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FREISTELLUNG, URLAUB, WETTBEWERBSVERBOT – GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN UND FALLEN BEI DER BEENDIGUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN Blickpunkt Arbeitsrecht Dr. Christian Arnold, LL.M. (Yale), 2. April 2014

FREISTELLUNG, URLAUB, WETTBEWERBSVERBOT – GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN UND FALLEN BEI DER BEENDIGUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN Blickpunkt Arbeitsrecht Dr. Christian

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FREISTELLUNG, URLAUB, WETTBEWERBSVERBOT – GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN UND FALLEN BEI DER BEENDIGUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSENBlickpunkt Arbeitsrecht

Dr. Christian Arnold, LL.M. (Yale), 2. April 2014

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Inhalt

Freistellung von der Arbeitspflicht

Grundlagen

Freistellungsmechanismus

Abgrenzung von einseitiger und einvernehmlicher Freistellung

Rechtsfolgen von einseitiger und einvernehmlicher Freistellung

Kritik an der Rechtsprechung des BAG

Gestaltungsmöglichkeiten

Widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung?

Konkrete Festlegung des Urlaubszeitraums

Anrechnung anderweitigen Verdienstes

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Zusammenfassung der BAG-Rechtsprechung

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Freistellung von der Arbeitspflicht

Grundlagen

Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers:

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu

beschäftigen, wenn dieser es verlangt (BAG (Großer Senat) vom 27.2.1985 – GS 1/84,

NZA 1985, 702, 703).

Verfassungsrechtliches Fundament des Beschäftigungsanspruchs ist das allgemeine

Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 GG).

Aus diesem Grund ist die einseitige Freistellung nur zulässig, wenn dafür sachliche

Gründe vorliegen, die das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegen, z.B.:

- Wegfall der Vertrauensgrundlage.

- Schutz von Betriebsgeheimnissen (z.B. bei konkreter Befürchtung, dass

Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Konkurrenz wechselt).

Diese Grundsätze gelten auch für eine Freistellung während der Kündigungsfrist

(BAG vom 19.8.1976 – 3 AZR 173/75, NJW 1977, 215).

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Freistellung von der Arbeitspflicht

Freistellungsmechanismus (I)

Freistellung kann dogmatisch auf zwei Wegen erfolgen:

Einseitige Freistellung:

- Einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers.

- Beispiel: Widerrufliche Freistellung.

Einvernehmliche Freistellung:

- Vereinbarung in Arbeits-, Aufhebungs-, Abwicklungs- oder Änderungsvertrag bzw.

gerichtlichem Vergleich.

- Nach Ansicht des BAG kann es sich auch bei unwiderruflichen Freistellungen in der

„Kündigungssituation“ um einvernehmliche Freistellungen handeln.

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Freistellung von der Arbeitspflicht

Freistellungsmechanismus (II)

Problem: Unwiderrufliche Freistellung in der „Kündigungssituation“

Beispiel: “Aus diesem Grund kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis

fristgemäß zum… Zudem stellen wir Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

unwiderruflich von der Arbeitspflicht frei.“

Nach der Rspr. kann eine Freistellung im Zusammenhang mit der Kündigung des

Arbeitsverhältnisses eine einvernehmliche Freistellung sein bzw. zu einer solchen

werden:

- Freistellungserklärung des Arbeitgebers als Angebot, dem Arbeitnehmer die

Arbeitspflicht zu erlassen (§ 397 Abs. 1 BGB).

- Arbeitnehmer nimmt das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags konkludent

dadurch an, dass er nicht zur Arbeit erscheint.

- Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 S. 1 Var. 1 BGB entbehrlich, da Zugang

nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.

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Freistellung von der Arbeitspflicht

Abgrenzung von einseitiger und einvernehmlicher Freistellung

Entscheidend für die Abgrenzung ist die Auslegung der Freistellungserklärung des

Arbeitgebers (§§ 133, 157 BGB).

Einseitige Freistellung von der Arbeitspflicht liegt unstreitig in folgenden Fällen vor:

Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer widerruflich frei.

Arg.: Eine widerrufliche Freistellung enthält kein Angebot zum Abschluss eines

Erlassvertrags nach § 397 Abs. 1 BGB, da der Arbeitgeber hinreichend deutlich zum

Ausdruck bringt, dass er nicht endgültig auf die Arbeitspflicht verzichten möchte.

Der Arbeitnehmer widerspricht der Freistellung und lehnt dadurch das Angebot zum

Abschluss eines Erlassvertrags ab.

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Freistellung von der Arbeitspflicht

Rechtsfolgen von einseitiger und einvernehmlicher Freistellung (I)

Rechtsfolgen einer berechtigten einseitigen Freistellung:

Beschäftigungsanspruch erlischt.

Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt bestehen.

Problem: Annahmeverzug?

- Z.T. wird auch bei einer berechtigten einseitigen Freistellung Annahmeverzug

angenommen.

- M.E. kein Annahmeverzug, da der Arbeitgeber die Arbeitspflicht nicht mehr

annehmen muss und deshalb auch nicht mehr in Annahmeverzug geraten kann.

- § 615 Satz 2 BGB analog, da ansonsten Wertungswiderspruch zur unberechtigten

einseitigen Freistellung (streitig).

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Freistellung von der Arbeitspflicht

Rechtsfolgen von einseitiger und einvernehmlicher Freistellung (II)

Rechtsfolgen einer unberechtigten einseitigen Freistellung:

Beschäftigungsanspruch erlischt nicht.

Klage/einstweilige Verfügung auf unveränderte Weiterbeschäftigung.

Annahmeverzug (anders BAG vom 16.7.2013 – 9 AZR 50/12, BeckRS 2013, 72234?).

- Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.

- Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB.

Keine Auswirkungen auf das gesetzliche Wettbewerbsverbot.

Nach der Rechtsprechung kommt zudem u.U. ein Schadensersatzanspruch des

Arbeitnehmers wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in Betracht (LAG Baden-

Württemberg vom 12.6.2006 – 4 Sa 68/05, BeckRS 2011, 65832; LAG Hamburg vom

13.9.2007 – 8 Sa 35/07, BeckRS 2008, 56418).

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Freistellung von der Arbeitspflicht

Rechtsfolgen von einseitiger und einvernehmlicher Freistellung (III)

Rechtsfolgen einer einvernehmlichen Freistellung:

Arbeitspflicht/Beschäftigungsanspruch erlischt nach § 362 Abs. 1 BGB.

Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt bestehen.

Kein Annahmeverzug, daher § 615 Satz 2 BGB nicht anwendbar.

Anrechnung anderweitigen Verdienstes nur bei einem entsprechenden vertraglichen

Anrechnungsvorbehalt.

Vertraglicher Anrechnungsvorbehalt hat nach der Rechtsprechung des BAG

Auswirkungen auf das gesetzliche Wettbewerbsverbot, vgl. dazu unten.

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Freistellung von der Arbeitspflicht

Kritik an der Rechtsprechung des BAG

Zumindest in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer der Freistellung nicht ausdrücklich

zustimmt, liegt es m.E. näher, von einer einseitigen Freistellung auszugehen, da die

Erlassvertragslösung des BAG aus mehreren Gründen nicht überzeugt:

M.E. kann weder die Freistellungserklärung des Arbeitgebers als Angebot zum

Abschluss eines Erlassvertrags noch das Verhalten des Arbeitnehmers als Annahme

ausgelegt werden:

- Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers ist nicht anders zu bewerten, als wenn

der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit nach Hause schickt, weil er ihn nicht

mehr beschäftigen will bzw. ihm ein Hausverbot erteilt; beides sind „klassische Fälle“

des Annahmeverzugs.

- Zudem wird auch dem Verhalten des Arbeitnehmers ein Erklärungswert beigelegt, der

ihm erkennbar nicht zukommt, nämlich eine Verfügung über den

Beschäftigungsanspruch.

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Freistellung von der Arbeitspflicht

Kritik an der Rechtsprechung des BAG (Forts.)

Der Rekurs auf § 151 BGB überzeugt nicht:

- Der Zugang der Annahmeerklärung ist grds. nur bei einem lediglich vorteilhaftem

Rechtsgeschäft entbehrlich (vgl. BGH vom 12.10.1999 – XI ZR 24/99, NJW 2000,

276, 277), z.B. bei einem Forderungsverzicht.

- Im Unterschied zum Forderungsverzicht verzichtet bei dem vom BAG angenommenen

Erlassvertrag aber der Arbeitgeber auf den Anspruch auf Arbeitsleistung und der

Arbeitnehmer auf seinen Beschäftigungsanspruch.

- Da infolge des Erlassvertrag der verfassungsrechtlich fundierte

Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers erlischt, ist das Rechtsgeschäft für den

Arbeitnehmer nicht nur vorteilhaft.

- Problematisch ist zudem, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer das Angebot zum

Abschluss des Erlassvertrag annimmt und welche Umstände für die konkludente

Annahme des Angebots ausreichen.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Übersicht

Folgende Punkte müssen bei einer Freistellung im Rahmen der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses beachtet werden:

Wird die Arbeitskraft tatsächlich nicht mehr benötigt oder soll der Arbeitnehmer notfalls

„aus der Freistellung“ zurückgerufen werden können?

Besteht ein Urlaubsanspruch, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

abzugelten wäre?

Soll anderweitiger Verdienst während des Freistellungszeitraums auf den

Vergütungsanspruch angerechnet werden?

Soll das gesetzliche Wettbewerbsverbot bis zum Beendigungszeitpunkt gelten?

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Gestaltungsmöglichkeiten

Widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung?

BAG vom 14.3.2006 – 9 AZR 11/05, NZA 2006, 1008 (Os.)

„Bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden Sie unter Fortzahlung der

Bezüge und unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche sowie noch nicht

abgegoltener Zeitguthaben von der Arbeitsleistung freigestellt.“

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Gestaltungsmöglichkeiten

Widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung?

BAG vom 14.3.2006 – 9 AZR 11/05, NZA 2006, 1008 (Os.)

Eine Freistellung ist unwiderruflich, wenn:

- die Freistellung ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet wird oder

- die Unwiderruflichkeit aus der Auslegung der Erklärung folgt; dies ist z.B. der Fall,

wenn die weder als unwiderruflich noch widerruflich bezeichnete Freistellung mit der

Anrechnung von Urlaubsansprüchen verbunden ist.

Eine bloße Erklärung, wonach der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „von der Erbringung der

Arbeitsleistung freistellt“, ist deshalb eine widerrufliche Freistellung.

Hier: Unwiderrufliche Freistellung, da ausdrücklich die Anrechnung von

Urlaubsansprüchen erklärt wurde.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Konkrete Festlegung des Urlaubszeitraums

BAG vom 1.5.2009 – 9 AZR 433/08, NZA 2009, 1211 ff.

Klausel im Arbeitsvertrag:

„Die W-GmbH behält sich vor, Frau B nach dem Ausspruch der Kündigung unter

Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf ihre Urlaubsansprüche und das

Freizeitkonto freizustellen.“

Kündigungsschreiben:

„Gemäß Punkt 8 III Ihres Arbeitsvertrags vom 10.10.2002 stellen wir Sie ab sofort bis auf

Widerruf unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung Ihres Resturlaubsanspruchs

und dem Guthaben auf dem Gleitzeit-/Freizeitkonto von jeglicher Arbeit frei.”

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Gestaltungsmöglichkeiten

Konkrete Festlegung des Urlaubszeitraums

BAG vom 1.5.2009 – 9 AZR 433/08, NZA 2009, 1211 ff.

Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist stets die endgültige, nicht unter einem

Widerrufsvorbehalt stehende Freistellung erforderlich, da es dem Arbeitnehmer nur

dann möglich ist, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit

uneingeschränkt selbstbestimmt zu nutzen.

Die im Kündigungsschreiben erklärte Freistellung ist deshalb nicht geeignet, den

Urlaubsanspruch zu erfüllen, da die Freistellung nur widerruflich erfolgt ist.

Dagegen ist der Anspruch auf Freizeitausgleich aus dem Arbeitszeitkonto durch die

widerrufliche Freistellung erloschen.

Der Abbau eines Zeitsaldos erfolgt mit einer Weisung zur Verteilung der Arbeitszeit

iSv. § 106 S. 1 GewO; mit dem Vorbehalt der widerruflichen Freistellung zum Abbau

eines Arbeitszeitguthabens weist der Arbeitgeber deshalb nur auf die gesetzliche

Regelung hin.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Konkrete Festlegung des Urlaubszeitraums

BAG vom 16.7.2013 – 9 AZR 50/12, BeckRS 2013, 72234

„Hiermit stelle ich Sie ab 1.7.2009 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung

frei. Noch bestehende Resturlaubsansprüche werden von Ihnen in der Zeit der

unwiderruflichen Freistellung in Natur eingebracht.“

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Gestaltungsmöglichkeiten

Konkrete Festlegung des Urlaubszeitraums

BAG vom 16.7.2013 – 9 AZR 50/12, BeckRS 2013, 72234

Eine nicht näher bestimmten Zuweisung von Urlaub ist so auszulegen, dass der

Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer überlässt, die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des

Freistellungszeitraums selbst festzulegen.

Eine zeitliche Festlegung des Urlaubs ist deshalb grds. nicht notwendig (Anm.: In

diesem Fall besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer den Urlaub an das Ende des

Freistellungszeitraums legt und sich für diese Zeit krank meldet).

Will der Arbeitgeber anderweitigen Erwerb anrechnen, muss er ausnahmsweise

entweder den anrechnungsfreien Urlaubszeitraum konkret benennen, die Reihenfolge

der Zeiträume zweifelsfrei festlegen oder dem Arbeitnehmer auf andere Weise

mitteilen, ob und innerhalb welcher Zeiträume die Anrechnungsvorschrift des § 615

Satz 2 BGB nicht zur Anwendung kommt.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Konkrete Festlegung des Urlaubszeitraums

BAG vom 17.5.2011 – 9 AZR 189/10, NZA 2011, 1032 ff.

„Sie werden ab sofort [bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2015] unter

Anrechnung ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt.“

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Gestaltungsmöglichkeiten

Konkrete Festlegung des Urlaubszeitraums

BAG vom 17.5.2011 – 9 AZR 189/10, NZA 2011, 1032

Bei einer jahresübergreifenden Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber die

Freistellungserklärung auch im Vorgriff auf das Urlaubsjahr abgeben.

In diesem Fall muss die Erklärung so eindeutig sein, dass der Arbeitnehmer erkennen

kann, ob der Anspruch auf den gekürzten Vollurlaub oder der Anspruch auf den

Vollurlaub erfüllt werden soll.

Die Freistellungserklärung im vorliegenden Fall erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Zweifel gehen zu Lasten des Erklärenden.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Anrechnung anderweitigen Verdienstes

BAG vom 19.3.2002 – 9 AZR 16/01, NZA 2002, 1055 (Ls.)

„Aus diesem betriebsbedingten Grund erklären wir mit Zustimmung des vorläufigen

Insolvenzverwalters hiermit die Kündigung des mit ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses

in der gesetzlichen Frist. […] Zugleich werden Sie ab sofort unwiderruflich unter Anrechnung

auf Urlaubsansprüche von der Arbeit freigestellt.“

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Gestaltungsmöglichkeiten

Anrechnung anderweitigen Verdienstes

BAG vom 19.3.2002 – 9 AZR 16/01, NZA 2002, 1055 (Ls.)

Die Freistellungserklärung ist ein Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines

Erlassvertrags über die Arbeitspflicht.

Dieses Angebot hat der Arbeitnehmer konkludent dadurch angenommen, dass er nicht

zur Arbeit erschienen ist; der Zugang der Annahmeerklärung ist nach § 151 S. 2

Var. 1 BGB entbehrlich.

Deshalb scheidet die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB

im Freistellungszeitraum aus.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Anrechnung anderweitigen Verdienstes

BAG vom 19.3.2002 – 9 AZR 16/01 (Forts.)

Eine analoge Anwendung von § 615 Satz 2 BGB oder eine ergänzende

Vertragsauslegung kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Anderweitige Vergütung ist deshalb nur dann anzurechnen, wenn der Erlassvertrag

einen Anrechnungsvorbehalt enthält.

Ein wirksamer Anrechnungsvorbehalt setzt voraus, dass der Urlaub hinsichtlich

Beginn und Ende im Freistellungszeitraum festgelegt wird.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Anrechnung anderweitigen Verdienstes

BAG vom 6.9.2006 – 5 AZR 703/05, NZA 2007, 36 ff.

„Des Weiteren stelle ich Sie mit Ablauf des 15.1.2004 von der weiteren Arbeit frei. Bitte

melden Sie sich sofort zum 16.1.2004 bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Arbeitsamt

arbeitslos. Sie sind dann ab dem 16.1.2004 berechtigt, Arbeitslosengeld zu beziehen. Nicht

genommenen Urlaub nehmen Sie bitte im Rahmen der Freistellung. Sollten Sie vor Ablauf

der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis eingehen können, darf ich Sie bitten, unter

Angabe des Eintrittsdatums bei dem neuen Arbeitgeber und ihrer vertraglichen Bezüge eine

Mitteilung an mich zu machen, da dies für die Ermittlung Ihrer Masseschuldansprüche

bedeutsam ist“.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Anrechnung anderweitigen Verdienstes

BAG vom 6.9.2006 – 5 AZR 703/05, NZA 2007, 36 ff.

Mit der über die Erfüllung der Urlaubsansprüche hinausgehenden einseitigen Freistellung

von der Arbeitspflicht lehnt der Arbeitgeber in der Regel die Annahme der vom

Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung ab und gerät dadurch in Annahmeverzug.

Die einseitige Freistellung von der Arbeit ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der

Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit nach Hause schickt, weil er ihn nicht mehr

beschäftigen will; auch in diesem Fall liegt keine vorübergehende Unmöglichkeit der

Arbeitsleistung vor, sondern Annahmeverzug mit der Rechtsfolge des § 615 Satz 2 BGB.

Mit der Bitte, den Beginn und die Höhe der Vergütung eines neuen Arbeitsverhältnisses

mitzuteilen, hat der Arbeitgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, anderweitigen Verdienst

anrechnen zu wollen.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Anrechnung anderweitigen Verdienstes

BAG vom 6.9.2006 – 5 AZR 703/05 (Forts.)

Kritik:

- Wieso das BAG im Unterschied zur Entscheidung vom 19.3.2002 – 9 AZR 16/01

Annahmeverzug annimmt, ist unklar; das BAG scheint in dieser Entscheidung von der

„Erlassvertragslösung“ abzurücken.

- Widersprüchlich ist auch der Hinweis auf den „Anrechnungsvorbehalt“, da die

Anrechnung anderweitigen Verdienstes Rechtsfolge des Annahmeverzugs ist.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

BAG vom 6.9.2006 – 5 AZR 703/05 (Forts.)

„Des Weiteren stelle ich Sie mit Ablauf des 15.1.2004 von der weiteren Arbeit frei.

Bitte melden Sie sich sofort zum 16.1.2004 bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen

Arbeitsamt arbeitslos. Sie sind dann ab dem 16.1.2004 berechtigt, Arbeitslosengeld zu

beziehen. Nicht genommenen Urlaub nehmen Sie bitte im Rahmen der Freistellung.

Sollten Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis eingehen

können, darf ich Sie bitten, unter Angabe des Eintrittsdatums bei dem neuen

Arbeitgeber und ihrer vertraglichen Bezüge eine Mitteilung an mich zu machen, da dies für

die Ermittlung Ihrer Masseschuldansprüche bedeutsam ist“.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

BAG vom 6.9.2006 – 5 AZR 703/05 (Forts.)

Bei unwiderruflicher Freistellung unter Vorbehalt der Anrechnung anderweitigen

Verdienstes verzichtet der Arbeitgeber regelmäßig auf das gesetzliche

Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB.

Der Anrechnungsvorbehalt erlaubt dem Arbeitnehmer während der unwiderruflichen

Freistellung, seine Arbeitsleistung anderweitig zu verwerten, auch beim Wettbewerber.

Möchte der Arbeitgeber trotz der Freistellungserklärung unter Anrechnungsvorbehalt das

Wettbewerbsverbot aufrechterhalten, muss er dies in der Freistellungserklärung zum

Ausdruck bringen.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

BAG vom 6.9.2006 – 5 AZR 703/05 (Forts.)

Kritik:

- Der Vorbehalt der Anrechnung anderweitigen Verdienstes hat m.E. keinen

Erklärungswert im Hinblick auf das gesetzliche Wettbewerbsverbot.

- Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes ist beim nachvertraglichen

Wettbewerbsverbot nach § 74 c HGB der gesetzliche Regelfall.

- Wettbewerbsverbot soll nach Rechtsprechung des BAG auch dann noch gelten,

solange der Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers

bestreitet und sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beruft.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

BAG vom 17.10.2012 – 10 AZR 809/11, NZA 2013, 207 ff.

Freistellungsklausel in gerichtlichem Vergleich:

„Der Kläger wird bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt

unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung und unter Anrechnung restlicher oder

noch entstehender Urlaubsansprüche und eventueller Freizeitausgleichsansprüche. Die

Beklagte zahlt an den Kläger eine monatliche Vergütung ab dem 1.10.2009 bis zum Ende

des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 6200 Euro brutto, soweit die Ansprüche nicht auf die

Krankenkasse übergegangen sind.“

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Gestaltungsmöglichkeiten

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

BAG vom 17.10.2012 – 10 AZR 809/11, NZA 2013, 207 ff.

Das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB gilt während der gesamten Dauer des

Arbeitsverhältnisses und deshalb auch nach einer Kündigung bis zum Ablauf der

Kündigungsfrist; die Freistellung des Arbeitnehmers hebt das Wettbewerbsverbot grds.

nicht auf.

Da es sich im vorliegenden Fall um eine einvernehmliche Freistellung handelt, gilt

§ 615 BGB nicht.

Unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot erzielte Vergütung ist im Ergebnis auch

nicht nach anderen Vorschriften (z.B. § 285 Abs. 1 BGB, § 61 Abs. 1 2. Hs. HGB) auf

einen Vergütungsanspruch aus einer Freistellungsvereinbarung anzurechnen.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

BAG vom 17.10.2012 – 10 AZR 809/11, NZA 2013, 207 ff.

Kritik:

- Das Ergebnis des Urteils ist grotesk: Der Arbeitnehmer darf während der

Kündigungsfrist doppelt verdienen und dem bisherigen Arbeitgeber zudem auch noch

Konkurrenz machen.

- Es hätte nahegelegen, den Anspruch auf „doppelte“ Vergütung jedenfalls in

entsprechender Anwendung von § 242 BGB abzulehnen.

- Um dieses Ergebnis zu vermeiden, muss in der Freistellungsvereinbarung klargestellt

werden, dass anderweitiger Erwerb angerechnet wird.

- Da das BAG einen Anrechnungsvorbehalt im Zweifel als Verzicht auf das gesetzliche

Wettbewerbsverbot auslegt, muss in der Freistellungsvereinbarung zudem klargestellt

werden, dass damit nicht auf das gesetzliche Wettbewerbsverbot verzichtet wird.

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Zusammenfassung der BAG-Rechtsprechung

Fehlerquellen

Widerrufliche Freistellung Keine Urlaubserteilung!

Unwiderrufliche Freistellung Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs!

Unbestimmte Urlaubserteilung Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs!

Keine wirksame Festlegung für das nächste

Kalenderjahr!

Anrechnungsvorbehalt Verzicht auf das gesetzliche Wettbewerbsverbot!

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Zusammenfassung der BAG-Rechtsprechung

Vermeidung unerwünschter Folgen der BAG-Rechtsprechung

Konkrete Festlegung des Urlaubszeitraums, ggfls. auch für das nächste Kalenderjahr.

Konkrete Festlegung der Widerruflichkeit oder Unwiderruflichkeit der Freistellung während

des übrigen Zeitraums.

Konkrete Festlegung der Anrechnung anderweitigen Erwerbs.

Konkrete Festlegung der Geltung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots.

„Vorsichtsklausel“: Anrechnung von Urlaubsabgeltung auf Abfindung?

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Zusammenfassung der BAG-Rechtsprechung

Musterformulierung

Formulierung für eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31. März 2015:

„Wir erteilen Ihnen hiermit mit Wirkung ab 3. April 2014 Ihren restlichen Urlaub für 2014

im Umfang von 22 Arbeitstagen und mit Wirkung ab 2. Januar 2015 Ihren vollständigen

Urlaub für 2015 im Umfang von 30 Arbeitstagen. Im Anschluss an den Zeitraum der

jeweiligen Urlaubserteilung werden Sie unwiderruflich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

von der Arbeit freigestellt. Anderweitiger Verdienst ist nach § 615 Satz 2 BGB

anzurechnen; bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt das gesetzliche

Wettbewerbsverbot aufrechterhalten.“

Schwächen?

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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT

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Dr. Christian Arnold, LL.M. (Yale)

Lautenschlagerstraße 2170173 StuttgartT +49 711 8997-431M +49 172 [email protected]

Christian Arnold berät zum kollektiven und individuellen Arbeitsrecht. Er ist spezialisiert auf die Beratung beim Abschluss und der Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern sowie auf (grenzüberschreitende) Umstrukturierungen, insbesondere mit Bezug zu Fragen der unternehmerischen Mitbestimmung. Des Weiteren berät er regelmäßig zum Betriebsverfassungs-, Tarif- und Arbeitskampfrecht.

Veröffentlichungen

Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 9. Aufl. 2014 (Mitautor)

Management-Diagnostik, 4. Aufl. 2013 (Mitautor)

Grenzüberschreitende Verschmelzungen, 2. Aufl. 2012 (Mitautor)

Betriebliche Tarifnorm und Außenseiter, 2007

Partner, Arbeitsrecht

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PragKooperationspartner:Kubánek & Nedelka v.o.s. nám. Republiky 1a110 00 Prag 1Tschechische RepublikT +420 225 996-500F +420 225 996-555

WarschauKooperationspartner:Cvak Sp. k.ul. Próżna 9, II piętro00-107 WarschauPolenT +48 22 22309-00F +48 22 22309-02

www.gleisslutz.com

BudapestKooperationspartner:Bán, S. Szabó & PartnersJózsef nádor tér 5–61051 BudapestUngarnT +36 1 266-3522F +36 1 266-3523

BrüsselRue de Loxum 251000 BrüsselBelgienT +32 2 551-1020F +32 2 551-1039

MünchenKarl-Scharnagl-Ring 680539 MünchenDeutschlandT +49 89 21667-0F +49 89 21667-111

HamburgHohe Bleichen 1920354 Hamburg DeutschlandT +49 40 460017-0F +49 40 460017-28

StuttgartLautenschlagerstraße 2170173 StuttgartDeutschlandT +49 711 8997-0F +49 711 855096

DüsseldorfBleichstraße 8–10 40211 DüsseldorfDeutschlandT +49 211 54061-0F +49 211 54061-111

BerlinFriedrichstraße 7110117 Berlin DeutschlandT +49 30 800979-0F +49 30 800979-979

FrankfurtTaunusanlage 1160329 Frankfurt am MainDeutschlandT +49 69 95514-0F +49 69 95514-198

Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater (Sitz Stuttgart, AG Stuttgart PR 136)