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Messstelle nach § 29b (ehemals § 26) Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) VMPA-SPG-134-97-HE Datum: 28.08.2017 Unsere Zeichen: UT-F2/Bsch Dokument: L8368-1.docx Das Dokument besteht aus 58 Seiten Seite 1 von 58 Die auszugsweise Wiedergabe des Dokumentes und die Verwendung zu Werbezwecken bedürfen der schriftlichen Genehmigung der TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH. Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die untersuchten Prüfgegenstände. Managementsystem ISO 9001 / ISO14001 zertifiziert durch: Handelsregister Darmstadt HRB 4915 USt-IdNr. DE 111665790 Informationen gem. §2 Abs. 1 DL-InfoV unter www.tuev-hessen.de/impressum Bankverbindung: Commerzbank AG BIC DRESDEFFXXX IBAN DE23 5008 0000 00971005 00 Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Matthias J. Rapp Geschäftsführer: Dipl.-Ing. (FH) Henning Stricker Dipl.-Betrw. Erwin Blumenauer Telefon: +49 69 7916-0 Telefax: +49 69 7916-190 www.tuev-hessen.de Beteiligungsgesellschaft von: TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH IS Am Römerhof 15 60486 Frankfurt am Main Deutschland G U T A C H T E N Nr. L 8368-1 im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 46 c „Gewerbepark Mühlloh“ der Gemeinde Egelsbach Untersuchung der schalltechnischen Belange und Festsetzung von Emissionskontingenten auf Grundlage der DIN 45691 Auftraggeber: EGELSBACH S.à.r.l 1 Avenue Gaston Diderich L - 1420 Luxemburg Ausgestellt am: 28. August 2017 Anzahl der Ausfertigungen: 3fach Auftraggeber 1fach Auftragnehmer Bearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) Karl Baumbusch

G U T A C H T E N · 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung

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Messstelle nach § 29b

(ehemals § 26) Bundes-

Immissionsschutzgesetz

(BImSchG)

VMPA-SPG-134-97-HE

Datum: 28.08.2017

Unsere Zeichen:

UT-F2/Bsch

Dokument:

L8368-1.docx

Das Dokument besteht aus

58 Seiten

Seite 1 von 58

Die auszugsweise Wiedergabe

des Dokumentes und die

Verwendung zu Werbezwecken

bedürfen der schriftlichen

Genehmigung der

TÜV Technische

Überwachung Hessen GmbH.

Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die untersuchten Prüfgegenstände.

Managementsystem

ISO 9001 / ISO14001

zertifiziert durch:

Handelsregister Darmstadt HRB 4915 USt-IdNr. DE 111665790 Informationen gem. §2 Abs. 1 DL-InfoV unter www.tuev-hessen.de/impressum Bankverbindung: Commerzbank AG BIC DRESDEFFXXX IBAN DE23 5008 0000 00971005 00

Aufsichtsratsvorsitzender:

Dr. Matthias J. Rapp

Geschäftsführer:

Dipl.-Ing. (FH) Henning Stricker

Dipl.-Betrw. Erwin Blumenauer

Telefon: +49 69 7916-0

Telefax: +49 69 7916-190 www.tuev-hessen.de

Beteiligungsgesellschaft von:

TÜV Technische

Überwachung Hessen GmbH

IS

Am Römerhof 15

60486 Frankfurt am Main

Deutschland

G U T A C H T E N

Nr. L 8368-1

im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 46 c „Gewerbepark Mühlloh“ der Gemeinde Egelsbach

Untersuchung der schalltechnischen Belange und Festsetzung von

Emissionskontingenten auf Grundlage der DIN 45691

Auftraggeber:

EGELSBACH S.à.r.l 1 Avenue Gaston Diderich L - 1420 Luxemburg

Ausgestellt am:

28. August 2017

Anzahl der Ausfertigungen:

3fach Auftraggeber 1fach Auftragnehmer

Bearbeiter:

Dipl.-Ing. (FH) Karl Baumbusch

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Inhaltsverzeichnis

1 Aufgabenstellung und Situationsbeschreibung ........................................................... 3

2 Rechts- und Beurteilungsgrundlagen ............................................................................ 6

3 Lagebeschreibung .......................................................................................................... 9

4 Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 ........................................... 10

5 Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm..................................................................... 12

6 Untersuchte Immissionsaufpunkte und Gebietsausweisung .................................... 14

7 Untersuchung der gewerblichen Vorbelastung sowie der möglichen Immissionsrichtwertanteile für das Planvorhaben ..................................................... 15

8 Emissionskontingentierung nach DIN 45691 für die GE-Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 c ........................................................ 18 8.1 Beschreibung des Instrumentariums „Emissionskontingentierung“ ......................... 18 8.2 Berechnung der Emissionskontingente für die GE-Fläche im

Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 c .................................................... 20 8.3 Vorschlag für die textliche Festsetzung der Emissionskontingente im

Bebauungsplan ...................................................................................................... 22 8.3.1 Anmerkung zu den Festsetzungen .............................................................. 23

9 Beurteilung der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes ......................................... 23

10 Lärmtechnische Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen der Planungen ...................................................................................................................... 25

11 Fazit ................................................................................................................................ 28

12 Anlagenverzeichnis ....................................................................................................... 30

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1 Aufgabenstellung und Situationsbeschreibung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Egelsbach hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 c „Gewerbepark Mühlloh beschlossen. Mit der Aufstellung des Be-bauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Ge-werbeparks für produzierendes Gewerbe und distributionsaffine Warenwirtschaftsbetriebe in Flugplatznähe östlich der Hans-Fleißner-Straße geschaffen werden. Das Planziel des Bebau-ungsplanes, dessen Geltungsbereich eine Gesamtfläche von ca. 6,2 Hektar und eine gewerbliche Fläche von ca. 4,3 Hektar umfasst, ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes nach § 8 Bau-nutzungsverordnung (BauNVO) sowie die Sicherung der zugehörigen Erschließung.

Die Lage des Plangebietes und dessen relevanter Umgebung ist den Anlagen 1 (Übersichtsplan im Maßstab 1: 6.000) sowie 2 (Lageplan im Maßstab 1: 2.500) ersichtlich. Die Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfes ist der folgenden Abbildung 1 zu entnehmen.

Abb. 1: Planzeichnung des Bebauungsplans

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In der Gemeinde Egelsbach ist in Flugplatznähe östlich der Hans-Fleißner-Straße seitens der Egelsbach S.à.r.l in 1420 Luxembourg die Entwicklung eines Gewerbeparks für produzierendes Gewerbe und distributionsaffine Warenwirtschaftsbetriebe vorgesehen. Im Allgemeinen sind zwei sich gegenüberliegende Hallen (Halle A und B) und ein dreigeschossiger Bürobau (Büro) geplant. Die beiden Hallen sollen durch eine gemeinsame Zufahrt ausgehend von der Hans-Fleißner-Straße und einen Verladehof erschlossen werden. Das denkbare Bebauungskonzept ist der fol-genden Abb. 2 zu entnehmen.

Abb. 2: Bebauungskonzept

Den gewerblichen Flächen des Plangebietes schließen sich in einer Entfernung von ca. 175 m die Wohngebiete in der Ortslage von Egelsbach entlang der Thüringer Straße im Bereich rechts-gültiger Bebauungspläne an, weshalb bereits bei der Planung zukünftige immissionsschutzrecht-liche Konflikte ausgeschlossen werden sollten.

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Die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH wurde im Rahmen der Bauleitplanung von der EGELSBACH S.à.r.l mit der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens mit den folgenden Bearbeitungsschritten auf der Grundlage des Gutachtens Nr. L 7676 für die Alpha Industrial GmbH & Co. KG vom 25.07.2014 beauftragt:

Anpassung des digitalen Berechnungsmodells.

Beurteilung der potenziellen gewerblichen Lärmvorbelastung im Bereich der schutzbedürf-tigen Bebauung und der daraus resultierenden Immissionsrichtwertanteile für die geplante Gewerbefläche

Prüfung der Notwendigkeit einer Geräuschkontingentierung Kontingentierung anhand der Anhaltswerte flächenbezogener Schallleistungspegel nach Ziffer 5.2.3 der DIN 18005 Teil 1

Differenzierte Berechnung der Emissionskontingente tagsüber und nachts für die Planfläche nach den Regularien der DIN 45691 – Geräuschkontingentierung. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung werden hierbei die Emissionskontingente derart berechnet, dass einschließlich der gewerblichen Lärmvorbelastung die Richtwerte nach TA Lärm planerisch nicht überschritten werden.

Formulierung eines Textvorschlages zur Festsetzung der Emissionskontingente im Bebauungsplan.

Beurteilung der Auswirkungen des Zusatzverkehrs im Zusammenhang mit dem Planvorhaben auf die Verkehrslärmimmissionen unter Zugrundelegung der Verkehrsprognose von imb-Plan, Stand Juli 2015, nach den einschlägigen Kriterien der Bauleitplanung

Überprüfung der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans anhand der Prognoseberechnung mit dem Bebauungsentwurf aus dem bereits vorliegenden Gutachtens Nr. L 7676.

Darstellung und Diskussion in einem ausführlichen schalltechnischen Gutachten.

In der vorliegenden Ausführung des Gutachtens Nr. L 8368-1 soll als Immissionsaufpunkt IP1 statt des Wohngebäudes Schillerstraße 71 die südliche Baugrenze des Flurstücks 205 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. D 01/01 „Molkeswiese - Süd“ berücksichtigt werden. Denn auf diesem derzeit noch unbebauten Flurstück ist innerhalb der Baugrenzen eine Bebauung mit maximal 3 Vollgeschossen zulässig. Die Lage des Immissionsaufpunktes IP1 verschiebt sich somit um ca. 20m in südliche Richtung.

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2 Rechts- und Beurteilungsgrundlagen

Bei der Abfassung dieses Gutachtens wurden folgende Rechts- und Beurteilungsgrundlagen her-angezogen:

Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist

Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist

Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-kehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I, S. 1036), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Techni-sche Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl 1998 S. 503), die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden ist

Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90, Ausgabe 1990, herausgegeben vom Bundesminister für Verkehr - Abteilung Straßenbau

DIN 18005 Teil 1 vom Juli 2002, Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren

Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 vom Mai 1987, Schalltechnische Orientierungswerte

DIN 45691 vom Dezember 2006: Geräuschkontingentierung

DIN ISO 9613-2 vom Oktober 1999, Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren

Musterverwaltungsvorschrift (MusterVwV) zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen, beschlossen vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) in seiner Sitzung vom 02. bis 04. Mai in Weimar

Bayerisches Landesamt für Umwelt 2007, Beurteilung anlagenbezogener Verkehrsge-räusche

VDI 2571 vom August 1976, Schallabstrahlung von Industriebauten

Bayerisches Landesamt für Umwelt; Parkplatzlärmstudie - Untersuchung von Schallemissio-nen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen, Schriftenreihe des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz, 6. überarbeitete Auflage von 2007

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Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, erschienen im Heft Nr. 192 "Um-weltplanung, Arbeits- und Umweltschutz", herausgegeben von der Hessischen Landes-anstalt für Umwelt, Wiesbaden 1995

Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen und typischer Geräusche von Verbrauchermärkten vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie von 2005, erschienen als Heft Nr. 3 von 2005 der Schriftenreihe „Umwelt und Geologie – Lärmschutz in Hessen“

Freudenstein: Geräuschemissionen bei Verladetätigkeiten, erschienen im Heft Nr. 129 „Um-weltplanung, Arbeits- und Umweltschutz“, herausgegeben von der Hessischen Landes-anstalt für Umwelt, Wiesbaden 1993

Mark Ströhle: Untersuchung der Geräuschemissionen von dieselgetriebenen Stapler im praktischen Betrieb, Diplomarbeit im Studiengang Bauphysik an der Fachhochschule Stuttgart – Hochschule für Technik, betreut vom TÜV Süddeutschland, 1999 / 2000

LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm (Fragen und Antworten zur TA Lärm) in der Fassung des Beschlusses zu TOP 9.4 der 133. LAI-Sitzung am 22. und 23. März 2017

Bebauungsplan der Gemeinde Egelsbach Nr. 2 1. Änderung „Ortserweiterung im Südwesten, Baugebiet Erbig“, rechtswirksam seit 06.05.1964

Bebauungsplan der Gemeinde Egelsbach Nr. 27 „Erbig-Süd, Schillerstr. / Heidelberger Str. / K 168 neu“, rechtswirksam seit 21.03.1997

Bebauungsplan der Gemeinde Egelsbach Nr. 37 „Flugplatz“, rechtswirksam seit dem 25.06.2004

Bebauungsplan der Gemeinde Egelsbach Nr. D 01/01 „Molkeswiese - Süd“, rechtswirksam seit dem 18.07.2006

Bebauungsplan der Gemeinde Egelsbach 47 A „Eulensee“, rechtswirksam seit dem 09.10.2009

Planungsbüro Holger Fischer: Bebauungsplanentwurf der Gemeinde Egelsbach Nr. 46 c „Gewerbepark Mühlloh“, Planzeichnung und textliche Festsetzungen, Stand Juli 2017

Büro imb-Plan: Gemeinde Egelsbach, Neubau eines Gewerbeparks in Egelsbach, Verkehrsuntersuchung vom Juli 2015 im Auftrag der Egelsbach S.à.r.l.

Hessen Mobil: Angaben zu den Verkehrsmengen auf der Kreisstraße 168 aus der Verkehrszählung 2015 mit den Berechnungsparametern für die Berechnung nach den RLS 90

Gutachten Nr. L 7676 der TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH im Auftrag der Alpha Industrial GmbH & Co. KG im Rahmen der Voruntersuchungen für den geplanten Gewerbepark im Bereich der Hans-Fleissner-Straße nordöstlich des Flugplatzes Egelsbach vom 25.07.2014; Untersuchung der Lärmimmissionen und der Anzahl der möglichen Lkw- und Verladebewegungen

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Alpha Industrial GmbH & Co. KG: Lage- und Höhenpläne des Bauvorhabens im Maßstab 1: 500 in der Bebauungsvariante 2 vom 17.11.2013

Auszug aus der digitalen Liegenschaftskarte der Gemeinde Egelsbach im dxf-Format

Ortstermin des Sachverständigen in Egelsbach am 22.07.2014

Schallausbreitungsberechnungsprogramm LIMA in der Version 11.1 mit Lima_7m.exe, Lima_7f.exe und Lima_7.exe vom 03.11.2016 der Stapelfeldt Ingenieurgesellschaft mbH Dortmund

Schallausbreitungsberechnungsprogramm Saos_NP in der Version 2016.04 der Kramer Schalltechnik GmbH Sankt Augustin mit Lima-Rechenkern Lima_7.exe vom 03.11.2016 der Stapelfeldt Ingenieurgesellschaft mbH Dortmund

o Berechnungsparameter des Ausbreitungsprogramms: Anzahl der Reflexionen: 2 Radius der Reflexionen: 30 m Temperatur: 10 °C Feuchte: 70 % LMINP: 0.01 DISIND: 10 m DBFEHLER: 0 dB C0 2,0 dB tags / nachts

Agr nach ISO 9613-2 Gl. 10 (bzw. VDI 2714 Gl. 7)

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3 Lagebeschreibung

Die Lage des Plangebietes, dessen Geltungsbereich eine Gesamtfläche von ca. 6,2 Hektar, einen gewerblichen Flächenanteil von ca. 4,3 Hektar umfasst, ist aus dem Übersichtsplan im Maßstab 1: 6.000 in der Anlage 1 sowie dem Lageplan im Maßstab 1: 2.500 in der Anlage 2 ersichtlich. Südwestlich des Plangebietes befinden sich die Sondergebietsflächen des Flugplatzes Egelsbach, auf welchen nach den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 37 „Flugplatz“ Betriebe der Luftfahrtbranche sowie Dienstleistungsgewerbe und Restaurantbetriebe angesiedelt sind. Unmittelbar entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft die Bahnstrecke zwischen Frankfurt und Darmstadt, auf der neben Personenzügen und S-Bahnen auch Güterverkehrszüge fahren. Wiederum östlich befinden sich in einer Entfernung von ca. 540 m landwirtschaftliche Betriebe (Buchenhöfe, siehe Immissionsaufpunkt IP5). Der nächste gewerbliche Bereich schließt sich in östlicher Richtung in einer Entfernung von 700m im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 47A „Eulensee“ die Firma Brady Seton an, welche am Standort Egelsbach Hinweisschilder und Etiketten herstellt. Auf Grund der nördlich der K 168 unmittelbar angrenzenden Wohnnachbarschaft sind die zulässigen Lärmemissionen durch entsprechende Festsetzungen in diesem B-Plan eng begrenzt. Die Entfernung zu dem östlich gelegenen Gewerbegebiet Egelsbach, in welchem zahlreiche Einzelhandelsmärkte etc. angesiedelt sind, beträgt bereits ca. 950 m. Im Norden verläuft die Umgehungsstraße K 168, die eine der Hauptachsen zwischen dem Ende der BAB 661 sowie der B 3 im Osten und der B 486 und der BAB 5 im Westen darstellt. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke liegt nach den vorliegenden Daten aus der Verkehrszählung 2015 an Werktagen bei ca. DTVW = 11.000 Kfz/24h. Die K 168 unterquert die Schienenstrecke nördlich des Plangebietes. Entlang des nördlichen angrenzenden Reinen Wohngebietes entlang der Thüringer Straße ist die K 168 durch einen 3m hohen Lärmschutzwall abgeschirmt. Nördlich der K 168 befinden sich in einer Mindestentfernung von ca. 175 m zu den gewerblichen Flächen des Plangebietes die Wohngebiete entlang der Thüringer Straße und Schillerstraße. Der Bereich westlich der Schillerstraße mit viergeschossigem Geschosswohnungsbau ist im rechtsgültigen B-Plan Nr. D 01/01 „Molkeswiese - Süd“ als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Der Bestandsbebauung mit den Gebäuden Schillerstraße 67, 60 und 71 schließt sich südlich das derzeit noch unbebaute Baugrundstück auf dem Flurstück 205 an, auf welchem der B-Plan D 01/01 eine Bebauung mit max. 3 Vollgeschossen zulässt (siehe Immissionsaufpunkt IP1). Der Bereich östlich der Schillerstraße und südlich der Thüringer Straße, der überwiegend mit Einfamilienhäusern mit 2 Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss bebaut ist, ist im rechtsgültigen B-Plan Nr. 2, 1. Änderung „Ortserweiterung im Südwesten, Baugebiet Erbig“ als Reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen (siehe Immissionsaufpunkte IP2 und IP3). Den Wohnbauflächen sind südlich im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 27 „Erbig-Süd, Schillerstr. / Heidelberger Str. / K 168 neu“ Kleingartengebiete vorgelagert. Das Gelände ist als in sich eben mit einem leichten Gefälle von östlicher in westliche Richtung zu bezeichnen.

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Zeichen/Erstelldatum: UT-F2/Bsch/28.08.2017 Dokument: L8368-1.docx

4 Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1

Das Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil I enthält schalltechnische Orientierungswerte für die angemes-sene Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung. Sie sind eine sach-verständige Konkretisierung für die in der Planung zu berücksichtigenden Ziele des Schallschut-zes. Diese Ziele sind in allgemeiner Formulierung, z.B. im § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch, enthalten. Bei der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind in der Regel den verschiedenen schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. Bauflächen, Bauge-bieten, sonstige Flächen) nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1, Schallschutz im Städtebau, fol-gende Orientierungswerte für den Beurteilungspegel zuzuordnen. Ihre Einhaltung oder Unter-schreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundenen Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastun-gen zu erfüllen:

a) Bei reinen Wohngebieten (WR), Wochenendhausgebieten, Ferienhausgebieten tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) bzw. 35 dB(A)

b) Bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und

Campingplatzgebieten tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A)

c) Bei Friedhöfen, Kleingartenanlagen und Parkanlagen tags und nachts 55 dB(A)

d) Bei besonderen Wohngebieten (WB)

tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A)

e) Bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI) tags 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) bzw. 45 dB(A)

f) Bei Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) gelten Orientierungswerte in

Höhe von

tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) bzw. 50 dB(A).

g) Bei sonstigen Sondergebieten, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart

tags 45 dB(A) bis 65 dB(A) und

nachts 35 dB(A) bis 65 dB(A).

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Bei Sondergebieten z. B. für Krankenhäuser und Pflegeanstalten werden jeweils die niedrigsten, in Sondergebieten für den Einzelhandel die höchsten unter Buchstabe g) genannten Orientie-rungswerte tags und nachts herangezogen. Bei den zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeit-lärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Der höhere Nacht-wert wird zur Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen herangezogen. Gemäß Beiblatt 1 der DIN 18005 Teil 1 sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Be-troffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen die Beurteilungspegel von verschiedenen Schallquellen (Verkehr, Gewerbe, Freizeit etc.) jeweils für sich alleine mit den Orientierungs-werten verglichen und nicht addiert werden. Nach DIN 18005 Teil 1 ist die Einhaltung der Orientierungswerte wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes verbundenen Erwartungen auf angemessenen Schutz vor Lärmbelästigungen zu erfüllen. Sie sind jedoch nicht als Grenzwerte gedacht, sondern sie unterliegen einer verantwortlichen oder begründeten Abwägung. Die Abwägung kann in be-stimmten Fällen - insbesondere in Innenstadtbereichen - zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebau-ung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte u. U. nicht einhalten. Besonders dann sollte das umfangreiche Instrumentarium zur Lärmbekämp-fung, vor allem das der bauplanerischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Flächen mit Überschreitungen möglichst gering zu halten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange über-wiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden.

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5 Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm

Nach Ziffer 7.5 der DIN 18005 Teil 1 werden die Beurteilungspegel für gewerbliche Anlagen nach der TA Lärm in Verbindung mit DIN ISO 9613-2 berechnet. Hinsichtlich der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans nach § 1 (3) BauGB sollten nach der Auffassung des Sachverständigen die Kriterien der TA Lärm auch im Rahmen der Bauleitplanung strikt beachtet werden. Nach TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen 0,5m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürf-tigen Raumes nach DIN 4109. Die Beurteilungspegel werden mit den Immissionsrichtwerten ver-glichen, welche hier für alle in der TA Lärm genannten Gebietsausweisungen aufgeführt sind. In Abhängigkeit von der jeweiligen Gebietsausweisung betragen nach Ziffer 6.1 der TA Lärm die Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden: a) in Industriegebieten 70 dB(A) b) in Gewerbegebieten tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) c) in urbanen Gebieten tagsüber 63 dB(A) und nachts 45 dB(A) d) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) e) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) f) in reinen Wohngebieten tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) g) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) Die Tageszeit erstreckt sich von 06.00 bis 22.00 Uhr und die Nachtzeit von 22.00 bis 06.00 Uhr, dabei wird in der Nachtzeit zur Beurteilung die lauteste Nachtstunde herangezogen. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Richtwert am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

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Bei „seltenen Ereignissen“ an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres be-tragen die Immissionsrichtwerte, mit Ausnahme von Industriegebieten, nach TA-Lärm: 70 dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse in Misch-, Wohn- und Kurgebieten am Tage um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. In Gewerbegebieten dürfen diese Werte am Tage kurzzeitig um bis zu 25 dB(A) und in der Nachtzeit um bis zu 15 dB(A) überschritten werden. Nach Nummer 6.5 der TA Lärm ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben e bis g der TA Lärm – und somit nicht in der Gebietsausweisung Mischgebiet oder Kerngebiet – bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen in Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit durch einen Zuschlag zu berücksichtigen. An Werktagen sind die folgenden Ruhezeiten zu berücksichtigen:

06:00 – 07:00 Uhr 20:00 – 22:00 Uhr

An Sonn- und Feiertagen: 06:00 – 09:00 Uhr 13:00 – 15:00 Uhr 20:00 – 22:00 Uhr Die Richtwerte der TA Lärm dienen dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlicher Umweltein-wirkung durch Geräusche. Grundsätzlich sind nach TA Lärm der Tagwert und der Nachtwert ein-zuhalten. Im Gegensatz zu Wohnräumen kann im Bereich von Nutzungen, die entweder nur am Tage schutzbedürftig sind oder tagsüber und nachts identisch genutzt werden (z. B. Büroräume) eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm ergeben, dass tagsüber und nachts lediglich der Schutzanspruch in Höhe des Immissionsrichtwertes tags zugebilligt wird (siehe hierzu auch LAI-Hinweise zur Nr. 3.2.2 der TA Lärm).

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6 Untersuchte Immissionsaufpunkte und Gebietsausweisung

Die nachfolgenden Berechnungen wurden auf die folgenden 5 Immissionsaufpunkte IP 1 bis IP 5 abgestellt, welche aufgrund ihrer Lage bzw. der Gebietsausweisung als die kritischsten Bereiche in Bezug auf die Planungen angesehen werden können. Die Lage der Immissionsaufpunkte kann den Anlagen 1 - 3 entnommen werden.

IP1: Bereich westlich der Schillerstraße mit der südlichen Baugrenze auf dem derzeit noch unbebauten Flurstück 205 südlich der Bestandsbebauung mit den Gebäuden Schillerstraße 67, 69 und 71

Der Bereich westlich der Schillerstraße ist im rechtsgültigen B-Plan Nr. D 01/01 „Molkeswiese - Süd“ als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Der B-Plan D 01/01 lässt im Bereich des IP1 eine Bebauung mit max. 3 Vollgeschossen zu.

IP2: Wohnhaus Thüringer Straße 72, Fenster der Südfassade im DG, Aufpunkthöhe ca. 8,4m über dem Boden

IP3: Wohnhaus Thüringer Straße 66,

Fenster der Südfassade im DG, Aufpunkthöhe ca. 8,4m über dem Boden

IP4: Wohnhaus Thüringer Straße 48A,

Fenster der Westfassade im DG, Aufpunkthöhe ca. 8,4m über dem Boden

Der Bereich östlich der Schillerstraße und südlich der Thüringer Straße mit den Immissionsauf-punkten IP2 – IP4 ist im rechtsgültigen B-Plan Nr. 2, 1. Änderung „Ortserweiterung im Südwesten, Baugebiet Erbig“ als Reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen.

IP5: Wohnhaus Büchenhöfe 9 östlich des Plangebietes

im landwirtschaftlichen Außenbereich, Fenster der Westfassade im DG, Aufpunkthöhe ca. 8,4m über dem Boden

Die Schutzbedürftigkeit von Wohnhäusern im Bereich landwirtschaftlicher Anwesen im Außen-bereich wird in der Regel analog derjenigen in Kern-, Dorf- und Mischgebieten nach Ziffer 6.1, Buchstabe d, der TA Lärm beurteilt. Es wird angemerkt, dass den Immissionsaufpunkten IP1 – IP4 im Geltungsbereich des B-Plans Nr. Nr. 27 „Erbig-Süd, Schillerstr. / Heidelberger Str. / K 168 neu“ Kleingartengebiete vorgelagert sind. Für Kleingartengebiete wird üblicherweise ein Schutzanspruch entsprechend einem Immissionsrichtwert tagsüber von 60 dB(A) herangezogen. Die Aufpunkthöhe wird mit 2 m über dem Boden angenommen. Auf Grund der Abschirmungsverhältnisse und der zugrundegelegten Immissionshöhen sind die Immissionsaufpunkte IP1 – IP4 trotz der größeren Entfernungen zu den nachfolgend betrachteten Geräuschquellen kritischer als die vorgelagerten Kleingartengebiete zu werten.

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7 Untersuchung der gewerblichen Vorbelastung sowie der möglichen Immissionsricht-wertanteile für das Planvorhaben

Die in der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte, die bei konkreten Genehmigungsverfah-ren herangezogen werden, werden als im Grundsatz zutreffende Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) angesehen. Die Erheblichkeit von Belästigungen und damit die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen hängen von allen einwirkenden Geräuschen ab. Daher sind nicht nur die von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Immissionen mit den Richtwerten zu vergleichen, sondern es muss vielmehr die Belastung durch benachbarte gewerbliche Anlagen im Sinne der TA Lärm mit berücksichtigt werden (gewerbliche Geräuschvorbelastung). Daher ist bei Einwir-kung mehrerer genehmigungsbedürftiger und nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ver-schiedener Betreiber auf einen Immissionsort sicherzustellen, dass durch die Summe sämtlicher Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG durch eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte entstehen können. Auf der Grundlage des vorgenommenen Ortstermins in Egelsbach kann bei der Lage der untersuchten Immissionsaufpunkte verlässlich davon ausgegangen werden, dass eine relevante gewerbliche Geräuschvorbelastung im Sinne der TA Lärm ausschließlich aus dem Bereich der Sondergebietsflächen im Bereich des Flugplatzes Egelsbach herrühren kann. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 37 „Flugplatz“ ist in Bezug auf die in der folgenden Abb. 3 dargestellten Sondergebietsflächen SO1 und SO2 folgendes beschrieben:

1.4 Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) In den Sondergebieten SO 1 und SO 2 sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte Schallemission den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) von 50 dB(A) in der Nacht (in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr) je Quadratmeter der Fläche des Baugrundstücks i. S. d. § 19 Abs. 3 BauNVO nicht überschreitet. 10. Erläuterungen zu den IFSP-Festsetzungen: Zur Überprüfung der Einhaltung einer Festsetzung zum immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel ist zunächst der zulässige Immissionsanteil des zu überprüfenden Baugrundstücks aus der Flächengröße, den für das Baugrundstück festgesetzten IFSP und der geometrischen Ausbreitungsdämpfung (ohne Berücksichtigung weiterer Dämpfungen und Abschirmungen) am maßgebenden Immissionsort zu bestimmen. Nach der Ermittlung des zulässigen Immissionsanteils wird auf Grundlage der tatsächlich auf dem Baugrundstück installierten Schallleistung und unter Berücksichtigung der nach Verwirklichung der Planung vorhandenen Schallausbreitungsbedingungen (Abschirmung, Bodeneffekt, Luftabsorption, andere Effekte) der Beurteilungspegel aller auf dem Baugrundstück geplanten Anlagen ermittelt. Die IFSP - Festsetzung ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der nach Verwirklichung der Planung vorhandenen Ausbreitungsbedingungen berechnete Beurteilungspegel aller auf dem Baugrundstück geplanten Anlagen den zulässigen Immissionsanteil des Baugrundstücks nicht überschreitet.

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Abb. 3: Plankarte des B-Plans Nr. 37

Durch die entsprechenden Festsetzungen im B-Plan Nr. 37 wird das maximal mögliche planeri-sche Emissionspotenzial für die gewerblich genutzten Sondergebietsflächen im Bereich des Flug-platzes beschrieben. Unabhängig von der Frage, ob die Lärmkontingente nachts bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschöpft werden, muss diese planerische Lärmvorbelastung berücksichtigt werden. Für die Nachtzeit wurden hierbei die Emissionskontingente (IFSP) von 50 dB(A)/m² entsprechend der Festsetzungen des B-Plans herangezogen. Für die Tageszeit wurden keine Festsetzungen getätigt, weshalb hier von dem Emissionsansatz nach Kap. 5.2.3 der DIN 18005 Teil 1 für uneingeschränkte Gewerbegebiete von tagsüber 60 dB(A)/m² ausgegangen wurde. Die entsprechenden gewerblichen Sondergebietsflächen SO1 und SO2 wurden mit Emissionskontingenten beaufschlagt und unter Heranziehung der im B-Plan festgesetzten Berechnungsmodalitäten auf die in Kap. 5 beschriebenen Immissionsaufpunkte umgerechnet. An den Immissionsaufpunkten IP1 – IP5 ergibt sich aus dem Bereich der gewerblich genutzten Flächen des Flugplatzes tagsüber und nachts die potenzielle gewerbliche Lärmvorbelastung entsprechend der nachfolgenden Tabelle 1. Die Berechnung der Immissionskontingente nach den Regularien der Festsetzungen des B-Plans Nr. 37 ist aus den Anlagen 5 – 9 ersichtlich.

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Tabelle 1: Potenzielle gewerbliche Lärmvorbelastung an den Immissionsaufpunkten IP1 – IP5 Immissionsaufpunkt Potenzielle Vorbelastung

in dB(A) Immissionsrichtwert IRW

in dB(A) tagsüber nachts tagsüber nachts

IP1, Südl. Baugrenze Flst. 205 im WA 40,7 30,7 55 40

IP2, Wohnhaus Thüringer Straße 72 40,1 30,1 50 35

IP3, Wohnhaus Thüringer Straße 66 39,6 29,6 50 35

IP4, Wohnhaus Thüringer Straße 48A 38,6 28,6 50 35

IP5, landw. Wohnhaus Büchenhöfe 9 37,2 27,2 60 45

Unter Berücksichtigung der potenziellen gewerblichen Lärmvorbelastung ergeben sich für das Planvorhaben der Alpha Industrial GmbH & Co. KG rechnerisch die Immissionsrichtwertanteile tagsüber und nachts entsprechend der folgenden Tabelle 2. Tabelle 2: Rechnerisch mögliche Immissionsrichtwertanteile IRWAnteil tagsüber und nachts

für das Planvorhaben an den Immissionsaufpunkten IP1 – IP5 Immissionsaufpunkt Immissionsrichtwert IRW

in dB(A) Immissionsrichtwertanteil

IRWAnteil in dB(A) tagsüber nachts tagsüber nachts

IP1, Südl. Baugrenze Flst. 205 im WA 55 40 54,8 39,5

IP2, Wohnhaus Thüringer Straße 72 50 35 49,5 33,3

IP3, Wohnhaus Thüringer Straße 66 50 35 49,6 33,5

IP4, Wohnhaus Thüringer Straße 48A 50 35 49,7 33,9

IP5, landw. Wohnhaus Büchenhöfe 9 60 45 60,0 44,9

Nach den vorliegenden Berechnungen kann im Bereich der untersuchten Immissionsaufpunkte davon ausgegangen werden, dass tagsüber keine relevante gewerbliche Geräuschvorbelastung vorhanden ist. Die potenzielle Geräuschvorbelastung führt dazu, dass in der Nachtzeit für das Planvorhaben an den kritischen Aufpunkten IP1 – IP4 nicht der gesamte Richtwert, sondern rechnerisch ein um 1 – 2 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwertanteil zur Verfügung steht. Auf der Grundlage der vorgenommenen Berechnungen wird empfohlen, für die Summe der Ge-werbeflächen im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 46 c Immissionsrichtwertanteile zuzulassen, welche die jeweiligen Immissionsrichtwerte an den Immissionsaufpunkten IP1 – IP4 nördlich der K 168 tagsüber und nachts um mindestens 3 dB(A) unterschreiten.

IRWAnteil = IRW -3 dB(A) Im Bereich des Immissionsaufpunktes IP5 (Wohngebäude Büchenhöfe 9 im landwirtschaftlichen Außenbereich) in einer Mindestentfernung zum Plangebiet von 540 m werden Immissionsrichtwertanteile empfohlen, welche den Immissionsrichtwert für Außenbereiche um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.

IRWAnteil = IRW -6 dB(A) Zur Absicherung der zulässigen Immissionsrichtwertanteile können durch ein entsprechendes Kontingentierungsverfahren nach DIN 45691 bereits im Bauleitplanverfahren entsprechende differenzierte Emissionskontingente LEK (frühere Bezeichnung Immissionswirksame flächengezogene Schallleistungspegel IFSP) für das Plangebiet berechnet und auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden.

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8 Emissionskontingentierung nach DIN 45691 für die GE-Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 c

Um schädliche Umwelteinwirkungen im Bereich der schutzbedürftigen Nachbarschaft durch Ge-werbelärm bereits planerisch auszuschließen, wird die Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 für die Flächen unter Berücksichtigung der potenziellen gewerblichen Vorbelas-tung durch gewerbliche Anlagen außerhalb des Geltungsbereiches (siehe Kap. 7) empfohlen. Es wird hier angemerkt, dass deren Festsetzung nach §1 Abs. 4 der BauNVO in Gebieten nach den §§ 4 – 9 bezeichneten Gebiete möglich ist. Eine Gemeinde, die wie im vorliegenden Fall über mehrere Gewerbegebiete verfügt, kann diese untereinander gliedern, indem sie für die Gebiete jeweils unterschiedliche Emissionskontingente vorsieht oder in einem Gebiet eine Kontingen-tierung vorschreibt und in einem Weiteren darauf verzichtet (BVerwG, Urteil vom 18.12.1990 – 4 N 6.88 – NVwZ 1991).

8.1 Beschreibung des Instrumentariums „Emissionskontingentierung“

Seit der Einführung der DIN 45691 - Geräuschkontingentierung - im Dezember 2006 liegen Verfahren und eine einheitliche Terminologie als fachliche Grundlagen zur Geräuschkontingen-tierung in Bebauungsplänen beispielhaft für Industrie- oder Gewerbegebiete und auch für Son-dergebiete sowie rechtliche Hinweise für die Umsetzung vor. Die DIN 45691 kann dazu dienen, auf eine schutzwürdige Bebauung Rücksicht zu nehmen oder Konflikte bei der Überplanung von Gemengelagen zu vermeiden. Schließlich kann dem „Windhundprinzip“ in neuen GE oder GI Gebieten vorgebeugt werden: Der erste Betrieb, der sich ansiedelt, soll möglichst nicht bereits so viel Lärm emittieren, dass jeder weitere Betrieb unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Bebauung unzulässig wäre. Das Emissionskontingent LEK,i stellt den Wert des Pegels der flächenbezogenen Schallleistung LW" der Teilfläche i dar, der der Berechnung der Immissionskontingente zugrunde gelegt wird. Der flächenbezogene Schallleistungspegel LW" stellt das logarithmische Maß für die im Mittel je Quadratmeter Fläche abgestrahlte Schallleistung dar. Wenn beispielsweise bei der Kontingentierung für eine Fläche bzw. ein Grundstück ein Emissi-onskontingent von 50 dB(A)/m² ausgewiesen wird, können folglich von jedem Quadratmeter dieser Fläche 50dB(A) emittiert werden. Ein Betreiber einer Anlage darf das volle Kontingent der zu seiner Anlage gehörenden Grundstücksfläche emittieren, was bei einem Grundstück von beispielsweise 5.000 m² rechnerisch einer Gesamtschallleistung von

)(87²)000.510lg(10 10

²/)(50

AdBmL

mAdB

WA

entspräche. Zur Bestimmung der Emissionskontingente werden zunächst Planwerte LPL,j für den Immissions-aufpunkt festgelegt. Diese entsprechen dem zulässigen Immissionswert LGI abzüglich der vor-handenen oder durch andere Plangebiete noch zu erwartenden Vorbelastung Lvor,j. (siehe Kap. 7)

dBLdBLdBL

jPIjvorjGI /1,0/1,0

,,, 1010lg10

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Die Emissionskontingente müssen so festgelegt werden, dass bei Ausschöpfung der Kontingente auf allen Teilflächen, die Gesamt-Immissionen an den Immissionsaufpunkten die Planwerte nicht überschreiten,

jPl

i

dBLLLdBjiiEK

,

/)(1,0 ,,10lg10

wobei ΔLi,j die - sich ausschließlich aus der Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungs-dämpfung ergebende - Differenz zwischen dem Immissionskontingent LIK,i,j und dem Emissions-kontingent LEK,i darstellt.

2

,

,4

lg10ji

iji

s

SL

wenn die größte Ausdehnung der Fläche Si ≤ 0,5 si,j ist

si,j = horizontaler Abstand des Immissionsaufpunktes vom Schwerpunkt

der Teilfläche in Metern Si = Flächengröße der Teilfläche in Quadratmetern

Gegebenenfalls muss die Teilfläche für die Berechnung von ΔLi,j in kleinere Flächenelemente unterteilt werden. Ein Vorhaben, dass auf einer der Teilflächen des Plangebietes realisiert werden soll, erfüllt die Anforderungen des Bebauungsplans, wenn der nach der TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse berechnete Beurteilungspegel Lr,j der vom Vorhaben ausgehen-den Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsaufpunkten j nicht größer ist, als das jeweilige Immissionskontingent LIK,i,j, also nicht größer als das jeweilige Emissionskontingent LEK,i abzüg-lich der auf der geometrischen Ausbreitungsdämpfung beruhenden Differenz ΔLi,j.

jiiEKjr LLL ,,,

Sind dem Vorhaben mehrere Teilflächen zuzuordnen, darf der Beurteilungspegel nicht größer sein als die energetische Summe der zulässigen Pegel von den betroffenen Teilflächen. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel Lr,j den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsaufpunkten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze). Es besteht die Möglichkeit die Emissionskontingente für einzelne Richtungssektoren oder ein-zelne Immissionsaufpunkte zu erhöhen, indem Zusatzkontingente LEK,zus vergeben werden. Da sich die Emissionskontingente zwangsläufig immer am empfindlichsten Immissionsaufpunkt ori-entieren, kann es sein, dass an einigen Immissionsaufpunkten die festgelegten Kontingente nicht zu einer Ausschöpfung der zulässigen Immissionswerte führen. In diesem Fall kann für diese speziellen Immissionsaufpunkte oder für einzelne Richtungssektoren ein zusätzliches Kontingent vergeben werden, welches die Differenz zum zulässigen Immissionswert ausgleicht. Derartige Zusatzkontingente sind auf ganze Dezibel abzurunden. Die Emissionskontingente dienen dazu, schädliche Umwelteinwirkungen an Aufpunkten außer-halb der betrachteten Gewerbeflächen zu vermeiden. Potentielle Konflikte innerhalb der Gewer-beflächen selbst, die z. B. durch geduldetes Wohnen von Eigentümern oder Aufsichtspersonal hervorgerufen werden können, bedürfen einer gesonderten Beurteilung.

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Ob der Immissionsrichtwertanteil durch den Betrieb einzuhalten ist, kann in kritischen Fällen durch ein Immissionsgutachten nachgewiesen werden, wobei hierbei die technischen Mittel der Lärmminderung wie Bausubstanz, Stellung der Gebäude oder organisatorische Maßnahmen be-rücksichtigt werden können. Bei dem Nachweis kann dann auch die zum Zeitpunkt des Bauan-trages vorgefundene Abschirmung durch Gebäude berücksichtigt werden, womit im Einzelfall die tatsächlich auf der Fläche emittierte Schallleistung auch höher als die ausbreitungswirksame Schallleistung bei freier Schallausbreitung sein kann.

8.2 Berechnung der Emissionskontingente für die GE-Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 c

Wie die Überprüfung des Erfordernisses von Festsetzungen entsprechend der Anlagen 10 – 14 ergibt, werden die im Kap. 7 empfohlenen Immissionsrichtwertanteile an den Immissionsaufpunkten in der Nachtzeit deutlich überschritten, insofern von den Emissionsansätzen für uneingeschränkte Gewerbegebiete nach Kap. 5.2.3 der DIN 18005-1 von 60 dB(A)/m² tagsüber und nachts ausgegangen wird! Es besteht daher die Notwendigkeit, insbesondere die nächtlichen Lärmemissionen auf der Gewerbefläche durch ein entsprechendes Emissionskontingent LEK bereits planerisch zu begrenzen. Auf Grund der Entfernung zu der geplanten GE-Fläche und deren Lage in der Gebietsausweisung WR sind die Immissionsaufpunkte

IP2, Wohnhaus Thüringer Straße 72 IP3, Wohnhaus Thüringer Straße 66

für die Höhe der Emissionskontingente LEK von Relevanz. Im Bereich der Immissionsaufpunkte IP1 (Südl. Baugrenze des FlSt. 205 im WA), IP4 (Thüringer Straße 66 im WR) und IP5 (Büchenhöfe 9 im östlich gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereich) können noch Zusatzkontingente LEK,zus erteilt werden. Es wird nochmals darauf verwiesen, dass die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 nur begrenzt mit den typisierenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Kap. 5.2.3 der DIN 18005 Teil 1 verglichen werden können. Denn während bei der Ausbreitungsberechnung nach DIN 18005 Teil 1 (Ausbreitungsberechnung nach DIN ISO 9613-2) die gesamten Dämpfungsfaktoren wie Bodendämpfung, Luftdämpfung und die meteorologische Korrektur Cmet berücksichtigt werden, geht bei der Berechnung nach DN 45691 nur das Abstandsmaß über eine vollkugelförmige Schallausbreitung mit ein. Die Berechnung der Emissionskontingente (ohne Zusatzkontingente) ist aus den Anlagen 15 – 19 ersichtlich. Es errechnen sich Emissionskontingente von

LEK = 62 / 47 dB(A)/m² tags / nachts. In der Tabelle 3 sind die Immissionskontingente LIK an den Immissionsaufpunkten dargestellt, welche sich unter der Berücksichtigung der möglichen Zusatzkontingente LEK,zus an den Immissionsaufpunkten ergeben.

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Tabelle 3: Emissionskontingente für die überbaubare Gewerbefläche im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 46 c und daraus resultierende Immissionskontingente LIK

Immissionsaufpunkt IP1

im WA IP2

im WR IP3

im WR IP4

im WR IP5 im

Außenbereich

Immissionskontingent LIK in dB(A) tags / nachts bei einem Emissionskontingent für die überbaubare Gewerbefläche im B-Plan Nr. 46 c von LEK = 62 / 47 dB(A)/m² tags / nachts

47,8 / 32,8 46,5 / 31,5 45,5 / 30,5 43,4 / 28,4 39,8 / 24,8

Zusatzkontingente LEK,zus tags / nachts in dB(A)* 4 / 4 -- -- 3 / 3 14 / 14

Immissionskontingente LIK in dB(A) tags / nachts einschl. Zusatzkontingent LEK

42 / 37 47 / 32 46 / 31 46 / 31 54 / 39

empfohlene Immissionsrichtwert- anteile tags /nachts in dB(A) (siehe Kap. 7)

52 / 37 47 / 32 47 / 32 47 / 32 54 / 39

Immissionsrichtwerte tags / nachts in dB(A) 55 / 40 50 / 35 50 / 35 50 / 35 60 / 45 * Die Zusatzkontingente werden arithmetisch auf die Emissionskontingente LEK der Teilflächen aufaddiert!

Insgesamt kann mit dem Verweis auf das Kapitel 9 davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Entfernungsverhältnisse und der erhöhten Schutzbedürftigkeit die Wohngebäude im Reinen Wohngebiet südlich der Thüringer Straße die mögliche Nutzung der Gewerbeflächen insbesondere in der Nachtzeit bestimmen wird. Die schutzbedürftigen Wohngebäude im landwirtschaftlichen Außenbereich „Büchenhöfe“ können hingegen als unkritisch angesehen werden. Wie die Höhe der Emissionskontingente bereits aufzeigt, kann die Gewerbefläche tagsüber weitgehend uneingeschränkt genutzt werden. In der Nachtzeit müssen die Kontingente – und somit auch die betrieblichen Tätigkeiten – gegenüber dem Tageszeitraum deutlich reduziert werden.

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8.3 Vorschlag für die textliche Festsetzung der Emissionskontingente im Bebauungs-plan

Die Emissionskontingente für die gewerblichen Flächen im Geltungsbereich des B-Plans 46 c können wie folgt im Bebauungsplan festgesetzt werden:

Zum Schutz der nordöstlich gelegenen Wohngebiete entlang der Schillerstraße und der Thüringer Straße sowie der ostsüdöstlich angrenzenden Wohngebäude im landwirtschaftlichen Außenbereich Büchenhöfe wird das Gewerbegebiet im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 46 c „Gewerbepark Mühlloh“ auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 BauNVO im Verhältnis zu den gewerblichen Sondergebietsflächen im Geltungsbereich des benachbarten B-Plans Nr. 37 „Flugplatz“ nach der maximal zulässigen Schall-emission gegliedert. Für den Tageszeitraum (06:00 – 22:00 Uhr) und für die Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) werden die folgenden Emissionskontingente LEK nach der DIN 45691 festgesetzt.

Zulässige Emissionskontingente LEK tagsüber und nachts

LEK tagsüber in dB(A)/m² LEK nachts in dB(A)/m²

62 47

Zu den o. a. Emissionskontingenten können bereichsbezogen die folgenden Zusatzkontingente LEK,zus

arithmetisch aufaddiert werden: Zusatzkontingente LEK,zus tagsüber und nachts

LEK,zus tagsüber in dB(A)/m²

LEK,zus nachts in dB(A)/m²

Für den Bereich des allgemeinen Wohngebietes westlich der Schillerstraße mit der südlichen Baugrenze auf dem Flurstück 205 südlich der Wohngebäude Schillerstraße 67, 69 und 71

4 4

Für den Bereich des reinen Wohngebietes südlich der Thüringer Straße westlich des Flurstücks 124/1 mit dem Wohngebäude Thüringer Straße 72

0 0

Für den Bereich des reinen Wohngebietes südlich der Thüringer Straße östlich des Flurstücks 123/1 mit dem Wohngebäude Thüringer Straße 48a

3 3

Für den landwirtschaftlichen Außenbereich ostsüdöstlich mit dem Wohngebäude Büchenhöfe 9

14 14

Bei der Berechnung ist jeweils die überbaubare Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Die schalltechnischen Anforderungen des Bebauungsplanes werden von einem Betrieb oder einer Anlage unabhängig von den Emissionskontingenten auch dann erfüllt, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze). Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5 (DIN 45691 -Geräuschkontingentierung- vom Dezember 2006, Beuth Verlag GmbH, Berlin) Die Emissionskontingente sind ausschließlich in Richtung der nordöstlich gelegenen Wohngebiete entlang der Schillerstraße und der Thüringer Straße sowie der ostsüdöstlich angrenzenden Wohngebäude im landwirtschaftlichen Außenbereich Büchenhöfe anzuwenden. Im Bereich der südwestlich angrenzenden gewerblichen Sondergebiete im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 37 „Flugplatz“ sind die gewerblichen Lärmimmissionen im Einzelfall zu betrachten.

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8.3.1 Anmerkung zu den Festsetzungen

Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung der Zugang zu Vorschriften und Regelwerken, auf die sich Festsetzungen beziehen für Betroffene sichergestellt werden muss. Der Leitsatz einer diesbezüglichen Entscheidung des BVerwG vom 29.07.2010 (Az. 4 BN 21/10) lautet: „Bestimmt erst eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes in Bezug genommene DIN-Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zu-lässig sind, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen ge-nügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können.“ Dies kann z. B. dadurch geschehen, indem in den Festsetzungen folgender Hinweis aufgenommen wird: „Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Gemeinde Egelsbach …. Abteilung….. Zimmer …..eingesehen werden.“ Dort sind dann die betreffenden Vorschriften bereitzuhalten.

9 Beurteilung der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes

Im Rahmen der Voruntersuchungen wurde im Jahr 2014 im Auftrag der Alpha Industrial GmbH & Co. das schalltechnische Gutachten Nr. L 7676 erstellt. Bei den Berechnungen wurde von dem Bebauungskonzept entsprechend der Abb. 2 auf der Seite 4 und der Anlage 4 ausgegangen. Der Lageplan im Maßstab 1: 2.500 mit integriertem Bebauungskonzept ist aus der Anlage 3 ersicht-lich. Demnach sind zwei sich gegenüberliegende Hallen (Halle A im Norden, Halle B im Süden) und ein dreigeschossiger Bürobau (Büro) geplant. Die beiden Hallen sollen durch eine gemeinsame Zufahrt ausgehend von der Hans-Fleißner-Straße und einen Verladehof erschlossen werden. Zur Abschätzung möglicher Verladevorgänge in der Nachtzeit, aus welcher anschließend auch die mögliche Anzahl der Bewegungen tagsüber abgeleitet werden kann, wurde eine Berechnung für den Nachtzeitraum (lauteste Nachtstunde) mit den folgenden Annahmen durchgeführt:

8 große Lkw mit Sattelauflieger kommen an, fahren von der Hans-Fleissner-Straße vor die Halle A und werden dort an den Innenrampen be- oder entladen. Es wird davon aus-gegangen, dass mit einem Kleinstapler jeweils 24 Paletten be- oder entladen werden. Anschließend fahren die Lkw wieder über die Hans-Fleissner-Straße ab.

18 große Lkw mit Sattelauflieger kommen an, fahren von der Hans-Fleissner-Straße vor die Halle B und werden dort an den Innenrampen be- oder entladen. Es wird davon ausgegangen, dass mit einem Kleinstapler jeweils 24 Paletten be- oder entladen werden. Anschließend fahren die Lkw wieder über die Hans-Fleissner-Straße ab.

Weiter wurde davon ausgegangen, dass in der lautesten Nachtstunde insgesamt 25 Pkw-Parkbewegungen auf den Pkw-Stellplätzen des Betriebsgeländes stattfinden.

Die Berechnung der Beurteilungspegel Lr,nachts erfolgte unter Berücksichtigung der einschlägigen Emissionsansätze und Häufigkeiten bzw. Einwirkzeiten in einer Ausbreitungsberechnung entsprechend der TA-Lärm nach DIN ISO 9613-2 in Verbindung mit der VDI 2571. Die meteoro-logische Korrektur Cmet nach Kapitel 8 der DIN ISO 9613-2 wurde programmintern entfer-nungsabhängig mit dem Korrekturfaktor für Meteorologie C0 = 2 dB, die Bodendämpfung nach Gleichung 10 der DIN-ISO 9613 Teil 2 berechnet.

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An den Immissionsaufpunkten

IP1, jetzt korrigiert auf die südliche Baugrenze auf Flurstück 205 südlich der Bestandsgebäude Schillerstraße 67, 69 und 71 im WA

IP2, Wohnhaus Thüringer Straße 72 im WR

IP3, Wohnhaus Thüringer Straße 66 im WR

IP4, Wohnhaus Thüringer Straße 48A im WR

IP5, Wohnhaus Büchenhöfe 9 im landwirtschaftlichen Außenbereich ergeben sich zunächst die Beurteilungspegel der Tabelle 6 auf der Seite 18 des Gutachtens Nr. L 7676, welche hier als Tabelle 4 nochmals aufgeführt wird. Tabelle 4: Beurteilungspegel Lr, nachts (lauteste Nachtstunde) durch die

immissionsrelevanten Geräuschvorgänge im Bereich des Planvorhabens

Geräuschvorgänge Lr,nachts in dB(A) am Immissionsaufpunkt IP1 IP2 IP3 IP4 IP5

8 Lkw kommen an, werden an den Rampen entlang der Südfassade der Halle A be- oder entladen (je 24 Paletten) und fahren anschließend wieder ab

29,3 27,5 27,7 26,9 29,2

18 Lkw kommen an, werden an den Rampen entlang der Südfassade der Halle A be- oder entladen (je 24 Paletten) und fahren anschließend wieder ab

42,3 40,6 39,9 38,2 31,8

25 Pkw-Parkbewegungen verteilt über die Pkw-Stellplätze

17,7 15,8 14,8 12,5 7,1

Summe der Geräuschvorgänge 42,5 40,8 40,1 38,5 33,7

Immissionsrichtwertanteil nachts für das Bauvorhaben, siehe Kap. 5.2*

37 32 32 32 42

Immissionsrichtwert nachts 40 35 35 35 45

kurzzeitige Geräuschspitzen durch Lkw-Bremsimpulse jeweils in den kritischsten Bereichen des Betriebsgeländes

52 51 50 48 42

zulässiger kurzzeitiger Spitzenpegel 60 55 55 55 65

* Herleitung unter Berücksichtigung der potenziellen Vorbelastung durch die gewerblichen Sondergebietsflächen des Flugplatzes Egelsbach, siehe Kap. 5.2

Es werden durch die Vorgänge auf dem Betriebsgelände keine Geräuschspitzen verursacht, welche die zulässigen Immissionsrichtwerte nachts kurzzeitig um mehr als 20 dB(A) überschreiten. Unter der Annahme von 26 Lkw-Verladungen einschließlich der An- und Abfahrt der Lkw innerhalb der lautesten Nachtstunde wird am kritischsten Immissionsaufpunkt IP2 ein Beurteilungspegel von Lr, nachts = 40,8 dB(A) verursacht und somit der empfohlene Immissions-richtwertanteil von 32 dB(A) deutlich um 8,8 dB(A) überschritten. Der empfohlene Immissionsrichtwertanteil von 32 dB(A) am IP2 kann unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Verteilung der Verladevorgänge entlang der Rampen der Hallen A und B dann eingehalten werden, wenn die Anzahl der Verladungen auf eine Gesamtanzahl von 3 Verladevorgängen/Nachtstunde eingeschränkt wird.

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Der Betrieb während des Tages kann gegenüber dem Nachtzeitraum als unkritisch angesehen werden, da zum einen der Beurteilungszeitraum 16 h in der Zeit zwischen 06:00 und 22:00 Uhr beträgt und die Immissionsrichtwertanteile um 15 dB(A) überhalb derjenigen für den Nachtzeit-raum liegen. Weiter ist während des Tages auf Grund des Fahrverkehrs auf der K 168 von einer weitgehenden Überdeckung der Anlagengeräusche auszugehen. Bei einer sehr theoretischen Gesamtanzahl von 260 Lkw-Verladungen einschließlich der jeweili-gen Zu- und Abfahrten der Lkw sowie 250 Pkw-Parkbewegungen, ergäbe sich bei einer gleich-mäßigen Verteilung der Geräuschvorgänge auf die Zeit zwischen 6 und 22 Uhr am kritischsten Immissionsaufpunkt IP2 ein Beurteilungspegel von ca. 41 dB(A) tagsüber. Auch unter der Voraussetzung, dass tagsüber auch Verladetätigkeiten im Freien stattfinden und teilweise auch Trailer etc. bewegt werden, ist tagsüber unter der Berücksichtigung realistischer Bewegungszahlen von einer sicheren Einhaltung der Immissionsrichtwerte bzw. der hier im Kap. 8.2 berechneten Immissionskontingente LIK auszugehen!

10 Lärmtechnische Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen der Planungen

Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen sind nach der Art der baulichen Nutzung an sich zulässige Vorhaben, insbesondere Anlagen, „im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch un-zulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind“ (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Die Vermeidung einer unzumutbaren Verkehrslärmbelastung im Sinn einer schädlichen Um-welteinwirkung stellt einen solchen öffentlichen Belang dar. Bei der Aufstellung von Be-bauungsplänen für verkehrserzeugende Anlagen und Gebiete werden die Geräusche des durch sie verursachten Verkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen anhand der im Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 genannten Orientierungswerte für Verkehrslärm beurteilt. Solange die Verkehrsgeräusche insgesamt die für sie geltenden Orientierungswerte nicht überschreiten, sind Lärmschutzmaßnahmen insoweit entbehrlich. Treten an untergeordneten Straßen Über-schreitungen aufgrund des zusätzlichen Verkehrs erstmalig auf, oder erhöhen sich vorhandene Überschreitungen wesentlich, ist das in der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigen. Neben den Möglichkeiten geeigneter Schallschutzmaßnahmen und Vorkehrungen an der Straße oder an der schutzbedürftigen Bebauung sollten auch alternative Standorte für die geplanten Baugebiete oder eine andere Verkehrsanbindung untersucht werden. Wo die Grenze des Zumutbaren liegt, muss im Einzelfall entschieden werden. In der Regel geben für nicht stärker vorbelastete Gebiete die in § 2 der 16. BImSchV aufgeführten Immissions-grenzwerte einen Anhalt. Bei höherer Vorbelastung sollte wenigstens eine Überschreitung der in § 1 der 16. BImSchV genannten Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts vermieden oder, wenn diese schon gegeben ist, die Belastung nicht mehr erhöht werden. Für die nachgeschalteten Genehmigungsverfahren sieht die TA Lärm folgende Regelungen vor: Nach Kapitel 7.4 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-schutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 6. August 1998 sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie der Ein- und Ausfahrt, die in Zu-sammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten die Absätze 2 - 4.

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Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c – g (und somit nicht in Gewerbe- oder Industriegebieten oder vergleichbar schutzbedürftigen Gebie-ten) sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit

sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,

keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und

die Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden.

Dabei ist der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen zu be-rechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90. Die geplanten Gewerbeflächen im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 46 c sollen über die Ausfahrt an der Hans-Fleissner-Straße an den öffentlichen Verkehrsraum angebunden werden, die unmittelbar nördlich auf die K 168 einmündet. Ohne die Ortslage von Egelsbach zu berühren, kann der anlagenbezogene Verkehr über die K 168 in östlicher Richtung die Bundesstraße 3 und die BAB 661 und in westlicher Richtung die B 486 und die BAB 5 erreichen. Im Zusammenhang mit den Planungen zum B-Plan Nr. 46 c wurde vom Büro imb-Plan eine Verkehrsgutachten erstellt, in welchem neben der Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens K 168 / Hans-Fleißner-Straße auch die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken im Jahresmittel (DTV) und an Werktagen (DTVW) vergleichend für den Prognose-Nullfall 2030 (ohne Planung) sowie den Prognose-Planfall 2030 (mit Plangebiet) ermittelt wurden. Die entsprechenden Abbildungen 6 und 11 der Verkehrsuntersuchung sind nachfolgend als Abbildungen 4 und 5 gegenübergestellt.

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Abb. 4: Verkehrsmengen im Prognose-Nullfall 2030

Abb. 4: Verkehrsmengen im Prognose-Planfall 2030

Demnach werden die Verkehrsmengen auf der Hans-Fleißner-Straße nördlich der K 168 durch die Planungen nicht beeinflusst. Auf dem kurzen Teilstück der Hans-Fleißner-Straße zwischen der K 168 und der geplanten Zufahrt erhöht sich im Jahresdurchschnitt die durchschnittliche täg-liche Verkehrsstärke von DTV = 4.125 Kfz/24h auf DTV = 4.675 Kfz/24h.

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Für die Straßenverkehrslärmimmissionen im Bereich der Wohngebiete im Bereich der Schillerstraße und der Thüringer Straße sind die Verkehre auf den beiden Ästen der K 168 relevant.

Auf dem westlichen Ast der K 168 erhöht sich im Jahresdurchschnitt die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von DTV = 10.050 Kfz/24h auf DTV = 10.300 Kfz/24h, der Lkw-Anteil von 3,6% auf 5,0%.

Auf dem östlichen Ast der K 168 erhöht sich im Jahresdurchschnitt die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von DTV = 11.250 Kfz/24h auf DTV = 12.500 Kfz/24h, der Lkw-Anteil von 3,4% auf 4,7%.

Mit der o. a. durch das Planvorhaben begründeten Steigerung der Verkehrsmengen ist eine Erhöhung der Beurteilungspegel durch den Straßenverkehr im Bereich der betrachteten Wohngebiete um < 1 dB(A) verbunden, die völlig irrelevant nach den einschlägigen Kriterien des Planungs- und Immissionsschutzrechtes ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Knotenpunkt zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit ggf. umgebaut werden muss. Bei einem Mindestabstand zwischen der nächsten Wohnbebauung und dem Kreuzungsbereich von ca. 200 m wirkt sich hier weder die Einrichtung einer lichtzeichengesteuerten Kreuzung noch die Einrichtung eines Kreisverkehrsplatzes negativ auf die Verkehrslärmimmissionen aus.

11 Fazit

Entsprechend den Ausführungen in dem vorliegenden Gutachten können die schalltechnischen Belange im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 c „Gewerbepark Mühlloh“ der Gemeinde Egelsbach so geregelt werden, dass die Planungen zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm im Sinne des Immissionsschutzgesetzes führen. Die zulässigen Lärmemissionen, die von den geplanten Gewerbeflächen ausgehen dürfen, sollten auf der Grundlage des Kontingentierungsverfahrens nach DIN 45691 begrenzt und im Bebauungsplan über entsprechende Festsetzungen beschrieben werden. Somit kann eine Überschreitung der zulässigen gewerblichen Lärmimmissionen insbesondere in der nordöstlich gelegenen Wohnnachbarschaft bereits auf der Planungsebene vermieden werden. Die Herleitung der zulässigen Emissionskontingente unter Berücksichtigung der gewerblichen Geräuschvorbelastung ist den Kap. 7 und 8, der Vorschlag für die textlichen Festsetzungen dem Kap. 8.3 zu entnehmen. Wie bereits die Voruntersuchungen ergaben, sind entsprechend dem Kap. 9 die Gewerbeflächen tagsüber weitgehend uneingeschränkt nutzbar. In der Nachtzeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sind die Flächen auf Grund ihrer Nähe zu den nächsten Wohngebieten nur eingeschränkt nutz-bar, was sich auch in den entsprechend differenzierten Emissionskontingenten tags und nachts niederschlägt. Hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen des Planvorhabens im öffentlichen Verkehrsraum wird auf die Ausführungen im Kap. 10 des Gutachtens verwiesen. Mit der o. a. durch das Plan-vorhaben begründeten Steigerung der Verkehrsmengen ist eine Erhöhung der Beurteilungspegel durch den Straßenverkehr im Bereich der betrachteten Wohngebiete um < 1 dB(A) verbunden, die völlig irrelevant nach den einschlägigen Kriterien des Planungs- und Immissionsschutzrechtes ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Knotenpunkt K 168 / Hans-Fleißner-Straße zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit ggf. umgebaut werden muss. Bei einem Mindestabstand zwischen der

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nächsten Wohnbebauung und dem Kreuzungsbereich von ca. 200 m wirkt sich hier weder die Einrichtung einer lichtzeichengesteuerten Kreuzung noch die Einrichtung eines Kreisverkehrsplatzes negativ auf die Verkehrslärmimmissionen aus. Die Höhe der berechneten Beurteilungspegel ist in erster Linie von den Frequentierungen abhän-gig, welche hier in einer Maximalabschätzung angenommen wurden. Eine Änderung der

Frequentierung um 25 % hat eine Änderung der Beurteilungspegel um ca. 1 dB(A), eine

Verdopplung oder Halbierung um ca. 3 dB(A) zur Folge. Die Aussageunsicherheit des vorliegenden Gutachtens wird bezüglich der Ausbreitungsberech-nung nach DIN ISO 9613-2 mit ± 3 dB(A) angegeben. Industrie Service Geschäftsfeld Umwelttechnik Lärm- und Erschütterungsschutz Markus Gooßens Karl Baumbusch (Fachlicher Leiter) (Sachverständiger)

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12 Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Übersichtsplan im Maßstab 1: 6.000

Anlage 2: Lageplan im Maßstab 1: 2.500 mit der Darstellung

der überbaubaren Gewerbefläche

Anlage 3: Lageplan im Maßstab 1: 2.500 mit der Darstellung des möglichen Bebauungskonzeptes

Anlage 4: Bebauungskonzept, unmaßstäblich

Anlagen 5 - 9: Berechnung der potenziellen Vorbelastung durch die gewerblichen Sondergebietsflächen des Flugplatzes im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 37

Anlagen 10 - 14: Überprüfung des Erfordernisses von Festsetzungen für die Gewerbe-flächen im B-Plan Nr. 46 c unter Berücksichtigung der Anhaltswerte für uneingeschränkte Gewerbeflächen nach DIN 18005-1

Anlagen 15 - 19: Berechnung der Emissionskontingente für die für die Gewerbeflächen im B-Plan Nr. 46 c nach DIN 45691

Anlagen 20 - 23: Kurzzeichen-Erläuterung zum spektralen Schallausbreitungsprogramm SAOS NP

Anlagen 24 – 25: Emissionsspektren

Anlagen 16 – 19: Berechnung der Beurteilungspegel nachts am Immissionsaufpunkt IP2 mit den Emissionsansätzen aus dem Gutachten L 7676

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Anlage 4 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 5 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 6 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 7 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 8 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 9 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 10 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 11 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 12 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 13 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 14 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 15 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 16 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 17 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 18 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Anlage 19 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Kurzzeichen-Erläuterung zum spektralen Schallausbreitungsprogramm SAOS NP

„SPEKTREN“ Spalte 1/ lfd. Nr. = „Spektrennummer“, lfd. Nr. und Zeilen -Nr. zur Übernahme in den Emissionsansatz in die 3.Spalte

in Tabelle „EMISSION“; nicht ausgedruckt wenn Summenwert angegeben ist.

Kommentar Kommentar mit RW Ges. > °

= Kommentarspalte, beschreibt entweder das Quellobjekt bzw. den Emittenten oder das dämmende Bauteil oder die spektrale SSM (Schallschutzmaßnahmen) zum jeweils angegebenen Spektrum: siehe auch Abschnitt „Messdurchführung“ (Kurzzeichen-Kennung für verschiedene Messgrößen): Die Emittenten können sowohl definierte Schalldruck- wie auch Schallleistungspegel sein. Dies sollte aus dem verwendeten Kurzzeichen der Kommentarspalte erkennbar sein s.o. Die Dämmspektren können je nach Weiterverarbeitung als bauliche Elemente bewertete Schall-dämm-Maße R´w-Werte, Schalldämpfer (Einfügungs- oder Durchgangsdämmmaße) aber auch Verbesserungsmaße (z.B. Rohrisolierung) bzw. Minderungsspektren sein. = RW...+Kommentar, wird am Anfang der Kommentarspalte RW eingetragen, so sind die Eintragungen in den Spektrum -Spalten winkelabhängige Richtwirkungsmaße in 30°-Schritten von 0 - 180°, wobei Symmetrie vorausgesetzt wird, so dass für die Winkel 210°-360° die analogen Werte verwendet werden.

In der Spalte Ges. der Tabelle „Spektren“ wird die Achse definiert auf die sich die Winkelangaben bei freien Punktquellen beziehen: vergleiche auch letzte Zeile Beispiel: Ges. = 0, dann zeigt die Achse in Y-Richtung bzw. Nordrichtung; eine Eintragung von z.B. -2 dB in Spalte 90° bedeutet dann einen Zuschlag von -2 dB in Ost- bzw. X-Richtung.

63Hz 0° ...bis...

= 1.Wert des Oktavspektrums = Wert in dB(A) für 63Hz im Falle von Emittenten oder Schalldämmaßen bzw. Wirkung von angesetzten Minderungsspektren für 63Hz oder = RW-Wert, in dB als Richtwirkung in Nordrichtung bzw. Y-Richtung (Gesamt=0°) siehe oben, identisch für 2. bis 7.Wert des Oktavspektrums

4kHz 180° 8kHz

= 7.Wert des Oktavspektrums = Wert in dB(A) für 4000Hz im Falle von Emittenten oder Schalldämmaßen bzw. Wirkung von angesetzten Minderungsspektren für 4000Hz oder = RW-Wert, in dB als Richtwirkung in Westrichtung bzw. -X-Richtung (Gesamt=0°) = 8.Wert des Oktavspektrums, = wie oben nur hier keine RW-Wert Eintragung möglich

Ges. > °

= Gesamt = in der Regel der Summenpegel aus 8 Oktavwerten. Ein fehlender Eintrag hat hier keinen Einfluss, da das Programm diesen Wert jeweils aus der Addition der spektral berechneten Werte selbst bestimmt. Es kann informativ R´w angegeben sein. = Achsenwinkel = 0° = Nord = Richtung, auf die sich RW-Werte (winkelabhängig) beziehen.

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Anlage 20 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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„EMISSION“

Nr. = „ID-Nummer“: Kennzeichnungsmöglichkeit von Einzelquellen zur Erstellung von Hitlisten zur Aus-legung von Schallschutzmaßnahmen (SSM); eine Doppelbelegung sollte deshalb vermieden werden. Alternativ = „Steuerungsparameter“: ZS steht als Eintrag für Zwischensumme der in den darüber liegenden Zeilen angegebenen Quellen, bis zur nächsten ZS bzw. ersten Quelle. GS steht als Eintrag für Gesamtsumme aller darüber liegenden Quellen bzw. Zeilen.

Kommentar

= „Kommentarspalte“, erläutert den Modellansatz (Schallquellen, Betriebsbedingungen, Bauteile etc.) siehe hierzu auch Tabelle „Quellenkennung“ unten

Emission (Nr.)

= „Spektrum-Nummer für die Schallemission“, benennt die Zeilen-Nr. in der Datenbank „Eingabespektren“, für die links in den Kommentarzeilen beschriebene Schallquelle. In der Datei „Eingabespektren“ sind u.a. die Schallleistungspegel, Schalldruckpegel in bestimmtem Abstand oder Halleninnenpegel abgelegt. Aus diesem Emissionsspektrum wird unter Berücksichtigung von Zu-schlägen, Abschlägen, Anzahl der Einzelvorgänge und der VDI 2571 der ausbreitungswirksame Gesamtschalleistungspegel (letzte Spalte der vorliegenden Emissionstabelle) der betrachteten Schallquelle abgeleitet.

Emission dB(A)

= „A-bewerteter Summenpegel“ des in der Datenbank „Spektren“ angewählten Emissions-spektrums. Bei Straßenverkehrslärm wird hier nach RLS 90 der Emissionspegel LmE dargestellt.

Bez. Abst. m

= „Bezugsabstand (m)“, für unter Emission (Nr.) eingetragene Freifeldpegel. Wird als Halbkugel-Hüllflächenmaß zum Freifeldpegel addiert und ergibt den Schallleistungspegel. Eine Abweichung von der Halbkugelabstrahlung bei der Messung wird durch Eintrag in der folgenden Spalte „num. Add.“ korrigiert bzw. berücksichtigt.

num. Add. dB

= „numerische Addition (dB)“: Werte die hier eingetragen sind werden zum Immissionspegel addiert (negative Zahlen subtrahiert). Diese Spalte kann verschiedene Funktionen ausüben: z.B. Berücksichtigung des Raumwinkels (Reflexionen), einen Ruhezeitenzuschlag oder Tonzuschlag einrechnen, oder die Stückzahl durch Zuschlag mit (10*log n) korrigieren, Fremdgeräuschkorrekturen usw.

Messfl. (m2) Anzahl Stck.

= „Messfläche S in m2“, für die der in der Spalte „Emission“ angegebene Pegel maßgebend ist. Das Messflächenmaß (= 10*logS (dB)) für die jeweils angegebene, zu berechnende Quelle wird dem Emissionspegel hinzuaddiert. Alternativ = „Anzahl“ der Einzelereignisse, für die der in der Spalte „Emission“ angegebene Pegel maßgebend ist.

R´ Nr.

= „Spektrum-Nummer für das Schaldämm-Maß“, benennt die Zeilen-Nr. in der Datenbank “Spektren“ in der u.a. die Schalldämm-Maße hinterlegt sind. In dieser Datei können aber auch eine Einfügungsdämmung oder sonstige Verbesserungsmaße abgelegt sein. Je nach Anwendung muss in der Spalte „num.Add.dB“ eine Korrektur für den Diffus-Freifeldsprung im Sinne der VDI 2571 eingerechnet werden.

R+Cd (6) Mw dB

= „berechnetes Schalldämmmaß + 6 (dB)“, Ergebnis als berechnetes, tatsächliches Schalldämmmaß zuzüglich 6 dB für den Diffus-Freifeldübergang; R´ Werte = 0 als Eintrag in „Spektren“ ergibt hier als Ergebnis = 6 dB für den Pegelsprung

MM dB

= „Minderungsmaßnahme (dB)“: hier eingetragene Summenpegelminderung wird nur eingerechnet, wenn im Menü „Vereinbarungen“ auf „Ls gemindert“ geschaltet wurde. Diese Werte werden dann von den Immissionspegeln subtrahiert, nicht aber von den Schallleistungspegeln. Zu beachten ist, dass hiermit i.d.R. nur ein Minderungsbedarf im Summenpegel abgeschätzt wird. Die Auslegung von Schallschutzmaßnahmen (SSM) wird vorzugsweise spektral kalkuliert.

Einw.T h(-s/100)

= „Einwirkzeit“, bestimmt die zeitliche Bewertung der einzelnen Quelle. Ohne Eintrag wird die Quelle ohne zeitlichen Abzug über die gesamte voreingestellte Beurteilungszeit (1h nachts, 16h tags etc.) berechnet. Sonst gilt folgende Konvention: positive Zahlen bedeuten Einwirkzeiten in Stunden, negative Zahlen bedeuten Einwirkzeiten in 100 Sekunden. (Bsp.: die Eingabe von -0,05 bedeutet eine Einwirkzeit von 5 sec).

v km/h

= „Fahrgeschwindigkeit (km/h)“, bei bewegten Quellen die als Linienquellen digitalisiert wurden (z.B. Lkw, Pkw, Stapler), wird deren Einwirkzeit über die Geschwindigkeit und die Länge der Linienquelle automatisch berechnet und in der Spalte „Einwirkzeit“ angegeben.

hQ m

= „Quellenhöhe (m)“, gibt die Höhe der Emissionsquelle an, die in der Abschirmungsberechnung verwendet wird. Bei Flächen- und Linienquellen wird die Quellenhöhe aus den Angaben in der „Umrisstabelle“ übernommen.

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Anlage 21 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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x-Q (U-Nr.) / m

= „X-Koordinate (m)“ bei Punktquellen. Bei Linien- und Flächenquellen wird hier die Zeilennummer der Quelle aus der „Umrisstabelle“ eingetragen.

Y-Q / m = „Y-Koordinate (m)“ bei Punktquellen. Bei Linien- und Flächenquellen erfolgt in dieser Spalte kein Eintrag.

Richt wirk. Nr.

= „Richtwirkungs-Spektrum-Nummer“: hier wird die entsprechende Zeilennummer der Datei „Ein-gabespektren“ eingetragen, in der u.a. auch Richtwirkungsmaße in 30° Schritten abgelegt werden können.

Lw (LmE) dB(A)

= Schallleistungspegel [dB(A)]“: aus dem Emissionsansatz der jeweiligen Zeile berechneter immissionswirksamer Schallleistungspegel in dB(A).

„Quellenkennung - Kurzfassung“

Kommentar

= „Kommentarspalte“ beschreibt das digitalisierte Objekt: siehe Kennung Die angegebene Kennung definiert in der Kommentarspalte um welche Quelle es sich in

der Emissionszeile, lfd. Nr., zur Übernahme in die Berechnung in „EMISSION“ handelt

Kennung

= „Kenn-Nummer“, für die weitere Berechnung verwendete Kennung zur Unterscheidung

um welches Objekt oder Quellelement es sich handelt: Die Kennungen sind aufgelistet:

Kennung 1 = Flächenquelle -horizontal, Eingabe geschlossener Polygone z.B. Parkplatz, Dach, etc.

Kennung 2 = Linienquelle, z.B. Rohrleitung, Straße, Fahrstrecken etc.

Kennung 3 = Punktquelle

Kennung 4 = Flächenquelle -senkrecht, Eingabe von 2 Höhen (unten / oben): Wand, Fenster, Tor etc.

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Anlage 22 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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„IMMISSIONEN“ VDI ISO 2714 9613-2

Nr. = „Quellen-Nummer“, identisch zur Quellen -Nr. in „EMISSION“, wird hier übernommen für alle Immissionsorte

Kommentar

= Kommentarspalte, identisch zur Kommentarspalte in „EMISSION“, wird hier übernommen für alle Immissionsorte

Lw Lw(LmE) dB(A) dB(A)

= Schallleistungspegel [dB(A)], identisch mit Ergebnisspalte aus „EMISSION“; gibt den aus dem Emissionsansatz der jeweiligen Zeile berechneten immissionswirksamen Schalleistungspegel an

DT DT dB dB

= Einwirkzeit-Korrekturmaß (dB), berechnete positive Einwirkzeitkorrektur aufgrund der vor eingestellten Beurteilungszeit und der für die jeweilige Quelle angegebenen oder aus v (km/h) berechneten Einw. T

MM MM dB dB

= Minderungsmaßnahme (dB), identisch mit MM (dB) Spalte in „EMISSION“ Blatt 2, wird hier übernommen für alle Immissionsorte

Ko Do dB dB Refl.- Refl. Ant. Ant. dB dB

= Raumwinkelmaß (dB), wird von SAOS-LIMA automatisch berechnet; Ko beschreibt den Einfluss von quellennahen Reflektoren bzw. die Reflexion des zugehörigen Gebäudes. SAOS-LIMA berechnet kein Ko >6 dB. siehe Refl. -Ant. dB = Reflexionsanteil (dB), stattdessen wird der genauere Reflexionsanteil zusätzlich berechnet und in der Tabelle „IMMISSION“ angegeben. Die tatsächliche Gesamtreflexion für die verschiedenen IP´s setzt sich aus diesem Reflexions-Anteil und Ko zusammen.

- Cmet dB

= meteorologische Korrektur (dB), zur Berücksichtigung des Langzeitmittelungspegels, wird nach Abschnitt 8 bzw. Gleichung 22 der DIN ISO 9613-2 berechnet; sofern keine spezifische Wetterstatistik / Windverteilung vorliegt wird Co = 2 dB eingesetzt.

- +RT dB

= Ruhezeitenzuschlag = KR = Zuschlag für Zeiten erhöhter Empfindlichkeit; berechnet anhand der betriebsanteiligen Zeiten einer Quelle in Spalte Betrieb in der Ruhezeit und der Gebietsausweisung über Polygone (ohne GI, GE, MI)

Sm dp m m

= Abstand Quelle - Immissionsort (m), wird bei Punktquellen automatisch dreidimensional ermittelt, d.h. es wird die jeweils tatsächliche, dem Abstandsmaß (dB) zugrunde liegende Entfernung, berechnet. Bei Flächen- und Linienquellen wird der minimale Abstand angegeben.

DI DI dB dB

= Richtwirkungsmaß (dB),

De Abar dB dB

= Einfügungsdämpfungsmaß (dB), die Abschirmungsberechnung erfolgt frequenzabhängig in Oktavbandbreite über alle Beugungskanten (auch seitlich); diese Spalte zeigt die tatsächliche Summenpegeldifferenz, aus Spektren, in Einwertangabe an.

Ds Adiv dB dB

= Abstandsmaß (dB), berechnet nach für Vollkugelabstrahlung (4II*r2), über den dreidimensionalen Weg

DL Aatm dB dB

= Luftabsorptionsmaß (dB)

DBM Agr dB dB

= Boden- und Meteorologie- Dämpfungsmaß (dB),

Refl.- Refl.- Ant. Ant. dB dB

= Reflexionsanteil [dB(A)], Ergebnisspalte für den automatisch, frequenzabhängig mit SAOS-LIMA berechneten Reflexionsanteil; Voreinstellung Reflexionsverlust von 1dB

Ls LfT dB(A) dB(A)

= Immissionspegel [dB(A)], richtlinienkonform berechnete Ergebnisse für diskret definierte Einzel-Immissionspunkte (IP´s)

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Anlage 23 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Emissionsspektren 63Hz 0° 125Hz

30° 250Hz

60° 500Hz

90° 1kHz 120°

2kHz 150°

4kHz 180°

8kHz Ges. >°

1 Emissionsspektren

2 ==================

3 Pkw-Geräusche

4 - Parken 0,0 0,0 0,0 60,0 60,0 0,0 0,0 0,0 63,0

5 Pkw-Fahr Geräusche

6 - RLS-90 bei 30 km/h 0,0 0,0 0,0 88,7 88,7 0,0 0,0 0,0 92,5

7 - RLS 90 bez. auf 10km/h 0,0 0,0 0,0 84,7 84,7 0,0 0,0 0,0 87,7

8 Beschl. Abfahrt 90,0 90,0 93,0

9 Pkw-Leerlauf vor dem 0,0 0,0 0,0 77,0 77,0 0,0 0,0 0,0 80,0

10 ------------------------------------

11 Lkw-Fahrgeräusche

12 - Lkw > 105 kW 80,1 94,1 96,1 100,1 92,1 102,1 96,1 90,1 106,0

13 - Lkw < 105 kW 77,0 91,0 93,0 97,0 101,0 99,0 93,0 87,0 105,0

14 - Kühlaggregat

15 - mit Dieselantrieb 77,0 91,0 94,0 90,0 82,0 77,0 72,0 62,0 97,0

16 - mit Elektroantrieb 70,0 84,0 87,0 83,0 75,0 70,0 65,0 55,0 90,0

17 - Lkw-Rangieren 77,0 85,0 88,0 92,0 94,0 90,0 84,0 75,0 98,0

18 - Lkw-Motorstart 0,0 0,0 94,0 94,0 94,0 94,0 0,0 0,0 100,0

19 - Lkw-Türenschlagen 0,0 0,0 94,0 94,0 94,0 94,0 0,0 0,0 100,0

20 - Lkw-Bremsimpuls

21 - Normalausführung 0,0 0,0 102,0 102,0 102,0 102,0 0,0 0,0 108,0

22 - Anlage XXI StVZO 0,0 0,0 94,0 94,0 94,0 94,0 0,0 0,0 100,0

23 - Lkw-Leerlauf 73,0 81,0 84,0 88,0 90,0 86,0 80,0 71,0 94,0

24 - Ladebordwand

25 - Hubvorgang 0,0 0,0 78,0 78,0 78,0 78,0 0,0 0,0 84,0

26 - Anschlaggeräusch 0,0 0,0 99,0 99,0 99,0 99,0 0,0 0,0 105,0

27 -Quietschgeräusch Aufleger 108,0 108,0 108,0 108,0 114,0

28 ----------------------------------

29 Verladegeräusche

30 - Absetz-Container 0,0 0,0 0,0 103,0 103,0 0,0 0,0 0,0 106,0

31 - Abroll-Container 0,0 0,0 0,0 111,0 111,0 0,0 0,0 0,0 114,0

32 - Entlüftung (Anhänger)

33 - beim Ankuppeln 94,0 94,0 94,0 94,0 100,0

34 - beim Abkuppeln 114,0 114,0 114,0 114,0 120,0

35 - Presscontainer 0,0 0,0 0,0 87,0 87,0 0,0 0,0 0,0 90,0

36 - Handverladung laut 0,0 0,0 0,0 97,0 97,0 0,0 0,0 0,0 100,0

37 - Handverladung leise 0,0 0,0 0,0 87,0 87,0 0,0 0,0 0,0 90,0

38 - Rollwagen 0,0 0,0 0,0 93,0 93,0 0,0 0,0 0,0 96,0

39 - Handhubwagen a. Asphalt 91,0 91,0 94,0

40 - Handhubwagen Pflaster 92,0 92,0 95,0

41 - Außenrampe

42 - Palettenhubwagen

43 - auf Überladebrücke 0,0 0,0 0,0 82,0 82,0 0,0 0,0 0,0 85,0

44 - auf Ladebordwand 0,0 0,0 0,0 85,0 85,0 0,0 0,0 0,0 88,0

45 - Rollcontainer

46 - auf Ladebordwand 0,0 0,0 0,0 75,0 75,0 0,0 0,0 0,0 78,0

47 - Kleinstapler Überladebrücke 0,0 0,0 0,0 72,0 72,0 0,0 0,0 0,0 75,0

48 - Rollger. Wagenboden 0,0 0,0 0,0 72,0 72,0 0,0 0,0 0,0 75,0

49 - Kühl-Lkw

50 - Hubwagen leer 0,0 0,0 0,0 74,8 74,8 0,0 0,0 0,0 77,8

51 - Hubwagen voll 0,0 0,0 0,0 65,2 65,2 0,0 0,0 0,0 68,2

52 - Holzladefläche 0,0 0,0 0,0 69,7 69,7 0,0 0,0 0,0 72,7

53 - Innenrampe

54 - Palettenhubwagen

55 - Entladung

56 - leer auf Lkw 0,0 0,0 0,0 73,5 73,5 0,0 0,0 0,0 76,5

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Anlage 24 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Emissionsspektren 63Hz 0° 125Hz

30° 250Hz

60° 500Hz

90° 1kHz 120°

2kHz 150°

4kHz 180°

8kHz Ges. >°

57 - voll von Lkw 0,0 0,0 0,0 69,1 69,1 0,0 0,0 0,0 72,1

58 - auf Überladebrücke 0,0 0,0 0,0 77,0 77,0 0,0 0,0 0,0 80,0

59 - Rollcontainer

60 - auf Überladebrücke 0,0 0,0 0,0 61,0 61,0 0,0 0,0 0,0 64,0

61 - Kleinstapler Überladebrücke 0,0 0,0 0,0 67,0 67,0 0,0 0,0 0,0 70,0

62 - Ansatz Gewerbepark 0,0 0,0 0,0 72,0 72,0 0,0 0,0 0,0 75,0

63 ---------------------------------

64 Fahren/Verladen (Stapler

65 mit max. Tragf. < 3500)

66 - klapperndes 72,2 75,9 78,7 84,5 87,9 87,1 79,7 72,4 92,2

67 Transportgut (leise)

68 - klapperndes 79,6 83,3 86,1 92,6 95,9 94,7 87,1 79,8 100,0

69 Transportgut (laut)

70 - nicht klapperndes 70,7 75,9 77,7 82,4 84,4 84,9 79,0 68,6 89,8

71 Transportgut (leise)

72 - nicht klapperndes 80,5 85,7 87,5 92,2 94,2 94,7 88,8 78,4 96,6

73 Transportgut (laut)

74 - Emissionsansatz Querverladung 75,9 81,1 82,9 87,6 89,6 90,1 84,2 73,8 95,0

75 mit Stapler wird mit

76 LWA = 95 dB(A)

77 -------------------------------

78 Maximalpegel

79 - Lkw-Bremsimpuls

80 - Normalausführung 0,0 0,0 0,0 109,0 109,0 109,0 109,0 0,0 115,0

81 - leise Ausführung 0,0 0,0 94,0 94,0 94,0 94,0 0,0 0,0 100,0

82 - Pkw-Türenschlagen 0,0 0,0 91,5 91,5 91,5 91,5 0,0 0,0 97,5

83 - Lkw-Türenschlagen 0,0 0,0 102,0 102,0 102,0 102,0 0,0 0,0 108,0

84 - Verladung 0,0 0,0 110,0 110,0 110,0 110,0 0,0 0,0 116,0

85 - Abroll-Container 0,0 0,0 120,0 120,0 120,0 120,0 0,0 0,0 126,0

86 - Bodenwelle überfahren 0,0 0,0 105,0 105,0 105,0 105,0 0,0 0,0 111,0

87 - Setzen und Einklappen 0,0 0,0 0,0 114,0 114,0 114,0 114,0 0,0 120,0

88 der Aufliegerstelzen

89 - Auflegen Überladebrücke 0,0 0,0 0,0 104,0 104,0 104,0 104,0 0,0 110,0

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Anlage 25 zum Gutachten Nr. L 8368-1

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Nr. Eingabe der Emittenten Emis- sion

dB(A)

Bez. Abst m

num. Add. dB

Messfl. (m2)

Anzahl R' Nr.

R+Cd Mw dB

MM dB

Einw.T h (-s/100)

v km/ h

hQ m Lw

(LmE) dB(A)

Berechnung der

Beurteilungspegel in der

lautesten Nachtstunde

durch die Geräuschvorgänge

im Bereich des geplanten

Gewerbeparks in

der Hans-Fleissner-Straße

=================

1 = Flächenquelle horizontal

2 = Linienquelle

3 = Punktquelle

4 = Flächenquelle horizontal

=================

Verladung an den 8

Innenrampen entlang

Südfassade der

Halle A

8 Innenrampen verteilt

über die Hallen-

längsseite

-----------------------------

24 Europaletten jeweils an

jeder Rampe ein von

Ansatz LWA1h = 75 dB(A)

gewählt, wobei das Be-

oder Entladen mit je

2 Bewegungen verbunden

ist

-----------------------------

2 8 Lkw Einfahrten 106,0 8,0 -0,32 20,0 1,0 115,0

2 8 Lkw Ausfahrten 106,0 8,0 -0,32 20,0 1,0 115,0

1 8x1min Rangieren 98,0 8,0 -0,60 1,0 107,1

1 8x2 x Türenschlagen 100,0 16,0 -0,05 1,0 112,1

1 8x1 x Motorstart 100,0 8,0 -0,05 1,0 109,1

1 8x2 x Bremsimpuls 108,0 16,0 -0,05 1,0 120,1

1 Verladevorgänge an

jeder Innenrampe

8 x 24 x 2 Verlade- 75,0 384,0 1,00 1,0 100,9

bewegungen

ZS Zwischensumme 122,9

Verladung an den 18

Innenrampen entlang

Nordfassade der

Halle B

18 Innenrampen verteilt

über die Hallen-

längsseite

-----------------------------

24 Europaletten jeweils an

jeder Rampe ein von

Ansatz LWA1h = 75 dB(A)

gewählt, wobei das Be-

oder Entladen mit je

2 Bewegungen verbunden

Page 56: G U T A C H T E N · 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Anlage 26 zum Gutachten Nr. L 8368-1

Zeichen/Erstelldatum: UT-F2/Bsch/28.08.2017 Dokument: L8368-1.docx

Nr. Eingabe der Emittenten Emis- sion

dB(A)

Bez. Abst m

num. Add. dB

Messfl. (m2)

Anzahl R' Nr.

R+Cd Mw dB

MM dB

Einw.T h (-s/100)

v km/ h

hQ m Lw

(LmE) dB(A)

ist

--------------------------------------

2 18 Lkw Einfahrten 106,0 18,0 -0,41 20,0 1,0 118,6

2 18 Lkw Ausfahrten 106,0 18,0 -0,41 20,0 1,0 118,6

1 18x1min Rangieren 98,0 18,0 -0,60 1,0 110,6

1 18x2 x Türenschlagen 100,0 36,0 -0,05 1,0 115,6

1 18x1 x Motorstart 100,0 18,0 -0,05 1,0 112,6

1 18x2 x Bremsimpuls 108,0 36,0 -0,05 1,0 123,6

1 Verladevorgänge an

jeder Innenrampe

18 x 24 x 2 Verlade- 75,0 864,0 1,00 1,0 104,4

bewegungen

ZS Zwischensumme 126,4

Insgesamt ca. 25 Pkw-

Parkbewegungen,

verteilt auf die

Stellplätze entlang der

Hallen A und B

Südlich Halle A

1 5 Bewegungen 63,0 4,0 5,0 1,00 1,0 74,0

Östlich Halle A

1 10 Bewegungen 63,0 4,0 10,0 1,00 1,0 77,0

Nördlich Halle B

1 5 PKw-Parkbewegungen 63,0 4,0 5,0 1,00 1,0 74,0

ZS Zwischensumme 80,0

GS Gesamtsumme 128,0

kurzzeitige Geräusch-

spitzen

----------------------------

3 Bremsimpuls im 115,0 1,0 115,0

östlichen Bereich

der Halle B

-----------------------------

3 Bremsimpuls im 115,0 1,0 115,0

Bereich der Ausfahrt

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Anlage 27 zum Gutachten Nr. L 8368-1

Zeichen/Erstelldatum: UT-F2/Bsch/28.08.2017 Dokument: L8368-1.docx

Nr. Immissionsaufpunkt IP2, Thüringer Straße 72, DG

Lw (LmE) dB(A)

DT dB

MM dB

Do dB

Cmet dB

+RT dB

dp m DI dB Abar dB

Adiv dB

Aatm dB

Agr dB

Refl. Ant. dB

LAT dB(A)

Berechnung der

Beurteilungspegel in der

lautesten Nachtstunde

durch die Geräuschvorgänge

im Bereich des geplanten

Gewerbeparks in

der Hans-Fleissner-Straße

=================

1 = Flächenquelle horizontal

2 = Linienquelle

3 = Punktquelle

4 = Flächenquelle horizontal

=================

Verladung an den 8

Innenrampen entlang

Südfassade der

Halle A

8 Innenrampen verteilt

über die Hallen-

längsseite

-----------------------------

24 Europaletten jeweils an

jeder Rampe ein von

Ansatz LWA1h = 75 dB(A)

gewählt, wobei das Be-

oder Entladen mit je

2 Bewegungen verbunden

ist

-----------------------------

2 8 Lkw Einfahrten 115,0 3,0 1,5 325,9 7,7 62,4 1,1 4,3 12,8 20,2

2 8 Lkw Ausfahrten 115,0 3,0 1,5 325,9 7,7 62,4 1,1 4,3 12,8 20,2

1 8x1min Rangieren 107,1 3,0 1,4 313,4 9,9 61,6 1,0 4,3 -5,1 13,6

1 8x2 x Türenschlagen 112,1 3,0 1,4 313,4 9,9 61,6 0,9 4,3 -9,5 7,9

1 8x1 x Motorstart 109,1 3,0 1,4 313,4 9,9 61,6 0,9 4,3 -12,5 4,9

1 8x2 x Bremsimpuls 120,1 3,0 1,4 313,4 9,9 61,6 0,9 4,3 -1,5 15,9

1 Verladevorgänge an

jeder Innenrampe

8 x 24 x 2 Verlade- 100,9 3,0 1,4 313,4 10,6 61,5 0,9 4,3 7,2 24,9

bewegungen

ZS Zwischensumme 27,7

Verladung an den 18

Innenrampen entlang

Nordfassade der

Halle B

18 Innenrampen verteilt

über die Hallen-

längsseite

-----------------------------

24 Europaletten jeweils an

jeder Rampe ein von

Ansatz LWA1h = 75 dB(A)

gewählt, wobei das Be-

oder Entladen mit je

2 Bewegungen verbunden

Page 58: G U T A C H T E N · 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Anlage 28 zum Gutachten Nr. L 8368-1

Zeichen/Erstelldatum: UT-F2/Bsch/28.08.2017 Dokument: L8368-1.docx

Nr. Immissionsaufpunkt IP2, Thüringer Straße 72, DG

Lw (LmE) dB(A)

DT dB

MM dB

Do dB

Cmet dB

+RT dB

dp m DI dB Abar dB

Adiv dB

Aatm dB

Agr dB

Refl. Ant. dB

LAT dB(A)

ist

--------------------------------------

2 18 Lkw Einfahrten 118,6 3,0 1,5 349,4 2,3 62,4 1,8 4,3 25,5 30,6

2 18 Lkw Ausfahrten 118,6 3,0 1,5 349,4 2,3 62,4 1,8 4,3 25,5 30,6

1 18x1min Rangieren 110,6 3,0 1,5 350,7 1,3 62,6 1,3 4,3 20,6 25,9

1 18x2 x Türenschlagen 115,6 3,0 1,5 350,7 1,2 62,6 1,2 4,3 14,9 20,3

1 18x1 x Motorstart 112,6 3,0 1,5 350,7 1,2 62,6 1,2 4,3 11,9 17,3

1 18x2 x Bremsimpuls 123,6 3,0 1,5 350,7 1,2 62,6 1,2 4,3 22,9 28,3

1 Verladevorgänge an

jeder Innenrampe

18 x 24 x 2 Verlade- 104,4 3,0 1,5 350,7 1,3 62,6 1,0 4,3 32,6 37,9

bewegungen

ZS Zwischensumme 39,9

Insgesamt ca. 25 Pkw-

Parkbewegungen,

verteilt auf die

Stellplätze entlang der

Hallen A und B

Südlich Halle A

1 5 Bewegungen 74,0 3,0 1,4 313,4 10,6 61,5 0,9 4,3 -19,7 -2,0

Östlich Halle A

1 10 Bewegungen 77,0 3,0 1,4 281,6 60,5 0,8 4,2 5,8 13,8

Nördlich Halle B

1 5 PKw-Parkbewegungen 74,0 3,0 1,5 350,7 1,3 62,6 1,0 4,3 2,2 7,5

ZS Zwischensumme 14,8

GS Gesamtsumme 40,1

kurzzeitige Geräusch-

spitzen

----------------------------

3 Bremsimpuls im 115,0 3,0 1,5 347,9 61,8 2,7 4,3 42,9 48,9

östlichen Bereich

der Halle B

-----------------------------

3 Bremsimpuls im 115,0 3,0 1,6 422,5 14,0 63,5 1,7 4,4 31,4

Bereich der Ausfahrt