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Gefährdungsbeurteilung Betrieb: Galvanik Abteilung: Ersteller: Erste Beurteilung vom: Datum, Unterschrift Wiederholte Beurteilung vom: Datum, Unterschrift vom: Datum, Unterschrift vom: Datum, Unterschrift vom: Datum, Unterschrift Ersteller: Datum: 21.06.2010

Gefährdungsbeurteilung - etf.bgetem.deetf.bgetem.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma53/gb_galvanik_a06-2010.pdf · Arbeitsbereich: Galvanik Tätigkeit: Ausstattung Lüftungstechnische

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Gefährdungsbeurteilung

Betrieb: Galvanik

Abteilung:

Ersteller:

Erste Beurteilung

vom:

Datum, Unterschrift

Wiederholte Beurteilung

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

Ersteller: Datum: 21.06.2010

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Ansetzen und Beschicken von Bädern

Elektrolyt- und Badzusätze; Galvanotechnik

Gefährdung / Belastung:Verspritzen von Flüssigkeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)

Direkten Hautkontakt vermeiden, Einsatz technischer Hilfmittel (Fasspumpen etc.)

Erforderliche PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, -schürze, -stiefel, Augen- und Gesichtsschutz) zur Verfügung stellen

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, TitelBGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -1-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Ansetzen und Beschicken von Bädern

Handbeschickung; Galvanotechnik

Gefährdung / Belastung:Herüberbeugen über gefährliche Badflüssigkeiten,Verspritzen von Badflüssigkeit,Verbrennen an heißen Bädern,Hautkontakt zu gefährlichen Badflüssigkeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Bereitstellen geeigneter Hebehilfen (siehe auch "Heben und Tragen von Lasten")

Bereitstellen der erforderlichen PSA (Schutzhandschuhe, -schürze, -stiefel, Augen- und Gesichtsschutz)

Quellen:BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -2-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Ausstattung

Absaugung am Elektrolyten; Galvanotechnik

Gefährdung / Belastung:Gesundheitsschädigende Dämpfe und Aerosole von Elektrolyten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Absaugung von Aerosolen und Dämpfen direkt an der Entstehungsstelle (Wandabsaugung, Randabsaugung etc.siehe auch fvo-Leitfaden-Link zum Leitfaden, muss neu aufgenommen werden).Behandlungsbäder, die mit Absaugungen zu versehen sind, siehe Spalte "Bemerkungen" des Anhang 1 Gefahrstoffverzeichnisse Broschüre S 15

Gegebenenfalls Einsatz wirksamer Netzmittel

Einhaltung des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (sieheTRGS 900)

Organisation der regelmäßigen Reinigung und Wartung der Absauganlagen

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -3-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Ausstattung

Behälter, Behandlungsbäder; Galvanotechnik

Gefährdung / Belastung:Gefahr des Hineinstürzens, Verwechslungsgefahr, Verbrennen,Verbrühen durch heiße Bäder, Verspritzen gefährlicher Badflüssigkeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Errichten galvanotechnischer Anlagen (Behälter) mit entsprechender Randhöhe (mindestens 1 m, an handbeschickten Bädern 0,7 m)

Bildung von Reaktionsdämpfen vermeiden,absaugen

zwangsläufiger Schutz gegen Hineinstürzen in Bäder, Anbringen von Spritzschutzeinrichtungen

Schutz gegen Annäherung an heiße Behälteroberflächen

Kennzeichnung (S15) der Behälter entsprechend Gefahrstoffverordnung

Quellen:BGI 552: Galvaniseure, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -4-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Ausstattung

Lüftungstechnische Anlagen/Raumluft

Gefährdung / Belastung:Erkrankungen durch Zugluft, zu hohe/zu niedrige Lufttemperatur oder Luftfeuchtigkeit,Ermüdung, Konzentrationsschwäche durch mangelnde Frischluftzufuhr,Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Zugluft vermeiden (Luftgeschwindigkeit < 0,2 m/sec)

Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit in einem gesundheitsverträglichen Bereich halten (Lufttemperatur: 19 °C bis 25 °C, Luftfeuchte: 30 % bis 70 %, möglichst über 50 %)

Für ausreichende Frischluftzufuhr sorgen (mindestens 30 % Frischluft)

Abstimmung von Arbeitsplatzabsaugungen (Badabsaugung etc.) auf die Raumlüftung (Ausgleich der Luftbilanz)

Regelmäßige Reinigung und Pflege der Anlagen (Wartungsplan)

Lüftungsanlagen regemäßig sachkundig prüfen lassen (Prüfnachweis führen)

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -5-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Beschichtungsverfahren

Brünieren mit Alkalien

Gefährdung / Belastung:Haut-, Augen- und Atemwegsverätzungen, Verbrennen oder Verbrühen an heißen Oberflächen oder heißen Alkalien

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Absaugung der Dämpfe am Bad (Wand- oder Randabsaugung); Einhalten (S15) der vorgeschriebenen Luftgrenzwerte (siehe TRGS900)

Bereithalten der erforderlichen PSA (Schutzkleidung, -schürze, -stiefel, -handschuhe ggf. Gesichtsschutz)

Bereithalten von Notdusche und Augendusche

Isolieren berührbarer heißer Behälteroberflächen

Unterweisung der Mitarbeiter

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Quellen:BGI 595: Reizende Stoffe Ätzende Stoffe, InhaltsverzeichnisBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Inhalt

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -6-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Beschichtungsverfahren

Chromatieren

Gefährdung / Belastung:Gefährdung durch chromsaure Lösungen (enthalten u. a. auch Chrom-(VI)-Verbindungen - siehe "Hartverchromen, Glanzverchromen")Bei bewegten Bädern (Aerosolbildung)

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Ggf. Absaugung an der Emissionsquelle; Einhalten (S15) der vorgeschriebenen Luftgrenzwerte (siehe TRGS 900)

Technische Zu- und Abluft im Raum

Bereithalten der erforderlichen PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, Augenschutz)

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -7-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Beschichtungsverfahren

Eloxieren, Schwefelsäureverfahren

Gefährdung / Belastung:Verätzungen der Haut und Atemwege; Verbrennen, Verbrühen am Verdichtungsbad

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)

Randabsaugung am Schwefelsäurebad; ggf. andere technische Maßnahmen zur Emissionsminimierung

Zu- und Abluft im Raum schaffen

Isolation der Verdichtungsbäder, Abdeckung der Bäder

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -8-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Beschichtungsverfahren

Hartverchromen, Glanzverchromen

Gefährdung / Belastung:Chrom(VI)-Verbindungen in Form von Stäuben und Aerosolen sind Krebs erzeugend, Hautkontakt zu Chromtrioxid, Stäube von Chromtrioxid beim Ansetzen von Bädern, starke Wasserstoffentwicklung und damit Chromsäureaerosolbildung, Explosionsgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Verspritzen von Chromsäure bei hand- bzw. kranbeschickten Bädern verhindern

Zum Arbeiten an Bädern geeignete PSA bereithalten (Schutzkleidung, -schürze, -handschuhe, -stiefel, -brille, ggf. Gesichtsschutz)

Randabsaugungen an Chrombädern; Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)

Ggf. Einsatz von Netzmitteln

Technische Zu- und Abluft im Raum (Ausgleich der Luftbilanz)

Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel, abgestimmt auf den Gefahrstoff, bereithalten (Hautschutzplan)

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Erstellen eines Explosionsschutzdokumentes (Galvanik - Hartverchromen)

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -9-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Beschichtungsverfahren

Quellen:BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelTRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, 3 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -10-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Beschichtungsverfahren

Phosphatieren

Gefährdung / Belastung:Haut-, Augen- und Atemwegsverätzungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)

Bereithalten der erforderlichen PSA (Schutzkleidung, -schürze, -stiefel, -handschuhe ggf. Gesichtsschutz)

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Inhalt

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -11-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Beschichtungsverfahren

Verkupfern, cyanidisch

Gefährdung / Belastung:gefährliche chemische Reaktionen, Vergiftungsgefahr, mit Säuren können sich aus cyanidhaltigen Elektrolyten giftige Blausäuregase entwickeln

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Bei Verwendung cyanidhaltiger Bäder nach alternativen Ersatzverfahren suchen

Verschleppung und Einbringen von Säuren in das cyanidische Bad technisch verhindern

Getrennte Führung der Abläufe von cyanidhaltigen und säurehaltigen Bädern

Randabsaugung am Elektrolyten; Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)

Zu- und Abluft im Raum

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:BGI 569: Cyanwasserstoff, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -12-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Beschichtungsverfahren

Vernickeln, chemisch

Gefährdung / Belastung:Verbrennen, Verbrühen, Verätzen, wegen hoher Badtemperaturen und stärkerer Wasserstoffentwicklung sind eher gefährliche Nickelaerosolkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz zu erwarten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Randabsaugung am Nickelbad; Einhalten (S 15) der vorgeschriebenen Luftgrenzwerte (siehe TRGS 900)

technische Zu- und Abluft im Raum (Ausgleich der Luftbilanz)

Zum Arbeiten am Bad geeignete PSA (Schutzkleidung, -schürze, -handschuhe, -stiefel, -brille, ggf. Gesichtsschutz) bereithalten.

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelTRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, 3 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -13-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Beschichtungsverfahren

Vernickeln, galvanisch

Gefährdung / Belastung:Verätzungsgefahr, bei bewegten Bädern können auch trotz der vernachlässigbaren Wasserstoffentwicklung (hohe Stromausbeute) Nickelaerosole in die Luft am Arbeitsplatz gelangen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Ggf. Randabsaugung am stark bewegten Nickelbad; Einhaltung (S 15) der vorgeschriebenen Luftgrenzwerte (siehe TRGS 900)

Technische Zu- und Abluft im Raum schaffen;

Zum Arbeiten am Bad geeignete PSA (Schutzkleidung,-schürze, -handschuhe, -stiefel, -brille, ggf. Gesichtsschutz) bereithalten

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelTRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, 3 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -14-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Beschichtungsverfahren

Verzinken

Gefährdung / Belastung:Vergiftungen beim cyanidischen Verzinken, Verhindern von gefährlichen chemischen Reaktionen, mit Säuren können sich aus den cyanidhaltigen Elektrolyten giftige Blausäuregase entwickeln, Verätzungsgefahr, Cyanidisch-Zink: ( ca. pH 14)

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

siehe auch "Säuren" und "Laugen"

Verschleppung und Einbringen von Säuren in das cyanidische Bad technisch verhindern

getrennte Führung der Abläufe von cyanidhaltigen und säurehaltigen Bädern

Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)

Zu- und Abluft im Raum schaffen

nach dem Verzinken wird chromatiert (Gelb, Blau etc. siehe Chromatieren)

Erstellen einer Arbeitsplatz spezifischen Betriebsanweisung (sauer Zink, alkalisch Zink)

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGI 569: Cyanwasserstoff, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -15-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Instandhaltung und Wartung

Behälter

Gefährdung / Belastung:Beim Einsteigen in Behälter, gefährliche Gase und Dämpfe (durch Reststoffe),Verdrängung des Luftsauerstoffes z. B. durch Lösemitteldämpfe im Bodenbereich

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Schriftliche Festlegung der Arbeitsschritteund Schutzmaßnahmen

Ausreichende Lüftung bzw. Spülung der Bäder oder Behälter

Durchführen von Messungen (Sauerstoffgehalt, Dämpfe, Gase in der Luft, im Behälter oder am Badboden)

Bereithalten geeigneter PSA (Schutzanzug, -handschuhe, -stiefel, Atemschutz)

Sicherung der einsteigenden Person

Anwesenheit einer zweiten Person (Sicherungsposten)

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGR 117-1: Behälter, Silos und enge Räume, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der PräventionTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -16-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Instandhaltung und Wartung

Rohrleitungen und Entnahmestellen

Gefährdung / Belastung:Gefahrstoffaustritt, Austritt heißer Medien an defekten Flanschen und Verbindungsstellen, Verwechslungsgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Anbringen von VerdeckungenEinhaltung des Stand der Technik

Anfahrschutz, Schutzbügel, Spritzschutz

Kennzeichnung der Rohrleitungen entsprechend Durchflussstoff (DIN 2403)

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -17-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Transport

Anlagenbühnen, Laufstege, Bediengänge

Gefährdung / Belastung:Verletzungen durch Hinfallen,Abstürzen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Verkehrswege genügend breit, rutsch- und stolpersicher erhalten

Verschüttete Chemikalien sofort aufnehmen

Chemikalienbeständige Bodenbeläge auswählen

Defekte Bodenbeläge rechtzeitig austauschen

Schläuche, Leitungen etc. stolpersicher verlegen

Bodenöffnungen, Schächte und Ablaufrinnen sicher abdecken

Hoch gelegene Laufbühnen (h ≥ 1 m) mit dreiteiligem Geländer (Handlauf, Knie- und Fußleiste) versehen

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelBGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -18-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Transport

Fahrzeuge in geschlossenen Räumen; Dieselmotoremissionen

Gefährdung / Belastung:Gesundheitsschädigende Dieselmotoremissionen (DME)

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Ersatz Diesel betriebener Fahrzeuge, z. B. durch Elektrofahrzeuge

Einhalten des Stand der Technik (siehe TRGS 554)- Einsatz schadstoffarmer Dieselmotoren- schwefelarme Kraftstoffe (Schwefelgehalt < 0,1 %, Kraftstoff nach DIN EN 590)- Ausrüsten der Fahrzeuge mit Rußfiltern- raumlufttechnische Maßnahmen- regelmäßige Abgasuntersuchungen (Wartungskonzept)

Erstellen einer Betriebsanweisung (Muster, sieheTRGS 554)

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelASR 5: LüftungBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGV D27: Flurförderzeuge, § 21: AbgaseGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungTRGS 554: Abgase von Dieselmotoren, TitelTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -19-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Transport

Gefährliche Flüssigkeiten, innerbetrieblicher Transport

Gefährdung / Belastung:Verletzungen durch Verspritzen gefährlicher Flüssigkeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Handtransport auf das unbedingt notwendige Maß beschränken

Transport von Gefahrstoffgebinden mit speziellen Transportgeräten

Einsatz bruchsicherer Transportbehälter

Transport von nicht bruchsicheren Behältnissen in "Überbehältern"

Quellen:TRGS 526: Laboratorien, Titel

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -20-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Transport

Gefahrstoffe, innerbetrieblicher Transport

Gefährdung / Belastung:Verschütten, Auslaufen von Gefahrstoffen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Transport im Betrieb möglichst durch Organisation der Produktionsabläufe, geschlossene Anlagensysteme, Rohrleitungen etc. ausschließen

Bereitstellen geeigneter Transportmittel (Krananlagen, Fahrzeuge etc.)

Zur Aufnahme der Gefahrstoffbehälter geeignete Lastaufnahmemittel bereitstellen, z. B. besondere Fassgreifer

Auslegung der Verkehrswege entsprechend des notwendigen Transportes (möglichst kurz, ohne Hindernisse, keine Kollision mit Personenverkehr, ausreichend breit)

Handtransport möglichst ausschließen, für noch erforderlichen Handtransport bruchsichere Behälter bereithalten

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.8 : Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb, TitelBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV D27: Flurförderzeuge, TitelseiteBGV D29: Titelseite: FahrzeugeBGV D6: Titelseite: Krane

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -21-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Transport

Hebebühne, allgemein

Gefährdung / Belastung:Gefährdungen durch unsichere Hebebühnen, Lastabsturz, Umkippen, Quetsch- und Scherstellen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Betriebsanweisung erstellen

Benutzung nur durch unterwiesenes schriftlich beauftragtes Personal, Mindestalter 18 Jahre

Regelmäßige Prüfung durch befähigte Person (Sachkundigen) - siehe BGG 945 "Prüfung von Hebebühnen"Richtwert für Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis z. B. nach BGG 945-1 "Prüfbuch für Hebebühnen"

Besondere Bestimmungen beim Einsatz vonHubarbeitsbühnen beachten

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.10 : Betreiben von Hebebühnen, Inhalt

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -22-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Transport

Krane

Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,Lastabsturz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Jährliche Prüfung durch Sachkundige veranlassen und Prüfbuch führen

Auswahl des Hebezeuges entsprechend der Transportaufgabe

Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung

Bei ortsveränderlichen Kranen schriftliche Beauftragung durchführen

Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern bekanntmachen, Unterweisung durchführen

Dafür sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgeführten oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material oder Einrichtungen eingehalten wird

Kranführer muss unterwiesen sein und Befähigung nachgewiesen haben (Befähigungsnachweis)

Siehe auch Winden, Hub- und Zuggeräte

Abschließbaren Netzanschlussschalter bzw. Trennschalter oder Steckvorrichtung vorsehen

Quellen:BGV D6: § 1 Geltungsbereich: Krane

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -23-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Transport

Metallfässer

Gefährdung / Belastung:Schnitt- und Quetschgefahren beim Rollen von Metallfässern

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Zum Transportieren von Fässern spezielle Fasstransportvorrichtungen beschaffen

Schnittfeste Schutzhandschuhe sowie Schutzschuhe zur Verfügung stellen

Quellen:BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, InhaltBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -24-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Transport

Stetigförderer

Gefährdung / Belastung:Quetsch- und Scherstellen zwischen beweglichen und festen Teilen,Einzugstellen an Umlenkrollen oder -walzen, Kettenrädern oder Riemenscheiben

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Einzugstellen verdecken oder verkleidenQuetsch- und Scherstellen verkleiden

Bei langen Fördereinrichtungen Über- bzw. Durchgänge vorsehen, Höchstlängen von Rettungs- und Fluchtwegen beachten!

Funktion der Not-Aus-Einrichtung regelmäßig prüfen

Regelmäßige Prüfung durch eine beaufragte PersonRichtwert für Prüffrist: jährlich

Betriebsbestimmungen

Fahrbare Traggerüste von Stetigförderern:regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person (Sachkundigen)Richtwert für Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis erforderlich

Quellen:BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.9 : Betreiben von Stetigförderern, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -25-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Transport

Winden, Hub- und Zuggeräte

Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel, Lastabsturz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Betriebsanweisung erstellen und Versicherteunterweisen

Jährliche Prüfung durch befähigte Personen organisieren. Nachweisführung der Prüfungen (Prüfbuch BGG 956)

Winden mittels Tippschalter betreiben

Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Restnutzungsdauer

Auswahl und Beauftragung geeigneter Personen zur Bedienung

Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung

Rücklaufsicherung und Bremseinrichtung vorsehen

Siehe auch Krane

Quellen:BGV D8: § 1 Geltungsbereich: Winden, Hub- und Zuggeräte

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -26-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen

Farben, Lacke, Beschichtungsstoffe; Galvanik

Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Einsatz von Produkten mit möglichst geringem Gefährdungspotential (lösemittelfrei, nicht brennbar, ohne gefährliche Pigmente etc., Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt)

Einrichten spezieller Lackierräume oder gesonderter Bereiche bei der Verarbeitung leicht entzündlicher oder entzündlicher Beschichtungsstoffe (siehe BGR 500, Kapitel 2.29)

Einhalten der Luftgrenzwerte (siehe TRGS 900)

Absaugung freiwerdender Lösemitteldämpfe bzw. Lackaerosole an der Entstehungsstelle, Einrichten von Lackierständen, Kabinen etc. (siehe BGR 500, Kapitel 2.29)

Bei offenem Tauchbehälter: ggf. Randabsaugung, mit dicht schließendem Deckel

Raumlüftungstechnische Maßnahmen treffen (zusätzlich bzw. ergänzend zur Arbeitsplatzabsaugung, zum Ausgleich der Luftbilanz, mind. 30 % Frischluft)

Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen entsprechend Flammpunkt, Verarbeitungstemperatur etc. treffen (siehe BGR 104, VDE 0165)

Schaffung eines Lacklagers (siehe TRbF 20)

Hautkontakt durch Verfahrensgestaltung (z. B. Einsatz von Hilfswerkzeugen etc.) ausschließen bzw. vermindern

Bereitstellen der erforderlichen PSA (Lösemittel beständige Handschuhe, Schutzbrille mit

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -27-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Seitenschutz, Schutzkleidung)

Bereithalten erforderlicher Hautschutzmittel (Hautschutzplan)

Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.29: Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, TitelBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungTRbF 20: Läger, TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, InhaltTRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -28-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen

Gefahrstoffe, Ab- und Umfüllen

Gefährdung / Belastung:Verschütten, Auslaufen von Gefahrstoffen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Bereitstellen geeigneter Fasspumpen oder sonstiger Abfülleinrichtungen

Vorhalten entsprechender Aufsaugmittel für verschüttete Gefahrstoffe

Bei brennbaren Flüssigkeiten: Beachten von Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen (siehe BGR 104 und BGR 132)

Einhalten der Luftgrenzwerte (siehe TRGS 900) ggf. lufttechnische Maßnahmen (Arbeitsplatzabsaugung und Raumlüftung) ergreifen

Bereitstellen der erforderlichen PSA (Schutzhandschuhe, Schutzbrille, ggf. Schürze, Stiefel und Gesichtsschutz)

Erstellen von Betriebsanweisungen

Unterweisung der Mitarbeiter

Ggf. Bereitstellung von Augendusche/ Notdusche

Quellen:BGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 132: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, TitelBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelTRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -29-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen

Quellen:TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -30-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen

Gefahrstoffe, Abfallbehandlung

Gefährdung / Belastung:Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren, je nach Gefährlichkeitsmerkmal

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Bereitstellen geeigneter, verschließbarer Sammelbehältnisse am Arbeitsplatz (getrenntes Sammeln von Abfällen, Vermischungsverbot beachten!)

Einrichten von Sammelplätzen für das Aufbewahren von Abfällen für die spätere Entsorgung (nur zugelassene Behältnisse aufstellen)

Betriebsanweisung erstellen

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), TitelseiteTRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -31-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen

Gefahrstoffe, allgemein

Gefährdung / Belastung:Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren, je nach Gefährlichkeitsmerkmal und betrieblichen Einsatzbedingungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Informationsbeschaffung über Arbeitsstoffe im Betrieb (Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, Produktinformationen etc. des Herstellers, Lieferanten)

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses

Organisation eines betrieblichen Freigabeverfahrens für Gefahrstoffe (Ziel: Reduzierung der Stoffvielfalt im Betrieb)

Prüfung, ob möglichst ungefährliche Ersatzstoffe eingesetzt werden können

Einsatz emissionsarmer Verwendungsverfahren (z. B. elektrostatisches Pulverbeschichten anstatt Nasslackieren mit lösemittelhaltigen Lacken) oder emissionsarmer Verwendungsformen (Pasten, Pellets anstatt Pulver)

Ermittlung Gefahrstoff bedingter Gefährdungen, ggf. Durchführen von Messungen in der Luft am Arbeitsplatz (eigene orientierende Messung, Messung durch anerkannte Messstelle oder BG, sieheTRGS 402)

Beachtung des Schutzstufenkonzeptesfür Stoffe mit Gesundheitsgefahren

Besondere Schutzmaßnahmen beim Einsatz krebserzeugender, fortpflanzungsgefährdender oder erbgutverändernder Stoffe treffen

Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz;Explosionsschutzdokument

Erstellen arbeitsplatz- und stoffspezifischer Betriebsanweisungen und ggf. Hautschutzplänen

Einhalten der geltenden Arbeitsplatzgrenzwerte (sieheTRGS 900) durch technische Schutzmaßnahmen (Rangfolge der Schutzmaßnahmen)

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -32-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Unterweisung der Mitarbeiter (mit Dokumentation); Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durch den Betriebsarzt

Ggf. Bereitstellen besonderer Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B. Augendusche, Notdusche)

Bereitstellen ggf. erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung (PSA), incl. Hautschutzmittel

Organisation ggf. notwendiger Arbeitsmedizinscher Vorsorge

Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 15 Arbeitsmedizinische VorsorgeGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)S 017: Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Gefahrstoffverordnung, TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen, TitelTRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelTRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelTRGS 903: Biologische Grenzwerte, TitelTRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, TitelTRGS 906: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV, TitelTRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe, Titel

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -33-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -34-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen

Gefahrstoffe, Bereithalten am Arbeitsplatz

Gefährdung / Belastung:Auslaufen von Gefahrstoffen, gefährliche Reaktionen mit anderen Stoffen oder der Umgebung, ggf. Erhöhung der Brandgefährdung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Organisation der Lagerung im Betrieb, Schaffung geeigneter Lagerräume, Gefahrstoffe dürfen nur in Mengen zum Tagesbedarf am Arbeitsplatz bereitgehalten werden.

Schaffung von Stellflächen für Gefahrstoffgebinde (nicht im Verkehrs-, Flucht- oder Rettungsweg oder etwa vor Notausgängen)

Aufstellen von geprüften und zugelassenen Sicherheitsschränken

Abfüllen von Gefahrstoffen mit geeigneten Pumpen, Hebern o. Ä., bei brennbaren Flüssigkeiten Brand- und Explosionsschutz beachten (siehe BGR 104und BGR 132)

Beim Um- und Abfüllen Luftgrenzwert einhalten, ggf. nur unter Absaugung arbeiten.

Bereitstellen geeigneter, gekennzeichneter Behälter zum Aufbewahren von Gefahrstoffen

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 132: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, TitelTRbF 20: Läger, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -35-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen

Laugen

Gefährdung / Belastung:Verätzungsgefahr von Augen, Haut und Schleimhaut; heftige (exotherme) Reaktionen mit Säuren und beim Verdünnen mit Wasser (Verspritzen unter Hitzeeinwirkung möglich)

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Anmischen, Ab- und Umfüllen möglichst im geschlossenen System

Bereitstellen geeigneter Pumpen etc.

Bereitstellen der erforderlichen PSA (Laugen beständige Handschuhe, Schutzbrille mit Seitenschutz, ggf. Gesichtsschutz, Schutzkleidung, ggf. Schürze)

Bereithalten erforderlicher Hautschutzmittel (Hautschutzplan)

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGI 595: Reizende Stoffe Ätzende Stoffe, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -36-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen

Salpetersäure

Gefährdung / Belastung:starke Verätzungen beim Einatmen der Dämpfe und Hautkontakt, Gefahr des Lungenödems, gefährliche Reaktionen mit organischen Stoffen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)

Besondere Maßnahmen beim Brennen

Wirksame Absaugung entstehender nitroser Gase

Bereithalten geeigneter PSA (u. a. Schutzkleidung, -handschuhe, -schürze,-stiefel, Gesichtsschutz)

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischen Betriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Inhalt

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -37-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen

Säuren

Gefährdung / Belastung:Verätzungsgefahr von Augen, Haut und Schleimhaut; Einatmen der Dämpfe kann bei Salzsäure und Salpetersäure bis zum Lungenödem führen; heftige (exotherme) Reaktionen mit Laugen und beim Verdünnen mit Wasser (Verspritzen unter Hitzeeinwirkung möglich); konzentrierte Schwefel- und Salpetersäure wirken stark oxidierend und reagieren heftig mit organischen Materialien (Putzwolle, Holz, Textilien etc.), bei Salpetersäure entwickeln sich giftige nitrose Gase

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Anmischen, Ab- und Umfüllen möglichst im geschlossenen System

Bereitstellen geeigneter Pumpen etc.

Einhalten der Luftgrenzwerte, ggf. durch Einsatz von Absaugeinrichtungen

Bereitstellen der erforderlichen PSA (säurebeständige Handschuhe, Schutzbrille mit Seitenschutz, ggf. Gesichtsschutz, Schutzkleidung, ggf. Schürze)

Bereithalten erforderlicher Hautschutzmittel (Hautschutzplan)

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGI 595: Reizende Stoffe Ätzende Stoffe, TitelBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -38-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Abdecken von Werkstücken mit Abdecklack; Galvanotechnik

Gefährdung / Belastung:Hautentfettung; Gesundheitsschädigende Dämpfe

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Einhalten der vorgeschriebenen Luftgrenzwerte (ggf. Absaugung von Lösemitteldämpfen direkt an der Entstehungsstelle oder am Abdunstplatz)

Ggf. Technische Zu- und Abluft im Raum schaffen

Bereitstellen geeigneter Schutzkleidung (Schutzhandschuhe, Schutzbrille) sowie Hautschutzmittel (Schutz, Reinigung, Pflege)

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung sowie eines Hautschutzplanes

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.29: Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -39-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Beizen

Gefährdung / Belastung:Verätzungsgefahr der Haut und Atemwege, verbrühen, verbrennen durch heiße Medien, ggf. Knallgasbildung, Vergiftung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)

technische Zu- und Abluft im Raum

bereit halten geeigneter PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, -schürze, -brille, -stiefel, Gesichtsschutz)

Beim Beizen mit Flusssäurezusatz besteht Vergiftungsgefahr und besondere Verätzungsgefahr (siehe "Polieren, Glänzen").

Erstellen einer Arbeitsplatz spezifischenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGI 576: Fluorwasserstoff Flusssäure und anorganische Fluoride, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -40-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Brennen

Gefährdung / Belastung:Beizen von Kupfer und kupferhaltigen Legierungen mit salpetersäurehaltigen Säuregemischen (Gelbbrennen),starke Verätzungsgefahr, Entstehen giftiger, nitroser Gase, gefährliche Reaktionen mit organischen Stoffen (Holz, Papier), Lungenödem

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)

Wirksame Absaugung entstehender nitroser Gase, Einhalten der vorgeschriebenen Luftgrenzwerte (sieheTRGS 900)

Zu- und Abluft im Raum schaffen

Bereithalten der erforderlichen PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, -schürze, -brille, -stiefel, Gesichtsschutz, Atemschutz)

Beschäftigungsbeschränkungen beachten

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -41-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Dekapieren; Galvanotechnik

Gefährdung / Belastung:Verätzungsgefahr der Haut und Atemwege

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Hautkontakt vermeiden

Ggf. Technische Zu- und Abluft (S 15) im Raum

Bereithalten geeigneter PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, -schürze, -brille, -stiefel, Gesichtsschutz)

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -42-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Entfetten, elektrolytisch (anodisch und kathodisch)

Gefährdung / Belastung:Haut- und Schleimhautreizung sowie Verätzungsgefahr; Knallgasbildung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (sieheTRGS 900)

Bereithalten geeigneter PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, -schürze, -brille, -stiefel, etc.)

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -43-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Kaltreiniger-Arbeitsplatz

Gefährdung / Belastung:gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Waschbenzin, Testbenzin, Isoparaffine o. Ä.: Einsatz von Reinigern mit möglichst hohem Flammpunkt sowie möglichst hohem Luftgrenzwert (Gruppe 1 der TRGS 900, aromatenfrei, n-Hexan < 5 %, Cyclo-/Isohexane < 25 %), Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt

Einrichten eines speziellen Waschplatzes, fern von Zündquellen

Einsatz des Reinigers in einem verschließbaren Wasch- bzw. Tauchbehälter aus beständigem Werkstoff (Metall)

Einhalten der Arbeitplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900, ehemalige Grenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische, Gruppen 1 bis 5)

Absaugung freiwerdender Dämpfe an der Austrittsstelle. Müssen größere Teile gewaschen werden, empfiehlt sich der Einsatz spezieller pedalbedienter Tauchtanks mit integrierter Absaugung. Bei offenen Waschbecken: ggf. Randabsaugung, mit dicht schließendem Deckel

Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen entsprechend Flammpunkt, Verarbeitungstemperatur etc. treffen (siehe BGR 104, BGR 180, VDE 0165 Teil 1)

Hautkontakt durch Verfahrensgestaltung (z. B. Einsatz von Hilfswerkzeugen, Tauchkörben etc.) ausschließen bzw. vermindern

Bereitstellen der erforderlichen PSA (lösemittelbeständige Handschuhe, Schutzbrille)

Bereithalten erforderlicher Hautschutzmittel (Hautschutzplan)

Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -44-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisASR 10/1: Türen und ToreBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelZH 1/566: Merkblatt für Explosionsschutz-Maßnahmen an Lösemittel-Reinigungsanlagen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -45-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Kühlschmierstoffe (KSS)

Gefährdung / Belastung:Hauterkrankungen, Atemwegserkrankungen, ggf. Krebs erzeugende Stoffe in wassergemischten KSS; Brand- und Explosionsgefahren bei nichtwassermischbaren KSS

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Auswahl, Kontrolle und Pflege durch besonders fachkundige Personen organisieren (Kurs GS4)

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Hautkontakt soweit wie möglich ausschließen

Möglichst KSS mit besonderen Hautverträglichkeitsgutachten einsetzen

Bereitstellen spezieller Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel; Hautschutzplan erstellen

Arbeitmedizinische Vorsorge G24 organisieren (Betriebsarzt einschalten!)

Hygienische Voraussetzungen schaffen (Waschgelegenheiten, Reinigung der Arbeitskleidung,Pausenräume, Rauch-, Ess- und Trinkverbot am Arbeitplatz anordnen)

Auswahl wassermischbarer KSS entsprechend TRGS 611(Konzentrate müssen nitritfrei sein und dürfen max. 0,2 % sekundäre Amine enthalten)

Auswahl möglichst verdampfungs- und vernebelungsarmer KSS(nichtwassermischbare KSS mit hohem Flammpunkt, besondere Auswahlkriterien beachten; siehe auch www.vkis.org oder www.vsi-schmierstoffe.de)

Treffen von Primärschutzmaßnahmen zur Mimimierung von KSS- Emissionen

Maßnahmen gegen Nitrosaminbildung

Treffen Technischer Schutzmaßnahmen zur Einhaltung des Luftgrenzwertes für KSS- Dampf und -Aerosol (Kapselung, Absaugung etc.)

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -46-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Lüftungsmaßnahmen: Anforderungskriterien entsprechend BGR 121 bzw. VDI 2262 Blatt 3, Eignung von Abscheidern beachten!

Überwachung und Kontrolle wassergemischter KSS (Nitrit, pH- Wert, Temperatur) entsprechend TRGS 611 und Dokumentation der Ergebnisse (Karteikarte)

Brand- und Explosionsschutz beim Einsatz nichtwassermischbarer KSS; Explosionsschutzdokument

Betriebsanweisung erstellen

Einhaltung des Luftgrenzwertes durch Umsetzung des BIA- Report 4/2004: BG/ BIA- Empfehlung zur Überwachung von Arbeitsbereichen "Einsatz von Kühlschmierstoffen bei der spanenden Metallbearbeitung".http://www.dguv.de/ifa/

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 143: Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 552: N-Nitrosamine, TitelTRGS 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -47-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Lösemittelreinigungsanlage

Gefährdung / Belastung:gesundheitsschädigende Dämpfe, Brand- und Explosionsgefahr, Hautgefährdung bei Hautkontakt

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Technische Zu- und Abluft im Raum

Bereithalten geeigneter PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, -schürze, -brille)

Siehe auch Organische Lösemittel, CKW und FCKW

Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenen Betriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:BGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -48-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Organische Lösemittel

Gefährdung / Belastung:Brand- und Explosionsgefahr brennbarer Flüssigkeiten, gesundheitsgefährdende Dämpfe in der Luft am Arbeitsplatz, Hautgefährdung bei Hautkontakt

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Verarbeitung möglichst im geschlossenen System

Ggf. Absaugung entweichender Dämpfe an der Austrittsstelle (siehe BGR 180)

Ggf. technische Zu- und Abluft im Raum (siehe BGR 180)

Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen an der Anlage sowie in der Umgebung (Raum)

Bereithalten geeigneter PSA (u. a. Schutzhandschuhe, -schürze, -brille)

Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel, abgestimmt auf den Gefahrstoff, bereithalten (Hautschutzplan)

Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, InhaltBGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, InhaltBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -49-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Polieren, Glänzen

Gefährdung / Belastung:starke Verätzungen, auch in tiefer liegenden Gewebeschichten; beim Einsatz von Flusssäure: Stoffwechselstörungen oder Störungen der Leber- bzw. Nierenfunktion; bei Aufnahme über die Haut resorptive Giftwirkung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)

Absaugung direkt am Elektrolyten

technische Zu- und Abluft im Raum schaffen

Bereithalten spezieller Erste-Hilfe-Materialien (z. B. Calciumglukonat-Gel gegen Flusssäureverätzungen)

Notdusche und Augendusche installieren

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGI 576: Fluorwasserstoff Flusssäure und anorganische Fluoride, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -50-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Reinigen und Entfetten; alkalisch, Abkochentfettung

Gefährdung / Belastung:Hautgefährdung durch hohe Alkalität, Verätzungsgefahr von Augen, Haut und Schleimhaut; Verbrühung, Verbrennungen durch heißen Reiniger und Anlagenteile. Besondere Gefährdungen bestehen beim Anmischen, Ab- und Umfüllen, wenn mit konzentriertem, angeliefertem Produkt umgegangen werden muss

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Anmischen, Ab- und Umfüllen möglichst im geschlossenen System

Bereitstellen geeigneter Pumpen etc.

Bereitstellen der erforderlichen PSA (laugenbeständige Handschuhe, Schutzbrille mit Seitenschutz, ggf. Gesichtsschutz, Schutzkleidung, ggf. Schürze)

Bereithalten erforderlicher Hautschutzmittel (Hautschutzplan)

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGI 595: Reizende Stoffe Ätzende Stoffe, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -51-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Reinigen und Entfetten; Chlorkohlenwasserstoffe (Per, Tri etc.)

Gefährdung / Belastung:gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung, giftige Zersetzungsprodukte an offenen Flammen, explosionsartige Zersetzung mit fein verteiltem Aluminium

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Möglichst Ersatz gegen ein ungefährlicheres Produkt (Ersatzstoffprüfung, siehe TRGS 400, 440 mit Dokumentation des Ermittlungsergebnisses)

Einsatz nur in geschlossenen Anlagen, Einschalten des Gewerbeaufsichtsamtes bzw. des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz (Beachtung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, Anzeige an die Behörde)

Einhalten des Luftgrenzwertes durch technische Maßnahmen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen organisieren, wenn sich ein Kontakt nicht sicher ausschließen lässt

Hautkontakt durch Verfahrensgestaltung ausschließen bzw. vermindern

Bereitstellen der erforderlichen PSA (Lösemittel beständige Handschuhe, Schutzbrille, Schutzkleidung, ggf. Schürze)

Bereithalten erforderlicher Hautschutzmittel (Hautschutzplan)

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisBGI 621: Lösemittel, TitelBGI 767: Chlorkohlenwasserstoffe, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -52-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Quellen:BGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -53-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Reinigen und Entfetten; Kohlenwasserstoffe (Waschbenzin etc.)

Gefährdung / Belastung:gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung, Brand- und Explosionsgefahren

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Einsatz von Reinigern mit möglichst hohem Flammpunkt sowie möglichst hohem Luftgrenzwert (Gruppe 1 der TRGS 900, aromatenfrei, n-Hexan < 5%, Cyclo-/Isohexane < 25%); Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt

Einsatz möglichst im geschlossenen System

einhalten der Luftgrenzwerte (siehe TRGS 900, Kohlenwasserstoffgemische, Gruppen 1 bis 5)

ggf. Absaugung frei werdender Dämpfe an der Austrittsstelle

bei offenen Waschbecken: ggf. Randabsaugung, mit dicht schließendem Deckel

Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen entsprechend Flammpunkt, Verarbeitungstemperatur etc. treffen (siehe BGR 104, BGR 180, VDE 0165)

Hautkontakt durch Verfahrensgestaltung (z. B. Einsatz von Hilfswerkzeugen, Tauchkörben etc.) ausschließen bzw. vermindern

bereit stellen der erforderlichen PSA (Lösemittel beständige Handschuhe, Schutzbrille, Schutzkleidung, ggf. Schürze)

bereit halten erforderlicher Hautschutzmittel (Hautschutzplan)

erstellen einer arbeitsplatzspezifischen Betriebsanweisung (Reinigen von Lackierwerkzeugen, Metallreinigung)

Unterweisung der Mitarbeiter

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -54-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -55-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Reinigen und Entfetten; wässrig und alkalisch

Gefährdung / Belastung:Hautgefährdung durch Alkalität, ggf. Verätzungsgefahr; besondere Gefährdungen bestehen beim Anmischen, Ab- und Umfüllen, wenn mit konzentriertem, angeliefertem Produkt umgegangen werden muss

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Anmischen, Ab- und Umfüllen möglichst im geschlossenen System

Bereitstellen geeigneter Pumpen etc.

Bereitstellen der erforderlichen PSA (Laugen beständige Handschuhe, Schutzbrille mit Seitenschutz, Schutzkleidung, ggf. Schürze)

Bereithalten erforderlicher Hautschutzmittel (Hautschutzplan)

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:TRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteBGI 595: Reizende Stoffe Ätzende Stoffe, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -56-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Rommeln: bewegte Maschinenteile

Gefährdung / Belastung:ungeschützt bewegte Maschinenteile,Quetschgefahr zwischen bewegten Maschinenteilen und der Umgebung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Verdeckung/Verkleidung von Zahn-, Riemen- und Kettentrieben;ggf. Umzäunung, Umwehrung der sich drehenden Rommeln

Störungen und Mängel melden und durch Fachpersonal beseitigen lassen (Betriebsanleitung beachten)

Instandhaltungs- und Einrichtungsarbeiten erst beginnen, wenn die Gefahr bringende Bewegung zum Stillstand gekommen und ein unbefugtes, irrtümliches Ingangsetzen vermieden ist

Betreten des Maschinenraumes nur bei Maschinenstillstand

Schutzmaßnahmen treffen, dass Maschine nicht in Gang gesetzt werden kann, solange sich noch Personen im Bearbeitungsraum befinden

Anweisungen über das Verhalten bei Störungen geben, wenn mehrere Betriebsarten möglich sind

Abschließbaren Betriebsartenwahlschalter vorsehen

Eng anliegende Kleidung tragen

Schmuckstücke, wie Armbanduhren, Ringe, Ketten usw. ablegen

Alle beweglichen Verdeckungen sowie seitliche und rückwärtige Maschinenzugänge über Endschalter mit Personenschutzfunktion absichern

Vorgesetzte verpflichten, darauf zu achten, dass die Schutzfunktion nicht unwirksam gemacht wird

Not-Aus-Einrichtungen so anordnen, dass sie schnell, gefahrlos, leicht erreichbar sind

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -57-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Unterspannungsauslösung vorsehen

Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen eindeutig gekennzeichnet und leicht erreichbar sein

Quellen:BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der PräventionNeunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -58-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Rommeln: Holzstäube

Gefährdung / Belastung:gesundheitsschädigende Holzstäube, Krebs erzeugende Wirkung von Eichen- und Buchenholzstäuben, allergisierende Wirkung tropischer Holzstäube. Brand- und Explosionsgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Ermittlung der Holzstaubart (Bestimmung der Anteile von Buchen- und Eichenholzstaub)

Ermittlung möglicherweise sensibilisierenderHolzarten

Einhalten der Luftgrenzwertes für Holzstaub (TRGS 900) und Überprüfung des Risikos von Brand und Staubexplosionen (BGR 104 und BGI 730)

Absaugung von Holzstäuben durch Verwendung geprüfter Absauganlagen bzw. Nachrüstsätze (Prüfbescheinigung der Holz-Berufsgenossenschaft)

Nur geprüft wirksame Abscheideeinrichtungen einsetzen, bei Reinluftrückführung Wirksamkeitsnachweis durch Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle (siehe BGR 121 und TRGS 560)

Für die Reinluftrückführung von Holzstäuben, die Buchen- und Eichenholz enthalten, sind besondere Kriterien zu erfüllen (siehe TRGS 553 und TRGS 560)

Technische Zu- und Abluft im Raum vorsehen.

Sicherstellen der Reinigung von Arbeitsbereichen mit geprüft wirksamen Industriestaubsaugern

Treffen von Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen, u. a.:- Einsatz elektrischer Betriebsmittel mit Schutzart IP 54 in holzverarbeitenden Betrieben, auch im Freien (VDE 0165)- Einsatz staubexplosionsgeschützter Industriestaubsauger (siehe VDE 0165 und BGR 132)- Kennzeichnung des Arbeitsbereiches als feuergefährdeten Bereich (Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten) - Bereithalten einer ausreichenden Anzahl Feuerlöscher (siehe BGR 133)

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -59-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Erstellen arbeitsplatzspezifischer Betriebsanweisungen

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteTRGS 553: Holzstaub, TitelTRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, InhaltTRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -60-

Arbeitsbereich: Galvanik

Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung

Zentrifuge

Gefährdung / Belastung:Wegschleudern von Teilen, Explosionsgefahr beim Zentrifugieren von entzündlichen, explosionsgefährlichen Stoffen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG,9. GPSGV, CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

Prüfungen im Prüfbuch o. Ä. dokumentieren (unter BGG 934 zu bestellen)

Regelmäßige Sachkundigenprüfung im Betriebszustand min. 1x jährlich, sowie im zerlegten Zustand alle 3 Jahre durchführen lassen.

Schutzdeckel muss verriegelt sein und sich erst nach Stillstand öffnen lassen (Deckelzuhaltung), Ausnahmen siehe Übergangs- und Ausführungsbestimmungen.

Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern bekannt machen.

Unterweisung der Mitarbeiter

Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigen, evtl. persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen.

Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen beim Zentrifugieren entzündlicher Stoffe vornehmen.

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.11 : Betreiben von Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik, Teil 3, 1 Anwendungsbereich

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -61-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Arbeitsplatz, Bewegungsfläche

Gefährdung / Belastung:räumliche Enge,nicht ausreichende Bewegungsfreiheit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.Dies ist in der Regel gegeben, wenn die freie Bewegungsfläche mindestens 1,5 m² groß und dabei an keiner Stelle weniger als 1 m breit ist.

Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andereausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 3 ArbeitsbedingungenArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -62-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Arbeitsräume, Abmessungen

Gefährdung / Belastung:arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren durch unzureichend große Arbeitsräume,Belastungen durch schlechtes Klima

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche ausreichende lichte Höhe haben, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.Die Mindesthöhe des Raumes wächst mit der Grundfläche.Richtwerte: Grundfläche mindestens 8 m², Raumhöhe mindestens 2,50 m.

Die Größe des Luftraumes richtet sich nach der Art der körperlichenBeanspruchung und der Anzahl der gleichzeitig Anwesenden, d.h. Beschäftigte und andere Personen.

Richtwerte für den Mindestluftraum je ständig anwesenden Beschäftigten: · bei überwiegend sitzender Tätigkeit: 12 m³ · bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit: 15 m³. · bei schwerer körperlicher Arbeit: 18 m³

Richwerte für andere Personen, die sich nicht nur vorübergehend aufhalten: je Person: 10 m³.

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine AnforderungenArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -63-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Arbeitsräume, allgemein

Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefahren durch unzureichend große oder unzureichend ausgestattete Arbeitsräume sowie schlechtes Klima am Arbeitsplatz, psychosoziale Belastungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Arbeitsräume mit erforderlichen Abmessungenzur Verfügung stellen

Eine ausreichende Bewegungsfläche muss vorhanden sein

geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellen (Prüfliste Sitzgelegenheiten)

Bei mehr als 10 Beschäftigten - in besonderen Fällen auch bei geringerer Beschäftigtenzahl - muss einPausenraum vorhanden sein (PrüflistePausenräume)

Umkleide- und Waschräume sind notwendig, wenn es die Art der Tätigkeit erfordert

Toilettenräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze befinden

Für ausreichend gesundheitlich zuträglicheAtemluft und behagliche Raumtemperaturist zu sorgen

Bei Hitze- und Kältearbeiten sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen

Sichtverbindung nach außen: Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten

Die Arbeitsräume müssen mit Einrichtungenfür eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichenBeleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtung ist der Arbeitsaufgabe anzupassen, z. B. im Büro mindestens 300 Lux.

Sind die Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch eingerichtet?

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -64-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Sind die Büroarbeitsplätze und die Büroeinrichtungen nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten gestaltet?

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -65-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Arbeitsräume, Ausstattung, Bildschirmarbeitsplätze

Gefährdung / Belastung:psychische Belastungen,Informationsüberlastung,einseitige Körperhaltungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Ausstattung:- Reflexionen und Blendungen auf den Bildschirmen vermeiden- Bildschirmfläche senkrecht zum Lichteinfall aufstellen- Ausreichende Bildschirmgröße (Empfehlung mindestens 17 Zoll)- Flimmerfreie und strahlungsarme Bildschirme einsetzen (Empfehlung Flachbildschirm)

Ergonomie:- Sehabstand zum Bildschirm in Abhängigkeit von der Bildschirmgröße, mindestens 50 cm - Ausreichende Zeichengröße, -schärfe, -kontrast und -helligkeit einstellen- Möglichst dunkle Zeichen auf hellem Grund in der Anzeige verwenden- Ergonomische, der Arbeitsaufgabe angepasste Software beschaffen und einsetzen

Für Pausen oder wechselnde Tätigkeiten sorgen

Vorsorgeuntersuchung (G 37) nach der Bildschirmarbeitsverordnung anbieten

Quellen:BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, 7. Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und BüroarbeitsplätzenBildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende AnforderungenBildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -66-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Arbeitsräume, Büroarbeitsplatz mit sitzender Tätigkeit

Gefährdung / Belastung:Fehlhaltungen bei sitzender Tätigkeit,Rückenprobleme,Verspannungen,Kopfschmerz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

ausreichende Bewegungsfreiheit durch richtige Tischhöhe und Fußraum (ggf. Fußstütze zur Verfügung stellen)

Stühle mit Einstellmöglichkeiten (Sitzgelegenheiten)Stuhlrollen müssen dem Bodenbelag angepasst sein

Wechsel von Arbeitshaltungen (dynamisches Sitzen) und Ausgleichsgymnastik empfehlen

Quellen:BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, 7. Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und BüroarbeitsplätzenArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -67-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Arbeitsräume, Büromöbel und -einrichtungen

Gefährdung / Belastung:Anstoßen an spitzen Ecken und Kanten,Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen,Schnitt- und Stichverletzungen,Umfallen von Möbelteilen,unzureichende Beleuchtung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Regale und Möbel standsicher aufstellen

Scharfe Ecken und Kanten an den Möbeln und Einrichtungsgegenständen vermeiden, polstern oder kennzeichnen

Schubläden und Auszügen gegen Herausfallen sichern

Geeignete Aufstiegshilfen zur Verfügung stellen und nutzen (Tritte, Leitern)

Geeignete Beleuchtung installieren

Sichere Papierscheren und Aktenvernichter beschaffen

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -68-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Beleuchtung, Licht am Arbeitsplatz

Gefährdung / Belastung:Unfallgefahr bei Lichtausfall,unzureichende Beleuchtungsgestaltung (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld, Direkt- und Reflexblendung)

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Entscheidung für künstliche Beleuchtungssysteme in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe:- Mindestbeleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung 15 Lux,- bei Beleuchtungsausfall muss 1/100 der Beleuchtung, mindestens 1 Lux, weiter sichergestellt werden,- Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege, Notausgänge und Arbeitsplätze mit besonderen Gefährdungen vorsehen

Beleuchtungsstärke an die erforderliche Sehaufgabe anpassenRichtwerte: - Baustellen 20 Lux,- Schaltanlagen im Freien 20 Lux,- Verkehrswege für Personen 50 Lux,- Verkehrswege für Personen und Fahrzeuge 100 Lux,- Lagerräume mit Suchaufgaben 100 Lux,- Schaltanlagen in Innenräumen 100 Lux,- ständig besetzte Arbeitsplätze in Produktionsstätten mindestens 200 Lux,- Büroräume 500 Lux,- Montage feiner Geräte 1000 Lux,- Montage feinster Teile, z. B. Elektronik, Uhren, optische Erzeugnisse 1500 Lux

Besonders beachten:Große Kontraste vermeiden, Leuchtdichteunterschiede:- am Arbeitsplatz max. 3:1- im Umfeld max. 10:1,Blendquellen in Hauptblickrichtung vermeiden,Blendung und Reflexion auf Arbeitsoberflächen und Bildschirmen vermeiden, Bildschirme im rechten Winkel zu Fensterfronten und Leuchten anordnen,Gleichmäßigkeitsanforderungen beachten, z. B.:- Flimmern, Flackern und stroboskopische Effekte ausschließen,- dunkle Stellen vermeiden,Lichtrichtung und Schattigkeit beachten,

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -69-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

durch Kontraste und Schattigkeit räumliches Sehen fördern,Lichtfarbe und Farbwiedergabe:- auf Lampen gleicher Lichtfarbe achten- Sicherheitsfarben nicht verfälschen.

Regelmäßige Prüfung der Beleuchtungsanlage durch eine beauftragte Person (Sachkundigen)Richtwerte für die Prüffristen: 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre, Sicherheitsbeleuchtung jährlich

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 3 ArbeitsbedingungenASR 7/3: Künstliche BeleuchtungASR 7/4: Sicherheitsbeleuchtung

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -70-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Brandschutz

Gefährdung / Belastung:Verbrennungen durch Feuer,Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Vorbeugenden Brandschutz organisieren

Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschensunterweisen

Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung von Personen übernehmen

Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschernbereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage

Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichenkennzeichnen

Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen

Alarmplan für den Brandfall aufstellen

Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen

Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden

Fluchtwege freihalten und kennzeichnen

Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige NotfallmaßnahmenBGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, TitelBGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, TitelBGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der PräventionBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 11: KennzeichnungBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 18: Flucht- und RettungsplanBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, Anlage 2

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -71-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Druckluftbehälter mit Kompressor

Gefährdung / Belastung:Zerknall, ungeschützte bewegte Maschinenteile

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Prüfung vor Inbetriebnahme dokumentieren

Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bei Druckinhaltsprodukt 1000 ≥ PS*V[bar*l] > 50; innere Prüfung spätestens alle 5 Jahre, Festigkeitsprüfung spätestens alle 10 Jahre

Wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle bei Druckinhaltsprodukt PS*V >1000 [bar*l]; innere Prüfung spätestens nach 5 Jahren; Festigkeitsprüfung spätestens nach 10 Jahren

Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckgeräten zusätzlich äußere Prüfungenspätestens alle 2 Jahre durchführen

Prüfbescheinigung am Betriebsort aufbewahren

Sicherheitseinrichtungen auf Wirksamkeit prüfen und funktionsfähig erhalten

Eigenmächtige Veränderung des Abblasdrucks streng verbieten; auf unverletzte Plomben achten

Verdichter so aufstellen, dass die Ansaugung von leicht entzündlichen und entzündlichen Gasen und Dämpfen ausgeschlossen ist

Auf Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen, Lüfterräder, usw.) achten

Nur von unterwiesenen Personen bedienen lassen

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 10 Prüfung der ArbeitsmittelBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelVierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -72-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Elektromagnetische Felder

Gefährdung / Belastung:physikalische Gefährdungen, Mikrowellen-, Induktions- und Elektrolyseanlagen; Anlagen mit hohen Stromstärken (Widerstandschweißanlagen, Hochstromprüfanlagen); Hochspannungsfreileitungen, Hochspannungsfreiluftanlagen; Sendeanlagen mit größeren Leistungen; Personen mit aktiven Körperhilfen (Herzschrittmacher)

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Die Feldstärken durch Messung, Berechnung oder Vergleich ermitteln.

Zur Verringerung der Feldstärke die Leistung der Feldquelle reduzieren.

Zur Verringerung der Feldstärke die Feldquelle abschirmen.

Zur Verringerung der Feldstärke Abstand zur Feldquelle vergrößern.

Im Bereich erhöhter Exposition die Aufenthaltsdauer begrenzen. Den Zutritt für Unbefugte verbieten.

Im Gefahrbereich ist der Aufenthalt nur mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA, Hochfrequenzschutzanzug) zu erlauben.

Wenn zulässige Werte überschritten werden und durch technische oder organisatorische Maßnahmen keine Verringerung der Feldstärke erreicht werden kann ist die Abschaltung der Feldquelle zu veranlassen.

Unterweisen (spezielle) der Mitarbeiter

Erstellen einer Betriebsanweisung

Quellen:BGR B11: Elektromagnetische Felder, TitelBGV B11: Elektromagnetische Felder, Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -73-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Verkehrswege

Gefährdung / Belastung:Verletzungsgefahren durch Stürzen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten oder Durchbrechen und durch Kollisionen mit Fahrzeugen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Sind Verkehrswege übersichtlich gestaltetund frei von Hindernissen?

Wege für Fahrverkehr:- Ist der Abstand zu Türen, Toren, Durchgängen ausreichend (mindestens 1m)?- Ist beidseitig ein Sicherheitsbereich von 0,5 m für Fußgänger eingehalten?

Sind Türen und Tore je nach Art der Nutzung in ausreichender Anzahl und Ausführung vorhanden?

Wurden die Treppen richtig dimensioniert und mit Handlauf versehen?

Sind die Verkehrswege gekennzeichnet?Kennzeichnung ist erforderlich, wenn- der Schutz der Beschäftigten es wegen der Nutzung und Einrichtung der Räume verlangt- Räume eine Grundfläche über 1000 m² haben

Sind die Verkehrswege ausreichend beleuchtet?

Ist der Fußboden sicher begehbar? - rutschhemmender Belag?; keine Schlaglöcher, Stolperstellen?

Können die Arbeitsplätze über Flucht- und Rettungswege schnell und sicher verlassen werden?

Sind Absturzgefahren an Verkehrswegen beseitigt?

Wurden Boden- und Wandöffnungen durch Geländer oder Abdeckungen gesichert?

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine AnforderungenASR 17/1,2: Verkehrswege

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -74-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege

Gefährdung / Belastung:kein schnelles und sicheres Verlassen von Arbeitsplätzen bei Gefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Rettungswege und Notausgänge dauerhaftkennzeichnen (BGV A8)

auf möglichst kurzem Wege ins Freie oder in gesicherte Bereiche- allg. Fluchtweglänge max. 35 m - in Sonderfällen kürzer (z. B. max. 25 m bei feuergefährdeten Betriebsstätten)

Flucht- und Rettungswege sind stets frei zu halten

Notausgänge/Fluchttüren müssen sich jederzeit von innen leicht öffnen lassen (z. B. durch Panikschlösser)

Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung nach außen aufschlagen

Quellen:ASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, TitelseiteArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen GefahrenBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, TitelArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -75-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Verkehrswege, Fußboden

Gefährdung / Belastung:Unfallgefahr durch Sturz, Stolpern, Umknicken, Fehltreten, nicht ausreichende Fußbodentragfähigkeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Stolperstellen beseitigen oder vermeiden, z. B.: - Bodenunebenheiten > 4 mm ausgleichen- Stufen durch Rampen ersetzen- Kabel und Leitungen geschützt verlegen

Fußböden trocken und sauber haltenauch witterungsbedingte Glätte beseitigen

Rutschhemmenden Bodenbelag (BGR 181) bei Notwendigkeit einsetzengeeignete Pflege organisieren

Gitterroste (BGI 588) gegen Ausheben oder Verschieben sichern

Zulässige Fußbodenbelastung beachten,maximale Belastung kennzeichnen, z. B. Läger über Aufenthaltsbereichen von Beschäftigten

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1BGR 181: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, 1 Anwendungsbereich

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -76-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Verkehrswege, Treppen

Gefährdung / Belastung:Stürze wegen falscher Dimensionierung oder fehlendem Handlauf

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Dimensionierungsformel für Treppe:- "Auftritt + 2 x Steigung = 63 ± 3 cm"

Geländerhöhen (lotrecht über Stufenvorderkante):- bis 12 m Absturzhöhe: 1 m- über 12 m Absturzhöhe: 1,1 m

Handlauf bei mehr als 4 Stufen

Stufenkanten sichtbar machen

Mitarbeiter dazu anhalten, den Handlauf zu benutzen

Quellen:BGI 561: Treppen, Titel

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -77-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Verkehrswege, Türen und Tore

Gefährdung / Belastung:Gestaltungsgrundsätze, einschließlich Kraft betätigter Türen und Tore

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Türen und Tore müssen in ausreichender Anzahl undAbmessung je nach Art und Nutzung der Räume vorhanden sein

An Toren, die vorwiegend dem Fahrzeugverkehr dienen, müssen Türen für den Fußgängerverkehr in unmittelbarer Nähe vorhanden sein.

Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben

Lichtdurchlässige Flächen in Türen und Toren müssen aus bruchsicherem Material bestehen oder gegen Eindrücken gesichert sein

Türen müssen deutlich wahrgenommen werden können, durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein

Schiebetüren und Tore gegen Ausheben sichern

Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegenkennzeichnen - Kennzeichnung siehe BGV A8

An kraftbetätigten Türen und Toren Quetsch- und Scherstellen sichern

Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore durch eine befähigte Person (Sachkundigen) - vor Inbetriebnahme- regelmäßig: Richtwert für Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis erforderlich

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine AnforderungenASR 10/1: Türen und ToreASR 10/5: Glastüren, Türen mit GlaseinsatzASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, TitelseiteASR 10/6: Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und TorenASR 11/1-5: Kraftbetätigte Türen und Tore

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -78-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Ausstattung

Quellen:BGR 232: Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -79-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Gefährdung / Belastung:Unzureichende Koordination und Beratung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes, der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen, zu beraten.

Bei mehr als 20 Beschäftigten fordert das Arbeissicherheitsgesetz den Unternehmer auf einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,- Betriebsarzt,- Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und- Sicherheitsbeauftragten

Arbeitsschutzausschuss bilden und die Teilnehmer regelmäßig einladen

Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: Arbeitsschutzausschuß

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -80-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Beschaffung technischer Arbeitsmittel

Gefährdung / Belastung:Betrieb sicherheitstechnisch mangelhafter Arbeitsmittel

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Bestellung technischer Arbeitsmittel, die dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen:- mit CE- Kennzeichen- Konformitätserklärung des Herstellers- Betriebsanleitung in deutscher Sprache- Angaben von Geräuschemissionswerten(gilt auch für Eigenbaumaschinen)

Beschaffungsvorschriften vor Auftragsvergabe schriftlich fixieren.

Gebrauchte Maschinen, die vor dem 1. Januar 1993 bereits in Betrieb waren oder bis zum 31. Februar 1994 nach nationalen Vorschriften gebaut wurden, müssen mindestens der Betriebssicherheitsverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Vor der Inbetriebnahme ist die sicherheitstechnische Abnahme unter Einbeziehung der Sicherheitsfachkraft durchzuführen. Gegebenenfalls ist der Betriebsarzt hinzuziehen.

Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 1: GrundsatzBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), InhaltBGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der PräventionGeräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), Inhalt

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -81-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Betriebsarzt

Gefährdung / Belastung:Arbeitsbedingte Erkrankungen, langfristig wirkende Gesundheitsgefahren, ergonomische Fehlbelastungen, Alkoholabhängigkeit, Sucht, Depression, Berufskrankheiten, psychische Belastungen, mangelnde Eignung für den Arbeitsplatz, Allergien, werden häufig zu spät erkannt oder unzureichend behandelt.Sicherheits- und Gesundheitsschutz, sowie Erste Hilfe mangelhaft organisiert.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Betriebsarzt wie im Arbeitssicherheitsgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" gefordert bestellen und ihm die Aufgaben nach § 3 Arbeitsicherheitsgesetz übertragen

Erläuterung:

- Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nachAnlage 1

- Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten die die Regelbetreuung wählen gelten die Regelungen derAnlage 2

- Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können das Unternehmermodell wählen, dieses ist inAnlage 3 erklärt

- Einen Betriebsarzt suchen Sie z. B. in den Gelben Seiten oder im Internet unter www.dguv.de/landesverbaende

Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer verpflichtet hat

Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 2: Bestellung von Betriebsärzten

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -82-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Brandschutz

Gefährdung / Belastung:Verbrennungen durch Feuer,Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Vorbeugenden Brandschutz organisieren

Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschensunterweisen

Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung von Personen übernehmen

Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschernbereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage

Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichenkennzeichnen

Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen

Alarmplan für den Brandfall aufstellen

Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen

Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden

Fluchtwege freihalten und kennzeichnen

Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige NotfallmaßnahmenBGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, TitelBGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, TitelBGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der PräventionBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 11: KennzeichnungBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 18: Flucht- und RettungsplanBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, Anlage 2

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -83-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Erste Hilfe

Gefährdung / Belastung:Mangelhafte erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Einen Ersthelfer ausbilden lassen. Die Lehrgangsgebühren trägt Ihre Berufsgenossenschaft.

Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar und leicht zugänglich bereithalten. Minimum ist ein kleiner Verbandkasten C nach DIN 13157; regelmäßig kontrollieren und bei Bedarf ergänzen.

Aufbewahrungsort von Erste-Hilfe-Material mitRettungszeichen kennzeichnen und den Beschäftigten bekannt machen.

Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen, Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahren. Verbandbuch kann unter www.bgetem.de heruntergeladen und ausgedruckt oder bestellt werden.

Notruf ermöglichen (Telefon); Notrufnummern bekannt machen (z. B. Rettungsleitstelle, Ärzte).

Beschäftigte über das Verhalten bei Unfällen unterweisen.

Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige NotfallmaßnahmenBGI 503: Anleitung zur Ersten Hilfe, TitelseiteBGI 510-1: Erste Hilfe (Plakat), Titel

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -84-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Gefährdung / Belastung:Keine Beratung des Unternehmens bei sicherheitstechnischen Fragen, Planung und Gestaltung von Arbeitsverfahren, gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsabläufe, Prävention von Unfällen, Berufserkrankungen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die die Regelbetreuung gewählt haben, gelten die Mindesteinsatzzeiten für die Sicherheitsfachkraft nachAnlage 2.

Für Betriebe mit mehr als 10 und weniger als 51 Beschäftigten, die am Unternehmermodell teilnehmen gelten die Regelungen der Anlage 3.

Einsatz der Sicherheitsfachkraft berechnen nach BGV A2, Beispiele:

Elektroinstallationsbetrieb mit 1-10 Beschäftigten, gewählt wurde die Regelbetreuung nach Anlage 1:Alle 2 Jahre sicherheitstechnische Grundbetreuung durch eine Sicherheitsfachkraft, zeitlicher Richtwert für den Umfang der Grundbetreuung 6 Stunden.

Elektroinstallationsbetrieb mit 10 und mehr Beschäftigten, gewählt Regelbetreuung siehe Anlage 2:Pro Beschäftigtem in der Elektroinstallation 0,4 h pro Jahr Mindesteinsatzzeit Sicherheitsfachkraft pluspro Beschäftigtem im Büro/Verwaltung 0,2 h pro Jahr Mindesteinsatzzeit Sicherheitsfachkraft.

Elektroinstallationsbetrieb mit 1 und weniger als 51 Beschäftigten, gewählt Unternehmermodell siehe Anlage 3 (BGFE / TBBG) :Bedarfsorientierte Betreuung, anlassbezogene Beratung, der Unternehmer kann über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden.

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -85-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Quellen:BGV A2: Titel (BGDP): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BG Druck und Papierverarbeitung)BGV A2: Titel (TBBG): Betriebsärzte und Fachkräfte für ArbeitssicherheitBGV A2: Titel (BGFW): Betriebsärzte und Fachkräfte für ArbeitssicherheitBGV A2: Titel (BGFE): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -86-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Fremdfirmen

Gefährdung / Belastung:je nach Art der Tätigkeit, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, die an einem Arbeitsplatz tätig sind und sich gegenseitig gefährden

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Koordinator bestellen. Aufgabe: Zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung, die Arbeiten aufeinander abstimmen. Der Koordinator hat zu diesem Zweck Weisungsbefugnis gegenüber den Auftragnehmern und deren Beschäftigten

Sich mit andern Arbeitgebern gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abstimmen

Sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben

Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 8: Zusammenarbeit mehrerer ArbeitgeberBGV A1: § 6 (BGETF) Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -87-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Hautschutz und Hygiene

Gefährdung / Belastung:Hauterkrankungen, Vergiftungsgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Hautkontakt zu Gefahrstoffen vermeiden

Bereithalten Chemikalien beständigerSchutzhandschuhe

Schaffen der erforderlichen sanitären Einrichtungen (Waschraum, Duschen, etc.)

Schaffen von Räumen mit getrennter Aufbewahrungsmöglichkeit für Straßen- und Arbeitskleidung

Organisation der Reinigung der Arbeits- und Schutzkleidung (auf gar keinen Fall: privat waschen)

Einrichten eines Pausenraumes (Lebens- und Genussmittel dürfen nicht am Arbeitsplatz aufbewahrt werden)

Verbot des Rauchens, Essens und Trinkens am Arbeitsplatz

Organisaton der regelmäßigen Reinigung der Arbeitsbereiche

Bereitstellen von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln

Erstellen eines Hautschutzplanes

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -88-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Gefährdung / Belastung:Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren. Beispielhaft: Hörschäden, Fußverletzungen, Augenverletzungen, Handverletzungen, Absturz, Ersticken

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Gefährdungen ermitteln, Persönliche Schutzausrüstung festlegen

Geeignete Persönliche Schutzausrüstung auswählen, Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen (dies steigert die Akzeptanz)

Persönliche Schutzausrüstung sachgerecht reinigen, pflegen und aufbewahren

Beschäftigte im Benutzen der Persönlichen Schutzausrüstung unterweisen

Die Kosten für Persönliche Schutzausrüstung trägt der Unternehmer

Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Persönliche Schutzausrüstung überflüssig wird

Siehe Prüfliste Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Quellen:BGR 199: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen, TitelBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionPSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -89-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte

Gefährdung / Belastung:Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Vorgesetzte und Aufsichtführende schriftlich mit den Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutzbeauftragen.

Vorgesetzte und Aufsichtführende über ihre Verantwortung und Pflichten sowie mögliche Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterweisen - zum Beispiel mit dem Videofilm "Verantwortung im Ernstfall", Bestell-Nr. DVD 015 unter www.bgetem.de > Medien

Zuständigkeiten und Weisungsrecht der Vorgesetzten klären z. B. Welche Aufgaben übertragen werden. Erstellen der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisen der Beschäftigten

Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 13: Verantwortliche PersonenBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -90-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Gefährdung / Belastung:nicht erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren,keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Prüfen, welche Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen erforderlich sind - z. B. Rauchverbot, Schutzbrille tragen, Erste Hilfe Material, Augendusche, Feuerlöscheinrichtungen, Notausgang

Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigten über die Bedeutung dereingesetzten Zeichen unterweisen - z. B. mit der Videounterweisung "Bestsigns". Kostenlose erhältlich über Landesfilmdienst Hessen e.V. im Auftragder Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV):Tel: 069/63009435 Fax: 069/ 63009430 oder kostenlos herunterladen unter www.dguv.de

Quellen:BGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 1: GeltungsbereichBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 6: Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -91-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Sicherheitsbeauftragte

Gefährdung / Belastung:nicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten bei Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Bei mehr als 20 Beschäftigten ist als Forderung aus dem Sozialgesetzbuch 7 "Unfallversicherung" einSicherheitsbeauftragter zu bestellen.

Sicherheitsbeauftragte zu ihrer Tätigkeit motivieren

Sicherheitsbeauftragte ausbilden lassen. Die Schulungen durch die Berufsgenossenschaften ist kostenlos.Auskünfte und Anmeldungen in der Abteilung SchulungTel.: 02 21 / 37 78 - 64 64Fax.: 02 21 / 37 78 - 60 27E-Mail: [email protected]: www.bgetem.de

Ausbildungsmaterial zur Verfügung stellen

Quellen:BGV A1: § 20 (BGETF) Sicherheitsbeauftragte: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -92-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Unterweisungen der Mitarbeiter

Gefährdung / Belastung:menschliches Fehlverhalten durch ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten durchführen.

Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung anpassen und erforderlichenfalls regelmäßigwiederholen

Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind

Unterweisung dokumentieren (Thema, Teilnehmer, Datum, Unterschrift der Unterwiesenen).

Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12: UnterweisungBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 9 Unterrichtung und Unterweisung

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -93-

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Vorsorgeuntersuchung

Gefährdung / Belastung:gesundheitliche Eignung und gesundheitliche Belastungen erkennen.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten wahrnehmen oder mit Gefahrstoffen umgehen, die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich machen

Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: ArbeitsschutzausschußVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -94-

Arbeitsbereich: Lackiererei

Tätigkeit: Lackieren

Lackierstand

Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung, ggf. Brand- und Explosionsgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Einrichten eines gesonderten Raumes oder Bereiches (Lackierraum)

Anschluss des Lackierstandes an eine wirksame Absaugung (Brand- und Explosionsschutz und Umweltauflagen beachten, Fachfirma einschalten,Explosionsschutzdokument)

Wirksamkeit der Gefahrstofferfassung (herstellerseitig) schriftlich bestätigen lassen. Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz müssen eingehalten werden

Raumlüftungstechnische Maßnahmen ergreifen, d. h. Ausgleich der Luftbilanz, mind. 30 % Frischluft einbringen, keine Zugluft erzeugen

Bei brennbaren Lösemitteln Maßnahmen gegen Brand und Explosion treffen (Kennzeichnung als feuergefährdeten Bereich, Fernhalten von Zündquellen, Erdung, elektrische Installation in Ex- Ausführung etc.)

Organisation der regelmäßigen Reinigung des Lackierstands

Bereitstellen erforderlicher PSA (Schutzhandschuhe, Arbeitsanzug, Schutzbrille etc.)

Bereithalten erforderlicher Hautschutzmittel (Hautschutzplan)

Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:BGI 740: Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe, Titel

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -95-

Arbeitsbereich: Lackiererei

Tätigkeit: Lackieren

Quellen:BGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 132: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.29: Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, TitelBGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und BetriebsmittelTRGS 507: Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -96-

Arbeitsbereich: Lackiererei

Tätigkeit: Lackieren

Lacktrockner

Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefährdende Dämpfe, Brand- und Explosionsgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Abgas- und Abluftleitungen sind fachgerecht anschließen zu lassen (Leitungen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen und leicht zu reinigen sein, Gase und Dämpfe müssen gefahrlos abgeführt werden)

Für jeden Trockner sind Betriebsanweisungen und Beschickungsanweisungen in Abhängigkeit vom zu trocknenden Gut zu erstellen und bekannt zu machen.Die Beschickungsanweisung muss die höchstzulässige Lösemittelmenge jeweils unter Berücksichtigung von Größe und Anzahl der zu trocknenden Teile, der Taktfolge und der beschichteten Oberfläche nennen

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGG 909: Lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern und Durchlauftrocknern, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.28 : Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.29: Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -97-

Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung

Tätigkeit: Schleifen

Schleifmaschinen, Schleifkörper, Schleifbänder

Gefährdung / Belastung:Augenverletzungen, Handverletzungen, Einatmen gesundheitsgefährdender Stäube, Lärm

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG(siehe Maschinen, allgemein)

Schleifscheibenauswahl nach BGV D12

Sachgerechte Lagerung der Schleifkörper

Aufspannen mit gleich großen Spannflanschen

Klangprobe, Probelauf mind. 1 min

Werkstückauflagen bis 3 mm an die Scheibe heranstellen

Schutzbrille und ggf. Gehörschutz zur Verfügung stellen

Bei häufigem, umfangreichen Trockenschliff Absaugung installieren (insbesondere bei Hartmetallstäuben)

Anforderungen für Umgang mit Gefahrstoffenbeachten

Veranlassen, dass auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzhauben geachtet wird.

Quellen:BGI 543: Schleifer, VorwortBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 AnwendungsbereichBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, 1 AnwendungsbereichBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und Bürstwerkzeugen, TitelGeräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), TitelNeunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -98-

Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung

Tätigkeit: Schleifen

Stäube, allgemein

Gefährdung / Belastung:Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Ermittlung der Staubbelastung (Art und Zusammensetzung)

Soweit keine spezifischen, gesundheitsschädigenden Stäube vorliegen (hier können besondere Luftgrenzwerte bestehen), ist der allgemeine Staubgrenzwert für die alveolengängige Fraktion von 3 mg/m³ und für die einatembare Fraktion von 10 mg/m³ einzuhalten.

Einsatz Staub minimierender Verarbeitungs- bzw. Bearbeitungsverfahren (z. B. Nassverfahren)

Einsatz abgesaugter Bearbeitungsmaschinen

Ggf. raumlüftungstechnische Maßnahmen (mind. 30 % Frischluftanteil, siehe BGR 121)

bei Reinluftrückführung: Einsatz geprüfter Industriestaubsauger bzw. Abscheider

Regelmäßige Prüfung der Absaug- und Lüftungsanlagen organisieren (mind. jährliche Prüfung mit Dokumentation der Ergebnisse)

Überschreiten der Luftgrenzwerte: Bereitstellen geeigneter Atemschutzgeräte

Überprüfung des Risikos von Staubexplosionen (besonders bei Metallstäuben, Holzstäuben, Stäuben von organischem Material etc.), sieheBGR 104

Ggf. Überwachung der Mitarbeiter durch den Betriebsarzt

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -99-

Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung

Tätigkeit: Schleifen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Bereitstellen geschlossener Arbeitskleidung

Unterweisen der Mitarbeiter

Bei Vorliegen Krebs erzeugender Stäube, z. B. Asbest, Beryllium, sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich.

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, InhaltBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 15 Arbeitsmedizinische VorsorgeGefahrstoffverordnung (GefStoffV), Anhang III, Nr. 1 Brand- und ExplosionsgefahrenGefahrstoffverordnung (GefStoffV), Anhang III, Nr. 2 Partikelförmige GefahrstoffeTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -100-

Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung

Tätigkeit: Schleifen

Stäube, Schleif- und Polierstäube

Gefährdung / Belastung:Explosionsgefahr durch aufgewirbelten Staub, Gesundheitsgefährdung durch Metallstäube (z. B. Nickel, Kobalt, Beryllium, je nach bearbeiteten Werkstücken) oder Stäube von Schleifkörper oder Zusätzen (Schleifpasten)

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Ermittlung der Staubbelastung (Art und Zusammensetzung), Anfrage beim Schleifkörperhersteller bzw. Hersteller von Schleifzusätzen

Einhalten der Luftgrenzwerte (TRGS 900) und Überprüfung des Risikos von Staubexplosionen (BGR 104)

Einsatz Staub minimierender Verfahren (z. B. Nassbearbeitung)

Absaugung von Stäuben an der Entstehungsstelle (möglichst mit Umhausung der Bearbeitungsstelle = geschlossenes Erfassungssystem)

Handmaschinen möglichst mit integrierter Absaugung

Nur auf den Staub abgestimmte Abscheideeinrichtungen einsetzen (geprüfte Industriestaubsauger mit Prüfzeugnis)

Bei Bearbeitung von Leichtmetallen (Aluminium, Magnesium) sind besondere Explosionsschutzmaßnahmen zu beachten (siehe u. a. BGR 109)

Ggf. raumlüftungstechnische Maßnahmen ergreifen (mind 30 % Frischluftanteil, siehe BGR 121)

Maßnahmen gegen Brände in Lüftungsanlagen treffen (Fachfirma einschalten)

Regelmäßige Prüfung der Absaug- und Lüftungsanlagen organisieren (mind. jährliche Prüfung mit Dokumentation der Ergebnisse)

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -101-

Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung

Tätigkeit: Schleifen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Ggf. Überwachung der Mitarbeiter durch den Betriebsarzt

Bereitstellen geschlossener Arbeitskleidung

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Bei Vorliegen Krebs erzeugender Stäube, z. B. Beryllium, sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich

Quellen:Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), TitelBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und Bürstwerkzeugen, TitelBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 17 Zusammenarbeit verschiedener FirmenTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 500: Schutzmaßnahmen, InhaltTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -102-

Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung

Tätigkeit: Strahlen

Strahlanlage, Strahlbox

Gefährdung / Belastung:Anreicherung von Gefahrstoffen (Metallen wie Nickel, Kobalt, Beryllium oder Quarz etc.) im Strahlmittel, Entweichen gesundheitsschädigender Stäube durch Undichtigkeiten der Anlage

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Auswahl und Kontrolle der Strahlmittel (Verwendungsbeschränkung und max. zulässige Gehalte an Metallen beachten, siehe §§ 7, 12 der BGV D26)

Gewährleisten der Dichtigkeit der Anlage

Einhalten der Luftgrenzwerte (TRGS 900) und Überprüfung des Risikos von Staubexplosionen (BGR 104)

Schaffung abgegrenzter Strahlbereiche

Nur auf den Staub abgestimmte Abscheideeinrichtungen einsetzen, bei Reinluftrückführung dürfen nur geprüfte Abscheider eingesetzt werden (siehe BGR 121 und TRGS 560).

Bei Bearbeitung von Leichtmetallen (Aluminium, Magnesium) sind besondere Explosionsschutzmaßnahmen zu beachten (siehe u.a. BGR 109).

Raumlüftungstechnische Maßnahmen ergreifen (Ausgleich der Luftbilanz, mind 30 % Frischluftanteil, siehe BGR 121)

Maßnahmen gegen Brände in Lüftungsanlagen treffen (Fachfirma einschalten!)

regelmäßige Prüfung der Absaug- und Lüftungsanlagen organisieren (mind. jährliche Prüfung durch Sachkundigen mit Dokumentation der Ergebnisse)

Sicherstellung der regelmäßigen, sachgerechten Reinigung der Arbeitsbereiche (Einsatz geprüfter Industriestaubsauger)

Überwachung der Mitarbeiter durch den Betriebsarzt

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -103-

Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung

Tätigkeit: Strahlen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

bereit stellen der ggf. erforderlichen PSA (Atemschutz, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, siehe BGR 500, Nr. 2.24), je nach Kontakt zu Strahlstäuben

Erstellen einer arbeitsplatzspezifischen Betriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Bei Vorliegen Krebs erzeugender Stäube, z. B. Beryllium, Cadmium, Chromate sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich.

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.24: Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten), TitelBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelTRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -104-

Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung

Tätigkeit: Strahlen

Strahlarbeiten, allgemein

Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefährdung durch Stäube vom Strahlmittel sowie vom Werkstück (zu strahlendes Material)

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Ermittlung der Staubbelastung (Art und Zusammensetzung), Anfrage beim Hersteller der Strahlmittel (Sicherheitsdatenblatt)

Vermeiden von Freistrahlarbeiten ( Freistrahlarbeiten erfordern besondere Schutzmaßnahmen)

Auswahl und Kontrolle der Strahlmittel (Verwendungsbeschränkung und max. zulässige Gehalte an Metallen beachten)

Einhalten der Luftgrenzwerte (TRGS 900) und Überprüfung des Risikos von Staubexplosionen (BGR 104)

Strahlen möglichst in geschlossenen Systemen (Strahlbox, Strahlkabine)

Schaffung abgegrenzter Strahlbereiche

Absaugung ggf. frei werdender Stäube an der Austrittsstelle

Nur auf den Staub abgestimmte Abscheideeinrichtungen einsetzen, bei Reinluftrückführung dürfen nur geprüfte Abscheider eingesetzt werden (sieheBGR 121 und TRGS 560).

Bei Bearbeitung von Leichtmetallen (Aluminium, Magnesium) sind besondere Explosionsschutzmaßnahmen (Explosionsschutzdokument) zu beachten (siehe u. a. BGR 109).

ggf. raumlüftungstechnische Maßnahmen ergreifen (mind 30 % Frischluftanteil, siehe BGR 121)

Maßnahmen gegen Brände in Lüftungsanlagen treffen

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -105-

Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung

Tätigkeit: Strahlen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

(Fachfirma einschalten!)

Regelmäßige Prüfung der Absaug- und Lüftungsanlagen organisieren (mind. jährliche Prüfung durch Sachkundigen mit Dokumentation der Ergebnisse)

Sicherstellung der regelmäßigen, sachgerechten Reinigung der Arbeitsbereiche (Einsatz geprüfter Industriestaubsauger)

Überwachung der Mitarbeiter durch den Betriebsarzt

bereit stellen der ggf. erforderlichen PSA (Atemschutz, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, siehe BGR 500, Nr. 2.24), je nach Kontakt zu Strahlstäuben

Erstellen einer Arbeitsplatz spezifischen Betriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 194: Benutzung von Gehörschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.24: Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten), TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -106-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Bohren

Ständerbohrmaschine für feinmechanische Metallarbeiten

Gefährdung / Belastung:Augenverletzungen durch wegfliegende Metallspäne,Aufwickeln langer Haare, Schals usw.;Teilamputation der Hände beim Tragen von Handschuhen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Beim Bohren Schutzbrille tragen.

Haarnetz tragen oder lange Haare hinten zusammenbinden.

Hautschutzmittel benutzen, Handschuhe tragen verbieten

Werkstücke einspannen

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -107-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Drehen

Drehmaschine, Metallbearbeitung (Drehbank)

Gefährdung / Belastung:Erfassen von Körperteilen oder Kleidung, wegfliegende Werkstücke oder Späne

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Allgemeine Sicherheitsanforderungen fürMaschinen beachten

Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen organisieren.

Betriebsanweisung erstellen

Schutzmaßnahmen beim Umgang mitKühlschmierstoffen beachten

Unterweisen der Mitarbeiter

Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 12 BetriebBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -108-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Schweißen

Druckgase, Acetylen

Gefährdung / Belastung:Brand- und Explosionsgefahr, Zersetzungsgefahr auch ohne Luft- und Sauerstoffzufuhr, mit Kupfer kann sich explosionsfähiges Kupferacetylid bilden

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Einsatz gekennzeichneter und geprüfter Druckgasbehälter (97/93/EG entspricht 14. GPSGV, Herstelleranfrage!)

Einsatz ausschließlich bauartzugelassener Druckminderer (Kennzeichnung!)

Nur für Brenngas zugelassene Schläuche einsetzen (Herstelleranfrage!)

Brenngasschläuche müssen gegen Abgleiten gesichert sein (mit Schlauchschellen, nicht mit Draht o. Ä.)

Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw. Einzelflaschensicherung)

Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit brennbaren Flüssigkeiten und giftigen oder brandfördernden Stoffen zusammen, gegen Zutritt Unbefugter gesichert). Das Lagern am Arbeitsplatz, in Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten, Garagen etc. ist verboten

Aufstellen der Gasflaschen möglichst außerhalb der Arbeitsräume, im Arbeitsraum ggf. in einem speziellen Gasflaschenschrank (siehe TRG 280)

Anzahl der Gasflaschen in Arbeitsräumen möglichst gering halten

Arbeitsräume sind ausreichend, ggf. technisch, zu belüften

Gasflaschen sind gegen Umfallen und vor Erhitzen gesichert aufzustellen (Sicherungsmöglichkeiten mit Ketten, Schellen etc. schaffen, nicht in der Nähe von Öfen, Trockenschränken o. Ä., Entfernung zu Heizkörpern mind. 0,5 m)

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -109-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Schweißen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Erstellen einer arbeitsplatzbezogenenBetriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Flaschenbrände, Explosionen etc. sind der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft zu melden (TRAC 206)

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelBGI 554: Gasschweißer, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, TitelVierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)TRAC 207: Sicherheitseinrichtungen, TitelTRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -110-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Schweißen

Druckgase, Flüssiggas

Gefährdung / Belastung:Brand- und Explosionsgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Einsatz gekennzeichneter und geprüfter Druckgasbehälter (Herstelleranfrage!)

Einsatz ausschließlich bauartzugelassener Druckminderer (Kennzeichnung!)

Nur für Brenngase zugelassene Schläuche einsetzen (Herstelleranfrage!)

Schläuche müssen gegen Abgleiten gesichert sein (mit Schlauchschellen, nicht mit Draht o. Ä.).

Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw. Einzelflaschensicherung).

Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit brennbaren Flüssigkeiten und giftigen Stoffen zusammen, abgetrennt von anderen Gasflaschen, gegen Zutritt Unbefugter gesichert). Das Lagern am Arbeitsplatz, in Treppenhäusern, unter Erdgleiche, Durchgängen und Durchfahrten, Garagen etc. ist verboten.

Anzahl der Gasflaschen in Arbeitsräumen möglichst gering halten.

Gasflaschen sind gegen Umfallen und vor Erhitzen gesichert aufzustellen (Sicherungsmöglichkeiten mit Ketten, Schellen etc. schaffen, nicht in der Nähe von Öfen, Trockenschränken o. Ä.).

Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -111-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Schweißen

Quellen:BGI 554: Gasschweißer, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, TitelBGV D34: Verwendung von Flüssiggas, TitelseiteVierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -112-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Schweißen

Druckgase, Sauerstoff

Gefährdung / Belastung:Brandfördernd, Entzündung von Ölen und Fetten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Einsatz gekennzeichneter und geprüfter Druckgasbehälter (Herstelleranfrage!)

Einsatz ausschließlich bauartzugelassener Druckminderer (Kennzeichnung!)

Nur für Sauerstoff zugelassene Schläuche einsetzen (Herstelleranfrage!).

Schläuche müssen gegen Abgleiten gesichert sein (mit Schlauchschellen, nicht mit Draht o. Ä.).

Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw. Einzelflaschensicherung).

Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit brennbaren Flüssigkeiten und giftigen Stoffen zusammen, abgetrennt von anderen Gasflaschen, gegen Zutritt Unbefugter gesichert). Das Lagern am Arbeitsplatz, in Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten, Garagen etc. ist verboten.

Anzahl der Gasflaschen in Arbeitsräumen möglichst gering halten.

Gasflaschen sind gegen Umfallen und vor Erhitzen gesichert aufzustellen (Sicherungsmöglichkeiten mit Ketten, Schellen etc. schaffen, nicht in der Nähe von Öfen, Trockenschränken o. Ä.).

Erstellen einer arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelBGI 554: Gasschweißer, TitelBGI 617: Sauerstoff, Titel

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -113-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Schweißen

Quellen:BGI 644: Gefahren durch Sauerstoff, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.32: Betreiben von Sauerstoffanlagen, TitelVierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)TRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -114-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Schweißen

Druckgase, Wasserstoff

Gefährdung / Belastung:Explosionsgefahr von Wasserstoff-Luft-Gemischen, Wasserstoff ist leichter als Luft und steigt nach oben

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Arbeitsräume sind ausreichend, im Deckenbereich ggf. technisch, zu belüften

Einsatz gekennzeichneter und geprüfter Druckgasbehälter (Herstelleranfrage!)

Einsatz ausschließlich bauartzugelassener Druckminderer (Kennzeichnung!)

Nur für Wasserstoff zugelassene Schläuche einsetzen (Herstelleranfrage!)

Schläuche müssen gegen Abgleiten gesichert sein (mit Schlauchschellen, nicht mit Draht o. Ä.)

Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw. Einzelflaschensicherung)

Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit brennbaren Flüssigkeiten und giftigen oder Brand fördernden Stoffen zusammen, gegen Zutritt Unbefugter gesichert). Das Lagern am Arbeitsplatz, in Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten, Garagen etc. ist verboten

Aufstellen der Gasflaschen möglichst außerhalb der Arbeitsräume, im Arbeitsraum ggf. in einem speziellen Gasflaschenschrank (siehe TRG 280)

Anzahl der Gasflaschen in Arbeitsräumen möglichst gering halten

Gasflaschen sind gegen Umfallen und vor Erhitzen gesichert aufzustellen (Sicherungsmöglichkeiten mit Ketten, Schellen etc. schaffen, nicht in der Nähe von Öfen, Trockenschränken o. Ä.)

Erstellen einer arbeitsplatzbezogenenBetriebsanweisung

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -115-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Schweißen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen, TitelVierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)TRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -116-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Schweißen

Druckgasflaschen, allgemein

Gefährdung / Belastung:Brand- und Explosionsgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Flaschen gegen Umfallen sichern (auch nicht angeschlossene und leere Druckflaschen)

Installation einer Gasrücktritt- und Flammenduchschlagsicherung

Gasleitungen und Gasschläuche jährlich durch Sachkundigen prüfen lassen

Zustand, Befestigung, Leitungsführung beachten

Nicht im Gebrauch befindliche Flaschen mit Ventilschutzkappen versehen

Keine Lagerung von Druckgasflaschen unter Erdgleiche (Ausnahmen siehe Nr. 5.1.3.2, TRG 280) und in Treppenhäusern

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGI 692: Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, TitelTRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -117-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Schweißen

Schweißen, autogen (Gasschweißen)

Gefährdung / Belastung:Verbrennungen, Strahlungen, Brand- und Explosionsgefährdung, gesundheitsschädigende Schweißrauche

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Einsatz geprüfter (für den Einsatzzweck zugelassener) und ordnungsgemäß gekennzeichneter Druckgasflaschen, Schläuche und Druckminderer (Herstelleranfrage!)

Einsatz gekennzeichneter, zugelassener Brenner

Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit brennbaren Flüssigkeiten und giftigen oder Brand fördernden Stoffen zusammen, gegen Zutritt Unbefugter gesichert). Das Lagern am Arbeitsplatz, in Treppenhäusern, Garagen etc. ist verboten

Gasflaschen gegen Umfallen gesichert aufstellen (Ketten, Schellen o. Ä., nicht am Ventil festbinden)

Gasschläuche gegen Beschädigung gesichert verlegen

Gasschläuche mit Schlauchschellen gegen Abgleiten sichern, nicht mit Draht o. Ä. festmachen

Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw. Einzelflaschensicherung)

ggf. Raumabgrenzung und Abschirmungen schaffen (Schutz Dritter gegen optische Strahlung)

Einhalten des Stand der Technik bzw. der Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)

Bei länger dauernden Tätigkeiten (mehr als eine halbe Stunde täglich bzw. mehr als 2 Stunden wöchentlich) mindestens Einsatz maschineller Lüftung, ggf. Arbeitsplatzabsaugung

Bei Einsatz von Arbeitsplatzabsaugungen mit Reinluftrückführung nur zugelassene, geprüfte Geräte einsetzen (Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -118-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Schweißen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

verlangen)

Bereitstellen der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) (Schweißerschutzbrille, ggf. Schutzhandschuhe)

Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelBGI 554: Gasschweißer, TitelBGI 593: Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren, TitelBGI 692: Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen, TitelBGI 743: Nitrose Gase beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten Verfahren, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, TitelVierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)TRAC 204: Acetylenleitungen, TitelTRAC 208: Acetyleneinzelflaschenanlagen, TitelTRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -119-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Schweißen

Schweißen, Lichtbogen (MIG, MAG, WIG)

Gefährdung / Belastung:Gefahren durch elektrischen Strom, optische Strahlung, gesundheitsschädigende Schweißrauche

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Gefährdungsbeurteilung durchführen

Schweißstromquellen müssen den einschlägigen DIN VDE Bestimmungen entsprechen (DIN VDE 0543 und 0544), Herstellerbescheinigung, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung

Ständige Schweißplätze müssen mit Raumabgrenzungen oder Abschirmungen gegen optische Strahlung ausgerüstet sein, z. B. Vorhänge nach DIN 32504 Teil 1.

Bei länger dauernden Tätigkeiten (mehr als eine halbe Stunde täglich bzw. mehr als 2 Std. wöchentlich) mindestens den Einsatz einer maschinellen Lüftung, ggf. Arbeitsplatzabsaugung, bereit stellen.

Ggf. Ermittlung von Gefahrstoffkonzentrationenin der Luft am Arbeitsplatz, Einhalten desStand der Technik bzw. der Arbeitsplatzgrenzwerte

Bei Einsatz von Arbeitsplatzabsaugungen mit Reinluftrückführung nur zugelassene, geprüfte Geräte einsetzen (Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle verlangen).

Arbeiten bei erhöhter elektrischer Gefährdung: Einsatz von Schweißstromquellen mit der Kennzeichnung S

Arbeiten in engen Räumen (Luftvolumen unter 100 m³; oder eine Abmessung, Länge, Breite, Höhe, unter 2 m): Besondere Schutzmaßnahmen ergreifen und sicherstellen. Lüftungstechnische Maßnahmen müssen eine Verarmung an Sauerstoff sowie gefährliche Gefahrstoffkonzentrationen verhindern. Das Schweißen in engen Räumen gehört zu den gefährlichen Arbeiten gemäß § 36, BGV A1 (besondere Überwachung, 2. Person)

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -120-

Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung

Tätigkeit: Schweißen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

bereit stellen der erforderlichen PSA (Schweißerschutzschild, Lederschürze, Schutzhandschuhe)

erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:BGR 220: Schweißrauche, TitelBGI 553: Lichtbogenschweißer, TitelBGI 593: Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren, TitelBGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -121-

Inhaltsverzeichnis

Betriebe für elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung, Galvanotechnik 1

Galvanik 1

Ansetzen und Beschicken von Bädern 1

Elektrolyt- und Badzusätze; Galvanotechnik 1

Handbeschickung; Galvanotechnik 2

Ausstattung 3

Absaugung am Elektrolyten; Galvanotechnik 3

Behälter, Behandlungsbäder; Galvanotechnik 4

Lüftungstechnische Anlagen/Raumluft 5

Beschichtungsverfahren 6

Brünieren mit Alkalien 6

Chromatieren 7

Eloxieren, Schwefelsäureverfahren 8

Hartverchromen, Glanzverchromen 9

Phosphatieren 11

Verkupfern, cyanidisch 12

Vernickeln, chemisch 13

Vernickeln, galvanisch 14

Verzinken 15

Instandhaltung und Wartung 16

Behälter 16

Rohrleitungen und Entnahmestellen 17

Transport 18

Anlagenbühnen, Laufstege, Bediengänge 18

Fahrzeuge in geschlossenen Räumen; Dieselmotoremissionen 19

Gefährliche Flüssigkeiten, innerbetrieblicher Transport 20

Gefahrstoffe, innerbetrieblicher Transport 21

Hebebühne, allgemein 22

Krane 23

Metallfässer 24

Seite -I-

Inhaltsverzeichnis

Stetigförderer 25

Winden, Hub- und Zuggeräte 26

Umgang mit Gefahrstoffen 27

Farben, Lacke, Beschichtungsstoffe; Galvanik 27

Gefahrstoffe, Ab- und Umfüllen 29

Gefahrstoffe, Abfallbehandlung 31

Gefahrstoffe, allgemein 32

Gefahrstoffe, Bereithalten am Arbeitsplatz 35

Laugen 36

Salpetersäure 37

Säuren 38

Vor- und Nachbehandlung 39

Abdecken von Werkstücken mit Abdecklack; Galvanotechnik 39

Beizen 40

Brennen 41

Dekapieren; Galvanotechnik 42

Entfetten, elektrolytisch (anodisch und kathodisch) 43

Kaltreiniger-Arbeitsplatz 44

Kühlschmierstoffe (KSS) 46

Lösemittelreinigungsanlage 48

Organische Lösemittel 49

Polieren, Glänzen 50

Reinigen und Entfetten; alkalisch, Abkochentfettung 51

Reinigen und Entfetten; Chlorkohlenwasserstoffe (Per, Tri etc.) 52

Reinigen und Entfetten; Kohlenwasserstoffe (Waschbenzin etc.) 54

Reinigen und Entfetten; wässrig und alkalisch 56

Rommeln: bewegte Maschinenteile 57

Rommeln: Holzstäube 59

Zentrifuge 61

Gesamter Betrieb 62

Seite -II-

Inhaltsverzeichnis

Ausstattung 62

Arbeitsplatz, Bewegungsfläche 62

Arbeitsräume, Abmessungen 63

Arbeitsräume, allgemein 64

Arbeitsräume, Ausstattung, Bildschirmarbeitsplätze 66

Arbeitsräume, Büroarbeitsplatz mit sitzender Tätigkeit 67

Arbeitsräume, Büromöbel und -einrichtungen 68

Beleuchtung, Licht am Arbeitsplatz 69

Brandschutz 71

Druckluftbehälter mit Kompressor 72

Elektromagnetische Felder 73

Verkehrswege 74

Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege 75

Verkehrswege, Fußboden 76

Verkehrswege, Treppen 77

Verkehrswege, Türen und Tore 78

Sicherheitsorganisation 80

Arbeitsschutzausschuss (ASA) 80

Beschaffung technischer Arbeitsmittel 81

Betriebsarzt 82

Brandschutz 83

Erste Hilfe 84

Fachkraft für Arbeitssicherheit 85

Fremdfirmen 87

Hautschutz und Hygiene 88

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 89

Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte 90

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 91

Sicherheitsbeauftragte 92

Unterweisungen der Mitarbeiter 93

Seite -III-

Inhaltsverzeichnis

Vorsorgeuntersuchung 94

Lackiererei 95

Lackieren 95

Lackierstand 95

Lacktrockner 97

mechanische Bearbeitung 98

Schleifen 98

Schleifmaschinen, Schleifkörper, Schleifbänder 98

Stäube, allgemein 99

Stäube, Schleif- und Polierstäube 101

Strahlen 103

Strahlanlage, Strahlbox 103

Strahlarbeiten, allgemein 105

Werkstatt/ Instandhaltung 107

Bohren 107

Ständerbohrmaschine für feinmechanische Metallarbeiten 107

Drehen 108

Drehmaschine, Metallbearbeitung (Drehbank) 108

Schweißen 109

Druckgase, Acetylen 109

Druckgase, Flüssiggas 111

Druckgase, Sauerstoff 113

Druckgase, Wasserstoff 115

Druckgasflaschen, allgemein 117

Schweißen, autogen (Gasschweißen) 118

Schweißen, Lichtbogen (MIG, MAG, WIG) 120

Seite -IV-