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Gefährdungsbeurteilung Betrieb: Metallbearbeitung Abteilung: Ersteller: Erste Beurteilung vom: Datum, Unterschrift Wiederholte Beurteilung vom: Datum, Unterschrift vom: Datum, Unterschrift vom: Datum, Unterschrift vom: Datum, Unterschrift Ersteller: Datum: 21.06.2010

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Gefährdungsbeurteilung

Betrieb: Metallbearbeitung

Abteilung:

Ersteller:

Erste Beurteilung

vom:

Datum, Unterschrift

Wiederholte Beurteilung

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

Ersteller: Datum: 21.06.2010

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Arbeitsbereich: Büro/ Verwaltung

Tätigkeit: Büroarbeit und Bildschirmarbeit

Arbeitsräume, Ausstattung, Bildschirmarbeitsplätze

Gefährdung / Belastung:psychische Belastungen,Informationsüberlastung,einseitige Körperhaltungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Ausstattung:- Reflexionen und Blendungen auf den Bildschirmen vermeiden- Bildschirmfläche senkrecht zum Lichteinfall aufstellen- Ausreichende Bildschirmgröße (Empfehlung mindestens 17 Zoll)- Flimmerfreie und strahlungsarme Bildschirme einsetzen (Empfehlung Flachbildschirm)

Ergonomie:- Sehabstand zum Bildschirm in Abhängigkeit von der Bildschirmgröße, mindestens 50 cm - Ausreichende Zeichengröße, -schärfe, -kontrast und -helligkeit einstellen- Möglichst dunkle Zeichen auf hellem Grund in der Anzeige verwenden- Ergonomische, der Arbeitsaufgabe angepasste Software beschaffen und einsetzen

Für Pausen oder wechselnde Tätigkeiten sorgen

Vorsorgeuntersuchung (G 37) nach der Bildschirmarbeitsverordnung anbieten

Quellen:BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, 7. Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und BüroarbeitsplätzenBildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende AnforderungenBildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

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Arbeitsbereich: Büro/ Verwaltung

Tätigkeit: Büroarbeit und Bildschirmarbeit

Arbeitsräume, Büroarbeitsplatz mit sitzender Tätigkeit

Gefährdung / Belastung:Fehlhaltungen bei sitzender Tätigkeit,Rückenprobleme,Verspannungen,Kopfschmerz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

ausreichende Bewegungsfreiheit durch richtige Tischhöhe und Fußraum (ggf. Fußstütze zur Verfügung stellen)

Stühle mit Einstellmöglichkeiten (Sitzgelegenheiten)Stuhlrollen müssen dem Bodenbelag angepasst sein

Wechsel von Arbeitshaltungen (dynamisches Sitzen) und Ausgleichsgymnastik empfehlen

Quellen:BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, 7. Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und BüroarbeitsplätzenArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

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Arbeitsbereich: Büro/ Verwaltung

Tätigkeit: Büroarbeit und Bildschirmarbeit

Arbeitsräume, Büromöbel und -einrichtungen

Gefährdung / Belastung:Anstoßen an spitzen Ecken und Kanten,Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen,Schnitt- und Stichverletzungen,Umfallen von Möbelteilen,unzureichende Beleuchtung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Regale und Möbel standsicher aufstellen

Scharfe Ecken und Kanten an den Möbeln und Einrichtungsgegenständen vermeiden, polstern oder kennzeichnen

Schubläden und Auszügen gegen Herausfallen sichern

Geeignete Aufstiegshilfen zur Verfügung stellen und nutzen (Tritte, Leitern)

Geeignete Beleuchtung installieren

Sichere Papierscheren und Aktenvernichter beschaffen

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -3-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Arbeitsplatz, Bewegungsfläche

Gefährdung / Belastung:räumliche Enge,nicht ausreichende Bewegungsfreiheit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.Dies ist in der Regel gegeben, wenn die freie Bewegungsfläche mindestens 1,5 m² groß und dabei an keiner Stelle weniger als 1 m breit ist.

Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andereausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 3 ArbeitsbedingungenArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -4-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Arbeitsräume, Abmessungen

Gefährdung / Belastung:arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren durch unzureichend große Arbeitsräume,Belastungen durch schlechtes Klima

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche ausreichende lichte Höhe haben, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.Die Mindesthöhe des Raumes wächst mit der Grundfläche.Richtwerte: Grundfläche mindestens 8 m², Raumhöhe mindestens 2,50 m.

Die Größe des Luftraumes richtet sich nach der Art der körperlichenBeanspruchung und der Anzahl der gleichzeitig Anwesenden, d.h. Beschäftigte und andere Personen.

Richtwerte für den Mindestluftraum je ständig anwesenden Beschäftigten: · bei überwiegend sitzender Tätigkeit: 12 m³ · bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit: 15 m³. · bei schwerer körperlicher Arbeit: 18 m³

Richwerte für andere Personen, die sich nicht nur vorübergehend aufhalten: je Person: 10 m³.

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine AnforderungenArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -5-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Arbeitsräume, allgemein

Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefahren durch unzureichend große oder unzureichend ausgestattete Arbeitsräume sowie schlechtes Klima am Arbeitsplatz, psychosoziale Belastungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Arbeitsräume mit erforderlichen Abmessungenzur Verfügung stellen

Eine ausreichende Bewegungsfläche muss vorhanden sein

geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellen (Prüfliste Sitzgelegenheiten)

Bei mehr als 10 Beschäftigten - in besonderen Fällen auch bei geringerer Beschäftigtenzahl - muss einPausenraum vorhanden sein (PrüflistePausenräume)

Umkleide- und Waschräume sind notwendig, wenn es die Art der Tätigkeit erfordert

Toilettenräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze befinden

Für ausreichend gesundheitlich zuträglicheAtemluft und behagliche Raumtemperaturist zu sorgen

Bei Hitze- und Kältearbeiten sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen

Sichtverbindung nach außen: Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten

Die Arbeitsräume müssen mit Einrichtungenfür eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichenBeleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtung ist der Arbeitsaufgabe anzupassen, z. B. im Büro mindestens 300 Lux.

Sind die Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch eingerichtet?

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -6-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Sind die Büroarbeitsplätze und die Büroeinrichtungen nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten gestaltet?

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -7-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Beleuchtung, Licht am Arbeitsplatz

Gefährdung / Belastung:Unfallgefahr bei Lichtausfall,unzureichende Beleuchtungsgestaltung (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld, Direkt- und Reflexblendung)

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Entscheidung für künstliche Beleuchtungssysteme in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe:- Mindestbeleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung 15 Lux,- bei Beleuchtungsausfall muss 1/100 der Beleuchtung, mindestens 1 Lux, weiter sichergestellt werden,- Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege, Notausgänge und Arbeitsplätze mit besonderen Gefährdungen vorsehen

Beleuchtungsstärke an die erforderliche Sehaufgabe anpassenRichtwerte: - Baustellen 20 Lux,- Schaltanlagen im Freien 20 Lux,- Verkehrswege für Personen 50 Lux,- Verkehrswege für Personen und Fahrzeuge 100 Lux,- Lagerräume mit Suchaufgaben 100 Lux,- Schaltanlagen in Innenräumen 100 Lux,- ständig besetzte Arbeitsplätze in Produktionsstätten mindestens 200 Lux,- Büroräume 500 Lux,- Montage feiner Geräte 1000 Lux,- Montage feinster Teile, z. B. Elektronik, Uhren, optische Erzeugnisse 1500 Lux

Besonders beachten:Große Kontraste vermeiden, Leuchtdichteunterschiede:- am Arbeitsplatz max. 3:1- im Umfeld max. 10:1,Blendquellen in Hauptblickrichtung vermeiden,Blendung und Reflexion auf Arbeitsoberflächen und Bildschirmen vermeiden, Bildschirme im rechten Winkel zu Fensterfronten und Leuchten anordnen,Gleichmäßigkeitsanforderungen beachten, z. B.:- Flimmern, Flackern und stroboskopische Effekte ausschließen,- dunkle Stellen vermeiden,Lichtrichtung und Schattigkeit beachten,

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -8-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

durch Kontraste und Schattigkeit räumliches Sehen fördern,Lichtfarbe und Farbwiedergabe:- auf Lampen gleicher Lichtfarbe achten- Sicherheitsfarben nicht verfälschen.

Regelmäßige Prüfung der Beleuchtungsanlage durch eine beauftragte Person (Sachkundigen)Richtwerte für die Prüffristen: 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre, Sicherheitsbeleuchtung jährlich

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 3 ArbeitsbedingungenASR 7/3: Künstliche BeleuchtungASR 7/4: Sicherheitsbeleuchtung

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -9-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Druckluftbehälter mit Kompressor

Gefährdung / Belastung:Zerknall, ungeschützte bewegte Maschinenteile

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Prüfung vor Inbetriebnahme dokumentieren

Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bei Druckinhaltsprodukt 1000 ≥ PS*V[bar*l] > 50; innere Prüfung spätestens alle 5 Jahre, Festigkeitsprüfung spätestens alle 10 Jahre

Wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle bei Druckinhaltsprodukt PS*V >1000 [bar*l]; innere Prüfung spätestens nach 5 Jahren; Festigkeitsprüfung spätestens nach 10 Jahren

Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckgeräten zusätzlich äußere Prüfungenspätestens alle 2 Jahre durchführen

Prüfbescheinigung am Betriebsort aufbewahren

Sicherheitseinrichtungen auf Wirksamkeit prüfen und funktionsfähig erhalten

Eigenmächtige Veränderung des Abblasdrucks streng verbieten; auf unverletzte Plomben achten

Verdichter so aufstellen, dass die Ansaugung von leicht entzündlichen und entzündlichen Gasen und Dämpfen ausgeschlossen ist

Auf Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen, Lüfterräder, usw.) achten

Nur von unterwiesenen Personen bedienen lassen

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 10 Prüfung der ArbeitsmittelBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelVierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)

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Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein

Gefährdung / Belastung:Gefährliche Körperströme,Lichtbogen,Brände

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden.

Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) nur durch eine Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft

Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel organisieren.Empfohlene Prüffristen siehe Tabelle 1aaus der BGV A3 §5

Ortsveränderliche Betriebsmittel (z. B. Handbohrmaschinen, Handleuchten) müssen für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein

Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten werden, Kennzeichnen kann sinnvoll sein

Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen Stromes und die sichere Handhabung elektrischer Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen(Prüfliste)

In leitfähigen engen Räumen sind besondere Maßnahmen nach BGI 594 erforderlich.

Auf Baustellen nur elektrische Betriebsmittel verwenden, die den Anforderungen (BGI 608) entsprechen

Quellen:BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, TitelBGI 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen, Titel

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -11-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Quellen:BGI 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen, TitelBGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und BetriebsmittelBGI 548: Elektrofachkräfte, Inhalt

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Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung

Gefährdung / Belastung:Gefährliche Körperströme,Lichtbogen,Brände

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen und Instandsetzungen von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen lassen

Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel organisieren, z. B. elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel alle 4 Jahre - ggf. auch private Geräte (z. B. Kaffeemaschine) einbeziehen

Für ortsveränderliche Betriebsmittel gilt ein Richtwert von 6 Monaten - je nach Einsatzort und Fehlerquote können sich kürzere oder längere Prüffristen ergeben

Quellen:BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

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Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Fenster und Oberlichter

Gefährdung / Belastung:Sichtverbindung nach außen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen- müssen sich sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen.- müssen so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand keine Personen gefährden.

Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung der Ausführenden und anderer Personen gereinigt werden können.

Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen sein, dass die Räume gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung auf die Arbeitsplätze abgeschirmt werden können (z. B. durch Gardine oder Jalousie).

Die Sichtverbindung nach außen muss den Ausblick aus dem Raum ins Freie durch Fenster, durchsichtige Türen oder Wandflächen in Augenhöhe ermöglichen.

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine AnforderungenASR 7/1: Sichtverbindung nach außen

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Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Gefahrstoffe, allgemein

Gefährdung / Belastung:Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren, je nach Gefährlichkeitsmerkmal und betrieblichen Einsatzbedingungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Informationsbeschaffung über Arbeitsstoffe im Betrieb (Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, Produktinformationen etc. des Herstellers, Lieferanten)

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses

Organisation eines betrieblichen Freigabeverfahrens für Gefahrstoffe (Ziel: Reduzierung der Stoffvielfalt im Betrieb)

Prüfung, ob möglichst ungefährliche Ersatzstoffe eingesetzt werden können

Einsatz emissionsarmer Verwendungsverfahren (z. B. elektrostatisches Pulverbeschichten anstatt Nasslackieren mit lösemittelhaltigen Lacken) oder emissionsarmer Verwendungsformen (Pasten, Pellets anstatt Pulver)

Ermittlung Gefahrstoff bedingter Gefährdungen, ggf. Durchführen von Messungen in der Luft am Arbeitsplatz (eigene orientierende Messung, Messung durch anerkannte Messstelle oder BG, sieheTRGS 402)

Beachtung des Schutzstufenkonzeptesfür Stoffe mit Gesundheitsgefahren

Besondere Schutzmaßnahmen beim Einsatz krebserzeugender, fortpflanzungsgefährdender oder erbgutverändernder Stoffe treffen

Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz;Explosionsschutzdokument

Erstellen arbeitsplatz- und stoffspezifischer Betriebsanweisungen und ggf. Hautschutzplänen

Einhalten der geltenden Arbeitsplatzgrenzwerte (sieheTRGS 900) durch technische Schutzmaßnahmen (Rangfolge der Schutzmaßnahmen)

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -15-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Unterweisung der Mitarbeiter (mit Dokumentation); Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durch den Betriebsarzt

Ggf. Bereitstellen besonderer Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B. Augendusche, Notdusche)

Bereitstellen ggf. erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung (PSA), incl. Hautschutzmittel

Organisation ggf. notwendiger Arbeitsmedizinscher Vorsorge

Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 15 Arbeitsmedizinische VorsorgeGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)S 017: Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Gefahrstoffverordnung, TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen, TitelTRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelTRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelTRGS 903: Biologische Grenzwerte, TitelTRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, TitelTRGS 906: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV, TitelTRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe, Titel

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -16-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Klima, Lüftung

Gefährdung / Belastung:Luftqualität,Luftfeuchte,Luftgeschwindigkeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Ausreichende Lüftung (Luftwechselrate) in den Arbeitsräumen sicherstellen, unter Berücksichtigung:- der angewandten Arbeitsverfahren- der körperlichen Beanspruchung

Relative Luftfeuchtigkeit soll im Behaglichkeitsbereich liegen (30/40 bis 70 % relativer Feuchte),Temperatureinfluss beachten

Zugluft vermeiden, max. Luftgeschwindigkeit bei:· leichter körperlicher Arbeit im Sitzen: 0,1 m/s· leichter körperliche Arbeit im Stehen: 0,2 m/s· schwerer körperliche Arbeit: 0,4 m/s

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 3 ArbeitsbedingungenASR 5: Lüftung

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Klima, Raumtemperatur

Gefährdung / Belastung:Gefährdung der Gesundheit durch hohe/tiefe Raumtemperaturen Unfallgefahr durch Konzentrationsschwächen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Während der Arbeitszeit muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrschen

Richtwerte für die Mindestraumtemperaturen in Arbeitsräumen:- bei Büroarbeit: +20 °C- bei überwiegend sitzender Tätigkeit: +19 °C- bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit: + 17 °C- bei schwerer körperlicher Arbeit: +12 °C

Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätte gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen

Die Raumtemperatur soll +26 °C nicht überschreiten

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 3 ArbeitsbedingungenASR 6: RaumtemperaturenBGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, 4 Arbeitsumweltfaktoren

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -19-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Lärm

Gefährdung / Belastung:gehörschädigender Lärm als Impulslärm, z. B. Schießen oder länger einwirkend, z. B. Beschallungsanlage, Motorsport

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Den Beschäftigten an den Lärmpegel angepaßten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Bei häufigen Arbeiten im Lärmbereich Arbeitsmediziner zur Beratung hinzuziehen.

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelBGI 504-20: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 "Lärm", TitelBGI 675: Geräuschminderung im Betrieb - Lärmminderungsprogramm, InhaltsverzeichnisBGR 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -20-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Sozialräume

Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefahren durch unzureichende Hygienemaßnahmen Unfallgefahren durch unzureichende Erholung in Pausen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich muss zur Verfügung stehen bei:- mehr als 10 Beschäftigten,- gesundheitlichen Gründen oder- Notwendigkeit aus der Art der ausgeübten Tätigkeit (z. B. schmutzende Tätigkeiten, Umgang mit Gefahrstoffen und Ähnliches).- nicht erforderlich für Büros oder vergleichbare Räume, wenn eine gleichwertige Erholung während der Pausen möglich ist

Umkleide- und Waschräume sind notwendig, wenn es- die Art der Tätigkeit (z. B. schmutzende Arbeiten, besondere Arbeitskleidung) oder- gesundheitliche Gründe (z. B. Umgang mit Gefahrstoffen oder infektiösen Materialien) erfordern.

Mindestanforderung: Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser in der Nähe der Arbeitplätze

Toilettenräume müssen grundsätzlich in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sein

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, UnterkünfteArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Verkehrswege

Gefährdung / Belastung:Verletzungsgefahren durch Stürzen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten oder Durchbrechen und durch Kollisionen mit Fahrzeugen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Sind Verkehrswege übersichtlich gestaltetund frei von Hindernissen?

Wege für Fahrverkehr:- Ist der Abstand zu Türen, Toren, Durchgängen ausreichend (mindestens 1m)?- Ist beidseitig ein Sicherheitsbereich von 0,5 m für Fußgänger eingehalten?

Sind Türen und Tore je nach Art der Nutzung in ausreichender Anzahl und Ausführung vorhanden?

Wurden die Treppen richtig dimensioniert und mit Handlauf versehen?

Sind die Verkehrswege gekennzeichnet?Kennzeichnung ist erforderlich, wenn- der Schutz der Beschäftigten es wegen der Nutzung und Einrichtung der Räume verlangt- Räume eine Grundfläche über 1000 m² haben

Sind die Verkehrswege ausreichend beleuchtet?

Ist der Fußboden sicher begehbar? - rutschhemmender Belag?; keine Schlaglöcher, Stolperstellen?

Können die Arbeitsplätze über Flucht- und Rettungswege schnell und sicher verlassen werden?

Sind Absturzgefahren an Verkehrswegen beseitigt?

Wurden Boden- und Wandöffnungen durch Geländer oder Abdeckungen gesichert?

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine AnforderungenASR 17/1,2: Verkehrswege

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Verkehrswege, Absturz

Gefährdung / Belastung:Absturzgefahr an erhöhten Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Zwangläufig wirkende Absturzsicherungen anzubringen an:- Treppen,- Bereichen, in denen man versinken kann (z. B. Wasser)- bei Absturzhöhen ab 1 mz. B.:· 3-teiliges Geländer mit Fußleiste, Knie- und Handlauf- mindestens 1 m hoch- ab 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch

Boden- und Wandöffnungen durch Geländer oder begehbare Abdeckungen sichern

Falls Geländer nicht möglich sind, andere Absturzsicherung eingesetzt, z. B.:- Fanggerüste, Fangnetze,- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz mit Falldämpfer und Seilkürzer

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1ASR 12/1-3: Schutz gegen Absturz und herabfallende GegenständeBGI 807: Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten, TitelBGR 198: Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, TitelBGV C22: Bauarbeiten, § 12, Absturzsicherungen

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege

Gefährdung / Belastung:kein schnelles und sicheres Verlassen von Arbeitsplätzen bei Gefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Rettungswege und Notausgänge dauerhaftkennzeichnen (BGV A8)

auf möglichst kurzem Wege ins Freie oder in gesicherte Bereiche- allg. Fluchtweglänge max. 35 m - in Sonderfällen kürzer (z. B. max. 25 m bei feuergefährdeten Betriebsstätten)

Flucht- und Rettungswege sind stets frei zu halten

Notausgänge/Fluchttüren müssen sich jederzeit von innen leicht öffnen lassen (z. B. durch Panikschlösser)

Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung nach außen aufschlagen

Quellen:ASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, TitelseiteArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen GefahrenBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, TitelArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -24-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Verkehrswege, Fußboden

Gefährdung / Belastung:Unfallgefahr durch Sturz, Stolpern, Umknicken, Fehltreten, nicht ausreichende Fußbodentragfähigkeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Stolperstellen beseitigen oder vermeiden, z. B.: - Bodenunebenheiten > 4 mm ausgleichen- Stufen durch Rampen ersetzen- Kabel und Leitungen geschützt verlegen

Fußböden trocken und sauber haltenauch witterungsbedingte Glätte beseitigen

Rutschhemmenden Bodenbelag (BGR 181) bei Notwendigkeit einsetzengeeignete Pflege organisieren

Gitterroste (BGI 588) gegen Ausheben oder Verschieben sichern

Zulässige Fußbodenbelastung beachten,maximale Belastung kennzeichnen, z. B. Läger über Aufenthaltsbereichen von Beschäftigten

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1BGR 181: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, 1 Anwendungsbereich

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -25-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Verkehrswege, Treppen

Gefährdung / Belastung:Stürze wegen falscher Dimensionierung oder fehlendem Handlauf

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Dimensionierungsformel für Treppe:- "Auftritt + 2 x Steigung = 63 ± 3 cm"

Geländerhöhen (lotrecht über Stufenvorderkante):- bis 12 m Absturzhöhe: 1 m- über 12 m Absturzhöhe: 1,1 m

Handlauf bei mehr als 4 Stufen

Stufenkanten sichtbar machen

Mitarbeiter dazu anhalten, den Handlauf zu benutzen

Quellen:BGI 561: Treppen, Titel

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -26-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Verkehrswege, Türen und Tore

Gefährdung / Belastung:Gestaltungsgrundsätze, einschließlich Kraft betätigter Türen und Tore

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Türen und Tore müssen in ausreichender Anzahl undAbmessung je nach Art und Nutzung der Räume vorhanden sein

An Toren, die vorwiegend dem Fahrzeugverkehr dienen, müssen Türen für den Fußgängerverkehr in unmittelbarer Nähe vorhanden sein.

Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben

Lichtdurchlässige Flächen in Türen und Toren müssen aus bruchsicherem Material bestehen oder gegen Eindrücken gesichert sein

Türen müssen deutlich wahrgenommen werden können, durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein

Schiebetüren und Tore gegen Ausheben sichern

Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegenkennzeichnen - Kennzeichnung siehe BGV A8

An kraftbetätigten Türen und Toren Quetsch- und Scherstellen sichern

Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore durch eine befähigte Person (Sachkundigen) - vor Inbetriebnahme- regelmäßig: Richtwert für Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis erforderlich

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine AnforderungenASR 10/1: Türen und ToreASR 10/5: Glastüren, Türen mit GlaseinsatzASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, TitelseiteASR 10/6: Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und TorenASR 11/1-5: Kraftbetätigte Türen und Tore

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -27-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten

Quellen:BGR 232: Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, Titel

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -28-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Gefährdung / Belastung:Unzureichende Koordination und Beratung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes, der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen, zu beraten.

Bei mehr als 20 Beschäftigten fordert das Arbeissicherheitsgesetz den Unternehmer auf einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,- Betriebsarzt,- Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und- Sicherheitsbeauftragten

Arbeitsschutzausschuss bilden und die Teilnehmer regelmäßig einladen

Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: Arbeitsschutzausschuß

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -29-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Beschaffung technischer Arbeitsmittel

Gefährdung / Belastung:Betrieb sicherheitstechnisch mangelhafter Arbeitsmittel

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Bestellung technischer Arbeitsmittel, die dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen:- mit CE- Kennzeichen- Konformitätserklärung des Herstellers- Betriebsanleitung in deutscher Sprache- Angaben von Geräuschemissionswerten(gilt auch für Eigenbaumaschinen)

Beschaffungsvorschriften vor Auftragsvergabe schriftlich fixieren.

Gebrauchte Maschinen, die vor dem 1. Januar 1993 bereits in Betrieb waren oder bis zum 31. Februar 1994 nach nationalen Vorschriften gebaut wurden, müssen mindestens der Betriebssicherheitsverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Vor der Inbetriebnahme ist die sicherheitstechnische Abnahme unter Einbeziehung der Sicherheitsfachkraft durchzuführen. Gegebenenfalls ist der Betriebsarzt hinzuziehen.

Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 1: GrundsatzBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), InhaltBGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der PräventionGeräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), Inhalt

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -30-

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Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Betriebsarzt

Gefährdung / Belastung:Arbeitsbedingte Erkrankungen, langfristig wirkende Gesundheitsgefahren, ergonomische Fehlbelastungen, Alkoholabhängigkeit, Sucht, Depression, Berufskrankheiten, psychische Belastungen, mangelnde Eignung für den Arbeitsplatz, Allergien, werden häufig zu spät erkannt oder unzureichend behandelt.Sicherheits- und Gesundheitsschutz, sowie Erste Hilfe mangelhaft organisiert.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Betriebsarzt wie im Arbeitssicherheitsgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" gefordert bestellen und ihm die Aufgaben nach § 3 Arbeitsicherheitsgesetz übertragen

Erläuterung:

- Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nachAnlage 1

- Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten die die Regelbetreuung wählen gelten die Regelungen derAnlage 2

- Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können das Unternehmermodell wählen, dieses ist inAnlage 3 erklärt

- Einen Betriebsarzt suchen Sie z. B. in den Gelben Seiten oder im Internet unter www.dguv.de/landesverbaende

Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer verpflichtet hat

Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 2: Bestellung von Betriebsärzten

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Brandschutz

Gefährdung / Belastung:Verbrennungen durch Feuer,Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Vorbeugenden Brandschutz organisieren

Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschensunterweisen

Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung von Personen übernehmen

Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschernbereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage

Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichenkennzeichnen

Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen

Alarmplan für den Brandfall aufstellen

Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen

Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden

Fluchtwege freihalten und kennzeichnen

Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige NotfallmaßnahmenBGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, TitelBGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, TitelBGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der PräventionBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 11: KennzeichnungBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 18: Flucht- und RettungsplanBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, Anlage 2

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Erste Hilfe

Gefährdung / Belastung:Mangelhafte erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Einen Ersthelfer ausbilden lassen. Die Lehrgangsgebühren trägt Ihre Berufsgenossenschaft.

Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar und leicht zugänglich bereithalten. Minimum ist ein kleiner Verbandkasten C nach DIN 13157; regelmäßig kontrollieren und bei Bedarf ergänzen.

Aufbewahrungsort von Erste-Hilfe-Material mitRettungszeichen kennzeichnen und den Beschäftigten bekannt machen.

Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen, Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahren. Verbandbuch kann unter www.bgetem.de heruntergeladen und ausgedruckt oder bestellt werden.

Notruf ermöglichen (Telefon); Notrufnummern bekannt machen (z. B. Rettungsleitstelle, Ärzte).

Beschäftigte über das Verhalten bei Unfällen unterweisen.

Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige NotfallmaßnahmenBGI 503: Anleitung zur Ersten Hilfe, TitelseiteBGI 510-1: Erste Hilfe (Plakat), Titel

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Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Fremdfirmen

Gefährdung / Belastung:je nach Art der Tätigkeit, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, die an einem Arbeitsplatz tätig sind und sich gegenseitig gefährden

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Koordinator bestellen. Aufgabe: Zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung, die Arbeiten aufeinander abstimmen. Der Koordinator hat zu diesem Zweck Weisungsbefugnis gegenüber den Auftragnehmern und deren Beschäftigten

Sich mit andern Arbeitgebern gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abstimmen

Sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben

Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 8: Zusammenarbeit mehrerer ArbeitgeberBGV A1: § 6 (BGETF) Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer: Grundsätze der Prävention

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Page 36: Metallbearbeitung - etf.bgetem.deetf.bgetem.de/htdocs/r30/.../firma53/gb_metallbearbeitung_a06-2010.pdf · Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen (Prüfliste) In leitfähigen

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Gefährdung / Belastung:Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren. Beispielhaft: Hörschäden, Fußverletzungen, Augenverletzungen, Handverletzungen, Absturz, Ersticken

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Gefährdungen ermitteln, Persönliche Schutzausrüstung festlegen

Geeignete Persönliche Schutzausrüstung auswählen, Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen (dies steigert die Akzeptanz)

Persönliche Schutzausrüstung sachgerecht reinigen, pflegen und aufbewahren

Beschäftigte im Benutzen der Persönlichen Schutzausrüstung unterweisen

Die Kosten für Persönliche Schutzausrüstung trägt der Unternehmer

Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Persönliche Schutzausrüstung überflüssig wird

Siehe Prüfliste Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Quellen:BGR 199: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen, TitelBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionPSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), Titelseite

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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -35-

Page 37: Metallbearbeitung - etf.bgetem.deetf.bgetem.de/htdocs/r30/.../firma53/gb_metallbearbeitung_a06-2010.pdf · Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen (Prüfliste) In leitfähigen

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte

Gefährdung / Belastung:Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Vorgesetzte und Aufsichtführende schriftlich mit den Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutzbeauftragen.

Vorgesetzte und Aufsichtführende über ihre Verantwortung und Pflichten sowie mögliche Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterweisen - zum Beispiel mit dem Videofilm "Verantwortung im Ernstfall", Bestell-Nr. DVD 015 unter www.bgetem.de > Medien

Zuständigkeiten und Weisungsrecht der Vorgesetzten klären z. B. Welche Aufgaben übertragen werden. Erstellen der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisen der Beschäftigten

Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 13: Verantwortliche PersonenBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -36-

Page 38: Metallbearbeitung - etf.bgetem.deetf.bgetem.de/htdocs/r30/.../firma53/gb_metallbearbeitung_a06-2010.pdf · Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen (Prüfliste) In leitfähigen

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Gefährdung / Belastung:nicht erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren,keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Prüfen, welche Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen erforderlich sind - z. B. Rauchverbot, Schutzbrille tragen, Erste Hilfe Material, Augendusche, Feuerlöscheinrichtungen, Notausgang

Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigten über die Bedeutung dereingesetzten Zeichen unterweisen - z. B. mit der Videounterweisung "Bestsigns". Kostenlose erhältlich über Landesfilmdienst Hessen e.V. im Auftragder Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV):Tel: 069/63009435 Fax: 069/ 63009430 oder kostenlos herunterladen unter www.dguv.de

Quellen:BGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 1: GeltungsbereichBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 6: Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -37-

Page 39: Metallbearbeitung - etf.bgetem.deetf.bgetem.de/htdocs/r30/.../firma53/gb_metallbearbeitung_a06-2010.pdf · Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen (Prüfliste) In leitfähigen

Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Sicherheitsbeauftragte

Gefährdung / Belastung:nicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten bei Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Bei mehr als 20 Beschäftigten ist als Forderung aus dem Sozialgesetzbuch 7 "Unfallversicherung" einSicherheitsbeauftragter zu bestellen.

Sicherheitsbeauftragte zu ihrer Tätigkeit motivieren

Sicherheitsbeauftragte ausbilden lassen. Die Schulungen durch die Berufsgenossenschaften ist kostenlos.Auskünfte und Anmeldungen in der Abteilung SchulungTel.: 02 21 / 37 78 - 64 64Fax.: 02 21 / 37 78 - 60 27E-Mail: [email protected]: www.bgetem.de

Ausbildungsmaterial zur Verfügung stellen

Quellen:BGV A1: § 20 (BGETF) Sicherheitsbeauftragte: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -38-

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Unterweisungen der Mitarbeiter

Gefährdung / Belastung:menschliches Fehlverhalten durch ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten durchführen.

Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung anpassen und erforderlichenfalls regelmäßigwiederholen

Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind

Unterweisung dokumentieren (Thema, Teilnehmer, Datum, Unterschrift der Unterwiesenen).

Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12: UnterweisungBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 9 Unterrichtung und Unterweisung

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb

Tätigkeit: Sicherheitsorganisation

Vorsorgeuntersuchung

Gefährdung / Belastung:gesundheitliche Eignung und gesundheitliche Belastungen erkennen.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten wahrnehmen oder mit Gefahrstoffen umgehen, die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich machen

Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: ArbeitsschutzausschußVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Arbeitsbühne für Gabelstapler

Gefährdung / Belastung:Absturz- und Quetschgefahren

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Geeigneten Gabelstapler mit ausreichender Tragfähigkeit einsetzen:Die Tragfähigkeit von Frontstaplern muss mindestens 5-mal so groß sein wie das Gesamtgewicht derArbeitsbühne einschließlich Person(en), Material und Werkzeug.

Geeignete Arbeitsbühne beschaffen: angepasst an Stapler und Arbeitsaufgabe.

Mindestanforderungen:- festes, 1 m hohes Geländer mit Handlauf, Knie- und Fußleiste- 1,80 m hoher Schutz vor dem Hubgerüst, wegen Quetsch-, Scher- und Einzugstellen- formschlüssige Sicherung gegen Abrutschen und Abkippen

Betriebsanweisung erstellen und bekannt machen

Fahrer schriftlich beauftragen, unterweisen

Quellen:BGV D27: Flurförderzeuge, § 26: Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein

Gefährdung / Belastung:Gefährliche Körperströme,Lichtbogen,Brände

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden.

Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) nur durch eine Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft

Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel organisieren.Empfohlene Prüffristen siehe Tabelle 1aaus der BGV A3 §5

Ortsveränderliche Betriebsmittel (z. B. Handbohrmaschinen, Handleuchten) müssen für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein

Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten werden, Kennzeichnen kann sinnvoll sein

Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen Stromes und die sichere Handhabung elektrischer Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen(Prüfliste)

In leitfähigen engen Räumen sind besondere Maßnahmen nach BGI 594 erforderlich.

Auf Baustellen nur elektrische Betriebsmittel verwenden, die den Anforderungen (BGI 608) entsprechen

Quellen:BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, TitelBGI 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen, Titel

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -42-

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Quellen:BGI 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen, TitelBGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und BetriebsmittelBGI 548: Elektrofachkräfte, Inhalt

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten an aktiven Teilen

Gefährdung / Belastung:Gefährliche Körperströme und Lichtbogenbildung bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen oder bei Arbeiten in deren Nähe

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Beschäftigte anweisen, dass grundsätzlich der spannungsfreie Zustand der Anlage durch Anwendung der 5 Sicherheitsregeln herzustellen und für die Dauer der Arbeiten sicherzustellen ist.

Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter unterweisen

Fünf Sicherheitsregeln: - Prüfliste -

1. Freischalten

Geeignete Einrichtungen für das Betätigen der Schalteinrichtungen zur Verfügung stellen

2. Gegen Wiedereinschalten sichern

Einrichtungen für das Sichern gegen Wiedereinschalten zur Verfügung stellen,z. B. Schaltverbotsschilder, Sperrelemente, Vorhängeschloss etc.

3. Spannungsfreiheit feststellen

Geeignete Spannungsprüfer zur Verfügung stellen(bis 1000 V Nennspannung zweipolig)

4. Erden und Kurzschließen

5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschrankenAbdeckmaterial ist entsprechend der Anlagenart und der auszuführenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Die Freigabe zur Arbeit darf erst nach Durchführung der 5 Sicherheitsregeln von dem Arbeitsverantwortlichen erfolgen

Quellen:BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -44-

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten in der Nähe aktiver Teile

Gefährdung / Belastung:Gefährliche Körperströme und Lichtbögen durch unbeabsichtigte Bewegungen,unkontrollierte Annäherung mit Werkzeug oder Material,Schaltfeldverwechslung, unzureichende Kennzeichnung des Arbeitsbereiches,Abdeckmaterial steht nicht zur Verfügung oder wird nicht benutzt, Ausführen ungeplanter Arbeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile (Prüfliste) liegt vor, wenn eine Person mit Körperteilen oder Werkzeug in die Annäherungszone(s. Tabelle 4 / BGV A3; bisherige VBG 4) gelangt (bis 1 kV : 1 m, über 1 kV - 110 kV : 3 m).Die in Klammern gesetzten Abstände sind auch bei Bauarbeiten einzuhalten, die von Laien in der Nähe spannungführender Teile ausgeführt werden

Beschäftigte anweisen (Betriebsanweisung), die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten:1. Freischalten2. Abdecken, Abschranken3. Schutz durch Abstand

Das Personal ist in Abhängigkeit der auszuführenden Arbeiten und der durchgeführten Schutzmaßnahmen auszuwählen

Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen (Isolierplatten, Absperrmaterial, Abdecktücher, Isolierschläuche)

Veranlassen, dass der Arbeitsbereich vor Arbeitsbeginn von dem Anlagenverantwortlichen gem. BGI 758 gekennzeichnet wird

Material zur Kennzeichnung der Arbeitsstelle bereitstellen

Anlagen ggf. mit einem sicheren Standort ausrüsten, z. B. Masttransformatorenstationen mit Podesten

In Unterweisungen den Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen spannungs- und anlagenbezogen erläutern sowie die einzuhaltenden Schutzabstände vermitteln

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -46-

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Hinweis: Das Anbringen von Abdeckungen an unter Spannung stehenden Teilen ist "Arbeiten unter Spannung"

Quellen:BGV A3: § 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüftafel Elektrowerkstatt

Gefährdung / Belastung:gefährliche Körperströme und Störlichtbögen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Prüfplatz/Prüftafel mit ausreichender Bewegungsfläche (mind. 1,5 m²) zur Verfügung stellen

Hilfsmittel für Abgrenzung beschaffen, falls Prüfplatz nicht bereits durch seine Anordnung eindeutig abgegrenzt ist

Standortisolierung nach VDE 0100 Teil 410 (im Handbereich liegende geerdete Teile, wie z. B. Heizkörper, Gas-, Wasserrohre verkleiden oder abschranken)

Prüftafel über eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Auslösestrom von max. 30 mA betreiben

Eine Not-Aus-Einrichtung muss vorhanden und leicht erreichbar sein

Schutz gegen Spannungswiederkehr nach vorheriger Unterbrechung muss gewährleistet sein

Messleitungen mit Berührungsschutz verwenden

Prüfung der Sicherheitseinrichtungen 1 x jährlich organisieren

Sicherstellen, dass die Prüftafel nur von Elektrofachkräften betrieben wird (ggf. von anderen Personen unter Aufsicht)

Betriebsanweisung erstellen und am Prüfplatz auslegen

Mitarbeiter einmal jährlich aktenkundig unterweisen

Quellen:BGV A3: § 8 Zulässige Abweichungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Elektrische Anlagen, Arbeiten an .... Organisation / Personal

Gefährdung / Belastung:Unklare Zuständigkeiten, mangelnde Koordination, unzureichende Qualifikation

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Jede elektrische Anlage muss von einem Anlagenverantwortlichen betrieben werden

Für jede Arbeit ist ein Arbeitsverantwortlicher zu benennen

Aktuelle Schaltpläne müssen verfügbar sein

Es sind fachlich geeignete Arbeitskräfte einzusetzen und Aufgaben bezogen zu unterweisen

Anweisungen erteilen, dass geeignete, anliegende Arbeitskleidung getragen wird (langärmelig, Baumwolle oder Mischgewebe mit max. 65 % Kunstfaseranteil)

Ausreichende Zahl von Mitarbeitern in der Ersten Hilfe ausbilden lassen - Prüfliste -

Quellen:BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und BetriebsmittelBGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Flüssiggas; Kleininstallation

Gefährdung / Belastung:Brand- und Explosionsgefahren, Erstickungsgefahr in engen Räumen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Betriebsanweisung für den Umgang mit Flüssiggasanlagen erstellen

Unterweisung der Mitarbeiter

Gasflaschen (> 1 Liter) auf Baustellen nur mit Sicherheitseinrichtungen gegen Schlauchbeschädigung verwenden:- Schlauchbruchsicherung bei Arbeiten über Erdgleiche (einschließlich frei durchlüfteten Muffenlöchern) - Leckgassicherung oder Druckregler mit integrierter Dichtheitsprüfung und einer Schlauchbruchsicherung bei Arbeiten unter Erdgleiche

Auf Baustellen dürfen keine Einwegbehälterverwendet werden

Transport der Gasflaschen mit Fahrzeugen:- Flaschen im Fahrzeug sichern;- Verbrauchseinrichtungen müssen entfernt sein;- Flasche (auch leere) mit Schutzkappe und Verschlussmutter sichern;- Transport nur mit offenen Fahrzeugen oder in Fahrzeugen mit zusätzlicher Zwangsentlüftung (2 x 100 cm²),(alternativ kurzzeitig auch in anderen geschlossenen Fahrzeugen gestattet, wenn die Flasche erst bei Fahrtantritt in das Fahrzeug geladen und am Fahrtende sofort entladen wird, die Lüftung auf hoher Stufe arbeitet und das Rauchverbot eingehalten ist)

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der PräventionBGV D34: Verwendung von Flüssiggas, § 10: Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Gefahrstoffe; Elektroinstallation

Gefährdung / Belastung:je nach Tätigkeit und/ oder Baustelle (Arbeitsumgebung) kann ein Kontakt zu Gefahrstoffen(z. B. Einatmen von Stäuben) die Gesundheit gefährden

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Gesundheitsgefährdende Stäube können auf Baustellen auftreten, wenn Mauerwerk bearbeitet wird (Mauerfräsen, Schlitzen, Stemmen). Dies ist unabhängig davon, ob solche Arbeiten selbst oder durch andere Gewerke in der Nachbarschaft ausgeführt werden. Grundsätzlich sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:- Einsatz Staub minimierender Verfahren (z. B. Nassverfahren) - Absaugung von Stäuben an der Entstehungsstelle - Handmaschinen möglichst mit integrierter Absaugung- Bereitstellen von Atemschutz (mind. Partikelfilter der Klasse P2 bzw. FFP2)- Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung

- Unterweisen der Mitarbeiter

Gesundheitsschädigende künstliche Mineralfasern(KMF) sind in der Luft am Arbeitsplatz zu erwarten, wenn mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle) umgegangen wird (Arbeiten in isolierten Zwischendecken oder -wänden, Entfernen von Dämmstoffen). Neben o. g. Schutzmaßnahmen kann der Einsatz geprüfter Industriestaubsauger erforderlich sein

Beim Auftreten Krebs erzeugender, asbesthaltiger Stäube sind besonders weitgehende Schutzmaßnahmen erforderlich

Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen nur von besonders zugelassenen Firmen durchgeführt werden

Werden Gießharze oder Reinigungs- und Entfettungsmittel eingesetzt, ist den Mitarbeitern u. a. entsprechender Hautschutz (Handschuhe, Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel)

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -51-

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

bereitzustellen

Quellen:BGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Handbohrmaschine, Bohrhammer

Gefährdung / Belastung:Verletzungen durch unbeabsichtigtes Herumdrehen der Maschine, Erfasstwerden durch Bohren mit Handschuhen, Anbohren von Leitungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG(siehe Maschinen, allgemein)

Bohrhämmer und Bohrmaschinen mit Rutschkupplung beschaffen

Mitarbeiter unterweisen (sichere Handhabung, keine Handschuhe tragen etc.)

Pläne über Verlauf von Leitungen einsehen, Leitungssuchgerät einsetzen

Einwirkung durch Vibrationen begrenzen (z. B. tägliche Einsatzzeiten festlegen)

PSA: Schutzbrille, Gehörschutz zur Verfügung stellen

Quellen:BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 AnwendungsbereichBGR 194: Benutzung von Gehörschutz, TitelNeunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Handwerkzeuge

Gefährdung / Belastung:Verletzungen an Fingern, Händen und anderen Körperteilen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Wurden geeignete Werkzeuge nach Art der Arbeiten, z. B. für den Einsatz auf Baustellen ausgewählt?

Möglichst Werkzeuge mit GS-Prüfzeichen beschaffen

Auswahl nach ergonomischen Gesichtspunkten (z. B. bezüglich Gewicht, Griff)

Können die Werkzeuge geordnet und sicheraufbewahrt und transportiert werden?

Beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch entziehen und fachgerecht reparieren

Unterliegen die Werkzeuge einer regelmäßigen Kontrolle, Pflege und Wartung?Werden beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch entzogen und fachgerecht reparier?

Werden Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Schnittverletzungen beim Abisolieren getroffen?

Unterweisen:- Sichtprüfung vor der Benutzung auf augenscheinliche Mängel- spitze und scharfe Werkzeuge nicht lose im Arbeitsanzug tragen- auf bestimmungsgemäßen Einsatz der Werkzeuge achten

Quellen:BGI 533: Arbeiten mit Handwerkszeugen, Titel

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Hebebühne, fahrbare Hubarbeitsbühnen

Gefährdung / Belastung:Umkipp- und Quetschgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Der Auftrag zur selbständigen Bedienung der Hubarbeitsbühne muss schriftlich erteilt werden, der Bediener muss die Befähigung nachgewiesen haben (BGR 500).

Betriebsanweisung erstellen, Beschäftigte darüber unterweisen

Bei Arbeiten in der Nähe oder an unter Spannung stehenden Teilen nur ausreichend isolierte Arbeitsbühnen einsetzen.

jährlich mind. 1x durch Sachkundigen prüfen lassen BGG 945 (Bescheinigung im Prüfbuch BGG 945-1)

Quellen:BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.10 : Betreiben von Hebebühnen, Inhalt

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -55-

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Hochgelegene Arbeitsplätze auf Baustellen

Gefährdung / Belastung:Absturz- und Quetschgefahren

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Sind geeignete Leitern vorhanden und werden sie genutzt?

Werden bei umfangreichen oder langandauernden Arbeiten Gerüste eingesetzt?

Sind die besonderen Bedingungen für den Einsatz von Fahrgerüsten eingehalten?

Für Arbeiten geringen Umfanges könnenBehelfsgerüste verwendet werden, wenn die Anforderungen an diese Gerüste erfüllt sind.

Werden nur besondere Arbeitsbühnen für Gabelstaplereingesetzt?

Werden nur geprüfte Hebebühnen durch beauftragte Mitarbeiter bedient?

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -56-

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Kaltreiniger-Arbeitsplatz

Gefährdung / Belastung:gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Waschbenzin, Testbenzin, Isoparaffine o. Ä.: Einsatz von Reinigern mit möglichst hohem Flammpunkt sowie möglichst hohem Luftgrenzwert (Gruppe 1 der TRGS 900, aromatenfrei, n-Hexan < 5 %, Cyclo-/Isohexane < 25 %), Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt

Einrichten eines speziellen Waschplatzes, fern von Zündquellen

Einsatz des Reinigers in einem verschließbaren Wasch- bzw. Tauchbehälter aus beständigem Werkstoff (Metall)

Einhalten der Arbeitplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900, ehemalige Grenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische, Gruppen 1 bis 5)

Absaugung freiwerdender Dämpfe an der Austrittsstelle. Müssen größere Teile gewaschen werden, empfiehlt sich der Einsatz spezieller pedalbedienter Tauchtanks mit integrierter Absaugung. Bei offenen Waschbecken: ggf. Randabsaugung, mit dicht schließendem Deckel

Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen entsprechend Flammpunkt, Verarbeitungstemperatur etc. treffen (siehe BGR 104, BGR 180, VDE 0165 Teil 1)

Hautkontakt durch Verfahrensgestaltung (z. B. Einsatz von Hilfswerkzeugen, Tauchkörben etc.) ausschließen bzw. vermindern

Bereitstellen der erforderlichen PSA (lösemittelbeständige Handschuhe, Schutzbrille)

Bereithalten erforderlicher Hautschutzmittel (Hautschutzplan)

Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -57-

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisASR 10/1: Türen und ToreBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelZH 1/566: Merkblatt für Explosionsschutz-Maßnahmen an Lösemittel-Reinigungsanlagen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -58-

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Krane

Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,Lastabsturz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Jährliche Prüfung durch Sachkundige veranlassen und Prüfbuch führen

Auswahl des Hebezeuges entsprechend der Transportaufgabe

Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung

Bei ortsveränderlichen Kranen schriftliche Beauftragung durchführen

Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern bekanntmachen, Unterweisung durchführen

Dafür sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgeführten oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material oder Einrichtungen eingehalten wird

Kranführer muss unterwiesen sein und Befähigung nachgewiesen haben (Befähigungsnachweis)

Siehe auch Winden, Hub- und Zuggeräte

Abschließbaren Netzanschlussschalter bzw. Trennschalter oder Steckvorrichtung vorsehen

Quellen:BGV D6: § 1 Geltungsbereich: Krane

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Leitern, allgemein, Stehleiter, Anlegeleiter, Podestleiter, mechanische Leiter

Gefährdung / Belastung:Absturz durch unsachgemäße Benutzung oder schadhafte Leitern

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Beschaffenheitsanforderungen an:Stehleiter

Anlegeleiter

Beschaffenheitsanforderungen an:Podestleiter

mechanische Leiter

Anlegeleitern dürfen nur für Arbeiten geringen Umfanges eingesetzt werden

Prüfen, ob die vorgesehenen Arbeiten von Leitern sicher ausgeführt werden können, wenn nicht: Arbeitsbühnen oder Gerüste zur Verfügung stellen

Unterweisen:+ Geeignete Leiter auswählen+ vor JEDER Benutzung auf auffällige Mängel prüfen- betriebsfremde Leitern besonders sorgfältig prüfen+ nur bestimmungsgemäß verwenden-- z. B. Stehleitern nicht als Anlegeleitern verwenden+ Auf sicheren Aufstellungsort achten:-- tragfähig-- eben-- gegen Wegrutschen gesichert+ festes Schuhwerk tragen, z. B. Sicherheitsschuhe

Schadhafte Leitern SOFORT der Benutzung entziehen, dann unbrauchbar machen oder reparieren

Leitern regelmäßig durch eine beauftragte Person prüfen lassen (Prüfliste):Richtwert für Prüffrist: jährlich

mechanische Leitern regelmäßig durch eine befähigte Person (Sachkundigen) prüfen lassenPrüffrist: jährlich - Prüfnachweis erforderlich - siehe BGV D36

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -60-

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Quellen:BGI 521: Leitern sicher benutzen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -61-

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Lichtbogenschweißgerät

Gefährdung / Belastung:elektrische Gefahren durch Überbrücken gefährlicher Spannungen, Addition von Spannungen am Stabelektrodenhalter, vagabundierende Ströme

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Geeignete Schweißstromquellen zur Verfügung stellen.Die Einsatzbedingungen (Einsatz im Freien, in engen Räumen mit leitfähiger Umgebung) müssen bei der Geräteauswahl berücksichtigt werden

Der einwandfreie Zustand der Schweißstromquellen ist zu gewährleisten; regelmäßige Prüfung organisieren

Schutz gegen direktes Berühren muss gewährleistet sein (z. B. am Stabelektrodenhalter, am Lichtbogenbrenner, an den Schweißleitungen und deren Anschlüssen mit Ausnahme am Werkstück)

Für Verlängerungen und Verbindungen von Schweißleitungen hochbelastbare Steck-Kupplungen zur Verfügung stellen

Für stationäre Anlagen ist eine Betriebsanweisung zu erstellen

Die Beschäftigten sind über sicheres Verhalten beim Lichtbogenschweißen - insbesondere über das ordnungsgemäße Errichten von Schweißstromkreisen - zu unterweisen

Quellen:BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Arbeitsbereich: Instandhaltung

Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten

Winden, Hub- und Zuggeräte

Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel, Lastabsturz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Betriebsanweisung erstellen und Versicherteunterweisen

Jährliche Prüfung durch befähigte Personen organisieren. Nachweisführung der Prüfungen (Prüfbuch BGG 956)

Winden mittels Tippschalter betreiben

Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Restnutzungsdauer

Auswahl und Beauftragung geeigneter Personen zur Bedienung

Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung

Rücklaufsicherung und Bremseinrichtung vorsehen

Siehe auch Krane

Quellen:BGV D8: § 1 Geltungsbereich: Winden, Hub- und Zuggeräte

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -63-

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Arbeitsbereich: Lackiererei

Tätigkeit: Lackieren

Farben, Lacke, Beschichtungsstoffe (Kleinmengen)

Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Einsatz von Produkten mit möglichst geringem Gefährdungspotential (lösemittelfrei, nicht brennbar, ohne gefährliche Pigmente etc., Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt)

Aufbewahrung am Arbeitsplatz in einem abschließbaren Schrank aus Metall (ggf. bei brennbaren Flüssigkeiten, gemeinsam mit Reinigungs- und Lösemitteln in einem zugelassenen Sicherheitsschrank entsprechend TRbF 20)

Bereitstellen der erforderlichen PSA (lösemittelbeständige Handschuhe, Schutzbrille mit Seitenschutz)

Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Ggf. Absaugung frei werdender Dämpfe an der Entstehungsstelle

Die Aufbewahrung bzw. das Umfüllen in Lebensmittelbehältnisse muss verboten werden!

Bereitstellen ggf. erforderlicher Hautschutzmittel

Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungTRbF 20: Läger, Titel

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -64-

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Arbeitsbereich: Lackiererei

Tätigkeit: Lackieren

Quellen:TRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -65-

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Arbeitsbereich: Lackiererei

Tätigkeit: Lackieren

Gefahrstoffe, Ab- und Umfüllen

Gefährdung / Belastung:Verschütten, Auslaufen von Gefahrstoffen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Bereitstellen geeigneter Fasspumpen oder sonstiger Abfülleinrichtungen

Vorhalten entsprechender Aufsaugmittel für verschüttete Gefahrstoffe

Bei brennbaren Flüssigkeiten: Beachten von Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen (siehe BGR 104 und BGR 132)

Einhalten der Luftgrenzwerte (siehe TRGS 900) ggf. lufttechnische Maßnahmen (Arbeitsplatzabsaugung und Raumlüftung) ergreifen

Bereitstellen der erforderlichen PSA (Schutzhandschuhe, Schutzbrille, ggf. Schürze, Stiefel und Gesichtsschutz)

Erstellen von Betriebsanweisungen

Unterweisung der Mitarbeiter

Ggf. Bereitstellung von Augendusche/ Notdusche

Quellen:BGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 132: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, TitelBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelTRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -66-

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Arbeitsbereich: Lackiererei

Tätigkeit: Lackieren

Quellen:TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -67-

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Arbeitsbereich: Lackiererei

Tätigkeit: Lackieren

Gefahrstoffe, Abfallbehandlung

Gefährdung / Belastung:Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren, je nach Gefährlichkeitsmerkmal

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Bereitstellen geeigneter, verschließbarer Sammelbehältnisse am Arbeitsplatz (getrenntes Sammeln von Abfällen, Vermischungsverbot beachten!)

Einrichten von Sammelplätzen für das Aufbewahren von Abfällen für die spätere Entsorgung (nur zugelassene Behältnisse aufstellen)

Betriebsanweisung erstellen

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), TitelseiteTRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang, Titel

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -68-

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Arbeitsbereich: Lackiererei

Tätigkeit: Lackieren

Gefahrstoffe, Bereithalten am Arbeitsplatz

Gefährdung / Belastung:Auslaufen von Gefahrstoffen, gefährliche Reaktionen mit anderen Stoffen oder der Umgebung, ggf. Erhöhung der Brandgefährdung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Organisation der Lagerung im Betrieb, Schaffung geeigneter Lagerräume, Gefahrstoffe dürfen nur in Mengen zum Tagesbedarf am Arbeitsplatz bereitgehalten werden.

Schaffung von Stellflächen für Gefahrstoffgebinde (nicht im Verkehrs-, Flucht- oder Rettungsweg oder etwa vor Notausgängen)

Aufstellen von geprüften und zugelassenen Sicherheitsschränken

Abfüllen von Gefahrstoffen mit geeigneten Pumpen, Hebern o. Ä., bei brennbaren Flüssigkeiten Brand- und Explosionsschutz beachten (siehe BGR 104und BGR 132)

Beim Um- und Abfüllen Luftgrenzwert einhalten, ggf. nur unter Absaugung arbeiten.

Bereitstellen geeigneter, gekennzeichneter Behälter zum Aufbewahren von Gefahrstoffen

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 132: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, TitelTRbF 20: Läger, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -69-

Page 71: Metallbearbeitung - etf.bgetem.deetf.bgetem.de/htdocs/r30/.../firma53/gb_metallbearbeitung_a06-2010.pdf · Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen (Prüfliste) In leitfähigen

Arbeitsbereich: Lackiererei

Tätigkeit: Lackieren

Gefahrstoffe, innerbetrieblicher Transport

Gefährdung / Belastung:Verschütten, Auslaufen von Gefahrstoffen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Transport im Betrieb möglichst durch Organisation der Produktionsabläufe, geschlossene Anlagensysteme, Rohrleitungen etc. ausschließen

Bereitstellen geeigneter Transportmittel (Krananlagen, Fahrzeuge etc.)

Zur Aufnahme der Gefahrstoffbehälter geeignete Lastaufnahmemittel bereitstellen, z. B. besondere Fassgreifer

Auslegung der Verkehrswege entsprechend des notwendigen Transportes (möglichst kurz, ohne Hindernisse, keine Kollision mit Personenverkehr, ausreichend breit)

Handtransport möglichst ausschließen, für noch erforderlichen Handtransport bruchsichere Behälter bereithalten

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.8 : Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb, TitelBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV D27: Flurförderzeuge, TitelseiteBGV D29: Titelseite: FahrzeugeBGV D6: Titelseite: Krane

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -70-

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Arbeitsbereich: Lackiererei

Tätigkeit: Lackieren

Gefahrstoffe, Lagerung

Gefährdung / Belastung:Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe, die ggf. gefährlich miteinander reagieren können;Auslaufen von Gefahrstoffen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Schaffung geeigneter Lagerräume gemäß Landesbauordnung, WHG, Betriebssicherheitsverordnung etc.,bei Lagerung in Arbeitsbereichen Sicherheitsschränkenach TRbF 20 (Läger) einsetzen

Getrenntes Aufbewahren von Gefahrstoffen, die miteinander gefährlich reagieren können (z. B. Säuren und Laugen)

Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses

Regelung, Kontrolle der Gefahrstoffausgabe, Bestimmen eines Verantwortlichen, Dokumentation des Lagerbestandes

Zutritt unbefugter Personen verhindern; Bereithalten geeigneter, gekennzeichneter Behälter zum Lagern und Aufbewahren von Gefahrstoffen; Begrenzen der Lagermengen

Zulässige Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten beachten (siehe TRbF 20), ggf. Meldung an die Behörde

Lagerbeschränkungen beim Zusammenlagern sehr giftiger, giftiger und brandfördernder Stoffe mit anderen Stoffen beachten (siehe TRGS 514, 515)

Brenngase (Flüssiggas, Acethylen, Wasserstoff etc.) getrennt lagern (siehe TRG 280)

Erstellen einer Betriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Explosionsschutzdokument

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -71-

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Arbeitsbereich: Lackiererei

Tätigkeit: Lackieren

Quellen:BGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 132: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, TitelBGR 234: Lagereinrichtungen und -geräte, TitelTRbF 20: Läger, TitelTRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern, TitelTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -72-

Page 74: Metallbearbeitung - etf.bgetem.deetf.bgetem.de/htdocs/r30/.../firma53/gb_metallbearbeitung_a06-2010.pdf · Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen (Prüfliste) In leitfähigen

Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Fahrzeuge in geschlossenen Räumen; Dieselmotoremissionen

Gefährdung / Belastung:Gesundheitsschädigende Dieselmotoremissionen (DME)

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Ersatz Diesel betriebener Fahrzeuge, z. B. durch Elektrofahrzeuge

Einhalten des Stand der Technik (siehe TRGS 554)- Einsatz schadstoffarmer Dieselmotoren- schwefelarme Kraftstoffe (Schwefelgehalt < 0,1 %, Kraftstoff nach DIN EN 590)- Ausrüsten der Fahrzeuge mit Rußfiltern- raumlufttechnische Maßnahmen- regelmäßige Abgasuntersuchungen (Wartungskonzept)

Erstellen einer Betriebsanweisung (Muster, sieheTRGS 554)

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelASR 5: LüftungBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGV D27: Flurförderzeuge, § 21: AbgaseGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungTRGS 554: Abgase von Dieselmotoren, TitelTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -73-

Page 75: Metallbearbeitung - etf.bgetem.deetf.bgetem.de/htdocs/r30/.../firma53/gb_metallbearbeitung_a06-2010.pdf · Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen (Prüfliste) In leitfähigen

Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler)

Gefährdung / Belastung:Verletzungen und Gesundheitsgefahren durch schadhafte Flurförderzeuge und unsachgemäße Benutzung, Absturz, Umkippen, Dieselmotoremissionen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Jährliche Prüfung durch Sachkundigen; Prüfnachweis

Schriftliche Beauftragung von Fahrern für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder -stand, die ihre Befähigung nachgewiesen haben

Betriebsanweisung erstellen

Betriebslärm darf Gefahrensignale nicht übertönen

Dieselstapler mit Rußfiltern ausrüsten (Innenräume), ggf. raumlufttechnische Maßnahmen treffen; regelmäßige Abgasuntersuchung

Stapler mit schwingungsdämpfenden Sitzen ausrüsten

Prüfliste für den täglichen Einsatz beachten

Besondere Sicherheitsmaßnahmen für den Transport von Lasten mit hochliegendem Schwerpunkt festlegen (z. B. Schaltschränke während der Fahrt nicht von Hand abstützen)

Quellen:BGV D27: Flurförderzeuge, § 1: Geltungsbereich

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -74-

Page 76: Metallbearbeitung - etf.bgetem.deetf.bgetem.de/htdocs/r30/.../firma53/gb_metallbearbeitung_a06-2010.pdf · Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen (Prüfliste) In leitfähigen

Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Flüssiggasbetriebene Handschrumpfgeräte

Gefährdung / Belastung:Brand- und Explosionsgefahr, Lärm

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Flüssigkeitsbetriebene Handschrumpfgeräte müssen mit einem auf zulässigen Betriebsdruck eingestellten Druckregler ausgerüstet sein

Hochdruckschläuche dürfen nicht länger als 8 m sein

Die sichtbare Flamme darf höchstens 15 cm aus dem Schutzmantel heraustreten

Die Flamme muss auch bei Schwenkbewegungen stabil brennen

Handschrumpfgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie selbsttätig die Flamme auf Kleinstellung reduzieren oder das Gas abschalten, wenn sie aus der Hand abgelegt werden

An der abgelegten Schrumpfpistole darf das Gasventil nicht versehentlich geöffnet werden können

Bei unbeabsichtigter Beeinflussung der Primärluft darf keine gefährliche Flammenänderung eintreten

Bei Einsatz von Gebläsen an Handschrumpfgeräten muss sichergestellt sein, dass zuerst Luft und dann Gas ausströmt

Transportwagen für Flüssiggas betriebene Handschrumpfgeräte müssen mit einer Sicherung gegen Umfallen der Flasche ausgerüstet und so gebaut sein, dass sich Gas nicht in Gefahr drohender Menge ansammeln kann

Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die ein leichtes und gefahrloses Einhängen oder Ablegen der Schrumpfpistole ermöglicht

Erstellen einer Betriebsanweisung

Bei regelmäßigen Arbeiten Gehörschutzmittel zur Verfügung stellen

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -75-

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Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der PräventionBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.37 : Betreiben von Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -76-

Page 78: Metallbearbeitung - etf.bgetem.deetf.bgetem.de/htdocs/r30/.../firma53/gb_metallbearbeitung_a06-2010.pdf · Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen (Prüfliste) In leitfähigen

Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Gefahrstoffe, Lagerung

Gefährdung / Belastung:Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe, die ggf. gefährlich miteinander reagieren können;Auslaufen von Gefahrstoffen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Schaffung geeigneter Lagerräume gemäß Landesbauordnung, WHG, Betriebssicherheitsverordnung etc.,bei Lagerung in Arbeitsbereichen Sicherheitsschränkenach TRbF 20 (Läger) einsetzen

Getrenntes Aufbewahren von Gefahrstoffen, die miteinander gefährlich reagieren können (z. B. Säuren und Laugen)

Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses

Regelung, Kontrolle der Gefahrstoffausgabe, Bestimmen eines Verantwortlichen, Dokumentation des Lagerbestandes

Zutritt unbefugter Personen verhindern; Bereithalten geeigneter, gekennzeichneter Behälter zum Lagern und Aufbewahren von Gefahrstoffen; Begrenzen der Lagermengen

Zulässige Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten beachten (siehe TRbF 20), ggf. Meldung an die Behörde

Lagerbeschränkungen beim Zusammenlagern sehr giftiger, giftiger und brandfördernder Stoffe mit anderen Stoffen beachten (siehe TRGS 514, 515)

Brenngase (Flüssiggas, Acethylen, Wasserstoff etc.) getrennt lagern (siehe TRG 280)

Erstellen einer Betriebsanweisung

Unterweisung der Mitarbeiter

Explosionsschutzdokument

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -77-

Page 79: Metallbearbeitung - etf.bgetem.deetf.bgetem.de/htdocs/r30/.../firma53/gb_metallbearbeitung_a06-2010.pdf · Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen (Prüfliste) In leitfähigen

Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Quellen:BGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 132: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, TitelBGR 234: Lagereinrichtungen und -geräte, TitelTRbF 20: Läger, TitelTRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern, TitelTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -78-

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Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Hebebühne, allgemein

Gefährdung / Belastung:Gefährdungen durch unsichere Hebebühnen, Lastabsturz, Umkippen, Quetsch- und Scherstellen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Betriebsanweisung erstellen

Benutzung nur durch unterwiesenes schriftlich beauftragtes Personal, Mindestalter 18 Jahre

Regelmäßige Prüfung durch befähigte Person (Sachkundigen) - siehe BGG 945 "Prüfung von Hebebühnen"Richtwert für Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis z. B. nach BGG 945-1 "Prüfbuch für Hebebühnen"

Besondere Bestimmungen beim Einsatz vonHubarbeitsbühnen beachten

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.10 : Betreiben von Hebebühnen, Inhalt

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -79-

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Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Heben und Tragen von Lasten

Gefährdung / Belastung:Erkrankung der Muskeln und des Skeletts durch zu häufiges, zu schweres oder falsches Heben und Tragen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Zur Bewertung ggf. Verfahren der BG zu Hebe- und Tragetätigkeiten anwenden

Transport von Hand möglichst einschränken

Verringerung der Lastgewichte organisieren

Einbeziehung zusätzlicher Personen bei schweren Lasten organisieren

Geeignete Transport-, Hebe- und Tragehilfen zur Verfügung stellen

Zumutbare Lasten gemäß BGI 523 nicht überschreiten

Mutterschutzgesetz beachten: maximale Lasten hier gelegentlich: 10 kg, häufig: 5 kg

Unterweisung der Mitarbeiter über Risiken undrückenschonendes Heben und Tragen

Arbeitsmedizinische Beratung und Rückenschule anbieten

Quellen:Berufskrankheiten - Verordnung (BKV), TitelBGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, TitelLastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), TitelseiteMutterschutzgesetz (MuschG), § 4 Weitere BeschäftigungsverboteSozialgesetzbuch (SGB VII), § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -80-

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Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Krane

Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,Lastabsturz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Jährliche Prüfung durch Sachkundige veranlassen und Prüfbuch führen

Auswahl des Hebezeuges entsprechend der Transportaufgabe

Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung

Bei ortsveränderlichen Kranen schriftliche Beauftragung durchführen

Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern bekanntmachen, Unterweisung durchführen

Dafür sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgeführten oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material oder Einrichtungen eingehalten wird

Kranführer muss unterwiesen sein und Befähigung nachgewiesen haben (Befähigungsnachweis)

Siehe auch Winden, Hub- und Zuggeräte

Abschließbaren Netzanschlussschalter bzw. Trennschalter oder Steckvorrichtung vorsehen

Quellen:BGV D6: § 1 Geltungsbereich: Krane

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

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Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Ladebrücken, kraftbewegt

Gefährdung / Belastung:Gefährdungen durch Absturz und unbeabsichtigtes Absinken

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Beschaffenheit siehe Prüfliste für Ladebrücken

Betriebsanleitung dauerhaft lesbar am Einsatzort vorhanden?WICHTIG: Tragfähigkeitsangabe

Begehbare Flächen müssen rutschhemmend ausgeführt sein

Quetsch- und Scherstellen vermeiden oder sichern (Abdeckbleche, Schaltleisten, Gummischürzen)

Bedienperson muss die Bewegungen der Brücke beobachten können

Notbefehlseinrichtung (kann als Hauptschalter ausgeführt sein)

in Verkehrsflächen eingebaute und an Gebäuden fest angebaute Ladebrücken:regelmäßige Prüfungen durch befähigte Person (Sachkundigen)Richtwert für Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis erforderlich

Quellen:BGI 520: LadebrückenBGR 233: Ladebrücken und fahrbare Rampen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Ladestelle für Elektrofahrzeuge (Einzelladeplatz / Ladestelle) nach DIN VDE 0510

Gefährdung / Belastung:Explosionsgefahr durch Knallgasbildung im Ladebereich,Brandgefahr,Verätzungsgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Ladestelle muss dauerhaft als explosionsgefährdeter Bereich gekennzeichnet sein

Bediengänge um Stellplatz mind. 0,6 m breit, lichte Höhe mind. 2 m

Abstand zu brennbaren Bauteilen oder anderen brennbaren Materialien mind. 2,5 m

Abstand zu feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen mind. 5m

Feuerlöscher an geeigneter Stelle

Geeignete Ladegeräte und Leitungen:- Ein-/Ausschalter für den Ladekreis- ausreichende Absicherung mit FI-Schutzschalter- Anschlussleitungen einadrig in Mindestqualität H 07 RN-F o. Ä.- Leiterquerschnitt nach Ladestrom bemessen, mind. 10 mm² Kupferleitung- genormte Anschlüsse oder isolierte Zangen oder Polklemmen

Ausreichende Be- und Entlüftung z. B. durch Aufstellung in Großräumen oder Hallen, ggf. technische Lüftungsmaßnahmen

Betriebsanleitung des Herstellers beachtenBetriebsanweisung

Werkzeuge dürfen keine Funken reißen

Quellen:BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, 5 Brand- und Explosionsschutz

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -83-

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Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Lager, Lagereinrichtungen, Laderampen

Gefährdung / Belastung:Absturz- und Quetschgefahren

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung auszulegen. Die Mindestbreite ist 0,8 m. Sie müssen sicher benutzbar sein.

Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben,Laderampen über 20 m Länge müssen an beiden Enden einen Abgang haben, soweit betriebstechnisch möglich

Laderampen sind, soweit betrieblich möglich, mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszurüsten, insbesondere in Bereichen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine Anforderungen

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -84-

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Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Lager, Lagereinrichtungen, Regale

Gefährdung / Belastung:unzureichende Standsicherheit und Tragfähigkeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Lagergut und Lagergutabmessungen bei Auswahl beachten

Ausreichende Dimensionierung und geeignete Aufstellung sicherstellen

Standsicherheits- und Tragfähigkeitsnachweis erstellen

Kennzeichnung mit der Tragfähigkeit, bei Fachlasten >200 kg bzw. Feldlasten >1000 kg erforderlich

Kennzeichnung der zulässigen Fußbodenbelastung bei Lagerung auf Regalbühnen, Zwischenböden, Galerien und Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden

Durchschubsicherung oder 100 mm Sicherheitsabstand zwischen den einander zugewandten Rückseiten der Ladeeinheiten

Seitliche Sicherung gegen Herabfallen von Ladegut

Anfahrschutz bei Flurförderzeugverkehr

Aufbau- und Betriebsanleitung (Betriebsanweisung) muss vorhanden sein

Unterweisen:- Nur einwandfreie Lagergeräte (Gitterboxpaletten, Flachpaletten, Stapelbehälter) verwenden- Defekte Lagergeräte sofort aus dem Verkehr ziehen, dann reparieren oder entsorgen

Quellen:BGR 234: Lagereinrichtungen und - geräte, 4 Bau und Ausrüstung; Gemeinsame Bestimmungen; AusführungArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine Anforderungen

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -85-

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Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Lager, Lagereinrichtungen, Stapel

Gefährdung / Belastung:Gefährdung durch Umkippen oder Zusammenstürzen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Standsicherheit:Sicherheit gegen Kippen mindestens 2,0; Berechung nach BGR 234 Anhang 1Schlankheit der Stapel, d. h. Verhältnis Höhe zur Schmalseite der Grundfläche: max. 6:1

Unterweisung:- Zulässige Stapelhöhe nicht überschreiten, z. B. max. 5 Gitterboxpaletten- Konsistenz des Lagerguts bei Aufbau, Erhalt und Abtragen des Stapels beachten

Quellen:BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, 9 Rangieren und Kuppeln ...BGR 234: Lagereinrichtungen und - geräte, 5.3 Betrieb; Besondere Bestimmungen für Lagergeräte

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

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Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Mitgänger-Flurförderzeuge, kraftbetrieben

Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel, Lastabsturz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Bei Hubhöhen größer 1,8 m mit Lastschutzgitter

Räder und Rollen müssen im Rahmen angeordnet oder mit Fußabweisern versehen sein.

Nottaster am Deichselkopf

Betriebsanleitung des Herstellers beachtenBetriebsanweisung

Nur geeignete und unterwiesene Personen beauftragen

Jährliche Prüfung durch Sachkundige mit schriftlicher Nachweisführung (Prüfbuch BGG 939)

Quellen:BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, 5 Handbetriebene TransportmittelBGV D27: Flurförderzeuge, § 7: Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -87-

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Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Press-Container

Gefährdung / Belastung:Quetsch- und Schergefahren, elektrische Körperdurchströmung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Am Container muss eine verbindliche Bedienungsanleitung angebracht sein

Kennzeichnung des Containers mit "Einstieg verboten"

Anschluss über 30 mA-Fehlerstrom-Schutzschalter (DIN VDE 0100 Teil 410)

Verriegelung der Pressbewegung mit der Öffnungsklappe oder Betrieb über Schlüsselschalter

Quellen:BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

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Arbeitsbereich: Lager/ Versand

Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit

Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen

Gefährdung / Belastung:Gefährdungen durch Quetsch- und Scherstellen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Sicherung der Quetsch- und Scherstellen an bewegten Teilen durch:- Schaltleisten oder Lichtschranken, - Seilzugsicherungen in einer Höhe von 0,9 m - Freigabeschalter- Kopplung von Auszügen

Notbefehlseinrichtung

Jährliche Prüfung durch Sachkundige

Quellen:BGR 234: Lagereinrichtungen und -geräte, TitelNeunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -89-

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Arbeitsbereich: Stanzerei

Tätigkeit: Stanzen

Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler)

Gefährdung / Belastung:Verletzungen und Gesundheitsgefahren durch schadhafte Flurförderzeuge und unsachgemäße Benutzung, Absturz, Umkippen, Dieselmotoremissionen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Jährliche Prüfung durch Sachkundigen; Prüfnachweis

Schriftliche Beauftragung von Fahrern für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder -stand, die ihre Befähigung nachgewiesen haben

Betriebsanweisung erstellen

Betriebslärm darf Gefahrensignale nicht übertönen

Dieselstapler mit Rußfiltern ausrüsten (Innenräume), ggf. raumlufttechnische Maßnahmen treffen; regelmäßige Abgasuntersuchung

Stapler mit schwingungsdämpfenden Sitzen ausrüsten

Prüfliste für den täglichen Einsatz beachten

Besondere Sicherheitsmaßnahmen für den Transport von Lasten mit hochliegendem Schwerpunkt festlegen (z. B. Schaltschränke während der Fahrt nicht von Hand abstützen)

Quellen:BGV D27: Flurförderzeuge, § 1: Geltungsbereich

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -90-

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Arbeitsbereich: Stanzerei

Tätigkeit: Stanzen

Heben und Tragen von Lasten

Gefährdung / Belastung:Erkrankung der Muskeln und des Skeletts durch zu häufiges, zu schweres oder falsches Heben und Tragen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Zur Bewertung ggf. Verfahren der BG zu Hebe- und Tragetätigkeiten anwenden

Transport von Hand möglichst einschränken

Verringerung der Lastgewichte organisieren

Einbeziehung zusätzlicher Personen bei schweren Lasten organisieren

Geeignete Transport-, Hebe- und Tragehilfen zur Verfügung stellen

Zumutbare Lasten gemäß BGI 523 nicht überschreiten

Mutterschutzgesetz beachten: maximale Lasten hier gelegentlich: 10 kg, häufig: 5 kg

Unterweisung der Mitarbeiter über Risiken undrückenschonendes Heben und Tragen

Arbeitsmedizinische Beratung und Rückenschule anbieten

Quellen:Berufskrankheiten - Verordnung (BKV), TitelBGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, TitelLastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), TitelseiteMutterschutzgesetz (MuschG), § 4 Weitere BeschäftigungsverboteSozialgesetzbuch (SGB VII), § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -91-

Page 93: Metallbearbeitung - etf.bgetem.deetf.bgetem.de/htdocs/r30/.../firma53/gb_metallbearbeitung_a06-2010.pdf · Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen (Prüfliste) In leitfähigen

Arbeitsbereich: Stanzerei

Tätigkeit: Stanzen

Krane

Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,Lastabsturz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Jährliche Prüfung durch Sachkundige veranlassen und Prüfbuch führen

Auswahl des Hebezeuges entsprechend der Transportaufgabe

Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung

Bei ortsveränderlichen Kranen schriftliche Beauftragung durchführen

Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern bekanntmachen, Unterweisung durchführen

Dafür sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgeführten oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material oder Einrichtungen eingehalten wird

Kranführer muss unterwiesen sein und Befähigung nachgewiesen haben (Befähigungsnachweis)

Siehe auch Winden, Hub- und Zuggeräte

Abschließbaren Netzanschlussschalter bzw. Trennschalter oder Steckvorrichtung vorsehen

Quellen:BGV D6: § 1 Geltungsbereich: Krane

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -92-

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Arbeitsbereich: Stanzerei

Tätigkeit: Stanzen

Kühlschmierstoffe (KSS)

Gefährdung / Belastung:Hauterkrankungen, Atemwegserkrankungen, ggf. Krebs erzeugende Stoffe in wassergemischten KSS; Brand- und Explosionsgefahren bei nichtwassermischbaren KSS

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Auswahl, Kontrolle und Pflege durch besonders fachkundige Personen organisieren (Kurs GS4)

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Hautkontakt soweit wie möglich ausschließen

Möglichst KSS mit besonderen Hautverträglichkeitsgutachten einsetzen

Bereitstellen spezieller Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel; Hautschutzplan erstellen

Arbeitmedizinische Vorsorge G24 organisieren (Betriebsarzt einschalten!)

Hygienische Voraussetzungen schaffen (Waschgelegenheiten, Reinigung der Arbeitskleidung,Pausenräume, Rauch-, Ess- und Trinkverbot am Arbeitplatz anordnen)

Auswahl wassermischbarer KSS entsprechend TRGS 611(Konzentrate müssen nitritfrei sein und dürfen max. 0,2 % sekundäre Amine enthalten)

Auswahl möglichst verdampfungs- und vernebelungsarmer KSS(nichtwassermischbare KSS mit hohem Flammpunkt, besondere Auswahlkriterien beachten; siehe auch www.vkis.org oder www.vsi-schmierstoffe.de)

Treffen von Primärschutzmaßnahmen zur Mimimierung von KSS- Emissionen

Maßnahmen gegen Nitrosaminbildung

Treffen Technischer Schutzmaßnahmen zur Einhaltung des Luftgrenzwertes für KSS- Dampf und -Aerosol (Kapselung, Absaugung etc.)

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -93-

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Arbeitsbereich: Stanzerei

Tätigkeit: Stanzen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Lüftungsmaßnahmen: Anforderungskriterien entsprechend BGR 121 bzw. VDI 2262 Blatt 3, Eignung von Abscheidern beachten!

Überwachung und Kontrolle wassergemischter KSS (Nitrit, pH- Wert, Temperatur) entsprechend TRGS 611 und Dokumentation der Ergebnisse (Karteikarte)

Brand- und Explosionsschutz beim Einsatz nichtwassermischbarer KSS; Explosionsschutzdokument

Betriebsanweisung erstellen

Einhaltung des Luftgrenzwertes durch Umsetzung des BIA- Report 4/2004: BG/ BIA- Empfehlung zur Überwachung von Arbeitsbereichen "Einsatz von Kühlschmierstoffen bei der spanenden Metallbearbeitung".http://www.dguv.de/ifa/

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 143: Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 552: N-Nitrosamine, TitelTRGS 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können, Titel

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -94-

Page 96: Metallbearbeitung - etf.bgetem.deetf.bgetem.de/htdocs/r30/.../firma53/gb_metallbearbeitung_a06-2010.pdf · Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen (Prüfliste) In leitfähigen

Arbeitsbereich: Stanzerei

Tätigkeit: Stanzen

Ladestelle für Elektrofahrzeuge (Einzelladeplatz / Ladestelle) nach DIN VDE 0510

Gefährdung / Belastung:Explosionsgefahr durch Knallgasbildung im Ladebereich,Brandgefahr,Verätzungsgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Ladestelle muss dauerhaft als explosionsgefährdeter Bereich gekennzeichnet sein

Bediengänge um Stellplatz mind. 0,6 m breit, lichte Höhe mind. 2 m

Abstand zu brennbaren Bauteilen oder anderen brennbaren Materialien mind. 2,5 m

Abstand zu feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen mind. 5m

Feuerlöscher an geeigneter Stelle

Geeignete Ladegeräte und Leitungen:- Ein-/Ausschalter für den Ladekreis- ausreichende Absicherung mit FI-Schutzschalter- Anschlussleitungen einadrig in Mindestqualität H 07 RN-F o. Ä.- Leiterquerschnitt nach Ladestrom bemessen, mind. 10 mm² Kupferleitung- genormte Anschlüsse oder isolierte Zangen oder Polklemmen

Ausreichende Be- und Entlüftung z. B. durch Aufstellung in Großräumen oder Hallen, ggf. technische Lüftungsmaßnahmen

Betriebsanleitung des Herstellers beachtenBetriebsanweisung

Werkzeuge dürfen keine Funken reißen

Quellen:BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, 5 Brand- und Explosionsschutz

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -95-

Page 97: Metallbearbeitung - etf.bgetem.deetf.bgetem.de/htdocs/r30/.../firma53/gb_metallbearbeitung_a06-2010.pdf · Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen (Prüfliste) In leitfähigen

Arbeitsbereich: Stanzerei

Tätigkeit: Stanzen

Lärm

Gefährdung / Belastung:gehörschädigender Lärm als Impulslärm, z. B. Schießen oder länger einwirkend, z. B. Beschallungsanlage, Motorsport

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Den Beschäftigten an den Lärmpegel angepaßten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Bei häufigen Arbeiten im Lärmbereich Arbeitsmediziner zur Beratung hinzuziehen.

Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelBGI 504-20: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 "Lärm", TitelBGI 675: Geräuschminderung im Betrieb - Lärmminderungsprogramm, InhaltsverzeichnisBGR 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -96-

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Arbeitsbereich: Stanzerei

Tätigkeit: Stanzen

Mitgänger-Flurförderzeuge, kraftbetrieben

Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel, Lastabsturz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Bei Hubhöhen größer 1,8 m mit Lastschutzgitter

Räder und Rollen müssen im Rahmen angeordnet oder mit Fußabweisern versehen sein.

Nottaster am Deichselkopf

Betriebsanleitung des Herstellers beachtenBetriebsanweisung

Nur geeignete und unterwiesene Personen beauftragen

Jährliche Prüfung durch Sachkundige mit schriftlicher Nachweisführung (Prüfbuch BGG 939)

Quellen:BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, 5 Handbetriebene TransportmittelBGV D27: Flurförderzeuge, § 7: Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -97-

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Arbeitsbereich: Stanzerei

Tätigkeit: Stanzen

Presse, Exzenter

Gefährdung / Belastung:unzureichende Schutzeinrichtungen, ungesicherte Quetsch-, Scher-, Stichstellen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Sichere Werkzeuge, Verdeckungen (siehePressen, allgemein)

Schutzeinrichtungen (z. B. BWS, Zweihandschaltung, bewegliche Verdeckungen)

Betriebsanweisung - Unterweisung

Einrichter - Kontrollperson, Kontrolleinrichter mit Prüfliste

Prüfung der Presse und Schutzeinrichtungen jährlich mit Nachweis (durch befähigte Person)

Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Gehörschutz) zur Verfügung stellen

Quellen:BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.3 : Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, Anhang 1

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

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Arbeitsbereich: Stanzerei

Tätigkeit: Stanzen

Presse, Hydraulik

Gefährdung / Belastung:unzureichende Schutzeinrichtungen, ungesicherte Quetsch-, Scher-, Stichstellen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Sichere Werkzeuge, Verdeckungen (siehePressen, allgemein)

Schutzeinrichtungen (z. B. BWS, Zweihandschaltung, bewegliche Verdeckungen)

Betriebsanweisung - Unterweisung

Einrichter - Kontrollperson, Kontrolleinrichter mit Prüfliste

Prüfung der Presse und Schutzeinrichtungen jährlich mit Nachweis (durch befähigte Person)

Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Gehörschutz) zur Verfügung stellen

Quellen:BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.3 : Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, Inhalt

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -99-

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Arbeitsbereich: Stanzerei

Tätigkeit: Stanzen

Stanzautomat und Stufenpresse mit Abroller, Vorschubeinrichtungen und Zerhacker

Gefährdung / Belastung:ungeschützt bewegte Maschinenteile, Antriebsräder, Walzen, Lärm

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG(siehe Maschinen, allgemein)

Sicherung der mechanischen Gefahrstellen gegen Eingriff, z. B. durch Verkleidungen und Verdeckungen.

Abnehmbare oder öffenbare Schutzeinrichtungen dürfen nur mit Werkzeug zu lösen sein oder müssen mit der Maschinensteuerung verriegelt werden.

Für das Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten sind folgende Maßnahmen zu treffen: Einstelleinrichtungen außerhalb des Gefahrenbereichs verlegen, einzelne Gefahrstellen zusätzlich abdecken.

Störungen und Mängel melden und durch Fachpersonal beseitigen lassen, Betriebsanweisung beachten.

Lärmminderungsmaßnahmen durchführen, ggf. Gehörschutz zur Verfügung stellen.

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGR 194: Benutzung von Gehörschutz, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.3 : Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, Inhalt

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -100-

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Bandsäge

Gefährdung / Belastung:Verletzungen an Fingern und Händen durch ungeschütztes Sägeblatt, wegfliegende Teile, Werkstückhalterung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Allgemeine Sicherheitsanforderungen anMaschinen beachten

Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeiterunterweisen.

Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen organisieren.

Verbesserte Absaugung mit Löchern in der Tischablage verwenden

Geeignete Hilfsmittel wie Anschläge (Parallel-, Hilfsanschlag) und Laden (Schiebe-, Keillade) bereitstellen.

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.23 : Betreiben von Maschinen zur Holzbe: und -verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -101-

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Bügelsäge, Kreissäge und Trennmaschine

Gefährdung / Belastung:Verletzungen an scharfkantigen Werkstücken, Verletzungen durch Herausschleudern oder Herumschlagen von Werkstücken und Spänen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG(siehe Maschinen, allgemein)

Schutzvorrichtungen zur Abdeckung bewegter Maschinenteile

Not-Aus-Einrichtungen und Sicherung gegen Wiederanlauf nach Spannungsausfall

Sägeblätter bis auf den zum Sägen benötigten Teil abdecken

Technische Hilfsmittel zur Verfügung stellen; (Schiebestock, Parallelanschlag, Hilfsanschlag, Schablone und Abweisleiste)

Feste Einspannvorrichtungen verwenden

Zugang zum gefährlichen Arbeitsbereich verhindern; feststehende Schutzvorrichtungen anbringen

Staub absaugen - Einzelarbeitsplatz- oder Gesamtfilteranlage

PSA (Schutzschuhe, Schutzbrille) zur Verfügung stellen

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.23 : Betreiben von Maschinen zur Holzbe: und -verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau, InhaltNeunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -102-

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Drehmaschine, Metallbearbeitung (Drehbank)

Gefährdung / Belastung:Erfassen von Körperteilen oder Kleidung, wegfliegende Werkstücke oder Späne

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Allgemeine Sicherheitsanforderungen fürMaschinen beachten

Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen organisieren.

Betriebsanweisung erstellen

Schutzmaßnahmen beim Umgang mitKühlschmierstoffen beachten

Unterweisen der Mitarbeiter

Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 12 BetriebBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -103-

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Erodiermaschinen

Gefährdung / Belastung:Quetsch- und Scherstellen, gefährliche Körperdurchströmungen, Haut- und Atemwegserkrankungen durch Gefahrstoffe, Dielektrikum-öle, -rauche, -dämpfe

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG(siehe Maschinen, allgemein)

Verkleidung des Erodierdrahtes

Temperatur- und Füllstandsüberwachung

Automatische Löschanlage bei Betrieb ohne Aufsichtsperson bei Einsatz von brennbaren Flüssigkeiten < 100 °C als Erodiermedium

Bei Grobbearbeitung und Entstehung von Aerosolen Anschluss an ein Lüftungssystem vornehmen

Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeiter regelmäßig unterweisen

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), Inhalt

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -104-

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Flachschleifmaschine, Metallbearbeitung

Gefährdung / Belastung:Herausschleudern von Werkstücken, Quetsch-, Rutsch- und Scherstellen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Geeignete Fangbleche verwenden

Elektromagnetische Spannvorrichtung mit dem Antrieb verriegeln

Funktionsanzeige der Spannvorrichtung durch Signallampe

Aufstellung der Maschine mit Sicherheitsabstand zur Umgebung (0,5 m)

Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Kühlschmierstoffen (KSS) beachten

Quellen:BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und Bürstwerkzeugen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -105-

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Fräsmaschine, Metallbearbeitung

Gefährdung / Belastung:Verletzungen durch Erfassen von Körperteilen oder Kleidung, wegfliegende Werkstücke oder Späne

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Allgemeine Sicherheitsanforderungen anMaschinen beachten

Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeiter unterweisen.

Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen organisieren.

Herausragende Frässpindeln mit Schutzkappen versehen

Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen

Schutzmaßnahmen beim Umgang mitKühlschmierstoffen beachten

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -106-

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Handspindelpresse

Gefährdung / Belastung:von drehenden Schwengelenden getroffen werden,Handverletzungen durch niedergehenden Pressstempel

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Siehe auch Pressen allgemein

Die kreisförmige Bahn der Schwengelenden (mit oder ohne Schwungkugel) muss gesichert sein, z. B. durch Reifen aus Bandeisen oder Rohr, befestigt an den Schwengelenden oder Schwunggewichten. Die Reifen müssen mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet sein

Die Spindel muss festgestellt werden können, z. B. beim Einrichten oder bei Nichtbenutzung

Die Hände müssen gegen Verletzungen durch den niedergehenden Preßstempel geschützt werden, z. B. dadurch, dass der Stempelhub möglichst kleiner als 6 mm ist, besser durch Handabweiser oder durch verdecktes Werkzeug bzw. Schiebewerkzeug

Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.3 : Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, Titel

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Handwerkzeuge

Gefährdung / Belastung:Verletzungen an Fingern, Händen und anderen Körperteilen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Wurden geeignete Werkzeuge nach Art der Arbeiten, z. B. für den Einsatz auf Baustellen ausgewählt?

Möglichst Werkzeuge mit GS-Prüfzeichen beschaffen

Auswahl nach ergonomischen Gesichtspunkten (z. B. bezüglich Gewicht, Griff)

Können die Werkzeuge geordnet und sicheraufbewahrt und transportiert werden?

Beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch entziehen und fachgerecht reparieren

Unterliegen die Werkzeuge einer regelmäßigen Kontrolle, Pflege und Wartung?Werden beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch entzogen und fachgerecht reparier?

Werden Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Schnittverletzungen beim Abisolieren getroffen?

Unterweisen:- Sichtprüfung vor der Benutzung auf augenscheinliche Mängel- spitze und scharfe Werkzeuge nicht lose im Arbeitsanzug tragen- auf bestimmungsgemäßen Einsatz der Werkzeuge achten

Quellen:BGI 533: Arbeiten mit Handwerkszeugen, Titel

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -108-

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Heben und Tragen von Lasten

Gefährdung / Belastung:Erkrankung der Muskeln und des Skeletts durch zu häufiges, zu schweres oder falsches Heben und Tragen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Zur Bewertung ggf. Verfahren der BG zu Hebe- und Tragetätigkeiten anwenden

Transport von Hand möglichst einschränken

Verringerung der Lastgewichte organisieren

Einbeziehung zusätzlicher Personen bei schweren Lasten organisieren

Geeignete Transport-, Hebe- und Tragehilfen zur Verfügung stellen

Zumutbare Lasten gemäß BGI 523 nicht überschreiten

Mutterschutzgesetz beachten: maximale Lasten hier gelegentlich: 10 kg, häufig: 5 kg

Unterweisung der Mitarbeiter über Risiken undrückenschonendes Heben und Tragen

Arbeitsmedizinische Beratung und Rückenschule anbieten

Quellen:Berufskrankheiten - Verordnung (BKV), TitelBGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, TitelLastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), TitelseiteMutterschutzgesetz (MuschG), § 4 Weitere BeschäftigungsverboteSozialgesetzbuch (SGB VII), § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten

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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -109-

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Kaltreiniger-Arbeitsplatz

Gefährdung / Belastung:gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!

Waschbenzin, Testbenzin, Isoparaffine o. Ä.: Einsatz von Reinigern mit möglichst hohem Flammpunkt sowie möglichst hohem Luftgrenzwert (Gruppe 1 der TRGS 900, aromatenfrei, n-Hexan < 5 %, Cyclo-/Isohexane < 25 %), Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt

Einrichten eines speziellen Waschplatzes, fern von Zündquellen

Einsatz des Reinigers in einem verschließbaren Wasch- bzw. Tauchbehälter aus beständigem Werkstoff (Metall)

Einhalten der Arbeitplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900, ehemalige Grenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische, Gruppen 1 bis 5)

Absaugung freiwerdender Dämpfe an der Austrittsstelle. Müssen größere Teile gewaschen werden, empfiehlt sich der Einsatz spezieller pedalbedienter Tauchtanks mit integrierter Absaugung. Bei offenen Waschbecken: ggf. Randabsaugung, mit dicht schließendem Deckel

Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen entsprechend Flammpunkt, Verarbeitungstemperatur etc. treffen (siehe BGR 104, BGR 180, VDE 0165 Teil 1)

Hautkontakt durch Verfahrensgestaltung (z. B. Einsatz von Hilfswerkzeugen, Tauchkörben etc.) ausschließen bzw. vermindern

Bereitstellen der erforderlichen PSA (lösemittelbeständige Handschuhe, Schutzbrille)

Bereithalten erforderlicher Hautschutzmittel (Hautschutzplan)

Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -110-

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisASR 10/1: Türen und ToreBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelZH 1/566: Merkblatt für Explosionsschutz-Maßnahmen an Lösemittel-Reinigungsanlagen, Titel

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Krane

Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,Lastabsturz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Jährliche Prüfung durch Sachkundige veranlassen und Prüfbuch führen

Auswahl des Hebezeuges entsprechend der Transportaufgabe

Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung

Bei ortsveränderlichen Kranen schriftliche Beauftragung durchführen

Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern bekanntmachen, Unterweisung durchführen

Dafür sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgeführten oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material oder Einrichtungen eingehalten wird

Kranführer muss unterwiesen sein und Befähigung nachgewiesen haben (Befähigungsnachweis)

Siehe auch Winden, Hub- und Zuggeräte

Abschließbaren Netzanschlussschalter bzw. Trennschalter oder Steckvorrichtung vorsehen

Quellen:BGV D6: § 1 Geltungsbereich: Krane

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -112-

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Kühlschmierstoffe (KSS)

Gefährdung / Belastung:Hauterkrankungen, Atemwegserkrankungen, ggf. Krebs erzeugende Stoffe in wassergemischten KSS; Brand- und Explosionsgefahren bei nichtwassermischbaren KSS

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Auswahl, Kontrolle und Pflege durch besonders fachkundige Personen organisieren (Kurs GS4)

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Hautkontakt soweit wie möglich ausschließen

Möglichst KSS mit besonderen Hautverträglichkeitsgutachten einsetzen

Bereitstellen spezieller Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel; Hautschutzplan erstellen

Arbeitmedizinische Vorsorge G24 organisieren (Betriebsarzt einschalten!)

Hygienische Voraussetzungen schaffen (Waschgelegenheiten, Reinigung der Arbeitskleidung,Pausenräume, Rauch-, Ess- und Trinkverbot am Arbeitplatz anordnen)

Auswahl wassermischbarer KSS entsprechend TRGS 611(Konzentrate müssen nitritfrei sein und dürfen max. 0,2 % sekundäre Amine enthalten)

Auswahl möglichst verdampfungs- und vernebelungsarmer KSS(nichtwassermischbare KSS mit hohem Flammpunkt, besondere Auswahlkriterien beachten; siehe auch www.vkis.org oder www.vsi-schmierstoffe.de)

Treffen von Primärschutzmaßnahmen zur Mimimierung von KSS- Emissionen

Maßnahmen gegen Nitrosaminbildung

Treffen Technischer Schutzmaßnahmen zur Einhaltung des Luftgrenzwertes für KSS- Dampf und -Aerosol (Kapselung, Absaugung etc.)

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -113-

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Lüftungsmaßnahmen: Anforderungskriterien entsprechend BGR 121 bzw. VDI 2262 Blatt 3, Eignung von Abscheidern beachten!

Überwachung und Kontrolle wassergemischter KSS (Nitrit, pH- Wert, Temperatur) entsprechend TRGS 611 und Dokumentation der Ergebnisse (Karteikarte)

Brand- und Explosionsschutz beim Einsatz nichtwassermischbarer KSS; Explosionsschutzdokument

Betriebsanweisung erstellen

Einhaltung des Luftgrenzwertes durch Umsetzung des BIA- Report 4/2004: BG/ BIA- Empfehlung zur Überwachung von Arbeitsbereichen "Einsatz von Kühlschmierstoffen bei der spanenden Metallbearbeitung".http://www.dguv.de/ifa/

Unterweisung der Mitarbeiter

Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 143: Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 552: N-Nitrosamine, TitelTRGS 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können, Titel

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -114-

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Schleifbock

Gefährdung / Belastung:Augenverletzungen, Handverletzungen, Einatmen gesundheitsgefährdender Stäube, Lärm

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter mindestens 1 mal jährlich unterweisen.

Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen organisieren.

Schleifscheibenauswahl nach BGV D12 (Foto) treffen.

Sachgerechte Lagerung der Schleifkörper nach Herstellerangaben

Schutzbrille und ggf. Gehörschutz zur Verfügung stellen.

Bei häufigem, umfangreichen Trockenschliff Absaugung vorsehen (insbesondere bei Hartmetallstäuben)

Geprüfte Absauganlagen, Industriestaubsauger, Entstauber und Absaugtische einsetzen.

Quellen:BGI 543: Schleifer, VorwortBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 AnwendungsbereichBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und Bürstwerkzeugen, TitelGefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel

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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -115-

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Arbeitsbereich: Werkzeugbau

Tätigkeit: Metallbearbeitung

Winden, Hub- und Zuggeräte

Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel, Lastabsturz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,

wirksam

Betriebsanweisung erstellen und Versicherteunterweisen

Jährliche Prüfung durch befähigte Personen organisieren. Nachweisführung der Prüfungen (Prüfbuch BGG 956)

Winden mittels Tippschalter betreiben

Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Restnutzungsdauer

Auswahl und Beauftragung geeigneter Personen zur Bedienung

Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung

Rücklaufsicherung und Bremseinrichtung vorsehen

Siehe auch Krane

Quellen:BGV D8: § 1 Geltungsbereich: Winden, Hub- und Zuggeräte

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -116-

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Inhaltsverzeichnis

Metallbearbeitung 1

Büro/ Verwaltung 1

Büroarbeit und Bildschirmarbeit 1

Arbeitsräume, Ausstattung, Bildschirmarbeitsplätze 1

Arbeitsräume, Büroarbeitsplatz mit sitzender Tätigkeit 2

Arbeitsräume, Büromöbel und -einrichtungen 3

Gesamter Betrieb 4

Allgemeine Tätigkeiten 4

Arbeitsplatz, Bewegungsfläche 4

Arbeitsräume, Abmessungen 5

Arbeitsräume, allgemein 6

Beleuchtung, Licht am Arbeitsplatz 8

Druckluftbehälter mit Kompressor 10

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein 11

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung 13

Fenster und Oberlichter 14

Gefahrstoffe, allgemein 15

Klima, Lüftung 18

Klima, Raumtemperatur 19

Lärm 20

Sozialräume 21

Verkehrswege 22

Verkehrswege, Absturz 23

Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege 24

Verkehrswege, Fußboden 25

Verkehrswege, Treppen 26

Verkehrswege, Türen und Tore 27

Sicherheitsorganisation 29

Arbeitsschutzausschuss (ASA) 29

Beschaffung technischer Arbeitsmittel 30

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Inhaltsverzeichnis

Betriebsarzt 31

Brandschutz 32

Erste Hilfe 33

Fremdfirmen 34

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 35

Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte 36

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 37

Sicherheitsbeauftragte 38

Unterweisungen der Mitarbeiter 39

Vorsorgeuntersuchung 40

Instandhaltung 41

Elektro- und Schlosserarbeiten 41

Arbeitsbühne für Gabelstapler 41

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein 42

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten an aktiven Teilen 44

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten in der Nähe aktiver Teile 46

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüftafel Elektrowerkstatt 48

Elektrische Anlagen, Arbeiten an .... Organisation / Personal 49

Flüssiggas; Kleininstallation 50

Gefahrstoffe; Elektroinstallation 51

Handbohrmaschine, Bohrhammer 53

Handwerkzeuge 54

Hebebühne, fahrbare Hubarbeitsbühnen 55

Hochgelegene Arbeitsplätze auf Baustellen 56

Kaltreiniger-Arbeitsplatz 57

Krane 59

Leitern, allgemein, Stehleiter, Anlegeleiter, Podestleiter, mechanische Leiter 60

Lichtbogenschweißgerät 62

Winden, Hub- und Zuggeräte 63

Lackiererei 64

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Inhaltsverzeichnis

Lackieren 64

Farben, Lacke, Beschichtungsstoffe (Kleinmengen) 64

Gefahrstoffe, Ab- und Umfüllen 66

Gefahrstoffe, Abfallbehandlung 68

Gefahrstoffe, Bereithalten am Arbeitsplatz 69

Gefahrstoffe, innerbetrieblicher Transport 70

Gefahrstoffe, Lagerung 71

Lager/ Versand 73

Lager- und Versandtätigkeit 73

Fahrzeuge in geschlossenen Räumen; Dieselmotoremissionen 73

Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler) 74

Flüssiggasbetriebene Handschrumpfgeräte 75

Gefahrstoffe, Lagerung 77

Hebebühne, allgemein 79

Heben und Tragen von Lasten 80

Krane 81

Ladebrücken, kraftbewegt 82

Ladestelle für Elektrofahrzeuge (Einzelladeplatz / Ladestelle) nach DIN VDE 0510 83

Lager, Lagereinrichtungen, Laderampen 84

Lager, Lagereinrichtungen, Regale 85

Lager, Lagereinrichtungen, Stapel 86

Mitgänger-Flurförderzeuge, kraftbetrieben 87

Press-Container 88

Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen 89

Stanzerei 90

Stanzen 90

Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler) 90

Heben und Tragen von Lasten 91

Krane 92

Kühlschmierstoffe (KSS) 93

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Inhaltsverzeichnis

Ladestelle für Elektrofahrzeuge (Einzelladeplatz / Ladestelle) nach DIN VDE 0510 95

Lärm 96

Mitgänger-Flurförderzeuge, kraftbetrieben 97

Presse, Exzenter 98

Presse, Hydraulik 99

Stanzautomat und Stufenpresse mit Abroller, Vorschubeinrichtungen und Zerhacker 100

Werkzeugbau 101

Metallbearbeitung 101

Bandsäge 101

Bügelsäge, Kreissäge und Trennmaschine 102

Drehmaschine, Metallbearbeitung (Drehbank) 103

Erodiermaschinen 104

Flachschleifmaschine, Metallbearbeitung 105

Fräsmaschine, Metallbearbeitung 106

Handspindelpresse 107

Handwerkzeuge 108

Heben und Tragen von Lasten 109

Kaltreiniger-Arbeitsplatz 110

Krane 112

Kühlschmierstoffe (KSS) 113

Schleifbock 115

Winden, Hub- und Zuggeräte 116

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