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G e s e l l s c h a f t e nG e s e l l s c h a f t e nG e s e l l s c h a f t e nG e s e l l s c h a f t e n
PersonengesellschaftenPersonengesellschaftenPersonengesellschaftenPersonengesellschaften
GbRGbRGbRGbR
oHGoHGoHGoHG
KGKGKGKG
Stille GesellschaftStille GesellschaftStille GesellschaftStille Gesellschaft
PartnerschaftPartnerschaftPartnerschaftPartnerschaft
EWIVEWIVEWIVEWIV
KörperschaftenKörperschaftenKörperschaftenKörperschaften
VereineVereineVereineVereine Kapital-Kapital-gesellschaftengesellschaften
Kapital-Kapital-gesellschaftengesellschaften
Genossen-Genossen-schaftenschaften
Genossen-Genossen-schaftenschaften
e.V.e.V.e.V.e.V.
Wirtschafts-Wirtschafts-vereinvereinWirtschafts-Wirtschafts-vereinverein
Nicht Nicht rechtsfähige rechtsfähige
VereinVerein
Nicht Nicht rechtsfähige rechtsfähige
VereinVerein
AGAGAGAG
KGaAKGaAKGaAKGaA
GmbHGmbHGmbHGmbH
eGeGeGeG
Vereine des BGBVereine des BGBVereine des BGBVereine des BGB
rechtsfähiger Vereinrechtsfähiger Vereinrechtsfähiger Vereinrechtsfähiger Verein nichtrechtsfähiger Vereinnichtrechtsfähiger Vereinnichtrechtsfähiger Vereinnichtrechtsfähiger Verein
wirtschaftlichwirtschaftlich§ 22 BGB§ 22 BGB
wirtschaftlichwirtschaftlich§ 22 BGB§ 22 BGB
nicht wirtschaftlichnicht wirtschaftlich(Idealverein)(Idealverein)
§ 21 BGB§ 21 BGB
nicht wirtschaftlichnicht wirtschaftlich(Idealverein)(Idealverein)
§ 21 BGB§ 21 BGB
wirtschaftlichwirtschaftlichwirtschaftlichwirtschaftlichnicht wirtschaftlichnicht wirtschaftlichnicht wirtschaftlichnicht wirtschaftlich
§ 54 BGB§ 54 BGB§ 54 BGB§ 54 BGB
Angleichung an den Angleichung an den
rechtsfähigen Vereinrechtsfähigen Verein
Angleichung an den Angleichung an den
rechtsfähigen Vereinrechtsfähigen Verein
Regelfall: Regelfall: Gleichbehandlung mit rechtsfähigem VereinGleichbehandlung mit rechtsfähigem Verein
⇒ ⇒ Nichtanwendung von Vorschriften über die GesellschaftNichtanwendung von Vorschriften über die Gesellschaft
Keine Gesamtvertretung aller Gesellschafter, §§ 709, 714 BGBKeine Gesamtvertretung aller Gesellschafter, §§ 709, 714 BGB
Keine Haftungsmilderung, § 708 BGBKeine Haftungsmilderung, § 708 BGB
Keine Auflösung bei Tod des Mitglieds, § 727 BGBKeine Auflösung bei Tod des Mitglieds, § 727 BGB
Anwendbare Vorschriften - nicht rechtfähiger VereineAnwendbare Vorschriften - nicht rechtfähiger Vereine
Regelfall: Gleichbehandlung mit rechtsfähigem VereinRegelfall: Gleichbehandlung mit rechtsfähigem Verein
Anwendung von Vorschriften des VereinsrechtsAnwendung von Vorschriften des Vereinsrechts
Bestellung des Vorstand, § 27 BGBBestellung des Vorstand, § 27 BGB
Beschlußfassung im Vorstand nach Mehrheitsprinzip, Beschlußfassung im Vorstand nach Mehrheitsprinzip,
§§ 28 I, 32 I 3 BGB§§ 28 I, 32 I 3 BGB
Deliktshaftung des Vereins für Vorstandsverschulden, § 31 BGBDeliktshaftung des Vereins für Vorstandsverschulden, § 31 BGB
Beschlußfassung in MitgliederversammlungBeschlußfassung in Mitgliederversammlung
¾ Mehrheit bei satzungsänderndem Beschluß, § 33 I 1 BGB¾ Mehrheit bei satzungsänderndem Beschluß, § 33 I 1 BGB
Einstimmigkeit bei zweckänderndem Beschluß, § 33 I 2 BGBEinstimmigkeit bei zweckänderndem Beschluß, § 33 I 2 BGB
Ausschluß vom Stimmrecht, § 34 BGBAusschluß vom Stimmrecht, § 34 BGB
Entziehung von Sonderrechten, § 35 BGBEntziehung von Sonderrechten, § 35 BGB
Einberufung der Mitgliederversammlung, §§ 36, 37 BGBEinberufung der Mitgliederversammlung, §§ 36, 37 BGB
Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust, UnübertragbarkeitMitgliedschaft: Erwerb, Verlust, Unübertragbarkeit
Auflösung des Vereins, § 41 BGBAuflösung des Vereins, § 41 BGB
Insolvenzantragspflicht, § 42 II BGBInsolvenzantragspflicht, § 42 II BGB
Anwendbare VorschriftenAnwendbare Vorschriften
Normen, die die Eintragung voraussetzenNormen, die die Eintragung voraussetzen
Publizitätsvorschriften, §§ 68 ff. BGBPublizitätsvorschriften, §§ 68 ff. BGB
Grundbuchfähigkeit, str. Grundbuchfähigkeit, str.
Umstrittene AnwendbarkeitUmstrittene Anwendbarkeit
(§ 39 BGB) Austritt oder Kündigung (§ 723 BGB)(§ 39 BGB) Austritt oder Kündigung (§ 723 BGB)
Zunehmende Anerkennung der vereinsrechtlichen Lösung bei:Zunehmende Anerkennung der vereinsrechtlichen Lösung bei:
Vorstands-Notbestellung durch Amtsgericht, § 29Vorstands-Notbestellung durch Amtsgericht, § 29
Liquidationsrecht (§§ 730 ff. BGB oder §§ 47 ff. BGB)Liquidationsrecht (§§ 730 ff. BGB oder §§ 47 ff. BGB)
Ausnahme: Ausnahme: Unanwendbarkeit vereinsrechtlicher VorschriftenUnanwendbarkeit vereinsrechtlicher Vorschriften
Haftung des VereinsHaftung des Vereins
Verein als Vertragspartner, str. Verein als Vertragspartner, str.
Anwendung von §§ 278 BGB, 831 BGBAnwendung von §§ 278 BGB, 831 BGB
Haftung des Vereins aus gesetzlichen SchuldverhältnissenHaftung des Vereins aus gesetzlichen Schuldverhältnissen
Anwendung des § 31 BGBAnwendung des § 31 BGB
Haftung im nichtrechtsfähigen VereinHaftung im nichtrechtsfähigen Verein
Haftung der MitgliederHaftung der Mitglieder
keine persönliche Haftung der Mitglieder keine persönliche Haftung der Mitglieder Voraussetzung: nichtwirtschaftlicher VereinVoraussetzung: nichtwirtschaftlicher Verein
(BGH NJW-RR 2003, 1265 = WM 2003, 1670)(BGH NJW-RR 2003, 1265 = WM 2003, 1670)Begründung str. Begründung str.
Haftung im nichtrechtsfähigen VereinHaftung im nichtrechtsfähigen Verein
Haftung des HandelndenHaftung des Handelnden
§ 54 Satz 2 BGB§ 54 Satz 2 BGB
Vereinsmitglied i.d.R. kein Dritter Vereinsmitglied i.d.R. kein Dritter (BGH NJW-RR 2003, 1265 = WM 2003, 1670)(BGH NJW-RR 2003, 1265 = WM 2003, 1670)
akzessorische Haftungakzessorische Haftung
Haftungsausschluß im Einzelfall (Vereinbarung)Haftungsausschluß im Einzelfall (Vereinbarung)
Ausnahme: § 37 ParteiGAusnahme: § 37 ParteiG
Haftung im nichtrechtsfähigen VereinHaftung im nichtrechtsfähigen Verein
ZivilprozeßZivilprozeß
passiv parteifähig (§ 50 II ZPO)passiv parteifähig (§ 50 II ZPO) nach h.M.: Wahlrecht („kann“)nach h.M.: Wahlrecht („kann“) aktive Parteifähigkeit str. aktive Parteifähigkeit str.
historischer Gesetzgeber: (–)historischer Gesetzgeber: (–) Politische Parteien (+), § 3 Satz 1 ParteiGPolitische Parteien (+), § 3 Satz 1 ParteiG BGH: Gewerkschaften (+)BGH: Gewerkschaften (+) sonst str. (vgl. jetzt BGHZ 146, 341)sonst str. (vgl. jetzt BGHZ 146, 341)
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
§ 735 ZPO: § 735 ZPO: = Titel gegen den Verein reicht für die ZV in das Vereinsvermögen= Titel gegen den Verein reicht für die ZV in das Vereinsvermögen
nach h.M. auch möglich: nach h.M. auch möglich: § 736 ZPO: Titel gegen alle Mitglieder § 736 ZPO: Titel gegen alle Mitglieder
InsolvenzInsolvenz
§ 11 I 2 InsO: Insolvenzfähigkeit§ 11 I 2 InsO: Insolvenzfähigkeit
Der nichtrechtsfähige Verein in Prozeß, Vollstreckung Der nichtrechtsfähige Verein in Prozeß, Vollstreckung und Insolvenzund Insolvenz
Vereine des BGBVereine des BGBVereine des BGBVereine des BGB
rechtsfähiger Vereinrechtsfähiger Vereinrechtsfähiger Vereinrechtsfähiger Verein nichtrechtsfähiger Vereinnichtrechtsfähiger Vereinnichtrechtsfähiger Vereinnichtrechtsfähiger Verein
wirtschaftlichwirtschaftlich§ 22 BGB§ 22 BGB
wirtschaftlichwirtschaftlich§ 22 BGB§ 22 BGB
nicht wirtschaftlichnicht wirtschaftlich(Idealverein)(Idealverein)
§ 21 BGB§ 21 BGB
nicht wirtschaftlichnicht wirtschaftlich(Idealverein)(Idealverein)
§ 21 BGB§ 21 BGB
wirtschaftlichwirtschaftlichwirtschaftlichwirtschaftlichnicht wirtschaftlichnicht wirtschaftlichnicht wirtschaftlichnicht wirtschaftlich
§ 54 BGB§ 54 BGB§ 54 BGB§ 54 BGB
Angleichung an den Angleichung an den
rechtsfähigen Vereinrechtsfähigen Verein
Angleichung an den Angleichung an den
rechtsfähigen Vereinrechtsfähigen Verein
Normzweck des § 22 BGBNormzweck des § 22 BGB
Verzicht auf die Rechtfähigkeit oderVerzicht auf die Rechtfähigkeit oder
Annahme einer anderen Rechtsform : AG; GmbH, eGAnnahme einer anderen Rechtsform : AG; GmbH, eG
Gläubigerschutz im VordergrundGläubigerschutz im Vordergrund
Keine Umgehung der GläubigerschutzregelnKeine Umgehung der Gläubigerschutzregeln
V e r e i n V e r e i n
MitgliederMitgliederMitgliederMitglieder
MitgliederversammlungMitgliederversammlungMitgliederversammlungMitgliederversammlung
§§ 32 ff. BGB§§ 32 ff. BGBTeilnahmeTeilnahmeStimmrechtStimmrecht
z.B. Kaufvertragz.B. Kaufvertrag§ 433 BGB§ 433 BGB
KundeKundeKundeKunde
Vertretung§§ 26, 28 BGB
Vertretung§§ 26, 28 BGB
VorstandVorstandVorstandVorstand
Struktur des Vereins
Bestellung§ 27 BGB
auf Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personenauf Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen
zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckszur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
körperschaftlich strukturiertkörperschaftlich strukturiert
Führung eines GesamtnamensFührung eines Gesamtnamens
Vertretung durch ein Organ (Vorstand) Vertretung durch ein Organ (Vorstand)
Unabhängigkeit von der Identität der MitgliederUnabhängigkeit von der Identität der Mitglieder
Merkmale des Vereins Merkmale des Vereins
Gründung und Eintragung des e.V.Gründung und Eintragung des e.V.
MussvorschriftenMussvorschriftenMussvorschriftenMussvorschriften SollvorschriftenSollvorschriftenSollvorschriftenSollvorschriften
Errichtung durch Satzung (§ 25 Errichtung durch Satzung (§ 25 BGB) Inhalt: § 57 BGBBGB) Inhalt: § 57 BGBErrichtung durch Satzung (§ 25 Errichtung durch Satzung (§ 25 BGB) Inhalt: § 57 BGBBGB) Inhalt: § 57 BGB
weiterer Satzungsinhalt weiterer Satzungsinhalt (§ 58 BGB)(§ 58 BGB)weiterer Satzungsinhalt weiterer Satzungsinhalt (§ 58 BGB)(§ 58 BGB)
nichtwirtschaftlich nichtwirtschaftlich (§ 21 BGB)(§ 21 BGB)nichtwirtschaftlich nichtwirtschaftlich (§ 21 BGB)(§ 21 BGB)
7 Gründungsmitglieder 7 Gründungsmitglieder (§ 56 BGB)(§ 56 BGB)7 Gründungsmitglieder 7 Gründungsmitglieder (§ 56 BGB)(§ 56 BGB)
Bestellung eines Bestellung eines Vereinsvorstandes (§ 26 BGB)Vereinsvorstandes (§ 26 BGB)Bestellung eines Bestellung eines Vereinsvorstandes (§ 26 BGB)Vereinsvorstandes (§ 26 BGB)
Anmeldung durch den Vorstand Anmeldung durch den Vorstand (§ 59 I BGB)(§ 59 I BGB)Anmeldung durch den Vorstand Anmeldung durch den Vorstand (§ 59 I BGB)(§ 59 I BGB)
Unterschrift auf Satzungsurkunde Unterschrift auf Satzungsurkunde (§ 59 III BGB)(§ 59 III BGB)Unterschrift auf Satzungsurkunde Unterschrift auf Satzungsurkunde (§ 59 III BGB)(§ 59 III BGB)
Beifügung der Satzung und Beifügung der Satzung und Urkunden (§ 59 II BGB)Urkunden (§ 59 II BGB)Beifügung der Satzung und Beifügung der Satzung und Urkunden (§ 59 II BGB)Urkunden (§ 59 II BGB)
Form: § 77 BGBForm: § 77 BGBForm: § 77 BGBForm: § 77 BGB
Ideeller BereichIdeeller Bereich
(begünstigt)(begünstigt)
VermögensverwaltungVermögensverwaltung
(begünstigt)(begünstigt)
Wirtschaftlicher Wirtschaftlicher GeschäftsbetriebGeschäftsbetrieb
(steuerpflichtig)(steuerpflichtig)
Wirtschaftlicher Wirtschaftlicher ZweckbetriebZweckbetrieb
(begünstigt)(begünstigt)
Tätigkeitsbereiche eines VereinsTätigkeitsbereiche eines Vereins
Drei Grundtypen des wirtschaftlichen VereinsDrei Grundtypen des wirtschaftlichen Vereins
Volltypus des unternehmerisch tätigen VereinsVolltypus des unternehmerisch tätigen Vereins Merkmale des handelsrechtlichen UnternehmensbegriffsMerkmale des handelsrechtlichen Unternehmensbegriffs Planmäßig und entgeltlich als Anbieter an einem Markt tätigPlanmäßig und entgeltlich als Anbieter an einem Markt tätig
Verein mit unternehmerischer Tätigkeit an einem inneren MarktVerein mit unternehmerischer Tätigkeit an einem inneren Markt
Angebotstätigkeit an einem BinnenmarktAngebotstätigkeit an einem Binnenmarkt Genossenschaftlich tätiger VereinGenossenschaftlich tätiger Verein
Typische Form unternehmerischer Kooperation Typische Form unternehmerischer Kooperation Grundsatz: keine EintragungsfähigkeitGrundsatz: keine EintragungsfähigkeitAusnahme:Ausnahme:
NebenzweckprivilegNebenzweckprivileg Abgrenzung nach quantitativen Maßstäben unbrauchbarAbgrenzung nach quantitativen Maßstäben unbrauchbar qualitative Zuordnung zur Haupttätigkeitqualitative Zuordnung zur Haupttätigkeit
= = funktionelle Unterordnung der Nebentätigkeitfunktionelle Unterordnung der Nebentätigkeit
Abgrenzung: Abgrenzung: wirtschaftlicher - nichtwirtschaftlicher Vereinwirtschaftlicher - nichtwirtschaftlicher Verein
Geschäftsführung- und Vertretungsorgan (§§ 26 - 28 BGB)Geschäftsführung- und Vertretungsorgan (§§ 26 - 28 BGB)
Beschlußfassung durch Mehrheitsbeschluß (§ 28 I BGB)Beschlußfassung durch Mehrheitsbeschluß (§ 28 I BGB)§ 28 I BGB betrifft auch das Außenverhältnis§ 28 I BGB betrifft auch das Außenverhältnis(oft abweichende Satzungsklausel )(oft abweichende Satzungsklausel )
Einzelvertretung spricht für EinzelgeschäftsführungsbefugnisEinzelvertretung spricht für Einzelgeschäftsführungsbefugnis
Beschränkung der Vertretungsmacht möglich (§ 26 II 2 BGB)Beschränkung der Vertretungsmacht möglich (§ 26 II 2 BGB) Aber: Verkehrsschutz: §§ 70, 68 BGBAber: Verkehrsschutz: §§ 70, 68 BGB Aber: Eindeutige Formulierung in der Satzung erforderlichAber: Eindeutige Formulierung in der Satzung erforderlich
Innenverhältnis zur Mitgliederversammlung: Innenverhältnis zur Mitgliederversammlung: § 27 III BGB -> Auftragsrecht der §§ 664 - 670 ff. BGB§ 27 III BGB -> Auftragsrecht der §§ 664 - 670 ff. BGB Haftungsmilderung: wie Arbeitnehmerhaftung Haftungsmilderung: wie Arbeitnehmerhaftung
(gilt nicht im Außenverhältnis)(gilt nicht im Außenverhältnis)
Haftung im Außenverhältnis: Haftung im Außenverhältnis: § 31 BGB (Haftung des Verein)§ 31 BGB (Haftung des Verein) § 823 BGB (persönliche Haftung)§ 823 BGB (persönliche Haftung)
Der VorstandDer Vorstand
Willensbildungsorgan (§ 32 BGB)Willensbildungsorgan (§ 32 BGB)
unmittelbare Vereinsdemokratieunmittelbare VereinsdemokratieAusnahme bei Großverbänden: Repräsentationsorgane Ausnahme bei Großverbänden: Repräsentationsorgane
AufgabenAufgaben
Bestellung / Abberufung des Vorstandes (§ 27 BGB)Bestellung / Abberufung des Vorstandes (§ 27 BGB)
Bestellung von Liquidatoren (§ 48 BGB) Bestellung von Liquidatoren (§ 48 BGB)
Satzungsänderung (§ 33 BGB) Satzungsänderung (§ 33 BGB)
Auflösung des Vereins (§ 44 BGB) Auflösung des Vereins (§ 44 BGB)
Willensbildung durch BeschlußWillensbildung durch Beschluß
Normalfall: MehrheitsbeschlußNormalfall: Mehrheitsbeschluߧ 32 I 3 BGB: „Mehrheit der erschienenen Mitglieder“§ 32 I 3 BGB: „Mehrheit der erschienenen Mitglieder“
Ausnahme: ¾ Mehrheit bei Satzungsänderung (§ 33 I 1 BGB)Ausnahme: ¾ Mehrheit bei Satzungsänderung (§ 33 I 1 BGB)
Ausnahme: Einstimmigkeit bei Zweckänderung (§ 33 I 2 BGB)Ausnahme: Einstimmigkeit bei Zweckänderung (§ 33 I 2 BGB)nur bei Änderung der Geschäftsgrundlage des Vereinsnur bei Änderung der Geschäftsgrundlage des Vereins
MitgliederversammlungMitgliederversammlung
Rechte des MitgliedsRechte des Mitglieds
Benutzungsrechte / LeistungsrechteBenutzungsrechte / Leistungsrechte
Teilhaberechte: Teilhaberechte:
Stimmrecht Stimmrecht
passives Wahlrechtpassives Wahlrecht
Schutzrechte: Schutzrechte:
Klagerechte gegen rechtwidriges Handeln der OrganeKlagerechte gegen rechtwidriges Handeln der Organe
Inhalt der MitgliedschaftInhalt der Mitgliedschaft
Rechte des Mitglieds (Ausübung nicht durch Dritte: § 38 Satz 2 BGB)Rechte des Mitglieds (Ausübung nicht durch Dritte: § 38 Satz 2 BGB)
Sonderrechte = Vorzugsrechte (durch Satzung) Sonderrechte = Vorzugsrechte (durch Satzung)
MehrfachstimmrechtMehrfachstimmrecht
Organstellung kraft SonderrechtsOrganstellung kraft Sonderrechts
VetorechtVetorecht
Entzug: § 35 BGBEntzug: § 35 BGB
Pflichten des MitgliedsPflichten des Mitglieds
BeitragsleistungBeitragsleistung
Inhalt der MitgliedschaftInhalt der Mitgliedschaft
Kernpunkte der Vereinsstrafendiskussion:Kernpunkte der Vereinsstrafendiskussion:
Begründet die Vereinsmitgliedschaft ein Begründet die Vereinsmitgliedschaft ein korporatives Unterworfensein ?korporatives Unterworfensein ?
Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle aus der Verbandsautonomie ?aus der Verbandsautonomie ?
Mittel der Vereinsstrafe:Mittel der Vereinsstrafe:
Ehrenstrafe (förmlicher Verweis)Ehrenstrafe (förmlicher Verweis)
GeldstrafeGeldstrafe
zeitweilige / dauernde Entziehung von Nutzungsrechtenzeitweilige / dauernde Entziehung von Nutzungsrechten
Ausschluss aus dem VereinAusschluss aus dem Verein
Vereinsstrafgewalt IVereinsstrafgewalt I
Gerichtliche KontrolleGerichtliche Kontrolle
BGHZ 21, 370:BGHZ 21, 370:
satzungsmäßige Ermächtigung, satzungsmäßige Ermächtigung, die nicht sitten- oder gesetzwidrig istdie nicht sitten- oder gesetzwidrig ist
Verhängung in satzungsgemäßem und fairem VerfahrenVerhängung in satzungsgemäßem und fairem Verfahren( nicht gesetzwidrig, sittenwidrig, offenbar unbillig)( nicht gesetzwidrig, sittenwidrig, offenbar unbillig)
BGHZ 87, 337BGHZ 87, 337
Überprüfung der Tatsachenermittlung Überprüfung der Tatsachenermittlung
Herrschende Lehre:Herrschende Lehre:
Volle Überprüfung der RechtmäßigkeitVolle Überprüfung der Rechtmäßigkeit
Aber: Ermessens- und BeurteilungsspielraumAber: Ermessens- und Beurteilungsspielraum
Vereinsstrafgewalt IIVereinsstrafgewalt II
Verlust der RechtsfähigkeitVerlust der Rechtsfähigkeit
nicht schon mit Wegfall der Eintragungsvoraussetzungennicht schon mit Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen
Verein kraft Verleihung -> Rücknahme oder Widerruf Verein kraft Verleihung -> Rücknahme oder Widerruf (§§ 48 f. VwVfG)(§§ 48 f. VwVfG)
eingetragener Verein:eingetragener Verein:
behördliche Entziehung (§ 43 BGB)behördliche Entziehung (§ 43 BGB) Löschung im Vereinsregister (§§ 159, 142 FGG)Löschung im Vereinsregister (§§ 159, 142 FGG) anfängliche und nachträgliche Mängelanfängliche und nachträgliche Mängel Entziehungsverfügung des Gerichts (§ 73 BGB)Entziehungsverfügung des Gerichts (§ 73 BGB) Mitgliederzahl sinkt unter 3Mitgliederzahl sinkt unter 3
Rechtsfolge str.Rechtsfolge str.
h.M.h.M. :: Auflösung -> §§ 45 ff. BGBAuflösung -> §§ 45 ff. BGBa.A.a.A. :: Umwandlung in nichtrechtsfähigen VereinUmwandlung in nichtrechtsfähigen Verein
Beendigung des VereinsBeendigung des Vereins
Auflösung und LiquidationAuflösung und Liquidation
Zeitablauf / satzungsmäßiges Auflösungsereignis (selten)Zeitablauf / satzungsmäßiges Auflösungsereignis (selten) Auflösungsbeschluß (§ 41 BGB)Auflösungsbeschluß (§ 41 BGB) Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 I BGB n.F.)Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 I BGB n.F.) Verbot nach §§ 3 ff. VereinsGVerbot nach §§ 3 ff. VereinsG „„Entziehung der Rechtsfähigkeit“ nach §§ 43 I, 45 BGBEntziehung der Rechtsfähigkeit“ nach §§ 43 I, 45 BGB Sitzverlegung ins AuslandSitzverlegung ins Ausland Fortfall sämtlicher Mitglieder, Fortfall sämtlicher Mitglieder,
nach h.M.: Vollbeendigung nach h.M.: Vollbeendigung nach a.A.: nur Auflösung; Notliquidator möglich (§ 29 nach a.A.: nur Auflösung; Notliquidator möglich (§ 29
BGB)BGB)
Rechtsfolgen: Rechtsfolgen:
§ 45 BGB: Anfall des Vermögens an satzungsmäßig § 45 BGB: Anfall des Vermögens an satzungsmäßig bestimmte Person oder bestimmte Person oder
§ 46 BGB: Anfall an den Fiskus§ 46 BGB: Anfall an den Fiskus § 47 BGB: Liquidation gemäß §§ 48 ff. BGB, § 47 BGB: Liquidation gemäß §§ 48 ff. BGB,
wenn kein Anfall an den Fiskus :Fortbestand des Vereins als e.V. wenn kein Anfall an den Fiskus :Fortbestand des Vereins als e.V. in Liquidation (§ 49 II BGB)in Liquidation (§ 49 II BGB)
Beendigung des VereinsBeendigung des Vereins
UmwandlungUmwandlung
Umwandlungsgesetz: Umwandlungsgesetz:
§ 3 § 3 UmwG - verschmelzungsfähige RechtsträgerUmwG - verschmelzungsfähige Rechtsträger
§124 §124 UmwG - Spaltungsfähige RechtsträgerUmwG - Spaltungsfähige Rechtsträger
§ 191 UmwG - einbezogene Rechtsträger beim Formwechsel§ 191 UmwG - einbezogene Rechtsträger beim Formwechsel
Beendigung des VereinsBeendigung des Vereins
Abgrenzungsregeln: Abgrenzungsregeln:
1. Betrieb eines Unternehmens -> Gesellschaft 1. Betrieb eines Unternehmens -> Gesellschaft vollkaufmännisch: oHG oder KGvollkaufmännisch: oHG oder KG nicht vollkaufmännisch: GbRnicht vollkaufmännisch: GbR
2. Körperschaftliche Organisation2. Körperschaftliche Organisation
große Mitgliederzahlgroße Mitgliederzahl vereinsmäßige Satzungvereinsmäßige Satzung FremdorganschaftFremdorganschaft Mehrheitsentscheidungen in MitgliederversammlungenMehrheitsentscheidungen in Mitgliederversammlungen freier Eintritt und Austrittfreier Eintritt und Austritt Auftreten unter VereinsnamenAuftreten unter Vereinsnamen
3. Mischformen3. Mischformen Beurteilung im Einzelfall, welche Normen passend sindBeurteilung im Einzelfall, welche Normen passend sind
Abgrenzung : Abgrenzung : Nichtrechtsfähiger Verein - GesellschaftNichtrechtsfähiger Verein - Gesellschaft
Fragen ?
Frage:Wieviel Personen sind als Gründungsmitglieder eines Vereins erforderlich?
Antwort:Ein Verein wird im Vereinsregister nur eingetragen, wenn er mindestens sieben Gründungsmitglieder hat. Wenn der Verein nicht eingetragen werden soll , sind für seine Gründung drei Personen ausreichend.
Frage:Wie kann sich ein nicht rechtsfähiger Verein in einen rechtsfähigen Verein umwandeln? Müssen dazu alle Mitglieder neu eintreten?
Antwort:Es ist die Aufnahme einer Bestimmung in die Satzung unter Einhaltung der für Satzungsänderungen geltenden Form- und Verfahrensvorschriften erforderlich, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Die Identität des Vereins ändert sich hierdurch nicht. Gleichzeitig sollte die Notwendigkeit weiterer Satzungsänderungen geprüft werden (für eingetragene Vereine gelten strengere Satzungsvorgaben als für andere Vereine).
Frage:Was ist der Unterschied zwischen einen Club und einem Verein ? In der Gründung , Auflösung usw.?
Antwort:Es kann sich bei einem Club - auch ohne schriftliche Vereinbarungen / Satzung - je nach Ausgestaltung und Handhabung der Regularienum um ein rechtlich unverbindliches Miteinander, einen nichtrechtsfähigen Verein oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handeln. Die Übergänge sind fließend. Ein nichtrechtsfähiger Verein unterscheidet sich von einer GbR insbesondere durch seine Unabhängigkeit vom Wechsel der Mitglieder und von einem rechtlich unverbindlichen Miteinander eben durch deren Unverbindlichkeit.
Frage:Kann oder muss die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder in der Satzung ausgeschlossen werden?
Antwort:Bei nichtrechtsfähigen, also nicht eingetragenen Vereinen, sollte die Satzung eine haftungsbegrenzende Klausel enthalten, mit der die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder - vielleicht auch des Vorstandes - bei nicht von ihnen selbst zu verantwortenden Verpflichtungen ausgeschlossen wird. Bei eingetragenen Vereinen hat die Klausel keine Bedeutung.
Frage:Kann die Vereinssatzung vorsehen, dass es im Verein Mitglieder mit Stimmrecht und solche ohne Stimmrecht gibt?
Antwort:Eine solche Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist.
Frage:Haben die Vereinsmitglieder einen Anspruch auf Einsichtnahme in alle Vereinsunterlagen, z.B. die Konten, Verträge oder Mitgliederlisten?Antwort:
Das einzelne Vereinsmitglied hat diese Rechte nur bei Darlegung eines berechtigten (besonderen) Interesses und nur in dem daraus sich ergebenden Umfang: am ehesten hat es einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Mitgliederlisten.
Frage:Wie kann sich der Verein gegen eine das Vereinsleben störende Opposition wehren?
Antwort:Auch abweichende Auffassungen haben in einem Verein ihre Berechtigung. Wenn allerdings das Vereinsleben durch unkreatives "Stören" ganz erheblich beeinträchtigt wird, kann - nach Abmahnung - eventuell ein Vereinsausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten in Betracht kommen. Denn jedes Vereinsmitglied ist zur Förderung der Vereinsziele verpflichtet.
Frage:Wieviel Mitglieder müssen bei der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) anwesend sein, damit Beschlussfähigkeit besteht?
Antwort:Wenn die Satzung keine Vorgaben zur Beschlussfähigkeit enthält und auch nicht die seltene Ausnahme eines Gewohnheitsrechts eingreift, muss ein Mitglied anwesend sein. Anwesenheit und Beschlussfassungen sollten später nachweisbar sein. Bei geringer Teilnehmerzahl ist besonders darauf zu achten, ob Versammlungsort und -termin vereinsüblich ausgewählt und bekannt gemacht wurden.
Frage:Wenn der 1. Vorsitzende in der Einladung zur Mitgliederversammlung vermerkt, dass Anträge zu dieser nur bis zu einem bestimmten Datum gestellt werden dürfen, kann man dann trotzdem auf der Mitgliederversammlung "Anträge zur Geschäftsordnung" stellen?
Antwort:Sachanträge zur Mitgliederversammlung können bis zu einer angemessenen oder einer in der Satzung festgelegten Frist vor der Versammlung gestellt werden. Fristsetzungen durch den 1. Vorsitzenden können nur als Anhaltspunkt für die Angemsessenheit dienen. Anträge zur "Geschäftsordnung" sind solche, die den formalen Ablauf der Versammlung betreffen und können noch in dieser gestellt werden.
Frage:Wie können Mitglieder Anträge auf der Mitgliederversammlung stellen?
Antwort:Wenn die Vereinssatzung dazu keine Regelungen enthält, müssen Beschlussfassungen über Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern (z.B. als Tagesordnungsergänzung) angekündigt werden. Dazu muss das Mitglied dem Vorstand den Antrag unverzüglich nach Einladung zur Mitgliederversammlung mitteilen und falls dieser keine Ergänzung der Tagesordnung vornehmen möchte, entweder den Vorstand auf der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft ziehen oder eine ausreichende Minderheit zur eventuell gerichtlich zu erzwingenden Neueinberufung der Mitgliederversammlung aktivieren.
Frage:Muss der Wortlaut einer geplanten Satzungsänderung /-neufassung der Einladung zur Mitgliederversammlung beiliegen oder genügt eine Tischvorlage?
Antwort:Wenn die Vereinssatzung keine abweichende Bestimmung enthält, muss der Einladung zur Mitgliederversammlung eine so ausführliche Tagesordnung beigefügt werden, dass die Mitglieder die Bedeutung der Tagesordnungspunkte beurteilen können. Dazu muss bei Satzungsänderungen in der Einladung mindestens darauf hingewiesen werden, welche Vorschriften der Satzung in welcher Weise geändert werden sollen. Die Angabe des genauen Wortlauts ist nicht erforderlich.
Frage:Welche Konsequenz hat die Erteilung der Entlastung bzw. die Versagung der Entlastung für den ganzen Vorstand oder einzelner Mitglieder?
Antwort:Eine Entlastung kann zu einem Verzicht auf im Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses bekannte oder bei normaler Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbare Regressansprüche führen. Bei einer Versagung der Entlastung bleibt die Inregressnahme hinsichtlich dieser Ansprüche weiterhin möglich. Bei einer gemeinnützigen Organisation gefährdet der Verzicht auf offensichtlich bestehende Ersatzansprüche die Steuerbegünstigung.
Frage:Ist ein Vorstand gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, der anwesenden Mitglieder oder aller Vereinsmitglieder erzielt hat?
Antwort:Solange die Vereinssatzung keine abweichende Regelung enthält, ist für die Wahl die Mehrheit der bei dem Wahlgang abgegebenen Stimmen erforderlich.
Frage:Wie lange vor einer Mitgliederversammlung müssen die Einladungen versendet werden?
Antwort:Wenn sich dies nicht aus der Satzung ergibt, muss ein für teilnahmeinteressierte Vereinsmitglieder ausreichender Zeitvorlauf eingeplant werden. Andernfalls sind die Versammlungsbeschlüsse nichtig.