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FU Berlin - Institut für Chemie und Biochemie, Takustr Web viewDiese Gefährdungsbeurteilung wird im editierbaren WORD-Format angeboten, ... Überdies werden einzelne Gefahrstoffe

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MNU Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.

Entwurf einer Gefährdungsbeurteilung für das Arbeiten mit Gefahrstoffen in der Schule zur Feststellung der Einhaltung der DGUV-Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (Laborrichtlinien) (Stand 2017)

Anmerkungen:

Diese Gefährdungsbeurteilung ist keine erschöpfende Gefährdungsbeurteilung für das schultypische Arbeiten mit Gefahrstoffen sondern dient lediglich dem in der Überschrift genannten Zweck. Dazu wird die Einhaltung der wichtigsten Regelungen der Laborrichtlinien abgefragt. Zweck ist es, damit zu dokumentieren, sich mit den Inhalten der Laborrichtlinie auseinandergesetzt zu haben und glaubhaft zu machen, dass die Regelungen der Laborrichtlinie eingehalten werden. Die Laborrichtlinien haben einen Umfang von ca. 170 Seiten. Da nicht der gesamte Inhalt durch den nachfolgenden Fragenkatalog abgedeckt werden kann, ist es nicht ganz auszuschließen, dass trotz erfolgreicher Bearbeitung Teile der Laborrichtlinien nicht eingehalten werden.

Schülerinnen und Schüler sind kein qualifiziertes Personal im Sinne der Laborrichtlinien. Befreiungen von Verpflichtungen, die nur für entsprechend qualifiziertes Personal gelten, sind also auf diese Personengruppe nicht anwendbar.

Schulisches Experimentieren findet im Allgemeinen in einem viel kleineren und harmloseren Maßstab statt als das Experimentieren in „richtigen“ Laboratorien. Manche der nachfolgenden Fragen mögen deshalb für den schulischen Bereich nicht angemessen erscheinen, weil sie für das schulische Experimentieren wesensfremd sind. Es geht ja aber nur darum, die Einhaltung der Laborrichtlinien zu dokumentieren, die das Experimentieren eben auch in anderen Maßstäben zulässt. Insbesondere werden Regelungen, die das schulische Experimentieren stärker einschränken, z.B. die „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht“ (RiSU) durch diese Ermittlung nicht außer Kraft gesetzt.

Die Fragen enthalten die jeweils in Bezug genommenen Kapitel der Laborrichtlinien und z.T. auch Fußnoten mit näheren Erläuterungen.

Diese Gefährdungsbeurteilung wird im editierbaren WORD-Format angeboten, damit sie in Eigenregie verändert und insbesondere den eigenen Gegebenheiten angepasst werden kann. Sofern Veränderungen vorgenommen werden ist die Verantwortlichkeit in der Kopfzeile entsprechend zu ändern.

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GeltungsbereichDiese Gefährdungsbeurteilung gilt für die folgenden Räume:

Diese Gefährdungsbeurteilung wurde erstellt am:

Diese Gefährdungsbeurteilung wurde erstellt von (Name + Unterschrift):

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Mengenbegrenzungen Ja Nein Wird nicht verwendet

Bemerkungen,z.B. Handlungsbedarf, Maßnahmen

Flüssigkeiten werden im Mengen von nicht mehr als 2,5 l eingesetzt (3.3.3)Brennbare Flüssigkeiten werden in einer Menge von nicht mehr als 1 l pro Arbeitsplatz bevorratet. Werden ständig größere Mengen benötigt, werden diese in den Sicherheitsschränken aufbewahrt. (4.15.1)Giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe werden in Mengen von jeweils nicht mehr al 0,5 l (bei Flüssigkeiten) bzw. 0,5 kg (bei Feststoffe) eingesetzt. (3.3.3)Sehr giftige Stoffe werden in Mengen von nicht mehr als 0,1 l (bei Flüssigkeiten) bzw. 0,1 kg (bei Feststoffen) eingesetzt. (3.3.3)Für betriebene Druckgasflaschen wird die kleinste mögliche Gebindegröße benutzt. (Max. 50 l) Sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gasen werden nicht verwendet1. Ersatzflaschen werden außerhalb an gesicherter Stelle bereitgehalten. (3.3.3)Unabhängig von diesen Höchstmengen wird darauf geachtet, mit kleinstmöglichen Mengen auszukommen. (4.9; 4.15.1)2

Wenn größere Mengen verwendet werden, sind gesonderte Ermittlungen - insbesondere hinsichtlich der Beherrschbarkeit der Exposition und der Beherrschbarkeit von unbeabsichtigten Situationen erforderlich.

1 Die Laborrichtlinien treffen zwar auch Regelungen für die Verwendung von sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Gase. Für die Schule ist deren Verwendung gemäß der „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht“ (RiSU) jedoch nicht zugelassen.2 Die voranstehenden sehr üppigen Höchstmengen sind nicht als Verführung aufzufassen. Sie sind in der DGUV-Information 213-850 freundlicherweise so hoch gewählt, dass wirklich jeder Laborbetreiber das einhalten können sollte. Der Form halber muss das Einhalten der Werte abgefragt werden. Viel wichtiger ist es, das Gefahrstoffinventar so klein wie möglich zu halten, was aber auch aus (arbeits-)ökonomischen Gründen sinnvoll ist.

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allgemeine Schutzmaßnahmen Ja Nein Bemerkungen,z.B. Handlungsbedarf, Maßnahmen

Für die in der Anlage aufgeführten Stoffe (Anlage beifügen) ist versucht worden, sie durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen. (Substitutionsprüfung). (Unterlagen als Anlage beifügen.) (3.6)3

Handwerker etc. erhalten beim Aufenthalt in den auf Seite 2 benannten Räumlichkeiten nötige Einweisungen. Benötigte Flächen werden freigeräumt, damit die Handwerker gefahrlos tätig werden können. (3.4.3; 4.2; 4.21)Beschäftigungsbeschränkungen für werdende oder stillende Mütter sind bekannt und werden eingehalten. (3.7; 4.2)Die Lehrkräfte sind ausreichend qualifiziert und kennen prinzipielle Gefährdungen von bestimmten Reaktionen (z.B. Nitrierungen) (3.5; 4.3.2)Schülerinnen und Schüler experimentieren entsprechend ihren individuellen Fähigkeiten so, dass sie in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben sicher auszuführen. (3.5; 4.3.2)Mit Chemikalien wird grundsätzlich in den Abzügen gearbeitet - außerhalb nur dann, wenn die Umstände dies gefahrlos ermöglichen. (4.11.1)Einsatzbereiche (Maximaltemperaturen) verwendeter Heizbäder sind den Lehrkräften bekannt. (5.2.7.1)4

Es gibt Regeln zur Alleinarbeit (4.3.3)5

Verfahren zur Mängelmeldung und -beseitigung sind bekannt (3.3.4)

Verkehrs- und Rettungswege werden nicht eingeengt. (6.2)6

3 Niemand wird verlangen, dass z.B. für Fumarsäure ein Ersatzstoff gesucht werden muss. Eine Ersatzstoffsuche ist wichtig im Falle von Giften - insbesondere, wenn sie ein hohes Freisetzungspotential (Dampfdruck) haben oder leicht hautresorbierbar sind. Manches ist vielleicht nicht wirklich ein gesundheitliches Risiko, lässt sich aber ohne Einbußen oder Kosten leicht austauschen. Ein Beispiel ist der Ersatz von Phenolphtalein durch Thymolphthalein.4 Der Einsatzbereich hängt vom Flammpunkt ab. Dieser beträgt z.B. bei Polyethylenglycol etwa 250 °C5 Gefährliche Alleinarbeit ist zu unterbinden. Gefährlich ist z.B. das Hantieren mit selbstentzündlichen Chemikalien. Die Regelung zur Alleinarbeit kann grundsätzlich auch darin bestehen, diese gänzlich zu verbieten. Es muss andererseits aber möglich sein, dass sich Lehrkräfte außerhalb des Unterrichts, wie die RiSU es in I – 2 fordert, mit der Handhabung von Geräten und dem Reaktionsverlauf eines Versuchs vertraut zu machen haben, was auch das Ausprobieren neuer Versuche mit einschließen muss.6 Reine Verkehrswege ohne Bedienflächen müssen eine Mindestbreite von 90 cm haben. Es sollte davon ausgegangen werden können, dass das vorhandene fest installierte Mobiliar den Vorschriften entspricht. Spezielles Augenmerk muss aber auf hinzugestellte Tische, Regale und Schränke gerichtet werden.

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allgemeine Schutzmaßnahmen Ja Nein Bemerkungen,z.B. Handlungsbedarf, Maßnahmen

Bodenflächen sind nicht verstellt.7

Arbeitshygiene Ja Nein Bemerkungen,z.B. Handlungsbedarf, Maßnahmen

Es wird strikt und dauerhaft auf hygienisch einwandfreies Arbeiten geachtet. (4.3.1, 4.6)8

Verpackungsmaterial wird unverzüglich entsorgt.9

In den Abzügen werden nur die für die unmittelbare Arbeit benötigten Dinge bereitgehalten. (5.2.1.2)10

Ess-, Trink- und Rauchverbote werden eingehalten. (4.6.2)

7 Der Missbrauch der Bodenflächen zum Abstellen von Chemikalien, Abfallkanistern etc. ist unzulässig. Hocker, mobile Pumpstände etc. sind zulässig, wenn die Verkehrswege dadurch nicht eingeengt werden.8 Was hier zu vermerken ist, ist nicht nur einfach ein Kreuz, sondern ein Versprechen: Dies dauernd zu tun - jeden Tag - jede Woche - das ganze Jahr!9 Sich über den Eingang der bestellten Ware freuen, das uncoole Verpackungsmaterial dann aber „vergessen“ ist ebenfalls ein Standard-Hygieneproblem - allerdings ein besonders gefährliches, denn das Verpackungsmaterial kann in gefährlicher Weise die Brandlast erhöhen (z.B. extrem starke Verrauchung durch brennendes Polystyrol).10 In zugestellten Abzügen ist die Absaugleistung beeinträchtigt, weil die Luftströmung nicht mehr optimal verläuft. Chemikalien erhöhen das Brandpotential. Im Falle einer Havarie entsteht ein erheblicher Dekontaminationsmehraufwand durch die dann alle einzeln zu reinigenden Gerätschaften.

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Schutzausrüstung, Bekleidung Ja Nein Bemerkungen,z.B. Handlungsbedarf, Maßnahmen

Lehrkräfte tragen beim Experimentieren Kittel und Schutzbrille. (4.4.1, 4.5.2)11

Lehrkräfte tragen geschlossene, trittsichere Schuhe. (4.4.2)

Lehrkräfte tragen körperbedeckende Bekleidung (Keine Sandalen, kurze Röcke oder Hosen.) aus bei Hitze nicht schmelzenden Fasern. (4.4.1)12

Es wird keine abgelegte Straßenkleidung in die auf Seite 2 genannten Räumlichkeiten mitgenommen. (4.6.4)13

Ein Hautschutzplan ist vorhanden. (4.6.3)14

Es gibt Anweisungen zum Tragen von Schutzhandschuhen. (4.5.3)15

11 Schülerinnen und Schüler sind anlassbezogen mit einzubeziehen.12 Manche hautresorbierbaren Gefahrstoffe dringen ohne nennenswerte Schmerzempfindung in die Haut ein. Ein durch die Sandale gefallener und vom Strumpf aufgesogener Tropfen kann lange dort persistieren und dabei in die Haut eindringen. Straßenkleidung ist kein Schutzkittelersatz, soll aber in letzter Instanz den Weg zur Haut versperren oder wenigstens verzögern. („Lieber das Ätzloch in der Hose als verätzte Haut“.) Bei Hitze aufschmelzende Kunstfasern verursachen sehr schlimme Verbrennungen. Schülerinnen und Schüler, die nicht entsprechend diesen Vorgaben bekleidet sind, dürfen nur so experimentieren, dass sie durch diesen Umstand nicht gefährdet sind.13 Schülerinnen und Schüler sollten am besten überhaupt nichts Überflüssiges mitbringen, denn die achtlos beiseite gestellten Taschen, Bekleidungsstücke etc. könnten beim Experimentieren unbemerkt mit Chemikalien kontaminiert werden und dann später eine unheilvolle Wirkung entfalten.14 Gefahrstoffrechtlich werden manchmal monströse Bezeichnungen verwendet, hinter denen sich ganz einfache Dinge verbergen. Häufiges Händewaschen im Labor ist trivial. Regelmäßige Pflege mit Hautcreme durch die dadurch sehr beanspruchte Haut ist oft schon nicht mehr ganz so selbstverständlich. Noch besser ist es, wenn eine spezielle Hautschutzcreme zur Verfügung gestellt wird, die vor Arbeitsbeginn anzuwenden ist. Hautcreme soll vollständig in die Haut eingezogen sein, bevor Schutzhandschuhe angezogen werden, weil die Creme die Handschuhe angreifen kann (Insbesondere ist Latex nicht beständig gegen Fette) Scheuerpulver soll zur Hautreinigung nur in Ausnahmefällen verwendet werden, Lösemittel überhaupt nicht, sondern allenfalls PEG 400. Es gibt also doch eine ganze Reihe von Dingen, die man z.B. in Form eines kleinen Aushangs am Waschbecken kundtun kann.15 Es sind folgende Dinge zu regeln: Einsatzbereiche (begrenzte Schutzdauer) von Schutzhandschuhen, Feuchtarbeitsproblematik (z.B. Ekzembildungsgefahr) bei zu langer Tragedauer von Handschuhen. Mit falsch verwendeten Schutzhandschuhen ist man stärker gefährdet, als wenn man gar keine Handschuhe trägt!

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Umgang mit Chemikalien Ja Nein Bemerkungen,z.B. Handlungsbedarf, Maßnahmen

Chemikalienbehältnisse werden ordnungsgemäß gekennzeichnet und regelmäßig geprüft (Etikettierung, schadhafte Deckel, versprödete Kunststoffmaterialien etc.) (4.9)Giftige und sehr giftige Stoffe werden unter Verschluss aufbewahrt. (4.9.3)

Wenn in den auf Seite 2 genannten Räumlichkeiten kein Unterricht stattfindet, sind Chemikalien so sicher verwahrt, dass Gefährdungen Dritter (z.B. Reinigungspersonal) ausgeschlossen sind (3.4.3)16

Selbstentzündliche Stoffe werden geschützt - insbesondere entfernt von brandfördernden, entzündlichen, leicht oder hochentzündlichen Stoffen aufbewahrt. (4.9.2)17

Zum Verbringen von Chemikalienbehältnissen in andere Räumlichkeiten werden Tragehilfsmittel (z.B. Eimer) verwendet. (4.10.3)Leere Chemikalienbehältnisse werden so weit gereinigt, dass eine Entsorgung gefahrlos möglich ist. Sind die entsprechenden Gefährdungen nicht mehr vorhanden, werden die entsprechenden Gefahrenhinweise auf dem Etikett dauerhaft entfernt.Entsorgungswege (Abfallarten) und die dafür zu verwendenden Sammelgefäße sind bekannt. (4.16; 5.2.26)

16 Die Substanzen müssen so verwahrt werden, dass das Reinigungspersonal nicht zu Schaden kommen kann. Überquellende Glasbruch-Abfallsammelgefäße bergen zum Beispiel ein hohes Gefahrenpotential, weil unter Spannung stehendes Glas brechen und die Splitter meterweit davonfliegen können.17 Man wird hier den für den Einzelfall besten Standort finden müssen. Was in den Kühlschrank gehört, bleibt natürlich im Kühlschrank! Lithiumaluminiumhydrid wird nicht direkt neben die leicht entzündlichen Lösemittel gestellt, sondern irgendwohin, wo es im Fall des Falles möglichst wenig Schaden anrichten kann. Im Kern geht es vor allem auch um die sichere Aufbewahrung. Das vom Hersteller unter Schutzgas in einen Beutel geschweißte und in eine zugelötete Blechdose verpackte Lithiumaluminiumhydrid ist nicht mehr sicher aufbewahrt, wenn die Dose geöffnet, der Beutel aufgeschnitten und alles nach Entnahme einfach nur wieder zurück in die Dose geknüllt ist.

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Überwachung von Arbeitsplatzgrenzwerten

Trifft zu Trifft nicht zu

Bemerkungen,z.B. Handlungsbedarf, Maßnahmen

Die verwendeten Laborchemikalien, also auch giftige18, krebserzeugende, erbgutverändernde und reproduktionstoxische Stoffe werden grundsätzlich in Apparaturen verwendet, die bis auf eine Druckentlastung verschlossen sind und in Abzügen betrieben werden. Eine Exposition ist deshalb allenfalls bei Ein- und Umfüllvorgängen für sehr kurze Zeit möglich. Überdies werden einzelne Gefahrstoffe nicht ständig, sondern sehr unregelmäßig verwendet. Unter Berufung auf § 5.1.7 der TRGS 526 werden deshalb Messungen von Arbeitsplatzgrenzwerten als von objektiv fehlender Aussagekraft betrachtet. Insbesondere ist bei der genannten Arbeitsweise ein über den gesamten Arbeitstag gemittelter Arbeitsplatzwert nicht sinnvoll bestimmbar.

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18 „lebensgefährliche“ (früher: „Sehr giftige) Stoffe dürfen an der Schule nicht verwendet werden.19 Wenn die beschriebe Arbeitsweise nicht zutreffend ist und wenn es auch keine anderen von der Gefahrstoffverordnung geregelten Befreiungen von der Messverpflichtung gibt, müssen Arbeitsplatzgrenzwerte durch Messung überwacht werden.

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Betriebsanweisung/Unterweisung Ja Nein Bemerkungen,z.B. Handlungsbedarf, Maßnahmen

Eine Allgemeine Betriebsanweisung (Laborordnung) ist vorhanden (4.1)

Datum der letzten Überprüfung der Betriebsanweisung: ............................

Die Betriebsanweisung ist den jeweiligen Adressaten zugänglich20. (4.1)

Die DGUV Information 213-850 ist jeder Lehrkraft zugänglich (4.2), die in den auf Seite 2 angegebenen Räumlichkeiten Unterricht durchführt.Die Sicherheitsdatenblätter sind zugänglich (4.2)

Die in den auf Seite 2 angegebenen Räumlichkeiten Unterricht durchführenden Lehrkräfte kennen die Bezugsquelle von Sicherheitsdatenblättern (4.2)Die Erstunterweisung von Lehrkräften, die erstmalig in den auf Seite 2 angegebenen Räumlichkeiten Unterricht durchführen sollen, ist gewährleistet. (4-2)Die mindestens jährliche Unterweisung von Lehrkräften, die in den auf Seite 2 angegebenen Räumlichkeiten Unterricht durchführen, ist gewährleistet. (4-2)

Die halbjährliche Unterweisung von Schülerinnen und Schülern ist gewährleistet. (4-2)21

Alle Unterweisungen finden in einer für die Unterwiesenen verständlichen Sprache statt.

20 In der Schule werden typischerweise unterschiedliche Betriebsanweisungen – z.B. für Lehrkräfte, Schüler, Hausmeister, Reinigungspersonal etc. zur Anwendung kommen.21 Die halbjährliche Zeitspanne wird durch die „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)“ vorgegeben.

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Besondere Geräte Ja Nein Wird nicht verwendet

Bemerkungen,z.B. Handlungsbedarf, Maßnahmen

Es gibt Regeln22 zur Aufstellung und zum Betrieb von Druckgasflaschen (5.2.11)Es gibt Verantwortliche und Regeln zum Betrieb von Autoklaven (5.2.12.2)Es gibt Verantwortliche und Regeln zum Betrieb von Zentrifugen (5.2.114)Es gibt Verantwortliche und Regeln zum Betrieb von Laserstrahlen (5.2.114)Es gibt Regeln zur Aufstellung und zum Betrieb von Mikrowellengeräten (5.2.22)

Besondere Arbeitsverfahren Ja Nein Wird nicht verwendet

Bemerkungen,z.B. Handlungsbedarf, Maßnahmen

Es ist geregelt, in welcher Weise Versuche unbeaufsichtigt laufen dürfen. (4.3.5)23

Unbeaufsichtigte beheizte Apparaturen werden gegen Ausfall der Regeleinrichtung der Heizung gesichert. (5.2.7.3)24

Berstschutz für Vakuumanlagen (z.B. Vakuumdestillation) ist vorhanden und wird verwendet.25

22 Was hier und in den folgenden Zeilen mit „Regeln“ gemeint ist, kann z.B. eine Betriebsanweisung sein. Es kann z.B. auch die Anweisung sein, dass niemand mit diesen Geräten hantieren darf, der nicht zuvor eingewiesen worden ist.23 Gefährliche Zustände sind sicher zu verhindern. Dazu sind zweckdienliche Maßnahmen zu verfügen. Das kann z.B. die Anweisung sein, keine beheizten Apparaturen unbeaufsichtigt laufen zu lassen oder Kolben, in denen gerührt wird, mit einer untergestellten Plastikschale zu sichern.24 Dieser Punkt hängt natürlich mit dem vorangegangenen Punkt eng zusammen. Bei dem vorangegangenen Punkt geht es um die selbstverantwortliche Gesamtbetrachtung, wohingegen dieser Punkt ein „Muss“ ist. Moderne Magnetrührer oder Trockenschränke verfügen z.B. über eine Sicherheitstemperaturbegrenzung.25 Der heruntergezogene Frontschieber eines Abzuges ist auch ein Berstschutz.

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Für die folgenden Arbeitsverfahren gibt es gesonderte Betriebsanweisungen (4.1)26:

Betriebsanweisungen Arbeitsverfahren Letztmalige Prüfung auf sachliche Richtigkeit

Für die folgenden KMR-Stoffe gibt es Einzelbetriebsanweisungen (4.1; 5.1.7):

Betriebsanweisungen Chemikalien Letztmalige Prüfung auf sachliche Richtigkeit

26 z.B. das Verbot, Chemikalien in normale Trockenschränke zu stellen. Das Beispiel macht deutlich, dass eine Betriebsanweisung nicht immer eine normgerechte DIN-a-4-Seite sein muss. Manchmal kann auch ein Aufkleber mit einem einzigen Satz ausreichend sein.

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Für folgende gesonderte Gefährdungen gibt es spezielle Anweisungen27:

Betriebsanweisung besondere Gefährdungen Letztmalige Prüfung auf sachliche Richtigkeit

27 z.B. z.B. Desaktivierung von Lithiumalanat (Lithiumaluminiumhydrid).- 12 -

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Notfallorganisation Ja Nein Bemerkungen,z.B. Handlungsbedarf, Maßnahmen

Es stehen Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung. (4.3.9)28

Auf die Regelmäßige Schulung der Ersthelfer wird geachtet.

Sofortmaßnahmen bei Kontakt mit Chemikalien (Einatmen, Hautkontakt, Verschlucken) sind bekannt. (4.7.1.4)Hilfsmittel für vorstehende Maßnahmen (z.B. PEG 400) stehen zur Verfügung.

Es steht Erste-Hilfe-Material zur Verfügung. Das Material wird regelmäßig durch ............................................ kontrolliert. (4.3.9, 4.7.1.3)29

Für den Notfall ist in den auf Seite 2 angegebenen Räumlichkeiten ein Telefon erreichbar. In Sichtweite des Telefons befindet sich deutlich sichtbar ein Aushang mit Angabe von Notrufnummern und Sofortmaßnahmen bei einem Unfall. (4.7.1.2)Das betriebsärztliche Angebot ist den Lehrkräften bekannt. Die Regelungen zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sind bekannt. Auf die Angebots-untersuchungen wird in den Unterweisungen ausdrücklich hingewiesen. (4.7.2)30

28 Es gibt keine schulbezogene Vorschrift über die notwenige Zahl der Ersthelfer. Gemäß „DGUV-Vorschrift 1“ müssen 10% der Beschäftigten Ersthelfer sein. Für die Schule ist das unrealistisch, weil dann auch eine beträchtliche Zahl an Schülerinnen und Schülern Ersthelfer sein müssten. Die DGUV Information 202-059 legt als Sollzustand nahe, dass u.a. insbesondere die Lehrkräfte der naturwissenschaftlichen Fächer alle zu Ersthelfern ausgebildet sind.29 Es ist sinnvoll, dies durch die zuständigen Ersthelfer kontrollieren zu lassen. Ein Tohuwabohu aus altem abgelaufenen Erste-Hilfe-Material und neu dazugelegtem muss verhindert werden.30 Die Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ geregelt. Werden Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten und Schutzhandschuhe nicht exzessiv getragen (Feuchtarbeitsproblematik), sind Pflichtuntersuchungen in der Regel nicht notwendig. Bei Expositionen unterhalb des Grenzwertes ist aber schon beim Umgang mit Allerweltslösemitteln die sog. „Angebotsuntersuchung“ einzuräumen. Die Praxis ist einfach: Jeder, der glaubt, durch die Arbeitstätigkeit gesundheitlich beeinträchtigt zu werden, kann beim zuständigen Betriebsarzt eine Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung inkl. Beratung wahrnehmen. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Auf diese muss aber in den Unterweisungen ausdrücklich hingewiesen werden.

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Notfallorganisation Ja Nein Bemerkungen,z.B. Handlungsbedarf, Maßnahmen

Maßnahmen zur Aufnahme verschütteter Substanzen sind bekannt. Die dafür benötigten Hilfsmittel und deren Einsatzbereiche sind bekannt und stehen zur Verfügung. (4.11.2)31

Verhalten bei Räumungsalarm (schließen aber nicht verschließen der Türen, Einfinden am Sammelplatz, Sicherstellen der Räumung auch für Behinderte bzw. Verletzte ist bekannt.) (4.3.9; 4.11.2)Standorte, Einsatzbereiche (Brandklassen!) und Funktionsweise der Feuerlöscher sind bekannt. (4.8.1)Der Umgang mit Feuerlöschern wird regelmäßig geübt. (z.B. durch Teilnahme an den Feuerlöschübungen) (4.8.2)Standorte und Bedienung von Not- und Augenduschen sind bekannt. Not- und Augenduschen werden regelmäßig geprüft. (6.6)

31 Zellstoff ist in vielen Fällen pulverigen oder körnigen Bindemittel überlegen. Zellstoff kann andererseits in manchen Fällen aber grundfalsch und gefährlich sein, z.B. bei der Aufnahme von Oxidationsmitteln.

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