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Finanzwirtschaft

Finanzwirtschaft. Kurzüberblick Abteilung 1 - Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden Finanzierungsquellen der Gemeinden Finanzverfassung und Finanzausgleich

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Finanzwirtschaft

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Kurzüberblick Abteilung 1 - Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden

Finanzierungsquellen der Gemeinden Finanzverfassung und Finanzausgleich Verteilung EA bzw. Bedarfszuweisungsmittel Gemeindeausgleichsfonds (GAF) - Allgemein Erläuterung der GAF-Richtlinien Abwicklung des GAF Exkurs: Impulspaket 2015

Agenda

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Abteilung 1 – Wirtschaft,Tourismus und Gemeinden

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Finanzierungsquellen derGemeinden

Ertragsanteile an gemeinschaftlichen Bundesabgaben eigene Steuern und Abgaben (zB Kommunalsteuer,

Grundsteuer, Ortstaxe, GemVerwaltungsabgabe, etc) Gebühren (zB Wasser, Kanal, Müll, etc) Einnahmen aus diversen Verkäufen Einnahmen aus wirtschaftlichen Unternehmungen Spenden, Schenkungen Darlehen etc.

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Grundansatz des Gesetzgebers: Unternehmerinnen/Unternehmer wählen den Standort ihres Unternehmens meist aufgrund infrastruktureller oder personeller Überlegungen. Um diese Vorteile für Unternehmen aufrecht erhalten zu können, muss die Kommunalsteuer abgeführt werden.

Steuer für Arbeitgeber, die aber von der Gemeinde eingehoben wird (ausschließliche Gemeindeabgabe).

Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Bruttolohn der Arbeitnehmer/innen. Auf diesen hat der Arbeitgeber/in 3 % als Kommunalsteuer zu zahlen.

Kommunalsteuer

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Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz 1955) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt (ausschließliche Gemeindeabgabe)

Bemessungsbasis ist der vom jeweils zuständigen Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) nach den Bestimmungen der §§ 18 und 19 des Grundsteuergesetzes errechnet.

Es wird zwischen GrundsteuerA: für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und B: für Grundvermögen unterschieden.

Die Gemeinden sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden.

Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten.

BEISPIEL: Grundsteuermessbetrag von 50 Euro mal 500 Prozent Hebesatz ergibt 250 Euro an jährlicher Grundsteuer, die in vier Teilbeträgen zu entrichten ist.

Steuerschuldnerin/Steuerschuldner der Grundsteuer ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundbesitzes. Die Grundsteuer kann jedoch als Teil der Betriebskosten eines Hauses an Mieterinnen/Mieter (anteilig) weiterverrechnet werden.

Grundsteuer

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Finanzverfassung undFinanzausgleich

Art. 13 B-VG F-VG 1948 Finanzausgleich

- „Paktum“ zwischen Bund, Länder, Städte- und Gemeindebund

- 2008 – 2013 (verlängert bis Ende 2016)- regelt die Ertragshoheit über den Ertrag von Abgaben- im Speziellen: Verteilung gemeinschaftliche

Bundesabgaben- Finanzzuweisungen

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Art. 13 B-VG

Abs. 1: „Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz („Finanz-Verfassungsgesetz“) geregelt.“

Abs. 2: „Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren.“

Abs. 3: „Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.“

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Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG)

§ 1: „Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Finanzwesens.“

§ 2: „Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.“

§ 3 Abs. 1: „Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften aus allgemeinen Bundesmitteln Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren.“

§ 3 Abs. 2: „Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz von den Gemeinden oder gegebenenfalls den Gemeindeverbänden eine Umlage zu erheben. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden. Soweit Gemeindeverbände am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes bestehen, regelt die Landesgesetzgebung die Umlegung ihres Bedarfes.“

§ 6: Haupt- und Unterformen der Abgaben …..

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AbgestufteBevölkerungsschlüssel (aBS)

Der „Vervielfacher“ der Bevölkerungszahl bewirkt, dass größere Gemeinden pro Einwohner mehr Geld erhalten als kleinere. - bis 10.000 EW: 1 41/67- zwischen 10.001 und 20.000 EW:1 2/3- zwischen 20.001 und 50.000 EW:2- mehr als 50.000 EW : 2 1/3

Sonderregelungen: 9 – 10.000 110/20118 – 20.000 3 1/345 – 50.000 3 1/3

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Gemeindeausgleichsfonds (GAF)

2004: Komplette Überbuchung der Bedarfszuweisungsmittel

Offene Zusagen iHv € 190 Mio. bzw. bis 10 Jahre Wartezeit auf Entscheidung

Entscheidung für Konsolidierung der Bedarfszuweisungsmittel- Abbau von Zusagen – Einzelgespräche mit Gemeinden- Auftrag zur Richtlinienerstellung

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Richtlinienerstellung

2006: Neufassung der Richtlinien zur Abwicklung der Förderungen (Novellierung mit 1.10.2008 und 1.1.2015)

Zielsetzung - Berechenbare, transparente, nachvollziehbare,

planbare Ausreichung der Bedarfszuweisungsmittel - Verwaltungsvereinfachung- Ausgleichsfunktion- Anreize schaffen für bestimmte Schwerpunkte

GAF-Beirat Regierungsbeschluss

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GAF-Richtlinien

keine eigene Rechtspersönlichkeit

GAF-Förderungen können geleistet werden:- Projektförderungen- Ausgleich von Härten (Strukturhilfe)- Haushaltsausgleich- (überörtliche Aufgaben)

nicht rückzahlbare Zuschüsse

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GAF-RichtlinienProjektförderungen

Aufbau nach schematisierten „Sockelfördersystem“ Klar definierte Zu- und Abschläge Geringfügigkeitsgrenzen Obergrenzen Sonderstellung Stadt Härtefall-Regelung Infrastrukturelle Maßnahmen

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GAF - Abwicklung

1.1. – 30.4. - Antragsstellung, gültig für 2 Jahre

Bis September werden bereits im Regelfall sämtliche Anträge entschieden

GAF-Rechner

Digitale Antragstellung/Web-Lösung

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Exkurs:Impulspaket 2015

Mitteleinsatz von 110 Millionen Euro lösen Investitionen von mehr als 350 Millionen Euro aus

Offensive in den Bereichen Wirtschaft, Wohnen, Gesundheit, Bildung, Barrierefreiheit, Innovationen und Infrastruktur

Investitionsoffensive der Gemeinden in bestimmten Schwerpunktbereichen: - Soziales

- Öffentlicher Verkehr/Mobilität

- Kinder/Bildung

- Infrastruktur (Leuchtturmprojekte)

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!