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BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT NACH § 2a BAUGB ZUM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN/ LANDSCHAFTSPLAN DECKBLATT NR. 18 MARKT BAD ABBACH LANDKREIS KELHEIM REGIERUNGSBEZIRK NIEDERBAYERN PLANUNGSTRÄGER: Markt Bad Abbach Raiffeisenstraße 72 93077 Bad Abbach ____________________ 1. Bürgermeister PLANUNG: KomPlan Ingenieurbüro für kommunale Planungen ____________________ Leukstraße 3 84028 Landshut Fon 0871.974087-0 Fax 0871.974087-29 e-mail: [email protected] Stand: 24.04.2018 - Vorentwurf Projekt Nr.: 18-1035_FNP_D

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BEGRÜNDUNG M I T UM W E L TB E R IC H T NA C H § 2a B A UG B ZUM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN/ LANDSCHAFTSPLAN

DECKBLATT NR. 18

MARKT BAD ABBACH LANDKREIS KELHEIM REGIERUNGSBEZIRK NIEDERBAYERN

PLANUNGSTRÄGER: M a rkt Bad Abbach Ra i f feisenst raße 72 9 3 0 77 Bad Abba ch ____________________

1. Bürgermeister PLANUNG: KomPlan Ingenieurbüro für kommunale Planungen ____________________ Leukstraße 3 84028 Landshut Fon 0871.974087-0 Fax 0871.974087-29 e-mail: [email protected] Stand: 24.04.2018 - Vorentwurf Projekt Nr.: 18-1035_FNP_D

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INHALTSVERZEICHNIS

SEITE

1 VORBEMERKUNG.................................................................................................... 3

2 VERANLASSUNG ..................................................................................................... 4

3 PLANUNGSRECHTLICHE GEGEBENHEITEN - PLANUNGSVORGABEN ........................... 4

3.1 Landesentwicklungsprogramm - LEP ............................................................................ 4

3.2 Regionalplan............................................................................................................ 5

3.3 Arten- und Biotopschutzprogramm ABSP....................................................................... 5

3.4 Biotopkartierung Bay ern Flachland ............................................................................... 5

3.5 Artenschutzkartierung ................................................................................................ 5

4 VERKEHR ............................................................................................................... 6

5 IMMISSIONSSCHUTZ ............................................................................................... 6

6 VER- UND ENTSORGUNG......................................................................................... 6

6.1 Wasserversorgung .................................................................................................... 6

6.2 Schmutzwasserbeseitigung......................................................................................... 6

6.3 Niederschlagswasserbeseitigung ................................................................................. 6

6.4 Grundwasser ........................................................................................................... 7

6.5 Hochwasser............................................................................................................. 7

6.6 Energiev ersorgung .................................................................................................... 7

6.7 Abf allentsorgung....................................................................................................... 7

6.8 Telekommunikation ................................................................................................... 8

7 ALTLASTEN ............................................................................................................ 8

8 DENKMALSCHUTZ ................................................................................................... 8

8.1 Bodendenkmäler....................................................................................................... 8

8.2 Baudenkmäler .......................................................................................................... 8

9 BRANDSCHUTZ ....................................................................................................... 9

10 NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE ........................................................... 10

10.1 Bestandsbeschreibung............................................................................................. 10

10.2 Eingriffsregelung in der Bauleitplanung........................................................................ 10

11 UMWELTPRÜFUNG ................................................................................................ 11

11.1 Allgemeines ........................................................................................................... 11

11.2 Standortalternativ en ................................................................................................ 11

11.3 Auswirkungen auf die Schutzgüter.............................................................................. 12

11.4 Zusammenf assende Beurteilung ................................................................................ 13

12 VERFAHRENSHINWEISE ........................................................................................ 14

13 VERWENDETE UNTERLAGEN ................................................................................. 15

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1 VORBEMERKUNG

Der Markt Bad Abbach hat beschlossen, den rechtswirksamen Flächennutzungsplan durch die Aufstellung des Deckblattes Nr. 18 fortzuschreiben. Der Markt Bad Abbach liegt im nordöstlichen Bereich des Landkreises Kelheim, ca. 10 km südlich von Regensburg und ist raumordnerisch der Region 11 - Regensburg zugeordnet, wobei der Markt Abbach ein Unterzentrum in der Region darstellt.

Der Änderungsbereich liegt nordwestlich angrenzend an die Ortschaft Poikam unmittelbar westlich der Bahnlinie Ingolstadt – Regensburg, die räumliche Lage ist in folgender Abbil-dung aufgezeigt:

Lage im Raum

Quelle: BayernAtlas (verändert, o.M.)

Lage Planungsgebiet

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2 VERANLASSUNG

Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes durch das Deckblatt Nr. 18 ist es, auf bisher im Außenbereich gelegenen und ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Flächen, ein Sondergebiet für die regenerative Energienutzung zu ermöglichen.

Die Fläche ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan bisher als landwirtschaftliche Nutz-flächen ausgewiesen. Durch die Fortschreibung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes werden die pla-nungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angepasst. Vor allem unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte soll dabei eine zeitgemäße, den heutigen Anforderungen ausgerichtete Entwicklung ermöglicht werden. Im Parallelverfahren erfolgt die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/ Grünordnungsplanes Sondergebiet für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien SO – Sonnenenergie Poikam I, dem weitere Informationen und Details entnommen werden können.

3 PLANUNGSRECHTLICHE GEGEBENHEITEN - PLANUNGSVORGABEN

3.1 Landesentw icklungsprogramm - LEP

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) in der Fassung vom 01.09.2013 enthält als Leitbild einer nachhaltigen Raumentwicklung fachübergreifende und rahmensetzende Ziele, die einerseits das querschnittsorientierte Zukunftskonzept zur räumlichen Ordnung und Ent-wicklung Bayerns konkretisieren, andererseits Leitl inien darstellen, die im Zuge der Regio-nalplanung konkretisiert werden. Ziel muss dabei stets die nachhaltige Entwicklung der Re-gionen sein.

Das aktuelle Landesentwicklungsprogramm ordnet den Markt Abbach nach den Gebietska-tegorien dem Allgemeinen ländlichen Raum zu.

Dem Markt Bad Abbach ist die gesetzliche Verpflichtung, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, bekannt. Da es sich bei diesen Zielen um verbindliche Vorgaben handelt, die eine abschließende Abwägung enthalten, sind sie somit üblicherweise einer wei-teren Abwägung nicht zugänglich.

Konkret ist zielbezogen Folgendes anzumerken:

5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen

(G) Die räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, multifunk-tionale und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft und eine nachhaltige Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen sowie für den Erhalt der natürlichen Res-sourcen und einer attraktiven Kulturlandschaft und regionale Wirtschaftskreis-läufe sollen erhalten, unterstützt und weiterentwickelt werden. (G) Land- und forstwirtschaftl ich genutzte Gebiete sollen erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.

Es findet im Zuge der Planung nahezu keine Bodenversiegelung statt. Die Nutzung als Ex-tensivgrünland ist in Zukunft möglich und aufgrund der zeitlichen Befristung gehen die Flä-chen, im Gegensatz zur klassischen Bebauung, nicht dauerhaft verloren. 6.1 Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur

(G) Die Energieversorgung soll durch den Um- und Ausbau der Energieinfra-struktur weiterhin sichergestellt werden. Hierzu gehören insbesondere - Anlagen der Energieerzeugung und - umwandlung, - Energienetze sowie - Energiespeicher.

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6.2.1 Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

(Z) Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen. 6.2.3 Photovoltaik

(G) Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden.

Dem Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen, kann mit dieser Planung uneingeschränkt Rechnung getragen werden. Der Standort ist durch die angrenzende Bahnlinie vorbelastet. 7.1.3 Erhalt freier Landschaftsbereiche

(G) Freileitungen, Windkraftanlagen und andere weithin sichtbare Bauwerke sollen insbesondere nicht in schutzwürdigen Tälern und auf landschaftsprä-genden Geländerücken errichtet werden.

Bei den betroffenen Flächen handelt es sich um Flächen, die aufgrund der topografischen Verhältnisse und der umgebenden Gehölzbestände kaum Fernwirkung besitzen. Nur von wenigen Standorten bestehen überhaupt Blickbeziehungen zu den Anlagenflächen, die zu-dem durch Eingrünungsmaßnahmen gemildert werden können.

3.2 Regionalplan

Der Markt Bad Abbach befindet sich in der Region 11 – Regensburg und liegt innerhalb des Allgemeinen ländlichen Raumes (vgl. Karte 1a – Strukturkarte gemäß LEP 2013).

Der Geltungsbereich liegt in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet und in einem Vorranggebiet für Wasserversorgung zwischen Bad Abbach und Weltenburg. Durch die geplante Umwandlung von Acker in Extensivgrünland sind jedoch keine negativen Auswirkungen, sondern vielmehr Verbesserungen für den Schutz des Trinkwassers zu erwar-ten.

Quelle: http://risby .bay ern.de/

3.3 Arten- und Biotopschutzprogramm ABSP

Aussagen, die für den Geltungsbereich relevant sind, werden im Arten- und Biotopschutz-programm (ABSP) nicht getroffen.

3.4 Biotopkartierung Bayern Flachland

Innerhalb des Geltungsbereiches selbst gibt es keine amtlich kartierten Biotope. Der nächstgelegene Biotopbestand mit der Nummer und der Bezeichnung 7038-0004-002 Hecken an der Bahnlinie nach Ingolstadt l iegt ca. 5 m östlich.

3.5 Artenschutzkartierung

Es sind in der Artenschutzkartierung (ASK) keine Artnachweise für den Geltungsbereich ver-zeichnet. In den östlich angrenzenden Bahnflächen dokumentiert die Artenschutzkartierung ein Vorkommen von Cerinthe minor. In diesen Bereich wird jedoch nicht eingegriffen.

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4 VERKEHR

Die verkehrliche Erschließung der Teilflächen der Freiflächenphotovoltaikanlage erfolgt von Süden über einen bestehenden Wirtschaftsweg.

5 IMMISSIONSSCHUTZ

Der Planungsbereich ist als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für die Nutzung rege-nerativer Energiequellen festgesetzt. Freiflächenphotovoltaikanlagen gelten hinsichtlich des Immissionsschutzes im Allgemeinen als absolut umweltfreundlich. Schall-/ Schadstoffemissionen Die Anlage ist in Bezug auf anfallende Emissionen als mehr oder weniger geräuschlos zu bezeichnen. Es sind keine Kühlanlagen, Stellantriebe und der gleichen vorgesehen. Schad-stoffemissionen sind gleichzeitig nicht zu erwarten. Blendwirkung Aufgrund der Ausrichtung der Anlage und der Topografie ist keine Blendwirkung zu bebau-ten Bereichen bzw. zu Straßen zu erwarten. Hinweis Im Besonderen wird weiterhin auf den Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen des Bundesministeriums für Um-welt, Natur-schutz und Reaktorsicherheit, bearbeitet durch die ARGE Monitoring PV-Anlagen hingewie-sen. In diesem Leitfaden werden sämtliche möglichen Umweltaus-wirkungen, sowie die dar-aus möglicherweise entstehenden Beeinträchtigungen durch PV-Freiflächenanlagen, auch die auf Menschen aufgezeigt. Auch hier wird keinerlei Beeinträchtigung für die Gesundheit des Menschen festgestellt.

6 VER- UND ENTSORGUNG

6.1 Wasserversorgung

Ein Anschluss an die zentrale Wasserversorgung wird für die beabsichtigte Nutzung nicht benötigt.

6.2 Schmutzw asserbeseitigung

Innerhalb der Anlage fallen keine Schmutzwässer an. Ein Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz, bzw. an eine private Schmutzwasseran-lage ist daher nicht erforderlich. Die Reinigung der Module darf ausschließlich mit Wasser ohne Zusätze erfolgen.

6.3 Niederschlagsw asserbeseitigung

Das anfallende Niederschlagswasser der kompletten Freiflächen sowie der Dachwässer der Übergabe-/ Wechselrichter-/ Trafostation innerhalb des Planungsgebietes wird dezentral auf den privaten Grundstücksflächen dem Untergrund zurückgeführt. Metalldächer aus Blei- / Zink- / Kupferdeckungen sind nicht zulässig.

Es wird darauf verwiesen, dass für die Versickerung von Niederschlagswasser die Bestim-mungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung vom 01.01.2000, zuletzt geändert am 22.07.2014, sowie die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser vom 30.09.2009 zu beachten sind.

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6.4 Grundw asser

Detail l ierte Aussagen über die Grundwasserverhältnisse können derzeit nicht getroffen wer-den, da keine Berechnungen bzw. wasserwirtschaftl ichen Nachweise vorliegen. Die Grund-wasseroberfläche dürfte jedoch aufgrund der topografischen Verhältnisse ausreichend tief l iegen. Bauvorhaben sind gegen Schichtwasser zu sichern. Die Freilegung von Grundwasser ist beim Landratsamt Kelheim, Abt. Wasserrecht umge-hend anzuzeigen. Für eine ggf. erforderliche Bauwasserhaltung ist beim Landratsamt Kel-heim, Abt. Wasserrecht rechtzeitig eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes für das Grundwassererkundungsgebiet Poikam, Kennzahl 11.01. Die Vorgaben der rechtskräftigen Schutzgebietsverordnung (Amtsblatt für den Landkreis Kelheim Nr. 13 vom 08.07.2005) sind zu beachten. In der Schutzzone III gemäß Schutzgebietsverordnung verbotene oder nur be-schränkt zulässige Handlungen werden durch die vorliegende Planung nicht ausgelöst. Es ist vielmehr eine Verbesserung in Bezug auf Stoffeinträge in das Grundwasser zu erwarten, da Acker in Extensivgrünland umgewandelt wird.

6.5 Hochw asser

Laut dem Online-Angebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt l iegt für den Geltungs-bereich keine Hochwassergefahr im Falle eines HQhäufig, HQ100 oder HQextrem und auch kein wassersensibler Bereich vor.

6.6 Energieversorgung

Die elektrische Versorgung des Sondergebietes erfolgt durch: Bayernwerk AG - Servicecenter Parsberg

Lupburger Straße 19 92331 Parsberg.

Netzeinspeisung geplante Anlage

Die Netzeinspeisung hat in enger Abstimmung mit dem zuständigen Energieträger zu erfol-gen, wobei die Einspeisung der gewonnenen Energie in das öffentliche Versorgungsnetz über eine leistungsfähige Trafostation zu erfolgen hat. Zur Prüfung einer möglichen Einspeiseleistung wurde eine entsprechende Anfrage beim zu-ständigen Energieträger gestellt, die im Ergebnis eine Einspeisezusage für die Freiflächen-photovoltaikanlage in das Leitungsnetz des Energieversorgers garantiert. Das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen, her-ausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, ist zu beach-ten. Soweit erforderlich, sind notwendige Straßenbeleuchtungsmasten und Kabelverteiler-schächte auf Privatgrund zu dulden. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VBG 4) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen sind einzuhalten. Die Unterbringung der zusätzlich notwendigen Versorgungsleitungen ist unterirdisch vorzu-nehmen. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Zur Prüfung einer möglichen Einspeiseleistung ist hierzu eine entsprechende Anfrage beim zuständigen Energieträger zu stellen, die im Ergebnis eine Einspeisezusage für die Freiflä-chenphotovoltaikanlage in das Leitungsnetz des Energieversorgers garantiert.

6.7 Abfallentsorgung

Bei vorliegender Anlage fällt nutzungsbedingt kein Abfall an.

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6.8 Telekommunikation

Das zuständige Telekommunikationsunternehmen Telekom stellt sich von der Verpflichtung frei, die geplanten Anlagen an das öffentliche Telekommunikationsnetz anzubinden. Sollten dennoch entsprechende Anforderungen bestehen, geht dies zu Lasten des Veranlassers.

Zum aktuellen Zeitpunkt wird eine Versorgung des Planungsbereiches mit Telekommunikati-onseinrichtungen für nicht erforderlich gehalten und ist auch nicht vorgesehen.

7 ALTLASTEN

Altlast- bzw. Altlastverdachtsflächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungspla-nes/ Grünordnungsplanes sind dem Markt Bad Abbach nicht bekannt.

8 DENKMALSCHUTZ

8.1 Bodendenkmäler

Die Erfassung der Bodendenkmäler hat zum Ziel, noch vorhandene Spuren und Objekte menschlichen Lebens und Handelns früherer Generationen in der Landschaft zu dokumen-tieren und falls erforderlich, zu erhalten. Eine Gefährdung der Bodendenkmäler l iegt grund-sätzlich in der baulichen Veränderung und den damit im Zuge der Gründungsmaßnahmen erforderlichen Bodenumlagerungen.

Bodendenkmäler sind im Bereich der vorgesehenen Sondergebietsausweisung nicht be-kannt.

Auf den Art. 8. Abs. 1 und 2 DSchG wird dennoch verwiesen: Art. 8 Abs. 1 DSchG Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet dies unverzüglich der Unteren Denkmal-schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflich-tet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichte-ten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch die Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 DSchG Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

8.2 Baudenkmäler

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes/ Grünordnungsplanes selbst sowie dessen nähe-rem Umgriff sind keine Baudenkmäler registriert. Zum nächstgelegenen Baudenkmal in Poi-kam ca. 700 m südöstlich (Kath. Pfarrkirche St. Martin mit Aktennummer D-2-73-116-38) be-steht keine Blickbeziehung.

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9 BRANDSCHUTZ

Bezüglich des vorbeugenden baulichen und abwehrenden Brandschutzes sind bei der Auf-stellung von Bauleitplanungen die allgemeinen Bestimmungen gemäß den Vorschriften der DIN 14090 sowie der BayBO einzuhalten. Insgesamt gesehen ist der abwehrende Brandschutz sowie die Bereitstellung der notwendi-gen Löschwasserversorgungsanlagen entsprechend Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) sicherzustellen. Bezüglich des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes wird im vorliegenden Vorha-ben auf gegebenenfalls besondere Anforderungen speziell für Photovoltaikanlagen hinge-wiesen. Hierbei ist besonders DIN14095 zu beachten, ein entsprechender Feuerwehrplan vorzusehen. Dieser ist dem Kreisbrandrat zur Durchsicht und Freigabe vorzulegen. Hinsichtlich der erforderlichen Flächen für die Feuerwehr (Feuerwehrzufahrt / Aufstell-und Bewegungsflächen) sind entsprechend der Liste der Technischen Baubestimmungen (vgl. AIMBI Nr. 14/2013 lfd. Nr. 7.4) die Vorgaben der “Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ (Fassung 02/2007) einzuhalten. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit im Schadensfall müssen am Zauntor deutlich und dau-erhaft die Nennung und die Erreichbarkeit des Verantwortl ichen für die technische Anlage angebracht sein. Dies ist auch der örtl ichen Feuerwehr mitzuteilen. Hinweis

In Abstimmung mit der Gemeinde als zuständiger Planungsträger sind die Belange des Brandschutzes grundsätzlich zu Lasten des Vorhabenträgers zu tragen.

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10 NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE

10.1 Bestandsbeschreibung

Naturraum Der Planungsbereich liegt innerhalb der naturräumlichen Haupteinheit D 61 Fränkische Alb (nach Ssymank) und darin innerhalb der naturräumlichen Untereinheit 082 A – Hochfläche der südlichen Frankenalb (nach ABSP). Geländeverhältnisse Der Geltungsbereich fällt von ca. 360 m üNN im Nordwesten um ca. 6 m auf ca. 354 m üNN im Südosten und ist ost- bis südostorientiert. Vegetationsbestand Der Vegetationsbestand wurde bei einer Geländebegehung im Frühjahr 2018 erfasst:

Geltungsbereich Der vorliegende Planungsbereich weist eine landwirtschaftl iche Nutzfläche im 110 m – Korridor westlich der Bahnlinie Ingolstadt – Regensburg inmitten einer anthropo-gen überprägten Kulturlandschaft auf, die aktuell ackerbaulich genutzt wird und im Außen-bereich nördlich Poikam gelegen ist. Die Fläche selbst stellt sich als ungegliederte und unstrukturierte Ackerfläche dar. Lediglich entlang angrenzender Feldwege bestehen Saumstrukturen in Form wegebegleitender Altgras-streifen.

Umfeld

Das gesamte Umfeld ist landwirtschaftl ich geprägt, Ackerflächen dominieren den Land-schaftsausschnitt. An die landwirtschaftliche Nutzfläche grenzen vorhandene Flurwege im Süden und Osten sowie daran im Osten anschließend bahnbegleitende Gehölzbestände, die als Biotop kartiert sind. Im weiteren Umfeld bestehen größere Waldflächen, im Osten zudem entlang der Bahnlinie Heckenstrukturen.

10.2 Eingriffsregelung in der Bauleitplanung

Gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB ist für die Aufstellung von Bauleitplänen ein Ausgleichserforder-nis abzuleiten, wenn auf Grund der Planung Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Das Schaffen neuen Baurechts ist hier als ausgleichspflichtige Nutzungsänderung von Grundflächen anzusehen. Das Kompensationserfordernis ergibt sich aus der Überlagerung der Wertigkeit der betroffenen Grundflächen mit der Eingriffsschwere. Durch diese Überlage-rungen ergeben sich Teilbereiche unterschiedlicher Beeinträchtigungsintensität, die jeweils flächenmäßig zu ermitteln sind und die weitere Berechnungsgrundlage darstellen. Der anzusetzende Kompensationsfaktor ergibt sich aus vorgegebenen Spannen, aus denen er in Abhängigkeit des Umfangs und der Qualität der am Eingriffsort durchgeführten Vermei-dungsmaßnahmen für den vorliegenden Planungsfall bestimmt wird und bei Abschlägen vom Höchstfaktor einer Begründung bedarf. Die Bereitstellung der benötigten Kompensationsflächen und –maßnahmen für unvermeid-bare Eingriffe in Natur und Landschaft hinsichtlich der Eingriffsregelung erfolgt auf der Ebe-ne des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/ Grünordnungsplanes Sondergebiet für An-lagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien SO – Sonnenenergie Poikam I.

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11 UMWELTPRÜFUNG

11.1 Allgemeines

Die generelle Umweltprüfung als regelmäßiger Bestandteil des Aufstellungsverfahrens in der Bauleitplanung wird in ihrer Vorgehensweise zur Zusammenstellung sämtlicher umweltrele-vanter Abwägungsmaterialien geregelt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem sogenannten Umweltbericht darge-stellt. Die Untersuchung alternativer Standorte bietet eine primäre Möglichkeit, entstehende Um-weltauswirkungen zu minimieren. Kernpunkt ist hier die Prüfung, ob an einem anderen Standort bei vergleichbarer Eingriffsplanung weniger schwerwiegende Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des Naturhaushaltes zu erwarten wären. Auf Grundlage der Abschichtung nach § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB kann die Umweltprüfung im Zuge der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 18 auf die Untersuchung zusätzlicher oder anderer erheblicher Umwelteinwirkungen beschränkt wer-den, die nicht bereits Bestandteil der Umweltprüfung auf der Ebene des Vorhabenbezoge-nen Bebauungsplanes/ Grünordnungsplanes Sondergebiet für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien SO – Sonnenenergie Poikam I sind. Die darin getroffene zusammenfassende Beurteilung und die ergänzenden Aussagen zur Standortentscheidung auf der Ebene der vorliegenden Fortschreibung des Flächennut-zungsplanes sind nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen:

11.2 Standortalternativen

Die Untersuchung alternativer Standorte bietet eine primäre Möglichkeit, entstehende Um-weltauswirkungen zu minimieren. Kernpunkt ist hier die Prüfung, ob an einem anderen Standort bei vergleichbarer Eingriffsplanung weniger schwerwiegende Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des Naturhaushaltes zu erwarten wären.

Im vorliegenden Fall kann auf eine Standortprüfung im klassischen Sinn verzichtet werden. Das Bayerische Staatsministerium des Inneren (IMS) formulierte mit Schreiben an die Re-gierungen und unteren Bauaufsichtsbehörden am 19.11.2009 und 14.01.2011 entsprechen-de Grundsätze hinsichtlich der baurechtlichen Beurteilung von Photovoltaik-Frei-flächenanlagen. Demnach soll mit dem Anbindungsgebot bei diesen Anlagen neben anderen Kriterien die Zerschneidung weitgehend ungestörter Landschaft vermieden werden. Interpre-tiert wird dies entsprechend der EEG-Variante “auto- oder eisenbahnnahe Fläche“ dahinge-hend, dass Freiflächen-Photovoltaikanlagen in diesem eng begrenzten Korridor von 110 m beidseits der Autobahn- oder Eisenbahntrassen angesichts deren Vorbelastungen der Flä-chen realisierbar sind.

Zudem bestehen in der Gesamtheit keine grundlegend negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Naturhaushaltes noch Konflikte mit aktuellen Nutzungen am Standort und dessen Umfeld. Auf Ziffer 11.3 und nachfolgende Erläuterungen wird diesbezüglich verwiesen. Für die Flächenausweisung am vorliegenden Standort sprechen weiterhin:

keine Kollision mit öffentlichen Belangen ausreichende Erschließung gegeben keine Beeinträchtigung der landwirtschaftl ichen Nutzung im Umfeld keine maßgebliche Erholungsnutzung des Standorts keine weithin prägende landschaftsoptische Wirksamkeit (keine störende Fernwirkung) /

keine vollständige Einsehbarkeit vom direkten Umfeld) keine Inanspruchnahme naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume keine Betroffenheit von Schutzgebieten

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11.3 Ausw irkungen auf die Schutzgüter

Unter Berücksichtigung der Bestandsbewertung einschließlich der Vorbelastungen und der geplanten Verminderungsmaßnahmen ergeben sich insgesamt gemittelt folgende schutz-gutbezogene Auswirkungen: Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch - Wegfall der Emissionen (Luftschadstoffe, Lärm, Geruch) aus der aktuellen landwirt-

schaftl ichen Nutzung - Staubentwicklung während der Bauphase - erhöhte Lärmentwicklungen und Erschütterungen durch den Betrieb von Baumaschinen

und der Anlieferung von Baustoffen - Entstehung von Abfällen (überschüssige Bau- und Verpackungsmaterialien etc.) wäh-

rend der Bauphase - Verlust des vorhandenen Freiraumes - Bereitstellung umweltfreundlicher Energie - keine nennenswerten negativen, temporären Reflexionen durch Modulflächen bei be-

stimmten Sonnenständen aufgrund fehlender Sichtbeziehungen zu Siedlungen - Rückführung in landwirtschaftliche Flächen durch Beschränkung der Nutzungsdauer der

Anlage Die Auswirkungen werden gemittelt als positiv beurteilt. Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna - Verbesserung von Lebensräumen und Ausbreitungskorridoren - Bereitstellung von Biotopverbundelementen - geringfügige Störungen durch Lärm, Erschütterungen Die Auswirkungen werden gemittelt als bedingt positiv beurteilt. Auswirkungen auf das Schutzgut Flora - geringfügige Zerstörung der Vegetationsdecke durch dauerhafte Versiegelung - Bereitstellung von Biotopverbundelementen - Verbesserung von Lebensräumen und Ausbreitungskorridoren im Landschaftsaus-

schnitt Die Auswirkungen werden gemittelt als positiv beurteilt. Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, Fläche - geringfügiger Verlust und Beeinträchtigung bodenökologischer Funktionen im Bereich

der Versiegelungen - Veränderung der Bodennutzung (vorübergehender Verlust landwirtschaftl icher Ertrags-

fähigkeit) - Wegfall des Spritz- und Düngemitteleintrages auf landwirtschaftl ichen Nutzflächen Die Auswirkungen werden gemittelt als neutral beurteilt. Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser - nahezu zu vernachlässigende Grundwassergefährdung durch den Baubetrieb - Erhöhung des Wasserrückhaltes in der Fläche durch Umwandlung von Acker in Exten-

sivwiesen - kein Anfallen von Abwässern - Wegfall des Spritz- und Düngemitteleintrages Die Auswirkungen werden gemittelt als bedingt positiv beurteilt.

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Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft - geringfügige Behinderung der Kaltluftentstehungsbereiche - geringfügige Erzeugung von Emissionen durch Verkehr und Bautätigkeit (temporär) - Wegfall der Emissionen aus der landwirtschaftl ichen Nutzung - Erhöhung des Dauerbewuchsanteils auf der Fläche durch Anlage von Gehölzbeständen

und Grünlandbeständen - Einsparung v on ca. 480 Tonnen CO2-Ausstoß pro Jahr - Aufheizung der Module im Sommer Die Auswirkungen werden gemittelt als bedingt positiv beurteilt. Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild/ Erholungseignung - Veränderung der Kulturlandschaft und des Landschaftscharakters durch technische

Bauwerke (Solarmodule) - Anlage von Eingrünungsstrukturen Die Auswirkungen werden gemittelt als bedingt negativ beurteilt. Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter - Meldung zu Tage kommender Bodenfunde an das Bayerische Landesdenkmalamt - geringfügige Beeinträchtigungsgefahr durch Punktfundamente Die Auswirkungen werden gemittelt als neutral beurteilt.

11.4 Zusammenfassende Beurteilung

Insgesamt wurden in der vorgenommenen Umweltprüfung nach § 2a BauGB hinsichtlich des Vorhabens die unter § 1 Abs. 6 Satz 7 aufgeführten Schutzgüter und Kriterien bezüglich ihrer Auswirkungen betrachtet.

Der Umweltbericht beinhaltet die dabei gewonnenen Erkenntnisse und stellt fest, dass ins-gesamt mit keinen erheblichen nachteil igen Umweltauswirkungen zu rechnen ist und das Vorhaben am vorgesehenen Standort hinsichtlich der zu berücksichtigenden Schutzgüter des Naturhaushaltes als umweltv erträglich einzustufen ist.

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12 VERFAHRENSHINWEISE

Für das Deckblatt Nr. 18 zum Flächennutzungsplan des Marktes Bad Abbach in der Fas-sung vom 24.04.2018 wurden die Vorentwurfsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Als Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und für die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB der Zeitraum vom …………………bis …………………festgelegt.

Der Entwurf des Deckblattes Nr. 18 zum Flächennutzungsplan der Bad Abbach in der Fas-sung vom …………………wird gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom …………………bis …………………öffentlich ausgelegt. Der Feststellungsbeschluss erfolgte in der Fassung vom …………………am …………………. Nachfolgende Behörden, Fachstellen sowie sonstige Träger öffentlicher Belange wurden dabei am Verfahren beteil igt: � Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung - Abensberg � Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Abensberg � Bayerischer Bauernverband � Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege � Deutsche Telekom Technik GmbH � Energieversorgung Bayernwerk AG � Vodafone Kabel Deutschland GmbH � DB Immobilien Region Süd � Landratsamt Kelheim - Abteilung Bauplanungsrecht - Abteilung Städtebau

- Abteilung Immissionsschutz - Abteilung Wasserrecht - Abteilung Naturschutz

- Abteilung Feuerwehrwesen (Kreisbrandrat) - Abteilung Abfallrecht – staatlich - Abteilung Straßenverkehrsrecht � Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung � Regionaler Planungsverband Region 11 � Wasserwirtschaftsamt Landshut � Wasserzweckverband Bergmatting-Viehhausen � Stadt Kelheim

In allen nicht angesprochenen Punkten bleibt der rechtswirksame Flächennutzungsplan mit den Deckblättern Nr. 01 bis 17 unberührt.

Page 15: FNP-LP D 18 BEG VE - bad-abbach.de · sätzlich in der baulichen Veränderung und den damit im Zuge der Gründungsmaßnahmen erforderlichen Bodenumlagerungen. Bodendenkmäler sind

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13 VERWENDETE UNTERLAGEN

LITERATUR

BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ: Artenschutzkartierung Bayern. Augsburg (Da-tenbankauszug)

BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNGUND UMWELTFRAGEN (2003): Bauen im Einklang mit Natur und Landschaf t; Eingriffsregelung in der Bauleitplanung – ein Leit-f aden. Ergänzte Fassung. München BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND UMWELTFRAGEN (1999): Arten- und Biotopschutzprogramm, Landkreis Kelheim. München

BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNEREN (2009): Freif lächen - Photov oltaikanlagen. München BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2009): Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freif lächen-photov oltaikanlagen. Bonn – Bad Godesberg

GESETZE

BAUGESETZBUCH [BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) BAUNUTZUNGSVERORDNUNG [BauNVO] in der Fassung der Bekanntmachung v om 21.11.2017 (BGBl I S. 3786)

BAYERISCHE BAUORDNUNG [BayBO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, Bay RS 2132-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes v om 12.07.2017 (GVBl. S. 375) geändert worden ist

GEMEINDEORDNUNG [GO] in der Fassung der Bekanntmachung v om 22.08.1998 (GVBl. S. 796, Bay RS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes v om 13.12.2016 (GVBl. S. 335) ge-ändert worden ist

BUNDESNATURSCHUTZGESETZ [BNatSchG] vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes v om 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist GESETZ ÜBER DEN SCHUTZ DER NATUR, DIE PFLEGE DER LANDSCHAFT UND DIE ERHO-LUNG IN DER FREIEN NATUR [Bay erisches Naturschutzgesetz – Bay NatSchG] v om 23.02.2011 (GVBl. S. 82, Bay RS 791-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes v om 21.02.2018 (GVBl. S. 48) ge-ändert worden ist

WASSERHAUSHALTSGESETZ [WHG] vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes v om 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist BAYERISCHES WASSERGESETZ [BayWG] vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66, BayRS 753-1-U), das zu-letzt durch § 1 des Gesetzes v om 21.02.2018 (GVBl. S. 48) geändert worden ist GESETZ ZUM SCHUTZ UND ZUR PFLEGE DER DENKMÄLER [Bayerisches Denkmalschutzgesetz – Bay DSchG] Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) in der in der Bay erischen Rechtssamm-lung (Bay RS 2242-1-K) v eröf f entlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz v om 22.03.2018 (GVBl. S. 187) geändert worden ist

ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ [EEG] vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 1 des Gesetzes v om 17.07.2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist

SONSTIGE DATENQUELLEN

Bay erisches Fachinf ormationssy stem Naturschutz (FIN-Web): http://f isnat.bay ern.de/f inweb/ Bay erisches Staatsministerium der Finanzen, f ür Landesentwicklung und Heimat - Landesentwick-lungsprogramm Bay ern (LEP): https://www.landesentwicklung-bay ern.de/instrumente/landesentwicklungsprogramm/landesentwicklungs-programm-bay ern-lep/ Bay ern Atlas - Onlineangebot des Bay erischen Landesamtes f ür Umwelt und des Bay erischen Lan-desamtes f ür Denkmalpf lege: https://geoportal.bay ern.de/bay ernatlas Rauminf ormationssy stem Bay ern: http://wirtschaf t-risby .bay ern.de/ Regionaler Planungsv erband Regensburg – Regionalplan Region Regensburg: http://www.region-regensburg.de Umweltatlas Bay ern: http://www.umweltatlas.bay ern.de