24
Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem Engagement Dr. Stefan Stolte, Braunschweig, 10.9.2009

Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG?

Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem Engagement

Dr. Stefan Stolte, Braunschweig, 10.9.2009

Page 2: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

2

DSZ - Deutsches Stiftungszentrumim Stifterverband

Rechtliche, steuerliche und programmatische Beratung bei der Planung und Errichtung von Stiftungen

Stiftungsmanagement

Vermögensanlage für Stiftungen

Betreutes Vermögen: 2 Mrd. €

Fördersumme: 130 Mio. € p. a.

Marktführer im Bereich des Managements von Bildungs- und Wissenschaftsstiftungen

Erfolgreich seit über 50 Jahren

2 von 19

Page 3: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

3

Themen Einleitender Überblick: Warum „Stiftung“ sein, ohne Stiftung

zu sein?

Mögliche „Stiftungsersatzformen“

Treuhandstiftung

Stiftung e. V.

Stiftung GmbH

Stiftung AG

European Foundation (EF)

Zusammenfassung: Kriterien und praktische Bedeutung der Rechtsformwahl

Page 4: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

4

Grundform: Rechtsfähige Stiftung gem. §§ 80 ff. BGB

- „Leitbild“ und „Normalfall“ (?)

- Juristische Person

- Entstehung durch (privates) Stiftungsgeschäft und (staatliche) Anerkennung

- Keine Körperschaft im zivilrechtlichen Sinne (Stiftung „gehört sich selbst“, keine Gesellschafter, Mitglieder o. ä.)

- Vermögensmasse, die juristisch an einen Zweck gebunden ist

- Stiftung handelt durch ihre Organe

Stiftung

Page 5: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

5

Warum „Stiftung“ sein, ohne Stiftung zu sein?

Mögliche Gründe für die Firma „Stiftung“

Positiver „Klang“ (Vermögen, Nachhaltigkeit/ Langfristigkeit, Solidität, Seriosität)

„Stiftung“ impliziert gemeinnützigen Unternehmenszweck

Mögliche Gründe gegen die eigentliche Rechtsform Stiftung (§§ 80 ff. BGB)

Stiftungsaufsicht/Anerkennungsverfahren

Mindestvermögen, Grundsatz der Kapitalerhaltung

Eingeschränkte Flexibilität, Grundsatz der Unverfügbarkeit

Page 6: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

6

Die Grundidee der Stiftung kann in verschiedenen Rechtsformen abgebildet bzw. nachgebildet werden: Treuhandstiftung (auch: „Fiduziarische Stiftung“)

Stiftung e. V.

Stiftung GmbH

Stiftung AG

etc.

Aber: Die Verwendung des Schlagwortes "Stiftung" in der Firma einer GmbH ist (nur dann) zulässig, wenn die Gesellschaft ein einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen verwaltet (OLG Stuttgart NJW 1964, 1231)

Stiftungsersatzformen

Page 7: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

7

Zuwendung von Vermögenswerten durch den Stifter an eine bestehende Rechtsperson („Treuhänder“)mit der Maßgabe, die übertragenen Vermögenswerte dauerhaft zur Verwirklichung eines vom Stifter festgelegten Zweckes zu verwenden.

Zahl der Treuhandstiftungen in Deutschland: ca. 35.000 bis 40.000

Treuhandstiftung

Page 8: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

8

• Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder, d.h.

• kein Rechtssubjekt (jur. Person/Rechtsfähigkeit), sondern nur ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Parteien

• keine „Organe“, welche „die Stiftung“ vertreten, sondern Treuhänder handelt

• Vertragstyp ist umstritten: Schenkung unter Auflage (§§ 516, 525 BGB), Treuhandvertrag (entgeltlich: Auftrag (§§ 662 ff. BGB) oder unentgeltlich: Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), Vertrag „sui generis“ (lat. eigener Art)

• Unterliegt nicht der Stiftungsaufsicht, d. h.

• kein Mindestkapital

• kein Anerkennungserfordernis

• Landesstiftungsgesetze sowie §§ 80 ff. BGB gelten nicht

• Körperschaft im steuerrechtlichen Sinne

• eigene Steuererklärung

• Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen

• Stiftung im Sinne von § 10 b Abs. 1a EStG (Vermögensstockspenden)

Treuhandstiftung: Rechtliche Grundlagen

Page 9: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

9

Stiftung gem. § 80 BGB Treuhandstiftung Stiftungsfonds

Rechts-fähigkeit

Juristische Person Vertrag

Entstehung Stiftungsgeschäft plus Anerkennung Angebot und Annahme

Satzungs-änderungen

Nach Landesstiftungsrecht zu beurteilen Änderungsvertrag

Geschäfts-führung

Vorstand (Publizität über Vereinsregister vs.

Vertretungsbescheinigung) und evtl. weitere Gremien

Treuhänder, Gremium zur Willensbildung, aber

keine „Organe“

Treuhänder

Kontrolle Stiftungsaufsicht u. Finanzamt, optional zusätzlich Binnenkontrolle

Optionale Binnenkontrolle u. Finanzamt

Steuerliche Behandlung

Eigenständiges Steuersubjekt, steuerliche Freistellung nach AO möglich; § 10b Abs. 1a EStG (Vermögensstockspenden

anwendbar)

Kein Steuersubjekt

Treuhandstiftung: AbgrenzungenTreuhandstiftung: Abgrenzungen

Page 10: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

10

• Förderstiftungen

• Stiftungen mit geringem Stiftungsvermögen/ Spendensammelstiftungen

• Treuhandstiftung als Teil eines Kombinationsmodells (Anstiftung zu Lebzeiten, Zustiftung von Todes wegen verbunden mit Umwandlung in rechtsfähige Stiftung)

• Von juristischen Personen errichtete Stiftungen („unsterbliche Stifterin“)

Nicht: Stiftungen, die eigenes Personal, Sachmittel etc. benötigen (insb. operative Stiftungen)

Treuhandstiftung: Anwendungsbereiche

Page 11: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

11

Beispiele:

• Politische Stiftungen: Konrad-Adenauer-Stiftung e. V., Friedrich-Ebert-Stiftung e.V., Hanns-Seidel-Stiftung e. V.

• Weiße Rose Stiftung e. V.

• Guardini Stiftung e. V.

• Otto Benecke Stiftung e. V.

Zahl der Vereine in Deutschland liegt bei ca. 600.000

Zahl der Stiftungs-Vereine: ca. 150

Stiftung e. V.

Page 12: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

12

• Rechtsfähiger, nicht wirtschaftlicher Verein ist geregelt in §§ 21 ff. BGB

• Gründung durch mind. 7 Personen (§ 56 BGB), zwingende Auflösung bei weniger als 3 Mitgliedern (§ 73 BGB); jeder kann im Rahmen der Satzung ein- und austreten

• Alle Zwecke zulässig außer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (ggf. Entzug der Rechtsfähigkeit, § 43 Abs. 2 BGB), aber: Nebenzweckprivileg

• Eintragung im Vereinsregister als Entstehungsvoraussetzung

• Organe: Vorstand und Mitgliederversammlung

• Kein Gründungskapital

• Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung

Stiftung e. V.: Merkmale

Page 13: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

13

• Zwar kein gesetzliches Gründungskapital, aber: „vermögensmäßige Kapitalausstattung“ für Stiftung e. V. erforderlich

• Keine stiftungsrechtliche Aufsicht

• Zahl der Mitglieder sollte bewusst klein gehalten werden

• Mitgliedschaftsrechte sollten nur treuhänderisch übertragen werden, nicht veräußerlich und vererbbar gestellt werden

• Satzungsänderungen und Zweckänderungen sollten durch Einstimmigkeitserfordernisse bzw. Zustimmungserfordernisse zusätzlicher Gremien („Stiftungsrat“) erschwert werden

Stiftung e. V.: Satzungsgestaltung

Page 14: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

14

Stiftung gemäߧ 80 BGB

Verein

Rechtsfähigkeit Juristische Person

Entstehen Stiftungsgeschäft plus Anerkennung

Gründungssatzung von mindestens 7 Mitgliedern plus Eintragung ins Vereinsregister

Geschäfts-führung

Vorstand (Publizität über Vereinsregister vs. Vertretungsbescheinigung), natürliche und juristische

Personen!

Kontrolle Stiftungsaufsicht und Finanzamt

Mitgliederversammlung (erteilt dem Vorstand Entlastung) und Finanzamt

Steuerliche Behandlung

Eigenständiges Steuersubjekt

Stiftung und Verein im VergleichStiftung und Verein im Vergleich

Page 15: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

15

Beispiele:

• Robert Bosch Stiftung GmbH

• Klaus Tschira Stiftung GmbH

• Stiftung Mercator GmbH

• Landesstiftung Baden-Württemberg GmbH

• Dietmar Hopp-Stiftung GmbH

• Theo Wormland Stiftung GmbH

Insgesamt in Deutschland: ca. 100 Stiftungs-GmbH‘n

- 15 -

Stiftung GmbH

Page 16: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

16

• Rechtsfähige Körperschaft, geregelt im GmbHG

• Gründung durch eine oder mehrere Personen

• Entstehung: Notarielle Beurkundung Gesellschaftervertrag & Satzung; zzgl. Eintragung im Handelsregister

• Alle Zwecke (auch ideell, nichtwirtschaftlich)

• Mindestkapital 25.000 € (Neu: 1 € bei „UGmbH“, aber nicht als Stiftungsersatzform geeignet)

• Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung als Organe (fakultativer Aufsichtsrat); GF ist von Weisungen der Gesellschafterversammlung abhängig!

• Satzungsänderung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung

Stiftung GmbH: Merkmale

Page 17: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

17

• Stammkapital ist sofort aufzubringen und zu erhalten

• Unternehmenszweck (§ 1 GmbHG) und –gegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) sind in Satzung zu definieren (Anforderungen der AO eingehalten?)

• Organisation: Reduktion der Gesellschafter-Zahl („Ein-Mann-GmbH“)

• Fremdnützigkeit, d. h. Abbedingen der Vermögensrechte der Gesellschafter, §§ 29 Abs. 1 und 3, 46, 72 GmbHG: Ausschluss von Gewinnbezugsrechten und Abfindungsansprüchen im Falle des Ausscheidens, Ausschluss von Ansprüchen auf Liquidationserlös

• Restriktives Verfahren der Satzungsänderung durch Abbedingung von§ 47 Abs. 2 GmbHG, z. B. Vetorechte/Zustimmungsvorbehalte einzelner Gesellschafter. Grenze: Verbandsautonomie/Grundsatz der Selbstorganschaft = Kein Schutz vor Satzungsänderungen durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter/Mitglieder

Stiftung GmbH: Satzungsgestaltung

Page 18: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

18

Stiftung gemäߧ 80 BGB

GmbH

Rechtsfähigkeit Juristische Person

Entstehen Stiftungsgeschäft plus Anerkennung

plus Eintragung ins Handelsregister

Geschäfts-führung

Vorstand/Geschäftsleitung (Publizität über Handelsregister vs. Vertretungsbescheinigung). Nur

natürliche Personen!

Kontrolle Stiftungsaufsicht und Finanzamt

Gesellschafterversammlung (Erteilt der Geschäftsleitung Entlastung) und Finanzamt

Steuerliche Behandlung

Eigenständiges Steuersubjekt. Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer möglich („gGmbH“)

Stiftung und GmbH im VergleichStiftung und GmbH im Vergleich

Page 19: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

19

• Geringe Praxisbedeutung, derzeit ca. 30 Stiftungs-AG‘n in Deutschland

• Mindestkapital 50.000 €

• Notarielle Beurkundung und Eintragung im Handelsregister

• Grundsatz der Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG

• Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung; Vorstand leitet Geschäfte eigenverantwortlich, § 76 Abs. 1 AktG

• Keine stiftungsrechtliche Aufsicht

Problem: Zeichnung von Aktien ist nicht steuerlich absetzbar

Stiftung AG

Page 20: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

20

• Einführung der neuen Rechtsform „European Foundation“ wird derzeit durch die EU-Kommission geprüft.

• Diskussionsstand: Modell-Gesetze durch das efc – european foundation centre (Brüssel) sowie die Bertelsmann Stiftung vorgelegt. Das Max Planck-Institut für IPR gemeinsam mit dem CSI Heidelberg hat eine Machbarkeitsstudie im Auftrag der EU-Kommission erstellt.

• Grundzüge und Motivation: Erleichterung des cross-border-giving, grenzüberschreitender Stiftungskooperationen, Förderung des Stiftungswesens in Europa

Europäische Stiftung

Page 21: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

21

Kriterien für die Rechtsformwahl

Erfüllung von Mindestanforderungen (z. B. Zahl der Beteiligten, Mindestkapital)

Handlungsmöglichkeiten/Autonomie (z. B. Rechtsfähigkeit, Genehmigungsvorbehalte der Stiftungsaufsicht)

Willensbildung/„Involvement“ (z. B. Mitglieder, Gesellschafter vs. Vorstand)

Flexibilität (z. B. nachträgliche Satzungsänderungen (insb. Modell der Anstiftung), Kapitalverzehr)

Steuerliche Aspekte (insbes. Zustiftung, § 10b Abs. 1a EStG)

Öffentliche Wahrnehmung (z. B. sozialunternehmerischer Ansatz (Venture Philanthropy) vs. klassische Fördereinrichtung)

Dr. Stefan Stolte

Page 22: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

22

§ 80 BGB TreuhandGmbH, AG,

Verein

Rechtsfähigkeit + - +

Mindestkapital + - + (Verein - )

Kapital-Erhaltungspflicht

+ - -

Bindung an Stifterwillen + - -

Mitglieder/Gesellschafter - - +

Allgemeiner Spendenabzug möglich + + +

Zusätzlicher Spendenabzug (Vermögensstockspenden, § 10b Abs. 1a EStG

+ + -

Versorgung der Familie möglich, § 58 Nr. 5 AO + + -

Erbschaftsteuerfreiheit bei Stiftungserrichtung durch Erben, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

+ + -

Juristische Bedeutung der Rechtsformwahl

Page 23: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

23

Strategische Bedeutung der RechtsformwahlStiftung, Treuhand

Verein GmbH, AG

Typisches Aktionsfeld Förderung aus Vermögenserträgen

Aktivitäten für Mitglieder

Wirtschaftliche Tätigkeit

Öffentliche Wahrnehmung Seriös, nobel, nachhaltig, langfristig

stabil

Volkstümlich Geschäftlich

Fundraising-Potential Hoher Vertrauensvorschuss,

steuerliche Besserstellung

Über Mitgliederbindung

-

Handlungsmaximen Stifterwille Mitglieder-demokratie

Gesellschafter-Beschlüsse

Dauer Grundsätzlich „ewig“ Löschung, wenn Mitglieder verloren

gehen oder Auflösung beschließen

Löschung, wenn Gesellschafter

dies beschließen

Aufsicht Stifungsaufsicht und Finanzamt

Finanzamt Finanzamt

Page 24: Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem

24

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!