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Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel. Beilage zur Zeitschviff [ilv Le bensmittel. Untevsuchuny und -Fovschuny, Band 9 7, Hell 6 Gesetze und Verordnungen. Allgemeines. USA. Lebensmittelgesetzgebung des Staates Illinois. Illinois Revised Statutes 1951. Kalsite1561/2-A~ood8. - (Copyright 1951. By Burdette Smith Company Chicago. 38 Seiten.) Als Sonderdruck ~us den Illinois Revised Statutes 1951 wird der die Lebensmittelgesetzgebung behandelnde Absehnitt vorgelegt, der in rund 300 Paragrapben gegliedert ist. Al~f ein Gesetz yore 14. MM 1907 stfitzt sieh die Mlgeraeine Lebensraitteliiberwaehung, ffir die die Landwirt- schaftsabteilung verantwortlich ist, Die Vorschrfften entsprechen in vielera fast wsrtlich den deutsehen Bestimmungem Unverraittelt schliel~en sich an die Mlgeraeinen Vorschriften Sonder- vorschriften fiir die versehiedensten Arten yon Lebensraitteln an. Ein Sonderabsehnitt behandelt die Butterersatzmittel Oleoraargarine und Margarine. Hier kehren im wesentlichen die yore KongreB der USA im Jahre 1950 aufgesteIlten Richtlinieu wieder [diese Z. 93, 365 (1951)]. Der Handel und Verkehr mit Eiern ist durch ein Gesetz yore 2. August 1951 geregelt. Die Zusammenstellung bringt uuch die Vorschriften fiber Futtermittel nach 'dera Gesetz yore Mai 1905. Es sehliel]en sich die Anforderungen an die irn Lebensraittelverkehr benutzten Rgurae und Einrichtungen an. Besondere gesetzliche Vorsohriften bestehen ffir Kfihlhitaser und Kfihl- zellen ffir Lebensmittel. Davon ausgehend, dab durch Handelsmarken gekennzeichnete Lebens- mittel in der Regel eine Gew~hr ffir einwandfreie Qualit~t des Erzeugnisses bieten, sind diese ttandelsraarken durch Gesetz vom 25. Juni 1917 besonderera Schutz unterstellt. Sehr ausffihrlich befM~t sich die Gesetzgebung mit sterilisierter Milch und sterilisierten Mflcherzeugnissen. Der Verkehr rait Milch und Milcherzeugnissen schlechthin ist ira Jahre 1945 neu geregelt worden, desgleiehen die Vorsehriften fiir Molkereien. Zum SehluB der Zusaramenste]lung sind Vor- Schriften fiber den Verkehr rait Pferdefleiseh aus dem Jahre 1951 wiedergegeben. F. Eager (Mannheim). Fleisch, Fleisch- und Fischwaren. Bundesrepublik Deutsddand. Kennzeiehnung ausl{indiseher Fiseherzeugnisse. ~undschreiben des Bun~lesministeriums de8 Innern vom 19. Mai 1953. -- (Nicht im Druek ver- 5ffentlicht.) Den Vorschriften des § 2 der Kennzeiehnungs-VO. ist bei ausl~ndischen Fisehwaren Genfige getan, wenn sic neben der Kennzeichnung in der Sprache des Erzeugungslandes die deutschen Angaben der Fisehgattung tragen, z.B. Heringe in 01, Sprotten in 01 usw. Die gesetz]iche deutsche Bezeichnung muf~ deutlich lesbar sein, braucht aber im Gesamtbild nieht vorzuherrschen. F. Effger (Mannheira). Verwendung yon Phosphat bei der Fleischwarenherstellung in USA. Erlafl des Bundesministeriums /i~r Erndl~rnng, Landwirtseha/t und Forsten vom 7. Mai 1953. (Nicht ira Druck verSffentlicht.) Der ErlM~ schlieBt an die Mitteilung des United States Departraent of Agriculture vom 11. Februar 1952 [diese Z. (Ges. u. VO.) 96/97, 61 (1953)] an und teilt mit, dM~ es in Araerika gestattet ist, Dinatriumphosphat in einer Menge yon 0,5% zu verwenden. Dinatriumphosphat ist besonders aueh bei Schinken gebr~uchlich. Gegen die Einfuhr derartiger Erzeugnisse bestehen keine Bedenken. Bei der Deklaration des Dinatriumphosphatzusatzes ist die Angabe der HShe des Zusatzes nicht erforderlich, aueh sofern der Zusatz unter 0,5 % bleibt. F. Eager (Mannheim). LebensmitteL t~and 97, Heft 6. 8

Fleisch, Fleisch- und Fischwaren

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Page 1: Fleisch, Fleisch- und Fischwaren

Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel.

Beilage zur Zeitschviff [ilv Le bensmit tel . Untevsuchuny und -Fovschuny, Band 9 7, Hell 6

Gesetze und Verordnungen. Allgemeines.

USA. Lebensmittelgesetzgebung des Staates Illinois.

Il l inois Revised Statutes 1951. Kalsite1561/2-A~ood8. - (Copyright 1951. By Burdette Smith Company Chicago. 38 Seiten.)

Als Sonderdruck ~us den Illinois Revised Statutes 1951 wird der die Lebensmittelgesetzgebung behandelnde Absehnitt vorgelegt, der in rund 300 Paragrapben gegliedert ist. Al~f ein Gesetz yore 14. MM 1907 stfitzt sieh die Mlgeraeine Lebensraitteliiberwaehung, ffir die die Landwirt- schaftsabteilung verantwortlich ist, Die Vorschrfften entsprechen in vielera fast wsrtlich den deutsehen Bestimmungem Unverraittelt schliel~en sich an die Mlgeraeinen Vorschriften Sonder- vorschriften fiir die versehiedensten Arten yon Lebensraitteln an. Ein Sonderabsehnitt behandelt die Butterersatzmittel Oleoraargarine und Margarine. Hier kehren im wesentlichen die yore KongreB der USA im Jahre 1950 aufgesteIlten Richtlinieu wieder [diese Z. 93, 365 (1951)]. Der Handel und Verkehr mit Eiern ist durch ein Gesetz yore 2. August 1951 geregelt. Die Zusammenstellung bringt uuch die Vorschriften fiber Futtermittel nach 'dera Gesetz yore Mai 1905. Es sehliel]en sich die Anforderungen an die irn Lebensraittelverkehr benutzten Rgurae und Einrichtungen an. Besondere gesetzliche Vorsohriften bestehen ffir Kfihlhitaser und Kfihl- zellen ffir Lebensmittel. Davon ausgehend, dab durch Handelsmarken gekennzeichnete Lebens- mittel in der Regel eine Gew~hr ffir einwandfreie Qualit~t des Erzeugnisses bieten, sind diese ttandelsraarken durch Gesetz vom 25. Juni 1917 besonderera Schutz unterstellt. Sehr ausffihrlich befM~t sich die Gesetzgebung mit sterilisierter Milch und sterilisierten Mflcherzeugnissen. Der Verkehr rait Milch und Milcherzeugnissen schlechthin ist ira Jahre 1945 neu geregelt worden, desgleiehen die Vorsehriften fiir Molkereien. Zum SehluB der Zusaramenste]lung sind Vor- Schriften fiber den Verkehr rait Pferdefleiseh aus dem Jahre 1951 wiedergegeben.

F. Eager (Mannheim).

Fleisch, Fleisch- und Fischwaren. Bundesrepubl ik D e u t s d d a n d .

Kennzeiehnung ausl{indiseher Fiseherzeugnisse. ~undschreiben des Bun~lesministeriums de8 Innern vom 19. M a i 1953. - - (Nicht im Druek ver-

5ffentlicht.)

Den Vorschriften des § 2 der Kennzeiehnungs-VO. ist bei ausl~ndischen Fisehwaren Genfige getan, wenn sic neben der Kennzeichnung in der Sprache des Erzeugungslandes die deutschen Angaben der Fisehgattung tragen, z .B. Heringe in 01, Sprotten in 01 usw. Die gesetz]iche deutsche Bezeichnung muf~ deutlich lesbar sein, braucht aber im Gesamtbild nieht vorzuherrschen.

F. Effger (Mannheira).

Verwendung yon Phosphat bei der Fleischwarenherstellung in USA. Erlafl des Bundesministeriums /i~r Erndl~rnng, Landwirtseha/t und Forsten vom 7. Ma i 1953.

(Nicht ira Druck verSffentlicht.)

Der ErlM~ schlieBt an die Mitteilung des United States Departraent of Agriculture vom 11. Februar 1952 [diese Z. (Ges. u. VO.) 96/97, 61 (1953)] an und teilt mit, dM~ es in Araerika gestattet ist, Dinatriumphosphat in einer Menge yon 0,5% zu verwenden. Dinatriumphosphat ist besonders aueh bei Schinken gebr~uchlich. Gegen die Einfuhr derartiger Erzeugnisse bestehen keine Bedenken. Bei der Deklaration des Dinatriumphosphatzusatzes ist die Angabe der HShe des Zusatzes nicht erforderlich, aueh sofern der Zusatz unter 0,5 % bleibt. F. Eager (Mannheim).

LebensmitteL t~and 97, Heft 6. 8

Page 2: Fleisch, Fleisch- und Fischwaren

90 Gesetze und Verordnungen.

Bayern. Fremdwassergehalte in fertlgen Fleiseh- and Wurstwaren.

Verordnung der Regierung von Oberbayern yore 8. Mai 1953. - - (Bayer. Anz. 1953, Nr. 20.)

Fremdwasser ist der Wassergehalt, der den nattirlichen gewShnliehen Wassergehalt des zur Wurstbereitung verwendeten Fleisches fibersteigt. Als natfirlicher Wassergehalt gilt das vierfaehe der Fet t und Asche-freien Trockenmasse (organisehes Niehtfett-Eiwei]).

Bei Rohwfirsten ist ein Fremdwassergehalt nicht zul£ssig. Bei Fleischbrfihwfirsten dfirfen folgende hSehsten Greuzen nich~ iiberschritten werden:

Zul~ssiger Wul'Stsortc Fremdwasser-

gehalt %

Geschwollene (Wollwtirste) . . . . . . . . . . . . . . . Dosenwiirste, in Salzwasser sterilisiert . . . . . . . . . . Miinchener WeiBwfirste . . . . . . . . . . . . . . . . . WeiBwurst im Ring . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stockwurst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lyoner, I)icke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gelbwurst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hirnwurst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kalbsbratwurst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Frankfurter, Halberst~dter, Wiener, Dfiune, Bockwurst . . . Einfaehe Zungenwurst . . . . . . . . . . . . . . . . . Schinkenwurst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

40 25 25 25 25 16 15 15 15 15 15 10

Folgende Fleischbrfihwfirste diirfen keiu Fremdwasser fiber 5% aufweisen: Regensburger, Knackwurst, Schweinskopf, gefiillter Schweiusful~, feine Zungenwurst, Pfi~lzer

(Bauernseufzer), Bratwurst, Schweinebratwurst, Koehsalami, Krakauer. Fo]gende Wurstwaren diirfen keinen Fremdwassergehalt aufweisen: G6ttinger, Jagdwurst, Bierwurst, Knoblauchwfirste, Bei gewShuliehem Leberki~se daft der Fremdwassergehalt 20% nicht iibersteigeu. Stuttgarter

Leberkgse, Fleischki~se, Schweinski~se und dergleichen diirfen keinen Fremdwassergehalt auf- wei~sen.

Bei Fleisehkoehwfirsten darf der Fremdwassergehalt 20 % nieht fibersteigen. F. Egger (Manaheim).

D~inemark. Verwendung yon Phosphaten bei der Fleischwarenherstelhmg.

Erlafl des Diinischen Landwirtscha/tsministeriums vom 28. J u n i 1952. - - (Nicht im Druek ver- 5ffentlicht.)

Bei der Herstellung yon Fleisehwaren diirfen Alkaliphosphate in einer Menge yon 0,5°/0, bereehnet auf Fleisehmasse, verwendet werden. Die in dieser Weise hergestellten Erzeugnisse sind jedoch mit besonderem Namen und einem yon dem Veterin/~rdirektoriat anerkannten Et iket t mit Angabe des Iuhaltes des Erzeugnisses und einer Gebrauchsanweisung zu versehen.

~. Egger (Mannheim).

Griechenland. Plasmal bei Fleiseh~,arem

Erla/3 der Generaldire~tion des Staatslaboratoriums des KSnigreichs Griechenland vom 9. Miirz 1951. (Nicht im Druck verSffentlicht.)

Es wird auf einen ErlaB des Senats der Stadt Hamburg vom 20. August 1948 Bezug genommen [diese Z. (Ges. u. VO.) 96/97, 59 (1953) bzw. 89, 131 (1949)] dutch den dieVerwenduug yon Plasmal nut bei vor dem Verzehr warm zubereiteten Kochwiirsten zugelassen ist. Entsprechend der dort getroffenen Regelung wird vorlgufig ffir ein Jahr bei Kochwiirsten die Verwendung yon Plasmal in einer Menge von his zu 0,5% genehmigt, tz. Egger (Maunheim).

Page 3: Fleisch, Fleisch- und Fischwaren

Eier und Eiaustauschstoffe. 91

Niederlande.

¥erkehr mit ~atriumnitrit. Verordnung der niederldndisehen Mi~isterien liar Volksgesundheit und Justiz vom 25. Juni 1952. - - [Staatsblatt des K6r~igreichs der ~iederlande (Staatsblad van her Koninkrijk der Nederlanden)

1952, Beschlul~ (Besluit) 372.]

Die VO. fiber Fleiseh und Fleischwaren Nr. 865 aus dem Jahre 1938 wird durch folgenden Artikel 4 a erg~nz~:

Art. 4a. In Geb~uden, in denen sich R~ume befinden, die der Herstellung oder Verpaekung yon

Fleischwaren dienen, darf Natriumnitrit nut in Form einer Misehung mit Kochsalz (Chlornatrittm) vorratig sein. Die Mischung darf nicht mehr als 0,6% Natriumnitrit enthalten. Sie muB sich in ]~eh~ltnissen befinden, die die prozentuale Zusammensetzung der Mischung, eine Gebrauehs- anweisung und den Namen des Herstellers erkennen lassen. ~. Egger (Mannheim).

~sterreich. Polymere Phosphate bei Fleisehwaren.

Erlafl des 5sterreichischen Bundesministeriums ]i~r sgziale Verwaltung vom 25. J~di 1952. - - (Nicht im Druck verSffentlicht.)

Gegen die Iterstellung und Verwendung polymerer Phosphate, e6wa yon Phosphatfibrisol, als WurstbrStzusatz bestehen unter folgenden Bedingungen keine Einwendungen:

1. :Die HandelsprSparate der polymeren Phosphate mfissen mindestens 55% (± 0,5%) P~O~, 36% (~ 1%) Na20 und 8,5% (~ 0,9%) K~O enthalten. Der pl~-Wert der w/~Brigen LSsung muB etwa bei 9 liegen. Die Xgeinheit der Erzeugnisse muB im iibrigen den iibliehen Anforderungen der Lebensmittelhygiene genfigen.

2. Bei der Wurs~herstellung d/irfen die Phosphate nur bei Brgtwfirsten in einer Menge yon 0,3--0,5%, berechnet auf Brgt, verwendet werden.

Als Blutgerinnungs-hemmende Mittel k5nnen die Phosphate unbedenklich verwandt werden, sofern der Zusatz 100 g auf 15 1 Blut nieht fibersteigt. Die Verwendung yon Blutplasma Ms Bindemittel bei Wfirsten ist jedoeh aus sanit~ren Rtieksichten unzulgssig.

Jederzeitiger Widerruf der vorstehend ertei]ten Oenehmigungen bleibt vorbehMten. F. Egger (Mannheim).

Eier und Eiaustauschstoffe. Baden -Wiirttemberg.

])urehfiihrung der Eierverordnung. Erlafl des Badisch-Wi~rttembergischen Ministeriums liar Erndhrung, Landwlrtscha/t und Forsten

vom 28. Mai 1953. - - (Gem. Arntsbl. des Landes Baden-Wfirttemberg 1953, S. 164.)

Der ErlaB weist darauf bin, dab es gegen § 2 der Eier-VO. verstSBt, wenn ein Hi~ndler angeblieh im Namen eines Erzeugers ungekennzeichnete Eier an ¥erbraucher abgibt. Ungekennzeichnete Eier dfirfen nur unmittelbar yore Erzeuger an den Verbraucher abgesetzt werden.

-~. Egger (Mannheim).

N i e d e r s a c h s e n . ~ -

DureMiihrung tier Eier-Verordnung.

Er[a/3 des Niedersiichsi,~che~ Ministeriums ]i~r La~wirtscha/t , Erniihrung und Forsten vom 2: Juni 1953. - - (Nieders~chsisehes Min. ]~1. - - 1953, S. 242.)

In Abanderung des Frlasses yore 5. Juli 1952 [diese Z. (Ges. u. VO.) 94/95, 96 (i952)] wird bestin0mt, dab dieienigen Erzevgerbetriebe, die sieh im Gemeindebezirk des Einzelhandels- betriebes befinden odor innerhalb eines Umkreises yon 5 km dieser Gemeinde liegen, yon der Kennzeie]~nungspflicht befreit sind, sofern in dem Gemeindebezirk des Einzelhandelsbetriebes kein regelmaBiger Woehenmark~ stattfindet. F. Egger (Mazmheim).

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