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1 FIBAA Dokumentensammlung Februar 2010 Teil I: Beschlüsse des Akkreditierungsrates 5 Teil II: Beschlüsse der FIBAA 45 Teil III: Dokumente der Kultusministerkonferenz (KMK) 54 Teil IV: Internationale Dokumente 106 Anhang: CD-ROM I) FIBAA - Fragen- und Bewertungskataloge II) FIBAA – Dokumentensammlung Februar 2010

FIBAA Dokumentensammlung Februar 2010 · für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Akkreditie-rungs-Stiftungs-Gesetz (Beschluss vom 09.06.2009) 24 3- Verwendung

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FIBAA Dokumentensammlung

Februar 2010

Teil I: Beschlüsse des Akkreditierungsrates 5 Teil II: Beschlüsse der FIBAA 45 Teil III: Dokumente der Kultusministerkonferenz (KMK) 54 Teil IV: Internationale Dokumente 106 Anhang: CD-ROM

I) FIBAA - Fragen- und Bewertungskataloge II) FIBAA – Dokumentensammlung Februar 2010

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Teil I: Beschlüsse des Akkreditierungsrates I- Kriterien und Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengän-gen

6

1- Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung (Beschluss vom 08.12.2009)

6

2- Landesspezifische Strukturvorgaben im Sinne von verbindlichen Vorgaben für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Akkreditie-rungs-Stiftungs-Gesetz (Beschluss vom 09.06.2009)

24

3- Verwendung von Bachelor-Modulen in Master-Studiengängen (Beschluss vom 08.10.2007)

32

4- Regelung eines Verfahrens bei Widerspruch zwischen ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben für Bachelor- und Master-Studiengänge (Beschluss vom 17.07.2006)

32

II- Beschlüsse zur Anwendung ländergemeinsamer Strukturvorgaben und internationaler Richtlinien

33

1- Maßgaben zur Auslegung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben (Beschluss vom 12.02.2010)

33

2- ECTS-Fähigkeit von Praxisanteilen im Studium (Beschluss vom 19.09.2005)

34

3- Kriterien für die Unterscheidung von Abschlussbezeichnungen (Beschluss vom 20.06.2005)

34

III - Beschlüsse zu weiteren Grundsatzfragen

35

1- Handreichung des Akkreditierungsrates an die Agenturen auf Grundlage der Empfehlungen der Arbeitsgruppe 'Weiterbildende Studiengänge' des Akkreditie-rungrates zur Qualitätssicherung und Akkreditierung Weiterbildender Master-Studiengänge" (Beschluss vom 14.10.2007)

35

2- Handreichung des Akkreditierungsrates an die Agenturen auf Grundlage des „Abschlussberichts der AG ‚ECTS’ an den Akkreditierungsrat“ (Beschluss vom 12.10.2007)

39

3- Abschlussbericht der AG Fernstudium und E-Learning an den Akkreditie-rungsrat (Beschluss vom 18.06.2007)

41

4- Gender Mainstreaming in der Akkreditierung (Beschluss vom 24.02.2006)

43

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Teil II : FIBAA Beschlüsse 1- ECTS, Modularisierung und Studierbarkeit (Beschluss vom 12. Februar 2009)

46

2- Bearbeitungszeitraum bei Abschlussarbeit (Beschluss vom 01. Juni 2007)

46

3- MBA / Spezialisierung (Beschluss vom 08. Februar 2007)

47

4- Abschlussbezeichnungen MBA (Beschluss vom 07. Februar 2007)

47

5- Intensivstudiengänge (Beschluss vom 28. November 2006)

48

6- Studierbarkeit und ECTS (Beschluss vom 28. November 2006)

48

7- Benotung des Praxissemesters (Beschluss vom 27. September 2005)

49

8- Teilzeitstudienangebote und Studierbarkeit (Beschluss vom 28. Februar 2005)

50

9- Abschlussbezeichnung „Arts“ und „Science“ (Beschluss vom 27. Februar 2005 )

50

10- EU-Richtlinien und Praktika (Beschluss vom 27. September 2004, nach der europäischen Anerkennungsrichtlinie von 1988)

50

11- Praktische Semester (Beschluss vom 27. September 2004)

51

12- Betriebspraktika (Beschluss vom 27. September 2004)

51

13- Re-Akkreditierung von Studienangeboten (Beschluss vom 27. September 2004)

51

14- Verkürzung der Studiendauer und Studierbarkeit (Beschluss vom 27. September 2004)

52

15- Durchführung von Bündelakkreditierungen (Beschluss vom 27. September 2004)

52

16- ECTS-Korridorlösung (Beschluss vom 14. Juli 2004)

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17- Fremdsprachen bei MBA-Studienangeboten (Beschluss vom 05. September 2003)

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4

Teil III: Dokumente der Kulturministerkonferenz (KMK) 1- Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F.v. 04.02.2010) Anlage: Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen

55

2- Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse (Beschluss vom 21.04.2005 im Zusammenwirken von Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz und Bundesministerium für Bildung und Forschung)

64

3- Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009)

75

4- Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (I) und (II) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002 i.d.F. vom 18.09.2008)

76

5- Qualitätssicherung in der Lehre (Beschluss vom 22.09.2005)

82

6- Eckpunkte für die Weiterentwicklung der Akkreditierung in Deutschland (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004)

89

7- Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die kon-sekutive Studienstruktur (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004)

92

8- 10 Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003)

103

Teil IV: Internationale Dokumente

1- Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area

107

2- Equal - European MBA - Guidelines

139

3- Joint Quality Initiative (JQI): Gemeinsame Beschreibung von Bachelor und Master

140

4- Gemeinsame „Dublin Descriptors“ (für Bachelor-, Master- und Promotions-abschlüsse) Bericht einer informellen Gruppe der Joint Quality Initiative

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Teil I: Beschlüsse des

Akkreditierungsrates

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I - Kriterien und Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen 1- Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Stu-diengängen und für die Systemakkreditierung (Beschluss vom 08.12.20091) Inhaltsverzeichnis Einleitung

1. Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen 1.1 Allgemeine Regeln 1.2 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Kombinationsstudiengängen 1.3 Besondere Regeln für die Bündelakkreditierung 1.4 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Intensivstudiengängen 1.5 Besondere Regeln für joint programmes 2. Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen 3. Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen 4. Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung 5. Kriterien für die Systemakkreditierung 6. Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung 7. Regeln für die Zusammenstellung der Merkmalsstichprobe

1 Dieser Beschluss ersetzt die folgenden Beschlüsse des Akkreditierungsrates: „Akkreditierung von Studiengän-

gen mit Doppeldiplomabschlüssen und joint degrees“ vom 25. April 2005, „Mitteilung der Gutachterempfehlung an die Hochschule“ vom 20.06.2005, „Mindestanforderungen an Schlüsselkompetenzen“ vom 20.06.2005, „Vergabe von ECTS-Punkten in Intensivstudiengängen“ vom 22. Juni 2006, „Kriterien für die Akkreditierung von Studien-gängen“ i.d.F. vom 08.10.2007, „Allgemeine Regeln zur Durchführung von Verfahren zur Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen“ i.d.F. vom 22.02.2008, Beschluss: „Entscheidungen der Akkreditierungs-agenturen: Arten und Wirkungen“ i.d.F. vom 31.10.2008, „Allgemeine Regeln zur Durchführung von Verfahren der Systemakkreditierung“ i.d.F. vom 31.10.2008, „Kriterien für die Systemakkreditierung“ i.d.F. vom 31.10.2008und „Regeln zur Zusammenstellung der Merkmalsstichprobe“ vom 29.02.2008.

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Einleitung Ein wichtiger Schritt in der deutschem Umsetzung des Bologna-Prozesses war die im Jahr 1998 gemeinsam von der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Hochschulrektorenkonfe-renz (HRK) getroffene Entscheidung, für die neuen gestuften Studiengänge das Verfahren der Programmakkreditierung einzuführen. Seither ist die Akkreditierung in der Regel Voraus-setzung für die staatliche Genehmigung von Bachelor- und Master-Studiengängen. Dabei wird neben der Qualität der Studiengänge auch die Einhaltung formaler Vorgaben der KMK und europäischer Standards überprüft. Nach zehnjähriger Erfahrung mit der Pro-grammakkreditierung wurde 2008 das neue Verfahren der Systemakkreditierung eingeführt. In dem neuen Verfahren werden die Qualität der Studiengänge und die Einhaltung formaler Vorgaben nicht mehr durch die Begutachtung der Studiengänge selber überprüft. Vielmehr werden nunmehr die hochschulinternen, auf Studium und Lehre gerichteten Steuerungs- und Qualitätssicherungssysteme hinsichtlich ihrer Eignung und Wirksamkeit begutachtet, die Qualität der Studiengänge und die Einhaltung der formalen Vorgaben zu gewährleisten. Bei erfolgreicher Begutachtung führt dies zu deren Akkreditierung und gleichzeitig zur Akkreditie-rung der Studiengänge. Spezifisches Kennzeichen des deutschen Akkreditierungssystems ist seine Zweistufigkeit mit dem Akkreditierungsrat als Akteur auf der zentralen Ebene und den Agenturen auf dezentra-ler Ebene. Der Akkreditierungsrat hat die Aufgabe, die Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des deutschen Akkreditierungssystems zu schaffen, indem er Kriterien und Verfahren der Akkre-ditierung regelt. Im Einzelnen sind die ihm übertragenen Aufgaben in § 2 des Akkreditie-rungs-Stiftungs-Gesetzes festgeschrieben: - Akkreditierung und Reakkreditierung von Akkreditierungsagenturen durch eine zeitlich

befristete Verleihung der Berechtigung, Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssi-cherungssysteme durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren,

- Zusammenfassung der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben zu

verbindlichen Vorgaben für die Agenturen, - Regelung von Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren einschließlich der

Voraussetzungen und Grenzen von gebündelten Akkreditierungen, - Überwachung der Akkreditierungen, welche durch die Agenturen erfolgen. Die vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agenturen führen die Akkreditierungsverfahren durch, indem sie die Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsregeln des Akkreditierungsra-tes anwenden. Zur Vereinfachung des Regelwerks hat der Akkreditierungsrat seine einschlägigen Be-schlüsse aus den Jahren 2000 bis 2006 überarbeitet und zusammengefasst. Der vorliegende Beschluss gibt den Agenturen und den Hochschulen Orientierung und Rechtssicherheit bei Beantragung, Durchführung, Entscheidung und Entscheidungswirkungen von Programm- und Systemakkreditierungen. Damit sind alle verbindlichen Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zusammengefasst. Bei dem Regelwerk handelt es sich im Wesentlichen um die bisherigen Beschlüsse des Akk-reditierungsrates:

1. Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen 2. Allgemeine Regeln zur Durchführung von Verfahren zur Akkreditierung und Re-

akkreditierung von Studiengängen 3. Kriterien der Systemakkreditierung

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4. Allgemeine Regeln zur Durchführung von Verfahren der Systemakkreditierung 5. Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen: Arten und Wirkungen 6. Regeln für die Zusammenstellung der Merkmalsstichprobe Um die übereinstimmende

Anwendung der Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsregeln sicherzustellen, ü-berprüft der Akkreditierungsrat stichprobenartig und bei konkreten Anlässen die von den Agenturen durchgeführten Akkreditierungen.

Bei der Entwicklung der Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsregeln berücksichtigte der Akkreditierungsrat die Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Hig-her Education Area. Sie sind die Grundlage für die internationale Anerkennung des Akkredi-tierungsrates und der Agenturen durch die Vollmitgliedschaft bei der European Association for Quality Assurance (ENQA) und das European Quality Assurance Register (EQAR). 1. Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen 1.1 Allgemeine Regeln 1.1.1 In der Akquisitionsphase informiert die Agentur die den Antrag stellende Hochschule über wesentliche Inhalte, Verfahrensschritte und Kriterien des Akkreditierungsvorhabens. In diesem Zusammenhang gewährleistet die Agentur eine vollständige Leistungsbeschrei-bung und legt die Entgelte fest. 1.1.2 Die Antragstellerin hat einen begründeten Antrag einzureichen, der eine Darstellung des Studiengangs oder der Studiengänge umfasst und das Einhalten der Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen dokumentiert. 1.1.3 Die Agentur bestellt eine Gutachtergruppe, welche die Begutachtung aller für das Prüfverfahren relevanten Bereiche (z.B. fachliche Aspekte, studienstrukturelle und formale Aspekte, soziale Aspekte) gewährleistet. Der Gutachtergruppe gehören die relevanten Inte-ressenträgerinnen und Interessenträger, insbesondere Wissenschaftsvertreterinnen und -vertreter, Studierende und Berufspraxisvertreterinnen und -vertreter an. Die Agentur sichert die Unbefangenheit der Gutachterinnen und Gutachter und wahrt Fair-ness gegenüber der den Antrag stellenden Hochschule. Zu diesem Zweck räumt die Agentur der Hochschule ein Einspruchsrecht ein. Ein Vorschlags- oder ein Vetorecht der Hochschule bestehen nicht. 1.1.4 Die Agentur bereitet die Gutachterinnen und Gutachter auf die gutachterliche Tätig-keit und auf das konkrete Akkreditierungsverfahren vor. 1.1.5 Die Begutachtung beruht im Wesentlichen auf

- der Analyse der Antragsbegründung und - einer Begehung, die u.a. getrennte Gespräche mit der Leitung der Hochschule, Leh-

renden und Studierenden umfasst. Die Agentur kann (außer im Fall der erstmaligen Akkreditierung) auf eine Begehung verzich-ten, wenn Evaluationsergebnisse vorliegen, die nicht älter als zwei Jahre sind und nach den einschlägigen Regeln des Akkreditierungsrates für die Programmakkreditierung gewonnen wurden. Im Fall von Studiengängen, die Teil der Programmstichprobe einer Systemakkreditierung waren, ist eine erneute Begehung nicht erforderlich, wenn die Programmstichprobe innerhalb der letzten zwei Jahre nach den einschlägigen Bestimmungen des Akkreditierungsrates für die Programmakkreditierung durchgeführt wurde und ihre Ergebnisse einer Programmakkre-ditierung nicht im Wege stehen.

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1.1.6 Die Gutachtergruppe erstellt einen Bewertungsbericht, der die Begutachtung des Studiengangs bzw. der Studiengänge unter Berücksichtigung der „Kriterien für die Akkreditie-rung von Studiengängen (Abschnitt 2) dokumentiert. 1.1.7 Vor der Entscheidung erhält die Hochschule den Bewertungsbericht ohne die gutach-terliche Beschlussempfehlung zur Stellungnahme. 1.1.8 Die Akkreditierungsagentur entscheidet auf der Grundlage des Bewertungsberichts und der Beschlussempfehlung unter Würdigung der Stellungnahme der Hochschule. Sie spricht die Akkreditierung (ohne oder mit Auflagen) aus oder versagt die Akkreditierung. Eine einmalige Aussetzung des Verfahrens ist für 18 Monate möglich. 1.1.9 Im Anschluss an das Verfahren veröffentlicht die Agentur die Entscheidung, das Gut-achten und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter. Bei negativen Entscheidungen erfolgt statt der Veröffentlichung eine entsprechende Mitteilung an den Akkreditierungsrat. Die Agentur stellt unbeschadet ihrer Berichtspflichten gegenüber dem Akkreditierungsrat die Vertraulichkeit sicher2. 1.1.10 Die Agentur begründet ihre Akkreditierungsentscheidung. Hierzu gehören auch durch Auflagenerteilung eingeschränkte oder negative Akkreditierungsentscheidungen, Entschei-dungen über die Aussetzung eines Verfahrens und von der gutachterlichen Bewertung ab-weichende Akkreditierungsentscheidungen. 1.1.11 Die Agentur dokumentiert das Verfahren in geeigneter Weise und veröffentlicht im positiven Fall das Ergebnis durch einen entsprechenden Eintrag in die Datenbank akkredi-tierter Studiengänge. 1.1.12 Die Agentur überprüft die Erfüllung der anlässlich der Akkreditierung erteilten Aufla-gen durch die Hochschule. 1.2 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Kombinationsstudiengängen 1.2.1 Akkreditierungsgegenstand in so genannten Kombinationsstudiengängen ist nach den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen vom 10.10.2003 in der jeweils aktuellen Fassung und den einschlägigen Be-schlüssen des Akkreditierungsrates der Kombinationsstudiengang und nicht dessen Teilstu-diengänge. 1.2.2 Die Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen (Abschnitt 2) sind deshalb auf den Studiengang als solchen, zusammen mit seinen Kombinationsmöglichkeiten, nicht etwa nur auf Teilstudiengänge zu beziehen. 1.2.3 Die Hochschule hat eine Konzeption für ihr kombinatorisches Studienangebot, die die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integriert. 1.2.4 Die Anforderung eines stimmigen konzeptionellen Aufbaus des Studiengangs gemäß Ziffer 2.3 ist auf die Teilstudiengänge anzuwenden. 1.2.5 Für alle Teilstudiengänge weist die Hochschule nach, dass Lehrveranstaltungen und Modulprüfungen so aufeinander abgestimmt sind, dass die Studierbarkeit gewährleistet ist Für den gesamten Kombinationsstudiengang gewährleistet die Hochschule die Studierbar-keit auch hinsichtlich der Überschneidungsfreiheit zumindest in den häufig gewählten Kom-binationen und strebt sie für die seltener gewählten Kombinationen an.

2 Die Veröffentlichung der Gutachten ist in Verfahren verpflichtend, die nach dem 01.06.2010 eröffnet werden.

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In diesen Fällen hat die Hochschule eine besondere Informationspflicht gegenüber den Stu-dierenden. 1.2.6 Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weite-rer Teilstudiengänge in den Katalog der wählbaren Teilstudiengänge ergänzt werden. Bei entsprechenden Begutachtungen sind die obigen Kriterien anzuwenden. Die Akkreditie-rungsfrist ändert sich nicht. 1.2.7 Kooperieren Akkreditierungsagenturen bei der Akkreditierung von Kombinationsstu-diengängen, indem sie getrennte Bündel begutachten, ist abschließend eine gemeinsame Akkreditierungsentscheidung zu treffen. Wechselt die Hochschule für die Begutachtung der zu ergänzenden Teilstudiengänge die Akkreditierungsagentur, bescheinigt die neu gewählte Agentur gegebenenfalls die Akkreditierungsfähigkeit dieser Teilstudiengänge ohne eine ei-gene Akkreditierungsentscheidung zu fällen. Sie unterrichtet hierüber die Agentur, welche den Kombinationsstudiengang akkreditiert hat. Diese ergänzt die Akkreditierungsurkunde um die neu hinzugekommenen Teilstudiengänge. 1.2.8 Auf der Akkreditierungsurkunde sind alle Teilstudiengänge aufzuführen, deren Kom-bination Gegenstand der Akkreditierung war. Wird nach Ausstellung der Urkunde die Akkre-ditierung durch die Aufnahme weiterer Teilstudiengänge in die Liste der kombinierbaren Teil-studiengänge ergänzt, sind diese in einer neu auszustellenden Urkunde zu berücksichtigen. 1.3 Besondere Regeln für Verfahren der Bündelakkreditierung 1.3.1 Die Bündelakkreditierung von Studiengängen setzt die hohe fachliche Affinität der einzelnen (Teil-)Studiengänge voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn sie über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaf-ten oder Naturwissenschaften) hinausgeht und eine disziplinäre Nähe der (Teil-)Studiengänge vorliegt. Gemeinsame Strukturmerkmale der (Teil-)Studiengänge begründen allein keine fachliche Affinität. 1.3.2 Bei der Bildung der Gutachtergruppe ist eine hinreichende Begutachtung aller (Teil-) Studiengänge zu gewährleisten. Die Beschränkung auf nur einen Fachgutachter oder eine Fachgutachterin für jede im Bündel vertretende Fachdisziplin bedarf der Begründung. 1.3.3 Die zeitliche Gestaltung der Begehung muss gewährleisten, dass jeder Studiengang im Bündel auf die Einhaltung der Kriterien zur Akkreditierung von Studiengängen hinreichend geprüft werden kann. Dies ist auch im Gutachten darzulegen. 1.4 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Intensivstudiengängen 1.4.1 In besonders begründeten Einzelfällen können für Studiengänge mit besonderen stu-dienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Punkte pro Studienjahr vergeben wer-den (Intensivstudiengänge). 1.4.2 Besondere studienorganisatorische Maßnahmen sind z.B. die Ausweitung der Selbst-lernzeit mit begleitenden Maßnahmen zu ihrer Ausgestaltung, namentlich durch besondere Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

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1.5 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen, die von mindes-tens einer ausländischen und mindestens einer deutschen Hochschule gemeinsam durchgeführt werden (Joint Programmes) 1.5.1 Die Agentur prüft, ob die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben…“ sowie die vom Akkreditierungsrat für die Programmakkreditierung beschlossenen Vorgaben bezüglich des gesamten Studiengangs eingehalten werden. 1.5.2 Für den Fall, dass die Anwendung einer der unter 1.5.1 genannten Vorgaben die Akk-reditierung des Studiengangs voraussichtlich verhindern würde, da sie in Widerspruch zu einer Vorgabe einer anderen beteiligten Akkreditierungsinstitution oder einer nationalen Vor-gabe eines der beteiligten Partnerländer steht, kann der Akkreditierungsrat der zuständigen Agentur die Genehmigung erteilen, die betreffende Vorgabe im Akkreditierungsverfahren nicht anzuwenden. Die Entscheidung trifft der Vorstand der Stiftung auf Antrag der Agentur. 1.5.3 Es muss durch Begehungen an allen Standorten sichergestellt werden, dass die Aus-stattung und die Studienorganisation den Anforderungen gemäß Ziffer 2.6 entsprechen. Dies gilt mit folgenden Einschränkungen:

- Wenn der Studiengang an einer der Partnerhochschulen in den vergangenen zwei Jahren bereits Gegenstand einer Akkreditierung oder eines vergleichbaren Qualitätssicherungsverfahren gemäß ESG war, das sich auf die Prüfung der per-sonellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung sowie der Studienorganisation an dieser Partnerhochschule erstreckt hat und mit einer Begehung verbunden war, kann die Agentur auf eine Begehung an diesem Standort verzichten, wenn die Informationen über das durchgeführte Qualitätssicherungsverfahren aussage-kräftig sind. Insgesamt muss in diesem Fall jedoch zumindest eine Begehung an einem Standort stattfinden.

- Wenn es sich um einen Studiengang mit mehr als zwei Partnern handelt, muss

zumindest eine Begehung erfolgen, in deren Rahmen Hochschul- und Studien-gangsleitungen, sowie Lehrende und Studierende aller Standorte befragt werden.

1.5.4 Es sind Expertinnen bzw. Experten mit einschlägiger internationaler Erfahrung einzu-beziehen. Für jedes beteiligte Land soll möglichst eine Expertin bzw. ein Experte mit ein-schlägigen Landeskenntnissen teilnehmen. 1.5.5. Für gemeinsam mit einer ausländischen Agentur durchgeführte Verfahren gilt zusätz-lich zu 1.5.1 -1.5.4:

a) Die beteiligten Agenturen sollen einen gemeinsamen Katalog der anzuwen-denden Begutachtungskriterien erstellen. Dabei ist die Prüfung der „Länder-gemeinsamen Strukturvorgaben…“ sowie der vom Akkreditierungsrat für die Programmakkreditierung beschlossenen Vorgaben bezüglich des gesamten Studiengangs sicherzustellen.

b) Die Agenturen sollen bei der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter koo perieren. Der Gutachtergruppe müssen Vertreterinnen und Vertreter der relevanten Interessensgruppen angehören. Dazu gehören insbesondere die Wissenschaft, die Studierenden und die Berufspraxis.

c) Es muss ein gemeinsamer Selbstbericht vorgelegt werden, der auf die landes-spezifischen Besonderheiten bzw. nationalen Vorgaben in den Partnerländern eingeht.

d) Es muss ein Gutachterbericht für alle Standorte gemeinsam verfasst werden.

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1.5.6. Der Akkreditierungsrat kann Entscheidungen von Akkreditierungsinstitutionen, die nicht vom Akkreditierungsrat zugelassen sind - im Folgenden „ausländische Agenturen“ - im Bereich der Programmakkreditierung unter folgenden Voraussetzungen anerkennen:

a) Die beteiligte(n) ausländische(n) Agentur(en) wird/werden im European Quali-ty Asurance Register geführt oder ist/sind Vollmitglied(er) der European Asso-ciation for Quality Assurance in Higher Education (ENQA).

b) Die Anerkennungsentscheidung bezieht sich auf gemeinsame Studiengänge auch mit einem anerkannten Hochschulabschluss nach deutschem Recht ab-schließen. Dazu gehören auch gemeinsam von einer deutschen und einer ausländischen Hochschule vergebene Abschlüsse (Joint Degrees).

c) Die Akkreditierungsentscheidung durch die ausländische(n) Agentur(en) ist nach vom Akkreditierungsrat und der/den beteiligten ausländischen Agen-tur(en) gemeinsam beschlossenen Begutachtungskriterien und Verfahrensre-geln erfolgt. Die Begutachtungskriterien müssen die in nationalen Verfahren geltenden Kriterien im Wesentlichen enthalten und den in nationalen Verfah-ren geltenden Verfahrensregeln im Wesentlichen entsprechen.

d) Eine Negativentscheidung oder Entscheidung unter Auflagen durch eine betei-ligte ausländische Agentur, die darauf beruht, dass dortige nationale Vorgaben oder Vorgaben der beteiligten Agentur nicht erfüllt wurden, ist nicht bindend für das deutsche Akkreditierungssystem.

e) Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen. 2. Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen 2.1 Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes Das Studiengangskonzept orientiert sich an Qualifikationszielen. Diese umfassen fachliche und überfachliche Aspekte und beziehen sich insbesondere auf die Bereiche

- wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung,

- Befähigung, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen,

- Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement

- und Persönlichkeitsentwicklung. 2.2 Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem Der Studiengang entspricht

(1) den Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse vom 21.04.2005 in der jeweils gültigen Fassung, (2) den Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditie-ung von Bachelor- und Master-Studiengängen vom 10.10.2003 in der jeweils gültigen Fassung, (3) landesspezifischen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen, (4) der verbindlichen Auslegung und Zusammenfassung von (1) bis (3) durch den Akkreditierungsrat.

2.3 Studiengangskonzept Das Studiengangskonzept umfasst die Vermittlung von Fachwissen und fachübergreifendem Wissen sowie von fachlichen methodischen und generischen Kompetenzen.

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Es ist in der Kombination der einzelnen Module stimmig im Hinblick auf formulierte Qualifika-tionsziele aufgebaut und sieht adäquate Lehr- und Lernformen vor. Gegebenenfalls vorge-sehene Praxisanteile werden so ausgestaltet, dass Leistungspunkte (ECTS) erworben wer-den können. Es legt die die Zugangsvoraussetzungen und gegebenenfalls ein adäquates Auswahlverfah-ren fest sowie außerdem Anerkennungsregeln für extern erbrachte Leistungen, ggf. gemäß der Lissabon Konvention. Dabei werden Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studieren-de mit Behinderung getroffen. Gegebenenfalls vorgesehene Mobilitätsfenster werden curri-cular eingebunden. Die Studienorganisation gewährleistet die Umsetzung des Studiengangskonzeptes. 2.4 Studierbarkeit Die Studierbarkeit des Studiengangs wird gewährleistet durch:

- die Berücksichtigung der erwarteten Eingangsqualifikationen, - eine geeignete Studienplangestaltung - die auf Plausibilität hin überprüfte (bzw. im Falle der Erstakkreditierung nach Erfah-

rungswerten geschätzte) Angabe der studentischen Arbeitsbelastung, - eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, - entsprechende Betreuungsangebote sowie - fachliche und überfachliche Studienberatung.

Die Belange von Studierenden mit Behinderung werden berücksichtigt. 2.5 Prüfungssystem Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die formulierten Qualifikationsziele erreicht wur-den. Sie sind modulbezogen sowie kompetenzorientiert. Jedes Modul schließt in der Regel mit einer das gesamte Modul umfassenden Prüfung ab. Der Nachteilsausgleich für behinder-te Studierende hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie bei allen ab-schließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen ist sichergestellt. Die Prü-fungsordnung wurde einer Rechtsprüfung unterzogen. 2.6 Ausstattung Die adäquate Durchführung des Studiengangs ist hinsichtlich der qualitativen und quantitati-ven personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung gesichert. Dabei werden Verflech-tungen mit anderen Studiengängen berücksichtigt. Maßnahmen zur Personalentwicklung und -qualifizierung sind vorhanden. 2.7 Transparenz und Dokumentation Studiengang, Studienverlauf und Prüfungsanforderungen einschließlich der Nachteilsaus-gleichsregelungen für Studierende mit Behinderung sind dokumentiert und veröffentlicht. 2.8 Qualitätssicherung und Weiterentwicklung Ergebnisse des hochschulinternen Qualitätsmanagements werden bei den Weiterentwick-lungen des Studienganges berücksichtigt. Dabei berücksichtigt die Hochschule Evaluations-ergebnisse, Untersuchungen der studentischen Arbeitsbelastung, des Studienerfolgs und des Absolventenverbleibs.

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2.9 Studiengänge mit besonderem Profilanspruch Studiengänge mit besonderem Profilanspruch (u.a. berufsbegleitende Studienprogramme) entsprechen besonderen Anforderungen. Die vorgenannten Kriterien sind unter Berücksich-tigung dieser Anforderungen anzuwenden. 2.10 Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit Auf der Ebene des Studiengangs werden die Konzepte der Hochschule zur Geschlechterge-rechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Le-benslagen wie beispielsweise Erziehende, ausländische Studierende, Personen mit Migra-tonshintergrund, und/oder aus so genannten bildungsfernen Schichten umgesetzt. 3. Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen 3.1 Entscheidungsinhalte und ihre Voraussetzungen

3.1.1 Die Akkreditierung3 eines Studiengangs muss ausgesprochen werden, wenn die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

3.1.2 Die Akkreditierung soll unter Auflagen ausgesprochen werden, wenn Mängel

bestehen, die voraussichtlich innerhalb von neun Monaten behebbar sind. 3.1.3 Die Akkreditierung soll versagt werden, wenn Mängel bestehen, die voraus-

sichtlich nicht innerhalb von neun Monaten behebbar sind. 3.1.4 In den Fällen der Absätze 3.1.2 und 3.1.3 kann die Agentur nach Stellung-

nahme der Hochschule das Akkreditierungsverfahren einmalig für eine Frist von höchstens 18 Monaten aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Hoch-schule die Mängel in dieser Frist behebt.

3.2 Befristung

3.2.1 Die Akkreditierung ist auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens des Akkreditierungsbescheids (Ziffer 3.7). Die danach bemessene Frist verlängert sich auf das Ende des zuletzt betroffenen Studienjahres.

3.2.2 Wenn eine Akkreditierung unter Auflage ausgesprochen wird, kann die Akkre-ditierungsfrist verkürzt werden.

3.2.3 Im Falle der erstmaligen Akkreditierung beträgt die Akkreditierungsfrist fünf Jahre. Für die Bemessung der Frist gilt Ziff. 3.2.1 Satz 3 entsprechend.

3.2.4 Wenn bei der erstmaligen Akkreditierung der Studiengang erst nach dem Wirksamwerden des Akkreditierungsbescheids eröffnet wird, beginnt die Frist mit dem Tag seiner Eröffnung, spätestens aber mit Beginn des übernächsten auf die Akkreditierungsentscheidung folgenden Studienjahres. Die so bemessene Frist ver-längert sich auf Antrag der Hochschule auf das Ende des zuletzt betroffenen Studien-jahres.

3.3 Vorläufige Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierungsfrist 3 Die für die Akkreditierung eines Studiengangs geltenden Bestimmungen dieses Beschlusses finden jeweils auch auf die Erstakkreditierung eines Studiengangs Anwendung, es sei denn, die Erstakkreditierung ist abweichend geregelt.

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3.3.1 Ist die Akkreditierung eines Studiengangs vor Ablauf der Akkreditierungsfrist bei einer Akkreditierungsagentur beantragt und liegen die zur Durchführung des Ver-fahrens erforderlichen Unterlagen vor, kann die Agentur den Studiengang für höchs-tens weitere 12 Monate vorläufig akkreditieren, es sei denn, es besteht offensichtlich keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens. Die Dauer dieser vorläufigen Akkreditierung des Studiengangs ist bei der nachfolgenden Akkreditierung in die nach Ziff. 3.2 maßgebliche Frist einzurechnen. Bei Versagung oder Aussetzung während der vorläufigen Akkreditierung bleibt diese bis zum Ende der festgesetzten Frist bestehen.

3.3.2 Beantragt die Hochschule die Akkreditierung des Studiengangs vor Ablauf der Akkreditierungsfrist nicht, weil sie den Studiengang geschlossen hat und keine Neu-einschreibungen in den Studiengang mehr vornimmt, kann die Akkreditierungsfrist gemäß den landesrechtlichen Regelungen des Vertrauensschutzes für bei Ablauf der Akkreditierungsfrist noch eingeschriebenen Studierenden verlängert werden. Voraus-setzung ist der Nachweis der Hochschule, dass der Studiengang keine wesentlichen Änderungen aufweist und die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nach-haltig vorgehalten werden. Zuständig für die Entscheidung ist die Akkreditierungs-agentur, die den auslaufenden Studiengang akkreditiert hat.

3.3.3 Hat die Hochschule die Systemakkreditierung bei einer Akkreditierungsagen-tur beantragt, akkreditiert diese die Studiengänge, deren Akkreditierungsfristen wäh-rend des Verfahrens auslaufen, bis zur Entscheidung über die Systemakkreditierung vorläufig.

3.4 Aussetzung des Verfahrens

3.4.1 Die Aussetzung des Akkreditierungsverfahrens bedarf der Stellungnahme der Hochschule. Die Aussetzung erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen und der Frist, innerhalb derer die Hochschule die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann.

3.4.2 Es obliegt der Hochschule, innerhalb der gesetzten Frist die Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Akkreditierungsagentur zu beantragen; in diesem Fall wird das unterbrochene Verfahren unverzüglich fortgesetzt. Bei Wiederaufnahme des Ver-fahrens entscheidet die Agentur über gegebenenfalls zu wiederholende Verfahrens-schritte.

3.4.3 Stellt die Hochschule in der gesetzten Frist keinen Wiederaufnahmeantrag, lehnt die Akkreditierungsagentur die Akkreditierung endgültig ab.

3.5 Auflagen

3.5.1 Auflagen und Fristen zum Nachweis ihrer Erfüllung sind eindeutig zu bestim-men.

3.5.2 Auflagen sind mit dem Hinweis zu versehen, dass der mangelnde Nachweis der Auflagenerfüllung zum Widerruf der Akkreditierung führen kann oder dass die Akkreditierungsfrist nicht auf die Frist gemäß 3.2.1 oder 3.2.3 verlängert wird, sofern die Akkreditierungsfrist wegen der Auflagen gemäß Ziff. 3.2.2 verkürzt wurde.

3.5.3 Die Erfüllung der Auflagen wird durch Bescheid der Akkreditierungsagentur gegenüber der Hochschule festgestellt. In diesem Fall gilt die Akkreditierungs-entscheidung mit der im Akkreditierungsbescheid gesetzten Dauer uneingeschränkt.

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3.5.4 Weist die Hochschule die Erfüllung der Auflagen nicht fristgerecht nach und war die Akkreditierung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, muss die Akkreditie-rungsagentur die Akkreditierung nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende widerrufen. In begründeten Fällen kann die Akkreditierungsagentur einmalig eine Nachfrist von bis zu weiteren drei Monaten einräumen.

3.5.5 Wenn die Akkreditierungsfrist wegen der Auflagen verkürzt wurde (Ziff. 3.2.2) wird die Akkreditierungsfrist bei nicht fristgerechtem Nachweis der Auflagenerfüllung nicht auf die Frist gemäß Ziff. 3.2.1 oder 3.2.3, sondern nur auf das Ende des betrof-fenen Semesters verlängert. Die Agentur kann in begründeten Fällen einmalig eine Verlängerung der Akkreditierungsfrist um bis zu drei Monate aussprechen.

3.6 Aufhebung der Akkreditierungsentscheidung

3.6.1 Die Agentur hebt die Akkreditierungsentscheidung unverzüglich auf oder ver-sieht sie, sofern innerhalb von neun Monaten behebbare Mängel vorliegen, unverzüg-lich mit einer Auflage, wenn sie unter Nichtbeachtung oder nicht sachgerechter An-wendung eines Akkreditierungskriteriums oder unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensregel zustande gekommen ist und der Akkreditierungsrat die Agentur des-halb zur Aufhebung bzw. nachträglichen Beauflagung verpflichtet hat. Diese Pflicht besteht nicht, wenn dieselbe Akkreditierungsentscheidung auch bei Vermeidung des Fehlers getroffen worden wäre; insoweit hat die Agentur die Darlegungs- und Beweis-last.

3.6.2 Hätte im Fall der Ziff. 3.6.1 eine positive, eine negative oder eine Akkreditie-rungsentscheidung unter Auflage ergehen müssen, trifft die Agentur unverzüglich die entsprechende Entscheidung. 3.6.3 Bei wesentlichen Änderungen an Konzeption oder Profil eines Studiengangs entscheidet die Agentur, ob die Änderung qualitätsmindernd ist und deshalb eine erneute Akkredi-tierung erforderlich ist. In diesem Fall hebt sie die Akkreditierung unverzüglich auf, so-fern nicht die erneute Akkreditierung beantragt wird. Die Agentur entscheidet darüber, ob das Verfahren im Einzelfall verkürzt werden kann.

3.7 Wirksamwerden von Entscheidungen Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen in den genannten Fällen werden mit Be-kanntgabe des schriftlichen Bescheids wirksam. 4. Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung

4.1 Die Akkreditierungsagentur führt mit der Antrag stellenden Hochschule ein vorbe-reitendes durch und informiert die Hochschule über wesentliche Inhalte, Schritte und Kriterien des Verfahrens. Die Agentur stellt der Hochschule eine vollständige Leis-tungsbeschreibung zur Verfügung und legt die Entgelte fest. 4.2 Die Hochschule reicht einen An t r a g ein, der kurze Darstellungen der Einrich-tung und ihrer internen Steuerungs- und Qualitätssicherungssysteme im Bereich von Studium und Lehre umfasst. Im Fall der Systemreakkreditierung legt die Hochschule den Bericht über das Ergebnis der Halbzeitstichprobe vor. Bei Vorliegen einer ent-sprechenden landesspezifischen Regelung ist der Antrag über das zuständige Minis-terium einzureichen.

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4.3 Die Agentur führt eine Vo r p r ü f u n g durch, ob die Zulassungsvoraussetzungen für Hochschulen zur Systemakkreditierung erfüllt sind. Besteht offensichtlich keine Aussicht auf eine erfolgreiche Systemakkreditierung, informiert die Agentur die Hoch-schule und den Akkreditierungsrat innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis der Vorprüfung. 4.4 Die Hochschule legt der Agentur eine Dokumentation vor, aus der besonders die internen Steuerungs- und Entscheidungsstrukturen, das Leitbild und das Profil der Hochschule, ihr Studienangebot, die definierten Qualitätsziele und das System der in-ternen Qualitätssicherung im Bereich von Studium und Lehre hervorgehen. Die Do-kumentation verdeutlicht die Funktionsweise der Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung.

Im Fall der Systemreakkreditierung umfasst die Dokumentation auch einen Bericht, in dem die Hochschule die Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsmängeln darstellt, die sie gege-benenfalls aufgrund des Ergebnisses der Halbzeitstichprobe ergriffen hat. Der Dokumentati-on ist eine Stellungnahme der Studierendenvertretung der Hochschule beizufügen.

4.5 Die Akkreditierungsagentur bestellt für das Begutachtungsverfahren eine Gutach-tergruppe, die sich mindestens aus den folgenden Personen zusammensetzt:

- drei Mitgliedern mit Erfahrung auf dem Gebiet der Hochschulsteuerung und der hochschulinternen Qualitätssicherung,

- einem studentischen Mitglied mit Erfahrungen in der Hochschulselbstverwal-tung und der Akkreditierung,

- einem Mitglied aus der Berufspraxis. Jeweils ein Mitglied der Gutachtergruppe sollte über Erfahrung in der Hochschulleitung, in der Studiengestaltung und in der Qualitätssicherung von Studium und Lehre verfügen. Ein Mitglied der Gutachtergruppe sollte aus dem Ausland kommen. Sofern in dem Verfahren über berufsrechtliche Zusatzfeststellungen zu entscheiden ist, muss zusätzlich eine Expertin oder ein Experte beteiligt werden, soweit staatliche Regeln dies er-fordern. Sofern die Hochschule Lehramts- oder Kombinationsstudiengänge mit theologi-schen Studienanteilen anbietet, ist an der Durchführung der Merkmalsstichprobe eine Exper-tin oder ein Experte der evangelischen bzw. der katholischen Kirche zu beteiligen. Die Agentur benennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Agentur trifft angemes-sene Vorkehrungen zur Sicherstellung der Unbefangenheit der Gutachterinnen und Gutach-ter und wahrt Fairness gegenüber der Hochschule. Bei der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter stellt die Agentur das Benehmen mit der Hochschule her. Ein Vorschlags- und ein Vetorecht gewährt die Agentur nicht. Die Agentur bereitet die Gutachterinnen und Gut-achter auf das Verfahren vor.

4.6 Zum Begutachtungsverfahren gehören

- zwei Begehungen, - eine sich auf alle Bachelor- und Master-Studiengänge erstreckende vertiefte

vergleichende Untersuchung relevanter Merkmale der Studienganggestaltung, der Durchführung von Studiengängen und der Qualitätssicherung (Merkmals-stichprobe). Die Merkmalsst ichprobe dient insbesondere dazu, die Einhaltung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz sowie der landesspezifischen Vor-gaben und der Kriterien des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen in allen Studiengängen der Hochschule zu überprüfen. Ge-genstand der Merkmalsstichprobe können insbesondere sein: das Modulari-sierungskonzept der Hochschule, das System der Vergabe von ECTS-

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Punkten, das Prüfungssystem, die Studienorganisation sowie die Qualifikati-onsziele. Bietet die Hochschule reglementierte Studiengänge an, ist ein spezi-fisches Merkmal zumindest eines dieser Studiengänge hinzuzufügen. Die Gutachter bestimmen die Zusammensetzung der Merkmalsstichprobe nach einheitlichen Regeln, die zwischen Agenturen und Akkreditierungsrat abge-stimmt werden.

- vertiefte Begutachtungen von 15 % der Studiengänge, mindestens aber drei Studiengänge (Programmstichprobe). Bei der Auswahl der Programmstich-proben berücksichtigt die Agentur neben den Ergebnissen der Systembegut-achtung und der Merkmalsstichprobe das gesamte Fächerspektrum der Hoch-schule in der Lehre, die Relation von Bachelor- und Master-Studiengängen sowie kleine und große Studiengänge.

- Bietet die Hochschule reglementierte Studiengänge an, ist hiervon einer in die Programmstichprobe einzubeziehen. Im Fall von Lehramtsstudiengängen ist jeweils ein Studiengang von jedem angebotenen Lehramtstyp einzubeziehen. Im Übrigen entscheidet die Agentur nach dem Zufallsprinzip.

- Ist ein Studiengang der Programmstichprobe bereits akkreditiert, kann die A-gentur auf eine Begehung verzichten, wenn die Akkreditierung nicht länger als drei Jahre zurück liegt.

Die erste Begegnung dient vornehmlich der Information über die Hochschule und ihre Steue-rungssysteme. Die Gutachterinnen und Gutachter überprüfen die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich ihrer Aussagekraft und Vollständigkeit und entscheiden, welche Unterlagen die Hochschule für die zweite Begehung ergänzend vorlegen muss. An der Auswahl der Merk-malsstichprobe sind die Gutachterinnen und Gutachter beteiligt; die Agentur legt hierfür ein Verfahren fest. Die zweite Begehung dient der kritischen Analyse der vorgelegten Unterlagen und der Durchführung der Merkmalsstichproben. Sie sollte so terminiert werden, dass die Hochschu-le genügend Zeit erhält, die erforderlichen Dokumentationen zusammenzustellen. Die Gutachterinnen und Gutachter führen Gespräche insbesondere mit der Hochschullei-tung, dem Verwaltungspersonal, den Gleichstellungsbeauftragten, den Verantwortlichen für Qualitätssicherung sowie Vertreterinnen und Vertretern der Lehrenden und Studierenden. Sie erstellen einen vorläufigen Bericht, der die kritische Analyse der vorgelegten Unterlagen und die Ergebnisse der Merkmalsstichproben sowie der durchgeführten Gespräche berück-sichtigt. Die Agentur stellt ihn den Gutachterinnen und Gutachtern der Programmstichproben zur Ver-fügung.

4.7 Wenn die Akkreditierungsagentur auch für die Akkreditierung von Studiengängen zugelassen ist, führt sie vertiefte Begutachtungen von Studiengängen (Programm-stichprobe) aus jeder studienorganisatorischen Teileinheit der Hochschule als Teil der Systemakkreditierung durch. Die Agentur kann eine andere vom Akkreditierungsrat hierfür zugelassene Agentur mit der Durchführung von Programmstichproben beauf-tragen.

Ist die Agentur nicht für Programmakkreditierung zugelassen, müssen diese Programmstich-proben von einer für die Programmakkreditierung zugelassenen Agentur durchgeführt wer-den. Für die Programmstichproben bestellt die durchführende Akkreditierungsagentur Gutachter-gruppen, die eine sachgemäße fachliche Begutachtung der Studiengänge in allen für die Prüfverfahren relevanten Bereichen gewährleisten. Die ländergemeinsamen und landesspe-

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zifischen Strukturvorgaben sowie die Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen ge-mäß Abschnitt 2. finden entsprechende Anwendung. Gutachterinnen und Gutachter aus der Studierendenschaft und der Berufspraxis sind zu beteiligen. Im Falle von lehramts- oder Kombinationsstudiengängen mit theologischen Studienanteilen ist eine Expertin oder ein Experte der evangelischen bzw. der katholischen Kirche zu beteiligen. Die Begutachtung in diesen Verfahren folgt den Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß Abschnitt 1. ohne zu selbständigen Akkreditierungsentscheidungen zu führen.

4.8 Die Gutachterinnen und Gutachter der Systemakkreditierung fertigen unter Be-rücksichtigung der Gutachten aus den Programmstichproben und unter Beteiligung der Vorsitzenden der Gutachtergruppen aus den Programmstichproben einen endgül-tigen Bericht mit einer Beschlussempfehlung für die Systemakkreditierung an. Insbe-sondere ist von den Gutachterinnen und Gutachtern zu bewerten, ob in den Merk-mals- und den Programmstichproben festgestellte Qualitätsmängel eine systemische Ursache haben.

4.9 Die Akkreditierungsagentur leitet der Hochschule den Bericht der Gutachterinnen und Gutachtern ohne Beschlussempfehlung zur Stellungnahme zu.

4.10 Die Akkreditierungsagentur entscheidet auf der Basis des Gutachterberichts und der Beschlussempfehlung unter Würdigung der Stellungnahme der Hochschule. Sie spricht die Akkreditierung aus oder versagt sie. Eine Akkreditierung unter Auflagen ist nicht möglich. Eine einmalige Aussetzung des Verfahrens durch die Agentur für in der Regel 12, höchstens 24 Monate ist möglich.

4.11 Führt das Verfahren zu einer negativen Akkreditierungsentscheidung, ist dies von der Agentur zu begründen. (Zur möglichen Nutzung der Ergebnisse aus den Pro-grammstichproben siehe Ziff. 1.5).

4.12 Die Akkreditierungsagentur veröffentlicht die Entscheidung, eine Zusammenfas-sung des Gutachtens und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter. Die Agentur stellt im Übrigen unbeschadet ihrer Berichtspflichten gegenüber dem Akkreditierungs-rat die Vertraulichkeit in den Verfahren sicher.

4.13 Nach der Hälfte der Akkreditierungsfrist lässt die Hochschule von einer für die Programmakkreditierung zugelassenen Agentur eine vertiefte Begutachtung von Stu-diengängen gem. Ziff. 5.2 (Halbzeitstichprobe) durchführen. Die durchführende Agen-tur erstellt einen Bericht über das Ergebnis der Halbzeitstichprobe, der gegebenen-falls Empfehlungen zur Behebung von Qualitätsmängeln enthält, stellt ihn der Hoch-schule zur Verfügung und veröffentlicht ihn. Die Begutachtung in diesen Verfahren folgt den Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß Ab-schnitt 1 ohne zu selbständigen Akkreditierungsentscheidungen zu führen.

5. Kriterien für die Systemakkreditierung 5.1 Definition des Akkreditierungsgegenstandes Gegenstand der Systemakkreditierung ist das interne Qualitätssicherungssystem einer Hochschule im Bereich von Studium und Lehre. Die für Lehre und Studium relevanten Struk-turen und Prozesse werden darauf überprüft, ob sie das Erreichen der Qualifikationsziele und die hohe Qualität der Studiengänge gewährleisten, wobei die European Standards and Guidelines for Quality Assurance in Higher Education (ESG), die Vorgaben der Kultusminis-terkonferenz (KMK) und die Kriterien des Akkreditierungsrates Anwendung finden.

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Eine positive Systemakkreditierung bescheinigt der Hochschule, dass ihr Qualitätssiche-rungssystem im Bereich von Studium und Lehre geeignet ist, das Erreichen der Qualifikati-onsziele und die Qualitätsstandards ihrer Studiengänge zu gewährleisten. Studiengänge, die nach der Systemakkreditierung eingerichtet werden oder bereits Gegenstand der internen Qualitätssicherung nach den Vorgaben des akkreditierten Systems waren, sind somit akkre-ditiert. Evangelisch-theologische und katholisch-theologische Studiengänge des theologi-schen Vollstudiums sind hiervon ausgenommen. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Hochschule die Systemakkreditierung für das in-terne Qualitätssicherungssystem einer oder mehrerer studienorganisatorischen Teileinheiten der Hochschule beantragen, sofern diese Steuerungskompetenz und operative Verantwor-tung für Studium und Lehre, also für Planung und Durchführung der von ihr angebotenen Studiengänge, und für die Qualitätssicherung in Studium und Lehre besitzt. 5.2 Voraussetzungen für die Zulassung von Hochschulen zur Systemakkreditierung Im Fall der erstmaligen Systemakkreditierung ist je angefangene 2.500 im letzten Winterse-mester immatrikulierte Studierende jeweils mindestens ein Studiengang akkreditiert, mindes-tens jedoch ein Bachelor- und ein Master-Studiengang. Bietet die Hochschule reglementierte Studiengänge an, tritt ein akkreditierter reglementierter Studiengang hinzu. Bietet die Hochschule lehramtsbezogene Bachelor- und Master-Studiengänge an, ist zumin-dest einer dieser Studiengänge akkreditiert. Im Fall einer Systemreakkreditierung liegt ein Bericht über die Ergebnisse der Halbzeitstich-probe vor. Die Hochschule legt plausibel dar, dass sie ein formalisiertes hochschulweites Qualitätssi-cherungssystem eingerichtet hat. Für die Hochschule liegt keine negative Entscheidung in einem Verfahren der Systemakkre-ditierung aus den vorangegangenen zwei Jahren vor. 5.3 Voraussetzungen für die Zulassung von Teileinheiten einer Hochschule zur Sys-temakkreditierung in besonderen Ausnahmefällen

5.3.1 Die Hochschule erfüllt die Voraussetzungen für die Zulassung von Hochschu-len zur Systemakkreditierung gemäß Ziff. 5.2 Im Fall der erstmaligen Systemakkredi-tierung bezieht sich der Nachweis der akkreditierten Studiengänge, im Fall der Systemreakkreditierung der Bericht über das Ergebnis der Halbzeitstichprobe nur auf die studienorganisatorische Teileinheit. Das Qualitätssicherungssystem der Teilein-heit ist in das der Hochschule integriert.

5.3.2 Die Hochschulleitung beantragt die Systemakkreditierung für eine oder mehre-re studienorganisatorische Teileinheiten und begründet nachvollziehbar, weshalb die Akkreditierung des Qualitätssicherungssystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist. Sie erklärt außerdem, dass sie die Verantwor-tung für die interne Organisation des Verfahrens übernimmt.

5.4 Kriterien 5.4.1 Qualifikationsziele Die Hochschule hat für sich als Institution und für ihre Studiengänge ein Ausbildungsprofil als Teil eines strategischen Entwicklungskonzeptes definiert und veröffentlicht. Sie besitzt und nutzt kontinuierlich Verfahren zur Überprüfung der Qualifikationsziele ihrer Studiengänge.

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5.4.2 System der Steuerung in Studium und Lehre Die Hochschule verfügt und nutzt im Bereich Studium und Lehre kontinuierlich ein Steue-rungssystem. Dieses sichert unter Berücksichtigung der Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen in der aktuellen Fassung die Festlegung konkreter und plausibler Qualifikati-onsziele der Studiengänge. Die Qualifikationsziele umfassen fachliche und überfachliche Aspekte, insbesondere wissenschaftliche Befähigung, die Befähigung, eine qualifizierte Be-schäftigung aufzunehmen, die Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement und Per-sönlichkeitsentwicklung. Das System gewährleistet - die Umsetzung der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse in Studiengang-

konzepte, die studierbar sind und das Erreichen des angestrebten Qualifikationsniveaus und Qualifikationsprofils gewährleisten. Hierzu gehören realistische Einschätzung und Überprüfung der studentischen Arbeitsbelastung, Anwendung des ECTS, sachgemäße Modularisierung, adäquate Prüfungsorganisation, Beratungs- und Betreuungsangebote, Berücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit und der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, von ausländischen Studierenden und Studierenden mit ge-sundheitlichen Beeinträchtigungen sowie Anerkennungsregeln für extern erbrachte Leis-tungen;

- die adäquate Durchführung der Studiengänge auf der Basis von qualitativ und quantitativ hinreichenden Ressourcen sowie Maßnahmen zur Personalentwicklung und -qualifizierung;

- die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit dem Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben und gegebenenfalls be-stehenden Sonderregelungen für Studiengänge, die auf staatlich reglementierte Berufe vorbereiten;

- die Beteiligung bei der Entwicklung und Reform der Studiengänge von Lehrenden und Studierenden, von Absolventinnen und Absolventen und externen Expertinnen und Ex-perten sowie von Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis. Im Falle von Studien-gängen, die auf staatlich reglementierte Berufe hinführen, sind die entsprechenden Ex-pertinnen und Experten zu beteiligen.

5.4.3 Verfahren der internen Qualitätssicherung Die Hochschule besitzt in ein Gesamtkonzept eingebettete Verfahren der Qualitätssicherung in Studium und Lehre, die den Anforderungen der European Standards and Guidelines for Quality Assurance in Higher Education genügen. Das interne Qualitätssicherungssystem verfügt über personelle und sächliche Ressourcen, die Nachhaltigkeit gewährleisten. Es ist geeignet, die Wirksamkeit der internen Steuerungsprozesse im Bereich von Studium und Lehre zu beurteilen sowie die Sicherung und kontinuierliche Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre zu gewährleisten. Es umfasst im Einzelnen - die regelmäßige interne und externe Evaluation der Studiengänge unter Berücksichti-

gung - der Studien- und Prüfungsorganisation, - die regelmäßige Beurteilung der Qualität von Lehrveranstaltungen durch die Studieren-

den, - die Überprüfung der Kompetenz der Lehrenden in Lehre und Prüfungswesen bei der Ein-

stellung sowie deren regelmäßige Förderung, - die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung von Vorgaben der Kultusministerkonferenz

und des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen, - verbindliche Verfahren für die Umsetzung von Empfehlungen und ein Anreizsystem. Es gewährleistet die Beteiligung von Lehrenden und Studierenden, des Verwaltungsperso-nals, von Absolventinnen und Absolventen und Vertreterinnen und Vertretern der Berufspra-

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xis und stellt sicher, dass in ihrer Entscheidung unabhängige Instanzen (Personen) die Qua-litätsbewertungen im Rahmen von internen und externen Evaluationen vornehmen. 5.4.4 Berichtssystem und Datenerhebung Die Hochschule verfügt über ein internes Berichtssystem, das die Strukturen und Prozesse in der Entwicklung und Durchführung von Studiengängen sowie die Strukturen, Prozesse und Maßnahmen der Qualitätssicherung, ihre Ergebnisse und Wirkungen dokumentiert. 5.4.5 Zuständigkeiten Die Entscheidungsprozesse, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Steuerungssystem für Studium und Lehre und im internen Qualitätssicherungssystem sind klar definiert und hoch-schulweit veröffentlicht. 5.4.6 Dokumentation Die Hochschule unterrichtet mindestens einmal jährlich die für Studium und Lehre zuständi-gen Gremien und darüber hinaus in geeigneter Weise die Öffentlichkeit sowie den Träger der Hochschule und ihr Sitzland über Verfahren und Resultate der Qualitätssicherungsmaßnah-men im Bereich von Studium und Lehre. 6. Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung 6.1 Entscheidungsinhalte und ihre Voraussetzungen

6.1.1 Die Systemakkreditierung muss ausgesprochen werden, wenn die Qualitätsan-forderungen erfüllt sind. Damit sind die Studiengänge, die nach der Systemakkreditie-rung eingerichtet werden oder bereits Gegenstand der internen Qualitätssicherung nach den Vorgaben des akkreditierten Systems waren, akkreditiert. Wurde die Sys-temakkreditierung für eine Teileinheit der Hochschule beantragt, beziehen sich alle Entscheidungen der Agentur nur auf die Studiengänge dieser Teileinheit.

6.1.2 Eine Systemakkreditierung unter Auflagen ist nicht möglich. 6.1.3 Die Systemakkreditierung muss versagt werden, wenn wesentliche Qualitätsan-forderungen nicht erfüllt sind. Bereits bestehende Programmakkreditierungen bleiben davon unberührt. Ist zu erwarten, dass die beantragende Hochschule die Mängel be-hebt, kann das Akkreditierungsverfahren einmalig für eine von der Akkreditierungs-agentur zu setzende Frist von in der Regel 12, höchstens aber 24 Monaten ausge-setzt werden. Bei Versagung der erneuten Systemakkreditierung (Reakkreditierung) gelten die Studiengänge für anderthalb weitere Jahre als akkreditiert. 6.1.4 Mängel sind insbesondere dann wesentlich, wenn das interne Qualitätssiche-rungssystem nicht die Einhaltung der Kriterien für die Akkreditierung von Studiengän-gen gewährleistet.

6.2 Befristung

6.2.1 Die Systemakkreditierung ist auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen. Die-se Frist beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens des Akkreditierungsbescheids (Ziff. 6.6) Die danach bemessene Frist verlängert sich auf das Ende des zuletzt be-troffenen Studienjahres.

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6.2.2 Im Fall der Reakkreditierung beträgt die Akkreditierungsfrist acht Jahre. Für die Bemessung der Frist gilt Ziff. 6.2.1 Satz 3 entsprechend.

6.3 Vorläufige Akkreditierung Wird eine Reakkreditierung bei einer Akkreditierungsagentur spätestens ein Jahr vor Fristab-lauf beantragt, soll die Akkreditierungsagentur die Systemakkreditierung für höchstens weite-re zwei Jahre vorläufig verlängern, wenn eine Akkreditierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die Dauer der vorläufigen Verlängerung der Akkreditierung ist im Fall der erneuten Akk-reditierung in die nach Ziff. 6.2 maßgebliche Frist einzurechnen. Die vorläufige Systemakk-reditierung entfällt bei einer negativen Entscheidung des Verfahrens mit sofortiger Wirkung. Für die Studiengänge der Hochschule gilt Ziff. 6.1.3 Satz 4. 6.4 Aussetzung des Verfahrens

6.4.1 Die Aussetzung des Akkreditierungsverfahrens erfolgt nach Stellungnahme der Hochschule schriftlich unter Angabe von Gründen und der Frist, innerhalb derer die Hochschule die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann. 6.4.2 Es obliegt der Hochschule, innerhalb der gesetzten Frist die Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Akkreditierungsagentur zu beantragen; in diesem Fall wird das unterbrochene Verfahren unverzüglich fortgesetzt. Bei Wiederaufnahme des Ver-fahrens entscheidet die Agentur über gegebenenfalls zu wiederholende Verfahrens-schritte. 6.4.3 Stellt die Hochschule den Wiederaufnahmeantrag nicht in der gesetzten Frist, lehnt die Akkreditierungsagentur die Systemakkreditierung ab.

6.5 Aufhebung der Akkreditierungsentscheidung

6.5.1 Die Agentur hebt die Akkreditierungsentscheidung unverzüglich auf, wenn sie unter Nichtbeachtung oder nicht sachgerechter Anwendung eines Akkreditierungskri-teriums oder unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensregel zustande gekom-men ist und der Akkreditierungsrat die Agentur deshalb zur Aufhebung bzw. nach-träglichen Beauflagung verpflichtet hat. Diese Pflicht besteht nicht, wenn dieselbe Akkreditierungsentscheidung auch bei Vermeidung des Fehlers getroffen worden wä-re; insoweit hat die Agentur die Darlegungs- und Beweislast. 6.5.2 Hätte im Fall der Ziff. 6.5.1 eine positive oder negative Akkreditierungsent-scheidung ergehen müssen, trifft die Agentur unverzüglich die entsprechende Ent-scheidung. 6.5.3 Bei Änderungen des internen Qualitätssicherungssystems entscheidet die A-gentur, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, die eine Qualitätsminde-rung der Studiengänge zur Folge hat. In diesem Fall hebt sie die Akkreditierung un-verzüglich auf, sofern nicht die erneute Systemakkreditierung beantragt wird. Im Falle der Aufhebung gilt für die Studiengänge der Hochschule Ziff. 6.1.3 Satz 4. Die Agen-tur entscheidet darüber, ob das Verfahren im Einzelfall verkürzt werden kann.

6.6 Wirksamwerden von Entscheidungen Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen in den genannten Fällen werden mit Be-kanntgabe des schriftlichen Bescheids wirksam.

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7. Regeln zur Zusammenstellung der Merkmalsstichprobe

7.1 Die Merkmalsstichprobe im Rahmen der Systemakkreditierung ist „eine sich auf alle Bachelor- und Master-Studiengänge erstreckende vertiefte vergleichende Unter-suchung relevanter Merkmale der Studienganggestaltung, der Durchführung von Stu-diengängen und der Qualitätssicherung (Merkmalsstichprobe). Die Merkmalsstich-probe dient insbesondere dazu, die Einhaltung der Vorgaben der Kultusministerkon-ferenz sowie der landesspezifischen Vorgaben und der Kriterien des Akkreditierungs-rates für die Akkreditierung von Studiengängen in allen Studiengängen der Hoch-schule zu überprüfen.“4

7.2 Gegenstand der Merkmalsstichprobe Folgende Merkmale der Studiengangsgestaltung können Gegenstand der Merkmalsstich-probe sein:

- Definition von Qualifikationszielen - Einhaltung der Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen

und die Modularisierung von Studiengängen - Definition von Zugangsvoraussetzungen, Anrechnung extern erbrachter Leistungen

und Auswahlverfahren - Studentische Arbeitsbelastung - Sächliche, räumliche und personelle Ausstattung unter Berücksichtigung von Ver-

flechtungsstrukturen - Studienorganisation und -koordination - Modulbezogenes und kompetenzorientiertes Prüfungssystem (Prüfungsaufwand und

Prüfungsformen) und hinreichende Information hierüber - Fachliche und überfachliche Studienberatung

7.3 Auswahl der Merkmalsstichprobe Die Merkmalsstichprobe umfasst mindestens drei Merkmale. Zwei Merkmale werden durch Los ausgewählt. 7.4 Sonderregelungen

Bietet die Hochschule reglementierte Studiengänge (z. B. Lehramtsstudiengänge) an, so treten als weitere Merkmale die entsprechenden Spezifika (z. B. ländergemeinsame und ggf. landesspezifische Regelungen für die Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen) hinzu. 2- Landesspezifische Strukturvorgaben im Sinne von verbindlichen Vorgaben für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetz (Beschluss vom 09.06.2009) Bayern Landesspezifische Strukturvorgabe gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministe-riums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 23.01.2009 1. Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen zu Master-Studiengängen: Hier gilt nach Art. 43 Abs. 5 Sätze 1 mit 4 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) und Art. 46 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayHSchG Folgendes:

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a) Konsekutive und nicht-konsekutive Master-Studiengänge: Der Zugang zu einem solchen) Master-Studiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwer-tigen Abschluss voraus. Gleichwertige Abschlüsse sind insbesondere Staatsexamina, Diplomabschlüsse von Berufsakademien, die den im Beschluss der KMK vom 29.09.1995 festgelegten Kriterien entsprechen und Bachelor-Abschlüsse von Berufs-akademien, die den Kriterien des KMK-Beschlusses vom 15.10.2004 entsprechen. Die Hochschulen sind verpflichtet durch Satzung weitere Zusatzvoraussetzungen festzulegen, insbesondere zum Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung. In Ausnahmefallen kann die Hochschule zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der o. g. Zugangsvoraussetzungen aufgenommen wird, wenn die Zugangs-voraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden. b) Für Weiterbildungsmaster: Hier gilt neben den zu a) genannten Voraussetzungen, dass der Zugang zu weiterbildenden Master-Studiengängen zwingend nach einem qualifizierten Hochschulabschluss im Sinne der Regelungen zu a) eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzt.

2. Zulässige Gesamtregelstudienzeit in konsekutiven Bachelor-/ Master-Studiengängen: Nach Art. 57 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG dürfen in gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelor-Abschluss und einem darauf aufbauenden fachlich fortführenden und vertiefenden oder fächerübergreifend erweiternden Masterabschluss führen, über die Gesamtregelstu-dienzeit von höchstens fünf Jahren hinausgehende Regelstudienzeiten in besonders be-gründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, z. B. in Teilzeit durchgeführt werden. 3. Regelstudienzeit und praktisches Studiensemester in Fachhochschulstudiengängen: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17.10.2001 in der Fassung vom 01.10.2007 beträgt die Regelstudienzeit in Bachelor-Studiengängen an staatlichen Fachhochschulen in Bayern grundsätzlich sieben Semester. Eine abweichende Regelstudienzeit von sechs oder acht Semestern ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig. In Master-Studiengängen beträgt die Regelstudienzeit grund-sätzlich drei Semester; eine Regelstudienzeit von zwei oder vier Semestern ist nur in beson-ders begründeten Fällen zulässig. Nach § 2 Abs. 2 RaPO enthalten Bachelor-Studiengänge in der Regel ein praktisches Studiensemester; Master-Studiengänge können ein praktisches Studiensemester enthalten. Ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integrier-tes, von der Hochschule geregeltes, inhaltlich bestimmtes, betreutes und mit Lehrveranstal-tungen vorbereitetes und begleitetes Studiensemester, das in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis außerhalb der Hochschule abgeleistet wird und einer bereits deutlich berufsbezogenen Tätigkeit gewidmet ist. In der Regel umfasst es einschließlich der begleitenden Lehrveranstaltungen einen zusammenhängenden Zeit-raum von mind. 20 Wochen. Im Hinblick auf die Rechtswirkungen einer staatlichen Anerken-nung nichtstaatlicher Hochschulen nach Art. 77 Abs. 1 BayHSchG gelten diese Grundsätze auch für die Einrichtung von Studiengängen an nichtstaatlichen Hochschulen in Bayern. Berlin Landesspezifische Strukturvorgaben gemäß Schreiben der Berliner Senatsverwaltung vom 10.12.2008 - § 10 (4) des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz- BerlHG) vom 12. Oktober 1990 in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBL. S. 82) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2007 (GVBL. S. 576): „Die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“, der Hochschule für Schau-spielkunst Ernst Busch“ und der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) sowie für die künstle-rischen Studiengänge an der Hochschule der Künste Berlin regelt die für Hochschulen zu-ständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung. Hier-

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bei kann, allein oder in Verbindung mit einer Hochschulzugangs-berechtigung eine künstleri-sche Begabung oder eine besondere künstlerische Begabung als Zugangs-voraussetzung gefordert werden. Ferner ist das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Begabung zu bestimmen.“ - Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“, der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ und der Kunst-hochschule Berlin (Weißensee) sowie für die künstlerischen Studiengänge der Hochschule der Künste Berlin (Kunsthochschulzugangsverordnung - KunstHZVO) vom 23. Juni 1992 (GVBI. S. 214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2006 (GVBI. S. 214)4 - § X („Reform des Studienangebots“) der zwischen dem Land Berlin und den Berliner Hoch-schulen geschlossenen Verträge:5 (1) Die Hochschulen haben bei Aufbau und Inhalt der Studienangebote sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt. Das Leistungspunkte-System und das “Diploma Supp-lement“ sollen hochschulübergreifende Vergleichbarkeit nach europäischem Standard ge-währleisten und die Übertragung und Bewertung erbrachter Leistungen auf andere Studien-gänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglichen. (2) Die XX-Hochschule wird bis zum 31.12.2009 ihr Studienangebot flächendeckend auf ge-stufte Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master umstellen und hierbei die strukturellen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zugrunde legen. Kurzfristig wird sie deshalb bis zum 30.09.2006 ihre Diplom- und Magisterstudiengänge nach Maßgabe der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz modularisieren und in diesen Studiengängen ein Leistungspunkte-System einführen. Parallelangebote neuer und alter Studiengänge werden gemäß den Empfehlungen der KMK und der HRK spätestens zum 30.09.2007 zugunsten konsekutiver Studiengänge aufgehoben; Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt immatriku-liert sind, sind berechtigt, ihr Studium nach den bisherigen Regelungen abzuschließen.

(3) Die Hochschulen fördern die Vorbereitung ihrer Studierenden und wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Existenzgründungen insbesondere durch geeignete Lehrangebote. (4) Die XX-Hochschule wird verstärkt multimediale Instrumente und Methoden entwickeln und einsetzen. Sie wirkt als Gesellschafterin mit der Multimedia-Hochschulservice GmbH zusammen. (5) Zur weiteren Internationalisierung ihres Studienangebots wird die XX- Hochschule das fremdsprachliche Lehrangebot im Rahmen ihrer Studiengänge erhöhen, den Anteil ausländi-scher Dozenten an der Lehre steigern, Partnerschaften für die Förderung von Auslandsse-mestern und Auslandspraktika nutzen, ihre internationale Präsentation verbessern und Nachkontakte zu ehemaligen ausländischen Studierenden pflegen. Die XX Hochschule wird insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der EU unter Nutzung des Standortvorteils als Bundeshauptstadt den Kontakt und die Partnerschaft zu Universitäten insbesondere in mit-tel- und osteuropäischen Ländern erhalten und weiterentwickeln.

4 Der Wortlaut der Verordnung findet sich im Anhang. 5 Ein dieser Musternorm entsprechender Paragraph ist Bestandteil der Verträge mit den Berliner Hochschulen. Die Hochschulverträge gelten laut dem zitierten Schreiben in der zitierten Fassung bis zum 31.12.2009; Sie sind im vollständigen Wortlaut unter http://www.berlin.de/sen/wissenschaft-und-forschung/rechtsvorschriften/hochschulvertraege/ abrufbar.

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Niedersachsen Landespezifische Strukturvorgaben gemäß Schreiben des Ministeriums für Wissen-schaft und Kultur vom 27.11.2008 Der grundständige Bachelor ist wissenschaftlich breit qualifizierend und berufsbefähigend angelegt und eröffnet als erster regulärer Hochschulabschluss sowohl den Eintritt in den Ar-beitsmarkt als auch die Wahl unter mehreren unterschiedlich profilierten Master- Studien-gängen.

Beim Zugang zu einem Master-Studiengang ist die besondere Eignung der Bewerberin / des Bewerbers festzustellen. Die Einzelheiten werden in einer Masterzugangsordnung unter Be-rücksichtigung der Regeln des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) festgelegt. Die Hochschulen sind gehalten, für die Masterzugangsordnungen auf die durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) zur Verfügung gestell-ten Musterordnungen zurückzugreifen

Bachelor- und Master-Studiengänge fügen sich in das Profil der Hochschule ein und wahren profilbildende Elemente wie etwa die praxisbezogene Ausbildung an Fachhochschulen. Auf diese Weise sollen die schon bisher von Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie von den Fachhochschulen entwickelten Stärken erhalten bleiben und weiter unter-stützt werden. Rheinland-Pfalz Landesspezifische Strukturvorgabe gemäß Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 23.12.2008 1) Jedes Modul wird in der Regel mit einer studienbegleitenden Prüfung abgeschlossen, auf deren Grundlage Leistungspunkte vergeben werden. 2) Eine individuelle und flexible Studiengestaltung soll durch eine Verknüpfung von Modulen nicht unangemessen eingeschränkt werden. 3) Personen, die über keinen ersten Hochschulabschluss verfügen, können zu weiterbilden-den Studiengängen, die mit einem Hochschulabschluss abschließen, unter bestimmten Vor-aussetzungen zugelassen werden. Diese sind den Prüfungsordnungen der jeweiligen Stu-diengänge zu entnehmen. Als Zugangsvoraussetzungen sind in der Regel vorgesehen:

- Sie müssen über die Hochschulzugangsberechtigung verfügen. - Sie müssen eine berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, die hinrei-

chende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweist, und die insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat, die für den Stu-diengang förderlich sind.

- Sie sollten diese berufliche Tätigkeit mindestens fünf Jahre ausgeübt haben. (Mit dem voraussichtlichen Inkrafttreten des neuen rheinland-pfälzischen Hochschul-gesetzes in 2009 soll eine Änderung auf drei Jahre erfolgen.)

- Sie müssen eine Eignungsprüfung, die von Seiten der Hochschule vorzunehmen ist, erfolgreich bestanden haben. Durch die Eignungsprüfung soll die Gleichwer-tigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grund-ständigen Studiums festgestellt werden. Die Eignungsprüfung ist in der Prüfungs-ordnung zu regeln6.

6 Mit Datum vom 17.10.2008 hat die KMK beschlossen, dass landesrechtliche Regelungen, nach denen abwei-

chend von den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Zugang zu weiterbildenden Master-Studiengängen auch ohne ersten Hochschulabschluss möglich ist, wenn die Hochschule in einem Eignungsfeststellungsverfah-ren eine entsprechende Qualifikation festgestellt hat, in der Akkreditierung zu beachten sind.

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Anhang zur Landesspezifischen Vorgabe des Landes Berlin:

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3- Verwendung von Bachelor-Modulen in Master-Studiengängen (Beschluss vom 08.10.2007) 1. Die Verwendung von Modulen aus Bachelor-Studiengängen in Master-Studiengängen ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Teilqualifikationsziel, das mit der erfolgreichen Belegung des jeweiligen Moduls erreicht wird, in adäquater Weise dem Erreichen des Gesamtqualifika-tionsziels des Master-Studiengangs dient. Dies gilt sowohl für konsekutive als auch für nicht-konsekutive und weiterbildende Master-Studiengänge. Auszuschließen ist dagegen die Dop-pelverwendung von Modulen in den inhaltlich aufeinander aufbauenden Teilbereichen des Studiengangs. Im Übrigen gilt: Das im Nationalen Qualifikationsrahmen für die jeweilige Abschlussstufe definierte Qualifikationsniveau muss gewahrt werden. 2. Durch die Hochschulen muss zudem sichergestellt werden, dass der einzelne Studierende nicht dasselbe oder ein wesentlich inhaltsgleiches Modul im Bachelor- und nochmals im Masterstudium belegen kann. 4- Regelung eines Verfahrens bei Widerspruch zwischen länder-gemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben für Bache-lor und Master-Studiengänge (Beschluss vom 17.07.2006) 1. Im Falle einer Vorlage einer Agentur gemäß § 5 Abs. 4 der Vereinbarungen zwischen der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland und den Akkreditierungsagen-turen leitet der Vorstand der Stiftung die Vorlage der Agentur zur Entscheidung der nach Auffassung der Agentur klärungsbedürftigen Sach- oder Rechtsfrage dem betroffenem Land, dessen Rechte oder Aufgaben durch die zu klärende Sach- oder Rechtsfrage berührt sind, mit dem Ersuchen um Mitteilung einer Klärung zu. Ist eine Klärung nicht möglich, ist die betreffende Sach- oder Rechtsfrage in einem zweiten Schritt der Kultusministerkonferenz mit dem Ersuchen um Klärung zu zuleiten. 2. Der Vorstand der Stiftung sieht von dem Verfahren nach Ziffer 1 nur ab, wenn die Sach- und Rechtslage entgegen der Auffassung der Agentur unzweifelhaft ist. 3. Im Verfahren nach Ziffer 1 leitet der Akkreditierungsrat die ihm übermittelte gemeinsame Äußerung weiter; er fällt keine eigene Entscheidung. Im Fall der Ziffer 2 teilt der Vorstand der Stiftung seine Auffassung der Agentur mit.

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II- Beschlüsse zur Anwendung ländergemeinsamer Struk-tur-vorgaben und internationaler Richtlinien 1- Maßgabe zur akkreditierung der Ländergemeinsamen Struktur-vor-gaben (Beschluss vom 12.02.2010)7 Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Innercurriculare Praxisanteile 2. Kriterien für die Unterscheidung von Abschlussbezeichnungen 3. Verwendung von Bachelormodulen in Masterstudiengängen 4. Abschlussarbeiten in BA/MA-Studiengängen in Musik, Tanz, Kunst und angewandter Gestaltung 5. Masterstudiengänge mit Lehramtsprofil 6. Masterstudiengänge mit Künstlerischem Profil 1. Innercurriculare Praxisanteile Praxisanteile im Studium sind ECTS-fähig, wenn sie einen in das Studium integrierten und von der Hochschule geregelten, inhaltlich bestimmten und (idealerweise, aber nicht zwin-gend) mit Lehrveranstaltungen begleiteten, d.h. betreuten Ausbildungsabschnitt in der Be-rufspraxis darstellen. 2. Kriterien für die Unterscheidung von Abschlussbezeichnungen In der Frage der gewünschten Abschlussbezeichnung hat die Hochschule die Nominations-präferenz. Die Agentur hat die diesbezüglichen Angaben der Hochschule jedoch in jedem Fall zu prü-fen, wobei nur evident falsche, d.h. durch das Programm eindeutig nicht gedeckte Bezeich-nungen sind im Akkreditierungsverfahren zu beanstanden sind. 3. Verwendung von Bachelormodulen in Masterstudiengängen Die Verwendung von Modulen aus Bachelorstudiengängen in Masterstudiengängen ist aus-nahmsweise zulässig, wenn das Teilqualifikationsziel, das mit der erfolgreichen Belegung des jeweiligen Moduls erreicht wird, in adäquater Weise dem Erreichen des Gesamtqualifika-tionsziels des Masterstudiengangs dient. Dies gilt sowohl für konsekutive als auch für nicht-konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge. Auszuschließen ist dagegen die Dop-pelverwendung von Modulen in den inhaltlich aufeinander aufbauenden Teilbereichen des Studiengangs. Im Übrigen gilt: Das im Nationalen Qualifikationsrahmen für die jeweilige Abschlussstufe definierte Qualifikationsniveau muss gewahrt werden. Durch die Hochschulen muss zudem sichergestellt werden, dass der einzelne Studierende nicht dasselbe oder ein wesentlich inhaltsgleiches Modul im Bachelor- und nochmals im Masterstudium belegen kann.

7 Dieser Beschluss des Akkreditierungsrates ersetzt folgende Beschlüsse: „Deskriptoren für die Zuordnung der Profile "forschungsorientiert" und "anwendungsorientiert" für Masterstudiengänge“ vom 01.04.2004 (AR 02/2004), „ECTS-Fähigkeit von Praxisanteilen im Studium“ i.d.F. vom 20.06.2005, „Kriterien für die Unterscheidung von Abschlussbezeichnungen“ vom 20.06.2005, „Verwendung von Bachelormodulen in Masterstudiengängen“ vom 08.10.2007„Akkreditierung von Masterstudiengängen, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden“ vom 08.10.2007, „Akkreditierung von Masterstudiengängen mit künstlerischem Profil“ vom 31.10.2008. „Abschlussarbeiten in BA/MA-Studiengängen in Musik, Tanz, Kunst und angewandter Gestaltung“ vom 31.10.2008.

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4. Abschlussarbeiten in BA/MA-Studiengängen in Musik, Tanz, Kunst und angewand-ter Gestaltung Die in Ziffer 1.4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Ländergemeinsame Struktur-vorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudien-gängen“ i.d.F. vom 15.06.2007 vorgesehene Abschlussarbeit ist auch in Bachelorund Mas-terstudiengängen in den Bereichen Musik, Bildende Kunst und angewandte Gestaltung obli-gatorisch. Da Ziff. 2.5 des Beschlusses „Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditie-rung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ in der aktuellen Fassung die Ü-berprüfung des Erreichens der definierten Bildungsziele im Prüfungssystem erfordert, kann insbesondere in den oben genannten Studiengängen der Begriff „Abschlussarbeit“ auch im Sinne eines „Abschlussprojektes“ definiert werden. Um dem in den KMK-Strukturvorgaben enthaltenen Grundsatz der Verschriftlichung von Abschlussleistungen als Charakteristikum des Studiums an Hochschulen Rechung zu tragen, sollte das Abschlussprojekt eine schriftli-che Dokumentation umfassen. 5. Masterstudiengänge mit Lehramtsprofil Bei der Akkreditierung von Masterstudiengängen, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, ist das Vorliegen des lehramtsbezogenen Profils zu bescheini-gen. Hierfür sind die ländergemeinsamen fachlichen Anforderungen für die Lehramtsausbil-dung (Standards in den Bildungswissenschaften sowie ländergemeinsame inhaltliche Anfor-derungen der Fächer und ihrer Didaktik) sowie eventuelle landesspezifische inhaltlicher und strukturelle Vorgaben als Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Im Übrigen sind die Länderge-meinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. 6. Masterstudiengänge mit Künstlerischem Profil Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sollen ein besonderes künstlerisches Profil haben, das in der Akkreditierung nach Vorgaben des Akkreditierungsrats festzustellen und im Diploma Supplement auszuweisen ist. Dabei hat die Hochschule einen Ermessen-spielraum, ob ein Masterstudiengang ein künstlerisches Profil gemäß A 3.2 der Länderge-meinsamen Strukturvorgaben besitzt. Nur eine evident falsche, d.h. durch den Studiengang offensichtlich nicht gedeckte Profilzuordnung ist im Akkreditierungsverfahren zu beanstan-den. 2- ECTS-Fähigkeit von Praxisanteilen im Studium (Beschluss vom 19.09.2005) Praxisanteile im Studium sind ECTS-fähig, wenn sie einen in das Studium integrierten und von der Hochschule geregelten, inhaltlich bestimmten und (idealerweise, aber nicht zwin-gend) mit Lehrveranstaltungen begleiteten, d.h. betreuten Ausbildungsabschnitt darstellen, der in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis abge-leistet wird. Ein als Bestehenstest fungierender Leistungsnachweis ist überdies erforderlich, um ECTS-Credits zu vergeben bzw. zu erwerben. Daneben kann es als extracurriculare Op-tion, die nicht verpflichtend sein darf, auch solche Praktika geben, für die keine ECTS-Credits vergeben werden (z.B. unbetreute Praktika als Vorsemester). 3- Kriterien für die Unterscheidung von Abschlussbezeichnungen (Beschluss vom 20.06.2005) Die Frage der Abschlussbezeichnungen (M.Sc. / M.A. in wirtschaftswissenschaftlichen und M.Sc. / M.Eng. in ingenieurwissenschaftlichen Studiengängen) wird weder national - von den deutschen Akkreditierungsagenturen - noch international einheitlich gehandhabt.

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Beschluss: In der Frage der gewünschten Abschlussbezeichnung hat die Hochschule die Nominationspräferenz. Die Agentur hat die diesbezüglichen Angaben der Hochschule jedoch in jedem Fall zu prüfen. Entscheidungsrelevant für die Akkreditierungsentscheidung sind alsdann die Evidenzgrenzen (Einhaltung des vertretbaren Beurteilungsspielraums): nur evi-dent falsche, d.h. durch das Programm eindeutig nicht gedeckte Bezeichnungen sind im Akk-reditierungsverfahren zu beanstanden. Die Qualitätsaussage der Akkreditierung ist hiervon unabhängig zu treffen; insbes. kommt eine Positiventscheidung unter Auflage der Änderung der Bezeichnung vor Eröffnung des Studiengangs in Betracht.

III - Beschlüsse zu weiteren Grundsatzfragen 1- Handreichung des Akkreditierungsrates an die Agenturen auf Grundlage der „Empfehlungen der Arbeitsgruppe ‚Weiterbildende Studiengänge’ des Akkreditierungsrates zur Qualitätssicherung und Akkreditierung weiterbildender Master-Studiengänge“ (Beschluss vom 14.10.2007) Vorbemerkung Bildung, Qualifizierung und Wissenserwerb sind heute lebenslange Prozesse. Im Übergang zur Wissensgesellschaft resultieren aus einer kontinuierlichen Veränderung der technischen und organisatorischen Grundlagen von Produktion und Dienstleistung, einer Verkürzung der Innovationszyklen und einem wachsenden Bedarf an individuellem Orientierungswissen neue Anforderungen an die individuelle Bildungsbiographie, aber auch an die Bildungsinstitu-tionen. Dies bedeutet auch einen steigenden Bedarf an wissenschaftlicher Weiterbildung. Um diesen zu decken, ist es notwendig, dass die Hochschulen ihre gesetzliche Verpflichtung zur Entwicklung von Weiterbildungsangeboten verstärkt annehmen und ausgestalten. Die Hochschulen sind allerdings zögerlich, die wissenschaftliche Weiterbildung als neues Hand-lungsfeld zu akzeptieren. Die Gründe dafür sind vielfältig. Probleme bereitet unter anderem der Zwang, wirtschaftlich tragfähig zu sein und knappe Ressourcen nachhaltig einzusetzen. Auch lassen die Aufgaben in Lehre und Forschung so-wie die Belastung durch die Umstellung auf Bachelor- und Master-Studiengänge oft nur ge-ringe Kapazitäten für die Weiterbildung frei. Weiterhin sind die rechtlichen und sächlichen Rahmenbedingungen für die Weiterbildung oft noch nicht zufrieden stellend. Andererseits bietet die Einführung gestufter Studiengänge neue Möglichkeiten für mehr Fle-xibilität und bessere Verknüpfungen zwischen grundständigen und weiterführenden Studien. Dies ist zugleich eine Chance und eine Herausforderung für die Weiterbildung an Hochschu-len. Es gilt, an die gewachsene Tradition wissenschaftlicher Weiterbildung anzuknüpfen und diese unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen aus Wirtschaft und Ge-sellschaft weiterzuentwickeln. Dabei gilt es, sowohl qualitativ hochwertige weiterbildende Master-Studiengänge zu entwickeln als auch andere Angebote der wissenschaftlichen Wei-terbildung (v. a. Zertifikatsstudien) in die neue Studienstruktur zu integrieren. Weiterbildung an Hochschulen muss sowohl einzelne Module und Zertifikate als auch vollständige Studien-gänge mit akademischem Abschluss umfassen, um den unterschiedlichen Anforderungen an wissenschaftliche Weiterbildung gerecht zu werden. Herausforderungen an die Weiterbil-dung an Hochschulen entstehen aber auch aus der zunehmenden Bedeutung der Qualitäts-sicherung von Studium und Lehre. Erst mit der Verständigung darauf, was im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung Qualität bedeutet, wird der Weiterbildungsbereich auf ein stabiles Fundament gestellt, auf dem er aufbauen und sich entwickeln kann.

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Der Auftrag der Arbeitsgruppe, die der Akkreditierungsrat auf seiner 50. Sitzung am 30. No-vember 2006 eingesetzt hatte, und die am 9. März, 26. Juni und 12. September 2007 tagte, war es vor diesem Hintergrund, eine Bestandsaufnahme der bestehenden Praxis der Agen-turen im Bereich der Akkreditierung von weiterbildenden Studiengängen und der aus der besonderen Ausrichtung dieser Studiengänge resultierenden Probleme für die Qualitätssi-cherung vorzunehmen und Kriterien zu deren Akkreditierung zu entwickeln bzw. die beste-henden Kriterien zu konkretisieren8. Die Arbeitsgruppe kam zu dem Ergebnis, dass die geltenden Kriterien des Akkreditierungsra-tes für die Akkreditierung von Agenturen und von Studiengängen ausreichen, um auch wei-terbildende Studienangebote angemessen zu beurteilen. Gegen die Aufnahme zusätzlicher Kriterien spricht zudem, dass Kriterium 10.3 der „Kriterien für die Akkreditierung von Akkredi-tierungsagenturen“ bereits verlangt, dass bei Studiengängen mit besonderem Profilanspruch - als Beispiel werden berufsbegleitende Studiengänge genannt - die spezifischen Anforde-rungen berücksichtigt werden. Allerdings besteht in der Praxis bei weiterbildenden Studienangeboten eine Reihe von Prob-lemen, die bei der Akkreditierung besondere Beachtung verdienen; die folgenden Empfeh-lungen verweisen auf diese. Es bleibt den Agenturen überlassen, gesonderte Regelungen zu treffen, um vor allem den Peers geeignete Handreichungen zu geben und eine einheitliche, den jeweiligen Besonderheiten aber Rechnung tragende Beurteilung zu ermöglichen. Die Arbeitsgruppe untergliederte ihre Empfehlungen in zwei Teile. Der erste Teil bezieht sich - da von den „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben…“ der KMK nur weiterbildende Master-Studiengänge erfasst sind9 - allein auf diese und umfasst nur Empfehlungen, die auch mit der geltenden Rechtslage und Beschlusslage von KMK und Akkreditierungsrat übereinstim-men. Im zweiten Teil werden darüber hinaus gehende Vorschläge gemacht. Die Arbeitsgruppe sieht die Strukturvorgaben für den Bereich der Akkreditierung von weiter-bildenden Master-Studiengängen in einigen Punkten als überdenkenswert an und empfahl dem Akkreditierungsrat, vor allem bezüglich letztgenannter Vorschläge das Gespräch mit HRK und KMK zu suchen und diese gegebenenfalls in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zu behandeln.

8 Mitglieder der Arbeitsgruppe waren: Ulf Banscherus (Vorsitz); Dr. Stephan Bieri, Mitglied AR; MD Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler, Mitglied des Akkreditierungsrates, Vertretung: MR Günter Megger; Prof. Dr. Peter von Mitschke-Collande, Universität Hannover; Karl-Heinz Minks, HIS; Ulrike Strate, Vorstandsmitglied der DGWF; Dr. Sabine Teichmann, Zentrum für Qualitätssicherung, Universität Rostock; Hermann Reuke, ZEvA; Prof. em. Dr. Jürgen v. Troschke, AHPGS; Dr. Ulrike Roßner, ACQUIN; Michael Moje, AQAS; Dr. Bianka Lichtenberger, FI-BAA; Dr. Michael Meyer, ASIIN; Bernd Kassebaum, IG Metall; Sascha Baron, TU Kaiserslautern. 9 Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor und Master-Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 22.09.2005): „A 4. Konseku-tive, nicht-konsekutive und weiterbildende Master-Studiengänge Bei der Einrichtung eines Master-Studiengangs ist festzulegen, ob es sich um einen konsekutiven, nicht-konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt. Die Zuordnung ist in der Akkreditierung zu überprüfen…4.3 Weiterbildende Master-Studiengänge setzen nach einem qualifizierten Hochschulabschluss qualifizierte berufspraktische Erfahrung von i.d.R. nicht unter einem Jahr voraus. Die Inhalte des weiterbildenden Master-Studiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen. Bei der Konzeption eines weiterbildenden Master-Studiengangs legt die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot dar. Weiterbildende Master-Studiengänge entsprechen in den Anforderungen (Ziff. 1.3 und 1.4) den konsekutiven Master-Studiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Die Gleichwertigkeit der Anforderungen ist in der Akkreditierung festzustellen.“

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Der Akkreditierungsrat nahm den Abschlussbericht der AG "Weiterbildende Studiengänge" in der Sitzung vom 8.10.2007 zustimmend zur Kenntnis und beauftragte den Vorsitzenden, den Agenturen die in Teil A des Abschlussberichts enthaltenen Empfehlungen in Form der fol-genden Handreichung zu übermitteln. Darüber hinaus wird der Vorsitzende der Kultusminis-terkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz über die in Teil B des Abschlussberichts der AG „Weiterbildende Studiengänge“ enthaltenen Vorschläge berichten. Empfehlungen für die Akkreditierung weiterbildender Master-Studiengänge entspre-chend 4.3 der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben…“ Zugang und Anrechnung von beruflichen Kompetenzen - Gemäß den ländergemeinsamen Strukturvorgaben der KMK setzen weiterbildende Mas-

ter-Studiengänge neben einem qualifizierten Hochschulabschluss qualifizierte berufs-praktische Erfahrung von i. d. R. nicht unter einem Jahr voraus. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass es sich um einschlägige Berufserfahrung bzw. Kompeten-zen handelt, da die Verknüpfung von Studieninhalten und berufspraktischen Erfahrungen ein konstitutives Element vieler weiterbildender Studiengänge darstellt10.

- Gemäß dem KMK-Beschluss vom 28.06.2002 ist die Anrechnung von außerhochschu-lisch erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium im Umfang von bis zu 50% des Studienvolumens möglich, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll11. Dabei muss im Falle einer von der KMK ermöglichten pauschalisierten Anerkennung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen die Einpassung in das Studienkonzept auch für den Einzelfall gewährleis-tet werden. Eine Anrechnung kann nur gemäß zuvor definierter Anrechnungskriterien er-folgen. Dabei sollte die Gleichwertigkeit von außerhochschulisch erworbenen Leistungen mit den betreffenden Studieninhalten nach einem Verfahren der Ermittlung von Kompe-tenzäquivalenzen überprüft werden. In der Akkreditierung weiterbildender Studiengänge sind die Anrechnungsregeln der Hochschule für außerhochschulisch erworbene Kompe-tenzen und Fähigkeiten zu prüfen.

- Ein wichtiger Teil der wissenschaftlichen Weiterbildung an Hochschulen erfolgt außerhalb von Studiengängen (v. a. in Form von Zertifikatsstudien). Es ist in der Akkreditierung zu prüfen, auf welche Weise die Hochschule bei der Konzeption und Durchführung des wei-terbildenden Master-Studiengangs die Bedingungen der Anrechnungsfähigkeit dieser Qualifikationen festgelegt hat.

Curriculum und Studienorganisation Im Rahmen individueller Bildungsentscheidungen werden auch konsekutive und nicht-konsekutive Master-Studiengänge als weiterbildende Studiengänge genutzt, auch wenn sie nicht den besonderen Profilanforderungen weiterbildender Master-Studiengänge entspre-chen. Gleiches gilt für Bachelor-Studiengänge. Die Hochschulen sollten diese Entwicklung in verstärktem Maße bei der Konzeption und der Organisation ihres Studienangebots berück-sichtigen. Dies könnte zum Beispiel durch ein verstärktes Angebot von Teilzeit- und berufsbegleitenden Studienmöglichkeiten erfolgen. - In der Akkreditierung ist zu prüfen, ob das Curriculum in der Frage der Vermittlung wissen-schaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten die Kriterien zur Akkreditierung von Studiengängen

10 Vgl. 4.3. der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben…“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 22.09.2005) 11 siehe auch Empfehlung von BMBF, KMK und HRK vom 04.11.2003

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des Akkreditierungsrates erfüllt und zum gleichen Qualifikationsniveau führt wie konsekutive und nicht konsekutive Master-Studiengänge12. - Des Weiteren hat sich das Curriculum an den Anforderungen der Berufspraxis, unter ande-rem in Bezug auf den Wissenstransfer zwischen Beruf und weiterbildendem Studium, zu orientieren, auch sind die beruflichen Erfahrungen der Studierenden in den Inhalten und der didaktischen Konzeption des Studiengangs zu berücksichtigen13. - Die Konzeption des Studiengangs muss den aus dem weiterbildenden Charakter resultie-renden Profilansprüchen genügen. Dies gilt insbesondere für das Qualifikationsziel, die Stu-dieninhalte und -organisation sowie die Lehr- und Lernformen. Insbesondere ist das beson-dere Profil weiterbildender Studiengänge auch bei der Festlegung der Regelstudienzeit zu beachten. Für Teilzeitstudiengänge und berufsbegleitend durchgeführte Studiengänge soll eine angemessene Verlängerung der Regelstudienzeit eingeräumt werden. - Bei berufsbegleitenden weiterbildenden Master-Studiengängen ist zu prüfen, wie die Hoch-schule die Angemessenheit der tatsächlichen Arbeitsbelastung neben der Berufstätigkeit der Studierenden und somit die Studierbarkeit des Studiengangs gewährleistet. Es ist zu prüfen, ob flexible Formen der Lehr-, Lern- und Arbeitsorganisation eingesetzt wer-den und die Studien- und Prüfungsorganisation angemessen ist sowie ob eine Unterstützung durch adäquate Informations- und Kommunikationstechniken erfolgt. Dies beinhaltet auch die Gestaltung von Präsenz- und Selbstlernzeiten. Es sollten sowohl Lehrende aus der Hochschule als auch aus der Praxis in angemessener Relation zum Bildungsziel eingesetzt werden. Dabei muss die Hochschule die didaktische Qualifikation der Lehrenden für die besonderen Anforderungen weiterbildender Studiengän-ge sicherstellen. Bei den Lehrenden aus der Berufspraxis sollte gewährleistet sein, dass sie im gleichen Verfahren bestimmt werden, wie sonstige Lehrbeauftragte der Hochschule. Für den Fall, dass das Studiengangkonzept zum Beispiel aufgrund seiner Interdisziplinarität oder seiner Transferorientierung eine Kooperation mit anderen AnbieterInnen weiterbilden-der Studiengänge oder der Wirtschaft erfordert, ist zu überprüfen, ob eine solche Kooperati-on besteht und sachgerecht durchgeführt wird. Insbesondere muss sich die Prüfung auf die organisatorische Abstimmung zwischen den AkteurInnen und auf die angemessene Betreu-ung der Studierenden an allen Ausbildungsorten beziehen. Die Hochschule trägt die Verantwortung für die Inhalte des Studiums, die Nachhaltigkeit der zur Verfügung stehenden Ressourcen und den Personaleinsatz. Die entsprechenden Nach-weise hat die Hochschule zu erbringen. Beim Einsatz von Lehrbeauftragten sind deren Qua-lifikation für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung und die konzeptionelle und organisatorische Einpassung der Veranstaltung in das Gesamtstudienangebot nachzuwei-sen. Der spezifische Informations-, Beratungs- und Betreuungsbedarf von Studierenden und Inte-ressentInnen weiterbildender Studiengänge sollte angemessen gedeckt werden.

12 Nach 4.3 der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben…“ entsprechen weiterbildende Master-Studiengänge in den Anforderungen den konsekutiven Master-Studiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. 13 Vgl. 4.3. der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben…“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 22.09.2005)

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Abschlussgrade und -niveaus Hochschulen tragen auch bei Zusammenarbeit mit anderen AnbieterInnen die alleinige Ver-antwortung für die Verleihung der Abschlüsse. Dazu gehört auch, dass die rechtlichen Vor-aussetzungen für das Ablegen von Prüfungen an der Hochschule gegeben sind. 2- Handreichung des Akkreditierungsrates an die Agenturen auf Grundlage des „Abschlussberichts der AG ‚ECTS’ an den Akkredi-tierungsrat“) (Beschluss vom 12.10.2007) A. Vorbemerkung „Die Einführung des europäischen Kreditpunktesystems ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) ist eines der Kernelemente der Reformbestrebungen europäi-scher Hochschulen im Rahmen des Bologna-Prozesses. Das ECTS soll helfen, Studienleis-tungen besser und einfacher als bisher transparent und anerkennbar innerhalb der nationa-len und internationalen Systeme zu machen und somit die Mobilität der Studierenden im Eu-ropäischen Hochschulraum zu erhöhen. ECTS ist allerdings mehr als nur ein Instrument zur Verbesserung der Mobilität. Über den Paradigmenwechsel von den Kontaktstunden in der Lehre zum studentischen Lernaufwand sowie die Definition von Lernergebnissen und Kom-petenzen im Zuge der Modularisierung hat sich das ECTS mehr und mehr zu einem Instru-ment der systematischen Studienreform entwickelt.“14

Hinsichtlich der Umsetzung des ECTS, sowie dessen Bezug zu Lernergebnissen, Modulari-sierung und Prüfungswesen bestehen an den Hochschulen allerdings noch Unsicherheiten, die auch in den Akkreditierungsverfahren zu Tage treten. Deshalb setzte der Akkreditierungsrat eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern des Akkreditie-rungsrates ebenso wie mit Agenturvertretern und mit Vertretern von KMK, DAAD und HRK sowie externen Experten ein. Aufgabe der Arbeitsgruppe war es, die wesentlichen Probleme, die die Anwendung von ECTS und Modularisierung in der Konzeption von Studiengängen und die die Überprüfung dieser Konzepte in Akkreditierungsverfahren mit sich bringen, zu identifizieren und Lösungsvorschläge zu entwickeln15. Die Arbeitsgruppe tagte am 12.10.2006, 8.1.2007 und am 22.2.2007. Der Akkreditierungsrat nahm den Bericht der Arbeitsgruppe auf seiner Sitzung vom 8.10.2007 bis auf einen Punkt zustimmend zur Kenntnis und beauftragte den Vorsitzenden, auf Grundlage des Berichts der Arbeitsgruppe den Agenturen die folgenden Empfehlungen zu ECTS und Modularisierung zur Verfügung zu stellen.

14 Zitat aus der Einladung zu der Konferenz der HRK „Aktuelle Herausforderungen in der ECTS Umsetzung - ECTS-Noten, EDV-Umsetzung, Learning Outcomes“, die am 13./14.2.2006 an der Fachhochschule Aachen statt-fand. 15 Mitglieder der Arbeitsgruppe waren: Prof. Dr. Jürgen Kohler (Vorsitz), Mitglied des Akkreditierungsrates; Ulf Banscherus, Mitglied des Akkreditierungsrates; Prof. Dr. Peter Pirsch, Mitglied des Akkreditierungsrates; Jürgen Röder, Mitglied des Akkreditierungsrates (Vertreter: Joachim Koch-Bantz); Holger Tiedemann, Behörde für Wis-senschaft und Forschung Hamburg; Margret Schermutzki, FH Aachen; Prof. Dr. Volker Gehmlich, FH Osnabrück; Jan Rathjen, HRK; Stefan Bienefeld, HRK; Marina Steinmann, DAAD (Antje Garbe, DAAD); Edna Habel, AQAS; Barbara Reitmeier, ACQUIN; Prof. Dr. Dieter Hannemann, ASIIN (Melanie Kretzer, ASIIN); Hermann Reuke, ZEvA; Tanja Allinger, AHPGS; Dr. Ulrich Schmidt, FIBAA; Julia Gocke, BDA.

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1. ECTS und Modularisierung

Die Agenturen sollten von den Hochschulen insbesondere unter Hinweis auf Prüffeld 12 der „Kriterien für die Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen“ eine schlüssige Darlegung ihres Modularisierungskonzeptes und dessen Bezug zum Prüfungswesen verlangen. Insbesondere sollten die Agenturen von den Hochschulen fordern, die Wahl der jeweiligen Prüfungsform unter den Gesichtspunkten zu begründen, dass Prüfungen

a) leistbar, b) auf das Erreichen der in den Modulbeschreibungen vorgesehenen, dem nationalen Qualifikationsrahmen entsprechenden Lernergebnissen bezogen und c) inhaltlich im Hinblick auf die Ermittlung des Erreichens des modulspezifischen Lernziels integriert sein sollen.

Die Agenturen sollten die Hochschulen anlässlich eines Akkreditierungsverfahrens darüber informieren, dass die Gutachter in der Regel ein Modularisierungskonzept mit den im Fol-genden aufgeführten Eckpunkten und bei Abweichungen in der Regel eine substantielle Be-gründung erwarten:

- Die Anzahl der Modulprüfungen pro Semester muss leistbar sein. Die bisherigen Er-fahrungen deuten darauf hin, dass sich in vielen Fällen eine Modulgröße von 4-6 ECTS oder einem Vielfachen davon und somit eine Anzahl von nicht mehr als sechs Prüfungen pro Semester als sinnvoll bzw. leistbar für die Studierenden erwiesen hat, fachspezifische Varianzen sind in begründeten Fällen möglich.

- Es sind ganzzahlige Kreditpunkte vorzusehen. - Ein Modul soll sich nicht über ein Studienjahr hinaus erstrecken und möglichst schon

in einem Semester absolvierbar sein. - Pro Modul sollte es zudem nur eine Prüfung geben, diese kann auch aus Teilelemen-

ten bestehen; wesentlich ist, dass die Prüfung insgesamt inhaltlich im Hinblick auf die Ermittlung des Erreichens der modulspezifischen Lernziele (learning outcomes) integ-riert ist.

- Durch Vorlage des Studienplans soll die Möglichkeit der Einhaltung der Regelstu-dienzeit demonstriert werden.

- Es darf keine mechanische Umrechnung von SWS in ECTS erfolgen. - Anerkennung von Studienleistungen soll aufgrund von Gleichwertigkeit der Lerner-

gebnisse, nicht dagegen aufgrund formalen Vergleichs der erlangten ECTSPunkte stattfinden. Der Abgleich der ECTS-Punkte unterstützt die leichwertigkeitsfeststel-lung, aber Abweichungen der Wertigkeiten in ECTS sind bei äquivalenten learning outcomes akzeptabel.

- Subject benchmarks statements können nur Orientierungspunkte, nicht aber normativ verbindlich sein.

2. Anerkennung und Transparenz Im Akkreditierungsverfahren sollte geprüft werden, ob es eine konsistente Praxis bezüglich der Learning Agreements dahingehend gibt, dass die Hochschule ein das Learning Agree-ment darstellendes Formular hat, es durchgängig anwendet, es von der für die Anerkennung von Studienleistungen verantwortlichen Person mit Rechtsverbindlichkeit für die Anerken-nung im Fall der Rückkehr der/des Studierenden unterzeichnet wird, und daraufhin die Aner-kennung bei Erfüllung des Learning Agreement durch die/den Studierende(n) auch tatsäch-lich in der Praxis ohne weitere Sachentscheidung ausgesprochen wird. 3. Anrechnung von Berufspraxisphasen Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens sollte geprüft werden, ob die Hochschule im Fall der Integration von Berufspraxisphasen in ein Studienprogramm ein schlüssiges Konzept

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bezüglich des Erreichens von learning outcomes in diesen Berufspraxisphasen vorlegt und ob die Hochschule die Qualitätsverantwortung für die von ihr mit Kreditpunkten bewerteten Praxisphasen übernimmt.

3- Abschlussbericht der AG Fernstudium und E-Learning an den Akkreditierungsrat (Beschluss vom 18.06.2007) Fernstudiengänge gehören seit langem zur Hochschullandschaft und nehmen an Bedeutung vor allem im Masterbereich und im berufs- oder tätigkeitsbegleitenden Studium zu. Die Ent-wicklung ist vor allem durch den Einsatz neuer Kommunikationsmedien gekennzeichnet, die sich vor allem in ihrer interaktiven Dimension den Strukturen traditioneller Angebote anglei-chen. Andererseits nutzen die traditionellen Studienangebote durch Ergänzung von Elemen-ten des E-Learning zunehmend die Vorteile des Distance-Learnings, so dass die Grenzen zwischen traditionellen und E-Learning-Studiengängen fließend werden. Für die AG Fernstudium und e-Learning war zu überprüfen, ob die geltenden Kriterien des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Agenturen und von Studiengängen ausrei-chen, auch diese Studienangebote angemessen zu beurteilen, zumal aus diesem Bereich zumindest anfänglich Kritik an der nach ihrer Ansicht nicht immer sachgerechten Behandlung durch die Agenturen geäußert worden war. Im Ergebnis kommt die AG zu dem Schluss, dass es keiner Revision oder Ergänzung der Beschlusslage bedarf, sehr wohl aber eine Reihe von Besonderheiten bestehen, die bei der Akkreditierung besondere Beachtung verdienen. Fernstudien und E-Learning gehen auf der operativen Ebene notwendiger Weise andere Wege, die sie aber nicht von der Einhaltung der Ziele und Kriterien der Akkreditierung befreien. Es bleibt den Agenturen überlassen, ge-sonderte Regelungen zu treffen, um vor allem den Peers geeignete Handreichungen zu ge-ben und eine einheitliche, den jeweiligen Besonderheiten aber Rechnung tragende Beurtei-lung zu ermöglichen. Die folgenden Empfehlungen verweisen auf diese gesonderten Bedingungen, die mit Fern-studien und E-Learning verbunden sind und bei der Akkreditierung besondere Aufmerksam-keit verdienen. I. Empfehlungen auf Verfahrensebene: 1. Spezifische Expertise: Agenturen müssen - wie bei anderen Besonderheiten auch - Oprationalisierungen für diese Studiengänge oder ihre Teile bereitstellen und darauf achten, dass die Peers mit diesen konkreten, studiengangspezifischen Bedingungen und Fragestel-lungen vertraut sind und die Peers diese Studiengänge zwar anhand der allgemein gültigen Kriterien und Standards, nicht aber anhand deren traditioneller Umsetzung messen. Mit den Besonderheiten dieser Studiengänge vertraute Peers sollen diese einerseits vor unange-messenen Ansprüchen schützen, andererseits aber dafür sorgen, dass sie dem dortigen state of the art entsprechen. 2. Vor-Ort-Besuch: Die Gestaltung des Vor-Ort-Besuches muss die Virtualität der Hoch-schule / des Studiengangs oder der entsprechenden Teile berücksichtigen. Dies bedeutet einerseits ein Weniger, weil die für Präsenzstudiengänge übliche Infrastruktur entfällt, ande-rerseits ein Mehr, weil sich die Peers einloggen können und müssen und beim Gang durch den virtuellen Studiengang sehr viel mehr erfahren und folglich auch beurteilen können, als dies normaler Weise der Fall ist. Aus dieser Besonderheit heraus ergibt sich eine Reihe von konkreten Empfehlungen: a. Bewertung der Lehr-/Lernmaterialien: Da die Lernmaterialien eines Fern- und/ oder E-Learning-Studiengangs eine höhere didaktische Verantwortung tragen, sollten Lehrbriefe,

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Diskussionsbeiträge, die Beantwortung von Fragen durch Tutoren oder Professoren usw., soweit zugänglich, ebenfalls beurteilt und in den Akkreditierungsprozess einbezogen werden, auch wenn diese Informationen den Peers in den Verfahren zur Akkreditierung traditioneller Studiengänge nicht offen gelegt werden müssen. b. Kommunikation mit Lehrenden und Studierenden: Erfahrungsgemäß sind bei dem Vor-Ort-Besuch die meisten Lehrenden – insbesondere für die Kernfächer eines Studien-gangs – anwesend und stellen sich den Fragen des Gutachterteams in Bezug auf das Curri-culum, die Lerninhalte und die Didaktik. Für den Fall, dass Lehrende nicht vor Ort sind bzw. als Lieferanten einzelner Module oder Modulteile ohnehin nur einen sehr lockeren Kontakt zur Hochschule haben, müssen auf jeden Fall die Informations- und Kommunikationswege gesondert untersucht werden. Zur Befragung der Studierenden kann die Hochschule ggf. eine Telefonliste vorbereiten; meist sind aber auch Studierende vor Ort, wobei die Frage ihrer Auswahl zu klären ist. c. Organisationsform des Studiengangs: Ein besonderes Augenmerk muss auf die Orga-nisationsform des Studiengangs oder der Hochschule gelegt werden, da dem Vorteil der Beteiligung externen Lehrpersonals (best of best) oder der Kooperation mit anderen Bil-dungsinstitutionen der Nachteil gegenüber steht, dass die Kohärenz und die curriculare Wei-terentwicklung des Studienangebotes in Gefahr steht und besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen, diese Probleme zu lösen und die Verantwortlichkeiten eindeutig zu klären. Wo nötig und möglich sollten die einschlägigen Verträge vorgelegt und überprüft werden. Verantwortung kann nicht an andere Akteure delegiert werden, die nicht selbst in das Akkre-ditierungsverfahren einbezogen sind. d. Verbindung von Forschung und Lehre: Die Hochschule muss darlegen, wie die For-schung an der Hochschule oder die Forschungserfahrung der Lehrenden sichergestellt und in die Lehre einbezogen wird. Bei Kosten und Gebühren sollte auf Fairness gegenüber den Studierenden geachtet werden, damit bei Abbruch oder Teilnutzung nicht unangemessen hohe Kosten anfallen. II. Empfehlungen auf curricularer Ebene: 1. Realisierung der Bildungsziele: Die Hochschule muss darlegen, ob und wie weit das Fernstudium oder ggf. Anteile geeignet sind, die allgemein geltenden Zielvorstellungen (Wis-sen, Beschäftigungsfähigkeit, Persönlichkeitsentwicklung und bürgerschaftliche Teilhabe / Qualifikationsrahmen) zu realisieren. Da den Vorteilen, vor allem bei der Ausweitung des Adressatenkreises, Probleme (nicht jeder Inhalt ist mit den Fernlehrmethoden auch kompati-bel) gegenüberstehen, muss gesondert überprüft werden, ob und wie dies bei der Zielset-zung und ihrer Umsetzung berücksichtigt wird und/oder kompensatorische Maßnahmen er-griffen werden (Formulierung von besonderen Zugangsvoraussetzungen, Präsenzphasen o. Ä.), um den besonderen Herausforderungen gerecht zu werden. 2. Fernstudien-/E-Learning- Materialien: Es muss dargestellt werden, ob die bereitgestell-ten Fernstudien- bzw. E-Learning- Materialien für das Studium ausreichen bzw. in welchem Ausmaß auf andere, traditionelle Medien (Fachbücher, Zeitschriften) zurückgegriffen werden muss. In diesem Fall muss deren Gebrauch auch vermittelt und eine angemessene Erreich-barkeit für die Studierenden gegeben sein. 3. Technische Ausstattung: Fernstudien und E-Learning bieten besondere didaktische Möglichkeiten, setzen dafür aber auch die entsprechenden technischen Ausrüstungen (soft und hard) voraus, und auch hier gibt es einen state of the art, an dem die Angebote gemes-sen werden müssen. Insbesondere müssen die Studierenden über die Notwendigkeit dieser Ausrüstung informiert sein.

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4. Betreuung und Kommunikation: Eine besondere Herausforderung stellt die Betreuung der und die Kommunikation mit den Studierenden dar. Hier müssen die interaktiven Prozes-se, die Ansprechpartner und ihre Erreichbarkeit usw. sorgfältig überprüft werden. Eine zent-rale Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang wiederum der technischen Ausstattung und ihre Zugänglichkeit für die Studierenden zu. 5. Prüfungssystem: Die Hochschule muss darlegen, wie sie – neben der Angemessenheit des Prüfungssystems allgemein – vor allem dessen Rechtssicherheit garantiert. 6. Ermittlung der Workload: Die Ermittlung der Workload muss den Besonderheiten des Studiums und den Bedingungen der Studierenden, vor allem berufstätiger Teilzeitstudieren-der Rechnung tragen (Kriterium der Studierbarkeit, Eigenverantwortung als Schlüsselqualifi-kation, Studienverlauf). Es sollte nachgewiesen werden, dass der reale Workload der Anzahl der Credits entspricht. 7. Präsenzzeiten: Es stellt sich die Frage, ob Fernstudiengänge ganz auf die traditionellen Präsenzmethoden verzichten können, ohne wesentliche Bildungsziele zu gefährden. In aller Regel sollten Präsenzzeiten vorgesehen werden, die ggf. mit besonderer Begründung an anderen Orten und unter Beteiligung anderer Hochschulen abgehalten werden können, bzw. müssen, wenn nicht Abstriche beim Adressatenkreis in Kauf genommen werden sollen. 8. Aktualität der Studieninhalte: Sollte vor allem bei Teilzeitstudien die Möglichkeit beste-hen, dass sich das Studium über einen längeren Zeitraum erstreckt, muss sichergestellt sein, dass inhaltliche Aktualität und innerer Zusammenhang des Studiums beim Abschluss noch gewährleistet sind. 9. E-Learning-Anteile in traditionellen Studiengängen: Es muss bedacht werden, dass ELearning-Anteile in traditionellen Studiengängen bis zu einem gewissen Ausmaß sinnvolle Ergänzungen und methodische Variationen darstellen können, den Studiengang aber noch nicht zu einem besonderen Studiengang machen und deshalb auch nicht gesonderte Beur-teilungen erfordern oder im Mittelpunkt der Akkreditierung stehen sollten. Für alle diese Punkte gilt, dass es nicht um ein Weniger an Qualität oder um andere Kriterien für die Qualität geht, sondern nur um ggf. andere Wege der Zielerreichung, die den Beson-derheiten von Fernstudiengängen und Methoden des E-Learnings angemessen Rechnung tragen. Mitglieder der Arbeitsgruppe waren: Prof. Dr. Johann Schneider (Vorsitz), FH Frankfurt; Anja Gadow, TFH Berlin; Julia Gocke, BDA; Dr. Christoph Grolimund, ETH-Rat, Zürich; Prof. Dr. Dieter Hannemann, ASIIN; Prof. Dr. Joachim Loeper, Präsident der Fernfachhochschule Darmstadt; Lena Mett,Vertreterin von Anja Gadow; Daisuke Motoki, FIBAA; Sedika Rashid, FIBAA; Gerhard Schwägerl, Kritische Akademie Inzell. 4- Gender Mainstreaming in der Akkreditierung (Beschluss vom 24.02.2006) Der Akkreditierungsrat unterstützt die Forderungen zur geschlechtergerechten Ausgestaltung der Akkreditierungsverfahren und des Akkreditierungssystems. Die Überprüfung der Implementierung von Konzepten der Hochschulen zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit ist daher ein unverzichtbares Kriterium in der Programm-akkreditierung. Darüber hinaus müssen alle Akteure im Akkreditierungssystem, Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz, Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

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mit allen Organen und Akkreditierungsagenturen mit allen Organen und Akteuren die ge-schlechtsspezifischen Auswirkungen ihrer Entscheidungen beachten. Der Förderung von Geschlechtergerechtigkeit dient auch die angemessene Repräsentanz beider Geschlechter auf allen Ebenen und in allen Stufen des Akkreditierungssystems und der Akkreditierungsverfahren. Bei der Zusammensetzung kollektiver Organe ist dem Rech-nung zu tragen.

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Teil II: FIBAA Beschlüsse

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1- ECTS, Modularisierung und Studierbarkeit (Beschluss vom 12. Februar 2009) Gemäß den „Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.09.2000 i. d. F. vom 22.10.2004) ist in der Akkreditierung nachzuweisen, dass der Studiengang modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem ausgestattet ist. Eine Modulgröße von 4 bis 6 ECTS oder ein Vielfaches davon wie sie in der „Handreichung des Akkreditierungsrats an die Agenturen auf Grundlage des „Abschlussberichts der AG ‚ECTS’ an den Akkreditierungsrat“ empfohlen wird, wird als konform mit den Rahmen-vorgaben der KMK für die Modularisierung von Studiengängen betrachtet. Im Falle einer nicht substantiell begründeten Konzeption der „Modularisierung“ – bei den Modulen in der Regel einen Umfang von weniger als 4 ECTS und mehr als 6 ECTS vorwei-sen – ist die Modularisierung des Studienganges zu überarbeiten, da die Mobilität der Stu-dierenden und die wechselseitige Anerkennung von Modulen – im Sinne des „Bologna-Prozesses“ – nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus ist die Studierbarkeit im Studiengang strukturell gefährdet, da nicht sichergestellt ist, dass die Anzahl der Modulprüfungen pro Se-mester leistbar ist. 2- Bearbeitungszeitraum bei Abschlussarbeit: (Beschluss vom 01. Juni 2007) Laut den Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditie-rung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003) gilt, dass „1.4 Zur Qualitätssicherung sehen Bachelor- ebenso wie Masterstu-diengänge obligatorisch eine Abschlussarbeit (Bachelor-/ Masterarbeit) vor, mit der die Fä-higkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweili-gen Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Der Bearbeitungs-umfang für die Bachelorarbeit beträgt mindestens 6 ECTSPunkte und darf 12 ECTS-Punkte nicht überschreiten; für die Masterarbeit ist ein Bearbeitungsumfang von 15 – 30 ECTS-Punkten vorzusehen. 1.5 Die Studierbarkeit des Lehrangebots ist in der Akkreditierung zu überprüfen.“ Die o.g. vorgegebene Frist sollte sich an folgenden Eckdaten orientieren: Für Vollzeitstudium: Hier sollten 40 Stunden/Woche als Berechnungsmaßstab genommen wer-den. Geht man von 25-30 Stunden/Credit aus, würde dies bedeuten, dass 150 bis 180 Stun-den bei einer BA-Abschlussarbeit im Umfang von 6 Credits vorzusehen sind. Insofern wäre für die Abschlussarbeit in der Regel ein Bearbeitungszeitraum von 4-5 Wochen vorzusehen. Bei einer Abschlussarbeit mit einem Umfang von 12 Credits, wären dann 300 bis 360 Stun-den vorzusehen, die in der Regel in einem Bearbeitungszeitraum von 8-10 Wochen abzuleis-ten wären. Bei einer Abschlussarbeit im MA-Studium wäre dies analog umzurechnen, so dass man von einem Bearbeitungsumfang von 375-450 Stunden in der Regel in einem Bearbeitungszeit-raum von 9-11 Wochen (15 Credits) bzw. einem Bearbeitungsumfang von 750-900 Stunden in der Regel in einem Bearbeitungszeitraum von 18-22 Wochen (30 Credits) bzw. ausgehen muss. Für Teilzeitstudium: Hier sollten 40 Stunden/Woche als Berechnungsmaßstab für den Beruf genommen werden. Dann kann man von maximal weiteren 20 Stunden studentischer Workload / Woche ausge-hen. Geht man von 25-30 Stunden/Credit aus, würde dies bedeuten, dass 150 bis 180 Stun-den bei einer BA-Abschlussarbeit im Umfang von 6 Credits vorzusehen sind. Insofern wäre für die Abschlussarbeit in der Regel ein Bearbeitungszeitraum von 8-10 Wochen vorzuse-hen. Bei einer Abschlussarbeit mit einem Umfang von 12 Credits, wären dann 300 bis 360

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Stunden vorzusehen, die in der Regel in einem Bearbeitungszeitraum von 16-20 Wochen abzuleisten wären. Bei einer Abschlussarbeit im MA-Studium wäre dies analog umzurechnen, so dass man von einem Bearbeitungsumfang von 375-450 Stunden in der Regel in einem Bearbeitungszeit-raum von 18-22 Wochen (15 Credits) bzw. einem Bearbeitungsumfang von 750-900 Stunden in der Regel in einem Bearbeitungszeitraum von 36-44 Wochen (30 Credits) bzw. ausgehen muss. 3- MBA / Spezialisierung: (Beschluss vom 08. Februar 2007) Ein Weiterbildungsstudiengang, der mit einem MBA abschließt, zielt auf einen generalisti-schen Managementansatz, bei dem die Vermittlung von Methoden, ökonomischen Inhalten und Schlüsselkompetenzen im Zentrum steht, die je nach Zielgruppe und damit Vorerfahrung unterschiedliche Akzente in der Breite und Tiefe der zu behandelnden fachlichen Themenbe-reiche vorsehen kann mit dem Ziel des Erwerbs ganzheitlicher Handlungskompetenz der Absolventen. Diese Definition entspricht nationalen wie internationalen Gepflogenheiten und berücksichtigt die Vorgaben der European MBA Guidelines. Als Fußnote wird ergänzend aus den European MBA Guidelines angefügt:

“The MBA curriculum provides broad coverage of the main functional areas in management, namely accounting, finance, marketing and sales, operations management, information systems management, law, human resource management. It is also expected to provide basic instruction in economics and quantitative analysis. The Curriculum will normally be highly integrative and will include courses in business policy and strategy. Beyond the mere acquisition of knowledge and technical skills the curriculum is expected to put theory into practice by focusing on the personal development of participants through such competencies as decision-making, team work, leadership skills, entrepreneurial potential, negotiation skills, communication and presentation skills. The later part of the programme should make provision for electives and may include the possibility for participants to choose a major area of study.”

4- Abschlussbezeichnung MBA: (Beschluss vom 07. Februar 2007) Bisherige Beschlusslage: Die Abschlussbezeichnung "MBA" soll nicht als Bestandteil der Studiengangsbezeichnung geführt werden, sondern davon getrennt aufgeführt werden. Um ein Programm zu benennen, kann diese Bezeichnung dem Programmtitel jedoch nachgestellt werden, z.B. "... (MBA)". (FAK Beschluss vom 31.05./ 01.06.2007) Ziel: Modifizierung der bisherigen Beschlusslage Beschlussvorschlag: Die Abschlussbezeichnung ist grundsätzlich nicht Bestandteil der Studiengangsbezeichnung. Die Abschlussbezeichnung kann dem Programmtitel jedoch nachgestellt werden, z.B. "... (MBA)". Bei internationalen Studiengängen kann die Abschlussbezeichnung je nach den jeweiligen nationalen Regelungen und Gepflogenheiten mit der Studiengangsbezeichnung geführt werden.

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Begründung: Im internationalen Hochschulraum wird beispielsweise die Abschlussbezeichnung „MBA“ als Bestandteil der Studiengangsbezeichnung geführt. Da die FIBAA eine international aufge-stellte und tätige Agentur ist und zukünftig verstärkt den internationalen Markt bedienen will, wird empfohlen, den oben genannten Beschluss entsprechend der international gängi-gen Handhabung zu modifizieren. Des Weiteren darf sich der Beschluss auch nicht lediglich auf den MBA beziehen; er muss alle Abschlussbezeichnungen umfassen. 5- Intensivstudiengängen: (Beschluss vom 28. November 2006) Bei der Anwendung von ECTS gibt es einen Korridor von 180 bis 225 credits für dreijährige Bachelorstudiengänge, was sowohl den deutschen KMK-Strukturvorgaben wie dem Doku-ment der ECTS-Beratergruppe entspricht. Nach Auffassung der FIBAA-Akkreditierungs-kommission ist bei Studiengängen, die mehr als 180 Credits für drei Jahre vorsehen, die Begründung unter besonderer Berücksichtigung der Umstände und des Einzelfalles zu prü-fen, da eine höhere Zahl von Kreditpunkten nicht notwendigerweise einen Zuwachs an Quali-tät bedeutet. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass "Intensivprogram-me" mit max. 75 Kreditpunkten p.a. nach der deutschen Regelung (1 cr.= 30 Std.) 2250 Jah-resstunden entsprechen und im europäischen Vergleich (1 cr. = 25 Std.) max. 1875 Kredit-punkte möglich sind. Die ECTS-Korridorlösung gilt analog für mehr als dreijährige Bache-lorstudiengänge und auch für Masterstudiengänge. Die Handhabung dieses Verfahrens durch die Hochschule ist auch Gegenstand der Re-Akkreditierung. 6- Studierbarkeit und ECTS (Beschluss vom 28. November 2006) „Die Überprüfung der Studierbarkeit ist eines der zentralen Aufgaben bei der Akkreditierung von Studiengängen. Zu überprüfen ist hierbei u.a., ob die mit dem Studium verbundene Ar-beitsbelastung (studentischer Workload) plausibel ermittelt ist und ob diese von einem durchschnittlichen Studierenden leistbar ist. Damit verbunden ist ebenfalls das Prüfungswe-sen, dessen Ausgestaltung sowohl die Verteilung der Arbeitsbelastung, als auch die Studier-barkeit an sich maßgeblich beeinflusst. Die Anwendung des ECTS ist faktisch weniger ein Mittel zur Steigerung der Mobilität, als viel mehr ein quantitativer Maßstab für Studierbarkeit geworden, der allerdings in der Praxis nur wenig empirisch belegt ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die quantitative Vergabe von ECTS keine direkte Schlussfolgerung auf das qualitative Niveau eines Studienganges zulässt. Vielmehr geben die Leistungspunkte nur den quantitativen Rahmen eines Studiums vor. Die-ser ist in Deutschland durch die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben – ein Beschluss der Kultusministerkonferenz - auf im Regelfall 60 ECTS im Jahr festgelegt, wobei die jährliche Gesamtarbeitsbelastung bei 1800 Stunden liegen soll, d.h. ein ECTS entspräche einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 30 Stunden. Damit beträgt die wöchentliche Arbeitsbe-lastung rund 40 Stunden und liegt somit am oberen Rand in Europa. Die Verbindlichkeit der oberen Grenze des international üblichen Rahmens von 30 Stunden je ECTS wird nun für Intensivstudiengänge festgeschrieben. Damit ist aus Sicht des Akkreditierungsrates bei 75 ECTS je Studienjahr eine durchschnittliche studentische Arbeitsbelastung von 48 bis 50 Stunden pro Woche leistbar.

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In Rahmen der Akkreditierung wird darauf zu achten sein, dass die 30 ECTS pro Semester nicht nur auf die rund 16 Wochen Vorlesungszeit und ca. 2 Wochen Prüfungszeit verteilt werden, wie es in den alten Diplomstudiengängen durchaus üblich war. Auch wenn hierbei die wöchentliche Arbeitsbelastung vergleichbar zu Intensivstudiengängen und damit grund-sätzlich studierbar ist, sollten durch ein geeignetes Prüfungssystem, in dem die Art der Prü-fungen variiert und der Zeitpunkt eine Nachbereitung der Lehrveranstaltung bzw. Prüfungs-vorbereitung in der vorlesungsfreien Zeit ermöglicht, sowohl lange Freiräume als auch Spit-zenbelastungen vermieden werden und die Studierbarkeit erhöht werden. Berufsbegleitende Studiengänge ähneln in ihren zeitlichen Anforderungen den Intensivstu-diengängen, wobei aufgrund langjähriger empirischer Erfahrungen aus Teilzeitangeboten eine 50-prozentige Arbeitsbelastung neben einer Vollzeitbeschäftigung als studierbar ange-sehen werden kann. Analog wurde sozialversicherungsrechtlich eine Arbeitszeit von bis zu 19 Stunden je Woche in der Vorlesungszeit als mit dem Status des „ordentlichen“ Studieren-den vereinbar angesehen. Dies kann zu einer wöchentlichen Gesamtbelastung von bis zu 60 Stunden führen. Bei berufsbegleitenden Studiengängen, die die berufliche Tätigkeit der Studierenden integ-rieren, könnte sich hieraus eine Studienleistung von mehr als 30 ECTS je Studienjahr erge-ben. Zur besseren Überprüfung der Studierbarkeit im Rahmen von Akkreditierungsverfahren ist folgendes festzuhalten:

- Die Studierbarkeit lässt sich nicht allein an der Workload-Ermittlung und anhand der Vergabe von ECTS festmachen. Vielmehr ist auch das Prüfungswesen (Organisati-on/Struktur) mit zu berücksichtigen.

- Im Rahmen der Akkreditierung ist zu prüfen, in welchem Umfang die vorlesungsfreie Zeit für Studienzwecke genutzt werden kann bzw. muss.

- Der tatsächliche studentische Workload ist im Rahmen der Lehrevaluation in allen Studiengängen zu erfassen.

- Bei berufsbegleitenden Studiengängen ist in Analogie zum Beschluss des Akkreditie-rungsrates zu Intensivstudiengängen eine besondere Studienorganisation notwendig. Die Studierbarkeit ist unter den Bedingungen dieser besonderen Studienorganisation substantiiert nachzuweisen.

In der anschließenden Diskussion bemerkt hierzu Prof. Heimer, dass sich z. B. bei dualen Studienprogrammen de facto zeige, dass ein Vollzeitstudium nur bei einer Arbeitsreduzie-rung um 50% leistbar sei. Zurzeit fehlt aber eine breitere empirische Basis. Er sagt zu, ent-sprechende Daten im Rahmen einer Studie über den Verband der privaten Hochschulen einholen zu lassen. Die F-AK nimmt den Text zustimmend zur Kenntnis. Die Hochschulen sollen zukünftig in der BvO und auch im Gutachterbericht regelmäßig aufgefordert werden, den tatsächlichen stu-dentischen Workload im Rahmen der Lehrevaluation in allen Studiengängen zu erfassen; dies ist im Re-Akkreditierungsverfahren zu überprüfen. 7- Benotung des Praxissemesters (Beschluss vom 27. September 2005) Seit Juli 2005 gibt es neue Key-Features der ECTS-Berater, die vorsehen, Praxis-semester mit „bestanden oder nicht bestanden“ zu absolvieren. Auch der Vorsitzen-de des Akkreditierungsrates, Herr Prof. Kohler, hat den „Bestehenstest“ als Mindest-standard akzeptiert. Die Praxisphase geht dann aber nicht in die Benotung ein. Hin-weis: Inzwischen sieht die offizielle Regelung durch den Akkreditierungsrat den Be-

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stehenstest“ als Mindeststandard vor; dies muss ggf. bei der Neugestaltung des FBKs beachtet werden. 8- Teilzeitstudienangeboten und Studierbarkeit: (Beschluss vom 28. Februar 2005) Nach Ansicht der FIBAA- Akkreditierungskommission müssen Teilzeitprogramme im Mini-mum der Workload eines entsprechenden Vollzeitprogramms entsprechen. Danach werden bis zu 45 ECTS-Punkte pro Jahr in Teilzeitprogrammen ohne verschärfte Begründung als noch studierbar angesehen. 9- Abschlussbezeichnung Arts und Science (Beschluss vom 27. Februar 2005) Verfahren der FIBAA, bis es von Seiten des Akkreditierungsrates weitere Vorgaben gibt:

- Es ist zu berücksichtigen, dass die KMK den Abschlussbezeichnungen Arts und Science bestimmte Fächergruppen zuordnet: bei Arts die Fächergruppen Geistes und Gesellschaftswissenschaften, bei Science die Fächergruppen Mathematik, Naturwis-senschaften, Technik, Agrar- und Fortwirtschaft, Ernährungswissenschaften.

- Der Abschlussgrad Bachelor oder Master of Science wird dann akzeptiert, wenn quasi als roter Faden“ nachgewiesen wird, dass quantitative betriebs- und volkswirt-schaftliche Methoden/Fragestellungen in signifikanter Weise zum Einsatz kommen und den Studiengang prägen (also keine Insellösungen).

- Wenn – wie in Österreich und in der Schweiz - die Länder die Bezeichnung des Ab-schlussgrades den Hochschulen freistellen, wird die FIBAA die Vorgehensweise der Hochschule respektieren, was Fragen nach der Begründung nicht ausschließt.

10- Praktische Studiensemester: (Beschluss vom 27. September 2004) Ein praktisches Studiensemester ist ein

- in das Studium integrierter, - von der Hochschule geregelter, - inhaltlich bestimmter, betreuter und

- mit Lehrveranstaltungen begleiteter

Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis in einem Umfang von in der Regel 20 Wochen abgeleistet und bewertet wird. Unter diesen Voraussetzungen ist das praktische Studiensemester ECTS-fähig.

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11- EU-Richtlinien und Praktika (Beschluss vom 27. September 2004, nach der europäischen Anerkennungsrichtlinie von 1998) Die Europäische Anerkennungsrichtlinie von 1988 und ihre Anwendbarkeit auf Bachelor-Programme sieht eine Regelstudienzeit von mindestens 3 Jahren vor. Die Festlegung dieser Untergrenze ist u. a. in der Einbeziehung dieser Abschlüsse in die EUHochschuldiplomricht-linie begründet, die sich generell auf Hochschulabschlüsse bezieht - unabhängig von den jeweiligen Abschlussbezeichnungen und von der Anwendung von Leistungspunktsystemen. Die Regelstudienzeit von Bachelorstudiengängen darf daher 6 Semester nicht unterschreiten und der Studiengang muss so angelegt sein, dass unter Zugrundelegung „normaler Maßstä-be“ - also entsprechend den KMK-Rahmenvorgaben für die Modularisierung und die Einfüh-rung von Leistungspunktsystemen vom 15.09.2000 etwa 1800 Arbeitsstunden pro Studien-jahr 6 Semester für das Erreichen des Studienzieles erforderlich sind. Mit dieser Vorgabe dürfte auch vereinbar sein, wenn einzelne Studierende aufgrund indivi-dueller Befähigung das Ziel bereits früher erreichen oder die Hochschule einen sechsse-mestrigen Studiengang, der auch als solcher ausdrücklich ausgewiesen ist, so organisiert, dass er vorzeitig abgeschlossen werden kann. In letzterem Fall sind aber an den Nachweis der Studierbarkeit in der Akkreditierung besondere Anforderungen zu stellen. Angesichts der nach KMK-Beschlusslage geltenden Arbeitsbelastung von 30 Arbeitsstunden pro ECTS-Punkt dürfte es schwierig sein, die Möglichkeit, deutlich mehr als 30 Punkte pro Semester zu erwerben, plausibel zu machen. 12- Betriebspraktika (Beschluss vom 27. September 2004) Betriebspraktika, die in der Regel mit einer Dauer zwischen 4 und 12 Wochen im Studiengang angelegt sind, sollen ebenfalls erkennen lassen, dass sie ein von der Hochschule geleiteter, in das Curriculum als Theorie-Praxis-Verbund integrierter Ausbildungsabschnitt sind. Die Fundstelle für die "Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 ü-ber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen" (Amtsblatt Nr. L o19), findet sich im Internet unter „europa.eu.int/servlet/portal/rendservlet?search“. 13- Re-Akkreditierung von Studienangeboten: (Beschluss vom 27. September 2004) Grundsätzlich ist die FIBAA-Akkreditierungskommission dafür, den Verfahrensaufwand und damit die Kosten für die Reakkreditierung von Studiengängen zu optimieren. Dies darf je-doch nicht die Güte des Qualitätssicherungsverfahrens beeinträchtigen. Deshalb hält die FAK die Reakkreditierung eines Studienganges, der vor Aufnahme des Studienbetriebes bzw. vor Abschluss des ersten Studentendurchganges akkreditiert wurde, in einem uneinge-schränkten Begutachtungsverfahren vor Ort für erforderlich. Dieses Verfahren soll den Hochschulen auch Sicherheit bei der Implementierung der neuen Studiengangsstruktur ge-ben. Aber auch im Hinblick auf die Etablierung eines Qualitätssicherungssystems, das inter-nationalen Maßstäben entsprechen muss, wird in Re-Akkreditierungsverfahren grundsätzlich ein ausführliches Prüfverfahren mit einer Begutachtung vor Ort für erforderlich gehalten, un-

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abhängig davon, ob überhaupt eine Akkreditierung „nach Aktenlage“ mit dem Code of good practice von ECA bzw. ENQA vereinbar ist. 14- Verkürzung der Studiendauer und Studierbarkeit: (Beschluss vom 27. September 2004) Aus Sicht der KMK ist eine Verkürzung der Studiendauer möglich. Dies ist dann der Fall, wen einzelne Studierende aufgrund individueller Befähigung das Ziel bereits früher erreichen oder die Hochschule einen z.B. sechssemestrigen Studiengang, der auch als solcher aus-drücklich ausgewiesen ist, so organisiert, dass er vorzeitig abgeschlossen werden kann. In letzterem Fall sind aber an den Nachweis der Studierbarkeit in der Akkreditierung beson-dere Anforderungen zu stellen. Angesichts der nach KMK-Beschlusslage derzeit geltenden Arbeitsbelastung von 30 Arbeitsstunden pro ECTS-Punkt bedarf es einer stringenten Be-gründung, wenn deutlich mehr als 30 Punkte pro Semester erworben werden können. 15- Durchführung von Bündelakkreditierungen (Beschluss vom 27. September 2004) Es wird davon auszugehen sein, dass zukünftig vermehrt „Bündelakkreditierungen“ durchge-führt werden. Dabei wird häufig erst in intensiven Gesprächen mit der Hochschule geklärt werden können, wie viele Studiengänge mit wie vielen Gutachtern in einem Verfahren über-prüft und bewertet werden können. Dies erfordert von Seiten der FIBAA grundsätzlich ande-re Organisationsformen bei der Durchführung. Daher sollen „Grundsätze“ vereinbart werden, die auch nach Außen durch die Geschäftstelle vertreten werden können: Selbstdokumentationen Die Hochschule soll eine SD als Kernordner erstellen. Zusätzlich werden in separaten Ord-nern die jeweiligen Unterschiede in den Programmen für die Spezialisten zusammenfasst. Je Studiengang ein Gutachten In einem Bündelverfahren erhält jeder Studiengang seine eigene Bewertung und einen Be-richt der Gutachter. Gutachtergruppe Eine Gutachtergruppe in gebündelten Akkreditierungsverfahren besteht aus dem Kernteam und Spezialisten, die bei der Bewertung studiengangspezifischer Komponenten unterstützen. Die Funktion von Spezialisten kann auch von Mitgliedern des Kernteams, die entsprechende Fachkompetenz aufweisen, wahrgenommen werden. BvO Die gesamte Gutachtergruppe nimmt an der Begutachtung vor Ort teil. Spezialistenbeiträge Die Mitglieder des Kernteams legen im Einvernehmen mit dem/den Spezialisten fest, für welche Komponenten (Qualitätskriterienbereiche) des einzelnen Studiengangs-Bewertungsbeiträge von Spezialisten benötigt werden, beispielsweise Studiengangsinhalte, Modulkonstruktionen, Integrativer Ansatz, Methoden oder Programmlehrstab. Masterbericht Für studiengangsübergreifende Komponenten übernimmt das Kernteam die Bewertung und fertigt einen "Masterbericht".

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Integration zum Studiengangsbericht Der <Bericht> der Gutachter für die einzelnen Studiengänge entsteht durch Integration des Beitrages des/der Spezialisten in dem Masterbericht. Diese Aufgabe obliegt dem Kernteam im Einvernehmen mit dem/den jeweiligen Spezialisten. 16- ECTS – Korridorlösung (Beschluss vom 14. Juli 2004) Bei der Anwendung von ECTS gibt es einen Korridor von 180 bis 225 credits für dreijährige Bachelorstudiengänge, was sowohl den deutschen KMKStrukturvorgaben wie dem Doku-ment der ECTS-Beratergruppe entspricht. Nach Auffassung der FIBAA-Akkreditierungs-kommission ist bei Studiengängen, die mehr als 180 Credits für drei Jahre vorsehen, die Begründung unter besonderer Berücksichtigung der Umstände und des Einzelfalles zu prü-fen, da eine höhere Zahl von Kreditpunkten nicht notwendigerweise einen Zuwachs an Quali-tät bedeutet. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass "Intensivprogram-me" mit max. 75 Kreditpunkten p.a. nach der deutschen Regelung (1 cr.= 30 Std.) 2250 Jah-resstunden entsprechen und im europäischen Vergleich (1 cr. = 25 Std.) max. 1875 Kredit-punkte möglich sind. Die ECTS-Korridorlösung gilt analog für mehr als dreijährige Bache-lorstudiengänge und auch für Masterstudiengänge. Die Handhabung dieses Verfahrens durch die Hochschule ist auch Gegenstand der Re-Akkreditierung. 17- Fremdsprachen bei MBA-Studienangeboten: (Beschluss vom 05. September 2003) Als Ergebnis eines MBA - Studiums muss berufliche Einsatzfähigkeit in internationalen Kon-texten erwartet werden können. Dazu gehören Sprach- und Kommunikationsfähigkeit in ei-ner Fremdsprache. Eine Förderung dieser Kompetenzen ist insbesondere möglich in

- der Durchführung von Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache, - Auslandssemestern, Exkursionen zu ausländischen Partnerhochschulen, - Präsentationen in einer Fremdsprache, - Gruppen- und Seminardiskussionen in einer Fremdsprache, - prüfungsrelevanten Aufgaben (assignments), „term papers“, Thesis in einer Fremd-

sprache - Veranstaltungen zur Verteidigung schriftlicher Arbeiten in einer Fremdsprache - dem Studium fremdsprachlicher Literatur im Original.

Als gerade ausreichend wird von der F-AK angesehen, wenn der Fremdsprachenanteil eine Arbeitsbelastung der Studierenden (Workload) von 15% in MBA-Lehrveranstaltungen und insgesamt von 25% in einem MBA-Programm hat. Die jeweils sinnvolle didaktische Rege-lung hängt auch von der Zusammensetzung der Studierendengruppe ab.

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Teil III: Dokumente der

Kultusministerkonferenz

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1- Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F.v. 04.02.2010) Vorbemerkung Mit den nachfolgenden Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge kommen die Länder ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Stu-dienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach. Diese Vorgaben sind zugleich ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Errichtung des europäischen Hochschul-raumes im Rahmen des Bologna-Prozesses. Bachelor- und Masterstudiengänge sind zu akkreditieren. Die Vorgaben sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studien-gängen in Deutschland“ (GV.NRW.2005 S.45) bei der Akkreditierung zugrunde zu legen. Sie richten sich daher unmittelbar an den Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagenturen. Gleichzeitig dienen sie den Hochschulen als Grundlage (Orientierungsrahmen) für Planung und Konzeption von Studiengängen, die der Akkreditierung unterliegen. Dagegen ist mit den Strukturvorgaben keine Reglementierung des individuellen Studienver-haltens verbunden. So können beispielsweise konsekutive Bachelor- und Masterstudiengän-ge einer Hochschule nur akkreditiert werden, wenn eine Regelstudienzeit von insgesamt 5 Jahren nicht überschritten wird; der einzelne Studierende ist jedoch nicht gehindert, nach einem vierjährigen Bachelorstudium an einer Hochschule einen zweijährigen Masterstudien-gang an einer anderen Hochschule zu studieren. Für Bachelor- und Masterstudiengänge im Bereich der staatlich geregelten Studiengänge (insbesondere Medizin, Rechtswissenschaften) bleiben besondere Regelungen vorbehalten. Hinsichtlich der Studiengänge mit kirchlichem Abschluss wird auf die von der Kultusminister-konferenz am 13.12.2007 beschlossenen „Eckpunkte für die Studienstruktur in Studiengän-gen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion“ verwiesen. Teil A: Allgemeine Regelungen für alle Studienbereiche A 1. Studienstruktur und Studiendauer Das Hochschulrecht der Länder unterscheidet grundlegend zwischen Bachelor- und Master-studiengängen und Diplom- und Magisterstudiengängen, was nicht ausschließt, dass in den Studiengängen der beiden unterschiedlichen Graduierungssysteme teilweise die gleichen Studienangebote genutzt werden. Eine strukturelle Vermischung der beiden Studiengang-systeme ist jedoch auszuschließen. In einem System mit gestuften Studienabschlüssen ist der Bachelor der Regelabschluss eines Hochschulstudiums. Er hat ein gegenüber dem Diplomund Magisterabschluss eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, das durch die innerhalb der vorgegebenen Regelstudienzeit zu vermittelnden Inhalte deutlich werden muss. Als Studiengänge, die zu berufsqualifizierenden Abschlüssen führen, müssen die Ba-chelorstudiengänge wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbe-zogene Qualifikationen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs vermitteln. Im Übrigen gilt:

1.1 Bachelor- und Masterstudiengänge können sowohl an Universitäten und gleich-gestellten Hochschulen als auch an Fachhochschulen eingerichtet werden, ohne die unterschiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten in Frage zu stellen. 1.2 Bachelorstudiengänge können auch dann eingerichtet werden, wenn an der Hochschule kein entsprechender Masterabschluss erworben werden kann. Für Inha-ber eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses können Masterstu-

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diengänge auch dann eingerichtet werden, wenn an der Hochschule keine entspre-chenden Bachelorstudiengänge angeboten werden. 1.3 Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen sechs, sieben oder acht Semester für die Bachelorstudiengänge und vier, drei oder zwei Semester für die Masterstudiengänge. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstu-dienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester). Kürzere und längere Regel-studienzeiten sind bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung in Aus-nahmefällen möglich.

Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 ECTS-Punkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden - unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss - 300 ECTS-Punkte benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden. Das gilt auch dann, wenn nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 Leistungspunkte nicht erreicht werden. Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Im Übrigen richtet sich die in Bachelor- oder Masterstudiengängen zu erwerbende An-zahl von ECTS-Punkten nach den unterschiedlichen Regelstudienzeiten. 1.4 Zur Qualitätssicherung sehen Bachelor- ebenso wie Masterstudiengänge obliga-torisch eine Abschlussarbeit (Bachelor-/Masterarbeit) vor, mit der die Fähigkeit nach-gewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Der Bearbei-tungsumfang für die Bachelorarbeit beträgt mindestens 6 ECTS-Punkte und darf 12 ECTS-Punkte nicht überschreiten; für die Masterarbeit ist ein Bearbeitungsumfang von 15 – 30 ECTS-Punkten vorzusehen.

A 2. Zugangsvoraussetzungen und Übergänge In einem System gestufter Studiengänge stellt der Bachelorabschluss als erster berufsquali-fizierender Abschluss den Regelabschluss dar und führt damit für die Mehrzahl der Studie-renden zu einer ersten Berufseinmündung. Bei den Zugangsvoraussetzungen zum Master muss daher der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Ab-schluss betont werden. Im Übrigen gilt, dass auch nach Einführung des neuen Graduie-rungssystems die Durchlässigkeit im Hochschulsystem erhalten bleiben muss. Daraus folgt:

2.1 Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufs-qualifizierender Hochschulabschluss. Die Landeshochschulgesetze können vorse-hen, dass in definierten Ausnahmefällen für weiterbildende und künstlerische Master-studiengänge an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten kann. Zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen können für den Zugang oder die Zulassung zu Masterstudiengängen weitere Voraus-setzungen bestimmt werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind Gegenstand der Akkreditierung. Die Länder können sich die Genehmigung der Zugangskriterien vor-behalten.

2.2 Übergänge zwischen den Studiengängen der unterschiedlichen Graduierungssys-teme sind nach den allgemeinen Anrechnungsbestimmungen möglich. Einzelheiten sind in den Prüfungsordnungen oder in landesrechtlichen Bestimmungen zu regeln.

2.3 Masterabschlüsse, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen oder an Fachhochschulen erworben wurden, berechtigen grundsätzlich zur Promotion. Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen regeln den Promotionszugang in ih-ren Promotionsordnungen.

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Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Die Universitäten regeln den Zugang sowie die Ausgestaltung des Eignungs-feststellungsverfahrens und ggf. das Zusammenwirken mit Fachhochschulen in ihren Promotionsordnungen.

2.4 Entsprechend dem Grundsatz, dass ein Absolvent eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses an jeder anderen Hochschule studieren kann, vermittelt der Bachelorabschluss die der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzu-gangsberechtigung16.

A 3. Studiengangsprofile 3.1 In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs vermittelt. Damit wird insgesamt eine breite wissenschaftliche Qualifizierung in Bachelorstudiengängen sichergestellt. 3.2 Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichen Spezialisierung und können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“ und „forschungsorientiert“ differenziert werden. A 4. Konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob es sich um einen konseku-tiven oder weiterbildenden Studiengang handelt. Die Zuordnung ist in der Akkreditierung zu überprüfen.

4.1 Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachüber-greifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten. Bachelor- und Master-studiengänge können an verschiedenen Hochschulen, auch an unterschiedlichen Hochschularten und auch mit Phasen der Berufstätigkeit zwischen dem ersten und zweiten Abschluss konsekutiv studiert werden.

4.2 Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfah-rung von i.d.R. nicht unter einem Jahr voraus. Die Inhalte des weiterbildenden Mas-terstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese an-knüpfen. Bei der Konzeption eines weiterbildenden Masterstudiengangs legt die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot dar. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen (Ziff. 1.3 und 1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifi-kationsniveau und zu denselben Berechtigungen17. Die Gleichwertigkeit der Anforde-rungen ist in der Akkreditierung festzustellen.

16 In Bayern ist ein Bachelorabschluss im Hinblick auf die Vermittlung der allgemeinen Hochschulreife qualifikati-onsrechtlich einem Diplomabschluss der gleichen Hochschule gleichgestellt. 17 Fragen der Erhebung von Studiengebühren und –entgelten für weiterbildende Studiengänge werden dadurch nicht berührt.

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A 5. Abschlüsse Bachelor- und Masterstudiengänge sind eigenständige Studiengänge, die zu eigenständigen Abschlüssen führen. Daraus folgt:

5.1 Für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang kann jeweils nur ein Grad verliehen werden. Bachelor- und Mastergrade können somit nicht zugleich mit Abschluss eines Diplom- oder Magisterstudiengangs verliehen werden; desgleichen kann mit Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiengangs nicht zugleich ein Diplom- oder Magistergrad verliehen werden. 5.2 Im gestuften Graduierungssystem wird der Mastergrad auf Grund eines weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses verliehen. Deshalb kann ein Masterab-schluss in der Regel nur erworben werden, wenn bereits ein erster berufsqualifizie-render Hochschulabschluss vorliegt (s. Ziff. 2.1). Ausgeschlossen sind somit grund-ständige Studiengänge, die nach vier oder fünf Jahren unmittelbar zu einem Master-abschluss führen. 5.3 Eine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der Regelstudienzeit wird bei den Bachelor- und Masterstudiengängen nicht vorgesehen. Für drei- und vierjährige Bachelorstudiengänge werden somit keine unterschiedlichen Grade ver-geben. Dasselbe gilt für Masterabschlüsse, die nach ein oder zwei Jahren erreicht werden. Gleiches gilt sinngemäß für 7semestrige Bachelor- und 3semestrige Master-studiengänge.

Bachelorabschlüsse mit dem Zusatz „honours“ („B.A. hon.“) sind ausgeschlossen. A 6. Bezeichnung der Abschlüsse Für die Akzeptanz auf dem Arbeitsmarkt und die internationale Zusammenarbeit ist es erfor-derlich, Transparenz und Übersichtlichkeit durch eine möglichst geringe Anzahl unterschied-licher Abschlussbezeichnungen sicherzustellen. Bei der Gradbezeichnung wird nicht zwi-schen den Profiltypen unterschieden. Für Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind fol-gende Bezeichnungen zu verwenden:

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Fächergruppen Abschlussbezeichnungen Sprach- und Kulturwissenschaf-ten Sport, Sportwissenschaft Sozialwissenschaft Kunstwissenschaft

Bachelor of Arts (B.A.) Master of Arts (M.A.)

Mathematik, Naturwissenschaften Medizin3 Agrar, Forst- und Ernährungswissenschaften3

Bachelor of Science (B.Sc.) Master of Science (M.Sc.)

Ingenieurwissenschaften Bachelor of Science (B.Sc.) Master of Science (M.Sc.) oder Bachelor of Engineering (B.Eng.) Master of Engineering (M.Eng.)

Wirtschaftswissenschaften nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs: Bachelor of Arts (B.A.) Master of Arts (M.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.) Master of Science (M.Sc.)

Rechtswissenschaften18 Bachelor of Laws (LL.B.) Master of Laws (LL.M.)

Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjeni-gen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt; bei den Ingenieurwissen-schaften und den Wirtschaftswissenschaften richtet sie sich nach der inhaltlichen Ausrich-tung des Studiengangs. Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen sind ausge-schlossen. Für Weiterbildungsstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die von den vorgenannten Bezeichnungen abweichen (z. B. MBA). Für die Abschlussbezeichnungen können auch deutschsprachige Formen verwandt werden (z. B. Bakkalaureus der Wissenschaften). Gemischtsprachige Bezeichnungen sind ausge-schlossen (z. B. Bachelor der Wissenschaften). Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt das „diploma supplement“, das Bestandteil jedes Ab-schlusszeugnisses ist. Die Umstellung der Gradbezeichnungen erfolgt im Zuge von Akkredi-tierung und Reakkreditierung. A 7. Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktsystem Zur Akkreditierung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs ist nachzuweisen, dass der Studiengang modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem ausgestattet ist. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres vermittelt werden können; in besonders begründeten Fällen kann sich ein Mo-dul auch über mehrere Semester erstrecken. Die Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust bieten. Die Schlüssigkeit des Studienkonzepts und die Studierbarkeit des Lehrangebots sind von den Hochschulen sicherzustellen und in der Akkreditierung zu überprüfen und zu bestä-

18 Anm.: Betrifft nicht die staatlich geregelten Studiengänge

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tigen. Im Einzelnen wird auf die „Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunkt-systemen und die Modularisierung von Studiengängen“ (Anlage) verwiesen. A 8. Gleichstellungen Die Einführung des Graduierungssystems darf nicht zu einer Abwertung der herkömmlichen Diplom- und Magisterabschlüsse führen. Hinsichtlich der Wertigkeit der Bachelor- und Mas-terabschlüsse und der Abschlüsse Diplom/Magister gilt daher:

- Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplom-abschlüsse an Fachhochschulen - Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magister-abschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.

Teil B: Besondere Regelungen für einzelne Studienbereiche B 1. Besondere Regelungen für künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musik-hochschulen Für die künstlerischen Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen gelten die Allgemei-nen Regelungen A 1 bis A 8 mit folgenden Maßgaben: Zu Ziffer A 1 und A 3.1: Ziele des Bachelorstudiengangs Die künstlerischen Studiengänge fördern die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung und entwickeln diese fort; sie vermitteln die wissenschaftlichen Grundlagen und die Methoden-kompetenz des jeweiligen Faches sowie berufsfeldbezogene Qualifikationen. Zu Ziffer A 1.3: Regelstudienzeit/ECTS-Punkte Abweichend von Ziffer 1.3 können in den künstlerischen Kernfächern an Kunstund Musik Hochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechts konsekutive Bachelor- und Mas-terstudiengänge ausnahmsweise auch mit einer Gesamtregelstudienzeit von bis zu sechs Jahren eingerichtet werden. Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren wird das Masterniveau mit 360 ECTS-Punkten erreicht. An den Musikhochschulen zählen zu den künstlerischen Kernfächern insbesondere die Fä-cher Gesang, Komposition und Dirigieren sowie die Instrumentalausbildung. An den Kunst-hochschulen ist dies das Fach Freie Kunst19. Im Übrigen ergibt sich die Zuordnung eines Faches zu den künstlerischen Kernfächern aus dem Profil der Hochschulen und wird in Ab-stimmung zwischen der Hochschule und dem Wissenschaftsressort festgelegt. Zu Ziffer A 1.4: Abschlussarbeiten In der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Punkte und für die Masterarbeit bis zu 40 ECTS-Punkte betragen. Zu Ziffer A 2.1: Zugang zum Masterstudium Für die Zulassung zu künstlerischen Master-Studiengängen ist die hierfür erforderliche be-sondere künstlerische Eignung zusätzlich zum Bachelorabschluss nachzuweisen. Dies kann auch durch eine besondere Eignungsprüfung geschehen.

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Über die Einbeziehung der Studiengänge der Freien Kunst in die gestufte Studienstruktur entscheidet das Wis-senschaftsressort im Zusammenwirken mit der jeweiligen Hochschule.

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Zu Ziffer A 2.3: Promotionsrecht Masterabschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen berechtigen zum Zugang zur Promotion nur insoweit, als mit dem Abschluss des Masterstudiums eine hinreichende wissenschaftli-che Qualifikation für ein Promotionsvorhaben erworben wurde. Zu Ziffer A 2.4: Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit Bachelorabschluss Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit einem Bachelorabschluss in künstleri-schen Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen finden die geltenden landesrechtli-chen Bestimmungen Anwendung. Zu Ziffer A 3.2: Künstlerisches Profil Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sollen ein besonderes künstlerisches Profil haben, das in der Akkreditierung nach Vorgaben des Akkreditierungsrats festzustellen und im Diploma Supplement auszuweisen ist. Zu Ziffer A 4.2: Weiterbildende Masterstudiengänge Beim Zugang zu weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch berufs-praktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet werden, berücksichtigt wer-den, sofern landesrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Zu Ziffer A 6: Abschlussbezeichnungen Die Abschlussbezeichnungen für künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschu-len lauten:

Fächergruppen Abschlussbezeichnungen Freie Kunst Künstlerisch angewandte Studiengänge Darstellende Kunst

Bachelor of Fine Arts (B.F.A) Master of Fine Arts (M.F.A.) Bachelor of Arts (B.A.) Master of Arts (M.A.)

Musik Bachelor of Music (B.Mus.) Master of Music (M.Mus.)

Zu Ziffer A 7: Modularisierung Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module verpflich-tend. Diese können etwa zwei Drittel der Arbeitszeit (160 ECTS-Punkte bei einem 4-jährigen Bachelorstudium) in Anspruch nehmen. Die Kompatibilität von künstlerischen und Lehramts-studiengängen ist wechselseitig zu beachten. B 2. Besondere Regelungen für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden Für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, wird auf die „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt wer-den“ vom 02.06.2005 und den ergänzenden Beschluss vom 28.02.2007 verwiesen. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Regelungen A 1 bis A 8 mit folgenden Maßgaben: Zu Ziffer A 3 Studiengangsprofile Masterstudiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, ha-ben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil, das in der Akkreditierung nach Vorgaben des Akkreditierungsrates festzustellen und im Diploma Supplement auszuweisen ist. Zu Ziffer A 6: Abschlussbezeichnungen Die Abschlussbezeichnungen für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, lauten:

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- Bachelor of Education (B.Ed.) - Master of Education (M.Ed.). Zu Ziffer A 8 Gleichstellungen Laufbahnrechtliche Regelungen der Länder bleiben davon unberührt.

Anlage

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen 1. Definitionen und Standards 1.1 Modularisierung In Modulen werden thematisch und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene und mit Leis-tungspunkten belegte Studieneinheiten zusammengefasst. Sie können sich aus verschiede-nen Lehr- und Lernformen zusammensetzen (z. B. Vorlesungen, Übungen, Praktika, e-learning, Lehrforschung etc.). Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch über mehrere Semester erstrecken. Zur Reduzie-rung der Prüfungsbelastung werden Module in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlos-sen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Die Prüfungsinhalte eines Moduls sollen sich an den für das Modul definierten Lernergebnissen orientieren. Der Prüfungsumfang ist dafür auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Vergabe von Leis-tungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus. Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sind in den Studien- und Prüfungsordnungen und den Akkreditierungsunterlagen präzise und nachvollziehbar zu definieren. Um einer Kleinteiligkeit der Module, die ebenfalls zu einer ho-hen Prüfungsbelastung führt, entgegen zu wirken, sollen Module mindestens einen Umfang von fünf ECTS aufweisen. Module sind einschließlich des Arbeitsaufwands und der zu vergebenden Leistungspunkte zu beschreiben (zu Inhalt und Umfang wird auf die Erläuterungen verwiesen). Die Beschrei-bung eines Moduls soll mindestens enthalten: a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls b) Lehrformen c) Voraussetzungen für die Teilnahme d) Verwendbarkeit des Moduls e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten f) Leistungspunkte und Noten g) Häufigkeit des Angebots von Modulen h) Arbeitsaufwand i) Dauer der Module. Soweit Freiversuchsregelungen nicht unmittelbar anwendbar sind, sind Regelungen zu tref-fen, durch die ein frühzeitiges Absolvieren der nach dem Studienplan vorgesehenen Module begünstigt wird. 1.2 Anerkennung Die wechselseitige Anerkennung von Modulen bei Hochschul- und Studiengangswechsel ist mit handhabbaren Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen zu verankern und in der Akkreditierung zu bestätigen. Sie beruht auf der Qualität akkreditierter Studiengänge und der Leistungsfähigkeit staatlicher oder akkreditierter nicht staatlicher Hochschulen im Hin-blick auf die erworbenen Kompetenzen der Studierenden (Lernergebnisse) entsprechend den Regelungen der Lissabon-Konvention (Art. III). Demzufolge ist die Anerkennung zu ertei-len, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen be-stehen (Art. V).

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1.3 Vergabe von Leistungspunkten Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung des Studierenden. Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht als auch die Zeit für die Vor- und Nachberei-tung des Lehrstoffes (Präsenz- und Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prüfungs-vorbereitungen einschließlich Abschluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls Prakti-ka. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte vergeben, d.h. 30 pro Semester. Dabei wird für einen Leistungspunkt eine Arbeitsbelastung (work load) des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 – max. 30 Stunden angenommen, sodass die Arbeitsbe-lastung im Vollzeitstudium pro Semester in der Vorlesungs- und der vorlesungsfreien Zeit insgesamt 750 - 900 Stunden beträgt. Dies entspricht 32 – 39 Stunden pro Woche bei 46 ochen pro Jahr. Die Hochschulen haben die Studierbarkeit des Studiums unter Berücksichti-gung der Arbeitsbelastung der Studierenden im Akkreditierungsverfahren nachvollziehbar darzulegen. 2. Erläuterungen Die Beschreibung der Module soll den Studierenden eine zuverlässige Information über Stu-dienverlauf, Inhalte, qualitative und quantitative Anforderungen und Einbindung in das Ge-samtkonzept des Studienganges bzw. das Verhältnis zu anderen angebotenen Modulen bie-ten. Die Beschreibung soll ferner eine Bewertung des Moduls im Hinblick auf Gleichwertig-keit als Voraussetzung für die Anrechenbarkeit bzw. den Transfer beim Hochschulwechsel ermöglichen. Andererseits sind starre Festlegungen, die eine flexible Gestaltung des Lehr-angebotes verhindern, zu vermeiden. Unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschulen für die Gestaltung der Module im Einzelnen - gehen die von der KMK unter Buchstaben a) - i) empfohlenen Standards für die Beschreibung von Modulen vor diesem Hintergrund davon aus, dass Angaben zu folgenden Fragen vorgesehen werden sollten: a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls Welche fachlichen, methodischen, fachpraktischen und fächerübergreifenden Inhalte sollen vermittelt werden, welche Lernziele sollen erreicht werden? Welche Kompetenzen (fachbe-zogene, methodische, fachübergreifende Kompetenzen, Schlüsselqualifikationen) sollen erworben werden? Die Lern- und Qualifikationsziele sind an einer zu definierenden Gesamt-qualifikation (angestrebter Abschluss) auszurichten. b) Lehrformen Im Modul sind die einzelnen Lehr- und Lernformen zu beschreiben (Vorlesungen, Übungen, Seminare, Praktika, Projektarbeit, Selbststudium). Grundsätzlich sollen unterschiedliche Lehrveranstaltungen zum Erreichen eines Qualifikationszieles beitragen. Welche Veranstal-tungen dies im konkreten Fall sind, ist jedoch eine nachrangige Frage. Während Vorlesun-gen eher einen Überblick vermitteln, dienen Übungen der Anwendung des Gelernten, Semi-nare eher der wissenschaftlichen Vertiefung usw. Unterschiedliche Veranstaltungen implizie-ren unterschiedliche methodische Ansätze, die sich gemeinsam einem thematischen Schwerpunkt widmen. c) Voraussetzungen für die Teilnahme Für jedes Modul sind die Voraussetzungen für die Teilnahme zu beschreiben. Welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind für eine erfolgreiche Teilnahme vorauszuset-zen. Außerdem soll beschrieben sein, wie der Studierende sich auf die Teilnahme an diesem Modul vorbereiten kann (u.a. Literaturangaben, Hinweise auf multimedial gestützte Lehr- und Lernprogramme). d) Verwendbarkeit des Moduls Bei der Beschreibung des Moduls ist darauf zu achten, in welchem Zusammenhang das Mo-dul mit anderen Modulen innerhalb desselben Studiengangs steht und inwieweit das Modul geeignet ist, in anderen Studiengängen eingesetzt zu werden. Dies gilt auch für weiterbil-dende Studien und postgraduale Studiengänge.

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e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten (insbesondere: Prüfungen, Teil-nahmenachweise ...) sollen beschrieben sein. Insbesondere sind Prüfungsart (z. B. mündli-che oder schriftliche Prüfung, Vortrag, Hausarbeit ...) sowie Umfang und Dauer der Prüfung festzulegen. Möglichkeiten der Kompensation sind in der Prüfungsordnung zu regeln. f) Leistungspunkte und Noten Leistungspunkte und Noten sind getrennt auszuweisen. Neben der Note auf der Grundlage der deutschen Notenskala von 1 bis 5 ist bei der Abschlussnote zusätzlich auch eine relative Note auszuweisen. Es wird empfohlen, diese entsprechend des ECTS Users‘ Guide in der jeweils geltenden Fassung5 zu bilden. Die ECTS-Note ist als Ergänzung der deutschen Note für Studienabschlüsse obligatorisch, für einzelne Module kann sie - soweit dies möglich und ein entsprechender Bedarf gegeben ist (z. B. bei Wechsel an eine ausländische Hochschule) - fakultativ ausgewiesen werden. g) Häufigkeit des Angebots von Modulen Es ist festzulegen, ob das Modul jedes Semester, jedes Studienjahr oder nur in größeren Abständen angeboten wird. h) Arbeitsaufwand Für jedes Modul sind der Gesamtarbeitsaufwand und die Anzahl der zu erwerbenden Leis-tungspunkte zu benennen. i) Dauer der Module Die Dauer der Module ist festzulegen. Sie bestimmt den Studienablauf, die Prüfungslast im jeweiligen Semester und wirkt sich auf die Häufigkeit des Angebots aus. Nicht zuletzt beein-flusst sie die Mobilität der Studierenden. 2- Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse (Beschluss vom 21.04.2005 im Zusammenwirken von Hochschulrektorenkonferenz, Kultus-ministerkonferenz und Bundesministerium für Bildung und Forschung) Vorbemerkung Die Entwicklung eines nationalen Qualifikationsrahmens Der Bologna-Prozess zielt auf die Schaffung eines Systems leicht lesbarer und vergleichba-rer Abschlüsse. Ein wesentliches Instrument ist dabei die Einführung einer zweistufigen Stu-dienstruktur. Weitgehender Konsens besteht unter den Bologna-Ländern über die quantitati-ven Vorgaben für Bachelor- und Masterabschlüsse (Bachelor 180-240 ECTS Credits, Master 60 –120 ECTS Credits), über die Nomenklatur der beiden Studienstufen (Bachelor und Mas-ter bzw. entsprechende nationale Bezeichnungen) und über einzelne Grundprinzipien (Be-schäftigungsfähigkeit, Internationalisierung etc.). Für die weitere Gestaltung des Europäi-schen Hochschulraums besteht eine Herausforderung in der grundsätzliche Einigung über die mit einem Studienabschluss zu erwerbenden Qualifikationsprofile sowie eine allgemein verständliche Form der Beschreibung (einheitliche Terminologie) derselben. Die europäischen Bildungsminister haben sich im Berlin Kommuniqué (September 2003) dafür ausgesprochen, „einen Rahmen vergleichbarer und kompatibler Hochschulabschlüsse für ihre Hochschulsysteme zu entwickeln, der darauf zielt, Qualifikationen im Hinblick auf Arbeitsbelastung, Niveau, Lernergebnisse, Kompetenzen und Profile zu definieren. Sie ver-pflichten sich ferner, einen übergreifenden Rahmen für Abschlüsse im Europäischen Hoch-schulraum zu entwickeln“. Dieser Europäische Rahmen kann nur allgemeine Qualifikationen

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definieren. Seine Akzeptanz wird davon abhängen, ob er einen Mehrwert hinsichtlich der zu erreichenden Transparenz bietet. Er sollte daher 5 Derzeit gilt der ECTS Users‘ Guide von 2009.

- die nationalen Qualifikationsrahmen, die das Kernstück bilden, zusammenführen, - die Transparenz eines sich zunehmend diversifizierenden Hochschulsystems ge-

währleisten und dem Bedürfnis nach Verständlichkeit von Seiten der Studierenden und Arbeitgeber Rechnung tragen,

- die Vielfalt an Qualifikationen in Europa abbilden können. Was ist ein Qualifikationsrahmen? Ein Qualifikationsrahmen ist eine systematische Beschreibung der Qualifikationen, die das Bildungssystem eines Landes hervorbringt. Diese Beschreibung beinhaltet:

- eine allgemeine Darstellung des Qualifikationsprofils eines Absolventen, der den zu-geordneten Abschluss besitzt, eine Auflistung der angestrebten Lernergebnisse (out-comes),

- eine Beschreibung der Kompetenzen und Fertigkeiten, über die der Absolvent verfü-gen sollte,

- eine Beschreibung der formalen Aspekte eines Ausbildungslevels (Arbeitsumfang in ECTS Credits, Zulassungskriterien, Bezeichnung der Abschlüsse, formale Berechti-gungen).

Bisher wurden deutsche Studienprogramme vor allem durch ihre Studieninhalte, Zulas-sungskriterien, Studienlänge beschrieben. Ein Qualifikationsrahmen ermöglicht dagegen die Beschreibung an Hand der Qualifikationen, die der Absolvent nach einem erfolgreich absol-vierten Abschluss erworben haben soll. Dies spiegelt die Umorientierung von Input- zu Out-putorientierung wieder und soll die Transparenz des Bildungssystems fördern. Folgenden Zielen dient ein Qualifikationsrahmen:

1. Erhöhte Transparenz, Verständlichkeit und bessere Vergleichbarkeit der an-gebotenen Ausbildungsgänge – national und international → durch die explizite Darlegung der Qualifikationsprofile, → durch die Definition von Zugangs- und Ausgangspunkten sowie Über-

lappungen zwischen Studien- und Ausbildungsverläufen, → durch Verdeutlichung von alternativen Bildungsverläufen, der relativen

Positionierung von Qualifikationen zueinander und der Entwicklungs-möglichkeiten im Bildungssystem.

2. Verbesserte Information für Studieninteressierte und Arbeitgeber. 3. Unterstützung der Evaluation und Akkreditierung

→ durch Definition von Referenzpunkten. 4. Erleichterung der Curriculumentwicklung

→ durch die Bereitstellung eines Referenzrahmens, den es fachspezifisch zu füllen gilt.

5. Höhere Vergleichbarkeit der Qualifikationen im europäischen und internationa-len Kontext.

Erläuterung des vorliegenden Entwurfs Der vorliegende Qualifikationsrahmen konzentriert sich zunächst auf den Hochschulbereich und schließt die Beschreibung von Schnittstellen zur beruflichen Bildung ein. Aufbauend auf

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dieser ersten grundlegenden Systematik sollte der QR für andere Bereiche des Bildungssys-tems (vor allem Berufsbildung, Weiterbildender Bereich) in den nächsten Jahren weiter entwickelt werden. Leitlinien Bei der Erarbeitung des Qualifikationsrahmens wurde auf folgende Leitlinien besonderer Wert gelegt:

a) Kompatibilität mit einem Europäischen Qualifikationsrahmen Die Diskussion ines nationalen Qualifikationsrahmens wurde in enger Abstimmung mit den Entwicklungen auf europäischer Ebene und den Entwicklungen anderer natio-naler Qualifikationsrahmen geführt. Ein wichtiges Ziel ist die Kompatibilität mit einem Europäischen Qualifikationsrahmen.

b) Fachunspezifische Beschreibungen Die fachspezifische Ausgestaltung des Qualifikationsrahmens liegt bei den Fächern und den Hochschulen. Der Quali-fikationsrahmen ist in diesem Prozess als Referenzrahmen zu verstehen.

c) Hochschultypunabhängige Beschreibungen Der Qualifikationsrahmen unter-scheidet grundsätzlich nicht zwischen Fachhochschulen einerseits und Uni-versitäten und gleichgestellten Hochschulen andererseits. Die unter-schiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten sollen jedoch nicht in Frage gestellt, sondern für die Entwicklung der neuen Strukturen nutzbar gemacht werden.

d) Einbindung aller relevanten Gruppen Um eine breite Akzeptanz für den Qualifikationsrahmen herzustellen, wurde bereits in der Entwicklungsphase eine Rückkopplung mit allen relevanten Akteuren gesucht (Fakultäten- und Fachbereichstage, Studierende, Sozialpartner, Akkreditierungsagenturen). Dieser Dialog soll auf einer Veranstaltung im April fortgeführt werden.

Erläuterung der Kategorien Die Einteilung in die Kategorien wurde in Anlehnung an das TUNING Project vorgenommen, das sich seit mehreren Jahren länderübergreifend mit der Beschreibung fachspezifischer Qualifikationen auseinandersetzt. Darüber hinaus wurden die Dublin Descriptors, die von der joint Quality Initiative entwickelt wurden, als weiterer Orientierungspunkt heran gezogen. Learning Outcomes finden sich in beiden hier gewählten Kategorien wieder (Wissen und Verstehen sowie Können). Die Kategorie Wissen und Verstehen beschreibt die erworbenen Kompetenzen mit Blick auf den fachspezifischen Wissenserwerb (Fachkompetenz). Die Ka-tegorie Können umfasst die Kompetenzen, die einen Absolventen dazu befähigen, Wissen anzuwenden (Methodenkompetenz), und einen Wissenstransfer zu leisten. Darüber hinaus finden sich hier die kommunikativen und sozialen Kompetenzen wieder. Internationale Initiativen

- Joint Quality Initiative (informelles Netzwerk für Qualitätssicherung und Akkreditie-rung von Bachelor- und Masterstudiengängen; Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Niederlande, Norwegen, Spanien, Schweden Schweiz, England) => Dublin Descriptors (Definition von Qualifikationen zur Unterscheidung von Bache-lor- und Masterstudiengängen)

- European Consortium for Accreditation (ECA) - Τuning Project 2001 – 2004 => (generic und subject-related competences) - Bachelor-Master Generic Qualification Initiatives - EUA Master degrees Survey (Andrejs Rauhvargers, Christian Tauch, September

2002) - NARIC-ENIC Meeting, Januar 2003, Brüssel zu Anerkennungsfragen bei den neuen

Abschlüssen

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- Transnational, European Evaluation Project (TEEP), 2002-2003, koordiniert durch ENQA (Entwicklung für Kriterien transnationaler externer Evaluation)

Weitere Qualifikationsrahmen

- Dänischer Qualifikationsrahmen - Irish Qualifications Framework - UK Qualifications Framework - Scottish Credit and Qualifications Framework

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Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse Vorbemerkung: Der vorliegende Entwurf beschränkt sich zunächst auf Hochschulabschlüsse. In nächsten Schritten sollte der gesamte Schulbe-reich sowie die Bereiche der beruflichen Bildung und des Lebenslangen Lernens mit einbezogen werden. 1 Auflistung siehe Anlage 1. Staatsprüfungen sind in der Regel der zweiten Studienstufe zugeordnet; allerdings bestehen folgende Sonderregelun-gen: tudiengänge mit Staatsprüfung haben eine Regelstudienzeit von 3 Jahren (Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe und Sekundarstufe I mit möglicher uordnung zur 1. Studienstufe) bis 6,5 Jahren (Medizin); dies entspricht 180 - 390 ECTS-Punkten. 2 Für künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen gilt diese Berechtigung nur eingeschränkt. 3 Die Abschlussbezeichnungen für nichtkonsekutive und weiterbildende Master sind nicht vorgeschrieben und beschränken sich nicht auf die ge-nannten Abschlussbezeichnungen, z.B. MBA. 4 Besonders qualifizierte Bachelor- und Diplom (FH)-Absolventen können auch direkt zur Promotion zugelassen werden.

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Bachelor-Ebene (180, 210 oder 240 ECTS) 5 Vgl. Ständige Kultusministerkonferenz der Länder (Hrsg.): Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hoch-schulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Rege-lungen. Stand März 2003

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6 Vgl. Gemeinsame Empfehlung des BMBF, der KMK und der HRK an die Hochschulen zur Vergabe von Leistungspunkten in der beruflichen Fortbildung und Anrechnung auf ein Hochschulstudium vom 26.09.2003

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Stufe 2: Master-Ebene (300 ECTS-Punkte, nach Abschluss auf Bachelor-Ebene 60, 90, 120 ECTS-Punkte) 7 Vgl. Ständige Kultusministerkonferenz der Länder (Hrsg.): Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hoch-schulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Rege-lungen. Stand März 2003 8 S. Fußnote 1.

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9 Vgl. Gemeinsame Empfehlung des BMBF, der KMK und der HRK an die Hochschulen zur Vergabe von Leistungspunkten in der beruflichen Fortbildung und Anrechnung auf ein Hochschulstudium vom 26.09.2003

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Stufe 3: Doktoratsebene 300 ECTS +

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Anlage 1

Übersicht: Staatsexamen

- Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe (6 - 7 Sem.)

- Übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Se-

kundarstufe I (7 – 9 Sem.)

- Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I (7 – 9 Sem.)

- Lehrämter der Sekundarstufe II (Allgemeinbildende Fächer) oder für das Gymnasium

(9 Sem.)

- Lehrämter der Sekundarstufe II (Berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen

(9 Sem.)

- Sonderpädagogische Lehrämter (8 – 9 Sem.)

- Rechtswissenschaften (9 Sem.)

- Medizin (13 Sem.)

- Zahnmedizin (11 Sem.)

- Veterinärmedizin (11 Sem.)

- Pharmazie (8 (-9) Sem.)

- Lebensmittelchemie ((8-) 9 Sem.)

Anlage 2 Übersicht: Hochschulzugangsberechtigungen

- allgemeine Hochschulreife

- Fachgebundene Hochschulreife

- Fachhochschulreife (ggf. fachgebunden bzw. studiengangbezogen)

- Länderrechtlich geregelte Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifi-

zierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung

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3- Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schu-lische Hochschulzugangsberechtigung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009)

1. Inhaber folgender Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung erhalten eine all-gemeine Hochschulzugangsberechtigung:

1.1 Meister im Handwerk nach §§ 45, 51a, 122 Handwerksordnung (HwO) 1.2 Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen

nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG), §§ 45, 42a HwO beste-hen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfas-sen.

1.3 Inhaber vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgeset-zes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder techni-schen Schiffsdienst).

1.4 Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen entsprechend der „Rah-menvereinbarung über Fachhochschulen“ der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung.

1.5 Inhaber von Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fortbil-dungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

2. Beruflich qualifizierte Bewerber, die nicht unter Ziffer 1 fallen, erhalten eine fachge-

bundene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie folgende Voraussetzungen erfül-len:

2.1 Abschluss einer nach BBiG/HwO, durch Bundes- oder Landesrecht geregelten

mindestens zweijährigen Berufsbildung in einem zum angestrebten Studien-gang affinen Bereich und mindestens dreijährige Berufspraxis in einem zum Studiengang affinen Bereich; für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienpro-gramms des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.

2.2 Erfolgreicher Abschluss eines Eignungsstellungsverfahrens, das � durch eine Hochschule oder staatliche Stelle auf der Grundlage einer

Prüfungsordnung durchgeführt wird, � schriftliche und mündliche Prüfungsanteile aufweist, � auf allgemeines und fachgebundenes Wissen bezogen ist.

Das Eignungsstellungsverfahren kann durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probe-studium von mindestens einem Jahr ersetzt werden.

3. Die Länder können weitergehende Regelungen für den Hochschulzugang treffen und insbesondere den Katalog der Fortbildungsabschlüsse gemäß Ziffer 1 entsprechend den jeweiligen Landesregelungen erweitern. Solche landesspezifischen Hochschul-zugangsberechtigungen werden nach einem Jahr nachweislich erfolgreich absolvie-ren Studiums zum Zwecks des Weiterstudiums in dem gleichen oder in einem affinen Studiengang von allen Ländern anerkannt. Ein Probestudium, zu dem abweichend von den unter Ziffer 2 festgelegten Voraussetzungen zugelassen wurde, wird nicht mitgerechnet.

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4- Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (I) und (II) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002 i.d.F. vom 18.09.2008) Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (I) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002) 1. Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können im Rahmen einer – ggf. auch pauschalisierten – Einstufung auf ein Hochschulstudium ange-rechnet werden, wenn

1.1 die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen – ggf. auch über die Möglichkeiten des Hochschulzugangs für besonders qualifizierte Berufstätige – ge-währleistet werden; 1.2 sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll; 1.3 entsprechend den Grundsätzen des neuen Qualitätssicherungssystems im Hoch-schulbereich die qualitativ-inhaltlichen Kriterien für den Ersatz von Studienleistungen durch außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Akkreditierung überprüft werden.

2. Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können höchs-tens 50 % eines Hochschulstudiums ersetzen. 3. Die Anrechnungsregelungen für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Berufsakade-mien erworben wurden, bleiben unberührt. Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (II) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002 i.d.F. vom 18.09.2008) 1. Zielsetzung Die Steigerung der Bildungsbeteiligung und die Sicherung des künftigen Fachkräftebedarfs in Deutschland sind angesichts der Anforderungen eines globalen Wettbewerbs zentrale Aufgaben der aktuellen Bildungspolitik. Die Verbesserung der Durchlässigkeit des Bildungs-systems ist dabei eine wesentliche Voraussetzung, um vorhandene Potentiale zu erschlie-ßen und zu fördern. Ein wichtiger Ansatzpunkt ist in diesem Zusammenhang der Übergang beruflich qualifizierter Personen in den Hochschulbereich unter Anrechnung außerhalb des Hochschulbereichs erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten, sodass sich die Studiendauer verkürzt und damit die Schwelle zur Aufnahme eines Studiums absinkt. Maßnahmen zur Förderung dieser Möglichkeiten müssen natürlich dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung Rechnung tragen. Dabei geht es sowohl darum, die notwendige Qualität der hochschuli-schen Ausbildung sicherzustellen als auch darum, den Schutz der Studieninteressenten vor unseriösen Bildungsangeboten zu gewährleisten. Der Aspekt des Verbraucherschutzes spielt insbesondere bei den unter Ziffer 2.2 dargestellten Franchise-Kooperationen eine wichtige Rolle. Auch auf europäischer Ebene wird der Anerkennung außerhochschulischer Leistungen be-sondere Bedeutung zugemessen. So haben die europäischen Bildungsminister u. a. auf der Bologna-Folgekonferenz am 18.05.2007 in London auch festgestellt, dass die gerechte An-erkennung von Vorbildungen (prior learning), einschließlich der Anerkennung nicht-formellen und informalen Lernens, ein wichtiges Element des Europäischen Hochschulraums darstellt. Im Rahmen des Stocktaking für die Folgekonferenz 2009 in Leuven wird auch die Bundesre-publik Deutschland in dem bis Ende des Jahres vorzulegenden Nationalen Bericht zu Maß-

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nahmen und Regelungen zur Anerkennung von Vorbildungen sowie zu den praktischen Er-fahrungen mit den entsprechenden Anwendungsverfahren Stellung nehmen müssen. 2. Ausgangslage Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung gibt es im Hochschulbereich zum Teil bereits seit vielen Jahren verschiedene Möglichkeiten, außerhalb des Hochschulwesens – also auch in der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie in der beruflichen Praxis – erworbene Kennt-nisse und Fähigkeiten auf ein Studium anzurechnen, d. h. Studien- und Prüfungsleistungen zu ersetzen. 2.1 Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (I) vom 28.06.2002

2.1.1 Die Hochschule prüft anhand der von dem Bewerber vorgelegten Unterlagen zu seiner Qualifikation, ob und in welchem Umfang diese Qualifikationen Teilen des Studiums nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und damit diese ersetzen können. Die Prüfung erfolgt individuell im Einzelfall.

2.1.2 Bei homogenen Bewerbergruppen – z. B. im Rahmen von konkreten Koopera-tionsabkommen zwischen Hochschule und beruflicher Ausbildungseinrichtung – kann die Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auch pauschal erfolgen. Eine Form der pauschalen Anrechnung liegt auch vor, wenn Teile des Studienprogramms an eine nicht hochschulische Einrich-tung ausgelagert und dort durchgeführt werden (innerstaatliches Franchising).

2.1.3 Die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten kann auch in Form einer Einstufungsprüfung erfolgen. In diesen Fällen wird in einem förmlichen, durch Prü-fungsordnung geregelten Prüfungsverfahren der individuelle Kenntnisstand eines Bewerbers geprüft mit dem Ziel, ihn in ein höheres Fachsemester einzustufen, so-dass ein im Einzelfall bestimmter Anteil des Studiums durch außerhochschulische Leistungen ersetzt wird.*

Die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium ist getrennt zu sehen von der Frage der Hochschulzugangsbe-rechtigung, die immer Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, wobei Zugangs-prüfung und Einstufungsprüfung verfahrenstechnisch und organisatorisch verbunden werden können. 2.2 Grenzüberschreitendes Franchising Darüber hinaus hat sich in den letzten Jahren eine Form grenzüberschreitender Zusammen-arbeit hochschulischer und nichthochschulischer Einrichtungen in der Lehre etabliert, die unter dem Begriff „Franchising“ zusammengefasst wird. Die Ausbildung erfolgt in diesen Fäl-len ganz oder in Teilen an einer nichthochschulischen Einrichtung, die Gradverleihung durch eine Hochschule. Hierbei sind unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar:

2.2.1 Bei der gradverleihenden Hochschule handelt es sich um eine deutsche Hochschule; die Ausbildung findet – ganz oder in Teilen – an einer nichthochschuli-schen Einrichtung im Ausland statt.

2.2.2 Bei der gradverleihenden Hochschule handelt es sich um eine ausländische Hochschule; die Ausbildung findet – ganz oder in Teilen – an einer nichthochschuli-schen Einrichtung in Deutschland oder im Ausland statt.

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3. Weitere Handlungsmöglichkeiten 3.1 Abschlüsse deutscher Hochschulen Die unter Ziffer 2.1 dargestellten Möglichkeiten der Anrechnung erhöhen die politisch gewoll-te Durchlässigkeit von beruflicher und akademischer Qualifizierung. Allerdings ist festzustel-len, dass die Hochschulen von diesen in den Ländern – zum Teil auch kumulativ – beste-henden Möglichkeiten eher zurückhaltend bzw. noch nicht Gebrauch machen. Dies kann durch eine Initiative der Länder gefördert werden, die zum einen die Aufgabe der Hochschu-len in diesem Prozess der wechselseitigen Öffnung deutlich macht und zum anderen aber auch ihre Funktion als Garanten für die Qualitätssicherung im Hochschulbereich stärkt. Ausgehend von dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002 sind daher folgende Grundsätze festzuhalten: 1. In allen Fällen, in denen Teile eines Studiums, das zu einem Hochschulabschluss führt, durch nichthochschulische Leistungen ersetzt werden soll, entscheidet die Hochschule in eigener Zuständigkeit darüber, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgen kann. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten der inhaltlichen Ausgestaltung von Studiengängen, die im Zuge der Einführung der gestuften Studienstruktur noch zunehmen werden, einer-seits, und der Vielzahl beruflicher Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten andererseits kann eine solche Entscheidung der Hochschule nicht ersetzt werden. Dies verpflichtet die Hochschulen allerdings auch, von den bestehenden Möglichkeiten der Anrechnung Gebrauch zu machen und Verfahren und Kriterien für die Anrechnung außer-halb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten in den jeweiligen Prü-fungsordnungen zu entwickeln. Um den mit Einzelfallprüfungen verbundenen Aufwand zu reduzieren, sollten auch Möglichkeiten der Kooperation mit geeigneten beruflichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen genutzt werden, die pauschalisierte Anrechnungen für homogene Bewerbergruppen ermöglichen. 2. Die Hochschulen sind Garant für die Qualität der von ihnen verliehenen Hochschulab-schlüsse und -grade. Sie sind verantwortlich für die Qualitätssicherung der Studienprogram-me sowie der Anrechnungsverfahren nach Ziffer 2. Dies setzt voraus, dass ein wesentlicher Teil der dem Hochschulabschluss zugrundeliegenden Ausbildung in der unmittelbaren Ver-antwortung, d. h. durch eigene Leistungen der verleihenden Hochschule stattfindet. 3. Im Interesse der Transparenz sind in das Diploma Supplement Informationen über den durch Anrechnung ersetzten Teil des Studiums aufzunehmen, die sich auf den Umfang und die Art der Ersatzleistungen beziehen. 4. Die Vorgaben des Beschlusses zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten sind im Rahmen der Akkreditierung als Qualitäts-maßstab zu berücksichtigen. 5. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz erfasst alle unter Ziffer 2.1 und 2.2.1 aufge-führten Möglichkeiten der Verleihung eines Hochschulgrades durch eine deutsche Hoch-schule unter Einbeziehung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten. * In Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist ferner die Möglichkeit der Externenprü-fung gesetzlich vorgesehen. Hierbei werden Personen zur Hochschul(abschluss)prüfung zugelassen, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. In diesen Fällen erfolgt lediglich die Abschlussprüfung bzw. eine Prüfung zum Nachweis der für das Erreichen des Abschlusses erforderlichen Qualifikation an der Hochschule.

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3.2 Abschlüsse ausländischer Hochschulen Der Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Anrechnung von außerhalb des Hochschul-wesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium bietet keine Handhabe bei Franchise-Konstellationen, wenn die Gradverleihung durch eine ausländische Hochschule erfolgt (Ziffer 2.2.2). Dabei bergen gerade die grenzüberschreitenden Kooperati-onen die Gefahr, dass die Qualitätssicherungsregelungen der beteiligten Staaten unterlaufen werden, sodass sich das Problem der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes in diesem Bereich mit besonderer Dringlichkeit stellt. Fraglich ist allerdings, ob und ggf. welche Möglichkeiten der Qualitätssicherung mit EU-gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, insbe-sondere der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, und der EuGH-Rechtsprechung vereinbar und praktikabel sind. Zwar wird inzwischen die Auffassung vertreten, dass eine Überprüfung der Ordnungsmäßig-keit einer Gradverleihung nicht gänzlich ausgeschlossen ist und eine Anerkennung versagt werden kann, wenn eine hinreichende Verantwortung und Kontrolle sowohl für den Verlauf des Studiums selbst als auch für die Prüfungsleistungen durch die den Grad verleihende Hochschule nicht übernommen wird (Hailbronner, EuZW 2/2007, S. 39 ff.). Auch der „Code of good Practice“, der durch den Europarat im Zusammenhang mit der Lis-sabon-Konvention verabschiedet wurde und Prinzipien für grenzüberschreitende Hochschul-programme postuliert, legt die Zulässigkeit einer Überprüfung der ordnungsgemäßen Grad-verleihung nahe. Allerdings stellt sich die Frage, wie in solchen Fällen der konkrete Nach-weis mangelnder Verantwortung und Kontrolle durch die ausländische Hochschule geführt werden kann. Sinnvoller erscheint es daher, zumindest für den europäischen Raum auf der Ebene der EU-Staaten eine Übereinkunft dahingehend anzustreben, Transparenz darüber herzustellen, welche Einrichtungen mit welchen Anteilen an der dem jeweiligen Hochschulabschluss zugrunde liegenden Ausbildung beteiligt sind. Als Möglichkeit bietet sich hierfür das Diploma Supplement an, das – wie unter Ziffer 2.3 für Deutschland vorgesehen – um entsprechende Angaben zu ergänzen wäre. Ein solches Transparenzinstrument würde es z. B. den Hoch-schulen erleichtern, im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zu Masterstudiengängen die Qualifikation eines Bewerbers und seine Eignung für das konkrete Masterprogramm zu bewerten. 4. Ergebnis 1. Der Beschluss „Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnis sen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (I)“ vom 28.06.2002 wird im Interesse einer Steigerung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der Qualitätssicherung im Hoch-schulbereich aufrechterhalten. 2. Der o. a. Beschluss ist Gegenstand der Überprüfung im Rahmen der Akkreditierung und als Qualitätsmaßstab zu berücksichtigen. Die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben ge-mäß § 9 Absatz 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ sind dementsprechend zu ergänzen. 3. Mit der Hochschulrektorenkonferenz ist Einvernehmen darüber herzustellen, dass im Diploma Supplement Art und Umfang von Anrechnungen außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Studium kenntlich gemacht werden (ggf. unter Ziffer 4.3 Einzelheiten zum Studiengang oder 6.1 Weitere Angaben). 4. Anlässlich des nächsten Treffens der EU-Generaldirektoren für Hochschulbildung soll die Frage der Qualitätssicherung bei grenzüberschreitenden Bildungsangeboten im Hochschul-bereich angesprochen und ggf. eine Übereinkunft dahingehend vorgeschlagen werden, das Diploma Supplement in allen Mitgliedstaaten entsprechend dem in Deutschland vorgesehe-nen Verfahren zu ergänzen.

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5- Qualitätssicherung in der Lehre (Beschluss vom 22.09.2005) 1. Darstellung der bestehenden Maßnahmen und Instrumente zur Qualitätsentwick-lung und -sicherung in der Lehre Qualitätsentwicklung und -sicherung im Hochschulbereich sind primir Aufgaben der Hoch-schulen. Den Ländern obliegt es allerdings, die notwendigen Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen und ein dauerhaftes, flächendeckendes Qualitätsmanagement durch die Hochschu-len sicherzustellen. Durch ländergemeinsame Vorgaben wurde in den vergangenen Jahren in diesem Bereich im Zuge der Umstellung der Studienstruktur auf das gestufte Graduie-rungssystem mit Bachelor- und Masterabschlüssen und der Einfiihrung eines Akkreditie-rungsverfahrens ein durchgreifender Strukturwandel eingeleitet mit dem Ziel, Qualität und Transparenz zu fördern. Darüber hinaus wurden auch landesintem im Rahmen ländergesetz-licher Regelungen oder vertraglicher Vereinbarungen mit den Hochschulen zahlreiche Maß-nahmen und Instrumente zur Qualitätssicherung etabliert. 1.1 Übergreifende Maßnahmen

Die Kultusministerkonferenz hat - zum Teil im Zusammenwirken mit anderen Beteilig-ten (HRK, Berufspraxis (BDA/DGB), Akkreditierungsrat) - Grundlagen für ein länder- und hochschulübergreifendes Qualitätssicherungssystem geschaffen, das die Ver-gleichbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen und Abschlüssen als Vorausset-zung für die Mobilität gewährleistet. 1.1.1 Einführung der gestuften Studienstruktur Bund und Länder haben sich bereits im Jahr 1997 auf die Einführung der Bachelo-rund Masterabschlüsse verständigt. Nach der entsprechenden Änderung des Hoch-schulrahmengesetzes 1998 und einer ersten Probephase hat die Kultusministerkon-ferenz mit den „10 Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland“ vom 12.06.2003 die hochschulpolitische Grundsatzentscheidung zur flächendeckenden Einführung einer gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen im Zuge des Bologna-Prozesses bis zum Jahre 2010 getroffen. Die Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge ist mit weitreichenden organi-satorischen und inhaltlichen Reformen der Studiengänge verbunden. Ziel ist es dabei, zu kürzeren Studienzeiten, höheren Erfolgsquoten sowie zu einer nachhaltigen Ver-besserung der Berufsqualifizierung und der Arbeitsmarktfähigkeit der Absolventen beizutragen. Gestufte Studiengänge sind außerdem dazu geeignet, zu einer stärke-ren Differenzierung des Ausbildungsangebots im Hochschulbereich und damit zu ei-ner Stärkung der Profilbildung der Hochschulen und eines qualitätsgesteuerten Wett-bewerbs zu führen. Mit der obligatorischen Modularisierung und der Einführung eines LeistungspunktSys-tems (ECTS) wird ein wesentlicher Beitrag zur Modernisierung und Steigerung der Ef-fizienz des deutschen Studien- und Prüfungssystems und zur Förderung der interna-tionalen Mobilität der Studierenden geleistet. Beide Instrumente ermöglichen eine fle-xible und offene Studiengangsgestaltung, die den individuellen Interessen der Studie-renden sowie dem Erfordernis des lebenslangen Lernens Rechnung trägt. Die mit der Modularisierung verbundene Einführung studienbegleitender Prüfungen ermöglicht eine unmittelbare Erfolgskontrolle und die Definition von Teilqualifikationszielen.

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1.1.2 Akkreditierung Im Einvernehmen mit der Hochschulrektorenkonferenz hat die Kultusministerkonfe-renz mit Beschluss vom 03.12.1998 ein Akkreditierungsverfahren für die Studiengän-ge des gestuften Graduierungssystems eingeführt, das auf der Grundlage der Ergeb-nisse einer ersten Evaluation mit den Folgebeschlüssen vom 01.03.2002 und 15.10.2004 weiterentwickelt und ausdifferenziert und mit dem am 27.01.2005 verab-schiedeten nordrhein-westfälischen Gesetz zur Errichtung der „Stiftung zur Akkredi-tierung von Studiengängen in Deutschland“ inzwischen auch auf eine rechtlich gesi-cherte Grundlage gestellt wurde. Aufgabe der Akkreditierung ist die Sicherstellung fachlichinhaltlicher Standards, die mit der Überprüfting des Studiengangskonzeptes und der Studierbarkeit des Lehrangebots auch die Qualität der Lehre sowie die Über-prüfung der Berufsrelevanz einschließt. Sie beruht auf dem Prinzip der „peer review“, wobei die Beteiligung der Berufspraxis an der Begutachtung unverzichtbar ist. Das Akkreditierungssystem ist gekennzeichnet durch dezentrale Agenturen, bei de-nen im Wesentlichen das Geschehen der Akkreditierung liegt, und einer zentralen Akkreditierungseinrichtung (Akkreditierungsrat), die die Agenturen akkreditiert und durch Definition der Grundanforderungen an das Verfahren sicherstellt, dass die Akk-reditierung nach verlässlichen, transparenten Standards durchgeführt wird. Gleichzei-tig trägt der Akkreditierungsrat dafür Sorge, dass die durch die Ländergemeinschaft zu verantwortenden Belange des Gesamtsystems im Rahmen der Akkreditierung Be-rücksichtigung finden (s. Ziff. 1.1.3). Die Vorgaben zur Durchführung der Akkreditierung und Reakkreditierung als Einzel-akkreditierung oder gebündelte Akkreditierung sind geeignet, eine verlässliche Fest-stellung der Studienqualität und ihre dauerhafte Sicherung zu gewährleisten. Qualitätssicherung und Akkreditierung kommen im Bologna-Prozess zentrale Bedeu-tung zu. Aufgrund einer klaren Definition der Rolle des Akkreditierungsrates in der in-ternationalen Zusammenarbeit und seiner Mitwirkung an der Entwicklung kompatibler Standards und Verfahren in internationalen Einrichtungen und Netzwerken ist das deutsche System im Rahmen der internationalen Aktivitäten vertreten und eingebun-den und kann sowohl Impulse aus der internationalen Zusammenarbeit für das deut-sche Akkreditierungssystem aufnehmen als auch zur Weiterentwicklung des interna-tionalen Systems beitragen. Nachdem in allen Ländern die regelmäßig zu wiederholende Akkreditierung von Ba-chelor- und Masterstudiengängen als Voraussetzung für die Einführung und Erhal-tung eines Studienganges verpflichtend eingeführt wurde, ist für den Bereich der Leh-re ein wesentlicher Beitrag zur Qualitätssicherung geleistet. Die im Stiftungsgesetz verankerte Berichtspflicht des Akkreditierungsrates gegenüber den Ländern schaffl die Voraussetzung für eine staatliche Einflussnahme bei der Umstellung des Studien-systems auf die gestufte Studienstruktur und der Qualitätsentwicklung im Rahmen der Akkreditierung. 1.1.3 Ländergemeinsame Strukturvorgaben Mit den „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akk-reditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ vom 10.10.2003 in der Fassung vom 21.04.2005 und den „Eckpunkten für die gegenseitige Anerkennung von Bache-lor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzun-gen für ein Lehramt vermittelt werden“ vom 03.06.2005 hat die Kultusministerkonfe-renz diejenigen Kemelemente der Studiengänge des neuen Graduierungssystems festgelegt, die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse und der Mobi-lität unabdingbar sind. Mit der Vereinbarung vom 16.12.2004 wurde die Wahrneh-

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mung der Aufgaben der Länder im Vollzug der gemeinsamen Strukturvorgaben auf die Stiftung übertragen, die diese ggf. mit landesspezifischen Strukturvorgaben zu verbindlichen Vorgaben für die Agenturen zusammenfasst. 1.1.4 Nationaler Qualifikationsrahmen Die europäischen Bildungsminister haben sich im Berlin-Kommuniqu vom September 2003 daffir ausgesprochen, einen Rahmen vergleichbarer und kompatibler Hoch-schulabschlüsse für ihre Hochschulsysteme zu entwickeln, der darauf zielt, Qualifika-tionen im Hinblick auf Arbeitsbelastung, Niveau, Lernergebnisse, Kompetenzen und Profile zu definieren. Sie verpflichten sich ferner einen übergreifenden Rahmen für Abschlüsse im europäischen Hochschulraum zu entwickeln. Der in Abstimmung mit der Hochschulrektorenkonferenz entwickelte nationale Quali-fikationsrahmen ist eine systematische Beschreibung der Qualifikationen, die das deutsche Hochschulsystem vermittelt. Im Unterschied zur bisherigen Praxis der Be-schreibung von Studienprogrammen durch Studieninhalte, Zulassungskriterien und quantitative Vorgaben ermöglicht der Qualifikationsrahmen die Beschreibung anhand der Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Absolvent/die Absolventin nach dem erfolg-reich abgeschlossenen Studium erworben haben soll. Ziel ist es dabei, Transparenz, Verständlichkeit und Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge - national wie internatio-nal - zu erhöhen und durch die Definition von Referenzpunkten Evaluation und Akk-reditierung zu unterstützen sowie die Curriculum-Entwicklung zu erleichtern. Zugleich dient der Qualifikationsrahmen damit auch der Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Lehre.

1.2 Landesinterne Maßnahmen Die Darstellungen des Systems der Qualitätssicherung in der Lehre zeigen, dass in diesem Bereich - auch unabhängig von gesetzlichen Regelungen des Bundes - in allen Ländern (zum Teil unterstützt mit erheblichem Mitteleinsatz) eine Vielzahl von Maßnahmen und In-strumenten zur Qualitätssicherung und -entwicklung etabliert wurden. Die dargestellten Ver-fahren machen den Wechsel im System der Hochschulsteuerung deutlich. Im Vordergrund steht eine erfolgs- orientierte Kontrolle, die von der Autonomie der Hochschulen und dem Wettbewerbsgedanken geprägt ist. In finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten ist den Hochschulen weitgehende Selbständigkeit und Eigenverantwortung eingeräumt. Ledig-lich die Ergebnisse der Aufgabenwahrnehmung werden an den staatlichen Zielen und Vor-gaben gemessen. Diesem neuen Verhältnis von Staat und Hochschule entsprechen die in vielen Ländern praktizierten vertraglichen Vereinbarungen mit den Hochschulen (Zielverein-barungen, Hochschulverträge), die Maßnahmen und Verfahren zur Qualitätssicherung und Förderung als festen Bestandteil vorsehen. Im Einzelnen wird auf die beiliegende Auswertung einer Länderumfrage verwiesen (Anlage). 2. Kernelemente nachhaltiger Qualitätssicherung in der Lehre Um die Qualitätssicherung und -entwicklung in der Lehre dauerhaft zu gewährleisten sind verschiedene, sich ergänzende Maßnahmen und Verfahren erforderlich, die alle Hochschu-len in Deutschland einbeziehen, in ihrer Ausgestaltung und Gewichtung jedoch Raum für länder- und hochschulspezifisch unterschiedliche Schwerpunkte und Entwicklungen lassen. Unverzichtbare Kernelemente eines nachhaltigen Qualitätssicherungssystems sind:

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2.1 Akkreditierung - Programmakkreditierung Ein flächendeckendes, länder- und hochschulübergreifendes System der Akkreditie-rung und turnusmäßiger Reakkreditierung von Studiengängen, das den unter Ziff. 1.1.1 beschriebenen Kriterien entspricht, ist einer der wesentlichen Grundpfeiler eines nachhaltigen Qualitätsmanagements. Das im Zuge der Umstellung auf das gestufte Graduierungssystem erheblich zunehmende Antragsvolumen ifir die Akkreditierung von Studiengängen kann es allerdings erforderlich machen, weitere Rationalisie-rungs-, Beschleunigungs- und effizienzsteigemde Verfähren zu entwickeln, die gleichwohl in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer an den Studienergebnissen orientierten Qualitätssicherung stehen. Es ist Aufgabe der „Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“, solche Verfahren zu entwickeln. Auch die Hoch-schulen sollen durch entsprechende Gestaltung der Anträge (z. B. hochschulinteme Abstimmung) die Voraussetzungen für eine gebündelte Akkreditierung schaffen und damit zu einer Steigerung der Effizienz beitragen. Eine Cluster-Akkreditierung, die al-le Studiengänge einer Hochschule oder alle Studiengänge eines bestimmten Faches an mehreren Hochschulen zusammenfassen kann, bietet durch die Möglichkeit, be-stimmte, alle Studiengänge betreffende Querschnitts- oder Fachfragen in einem Ver-fahren vorab prüfen zu können, ein darüber hinausgehendes Rationalisierungs- und Kosteneinsparungspotential. institutionelle Akkreditierung Zumindest in der andauernden Übergangsphase ist an dem Prinzip der Programmakkreditierung festzuhalten. Dabei sind die angesproche-nen Rationalisierungs- und Beschleunigungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Zu einem späteren Zeitpunkt sind Fallgestaltungen im Rahmen der Reakkreditierung besonders erfolgreicher Studieneinheiten denkbar, die statt der Programmakkreditierung auch eine Form institutioneller Akkreditierung zulassen könnten. Die Stiftung sollte diese Möglichkeiten überprüfen und entsprechende Konzepte entwickeln, die den an das „Gütesiegel“ der Akkreditierung zu stellenden Anforderungen gerecht werden. - Systemakkreditierung Darüber hinaus sollte als weitere Perspektive die Akkreditierung von Qualitätssiche-rungssystemen oder -verfahren in Betracht gezogen werden, wenn die entsprechen-den Voraussetzungen - ein umfassendes und hinreichend institutionalisiertes, obliga-torisches Qualitätsmanagement - gegeben sind. - institutionelle Akkreditierung von Hochschulen in privater Trägerschaft Die Kultusministerkonferenz hat mit Beschluss vom 16.09.2004 festgestellt, dass eine grundsätzliche Einheitlichkeit in der Anerkennung privater Hochschulen durch die Länder erreicht worden sei und daher von der Erarbeitung eigener Maßstäbe für die Anerkennung privater Hochschulen abgesehen werden könne. Darüber hinaus hat sie die institutionelle Akkreditierung privater Hochschulen durch den Wissenschaftsrat möglichst vor Betriebaufnahme, aber spätestens vor der endgültigen Anerkennung durch die Länder empfohlen. Der Wissenschaftsrat hat hierzu am 16.07.2004 Verfah-rensgrundsätze und Kriterien der institutionellen Akkreditierung nicht-staatlicher Hochschulen verabschiedet.

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2.2 Evaluation Die Evaluation hat sich inzwischen als wesentliches Element der Qualitätssicherung in den Hochschulen aller Länder etabliert. Ziel der Evaluation ist es, die Qualität und damit die Er-gebnisse von Lehre und Studium durch entsprechende Studien- und Arbeitsbedingungen zu verbessern. Sie sollte sich daher u. a. auf folgende Indikatoren beziehen:

- Anzahl und Anteil der Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit - Studiendauer - Studienerfolgsquote - Lehr- und Prüfungsorganisation - Betreuung der Studierenden - Umsetzung der Studiengangskonzeption, Studierbarkeit des Lehrangebots - Kohärenz und Abstimmung des Lehrangebots - Internationalität - Multimediale Anteile - Berücksichtigung von Gender-Aspekten - Prüfungs- und Benotungspraxis - Verbleib der Absolventen

Sowohl hinsichtlich der Prüfungs- und Benotungspraxis als auch hinsichtlich der Untersu-chungen zum Verbleib der Absolventen besteht besonderer Handlungsbedarf. Die Hoch-schulen sollten daher ermutigt werden, diesen Aspekten besondere Beachtung zu schenken. Durch Landes- oder Satzungsrecht der Hochschulen verbindlich zu regelnde unverzichtbare Instrumente einer leistungsfähigen Evaluation der Lehre sind:

- Kombination von interner und externer (peer review) Evaluation - Festlegung eines bestimmten zeitlichen Turnus - Einbeziehung der Studierenden (z. B. studentische Veranstaltungskritik, Bewer-

tung der Lehr- und Prüfungsorganisation) - Beteiligung von Agenturen/Netzwerken/Verbünden, um fach- und hochschulüber-

greifende Vergleichsmaßstäbe zu erhalten - Veröffentlichung der Ergebnisse - Einbeziehung der Absolventen (z. B. Absolventenbefragungen) - Festlegung der sich aus den Evaluationen ergebenden Konsequenzen:

o Einbeziehung in Zielvereinbarungen zwischen Staat und Hochschule und/oder hochschulinterne Zielvereinbarungen

o Anreizsysteme (z. B. über leistungsbezogene Mittelvergabe und -verteilung, Lehrpreise, Exzellenzwettbewerb)

o Sanktionen Um den durch die Verfahren der regelmäßigen Akkreditierungen und Evaluierungen für die Hochschulen entstehenden Aufwand in vertretbaren Grenzen zu halten, sollen die Ergebnis-se der Evaluation und Akkreditierung und Reakkreditierung sinnvoll aufeinander bezogen werden. Im Interesse einheitlicher Qualitätsmaßstäbe setzt dies allerdings voraus, dass die Evaluation die hier beschriebenen Standards einhält. Im Interesse der Verfahrenserleichterung und zur Implementierung übergreifender Ver-gleichsmaßstäbe sollten die Hochschulen jeweils hochschulübergreifende Evaluationsverfah-ren in den einzelnen Fächern, z. B. im Rahmen von Verbünden anstreben. 2.3 Betreuungskonzept Hierzu gehören zum Beispiel Tutoren- und Mentorenprogramme, Beratungssysteme, ggf. mit der Verpflichtung zur Beratung zu bestimmten Studienphasen, Information über das Lehran-genbot im Internet, Erstsemesterbetreuung, Orientierung bis zum Ende des ersten Studien-

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jahres, Einführung einer Präsenzpflicht für die Professoren für Lehre, Betreuung und Bera-tung. Das Betreuungskonzept ist Gegenstand der Evaluation und ggf. Kriterium im Rahmen von Exzellenznetzwerken. 2.4 Förderung der Lehrkompetenz Hierzu gehören insbesondere entsprechende Angebote der Hochschulen sowie ggf. hoch-schulund länderübergreifende Hochschuldidaktikzentren und -institute zur Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungsangeboten vor allem für den wissenschaftlichen Nach-wuchs und offen für eine ggf. kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals. Verantwort-lich für die Durchführung entsprechender Maßnahmen und Angebote sind die Hochschulen. Es ist jedoch Aufgabe des Staates, darauf hinzuwirken, dass die Hochschulen ihrer Verant-wortung nachkommen. Dies kann z. B. im Rahmen von Zielvereinbarungen geschehen. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Lehrkompetenz ein wesentliches nachzuweisendes Kriterium im Rahmen von Berufungsverfahren darstellt. Der Wissenschaftsrat hat hierzu am 20.05 .2005 detaillierte Empfehlungen zur Ausgestaltung von Berufungsverfahren verab-schiedet. 2.5 Qualitütssichernde Maßnahmen an bestimmten Schnittstellen - Aufnahme des Studiums, insbesondere Übergang Schule/Hochschule:

- Kooperative inhaltliche Abstimmung des schulischen Ausbildungsangebotes auf die

hochschulischen Anforderungen - Qualitätsorientierte Auswahl der Studienbewerber im Rahmen des Auswahlrechts der

Hochschulen in zulassungsbeschränkten Fächern - qualitätsorientierte Auswahl ausländischer Studienbewerber - Angebot von Stütz- und Förderkursen für Studienanfänger - Entwicklung eines sachgerechten Systems zur Bewertung außerhalb des Hoch-

schulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten zur Anrechnung auf ein Studi-um

Übergang Bachelor/Master

- Qualitätsorientierte Auswahl der Bewerber fl‘ir ein Masterstudium (die Zugangsvor-

aussetzungen zum Masterstudium sind Gegenstand der Überprüfung im Rahmen der Akkreditierung) .

Übergang Hochschule/Beruf

- Erleichterung des Berufseintritts (so genannte Carreer-Center, Stellenbörsen, Mes-

sen) - Einbeziehung der beruflichen Erfahrungen der Absolventen in die inhaltliche Ausges-

taltung der Studiengänge (Alumni-Programme)

3. Qualitätssicherung durch leistungsgerechte Hochschulfinanzierung Zentrale Voraussetzung dafür, dass die Hochschulen ihre Rolle als verantwortliche Akteure im Qualitätsmanagement spielen können, ist neben der Personalverantwortung eine weitge-hende Finanzverantwortung. Die Hochschulen verfügen heute über ein großes Maß an fle-xiblen Gestaltungsmöglichkeiten im Haushaltsvollzug. Zugleich ist in den meisten Ländern die Mittelvergabe an leistungs- und belastungsorientierte Kriterien gebunden. Dabei orientiert sich die staatliche Finanzierung insbesondere auch an Leistungen und Belastungen in der Lehre. Die Ressourcenzuweisung ist somit ein wichtiges Element, staatliche Anreize zur Verbesserung der Lehre zu setzen. Die Ländermodelle sind unterschiedlich ausgestaltet. Der leistungsbezogene Anteil am Gesamtbudget variiert stark. Deshalb sollte es Ziel sein, diesen

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Anteil deutlich zu erhöhen und insbesondere mit einer aufgaben- und leistungsbezogenen internen Ressourcenverteilung der Hochschulen zu verbinden. 4. Ranking in der Lehre Angesichts zunehmender Ausdifferenzierung des Hochschulsystems und der Studienange-bote aufgrund der Profilbildung der Hochschulen ist die Schaffung von Transparenz und Ori-entierung hinsichtlich der Leistungen in der Lehre im Interesse sowohl der Studieninteres-senten und Studierenden als auch der Arbeitgeberseite ein wesentliches Anliegen. Gleich-zeitig kann ein vergleichendes Bewertungsverfahren in diesem Bereich die Hochschulen in ihren Bemühungen um Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre unterstützen und fördern und damit den Wettbewerb zwischen den Hochschulen stärken. Die derzeit zur Ver-fügung stehenden Systeme und Verfahren werden dieser Zielsetzung jedoch noch nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit und Objektivität gerecht. Der Wissenschaftsrat hat daher im Zusammenhang mit seinen Beratungen zu einem Forschungsrating eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die einen Vorschlag für ein Verfahren der vergleichenden Bewertung der Lehre entwickeln soll. Die bisherigen Beratungen machen deutlich, dass dieses Ziel nicht kurzfristig erreichbar sein wird. 5. Handlungsbedarf der Kultusministerkonferenz 5.1 Akkreditierung Mit den ländergemeinsamen Strukturvorgaben, dem Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen und der Ländervereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach § 9 Abs. 2 HRG auf die Stiftung ist der Rahmen für ein übergreifendes Akkreditierungssystem gesteckt. Es ist jedoch erforderlich, dass die Stiftung auch im laufenden Prozess dafür Sorge trägt, dass die Akkreditierung den Qualitätsanforderungen gerecht wird und die Verfahren weiter optimiert werden. Hierzu gehört insbesondere die Entwicklung eines Konzeptes, das es langfristig ermöglicht, die Programmakkreditierung durch eine System- und/oder institutionelle Akkredi-tierung zu ergänzen. Die Kultusministerkonferenz bittet die Stiftung, hierzu geeignete Vorschläge auszuarbeiten. 5.2 Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung in der Lehre Die Kultusministerkonferenz spricht sich dafür aus, an den Hochschulen ein flächendecken-des, auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegtes Qualitätssicherungssystem zu etablieren, das den unter Ziffer 2.2 bis 2.5 dargestellten Maßstäben entspricht. Dies setzt voraus, dass ein solches Qualitätssicherungssystem auf einer definierten Qualitätsstrategie der Hochschulen basiert. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Qualitätssicherung z. B. durch Zentren der Qualitätssicherung an einzelnen Hochschulen oder hochschulübergreifend durch Evaluati-onsagenturen oder Verbünde zu institutionalisieren, um die angestrebte Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie valide Vergleichsmaßstäbe und Verfahren zu erreichen. 5.3 Staatliche Anreize Die Kultusministerkonferenz befürwortet eine deutliche Steigerung des aufgaben- und leis-tungsbezogenen Anteils der staatlichen Mittelzuweisung an die Hochschulen, in Verbindung mit einer ebenfalls leistungsbezogenen internen Ressourcenverteilung (Ziff. 3).

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5- Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsyste-men und die Modularisierung von Studiengängen (Beschluss vom 15.09.2000 i.d.F. vom 22.10.2004) Vorbemerkung Die Kultusministerkonferenz hat sich mit Beschluss vom 24.10.1997 (Stärkung der internati-onalen Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandortes Deutschland – Bericht der KMK an die Ministerpräsidentenkonferenz zu den Umsetzungsmaßnahmen) ebenso wie die Hochschul-rektorenkonferenz mit ihrem Beschluss vom 07.07.1997 (Zu Kredit-Punkte-Systemen und Modularisierung) für die Modularisierung von Studiengängen und die Einführung von Leis-tungspunktsystemen ausgesprochen und darin Instrumentarien gesehen, mit denen ein Bei-trag zur Modernisierung und Steigerung der Effizienz des deutschen Studiensystems und zur Förderung der internationalen Mobilität der Studierenden geleistet wird. Bereits nach dem Beschluss der KMK vom 05.03.1999, der durch die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben ...“ der KMK vom 10.10.2003 abgelöst wurde, ist zur Akkreditierung der Bachelor- und Master-Studiengänge nach § 19 HRG nachzuweisen, dass der jeweilige Stu-diengang modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem ausgestattet ist. Die Einführung von Modulen und Leistungspunkten gewährleistet die kalkulierbare Akkumulation und einen leichteren Transfer von Prüfungs- und Studienleistungen und ermöglicht die individuelle Ges-taltung des Studiums bei gleichbleibender Inanspruchnahme der Kapazitäten. Auch der Wis-senschaftsrat hat in seinen „Empfehlungen zur Einführung neuer Studienstrukturen und - abschlüsse (Bakkalaureus/Bachelor – Magister/Master) in Deutschland“ vom 21. Januar 2000 die Forderung der KMK nach Einführung modularisierter und mit Leistungspunkten versehener Studiengänge unterstützt und ergänzend darauf hingewiesen, dass er darin zugleich eine wesentliche Voraussetzung für eine flexible und offene Studiengangsgestal-tung sieht, die dem zunehmenden Bedarf nach einem Teilzeitstudium sowie dem Erfordernis des lebenslangen Lernens angemessen ist. Den Hochschulen erleichtern modularisierte Studienprogramme die Einführung der neuen Studien- und Abschlussstruktur. Mit der Mo-dularisierung soll zugleich eine bessere Strukturierung des Studiums erreicht werden. Die Modularisierung ist für konsekutive Studiengänge konstitutiv. Nicht zuletzt im Interesse der Durchlässigkeit zwischen Studiengängen nach § 18 HRG und § 19 HRG soll sie auch auf traditionelle Diplom-, Magister- und Staatsexamens - Studiengänge angewandt werden. Die Einführung eines Leistungspunktsystems ist zweckmäßigerweise mit der Modularisie-rung zu verknüpfen. Die damit verbundene Einführung studienbegleitender Prüfungen er-möglicht eine unmittelbare Erfolgskontrolle und eine flexiblere Studiengestaltung und führt insgesamt zu einer Entlastung der Studierenden. Mit Beschluss vom 24.10.1997 hat die KMK die schrittweise Einführung des European Credit Transfer Systems (ECTS – Europäi-sches System zur Anrechnung von Studienleistungen) an allen deutschen Hochschulen be-fürwortet und gleichzeitig empfohlen, über ECTS hinaus das Leistungspunktsystem langfris-tig mit einer Akkumulierungs-Komponente zu versehen. Definitionen und Standards für die: Modularisierung

Eine Modularisierung der Studiengänge, die dem Ziel gerecht wird, die Mobilität der Studie-renden zu fördern, braucht einen hochschulübergreifenden Konsens über die Definition von Modulen. Wechselseitige Anerkennung von Modulen, z.B. bei Hochschulwechsel, setzt Ver-gleichbarkeit der Module voraus. Dazu bedarf es der Festlegung inhaltlicher und formaler Kriterien, die nach dem Grundsatz des Vertrauens in wissenschaftliche Leistungsfähigkeit Gleichwertigkeit, nicht aber Einheitlichkeit sichern. Gleichwertigkeit von Modulen ist gege-

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ben, wenn sie einander in Inhalt, Umfang und Anforderungen im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich ab-gerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheiten. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen (wie z.B. Vorlesun-gen, Übungen, Praktika u.a.) zusammensetzen. Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen Se-mesters oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch über mehrere Semester erstre-cken. Module werden grundsätzlich mit Prüfungen abgeschlossen, auf deren Grundlage Leistungspunkte vergeben werden. Module sind einschließlich des Arbeitsaufwands und der zu vergebenden Leistungspunkte zu beschreiben (zu Inhalt und Umfang wird auf die Erläuterungen in der Anlage verwiesen). Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten:

a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls b) Lehrformen c) Voraussetzungen für die Teilnahme d) Verwendbarkeit des Moduls e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten f) Leistungspunkte und Noten g) Häufigkeit des Angebots von Modulen h) Arbeitsaufwand i) Dauer der Module.

Soweit Freiversuchsregelungen nicht unmittelbar anwendbar sind, sind Regelungen zu tref-fen, durch die ein frühzeitiges Absolvieren der nach dem Studienplan vorgesehenen Module begünstigt wird. Vergabe von Leistungspunkten Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung des Studierenden. Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht als auch die Zeit für die Vor- und Nachberei-tung des Lehrstoffes (Präsenz- und Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prüfungs-vorbereitungen einschließlich Abschluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls Prakti-ka. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte vergeben, d.h. 30 pro Semester. Auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 24.10.1997 wird für einen Leistungspunkt eine Arbeitsbelastung (work load) des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 30 Stunden angenommen. Die gesamte Arbeitsbelastung darf im Semes-ter einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 900 Stunden oder im Studienjahr 1800 Stunden nicht überschreiten.

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Erläuterungen Die Beschreibung der Module soll den Studierenden eine zuverlässige Information über Stu-dienverlauf, Inhalte, qualitative und quantitative Anforderungen und Einbindung in das Ge-samtkonzept des Studienganges bzw. das Verhältnis zu anderen angebotenen Modulen bie-ten. Die Beschreibung soll ferner eine Bewertung des Moduls im Hinblick auf Gleichwertig-keit als Voraussetzung für die Anrechenbarkeit bzw. den Transfer beim Hochschulwechsel ermöglichen. Andererseits sind starre Festlegungen, die eine flexible Gestaltung des Lehr-angebotes verhindern, zu vermeiden. Unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschulen für die Gestaltung der Module im Einzelnen - gehen die von der KMK unter Buchstaben a) - i) empfohlenen Standards für die Beschreibung von Modulen vor diesem Hintergrund davon aus, dass Angaben zu folgenden Fragen vorgesehen werden sollten: a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls Welche fachlichen, methodischen, fachpraktischen und fächerübergreifenden Inhalte sollen vermittelt werden, welche Lernziele sollen erreicht werden? Welche Kompetenzen (fachbe-zogene, methodische, fachübergreifende Kompetenzen, Schlüsselqualifikationen) sollen erworben werden? Die Lern- und Qualifikationsziele sind an einer zu definierenden Gesamt-qualifikation (angestrebter Abschluss) auszurichten. b) Lehrformen Im Modul sind die einzelnen Lehr- und Lernformen zu beschreiben (Vorlesungen, Übungen, Seminare, Praktika, Projektarbeit, Selbststudium). Grundsätzlich sollen unterschiedliche Lehrveranstaltungen zum Erreichen eines Qualifikationszieles beitragen. Welche Veranstal-tungen dies im konkreten Fall sind, ist jedoch eine nachrangige Frage. Während Vorlesun-gen eher einen Überblick vermitteln, dienen Übungen der Anwendung des Gelernten, Semi-nare eher der wissenschaftlichen Vertiefung usw.. Unterschiedliche Veranstaltungen impli-zieren unterschiedliche methodische Ansätze, die sich gemeinsam einem thematischen Schwerpunkt widmen. c) Voraussetzungen für die Teilnahme Für jedes Modul sind die Voraussetzungen für die Teilnahme zu beschreiben. Welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind für eine erfolgreiche Teilnahme vorauszuset-zen, welche Module müssen bereits erfolgreich absolviert sein? Außerdem soll beschrieben sein, wie der Studierende sich auf die Teilnahme an diesem Modul vorbereiten kann (u.a. Literaturangaben, Hinweise auf multimedial gestützte Lehr- und Lernprogramme). d) Verwendbarkeit des Moduls Bei der Beschreibung des Moduls ist darauf zu achten, in welchem Zusammenhang das Mo-dul mit anderen Modulen innerhalb desselben Studiengangs steht und inwieweit das Modul geeignet ist, in anderen Studiengängen eingesetzt zu werden. Dies gilt auch für weiterbil-dende Studien und postgraduale Studiengänge. e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten Die studienbegleitenden Prüfungen, auf deren Grundlage Leistungspunkte erworben werden, sollen beschrieben sein. Sofern Module Prüfungsvorleistungen vorsehen (Semesterarbeiten, Exkursionsberichte, Hausarbeiten u.a.), müssen diese nach Art und Umfang beschrieben sein. Für jede studienbegleitende Prüfung ist festzulegen, ob es sich um eine mündliche oder schriftliche Prüfung handelt, einen Vortrag oder eine Hausarbeit. Möglichkeiten der Kompen-sation innerhalb einer Modulprüfung, die sich aus mehreren Prüfungsleistungen zusammen-setzt, sind in der Prüfungsordnung zu regeln.

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f) Leistungspunkte und Noten Leistungspunkte und Noten sind getrennt auszuweisen. Neben der Note auf der Grundlage der deutschen Notenskala von 1 bis 5 ist bei der Abschlussnote zusätzlich auch eine relative Note entsprechend der nachfolgenden ECTS-Bewertungsskala auszuweisen:

A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10 %

Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahr-gangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohor-te zu erfassen. Die ECTS-Note ist als Ergänzung der deutschen Note für Studienabschlüsse obligatorisch, für einzelne Module kann sie - soweit dies möglich und ein entsprechender Bedarf gegeben ist (z. B. bei Wechsel an eine ausländische Hochschule) - fakultativ ausge-wiesen werden. g) Häufigkeit des Angebots von Modulen Es ist festzulegen, ob das Modul jedes Semester, jedes Studienjahr oder nur in größeren Abständen angeboten wird. h) Arbeitsaufwand Für jedes Modul sind der Gesamtarbeitsaufwand und die Anzahl der zu erwerbenden Leis-tungspunkte zu benennen. i) Dauer der Module Die Dauer der Module ist festzulegen. Sie bestimmt den Studienablauf, die Prüfungslast im jeweiligen Semester und wirkt sich auf die Häufigkeit des Angebots aus. Nicht zuletzt beein-flusst sie die Mobilität der Studierenden. 6- Eckpunkte für die Weiterentwicklung der Akkreditierung in Deutschland (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004) Ausgangslage Das von der Kultusministerkonferenz im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonfe-renz etablierte System der Akkreditierung in Deutschland hat sich grundsätzlich bewährt. Um auch künftig seine Aufgaben erfüllen zu können, muss es jedoch in wesentlichen Punkten weiterentwickelt werden. Insbesondere muss das Zusammenwirken von Akkreditierungsrat und Agenturen durch eine Präzisierung der Zuständigkeiten und eine klarere Gestaltung der Zusammenarbeit verbessert werden. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zum Bologna-Prozess, die grundsätzlich die Einführung der gestuf-ten Studienstruktur bis 2010 vorsehen, eine große Anzahl von Akkreditierungen innerhalb eines vertretbaren zeitlichen Rahmens und mit vertretbarem finanziellen Aufwand durchzu-führen sind. Schließlich hat bereits die international besetzte Gruppe zur Evaluation des Akk-reditierungssystems in Deutschland in ihrem Bericht vom September 2001 darauf hingewie-sen, dass der Akkreditierungsrat auf eine gesicherte rechtliche Grundlage gestellt werden müsse.

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Die damit notwendig werdende Weiterentwicklung des Systems der Akkreditierung soll nach folgenden Eckpunkten erfolgen: 1. Zentrale Funktion des Akkreditierungsrats

Dem Akkreditierungsrat kommt durch seine zentrale Stellung im System der länder- und hochschulübergreifenden Akkreditierung eine entscheidende Rolle bei der Sicherung der Qualität der Hochschulausbildung zu. Diese zentrale Stelle ist durch seine „Scharnierfunkti-on“ an der Schnittstelle von Strukturverantwortung (Strukturvorgaben der Länder) und Pro-zessverantwortung (Durchführung der Akkreditierungsverfahren durch die Agenturen) ge-kennzeichnet. Erläuterung Eine erfolgreiche Qualitätsentwicklung mittels eines länder- und hochschulübergreifenden Systems der Akkreditierung setzt voraus, dass einerseits die weitgehend staatlich, d. h. durch die Ländergemeinschaft zu verantwortenden Belange des Gesamtsystems Berück-sichtigung finden und andererseits die Akkreditierung nach verlässlichen, transparenten Standards und Verfahren durchgeführt wird. Aufgabe des Akkreditierungsrates ist es, dafür Sorge zu tragen, dass beiden Prinzipien im System der Akkreditierung Rechnung getragen wird. Dem Akkreditierungsrat kommt somit sowohl bei der Einführung des neuen, gestuften Studiensystems und der Qualitätsentwicklung über Akkreditierung als auch bei deren Wei-terentwicklung eine Schlüsselfunktion zu. Bei der Durchführung dieser Aufgaben muss der Akkreditierungsrat ansetzen sowohl an den realen Erfahrungen der Agenturen hinsichtlich der inhaltlichen und prozeduralen Anforderungen der einzelnen Akkreditierungsverfahren als auch an den Erfordernissen eines in sich konsistenten, funktionsfähigen und nach außen darstellbaren Studiensystems in Deutschland. Die nachfolgenden Eckpunkte für die Weiterentwicklung des Systems der Akkreditierung zielen im Wesentlichen darauf ab, die Aufgaben des Akkreditierungsrats in seiner Schlüssel-funktion zwischen Strukturverantwortung für das Studiensystem und Prozessverantwortung für die Durchführung der Akkreditierungsverfahren genauer zu definieren und den Akkreditie-rungsrat für die Wahrnehmung dieser Aufgaben besser zu positionieren. 2. Wahrnehmung staatlicher Verantwortung im System der Akkreditierung Im System der Akkreditierung nimmt der Staat seine Verantwortung für die Hochschulausbil-dung durch Strukturvorgaben für Studienangebote wahr. Allgemeine, das Gesamtsystem der Hochschulausbildung betreffende Strukturvorgaben können für den Bereich der Studiengän-ge, die auf so genannte reglementierte Berufe vorbereiten durch besondere, auch landes-spezifische Strukturvorgaben ergänzt werden. Strukturvorgaben sind Voraussetzung für die Akkreditierung eines Studiengangs und werden der Akkreditierung zu Grunde gelegt. Der Staat überträgt seine Verantwortung für das Verfahren der Akkreditierung auf den Akkreditie-rungsrat. Erläuterung Im System der Akkreditierung nimmt der Staat seine Verantwortung über Strukturvorgaben wahr, die der Akkreditierung zugrunde zu legen sind. Die staatliche Verantwortung erstreckt sich zum einen auf notwendige strukturelle Homogenität des Ausbildungssystems. Diese ist erforderlich, um die Gleichwertigkeit der Abschlüsse und des Hochschulwechsels zu gewähr-leisten. Die für das Hochschulwesen zuständigen Länder nehmen diese Aufgabe gemeinsam durch die in der Kultusministerkonferenz verabschiedeten „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ wahr.

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Eine weitergehende Verantwortung, die sich aus besonderen schutzwürdigen Grundanliegen der Gesellschaft, wie Bildung, Recht oder Gesundheitswesen ergibt, obliegt dem Staat für den Bereich der Studiengänge, die auf so genannte „reglementierte“ Berufe vorbereiten. Für Studiengänge, die zu Abschlüssen führen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der ein-zelnen Länder fallen, z. B. für Studiengänge, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, können die ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 HRG durch landesspezifische Strukturvorgaben ergänzt werden. Mit diesen können Grund-anliegen der Lehrerbildung im jeweiligen Land wie z. B. Fächerkombinationen usw. gesichert werden. Die Agenturen sind bei der Akkreditierung eines Studiengangs an die Strukturvorgaben ge-bunden. Die Einhaltung sowohl der ländergemeinsamen als auch der landesspezifischen Strukturvorgaben sind zwingende Voraussetzung für die Akkreditierung eines Studiengangs. Sie sind somit nicht Gegenstand der Überprüfung in den Akkreditierungsverfahren. Es ist eine zentrale Aufgabe des Akkreditierungsrats, die Einhaltung der Strukturvorgaben durch die Agenturen sicherzustellen und die Akkreditierungen durch die einzelnen Agenturen inso-weit zu kontrollieren (vgl. Ziffer 5). 3. Gegenstand der Akkreditierung Gegenstand der Akkreditierung sind

- Bachelor- und Masterstudiengänge an staatlichen und staatlich anerkannten, pri-vaten Hochschulen

- Bachelorausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsaka-demien

- neu einzurichtende und solche Diplom- und Magisterstudiengänge (§ 18 HRG) die grundlegend umgestaltet werden sollen, in Fachrichtungen, in denen keine Rah-menprüfungsordnung vorliegt oder die geltende Rahmenprüfungsordnung über-holt ist.

Erläuterung Gegenstand der Akkreditierung sind primär Bachelor- und Masterstudiengänge an staatli-chen oder staatlich anerkannten, privaten Hochschulen, wobei es möglich ist, die staatliche Anerkennung einer privaten Hochschule von der Akkreditierung der von der privaten Hoch-schule anzubietenden Studiengänge abhängig zu machen. Nach dem Beschluss der KMK vom 15.10.2004 sind auch Ausbildungsgänge an staatlich anerkannten Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führen, zu akk-reditieren. Voraussetzung für die Akkreditierung dieser Ausbildungsgänge ist, dass die Ba-chelorausbildungsgänge der Berufsakademien den mit dem Beschluss „Einordnung der Ba-chelorausbildungsgänge ab Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur“ festgeleg-ten Kriterien entsprechen und dualen Fachhochschulstudiengängen gleichwertig sind. Die Einbeziehung neu einzurichtender oder grundlegend umgestalteter Diplom- und Magis-terstudiengänge in Fachrichtungen ohne Rahmenprüfungsordnungen in die Akkreditierung entspricht dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.02.2004. Das Kommuniqué der Konferenz der europäischen Hochschulministerinnen und -minister vom 19. September 2003 in Berlin sieht vor, die Doktorandenausbildung als dritten Zyklus in den Bologna-Prozess einzubeziehen. Damit stellt sich die Frage, ob Promotionsstudiengän-ge ebenfalls in das Akkreditierungsverfahren einzubeziehen sind. Grundsätzlich besteht Ü-bereinstimmung, dass eine Qualitätssicherung auch für Angebote der strukturierten Dokto-randenausbildung erforderlich ist. Wie diese auszugestalten ist, und unter welchen Voraus-

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setzungen Promotionsstudiengänge in das System der Akkreditierung einbezogen werden können, bedarf weiterer Klärung. Insoweit bleibt eine ergänzende Beschlussfassung zum Gegenstand der Akkreditierung vorbehalten. 4. Durchführung der Akkreditierung Die Akkreditierung kann studiengangsbezogen durchgeführt werden als

- Einzelakkreditierung, wobei der einzelne Studiengang Gegenstand des Akkreditie-rungsverfahrens ist oder als

- gebündelte Akkreditierung, wobei mehrere Studiengänge in einem einheitlichen Akk-reditierungsverfahren zusammengefasst werden.

Erläuterung Die Akkreditierung eines einzelnen Studiengangs ist der Regelfall der Akkreditierung. Aller-dings ist die Akkreditierung des einzelnen Studiengangs mit dem dafür notwendigen An-tragsverfahren, der Begutachtung des Studiengangs durch eine Gutachtergruppe und dem Entscheidungsverfahren bei der Agentur aufwändig sowohl was den Personaleinsatz anbe-langt, als auch hinsichtlich des Zeitaufwands und der Kosten. Die im Rahmen des Bologna-Prozesses angestrebte und durch die 10 Thesen der Kultusmi-nisterkonferenz vom 12.06.2003 bestätigte weitgehende Umstellung des Studiensystems auf die gestufte Studienstruktur bis zum Jahre 2010 lässt für die kommenden Jahre ein erhebli-ches Antragsvolumen für die Akkreditierung von Studiengängen erwarten. Hinzu kommt die Reakkreditierung bereits akkreditierter Studiengänge. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Verfahren effizient und ressourcenschonend auszu-gestalten. Rationalisierungs-, Beschleunigungs- und Vereinfachungsmaßnahmen finden allerdings dort ihre Grenzen, wo eine verlässliche Feststellung der Qualität eines Studiengangs nicht mehr gewährleistet ist. Akkreditierung setzt voraus, dass in einem transparenten, wissenschafts-basierten Verfahren festgestellt wird, dass ein bestimmtes Studienangebot den Qualitätsan-forderungen entspricht. Gegenstand der Akkreditierung ist somit immer ein bestimmter Stu-diengang. Eine Akkreditierung, die nur die Validität eines Systems, nicht aber die Umsetzung der Sys-temvorgaben im konkreten Studienangebot einer Hochschule zum Gegenstand hat, genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie - wie die früheren Rahmenordnungen - zu einem „input-orientierten“ Verfahren der Qualitätssicherung zurückführen und den neuen Ansatz einer an den Studienergebnissen orientierten Qualitätssicherung verfehlen würde. Soweit verlässliche Qualitätssicherungssysteme in den Hochschulen aufgebaut sind, ist es möglich, die Akkredi-tierung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Qualitätssicherung zu vereinfachen. Es ist Aufgabe des Akkreditierungsrats, solche Verfahren zu entwickeln. Aufgabe des Akkreditierungsrates ist es, im Zusammenwirken mit den Agenturen die mate-riellen Voraussetzungen und - vor dem Hintergrund insbesondere auch der internationalen Akzeptanz der Akkreditierungsverfahren - die Grenzen einer Bündelung von Studiengängen im Akkreditierungsverfahren zu definieren und den antragstellenden Hochschulen sowie den Agenturen entsprechende Hilfestellung zu leisten. Die Aufgabe der Hochschulen besteht darin, die Antragstellung so vorzubereiten, dass ggf. eine Bündelung möglich ist. 5. Aufgaben des Akkreditierungsrats Der Akkreditierungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

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- Akkreditierung von Agenturen mit der zeitlich befristeten Verleihung der Berechti-gung, Studiengänge zu akkreditieren (Verleihung des Siegels des Akkreditie-rungsrates), periodische Reakkreditierung der Agenturen und ggf. Entzug der Akkreditierung.

- Zusammenfassung der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvor-gaben zu verbindlichen Vorgaben für die Agenturen.

- Definition der Mindestanforderungen an die Akkreditierungsverfahren einschließ-lich der Voraussetzungen und Grenzen von „gebündelten“ Akkreditierungen

- Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die Agenturen. Außerdem

- wirkt der Akkreditierungsrat darauf hin, einen fairen Wettbewerb unter den Akkre-ditierungsagenturen zu gewährleisten.

- stellt der Akkreditierungsrat sicher, dass der Gender-Mainstreaming-Ansatz des Amsterdamer Vertrages der Europäischen Union vom 2. Oktober 1997 sowie die entsprechenden nationalen Regelungen im Akkreditierungssystem berücksichtigt und umgesetzt werden.

- legt der Akkreditierungsrat unter Berücksichtigung der Entwicklung in Europa die Voraussetzungen für die Anerkennung von Akkreditierungen durch ausländische Einrichtungen fest.

- fördert der Akkreditierungsrat die internationale Zusammenarbeit im Bereich Akk-reditierung und Qualitätssicherung.

- berichtet der Akkreditierungsrat den Ländern regelmäßig über die Entwicklung bei der Umstellung des Studiensystems auf die gestufte Studienstruktur und die Qua-litätsentwicklung im Rahmen der Akkreditierung.

Erläuterung Kernbestand der Aufgaben des Akkreditierungsrats ist die Akkreditierung der Agenturen, die laufende Überwachung des Akkreditierungsgeschehens und dabei insbesondere der Einhal-tung staatlicher Strukturvorgaben in den Akkreditierungsverfahren sowie die Reakkreditie-rung der Agenturen in einem geregelten und transparenten Verfahren. Insbesondere die Schlüsselfunktion, die dem Akkreditierungsrat durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben im Akkreditierungssystem zukommt, macht eine kontinuierliche Qualitätssicherung des Akk-reditierungsgeschehens in den einzelnen Agenturen sowie eine regelmäßige Rückmeldung an die Länder erforderlich. Diese Rückmeldung ermöglicht es den Ländern auch, auf der Grundlage der Erfahrungen des Akkreditierungsrates mit den Akkreditierungsverfahren und in den internationalen Gremien die Strukturvorgaben zu überprüfen und ggf. erforderliche Korrekturen vorzunehmen. Die Rückkoppelung zwischen Akkreditierungsrat und Ländern schließt auch die Entwicklung der Hochschullandschaft im Zuge der aktuellen grundlegenden Umstrukturierung ein, um den Ländern die Grundlagen für weitere Planungen und hoch-schulpolitische Entscheidungen zu liefern. Dabei sind sowohl gesamtstaatliche Aspekte - auch in Bezug auf internationale Standards und Anforderungen - als auch regionale Entwick-lungen zu berücksichtigen. Die bereits bisher bestehenden vielfältigen und weiter wachsenden Aufgaben des Rates ei-nerseits und die ständig zunehmende Anzahl der Akkreditierungsverfahren andererseits ma-chen es erforderlich, geeignete Verfahren und Arbeitsstrukturen zu entwickeln, die es ermög-lichen, diesen Aufgaben mit vertretbarem Aufwand gerecht zu werden. Hierzu gehören ins-besondere klare Zuständigkeitsregelungen, die eine arbeitsteilige und ergebnisorientierte Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben durch Akkreditierungsrat und Agenturen zu-lassen. Ferner sind beim Akkreditierungsrat deutliche Verbesserungen in den Verfahrensab-läufen erforderlich. Dazu zählen z. B. eine Reduzierung der Sitzungsfrequenz des Plenums des Akkreditierungsrats, eine Vertretungsregelung für die Ländervertreter und die Verlage-rung der den Beschlüssen des Akkreditierungsrats vorgelagerten materiell/inhaltlichen Arbeit in kleinere, nach Sachthemen effizient zusammengesetzte Arbeitsgruppen.

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Qualitätssicherung und Akkreditierung kommt im Bologna-Prozess nach dem Schlusskom-muniqué der Berlin-Konferenz eine zentrale Bedeutung zu. Insofern ist es erforderlich, die deutschen Interessen verstärkt zur Geltung zu bringen. Akkreditierungsrat und Agenturen nehmen diese Aufgabe entsprechend ihren unterschiedlichen Funktionen im Akkreditie-rungssystem der Bundesrepublik gemeinsam wahr. Das bedeutet, dass dem Akkreditie-rungsrat aufgrund seiner zentralen Stellung vor allem die Außendarstellung und -vertretung des deutschen Akkreditierungs systems und seiner Strukturen obliegen. Entsprechend die-ser Aufgabenstellung wirkt der Akkreditierungsrat in internationalen Einrichtungen und Netz-werken mit. Dem Akkreditierungsrat kommt dabei die Aufgabe zu, das deutsche System nach außen darzustellen, zu erläutern und zu vertreten, Impulse und Folgerungen aus der internationalen Zusammenarbeit aufzugreifen und so zur Weiterentwicklung des deutschen Akkreditierungssystems beizutragen. Die Agenturen vertreten die deutsche Seite entsprechend ihrer Prozessverantwortung für die Akkreditierung im Einzelfall in allen das Verfahren und die qualitative Bewertung betreffen-den Fragen. Soweit in internationalen Einrichtungen und Netzwerken sowohl der Akkreditie-rungsrat als auch Agenturen vertreten sind, erfordert dies ein enges Zusammenwirken der Vertreter, um eine einheitliche Außenvertretung sicherzustellen. Dagegen gehört die Akkreditierung von Studiengängen nicht zu den Aufgaben des Akkredi-tierungsrates. Bereits die internationale Gutachtergruppe ist in ihrem Bericht zur Evaluation des Akkreditierungsrates zu dem Ergebnis gekommen, dass der Akkreditierungsrat selbst auf jegliche Akkreditierungstätigkeit von Studiengängen verzichten sollte. Die Regulierungs- und Controllingfunktion des Akkreditierungsrates verbieten es, dass dieser selbst auf dem Gebiet der von ihm zu akkreditierenden Agenturen tätig wird. Auch die Mitwirkung der Län-der im Akkreditierungsrat widerspricht dem der Akkreditierung zugrundeliegenden Prinzip der peer review. Eigene Akkreditierungstätigkeiten des Akkreditierungsrates würden in mehrfa-cher Hinsicht zentralen Grundsätzen des Akkreditierungssystems widersprechen. Der erfor-derliche Kontakt des Akkreditierungsrates zum Akkreditierungsgeschehen ist über die weiter auszubauende Kommunikation mit den Agenturen sicherzustellen. 6. Zusammenwirken von Akkreditierungsrat und Agenturen

(1) Akkreditierungsrat und Agenturen schließen eine Vereinbarung, mit der die Rech-te und Pflichten der Partner im Akkreditierungssystem geregelt werden. Sie arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauensvoll zusammen. (2) Gegenstand der Vereinbarung sind insbesondere:

- die Berücksichtigung der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben durch die Agenturen bei der Akkreditierung

- die Einhaltung der vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Mindestanforde-rungen für die Akkreditierungsverfahren

- Berichtspflichten der Agenturen gegenüber dem Akkreditierungsrat - regelmäßige Information der Agenturen durch den Akkreditierungsrat - die Verpflichtung der Agenturen, die Berichte über die Akkreditierungen

und die Namen der beteiligten Gutachter zu veröffentlichen - Die Voraussetzungen für die Reakkreditierung von Agenturen - Einbeziehung der Agenturen in die Arbeit des Akkreditierungsrates, z. B.

Anhörung der Agenturen bei zentralen Fragen der Ausgestaltung der Akk-reditierungsverfahren

- Wahrnehmung internationaler Aufgaben durch Akkreditierungsrat und A-genturen entsprechend der jeweiligen Aufgabenstellung

- Verpflichtung der Agenturen auf das Prinzip der Lauterkeit im Umgang mit dem Siegel des Akkreditierungsrats

- Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vereinbarung.

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Erläuterung Als Voraussetzung für die notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit von Akkreditierungs-rat und Agenturen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss das Zusammenwirken von Akkredi-tierungsrat und Agenturen auf eine verlässliche, für beide Seiten berechenbare und die Rechte und Pflichten beider Seiten klar definierende Grundlage gestellt werden. Da das Ver-hältnis von Akkreditierungsrat und Agenturen in allen Fällen gleich auszugestalten ist, ist eine Vereinbarung anzustreben, die der Akkreditierungsrat in identischer Form (ggf. Muster-vertrag) mit allen Agenturen trifft und deren Abschluss Voraussetzung für die Akkreditierung bzw. Reakkreditierung einer Agentur ist. Die Vereinbarung ist so auszugestalten, dass Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Akkre-ditierungsrat und Agenturen als den beiden Trägern des Akkreditierungsgeschehens klar zur Geltung kommen. Die Agenturen sind in der Durchführung ihrer Verfahren sowohl an die Strukturvorgaben als auch an die Verfahrensvorgaben des Akkreditierungsrates gebunden. Dazu bedarf es verbindlicher Vorgaben, deren Einhaltung überwacht und eingefordert wer-den kann. Damit korrespondiert die Berichtspflicht der Agenturen, die dem Akkreditierungsrat die Wahrnehmung seiner Controllingfunktion ermöglicht. Die Vereinbarung sollte auch die Sanktionen enthalten, die bei Verstößen zu ergreifen sind. Das Gebot der Transparenz und das Prinzip des Zusammenwirkens der Partner im Akkredi-tierungssystem erfordern ferner, dass die Agenturen stärker in die Arbeit des Akkreditie-rungsrates eingebunden werden. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Akkreditierungsrates sicherzustellen, dass die Voraussetzungen der Akkreditierung und Reakkreditierung von Agenturen nach einem zeitlich und inhaltlich geregelten, für alle gleichermaßen geltenden Verfahren abläuft, das es den Agenturen ermöglicht, sich auf die Anforderungen einzustel-len. Eine sinnvolle und effiziente Wahrnehmung der festgeschriebenen Aufgaben beider Partner setzt eine intensive wechselseitige Kommunikation und Information voraus; hierzu gehören z. B. beobachtende Teilnahme des Akkreditierungsrates an Akkreditierungsverfahren, ggf. auch Besuche der Akkreditierungsagenturen, beobachtende Teilnahme der Agenturen an den Sitzungen des Akkreditierungsrates. Da den privatrechtlich organisierten Agenturen ein Tätigwerden außerhalb des durch die Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz und Vorgaben des Akkreditierungsrats defi-nierten Bereichs schon aus Gründen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit nicht untersagt werden kann, muss in der Vereinbarung zwischen Akkreditierungsrat und Agenturen die Verpflichtung der Agenturen zum lauteren Umgang mit dem Siegel des Akk-reditierungsrats aufgenommen werden. Die Agenturen müssen danach sicherstellen, dass bei der Begutachtung und Zertifizierung solcher Bildungsangebote klar erkennbar wird, dass Feststellungen zur Qualität dieser Bildungsangebote nicht mit dem Siegel des Akkreditie-rungsrats erfolgen und nicht zu den mit der Akkreditierung verbundenen Rechtsfolgen füh-ren. Schließlich muss die Vereinbarung auch die Sanktionen enthalten, die bei Verstößen zu er-greifen sind. Hierzu zählen z. B. (1) die Versagung der Reakkreditierung, (2) die sofortige Entziehung der Berechtigung zur Vergabe des Siegels, (3) Vertragsstrafen und (4) die zeit-nahe Aufhebung einer durch die betreffende Agentur erteilten Akkreditierung. Zur Schlich-tung von Problemfällen unterhalb der Schwelle von Sanktionen kann auch die Bestellung eines Ombudsmanns zur Vermittlung zwischen Akkreditierungsrat und Agenturen in Betracht kommen.

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7. Rechtsform 1. Der Akkreditierungsrat wird als Stiftung des Öffentlichen Rechts nach nordrheinwestfäli-schem Recht errichtet. Der Akkreditierungsrat hat eigene Rechtspersönlichkeit. 2. Organe der Stiftung sind

- der Akkreditierungsrat, - der Vorstand, - der Stiftungsrat.

Die Stiftung unterhält eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer/einer Geschäfts-führerin geleitet wird. 3. Dem Akkreditierungsrat obliegt die materiell/inhaltliche Arbeit der Stiftung. Ihm gehören ausgewiesene Experten an, und zwar

- 4 Hochschulvertreter - 4 Ländervertreter - 5 Vertreter der Berufspraxis, davon ein Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien - 2 Studierende - 2 ausländische Mitglieder mit Akkreditierungserfahrung - 1 von den Agenturen gewählter Vertreter der Agenturen mit beratender Stimme.

Die Mitglieder des Akkreditierungsrats werden einvernehmlich durch HRK und KMK bestellt. 4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Ihm gehören an

- der/die Vorsitzende des Akkreditierungsrats - der/die stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrats - der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Stiftung.

5. Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte. Ihm gehören 6 Vertreter der Länder und 5 Vertreter der Hochschulrekto-renkonferenz an. Stimmübertragung ist möglich. 6. Die Länder übertragen in einer in der Kultusministerkonferenz zu schließenden Vereinba-rung die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Vollzug der gemeinsamen Strukturvorgaben nach § 9 Abs. 2 HRG auf die Stiftung. Erläuterung Die Überführung des Akkreditierungsrats in die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Stif-tung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist erforderlich, um dem Akkreditierungsrat die für die Durchführung seiner Aufgaben notwendige rechtliche Position einzuräumen. Die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts sichert die Unabhängigkeit des Akkreditierungsrates und gewährleistet die notwendige Eigenständigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben. Soweit Entscheidungen des Akkreditierungsrats unmittelbar in die Rechte beteiligter Einrichtungen eingreifen, ist damit auch Klarheit hinsichtlich des Rechtswegs geschaffen. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn und wird nach dem Recht des Sitzlandes Nordrhein-Westfalen errichtet. Nach der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ist für die Errich-tung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung ein Landesgesetz erforderlich. Was die Beteiligung der Ländergemeinschaft betrifft, so kommt eine so genannte „institutionelle Beteiligungsver-waltung“ in Betracht, die gegenüber einem Staatsvertrag ein erheblich vereinfachtes Verfah-ren bedeutet. Nach dieser rechtlichen Konstruktion wird die Stiftung nach dem Recht eines Landes errichtet. Die übrigen Länder übertragen der Stiftung die Wahrnehmung der Aufgabe (nicht die Kompetenz selbst) durch einfachen Organisationsakt. Für das Zusammenwirken

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der Länder im Wege der institutionellen Beteiligungsverwaltung wäre ein durch die Mitglieder der Kultusministerkonferenz abgeschlossenes Verwaltungsabkommen ausreichend. Die Errichtung des Akkreditierungsrats in Form einer Stiftung macht eine Neuordnung der Organe des Akkreditierungsrats erforderlich. Das strategische Organ ist der Akkreditierungs-rat (hinsichtlich der Aufgaben siehe Ziffer 4). Der Akkreditierungsrat wird um einen Vertreter der Agenturen ergänzt. Im Übrigen bleiben die Mitwirkungsrechte von Staat, Hochschule und Berufspraxis im Akkreditierungsrat sowie das Verfahren der Benennung und Bestellung der Mitglieder gegenüber der bisherigen Regelung unverändert. Das Stiftungsrecht macht die Bestellung eines Vorstands zur Führung der laufenden Ge-schäfte sowie eines Aufsichtsgremiums (Stiftungsrat) zur Überwachung der Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte erforderlich. Im Stiftungsrat wirken HRK und KMK als die Träger der Stiftung zusammen, wobei den Ländern als den Zuwen-dungsgebern insbesondere bei der Feststellung der Wirtschafts- und Finanzpläne eine be-sondere Stellung einzuräumen ist. Dies kann durch eine Regelung erreicht werden, die si-cherstellt, dass die Feststellung der Wirtschafts- und Finanzpläne an die Mehrheit der Län-derstimmen gebunden wird. Bei der Ausgestaltung der Stiftungsorgane ist besonders auf Wirtschaftlichkeit zu achten. 8. Finanzierung Die Länder entscheiden in der Kultusministerkonferenz über die Höhe der Zuwendungen an die Stiftung. Der vom einzelnen Land aufzubringende Anteil an der Finanzierung bestimmt sich nach dem Königsteiner Schlüssel. Die Finanzierung erfolgt unmittelbar aus den Länder-haushalten, wobei das Sekretariat der Kultusministerkonferenz die Zuwendungen der Länder entgegen nimmt und an die Stiftung weiterleitet. Für die Erfüllung der Aufgaben der Stiftung ist eine Finanzausstattung von jährlich rund 400.000 € erforderlich. Erläuterung Die Zuwendungen für die Stiftung werden von den Ländern nach Königsteiner Schlüssel aufgebracht. Über die Höhe der Zuwendungen entscheidet die Kultusministerkonferenz. Die Finanzierung erfolgt - analog der Finanzierung der Deutsch-Französischen Hochschule - unmittelbar aus den Länderhaushalten. Zur Vereinfachung des Verfahrens werden die Zu-wendungen der einzelnen Länder zunächst dem Sekretariat und dann in einem einheitlichen Betrag der Stiftung zugewiesen. Die Mittel sind nicht Bestandteil des Haushalts des Sekretariats. Die Finanzausstattung des Akkreditierungsrats muss den Aufgaben angemessen sein und der rechtlichen Verselbstän-digung der Einrichtung Rechnung tragen. Der bisherige Ansatz von 200.000 € pro Jahr ist daher substanziell zu erhöhen. 7- Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004) 1. Ausbildungsgänge an Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeicbnung „Bache-

lor“ führen sollen (im Folgenden Bachelorausbildungsgänge genannt), sind zu akkre-ditieren. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsaka-demien sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt.

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2. Voraussetzungen für die Akkreditierung sind:

2.1 Der Zugang zu Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien setzt eine Hochschulzugangsberechtigung (ggf. auch über die Regelungen flir den Hochschul-zugang flur beruflich qualifizierte Bewerber) voraus. 2.2 Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 3 Jahre einschließlich der Ab-schlussprüfung. Die Ausbildungsgänge sind zu modularisieren und mit ECTS-Punkten zu versehen. 2.3 Bei einer Ausbildungsdauer von 3 Jahren sind für den Bachelorabschluss in der Regel 180 ECTS-Punkte nachzuweisen. ECTS-Punkte werden aufgrund von theorie-basierten und praxisbasierten Ausbildungsanteilen erworben. Theorie- und praxisba-sierte Ausbildungsanteile sind inhaltlich aufeinander bezogen. Der Umfang der theo-riebasierten Ausbildungsanteile darf 120 ECTS-Punkte, der Umfang der praxisbasier-ten Ausbildungsanteile 30 ECTSPunkte nicht unterschreiten. 2.4 Die Ausbildungsgänge sehen obligatorisch eine Bachelorarbeit vor, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit beträgt 6— 12 ECTS-Punkte, die auf die theoriebasierten Ausbildungsanteile anzurechnen sind. 2.5 Lehrpersonal

2.5.1 Hauptberufliche Lehrkräfte an Berufsakademien müssen die Einstel-lungsvoraussetzungen für Professoren! Professorinnen an Fachhochschulen gemäß § 44 HRG erfüllen. Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, für die nicht die Einstellungs-voraussetzungen für Professoren/Professorinnen an Fachhochschulen erfor-derlich sind, können diese entsprechend § 56 HRG und den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen hauptberuflich tätigen Lehrkräften flur be-sondere Aufgaben übertragen werden. Der Anteil der Lehre, der von hauptbe-ruflichen* Lehrkräften erbracht wird, die die für Professoren geltenden Einstel-lungsvoraussetzungen erfüllen, soll 40 % nicht unterschreiten. 2.5.2 Nebenberufliche Lehrkräfte, die theoriebasierte, zu ECTS-Punkten füh-rende Lehrveranstaltungen anbieten, müssen die Einstellungsvoraussetzun-gen für Professoren/Professorinnen an Fachhochschulen erfüllen. Aus-nahmsweise können solche Lehrveranstaltungen auch von nebenberuflichen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hoch-schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie über eine fachwis-senschaftliche und didaktische Befähigung und über eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung entsprechend den Anforderungen an die Lehr-veranstaltung verfügen. Nebenberufliche Lehrkräfte, die als Prüfer/Prüferinnen an der Ausgabe und Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken, müssen die Einstellungsvoraussetzungen für ProfessorenlProfessorinnen an Fachhoch-schulen erfüllen.

3. Im Rahmen der Akkreditierung sind neben den Voraussetzungen nach Ziff. 2.1 - 2.5

im Hinblick auf die für die hochschulrechtliche Gleichstellung erforderliche Gleichwer-tigkeit mit den entsprechenden Hochschulabschlüssen insbesondere auch zu über-prüfen:

- das Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte (Studienakademie und Betrieb)

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- Sicherung von Qualität und Kontinuität im Lehrangebot und in der Betreuung und Beratung der Studierenden vor dem Hintergrund der besonderen Perso-nalstruktur an Berufsakademien.

- Das Bestehen eines nachhaltigen Qualitätssicherungssystems, das die unter-schiedlichen Lernorte umfasst.

Erläuterungen: Zu 1: Gegenstand der Beschlussfassung ist eine auf die hochschulrechtlichen Berechtigungen bezogene Gleichstellung von Bachelorabschlüssen an Berufsakademien mit Bachelo-rabschlüssen an Hochschulen. Ziel ist es, den Absolventen von Berufsakademien insbeson-dere den Zugang zu Masterstudiengängen zu eröffnen. Darüber hinaus können Berufsaka-demieabsolventen unter den gleichen Voraussetzungen wie Bachelorabsolventen von Hoch-schulen zu anderen weiterflihrenden Studien- angeboten und zur Promotion zugelassen werden. Die Kultusministerkonferenz geht davon aus, dass mit der akademischen Gleichstel-lung der Bachelorabschlüsse der Berufsakademien auch die berufs- rechtliche Gleichstellung verbunden ist. Für die Diplomabschlüsse an Berufsakademien gilt der Grundsatzbeschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.09.1995, der sich auf die Einbeziehung in die Hoch-schuldiplom-Richtlinie der EU sowie ihre berufsrechtliche Bewertung bezieht, weiter. Einbezogen in die Gleichstellung nach Akkreditierung sind entsprechend den flur den Hoch-schulbereich geltenden Festlegungen der Kultusministerkonferenz zur Einführung der gestuf-ten Studien- struktur im Zuge des Bologna-Prozesses ausschließlich Bachelorausbildungs-gänge an Berufsakademien. Dies gibt den bestehenden Berufsakademien auch Veranlas-sung, ihre Ausbildungsangebote grundlegend zu überarbeiten und an die neuen Anforderun-gen anzupassen. Bei der Abschlussbezeichnung handelt es sich nicht um einen Hochschul-grad, sondern um eine staatliche Abschlussbezeichnung. Ziffer 2.1- 2.5 enthalten in Anleh-nung an die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gern. § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditie-rung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ die Strukturvorgaben für Bachelorausbil-dungsgänge an Berufsakademien, die im Rahmen der Akkreditierung zu überprüfen sind. Zu 2.1: Der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, Allgemeine Hochschulreife oder Zugang über die Möglichkeiten für beruflich qualifizierte Bewerber) als Zugangsvoraussetzung zu Bachelorausbildungsgängen an Be-rufsakademien ist als Mindeststandard zu verstehen. Dies schließt nicht aus, dass auch dar-über hinausgehende Voraussetzungen (z. B. Beschränkung auf Allgemeine Hochschulreife, zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung Teilnahme an Eignungsfeststellungsverfahren usw.) festgelegt werden können. * Im Ausnahmefall gehören dazu auch Professoren/Professorinnen an Fachhochschulen oder Univer-sitäten, die in Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Bera-tung der Studierenden gewährleistet sind; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Akkreditierung des einzelnen Studiengangs gesondert festzustellen. Zu 2.2: Die Mindestausbildungsdauer orientiert sich an den auch für den Hochschulbereich gelten-den Vorgaben nach § 19 HRG für Bachelorstudiengänge sowie an der Hochschuldiplomricht-linie der EU. Zu 2.3: Der Vergleich mit dualen Fachhochschulstudiengängen macht es erforderlich, dass als Vor-aussetzung für eine hochschulrechtliche Gleichstellung die theoriebasierten Ausbildungsan-teile in einem angemessenen Verhältnis zu den praxisbasierten Ausbildungsanteilen stehen.

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Die Zuordnung zu „theoriebasiert“ und „praxisbasiert“ ist dabei nicht institutionsbezogen, sondern auf den Lerninhalt bezogen vorzunehmen, sodass auch während der Ausbildungs-phasen im Betrieb bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die auch das Lehr-personal betreffen (vgl. 2.5), theoriebasierte ECTS-Punkte erworben werden können. Die Festlegung einer Bandbreite von 120 - 150 ECTS für die theoriebasierten Anteile ermöglicht eine flexible, den Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsgänge entsprechende Ausgestal-tung. Zu 2.4: Die Anfertigung der Bachelorarbeit, die den Anforderungen an Bachelorarbeiten an Hoch-schulen genügen muss, ist mit 6 - 12 ECTS-Punkten auf den theoriebasierten Anteil anzu-rechnen. Zu 2.5: Die Anforderungen an das Lehrpersonal werden vorrangig aufgaben- und funktionsbezogen definiert. D. h., dass zur Sicherung der Ausbildungsqualität insbesondere für die Prüfenden und diejenigen Lehrkräfte, die für die Vermittlung der theoriebasierten Ausbildungsanteile zuständig sind, besondere Einstellungsvoraussetzungen gelten. Durch die Angabe einer Untergrenze des Anteils an Lehre, der durch hauptberufliches Lehrpersonal wahrgenommen werden soll, zusammen mit der Bandbreitenregelung unter Ziff. 2.3 und der Vorgabe einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Qualitätssicherung (Ziff. 3) wird den für die Vergleichbar-keit mit Hochschulabschlüssen erforderlichen Qualitätsanforderungen Rechnung getragen. Zu3: Bei der Akkreditierung von Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien ist - neben der Überprüfung der formalen Voraussetzungen unter Ziff. 2.1 - 2.5.2 im Hinblick auf die flfr die hochschulrechtliche Gleichstellung erforderliche materielle Vergleichbarkeit mit Hochschul-abschlüssen besonderes Augenmerk auf die sich aus der spezifischen Ausbildungs- und Personalstruktur an Berufsakademien ergebenden Merkmale zu legen. Dies sind zum einen die unterschiedlichen Lemorte, deren Zusammenspiel institutionell und inhaltlich ein abge-stimmtes, in sich geschlossenes Ausbildungskonzept für die Vermittlung wohl definierter Kompetenzen mit klaren Verantwortlichkeiten gewährleisten muss. Zum anderen muss das Verhältnis der von haupt- und nebenberuflichen Lehrkräften erbrachten Lehranteile die not-wendige Kontinuität des Lehrangebotes sicherstellen; entsprechendes gilt für das Verhältnis von eher mittelfristig und eher langfristig beschäftigen Lehrkräften. Schließlich sind geeignete Maßnahmen zur dauerhaften Qualitätssicherung nachzuweisen, die beide Lernorte ein-schließen. 8- 10 Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003) Die Einführung einer gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen ist ein zentrales Anliegen deutscher Hochschulpolitik. Mit ihr verbindet sich eine weitreichende organisatorische und inhaltliche Reform der Studiengänge, die zu einer stärkeren Differen-zierung der Ausbildungsangebote im Hochschulbereich führt. Gestufte Studiengänge eröff-nen ein Studienangebot, das von Studienanfängern, Studierenden und bereits Berufstätigen flexibel entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen nach Qualifikation genutzt werden kann. Sie tragen damit zu kürzeren Studienzeiten, deutlich höheren Erfolgsquoten sowie zu einer nachhaltigen Verbesserung der Berufsqualifizierung und der Arbeitsmarktfähigkeit der Ab-solventen bei. Die neue Studienstruktur gewährleistet internationale Anschlussfähigkeit und damit Mobilität der Studierenden und internationale Attraktivität der deutschen Hochschulen. Klare Strukturvorgaben und eine deutliche Aussage zur Parallelität der herkömmlichen und konsekutiven Abschlüsse sind wichtige Voraussetzungen für die dringend erforderliche um-fassende Akzeptanz der neuen Studienstruktur in Wissenschaft und Wirtschaft.

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1. Eigenständigkeit der Bachelor- und Masterstudiengänge Die Bachelor- und Masterabschlüsse sind eigenständige berufsqualifizierende Hochschulab-schlüsse. Die Integration eines Bachelorabschlusses in einen Diplomstudiengang ist ebenso ausgeschlossen, wie die Verleihung eines Mastergrades aufgrund eines mit Erfolg abge-schlossenen Diplomstudiengangs. 2. Gestufte Studienstruktur Als erster berufsqualifizierenden Abschluss ist der Bachelor der Regelabschluss eines Hoch-schulstudiums und führt damit für die Mehrzahl der Studierenden zu einer ersten Berufsein-mündung. Der Zugang zu den Masterstudiengängen des zweiten Zyklus setzt zwingend ei-nen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einen äquivalenten Abschluss voraus und soll darüber hinaus von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhän-gig gemacht werden. 3. Berufsqualifizierung Als Regelabschluss eines Hochschulstudiums setzt der Bachelor ein eigenständiges berufs-qualifizierendes Profil voraus, das durch die innerhalb der Regelstudienzeit zu vermittelnden Inhalte deutlich werden muss. Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezoge-nen Qualifikationen vermitteln. 4. Profiltypen Masterstudiengänge sind nach den Profiltypen „stärker anwendungsorientiert“ und „stärker forschungsorientiert“ zu differenzieren und können entsprechend den unterschiedlichen Auf-gaben der Hochschulen sowohl an Universitäten als auch an Fachhochschulen angeboten werden. 5. Konsekutive und nicht-konsekutive Studienstruktur Der Masterstudiengang kann einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder - soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt - fächerübergreifend erweitern (konsekutive Studienstruktur). Als Weiterbildungsstudien-gang setzt der Masterstudiengang eine Phase der Berufspraxis und ein Lehrangebot voraus, das die beruflichen Erfahrungen berücksichtigt. 6. Regelstudienzeit und Arbeitsaufwand Die Regelstudienzeiten betragen mindestens 3 höchstens 4 Jahre für die Bachelorstudien-gänge und mindestens 1 und höchstens 2 Jahre für die Masterstudiengänge. Bei konsekuti-ven Studiengängen beträgt die Regelstudienzeit höchstens 5 Jahre. Der Bachelorabschluss setzt somit mindestens 180 ECTS-Punkte voraus. Unter Einbeziehung des Studiengangs bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sind für den konsekutiven Masterabschluss 300 ECTS-Punkte erforderlich. 7. Gradbezeichnungen Ein einfaches System der Gradbezeichnung ist Voraussetzung für die Akzeptanz des neuen Studiensystems. Für konsekutive Studiengänge werden die Abschlussbezeichnungen Ba-chelor-/Master of Arts, Bachelor-/Master of Science, Bachelor-/Master of Engineering und Bachelor-/Master of Laws vergeben. Diese Mastergrade dürfen nur dann für Weiterbildungs-studiengänge verwandt werden, wenn sie in ihren Anforderungen einem konsekutiven Mas-

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terstudiengang gleichwertig sind. Darüber hinausgehende, insbesondere für den Berufszu-gang wichtige, detaillierte Informationen zu dem jeweiligen Studiengang und den erworbenen Qualifikationen ergeben sich aus dem Diploma Supplement, das für Bachelor- und Master-studiengänge zwingend vorgeschrieben ist. 8. Berechtigungen Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüs-se der Fachhochschulen; konsekutive Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigun-gen wie Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellten Hochschu-len. Im Einzelnen regeln die Promotionsordnungen der Hochschulen den Zugang zur Promo-tion. Bei den Berechtigungen werden keine Unterschiede hinsichtlich der Dauer der Studien-gänge, der Profiltypen und der Institutionen, an denen die Bachelor- oder Masterabschlüsse erworben wurden, gemacht. 9. Qualitätssicherung und Akkreditierung Bachelor- und Masterstudiengänge sind zu akkreditieren. Die Einhaltung der von der Kul-tusministerkonferenz gemäss § 9 Abs. 2 HRG beschlossenen ländergemeinsamen Vorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge ist in der Akkreditierung zu überprüfen. 10. Europäischer Hochschulraum Die gestufte Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen ist wesentlicher Bau-stein des Europäischen Hochschulraums, der - entsprechend den Zielsetzungen der Bolog-na-Vereinbarung - bis zum Jahre 2010 geschaffen werden soll. Jedoch können wichtige Gründe für eine Beibehaltung der bewährten Diplomabschlüsse auch über das Jahr 2010 hinaus sprechen.

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Teil IV: Internationale Dokumente

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1- Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (European Association for Quality Assurance in Higher Education)

ENQA report on Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area The publication can also be downloaded from the ENQA website at: http://www.enqa.net/bologna.lasso. It can also be obtained free of charge from ENQA secretariat (please see back cover for contact details). © European Association for Quality Assurance in Higher Education, 2005, Helsinki This publication may be photocopied or otherwise reproduced without permission of the publisher. Cover design: Jussi Hirvi / Green Spot Media Farm Page layout: Anja Kauppi / Pikseri Julkaisupalvelut ISBN (paperbound): 952-5539-04-0 ISBN (pdf): 952-5539-05-9 ISSN: 1458-1051 Printed by Multiprint Helsinki, Finland 2005

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Foreword In the Berlin communiqu. of 19 September 2003 the Ministers of the Bologna Process signatory states invited the European Network for Quality Assurance in Higher Education (ENQA) Ôthrough its members, in cooperation with the EUA, EURASHE, and ESIBÕ, to develop Ôan agreed set of standards, procedures and guidelines on quality assuranceÕ and to Ôexplore ways of ensuring an adequate peer review system for quality assurance and/or accreditation agencies or bodies, and to report back through the Bologna Follow-Up Group to Ministers in 2005Õ. The Ministers also asked ENQA to take due account Ôof the expertise of other quality assurance associations and networksÕ. This report forms the response to this mandate and comes with the endorsement of all the rganisations named in that section of the communiqu.. The achievement of such a joint understanding is a tribute to the spirit of co-operation and mutual respect that has characterised the discussionsbetween all the players involved. I would therefore like to extend my thanks to the EUA, EURASHE and ESIB together with the ENQA member agencies for their constructive and most valuable input to the process. This report is directed at the European Ministers of Education. However, we expect the report to achieve a wider circulation among those with an interest in quality assurance in higher education. These readers will hopefully find the report useful and inspirational. It must be emphasised that the report is no more than a first step in what is likely to be a long and possibly arduous route to the establishment of a widely shared set of underpinning values, expectations and good practice in relation to quality and its assurance, by institutions and agencies across the European Higher Education Area (EHEA). What has been set in motion by the Berlin mandate will need to be developed further if it is to provide the fully functioning European dimension of quality assurance for the EHEA. If this can be accomplished, then many of the ambitions of the Bologna Process will also be achieved. All the participants in the work to date look forward to contributing to the success of that endeavour. Christian Thune President of ENQA February 2005

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Contents Executive Summary 1 Context, Aims and Principles 2 European Standards and Guidelines

Background of the standards and guidelines Introduction to Parts 1 and 2: European standards and guidelines for internal and external quality assurance of higher education Part 1: European standards and guidelines for internal quality assurance within higher education institutions Part 2: European standards and guidelines for the external quality assurance of higher education Introduction to Part 3: European standards and guidelines for external quality assurance agencies Part 3: European standards and guidelines for external quality assurance agencies

3 Peer Review System for Quality Assurance Agencies

International context Cyclical reviews of agencies Register of external quality assurance agencies operating in Europe European Consultative Forum for Quality Assurance in Higher Education

4 Future Perspectives and Challenges Annex: Cyclical review of quality assurance agencies – a theoretical model

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Executive Summary This report has been drafted by the European Association for Quality Assurance in Higher Education (ENQA), through its members, in consultation and co-operation with the EUA, ESIB and EURASHE and in discussion with various relevant networks. It forms the response to the twin mandates given to ENQA in the Berlin communiqu. of September 2003 to develop Ôan agreed set of standards, procedures and guidelines on quality assuranceÕ and Ôto explore ways of ensuring an adequate peer review system for quality assurance and/or accreditation agencies or bodies20. The report consists of four chapters. After the introductory chapter on context, aims and principles, there follow chapters on standards and guidelines for quality assurance21; a peer review system for quality assurance agencies; and future perspectives and challenges. The main results and recommendations of the report are:

- There will be European standards for internal and external quality assurance, and for external quality assurance agencies.

- European quality assurance agencies will be expected to submit themselves to a cyclical review within five years.

- There will be an emphasis on subsidiarity, with reviews being undertaken nationally where possible.

- A European register of quality assurance agencies will be produced. - A European Register Committee will act as a gatekeeper for the inclusion of

agencies in the register. - A European Consultative Forum for Quality Assurance in Higher Education will be

established.

When the recommendations are implemented: - The consistency of quality assurance across the European Higher Education Area

(EHEA) will be improved by the use of agreed standards and guidelines. - Higher education institutions and quality assurance agencies across the EHEA will be

able to use common reference points for quality assurance. - The register will make it easier to identify professional and credible agencies. - Procedures for the recognition of qualifications will be strengthened. - The credibility of the work of quality assurance agencies will be enhanced. - The exchange of viewpoints and experiences amongst agencies and other key

stakeholders (including higher education institutions, students and labour market representatives) will be enhanced through the work of the European Consultative Forum for Quality Assurance in Higher Education.

- The mutual trust among institutions and agencies will grow. - The move toward mutual recognition will be assisted.

Summary list of European standards for quality assurance This summary list of European standards for quality assurance in higher education is drawn from Chapter 2 of the report and is placed here for ease of reference. It omits the accompanying guidelines. The standards are in three parts covering internal quality assurance of higher education institutions, external quality assurance of higher education, and quality assurance of external quality assurance agencies.

20 ENQA’s General Assembly confirmed on 4 November 2004 the change of the former European Network into the European Association 21The term Òquality assuranceÓ in this report includes processes such as evaluation, accreditation and audit.

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Part 1: European standards and guidelines for internal quality assurance within higher education institutions 1.1 Policy and procedures for quality assurance: Institutions should have a policy and associated procedures for the assurance of the quality and standards of their programmes and awards. They should also commit themselves explicitly to the development of a culture which recognises the importance of quality, and quality assurance, in their work. To achieve this, institutions should develop and implement a strategy for the continuous enhancement of quality. The strategy, policy and procedures should have a formal status and be publicly available. They should also include a role for students and other stakeholders. 1.2 Approval, monitoring and periodic review of programmes and awards: Institutions should have formal mechanisms for the approval, periodic review and monitoring of their programmes and awards. 1.3 Assessment of students: Students should be assessed using published criteria, regulations and procedures which are applied consistently. 1.4 Quality assurance of teaching staff: Institutions should have ways of satisfying themselves that staff involved with the teaching of students are qualified and competent to do so. They should be available to those undertaking external reviews, and commented upon in reports. 1.5 Learning resources and student support: Institutions should ensure that the resources available for the support of student learning are adequate and appropriate for each programme offered. 1.6 Information systems: Institutions should ensure that they collect, analyse and use relevant information for the effective management of their programmes of study and other activities. 1.7 Public information: Institutions should regularly publish up to date, impartial and objective information, both quantitative and qualitative, about the programmes and awards they are offering. Part 2: European standards for the external quality assurance of higher education 2.1 Use of internal quality assurance procedures: External quality assurance procedures should take into account the effectiveness of the internal quality assurance processes described in Part 1 of the European Standards and Guidelines. 2.2 Development of external quality assurance processes: The aims and objectives of quality assurance processes should be determined before the processes themselves are developed, by all those responsible (including higher education institutions) and should be published with a description of the procedures to be used. 2.3 Criteria for decisions: Any formal decisions made as a result of an external quality assurance activity should be based on explicit published criteria that are applied consistently. 2.4 Processes fit for purpose: All external quality assurance processes should be designed specifically to ensure their fitness to achieve the aims and objectives set for them. 2.5 Reporting: Reports should be published and should be written in a style, which is clear and readily accessible to its intended readership. Any decisions, commendations or recommendations contained in reports should be easy for a reader to find.

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2.6 Follow-up procedures: Quality assurance processes which contain recommendations for action or which require a subsequent action plan, should have a predetermined follow-up procedure which is implemented consistently. 2.7 Periodic reviews: External quality assurance of institutions and/or programmes should be undertaken on a cyclical basis. The length of the cycle and the review procedures to be used should be clearly defined and published in advance. 2.8 System-wide analyses: Quality assurance agencies should produce from time to time summary reports describing and analysing the general findings of their reviews, evaluations, assessments etc. Part 3: European standards for external quality assurance agencies 3.1 Use of external quality assurance procedures for higher education: The external quality assurance of agencies should take into account the presence and effectiveness of the external quality assurance processes described in Part 2 of the European Standards and Guidelines. 3.2 Official status: Agencies should be formally recognised by competent public authorities in the European Higher Education Area as agencies with responsibilities for external quality assurance and should have an established legal basis. They should comply with any requirements of the legislative jurisdictions within which they operate. 3.3 Activities: Agencies should undertake external quality assurance activities (at institutional or programme level) on a regular basis. 3.4 Resources: Agencies should have adequate and proportional resources, both human and financial, to enable them to organise and run their external quality assurance process(es) in an effective and efficient manner, with appropriate provision for the development of their processes and procedures. 3.5 Mission statement: Agencies should have clear and explicit goals and objectives for their work, contained in a publicly available statement. 3.6 Independence: Agencies should be independent to the extent both that they have autonomous responsibility for their operations and that the conclusions and recommendations made in their reports cannot be influenced by third parties such as higher education institutions, ministries or other stakeholders. 3.7 External quality assurance criteria and processes used by the agencies: The processes, criteria and procedures used by agencies should be pre-defined and publicly available. These processes will normally be expected to include:

- a self-assessment or equivalent procedure by the subject of the quality assurance process;

- an external assessment by a group of experts, including, as appropriate, (a) student member(s), and site visits as decided by the agency;

- publication of a report, including any decisions, recommendations or other formal outcomes;

- a follow-up procedure to review actions taken by the subject of the quality assurance process in the light of any recommendations contained in the report.

3.8 Accountability procedures: Agencies should have in place procedures for their own

accountability.

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1 Context, Aims and Principles In the Berlin communiqu. of 19 September 2003 the Ministers of the Bologna Process signatory states invited ENQA Ôthrough its members, in cooperation with the EUA, EURASHE, and ESIBÕ, to develop Ôan agreed set of standards, procedures and guidelines on quality assuranceÕ and to Ôexplore ways of ensuring an adequate peer review system for quality assurance and/or accreditation agencies or bodies, and to report back through the Bologna Follow-Up Group to Ministers in 2005Õ. The Ministers also asked ENQA to take due account Ôof the expertise of other quality assurance associations and networks 1. ENQA welcomed this opportunity to make a major contribution to the development of the European dimension in quality assurance and, thereby, to further the aims of the Bologna Process. The work has involved many different organisations and interest groups. First, ENQA members have been extensively involved in the process. Members have participated in working groups, and draft reports have been important elements in the agenda of the ENQA General Assemblies in June and November 2004. Secondly, the European University Association (EUA), the European Association of Institutions in Higher Education (EURASHE), the National Unions of Students in Europe (ESIB) and the European Commission have participated through regular meetings in the ÔE4 GroupÕ. Thirdly, the contacts with and contributions from other networks, such as the European Consortium for Accreditation (ECA) and the Central and Eastern European Network of Quality Assurance Agencies (CEE Network), have been particularly valuable in the drafting process. Finally, ENQA and its partners have made good use of their individual international contacts and experiences and in this way ensured that relevant international perspectives were brought into the process. Quality assurance in higher education is by no means only a European concern. All over the world there is an increasing interest in quality and standards, reflecting both the rapid growth of higher education and its cost to the public and the private purse. Accordingly, if Europe is to achieve its aspiration to be the most dynamic and knowledge-based economy in the world (Lisbon Strategy), then European higher education will need to demonstrate that it takes the quality of its programmes and awards seriously and is willing to put into place the means of assuring and demonstrating that quality. The initiatives and demands, which are springing up both inside and outside Europe in the face of this internationalisation of higher education, demand a response. The commitment of all those involved in the production of these proposals augurs well for the fulfilment of a truly European dimension to quality assurance with which toreinforce the attractiveness of the EHEAÕs higher education offering. The proposals contained in this report are underpinned by a number of principles which are described in more detail in the two chapters which cover the two parts of the Berlin mandate. However, some fundamental principles should permeate the whole work:

- the interests of students as well as employers and the society more generally in good quality higher education;

- the central importance of institutional autonomy, tempered by a recognition that this brings with it heavy responsibilities;

- the need for external quality assurance to be fit for its purpose and to place only an appropriate and necessary burden on institutions for the achievement of its objectives.

The EHEA with its 40 states is characterised by its diversity of political systems, higher education systems, socio-cultural and educational traditions, languages, aspirations and expectations. This makes a single monolithic approach to quality, standards and quality assurance in higher education inappropriate. In the light of this diversity and variety, generally acknowledged as being one of the glories of Europe, the report sets its face

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against a narrow, prescriptive and highly formulated approach to standards. In both the standards and the guidelines, the report prefers the generic principle to the specific requirement. It does this because it believes that this approach is more likely to lead to broad acceptance in the first instance and because it will provide a more robust basis for the coming together of the different higher education communities across the EHEA. The generic standards ought to find a general resonance at the national22 level of most signatory states. However, one consequence of the generic principle is that the standards and guidelines focus more on what should be done than how they should be achieved. Thus, the report does include procedural matters, but it has given a priority to standards and guidelines, especially in Chapter 2. Finally, it must be emphasised that reaching agreement for this report is not the same thing as fulfilling the Bologna goal of a quality assurance dimension for the EHEA. Ahead lies more work to implement the recommendations of the report and secure the implied quality culture among both the higher education institutions and the external quality assurance agencies.

2 European Standards and Guidelines The Ministers’ mandate to develop Ôan agreed set of standards, procedures and guidelines on quality assuranceÕ raised a number of important questions. ÔQuality assuranceÕ is a generic term in higher education which lends itself to many interpretations: It is not possible to use one definition to cover all circumstances. Similarly, the word ÔstandardsÕ is employed in a variety of ways across Europe, ranging from statements of narrowly defined regulatory requirements to more generalised descriptions of good practice. The words also have very different meanings in the local contexts of national higher education systems. Moreover, the drafting process itself has made evident that, within the quality assurance community itself, there are some quite fundamental differences of view of the appropriate relationship that should be established between higher education institutions and their external evaluators. Some, mainly from agencies which accredit programmes or institutions, take the view that external quality assurance is essentially a matter of Ôconsumer protectionÕ, requiring a clear distance to be established between the quality assurance agency and the higher education institutions whose work they assess, while other agencies see the principal purpose of external quality assurance to be the provision of advice and guidance in pursuit of improvements in the standards and quality of programmes of study and associated qualifications. In the latter case a close relationship between the evaluators and the evaluated is a requirement. Yet others wish to adopt a position somewhere between the two, seeking to balance accountability and improvement. Nor is it just the quality assurance agencies that have different views on these matters. The interests of the higher education institutions and student representative bodies are not always the same, the former seeking a high level of autonomy with a minimum of external regulation or evaluation (and that at the level of the whole institution), the latter wanting institutions to be publicly accountable through frequent inspection at the level of the programme or qualification. Finally, the standards and guidelines relate only to the three cycles of higher education described in the Bologna Declaration and are not intended to cover the area of research or general institutional management.

22 Throughout the report, the term ÒnationalÓ also includes the regional context with regard to quality assurance agencies, national contexts and authorities etc.

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Background of the standards and guidelines This section of the report contains a set of proposed standards and guidelines for quality assurance in the EHEA. The standards and guidelines are designed to be applicable to all higher education institutions and quality assurance agencies in Europe, irrespective of their structure, function and size, and the national system in which they are located. As mentioned earlier, it has not been considered appropriate to include detailed ÔproceduresÕ in the recommendations of this chapter of the report, since institutional and agency procedures are an important part of their autonomy. It will be for the institutions and agencies themselves, co-operating within their individual contexts, to decide the procedural consequences of adopting the standards contained in this report. As their starting point, the standards and guidelines endorse the spirit of the ÔJuly 2003 Graz Declaration Õ of the European University Association (EUA) which states that Ôthe purpose of a European dimension to quality assurance is to promote mutual trust and improve transparency while respecting the diversity of national contexts and subject areasÕ. Consonant with the Graz declaration, the standards and guidelines contained in this report recognise the primacy of national systems of higher education, the importance of institutional and agency autonomy within those national systems, and the particular requirements of different academic subjects. In addition, the standards and guidelines owe much to the experience gained during the ENQA-coordinated pilot project ÕTransnational European Evaluation Project’ (TEEP), which investigated, in three disciplines, the operational implications of a European transnational quality evaluation process. The standards and guidelines also take into account the quality convergence study published by ENQA in March 2005, which examined the reasons for differences between different national approaches to external quality assurance and constraints on their convergence. Further, they reflect the statement of Ministers in the Berlin communiqu. that Õconsistent with the principle of institutional autonomy, the primary responsibility for quality assurance in higher education lies with each institution itself and this provides the basis for real accountability of the academic system within the national quality framework’. In these standards and guidelines, therefore, an appropriate balance has been sought between the creation and development of internal quality cultures, and the role which external quality assurance procedures may play. In addition, the standards and guidelines have also benefited particularly from the ÔCode of Good PracticeÕ published in December 2004 by the European Consortium for Accreditation (ECA) and other perspectives included in ESIBÕs ÔStatement on agreed set of standards, procedures and guidelines at a European levelÕ (April 2004) and ÔStatement on peer review of quality assurance and accreditation agencies Õ (April 2004), EUAÕs ÔQA policy position in the context of the Berlin Communiqu.Õ (April 2004) and the EURASHE ÔPolicy Statement on the Bologna ProcessÕ (June 2004). Finally, an international perspective has been included by comparing the standards on external quality assurance with the ÒGuidelines for good practiceÓ being implemented by the international network INQAAHE. Introduction to Parts 1 and 2: European standards and guidelines for internal and external quality assurance of higher education The standards and guidelines for internal and external quality assurance, which follow, have been developed for the use of higher education institutions and quality assurance agencies working in the EHEA, covering key areas relating to quality and standards. The purpose of these standards and guidelines is to provide a source of assistance and guidance to both higher education institutions in developing their own quality assurance

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systems and agencies undertaking external quality assurance, as well as to contribute to a common frame of reference, which can be used by institutions and agencies alike. It is not the intention that these standards and guidelines should dictate practice or be interpreted as prescriptive or unchangeable. In some countries of the EHEA the ministry of education or an equivalent organisation has the responsibility for some of the areas covered by the standards and guidelines. Where this is the case, that ministry or organisation should ensure that appropriate quality assurance mechanisms are in place and subject to independent reviews. Basic principles The standards and guidelines are based on a number of basic principles about quality assurance, both internal in and external to higher education in the EHEA. These include:

- providers of higher education have the primary responsibility for the quality of their provision and its assurance;

- the interests of society in the quality and standards of higher education need to be safeguarded;

- the quality of academic programmes need to be developed and improved for students and other beneficiaries of higher education across the EHEA;

- there need to be efficient and effective organisational structures within which those academic programmes can be provided and supported;

- transparency and the use of external expertise in quality assurance processes are important;

- there should be encouragement of a culture of quality within higher education institutions;

- processes should be developed through which higher education institutions can demonstrate their accountability, including accountability for the investment of public and private money;

- quality assurance for accountability purposes is fully compatible with quality assurance for enhancement purposes;

- institutions should be able to demonstrate their quality at home and internationally;

- processes used should not stifle diversity and innovation. Purposes of the standards and guidelines The purposes of the standards and guidelines are:

- to improve the education available to students in higher education institutions in the EHEA;

- to assist higher education institutions in managing and enhancing their quality and, thereby, to help to justify their institutional autonomy;

- to form a background for quality assurance agencies in their work; - to make external quality assurance more transparent and simpler to understand for

everybody involved. Objectives of the standards and guidelines The objectives of the standards and guidelines are:

- to encourage the development of higher education institutions which foster vibrant intellectual and educational achievement;

- to provide a source of assistance and guidance to higher education institutions and other relevant agencies in developing their own culture of quality assurance;

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- to inform and raise the expectations of higher education institutions, students, employers and other stakeholders about the processes and outcomes of higher education;

- to contribute to a common frame of reference for the provision of higher education and the assurance of quality within the EHEA.

External quality assurance The standards and guidelines proposed in this report envisage an important role for external quality assurance. The form of this varies from system to system and can include institutional evaluations of different types; subject or programme evaluations; accreditation at subject, programme and institutional levels; and combinations of these. Such external evaluations largely depend for their full effectiveness on there being an explicit internal quality assurance strategy, with specific objectives, and on the use, within institutions, of mechanisms and methods aimed at achieving those objectives. Quality assurance can be undertaken by external agencies for a number of purposes, including:

- safeguarding of national academic standards for higher education; - accreditation of programmes and/or institutions; - user protection; - public provision of independently-verified information (quantitative and qualitative)

about programmes or institutions; - improvement and enhancement of quality.

The activities of European quality assurance agencies will reflect the legal, social and cultural requirements of the jurisdictions and environments in which they operate. European standards relating to the quality assurance of quality assurance agencies themselves are contained in Part 3 of this chapter. The processes carried out by quality assurance agencies will properly depend upon their purposes and the outcomes they are intended to achieve. The procedures adopted by those agencies that are concerned to emphasise principally the enhancement of quality may be quite different from those whose function is first to provide strong Ôconsumer protectionÕ. The standards that follow reflect basic good practice across Europe in external quality assurance, but do not attempt to provide detailed guidance about what should be examined or how quality assurance activities should be conducted. Those are matters of national autonomy, although the exchange of information amongst agencies and authorities is already leading to the emergence of convergent elements. There are, however, already some general principles of good practice in external quality assurance processes:

- institutional autonomy should be respected; - the interests of students and other stakeholders such as labour market

representatives should be at the forefront of external quality assurance processes; - use should be made, wherever possible, of the results of institutionsÕ own internal

quality assurance activities. The ÔguidelinesÕ provide additional information about good practice and in some cases explain in more detail the meaning and importance of the standards. Although the guidelines are not part of the standards themselves, the standards should be considered in conjunction with them.

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Part 1: European standards and guidelines for internal quality assurance within higher education institutions 1.1 Policy and procedures for quality assurance Standard: Institutions should have a policy and associated procedures for the assurance of the quality and standards of their programmes and awards. They should also commit themselves explicitly to the development of a culture which recognises the importance of quality, and quality assurance, in their work. To achieve this, institutions should develop and implement a strategy for the continuous enhancement of quality. The strategy, policy and procedures should have a formal status and be publicly available. They should also include a role for students and other stakeholders. Guidelines: Formal policies and procedures provide a framework within which higher education institutions can develop and monitor the effectiveness of their quality assurance systems. They also help to provide public confidence in institutional autonomy. Policies contain the statements of intentions and the principal means by which these will be achieved. Procedural guidance can give more detailed information about the ways in which the policy is implemented and provides a useful reference point for those who need to know about the practical aspects of carrying out the procedures. The policy statement is expected to include: - the relationship between teaching and research in the institution; - the institutionÕs strategy for quality and standards; - the organisation of the quality assurance system; - the responsibilities of departments, schools, faculties and other organisational units and

individuals for the assurance of quality; - the involvement of students in quality assurance; - the ways in which the policy is implemented, monitored and revised. The realisation of the EHEA depends crucially on a commitment at all levels of an institution to ensuring that its programmes have clear and explicit intended outcomes; that its staff are ready, willing and able to provide teaching and learner support that will help its students achieve those outcomes; and that there is full, timely and tangible recognition of the contribution to its work by those of its staff who demonstrate particular excellence, expertise and dedication. All higher education institutions should aspire to improve and enhance the education they offer their students. 1.2 Approval, monitoring and periodic review of programmes and awards Standard: Institutions should have formal mechanisms for the approval, periodic review and monitoring of their programmes and awards. Guidelines: The confidence of students and other stakeholders in higher education is more likely to be established and maintained through effective quality assurance activities which ensure that

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programmes are well-designed, regularly monitored and periodically reviewed, thereby securing their continuing relevance and currency. The quality assurance of programmes and awards are expected to include:

- development and publication of explicit intended learning outcomes; - careful attention to curriculum and programme design and content; - specific needs of different modes of delivery (e.g. full time, part-time, distance-

learning, e-learning) and types of higher education (e.g. academic, vocational, professional);

- availability of appropriate learning resources; - formal programme approval procedures by a body other than that teaching the

propramme; - monitoring of the progress and achievements of students; - regular periodic reviews of programmes (including external panel members); - regular feedback from employers, labour market representatives and other relevant

organisations; - participation of students in quality assurance activities.

1.3 Assessment of students Standard: Students should be assessed using published criteria, regulations and procedures which are applied consistently. Guidelines: The assessment of students is one of the most important elements of higher education. The outcomes of assessment have a profound effect on studentsÕ future careers. It is therefore important that assessment is carried out professionally at all times and takes into account the extensive knowledge which exists about testing and examination processes. Assessment also provides valuable information for institutions about the effectiveness of teaching and learnersÕ support. Student assessment procedures are expected to:

- be designed to measure the achievement of the intended learning outcomes and other programme objectives;

- be appropriate for their purpose, whether diagnostic, formative or summative; - have clear and published criteria for marking; - be undertaken by people who understand the role of assessment in the progression

of students towards the achievement of the knowledge and skills associated with their intended qualification;

- where possible, not rely on the judgements of single examiners; - take account of all the possible consequences of examination regulations; - have clear regulations covering student absence, illness and other mitigating

circumstances; - ensure that assessments are conducted securely in accordance with the institution’s

stated procedures; - be subject to administrative verification checks to ensure the accuracy of the

procedures. In addition, students should be clearly informed about the assessment strategy being used for their programme, what examinations or other assessment methods they will be subject to, what will be expected of them, and the criteria that will be applied to the assessment of their performance.

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1.4 Quality assurance of teaching staff Standard: Institutions should have ways of satisfying themselves that staff involved with the teaching of students are qualified and competent to do so. They should be available to those undertaking external reviews, and commented upon in reports. Guidelines: Teachers are the single most important learning resource available to most students. It is important that hose who teach have a full knowledge and understanding of the subject they are teaching, have the ecessary skills and experience to transmit their knowledge and understanding effectively to students in range of teaching contexts, and can access feedback on their own performance. Institutions should nsure that their staff recruitment and appointment procedures include a means of making certain that all ew staff have at least the minimum necessary level of competence. Teaching staff should be given opportunities to develop and extend their teaching capacity and should be encouraged to value their kills. Institutions should provide poor teachers with opportunities to improve their skills to an acceptable evel and should have the means to remove them from their teaching duties if they continue to be demonstrably inefective. 1.5 Learning resources and student support Standard: Institutions should ensure that the resources available for the support of student learning are adequate and appropriate for each programme offered. Guidelines: In addition to their teachers, students rely on a range of resources to assist their learning. These vary from physical resources such as libraries or computing facilities to human support in the form of tutors, counsellors, and other advisers. Learning resources and other support mechanisms should be readily accessible to students, designed with their needs in mind and responsive to feedback from those who use the services provided. Institutions should routinely monitor, review and improve the effectiveness of the support services available to their students. 1.6 Information systems Standard: Institutions should ensure that they collect, analyse and use relevant information for the effective management of their programmes of study and other activities. Guidelines: Institutional self-knowledge is the starting point for effective quality assurance. It is important that institutions have the means of collecting and analysing information about their own activities. Without this they will not know what is working well and what needs attention, or the results of innovatory practices. The quality-related information systems required by individual institutions will depend to some extent on local circumstances, but it is at least expected to cover:

- student progression and success rates;

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- employability of graduates; - studentsÕ satisfaction with their programmes; - effectiveness of teachers; - profile of the student population; - learning resources available and their costs; - the institutionÕs own key performance indicators.

There is also value in institutions comparing themselves with other similar organisations within the EHEA and beyond. This allows them to extend the range of their self-knowledge and to access possible ways of improving their own performance. 1.7 Public information Standard: Institutions should regularly publish up to date, impartial and objective information, both quantitative and qualitative, about the programmes and awards they are offering. Guidelines: In fulfilment of their public role, higher education institutions have a responsibility to provide information about the programmes they are offering, the intended learning outcomes of these, the qualifications they award, the teaching, learning and assessment procedures used, and the learning opportunities available to their students. Published information might also include the views and employment destinations of past students and the profile of the current student population. This information should be accurate, impartial, objective and readily accessible and should not be used simply as a marketing opportunity. The institution should verify that it meets its own expectations in respect of impartiality and objectivity. Part 2: European standards and guidelines for the external quality assurance of higher education 2.1 Use of internal quality assurance procedures Standard: External quality assurance procedures should take into account the effectiveness of the internal quality assurance processes described in Part 1 of the European Standards and Guidelines. Guidelines: The standards for internal quality assurance contained in Part 1 provide a valuable basis for the external quality assessment process. It is important that the institutionsÕ own internal policies and procedures are carefully evaluated in the course of external procedures, to determine the extent to which the standards are being met. If higher education institutions are to be able to demonstrate the effectiveness of their own internal quality assurance processes, and if those processes properly assure quality and standards, then external processes might be less intensive than otherwise.

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2.2 Development of external quality assurance processes Standard: The aims and objectives of quality assurance processes should be determined before the processes themselves are developed, by all those responsible (including higher education institutions) and should be published with a description of the procedures to be used. Guidelines: In order to ensure clarity of purpose and transparency of procedures, external quality assurance methods should be designed and developed through a process involving key stakeholders, including higher education institutions. The procedures that are finally agreed should be published and should contain explicit statements of the aims and objectives of the processes as well as a description of the procedures to be used. As external quality assurance makes demands on the institutions involved, a preliminary impact assessment should be undertaken to ensure that the procedures to be adopted are appropriate and do not interfere more than necessary with the normal work of higher education institutions. 2.3 Criteria for decisions Standard: Any formal decisions made as a result of an external quality assurance activity should be based on explicit published criteria that are applied consistently. Guidelines: Formal decisions made by quality assurance agencies have a significant impact on the institutions and programmes that are judged. In the interests of equity and reliability, decisions should be based on published criteria and interpreted in a consistent manner. Conclusions should be based on recorded evidence and agencies should have in place ways of moderating conclusions, if necessary. 2.4 Processes fit for purpose Standard: All external quality assurance processes should be designed specifically to ensure their fitness to achieve the aims and objectives set for them. Guidelines: Quality assurance agencies within the EHEA undertake different external processes for different purposes and in different ways. It is of the first importance that agencies should operate procedures which are fit for their own defined and published purposes. Experience has shown, however, that there are some widely-used elements of external review processes which not only help to ensure their validity, reliability and usefulness, but also provide a basis for the European dimension to quality assurance. Amongst these elements the following are particularly noteworthy:

- insistence that the experts undertaking the external quality assurance activity have appropriate skills and are competent to perform their task;

- the exercise of care in the selection of experts;

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- the provision of appropriate briefing or training for experts; - the use of international experts; - participation of students; - ensuring that the review procedures used are sufficient to provide adequate evidence

to support the findings and conclusions reached; - the use of the self-evaluation/site visit/draft report/published report/follow-up model of

review; - recognition of the importance of institutional improvement and enhancement policies

as a fundamental element in the assurance of quality. 2.5 Reporting Standard: Reports should be published and should be written in a style which is clear and readily accessible to ist intended readership. Any decisions, commendations or recommendations contained in reports should be easy for a reader to find. Guidelines: In order to ensure maximum benefit from external quality assurance processes, it is important that reports should meet the identified needs of the intended readership. Reports are sometimes intended for different readership groups and this will require careful attention to structure, content, style and tone. In general, reports should be structured to cover description, analysis (including relevant evidence), conclusions, commendations, and recommendations. There should be sufficient preliminary explanation to enable a lay reader to understand the purposes of the review, its form, and the criteria used in making decisions. Key findings, conclusions and recommendations should be easily locatable by readers. Reports should be published in a readily accessible form and there should be opportunities for readers and users of the reports (both within the relevant institution and outside it) to comment on their usefulness. 2.6 Follow-up procedures Standard: Quality assurance processes which contain recommendations for action or which require a subsequent action plan, should have a predetermined follow-up procedure which is implemented consistently. Guidelines: Quality assurance is not principally about individual external scrutiny events: It should be about continuously trying to do a better job. External quality assurance does not end with the publication of the report and should include a structured follow-up procedure to ensure that recommendations are dealt with appropriately and any required action plans drawn up and implemented. This may involve further meetings with institutional or programme representatives. The objective is to ensure that areas identified for improvement are dealt with speedily and that further enhancement is encouraged.

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2.7 Periodic reviews Standard: External quality assurance of institutions and/or programmes should be undertaken on a cyclical basis. The length of the cycle and the review procedures to be used should be clearly defined and published in advance. Guidelines: Quality assurance is not a static but a dynamic process. It should be continuous and not „once in a lifetime“. It does not end with the first review or with the completion of the formal follow-up procedure. It has to be periodically renewed. Subsequent external reviews should take into account progress that has been made since the previous event. The process to be used in all external reviews should be clearly defined by the external quality assurance agency and its demands on institutions should not be greater than are necessary for the achievement of its objectives. 2.8 System-wide analyses Standard: Quality assurance agencies should produce from time to time summary reports describing and analysing the general findings of their reviews, evaluations, assessments etc. Guidelines: All external quality assurance agencies collect a wealth of information about individual programmes and/or institutions and this provides material for structured analyses across whole higher education systems. Such analyses can provide very useful information about developments, trends, emerging good practice and areas of persistent difficulty or weakness and can become useful tools for policy development and quality enhancement. Agencies should consider including a research and development function within their activities, to help them extract maximum benefit from their work. Introduction to Part 3: European standards and guidelines for external quality assurance agencies The growth of European external quality assurance agencies has been expansive since the early 1990s. At the same time cooperation and sharing of best practices among agencies have been an integrated element in this development. Already in 1994/95 the so-called European Pilot Projects initiated by the European Commission resulted in the mutual recognition by agencies of the basic methodology of quality assurance: independent agencies, self-evaluations, external site visits and public reporting, laid down in the 1998 EU Council Recommendation on quality assurance in higher education. The creation of ENQA in 2000 was therefore a natural formalisation of this development in cooperation, and ENQA has been able to build on the state-of-the-art consensus arrived at during the 1990s. The European standards for external quality assurance agencies, which follow, have been developed on the premises of this development in the young history of European external quality assurance. Moreover it is the conscious ambition that the standards should be neither too detailed nor too prescriptive. They must not reduce the freedom of European quality assurance agencies to reflect in their organisations and processes the experiences and expectations of their nation or region. The standards must, though, ensure that the professionalism, credibility and integrity of the agencies are visible and transparent to their

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stakeholders and must permit comparability to be observable among the agencies and allow the necessary European dimension. It should be added that in this way the standards do also contribute naturally to the work being done towards mutual recognition of agencies and the results of agency evaluations or accreditations. This work has been explored in the Nordic Quality Assurance Network in Higher Education (NOQA) and is part of the ÔCode of Good PractiseÕ by the European Consortium for Accreditation (ECA). everal ÔguidelinesÕ have been added to provide additional information about good practice and in some cases explain in more detail the meaning and importance of the standards. Although the guidelines are not part of the standards themselves, the standards should be considered in conjunction with them. Part 3: European standards for external quality assurance agencies 3.1 Use of external quality assurance procedures for higher education Standard: The external quality assurance of agencies should take into account the presence and effectiveness of the external quality assurance processes described in Part 2 of the European Standards and Guidelines. Guidelines: The standards for external quality assurance contained in Part 2 provide a valuable basis for the external quality assessment process. The standards reflect best practices and experiences gained through the development of external quality assurance in Europe since the early 1990s. It is therefore important that these standards are integrated into the processes applied by external quality assurance agencies towards the higher education institutions. The standards for external quality assurance should together with the standards for external quality assurance agencies constitute the basis for professional and credible external quality assurance of higher education institutions. 3.2 Official status Standard: Agencies should be formally recognised by competent public authorities in the European Higher Education Area as agencies with responsibilities for external quality assurance and should have an established legal basis. They should comply with any requirements of the legislative jurisdictions within which they operate. 3.3 Activities Standard: Agencies should undertake external quality assurance activities (at institutional or programme level) on a regular basis.

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Guidelines: These may involve evaluation, review, audit, assessment, accreditation or other similar activities and should be part of the core functions of the agency. 3.4 Resources Standard: Agencies should have adequate and proportional resources, both human and financial, to enable them to organise and run their external quality assurance process(es) in an effective and efficient manner, with appropriate provision for the development of their processes and procedures. 3.5 Mission statement Standard: Agencies should have clear and explicit goals and objectives for their work, contained in a publicly available statement. Guidelines: These statements should describe the goals and objectives of agenciesÕ quality assurance processes, the division of labour with relevant stakeholders in higher education, especially the higher education institutions, and the cultural and historical context of their work. The statements should make clear that the external quality assurance process is a major activity of the agency and that there exists a systematic approach to achieving its goals and objectives. There should also be documentation to demonstrate how the statements are translated into a clear policy and management plan. 3.6 Independence Standard: Agencies should be independent to the extent both that they have autonomous responsibility for their operations and that the conclusions and recommendations made in their reports cannot be influenced by third parties such as higher education institutions, ministries or other stakeholders. Guidelines: An agency will need to demonstrate its independence through measures, such as:

- Its operational independence from higher education institutions and governments is guaranteed in official documentation (e.g. instruments of governance or legislative acts).

- The definition and operation of its procedures and methods, the nomination and appointment of external experts and the determination of the outcomes of its quality assurance processes are undertaken autonomously and independently from governments, higher education institutions, and organs of political influence.

- While relevant stakeholders in higher education, particularly students/learners, are consulted in the course of quality assurance processes, the final outcomes of the quality assurance processes remain the responsibility of the agency.

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3.7 External quality assurance criteria and processes used by the agencies Standard: The processes, criteria and procedures used by agencies should be pre-defined and publicly available. These processes will normally be expected to include:

- a self-assessment or equivalent procedure by the subject of the quality assurance process;

- an external assessment by a group of experts, including, as appropriate, (a) student member(s), and site visits as decided by the agency;

- publication of a report, including any decisions, recommendations or other formal outcomes;

- a follow-up procedure to review actions taken by the subject of the quality assurance process in the light of any recommendations contained in the report.

Guidelines: Agencies may develop and use other processes and procedures for particular purposes. Agencies should pay careful attention to their declared principles at all times, and ensure both that their requirements and processes are managed professionally and that their conclusions and decisions are reached in a consistent manner, even though the decisions are formed by groups of different people. Agencies that make formal quality assurance decisions, or conclusions which have formal consequences should have an appeals procedure. The nature and form of the appeals procedure should be determined in the light of the constitution of each agency. 3.8 Accountability procedures Standard: Agencies should have in place procedures for their own accountability. Guidelines: These procedures are expected to include the following: 1. A published policy for the assurance of the quality of the agency itself, made available on its website; 2. Documentation which demonstrates that:

- the agencyÕs processes and results reflect its mission and goals of quality assurance;

- the agency has in place, and enforces, a no-conflict-of-interest mechanism in the work of its external experts;

- the agency has reliable mechanisms that ensure the quality of any activities and material produced by subcontractors, if some or all of the elements in its quality assurance procedure are subcontracted to other parties;

- the agency has in place internal quality assurance procedures which include an internal feedback mechanism (i.e. means to collect feedback from its own staff and council/board); an internal reflection mechanism (i.e. means to react to internal and external recommendations for improvement); and an external feedback mechanism (i.e. means to collect feedback from experts and reviewed institutions for future development) in order to inform and underpin its own development and improvement.

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4. A mandatory cyclical external review of the agencyÕs activities at least once every five years. 3 Peer Review System for Quality Assurance Agencies In Berlin the Ministers called Ôupon ENQA, through its members, in cooperation with the EUA, EURASHE, and ESIB, to ... explore ways of ensuring an adequate peer review system for quality assurance and/or accreditation agencies or bodies’. ENQA and its partners have met this call by building on the interpretation of the mandate that a system of peer review of agencies must include not only the peer review process itself, but also a careful consideration of the quality standards on which a review could build. Further, there has been agreement in the process that peer review of agencies should be interpreted as basically the means to achieve the goal of transparency, visibility and comparability of quality of agencies. Therefore, this report has as a major proposal the creation of a register of recognised external quality assurance agencies operating in higher education within Europe. This proposal is in essence a response to expectations that there is likely soon to be an increase of quality assurance bodies keen to make a profit from the value of a recognition or accreditation label. Experience elsewhere has shown that it is difficult to control such enterprises, but Europe has a possibly unique opportunity to exercise practical management of this new market, not in order to protect the interests of already established agencies, but to make sure that the benefits of quality assurance are not diminished by the activities of disreputable practitioners. The work on these proposals has principally taken into consideration the European context and demands. At the same time there has been awareness in the process that similar experiences and processes are developing internationally. This chapter therefore opens with a brief analysis of the international experiences and initiatives relevant for the drafting of this part of the report. It then outlines the proposed peer review system based on the subsidiarity principle and the European standards for external quality assurance agencies. This outline leads to a presentation of the recommended register of external quality assurance agencies operating in Europe. The peer reviews and the agenciesÕ compliance with the European standards play a crucial role in the composition of the register. Finally, a European Consultative Forum for Quality Assurance in Higher Education is proposed. International context Europe is not the only area where dynamic developments in the field of higher education quality assurance are currently taking place. This section describes some of the experiences and initiatives of organisations such as the International Network for Quality Assurance Agencies in Higher Education (INQAAHE), the International Association of University Presidents (IAUP), the Council for Higher Education Accredi tation in the United States (CHEA), OECD and UNESCO. The work of these organisations in relation to quality assurance have been found useful during the drafting of this report. Even though these international experiences have not been directly included in the specific recommendations, some key international elements are presented below in a manner that relates to the recommendations in this chapter. The identification of good quality and good practices of external quality assurance agencies has also been on the international agenda for several years. INQAAHE discussed in 1999 and onwards a quality label for external quality assurance agencies, an idea originally initiated by the IAUP, in order to meet the need for higher education institutions to identify

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which agencies are qualified to fulfil the external quality assurance role. The quality label met widespread opposition and instead INQAAHE has focused on formulating good practice criteria for agencies. The result is a set of principles that presents common denominators of good practice while at the same time recognising the international diversity of agencies in terms of purposes and historical-cultural contexts. In terms of the recommendations on peer review of agencies, the work done by CHEA is relevant. CHEA is a non-governmental organisation functioning as an umbrella body for the US regional, specialised, national and professional accreditation agencies. Accrediting organisations that seek recognition by CHEA must demonstrate that they meet CHEA recognition standards. Accrediting organisations will be expected to advance academic quality, demonstrate accountability, encourage improvement, employ appropriate procedures, continually reassess accreditation practices and possess sufficient resources. CHEA will demand that members undergo so-called recognition reviews every six years. There are basic similarities and compatibility between the CHEA approach and the proposals of this report, for instance in terms of cyclical reviews. However, this report has given a priority to a distinct focus on the quality assurance of agencies. A separate initiative has been taken jointly by OECD and UNESCO to elaborate guidelines for quality provision in cross-border higher education. The OECD-UNESCO guidelines will be finalised in 2005, but the drafting process has identified the contrast between the need to regulate the internationalisation of higher education and the fact that existing national quality assurance capacity often focuses exclusively on domestic delivery by domestic institutions. Therefore, it is posed as a challenge for the current quality assurance systems to develop appropriate methodologies and mechanisms to cover foreign providers and programmes in addition to national providers and programmes in order to maximise the benefits and limit the potential disadvantages of the internationalisation of higher education. The proposed OECD-UNESCO guidelines recommend that external quality assurance agencies ensure that their quality assurance arrangements include foreign and for-profit institutions/providers as well as distance education delivery and other non-traditional modes of educational delivery. However, the drafting process of the guidelines also recognises that the inclusion of foreign providers in the remit of national agencies will in most cases require changes in national legislation and administrative procedures. This report recognises the importance and implications of internationalisation for the quality assurance of higher education institutions. Although it has been considered too early to include a reference to this in the proposed European standards for external quality assurance, the proposal for a European regis ter does explicitly include agencies from outside Europe operating here as well as European agencies with cross-border operations. It should also be recognised that the continuing European process fully meets the OECD-UNESCO recommendation that agencies should sustain and strengthen the existing regional and international networks. Cyclical reviews of agencies The field of external quality assurance of higher education in Europe is relatively young. However, it may be considered an element of growing maturity among agencies that recent years have evidenced an interest in enhancing credibility of agency work by focusing on internal and external quality assurance of agencies themselves. An ENQA workshop in February 2003 in Sitges, Spain, had quality assurance of agencies as its theme. The participants discussed existing experiences of external evaluation of agencies and one conclusion of the workshop was a recommendation that ENQA should work towards making cyclical external reviews of member agencies. Accordingly, ENQA received the Berlin

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mandate at a time when discussion of external reviews of agencies had already begun in ENQA and been an element in E4 meetings. This report recommends that any European agency should at no more than five-year intervals conduct or be submitted to a cyclical external review of its processes and activities. The results should be documented in a report which states the extent to which the agency is in compliance with the European standards for external quality assurance agencies (see Chapter 2, Part 3). In the EHEA the map of providers and operators in external quality assurance of higher education will no doubt be more complicated in the future. Therefore, it is important that non-ENQA members are included in considerations on quality assurance of agencies. And it is even more important that agencies from outside Europe have an open opportunity, if they want it, to measure themselves against the recommended European standards. Therefore, the report does not wish to confine the focus of this recommendation to nationally recognised European agencies and thus by implication only actual or potential ENQA members. On the contrary, agencies from outside Europe, but operating in Europe, or European agencies that are not nationally recognised, must also be allowed to opt for a review that assesses its compliance with the European standards. The general principles for cyclical reviews are proposed to be as follows:

- External quality assurance agencies established and officially recognised as national agencies by a Bologna signatory state should normally be reviewed on a national basis, thus respecting the subsidiarity principle Ð even if they also operate beyond national borders. These European national agencies may on the other hand also opt for reviews organised by ENQA rather than internal nationally based reviews. The reviews of agencies should include an assessment of whether the agencies are in compliance with the European standards for external quality assurance agencies.

- Agencies not established and officially recognised in a Bologna signatory state may on their own initiative opt to be reviewed against the European standards for external quality assurance agencies.

- The reviews should follow the process comprising a self-evaluation, an independent panel of experts and a published report.

An external review will typically be initiated at the national or agency level. It is therefore expected that reviews of agencies will usually follow from national regulations or from the internal quality assurance processes in place in the agency. This report wishes strongly to emphasise the importance of respecting the subsidiarity principle, and it is therefore proposed that ENQA, in respect of its own members, takes the initiative toward an agency only in the case where after five years no initiative has been taken nationally or by the agency itself. In case the agency is a non-ENQA member and after five years no initiative has been taken nationally or by the agency itself, the European Register Committee is responsible for initiating the review. When national authorities initiate reviews, the purpose could obviously be quite broad and include the agencyÕs fulfilment of the national mandate, e.g. However, it is a core element in this proposal that reviews Ð regardless of whether they are initiated at a national, agency or ENQA level Ð must always explicitly consider the extent to which the agency conforms with the European standards for external quality assurance agencies. The ENQA General Assembly decided at its meeting in November 2004 that the membership criteria of ENQA should conform with the proposed European standards for external quality assurance agencies. Accordingly, the review of an agency will not only make evident the level of conformity with the European standards, but also at the same time indicate the level of compliance with ENQA membership criteria.

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Finally, the report stresses that the involvement of international experts with appropriate expertise and experience will provide substantial benefit to the review process. The follow-up of a cyclical review will first and foremost be the responsibility of the national authorities or owners of the agency and, of course, of the agency itself. ENQA will have a role in the followup only in the case of member agencies where ENQA must certify the degree to which the member agency meets the European standards for external quality assurance agencies according to the review. ENQA regulations will specify the consequences if this is not the case. An illustrative outline of an exemplary process of an external review of an agency is shown in theannex to this report. Register of external quality assurance agencies operating in Europe ENQA committed itself before the Berlin Ministerial meeting of 2003 to develop in cooperation with the relevant stakeholders a European register of quality assurance agencies, covering public, private, and thematic agencies, operating or planning to operate in Europe. The register would meet the interest of higher education institutions and governments in being able to identify professional and credible quality assurance agencies operating in Europe. This interest has firstly its basis in the complicated area of recognition of non-national degrees. Recognition procedures would be strengthened if it were transparent to what extent providers were themselves quality assured by recognised agencies. Secondly, it is increasingly possible for higher education institutions to seek quality assurance from agencies across national borders. Higher education institutions would of course be helped in this process by being able to identify professional agencies from a reliable register. The most valuable asset of the register would thus be its informative value to institutions and other stakeholders, and the register could in itself become a very useful instrument for achieving transparency and comparability of external quality assurance of higher education institutions. The register must make evident the level of compliance of entrants with the European standards for external quality assurance agencies. However, it is important to stress that this report does not aim at proposing the register as a ranking instrument. The register should be open for applications from all agencies providing services within Europe, including those operating from countries outside Europe or those with a transnational or international basis. The agencies will be placed into different sections of the register depending on whether they are peer reviewed or not, whether they comply with the European standards for external quality assurance agencies or not, and whether they operate strictly nationally or across borders. A possible structure for the register is therefore: Section 1. Peer reviewed agencies, divided into the following categories:

- European national agencies that have been reviewed and fulfil all the European standards for external quality assurance agencies.

- European national agencies that have been reviewed, but do not fulfil all the European standards for external quality assurance agencies.

- Non-national and extra-European agencies that operate in Europe, have been reviewed and fulfil all the European standards for external quality assurance agencies.

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- Non-national and extra-European agencies that operate in Europe and have been reviewed, but do not fulfil all the European standards for external quality assurance agencies.

Section 2. Non-reviewed agencies

- European national agencies, non-national agencies and extra-European agencies that have not been reviewed and are therefore listed according to information gained from their application for inclusion in the register.

Presented in a grid, the structure of the register is this: A European Register Committee will decide on admissions to the European register. The committee will use agency compliance with the European standards for external quality assurance agencies as identified in the cyclical review as one criterion for placement in the register. Other criteria should be developed which will take account of the diversity of the higher education systems. The committee will be a light, non-bureaucratic construction with nine members nominated by EURASHE, ESIB, EUA, ENQA and organisations representing European employers, unions and professional organisations plus government representatives. These members will act in an individual capacity and not as mandated representatives of the nominating organisations. ENQA will perform the secretarial duties for the committee which will meet at least on a semi-annual basis. The European Register Committee will as one of its first implementation tasks formalise the ownership of the register. Another immediate task for the European Register Committee must be to establish an independent and credible appeals system to secure the rights of those that have been refused or that cannot accept their placement in the register. This appeals system should be an element in the protocol to be drafted by the committee soon after it has become operational.

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European Consultative Forum for Quality Assurance in Higher Education Since the Prague meeting in 2001 the E4 group, consisting of ENQA, EUA, ESIB and EURASHE, has met on a regular basis to discuss respective views on the Bologna Process and European quality in higher education. Since the Berlin meeting in 2003 the E4 meetings have had as their major focus the implementation of the mandate of the Ministers on quality assurance in higher education. This cooperation at the European level has proved constructive. The four organisations have therefore agreed that a European Consultative Forum for Quality Assurance in Higher Education will continue to exist building from the E4 group. The foundation of such a forum would in practical terms establish the current cooperation between ENQA, EUA, EURASHE and ESIB on a more permanent basis. The forum would function primarily as a consultative and advisory forum for the major European stakeholders and it would resemble the current arrangements where the four respective organisations finance their own expenses and participation without the creation of a new administrative structure. In the longer term the forum should also include labour market representatives. 4 Future Perspectives and Challenges This report contains proposals and recommendations that have been developed and endorsed by the key European players in the world of quality assurance in higher education. The very existence of the report is a testimony to the achievement of a joint understanding in a field where such an understanding might be thought inherently unlikely, given the different interests in play. The proposals offer increased transparency, security and information about higher education for students and society more generally. They equally offer higher education institutions recognition and credibility and opportunities to demonstrate their dedication to high quality in an increasingly competitive and sceptical environment. For the quality assurance agencies the proposals enhance their own quality and credibility and connect them more productively to their wider European professional fraternity. The proposals will remain no more than proposals, however, if they are not accompanied by an effective implementation strategy. If approved by the Ministers in Bergen, immediate steps will be taken to begin to introduce some of the key elements of this report. The register of quality assurance agencies should be envisaged as being started during the latter half of 2005 and to be ready to go on-line in 2006. The ENQA secretariat has made provision for the extra resources that will be necessary for this purpose. Following the Ministerial meeting, ENQA will take the necessary concrete initiatives towards establishing the European Register Committee. The committee will begin its work with formalising the ownership of the register and drafting a protocol based on the preliminary work done by ENQA in the spring of 2005. The first of the cyclical reviews should be expected to take place during 2005. The European Consultative Forum for Quality Assurance in Higher Education will also be an early initiative. Thus, the outcomes of the Bergen Ministerial meeting, and the establishment of the forum will be the main theme of the next meeting between ENQA and its E4 partners in June 2005. In addition, the future cooperation with other key stakeholders such as labour market representatives will be subject to discussions. ENQA has also arranged a meeting with the other European quality assurance networks prior to the next ENQA General Assembly in September 2005. The possibility of rapid implementation of certain of the proposals of this report should not be taken to mean that the task of embedding the rest of them will be easy. It will take longer for the internal and external quality assurance standards to be widely adopted by institutions and

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agencies, because their acceptance will depend on a willingness to change and develop on the part of signatory states with longestablished and powerful higher education systems. What is proposed in the internal quality assurance standards will be challenging for some higher education institutions, especially where there is a new and developing tradition of quality assurance or where the focus on studentsÕ needs and their preparation to enter the employment market is not embedded in the institutional culture. Similarly, the standards for external quality assurance and for quality assurance agencies themselves will require all participants, and especially the agencies, to look very carefully at themselves and to measure their practices against the European expectation. The new cyclical review procedure will provide a timely focus for this purpose. It will only be when the benefits of adoption of the standards are seen that there is likely to be general acceptance of them. The EHEA operates on the basis of individual national responsibility for higher education and this implies autonomy in matters of external quality assurance. Because of this the report is not and cannot be regulatory but makes its recommendations and proposals in a spirit of mutual respect among professionals; experts drawn from higher education institutions including students; ministries; and quality assurance agencies. Some signatory states may want to enshrine the standards and review process in their legislative or administrative frameworks. Others may wish to take a longer view of the appropriateness of doing so, weighing the advantages of change against the strengths of the status quo. The proposed European Consultative Forum for Quality Assurance in Higher Education should prove a useful place in which to discuss, debate and learn about new thinking, the experiences of other systems and the similarities and dissimilarities of national experiences. All in all, there will be a considerable and challenging workload for ENQA, its E4 partners and other key stakeholders to get to grips with in the coming years. The report therefore makes it clear that completion of this report is not the same thing as fulfilling the Bologna goal of a quality assurance dimension for the EHEA. Ahead lies more work to implement the recommendations of the report and secure the implied quality culture among both the higher education institutions and the external quality assurance agencies. What has been set in motion by the Berlin mandate will need continuing maintenance and coaxing if it is to provide the fully functioning European dimension of quality assurance for the EHEA. A European higher education area with strong, autonomous and effective higher education institutions, a keen sense of the importance of quality and standards, good peer reviews, credible quality assurance agencies, an effective register and increased co-operation with other stakeholders, such as employers, is now possible and the proposals contained in this report will go a long way towards making that vision a reality. Annex: Cyclical review of quality assurance agencies23 – a theoretical model The model presented below is a proposed indicative outline for a process of external review of an external quality assurance agency. It is presented as an example of a credible process suited to identify compliance with the European standards for external quality assurance agencies. However, note must be taken that the purpose is instructive and illustrative. Therefore, the level of detail is high and most likely higher than what will be perceived as needed in individual peer reviews of agencies. It follows from this that in no way must the process presented here be considered as a standard in itself. Further, it should be noted that in the presented example the term „evaluation“ is applied to cover objectives and processes. Terms, such as „accreditation“ or „audit“, might as well be applied.

23 The structure of the annex approximates the one documented recently in a manual of a project on mutual recognition of quality assurance agencies in the Nordic countries.

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The process covers the following elements: - formulating terms of reference and protocol for the review; - nomination and appointment of panel of experts; - self-evaluation by the agency; - site visit; - reporting.

1 Terms of reference The terms of reference must identify the goals of the review in terms of the perspectives and interests of authorities, stakeholders and the agency itself. All the main tasks and operations of the agency must be covered and in such a manner that it is evident that no hidden agendas are present. 2 Self-evaluation 2.1 Background information required from agency as basis of review Relevant background information is necessary to understand the context in which the agency is working. The section is expected to include: 2.1.1 A brief outline of the national higher education system, including:

- degree structure; - institutional structure; - procedures and involved parties in establishing new subjects, programmes and

institutions; - other quality assurance procedures; - status of higher education institutions in relation to the government.

2.1.2 A brief account of the history of the particular agency and of the evaluation of higher education in general:

- mission statement; - establishment of the agency (government, higher education institutions, others); - description of the legal framework and other formal regulations concerning the

agency (e.g. parliamentary laws, ministerial orders or decrees); - the financing of the agency; - placement of the right to initiate evaluations; - internal organisation of the agency; including procedures for appointment and

composition of board/council; - other responsibilities of the agency than the evaluation of higher education; - international activities of the agency, including formal agreements as well as other

activities, e.g. participation in conferences, working groups and staff exchange; - role of the agency in follow-up on evaluations: consequences and sanctions.

2.2 External quality assurance undertaken by the agency Evidence should be produced indicating that the agency undertakes on a regular basis external quality assurance of higher education institutions or programmes. This quality assurance should involve either evaluation, accreditation, review, audit or assessment, and these are part of the core functions of the agency.

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By „regular“ it is understood that evaluations are planned on the basis of a systematic procedure and that several quality assessments have been conducted over the last two years. This evidence should include:

- a description of the methodological scope of the agency; - an account of the number of quality assessments conducted and the number of units

evaluated. 2.3 Evaluation method applied by the agency 2.3.1 Background information An account of the overall planning of an evaluation and other fundamental issues is needed to be able to determine if the agency is working on the basis of transparent methodological procedures. This account should include:

- the procedures for briefing of and communication with the evaluated institutions; - the agency strategy for student participation; - the procedures related to establishing the terms of reference/project plan of the

individual assessment; - the reference(s) for evaluation (predefined criteria, legal documents, subject

benchmarks, professional standards, the stated goals of the evaluated institution); - the extent to which the methodological elements are modified to specific reviews.

2.3.2 Elements of methodology An account giving evidence that the methodology the agency is working on is pre-defined and public and that review results are public. The methodology includes:

- self-evaluation or equivalent procedure of the given object of evaluation; - external evaluation by a group of experts and site visits as decided by the agency; - publication of a report with public results.

The agency can also work out and apply other methodologies fit for special purposes. The agency’s decisions and reports are consistent in terms of principles and requirements, even if different groups form the judgements. If the agency makes evaluation decisions, there is an appeals system. This methodology is applied to the needs of the agencies. If the agency is to make recommendations and/or conditional resolutions, it has a follow-up procedure to check on the results. 2.3.3 An account of the role of the external expert group

The account on the role of the external expert group should include:

- procedures for nomination and appointment of experts, including criteria for the use of international experts, and representatives of stakeholders such as employers and students;

- methods of briefing and training of experts; - meetings between experts: number, scope and time schedule in relation to the overall

evaluation process; - division of labour between agency and experts;

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- role of the agencyÕs staff in the evaluations; - identification and appointment of the member(s) of staff at the agency to be

responsible for the evaluation. 2.3.4 Documentation Several accounts of the agencyÕs procedures for collecting documentation are needed to determine the procedures related to the self-evaluation of the agency and site visits: 2.3.4.1 An account of the procedures related to self-evaluation This account should include:

- specification of content in the guidelines provided by the agency; - procedural advice provided by the agency; - requirements for composition of self-evaluation teams, including the role of students; - training/information of self-evaluation teams; - time available for conducting the self-evaluation.

2.3.4.2 An account of the procedures related to the site visit This account should include:

- questionnaires/interviewing protocols; - principles for selection of participants/informants (categories and specific

participants); - principles for the length of the visit; - number of meetings and average length; - documentation of the meetings (internal/external, minutes, transcriptions etc.); - working methods of the external expert group.

2.3.4.3 The reports The documentation should include the following information on the reports:

- purpose of the report; - drafting of the report (agency staff or experts); - format of report (design and length); - content of report (documentation or only analysis/recommendations); - principles for feedback from the evaluated parties on the draft report; - publication procedures and policy (e.g. handling of the media); - immediate follow-up (e.g. seminars and conferences); - long-term follow-up activities (e.g. follow-up evaluation or visit).

2.3.5 System of appeal The agency documents a method for appeals against its decisions and how this methodology is applied to the needs of the agency. It must be evident from the documentation to what extent the appeals system is based on a hearing process through which the agency can provide those under evaluation a means to momment on and question the outcomes of the evaluation. Basically, the agency must provide evidence that the appeals system provides for those under evaluation an opportunity to express opinions about evaluation outcomes.

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2.4 Additional documentation This additional documentation should provide an account of the use of surveys, statistical material or other kinds of documentation not mentioned elsewhere. This material should be public. 2.5 Procedures for a quality system for agencies The agency must document that it has in place internal quality assurance mechanisms that conform to those stipulated in the European standards for external quality assurance agencies. 2.6 Final reflections An analysis of the agencyÕs strengths, weaknesses, opportunities and threats is needed in order to give an account of the capacity of the agency to adapt to new demands and trends and to permanently improve ist actions while maintaining a solid and credible methodological framework and governance model. 3 Guidelines for the external review panel These guidelines describe the expectations to the external review panel. They comprise gui-dance on:

- appointment and general organisation; - site visit; - drafting of the report.

As described above, the agency under review should provide a self-evaluation report according to the provided guidelines. The self-study should be sent to the external review panel no later than a month before the visit. 3.1 Appointment of the external review panel This section concerns the appointment of the experts that should conduct the review. The external expert group should consist of the following experts:

- one or two quality assurance experts (international); - representative of higher education institutions (national); - student member (national); - stakeholder member (for instance an employer, national). -

One of these experts should be elected Chair of the external review panel. It is also recommended that the panel should be supplemented with a person who, in an independent capacity from the agency, would act as a secretary. Nominations of the experts may come from the agencies, stakeholders or local authorities but in order to ensure that the review is credible and trustworthy, it is essential that the task of appointing the experts be given to a third party outside the agency involved. This third party could for instance be ENQA or an agency not involved in the process. The basis for the recognition of the experts should be declarations of their independence. However, the agency under review should have the possibility to comment on the final composition of the panel.

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3.2 Site visit A protocol must be available for the site visit along lines such as the following: The visit is recommended to have a duration of two-three days, including preparation and follow-up, depending on the external review panelÕs prior knowledge of the agency under review and its context. The day before the visit the panel will meet and agree on relevant themes for the visit. The purpose of the site visit is to validate the self-study. Interview guides should be drafted with this perspective in mind. The visit could include separate meetings with members from the agency board, management, staff, experts, owners/key stakeholders and representatives from evaluated institutions at management level as well as members from the internal self-evaluation committees. 3.3 Preparation of the report Apart from fulfilling the general terms of reference the report must focus in a precise manner on compliance with the European standards for external quality assurance agencies as specified in the self-study protocol, as well as with possibilities for and recommendations on future improvements. After the visit the external review panel assisted by the secretary will draft a report. The final version should be sent to the agency under review for comments on factual errors. 2- Equal – European MBA – Guidelines Launched and hosted by the Brussels-based European Foundation for Management Development (efmd), EQUAL is the international association of quality assessment and accreditation agencies in the field of European management education. Preamble The European Quality Link (EQUAL), the European association of national accrediting bodies, has as its main objective the continued improvement of quality in business schools. As part of this activity, EQUAL aims to agree common standards for programmes, where appropriate, and to establish benchmarks. The Master of Business Administration (MBA) is the first widely accepted international degree, but there are variable interpretations of the nature of this degree. The members of EQUAL have therefore agreed unanimously on a European MBA framework. The following guidelines are intended to assist business schools, inform participants and employers, and also contribute to the European Quality Improvement System (EQUIS) process. They reflect a common interest in creating transparency in the market and encouraging the convergence of such degrees. In addition, these guidelines may be used to influence governmental regulatory initiatives. Guidelines 1. The MBA is a postgraduate degree at the Master's level and must correspond to minimum intellectual and academic standards for such degrees. Admission to an MBA programme will normally require a first degree or equivalent. This requirementcan only be lowered in the case of candidates with substantial and proven professional experience.

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2. The MBA is a postexperience degree seen as a career accelerator or a means to make a career shift after a minimum of 2 or 3 years' professional experience. Programmes designed to help young graduates prepare for their entry into professional life should normaly carry an alternative title. 3. The MBA is a generalist degree in business administration. In line with the previous guideline it is a broadening programme. As a result a specialized Master's degree should not be called an MBA. 4. It is important that the MBA be clearly identified with a certain type of content. The MBA curriculum provides broad coverage of the main functional areas in management, namely accounting, finance, marketing and sales, operations management, information systems management, law, human resource management. It is also expected to provide basic instruction in economics and quantatitive analysis. The Curriculum will normally be highly integrative and will include courses in business policy and strategy. Beyond the mere acquisition of knowledge and technical skills the curriculum is expected to put theory into practice by focusing on the personal development of participants through such competencies as decisionmaking, team work, leadership skills, entrepreneurial potential, negotiation skills,communication and presentation skills. The later part of the programme should make provision for electives and may include the possibility for participants to choose a major area of study. 5. The MBA has a minimum length of one year of full-time study or the equivalent when the programme is offered on a part-time basis. 6. The MBA will require a minimum of 400 hours of classroom study or structured contact. In all the programme should require a minimum of 1200 hours of personal work. 7. An MBA programme should be intellectually demanding and require a substantial personal investment in terms of commitment and effort 8. Admission to an MBA programme should be through a rigorous process of selection to ensure that only qualified participants are given access to the degree. 9. Participants in an MBA programme should be rigorously assessed through a regime of examinations and graded work in order to ensure that learning objectives are being met up to Master's degree standards Implementation It should be stressed that these are merely guidelines and have no formal basis in law. However, the supporting national associations' aim is that they become widely used across Europe over time as a minimum standard. It is anticipated that schools and countries which do not yet meet these guidelines will evolve towards them, or superior, thus resulting in a common European understanding of the MBA. 3- Joint Quality Initiative (JQI): Gemeinsame Beschreibung von Ba-chelor und Master 1. Der Titel eines Bachelor wird an Studenten verliehen, die

- in einem Studienfach Wissen und Verständnis unter Beweis gestellt haben, die auf ih-rer allgemeinen, höheren Schulbildung aufbauen und über diese hinausgehen. Übli-cherweise bewegt sich ihr Wissen auf einem Niveau, das – während es sich auf Lehrbücher für Fortgeschrittene stützt – auch Aspekte über das neueste Wissen aus ihrem Studienfach beinhaltet;

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- auf Grund ihres Wissens und Verständnisses einen professionellen1 Zugang zu ihrer Arbeit oder ihrem Beruf zeigen und die über Kompetenzen2 verfügen, die üblicher-weise durch das Vorbringen und Untermauern von Argumenten und durch die Lösung von Problemen in ihrem Fachbereich demonstriert werden;

- befähigt sind, relevante Informationen zu sammeln und zu interpretieren (üblicher-weise in ihrem Studienfach) und dadurch zu Entscheidungen zu kommen, die rele-vante gesellschaftliche, wissenschaftliche oder ethische Gesichtspunkte berücksichti-gen;

- Informationen, Ideen, Probleme und Lösungen sowohl einem Experten- als auch ei-nem Laienpublikum näher bringen können;

- jene Lernfähigkeiten entwickelt haben, die zur Fortsetzung des Studiums mit einem hohen Maß an Selbständigkeit erforderlich sind.

4- Gemeinsame "Dublin Descriptors" für Bachelor-, Master- und Promotionsabschlüsse Bericht einer informellen Gruppe der Joint Quality Initiative (Mitwirkende an dem Papier wer-den im Anhang genannt) 23. März 2004, (Übersetzung: Henning Schäfer, ZEvA, 2005) 1 EINLEITUNG Dieses Papier stellt einen Vorschlag dar für einen gemeinsamen "Dublin Descriptor" für den Promotionsabschluss. Der Deskriptor erweitert die existierenden "Dublin Descriptors" für Bachelor- und Master-Abschlüsse, die bereits von der Joint Quality Initiative publiziert wur-den.

24

In Übereinstimmung mit den "Dublin Descriptors" für Bachelor- und Master-Abschlüsse wird mit dem Promotions-Deskriptor eine generelle Aussage über die erwarteten Eigenschaften von Promotions-Studierenden getroffen, unabhängig von den Spezifika des jeweiligen Aus-bildungsweges. Der Deskriptor greift dabei auf weitere Quellen zurück, von denen einige auf nationalen Qualifikationsrahmen beruhen, insbesondere:

Quality Assurance Agency Framework for higher education qualifications25

Scottish Credit and Qualifications Framework 26

Irish National Framework of Qualifications

Danish Qualifications Framework Das Papier berücksichtigt auch die Reihenfolge der drei "Dublin Descriptors", bezogen auf die Vollendung des ersten, zweiten und dritten Bologna-Zyklus, und benennt die Ablauf-schritte zwischen diesen Zyklen. 2 HINTERGRUND

24 Der Ausdruck „professionell“ wird im weitesten Sinne verwendet. Er bezieht sich auf jene Attribute, welche die

Ausführung einer Arbeit oder eines Berufs charakterisieren und beinhaltet die Anwendung von Studieninhalten. Der Ausdruck wird nicht im Sinne der spezifischen Erfordernisse bei regulierten Berufen verwendet. Letztere werden im Profil / in der Spezifikation beschrieben.

25 Der Ausdruck „Kompetenz“ wird im weitesten Sinne verwendet und ermöglicht die Abstufung von Fähigkeiten. Er wird nicht im engeren Sinne verwendet, wo es nur eine „ja/nein“ Einstufung gibt.

26 http://www.jointquality.org/content/ireland/shared%20descriptos%20Ba%20Ma.doc http://www.qaa.ac.uk/crntwork/nqf/nqf.htm http://www.scqf.org.uk http://www.nqai.ie http://www.vtu.dk/fsk/div/bologna/DanishQFReport.pdf

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2.1 Das "Berlin Kommuniqué" Im September 2003 fügte das "Berlin Kommuniqué 2003" dem Bologna-Prozess einen drit-ten Zyklus hinzu, um die Promotions-Ausbildung mit einzubeziehen und Verbindungen zwi-schen dem europäischen Forschungsraum und dem europäischen Hochschulraum voranzu-treiben. Unter Bezug auf Qualifikations-Rahmen erwähnt das Kommuniqué weiterhin:

Die Ministerinnen und Minister empfehlen den Mitgliedstaaten, einen Rahmen ver-gleichbarer und kompatibler Hochschulabschlüsse für ihre Hochschulsysteme zu entwickeln, der darauf zielt, Qualifikationen im Hinblick auf Arbeitsbelastung, Niveau, Lernergebnisse, Kompetenzen und Profile zu definieren. Sie verpflichten sich ferner, einen übergreifenden Rahmen für Abschlüsse im Europäischen Hochschulraum zu entwickeln.

Innerhalb eines derartigen Rahmens sollten Abschlüsse zu unterschiedlichen, festge-legten Ergebnissen führen. Die beiden Studiengänge des zweistufigen Systems soll-ten unterschiedliche Ausrichtungen und Profile haben, um einer Vielfalt von individu-ellen, akademischen und

Entwurf 1.31 Arbeitspapier auf der JQI Tagung in Dublin am 23.3.2004

Arbeitsmarktanforderungen zu entsprechen. Die Abschlüsse des ersten Studienzyk-lus sollten im Sinne des Lissabon-Abkommens den Zugang zum zweiten Zyklus, Ab-schlüsse des zweiten Zyklus den Zugang zum Doktorandenstudium ermöglichen.27

2.2 Zur Formulierung eines Promotions-Deskriptors

Die verschiedenen bestehenden Arten der Promotion in Europa teilen sich in drei grobe Ty-pen: die vornehmlich forschungsorientierte Promotion (zumeist mit dem PhD-Abschluss), die berufsorientierte Promotion und die so genannte "höhere Promotion". Die berufs- oder praxisorientierte Promotion ist ein relativ neues und in der Entwicklung be-findliches Verfahren im europäischen höheren Bildungswesen. Einige berufsorientierte Pro-motionen in Großbritannien, wo diese bereits in manchen Feldern wie z.B. der Psychologie etabliert sind, erwarten von den KandidatInnen einen substantiellen Anteil origineller For-chung die "im Standard, wenn auch nicht im Umfang"28

mit einem betreuten PhD vergleich-

bar ist. Die "höheren Promotionen", die z.B. in Irland, Großbritannien und Dänemark angeboten werden, setzen Eigenschaften voraus, die von den Anforderungen bei PhDs oder berufsbe-zogenen Promotionen im Wesen verschieden sind. In Folge dieser Diskussion ist die JQI Gruppe der Ansicht, dass ein gemeinsamer Promoti-ons-Deskriptor die Ergebnisse forschungs- und berufsorientierter Promotionen beinhalten, aber auf die spezifischen Studienformen keinen Bezug nehmen sollte.

27 http://www.bologna-berlin2003.de/pdf/Communique_dt.pdf 28

"...in standard if not in scale...", UKCGE "The Structure of the Professional Doctorate" in "Professional

Doctorates" 2002.

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3 "DUBLIN DESCRIPTORS" FÜR BACHELOR-, MASTER- UND PROMOTIONSA SCHLÜSSE

3.1 "Dublin Descriptors" Die JQI "Dublin Descriptors" für Bachelor und Master wurden erstmals im März 2002 vorge-bracht (Siehe www.jointquality.org). Zum besseren Verstehen der "Dublin Descriptors" im Kontext des Berlin Kommuniqués und ihrer zukünftigen Verwendung, wären unter Umstän-den andere Betitelungen sinnvoller, wie unten angegeben: Bachelor-Abschlüsse werden verliehen an Studierende, die: (alternativ:) Qualifikationen die den Abschluss des ersten Zyklus bezeichnen werden verliehen an Stu-dierende, die:

in einem Studienfach Wissen und Verstehen demonstriert haben, das auf ihre gene-rellen Sekundarstufen-Bildung aufbaut und darüber hinausgeht, und das sich übli-cherweise auf einem Niveau befindet, das, unterstützt durch wissenschaftliche Lehr-bücher, zumindest in einigen Aspekten an neueste Erkenntnisse in ihrem Studienfach anknüpft;

Entwurf 1.31 Arbeitspapier auf der JQI Tagung in Dublin am 23.3.2004

ihr Wissen und Verstehen in einer Weise anwenden können, die von einem professi-

onellen(1)

Zugang zu ihrer Arbeit oder ihrem Beruf zeugt, und die über Kompetenzen(2)

verfügen, die üblicherweise durch das Formulieren und Untermauern von Argumen-ten und das Lösen von Problemen in ihrem Studienfach demonstriert werden;

die Fähigkeit besitzen, relevante Daten (üblicherweise innerhalb ihres Studienfachs) zu sammeln und zu interpretieren um Einschätzungen zu stützen, die relevante sozia-le, wissenschaftliche oder ethische Belange mit berücksichtigen; Informationen, Ideen, Probleme und Lösungen sowohl an Experten als auch an Laien vermitteln können;

die Lernstrategien entwickelt haben, die sie benötigen, um ihre Studien mit einem Höchst-mass an Autonomie fortzusetzen. Master-Abschlüsse werden verliehen an Studierende, die: (alternativ:) Qualifikationen die den Abschluss des zweiten Zyklus bezeichnen werden verliehen an Stu-dierende, die:

Wissen und Verstehen demonstriert haben, das auf den üblicherweise mit dem Ba-chelor-Level assoziierten Kenntnissen aufbaut und diese vertieft, und das eine Basis oder Möglichkeit liefert für Originalität im Entwickeln und/oder Anwenden von Ideen,

häufig in einem Forschungskontext(3)

; ihr Wissen und Verstehen und ihre Problemlösungsfähigkeiten in neuen oder unver-trauten Zusammenhängen innerhalb breiter (oder multidisziplinärer) Kontexte in ihrem Studienfach anwenden können;

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die Fähigkeit besitzen, Wissen zu integrieren und mit Komplexität umzugehen und auf der Basis unvollständiger oder begrenzter Informationen Einschätzungen zu for-mulieren, die aber trotzdem die mit der Anwendung ihres Wissens und Verstehens verbundenen sozialen und ethischen Verantwortungen berücksichtigen; ihre Schlussfolgerungen und das Wissen und die Prinzipien, die ihnen zugrunde lie-gen, klar und eindeutig kommunizieren können, sowohl an Experten wie auch an Lai-en;

über Lernstrategien verfügen, die es ihnen ermöglichen, ihre Studien größtenteils selbstbe-stimmt und autonom fortzusetzen. Promotionsabschlüsse werden verliehen an Studierende, die: (alternativ:) Qualifikationen die den Abschluss des dritten Zyklus darstellen werden verliehen an Studie-rende, die:

ein systematisches Verstehen eines Studienfaches und die Beherrschung der mit diesem Fach assoziierten Fertigkeiten und Methoden demonstriert haben;

Entwurf 1.31 Arbeitspapier auf der JQI Tagung in Dublin am 23.3.2004

die Fähigkeit demonstriert haben, einen substanziellen Forschungsprozess mit wis-senschaftlicher Integrität zu konzipieren, gestalten, implementieren und adaptieren; einen Beitrag geleistet haben durch originelle Forschung, die die Grenzen des Wis-sens durch die Entwicklung eines substantiellen Forschungswerks erweitert, das in Teilen den Standards nationaler und internationaler begutachteter Publikationen ent-spricht; befähigt sind zu kritischer Analyse, Evaluation und Synthese neuer und komplexer Ideen; in der Lage sind, mit ihrem fachlichen Umfeld, der größeren wissenschaftlichen Ge-meinschaft und der Gesellschaft im Allgemeinen über ihr Spezialfeld zu kommunizie-ren; in der Lage sind, innerhalb akademischer und professioneller Kontexte technologi-sche, soziale oder kulturelle Fortschritte in einer Wissensgesellschaft voranzutreiben.

Glossar (1) Das Wort "professionell" wird in den "Descriptors" in seinem weitesten Sinne verwendet, bezogen auf Eigenschaften, die für die Ausübung einer Arbeit oder eines Berufes relevant sind und die die Anwendung einiger Aspekte wissenschaftlichen Lernens beinhalten. Es wird nicht verwendet in Bezug auf die spezifischen Anforderungen geregelter Professionen. Diese könnten als Profil oder Spezialisierung identifiziert werden. (2) Das Wort "Kompetenz" wird in den "Descriptors" in seinem weitesten Sinne verwendet, unter Berücksichtigung der Abstufung von Fähigkeiten oder Kenntnissen. Es wird nicht im engeren Sinn als allein auf der Basis von "Ja/Nein"-Bewertungen beruhend verwendet. (3) Das Wort "Forschung" wird verwendet, um eine große Bandbreite von Aktivitäten abzu-decken, deren Kontext häufig auf ein Studienfach bezogen ist; der Begriff bezeichnet hier eine sorgfältiges Studium, oder eine sorgfältige Untersuchung, die auf einem systematischen

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Verstehen und einem kritischen Bewusstsein von Wissen beruht. Das Wort wird unter Einbe-ziehung der Spannbreite von Aktivitäten verwendet, die originelles und innovatives Arbeiten im gesamten Spektrum akademischer, professioneller und technologischer Felder, inklusive der Geisteswissenschaften, traditioneller, performativer und anderer kreativer Künste för-dern. Es wird nicht in einem limitierten oder restriktiven Sinn verwendet, oder lediglich bezo-gen auf eine traditionelle "wissenschaftliche Methode". Entwurf 1.31 Arbeitspapier auf der JQI Tagung in Dublin am 23.3.2004

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