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Rechtsprechung bbl 2009, Heft 3 Juni 107 © Springer-Verlag 2009 Sportplatz; Werbetafeln; anzeigepflichtige Baumaß- nahmen; Straßen-, Orts- und Landschaftsbild DOI 10.1007/s00738-009-0636-y § 33 stmk BauG 1995; § 25 Abs 2 Z 1 stmk ROG 1974 Die Errichtung von Werbeeinrichtungen ist auf einem als „Freiland-Sondernutzung Sportplatz“ gewidmeten Grundstück zulässig, weil Sportplät- ze typischerweise auch durch Werbeeinrichtun- gen gekennzeichnet sind. Beeinträchtigt eine Werbeanlage (hier: mit 13 Tafeln in einer Gesamtlänge von rund 102 m) aber das Landschaftsbild, muss sie untersagt werden. VwGH 27.1.2009, 2008/06/0213 <80> Hangrutschungen; subjektiv-öffentliche Nachbar- rechte DOI 10.1007/s00738-009-0637-x § 26 Abs 1 Z 5 stmk BauG 1995 Nachbarn kommt hinsichtlich Rutschungen (hier: auf Grund der problematischen Beschaffenheit des Geländes) kein Mitspracherecht im Baubewil- ligungsverfahren zu. VwGH 24.2.2009, 2009/06/0026 <81> Tirol Bebauungsplan; Erschließungsstraße DOI 10.1007/s00738-009-0638-9 §§ 27 Abs 2 lit e, 54, 55, 58 tir ROG 2001 Im Bebauungsplan können zunächst auch nur für ein Grundstück Straßenfluchtlinien festgesetzt werden, wenn – wie hier der geltende Flächenwid- mungsplan zeigt – eine Fortführung der Erschlie- ßungsstraße vorgesehen ist. VfGH 12.12.2008, B 1454/07 <82> Aus der Begründung: (…) 2.3.1. Andererseits wendet sich die Beschwerde gegen die Festlegung jener Stra- ßenfluchtlinien, die der inneren Erschließung des Ge- bietes dienen, und bringt vor, die geplante Erschlie- ßungsstraße diene nur der Erschließung eines einzigen Grundstückes. Die westlich des Grundstückes des Bf liegenden Parzellen 942/1 und 942/3 sind als Wohnbau- land ausgewiesen (nur der nördliche Teil des Gst 942/1 ist bebaut). 2.3.2. Die Erschließung der Gst 942/1 und 942/3 entspricht wiederum dem Ziel der örtlichen Raumord- nung gem § 27 Abs 2 lit e TROG 2001, Vorsorge für eine zweckmäßige und bodensparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaſtsbildes abgestimm- te verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete und Grundflächen zu treffen. Der Gemeinde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie für die Erschließung der zweckmäßig und bodensparend zu bebauenden Gebiete und Grundflä- chen eine Straße vorsieht und die Aufschließung der Grundstücke durch einen Trichter von der B 171 Tiro- ler Straße ausschließt. Auch die Tatsache, dass zunächst nur für das Grundstück des Bf Straßenfluchtlinien fest- gesetzt wurden, bewirkt nicht die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes, da – wie auch der geltende Flächen- widmungsplan zeigt – eine Fortführung der Erschlie- ßungsstraße vorgesehen ist. Gegen die Festsetzung der Straßenfluchtlinien im Allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan „A18/E1 Gurnau 3 – Maidel“ bestehen daher auch keine Bedenken. (Abweisung) Fehlende Kfz-Stellplätze; Benützungsverbot DOI 10.1007/s00738-009-0639-8 § 37 Abs 4 lit c tir BauO 2001 Die Zustimmung des Bauherrn zur Nichtbenüt- zung eines Stockwerkes (hier: bis zur Errichtung der erforderlichen Parkmöglichkeiten) kann die fehlende Rechtsgrundlage für die Erlassung ei- nes Benützungsverbotes nicht ersetzen. VwGH 27.1.2009, 2005/06/0070 <83> Aus der Begründung: Die Baubeh und die bel Beh haben allerdings außer Acht gelassen, dass das gegen- ständliche Benützungsverbot rechtens nur im Umfang des mit der Baubewilligung v 26.6.2000 genehmigten Projekts (mit welchem ein dreistöckiger Zubau samt Parkdecks zu einem bestehenden dreistöckigen Ein- kaufszentrum genehmigt worden war) nicht aber hin- sichtlich des gesamten dritten Geschoßes des bestehen- den Gebäudes ausgesprochen werden durſte. Auch ist für die von den Gemeindebeh in Verbindung mit dem Benützungsverbot hinsichtlich des gesamten dritten Geschoßes ausgesprochenen baupolizeilichen Anord- nungen eine gesetzliche Grundlage nicht zu ersehen. Gegen dieses Ergebnis kann letztlich auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Bf hätte in der Ver- handlung v 29.9.2003 der Nichtbenützung des gesam- ten dritten OG bis zur Errichtung der für erforderlich gehaltenen Parkmöglichkeiten zugestimmt. Eine sol- che Zustimmung vermag nämlich weder dem von den Baubeh ausgesprochenen Benützungsverbot hinsicht- lich des gesamten dritten OG und den damit zusam- menhängend verfügten Anordnungen eine gesetzliche Grundlage zu verschaffen, noch ist mangels ausdrück- licher gesetzlicher Ermächtigung eine Grundlage für die Möglichkeit eines Verzichts auf das subjektiv-öf- fentliche Recht zu ersehen, dass ein Benützungsverbot nur in den im G vorgeschriebenen Fällen ausgespro- chen werde. (Auebung)

Fehlende Kfz-Stellplätze; Benützungsverbot

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Page 1: Fehlende Kfz-Stellplätze; Benützungsverbot

Rechtsprechungbbl2009, Heft 3Juni 107

© Springer-Verlag 2009

Sportplatz; Werbetafeln; anzeigepflichtige Baumaß­nahmen; Straßen­, Orts­ und Landschaftsbild

DOI 10.1007/s00738-009-0636-y

§ 33 stmk BauG 1995; § 25 Abs 2 Z 1 stmk ROG 1974

Die Errichtung von Werbeeinrichtungen ist auf einem als „Freiland-Sondernutzung Sportplatz“ gewidmeten Grundstück zulässig, weil Sportplät-ze typischerweise auch durch Werbeeinrichtun-gen gekennzeichnet sind.

Beeinträchtigt eine Werbeanlage (hier: mit 13 Tafeln in einer Gesamtlänge von rund 102 m) aber das Landschaftsbild, muss sie untersagt werden.

VwGH 27.1.2009, 2008/06/0213 <80>

Hangrutschungen; subjektiv­öffentliche Nachbar­rechte

DOI 10.1007/s00738-009-0637-x

§ 26 Abs 1 Z 5 stmk BauG 1995

Nachbarn kommt hinsichtlich Rutschungen (hier: auf Grund der problematischen Beschaffenheit des Geländes) kein Mitspracherecht im Baubewil-ligungsverfahren zu.

VwGH 24.2.2009, 2009/06/0026 <81>

Tirol

Bebauungsplan; Erschließungsstraße

DOI 10.1007/s00738-009-0638-9

§§ 27 Abs 2 lit e, 54, 55, 58 tir ROG 2001

Im Bebauungsplan können zunächst auch nur für ein Grundstück Straßenfluchtlinien festgesetzt werden, wenn – wie hier der geltende Flächenwid-mungsplan zeigt – eine Fortführung der Erschlie-ßungsstraße vorgesehen ist.

VfGH 12.12.2008, B 1454/07 <82>

Aus der Begründung: (…) 2.3.1. Andererseits wendet sich die Beschwerde gegen die Festlegung jener Stra-ßenfluchtlinien, die der inneren Erschließung des Ge-bietes dienen, und bringt vor, die geplante Erschlie-ßungsstraße diene nur der Erschließung eines einzigen Grundstückes. Die westlich des Grundstückes des Bf liegenden Parzellen 942/1 und 942/3 sind als Wohnbau-land ausgewiesen (nur der nördliche Teil des Gst 942/1 ist bebaut).

2.3.2. Die Erschließung der Gst 942/1 und 942/3 entspricht wiederum dem Ziel der örtlichen Raumord-nung gem § 27 Abs 2 lit e TROG 2001, Vorsorge für eine zweckmäßige und bodensparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes

des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimm-te verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete und Grundflächen zu treffen. Der Gemeinde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie für die Erschließung der zweckmäßig und bodensparend zu bebauenden Gebiete und Grundflä-chen eine Straße vorsieht und die Aufschließung der Grundstücke durch einen Trichter von der B 171 Tiro-ler Straße ausschließt. Auch die Tatsache, dass zunächst nur für das Grundstück des Bf Straßenfluchtlinien fest-gesetzt wurden, bewirkt nicht die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes, da – wie auch der geltende Flächen-widmungsplan zeigt – eine Fortführung der Erschlie-ßungsstraße vorgesehen ist. Gegen die Festsetzung der Straßenfluchtlinien im Allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan „A18/E1 Gurnau 3 – Maidel“ bestehen daher auch keine Bedenken. (Abweisung)

Fehlende Kfz­Stellplätze; Benützungsverbot

DOI 10.1007/s00738-009-0639-8

§ 37 Abs 4 lit c tir BauO 2001

Die Zustimmung des Bauherrn zur Nichtbenüt-zung eines Stockwerkes (hier: bis zur Errichtung der erforderlichen Parkmöglichkeiten) kann die fehlende Rechtsgrundlage für die Erlassung ei-nes Benützungsverbotes nicht ersetzen.

VwGH 27.1.2009, 2005/06/0070 <83>

Aus der Begründung: Die Baubeh und die bel Beh haben allerdings außer Acht gelassen, dass das gegen-ständliche Benützungsverbot rechtens nur im Umfang des mit der Baubewilligung v 26.6.2000 genehmigten Projekts (mit welchem ein dreistöckiger Zubau samt Parkdecks zu einem bestehenden dreistöckigen Ein-kaufszentrum genehmigt worden war) nicht aber hin-sichtlich des gesamten dritten Geschoßes des bestehen-den Gebäudes ausgesprochen werden durfte. Auch ist für die von den Gemeindebeh in Verbindung mit dem Benützungsverbot hinsichtlich des gesamten dritten Geschoßes ausgesprochenen baupolizeilichen Anord-nungen eine gesetzliche Grundlage nicht zu ersehen.

Gegen dieses Ergebnis kann letztlich auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Bf hätte in der Ver-handlung v 29.9.2003 der Nichtbenützung des gesam-ten dritten OG bis zur Errichtung der für erforderlich gehaltenen Parkmöglichkeiten zugestimmt. Eine sol-che Zustimmung vermag nämlich weder dem von den Baubeh ausgesprochenen Benützungsverbot hinsicht-lich des gesamten dritten OG und den damit zusam-menhängend verfügten Anordnungen eine gesetzliche Grundlage zu verschaffen, noch ist mangels ausdrück-licher gesetzlicher Ermächtigung eine Grundlage für die Möglichkeit eines Verzichts auf das subjektiv-öf-fentliche Recht zu ersehen, dass ein Benützungsverbot nur in den im G vorgeschriebenen Fällen ausgespro-chen werde. (Aufhebung)