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50 Gesetze und Verordnungen. Wiirttemberg-Hohenzollern. Prii~ungsordnung fiir staaflieh gepriifte chemisch-technische Assistenten bzw. Chemoteehniker. Erlafl des Ku~tu~mlnisteriums W i~rttemberg-Hohe~zotlern- vom 27:September 1951. -- (Amtsbl. des Kultusministeriums Wfirtt.-Hohenzollern 1951, Nr. 10, S. 248). Auszug. Art Anstalten, die zur Ausbildung chemiseh-technischer Assisteni~ertzugelassen sind, is~ eine Abschluflprfifung unter Vorsitz eines veto Kultusministerium bestimmten Dozenten der Chemie einer deutschen Universit~t oder Technischen ]-Iochschule abzulegen. Dem PriifungsausschuB geh6ren der Anstaltsleiter, ein Berufsver~reter und ffir jedes Fach ein Prfifer an. Zugelassen werden alle Absolventen einer staa~lieh genehmigten Lehranstalt, die mindestens die mittlere Reffe, die bestandene Laborantenprfifung oder eme entsprechende Ausbildung nachweisen kSnnen. ]Die Priifung unterteil~ sieh in einen theoretiseher~ und pr~ktischen Tell un4 dauert 14 Tage. Die Prfifungsgebiete, die zu stellenden Anforderungen, die Ausfiihrung der einzelnen Arbeiten und die Bewertung der Leistungen werden dutch die Prfifungsordnung festgelegt. Die wi~hrend der zweij~hrigen Schulausbildung erhaltenert ~qoten werden beim Endergebnis mit ei~em Dri~tel beriieksichtigt. Die Bewertung der Leistur~gen wird mit 6 ~oten vorgenommen und das Gesamturteil l~utet: ,,sehr gut", ,,gut", ,,befriedigend bes~anden" und ,,bestanden". Naeh dem Staatsexamen erh~lt der Priifling ein veto KultusminisSerium ausgefertigtes Zeugnis und die Berechtigung, die Bezeichnung ,,chemisch-technischer Assistent (Assistentin)" oder ,,Chemotechniker (Chemotechnil~erin)" zu ffihren. F. Egger (Mannheim). Fleisch, Fleisch, und Fischwaren. BundesrepublikDeutschland. Richtlinien fiir den Export von Fleischwaren nach England. E~la]~ des Bundesministeriums ~ilr Evniihrung, Landwirtschajft und Forsten vom 6. Februar 1952. ~: (B.-Anz. 1952, Nr. 28.) Zwischen den zust~ndigen englischen und deutsehen Dienststelten sind die Veterin~rbedin- gungert fiir den Fleischwarenexpor~ nach Englan4 vereinbart women. Die Richtlinien werden anschlieBend an den Erlal~ ver6ffentlicht. Sie enthalten-rmr einzelne ffir die lebensmittelchemisehe Beur~eilung yon Fleischwaren wichtige Festsetzungen. Die Richtlinien sind in die nachstehenden Absehnitte gegliedert. Soweit es erforderlieh erschien, werden gleich- zeitig n~here Angaben fiber die gestellten Anforderungen gemacht. I. Antr~ge auf Anerkennung als Exportbetrieb. II. Kontroilnummern. III. Beauftragung und Best~tigung der ffir die Uberwachung eingesetzten beamteten Tier~rzte, der Fleischbeschautier~rzte sowie deren Stellvertreter. IV. Gesundheitliche Uberwachung des Personals. Bei der Einstellung ist ein amts~rztliches Zeugnis vorzulegen, die Untersuchungen sind halbji~hrlich zu wiederholen. V. Fabrika~ionsri~ume. :Die ~ume ffir-den Export sind yon dem sonstigen Betrieb zu trennen, jedoeh kann die P5kelung der Expor6ware im allgemeinen PSkelraum erfolgen. VI. Allgemeine Herstellungsvorschriften. Auch bier hande]t es sich im wesentliehen um Veterin~rbedingungen bzw. hygienische Vorschriften. Ffir die lebensmittelchemische Beur- teilung ist die Forderung, dab nut ungebleichte Gelatine verwendet werden darf, um eine Ver- fi~rbung des Fleisches zu verhindern, yon Bedeutung. Auf die VO. fiber unzuli~ssige Zusi~tze und Behandlungsverfahren bei Fleisch wird hingewiesen. Die bei der PSkelung zu verwendende Lak e ist nach ~Sgliehkeit tag]ich friseh zu bereiten. Ihr Gehalt~ist ]aufend mit einem geeichten Lake- measer zu prfifen (vgl. auch Abschn. VII). Fiir Schinken sind nut goldvernierte Dosen zuge- lassen. :Die Etikettierung hat den englischen Vorschriften zu entspreehen. Die Desert miissen auf dem Dosendeekel das Gewicht, den Iterstellungstag, die abgekfirzte Inhaltsbezeichnung und die Kontrollnummer des Beti'iebes erkennen ]assert. Fiir die Verpaekung in Kisten und die Kenn- zeichnung der I~isten Werden genaue VorSchriften gegeben. vii. :Far die Herstellung beson'ders zu beaeh~ende Vorschriften. Sehinken sind zunAchsg nack dem Aderspritzverfahren mit Lake his zu einer Gewichtszunahme yon 6 % zu spritzen, Die Lake is~ aus 75 kg NitritpSkelsalz, 750 g Salpeter and 1 kg Zueker uuf 225 1

Fleisch, Fleisch- und Fischwaren

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50 Gesetze und Verordnungen.

Wiirttemberg-Hohenzollern. Prii~ungsordnung fiir staaflieh gepriifte chemisch-technische Assistenten bzw. Chemoteehniker. Erlafl des Ku~tu~mlnisteriums W i~rttemberg-Hohe~zotlern- vom 27:September 1951. - - (Amtsbl. des

Kultusministeriums Wfirtt.-Hohenzollern 1951, Nr. 10, S. 248).

Auszug. Art Anstalten, die zur Ausbildung chemiseh-technischer Assisteni~ert zugelassen sind, is~ eine

Abschluflprfifung unter Vorsitz eines veto Kultusministerium bestimmten Dozenten der Chemie einer deutschen Universit~t oder Technischen ]-Iochschule abzulegen. Dem PriifungsausschuB geh6ren der Anstaltsleiter, ein Berufsver~reter und ffir jedes Fach ein Prfifer an. Zugelassen werden alle Absolventen einer staa~lieh genehmigten Lehranstalt, die mindestens die mittlere Reffe, die bestandene Laborantenprfifung oder eme entsprechende Ausbildung nachweisen kSnnen. ]Die Priifung unterteil~ sieh in einen theoretiseher~ und pr~ktischen Tell un4 dauert 14 Tage. Die Prfifungsgebiete, die zu stellenden Anforderungen, die Ausfiihrung der einzelnen Arbeiten und die Bewertung der Leistungen werden dutch die Prfifungsordnung festgelegt. Die wi~hrend der zweij~hrigen Schulausbildung erhaltenert ~qoten werden beim Endergebnis mit ei~em Dri~tel beriieksichtigt. Die Bewertung der Leistur~gen wird mit 6 ~oten vorgenommen und das Gesamturteil l~utet: ,,sehr gut", ,,gut", ,,befriedigend bes~anden" und ,,bestanden". Naeh dem Staatsexamen erh~lt der Priifling ein veto KultusminisSerium ausgefertigtes Zeugnis und die Berechtigung, die Bezeichnung ,,chemisch-technischer Assistent (Assistentin)" oder ,,Chemotechniker (Chemotechnil~erin)" zu ffihren. F. Egger (Mannheim).

Fleisch, Fleisch, und Fischwaren. Bundesrepublik Deutschland.

Richtlinien fiir den Export von Fleischwaren nach England.

E~la]~ des B u n d e s m i n i s t e r i u m s ~ilr Evni ihrung , Landwir t schaj f t u n d F o r s t e n v o m 6. Februar 1952. ~: (B.-Anz. 1952, Nr. 28.)

Zwischen den zust~ndigen englischen und deutsehen Dienststelten sind die Veterin~rbedin- gungert fiir den Fleischwarenexpor~ nach Englan4 vereinbart women. Die Richtlinien werden anschlieBend an den Erlal~ ver6ffentlicht. Sie enthalten-rmr einzelne ffir die lebensmittelchemisehe Beur~eilung yon Fleischwaren wichtige Festsetzungen. Die

R i c h t l i n i e n sind in die nachstehenden Absehnitte gegliedert. Soweit es erforderlieh erschien, werden gleich- zeitig n~here Angaben fiber die gestellten Anforderungen gemacht.

I. Ant r~ge auf A n e r k e n n u n g als E x p o r t b e t r i e b . II. K o n t r o i l n u m m e r n . III . B e a u f t r a g u n g und B e s t ~ t i g u n g der ffir die U b e r w a c h u n g e ingese t z t en

b e a m t e t e n Tier~rz te , der F l e i s c h b e s c h a u t i e r ~ r z t e sowie deren S t e l l ve r t r e t e r . IV. Gesundhe i t l i che U b e r w a c h u n g des Personals . Bei der Einstellung ist ein

amts~rztliches Zeugnis vorzulegen, die Untersuchungen sind halbji~hrlich zu wiederholen. V. Fabrika~ionsr i~ume. :Die ~ u m e ffir-den Export sind yon dem sonstigen Betrieb zu

trennen, jedoeh kann die P5kelung der Expor6ware im allgemeinen PSkelraum erfolgen. VI. Al lgemeine H e r s t e l l u n g s v o r s c h r i f t e n . Auch bier hande]t es sich im wesentliehen

um Veterin~rbedingungen bzw. hygienische Vorschriften. Ffir die lebensmittelchemische Beur- teilung ist die Forderung, dab nut ungebleichte Gelatine verwendet werden darf, um eine Ver- fi~rbung des Fleisches zu verhindern, yon Bedeutung. Auf die VO. fiber unzuli~ssige Zusi~tze und Behandlungsverfahren bei Fleisch wird hingewiesen. Die bei der PSkelung zu verwendende Lak e ist nach ~Sgliehkeit tag]ich friseh zu bereiten. Ihr Gehalt~ ist ]aufend mit einem geeichten Lake- measer zu prfifen (vgl. auch Abschn. VII). Fiir Schinken sind nut goldvernierte Dosen zuge- lassen. :Die Etikettierung hat den englischen Vorschriften zu entspreehen. Die Desert miissen auf dem Dosendeekel das Gewicht, den Iterstellungstag, die abgekfirzte Inhaltsbezeichnung und die Kontrollnummer des Beti'iebes erkennen ]assert. Fiir die Verpaekung in Kisten und die Kenn- zeichnung der I~isten Werden genaue VorSchriften gegeben.

v i i . :Far die H e r s t e l l u n g beson 'ders zu beaeh~ende Vorschr i f ten . Seh inken sind zunAchsg nack dem Aderspritzverfahren mit Lake his zu einer Gewichtszunahme yon 6 % zu spritzen, Die Lake is~ aus 75 kg NitritpSkelsalz, 750 g Salpeter and 1 kg Zueker uuf 225 1

Milch und Milcherzeugnisse. 51

Wasser unter Koehen herzustellen. N~eh dem Spritzen wird der Sehinken in Lake vo~ 18 ° B6 ein- gelegt. Diese Lake wird erhalten dutch kaltes AuflSsen yon 52 kg NitritpSkelsalz nnd 520 g SM- peter in 225 1 Wasser. Die Schinken verbleiben zwei Tage in der Lake und ]agern alsdann 6 Tage zum Durehbrennen (Reifen) trocken. Naeh 3 Tagen ist die Ware umzuschiehten, naeh 6 Tagen werden die Sehinken mit handwarmem Wasser abgewasehen und 20 Std. zum Troeknen aufge- hangt. Es folgt eine 3 4Stfindige ka]te R/~ucherung. Beim Einlegen in Dosen sind je 8ehinken zwisehen 20 und 50 g Gelatine zu verwenden. K a r b o n a d e n s t f i e k e sind 2 Tage lung mit einer Mischung yon 50 kg SMz, 0,5 kg Salpeter und 1 kg Zucker troeken zu p6keln. Die sich bildende Mutterlake ist auf 7 ° B6 zu verdfinnen. In der Lake sind die Fleischstfieke 5--7 Tage zu belassen. Es folgt das Durchbrennen (I~eifung) mit ansehlieBender kalter l~gucherung. Bei Naeken- s t f icken in Dosen wird ghnlieh verfahren, jedoeh ist die Lake 9 ° B6 stark. Karbonadenstficke und Naekenstficke werden in ein Brgt aus gep6keltem Schweinefleisch einge]egt.

VIII. Q n a l i t g t s k o n t r o l l e . Die Vorschriften fiber die Exportkontrolle dureh die Bundes- f o r s c h u n g s ~ n s t ~ l t ffir F l e i s e h w i r t s c h a f t [vgl. diese Z. (Ges. u. VO.) 93, 102 (1951); 94, 2 (1952); 94, 13 (1952)] sind zu beachten.

IX. B i she r ige K o n t r o l l n u m m e r n . S i e behalten ihre Gfiltigkeit, sofern die Betriebe die neuen I~iehtlinien anerkennen.

AbschlieBend bringen die l~ichtlinien den Wortlaut der durch den Tierarz~ auszustellenden: , , T i e r g r z t l i c h e n Besche in igung . " ~'. Egger (Mannheim).

Milch und Milcherzeugnisse. Bundesrepubllk Deutschland.

1Rilehflas ehenvers chliisse. Erlafi der Bundesrepubiilc Deutschland vom 14. Dezember 1951. - - (B.-Anz. 1952, Nr. 2.)

Unter Aufhebung der frfiheren Erlasse vom 7. Mai und 26. August 1935 (RGB1. S. 486 und 731) werden die nach Prfifung durch die Bundesversuehs- und ForschungsanstMt fiir Milchwirt- schaft in Kiel zugelassenen Milehflaschenversehlfisse ver6ffentlicht.

Neben Aluminiumkappen-Verschliissen wurden Pappseheibenverschlfisse und aueh ein KronenkorkverschluB genehmigt. F. Egger (Mannheim).

Niedersachsen. Durehffihrung der K~se-Verordnung.

Anordnung des ~iedersiichsisehen Ministeriums ~ftr Erniihrung, Landwirtschaft und Forsten sowie des Sozialministeriums vom 25. Januar 1952. - - (Niedersgchs. Ges.-u. VO.-BI. 1952, S. 16).

Die Anordnung enthglt Vorsehriften yon vorwiegend 5rtlicher Bedeutung. Zu vcrweisen ist jedoch ~uf § 2.

Er bestimmt im AnsehluB an § 18, Abs. 2 der K/~se-VO., daB, soweit ein eingetragenes Warenzeichen angebraeht wird, dieses neben den Namen bzw. die Firma des Kcnnzeichnungsbetriebes gesetzt werden soil. F. Egger (Mannheim).

Wiirttemberg-Baden. }lileh- und Fettgesetz.

Erste Durch/f&rungsverorclnung des Landwirtscha]tsministeriums Wi~rttemberg-Baden yore 30. Januar 1952. - - (•eg.-B1. Wfirttemberg-Baden 1952, Nr. 3, S. 11).

Die Verordimng stimmt in vielen Punkten mit der entsprechenden Verordimng in Bayern [diese Z. (Ges. u. VO.) 94, 18 (1952)] fiberein, insbesondcre was die Abgabe yon Milch durch Erzeuger anbelangt (3 2). Wo die Abgabe yon Milch unmittelbar an den Verbraucher erfolgt, ist durch entsprechenden Aushang darauf hinzuweisen, dab cs sich um Rohmilch handelt, die vor dem Genug abzukochen ist. § 3 verpflichtet die Milehhgndler, ihre Trinkmileh, Magermilch und Sauermilch von dem 5rtlich zust/indigen milchwirtschaftlichen Unternehmen zu beziehen. Die Vorschriftcn gelten auch fiir den Bezug yon ~ahm, Buttermileh und gesehlagener Buttermilch. Fehlende BescMffungsm6g]iehkeit an Trinkmileh daft nur durch molkereim/~Big bearbeitete Milch ausgcglichen wcrden (§ 4). Nach § 6 ist die Trinkmilch auf mindestens 3 % Fett einzustellen. Landbutterherstellung (3 7) dureh den Erzeuger darf im allgemeinen nur ffir den eige,.en Ver- brauch erfolgen. Bei besonderer Genehmigung ist aueh die Abgabe an die Verbraucher mSglich, jedoeh ist die Butter ausreiehend zu kennzeichnen und mit Namcn und Wohnor~ des I{erstellers zu versehen, iF. Egger (Mannheim).

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