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Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei. Untersuchungen über deren Herkunft, Verwendung und Verhältnis zur Urkundensammlung des Codex Udalrici. Von Friedrich Hausmann. Die Frage, inwieweit in den Kanzleien Konrads III. und Friedrichs I. mit Formularbehelfen gearbeitet worden ist, und deren Beantwortung in mögHchst großem Ausmaß, stellt eines der Probleme dar, die die Vorarbeiten zur Ausgabe der Urkunden dieser Herrscher im Rahmen der Monumenta Germaniae in sich bergen. Die Lösung dieses Problems ermöglicht ja erst die gesicherte Bestimmung des Diktatanteils der einzelnen Notare an den Erzeugnissen der Reichskanzlei, ebenso wird dann erst vielfach die Frage nach Echtheit, Unechtheit und Herstellung eines Diploms durch Empfänger- hand unter Einfluß der Kanzlei entschieden werden können. Das Wissen um dieses Problem ist nicht neu und das Thema dieser Untersuchungen ist gleichfalls nicht erst im Zuge der vorbereitenden Arbeiten zur Ausgabe dieser Urkunden durch die Wiener Diplomata-Abteilung angeschnitten worden. Gerade aber deren einstige Mitarbeiter haben sich mehrmals mit dieser Frage beschäftigt und für manche Teile des Problems eine oft schon sehr weitgehende Beantwortung gegeben. Da diese Arbeiten der Aus- gangspunkt, nicht aber die Grundlage dieser Untersuchungen waren, müssen sie mit den für dieses vorliegende Thema wesentlichen Ergebnissen zuerst kurz besprochen werden. I. Noch vor Beginn der entsprechenden Arbeiten der Wiener Diplomata- Abteilung hat als erster Wilhelm E r b e n die Benützung eines mit der Urkundensammlung des Codex Udalrici^) identischen oder zumindestens nahe verwandten Formelbuches in der Kanzlei Friedrichs I. nachgewiesen^). Sein „Diktator des Privilegium minus", den er ohne Berücksichtigung der äußeren Merkmale rein stil- und formularkritisch erschlossen hatte, hat nur für seine Person in den Jahren 1156 bis 1158, 1163 und noch einmal 1168, immer zuerst in Würzburg auftretend, dieses Formelbuch verwendet. Eine weitere Verwendung des Behelfs zu Ende 1161 in Italien wird richtig Wird im folgenden immer nur mit CU. wiedergegeben. W. Erben, Das Privilegium Friedrich I. für das Herzogtum Österreich (1902). Brought to you by | New York University Elmer Holmes Bobst Library Authenticated Download Date | 10/22/14 2:21 AM

Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei

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Page 1: Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei

Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei. Untersuchungen über deren Herkunft, Verwendung

und Verhältnis zur Urkundensammlung des Codex Udalrici.

Von Friedrich H a u s m a n n .

Die Frage, inwieweit in den Kanzleien Konrads III . und Friedrichs I . mit Formularbehelfen gearbeitet worden ist, und deren Beantwortung in mögHchst großem Ausmaß, stellt eines der Probleme dar, die die Vorarbeiten zur Ausgabe der Urkunden dieser Herrscher im Rahmen der Monumenta Germaniae in sich bergen. Die Lösung dieses Problems ermöglicht ja erst die gesicherte Bestimmung des Diktatanteils der einzelnen Notare an den Erzeugnissen der Reichskanzlei, ebenso wird dann erst vielfach die Frage nach Echtheit, Unechtheit und Herstellung eines Diploms durch Empfänger-hand unter Einfluß der Kanzlei entschieden werden können. Das Wissen um dieses Problem ist nicht neu und das Thema dieser Untersuchungen ist gleichfalls nicht erst im Zuge der vorbereitenden Arbeiten zur Ausgabe dieser Urkunden durch die Wiener Diplomata-Abteilung angeschnitten worden. Gerade aber deren einstige Mitarbeiter haben sich mehrmals mit dieser Frage beschäftigt und für manche Teile des Problems eine oft schon sehr weitgehende Beantwortung gegeben. Da diese Arbeiten der Aus-gangspunkt, nicht aber die Grundlage dieser Untersuchungen waren, müssen sie mit den für dieses vorliegende Thema wesentlichen Ergebnissen zuerst kurz besprochen werden.

I.

Noch vor Beginn der entsprechenden Arbeiten der Wiener Diplomata-Abteilung hat als erster Wilhelm E r b e n die Benützung eines mit der Urkundensammlung des Codex Udalrici^) identischen oder zumindestens nahe verwandten Formelbuches in der Kanzlei Friedrichs I. nachgewiesen^). Sein „Diktator des Privilegium minus", den er ohne Berücksichtigung der äußeren Merkmale rein stil- und formularkritisch erschlossen hatte, hat nur für seine Person in den Jahren 1156 bis 1158, 1163 und noch einmal 1168, immer zuerst in Würzburg auftretend, dieses Formelbuch verwendet. Eine weitere Verwendung des Behelfs zu Ende 1161 in Italien wird richtig

Wird im folgenden immer nur mit CU. wiedergegeben. W. Erben, Das Privilegium Friedrich I. für das Herzogtum Österreich (1902).

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auf die Vorurkunden zurückgeführt®), für dieses Vorkommen des Behelfes schon unter Konrad I I I . jedoch keinerlei Erklärung gegeben. Wegen der guten Kenntnis des CU., der ja dem Bischof Gebhard I. von Würzburg gewidmet war, und wegen des merkwürdigen Erstauftretens des Diktators immer zu Würzburg, sowie noch aus anderen angeführten Gründen gibt Erben Würzburg als Heimat des Diktators und seines Pormelbuches an.

Ergänzend zu Erbens Teststellungen hat dann Hans H i r s c h einige weitere Diplome Barbarossas aus den Jahren 1164/65 gleichfalls auf diesen Behelf zurückgeführt und noch mehr als dieser den Einfluß würzburgischer Schreiber in der Kanzlei der ersten Stauf er aufgezeigt^), wobei aber das von ihnen verwendete Formelgut nun direkt von bambergischen und päpstlichen Vorlagen abgeleitet wird.

Zusammensetzung und Herkunft der einzelnen Formeln der Urkunden-sammlung des CU. untersuchte Hans H u ß P ) , der dabei zeigte, daß Udalrich die ersten, Stücke seiner Sammlung aus einer älteren kanonistischen Formelsammlung abgeschrieben und die anderen Formulare, zumeist aus Königsurkunden zusammengezogen, in ihrer Hauptmasse aus originalen Diplomen im Archiv von Bamberg oder aus gleichfalls dort vorhandenen Handschriften entnommen hat. Die Herleitung der Stücke für Lorsch ist aber schon unsicher und für die Formeln, deren Vorlagen damals im Klosterarchiv von St. Emmeram zu Kegensburg oder an anderen Orten lagen, vermag Hußl keine oder nur vermutungsweise Andeutungen zu geben. Die Herkunft dieser zuletzt genannten Formeln aus einem älteren Formel-buch der Reichskanzlei wird für möglich, aber kaum erweisbar gehalten.

Einen wesentlichen Beitrag zur Lösung des Problems lieferte wieder H. H i r s c h, als er Formularzusammenhänge zwischen der Kanzlei Heinrichs V. und der des ersten Staufers, sowie die Vermittlerrolle des Philippus B, des letzten salischen Kanzleinotars, aufdeckte®). Dessen auf Bamberger Vorlagen zurückgehendes Diktatgut erweist hier Hirsch in Diplomen Heinrichs V., in der so wichtigen Urkunde Konrads von 1129 für die Kanoniker von S. Ambrogio zu Mailand') und in etlichen Urkunden Konrads nach 1138.

Eine Verbindung zwischen diesem auf Philippus B und seinen Bam-berger Vorlagen beruhenden Formelgut und dem später von den würz-burgischen Schreibern in der Reichskanzlei verwendeten, dem CU. nur nahestehenden Formularbehelf', stellt erst Heinz Z a t s c h e k in einer gleichzeitigen Arbeit her®), in der er über Erbens und Hirsch' Unter-

») St. 3923 bew. 3538 und 3638. ') H. Hirsch, Kaiserurkunde und Kaisergeschichte. MIÖG. 35 (1914), S. 60 ff. ») H. Hußl, Die Urkundensammlung des Codex Udah-ici. MIÖG. 36 (1915),

S. 422 ff. ®) H. Hirsch, Die Urkunden Konrads III. aus der Zeit seines italienischen

Gegenkönigtums. MIÖG. 41 (1926), S. 80 ff. ') St. 3366 A. ») H. Zatschek, Über Pormularbehelfe in der Kanzlei der älteren Staufer.

MIÖG. 41 (1926), S. 93 ff.

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suchungen hinausgehend, die Anwendung dieses Behelfs bereits in der Kanzlei Konrads I I I . nachweist. Besonders klar wird dies für den letzten Kanzleinotar Konrads, der auch durch die Papsturkunde stark beeinflußt ist, erwiesen. Nach diesen Feststellungen muß der Behelf ebenso wie der CU. ganze Formulare und nicht nur Arengen enthalten haben.

Auf die Bedeutung des Philippus B und seiner Formularbeziehungen zu Bamberg ist H i r s c h nochmals an anderer Stelle zu sprechen ge-kommen"), desgleichen auch auf die Verwendung des CU. unter Barbarossa und das Wirken der würzburgischen Schreiber. Da sich seit dem Notar Heinricus C unter Kaiser Heinrich I I I . zwischen der Bamberger Schreib-schule und der Reichskanzlei enge personelle Beziehungen nachweisen lassen, wird bei der Entstehung des CU. eine gewisse Mitwirkung, mindestens aber eine Beeinflussung Udabichs durch die Reichskanzlei angenommen. Weiters spricht Hirsch hier in vorsichtigster Weise sogar von einer Art Reichsarchiv zu Bamberg, das Material für diese Mustersammlung geboten und höchstens aus einzelnen Heften mit Abschriften des Ein- und Aus-laufs der Reichskanzlei — nach B. Schmeidlers Ansicht wären dies nur Konzepthefte der einzelnen Notare — bestanden haben wird.

Eine neuerliche spezielle Ergänzung zu den bisherigen Feststellungen über die Verwendung von Formularbehelfen in der Reichskanzlei brachte auch Karl H e l l e i n e r , der ausführlicher und genauer als Zatschek die Benützung päpstlicher Vorlagen untersuchte und zugleich für manche Formel im Gegensatz zu diesem eine andere und bessere Ableitung gabi").

Die erste Überschau über das hier nochmals zur Untersuchung stehende Thema erfolgte durch Heinrich F i c h t e n a u , die im wesentlichen auf dem bereits von Erben, Hirsch und Zatschek veröffentlichten Material aufbaut^^). Nun wird Erbens Annahme von der Verwendung des Behelfs durch einen einzigen Diktator endgültig widerlegt, da dieser kaum einem guten Dutzend Kanzleischreibern unter den beiden ersten Staufern diktiert haben kann, die ja alle daneben doch eine Reihe von Urkunden selbst ver-faßt und geschrieben haben, in denen sich aber keine Spur von einer Be-nützung dieses Behelfs findet. Für die Zeit vor dem Kreuzzug nimmt Fichtenau eine eigene stilistische Tradition der Kanzlei an, so daß in dieser Zeit der Behelf nur von Hilfs- oder Empfängerschreibern vereinzelt zur Anwendung gebracht wurde. Der Kreuzzug bringt einen gewissen Bruch in dieser Tradition und der letzte, erst jetzt auftretende Kanzleinotar Konrads verwendet darum selbst öfters den Behelf. In der Kanzlei Friedrichs ist dieser Notar erst 1155 wieder zu finden und bald darauf taucht im

•) H. Hirsch, Reichskanzlei und Reichspolitik im Zeitalter der Salischen Kaiser-MIÖG. 42 (1927), S. 1 ff.

K. Helleiner, Der Einfluß der Papsturkunde auf die Diplome der deutschen Könige im zwölften Jahrhundert. MIÖG. 44 (1930), S. 21 ff.

") H. Fichtenau, Bamberg, Würzburg und die Stauferkanzlei. MIÖG. 53 (1939), S. 241 ff.

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Juni 1156 zu Würzburg bei einem Gelegenheitsschreiber^^) auch der Behelf wieder auf, um dann bis September 1156 Verwendung zu finden. Als weitere Benützungsperioden des Behelfs nennt Fichtenau dann die Zeit vom März 1157 bis März 1158, Februar 1163, September 1165 und zuletzt Juli 1168; dazwischen — die von Hirsch zu 1164 genannte Verwendung des Behelfs wird angezweifelt — und später gibt es keine Anwendung mehr, wohl aber findet sich ein Nachklingen des aus dem Behelf stammenden Formelgutes in der Urkunde des aus Würzburg kommenden Protonotars Wortin von 117813).

Nach dieser, aus Gründen der Raumeinsparung so kurz gefaßten Literaturübersicht kann an die Darstellung der Ergebnisse der neuerlichen Untersuchungen über dieses Problem geschritten werden, wobei im folgen-den aus gleichen Gründen bei allen Urkunden, für die in den besprochenen Arbeiten bereits die Verwendung von Formularbehelfen erkannt worden war, von einem diesbezüglichen Verweis abgesehen werden muß.

II.

Gleich den bisherigen Arbeiten gehen auch diese Untersuchungen vor allem von den Arengen der Diplome aus, da ja gerade in diesen die einzelnen Diktatoren am freiesten ihre Eigenart zum Ausdruck brachten oder sich dafür gern ein Vorbild suchten. Entsprechend der eingangs gestellten Forderung nach einer Beantwortung in möglichst großem Ausmaß mußte aber eine ungleich größere Quellengrundlage als in den bisherigen Arbeiten geschaffen und verwendet werden. Es wurde darum eine Arengensammlung angelegt, die alle merowingischen und karolingischen Königs- und Kaiser-urkunden, auch die ihrer Teilreiche berücksichtigt^*), desgleichen alle Diplome der deutschen, italienischen und burgundischen Könige und Kaiser bis zum Jahre 1174 und dazu auch die wichtigsten frühmittelalterlichen Formelsammlungen. Zu dieser Arengensammlung wurde noch das ganze Formular aller Urkunden (d. h. Diplome, Mandate, Briefe und Placita) Konrads III. auf Einzelblättern ausgeschrieben, dies ebenso bei den Ur-kunden Friedrichs I. bis 1174 und auch bei denen Heinrichs V. ab 1119, und dazu so weit nur irgend möglich die Schriftbestimmung durchgeführt. Auf solch breiter Grundlage aufbauend, wurden nun erst vor allem die Arengen hinsichtlich ihrer Vorlagen untersucht, wobei die päpstlichen Privilegien nach dem Initienverzeichnis bei Jaffe gebührende Beachtung fanden, imd solcherart der Inhalt des heute verschollenen Formularbehelfs der frühen Stauferkanzlei wiederhergestellt. Damit aber war dann auch der Weg zur Beantwortung der anderen Fragen nach Herkunft, Benützung

") St. 3742 für Berchtesgaden. Boos, UB. der Stadt Worms 1, 70 n. 86.

") Das westfränkische Reich bzw. Frankreich wurde geschlossen nur bis Karl III. d. Dicken berücksichtigt, ab 888 bis 986 nur mehr die Diplome für Empfänger im Gtebiet des späteren staufischen Imperium.

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und Überlieferung, nach inhaltlicher Anordnung und äußerer Form mehr oder weniger freigelegt.

Aus bestimmten Gründen, die erst in den Schlußbetrachtungen ihre Erklärung finden werden, muß zur besseren Ghederung des wieder-erschlossenen Inhalts des Behelfs eine vorläufig willkürlich erscheinende Einteilung der Formeln in 4 Gruppen erfolgen, nämlich:

A. Formeln, die sich auch in der Urkundensammlung des CU. finden. B. Formeln, die nicht im CU. stehend älteren Kaiserurkunden ent-

stammen. C. Formeln, die nicht im CU. stehend auf päpstliche Privilegien zu-

rückgehen und D. Formeln, die erst in der Stauferkanzlei entstanden sind und nicht

nur von ihren Verfassern, sondern auch von anderen Notaren in späterer Zeit ausgeschrieben wurden.

Gruppe A.

Formel 1. In examine cuncta dei conspicientis aequale meritum credimus fore

dantis et corroborantis. Credimus etiam ad regalem nostram maiestatem pertinere totius regni curas precipueque omnium sanctarum dei aeccle-siarum commoda considerare et omnia eisdem adversantia sub omni fe-stinatione abolere, ne vel gravi incommoditate vilescant vel qualibet pro nostra culpa orta occasione a pristino cultu et religione recedant, quatinus, dum haec pro amore pariterque timore dei fideliter peragimus, illorum, qui haec pio affectu deo contulerunt, meritis et gloria communicemus.

Vorlage: DH. III. 3 für Bamberg = CU. 88«).

Diese Arenga, die über das DK. II. 206 b teilweise auf das unter Formel 14 gebrachte päpstliche Privileg JL. 3954 zurückgeht, verwendet bereits Philippus B für St. 3184 für Schaffhausen, in dem er selbst nur das Eschatokoll schreibt, und für das ganz von ihm gefertigte St. 3186 für Alpirsbach. Zumindest vier verschiedene Notare der Kanzlei Friedrichs I. verwenden dann neuerdings diese Formel teilweise in St. 3787 für Lyon und St. 3790 a für Romans, ganz in St. 3802 für Bremen (nur die Wendung ,,nacta occasione" aus Formel 14), St. 3979 für St. Rupertsberg bei Bingen und St. 4051 für Chäteau-Chalon (Vorderteil der Arenga nach Formel 10)"). Letzte teilweise Anwendung in St. 4095 für Würzburg.

") Die Zahl bei CU. bedeutet die Nummer der Formel im Druck bei Eccard, Corpus historicum medii aevi. tom. 2 (1723).

") Der Schreiber dieses leider nur kopial überUeferten Diploms hielt sich sklavisch an den Behelf, dem er die Wendung „regni curas" anstatt dem sonst immer gebrauchten und richtigeren ,,imperii curas" entnahm.

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Formel 2. Si ea, que a predecessorum nostrorum sive^') regum sive imperatorum

locis divino cultui consecratis sacra et veneranda religione conlata sunt, devote ac benigne confirmamus, nos quoque a deo patre certam remune-rationem in futuro accipere speramus.

Vorlage: DH. IV. 39 für Bamberg = CU. 109. Philippus B verwendet diese Formel in St. 3189 A für S. Frediano

zu Lucca, die dadurch in den Nachurkunden DL. I I I . 10 und St. 3548 A wiederkehrt. Nach seinem Konzept, das gegenüber der Vorlage in der Arenga eine kleine Änderung und im übrigen Formular aber eine ganz andere Fassung hat, kommt diese Formel in St. 3465 für Nienburg, einer Empfängerfertigung, nochmals zur Anwendung und dies auch in der echten Vorlage des später verunechteten St. 4055 für Oostbrock.

Formel 3 a. Divinis et salutaribus sanctarum scripturarum admonemur documentis

et erudimur, ut aecclesias dei cum larga benivolentia ditemus et summa devotione amplificare non cessemus.

Vorlage: DH. II. 196 für Bamberg = CU. 70.

Formel 3 b. Divinis et salutaribus sanctarum scripturarum erudimur documentis et

patrum nostrorum admonemur exemplis, ut aecclesias dei summa devotione ac benignitate ditemus et omnimodis amplificare et subhmare non cessemus.

Vorlage: DH. IV. 26 für Bamberg = CU. 95. Philippus B benützt Formel 3 a für St. 3191 für Kaufungen. Formel

3 b gebraucht der letzte Kanzleinotar Konrads, Arnoldus H, in St. 3582 für S. Nicolö di Rialto zu Venedig und St. 3595 für Hertwig von Iphofen immer nur für den Beginn der Arenga. Ein anderer Kanzleischreiber formt danach St. 4040 für Meißen.

Formel 4. Imperialem celsitudinem decet predecessorum suorum pie facta non

solum inviolabiliter conservare, sed etiam censurae suae auctoritate alacriter confirmare.

Vorlage: Mühlbacher" 545, Ludwig d. Fr. für Stablo = CU. 44. Diese nach Formel 39 der Formulae imperiales gestaltete Arenga ver-

wendet Philippus B bereits in erweiterter Form in St. 3192 für Luxeuil. Ver-schiedene Kanzleischreiber Barbarossas benützen dann diese in St. 3743 für Bergamo, St. 3785 für Liebald de Beauffremont und St. 3786 für Lure, wobei der Nachsatz der Arenga immer frei stilisiert ist, weiters in St. 3793 für Herzog Heinrich den Löwen (Nachsatz nach Formel 10), St. 3803 für Bremen und zuletzt in St. 4095 für Würzburg für den Anfang der Arenga.

") Entgegen der Vorlage und auch dem CU. von Philippus B ausgelassen.

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Formel 5. Si eoclesiarum dei loca alicuius doni incremento sublimare vel melio-

rare studuerimus, nobis nostrique regni statui id proficere minime diffidimus. Vorlage: DH. II. 218 für Bamberg = CU. 61. Heribert, der Hauptkanzleischreiber Konrads, schreibt diese Formel

in St. 3452 a für Bürgel aus, wobei er einen Teil der Formel 29 a einschiebt.

Formel 6. Si his, qui sub obtentu sacr^ religionis iugiter divinis mancipantur

officiis, aures serenitatis nostr? benigno favore accommodamus eormn affectui satisfacientes, liquido credimus eos promptiores in sustentatione nostri sacri imperii et devotiores in orationis constanti? statu pro nobis permanere atque apud remuneratorem omnium bonorum divinis nos remunerari premiisi®).

Vorlage: D. Arnolf 190 für St. Emmeram = CU. 27.

Die Fälschung Othlohs von Regensburg dient einmal einem Empfänger-schreiber in St. 3538 für Rüggisberg als Vorlage, dadurch die Wiederholung in den Nachurkunden St. 3638 und 3923, und einmal einem Kanzleinotar in St. 3771 für Walkenried. Wegen einer Teilbenützung vgl. unter Formel 8.

Formel 7. Si circa servos dei beneficia largimur oportuna, non solum imperialem

modum decenter implemus, verum etiam et aeternae beatitudinis premium nos promereri inde liquido credimus.

Vorlage: D. Karl III. 73 für St. Emmeram = CU. 115. In St. 3650 für Speyer von einer Kanzleihand ausgeschrieben.

Formel 8. Si petitiones fidelium nostrorum auribus nostris accommodaverimus,

non solum regium morem decenter implemus, verum etiam eos fideliores ac devotiores in nostro efficimus servicio et ad vitam feliciter obtinendam profuturum liquido credimus.

Vorlage: D. Ludwig d. D. 151 für St. Emmeram = CU. 42"). Ein Gelegenheitschreiber verwendet diese Formel in St. 3685 für

Kassel, wobei er die Wendung „aures serenitatis nostr? accommodaverimus" nach Formel 6 gestaltet.

Formel 9. Si ea, quae a predecessoribus nostris vel fidelium devotione bene

tradita statuta ac confirmata sunt, nostris oraculis roboramus, si etiam

Die Vorlage hat „Si igitur his" als Eingang, CU. und die Anwendungen der Formel zeigen aber die gekürzte Form, die wohl auf Philippus B zurückgehen wird; vgl. darüber das Schlußkapitel unter 2.

CU. hat gegenüber Vorlage und St. 3685 eine Umstellung im Wortgefüge.

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Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei 75

illa, quae quaecumque necessitate corrupta sunt, regia nostra auctoritate corrigimus et in melius commutamus, saluti nostrae consulimus et regium ministerium suseeptum a domino exercemus.

Vorlage: Böhmer Reg. Karol. 1581, Karl II. für Reims = CU. 30.

Zwei Kanzleischreiber Friedrichs I. verwenden diese Formel in St. 3740 für Hilwartshausen und St. 3767 bezüglich der Mainschiffahrt. Teilweise Verwendung zeigt St. 3770 für St. Marien zu Antwerpen, das zumeist nach Formel 10 abgefaßt ist. Die Anklänge in St. 4007 für S. Severo in Classe werden noch auf eine lose Benützung des Behelfs zurückgehen, da hier auch die Formel 33 verwendet wird.

Formel 10. Quandocunque nostre apostolice corroborationis pie exposcitur suffra-

gium, oeleri effectu est attribuendum et, si in his exposcitur, que durare perpetuo videntur, htteris est et adnotandum, ne prolixitas temporum posteris hoc reddat dubiiun vel incertum.

Vorlage: JL. 4030, Benedikt V n i . für Bamberg = CU. 77.

Erstmalig verwendet ein Gelegenheitsschreiber in St. 3742 für Berchtes-gaden diese Formel, die dann noch von mindestens sieben Kanzleinotaren benüzt wird in St. 3744 für den Markgrafen von Montferrat, St. 3755 für die Johanniter in Österreich (nur für den Nachsatz), St. 3770 für St. Marien zu Antwerpen (mit Teilen der Formel 9 durchsetzt), St. 3773 für Passau, St. 3774 für Neustift, St. 3787 für Lyon (dieses zumeist nach Formel 1), St. 3789 für Avignon, St. 3793 für Herzog Heinrich den Löwen (der erste Teil der Arenga nach Formel 4), St. 3797 für Münchaurach^"), St. 3975 für St. Thomas zu Straßburg, St. 3982 für Maurmünster, St. 4051 für Chäteau-Chalon (der zweite Teil der Arenga nach Formel 1), und St. 4052 für die Münzer von Worms^"). Teilweise Anwendung finden sich in St. 4066 für Magdeburg, St. 4080 für Arnold von Dorstadt, St. 4095 für Würzburg (neben Formel 4 und 1) und zuletzt in St. 4117 bei der Tauschbestätigung für Fulda.

Formel 11. Quamquam rei commutatio ex ipsa corporali traditione possit firma

consistere vel ea, que legaliter geruntur, nulla valeant refragatione convelli, ne qua tamen possit esse oontradendi dubietas, nostre debet intervenire auctoritatis annisus.

Vorlage: JL. 4001, Benedikt VIII. für Kaiser Heinrich II. = CU. 80. Diese nach Formel 33 des Liber diurnus gearbeitete Arenga findet

sich von verschiedenen Kanzleinotaren angewendet in St. 3753 für den Herzog von Österreich, St. 3792 für Herzog Heinrich den Löwen und St. 3804 für Nordhausen.

Nur mehr in einer deutsehen Übersetzung überliefert.

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76 FWedrioh H a u s m a n n

Formel 12. Regalem condecet dignitatem, ut facta fidelium suorum, quae communi

ipsorum congruvint utilitati, et pie eis consulendo prospiciat et in posterum mansura gratanter corroboret®^).

Vorlage: D. Arnolf 160 für Regensburg = CU. 26.

Nur einmal von einem Kanzleinotar in St. 3766 für Cremona verwendet.

Formel 13. Si loca divinis obsequiis deputata debita devotione sublimare stu-

duerimus, ad utriusque vit? profectum nobis id prodesse non ambigimus®^). Vorlage: DH. II. 272 für Lorsch = CU. 64. Zwei verschiedene Notar verwenden die Formel in St. 3768 für Pe-

ternach und St. 4041 für Breitungen.

Formel 14. Officii nostri est omnium sanctarum dei ecclesiarum commoda generali-

ter considerare et maxime earum, quae specialiter sub iure ac dominio nostrae Romanae ecclesiae consistunt, si quid est incommodum abolere, ne pro gravi incommoditate sua neglectae vilescant vel nacta qualibet occasione debita solennitate careant.

Vorlage: JL. 3954, Johann XVIII. für Bamberg = CU. 79. Als teilweise Grundlage der Formel 1 (vgl. diese) ist die Formel oft in

deren Anwendungen mitlautend zu erkennen, allein fand sie nur in St. 3790 für Valence Verwendung. Teilbenützungen in anderen Formeln ein-gesprengt gibt es in St. 3787 für Lyon, St. 3790 a für Romans und wohl auch St. 3802 für Bremen.

Formel 15. Quemadmodum divinis humanisque legibus inretractabiliter obnoxius

tenetur, quisquis vel tyrannica violentia vel aliqua detestabili versutia sanctae dei aecclesiae, quae nos in divinae adoptionis hereditatem parit, dampna aliqua vel detrimenta molitur, sie omnis, qui defensioni provec-tionique eius liberali munificentia consulit, certam beatae intercessionis fiduciam apud illum tremendum iudicem sibi prospicit.

Vorlage: DH. IV. 208 für Bamberg = CU. III.

In St. 3788 für Baume-les-Moins gebraucht ein Kanzleischreiber diese Formel für den ersten Teil der Arenga, während der andere scheinbar nach einer älteren unbekannten Königsurkunde wohl für den gleichen Empfänger gearbeitet ist. Eine weitere Anwendung durch die Kanzlei zeigt St. 4053 bezüglich der Testierfähigkeit von Geistlichen.

Die Vorlage beginnt mit „Regalem igitur condecet"; vgl. Anm. 18. Formelverwendung und CU. haben das „id", das nicht in der Vorlage steht

und ebenso wie die Änderungen der Formeln 6 und 12 auf Philippus B zurückgehen muß; vgl. darüber das Schlußkapitel unter 2.

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Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei 77

Formel 16. Si liberalitatis nostrae munere locis deo dicatis quiddam conferimus

beneficii et necessitates ecclesiasticas nostro relevamus iuvamine, id nobis et ad mortalem vitam temporaliter transigendam et ad aeternam feliciter obtinendam profuturum liquido credimus.

Vorlage: Mühlbacher» 836, Ludwig d. Fr. für Reims = CU. 32. Einzige Anwendung in St. 3801 für Bremen.

Formel 17. Imperialem nostri nominis excellentiam hoc scimus exigere, immo ad

statum regni et ad salutem animae nostrae multum proficere, quosque divini servitii amatores, ut sine querela in dei persistant laude, liberalitatis nostrae sustentaculo confortare, maxime autem eos, quorum laboris devotio divino pre ceteris invigilat obsequio.

Vorlage: DH. II. 443 für St. Emmeram = CU. 66. Nur in St. 3971 für Hugshofen (Honcourt) ausgeschrieben.

Gruppe B.

Formel 18 a. Si dignis petitionibus fidelium nostrorum adquieverimus, si beneficiis

eos frequenter sublimaverimus, pro certo scimus, quia Semper illos devotiores habebimus et tranquilliori statu cursum vite ducere poterimus.

Vorlage: St. 3120, Heimich V. für Otto von Wittelsbach. Diese indirekt zu den Bamberger Vorlagen gehörenden Arenga^®) ge-

braucht Philippus B teilweise in St. 3168 für Bamberg, St. 3178 für die Bewohner von Utrecht und Muiden und St. 3190 für den Ministerialen Eberhard, wobei in den frei stilisierten Teilen weitere enge Beziehungen zwischen diesen Diplomen bestehen.

Formel 18 b. Si ecclesias deo dicatas ampUficare et subUmare intendimus, ante-

oessorum nostrorum regum ac imperatorum morem exequimur et tranquil-liori statu cursum presentis vitae peragere poterimus.

Vorlage: St. 3168, Heinrich V. für Bamberg.

Diese teilweise aus Formel 18 a geschaffene Arenga wird von Philippus B in ihren frei stilisierten Teilen wiederholt in St. 3178, 3190 und endlich noch in St. 3366 A für S. Ambrogio zu Mailand. Spätere Benützungen finden sich in der Empfängerfertigung St. 3414 für Hirzenach und in St. 3503 für Utrecht, somit auch in der entsprechenden Nachurkunde St. 4129.

») Vgl. mÖG. 41, S. 82 ff.

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78 Friedrich H a u s m a n n

Formel 18 c. Si fidelium nostrorum dignis peticionibus benigne acquieverimus, si

beneficiis et prediis eos sublimaverimus, antecessorum nostrorum regum sive imperatorum exempla tenemus et eorum successores nobis beni-volentiores et devotiores habebimus, idque ad honorem atque utilitatem nostri regnique provenire non dubitamus.

Vorlage: St. 3190, Heinrich V. für den Ministerialen Eberhard. Philippus B bildet diese Arenga aus Formel 18 a und eigenem Diktat-

gut, wie es zumeist in St. 3178 erstmalig anklingt, und bringt sie noch-mals in St. 3366 A zur teilweisen Anwendung. Durch Konrads III . ersten Notar Arnoldus A wird diese Arenga zu einem Teil die Grundlage für St. 3386 (vgl. Formel 29 a) für Pfäfers und St. 3387 für Selz. Der Notar Heribert gebraucht die Formel in St. 3446 A für Hugo, einem Ministerialen des Markgrafen von Vohburg.

Formel 19. Si libertatem et iura ^cclesiis dei ab antecessoribus nostris regibus

sive imperatoribus collata confirmamus et corroboramus, hoc procul dubio et ad presentis nostri regni statum et ad ^tern? beatitudinis premium nobis profuturum fore credimus.

Vorlage: St. 3187, Heinrich V. für Waldkirch. In ihrem Hauptsatz geht diese von Philippus B verfaßte Arenga auf

die Vorurkunde DO. III . 157 zurück. Arnoldus A verwendet sie dann nebst anderem Formelgut in St. 3386 für Pfäfers, St. 3387 für Selz und St. 3389 für Einsiedeln.

Formel 20. Sicut deo disponente preesse constitutum est, ita indesinenter et

prodesse pro re et tempore divina institucione amonemur. Vorlage: St. 3159, Heinrich V. für die Bürger von Straßburg. Diese wohl von Philippus B stammende Formel wird in St. 3422 für

Rainer von Bulgaro in erweiterter Form verwendet.

Formel 21. Quoniam divina preordinante misericordia c^teris mortalibus quodam-

modo supereminemus, oportet, ut, cuius precellimus munere, illi omnino pareamus in operatione.

Vorlage: ?? für Fulda. Die Herkunft dieser von Heribert erstmals in St. 3445 für St. Ulrich

und Afra zu Augsburg angewendeten Arenga ist bisher verschieden ge-deutet worden. Während Zatschek eine deutliche Abhängigkeit von CU. 41 oder 43 erkennen wollte^^), hat Halleiner mit gutem Grund dem wider-sprochen und eine bessere Ableitung aus Formel 17 der Formulae imperiales

") mÖG. 41, S. 102, Anm. 14.

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Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei 79

gegeben^). Die tatsächliche Vorlage wird aber ein nach dieser Formel ge-staltetes Diplom eines späten Karolingers für Fulda gewesen sein, das in seinem Diktat ziemlich gleich einem Diplom Ludwigs des Kindes von 900 (Mühlbacher^ 1987) gewesen sein muß, wie eine Gegenüberstellung zeigt^®).

Heribert verwendet die Formel noch in St. 3442 für Ranshofen (nach St. 3445 im Juli 1142 ausgestellt) und St. 3449 für St. Florian, weiters Wolfger von Prüfening in St. 3450 für Freising. Genau nach Behelf ist das von Empfängerhand geschriebene St. 3466 für Paulinzelle, dement-sprechend auch die Nachurkunde St. 3485. Nach vierjähriger Unterbrechung seiner Kanzleitätigkeit schreibt Heribert in St. 3570 für St. Simon und Judas zu Goslar wieder genau die Formel nach dem Behelf aus. Weitere Verwendungen zeigen St. 3619 für das Lütticher Domkapitel, St. 3640 für Como, beide Male in der etwas abgeänderten Fassung von St. 3449, und St. 3756 über den Reichsfrieden, ein Anklingen hat der Brief an den Kardinal Roland (Alexander III.) St. 3869.

Formel 22. Si ecclesiis divino cultui mancipatis et fratribus inibi deo famulantibus

imperialis patrocinii nostri solacium prebuerimus, nos inde procul dubio divinitus remunerari non diffidimus.

Vorlage: St. 3076, Heinrich V. für Schaffhausen. Einzige Anwendung in der Empfängerfertigung St. 3547 für Ichters-

hausen, das ansonst ganz nach St. 3116, der Stiftungsbestätigung der benachbarten Abtei Paulinzelle durch Heinrich V., die jedoch keine Arenga hatte (!), abgefaßt ist^').

Formel 23. Decet imperatoriam clementiam servorum dei equis petitionibus

adquiescere et iusta deoque placita desideria, u t ad effectum promo-veantur, annuere.

Vorlage: St. 2991 a, Heinrich IV. für Montecassino. In den Empfängerfertigungen St. 3632 für Moggio und St. 4114 für

Ichtershausen wird diese Formel fast vollständig, in St. 3860 für S. Pietro zu Modena, das wohl eine Kanzleihand geschrieben haben wird, dagegen nur teilweise benützt.

m ö G . 44, S. 37, Anm. 27. Pormulae imperiales 17 (z. B. D. Ludwig d. D. 15 für Fulda): Constat nos

divina dispensante gratia eeteris mortalibus supereminere, unde oportet, ut, cuius praecellimus munere, eius studeamus modis omnibus voluntati parere . . .

Mühlbacher'' 1987, Lud^vig d. K. für Fulda: Constat igitur nos divina providente dementia c?teris quodammodo mortalibus preferri, unde oportet oensemus, ut cuius preceUimus munere, iUi omnio pareamus operatione.

") Diese Formel liefert neben anderen einen klaren Beweis für die Herkunft aus einem Formularbehelf, da das Zisterzienserinnenkloster Ichtershausen ja erst 1147 gegründet wurde und die Arenga der Vorlage nur einmal für Schaffhausen zur An-wendung gelangte.

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80 Friedrich H a u s m a n n

Gruppe C. Formel 24.

Desiderium, quod ad religionis propositum et animarum salutem noscitur pertinere, animo nos decet libenti concedere et petentium votis congruum impertiri suffragium.

Vorlage: JL. 7953, Innozenz II. für Lützel. Diese aus der Formel 101 des Liber diurnus gebildete Arenga findet

sich in einer Königsurkunde erstmalig in den Empfängerfertigungen St. 3388 für Lützel und nochmals in St. 3737 für das gleiche elsässische Zisterzienserkloster. Nach der Fassung des St. 3737 wird die Formel dann oft ausgeschrieben in St. 4532 ( = 3737 A) für die schwäbische Zisterze Kaisheim durch einen würzburgischen Gelegenheitsschreiber®®), St. 3738 für Neuburg im hl. Forst, St. 3745 für Cherlieu und Acey, St. 3745 A für Clairefontaine, St. 3746 für Bellevaux, La Charite und Gräce-Dieu und St. 3791 für Bitaine, lauter Zisterzen im Elsaß bzw. in Burgund. Das aus der Kanzlei stammende St. 3952 A für das Chorherrenstift Bellefontaine zeigt eine etwas abgeänderte Anwendung. Die späte, abgewandelte Be-nützung der Formel in der Empfängerfertigung St. 4481 für die elsässische Zisterze Königsbruck geht nicht auf den Behelf direkt zurück, sondern wohl auf ein Vorbild in einem der Klöster des Elsaß.

Die Diplome dieser Gruppe haben nicht nur die Arenga, sondern auch viele andere Teile des Formulars mit ihrer Vorlage und damit mit dem päpstlichen Vorbild gemein, so daß H. Hirsch hier ein Empfängerkonzept unter den Zisterzen des Elsaß und Burgunds ausgetauscht sehen wollte^®) und nicht, wie Erben zuerst annahm, die Verwendung eines Empfänger-konzeptes in der Kanzlei als Formularbehelf. Für Erbens und gegen Hirsch' Meinung spricht aber die Anwendung in St. 4532 und 3952 A, weiters auch das Auftreten der Formel in Zeiten, in denen die Behelfe überhaupt sehr stark benützt werden.

Formel 25. Religiosis desideriis dignum est facilem prebere consensum, ut fideUs

devotio celerem sortiatur effectum. Vorlage: JL. 6230, Paschal II. für St. Lambrecht. Für St. 3558 für St. Lambrecht hat sich der Notar Arnoldus H ein-

fach ein Papstprivileg dieses Klosters zur Vorlage genommen und sein Konzept dann den Formularbehelfen beigefügt, denn es findet sich später eine andere Anwendung in der Kanzlei in St. 3734 für Maulbronn, ohne daß hier ein entsprechendes päpstliches Privileg mit einem solchen Initium nachweisbar wäre, das erneut als Vorlage gedient haben könnte. Die teil-

Die gleiche Hand zeigen zwei Urkunden B. Gebhards II. von Würzburg von 1156 für Aura (München HStA. Würzb. Höchst. Urk. n. 7118; Mon. Boica 45, 18 n. 10) und 1157 für Neusaß (Stuttgart StA.; Wirtemb. UB. 2, 115 n. 362).

H. Hirsch, Die elsässisch-burgundischen Zisterzienserprivilegien Friedrichs I. Elsaß-Lothrmgisches Jahrbuch 18 (1939), S. 47 ff.

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Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei 81

weisen An Wendlingen in St. 3901 und damit auch 3905 für Passau, sowie in St. 3903 für das Kloster del Senatore zu Pavia werden vielleicht nur mehr durch ein bloßes Fortleben dieses Formelgutes in der Kanzleitradition zu erklären sein.

Formel 26. Piae postulatio voluntatis debet effectu prosequente compleri, ut

devotionis sinceritas laudabiliter enitescat et utilitas postulata vires indubitanter assumat.

Vorlage: ?? (z.B. JL. 7984, Innozenz II. für Muri)"). Arnoldus H gebraucht diese Arenga in St. 3561 für Basel, ohne daß

sich für diesen Empfänger ein päpstliches Privileg mit einem solchen Initium nachweisen läßt. In erweiterter Form kommt die Arenga aber-mals zur Anwendung in St. 3585 für Floreffe und damit auch in der Nach-urkunde St. 3655 bzw. in dem am gleichen Tag ausgestellten St. 3656 für Gembloux, das somit kaum aus dem Behelf ausgeschrieben worden sein wird. Eine Teilbenützung dieser Formel zeigt noch St. 3755 für die Johan-niter in Österreich. Das Nachklingen einer Wendung in St. 3882 für Bosau wird gleich dem von Formel 25 zu erklären sein.

Formel 27. Decet omnes christianae amatores religionem diligere et loca venera-

bilia divino obsequio mancipata congrua in domino protectione fovere. Vorlage: ?? (z.B. JL. 8239, Innozenz II. für Amstein)'»). Woher der im Jahre 1152 oft beschäftigte Kanzleinotar, dessen Schrift

und Sprachgut einwandfrei auf eine frühere Tätigkeit in der päpstlichen Kanzlei hinweisen, diese Formel eigentlich genommen hat, die er in St. 3637 für Beinwil und dann in St. 3643 für Salem anwendet, ist nicht klar zu ersehen. Als Vorbild kommt nur der Nachsatz des mit „Ad hoc universalis ecclesiae" beginnenden Initiums päpstlicher Privilegien in Frage und da nur, wie K. HeUeiner nachgewiesen hat®^), in einer ganz bestimmten seltenen Abart, die sich allein in JL. 7200, 8139, 8239 und 8838 bisher nach-weisen ließ.

Ein anderer Kanzleischreiber verwendet die Formel noch in St. 3762 für St. Emmeram und Regensburg und in St. 3996 für Ss. Salvatore e Giulia zu Brescia.

Formel 28. Desiderium, quod ad rehgionis propositum et animarum salutem per-

tinere cognoscitur, animo nos decet libenti concedere et petentium desideriis congruum impertiri suffragium.

Vorlage: JL. 8862, Eugen III. für Salem.

ä») Das Beispiel ist willkürlich gewählt. ») MIÖG. 44, S. 41.

6 MIÖG., Bd. 58. Brought to you by | New York University Elmer Holmes Bobst LibraryAuthenticated

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82 Friedrich H a u s m a n n

Diese gleich der Formel 24 abzuleitenden Arenga ist durch Arnoldus H zuerst in St. 3731 für Salem ausgeschrieben worden und stellt so einen ParaUelfall zu Formel 25 dar. Das zur gleichen Zeit entstandene St. 3730 für Konstanz zeigt schon eine erweiterte Fassung. Der erste Satz der Arenga von St. 3755 für die Johanniter in Österreich gebraucht diese Formel und eine weitere Anwendung zeigt St. 3800 für Neuburg im hl. Forst, das meist fälschlich mit den Diplomen, die nach Formel 24 gehen, vermengt wurde^).

*

Für diese Gruppe C finden sich scheinbar noch weitere Formeln, die bei genauerer Untersuchung für eine Zuweisung zu den Formidarbehelfen der staufischen Kanzlei dann aber doch nicht in Frage kommen. Ein Bei-spiel dafür ist die Arenga von St. 3524 für Michelsberg bei Bamberg, die der Gelegenheitsschreiber Ba I zumeist aus den Initien von JL. 7946 für Bamberg und JL. 7047 für die Bamberger Klöster zusammengestellt hat. Der nach JL. 7946 lautende Teil findet sich nochmals in St. 3651 für Ell-wangen vermengt mit anderen päpsthchem Formelgut, wobei Ellwangen kein Papstprivileg mit,einem entsprechenden Initium besitzt. Und doch liegt hier keine Verwendung eines Formularbehelfes vor, denn St. 3651 schrieb der schon genannte Notar mit der kurialer Schrift- und Sprach-gewohnheit! Aus gleichem Grunde blieben auch St. 3621, 3642, 3648 und 3668, von diesem Notar verfaßt, unberücksichtigt und ebenso St. 3636, das nach JL. 9168 für den gleichen Empfänger geht und dessen Arenga keine spätere Anwendung mehr gefunden hat. Letzteres gilt weiters auch für St. 3400 (nach JL. 7693), St. 3402 (nach JL. 7398) und St. 3765 für Bildhausen, das nach JL. 8213 für das benachbarte Ebrach abgefaßt ist.

Gruppe D. Formel 29 a.

Si rehgiosorum virorum dignis petitionibus acquiescimus, si bona ^cclesiis dei coUata conservamus, conservata quoque regalibus scriptis corroboramus, antecessorum nostroriun regum sive imperatorum exempla imitamur et id nobis tam ad presentis vitg tranquiUitatem quam futur? beatitudinem promerendam profuturum non dubitamus.

Vorlage: St. 3386, Konrad lU. für Pfäfers. Arnoldus A bildete diese Arenga aus Formel 18 c und 19, den ab-

schließenden Teil des Hauptsatzes aber aus einer nicht mehr genau er-weisbaren Karolingerur künde, die vielleicht das verschollene Diplom Ludwigs d. Fr. für Pfäfers (Mühlbacher^ Verl. Urk. n. 410) oder ein Diplom Zwentibolds für Trier (Mühlbacher^ 1975), das zur Abfassungszeit von St. 3386 mit anderen Vorurkunden für St. 3392 in der Kanzlei gelegen hat^),

") Man vergleiche das charakteristische „cognoscitur" in der Arenga und die vielen anderen Unterschiede im übrigen Formular gegenüber Formel 24.

") Für die Verwendung des Zwentibolddiploms spricht der teilweise gleiche Wortlaut des genannten Satzteiles und die Tatsache, daß für das gleichzeitig verfaßte

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Pormularbehelfe der frühen Stauferkanzlei 83

gewesen sein könnte. Ainoldus A verwendet die Formel dann noch in St. 3389 für Einsiedeln (mit Teilen der Formel 19) und in St. 3412 für Freising, das eine Art Zusammenfassung der verschiedenen auf Philippus B zurückgehenden Formeln darstellt. Ein Nachklingen dieser Zusammen-fassung zeigt St. 3414 für Hirzenach (zumeist nach Formel 18 b) und das von Heribert geschriebene St. 3432 für Brauweiler. Zu einem Teil verwendet Heribert die Formel in St. 3452 a für Bürgel, in St. 3469 für Pforta hält er sich mehr an die Fassung von St. 3412 imd St. 3503 für Utrecht bringt wieder eine Teilanwendung, die dadurch auch in der Nachurkunde St. 4129 vorkommt. Der unter Heriberts Leitung in St. 3516 für Fredelsloh erst-malig arbeitende Arnoldus G verwendet hier die Formel nur teilweise, dies somit auch die Nachurkunde St. 3669 und das gleichzeitige St. 3670 für den gleichen Empfänger, und ebenso dann in St. 3529 für Lorsch, das selbst zur Formel wird. Spätere Teilbenützungen und Anklänge zeigen St. 3660 für Kainer von Bulgaro, St. 3693 für Herzog Gottfried von Löwen (Nd. Lothringen) imd St. 3901 bzw. 3905 für Passau.

Das verunechtete St. 3380 für Naumburg, das bereits vor St. 3386 abgefaßt sein will, zeigt dennoch viele Anklänge an diese Formel und auch im sonstigen Formular ist die Benützung des Behelfs klar zu ersehen. Die Verwendung des Behelfs in diesem Falle ist also ebenfalls sicher, nicht jedoch die Herstellung der echten Vorlage in der Kanzlei oder durch den Empfänger und der Zeitpunkt der Abfassung.

Formel 29 b. Si antecessorum nostrorum regum seu imperatorimi pi^ devotionis

limitem prosequentes ad cultum divin§ religionis regalibus abbatiis in posterum providere et de statu et profectu illarimi pro debito regi^ auctoritatis oportun? ordinäre studebimus, id nobis tarn ad presentis Vit? tranquillitatem quam ad futuram beatitudinem promerendam profuturum non ambigimus.

Vorlage: St. 3529, Konrad III. für Lorsch.

Diese von Arnoldus G aus Formel 29 a entwickelte Formel verwendet ein Empfängerschreiber in dem wohl gleichzeitig mit St. 3529 entstandenen St. 3601 für Gottesgnaden; weiters wird sie ausgeschrieben in St. 3550 für Waldhausen, St. 3563 für Würzburg und Ebrach, dessen beide Exemplare von Würzburger Gelegenheitsschreibern mundiert sind, und St. 3571 für Ringelheim. Teilweise Anwendung bringen St. 3573 für St. Blasien und Schaffhausen und St. 3582 für S. Nicolö di Rialto zu Venedig (neben Formel 3 b), in größerem Ausmaß dann St. 3596 für Detzeln und St. 3644 für S. Benedetto di Polirone, alle von Arnoldus H verfertigt. Weitere Be-s t . 3392 für Trier auch ein eigentlich das Stift St. Servaz zu Maastricht betreffendes Diplom, nämlich D. Amolf 53, und nicht ein auf St. Maximin bezugnehmendes als Vorlage verwendet wurde. Zatscheks Annahme in MIÖG. 41, S. 105 von einer Be-nützung des CU. 42 für St. 3392 ist unzutreffend.

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84 Friedrich H a u s m a n n

nützung der Formel in der Kanzlei zeigen St. 3763 für Neusaß, St. 3783 für Treviso und St. 3788 A für Balerne. Die Empfängerfertigung St. 3799 für St. Martin am Zürichberg hat sich St. 3596 des benachbarten Detzeln zum Vorbild genommen.

Formel 30. Regi^ celsitudinis est ecclesiarum paei ac quieti in omnibus providere

clementer et, quod iustiti^ proprium est, sua unicuique sine alicuius detri-menti iniuria conservare.

Vorlage: St. 3455, Konrad III. für Benediktbeuern. Diese von Wibald von Stablo stilisierte Arenga verwendet Heribert nach

Jahresfrist in St. 3476 für St. Peter zu Salzburg und St. 3477 für Nonantola.

Formel 31 a. Imperialem munificentiam decet virtutem premia merentibus tribuere

et fidelissimos quosque dignis honorare benefitiis. Sic enim et ad serviendum promptiores fiunt domesti et in bonam spem certius rei geruntur alieni.

Vorlage: St. 3476 a, Konrad III. für Bertold von Borgo S. Donino.

Formel 31 b. Principalem munificentiam decet virtutem premia merentibus tribuere

et fidelissimos quosque dignis bonorum gradibus provectos c^teris circa res imperiales devotis in exemplum et bong spei Signum collocare.

Vorlage: St. 3483, Konrad III. für St. Simon und Judas, Goslar. Heribert bildete die Formel in der echten Vorlage von St. 3476 a und

einige Monate später verwendet sie Wibald von Stablo in St. 3480 für Reinhausen, wobei er sie etwas erweitert und umbildet. Anklänge an diese Formel 31 a zeigen dann die Diktate Wibalds in St. 3541 für Herford, St. 3542—3544 für Korvei und St. 3581 für Waulsort, dementsprechend die Nachurkunden St. 3624 für Waulsort und St. 3626 für Korvei.

Aus Formel 31 a und der erweiterten Fassung in St. 3480 bildet Wibald in St. 3483 für das Reichsstift zu Goslar die Formel 31 b, die nun oft ausgeschrieben wird in St. 3495 für Raimund de Baux, St. 3674 für Vienne, St. 3675 für Arles, St. 3676 für Silvio de Clerieu, St. 3722 für die Stadtgemeinde Pisa und St. 3780 für Vienne. Die Anklänge in St. 3918 und 3927 sind wie die von Formel 25 wohl zu erklären.

Formel 32. Imperiahs bene de se merentibus benefacere Semper consuevit et,

cum ad fideles suos dexteram pietatis extendit, familiaribus maxime ac fidelioribus congrua beneficia et honores impendere debet.

Vorlage: St. 3758, Friedrich I. für Würzburg. Diese in der Kanzlei entstandene Formel wird erst nach Jahren wieder

verwendet in St. 3916 für Belluno, St. 3960 für die Kirche von Borgo S. Donino und St. 4030 für die Bewohner des Val Camonica. Die Fassung

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Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei 85

von St. 4030 wird dann weiter ausgeschrieben in St. 4032 für den Mark-grafen von Montferrat, St. 4034 für die Herren und Capitane von Locarno und nach mehr als zwei Monaten noch in St. 4038 für Besan9on. Spätere Teilbenützungen zeigen St. 4060 für St. Marien zu Aachen und St. 4079 für Rainer de Ricasolis.

Formel 33. Quam vis omnibus, qui imperatori^ libertatis filii esse dinoscuntur,

tutel? imperialis iure debeamus presidium, quadam tarnen speciali prero-gativa dilectionis illi a nobis sunt amplectendi, quorum et devotio in argumentum fidei magis est cognita et fidelitas ipsa ad exaltandam nostr§ imperialis coron^ gloriam amplius est operibus comprobata.

Vorlage: St. 3830, Eriedrichl. für die Stadt Siena. Der seit Ende 1158 auftretende und dann sehr viel beschäftigte Notar,

der diese Formel in St. 3830 zuerst gebraucht, verwendete sie nochmals in St. 3832 für die Stadt Lodi. Ein anderer Kanzleischreiber wendet die Formel dann in St. 3876 für Tinto Mussa de Gatta an und wieder ein anderer nach mehrjährigem Zwischenraum in St. 4004 für die Camaldulenser und St. 4007 für S. Severo in Classe (hier auch ein Anklang der Formel 9).

*

Zur Gruppe D gehören nur scheinbar eine ganze Reihe anderer Formel, die neben der Verwendung durch einen Notar manchmal auch eine solche durch einen anderen Schreiber aufweisen. Als Beispiel sei hier angeführt: Heribert gebraucht die Arenga „Equitas iustici?" in St. 3415, 3419, 3420, 3431, z. T. 3434, 3438, 3451 und 3497, sowie in 3501 und 3600. Die einzige Verwendung durch Wolfger von Prüfening, dem Gelegenheitsschreiber von St. 3430, geht auf die Benützung von St. 3415 für und in Prüfening zurück. In anderen Fällen dagegen ist die vereinzelte Verwendung einer Arenga durch einen anderen Schreiber wieder mit der gleichzeitigen Abfassung zu erklären. In allen den Fällen, in denen nicht die ganze Arenga, wohl aber mehr oder weniger große Teile oder Wendungen gelegentlich auch von einem anderen Notar als wie dem richtigen Verfasser verwendet werden, ist die Bedeutung der in der Kanzlei lebendigen Stiltradition, d. h. die Gedächtniskraft der Notare nicht zu unterschätzen, wofür sich in einem Briefe Wibalds von Stablo ein klarer Beweis findet®*).

I I I .

Nachdem mit den oben gebrachten 33 bzw. 38 Formeln der Inhalt der Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei — soweit dies eben mittels der Arengen möglich ist — erschlossen und deren Anwendung aufgezeigt wurde, kann nun an eine Verwertung der dabei gemachten Beobachtungen geschritten werden.

'*) Jaffe, Mon. Corbeiensia 502 n. 374. — Diesen freundlichen Hinweis verdanke ich meinem Kollegen in der Wiener Diplomata-Abteilung Herrn Dr. Hans Conrad Peyer.

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86 Friedrich H a u s m a n n

1. Philippus B, der aus dem Bamberger Klerus hervorgegangene®®) letzte Kanzleinotar Heinrichs V., hat sich für seinen eigenen Gebrauch in der Reichskanzlei einen Formularbehelf zusammengestellt und diesen auch verwendet. Als Vorlagen für diese Behelfe dienten ihm Kaiser- und Papsturkunden, die er im Original oder in Handschriften vor allem im Archiv des Hochstiftes Bamberg sowie in den Klosterarchiven von Ensdorf, St. Emmeram zu Regensburg und wohl auch Lorsch, Fulda u. a. selbst eingesehen oder in abschriftlicher Form für diesen Zweck erhalten hat. Einige Formeln kann er nur aus Konzepten für Diplome Heinrichs IV. und Heinrichs V., die zur Zeit seiner Kanzleitätigkeit noch in der Reichs-kanzlei vorhanden gewesen sein müssen®®), geschöpft haben.

Beweise dafür sind einmal die Anwendungen der Formeln 1, 2, 3 a, 4 und 18 a durch Philippus B, die sich in keinem Fall mit einem Vorliegen der diesen Formeln zugrunde liegenden Diplome oder Abschriften von diesen als Vorurkunden in der Kanzlei erklären lassen. Des weiteren zeigt Formel 2 ganz deutlich, daß die späteren Anwendungen in der Staufer-kanzlei weder auf die Vorlage dieser Formel noch auf die mit dem Original der Vorlage gleichlautende Überlieferung im CU. zurückgehen, sondern daß sie einzig und allein auf der Fassung, d. h. auf dem Konzept des Phihppus B beruhen: Sie haben nämlich die gleiche kleine Abweichung gegenüber der Vorlage von Formel 2, so wie diese in St. 3189 A vorkommt und ihr sonstiges Formidar hat nichts mit der Vorlage oder dem CU. gemein, wohl aber ist dieses mit dem von St. 3189 A ziemUch gleichlautend!

Die Herkunft vieler Stücke des Behelfes, die mit denen des CU. zu einem großen Teil gleichlautend sind, aus Bamberg und seinem Kreis haben Hußl und auch Hirsch einwandfrei erwiesen; hinsichtlich der Vor-lagen aus St. Emmeram, Lorsch, Fulda usw. war dies im gleichen Maße bisher nicht möglich. Durch die Mittlerrolle des Philippus B ist, wie noch gezeigt wird, eine Erklärung des Weges dieser Formeln zum Behelf und weiter zum CU. möglich und gleiches gilt vor allem für die Formeln 22 und 23. Entsprechend den bei Formel 2 gewonnenen Erkenntnissen ist nämlich die Überlieferung dieser Formeln oder älteren Konzepte aus der salischen Kanzlei in die der ersten Stauf er, da 1125 durch Lothar III. ein vollständiger Bruch in der bisherigen personellen und formalen Tradition der Reichskanzlei herbeigeführt wurde, nur durch Philippus B möglich, der ja tatsächlich in der Zeit von Konrads III. Gegenkönigtum nochmals in dessen Kanzlei tätig war.

2. Die Anregung zur Anlage eines solchen Formularbehelfs hat Philippus B wahrscheinlich von Udalrich, dem Domkustos von Bamberg und Kompilator der nach ihm benannten Mustersammlung, erhalten, denn in der Reichskanzlei war seit rund zwei Jahrhunderten, seit den Formulae imperiales der Karolingerzeit kein Formularbehelf mehr in Gebrauch.

ä') Zur Herkunft des Philippus B vgl. MIÖG. 42, S. 7 f. ") Über Konzepte in der Reichskanzlei vgl. H. Zatschek, Studien zur mittel-

alterlichen Urkundenlehre (1929), S. 5 ff. und S. 35 f.

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Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei 87

Für Udabich hatte diese Anregung später eine gute Rückwirkung, denn Philippus B muß ihm seinen Behelf zeitweise zur Abfassung des CU. zur Verfügung gestellt haben. Daß es so und nicht umgekehrt war, zeigt sich aus der Benützung des Behelfs durch Philippus B, die von 1121 bis Juni 1123, zuletzt immer häufiger, erfolgte und dann bis 1125, dem Ende der Tätigkeit des Philippus B in der salischen Kanzlei und gleichzeitig dem Jahr der Widmung des CU. an den Bischof von Würzburg, gänzlich aussetzt!

Udalrich entnahm sich dem Behelf nur die Stücke, die ihm für seine Mustersammlung für die ars dictandi geeignet schienen®'). Bei den ihm nicht selbst erreichbaren Stücken aus St. Emmeram, Fulda, Lorsch usw. hielt er sich zumeist an die Fassungen des Behelfs, bei den ihm zu Bamberg zugänglichen Stücken scheint er aber die Vorlagen selbst nochmals ein-gesehen zu haben, wenn er nicht überhaupt einst für Philippus B die Abschriften dieser Vorlagen besorgt hatte. So erklären sich nun am besten die gleichen Abweichungen in den Arengen von CU. 26, 27 und 64 ent-sprechend denen der Formeln 12, 6 und 13 und im Gegensatz zu den Vor-lagen in St. Emmeram und Lorsch! Andererseits auch wieder die Gleichheit von CU. 109 mit der Vorlage in Bamberg gegenüber der Formel 2. Daß Udalrich nach eigenem Gutdünken stilistische Veränderungen vornahm zeigt z. B. CU. 42, welche Formel gegenüber der entsprechenden Formel 8 des Behelfs, die sich genau an die Vorlage in St. Emmeram gehalten hat und so auch später ausgeschrieben wurde, eine Ergänzung aufweist.

3. Die auf PhiUppus B in ihrem Kern zurückgehenden Formular-behelfe der frühen Stauferkanzlei sind somit mit der Urkundensammlung des CU. nur nahe verwandt, nicht aber gleich.

Ob Behelf und CU. außer den in der Gruppe A gebrachten 18 Formeln noch andere gemeinsam hatten, kann mangels einer späteren Anwendung dieser Formeln nicht mit Sicherheit gesagt werden. Bei den Stücken aus St. Emmeram, Lorsch und Fulda u. a., die der CU. außer den genannten bietet, wird es gewiß so gewesen sein. Bei den Formeln Bamberger Pro-venienz kann, muß es aber nicht sein.

4. Der Inhalt des Behelfs zur Zeit des Philippus B ist mit allen Formeln der Gruppen A und B, wozu noch die unter 3. genannten Stücke kommen können, gegeben. Formel 18 b, 18 c, 19 und 20 entstammen dabei dem Diktat des Philippus B selbst.

Ein Versuch, den Inhalt des Behelfs noch weiter mittels des anderen Formulars zu erschließen, mußte aus verschiedenen Gründen fallen gelassen werden, nicht zuletzt darum, weil hier lange nicht so wie bei den Arengen die persönliche Eigenart der Notare zum Ausdruck kommen kann.

5. Die äußere Form des Kanzleibehelfs war höchstens die eines Perga-mentheftes, wenn es sich nicht gar nur um lose aneinander geheftete Perga-mentblätter mit Urkundenabschriften und Konzepten gehandelt hat. Eine solche Form ermögUchte die leichte Mitführung auf den Reisen der Kanzlei

Zur Anlage des CU. vgl. C. Erdmann, Die Bamberger Domsehule im In-vestiturstreit. Zs. f. bayr. Landesgesch. 9 (1936), S. 2 ff.

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88 Friedrich H a u s m a n n

und eine jederzeit mögliche Erweiterung, wie sie schon bei Gruppe B, vor allem dann aber mit den Formeln der Gruppen C und D erfolgt ist — ebenso aber auch den Verlust einzelner Formeln und endlich gar den des Behelfs überhaupt.

6. Nach der Fertigstellung des CU. hat Philippus B seine Behelfe wieder an sich genommen, denn in der Zeit seiner neuerlichen Kanzlei-tätigkeit unter dem Gegenkönig Konrad verwendet er diese nochmals. Konrad I I I . als Erbe und Rechtsnachfolger Heinrichs V. hat ja in der Zeit seines Gegenkönigtums diesen erfahrenen Kanzleimann seines Oheims in seine Dienste genommen und ziemlich wahrscheinlich sogar zu seinem Kanzler erhoben®®). Damit ist aber die Brücke zwischen der saHschen und der frühen staufischen Kanzlei geschlagen, auf der die Formularbehelfe des Philippus B in andere Hände der späteren Kanzlei Konrads III . gelangen konnten.

7. Das Auftreten von Formularbehelfen in der frühen staufischen Kanzlei hat die bisherige Forschung fast stets mit dem Einfluß der würz-burgischen Schreibkräfte in der Reichskanzlei in Zusammenhang gebracht, weil sie fast nur die mit dem CU. gleichlautenden Stücke der Formular-behelfe kannte. Die folgende Übersicht über die Anwendung der Behelfe zeigt aber, wie sehr diese Annahmen einseitig sind. Nicht nur würzburgische Schreiber, sondern auch solche verschiedenster Herkunft haben die Behelfe benützt und vor allem die unter Konrad anfangs vorherrschend aus der Erzdiözese Köln, also aus der Lütticher Schriftprovinz kommenden Notare haben diese nach 1138 zuerst richtig angewendet und weiter überliefert.

8. Der Weg der Formularbehelfe von Philippus B zu den nieder-rheinischen Notaren Arnoldus A, Arnoldus E ( = Wibald von Stablo) und Arnoldus F ( = Heribert) ging kaum über Würzburg oder Bamberg, viel eher — volle Sicherheit wird sich hier leider kaum mehr gewinnen lassen — über den mit der Lütticher Schriftprovinz in engen Beziehungen stehenden königlichen Kaplan Konrad. In St. 3366 A erscheint nämlich unter den deutschen Zeugen ein Conradus capellarius und ab 1139 findet sich in kölnischen Urkunden®®) imd mehr noch in denen Konrads I I I . ein Conradus capellanus, der hier ausdrücklich als Bruder des Königs, als dessen Kaplan und als Domherr von Köln, später dann als Dompropst von Utrecht und Hildesheim — unter Barbarossa ist er sogar zum Bischof von Passau und endlich zum Erzbischof von Salzburg erhoben worden —bezeichnet wird*®).

") Der Rekognitionszeile von St. 3366 A, der einzigen echten Urkunde Konrada aus der Zeit seines Gegenkönigtums, ist in dieser Hinsicht bisher keine Beachtung ge-schenkt worden. Sie zeigt nämlich, soweit der geringe Schriftbestand dies eben er-möglicht, gleichen Duktus und ziemlich gleiche Formen mit der Schrift des Philippus B, dessen Diktat bereits H. Hirsch einwandfrei in diesem Diplom nachgewiesen hat, und muß, nach der Namensform des Kanzlers zu schließen, von einem Deutschen ge-schrieben sein. Damit wäre eine Gleichsetzung des Philippus B mit dem Kanzler Heinrich gegeben und auch ziemlich wahrscheinlich.

ä') R. Knipping, Die Regesten der Erzbischöfe von Köln imM.A.2n.373 und 375. ") St. 3385, 3395, 3403, 3404 usw.

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Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei 89

Dieser Konrad, ein Babenberger und Halbbruder des ersten staufischen Königs, kann 1129 trotz seines damals noch jugendlichen Alters durchaus der Hofkapelle angehört haben, dem Titel nach sogar deren Leiter gewesen sein, denn es findet sich weder unter Konrad I I I . noch unter seinen beiden Vorgängern ein gleichnamiger anderer Kaplan — einer Gleichsetzung des Kaplans Konrad von 1129 mit dem von 1139 steht somit nichts im Wege. Gerade er könnte sehr gut von Philippus B (Kanzler Heinrich) die Formu-larbehelfe erhalten und dann an die niederrheinischen Notare Konrads I I I . nach 1138 überliefert haben.

9. Der von Philippus B überkommende Kanzleibehelf ist in der staufischen Kanzlei langsam um die Formeln der Gruppen C und D er-weitert worden, die teils auf Konzepte einzelner Notare, teils auf Abschriften von Vorurkunden, die zu Konzeptzwecken von Empfängerschreibern oder auch Kanzleikräften hergestellt worden waren, zurückgehen. Ob die in der Kanzlei noch sonst nachweisbaren Formeln, die praktisch nur von ihren Verfassern meist allein ausgeschrieben wurden und darum nur mit einigen Beispielen in der Gruppe D Erwähnung finden konnten, im Behelf gestanden haben, muß offen gelassen werden, da sie sich durchaus auch im gutgeschulten Gedächtnis der Notare durch längere Zeit erhalten haben können.

10. Die Formularbehelfe sind in der staufischen Kanzlei in ver-schiedenster Art und Weise verwendet worden, wobei nicht nur die Arengen, sondern auch andere Teile des Formulars wie Korroboration, Pönformel (hier ist besonders die für PhiUppus B charakteristische Wendung „auri purissimi" von vielen Notaren ins eigene Diktatgut übernommen worden) oder Zeugenankündigung u. a. ausgeschrieben wurden. Manche Notare ver-wendeten den Behelf nur am Beginn ihrer Tätigkeit, als sie sich erst in den Stil der Kanzlei einarbeiten mußten, z. B. Arnoldus G in seinem ersten Diplom St. 3516 oder der in der folgenden Übersicht mit E bezeichnete Kanzleischreiber in St. 3780, der allerdings auch in der Folgezeit fast stets den Behelf für sein Diktat benötigte, andere wieder zu verschiedenen Zeiten, ohne daß im einzelnen ein besonderer Grund dafür zu erkennen wäre. Nach längerer Unterbrechung ihrer Tätigkeit in der Kanzlei haben manche Notare, die sonst die Behelfe nur wenig benützten, doch gerne auf diese zurückgegriffen, z. B. Heribert in St. 3570 oder der Notar C in St. 3734. Daß nur gelegentlich im Bem-kundungsgeschäft tätige Kanzlei-kräfte oder die überhaupt nicht zur Kanzlei gehörenden Gelegenheits-und vor allem Empfängerschreiber mit den Behelfen arbeiteten, erscheint direkt selbstverständlich; Beispiel für den ersten Fall ist der spätere Protonotar Heinrich von Würzburg in St. 3773, für den anderen die Gelegenheitsschreiber von St. 3563 oder 4532 ( = 3737 A) und hinsicht-lich der Empfängerschreiber vergleiche man am besten die folgende Übersicht.

Zur Anwendungsart der Behelfe muß hier auch bemerkt werden, daß in der Regel nur eine Formel ausgeschrieben wurde. Vom Jahre 1157

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90 Friedrich H a u s m a n n

an ändert sich dies bei manchen Notaren, die nun gerne mehrere Formehi aneinanderreihen oder ineinanderarbeiten, wobei sie oft viel eigenes Diktat-gut dazwischen setzen oder anhängen.

11. Die Untersuchungen über die in der Kanzlei der ersten Stauf er verwendeten Formularbehelfe hinsichthch ihrer Herkunft, Anwendung und ihrem Verhältnis zur Urkundensammlung des CU. sind mit den vor-stehenden Ausführungen im wesenthchen zu ihrem Ende gekommen. Es bleibt abschUeßend nur mehr eine kurze Darstellung über die Zeit der Verwendung, die in der folgenden Übersicht bis ins einzelne noch belegt wird.

Phihppus B, der den Grundstock zum Kanzleibehelf gelegt hat, ver-wendete ihn nur zu einem kleinen Teil in den Jahren 1121 bis Juni 1123 und nochmals im Jahre 1129. Dazwischen gebrauchte Udalrich von Bam-berg den Behelf als eine seiner Quellen für die nach ihm benannte Muster-sammlung der ars dictandi.

Über den Kaplan Konrad kamen die Pormularbehelfe wahrscheinlich in die spätere Kanzlei Konrads III . , wo sie bereits um die Mitte 1138, ge-sichert jedoch erst im Mai 1139 wieder zur Anwendung gelangten. Da damals in der Kanzlei eine eigene gefestigte stiHstische Tradition bestand, wurden die Behelfe nur gelegentlich verwendet. Als mit dem Kreuzzug 1147—49 ein Bruch in dieser Tradition eintrat, als an Stelle der bisher fast durchwegs vom Niederrhein kommenden Kanzleibeamten die aus der Würzburger Schreibschule zu größerer Bedeutung gelangten, fanden auch die Behelfe eine öftere Verwendung.

In den ersten Jahren Barbarossas ist die Benützung der Behelfe in der Kanzlei wieder sehr schwankend und wenig ins Gewicht fallend. Dies wird aber ab 1156 plötzlich ganz anders und von Februar 1157 bis März 1158 wird fast nur mit den Behelfen in der Kanzlei gearbeitet. Dann geht die Verwendung der Behelfe wieder stark zurück und im Juli 1170 findet sich die letzte Benützung. Der Gebrauch der Behelfe ist in der ganzen Zeit keineswegs auf die aus Würzburg kommenden Kanzleikräfte beschränkt, doch findet sich ein Ausklingen des ursprünglich aus den Behelfen stam-menden Formelgutes gerade bei diesen. Das Jahr 1170, in dem die For-mularbehelfe zu einer letzten Anwendung gelangten, ist in der Kanzlei Friedrichs I. auch sonst ein gewisser Einschnitt: Dem Verschwinden der Behelfe, das durchaus nicht auf einen Verlust zurückgeführt werden muß, steht das Absterben der Generation, die seit den Tagen Konrads III . das Personal der Kanzlei und der Hofkapelle, gleich ob vom Niederrhein oder aus Würzburg bzw. Bamberg stammend, gebildet hatte, gegenüber. Die seit zirka 1157—60 aufsteigende neue Generation in der Kanzlei bildet sich einen neuen Kanzleistil und wie ein Symbol dafür ist der Hingang des ersten Protonotars Heinrich von Würzburg, der den BeheK selbst benützt hat, im Jahre 1171 und die Nachfolge des gleichfalls aus Würzburg kom-menden zweiten Protonotars Wortwin, bei dem sich nur mehr vereinzelte Nachklänge des einst oft gebrauchten Formelgutes finden.

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Übersicht über die Anwendung der Formularbehelfe. V o r b e m e r k u n g : Die Anwendung von Formeln in Nachurkunden (NTJ) wird, obwohl ihr nur sekundäre

Bedeutung zukommt, der Vollständigkeit halber gebracht. In der Spalte Schreiber (Diktator) kann für das Kanzlei-personal Friedrichs I . aus bestimmten Gründen nur eine vorläufige Benennung mittels einfacher Siglen gegeben werden.

St. Empfänger Datierung Ausstellort Formel Schreiber (Diktator)

3168 Bamberg 1121 I I I 25 Regensburg 18 a, b Philippus B 3178 Utrecht und Mulden 1122 VI 2 Utrecht 18 a, b >t 3184 Schaffhausen (XI) Bamberg 1 3186 Alpirsbach 1123 I 23 Straßburg 1 ff

3189 A S. Frediano, Lucoa I I I 12 Speyer 2 (..) 3190 Ministeriale Eberhard I I I 25 »» 18 a, b ff

3191 Kaufungen V 8 (Neuhausen) 3 a »>

3192 Luxeuil VI 27 Straßburg 4

3366 A S. Ambrogio, Mailand 1129 VII 14 Mailand 18 b, c (,,) S. Ambrogio, Mailand Empf.

»3380 1138 VII 26 Quedlinburg 29 a (? Arnoldus A) 3386 Pfäfera 1139 V 28 Straßburg 18 c, 19 Arnoldus A 3387 Selz V 28 >» 18 c, 19 * »

3388 V 28 >> NU (24) Empf. 3389 Einsiedeln V 28 »> 19, 29 a Arnoldus A 3412 Freising 1140 V 3 Frankfurt 29 a »»

3414 Hirzenach (V) („) 18 b, 29 a (..) Empf.

3422 Rainer v. Bulgaro (XII) Komburg 20 Heribert

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Page 25: Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei

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Page 26: Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei

St. Empfänger Datierung Ausstellort Formel Schreiber (Diktator)

3570 St. Simon und Judas, Goslar 1150 (IV) 1

Fulda 21 Heribert 3571 Ringelheim VII 30 Würzburg 29 b Arnoldus H 3573 St. Blasien und Schaffhausen VIII 20 Rothenburg 29 b y>

3581 Waulsort 1151 V 17 Nimwegen 31 a (Wibald) 3582 S. Nicolö di Rialto, Venedig (VI 11) Regensburg 3 b, 29 b (Arnoldus H) 3585 Ploreffe (IX) Würzburg 26 (Wibald) 3595 Hertwig v. Iphofen XI 23 >» 3 b Arnoldus H 3596 Detzeln 1152 I 7 Konstanz 29 b »>

3619 Domkapitel Lüttich 1152 (III) Aachen j 21 (Heribert) 3624 Waulsort V 8 Goslar j NU = 3581 ? 3632 Moggio VII 5 Regensburg 23 (Empf.)

3637 Beinwil VII 29 Ulm 27 A

3638 Rüggisberg VII 30 » NU = 3538 »

3640 Como (VIII) 21 3643 Salem VIII 25 i Speyer 27 „ 3644 S. Benedetto di Polirone (IX) Fulda 29 b (Kanzlei)

3650 Speyer X 20 Würzburg 7 B j 3655 Ploreffe XII 28 i Trier NU = 3585 ? 3656 Gembloux XII 28 ! tf 26 (Ä) 3660 Rainer v. Bulgaro 1153 II 4 \ Mühlhausen 29 a ? 3669 Fredelsloh V 29 i Heiligenstadt NU = 3516 Empf.

3674 Vienne (VI 7/14) Worms 31b 1 (Kanzlei)

3675 Arles (VI 7/14) »> 31b 1 { . , )

3676 Silvio de Clerieu (VI 7/14) j» 31b („) 3685 Kassel 1154 V 3 8, 6 ? Empf. 3693 Herzog Gottfried v. Löwen VI 17 \ Dortmund 29 a

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St. Empfänger Datierung Ausstellort Formel Schreiber (Diktator)

3722 Pisa (Stadt) 1155 VIII 25 bei Faenza 31b (B) 3731 (XI) Konstanz NU (28) Arnoldus H

3730 XI 27 „ 28 (Kanzlei)

3734 Maulbronn 1156 I 8 Speyer 25 C

3737 Lützel II 21 Frankfurt NU (24) Empf.

4532 (II) („) 24 Würzburger

3738 Neuburg im hl. Forst (II) (,.) 24 1

3740 V Boyneburg 9 C

3742 Berchtesgaden VI 13 Würzburg 10 ? Empf.

3743 VI 17 4 ?

3744 Markgraf v. Montferrat VI 17 10 C

3745 Cherlieu und Acey (VI) 24 ?

3745 A Clairefontaine (VI) 24 3746 Bellevaux, La Charite u. Gräee Dieu . (VI) 24 ? 3753 Herzog v. Österreich IX 17 Regensburg 11 (Kanzlei)

3755 IX 17 »> 28, 26, 10 (,.) 3756 Gesetz (Beichsfrieden) IX 18 tt 21 (..) 3762 St. Emmeram und Regensburg . . . . 1157 II 5 Uhn 27 D

3763 III 15 Würzburg 29 b 3766 IV 4 Worms 12 3767 Mainschiffahrt IV 6 »» 9 >>

3768 Petemach IV 15 Köln 13 (..) 3770 St. Marien, Antwerpen VI 3 Nimwegen 9, 10 („) 3771 Walkenried VI 23 Goslar 6 ,, 3773 VII 4 Bamberg 10 Heinrich 3774 VII 5 »» 10 D 3780 X 27 Besan9on NU = 3674 (E) 3783 XI 3 Dole 29 b >»

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Page 28: Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei

St. Empfänger Datierung AussteUort Formel Schreiber (Diktator)

3785 Liebald de Beauffremont 1157 X I 14 Montbarrey 4 (E) 3786 X I 14 4 >>

3787 Lyon X I 18 Arbois 1, 14, 10 >>

3788 Baume-les-Moins X I 18 91 15 »»

3788 A (XI) yf 29 b ? E 3789 Avignon X I 23 Besan5on 10 ?

E 3790 Valence X I 23 »» 14 ((

3790 a Romans X I 25 t* 1, 14 (..) 3791 (XI) („) 24 j

3792 Herzog Heinrich d. Löwe 1158 I 1 Goslar 11 B 3793 Herzog Heinrich d. Löwe I 1 >t 4, 10 »>

3797 I 28 Nürnberg 10 (.,) 3799 St. Martin am Zürichberg I I 9 Ulm 29 b Empf. 3800 Neuburg im hl. Forst I I 27 Hagenau 28 (E) 3801 Bremen I I I 16 Frankfurt 16 F 3802 Bremen I I I 16 >> 1, 14 >9

3803 Bremen I I I 16 4 3804 Nordhausen I I I 16 11 ?

3832 Lodi (Stadt) X I I 3 Voghera 33 (G) 3860 S. Pietro, Modena 1159 V I I I 1 Neu-Lodi 23 ?

3869 Kardinal Roland (P. Alexander III . ) (X 23) (Crema) 21 (Heribert 7) 3876 Tüito Mussa de Gatta X I I 30 ff 33 j

3901 i 1161 I 29 Como 25, 29 a G 3905 VI 3 Mailand NU = 3901 >>

3916 Belluno I X 1 Landriano 32 ?

3923 Cluny (Rüggisberg) I X I I 4 Lodi NU = 3638 D 3952 A Bellefontaine ! 1162 (IV/VI) Pavia ! 24 (Kanzlei) 3960 Borgo S. Donino VII 27

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96 F. H a u s m a n n — Formularbehelfe der frühen Stauferkanzlei

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