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Rechtsprechung bbl 2007, Heft 6 Dezember 229 © Springer-Verlag 2007 Steiermark Flächenwidmung „Kern-, Büro- und Geschäftsge- biet“; heranrückende Wohnbebauung an landwirt- schaftliche Betriebe; Geruchsimmissionen; Sachver- ständigengutachten DOI 10.1007/s00738-007-0293-y § 26 Abs 1 Z 1 und Abs 4 stmk BauG 1995; § 23  Abs 5 lit c stmk ROG Es besteht kein Schutz vor einer „heranrücken- den  Wohnbebauung“  schlechthin,  sondern  nur  soweit er sich in Verbindung mit der Flächenwid- mung (des Baugrundstückes) ergibt. Es ist zulässig, die Beurteilung von Geruchs- immissionen  mit  Hilfe  der  vom  Bundesministe- rium für Umwelt herausgegebenen „Vorläufigen  Richtlinie  zur  Beurteilung  von  Immissionen  aus  der  Nutztierhaltung  in  Stallungen“  (Dezember  1995) vorzunehmen. VwGH 5.7.2007, 2006/06/0094 <183> Aus der Begründung: Der Erstbf wendet sich aber wei- terhin auch gegen die „heranrückende Bebauung“. Die Berücksichtigung einer auf § 26 Abs 4 Stmk BauG gestützten Einwendung setzt zunächst voraus, dass Neu- oder Zubauten errichtet werden sollen, die dem Wohnen dienen (das ist hier der Fall), weiters aber auch, dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt (s dazu Erk v 27.6.2006, 2005/06/0013). Die Flächenwidmung „Kern-, Büro- und Geschäſtsgebiet“ gem § 23 Abs 5 lit c ROG gewährt einen Immissionsschutz. Der Erstbf ist daher als Nach- bar gem § 26 Abs 4 iVm Abs 1 Z 1 Stmk BauG zum Einwand berechtigt, er führe auf dem benachbarten Grundstück einen landwirtschaſtlichen Betrieb, von dem auf das Baugrundstück derartige Geruchsimmis- sionen einwirken, dass das Bauvorhaben mit der Flä- chenwidmung des Baugrundstückes nicht vereinbar ist. Dass die im Berufungsverfahren eingeschrittenen Gutachter in ihren Beurteilungen die „Vorläufige Richt- linie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutz- tierhaltung in Stallungen“, hrsg v BMfU (Dezember 1995), angewendet haben, begegnet keinen Bedenken, weil sie als dem derzeitigen Wissensstand entsprechend angesehen werden kann. Warum sie untauglich sein sollte, eine Beurteilung der Geruchsimmissionen zu ermöglichen, zeigt der Erstbf jedenfalls nicht auf. In der Richtlinie wird auf die jeweils festgelegte Flä- chenwidmung aus dem Gesichtspunkt Bedacht genom- men, dass damit Gebiete nach ihrem unterschiedlichen Schutzanspruch für Immissionen unterschieden wer- den (vgl Pkt 3.2 der Richtlinie). Diesem durch die Flä- chenwidmung abgestuſten Schutz vor Emissionen wird durch unterschiedliche Raumordnungsfaktoren Rech- nung getragen. Die Tab 7 zu dieser Richtlinie listet „Gebiete bzw Widmungskategorien“ auf, für die ein solcher Raumordnungsfaktor festgelegt ist (die Tab 8 nennt „Gebiete bzw Widmungskategorien“, für die ein solcher Faktor nicht festgelegt ist, nämlich – heraus- gegriffen – Dorfgebiete, Agrargebiete, land- und forst- wirtschaſtliche Mischgebiete, Industriegebiete, Son- dergebiete und Sondernutzungen im Grünland, wie auch Grünland). Diese Tab 7 nennt vier solcher Gebiete (im Bauland), mit Hinweisen auf die Nutzungsstruktur und spezi- ellen Hinweisen im Hinblick auf die Geruchsemission, dann widmungsspezifische Auswirkungen (inhaltliche Wiedergabe der Tabelle): 1. Kur- und Fremdenverkehrsgebiete, Wohngebiete, reine Wohngebiete: im Allgemeinen keine Geruchs-, Lärm- und/oder Staubbelastung zulässig, allerdings kein Anspruch auf absolute Immissionsfreiheit – Ge- biete mit hohem Schutzanspruch. Hinreichend großer Abstand zum Schutz vor Geruchs-, Lärm- und/oder Staubimmissionen (Raumordnungsfaktor 1,0). 2. Wohngebiet, allgemeine, erweiterte Wohngebiete: umwelthygienisch ähnliche Situation wie bei Bauland Kategorie 1, gegenüber mäßiger Intensität und Häufig- keit sowie zeitlich begrenzten Immissionen de facto weniger sensibel – mäßige Immissionen tolerierbar. Abstand zum Schutz vor Immissionen niedriger als bei Kategorie 1 (Faktor 0,7). 3. Geschäſts- und Kerngebiete, gemischte Bauge- biete, Betriebsbaugebiete: gewerbliche Nutzung gleich- rangig neben Wohnnutzung, auch Standort für land- und forstwirtschaſtliche Betriebe – folglich höherer Störpegel (Intensität, Dauer und Häufigkeit) zulässig und zumutbar. Abstand zum Schutz vor Immissionen deutlich niedriger als bei Kategorie 1 bzw 2 (Faktor 0,5 (Anmerkung: diese Kategorie wurde dem Gutachten zu Grunde gelegt)). 4. Sondergebiete bzw Sondernutzungen wie bei- spielsweise Zweitwohngebiete: entsprechend den Son- derwidmungen. Schutzabstände gem den spezifischen Widmungsfestlegungen und Objekten und den jeweils vorgesehenen Immissionsschutz in Analogie zur Bau- landnutzung der Kategorien 1 bis 3 (Faktor 0,5 bis 1,0). Die Auffassung des Erstbf, die Sachverständigen hät- ten ihren Beurteilungen den in der Richtlinie bei reinen Wohngebieten maßgeblichen Raumordnungsfaktor zugrunde legen müssen, weil Wohnungen projektiert seien, ist unrichtig. Er verkennt dabei, dass ihm § 26 Abs 4 Stmk BauG nicht etwa einen Schutz vor einer „heranrückenden Wohnbebauung“ schlechthin ein- räumt, sondern nur den Schutz, der sich iVm Abs 1 Z 1 dieses Paragraphen ergibt, und (daher), wie eingangs gesagt, der für die Flächenwidmung (des Baugrund- stückes) maßgeblich ist. Es begegnet daher im Be- schwerdefall keinen Bedenken, dass die Sachverständi- gen ihrer Beurteilung den sich für die Kategorie 3 der Tab 7 der Richtlinie (Kerngebiete ua) ergebenden Raumordnungsfaktor von 0,5 und nicht jenen von 1,0 für reine Wohngebiete zugrunde gelegt haben. Daraus ergab sich in der gutachterlichen Stellungnahme v 11.5.

Flächenwidmung "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet"; heranrückende Wohnbebauung an landwirtschaftliche Betriebe; Geruchsimmissionen; Sachverständigengutachten

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Rechtsprechungbbl2007, Heft 6Dezember 229

© Springer-Verlag 2007

Steiermark

Flächenwidmung „Kern-, Büro- und Geschäftsge-biet“; heranrückende Wohnbebauung an landwirt-schaftliche Betriebe; Geruchsimmissionen; Sachver-ständigengutachten

DOI 10.1007/s00738-007-0293-y

§ 26 Abs 1 Z 1 und Abs 4 stmk BauG 1995; § 23 Abs 5 lit c stmk ROG

Es besteht kein Schutz vor einer „heranrücken-den  Wohnbebauung“  schlechthin,  sondern  nur soweit er sich in Verbindung mit der Flächenwid-mung (des Baugrundstückes) ergibt.

Es ist zulässig, die Beurteilung von Geruchs-immissionen  mit  Hilfe  der  vom  Bundesministe-rium  für Umwelt herausgegebenen „Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von  Immissionen aus der  Nutztierhaltung  in  Stallungen“  (Dezember 1995) vorzunehmen.

VwGH 5.7.2007, 2006/06/0094 <183>

Aus der Begründung: Der Erstbf wendet sich aber wei-terhin auch gegen die „heranrückende Bebauung“.

Die Berücksichtigung einer auf § 26 Abs 4 Stmk BauG gestützten Einwendung setzt zunächst voraus, dass Neu- oder Zubauten errichtet werden sollen, die dem Wohnen dienen (das ist hier der Fall), weiters aber auch, dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt (s dazu Erk v 27.6.2006, 2005/06/0013). Die Flächenwidmung „Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet“ gem § 23 Abs 5 lit c ROG gewährt einen Immissionsschutz. Der Erstbf ist daher als Nach-bar gem § 26 Abs 4 iVm Abs 1 Z 1 Stmk BauG zum Einwand berechtigt, er führe auf dem benachbarten Grundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb, von dem auf das Baugrundstück derartige Geruchsimmis-sionen einwirken, dass das Bauvorhaben mit der Flä-chenwidmung des Baugrundstückes nicht vereinbar ist.

Dass die im Berufungsverfahren eingeschrittenen Gutachter in ihren Beurteilungen die „Vorläufige Richt-linie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutz-tierhaltung in Stallungen“, hrsg v BMfU (Dezember 1995), angewendet haben, begegnet keinen Bedenken, weil sie als dem derzeitigen Wissensstand entsprechend angesehen werden kann. Warum sie untauglich sein sollte, eine Beurteilung der Geruchsimmissionen zu ermöglichen, zeigt der Erstbf jedenfalls nicht auf.

In der Richtlinie wird auf die jeweils festgelegte Flä-chenwidmung aus dem Gesichtspunkt Bedacht genom-men, dass damit Gebiete nach ihrem unterschiedlichen Schutzanspruch für Immissionen unterschieden wer-den (vgl Pkt 3.2 der Richtlinie). Diesem durch die Flä-chenwidmung abgestuften Schutz vor Emissionen wird durch unterschiedliche Raumordnungsfaktoren Rech-nung getragen. Die Tab 7 zu dieser Richtlinie listet „Gebiete bzw Widmungskategorien“ auf, für die ein

solcher Raumordnungsfaktor festgelegt ist (die Tab 8 nennt „Gebiete bzw Widmungskategorien“, für die ein solcher Faktor nicht festgelegt ist, nämlich – heraus-gegriffen – Dorfgebiete, Agrargebiete, land- und forst-wirtschaftliche Mischgebiete, Industriegebiete, Son-dergebiete und Sondernutzungen im Grünland, wie auch Grünland).

Diese Tab 7 nennt vier solcher Gebiete (im Bauland), mit Hinweisen auf die Nutzungsstruktur und spezi-ellen Hinweisen im Hinblick auf die Geruchsemission, dann widmungsspezifische Auswirkungen (inhaltliche Wiedergabe der Tabelle):

1. Kur- und Fremdenverkehrsgebiete, Wohngebiete, reine Wohngebiete: im Allgemeinen keine Geruchs-, Lärm- und/oder Staubbelastung zulässig, allerdings kein Anspruch auf absolute Immissionsfreiheit – Ge-biete mit hohem Schutzanspruch. Hinreichend großer Abstand zum Schutz vor Geruchs-, Lärm- und/oder Staubimmissionen (Raumordnungsfaktor 1,0).

2. Wohngebiet, allgemeine, erweiterte Wohngebiete: umwelthygienisch ähnliche Situation wie bei Bauland Kategorie 1, gegenüber mäßiger Intensität und Häufig-keit sowie zeitlich begrenzten Immissionen de facto weniger sensibel – mäßige Immissionen tolerierbar. Abstand zum Schutz vor Immissionen niedriger als bei Kategorie 1 (Faktor 0,7).

3. Geschäfts- und Kerngebiete, gemischte Bauge-biete, Betriebsbaugebiete: gewerbliche Nutzung gleich-rangig neben Wohnnutzung, auch Standort für land- und forstwirtschaftliche Betriebe – folglich höherer Störpegel (Intensität, Dauer und Häufigkeit) zulässig und zumutbar. Abstand zum Schutz vor Immissionen deutlich niedriger als bei Kategorie 1 bzw 2 (Faktor 0,5 (Anmerkung: diese Kategorie wurde dem Gutachten zu Grunde gelegt)).

4. Sondergebiete bzw Sondernutzungen wie bei-spielsweise Zweitwohngebiete: entsprechend den Son-derwidmungen. Schutzabstände gem den spezifischen Widmungsfestlegungen und Objekten und den jeweils vorgesehenen Immissionsschutz in Analogie zur Bau-landnutzung der Kategorien 1 bis 3 (Faktor 0,5 bis 1,0).

Die Auffassung des Erstbf, die Sachverständigen hät-ten ihren Beurteilungen den in der Richtlinie bei reinen Wohngebieten maßgeblichen Raumordnungsfaktor zugrunde legen müssen, weil Wohnungen projektiert seien, ist unrichtig. Er verkennt dabei, dass ihm § 26 Abs 4 Stmk BauG nicht etwa einen Schutz vor einer „heranrückenden Wohnbebauung“ schlechthin ein-räumt, sondern nur den Schutz, der sich iVm Abs 1 Z 1 dieses Paragraphen ergibt, und (daher), wie eingangs gesagt, der für die Flächenwidmung (des Baugrund-stückes) maßgeblich ist. Es begegnet daher im Be-schwerdefall keinen Bedenken, dass die Sachverständi-gen ihrer Beurteilung den sich für die Kategorie 3 der Tab 7 der Richtlinie (Kerngebiete ua) ergebenden Raumordnungsfaktor von 0,5 und nicht jenen von 1,0 für reine Wohngebiete zugrunde gelegt haben. Daraus ergab sich in der gutachterlichen Stellungnahme v 11.5.

Rechtsprechung230bbl2007, Heft 6

Dezember

© Springer-Verlag 2007

2005 ein Schutzabstand von 18,67 m und im letzten Gutachten des Sachverständigen H. ein solcher von 27 m. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Stel-lungnahme v 11.5.2005 für den Standpunkt des Erstbf zu einem anderen Ergebnis als das letzte Gutachten des Sachverständigen H; daraus, dass in der Stellungnahme v 11.5.2005 auch ausgeführt wurde, der Schutzabstand zum reinen Wohngebiet betrage 37,33 m, ist für den Erstbf nichts zu gewinnen, weil dieser nicht maßgeblich ist. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der vorherr-schende Wind die Geruchsemissionen zum Baugrund-stück treibe, ist dem zu entgegnen, dass in den Gutach-ten ohnedies von den ungünstigsten meteorologischen Faktoren ausgegangen wurde. (Abweisung)

Baupolizeiliche Maßnahmen; Vertrauensschutz

DOI 10.1007/s00738-007-0294-x

§ 73 Abs 1 stmk BauO 1968; § 118 Abs 2 Z 11 stmk BauG 1995

Eine in Aussicht gestellte Änderung des Flächen-widmungsplanes  zur  Sanierung  rechtswidriger Bauten steht baupolizeilichen Maßnahmen nicht entgegen.

VwGH 5.7.2007, 2006/06/0159 <184>

Tirol

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands; Frist; Ver-fahrensanordnung

DOI 10.1007/s00738-007-0295-9

§ 37 tir BauO 2001; § 63 Abs 2 AVG

Die Fristsetzung zur Nachholung von Baubewilli-gungen  oder  -anzeigen  ist  als  nicht  gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung anzusehen.

VwGH 5.7.2007, 2007/06/0052 <185>

Aus der Begründung: Ausgehend von diesen Kriterien hat der VwGH im gen Erk die in § 37 Abs 2 TBO 2001 im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen baulichen Anlagen, die ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bauanzeige errichtet oder geändert wurden, vorgese-hene Fristsetzung, innerhalb der die Bauanzeige nachzuholen ist, als nicht gesondert anfechtbare Ver-fahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG qualifiziert. Dies begründete der VwGH damit, dass die von der Baubeh ausgesprochene Fristsetzung zur Nachholung der ihrer Ansicht nach zu erstattenden Bauanzeige selbst noch keine rechtsgestaltende Wirkung zu entfalten vermöge, da im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetz-ten Frist lediglich das Untersagungsverfahren nach § 37 Abs 2 TBO 2001 einzuleiten gewesen wäre, in welchem der Bf ua auch die Einwendung, es liege gar kein anzei-

gepflichtiges Bauvorhaben vor, offen stehe. An das un-genutzte Verstreichen der Frist seien sonst aber keine Rechtsfolgen geknüpft, sodass es der damaligen Bf grundsätzlich freistehe, die unter Fristsetzung aufge-tragene Handlung zu setzen oder nicht. Dies muss in gleicher Weise für die in § 37 Abs 1 TBO 2001 im Falle der Bauführung ohne Baubewilligung bzw der von der Baubewilligung maßgeblich abweichenden Baufüh-rung vorgesehene Fristsetzung zur Einbringung eines Bauansuchens gelten. Auch in diesen Fällen gilt, dass im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetzten Frist lediglich das Beseitigungsverfahren nach § 37 Abs 1 TBO 2001 einzuleiten wäre, in welchem dem Betroffenen ua auch die Einwendung, es liege keine bewilligungspflichtige Abweichung der ausgeführten baulichen Anlage von der erteilten Baubewilligung vor, offen stünde. (Abweisung)

Vorarlberg

Immissionen; Planänderung

DOI 10.1007/s00738-007-0296-8

§ 8 vlbg BauG 2001

§ 8 vlbg BauG 2001 enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz,  sondern  er  bezieht  sich  nur auf  Einrichtungen  mit  einem  vom  Ortsüblichen verschiedenen Verwendungszweck.

Planänderungen  zur  Errichtung  von  Garagen anstatt von Carports müssen nicht zwingend zu zusätzlichen  Beeinträchtigungen  von  Nachbar-rechten führen.

VwGH 5.7.2007, 2006/06/0224 <186>

Aus der Begründung: Dem ist entgegenzuhalten, dass § 8 BauG keinen allgemeinen Immissionsschutz ent-hält. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmerege-lung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. Das verfahrensgegenständliche Projekt (be-stehend aus einem Einfamilienhaus und einem Dop-pelwohnhaus), das drei Kamine aufweist, die sich hang-abwärts vor dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück befinden, kann nicht als Bauwerk iSd § 8 leg cit quali-fiziert werden, das einen Verwendungszweck hat, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästi-gung oder eine Gefährdung des Nachbarn im vor-liegenden Wohngebiet erwarten lässt. Gem der wid-mungsrechtlichen Regelung im RPG (§ 14 Abs 3) sind Wohngebiete insb für Wohngebäude bestimmte Ge-biete. Gem der Jud zu dieser Bestimmung (vgl das Erk 19.9.2006, 2005/06/0067) sind die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen