Click here to load reader
Upload
truongliem
View
214
Download
1
Embed Size (px)
Citation preview
FRG
Finanzrahmengesetz (FRG)
Vom 21. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 8), zuletzt geändert am 7. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 372)
§ 1 Inhalt
Dieses Gesetz bestimmt für die Haushaltsjahre 2015 bis 2020 verbindliche Ober-grenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs im doppischen Gesamtfinanzplan nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fas-sung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Der bereinigte Finanzmittelbedarf ist der Saldo der in den Absätzen 2 bis 4 ge-nannten Salden.
(2)1 Der bereinigte Saldo aus Verwaltungstätigkeit ist der im doppischen Gesamtfi-nanzplan auszuweisende Saldo der veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit mit Ausnahme der Steuereinzahlungen und Steuererstat-tungen, der Einzahlungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Länderfi-nanzausgleich und der Bundesergänzungszuweisungen. Einzahlungen, die auf § 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zu-letzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1732), in der jeweils geltenden Fassung beruhen und Zuweisungscharakter haben, sind von den in Satz 1 genann-ten Ausnahmen nicht erfasst.
(3) Der Saldo Investitionsmittel ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuwei-sende Saldo der nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absät-ze 1 bis 3 LHO veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen.
(4)2 Der Saldo Darlehen ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 6 LHO veranschlagten Einzahlungen für gegebene und Auszahlungen für zu gebende Darlehen.
§ 3 Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs3
Für die nachfolgend genannten Haushaltsjahre gelten folgende Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs:
1. 2015: 9.862 Millionen Euro,
2. 2016: 10.290 Millionen Euro,
3. 2017: 10.579 Millionen Euro,
4. 2018: 10.590 Millionen Euro,
1 § 2 Absatz 2 Satz 2 angefügt durch das Gesetz zur Änderung des Finanzrahmengesetzes vom 15.
Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 370). 2 § 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95). 3 § 3 geändert durch das Gesetz zur Änderung des Finanzrahmengesetzes vom 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 370).
FRG
5. 2019: 10.702 Millionen Euro,
6. 2020: 10.822 Millionen Euro.