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Fachreihe EnEV 2014 Heizsysteme Industriesysteme Kühlsysteme

Fachreihe EnEV 2014 - viessmann.de · 6/7 1.4 Wegweiser zu dieser Fachreihe Aufgrund der Relevanz der EnEV 2014 für das Fachhandwerk sind in dieser Fachreihe alle wesentlichen Aspekte

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Fachreihe EnEV 2014

HeizsystemeIndustriesysteme

Kühlsysteme

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 41.1 Ursprung und Entwicklung der Energieeinsparverordnung (EnEV) 41.2 Weitere Regelungen 5 – Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) 5 – Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in

Baden-Württemberg (EWärmeG) 51.3 Das Wichtigste zur EnEV 2014 im Überblick 71.4 Wegweiser zu dieser Fachreihe 7

2 Gebäudeart und Anlagentechnik 82.1 Neubau und Gebäudebestand 9 2.2 Anlagentechnik im Gebäudebestand 10 – Ökodesign-Richtlinie 102.3 Ahndung von Verstößen 11

3 Begriffe und Berechnungen 123.1 Die wichtigsten Begriffe der EnEV 12 – Transmissionswärmeverlust 12 – Lüftungswärmebedarf 13 – Endenergie 14 – Primärenergiebeadrf 14 – Primärenergiefaktor 15 – Gebäudeeffizienzklasse 163.2 Berechnungsverfahren 163.3 Berechnungspraxis 18 – Vitodesk 19 – EnEV-easy 19 – Abweichungen bei geplanter Anlagentechnik 19

4 Anforderungen ab 2016 204.1 Auswirkung auf Heizungssysteme im Neubau 214.2 Bewertung von Heizsystemen 22

5 Anhang 245.1 Änderungen in der EnEV 2014 gegenüber der EnEV 2009 245.2 Strom aus erneuerbaren Energien in der EnEV 2014 255.3 Viessmann Produktvorteil 26

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1 Einleitung

1.1 Ursprung und Entwicklung der Ener-gieeinsparverordnung (EnEV)

In Folge der Energiekrisen der siebziger Jahre wurde 1976 in Deutschland das erste Energie-einsparungsgesetz (EnEG) erlassen. Dieses bildete die rechtliche Grundlage für mehrere Versionen von Wärmeschutz-Verordnungen (WSchV) und Heizungsanlagen-Verordnungen (HeizAnlV), welche ab 1977 gültig waren. Das erklärte Ziel war es, verbindliche Regeln zur effizienten Energienutzung in Neubau und Be-stand festzuschreiben.

Fachreihe EnEV 2014

Diese Fachreihe erläutert den Inhalt und die Praxisrelevanz der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der veröffentlichten Version vom 1. Mai 2014. Die darin enthaltenen Vorgaben betreffen den energetischen Standard von Gebäuden und deren Heizungsanlagen in Deutschland – sowohl im Neubau als auch im Bestand.

Zunächst wurden also die Wärmedämmung und die eingesetzte Heizungs- bzw. Kühltech-nik eines Gebäudes getrennt voneinander betrachtet und energetisch bewertet. Die erste Energieeinsparverordnung (EnEV) für Deutschland wurde 2002 erlassen und löste die bis dahin geltenden WSchV und HeizAnlV ab. In der EnEV 2002 wurde erstmals die energetische Betrachtung von Wärmeschutz und Heizungsanlage eines Gebäudes vereint. Das ermöglichte nun eine primärenergetische Bewertung der Gesamtenergiebilanz eines Gebäudes hinsichtlich Heizung, Warmwasser

Hinweis

Die Angaben zur Klas-sifizierung von Gebäu-den in der EnEV stehen in keinem Zusammen-hang mit der ab 2015 vorgeschriebenen Effi-zienzklassifizierung von Heizungsanlagen (Ökodesign-Richtlinie).

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und Lüftung. Zugleich wurden die energe-tischen Anforderungen im Vergleich zu den vorherigen Verordnungen verschärft.

Mit der EnEV 2007 wurde ein neues Verfah-ren zur energetischen Bewertung von Gebäu-den nach DIN V 18599 eingeführt, welches unter anderem auch Kühlung und Beleuchtung integrierte. Die EnEV 2007 forderte darüber hinaus erstmals die Erstellung von individuel-len Gebäude-Energieausweisen. In der darauf folgenden EnEV 2009 wurde das primärener-getische Anforderungsniveau erneut um ca.  30 Prozent verschärft und das Referenzgebäu-deverfahren eingeführt.

Die aktuell gültige Fassung der EnEV trat am 1.Mai 2014 in Kraft (EnEV 2014). Sie bein-haltet deutlich strengere Regeln zur „Sicht-barmachung der energetischen Einstufung“ von Bestandsobjekten (Angaben aus dem Energieausweis) sowie zur Kontrolle über die Einhaltung der Vorgaben. Darüber hinaus wur-den die primärenergetischen Anforderungen erneut verschärft und zwar um 25 Prozent ab 1.Januar 2016.

Zusätzlich wurde eine Klassifizierung des Ge-samtgebäudes (bezogen auf den Endenergie-bedarf pro m2) eingeführt.

Zweck der schrittweise erhöhten energeti-schen Anforderungen an Wärmedämmung und Anlagentechnik ist es, das von der EU geforderte Ziel des Niedrigstenergiestandards im Neubau („nearly zero energy building“) bis zum Jahre 2020 zu erreichen und den Markt über die EnEV stufenweise darauf vorzube-reiten. Darüber hinaus besteht das politisch gewollte Fernziel, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu schaffen, dessen Beheizung kaum noch Kohlendioxid erzeugt.

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Abb. 1-1 Entwicklung der Energieeinspar-Regelungen

Ab 1976 Energie-Einsparungsgesetz (EnEG)in mehreren Überarbeitungen

1977 – 1995 Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV)

1978 – 1998 Heizungsanlagenverordnungen (HeizanlV)

1995 WärmeschutzVEinführung wesentlicher Elemente aktueller Regelungen (Wärmebedarfsausweis, k-Wert Vorgaben, Bilanzverfahren, Kennzahlen, Heizwärmebedarf, Lüftungsanlagen)

EnEV 2002• Gesamtenergiebilanz eingeführt • Heizung, Warmwasser und Lüftung berücksichtigt• Jahres-Primärenergiebedarf als Maßstab eingeführt

EnEV 2004• Lediglich eine Reparatur-Novelle• Verweise auf geänderte DIN-Normen aktualisiert

EnEV 2007• Gebäuderichtlinie 2003 vollständig umgesetzt• Energieausweise im Bestand eingeführt• DIN V 18599 für Nichtwohngebäude eingeführt• Einführung des Referenzgebäudeverfahrens

EnEV 2009• Energetischen Anforderungen im Neubau und bei Bestands-

sanierung verschärft• Nachrüstpflichten im Bestand erweitert• Aufwandszahl für neue Heizsysteme beschränkt

EnEV 2014• Nachweis bei An- und Ausbau vereinfacht• Energieeffizienzklasse im Energieausweis Wohnbau• Registrierungsnummer und Kontrolle für Energieausweise und

Inspektionsberichte für Klimaanlagen• Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert

• ab 2016: - Energetische Anforderungen im Neubau um ca. 25 % im Vergleich zu 2009 verschärft

- Absenkung des Primärenergiefaktors für Strom auf 1,8

Ab 2021Nur noch Niedrigstenergie-Neubauten gemäß EU-Richtlinie 2010

2050Politisches Fernziel: Nahezu klimaneutraler Gebäudebestand

2004

2007

2009

2014

2016

2021

1995

1976

2050

2002

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1 Einleitung

Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärme-energie in Baden-Württemberg (EWärmeG)In Baden-Württemberg gilt darüber hinaus seit 2008 das Gesetz zur Nutzung erneuer-barer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG), welches bei Bestandssanierun-gen einen bestimmten Mindestanteil von erneuerbaren Energien (derzeit 10 Prozent, ab 1.Juli 2015 15 Prozent) vorschreibt. Der Nachweis dazu erfolgt unabhängig vom EnEV-Nachweis per Fachunternehmererklärung des ausführenden Betriebs. Je nach Umfang der Bestandssanierung können in Baden-Würt-temberg also sowohl der EnEV-Nachweis als auch der Nachweis zum EWärmeG erforder-lich sein.

1.3 Das Wichtigste zur EnEV 2014 im Überblick

■ Hinsichtlich der Berechnungsmethoden, der Referenzausstattung von Gebäuden sowie der erlaubten Höchstgrenzen für den Primärenergiebedarf hat sich im Ver-gleich zur Vorgängerversion (EnEV 2009) wenig geändert.

■ Konstanttemperaturkessel verlieren unter bestimmten Bedingungen ihre Betriebs-genehmigung und müssen ausgetauscht werden (betrifft Anlagen, die älter als 30 Jahre sind und deren Besitzer nach 2002 gewechselt haben).

■ Das sogenannte "Vollzugsdefizit" im Umgang mit der EnEV soll geschlossen werden, die Berechnungen und deren Ein-haltung sollen deshalb verstärkt kontrolliert werden.

■ Ab dem 1. Januar 2016 wird der zulässige maximale Primärenergiebedarf um 25 Pro-zent gesenkt. Diese Absenkung geschieht pauschal auf Basis der aktuellen Berech-nungsweisen und kann über Anlagentech-nik, Verbesserung der Gebäudehülle oder über eine Kombination aus beidem erfol-gen. Der Primärenergiefaktor für Strom wird auf 1,8 abgesenkt.

1.2 Weitere Regelungen

Zusätzlich zur EnEV muss derzeit im Neubau insbesondere das aktuell gültige Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) beach-tet werden. Es ist allerdings bereits absehbar, dass das EEWärmeG künftig in die EnEV integriert wird.

Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG)Seit 2009 muss ergänzend zur jeweils gül-tigen EnEV auch das EEWärmeG erfüllt werden. Dieses Gesetz schreibt die verpflich-tende Nutzung bestimmter Mindestanteile an regenerativ erzeugter Energie im Neubau und bei grundlegenden Renovierungen öffent-licher Gebäude vor. Im Sinne des Gesetzes kommen dafür solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Biomasse infrage. Als Ersatzmaßnahmen sind Abwär-menutzung oder Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung zulässig. Der Nach-weis über die Erfüllung des EEWärmeG muss in der Praxis zusammen mit dem EnEV-Nach-weis eingereicht werden. Dem entsprechend findet sich auf dem Energieausweis für einen Neubau zusätzlich ein Eingabefeld für die Art der Erneuerbaren Energien, deren Deckungs-anteil sowie (alternativ) für geeignete Ersatz-maßnahmen im Sinne des EEWärmeG.

Abb. 1-2 Detail aus dem Energieausweis

Im Rahmen des EnEV-Nachweises ist auch die Erfüllung des EEWärmeG nachzuweisen.

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1.4 Wegweiser zu dieser Fachreihe

Aufgrund der Relevanz der EnEV 2014 für das Fachhandwerk sind in dieser Fachreihe alle wesentlichen Aspekte erwähnt. Nicht immer steht jedoch ausreichend Zeit zur Verfügung, um den gesamten Inhalt zu erfassen.

Als Hilfe zur schnellen Orientierung bei spe-ziellen Fragestellungen dient der folgende Wegweiser.

■ Wenn Sie sich einen allgemeinen Über-blick über Hintergrund und Zielsetzung der EnEV verschaffen wollen, lesen Sie Abschnitt 1.1.

■ Wenn Sie auf einen Blick die wichtigsten Neuerungen der EnEV 2014 erfahren wol-len, lesen Sie Abschnitt 1.3.

■ Wenn Sie wissen möchten, welche Pflich-ten Hausbesitzer, Fachhandwerker und Planer hinsichtlich der aktuellen EnEV 2014 erfüllen müssen, lesen Sie die Abschnitte 2.1 und 2.2.

■ Wenn Sie eine Kurzübersicht der EnEV-Berechnungen suchen, dann lesen Sie bitte den Abschnitt 3.2.

■ Wenn Sie auf einen Blick die wichtigsten Änderungen ab 2016 erfahren wollen, lesen Sie Kapitel 4.

■ Wenn Sie auf einen Blick die wichtigsten Änderungen der EnEV 2014 gegenüber der EnEV 2009 erfahren wollen, lesen Sie Abschnitt 5.1.

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2 Gebäudeart und Anlagentechnik

Nicht nur für Neubauten gilt die EnEV, auch für den Gebäudebestand sind Anforderungen formuliert. Gleiches gilt auch für die Anlagentechnik.

Hinsichtlich der Art der Gebäude, auf die sich die EnEV 2014 bezieht, hat sich im Vergleich zur Vorgängerversion wenig geändert.

Sie gilt bei Neu- und Bestandsbauten für Ge-bäude mit normalen Innentemperaturen, d. h. Gebäude, die ihrem Verwendungszweck nach auf eine Innentemperatur von mindestens 19 °C ausgerichtet sind und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden sowie für Wohn-gebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden.

Ebenso gilt die EnEV 2014 für gewerblich genutzte Gebäude mit niedrigen Innentem-peraturen, d. h. Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mindestens 12 °C ausgerichtet sind und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden. Dabei eingeschlossen sind deren heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie ihre Anlagen zur Trinkwassererwärmung.

Gebäudeart und Anlagentechnik

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Die EnEV 2014 gilt nicht für:

■ Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen

■ Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung oder der Aufzucht von Pflan-zen dienen

■ Betriebsgebäude, die über lange Zeiträu-me hinweg offen gehalten werden müssen

■ Gebäude, die nicht für eine durchgängige Nutzung vorgesehen sind, z. B. Kirchen

■ unterirdische Bauwerke

■ Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäu-de, die wiederholt aufgebaut und zerlegt werden müssen.

Deutlich schärfer als in den Vorgängerver-sionen sind die Regelungen zur Erfüllung der EnEV gefasst: Grundsätzlich ist immer der Besitzer des Gebäudes für die Einhaltung der EnEV-Vorgaben verantwortlich. Bei Neubau- oder Sanierungsmaßnahmen sind allerdings auch Fachunternehmen jeweils im Rahmen Ihrer Tätigkeit für die EnEV-gemäße Umset-zung ihrer Gewerke verantwortlich.

2.1 Neubau und Gebäudebestand

Die Vorgaben der EnEV 2014 sind im Neubau immer bindend und entsprechend nachzuwei-sen. Üblicherweise sind folgende Schritte für einen EnEV-konformen Ablauf einzuhalten:

1. Wärmeschutznachweis zur Bauanzeige oder zum Bauantrag, ausgestellt vom planenden Baustatiker, Energieberater oder Architekten

2. Errichtung des Gebäudes und der Hei-zungs-/Kühlungs-/Lüftungsanlage auf Basis des im Wärmeschutznachweis ange-zeigten Primärenergiebedarfs

3. Wird von den anlagentechnischen Anga-ben im Bauantrag abgewichen, ist eine Fachunternehmererklärung notwendig.

4. EnEV-Nachweis nach Fertigstellung, aus-gestellt von einem zertifizierten Bausta-tiker, Energieberater oder Architekten (die Ausstellungsberechtigung wird durch die Bundesländer geregelt). Neu ist die Ver-wendung einer individuellen Antragsnum-mer pro EnEV-Nachweis.

Es ist ein häufiges Missverständnis, die EnEV hätte nur für neu zu errichtende Gebäude Bedeutung. Die Regelungen gelten aber ein-deutig auch für den Gebäudebestand – sie sind im Vergleich zum Neubau jedoch etwas komplizierter.

Soll ein bestehendes Gebäude verkauft oder vermietet werden, muss ein Energieausweis erstellt und dieser den Interessenten unaufge-fordert zugänglich gemacht werden.

Bei Veränderungen an der Gebäudehülle sind die Regelungen der EnEV ebenfalls zu beachten, sobald bei einem Gebäude mehr als 10 Prozent der Gebäudehülle verändert werden soll. Dies betrifft das Dach in Bezug auf die Gesamtdachfläche, die Fenster in Be-zug auf die Gesamtfensterfläche, die Wände in Bezug auf die Wandfläche in der jeweiligen Himmelsrichtung sowie die Böden gegen unbeheizte Räume in Bezug auf die gesamte Bodenfläche gegen unbeheizte Räume.

Soll ein Gebäude um neue beheizte oder ge-kühlte Räume erweitert werden, so gelten die Vorschriften der EnEV für diese Erweiterung dann ebenfalls.

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2 Gebäudeart und Anlagentechnik

2.2 Anlagentechnik im Gebäudebestand

Heizungsanlagen zwischen 4 und 400 kW Nennleistung müssen erneuert werden, sofern sie vor dem 1.Januar 1978 eingebaut wurden und mit Gas oder Öl betrieben werden.

Heizungsanlagen (Gas oder Öl), die älter als 30 Jahre sind, müssen erneuert werden, so-fern es sich nicht um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt. Auch hier gilt die Einschränkung, dass sie zwischen 4 und 400 kW Nennleistung haben müssen. Von der Regelung ausgenommen sind weiterhin Küchenherde und Einzelraumfeuerstätten.

Verantwortlich für die Erneuerung der Hei-zungsanlage ist der Besitzer des Gebäudes. Fachbetriebe haben die Pflicht, Hausbesitzer über die Austauschpflicht zu informieren, wenn sie mit Arbeiten an der Anlage beauftragt sind oder für Arbeiten an der Anlage ein Angebot erstellen. Ebenso ist der Bezirksschornstein-feger verpflichtet, den Eigentümer hinsichtlich der Austauschpflichten zu unterrichten.

Falls eine neue Heizungsanlage (inkl. Warm-wasser und Wärmeverteilung) installiert wer-den soll, ist diese EnEV-konform auszuführen. Das betrifft nicht nur die Verwendung von be-

Abb. 2-1 Heizkesseltausch

stimmten Wärmeerzeugertypen (z. B. Brenn-wertkessel oder Wärmepumpen), sondern auch die Regelungen für die Rohrleitungen und deren Dämmung. Raumlufttechnische Anlagen größer als 12 kW müssen künftig regelmäßig energe-tisch untersucht werden, und zwar mindes-tens alle 10 Jahre. Dabei ist besonders auf die Faktoren zu achten, die einen unnötig hohen Stromverbrauch der Ventilatoren verursachen können. Es wird ein Inspektionsbericht mit Registriernummer erstellt.

Im Rahmen Ihrer Tätigkeit bei Einbau oder Er-satz von Heizkesseln oder Warmwasseranla-gen sind die ausführenden Betriebe verpflich-tet, für den Auftraggeber eine schriftliche „Fachunternehmererklärung zur Einhaltung der EnEV“ in Bezug auf die durchgeführte Maßnahme zu erstellen (§ 26 a, EnEV 2014). Der Hauseigentümer muss diese Erklärung mindestens 5 Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

Das Nichtausstellen von Fachunternehmer-erklärungen kann als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 5000,– Euro Strafe geahndet werden. Es empfiehlt sich für den Fachbetrieb, stets Kopien von ausgegebenen Fachunternehmer-erklärungen aufzubewahren.

Demontagekeine Anwendung EnEV

Alter des Kesselsüber 30 Jahre?

Nein

Ja Ja

NeinNiedertemperatur- oder Brennwertkessel?

30 Jahre Nutzung des Kessels, danach Demontage

Ausnahmenregelung für Heizungen (Bestandsschutz):

• Heizungsanlagen unter 4 kW und über 400 kW• Heizkessel für marktunübliche flüssige und gasförmige Brennstoffe• Anlagen, die nur zur Trinkwassererwärmung dienen• Küchenherde• Geräte, die hauptsächlich darauf ausgelegt sind, den Raum, in dem sie aufgestellt sind, zu beheizen, die jedoch auch Wär-

me für Zentralheizung und Sonstiges liefernWann muss welche Heizung erneu-

ert werden und welche Ausnahmen

gelten?

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Wer als Eigentümer oder beauftragter Fach-mann gegen die Regeln der EnEV verstößt, muss mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50 000,– Euro rechnen. Das betrifft nicht nur Versäumnisse im Neubau, sondern auch bei der Sanierung von Altbauten. Für den Bereich Anlagentechnik tritt dieser Fall dann ein, wenn der Austausch von veralteten Heizkesseln un-terbleibt oder die neue Heizungsanlage nicht den Anforderungen der EnEV entsprechend installiert und ausgestattet wurde. Das betrifft auch die Isolierung von Rohrleitungen.

Bis zu 15 000,– Euro können anfallen, wenn Fehler bei der Inspektion von Klimaanlagen oder bei der Erstellung des Energieausweises nachweisbar sind.

Es ist damit zu rechnen, dass die Einhaltung der EnEV zukünftig stärker kontrolliert wird, da der Gesetzgeber dieses in der Verordnung ausdrücklich so festgelegt hat. Auch das ist ein Grund, mit den Regelungen der EnEV nicht nachlässig umzugehen.

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Ökodesign-Richtlinie

Die Verwendbarkeit von Heizgeräten für Neu-bau und Sanierung wird unabhängig von der EnEV ab dem 26. September 2015 auch durch die Ökodesign-Richtlinie EU-weit geregelt.

Hier wird festgelegt, welche Kesseltypen noch in Verkehr gebracht werden dürfen. Ver-einfacht lässt sich sagen, dass Niedertempe-raturkessel den Anforderungen der Richtlinie nicht genügen und daher nicht mehr verkauft werden dürfen. Eine Ausnahmeregelung gilt nur für Niedertemperaturkessel in mehrfach belegten Abgasanlagen.

2.3 Ahndung von Verstößen

Die Bundesländer sind verantwortlich für die korrekte Umsetzung der EnEV. Der Vollzug wird durch die jeweilige Landesbaubehörde überwacht und kontrolliert. Stichprobenkont-rollen der jeweils einzeln registrierten Energie-ausweise sind gemäß EnEV festgelegt. Ver-stöße gegen die Vorgaben der EnEV werden nach dem zugrundeliegenden Energieeinspa-rungsgesetz (EnEG 2013) als Ordnungswid-rigkeiten gewertet und geahndet. Es können dabei teilweise erhebliche Bußgelder anfallen.

Abb. 2-2 Dämmung von Rohrleitungen

Art der Leitungen / Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf

eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m · K)

Rohrleitungen Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm

Innendurchmesser über 22 bis 35 mm 30 mm

Innendurchmesser über 35 bis 100 mm wie Innendurchmesser

Innendurchmesser über 100 mm 100 mm

Leitungen in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbe-

reich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen

Leitungsnetzverteilern

½ der oben aufgezählten Anforderungen für

den jeweiligen Innendurchmesser

Wärmeverteilungsleitungen, die nach dem 31. Januar 2002 in

Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer

verlegt werden

½ der oben aufgezählten Anforderungen für

den jeweiligen Innendurchmesser

Wärmeverteilungsleitungen, die nach dem 31. Januar 2002 im

Fußbodenaufbau zwischen beheizten Räumen verschiedener

Nutzer verlegt werden

6 mm

Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von

Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen

6 mmAuch die Dämmung von

Rohrleitungen in Gebäuden

ist in der EnEV geregelt.

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3 Begriffe und Berechnungen

Die in der EnEV zugrunde gelegten Begriffe werden mehr und mehr zum Sprachgebrauch des Fachhandwerks gehören. Ebenso werden Kenntnisse der Berechnungswege zunehmend wichtig, um im Kundengespräch Kompetenz auszustrahlen.

3.1 Die wichtigsten Begriffe der EnEV

Für einen EnEV-Nachweis werden Kennwerte der Gebäudehülle und der verwendeten An-lagentechnik in einem Berechnungsverfahren erfasst. In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Begriffe erläutert, die in dieser Berechnung und dem daraus resultierenden Nachweis Verwendung finden.

Begriffe und Berechnungen

Hinweis

Der spezifische Trans-missionswärmever-lust wird in Berechnun-gen als H'T (sprich H T Strich) bezeichnet und in der Einheit W/(m2 · K) angegeben.

Transmissionswärmeverlust Der Transmissionswärmeverlust (H'T) wird als flächenspezifischer Kennwert für das jeweils betrachtete Gebäude berechnet und bezieht alle Einzelkennwerte, z. B. für Wände, Fenster und Dach ein. Je nach Größe der jeweiligen Bauteile ergibt sich so der Transmissions-wärmeverlust der kompletten Gebäudehülle. Dieser Wert darf die Höchstwerte des ent-sprechenden Referenzhauses und die in der EnEV 2014 vorgegebenen Höchstwerte der verschiedenen Wohnhaustypen (Tabelle 2, Anhang 1) nicht überschreiten.

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Für die energetische Qualität der einzelnen Bauteile findet sich in der EnEV eine Tabelle von U-Werten (Wärmedurchgangskoeffizien-ten, in W/(m2 · K)).

Auf der Grundlage dieser Daten wird das so-genannte Referenzgebäude (siehe Abb. 3-2) berechnet. Der maximal zulässige Gesamt-energiebedarf des Referenzgebäudes wird ermittelt, indem die Werte auf die tatsächlich geplante Größe der jeweiligen Gebäudeteile bezogen werden.

Abb. 3-2 Referenzgebäude EnEV

LüftungswärmebedarfDie EnEV fordert im Neubau eine luftdichte Gebäudehülle, um ungewollte Wärmever-luste zu vermeiden. Damit ist zwangsläufig eine Lüftung des Gebäudes erforderlich. Auf welche Weise diese realisiert wird, ist jedoch nicht vorgeschrieben. In der Referenzausstat-tung (EnEV, Tabelle 1) ist eine zentrale Abluft-anlage mit Gleichstrom-Ventilator vorgesehen.

Der Lüftungswärmebedarf (QV , in kWh/(m2 · a)) wird über festgelegte Luftwechsel-raten für die einzelnen Räume ermittelt und geht so in die EnEV-Berechnung ein.

Hinweis

Die Viessmann Fachrei-he Lüftung bietet spe-zielle Informationen zum Thema Lüftungsanlagen und geht dabei auch auf die lüftungstechnischen Anforderungen im Neu-bau ein.

Je nach Gebäudetyp gelten Höchst-

werte für den spezifischen Trans-

missionswärmeverlust.

In Tabelle 1 der EnEV 2014 wird

detailliert angegeben, welche

maximalen Wärmedurchgangs-

koeffizienten die einzelnen Bauteile

bzw. Systeme haben dürfen.

Gebäudetyp

Höchstwerte des spezifischen

Transmissionswärmeverlusts

Freistehendes Wohngebäude mit AN ≤ 350 m2 H'T = 0,40 W/(m2 · K)

mit AN > 350 m2 H'T = 0,50 W/(m2 · K)

Einseitig angebautes Wohngebäude H'T = 0,45 W/(m2 · K)

alle anderen Wohngebäude H'T = 0,65 W/(m2 · K)

Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 Abs. 5 H'T = 0,65 W/(m2 · K)

Abb. 3-1 Transmissionswärmeverlust

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3 Begriffe und Berechnungen

EndenergieDer Endenergiebedarf (QE , in kWh/(m2 · a)) ist die Energiemenge, die in einem Jahr zur Beheizung, Kühlung und Trinkwassererwär-mung einschließlich aller Anlagenverluste im Gebäude benötigt wird. Der Endenergiebedarf wird neben der eingesetzten Anlagentechnik maßgeblich durch Lüftungs- (QV) und Trans-missionswärmebedarf (QT) der Gebäudehülle sowie durch deren solare Gewinne (QS) be-einflusst.

Alle diese Faktoren werden bei der energeti-schen Abbildung eines Gebäudes im Rahmen des Wärmeschutznachweises nach EnEV berücksichtigt und objektbezogen berechnet.

Hinweis

Wärmeverluste wer-den als Leistung in der Einheit W/(m2 · K) ange-geben.

Wärme- bzw. Ener-giebedarfe werden als Energiemenge in der Einheit kWh/(m2 · a) angegeben. Man spricht daher auch z. B. von Jahres-Primärenergie-bedarf.

Abb. 3-3 Endenergiebedarf

StromWärmepumpe

HolzBiomassekessel

GasBrennwertkessel0,9

0,8

3,5

1,1

0,2

2,4

Nutzenergiebedarf Endenergiebedarf PrimärenergiebedarfPrimärenergie-

faktorSystem-

wirkungsgrad

Umwandlung,Verteilung

Erzeugung,Transport

Bei gleichem Nutzenergiebedarf ergeben sich je nach Energieträger sehr unterschiedliche Werte für den Endenergie- und Primärenergiebedarf.

In Summe ergibt sich ein flächenspezifischer jährlicher Endenergiebedarf (QE). Zur Ermitt-lung der Gebäudeeffizienzklasse wir dieser Wert ebenfalls genutzt.

PrimärenergiebedarfAls Primärenergiebedarf (QP , in kWh/(m2 · a)) wird die Summe aus allen Aufwendungen für die Erzeugung und den Transport von Energie bis hin zum Gebäude sowie dem Endenergie-verbrauch im Gebäude selbst bezeichnet. Der Primärenergiebedarf eines Gebäudes errech-net sich aus dem Endenergiebedarf, multipli-ziert mit dem jeweiligen Primärenergiefaktor eines Energieträgers.

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Primärenergiefaktor

Der Primärenergiefaktor (fP) wird zur Be-rechnung von EnEV-Nachweisen gemäß der jeweils gültigen Norm (Stand 2015: DIN V 18599-1: 2011-12) herangezogen. Insbeson-dere für den Energieträger Strom wurde der Primärenergiefaktor in den letzten Jahren stu-fenweise von 3,0 auf derzeit 2,4 abgesenkt. Schon jetzt steht fest, dass dieser Wert ab 2016 auf 1,8 gesenkt wird. Begründet wird dies mit dem steigenden Anteil an regenerativ erzeugtem (Wind-/ Solar-)Strom im bundes-weiten Strom-Mix.

Die Änderungen der primärenergetischen Be-wertung von Strom beeinflussen insbesonde-re die Berechnungen von Wärmepumpen und KWK-Anlagen. Damit werden diese Techniken künftig eine wachsende Rolle bei der Wär-me- bzw. Energieversorgung von Neubauten spielen.

Der Primärenergiefaktor bedingt die Differenz zwischen Primärenergiebedarf und Endener-giebedarf eines Gebäudes. Diese Abweichung kann zu Irritationen beim Kunden führen und erfordert daher eine Erläuterung durch den Fachbetrieb.

Ein Gebäude, das beispielsweise mit einer Wärmepumpe beheizt wird, hat einen nied-rigen Endenergiebedarf, da die gewonnene Umweltenergie bei der Berechnung nicht be-rücksichtigt wird. Im Verhältnis dazu liegt der Primärenergiebedarf deutlich höher, denn der eingesetzte Strom (kWh) geht mit dem Pri-märenergiefaktor 2,4 in die Berechnung ein .

Ganz anders stellt sich die Betrachtung bei Einsatz eines Biomassekessels dar. Hier liegt der Endenergiebedarf deutlich höher, denn der gesamte Brennstoff wird berücksichtigt. Jedoch ist in diesem Beispiel der Primärener-giebedarf viel niedriger, da er durch einen sehr niedrigen Primärenergiefaktor (0,2) bestimmt wird (siehe Abb. 3-5).

Abb. 3-4 Primärenergiefaktoren

Abb. 3-5 Endenergie und Primärenergie

Energieart Energieträger

Primärenergie-

faktor fP

Fossile Brennstoff e Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Steinkohle 1,1

Braunkohle 1,2

Biogene Brennstoff e Bioöl, Biogas 0,5

Holz 0,2

Nah- und Fernwärme

aus Kraft-Wärme-Kopplung

fossiler Brennstoff 0,7

erneuerbarer Brennstoff 0,0

Nah- und Fernwärme

aus Heizwerk

fossiler Brennstoff 1,3

erneuerbarer Brennstoff 0,1

Strom allgemeiner Strommix 1,8

Verdrängungsstrommix 2,8

Umweltenergie Solarenergie 0,0

Erdwärme, Geothermie 0,0

Umgebungswärme 0,0

Umgebungskälte 0,0

Abwärme aus Prozessen innerhalb des Gebäudes 0,0

Endenergiebedarf kWh/(m2·a)22

Primärenergiebedarf kWh/(m2·a)50

Endenergiebedarf kWh/(m2·a)80

Primärenergiebedarf kWh/(m2·a)15

Mit dem Primärenergiefaktor werden auch die jeweiligen Umweltbelastungen der verschiedenen

Energieträger berücksichtigt.

Je nach Energieträger ergeben sich sehr unterschiedliche Werte für den Endenergie- und Primärenergiebedarf.

Biomassekessel

Wärmepumpe

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Abb. 3-6 Gebäudeeffizienzklassen

Endenergiebedarf dieses Gebäudes kWh/(m2·a)78

Primärenergiebedarf dieses Gebäudes kWh/(m2·a)90

Einteilung derEnergieeffizienzklassen

Endenergiebedarfin kWh/(m2 · a)

Energieausweis EnNV 2014:

Neuer Bandtacho mitEnergieeffizienzklassen

< 30 < 50 < 75 < 100 < 130 < 160 < 200 < 250 > 250

GebäudeeffizienzklasseSeit dem 1. Mai 2014 muss sich im Energie-ausweis (§16, EnEV 2014) neben den An-gaben zu den flächenspezifischen Bedarfen (Primärenergie und Endenergie) auch eine Klassifizierung des Gebäudes finden. Dies geschieht durch Hervorhebung des jeweiligen Kennbuchstabens.

Die Bezugsgröße ist ausschließlich der End-energiebedarf – die Klassifizierung gibt also keine konkreten Hinweise auf die zu erwar-tenden Heizkosten. Dafür müsste dieser End-energiebedarf mit den Kosten der jeweiligen Energieträger (pro kWh) multipliziert werden, zusätzlich müsste eine zu erwartende Ener-giepreisentwicklung angenommen werden. Zu diesem Thema findet sich in der EnEV keine Berechnungsvorschrift – eine sinnvolle Beurteilung durch den Kunden ist daher sicher erst nach einer entsprechenden Beratung durch den Heizungsfachbetrieb möglich.

3 Begriffe und Berechnungen

3.2 Berechnungsverfahren

Um die objektspezifischen Werte für QP (Primärenergie), QE (Endenergie) und H'T (spezifischer Transmissionswärmeverlust) zu berechnen, wird seit der EnEV 2009 das Referenzhausverfahren für Wohn- und Nicht-wohngebäude angewandt. Das funktioniert vereinfacht in folgenden Einzelschritten:

Hinweis

Der Energieausweis mit Angaben zum Primär- und Endener-giebedarf muss auch bei Bestandsgebäuden erstellt und dem Käufer oder Mieter zur Verfü-gung gestellt werden. Verkaufs- bzw. Vermie-tungsanzeigen müssen auch entsprechende Energiekennwerte ent-halten.

Das Gebäude hat einen Endener-

giebedarf von 78 kWh/(m2 · a) und

entspricht damit der Gebäudeeffi-

zienzklasse C.

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Abb. 3-7 EnEV-Berechnung

16/17

1. Berechnung des Transmissionswärme-verlust H'T Ref des ReferenzhausesDie Grundlage des Verfahrens bildet der Plan des Gebäudes mit allen Maßen der ge-wünschten Bauteile wie Wänden, Fenstern, Dach und Geschossdecken.Mit Hilfe eines Berechnungsprogramms werden für die jeweiligen Bauteile nun die Tabellenwerte mit den maximal zulässigen U-Werten aus der EnEV (Tabelle 1) angenom-men und so ein Transmissionswärmeverlust (in W/(m2 · K)) für dieses Referenzgebäude berechnet.

2. Berechnung des Transmissionswärme-verlust H'T des geplanten Gebäudes Im nächsten Schritt werden nun die U-Werte der tatsächlich geplanten Materialien dieser Bauteile erfasst. Aus dieser Rechnung ergibt sich der tatsächlich zu erwartende Transmissi-onswärmeverlust.Ist der Transmissionswärmeverlust des ge-planten Gebäudes nicht größer ist als der des Referenzgebäudes, ist die erste Bedingung erfüllt.

3. Berechnung des Endenergiebedarfs des geplanten GebäudesDie Summe aus Transmissionswärmebedarf (in kWh/(m2 · a)) und Wärmebedarf für Lüftung und Trinkwarmwasser ergibt den Endener-giebedarf des geplanten Gebäudes, mit dem dann weitergerechnet werden kann.

4. Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzhauses QP RefIn das Referenzgebäude wird nun rechnerisch die Referenzanlagentechnik integriert. Diese ist in der EnEV festgelegt und umfasst einen Öl-Brennwertkessel (Auslegungstemperatur 55 °C/45 °C) mit einer solarthermischen Anla-ge (Flachkollektor) zur Trinkwassererwärmung sowie eine zentrale Abluftanlage. Damit lässt sich dann der Primärenergiebedarf QP, Ref des Referenzgebäudes errechnen.

5. Berechnung des Primärenergiebedarfs QP des geplanten Gebäudes Im letzten Schritt wird dann die vorgesehene Anlagentechnik in das geplante Gebäude hin-eingerechnet und der zu erwartende Primär-energiebedarf QP ermittelt.Ist dieser nicht größer als der des Referenz-gebäudes, ist die zweite Bedingung der EnEV erfüllt.

Schritt 1Aus den maximalen U-Werten der geplanten Bauteile ergibt sich der Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes.

Schritt 2Der berechnete Transmissionswär-meverlust H'T darf nicht größer sein als der Referenzwert.

Schritt 3Der Endenergiebedarf QE des geplanten Gebäudes wird ermittelt (vereinfacht, ohne solare Gewinne etc.).

Schritt 4Die Integration der Referenzanlagen-technik und die Einbeziehung des Primärenergiefaktors fP ergibt den Primärenergiebedarf QP, Ref des Referenzgebäudes.

Schritt 5Der berechnete Primärenergiebe-darf QP darf nicht größer sein als der Referenzwert.

QE = Endenergiebedarf des geplanten GebäudesQT = TransmissionswärmebedarfQV = LüftungswärmebedarfQTW = Trinkwasserwärmebedarf

H'T = Transmissionswärmeverlust des geplanten Gebäudes

H'T, Ref = Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes

Gebäudeentwurf Referenzgebäude

Referenzgebäude Gebäude, geplant

Gebäude, geplant

QP, Ref = Primärergiebedarf des Referenzgebäudes mit Referenzanlagentechnik

Referenzgebäude

QP, Ref = Primärergiebedarf des ReferenzgebäudesQP = Primärergiebedarf des geplanten Gebäudes

Referenzgebäude Gebäude, geplant

= QEQT + QV + QTW

≥ QPQP, Ref

≥ H'T

H'T, Ref

H'T, Ref

QP, Ref

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3.3 Berechnungspraxis

Der EnEV-Nachweis wird von einem zu-gelassenen Aussteller (§16, Abs. 1 und 2, EnEV 2014) erstellt und in der Regel online eingereicht. Das Ergebnis ist ein gebäude-bezogener und registrierter EnEV-Ausweis/Energieausweis.

Zur Erstellung des Ausweises müssen speziell geeignete Computerprogramme verwen-det werden. Die Berechnung innerhalb der Software kann entweder nach DIN 4108 und DIN 4701-10 (anwendbar nur für ungekühlte Häuser) oder gemäß DIN V 18599:2011-12 (anwendbar auch für gekühlte Häuser) durchgeführt werden. Die Berechnung nach DIN V 18599:2011-12 ist detaillierter und verwendet sowohl für die Berechnung der Transmissionswärmeverluste als auch zur Be-rechnung der Anlagentechnik das sogenannte Monatsbilanzverfahren. Die Einbeziehung einer Photovoltaik- oder KWK-Anlage zur Be-rücksichtigung eigens erzeugten Stroms für die Versorgung der Anlagentechnik ist nur mit dem Verfahren nach DIN V 18599 möglich.

3 Begriffe und Berechnungen

Abb. 3-8 EnEV-Berechnung mit Vitodesk

VitodeskIn den Viessmann Softwarepaketen Vitodesk findet sich auch eine Software zur EnEV Berechnung nach DIN 4701. Die Programme geben das Ergebnis in EnEV-konformem Format aus. Üblicherweise wird im gleichen Arbeitsschritt parallel auch der Nachweis zur Erfüllung des EEWärmeG geführt und ausge-wiesen.

Obwohl Heizungsfachbetriebe in der Regel keinen EnEV-Nachweis erstellen dürfen, werden sie doch häufig mit Fragen zur An-lagentechnik in den Planungsprozess einbezo-gen. Und in der Tat: Oft lohnt ein Blick in die Planung der Anlagentechnik, um das Ergeb-nis der Berechnung verbessern zu können. Falsche Anlagenkomponenten oder Details wie beispielsweise zu lang angenommene Zirkulationsleitungen können durch den Hei-zungsfachbetrieb korrigiert werden. Wenn im Tagesgeschäft derartige Fragen auftauchen, stehen die Viessmann Mitarbeiter den Markt-partnern gern hilfreich zur Seite.

Die Softwarepakete Vitodesk bieten

auch Werkzeuge zur EnEV-Berech-

nung. Damit lassen sich Vorschläge

zur Anlagentechnik prüfen und ggf.

durch bessere Varianten ersetzen.

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EnEV-easyMit der Neufassung der EnEV 2014 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für einen vereinfachten Nachweis geschaffen. Neue, ungekühlte Wohngebäude sollen keine Be-rechnungen als EnEV-Nachweis benötigen, wenn das Haus bestimmte Anwendungsvo-raussetzungen erfüllt und gemäß einer der vorgegebenen Standard-Ausstattungen errich-tet wird. Eine Voraussetzung ist, dass im Wär-meschutznachweis der zulässige Transmissi-onswärmebedarf nicht überschritten wird.

Die Vorgaben für die Ausstattungsvarianten lagen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Fachreihe jedoch noch nicht vor. Auf der In-ternetseite www.viessmann.de stehen den Marktpartnern aber stets aktuelle Informatio-nen zu den Entwicklungen zur Verfügung.

Abweichungen bei geplanter AnlagentechnikIn den meisten Fällen werden Wärmeschutz-nachweise und auch EnEV-Berechnungen auf Basis von Standardwerten der DIN 4701 er-stellt. Die Berechnungen werden dann häufig dem Heizungsfachbetrieb übergeben mit der Bitte um Einhaltung dieser Standardwerte. Viessmann Kunden können der Bitte leicht entsprechen und sich darauf verlassen, dass die tatsächlichen Werte der Viessmann Pro-dukte deutlich besser sind als der normative Standard. Hinweise zu den entsprechenden Erklärungen finden sich im Anhang.

Sollten in diesem Zusammenhang Fragen auftauchen, unterstützt Viessmann die Markt-partner selbstverständlich gegenüber ihren Auftraggebern.

Als Hersteller von Heiztechnikprodukten ist es Viessmann allerdings nicht möglich, den eigentlichen EnEV-Nachweis anstelle des Statikers oder Energieberaters zu erbringen. Für Fragen im Zuge der Berechnungen stehen die Viessmann Mitarbeiter selbstverständlich gern zur Verfügung.

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4 Anforderungen ab 2016

Anforderungen ab 2016

Schon mit der EnEV 2014 sind die Maßstäbe an die Gebäudeeffizienz im Jahr 2016 definiert worden. So kann sich auch das Fachhandwerk rechtzeitig darauf einstellen.

Im Neubaubereich wird vor allem eine Ände-rung einen starken Einfluss auf Gebäudehülle und Anlagentechnik haben: Der berechnete Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes muss ab dem 1. Januar 2016 (es gilt das Da-tum der Einreichung von Bauanzeige/-antrag) mit dem Faktor 0,75 multipliziert werden. Der zulässige Höchstwert des Primärenergiebe-darfs sinkt damit um 25 Prozent gegenüber dem bisher gültigen Standard. Der derzeit gültige Referenzwert des Primär- energiebedarfs definiert sich über die Ein-haltung der maximalen U-Werte der EnEV

und die Verwendung der Referenzanlage mit Öl-Brennwertkessel, Solaranlage zur Trink-wassererwärmung und Abluftanlage. Mit Inkrafttreten der EnEV 2016 wird das allein nicht mehr ausreichen.

Letztlich ist es die Entscheidung des Bau-herrn, ob der geringere Primärenergiebedarf durch Verbesserungen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik oder durch eine Kom-bination aus beidem erreicht wird. Ausschlag-gebend werden in aller Regel die Kosten sein, die die Veränderungen auf der einen oder der anderen Seite verursachen.

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Abb. 4-1 Anforderungen ab 2016

Abb. 4-2 Gebäudehülle oder Anlagentechnik

Schritt 5 / NEU Der berechete Primärenergiebedarf QP darf ab 2016 nicht größer sein als der Referenzwert 2014 x 0,75.

QP, Ref = Primärergiebedarf des ReferenzgebäudesQP = Primärergiebedarf des geplanten Gebäudes

Referenzgebäude Gebäude, geplant

≥ QPQP, Ref · 0,75

VerbesserungenGebäudehülle

VerbesserungenAnlagentechnik

In günstigen Fällen ergibt sich kaum Hand-lungsbedarf: Fertighäuser in Holzständerbau-weise erreichen schon heute in aller Regel einen sehr guten Transmissionswärmebedarf. Mit Biomassekesseln oder Wärmepumpen ausgestattete Gebäude werden die Anfor-derungen ab 2016 ebenfalls vergleichsweise mühelos erfüllen können.

4.1 Auswirkung auf Heizungssysteme im Neubau

In anderen Fällen werden aber den ab 2016 noch engeren Grenzen für Transmissions-wärmeverluste mit einer ausgesucht guten Anlagentechnik zu begegnen sein. Ein gut informierter Fachhandwerker kann im Pla-nungsprozess wertvolle Tipps zur optimierten Anlagentechnik geben und somit ggf. auch Optionen bei der Gebäudegestaltung aufzei-gen.

Geht man für ein geplantes Gebäude von den minimalen Anforderungen an die Gebäu-dehülle aus – also maximal zulässiger Trans-missionswärmeverlust – wird deutlich, dass die Referenzanlagentechnik allein nicht mehr ausreicht, die Vorgaben der EnEV ab 2016 zu erfüllen.

Soll den Anforderungen allein mit verbesser-ter Anlagentechnik (Referenzanlage mit Gas-Brennwertkessel) entsprochen werden, bieten sich folgende Möglichkeiten an:

Die Anforderungen an die Gebäude-

effizienz werden ab 1. Januar 2016

deutlich steigen.

■ Einsatz einer kontrollierten Wohnraumlüf-tungsanlage mit Wärmerückgewinnung – ein zentrales System oder mehrere dezen-trale Systeme

■ Erweiterung der Solaranlage auf eine so-lare Heizungsunterstützung und teilweise Ergänzung durch dezentrale Lüftungssys-teme mit Wärmerückgewinnung

■ Einsatz einer Gas-Wärmepumpe mit So-laranlage

■ Einsatz einer stromerzeugenden Heizung, je nach Auslegung teilweise mit Ergänzung durch dezentrale Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung

■ Einsatz einer Hybridlösung aus Gaskessel und Wärmepumpe

Mit welcher Maßnahme kann den

Anforderungen wirtschaftlicher ent-

sprochen werden?

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4 Anforderungen ab 2016

Bei Ergebnissen „hart an der Grenze“ können auch effizientere Heizungsregler oder Photo-voltaik-Anlagen (mit Eigenstromerzeugung für die Anlagentechnik) hilfreich sein. Eine kurze Übersicht der genannten Möglichkeiten ist in Abb. 4-3 dargestellt. Zusätzlich gibt es im Anhang eine ausführliche Darstellung der Optionen, mit regenerativ oder in KWK-Anlagen erzeugten Strom die Anforderungen zu erfüllen. Grundsätzlich gilt: Es wird auch ab 2016 immer möglich sein, die Anforderungen der EnEV für jedes Gebäude mit Viessmann Anlagentechnik zu erfüllen.

4.2 Bewertung von Heizsystemen

Im Folgenden werden die wichtigsten Syste-me zur Beheizung von Einfamilienhäusern in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die EnEV dargestellt, um deren energetische Einstufung gemäß des Primär- und Endenergiebedarfs des Gebäudes aufzuzeigen. Die Hinweise gelten sowohl für Neubauten als auch für die Konsequenzen einer Anlagenmodernisierung im Bestand. Außerdem enthält die Tabelle Hinweise zu den zu erwartenden Heizkosten.

Abb. 4-3 Potentiale optimierter Anlagentechnik

GrenzwertEnEV 2014

Grenzwertab 2016

Primärenergiebedarf Qp

Vitodens, Vitosol (TWW)

Vitodens, Vitosol (TWW), Vitovent (zentral)

Vitodens, Vitosol (HU), Vitovent (dezentral)

Vitosorp

Vitovalor

Vitosorp, Vitosol (TWW)

Vitovalor, Vitovent (dezentral)

Vitocaldens

Mit Viessmann Produkten können

auch die steigenden Anforderungen

ab 2016 sicher erfüllt werden.

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Abb. 4-4 Systemübersicht zu den Anforderungen der EnEV ab 2016

Primärenergiebedarf QP EEWärmeG Endenergiebedarf QE

(Gebäudeeffizienzklasse)

Heizkosten

Referenzanlagentechnik EnEV 2014

Gas-/Öl-Brennwertkessel, Solaranlage (Trinkwas-sererwärmung), zentrale Abluftanlage

mit größeren Verbesserun-gen an der Gebäudehülle

bei korrektem Verhältnis Grundfläche / Kollektorfläche

(A)nur mit Verbesserung der Gebäudehülle

Referenzkosten

Anlagentechnik

Gas-/Öl-Brennwertkessel, Solaranlage (Trink-wassererwärmung und Heizungsunterstützung), zentrale Abluftanlage

mit geringen Verbesserun-gen an der Gebäudehülle

A

Gas-/Öl-Brennwertkessel, Solaranlage (Trinkwassererwärmung), Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

bei korrektem Verhältnis Grundfläche / Kollektorfläche

A

Gas-Wärmepumpe mit Erdwärmetauscher

mit geringen Verbesserun-gen an der Gebäudehülle

(A)

nur mit Verbesserung der Gebäudehülle

Gas-Wärmepumpe, Solaranlage (Trinkwassererwärmung)

A

Gas-/Öl Brennwertkessel, Kraft-Wärme-Kopplung mit geringen Verbesserun-gen an der Gebäudehülle

abhängig vom Wärmebedarf (Deckungsgrad KWK-Anteil)

(B)

nur mit Verbesserung der Gebäudehülle

abhängig vom Anteil Eigenverbrauch Strom

Gas-/Öl-Brennwertkessel, Kraft-Wärme-Kopp-lung, Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

abhängig vom Wärmebedarf (Deckungsgrad KWK-Anteil)

Babhängig vom Anteil Eigenverbrauch Strom

Luft/Wasser-Wärmepumpe

A+abhängig von Stromtarif Wärmepumpe

Sole/Wasser-Wärmepumpe (Erdsonde, Erdkollek-tor oder Eisspeicher)

A+abhängig von Stromtarif Wärmepumpe

Hybridsystem Gas-/Öl-Brennwertkessel mit Wärmepumpe

A+abhängig von Stromtarif Wärmepumpe

Biomassekessel

C

Biomassekessel, Solaranlage (Trinkwassererwär-mung und Heizungsunterstützung)

B

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5 Anhang

5.1 Änderungen in der EnEV 2014 gegen-über EnEV 2009

Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 gegenüber der Vorgängerversion EnEV 2009:

■ Das Referenzgebäude hat sich bezüglich des Energiestandards im Vergleich zur EnEV 2009 nicht geändert. In der EnEV 2014 wird allerdings gefordert, dass der berechnete Primärenergiebedarf des Re-ferenzgebäudes ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 multipliziert wird. Der zulässige Höchstwert sinkt also um 25 Prozent.

■ Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und mit flüssigen oder gasförmigen Brenn-stoffen betrieben werden, müssen außer Betrieb genommen werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brenn-wertkessel sowie Anlagen, bei denen nach 2002 kein Besitzerwechsel mehr stattge-funden hat.

■ Der Primärenergiefaktor für bezogenen Strom ändert sich von 2,6 auf 2,4 (ab 2016 auf den Wert 1,8) und für eingespeisten Strom (Verdrängungsmix) auf 2,8.

Anhang

Was hat sich seit 2009 geändert? Welche Rolle spielt Strom aus erneuerbaren Energien? Was ist eine Gleichwertigkeitsbescheinigung? Hier finden Sie die Antworten.

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24/25

■ Der Energieausweis für Wohngebäude bis 250 kWh/(m2 · a) erhält eine Neuskalierung und eine Stärkung der Modernisierungs-empfehlungen. Der „Bandtacho“ im Ener-gieausweis wird durch die Gebäudeeffi-zienzklassen von A+ bis H ergänzt.

■ Es wurde eine Registriernummer für jeden ausgestellten Ausweis eingeführt, der Aus-steller muss dafür bei einer Erfassungs-stelle (übergangsweise das Deutsche Institut für Bautechnik/DIBt) gemeldet sein, die die eindeutigen Registriernum-mern vergibt.

■ Der Nachweis des regenerativen Anteils der Wärmeversorgung des Gebäudes (EEWärmeG) erfolgt in der Regel im Ener-gieausweis.

■ Energiekennwerte müssen in Immobili-enanzeigen bei Verkauf und Vermietung veröffentlicht werden.

■ Es besteht Vorlagepflicht – der Energieaus-weis muss dem Käufer oder neuen Mieter bei Kauf oder Vermietung ausgehändigt werden.

■ Es gibt ein Kontrollsystem für die Inspek-tionsberichte von Klimaanlagen.

■ Neu ist auch ein unabhängiges Stichpro-ben-Kontrollsystem – Ziel des Gesetz-gebers ist es, 10 Prozent aller Energie-ausweise zu kontrollieren, dabei werden auch die Modernisierungsempfehlungen im Ausweis überprüft. Mit Einverständnis des Eigentümers kann auch eine Vor-Ort-Kontrolle erfolgen.

■ Es besteht eine Aushangpflicht für Ener-gieausweise in Gebäuden (> 500 m2) mit starkem Publikumsverkehr sowie in klei-nen behördlich genutzten Gebäuden (ab 250 m2).

■ Potsdam wird neuer Referenzklima-Standort.

■ Die DIN 4108/4701-10 ist weiterhin für Wohngebäude anwendbar. Gekühlte Wohngebäude oder Gebäude, die mit einer Photovoltaik- oder Windkraftanlage ausgestattet sind, müssen nach DIN V 18599 berechnet werden.

■ Die Sonderregelung für elektrische Trink-wassererwärmung entfällt im Referenzge-bäude ab 1. Januar 2016.

■ Verstöße gegen die EnEV werden als Ord-nungswidrigkeiten mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50 000,- Euro geahndet. Das gilt auch für die Regelungen hinsichtlich der Energieausweise und der Aushangpflich-ten.

■ Das Verfahren EnEV-easy für neue, unge-kühlte Wohngebäude wird eingeführt.

■ Die Ausnahmen für Gebäude, die nicht un-ter die EnEV fallen, sind neu definiert.

■ § 5 der EnEV regelt die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien und ver-weist auf das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599.

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Abb. 5-2 Primärenergiefaktor KWK-System nach DIN

5 Anhang

Abb. 5-1 Strombedarf und Stromerzeugung

Str

om

(kW

h)

Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez0

200

100

300

400

500

600

700

Strombedarf StromerzeugungEinspeisung

StromerzeugungEigenverbrauch

5.2 Strom aus erneuerbaren Energien in der EnEV 2014

Wird in unmittelbarem räumlichen Zusammen-hang mit einem Gebäude Strom aus erneuer-baren Energien zum vorrangigen Eigenver-brauch erzeugt, so kann dieser im Rahmen eines EnEV-Nachweises anteilig verrechnet werden. Dies betrifft die Stromerzeugung aus KWK-Anlagen (Biogas, Bioöl), Photovoltaik- oder Windkraftanlagen.

Die Berechnung kann nur nach DIN V 18599-9 erfolgen, da die monatlichen Stromerträge mit den monatlichen Strombedarfen für Heizung, Lüftung, Klimatisierung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung verrechnet werden.

Auch wenn der Strom über eine KWK-Anlage mit Primärenergie Erdgas oder Erdöl erzeugt wird, ergibt sich noch ein primärenergetischer Vorteil, da der Gesamtwirkungsgrad des KWK-Systems (Wärme und Strom) dann deutlich höher ist als bei einem Bezug des Be-darfsstroms für das Gebäude aus dem Netz.

Je nach Gebäude und Auslegung kann sich die primärenergetische Bewertung um bis zu 30 Prozent verbessern. Entscheidend hierbei ist, welchen Eigenstromnutzungsgrad das System erreichen kann.

Nach DIN V 18599-9: 2011-12 (berichtigt durch DIN V 18599-9 Berichtigung 1: 2013-05) ist der Primärenergiefaktor eines KWK-Systems nach der Formel in Abb. 5.2 zu berechnen.

Mit KWK-Systemen kann daher die primär-energetische Bilanz in Bestandssanierungen und Neubauten deutlich verbessert werden.

KWK-Anlagen arbeiten in der Regel wärmegeführt, d. h. bei geringem Wärmebedarf stellen sie nur einen Teil

des Strombedarfs zur Verfügung. Und auch davon wird ein Teil eingespeist, da er im Moment der Erzeugung

nicht verbraucht werden kann.

fP = fP,SL · (1-κ) + fP,KWK · ((1+σ) · κ)

– fP, Strom · σ · κηSL ηKWK

fP Primärenergiefaktor für Wärme aus dem Gesamterzeugungssystem

fP,SL Primärenergiefaktor für den Energieträger des Spitzenlast-Wärmeerzeugers im System

κ Deckungsanteil des KWK-Systems

ηSL Nutzungsgrad des Spitzenlast-Wärmeerzeugers

fP,KWK Primärenergiefaktor für den Energieträger des KWK-Systems

σ Stromkennzahl des KWK-Systems

ηKWK Nutzungsgrad des KWK-Systems

fP,Strom Primärenergiefaktor für Netzstrom

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5.3 Viessmann Produktvorteil

Gleichwertigkeit zur Standard-Anlagentechnik

Für einen Bauantrag ist noch keine vollständi-ge EnEV-Berechnung notwendig, hier genügt ein Wärmeschutznachweis, bei dem die Ge-bäudehülle im Vordergrund steht. Zu diesem Zeitpunkt müssen noch nicht alle Details der Gebäudeausführung festgelegt werden.

Aus diesem Grund werden für die Berech-nung häufig nur die Werte der Standard-Anlagentechnik nach DIN 4701-10 (2003-2008, Anhang C.1-4) herangezogen. Soll auf Basis einer solchen Berechnung ein Angebot für eine Heizungsanlage gemacht werden, können Viessmann Produkte ohne weitere detaillierte Berechnung eingesetzt werden, da diese mindestens gleichwertige oder bessere Effizienzwerte aufweisen als die Standard-Anlagentechnik nach DIN 4701-10.

Entsprechende Gleichwertigkeitsbeschei-nigungen für die gebräuchlichsten Anlagen-kombinationen im EFH-Bereich finden unsere Marktpartner auf der Internetseite von Viessmann unter www.viessmann.de/enev als Download.

Abweichungen von Standard-Anlagentechnik

Es gibt für EnEV-Berechnungen auch Soft-ware, bei der die im konkreten Angebot an-gegebene Anlagentechnik nicht ausgewiesen wird oder nicht deutlich wird, ob die angege-bene Anlagentechnik von den vorgegebenen Standardwerten abweicht.

Es wird daher von Viessmann empfohlen, sich im Zuge der Angebotsbearbeitung vom Planenden bestätigen zu lassen, dass der zugrundeliegende Wärmeschutz-, beziehungs-weise EnEV-Nachweis zum jeweiligen Projekt auf Basis von Standard-Anlagentechnik nach DIN 4701-10 (2003-2008, Anhang C.1-4) be-rechnet wurde.

Auch sollten die geplanten Gerätetypen, also beispielsweise Gas-Brennwertkessel mit so-larer Trinkwassererwärmung, Biomassekessel oder Wärmepumpe, konkret benannt werden.

Die Bestätigung sollte schriftlich vorliegen und mindestens 5 Jahre für eventuelle Rück-fragen aufbewahrt werden.

Generell ist es natürlich immer besser, wenn Architekten, Planungsbüros oder Energiebera-ter gleich mit den tatsächlichen Kennwerten der Viessmann Produkte rechnen. So lässt sich am leichtesten ein optimales Ergebnis bei der EnEV-Berechnung erreichen.

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9441 918 DE 03/2015

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