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Eine Information über die Leistungen des Gebühren Info Service Gebührunenbefreiung bei der GIS Kurzinfo über die Gebührenbefreiung bei der GIS = Gebühren Info Service Ein Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten (z. B: Telefon, Internet) und Befreiung von der Ökostrom- pauschale kann bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit gestellt werden. © Willam Hook

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Eine Information über die Leistungen des Gebühren Info Service

Gebührunenbefreiung bei der GIS

Kurzinfo über die Gebührenbefreiung bei der GIS = Gebühren Info Service

Ein Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten (z. B: Telefon, Internet) und Befreiung von der Ökostrom-pauschale kann bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit gestellt werden.

© Willam Hook

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Gebührenbefreiung bei der GIS

■ Volljährigkeit ■ Hauptwohnsitz in Österreich ■ geringes Haushalts-Nettoeinkommen für Be-

zieher von: ■ Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung ■ Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestim-

mungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungs-rechtlicher Art der öffentlichen Hand

■ Leistungen nach dem aktuellen Arbeitslosenver-sicherungsgesetz

■ Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktför-derungsgesetz

■ Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktser-vicegesetz

■ Beihilfen nach dem aktuellen Studienförde-rungsgesetz

■ Leistungen und Unterstützungen aus der Sozial-hilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit (Personen, die Rezeptgebühr befreit sind) sowie

■ Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen (Gebührenbefreiung für Radioempfangseinrich-tungen können nicht gewährt werde)

Voraussetzungen sind u.a.:

Was bedeutet geringes Haushaltsnettoeinkommen?

Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. Dieses Einkommen darf den gesetzlichen vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten.

Ab 1.1.2014 geltender Richtsatz:

Haushalt mit 1 Person € 960,66Haushalt mit 2 Personen € 1.440,35für jede weitere Person € 148,22

Das Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichs-gesetzes, Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten,

Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

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Gebührenbefreiung bei der GIS

Übersteigt das Nettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann der Antragsteller folgende abzugs-fähige Ausgaben geltend machen:

■ Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, (entsprechende Belege bitte dem Antrag in Kopie beilegen z. B. Miet-vertrag, Bestätigung über eine Mietzinsbeihilfe etc.)

■ anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des aktuellen Einkommenssteuergesetzes (z.B. Pauschalsätze bei Behinderung, Diät, StVO-Park-ausweis.....)

Wichtige Information: Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ist nur bei einem Festnetzanschluss oder einem Wertkartenhandy möglich.

Haben Sie einen Antrag an die GIS mit allen erforder-lichen Unterlagen und Bestätigungen eingeschickt, so erhalten Sie einen Bescheid/Gutschein. Im Fall einer positiven Erledigung Ihres Antrags, wird diesem für maximal 5 Jahre stattgegeben. Diesen Bescheid/Gutschein müssen Sie dann so rasch wie möglich an den von Ihnen gewählten Telefonanbieter weiterleiten. Zur Auswahl stehen derzeit:A1 Telekom Austria AG, AICALL Telekomm.-Dienstleis-tungs GmbH, Hutchison Drei Austria GmbH, Kabel-TV Amstetten GmbH, T-Mobile Austria GmbH, xpirio Tele-kommunikation Service GmbH

Bei Fragen betreffend der Einlösung gewährter Zuschüsse, wenden Sie sich bitte immer an den je-weiligen Betreiber. Die mit Verordnung festgelegte Begünstigung beträgt monatlich € 10,-.

Allen Beziehern des Zuschusses zu den Fernsprechent-gelten steht seit 1. Juli 2012 (Inkfrattreten des neuen Ökostromgesetzes) eine Befreiung von der Entrich-tung der sogenannten Ökostrompauschale, sowie von der Bezahlung des € 20,- übersteigenden Teils des Ökostromförderbeitrags zu.

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Antragsformulare

Gebührenbefreiung bei der GIS

erhältlich in Raiffeisenbanken, in Gemeindeämtern, Magistratische Bezirksämter bzw. Bürgerdienst-Bezirks-stellen der Stadt Wien oder

■ im Internet herunterzuladen unter https://www.gis.at/information/gebuehrenbefreiung/

■ telefonisch unter der Service-Nr. 0810 00 10 80 ■ FAX 05 0200 300, E-Mail [email protected]

Persönliche Beratung erhalten Sie im:

■ GIS-Service-Center Wien (für Wien, Niederösterreich und das Burgenland) Faulmanngasse 4, 1040 Wien, Montag bis Freitag von 8.00 - 18.00 Uhr

■ GIS-Service-Center Linz (für Oberösterreich und Salzburg) Spittelwiese 4, 4020 Linz, Montag - Freitag von 8.00 - 18.00 Uhr

SOZIALMINISTERIUMSERVICEBabenbergerstraße 5, 1010 WienTel.: 05 99 88sozialministeriumservice.at