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24. November 2016 1
VCI-Leitfaden
Gefahrgutvorschriften 2017
Wesentliche Vorschriftenänderungen 2017
Erarbeitet in Zusammenarbeit mit
Stand: November 2017
Responsible Care
Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen die Verfasser und der Verband der Chemi-schen Industrie e.V. (VCI) sowie scienceindustries und der FCIO keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprü-che weder gegen die Verfasser noch gegen den Verband der Chemischen Industrie e.V. sowie den FCIO und scienceindustries geltend gemacht werden.
Das Urheberrecht dieses Leitfadens liegt beim VCI. Die vollständige und auszugsweise Verbreitung des Textes ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden.
2 24. November 2016
Inhaltsverzeichnis
Einleitung………………………………………………………………………………………………....4
Inkraftsetzung, Übergangsfristen und nationale Umsetzung in Deutschland……………………..5
Nationale Umsetzung in der Schweiz…………………………………………………………………6
Nationale Umsetzung in Österreich……………………………………………………………………8
Gefahrgutvorschriften Straße/Schiene………………………………………………...…………..9
Wesentliche Änderungen des ADR/RID 2017
Teil 1 Allgemeine Vorschriften……………………………………………………………….9
Teil 2 Klassifizierung………...……………………………………………………………….26
Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen…..38
im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen
Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks…..……………42
Teil 5 Vorschriften für den Versand………………………………………………….……..60
Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), …………..70
Großverpackungen und Tanks
Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung.76
Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der…….81
Fahrzeuge und die Dokumentation
Teil 9 Bau und Zulassung von Fahrzeugen……………………………………….………82
Gefahrgutvorschriften Binnenschifffahrt……………………………………………………..….87
Neuerungen im ADN 2017
Teil 1 Allgemeine Vorschriften……………………………………………………………...87
Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften, Freistellungen...……..91
Teil 7 Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen………………………………...103
Teil 8 Vorschriften für die Besatzung, Ausrüstung, Betrieb, Dokumentation…………110
Teil 9 Bauvorschriften…………………………………………………………………..….111
3 24. November 2016
Gefahrgutvorschriften Luft...................................................................................................113
ICAO Technical Instructions 2017/2018 Edition
IATA Dangerous Goods Regulations (DGR) – 58th Edition, 2017
Bemerkungen des Verfassers………………………………………………………………113
Teil 1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit………………………………………..…….113
Teil 2 Klassifizierung…………………………………………………..……………..…….114
Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften…………………..……115
Teil 4 Verpackungsanweisungen…………………………………………………....……120
Teil 5 Pflichten der Beförderer……………………………………………………….……122
IMDG Code Amdt. 38-16, 2018…………………...………………………………………….……125
Neuerungen 2017
Teil 1 Allgemeine Vorschriften……………….……………………………………………125
Teil 2 Klassifizierung…………………………………………………...………..…………127
Teil 3 Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen…………………….….…..131
Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen…..…………………….…136
Teil 5 Verfahren für den Versand…………………....………………...….………………142
Teil 6 Bau und Prüfvorschriften……………………….…………………………………..146
Teil 7 Vorschriften für die Beförderung…………………………………...………………148
Neue Bestimmungen für polymerisationsfähige Stoffe und Temperaturkontrolle..……151
Bestimmung der Bruttomasse von Frachtcontainern – ein Überblick………….…...……159
Ausblick……..……………………………………………..…………………………………………161
4 24. November 2016
Einleitung -Jörg Roth, VCI-
Zum 1. Januar 2017 treten unter anderem die nächsten Änderungen der Anlagen A und B zu
dem europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförde-
rung gefährlicher Güter auf der Straße (kurz: ADR) in Kraft. Die neuen Regeln basieren größ-
tenteils auf der Weiterentwicklung der UN-Modellvorschriften für den Transport gefährlicher
Güter. Den Änderungen im Teil 2 liegt das UN-Handbuch „Tests und Kriterien“ zu Grunde, und
es wird dem global harmonisierten System der Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemi-
kalien (GHS) Rechnung getragen. Weitere Änderungen beruhen auf Beschlüssen der gemein-
samen Tagung RID/ADR/ADN und den Ergebnissen der für den Verkehrsträger Straße zu-
ständigen UNECF-Arbeitsgruppe WP. 15.
Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in den Bereichen
ADR/RID und ADN.
Des Weiteren werden auch die Änderungen bei
ICAO-TI/IATA-DGR und im
IMDG-Code
dargestellt.
Zudem beinhaltet der Leitfaden einen Überblick über die
Nationale Umsetzung (D + A + CH)
Da der Leitfaden von verschiedenen Autoren und somit aus unterschiedlichen Quellen erstellt
wurde, können die einzelnen Kapitel in ihrer Darstellungsart variieren. Einige Änderungen wer-
den in Form von Aufzählungen wiedergegeben, andere Themen werden als Fließtext darge-
stellt. Erstmals werden auch besondere Bestimmungen (Polymerisationsfähige Stoffe, Be-
stimmung der Bruttomasse von Frachtcontainern) separat aufgeführt.
5 24. November 2016
Inkraftsetzung, Übergangsfristen und nationale Umsetzung in Deutschland
Inkraftsetzung der einzelnen verkehrsträgerspezifischen Gefahrgutregelwerke:
Vorschrift
Inkraftsetzung
Übergangsvorschrift
Rechtsverbindliche An-
wendung ab
ADR/RID
1. Januar 2017
6 Monate
1. Juli 2017
IMDG-Code
Amdt. 38-16
1. Januar 2017
12 Monate
1. Januar 2018
ICAO-TI
2017-2018
IATA-DGR 58th
Edition
1. Januar 2017
Keine
1. Januar 2017
1. Januar 2017
ADN
1. Januar 2017
6 Monate
1. Juli 2017
Die Umsetzung der Vorschriftenrevision 2017 in Deutschland erfordert zusätzlich Anpassungen
der nationalen Rahmenverordnungen. Die GGVSEB wird voraussichtlich erst im Februar 2017
durch den Bundesrat verabschiedet; die Anwendung erfolgt – wie bereits mehrfach „erprobt“ –
auf Basis einer entsprechenden Duldungsregel. Des Weiteren werden dann – auch dies ent-
spricht dem üblichen Verfahren – Anpassungen in den nationalen Rechtsvorschriften folgen.
6 24. November 2016
Nationale Umsetzung in der Schweiz -Erwin Sigrist, scienceindustries-
Die meisten Regelwerke für den Transport gefährlicher Güter kommen in der Schweiz unver-
ändert zur Anwendung. Alle Regelwerke sind durch Verweise in nationalen Gesetzen veran-
kert.
Internationales
Regelwerk
Nationale Vorschriften
(regeln nur Ausnahmen)
Verweis im Gesetz
ADR SDR SDR - Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße
RID RSD RSD - Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und
Seilbahnen
ADN ---
IMDG-Code --- Seeschifffahrtsverordnung (Artikel 9 ver-
weist auf die SOLAS-Konvention)
ICAO T.I. --- LTrV–Lufttransportverordnung (Artikel 16-
verweist auf Anhang 18 der Chicago Kon-
vention)
LFG - Luftfahrtgesetz (Artikel 91 Strafbe-
stimmungen)
IATA DGR
(kein Regelwerk!)
--- ---
Alle Schweizer Gesetze sind im Internet abrufbar.
https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html
RSD – Ordnung für die schweizerische Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter Vom
RID abweichende Bestimmungen sind im Anhang zum RSD aufgeführt. Da es sich lediglich um
marginale Abweichungen handelt, wird an dieser Stelle nicht darauf eingegangen.
Das zurzeit gültige RSD finden Sie im Internet unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-
compilation/20121700/201607010000/742.412.pdf
7 24. November 2016
SDR - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Relativ umfangreich sind die Abweichungen vom ADR für den nationalen Transport.
Das SDR ist wie folgt aufgeteilt:
Verordnung
Anhang 1 – Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften
Anhang 2 – Tunnelvorschriften
Anhang 3 – Liste gefährlicher Güter, die nur mit besonderen Auflagen transportiert wer-
den dürfen (UN 1017 – Chlor, UN 1076 – Phosgen, UN 1079 – Schwefeldioxid, UN
1942 Ammoniumnitrat, UN 3375 Ammoniumnitratemulsion/-suspension/-gel)
Das SDR finden Sie unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-
compilation/20022136/index.html
In der Schweiz ist eine „Gemeinsame Erklärung II“ zur Risikominimierung für die Bevölkerung
beim Transport von Chlor per Bahn unterzeichnet worden. Informationen dazu gibt es beim
Bundesamt für Verkehr BAV/CH oder bei scienceindustries
https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-63906.html
8 24. November 2016
Nationale Umsetzung in Österreich -Christian Gründling, FCIO-
In Österreich sind die Gefahrguttransporte grundsätzlich im Gefahrgutbeförderungsgesetz
(GGBG) geregelt, und zwar für alle Verkehrsträgerarten. Auf aktuelle Änderungen und Anpas-
sungen der Bestimmungen des ADR, RID, ADN, IMDG und ICAO-TI wird dynamisch verwie-
sen. Diese Änderungen werden lediglich im Originaltext und der deutschen Übersetzung eben-
falls im Bundesgesetzblatt verlautbart und sind so direkt anwendbar. Nationale Abweichungen
gibt es keine substantiellen. Allerdings gibt es einige zusätzliche Bestimmungen für das Befah-
ren von Tunnel mit gefährlichen Gütern auf Basis der Straßenverkehrsordnung, die wesent-
lichste ist die Tunnelbeschränkungsverordnung:
An den Beförderungseinheiten ist mindestens eine Warnlampe mit gelbrotem Licht anzu-
bringen. Diese ist vor der Einfahrt einzuschalten und jeweils auf der gesamten Strecke zu
betreiben.
Bei Beförderungseinheiten mit hohem Risiko (bestimmte mit UN-Nummer und Kemmlerzahl
zu kennzeichnende Transporte) sind die Beförderungseinheiten außerdem durch mindes-
tens ein Begleitfahrzeug (das bestimmte Auflagen erfüllen muss) zu begleiten.
Die zuständige Behörde für Gefahrguttransporte ist das Bundesministerium für Verkehr, Inno-
vation und Technologie.
Die Bestimmungen über organisatorische Aspekte der in den internationalen Gefahrgutvor-
schriften vorgesehenen Schulungen werden in der Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV)
umgesetzt. Geregelt werden im Detail die Anerkennung von Schulungsveranstaltern, die
Durchführung der Lehrgänge sowie Prüfungsmodalitäten.
9 24. November 2016
Gefahrgutvorschriften Straße / Schiene
Wesentliche Änderungen des ADR / RID 2017 -Ulrich Mann, GBK-, -Philipp Kintrup und Jörg Roth, VCI-
Basis der Änderungen sind die Notifizierungstexte ADR / RID 2017 mit folgenden Dokumenten:
ADR: ECE/TRANS/WP.15/231/Add.1 und ECE/TRANS/WP.15/231/Corr.1
(mit verschiedenen Corrigenda)
www.unece.org
RID: OTIF/RID/NOT/2015
www.otif.org
Der Umfang der o.g. Texte beträgt derzeit 168 Seiten (ADR) bzw. 164 Seiten (RID), entspre-
chende Corrigenda sind zu erwarten.
Es folgt eine Auswahl der für die chemische Industrie wichtigen ADR- / RID-Änderungen.
Generelle Änderungen:
Es wird unterschieden zwischen „Kennzeichen“ (das physische Kennzeichen) und „Kennzeich-
nung“ (das Doing, wie das Anbringen des Kennzeichens). Aus „orangefarbener Kennzeich-
nung“ wird „Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln“. Diese Änderung zieht sich durch die
gesamte Vorschrift! Auf eine dezidierte Aufzählung wird in diesem Leitfaden verzichtet.
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit
1.1.3 Freistellungen
1.1.3.2 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"a) Gasen, die in Brennstoffbehältern oder -flaschen1) von Fahrzeugen, mit denen eine Beför-
derung durchgeführt wird, enthalten sind und die zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer
Einrichtungen dienen, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung
während der Beförderung bestimmt ist (z.B. Kühlanlage).
Die Gase dürfen in festverbundenen Brennstoffbehältern oder -flaschen, die direkt an den
Fahrzeugmotor und/oder an Zusatzeinrichtungen angeschlossen sind, oder in ortsbeweglichen
Druckgefäßen befördert werden, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.
10 24. November 2016
Der Gesamtfassungsraum der Brennstoffbehälter oder -flaschen einer Beförderungseinheit,
einschließlich des nach Unterabschnitt 1.1.3.3 a) zugelassenen, darf diejenige Energiemenge
(MJ) oder Masse (kg) nicht überschreiten, die einem Energieäquivalent von 54000 MJ ent-
spricht.
Bem. 1. Der Wert von 54000 MJ Energieäquivalent entspricht dem Brennstoffgrenzwert des
Unterabschnitts 1.1.3.3 a) (1500 Liter). Wegen des Energiegehalts von Brennstoffen siehe die
nachstehende Tabelle:
Brennstoff Energiegehalt
Diesel 36 MJ/Liter
Benzin 32 MJ/Liter
Erdgas/Biogas 35 MJ/Nm3
Flüssiggas (LPG) 24 MJ/Liter
Ethanol 21 MJ/Liter
Biodiesel 33 MJ/Liter
Emulsionskraftstoff 32 MJ/Liter
Wasserstoff 11 MJ/Nm3
Der Gesamtfassungsraum darf nicht größer sein als:
1080 kg für verflüssigtes Erdgas (LNG) und verdichtetes Erdgas (CNG);
2250 Liter für Flüssiggas (LPG).
___
1) Der Begriff «Brennstoff» schließt auch Kraftstoffe ein."
Bem. 2. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung
ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs
und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in
den Genuss derselben Freistellungen.
1.1.3.3
Am Ende von Absatz a) folgende Bem. hinzufügen:
"Bem. 1. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung
ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs
und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in
den Genuss derselben Freistellungen.
11 24. November 2016
2. Der Gesamtfassungsraum der Behälter oder Flaschen, einschließlich derjenigen, die gas-
förmige Brennstoffe enthalten, darf nicht größer sein als das Energieäquivalent von 54000 MJ
(siehe Bem. 1 in Unterabschnitt 1.1.3.2 a))."
1.1.3.6.3
In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie "0" unter "Klasse 9" "Geräte" ändern
in:
"Gegenstände".
In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie "1" unter "Klasse 4.1" am Ende "und
3231 bis 3240" ändern in:
", 3231 bis 3240, 3533 und 3534".
In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 2 folgende Änderungen vornehmen:
In der ersten Zeile streichen:
"und Gegenstände".
Unter "Klasse 4.1" am Ende hinzufügen:
", 3531 und 3532".
Nach der Eintragung für die Klasse 4.1 einfügen:
"Klasse 4.3: UN-Nummer 3292
Klasse 5.1: UN-Nummer 3356".
Die Zeile für die Klasse 6.1 erhält folgenden Wortlaut:
"Klasse 6.1: UN-Nummern 1700, 2016 und 2017 sowie Stoffe, die der Verpackungsgruppe III
zugeordnet sind".
Bei der Klasse 9 "UN-Nummer 3245" ändern in:
"UN-Nummern 3090, 3091, 3245, 3480 und 3481".
In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 3 folgende Änderungen vornehmen:
In der ersten Zeile streichen:
"und Gegenstände".
Bei der Klasse 8 "und 3477" ändern in:
", 3477 und 3506".
In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 4 folgende Änderung vornehmen:
12 24. November 2016
Bei der Klasse 9 "und 3509" ändern in:
", 3508 und 3509".
Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten
Im Kapitel 1.2 werden zahlreiche Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten geändert bze. Ge-
strichen oder ergänzt:
1.2.1 In der Begriffsbestimmung für "Bergungsdruckgefäß" "von höchstens 1000 Litern"
ändern in:
"von höchstens 3000 Litern".
In der Begriffsbestimmung von "Bergungsgroßverpackung" "oder undichte" ändern in:
", undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende".
In der Begriffsbestimmung von "Bezugsstahl" vor "Bruchdehnung" streichen:
"garantierten".
In der Begriffsbestimmung von "CGA" erhält die Adresse in Klammern folgenden Wortlaut:
"(CGA, 14501 George Carter Way, Suite 103, Chantilly VA 20151, Vereinigte Staaten von
Amerika)".
Die Begriffsbestimmung von "Druckgaspackung (Aerosol)" erhält am Anfang folgenden Wort-
laut:
"Ein Gegenstand, der aus einem nicht nachfüllbaren Gefäß besteht, das …".
Im zweiten Satz der Begriffsbestimmung von "unilateraler Zulassung" unter der Begriffsbe-
stimmung von "Genehmigung/Zulassung" "durch die zuständige Behörde der ersten Ver-
tragspartei des ADR, die von der Sendung berührt wird" ändern in:
13 24. November 2016
"durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR".
In der Begriffsbestimmung von "GHS" "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.5 veröffentlichte
fünfte überarbeitete Ausgabe" ändern in:
"mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.6 veröffentlichte sechste überarbeitete Ausgabe".
In der Begriffsbestimmung von "Großflasche" "Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß" ändern
in:
"Ortsbewegliches Druckgefäß einer nahtlosen Bauweise oder einer Bauweise aus Verbund-
werkstoff".
Die Begriffsbestimmung von "Güterbeförderungseinheit" erhält folgenden Wortlaut, wobei
die Bem. gestrichen wird:
"Güterbeförderungseinheit (CTU): Ein Fahrzeug, ein Wagen, ein Container, ein Tankcontai-
ner, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC."
In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" "Fünfte" ändern in:
"Sechste"
In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" erhält der Wortlaut
in Klammern am Ende folgenden Wortlaut:
"(ST/SG/AC.10/11/Rev.6)".
In der Begriffsbestimmung von "Höchster Betriebsdruck (Überdruck)" folgende Änderungen
vornehmen:
– Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
14 24. November 2016
"Höchster Betriebsdruck (Überdruck): Größter der drei folgenden Werte, die im Scheitel des
Tanks im Betriebszustand erreicht werden können:".
– Im Anschluss an die Begriffsbestimmung eine Bem. 1 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Bem. 1. Der höchste Betriebsdruck ist für Tanks mit Schwerkraftentleerung gemäß Absatz
6.8.2.1.14 a) nicht anwendbar."
– Die bisherigen Bem. 1 und 2 werden zu Bem. 2 und 3.
In der Begriffsbestimmung von "Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter" "aus ei-
nem Rahmen" ändern in:
"aus einer baulichen Ausrüstung".
In der Begriffsbestimmung von "Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)" "Versandstücken,
Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen" ändern in:
"Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten,".
In der Begriffsbestimmung von "Saug-Druck-Tank für Abfälle" "die Be- und Entladung" än-
dern in:
"das Einfüllen und Entleeren".
In der Begriffsbestimmung von "starrer Kunststoff-IBC" "mit einem Rahmen" ändern in:
"mit einer baulichen Ausrüstung".
In der Begriffsbestimmung von "UN-Modellvorschriften" "achtzehnten" ändern in:
"neunzehnten" und "(ST/SG/AC.10/1/Rev.18)" ändern in:
15 24. November 2016
"(ST/SG/AC.10/1/Rev.19)".
Folgende neue Begriffsbestimmungen einfügen:
"Auslegungslebensdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die
höchste Lebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Großflasche in Überein-
stimmung mit der anwendbaren Norm ausgelegt und zugelassen ist."
"Beladen: siehe Verladen."
"Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die Anzahl Jahre, für
die der Betrieb der Flasche oder Großflasche zugelassen ist."
"CNG (compressed natural gas): siehe Verdichtetes Erdgas (CNG)."
"Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäß der Begriffsbestimmung von Entlader
vorgenommen werden."
"Flexibler Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container."
"Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem
Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der
Druckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
gestiegen ist.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1."
"LNG (liquefid natural gas): siehe Verflüssigtes Erdgas (LNG)."
"SAPT (self-accelerating polymerization temperature): siehe Temperatur der selbstbe-
schleunigenden Polymerisation (SAPT)."
Unter der Begriffsbestimmung von "Schüttgut-Container" einfügen:
"Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchs-
16 24. November 2016
tens 15 m3, einschließlich Auskleidungen, angebrachte Handhabungseinrichtungen und Bedie-
nungsausrüstung."
"Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Die niedrigste Tempera-
tur, bei der die Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackun-
gen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks auftreten kann. Die SAPT ist nach den für die Tempe-
ratur der selbstbeschleunigenden Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen im Handbuch
Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 festgelegten Prüfverfahren zu bestimmen."
"Verdichtetes Erdgas (CNG): Ein verdichtetes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Me-
thangehalt besteht und der UN-Nummer 1971 zugeordnet ist."
"Verflüssigtes Erdgas (LNG): Ein tiefgekühlt verflüssigtes Gas, das aus Erdgas mit einem
hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1972 zugeordnet ist."
"Verladen: Alle Tätigkeiten, die vom Verlader gemäß der Begriffsbestimmung von Verlader
vorgenommen werden."
Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter be-
teiligt sind
1.3.2.1 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"1.3.2.1 Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein".
Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten
1.4.2.1.1 In Absatz c) "Kennzeichnungen" ändern in:
"Kennzeichen".
Der Absatz e) erhält folgenden Wortlaut:
"e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge,
Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) oder un-
gereinigte leere Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 5.3 mit
Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte
17 24. November 2016
leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand."
1.4.2.2.1
Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut:
"f) sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge in Kapitel 5.3 vorgeschriebenen Großzet-
tel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;".
Der Absatz g) erhält folgenden Wortlaut:
"g) sich zu vergewissern, dass die im ADR für die Beförderungseinheit, für die Fahrzeugbesat-
zung und für bestimmte Klassen vorgeschriebenen Ausrüstungen in der Beförderungseinheit
mitgeführt werden."
1.4.2.2 Neue Absätze 1.4.2.2.5 und 1.4.2.2.6 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1.4.2.2.5 (bleibt offen)
1.4.2.2.6 Der Beförderer muss der Fahrzeugbesatzung die schriftlichen Weisungen, die
im ADR vorgeschrieben sind, bereitstellen."
1.4.3.1.1 In Absatz c) streichen:
"beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge, Großcontainer oder Kleincontainer".
Der Absatz d) erhält folgenden Wortlaut:
"d) hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften für das Anbringen
von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln ge-
mäß Kapitel 5.3 zu beachten;".
1.4.3.3 Der Absatz h) erhält folgenden Wortlaut:
18 24. November 2016
"h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die
Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel gemäß Kapitel
5.3 an den Tanks, an den Fahrzeugen und an den Containern für die Beförderung in loser
Schüttung angebracht sind;".
1.4.3.7 Die Bem. nach der Überschrift streichen.
1.4.3.7.1 In Absatz c) nach "Entladung" einfügen:
"und Handhabung".
Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut:
"f) hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Containern
keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sicht-
bar sind, die gemäß Kapitel 5.3 angebracht wurden."
Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften
Neben der allgemeinen Übergangsvorschrift in 1.6.1.1 gibt es auch in diesem Kapitel (1.6) er-
neut Streichungen, Ergänzungen und Änderungen:
1.6.1.1 "30. Juni 2015" ändern in:
"30. Juni 2017".
"31. Dezember 2014" ändern in:
"31. Dezember 2016".
1.6.1.20 erhält folgenden Wortlaut:
19 24. November 2016
"1.6.1.20 (gestrichen)".
1.6.1.25 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.25 Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60
Litern, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer
UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften
des Unterabschnitts 5.2.1.1 hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben «UN»
entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 30.
Juni 2018 weiterverwendet werden."
1.6.1.28 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.28 (gestrichen)".
1.6.1.30 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.30 Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des
Absatzes 5.2.2.2.1.1 entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet wer-
den."
1.6.1.31 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.31 (gestrichen)".
1.6.1.32 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.32 (gestrichen)".
1.6.1 Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen:
"1.6.1.37 (bleibt offen)
1.6.1.38 Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungs-
20 24. November 2016
nachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Mus-
ter anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnittes 1.8.3.18
entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer
fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.
1.6.1.39 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapi-
tels 3.3 Sondervorschrift 188 dürfen Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien bis zum
31. Dezember 2018 weiterhin nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften
des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 gekennzeichnet sein.
1.6.1.40 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADR
dürfen vor dem 31. Dezember 2016 hergestellte Gegenstände der UN-Nummern 0015, 0016
und 0303, die einen Nebelstoff (Nebelstoffe) enthalten, der (die) nach den Kriterien der Klasse
6.1 beim Einatmen giftig ist (sind), bis zum 31. Dezember 2018 ohne einen Nebengefahrzettel
«GIFTIG» nach Muster 6.1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) befördert werden.
1.6.1.41 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADR
dürfen Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Sondervor-
schrift für die Verpackung L 2 der Verpackungsanweisung LP 02 des Unterabschnitts 4.1.4.3
den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen, bis zum 31. Dezember
2022 für die UN-Nummer 1950 weiterverwendet werden.
1.6.1.42 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapi-
tels 3.2 Tabelle A Spalte (5) für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 darf bis zum 31.
Dezember 2018 für diese UN-Nummern weiterhin der Gefahrzettel der Klasse 9 (Muster 9,
siehe Absatz 5.2.2.2.2) verwendet werden.
1.6.1.43 Die in den Sondervorschriften 240, 385 und 669 des Kapitels 3.3 definierten
Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2017 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wur-
den, sowie deren Einrichtungen, die für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt
sind, die den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, je-
doch Lithiumzellen und -batterien enthalten, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 nicht
entsprechen, dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Sondervorschrift 666 des
Kapitels 3.3 weiterhin als Ladung befördert werden."
1.6.3.40 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.3.40 (gestrichen)".
1.6.3 Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen:
21 24. November 2016
"1.6.3.45 (bleibt offen)
1.6.3.46 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli
2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch
nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1.23 entspre-
chen, dürfen weiterverwendet werden."
1.6.4.41 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.4.41 (gestrichen)".
1.6.4 Folgende neue Übergangsvorschriften 1.6.4.47 und 1.6.4.48 mit folgendem
Wortlaut hinzufügen:
"1.6.4.47 Tankcontainer für tiefgekühlt verflüssigte Gase, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß
den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1.
Januar 2017 geltenden Vorschriften der Absätze 6.8.3.4.10, 6.8.3.4.11 und 6.8.3.5.4 entspre-
chen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2017 vorzunehmenden Prüfung weiterverwen-
det werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen für die Einhaltung der Vorschriften des Unterab-
schnitts 4.3.3.5 und des Absatzes 5.4.1.2.2 d) die tatsächlichen Haltezeiten ohne Rückgriff auf
die Referenzhaltezeit geschätzt werden.
1.6.4.48 Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016
geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vor-
schriften des Unterabschnitts 6.8.2.1.23 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."
1.6.5.4 "31. Dezember 2014" ändern in:
"31. Dezember 2016".
"31. März 2016" ändern in:
"31. März 2018".
1.6.5 Folgende neue Übergangsvorschriften einfügen:
22 24. November 2016
"1.6.5.16 EX/II-, EX/III- und OX-Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2018 zugelassen wurden
und die mit Kraftstoffbehältern ausgerüstet sind, die nicht nach der ECE-Regelung Nr. 34 zuge-
lassen sind, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.5.17 Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. April 2018 zum Verkehr zugelassen oder in
Betrieb genommen wurden und in Bezug auf Kabel des Absatzes 9.2.2.2.1 zwar nicht den Vor-
schriften des Absatzes 9.2.2.8.5 oder der Norm ISO 6722-1:2011 + Cor 01:2012 oder ISO
6722-2:2013 entsprechen, aber den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ent-
sprechen, dürfen weiterver-wendet werden.
1.6.5.18 Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. April 2018 ausdrücklich als Fahrzeuge OX
zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, dürfen für die Beförderung von
Stoffen der UN-Nummer 2015 weiterverwendet werden.
1.6.5.19 Hinsichtlich der jährlichen technischen Untersuchung von Fahrzeugen, die vor
dem 1. April 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genom-men wurden und
die ausdrücklich als Fahrzeug OX zugelassen wurden, dürfen die bis zum 31. Dezember 2016
geltenden Vorschriften des Teils 9 weiterhin angewendet werden.
1.6.5.20 Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge OX, die dem bis zum 31. Dezember
2016 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 entsprechen, dürfen weiterverwendet wer-
den."
Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung
der Sicherheitsvorschriften
1.8.3.2 In Absatz b) vor "Be- oder Entladen" einfügen:
"Verpacken, Befüllen," (zweimal).
1.8.3.3 Im dritten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- oder Entladen" ein-
fügen:
"Verpacken, Befüllen,".
Im fünften und sechsten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- oder Entladens"
23 24. November 2016
einfügen:
"Verpackens, Befüllens," (zweimal).
Im neunten und zehnten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Verladen oder
Entladen" einfügen:
"Verpacken, Befüllen," (zweimal).
Im zwölften Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- und Entladen" einfügen:
"Verpacken, Befüllen,".
1.8.3.6 Vor "Be- oder Entladens" einfügen:
"Verpackens, Befüllens,".
1.8.3.9 "über die Risiken von Beförderungen gefährlicher Güter" ändern in:
"über die Risiken bei der Beförderung, dem Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen von ge-
fährlichen Gütern".
1.8.3.10 Der zweite Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:
"– Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten, einschließ-
lich gegebenenfalls der Infrastruktur und Organisation elektronischer Prüfungen entsprechend
Absatz 1.8.3.12.5, wenn diese durchgeführt werden sollen;".
1.8.3.11 In Absatz b), im dritten Spiegelstrich "und orangefarbene Kennzeichnung" än-
dern in:
"und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".
In Absatz b), am Ende des dritten Spiegelstrichs "und der orangefarbenen Kennzeichnung"
ändern in:
"und der orangefarbenen Tafeln".
24 24. November 2016
In Absatz b), im zehnten Spiegelstrich vor "Be- und Entladen" in Klammern einfügen:
"Verpacken, Befüllen,".
In Absatz b), im elften Spiegelstrich "vor dem Be- und nach dem Entladen" ändern in:
"vor dem Verpacken, Befüllen und Beladen sowie nach dem Entladen".
In Absatz b), im letzten Spiegelstrich "Beförderungsmittel" ändern in:
"Beförderungsausrüstungen".
1.8.3.12.2 erhält folgenden Wortlaut:
"1.8.3.12.2 Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmten Prüfungsstelle muss
jede Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend aus-
geschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Bei der
schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen
oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen
Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden."
1.8.3.12.4 In Absatz a) erhält der vierte Spiegelstrich folgenden Wortlaut:
"– Kennzeichen, Gefahrzettel und Großzettel (Placards)".
In Absatz a), im letzten Spiegelstrich "Beförderungsmittel" ändern in:
"Beförderungsausrüstungen".
1.8.3.12 Einen neuen Absatz 1.8.3.12.5 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"1.8.3.12.5 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prü-
fungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen
Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
25 24. November 2016
a) Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimm-
ten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein.
b) Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Aus-
fall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt wer-
den kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.B. elektronische Suchfunktion) verfügen;
bei der gemäß Absatz 1.8.3.12.3 zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit
ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommu-
nizieren können.
c) Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergeb-
nisermittlung muss nachvollziehbar sein."
1.8.3.18 In der achten Eintragung des Schulungsnachweises des Gefahrgutbeauftragten
("Gültig bis …") vor "Be- oder Entladen" einfügen:
"Verpacken, Befüllen,".
Im Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten die letzten vier Zeilen ("Verlängert bis: …",
"durch: …",
"Datum: …" und "Unterschrift: …") streichen.
1.8.8.4.3 In Absatz d) "Einzelheiten für die Kennzeichnung" ändern in:
"Einzelheiten der Kennzeichnung".
Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden
1.9.5.2.2 Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 4.1"
am Ende "und 3251" ändern in:
", 3251, 3531, 3532, 3533 und 3534".
Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 6.1" nach "TFW" ein-
fügen:
26 24. November 2016
"sowie für die UN-Nummer 3507".
Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 8" streichen:
"sowie für die UN-Nummer 3507;".
Unter der Tunnelkategorie "E" erhält der Absatz vor der Bem. folgenden Wortlaut:
"Beschränkungen für die Beförderung aller gefährlichen Güter mit Ausnahme derer, bei denen
in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) «(–)» angegeben ist, sowie für alle gefährlichen Güter nach
den Vorschriften des Kapitels 3.4, wenn die beförderten Mengen 8 Tonnen Bruttogesamtmas-
se je Beförderungseinheit überschreiten."
1.9.5.3.6 Im ersten Satz "eine orangefarbene Kennzeichnung" ändern in:
"eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".
Fußnote 15) streichen.
Bisherige Fußnoten 16) und 17) werden zu Fußnoten 15) und 16).
TEIL 2 Klassifizierung
Kapitel 2.1 Allgemeine Vorschriften
2.1.1.1 Unter "Klasse 4.1" "und" ändern in:
", polymerisierende Stoffe und".
2.1.2.2 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) namentlich genannten Stoffe müssen entsprechend
ihrer Klassifizierung in der Tabelle A oder unter den in Unterabschnitt 2.1.2.8 festgelegten Vor-
schriften befördert werden."
2.1.2 Einen neuen Abschnitt 2.1.2.8 mit folgendem Wortlaut einfügen:
27 24. November 2016
"2.1.2.8 Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Absender, der auf der
Grundlage von Prüfdaten festgestellt hat, dass ein in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) nament-
lich genannter Stoff die Klassifizierungskriterien einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3a) oder
(5) nicht ausgewiesenen Klasse erfüllt, den Stoff wie folgt versenden:
– unter der am besten geeigneten in Unterabschnitt 2.2.x.3 aufgeführten Sammeleintragung,
die alle Gefahren widerspiegelt, oder
– unter derselben UN-Nummer und Benennung, jedoch mit zusätzlichen An-gaben zur Gefahr,
die erforderlich sind, um die zusätzliche(n) Nebengefahr(en) abzubilden
(Dokumentation, Gefahrzettel, Großzettel (Placard)), vorausgesetzt, die Klasse bleibt unverändert und alle übrigen Beförderungsvorschriften (z.B. begrenzte Mengen, Verpackung und Tankvorschriften), die normalerweise für Stoffe mit ei-ner solchen Gefahrenkombination anwendbar wären, sind dieselben wie die für den aufgeführten Stoff.
Bem. 1. Die zuständige Behörde, welche die Genehmigung erteilt, kann die zu-ständige Behörde irgendeiner Vertragspartei des ADR sein, wobei diese zustän-dige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausge-setzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO an-wendbaren Verfahren erteilt. 2. Wenn eine zuständige Behörde eine solche Genehmigung erteilt, sollte sie den Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Verein-ten Nationen entsprechend unterrichten und einen diesbezüglichen Antrag auf Änderung der Gefahrgutliste der UN-Modellvorschriften unterbreiten. Sollte die vorgeschlagene Änderung abgelehnt werden, sollte die zuständige Behörde ihre Genehmigung zurückziehen. 3. Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 siehe auch Absatz
5.4.1.1.20." 2.1.3.4.2 Die Eintragungen für die UN-Nummern 3151 und 3152 erhalten folgenden Wort-laut:
"UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder UN 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder UN 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST".
2.1.3.5.5 In der Fußnote 2) streichen:
"(ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114 vom 27. Ap-
28 24. November 2016
ril 2006, Seite 9)".
Am Ende der Fußnote 2) hinzufügen:
"sowie Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 312 vom 22. November 2008, Seiten 3-30)".
Kapitel 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Abschnitt 2.2.1 Klasse 1 2.2.1.1.5 [Die Änderung zur Unterklasse 1.4 in der französischen Fassung hat keine Aus-
wirkungen auf den deutschen Text.]
In der Beschreibung der Unterklasse 1.6 im zweiten Satz "nur" ändern in: "überwiegend".
2.2.1.1.6 Die Beschreibung der Verträglichkeitsgruppe "N" erhält folgenden Wortlaut: "N Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten".
Abschnitt 2.2.2 Klasse 2 2.2.2.2.1 erhält folgenden Wortlaut: "2.2.2.2.1 Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen,
wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförde-rungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutref-fend, gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) Sonder-vorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhin-derung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."
2.2.2.3 Am Ende des Klassifizierungscodes "6F" hinzufügen:
"3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3529 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜND-BARES GAS oder 3529 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBA-RES GAS oder
29 24. November 2016
3529 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH
ENTZÜNDBARES GAS".
Abschnitt 2.2.3 Klasse 3 2.2.3.1.5 erhält folgenden Wortlaut: "2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffe".
Der bisherige Absatz 2.2.3.1.5 wird zu 2.2.3.1.5.1. 2.2.3.1.5.1 (bisheriger Absatz 2.2.3.1.5) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Sofern in Absatz 2.2.3.1.5.2 nicht anderes vorgesehen ist, unterliegen viskose flüssige Stoffe, die …". In dem Satzteil nach dem vierten Spiegelstrich streichen: "unterliegen".
2.2.3.1.5 Einen neuen Absatz 2.2.3.1.5.2 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"2.2.3.1.5.2 Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen
Kriterien des Absatzes
2.2.3.1.5.1 entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammenge-
setzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 Litern je Einzel-
oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des
ADR, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschrif-
ten der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8."
2.2.3.2.2 erhält folgenden Wortlaut: "2.2.3.2.2 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die
erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer ge-fährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedin-gungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."
2.2.3.3 Unter "F3 Gegenstände" bei UN 3269 am Ende hinzufügen:
", flüssiges Grundprodukt".
Am Ende von "F3 Gegenstände" hinzufügen:
30 24. November 2016
"3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜND-BARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBA-RE FLÜSSIGKEIT oder 3528 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT".
Abschnitt 2.2.41 Klasse 4.1 2.2.41 In der Überschrift "und" ändern in:
", polymerisierende Stoffe und". 2.2.41.1.1 Am Ende des ersten Unterabsatzes "sowie selbstzersetzliche flüssige oder feste
Stoffe" ändern in:
"selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe und polymerisierende Stoffe". Am Ende des zweiten Unterabsatzes "." ändern in: ";". Nach dem letzten Spiegelstrich hinzufügen: "– polymerisierende Stoffe (siehe Absätze 2.2.41.1.20 und 2.2.41.1.21)."
2.2.41.1.2 Unter "F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr" hinzufügen:
"F4 Gegenstände". Am Ende den Punkt entfernen und folgenden Text hinzufügen: "PM Polymerisierende Stoffe PM1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist
PM2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist."
2.2.41.1.9 Im dritten Unterabsatz der Bem. 2 "Unterabschnitt 20.4.3 g)" ändern in:
"Abschnitt 20.4.3 g)". 2.2.41.1 Die neuen Absätze 2.2.41.1.20 und 2.2.41.1.21 mit folgendem Wortlaut einfü-gen: "Polymerisierende Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften 2.2.41.1.20 Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exo-
31 24. November 2016
therme Reaktion eingehen können, die unter normalen Beförderungsbedingun-gen zur Bildung größerer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führt. Sol-che Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn:
a) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) unter den Bedingungen (mit oder ohne chemische Stabilisierung bei der Übergabe zur Beförderung) und in den Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks, in denen der Stoff oder das Gemisch befördert wird, höchstens 75 °C beträgt; b) sie eine Reaktionswärme von mehr als 300 J/g aufweisen und c) sie keine anderen Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 8 erfül-len. Ein Gemisch, das die Kriterien eines polymerisierenden Stoffes erfüllt, ist als po-lymerisierender Stoff der Klasse 4.1 zuzuordnen.
Vorschriften für die Temperaturkontrolle
2.2.41.1.21 Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförde-rung einer Temperaturkontrolle, wenn:
a) bei der Übergabe zur Beförderung in Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) in der Verpackung oder dem Großpackmittel (IBC), in der/dem der Stoff befördert wird, höchstens 50 °C beträgt oder b) bei der Übergabe zur Beförderung in Tanks ihre Temperatur der selbst-beschleunigenden Polymerisation (SAPT) im Tank, in dem der Stoff befördert wird, höchstens 45 °C beträgt."
2.2.41.3 Unter "entzündbare feste Stoffe"/"ohne Nebengefahr" einen neuen Zweig mit
folgendem Wortlaut einfügen:
32 24. November 2016
Abschnitt 2.2.43 Klasse 4.3 2.2.43.1.8 i n Absatz c) "größer oder gleich 1 Liter" ändern in:
"größer als 1 Liter". Abschnitt 2.2.51 Klasse 5.1 2.2.51.1.4 "diese Gemische" ändern in:
"diese Gemische oder Lösungen". 2.2.51.1.9 Im Einleitungssatz "Unterabschnitt 34.4.2" ändern in:
"Abschnitt 34.4.2". Abschnitt 2.2.52 Klasse 5.2 2.2.52.1.6 Im dritten Satz "in einer Verpackung" ändern in:
"in einem Versandstück".
2.2.52.4 In der Tabelle die nachstehenden Eintragungen wie folgt ändern:
33 24. November 2016
Abschnitt 2.2.61 Klasse 6.1 2.2.61.1.14 erhält folgenden Wortlaut: "2.2.61.1.14 Stoffe, Lösungen und Gemische – mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlings-
bekämpfung (Pestizide) dienenden Stoffe und Zubereitungen – die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/20085) nicht als akut giftig der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen wer-den. ___ 5) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355."
Bisherige Fußnoten 5) und 6) streichen.
Bisherige Fußnote 7) wird zu Fußnote 6).
2.2.61.2.1 erhält folgenden Wortlaut: "2.2.61.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen,
wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförde-rungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhin-derung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."
Abschnitt 2.2.62 Klasse 6.2 2.2.62.1.1 Die Bem. 1 erhält folgenden Wortlaut:
"1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Pro-dukte, diagnostische Proben und absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.
Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender
Tiere unterliegt nur den relevanten Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungs-
, Transit- und Bestimmungsländern."
34 24. November 2016
2.2.62.1.12.1 Am Ende streichen:
"und nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte8)". Bisherige Fußnoten 9) bis 14) werden zu Fußnoten 7) bis 12). Am Ende eine neue Bemerkung mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. Welche Behörden für die Festle-gung dieser Bedingungen und Regelungen für eine Genehmigung zuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu regeln. Falls keine Genehmigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR vorliegt, kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen. Regelungen für Tiertransporte sind z.B. enthalten in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 3 vom 5. Januar 2005) in der jeweils geltenden Fassung."
Abschnitt 2.2.7 Klasse 7 2.2.7.2.1.1 In der Fußnote a) zur Tabelle "getrennt werden" ändern in:
"getrennt sind".
Abschnitt 2.2.8 Klasse 8 2.2.8.1.9 erhält folgenden Wortlaut: "2.2.8.1.9 Stoffe, Lösungen oder Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr.
1272/200813) nicht als ätzend in Bezug auf die Haut oder Metall der Kategorie 1 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen wer-den."
Die Bem. bleibt unverändert.
13) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355."
Bisherige Fußnoten 15) und 16) streichen.
35 24. November 2016
Bisherige Fußnoten 17) bis 22) werden zu Fußnoten 14) bis 19). 2.2.8.2.1 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.8.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförde-rungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhin-derung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."
Abschnitt 2.2.9 Klasse 9 2.2.9.1.2 Beim Klassifizierungscode "M2" "Geräte" ändern in:
"Gegenstände".
Beim Klassifizierungscode "M11" nach "Stoffe" einfügen:
"und Gegenstände".
2.2.9.1.5 In der Überschrift und im Text "Geräte" ändern in: "Gegenstände" (viermal).
2.2.9.1.7 Folgenden neuen ersten Unterabsatz einfügen:
"Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist (z.B. für Batterie-Prototypen und kleine Produktionsserien von Batterien gemäß Sondervorschrift 310 oder beschädigte Batterien gemäß Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen." Die letzte Bem. streichen.
2.2.9.1.10.2.5 Im ersten Satz des zweiten Unterabsatzes "OECD-Prüfrichtlinie 107 oder 117" ändern
in:
"OECD-Prüfrichtlinie 107, 117 oder 123". 2.2.9.1.10.2.6 In Absatz c) streichen:
"oder das Gemisch".
2.2.9.1.10.5 Die Fußnote 19) (bisherige Fußnote 22)) erhält folgenden Wortlaut:
"19) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpa-ckung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
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1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355." Am Ende von Absatz a) streichen:
", oder – sofern dies nach der genannten Verordnung noch zutreffend ist – wenn ihm nach den Richtlinien 67/548/EWG23) und 1999/45/EG24) der Risikosatz (die Risikosätze) R50, R50/53 oder R51/53 zugeordnet werden muss (müssen)". Fußnoten 23) und 24) streichen. Bisherige Fußnoten 25) bis 27) werden zu Fußnoten 20) bis 22). Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut: "b) darf ein Stoff oder ein Gemisch als nicht umweltgefährdender Stoff (aquati-sche Umwelt) angesehen werden, wenn ihm nach der genannten Verordnung keine derartige Kategorie zugeordnet werden muss."
2.2.9.1.11 Die Fußnote 20) (bisherige Fußnote 25)) zu Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:
"20) Siehe Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amts-blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14) und Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ge-netisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Seiten 1 bis 23), in denen die Zulassungsverfahren für die Europäische Union festgelegt sind." Die bisherige Bem. 3 wird zu Bem. 4. Eine neue Bem.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"3. Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen Auswirkungen auf Men-
schen, Tiere und Pflanzen haben und die in Behältnissen befördert werden, die
geeignet sind, sowohl ein Entweichen der Tiere als auch einen unzulässigen
Zugriff sicher zu verhindern, unterliegen nicht den Vor-schriften des ADR. Die für
den Luftverkehr vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) festgelegten
Bestimmungen "Live Animals Regulations, LAR" (Vorschriften für Lebendtier-
transporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die Beförderung
lebender Tiere herangezogen werden."
2.2.9.1.14 In der Aufzählung vor der Bem. nach "elektrische Doppelschicht-Kondensatoren (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)" eine neue Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen".
37 24. November 2016
In der Bem. die Eintragungen für die UN-Nummer 3166 und 3171 streichen.
2.2.9.3 Unter dem Klassifizierungscode "M2" "Geräte" ändern in:
"Gegenstände".
Unter dem Klassifizierungscode "M2" erhalten die Eintragungen für die UN-Nummern 3151 und 3152 folgenden Wortlaut:
"3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST". Unter dem Klassifizierungscode "M11" folgende Änderungen vornehmen: – Im Text vor dem Klassifizierungscode "M11", nach "Stoffe" einfügen: "und Gegenstände". – Im Text vor der Aufzählung der UN-Nummern nach "Stoffe" einfügen: "und Gegenstände". – Nach "2969 RIZINUSFLOCKEN" einfügen: "3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜND-BARES GAS oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜND-BARE FLÜSSIGKEIT 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT". – Am Ende der Aufzählung der UN-Nummern hinzufügen: "3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder
3530 VERBRENNUNGSMASCHINE".
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TEIL 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellun-gen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Kapitel 3.1 Allgemeines 3.1.2.6 Der Einleitungssatz vor den Absätzen a) und b) erhält folgenden Wortlaut:
"Wenn für die Stabilisierung eines solchen Stoffes eine Temperaturkontrolle an-gewendet wird, um die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks oder eine zu starke Wärmeentwicklung zu verhindern, oder wenn eine chemische Stabilisie-rung in Verbindung mit einer Temperaturkontrolle angewendet wird, gilt Folgen-des:". Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: "a) Wenn bei flüssigen und festen Stoffen die SAPT2) (bei Anwendung einer chemischen Stabilisierung mit oder ohne Inhibitor gemessen) höchstens dem in Absatz 2.2.41.1.21 vorgeschrieben Wert entspricht, gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.17, die Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3, die Sondervor-schrift V 8 des Kapitels 7.2, die Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 und die Vorschriften des Kapitels 9.6 mit der Ausnahme, dass der in diesen Absätzen verwendete Begriff «SADT» auch die «SAPT» einschließt, wenn der betreffende Stoff durch Polymerisation reagiert; ___ 2) Für die Begriffsbestimmung von «Temperatur der selbstbeschleunigenden Po-lymerisation (SAPT)» siehe Abschnitt 1.2.1.
Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 In der erläuternden Bemerkung zu Spalte 17 erhält der dritte Satz nach der
Überschrift folgenden Wortlaut:
"Wenn keine mit dem Code «VC» bezeichnete Sondervorschrift oder kein Ver-weis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beför-derungsart ausdrücklich zulässt, und wenn in Spalte 10 keine mit dem Code «BK» bezeichnete Sondervorschrift oder kein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zu-lässt, ist die Beförderung in loser Schüttung nicht zugelassen." Damit soll klargestellt werden, dass `lose Schüttung´ nur dann erlaubt ist, wenn dies in den genannten Spalten vermerkt ist.
In den Tabellen A + B wurden – wie stets – zahlreiche Änderungen vor-
genommen. Diese sind in diesem Leitfaden nicht im Einzelnen dargestellt.
Anzumerken ist der Entfall des Tunnelcodes (E) bei UN 3077 und UN 3082.
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Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften Wie auch in den Vorgängerversionen üblich, werden auch im ADR 2017 diverse Sondervor-schriften geändert, ergänzt bzw. neu hinzugefügt. Es folgt eine Übersicht, auf eine Darstellung aller einzelnen Änderungen im Detail wird dabei verzichtet.
geänderte SV NEUE SV
61,
172, 188,
207, 216, 217, 218, 225, 236,
310, 327, 335, 363, 372, 376,
528, 531, 581,
633, 635, 636, 653, 658, 663,
664,
240,
312, 378, 379, 382, 385,
665, 666
Die SV 240, 312 und 385 befassen sich mit Neuregelungen zu „Fahrzeugen“;
SV 382 verweist auf das Prüfverfahren für schäumbare Polymerkügelchen.
Weitere Stichworte: SV 666 Lithiumbatterien, SV 378 Strahlungsdetektoren
Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter
3.4.1 In Absatz e) "5.2.1.9" ändern in:
"5.2.1.10".
3.4.11 erhält folgenden Wortlaut:
"3.4.11 Verwendung von Umverpackungen
Für eine Umverpackung, die in begrenzten Mengen verpackte gefährlicher Güter enthält, gilt
Folgendes:
Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen
Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit
– dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein; die Buchstabenhöhe des Kenn-
zeichens «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer
Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder
40 24. November 2016
Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern
nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes
vorschreiben; und
– den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen gekennzeichnet sein.
Mit Ausnahme des Luftverkehrs gelten die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1
nur, wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in begrenz-
ten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter."
3.4.13 In den Absätzen a) und b) "mit der Kennzeichnung" ändern in:
"mit den Kennzeichen".
Die beiden letzten Sätze des Absatzes b) erhalten folgenden Wortlaut:
"Die tragende Beförderungseinheit muss nicht gekennzeichnet werden, es sei denn, die an den
Containern angebrachten Kennzeichen sind außerhalb dieser tragenden Beförderungseinheit
nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall müssen die gleichen Kennzeichen an der Beförderungs-
einheit vorn und hinten angebracht werden."
3.4.14 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, …".
3.4.15 erhält folgenden Wortlaut:
"3.4.15 Die in Abschnitt 3.4.13 vorgeschriebenen Kennzeichen entsprechen den in Ab-
schnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichen mit der Ausnahme, dass die Mindest-
abmessungen 250 mm × 250 mm betragen müssen. Diese Kennzeichen müssen entfernt oder
abgedeckt sein, wenn keine gefährlichen Güter in begrenzten Mengen befördert werden."
Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter
3.5.2 Der Absatz b) erhält nach dem ersten Satz folgenden Wortlaut:
"Bei flüssigen Stoffen muss die Zwischenverpackung oder Außenverpackung genügend saug-
fähiges Material enthalten, um den gesamten Inhalt der Innenverpackungen aufzunehmen.
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Beim Einsetzen in eine Zwischenverpackung darf das saugfähige Material gleichzeitig als Pols-
termaterial verwendet werden. Die gefährlichen Güter dürfen weder mit dem Polstermaterial,
dem saugfähigen Material und dem Verpackungsmaterial gefährlich reagieren noch die Unver-
sehrtheit oder Funktion der Werkstoffe beeinträchtigen. Das Versandstück muss im Falle eines
Bruches oder einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt voll-
ständig zurückhalten."
3.5.4.3 erhält folgenden Wortlaut:
"3.5.4.3 Verwendung von Umverpackungen
Für eine Umverpackung, die in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter enthält, gilt
Folgendes:
Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen
Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit
– dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Kenn-
zeichens «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer
Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder
Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern
nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes
vorschreiben; und
– den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen gekennzeichnet sein.
Die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 gelten nur, wenn andere gefährliche Gü-
ter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in freigestellten Mengen verpackt sind, und
nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter."
42 24. November 2016
TEIL 4 Vorschriften für die Verwendungen von Packungen und Tanks
Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und
Großverpackungen
4.1.1 In der Bem. "LP 02" ändern in:
"LP 200".
4.1.1.1 Im zweiten Satz "zwischen Beförderungsmitteln" ändern in:
"zwischen Güterbeförderungseinheiten" (zweimal).
4.1.1.5 "Unterabschnitt 5.2.1.9" ändern in:
"Unterabschnitt 5.2.1.10".
4.1.1.12 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich
einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterab-
schnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, das zeigt, dass die Verpackung in
der Lage ist, das entsprechende in Absatz 6.1.5.4.3 angegebene Prüfniveau zu erfüllen:".
4.1.1.19.1 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Die Verwendung einer Verpackung, eines Großpackmittels (IBC) des Typs 11A, oder einer
Großverpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfan-
forderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze
4.1.1.19.2 und 4.1.1.19.3 werden erfüllt."
4.1.1.20.2 Einen neuen zweiten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Die höchstzulässige Größe des eingesetzten Druckgefäßes ist auf einen mit Wasser ausgeli-
terten Fassungsraum von 1000 Litern begrenzt."
43 24. November 2016
Einen neuen vorletzten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen:
"In diesem Fall darf die Gesamtsumme der mit Wasser ausgeliterten Fassungsräume
der eingesetzten Druckgefäße 1000 Liter nicht überschreiten."
4.1.1.21.6 In der Spalte (2b) der Tabelle bei den Eintragungen für "UN 1202 Dieselkraft-
stoff" und "UN 1202 Heizöl, leicht" "EN 590:2009 + A1:2010" ändern in:
"EN 590:2013 + AC:2014".
Bei der UN-Nummer 2815 erhält der Klassifizierungscode in Spalte (3b) der Tabelle folgenden
Wortlaut:
"CT1".
4.1.2.4 Der Einleitungssatz vor den Absätzen a) und b) erhält am Ende folgenden Wort-
laut:
"… in der Nähe des UN-Bauartkennzeichens des Herstellers folgende dauerhaften Kennzei-
chen anbringen:".
4.1.3.4 Unter "Kisten" nach "4B," einfügen:
"4N,".
4.1.3.8.1 In Absatz a) "zwischen Beförderungsmitteln" ändern in:
"zwischen Güterbeförderungseinheiten" (zweimal).
In Absatz e) "auf der Beförderungseinheit oder dem Container" ändern in:
"auf der Güterbeförderungseinheit".
4.1.4.1
P 001 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung PP 93 hinzufügen:
44 24. November 2016
"PP 93 Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Verpackungen so ausgelegt und ge-
baut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau
zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpa-
ckung führen könnte."
P 002 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung PP 92 hinzufügen:
"PP 92 Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Verpackungen so ausgelegt
und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druck-
aufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der
Verpackung führen könnte."
P 112c In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 48 folgenden Satz hinzufügen:
"Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallver-
schlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 ge-nannten, gelten
nicht als Verpackungen aus Metall."
P 114b In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 48 folgenden Satz hinzufügen:
"Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallver-
schlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten
nicht als Verpackungen aus Metall."
In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 70 "mit «OBEN»" ändern in:
"gemäß Absatz 5.2.1.10.1".
P 200 Die Bem. zu Absatz (3) d) erhält folgenden Wortlaut:
"Bem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die
höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte
Prüffrist (d.h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behör-
de oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausge-
stellt hat, zugelassen ist."
Der Absatz (3) f) erhält folgenden Wortlaut:
45 24. November 2016
"f) den höchstzulässigen Betriebsdruck der Druckgefäße für verdichtete Gase (wenn kein Wert
angegeben ist, darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks) oder
den (die) höchstzulässigen Füllungsgrad(e) abhängig von dem (den) Prüfdruck (Prüfdrücken)
für verflüssigte und gelöste Gase;".
In Absatz (5) einen neuen Unterabsatz e) mit folgendem Wortlaut einfügen:
"e) Bei verflüssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Be-
rechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile – das verflüssigte Gas und
das verdichtete Gas – berücksichtigt werden.
Die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum darf nicht größer als die
0,95fache Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C sein; außerdem darf die flüssige Phase bei
Temperaturen bis zu 60 °C das Druckgefäß nicht vollständig ausfüllen.
Im gefüllten Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck des Druckgefäßes nicht
überschreiten. Es müssen die Dampfdrücke und die volumetrischen Ausdehnungen aller Stoffe
im Druckgefäß berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen fol-
gende Schritte durchgeführt werden:
(i) Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases und des partiellen Drucks des ver-
dichteten Gases bei 15 °C (Fülltemperatur);
(ii) Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung
von 15 °C auf 65 °C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden
Volumens;
(iii) Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 °C unter Berücksichti-
gung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase.
Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berück-
sichtigt werden.
(iv) Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases bei 65 °C;
(v) der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des verflüssigten Gases und partieller
Druck des verdichteten Gases bei 65 °C;
(vi) Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 °C in der flüssigen Phase.
46 24. November 2016
Der Prüfdruck des Druckgefäßes darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus
100 kPa (1 bar).
Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht
bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Unterabsatz (vi))
berechnet werden."
In Absatz (7) a) folgende Änderungen vornehmen:
– Der erste Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:
"– Übereinstimmung der Gefäße und der Zubehörteile mit dem ADR,".
– Der letzte Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:
"– Kennzeichen und Erkennungszeichen."
In Absatz (9) erhält der letzte Unterabsatz folgenden Wortlaut:
"Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige
Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d.h. auf
bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von
dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelas-
sen ist."
In Absatz (10) bei der Sondervorschrift für die Verpackung "p" folgende Änderung vornehmen:
– In den beiden ersten Unterabsätzen "bzw. ISO 3807-2:2000" ändern in:
", ISO 3807-2:2000 bzw. ISO 3807:2013".
– Im letzten Unterabsatz "die der Norm ISO 3807-2:2000 entsprechen" ändern in:
"die mit einem Schmelzstopfen ausgerüstet sind".
47 24. November 2016
In Absatz (10) bei der Sondervorschrift für die Verpackung "u" "Norm ISO 7866:2012" ändern
in:
"Norm ISO 7866:2012 + Cor 1:2014".
In der Tabelle des Absatzes (11) nach der Norm "EN 13365:2002 + A1:2005" folgende Normen
einfügen:
(7)
a)
ISO 10691:2004 Gasflaschen – wiederbefüllbare geschweißte Flaschen
aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Verfahren für das
Prüfen vor, während und nach dem Füllen
(7)
a)
ISO 11755:2005 Gasflaschen – Flaschenbündel für verdichtete und
verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) – Prüfung
zum Zeitpunkt des Füllens
(7)
a)
ISO 24431:2006 Gasflaschen – Flaschen für verdichtete und verflüssig-
te Gase (ausgenommen Acetylen) – Prüfung zum
Zeitpunkt des Füllens
(7)
a)
ISO 11372:2011 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Füllbedingungen
und Inspektion beim Füllen
Bem. Die En-Fassung dieser ISO-Norm erfüllt die Vor-
schriften und darf ebenfalls angewendet werden.
(7)
a)
ISO 13088:2011 Gasflaschen – Acetylenflaschenbündel – Füllbedin-
gungen und Inspektion beim Füllen
Bem- Die EN-Fassung dieser ISO-Norm erfüllt die
Vorschriften und darf ebenfalls angewendet werden.
In Absatz (11) die letzten beiden Zeilen der Tabelle streichen.
In Absatz (12) am Ende des Unterabsatzes 1.1 hinzufügen:
"(wegen der Begriffsbestimmung von Xb- und IS-Stellen siehe Absatz 6.2.3.6.1)".
In Absatz (12), Unterabsatz 4 folgende Änderungen vornehmen:
48 24. November 2016
In Absatz (13) am Ende des Unterabsatzes 1.1 hinzufügen:
"(wegen der Begriffsbestimmung von Xb- und IS-Stellen siehe Absatz 6.2.3.6.1)".
In Absatz (13), Unterabsatz 4 folgende Änderungen vornehmen:
In der Tabelle 2 bei der UN-Nummer 1058 in der Spalte "Sondervorschriften für die Verpa-
ckung" hinzufügen:
", z".
In der Tabelle 3 die Zeile für "UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 %
Fluorwasserstoffsäure" streichen.
P 206 Am Ende des Absatzes (3) folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"Bei flüssigen Stoffen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung
des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile – der flüssige Stoff und das verdichtete
Gas – berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende
Schritte durchgeführt werden:
a) Berechnung des Dampfdrucks des flüssigen Stoffes und des partiellen Drucks des verdich-
teten Gases bei 15 °C (Fülltemperatur);
b) Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung
von 15 °C auf 65 °C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden
Volumens;
c) Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 °C unter Berücksichtigung
der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase.
Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berück-
sichtigt werden.
49 24. November 2016
d) Berechnung des Dampfdrucks des flüssigen Stoffes bei 65 °C;
e) der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des flüssigen Stoffes und partieller Druck
des verdichteten Gases bei 65 °C;
f) Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 °C in der flüssigen Phase.
Der Prüfdruck der Flasche oder des Druckfasses darf nicht kleiner sein als der be-rechnete
Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar).
Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht
bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Absatz f)) berechnet
werden."
P 207 Im letzten Satz vor der Sondervorschrift für die Verpackung vor "Bewegungen der
Druckgaspackungen" einfügen:
"übermäßige".
P 403 Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 83 erhält folgenden Wortlaut:
"PP 83 (gestrichen)".
P 406 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 48 folgenden Satz hinzufügen:
"Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallver-
schlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 ge-nannten, gelten
nicht als Verpackungen aus Metall."
P 410 Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 83 erhält folgenden Wortlaut:
"PP 83 (gestrichen)".
Eine neue Verpackungsanweisung mit folgendem Wortlaut einfügen:
50 24. November 2016
P 502 Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 28 erhält folgenden Wortlaut:
"PP 28 Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit
der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein."
In der zusätzlichen Vorschrift 2 c), im dritten Satz "Vorschriften für den Versand" ändern in:
"Vorschriften für die Beförderung".
P 650 In Absatz (1) "zwischen Fahrzeugen oder Containern" ändern in:
"zwischen Güterbeförderungseinheiten" (zweimal).
In Absatz (14) "in einem Fahrzeug oder Container" ändern in:
"in einer Güterbeförderungseinheit".
In Absatz (14) "dieses/dieser" ändern in:
"diese".
51 24. November 2016
In Absatz (14) "in demselben Fahrzeug oder Container" ändern in:
"in derselben Güterbeförderungseinheit".
P 805 wird zu P 603 und hinter die Verpackungsanweisung P 602 verschoben.
Unter "Sondervorschrift für die Verpackung" streichen:
"und in Unterabschnitt 6.4.11.2".
P 902 Unter "Unverpackte Gegenstände" ", Fahrzeugen oder Containern" ändern in:
"oder Güterbeförderungseinheiten".
P 906 Der Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:
"(1) Für feste und flüssige Stoffe, die PCB, polyhalogenierte Biphenyle, polyhalogenierte Ter-
phenyle oder halogenierte Monomethyldiphenylmethane enthalten oder damit kontaminiert
sind:
Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 001 bzw. P 002."
Im Einleitungssatz des Absatzes (2) "Geräte" ändern in:
"Gegenstände".
In Absatz (2) b) erhält der erste Satz folgenden Wortlaut:
"dichte Verpackungen, die in der Lage sind, neben den Gegenständen mindestens das
1,25fache Volumen der darin enthaltenen flüssigen PCB, polyhalogenierten Biphenyle, polyha-
logenierten Terphenyle oder halogenierten Monomethyldiphenylmethane aufzunehmen."
In Absatz (2) b), im zweiten Satz "den Geräten" ändern in:
"den Gegenständen".
52 24. November 2016
P 909 In Absatz (3) erhält der letzte Satz am Anfang folgenden Wortlaut:
"Ausrüstungen dürfen auch unverpackt …".
Eine neue Verpackungsanweisung mit folgendem Wortlaut einfügen:
53 24. November 2016
54 24. November 2016
4.1.4.2
IBC 03 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung B 19 hinzufügen:
"B 19 Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Großpackmittel (IBC) so aus-
gelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen
Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen
des Großpackmittels (IBC) führen könnte."
IBC 07 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung B 18 hinzufügen:
"Sondervorschrift für die Verpackung
B 18 Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Großpackmittel (IBC) so aus-
gelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen
Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen
des Großpackmittels (IBC) führen könnte."
55 24. November 2016
4.1.4.3
LP 02
Die Sondervorschrift für die Verpackung L 2 erhält folgenden Wortlaut:
"L 2 (gestrichen)".
LP 101 In der Sondervorschrift für die Verpackung L 1 "und 502" ändern in:
", 0502 und 0510".
Folgende neue Verpackungsanweisung einfügen:
56 24. November 2016
LP 902 Unter "Unverpackte Gegenstände" ", Fahrzeugen oder Containern" ändern in:
"oder Güterbeförderungseinheiten".
4.1.5.17 "(1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 4A, 4B und Behälter aus Metall)" ändern in:
"(1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 4A, 4B, 4N und Behälter aus Metall)".
4.1.6.15 In der Tabelle unter "4.1.6.2" "ISO 11114-2:2000" ändern in:
"ISO 11114-2:2013".
Der Titel der Norm erhält folgenden Wortlaut:
"Gasflaschen – Verträglichkeit von Flaschen- und Ventilwerkstoffen mit den in Be-rührung
kommenden Gasen – Teil 2: Nicht metallische Werkstoffe".
In der Tabelle unter "4.1.6.8" nach "Anlage A zu ISO 10297:2006" einfügen:
"oder Anlage A zu ISO 10297:2014".
4.1.8.2 "4.1.1.3, 4.1.1.9 bis 4.1.1.12" ändern in:
"4.1.1.10 bis 4.1.1.12".
57 24. November 2016
4.1.10.4
MP 16 erhält folgenden Wortlaut:
"MP 16 (bleibt offen)".
Kapitel 4.2 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit
mehreren Elementen (MEGC)
4.2.1.13.14 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Das in Absatz 6.7.2.20.2 vorgeschriebene Kennzeichen muss …".
Kapitel 4.3 Verwendung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gas-containern mit mehreren Elementen (MEGC)
4.3.2.1.7 Im zweiten Unterabsatz nach "Tankakte" einfügen:
"unverzüglich".
Im dritten Unterabsatz "6.8.3.4.16" ändern in:
"6.8.3.4.18".
4.3.2.3 Folgenden neuen Absatz 4.3.2.3.7 einfügen:
"4.3.2.3.7 Nach Ablauf der Frist für die in den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.12
vorgeschriebene Prüfung dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetz-tanks, Batte-
rie-Fahrzeuge, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC we-
der befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden.
Jedoch dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge,
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC, die vor Ablauf der
Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, in folgenden Fällen befördert werden:
58 24. November 2016
a) innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat nach Ablauf dieser Frist, und
b) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeit-
raums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefähr-
lichen Stoffen zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu
ermöglichen. Im Beförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden."
4.3.3 Folgende neuen Abschnitt hinzufügen (nur rechte Spalte)
59 24. November 2016
4.3.4.1.3 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) Klasse 4.1
UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN: Tankcodierung LGBV;
60 24. November 2016
UN 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G., UN 3533 POLY-
MERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.: Tankcodierung
SGAN;
UN 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G.,
UN 3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT,
N.A.G.: Tankcodierung L4BN."
TEIL 5 Vorschriften für den Versand
Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften
5.1.2.1 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzei-
chen und Gefahrzettel des Kapitels 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6,
der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 sichtbar sind, muss die
Umverpackung
(i) mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des
Ausdrucks «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in
einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch
oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch ange-geben sein, so-
fern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas ande-
res vorschreiben; und
(ii) für jedes einzelne in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit dem Kennzeichen
der UN-Nummer sowie mit den gemäß Kapitel 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3
bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 für Versand-
stücke vorgeschriebenen Gefahrzetteln und übrigen Kennzeichen versehen sein. Jedes an-
wendbare Kennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht wer-
den.
Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz
5.2.2.1.11 erfolgen."
In Absatz b) "Unterabschnitt 5.2.1.9" ändern in:
"Unterabschnitt 5.2.1.10".
61 24. November 2016
In Absatz b) "Absatz 5.2.1.9.1" ändern in:
"Absatz 5.2.1.10.1".
5.1.2.3 "Unterabschnitt 5.2.1.9" ändern in:
"Unterabschnitt 5.2.1.10".
Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung
5.2.1.7.1 erhält folgenden Wortlaut:
"5.2.1.7.1 Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und
dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu
versehen. Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und
dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu
versehen, es sei denn, diese Kennzeichen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung
sind deutlich sichtbar."
5.2.1.7.4 In Absatz c) "mit dem Fahrzeugzulassungscode (VRI-Code)2)" ändern in:
"mit dem Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr2)".
Die Fußnote 2) erhält folgenden Wortlaut:
"2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unter-
scheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den
Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von
1968."
5.2.1.7.7 "mit der Kennzeichnung" ändern in:
"mit dem Kennzeichen".
5.2.1.8.2 Im ersten Satz "Kennzeichnungen" ändern in:
62 24. November 2016
"Kennzeichen".
5.2.1 Einen neuen Unterabschnitt 5.2.1.9 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"5.2.1.9 Kennzeichen für Lithiumbatterien
5.2.1.9.1 Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien, die gemäß Kapitel 3.3 Sonder-
vor
schrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung 5.2.1.9.2 abgebildeten Kennzeichen
versehen sein.
5.2.1.9.2 Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» voran-
gestellt sind, angegeben werden, d.h. «UN 3090» für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien oder
«UN 3480» für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Lithiumzellen oder -batterien in
Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buch-
staben «UN» vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. «UN 3091» bzw. «UN 3481». Wenn
ein Versandstück Lithiumzellen oder -batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern
zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzei-
chen angegeben werden.
Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks mit einem schraffier-
63 24. November 2016
ten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 120 mm in der Brei-te und 110 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der UN-Nummer für Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Batterien oder -Zellen) muss schwarz sein und auf einem weißen Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen/darf die Abmes-sungen/Linienbreite auf bis zu 105 mm in der Breite und 74 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen."
Der Unterabschnitt 5.2.1.9 und die Absätze 5.2.1.9.1, 5.2.1.9.2 und 5.2.1.9.3 wer-den zu 5.2.1.10, 5.2.1.10.1, 5.2.1.10.2 und 5.2.1.10.3.
5.2.1.10.1 (bisheriger Absatz 5.2.1.9.1) "Absatz 5.2.1.9.2" ändern in:
"5.2.1.10.2".
"Abbildung 5.2.1.9.1.1" ändern in: "Abbildung 5.2.1.10.1.1". "Abbildung 5.2.1.9.1.2" ändern in: "Abbildung 5.2.1.10.1.2".
5.2.2.2.1.1 Bei der Abbildung 5.2.2.2.1.1 im Text für die Fußnote ** nach "Num-
mern/Buchstaben" einfügen:
"/Symbole".
5.2.2.2.1.1.3 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Für Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften des Absatzes
5.2.2.2.1.2 entsprechen."
5.2.2.2.1.2 Nach dem ersten Unterabsatz folgende Bem. einfügen:
"Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen obe-ren Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden."
5.2.2.2.1.3 Nach Absatz c) folgenden Absatz einfügen:
"Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sie-ben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansamm-lung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten."
64 24. November 2016
Der letzte Unterabsatz erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Über-einstimmung mit Absatz 5.2.2.2.1.5 …".
5.2.2.2.2 Die Überschrift des Gefahrzettels Nr. 4.1 erhält folgenden Wortlaut:
"Gefahr der Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stof-fe und desensibilisierte explosive feste Stoffe".
Unter "Gefahr der Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegen-
stände" nach dem Gefahrzettel nach Muster 9 folgenden Gefahrzettel einfügen:
Symbol (sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte; Ansammlung von Bat-terien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, in der unteren Hälfte): schwarz auf weißem Grund; unterstrichene Ziffer «9» in der unteren Ecke".
Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung …. 5.3.1.1 Einen neuen Unterabschnitt 5.3.1.1.4 mit folgendem Wortlaut einfügen: "5.3.1.1.4 Für die Klasse 9 muss der Großzettel (Placard) dem Gefahrzettel nach Muster
9 gemäß Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen; der Gefahrzettel nach Muster 9A darf nicht für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards) verwendet wer-den."
Die Absätze 5.3.1.1.4 bis 5.3.1.1.6 werden zu 5.3.1.1.5 bis 5.3.1.1.7.
5.3.1.2 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
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"Wenn an allen Tankabteilen die gleichen Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks nur einmal angebracht werden."
5.3.1.4.1 Im letzten Satz des zweiten Unterabsatzes streichen:
"in diesem Fall jedoch". 5.3.2 erhält folgenden Wortlaut: "5.3.2 Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln". 5.3.2.1 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Ta-feln".
5.3.2.3.2 Bei der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr "40" am Ende hinzufügen:
"oder polymerisierender Stoff". Nach der Zeile "70 radioaktiver Stoff" folgende neue Zeile einfügen: "768 radioaktiver Stoff, giftig, ätzend".
Im Text nach der Abbildung einen neuen vierten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen: "Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern, deren verfügbare Fläche nicht für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen ausreicht, dürfen die Mindestabmessungen der Seiten auf 100 mm verringert werden."
5.3.6.2 Nach dem ersten Satz folgenden Satz einfügen:
"Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von
höchstens 3000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen
Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestab-
messungen auf 100 mm × 100 mm verringert werden."
Kapitel 5.4 Dokumentation 5.4.1.1.1 In Absatz c) einen neuen dritten Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut einfügen:
"– für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481: die Num-mer der Klasse «9»;". In Absatz c) erhält der neue vierte Spiegelstrich (bisheri-ger dritter Spiegelstrich) am Anfang folgenden Wortlaut:
"für die übrigen Stoffe und Gegenstände:".
66 24. November 2016
5.4.1.1.6.2.1 Der letzte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut: "Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter a) der Klasse 2 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse «2» er-setzt werden; b) der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch den Ausdruck «MIT RÜCKSTÄNDEN VON […]», ergänzt durch die den verschiede-nen Rückständen entsprechende(n) Klasse(n) und Nebengefahr(en) in der Rei-henfolge der Klassen, ersetzt werden. Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als: «LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8»."
5.4.1.1.11 erhält folgenden Wortlaut: "5.4.1.1.11 Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC), Tanks,
Batterie-Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung
Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 b), Absatz 4.3.2.3.7 b), Absatz 6.7.2.19.6 b), Absatz 6.7.3.15.6 b) oder Absatz 6.7.4.14.6 b) ist im Beförde-rungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.3.7 b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.2.19.6 b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.3.15.6 b)» bzw. «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.4.14.6 b)»."
5.4.1.1 Folgende neue Absätze 5.4.1.1.20 und 5.4.1.1.21 einfügen: "5.4.1.1.20 Sondervorschriften für die Beförderung von gemäß Absatz 2.1.2.8 klassifi-
zierten Stoffen Bei Beförderungen gemäß Absatz 2.1.2.8 ist im Beförderungspapier anzugeben:
«GEMÄSS ABSCHNITT 2.1.2.8 KLASSIFIZIERT».
5.4.1.1.21 Sondervorschriften für Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530
Für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530 ist im Beförderungs-papier, sofern dieses gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 erforderlich ist, zusätzlich zu vermerken:
67 24. November 2016
«BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363»."
5.4.1.2.2 Folgende Absätze hinzufügen: "c) (bleibt offen) "d) Für Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungs-papier eintragen: «ENDE DER HALTEZEIT: ............... (TT/MM/JJJJ)»."
5.4.1.2.3 Nach "selbstzersetzliche Stoffe" einfügen:
"und polymerisierende Stoffe".
5.4.1.2.3.1 Nach "selbstzersetzliche Stoffe" einfügen:
"oder polymerisierende Stoffe". In dem in Klammern enthaltenen Text nach "für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.17," einfügen:
"für polymerisierende Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.21,".
5.4.1.2.5.1 In den Absätzen f) (i) und (iii) "der Verweis auf diesen Absatz" ändern in:
"der Verweis auf den zutreffenden Absatz".
5.4.2 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"Container-/Fahrzeugpackzertifikat". Im ersten Absatz "in Großcontainern" ändern in:
"in Containern". Im zweiten Satz des zweiten Absatzes nach "des Containers" einfügen: "oder Fahrzeugs". Nach der Bem. einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen eine Seebeförde-rung folgt, darf dem Beförderungspapier ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes8)9) beigegeben werden." Am Ende der Fußnote 8) "(«IMO/ILO/UNECE Guidelines for Packing of Cargo Transport Units (CTUs)» (IMO/ILO/UNECE-Richtlinien für das Packen von La-dung in Beförderungseinheiten))" ändern in: "(«IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU
68 24. November 2016
Code)» (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeför-derungseinheiten))". Die Fußnote 9) wie folgt ändern: – Am Anfang nach "des IMDG-Codes" einfügen: "(Amendment 38-16)". – In Absatz ".2" des Unterabschnitts 5.4.2.1 des IMDG-Codes "7.2.2.3" ändern in: "7.3.4.1". – In Absatz ".6" des Unterabschnitts 5.4.2.1 des IMDG-Codes "7.4.6" ändern in: "7.1.2". – In der Bemerkung am Ende des Unterabschnitts 5.4.2.1 des IMDG-Codes "Tanks" ändern in: "ortsbewegliche Tanks". – In Unterabschnitt 5.4.2.4 des IMDG-Codes "ein Beförderungspapier für gefähr-liche Güter in Papierform" ändern in:
"ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform".
5.4.3.4 Auf Seite 2 des Musters der schriftlichen Weisungen erhält die Bezeichnung der Gefahren beim Gefahrzettel 4.1 in Spalte 1 folgenden Wortlaut:
"Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe". Auf Seite 3 des Musters der schriftlichen Weisungen in der letzten Zeile der Ta-belle neben dem Gefahrzettel nach Muster "9" den neuen Gefahrzettel nach Muster "9A" einfügen. Auf Seite 3 des Musters der schriftlichen Weisungen erhält die Bem. 2 am An-fang folgenden Wortlaut: "Die in der Spalte 3 der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise …". Auf Seite 4 des Musters der schriftlichen Weisungen in der Überschrift unter der Tabelle "an Bord des Fahrzeugs" ändern in: "an Bord der Beförderungseinheit". Auf Seite 4 des Musters der schriftlichen Weisungen im ersten Spiegelstrich nach "Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:" "an Bord von Fahrzeugen" ändern in: "an Bord von Beförderungseinheiten".
5.4.3 Einen neuen Unterabschnitt 5.4.3.5 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
69 24. November 2016
"5.4.3.5 Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE die offizielle Überset-
zung der schriftlichen Weisungen in ihrer (ihren) Landessprache(n) in Überein-
stimmung mit diesem Abschnitt zur Verfügung stellen. Das Sekretariat der UN-
ECE muss die erhaltenen nationalen Fassungen der schriftlichen Weisungen al-
len Vertragspartei-en zugänglich machen."
Kapitel 5.5 Sondervorschriften 5.5.2.1.1 Die Bem. streichen. 5.5.3.1.1 Am Ende des ersten Satzes hinzufügen:
", ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UN 1845)".
Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"Für UN 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz
5.5.3.3.1 festgelegten Beförderungsbedingungen für alle Arten von Beförderun-
gen, unabhängig davon, ob dieser Stoff als Kühl- oder Konditionierungsmittel
oder als Sendung befördert wird. Für die Beförderung von UN 1845 finden die
übrigen Vorschriften des ADR keine Anwendung."
5.5.3.1.5 erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"… der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen."
5.5.3.3.3 erhält folgenden Wortlaut: "5.5.3.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in
gut belüfteten Fahrzeugen und Containern befördert werden. Eine Kennzeich-nung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn: – ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert wird oder – das Ladeabteil wärmegedämmt oder mit Kältespeicher oder Kältemaschine ausgerüstet ist, wie dies zum Beispiel im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Be-förderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), gere-gelt ist, und das Ladeabteil vom Fahrerhaus getrennt ist.
Bem. «Gut belüftet» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphä-re vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt."
70 24. November 2016
5.5.3.6.1 Am Anfang des ersten Satzes einfügen:
"Nicht gut belüftete".
In Absatz a) vor "belüftet" einfügen:
"gut".
Am Ende hinzufügen:
"Solange das Fahrzeug oder der Container gekennzeichnet sind, müssen vor dem Betreten die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Die Not-wendigkeit einer Belüftung über die Ladetüren oder mit anderen Mitteln (z.B. Zwangsbelüftung) muss bewertet und in die Schulung der beteiligten Personen aufgenommen werden."
TEIL 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks
Im Teil 6 des ADR treten ebenfalls zum Jahreswechsel Änderungen in Kraft. Insbesondere werden dabei Normzitate aktualisiert, es werden neue Regelungen zur Lebensdauer und Prü-fung von UN Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen eingeführt. Es folgt eine Übersicht (Auswahl) der geänderten Textstellen; auf eine detaillierte Darstellung wird an dieser Stelle verzichtet. Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen 6.1.1.3 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Jede Verpackung, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass die Verpackung in der Lage ist, das entsprechende in Absatz 6.1.5.4.3 angegebene Prüfniveau zu erfüllen:".
Detailänderungen in: 6.1.3.1 6.1.3.2 6.1.3.6 6.1.4.2.2 6.1.4.3.2 6.1.5.1.6 Kapitel 6.2 Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße,
71 24. November 2016
klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem ent-zündbarem Gas Änderungen im Detail in den (Unter-)Abschnitten: 6.2.1.1.9 6.2.1.5.1 6.2.2
6.2.2.1.2
6.2.2.1.3
6.2.2.2
6.2.2.3 6.2.2.4 6.2.2.5.5 6.2.2.6.2.1 6.2.2.6.5 6.2.2.7.2 6.2.2.7.5 6.2.2.9.2 6.2.3.5.1 6.2.3.9.2 6.2.3.10.1 6.2.3.11.4
6.2.4.1
6.2.4.2
6.2.6.1.5
Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 Hier wird lediglich 6.3.4.2 geändert.
Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC 6.5.2.1 Grundkennzeichnung 6.5.2.1.1
Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Zeichenhöhe von mindes-
tens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:".
72 24. November 2016
In Absatz a) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut:
"dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht." Die beiden Absätze nach den Absätzen a) bis h) erhalten folgenden Wortlaut: "Die Grundkennzeichen müssen in der Reihenfolge der vorstehenden Unterab-sätze angebracht werden. Die nach Unterabschnitt 6.5.2.2 vorgeschriebenen Kennzeichen sowie jedes weitere von der zuständigen Behörde genehmigte Kennzeichen dürfen die korrekte Identifizierung der Grundkennzeichen nicht be-einträchtigen. Jedes der gemäß den Absätzen a) bis h) und gemäß Unterabschnitt 6.5.2.2 an-gebrachten Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle."
Weitere Details werden in
6.5.2.2.3
6.5.2.2.4 6.5.2.3
geändert.
6.5.4 Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion
6.5.4.4.2 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden, oder für flüssige Stoffe müssen einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.5.4.1 festgelegten Qualitätssicherungs-programms, mit dem nachgewiesen wird, dass der IBC in der Lage ist, das ent-sprechende in Absatz 6.5.6.7.3 angegebene Prüfniveau zu erfüllen:".
Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen 6.6.3.1 Grundkennzeichnung
Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:
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"Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Zeichenhöhe von mindes-tens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:".
In Absatz a) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut: "dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht." Die bisherige Fußnote 2) wird zu Fußnote 1).
Kapitel 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbewegli-chen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Änderungen in: 6.7.2.19.8
6.7.2.20.1
6.7.3.15.8 6.7.3.16.1 6.7.4.15.1
6.7.5.2.4 6.7.5.13.1
Kapitel 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Auf-setztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Fundstellen: 6.8.2.1.21 6.8.2.1.23
6.8.2.4.1
6.8.2.4.3 6.8.2.6.1 6.8.2.6.2
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6.8.3.2.15 6.8.3.4
6.8.3.5.10
6.8.3.5.13 6.8.3.6
6.8.4 Kapitel 6.11 Hier erfolgt die Umsetzung der UN-Vorschriften für flexible Schüttgutcontainer ! 6.11.2.3 In der Tabelle folgende Zeile hinzufügen:
Flexibler Schüttgut-Container BK 3
6.11 Einen neuen Abschnitt 6.11.5 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"6.11.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von fle-xiblen Schüttgut-Containern des Typs BK 3
6.11.5.1 Vorschriften für die Auslegung und den Bau 6.11.5.1.1 Flexible Schüttgut-Container müssen staubdicht sein. 6.11.5.1.2 Flexible Schüttgut-Container müssen vollständig verschlossen sein, um ein Aus-
treten von Füllgut zu verhindern. 6.11.5.1.3 Flexible Schüttgut-Container müssen wasserdicht sein. 6.11.5.1.4 Teile des flexiblen Schüttgut-Containers, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern
in Berührung kommen:
a) dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich ge-schwächt werden; b) dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern, und c) dürfen keine Permeation der gefährlichen Güter zulassen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnte.
6.11.5.2 Bedienungsausrüstung und Handhabungseinrichtungen …
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6.11.5.3 Prüfung ….
6.11.5.4 Prüfbericht 6.11.5.4.1 Es ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und
der den Benutzern des flexiblen Schüttgut-Containers zur Verfügung gestellt werden muss: 1. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung; 2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; 4. Datum des Prüfberichts; 5. Hersteller des flexiblen Schüttgut-Containers; 6. Beschreibung der Bauart des flexiblen Schüttgut-Containers (z.B. Abmessun-gen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.) und/oder Foto(s); 7. maximaler Fassungsraum/höchstzulässige Bruttomasse; 8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Teilchengröße bei festen Stoffen;
9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen;
10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unter-zeichners unterschrieben sein.
6.11.5.4.2 Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass der versandfertige flexible Schüttgut-Container in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Umschließungsmethoden oder bei Verwendung anderer Umschlie-ßungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
6.11.5.5 Kennzeichnung 6.11.5.5.1 Jeder flexible Schüttgut-Container, der für die Verwendung gemäß den Vor-
schriften des ADR hergestellt und bestimmt ist, muss mit dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen versehen sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole mit einer Zeichenhöhe von mindestens 24 mm müssen folgende Angaben umfassen:
a) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den ent-sprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 ent-spricht; b) den Code BK 3; c) einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist: Z nur für die Verpackungsgruppe III; d) Monat und Jahr (die letzten zwei Ziffern) der Herstellung;
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e) das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung des Kennzeichens zugelas-sen wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr ver-wendete Unterscheidungszeichen2); f) Name oder Zeichen des Herstellers und jede andere von der zuständigen Be-hörde festgelegte Identifizierung des flexiblen Schüttgut-Containers; g) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg; h) höchstzulässige Bruttomasse in kg.
Die Kennzeichen müssen in der Reihenfolge der Absätze a) bis h) angebracht wer-den; jedes in diesen Absätzen vorgeschriebene Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle. _____
2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr ver-
wendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem
Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener
Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.
TEIL 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften 7.1.3 Am Anfang nach "ortsbewegliche Tanks" einfügen:
", MEGC". Am Ende nach "des ortsbeweglichen Tanks" einfügen: ", des MEGC".
Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken 7.2.4 V 2 Am Ende von Absatz (1) folgenden Satz hinzufügen:
"Wenn eine Beförderungseinheit aus einem Fahrzeug EX/II und einem Fahrzeug EX/III besteht, in denen beiden explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosiv-stoff befördert werden, gilt die für eine Beförderungseinheit EX/II geltende Men-gengrenze des Absatzes 7.5.5.2.1 für die gesamte Beförderungseinheit."
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V 8 (4) Im ersten Satz "für alle organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe"
ändern in: "für alle organischen Peroxide, selbstzersetzlichen Stoffe und polymerisierenden Stoffe".
Am Ende des zweiten Satzes hinzufügen: "sowie für polymerisierende Stoffe". Im dritten und vierten Satz nach "Typen C, D, E und F" einfügen: "sowie für polymerisierende Stoffe".
Kapitel 7.3 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung
7.3.2.1 Der zweite Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Die Codes BK 1, BK 2 und BK 3 …".
Am Ende hinzufügen:
"BK 3: Die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern ist zugelassen." 7.3.2 Folgenden neuen Unterabschnitt hinzufügen: "7.3.2.10 Verwendung von flexiblen Schüttgut-Containern 7.3.2.10.1 Bevor ein flexibler Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzu-
nehmen, um sicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Gewebeschlaufen, seine lasttragenden Gurtbänder, sein Gewebe und die Teile der Verschlusseinrichtung, einschließlich Metall- und Textilteile keine Aus-buchtungen oder Schäden aufweisen und dass die Innenauskleidungen keine Schlitze, Risse oder andere Beschädigungen aufweisen.
7.3.2.10.2 Die zugelassene Verwendungsdauer von flexiblen Schüttgut-Containern für die
Beförderung gefährlicher Güter beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Her-stellung.
7.3.2.10.3 Wenn sich innerhalb des flexiblen Schüttgut-Containers eine gefährliche Anrei-cherung von Gasen entwickeln kann, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht sein. Das Ventil muss so ausgelegt sein, dass unter normalen Beförderungsbe-dingungen das Eindringen fremder Stoffe oder von Wasser verhindert wird.
7.3.2.10.4 Flexible Schüttgut-Container müssen so befüllt werden, dass beim Verladen das
Verhältnis Höhe zu Breite 1,1 nicht überschreitet. Die höchstzulässige Brut-tomasse der flexiblen Schüttgut-Container darf 14 Tonnen nicht überschreiten."
7.3.3.2.3 AP 4 " die Be- und Entladung" ändern in:
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"das Befüllen und Entleeren".
Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks 7.4.1 Im dritten Satz "der Kapitel 9.1 und 9.2 und des Abschnitts 9.7.2" ändern in:
"der Kapitel 9.1, 9.2 und 9.7".
7.4.2 Im Einleitungssatz "Code EX/III, FL, OX oder AT" ändern in::
"Code EX/III, FL oder AT".
Den dritten Spiegelstrich streichen.
Der neue dritte Spiegelstrich (bisheriger vierter Spiegelstrich) erhält folgenden Wort-laut:
"– wenn ein Fahrzeug AT vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge AT und FL ver-wendet werden."
Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung 7.5.1 Die Bem. nach der Überschrift streichen. 7.5.1.1 "Großcontainer" ändern in:
"Container". Nach "Schüttgut-Container," einfügen: "MEGC,".
7.5.1.2 Im zweiten Spiegelstrich "Großcontainer(s)" ändern in:
"Container(s)". Im zweiten Spiegelstrich nach "Schüttgut-Container(s)," einfügen: "MEGC,". Im Text nach dem zweiten Spiegelstrich "ein Großcontainer" ändern in: "ein Container". Im Text nach dem zweiten Spiegelstrich nach "ein Schüttgut-Container," einfü-
gen: "ein MEGC,".
7.5.2.1 Die bestehende Bem. wird zu Bem.1.
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Eine neue Bem.2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "2. Für Versandstücke, die nur Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und die mit einem Gefahrzettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, ist eine Zusammenladung gemäß Unterabschnitt 7.5.2.2 zugelassen, unabhän-gig davon, ob für diese Versandstücke andere Gefahrzettel vorgeschrieben sind. Die Tabelle in Unterabschnitt 7.5.2.1 gilt nur, wenn solche Versandstücke mit Versandstücken mit Stoffen oder Gegenständen anderer Klassen zusammenge-laden werden." In der Fußnote d) zur Tabelle nach "(UN-Nummern 1942 und 2067)," einfügen:
"Ammoniumnitrat-Emulsion, -Suspension oder -Gel (UN-Nummer 3375),".
7.5.5.3 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"Begrenzungen für organische Peroxide, selbstzersetzliche Stoffe und polymeri-sierende Stoffe". Nach "oder F" einfügen: "sowie polymerisierender Stoffe".
7.5.7.4 "Beladen und Verstauen sowie für das Entladen" ändern in:
"Verladen, Verstauen und Absetzen"
7.5.7 Folgende neue Unterabschnitte einfügen: "7.5.7.6 Verladung von flexiblen Schüttgut-Containern 7.5.7.6.1 Flexible Schüttgut-Container müssen in Fahrzeugen oder Containern mit starren
Stirn- und Seitenwänden befördert werden, deren Höhe mindestens zwei Drittel der Höhe des flexiblen Schüttgut-Containers abdeckt. Die für die Beförderung verwendeten Fahrzeuge müssen mit einer gemäß der ECE-Regelung Nr. 132)
zugelassenen Fahrzeugstabilisierungsfunktion ausgerüstet sein.
Bem. Bei der Verladung flexibler Schüttgut-Container in ein Fahrzeug oder ei-nen Container
müssen den in Unterabschnitt 7.5.7.1 angegebenen Hinweisen für das Verstauen gefährlicher Güter und dem IMO/ILO/UNECE Code of Prac-tice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code) (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten) besondere Beachtung geschenkt werden.
7.5.7.6.2 Flexible Schüttgut-Container müssen durch Mittel gesichert werden, die geeig-
net sind, sie im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu ei-ner Beschädigung des flexiblen Schüttgut-Containers führen, verhindert werden. Bewegungen der flexiblen Schüttgut-Container dürfen auch durch das Ausfüllen der Leerräume mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen
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verhindert werden. Sofern Rückhalteeinrichtungen, wie Bänder oder Gurtbänder, verwendet werden, dürfen diese nicht so überspannt werden, dass es zu einer Beschädigung oder Deformierung der flexiblen Schüttgut-Container kommt.
7.5.7.6.3 Flexible Schüttgut-Container dürfen nicht gestapelt werden.
___ 2) ECE-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahr-zeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen)." 7.5.11 CV 22 Nach "entzündbarer fester Stoffe" einfügen: ", polymerisierender Stoffe". CV 33 In der Tabelle A zu Absatz (1.1), in der Spaltenüberschrift zu den Spalten 2 und 3 "Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit keinen regelmäßigen Zugang hat" ändern in:
"Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit regelmäßigen Zugang hat".
CV 36
Am Ende einen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug oder der Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes3) gekennzeichnet ist. ___ 3) Warnzeichen, das die Worte «VORSICHT – KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm enthält und das an jedem Zugang an einer von Personen, die das Fahrzeug oder den Con-tainer öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle angebracht ist."
CV 37 Die ersten beiden Sätze erhalten folgenden Wortlaut:
"Vor der Verladung müssen diese Nebenprodukte auf Umgebungstemperatur abge-kühlt werden, es sei denn, sie wurden zum Entziehen der Feuchtigkeit kal-ziniert. Fahrzeuge und Container, die eine Ladung in loser Schüttung enthalten, müssen über eine angemessene Belüftung verfügen und während der Beförde-rung gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein."
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TEIL 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Be-trieb der Fahrzeuge und die Dokumentation
Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät 8.1.3 In der Überschrift streichen:
"orangefarbene". Im Satz nach der Überschrift "mit Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kenn-zeichnung versehen sein" ändern in: "mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein".
8.1.5.3 Im ersten Spiegelstrich "an Bord von Fahrzeugen" ändern in:
"an Bord von Beförderungseinheiten".
Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung
8.2.2.7.1.5 erhält folgenden Wortlaut: "8.2.2.7.1.5 Jede zuständige Behörde muss die Einhaltung der Prüfungsmodalitäten über-
wachen, einschließlich gegebenenfalls der Infrastruktur und Organisation elekt-ronischer Prüfungen entsprechend Absatz 8.2.2.7.1.8, wenn diese durchgeführt werden sollen."
8.2.2.7.1 Folgende neue Absätze 8.2.2.7.1.7 und 8.2.2.7.1.8 einfügen: "8.2.2.7.1.7 Jede Prüfung muss beaufsichtigt werden. Jegliche Manipulation und Täuschung
muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilneh-mers muss sichergestellt sein. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden.
8.2.2.7.1.8 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prü-
fungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde geprüft und ak-zeptiert sein. b) Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkeh-rungen bei Ausfall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt werden kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.B. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Teilnehmer während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können. c) Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein. d) Es dürfen nur die von der Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektroni-schen Hilfsmittel verwendet werden. Es darf nicht die Möglichkeit bestehen,
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dass der Teilnehmer auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt; der Teilnehmer darf nur auf die gestellten Fragen ant-worten."
Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind 8.3.8 "gemäß Absatz 9.2.2.6.3" ändern in:
"gemäß Unterabschnitt 9.2.2.6".
Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen 8.6.3.3 erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"…, es sei denn, die Beförderungseinheit ist mit dem in Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 vorgeschriebenen Kennzeichen versehen." Die Fußnote 5) streichen.
8.6.4 Im ersten Spiegelstrich "eine Kennzeichnung" ändern in:
"ein Kennzeichen". Die Fußnote 6) streichen.
TEIL 9 Bau und Zulassung von Fahrzeugen Im Teil 9 des ADR treten ebenfalls zum Jahreswechsel Änderungen in Kraft. Im Wesentlichen werden die Anforderungen bzgl. der elektrischen Ausstattung überarbeitet. Neue Antriebe (LNG) und die damit verbundenen Anforderungen werden beschrieben. Es folgt eine Übersicht (Auswahl) der geänderten Textstellen; auf eine detaillierte Darstellung wird an dieser Stelle verzichtet. Kapitel 9.1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulas-sung von Fahrzeugen Änderungen in: 9.1.1.2 9.1.2, 9.1.2.1, 9.1.2.3, 9.1.3.1, 9.1.3.5 Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen (Auswahl) "9.2.2 Elektrische Ausrüstung 9.2.2.1 Allgemeine Vorschriften
Die elektrische Anlage muss so ausgelegt, gebaut und geschützt sein, dass sie unter normalen Einsatzbedingungen der Fahrzeuge keine unbeabsichtigte Zün-dung oder keinen unbeabsichtigten Kurzschluss verursachen kann.
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Die elektrische Anlage muss in ihrer Gesamtheit den Vorschriften der Unterab-schnitte 9.2.2.2 bis 9.2.2.9 entsprechend der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 genügen.
9.2.2.2 Leitungen 9.2.2.2.1 Kabel 9.2.2.2.2 Zusätzlicher Schutz 9.2.2.3 Sicherungen und Schutzschalter 9.2.2.4 Batterien 9.2.2.5 Beleuchtung 9.2.2.6 Elektrische Anschlussverbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und An-
hängern 9.2.2.7 Spannung 9.2.2.8 Batterietrennschalter 9.2.2.9 Dauerstromkreise
"9.2.4.3 Kraftstoffbehälter und -flaschen
Die Kraftstoffbehälter und -flaschen zur Versorgung des Fahrzeugmotors müs-sen folgenden Vorschriften entsprechen: a) Der flüssige Kraftstoff oder die flüssige Phase des gasförmigen Kraftstoffs muss im Falle des Entweichens unter normalen Beförderungsbedingungen zum Boden hin abfließen und darf dabei weder mit der Ladung noch mit heißen Tei-len des Fahrzeugs in Berührung kommen. b) Kraftstoffbehälter für flüssige Kraftstoffe müssen den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 349) entsprechen; Kraftstoffbehälter, die Benzin enthalten, müssen mit einer wirksamen, der Einfüllöffnung angepassten Flammendurchschlagsi-cherung oder mit einem Verschluss versehen sein, mit dem die Einfüllöffnung luftdicht verschlossen gehalten werden kann. Kraftstoffbehälter und -flaschen für verflüssigtes Erdgas (LNG) bzw. verdichtetes Erdgas (CNG) müssen den an-wendbaren Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 11010) entsprechen. Kraftstoffbe-hälter für Flüssiggas müssen den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 6711) ent-sprechen. c) Die Austrittsöffnung(en) der Druckentlastungseinrichtungen und/oder der Dru-ckentlastungsventile von Kraftstoffbehältern, die gasförmige Kraftstoffe enthal-ten, müssen von Lufteinlässen, Kraftstoffbehältern, der Ladung oder heißen Tei-len des Fahrzeugs abgewandt sein und dürfen nicht auf geschlossene Räume, andere Fahrzeuge, außen angebrachte Einrichtungen mit Lufteinlass (z.B. Kli-
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maanlagen), Motorzuluft- oder -abgasöffnungen gerichtet sein. Rohrleitungen des Kraftstoffsystems dürfen nicht am Tankkörper, der die Ladung enthält, be-festigt sein. ___ 9) ECE-Regelung Nr. 34 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren). 10) ECE-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:
I. speziellen Bauteilen von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtes Erdgas (LNG) ver-wendet wird; II. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder verflüssig-tem Erdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem).
11) ECE-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die:
I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der spe-ziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Aus-rüstung)."
"9.2.4.4 Motor
Der Antriebsmotor der Fahrzeuge muss so ausgerüstet und angeordnet sein, dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird. Die Verwendung von verdichtetem Erdgas (CNG) oder verflüssigtem Erd-gas (LNG) als Kraftstoff darf nur zugelassen werden, wenn die besonderen Bau-teile für CNG und LNG gemäß der ECE-Regelung Nr. 11010) zugelassen sind und den Vorschriften des Abschnitts 9.2.2 entsprechen. Die Anbringung am Fahrzeug muss den technischen Vorschriften des Abschnitts 9.2.2 und der ECE-Regelung Nr. 11010) entsprechen. Die Verwendung von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff darf nur zugelassen werden, wenn die spezifischen Bauteile für LPG in Übereinstimmung mit der ECE-Regelung Nr. 6711) genehmigt werden und den Vorschriften des Abschnitts 9.2.2 entsprechen. Der Einbau im Fahr-zeug muss den technischen Anforderungen des Abschnitts 9.2.2 und der ECE-Regelung Nr. 6711) entsprechen. Bei EX/II- und EX/III-Fahrzeugen muss der Motor ein Motor mit Kompressionszündung sein, für den nur flüssige Kraftstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden dürfen. Gase dürfen nicht verwendet werden. ___ 10) ECE-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. speziellen Bauteilen von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem kompri-miertes Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtes Erdgas (LNG) verwendet wird; II. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder verflüssig-tem Erdgas (LNG) in ihrem Antriebssys-tem). 11) ECE-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die:
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I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssys-tem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung)."
"9.2.6 Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Die Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen den technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 5514) in der jeweils geänderten Fassung gemäß den dort festgelegten Anwendungsdaten entsprechen. ___ 14) ECE-Regelung Nr. 55 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahr-zeugen)."
"9.2.7 Verhinderung anderer von Kraftstoffen ausgehenden Risiken 9.2.7.1 Kraftstoffsysteme für Motoren, die durch verflüssigtes Erdgas (LNG) angetrieben
werden, müssen so ausgerüstet und angeordnet sein, dass jede Gefahr für die Ladung auf Grund der Tatsache, dass das Gas tiefgekühlt ist, vermieden wird."
Kapitel 9.3 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte EX/II- und EX/IIIFahrzeuge zur Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explo-sivstoff (Klasse 1) in Versandstücken "9.3.7 Elektrische Ausrüstung 9.3.7.1 Die elektrische Anlage muss den zutreffenden Vorschriften der Unterabschnitte
9.2.2.1, 9.2.2.2, 9.2.2.3, 9.2.2.4, 9.2.2.5, 9.2.2.6, 9.2.2.7 und 9.2.2.8 sowie des Absatzes 9.2.2.9.2 entsprechen.
9.3.7.2 Die elektrische Anlage im Laderaum muss staubgeschützt sein, wobei der
Schutz mindestens der Schutzart IP54 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen muss. Bei der Beförderung von Artikeln und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe J muss der Schutz mindestens der Schutzart IP65 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz ent-sprechen.
9.3.7.3 Innerhalb des Laderaums dürfen keine elektrischen Leitungen verlegt sein. Vom
Inneren des Laderaums zugängliche elektrische Ausrüstungen müssen ausrei-chend vor mechanischen Einwirkungen von innen geschützt sein."
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Kapitel 9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Batte-rie-Fahrzeuge und vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 (Fahrzeuge EX/III, FL, OX und AT) Änderungen u.a. in
9.7.5.2
9.7.8.1
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Gefahrgutvorschriften Binnenschifffahrt Neuerungen im ADN 2017 (Auszüge aus den umfangreichen Änderungen) -Kurt Ackermann, BASF SE-
Unter diesem Link finden Sie alle Änderungen in den Dokumenten mit der Nr. 36
http://www.unece.org/trans/main/dgdb/adn/adn_rep.html
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten
Die Begriffsbestimmung für „Haltezeit“ erhält folgenden Wortlaut:
„Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem
Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der
Druckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
gestiegen ist.
Die Begriffsbestimmung für Flüssigerdgas (LNG) erhält folgenden Wortlaut:
„Verflüssigtes Erdgas (LNG): Ein tiefgekühlt verflüssigtes Gas, das aus Erdgas mit einem
hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1972 zugeordnet ist.“
Folgende neue Begriffsbestimmungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen:
„Auslegungslebensdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die
höchste Lebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Großflasche in Überein-
stimmung mit der anwendbaren Norm ausgelegt und zugelassen ist.“
„Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäß der Begriffsbestimmung von Entlader
vorgenommen werden.“
„Schiffsakte: Ein Dokument, das alle technisch relevanten Informationen eines Schiffes oder
eines Schubleichters wie Baupläne und Ausrüstungsunterlagen enthält.“
„Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchs-
tens 15 m3, einschließlich Auskleidungen, angebrachter Handhabungseinrichtungen und Be-
dienungsausrüstung.“
Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Die niedrigste Tempera-
tur, bei der die Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackun-
gen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks auftreten kann. Die SAPT ist nach den für die Tempe-
ratur der selbstbeschleunigenden Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen im Handbuch
Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 festgelegten Prüfverfahren zu bestimmen.“
„Verdichtetes Erdgas (CNG): Ein verdichtetes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Me-
thangehalt besteht und der UN-Nummer 1971 zugeordnet ist.“
„Verladen: Alle Tätigkeiten, die vom Verlader gemäß der Begriffsbestimmung von Verlader
vorgenommen werden.“
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Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten
1.4.2.1 Absender 1.4.2.1.1 e) „, Großcontainer und Kleincontainer“ ändern in: „und Container“.
„entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden“ ändern in: „gemäß Kapitel 5.3 mit Groß-
zetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden“.
1.4.3.1 Verlader 1.4.3.1.1 Der Absatz d) erhält folgenden Wortlaut:
„d) hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften für das Anbringen
von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln ge-
mäß Kapitel 5.3 zu beachten;“
1.4.3.3 Befüller 1.4.3.3 h) erhält folgenden Wortlaut: „h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel gemäß Kapitel 5.3 angebracht sind.“. 1.4.3.3 s) „Ladeinstruktion“ ändern in: „Instruktion für die Lade- und Löschraten“. 1.4.3.3 u) erhält folgenden Wortlaut: „u) hat sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens eine ständige und zweck-mäßige Überwachung sichergestellt ist;“. 1.4.3.3 v) erhält folgenden Wortlaut:
„v) hat, wenn die Sondervorschrift 803 Anwendung findet, durch geeignete Verfahren sicherzu-
stellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht
überschritten wird, und dem Schiffsführer in nachweisbarer Form Instruktionen zu erteilen;“
1.4.3.7 Entlader 1.4.3.7.1 c) In Absatz c) nach „Entladung“ einfügen: „und Handhabung“. 1.4.3.7.1 f) erhält folgenden Wortlaut: „hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Containern, Fahrzeugen und Wagen keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die gemäß Kapitel 5.3 angebracht wurden;“. 1.4.3.7.1 j) erhält folgenden Wortlaut:
„j) hat sicherzustellen, dass die Löschrate in Übereinstimmung mit der Instruktion für die Lade-
und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ist und der Druck an der Übergabestel-
le der Gasrückfuhr- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsven-
tils nicht übersteigt;“
Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften
Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen: „1.6.1.38 Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungsnach-weise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnittes 1.8.3.18 ent-sprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünf-jährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.“. „1.6.1.39 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 dürfen Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien bis zum 31. De-zember 2018 weiterhin nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des Kapi-tels 3.3 Sondervorschrift 188 gekennzeichnet sein.“.
89 24. November 2016
„1.6.1.40 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADN dürfen vor dem 31. Dezember 2016 hergestellte Gegenstände der UN-Nummern 0015, 0016 und 0303, die einen Nebelstoff (Nebelstoffe) enthalten, der (die) nach den Kriterien der Klasse 6.1 beim Einatmen giftig ist (sind), bis zum 31. Dezember 2018 ohne einen Nebengefahrzettel „GIFTIG“ nach Muster 6.1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) befördert werden.“. „1.6.1.41 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADN dürfen Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Sondervorschrift für die Verpackung L 2 der Verpackungsanweisung LP 02 des Unterabschnitts 4.1.4.3 des ADR den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 für
die UN-Nummer 1950 weiterverwendet werden.“.
„1.6.1.42 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.2
Tabelle A Spalte (5) für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 darf bis zum 31. De-
zember 2018 für diese UN-Nummern weiterhin der Gefahrzettel der Klasse 9 (Muster 9, siehe
Absatz 5.2.2.2.2) verwendet werden.“
1.6.7.2.2.2 Tabelle der allgemeinen Übergangsfristen: Tankschiffe
Es wurden zahlreiche Aktualisierungen bei den unterschiedlichen Übergangsfristen vorge-
nommen.
1.6.7.2 Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen: „1.6.7.2.1.4 Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.0.x.1 betreffend die Schiffsakte entspre-chen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Auf-bewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden.“.
„1.6.7.2.2.5 Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden
sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.3.x.1 betreffend die Schiffsakte entspre-
chen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Auf-
bewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden.“
Einen neuen Absatz 1.6.9 mit folgendem Wortlaut hinzufügen: „1.6.9 Übergangsvorschriften betreffend die Anerkennung von Klassifikationsgesell-schaften
1.6.9.1 Die am 31. Dezember 2015 noch geltenden Vorschriften nach 1.15.3.8 betreffend das
Aufrechterhalten eines wirksamen Systems für die interne Qualitätssicherung der empfohlenen
Klassifikationsgesellschaften dürfen bis zum 14. September 2018 weiter angewendet werden.“
Abschnitt 1.8.3 Sicherheitsberater
Im Wesentlichen werden „Be- oder Entladen“, „Verladen oder Entladen“ geändert in „Verpa-
cken, Befüllen“. Weiterhin an einigen Stellen „und orangefarbene Kennzeichnung“ ändern in:
„und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln“. 1.8.3.12.2 Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen.
Wird geändert in
„1.8.3.12.2 Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmten Prüfungsstelle muss jede
Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausge-
90 24. November 2016
schlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Bei der
schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen
oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen
Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden.“
Einen neuen Absatz 1.8.3.12.5 mit folgendem Wortlaut einfügen: „1.8.3.12.5 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfun-gen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Da-tenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende zusätzlichen Voraus-setzungen erfüllt sind: a) Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimm-ten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein. b) Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Aus-fall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt wer-den kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.B. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der gemäß Absatz 1.8.3.12.3 zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommu-nizieren können.
c) Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergeb-
nisermittlung muss nachvollziehbar sein.“
Kapitel 1.16 Verfahren für die Erteilung des Zulassungszeugnisses
Der Begriff Eigner wurde definiert
Inhalt, Form, Aufbau, Größe und Sprache des Zulassungszeugnisses wurden
festgelegt
Der Umgang mit der Schiffsstoffliste wird geregelt
Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Zulassungszeugnisses, der Umgang mit
dem Untersuchungsbericht wurde festgelegt
Folgender neuer Wortlaut wird eingefügt:
o „1.16.1.3.3 Bei Tankschiffen muss der Öffnungsdruck der Sicherheits-ventile oder Hochgeschwindigkeitsventile im Zulassungszeugnis ver-merkt sein.
o Hat ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken der Venti-
le, muss der Öffnungsdruck jedes Ladetanks im Zulassungszeugnis
vermerkt sein.“
Der Untersuchungsbericht 1.16.3.2 soll folgende Elemente umfassen:
o Name und Anschrift der Untersuchungsstelle oder der anerkannten
Klassifikationsgesellschaft, die die Untersuchung durchgeführt haben
o Antragsteller der Untersuchung; Datum und Ort der Untersuchung
o Typ des untersuchten Schiffes; Angaben zur Identifizierung des Schiffes
o Erklärung, dass das Schiff teilweise oder vollständig den anwendbaren
Vorschriften des ADN an Bau und Ausrüstung des Schiffes entspricht
o Angabe von Nichtübereinstimmungen; Angewendete Übergangsvor-
schriften
o Angewendete Gleichwertigkeiten und Abweichungen
o Ausstellungsdatum des Untersuchungsberichtes; Unterschrift und Siegel
der Untersuchungsstelle oder der anerkannten Klassifikationsgesell-
schaft
91 24. November 2016
o Der Umgang mit den verschiedenen Bescheinigungen und die Mitfüh-
rungspflicht, sowie das zurückbehalten des Zulassungszeugnisses bei
Mangel wurden ebenfalls geregelt
Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften, Freistellungen
Kapitel 3.2, Tabelle C
3.2.3.1 Erläuterungen zur Tabelle C 3.2.3.1 Im Einleitungstext, im zweiten Absatz, einen dritten Anstrich mit folgendem Wortlaut hinzufügen: „- ist in einer Zelle ein Stern „*“ angegeben, so sind die anzuwendenden Vorschriften gemäß 3.2.3.3 zu ermitteln.“. 3.2.3.1, Spalte (5) „Gefahren“ Am Ende folgenden neuen Absatz hinzufügen:
„Bei Angaben über Gefahren in Klammern sind nur die für den konkret beförderten Stoff
zutreffenden Codes zu verwenden.“
3.2.3.1, Spalte (16) „Explosionsgruppe“ erhält folgenden Wortlaut:
„Spalte (16) Explosionsgruppe
Die Werte in Klammern sind die Angaben der Untergruppen der Explosionsgruppe II B zur
Auswahl der entsprechenden autonomen Schutzsysteme (Flammendurchschlagsicherungen,
Unter- und Überdruckventile mit integrierter Flammensperre und Hochgeschwindigkeitsventile).
Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Gruppe II B können Produkte befördert werden, für die die Explosionsgruppe II A oder II B einschließlich der Untergruppen II B3, II B2, II B1 zutrifft. Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B3 können nur Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B3, II B2, II B1 oder die Explosionsgrup-pe II A zutrifft. Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B2 können nur Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B2, II B1 oder die Explosionsgruppe II A zutrifft.
Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B1 können nur
Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B1 oder die Explosionsgruppe II A zu-
trifft.“
Erklärung: Die Wirkung von Flammendurchschlagsicherungen und anderen Ausrüstungsgegenständen hängt nach gegenwärtigen Erkenntnissen maßgeblich von den Spaltweiten für den Durchlass von Flammen und Funken ab (Normspaltweiten). Es ist daher grundsätzlich richtig, die Normspaltweiten in Abhängigkeit von den Ladegütern festzulegen. Dies geschieht im ADN in Tabelle C, Spalte 16.
Der jeweils kleinere Wert ist maßgebend für ein höheres Sicherheitsniveau.
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Höchstes Sicher-
heitsniveau
II C < 0,5
II B 0,5 – 0,9 mm
II B3 0,65 – 0,9 mm
II B2 0,75 – 0,9 mm
II B1 0,85 – 0,9 mm
Niedrigstes Sicher-
heitsniveau
II A 0,9 – 1,1 mm
! Aufgrund dieser Bewertung werden in 3.2.3.2 Tabelle C in Spalte folgende Ein-
träge hinzugefügt
3.2.3.2 Für folgende Einträge „(II B3)“ in Spalte (16) hinzufügen: 1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10bar) bei 50°C 1092 ACROLEIN, STABILISIERT 1098 ALLYLALKOHOL 1165 DIOXAN 2023 EPICHLORHYDRIN
3.2.3.2 Für folgende Einträge „(II B2)“ in Spalte (16) hinzufügen: 1033 DIMETHYLETHER 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT 1120 BUTANOLE (n-BUTYLALKOHOL) 1143 CROTONALDEHYD, STABILISIERT 1153 ETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER 1171 ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER 1218 ISOPREN, STABILISIERT 2608 NITROPROPANE
3.2.3.2 Für folgende Einträge „(II B24)“ in Spalte (16) hinzufügen: 1010 BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GE-MISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält weniger als 0,1 % Buta-1,3-dien) 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GE-MISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar)
93 24. November 2016
hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält 0,1 % oder mehr Buta-1,3-dien)
3.2.3.2 Für folgende Einträge „(II B1)“ in Spalte (16) hinzufügen: 1155 DIETHYLETHER 1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), wässerige Lösung mit mehr als 70 Vol-% Alkohol 1199 FURALDEHYDE (α-FURALDEHYD) oder FURFURALDEHYDE (α-FURFURALDEHYD) 1662 NITROBENZEN 1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT 1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT 2056 TETRAHYDROFURAN 2218 ACRYLSÄURE, STABILISIERT 2278 n-HEPTEN 2303 ISOPROPENYLBENZEN 2348 BUTYLACRYLATE, STABILISIERT (n-BUTYLACRYLAT, STABILISIERT) 3092 1-METHOXY-2-PROPANOL
3.2.3.2 Für folgende Einträge „(II B14)“ in Spalte (16) hinzufügen: 1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), mit mehr als 24 Vol.-% und höchs-tens 70 Vol.-% Alkohol
3.2.3.2 Für folgende Einträge in Spalte (16) „(II B4)“ ändern in: „(II A7)“: 2458 HEXADIENE 2491 ETHANOLAMIN oder ETHANOLAMIN, LÖSUNG 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (1,2,3-TRICHLORBENZEN, GE-SCHMOLZEN) 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (1,3,5-TRICHLORBENZEN, GE-SCHMOLZEN)
94 24. November 2016
Kapitel 3.2.1, Tabelle A
Folgende neue Eintragungen einfügen:
95 24. November 2016
Kapitel 3.2.1, Tabelle A
Folgende neue Eintragungen einfügen:
3.2.3.2 Tabelle C – Neueinträge
Folgende Stoffe werden gelöscht und komplett neue Einträge eingefügt:
UN1267 ROHERDÖL
UN1268 ERDÖLDESTILLATE
UN1863 DÜSENKRAFTSTOFF
UN1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF
UN3295 KOHLEWASSERSTOFFE FLÜSSIG
Für diese Stoffe gibt es in Zukunft je einen weiteren Eintrag:
UN1986 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF. N.A.G.
UN3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
! Die folgenden Tabellen enthalten beide Arten an Ergänzungen
96 24. November 2016
Kapitel 3.2.3.2, Tabelle C - Neueinträge
Folgende neue Eintragungen einfügen:
97 24. November 2016
Kapitel 3.2.3.2, Tabelle C - Neueinträge
Folgende neue Eintragungen einfügen:
98 24. November 2016
Kapitel 3.2.3.2, Tabelle C - Neueinträge
Folgende neue Eintragungen einfügen:
99 24. November 2016
Kapitel 3.2.3.2, Tabelle C - Neueinträge
Folgende neue Eintragungen einfügen:
100 24. November 2016
Kapitel 3.2.3.2, Tabelle C - Neueinträge
Folgende neue Eintragungen einfügen:
101 24. November 2016
Kapitel 3.2.3.2, Tabelle C - Neueinträge
Folgende neue Eintragungen einfügen:
102 24. November 2016
! Es wurden zahlreiche Sondervorschriften hinzugefügt, hier ein paar Auszüge
SV188, SV240 der Umgang mit Lithiumbatterien
SV363 Freistellungen für Fahrzeuge die befördert werden und Geräte die zu ihrem Betrieb
gefährliche Güter mitführen, wurden definiert
SV386 Transport stabilisierter Stoffe
SV 803 erhält folgenden Wortlaut:
„803 Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die in loser Schüttung befördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADN, wenn
a) die Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Lade-
raums mit einem geeigneten Messverfahren bestimmt wurde und 60 °C nicht überschreitet,
b) die vorgesehene Beförderungsdauer ohne Temperaturüberwachung, die in der nachfolgen-den Tabelle in Abhängigkeit von der Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Laderaums aufgeführte maximale Anzahl an Tagen nicht überschrei-tet:
maximale Verladetemperatur in °C maximale Reisedauer in Tagen
60 10
50 18
40 32
30 57
c) im Falle, dass die tatsächliche Beförderungsdauer die unter b) genannte maximale Reise-
dauer überschreitet, ab dem ersten Tag der Überschreitung eine Temperaturüberwachung
sichergestellt ist. Das erforderliche Überwachungsgerät muss sich ab dem ersten Beförde-
rungstag nach der maximalen Reisedauer an Bord befinden,
d) der Schiffsführer bei der Beladung in nachweisbarer Form Instruktionen erhält, wie im Falle
einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist.“
103 24. November 2016
Teil 7 Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
Kapitel 7.1 Trockengüterschiffe
7.1.3.51.4
erhält folgenden Wortlaut:
„7.1.3.51.4 Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos und gegen unbe-
absichtigtes Einschalten gesichert sein.
Dies gilt nicht für durchgehende, fest installierte Kabel, für bewegliche elektrische Kabel zum
Anschluss von nach Absatz 7.1.4.4.4 gestauten Containern sowie für elektrische Einrichtungen
vom Typ „bescheinigte Sicherheit.“
7.1.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handha-ben der Ladung
Folgenden neuen Absatz 7.1.4.4.4 einfügen:
„7.1.4.4.4 Außen an einem geschlossenen Container angebrachte elektrische Anlagen dürfen
mit beweglichen elektrischen Kabeln nach Unterabschnitt 9.1.0.56 verbunden und in Betrieb
genommen werden, wenn
a) die elektrischen Anlagen vom Typ „bescheinigte Sicherheit“ sind; oder
b) die elektrischen Anlagen nicht vom Typ „bescheinigte Sicherheit“ sind, aber ausreichend
von anderen Containern getrennt sind, die Stoffe der
- Klasse 2 mit Gefahrzettel 2.1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5);
- Klasse 3, Verpackungsgruppe I oder II;
- Klasse 4.3;
- Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I oder II, mit einer zusätzlichen Gefahr der Klasse
4.3;
- Klasse 8, Verpackungsgruppe I, mit einer zusätzlichen Gefahr der Klasse 3; und
- Klasse 8, Verpackungsgruppe I oder II, mit einer zusätzlichen Gefahr der Klasse 4.3
enthalten. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn kein Container, der die oben genannten
Stoffe enthält, in einem zylindrischen Bereich mit einem Radius von 2,4 m um die elektrischen
Anlagen und von unbegrenzter vertikaler Ausdehnung gestaut ist.
Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn Container mit elektrischen Anlagen, die nicht vom Typ
„bescheinigte Sicherheit“ sind, und Container, die die oben genannten Stoffe enthalten, in ge-
trennten Laderäumen gestaut sind.
Beispiele für die Stauung und Trennung der Container
Legende
R Container (z. B. Reefer) mit elektrischen Anlagen, die nicht vom Typ „bescheinigte Si-
cherheit“ sind.
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Z Elektrische Anlagen, die nicht vom Typ „bescheinigte Sicherheit“ sind.
X Container nicht zugelassen, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind, für die eine ausrei-
chende Trennung erforderlich ist.
Draufsicht 1. Auf Deck
Draufsicht
2. Im Laderaum
105 24. November 2016
Draufsicht 2. Im Laderaum
Vorderansicht Vorderansicht
Z S
ch
ott R
106 24. November 2016
Folgenden neuen Absatz 7.1.4.4.5 einfügen:
„7.1.4.4.5 An einem offenen Container angebrachte elektrische Anlagen dürfen weder mit be-
weglichen elektrischen Kabeln nach Unterabschnitt 9.1.0.56 verbunden noch in Betrieb ge-
nommen werden, es sei denn, sie sind vom Typ „bescheinigte Sicherheit“ oder der Container
befindet sich in einen Laderaum, der keine Container mit den in Absatz 7.1.4.4.4. Buchstabe b
genannten Stoffen enthält.“
Vorhandener Text 7.1.4.9 Umladen Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle in ein anderes Schiff umzuladen.
Am Ende folgende Bem. hinzufügen: „Bem. Für den Umschlag auf einen anderen Verkehrsträ-
ger, siehe 7.1.4.7.1.“
Vorhandener Text 7.1.4.7.1 Gefährliche Güter dürfen nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden. An diesen Stellen müs-sen Evakuierungsmittel nach Maßgabe des Unterabschnitts 7.1.4.77 zur Verfügung stehen. Andernfalls ist der Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet. Kap. 7.2 Tankschiffe
7.2.4.9 erhält folgenden Wortlaut:
„7.2.4.9 Umladen
Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder
teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle in ein anderes Schiff umzula-
den. Vorhandener Text 7.2.4.7.1: Tankschiffe dürfen nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht oder entgast werden. 7.1.4.14 Handhaben und Stauen der Ladung
7.1.4.14.1.1 Am Ende die beiden folgenden Sätze hinzufügen:
„Flexible Schüttgut-Container müssen so gestaut werden, dass keine Leerräume zwischen den flexiblen Schüttgut-Containern im Laderaum bestehen. Füllen die flexiblen Schüttgut-Container den Laderaum nicht vollständig aus, müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um ein Verrutschen der Ladung zu verhindern.“
7.1.4.14.1.2 Am Ende die beiden folgenden Sätze hinzufügen:
„Flexible Schüttgut-Container dürfen in Laderäumen über einander gestapelt werden, voraus-gesetzt, die Stapelhöhe überschreitet nicht drei flexible Schüttgut-Container. Wenn die flexiblen Schüttgut-Container mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, darf die Funktion dieser Ein-richtungen nicht durch die Stauung behindert werden.“ 7.1.4.14.7.1 Trennung 7.1.4.14.7.1.3 erhält folgenden Wortlaut:
107 24. November 2016
„7.1.4.14.7.1.3 Außer dem Schiffsführer, dem Führer des verladenen Fahrzeugs, den anderen Mitgliedern der Besatzung und den Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden, sind auf Schiffen, in denen Versandstücke, Umverpackungen oder Container mit Gefahrzetteln der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine anderen Per-sonen zugelassen.“
108 24. November 2016
Aufgrund des hohen Umfangs an Änderungen nachfolgend:
Zusammengefasste Änderungen für das neue Ex-Schutz-Konzept
Eckpfeiler des modifizierten Explosionsschutzkonzeptes:
Alle Binnenschiffe mit ADN Zulassungszeugnis müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Es dürfen keine Oberflächentemperaturen über 200°C auftreten
Die elektrischen Geräte müssen dem Typ‚ „begrenzte Explosionsgefahr“ (vergleichbar
Zone 2) entsprechen
Wenn sich Binnenschiffe in einer landseitig ausgewiesenen Zone 2 aufhält und an Bord
befindliche Geräte diese Forderungen nicht erfüllen, müssen diese:
abgeschaltet sein
muss in Räumen, in denen sich diese Geräte befinden, ein Überdruck
von mind. 0,1 kPa bei kontinuierlicher Überwachung an entzündbaren
Substanzen gewährleistet sein
Ist ein Schubverband mit mindestens einem Schiff mit ADN-Zulassungszeugnis verse-
hen, steht dieses Schiff einer „landseitig ausgewiesenen Zone“ gleich
Explosionsschutzanforderungen für Binnentankschiffe und Schubverbände
wenn die Schiffsstoffliste Produkte enthält, für die Explosionsschutz gefordert ist:
Ausweisen einer Zone 2 an Bord des Tankschiffes
Ausweiten der Explosionsschutzanforderungen auf nicht elektrische Geräte
Die in den ausgewiesenen Zonen betriebenen Geräte (elektrisch und nicht elektrisch)
müssen für den Einsatz in dieser Zone geeignet sein
Für die Temperaturklassen T4, T5, T6 ist die dazugehörige max. Oberflächen-
Temperatur einzuhalten (T 4: 135°C < 200°C ; T 5: 100°C < 135°C; T 6: 85°C < 100°C)
Autonome Schutzsysteme (Hochgeschwindigkeitsventile, etc.) sind entsprechend den
Anforderungen von Tabelle C auszuwählen
Explosionsfähige Dampf/Luft-Gemische die von der Ladung herrühren, dürfen sich nicht
im Bereich außerhalb des Bereichs der Ladung ausbreiten
109 24. November 2016
Zusammengefasste Änderungen für das neue Ex-Schutz-Konzept
Eckpfeiler des modifizierten Explosionsschutzkonzeptes:
Weitere Änderungen wurden ausgearbeitet
Zwei neue Begriffsbestimmungen werden hinzugefügt:
Spillsüll
Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks
Reparaturen an explosionsgeschützten Ablagen und Geräten sowie an autonomen
Schutzsystemen dürfen nur durch fachkundiges Personal ausgeführt werden
Der Schulungsumfang hinsichtlich des Explosionsschutzes wurde erweitert
Wieder aufgenommen, dass die Grenze der Oberflächentemperatur, auch durch Abküh-
len erreicht werden kann
110 24. November 2016
Teil 8 Vorschriften für die Besatzung, Ausrüstung, Betrieb, Dokumentation 8.2.2 Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen 8.2.2.7 Prüfungen und Abschlusstests 8.2.2.7.1 Basiskurs – Folgende neue Absätze hinzufügen:
„8.2.2.7.1.6 Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmten Prüfungsstelle muss
jede Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend aus-
geschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein.
Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von Texten
der Gefahrgutverordnungen und des CEVNI oder darauf beruhender Polizeiverordnungen
nicht zugelassen. Nicht programmierbare Taschenrechner sind bei Aufbaukursen erlaubt, sie
sind von der zuständigen Behörde oder durch die von ihr bestimmte Prüfungsstelle zur Verfü-
gung zu stellen.
Die Prüfungsunterlagen (Fragen und Antworten) müssen durch einen Ausdruck oder elektro-
nisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden.
8.2.2.7.1.7 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prü-
fungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen
Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende zusätzlichen Vo-
raussetzungen erfüllt sind:
a) Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder der von dieser bestimmten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein;
b) Es dürfen nur die von der zuständigen Behörde oder der von dieser bestimmten Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel (Geräte) verwendet werden;
c) Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Ausfall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt werden kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.B. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der gemäß 1.8.3.12.3 zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können;
d) Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Kandidat auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt; der Kandidat darf nur auf die gestellten Fragen antworten;
e) Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein.“
8.2.2.7.2 Aufbaukurse „Gas“ und „Chemie“ 8.2.2.7.2.5 zweiter Absatz, letzter Satz „Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Fach nicht die 20, kann dieses Fach nachgeprüft werden.“ ändern in: „Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Teil nicht die 20, kann dieser Teil einmal wiederholt werden.“
8.2.2.7.2.5, dritter Absatz: „Bei dieser Prüfung sind die Texte der Verordnungen und Fachliteratur als Hilfsmittel erlaubt.“ ändern in: „Die Vorschriften der Absätze 8.2.2.7.1.6 und 8.2.2.7.1.7 gelten entsprechend.“
111 24. November 2016
8.2.2.8 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN
Folgenden neuen Absatz 8.2.2.8.2 einfügen:
„8.2.2.8.2 Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE ein Muster jeder nationalen Bescheinigung, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Ausstellung vorgesehen ist, sowie Muster der noch gültigen Bescheinigungen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien dürfen zusätzlich erläuternde Bemerkungen einreichen. Das Sekretariat der UNECE muss die erhaltenen Informationen allen Vertragsparteien zugänglich machen.“
Teil 9 Bauvorschriften
9.1 Bauvorschriften für Trockengüterschiffe 9.1.0.1 Schiffsakte
Die Schiffsakte muss vom Eigner aufbewahrt werden Die Schiffsakte muss während der gesamten Lebensdauer des Schiffes geführt
und aktualisiert und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden
Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben
Kopien der Schiffsakte und alle notwendigen Dokumente sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen
9.3 Bauvorschriften für Tankschiffe 9.3.1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G 9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C 9.3.3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N 9.3.4 Alternative Bauweisen
9.3.x Folgenden neuen Unterabschnitt hinzufügen:
9.3.x.1 Schiffsakte Die Schiffsakte muss vom Eigner aufbewahrt werden Die Schiffsakte muss während der gesamten Lebensdauer des Schiffes geführt
und aktualisiert und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden
Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben
Kopien der Schiffsakte und alle notwendigen Dokumente sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen
9.3.1.8 Klassifikation
9.3.1.8.1 Folgenden neuen dritten Absatz hinzufügen:
„Durch das Klassifikationszeugnis wird bescheinigt, dass das Schiff den für seinen Verwendungszweck zusätzlich geltenden eigenen Vorschriften und Regelungen entspricht.“
9.3.x.13 Stabilität (allgemein)
9.3.x.13 Folgenden neuen Absatz einfügen:
„9.3.x.13.4 Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.“
112 24. November 2016
9.3.x.14 Stabilität (intakt)
9.3.1.14 Der bisherige Text wird zu Absatz 9.3.1.14.1. Folgende zwei neue Absätze hinzufü-
gen:
„9.3.1.14.2 Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 B sind folgende Stabilitätsanforde-
rungen nachzuweisen:
a) Innerhalb des positiven Bereiches der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht
wetterdicht verschlossenen Öffnung muss ein aufrichtender Hebelarm (GZ) von mindestens
0,10 m vorhanden sein.
b) Die Fläche des positiven Bereichs der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht
wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° darf 0,024 m·rad
nicht unterschreiten.
c) Die metazentrische Höhe (MG) muss mindestens 0,10 m betragen.
Diese Anforderungen müssen eingehalten werden unter Berücksichtigung des Einflusses aller
freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks für alle Stadien des Be- und Entladens.
9.3.1.14.3 Die strengere der Forderungen gemäß den Absätzen 9.3.1.14.1 und 9.3.1.14.2 ist
für das Schiff maßgebend.“
9.3.1.25 Pumpen und Leitungen
9.3.x.25 Einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
„9.3.x.25.10 Im Bereich der Ladung kann außerhalb des Bereichs der Ladung oder des Steu-
erhauses erzeugte Druckluft verwendet werden, sofern durch ein federbelastetes Rückschlag-
ventil sichergestellt ist, dass Gase nicht durch die Druckluftanlage aus dem Bereich der La-
dung in Wohnungen oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen kön-
nen.“
9.3.1.40 Feuerlöscheinrichtungen
9.3.x.40.1, zweiter Anstrich zweiter Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase durch die
Feuerlöscheinrichtung nicht in Wohnungen, das Steuerhaus oder Betriebsräume außerhalb
des Bereichs der Ladung gelangen können.“
9.3.1.52 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
9.3.x.52.1 b) folgenden Wortlaut am Ende hinzufügen:
„Folgende Einrichtungen sind nur in Wallgängen und Doppelböden zugelassen, wenn sie zu Ballastzwecken benutzt werden:
- fest eingebaute Tauchpumpen mit Temperaturüberwachung vom Typ „beschei-
nigte Sicherheit“.
113 24. November 2016
Gefahrgutvorschriften Luft
ICAO Technical Instructions 2017/2018 Edition
IATA DGR – 58th Edition, 2017
-Erwin Sigrist, scienceindustries-
Bemerkungen des Verfassers
Diese Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen basiert auf Protokollen des ICAO
Dangerous Goods Panel (ICAO DGP/25)
Sie bezieht sich auf die ICAO Technical Instructions, der gesetzlichen Grundlage für
den Transport gefährlicher Güter auf dem Luftweg. Die Nummerierung der Paragraphen
weichen von den IATA Dangerous Goods Regulations ab.
Die ICAO Technical Instructions Ausgabe 2017-2018 treten am 1. Januar 2017 ohne
Übergangsfrist in Kraft
Die neuen State- und Operator-Variations sind, soweit bekannt, im Leitfaden enthalten;
mit Sicherheit wird es aber noch weitere Änderungen geben.
Neue Texte werden hier ausschließlich in Englischer Sprache zitiert.
Teil 1 – Geltungsbereich und Anwendbarkeit
Several new definitions
MEGCs
Pressure drums
Remanufactured large packaging
Reused large packaging
Salvage pressure receptacle
Self-accelerating polymerization temperature (SAPT)
Tube
114 24. November 2016
Teil 2 – Klassifizierung
NEU:
Class 1 – Explosives
2;1.5.3 – Classification document
Class 2 – 2;2.6 Gases forbidden for transport
2;2.6.1 – Chemically unstable gases of Class 2 are forbidden for transport unless the
necessary precautions have been taken to prevent the possibility of a dangerous de-
composition or polymerization under normal conditions of transport. For the precau-
tions necessary to prevent polymerization, see SP A209. To this end particular care
must be taken to ensure that receptacles do not contain substances liable to promote
these reactions.
Class 3 – Flammable liquids
2;3.5.1 (same as Class 2)
Class 4 – Flammable Solids
2;4.2.5 – Division 4.1 Polymerizing substances and mixtures (stabilized)
Class 6 – Toxic and Infectious Substances
2;6.2.5 – Substances forbidden for transport (same as Class 2 and 3)
Class 8 – Corrosive Substances
2;8.3 – Substances forbidden for transport (same as Class 2,3, 6)
115 24. November 2016
Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften
Tabelle 3-1 – Verzeichnis der gefährlichen Güter
NEU:
Catecholborane (without UN-Number)
1, 3, 2-Benzodioxaborole (without UN-Number)
UN 0510 Rocket motor
UN 3151 Halogenated monomethyldiphenylmethanes, liquid
UN 3152 Halogenated monomethyldiphenylmethanes, solid
UN 3527 Polyester resin kit
UN 3528 Machinery, internal combustion flammable liquid powered *
UN 3528 Machinery, fuel cell, flammable liquid powered
UN 3529 Machinery, internal combustion, flammable gas powered
UN 3529 Machinery, fuel cell, flammable gas powered
UN 3530 Engine, internal combustion // Machinery, internal combustion
UN 3531 Polymerizing substance, solid, stabilized, n.o.s.
UN 3532 Polymerizing substance, liquid, stabilized, n.o.s.
UN 3533 Polymerizing substance, solid, temperature, controlled, n.o.s.
UN 3534 Polymerizing substance liquid, temperature controlled, n.o.s.
NEW SPECIAL PROVISIONS WERE ASSIGNED TO MANY UN-NUMBERS
UN 1230 Methanol is now required to have a “Toxic label”
UN 1950 Aerosols, non-flammable now have PI 203 only
UN 1950 Aerosols, non-flammable (tear gas devices) now have PI 203 for CAO
UN 2815 N-Aminoethylpiperazine now has subrisk 6.1 and the “Toxic”-label is required
UN 2977 + 2978 Radioactive material, uranium hexafluoride now have a 2nd subrisk 8
and the “corrosive”-label
UN 3090 + 3091 Lithium metal batteries – the new “Lithium batteries”-label is required
UN 3480 + 3481 Lithium Ion batteries – the new “Lithium” batteries-label is required
116 24. November 2016
Kapitel 3.3 – Sondervorschriften
Substantielle Änderungen der Sondervorschriften
A) Gelöscht:
A 104
B) Geändert:
- A 17, A19, A21, A38, A49, A62, A66, A70, A88, A102, A112, A132, A134, A151,
A190, A194
- A181 wird wie folgt geändert:
When a package contains a combination of lithium batteries contained in equipment
and lithium batteries packed with equipment, the following requirements apply:
a) the shipper must ensure that all applicable parts of both packaging instructions are
met. The total mass of lithium batteries contained in any package must not exceed the
limits for passenger aircraft or cargo aircraft as applicable;
b) the package must be marked UN 3091 Lithium metal batteries packed with equip-
ment or UN 3481 Lithium batteries packed with equipment, as appropriate. If a pack-
age contains both lithium metal batteries and lithium ion batteries packed and con-
tained in equipment, the package must be marked as required for both battery types.
However, button cell batteries installed in equipment (including circuit boards) need not
be considered;
c) the dangerous goods transport document must indicate UN 3091 Lithium metal bat-
teries packed with equipment or UN 3481 Lithium ion batteries packed with equipment,
as appropriate. If a package contains both lithium metal batteries and lithium ion bat-
teries packed with and contained in equipment, then the dangerous goods transport
document must indicate both UN 3091 Lithium metal batteries packed with equipment
and UN 3481 Lithium ion batteries packed with equipment.
C) Neu:
- 3;3.2 - Where a special provision includes a requirement for package marking, the
provisions of Part 5;2.2 must be met. If the required mark is in the form of specific
117 24. November 2016
wording indicated in quotation marks, the size of the mark must be at least 12mm, un-
less otherwise indicated in the special provision or elsewhere in these instructions.
- A202
Radiation detectors containing this gas in non-refillable cylinders not meeting the re-
quirements of Part 6;5 and Packaging Instruction 200 may be offered for transport
under this entry provided:
a) the working pressure in each cylinder does no exceed 50 bar;
b) the cylinder capacity does not exceed 12 L;
c) each cylinder has a minimum burst pressure of at least three times the working
pressure when a relief device is fitted and at least four times the working pressure
when no relief device is fitted;
d) each cylinder is manufactured from material which will not fragment upon rupture;
e) each detector is manufactured under a registered quality assurance program; Note:
ISO 9001:2008 may be used for this purpose
f) detectors are transported in strong outer packaging’s. …
g) transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous
goods transport document.
Radiation detectors, including detectors in radiation detection systems, are not sub-
ject to any other requirements of these instructions if the detectors meet the require-
ments in a) to f) above and the capacity of the detector cylinder does not exceed
50ml.
- A203
If a vehicle is powered by a flammable liquid and a flammable gas internal combustion
engine, it must be assigned to UN 3166 – Vehicle flammable gas powered
- A204
Polymeric beads may be made from polystyrene, poly (methyl methacrylate) or other
polymeric material. When it can be demonstrated that no flammable vapour, resulting
in a flammable atmosphere, is evolved according to test U1 of Part III, sub-section
38.4.4 of the Manual of Tests and Criteria, the polymeric beads, expendable need not
to be classified under this UN number. This test should only be performed when de-
classification of a substance is considered.
- A 205
Table tennis balls manufactured from celluloid are not subject to these instructions
118 24. November 2016
where the net mass of each table tennis ball does not exceed 3.0 g and the total net
mass of table tennis balls does not exceed 500g per package.
- A 206
The hazard label must conform to the model show in Figure 5-26. Figure 5-25 may
continue to be used until 31 December 2018.
- A207 (Auszug des neuen Textes)
The entry applies to vehicles powered by flammable liquid or gas internal combustion
engines or fuel cells.
- A208 (Auszug des neuen Textes)
a) This entry applies to engines, or machinery, powered by fuels classified as danger-
ous goods via internal combustion systems or fuel cells
b) Engines and machinery containing fuels meeting the classification criteria of Class
3, must be consigned under the entries UN 3528 – Engine internal combustion, flam-
mable liquid powered or UN 3528 – Engine, fuel cell, flammable liquid powered or UN
3528 – Machinery, fuel cell, flammable liquid powered, as appropriate.
c) Engines and machinery containing fuels meeting the classification criteria of Division
2.1, must be consigned under the new entries UN 3529 – Engine, internal combustion,
flammable gas powered or UN 3529 – Engines, fuel cell, flammable gas powered or
UN 3529 – Machinery, internal combustion, flammable gas powered, or UN 3529 –
Machinery, fuel cell, flammable gas powered, as appropriate.
d) Engines and machinery containing liquid fuels meeting the classification criteria for
environmentally hazardous substances and not meeting the classification criteria of
any other class or division, must be consigned under thee entries UN 3530 – Engine,
internal combustion or UN 3530 – Machinery, internal combustion, as appropriate.
Note: Until 31 March 2017, shippers may identify engines as Class 9, UN 3166 using
the proper shipping names and Packing Instruction 950 or 951 as shown in the 2015-
2016 Edition of these Instructions. In that instance the dangerous goods transport doc-
ument must indicate the packing instruction number and the UN number and proper
shipping name in effect in the 2015-2016 Edition of these Instructions. The marks and
labels applied, when required, must be consistent with the information shown on the
dangerous goods transport document.
- A209
119 24. November 2016
When a chemical stabilization is employed, the person offering the packaging for
transport must ensure that the level of stabilization is sufficient to prevent the sub-
stance in the packaging from dangerous polymerization at a bulk mean temperature of
50 degrees. Where chemical stabilization becomes ineffective at lower temperatures
within the anticipated duration of transport, temperature control is required in which
case the substances are forbidden for transport by air.
- A210
This substance is forbidden for transport by air. It may be transported on cargo aircraft
only with the prior approval of the appropriate authority of the State of origin and the
state of the operator under the written conditions established by those authorities.
- A211
Receptacles, small containing gas (toxic, oxidizing and corrosive)or Gas cartridges
(toxic, oxidizing and corrosive) which are intended for use in sterilization devices only,
when containing:
a) UN 1067 Nitrogen dioxide;
b) UN 1660 – Nitric Oxide, compressed
may be transported on passenger and cargo aircraft irrespective of the indication of
“forbidden” in columns 10 to 13 of Table 3-1, provided:
a) the water capacity of receptacles or gas cartridges does not exceed 30 mL;
b) receptacles or gas cartridges are designed such that the burst pressure is not less
than four times the pressure in the cartridges at 55° C;
c) receptacles or gas cartridges are packed in a compatible, sealed intermediate pack-
aging with sufficient absorbent material capable of containing the contents of the gas
cartridge;
d) intermediate packaging are securely packed in an outer packaging of a type permit-
ted by Packaging Instruction 203 meeting the Packaging Group I performance re-
quirements of Part 6; Chapter 1;
e) The aggregate water capacity of all receptacles or gas cartridges in a package does
not exceed 300mL;
f) packages bearing hazard labels denoting the hazards of “toxic gases”, “oxidizer” and
“corrosive”; and
g) reference to special provision A 211 is made on the dangerous goods transport
document as required in Part 5,4.1.5.8
If the above conditions are met, the requirements of Special Provision A2 do not apply.
120 24. November 2016
- A212
UN 2031 – Nitric acid, other than red fuming, with more than 20 % and less than 65 %
nitric acid intended for use in sterilization devices only, may be transported on passen-
ger aircraft irrespective of the indication of “Forbidden” in columns 10 and 11 of Table
3-1 provided:
a) each inner packaging contains not more than 30mL;
b) each inner packaging is contained in a sealed leak-proof intermediate packaging
with sufficient absorbent material capable of containing contents of the inner packaging
c) intermediate packagings are securely packed in an outer packaging of a type permit-
ted by Packaging instruction 855 meeting the Packing Group I performance require-
ments of Part 6; Chapter 1;
d) The maximum quantity of nitric acid in the package does not exceed 300mL; and
e) reference the Special provision 212 is made on the dangerous goods transport doc-
ument as required by Part 5;4.1.5.8
Teil 4 – Verpackungsanweisungen
P200 – contains a new 5) (old 5 becomes 6)
5) The filling of cylinders must be carried out by qualified staff using appropriate equipment
and procedures. The procedures should include checks of:
- the conformity of cylinders and accessories with these instructions
- Their compatibility with the product to be transported;
- The absence of damage which might affect safety;
- Compliance with the degree or pressure of filling as appropriate;
Marks and identification.
These requirements are deemed to be met if the following standards are applied:
ISO10691:2004 Gas cylinders – Refillable welded steel cylinders for liquefied petroleum gas
(LPG) – Procedures for checking before, during and after filling.
ISO 11372:2011 Gas cylinders – Acetylene cylinders – filling conditions and filling inspection.
ISO 11755:2005 Gas cylinders –Cylinder bundles of compressed and liquefied gases (ex-
cluding acetylene) – inspection at time of filling
ISO 13088: 2011 Gas cylinders – Acetylene cylinder bundles – filling conditions and filling
inspection
ISO 24431:2006 Gas Cylinders – Cylinders for compressed and liquefied gases (excluding
121 24. November 2016
acetylene) inspection at time of filling.
P203 – Addition of the following text:
Non-flammable aerosols containing medical preparations or biological products
Aerosols, non-flammable, containing only a non toxic substance or substances and biological
products or a medical preparation which will be deteriorated by a heat test, are acceptable in
inner non refillable receptacles not exceeding 575mL capacity each, providing all the follow-
ing conditions are met:
a) the pressure in the aerosol must not exceed 970 kPa at 55 degrees;
b) the liquid contents must not completely fill the closed receptacle at 55° C;
c) one aerosol out of each lot of 500 or less must be heated until the pressure in the aerosol
is equivalent to the equilibrium pressure of the contents at 55° C, without evidence of leak-
age, distortion or other defect;
d) the valves must be protected by a cap or other suitable means during transport.
UN number and name Net quantity per package
Passenger Cargo
UN 1950 Aerosols, flammable 75kg 150kg
UN 1950 Aerosols, flammable
(engine starting fluid)
Forbidden 150kg
UN 1950 Aerosols, non-
flammable
75kg 150kg
UN 1950 Aerosols, non-
flammable (tear gas devices)
Fordbidden 50kg
UN2037 Gas cartridges 1kg 15kg
UN 2037 Receptacles, small,
containing gas
1kg 15kg
GEÄENDERT:
PI 200 – contains a new 3 e) and a new 5)
PI 203 – amended
PI Y203 – amended
PI 218 – amended
PI 220 – amended (for CAO UN 3529)
PI 378 – amended (for UN 3528)
122 24. November 2016
PI 450 + PI Y 450 NEW (for UN 3527 (PG II or III) only
PI 603 – NEW (replacing P877)
PI 950 amended
PI 951 amended
PI 952 amended
PI 954 – amended
PI 965 – amended (for UN 3480)
PI 966 – amended (for UN 3481 – packed with equipment only)
PI 967 – amended (for UN 3481 – contained in equipment only)
PI 968 – amended (CAO for UN 3090)
PI 969 – amended (for UN 3091 – (packed with equipment) only)
PI 970 – amended (for UN 3091 - (contained in equipment) only))
PI 972 – new (for CAO 3530)
Teil 5 – Shipper’s Responsibilities
Note. Until 31 March 2017, shippers may identify engines as Class 9, UN 3166 using the
proper shipping names and Packing Instructions 950 or 951 as shown in the 2015-2016 Edi-
tion of these instructions. In that instance the dangerous goods transport document must indi-
cate the packing instruction number and the UN number and proper shipping name in effect,
in the 2015-2016 Edition of these instructions. The marks and labels applied, when required,
must be consistent with the information shown on the dangerous goods transport document.
2.4.16 Special marking requirements for lithium batteries
2.4.16.1 Packages containing lithium cells or batteries prepared in accordance with Section II
of Packaging Instructions 965 to 970 and Section IB of Packaging Instructions 965 and 968
must be marked as shown in figure 5-3.
2.4.16.2 The mark must indicate:
a) the appropriate UN number preceded by the letters “UN” as follows
1) “UN 3090” for lithium metal cells or batteries;
2) “UN 3480” for lithium ion cells or batteries;
3) “UN 3091” for lithium metal cells or batteries contained in, or packed with, equipment; or
4) “UN 3481” for lithium ion cells or batteries contained in, or packed with, equipment;
Where a package contains lithium cells or batteries assigned to different UN numbers, all ap-
123 24. November 2016
plicable UN numbers must be indicated on one or more marks.
b) a telephone number for additional information
2.4.16.3 The mark must be in form of a rectangle with hatched edging. The symbol must be
black on white. The hatching must be red. (followed by further details)
2.4.16.4 Packages containing lithium batteries that meet the requirements of Section 1B of
Packing Instructions 965 or 968 must bear both the lithium battery mark (Figure 5-3) and the
lithium battery Class hazard label (Figure 5-26).
State- and Operator-Variations
State Variations
Es liegen keine Informationen über neue oder geänderte State-Variations vor.
http://www.icao.int/safety/DangerousGoods/Pages/StateVariationPage.aspx
Neue Operator-Variations
Folgende Fluggesellschaften haben neue Abweichungen gemeldet:
• Aerogal (2K-09)
• Air France (AF-05)
• Air Algerie (AI-08 + AI-09)
• Avianca (AV-09)
• BMI Regional (BM-01)
• Blue Dart Aviation Ltd (BZ-10)
• DHL Aero Expreso (D5-08)
• flydubai (FZ-01)
• GOL Airlines (G3-08)
• Tianjin Airlines (GS-01 – GS-11)
• Hawaiian Airlines (HA-05 – HA-06)
• Adria Airways (JP-04 – JP-05)
• KLM (KL-06 – UN 2363 Ethyl Mercaptan will not be accepted for transport and han-
dling))
• Kenya Airways (KQ-10)
• LOT Polish Airlines (LO-01 – LO-02)
• LACSA (LR-09)
124 24. November 2016
• Martinair Holland (MP-06 – same as KL-06)
• All Nippon Airways (NH-07 – NH-10)
• MIAT Mongolian Airlines (OM-20)
• Cargologicair (P3-01 – P3-02)
• TAROM Airlines (RO-05 – RO-11)
• Sky Regional Airlines (RS-08)
• Brussels Airlines (SN-04)
• TACA Peru (T0-09)
• TACA International (TA-09)
• Air Calédonie (TY-01 – TY-04)
• Southwest Airlines (WN-02)
IATA-DGR Para. 2.8.3.5 ist eine Auflistung allgemeiner Einschränkungen und der Gesell-
schaften für welche diese gelten. (z.B. «Lithium batteries restricted»)
Nebst den neuen Operator-Variations gibt es zahlreiche geänderte Einträge.
125 24. November 2016
IMDG Code Amdt.38-16, 2018
Neuerungen 2017 -Gerhard Bruß, BASF, SE-
Grundlage: IMO Circular Letter No.3598, Annex 1 + 2
Der IMDG-Code, Amdt. 38-16 darf ab 01.01.2017 angewendet werden. Verbindlich tritt er ab
01.01.2018 in Kraft
Anmerkung: Aufgeführt sind Änderungen, die nicht bereits im Teil ADR/RID genannt sind, be-
ziehungsweise aus Sicht des Autors zusätzlich im Teil IMDG-Code erwähnt werden sollten
Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung
Kapitel 1.2
1.2.1 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen sind weitgehend bereits bei den Änderungen zu
ADR/RID genannt. Nachfolgend sind nur einige IMDG-spezifische, bzw. aus
Sicht des Autors wichtigere Begriffsbestimmungen genannt.
CTU Code means the IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo
Transport Units (MSC.1/Circ.1497).*
Beim Handbuch Tests und Kriterien wird auf die sechste überarbeitete Ausgabe
der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter verwiesen:
Manual of Tests and Criteria means the sixth revised edition of the United Na-
tions publication entitled
Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and
Criteria (ST/SG/AC.10/11/Rev.6)
Bei Bergungsdruckgefäß wird der Fassungsraum auf 3.000 l erhöht:
Salvage pressure receptacle means a pressure receptacle with a water capac-
ity not exceeding 3,000 litres into which are placed damaged, defective, leaking
or non-conforming pressure receptacle(s) for the purpose of transport, e.g. for
recovery or disposal
Neue Begriffsbestimmung:
126 24. November 2016
Self-accelerating polymerization temperature (SAPT) means the lowest tem-
perature at which polymerization may occur with a substance in the packaging,
IBC or portable tank as offered for transport. The SAPT shall be determined in
accordance with the test procedures established for the self-accelerating de-
composition temperature for self-reactive substances in accordance with Part II,
Section 28 of the Manual of Tests and Criteria.
Neu Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen:
Service life, for composite cylinders and tubes, means the number of years the
cylinder or tube is permitted to be in service.
Tube means a transportable pressure receptacle of seamless or composite con-
struction having a water capacity exceeding 150 litres and of not more than
3,000 litres.
Kapitel 1.3
1.3.1.5 In den Empfehlungen für Unterweisungsbedarf wird auf den CTU Code, statt auf
die Ladungssicherungsvorschriften gem. IMO/ILO/UNECE-Richtlinien verwiesen.
127 24. November 2016
1.3.1.7 Gleiches gilt für den Verweis in diesem Abschnitt unter 6.
Teil 2 Klassifizierung
2.0.0.1 The classification shall be made by the shipper/consignor or by the appropriate
competent authority where specified in this Code.
2.0.0.2 s. auch 2.1.2.8 ADR/RID
A consignor who has identified, on the basis of test data, that a substance listed
by name in column 2 of the Dangerous Goods List in chapter 3.2 meets classifi-
cation criteria for a hazard class or division that is not identified in the list, may,
with the approval of the competent authority, consign the substance:
under the most appropriate "generic" or "not otherwise specified"
(N.O.S.) entry reflecting all hazards; or
under the same UN number and name but with additional hazard com-
munication information as
appropriate to reflect the additional subsidiary risk(s) (documentation, label,
placard) provided that the primary hazard class remains unchanged and that any
other transport conditions (e.g. limited quantity, packaging and tank provisions)
that would normally apply to substances possessing such a combination of haz-
ards are the same as those applicable to the substance listed.
Note: When a competent authority grants such approvals, it should inform the
United Nations Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous
Goods* accordingly and submit a relevant proposal of amendment to the Dan-
gerous Goods List. Should the proposed amendment be rejected, the competent
authority should withdraw its approval.
128 24. November 2016
2.0.1.1 Aufnahme von polymerisierenden Stoffen bei der Definition für Klasse 4.1
Class 4.1: flammable solids, self-reactive substances, solid desensitized explosives and
polymerizing substances
2.0.2.2 Neuer Satz, dass namentlich genannte Stoffe entsprechend ihrer Klassifi-
zierung in Liste 3.2 und unter Beachtung des Abschnitts 2.0.0.2 befördert
werden dürfen.
The substances listed by name in column (2) of the Dangerous Goods List of
chapter 3.2 shall be transported according to their classification in the list or un-
der the conditions specified in 2.0.0.2.
Kapitel 2.2 Gase
2.2.4 Neuer Abschnitt, chemisch instabile Gase die für die Beförderung nicht zu-
gelassen sind
Gases not accepted for transport
Chemically unstable gases of class 2 shall not be accepted for transport unless
the necessary precautions have been taken to prevent the possibility of a dan-
gerous decomposition or polymerization under normal conditions of transport or
unless transported in accordance with special packing provision (r) of packing
instruction P200 (5) of 4.1.4.1, as applicable. For the precautions necessary to
prevent polymerization, see special provision 386 of chapter 3.3. To this end
particular care shall be taken to ensure that receptacles and tanks do not con-
tain any substances liable to promote these reactions.
Gilt auch für chemisch instabile Stoffe in Klasse 3 (2.3.5)und Klasse 6 (2.6.)
Kapitel 2.3 Entzündbare flüssige Stoffe
2.3.2.2 Aufnahme der kinematischen Viskosität
129 24. November 2016
2.3.2.5 Freistellung von viskosen, umweltgefährdenden Stoffen in Verbindung mit
Verpackungsanforderungen
Viscous liquids which:
are not environmentally hazardous or are environmentally hazardous
transported in single or Combination packaging containing a net quantity
per single or inner packaging of 5 litres or less, provided the packaging
meets the general provisions of 4.1.1.1, 4.1.1.2 and 4.1.1.4 to 4.1.1.8;
are not subject to the provisions for the marking, labelling and testing of packag-
es in chapters 4.1, 5.2 and 6.1, if: ...
2.3.5 Neuer Abschnitt, chemisch instabile Stoffe die für die Beförderung nicht zugelas-
sen sind
Kapitel 2.4 Entzündbare feste Stoffe:
selbstentzündliche Stoffe,
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Aufnahme von polymerisierenden Stoffen (s. auch ADR/RID)
2.4.2.5 Class 4.1 Polymerizing substances and mixtures (stabilized)
2.4.2.5.1 Definitions and properties
Polymerizing substances are substances which, without stabilization, are liable
to undergo a strongly
exothermic reaction resulting in the formation of larger molecules or resulting in
the formation of polymers
130 24. November 2016
under conditions normally encountered in transport. Such substances are con-
sidered to be polymerizing
substances of Class 4.1 when:
1. their self-accelerating polymerization temperature (SAPT) is 75°C or less un-
der the conditions (with or without chemical stabilization as offered for transport)
and in the packaging, IBC or portable tank in which the substance or mixture is
to be transported;
2. they exhibit a heat of reaction of more than 300 J/g; and
3. they do not meet any other criteria for inclusion in classes 1 to 8.
A mixture meeting the criteria of a polymerizing substance shall be classified as
a polymerizing substance of Class 4.1.
2.4.2.5.2 Polymerizing substances are subject to temperature control in transport if their
self-accelerating polymerization temperature (SAPT) is:
1. when offered for transport in a packaging or IBC, 50°C or less in the packag-
ing or IBC in which the substance is to be transported; or
2. when offered for transport in a portable tank, 45°C or less in the portable tank
in which the substance is to be transported.
Kapitel 2.5 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
2.5.3.2.4 Buty Cumyl Peroxide (>42 – 100) von UN 3107 nach UN 3109
UN 3116 DICETYL PEROXIDICARBONATE nach UN 3120
Änderungen (u.a. Konzentrationsgrenzen) bei:
UN 3102 DIBENZOYL PEROXIDE
UN 3109 tert-BUTYL CUMYL PEROXIDE
tert-BUTYL PEROXY-3,5,5-TRIMETHYL-HEXANOATE
Kapitel 2.6 Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe
2.6.2.5 Neuer Abschnitt, chemisch instabile Stoffe die für die Beförderung nicht zugelas-
sen sind
131 24. November 2016
Kapitel 2. 8 Ätzende Stoffe
2.8.3 Neuer Abschnitt, chemisch instabile Stoffe die für die Beförderung nicht zugelas-
sen sind
Kapitel 2.9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umwelt-
gefährdende Stoffe
2.9.2.2 Tabelle
UN 3166 ENGINE, INTERNAL COMBUSTION entfällt -> dafür neu in UN3530
auch neu: UN3530 MACHINERY, INTERNAL COMBUSTION
UN 3116 ENGINE, FUEL CELL, FLAMMABLE GAS POWERED entfällt
UN 3116 ENGINE, FUEL CELL, FLAMMABLE LIQUID POWERED entfällt
UN3509 von PACKAGING DISCARDED, EMPTY, UNCLEANED in
UN3509 PACKAGINGS, DISCARDED, EMPTY, UNCLEANED
Teil 3 Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen
Kapitel 3.3
3.3.1 Neuer Satz:
Where a special provision includes a requirement for package marking, the pro-
visions of 5.2.1.2.1 to .4 shall be met. If the required mark is in the form of spe-
cific wording indicated in quotation marks, such as “Damaged Lithium Batteries”,
the size of the mark shall be at least 12 mm, unless otherwise indicated in the
special provision or elsewhere in this Code.
SP204, neuer Satz:
Articles containing smoke-producing substance(s) toxic by inhalation according
to the criteria for class 6.1 shall be labelled with a “TOXIC” subsidiary risk label
(Model No. 6.1, see 5.2.2.2.2), except that those manufactured before 31 De-
cember 2016 may be transported until 1 January 2019 without a “TOXIC” sub-
sidiary label.
132 24. November 2016
SP244, neuer Satz:
Before loading, these by-products shall be cooled to ambient temperature, un-
less they have been calcined to remove moisture. Cargo transport units contain-
ing bulk loads shall be adequately ventilated and protected against ingress of
water throughout the journey.
SP369, Klasse 8 geändert durch Klasse 6.1
In accordance with 2.0.3.5, this radioactive material in an excepted package
possessing toxic and corrosive properties is classified in class 6.1 with radioac-
tive material and corrosivity subsidiary risks.
Uranium hexafluoride may be classified under this entry only if the conditions of
2.7.2.4.1.2, 2.7.2.4.1.5, 2.7.2.4.5.2 and, for fissile-excepted material, of 2.7.2.3.6
are met.
In addition to the provisions applicable to the transport of class 6.1 substances
with a corrosivity subsidiary risk, the provisions of 5.1.3.2, 5.1.5.2.2, 5.1.5.4.1.2,
7.1.4.5.9, 7.1.4.5.10, 7.1.4.5.12, and 7.8.4.1 to 7.8.4.6 shall apply.
No class 7 label is required to be displayed.
Neue SP 378 bis 386
SP378
Radiation detectors containing this gas in non-refillable pressure receptacles not meet-ing the requirements of chapter 6.2 and packing instruction P200 of 4.1.4.1 may be transported under this entry provided:
.1 The working pressure in each receptacle does not exceed 50 bar;
.2 The receptacle capacity does not exceed 12 litres;
.3 Each receptacle has a minimum burst pressure of at least 3 times the working
pressure when a relief device is fitted and at least 4 times the working pressure
when no relief device is fitted;
.4 Each receptacle is manufactured from material which will not fragment upon
rupture;
.5 Each detector is manufactured under a registered quality assurance pro-
gramme; Note: ISO 9001:2008 may be used for this purpose.
.6 Detectors are transported in strong outer packagings. The complete package
shall be capable of withstanding a 1.2 metre drop test without breakage of the
detector or rupture of the outer packaging. Equipment that includes a detector
shall be packed in a strong outer packaging unless the detector is afforded
133 24. November 2016
equivalent protection by the equipment in which it is contained; and
.7 The transport document includes the following statement “Transport in ac-
cordance with special provision 378”.
Radiation detectors, including detectors in radiation detection systems, are not subject to any other requirements of this Code if the detectors meet the requirements in .1 to .6 above and the capacity of detector receptacles does not exceed 50 ml.
SP379
Anhydrous ammonia adsorbed or absorbed in a solid contained in ammonia dis-
pensing systems or receptacles intended to form part of such systems are not
subject to the other provisions of this Code if the following conditions are ob-
served:
1. The adsorption or absorption presents the following properties:
1. the pressure at a temperature of 20°C in the receptacle is less than 0.6 bar;
2. the pressure at a temperature of 35°C in the receptacle is less than 1 bar;
3. the pressure at a temperature of 85°C in the receptacle is less than 12 bar;
2. The adsorbent or absorbent material shall not have dangerous properties
listed in classes 1 to 8;
3. The maximum contents of a receptacle shall be 10 kg of ammonia; and
4. Receptacles containing adsorbed or absorbed ammonia shall meet the follow-
ing conditions:
1. receptacles shall be made of a material compatible with ammonia as specified
in ISO 11114-1:2012;
2. receptacles and their means of closure shall be hermetically sealed and able
to contain the generated ammonia;
3. each receptacle shall be able to withstand the pressure generated at 85°C
with a volumetric expansion no greater than 0.1%;
4. each receptacle shall be fitted with a device that allows for gas evacuation
once pressure exceeds 15 bar without violent rupture, explosion or projection;
and
5. each receptacle shall be able to withstand a pressure of 20 bar without leak-
age when the pressure relief device is deactivated.
When transported in an ammonia dispenser, the receptacles shall be connected
to the dispenser in such a way that the assembly is guaranteed to have the
134 24. November 2016
same strength as a single receptacle.
The properties of mechanical strength mentioned in this special provision shall
be tested using a prototype of a receptacle and/or dispenser filled to nominal
capacity, by increasing the temperature until the specified pressures are
reached.
The test results shall be documented and shall be traceable and shall be com-
municated to the relevant authorities upon request.
SP380
If a vehicle is powered by a flammable liquid and a flammable gas internal com-
bustion engine, it shall be assigned to UN 3166 VEHICLE, FLAMMABLE GAS
POWERED.
SP381
Large packaging conforming to the packing group III performance level used in
accordance with packing instruction LP02 of 4.1.4.3, as prescribed in the IMDG
Code (amendment 37-14), may be used until 31 December 2022.
SP382
Polymeric beads may be made from polystyrene, poly(methyl methacrylate) or
other polymeric material. When it can be demonstrated that no flammable va-
pour, resulting in a flammable atmosphere, is evolved according to test U1 (Test
method for substances liable to evolve flammable vapours) of Part III, subsec-
tion 38.4.4 of the Manual of Tests and Criteria, polymeric beads, expandable,
need not be classified under this UN number. This test should only be performed
when declassification of a substance is considered.
SP383
Table tennis balls manufactured from celluloid are not subject to this Code
where the net mass of each table tennis ball does not exceed 3.0 g and the total
net mass of table tennis balls does not exceed 500 g per package.
SP384
The label to be used is Model No. 9A, see 5.2.2.2.2.
Note: The class 9 label (Model No. 9) may continue to be used until 31 Decem-
ber 2018.
135 24. November 2016
SP385 This entry applies to vehicles powered by flammable liquid or gas internal
combustion engines or fuel cells. Hybrid electric vehicles powered by both an in-
ternal combustion engine and wet batteries, sodium batteries, lithium metal bat-
teries or lithium ion batteries, transported with the batteries installed shall be
consigned under this entry. Vehicles powered by wet batteries, sodium batteries,
lithium metal batteries or lithium ion batteries, transported with the batteries in-
stalled, shall be consigned under the entry UN No. 3171 BATTERY-POWERED
VEHICLE (see special provision 240).
For the purpose of this special provision, vehicles are self-propelled apparatus
designed to carry one or more persons or goods. Examples of such vehicles are
cars, motorcycles, trucks, locomotives, scooters, three- and four-wheeled vehi-
cles or motorcycles, lawn tractors, self-propelled farming and construction
equipment, boats and aircraft.
Dangerous goods such as batteries, air bags, fire extinguishers, compressed
gas accumulators, safety devices and other integral components of the vehicle
that are necessary for the operation of the vehicle or for the safety of its operator
or passengers, shall be securely installed in the vehicle and are not otherwise
subject to this Code.
SP386 When substances are stabilized by temperature control, the provisions of
7.3.7 apply. When chemical stabilization is employed, the person offering the
packaging, IBC or tank for transport shall ensure that the level of stabilization is
sufficient to prevent the substance in the packaging, IBC or tank from dangerous
polymerization at a bulk mean temperature of 50°C, or, in the case of a portable
tank, 45°C. Where chemical stabilization becomes ineffective at lower tempera-
tures within the anticipated duration of transport, temperature control is required.
In making this determination factors to be taken into consideration include, but
are not limited to, the capacity and geometry of the packaging, IBC or tank and
the effect of any insulation present, the temperature of the substance when of-
fered for transport, the duration of the journey and the ambient temperature con-
ditions typically encountered in the journey (considering also the season of
year), the effectiveness and other properties of the stabilizer employed, applica-
ble operational controls imposed by regulation (e.g. requirements to protect from
sources of heat, including other cargo transported at a temperature above ambi-
ent) and any other relevant factors.”
SP915 gestrichen
SP961 Geänderter Wortlaut, gestrichen wurden “internal combustion engines,
fuel cell engines, battery powered equipment“
136 24. November 2016
SP962 dto.
SP970 entfällt
Neu:
SP971
Battery powered equipment may only be transported provided that the battery
shows no sign of leakage and is protected from short-circuit. In this case, no
other provisions of this Code apply.
SP972
Lithium batteries shall meet the provisions of 2.9.4, except that 2.9.4.1 does not
apply when pre-production prototype batteries or batteries of a small production
run, consisting of not more than 100 batteries, are installed in the engine or ma-
chinery. Where a lithium battery installed in an engine or machinery is damaged
or defective, the battery shall be removed.
Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen
Kapitel 4.1
4.1.1.5 Unterabschnitt 5.2.1.7 ändern in 5.2.1.7.1
4.1.1.12 Neuer Text:
This test is part of a quality assurance programme as stipulated in 6.1.1.3 ...
4.1.1.18 Aufnahme von Bergungsgroßverpackungen
4.1.1.19.2 Begrenzung des Fassungsraums für Druckgefäße in Bergungsdruckgefäßen
The maximum size of the placed pressure receptacle is limited to a water capac-
ity of 1,000 litres.
4.1.4.1 Verschiedene Änderungen bei Verpackungsanweisungen (s. auch ADR/RID)
137 24. November 2016
nur IMDG:
P002: neu PP100
For UN numbers 1309, 1323, 1333, 1376, 1435, 1449, 1457, 1472, 1476,
1483, 1509, 1516, 1567, 1869, 2210, 2858, 2878, 2968, 3089, 3096 and
3125, flexible, fibreboard or wooden packagings shall be sift-proof and
water-resistant or shall be fitted with a sift-proof and water-resistant liner.
P003 neu PP100
P137 PP70 Verweis auf Markierungsvorschrift in 5.2.1.7.1, dafür entfällt die
Vorgabe des Markierungstextes.
For UN Nos. 0059, 0439, 0440 and 0441, when the shaped charges are
packed singly, the conical cavity shall face downwards and the package
shall be marked in accordance with 5.2.1.7.1. When the shaped charges
are packed in pairs, the conical cavities shall face inwards to minimize
the jetting effect in the event of accidental initiation.
P208 Neu:
(1b) cylinders constructed before 1 January 2016 in accordance with
6.2.3 and a specification approved by the competent authorities of the
countries of transport and use.
P403 PP31: bei UN1402 entfällt der Klammertext (Verpackungsgruppe I)
P410 Neu PP100:
For UN 2950 flexible, fibreboard or wooden packagings shall be sift-proof
and water-resistant or shall be fitted with a sift-proof and water-resistant
liner.
P603 Neu für UN3507:
138 24. November 2016
P910 Neu, betreffend Lithium-Batterien:
This instruction applies to UN Nos. 3090, 3091, 3480 and 3481 produc-
tion runs consisting of not more than 100 cells and batteries and to pre-
production prototypes of cells and batteries when these prototypes are
transported for testing. The following packagings are authorized provided
that the general provisions of 4.1.1 and 4.1.3 are met:
(1) For cells and batteries, including when packed with equipment:
Drums (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);
Boxes (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);
Jerricans (3A2, 3B2, 3H2).
Packagings shall conform to the packing group II performance level and
shall meet the following requirements:
(a) Batteries and cells, including equipment, of different sizes, shapes or
masses shall be packaged in an outer packaging of a tested design type
listed above provided the total gross mass of the package does not ex-
ceed the gross mass for which the design type has been tested;
(b) Each cell or battery shall be individually packed in an inner packaging
and placed inside an outer packaging;
(c) Each inner packaging shall be completely surrounded by sufficient
non-combustible and non-conductive thermal insulation material to pro-
tect against a dangerous evolution of heat;
(d) Appropriate measures shall be taken to minimize the effects of vibra-
tion and shocks and prevent movement of the cells or batteries within the
139 24. November 2016
package that may lead to damage and a dangerous condition during
transport. Cushioning material that is non-combustible and non-
conductive may be used to meet this requirement;
(e) Non-combustibility shall be assessed according to a standard recog-
nized in the country where the packaging is designed or manufactured;
(f) A cell or battery with a net mass of more than 30 kg shall be limited to
one cell or battery per outer packaging.
(2) For cells and batteries contained in equipment:
Drums (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);
Boxes (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);
Jerricans (3A2, 3B2, 3H2).
Packagings shall conform to the packing group II performance level and
shall meet the following requirements:
(a) Equipment of different sizes, shapes or masses shall be packaged in
an outer packaging of a tested design
type listed above provided the total gross mass of the package does not
exceed the gross mass for which the
design type has been tested;
(b) The equipment shall be constructed or packaged in such a manner as
to prevent accidental operation during transport;
(c) Appropriate measures shall be taken to minimize the effects of vibra-
tion and shocks and prevent movement of the equipment within the
package that may lead to damage and a dangerous condition during
transport.
When cushioning material is used to meet this requirement it shall be
non-combustible and non-conductive; and
(d) Non-combustibility shall be assessed according to a standard recog-
nized in the country where the packaging is designed or manufactured.
(3) The equipment or the batteries may be transported unpackaged un-
der conditions specified by the competent authority. Additional conditions
that may be considered in the approval process include, but are not lim-
ited to:
(a) The equipment or the battery shall be strong enough to withstand the
shocks and loadings normally encountered during transport, including
transshipment between cargo transport units and between cargo
transport units and warehouses as well as any removal from a pallet for
140 24. November 2016
subsequent manual or mechanical handling; and
(b) The equipment or the battery shall be fixed in cradles or crates or
other handling devices in such a way that it
will not become loose during normal conditions of transport.
Additional requirements:
The cells and batteries shall be protected against short circuit;
Protection against short circuits includes, but is not limited to,
– individual protection of the battery terminals,
– inner packaging to prevent contact between cells and batteries,
– batteries with recessed terminals designed to protect against short cir-
cuits, or
– the use of a non-conductive and non-combustible cushioning material
to fill empty space between the cells or batteries in the packaging.
4.1.4.2 IBC04 Neu:
B4 Flexible, fibreboard or wooden IBCs shall be sift-proof and water-
resistant or shall be fitted with a sift-proof and water-resistant liner.
IBC06 Neu: B4
Geändert: B2 wird B21
gilt u.a. auch für IBC05 bis IBC08
4.1.4.3 LP02 Neu:
L3 For UN Nos.1309, 1376, 1483, 1869, 2793, 2858 and 2878, flexible or
fibre inner packagings shall be sift-proof and water-resistant or shall be
fitted with a sift-proof and water-resistant liner.
L4 For UN Nos.1932, 2008, 2009, 2545, 2546, 2881 and 3189 flexible or
fibre inner packagings shall be hermetically sealed.
LP200 Neu, für UN1950 Druckgaspackungen, Aerosols
141 24. November 2016
4.1.5 – 4.1.9 Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort “marking” in “mark” geändert
Kapitel 4.2
4.2 Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort “marking” in “mark” geändert
4.2.0.1 Letzter Satz, Verweis auf Dokument CCC1/Cir.3
Detailed explanation and construction provisions may be found in CCC.1/Circ.3
Revised guidance on the continued use of existing IMO type portable tanks and
road tank vehicles for the transport of dangerous goods.
IMO type 5 tank: Wort „liquefied“ eingefügt
IMO type 5 tank means a portable tank fitted with pressure-relief devices which
is used for non-Refrigerated liquefied gases of class 2.
4.2.0.3 Neuer Absatz:
IMO portable tanks manufactured before 1 January 2003 shall be marked with
an indication of the portable tank instruction for which it meets the minimum test
pressure, minimum shell thickness, pressure relief requirements and bottom
opening requirements as shown in 4.2.5.2.6 as required in 6.7.2.20.2, 6.7.3.16.2
and 6.7.4.15.2. These portable tanks need not be marked with the portable tank
142 24. November 2016
instruction until the next periodic inspection and test.
4.2.5.3 TP23 gestrichen, jetzt [Reserved]
4.3.1.16.2 Eindringen von Wasser/ingress of water aufgenommen
The vent shall be so designed that the penetration of foreign substances or the
ingress of water is prevented under normal conditions of transport.
Teil 5 Verfahren für den Versand
5 Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort “marking” in “mark” geändert
Kapitel 5.1
5.1.2.1 Bemerkung, dass die Vorschriften über die Mindestgröße der Kennzeichnung ab
dem 01. Januar 2016 gelten, entfällt
Kapitel 5.2
5.2.1.3 Bemerkung, dass die Vorschriften über die Mindestgröße der Kennzeichnung ab
dem 01. Januar 2016 gelten, entfällt
5.2.1.6.3 Bemerkung 2, dass die Übergangsfrist bis 31.12.2016 für das Marine Pollutant Mark gilt,
entfällt.
5.2.1.7 Abschnitt wird zur Überschrift „Orientation arrows“
Nummerierung der nachfolgenden Abschnitte ändert sich entsprechend
5.2.1.10 Neuer Abschnitt: Lithium battery mark
5.2.1.10.1 Packages containing lithium cells or batteries prepared in accordance with spe-
cial provision 188 shall be marked as shown in Figure below.
5.2.1.10.2 The mark shall indicate the UN number, preceded by the letters “UN”, i.e. ‘UN
3090’ for lithium metal cells or batteries or ‘UN 3480’ for lithium ion cells or bat-
143 24. November 2016
teries. Where the lithium cells or batteries are contained in, or packed with,
equipment, the UN number preceded by the letters “UN”, i.e. ‘UN 3091’ or ‘UN
3481’ as appropriate shall be indicated. Where a package contains lithium cells
or batteries assigned to different UN-numbers, all applicable UN numbers shall
be indicated on one or more marks.
The mark shall be in the form of a rectangle with hatched edging. The dimen-
sions shall be a minimum of 120 mm wide × 110 mm high and the minimum
width of the hatching shall be 5 mm. The symbol (group of batteries, one dam-
aged and emitting flame, above the UN number for lithium ion or lithium metal
batteries or cells) shall be black on white. The hatching shall be red. If the size of
the package so requires, the dimensions/line thickness may be reduced to not
less than 105 mm wide × 74 mm high. Where dimensions are not specified, all
features shall be in approximate proportion to those shown.
5.2.2.2.1.1 Aufnahme von „Symbols“ in der Beschreibung zu „**“
** Additional text/numbers/symbol/letters shall (if mandatory) or may (if optional)
be shown in this bottom half.
144 24. November 2016
5.2.2.2.1.1.3 Bemerkung, dass die Vorschriften über die Mindestgröße der Gefahrzettel ab
dem 01. Januar 2016 gelten entfällt, ebenso die Bemerkung zur Übergangsfrist
bis 31.12.2016
5.2.2.2.1.2 Neu, Bemerkung
Note: When the diameter of the cylinder is too small to permit the display of the
reduced size labels on thenon-cylindrical upper part of the cylinder, the reduced
sized labels may be displayed on the cylindrical part.
5.2.2.2.1.3 Neu aufgenommener Hinweis auf neuen Gefahrzettel 9A
„or for label No. 9A“
5.2.2.2.1.5 dto.
5.2.2.2.2 Specimen labels, neuer Zettel 9A:
Kapitel 5.3
5.3.1.1.2 Neuer Satz:
For dangerous goods of class 9 the placard shall correspond to the label model
No. 9 as in 5.2.2.2.2; label model No. 9A shall not be used for placarding pur-
poses.
145 24. November 2016
5.3.1.1.4.1 unter .1 „less than“ geändert in „not more than“
Unter .2 neuer letzter Satz:
If all compartments are required to display the same placards, these placards
need to be displayed only once along each side of the cargo transport unit;
5.3.2.0.2 “characters not less than 65 mm high” geändert in “characters not more than 65
mm high”
5.3.2.2.1 Hinweis auf Übergangsvorschrift bis 31.12.2016 entfällt
Kapitel 5.4
5.4.1.5.5 Aufnahme von „polymerizing substances“
5.4.1.5.16 Neuer Abschnitt: Classification where new data is available (see 2.0.0.2)
For transport in accordance with 2.0.0.2, a statement to this effect shall be in-
cluded in the transport document, as follows “Classified in accordance with
2.0.0.2”.
5.4.1.5.17 Neuer Abschnitt: Transport of UN Nos. 3528, 3529 and 3530
For transport of UN Nos. 3528, 3529 and 3530, the transport document shall
contain the following additional statement “Transport in accordance with special
provision 363”.
146 24. November 2016
Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpa-
ckungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)
und Straßentankfahrzeuge
6 Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort “marking” in “mark” geändert
Kapitel 6.1
6.1.1.2.2 Neu:
This test is part of a quality assurance programme as stipulated in 6.1.1.3 ...
6.1.5.1.6 Neuer Satz in der Bemerkung:
These conditions do not limit the use of inner packaging when applying 6.1.5.1.7
Kapitel 6.2
6.2.1.1.9 Neu aufgenommen „standard or technical code“
Pressure receptacle for UN 1001 acetylene, dissolved, and UN 3374 acetylene,
solvent free, shall be filled with a porous material, uniformly distributed, of a type
that conforms to the requirements and testing specified by a standard or tech-
nical code recognized by the competent authority and which: specified by a
standard or technical code recognized by the competent authority and which:
...
6.2.1.5.1 Neuer Wortlaut:
.7 a hydraulic pressure test. Pressure receptacles shall meet the acceptance
criteria specified in the design and construction technical standard or technical
code;
6.2.2 Aktualisierung der Normen (s. auch ADR/RID)
Kapitel 6.5
6.5.2.1.1 .1 neuer Satz:
For metal IBCs on which the mark is stamped or embossed, the capital letters
“UN” may be applied instead of the symbol;
147 24. November 2016
6.5.2.2.4 Neue Bemerkung 2:
Note 2: The date of manufacture of the inner receptacle may be different from
the marked date of manufacture (see 6.5.2.1), repair (see 6.5.4.5.3) or remanu-
facture (see 6.5.2.4) of the composite IBC.
6.5.4.4.2 Neu:
This test is part of a quality assurance programme as stipulated in 6.5.4.1
Kapitel 6.6
6.6.3.1 (a) neuer Satz:
For metal large packagings on which the marks are stamped or embossed, the
capital letters “UN” may apply instead of the symbol.
Bemerkung, dass die Vorschriften über die Größe der Kennzeichnung für nach
dem 01.01.2014 gebaute Großverpackungen gelten, entfällt.
Kapitel 6.7
6.7.3.15.8 .1 Neuer Satz:
The wall thickness shall be verified by appropriate measurement if this inspec-
148 24. November 2016
tion indicates a reduction of wall thickness;
6.7.5.2.4 .1 Aktualisierte Normen
compatible with the substances intended to be transported (for gases, see ISO
11114-1:2012 and ISO 11114-2:2013); or
Teil 7 Vorschriften für die Beförderung
7 Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort “marking” in “mark” geändert
Kapitel 7.1
7.1.2 Neue Bemerkung 2
Note 2: Cargo holds cannot be interpreted as closed cargo transport units.
7.1.5 Neuer Staucode
SW29 For engines or machinery containing fuels with flashpoint equal or great-
er than 23°C, stowage Category A.
Kapitel 7.2
7.2.6.3 Neue Tabelle:
149 24. November 2016
Kapitel 7.3
7.3.7.5.1 .2 Neuer Wortlaut mit neuer Temperaturgrenze von 45°C:
.2 The SADT or the SAPT* determined for the substance (with or without chemi-
cal stabilization) as offered for transport is:
.1 50°C or less for packagings and IBCs; or
.2 45°C or less for portable tanks.
7.3.7.5.2 Aufnahme der SAPT
The provisions in 7.3.7.2.1 to 7.3.7.2.3 and 7.3.7.3 apply to substances meeting
criteria .1 and .2 in 7.3.7.5.1, except that the term “SADT” as used in these par-
agraphs is understood to include also “SAPT” when the substance concerned
reacts by polymerization.
7.3.7.5.4 entfällt, bisherige 7.3.7.5.5 wird zu 7.3.7.5.4
Kapitel 7.6
7.6.3.5.2 Änderung der Trennvorschrift für Stoffe die Berührung mit Wasser ent-
zündbare Dämpfe abgeben
mit Klasse 2.1
Die bisherige Gruppe 1 „away from“ wurde geänderte in „separated from“
150 24. November 2016
151 24. November 2016
Vorschau auf die Gefahrgutvorschriften 2017/2018 zum The-ma polymerisierende Stoffe, SAPT und Temperaturkontrolle -Roland Neureiter, Evonik Technology & Infrastructure GmbH-
Inkrafttreten
Die zu diesem Thema relevanten Änderungen treten zeitlich wie folgt in Kraft:
In den Europäischen Verkehrsträger-Gefahrgutvorschriften ADR/RID/ADN treten sie am
01.01.2017 in Kraft und müssen spätestens ab dem 01.07.2017 verbindlich angewendet
werden. In der sechsmonatigen Übergangsfrist dürfen die bis zum 31.12.2016 geltenden
Vorschriften weiter angewendet werden.
In den See-Gefahrgutvorschriften (IMDG Code, 38. Amdt) treten sie erst am 01.01.2018
verbindlich in Kraft, dürfen jedoch ab 01.01.2017 auf freiwilliger Basis im Vorgriff angewen-
det werden.
In den Luft-Gefahrgutvorschriften der Luftverkehrsgesellschaften, die im Tagesgeschäft
gebräuchlich sind (58. Ausgabe der IATA-DGR) treten am 01.01.2017 in Kraft und müssen
ab diesem Datum verbindlich angewendet werden.
In den völkerrechtlich verbindlichen Luft-Gefahrgutvorschriften, die Tagesgeschäft unge-
bräuchlich sind und da keine Rolle spielen (2017-2018 Ausgabe der ICAO-TI) treten sie,
wie im Seeverkehr) erst am 01.01.2018 verbindlich in Kraft, dürfen jedoch ab 01.01.2017
auf freiwilliger Basis im Vorgriff angewendet werden..
In den Gefahrgutvorschriften der USA (CFR 49, Final Rule HM-215N) treten sie ab dem
01.01.2018 verbindlich in Kraft und dürfen ab 01.01.2017 auf freiwilliger Basis im Vorgriff
angewendet werden.
Gefahrgutrechtliche Einstufung von polymerisierenden Stoffen
Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung bei normalen Beförderungsbe-
dingungen einer stark exothermen Reaktion unterliegen, die zur Bildung von größeren Mole-
külen oder Polymeren führt. Problematisch werden diese Stoffe, wenn ihre Temperatur der
selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) in der Umschließung, in der sie befördert
werden, trotz Stabilisierung unter dem Schwellenwert liegt, ab dem temperaturkontrolliert be-
fördert werden muss (s. hierzu nächste Seite und Kapitel „Temperaturkontrolle und Ermitt-
lung der SAPT“).
In der Gefahrgutliste sind 52 Stoffe namentlich genannt, die legal in die Gefahrklassen 2, 3,
6.1 oder 8 eingestuft und polymerisierend sind. Diese Stoffe haben in ihrer richtigen Ver-
sandbezeichnung den Zusatz „…., STABILISIERT“ (von dieser Regel ausgenommen ist der
Stoff UN 2383 DIPROPYLAMINE, bei dem unklar ist, warum er hiervon betroffen sein soll)
und dürfen nur befördert werden, wenn die für den Transport erforderliche Stabilität entwe-
der durch Zusatz eines chemischen Inhibitors und/oder durch Kühlung gewährleistet wird.
152 24. November 2016
Darüber hinaus gibt es (unendlich viele) in der Gefahrgutliste nicht namentlich genannte po-
lymerisierende Stoffen, die aufgrund ihrer Gefahreneigenschaften Gefahrgüter der Klassen 2,
3, 6.1 oder 8 sind und folglich vom Verlader (Shipper) in passende Sammeleinträge („n.a.g.-
UN-Nummern“) in die jeweilige Klasse einzustufen sind und gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6
mit dem Zusatz „…., STABILISIERT“ in der richtigen Versandbezeichnung ergänzt werden
müssen.
Polymerisierende Stoffe, die keine Gefahreneigenschaften anderer Klassen (ausgenommen
Klasse 9 aufgrund der Gefahr „umweltgefährdend“) haben und eine Zersetzungsenergie*)
> 300 J/g und in der Umschließung, in der sie befördert werden, eine SAPT ≤ 75 °C haben,
sind nun in Klasse 4.1 in eine der neuen UN-Nummern 3531 für feste Stoffe, UN 3532 für flüs-
sige Stoffe, UN 3533 für feste Stoffe unter Temperaturkontrolle, UN 3534 für flüssige Stoffe
unter Temperaturkontrolle einzustufen.
________________
*) Der in den ab 2017 in Kraft tretenden Vorschriften für polymerisierbare Stoffe in den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1 verwendete Begriff „Zersetzungsenergie“ ist eigentlich nur für selbstzersetzliche Stoffe korrekt. Bei ei-ner Molekülzersetzung, die in der Regel rein thermisch aktiviert ist, muss entweder Energie zugeführt werden (en-dotherm) oder es wird Energie freigesetzt (exotherm). Letzteres ist das, was bei selbstzersetzlichen Stoffen vor sich geht. Bei einer (radikalischen) Polymerisation kann nach einer vorgehenden stark exothermen Reaktion, die durch die Polymerbildung bedingt ist, durchaus eine Folgereaktion stattfinden, bei der sich die Moleküle unter Energiefreisetzung zersetzen. Für polymerisierbare Stoffen ist er nur teilweise korrekt (oder anders ausgedrückt: teilweise falsch), da sich beim Aufheizen in der DSC-Messung zunächst die Energie (Wärme) der reinen Poly-merisation (Molekülwachstum und nicht Molekülspaltung) zeigen wird. Möglich ist aber, dass aufgrund des star-ken Temperaturanstiegs (vor Abschluss der Polymerisation) bereits eine begleitende Rückspaltung läuft (Zerset-zung). Insofern hätte man den in den neuen Vorschriften verwendeten Begriff besser als „Reaktionsenergie“ titu-liert. So wie man auch nicht den Begriff „SADT“ verwendet, sondern dafür den neuen Begriff „SAPT“ geschaffen hat.
153 24. November 2016
Visualisierung per Fließdiagramm:
154 24. November 2016
Hiervon betroffene namentlich genannte (legal eingestufte) Stoffe
Transportverbote
Im ADR/RID/ADN wurden am jeweiligen Ende der Einstufungskriterien der Gefahrgutklassen
2, 3, 6.1 und 8 die dort bereits bestehenden Bestimmungen, die zum Transportverbot führen,
dahingehend geändert, dass dort nun klarstellend aufgenommen worden ist, dass polymeri-
sierende Stoffe die neue Sondervorschrift 386 erfüllen müssen, da ihr Transport sonst verbo-
ten ist.
Dieses „Modell“ aus ADR/RID/ADN, Transportverbote klassenspezifisch am Ende der Einstu-
fungskriterien der jeweiligen Gefahrgutklassen anzugeben, wurde in die 19. Ausgabe der UN-
Modellvorschriften übernommen und damit in das 38. Amdt des IMDG Codes, die 2017-2018
Ausgabe der ICAO-TI und die 58. Ausgabe der IATA-DGR, wo dies jeweils so bisher nicht
bekannt war, aufgenommen.
Ferner ist (schon immer) im Europäischen Eisenbahnverkehr die Beförderung von Stoffen, die
aus Sicherheitsgründen temperaturkontrolliert befördert werden müssen (z. B. weil die SADT-
/SAPT- Schwellenwerte unterschritten werden), verboten.
Neue Sondervorschrift 386
Allen polymerisierenden Stoffen, auf die diese Kriterien zutreffen, ist gemeinsam, dass sie nur
befördert werden dürfen, wenn sie die neue Sondervorschrift 386 (s. nachstehend) erfüllen.
155 24. November 2016
Diese ist den 52 legal eingestuften (namentlich genannten) polymerisierenden Stoffen (er-
kennbar an dem Zusatz „., STABILISIERT“ in ihrer richtigen Versandbezeichnung) und den o.
a. vier neuen UN-Nummern direkt zugeordnet worden. Da für polymerisierende Stoffe, die
Gefahreneigenschaften der Klassen 2, 3, 6.1 oder 8 haben und nicht legal eingestuft (nicht
namentlich genannt) sind und deshalb in einen passenden Sammeleintrag („n.a.g.-UN-
Nummer) der Klassen 2, 3, 6.1 oder 8 einzustufen sind, keine Möglichkeit der direkten Zuord-
nung der SV 386 zum Sammeleintrag besteht, wird hier über die neu eingefügten Absätze
2.2.4, 2.3.5, 2.6.2.5 und 2.8.3. (siehe „Transportverbote“) indirekt auf die neue Sondervor-
schrift 386 verwiesen.
Damit kommt der neuen Sondervorschrift 386 in dieser Vorschriftenneuerung eine absolute
Schlüsselrolle zu.
Die Sondervorschrift 386 (aufbereitet zur Veranschaulichung der Gemeinsamkeiten und Un-terschiede der Verkehrsträgervorschriften):
ADR/ADN: Wenn Stoffe durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.17, der Sondervorschrift V 8 des Ka-pitels 7.2, der Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 und die Vorschriften des Kapitels 9.6.
RID: Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, sind zur Be-förderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen.
IMDG: Wenn Stoffe durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes 7.3.7.
ADR/RID/ADN/IMDG: Wenn eine chemische Stabilisierung angewendet wird, muss die Per-son, die die Verpackung, das Großpackmittel (IBC) oder den Tank zur Beförderung übergibt, sicherstellen, dass das Ausmaß der Stabilisie-rung ausreichend ist, um eine gefährliche Polymerisation des Stoffes in der Verpackung, dem Großpackmittel (IBC) oder dem Tank bei einer mittleren Ladungstemperatur von 50 °C oder bei ortsbeweglichen Tanks von 45 °C zu verhindern.
RID Wenn eine chemische Stabilisierung bei geringeren Temperaturen wäh-rend der vorhergesehenen Beförderungsdauer unwirksam wird, ist eine Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen.
ADR/RID/ADN/IMDG: Wenn eine chemische Stabilisierung bei geringeren Temperaturen wäh-rend der vorhergesehenen Beförderungsdauer unwirksam wird, ist eine Temperaturkontrolle erforderlich. Bei dieser Bestimmung umfassen die zu berücksichtigenden Faktoren den Fassungsraum und die Geometrie der Verpackung, des Großpackmittels (IBC) oder des Tanks, die Wir-kung einer gegebenenfalls vorhandenen Isolierung, die Temperatur des Stoffes bei der Übergabe zur Beförderung, die Dauer der Beförderung und die während der Beförderung üblicherweise auftretenden Tempera-turbedingungen (auch unter Berücksichtigung der Jahreszeit), die Wirk-samkeit und die übrigen Eigenschaften des verwendeten Stabilisators, die vorgeschriebenen anwendbaren betrieblichen Kontrollen (z.B. Vor-schriften in Bezug auf den Schutz vor Wärmequellen, einschließlich La-dungen, die über der Umgebungstemperatur befördert werden) sowie
156 24. November 2016
Neue Verpackungs-/IBC-Sondervorschriften
Den neuen UN Nummern 3531, 3532, 3533 und 3534 sind über die Standard- Verpackungs-
anweisungen P001 und P002 und über die Standard-IBC-Anweisungen IBC03 und IBC07 die
neuen Verpackungssondervorschriften PP92 und PP93 und den ebenfalls neuen IBC- Son-
dervorschriften zugeordnet. Diese fordern ein Verpackungsdesign, das im Fall einer Poly-
merisation ein Entweichen der Gase oder Dämpfe ermöglicht, damit ein Druckaufbau verhin-
dert wird, der zu einem Bersten der Umschließung führen könnte.
Leider wurde es vom Regelsetzer versäumt, diese neuen Verpackungs-/IBC- Sondervor-
schriften auch direkt den legal eingestuften (namentlich genannten) und indirekt den nicht na-
mentlich genannten polymerisierenden Stoffen zuzuordnen. Man darf jedoch davon ausgehen,
dass diese (Vorschriften-)Lücke bei der nächsten Vorschriftenänderung (d. h. in 2 Jahren)
geschlossen werden wird.
Containerstauung auf Seeschiffen
Alle polymerisierende Stoffe (auch die bereits in der Gefahrgutliste aufgeführten legal einge-
stuften) müssen spätestens ab 01.01.2018 an Bord von Seeschiffen „an Deck“ und „entfernt
von Wärmequellen“ gestaut werden. Diese Stauvorschriften gelten prinzipiell auch für nicht
namentlich genannte polymerisierende Stoffe, die aufgrund ihrer Gefahreneigenschaften in
einen Sammeleintrag der Klassen 2, 3, 6.1 oder 8 eingestuft sind. Da diesen Sammeleinträ-
gen diese Stauvorschriften (aus vorschriftentechnischen Gründen) jedoch nicht direkt zuord-
enbar ist, kann sie von dem für die Stauung auf dem Seeschiff Verantwortlichen nur vom ge-
mäß Unterabschnitt 3.1.2.6 vom Verlader (Shipper) in der richtigen Versandbezeichnung an-
zugebenden Zusatz „….STABILISIERT“ abgeleitet werden. Gibt ein Verlader (Shipper) in sei-
ner Gefahrgutdeklaration in der richtigen Versandbezeichnung den Zusatz
„….STABILISIERT“ nicht an (z. B. aus Vergesslichkeit oder Unkenntnis), kann es (wie im Fall
der Havarie der MSC „Flaminia“) dazu kommen, dass ein polymerisierender Stoff auf dem
Schiff unter Deck und/oder nicht entfernt von Wärmequellen (z. B. beheizbare Tanks oder
Dampfleitungen) gestaut wird. In solch einem Fall würde das Verschulden der falschen Stau-
weise dann nicht den für die Verstauung Verantwortlichen, sondern den Verlader (Shipper)
treffen.
Temperaturkontrolle und Ermittlung der SAPT
Eine Temperaturkontrolle ist gemäß den neuen Bestimmungen in Absatz 2.4.2.5.2 bzw. der
neuen Sondervorschrift 386 bzw. des entsprechend geänderten Unterabschnittes 7.3.7.5 er-
forderlich, wenn die SAPT für Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) mit oder ohne Stabi-
lisierung ≤ 50°C und für Tanks mit oder ohne Stabilisierung ≤ 45°C beträgt. Die SAPT ist kein
fixes physikalisches Datum, wie z. B. der Flammpunkt, sondern variabel und abhängig von
mehreren Faktoren, wie z. B. dem Volumen der Umschließung, in der befördert wird. Je grö-
ßer das Volumen der Umschließung, desto niedriger die SAPT. Insofern muss die SAPT kon-
kret für das Volumen der jeweiligen Umschließung ermittelt werden (dies gilt insbesondere für
Tanks).
Nach der derzeitigen Vorschriftensituation eignen sich grundsätzlich alle Tests der UN-
157 24. November 2016
Testserie H zur Ermittlung der SAPT. Allerdings ist in den Prüfvorschriften die Berücksichti-
gung der tatsächlichen Transportdauer im Prüfverfahren derzeit nicht enthalten. Dies wird
deshalb demnächst mit der BAM diskutiert werden. Auf IGUS-Ebene gibt es derzeit Bestre-
bungen, die gesamte H-Serie zu überarbeiten. Bis diese Überarbeitung beschlossen ist und
offiziell im UN-Handbuch Tests & Kriterien stehen wird (was Jahre dauern kann), wird die
Durchführung des UN H.2-Tests (s. nachstehend) empfohlen.
Die Besonderheiten zu den einzelnen Tests der UN-Testserie H sind wie folgt:
UN H.1 United States SADT test:
Nur für Verpackungen <= 220 L.
UN H.2 Adiabatic storage test:
Grundsätzlich für alle Umschließungsgrößen geeignet.
Ermöglicht für Flüssigkeiten, unabhängig von der zu betrachtenden Umschließungsgröße, die Berechnung der kritischen Umgebungstemperatur nach dem Semenov-Modell, wodurch die Kinetik einer rein thermisch aktivierten Reaktion durch einen einzigen Test bestimmt wird, mit dem man alle möglichen Umschließungsgrößen abbilden kann.
Hinsichtlich der Wärmeproduktionsrate ist man damit unabhängig von der Umschlie-ßungsgröße. Lediglich die Wärmeabfuhrrate ist getrennt für jede Umschließungsrate neu zu betrachten.
Aus derzeitiger Sicht ist ein modifizierter UN H.2-Test zu empfehlen.,. Es handelt sich da-bei um eine sogenannte "überadiabatische" Fahrweise, d. h. es wird eine kleine, aber hochkonstante positive Temperaturdifferenz zwischen der Umgebung und der Probe im Dewargefäß während der gesamten Versuchsdauer aufrechterhalten. Dadurch kommt es zu einem relativ konstanten externen Wärmeeintrag in die Probe zu jedem Versuchszeit-punkt, so dass ein überadiabatischer Zustand gegeben ist. Der externe Wärmeeintrag wird bei der späteren Auswertung rechnerisch berücksichtigt. Dadurch kommt man letztendlich zu einer ideal adiabatischen Betrachtung.
Auf diese Weise wurden z. B. Warmlagerversuche für Acrylsäure (als Basis für die Veröf-fentlichung „Safe Transport of Acrylic Acid in RailroadTank Cars. Part 1: Determination of the Self-Accelerating DecompositionTemperature“)) durchgeführt.
UN H.3 Isothermal storage test:
Grundsätzlich für alle Umschließungsgrößen geeignet. Wird isotherm durchgeführt und er-
fordert mehrere Versuche, um eine vernünftige Kinetik zu erstellen, dadurch deutlich höhe-
rer Versuchsaufwand, als Vergleichsweise beim UN H.2-Test.
UN H.4 Heat accumulation storage test:
Bei Verwendung von Standard-Dewargefäßen für Umschließungen bis 2 cbm geeignet, je-
doch nur für nicht-isolierte Umschließungen. Mit speziell gefertigten 3 l-Dewargefäßen las-
se sich laut Herrn Prof. Dr. Wehrstedt (BAM) im Versuch aber auch ein (nicht- isolierter)
Tankcontainer abbilden.
158 24. November 2016
Aber Achtung:
Um einen sicheren Transport polymerisierender Stoffe zu gewährleisten, ist die formale An-
wendung der Testkriterien der UN H-Serie allein nicht ausreichend, da Hersteller / Inverkehr-
bringer solcher Stoffe der Verantwortung für einen sicheren Transport auf dem Weg bis zum
Empfänger (wo auch immer in der Welt) und nach Abschluss der Beförderung (z. B. der La-
gerung beim Kunden) noch der Produkthaftung unterliegen. Um diese Verantwortung und
Haftung erfüllen zu können, sind sie deshalb in der Pflicht zu prüfen, ob unter Berücksichti-
gung der neuen Sondervorschrift 386 (s. oben) die chemische Stabilisierung dieser Stoffe
ausreichend ist, um ohne Temperaturkontrolle befördert werden zu können (Anm.: Im Euro-
päischen Schienenverkehr ist die Beförderung unter Temperaturkontrolle immer verboten).
Bei der Ermittlung der SAPT müssen deshalb alle nachstehen- den Parameter berücksichtigt
werden:
Dimension und Volumen des Behälters, in dem befördert wird
Werkstoff des Behälters, in dem befördert wird
Ist der Behälter isoliert oder nicht-isoliert?
Hat der Behälter ein Sonnenschutzdach oder nicht?
Welche Farbe hat die Außenhaut des Behälters: hell oder dunkel?
Dauer der Beförderung (dabei ist vom "worst case" auszugehen; auch ein mögliches
Pannenszenario sollte betrachtet werden)
Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse (insbes. Sonneneinstrahlung) auf der
Transportstrecke (externer Energieeintrag in das Produkt insbesondere durch Sonnenstrah-
lung)
Letzteres ist insofern von großer Bedeutung, als eine Polymerisationsreaktion in der Regel
über die Bildung von Radikalen startet. Die Inhibierung der Radikale erfolgt deshalb in der
Regel durch zugesetzte Inhibitoren, die sich jedoch verbrauchen. Der Inhibitorverbrauch ist
von folgenden Faktoren abhängig: Temperatur, Lagerdauer, Vorhandensein von Verunreini-
gungen (insbesondere Fe-Ione), Sauerstoffkonzentration in der Gasphase und evtl. Zerset-
zungseigenschaften. Der höchste Inhibitorverbrauch entsteht bei Transportumschließungen,
die einer intensiven Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind und ist am verstärkt an der Um-
schließungswandung zu erwarten (weshalb man auch von „Randzündung“ spricht), da sich
dort die höchste Temperatur einstellt. Bei unzureichender Konvektion (z. B. bei längerer
Standzeit in einem Containerterminal) der Flüssigphase im Randbereich der Umschlie-
ßungswandung können sich somit Startradikale bilden, wodurch der Beginn der Polymerisati-
on eingeleitet werden kann.
159 24. November 2016
Bestimmung der Bruttomasse von Frachtcontainern Umsetzung der SOLAS-Vorgaben in Deutschland - ein Überblick -Jörg Roth, VCI-
Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO hat neue Regelungen zum Wiegen von
Containern in ihr Regelwerk aufgenommen. Auslöser waren verschiedene Vorfälle auf See;
beispielsweise verunglückte im Januar 2007 das Containerschiff „MSC Napoli“ vor der südeng-
lischen Küste. Während der Bergung stellte sich dann heraus, dass viele Container deutlich
schwerer waren als in den Ladungspapieren angegeben. Da also nicht zuletzt die Überladung
von Containern die Stabilität von Schiffen beeinflusst und damit einen sicheren Transport ge-
fährdet, hat die Internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO diese neuen Regelungen einge-
führt. Aufgrund dieser Änderung muss nun für Frachtcontainer, die auf Seeschiffe verladen
werden, die verifizierte Bruttomasse dokumentiert sein. Anderenfalls darf der Frachtcontainer
nicht verladen werden. Konkretisiert wurde die Neuregelung durch "Richtlinien zur Bestimmung
der verifizierten Bruttomasse von Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475)". Die Rege-
lung trat nun endgültig zum 1. Juli 2016 in Kraft und wurde gerade rechtzeitig zum genannten
Termin in deutsches Recht umgesetzt.
Dokumentation der verifizierten Bruttomasse (VGM)
Nachdem die Internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO also neue Regelungen zum Wie-
gen von Containern in ihr Regelwerk aufgenommen hat, muss aufgrund dieser (bereits länger-
fristig feststehenden) Änderung für Frachtcontainer, die auf Seeschiffe verladen werden, die
verifizierte Bruttomasse dokumentiert sein. Anderenfalls darf der Frachtcontainer nicht verla-
den werden. Die Regelung, die ohne weitere Übergangsfrist zum 1. Juli 2016 in Kraft trat, wur-
de nun mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16 vom 24. Juni
2016 auch fristgerecht in nationales Recht umgesetzt. Allerdings hat die IMO eine dreimonati-
ge „Schonfrist“ eingefordert. Da die Umsetzung in den jeweiligen Ländern - und das gilt in ge-
wisser Weise auch für Deutschland - nur schleppend verlief bzw. immer noch nicht erfolgt ist
und dieser zeitliche Verzug nicht der betroffenen Wirtschaft anzulasten sei, „sollen die mit der
Umsetzung befassten Instanzen“ in dieser Phase einen „praxisorientierten Kontrollansatz“ ver-
folgen (für DE siehe auch Verkehrsblatt 12/2016 und 13/2016).
Umsetzung in Deutschland – Allgemein
Mit der Umsetzung und Überwachung der SOLAS-Änderung im SOLAS-Annex, Kapital VI, Teil
A, Regel 2 zur verifizierten Bruttomasse von Seecontainern wurde als zuständige Behörde im
Sinne der SOLAS-Regelung die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) benannt. Im Dialog mit der be-
troffenen Wirtschaft - und somit nicht zuletzt auch auf Betreiben des VCI - hat die zuständige
Behörde dabei einen pragmatischen Ansatz gefunden und mit der Veröffentlichung im Ver-
kehrsblatt nun den nationalen Gesetzgebungsprozess abgeschlossen.
In der Praxis ergeben sich in Deutschland analog der IMO-Vorgaben zwei prinzipielle Möglich-
keiten, die Gewichtsermittlung durchzuführen:
160 24. November 2016
durch Verwiegung
durch Berechnung.
Da nicht alle verladenden Unternehmen über eine Verwiegemöglichkeit verfügen, hat sich die
Wirtschaft – hier insbesondere auch der VCI - auf nationaler Ebene und international im Ver-
bund mit Cefic (dem europäischen Chemieverband) – von Beginn an für die Berechnungsme-
thode eingesetzt. Die sogenannte „Methode 2“ wird seitens der IMO akzeptiert und fand auch
Eingang in die nationale Umsetzung. Dabei wird der von VCI und Cefic gemeinsam mit ande-
ren Verbänden entwickelte Industrieleitfaden seitens der nun in Deutschland zuständigen Be-
hörde als geeignetes Instrument für die praktische Umsetzung angesehen. Der unter anderem
dort beschriebene Weg, hin zu einer zertifizierten „Methode 2“ wird vollständig anerkannt. Zu-
dem hat die BG Verkehr ein Musterverfahren zur Berechnung der Bruttomasse nach Methode
2 erstellt. Für die verladende Wirtschaft ergibt sich u.a., dass - die nach den branchenüblichen
Managementsystemen agierenden Unternehmen - kein zusätzliches Zertifizierungsregime
durchlaufen müssen. So können auch dank intensiver Zusammenarbeit (im Vorfeld!) aller Be-
teiligter praxisnahe Lösungen implementiert werden. Vor dem Hintergrund, dass der einzelne
Versender besondere Bedingungen, wie (bereits existierende) IT-Lösungen, berücksichtigen
muss, war dies insbesondere für die verladende Industrie unabdingbar, da die Verantwortung
für die richtige Ermittlung des Verified Gross Mass (VGM) beim Versender liegt und er bei einer
Prüfung belegen muss, wie das eigene System arbeitet und wie das Gewicht errechnet wurde.
Obwohl die Umsetzung der Vorschriften in Deutschland rechtzeitig (wenn auch spät) erfolgte
und die Ausgestaltung in einer positiven Atmosphäre im Dialog erfolgte, sind und bleiben eini-
ge praktische Fragestellungen (Toleranzen, rechtzeitige Übermittlung, Kontrollen, etc.) offen
bzw. sind nur vage Lösungen vorhanden. Hilfreich hierbei ist der seitens der BG erstellte Fra-
gen-/Antwortkatalog:
http://www.deutsche-flagge.de/de/faq/faq-sicherheit-auf-see---vgm
Zudem bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung in den unterschiedlichen Ländern/Häfen durch
die unterschiedlichen Beteiligten – beispielsweise ist die Frage der Toleranz bei evtl. Abwei-
chungen national unterschiedlich geregelt - gehandhabt wird und ob sich hieraus ein Wettbe-
werb um den „besten (Hafen-)Standort“ entwickelt. Ein solcher wäre mit Sicherheit nicht im
eigentlichen Sinne der Regelung!
Nach ersten Erkenntnissen blieb „das befürchtete Chaos“ (zunächst) aus.
161 24. November 2016
Ausblick 2019 – Entwicklungen im ADR/RID und ADN -Jörg Roth, VCI-
Da auch im Gefahrgutrecht „nichts beständiger ist als der Wechsel“, sind auch bereits die
ersten Änderungen für 2019 absehbar. Dabei werden in der Gemeinsamen Tagung insbe-
sondere folgende Themen diskutiert:
Veränderung/Verschärfung der GB-Vorschriften (EASA)
Freistellungen in Zusammenhang mit Kl. 1-Beförderungen (SWE)
Telematik/Elektronisches Beförderungspapier (F/D)
Unfalldatenbank und Risikoanalysen (ERA)
Beförderung von Elektroaltgeräten (weitere Arbeit der Arbeitsgruppe (D))
Gegenseitige Anerkennung der unbeschränkten Beförderung von nicht UN-
Druckgefäßen (insbesondere DoT-zugelassene Flaschen (UK))
Ventile und Ausrüstungen von Tanks und Druckgefäßen (EIGA/D)
Tätigkeit der Prüfstellen und BMZ-Behörden, einschließlich Fragen der gegenseitigen
Anerkennung von Prüfungen und Zulassungen (UK/D/UIP)
Tankkörper mit Schutzauskleidungen (NL)
Im Eisenbahnverkehr – somit im RID – stehen u.a. technische Neuerungen bzgl. Entglei-
sungsdetektion und erweiterter Anwendungsbereich für Crashpuffer an. Zudem werden
Checklisten für die Befüllung und Entleerung der Gastankwagen entwickelt.
Auch für die Binnenschifffahrt sind weitere Ergänzungen/Änderungen zu erwarten. Dabei
spielen Themenbereiche wie
die Verwendung von LNG als Treibstoff
der Explosionsschutz/das Entgasen von Ladetanks
die Verwendung von alternativen Feuerlöschsystemen und die Anwendung
von Software für Ladungs-/Stabilitätsrechner
eine wesentliche Rolle.
Bei der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr könnte zukünftig eine wesentli-
che Neuerung bevorstehen. Bislang erfolgte die nationale Umsetzung im Wesentlichen
durch die – nach wie vor geltenden - Verwaltungsvorschriften des Luftfahrt Bundesamtes
(LBA). Im Zuge der sog. „Braunschweig-Urteile“ aus dem Jahre 2014 wurde nun mit den
Vorarbeiten zu einer „Gefahrgut Verordnung Luft – GGV Luft“ begonnen. Sobald hierzu - so
das BMVI (Herr Rein) – ein entsprechender Entwurf vorliegt, werden selbstverständlich die
beteiligten Stellen“ einbezogen; der VCI wird sich hierbei aktiv einbringen.