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Gebühren für Anschlüsse an freie Fernmeldeanlagen Author(s): Gerhard Wacke Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 16, H. 2 (1955/56), pp. 331- 340 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40909031 . Accessed: 14/06/2014 16:46 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.174 on Sat, 14 Jun 2014 16:46:54 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Gebühren für Anschlüsse an freie Fernmeldeanlagen

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Gebühren für Anschlüsse an freie FernmeldeanlagenAuthor(s): Gerhard WackeSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 16, H. 2 (1955/56), pp. 331-340Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40909031 .

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Gebiihren fiir Ansdiliisse an freie

Fernmeldeanlagen von

Gerhard Wacke

Seit kurzer Zeit verlangt die Bundespost betrachtliche Gebiihren fur Anschliisse an Fernmeldenetze, welche nacli dem Gesetz iiber Fernmelde- anlagen vom 14. Januar 1928 (RGB1. 1 S. 8) - FAG - ihrerseits selbst geneh- migungsfrei und gebiihrenfrei betrieben werden konnen (z. B. Anschliisse von Reisebiiros, Spediteuren oder Hilfsbetrieben der Bundesbahn an dem genehmigungsfreien Selbstanschluflnetz der Bundesbahn, dem sogenannten Basa-Netz = BahnselbstanschluBnetz). Die Rechtsgrundlagen dieses Ver- langens, die aus den Jahren 1942 und 1953 stammen, erweisen sich bei naherem Zusehen, wie vielfach im Gebiihrenrecht, als recht unklar und widerspruchs voll .

I. 1. Die von den Postbehorden gestellten Gebiihrenforderungen werden

gestiitzt auf die ,,Verordnung iiber Privat fernmeldeanlagen" vom 1. Dezember 1942 (Amtsblatt des Reichspostministeriums 1943 S. 12), welche als Anlage 3 die hier von den Postbehorden angewandten ,,Gebuhrenvorschriften fiir Privatfernmeldeanlagen" enthalt (Amtsblatt 1943 S. 20 ff.). Diese Verordnung bietet sich schon auBerlich in eigenartiger Weise dar.

Die Verordnung tragt namlich in ihrem Eingang keinen Hinweis auf die- jenige gesetzliche Bestimmung, die zu ihrem Erlasse ermachtigen soil, also auf die Grundlage der gesetzlichen Delegation. Auch tragt sie keine Unterschrift und enthalt keine Bemerkung liber den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Diese unentbehrlichen Teile der Verordnung sind vielmehr enthalten in einer unter I vorausgeschickten ^Verordnung zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vorschriften iiber Privatfernmeldeanlagen" vom gleichen 1. Dezember 1942 (Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 11). Die eigentliche ,,Verordnung liber Privatfernmeldeanlagen" ist demnach auch erst unter II als Anlage zu der unter I genannten Verordnung bekanntgemacht worden. Auch ist beiden Verordnungen gemeinsam unter Nr. 6/1943 ein undatierter VerwaltungserlaB vorangestellt, der auf die Verklindung der beiden Rechtsverordnungen hin- 22*

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weist. Durch dieses bemerkenswerte Verfahren erscheint es auBerlich so, als sei die Bekanntgabe im Amtsblatt des Reichspostministeriums lediglich nach- richtlich zur besseren Unterrichtung der Behorden geschehen. Tatsachlich sind die Verordnungen aber nicht an anderer Stelle, etwa im Reichsgesetz- blatt oder Zentralblatt fur das Deutsche Reich, veroffentlicht worden.

Diese Merkwtirdigkeiten werden indessen die Rechtsgtiltigkeit der Ver- ordnung niclit beriihren. Die Bekanntgabe in dem Amtsblatt des Reichs- postministeriums gentigt den gesetzlichen Erfordernissen. Denn nach dem damals geltenden Gesetz tiber die Verktindung von Rechtsverordnungen vom 13. Oktober 1923 (RGB1. I S. 959), § 1 Abs. 2, ist fur Rechtsverordnungen der Post- und Telegraphenverwaltung im Gegensatz zu sonstigen Rechtsver- ordnungen die Verkiindung in einem Amtsblatt des Reichspostministeriums ausreichend.

Es muB jedoch geprtift werden, auf welche gesetzliche Ermachtigung der Reichspostminister seine Zustandigkeit sttitzte, eine Rechtsverordnung dieser Art zu erlassen. Die unter II bekanntgegebene ,,Verordnung tiber Privatfernmeldeanlagen" beruft sich, wie schon angedeutet, tiberhaupt auf keine gesetzliche Delegation. Die unter I veroffentlichte ,,Verordnung zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vorschriften tiber Privatfernmelde- anlagen" ftihrt als gesetzliche Ermachtigungen an § 2 des Gesetzes tiber Fern- meldeanlagen und § 4 des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (RGBL I S. 130).

2. Um das letztere Gesetz vom 27. Februar 1934 vorwegzunehmen, so hat dieses seinerzeit in Kapitel II §§ 2 ff. die damals geltende Organisation der Reichspost gebracht, ihre Einrichtung als Sondervermogen des Reichs, das von dem Reichspostminister verwaltet wird, ihre Ablieferungen an die Reichs- kasse, ihren Beirat usw. In § 4 ist dabei gesagt:

,,Die Verordnungen tiber die Bedingungen und die Gebtihren ftir die Benutzung der Verkehrseinrichtungen der Deutschen Reichspost erlafit der Reichspostminister."

Diese Vorschrift enthalt ersichtlich keine neue Ermachtigung oder Delegation zur Verordnungsgebung, sondern klart nur, welche Stellen nunmehr, bei der durch das Gesetz neu eingefuhrten Organisation der Deutschen Reichspost, die bisher schon bestehenden Moglichkeiten zur Verordnungsgebung wahrzu- nehmen haben.

AuBerdem aber spricht dieser §4 nur von „ Gebtihren ftir die Benutzung der Verkehrseinrichtungen der Deutschen Reichspost". Bei der Benutzung von Privatfernmeldeanlagen handelt es sich aber gerade um Verkehrseinrichtun- gen, die nicht von der Deutschen Reichspost, sondern von anderer y insbesondere privater Seite, geschaffen worden sind. Weiter dtirfen bei Privatfernmelde- anlagen nicht Gebtihren ftir die Benutzung der Anlagen, sondern nur ftir ihre Errichtung und ihren Betrieb verlangt werden (§ 2 FAG). Auf diesen § 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1934 kann also eine Zustandigkeit zum ErlaB der hier zu untersuchenden Gebtihrenordnung nicht gesttitzt werden.

Lediglich im 2. Teil der Verordnung, §§ 22 ff., ,,Uberlassung posteigener Strom wege", und moglicherweise auch im 1. Teil in §§ 15 ff., ,,Besondere Leistungen der Deutschen Reichspost fur Privatfernmeldeanlagen" konnte es

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Oebiihren fur Anschliisse an freie Fernmeldeanlagen 333

sich urn die ,,Benutzung Von Verkehrseinrichtungen der Deutschen Reichs- postu handeln, so dafi auch die hier in Anlage 3 enthaltenen ,,Gebiihrenvor- schriften" (Teil II : ,,Leistungsgebiihren" und Teil III : ,,Stromweggebiihren") vielleicht durch die Bestimmung des § 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1934 gedeckt sein konnten. Nicht aber trifft dies zu auf den hier allein einschlagigen Teil I Abschnitt 1, §§ 1 ff. und Abschnitt 2, §§ 4-14 der Verordnung (,,A11- gemeine Bestimmungen" und ,,Genehmigung von Privatfernmeldeanlagen") und die dafiir in der Anlage 3 vorgesehenen Gebiihren (Teil I: ,,Genehmi- gungsgebiihren") .

3. Als erste Grundlage der Ermachtigung zur Verordnungsgebung fiihrt die Verordnung zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vorschriften iiber Privatfernmeldeanlagen an die Bestimmung des § 2 FAG. Soweit sie hier iiberhaupt in Betracht kommen kann, lautet diese Vorschrift:

,,(1) Die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner Fernmelde- anlagen kann verliehen werden. Die Verleihung kann fur bestimmte Strecken oder Bezirke erteilt werden.

(2) Die Verleihung sowie die Festsetzung der Bedingungen der Verleihung stehen dem Reichspostminister oder den von ihm hierzu ermachtigten Behorden zu. . . ."

Es ist nun unerfindlich, wo in dieser Gesetzesvorschrift eine Delegation zum Erlafi von Rechtsverordnungen tiberhaupt und liber offentlich-rechtliche Ge- biihren im besonderen ausgesprochen worden sein soil. Nach dem Gesetz kann der Bundespostminister vielmehr nur Verleihungen vornehmen und im Einzelfall die ,,Bedingungen der Verleihung" festsetzen. Dem Bundespost- minister ist hier also die Zustandigkeit zum ErlaB von einmaligen Ver- waltungsakten, zum Ausspruch von Verleihungen und ihrer Bedingungen und damit zur Vornahme von Verfiigungen, nicht aber zur generellen Recht- setzung durch Rechtsverordnung tibertragen worden. Wenn eine Behorde das Recht zu Verfiigungen hat, so besitzt sie damit noch keineswegs das Recht zu allgemeinen Rechtsverordnungen iiber den gleichen Gegenstand. Eine generelle Zustandigkeit dazu, eine Rechtsverordnung zu erlassen, in welcher eine allgemeine Gebuhrenordnung aufgestellt wird, ist dem Bundespostmini- ster daher nicht gegeben. Man sieht hier wieder die alte Erfahrung bestatigt, dafi das Gebiihrenrecht ein Stiefkind der Rechtssicherheit ist; es wird sich das gleiche auch noch weiter unten in Teil III bei der naheren Betrachtung der Gebiihrenforderungen ergeben.

Die Tatsache, dafi der Bundespostminister Jceine gesetzliche Befugnis zum Erlafi der Gebuhrenordnung, wie auch des ganzen ersten Teiles der Verord- nung iiber Privatfernmeldeanlagen hatte, ist auch im Schrifttum anerkannt. So hat schon Neumann-Duesberg in der Zeitschrift ,,Gewerblicher Rechts- schutz und Urheberrecht" 1952 S. 159 ff. ausgefiihrt, dafi die ebenfalls auf das FAG gestiitzten Rundfunkgenehmigungsbedingungen der Bundespost keinen gesetzlichen Charakter haben, sondern blofie Bedingungen seien, mit deren Mafigabe die Rundfunkgenehmigungen erteilt werden; damit wurde aner- kannt, dafi diese Vorschriften iiberhaupt des rechtlichen Charakters entbehren und insbesondere keine Rechtsverordnungen sind. Als Kronzeuge kann in- dessen noch ein der Postverwaltung angehorender Autor angefiihrt werden :

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Ministerialrat im Bundespostministerium Dr. Joachim Aubert schreibt in 8einem ,,Fernmelderecht", 1954, S. 95, wo er von den allgemeinen Anord- nungen des Reichspostministers spricht:

,,Es muB jedoch hervorgehoben werden, daB auch diejenigen Genehmi- gnngen, die im Rahmen derartiger Anordnungen erteilt werden, ihre Rechtsverbindlichkeit lediglich aus dem gemaB § 2 FAG erlassenen Ver- waltungsakt und nicht aus der Anordnung herleiten. § 2 FAG enthdlt - im Gegensatz zu § 14 PVwG - keine Delegation fur den Bundespostminister zum Erlafi von Rechtsverordnungen. Die Anordnungen dienen somit lediglich dazu, das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Voraussetzung fur die Rechtsverbindlichkeit der einzelnen, in ihrem Rahmen erteilten Genehmigungen sind sie nicht. Insoweit unterscheiden sie sich grundsatzlich von den Benutzungsverordnungen, die iiberhaupt erst die Rechtsgrundlage fur die Beziehungen zwischen Deutscher Bundes- post und Benutzer schaffen."

Aus § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 kann, wie hier zwischengeschaltet sei, auch nach der Auffassung von Aubert die Recht- fertigung der zu priifenden Bestimmungen ebenfalls nicht hergeleitet werden. Denn in dieserVorschrift handelt es sich nach ihrer Uberschrift um „ Benut- zungsverordnungen" fur die Benutzung von Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens; hier stehen aber solche Einrichtungen des amtlichen Post- und Fernmeldewesens nicht in Rede, sondern gerade private Anlagen.

Aubert bemerkt in der Anmerkung zu den obigen Ausfiihrungen: >yDie DRP hat - besonders in der Zeit zwischen 1933 und 1945 - dieser

Tatsache nicht immer Rechnung getragen. Das gilt z. B. fur die ,,Verordnung iiber die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen auf deutschen Kauffahrteischiffen" vom 1. April 1935, die - gestiitzt auf § 2 FAG - fdlschlich in Form einer Rechtsverordnung erlassen worden ist."

Als weiteres Beispiel derartiger Verordnungsgebung wird dann von Aubert a. a. 0. S. 96 auch die hier zu erorternde Verordnung iiber Privatfernmeldean- lagen genannt. Er bemerkt dabei, daB die §§ 15 ff. der Verordnung, worauf schon oben hingewiesen wurde, ,,Benutzungsrecht" (fur Anlagen der DRP selbst) zum Gegenstande haben, namlich Uberlassung posteigener Stromwege und besondere Leistungen der DBP fur Privatfernmeldeanlagen, und sagt dazu:

,,Wegen ihres benutzung srechtlichen Teils muBte die Verordnung iiber Pri- vatfernmeldeanlagen als Rechtsverordnung erlassen werden."

4. Ob dieser weitere Teil der Verordnung zu Recht erlassen ist, braucht hier nicht untersucht zu werden. Jedenfalls geht aus diesen Ausfiihrungen von Aubert hervor, daB auch nach Auffassung fiihrender Vertreter der Bundes- post die §§ 4-14 der Verordnung iiber Privatfernmeldeanlagen nicht den Charakter einer Rechtsverordnung haben: Sie sind keine Rechtsvorschriften, auf die eine Gebuhrenforderung gestiitzt werden konnte.

In gleicher Weise stellen die als Anlage 3 zu diesen §§ 4-14 veroffent- lichten Gebiihrenvorschriften (Teil I: ,,Genehmigungsgebiihren") mit ihrem ,,Gebiihrenverzeichnis" unter Nr. 1-6 keinen gesetzlichen Gebiihrentarif dar; sie sind keine offentlich-rechtliche Gebiihrenordnung und haben nicht deren Wirksamkeit.

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Gebiihren fiir Anachlusse an freie Fernmeldeanlagen 335

Das Ergebnis besteht sonach darin, daB eine Gebuhrenforderung der Bundespost fur die Verleihung von Fernmeldeanlagen weder auf die Verord- nung iiber Privatfernmeldeanlagen vom 1. Dezember 1942 noch auch auf den ihr beigefiigten Gebuhrentarif ,,Teil I: Genehmigungsgebiihren" gestiitzt werden kann : Beide Verlautbarungen sind als Kechtsverordnungen ungiiltig.

II. Die Verordnung iiber Privatfernmeldeanlagen mit ihrem Gebuhrentarif

enthielt bisher noch keine Tarifvorschrift, aus der fiir die hier erorterten Falle eine Gebuhrenforderung abgeleitet werden konnte. Diese Vorschrift hat man vielmehr erst zu schaffen versucht durch die bereits im Eingang angedeutete ,,Verordnung PR Nr. 19/53 zur Anderung der Verordnung iiber Privatfern- meldeanlagen" vom 24. Juni 1953, veroffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 122 vom 30. Juni 1953. Diese Verordnung, die als Grundlage lediglich preisrecht- liche Vorschriften anfiihrt, ist erlassen vom Bundesminister fiir Wirtschaft, gemeinsam mit dem Bundesminister fiir das Post- und Fernmeldewesen und sagt in ihrem § 1 :

Die Gebiihrenvorschriften fiir Privatfernmeldeanlagen (Anlage 3 zur Verordnung iiber Privatfernmeldeanlagen vom 1. Dezember 1942 - Amts- blatt des Reichspostministeriums 1943 S. 20 -) werden in Teil I ,,Genehmi- gungsgebiihren" am SchluB wie folgt erganzt:

,,7. Fiir jeden ausnahmsweise iiber den Rahmen der Genehmigungs- freiheit hinaus zugelassenen AnschluB an eine Privatfernmeldeanlage im Sinne des § 1 Ziffer 2 monatlich 75.- DM."

Diese Verordnung fiihrt, wie sie selbst durch das Wort, sie ,,erganze" die Verordnung iiber Privatfernmeldeanlagen, andeutet, eine vollig neue Tarif- vorschrift ein. Fiir Anschliisse an solche Privatfernmeldeanlagen, die an sich genehmigungsfrei sind, bestand bisher in Teil I ,,Genehmigungsgebiihren" keine Tarifvorschrift. Die rechtliche Wiirdigung dieser Verordnung PR Nr. 19/53 vom 24. Juni 1953 ergibt:

1. Die neue Tarifvorschrift ist schon deshalb unwirksam, weil sie keine Rechtsgrundlage ihrer Delegation angibt, sich vielmehr lediglich auf Bestim- mungen derPreisgesetzgebungbezieht,welche die preisrechtliche Zulassigkeit der neuen Gebiihr dartun sollen. Dies mag preisrechtlich angehen, reicht aber gebiihrenrechtlich und nach allgemeinen Rechtsgrundsatzen keineswegs aus. Denn es soil ja eine neue Gebuhrenpflicht begriindet werden, die bisher nicht bestand. Zu Eingriffen in Freiheit und Eigentum der Biirger ist aber eine gesetzliche Grundlage notig.

Eine neue Gebiihrenbestimmung kann also nur durch ein Gesetz oder durch eine gesetzlich ermachtigte Rechts verordnung geschaffen werden. Geschieht dies durch Rechtsverordnung, so muB diese Verordnung aber auch ihre rechtliche Grundlage, die gesetzlich zur Verordnungsgebung ermachti- gende Delegation, angeben. Tut sie dies nicht, so ist sie nichtig (vgl. § 32 Buchstabe c des Pr. PVG von 1931, dessen durch die Rechtsprechung ent- wickelte verordnungsrechtliche Bestimmungen als allgemeine Rechtsgrund- satze anerkannt sind).

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2. Die ganze Gebuhrenvorschrift der Verordnung iiber Privatfernmelde- anlagen in ,,Teil I: Genehmigungsgebiihren" ist auBerdem ihrerseits recht- lich unwirksam, wie vorstehend unter I dargelegt wurde, weil es eine gesetz- liclie Ermachtigung zum ErlaB einer solchen Gebuhrenvorschrift iiberhaupt nicht gibt, eine derartige Ermachtigung insbesondere nicht in § 2 FAG aus- gesprochen ist. Sind die Tarifvorschriften unter 1-6 fur Grundstiicke und Betriebsstellen aber nichtig, wie friiher ausgefiihrt wurde, so kann auch nicht eine neue Tarifstelle 7 fur Anschliisse an freie Privatfernmeldeanlagen ein- gefiihrt werden : Auch der Zusatz ist wirkungslos.

3. Materiell-rechtlich ist endlich die Bestimmung der Verordnung PR Nr. 19/53 deshalb unzulassig, weil sie iiberhaupt nicht, wie dies § 2 FAG voraussetzt, von ,,Verleihungen" handelt. Nach § 2 FAG kann ,,die Befugnis zur Errichtung und zum Betriebe einzelner Fernmeldeanlagen verliehen" werden; fur eine solche ,,Verleihung" konnen Bedingungen festgesetzt wer- den. Hier aber wird plotzlich nicht mehr von Verleihungen, sondern ledig- lich von ,,zugelassenen Anschliissen" gesprochen. Fur solche, rechtlich nicht naher qualifizierten Vorgange konnen nach § 2 FAG ,,Bedingungen" nicht festgesetzt, also auch Gebiihren nicht gefordert werden.

Bezeichnend ist dabei, daB nicht einmal die ,yerwaltungsanweisungen<( des Bundespostministeriums zur Verordnung PR Nr. 19/53, die im Amts- blatt des Bundespostministeriums 1953 S. 359 veroffentlicht sind, von einer Verleihung, ja sogar nicht einmal von einer besonderen Zulassung spre- chen. Es heiBt dort unter Ziff. 4:

,,Fiir bestehende Anschliisse, die nach der vorstehenden Verordnung gebiihrenpflichtig sind, ist die Gebiihr ab 1. Juli 1953 einzuziehen. Der Benutzer des Anschlusses ist schriftlich zu verstandigen. Lehnt er die Gebiihrenzahlung ab, so ist der Inhaber der Privatfernmeldeanlage auf- zufordern, den Zugang zu der Privatfernmeldeanlage technisch zu ver- hindern. Die Durchfuhrung dieser MaBnahme ist zu iiberwachen."

Hier wird also von bereits bestehenden Anschliissen gesprochen, die man plotzlich ohne weitere Vorgange gebiihrenpflichtig machen will; es ist keine Rede da von, daB diese Anlagen von der Bundespost technisch gepriift und daB nach den sonst von der Post befolgten Grundsatzen eine Verleihung er- teilt oder eine Zulassung ausgesprochen wurde. Nach § 6 der Verordnung iiber Privatfernmeldeanlagen vom 1. Dezember 1942 miiBte aber die Ge- nehmigung einer solchen Anlage durch eine in bestimmter Form vorgeschrie- bene Genehmigungsurkunde (Anlage 1 der Verordnung) erteilt werden; vor der Genehmigung darf weder mit der Errichtung noch mit dem Betriebe der Anlage begonnen werden. All dies wird hier nach der Verordnung PR Nr. 19/53 nicht beachtet.

Ohne Verleihung gibt es aber nach dem Gesetz, § 2 FAG, auch keine ,,Bedingungen der Verleihung", also keine Gebiihren.

Es ergibt sich somit, daB die Verordnung PR Nr. 19/53 vom 24. Juni 1953 rechtlich unwirksam ist und keine neue Gebuhrenvorschrift, auf die eine Forderung gestiitzt werden konnte, geschaffen hat.

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Gebiihren fur Anschlusse an freie Fernmeldeanlagen 337

III. Die Gebiihrenvorschrift dieser Verordnung PR Nr. 19/53 bleibt aber

noch in ihren eigentlichen gebiihrenrechtlichen Bestimmungen zu untersuchen. 1. Die Verordnung fiihrt eine yjGenehmigung sgebuhr S{ von 75.- DM monat-

lich fur die gekennzeichneten Anschlusse ein. Das deutsche Gebiihrenrecht kennt nun verschiedene Arten von Gebiihren, und es fragt sich, zu welcher Art von Gebiihren diese Genehmigungsgebiihr zu rechnen ist.

Steuern sind ein allgemeines, generelles Entgelt des Burgers fur die Gesamtheit der Leistungen, die er seitens des Staates erhalt. Im Gegensatz dazu sind die Gebiihren dadurch gekennzeichnet, daB bei ihnen die einzelne Leistung des Staates erkennbar ist und daB sie nach dieser Leistung bemes- sen werden miissen. Sie sind demnach spezielle Entgelte. Im einzelnen kennt das deutsche Recht zwei Arten von Gebiihren :

a) Benutzungsgebuhren fur die Benutzung einer Einrichtung der offent- lichen Verwaltung, z. B. einer Schule, Universitat, Kanalisation, eines Wasserwerks usw.

b) Verwaltung sgebuhr en fur die Vornahme von Amtshandlungen, wie Be- urkundungen, Einbiirgerungen, Namensverleihungen, Erlaubnisertei- lungen, Ausstellung eines Passes, Fiihrerscheines usw.

Es ist ersichtlich, daB die ,,Genehmigungsgebuhren" der Verordnung iiber Privatfernmeldeanlagen, welche fur Verleihungen nach dem FAG erhoben werden (vgl. § 2 der Verordnung iiber Privatfernmeldeanlagen vom 1. Dezem- ber 1942), nur Verwaltung sgebuhr en sein konnen. Sie haben nicht zum Gegen- stand, daB eine Einrichtung der Reichspost benutzt werden darf ; durch die Verleihung soil vielmehr dem Antragsteller gestattet werden, eine eigene Ein- richtung zu schaffen und zu betreiben. Diese Verleihungen stellen deshalb echte Konzessionen, begiinstigende Verwaltungsakte, dar, die dem Burger ein Recht gewahren, ahnlich wie es etwa auch bei dem Recht zum Betriebe einer Apotheke oder einer Gastwirtschaft der Fall ist. Demnach sind diese ,,Genehmigungsgebiihren" Entgelte fiir den Erlafl eines Verwaltung sakts, namlich der Verleihung oder Genehmigung, also Verwaltung sgebuhr en.

Dieser Charakter der Genehmigungsgebiihren als Verwaltungsgebiihren, nicht etwa als Benutzungsgebuhren, ist auch deutlich in der Amtlichen Be- griindung zu dem Entwurf des Telegraphengesetzes, durch welches das Fern- meldegesetz dann 1928 neu gefaBt wurde, ausgedriickt worden. Es heiBt in dieser amtlichen Begriindung (Verhandlungen des Deutschen Reichstags, III. Wahlperiode 1924, Band 419, Drucksache Nr. 3682 vom 19. Oktober 1927) auf Seite8:

,, Werden die vor dem Erloschen der Verleihung bereits fallig gewordenen Gebiihren nicht bezahlt, so konnten Zweifel dariiber bestehen, ob diese Gebiihren im Rechtswege vor den ordentlichen Gerichten eingetrieben werden konnen, weil es sich nicht um Gebiihren fiir die Benutzung von Ver- kehrseinrichtungen handelt, sondern um Verleihung sgebuhr en, mithin um Gebiihren fiir einen Hoheitsakt des Reiches. Der Entwurf hat, um diesen Zweifeln zu begegnen und gleichzeitig den Rechtsgang zu vereinfachen, die Verleihungsgebiihren in Ansehung der Einziehung den Benutzungsgebuh- ren gleichgestellt."

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Solche Verwaltungsgebiihrenkonnen abernur in einmaligenVergiitungen, nicht in laufenden monatlichen Zahlungen, bestehen, weil sie ja auch das spe- zielle Entgelt fur eine einmalige staatliche MaBnahme darstellen. Dies geht aus alien unseren staatlichen Verwaltungsgebtilirenordnungen deutlich her- vor. Als Beispiel an reichsrechtlichen Quellen sei hier verwiesen auf das Ge- biihrengesetz fiir die Auslandsbehorden nebst Tarif vom 1. Juli 1921 (RGB1. S. 815) und auf die Verordnung iiber Verwaltungsgebiihren bei der Ver- gniigungssteuer vom 6. April 1938 (RGB1. I S. 371); an landesrechtlichen Quellen sei genannt die nach dem PreuBischen Gesetz iiber staatliche Ver- waltungsgebiihren vom 29. September 1923 (GS. S. 455) erlassene Preufiische Verwaltungsgebiihrenordnung vom 19. Mai 1934 (GS. S. 261) mit ihrem um- fangreichen Gebiihrentarif, der in 84 Tarifstellen viele Hunderte von Verwal- tungsgebiihren kennt. In all diesen Gebiihrenordnungen finden sich durchweg nur einmalige Gebiihren, nicht aber eine einzige laufende Verwaltungsgebiihr. Fiir das kommunale Gebiihrenrecht ergibt sich die gleiche Rechtslage auf Grand des § 6 des PreuBischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, welches die Verwaltungsgebiihren der Gemeinden regelt, insbesondere Ge- btihren fiir bau- und feuerpolizeiliche MaBnahmen, Genehmigung von Auf- fiihrungen, Schaustellungen usw. Mit den baupolizeilichen Gebiihren, die ja auch ein Entgelt fur eine auf Grand technischer Zeichnungen erteilte Geneh- migung zu errichtender Anlagen darstellen, haben die Genehmigungsge- biihren des FAG iiberhaupt besondere ithnlichkeit; die Baupolizeigebiihren werden im iibrigen ebenfalls nicht nur fiir die Ausfertigung der Genehmigungs- urkunde, sondern auch fiir die Beaufsichtigung der Bauausfiihrung erhoben1. Alle solche kommunalen Verwaltungsgebiihren, insbesondere die Gebiihren der Baupolizei, konnen stets nur in einmaligen Zahlungen, nicht in laufenden Entgelten, bestehen. Wiirden hier laufende Entgelte erhoben, so ware der fiir die Gebiihr wesentliche Charakter des speziellen Entgelts verlassen. Anders liegt es bei Benutzungsgebiihren; sofern sich die Benutzung nicht in einer einmaligen Handlung erschopft, sehen die Gebiihrenordnungen deshalb stets laufende Benutzungsgebiihren vor2.

Demnach ist es unzuldssig, als Verwaltungsgebiihren fur eine Genehmigung oder Verleihung laufende monatliche Gebiihren festzusetzen. Die hier geforderte laufende, standige Verwaltungsgebiihr von monatlich 75.- DM fiir eine Genehmigung tragt im Gegensatz dazu die Merkmale einer Benutzungs- gebiihr. Eine solche kann jedoch nicht erhoben werden, weil die Anschliisse ja nicht Einrichtungen der Bundespost sind; Benutzungsgebiihren z. B. fiir das eingangs erwahnte, ihr nicht gehorige Basa-Netz zu erheben, ist die Bun- despost aber nicht in der Lage.

Auch aus § 9 Abs. 2 FAG kann nicht etwa die Zulassigkeit laufender Ver- waltungsgebiihren hergeleitet werden. Dort wird von Gebiihren ,,fiir die Erteilung einer Verleihung, fiir die Ausiibung von Rechten aus ihri( usw. ge- sprochen. Einmal ist dies nur eine Vorschrift, welche die Beitreibung von

1 Vgl. § 6 KAG ; Surin, Das PreuBische Kommunalabgabengesetz, 1944, S. 62 ff. ; Suren, Gemeindeabgabenrecht der ehemals preuBischen Gebiete, 1950, S. 47 S. 2 Vgl. z. B. die Gebiihrenordnungen stadtischer Anstalten fiir Berlin, VOB1. Berlin 1951 S. 573, 1952 S. 641, 652.

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Gebuhren fur Anschlusse an freie Fernmeldeanlagen 339

Gebuhren behandelt, aber nicht ihre Zulassigkeit betrifft; die Zulassigkeit konnte nur aus den allgemeinen Bestimmungen des FAG begriindet werden. Dann aber konnte es sich bei solchen Gebuhren nur um in Verleihungs- urkunden ausdriicklich vorgesehene Zahlungen fur den Ausfall von Benut- zungsgebiihren handeln1. Solche Gebuhren stehen aber im vorliegenden Falle nicht zur Sprache, zumal keine Verleihungen ausgefertigt worden sind.

2. Die Gebiihr hat den Gharakter eines speziellen Entgelts, d. h. sie muB nach den Leistungen bemessen werden, welche die offentliche Verwaltung dem Burger gewahrt. Demnach bestehen feste rechtliche Grundsatze iiber die Hohe der Gebiihr: Es muB ein richtiges Verhdltnis zwischen der Leistung der offentlichen Verwaltung und der Gegenleistung des Burgers bestehen; Gebuhren, die dieses Verhaltnis nicht wiedergeben, sind unzulassig 2. Dariiber hat eine sehr umfangreiche Kechtsprechung des PreuBischen Oberverwal- tungsgerichts genauere Grundsatze entwickelt.

Fur die Bemessung einer Gebiihr braucht danach nicht immer der Wirklichkeitsmafistab angelegt, z. B. das Wassergeld vom Stand einer Wasser- leitungsuhr abhangig gemacht zu werden ; es geniigt vielmehr ein sogenannter Wahrscheinlichkeitsmaflstab, z. B. beim Wassergeld die Zahl der Zapfstellen oder die Kopfzahl der Bewohner3.

Auch fur Verwaltung sgebuhren'mt im iibrigen mindestens der Wahrschein- lichkeitsmaBstab vorgeschrieben, d. h. die Verwaltungsgebiihren diirfen nur die Unkosten des behordlichen Genehmigungsverfahrens ersetzen, wofiir auch hier eine Wahrscheinlichkeitsberechhung geniigt4.

Betrachtet man nun von daher die durch die Verordnung PR Nr. 19/53 eingefuhrte Genehmigungsgebiihr von monatlich 75.- DM, so zeigt sich, daB sie diese von der Rechtsprechung . entwickelten Voraussetzungen in keiner Weise erfullt. Die Tarifstelle ist namlich vollig starr gebildet und nimmt auf die Arbeitsleistung, welche der Bundespost durch den Ausspruch der Geneh- migung oder Verleihung erwachst, in keiner Weise Riicksicht.

AuBerdem ist die Gebiihr ersichtlich uberhoht imVergleich zu den anderen Gebuhren, welche in der Verordnung iiber Privatfernmeldeanlagen als ,,Genehmigungsgebiihren" genannt sind. Selbst nach der Steigerung, welche diese Gebuhren durch die Verordnung PR Nr. 26/51 vom 24. April 1951 (Bundesanzeiger Nr. 86 S. 1, 5) gefunden haben, beginnen diese Gebuhren mit 1,95 DM (monatlich, unzulassiger weise) und steigern sich dann je nach der Entfernung zwischen den beteiligten Grundstiicken, so daB sich eine Gebiihr von 75,- DM monatlich erst bei einer ungefahren Entfernung von 1000 km ergeben wiirde! Eine solche Entfernung ist linear in der Bundes- republik von Nord nach Siid aber gar nicht einmal herzustellen. AuBerdem

1 Vgl. Neugebauer, Femmelderecht mit Rundfunkrecht, 1929, zu § 9 FAG, Anmerkung 6, S. 212, 213. 2 Vd. Walter Jellinek. Verwaltunssrecht. 3. Auflaee, 1931, S. 389 ff.

3 Vgl. Pr.OVG. am 13. Februar 1914, Bd. 66 S. 159 ff.; ferner Jellinek, a.a.O. S. 389, sowie die umfangreichen Angaben aus der Rechtsprechung bei Suren, a.a.O. 1944, S. 34^40 und a.a.O. 1950, S. 26 ff., 29 ff., wo eine groBeZahl zulassiger und un- zulassiger WahrscheinlichkeitsmaBstabe auf Grund der Rechtsprechung angefiihrt ist.

4 Vgl. Suren, a.a.O. 1944 S. 64, a.a.O. 1950, S. 49.

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Page 11: Gebühren für Anschlüsse an freie Fernmeldeanlagen

340 Gerhard Wacke: Oebiihren filr Anschliisse an freie Fernmddeanlagen

aber wird die Gebiihr ja fur jeden einzelnen AnschluB gefordert; fur einzelne Apparate zur Benutzung in der Privatanlage betragt die Gebtihr nach Tarif- stelle 3 c aber nur ys der Grundstiicksgebuhr, so daB man hier sogar auf eine Entfernung von 8000 km kame.

Es ist also die Vermutung begriindet, daB die Tarifbestimmung mit ihrem Satz in Wirklichkeit die Miibenutzung des gesamten seinerseits geneh- migungs- und gebiihrenfreien fostfremden Netzes (z. B. des Basa-Netzes) treffen mochte. Sie will eine Entschadigung daftir festsetzen, daB die An- schluBinliaber eine an sich genehmigungsfreie Fernmeldeanlage benutzen diir- fen, wahrend sie sonst eine Anlage der Bundespost benutzen mtiBten. Dies sind aber Gesichtspunkte, die fur emeVerwaltungsgebuhr unzulassig und sach- fremd sind und deshalb die Tarifbestimmung ungultig machen. Das freie Netz ist ja eine Einrichtung eines Dritten; wenn jemand fur die Benutzung dieser Einrichtung ein Entgelt fordern konnte, so ware dies hochstens der Dritte, z. B. die Bundesbahn, weil ihm dieses Netz gehort. Die Post aber hat auf dieses Netz keinen EinfluB ; es liegt ganzlich auBerhalb ihrer Hoheitssphare.

Aber selbst wenn man einmal, was fur eine Verwaltungsgebiihr oder Genehmigungsgebuhr unzulassig ist, aber hier durch das Verlangen einer monatlichen Zahlung nahegelegt wird, darauf abstellen wiirde, Grundsatze derBenutzungsgebiihren zugrunde zu legen, so ergibt sich ebenfalls die Unzu- lassigkeit : Die hier zu priifende Genehmigungsgebuhr nimmt namlich in keiner Weise Riicksicht auf die Gro/ie der von dem AnschluBinhaber mitbenutzten, an sich genehmigungsfreien Fernsprechanlage (die keine Veranstaltung der Bundespostverwaltung darstellt) und auch nicht auf den Wert, den diese Mit- benutzung fur den AnschluBinhaber besitzt. Es ist nach dieser Tarifstelle viel- mehr ganz gleichgiiltig, ob es sich um eine in vielen, ja in Hunderten von Linien iiber die ganze Bundesrepublik ausgedehnte Anlage handelt, wie das Basa-Netz der Bundesbahn, oder aber vielleicht nur um eine einzelne Fern- meldeanlage, die dem inneren Dienst einer kleinen Gemeindebehorde (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 FAG) dient: Die Gebiihr soil immer in gleicher Weise monat- lich 75.- DM, im Jahre 900.- DM betragen! Hier ist tatsachlich jeder Wahr- scheinlichkeitsmaBstab auch nach den fur Benutzungsgebiihren geltenden Grundsatzen verlassen : Eine rohere Bemessung der Gebiihr ist kaum denkbar.

Die Gebuhrenbestimmung ist daher willkurlich, weil sie sich auf keinen denkbaren WahrscheinlichkeitsmaBstab radizieren laBt. Solche willkiirlichen Gebuhrenvorschriften sind nichtig1. Diese ganzen gebiihrenrechtlichen Grundsatze sind aber allgemeines deutsches Verwaltungsrecht, das aus Griinden der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit durch die Rechtsprechung ent- wickelt worden ist und auch in anderen Bereichen angewandt werden muB, als in denjenigen, in denen es im Einzelfalle eine positive rechtliche Aus- pragung gefunden hat.

1 Vgl. Suren, a.a.0. 1950, S. 27, 49; a.a.0. 1944 S. 35, 64; Pr.OVG., 19. Novem- ber 1896, Bd. 30 S. 97 ff.; 3. Februar 1897 und 6. Marz 1897, Bd. 31 S. 53 ff. und 61 ff.; 12. Mai 1905, Pr.VBL, Jahrgang 27 (1906) S. 895; 30. November 1915, Bd. 70 S. 149; 2. Mai 1916, Pr.VBL Jahrgang 38 (1917) S. 116; 7. November 1916, Bd. 72 S. 103 ff.; 16. Oktober 1934, Bd. 95 S. 33 ff., 40 ff.; Walter Jellinek, Verwaltungs- recht, 3. Auflage 1931, S. 389, 390.

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