Landesmitteln für die Ringberatung ist gekoppelt an die Anerkennung der Ringberater. Berateranwärter werden dazu von Beratungsringen für ein Jahr einge­stellt und erfahren neben der praktischen Beratungsarbeit vor Ort sechs einwöchige Semi­nare durch die Landwirtschaftskammer. Themenschwerpunkte sind Jahresabschlussanaly­se, Kostenrechnung, Sozio-Ökonomie, Finanzierung, Förderung, Beratungsmethodik sowie Betriebsplanung. Diese einjährige Ausbildung endet mit zwei Prüfungen zu den Seminar­themen, einer Hausarbeit sowie einer praktischen Prüfung in Form eines Fachvortrages und eines realen Beratungsgespräches auf einem landwirtschaftlichen Betrieb (KLISCHAT

2005).

Die Beratungsgemeinschaften AG Landberatung e.V. Hannover und die Arbeitsgemein­schaft der Beratungsringe Weser-Ems e.V. arbeiten hier mit den Landwirtschaftskammern zusammen und wirken an der Aus- und Fortbildung der Ringberater mit. Dieses Qualifizie­rungsangebot richtet sich auch an Berater aus anderen Bundesländern (Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt) (BERINGER 2005). Ziel der Arbeits­gemeinschaften ist außerdem der Erfahrungsaustausch unter den Beratern (vgl. Arbeits­gemeinschaft der Beratungsringe Weser-Ems e. V. 2005).

Entwicklungstrends

Ende 2004 wurde die Fusion der Kammern für 2006 beschlossen. Damit verbunden sind Beschlüsse über die zukünftigen Standorte. Der neue Hauptsitz soll in Oldenburg sein, während die Bezirksstellen als regionale Dienststellen weiter bestehen sollen. Unklarheiten bestehen aber noch über Standorte des Geschäftsbereichs Gartenbau und über die Anteile der Finanzierung für die unterschiedlichen Aufgaben der Kammer. Die Finanzierung der Landwirtschaftskammern wird derzeit vor dem Hintergrund untersucht, dass sie zum einen Selbstverwaltungsaufgaben, zum anderen staatlichen Hoheitsaufgaben, deren Aufwand vom Land finanziert wird, übernehmen soll (CLEMENS 2005).

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Nordrhein-Westfalen

Durchführung

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• gebührenpflichtige Beratung durch die Landwirtschaftskammer Nord­rhein-Westfalen und ihren Außen­stellen

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• (Offizialberatung der Kammer)

Landwirtschaftliche Beratungsstellen

Träger der landwirtschaftlichen Beratung ist die Landwirtschaftskammer Nordrhein-West­falen als selbstverwaltete Körperschaft. Sie entstand am 1. Januar 2004 als Rechtsnach­folgerin der beiden bis dahin selbstständigen Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe (LWK 2005a). Daneben ist sie zugleich Landesoberbehörde des Ministe­riums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und nimmt für dieses Aufgaben der staatlichen Agrar- und Forstverwaltung wahr (vgl. MUNLV 2005a).

Die landwirtschaftliche Beratung umfasst alle Bereiche des landwirtschaftlichen Unter­nehmens (vgl. LWK 2005b). Zu den ca. 250 Beratern kommen ca. 50 Wasserschutzbera­ter hinzu, die im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen von Land- und Wasserwirt­schaft die Mitgliedslandwirte im Einzugsgebiet bei der Umsetzung einer gewässerscho­nenden Landwirtschaft beraten (LOPOTZ 2005).

Finanziert wird die Beratung zu 50 % aus der Umlage und zu 50 % aus Gebühren (LOPOTZ

2005). Landeszuschüsse für Beratung gibt es seit 2004 nicht mehr (vgl. LWK 2004, 12). Gebühren für Beratung, die über Telefonberatung und Information zu Agrarumweltmaß­nahmen hinausgehen, wurden bereits 1996 im Rheinland bzw. 1997 in Westfalen-Lippe eingeführt (LAMPE 1997, NIEPENBERG 1997). Die verschiedenen Beratungspakete oder -typen sind entsprechend der Intensität der Beratung preislich abgestuft.

Bereits seit Anfang der 80er wird Beratung von der Kammer auch in Betriebsleiterarbeits­kreisen angeboten, um den Erfahrungsaustausch, den Teamgeist und gegenseitigen An­sporn unter Kollegen und die sich ergebenden Vergleichsmöglichkeiten z. B. bei der Be­triebszweigauswertung, zu nutzen. Die Gebühren für Arbeitskreisberatung sind im Ver­gleich zur Einzelberatung günstiger, was Landwirte z. T. zur Teilnahme bewogen hat. Im Jahr 2001 wurden 236 Arbeitskreise und -gemeinschaften gezählt mit insgesamt 5028 Mitgliedern aus der Landwirtschaft. Sie existieren in allen Bereichen, sowohl in der Pflan­zenproduktion als auch in der Tierproduktion oder Betriebsführung (STREYL und KRIETER

2001). In 2004 belief sich die Zahl der Mitglieder in Arbeitskreisen und -gemeinschaften auf ca. 8908 (ohne Gartenbau) (LOPOTZ 2005).

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Agrarverwaltung und sonstige Einrichtungen

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ist in den Bereichen Land­wirtschaft und Höhere Forstbehörde Landesbeauftragter für die Regierung. Zu den über­tragenen Hoheitsaufgaben der Kammer gehören die EG-Zahlstelle und die Förderung.

Außer den zentralen Verwaltungsstandorten der Kammer in Münster und Bonn sind fol­gende Stellen der Kammer für Verwaltung, Beratung, Forschung und Bildung zu nennen:

• 25 Kammer-Kreisstellen in der Region; • sechs Bezirksstellen für Agrarstruktur für die landwirtschaftlichen Belange bei Raum­

planungen und Bauleitplanung; • das Untersuchungszentrum NRW – LUFA, zwei Landwirtschaftszentren im Tierhal­

tungsbereich, ein Zentrum für nachwachsende Rohstoffe sowie ein Versuchsbetrieb • für ökologische Milchviehhaltung; • vier Gartenbauzentren (mit beruflicher Aus- und Weiterbildung der Gärtner).

Dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) unterstehen (Schwerpunkt Landwirtschaft/Agrarstruktur):

• das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd, u. a. für Kontrollaufgaben in der landwirtschaftlichen Produktion, Qualitätssicherung im ökologischen Landbau, Förde­rung von Regionalvermarktung, Tiergesundheitskontrolle (LEJ 2005);

• die Ämter für Agrarordnung für Angelegenheiten der Dorferneuerung / Umnutzung, Agrarstruktur und ländliche Siedlung und Förderprogramme wie LEADER.

Berufsbildung

Die Landwirtschaftskammer ist für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Landwirte verant­wortlich (LWK 2005a). Ihr sind neun Fachschulen/Berufskollegs untergeordnet.

Aus- und Fortbildung von Beratern

Das Agrarreferendariat des Landes ist Einstiegsvoraussetzung in den höheren Dienst in Verwaltung und Beratung und für das Lehramt der Sekundarstufe II. Ausbildungsorte sind das Landesinstitut für Landwirtschaftspädagogik in Bonn, Berufskollegs und Dienststellen des Landes und Stellen der Landwirtschaftskammer (vgl. MUNLV 2005b). Die Fortbildung der Berater erfolgt durch die Landwirtschaftskammer in Arbeitstagungen und Seminaren.

Entwicklungstrends

Herausforderungen für die Beratung als zunehmend langfristige Prozessbegleitung wer­den in der weiter anhaltenden Konzentration auf größere Produktionseinheiten gesehen, in der Beschleunigung des Strukturwandels und der Betriebsentwicklungsschritte, der ver­minderten Investitionsbereitschaft als Folge der aktuellen Gewinnsituation und in gestie­genen Liquiditätsproblemen (LOPOTZ 2005).

Die mit der Fusion der Kammer in Zusammenhang stehenden Umstrukturierungen sind noch nicht abgeschlossen. Geplant ist eine Neuorganisation und Reduktion der Standorte auf 13 Verwaltungszentren (vgl. LWK 2005c). Wie bei der Landwirtschaftskammer in Nie­dersachsen wird auch in Nordrhein-Westfalen derzeit die Angemessenheit der Landesmit­tel für die übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben untersucht (CLEMENS 2005).

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Saarland

Durchführung

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• Betriebsberatung und sozio­ökomische Beratung durch Land­wirtschaftskammer Saarland

Landwirtschaftliche Beratungsstellen

Die Verwaltungsreform Mitte der neunziger Jahre führte im Saarland dazu, dass Offizialbe­ratung ausschließlich von der Landwirtschaftskammer übernommen wurde. Die Landwirt­schaftskammer – zugleich Selbstverwaltungskörperschaft und Fachbehörde – übernimmt Aufgaben in der Agrarverwaltung, in der Aus- und Fortbildung der Landwirte, in der Be­triebsberatung für Landwirte und Gärtner und im landwirtschaftlichen Versuchswesen. So­zio-ökonomische Beratung wird ebenfalls von der Kammer angeboten. Die Landwirt­schaftskammer zählt insgesamt ca. 55 Mitarbeiter und befindet sich ab März 2005 in Le­bach (LWK Saarland 2005). Die Beratung der Kammer ist für die Landwirte gebührenfrei.

Beratungsringe wurden zunächst vom Saarland gefördert, um die landwirtschaftliche Bera­tung von dem Druck durch Verwaltungsaufgaben zu befreien. Die Zuschüsse wurden al­lerdings eingestellt, und es existiert derzeit kein Beratungsring. Landwirte, die an einer Spezialberatung insbesondere im Bereich Milchvieh Interesse haben, schließen sich zum Teil Beratungsringen in Rheinland-Pfalz an (KLEIN 2001, 2005).

Agrarverwaltung und sonstige Einrichtungen

Die Fachaufsicht liegt beim Ministerium für Umwelt, jedoch hat die Landesregierung der Kammer viele Aufgaben der staatlichen Agrarverwaltung zur Durchführung übertragen. Die Landwirtschaftskammer ist daher Ansprechpartner in den Bereichen Antragswesen, Bau­beratung, Investitionsförderung und Raumordnung.

Berufsbildung

Aufgaben zur Aus- und Fortbildung führt die Landwirtschaftskammer durch. Sie ist zustän­dig für die Ausbildungsberatung, die Landwirtschaftsschule Lebach als eine einjährige Fachschule, überbetriebliche Lehrgänge, Meisterlehrgänge und Prüfungen.

- 27 ­

Aus- und Fortbildung von Beratern

Die Ausbildung von Referendaren im Saarland ist Aufgabe des Umweltministeriums, wobei die Landwirtschaftskammer bei der Fachausbildung mitwirkt und die berufspädagogische Ausbildung an der Führungsakademie in Bayern erfolgt.

Für die Beratungskräfte gibt es keine eigene Fortbildung im Saarland. Sie erfolgt in Ab­sprache mit anderen Bundesländern. Je nach Bedarf werden Fortbildungsveranstaltungen in anderen Bundesländern in Anspruch genommen (KLEIN 2005).

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3.1.2 Der Nordosten und Thüringen

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt haben sich nach der Wie­dervereinigung der beiden deutschen Staaten für eine privatwirtschaftliche Beratung ent­schieden. Die Gründe, die dies nahe legten, beschreibt ZACK für Sachsen-Anhalt (1998): Während auf der einen Seite alle Einrichtungen, die sich zu DDR-Zeiten mit Beratung be­fasst hatten, aufgelöst oder umstrukturiert wurden, entstand auf der anderen Seite ein enormer Beratungsbedarf bei der Privatisierung und Umstrukturierung der Großbetriebe, den ehemaligen LPG’en und VEG’n. Der Beratungsbedarf der Neu- und Wiedereinrichter konnte kurzfristig nur durch private (Unternehmens-)Berater gedeckt werden.

Beim Aufbau der Beratungsstrukturen haben die Länder aber unterschiedliche Wege be­schritten. Thüringen als weiteres neues Bundesland mit heute überwiegend privatwirt­schaftlicher Beratung hatte zunächst eine kostenlose Offizialberatung. Sachsen hat als einziges der neuen Bundesländer ein staatliches Offizialberatungssystem eingeführt und bis heute beibehalten.

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Mecklenburg-Vorpommern

Durchführung Fi

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ng • Offizialberatung durch die LMS

Landwirtschaftsberatung GmbH

öffentlich privat öf

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lich

priv

at • Beratung durch die LMS GmbH

und andere privatrechtliche Bera­tungsgesellschaften oder Privat­

• Beratungsringe als e.V.

Landwirtschaftliche Beratungsstellen

Mecklenburg-Vorpommern hat sich 1991 für eine privatrechtliche Beratung entschieden. Dabei gibt es den Sonderfall, dass das Land zum Angebot von landwirtschaftlicher Bera­tung und zur Übernahme von hoheitlichen Aufgaben ein eigenes Unternehmen, die LMS GmbH – Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern / Schleswig-Holstein (LMS) in Form einer GmbH gegründet hat. Sie gehört zu 64,8 % dem Land, zu 25,2 % dem Bau­ernverband und zu 10 % dem Gartenbauverband (BEGALL 1998, IV-2).

Kostenlose Offizialberatung bietet die LMS in sozio-ökonomischen Fragen für landwirt­schaftliche Unternehmen, die sich in einer schwierigen ökonomischen/sozialen Situation befinden. Im Januar wurde die LMS Landwirtschaftsberatung zudem vom Sozialministeri­um als Schuldnerberatungsstelle anerkannt und wendet sich mit diesem Angebot an Rat suchende Menschen aus dem ländlichen Raum, wie Inhaber und Angestellte von Famili­enbetrieben (LMS 2005a).

Darüber hinaus umfasst das kostenpflichtige Beratungsangebot der LMS mit Geschäftssitz in Bad Doberan und vier Außenstellen betriebswirtschaftliche und produktionstechnische Beratung sowie umfassende Unternehmensberatung. Zum Angebot gehören außerdem Sachverständigengutachten, Analysen der LUFA Rostock und vorbereitende Beratung zur Zertifizierung für Qualitätssicherungssysteme. Ein kostenloses erstes Beratungsgespräch kann man per Internet anfordern (LMS 2005b).

Für die Übernahme von hoheitlichen Aufgaben erhält die LMS einen Zuschuss vom Land. In der Beratung steht sie im Wettbewerb mit anderen Beratungsanbietern und arbeitet nach wirtschaftlichen Grundsätzen. Die LMS arbeitet dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei und den Verbänden zu ausgewählten Themen zu. Im Agrarbericht 2004 des Ministeriums wird das flächendeckende Beratungsangebot her­vorgehoben sowie die Verknüpfung mit den Forschungseinrichtungen und den berufsstän­dischen Verbänden (Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei 2005, S. 9).

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Neben der privatwirtschaftlich organisierten Beratung haben sich seit Anfang der neunzi­ger Jahre einige Beratungsringe in Form eingetragener Vereine gegründet. In den drei Kontroll- und Beratungsringen (Stand 2003 und 2004) haben sich Rindermäster, Schwei­nezüchter und -mäster bzw. Schafhalter zusammengeschlossen. Das Verbreitungsgebiet geht teilweise über das Land hinaus. Die Finanzierung der Vereinsarbeit erfolgt durch Mit­gliedsbeiträge, Gebühren und Zuschüsse (Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küs­tenschutz). Mitarbeiter der LMS sind durch Beiträge in der Beratung oder durch Geschäfts­führungshilfen involviert.

Agrarverwaltung und sonstige Einrichtungen

Innerhalb der Agrarverwaltung und für die Übernahme hoheitlicher Aufgaben sind die sechs Ämter für Landwirtschaft insbesondere für Förder- und Ausgleichsmaßnahmen, den Grundstücksverkehr und die Flurneuordnung sowie für Kontrollaufgaben zuständig, nicht aber für landwirtschaftliche Beratungsmaßnahmen. Weitere Behörden und Institutionen sind:

• das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei mit Dienst- und Fachaufsicht,

• die Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei mit vier Instituten, • das Forschungsinstitut für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere, • das Landesgestüt Redefin.

Berufsbildung

Die Fachschulausbildung erfolgt an zwei Standorten, der Fachschule für Agrarwirtschaft mit Hauptsitz in Güstrow und Außenstelle in Neubrandenburg. An den Fachschulen finden auch die Vorbereitungen und die Zulassung zur Meisterprüfung statt. Das Landwirt­schaftsministerium fördert Weiterbildungsmaßnahmen. Diese werden u. a. von den Fach­schulen und den Berufsverbänden angeboten.

Aus- und Fortbildung von Beratern

In Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern, z. B. an der Landwirtschaftskammer Han­nover.

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Brandenburg

Durchführung

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• Privatwirtschaftliche Beratung

• kostenlose Sozialberatung und ge­bührenpflichtige Unternehmensbe­ratung durch Bauernverband

Landwirtschaftliche Beratungsstellen

Betriebswirtschaftliche und produktionstechnische Beratung wird in Brandenburg in Form privatwirtschaftlicher Beratung angeboten. Dafür gab es bis 2001 eine Förderung der Be­ratungsringe und Beratungszusammenschlüsse vom Land. Reduktion und Wegfall von Fördermitteln für Beratung trifft dabei insbesondere Betriebe mit Bedarf an sozio-ökonomi­scher Beratung sowie Themen aus dem Umweltbereich, für die es keine unmittelbare Nachfrage gibt (SCHWARTZER 1998, BOKELMANN u. a. 1996).

Um die Betriebe zu unterstützen, bietet der Landesbauernverband Beratung zu Förder-, Rechts- und Sozialfragen durch hauptamtliche Mitarbeiter an. Betriebswirtschaftliche und produktionstechnische Beratung bietet außerdem die Landwirtschaftliche Beratung der Agrarverbände Brandenburg (LAB GmbH) an, deren Hauptgesellschafter der Bauernver­band ist (LBV Brandenburg 2005). In der LAB GmbH 2005 arbeiten derzeit 40 Mitarbeiter in der landwirtschaftlichen Beratung wie auch anderen Spezialgebieten und im Sachver­ständigenwesen (LAB GmbH 2005).

Agrarverwaltung und sonstige Einrichtungen

Dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) un­terstehen:

• das Landesumweltamt Brandenburg, • das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, • die Forstämter sowie • als Einrichtungen des Landes die Landesforstanstalt Eberswalde (LFE) und das Lan­

deslabor Brandenburg (LLB).

Außeruniversitäre Agrarforschung erfolgt in elf Einrichtungen und wird durch das Land ge­fördert (MLUR Brandenburg 2004).

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Berufsbildung

Das MLUV ist zuständige oberste Landesbehörde für die Berufsbildung in der Landwirt­schaft. An der Durchführung ist aber eine Reihe von Stellen beteiligt:

• Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung als zuständige Stelle für berufliche Bildung;

• zwei Kreisvolkshochschulen, vier Landwirtschaftsschulen; • die Bauernverbände.

Aus- und Fortbildung von Beratern

Die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Berater sowie der landwirtschaftlichen Führungskräfte hat die Brandenburgische Landwirtschaftsakademie (BLAk) übernommen. Sie finanziert sich aus der Projektförderung der EU im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) mit Kofinanzierung durch das Land Bran­denburg (BLAk 2005). Projektträger ist der Heimvolkshochschulverband.

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Sachsen-Anhalt

Durchführung Fi

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öffentlich privatöf

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priv

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• Privatwirtschaftliche Beratung (z. T. Zuschüsse zu Beratungskosten)

• kostenlose Sozialberatung und ge­bührenpflichtige Unternehmensbe­ratung durch Bauernverband

• sozio-ökonomische Beratung an den Ämtern für Landwirtschaft und Flurneuordnung

Landwirtschaftliche Beratungsstellen

Sachsen-Anhalt hat mit dem Aufbau der Beratungsstrukturen 1991 das Modell der privat­wirtschaftlichen Beratung für landwirtschaftliche Betriebe gewählt. Beratung wird vom Land in Form von Zuschüssen zu den entstandenen Beratungskosten an die landwirtschaft-lichen Betriebe gefördert (ZACK 1998,IV-4). Um Beratungszuschüsse zu erhalten, muss die Beratung bei einem zugelassenen Beratungsunternehmen erfolgen. Bei der Förderung der Beratung werden drei Standbeine unterschieden: die begleitende Betriebsberatung, die Existenzgründerberatung und die Schuldnerberatung. Da das Haushaltsvolumen insge­samt für Beratungsförderung geschrumpft ist, stehen zurzeit nur Mittel für die Schuldner­beratung (100 % der Kosten) zur Verfügung (RUTHS 2005).

Privatwirtschaftliche Beratung in Form von Beratungsringen hat sich nicht durchgesetzt, wobei es aber einige wenige anerkannte und etablierte Beratungsringe gibt (vgl. LLG 2005a).

Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau informiert in einer Liste über die aner­kannten Berater für landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe (LLG 2005a). Sie über­nimmt auch das Untersuchungs- und Versuchswesen und erarbeitet Vorleistungen für die Beratung und Informationen für die Praxis (LLG 2005b).

An den vier Ämtern für Landwirtschaft und Flurneuordnung können Landwirte mit existenz­gefährdeten Unternehmen sozio-ökonomische Beratung kostenlos in Anspruch nehmen. Dafür stehen sieben Berater zur Verfügung (RUTHS 2005). Angesiedelt an den Ämtern sind außerdem die Pflanzenschutz- und Tierzuchtstellen, die im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben in begrenztem Umfang Beratung leisten (s. u.).

Agrarverwaltung und sonstige Einrichtungen

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt mit (MLU 2005):

• dem Landesverwaltungsamt, dem die vier Ämter für Landwirtschaft und Flurneuord­nung unterstehen. Die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung nehmen Bera­

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tungs- und Kontrollaufgaben als Träger öffentlicher Belange in der Landwirtschaft wahr und sind die bearbeitende Stelle für Förderanträge;

• der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) mit Sitz in Bernburg. Sie ist 2001 aus der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA), dem Landespflanzenschutzamt, drei Lehr- und Versuchsanstalten und der Landes­fachschule hervorgegangen.

Berufsbildung

Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) übernimmt als zentralen Dienst die berufliche Bildung für das Landwirtschaftsministerium und führt Maßnahmen der über­betrieblichen Ausbildung, der Fort- und Weiterbildung durch (Landesportal Sachsen-Anhalt 2005, LLG 2005).

Aus- und Fortbildung von Beratern

Die LLG richtet sich mit einem umfassenden Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen sowohl an Berater als auch an Landwirte (LLG 2005b).

Fortbildungen für die Berater sind Teil ihrer Anerkennung. Auch mit der derzeit herunterge­fahrenen Förderung der Beratung bei anerkannten Unternehmen sind die Berater an der Anerkennung, als einer Art Qualitätssiegel, interessiert (RUTHS 2005).

Entwicklungstrends

Derzeit offen ist, inwieweit seitens des Landes Beratungsleistungen weiterhin bzw. in Zu­kunft wieder vermehrt gefördert werden können. Mit Wegfall der betriebsbegleitenden Be­ratung lässt sich eine gesunkene Inanspruchnahme von Beratung beobachten (RUTHS

2005). In aller Regel sind hiervon gerade Betriebe mit einem größeren Beratungsbedarf stärker betroffen als solche, die Beratung als Produktionsfaktor mit einplanen und die Kosten dafür tragen (können).

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Thüringen

Durchführung

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• privatwirtschaftliche Beratung

• Offizialberatung an den Ämtern für Landwirtschaft in Teilberei­chen

öffentlich privat

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Landwirtschaftliche Beratungsstellen

1998 wurde die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung in Thüringen privatisiert (vgl. ZOPF 1998, IV-1). Dazu gründeten sich Beratungsunternehmen unter­schiedlicher Rechtsform. Ein Beispiel: Die Thüringer Beratungsgesellschaft für Landwirt­schaft, Gartenbau und Ländlichen Raum mbH wurde im Herbst 1997 als Tochter der Be­rufsverbände gegründet (SCHMIDT 2004). In den ersten Jahren wurde die neu gegründete Gesellschaft mit – allerdings abnehmenden – Anteilen an den Personalkosten gefördert, 2001 und 2002 indirekt über Beratungszuschüsse an die Landwirte.

Seit 2003 müssen jedoch die privaten Beratungsunternehmen komplett ohne öffentliche Zuwendungen für Beratung wirtschaften. Die Förderung der Beratungsunternehmen war daran geknüpft, dass die Unternehmen vom Landwirtschaftsministerium anerkannt sind. Bedingung hierfür war die Teilnahme an Fortbildungen und die Bereitstellung eines jährli­chen Beratungsberichtes an das Ministerium. Die Liste der anerkannten Berater und Sachverständigen veröffentlicht das Ministerium (TMLNU 2005a).

Die bis dahin kostenlose Offizialberatung wurde auf die unmittelbar zu den Hoheitsaufga­ben gehörenden Bereiche beschränkt und stark reduziert. Ansprechpartner dafür befinden sich an den elf Landwirtschaftsämtern, die als Teil der Agrarverwaltung für die Umsetzung der agrar- und förderpolitischen Regelungen zuständig sind (vgl. Landwirtschaftsamt Rudolstadt 2005). Außer der Information oder Beratung zu Förderprogrammen und Richtli­nien werden die staatlich finanzierten Beratungsleistungen vor allem zur Sozio-Ökonomie, zum Pflanzenschutz, zu nachwachsenden Rohstoffen, zu Umwelt und Tiergesundheit an­geboten. Die Kapazitäten sind jedoch beschränkt und bei Fragen zu betriebswirtschaftli­chen oder verfahrenstechnischen Problemen müssen sich Landwirte an private Berater wenden (HEINRICH 2004).

Ringberatung findet vor allem im Bereich der Tierzucht und -haltung statt. Die Beratung z. B. der Schweine- und Rindermäster oder der Milchproduzenten steht in Zusammenhang mit Qualitätskontrollen, Zuchtprogrammen oder der Einführung von Qualitätsmanagement­systemen (vgl. TVL 2005).

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Agrarverwaltung und sonstige Einrichtungen

Dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt unterstehen die Landwirtschaftsämter, drei Landesanstalten und weitere Behörden (TMLNU 2005b).

Die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL) liefert Grundlagen für die landwirt­schaftliche Bewirtschaftung und die Beratung und übernimmt Berichts-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben (vgl. TLL 2005). Mitarbeiter der TLL werden als Experten zu Vor­tragsveranstaltungen der Landwirtschaftsämter eingeladen.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist zentrale Mittelbehörde des Freistaates und bün­delt und koordiniert eine Vielzahl staatlicher Vollzugsaufgaben, die mehrere Verwaltungs­bereiche berühren. Dazu gehören Aufgaben in der landwirtschaftlichen Bildung und die Durchführung von Fördermaßnahmen (vgl. TLVwA 2005).

Das staatliche Bildungsseminar für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt in Guth­mannshausen ist zentrale Fortbildungseinrichtung für die Bediensteten des Ministeriums und der nachgelagerten Behörden.

Berufsbildung

Das Referat für Bildung und Beratung in der Agrar- und Hauswirtschaft des Thüringer Landesverwaltungsamts nimmt Aufgaben der Aus- und Fortbildung der Landwirte wahr. Hierunter fällt neben der Aufgabe als „zuständige Stelle“ nach BBiG auch die Aufsicht und Betreuung der Bildungseinrichtungen. Außer der Fachschule in Stadtroda, an der ein- und zweijährige Fachschulprogramme angeboten werden, existieren noch fünf weitere einjäh­rige Fachschulen, die den Landwirtschaftsämtern angegliedert sind (FLEISCHHACK 2005). Weiterbildungsveranstaltungen für Landwirte finden ebenfalls an den Landwirtschaftsäm­tern statt.

Die überbetriebliche Ausbildungsstätte für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ist in Schwerstedt, für Gartenbau an der Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Erfurt.

Aus- und Fortbildung von Beratern

In den Aufgabenbereich des Thüringer Landesverwaltungsamts fällt die Ausbildung von Beamten und Referendaren. Mit der Privatisierung der landwirtschaftlichen Beratung ist al­lerdings die Einsatzmöglichkeit der ausgebildeten Anwärter als landwirtschaftliche Berater kaum noch gegeben (FLEISCHHACK 2005).

Die Weiterbildung der landwirtschaftlichen Beratungskräfte wird als staatliche Aufgabe verstanden. Für die privatwirtschaftlich organisierten Berater bietet das Landwirtschafts­ministerium Fortbildungen am Staatlichen Bildungsseminar in Guthmannshausen an. Kurs­gebühren werden keine erhoben (EICHLER 2005).

Entwicklungstrends

Derzeit in der Abstimmung befindet sich die Wiederaufnahme des Anerkennungsverfah­rens für die Berater und eine neue Förderrichtlinie für Beratung. Fördergegenstand wäre die Beratung zu Systemen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Complian­ce) (EICHLER 2005).

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3.1.3 Die süddeutschen Länder und Sachsen

Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen bieten staatliche Offizialberatung an, ausgeübt an Stellen, die innerhalb der Behördenstruktur des Landes verankert sind und dem Land­wirtschaftsministerium unterstehen. Kennzeichnend für diesen Typus ist, dass an den zu­ständigen Behörden oder Ämtern nicht nur die Information und Beratung im Zusammen­hang mit Hoheitsaufgaben, sondern auch kostenlose Fachberatung geleistet wird. Die Fachschulen für Landwirtschaft sind in aller Regel angegliedert, um Synergieeffekte durch den Einblick der Berater in die landwirtschaftliche Praxis zu nutzen. Die Ämter oder Be­hörden übernehmen so Funktionen für Verwaltung, Kontrolle, Bildung und Beratung.

In Rheinland-Pfalz wurden die Stellen an staatlichen Behörden gekürzt und Beratungsauf­gaben an die Landwirtschaftskammer abgegeben. Hessen verfügt zwar nicht über eine Landwirtschaftskammer, hat aber 2001 eine Institution mit berufsständischer Vertretung gegründet, so dass hier Parallelen zu einer Kammer bestehen. In beiden Ländern wird Be­ratung aber noch durch staatliche Behörden angeboten.

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Baden-Württemberg

Durchführung

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• kostenlose staatliche Offizialbera­tung an den 35 Unteren Landwirt­schaftsbehörden

• 50 Landwirtschaftliche Beratungs­dienste (50 % der Kosten von der öffentlichen Hand)

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Landwirtschaftliche Beratungsstellen

Baden-Württemberg verfügt über eine staatliche landwirtschaftliche Offizialberatung mit einem dreigliedrigen Aufbau vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (MLR), über die vier Regierungspräsidien zu den 35 Unteren Landwirtschaftsbehörden. Die Unte­ren Landwirtschaftsbehörden wurden mit Beginn 2005 bei den Landratsämtern eingeglie­dert und sind für die Durchführung öffentlicher Aufgaben in der Landwirtschaft zuständig. Das sind Verwaltungsaufgaben z. B. bei der Antragsbearbeitung und -bewilligung, aber auch für die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und die Beratung der Landwirte.

Ziel der landwirtschaftlichen Offizialberatung ist es, die landwirtschaftlichen Familienbe­triebe bei der Erfüllung ihrer Leistungen in der Erzeugung von hochwertigen Nahrungsmit­teln und dem Erhalt der natürlichen Produktionsgrundlagen zu unterstützen (vgl. MLR 2005a). Daraus begründet sich die kostenlose Beratung an den Landwirtschaftsbehörden. Ebenfalls kostenlose Beratung sollen Landwirte in sozialen Fragen, z. B. bei der Hofüber­gabe, erhalten. Dazu fördert das Land anerkannte übergebietliche Einrichtungen (z. B. des Bauernverbandes). Spezielle Angebote in der Landwirtschaftlichen Familienberatung bie­ten kirchliche Träger an.

Die Beratungsdienste sind mit Beratungsringen vergleichbar und wurden 1989 zusätzlich zur Offizialberatung eingerichtet. Die Landwirte, die sich als Mitglieder an den Kosten beteiligen, können intensive Beratung – zumeist in produktionstechnischen Schwerpunk­ten wie Milchviehhaltung oder Sonderkulturen, aber auch im Ökologischen Landbau und in der Vermarktung in Anspruch nehmen. Zurzeit arbeiten 50 Beratungsdienste mit 98 Bera­tungskräften (PFLUGFELDER 2005). Sie haben ihren Geschäftssitz an einem der Landwirt­schaftsämter, den Unteren Landwirtschaftsbehörden. Die Beratungsdienste werden bis zu 50 % aus öffentlicher Hand getragen; vorausgesetzt, sie erfüllen die Förderkriterien (Deckelung des Zuschusses auf max. 28.200 Euro pro Beratungskraft und Jahr) (vgl. MLR 2005c).

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Agrarverwaltung und sonstige Einrichtungen

Dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum nachgeordnet sind:

• die Fachabteilungen der Regierungspräsidien und Unteren Landwirtschaftsbehörden • sowie vier Staatliche Lehr- und Versuchsanstalten, vier Landesanstalten und weitere

Institute. Sie stellen den Unteren Landwirtschaftsbehörden zahlreiche Informationen und Arbeitsunterlagen zur Verfügung.

Berufsbildung

Die Unteren Landwirtschaftsbehörden sind die Ansprechpartner für Aus-, Fort- und Wei­terbildung der Landwirte und führen entsprechende Veranstaltungen und Lehrgänge durch. Einigen Ämtern ist eine Fachschule für Landwirtschaft bzw. Technikerschule ange­gliedert.

Aus- und Fortbildung von Beratern

Für die Berateraus- und Fortbildung in Baden-Württemberg ist die Landesanstalt für Ent­wicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume zuständig. „Vorrangige Aufgabe ist es, die Unteren Landwirtschaftsbehörden bei ihrer Tätigkeit in den Bereichen Bildung, Be­ratung und Verwaltung landesweit zu unterstützen und ihnen ein rationelles und effizientes Arbeiten zu ermöglichen“ (MLR 2005d). Neben der Herausgabe der Zeitschrift „Landinfo“ führt die LEL den Infodienst Landwirtschaft Baden-Württemberg.

Entwicklungstrends

Die Zusammenlegung von Dienststellen auf Landkreisebene hatte in der Vergangenheit eine Reduzierung der Anzahl der Landwirtschaftsämter (Ämter für Landwirtschaft, Land­schafts- und Bodenkultur) auf 35 Ämter zur Folge. Im Zuge der umfassenden Reform der Landesverwaltung, die ab 01.01.2005 in Kraft getreten ist, wurden nun die ehemaligen Landwirtschaftsämter als Untere Landwirtschaftsbehörden bei den Landratsämtern der je­weiligen Landkreise eingegliedert. Damit verbunden sind Umstellungen wie der Umzug von Ämtern, Umbenennungen und Neustrukturierungen von Aufgabenbereichen.

Der Stellenabbau im Zuge der Verwaltungsreform betrifft auch die Unteren Landwirt­schaftsbehörden und damit die Kapazität an Beratern. Bereits eingesetzt hat eine Kon­zentration von Beratungsaufgaben, so dass Landwirte jetzt und in Zukunft vermehrt größe­re Anfahrtswege in Kauf nehmen müssen, um Spezialberater in Anspruch zu nehmen. Die Übertragung von übergebietlichen Beratungsaufgaben auf ein Regierungspräsidium, falls erforderlich, ist dabei explizit in der Verwaltungsreform enthalten.

Bei der geforderten „20 Prozent Effizienzrendite“ werden zunehmende Konsequenzen für die produktionstechnische Beratung, insbesondere für die Vor-Ort-Beratung, befürchtet (BWagrar 2005). Beratung im gesellschaftlichen Interesse (Bsp. Düngeberatung, Wasser­schutzberatung u. ä.) wird aber auch weiterhin von den Unteren Landwirtschaftsbehörden geleistet werden. Gleichzeitig hat bereits eine Ausweitung und Stärkung der Beratungs­dienste, die insbesondere auch produktionstechnische Beratung leisten, begonnen (PFLUGFELDER 2005).

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Bayern

Durchführung

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• kostenlose staatliche Offizialbera­tung an den 47 Landwirtschafts­ämtern und Dienststellen • Ringberatung im Gartenbau und

im Ökolandbau mit 50 % Bezu­schussung der Personal- und Sachkosten

öffentlich privat öf

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Landwirtschaftliche Beratungsstellen

In Bayern erhalten die Landwirte kostenlose Offizialberatung an den Landwirtschaftsäm­tern. In den sieben Regierungsbezirken sind es 47 Ämter mit derzeit 79 Dienststellen. Im Zuge der anstehenden Reform „Verwaltung 21“ kommen allerdings Veränderungen auf die Landwirtschaftsverwaltung zu, insbesondere die Bündelung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Stellen zu 47 gemeinsamen Ämtern mit mittelfristig 70 Standor­ten. Durch die Auflösung der Landwirtschaftsabteilungen bei den Regierungen wird die Landwirtschaftsverwaltung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten an der Spitze außerdem zweistufig statt bisher dreistufig aufgebaut sein (Bayeri­sche Staatsregierung 2004).

Bildung und Beratung wird als eine der Schwerpunktaufgaben an den Landwirtschaftsäm­tern aufgeführt und umfasst (StMLF 2005):

• gesamtbetriebliche Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen (Markt, Ökonomik, Un­ternehmensführung, umwelt- und tiergerechte Produktionstechnik),

• Vollzug von Angelegenheiten der Berufsbildung in der Landwirtschaft, • Unterricht an der Landwirtschaftsschule, berufliche Erwachsenenbildung einschließlich

des Bildungsprogramms Landwirtschaft, • Durchführung von Zuchtprogrammen und Zuchtberatung, • Beratung und Vollzug zu Bodenschutz, Landschaftspflege und Agrarökologie, zum

Pflanzenbau, Pflanzenschutz und zum Versuchswesen.

Die Abteilungen der Ämter in Bayern sind dabei so eingerichtet, dass Fördervollzugsauf­gaben [Abteilung 1], landwirtschaftliche Beratung [Abteilung 2] und Strukturentwicklung [Abteilung 3] organisatorisch und personell getrennt sind (vgl. auch LUGER 1994,190).

Die Leistung einer am Gemeinwohl orientierten Beratung und die Aufrechterhaltung von Kernkompetenzen in der Breite der landwirtschaftlichen Bereiche werden u. a. auch darin begründet, die Einheit von Schule und Beratung mit dem engen Kontakt der Lehrer zur Praxis zu erhalten (LUGER 2005).

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Beratungsringe haben sich in Bayern für die Anbauberatung im Gartenbau und im Öko­landbau etabliert, die mit 50 % der Kosten vom Land bezuschusst werden. Ebenfalls ge­fördert werden die Selbsthilfeeinrichtung der Landwirte – das Landeskuratorium der Er­zeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV), in dem 35 Erzeugerringe zu­sammengeschlossen sind und das Landeskuratorium für pflanzliche Erzeugung in Bayern e.V. (LKP), in dem sich Erzeugerringe des ökologischen Landbaus zusammengeschlossen haben (vgl. LKV 2005, LKP 2005). Diese übernehmen Kontrollaufgaben und Beratung für ihre Mitglieder.

Wie in Baden-Württemberg wurde eine bäuerliche Familienberatung etabliert, die von kirchlichen Trägern in haupt- und ehrenamtlicher Arbeit geleistet wird.

Agrarverwaltung und sonstige Einrichtungen

Hinsichtlich des organisatorischen Aufbaus in Bayern sind außerdem zu nennen:

• die Landwirtschaftsschulen, über die derzeit noch die meisten Landwirtschaftsämter verfügen, wobei auch hier eine Reduktion der Standorte geplant ist;

• die Landesanstalt für Landwirtschaft mit ihren Instituten zur Versorgung mit Fachinfor­mationen, die überbetriebliche Ausbildung und besondere Aufgaben im Fördervollzug (LfL 2005);

• die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als zent­rale Aus- und Fortbildungseinrichtung für die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung(FÜAK 2005).

Berufsbildung

Unterricht an der Landwirtschaftsschule, berufliche Erwachsenenbildung einschließlich des Bildungsprogramms Landwirtschaft finden an den Standorten der Landwirtschaftsämter statt.

Aus- und Fortbildung von Beratern

Zentrale Einrichtung für die Qualifizierung der Berater ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Landshut (s. o.).

Entwicklungstrends

Die Umsetzung der „Verwaltung 21“ steht noch an. Bereits in der Vergangenheit wurden Standorte reduziert und die Zahl der Landwirtschaftsämter von 68 auf 47 reduziert. Die Zusammenlegung mit den bisher 127 forstwirtschaftlichen Dienststellen und der schrittwei­se geplante Stellenabbau bedeutet eine weitere Konzentration. Ziel ist es, schlagkräftige, kompetente Ämter mit angemessener Präsenz zu bilden, mit denen trotz der Verringerung der Standorte eine flächenhafte, kostenlose Beratung realisiert werden soll.

Um ein umfassendes Beratungsangebot aufrechtzuerhalten, wird außerdem der Aufbau eines Verbundberatungssystems verfolgt, in dem die staatliche Offizialberatung mit ande­ren Beratungsanbietern, u. a. den Landeskuratorien, kooperiert (LUGER 2005).

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Sachsen

Durchführung Fi

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ng • kostenlose staatliche Offizialbera­

tung an 11 Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft (und Gartenbau)

• private Investitionsberatung • Ernährungsberatung (ausgenom­

men Erzeuger-Verbraucher-Dialog)

öffentlich privatöf

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Landwirtschaftliche Beratungsstellen

In Sachsen erhalten die Landwirte kostenlose Bildungs- und Beratungsangebote von dem für ihre Region zuständigen Amt für Landwirtschaft (SMUL 2005). Die elf Ämter und drei Außenstellen sind Untere Behörden im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministe­riums für Umwelt und Landwirtschaft.

Als Mittlere Behörde verfügt außerdem das Regierungspräsidium in Chemnitz über eine Abteilung Landwirtschaft, die für ganz Sachsen zuständig ist. Sie bietet in Ergänzung zu dem Spektrum der Ämter für existenzgefährdete Betriebe in der Landwirtschaft und im Gartenbau Beratung zur Einkommens- und Vermögenssicherung (RP Chemnitz 2004).

Das kostenlose Beratungsangebot der Landwirtschaftsämter umfasst produktionstechni­sche, sozio-ökonomische, betriebswirtschaftliche, bautechnische und Bildungsfragen. Die Investitionsberatung sowie die Ernährungsberatung (ausgenommen der Erzeuger-Ver­braucher-Dialog) wurden ab 2004 privaten Beratungsdienstleistern überlassen. Die staatli­che Landwirtschafts- und Gartenbauberatung wird sowohl im Rahmen der Einzel- als auch Gruppenberatung tätig. Letztere Beratungsform soll tendenziell verstärkt werden, um die Effizienz in der Beratungsarbeit zu erhöhen. Bewährt hat sich dabei vor allem die Beratung in Form von betriebszweigorientierten Arbeitskreisen (FICHTNER 2005).

Berufsbildung

Die Landwirtschaftsämter nehmen außerdem Aufgaben im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Landwirten wahr. Sechs der elf Ämter sind Fachschulen für Landwirtschaft angegliedert. Dem AfL Freiberg-Zug ist die Lehranstalt für die Bereiche Land- und Hauswirtschaft (inkl. Fachschule für Landwirtschaft) zugeordnet. Zudem wird an den Fachschulstandorten die Meisterausbildung durchgeführt.

Die Organisation der Bildungsarbeit ist so gestaltet, dass dem Grundprinzip der Einheit von Lehre und Beratung Rechnung getragen wird, so dass ein größtmöglicher Praxis- und Regionalbezug im Unterricht gewährleistet wird.

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Agrarverwaltung und sonstige Einrichtungen

Weitere Behörden innerhalb der Agrarverwaltung in Sachsen mit Bezug zur landwirtschaft-lichen Bildung und Beratung sind:

• die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft mit ihren verschiedenen Fachberei­chen, dem Lehr- und Versuchsgut sowie den Fachschulen im Bereich Gartenbau. Die Landesanstalt ist der zentrale Vorleistungsbereich sowohl für das SMUL als auch für die Landwirtschaftsämter. Zu den Aufgabenschwerpunkten gehören neben anderen das Angebot an Fachinformationen, die angewandte Forschung, die überbetriebliche Ausbildung sowie Vollzugsaufgaben bei Förder- und Kontrollmaßnahmen (LfL 2005);

• die Staatliche Fortbildungsstätte für Umwelt, Landwirtschaft, Ländlicher Raum und Forst Reinhardtsgrimma für die zentrale Organisation und Durchführung der Weiterbil­dungsmaßnahmen der Bediensteten im Bereich der Agrar-, Umwelt- und Forstverwal­tung des Freistaates Sachsen (StFR 2005).

Aus- und Fortbildung von Beratern

Der Freistaat Sachsen bildet entsprechend dem Bedarf Referendare und Anwärter auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Freistaat Bayern aus, welcher die Ausbildung auch durchführt (FICHTNER 2005). Die berufsbegleitende fachliche Weiterbil­dung findet an der Staatlichen Fortbildungsstätte Reinhardtsgrimma statt (s. o.).

Entwicklungstrends

Die Zahl der Landwirtschaftsämter wurde von ursprünglich 14 auf 11 reduziert. Die weite­ren Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung sehen bis zum Jahr 2008 ei­ne deutliche Reduzierung des Personalbestandes an den AfL vor. Zwangsläufig ist damit eine Anpassung bzw. Priorisierung der Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Bera­tung verbunden. Künftig wird sich die Beratungstätigkeit auf Kernbereiche konzentrieren, wie z. B. Fachaufgaben im Zusammenhang mit Fachrecht, Förderung und Bildung.

Alternative Formen der Organisation und Finanzierung der Beratung werden zurzeit durch das SMUL nicht thematisiert (FICHTNER 2005).

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Rheinland-Pfalz

Durchführung

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öffentlich privat

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• gebührenpflichtige Unternehmens­beratung durch die Landwirtschafts­kammer Rheinland-Pfalz

• Versuchswesen und Fachberatung durch sechs Dienstleistungszentren ländlicher Raum (DLR)

• Beratungsringe (50 % Landeszu­schüsse zu Personalkosten)

Landwirtschaftliche Beratungsstellen

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bietet neben der Ausbildungsberatung ge­bührenpflichtige Betriebsberatung, insbesondere in den Bereichen Bauen, Tierzucht und Grünland, an. Ein Gebührenkatalog gibt Auskunft über die einzelnen Leistungen (LWK Rheinland-Pfalz 2005a). Im Zuge der Agrarverwaltungsreform wurde der Kammer vom Land die landwirtschaftliche Unternehmens-, Investitions- und Förderberatung übertragen (LWK Rheinland-Pfalz 2005b). Der Aufwand für hoheitliche Aufgaben wird der Landwirt­schaftskammer vom Land erstattet (LWK Rheinland-Pfalz 2005c).

Zum Angebot der Landwirtschaftskammer mit ihren sieben Dienststellen gehören Veröf­fentlichungen (Internet, Fachartikel) und Veranstaltungen.

Bis zur Umsetzung der Agrarverwaltungsreform 2003 hatten die Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalten kostenlose Offizialberatung geleistet. Die Dienstleistungszentren für den ländlichen Raum (DLR) sind Ergebnis der Agrarreform. Sie sollen die Einheit von Schule, Beratung und Versuchswesen erhalten, führen Praxisversuche durch, übernehmen den Pflanzenschutzdienst, koordinieren oder übernehmen Beratung und geben Hand­lungsempfehlungen für Landwirte, Gärtner und Winzer (DLR Eifel 2005, DLR Rheinland-Pfalz 2005).

Das Land konzentriert sich daher nach der Reform auf Schule, Agrarförderung, Bodenord­nung und Versuchswesen. Die mit dem Versuchswesen eng verbundene Produktionsbera­tung und die Ernährungsberatung gehören ebenfalls zu den Aufgabenbereichen, die von den 6 Dienstleistungszentren (DLR) bearbeitet werden. Jedes der 6 DLR hat neben regio­nalen Aufgaben auch landesweite Kompetenzen. So z. B. Gartenbau in Neustadt, Pflan­zenschutz und Ökolandbau in Bad Kreuznach, Weinmarketing in Oppenheim, Agrarförde­rung in Bernkastel-Kues, Ernährungsberatung in Montabaur, Tierhaltung in Bitburg und Münchweiler.

Zu nennen sind außerdem die Beratungsringe, die über die Dienstleistungszentren in das Beratungssystem eingebunden sind und die ihren Sitz vielfach an den DLR haben. Auf die enge Verzahnung und Informationsweitergabe wird seitens des Landes Wert gelegt, das

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Beratungsringe seit 1990 mit 50 % der Personalkosten unterstützt, um das Angebot neben der staatlichen Offizialberatung zu erweitern (vgl. CASPARY 2001). Vor allem in den Berei­chen Milchvieh, Weinbau und Gartenbau sind Beratungsringe nachgefragt. In 2005 war die Zahl der geförderten Beratungsringe auf 23 mit 4.676 Mitgliedsbetrieben und 32 Bera­tungskräften gestiegen (CASPARY 2005).

Sozio-ökonomische Beratung bieten die Bauernverbände an (LWK Rheinland-Pfalz 2005d).

Agrarverwaltung und sonstige Einrichtungen

Teil der Agrarverwaltungsreform 2003 war die Auflösung einer Reihe von Stellen, wie z. B. der staatlichen Lehr- und Versuchsanstalten und der Kulturämter, sowie die Bündelung von Aufgaben an wenigeren Standorten (MWVLW 2003). Aus der Umstrukturierung her­vorgegangen und für die Agrarverwaltung und das Förderwesen zuständig sind (LWK Rheinland-Pfalz 2005d):

• die sechs Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR) als untergeordnete Behörden des Ministeriums für Wirtschaft Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz;

• die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als obere Landesbehörde;

• die Kreisverwaltungen als Stellen für eine Reihe von Anträgen (Tierprämien, Flächen­prämien u. a.) (Verwaltungsportal Rheinland-Pfalz 2005).

Im Bereich der Forschung wurde im Januar 2005 die „RLP-AgroScience GmbH“ in Neu­stadt a. W. gegründet und dazu das Centrum Grüne Gentechnik (CGG) und der Fachbe­reich Ökologie des DLR Rheinpfalz zusammengeführt.

Berufsbildung

Ansprechpartner sind hier die DLR, an denen sich nicht nur die Fachschulen befinden, sondern bei denen auch die landwirtschaftlichen Berufsschulen angesiedelt sind.

Aus- und Fortbildung von Beratern

Beratungs- und Lehrkräfte werden in einem Referendariat vom Land Rheinland-Pfalz aus­gebildet. Die Ringberater müssen eine geeignete Qualifizierung nachweisen und sind ver­pflichtet, sich eigenständig fortzubilden. Ein (kostenloses) Fortbildungsangebot für die Ringberater gibt es allerdings nicht mehr.

Entwicklungstrends

Der Reformprozess der Agrarverwaltung ist bis auf das Jahr 2015 angelegt und soll weite­re Einsparungen im Personalwesen erbringen. Von der Zielgröße von 874 Beschäftigten an den DLR wird ca. die Hälfte im Bereich der Bodenordnung arbeiten und die andere Hälfte mit Funktionen für Schule, Versuchswesen, Beratung und Agrarverwaltung betraut sein (CASPARY 2005).

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• Landesbetrieb Landwirtschaft Hes­sen (LLH), (ehemals Hessisches Dienstleistungszentrum für Land­wirtschaft, Gartenbau und Natur­schutz (HDLGN)

Landwirtschaftliche Beratungsstellen

Für die fachbezogene Information und Beratung in Gartenbau und Landwirtschaft wurde in 2005 der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) als landeseigene Institution mit Zentrale in Kassel eingerichtet. Für die Regelungen der Betriebssatzung ist das Hessische Landwirtschaftsministerium zuständig (Hessischer Landtag 2004, 23). Der Betrieb ist aus dem Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz (HDLGN) hervorgegangen. Ähnlich einer Landwirtschaftskammer wurde dem HDLGN ein Kuratorium für das Beratungswesen mit berufsständischer Vertretung zur Seite gestellt (vgl. SANDHÄGER 2001, NISCHWITZ 2001). Das Beratungskuratorium bestimmt Ziele und Inhalte der Beratung mit, die Planung des Beratereinsatzes sowie die Beauftragung Dritter zur Durchführung von Beratungsdienstleistungen (HMULV 2005a, HMULV 2004, 82). Ziel der Kooperationsvereinbarungen mit anderen Beratungsanbietern (z. B. Interessens- oder Erzeugerverbände) ist die Bündelung der Beratungsaktivitäten (HMULV 2004, 83).

2004 wurde die Beratung des HDLGN von ca. 65 landwirtschaftlichen und 25 gartenbauli­chen Beratern durchgeführt (HMULV 2004, 82). Nach der Neuorganisation konzentriert sich der Landesbetrieb Landwirtschaft auf die Bereiche Beratung, Bildung und Fachinfor­mation für Landwirtschaft und Gartenbau, während weitere Aufgaben vom Landesbetrieb Hessisches Landeslabor und vom Landesbetrieb Hessen-Forst übernommen werden (vgl. LLH 2005a, Hessischer Landtag 2004).

Die Beratung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe wird als landespolitische Aufgabe verstanden und ist zu einem großen Teil kostenfrei. Kostenlose Beratung wird in Bereichen des gesellschaftlichen Interesses, z. B. bei Sozio-Ökonomie, Umweltschutz o­der Landespflege angeboten. Seit 1994 werden aber auch Gebühren erhoben. Inwieweit Beratung gebührenpflichtig wird, entscheidet die Beratungskraft (vgl. HMULV 2005b). Da sich der LLH auf Beratungsthemen mit öffentlichem Interesse konzentriert, findet dies nur in geringem Umfang statt und betrifft v. a. die Beratung in Arbeitskreisen. Diese wird von Landwirten, insbesondere im Milchviehbereich, nachgefragt (SANDHÄGER 2005).

Seit 1994 bietet die Familie & Betrieb – Ländliche Familienberatung (LFB) der Ev. Kirche seelsor­gerische, psychosoziale Beratung für existenzgefährdete Betriebe an (HMULV 2004,83).

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Agrarverwaltung und sonstige Einrichtungen

Dem Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz unter­stehen außer dem Landesbetrieb Landwirtschaft (LLH):

• die Abteilungen Ländlicher Raum, Naturschutz und Verbraucherschutz, angesiedelt bei den Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel;

• die Ämter für den Ländlichen Raum, angesiedelt bei den Landratsämtern: Sie wurden im Rahmen von Verwaltungsreformen und mit Gründung der HDLGN 2001 zuständig für die hoheitlichen Aufgaben der EU-Förderung und des Kontrollwesens;

• der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, zu dem nach der Reform auch die Land­wirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt Kassel-Harleshausen gehört;

• der Landesbetrieb Hessen-Forst in Gießen, dem die Aufgabe „Naturschutz“ neu über­tragen wurde;

• die hessischen Staatsdomänen als Beispiels- und Versuchsbetriebe unter der Fach­aufsicht des Landwirtschaftsministeriums.

Berufsbildung

• Der LLH ist die zuständige Stelle für die Überwachung der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Berufsbildung und ist verantwortlich für die Prüfungen der Auszubil­denden, Meisteranwärter, Inspektoranwärter und Referendare (2005c). Er organisiert oder bietet überbetriebliche Lehrgänge und Weiterbildungsveranstaltungen an.

• Die Fortbildung und die Vorbereitung auf die Meisterprüfung finden an vier Fachschu­len und im Schulungsbetrieb Eichhof statt.

• Landesverband Hessen für Landwirtschaftliche Fortbildung e.V. (VLF) mit Geschäfts­stelle in Staufenberg und zahlreichen Mitgliedsvereinen in ganz Hessen.

Aus- und Fortbildung von Beratern

Das Land Hessen bildet, wenn auch reduziert, Referendare aus. Zuständig ist auch hier der LLH. Das Bildungsseminar Rauischholzhausen wurde zu einer Außenstelle des Lan­desbetriebs Landwirtschaft. Bereits seit 1949 finden dort Fortbildungen statt. Ziel des Bil­dungsseminars ist die kontinuierliche Verbesserung der fachlichen, methodischen, sozia­len und organisatorischen Kompetenz. Das Angebot richtet sich an Beratungskräfte, Ver­waltungskräfte in der Agrarförderung und in den Abteilungen Ländlicher Raum, landwirt­schaftliche Lehrkräfte und auch an ehrenamtliche Mitarbeiter von Fachverbänden (vgl. LLH 2005b).

Entwicklungstrends

Die Umwandlung der HDLGN in den landeseigenen Betrieb Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) ist als weiterer Schritt im Bemühen um mehr betriebswirtschaftliche Effi­zienz und Transparenz zu sehen. So wurde die kameralistische Buchführung auf kauf­männisches Rechnungswesen und Kosten-Leistungsrechnungen umgestellt (vgl. HMULV 2005b). Die Gründung des Dienstleistungszentrums und nun des Landesbetriebes bedeu­tet aber nicht nur eine Konzentration der Aufgaben, sondern auch eine Abnahme der Flä­chendeckung in der Beratung. Bedingt durch die aktuellen Umstrukturierungen soll sich die Zahl der bisher im Dienstleistungszentrum beschäftigten 500 Mitarbeiter um 150 verrin­gern (AgriManager 2005).

- 48 -

3.2 Zusammenfassung: landwirtschaftliches Beratungsangebot in Deutschland

Bei dem Versuch, das aktuelle Bild der Beratungslandschaft in Deutschland zusammenzu­fassen, lassen sich vor allem folgende Punkte hervorheben:

• Konzentrationsprozesse und die Reduzierung von Beratungsstellen sind durchgehend zu beobachten, insbesondere derzeit in Ländern mit staatlicher Offizialberatung oder Landwirtschaftskammern;

• bei den Ländern, die bereits drastische Einschnitte erfahren haben (bspw. Schleswig-Holstein) oder bei denen sich Privatberatung als hauptsächliche Angebotsform etabliert hat, scheinen die derzeitigen Beratungssysteme stabil;

• dem Angebot an landwirtschaftlicher Beratung steht – potenziell – ein vielfacher Bera­tungsbedarf gegenüber (vgl. Tabelle 4);

• zum Teil wird von den Ländern über die Förderung von Beratungsringen versucht, ein größeres Angebot an Beratung für Landwirte aufrechtzuerhalten (meist handelt es sich um spezielle fachliche Beratung und Mitglieder mit gleichen Produktionszweigen);

• es werden zunehmend Gebühren für Beratung verlangt;

• der Anspruch einer kostenlosen Offizialberatung mit flächendeckendem Angebot ist nur noch in Bayern vorhanden;

• die Definition von Offizialberatung wird enger – insbesondere wenn es um Leistungen geht, die Landwirte kostenlos oder sehr günstig in Anspruch nehmen können sollen. Die Frage – was Beratung im öffentlichen Interesse ist und wie sie gefördert werden sollte – scheint aktueller denn je.

Wie sich enger gefasste Beratungsaufträge inhaltlich auswirken, zeichnet sich zum Teil ab. In Sachsen wird sich z. B. die Beratungstätigkeit der Ämter zukünftig auf Kernbereiche konzentrieren, zu denen das Fachrecht, die Förderung und die Bildung gehören. In Nord­rhein-Westfalen werden die Herausforderungen für die Beratung formuliert, die in engem Zusammenhang mit dem Strukturwandel und Konzentration auf größere Produktionsein-heiten in der Landwirtschaft stehen und in anderen Bundesländern vergleichbar sind (vgl. Kap. 3.1). Allerdings konnte im Rahmen der vorliegenden Studie für keines der Bundes­länder eine ausführliche Bedarfs- und Angebotsanalyse der Beratungsinhalte vorgenom­men werden. Einzelne Fallbeispiele zeigen aber, dass es neben dem Spezialberatungsbe­darf vor allem der wachsenden Betriebe auch einen anderen, zunehmenden Bedarf sol­cher Betriebe mit integrierendem Modell aus Landwirtschaft und zusätzlicher Erwerbstätig­keit gibt. Wie im Beispiel Berggebiete können diese Betriebe auch mittel- und langfristig eine Rolle für die Multifunktionalität und den Erhalt von Landschaften spielen, benötigen aber weitgehend kostenfreie landwirtschaftliche Beratung, die einem angepassten inhaltli­chen und organisatorischen Leitbild, bspw. dem Modell „Beratungsteam Berggebiet“ folgt (CURRLE 2005).

Die Heterogenität der landwirtschaftlichen Beratungsansätze in den Bundesländern wurde bereits oben erwähnt und wird in der Kurzdarstellung der einzelnen Länder deutlich. Trotz­dem sind es grobe Zusammenfassungen der Situation der landwirtschaftlichen Beratung.

- 49 ­

Zu einem besseren Verständnis der Situation gehören Faktoren wie die Agrarstruktur des Landes, die Unterscheidung von Zielgruppen, die Ermittlung des Beratungsbedarfs der Landwirte und die Arbeitsorganisation und -methodik der Beratungskräfte.

Außer der qualitativen Beschreibung von Beratung sind Aussagen über die vorhandene Beratungskapazität von Interesse. Diese zu ermitteln ist allerdings selbst bei den in Kap. 3.1 dargestellten hauptsächlichen Beratungsanbietern nur eingeschränkt möglich. Neben der Anzahl der Beratungskräfte wären Angaben über ihre Aufgabengebiete oder Speziali­sierungen nötig und wie viel ihrer Arbeitszeit die Beratung einnimmt. Die Zusammenstel­lung in Tabelle 4 darf deswegen nur als eine grobe Gegenüberstellung gesehen werden. Die aufgeführten durchschnittlichen Betriebsgrößen und Anteile der Nebenerwerbsbetriebe sind zwar keine ausreichende Beschreibung der Agrarstruktur, sie machen aber zumindest auf Unterschiede aufmerksam, die sich auf die Abgrenzung von möglichen Zielgruppen und Beratungsinhalten in den Ländern auswirken.

Nicht in der Tabelle aufgeführt sind die nachfolgend genannten Beratungsangebote. Sie sind mit Ausnahme der Beratungsringe und der Privatberater, die vom Land eine Aner­kennung beantragen, schwierig zu erfassen, spielen aber in allen Bundesländern eine Rol­le und übernehmen zunehmend Beratungsaufgaben. Insbesondere sind zu nennen:

• Beratung durch Bauernverbände zu Fragen in Versicherung und Rechtschutz. Die Ver­bände übernehmen zum Teil auch sozio-ökonomische Beratung oder werden bei der Information und Antragsstellung zu Cross Compliance aktiv. Durch ihre Organisation sind die Verbände flächendeckend für die Mitglieder vertreten.

• Beratung durch Firmen. Hier ist z. B. die Pflanzenschutzberatung zu nennen, die in manchen Ländern v. a. bei der Zielgruppe der großen Ackerbaubetriebe intensiv und in Arbeitskreisen von den Firmen angeboten wird.

• Beratung durch Erzeuger- / Zucht- und Kontrollringe im Bereich der Tierhaltung. Außer den Leistungsprüfungen und Kontrollen sind die Verbände vielfach für Zertifizierungen und Vergabe von Qualitätszeichen verantwortlich. Sie bieten außerdem für die ent­sprechenden Betriebszweige Beratung, bspw. in der Fütterung, an. Beispiele hierfür sind das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. oder der Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V.

• Beratung für ökologisch wirtschaftende Betriebe. Im ökologischen Landbau spielt die Beratung in Anbau- und Erzeugerverbänden eine große Rolle. Darüber hinaus haben sich Beratungsringe für ökologisch wirtschaftende Betriebe auch in den Bundesländern verbreitet, in denen diese Beratungsform keine Tradition hat.

• Familienberatung und Beratung bei existenzgefährdeten Betrieben wird in mehreren Ländern aktiv durch kirchliche Träger angeboten (HOFFMANN, LULEY, SCHNEIDER et al. 2001).

• Privatwirtschaftlich organisierte Beratung wird in unterschiedlichen Bereichen angebo­ten: Betriebswirtschaft mit Betriebsanalyse, Betriebszweigauswertung und Betriebspla­nung, Finanzierung und Fördermöglichkeiten, Produktionstechnik (z. B. im Pflanzen­bau, Tierhaltung, Maschineneinsatz), Vermarktung und Qualitätsmanagement. Zum Teil spezialisieren sich die Beratungsunternehmen, zum Teil bieten sie eine gesamtbe­triebliche Beratung an.

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Tabelle 4: Beratungskapazitäten und landwirtschaftliche Betriebe (2003) B

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Beratung ist kein geschützter Begriff, und es gibt keine Meldepflicht oder umfassende Dachorganisation (bspw. die DLG) für Berater. Einen Überblick über Anzahl und Angebot der privatwirtschaftlichen Beratung zu bekommen, ist daher kaum möglich. Von einer flä­chendeckend gleichmäßigen Verteilung privatwirtschaftlicher Beratungsunternehmen kann nicht ausgegangen werden, weil sich die Unternehmen in Abhängigkeit von ihren Ziel­gruppen etablieren. Eine Rolle spielt dabei noch ihre Organisation, die entweder einen zentralen Aufbau (ein Dienstsitz und u. U. weite Entfernungen zu den Landwirten) beinhal­tet oder einen dezentrale Strukturierung mit Regionalbüros (TRÄGENAP 1994, 57).

Neben der Beratung sind weitere Dienstleistungen zu nennen, die von den Landwirten in unterschiedlicher Weise in Anspruch genommen werden und von der Steuerberatung, ü­ber Betriebszweigauswertung, Investitionsplanung, Gutachertätigkeiten bis hin zum Wet­terdienst, Faxabruf zum Pflanzenschutz oder Nitratinformationsdienst reichen.

Je nach Regelung in den Bundesländern und bedingt durch den Inhalt vieler Förderpro­gramme in der Landwirtschaft gibt es bei Beratung und Agrarverwaltung organisatori­sche und inhaltliche Berührungspunkte. Bei einer engen Auslegung des Begriffs „Agrar­verwaltung“ sind damit all diejenigen hoheitlichen Verwaltungs- und Förderaufgaben ge­meint, die unmittelbar an die landwirtschaftliche Produktion gekoppelt sind. D. h. Aufga­ben im Rahmen der Agrarmarktpolitik und der Agrarstruktur- und Agrarumweltpolitik wür­den darunter fallen, wenn diese mit landwirtschaftlichen Unternehmen im Zusammenhang stehen, nicht aber z. B. die Sortenanerkennung, Aufgaben im Bereich der landwirtschaftli­chen Berufsbildung und der Beratung, des Verbraucherschutzes, der Agrarforschung und der Entwicklung ländlicher Räume (MANN 2001). Die Definition spielt eine Rolle, wenn es wie in der Arbeit von MANN um die Ermittlung der Effizienz der Verwaltung geht. Die Viel­falt im organisatorischen Design in den Bundesländern fasst er wie folgt zusammen (MANN

2001):

• In Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland werden den Landwirtschaftskammern hoheitliche Verwaltungsaufgaben übertragen.

• In Rheinland-Pfalz übernehmen Einrichtungen der Landkreise einige, in Brandenburg alle regionalen Verwaltungsaufgaben im Agrarbereich, während diese Aufgaben in den meisten Ländern von Ämtern wahrgenommen werden.

• In einigen Bundesländern (z. B. Nordrhein-Westfalen) wurde das Landwirtschaftsres­sort mit anderen Fachgebieten, meist Umwelt, zusammengefasst.

• Zahlreiche Bundesländer haben Aufgaben der Agrarverwaltung an zentral tätige Lan­desämter delegiert, die z. T. nur für den Agrarbereich zuständig sind (z. B. Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft Brandenburg), z. T. ein sehr viel breiteres Aufgaben­spektrum haben (z. B. Landesverwaltungsamt Thüringen).

• Auch Regierungspräsidien haben in einigen Bundesländern (z. B. Baden-Württemberg) wichtige Aufgaben der Agrarverwaltung übernommen.

• Die Ämter für Landwirtschaft sind in einigen Fällen für Landkreise zuständig (z. B. Bay­ern), in anderen Ländern für ein sehr viel größeres Gebiet (z. B. Schleswig-Holstein).

Die angesprochene Effizienz ist für die „Kunden“ von Interesse, bspw. für die Zufriedenheit mit der örtlichen und zeitlichen Erreichbarkeit oder der Dauer der Antragsbearbeitung, a­ber auch beim Informations- und evtl. Beratungsbedarf, der z. B. unmittelbar mit der Bean­tragung von Fördermaßnahmen im Zusammenhang steht.

- 52 -

In Bezug auf die landwirtschaftliche Beratung ist der Blick auf die Agrarverwaltung und ihre Organisation von Bedeutung, weil bei Beratungsdiensten, die zugleich Stellen der Agrar­verwaltung sind, Rollenkonflikte in der Beratungsarbeit (zwischen Beratung und Antrags­bearbeitung oder Beratung und Kontrolle) entstehen können, die es zu vermeiden gilt. Eine transparente Trennung ist Voraussetzung für das notwendige Vertrauensverhältnis in der Beratung. Sie hat aber auch aus finanztechnischer Sicht an Bedeutung gewonnen, um die Ansprüche in der Erfolgskontrolle und an Verwendungsnachweise von Haushaltsmit­teln zu erfüllen. Aktuelles Beispiel sind die Klärungsprozesse bei den Kammern in Nieder­sachsen und Nordrhein-Westfalen, die nun, zusätzlich zu ihren bisherigen Leistungen, ho­heitliche Agrarverwaltungsaufgaben übernommen haben. Sind die Bereiche eng verknüpft, wie im Modell der staatlichen Offizialberatung in Baden-Württemberg, wirken sich Verwal­tungsreformen zur Kosteneinsparung unmittelbar auf die Beratung aus.

Kritikpunkte, die insbesondere HOFFMANN anführt, sind das öffentliche Dienst- und Haus­haltsrecht, das für die Aufgaben der staatlichen Verwaltung geeignet ist, aber nicht für Beratung als eine Dienstleistungsaufgabe, sowie die Wettbewerbsverzerrung, die durch kostenlose staatliche und auch durch die Zwangsumlage der Kammer bereits teilfinanzier­te Beratung entsteht (HOFFMANN 1996).

Die Aus- und Fortbildung der Beratungskräfte ist ein weiterer Punkt, der in der Be­schreibung der Länder neben der Beratung und der Agrarverwaltung skizziert wurde und der hier ebenfalls zusammengefasst werden soll.

Nur noch ein Teil der Länder verfügt über ein eigenes Seminar oder eine Akademie zur Aus- und Fortbildung von Beratern. Zusammengefasst sind dies:

i. a. R. für Kammer- und Offizialberater

• Fortbildungsangebote an den Landwirtschaftskammern Schleswig-Holstein, Niedersa­chen und Nordrhein-Westfalen,

• Bildungsseminar in Rauischholzhausen, Hessen (Aus- und Fortbildung), • Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der Ländlichen Räume (LEL)

Schwäbisch Gmünd, Baden-Württemberg (Aus- und Fortbildung), • Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Landshut,

Bayern (Aus- und Fortbildung), • Staatliche Fortbildungsstätte Rheinhardtsgrimma, Sachsen;

und zur Fortbildung von Privatberatern

• Brandenburgische Landwirtschaftsakademie (BLAk), • Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau in Bernburg, Sachsen-Anhalt, • Staatliches Bildungsseminar Guthmannshausen, Thüringen, • Fortbildungsangebote des Hauptverbands der landwirtschaftlichen Buchstellen und

Sachverständigen e. V. (HLBS) für seine Mitglieder.

Ein spezielles Angebot für die Ausbildung von Ringberatern besteht derzeit nur an der Landwirtschaftskammer in Niedersachsen. Dieses und andere Angebote werden aber zu­nehmend länderübergreifend genutzt.

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4 Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die landwirtschaftliche Beratung

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist Teil einer umfassenden Agrarreform. Wesentliche Bestandteile, wie die Neuregelung der Prämienzahlungen sind bereits ab 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Ab 2007 haben sich die Mitgliedstaaten auf das Angebot landwirtschaftli­cher Beratung verpflichtet. Für die Gestaltung der landwirtschaftlichen Beratung werden außer der EG-Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die „Ausgestaltung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ (ELER) und der Rahmen­plan der „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in Deutschland wichtige Rahmenbedingungen sein. Die wichtigsten Inhalte dieser Regel­werke werden daher in den folgenden Abschnitten zusammengefasst.

4.1 Cross Compliance – Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die im Juni 2003 von der EU beschlossene Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und ih­re Umsetzung in nationales Recht beinhalten wesentliche Änderungen für die Landwirte und die landwirtschaftliche Förderpolitik in Deutschland. Zentrale Elemente sind:

• die Entkoppelung der Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe von der Produk­tion, mit einer weitgehenden Umstellung des Prämiensystems in Deutschland auf Flä­chenprämien anstatt von Zahlungen für die Erzeugung bestimmter Produkte;

• Cross Compliance, d. h. die Verknüpfung der Direktzahlungen an Kriterien des Umwelt- und Tierschutzes sowie der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit;

• die Modulation, wodurch eingesparte Mittel durch Kürzungen bei den Direktzahlungen zum Teil für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen. Maßnah­men, die innerhalb dieser 2. Säule der Agrarpolitik gefördert werden können, sind auch die Inanspruchnahme und der Aufbau von Beratungssystemen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beinhaltet die neuen EU-Regelungen für Direktzah­lungen, schreibt die Cross-Compliance-Regelungen für die Landwirte fest und formuliert Anforderungen an die landwirtschaftliche Betriebsberatung in den Mitgliedstaaten.

Von den Landwirten erfordert Cross Compliance die Einhaltung definierter EU-Verord­nungen und Richtlinien bzw. deren Umsetzungen in Bundes- und Länderrecht. Die Ver­bindlichkeit dieser Vorschriften in Bezug auf Cross Compliance erfolgt allerdings in drei Schritten ab Januar 2005; mit einem Teil der Vorschriften und Ausweitungen ab Januar 2006 und 2007. Darüber hinaus beinhalten die Regelungen Mindestanforderungen zur Er­haltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zu­stand und Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland (vgl. Tabelle 5, Anhang).

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Tabelle 5: Fakten der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Landwirte

Titel II; Kapitel 1; Artikel 3-5

Grundanforderungen an die Betriebsführung festgelegt durch Rechts­vorschriften für Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze, Umwelt- und Tierschutz in ihrer jeweiligen Fassung Grundanforderungen an die Erhaltung der Flächen in gutem landwirt­schaftlichem und ökologischem Zustand. Die Mitgliedstaaten legen dafür die Mindestanforderungen auf nationaler und regionaler Ebene fest.

Anhang III Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 3 und 4

Anhang IV Erhaltung in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand

Hält ein Betriebsleiter die Verpflichtungen an die landwirtschaftliche Praxis auf seinen Flä­chen nicht ein, drohen ihm Sanktionen in Form von Prämienkürzungen. Die Kontrolle der Landwirte auf die Einhaltung der Auflagen konzentriert sich zu einem großen Teil auf die Prüfung von Unterlagen sowie auf Buch- und Sichtprüfungen (BMVEL 2005, 86).

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen die Mitgliedstaaten zur Erfül­lung der Umwelt- und Qualitätsstandards ein umfassendes Beratungssystem für Haupter­werbslandwirte sowie ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem aufbauen. Das be­triebliche Beratungssystem bleibt bis 2006 fakultativ, ab 2007 müssen die Mitgliedstaaten den Landwirten Beratung anbieten, die sie auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen kön­nen. Die landwirtschaftliche Betriebsberatung kann von staatlichen wie privaten Bera­tungsstellen übernommen werden (vgl. Tabelle 6). 2010 wird von der Kommission ein Be­richt vorgelegt über die Anwendung der landwirtschaftlichen Beratung, auf Grundlage des­sen der EU-Rat entscheiden wird, ob die Landwirte verpflichtet werden sollen, die Bera­tungsdienste zu nutzen (vgl. Tabelle 6; EU 2003).

Tabelle 6: Fakten der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Beratung

Titel I; Abs. 8 (Gründe)

Um die Betriebsinhaber bei der Erfüllung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitglied­staaten ein umfassendes Beratungssystem für Haupterwerbsbetriebe einführen. Das landw. Beratungssystem sollte den Betriebsinhabern die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusam­menhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tierge­sundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwor­tung und Pflichten zur Erfüllung dieser Standards einzuschränken.

Titel II; Kapitel 3; Artikel 13; Abs. 1

Mitgliedstaaten errichten System zur landwirtschaftlichen Betriebsbera­tung bis zum 01.01.2007. Die Beratung kann von Behörden oder priva­ten Stellen durchgeführt werden.

Titel II; Kapitel 3; Artikel 13; Abs. 2

Beratungstätigkeit umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung (Anhang III) und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (Anhang IV).

Titel II; Kapitel 3; Artikel 14; Abs. 1

Die Teilnahme an der Betriebsberatung ist von Seiten der Betriebe freiwillig.

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Titel II; Kapitel 3; Artikel 14; Abs. 2

Vorrang bei der Beratung haben die Betriebe, die Direktzahlungen von mehr als 15.000 € im Jahr bekommen.

Titel II; Kapitel 3; Artikel 15

Bei der Betriebsberatung erhaltene Informationen und Daten sind ver­traulich zu behandeln. Ausnahme bilden festgestellte Unregelmäßigkei­ten und Verstöße, bei denen eine behördliche Meldepflicht herrscht – hier gilt die Meldepflicht auch für den Berater.

Titel II; Kapitel 3; Artikel 16

Bis zum 31.12.2010 wird von der Kommission ein Bericht über die land­wirtschaftliche Betriebsberatung vorgelegt, und ggf. werden Vorschläge für eine verbindliche Regelung gemacht.

Aufgabe der Betriebsberatungsdienste ist laut EU-Pressemitteilung zur Agrarreform, dass sie „ den Landwirten durch Beantwortung ihrer Fragen bewusst machen, wie Standards und gute fachliche Praxis konkret im Produktionsprozess anzuwenden sind. Betriebsaudits bestehen dabei in strukturierten regelmäßigen Bestandsaufnahmen und Prüfungen der Materialbewegungen und Prozesse auf Betriebsebene, die für einen bestimmten Zielbe­reich (Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz) als relevant eingestuft sind“ (EU 2003).

Verordnung (EG) Nr. 1783/2003

Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung bilden die 2. Säule der Agrarpolitik. Sie wurde mit den 2003 getroffenen Beschlüssen finanziell gestärkt und um das Spektrum an Maßnahmen, für die EU-Fördergelder zur Verfügung stehen, u. a. für die Inanspruch­nahme und den Aufbau von Beratungsdiensten, erweitert. Danach können die Mitglied­staaten den Landwirten Kosten für die Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten bis zu einem Höchstsatz von 80 % und einer Obergrenze von 1.500 € erstatten. Dieser Kostenbeitrag bezieht sich auf die oben genannten Betriebsaudits (EU 2003).

Die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 vom September 2003 enthält Änderungen über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). In Bezug auf die Cross-Compliance-Verordnung beschreibt sie Fördermöglichkeiten für Landwirte für die Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten (Tabelle 7).

Tabelle 7: Fakten der Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 für die Förderung von Beratung

Artikel 21d Beihilfe zu den Kosten für Beratung, die der Einhaltung von und Anpas­sung an anspruchsvolle Normen (CC) dient, und die erforderlichenfalls Verbesserungen vorschlägt. Beihilfe mit max. 80 % der Kosten und bis zu einem Höchstbetrag gemäß Anhang (1.500 Euro).

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Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raums – ELER

Um die 2. Säule der EU-Agrarpolitik zu stärken, soll ein neuer, eigener Fond gegründet werden, der die bisher aus dem EAGFL finanzierten Maßnahmen zusammenführt. Die Eu­ropäische Kommission hat dazu einen Vorschlag für eine Verordnung zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER) vorgelegt (EU 2004). Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Verordnung ist der 01.01.2007 geplant. Der Vorschlag beinhaltet eine einheitliche Programmplanung der ländlichen Strukturpolitik entlang drei thematischer Achsen und einer LEADER-Achse:

1. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors durch Förderung der Umstruk­turierung (mindestens 15 % der Mittel)

2. Schutz von Umwelt und Landschaft durch Unterstützung des Landmanagements (min­destens 25 % der Mittel)

3. Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Steigerung der wirtschaftlichen Diversifizierung (mindestens 15 % der Mittel)

4. LEADER (mindestens 7 % der Mittel)

Im Rahmen der 1. Achse sollen humane Ressourcen durch Berufsbildungs- und Informati­onsmaßnahmen sowie durch den Aufbau und die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten gefördert werden. Beratung soll Landwirte bei der Umsetzung der Cross-Compliance-Regelungen unterstützen und ihnen ermöglichen, ihre Betriebsführung anzupassen, zu verbessern, zu vereinfachen und die Leistungsfähigkeit der Betriebe zu steigern.

Tabelle 8: Förderung von Beratung gemäß Vorschlag der Kommission über ELER

Artikel 23 Beihilfe für die Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten 1. Zur Verbesserung der betrieblichen Gesamtleistung 2. Zur Einhaltung der verpflichtenden Gemeinschaftsnormen (Hierzu

gehören somit auch die CC-Regelungen)

Förderhöhe: 80 % der Beratungskosten, maximal 1.500 €/a

Artikel 24 Beihilfe zum Aufbau der Betriebsberatungssysteme wird zur Deckung der Kosten beim Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Bera­tungsdiensten degressiv über einen Zeitraum von max. 5 Jahren ab dem Aufbau gewährt

Im ELER-Vorschlag der Kommission wird die Förderung von Berufsbildungs-, Informati­ons- und Beratungsmaßnahmen mit den beiden Zielen „Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft“ und „Landbewirtschaftung und Umwelt“ begründet (EU 2004, S. 9). Der Vorschlag enthält damit einen breiteren Ansatz für die Förderung von Beratungsleis­tungen, der über die Einhaltung der Cross-Compliance-Regelungen hinausgeht und bein­haltet außerdem Qualifizierung und Weiterbildung als Förderfelder.

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GAK-Rahmenplan in Deutschland

Der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) von Bund und Ländern ist das zentrale agrarpolitische Instrument für die Umsetzung der EU-Agrarstrukturpolitik. In der Unterrichtung der Bundesregierung zum Rahmenplan 2005 bis 2008 heißt es in Bezug auf die Beratung:

„Mit einem weiteren neuen Förderungsgrundsatz werden Beratungsleistungen auf der Ba­sis von einzelbetrieblichen Managementsystemen gefördert. Dieses Instrument der Be­triebsführung wird in Zukunft für die Sicherstellung der Prozessqualität immer wichtiger werden. Damit soll den Landwirten vor allem die Dokumentation und Einhaltung der künfti­gen Cross-Compliance-Bestimmungen (Bewirtschaftungsauflagen) erleichtert werden. Die Maßnahme setzt ein mit den Luxemburger Beschlüssen in der EG-Verordnung über die Förderung der ländlichen Entwicklung geschaffenes Förderangebot um“ (Deutscher Bun­destag 23.09.2004, S. 2).

Die vom Planungsausschuss am 18.11.2004 beschlossene Fassung des GAK-Rahmenplans 2005–2008 enthält folgende Fördergrundsätze für die Förderung einzelbetrieblicher Mana­gementsysteme (PLANAK 18.11.2004):

• Fördergegenstand:

Betriebsbezogene Beratung zur Auswertung der Aufzeichnungen sowie die Erarbei­tung von Handlungsempfehlungen zur Beseitigung etwaiger Schwachstellen.

• Voraussetzungen:

Die Managementsysteme müssen vom Land anerkannt sein. Es wird unterschieden zwischen Systemen zur Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen (Stufe 1) und Einzelbetrieblichen Managementsystemen (Stufe 2), die über die gute fachliche Praxis hinausgehen und zu einer Zertifizierung beim Landwirt führen. Der gesamte Be­trieb muss erfasst werden. Außerdem müssen die Beratungsanbieter nach bestimmten Kriterien anerkannt sein (s. u.).

• Förderhöhe und -dauer:

80 % der Beratungskosten und maximal 1.500 €/Jahr (Stufe 1); bzw. 80 % der Bera­tungskosten und maximal 2.000 €/Jahr (Stufe 2); jeweils mit einem Förderzeitraum von maximal 5 Jahren.

• Kriterien für die Beratungsanbieter (neu im Vergl. zum Rahmenplan 2004–2007):

Die Beratungsunternehmen müssen organisatorische Voraussetzungen bei Technik,Logistik und Kapazitäten erfüllen und bereits mindestens 2 Jahre Beratungstätigkeit ausüben. Die eingesetzten Beratungskräfte müssen eine ausreichende Qualifikation haben, re­gelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und dürfen keine Verkaufs- und Vermittlertätigkeit durchführen.

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4.2 Cross Compliance – Beratungsbedarf und Aufgaben

Obwohl die neuen Regelungen hauptsächlich auf bereits geltenden EU- und Landesgeset­zen beruhen, sind bei vielen Beteiligten die konkreten Umsetzungsmöglichkeiten noch un­klar. Verunsicherung sowie Kritik an unzureichenden Kontrollbestimmungen für die prü­fenden Behörden wird von Praktikern wie Behördenvertretern geäußert. Für die Landwirte kommt zur Verunsicherung durch eine neue Regelung der Druck durch ökonomische Sanktionsmechanismen und externe Kontrollen hinzu. Neu für die Landwirte ist, dass sie die Einhaltung der Bewirtschaftungsregeln schriftlich dokumentieren und nachweisen müssen. Die Dokumentationspflicht und die Verwendung von PC-Managementsystemen wird jedoch seitens der Experten als Chance gesehen, damit Landwirte einen besseren Überblick über den eigenen Betrieb bekommen (vgl. KESSEN 2004, KÖHLER 2005).

Inhaltliche Anforderungen in der EU-Cross-Compliance-Verordnung an die Beratungstätig­keit werden nur dahingehend formuliert, dass die Beratungstätigkeit mindestens die An­forderungen an die Betriebsführung und an die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand umfassen soll (siehe Tabelle 6). Die Begrün­dung für die Errichtung von Beratungssystemen („bewusster machen von Materialbewe­gungen, innerbetrieblichen Kompetenzen ... ohne die Verantwortung einzuschränken“ ...) lässt sich aber als eine weitgehende Aufgabe auffassen, die auf die Kompetenz der Be­triebsleiter für komplexe Entscheidungen zielt.

Beratungstätigkeiten, wie die Hilfe beim Einsatz von Managementsystemen und bei der Analyse von Schwachstellen, ergeben sich vor allem aus den Förderprogrammen zur Um­setzung der Cross-Compliance-Anforderungen (ELER, GAK-Rahmenplan). Ziele für den Einsatz einzelbetrieblicher Managementsysteme sind (SCHULZ 2004):

• systematische Dokumentation und Auswertung, • Freiwilligkeit – kein Kontrollinstrument, • gesamtbetrieblicher Ansatz, • Instrument zur Bewältigung der Cross-Compliance-Anforderungen, • Kombination aus Dokumentation und Beratung zur Schwachstellenanalyse.

Beratungsbedarf durch die Cross-Compliance-Regelungen

Aus Sicht der Landwirte lässt sich mit Inkrafttreten der EU-Cross-Compliance-Regelungen allgemein folgender Informations- und Beratungsbedarf formulieren:

⇒ Wie sind die neuen Regelungen? Was ist neu? ⇒ Was bedeutet das für mich? Was muss ich tun?

und im nächsten Schritt:

⇒ Wie kann ich das bewerkstelligen? ⇒ Wie kann ich die Anforderungen möglichst nutzbringend für mich umsetzen?

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Aufgaben für eine „Cross-Compliance-Beratung“

Entsprechend lassen sich auch in abgestufter Weise die Aufgaben und Aktivitäten ablei­ten, die dem Informationsbedarf zur Verordnung begegnen, bis hin zu unterschiedlich weit gefassten Beratungsinhalten:

⇒ Information zur Verordnung und Antragstellung, ⇒ Hilfe bei der Antragstellung, ⇒ Information zu Dokumentation und Managementsystemen

(Mindestinhalte, Vergleich von Dokumentationshilfen und Managementsystemen), ⇒ Empfehlungen, Entscheidungshilfen für den Einsatz von Dokumentationshilfen und

Managementsystemen, ⇒ Hilfe beim Einsatz von Dokumentationen und Managementsystemen

(bei der Eröffnungsbilanz sowie bei der laufenden Dokumentation), ⇒ Analyse von Schwachstellen in den Betriebsabläufen und Problemlösung, ⇒ Einsicht in Betriebszusammenhänge und Kompetenzen für eigenverantwortliches Be­

triebs- und Umweltmanagement fördern.

Die Aufträge an Beratung lassen ein unterschiedliches Beratungsverständnis zu. Nicht alle dieser Aktivitäten ordnen wir der Beratung im engeren Sinne zu (vgl. Kap. 2). So ist die reine Information über neue Anforderungen durch gesetzliche Rahmenbedingungen oder Fördergrundsätze entsprechend der Tabelle 9 zunächst in den Aufgabenbereich der zu­ständigen Behörden oder Verwaltungen einzuordnen. Vergleichbar der Abgabe von Steu­ererklärungen beim Finanzamt sind die ersten aufgelisteten Aufgaben in Zusammenhang mit der Cross-Compliance-Verordnung keine Beratungsaufgaben, sondern in erster Linie Informationspflichten und Service der Verwaltungen.

Angebote zur Hilfe bei der Antragstellung können aber aus verschiedenen Richtungen kommen. Außer den Stellen, die Anträge möglichst aufwandfrei bearbeiten wollen, sind Selbsthilfeeinrichtungen – wie die Verbände – denkbar, die dies auch bereits anbieten. Übergänge zur Beratung bestehen da, wo es sich nicht mehr nur um formelle Fragen, sondern um inhaltliche Fragen bezogen auf die eigene Betriebspraxis handelt.

Der Einsatz von Betriebsmanagementsystemen und Betriebsaudits bildet laut GAK-Rahmenplan eine Grundlage für die Beratung. Bei einer genaueren Betrachtung dieses Aufgabenbereichs aus der Sicht, welche Unterstützung oder Dienstleistung den Landwir­ten angeboten werden kann, lassen sich die Aufgaben weiter differenzieren. Zu unter­scheiden sind die Vorleistungen und Informationen, die Orientierung für die Auswahl von Dokumentations- und Managementsystemen geben. Bei der Vielzahl von verschiedenen Hilfsmitteln, die auch durch die unterschiedlichen Qualitätsmanagementsysteme verstärkt wird, ist es denkbar, dass Landwirte Entscheidungshilfen bis hin zur Beratung benötigen, um die für sie passenden Systeme zu identifizieren und einzurichten.

Da der Einsatz von Dokumentations- und Betriebsmanagementsystemen als eine Technik gesehen wird, die auch in Zukunft relevant ist, ergeben sich daraus Bildungsaufgaben, um zukünftige Landwirte mit deren Einsatz vertraut zu machen.

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Tabelle 9: Cross Compliance – Aufgaben für Information, Bildung und Beratung

Aufgaben (Was) Methoden (Wie) Ausführung (Wer)

Information zur Verordnung und Antragstellung

Schriftlich: Merkblätter, Informationsveranstaltungen; Internet und Internetforum, Chat zw. Nutzern

Verordnungsgeber, Antragsempfänger

Hilfe bei Antragstellung Telefonische, persönliche Nachfrage, Hotline

Verordnungsgeber, Antragsempfänger

Hilfe bei der Einführung und An­wendung von Dokumentations­systemen • Klärung erforderlicher Min­

destinhalte, Vergleich von Systemen

Schriftliche Infos plus Daten­bank (mit Abfrage); Infos für Berater und Landwirte

Autorisierte Fachbehörde

• Empfehlungen, Entschei­dungshilfen

Datenbank, interaktive Beratung

s. o. sowie Beratungsanbieter

• Hilfe bei Eröffnungsbilanz Schulung, Einzel- und Grup­penberatung, Übergang zum Arbeitskreis

Dokumentations-“Autoren“, Berater, Bildungsanbieter

• Hilfe bei der laufenden Doku­mentation

Einzelberatung, Übergang zum Arbeitskreis

s. o.

Analyse von Schwachstellen und Problemlösung

Einzel- und Gruppenberatung, Übergang zum Arbeitskreis

Berater

Kompetenzen für Umweltmana­gement fördern

Bildungsmaßnahmen; Beratung, inkl. Mittel zur Sensibilisierung

Bildungs- und Bera­tungsanbieter

Hilfe bei der Analyse von Schwachstellen und Problemlösung ist schließlich eine der Auf­gaben, die Beratung in unterschiedlicher Form leisten kann. Vorausgesetzt wird hier die Wahrnehmung eines Problems und Beratungsbedarfs.

Der letzte Aufgabenpunkt ist aus dem Ziel abgeleitet, dass Landwirte ihr Handeln und ihre betrieblichen Prozesse hinsichtlich der Umweltwirkungen reflektieren und versuchen, sich über die vielfältigen Zusammenhänge bewusst zu werden. Dies ist ein umfassendes Ziel, bei dem Beratung durch die Lösung einer konkreten Ausgangsfrage und der Erhöhung der Problemlösekompetenz für ähnliche Fragen beitragen kann. Weitere wichtige Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels liegen aber auch in der Bildung und Öffentlichkeitsarbeit bzw. Sensibilisierung für Umweltziele.

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4.3 Ansätze für die „Cross-Compliance-Beratung“ in den Bundesländern

Nach der Cross-Compliance-Verordnung ist die Etablierung von Beratungssystemen bis 2007 verpflichtend. Für die Landwirte sind die Cross-Compliance-Regelungen allerdings schon ab 1. Januar 2005 verbindlich geworden, wollen sie die Prämienzahlungen in An­spruch nehmen. Aus diesem Grund, und auch aufgrund der schon bestehenden Förder­möglichkeiten für Beratung, sind in den Bundesländern bereits auf unterschiedliche Weise Schritte unternommen worden, um Beratung zu Cross Compliance anzubieten. Die Fra­gen, welche Rolle die Betriebsberatung einnehmen wird, welche organisatorischen Lösun­gen gefunden werden und ob bzw. in welcher Weise Beratung gefördert wird, sind aber zum Teil noch offen. Dass es bei der Umsetzung von Cross Compliance noch Diskussi­onsbedarf gibt, war ein Ergebnis einer Tagung im Dezember 2004, bei der sich rund 60 Teilnehmer aus Verwaltungs- und Beratungseinrichtungen zu diesem Thema ausge­tauscht haben (LORENZ 2005).

Die Aktivitäten, die in den Bundesländern unternommen werden, lassen sich wie folgt zu­sammenfassen und charakterisieren:

• Informationen zu Cross Compliance und Regelung des Antragswesen als Basis:

Hier sind alle Bundesländer gleichermaßen beschäftigt, die neuen agrarpolitischen Rege­lungen umzusetzen, d. h. verwaltungstechnische Grundlagen zu schaffen, Inhalte – soweit Bundesland spezifisch – festzulegen, den Mitarbeiterstab zu schulen, der Informations­pflicht für die Landwirte nachzukommen, sowie die Antragsabwicklung zu organisieren und durchzuführen.

• ohne zusätzliche Beratungsangebote:

D. h. gesonderte Aktivitäten über die Information der Landwirte hinaus werden nicht als notwendig erachtet. Gründe: (1) die CC-Regelungen beinhalten nur gesetzliche Regelun­gen, die bereits Pflicht für die Landwirte sind und die Erfüllung der geltenden Gesetze soll­te keine Neuerung bedeuten, (2) die Einschätzung, dass die Landwirte keine gesonderten Hilfen zur Einhaltung der CC-Regelungen benötigen, (3) der Verweis auf bereits beste­hende Beratungsangebote, sollten Landwirte doch weitergehende Hilfen oder Beratung benötigen.

• mit Bereitstellen von Dokumentations- / Managementhilfen:

Die meisten Länder stellen ihren Landwirten Checklisten oder Dokumentationshilfen zur Erfüllung der Cross-Compliance-Regelungen zur Verfügung. Hier gibt es vielfältige Bei­spiele – z. B. „LABSCAUS“ aus Schleswig-Holstein“ – sowie auch länderübergreifenden Austausch. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass die Landwirte selbstständig mit die­sen Hilfen arbeiten können.

• mit kostenlosem Beratungsangebot:

Wenn staatliche Offizialberatungsstellen als die zuständigen Adressaten bei Beratungsbe­darf durch die Landwirte benannt werden. Dies ist z. B. in Bayern der Fall. Gründe können sein, dass EU-Fördermittel für Beratung nicht abgerufen werden können bzw. für andere Zwecke verwendet werden sollen. Für Stellen, die ansonsten kostenlos Offizialberatunganbieten, würde die Erhebung von Gebühren außerdem Konsequenzen, wie die Änderung

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ihrer Richtlinien, nach sich ziehen. Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, die eine För­derung der CC-Beratung beschlossen haben, übergeben die Durchführung deswegen ex­plizit an Beratungsringe, Verbände, Privatberater o. a.

• mit dem Angebot und der Förderung von kostenpflichtigen Beratungsleistungen:

In einigen Ländern wurden die GAK-Rahmenregelungen zur Förderung einzelbetrieblicher Managementsysteme bereits umgesetzt oder es wird derzeit an der Umsetzung gearbeitet. Die Regelungen und Entwürfe unterscheiden sich in Förderhöhe und -dauer und darin, ob Beratung in Zusammenhang mit den Systemen zur Einhaltung der Cross-Compliance-Regelungen (Stufe 1) und/oder für weitergehende einzelbetriebliche Managementsysteme (Stufe 2) gefördert wird. Für die Landwirte bestehen Fristen, innerhalb derer sie die Bera­tungszuschüsse (vor der Inanspruchnahme der Beratung) beantragen müssen. Die Mittel insgesamt sind pro Land jeweils auf eine bestimmte Summe begrenzt.

Als Begründung für das Angebot an Beratung wird die Unterstützung der Landwirte bei der Umsetzung der CC-Regelungen angeführt (MLR/LEL 2004, LWK Hannover 2005). Soweit Ziele oder Inhalte für die Beratung genannt werden, orientieren sich diese am GAK-Rahmenplan.

Tabelle 10: Information und Beratungsangebote zu Cross Compliance

Bund Information: BMVEL: Meilensteine der Agrarpolitik. Umsetzung der europäischen Agrarreform in Deutschland (2005) http://www.verbraucherministerium.de/data/00056BF17FE711C9BCF06521C0A8D816.0.pdf

Baden-Württemberg Informationen: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum: Informationsbroschüre; Merkblätter zur GAP-Reform; Formulare und Anträge; GAP-Rechner Baden-Württemberg http://www.landwirtschaft-mlr.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/­s/84lain1e0wtp124agos1ontfmowhjqfh/menu/1075571/index.html

Beratung: gefördertes Cross-Compliance-Beratungsangebot durch private Berater, Beratungsdiens­te, Bauernverband oder Maschinenringe. Grundlagenerarbeitung, Schulung und Anerken­nung der Berater durch das Landwirtschaftsministerium auf Grundlage von GQS BW

Bayern Information: Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten: Broschüre; Förderwegweiser http://www.stmlf.bayern.de/agrarpolitik/11030/

Beratung: kostenlos durch die Landwirtschaftsämter

Brandenburg Information: Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Verbraucherschutz, Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung http://www.mluv.brandenburg.de/cms/detail.php?id=145160&_siteid=33

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Hessen Information: Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Broschüre http://www.hmulv.hessen.de/imperia/md/content/internet/pdfs/landraum/cross_compliance_08.02_hr.pdf

Beratung: Abstimmung des LLH mit anderen Beratungsanbietern über vergleichbares, gemeinsames Angebot und Preis. Zusammenarbeit mit Baden-Württemberg / LEL: kostenlose Checkliste für Landwirte, ansonsten keine Förderung.

Niedersachen Information: Landwirtschaftskammer Hannover: Cross Compliance – wirklich Neues? Antragsformulare Agrarreform 2005 kommen! http://www.lwk-hannover.de/index.cfm/startid/216/doc/5159/cfid/3910573/cftoken/57871354.html

Beratung: Förderung der Beratung für „Einzelbetriebliche Managementsysteme“ auf Grundlage des GAK-Rahmenplans. Antragstellung der Landwirte bis 31.03.2005. Antragsbearbeitung und Anerkennung der Berater sowie der Managementsysteme durch die Landwirtschaftskam­mer (LWK Hannover 2005) http://www.lwk-hannover.de/index.cfm/startid/1161/doc/5036/cfid/3910573/cftoken/57871354.html

Nordrhein-Westfalen Information: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen: Informationen der Bund-Länder-Arbeits­gruppe für Empfänger von Direktzahlungen http://www.landwirtschaftskammer.com/fachangebot/foerderung/crosscompliance/index.htm#top

Beratung: Förderung von Betriebsführungsdiensten durch anerkannte Beratungsorganisationen auf Antrag. http://www.landwirtschaftskammer.de/fachangebot/foerderung/laendlicherraum/35.htm

Rheinland-Pfalz Information: Dienstleistungszentren Ländlicher Raum

Beratung: (Ähnlich Baden-Württemberg), gefördertes Cross-Compliance-Beratungsangebot durch Bauernverband, Fachverbände, wie Schweinezuchtverband, Beratungsringe, Maschinen­ringe und freie Berater. Managementsystem / Ordner (GQS RLP) und Schulung / Zulas­sung der Berater durch das Landwirtschaftsministerium. Auf Antragstellung bekommen die Landwirte die Kosten teilweise erstattet.

Saarland Information: Landwirtschaftskammer des Saarlandes http://lwk.internetmanagement.biz/107.0.html

Beratung: Noch in der Erarbeitung. Keine Förderung derzeit.

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Schleswig-Holstein Information: Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Beratung: „Landwirtschaftliches Beratungs-System für Cross-Compliance-Anforderungen in Schles­wig-Holstein“ der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, „LABSCAUS“ http://www.labscaus.de/ erarbeitet durch Landwirtschaftskammer, Fortbildung von Beratern und fortlaufende Pflege des Systems; keine Förderung von Beratung

Thüringen Information: Landwirtschaftsämter

Beratung: In Erarbeitung: „Förderung von Beratungsleistungen zur Nutzung einzelbetrieblicher Mana­gementsysteme in Landwirtschaftsunternehmen“ durch anerkannte Beratungsdienstleister

(Die Tabelle ist beispielhaft und nicht vollständig für alle Bundesländer.)

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5 Beratungskonzepte und -strategien von EU-Nachbarländern und der Schweiz

5.1 EU-Nachbarländer

5.1.1 Österreich

Beratungsaufgaben

Das Leitbild der österreichischen Beratung ist die Unterstützung der persönlichen und un­ternehmerischen Entfaltung, vor allem der bäuerlichen Familien im ländlichen Raum Öster­reichs. Hierzu gehört auch die Unterstützung der Landwirtschaft bei notwendigen Anpas­sungsschritten und dass wichtige Ziele, wie die

• Erzeugung qualitativ hochwertiger Nahrungsmittel, nachwachsender Rohstoffe und Energie,

• Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft durch Gewähr­leistung einer nachhaltigen Wirtschaftsweise,

• Erhaltung der Kulturlandschaft, • Förderung des unternehmerischen Erfolges, • marktkonforme Ausrichtung der Produktion, • Nutzung von regionalen Einkommenschancen und Partnerschaften, • Beschleunigung des Einsatzes neuer Kommunikations- und Informationstechnologien

und • Stärkung der bäuerlichen Identität und Lebensform

verfolgt werden (LEBENSMINISTERIUM 2004a).

Um dies zu erreichen, werden in Österreich je nach Aufgabenstellung folgende Bera­tungsmethoden eingesetzt:

• Telefonauskünfte, • Beratungsgespräche vor Ort oder an Sprechtagen, • Einzel-, Gruppen-, Projektberatung, • Weiterbildungsveranstaltungen, • Informationskampagnen über Broschüren, Schulungsunterlagen, audiovisuelle Hilfs­

mittel und Internet, • Arbeitskreise, • Fachexkursionen, • Ausstellungen und Messen

(LEBENSMINISTERIUM 2004b).

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Beratungsstruktur

Der grundsätzliche Aufbau des österreichischen Beratungssystems ist durch ein föderales System, ähnlich der Bundesrepublik Deutschland, geprägt.

Jedoch ist der Bereich der landwirtschaftlichen Beratung in Österreich bundesweit in star­kem Maße durch Offizialberatung dominiert und entsprechend den, für die Beratung ver­antwortlichen, staatlichen Institutionen, die sich auf allen Entscheidungsebenen finden, hierarchisch gegliedert (Abbildung 7).

Abbildung 7: Beratungskonzept Österreich

Beratungskonzept: Österreich

Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Abt. II 2

Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammer Österreichs

Bioverbände

Landeskammern für Land- und Forstwirtschaft

Bezirkskammern für Land-und Forstwirtschaft

Private Berater

Landwirtschaftliche Betriebe

Beratung Beratung

Förderung

Auf Bundesebene ist die Abteilung II 2 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für den Bereich der landwirtschaftlichen Beratung verantwortlich.

Diese hat in starkem Maße planende, steuernde und evaluierende Aufgaben. Hierzu gehö­ren auch die Fortbildung der Berater und das Erstellen von Informationsmaterialien für die tätigen Berater. Diesen Eckpunkten entsprechend legt das Bundesministerium in Zusam­menarbeit mit den Landwirtschaftskammern die bundesweiten Beratungsschwerpunkte

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und Beratungsprogramme fest und sieht sich darüber hinaus als eine Schnittstelle zwi­schen Forschung und Beratung, um einen notwendigen Wissenstransfer zu gewährleisten (LEBENSMINISTERIUM 2005c).

Den Bereich der Fortbildung der Beratungskräfte nimmt das Bundesministerium auf Bun­desebene durch das Angebot von Seminaren und Spezialkursen mit Zertifikatsabschluss wahr.

Ein weiterer wichtiger Aufgabenbereich des österreichischen Bundesministeriums liegt auch in der finanziellen Förderung von Beratern. In den Genuss der finanziellen Förderung kommen in etwa 30 für die Bioverbände tätige Berater und 300 Berater aus dem Bereich der Offizialberatung (ETZL 2004).

Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs ist ein Dachverband der Landwirtschaftskammern und fungiert als Koordinierungsstelle.

Die neun Landeskammern für Land- und Forstwirtschaft übernehmen die Koordination und Durchführung länderspezifischer Beratungs- und Bildungsprogramme sowie, ähnlich dem Bundesministerium, die Fortbildung der Berater und das Erstellen von Informationsmate­rialien.

Die Bezirkskammern übernehmen die unmittelbare Beratung und Weiterbildung der land­wirtschaftlichen Betriebe sowie die Vermittlung von Förderungsinformationen.

Qualifikation der Berater

Gefördert werden nur solche Berater, die zuvor akkreditiert worden sind. Neben einer agrari­schen Ausbildung ist eine agrarpädagogische Ausbildung (meist an der agrarpädagogi­schen Akademie in Wien) eines der Hauptkriterien für eine erfolgreiche Akkreditierung.

Das Medium, das die Kooperation zwischen den Landeskammern und dem Bundesminis­terium regelt, ist der Beratervertrag, welcher zwischen den Landwirtschaftskammern und dem Lebensministerium abgeschlossen wird. Der Beratervertrag ist ausschließlich für den Bereich der Offizialberatung vorgesehen, private Berater oder Beratungsorganisationen können daran nicht teilnehmen. Eine Ausnahme stellt jedoch die Kooperation zwischen dem Lebensministerium und den Bioverbänden dar. Ein kleiner Beratervertrag regelt hier die Zusammenarbeit, in deren Umfang die Bioverbände auch private Berater beschäftigen können (ETZL 2004).

Reaktionen auf die Beratungsverpflichtung nach EU-VO 1782/2003

Da Österreich nach eigenen Angaben ein sehr gut funktionierendes Beratungssystem be­sitzt und die angebotenen Beratungsdienstleistungen von vielen Landwirten in Anspruch genommen werden, wird sich die Beratungsverpflichtung nach der EU-VO 1782/2003 nicht auf das österreichische Beratungssystem auswirken (LEBENSMINISTERIUM 2005d).

Geplant ist jedoch, dass die Landwirtschaftskammern ihre Beratungskonzepte weiterent­wickeln, um eine ausreichende Betreuung der Landwirte unter den neuen Gegebenheiten sicherzustellen (LEBENSMINISTERIUM 2005d).

Realisiert wird die Beratungsverpflichtung somit unter Umständen über den Beraterver­trag. Im Beratervertrag 2005-2008 ist bereits eine entsprechende Klausel enthalten, die

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die Landwirtschaftskammern verpflichtet eine entsprechende Betriebsberatung ohne zu­sätzliche finanzielle Unterstützung anzubieten, sollte es zu keiner Förderung von Seiten der EU kommen (ETZL 2005).

5.1.2 Dänemark

Beratungsstruktur

Das dänische Beratungssystem ist privatisiert. Seit 2003 ist der Bereich der Offizialbera­tung, wie auch die staatliche Förderung der landwirtschaftlichen Beratung, abgeschafft. Die landwirtschaftliche Beratung wird im Wesentlichen durch den Dänischen Landwirt­schaftlichen Beratungsdienst (DLV) durchgeführt. Dieser Beratungsdienst wird von den Bauernverbänden (zu 2/3 Danish Farmers’ Union; zu 1/3 Danish Family Farmers’ Associati­on) betrieben (DANISH AGRICULTURAL ADVISORY SERVICE 2005a).

In einigen Bereichen konnten sich neben der Verbandsberatung auch private Beratungs­dienstleister etablieren. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Ökolandbau sowie Schwei­nezucht und -mast (SCHELDE ANDERSEN 2005).

Das dänische Modell der Verbandsberatung verfolgt einen strikten bottom-up-Ansatz, auch „grass root system“ genannt. Durch die Tatsache, dass das dänische Beratungssystem von den Interessenvertretern der Landwirte betrieben wird und keiner behördlichen Kon­trolle unterworfen ist, erklärt sich – nach eigener Aussage – sein Vertrauensvorsprung bei den Landwirten und der kundenzentrierte Charakter der Beratung. Diese Unabhängigkeit des Beratungssystems vollzieht sich nicht nur auf organisatorisch-konzeptioneller Ebene, sondern ebenso auf finanzieller. Der dänische Staat bezuschusst keine Beratungsdienst­leistungen der Beratungsanbieter, sondern die entstehenden Kosten werden ausschließ­lich vom Nachfrager – dem jeweiligen Landwirt – getragen. Durch diesen marktwirtschaftli­chen Ansatz wird nach eigener Aussage eine hohe Effizienz der Beratung gefördert. Der dänische Beratungsdienst arbeitet zum Selbstkostenpreis, da er letztendlich im Besitz der Landwirte ist (DANISH AGRICULTURAL ADVISORY SERVICE 2005b).

In jüngerer Vergangenheit hat sich allerdings die Einstellung der Landwirte gegenüber der Verbandsberatung verändert. So soll sich die innere Verbundenheit zum eigenen Bera­tungsdienst zu Gunsten einer stärker leistungsorientierten Beratungsnachfrage entwickelt haben. Dies hat dazu geführt, dass nunmehr nicht nur die Verbandsberatung mit den pri­vaten Beratungsdienstleistern konkurriert, sondern auch zwischen den lokalen Zentren ein Wettbewerb stattfindet, der zum einen eine hohe Beratungsqualität fördert, zum anderen aber auch Ressourcen bindet. Die Konkurrenz zwischen den einzelnen lokalen Zentren rührt daher, dass jedes lokale Zentrum über einen eigenen Haushalt verfügt und die ehe­malige Zuordnung eines lokalen Zentrums zu einem bestimmten Einzugsgebiet aufgelo­ckert wurde (SCHELDE ANDERSEN 2005).

Organisatorisch betrachtet zeichnet sich der dänische Beratungsdienst durch eine flache Hierarchie aus. Auf Landesebene gibt es ein nationales Zentrum mit Sitz in Aarhus. Dieses nationale Zentrum wirkt als „Berater für die Berater“ für die etwa 75 lokalen Beratungs­zentren (DANISH AGRICULTURAL ADVISORY SERVICE 2005a). Es übernimmt somit die für die eigentliche Beratung nötigen Vorarbeiten im Hinblick auf fachliche und methodische Infor­mationsbeschaffung und Informationsaufbereitung. Dies beinhaltet auch eigene For­

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schungsstudien. In einigen Spezialbereichen bietet das nationale Zentrum eine direkte Be­ratung für die Landwirte an, da sich eine Anstellung von Spezialisten in diesen Bereichen auf Ebene der lokalen Zentren nicht lohnen würde. Zu diesen Bereichen gehören die Pfer­dezucht sowie die Geflügel- und Pelzproduktion (SCHELDE ANDERSEN 2005).

Die direkte Betriebsberatung findet im Normalfall auf Ebene der lokalen Beratungszentren statt. Von hier aus arbeiten die Berater und sind aufgrund der Informationsversorgung durch das nationale Zentrum in der Lage, eine ganzheitliche Betriebsberatung anzubieten und auch als Multiplikatoren für landwirtschaftliches Fachwissen zu fungieren.

Durch die flache Hierarchie und die Tatsache, dass ein nationales Zentrum die Betreuung der lokalen Zentren übernimmt, ist nach eigener Aussage eine hohe Kosteneffizienz sowie ein rascher Informationsfluss gewährleistet (DANISH AGRICULTURAL ADVISORY SERVICE

2005b).

Abbildung 8: Beratungskonzept Dänemark

Mitgliedschaft Beratung

Schulung und Information

Besitz

Beratungskonzept: Dänemark

Nationales Zentrum

Lokale Zentren

Landwirtschaftliche Betriebe

Bauernverbände Private Berater

Qualifikation der Berater

Gesetzlich ist keine Mindestqualifikation für die Berater vorgeschrieben. De Facto sind aber ein Grossteil Universitätsabsolventen oder haben ihre Ausbildung an den eher praxisorien­tierten Colleges abgeschlossen. Eine Mindestqualifikation ist wohl auch deswegen zweit­rangig, da durch die freie Beraterwahl letztendlich der Beratungserfolg das entscheidende Kriterium ist, ob sich ein Berater mittel- und langfristig halten kann (SCHELDE ANDERSEN

2005).

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Die Fort- und Weiterbildung der Berater übernimmt im Fall des dänischen Beratungsdiens­tes das nationale Zentrum für die Berater der lokalen Zentren. Diese Weiterbildungen ste­hen aber auch anderen Beratungsanbietern offen, wenn auch zu höheren Kosten.

Reaktionen auf die Beratungsverpflichtung nach EU-VO 1782/2003

Die folgenden Aussagen beziehen sich auf Aussagen von HENRIK SCHELDE ANDERSEN

vom 22.02.2005.

Dänemark plant die für 2007 vorgeschriebene Cross-Compliance-Beratung bereits ab En­de 2005 seinen Landwirten anzubieten. Diese Beratung soll in das bestehende Beratungs­system implementiert werden und wird somit durch Marktkonkurrenz geprägt sein. Die dä­nische Regierung hat allerdings einen Mindestkriterienkatalog entworfen, den mögliche Beratungsanbieter erfüllen müssen, um eine Cross-Compliance-Beratung durchführen zu können. So muss der Beratungsdienstleister beispielsweise eine entsprechende Infrastruk­tur (PKW, Büro) und eine ganzheitliche Beratung (nicht nur Teilbereiche bzw. Beratung einzelner Produktionszweige) anbieten können. Der Berater selbst muss über eine qualifi­zierende Ausbildung (College oder Hochschulstudium), eine zweijährige Beratungserfah­rung verfügen und muss als Schlüsselqualifikation ein entsprechendes Beratertraining ab­solvieren. Dieses Beratertraining wird vom dänischen Staat kofinanziert und vom nationa­len Zentrum des Dänischen Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes angeboten werden und Beratern desselben wie auch Privatberatern zugänglich sein.

Des Weiteren ist geplant, dass der Berater entsprechend versichert sein muss, da die Cross-Compliance-Beratung rechtlich bindend sein wird. Sollte eine Kontrollbehörde bei einem Landwirt einen Regelverstoß feststellen und daraufhin die Direktzahlungen kürzen, so kann der Landwirt seinen Berater für eventuelle Versäumnisse im Rahmen der Bera­tung haftbar machen, sollte dieser ihm eine ausreichende Erfüllung der Regelungen versi­chert haben.

Der Dänische Landwirtschaftliche Beratungsdienst wird voraussichtlich einen Grossteil der zu leistenden Beratung im Zusammenhang mit Cross Compliance übernehmen.

Ungeklärt ist z. Zt. noch, welchen Umfang die Cross-Compliance-Beratung haben wird. Im Wesentlichen wird es sich dabei um eine Checkliste handeln, die der Berater mit dem Landwirt durchgeht und anhand derer untersucht wird, ob der Betrieb die Anforderungen nach der EU-VO 1782/2003 erfüllt. Mit Hilfe dieser Checkliste ließe sich auch ein Entschä­digungsanspruch des Landwirtes gegenüber dem Berater ableiten. Als problematisch wird noch die Abgrenzung der Cross-Compliance-Beratung gegenüber einer weiteren Betriebs­beratung angesehen, da eine ganzheitliche Betriebsberatung nach den neuen Anforde­rungen auch immer eine Cross-Compliance-Beratung beinhalten muss. Der Dänische Landwirtschaftliche Beratungsdienst plant, den Landwirten ein Komplettpaket an Be­triebsberatung anzubieten, in dem auch eine Cross-Compliance-Beratung enthalten sein wird. Er hat darüber hinaus vor, im Zuge der Implementierung der Cross-Compliance-Beratung seine Beratungsstrategie umzubauen. Geplant ist, nach dem Vorbild eines Key-Account-Managers, einen primären Ansprechpartner für den jeweiligen Landwirt bereitzu­stellen, der als Generalist dem Landwirt eine ganzheitliche Beratung anbieten kann und in Spezialfragen den Kontakt zum jeweiligen Spezialisten herstellt. Er ist somit nicht nur Be­rater, sondern auch Kontaktperson, die selbstständig die Beziehung zum Landwirt auf­rechterhält und für den Landwirt als Beratungsmanager fungiert. Sein primäres Aufga­

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bengebiet ist somit weniger die Vermittlung von Fachwissen als vielmehr die Beziehungs­arbeit.

Die Diskussion über die genaueren Konditionen der Cross-Compliance-Beratung und de­ren Umsetzung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Dänemark noch nicht abgeschlossen.

5.1.3 Niederlande

Die Ausführungen über die Organisation der landwirtschaftlichen Beratung in den Nieder­landen basieren im Wesentlichen auf Aussagen von Personen, die sich in der Praxis mit landwirtschaftlicher Beratung beschäftigen. Es handelt sich daher um persönliche Ein­schätzungen.

Das Beratungssystem der Niederlande wurde in den vergangenen 15 Jahren sukzessive privatisiert. Dies bedeutet, dass die Zusammenarbeit zwischen Landwirten und Beratern über individuell ausgehandelte Verträge geregelt wird, die zwischen den beiden Parteien abgeschlossen werden und Zeitrahmen, Bezahlung, Personal und geplante Vorgehens­weise beinhalten. Diese Verträge werden für jede einzelne Beratungsleistung erneut ab­geschlossen (SNEL 2005).

Beratungsstruktur

Der Beratungsmarkt in den Niederlanden wird heute ausschließlich von privaten Anbietern bedient. Dazu gehören neben dem ehemaligen staatlichen Beratungsdienst DLV (De Landbouwvoorlichting) und dem LTO (Land- en Tuinbouw Organisati), der vom nationalen Bauernverband betrieben wird, einige kleinere Beratungsanbieter mit eher untergeordneter Bedeutung und Marktmacht (TIMMERS 2005). Hinzu kommt eine landwirtschaftliche Bera­tung, die an den Verkauf von Produktionsmitteln gebunden ist und von den Herstellern und Verkäufern des jeweiligen Gutes angeboten wird. Diese Form der Beratung stellt aufgrund der in aller Regel nicht gewährleisteten Ergebnisoffenheit keine Beratung im engeren Sin-ne dar.

Wie erwähnt dominieren der DLV und der LTO den Beratungsmarkt. Der ehemalige offi­zielle technische Beratungsdienst, der DLV, wurde 1990 privatisiert und von staatlichen Geldern unabhängig. Die DLV Beratungsgruppe beschäftigt jetzt etwa 500 Angestellte und bietet ein weites Spektrum landwirtschaftlicher Beratung an (SNEL 2005). Die Beratungs­bereiche konzentrieren sich aber nach wie vor auf produktionstechnische Aspekte wie Pflanzenbau, Tierhaltung, Gebäude und Landtechnik, während der LTO eine eher soziale und wirtschaftliche Betriebsberatung anbietet, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Strategie und Betriebsentwicklung, Betriebsübernahme und -aufgabe sowie der gesetzli­chen Beratung hat (TIMMERS 2005).

Wie die meisten privaten Beratungsanbieter finanziert sich der DLV mittlerweile im We­sentlichen über Beratungsdienstleistungen, die er zu marktkonformen Tarifen anbietet und welche zu 100 % vom Landwirt getragen werden. Etwa 30 % der Einnahmen stammen aus projektbasierter staatlicher Unterstützung. Solche staatlich geförderten Projekte sind i. a. R. Beratungsleistungen, die im Bereich des öffentlichen Interesses liegen, wie beispielsweise Maßnahmen des Naturschutzes auf landwirtschaftlichen Flächen. Solche Beratung wird dem Landwirt durch öffentliche Gelder im Rahmen der Einzelberatung zu etwa 50 % und im Rahmen von Gruppenberatung bis zu 100 % finanziert (SNEL 2005).

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Abbildung 9: Beratungskonzept Niederlande

Schulung und Information

Beratungskonzept: Niederlande

LTO

Landwirtschaftliche Betriebe

produktionstechnische Beratung

DLV

sozial-wirtschaftliche Beratung

Private Berater

Beratung

Schulung und Information

Schulung und Information

Qualifikation der Berater

Grundsätzlich ist in den Niederlanden keine Mindestqualifikation der Berater vorgeschrie­ben. Auch hier ist, ähnlich wie in Dänemark, zur Begründung zu sagen, dass der Landwirt durch seine freie Wahl selbstverantwortlich über die Berater entscheidet, die mittel- und langfristig Beratung anbieten.

Im Falle des DLV sind die Berater i. a. R. weniger Universitätsabsolventen, sondern Ab­gänger der eher praxisorientierten High Schools. Des Weiteren ist ein wichtiges Kriterium des DLV für seine Berater ein entsprechendes Einfühlungsvermögen in die Belange des Landwirtes (SNEL 2005).

Damit ein Beratungsanbieter die staatlich unterstützte Form der Beratung anbieten kann, ist eine Begutachtung der Beratungsorganisation und der jeweiligen aktiven Berater not­wendig. In der Vergangenheit wurde staatlich geförderte landwirtschaftliche Beratung im Wesentlichen durch den DLV und den LTO abgewickelt (TIMMERS 2005).

Die Schulung und Weiterbildung der Berater findet innerhalb der eigenen Organisation statt und stellt deswegen für kleine Beratungsanbieter mit ein bis vier Beratern häufig ein Problem dar (SNEL 2005).

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Reaktionen auf die Beratungsverpflichtung nach EU-VO 1782/2003

Ähnlich der staatlich unterstützten projektbezogenen Beratung, ist geplant, die Cross-Compliance-Beratung, die ebenfalls staatlich gefördert werden soll, über dementspre­chend akkreditierte Beratungsorganisationen anzubieten. Nach dem jetzigen Stand ist ge­plant, dass Landwirte aus einem Pool der zur Cross-Compliance-Beratung berechtigten Organisationen frei wählen können.

Die Diskussion über die genauen Anforderungen an die Beratungsanbieter, deren Über­wachung und die Höhe staatlicher Förderung ist noch nicht abgeschlossen (SNEL 2005).

Auswirkungen der Privatisierung

Die Privatisierung und der damit einhergehende Wettbewerbscharakter des niederländi­schen Beratungssystems hatten diverse Auswirkungen.

Zum einen gewannen die Vertreter der Landwirte verstärkten Einfluss auf die angebotenen Beratungsdienstleistungen. Zum anderen wurde durch den Konkurrenzdruck die Bera­tungsqualität gesteigert und der Charakter der Beratungsdienstleistung erfuhr einen Wan­del weg vom ehemals forcierten Technologietransfer, hin zu einem eher klientenorientier­tem Ansatz (PROST & DUIJSINGS 2002).

Dennoch hatte die Privatisierung auch Nachteile. Dazu gehören nach PROST und DUIJSINGS vor allem die Tatsachen, dass einkommensschwache landwirtschaftliche Be­triebe nicht in der Lage sind, Beratungsleistungen zu bezahlen und darüber hinaus der In­formationsfluss und Austausch zwischen den Beratern, aber auch zwischen den Landwir­ten aufgrund des wettbewerbsartigen Charakters der Beratung abgenommen hat. Des Weiteren werden Themenbereiche wie eine umweltfreundliche Produktion aufgrund ihrer nicht Einkommen mehrenden Natur kaum von den Landwirten nachgefragt (PROST & DUIJSINGS 2002).

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5.2 Erfahrungen mit dem Ökologischen Leistungs­nachweis in der Schweiz

In der Schweiz ist der Bezug von Direktzahlungen an die Einhaltung von Auflagen gebun­den, die unter den Begriff „Ökologischer Leistungsnachweis“ (ÖLN) fallen. Der ÖLN wurde 1993 unter dem Namen „Integrierte Produktion“ (IP) eingeführt und 2001 in den ÖLN umbenannt.

Der ÖLN

In den Grundzügen ist der ÖLN den Cross-Compliance-Regelungen sehr ähnlich (PETER 2005).

„Die Anforderungen des ÖLN umfassen:

• Tiergerechte Haltung der Nutztiere: Einhaltung der Tierschutzverordnung.

• Ausgeglichene Düngerbilanz: Nährstoffbilanz / maximaler Fehlerbereich bei N und P: 10 %.

• Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen: 3,5 der LN bei Spezialkultu­ren, 7 % bei der übrigen LN.

• Geregelte Fruchtfolge bei mehr als 3 ha offener Ackerfläche: Jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen und maximale Kulturanteile beachten oder An­baupausen einhalten.

• Geeigneter Bodenschutz bei mehr als 3 ha offener Ackerfläche in der Ackerbauzone bis und mit Bergzone I: Bodenschutzindex von 50 Punkten (Gemüsebau: 30 Punkte).

• Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln: Einschränkung bei Vorauflauf-Herbiziden, Granulaten und Insektiziden. Schadschwellen sowie Prognosen und Warndienste berücksichtigen. Unbehandelte Kontrollfenster bei Wachstumsregula­toren im Getreide, bei Fungiziden im Raps und bei Sonderbewilligungen.“ (SCHWEIZER

BUNDESAMT FÜR LANDWIRTSCHAFT 2005).

Aufgrund der mehrjährigen Schweizer Erfahrung mit der Entkopplung und den dazu nöti­gen Beratungsleistungen bietet sich ein Blick in die Schweiz an, wenn es darum geht, mögliche Anforderungen und Effekte der Cross-Compliance-Regelungen und der dazuge­hörigen Beratung einzuschätzen.

Beratung

Die zur Einführung des ÖLN nötige Information und Beratung hat vorrangig die Offizialbe­ratung übernommen, da andere Beratungsformen über private Beratungsbüros oder die Verbandsberatung in der Schweiz eine eher geringe Bedeutung haben (PETER 2005).

Aufgaben der Offizialberatung waren flankierend zur Einführung der Entkopplung eine flä­chendeckende Information und die Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen. Sie er­arbeitete außerdem mit den Bauernfamilien Pläne zur individuellen Umstellung des Betrie­bes auf die neuen Gegebenheiten (KELLER 2004).

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Kontrolle

Die Kontrollfunktion nehmen in der Schweiz im Gegensatz zur Beratung nicht staatliche Stellen, sondern zum Großteil private Organisationen war. Die Kontrollorganisationen wer­den nach der EN45004 akkreditiert und unterliegen jährlichen Audits.

Die Kontrollen auf den landwirtschaftlichen Betrieben sind mit Hilfe von einheitlichen Kon­trollberichten und Kontrollhandbüchern standardisiert und finden etwa alle 3 Jahre statt.

Beratungsbedarf und Aufgabenwahrnehmung

Die Bedeutung der Offizialberatung war insbesondere in den ersten Jahren nach der Ein­führung der IP respektive ÖLN sehr groß. Ohne eine gut funktionierende Offizialberatung wären die Programme wohl nicht so zügig und flächendeckend angenommen und akzep­tiert worden. Heute arbeiten etwa 90 % aller landwirtschaftlichen Betriebe nach den Rege­lungen des ÖLN (KELLER 2004).

Mit der Zeit wurden die Kontrollorgane, die eigentlich eine reine überwachende Aufgabe zur Einhaltung der jeweiligen Regelungen hatten, zu Konkurrenten der Offizialberatung. So hat sich im Laufe der Zeit ein Verhalten der Landwirte etabliert, im ersten Schritt bei Fragen zu Grenzwerten die Kontrollorganisationen zu kontaktieren. Dadurch hat der Be­darf der Landwirte nach weiterführender, umfassender Beratung abgenommen und die Of­fizialberatung ist zum Teil durch die Kontrollorganisationen verdrängt worden (KELLER

2004).

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5.3 Fazit aus der Betrachtung der Nachbarstaaten

Ähnlich wie die Bundesrepublik Deutschland sehen sich auch Österreich, Dänemark und die Niederlande vor die Aufgabe gestellt, bis 2007 ihren Landwirten ein System zur Cross-Compliance-Beratung anzubieten. Während also die Anforderungen an alle Mitgliedstaaten identisch sind, so hat die Betrachtung gezeigt, dass die Pläne zur Umsetzung der Bera­tungsverpflichtung vielfältig sind. Eines aber haben alle Strategien der EU-Mitgliedsländer gemeinsam: – Sie planen alle die neu einzuführende Cross-Compliance-Beratung in ihr be­reits bestehendes landwirtschaftliches Beratungssystem einzugliedern und in die bestehen­den Strukturen einzubinden, anstatt neue Strukturen aufzubauen.

Die genauen Pläne zur Umsetzung der Beratungsverpflichtung sind z. Zt. wenig konkret, was auch darauf zurückzuführen ist, dass sich die Überlegungen zur Implementierung der Cross-Compliance-Beratung noch im Anfangsstadium befinden. Dies wird insbesondere daran liegen, dass der wichtige Aspekt der Finanzierung zum jetzigen Zeitpunkt noch we­nig geklärt scheint.

Am Beispiel Dänemark ist jetzt schon erkennbar, dass die Cross-Compliance-Beratungs­verpflichtung auch dazu genutzt werden wird, innerhalb der bestehenden Beratungs­strukturen innovativ tätig zu werden und die Beratungsbetreuung der Landwirte zu opti­mieren. Am Beispiel Dänemark wird darüber hinaus deutlich, dass solche kundenorien­tierten Reformansätze auf einem freien Beratungsmarkt notwendig sind, um die Kunden über eine verbesserte Beratungsdienstleistung langfristig zu binden.

Interessant ist neben der Betrachtung der Umsetzungspläne der EU-Mitgliedstaaten auch die Betrachtung der Schweiz, da der ÖLN aufgrund seiner inhaltlichen Nähe zu den Cross-Compliance-Verordnungen aufzeigen kann, welche Entwicklungen nach der Einführung solcher Verpflichtung der Landwirte auf dem Beratungsmarkt stattfinden können.

Im Rahmen der Substitution der Offizialberatung durch die Kontrollorgane hat sich eine eng umgrenzte Form der Beratung, die ausschließlich die Einhaltung der Regelungen zum Ziel hat, etabliert. Durch diese Entwicklung ist das klassische Ziel der Beratung, nämlich die Betriebsoptimierung und Hilfe zur Selbsthilfe, verdrängt worden durch eine Beratung, die nicht dem Anspruch der Ergebnisoffenheit gerecht wird und mehr die Einhaltung der Richtlinien als das Wohl des Landwirtes im Auge hat.

Kritisch muss diese Entwicklung auch deswegen gesehen werden, da ein solcher Automa­tismus nicht dem Landwirt helfen kann, die Prozesse und Stoffflüsse seines Betriebes besser zu verstehen und zu erfassen, wie es ein erklärtes Ziel der Cross-Compliance-Regelung ist (EU-VO 1782/2003, Absatz 8), sondern ihn zu einem reinen Pflichterfüller macht und die Betriebsberatung zu einem Instrument der Einhaltung der Richtlinien de­gradiert.

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6 Vorschläge zur Entwicklung der Beratungs­systeme in Deutschland

In dem abschließenden Abschnitt werden aus den bisherigen Darstellungen Überlegungen zur Qualität von Beratungssystemen abgeleitet, und die Frage wird diskutiert, wie Bera­tungssysteme auf die Anforderungen der Cross-Compliance reagieren können.

Wenn Beratung als ein Systemzusammenhang begriffen wird, dann ergeben sich drei Subsysteme:

• Die Politik, die Regeln vorgibt und für im öffentlichen Interesse erfolgende Aktivitäten Mittel bereitstellt.

• Die Landbewirtschafter, die Ziele erreichen wollen und dabei Bedarf an Unterstützung haben.

• Die Beratungsorganisationen oder Beratungsanbieter, die den Landbewirtschaftern Hilfe zur Selbsthilfe bieten und mit den politischen Rahmenbedingungen arbeiten.

Zentral ist in diesem Zusammenhang das Subsystem Beratung, das aufgrund seiner Viel­schichtigkeit eigenständig betrachtet werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Beratungssystem immer eine Vermittlerrolle zwischen den Erwartungen der Zielgruppen und den Vorgaben der Träger ausüben wird. Die Entwicklung erfolgreicher Beratungs­systeme wird sich also immer an den Erwartungen der beiden anderen Systeme orientie­ren müssen.

6.1 Anforderungen an ein Beratungssystem

Die Gesamtheit der Forderungen an ein Beratungssystem bezieht sich in der deutschen Situation jeweils auf ein Bundesland, das die Verantwortung für dessen Gestaltung hat. Es ist zu erwarten, dass die bereits begonnene Zusammenarbeit einzelner Bundesländer zu weiteren Absprachen und Verbünden führen wird. Ebenso kann man davon ausgehen, dass die marktwirtschaftlich organisierten Beratungsdienste der Nachbarstaaten, vor allem aus den Niederlanden und Dänemark, in den grenznahen deutschen Regionen ihre Dienst­leistungen anbieten werden.

Vor dem Hintergrund immer komplexer werdender Fragestellungen und dem in Kapitel 2 dargelegten Verständnis von Beratung lassen sich fünf Anforderungen an Beratungssys­teme ableiten, die in der folgenden Tabelle zusammengefasst sind.

Innerhalb des jeweils betrachteten Bundeslandes können nicht alle Zielgruppen und alle relevanten Themen von einer Beratungsorganisation abgedeckt werden. Die Qualitätsan­forderungen zu den ersten beiden Punkten in Tabelle 11 werden somit von einer Organi­sation nur in begrenztem Maße erfüllt. Die weiteren Qualitätsanforderungen gelten hinge­gen für alle Beratungsanbieter.

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Tabelle 11: Qualitätsanforderungen an Beratungssysteme

Landwirtschaftliche Beratungsbieter mit dem Ziel, Landwirte bei der Lösung ihrer aktuel­len Probleme und Betriebsentwicklungsfragen zu unterstützen:

► arbeiten orientiert an Zielgruppen und ihrer Situation,

► bearbeiten relevante Themen und sind in der Lage, geeignete Hilfen und Lösungs­vorschläge anzubieten,

► ermöglichen ergebnisoffene Beratungsprozesse auf Grundlage eines partner­schaftlichen, auf Vertrauen basierten Verhältnisses zum Ratsuchenden,

► schaffen Arbeitsbedingungen für Berater, durch die sie flexibel und an die Situation angepasst in den Beratungsfällen agieren, auf notwendige Information und zusätzli­ches Expertenwissen zugreifen (Netzwerke) können und die ihre Qualifikation sicher­stellen,

► sind in sich stimmig, indem sie die Anforderungen (Bedürfnisse der Zielgruppe, zu bearbeitende Themen, eingesetzte Methoden und Voraussetzungen der Beratungs­kräfte) auf einander abstimmen.

Die Beratungssysteme der Bundesländer sind heute pluralistisch organisiert. Sie weisen eine Mehrzahl von Beratungsorganisationen auf, wobei die staatlich angebotenen oder un­terstützten Beratungsorganisationen aufgrund finanzieller Restriktionen ihre Angebote zu­nehmend einschränken. Um die oben dargestellten Anforderungen an ein Beratungssys­tem erfüllen zu können, muss die Gesamtheit der Beratungsangebote betrachtet werden, d. h. nicht nur die staatlichen oder mit staatlichen Mitteln ganz oder teilweise finanzierten Beratungsangebote. Zu dem so verstandenen Beratungssystem gehören auch die nicht vom Staat sondern von Unternehmen, Organisationen oder den Betroffenen selbst getra­gen Organisationsformen der Beratung. Aus dem Blickwinkel des Landwirts ist das ganz selbstverständlich, da er aus verschiedenen Quellen Angebote erhält, die in unterschiedli­cher Form „Beratung“ offerieren. Wie allerdings im einleitenden Kapitel 2 dargestellt, las­sen sich unter einem klaren begrifflichen Verständnis von Beratung, das auch einer wis­senschaftlichen Analyse standhält, bei weitem nicht alle Angebote als Beratung einordnen. Jeder Landwirt weiß, dass er von der Produktberatung eines Herstellers von Pflanzen­schutzmittel eine andere „Beratung“ zu erwarten hat als von dem Berater eines staatlichen Beratungsdienstes.

Die öffentliche Hand hat dabei zwei Einflussbereiche. Sie kann zum einen Beratungsinhal­te und -aufgaben, die sich nicht marktwirtschaftlich und durch die Nachfrage der Landwirte regeln, aktiv fördern, indem sie entweder entsprechende Aufträge an Beratungsorganisati­onen vergibt und finanziert oder den Landwirten finanzielle Zuschüsse für bestimmte Bera­tungen anbietet. Die Förderung von Cross-Compliance-Beratung ist ein Beispiel für finan­zielle Anreize für Beratung, die sich direkt an die Landwirte richten.

Darüber hinaus kann ihre Funktion künftig vor allem darin bestehen, für den Landwirt Transparenz und eine Sicherung von Mindeststandards innerhalb des Beratungssystems zu gewährleisten. Diese schlagen sich in drei Aufgaben nieder: Transparenz, Qualifizie­rung und Strukturbildung.

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Tabelle 12: Strukturanforderungen an ein plurales Beratungssystem

Um in einem pluralen landwirtschaftlichen Beratungssystem,

► alle relevanten Teilzielgruppen anzusprechen oder abzudecken, ► alle wichtigen Themen zu bearbeiten, ► für die geeignete Kompetenz der Anbieter zu sorgen, ► geeignete Strukturen zu schaffen,

sind übergeordnete Anforderungen wesentlich:

► Transparenz über die bearbeiteten Themen und Ausrichtung auf Zielgruppen,

► Qualifizierungssysteme für die Sicherstellung des Angebots,

► Strukturbildung durch kommunikative Verknüpfungen der Akteure.

6.1.1 Transparenz

Eine Transparenz über die vorhandenen Beratungsangebote herzustellen, ist die grundle­gende Voraussetzung, wenn das in einem Bundesland vorliegende Beratungssystem be­wertet werden soll. Die Analyse von STEFFENS hat für das Bundesland Niedersachsen die Breite und Differenzierung exemplarisch aufgezeigt (1989). Ähnliche quantitative Struktur­bilder sind für andere Bundesländer sicherlich vorhanden. Dabei wird eine länderweise Analyse nicht zu zutreffenden Ergebnissen führen, da viele nicht-staatliche Beratungsan­gebote für mehrere Bundesländer angeboten werden. Nur eine bundesweite Analyse könnte Mehrfachzählungen vermeiden und ein realistisches Bild erbringen.

Transparenz der Beratungsangebote muss die angebotenen Dienstleistungen nach Ge­genständen, Bedingungen sowie personellen und sachlichen Potenzialen ausweisen. Transparenz der Dienstleistungsangebote benötigen die Landwirte, um geeignete Aus­wahlentscheidungen treffen zu können. Auch der Staat braucht die Transparenz, um Auf­gaben oder finanzielle Unterstützungen sachgerecht zuweisen zu können. So kann die Si­tuation eintreten, dass die gesamte Breite der Beratung zu den Cross-Compliance-Regelungen eine einzelne Beratungsorganisation nicht abdecken kann. Eine Zuordnung von Teilaufgaben an andere Beratungsanbieter sollte sich dann nicht allein an sonstige staatliche oder staatlich geförderte Beratungsorganisationen wenden, sondern zunächst das gesamte Beratungssystem analysieren, um geeignete Partner zu finden.

6.1.2 Qualifizierung

Die Erbringung einer kompetenten Dienstleistung hängt vorrangig von der Qualifikation der Dienstleister, im Falle der Beratung also von den Kompetenzen der Beraterinnen und Be­rater, ab. Jede Beratungsorganisation hat ein System zur Qualifizierung der Beratungs­kräfte. Für die staatlichen Beratungssysteme wurden diese in Kapitel 3 mit aufgeführt. Eine Qualitätseinschätzung von Beratungsorganisationen erfordert neben der Klärung der Leis­tungen und Konditionen, also der strukturellen Merkmale, auch eine Einordnung der pro­zessualen Merkmale. Diese werden von den Beratungskräften bestimmt. Da Beratung als

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eine personale Dienstleistung sich nicht direktiv steuern lässt (vgl. WOHLGEMUTH 1989), sind die Beratungskräfte selbst ausschlaggebend für die Gestaltung der Beratungsprozes­se. Hierfür benötigen sie eine entsprechende methodische Grundausbildung sowie eine laufende Vergewisserung über ihre Vorgehensweisen und Erfahrungen. Kompetente Bera­tungsorganisationen sollten daher neben der in der ersten Forderung genannten Transpa­renz ihrer Dienstleistungen auch eine Transparenz über die Qualifizierung ihrer Bera­tungskräfte vorweisen können.

Der Nachweis einer Mindestqualifizierung wird vor allem bei der Übertragung hoheitlicher Aufgaben oder der Beratung zu hoheitlichen Funktionen eine Rolle spielen, wie sie bei der Umsetzung der Cross-Compliance-Richtlinie erforderlich sein wird. Neben den jeweiligen organisationsinternen Qualifizierungen sind bei der Betrachtung dieses Feldes die Basis-Qualifizierung, wie sie an den Universitäten und Fachhochschulen erfolgt, sowie bera­tungsorganisationsübergreifende Qualifizierungen zu beachten, wie sie beispielsweise durch das KTBL, den HLBS oder spezifische Projekte wie RENE erfolgen.

Ein bundesweit vereinheitlichtes, den EU-Verordnungen entsprechendes Beratungsange­bot zu Cross Compliance erfordert, im Sinne einer Gleichbehandlung der Landbewirtschaf­ter, auch vergleichbare Qualitätsstandards, so dass im GAK-Rahmenplan 2005-2008 auch Kriterien für Beratungsanbieter formuliert wurden. Daher ist eine Abstimmung der Qualifi­zierungskonzepte notwendig. Wie die Situation der Bundesländer zeigt (vgl. Kap. 3), ist die Beraterfortbildung sehr unterschiedlich organisiert. Eine bundesweite Bündelung der Kom­petenzen, wie sie in der Zusammenarbeit einiger Länder bereits angelegt ist, und eine Verknüpfung mit weiteren Qualifizierungsanbietern könnten Standards definieren. Von ei­ner solchen Institutionalisierung der methodischen Beraterqualifizierung ist zu erwarten, dass sie einerseits den Stellenwert der methodischen Kompetenz deutlich macht. Ande­rerseits kann sie der Einstieg in Qualitätssicherungssysteme in der Beratung sein.

6.1.3 Strukturbildung

Auf der Basis einer differenzierten Bestandsaufnahme und Kenntnis der Beratungssyste­me der Bundesländer kann dann eine Bildung von Netzwerken, Kooperationen oder Koali­tionen von Beratungsanbietern vorangebracht werden. Hierbei kann vor allem aus der Sicht der Beratungsorganisationen nach Gemeinsamkeiten und Synergien gesucht wer­den. Aus der Sicht des Staates wäre eine genauere Definition von defizitären Bereichen sowie eine Abschätzung der Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung möglich, die dann zu einer Neuausrichtung der öffentlichen Beratungsangebote führen kann.

Berater – Landbewirtschafter

Für den Landwirt ergäbe sich die Möglichkeit, in Kenntnis seiner Problemsituation zielge­richtet eine geeignete Beratung nachzufragen.

In vielen Fällen sind die Problemstellungen komplex und mancher Landwirt mit der ge­nauen Problemidentifikation überfordert. Daher bietet die in Dänemark angedachte Kon­struktion des Beratungssystems einen interessanten Ansatz. In komplexen Problemsitua­tionen braucht der Landwirt weniger jemanden, der als Spezialist seine Situation voran­bringen kann, als vielmehr einen breiter ausgerichteten Gesprächspartner, der ihn bei der

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genauen Situationsanalyse unterstützt und dem er persönlich vertraut. Somit ergibt sich ein eher zweistufiges Beratungsgeschehen:

Der Landwirt wendet sich an einen Berater seines Vertrauens, der das Problem mit ihm analysiert und bei Bedarf zu der Problemlösung Experten aus den jeweils erforderlichen Bereichen hinzuzieht.

In dieser Rolle des unabhängigen Gesprächspartners für den Landwirt, der diesen bei der Orientierung und Problemlösung unterstützt, aber Experten aus den unterschiedlichsten Bereichen hinzuzieht, kann eine künftige Funktion der Beraterinnen und Berater der öffent­lichen Beratungsorganisationen liegen.

Mit einer solchen Form von Beratung ist ein Problem verbunden, das sich aber am ehes­ten in einer dem öffentlichen Interesse verpflichteten Organisation lösen lässt: Es gibt kaum ein geeignetes Erfolgskriterium für Beratungstätigkeit in dieser Form. Ähnlich wie vielleicht Sozialarbeiter müssten Beratungskräfte in dieser gerade skizzierten Aufgaben­stellung eigenverantwortlich handeln. Ihre Leistung ist nicht nach der Anzahl der Fälle, dem Umfang der Lösungen oder der Anzahl hinzugezogener Spezialisten zu messen. Er­folgskriterium dieser Art von Beratungstätigkeit ist allein die langfristige Entwicklung der Ratsuchenden. Auch eine kurzfristige Zufriedenheit oder Unzufriedenheit des Ratsuchen­den kann kein Kriterium sein, da manche Veränderung einen Inkubationsprozess benötigt, bevor ihr Sinn erkannt und die Umsetzung akzeptiert wird.

Forschung – Beratung

Aus der Betrachtung des landwirtschaftlichen Wissenssystems, wie sie in Kapitel 2.3 auf­geführt wurde, ergibt sich eine weitere Vielzahl von Möglichkeiten für Verknüpfungen und Netzwerke. Darunter spielt die Forschungslandschaft für die Beratungspraxis eine bedeu­tende Rolle, da Forschungseinrichtungen je nach Aufgabenschwerpunkten Vorleistungen für Beratung erbringen, d. h. neue Erkenntnisse, oder auch die Aufbereitung und Verbrei­tung des Forschungswissens für Berater und Landwirte selbst. Sind die Bezüge zwischen Forschung und Beratung (und Landwirten) nicht institutionalisiert, so werden vergleichs­weise unsichere informelle und kooperative Lösungsansätze gesucht (vgl. AENIS 2002, 99 und 175). Die Einflussmöglichkeiten seitens der Länder sind hier: • Institutionalisierung von Wissensgenerierung und -weitergabe, wie es bspw. durch die

Forschung und Beraterweiterbildung an einer Reihe von Landesanstalten geschieht, • die Förderung kommunikativer Ansätze, offener Lernprozesse und von Netzwerkbil­

dung, wofür die Niederlande als Beispiel aufgeführt werden (AENIS et al. 2002, 175), • die Auftragsvergabe in kommerziellen Beratungssystemen, indem bspw. die Erstellung

von Beratungsmaterialien als Leistung und Produkt von privaten Beratungsorganisati­onen durch die Landesregierung nachgefragt und vergütet wird (AENIS et al. 2002, 99).

6.2 Einbindung neuer Aufgaben in ein Beratungssystem

Mit den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft zu Cross Compliance und den damit verbundenen Auflagen an die Mitgliedsländer, ein Beratungssystem aufzubauen, das die Landwirte bei der Umsetzung dieser Richtlinien unterstützen kann, kommen auf

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die Beratungssysteme neue Aufgaben zu. In Deutschland besteht in allen Bundesländern jeweils ein differenziertes Beratungssystem, so dass die Aufgabe sich darauf bezieht, die neuen Beratungsgegenstände in die bestehenden Systeme zu integrieren.

Bezogen auf die in Kapitel 4 dargestellten Richtlinien ergibt sich folgende Struktur:

• Mit den in den Cross-Compliance-Richtlinien festgelegten Vorgaben werden Begren­zungen definiert, innerhalb derer sich das Handeln von Landwirten bewegen soll. Dies ist im Kern ein Kontrollauftrag.

• Gleichzeitig wird darauf gezielt, den Landwirten die Einsicht in den Sinn der Regelvor­gaben zu vermitteln, die eine Nachhaltigkeit der Landbewirtschaftung sichern können. Dies ist im Kern ein Bildungsauftrag.

• Für den Landwirt stellt sich die Frage, wie er bei Einhaltung der Vorgaben der Verord­nungen seine Handlungsfelder so entwickeln kann, dass er auch künftig durch Land­bewirtschaftung den Lebensunterhalt seiner Familie sichert. Dies ist im Kern eine Be­ratungsaufgabe.

Für die Umsetzung der Beratung zu Cross Compliance ergeben sich also drei Aktivitäts­felder, die in der Gestaltung der Prozesse und Interaktionen mit den Landwirten deutlich unterscheidbar sind.

1. Information und Bildung („Verordnungsberatung“):

• Sie erläutert und kommuniziert die durch die Verordnung festgesetzten Grenzen. • Gleichzeitig bietet sie Weiterbildungsangebote für die Landwirte an, in denen ihnen die

Hintergründe, Zusammenhänge und Handlungsmöglichkeiten vermittelt werden.

2. Kontrolle:

• Sie gewährleistet durch stichprobenhafte Erhebungen die Einhaltung der Verordnun­gen.

• Sie informiert den Landwirt über die bei ihm gefundenen Werte und deren Relation zu den vorgegebenen Standards.

3. Unternehmensberatung:

• Ihr Ziel ist es, den Landwirt bei der Entwicklung von betrieblichen Anpassungs- und Reaktionsmöglichkeiten zu unterstützen. Nicht die Grenzen, sondern die Überwindung von Begrenzungen und die Entdeckung innovativer Handlungsoptionen stehen dabei im Vordergrund.

• Solche Form von Beratung wird vom Landwirt aktiv nachgefragt. • Ihre Inhalte sind kaum standardisierbar und werden entscheidend von den betriebli­

chen und persönlichen Potenzialen der Unternehmerfamilie bestimmt.

- 83 ­

Überträgt man diese Überlegungen in das eingangs genutzte Strukturbild des Beratungs­systems, so ergibt sich die in der folgenden Darstellung 10 abgebildete Skizze.

Abbildung 10: Gegenüberstellung von Verordnungs- und Unternehmensberatung

Mittel „Verordnungs-Politik - Ziele Auftrag beratung“

Unternehmens-beratung

Ziele und Beratungsmethoden Arbeitsprogramm und -hilfsmittel

Mittel Zielgruppen und

ihre Probleme

Auftrag Beratungsinhalte (Lösungsalternativen,

Empfehlungen)

Beratungsorganisa­tion und -personal

Interaktion Landwirte

In dem Beratungssystem können beide Aufgabenstellungen abgebildet werden. Unter dem Stichwort „Verordnungsberatung“ findet sich dann die durch politische Vorgaben beauf­tragte und auch durch öffentliche Mittel unterstützte Informations- und Bildungsarbeit.

Mit dem Stichwort Unternehmensberatung verbunden ist die von Landwirten beauftragte und auch durch Landwirte (zumindest mit-) finanzierte Form der Beratungsarbeit. In beiden Fällen setzt das Beratungssystem diese Aufträge durch Interaktionen mit den Landwirten um.

Unterschiedliche Lösungen sind hinsichtlich der Zuordnung dieser Aufgaben zu Organisa­tionen im Beratungssystem möglich.

• Einerseits ist es denkbar, beide Aufgabenstellungen in die Hand einer Organisation zu legen. Damit sind Vorteile verbunden, die darin liegen, eine direkte Verbindung von Informations- und Bildungsmaßnahmen zu Beratungsmaßnahmen zu ermöglichen. Dadurch kann Vertrauen in die Organisation gebündelt werden und Probleme können besser aufgedeckt werden. Für die unterschiedlichen Aufgaben werden nur in wenigen Fällen verschiedene Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Somit ergeben sich Nachteile dadurch, dass die Mitarbeiter unterschiedliche Rollen wahrnehmen müssen und somit ein hoher Anspruch an die Flexibilität und Methodenkompetenz gestellt wird.

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• Andererseits ist eine Trennung möglich, indem verschiedene Organisationen die Aufgaben wahrnehmen. So wird in beiden Bereichen eine abgrenzbare Rollenzuwei­sung möglich: In der Verordnungsberatung die Vermittlung der Regelungen und in der Unternehmensberatung der betriebsindividuelle Umgang mit den Regelungen. Hier­durch kann leicht eine Konfrontation zwischen den beiden Beratungsaufgaben entste­hen.

• Ein dritter Aspekt ergibt sich durch die in dem Zusammenhang von Cross Compliance erforderlichen Kontrollen. Hierdurch wird möglicherweise eine dritte Organisation kompetentes Personal für den Umgang mit den Verordnungen aufbauen. Erfahrungen des in der Schweiz etablierten Kontrollsystems für den Ökologischen Leistungsnach­weis zeigen, dass nach Kenntnis des Gesamtzusammenhanges Landwirte Informatio­nen zu den einzuhaltenden Werten bei den jeweiligen Kontrollstellen abfragen. Dort entwickelt sich ein Systemzusammenhang, in dem die Verordnungsberatung von der Kontrollorganisation durchgeführt werden kann.

Bei der Entschließung über ein Beratungssystem zu den Cross-Compliance-Verordnungen sollten unseres Erachtens daher folgende Überlegungen berücksichtigt werden:

1. Bei gleichen Regelungen sollten für die Landwirte auch ein vergleichbares Informati­ons-, Bildungs- und Beratungsangebot geben. Somit bedarf es einer Mindestabstim­mung der Bundesländer.

2. Bei gleichen Angeboten sollte auch die Qualität der Angebote vergleichbar sein. So­mit bedarf es inhaltlicher Abstimmung der Informations- und Bildungsangebote.

3. Für die Qualifizierung der Beratungskräfte sollte ebenfalls ein bundesweit geltender Mindeststandard definiert werden.

4. Der Aufbau und die Rolle eines Kontrollsystems sollte von Beginn an in die Überle­gungen zur Gestaltung des Beratungssystems eingebunden werden.

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7 Zusammenfassung

Geänderte Rahmenbedingungen rufen Anpassungsprozesse in der Landwirtschaft und – ex­plizit im Beispiel der Cross-Compliance-Verordnung – Aufträge an die landwirtschaftliche Beratung hervor. Ziel der vorliegenden Studie ist es, die Situation der landwirtschaftlichen Beratung in Deutschland vor dem Hintergrund der Entwicklungen der EU-Anforderungen zu analysieren. In Betracht gezogen werden dabei die Vielfalt der Organisationsansätze landwirtschaftlicher Beratung in den Bundesländern sowie Ansätze und Erfahrungen aus Österreich, Dänemark, den Niederlanden und der Schweiz. Grundlage der Betrachtung bildet das Verständnis von Beratung als Hilfe zur Problemlösung und die daraus abgeleite­ten Anforderungen an einen ergebnisoffenen Beratungsprozess.

Das aktuelle Bild der Beratungslandschaft ist durch weitgehende Konzentrationsprozesse öffentlich finanzierter Beratung gekennzeichnet, die sich sowohl auf die Reduktion und Zu­sammenlegung von Beratungsstellen als auch auf eine engere Definition der Kernaufga­ben beziehen. Zwar nehmen teilweise selbst getragene oder vollständig kommerzielle Be­ratungsangebote zu, jedoch werden Lücken insbesondere bei der sozio-ökonomischen Beratung befürchtet und bei der Beratung solcher Betriebe, deren Zukunftsmodell nicht im Flächenwachstum und der Intensivierung spezieller Betriebszweige liegt. Insgesamt ist aber bundesweit von einem pluralen Beratungssystem auszugehen, in dem für verschie­dene Zielgruppen unterschiedliche, zum Teil konkurrierende Beratungsanbieter, agieren.

Um in den pluralistisch organisierten Beratungssystemen Einfluss auf die Qualität und auf das Angebotsspektrum zu nehmen, hat die öffentliche Hand zwei Einflussbereiche. Sie kann Beratungsaufgaben und -inhalte, die sich nicht marktwirtschaftlich regeln, durch ent­sprechende Auftragsvergabe an Beratungsorganisationen bzw. durch Beratungszuschüs­se an die Landwirte finanziell fördern. Darüber hinaus bestehen ihre Einflussmöglichkeiten darin, Transparenz über die vorhandenen Beratungsangebote herzustellen, zur Qualifizie­rung der Beratungskräfte beizutragen und möglichst bundesweit einheitliche Maßstäbe zu setzen, sowie bei der Strukturbildung öffentlicher Beratungsangebote gerade in unsiche­ren, komplexen Problemsituationen für entsprechende Anlaufstellen zu sorgen.

Bei der Einbindung neuer Aufgaben in Beratungssysteme muss die Analyse der hinzuge­kommenen Ziele und Inhalte erfolgen und die Frage geklärt werden, von wem die Aufga­ben geleistet werden (können). Bei genauerer Betrachtung der in der Cross-Compliance-Verordnung formulierten Ziele und Inhalte für Beratung ergeben sich außer den Bera­tungsaufgaben, wie wir sie im eigentlichen Sinne verstehen, auch eine Reihe von Informa­tionsaufgaben, Maßnahmen in der Bildung und Kontrollaufträge. Vereinfacht gegenüber­stellen lässt sich eine „Verordnungsberatung“, bei der Auftrag und Ziele von der Politik vorgegeben sind, und eine „Unternehmensberatung“, für die der Landwirt Auftraggeber und Klient ist und bei der die Mittel abhängig vom Bedarf gewählt werden. Es stellt sich dabei nicht nur die Frage, inwieweit diese Aktivitätsfelder in einer Hand liegen können oder sollen, sondern auch welches Kontrollsystem aufgebaut wird, das ebenfalls zur Informati­ons- und Kompetenzstelle werden kann. Bundesweit betrachtet sollten außerdem verstärkt Abstimmungen über Umfang und Qualität der Beratungsangebote in die Überlegungen einbezogen werden, um Landwirten bei gleichen Regelungen ein vergleichbares Angebot geben zu können.

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LEBENSMINISTERIUM, 2005d: Abteilung II/2 des österreichischen Lebensministeriums, Wie wirken sich die Regelungen auf das österreichische Beratungssystem aus? http://www.lebensministerium.at/article/articleview/17353/1/5075 Stand 06.04.2005

Dänemark

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DANISH AGRICULTURAL ADVISORY SERVICE, 2005b: The Danish Model http://www.lr.dk/international/diverse/danish_model.html Stand 06.04.2005

SCHELDE ANDERSEN, 2005: Henrik Schelde Andersen, Danish Agricultural Advisory Service, Devel­opment and Centre services, mündliche Mitteilung vom 22.02.2005

Niederlande

PROST & DUIJSINGS, 2002: The Netherlands: Going Dutch in Extension, 10 years of experiences with privatised extension. In: Rivera, W and Zijp, W. (2002) Contracting for Agricultural Ex­tension. International case studies and emerging practices in Chapman &Tripp 2005: Case Studies of Agricultural Extension Programmes using Privatized Service Provision http://www.rimisp.cl/agren03/casestudies.pdf. Stand: 02.02.2005

SNEL, 2005: Bert Snel, Projektmanager und Berater des DLV, mündliche Mitteilung vom 08.03.2005 TIMMERS, 2005: Bas Timmers, Warmonderhof Training Centre, Groenhorst College, NL, mündliche

Mitteilung vom 09.05.2005

Schweiz

PETER, P. 2005: Roland Peter ETH - Zürich, mündliche Mitteilung vom 03.03.2005 KELLER, L. 2004: Lukas Keller, Landwirtschaftliche Beratungszentrale Lindau (LBL), Vortrag zum

Thema „Cross Compliance – Erfahrungen aus der Schweiz“, Rauischholzhausen 07.12.2004 SCHWEIZER BUNDESAMT FÜR LANDWIRTSCHAFT, 2005: Ökologischer Leistungsnachweis

http://www.blw.admin.ch/rubriken/00453/index.html?lang=de Stand 07.03.2005

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9 Anhang Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003: Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 3 und 4

A. Ab dem 01.01.2005 anwendbar

Umwelt

1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.04.1979, S. 1)

Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 5, 7 und 8

2. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte ge­fährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.01.1980, S. 43)

Artikel 4 und 5

3. Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klär­schlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 04.07.1986, S. 6)

Artikel 3

4. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

Artikel 4 und 5

5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der na­türlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7)

Artikel 6, 13, 15 und Artikel 22 Buchstabe b)

Gesundheit von Mensch und Tier Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

6. Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 05.12.1992, S. 32)

Artikel 3, 4 und 5

7. Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Ra­tes im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 19)

Artikel 6 und 8

8. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeich­nung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rind­fleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verord­nung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.08.2000, S. 1)

Artikel 4 und 7

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B. Ab dem 01.01.2006 anwendbar

Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze

9. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehr­bringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.08.1991, S. 1)

Artikel 3

10. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von â-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Auf­hebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996, S. 3)

Artikel 3, 4, 5 und 7

11. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäi­schen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Ver­fahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002, S. 1)

Artikel 14, 15, Arti­kel 17 Absatz 1, Ar­tikel 18, 19 und 20

12. Verordnung (EG) Nr. 999/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001, S. 1)

Artikel 7, 11, 12, 13 und 15

Meldung von Krankheiten

13. Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einfüh­rung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11)

Artikel 3

14. Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemei­nen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseu­chen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schwei­nekrankheit (ABl. L 62 vom 15.03.1993, S. 69)

Artikel 3

15. Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonde­ren Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74)

Artikel 3

C. Ab dem 01.01.2007 anwendbar

Tierschutz

16. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Min­destanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28)

Artikel 3 und 4

17. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Min­destanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33)

Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1

18. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz land­wirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 08.08.1998, S. 23)

Artikel 4

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Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003: Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5

Gegenstand Standards

Bodenerosion: Schutz des Bodens durch geeignete Maßnah­men

– Mindestanforderungen an die Boden­bedeckung

– An die standortspezifischen Bedingungen angepasste Mindestpraktiken der Boden­bearbeitung

– Keine Beseitigung von Terrassen

Organische Substanz im Boden: Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden durch geeignete Praktiken

– Gegebenenfalls Standards für die Frucht­folgen

– Weiterbehandlung von Stoppelfeldern

Bodenstruktur: Erhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahmen

– Geeigneter Maschineneinsatz

Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen:

Mindestmaß an landschaftspflegerischen In­standhaltungsmaßnahmen und Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen

– Mindestbesatzdichte und/oder andere ge­eignete Regelungen

– Schutz von Dauergrünland

– Keine Beseitigung von Landschafts­elementen

– Vermeidung unerwünschter Vegetation auf landwirtschaftlichen Flächen

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