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Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 11. Jahrgang, Nr. : 19 vom 20.10.2005 Seite 561 ________________________________________________________________________ 11. Jahrgang Burg, 20.10.2005 Nr.: 19 ________________________________________________________________________________________________ Inhalt A. Landkreis Jerichower Land 1. Satzungen, Verordnungen und Richtlinien 2. Amtliche Bekanntmachungen 3. Sonstige Mitteilungen B. Verwaltungsgemeinschaften, Städte und Gemeinden 1. Satzungen, Verordnungen und Richtlinien 2. Amtliche Bekanntmachungen 297 Bekanntmachung über das Ergebnis der Wahl für den Stadtrat Gommern am 9. Oktober 2005… 298 Bekanntmachung Stichwahl zur Bürgermeisterwahl in der Stadt Gommern am 30. Oktober 2005… 3. Sonstige Mitteilungen C. Kommunale Zweckverbände 1. Satzungen, Verordnungen und Richtlinien 2. Amtliche Bekanntmachungen 299 Satzung des Unterhaltungsverbandes "Strem- me/Fiener Bruch" Genthin, Landkreis Jerichower Land ……………………………………………… 3. Sonstige Mitteilungen D. Regionale Behörden und Einrichtun- gen 1. Satzungen, Verordnungen und Richtlinien 2. Amtliche Bekanntmachungen 300 Offenlegung des veränderten Liegenschaftskatas- ters für den Bereich der Gemarkungen Brettin, Ferchland, Ihleburg, Kade, Krüssau, Mützel, Niele- bock, Rietzel, Schopsdorf, Stresow und Wüstenjeri- chow…………………………………………….. 3. Sonstige Mitteilungen E. Sonstiges 1. Amtliche Bekanntmachungen 2. Sonstige Mitteilungen _______________________________________________________________________________ B. Verwaltungsgemeinschaften, Städte und Gemeinden 2. Amtliche Bekanntmachungen 297 Bekanntmachung über das Ergebnis der Wahl für den Stadtrat Gommern am 09. Oktober 2005 A Wahlberechtigte insgesamt 10.020 A1 Wahlberechtigte ohne Sperrv. 9.565 A2 Wahlberechtigte mit Sperrv 455 A3 Wahlb. nach §22 Abs. 2 KWO LSA 0 für den Landkreis Jerichower Land

für den Landkreis Jerichower Land - lkjl.de · den Stadtrat Gommern am 9. Oktober 2005… 298 Bekanntmachung Stichwahl zur Bürgermeisterwahl in der Stadt Gommern am 30. Oktober

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Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 11. Jahrgang, Nr. : 19 vom 20.10.2005 Seite

561

________________________________________________________________________ 11. Jahrgang Burg, 20.10.2005 Nr.: 19 ________________________________________________________________________________________________

Inhalt

A. Landkreis Jerichower Land 1. Satzungen, Verordnungen und Richtlinien

2. Amtliche Bekanntmachungen

3. Sonstige Mitteilungen

B. Verwaltungsgemeinschaften, Städte und Gemeinden

1. Satzungen, Verordnungen und Richtlinien

2. Amtliche Bekanntmachungen 297 Bekanntmachung über das Ergebnis der Wahl für

den Stadtrat Gommern am 9. Oktober 2005…

298 Bekanntmachung Stichwahl zur Bürgermeisterwahl in der Stadt Gommern am 30. Oktober 2005…

3. Sonstige Mitteilungen C. Kommunale Zweckverbände 1. Satzungen, Verordnungen und Richtlinien

2. Amtliche Bekanntmachungen

299 Satzung des Unterhaltungsverbandes "Strem-me/Fiener Bruch" Genthin, Landkreis Jerichower Land ………………………………………………

3. Sonstige Mitteilungen

D. Regionale Behörden und Einrichtun-gen

1. Satzungen, Verordnungen und Richtlinien

2. Amtliche Bekanntmachungen 300 Offenlegung des veränderten Liegenschaftskatas-

ters für den Bereich der Gemarkungen Brettin, Ferchland, Ihleburg, Kade, Krüssau, Mützel, Niele-bock, Rietzel, Schopsdorf, Stresow und Wüstenjeri-chow……………………………………………..

3. Sonstige Mitteilungen

E. Sonstiges 1. Amtliche Bekanntmachungen

2. Sonstige Mitteilungen

_______________________________________________________________________________ B. Verwaltungsgemeinschaften, Städte und Gemeinden 2. Amtliche Bekanntmachungen

297

Bekanntmachung über das Ergebnis der Wahl für den Stadtrat Gommern am 09. Oktober 2005

A Wahlberechtigte insgesamt 10.020A1 Wahlberechtigte ohne Sperrv. 9.565A2 Wahlberechtigte mit Sperrv 455A3 Wahlb. nach §22 Abs. 2 KWO LSA 0

für den Landkreis Jerichower Land

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Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 11. Jahrgang, Nr. : 19 vom 20.10.2005 Seite

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B Wähler/innen insgesamt 5.402B1 dav. mit Wahlschein 418C1 Ungült. Stimmzettel 151C2 Gültige Stimmzettel 5.251D Gültige Stimmen 15.565 E Zahl der Sitze 28

Stimmen und Sitzverteilung bei den Wahlen zu den Vertretungen WV-Nr. Partei/Wählergruppe Zahl der Stimmen Zahl der Sitze

01 CDU 3.660 602 Die Linkspartei.PDS 1.444 303 SPD 5253 904 FDP 3.740 705 Freie Wählergemeinschaft Leitzkau 1.468 3

Zusammen 15.565 28

Festgestellte Sitze der Parteien/Wählergruppen in den Wahlbereichen

Partei/Wählergruppe Wahlbereich 1 Wahlbereich2 Sitze im Stadtrat CDU 1659 Stimmen 3 2001 Stimmen 3 6Die Linkspartei.PDS 833 Stimmen 2 611 Stimmen 1 3SPD 4124 Stimmen 7 1129 Stimmen 2 9FDP 1491 Stimmen 3 2249 Stimmen 4 7Freie Wählergemeinschaft Leitzkau

- 1468 Stimmen 3 3

Festgestellte Stimmen je Bewerber

Wahlbereich1

Rang

Name Stimmen

CDU 1 Dr. Sopart, Hans-Joachim 559 2 Fickel, Matthias 335 3 Döring, Christel 162 4 Magnus, Bernd 93 5 Schall, Wolfram 92 6 Schmehl, Peter 78 7 Kauert, Siegfried 78 8 Eckleben, Hans-Joachim 67 9 Schmehl, Brunhilde 47 10 Starzynski, Thomas 37 11 Wegener, Andrea 37 12 Seule, Beatrice 34 13 Betker, Andreas 33 14 Stoitner, Michael 7 Summe 1.659 Die Linke

1 Wambach, Frauke 380 2 Lüdicke, Ute 173 3 Winkler, Rolf 140 4 Heinrich, Grit 82 5 Langer, Diana 58 Summe 833

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SPD

1 Kahlo, Torsten 1807 2 Hünerbein, Jens 615 3 Dr. Reffert, Annemarie 357 4 Bock, Klaus 305 5 Kunkel, Rita 259 6 Voigt, Ingo 206 7 Nickel, Karl-Heinz 169 8 Schmidt, Otto 139 9 Sauermilch, Heiko 91 10 Flögel. Gerhard 74 11 Graßhoff, Andrea 69 12 Martin, Gunnar 33 Summe 4.124 FDP

1 Mönch, Gisela 210 2 Hermann, Reno 181 3 Pollok, Hartmut 171 4 Hagendorf, Uwe 124 5 Horn, Hans-Herbert 120 6 Sens, Hartmut 111 7 Eckhardt, Thomas 108 8 Zahn, Konrad 103 9 Ziegler, Wolfgang 85 10 Wenzel, Marko 83 11 Bräutigam, Uwe 73 12 Fuchs, Silke 58 13 Zawadka, Gerhard 30 14 Heinrich, Peter 19 15 v. Saleski, Marcel 15 Summe 1.491 Wahlbereich 2

Rang Name Stimmen CDU

1 Stottmeister, Gabriele 347 2 Hildebrand, Gunnar 311 3 Peters, Margrit 281 4 Dame, Reinhard 259 5 Meyer, Werner 214 6 Lichtblau, Jörg-Ronald 128 7 Simon, Frank 111 8 Kuhn, Christine 108 9 Berger, Hartmut 71 10 Schulz, Barbara 55 11 Wendt, Ruth 48 12 Splitt, Dietmar 47 13 Griffel, Hans Jürgen 21 Summe 2001 Die Linke

1 Schubert, Manfred 221 2 Keil, Ute 193 3 Brandt, Anneliese 99 4 Schirmer, Reinhard 56 5 Korbel, Heinzjürgen 42

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Summe 611 SPD

1 Platte, Egbert 266 2 Specht, Hartmut 150 3 Schmidt, Walter 138 4 Dombrowski, Frank 132 5 Weigl, Wolfgang 83 6 Liebrecht, Günter 79 7 Hauschild, Bernd 79 8 Wehrstedt, Frank 73 9 Lubitz, Michael 56 10 Gudde, Peter 41 11 Kunze, Carsten 32 Summe 1.129 FDP

1 Rauls, Wolfgang 895 2 Marwitz, Manfred 382 3 Schopp, Eberhard 128 4 Herrrmann, René 120 5 Schmiel, Fritz 105 6 Scharnowski, Uwe 100 7 Zacharias, Detlef 87 8 Sämisch, Mario 68 9 Fabricius, Olav 62 10 Reichel, Marina 60 11 Lerche, Roland 53 12 Seeger, Uwe 51 13 Priebe, Siegfried 51 14 Ritter, Klaus 40 15 Eppler, Reinhold 24 16 Herzlieb, Burkhard 12 17 Wenzel, Janine 11 Summe 2.249 Freie Wählergemeinschaft Leitzkau 1 Krehan, Frank 375 2 Götze, Heino 343 3 Dr. Randel, Peter 298 4 Renner, Ronald 142 5 Nickel, Lothar 103 6 Kelling, Uwe 85 7 Nöbel, Silvia 45 8 Haberland, Brigitte 40 9 Spalding, Torsten 37 Summe 1.468

Sitzzuteilung

CDU 1 Dr. Sopart, Hans-Joachim WB1 2 Fickel, Matthias WB1 3 Döring, Christel WB1 4 Stottmeister, Gabriele WB2 5 Hildebrand, Gunnar WB2 6 Peters, Margrit WB2 Die Linkspartei.PDS

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565

1 Wambach, Frauke WB1 2 Lüdicke, Ute WB1 3 Schubert, Manfred WB2 SPD 1 Kahlo, Torsten WB1 2 Hünerbein, Jens WB1 3 Dr. Reffert, Annemarie WB1 4 Bock, Klaus WB1 5 Kunkel, Rita WB1 6 Voigt, Ingo WB1 7 Nickel, Karl-Heinz WB1 8 Platte, Egbert WB2 9 Specht, Hartmut WB2 FDP 1 Mönch, Gisela WB1 2 Hermann, Reno WB1 3 Pollok, Hartmut WB1 4 Rauls, Wolfgang WB2 5 Marwitz, Manfred WB2 6 Schopp, Eberhard WB2 7 Herrrmann, René WB2 Freie Wählergemeinschaft Leitzkau 1 Krehan, Frank WB2 2 Götze, Heino WB2 3 Dr. Randel, Peter WB2

Festgestellte nachfolgende Bewerber

CDU Wahlbereich 1 1 Magnus, Bernd 1 Schall, Wolfram 3 Schmehl, Peter 4 Kauert, Siegfried 5 Eckleben, Hans-Joachim 6 Schmehl, Brunhilde 7 Starzynski, Thomas 8 Wegener, Andrea 9 Seule, Beatrice 10 Betker, Andreas 11 Stoitner, Michael Wahlbereich 2 1 Dame, Reinhard 2 Meyer, Werner 3 Lichtblau, Jörg-Ronald 4 Simon, Frank 5 Kuhn, Christine 6 Berger, Hartmut 7 Schulz, Barbara 8 Wendt, Ruth 9 Splitt, Dietmar 10 Griffel, Hans Jürgen

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Die Linkspartei.PDS Wahlbereich 1 1 Winkler, Rolf 2 Heinrich, Grit 3 Langer, Diana Wahlbereich 2 1 Keil, Ute 2 Brandt, Anneliese 3 Schirmer, Reinhard 4 Korbel, Heinzjürgen SPD Wahlbereich1 1 Schmidt, Otto 2 Sauermilch, Heiko 3 Flögel. Gerhard 4 Graßhoff, Andrea 5 Martin, Gunnar Wahlbereich2 1 Schmidt, Walter 2 Dombrowski, Frank 3 Weigl, Wolfgang 4 Liebrecht, Günter 5 Hauschild, Bernd 6 Wehrstedt, Frank 7 Lubitz, Michael 8 Gudde, Peter 9 Kunze, Carsten FPD Wahlbereich 1 1 Hagendorf, Uwe 2 Horn, Hans-Herbert 3 Sens, Hartmut 4 Eckhardt, Thomas 5 Zahn, Konrad 6 Ziegler, Wolfgang 7 Wenzel, Marko 8 Bräutigam, Uwe 9 Fuchs, Silke 10 Zawadka, Gerhard 11 Heinrich, Peter 12 v. Saleski, Marcel Wahlbereich2 1 Schmiel, Fritz 2 Scharnowski, Uwe 3 Zacharias, Detlef 4 Sämisch, Mario 5 Fabricius, Olav 6 Reichel, Marina 7 Lerche, Roland 8 Seeger, Uwe 9 Priebe, Siegfried 10 Ritter, Klaus

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Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 11. Jahrgang, Nr. : 19 vom 20.10.2005 Seite

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11 Eppler, Reinhold 12 Herzlieb, Burkhard 13 Wenzel, Janine Freie Wählergemeinschaft Leitzkau Wahlbereich2 1 Renner, Ronald 2 Nickel, Lothar 3 Kelling, Uwe 4 Nöbel, Silvia 5 Haberland, Brigitte 6 Spalding, Torsten Fritsch Wahlleiterin _______________________________________________________________________________

298

Stadt Gommern

Bekanntmachung Stichwahl zur Bürgermeisterwahl in der Stadt Gommern

am 30. Oktober 2005

Der Stadtrat der Stadt Gommern hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2005 folgende Wahlvorschläge für die Stichwahl des Bürgermeisters zugelassen. Nr.

Familienname, Vorname

Beruf

Tag der Geburt

Anschrift

1

Kahlo, Torsten

Techniker

01.01.1962

Wiesenstraße 24 b Gommern

2

Rauls, Wolfgang

Diplom Staatswissen-schaftler

17.06.1948

Im Heidefeld 76 Gommern, OT Wahlitz

Gommern, den 20. Oktober 2005 gez. Petersen Bürgermeister _______________________________________________________________________________ C. Kommunale Zweckverbände 1. Satzungen, Verordnungen und Richtlinien

299

Satzung

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des Unterhaltungsverbandes "Stremme/Fiener Bruch" Genthin, Landkreis Jerichower Land

§ 1 Der Verband führt den Namen "Stremme Fiener/Bruch". Er hat seinen Sitz in Heinigtenweg 14 39307 Genthin. Verbandsgebiet ist das Niederschlagsgebiet der Hauptstremme, Elbe-Havel-Kanal, ab Einmündung der Ihle bis zur Landesgrenze und Elbe rechtsseitig von Schartau (Elbe-km 349) bis Elbe-km 381. Der Verband ist gemäß Anlage 4 zum § 104 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WGLSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S.186), zuletzt geändert durch das 4. Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. April 2005 (GVBl. LSA S. 208) ein Unterhaltungsverband. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578). Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rah-men der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beam-tenrechtsrahmengesetzes haben.

§ 2 Aufgaben

Der Verband hat folgende Aufgaben: 1. Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, 2. Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, 3. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern, 4. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushal- tes, des Bodens und für die Landschaftspflege,

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind:

1. die Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen,

2. die Eigentümer, oder falls diese nicht zu ermitteln sind, die unmittelbaren Besitzer von Flächen, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen,

3. die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grund-

stücke und Anlagen (dinglichen Verbandsmitglieder),

4. Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,

5. Körperschaften des öffentlichen Rechts (korporative Mitglieder),

6. andere Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind. (2) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.

§ 4 Unternehmen, Plan

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(1) Zur Durchführung der Gewässerunterhaltung hat der Verband die notwendigen Arbeiten an den Ge-wässern und Anlagen vorzunehmen.

(2) Zur Durchführung der Anlagenunterhaltung kann der Verband die notwendigen Arbeiten, die nicht der

Abführung des Wassers dienen (z. B. Stauanlagen), vornehmen. Das Unternehmen ergibt sich im Be-darfsfall aus Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane, die in einem Verzeichnis „Anla-genunterhaltung“ enthalten sind.

(3) Zur Durchführung des Ausbaus einschließlich naturnahem Rückbaus kann der Verband die notwendi-

gen Arbeiten zur Herstellung wesentlicher – insbesondere naturnaher – Umgestaltung und Beseitigung der Gewässer vornehmen. Das Unternehmen ergibt sich im Bedarfsfall aus Beschreibungen und Be-schlüssen der Verbandsorgane, die in einem Verzeichnis „Ausbau“ enthalten sind.

(4) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 2 Nr. 4 der Satzung kann der Verband die notwendigen Arbei-

ten zur Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen und Anlagen zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege vornehmen. Das Unternehmen ergibt sich im Bedarfsfall aus Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane, die in einem Verzeichnis „Landschaftspflege“ enthalten sind.

(5) Das jeweilige Unternehmen ergibt sich aus dem Plan und den ihn ergänzenden Plänen. Pläne können

aus einem Erläuterungsbericht, Karten und Zeichnungen bestehen. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

(6) Die Kostenregelung erfolgt gemäß § 30 dieser Satzung.

§ 5 Verbandsschau

(1) Die Verbandsanlagen sind mindestens einmal im Jahr zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der

Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.

(2) Der Verbandsausschuss kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen. Er beruft für jeden

Schaubezirk drei Schaubeauftragte, davon mindestens ein praktizierender Landwirt. Schauführer ist der Vorsteher oder der vom Vorstand bestimmte Schaubeauftragte.

(3) Der Verband macht Ort und Zeit der Schau rechtzeitig nach § 36 bekannt und lädt die Schaubeauftrag-

ten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig zur Verbandsschau ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.

§ 6

Aufzeichnung, Abstellung der Mängel Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Schaubeauf-tragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand läßt die Mängel abstellen, er sammelt die Aufzeichnungen im Schaubuch und vermerkt in ihm die Abstellung der Mängel.

§ 7 Benutzung von Grundstücken

Für die Benutzung von Grundstücken gelten die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes § 6 Abs. 2, Punkt 5 und § 33 ff.

§ 8 Organe

Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.

§ 9 Aufgaben des Verbandsauschusses

(1) Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

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1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,

2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben

sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,

4. Wahl der Schaubeauftragten,

5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen und Verträgen mit einem Wert von mehr als 25.000,00 €,

6. Der Ausschuss legt durch Beschluss die Prüfstelle zur Prüfung der Jahresrechnung fest.

7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,

8. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

9. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für

Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,

10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

11. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

12. Beschlussfassung über die zu berufenden Vertreter der Eigentümer und Nutzer der zum Ver-bandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen.

(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.

§ 10 Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

(1) Der Ausschuss besteht aus 11 ordentlichen Mitgliedern sowie 9 Vertretern aus dem Kreis der Eigentü-

mer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flä-chen als Berufene. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Stellvertretung ist persönlich und bei der Wahl festzulegen. Die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig

(2) Die Verbandsmitglieder wählen die ordentlichen Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter. Zum

ordentlichen sowie stellvertretenden Ausschussmitglied wählbar ist jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person, die von einem Mitglied vorgeschlagen wird. Ausschussmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Für die Benennung der Berufenen gilt Abs. 11.

(3) Der Vorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder schriftlich mit mindestens zweiwöchiger

Frist zur Ausschusswahl ein. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschie-nenen beschlussfähig.

(4) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch

einen Vertreter mitzubestimmen. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. Niemand kann bei der Stimmabgabe mehr als zwei Verbandsmitglieder vertreten.

(5) Das Stimmenverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller Stim-

men. (6) Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen

Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen, die an der Wahl Teilnehmenden haben die Stimmen aller.

(7) Der Vorsteher leitet die Wahl.

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(8) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhält. Erhält im ersten Wahlgang nie-mand die Mehrheit, wird erneut gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

(9) Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf

Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen. (10) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über:

1. den Ort und den Tag der Sitzung,

2. den Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder,

3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

4. die gefassten Beschlüsse,

5. das Ergebnis der Wahl.

Die Niederschrift ist von dem Vorsteher und, so weit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

(11) Die ordentlichen Ausschussmitglieder berufen durch Beschluss 9 Vertreter aus dem Kreis der Eigen-

tümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flä-chen nach Vorschlag als Berufene in den Verbandausschuss. Unter den Berufenen müssen sich min-destens ein Eigentümer und ein Nutzer der in Satz 1 genannten Flächen befinden. Vor der Berufung sind Vorschläge für die zu Berufenen von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer einzu-holen. Es wird nach § 36 öffentlich bekannt gemacht, dass die Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer der zum Verband gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen innerhalb ei-nes Monats vom Tag der Veröffentlichung an Vorschläge für die zu Berufenden beim Verband abgeben können. Im Übrigen ist jedes Verbandsmitglied berechtigt, Vorschläge für die zu Berufenden ab-zugeben. Die Amtszeit der Berufenen entspricht der Amtszeit der ordentlichen Ausschussmitglieder.

§ 11

Sitzungen des Verbandsausschusses (1) Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsausschuss nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein.

Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich. (2) Der Vorsteher lädt die Ausschussmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und

teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzu-weisen.

(3) Der Vorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat kein Stimmrecht.

§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Ausschusses

(1) Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Je-

des ordentliche Ausschussmitglied hat eine Stimme. Der Stimmanteil der Berufenen beträgt zusammen genommen fünfundvierzig von einhundert des Stimmrechts der gesamten satzungsmäßigen Stimmen der ordentlichen und berufenen Ausschussmitglieder. Ist vor einer Abstimmung in einer Ausschusssit-zung rechnerisch das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Berufenen gleich dem Gesamtstim-mengewicht der anwesenden ordentlichen Ausschussmitglieder oder höher, so wird das Gesamtstim-mengewicht der anwesenden Berufenen zur Abstimmung soweit verringert, dass es um 0,1 Stimmen niedriger ist als das Gesamtstimmengewicht der anwesenden ordentlichen Ausschussmitglieder. Die Berufenen haben untereinander den gleichen Stimmenanteil.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle rechtzei-

tig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.

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Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 11. Jahrgang, Nr. : 19 vom 20.10.2005 Seite

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(3) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsteher und einem Ausschussmit-

glied zu unterschreiben ist.

§ 13 Amtszeit des Ausschusses

(1) Die Amtszeit des Ausschusses entspricht der Amtszeit der Gemeinderäte entsprechend der

Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt. (2) Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit

nach dem § 10 Ersatz gewählt werden. (3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

§ 14 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 5 ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbands-

vorsteher. (2) Für jedes Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Vertreter gewählt.

§ 15 Wahl des Vorstandes

(1) Der Verbandsausschuss wählt die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter sowie den Vor-

standsvorsitzenden. (2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (3) Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen mit zwei Drittel Mehrheit

abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Ab-berufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

§ 16

Amtszeit des Vorstandes (1) Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Amtszeit der Gemeinderäte entsprechend der Gemeinde-

ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. (2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit

nach § 15 Ersatz gewählt werden. (3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

§ 17 Geschäfte des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Verband in Übereinstimmung mit den vom Verbandsausschuss be-

schlossenen Grundsätzen. (2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden.

Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung ein-gehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

(3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

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(4) Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angele-

genheiten des Verbandes in geeigneter Weise.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Ver-

bandsausschuss berufen ist. Er beschließt insbesondere über - die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge - die Aufstellung der Jahresrechnung - die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten - die Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte - die Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren - Verträge mit einem Wert bis 25.000,00 €. (2) Der Vorstand informiert wenigstens einmal jährlich die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.

§ 19 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sit-

zungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Der Vorstandsvor-

sitzende ist zu benachrichtigen. Im Jahr ist mindestens 1 Sitzung zu halten.

§ 20 Beschließen im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes

Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ergibt der Vorsitzende den Ausschlag. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle recht-

zeitig geladen sind. (3) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen

desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der La-dung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmit-

gliedern gefasst sind (5) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Jede Eintragung ist vom Vorsitzenden und ei-

nem weiteren Mitglied zu unterschreiben.

§ 21 Geschäftsführer

Der Verband hat einen Geschäftsführer. Das Tätigkeitsgebiet des Geschäftsführers ergibt sich aus einer Dienstanweisung, die der Vorstand erlässt. Er ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstands- und Ausschusssitzungen teil. Er ist leiten-der Ingenieur des Verbandes. Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Verbandsvorsteher. Oberste Dienstbehörde des Geschäftsführers ist der Verbandsvorstand.

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§ 22 Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Für den Bereich der lau-

fenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführer den Verband. Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertre-tungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach

Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Ist eine Erklärung dem Vorstand gegenüber abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird. Die Erklärung ist vom Vorsteher und dem Geschäftsfüh-rer zu unterschreiben.

§ 23

Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten (1) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig. (2) Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung. (3) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und

Reisekosten.

§ 24 Haushaltsplan

(1) Der Vorstand stellt für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu so

rechtzeitig auf, dass der Verbandsausschuss den Haushaltsplan und ggf. die Nachträge vor Beginn des Rechnungsjahres festsetzen kann.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungs-

jahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur

verwendet werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken.

§ 25 Nichtplanmäßige Ausgaben

(1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der

Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausrei-chende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.

(2) Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festset-

zung durch den Verbandsausschuss.

§ 26 Rechnungslegung und Prüfung

(1) Der Vorstand stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen

und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf. (2) Einem Prüfungsausschuss, der aus drei vom Verbandsausschuss aus seiner Mitte gewählten Mitglie-

dern besteht, obliegen folgende Aufgaben:

a) laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hin- sicht zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung,

b) Prüfung der Verbandskasse, und zwar mindestens einmal im Jahr unvermutet,

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c) Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände,

d) Prüfung der Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen. (3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis seine Prüfungen.

§ 27 Prüfung der Jahresrechnung

Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung und den Bericht des Prüfungsausschusses an die Prüfstelle ab.

§ 28 Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollstän-digkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt sie und die Berichte des Prüfungsausschusses und der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor. Dieser beschließt über die Entlas-tung des Vorstandes und der Geschäftsführung.

§ 29 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ver-

bindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. (2) Die Beiträge bestehen aus Geldbeiträgen.

§ 30 Beitragsverhältnis

(1) Die Beitragslast für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung verteilt sich auf die Mit-

glieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke. (2) Für die sonstigen Aufgaben des Verbandes bemisst sich die Beitragslast der vorteilhabenden Mitglie-

der und Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben, sowie nach den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Auf der Grundla-ge dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast auf die vorteilhabenden Mitglieder:

1. für die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, die nicht der Abführung des Wassers die-

nen, nach den tatsächlich entstehenden Kosten,

2. für den Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern nach den tatsächlich entste-henden Kosten,

3. für die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Na-

turhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege nach den tatsächlich entstehenden Kosten.

§ 31 Ermittlung des Beitragsverhältnisses

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben

wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband un-verzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die ent-sprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine

schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den

Vorstand geschätzt, wenn

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a) das Mitglied die Bestimmung des Absatz 1 verletzt hat,

b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermit- teln.

§ 32

Hebung der Verbandsbeiträge (1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für Ihn geltenden Beitragsmaßstabes

durch Beitragsbescheid. (2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden. (3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen, die Höhe richtet sich

nach § 240 der Abgabenordnung (AO 1977 vom 16. März 1976 – BGBl. I S. 613, ber. 1977 I S. 269) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung ent-sprechend anzuwenden.

(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

§ 33 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, hebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge.

§ 34 Satzungsänderungen

Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgaben des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen und tritt mit dem jeweils in der Änderungssatzung genannten Zeitpunkt in Kraft.

§ 35 Rechtsmittel

(1) Für die Rechtsmittel gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Wi-

derspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand.

(3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Wider-

spruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

(4) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hebt die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

§ 36 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband er-

streckt, nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen. (2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick

in die Unterlagen genommen werden kann.

§ 37 Aufsicht

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(1) Der Verband steht unter Aufsicht der zuständigen Wasserbehörde des Landkreises Jerichower Land. (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrich-

ten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane ein-

zuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 38 Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,

2. zur Aufnahme von Darlehen mit einer Höhe von mehr als 50.000,00 €,

3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,

4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen,

soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen. (2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft

wirtschaftlich gleichkommen. (3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen

Höchstbetrag. (4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein

zulassen. (5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei

der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

§ 39

Verschwiegenheitspflicht Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses, Geschäftsführer sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegen-heit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

§ 40 In – Kraft -Treten

Die von dem Ausschuss beschlossene Satzung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis dahin geltende Satzung (Veröffentlichung im Amtsblatt Jerichower Land vom 28.04.2005) außer Kraft. Genthin, 14. September 2005 gez. Meier Verbandsvorsteher

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Landkreis Jerichower Land Der Landrat

Änderung der Satzung des Unterhaltungsverbandes „Stremme/Fiener Bruch“ Genthin

Genehmigung Auf der Grundlage des § 58 (2) des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsge-setz – WVG) genehmige ich die mir am 22. Sept. 2005 vorgelegte und am 14. Sept. 2005 vom Ver-bandsausschuss des Unterhaltungsverbandes „Stremme/Fiener Bruch“ beschlossene geänderte Satzung des Unterhaltungsverbandes „Stremme/Fiener Bruch“ Genthin. Burg, 19. Oktober 2005 In Vertretung gez. Ritz (Siegel) ______________________________________________________________________________________ D. Regionale Behörden und Einrichtungen

300

Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Scharnhorststraße 89, 39576 Stendal

17.10.2005

Offenlegung gemäß § 12 Abs. 3 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.09.2004 (GVBl. LSA S. 716) Für alle Flurstücke und Gebäude der Gemarkung Brettin, Flur 1–8; Ferchland, Flur 1-7; Ihleburg, Flur 1-6; Kade, Flur 3-16; Krüssau, Flur 1-10; Mützel, Flur 1-4; Nielebock, Flur 1-10; Rietzel, Flur 1-5; Roßdorf, Flur 1-5; Schopsdorf, Flur 1-4; Stresow, Flur 1-2 und Wüstenjerichow, Flur 1-7 wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters bezüglich der tatsächlichen Nutzung und des Gebäude-bestandes überprüft. Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt hat das Liegenschaftsbuch und die Liegenschaftskarte hinsichtlich der Angaben zur tatsächlichen Nut-zung und der Gebäudedarstellung ergänzt und aktualisiert. Das Gebiet ist in der beigefügten Übersichtskarte gekennzeichnet. Allen beteiligten Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten werden die Veränderungen durch die Offenlegung bekannt gemacht. Die Liegenschaftskarte und das Liegenschaftsbuch werden in der Zeit

vom 01.November 2005 bis 30. November 2005 in den Diensträumen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Scharnhorststraße 89, 39576 Stendal während der Besuchszeiten, Mo, Mi 8.00 – 13.00 Uhr Di, Do 8.00 – 18.00 Uhr Fr. 8.00 – 12.00 Uhr zur Einsicht ausgelegt.

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Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Angaben, welche durch die Veränderung in die Liegenschaftskarte und in das Liegenschaftsbuch übernommen worden sind, kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der oben angegebenen Offenlegungsfrist Klage eingelegt werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel-le beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Schönebecker Str. 67a, 39104 Magdeburg einzulegen. Im Auftrag gez. Heinz Münnekhoff Auskunft und Beratung Telefon:(0391) 567-8585 Fax: (0391) 567-8686 E-Mail: [email protected] Internet :www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de Anlage:

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______________________________________________________________________________________ Impressum: Herausgeber: Redaktion: Kreistagsbüro Landkreis Jerichower Land Telefon: 03921 949-1701 PF 1131 Telefax: 03921 949-1099 Internet: www.lkjl.de 39281 Burg E-Mail: [email protected] Redaktionsschluss: 20./bzw. 21. des Monats Erscheinungstermin: letzter Arbeitstag des Monats Das Amtsblatt kann im Internet unter www.lkjl.de Kreisverwaltung > Amtsblätter 2005 oder in der Kreisverwal-tung des Landkreises Jerichower Land, Kreistagsbüro und in den Verwaltungen der Städte und Gemeinden ein-gesehen werden. Gegen Kostenerstattung ist ein Versand möglich.