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Ein Unternehmen der Verlagsgruppe
© Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG Stand: 01/2017
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Auszug aus den Originalunterlagen
Bitte beachten Sie: Wir haben uns bemüht, typische und für die Gesamtunterlage repräsentative Auszüge aus den Lehrgangsunterlagen auszuwählen. Sie stellen aber natürlich nur einen verschwindend kleinen Teil der Unterrichtsmaterialien dar und sind nicht fortlaufend.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG Stand 11/2016
Fachanwalt
für Handels- und Gesellschaftsrecht
Ausbildungsleitfaden
Fachliche Leitung:
RA Prof. Dr. Daniel Graewe, LL.M.
Institut für angewandtes Wirtschaftsrecht,
NORDAKADEMIE Hochschule der Wirtschaft, Hamburg
Dozenten:
RA Wolfgang Fahlbusch, Berlin;
RA Prof. Dr. Daniel Graewe, LL.M., Hamburg;
StB Prof. Dr. Thomas Möhlmann-Mahlau, Bremen;
VRiLG Dr. Martin Pellens, Hamburg;
RA/StB Dr. Wolf-Georg v. Rechenberg, Berlin;
RA Prof. Dr. Ulrich Voß, Würzburg.
Ein Unternehmen der
Verlagsgruppe
In Kooperation mit
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG Stand 11/2016
Inhalt
I. Einleitung ................................................................................................................................. 3
II. Anleitung zum Fernstudium ................................................................................................... 4
III. Gliederung des Lehrstoffs und Leseanleitung für die Literatur ............................................ 7
1. Materielles Handelsrecht ........................................................................................... 8
2. Internationales Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht und INCOTERMS 2010 ...... 9
3. Materielles Gesellschaftsrecht I (Personengesellschaftsrecht) ............................... 12
4. Materielles Gesellschaftsrecht II (Kapitalgesellschaftsrecht) .................................. 15
5. Internationales Gesellschaftsrecht, Konzernrecht,
Umwandlungsrecht, (int.) Unternehmenskauf ....................................................... 18
6. Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts ................................................................. 24
7. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung ............................................ 25
IV. Ausbildungsschwerpunkte ................................................................................................. 30
1. Handels- und Personengesellschaftsrecht ............................................................... 30
2. Kapitalgesellschaftsrecht und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen ....................... 30
3. Prozessführung ......................................................................................................... 30
V. Lernzielkontrollen ................................................................................................................ 30
VI. Teilnehmererklärung ........................................................................................................... 31
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 3
I. Einleitung
Ziel der Ausbildung zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist, die
Kursteilnehmer zu befähigen, den gesamten Stoff des Pflichtfachs und der
Schwerpunktbereichsausbildung im Handels- und Gesellschaftsrecht beherrschen und
anwenden zu können.
Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist kein einheitliches Rechtsgebiet, sondern bildet
vielmehr die begriffliche Klammer für Regelungen in zahlreichen Gesetzen – vom BGB, HGB,
GmbHG, AktG, über das WpHG, WpÜG, UmwG und KStG bis zur ZPO. Üblicherweise haben
Juristen weder sämtliche dieser Bereiche im Studium kennengelernt, noch sind
praktizierende Rechtsanwälte in all diesen Bereichen tätig. Daher setzt dieser
Ausbildungskurs keine spezifischen Kenntnisse in den behandelten Rechtsgebieten voraus.
Dieser Ausbildungsleitfaden (ALF) stellt die Arbeits- & Lernanleitung für den gesamten
Lehrgang dar. Er soll die Teilnehmer gezielt und sicher durch den Stoff des Kurses führen.
Der Lern- und Arbeitsaufwand für die Durcharbeitung der Unterrichtsmaterialien ist
mindestens mit 90-120 Zeitstunden anzusetzen.
Als Grundlage für das Kursprogramm sind Skripten sowie Auszüge aus Lehrbüchern zur
Verfügung gestellt. Darüber hinaus erhalten Sie im Laufe des Lehrgangs weitere Unterlagen
und Präsentationen, die Ihnen jeweils vor den einzelnen Präsenzeinheiten zur Verfügung
gestellt werden.
Der nachfolgende Leitfaden führt die Teilnehmer mit einem präzisen Leseprogramm durch
den gesamten Lehrstoff. Zusätzlich werden praxisorientierte Vertiefungen über
weiterführende Literatur gegeben.
Vertiefende Literatur steht Ihnen über Ihren Zugang im Downloadbereich auf der Homepage
der Fachseminare von Fürstenberg sowie über das Otto Schmidt-Verlagsmodul
Gesellschaftsrecht powered by juris zur Verfügung.
Zusätzlich werden in diesem Ausbildungsleitfaden zu jedem Teilabschnitt zur Ergänzung
geeignete Aufsatzliteratur und die wesentlichen höchstrichterlichen Entscheidungen
beigefügt. Die ausgewählten Entscheidungen sollten den Kursteilnehmern am Ende des
Kurses bekannt sein.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 4
II. Anleitung zum Fernstudium
Wie in jeder juristischen Ausbildung gilt auch in dieser Fortbildung, dass zitierte Paragraphen
gleichzeitig mit gelesen werden sollten. Im den verschiedenen Bereichen des Handels- und
Gesellschaftsrechts ist die Zahl der Vorschriften hoch und nur deren konsequente
Heranziehung ermöglicht es dem Lernenden, Verzahnungen und Überschneidungen zu
erkennen und zu beherrschen. Wer bei der Lektüre einen PC mit Internetzugang zur
Verfügung hat, kann die aktuellen Vorschriften auch unter www.gesetze-im-internet.de
einsehen.
Da die Rechtsprechung im Handels- und Gesellschaftsrecht einen hohen Stellenwert hat,
sind viele bedeutende aktuelle Entscheidungen bereits in den Lehrtexten angesprochen. Dies
sollte nicht davon abhalten, die angegebenen Leitentscheidungen und die ihnen
zugrundeliegenden Sachverhalte selbst nachzulesen. Urteile des Bundesgerichtshofs, die ab
Januar 2000 veröffentlicht worden sind, erhalten Sie kostenlos auch über
www.bundesgerichtshof.de.
Damit Sie prüfen können, ob Sie das Gelesene auch verstanden haben, stellen wir zu den
jeweiligen Kapiteln Wiederholungsfragen zur Verfügung. Diese dienen der
Verständniskontrolle und der Vertiefung des zuvor Gelesenen. Die Lösungen zu den
Wiederholungsfragen ergeben sich jeweils aus der Passage des Skripts, in der der
angesprochene Problemkreis behandelt wird.
Die Präsenzveranstaltungen dienen der Erläuterung und Vertiefung des schriftlichen
Studienmaterials; sie ermöglichen den Teilnehmern, Fragen einzubringen und sich mit dem
Dozenten auszutauschen. Zu den Präsenzeinheiten erhalten Sie weitere Unterlagen
(Foliensätze, Fallbeispiele…), die der fachanwaltsspezifischen Praxisausbildung dienen.
Da das schriftliche Lehrmaterial die hauptsächliche Lerngrundlage ist, unterscheidet sich Ihre
Lernsituation sehr von einem dozentengeleiteten Unterricht: Es gibt keinen Stundenplan mit
von außen festgesetzten Zeiten, keinen Unterrichtsraum und keine Unterrichtsorganisation.
Es gibt auch keinen allgegenwärtigen Lehrer oder Dozenten, der das Wissen vermittelt und
Ihren Lernprozess steuert. Sie müssen deshalb ein hohes Maß an Eigeninitiative und
Selbstdisziplin entfalten und vieles von dem selbst in die Hand nehmen, was sonst von der
lehrenden Institution bereitgestellt wird. Um Ihnen die Organisation des selbstgesteuerten
Lernens zu erleichtern, haben wir im Folgenden einige Ratschläge zusammengestellt, die auf
langjährigen Erfahrungen mit dem Fernstudium basieren.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 5
1. Schritt: Planungen
Für das Durcharbeiten der Kurseinheiten benötigen Sie freie Stunden Lernzeit, die im
Alltagsablauf untergebracht werden müssen. Planen Sie die Lernzeit fest im Kalender
ein. Wenn Sie immer wieder neu entscheiden müssen, ob und wann Sie lernen, verlieren
Sie schnell den Anschluss. Die Zeiten sollten auch so gelegt sein, dass Sie nicht durch
berufliche oder andere Tätigkeiten erschöpft sind.
2. Schritt: Lernstrategien
Ihre anfängliche Hauptbeschäftigung besteht im Lesen. Damit Sie das Gelesene auch
verstehen und behalten können, bedarf es einiger Vorkehrungen, denn Wissen prägt sich
nur ein, wenn Sie aktiv lernen. Aktiv zu lernen bedeutet vor allem auch, sich das Wissen
so anzueignen, dass man es nicht bloß wiedergeben, sondern damit umgehen kann. Die
folgenden Lernstrategien können Ihnen, unabhängig von Ihrem persönlichen Lernstil, bei
der aktiven und selbstständigen Textbearbeitung helfen:
Das Studienmaterial liegt zwar in einer didaktisch bestmöglich aufbereiteten Form
vor. Sie sollten es trotzdem nicht wie einen Roman von vorn bis hinten durchlesen,
sondern zunächst nur abschnittsweise vorgehen und dabei darüber wachen, dass Sie
das Gelesene auch verstanden haben.
Eine Hilfe ist das Unterstreichen oder Markieren wichtiger Begriffe und Sätze, sowie
das Vermerken von Kommentaren, Hinweisen und Fragen am Rand des Textes.
Beantworten Sie die Wiederholungsfragen!
Aktivieren Sie Ihr Vorwissen! Häufig haben Sie zu verschiedenen Lehrinhalten bereits
Kenntnisse. Notieren Sie sich dieses Wissen und prüfen Sie, wie es zu dem Gelesenen
passt.
Notieren Sie sich Fragen und Verständnisschwierigkeiten, die Sie in den
Präsenzveranstaltungen mit dem Dozenten diskutieren möchten.
Beziehen Sie das Gelesene, sofern möglich, auf praktische Fälle aus Ihrem Alltag und
fertigen Sie eine Beschreibung an.
Halten Sie Ihre Konzentration aufrecht. Wenn Sie merken, dass sich Leerlauf einstellt,
machen Sie Pause. Erzwungenes Lernen drückt auf die Motivation und bringt keinen
Fortschritt. Lassen Sie sich während des Lernens nicht durch andere Schwierigkeiten
und Probleme beeinflussen.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 6
Lassen Sie Ihre Motivation nicht erlahmen. Es ist ein lohnenswertes Ziel, das Sie
anstreben. Wenn es Schwierigkeiten gibt, nutzen Sie die Interaktionsmöglichkeiten in
den Präsenzveranstaltungen und untereinander.
Und nun: Viel Erfolg!
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 7
III. Gliederung des Lehrstoffs und Leseanleitung für die Literatur
Die nachstehende Übersicht beinhaltet die Gliederung des Kursprogramms. Die jeweils
relevanten Teile sollten sinnvollerweise vor dem mündlichen Kurs durchgearbeitet sein, um
dem Dozenten vertiefende Nachfragen stellen zu können.
Grundlage sind die jeweiligen Skripten sowie sonstige genannte Literatur. Darüber hinaus
finden Sie in den nachfolgenden Abschnitten zur Selbstkontrolle die
Lernziele
Wichtige Leitentscheidungen
Ergänzende Literatur
Wiederholungsfragen
Diese zu den jeweiligen Lerneinheiten komplementär gestalteten Hinweise dienen der
punktuellen Vertiefung und Wiederholung des Lehrstoffes.
Für 20 Seiten Lesestoff wird 1 Stunde konzentriertes Lesen des Lehrtextes vorausgesetzt. In
der Regel sollte schließlich mindestens eine der angegebenen Leitentscheidungen gelesen
worden sein.
Der zeitliche Umfang für die erstmalige Erarbeitung des Lesestoffes ist mit insgesamt
mindestens 90-120 Stunden anzusetzen.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 8
1. Materielles Handelsrecht
Lehrinhalte
Nachfolgend werden die Lehrinhalte zum materiellen Handelsrecht anhand des Skriptes
zeitlich aufgeschlüsselt. Der Zeitaufwand für das erstmalige Durcharbeiten des Skripts HR
ist mit nur 3 Stunden angesetzt. Für die Wiederholung sowie die individuelle Vertiefung
von Einzelfragen sollten Sie mindestens weitere 5 Stunden einkalkulieren.
Mat
eri
elle
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and
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ech
t
Lerneinheiten
Materielles Handelsrecht Lesestoff
Zeitbedarf
(in Min.)
1. Der Kaufmann Skript HR
S. 2-6
10
2. Die Handelsfirma – der Name des
Kaufmanns Skript HR
S. 7-14
50
3. Die Vertretung des Kaufmanns Skript HR
S. 15-19
20
4. Die selbständigen Hilfspersonen
(Grundzüge) Skript HR
S. 20-25
30
5. Das Handelsregister Skript HR
S. 26-29
20
6. Das Handelsgeschäft Skript HR
S. 30-36
25
7. Die besonderen Handelsgeschäfte Skript HR
S. 37-45
25
Rechtsprechungsübersichten zu Leitentscheidungen (unbedingt empfehlenswert):
BGH, Urteil vom 5.7.2012, III ZR 116/11 (zur Rechtsscheinhaftung)
BGH, Urteil vom 23.10.2013, VIII ZR 423/12 (zur Firmenfortführung, § 25 HGB)
BGH, Beschluss vom 17.11.2013, II ZR 140/13 (Fortführung einer Geschäftsbezeichnung)
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 9
BGH, Urteil vom 23.11.2009, II ZR 7/09 (Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns)
BGH, Urteil vom 16.2.2011, VIII ZR 226/07 (Handelsvertreterausgleichsanspruch, § 89 b HGB)
BGH, Urteil vom 12.6.2012, II ZR 256/11 (Rechtsscheinhaftung der Unternehmergesellschaft,
§§ 5a GmbHG,15 HGB)
BGH, Urteil vom 22.1.2015, III ZR 10/14 (zur Auslegung des § 354 a HGB)
BGH, Urteil vom 1.3.2007, I ZR 79/04 (Ansprüche des Kommitenten gegen den
Kommissionär)
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
2. Internationales Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht und INCOTERMS 2010
Lehrinhalte
Nachfolgend werden die Lehrinhalte zum internationalen Kaufrecht zeitlich
aufgeschlüsselt. Der zeitliche Umfang für die erstmalige Erarbeitung des Lesestoffes ist mit
mindestens 12 Stunden anzusetzen. Für die Vertiefung von Einzelfragen anhand der
Wiederholungsfragen, der nach dem Skript vorzubereitenden Praxisfälle, der
Leitentscheidungen und der vertiefende (Sekundär-)Literatur sollten - nach individueller
Schwerpunktsetzung - insgesamt weitere 15-20 Stunden einkalkuliert werden.
Lerneinheiten
International vereinheitlichtes
Handelsrecht
Lesestoff Zeitbedarf
(in h)
Inte
rnat
ion
ale
s K
aufr
ech
t 1. Gemeinsames Europäisches
Kaufrecht
Skript S. 1 ff. 0,5
2. UN-Kaufrecht – CISG Skript S. 3 ff. 10
3. INCOTERMS 2010 Skript S. 120 ff.
1,75
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 10
1. Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
Lernziele: Kenntnisse über die Entwicklung und den aktuellen Stand, insbesondere über den
Anwendungsbereich des GEKR
Literatur: Remien/Herrler/Limmer, Gemeinsames Kaufrecht für Europa?, 2012; selp (Hrsg.), Ein einheitliches europäisches Kaufrecht?, 2012; Schulte-Nölke/Zoll/Jansen/Schulze, Der Entwurf für ein optionales europäisches Kaufrecht, 2012; Schulze, Common European Sales Law (CESL)-Commentary -, 2012.
Wiederholungsfragen:
1. Ist das GEKR bereits geltendes Recht?
2. Stellen Sie die Entwicklung des GEKR kurz dar?
3. Wie ist der aktuelle Stand des GEKR?
------------------------------------------------------------------------------------------------------
2. UN-Kaufrecht – CISG
Lernziele: Erkennen der Bedeutung des CISG. Verständnis der Gliederung und der
Einzelprobleme des CISG, insbesondere des Anwendungsbereiches, des Ausschlusses und
Fragen der Rechte und Pflichten von Parteien eines grenzüberschreitenden Vertrages
Literatur: Gildeggen/Willburger, Internationale Handelsgeschäfte – Das Recht
grenzüberschreitenden Handels, 3. Auflage, 2010; Pilz, UN-Kaufrecht: Gestaltung von Export-
und Importverträgen, 3. Auflage, 2001; Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum
einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG, 6. Auflage, 2013; Staudinger/Magnus, Wiener UN-
Kaufrecht (CISG), Neubearbeitung 2013; Verweyen/Foerster/Toufar, Handbuch des
Internationalen Warenkaufs UN-Kaufrecht, 2. Auflage, 2008.
Rechtsprechungsübersichten: Magnus, in: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht, 2013, S. 111 ff.; Piltz, in: Neue Juristische Wochenschrift, 2013, S. 2567 ff.
Wiederholungsfragen:
1. Wann ist das CISG sachlich anwendbar?
2. Wann ist das CISG international anwendbar?
3. Kann man das CISG ausschließen; wenn ja, wann empfiehlt sich ein Ausschluss nicht?
4. Welche Bereiche eines Vertrages regelt das CISG und welche nicht?
5. Wie werden Lücken des CISG geschlossen?
6. Wie werden Normen des CISG ausgelegt?
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 12
3. Materielles Gesellschaftsrecht I (Personengesellschaftsrecht)
Lehrinhalte
Nachfolgend werden die Lehrinhalte anhand des Skriptes zeitlich aufgeschlüsselt. Der
zeitliche Umfang für die erstmalige Erarbeitung des Lesestoffes ist mit mindestens
10 Stunden anzusetzen. Für die Vertiefung von Einzelfragen anhand der
Wiederholungsfragen, der Leitentscheidungen, vertiefender (Sekundär-) Literatur und der
im Skript dargestellten Praxishinweise sowie der dort aufgeführten Rechtsprechung und
Literatur) sollten – nach individueller Schwerpunktsetzung – mindestens weitere 16
Stunden einkalkuliert werden.
Mat
eri
elle
s G
ese
llsch
afts
rech
t I
Lerneinheiten
Personengesellschaftsrecht Lesestoff
Zeitbedarf
(in h)
1. GbR Skript, S. 3 ff. 4
2. OHG Skript, S. 42 ff. 2
3. KG / GmbH & Co. KG Skript, S. 51 ff. 4
4. Konzern Skript, S. 177 ff. 0,5
Literatur:
Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 1 und 2
Hamann / Sigle, Vertragsbuch Gesellschaftsrecht, 2012
Eckhardt / Hermanns, Kölner Handbuch Gesellschaftsrecht, 3. A. 2016
Mailänder, Anwaltsstrategien im Gesellschaftsrecht, 2010
Münchener Anwaltshandbuch, Personengesellschaftsrecht, 2. A. 2015
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 13
Rechtsprechungsübersichten zu Leitentscheidungen (unbedingt empfehlenswert):
Die wichtigsten Leitentscheidungen befinden sich in zusammengefasster Form bereits an
den entsprechenden Stellen im Skript und können dort nachgelesen werden.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
(1) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Lernziele:
Rechtsstellung im deutschen Recht
Innen- und Außen GbR
Rechtsfähigkeit
Gründung
Geschäftsführung und Vertretung
Haftung der Gesellschafter
Verteilung von Gewinn und Verlust
Auflösung und Auseinandersetzung
Wiederholungsfragen:
1. Was bedeutet „Teilrechtsfähigkeit“?
2. Wie unterscheiden sich Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis?
3. Kann ein Gesellschafter die übrigen Gesellschafter wirksam mitverpflichten?
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
(2) Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Lernziele:
Rechtsstellung im deutschen Recht
Kaufmannseigenschaft und Eintragung im Handelsregister
Rechtsfähigkeit
Gründung
Geschäftsführung und Vertretung
Haftung der Gesellschafter
Verteilung von Gewinn und Verlust
Auflösung und Auseinandersetzung
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 14
Wiederholungsfragen:
1. Was ist zulässiger Gesellschaftszweck einer OHG?
2. Wie sind die Haftungsverhältnisse bei einem Neueintritt in die OHG?
3. Was bedeutet „Beginn der Geschäfte“ i.S.d. § 123 II HGB?
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
(3) KG / GmbH & Co. KG
Lernziele:
Rechtsstellung im deutschen Recht
Kaufmannseigenschaft und Eintragung im Handelsregister
Rechtsfähigkeit
Gründung
Arten von Gesellschaftern (Komplementär und Kommanditist)
Geschäftsführung und Vertretung
Haftung der Gesellschafter
Verteilung von Gewinn und Verlust
Auflösung und Auseinandersetzung
Wiederholungsfragen:
1. Muss die Pflichteinlage des Kommanditisten notwendig in Geld bestehen?
2. Was ist eine atypische KG?
3. Was ist eine Einheitsgesellschaft?
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
(4) Konzern
Lernziele:
Personengesellschaft als herrschendes Unternehmen
Personengesellschaft als abhängiges Unternehmen
Konzerneingangskontrolle
Konzernverhaltenskontrolle
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 15
Wiederholungsfragen:
1. Kann eine OHG als solche Mitglied einer GmbH sein?
2. Was beinhaltet die Treuepflicht des herrschenden Gesellschafters?
3. Besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot im Konzern?
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
4. Materielles Gesellschaftsrecht II (Kapitalgesellschaftsrecht)
Lehrinhalte
Nachfolgend werden die Lehrinhalte anhand des Skriptes zeitlich aufgeschlüsselt. Der
zeitliche Umfang für die erstmalige Erarbeitung des Lesestoffes ist mit mindestens
14 Stunden anzusetzen. Für die Vertiefung von Einzelfragen anhand der
Wiederholungsfragen, der Leitentscheidungen, vertiefender (Sekundär-) Literatur und der
im Skript dargestellten Praxishinweise sowie der dort aufgeführten Rechtsprechung und
Literatur) sollten – nach individueller Schwerpunktsetzung – mindestens weitere 13-20
Stunden einkalkuliert werden.
Mat
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rech
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Lerneinheiten
Kapitalgesellschaftsrecht Lesestoff
Zeitbedarf
(in h)
1. GmbH Skript, S. 68 ff. 7
2. AG Skript, S. 133 ff. 6,5
3. KGaA / SE / eG / Konzern Skript, S. 177 ff. 0,5
Literatur:
Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 und 4
Hamann / Sigle, Vertragsbuch Gesellschaftsrecht, 2012
Eckhardt / Hermanns, Kölner Handbuch Gesellschaftsrecht, 3. A. 2016
Mailänder, Anwaltsstrategien im Gesellschaftsrecht, 2010
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 18
5. Internationales Gesellschaftsrecht, Konzernrecht, Umwandlungsrecht, (int.) Unternehmenskauf
Lehrinhalte
Nachfolgend werden die Lehrinhalte anhand des Skriptes zeitlich aufgeschlüsselt. Der
zeitliche Umfang für die erstmalige Erarbeitung des Lesestoffes ist mit mindestens 12
Stunden anzusetzen. Für die Vertiefung von Einzelfragen anhand der
Wiederholungsfragen, der Leitentscheidungen, vertiefender (Sekundär-) Literatur und der
im Skript dargestellten Praxishinweise sowie der dort aufgeführten Rechtsprechung und
Literatur) sollten – nach individueller Schwerpunktsetzung – mindestens weitere 15-20
Stunden einkalkuliert werden.
Um
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Un
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ehm
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auf
Lerneinheiten
Umwandlungsrecht und
Unternehmenskauf
Lesestoff Zeitbedarf
(in h)
1. Verschmelzung Skript
Umwandlungsrecht,
S.7 ff.
1,5
2. Spaltung Skript
Umwandlungsrecht,
S. 37 ff.
1,5
3. Formwechsel Skript
Umwandlungsrecht,
S. 53 ff.
1
4. Unternehmenskaufvertrag Skript
Unternehmenskauf,
S. 19 ff.
1
5. Vertragsgestaltung beim
Asset-Deal
Skript
Unternehmenskauf,
S. 37
2,5
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 19
Literatur:
Kölner Handbuch für Handels-und Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2015, Kapitel 20 und Kapitel
21
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
(1) Verschmelzung
Lernziele: Systematik des Umwandlungsrechts
Wiederholungsfragen:
1. Welche Arten der Umwandlungen gibt es auf der Grundlage des Umwandlungsgesetzes und aufgrund sonstiger gesellschaftsrechtlicher Vorschriften?
2. Was ist der Mindestinhalt eines Verschmelzungsvertrages?
3. Wie ist das Verhältnis zwischen Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage und dem Verfahren nach dem SpruchG?
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
(2) Spaltung
Lernziele: Abgrenzung der verschiedenen Arten der Spaltungen und ihre praktischen
Anwendungen.
Wiederholungsfragen:
1. Welche Arten der Spaltungen gibt es?
2. Worin besteht der Unterschied zwischen einem Spaltungsvertrag und einem Spaltungsplan?
3. Wie unterscheiden sich die Abspaltung, die Ausgliederung und die Einbringung von Teilbetrieben?
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 22
(1) Internationales Gesellschaftsrecht
Lernziele: Kenntnis der Grundzüge des internationalen Gesellschaftsrechts
Wiederholungsfragen:
1. Zusammenspiel zwischen nationalem Recht, europäischem Recht und der Rechtsprechung des EuGH?
2. Abgrenzung zwischen Gründungstheorie und Sitztheorie?
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
(2) Europäische Aktiengesellschaft
Lernziele: Grundkenntnisse im Hinblick auf die Gründung und die Verfassung der
europäischen Aktiengesellschaft
Wiederholungsfragen:
1. Welche Arten der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft gibt es?
2. Welche zwei Formen der Organisationsverfassung der Europäischen Aktiengesellschaften gibt es?
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
(3) Europäische Genossenschaft
Lernziele: Kenntnis der Grundzüge
Wiederholungsfragen:
1. Arten der Gründung einer europäischen Genossenschaft?
2. Organisationsverfassung?
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 24
6. Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts
Lehrinhalte
Die Lehrinhalte anhand des Skriptes Bilanz- und Steuerrecht dienen lediglich der
Vorbereitung des Präsenzunterrichts. Vor der Unterrichtseinheit sollte die Präsentation
daher sorgfältig durchgelesen werden. Diese Lehrinhalte sind nicht Bestandteil der
Lernzielkontrollen (vgl. S. 30). Gleichwohl werden die Inhalte im Rahmen der
Abschlussklausuren zum Ende des Lehrgangs geprüft.
Gru
nd
züge
des
Bila
nz-
un
d S
teu
erre
chts
Lerneinheiten
Bilanz- und Steuerrecht Lesestoff
Zeitbedarf
(in h)
1. Pflicht zur Erstellung einer
Steuerbilanz
Skript, S. 5 ff. 0,5
2. Wirtschaftsgüter und
Betriebsvermögen
Skript, S. 21 ff. 0,5
3. Ansatz der Aktiva Skript, S.38 ff. 1
4. Bewertung der Aktiva Skript, S. 59 ff. 2
5. Ansatz und Bewertung der
Passiva
Skript, S. 109 ff. 2
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 25
7. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung
Lehrinhalte
Nachfolgend werden die Lehrinhalte anhand des Skriptes zeitlich aufgeschlüsselt. Der
zeitliche Umfang für die erstmalige Erarbeitung des Lesestoffes ist mit mindestens
20 Stunden anzusetzen. Für die Vertiefung von Einzelfragen anhand der
Wiederholungsfragen, der Leitentscheidungen, vertiefender (Sekundär-) Literatur und der
im Skript dargestellten Praxishinweise sowie der dort aufgeführten Rechtsprechung und
Literatur) sollten – nach individueller Schwerpunktsetzung – mindestens weitere 5
Stunden einkalkuliert werden.
Bes
on
der
hei
ten
der
Ver
fah
ren
s- u
nd
Pro
zess
füh
run
g
Lerneinheiten
Verfahrens- und Prozessrecht Lesestoff
Zeitbedarf
(in h)
1. Streitigkeiten in der AG Skript, S. 14 3
2. Streitigkeiten in der GmbH Skript, S. 32 8
3. Streitigkeiten in OHG/KG Skript, S. 79 6
4. Streitigkeiten in der GbR Skript, S. 116 1,5
5. Beteiligung ausländischer
Gesellschaften
Skript, S. 125 0,5
6. Handelsrecht in der
gerichtlichen Praxis
Skript, S. 127 1
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 26
Literatur: Altmeppen, Machtverhältnisse bei Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH aus „wichtigem Grund“, NJW 2016, 2833; Lutz, Welche Fehler bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen führen zur Beschlussunwirksamkeit? GmbHR 2016, 785; Wagner, Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Verlust der formellen Gesellschafterstellung nach der Zwangseinziehung von GmbH-Gesellschaftsanteilen, GmbHR 2016, 463; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2016: Kommentierung zu § 47 GmbHG und Anhang nach § 47 „Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse“; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016: Kommentierung zu § 35, Anh zu § 47
Rechtsprechungsübersichten zu Leitentscheidungen (unbedingt empfehlenswert):
BGH, NJW 1989, 2689 - Kochs-Adler
BGH, NJW 1992, 569 – Rechtsmissbrauch bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage
BGH, NJW 1996, 1753 - Schiedsfähigkeit I
BGH, NJW 2009, 1962 - Schiedsfähigkeit II
BGH, NJW 1997, 1926 - ARAG/Garmenbeck
OLG München, NJW-RR 1997, 988; KG, MDR 2000, 594
BGH, NJW 2003, 2314
BGH, NJW 2003, 1461 - Parteifähigkeit einer in einem EG-Mitgliedstaat gegründeten
Gesellschaft
BGH, NJW 2007, 1685 – Otto
BGH, NJW-RR 2007, 1409 – Vattenfall
BGH, NJW-RR 2009, 254
BGH, NJW 2009, 2207 - Kirch/Deutsche Bank
BGH, NJW-RR 2009, 753 - Aparthotel
BGH, NJW 2010, 65 - Sanieren oder Ausscheiden
BGH, NJW 2011, 2648
BGH, NJW 2012, 3235 – Fresenius
BGH, Beschl. v. 29.4.2014, II ZR 262/13: Anfechtbarkeit wegen Mitzählung der vom
Stimmrecht ausgeschlossenen Stimmen
BGH, Beschl. v. 24.3.2016, IX ZB 32/15: Anfechtbarkeit bei Beschlussfassung in Räumen eines
verfeindeten Gesellschafters
BGH, Urt. v. 12.4.2016, II ZR 275/14: Zustimmungspflicht aufgrund von Treuepflicht
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Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 27
(1) Streitigkeiten in der AG
Lernziele:
Besonderheiten der Vertretung der AG im Prozess
prozessuale Besonderheiten der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage
Wiederholungsfragen:
1. Warum geht die Zahl der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in letzter Zeit zurück?
2. Unter welchen Voraussetzungen liegt der Missbrauch einer Anfechtungsklage vor?
3. Was ist bei der Frage zu beachten, ob bei einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage ein prozessbeendender Vergleich geschlossen werden soll?
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(2) Streitigkeiten in der GmbH
Lernziele:
Besonderheiten der Vertretung der GmbH im Prozess
Durchsetzung von Informationsansprüchen in der GmbH
Angriff auf Gesellschafterbeschlüsse, insbesondere im einstweiligen Rechtsschutz
Ausschluss von Gesellschaftern
Wiederholungsfragen:
1. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Fremdgeschäftsführer gegen seine Abberufung (Organstellung)?
2. Wie lautet die Formulierung von Antrag und Tenor bei der vorläufigen Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers?
3. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der GmbH-Gesellschafter, der gemäß Satzung durch Beschluss ausgeschlossen worden ist?
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Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 28
(3) Streitigkeiten in OHG/KG
Lernziele:
prozessuale Besonderheiten bei OHG- und KG-Prozessen
Durchsetzung von Informationsrechten in OHG und KG
Beschlussmängelklagen
Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
Ausschluss von Gesellschaftern
Wiederholungsfragen:
1. Kann der einzige Komplementär einer KG ausgeschlossen werden?
2. Sind an die Ausschließung eines Kommanditisten oder eines Komplementärs unterschiedliche Anforderungen zu stellen?
3. Sind an die Ausschließung eines oHG-Gesellschafters einer 2-Mann-OHG andere Anforderungen zu stellen als bei einer Mehrpersonen-OHG?
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(4) Streitigkeiten in der GbR
Lernziele:
prozessuale Besonderheiten bei GbR-Prozessen
Durchsetzung der Beitragspflicht
Mitwirkung an Auflösung und Auseinandersetzung
Wiederholungsfragen:
1. Aufgrund welcher Anspruchsgrundlage haften GbR-Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten?
2. Wer ist Beklagter bei der Geltendmachung von Beschlussmängeln?
3. Von wem wird die Außen-GbR vertreten bei der Klage eines vertretungsberechtigten Gesellschafters?
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Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 29
(5) Beteiligung ausländischer Gesellschaften
Lernziele:
Besonderheiten bei der Beteiligung ausländischer Gesellschaften
Wiederholungsfragen:
1. Unter welchen Voraussetzungen sind ausländische Gesellschaften vor deutschen Gerichten parteifähig?
2. Wo sind gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten von „deutschen“ Limited’s in der Regel zu verhandeln?
3. Wo muss der director einer limited seine Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag geltend machen?
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(6) Handelsrecht in der gerichtlichen Praxis
Lernziele:
Prozessuale Hilfsrechte des Handelsvertreters (zB Buchauszug)
prozessuale Geltendmachung des Handelsvertreterausgleichs
Wiederholungsfragen:
1. Wie definiert § 84 HGB den Begriff des Handelsvertreters?
2. Unter welchen Voraussetzungen wird das Handelsvertreterrecht auf Vertragshändler angewendet?
3. Welches sind die wichtigsten Schritte auf dem Rechenweg zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs?
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Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 30
IV. Ausbildungsschwerpunkte
In den vorstehenden Ausbildungsanleitungen haben wir versucht, den umfangreichen Stoff
des Handels- und Gesellschaftsrechts zu strukturieren. Aus den Tabellen können Sie
ersehen, wie die einzelnen Ausbildungsinhalte im Gesamtgefüge der Fachanwaltsausbildung
einzuordnen sind.
Die nachfolgend genannten Ausbildungsschwerpunkte der Fachanwaltsausbildung sind die
von der Bundesrechtsanwaltskammer als für die tägliche Praxis besonders wichtig
eingeschätzten Bereiche des Handels- und Gesellschaftsrechts. Die Schwerpunkte liegen
gemäß den Vorgaben des Curriculums in den Bereichen
1. Handels- und Personengesellschaftsrecht
2. Kapitalgesellschaftsrecht und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen
3. Prozessführung
V. Lernzielkontrollen
Begleitende Lernzielkontrollen sind obligatorisch.
Häuslich zu bearbeiten sind mehrere Klausuraufgaben, die den gesamten Pflichtstoff
des Eigenstudiums (Fernstudienteil des Lehrgangs) abdecken.
Vier von sechs Klausuren müssen „mit Erfolg“ bestanden werden, damit der
Teilnehmer später zu den lehrgangsabschließenden schriftlichen Leistungskontrollen
gemäß § 4 a FAO zugelassen wird.
Einzelne nicht bestandene Klausuren können wiederholt werden.
Die Lernzielkontrollen sind dem Teilnehmer über den passwortgeschützten Zugang zu
„Skripten online & Community“ zugänglich. Sie werden korrigiert und benotet. Die ebenfalls
online zur Verfügung stehenden Musterlösungen ermöglichen die Kontrolle des Lernerfolgs.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 31
VI. Teilnehmererklärung
Voraussetzung für die spätere Erteilung des Lehrgangstestats über die erfolgreiche
Teilnahme am Fachanwaltslehrgang gem. § 6 FAO ist – neben der durch Anwesenheitslisten
kontrollierten Präsenz im Präsenzunterricht – die persönliche Versicherung des Teilnehmers,
dass er während des Fernkurses im Eigenstudium insgesamt mehr als 90 Zeitstunden für
die Erarbeitung des vorgegebenen Stoffs anhand der Skripten sowie für individuelle
Nacharbeit und Vertiefung aufgewendet hat. Diese Erklärung des Teilnehmers ist
unverzichtbarer Bestandteil der Fachanwaltsausbildung und Gegenstand des
Unterrichtsvertrages.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG Stand 10/2016
Fachanwalt
für Handels- und Gesellschaftsrecht
Skript Fernunterricht
Handelsrecht
Wolfgang C. Fahlbusch
Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei Mönig u.Partner
Berlin – Münster – Bielefeld – Dortmund – Bochum - Düsseldorf
Ein Unternehmen der Verlagsgruppe
In Kooperation mit
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG I Stand 10/2016
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung .......................................................................................................... 1
B. Der Kaufmann ..................................................................................................... 2
I. Kaufmann nach §§ 1 und 2 HGB ................................................................................................ 2
II. Land – und Forstwirte ................................................................................................................. 4
III. Fiktivkaufmann, § 5 HGB ............................................................................................................ 4
IV. Scheinkaufmann .......................................................................................................................... 4
V. Gesellschaften als Kaufleute ..................................................................................................... 6
C. Die Handelsfirma - der Name des Kaufmanns ................................................. 7
I. Begriff der Firma ......................................................................................................................... 7
II. Grundsätze der Firmenbildung .................................................................................................. 7
III. Inhaberwechsel und Firmenfortführung ................................................................................... 9
1. Fortführung der Firma durch den rechtsgeschäftlichen Erwerber, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ................................................................................................................. 9
2. Inhaberwechsel kraft Erbfolge, § 27 HGB ............................................................................ 13
3. Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns, § 28 HGB ................................................ 13
D. Die Vertretung des Kaufmanns ....................................................................... 15
I. Einführung ................................................................................................................................. 15
II. Prokura ....................................................................................................................................... 15
III. Handlungsvollmacht ................................................................................................................. 17
IV. Vertretungsmacht von Ladenangestellten ............................................................................. 18
E. Die selbstständigen Hilfspersonen................................................................. 20
I. Einführung ................................................................................................................................. 20
II. Der Handelsvertreter ................................................................................................................. 20
1. Begriff ....................................................................................................................................... 20
2. Provisionsanspruch................................................................................................................ 21
3. Ausgleichsanspruch ............................................................................................................... 22
4. Sonstige Ansprüche ............................................................................................................... 24
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG II Stand 10/2016
III. Der Handelsmakler .................................................................................................................... 24
F. Das Handelsregister ......................................................................................... 26
I. Publizitätswirkungen des § 15 HGB ........................................................................................ 26
II. Die negative Publizität des Handelsregisters, § 15 Abs. 1 HGB ........................................... 27
III. Wirkung eingetragener und bekannt gemachter Tatsachen gegen Dritte .......................... 28
IV. Die Rechtsscheintatbestände des § 15 Abs. 3 HGB .............................................................. 28
G. Das Handelsgeschäft ....................................................................................... 30
I. Begriff des Handelsgeschäfts .................................................................................................. 30
1. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ....................................................................... 31
2. Schweigen auf ein Angebot, § 362 HGB ............................................................................... 32
II. Der Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 366 HGB ............................................................. 33
III. Wirksame Abtretung entgegen Abtretungsverbots nach § 354 a HGB ............................... 34
IV. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ......................................................................... 35
H. Die besonderen Handelsgeschäfte ................................................................. 37
I. Der Handelskauf ........................................................................................................................ 37
1. Allgemeine Vorschriften über den Handelskauf .................................................................. 37
a) Annahmeverzug des Käufers, §§ 373, 374 HGB ................................................................ 37
b) Fixhandelskauf, § 376 HGB ................................................................................................. 38
2. Besonderheiten beim beiderseitigen Handelskauf ............................................................. 39
II. Das Kommissionsgeschäft ....................................................................................................... 41
1. Begriff ....................................................................................................................................... 41
2. Die Rechtsstellung des Kommissionärs .............................................................................. 42
a) Der Kommissionsvertrag ..................................................................................................... 42
b) Das Ausführungsgeschäft .................................................................................................... 43
c) Rechte des Kommittenten an Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft ....................... 44
Handelsrecht RA Wolfgang C. Fahlbusch
1
A. Einführung
Neben dem Handelsrecht im weiteren Sinne, dass auch das Recht der Handelsgesellschaften (§§ 105
ff HGB, AktG, GmbHG, GenG), die Vorschriften über die Handelsbücher (§§ 238 - 342 a HGB ), das
Bank - und Börsenrecht, das Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, das Wertpapierrecht, das
Versicherungsrecht und das Seehandelsrecht (§§ 476 ff HGB) einschließt, umfasst das Handelsrecht
im engeren Sinne das Recht des Handelsstandes (1.Buch des HGB) und das Recht der
Handelsgeschäfte (4. Buch des HGB), das nachfolgend behandelt wird.
Handelsrecht RA Wolfgang C. Fahlbusch
2
B. Der Kaufmann
Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, "wer ein Handelsgewerbe betreibt". Was als Handelsgewerbe
anzusehen ist, bestimmen § 1 Abs. 2 und § 2 HGB, für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt § 3
HGB.
Formkaufleute gemäß § 6 Abs. 2 HGB sind die GmbH, die AG., die KG. a. A. und die
Genossenschaft.
Auch ohne den Betrieb eines Handelsgewerbes ist nach § 105 Abs. 2 HGB die eingetragene
Vermögensverwaltungsgesellschaft Kaufmann.
Gemäß § 5 HGB müssen sich im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende als Kaufleute
behandeln lassen.
Nach Rechtsscheingrundsätzen, § 5 HGB analog, werden die für Kaufleute geltenden Vorschriften
auch auf Nichtkaufleute angewandt (Schulze - Osterloh, Der Wechsel der Eintragungsgrundlagen der
Kaufmannseigenschaft und der Anwendungsbereich des § 5 HGB, ZIP 2007, 2390 ff; Baumbach/
Hopt, 37. Aufl., § 1 Rnd. 5 ff)
I. Kaufmann nach §§ 1 und 2 HGB
Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, "wer ein Handelsgewerbe betreibt".
Ein Handelsgewerbe setzt voraus,
dass die ausgeübte Tätigkeit überhaupt ein Gewerbe darstellt:
(1) Die Tätigkeit muss nach außen hin in Erscheinung treten
(OLG Hamm ZIP 1993, 1310; Schmidt ZIP 1997, 909, 914).
(2) Es muss eine rechtliche, nicht notwendigerweise wirtschaftliche Selbstständigkeit vorliegen,
arg. § 84 Abs. 1 S. 2 HGB. Danach ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(3) Weiterhin ist erforderlich, dass das Gewerbe planmäßig auf gewisse Dauer, also nicht nur
gelegentlich betrieben wird (Schmidt DB 2003, 703, 704).
(4) Nach der Rechtsprechung muss die Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet sein, d.h. es
muss die Absicht bestehenden, einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu
erzielen; nicht dagegen bei bloßer Kapitalanlage – Wohnungsverwaltung/ -vermietung -. Ob
tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet wird, ist unerheblich.
(BGHZ 114, 257, 258; OLG Düsseldorf NJW RR 2003, 1120; GroßK/Burgard 5. Aufl. § 1 Rdn. 2 b m.
w. N.).
1. Als negatives Tatbestandsmerkmal setzt der Begriff des Gewerbes voraus, dass die Tätigkeit
nicht zu den freien Berufen gehört. Aufgrund der Verkehrsanschauung unterfallen
wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten ebenso wie die freien Berufe nicht dem
handelsrechtliche Gewerbebegriff (OLG Zweibrücken NJW RR 2013, 241).
Handelsrecht RA Wolfgang C. Fahlbusch
3
(MüKo – Schmidt 3. Aufl. § 1 Rdn. 28; Baumbach/Hopt 37. Aufl. § 1 Rdn. 19).
1. Nach h. M. (GroßK/Burgard 5. Aufl. § 1 Rdn. 9; MK- Schmidt 3. Aufl. § 1 Rdn. 21; a. A.
Baumbach/Hopt 37. Aufl. § 1 Rdn. 21) setzt der Gewerbebegriff ein " Erlaubtsein" mit der
Maßgabe voraus, dass die in dem Betrieb typischerweise abgeschlossenen Geschäfte nicht
gesetzeswidrig oder sittenwidrig, §§ 134, 138 BGB, sein dürfen, dagegen ist die öffentlich -
rechtliche Erlaubnis keine Voraussetzung für ein Gewerbe.
und nach den §§ 1 und 2 HGB als Handelsgewerbe zu behandeln ist:
Nach § 1 Abs. 2 HS. 2 HGB ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das
Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbetrieb
nicht erfordert (Kleingewerbe).
Gemäß § 2 HGB gilt jedes im Handelsregister eingetragene gewerbliche Unternehmen als
Handelsgewerbe, selbst wenn es " nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist ", d.h. auch
dann, wenn es sich um ein Kleingewerbe handelt, das nach Art und Umfang einen kaufmännischen
Geschäftsbetrieb nicht erfordert (Schulze - Osterloh, Der Wechsel der Eintragungsgrundlagen der
Kaufmannseigenschaft und der Anwendungsbereich des § 5 HGB, ZIP 2007, 2390, 2392 ).
Für die Frage, ob ein Gewerbe ein Handelsgewerbe ist, unterscheidet das Gesetz zunächst danach,
ob Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb erfordern.
Wesentliche Kriterien sind:
(1) Art der Geschäftstätigkeit
z.B. größere Lagerhaltung, umfangreiches Angebot von Waren und Leistungen
(2) Umfang der Geschäftstätigkeit
Umsatzvolumen, Anlage - und Umlaufvermögen, Größe und Organisation, Anzahl der Beschäftigten.
Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Aufnahme des Handelsgewerbes.
Kleingewerbe sind grundsätzlich nicht kaufmännisch, sie können sich aber im Handelsregister
eintragen lassen. Materiellrechtlich liegt demnach kein Handelsgewerbe vor, wenn ein Kleingewerbe
nicht eingetragen ist. Aus der Formulierung "es sei denn " obliegt demjenigen die Darlegungs- und
Beweislast, der sich auf das Vorliegen eines Kleingewerbes beruft. Es ist daher grundsätzlich davon
auszugehen, dass jeder Gewerbetreibende Kaufmann ist (Schulze Osterloh aaO.; Röhricht/
v. Westphalen § 1 Rdn. 125 ff m w N).
Das Handelsgewerbe muss "betrieben" werden.
Liegt ein Handelsgewerbe vor, so ist nach § 1 Abs. 1 HGB derjenige Kaufmann, der es "betreibt". Für
die Bestimmung des Betreibers des Handelsgewerbes ist maßgebend, dass derjenige das
Handelsgewerbe betreibt, in dessen Namen das Handelsgewerbe ausgeübt wird (Baumbach/Hopt 37.
Aufl. § 1 Rdn. 30 ff; MüKo - Schmidt 3. Aufl. § 1 Rdn. 58), bzw. der aus den im Unternehmen
geschlossenen Geschäfte berechtigt und verpflichtet wird (Röhricht/v. Westphalen § 1 Rdn. 73 ff m w
N; GroßK/Burgard 5. Aufl. § 1 Rdn. 82).
Rechtsgeschäftliche und Organvertreter, z. B. Vorstand einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH
sind keine Gesellschafter (BGHZ 133, 78).
in Kooperation mit:
Fachanwalt
für Handels- & Gesellschaftsrecht
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG Stand 10/2016
Skript Fernunterricht Internationales Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht und Incoterms
I
Internationales Kaufrecht insbesondere
UN-KAUFRECHT
und
INCOTERMS
Referent:
Professor Dr. Ulrich Voß
Adresse:
Marienplatz 1
97070 Würzburg
Telefon: 0931 / 57 10 13
Telefax: 0931 / 57 10 21
II
Vorwort:
In diesem Skript werden das Internationale Kaufrecht,
insbesondere das UN-Kaufrecht und die INCOTERMS 2010
dargestellt.
Wegen der Vielzahl der betroffenen Rechtsgebiete und
deren teilweise dynamischer Entwicklung sowie der häufig
fehlenden letztinstanzlichen Rechtsprechung kann jedoch
weder vom Veranstalter noch vom Referenten eine
Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im
Skriptum enthaltenen Ausführungen und
Formulierungsbeispiele übernommen werden. Um
Verständnis wird gebeten.
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Teil 1: Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (Common European Sales Law; CESL) A. Einleitung....................................................................................................1 B. Vorschlag EU-Kommission vom 11.10.2011 für eine Verordnung über ein optionales Gemeinsames Europäisches Kaufrecht...................1
C. Beschluss EU-Parlament vom 26.02.2014 und weitere Entwicklung.2
Teil 2: UN-Kaufrecht – CISG
A. Einleitung .................................................................................................4
I. Grundlagen.................................................................................................4
II. Bedeutung.................................................................................................5
III. Gliederung.................................................................................................8
B. Regelungen des UN-Kaufrechts..............................................................10
I. Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
(Art. 1 – 13 CISG)......................................................................................10
1. Kapitel I: Anwendungsbereich (Art. 1 – 6 CISG)....................................10
1.1. Sachlicher Anwendungsbereich...........................................................10
1.2. Internationaler Anwendungsbereich nach CISG.................................11
1.3 Abweichende Rechtswahl......................................................................13
2. Kapitel II: Allgemeine Bestimmungen (Art. 7 - 13 CISG).......................13
2.1 Lückenfüllung.........................................................................................13
2.1.1 Grundsätze des UN-Kaufrechts..........................................................13 2.1.2 Regeln des internationalen Privatrechts...........................................14
2.1.3 Einzelfragen.........................................................................................15
2.1.3.1 Verjährung.........................................................................................15
2.1.3.2 Aufrechnung.....................................................................................15
2.1.3.3 Zurückbehaltungsrechte..................................................................16
2.1.3.4 Verhaltenszurechnung von Angestellten
und Dritten / Stellvertretung.......................................................................16
2.1.3.5 Anfechtung.......................................................................................16
2.1.3.6 Bereicherungsrecht.........................................................................16
2.2. Auslegungsfragen................................................................................17
2.2.1 Auslegung des CISG..........................................................................17
2.2.2 Auslegung von Willenserklärungen.................................................17
2.2.3 Formvorschriften...............................................................................18
II. Abschluss des Vertrages (Art. 14 - 24 CISG)........................................19
1. Angebot und Zugang..............................................................................19
2. Widerruf/Rücknahme des Angebots.....................................................20
3. Erlöschen des Angebots........................................................................20 4. Annahme.................................................................................................20
4.1 Wirksamwerden der Annahme.............................................................20
4.2 Antwort mit Ergänzungen, Einschränkungen
oder sonstige Änderungen........................................................................21
4.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Exkurs).....................................22
4.4 Annahmefrist.........................................................................................23
III. Warenkauf (Art. 25-88 CISG).................................................................24
1. Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen über den Warenkauf
(Art. 25-29 CISG).........................................................................................26
1.1 Überblick über die einzelnen Normeninhalte.....................................26
1.2 Wesentliche Vertragsverletzung..........................................................27
2. Kapitel II: Pflichten des Verkäufers, Art. 30-52....................................29
2.1 Abschnitt I: Lieferung der Ware und Übergabe
der Dokumente (Art. 30-34 CISG)..............................................................29
2.1.1 Lieferort..............................................................................................29
2.1.2 Lieferzeit.............................................................................................31
2.1.3 Übergabe der betreffenden Dokumente...........................................32
2.1.4 Weitere „Lieferpflichten“...................................................................32
2.2 Abschnitt II: Vertragsmäßigkeit der Ware und Rechte
oder Ansprüche Dritter (Art. 35-44 CISG) .................................................32
2.2.1 Sachmängel.........................................................................................33
2.2.2 Vorzeitige Lieferung der Ware...........................................................34
2.2.3 Rechtsmängel.....................................................................................35
2.3 Abschnitt III: Rechtsbehelfe des Käufers wegen
Vertragsverletzung durch den Verkäufer (Art. 45-52 CISG)....................35
2.3.1 Die einzelnen Rechtsbehelfe des Käufers.......................................36
2.3.1.1 Rechte des Käufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung
nach Art. 46-48 CISG ..................................................................................36
2.3.1.2 Recht des Käufers auf Aufhebung des Vertrages
gemäß Art. 49 CISG ...................................................................................37
2.3.1.3 Minderungsrecht nach Art. 50 CISG..............................................40
2.3.1.4 Schadensersatz nach Art. 45 Abs. 1 lit. b CISG i.V.m.
Art. 74 ff. CISG.............................................................................................40
2.4. Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers
als Voraussetzung für die Geltendmachung seiner Rechtsbehelfe........42
2.4.1 Untersuchungspflicht.........................................................................42
2.4.2 Rügepflicht...........................................................................................44
2.5 Bestimmtheit der Anzeige......................................................................45
2.6 Ausschlussfrist.......................................................................................45
2.7 Ausnahme zur Rügepflicht.....................................................................45
2.8 Rügeobliegenheit des Käufers bei Vorliegen eines
Rechtsmangels, Art. 43 CISG......................................................................46
2.9 Entschuldigungsmöglichkeit................................................................46
2.10 Verzicht durch Verkäufer.....................................................................47
2.11 Konkurrenz der einzelnen Rechtsbehelfe (Wahlrecht) .....................47
3. Kapitel III: Pflichten des Käufers, Art. 53-65...........................................48
3.1 Abschnitt I: Zahlung des Kaufpreises (Art. 54-59 CISG).....................48
3.1.1 Zahlungsort...........................................................................................49
3.1.2 Fälligkeit................................................................................................49
3.2 Pflicht des Käufers zur Annahme der Kaufsache (Art. 53, 60 CISG)..50
4. Kapitel IV: Gefahrübergang (Art. 66-70 CISG).........................................51
5. Kapitel III Abschnitt III: Rechte des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer (Art. 61-65 CISG)...........................53
5.1 Erfüllung..................................................................................................53 5.2 Vertragsaufhebung.................................................................................53
5.3 Selbstspezifizierungsanspruch............................................................ 54
5.4 Zurückbehaltungsrecht..........................................................................54
5.5 Schadensersatz.......................................................................................54
5.6 Zinsen.......................................................................................................54
6. Kapitel V Gemeinsame Bestimmungen über
die Pflichten des Verkäufers und des Käufers (Art. 71-88 CISG)..............55
6.1 Abschnitt I Vorweggenommene Vertragsverletzung
und Verträge über aufeinanderfolgende Lieferungen................................55
6.1.1 Vorweggenommene Vertragsverletzung (Art. 71 u. 72) CISG...........55
6.1.2 Besonderheiten bei Verträgen über
aufeinanderfolgende Lieferungen (Art. 73 CISG).......................................56
6.2 Abschnitt II Schadensersatz nach Art. 74-77 CISG..............................56
6.3 Abschnitt III Der Zinsanspruch der Parteien nach Art. 78 CISG.........57
6.4 Abschnitt IV Befreiungen (Art. 79 u. 80 CISG)......................................57
6.5 Abschnitt V Wirkungen der Aufhebung (Art. 81-84 CISG)...................58
6.6 Abschnitt VI Erhaltung der Ware (Art. 85-88 CISG)..............................59
IV. Teil IV: Schlussbestimmungen (Art. 89-101 CISG)................................60
Anhang 1: Praxisfälle....................................................................................62
Anhang 2: Status ..........................................................................................81 Anhang 3: Gesetzestext des CISG.................................................................85
Teil 3: INCOTERMS 2010 ………...........................................................120
I. Graphische Darstellung der INCOTERMS 2010 ....................................120
II. Einleitung..................................................................................................120
III. Grundlagen...............................................................................................121 1. Einführung und Ziel der Rechtsvereinheitlichung.................................121
2. Grundlagen……………………………........................................................121
3. Rechtsnatur……………….........................................................................121
4. Einbeziehung............................................................................................122
5. Bezugnahme………………………..............................................................122
6. Auslegung ………………...........................................................................122 .
7. Entwicklung…...........................................................................................123
8. Regelungsinhalt …………………..............................................................123
9. Die einzelnen Klauselgruppen................................................................123
10. Graphische Darstellung der INCOTERMS 2010
nach Klauselgruppen ...............................................................................124
1
Teil 1: Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (Common European Sales Law; CESL) A. Einleitung Durch das Gemeinsame Europäische Kaufrecht, auch Einheitskaufrecht oder Europäisches Kaufrecht genannt, soll eine Harmonisierung in Europa auf einem Gebiet des materiellen Handelsrechts erfolgen. Das Europäische Parlament hat bereits in seiner Entschließung vom 26.5.1989 die Notwendigkeit eines europäischen Vertragsrechts dokumentiert, wobei jedoch bereits damals lediglich eine optimale Möglichkeit für diese Vertragsparteien zu Ausgestaltung ihrer grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen empfahl. Nachdem die Europäische Union schon seit 1.1.1993 einen gemeinsamen europäischen Binnenmarkt hat, schienen die Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen über den Abschluss und die Abwicklung von grenzüberschreitenden Verträgen hierzu in Widerspruch zu stehen. In einer weiteren Entwicklung des europäischen Parlaments vom 6.5.1994 gab es eine Entschließung zur Angleichung bestimmter Bereiche des Privatrechts der Mitgliedstaaten. Es dauerte dann bis ins Jahr 2001 das die Europäische Kommission eine Konsultation der Öffentlichkeit zu den uneinheitlichen vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen in der europäischen Union und den Nachteilen für den grenzüberschreitenden Verkehr eingeleitet hat. In einem Grünbuch stellte die europäische Kommission im Juli 2010 die Möglichkeiten für die Einführung eines europäischen Vertragsrechts für Unternehmen und Verbraucher dar. Die öffentliche Konsultation der europäischen Kommission, bei der die möglicherweise betroffenen Interessenverbände und (Berufs-)Gruppen beteiligt wurden, dauerte vom 1.7.2010 bis 31.1.2011. Am 8.6.2011 beschloss das Europäische Parlament für ein GEKR ein „optimales Instrument“, welches auf freiwilliger Basis als „28.Regime“ Unternehmern und Verbrauchern zur Verfügung stehen sollte (vgl. in Einzelnen Hans-Peter Mayer/Julia Lindemann, ZEuP 2014, 1 ff.). B. Vorschlag EU-Kommission vom 11.10.2011 für eine Verordnung über ein optionales Gemeinsames Europäisches Kaufrecht Die Jahrzehnte langen Bemühungen führten zu dem von der EU-Kommission am 11.10.2011 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (nachfolgend GEKR; teilweise auch GKR oder CESL abgekürzt. Das GEKR soll(te) danach jedoch in seinem Anwendungsbereich, anders als das CISG, für die Vertragsparteien nur ein optionales Vertragsrecht für grenzüberschreitende Verträge (vgl. Art. 5 GEKR-VO) sein, bei denen mindestens eine Vertragspartei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat hat bzw. sich dort die Anschrift des Verbrauchers befindet. Während die Vertragsparteien beim CISG die Möglichkeit
2
der “Abwahl” haben, erfordert das vorgeschlagene GEKR dass die Vertragsparteien es vereinbaren. Das als Anhang I zur Verordnung vorgeschlagene GEKR sah vor, dass es nicht nur für grenzüberschreitende Verträge zwischen Unternehmern als Verkäufer und Verbrauchern als Käufern gelten sollte, sondern die Vertragsparteien es auch vereinbaren können, wenn beiden Seiten Unternehmer sind und zumindest eine der Parteien ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist (vgl. Art. 7 GEKR-VO). Der Vorschlag der weiteren EU-Kommission vom 11.10.2011 sah für die Mitgliedstaaten allerdings die Optionsmöglichkeit vor, auf die Einschränkung für grenzüberschreitende Verträge zwischen Unternehmern zu verzichten (vgl. Art. 13 GEKR-VO). C. Beschluss EU-Parlament vom 26.02.2014 und weitere Entwicklung Am 26.2.2014 hat sich das EU-Parlament in erster Lesung für die Einführung eines GEKR mit einer Reduzierung des Anwendungsbereichs auf Fernabsatzverträge, insbesondere Online-Verträge, bei Beibehaltung des optionalen Charakters des Kaufrechts ausgesprochen. Die Entschließung des europäischen Parlaments vom 26.2.2014 beruht wohl im Wesentlichen darauf, dass für das Verfahren teilweise der Rechtsausschuss und teilweise der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zuständig war, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind (Hans-Peter Mayer/Julia Lindemann, ZEuP 2014, 2 ff.). Am 9.7.2013 gab es im Binnenmarktausschuss keine Mehrheit für ein optimales Instrument in Form einer Verordnung, sondern es wurde gefordert, die fehlenden Aspekte dieser Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU v. 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des europäischen Parlaments und des Rates, Abl. 2011 L 304, 64) anzugliedern. Der federführende Rechtsausschuss als Hauptausschuss hat am 17.9.2013 über den Vorschlag des Binnenmarktausschusses und seinen eigenen Vorschlag abzustimmen gehabt. Dieser basierte weiterhin auf dem optionalen Charakter des Kaufrechts, enthielt aber eine wesentliche Reduzierung des Anwendungsbereichs, der sich (zunächst) allein auf Fernabsatzverträge, insbesondere Online-Verträge beschränken sollte. Aufgrund der vorherigen Kritik an dem Vorschlag der EU- Kommission vom 11.10.2011 sprach sich der Rechtsausschuss auch für eine Klarstellung des Verhältnisses des GEKR zum internationalen Privatrecht aus, wobei das EKR als sogenanntes „zweites Regime“ zu qualifizieren sein soll (Mayer/Lindemann, ZEuP 2014, 4 ff.). Außerdem sprach sich der Rechtsausschuss für ein hohes europaweites Verbraucherniveau aus, das auch im Interesse der Unternehmen läge. Sowohl die Unternehmer als auch die Verbraucher hätten ein Interesse daran, dass von vornherein feststünde, welche Rechtsordnung anwendbar sei. Die Verbraucher würden sich für das GEKR allerdings nur dann entscheiden, wenn die Wahl des optionalen Instruments des GEKR sie nicht schutzlos oder schlechter stelle als ihr nationales Recht.
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Weitere Änderungen am Vorschlag der EU-Kommission vom 11.10.2011 schlug der Rechtsausschuss im Bereich der Gewährleistungsrechte vor, so sollte im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher der Vorgang der Nacherfüllung entfallen (Mayer/ Lindemann, ZEuP 2014, 1 ff.; zur Einführung einer Zwei-Monatsfrist für das „Beendigungsrecht“ aaO S. 5; dort auch zu der Frage eines Entgelts für die Nutzung der Kaufsache durch den Verbraucher). Die weitere Entwicklung bleibt jedoch abzuwarten. Mayer/Lindemann gingen angesichts einer ablehnenden Haltung des Rates gegenüber dem GEKR davon aus, dass mit einer „vertieften Beratung“ erst wieder unter der luxemburgischen Ratspräsidentschaft in der 2. Jahreshälfte 2015 zu rechnen sei (Meyer/Lindemann, ZEuP 2014, 6). Am 16.12.2014 hat hingegen die EU-Kommission mitgeteilt, den Vorschlag zum CESL zurückzuziehen und einen alternativen Vorschlag im Rahmen der Digitalen Agenda zu machen (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen KOM(2014) 910 final, Annex 2, Nr. 60 sub „ec.europa.eu“; Wendehorst, Digitale Agenda – was wird aus dem Europäischen Kaufrecht? CR-Online.de). Am 9.12.2015 hat die EU-Kommission einen Entwurf für eine Richtlinie zum Online-Warenhandel und anderer Formen des Fernabsatzes sowie einen weiteren für eine Richtlinie zur Bereitstellung digitaler Inhalte vorgelegt (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen KOM(2015) 634 u. 635 final sub „ec.europa.eu“, der Entwurf für eine Richtlinie zum Online-Warenhandel und anderer Formen des Fernabsatzes in Deutsch zu finden sub BR-DS v. 10.12.2015 614/15ec.europa.eu).
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Teil 2: UN-Kaufrecht – CISG
Basis-Literatur zum UN-Kaufrecht (CISG): Achilles, in: Ernsthaler, Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch mit UN-Kaufrecht, 7. Auflage, 2007; Benicke/Ferrari/Mankowski, in: Münchner Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 5, 3. Auflage, 2013; Bernstorff Graf von, Vertragsgestaltung im Auslandsgeschäft, 2002; ders., Der Exportvertrag, 2009; ders., Incoterms, 2010; Brunner, UN-Kaufrecht – CISG, Bern, 2004; Dauses (Hrsg.), Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2004; Gildeggen / Willburger, Internationale Handelsgeschäfte – Das Recht grenzüberschreitenden Handels, 3. Auflage, 2010; Herber/Czenwenka, Internationales Kaufrecht, Kommentar zu dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, 1991; Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 2. Auflage, 2010; Ind.- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, Praktische Arbeitshilfe Export/Import, 2012; Joint Cargo Committee, Institute of Cargo Clauses, London, 2008; Ulrich Magnus, 25 Jahre UN-Kaufrecht, ZEuP 2006, Heft 1, S. 96-123; Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas (eds), UN Convention on contracs for the Internationl Sale of Goods (CISG), 2011; Pilz, UN-Kaufrecht: Gestaltung von Export- und Importverträgen, 3. Auflage, 2001; Saenger, in: Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 3, Auflage, 2012; Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG, 6. Auflage, 2013; Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 4. Auflage, 2007; Soergel/Lüderitz, Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), 2000; Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht (CISG), Neubearbeitung 2013; Verweyen/Foerster/Toufar, Handbuch des Internationalen Warenkaufs UN-Kaufrecht, 2. Auflage, 2008; Witz/Salger/Lorenz, International Einheitliches Kaufrecht, Heidelberg, 2000.
Aktuelle Rechtsprechungsübersichten: Magnus, in: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht, 2013, S. 111 ff.; Piltz, in: Neue Juristische Wochenschrift, 2013, S. 2567 ff.;
A. Einleitung
I. Grundlagen
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 – Wiener UN-Kaufrecht - convention on contracts for the international sale of goods - CISG - ist für die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1991 in Kraft getreten. Das UN- Kaufrecht (juris: UNWaVtrÜbk) hat die beiden Haager Kaufrechts- Übereinkommen von 1964 sowie die ausführenden deutschen Gesetze ersetzt, hat aber weitgehend deren Bestimmungen übernommen. Die Bundesrepublik hat die Haager Kaufrechts-Übereinkommen von 1964 gekündigt und das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.06.1973 (EKG) und das Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom gleichen Tag (EAG) aufgehoben.
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Hinweis: Auch auf Verträge, die vor Inkrafttreten des CISG in Deutschland geschlossen wurden, kann das UN-Kaufrecht anzuwenden sein, wenn dies aus der Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln des deutschen internationalen Privatrechts (Art. 27, 28 EGBGB) folgte, in denen dieses auf ausländisches (hier französisches) Recht verweist und dort das CISG bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Kraft getreten war (OLG Düsseldorf DB 1994, 2492 ff.).
II. Bedeutung
Bei Beitritt der Bundesrepublik waren dem UN-Kaufrecht 20 Staaten, zwischenzeitlich sind ihm 80 Staaten beigetreten. Das UN-Kaufrecht ist zumindest auf dem Wege, ein Weltrecht zu werden, wenn es dies nicht sogar bereits ist.
In der Praxis wird das UN-Kaufrecht aber oftmals ausgeschlossen, was nach Art. 6 CISG unproblematisch insgesamt oder in Teilbereichen möglich ist. Die Frage, wann sich ein Ausschluss empfiehlt, hängt vom Einzelfall ab. Früher war sicherlich die unterschiedliche Systematik der Gewährleistungsansprüche von UN-Kaufrecht einerseits und BGB/HGB andererseits einer der Gründe dafür, dass ein Ausschluss in vielen Formularbüchern und Musterverträgen empfohlen wurde. Allerdings war das UN-Kaufrecht teilweise gerade Vorbild für die Neuregelung des deutschen Kaufrechts im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002. Dies gilt insbesondere für die Einführung des Nacherfüllungsanspruchs in das deutsche Gewährleistungsrecht. Seit der SR- Reform 2002 sind uns die im UN-Kaufrecht verwendeten Begriffe daher vertrauter als früher. Als Faustformel kann man wohl davon ausgehen, dass jedenfalls das BGB und HGB für den deutschen Exporteur regelmäßig eher nachteiliger sind als das nach deutschem IPR regelmäßig anwendbare UN- Kaufrecht. Dies spräche also bei Exportgeschäften eher gegen einen Ausschluss. Bei (deutschen) Importgeschäften müsste aber zusätzlich geprüft werden, welche Rechtsordnung überhaupt zur Anwendung käme und ob der deutsche Importeur für den Fall, dass das unvereinheitlichte deutsche Recht günstiger als das ohne Rechtswahl anwendbare Recht wäre, überhaupt die Verhandlungsposition hat, eine ihm günstige Rechtswahl von BGB/HGB durchzusetzen (zu AGB und Einkaufsbedingungen s.u.). Oftmals wird es einfacher sein, in einem solchen Fall sich auf das UN-Kaufrecht zu einigen, wenn das CISG (in einem der Vertragsstaaten) nach jeweiligem IPR nicht anwendbar wäre und es dem eigenen Mandanten günstiger als die ohne Rechtswahl anwendbare ausländische Rechtsordnung wäre. In diesem Fall müsste aber weiterhin geprüft werden, ob die Wahl des UN-Kaufrechts nach der anwendbaren Rechtsordnung überhaupt zulässig ist; das CISG selbst steht dem nicht entgegen. Auch wenn dies nicht das entscheidende Kriterium sein sollte, kennt der deutsche Rechtsanwender sich schon ausbildungsbedingt zwar am Besten im eigenen
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RA Prof. Dr. Daniel Graewe, LL.M. Institut für angewandtes Wirtschaftsrecht, NORDAKADEMIE Hochschule der Wirtschaft, Hamburg
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Gliederung
1. Einleitung 1
2. Personengesellschaften 3
2.1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 3
2.1.1. Gründung 3
2.1.2. Gemeinsamer Zweck 4
2.1.3. Gesellschaftsvertrag 4
2.1.4. Gesellschafter 7
2.1.5. Die GbR im Rechtsverkehr 11
2.1.6. Eintritt und Austritt, Übertragung der Gesellschafterstellung 29
2.1.7. Innenverhältnis 34
2.1.8. Gesellschafterwechsel 40
2.1.9. Kündigung 40
2.2. Offene Handelsgesellschaft (OHG) 42
2.2.1. Gründung 42
2.2.2. Gesellschaftsvermögen 43
2.2.3. Gesellschaftszweck 44
2.2.4. Geschäftsführung und Vertretung 45
2.2.5. Beschlüsse 46
2.2.6. Sonstige Rechte und Pflichten 48
2.2.7. Gewinn und Verlust 49
2.2.8. Haftung 49
2.2.9. Gesellschafterwechsel 50
2.2.10. Beendigung 50
2.3. Kommanditgesellschaft (KG) 51
2.3.1. Einführung 51
2.3.2. Gründung 51
2.3.3. Gesellschaftsvermögen 53
2.3.4. Gesellschaftszweck 53
2.3.5. Geschäftsführung und Vertretung 53
2.3.6. Beschlüsse der Gesellschafter 53
2.3.7. Sonstige Rechte und Pflichten 54
2.3.8. Haftung 55
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 3
2.3.9. Gesellschafterwechsel 56
2.3.10. Beendigung 57
2.3.11. GmbH & Co. KG 57
2.4. Stille Gesellschaft 60
2.4.1. Gründung 61
2.4.2. Gesellschaftsvermögen 62
2.4.3. Gesellschaftszweck 62
2.4.4. Geschäftsführung und Vertretung 62
2.4.5. Haftung 62
2.4.6. Gesellschafterwechsel 62
2.4.7. Beendigung 62
2.5. Partnerschaftsgesellschaft 64
2.5.1. Gründung 64
2.5.2. Geschäftsführung und Vertretung 64
2.5.3. Haftung 64
2.5.4. Beendigung 65
2.6. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung 66
3. Körperschaften 67
3.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 68
3.1.1. Vorstufen zur GmbH 68
3.1.2. Gründung 68
3.1.3. Bestellung des Geschäftsführers 74
3.1.4. Anmeldung zum Handelsregister 75
3.1.5. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 76
3.1.6. Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH 79
3.1.7. Geschäftsführer als Organ 92
3.1.8. Geschäftsanteil 116
3.1.9. Gesellschafterliste 118
3.1.10. Gesellschafterversammlung 119
3.1.11. (Fakultativer) Aufsichtsrat 126
3.1.12. Kapitalerhöhung und genehmigtes Kapital 126
3.1.13. Verlust der Mitgliedschaft 127
3.1.14. Austritt und Ausschluss 130
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 4
3.1.15. Gesellschafterwechsel 132
3.1.16. Beendigung 132
3.2. Aktiengesellschaft (AG) 133
3.2.1. Einleitung 133
3.2.2. Kapitalausstattung und Vermögen 133
3.2.3. Gründung 134
3.2.4. Satzung 136
3.2.5. Erste Organe 139
3.2.6. Übernahme der Aktien 140
3.2.7. Bareinlagen 140
3.2.8. Sachgründung 141
3.2.9. Nachgründung 141
3.2.10. Anmeldung zum Handelsregister 142
3.2.11. Haftungsrisiken im Gründungsstadium 143
3.2.12. Vorratsgründung und Mantelkauf 143
3.2.13. Organe 144
3.2.14. Kapitalerhöhung 170
3.2.15. Gesellschafterwechsel 175
3.2.16. Beendigung 175
3.2.17. Corporate Governance Kodex 176
3.3. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) 177
3.4. Europäische Gesellschaft (SE) 178
3.5. Eingetragene Genossenschaft (eG) 179
3.6. Verbundene Unternehmen 181
Anhang:
Übersicht der Personen- und Kapitalgesellschaften
1
1. Einleitung
Wirtschaftliche Betätigung findet in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend durch Unternehmen statt, entweder durch Einzelunternehmen oder durch Unternehmen, bei denen sich mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen, meist wirtschaftlichen Zwecks, zusammenschließen. Der Begriff des Unternehmens ist weder im Handels- noch im Gesellschaftsrecht definiert. Ein Unternehmen stellt eine Vermögensgesamtheit dar, welches im Rechtsverkehr als wirtschaftliche und rechtliche Einheit auftritt.1 Solche Personenvereinigungen, die durch eine privatrechtliche, rechtsgeschäftliche Vereinbarung, den Gesellschaftsvertrag, zustande gekommen sind, werden im Rechtsverkehr als Gesellschaften bezeichnet, für die besondere rechtliche Regelungen gelten.2 Das Gesellschaftsrecht ist ein wichtiges Teilgebiet des Privatrechts. Daher finden die zivilrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die jeweiligen Gesellschaftsrechtsformen Anwendung. Personen, die sich zu einer Personenvereinigung zusammenschließen wollen, müssen sich entscheiden, welche Rechtsform sie für das Unternehmen anstreben. Zur Auswahl stehen Personengesellschaften, wie z.B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG), im Bereich der Kapitalgesellschaften z.B. die Aktiengesellschaft (AG) oder die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH). Im Gesellschaftsrecht gilt der numerus clausus der Gesellschaftsrechtsformen; deshalb existiert nur eine beschränkte Anzahl von Gesellschaftstypen. Das Gesellschaftsrecht ist nicht in einem einzigen Gesetz geregelt. Bedeutsame Gesetze des Gesellschaftsrechts sind das BGB, das HGB, sowie spezialgesetzliche Regelungen wie z.B. das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Genossenschaftsgesetz. Außerdem spielen arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und umwandlungsrechtliche Regelungen eine große Rolle. Insbesondere nach Tätigwerden der Gesellschaft kann die Überlegung aufkommen, die Rechtsform des Unternehmens zu verändern, so z.B. eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln, etwa eine KG in eine GmbH. Rechtliche Regelungen für einen derartigen Rechtsformwechsel finden sich im Umwandlungsgesetz (UmwG), außerdem Vorschriften zur Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung. Auf europäischer Ebene ist vor dem Hintergrund einer weiteren Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union versucht worden, ein europäisches Gesellschaftsrecht zu schaffen. Zwar sind Richtlinien und Verordnungen zu einzelnen Gesellschaftsrechtsformen erlassen worden. Eine einheitliche Regelung für alle EU-Staaten besteht aber einerseits nur für die Gesellschaftsrechtsform der Europäischen Wirtschaftlichen Interessengemeinschaft (EWIV), einer Personenhandelsgesellschaft, zu der sich Unternehmen verschiedener EU-Staaten
1 Vgl. Roth/Weller, § 3 Rn. 74. 2 Vgl. Müssig, 17.1.1.
2
zusammenschließen können.3 Andererseits hat die EU für die Gründung einer europäischen Kapitalgesellschaft, der Europäischen Gesellschaft (SE), Vorschriften erlassen, welche Deutschland durch das Gesetz zur Ausführung der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SEAG) Ende 2004 in nationales Recht transformiert hat.4 Daneben besteht noch die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea = SCE), deren Gesellschafter ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in zwei Mitgliedstaaten der EU haben müssen.5 Endgültige Rechtsgrundlagen für eine Europäische GmbH, die Societas Unius Personae (SUP), existieren bisher nicht.
3 Vgl. Eisenhardt/Wackerbarth, § 2 Rn. 23; ausführlich Conrads/Schade, 7.5.5.2ff. 4 S. zur SE detailliert Conrads/Schade, 7.5.5.2ff. 5 Siehe VO 1435/2003/EG; vgl. Eisenhardt/Wackerbarth, § 2 Rn. 36.
3
2. Personengesellschaften
2.1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in den §§ 70 ff. BGB geregelt. Die GbR ist die Grundform aller Personengesellschaften.6 Grundvoraussetzung ist nach § 705 BGB ein Gesellschaftsvertrag, mit dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Über einen langen Zeitraum ist der GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit zuerkannt worden.7 Diese nicht mehr haltbare Rechtsposition hat der BGH zu Beginn des Jahres 2001 für eine GbR, die mit Außenwirkung tätig ist, aufgehoben.8 Danach kann die GbR rechtsfähig, d.h. Träger von Rechten und Pflichten sein, wenn sie im Rechtsverkehr auftritt, z.B. als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden.9 Die Mehrheit der rechtlichen Regelungen im BGB für die GbR sind dispositives Recht. Durch Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern können die gesetzlichen Regelungen durch privatrechtliche Vereinbarungen abgeändert werden. Die Gesellschaftsrechtsform der GbR ist typisch für Anwalts-, Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferkanzleien, für ärztliche bzw. zahnärztliche Gemeinschaftspraxen sowie für Arbeitsgemeinschaften oder Konsortien.10
2.1.1. Gründung
Die Voraussetzungen für die Gründung der GbR sind in § 705 BGB normiert. Grundvoraussetzung ist der Gesellschaftsvertrag, der von mindestens zwei Gesellschaftern geschlossen wird. Eine bestimmte Form ist für den Gesellschaftsvertrag nicht vorgeschrieben; er kann demzufolge auch durch mündliche Absprache oder durch schlüssiges Verhalten entstehen. Ebenso ist die Eintragung in ein öffentliches Register nicht notwendig, allerdings auch nicht möglich.11 Lesen Sie hierzu ergänzend die folgenden Urteilszusammenfassungen:
6 Kraft/Kreutz, C. 1. 7 BGHZ 59, 179, 189; 61, 59, 62. 8 BGHZ 146, 341, 343, 346; vgl. BGH NJW 2001, 1056; 2001, 3121, 3122. 9 Vgl. BGH NJW 2006, 3716, 3717. 10 Jauernig/Stürner, § 705 Rn. 11. 11 BayObLG NJW-RR 2005, 43.
OLG Saarbrücken 8 U 447/06 vom 6. 3. 2008
Abgrenzung BGB-Gesellschaft und Nichtgesellschaft Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, das sie der Investorengemeinschaft „F GbR“ gewährt hat. In der auf Darlehens-nehmerseite von Rechtsanwalt H.-J. M. und Steuerberater M. K. unterzeichneten Darlehensurkunde ist als Sicherheit die „Mithaftung der beteiligten BG-Gesellschafter“ angeführt, deren Namen in der Anlage zum Darlehensvertrag aufgelistet sind. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lag der Klägerin der – dreiseitige, selbst keine Orts- und Datumsangabe enthaltende, nicht unterschriebene – „GbR-Vertrag“ sowie die „Liste der Gesellschafter“, die nicht hinsichtlich aller dort an-geführten Personen eine Unterschrift enthält, vor. Im Hinblick auf die fehlende Unterschrift des dort an 14. Stelle genannten T hat der Beklagte am 18.5.1995 auf Verlangen der Klägerin in der Bank im Zusammenhang mit dem Darlehens-vertragsabschluss folgende Erklärung abgegeben: „Herr T ist als Gesellschafter an der F. S. GbR mit einem Gesellschaftsanteil von 5% vorgesehen. Er ist zur Zeit zeitlich verhindert, so dass er den Gesellschaftsvertrag nicht unterschreiben kann. Ich, der Unterzeichnete, P. D., zeichne hiermit ersatzweise diesen Gesell-schaftsanteil unter der Maßgabe, dass meine Funktion als Gesellschafter sich er-ledigt, sobald F. T. den GbR-Vertrag unterzeichnet hat.“ Weitere Unterschriften hat der Beklagte im Zusammenhang mit der „F GbR“ - vorher oder nachher - nicht geleistet. Mit Schreiben vom 28.5.2001 (Bl. 12 f.) kündigte die Klägerin dem Beklagten das Darlehen zur Rückzahlung, nachdem auf ein früheres Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 23.1.2001 (Bl. 14 f.) rückständige Zinsen nicht gezahlt wurden. Nach Darstellung der Klägerin ist die in Rede stehende Gesellschaft, deren Kon-zeption sowie Sinn und Zweck dem Beklagten unter Vorlage des Vertrages an-lässlich der Unterzeichnung erläutert worden sei, wirksam zustande gekommen und auch in Vollzug gesetzt worden. Der Beklagte hingegen hat die Existenz der Gesellschaft sowie seine Gesellschafterstellung bestritten. Er hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, der Gesellschaftsvertrag sei jedenfalls auch formunwirk-sam, da nicht – wie erforderlich – notariell beurkundet. Zudem habe sich seine Erklärung zu dem Zeitpunkt erledigt, als der Nichtbeitritt des F. T. zur Gesell-schaft festgestanden habe.
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3.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist in der Bundesrepublik Deutschland die am meisten verwendete Rechtsform für das Betreiben eines Unternehmens. Es gibt schätzungsweise über 1 Mio. Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Von nunmehr (in der Relation noch) wenigen Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) über die GmbH mit dem bisherigen Mindestkapital von EUR 25.000,00 bis zur GmbH mit einem Stammkapital von Milliarden Euro reicht die Palette.
3.1.1. Vorstufen zur GmbH
Verabreden die zukünftigen Gesellschafter die spätere Gründung einer GmbH, so könnte mit einer verbindlichen Verabredung eine so genannte Vorgründungsgesellschaft entstehen. Diese ist - je nach Gesellschaftszweck - eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder OHG. Entsteht später eine GmbH, so muss das Vermögen der Vorgründungsgesellschaft auf die GmbH übertragen werden. Das Vermögen geht nicht automatisch über. Wird der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet, so ist die Gesellschaft errichtet und es entsteht eine so genannte Vor-GmbH. Wird die Vor-GmbH nicht im Handelsregister eingetragen, so wird sie wiederum als GbR respektive OHG zu behandeln sein. Kommt es später zur Eintragung, so ist im Innenverhältnis (der Gesellschafter untereinander) GmbH- Recht anwendbar. Der Gesellschafterwechsel z. B. müsste dann eigentlich als Anteilsübertragung entsprechend § 15 GmbHG behandelt werden. Der BGH198 allerdings sieht das anders. Er meint, der Beitritt zu einer Vor-GmbH kann wie das Ausscheiden aus der Gesellschaft nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen, die einstimmig vorgenommen werden muss, soweit der Vertrag keine anderweitige Regelung enthält. Allerdings ist der Erwerb eines künftigen Geschäftsanteils zulässig. Im Außenverhältnis können die Geschäftsführer wirksam vertreten, wie schon aus § 11 Abs. 2 GmbHG erkennbar ist. Ein früher bestandenes Vorbelastungsverbot hat der BGH aufgegeben.199 Dafür haften die Gesellschafter für die Differenz, die sich aus derartigen Vorbelastungen ergeben kann (so genannte Differenzhaftung bzw. Vorbelastungshaftung). Die Handelsregistereintragung ist der Berechnungsstichtag für einen etwaigen Fehlbetrag. Dementsprechend ist es klug, gegebenenfalls auf diesen Tag eine entsprechende Vorbelastungsbilanz zu erstellen. Für einen hierdurch sich ergebenden Fehlbetrag haften die Gesellschafter anteilig im Verhältnis der übernommenen Nennbeträge der Geschäftsanteile auf Geldleistung. Die Haftung ist nicht auf die Höhe der Geschäftsanteile beschränkt, sondern umfasst sämtliche Verluste der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt. Seit 1997 bezeichnet der BGH200 dies als Unterbilanzhaftung. Es ist somit eine Innenhaftung, nicht begrenzt auf die versprochene Einlage. Weiter besteht die Handelndenhaftung gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Handelndenhaftung erlischt mit Eintragung der GmbH. Eine unbeschränkte Außenhaftung der Gründungsgesellschafter gegenüber Gläubigern der Vor- GmbH kommt also in folgenden Fällen in Betracht:
Bei so genannter unechter Vorgesellschaft, wenn die Gründer von vornherein nicht die Absicht haben, die GmbH eintragen zu lassen,201
Bei Aufgabe der Eintragungsabsicht und Fortführung der Geschäfte nach Gründung.202 In all diesen Fällen liegt eine GbR oder OHG vor, so dass deren
198 BGH, Urteil vom 27.1.1997, II ZR 123/94, NJW 1997, 1507. 199 BGH, Urteil vom 9.3.1981, II ZR 54/80, NJW 1981, 1373. 200 BGH, Urteil vom 27.1.1997, II ZR 123/94, NJW 1997, 1507. 201 BGH, Urteil vom 29.11.1956, II ZR 282/55, NJW 1957, 218. 202 BGH, Urteil vom 4.11.1922, II ZR 204/00, NJW 2003, 429.
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Haftungsregeln eingreifen. Ein Sonderfall mag sein, wenn jemand im Namen einer „GmbH i. Gr.“ auftritt, ohne offen zu legen, dass diese noch gar nicht gegründet ist. Der Betroffene haftet entsprechend § 179 BGB.203
Lesen Sie hierzu ergänzend die folgenden Urteilszusammenfassungen:
203 OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2001, 3 U 151/01, NZG 2003, 32.
BGH II ZR 16/87 vom 21.09.1987
Ansprüche aus fehlerhaftem GmbH Vorvertrag Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten an ihn abgetretene, nach Beendigung der ersten Instanz rückabgetretene Schadensersatzansprüche des Zeugen Dr. G. aus der nicht zustande gekommenen Verpachtung eines von der Möbelhaus Gü. KG in A. betriebenen Möbelgeschäfts geltend. Der Beklagte zu 1 ist der persönlich haftende Gesellschafter dieser Gesellschaft, seine Eltern, die Beklagten zu 2 und 3, sind deren Kommanditisten. Nachdem die Eheleute G. den Beklagten zu 1 im Jahre 1976 persönlich kennen-gelernt hatten, erwähnte dieser ihnen gegenüber gesprächsweise die Absicht, das von der Kommanditgesellschaft betriebene Möbelhaus zu verpachten. Da sich die Eheleute G. an einer Anpachtung interessiert zeigten, kam es in der Folgezeit verschiedentlich zu Gesprächen über dieses Projekt, bei denen teilweise auch die Beklagten zu 2 und 3 anwesend waren. Am 24. März 1978 wurde zwischen den Eheleuten G. und dem Beklagten zu 1 eine Vereinbarung getroffen, nach welcher der Beklagte zu 1 ab 1.1.1979 für 10 Jahre das Möbelhaus Gü. KG an die Eheleu-te G. bzw. an eine zu errichtende GmbH verpachtete. Der Pachtzins sollte 12.000 DM pro Monat betragen. Für die Vorräte sowie den Fuhrpark und die Einrich-tungsgegenstände wurde ein Betrag in Höhe von 500.000 DM angesetzt, der aber am Stichtag der Übernahme genau ermittelt werden sollte. An der zu errichtenden GmbH sollte sich neben den Eheleuten G. auch der Be-klagte zu 1 mit 20% beteiligen, die er ggf. mit seinen Eltern teilen sollte. Auf-grund dieser Vereinbarung erarbeitete der Steuerberater des Beklagten zu 1 schriftliche Entwürfe eines Gesellschafts- und eines Pachtvertrages. Der Ab-schluss beider Verträge zerschlug sich, nachdem die Beklagten zu 2 und 3 ihre dazu erforderliche Zustimmung versagten. Der Kläger nimmt die Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines bindenden Vorver-trages und des Verschuldens bei Vertragsschluss persönlich auf Ersatz des Dr. G. entstandenen Schadens in Anspruch. Er hat vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe den Eheleuten G. den bevorstehenden Vertragsabschluss als sicher hingestellt. Auch in den Gesprächen, bei denen die Beklagten zu 2 und 3 zugegen gewesen seien, sei nie die Rede davon gewesen, dass diese zustimmen müssten. Im Übri-gen hätten die Beklagten zu 2 und 3 der geplanten Verpachtung und den im Zu-sammenhang damit erarbeiteten Vertragsentwürfen auch ihrerseits zugestimmt. Im Vertrauen darauf, dass es zur Errichtung der GmbH und zum Abschluss des Pachtvertrages käme, sei der Zeuge Dr. G. nicht sofort nach Abschluss seines
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Umwandlungsrecht
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Inhaltsverzeichnis
A. Einführung in das Umwandlungsrecht ............................................................. 1
I. Entstehungsgeschichte ................................................................................................................ 1
II. Grundlagen ..................................................................................................................................... 1
III. Umwandlungsarten........................................................................................................................ 2
1. Umwandlungen im weiteren Sinn ............................................................................................ 2
2. Übertragung von Vermögen .................................................................................................... 2
IV. Umwandlungen nach dem UmwG ................................................................................................ 3
1. Arten der Umwandlung ............................................................................................................ 3
2. Verschmelzung .......................................................................................................................... 3
3. Spaltung ..................................................................................................................................... 3
4. Vermögensübertragung ........................................................................................................... 4
5. Formwechsel ............................................................................................................................. 4
V. Grundzüge des Umwandlungsverfahrens .................................................................................. 4
1. Grundlagen ................................................................................................................................ 4
2. Vorbereitungsphase ................................................................................................................. 5
3. Beschlussphase ........................................................................................................................ 6
4. Vollzugsphase ........................................................................................................................... 6
B. Verschmelzung ................................................................................................... 7
I. Grundlagen ..................................................................................................................................... 7
1. Inhalt und Arten der Verschmelzung ...................................................................................... 7
2. Verschmelzungsfähige Rechtsträger...................................................................................... 7
II. Verschmelzungsvertrag ................................................................................................................ 8
1. Allgemeines ............................................................................................................................... 8 a) Vertragsparteien .................................................................................................................... 8 b) Vertretung .............................................................................................................................. 8 c) Form ....................................................................................................................................... 8 d) Kündigung .............................................................................................................................. 9
2. Mängel des Vertrages ............................................................................................................... 9
3. Allgemein notwendiger Vertragsinhalt ................................................................................... 9
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e) Aktiengesellschaft ................................................................................................................ 25
3. Inhalt der Beschlussfassung ................................................................................................. 25
4. Anfechtung von Verschmelzungsbeschlüssen ................................................................... 26 a) Allgemeines ......................................................................................................................... 26 b) Klagefrist .............................................................................................................................. 26
VI. Vollzugsphase .............................................................................................................................. 27
1. Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister ....................................................... 27
2. Prüfung durch das Gericht und Eintragungsreihenfolge ................................................... 29
3. Wirkung der Eintragung der Verschmelzung ....................................................................... 29
4. Gläubigerschutz/Haftung/Kosten .......................................................................................... 30 a) Gläubigerschutz ................................................................................................................... 30 b) Haftung der Organe ............................................................................................................. 31 c) Kosten .................................................................................................................................. 32
VII. Verschmelzung über die Grenze ............................................................................................. 32
1. Grundlagen .............................................................................................................................. 32
2. Sevic-Entscheidung ................................................................................................................ 33
3. SE-Verschmelzung.................................................................................................................. 33
4. Verschmelzungsfähige Rechtsträger.................................................................................... 33
5. Ablauf der Verschmelzung ..................................................................................................... 34
6. Verschmelzungsbericht ......................................................................................................... 35
7. Verschmelzungsprüfung ........................................................................................................ 35
8. Zustimmungsbeschluss ......................................................................................................... 35
9. Gläubigerschutz ...................................................................................................................... 36
10. Eintragungsverfahren ............................................................................................................ 36
C. Spaltung ............................................................................................................ 37
I. Grundlagen ................................................................................................................................... 37
1. Merkmale und Arten der Spaltung nach dem UmwG .......................................................... 37
2. Abgrenzung zu anderen Arten der Teilung von Unternehmen .......................................... 38 a) Realteilung ........................................................................................................................... 39 b) Einbringung .......................................................................................................................... 39 c) Verkauf von Betrieben oder Teilbetrieben ........................................................................... 39
3. Spaltungsfähige Rechtsträger ............................................................................................... 39
4. Entsprechende Geltung des Verschmelzungsrechts .......................................................... 40
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III. Ablauf des Formwechsels .......................................................................................................... 54
1. Erstellung eines Umwandlungsberichts............................................................................... 54
2. Entwurf des Umwandlungsbeschlusses .............................................................................. 55 a) Mindestinhalt ........................................................................................................................ 55 b) sonstiger Inhalt .................................................................................................................... 56 c) Barabfindung ........................................................................................................................ 57
3. Vorbereitung des Umwandlungsbeschlusses ..................................................................... 57
4. Beschlussfassung über die Umwandlung ........................................................................... 57
5. Anmeldung des Formwechsels ............................................................................................. 58
IV. Wirkungen der Eintragung .......................................................................................................... 59
1. Allgemeines ............................................................................................................................. 59
2. Aufsichtsrat ............................................................................................................................. 59
3. Haftungsüberleitung ............................................................................................................... 59
V. Gläubigerschutz/Haftung/Kosten ............................................................................................... 59
1. Gläubigerschutz und Inhaber von Sonderrechten .............................................................. 59
2. Haftung der Organe ................................................................................................................ 60
3. Kosten ...................................................................................................................................... 60
VI. Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften ................................................................ 60
1. Allgemeines ............................................................................................................................. 60
2. Spezifische Regelungen ......................................................................................................... 60
3. Sonderfall GmbH & Co KG ..................................................................................................... 61
VII. Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften .................................................................. 63
1. Allgemeines ............................................................................................................................. 63
2. Besonderheiten ....................................................................................................................... 63
VIII. Formwechsel von Kapitalgesellschaften ................................................................................ 63
1. Allgemeines ............................................................................................................................. 63
2. Formwechsel in Personengesellschaften ............................................................................ 64
3. Sonderfall Formwechsel in eine GmbH & Co KG ................................................................ 65
4. Formwechsel in eine andere Kapitalgesellschaft ................................................................ 66
Umwandlungsrecht Dr. Wolf-Georg von Rechenberg
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A. Einführung in das Umwandlungsrecht
I. Entstehungsgeschichte
Grundlage für das Recht der Unternehmensumwandlungen ist das UmwG vom 28.10.1994 (BGBl. I
3210). Das Gesetz ist seit der erstmaligen Verkündung bereits über 15mal geändert worden. Bei den
Änderungen handelt es sich aber im Wesentlichen um kleinere redaktionelle Neuregelungen, die sich
aufgrund von Änderungen anderer Gesetze ergeben haben. Von materieller Bedeutung sind vor allem
die Änderungen aus dem Jahr 1998 im Rahmen des Handelsrechtsreformgesetzes1 und sowie die
Anpassungen zur Einbeziehung der Partnerschaftsgesellschaft2 in den Anwendungsbereich des
Umwandlungsrechts. Eine wesentliche Änderung erfolgte 2007 zur Umsetzung der Vorgaben der
Europäischen Fusionsrichtlinie zur grenzüberschreitenden Verschmelzung3.
Das UmwG ist damit Grundlage nicht nur für nationale, sondern auch für grenzüberschreitende
Umwandlungen. Allerdings regelt das Gesetz – wie die EU-Richtlinie – lediglich die
grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Grenzüberschreitende
Umwandlungen anderer Rechtsformen, sind derzeit im Gesetz nicht geregelt. Im Hinblick auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die in der Nichtzulassung grenzüberschreitender
Verschmelzungen über die Grenze auf Vorumsetzung der Fusionsrichtlinie einen Verstoß gegen die
Niederlassungsfreiheit gesehen hat4, bleibt abzuwarten, ob einerseits der europäische Gesetzgeber
weitere Gesetzesvorhaben zur Erstreckung der Umwandlungsmöglichkeiten auch auf andere
Rechtsformen auf den Weg bringt. Im Hinblick auf die Sevic-Entscheidung ist im Übrigen nicht
auszuschließen, dass grenzüberschreitende Umwandlungen von Personengesellschaften zukünftig
aufgrund Richterrechts zugelassen werden.
Die Regelung zur Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und die nationalen Gesetze
zu ihrer Entstehung durch Umwandlung5 enthalten Regelungen der grenzüberschreitenden
Verschmelzung zur Gründung einer SE .
Die Wirkungen des UmwG werden flankiert durch die steuerlichen Regelungen des UmwStG6, das die
steuerlichen Folgen von Umstrukturierungsmaßnahmen sowohl auf der Ebene der beteiligten
Unternehmensträger als auch auf Anteilseignerseite eingehend für den Bereich der Ertragssteuern
regelt. Das UmwStG gilt aber auch für Umwandlungsmaßnahmen außerhalb des UmwG.
II. Grundlagen
Die vollständige oder teilweise Änderung von einmal geschaffenen rechtlichen Strukturen der
Unternehmen in der Wirtschaft ist eine laufende Notwendigkeit im praktischen Wirtschaftsleben.
Umwandlungsvorgänge sind daher in der Unternehmenspraxis außerordentlich häufig. Ihr Anwendung
ergibt sich daraus, dass keineswegs stets sichergestellt ist, dass die einmal bestehende Rechtsform
für Art und Inhalt des betriebenen Unternehmens auf Dauer die richtige ist. Zudem müssen sich
Wirtschaftsunternehmen laufend an die verändernden Rahmenbedingungen, aber auch an veränderte
steuerliche Regelungen oder Entwicklungen in der Technologie, anpassen. Dies erfordert eine hohe
Flexibilität im Hinblick auf die rechtlichen Strukturen von Unternehmen. Der Notwendigkeit, nicht auf
Dauer in einer einmal bei Gründung gefundenen Rechtsform zu verharren, sondern die Rechtsform
eines Unternehmens bei wirtschaftlicher Notwendigkeit flexibel anpassen zu können, dient das
1 22.6.1998 im BGBl. I 1998, S. 1474.
2 Gesetz zur Änderung des UmwG, PartGG u.a. Gesetze vom 22.6.1998 (BGBl. 1998, S. 1878).
3 Richtlinie 2005/56/EG (All. EU L 310 v. 25.11.2005).
4 EuGH, Urt. v. 13.12.2005 – C-411/03 – Sevic-Entscheidung = NZG 2006, 112.
5 SE-Einführungsgesetz (SEEG) bestehend aus SE-Ausführungsgesetz (SEAG) und SE-Beteiligungsgesetz
(SEBG) vom 22.12.2004, BGBL I 2004, S. 3675. 6 UmwStG in der ab 13.12.2006 geltenden Fassung vom 7.12.2006 (BStBl. I 2006, 2791).
Umwandlungsrecht Dr. Wolf-Georg von Rechenberg
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Umwandlungsrecht. Dies gilt nicht nur für das Umwandlungsrecht im engeren Sinne, wie es im UmwG
geregelt ist, sondern auch für alle anderen Regelungen des Umwandlungsrechts im weiteren Sinne.
III. Umwandlungsarten
1. Umwandlungen im weiteren Sinn
Die Arten von Umwandlungen lassen sich nach verschiedenen systematischen Kriterien ordnen und in
Untergruppen systematisieren. Wesentliches Kriterium für diese Systematik ist, ob im Rahmen der
Umwandlung eine Vermögensübertragung stattfindet, oder ob ein bereits bestehender Rechtsträger
lediglich sein rechtliches Kleid ändert. Umwandlungen ohne Vermögensübertragung sind nicht nur der
im UmwG geregelte Formwechsel, sondern auch der Formwechsel im weiteren Sinne auf rein
gesellschaftsrechtlicher Ebene, etwa in Form der Anwachsung des Vermögens der
Personengesellschaft auf den einzigen verbleibenden Gesellschafter, in Folge des Ausscheidens
sämtlicher Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft oder das Hinein- oder Hinauswachsen
aus und in die OHG wegen Veränderungen bei der Art und/oder dem Umfang des betriebenen
Geschäftsbetriebes einer GbR. Einen Überblick über die Umwandlungs- bzw.
Umstrukturierungsmöglichkeiten bietet das nachfolgende Schaubild:
2. Übertragung von Vermögen
Die Übertragung von Vermögen kann sowohl im Wege der Einzelrechtsnachfolge als auch im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen. Umwandlungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge sind auf
gesellschaftsrechtlicher Basis, etwa durch Einbringung von Vermögensgegenständen in einen
anderen – bereits bestehenden oder durch diesen Vorgang erst entstehenden – Rechtsträger, sei es
im Wege der Sachkapitalerhöhung oder in anderer Weise, denkbar. Auch die Einbringung eines
Betriebs oder Teilbetriebs in eine andere Gesellschaft ist eine Umwandlung im weiteren Sinne.
Umwandlung im weitesten Sinne ist insofern letztlich der Verkauf eines Betriebes oder Teilbetriebes,
soweit er nicht mit der Übertragung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung einhergeht (Asset Deal).
Findet im Rahmen der Umwandlung eine zumindest teilweise Gesamtrechtsnachfolge statt, liegt eine
Umwandlung im engeren Sinne auf der Grundlage des UmwG, vor.
Umwandlungsrecht Dr. Wolf-Georg von Rechenberg
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IV. Umwandlungen nach dem UmwG
1. Arten der Umwandlung
Das UmwG regelt Umwandlungen im engeren Sinne mit der Übertragung von Vermögen und
Gesamtrechtsnachfolge in der Form der Verschmelzung, der Spaltung und der
Vermögensübertragung. Gegenstand des UmwG sind aber auch Umwandlungen ohne Übertragung
von Vermögen, soweit es sich um den Formwechsel nach den Vorschriften des UmwG handelt.
Das UmwG regelt damit nur einen Teilausschnitt der in der Rechtspraxis vorkommenden
Umwandlungsvorgänge. Die im UmwG geregelten Umwandlungsarten sind
die Verschmelzung (§§ 2–122),
die Spaltung (§§ 123–173),
die Vermögensübertragung (§§ 174–189) und
der Formwechsel (§§ 190–304).
Die ersten drei Umwandlungsarten, Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung haben die
Übertragung von Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und ohne Liquidation des
übertragenden Rechtsträgers zum Inhalt. Es ist von daher nur konsequent, dass das UmwG die
Verschmelzung als »Modellumwandlungsverfahren« und bei den anderen Umwandlungsarten
lediglich notwendige Abweichungen regelt. Dies gilt zwar nicht für den Formwechsel. Jedoch wird
auch bei diesem im Hinblick auf das Verfahren und den Ablauf der Umwandlung weitgehend ebenfalls
auf das Modell für die Verschmelzung verwiesen.7
Lässt man die vielfältigen Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Verschmelzung und die
Möglichkeiten der Verschmelzung im Rahmen der Europäischen Aktiengesellschaft außer Acht, bietet
allein das UmwG fast 200 unterschiedliche Arten der Umwandlung, je nachdem, welchen Typus der
Umwandlung, welche beteiligten Rechtsträger und welche Art der Gründung man wählt.
2. Verschmelzung
Unter Verschmelzung versteht das Gesetz die Auflösung eines Rechtsträgers ohne Abwicklung
dadurch, dass das Vermögen dieses Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger als Ganzes auf einen
anderen bestehenden oder einen im Rahmen der Verschmelzung entstehenden neuen Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaft des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers
an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers übertragen wird.8
Ein Sonderfall der Verschmelzung ist die grenzüberschreitende Verschmelzung. Dabei werden
Kapitalgesellschaften aus mindestens zwei Ländern der EU oder des EWR miteinander
verschmolzen. Die grenzüberschreitende Verschmelzung folgt im Wesentlichen dem Grundmuster der
lokalen Verschmelzung. Die Regelungen zur Umsetzung der Fusionsrichtlinie in den §§ 122a ff.
UmwG enthalten lediglich Sonderregelungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen, die sich
aus den in der Richtlinie angelegten Unterschieden, z.B. beim Schutz der Minderheitsgesellschafter,
der Arbeitnehmer und der Gläubiger, ergeben.
3. Spaltung
Bei der Spaltung kann ein Rechtsträger sein Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung durch
gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile auf andere bestehende oder im Rahmen der
Aufspaltung neu entstehende Rechtsträger vollständig übertragen (Aufspaltung).9 Der Rechtsträger
kann jedoch auch lediglich einen Teil seines Vermögens auf den übernehmenden Rechtsträger
abspalten und den Gesellschaftern – der, den Teil des Vermögens übernehmenden Rechtsträger –
7 §§ 190 ff. UmwG.
8 § 2 UmwG.
9 § 123 Abs. 1 UmwG.
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Konzernrecht
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Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeiner Teil des Konzernrechts ................................................................ 1
I. Regelungsgegenstand .................................................................................................................. 1
II. Das Recht der verbundenen Unternehmen ................................................................................. 1
1. Systematik ................................................................................................................................. 1
2. Spezialgesetzliche Konzernregelungen ................................................................................. 1
3. Rechtsformneutralität ............................................................................................................... 1
III. Der Unternehmensbegriff ............................................................................................................. 1
1. Der Unternehmensbegriff des BGH ........................................................................................ 2
2. Der Aktionär als Unternehmen ................................................................................................ 2 a) Unternehmerische Tätigkeit ................................................................................................... 2 b) Kraft maßgeblicher Beteiligung.............................................................................................. 2 c) Zugerechneter Beteiligung ?? ................................................................................................ 3
3. Holdinggesellschaften, Vereine, Stiftungen ........................................................................... 3
4. Anwendbarkeit des Konzernrechts bei Beteiligung der »öffentlichen Hand«.................... 4
IV. Der Konzern .................................................................................................................................... 4
1. Vermutungsregelungen ............................................................................................................ 4 a) Widerlegliche Vermutung bei Mehrheitsbeteiligung .............................................................. 4 b) Unwiderlegliche Vermutung bei Beherrschungsvertrag und Eingliederung .......................... 4
2. Konzern kraft einheitlicher Leitung......................................................................................... 4
3. Begriffspaare ............................................................................................................................. 5 a) Vertragskonzern .................................................................................................................... 5 b) Faktischer Konzern ................................................................................................................ 5 c) Gleichordnungskonzern ......................................................................................................... 6
V. Wechselseitige Beteiligungen ...................................................................................................... 6
VI. Mitteilungspflichten ....................................................................................................................... 6
1. Aktienrechtliche Mitteilungspflichten ..................................................................................... 6 a) Zweck der Mitteilungspflichten............................................................................................... 6 b) § 20 AktG ............................................................................................................................... 6 c) § 21 AktG ............................................................................................................................... 7 d) Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten ........................................................... 7
2. Kapitalmarktrechtliche Mitteilungspflichten .......................................................................... 7
B. Konzernbildungskontrolle ................................................................................. 8
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I. Konzernbildungskontrolle auf Ebene der abhängigen Aktiengesellschaft ............................. 8
1. Grundsatz: Hinnahme faktischer Konzernierung .................................................................. 8 a) Nicht-börsennotierte AG ........................................................................................................ 8 b) Börsennotierte AG ................................................................................................................. 8
2. Schutzvorkehrungen ................................................................................................................ 8 a) Abhängigkeitsverbot .............................................................................................................. 8 b) Vereinbarung von Vorkaufsrechten ....................................................................................... 9 c) Vinkulierung von Namensaktien ............................................................................................ 9 d) Erhöhung der Mehrheitserfordernisse für die Beschlussfassung in der Hauptversammlung 9 e) Entsenderechte ...................................................................................................................... 9 f) Einführung von Höchststimmrechten ...................................................................................... 9 g) Wettbewerbsverbot für herrschende Unternehmensaktionäre ............................................ 10
3. Neutralitätspflicht im Zusammenhang mit konkreten Konzernierungsmaßnahmen ....... 10 a) Nicht-börsennotierte AG ...................................................................................................... 11 b) Börsennotierte AG ............................................................................................................... 11
II. Konzernbildungskontrolle auf Ebene der herrschenden Aktiengesellschaft ....................... 11
1. Problemaufriss ........................................................................................................................ 11 a) Mitwirkungsbefugnisse der Gesellschafter außerhalb des Aktienrechts ............................. 11 b) Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre .................................................................................. 12 c) »Ungeschriebene« Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre ................................................... 12
2. Der Unternehmensgegenstand als Prüfungsmaßstab für Konzernierungsmaßnahmen 12
3. Gesetzliche Zustimmungserfordernisse: Vermögensübertragung im Ganzen, § 179a AktG ................................................................................................................................................. 13
4. Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten: »Holzmüller« und »Gelatine« .. 13
C. Unternehmensverbindungen .......................................................................... 20
I. Der faktische Konzern ................................................................................................................. 20
1. Sachlicher Anwendungsbereich ........................................................................................... 20 a) Gesetzlicher Ausschluss der §§ 311 ff. AktG ...................................................................... 20 b) Mehrfache Abhängigkeit ...................................................................................................... 20 c) Mehrstufige Unternehmensverbindungen ............................................................................ 20
2. Nachteilige Einflussnahme und Ausgleich .......................................................................... 23 a) Nachteil ................................................................................................................................ 23 b) Ausgleich ............................................................................................................................. 23
3. Abhängigkeitsbericht und Sonderprüfung .......................................................................... 24 a) Aufstellung des Abhängigkeitsberichts ................................................................................ 24 b) Prüfung des Abhängigkeitsberichts ..................................................................................... 24 c) Sonderprüfung ..................................................................................................................... 24 d) Publizitätsfragen zum Abhängigkeits- und Sonderprüfungsbericht ..................................... 24
4. Schadensersatzansprüche .................................................................................................... 25
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II. Der Vertragskonzern ................................................................................................................... 26
1. Beherrschungsvertrag ........................................................................................................... 26 a) Weisungsrecht ..................................................................................................................... 26 b) Verlustausgleichspflicht ....................................................................................................... 26
2. Gewinnabführungsvertrag ..................................................................................................... 26
3. Schutz der außenstehenden Aktionäre ................................................................................ 27 a) Außenstehende Aktionäre ................................................................................................... 27 b) Ausgleichszahlung – Garantiedividende ............................................................................. 28 c) Abfindung ............................................................................................................................. 28
4. Abschluss von Unternehmensverträgen .............................................................................. 29 a) Form ..................................................................................................................................... 29 b) Zustimmungserfordernisse .................................................................................................. 29 c) Beschlussmängel ................................................................................................................. 29 d) Eintragung und Wirksamwerden ......................................................................................... 30
5. Änderung von Unternehmensverträgen ............................................................................... 30
6. Beendigung von Unternehmensverträgen ........................................................................... 31 a) Aufhebung............................................................................................................................ 31 b) Ordentliche Kündigung ........................................................................................................ 31 c) Außerordentliche Kündigung ............................................................................................... 32
III. Der qualifiziert-faktische Konzern .............................................................................................. 32
1. Existenz .................................................................................................................................... 32
2. Tatbestand der qualifiziert-faktischen Konzernierung........................................................ 33
3. Rechtsfolgen ........................................................................................................................... 33 a) Ansprüche der abhängigen Gesellschaft ............................................................................. 33 b) Ansprüche der Gläubiger ..................................................................................................... 33 c) Ansprüche der außenstehenden Aktionäre ......................................................................... 34
IV. Eingliederung ............................................................................................................................... 34
1. Eingliederung nach § 319 AktG ............................................................................................. 35 a) Eigentum an allen Aktien ..................................................................................................... 35 b) Eingliederungsbeschluss der Hauptgesellschaft ................................................................. 35 c) Eintragung im Handelsregister, Freigabeverfahren ............................................................. 35
2. Die Eingliederung durch Mehrheitsbeschluss nach § 320 AktG ....................................... 36 a) Eingliederungsbericht .......................................................................................................... 36 b) Eingliederungsprüfung ......................................................................................................... 36 c) Eintragung im Handelsregister, Freigabeverfahren ............................................................. 36 d) Abfindungsanspruch ............................................................................................................ 36
3. Weisungsrecht ........................................................................................................................ 36
4. Kapitalschutz ........................................................................................................................... 37
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5. Gläubigerschutz ...................................................................................................................... 37
6. Ende der Eingliederung .......................................................................................................... 37
V. Der Ausschluss von Minderheitsaktionären ............................................................................. 38
1. Der aktienrechtliche Ausschluss von Minderheitsaktionären (»Squeeze-out«) .............. 38 a) Ablauf des aktienrechtlichen Squeeze-out Verfahrens ....................................................... 38 b) Sonderprobleme .................................................................................................................. 39
2. Der übernahmerechtliche Ausschluss von Minderheitsaktionären .................................. 41 a) Die Ausschlussberechtigung ............................................................................................... 41 b) Das Ausschlussverfahren .................................................................................................... 41 c) Die Abfindung der Minderheitsaktionäre .............................................................................. 41 d) Das Andienungsrecht der übrigen Aktionäre (»Sell-out«) ................................................... 42
3. Verhältnis zwischen aktienrechtlichem und übernahmerechtlichem Squeeze-out ......... 42
D. Der GmbH-Konzern .......................................................................................... 42
I. Einführung .................................................................................................................................... 42
1. Ausgangslage .......................................................................................................................... 42
2. Anwendbarkeit aktienkonzernrechtlicher Regelungen ....................................................... 43
II. Der faktische GmbH-Konzern (mehrgliedrige GmbH) .............................................................. 43
1. Unanwendbarkeit der §§ 311 ff. AktG ................................................................................... 43
2. Verletzung der mitgliedschaftlichen Treuepflicht ............................................................... 43 a) Ansprüche der GmbH und Mitgesellschafter ....................................................................... 44 b) Ansprüche der Gläubiger ..................................................................................................... 44
III. Der faktische GmbH-Konzern (Einpersonen-GmbH) ............................................................... 45
1. Treuepflicht als Haftungsgrundlage? ................................................................................... 45
2. Gläubigerschutz ...................................................................................................................... 45 a) Kapitalerhaltungsschutz ....................................................................................................... 45 b) Existenzvernichtungshaftung ............................................................................................... 45 c) Schutzdefizit gegenüber der mehrgliedrigen GmbH ............................................................ 45
IV. Existenzvernichtender Eingriff ................................................................................................... 46
1. Paradigmenwechsel durch »Bremer Vulkan« ...................................................................... 46
2. Rechtsentwicklung bis »Trihotel« ......................................................................................... 46
3. Haftungsadressat .................................................................................................................... 46
4. Tatbestandsvoraussetzungen ............................................................................................... 47 a) Eingriff .................................................................................................................................. 47 b) Existenzvernichtung ............................................................................................................. 47 c) Verschulden ......................................................................................................................... 47
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG Stand 10/2016
d) Schaden ............................................................................................................................... 47 e) Beweislage........................................................................................................................... 48
5. Durchsetzung des Anspruchs ............................................................................................... 48 a) Im Insolvenzverfahren ......................................................................................................... 48 b) Ablehnung der Insolvenzeröffnung, Einstellung des Insolvenzverfahrens .......................... 48 c) Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ............................................................................... 48
6. Konkurrenzen .......................................................................................................................... 48
7. Auslandsgesellschaften ......................................................................................................... 48
V. Der Vertragskonzern ................................................................................................................... 49
1. Beherrschungsverträge ......................................................................................................... 49
2. Gewinnabführungsverträge ................................................................................................... 49
3. Zustimmungserfordernisse ................................................................................................... 49
Konzernrecht Dr. Wolf-Georg von Rechenberg
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 1 Handels- & Gesellschaftsrecht 4
A. Allgemeiner Teil des Konzernrechts
I. Regelungsgegenstand
Das Recht der verbundenen Unternehmen (»Konzernrecht«) hat den latenten Interessenkonflikt, der
für die Anteilseigner und die Gläubiger abhängiger Unternehmen zu einer Beeinträchtigung ihrer
wirtschaftlichen Position an dem abhängigen Unternehmen führen kann.
Daneben ist die Konzernbildungskontrolle Regelungsgegenstand des Konzernrechts.
Das Konzernrecht regelt außerdem Voraussetzungen und Folgen von Strukturmaßnahmen
(Unternehmensverträge: §§ 291 ff. AktG; Eingliederung: §§ 319 ff. AktG; Squeeze-Out: §§ 327a ff.
AktG).
Das Konzernrecht wirkt hier bereits im Vorfeld der jeweiligen Maßnahme
II. Das Recht der verbundenen Unternehmen
1. Systematik
Das »Konzernrecht« ist nicht an einheitlicher Stelle geregelt und es fehlt eine klare systematische
Gliederung. Allerdings werden die §§ 15 bis 22 AktG mitunter als »allgemeiner Teil« und die §§ 291
bis 328 AktG als »besonderer Teil« des Konzernrechts bezeichnet.
2. Spezialgesetzliche Konzernregelungen
Die §§ 15 bis 19 AktG regeln das Recht der Unternehmensverbindung nicht abschließend. Vielmehr
bestehen verschiedene spezialgesetzliche Vorschriften. Hierzu zählen insbesondere
die Vorschriften des Kapitalmarktrechts, insbesondere §§ 22 Abs. 3, 24 Wertpapierhandelsgesetz
(WpHG) und § 2 Abs. 6 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG),
die Vorschriften des Bankaufsichtsrechts in § 1 Abs. 6 bis 9 Kreditwesengesetz (KWG).
3. Rechtsformneutralität
Die §§ 15 bis 19 AktG beziehen sich nicht ausschließlich auf Aktiengesellschaften oder
Kommanditgesellschaften auf Aktien. Das Recht der verbundenen Unternehmen ist vielmehr
rechtsformneutral ausgestaltet.
III. Der Unternehmensbegriff
Das Konzernrecht des AktG setzt den Begriff des »Unternehmens« voraus. Eine Legaldefinition
existiert nicht.
Die Unterscheidung Privatperson – Unternehmen wird jedoch schon bei einigen Strukturmaßnahmen
nicht aufrechterhalten:
Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG muss beim Squeeze-Out nicht zwingend ein
Unternehmen sein. Unzweifelhaft steht das Antragsrecht auf Ausschluss der
Minderheitsaktionäre auch einem »Privataktionär« zu, sofern ihm mindestens 95 % des
Grundkapitals gehören.1
1 Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht § 327a Rn. 14.
Konzernrecht Dr. Wolf-Georg von Rechenberg
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 2 Handels- & Gesellschaftsrecht 4
Beim Teilgewinnabführungsvertrag sowie beim Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag
setzen § 292 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AktG für den anderen Vertragsteil kein Unternehmen voraus
(str.).2
Die Eingliederung nach § 319 Abs. 1 S. 1 AktG und § 320 Abs. 1 S. 1 AktG kann in eine
Aktiengesellschaft erfolgen, die nicht notwendigerweise »Unternehmen« im Sinne des § 15 AktG
sein muss.
1. Der Unternehmensbegriff des BGH
Der BGH orientiert sich zur Bestimmung des Unternehmensbegriffs an folgender Abgrenzung:
Unternehmen ist nach Ansicht des BGH jeder Gesellschafter, bei dem zu seiner Beteiligung an der
Gesellschaft
wirtschaftliche Interessenbindungen außerhalb der Gesellschaft hinzutreten,
die stark genug sind,
um die ernste Besorgnis zu begründen, der Gesellschafter könne um ihretwillen seinen Einfluss
zum Nachteil der Gesellschaft geltend machen.3
Entscheidend ist der potentielle Interessenkonflikt, der sich aus dem Eigeninteresse des
Unternehmens und der anderweitigen unternehmerischen Tätigkeit seines Gesellschafters ergeben
kann.
Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn können deshalb auch sein:
Einzelpersonen, mit anderweitig ausgeübter unternehmerischer Tätigkeit,4
Juristische Personen des öffentlichen Rechts5 oder
etwa die Erbengemeinschaft als Unternehmensträger.
2. Der Aktionär als Unternehmen
a) Unternehmerische Tätigkeit
Der Unternehmensbegriff des Konzernrechts erfordert, dass ein Aktionär auch außerhalb der
betroffenen AG unternehmerisch und nicht nur vermögensverwaltend tätig ist. Dies ist etwa dann der
Fall wenn dieser eine andere unternehmerische Tätigkeit als Einzelkaufmann, als persönlich haftender
Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft oder als Freiberufler ausübt6
b) Kraft maßgeblicher Beteiligung
Außerhalb einer anderweitigen unternehmerischen Leitungsfunktion kann ein Aktionär aufgrund seiner
Beteiligung an einem anderen Unternehmen Unternehmensträger im Sinne der §§ 15 ff. AktG sein. Da
die Beteiligung jedoch zu einer vergleichbaren »Leitungsfunktion« führen muss, ist eine »maßgebliche
Beteiligung« notwendig.
Der BGH geht davon aus, dass eine Beteiligung dann »maßgeblich« ist, wenn sie für ihren
Gesellschafter die ernsthafte Möglichkeit begründet, sich unter Ausübung von Leitungsmacht auch in
2 Hüffer Aktiengesetz § 292 Rn. 3, 12 und 17 m.w.N.
3 BGHZ 69, 334 (337) – VEBA/Gehlsenberg; BGHZ 74, 359 (364) – Süssen; BGHZ 85, 84 (90) – ADAC; BGHZ
95, 330 (337) – Autokran; BGHZ 115, 187 (189) – Video; BGHZ 135, 107 (113) – VW; BGHZ 148, 123 (125) – MLP.
4 Hierzu nachfolgend Rdn. 17–21.
5 Nachfolgend Rdn. 28–29.
6 BGH NJW 1994, 3288; NJW 1995, 1544.
Konzernrecht Dr. Wolf-Georg von Rechenberg
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 3 Handels- & Gesellschaftsrecht 4
der anderen Gesellschaft unternehmerisch zu betätigen, d.h. dass für den Aktionär die Möglichkeit
besteht, auf gesellschaftsrechtlicher Basis bestimmenden Einfluss auszuüben.7 Im Einzelnen:
Ausreichend ist in jedem Fall die Mehrheitsbeteiligung an einem anderen Unternehmen.
Minderheitsbeteiligungen können im Zusammenhang mit Stimmbindungsverträgen (rein
schuldrechtliche Abrede) zu einer maßgeblichen Beteiligung und damit zur
Unternehmenseigenschaft führen;
Beteiligungen unter 25 % an einer AG können ausnahmsweise bei regelmäßig niedriger
Hauptversammlungspräsenz zu einer »maßgeblichen Beteiligung« führen.
c) Zugerechneter Beteiligung ??
Folgt eine »maßgebliche Beteiligung« an einem anderen Unternehmen nur über die
Zurechnungsnorm des § 16 Abs. 4 AktG wird der an diesem Unternehmen direkt nur mit Minderheit
beteiligte Gesellschafter nicht zum Unternehmensträger im Sinne der §§ 15 ff. AktG.
3. Holdinggesellschaften, Vereine, Stiftungen
Bei Holdinggesellschaften ist Eigenschaft als Unternehmen im konzernrechtichen Sinn zweifelhaft,
wenn sich die Tätigkeit allein auf die Verwaltung des Beteiligungsbesitzes nur an diesem
Unternehmen bezieht. Maßgeblich ist, ob die Holding noch andere, eigene oder fremde
unternehmerische Interessen verfolgt.
Besteht nur eine Beteiligung fehlt die Unternehmenseigenschaft der Holding in der Regel, weil sich
letztlich die Interessen der Holding mit denjenigen der Beteiligung decken und der dem Konzernrecht
eigene Interessenkonflikt liegt nicht vor.8
Hat die Holding hingegen mehrere Beteiligungen im Portfolio besteht gerade der
konzernrechtstypische Interessenskonflikt. Die Holding gilt als Unternehmen. Gleiches gilt für den Fall,
dass die Holding sich der Verwaltung einer Gesellschaft widmet, im Übrigen aber selbst anderweitig
operativ unternehmerisch tätig ist.9
Streitig und nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob bei eine Zwischenholding insoweit
Unternehmen sein kann. Formal liegt nur die Beteiligung an einer einzigen Gesellschaft und damit
grundsätzlich kein konzerntypischer Interessengegensatz vor. Andererseits kann die Anwendung des
Konzernrechts nicht an einer formalen Betrachtungsweise anknüpfen. Liegen die tatsächlichen
Verhältnisse so, dass die Holding über die Zwischenholding alle Beteiligungen aktiv verwaltet, muss
wohl die Unternehmenseigenschaft der Holding angenommen werden.10
Die gleiche Konstellation ergibt sich, wenn an der Spitze einer Beteiligungskette natürliche Personen
stehen. Beschränkt sich der Gesellschafter hier auf die Verwaltung des Beteiligungsbesitzes an der
Holding – nimmt er also hinsichtlich der Beteiligungsunternehmen keine unternehmerische
Leitungsfunktion wahr – und verfolgt er auch ansonsten keine anderen eigenen unternehmerischen
Interessen, kann argumentiert werden, der herrschende Gesellschafter sei in Bezug auf die Holding
kein Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Beteiligt er sich hingegen weiterhin aktiv an der
Unternehmensführung der Beteiligungsgesellschaften – ist die Holding gewissermaßen nur formal
zwischengeschaltet – oder verfolgt er noch andere eigene unternehmerische Interessen, lässt sich
auch anderes vertreten, mit dem Ergebnis einer potentiellen Haftung des herrschenden
Gesellschafters gegenüber der Holding nach §§ 311, 317 AktG und der Pflicht für Holding-AGs oder
KGaAs einen Abhängigkeitsbericht als beherrschte Gesellschaft aufzustellen.
7 BGHZ 148, 123 (125) – MLP.
8 Vgl. BGH AG 1980, 342; Mülbert ZHR 163 (1999), 1 (34).
9 Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht § 15 Rn. 16 mit Verweis auf BGH NJW 1994, 446 –
EDV-Peripherie. 10
So Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht § 15 Rn. 17; a.A. die h.M. vgl. Hüffer Aktiengesetz
§ 15 Rn. 9a.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG Stand 10/2016
Fachanwalt
für Handels- und Gesellschaftsrecht
Skript Fernunterricht
Unternehmenskauf
Dr. Wolf-Georg Frhr. von Rechenberg
Rechtsanwalt, Steuerberater, CMS Hasche Sigle, Berlin
Ein Unternehmen der Verlags-
gruppe
In Kooperation mit
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 2
INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
Literatur zum Unternehmenskauf .......................................................................................................... 3
A. Grundlagen .................................................................................................................................... 4
I. Begriffsbestimmung/Unternehmerische Motivationen .......................................................... 4
1. Begriffsbestimmung ................................................................................................... 4
2. Motivation ................................................................................................................... 4
II. Arten des Unternehmenskaufs ............................................................................................. 5
1. Share Deal ................................................................................................................. 5
2. Asset Deal .................................................................................................................. 7
III. Ablauf der Transaktion ......................................................................................................... 8
1. Allgemeines ................................................................................................................ 8
2. Verkäufer Due Diligence ............................................................................................ 8
3. Kaufpreis .................................................................................................................... 9
4. Struktur der Transaktion ............................................................................................. 9
5. Durchführung der Käufer Due Diligence ................................................................... 12
6. Zurverfügungstellung der Daten / Vertraulichkeitsvereinbarung ............................... 12
7. Regelungen zum Datenzugang ................................................................................ 13
8. Verhandlung weiterer Eckdaten / Kartellrecht / Steuerliche Strukturierung .............. 14
9. Vertragsverhandlungen ............................................................................................ 14
B. Unternehmenskaufvertrag ......................................................................................................... 15
I. Kaufvertrag ......................................................................................................................... 15
1. Vertragsparteien ....................................................................................................... 15
2. Form des Vertrages ................................................................................................. 16
3. Vertragsinhalt ........................................................................................................... 19
II. Vollzug des Vertrages ........................................................................................................ 73
C. Vertragsgestaltung beim Asset Deal ......................................................................................... 73
I. Grundsatz ........................................................................................................................... 73
II. Besondere Vertragsregelungen/Risiken des Käufers ......................................................... 74
1. Arbeitnehmer ............................................................................................................ 74
2. Steuern..................................................................................................................... 76
3. Kaufpreis .................................................................................................................. 78
4. Vertragsverhältnisse ................................................................................................ 78
5. Sonstige Rechtsverhältnisse .................................................................................... 79
6. Sonstige Regelungen ............................................................................................... 79
III. Vollzug ................................................................................................................................ 79
IV. Integration des erworbenen Betriebs .................................................................................. 80
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 3
LITERATUR ZUM UNTERNEHMENSKAUF
Beck'sches Mandats-Handbuch Unternehmenskauf, herausgegeben von Stephan Hettler, Rolf-
Christian Stratz und Robert Hörtnagel, 2. Auflage, München 2013 (zitiert: Beck'sches Mandats-
Handbuch/Bearbeiter);
Beisel, Wilhelm / Klumpp, Hans-Herrmann, Der Unternehmenskauf, 7. Auflage, München 2016 (zi-
tiert: Beisel/Klumpp);
Hölters, Wolfgang, Handbuch Unternehmenskauf, 8. Auflage, Köln 2015 (zitiert: Hölters/Bearbeiter);
Holzapfel, Hans-Joachim / Pöllath, Reinhard, Unternehmenskauf in Recht und Praxis: rechtliche und
steuerliche Aspekte, 15. Auflage, Köln 2016 (zitiert: Holzapfel/Pöllath);
Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, herausgegeben von Helmut Büchel und Wolf-
Georg von Rechenberg, 3. Auflage, Köln 2015, Kapitel 21 (zitiert: HB-HGR/Bearbeiter);
Rödder, Thomas / Hötzel, Oliver / Mueller-Thuns, Thomas, Unternehmenskauf – Unternehmensver-
kauf, München 2003 (zitiert: Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns).
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 20
Nach der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 3 BeurkG muss in der Urkunde festgestellt werden,
dass die Beteiligten auf das Vorlesen verzichtet haben und es soll festgestellt werden, dass die
entsprechenden Schriftstücke zur Kenntnisnahme vorgelegt worden sind.
Eine praktische Frage ist die genaue Bezeichnung der Anlagen innerhalb der Urkunde. Es be-
steht die Möglichkeit, die Anlagen der Reihe nach zu nummerieren. In der Praxis hat sich aber
bewährt, die Anlage durch den entsprechenden Bezug der vertraglichen Regelung zu konkretisie-
ren (zum Beispiel Anlage § 2 Abs. 3 Satz 2). Entsprechend wird in den nachfolgenden Muster-
formulierungen verfahren. Zu empfehlen ist die drucktechnische Hervorhebung der Verweise auf
Anlagen zum Vertrag in der Urkunde, etwa durch Fett- oder Kursivdruck.
a) Definitionen und Abkürzungen
Insbesondere bei umfangreichen Transaktionen hat sich in der Praxis durchgesetzt, ent-
sprechend den angloamerikanischen Gepflogenheiten zu Beginn des Vertrages eine Re-
gelung aufzunehmen, in der wesentliche im Vertrag benutzte und definierte Begriffe aufge-
listet und die jeweilige Referenz der Definition genannt wird.
Eine solche Regelung erleichtert nicht nur den Umgang mit dem Vertragswerk sondern
vermeidet auch spätere Streitigkeiten wegen unklarer Begrifflichkeiten. Dasselbe gilt für ei-
ne Aufzählung der im Vertrag verwendeten Abkürzungen. Das nachfolgende Beispiel be-
zieht sich auf die übrigen Regelungen des im Folgenden erläuterten Vertrages.
§ 1 Definitionen und Abkürzungen
Die nachstehenden Begriffe und Abkürzungen sind an den angegebenen Stellen definiert
und haben in diesem Vertrag die dort angegebene Bedeutung, sofern nachfolgend nicht im
Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:
Bankarbeitstage § 12 (2) g)
Beurkundungstag § 8 (1)
Erlaubte Auszahlungen § 8 (5)
Freigrenze (1)§ 11 (1)
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 21
Fusionskontrollrechtliche Freigabe § 5 (2) a)
Garantien § 9 (1)
Genehmigungen Anhang § 9 (1) 3. g)
aa)
Geschäftsanteile § 3 (1)
Gesellschaft § 2 (1)
Gewährleistungsfall § 10 (1)
Jahresabschlüsse Anhang § 9 (1) 2. a)
Käufer Rubrum
Kaufpreis § 7 (1)
Partei(en) Rubrum
Steuerbehörde(n) § 12 (1)
Steuerlicher Umkehreffekt § 12 (2) f)
Steuern § 12 (1)
Subventionen Anhang § 9 (1) 3. f)
Tochtergesellschaft(en) § 2 (4)
Übertragungsstichtag § 4
Verbotene Auszahlungen § 8 (4)
Verkäufer Rubrum
Verkäufer 1 Rubrum
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 22
Verkäufer 2 Rubrum
Verletzung der Bilanzgarantie § 10 (3)
Vertrag Überschrift
Vollzugshandlungen (1)§ 6 (1)
Vollzugsprotokoll § 6 (1) g)
Vollzugstag § 6 (1)
Vollzugsvoraussetzung(en) § 5 (2)
b) Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse
Wenn die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nicht bereits Teil einer Vorbemerkung sind,
in der die Transaktion und der Sachstand beschrieben wird, empfiehlt es sich, die gesell-
schaftsrechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Vertrages klarzustellen. Dies gilt insbeson-
dere dann, wenn nicht sämtliche Geschäftsanteile an dem Unternehmen von einem Ver-
käufer erworben werden, sondern auf der Seite der Verkäufer und/oder auf Käuferseite
mehrere Parteien beteiligt sind. Darüber hinaus wäre es an dieser Stelle klarzustellen,
wenn es weitere Beteiligungen an der Gesellschaft gibt, die nicht von dem Vertrag erfasst
werden sollen.
Zudem kann die Nennung weiterer gesellschaftsrechtlicher Details sinnvoll sein, etwa
wenn auf Seite des Zielunternehmens seinerseits Tochtergesellschaften oder mittelbare
Beteiligungen bestehen. Das gilt insbesondere, wenn es sich nicht um eine hundertprozen-
tige Beteiligung handelt, sondern weitere fremde Gesellschafter an der Tochtergesellschaft
beteiligt sind, die etwa wegen in den dortigen Gesellschaftsverträgen oder Gesellschafter-
vereinbarungen enthaltenen Change of Control-Klauseln einen Einfluss auf die vollständi-
ge Abwicklung der Transaktion haben können.
Weiterhin kann eine Ergänzung sinnvoll sein, wenn die Gesellschaft Partei von Unterneh-
mensverträgen ist. Ist die Gesellschaft herrschendes Unternehmen, ist damit gegebenen-
falls ein Haftungsrisiko nach den Vorschriften des Konzernrechts verbunden. Ist die Ge-
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 23
sellschaft beherrschtes Unternehmen, gibt es Einschränkungen im Hinblick auf die Ge-
winnverwendung und oder die Leitung des Unternehmens. Wenn diese Umstände bereits
im Bereich der Vertragsverhandlungen thematisiert wurden, empfiehlt sich ein Verweis da-
rauf bei der Beschreibung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse.
§ 2 Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse
(1) Im Handelsregister des Amtsgerichts AAA ist unter HRB 111111 die TARGET GmbH
mit Sitz in Astadt ("Gesellschaft") eingetragen. Unternehmensgegenstand der
Gesellschaft ist ….
(2) Das voll eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 30.000,00.
Ausweislich der letzten beim Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste der
Gesellschaft vom 31.12.2015, die dieser Urkunde zu Beweiszwecken als Anhang § 2
(2) beigefügt ist, sind an der Gesellschaft die folgenden Gesellschafter beteiligt:
a) Verkäufer 1
mit 20.000 Geschäftsanteilen im Nennbetrag von je EUR 1,00
(Geschäftsanteile 1 bis 20.000),
b) Verkäufer 2
mit 10.000 Geschäftsanteilen im Nennbetrag von je EUR 1,00
(Geschäftsanteile 20.001 bis 30.000).
(3) Der Käufer möchte mit dem vorliegenden Vertrag sämtliche Geschäftsanteile an der
Gesellschaft von den Verkäufern erwerben.
(4) Die Gesellschaft hält unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit oder sämtliche
Gesellschaftsanteile der in Anhang § 2 (4) aufgeführten Tochtergesellschaften
(nachfolgend gemeinsam "Tochtergesellschaften" und einzeln jeweils
"Tochtergesellschaft").
(5) Die Gesellschaft hat die in Anhang § 2 (5) aufgeführten Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträge abgeschlossen.
c) Verkauf und Abtretung von Geschäftsanteilen
Die zivilrechtlich zentrale Regelung des Unternehmenskaufvertrages ist die Regelung über
den Verkauf und die Abtretung des Kaufgegenstandes. Hier sind der Kaufgegenstand ge-
nau zu definieren, der schuldrechtliche Vertragsschluss und der dingliche Vollzug zu re-
geln.
Im Normalfall erfolgt die sachenrechtliche Vollziehung des Vertrages nicht unmittelbar
nach der Beurkundung. Vielmehr wird der Vollzug in der Regel von Bedingungen abhängig
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 24
sein, wie etwa der Bezahlung des gesamten oder eines Teils des Kaufpreises, dem Vorlie-
gen etwaiger fusionskontrollrechtlicher Entscheidungen oder dem Vorliegen der Zustim-
mungen von Mitgesellschaftern oder finanzierenden Banken. Der dingliche Vollzug ist dem
schuldrechtlichen Vertragsschluss daher regelmäßig nachgelagert. Üblich ist es, den Ein-
tritt aller Bedingungen durch die Unterzeichnung eines Vollzugsprotokolls zu dokumentie-
ren. (sog. "Closing"). Das Vollzugsprotokoll ersetzt nicht die jeweiligen Bedingungen und
ist insofern lediglich deklaratorisch. Seine Unterzeichnung kann aber eine (die letzte) Be-
dingung für den Vollzug des Vertrages sein.
Zu beachten ist insofern, dass der wirtschaftliche bzw. dingliche Übertragungsstichtag33
regelmäßig vom Tag der Unterzeichnung des Vertrages (sog. "Signing") abweicht. Genau-
so muss er nicht mit dem Closing-Datum oder dem darauf folgenden Tag identisch sein.
Aus Gründen der klaren Abgrenzung wird oftmals das Ende des jeweils vorangegangenen
Geschäftsjahres oder, wenn dieses sehr lange zurückliegt, der Abschluss eines näherlie-
genden Monats gewählt. Der Regelung über den Übertragungsstichtag folgt die wirtschaft-
liche Risikoverteilung zwischen den Parteien. Relativ einfach zu regeln ist die Abgrenzung
im Hinblick auf die Gewinnverteilung. Nach §§ 99 Abs. 2, 101 S.1 Nr.2 Hs. 2 BGB kommt
es auf die Dauer der Berechtigung des gewinnberechtigten Gesellschafters an. Ist wirt-
schaftlicher Übertragungsstichtag etwa das Ende eines Geschäftsjahres stehen die Ge-
winne des vorausgehenden Geschäftsjahres noch dem Verkäufer zu. Dasselbe gilt übli-
cherweise für Gewinne aus Vorjahren, die noch nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet
wurden. Da derartige Ansprüche in der Bilanz zum Jahresabschluss reflektiert sind, lässt
sich eine klare Abgrenzung vornehmen. Allerdings ist die Regelung, dass die Gewinne der
Vergangenheit dem Verkäufer zustehen, nicht sehr praktikabel. Die Lösung besteht typi-
scherweise darin, dass der Vertrag entweder eine Gewinnausschüttung an den Verkäufer
in der "Locked Box"-Regelung34 ausdrücklich zulässt oder aber (wie im vorliegenden Mus-
ter unter § 3 Abs. 3 Satz 2) sämtliche Gewinnansprüche dem Käufer zugewiesen werden
und dies wirtschaftlich im Kaufpreis berücksichtigt wird.
Gerade dann, wenn der schuldrechtliche, wirtschaftliche Übertragungsstichtag vor dem
Signing und/oder vor dem Closing liegt, bedarf es einer Regelung zur Justierung des Risi-
kos und zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Situation der Zielgesellschaft. Dies hat zwei
33
Dazu siehe unten § 4 des Musters. 34
Siehe § 8 des Musters.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 71
3. Die Ableitung von Abwasser sowie die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme,
Wasser [und Telekommunikation] sind für den gegenwärtigen Geschäftsbetrieb in
vollem Umfang gewährleistet.
XI. Geistiges Eigentum
1. Anhang XX enthält eine richtige und vollständige Aufstellung aller Patente, Patent-
anmeldungen, Gebrauchsmuster, Know-how, Marken, Geschmacksmuster, ge-
schäftlichen Bezeichnungen, Internetdomains, Software (ausgenommen Standard-
software) und Urheberrechte, die der Gesellschaft gehören oder an denen der Ge-
sellschaft ein Nutzungsrecht eingeräumt ist, sowie aller Lizenz- und Unterlizenzver-
träge ("Gewerbliche Schutzrechte"), unter Angabe des jeweiligen Inhabers und der
jeweiligen Laufzeit sowie bei Lizenzen und Unterlizenzen auch des Lizenznehmers.
2. Die Gewerblichen Schutzrechte bestehen und sind frei von Rechten Dritter. Keines
der Gewerblichen Schutzrechte ist von Dritten angegriffen worden und keines der
Gewerblichen Schutzrechte wird verletzt oder unbefugt genutzt. Die Gewerblichen
Schutzrechte und deren Nutzung verletzen weder Rechte Dritter noch können sich
Dritte auf die Unwirksamkeit der Gewerblichen Schutzrechte berufen oder ihre Nut-
zung oder Durchsetzung verhindern.
3. Es gibt keine für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft genutzten Gewerblichen
Schutzrechte, die nicht der Gesellschaft gehören oder an denen der Gesellschaft
kein Nutzungsrecht eingeräumt ist.
4. Die Gewerblichen Schutzrechte sind nicht Gegenstand anhängiger Verfahren auf-
grund eines Einspruchs, einer Löschung, einer Aufhebung oder einer Berichtigung.
Es drohen auch keine solchen Verfahren.
5. Die Gesellschaft hat gewerbliche Schutzrechte Dritter weder verletzt noch haben
Dritte eine solche Verletzung geltend gemacht.
6. Ansprüche wegen gemachter Erfindungen der Verkäufer sind abgegolten.
XII. Rechtsstreitigkeiten
1. Die Gesellschaft ist an rechtshängigen zivil- oder verwaltungsgerichtlichen Verfah-
ren - mit Ausnahme der in Anhang XX aufgeführten - weder beteiligt, noch sind
derartige Verfahren angedroht.
2. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren oder behördliche Verfahren und Un-
tersuchungen gegen die Gesellschaft oder einen leitenden Mitarbeiter laufen nicht;
es gibt nach Kenntnis der Verkäufer auch keine Anhaltspunkte für solche Verfahren.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 72
XIII. Informationen
1. Alle vom Käufer und dessen Beratern im Rahmen der Due Diligence erbetenen In-
formationen wurden nach bestem Wissen der Verkäufer zutreffend und vollständig
erteilt und alle angeforderten Unterlagen wurden vollständig übergeben (vgl. An-
hang XX).
2. Sonstige Umstände, die aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmanns für die Kau-
fentscheidung von Bedeutung sein können, wurden nicht vorenthalten.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 73
II. Vollzug des Vertrages
Der Ablauf des Vollzugs des Vertrages ist in der Regel in den entsprechenden Klauseln im Ver-
trag vorgegeben. Dazu gehört die Sicherstellung, dass alle aufschiebenden Bedingungen einge-
treten sind sowie dass der Kaufpreis gezahlt, auf den Weg gebracht oder auf einem Treuhand-
konto hinterlegt ist. Oftmals vereinbaren die Parteien, dass das Vorliegen der Voraussetzungen in
einem Vollzugsprotokoll (Closing Protokoll) festgehalten und gegenseitig bestätigt wird. Soweit
erforderlich und im Vertrag zugelassen, können im Vollzugsprotokoll selbst oder in Anlagen dazu
Erklärungen abgegeben werden, die den Verzicht der einzelnen Parteien auf den Eintritt von
Vollzugsbedingungen beinhalten.
Wenn alle Vollzugsvoraussetzungen vorliegen und der Kaufpreis gezahlt wurde, wird die Abtre-
tung der Geschäftsanteile durch Eintritt der Bedingungen wirksam. Es greift dann die Anweisung
an den Notar (§ 20 des Musters), die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen
und die Geschäftsführung formell zu informieren. Für den Zeitraum zwischen dem Vollzugstag
und der Veröffentlichung der Gesellschafterliste im Handelsregister (und damit der Rechtsfolgen
ist § 16 GmbHG) wird üblicherweise (hier in § 21) dem Käufer eine Vollmacht zur Ausübung der
Gesellschaftsrechte erteilt und zugleich vereinbart, dass sich der Verkäufer verpflichtet, diese
Rechte nicht mehr, jedenfalls nicht ohne Abstimmung mit den Käufer, wahrzunehmen.
C. Vertragsgestaltung beim Asset Deal
I. Grundsatz
Der Asset Deal unterscheidet sich vom Share Deal wie bereits dargestellt dadurch, dass der Ge-
genstand der Transaktion nicht von einem gesonderten Rechtsträger, dessen Anteile (beim
Share Deal) übernommen werden, gehalten wird, sondern der Gegenstand beim Asset Deal Teil
des Unternehmensträgers ist und aus diesem heraus verkauft wird. Insofern ist der Asset Deal
am ehesten mit dem Verkauf eines einzelkaufmännischen Unternehmens vergleichbar. Die Be-
sonderheit ist dabei, dass eine Gesamtheit von Sachen, Rechten und Rechtsbeziehungen Ge-
genstand der Übertragung ist. Die Gegenstände, die zu dem Einzelunternehmen gehören, müs-
sen zivilrechtlich nach den für die einzelnen Kategorien des Vermögens geltenden rechtlichen
Vorschriften vom Kaufvertrag erfasst und dinglich wirksam übertragen werden.
Das erfordert eine besondere Sorgfalt bei der Dokumentation des übertragenen Vermögens und
Präzision bei der Erstellung der vertraglichen Regelungen über die sachenrechtliche Übertragung
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 74
des Unternehmens.51 Der Kaufvertrag entspricht in weiten Teilen dem beim Share Deal. Lediglich
der Kaufgegenstand muss wesentlich präziser beschrieben werden, um den vorgenannten An-
forderungen zu genügen. Werden einzelne Vermögensgegenstände bei der Vertragsgestaltung
(typischerweise in Anhängen) "vergessen", gehen Sie nicht auf den Käufer über.
Die Kehrseite dieser Situation ist, dass auch Risiken im übertragenen Vermögen nur übergehen,
soweit sie in übernommenen Verbindlichkeiten bestehen oder sich aus der Beschaffenheit ein-
zelner übernommener Gegenstände ergeben.52 Andere Risiken, etwa Steuerrisiken, die dem ver-
kaufenden Rechtsträger zugeordnet sind, gehen nicht mit auf den Käufer über.
II. Besondere Vertragsregelungen/Risiken des Käufers
Wie oben dargelegt, gehen beim Asset Deal grundsätzlich nur die Risiken auf den Käufer über,
die er ausdrücklich übernimmt oder die in übernommenen Vermögensgegenständen gebunden
sind.
1. Arbeitnehmer
Nach § 613a BGB tritt der Erwerber beim Übergang eines Betriebes oder Betriebsteiles durch
Rechtsgeschäft in alle Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Ar-
beitsverhältnisse ein. Soweit Rechte und Pflichten nicht individuell arbeitsvertraglich geregelt
sind, sondern durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen geregelt werden, werden sie ge-
mäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des individuellen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Er-
werber und dem Arbeitnehmer und dürfen für den Zeitraum eines Jahres nach dem Betriebs-
übergang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Außerdem ist nach § 613a
Abs. 4 Satz 1 BGB die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen des
Übergangs des Betriebes oder Betriebsteiles unwirksam.
Neben dem Übernehmer haftet nach § 613a Abs. 2 BGB auch der bisherige Arbeitgeber für alle
Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind und
bis vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden als Gesamtschuldner. Dar-
über hinaus ist der bisherige Arbeitgeber oder der Übernehmer des Betriebes nach der Regelung
51
Vgl. dazu Hölters/Semler, Teil 7 Rn 79 ff. 52
Dies gilt beispielsweise für Umweltrisiken die sich aus übertragenden Grundstücken, Anlagen und Gebäuden
ergeben.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 75
des § 613a Abs. 5 BGB verpflichtet, die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer
vor dem Betriebsübergang in Textform über den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Über-
gangs, den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des
Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen zu informieren. Die betroffenen Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, dem Übergang
des Arbeitsverhältnisses binnen eines Monats nach Zugang des Unterrichtungsschreibens
schriftlich gegenüber dem alten Arbeitgeber oder dem Betriebsübernehmer zu widersprechen.
Alle vorstehend genannten Problemkreise müssen, anders als im Falle eines Share Deals, bei
dem der Arbeitgeber ja nicht wechselt, sowohl im Rahmen der Due Diligence als auch im Rah-
men des Unternehmenskaufvertrages umfassend geregelt werden. In der Praxis bei Unterneh-
menskäufen weniger relevant ist die Frage, ob es sich bei der übernommenen Einheit überhaupt
um einen Betrieb oder Betriebsteil im Sinne des § 613a BGB handelt. Wichtig ist dagegen, dass
die nach Auffassung der Parteien dem übernommenen Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer vom
Unternehmenskaufvertrag klar erfasst sind. Dies ist unproblematisch, wenn der gesamte Ge-
schäftsbetrieb eines Unternehmens im Wege eines Asset Deals erworben wird. In der Praxis wird
jedoch ein Asset Deal gerade dann gewählt, wenn das Verkäuferunternehmen aus mehreren Be-
trieben oder Betriebsteilen besteht und nur einer oder mehrere davon auf den Erwerber überge-
hen sollen. In diesem Fall sind eine genaue Abgrenzung der Arbeitnehmer und ihre Zuordnung
zu den jeweiligen Betriebsteilen erforderlich. Dies ist bei Produktionsbetrieben mit räumlicher
Trennung einfach, dagegen bei Unternehmen ohne eine solche Trennung regelmäßig problema-
tisch. Es ist in solchen Fällen dringend zu empfehlen, die Liste der Arbeitnehmer nicht nur mit
den Verkäufern, sondern insbesondere auch mit den für das Personal verantwortlichen Arbeit-
nehmern des Unternehmens und im Zweifel sogar mit dem Betriebsrat durchzugehen und sicher-
zustellen, dass die Zuordnung zutreffend erfolgt.
Darüber hinaus muss im Vertrag dafür Sorge getragen werden, dass die nach § 613a Abs. 5
BGB erforderliche Information der Arbeitnehmer koordiniert nach Form und Inhalt durch die Par-
teien erfolgt. Dazu kann es sich empfehlen, den Entwurf des Informationsschreibens dem Vertrag
als Anlage beizufügen.
Der Vertrag sollte zudem regeln, wie die Parteien mit einem etwaigen Widerspruch eines Arbeit-
nehmers nach § 613a Abs. 6 umgehen wollen. Der Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsver-
hältnis des Widersprechenden nicht auf den Erwerber übergeht. Das Widerspruchsrecht ist an
keine zusätzlichen Voraussetzungen geknüpft. Im Extremfall kann es passieren, dass der erwor-
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 76
bene Betrieb ohne Arbeitnehmer existiert. Die Konsequenz ist nach dem geltenden Recht ledig-
lich, dass der Verkäufer den Arbeitnehmern, die dem Übergang des Arbeitsverhältnisses wider-
sprechen, kündigen muss, weil deren Arbeitsplatz typischerweise mit Veräußerung des Betriebs-
teils weggefallen ist.
Der Unternehmenskaufvertrag enthält bei einem Asset Deal typischerweise eine besondere Re-
gelung, die sich mit dem Umgang mit den Rechtsfolgen des § 613a BGB beschäftigt.
Infolge des Übergangs der Arbeitsverhältnisse gehen auch Verpflichtungen gegenüber den Ar-
beitnehmern auf den Käufer über. Dies gilt beispielsweise für Gehaltsrückstände, für Ansprüche
wegen Überstunden, nicht genommenen Urlaub und Pensionsverpflichtungen. Alle diese Ansprü-
che müssen bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt werden. Anders als bei einem Share
Deal können gebildete Rückstellungen für die vorgenannten Ansprüche der Arbeitnehmer nicht
vom Erwerber übernommen werden, sondern der Käufer übernimmt lediglich die zivilrechtlichen
Risiken, für die die Rückstellungen sondern gebildet wurden und muss unmittelbar nach der
Übernahme entsprechende Rückstellung in der Bilanz der Erwerbergesellschaft bilden.
Schließlich sind bei einem Asset Deal auch Vorschriften des kollektiven Arbeitsrechts zu beach-
ten. Nach §§ 106 Abs. 2 und Abs. 3 Nr.10 und 92 BetrVG ist der Wirtschaftsausschuss und der
Betriebsrat des Verkäuferunternehmens zu informieren. Darüber hinaus kann mit dem Unter-
nehmensverkauf eine wesentliche Betriebsänderung verbunden sein, etwa wenn im Vorfeld der
Transaktion Abteilungen ausgegliedert und rechtlich verselbstständigt werden53. Dasselbe gilt,
wenn sonstige Maßnahmen geplant sind, die nach § 111 BetrVG als Betriebsänderungen gelten,
also zum Beispiel eine Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des Betriebs oder eines we-
sentlichen Betriebsteils oder eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Be-
triebszwecks oder der Betriebsanlagen. Über solche Maßnahmen ist der Betriebsrat rechtzeitig
und umfassend zu unterrichten und es ist mit ihm in eine Beratungsphase einzutreten. Gegen-
stand sind Verhandlungen über einen Interessenausgleich über die Betriebsänderung oder einen
Sozialplan.
2. Steuern
Beim Asset Deal gehen Ertragsteuern, Verbindlichkeiten und Steuerrisiken aus der Vergangen-
heit nicht auf den Käufer über. Das Risiko ist insofern also begrenzt. Auf der anderen Seite regelt
53
BAG DB 1987, 1842.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 77
§ 75 AO, dass der Erwerber auch für die betrieblichen Steuern und Steuerabzugsbeträge haftet,
bei denen die Steuerpflicht auf dem übernommenen Betrieb gründet und die bis zum Ablauf von
einem Jahr nach Abmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet wer-
den. Zwar ist die Haftung nur auf das Vermögen des Betriebs beschränkt, gleichwohl besteht ein
unmittelbares Haftungsrisiko des Erwerbers.
Daraus folgt, dass bereits in der Due Diligence darauf geachtet werden muss, dass keine Steuer-
rückstände für betriebliche Steuern, also typischerweise Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und
Lohnsteuer bestehen. Dazu kann die Vorlage einer Bescheinigung der Finanzverwaltung, dass
keine Steuerrückstände bestehen, als eine der Vollzugsvoraussetzungen vereinbart werden.
Darüber hinaus ist wichtig, dass der Erwerber die Betriebsübernahme unmittelbar nach dem Voll-
zug beim Finanzamt anzeigt, weil die vorgenannte Jahresfrist mit dieser Anzeige beginnt.
Es ist das Risiko zu beachten, dass im Falle einer beschränkten Steuerpflicht des Veräußerers,
also typischerweise wenn der Veräußerer ein ausländisches Unternehmen mit einer Betriebsstät-
te in Deutschland ist, der Erwerber von der Steuerbehörde nach § 50a Abs. 7 EStG verpflichtet
werden kann, einen Teil des Kaufpreises als Abzugsteuer einzubehalten.
Unabhängig von der Kostentragungsregelung im Kaufvertrag schuldet der Erwerber schon nach
§ 13 Nr. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer, die anfällt wenn Grundstücke, Erbbaurechte, Gebäu-
de auf fremdem Boden oder dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne von § 15 WEG
und § 1010 BGB übertragen werden. Befinden sich im übertragenen Vermögen Anteile an Per-
sonengesellschaften oder Kapitalgesellschaften, zu deren Vermögen Grundbesitz gehört, kann
nach § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG ebenfalls Grunderwerbsteuer anfallen.
Grundsätzlich unterliegt ein Unternehmenskaufvertrag der Umsatzsteuer. Regelmäßig greift je-
doch die Vorschrift des § 1 Abs. 1a UStG ein, wonach eine Betriebsveräußerung im Ganzen nicht
der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei ist nicht nur die Veräußerung des gesamten Betriebes um-
satzsteuerfrei, sondern auch solche Transaktionen, bei denen ein in der Gliederung eines Unter-
nehmens gesondert geführter Betrieb Gegenstand der Transaktion ist.
Bei Zweifel an der Teilbetriebs-Eigenschaft empfiehlt es sich, in den Kaufvertrag eine besondere
Regelung für die Umsatzsteuer aufzunehmen.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 78
3. Kaufpreis
Die Regelung des Kaufpreises im Unternehmenskaufvertrag in Form eines Asset Deals kann
weitgehend derjenigen beim Share Deal entsprechen. Problematischer ist jedoch die Ermittlung
des Kaufpreises. Wenn für den übernommenen Betrieb keine handelsrechtlichen Abschlüsse vor-
liegen, weil die Aktivitäten in ihm Teil des Gesamtunternehmens des Verkäufers sind, ist die
Kaufpreisermittlung deutlich schwieriger. Dabei hilft grundsätzlich auch nicht die ohnehin erfor-
derliche Auflistung des übernommenen Vermögens im Einzelnen weiter. Auf diese Weise würde
man allenfalls auf den Buchwert des Vermögens, bestenfalls auf den Verkehrswert des Anlage-
vermögens und unter Abzug der Verbindlichkeiten und Risiken zu einem Kaufpreis gelangen.
Dieser würde aber die zukünftigen Ertragsaussichten, die einen Kaufpreis ausmachen, der über
die Summe der Differenz zwischen Aktiva und Passiva hinausgeht, nicht abbilden können. Übli-
cherweise versuchen die Parteien dann, den Kaufpreis auf der Grundlage einer "Stand-Alone"-
Berechnung zu ermitteln, die präziser ist als ein aus geprüften Jahresabschlüssen hergeleiteter
Kaufpreis. Dabei können zum Beispiel bei Immobilienunternehmen die Ertragswerte der veräu-
ßerten Immobilien Grundlage für die Kaufpreisermittlung sein. Bei Unternehmen aus anderen
Branchen spielen Multiplikatorenverfahren eine größere Rolle, wobei die Multiplikatoren auf den
Umsatz und oder Ertrag des jeweils veräußerten Unternehmensteils angewandt werden.
4. Vertragsverhältnisse
Aufgrund des Charakters des Asset Deals ist erforderlich, dass alle Vertragsverhältnisse geson-
dert übertragen werden. Es muss daher bei allen gegenseitigen Verträgen die Zustimmung der
jeweils anderen Vertragspartei eingeholt werden. Dies kann bei umfangreichen Transaktionen
außerordentlich kompliziert werden. Oftmals behilft man sich mit der Vereinbarung von Muster-
schreiben und setzt darauf, dass die Vertragspartner den Übergang auf eine andere Partei still-
schweigend akzeptieren, soweit die von Ihnen zu beanspruchenden Vertragsleistungen ord-
nungsgemäß erbracht werden. Besondere Sorgfalt ist dabei auf die sichere Überleitung von ge-
werblichen Schutzrechten und Lizenzen, etwa für EDV-Systeme oder übernommene EDV-
Ausrüstung, anzuwenden.
Im Kaufvertrag wird darüber hinaus häufig eine Regelung vereinbart, wonach Rechtsverhältnisse,
deren Übertragung die Gegenseite widerspricht, im Außenverhältnis weiterhin von der Verkäufer-
seite erfüllt werden, der Erwerber mit dem erworbenen Betrieb jedoch die Ausführung übernimmt.
Dies kann problematisch sein, wenn der zu Grunde liegende Vertrag die Beschäftigung von Sub-
unternehmern nicht zulässt oder an die ausdrückliche Zustimmung der Gegenpartei knüpft.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 79
5. Sonstige Rechtsverhältnisse
Ein entsprechendes Problem besteht beim Asset Deal im Hinblick auf sonstige Rechtsverhältnis-
se, insbesondere aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich wie etwa Genehmigungen für den Be-
trieb, Genehmigungen für Anlagen oder die Genehmigung zur Ausübung einer bestimmten Tätig-
keit. Derartige öffentlich-rechtliche gehen grundsätzlich nicht auf den Erwerber über. Es ist daher
essenziell, dass die Parteien frühzeitig identifizieren, welche Rechte erforderlich sind, damit die
Fortführung des erworbenen Unternehmens ohne Unterbrechung und mit allen notwendigen öf-
fentlich-rechtlichen Erlaubnissen sichergestellt ist. Wenig problematisch ist dies bei Erlaubnissen
oder Genehmigungen, die anlagenbezogen sind, wenn der Erwerber die Anlage übernimmt. So-
weit aber persönliche Voraussetzungen, etwa im Hinblick auf die Zuverlässigkeit oder persönliche
Qualifikation eine Rolle spielen, wird der Erwerber dafür Sorge tragen müssen, dass er die not-
wendigen Voraussetzungen bereits vor der Akquisition durch das Erwerbsvehikel erfüllt oder aber
im Vorfeld des Vollzugs dafür Sorge trägt, dass mit Wirksamwerden der Transaktion die notwen-
digen Erlaubnisse vorliegen.
Schließlich muss in dem Vertrag geregelt werden, ob und in welcher Weise etwa die Firma, Aus-
stattung oder Geschäftsbezeichnungen der Verkäuferin übernommen werden. Bei der Firmenfort-
führung ist dies deswegen von besonderer Bedeutung, weil damit ein Haftungsrisiko des Erwer-
bers nach § 25 HGB einhergeht. Werden diese Positionen nicht übernommen, ist zumindest eine
klare Abgrenzung vorzunehmen, damit es später nicht zu Missverständnissen zwischen den Par-
teien und vor allem nicht zu unterschiedlichen Wahrnehmungen im Markt kommt.
6. Sonstige Regelungen
Im Übrigen entspricht der Inhalt eines Asset Deal-Vertrages in weiten Teilen denjenigen bei ei-
nem Share Deal. Dies gilt etwa für Regelungen zu fusionskontrollrechtlichen Genehmigungen,
Wettbewerbsverboten, Abwerbeverboten, der Kommunikation über die Transaktion, der Geheim-
haltung und für die üblichen Schlussvorschriften.
III. Vollzug
Der Vollzug beim Asset Deal ist wesentlich aufwändiger als der Vollzug beim Share Deal. Für je-
den einzelnen Vermögensgegenstand ist eine gesonderte dingliche Übertragung notwendig. Das
bedeutet, dass alle Grundstücke an den Erwerber aufgelassen, alle beweglichen Gegenstände
nach den dafür geltenden Vorschriften übereignet und alle Forderungen abgetreten werden müs-
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG 80
sen. Eintragungen der übernommenen gewerblichen Schutzrechte, Internet Domains, Marken
und sonstige immaterielle Güterrechte müssen in den dafür existierenden Verzeichnissen umge-
schrieben werden. Weiterhin müssen für die Überleitung aller gegenseitigen Verträge die Zu-
stimmungen der jeweiligen Vertragspartner eingeholt werden. Bei der Übernahme von Verbind-
lichkeiten ist darauf zu achten, dass eine Abgrenzung bezogen auf den Übertragungsstichtag er-
folgt.
Beim Vollzug ist nicht zuletzt dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Bestand des Ak-
tiv- und Passivvermögens, das übertragen werden soll, in dem Zeitraum zwischen Beurkundung
und Vollzug regelmäßig geändert hat. Es ist daher ratsam, in die Vollzugsregelungen des Vertra-
ges eine Regelung aufzunehmen, wonach zum Vollzugstag aktualisierte Aufstellungen über die
übertragenen Vermögensgegenstände vorgelegt werden.
IV. Integration des erworbenen Betriebs
Nach dem eigentlichen Vollzug des Kaufvertrages bedarf es regelmäßig einer Integration des er-
worbenen Unternehmens/Betriebes in das Unternehmen des Erwerbers.54 Das entfällt nur dann,
wenn der Erwerb nicht von einem selbst aktiven Unternehmen auf Käuferseite durchgeführt wor-
den ist, sondern durch eine Projektgesellschaft (SPV) erfolgte, die nur den erworbenen Betrieb
trägt.
Besteht auf Seiten des Erwerbers ein Betrieb, in den das erworbene Unternehmen zu integrieren
ist, sind alle Standards des Erwerberunternehmens auch in den erworbenen Betrieb einzuführen.
Allerdings bestehen insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts Grenzen. So beschränkt die Re-
gelung des § 613a BGB die Möglichkeit, Änderungen zulasten der betroffenen Arbeitnehmer her-
beizuführen. Letztlich ist die Integration des erworbenen Betriebs in den Betrieb des Erwerbers in
allen Bereichen aktiv zu planen und zu strukturieren. Dies wird bei einer Vielzahl von Transaktio-
nen vernachlässigt und führt sehr oft dazu, dass die positiven Effekte für das erwerbende Unter-
nehmen, die man sich durch die Akquisition versprochen hat, nicht oder nicht im erwarteten Um-
fang eintreten.
54
Vgl. hierzu Beck'sches Mandats-Handbuch/Stratz/Hettler, § 1 Rn 120 ff.
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG Stand 10/2016
Fachanwalt
für Handels- und Gesellschaftsrecht
Skript Fernunterricht
Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht
Prof. Dr. Thomas Möhlmann-Mahlau
Diplom-Kaufmann, Certified Public Accountant, Steuerberater
Ein Unternehmen der
Verlagsgruppe
In Kooperation mit
Prof. Dr. Th. Möhlmann-MahlauHandels- und Steuerbilanzen - 2
Inhaltsübersicht
1. Pflicht zur Erstellung einer Steuerbilanz
2. Wirtschaftsgüter und Betriebsvermögen
3. Ansatz der Aktiva
4. Bewertung der Aktiva
5. Ansatz und Bewertung der Passiva
Prof. Dr. Th. Möhlmann-MahlauHandels- und Steuerbilanzen - 3
Literatur
Baetge/Kirsch/Thiele: Bilanzen, 13. Aufl., Düsseldorf 2014
Berkau: Bilanzen, 3. Aufl., Stuttgart 2012
Coenenberg/Haller/Schultze: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse –Betriebswirtschaftliche, handelsrechtliche, steuerrechtliche und internationale Grundlagen, 23. Aufl., Stuttgart 2014
Falterbaum et al.: Buchführung und Bilanz unter besonderer Berücksichtigung des Bilanzsteuerrechts und der steuerrechtlichen Gewinnermittlung, 22. Aufl., Achim 2015
Grefe: Kompakt-Training Bilanzen, 8. Aufl., Ludwigshafen 2014
Hayn/Graf Waldersee/Benzel: HGB und Steuerbilanz im Vergleich, 2. Aufl., Stuttgart 2012
Kudert/Sorg: Steuerbilanz leicht gemacht, 3. Aufl., Berlin 2013
Meyer: Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht – unter Einschluss der Konzernrechnungslegung und der internationalen Rechnungslegung, 25. Aufl., Herne/Berlin 2014
Scherrer: Rechnungslegung nach neuem HGB, 3. Aufl., München 2011
Prof. Dr. Th. Möhlmann-MahlauHandels- und Steuerbilanzen - 4
Inhaltsverzeichnis
1. Pflicht zur Erstellung einer Steuerbilanz1.1 Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Steuerbilanz1.2 Gewinnermittlungsverfahren
2. Wirtschaftsgüter und Betriebsvermögen
3. Ansatz der Aktiva
4. Bewertung der Aktiva
5. Ansatz und Bewertung der Passiva
Prof. Dr. Th. Möhlmann-MahlauHandels- und Steuerbilanzen - 5
1.1 Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Steuerbilanz – Teilgebiete des betrieblichen Rechnungswesens –
Prof. Dr. Th. Möhlmann-MahlauHandels- und Steuerbilanzen - 6
1.1 Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Steuerbilanz
Aufgabe der steuerlichen Gewinnermittlung: Periodengerechte Gewinnermittlung zur Bemessung der
Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer
Grundlegende Normen: §§ 4 bis 7 k EStG, § 8 KStG und § 7 GewStG
Gewinnbegriff (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG): Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluss des WJ und dem BV am Schluss des vorangegangenen WJ.
Konsequenz: Eine steuerliche GuV ist unbekannt!
Aber: § 60 EStDV: Bei der Gewinnermittlung ist eine (handelsrechtliche) GuV beizufügen!
Prof. Dr. Th. Möhlmann-MahlauHandels- und Steuerbilanzen - 7
Handelsrechtlich wird von einer pluralistischen Aufgabenstellung gesprochen, die der Steuerbilanz ist monistisch (Adressat: Finanzamt)
Aufgaben der Rechnungslegung
Dokumentation Zahlungsbemessung Information
SteuerbemessungAusschüttungsbemessung Selbst-informa-
tion
Information gegenüber externen
AdressatenAusschüt-tungs-sperre
Ausschüt-tungs-
sicherung
Ertrag-steuern
Substanz-steuern
1.1 Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Steuerbilanz
Prof. Dr. Th. Möhlmann-MahlauHandels- und Steuerbilanzen - 8
Buchführungspflicht
Derivative steuerliche Buchführungspflicht nach § 140 AO: Wenn handelsrechtlich Rechnung gelegt werden muss, ist dies auch für steuerliche Zwecke zu tun. § 238 Abs. 1 HGB: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen
seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen
Kaufmann ist derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt § 241 a HGB: Befreiung kleiner Kaufleute von Buchführungs- und
Bilanzierungspflichten soweit Umsatz ≤ 500 T€ und Gewinn ≤ 50 T€ § 238 Abs. 2 HGB: Aufbewahrung einer Kopie der abgesandten Handelsbriefe
Originäre steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO: Buchführungspflicht für bestimmte Steuerpflichtige bei Überschreiten bestimmter Merkmale
1.1 Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Steuerbilanz
Prof. Dr. Th. Möhlmann-MahlauHandels- und Steuerbilanzen - 151
Die XY AG hat Ende 2011 ein seit Jahrzehnten in ihrem Betriebsvermögen befindlichesbebautes Grundstück für 1,1 Mio. € veräußert und dabei eine stille Reserve von 600 T€gehoben. Der Buchwert des Gebäudes lag zum 31.12.11 – nach erfolgter Jahres-Afa –bei 200 T€. Der Vorstand der AG hat zum Bilanzstichtag 2011 eine Rücklage nach § 6bEStG gebildet.
Im Jahre 2012 hat die Gesellschaft ein Grundstück für 300 T€ erworben, auf das biszum März 2013 eine Fertigungshalle für 300 T€ errichtet (hergestellt) wurde.Maschinen (BND = 6 Jahre) wurden ebenfalls im März 2013 für 90 T€ angeschafft.Anfang des Jahres 2014 erwarb die AG ein weiteres Grundstück für 100 T€.
a)Buchen Sie die Sachverhalte unter Nutzung der Vorschriften des § 6b EStG in denJahren 2011, 2012, 2013 und 2014.
a)Mit welchen Werten stehen Grundstücke, Gebäude und Maschinen in der Steuerbilanzzum 31.12.2014?
5.3 Steuerfreie Rücklagen- Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG -
Prof. Dr. Th. Möhlmann-MahlauHandels- und Steuerbilanzen - 152
5.3 Steuerfreie Rücklagen- Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG -
Prof. Dr. Th. Möhlmann-MahlauHandels- und Steuerbilanzen - 154
5.3 Steuerfreie Rücklagen- Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG -
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 1
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Fachanwalt
für Handels- & Gesellschaftsrecht Skript Fernunterricht"Besonderheiten der Prozessführung"
Dr. Martin Pellens, Vors. Richter am LG, Kammer für Handelssachen, Landgericht Hamburg
Ein Unternehmen der in Kooperation mit:
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 2 GesR 5
Inhaltsverzeichnis
A. Gesellschaftsrecht in der gerichtlichen Praxis ............................................. 13
B. Streitigkeiten in der AG ................................................................................... 14
I. Prozessuale Besonderheiten bei AG-Prozessen ...................................................................... 14
1. Vertretung ................................................................................................................................ 14
2. Zustellungen an die Gesellschaft (§ 170 ZPO)..................................................................... 14
II. Anfechtungsklage (§ 246 AktG) .................................................................................................. 15
1. Verhältnis von Anfechtungs- und Nichtigkeitsantrag ........................................................ 15
2. Prozessuale Besonderheiten................................................................................................. 15
a) Formulierung des Antrags ................................................................................................... 17
b) Wahrung der Klagefrist ........................................................................................................ 17
c) Widerspruch / Klagebefugnis / Rechtsschutzbedürfnis ....................................................... 19
d) Der Anfechtungskläger muss konkrete Anfechtungsgründe behaupten ............................. 19
e) Weite Auslegung des Begriffs „Gesetz“ in § 243 I AktG...................................................... 19
f) Formelle Mängel .................................................................................................................. 19
g) Relevanz .............................................................................................................................. 20
h) Materielle Mängel - Einzelfälle ............................................................................................. 20
i) Einzelfall: Entlastung des Vorstands nach unzureichenden Berichten des Aufsichtsrats... 20
j) Bestätigung, § 244 AktG ...................................................................................................... 21
k) Missbrauch .......................................................................................................................... 21
l) Beweislast ............................................................................................................................ 22
m) Urteilsformel ......................................................................................................................... 22
n) Urteilswirkungen .................................................................................................................. 23
3. Vorsicht bei Vergleich oder anderen verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen – Einwirkung auf Streitgegenstand unzulässig ............................................................................. 23
4. Muster Aktienrechtliche Anfechtungsklage nach § 246 AktG (nach Beck’sches Prozessformularbuch, Rück/Zeyher, II. M 21) ............................................................................. 23
III. Freigabeverfahren (§ 246a AktG) ............................................................................................... 24
1. Anwendungsbereich .............................................................................................................. 24
2. Prozessuale Besonderheiten................................................................................................. 25
a) Zuständigkeit ....................................................................................................................... 25
b) Aktiv- und Passivlegitimation ............................................................................................... 25
c) Vertretung ............................................................................................................................ 25
d) Zustellung des Antrags an den Anwalt des Antragsgegners im Hauptverfahren ................ 25
e) Verfahren ............................................................................................................................. 25
f) Glaubhaftmachung .............................................................................................................. 26
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 3 GesR 5
3. Begründetheit des Antrags .................................................................................................... 26
a) Klage in der Hauptsache offensichtlich erfolglos (§ 246a II 1 AktG) ................................... 26
b) Nachweis des Aktienbesitzes (§ 246a II 2 AktG) ................................................................ 26
c) Überwiegendes Vollzugsinteresse (§ 246a II Nr. 3 AktG) ................................................... 26
d) Schadenersatz ..................................................................................................................... 27
e) Formulierung von (Antrag und) Beschluss .......................................................................... 27
f) Rechtsmittel und Wirkungen ................................................................................................ 27
4. Muster eines Antrags auf Feststellung der Unbedenklichkeit nach § 16 III UmwG (nach Beck’sches Prozessformularbuch, Rück/Zeyher, II. M 24) ........................................................ 27
IV. Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) ................................................................................................... 28
1. Abgrenzung zur normalen Feststellungsklage.................................................................... 28
2. Prozessuale Besonderheiten................................................................................................. 29
a) Keine gesetzliche Klagefrist ................................................................................................ 29
b) Klagebefugnis ...................................................................................................................... 29
c) Nichtigkeitsgründe: Formelle Mängel .................................................................................. 30
d) Nichtigkeitsgründe: Inhaltliche Mängel ................................................................................ 30
e) Heilung / Bestätigung nichtiger Beschlüsse ........................................................................ 30
f) Urteilswirkungen .................................................................................................................. 30
3. Muster Aktienrechtliche Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG (nach Beck’sches Prozessformularbuch, Rück/Zeyher, II. M 22) ............................................................................. 31
C. Streitigkeiten in der GmbH .............................................................................. 32
I. Konfliktkonstellationen in der GmbH ........................................................................................ 32
II. Prozessuale Besonderheiten bei GmbH-Prozessen ................................................................ 32
1. Zuständigkeit .......................................................................................................................... 32
a) Rechtsweg zum Arbeitsgericht? .......................................................................................... 32
b) Örtliche Zuständigkeit .......................................................................................................... 33
c) Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ................................................................... 33
2. Vertretung der Gesellschaft................................................................................................... 34
a) Fehlerquelle: falsche Vertretungsverhältnisse .................................................................... 34
b) Grundsatz: Geschäftsführer ................................................................................................ 34
c) Vorhandensein weiterer Geschäftsführer ............................................................................ 34
d) Beschluss gem. § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG ........................................................................... 35
e) Antrag nach § 57 ZPO ......................................................................................................... 35
f) Bei Klagen wegen Nichtigkeit der Bestellung des Geschäftsführers .................................. 36
g) Aufsichtsrat .......................................................................................................................... 36
3. Namentliche Bezeichnung des Geschäftsführers nicht mehr notwendig? ...................... 36
4. Zustellung ................................................................................................................................ 36
5. Partei- oder Zeugenvernehmung? ........................................................................................ 37
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 4 GesR 5
III. Auskunftsansprüche der Gesellschafter .................................................................................. 37
1. Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbHG ................................ 38
a) Anspruchsberechtigter und Anspruchsverpflichteter ........................................................... 38
b) Reichweite des Informationsrechts...................................................................................... 38
c) Einsichtsrecht ...................................................................................................................... 39
d) Beschränkungen des Informationsrechts (bei Gefahr von unzulässigem Wettbewerb) ..... 39
e) Fragen zum Jahresabschluss .............................................................................................. 39
f) Rechtsmissbrauch ............................................................................................................... 39
2. Informationserzwingungsverfahren gemäß § 51b GmbH ................................................... 40
a) Prozess ................................................................................................................................ 40
b) Begründetheit ...................................................................................................................... 40
3. Muster Antrag auf Feststellung nach §§ 51a, 51 b GmbHG (nach Beck’sches Prozessformularbuch, Rück/Zeyher, II. M 14) ............................................................................. 41
IV. Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse .............................................................. 42
1. Keine gesetzliche Regelung: analoge Anwendung des AktG soweit strukturelle Ähnlichkeit ...................................................................................................................................... 42
2. Prozessuale Besonderheiten im Einzelnen ......................................................................... 42
a) Zuständigkeit eines Schiedsgerichts? ................................................................................. 42
c) Landgericht .......................................................................................................................... 43
d) Mehrere Anfechtungsklagen ................................................................................................ 43
e) Mitteilung der Klagerhebung ................................................................................................ 43
f) Streitwert .............................................................................................................................. 43
g) Beklagte ............................................................................................................................... 44
h) Vertretung der Gesellschaft ................................................................................................. 44
3. Begründetheit ......................................................................................................................... 44
a) Klagefrist .............................................................................................................................. 44
b) Anfechtungsbefugnis ........................................................................................................... 44
c) Teilnahme an Sitzung und Widerspruch nicht erforderlich .................................................. 45
d) Anfechtungsgründe ............................................................................................................. 45
e) formelle Mängel ................................................................................................................... 45
f) Relevanz / Kausalität ........................................................................................................... 46
g) Inhaltliche Mängel ................................................................................................................ 46
h) Beispiele für inhaltliche Mängel ........................................................................................... 46
i) Sonderfall „Fehlende Zustimmung eines Gesellschafters“ ................................................. 49
j) Heilung von anfechtbaren Beschlüssen .............................................................................. 49
k) teilweise fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse (§ 139 BGB) ............................................. 49
l) Urteilswirkungen .................................................................................................................. 50
4. Vorsicht bei Vergleich oder anderen verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen – Einwirkung auf Streitgegenstand unzulässig ............................................................................. 50
5. Muster Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschluss (nach Vorwerk, Prozessformularbuch, Kap. 104, Rz 34) ....................................................................................... 50
V. Nichtigkeitsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse ................................................................ 51
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 6 GesR 5
2. Rechtsschutz des Geschäftsführers in der Hauptsache .................................................... 65
a) Fremdgeschäftsführer ......................................................................................................... 65
b) Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Geschäftsführungssonderrecht ........... 65
c) Gesellschafter-Geschäftsführer mit Geschäftsführungssonderrecht .................................. 66
d) Vertretung der Gesellschaft ................................................................................................. 66
3. Einstweiliger Rechtsschutz für den Geschäftsführer ......................................................... 66
a) Rechtsschutz nach einem Abberufungsbeschluss .............................................................. 66
b) Rechtsschutz ohne oder vor dem Abberufungsbeschluss .................................................. 67
a) Inhalt der einstweiligen Verfügung ...................................................................................... 68
4. Einstweiliger Rechtsschutz für die Gesellschafter ............................................................. 68
a) Vertretung der GmbH .......................................................................................................... 69
b) Rechtsschutz ohne oder vor dem Abberufungsbeschluss .................................................. 69
c) Rechtsschutz nach Abberufungsbeschluss ......................................................................... 70
5. Besonderheiten bei der GmbH & Co KG .............................................................................. 71
6. Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Tätigkeitsverbot für Geschäftsführer (nach FormularBibliothek Zivilprozess, David, Rz. 648) ............................... 71
IX. Ausschluss eines Gesellschafters / Zwangseinziehung des Anteils ..................................... 72
1. Ausschluss aus wichtigem Grund (auch ohne Satzungsregelung) .................................. 72
a) Je kapitalistischer die Gesellschaft organisiert ist, desto schwerer der Ausschluss ........... 73
b) Einzelfälle ............................................................................................................................ 73
2. Weitere Ausschlussmöglichkeiten gemäß Satzung ........................................................... 73
a) Nicht nur wichtiger Grund, einstufiges Verfahren, Abfindung ............................................. 73
b) Mehrheitserfordernisse ........................................................................................................ 73
3. Ultima ratio .............................................................................................................................. 74
4. Wirksamwerden des Beschlusses ........................................................................................ 74
5. Prozess-Konstellation 1: Ausschluss gemäß Satzung durch Beschluss ........................ 74
6. Prozess-Konstellation 2: Fehlen einer Satzungsregelung über den Ausschluss ........... 74
c) Prozessuale Geltendmachung ............................................................................................ 75
d) Gesellschaftsbeschluss ....................................................................................................... 75
e) Formulierung von Antrag und Urteil..................................................................................... 75
7. Muster Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund aus der GmbH (nach FormularBibliothek Zivilprozess, David, Rz. 423) ............................................................ 75
X. Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG ................................................................... 77
1. Prozessuale Geltendmachung .............................................................................................. 77
a) Beschluss der Gesellschafterversammlung ........................................................................ 77
b) Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Gesellschaft ...................... 78
D. Streitigkeiten in OHG und KG (insbesondere in GmbH & Co. KG) .............. 79
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 7 GesR 5
I. Konfliktsituationen in Personengesellschaften ....................................................................... 79
II. Prozessuale Besonderheiten bei Personengesellschafts-Prozessen .................................... 79
1. Prozessuale Besonderheiten bei OHG-Prozessen .............................................................. 79
a) Örtliche Zuständigkeit .......................................................................................................... 79
b) Funktionelle Zuständigkeit (KfH) ......................................................................................... 79
c) Partei- und Prozessfähigkeit ................................................................................................ 80
d) Parteibezeichnung ............................................................................................................... 80
e) Vertretung (§ 130 Nr. 1 ZPO) .............................................................................................. 80
f) Besondere Vertretungs-Situationen .................................................................................... 80
g) Zustellungen ........................................................................................................................ 81
h) Prozessuale Rolle der Gesellschafter ................................................................................. 81
i) Wirkung eines erfolgreichen Rechtsmittels ......................................................................... 81
2. Prozessuale Besonderheiten bei KG-Prozessen................................................................. 81
a) Vertretung durch Komplementär ......................................................................................... 81
b) Besondere Vertretungs-Situationen .................................................................................... 82
c) Vertretung durch Kommanditisten ....................................................................................... 82
d) Zustellung ............................................................................................................................ 82
e) Beklagte ............................................................................................................................... 82
3. Partei- oder Zeugenvernehmung? ........................................................................................ 83
4. GmbH & Co. KG ...................................................................................................................... 83
a) Strikte Trennung zwischen den Rechtssphären .................................................................. 83
b) Zustellungen ........................................................................................................................ 83
c) Besondere Vertretungs-Situationen .................................................................................... 83
5. Partnerschaftsgesellschaft .................................................................................................... 83
III. Informationsrechte und Auskunftsklagen ................................................................................ 84
1. Grundlagen für den Auskunftsanspruch des Gesellschafters .......................................... 84
a) Anspruchsgrundlage und Inhalt ........................................................................................... 84
b) §§ 713, 666 BGB ................................................................................................................. 84
c) Einsichtsrecht nach § 118 HGB ........................................................................................... 84
d) Geltendmachung im Prozess .............................................................................................. 85
e) Beschränkung des Informationsrechts ................................................................................ 85
2. Durchsetzung der Informationsrechte in der KG: § 166 HGB ............................................ 86
a) Leistungsklage für Informationsrechte nach §§ 118 I und 166 I HGB ................................. 86
b) Durchsetzung des außerordentlichen Informationsrechts gemäß § 166 III HGB iVm §§ 374 ff FamFG .............................................................................................................................. 86
c) Klage zur Durchsetzung der Informationsrechte nach § 166 III HGB ................................. 87
d) Allgemeiner Auskunftsanspruch des Kommanditisten ........................................................ 87
e) ausgeschiedener Kommanditist: § 810 BGB ....................................................................... 87
3. Muster: Klage aus § 166 I HGB (nach Beck’sches Prozessformularbuch, Rück/Zeyher, II. M 6) 87
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 8 GesR 5
4. Muster Antrag auf Vorlage der Geschäftsbücher und Belege betreffend die Richtigkeit der Jahresabschlüsse gem. § 166 III HGB (nach Vorwerk, Prozessformularbuch, Kap. 103, Rz 29) ............................................................................................................................................... 88
5. Einstweiliger Rechtsschutz ................................................................................................... 89
a) OHG ..................................................................................................................................... 89
b) KG ........................................................................................................................................ 89
6. Muster Einstweilige Verfügung zur vorläufigen Regelung des Einsichtsrechts des (GbR)/OHG-Gesellschafters (nach FormularBibliothek Zivilprozess, David, Rz. 747) ............ 90
IV. Klagen auf Aufwendungsersatz eines Gesellschafters nach § 110 HGB (nach Beck’sches Prozessformularbuch, Rück/Zeyher, II. M 8) ............................................................................. 91
1. Materielle Grundlage .............................................................................................................. 91
2. Prozessuale Geltendmachung .............................................................................................. 91
3. Muster ...................................................................................................................................... 92
V. Beschlussmängelklagen ............................................................................................................. 92
1. Keine Unterscheidung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen ................... 92
2. Vereinbarung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystems auf Personengesellschaften ................................................................................................................ 93
3. Prozessuale Besonderheiten................................................................................................. 93
a) Klageart ............................................................................................................................... 93
c) Kläger .................................................................................................................................. 94
d) Beklagte ............................................................................................................................... 94
4. Begründetheit ......................................................................................................................... 94
a) Klagefrist / Verwirkung ......................................................................................................... 94
b) Formelle Ordnungsgemäßheit des Beschlusses / Relevanz .............................................. 95
c) Materielle Wirksamkeit ........................................................................................................ 96
d) Urteilswirkungen .................................................................................................................. 96
5. Nichtigkeitsgrund unwirksame Mehrheits-Klausel? ........................................................... 96
a) Genauigkeit der Mehrheits-Klausel ..................................................................................... 96
6. Rechtsfolge fehlender Zustimmung eines Gesellschafters (insbesondere bei Nachschuss-Beschluss) ................................................................................................................ 97
a) Formen der Zustimmung ..................................................................................................... 97
b) Rechtsfolge der fehlenden Zustimmung eines Gesellschafters .......................................... 97
7. Vergleich und andere verfahrensbeendigende Prozesshandlungen – Einwirkung auf Streitgegenstand ............................................................................................................................ 98
VI. Klagen im Zusammenhang mit der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ............... 98
1. Mehrheitsklauseln .................................................................................................................. 99
2. Ausschließung des einzigen geschäftsführungsbefugten OHG- Gesellschafters .......... 99
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Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 9 GesR 5
3. Besonderheit bei der KG ........................................................................................................ 99
4. Prozessuale Besonderheiten................................................................................................. 99
a) Zuständigkeit ....................................................................................................................... 99
b) Kläger ................................................................................................................................ 100
c) Verbindung von Klage auf Zustimmung und Klage auf Entziehung .................................. 100
5. Begründetheit ....................................................................................................................... 100
a) Frist .................................................................................................................................... 100
a) Wichtiger Grund ................................................................................................................. 100
b) Darf Gericht „weniger“ zusprechen?.................................................................................. 101
c) Urteilswirkung .................................................................................................................... 101
6. Muster Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht gem. §§ 117, 127 HGB (nach Vorwerk, Prozessformularbuch, Kap. 103, Rz 4) ..................... 101
7. Einstweiliger Rechtsschutz ................................................................................................. 102
a) Antragsteller ....................................................................................................................... 102
b) Verbindung von Antrag auf Entziehung mit Antrag auf Entziehung der Vertretungsmacht ........................................................................................................................................... 103
c) Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts ........................................................................ 103
d) Muster Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht nach §§ 117, 127 HGB, §§ 935 ff ZPO (nach Beck’sches Prozessformularbuch, Rück/Zeyher, II. M 4) ....................................... 103
VII. Ausschließungsklagen ........................................................................................................... 104
1. Grundfall: Ausschließungsklage ........................................................................................ 104
a) Möglich ist auch die Ausschließung des einzigen vertretenden OHG-Gesellschafters .... 104
b) Erhebung der Ausschließungsklage nach § 140 I 1 HGB ................................................. 104
c) § 140 HGB ist abdingbar: Beschluss statt Klage ............................................................... 105
2. Prozessuale Besonderheiten der Ausschließungsklage .................................................. 105
a) Zuständigkeit ..................................................................................................................... 105
b) Klageerhebung hat durch alle übrigen Gesellschafter zu erfolgen ................................... 105
c) Wichtiger Grund ................................................................................................................. 106
d) Als wichtige Gründe ........................................................................................................... 106
e) Ausschließungsgründe in der OHG ................................................................................... 106
f) Eigenes Fehlverhalten der Ausschließungskläger ............................................................ 107
g) Zwei-Personen-Gesellschaft ............................................................................................. 107
h) Ausschließung ohne wichtigen Grund ............................................................................... 108
i) Verhältnismäßig ................................................................................................................. 108
j) Urteilswirkung .................................................................................................................... 108
3. Muster Ausschließungsklage gem. § 140 HGB (nach Vorwerk, Prozessformularbuch, Kap. 103, Rz 41) ............................................................................................................................ 108
4. Einstweiliger Rechtsschutz ................................................................................................. 109
VIII. Auflösungsklagen ................................................................................................................... 110
1. Gesetzliche Grundlagen ....................................................................................................... 110
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 11 GesR 5
c) Prozessuales ..................................................................................................................... 119
d) Zuständigkeit ..................................................................................................................... 119
e) Gesellschaft kann auch selbst klagen ............................................................................... 119
f) Vorsicht bei Vergleich ........................................................................................................ 120
III. Pflicht zur Beitragsleistung des Gesellschafters ................................................................... 120
1. Grundlagen ............................................................................................................................ 120
2. Muster Klage gegen einen Gesellschafter auf Leistung seines Beitrages (nach Vorwerk, Prozessformularbuch, Kap. 102, Rz 27) ..................................................................................... 120
IV. Mitwirkung bei der Auflösung .................................................................................................. 121
1. Auflösungstatbestände ........................................................................................................ 121
2. Mitwirkungspflicht ................................................................................................................ 121
V. Auseinandersetzung ................................................................................................................. 121
1. Abwicklungsstufen ............................................................................................................... 122
2. Durchsetzungssperre ........................................................................................................... 122
3. Mitwirkungspflichten der Gesellschafter ........................................................................... 122
4. Stufenklage............................................................................................................................ 123
5. Konkreter Klagantrag ........................................................................................................... 123
6. Muster Klage eines Gesellschafters auf Auseinandersetzung und Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens ((nach Vorwerk, Prozessformularbuch, Kap. 102, Rz 17) 123
F. Beteiligung ausländischer Gesellschaften .................................................. 125
I. Parteifähigkeit ausländischer Gesellschaften ........................................................................ 125
II. Keine „Verweisung“ an ein Gericht im Ausland ..................................................................... 125
III. Die Limited (Vereinigtes Königreich) ....................................................................................... 125
G. Handelsrecht in der gerichtlichen Praxis ..................................................... 127
I. Streitkonstellationen ................................................................................................................. 127
II. Handelsvertreterrecht ............................................................................................................... 127
1. Grundlagen ............................................................................................................................ 127
a) Provisionsanspruch ........................................................................................................... 127
b) Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs, § 87c II HGB ............................................... 128
c) Ausgleichsanspruch, § 89b HGB....................................................................................... 128
d) Prinzipal im Ausland .......................................................................................................... 130
2. Prozessuale Geltendmachung ............................................................................................ 130
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 12 GesR 5
a) Rechtsweg ......................................................................................................................... 130
b) Sachliche und örtliche Zuständigkeit ................................................................................. 130
c) Funktionelle Zuständigkeit ................................................................................................. 131
d) Stufenklage nach § 254 ZPO ............................................................................................ 131
e) Streitwert ............................................................................................................................ 131
f) Buchauszug im Klagantrag ................................................................................................ 132
g) Grundurteil möglich, aber unzweckmäßig ......................................................................... 132
3. Muster Stufen-Klage des Handelsvertreters auf Buchauszug, Provision und Ausgleichsanspruch (nach Beck’sches Prozessformularbuch, Loycke/Zimmermann, II. G 3) 132
H. Empfehlenswerte Literatur für die Praxis .................................................... 135
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Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 13 GesR 5
A. Gesellschaftsrecht in der gerichtlichen Praxis
Je nach Klageziel und Gesellschaftsform geben Gesetzestext, Rechtsprechung und Wissenschaft
völlig verschiedene Antworten – und erstaunlich viele (gerade auch prozessrechtliche) Fragen des
Gesellschaftsrechts sind nach wie vor ungeklärt.
Recht haben ist das eine – Recht bekommen das andere. Dies gilt insbesondere im Bereich des Ge-
sellschaftsrechts. Bei der Durchsetzung der Rechte einer Gesellschaft oder eines Gesellschafters im
Klagewege vor Gericht warten eine Fülle von Klippen, die es im Prozess zu umschiffen gilt. Prozesse
im Gesellschaftsrecht sind oft kompliziert, kleinteilig und fehlerträchtig. Dies zeigt sich schon bei den
grundsätzlichsten prozessualen Grundfragen: Welches Gericht ist zuständig? Wer ist der oder die
richtige Beklagte? Durch wen wird die Gesellschaft vertreten? Welche Fristen sind zu beachten?
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 14 GesR 5
B. Streitigkeiten in der AG
Die Anzahl der Prozesse vor staatlichen Gerichten, die das Binnenrecht der AG zum Gegenstand
haben, insbesondere von Anfechtungsklagen, ist in den letzten Jahren zurückgegangen. Gleichwohl
soll zu Beginn dieses Skriptes insbesondere die Anfechtungsklage mit ihren prozessualen Besonder-
heiten dargestellt werden, weil die diesbezüglichen Vorschriften des AktG Leitbildfunktion auch für die
GmbH – und zum Teil sogar für die Personengesellschaften – haben und dort vielfach (aber nicht
immer) entsprechend anzuwenden sind.
I. Prozessuale Besonderheiten bei AG-Prozessen
Bei Rechtsstreitigkeiten der AG mit ihren Gesellschaftern sind folgende verfahrensrechtliche Beson-
derheiten zu beachten.
1. Vertretung
Die AG wird (grds.) vertreten durch ihren Vorstand (§ 78 I AktG). Die Vertretungsmacht umfasst die
Beauftragung eines Rechtsanwalts im Namen der Gesellschaft.
Die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Vertretung der Kapitalgesellschaft muss vom Gericht von Amts
wegen geprüft werden (BGH, NZG 2004, 327) – in der Praxis wird das Gericht allerdings ohne ent-
sprechende Beanstandung des Gegners keine eigenen Nachforschungen – etwa durch Einsicht in das
Handelsregister – anstellen.
Ein Vertretungsmangel kann geheilt werden, eine etwa notwendige Genehmigung kann auch konklu-
dent erfolgen (BGH, NJW-RR 2009, 690, 691), z.B. dadurch, dass die beklagte GmbH mit Wissen und
Wollen ihrer Geschäftsführer Widerklage erhebt. Wird die Genehmigung der bisherigen Prozessfüh-
rung verweigert, so ist dies nicht rechtsmissbräuchlich (BGH, NZG 2004, 327).
In Prozessen vor dem Amtsgericht nimmt der Vertreter für die Gesellschaft die jeweilige Prozesshand-
lung (Anerkenntnis, Verzicht, Abschluss eines Vergleichs) selbst vor, wenn die Gesellschaft keinen
Anwalt bestellt hat.
2. Zustellungen an die Gesellschaft (§ 170 ZPO)
Bei juristische Personen sind Zustellungen nach § 170 I 1 ZPO gegenüber ihren gesetzlichen Vertre-
tern zu bewirken. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, z.B. mehreren vertretungsberechtigten Ge-
sellschaftern, mehreren Geschäftsführern oder mehreren Vorständen, genügt nach § 170 III ZPO die
Zustellung an einen von ihnen.
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 15 GesR 5
II. Anfechtungsklage (§ 246 AktG)
Ein Beschluss der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch
Klage angefochten werden, § 243 I AktG.
1. Verhältnis von Anfechtungs- und Nichtigkeitsantrag
Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungs-, aber auch der Nichtigkeitsklage ist die richterli-
che Prüfung der Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in Bezug auf
seine fehlende Übereinstimmung mit Gesetz oder Satzung hinsichtlich seines Gegenstands und In-
halts sowie des zur Beschlussfassung führenden Verfahrens. Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen
gegen einen Hauptversammlungsbeschluss haben ein einheitliches Rechtsschutzziel (BGH, NZG
2010, 1139, 1140).
Der Nichtigkeitsantrag schließt den Anfechtungsantrag ein und umgekehrt.
Soweit die Anfechtungsklage nicht verspätet ist, muss das Gericht prüfen, ob § 248 AktG oder ob §
249 AktG Anwendung findet (BGH, NJW 1997, 1510, 1511). Ein angegriffener Beschluss ist anhand
des gesamten vorgetragenen Sachverhalts auf seine Nichtigkeit hin zu überprüfen, unabhängig da-
von, ob die Klägerseite die Gründe unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit
vorgetragen hat.
2. Prozessuale Besonderheiten
a) Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist das LG, in dessen Bezirk die AG ihren Sitz hat, § 246 III 1 AktG, wenn
nicht nach §§ 246 III 3,148 II 3 und 4 AktG anderes bestimmt ist.
Innerhalb des Gerichts ist die Kammer für Handelssachen gem. §§ 94, 95 Nr. 4 a GVG zuständig für
die Anfechtung von Beschlüssen aller Handelsgesellschaften, auch der GmbH, OHG und KG.
b) Anfechtungsbefugnis
Der anfechtende Aktionär muss die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erwor-
ben haben. Der Kläger verliert die Anfechtungsbefugnis nicht, wenn er seine Aktie während der Dauer
des Rechtsstreits veräußert (BGHZ 43, 261, 267 für die GmbH).
c) Mehrere Kläger (Streitgenossen)
Eine gemeinsame Klage erhöht das Prozesskostenrisiko.
Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, §
246 III 6 AktG. Dem anfechtungsbefugten Kläger kommt der rechtzeitig vorgetragene Anfechtungs-
grund eines Streitgenossen zugute, weil die Entscheidung aus prozessrechtlichen Gründen für alle
Aktionäre nur einheitlich ausfallen kann; zwischen mehreren Anfechtungsklägern besteht notwendige
Streitgenossenschaft iSd § 62 I Fall 1 ZPO (BGH, NJW-RR 2011, 618, 619). Denn nach § 248 I AktG
wirkt ein Urteil, durch das ein Hauptversammlungsbeschluss für nichtig erklärt wird, für und gegen alle
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 27 GesR 5
rechtswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses entsteht. Ein nur geringes ökonomisches Interesse
des klagenden Kleinaktionärs kann im Vergleich zu den regelmäßig erheblichen wirtschaftlichen Inte-
ressen der Gesellschaft im Einzelfall dadurch aufgewogen werden, dass der behauptete Rechtsver-
stoß so schwer wiegt, dass eine Bestandskraft des Beschlusses nicht erträglich wäre.
d) Schadenersatz
Erweist sich die gegen den angegriffenen Hauptversammlungsbeschluss gerichtete Klage als begrün-
det, ist die AG verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem
Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist, § 246 a IV 1
AktG.
e) Formulierung von (Antrag und) Beschluss
Das Gericht entscheidet nach § 246a ll AktG durch Beschluss, im Fall der Begründetheit wie folgt:
„Die Erhebung der Klage des .. gegen .. [angegriffener Hauptversammlungsbeschlusses] steht der Eintra-
gung des angegriffenen Hauptversammlungsbeschlusses nicht entgegen. Mängel des Hauptversamm-
lungsbeschlusses lassen die Wirkung der Eintragung unberührt“.
f) Rechtsmittel und Wirkungen
Gem. § 246 a III 4 AktG ist der Beschluss unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend, § 246
a III 5 Hs. 1 AktG; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann.
Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt.
4. Muster eines Antrags auf Feststellung der Unbedenklichkeit nach § 16 III UmwG (nach
Beck’sches Prozessformularbuch, Rück/Zeyher, II. M 24)
An das Oberlandesgericht ..
Antrag
der X-AG, vertreten durch den Vorstand, nämlich
[ggf. vorsorglich] vertreten durch den Aufsichtsrat, nämlich
(Antragstellerin), Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
.. (Antragsgegner), Verfahrensbevollmächtigter:
auf Feststellung nach § 16 III UmwG
Namens und mit Vollmacht der Antragstellerin beantrage ich:
I. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Anfechtungsklage (Az. des LG .) gegen den Verschmel-
zungsbeschluss in der Hauptversammlung der Antragstellerin .. der Eintragung der Verschmelzung im
Handelsregister nicht entgegensteht.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. .
Begründung.
I.1. Die Vorstände der Antragstellerin und der Y-AG haben am .. einen Vertrag über die Verschmel-
zung der Antragstellerin mit den Y-AG durch Aufnahme der Y-AG in die Antragstellerin abgeschlossen
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 28 GesR 5
(nachfolgend „Verschmelzungsvertrag“). Der Verschmelzungsvertrag wurde den Hauptversammlungen
der Antragstellerin am .. sowie der Y-AG am .. zur Zustimmung vorgelegt.
Die Hauptversammlung der Antragstellerin fasste mit einer Mehrheit von über drei Vierteln des bei der Be-
schlussfassung vertretenen Grundkapitals den Beschluss, dem Verschmelzungsvertrag zuzustimmen
(nachfolgend „Verschmelzungsbeschluss“). Die Hauptversammlung der Y-AG fasste ebenfalls mit einer
Mehrheit von über drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals den Beschluss,
dem Verschmelzungsvertrag zuzustimmen.
2. Der Antragsgegner ist Aktionär der Antragstellerin mit insgesamt 20 Inhaberaktien im Nennbe-
trag von jeweils EUR 50,-. Er hat mit Klagschrift vom .. Einreichung beim Landgericht am selben Tage, An-
fechtungsklage gegen den Verschmelzungsbeschluss erhoben. Dieser Rechtsstreit wird bei dem Landge-
richt .. unter dem Az. .. geführt (nachfolgend „Hauptsacheverfahren“).
3. Zum Sachverhalt nehme ich in vollem Umfang Bezug auf den Vortrag der Antragstellerin als
Beklagte im Hauptsacheverfahren und beantrage vorsorglich die Beiziehung der Akten des Hauptsache-
verfahrens. Ich weise darauf hin, dass im Hauptsacheverfahren von der Antragstellerin Kopien des Ver-
schmelzungsvertrages und des Verschmelzungsbeschlusses als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegt wurden.
4. Der Antragsgegner stützt seine Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren einzig auf ..
5. Wenn die Verschmelzung der Antragstellerin und der Y-AG nicht alsbald wirksam wird, ist dies
mit gravierenden Nachteilen für die Antragstellerin und die Y-AG sowie die Aktionäre beider Gesellschaf-
ten verbunden. Zur Darlegung dieser Nachteile verweise ich auf das als Anlage ASt 3 beigefügte Gutach-
ten der XYZ-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH vom ..
II.1. Der Antrag ist zulässig. Das angerufene Gericht ist als Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
Gesellschaft ihren Sitz hat, zur Entscheidung über den Antrag zuständig. Die Antragstellerin ist als im
Hauptsacheverfahren beklagte Rechtsträgerin antragsbefugt, richtiger Antragsgegner ist der Kläger des
Hauptsacheverfahrens.
2. Der Antrag ist nach § 16 III S. 3 Nr. 1, 2. Alt und Nr. 3 UmwG begründet. Die Klage des An-
tragsgegners im Hauptsacheverfahren ist offensichtlich unbegründet; ..
3. Das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung erscheint zur Abwendung der von der Antragstelle-
rin oben .. dargelegten wesentlichen Nachteile für .. gegenüber allen denkbaren Nachteilen für den An-
tragsgegner vorrangig. ..
Im Übrigen verbliebe dem Antragsgegner in dem Fall, in dem sich das Umtauschverhältnis tatsächlich als
unangemessen zu Lasten der Aktionäre der Antragstellerin erweisen sollte, der Schadensersatzanspruch
nach § 16 III 10 UmwG.
Rechtsanwalt
IV. Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG)
Die häufigsten Prozesse im Bereich des Binnenrechts der Aktiengesellschaft haben die Frage der
Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen zum Gegenstand, das schärfste Schwert dabei ist die
(indes nur selten erfolgreiche) Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG.
Die Nichtigkeitsklage ist nur dann begründet, wenn der angegriffene Beschluss einen der in § 241
AktG konkret genannten Mängel aufweist. Formelle Nichtigkeitsgründe, insbesondere Mängel bei der
Einberufung der Hauptversammlung, sind in § 241 Nr. 1, 2, 5 und 6 AktG genannt. Mögliche inhaltli-
che Nichtigkeitsgründe werden in § 241 Nr. 3 und 4 AktG genannt.
1. Abgrenzung zur normalen Feststellungsklage
Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO und die kassatorisch wirkende echte Nichtigkeitsklage nach
§ 249 AktG haben je einen verschiedenen Streitgegenstand. Wird auf „Feststellung der Nichtigkeit“
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 29 GesR 5
geklagt, so kann dies unterschiedliche Bedeutung haben: Jedermann (nicht nur ein Gesellschafter)
kann gegen jedermann (nicht nur gegen die Gesellschaft) auf Feststellung der Nichtigkeit klagen,
wenn die Voraussetzungen des § 256 ZPO erfüllt sind: ein hier ergehendes Urteil wirkt nur zwischen
den Parteien. Wer anfechtungsberechtigt ist, kann aber gegen den Beschluss auch mit der sog. Nich-
tigkeitsklage gegen die Gesellschaft vorgehen. Diese Klage ist auf eine für und gegen jedermann ver-
bindliche Nichtigerklärung des Beschlusses gerichtet.
Die Nichtigkeitsklage ist der weitergehende und bessere Rechtsschutz. Im Unterschied zu der schlich-
ten Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann mit Hilfe einer Nichtigkeitsklage die allgemeinverbindli-
che (§§ 248, 249 AktG) Nichtigerklärung eines Beschlusses erwirkt werden.
Klagt ein Gesellschafter gegen die Gesellschaft auf „Feststellung“ der Nichtigkeit, so ist davon auszu-
gehen, dass er die kassatorische Klage erhoben hat und nicht bloß die Feststellungsklage nach § 256
ZPO, für die es in diesen Fällen regelmäßig am Feststellungsinteresse fehlen wird (Karsten Schmidt
in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2013, § 45 GmbHG, Rn. 82). Um diese Unsicherheit zu verhindern, soll-
te der Antrag ausdrücklich auf § 249 AktG gestützt werden.
2. Prozessuale Besonderheiten
a) Keine gesetzliche Klagefrist
Für die Nichtigkeitsklage gibt es im AktG keine Klagefrist; sie kann also grds. unbefristet geltend ge-
macht werden. Die Anfechtungsfrist gilt nicht für die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen.
Wird aber gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eine Beschlussmängelklage erhoben, so
müssen (weitere) Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss innerhalb eines Monats nach Veröffentli-
chung des ursprünglichen Beschlussmängelverfahrens erhoben werden, § 249 II 2 AktG.
Abgesehen davon können auch Nichtigkeitsgründe nach hM nicht ohne weiteres zeitlich unbeschränkt
geltend gemacht werden. Es besteht das Risiko der Verwirkung.
Da die Differenzierung zwischen Anfechtungsgründen und Nichtigkeitsgründen mitunter schwierig ist,
empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, sämtliche Beschlussmängel im Rahmen einer
kombinierten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage innerhalb der für die Anfechtungsklage (s.o. II.) gel-
tenden Frist geltend zu machen.
b) Klagebefugnis
Jeder Aktionär, der Vorstand, jedes Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats kann Klage auf
Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses erheben, § 249 I 1 AktG (BGH,
NJW 1978,1325). Ein Widerspruch gegen den Beschluss ist – anders als bei der Anfechtungsklage –
nicht erforderlich. Hintergrund dieser Regelung ist, dass nichtige Beschlüsse an besonders schwer-
wiegenden Mängeln kranken, so dass ein allgemeines Interesse an der Feststellung ihrer Unwirksam-
keit eher besteht als bei Anfechtungsgründen.
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 30 GesR 5
c) Nichtigkeitsgründe: Formelle Mängel
Formelle Umstände, die zur Nichtigkeit eines Beschlüsse führen, sind in § 241 Nr. 1, 2, 5 und 6 AktG
genannt. Danach führen insbesondere Mängel bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung
zur Nichtigkeit dort gefasster Beschlüsse.
Nichtig ist ein Gesellschafterbeschluss etwa schon dann, wenn ein Gesellschafter erst am Vorabend
der Gesellschafterversammlung eingeladen worden ist, weil er dann nicht mehr ausreichend
Gelegenheit hatte, sich hinreichend vorzubereiten.
Auch die Einberufung durch eine unbefugte Person führt zur Nichtigkeit der in der fraglichen
Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.
Ein Nichtigkeitsgrund liegt ferner in der Einladung nicht aller Teilnahmeberechtigten oder in der
fehlenden oder unrichtigen Orts- oder Datumsangabe.
Beurkundungsmängel
Bestimmte Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Beurkundung. Soweit Beschlüsse gegen
ein gesetzliches Beurkundungserfordernis verstoßen, führt dies zur Nichtigkeit; bei nur gesellschaftsvertraglich
begründeter Beurkundungspflichten lediglich zur Anfechtbarkeit. Allerdings heilt die Eintragung eines an einem
Beurkundungsmangel krankenden Beschlusses dessen Nichtigkeit.
d) Nichtigkeitsgründe: Inhaltliche Mängel
§ 241 Nr. 3 und 4 AktG nennt inhaltliche Mängel des Beschlusses, die zur Nichtigkeit führen.
Danach sind etwa Beschlüsse nichtig, die ihrem Inhalt nach Rechte Dritter beeinträchtigen, denen
keine Anfechtungsbefugnis zusteht.
e) Heilung / Bestätigung nichtiger Beschlüsse
Nichtigkeitsmängel werden nach Ablauf von drei Jahren nach der Handelsregistereintragung geheilt. §
242 II 2 AktG sieht eine Verlängerung vor, wenn bei ihrem Ablauf bereits eine Klage rechtshängig ist.
Entsprechendes gilt für die Heilung von Einberufungsmängeln.
Ein nichtiger Beschluss kann auch unter Vermeidung der nichtigkeitsbegründenden Umstände
bestätigt werden, allerdings nur ex nunc.
f) Urteilswirkungen
Ein stattgebendes Urteil ist Gestaltungsurteil wirkt gegenüber jedermann. Die materielle Rechtskraft
stattgebender (Anfechtungs- und) Nichtigkeitsurteile erstreckt sich auf alle Gesellschafter und Organ-
mitglieder.
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Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 31 GesR 5
3. Muster Aktienrechtliche Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG (nach Beck’sches Prozessfor-
mularbuch, Rück/Zeyher, II. M 22)
An das Landgericht .., Kammer für Handelssachen
Klage
des .. (Klägers), Prozessbevollmächtigter:
gegen
die .. -AG (Beklagte),
vertreten durch den Vorstand, nämlich '.
und den Aufsichtsrat, nämlich
wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses
Vorläufiger Streitwert: .. EUR .
Namens und mit Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage mit folgenden Anträgen.
I. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom .. , durch welche
dem Aufsichtsrat (Punkt 3 der Tagesordnung) und dem Vorstand (Punkt 4 der Tagesordnung) Entlastung
erteilt wurde, nichtig sind.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Begründung.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Hauptversammlung der Beklagten vom … deren Aktionär. Er ist es noch
heute, Beweis: Bescheinigung der A-Bank (Anlage K 1).
Die Punkte 3 (Entlastung des Aufsichtsrats) und 4 (Entlastung des Vorstands) der Tagesordnung für die
Hauptversammlung vom .. wurden von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates
B ordnungsgemäß aufgerufen und behandelt. Nach mehreren Wortmeldungen schritt der Versammlungs-
leiter zur Abstimmung. Auf Vorschlag des Versammlungsleiters wurde offen abgestimmt. Weder bei der
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats noch bei der Beschlussfassung über die Entlas-
tung des Vorstandes waren deutliche Mehrheiten erkennbar. Der Vorsitzende verzichtete darauf, die
Stimmen zählen zu lassen. In der Niederschrift des Notars C ist zu beiden Punkten der Tagesordnung le-
diglich protokolliert: „Entlastung erteilt“.
Beide Beschlüsse sind nichtig. Dies folgt aus §§ 241 Nr. 2,5 130 II AktG. Entgegen der Vorschrift des §
130 II AktG ist in der Niederschrift über die Beschlüsse der Hauptversammlung zu den hier interessieren-
den beiden Tagesordnungspunkten weder die Art noch das Ergebnis der Abstimmung, noch die Feststel-
lung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung angegeben.
Der Kläger ist als Aktionär zur Erhebung der Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG befugt. Der Kläger hat
auch ein besonderes Feststellungsinteresse. Die Beklagte bestreitet die Nichtigkeit des Beschlusses.
Der Kläger ist der Auffassung, dass mit ihm die Mehrheit gegen Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand
gestimmt hat.
Rechtsanwalt
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 32 GesR 5
C. Streitigkeiten in der GmbH
I. Konfliktkonstellationen in der GmbH
Dass die GmbH die in Deutschland am meisten verbreitete Gesellschaftsform ist (2006 gab es Schät-
zungen zufolge in Deutschland über 950.000 GmbHs, 2015 schon mehr als 1,1 Mio. GmbHs; Korn-
blum, GmbHR 2015, 687, 688), spiegelt sich auch stark im gerichtlichen Alltag wider. Prozesse um
Streitigkeiten in einer GmbH bilden den Schwerpunkt der gesellschaftsrechtlichen Prozesse etwa in
einer Kammer für Handelssachen.
Dabei geht es am häufigsten um die Frage der Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterver-
sammlung, insbesondere im Hinblick auf die Abberufung eines Geschäftsführers oder auf die Einzie-
hung eines Gesellschafteranteils. Quasi vorgelagert geht es recht oft um die Durchsetzung von Infor-
mationsrechten der Gesellschafter. Den Geschäftsführer betreffend drehen sich viele Prozesse um
dessen Haftung aus § 43 GmbHG.
II. Prozessuale Besonderheiten bei GmbH-Prozessen
Bei Rechtsstreitigkeiten der GmbH mit ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern sind verfahrens-
rechtliche Besonderheiten zu beachten.
1. Zuständigkeit
a) Rechtsweg zum Arbeitsgericht?
Da viele Prozesse zwischen GmbH und Geschäftsführer geführt werden, stellt sich zunächst vielfach
die Frage des richtigen Rechtswegs: Arbeitsgericht oder ordentliches Gericht?
Geschäftsführer einer GmbH sind gem. § 5 I ArbGG nicht als Arbeitnehmer zu behandeln, selbst
wenn sie nicht geschäftsführende Gesellschafter, sondern angestellte Geschäftsführer sind.
Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers mit der GmbH besteht
daher gem. § 2 ArbGG keine Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Es sind damit grundsätzlich die or-
dentlichen Gerichte zuständig, also erstinstanzlich das Amts- bzw. das Landgericht.
Ausnahmsweise ist jedoch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben, wenn der Geschäftsführer
einer GmbH bereits vor seiner Bestellung Arbeitnehmer der Gesellschaft gewesen ist.
Nach Abberufung als Geschäftsführer erhält er seinen Arbeitnehmerstatus in der Form zurück, wie er
vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit bestand, sofern das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht
aufgehoben wurde (BAG GmbHR 2000, 1092 ff.; Haase GmbHR 2000,1095 ff.).
Prozessführung Pellens
Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co KG 135 GesR 5
H. Empfehlenswerte Literatur für die Praxis
Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2012
Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016
Beck’sches Prozessformularbuch, Hrsg. Mes, 13. Aufl. 2016
Beck'sches Richter-Handbuch, Hrsg. Seitz, Büchel; 3. Aufl. 2012
FormularBibliothek Zivilprozess, Hrsg. Kroiß, 2. Auflage 2010
Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2016
Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016
Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1: Das Recht des Handelsvertre-
ters (ohne Ausgleichsrecht), 4. Aufl. 2011
Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2: Der Ausgleichsanspruch des
Handelsvertreters, 9. Aufl. 2014
Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008
Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 1 und Band 2, 4. Aufl. 2014
Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2013
Vorwerk (Hrsg.), Prozessformularbuch, 8. Auflage 2005