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Freiburger Gemeindeverband. Vertiefungskurs im Zusammenhang mit dem neuen Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) Bauwesen. Plan. Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Das neue System zu den Abständen. IVHB Gesetzlicher Rahmen. - PowerPoint PPT Presentation
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BRPA / 24 April 2010 1
Freiburger Gemeindeverband
Vertiefungskurs im Zusammenhang mit dem neuen Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG)Bauwesen
2BRPA / 24 April 2010
Plan
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)Das neue System zu den Abständen
3BRPA / 24 April 2010
IVHB Gesetzlicher Rahmen
IVHB vom 22. September 2005 (Beitritt durch das Gesetz vom 2. September 2008)Allgemeiner Verweis- Art. 119 Abs. 2 RPBGSpezifischer Verweis- Art. 130 s. RPBG- Art. 70, 75 ff RPBR
→ Inkrafttreten am 01.01.2010
4BRPA / 24 April 2010
IVHB Gesetzlicher Rahmen
Inhalt- Massgebendes Terrain- Gebäude- Gebäudeteile- Längenbegriffe, Längenmasse- Höhenbegriffe, Höhenmasse- Geschosse- Abstände und Abstandsbereiche- Nutzungsziffern
5BRPA / 24 April 2010
IVHB Juristische Tragweite
Formelle Harmonisierung: Definitionen- Die Kantone und die Gemeinden können sich dafür
entscheiden:Gewisse Definitionen zu übernehmen oder nichtAndere Definitionen vorzusehen (z.B. Lukarnen)…jedoch ist es nicht möglich, einen Begriff des IVHB abweichend zu definieren
6BRPA / 24 April 2010
IVHB Juristische Tragweite
Hinsichtlich des materiellen Rechts wird die Kompetenz des Kantons und der Gemeinden beibehalten (Werte der Nutzungsziffern, Abstände, Höhen usw.)Änderungen im Vergleich zum alten Recht:- Neue Definitionen, neue Mess-/Berechnungsweisen für
die Höhen, Nutzungsziffern…
7BRPA / 24 April 2010
IVHB Höhenbegriffe,Höhenmasse
Neuerungen- Gesamthöhe
Berechnet sich am höchsten Punkt der Dachkonstruktion (und nicht mehr beim Dachgiebel)Art. 68 B ARRPBG ist nicht mehr anwendbar
- FassadenhöheBegriff der Giebelhöhe ersetzt durch den Begriff der Fassadenhöhe:
→ Ist im GBR genau zu definieren- Besondere Lösung für die Flachdächer
8BRPA / 24 April 2010
IVHB Geschossflächenziffer (GFZ)
Gemäss den Normen SIA 421/416≠ Ausnützungsziffer- Nebennutzflächen werden in die Berechnung einbezogen
Jedoch werden Unterstände, die nicht auf allen Seiten geschlossen sind, nicht einberechnet
- Lichte Höhe (5.4): Begriff ist nicht mit der GFZ verbunden
9BRPA / 24 April 2010
IVHB Geschossflächenziffer (GFZ)
Konsequenzen- Konkordanztabelle (Anhang RPBG)
Der neue Begriff und die in der Konkordanztabelle festgelegten Werte sind in den GBR direkt anwendbar
- Berechnung der Anzahl Parkplätze anhand der VSS-Normen = alte Definition der Ausnützungsziffer
10BRPA / 24 April 2010
IVHB Überbauungsziffer (ÜZ)
Gleiche Definition wie für die vorherige Überbauungsziffer, jedoch strengerNeuerungen- Die projiezierte Fläche der Unterstände, Vordächer und
Vorsprünge wird miteinberechnetKonsequenzen- Sind Überlegungen zu den im GBR festzulegenden
Werten im Sinne von Art. 81 RPBR anzustellen
11BRPA / 24 April 2010
IVHB Weitere Besonderheiten
VorsprüngeUnterirdische Bauten, UnterniveaubautenUntergeschosse, Dachgeschosse, Attikageschosse
12BRPA / 24 April 2010
IVHB Beispiel
Siehe dazu die ausgehändigte Dokumentation
13BRPA / 24 April 2010
Das neue System der Abstände Gesetzlicher Rahmen
Art. 124 RPBG- Geschlossene und offene BauweiseArt. 132 RPBG- Grundabstand = zur Grundstücksgrenze- Verringerter und erhöhter Gebäudeabstand (RPBR)Art. 133 RPBG- Besondere Vorschriften
Abstand zur Strasse, zum Fliessgewässer, zum Wald, zu den elektrischen Anlagen, zur Eisenbahnlinie usw. bleibt vorbehalten DBP, Baulinien
14BRPA / 24 April 2010
Das neue System der Abstände Grundabstand
Grundsystem- h/ 2, mind. 4 m- Möglichkeit der Abweichung zwischen Nachbarn (Art. 133 RPBG; siehe dazu Formular)- Neuerung: Aufhebung des Gebäudeabstands (ausser das GBR sieht einen Gebäudeabstand vor)
Feuerpolizeiliche Vorschriften vorbehalten- Erinnerung
Abweichungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Oberamtsperson (ordentliches Verfahren) oder der Gemeinde (vereinfachtes Verfahren)
15BRPA / 24 April 2010
Das neue System der Abstände Verringerte Abstände
Neuheiten (Art. 82 RPBR)- Einzig auf Bauten anwendbar, die nicht dem Wohnen
oder Arbeiten dienen- Der Abstand wird nicht anhand der Dimensionierung des Werkes, sondern anhand der Höhe des Gebäudeteils, der ausserhalb des Baubereichs liegt, berechnet
= Hälfte der Höhe des GebäudeteilsWeitere Bedingungen
16BRPA / 24 April 2010
Das neue System der AbständeErhöhte Abstände
Neuheiten (Art. 83 RPBR)- Anwendbar auf Gebäude, die mehr als 30 Meter lang
und mehr als 10 m hoch sind- = wenigstens ein Fünftel der Fassadenlänge- Gegnüber Strassen nicht anwendbar- Möglichkeit, weitere Lösungen im Rahmen der OP (ZNP,
GBR) oder im Rahmen eines DBP zu finden
17BRPA / 24 April 2010
Das neue System der Abstände Beispiel
Siehe dazu die ausgehändigte Dokumentation
18BRPA / 24 April 2010
Zusammenfassung Erinnerung: Übergangsrecht
Einige Bemerkungen zur Anpassung des GBR- GFZ: Vorsicht hinsichtlich der Parkplätze (unterirdisch
usw.)- Überprüfung der Bauvorschriften unter dem Blickwinkel der IVHB (Fassadenhöhe, Unterirdische Bauten, Vorsprung, Attikageschoss, Dachgeschoss usw.)- Erhöhter Abstand: allenfalls Durchführung einer Analyse, um eine angemessene Lösung zu erhalten
19BRPA / 24 April 2010
Zusammenfassung Im 2010 zu erarbeitende Dokumente
Tabelle, in welcher die durch das RPBG und RPBR eingeführten Neuerungen vorgestellt werdenRichtlinien zu den BaugesuchenRichtlinien zum vereinfachten VerfahrenAnpassung der Baugesuchsformulare- Einschliesslich eines neuen Formulars für Bauten ausserhalb der BauzoneDiverse Formulare und Richtlinien- Übertragung der NutzungsziffernBauhandbuch
20BRPA / 24 April 2010
Zum Abschluss
Das BRPA steht Ihnen jederzeit für allfällige Fragen hinsichtlich der raumplanerischen Instrumente sowie zur Umsetzung des neuen RPBG’s zur Verfügung
Danke für Ihre Aufmerksamkeit und geschätzte Zusammenarbeit!