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24. November 2016 1 VCI-Leitfaden Gefahrgutvorschriften 2017 Wesentliche Vorschriftenänderungen 2017 Erarbeitet in Zusammenarbeit mit Stand: November 2017 Responsible Care Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen die Verfasser und der Verband der Chemi- schen Industrie e.V. (VCI) sowie scienceindustries und der FCIO keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprü- che weder gegen die Verfasser noch gegen den Verband der Chemischen Industrie e.V. sowie den FCIO und scienceindustries geltend gemacht werden. Das Urheberrecht dieses Leitfadens liegt beim VCI. Die vollständige und auszugsweise Verbreitung des Textes ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden.

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24. November 2016 1

VCI-Leitfaden

Gefahrgutvorschriften 2017

Wesentliche Vorschriftenänderungen 2017

Erarbeitet in Zusammenarbeit mit

Stand: November 2017

Responsible Care

Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen die Verfasser und der Verband der Chemi-schen Industrie e.V. (VCI) sowie scienceindustries und der FCIO keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprü-che weder gegen die Verfasser noch gegen den Verband der Chemischen Industrie e.V. sowie den FCIO und scienceindustries geltend gemacht werden.

Das Urheberrecht dieses Leitfadens liegt beim VCI. Die vollständige und auszugsweise Verbreitung des Textes ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden.

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2 24. November 2016

Inhaltsverzeichnis

Einleitung………………………………………………………………………………………………....4

Inkraftsetzung, Übergangsfristen und nationale Umsetzung in Deutschland……………………..5

Nationale Umsetzung in der Schweiz…………………………………………………………………6

Nationale Umsetzung in Österreich……………………………………………………………………8

Gefahrgutvorschriften Straße/Schiene………………………………………………...…………..9

Wesentliche Änderungen des ADR/RID 2017

Teil 1 Allgemeine Vorschriften……………………………………………………………….9

Teil 2 Klassifizierung………...……………………………………………………………….26

Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen…..38

im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen

Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks…..……………42

Teil 5 Vorschriften für den Versand………………………………………………….……..60

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), …………..70

Großverpackungen und Tanks

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung.76

Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der…….81

Fahrzeuge und die Dokumentation

Teil 9 Bau und Zulassung von Fahrzeugen……………………………………….………82

Gefahrgutvorschriften Binnenschifffahrt……………………………………………………..….87

Neuerungen im ADN 2017

Teil 1 Allgemeine Vorschriften……………………………………………………………...87

Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften, Freistellungen...……..91

Teil 7 Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen………………………………...103

Teil 8 Vorschriften für die Besatzung, Ausrüstung, Betrieb, Dokumentation…………110

Teil 9 Bauvorschriften…………………………………………………………………..….111

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3 24. November 2016

Gefahrgutvorschriften Luft...................................................................................................113

ICAO Technical Instructions 2017/2018 Edition

IATA Dangerous Goods Regulations (DGR) – 58th Edition, 2017

Bemerkungen des Verfassers………………………………………………………………113

Teil 1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit………………………………………..…….113

Teil 2 Klassifizierung…………………………………………………..……………..…….114

Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften…………………..……115

Teil 4 Verpackungsanweisungen…………………………………………………....……120

Teil 5 Pflichten der Beförderer……………………………………………………….……122

IMDG Code Amdt. 38-16, 2018…………………...………………………………………….……125

Neuerungen 2017

Teil 1 Allgemeine Vorschriften……………….……………………………………………125

Teil 2 Klassifizierung…………………………………………………...………..…………127

Teil 3 Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen…………………….….…..131

Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen…..…………………….…136

Teil 5 Verfahren für den Versand…………………....………………...….………………142

Teil 6 Bau und Prüfvorschriften……………………….…………………………………..146

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung…………………………………...………………148

Neue Bestimmungen für polymerisationsfähige Stoffe und Temperaturkontrolle..……151

Bestimmung der Bruttomasse von Frachtcontainern – ein Überblick………….…...……159

Ausblick……..……………………………………………..…………………………………………161

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4 24. November 2016

Einleitung -Jörg Roth, VCI-

Zum 1. Januar 2017 treten unter anderem die nächsten Änderungen der Anlagen A und B zu

dem europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförde-

rung gefährlicher Güter auf der Straße (kurz: ADR) in Kraft. Die neuen Regeln basieren größ-

tenteils auf der Weiterentwicklung der UN-Modellvorschriften für den Transport gefährlicher

Güter. Den Änderungen im Teil 2 liegt das UN-Handbuch „Tests und Kriterien“ zu Grunde, und

es wird dem global harmonisierten System der Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemi-

kalien (GHS) Rechnung getragen. Weitere Änderungen beruhen auf Beschlüssen der gemein-

samen Tagung RID/ADR/ADN und den Ergebnissen der für den Verkehrsträger Straße zu-

ständigen UNECF-Arbeitsgruppe WP. 15.

Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in den Bereichen

ADR/RID und ADN.

Des Weiteren werden auch die Änderungen bei

ICAO-TI/IATA-DGR und im

IMDG-Code

dargestellt.

Zudem beinhaltet der Leitfaden einen Überblick über die

Nationale Umsetzung (D + A + CH)

Da der Leitfaden von verschiedenen Autoren und somit aus unterschiedlichen Quellen erstellt

wurde, können die einzelnen Kapitel in ihrer Darstellungsart variieren. Einige Änderungen wer-

den in Form von Aufzählungen wiedergegeben, andere Themen werden als Fließtext darge-

stellt. Erstmals werden auch besondere Bestimmungen (Polymerisationsfähige Stoffe, Be-

stimmung der Bruttomasse von Frachtcontainern) separat aufgeführt.

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5 24. November 2016

Inkraftsetzung, Übergangsfristen und nationale Umsetzung in Deutschland

Inkraftsetzung der einzelnen verkehrsträgerspezifischen Gefahrgutregelwerke:

Vorschrift

Inkraftsetzung

Übergangsvorschrift

Rechtsverbindliche An-

wendung ab

ADR/RID

1. Januar 2017

6 Monate

1. Juli 2017

IMDG-Code

Amdt. 38-16

1. Januar 2017

12 Monate

1. Januar 2018

ICAO-TI

2017-2018

IATA-DGR 58th

Edition

1. Januar 2017

Keine

1. Januar 2017

1. Januar 2017

ADN

1. Januar 2017

6 Monate

1. Juli 2017

Die Umsetzung der Vorschriftenrevision 2017 in Deutschland erfordert zusätzlich Anpassungen

der nationalen Rahmenverordnungen. Die GGVSEB wird voraussichtlich erst im Februar 2017

durch den Bundesrat verabschiedet; die Anwendung erfolgt – wie bereits mehrfach „erprobt“ –

auf Basis einer entsprechenden Duldungsregel. Des Weiteren werden dann – auch dies ent-

spricht dem üblichen Verfahren – Anpassungen in den nationalen Rechtsvorschriften folgen.

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6 24. November 2016

Nationale Umsetzung in der Schweiz -Erwin Sigrist, scienceindustries-

Die meisten Regelwerke für den Transport gefährlicher Güter kommen in der Schweiz unver-

ändert zur Anwendung. Alle Regelwerke sind durch Verweise in nationalen Gesetzen veran-

kert.

Internationales

Regelwerk

Nationale Vorschriften

(regeln nur Ausnahmen)

Verweis im Gesetz

ADR SDR SDR - Verordnung über die Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße

RID RSD RSD - Verordnung über die Beförderung

gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und

Seilbahnen

ADN ---

IMDG-Code --- Seeschifffahrtsverordnung (Artikel 9 ver-

weist auf die SOLAS-Konvention)

ICAO T.I. --- LTrV–Lufttransportverordnung (Artikel 16-

verweist auf Anhang 18 der Chicago Kon-

vention)

LFG - Luftfahrtgesetz (Artikel 91 Strafbe-

stimmungen)

IATA DGR

(kein Regelwerk!)

--- ---

Alle Schweizer Gesetze sind im Internet abrufbar.

https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html

RSD – Ordnung für die schweizerische Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter Vom

RID abweichende Bestimmungen sind im Anhang zum RSD aufgeführt. Da es sich lediglich um

marginale Abweichungen handelt, wird an dieser Stelle nicht darauf eingegangen.

Das zurzeit gültige RSD finden Sie im Internet unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-

compilation/20121700/201607010000/742.412.pdf

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7 24. November 2016

SDR - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Relativ umfangreich sind die Abweichungen vom ADR für den nationalen Transport.

Das SDR ist wie folgt aufgeteilt:

Verordnung

Anhang 1 – Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften

Anhang 2 – Tunnelvorschriften

Anhang 3 – Liste gefährlicher Güter, die nur mit besonderen Auflagen transportiert wer-

den dürfen (UN 1017 – Chlor, UN 1076 – Phosgen, UN 1079 – Schwefeldioxid, UN

1942 Ammoniumnitrat, UN 3375 Ammoniumnitratemulsion/-suspension/-gel)

Das SDR finden Sie unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-

compilation/20022136/index.html

In der Schweiz ist eine „Gemeinsame Erklärung II“ zur Risikominimierung für die Bevölkerung

beim Transport von Chlor per Bahn unterzeichnet worden. Informationen dazu gibt es beim

Bundesamt für Verkehr BAV/CH oder bei scienceindustries

https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-63906.html

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8 24. November 2016

Nationale Umsetzung in Österreich -Christian Gründling, FCIO-

In Österreich sind die Gefahrguttransporte grundsätzlich im Gefahrgutbeförderungsgesetz

(GGBG) geregelt, und zwar für alle Verkehrsträgerarten. Auf aktuelle Änderungen und Anpas-

sungen der Bestimmungen des ADR, RID, ADN, IMDG und ICAO-TI wird dynamisch verwie-

sen. Diese Änderungen werden lediglich im Originaltext und der deutschen Übersetzung eben-

falls im Bundesgesetzblatt verlautbart und sind so direkt anwendbar. Nationale Abweichungen

gibt es keine substantiellen. Allerdings gibt es einige zusätzliche Bestimmungen für das Befah-

ren von Tunnel mit gefährlichen Gütern auf Basis der Straßenverkehrsordnung, die wesent-

lichste ist die Tunnelbeschränkungsverordnung:

An den Beförderungseinheiten ist mindestens eine Warnlampe mit gelbrotem Licht anzu-

bringen. Diese ist vor der Einfahrt einzuschalten und jeweils auf der gesamten Strecke zu

betreiben.

Bei Beförderungseinheiten mit hohem Risiko (bestimmte mit UN-Nummer und Kemmlerzahl

zu kennzeichnende Transporte) sind die Beförderungseinheiten außerdem durch mindes-

tens ein Begleitfahrzeug (das bestimmte Auflagen erfüllen muss) zu begleiten.

Die zuständige Behörde für Gefahrguttransporte ist das Bundesministerium für Verkehr, Inno-

vation und Technologie.

Die Bestimmungen über organisatorische Aspekte der in den internationalen Gefahrgutvor-

schriften vorgesehenen Schulungen werden in der Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV)

umgesetzt. Geregelt werden im Detail die Anerkennung von Schulungsveranstaltern, die

Durchführung der Lehrgänge sowie Prüfungsmodalitäten.

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9 24. November 2016

Gefahrgutvorschriften Straße / Schiene

Wesentliche Änderungen des ADR / RID 2017 -Ulrich Mann, GBK-, -Philipp Kintrup und Jörg Roth, VCI-

Basis der Änderungen sind die Notifizierungstexte ADR / RID 2017 mit folgenden Dokumenten:

ADR: ECE/TRANS/WP.15/231/Add.1 und ECE/TRANS/WP.15/231/Corr.1

(mit verschiedenen Corrigenda)

www.unece.org

RID: OTIF/RID/NOT/2015

www.otif.org

Der Umfang der o.g. Texte beträgt derzeit 168 Seiten (ADR) bzw. 164 Seiten (RID), entspre-

chende Corrigenda sind zu erwarten.

Es folgt eine Auswahl der für die chemische Industrie wichtigen ADR- / RID-Änderungen.

Generelle Änderungen:

Es wird unterschieden zwischen „Kennzeichen“ (das physische Kennzeichen) und „Kennzeich-

nung“ (das Doing, wie das Anbringen des Kennzeichens). Aus „orangefarbener Kennzeich-

nung“ wird „Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln“. Diese Änderung zieht sich durch die

gesamte Vorschrift! Auf eine dezidierte Aufzählung wird in diesem Leitfaden verzichtet.

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit

1.1.3 Freistellungen

1.1.3.2 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:

"a) Gasen, die in Brennstoffbehältern oder -flaschen1) von Fahrzeugen, mit denen eine Beför-

derung durchgeführt wird, enthalten sind und die zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer

Einrichtungen dienen, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung

während der Beförderung bestimmt ist (z.B. Kühlanlage).

Die Gase dürfen in festverbundenen Brennstoffbehältern oder -flaschen, die direkt an den

Fahrzeugmotor und/oder an Zusatzeinrichtungen angeschlossen sind, oder in ortsbeweglichen

Druckgefäßen befördert werden, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.

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10 24. November 2016

Der Gesamtfassungsraum der Brennstoffbehälter oder -flaschen einer Beförderungseinheit,

einschließlich des nach Unterabschnitt 1.1.3.3 a) zugelassenen, darf diejenige Energiemenge

(MJ) oder Masse (kg) nicht überschreiten, die einem Energieäquivalent von 54000 MJ ent-

spricht.

Bem. 1. Der Wert von 54000 MJ Energieäquivalent entspricht dem Brennstoffgrenzwert des

Unterabschnitts 1.1.3.3 a) (1500 Liter). Wegen des Energiegehalts von Brennstoffen siehe die

nachstehende Tabelle:

Brennstoff Energiegehalt

Diesel 36 MJ/Liter

Benzin 32 MJ/Liter

Erdgas/Biogas 35 MJ/Nm3

Flüssiggas (LPG) 24 MJ/Liter

Ethanol 21 MJ/Liter

Biodiesel 33 MJ/Liter

Emulsionskraftstoff 32 MJ/Liter

Wasserstoff 11 MJ/Nm3

Der Gesamtfassungsraum darf nicht größer sein als:

1080 kg für verflüssigtes Erdgas (LNG) und verdichtetes Erdgas (CNG);

2250 Liter für Flüssiggas (LPG).

___

1) Der Begriff «Brennstoff» schließt auch Kraftstoffe ein."

Bem. 2. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung

ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs

und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in

den Genuss derselben Freistellungen.

1.1.3.3

Am Ende von Absatz a) folgende Bem. hinzufügen:

"Bem. 1. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung

ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs

und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in

den Genuss derselben Freistellungen.

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11 24. November 2016

2. Der Gesamtfassungsraum der Behälter oder Flaschen, einschließlich derjenigen, die gas-

förmige Brennstoffe enthalten, darf nicht größer sein als das Energieäquivalent von 54000 MJ

(siehe Bem. 1 in Unterabschnitt 1.1.3.2 a))."

1.1.3.6.3

In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie "0" unter "Klasse 9" "Geräte" ändern

in:

"Gegenstände".

In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie "1" unter "Klasse 4.1" am Ende "und

3231 bis 3240" ändern in:

", 3231 bis 3240, 3533 und 3534".

In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 2 folgende Änderungen vornehmen:

In der ersten Zeile streichen:

"und Gegenstände".

Unter "Klasse 4.1" am Ende hinzufügen:

", 3531 und 3532".

Nach der Eintragung für die Klasse 4.1 einfügen:

"Klasse 4.3: UN-Nummer 3292

Klasse 5.1: UN-Nummer 3356".

Die Zeile für die Klasse 6.1 erhält folgenden Wortlaut:

"Klasse 6.1: UN-Nummern 1700, 2016 und 2017 sowie Stoffe, die der Verpackungsgruppe III

zugeordnet sind".

Bei der Klasse 9 "UN-Nummer 3245" ändern in:

"UN-Nummern 3090, 3091, 3245, 3480 und 3481".

In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 3 folgende Änderungen vornehmen:

In der ersten Zeile streichen:

"und Gegenstände".

Bei der Klasse 8 "und 3477" ändern in:

", 3477 und 3506".

In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 4 folgende Änderung vornehmen:

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12 24. November 2016

Bei der Klasse 9 "und 3509" ändern in:

", 3508 und 3509".

Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten

Im Kapitel 1.2 werden zahlreiche Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten geändert bze. Ge-

strichen oder ergänzt:

1.2.1 In der Begriffsbestimmung für "Bergungsdruckgefäß" "von höchstens 1000 Litern"

ändern in:

"von höchstens 3000 Litern".

In der Begriffsbestimmung von "Bergungsgroßverpackung" "oder undichte" ändern in:

", undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende".

In der Begriffsbestimmung von "Bezugsstahl" vor "Bruchdehnung" streichen:

"garantierten".

In der Begriffsbestimmung von "CGA" erhält die Adresse in Klammern folgenden Wortlaut:

"(CGA, 14501 George Carter Way, Suite 103, Chantilly VA 20151, Vereinigte Staaten von

Amerika)".

Die Begriffsbestimmung von "Druckgaspackung (Aerosol)" erhält am Anfang folgenden Wort-

laut:

"Ein Gegenstand, der aus einem nicht nachfüllbaren Gefäß besteht, das …".

Im zweiten Satz der Begriffsbestimmung von "unilateraler Zulassung" unter der Begriffsbe-

stimmung von "Genehmigung/Zulassung" "durch die zuständige Behörde der ersten Ver-

tragspartei des ADR, die von der Sendung berührt wird" ändern in:

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13 24. November 2016

"durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR".

In der Begriffsbestimmung von "GHS" "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.5 veröffentlichte

fünfte überarbeitete Ausgabe" ändern in:

"mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.6 veröffentlichte sechste überarbeitete Ausgabe".

In der Begriffsbestimmung von "Großflasche" "Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß" ändern

in:

"Ortsbewegliches Druckgefäß einer nahtlosen Bauweise oder einer Bauweise aus Verbund-

werkstoff".

Die Begriffsbestimmung von "Güterbeförderungseinheit" erhält folgenden Wortlaut, wobei

die Bem. gestrichen wird:

"Güterbeförderungseinheit (CTU): Ein Fahrzeug, ein Wagen, ein Container, ein Tankcontai-

ner, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC."

In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" "Fünfte" ändern in:

"Sechste"

In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" erhält der Wortlaut

in Klammern am Ende folgenden Wortlaut:

"(ST/SG/AC.10/11/Rev.6)".

In der Begriffsbestimmung von "Höchster Betriebsdruck (Überdruck)" folgende Änderungen

vornehmen:

– Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:

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14 24. November 2016

"Höchster Betriebsdruck (Überdruck): Größter der drei folgenden Werte, die im Scheitel des

Tanks im Betriebszustand erreicht werden können:".

– Im Anschluss an die Begriffsbestimmung eine Bem. 1 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Bem. 1. Der höchste Betriebsdruck ist für Tanks mit Schwerkraftentleerung gemäß Absatz

6.8.2.1.14 a) nicht anwendbar."

– Die bisherigen Bem. 1 und 2 werden zu Bem. 2 und 3.

In der Begriffsbestimmung von "Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter" "aus ei-

nem Rahmen" ändern in:

"aus einer baulichen Ausrüstung".

In der Begriffsbestimmung von "Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)" "Versandstücken,

Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen" ändern in:

"Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten,".

In der Begriffsbestimmung von "Saug-Druck-Tank für Abfälle" "die Be- und Entladung" än-

dern in:

"das Einfüllen und Entleeren".

In der Begriffsbestimmung von "starrer Kunststoff-IBC" "mit einem Rahmen" ändern in:

"mit einer baulichen Ausrüstung".

In der Begriffsbestimmung von "UN-Modellvorschriften" "achtzehnten" ändern in:

"neunzehnten" und "(ST/SG/AC.10/1/Rev.18)" ändern in:

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"(ST/SG/AC.10/1/Rev.19)".

Folgende neue Begriffsbestimmungen einfügen:

"Auslegungslebensdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die

höchste Lebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Großflasche in Überein-

stimmung mit der anwendbaren Norm ausgelegt und zugelassen ist."

"Beladen: siehe Verladen."

"Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die Anzahl Jahre, für

die der Betrieb der Flasche oder Großflasche zugelassen ist."

"CNG (compressed natural gas): siehe Verdichtetes Erdgas (CNG)."

"Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäß der Begriffsbestimmung von Entlader

vorgenommen werden."

"Flexibler Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container."

"Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem

Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der

Druckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase

gestiegen ist.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1."

"LNG (liquefid natural gas): siehe Verflüssigtes Erdgas (LNG)."

"SAPT (self-accelerating polymerization temperature): siehe Temperatur der selbstbe-

schleunigenden Polymerisation (SAPT)."

Unter der Begriffsbestimmung von "Schüttgut-Container" einfügen:

"Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchs-

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tens 15 m3, einschließlich Auskleidungen, angebrachte Handhabungseinrichtungen und Bedie-

nungsausrüstung."

"Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Die niedrigste Tempera-

tur, bei der die Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackun-

gen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks auftreten kann. Die SAPT ist nach den für die Tempe-

ratur der selbstbeschleunigenden Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen im Handbuch

Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 festgelegten Prüfverfahren zu bestimmen."

"Verdichtetes Erdgas (CNG): Ein verdichtetes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Me-

thangehalt besteht und der UN-Nummer 1971 zugeordnet ist."

"Verflüssigtes Erdgas (LNG): Ein tiefgekühlt verflüssigtes Gas, das aus Erdgas mit einem

hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1972 zugeordnet ist."

"Verladen: Alle Tätigkeiten, die vom Verlader gemäß der Begriffsbestimmung von Verlader

vorgenommen werden."

Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter be-

teiligt sind

1.3.2.1 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"1.3.2.1 Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein".

Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten

1.4.2.1.1 In Absatz c) "Kennzeichnungen" ändern in:

"Kennzeichen".

Der Absatz e) erhält folgenden Wortlaut:

"e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge,

Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) oder un-

gereinigte leere Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 5.3 mit

Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte

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17 24. November 2016

leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand."

1.4.2.2.1

Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut:

"f) sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge in Kapitel 5.3 vorgeschriebenen Großzet-

tel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;".

Der Absatz g) erhält folgenden Wortlaut:

"g) sich zu vergewissern, dass die im ADR für die Beförderungseinheit, für die Fahrzeugbesat-

zung und für bestimmte Klassen vorgeschriebenen Ausrüstungen in der Beförderungseinheit

mitgeführt werden."

1.4.2.2 Neue Absätze 1.4.2.2.5 und 1.4.2.2.6 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"1.4.2.2.5 (bleibt offen)

1.4.2.2.6 Der Beförderer muss der Fahrzeugbesatzung die schriftlichen Weisungen, die

im ADR vorgeschrieben sind, bereitstellen."

1.4.3.1.1 In Absatz c) streichen:

"beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge, Großcontainer oder Kleincontainer".

Der Absatz d) erhält folgenden Wortlaut:

"d) hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften für das Anbringen

von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln ge-

mäß Kapitel 5.3 zu beachten;".

1.4.3.3 Der Absatz h) erhält folgenden Wortlaut:

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"h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die

Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel gemäß Kapitel

5.3 an den Tanks, an den Fahrzeugen und an den Containern für die Beförderung in loser

Schüttung angebracht sind;".

1.4.3.7 Die Bem. nach der Überschrift streichen.

1.4.3.7.1 In Absatz c) nach "Entladung" einfügen:

"und Handhabung".

Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut:

"f) hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Containern

keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sicht-

bar sind, die gemäß Kapitel 5.3 angebracht wurden."

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften

Neben der allgemeinen Übergangsvorschrift in 1.6.1.1 gibt es auch in diesem Kapitel (1.6) er-

neut Streichungen, Ergänzungen und Änderungen:

1.6.1.1 "30. Juni 2015" ändern in:

"30. Juni 2017".

"31. Dezember 2014" ändern in:

"31. Dezember 2016".

1.6.1.20 erhält folgenden Wortlaut:

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19 24. November 2016

"1.6.1.20 (gestrichen)".

1.6.1.25 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.25 Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60

Litern, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer

UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften

des Unterabschnitts 5.2.1.1 hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben «UN»

entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 30.

Juni 2018 weiterverwendet werden."

1.6.1.28 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.28 (gestrichen)".

1.6.1.30 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.30 Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des

Absatzes 5.2.2.2.1.1 entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet wer-

den."

1.6.1.31 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.31 (gestrichen)".

1.6.1.32 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.32 (gestrichen)".

1.6.1 Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen:

"1.6.1.37 (bleibt offen)

1.6.1.38 Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungs-

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20 24. November 2016

nachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Mus-

ter anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnittes 1.8.3.18

entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer

fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.

1.6.1.39 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapi-

tels 3.3 Sondervorschrift 188 dürfen Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien bis zum

31. Dezember 2018 weiterhin nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften

des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 gekennzeichnet sein.

1.6.1.40 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADR

dürfen vor dem 31. Dezember 2016 hergestellte Gegenstände der UN-Nummern 0015, 0016

und 0303, die einen Nebelstoff (Nebelstoffe) enthalten, der (die) nach den Kriterien der Klasse

6.1 beim Einatmen giftig ist (sind), bis zum 31. Dezember 2018 ohne einen Nebengefahrzettel

«GIFTIG» nach Muster 6.1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) befördert werden.

1.6.1.41 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADR

dürfen Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Sondervor-

schrift für die Verpackung L 2 der Verpackungsanweisung LP 02 des Unterabschnitts 4.1.4.3

den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen, bis zum 31. Dezember

2022 für die UN-Nummer 1950 weiterverwendet werden.

1.6.1.42 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapi-

tels 3.2 Tabelle A Spalte (5) für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 darf bis zum 31.

Dezember 2018 für diese UN-Nummern weiterhin der Gefahrzettel der Klasse 9 (Muster 9,

siehe Absatz 5.2.2.2.2) verwendet werden.

1.6.1.43 Die in den Sondervorschriften 240, 385 und 669 des Kapitels 3.3 definierten

Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2017 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wur-

den, sowie deren Einrichtungen, die für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt

sind, die den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, je-

doch Lithiumzellen und -batterien enthalten, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 nicht

entsprechen, dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Sondervorschrift 666 des

Kapitels 3.3 weiterhin als Ladung befördert werden."

1.6.3.40 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.3.40 (gestrichen)".

1.6.3 Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen:

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21 24. November 2016

"1.6.3.45 (bleibt offen)

1.6.3.46 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli

2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch

nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1.23 entspre-

chen, dürfen weiterverwendet werden."

1.6.4.41 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.4.41 (gestrichen)".

1.6.4 Folgende neue Übergangsvorschriften 1.6.4.47 und 1.6.4.48 mit folgendem

Wortlaut hinzufügen:

"1.6.4.47 Tankcontainer für tiefgekühlt verflüssigte Gase, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß

den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1.

Januar 2017 geltenden Vorschriften der Absätze 6.8.3.4.10, 6.8.3.4.11 und 6.8.3.5.4 entspre-

chen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2017 vorzunehmenden Prüfung weiterverwen-

det werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen für die Einhaltung der Vorschriften des Unterab-

schnitts 4.3.3.5 und des Absatzes 5.4.1.2.2 d) die tatsächlichen Haltezeiten ohne Rückgriff auf

die Referenzhaltezeit geschätzt werden.

1.6.4.48 Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016

geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vor-

schriften des Unterabschnitts 6.8.2.1.23 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."

1.6.5.4 "31. Dezember 2014" ändern in:

"31. Dezember 2016".

"31. März 2016" ändern in:

"31. März 2018".

1.6.5 Folgende neue Übergangsvorschriften einfügen:

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22 24. November 2016

"1.6.5.16 EX/II-, EX/III- und OX-Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2018 zugelassen wurden

und die mit Kraftstoffbehältern ausgerüstet sind, die nicht nach der ECE-Regelung Nr. 34 zuge-

lassen sind, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.5.17 Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. April 2018 zum Verkehr zugelassen oder in

Betrieb genommen wurden und in Bezug auf Kabel des Absatzes 9.2.2.2.1 zwar nicht den Vor-

schriften des Absatzes 9.2.2.8.5 oder der Norm ISO 6722-1:2011 + Cor 01:2012 oder ISO

6722-2:2013 entsprechen, aber den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ent-

sprechen, dürfen weiterver-wendet werden.

1.6.5.18 Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. April 2018 ausdrücklich als Fahrzeuge OX

zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, dürfen für die Beförderung von

Stoffen der UN-Nummer 2015 weiterverwendet werden.

1.6.5.19 Hinsichtlich der jährlichen technischen Untersuchung von Fahrzeugen, die vor

dem 1. April 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genom-men wurden und

die ausdrücklich als Fahrzeug OX zugelassen wurden, dürfen die bis zum 31. Dezember 2016

geltenden Vorschriften des Teils 9 weiterhin angewendet werden.

1.6.5.20 Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge OX, die dem bis zum 31. Dezember

2016 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 entsprechen, dürfen weiterverwendet wer-

den."

Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung

der Sicherheitsvorschriften

1.8.3.2 In Absatz b) vor "Be- oder Entladen" einfügen:

"Verpacken, Befüllen," (zweimal).

1.8.3.3 Im dritten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- oder Entladen" ein-

fügen:

"Verpacken, Befüllen,".

Im fünften und sechsten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- oder Entladens"

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23 24. November 2016

einfügen:

"Verpackens, Befüllens," (zweimal).

Im neunten und zehnten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Verladen oder

Entladen" einfügen:

"Verpacken, Befüllen," (zweimal).

Im zwölften Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- und Entladen" einfügen:

"Verpacken, Befüllen,".

1.8.3.6 Vor "Be- oder Entladens" einfügen:

"Verpackens, Befüllens,".

1.8.3.9 "über die Risiken von Beförderungen gefährlicher Güter" ändern in:

"über die Risiken bei der Beförderung, dem Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen von ge-

fährlichen Gütern".

1.8.3.10 Der zweite Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:

"– Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten, einschließ-

lich gegebenenfalls der Infrastruktur und Organisation elektronischer Prüfungen entsprechend

Absatz 1.8.3.12.5, wenn diese durchgeführt werden sollen;".

1.8.3.11 In Absatz b), im dritten Spiegelstrich "und orangefarbene Kennzeichnung" än-

dern in:

"und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".

In Absatz b), am Ende des dritten Spiegelstrichs "und der orangefarbenen Kennzeichnung"

ändern in:

"und der orangefarbenen Tafeln".

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24 24. November 2016

In Absatz b), im zehnten Spiegelstrich vor "Be- und Entladen" in Klammern einfügen:

"Verpacken, Befüllen,".

In Absatz b), im elften Spiegelstrich "vor dem Be- und nach dem Entladen" ändern in:

"vor dem Verpacken, Befüllen und Beladen sowie nach dem Entladen".

In Absatz b), im letzten Spiegelstrich "Beförderungsmittel" ändern in:

"Beförderungsausrüstungen".

1.8.3.12.2 erhält folgenden Wortlaut:

"1.8.3.12.2 Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmten Prüfungsstelle muss

jede Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend aus-

geschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Bei der

schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen

oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen

Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden."

1.8.3.12.4 In Absatz a) erhält der vierte Spiegelstrich folgenden Wortlaut:

"– Kennzeichen, Gefahrzettel und Großzettel (Placards)".

In Absatz a), im letzten Spiegelstrich "Beförderungsmittel" ändern in:

"Beförderungsausrüstungen".

1.8.3.12 Einen neuen Absatz 1.8.3.12.5 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"1.8.3.12.5 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prü-

fungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen

Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende Voraussetzungen

erfüllt sind:

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25 24. November 2016

a) Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimm-

ten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein.

b) Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Aus-

fall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt wer-

den kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.B. elektronische Suchfunktion) verfügen;

bei der gemäß Absatz 1.8.3.12.3 zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit

ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommu-

nizieren können.

c) Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergeb-

nisermittlung muss nachvollziehbar sein."

1.8.3.18 In der achten Eintragung des Schulungsnachweises des Gefahrgutbeauftragten

("Gültig bis …") vor "Be- oder Entladen" einfügen:

"Verpacken, Befüllen,".

Im Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten die letzten vier Zeilen ("Verlängert bis: …",

"durch: …",

"Datum: …" und "Unterschrift: …") streichen.

1.8.8.4.3 In Absatz d) "Einzelheiten für die Kennzeichnung" ändern in:

"Einzelheiten der Kennzeichnung".

Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden

1.9.5.2.2 Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 4.1"

am Ende "und 3251" ändern in:

", 3251, 3531, 3532, 3533 und 3534".

Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 6.1" nach "TFW" ein-

fügen:

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26 24. November 2016

"sowie für die UN-Nummer 3507".

Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 8" streichen:

"sowie für die UN-Nummer 3507;".

Unter der Tunnelkategorie "E" erhält der Absatz vor der Bem. folgenden Wortlaut:

"Beschränkungen für die Beförderung aller gefährlichen Güter mit Ausnahme derer, bei denen

in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) «(–)» angegeben ist, sowie für alle gefährlichen Güter nach

den Vorschriften des Kapitels 3.4, wenn die beförderten Mengen 8 Tonnen Bruttogesamtmas-

se je Beförderungseinheit überschreiten."

1.9.5.3.6 Im ersten Satz "eine orangefarbene Kennzeichnung" ändern in:

"eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".

Fußnote 15) streichen.

Bisherige Fußnoten 16) und 17) werden zu Fußnoten 15) und 16).

TEIL 2 Klassifizierung

Kapitel 2.1 Allgemeine Vorschriften

2.1.1.1 Unter "Klasse 4.1" "und" ändern in:

", polymerisierende Stoffe und".

2.1.2.2 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) namentlich genannten Stoffe müssen entsprechend

ihrer Klassifizierung in der Tabelle A oder unter den in Unterabschnitt 2.1.2.8 festgelegten Vor-

schriften befördert werden."

2.1.2 Einen neuen Abschnitt 2.1.2.8 mit folgendem Wortlaut einfügen:

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27 24. November 2016

"2.1.2.8 Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Absender, der auf der

Grundlage von Prüfdaten festgestellt hat, dass ein in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) nament-

lich genannter Stoff die Klassifizierungskriterien einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3a) oder

(5) nicht ausgewiesenen Klasse erfüllt, den Stoff wie folgt versenden:

– unter der am besten geeigneten in Unterabschnitt 2.2.x.3 aufgeführten Sammeleintragung,

die alle Gefahren widerspiegelt, oder

– unter derselben UN-Nummer und Benennung, jedoch mit zusätzlichen An-gaben zur Gefahr,

die erforderlich sind, um die zusätzliche(n) Nebengefahr(en) abzubilden

(Dokumentation, Gefahrzettel, Großzettel (Placard)), vorausgesetzt, die Klasse bleibt unverändert und alle übrigen Beförderungsvorschriften (z.B. begrenzte Mengen, Verpackung und Tankvorschriften), die normalerweise für Stoffe mit ei-ner solchen Gefahrenkombination anwendbar wären, sind dieselben wie die für den aufgeführten Stoff.

Bem. 1. Die zuständige Behörde, welche die Genehmigung erteilt, kann die zu-ständige Behörde irgendeiner Vertragspartei des ADR sein, wobei diese zustän-dige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausge-setzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO an-wendbaren Verfahren erteilt. 2. Wenn eine zuständige Behörde eine solche Genehmigung erteilt, sollte sie den Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Verein-ten Nationen entsprechend unterrichten und einen diesbezüglichen Antrag auf Änderung der Gefahrgutliste der UN-Modellvorschriften unterbreiten. Sollte die vorgeschlagene Änderung abgelehnt werden, sollte die zuständige Behörde ihre Genehmigung zurückziehen. 3. Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 siehe auch Absatz

5.4.1.1.20." 2.1.3.4.2 Die Eintragungen für die UN-Nummern 3151 und 3152 erhalten folgenden Wort-laut:

"UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder UN 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder UN 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST".

2.1.3.5.5 In der Fußnote 2) streichen:

"(ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114 vom 27. Ap-

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28 24. November 2016

ril 2006, Seite 9)".

Am Ende der Fußnote 2) hinzufügen:

"sowie Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 312 vom 22. November 2008, Seiten 3-30)".

Kapitel 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Abschnitt 2.2.1 Klasse 1 2.2.1.1.5 [Die Änderung zur Unterklasse 1.4 in der französischen Fassung hat keine Aus-

wirkungen auf den deutschen Text.]

In der Beschreibung der Unterklasse 1.6 im zweiten Satz "nur" ändern in: "überwiegend".

2.2.1.1.6 Die Beschreibung der Verträglichkeitsgruppe "N" erhält folgenden Wortlaut: "N Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten".

Abschnitt 2.2.2 Klasse 2 2.2.2.2.1 erhält folgenden Wortlaut: "2.2.2.2.1 Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen,

wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförde-rungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutref-fend, gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) Sonder-vorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhin-derung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."

2.2.2.3 Am Ende des Klassifizierungscodes "6F" hinzufügen:

"3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3529 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜND-BARES GAS oder 3529 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBA-RES GAS oder

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29 24. November 2016

3529 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH

ENTZÜNDBARES GAS".

Abschnitt 2.2.3 Klasse 3 2.2.3.1.5 erhält folgenden Wortlaut: "2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffe".

Der bisherige Absatz 2.2.3.1.5 wird zu 2.2.3.1.5.1. 2.2.3.1.5.1 (bisheriger Absatz 2.2.3.1.5) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Sofern in Absatz 2.2.3.1.5.2 nicht anderes vorgesehen ist, unterliegen viskose flüssige Stoffe, die …". In dem Satzteil nach dem vierten Spiegelstrich streichen: "unterliegen".

2.2.3.1.5 Einen neuen Absatz 2.2.3.1.5.2 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"2.2.3.1.5.2 Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen

Kriterien des Absatzes

2.2.3.1.5.1 entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammenge-

setzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 Litern je Einzel-

oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des

ADR, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschrif-

ten der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8."

2.2.3.2.2 erhält folgenden Wortlaut: "2.2.3.2.2 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die

erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer ge-fährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedin-gungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."

2.2.3.3 Unter "F3 Gegenstände" bei UN 3269 am Ende hinzufügen:

", flüssiges Grundprodukt".

Am Ende von "F3 Gegenstände" hinzufügen:

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30 24. November 2016

"3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜND-BARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBA-RE FLÜSSIGKEIT oder 3528 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT".

Abschnitt 2.2.41 Klasse 4.1 2.2.41 In der Überschrift "und" ändern in:

", polymerisierende Stoffe und". 2.2.41.1.1 Am Ende des ersten Unterabsatzes "sowie selbstzersetzliche flüssige oder feste

Stoffe" ändern in:

"selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe und polymerisierende Stoffe". Am Ende des zweiten Unterabsatzes "." ändern in: ";". Nach dem letzten Spiegelstrich hinzufügen: "– polymerisierende Stoffe (siehe Absätze 2.2.41.1.20 und 2.2.41.1.21)."

2.2.41.1.2 Unter "F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr" hinzufügen:

"F4 Gegenstände". Am Ende den Punkt entfernen und folgenden Text hinzufügen: "PM Polymerisierende Stoffe PM1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist

PM2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist."

2.2.41.1.9 Im dritten Unterabsatz der Bem. 2 "Unterabschnitt 20.4.3 g)" ändern in:

"Abschnitt 20.4.3 g)". 2.2.41.1 Die neuen Absätze 2.2.41.1.20 und 2.2.41.1.21 mit folgendem Wortlaut einfü-gen: "Polymerisierende Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften 2.2.41.1.20 Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exo-

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31 24. November 2016

therme Reaktion eingehen können, die unter normalen Beförderungsbedingun-gen zur Bildung größerer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führt. Sol-che Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn:

a) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) unter den Bedingungen (mit oder ohne chemische Stabilisierung bei der Übergabe zur Beförderung) und in den Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks, in denen der Stoff oder das Gemisch befördert wird, höchstens 75 °C beträgt; b) sie eine Reaktionswärme von mehr als 300 J/g aufweisen und c) sie keine anderen Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 8 erfül-len. Ein Gemisch, das die Kriterien eines polymerisierenden Stoffes erfüllt, ist als po-lymerisierender Stoff der Klasse 4.1 zuzuordnen.

Vorschriften für die Temperaturkontrolle

2.2.41.1.21 Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförde-rung einer Temperaturkontrolle, wenn:

a) bei der Übergabe zur Beförderung in Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) in der Verpackung oder dem Großpackmittel (IBC), in der/dem der Stoff befördert wird, höchstens 50 °C beträgt oder b) bei der Übergabe zur Beförderung in Tanks ihre Temperatur der selbst-beschleunigenden Polymerisation (SAPT) im Tank, in dem der Stoff befördert wird, höchstens 45 °C beträgt."

2.2.41.3 Unter "entzündbare feste Stoffe"/"ohne Nebengefahr" einen neuen Zweig mit

folgendem Wortlaut einfügen:

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32 24. November 2016

Abschnitt 2.2.43 Klasse 4.3 2.2.43.1.8 i n Absatz c) "größer oder gleich 1 Liter" ändern in:

"größer als 1 Liter". Abschnitt 2.2.51 Klasse 5.1 2.2.51.1.4 "diese Gemische" ändern in:

"diese Gemische oder Lösungen". 2.2.51.1.9 Im Einleitungssatz "Unterabschnitt 34.4.2" ändern in:

"Abschnitt 34.4.2". Abschnitt 2.2.52 Klasse 5.2 2.2.52.1.6 Im dritten Satz "in einer Verpackung" ändern in:

"in einem Versandstück".

2.2.52.4 In der Tabelle die nachstehenden Eintragungen wie folgt ändern:

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33 24. November 2016

Abschnitt 2.2.61 Klasse 6.1 2.2.61.1.14 erhält folgenden Wortlaut: "2.2.61.1.14 Stoffe, Lösungen und Gemische – mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlings-

bekämpfung (Pestizide) dienenden Stoffe und Zubereitungen – die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/20085) nicht als akut giftig der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen wer-den. ___ 5) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355."

Bisherige Fußnoten 5) und 6) streichen.

Bisherige Fußnote 7) wird zu Fußnote 6).

2.2.61.2.1 erhält folgenden Wortlaut: "2.2.61.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen,

wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförde-rungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhin-derung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."

Abschnitt 2.2.62 Klasse 6.2 2.2.62.1.1 Die Bem. 1 erhält folgenden Wortlaut:

"1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Pro-dukte, diagnostische Proben und absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.

Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender

Tiere unterliegt nur den relevanten Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungs-

, Transit- und Bestimmungsländern."

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34 24. November 2016

2.2.62.1.12.1 Am Ende streichen:

"und nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte8)". Bisherige Fußnoten 9) bis 14) werden zu Fußnoten 7) bis 12). Am Ende eine neue Bemerkung mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Bem. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. Welche Behörden für die Festle-gung dieser Bedingungen und Regelungen für eine Genehmigung zuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu regeln. Falls keine Genehmigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR vorliegt, kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen. Regelungen für Tiertransporte sind z.B. enthalten in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 3 vom 5. Januar 2005) in der jeweils geltenden Fassung."

Abschnitt 2.2.7 Klasse 7 2.2.7.2.1.1 In der Fußnote a) zur Tabelle "getrennt werden" ändern in:

"getrennt sind".

Abschnitt 2.2.8 Klasse 8 2.2.8.1.9 erhält folgenden Wortlaut: "2.2.8.1.9 Stoffe, Lösungen oder Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr.

1272/200813) nicht als ätzend in Bezug auf die Haut oder Metall der Kategorie 1 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen wer-den."

Die Bem. bleibt unverändert.

13) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355."

Bisherige Fußnoten 15) und 16) streichen.

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Bisherige Fußnoten 17) bis 22) werden zu Fußnoten 14) bis 19). 2.2.8.2.1 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.8.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförde-rungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhin-derung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."

Abschnitt 2.2.9 Klasse 9 2.2.9.1.2 Beim Klassifizierungscode "M2" "Geräte" ändern in:

"Gegenstände".

Beim Klassifizierungscode "M11" nach "Stoffe" einfügen:

"und Gegenstände".

2.2.9.1.5 In der Überschrift und im Text "Geräte" ändern in: "Gegenstände" (viermal).

2.2.9.1.7 Folgenden neuen ersten Unterabsatz einfügen:

"Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist (z.B. für Batterie-Prototypen und kleine Produktionsserien von Batterien gemäß Sondervorschrift 310 oder beschädigte Batterien gemäß Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen." Die letzte Bem. streichen.

2.2.9.1.10.2.5 Im ersten Satz des zweiten Unterabsatzes "OECD-Prüfrichtlinie 107 oder 117" ändern

in:

"OECD-Prüfrichtlinie 107, 117 oder 123". 2.2.9.1.10.2.6 In Absatz c) streichen:

"oder das Gemisch".

2.2.9.1.10.5 Die Fußnote 19) (bisherige Fußnote 22)) erhält folgenden Wortlaut:

"19) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpa-ckung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.

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1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355." Am Ende von Absatz a) streichen:

", oder – sofern dies nach der genannten Verordnung noch zutreffend ist – wenn ihm nach den Richtlinien 67/548/EWG23) und 1999/45/EG24) der Risikosatz (die Risikosätze) R50, R50/53 oder R51/53 zugeordnet werden muss (müssen)". Fußnoten 23) und 24) streichen. Bisherige Fußnoten 25) bis 27) werden zu Fußnoten 20) bis 22). Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut: "b) darf ein Stoff oder ein Gemisch als nicht umweltgefährdender Stoff (aquati-sche Umwelt) angesehen werden, wenn ihm nach der genannten Verordnung keine derartige Kategorie zugeordnet werden muss."

2.2.9.1.11 Die Fußnote 20) (bisherige Fußnote 25)) zu Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:

"20) Siehe Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amts-blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14) und Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ge-netisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Seiten 1 bis 23), in denen die Zulassungsverfahren für die Europäische Union festgelegt sind." Die bisherige Bem. 3 wird zu Bem. 4. Eine neue Bem.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"3. Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der

wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen Auswirkungen auf Men-

schen, Tiere und Pflanzen haben und die in Behältnissen befördert werden, die

geeignet sind, sowohl ein Entweichen der Tiere als auch einen unzulässigen

Zugriff sicher zu verhindern, unterliegen nicht den Vor-schriften des ADR. Die für

den Luftverkehr vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) festgelegten

Bestimmungen "Live Animals Regulations, LAR" (Vorschriften für Lebendtier-

transporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die Beförderung

lebender Tiere herangezogen werden."

2.2.9.1.14 In der Aufzählung vor der Bem. nach "elektrische Doppelschicht-Kondensatoren (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)" eine neue Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen".

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37 24. November 2016

In der Bem. die Eintragungen für die UN-Nummer 3166 und 3171 streichen.

2.2.9.3 Unter dem Klassifizierungscode "M2" "Geräte" ändern in:

"Gegenstände".

Unter dem Klassifizierungscode "M2" erhalten die Eintragungen für die UN-Nummern 3151 und 3152 folgenden Wortlaut:

"3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST". Unter dem Klassifizierungscode "M11" folgende Änderungen vornehmen: – Im Text vor dem Klassifizierungscode "M11", nach "Stoffe" einfügen: "und Gegenstände". – Im Text vor der Aufzählung der UN-Nummern nach "Stoffe" einfügen: "und Gegenstände". – Nach "2969 RIZINUSFLOCKEN" einfügen: "3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜND-BARES GAS oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜND-BARE FLÜSSIGKEIT 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT". – Am Ende der Aufzählung der UN-Nummern hinzufügen: "3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder

3530 VERBRENNUNGSMASCHINE".

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TEIL 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellun-gen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Kapitel 3.1 Allgemeines 3.1.2.6 Der Einleitungssatz vor den Absätzen a) und b) erhält folgenden Wortlaut:

"Wenn für die Stabilisierung eines solchen Stoffes eine Temperaturkontrolle an-gewendet wird, um die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks oder eine zu starke Wärmeentwicklung zu verhindern, oder wenn eine chemische Stabilisie-rung in Verbindung mit einer Temperaturkontrolle angewendet wird, gilt Folgen-des:". Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: "a) Wenn bei flüssigen und festen Stoffen die SAPT2) (bei Anwendung einer chemischen Stabilisierung mit oder ohne Inhibitor gemessen) höchstens dem in Absatz 2.2.41.1.21 vorgeschrieben Wert entspricht, gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.17, die Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3, die Sondervor-schrift V 8 des Kapitels 7.2, die Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 und die Vorschriften des Kapitels 9.6 mit der Ausnahme, dass der in diesen Absätzen verwendete Begriff «SADT» auch die «SAPT» einschließt, wenn der betreffende Stoff durch Polymerisation reagiert; ___ 2) Für die Begriffsbestimmung von «Temperatur der selbstbeschleunigenden Po-lymerisation (SAPT)» siehe Abschnitt 1.2.1.

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 In der erläuternden Bemerkung zu Spalte 17 erhält der dritte Satz nach der

Überschrift folgenden Wortlaut:

"Wenn keine mit dem Code «VC» bezeichnete Sondervorschrift oder kein Ver-weis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beför-derungsart ausdrücklich zulässt, und wenn in Spalte 10 keine mit dem Code «BK» bezeichnete Sondervorschrift oder kein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zu-lässt, ist die Beförderung in loser Schüttung nicht zugelassen." Damit soll klargestellt werden, dass `lose Schüttung´ nur dann erlaubt ist, wenn dies in den genannten Spalten vermerkt ist.

In den Tabellen A + B wurden – wie stets – zahlreiche Änderungen vor-

genommen. Diese sind in diesem Leitfaden nicht im Einzelnen dargestellt.

Anzumerken ist der Entfall des Tunnelcodes (E) bei UN 3077 und UN 3082.

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Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften Wie auch in den Vorgängerversionen üblich, werden auch im ADR 2017 diverse Sondervor-schriften geändert, ergänzt bzw. neu hinzugefügt. Es folgt eine Übersicht, auf eine Darstellung aller einzelnen Änderungen im Detail wird dabei verzichtet.

geänderte SV NEUE SV

61,

172, 188,

207, 216, 217, 218, 225, 236,

310, 327, 335, 363, 372, 376,

528, 531, 581,

633, 635, 636, 653, 658, 663,

664,

240,

312, 378, 379, 382, 385,

665, 666

Die SV 240, 312 und 385 befassen sich mit Neuregelungen zu „Fahrzeugen“;

SV 382 verweist auf das Prüfverfahren für schäumbare Polymerkügelchen.

Weitere Stichworte: SV 666 Lithiumbatterien, SV 378 Strahlungsdetektoren

Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

3.4.1 In Absatz e) "5.2.1.9" ändern in:

"5.2.1.10".

3.4.11 erhält folgenden Wortlaut:

"3.4.11 Verwendung von Umverpackungen

Für eine Umverpackung, die in begrenzten Mengen verpackte gefährlicher Güter enthält, gilt

Folgendes:

Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen

Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit

– dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein; die Buchstabenhöhe des Kenn-

zeichens «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer

Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder

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40 24. November 2016

Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern

nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes

vorschreiben; und

– den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen gekennzeichnet sein.

Mit Ausnahme des Luftverkehrs gelten die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1

nur, wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in begrenz-

ten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter."

3.4.13 In den Absätzen a) und b) "mit der Kennzeichnung" ändern in:

"mit den Kennzeichen".

Die beiden letzten Sätze des Absatzes b) erhalten folgenden Wortlaut:

"Die tragende Beförderungseinheit muss nicht gekennzeichnet werden, es sei denn, die an den

Containern angebrachten Kennzeichen sind außerhalb dieser tragenden Beförderungseinheit

nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall müssen die gleichen Kennzeichen an der Beförderungs-

einheit vorn und hinten angebracht werden."

3.4.14 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, …".

3.4.15 erhält folgenden Wortlaut:

"3.4.15 Die in Abschnitt 3.4.13 vorgeschriebenen Kennzeichen entsprechen den in Ab-

schnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichen mit der Ausnahme, dass die Mindest-

abmessungen 250 mm × 250 mm betragen müssen. Diese Kennzeichen müssen entfernt oder

abgedeckt sein, wenn keine gefährlichen Güter in begrenzten Mengen befördert werden."

Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter

3.5.2 Der Absatz b) erhält nach dem ersten Satz folgenden Wortlaut:

"Bei flüssigen Stoffen muss die Zwischenverpackung oder Außenverpackung genügend saug-

fähiges Material enthalten, um den gesamten Inhalt der Innenverpackungen aufzunehmen.

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Beim Einsetzen in eine Zwischenverpackung darf das saugfähige Material gleichzeitig als Pols-

termaterial verwendet werden. Die gefährlichen Güter dürfen weder mit dem Polstermaterial,

dem saugfähigen Material und dem Verpackungsmaterial gefährlich reagieren noch die Unver-

sehrtheit oder Funktion der Werkstoffe beeinträchtigen. Das Versandstück muss im Falle eines

Bruches oder einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt voll-

ständig zurückhalten."

3.5.4.3 erhält folgenden Wortlaut:

"3.5.4.3 Verwendung von Umverpackungen

Für eine Umverpackung, die in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter enthält, gilt

Folgendes:

Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen

Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit

– dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Kenn-

zeichens «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer

Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder

Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern

nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes

vorschreiben; und

– den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen gekennzeichnet sein.

Die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 gelten nur, wenn andere gefährliche Gü-

ter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in freigestellten Mengen verpackt sind, und

nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter."

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TEIL 4 Vorschriften für die Verwendungen von Packungen und Tanks

Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und

Großverpackungen

4.1.1 In der Bem. "LP 02" ändern in:

"LP 200".

4.1.1.1 Im zweiten Satz "zwischen Beförderungsmitteln" ändern in:

"zwischen Güterbeförderungseinheiten" (zweimal).

4.1.1.5 "Unterabschnitt 5.2.1.9" ändern in:

"Unterabschnitt 5.2.1.10".

4.1.1.12 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:

"Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich

einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterab-

schnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, das zeigt, dass die Verpackung in

der Lage ist, das entsprechende in Absatz 6.1.5.4.3 angegebene Prüfniveau zu erfüllen:".

4.1.1.19.1 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Die Verwendung einer Verpackung, eines Großpackmittels (IBC) des Typs 11A, oder einer

Großverpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfan-

forderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze

4.1.1.19.2 und 4.1.1.19.3 werden erfüllt."

4.1.1.20.2 Einen neuen zweiten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Die höchstzulässige Größe des eingesetzten Druckgefäßes ist auf einen mit Wasser ausgeli-

terten Fassungsraum von 1000 Litern begrenzt."

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Einen neuen vorletzten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen:

"In diesem Fall darf die Gesamtsumme der mit Wasser ausgeliterten Fassungsräume

der eingesetzten Druckgefäße 1000 Liter nicht überschreiten."

4.1.1.21.6 In der Spalte (2b) der Tabelle bei den Eintragungen für "UN 1202 Dieselkraft-

stoff" und "UN 1202 Heizöl, leicht" "EN 590:2009 + A1:2010" ändern in:

"EN 590:2013 + AC:2014".

Bei der UN-Nummer 2815 erhält der Klassifizierungscode in Spalte (3b) der Tabelle folgenden

Wortlaut:

"CT1".

4.1.2.4 Der Einleitungssatz vor den Absätzen a) und b) erhält am Ende folgenden Wort-

laut:

"… in der Nähe des UN-Bauartkennzeichens des Herstellers folgende dauerhaften Kennzei-

chen anbringen:".

4.1.3.4 Unter "Kisten" nach "4B," einfügen:

"4N,".

4.1.3.8.1 In Absatz a) "zwischen Beförderungsmitteln" ändern in:

"zwischen Güterbeförderungseinheiten" (zweimal).

In Absatz e) "auf der Beförderungseinheit oder dem Container" ändern in:

"auf der Güterbeförderungseinheit".

4.1.4.1

P 001 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung PP 93 hinzufügen:

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"PP 93 Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Verpackungen so ausgelegt und ge-

baut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau

zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpa-

ckung führen könnte."

P 002 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung PP 92 hinzufügen:

"PP 92 Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Verpackungen so ausgelegt

und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druck-

aufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der

Verpackung führen könnte."

P 112c In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 48 folgenden Satz hinzufügen:

"Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallver-

schlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 ge-nannten, gelten

nicht als Verpackungen aus Metall."

P 114b In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 48 folgenden Satz hinzufügen:

"Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallver-

schlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten

nicht als Verpackungen aus Metall."

In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 70 "mit «OBEN»" ändern in:

"gemäß Absatz 5.2.1.10.1".

P 200 Die Bem. zu Absatz (3) d) erhält folgenden Wortlaut:

"Bem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die

höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte

Prüffrist (d.h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behör-

de oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausge-

stellt hat, zugelassen ist."

Der Absatz (3) f) erhält folgenden Wortlaut:

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"f) den höchstzulässigen Betriebsdruck der Druckgefäße für verdichtete Gase (wenn kein Wert

angegeben ist, darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks) oder

den (die) höchstzulässigen Füllungsgrad(e) abhängig von dem (den) Prüfdruck (Prüfdrücken)

für verflüssigte und gelöste Gase;".

In Absatz (5) einen neuen Unterabsatz e) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"e) Bei verflüssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Be-

rechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile – das verflüssigte Gas und

das verdichtete Gas – berücksichtigt werden.

Die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum darf nicht größer als die

0,95fache Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C sein; außerdem darf die flüssige Phase bei

Temperaturen bis zu 60 °C das Druckgefäß nicht vollständig ausfüllen.

Im gefüllten Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck des Druckgefäßes nicht

überschreiten. Es müssen die Dampfdrücke und die volumetrischen Ausdehnungen aller Stoffe

im Druckgefäß berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen fol-

gende Schritte durchgeführt werden:

(i) Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases und des partiellen Drucks des ver-

dichteten Gases bei 15 °C (Fülltemperatur);

(ii) Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung

von 15 °C auf 65 °C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden

Volumens;

(iii) Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 °C unter Berücksichti-

gung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase.

Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berück-

sichtigt werden.

(iv) Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases bei 65 °C;

(v) der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des verflüssigten Gases und partieller

Druck des verdichteten Gases bei 65 °C;

(vi) Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 °C in der flüssigen Phase.

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46 24. November 2016

Der Prüfdruck des Druckgefäßes darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus

100 kPa (1 bar).

Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht

bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Unterabsatz (vi))

berechnet werden."

In Absatz (7) a) folgende Änderungen vornehmen:

– Der erste Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:

"– Übereinstimmung der Gefäße und der Zubehörteile mit dem ADR,".

– Der letzte Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:

"– Kennzeichen und Erkennungszeichen."

In Absatz (9) erhält der letzte Unterabsatz folgenden Wortlaut:

"Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige

Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d.h. auf

bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von

dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelas-

sen ist."

In Absatz (10) bei der Sondervorschrift für die Verpackung "p" folgende Änderung vornehmen:

– In den beiden ersten Unterabsätzen "bzw. ISO 3807-2:2000" ändern in:

", ISO 3807-2:2000 bzw. ISO 3807:2013".

– Im letzten Unterabsatz "die der Norm ISO 3807-2:2000 entsprechen" ändern in:

"die mit einem Schmelzstopfen ausgerüstet sind".

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47 24. November 2016

In Absatz (10) bei der Sondervorschrift für die Verpackung "u" "Norm ISO 7866:2012" ändern

in:

"Norm ISO 7866:2012 + Cor 1:2014".

In der Tabelle des Absatzes (11) nach der Norm "EN 13365:2002 + A1:2005" folgende Normen

einfügen:

(7)

a)

ISO 10691:2004 Gasflaschen – wiederbefüllbare geschweißte Flaschen

aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Verfahren für das

Prüfen vor, während und nach dem Füllen

(7)

a)

ISO 11755:2005 Gasflaschen – Flaschenbündel für verdichtete und

verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) – Prüfung

zum Zeitpunkt des Füllens

(7)

a)

ISO 24431:2006 Gasflaschen – Flaschen für verdichtete und verflüssig-

te Gase (ausgenommen Acetylen) – Prüfung zum

Zeitpunkt des Füllens

(7)

a)

ISO 11372:2011 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Füllbedingungen

und Inspektion beim Füllen

Bem. Die En-Fassung dieser ISO-Norm erfüllt die Vor-

schriften und darf ebenfalls angewendet werden.

(7)

a)

ISO 13088:2011 Gasflaschen – Acetylenflaschenbündel – Füllbedin-

gungen und Inspektion beim Füllen

Bem- Die EN-Fassung dieser ISO-Norm erfüllt die

Vorschriften und darf ebenfalls angewendet werden.

In Absatz (11) die letzten beiden Zeilen der Tabelle streichen.

In Absatz (12) am Ende des Unterabsatzes 1.1 hinzufügen:

"(wegen der Begriffsbestimmung von Xb- und IS-Stellen siehe Absatz 6.2.3.6.1)".

In Absatz (12), Unterabsatz 4 folgende Änderungen vornehmen:

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48 24. November 2016

In Absatz (13) am Ende des Unterabsatzes 1.1 hinzufügen:

"(wegen der Begriffsbestimmung von Xb- und IS-Stellen siehe Absatz 6.2.3.6.1)".

In Absatz (13), Unterabsatz 4 folgende Änderungen vornehmen:

In der Tabelle 2 bei der UN-Nummer 1058 in der Spalte "Sondervorschriften für die Verpa-

ckung" hinzufügen:

", z".

In der Tabelle 3 die Zeile für "UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 %

Fluorwasserstoffsäure" streichen.

P 206 Am Ende des Absatzes (3) folgenden Unterabsatz hinzufügen:

"Bei flüssigen Stoffen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung

des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile – der flüssige Stoff und das verdichtete

Gas – berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende

Schritte durchgeführt werden:

a) Berechnung des Dampfdrucks des flüssigen Stoffes und des partiellen Drucks des verdich-

teten Gases bei 15 °C (Fülltemperatur);

b) Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung

von 15 °C auf 65 °C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden

Volumens;

c) Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 °C unter Berücksichtigung

der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase.

Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berück-

sichtigt werden.

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49 24. November 2016

d) Berechnung des Dampfdrucks des flüssigen Stoffes bei 65 °C;

e) der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des flüssigen Stoffes und partieller Druck

des verdichteten Gases bei 65 °C;

f) Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 °C in der flüssigen Phase.

Der Prüfdruck der Flasche oder des Druckfasses darf nicht kleiner sein als der be-rechnete

Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar).

Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht

bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Absatz f)) berechnet

werden."

P 207 Im letzten Satz vor der Sondervorschrift für die Verpackung vor "Bewegungen der

Druckgaspackungen" einfügen:

"übermäßige".

P 403 Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 83 erhält folgenden Wortlaut:

"PP 83 (gestrichen)".

P 406 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 48 folgenden Satz hinzufügen:

"Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallver-

schlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 ge-nannten, gelten

nicht als Verpackungen aus Metall."

P 410 Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 83 erhält folgenden Wortlaut:

"PP 83 (gestrichen)".

Eine neue Verpackungsanweisung mit folgendem Wortlaut einfügen:

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50 24. November 2016

P 502 Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 28 erhält folgenden Wortlaut:

"PP 28 Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit

der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein."

In der zusätzlichen Vorschrift 2 c), im dritten Satz "Vorschriften für den Versand" ändern in:

"Vorschriften für die Beförderung".

P 650 In Absatz (1) "zwischen Fahrzeugen oder Containern" ändern in:

"zwischen Güterbeförderungseinheiten" (zweimal).

In Absatz (14) "in einem Fahrzeug oder Container" ändern in:

"in einer Güterbeförderungseinheit".

In Absatz (14) "dieses/dieser" ändern in:

"diese".

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In Absatz (14) "in demselben Fahrzeug oder Container" ändern in:

"in derselben Güterbeförderungseinheit".

P 805 wird zu P 603 und hinter die Verpackungsanweisung P 602 verschoben.

Unter "Sondervorschrift für die Verpackung" streichen:

"und in Unterabschnitt 6.4.11.2".

P 902 Unter "Unverpackte Gegenstände" ", Fahrzeugen oder Containern" ändern in:

"oder Güterbeförderungseinheiten".

P 906 Der Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Für feste und flüssige Stoffe, die PCB, polyhalogenierte Biphenyle, polyhalogenierte Ter-

phenyle oder halogenierte Monomethyldiphenylmethane enthalten oder damit kontaminiert

sind:

Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 001 bzw. P 002."

Im Einleitungssatz des Absatzes (2) "Geräte" ändern in:

"Gegenstände".

In Absatz (2) b) erhält der erste Satz folgenden Wortlaut:

"dichte Verpackungen, die in der Lage sind, neben den Gegenständen mindestens das

1,25fache Volumen der darin enthaltenen flüssigen PCB, polyhalogenierten Biphenyle, polyha-

logenierten Terphenyle oder halogenierten Monomethyldiphenylmethane aufzunehmen."

In Absatz (2) b), im zweiten Satz "den Geräten" ändern in:

"den Gegenständen".

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P 909 In Absatz (3) erhält der letzte Satz am Anfang folgenden Wortlaut:

"Ausrüstungen dürfen auch unverpackt …".

Eine neue Verpackungsanweisung mit folgendem Wortlaut einfügen:

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54 24. November 2016

4.1.4.2

IBC 03 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung B 19 hinzufügen:

"B 19 Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Großpackmittel (IBC) so aus-

gelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen

Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen

des Großpackmittels (IBC) führen könnte."

IBC 07 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung B 18 hinzufügen:

"Sondervorschrift für die Verpackung

B 18 Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Großpackmittel (IBC) so aus-

gelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen

Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen

des Großpackmittels (IBC) führen könnte."

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4.1.4.3

LP 02

Die Sondervorschrift für die Verpackung L 2 erhält folgenden Wortlaut:

"L 2 (gestrichen)".

LP 101 In der Sondervorschrift für die Verpackung L 1 "und 502" ändern in:

", 0502 und 0510".

Folgende neue Verpackungsanweisung einfügen:

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LP 902 Unter "Unverpackte Gegenstände" ", Fahrzeugen oder Containern" ändern in:

"oder Güterbeförderungseinheiten".

4.1.5.17 "(1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 4A, 4B und Behälter aus Metall)" ändern in:

"(1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 4A, 4B, 4N und Behälter aus Metall)".

4.1.6.15 In der Tabelle unter "4.1.6.2" "ISO 11114-2:2000" ändern in:

"ISO 11114-2:2013".

Der Titel der Norm erhält folgenden Wortlaut:

"Gasflaschen – Verträglichkeit von Flaschen- und Ventilwerkstoffen mit den in Be-rührung

kommenden Gasen – Teil 2: Nicht metallische Werkstoffe".

In der Tabelle unter "4.1.6.8" nach "Anlage A zu ISO 10297:2006" einfügen:

"oder Anlage A zu ISO 10297:2014".

4.1.8.2 "4.1.1.3, 4.1.1.9 bis 4.1.1.12" ändern in:

"4.1.1.10 bis 4.1.1.12".

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57 24. November 2016

4.1.10.4

MP 16 erhält folgenden Wortlaut:

"MP 16 (bleibt offen)".

Kapitel 4.2 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit

mehreren Elementen (MEGC)

4.2.1.13.14 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Das in Absatz 6.7.2.20.2 vorgeschriebene Kennzeichen muss …".

Kapitel 4.3 Verwendung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gas-containern mit mehreren Elementen (MEGC)

4.3.2.1.7 Im zweiten Unterabsatz nach "Tankakte" einfügen:

"unverzüglich".

Im dritten Unterabsatz "6.8.3.4.16" ändern in:

"6.8.3.4.18".

4.3.2.3 Folgenden neuen Absatz 4.3.2.3.7 einfügen:

"4.3.2.3.7 Nach Ablauf der Frist für die in den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.12

vorgeschriebene Prüfung dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetz-tanks, Batte-

rie-Fahrzeuge, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC we-

der befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden.

Jedoch dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge,

Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC, die vor Ablauf der

Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, in folgenden Fällen befördert werden:

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58 24. November 2016

a) innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat nach Ablauf dieser Frist, und

b) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeit-

raums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefähr-

lichen Stoffen zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu

ermöglichen. Im Beförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden."

4.3.3 Folgende neuen Abschnitt hinzufügen (nur rechte Spalte)

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4.3.4.1.3 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:

"b) Klasse 4.1

UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN: Tankcodierung LGBV;

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UN 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G., UN 3533 POLY-

MERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.: Tankcodierung

SGAN;

UN 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G.,

UN 3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT,

N.A.G.: Tankcodierung L4BN."

TEIL 5 Vorschriften für den Versand

Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften

5.1.2.1 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:

"a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzei-

chen und Gefahrzettel des Kapitels 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6,

der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 sichtbar sind, muss die

Umverpackung

(i) mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des

Ausdrucks «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in

einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch

oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch ange-geben sein, so-

fern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas ande-

res vorschreiben; und

(ii) für jedes einzelne in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit dem Kennzeichen

der UN-Nummer sowie mit den gemäß Kapitel 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3

bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 für Versand-

stücke vorgeschriebenen Gefahrzetteln und übrigen Kennzeichen versehen sein. Jedes an-

wendbare Kennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht wer-

den.

Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz

5.2.2.1.11 erfolgen."

In Absatz b) "Unterabschnitt 5.2.1.9" ändern in:

"Unterabschnitt 5.2.1.10".

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In Absatz b) "Absatz 5.2.1.9.1" ändern in:

"Absatz 5.2.1.10.1".

5.1.2.3 "Unterabschnitt 5.2.1.9" ändern in:

"Unterabschnitt 5.2.1.10".

Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung

5.2.1.7.1 erhält folgenden Wortlaut:

"5.2.1.7.1 Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und

dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu

versehen. Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und

dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu

versehen, es sei denn, diese Kennzeichen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung

sind deutlich sichtbar."

5.2.1.7.4 In Absatz c) "mit dem Fahrzeugzulassungscode (VRI-Code)2)" ändern in:

"mit dem Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr2)".

Die Fußnote 2) erhält folgenden Wortlaut:

"2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unter-

scheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den

Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von

1968."

5.2.1.7.7 "mit der Kennzeichnung" ändern in:

"mit dem Kennzeichen".

5.2.1.8.2 Im ersten Satz "Kennzeichnungen" ändern in:

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62 24. November 2016

"Kennzeichen".

5.2.1 Einen neuen Unterabschnitt 5.2.1.9 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"5.2.1.9 Kennzeichen für Lithiumbatterien

5.2.1.9.1 Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien, die gemäß Kapitel 3.3 Sonder-

vor

schrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung 5.2.1.9.2 abgebildeten Kennzeichen

versehen sein.

5.2.1.9.2 Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» voran-

gestellt sind, angegeben werden, d.h. «UN 3090» für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien oder

«UN 3480» für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Lithiumzellen oder -batterien in

Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buch-

staben «UN» vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. «UN 3091» bzw. «UN 3481». Wenn

ein Versandstück Lithiumzellen oder -batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern

zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzei-

chen angegeben werden.

Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks mit einem schraffier-

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63 24. November 2016

ten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 120 mm in der Brei-te und 110 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der UN-Nummer für Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Batterien oder -Zellen) muss schwarz sein und auf einem weißen Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen/darf die Abmes-sungen/Linienbreite auf bis zu 105 mm in der Breite und 74 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen."

Der Unterabschnitt 5.2.1.9 und die Absätze 5.2.1.9.1, 5.2.1.9.2 und 5.2.1.9.3 wer-den zu 5.2.1.10, 5.2.1.10.1, 5.2.1.10.2 und 5.2.1.10.3.

5.2.1.10.1 (bisheriger Absatz 5.2.1.9.1) "Absatz 5.2.1.9.2" ändern in:

"5.2.1.10.2".

"Abbildung 5.2.1.9.1.1" ändern in: "Abbildung 5.2.1.10.1.1". "Abbildung 5.2.1.9.1.2" ändern in: "Abbildung 5.2.1.10.1.2".

5.2.2.2.1.1 Bei der Abbildung 5.2.2.2.1.1 im Text für die Fußnote ** nach "Num-

mern/Buchstaben" einfügen:

"/Symbole".

5.2.2.2.1.1.3 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Für Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften des Absatzes

5.2.2.2.1.2 entsprechen."

5.2.2.2.1.2 Nach dem ersten Unterabsatz folgende Bem. einfügen:

"Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen obe-ren Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden."

5.2.2.2.1.3 Nach Absatz c) folgenden Absatz einfügen:

"Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sie-ben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansamm-lung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten."

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Der letzte Unterabsatz erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Über-einstimmung mit Absatz 5.2.2.2.1.5 …".

5.2.2.2.2 Die Überschrift des Gefahrzettels Nr. 4.1 erhält folgenden Wortlaut:

"Gefahr der Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stof-fe und desensibilisierte explosive feste Stoffe".

Unter "Gefahr der Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegen-

stände" nach dem Gefahrzettel nach Muster 9 folgenden Gefahrzettel einfügen:

Symbol (sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte; Ansammlung von Bat-terien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, in der unteren Hälfte): schwarz auf weißem Grund; unterstrichene Ziffer «9» in der unteren Ecke".

Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung …. 5.3.1.1 Einen neuen Unterabschnitt 5.3.1.1.4 mit folgendem Wortlaut einfügen: "5.3.1.1.4 Für die Klasse 9 muss der Großzettel (Placard) dem Gefahrzettel nach Muster

9 gemäß Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen; der Gefahrzettel nach Muster 9A darf nicht für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards) verwendet wer-den."

Die Absätze 5.3.1.1.4 bis 5.3.1.1.6 werden zu 5.3.1.1.5 bis 5.3.1.1.7.

5.3.1.2 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

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"Wenn an allen Tankabteilen die gleichen Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks nur einmal angebracht werden."

5.3.1.4.1 Im letzten Satz des zweiten Unterabsatzes streichen:

"in diesem Fall jedoch". 5.3.2 erhält folgenden Wortlaut: "5.3.2 Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln". 5.3.2.1 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Ta-feln".

5.3.2.3.2 Bei der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr "40" am Ende hinzufügen:

"oder polymerisierender Stoff". Nach der Zeile "70 radioaktiver Stoff" folgende neue Zeile einfügen: "768 radioaktiver Stoff, giftig, ätzend".

Im Text nach der Abbildung einen neuen vierten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen: "Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern, deren verfügbare Fläche nicht für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen ausreicht, dürfen die Mindestabmessungen der Seiten auf 100 mm verringert werden."

5.3.6.2 Nach dem ersten Satz folgenden Satz einfügen:

"Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von

höchstens 3000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen

Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestab-

messungen auf 100 mm × 100 mm verringert werden."

Kapitel 5.4 Dokumentation 5.4.1.1.1 In Absatz c) einen neuen dritten Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut einfügen:

"– für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481: die Num-mer der Klasse «9»;". In Absatz c) erhält der neue vierte Spiegelstrich (bisheri-ger dritter Spiegelstrich) am Anfang folgenden Wortlaut:

"für die übrigen Stoffe und Gegenstände:".

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5.4.1.1.6.2.1 Der letzte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut: "Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter a) der Klasse 2 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse «2» er-setzt werden; b) der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch den Ausdruck «MIT RÜCKSTÄNDEN VON […]», ergänzt durch die den verschiede-nen Rückständen entsprechende(n) Klasse(n) und Nebengefahr(en) in der Rei-henfolge der Klassen, ersetzt werden. Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als: «LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8»."

5.4.1.1.11 erhält folgenden Wortlaut: "5.4.1.1.11 Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC), Tanks,

Batterie-Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung

Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 b), Absatz 4.3.2.3.7 b), Absatz 6.7.2.19.6 b), Absatz 6.7.3.15.6 b) oder Absatz 6.7.4.14.6 b) ist im Beförde-rungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.3.7 b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.2.19.6 b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.3.15.6 b)» bzw. «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.4.14.6 b)»."

5.4.1.1 Folgende neue Absätze 5.4.1.1.20 und 5.4.1.1.21 einfügen: "5.4.1.1.20 Sondervorschriften für die Beförderung von gemäß Absatz 2.1.2.8 klassifi-

zierten Stoffen Bei Beförderungen gemäß Absatz 2.1.2.8 ist im Beförderungspapier anzugeben:

«GEMÄSS ABSCHNITT 2.1.2.8 KLASSIFIZIERT».

5.4.1.1.21 Sondervorschriften für Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530

Für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530 ist im Beförderungs-papier, sofern dieses gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 erforderlich ist, zusätzlich zu vermerken:

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«BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363»."

5.4.1.2.2 Folgende Absätze hinzufügen: "c) (bleibt offen) "d) Für Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungs-papier eintragen: «ENDE DER HALTEZEIT: ............... (TT/MM/JJJJ)»."

5.4.1.2.3 Nach "selbstzersetzliche Stoffe" einfügen:

"und polymerisierende Stoffe".

5.4.1.2.3.1 Nach "selbstzersetzliche Stoffe" einfügen:

"oder polymerisierende Stoffe". In dem in Klammern enthaltenen Text nach "für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.17," einfügen:

"für polymerisierende Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.21,".

5.4.1.2.5.1 In den Absätzen f) (i) und (iii) "der Verweis auf diesen Absatz" ändern in:

"der Verweis auf den zutreffenden Absatz".

5.4.2 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"Container-/Fahrzeugpackzertifikat". Im ersten Absatz "in Großcontainern" ändern in:

"in Containern". Im zweiten Satz des zweiten Absatzes nach "des Containers" einfügen: "oder Fahrzeugs". Nach der Bem. einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen eine Seebeförde-rung folgt, darf dem Beförderungspapier ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes8)9) beigegeben werden." Am Ende der Fußnote 8) "(«IMO/ILO/UNECE Guidelines for Packing of Cargo Transport Units (CTUs)» (IMO/ILO/UNECE-Richtlinien für das Packen von La-dung in Beförderungseinheiten))" ändern in: "(«IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU

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Code)» (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeför-derungseinheiten))". Die Fußnote 9) wie folgt ändern: – Am Anfang nach "des IMDG-Codes" einfügen: "(Amendment 38-16)". – In Absatz ".2" des Unterabschnitts 5.4.2.1 des IMDG-Codes "7.2.2.3" ändern in: "7.3.4.1". – In Absatz ".6" des Unterabschnitts 5.4.2.1 des IMDG-Codes "7.4.6" ändern in: "7.1.2". – In der Bemerkung am Ende des Unterabschnitts 5.4.2.1 des IMDG-Codes "Tanks" ändern in: "ortsbewegliche Tanks". – In Unterabschnitt 5.4.2.4 des IMDG-Codes "ein Beförderungspapier für gefähr-liche Güter in Papierform" ändern in:

"ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform".

5.4.3.4 Auf Seite 2 des Musters der schriftlichen Weisungen erhält die Bezeichnung der Gefahren beim Gefahrzettel 4.1 in Spalte 1 folgenden Wortlaut:

"Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe". Auf Seite 3 des Musters der schriftlichen Weisungen in der letzten Zeile der Ta-belle neben dem Gefahrzettel nach Muster "9" den neuen Gefahrzettel nach Muster "9A" einfügen. Auf Seite 3 des Musters der schriftlichen Weisungen erhält die Bem. 2 am An-fang folgenden Wortlaut: "Die in der Spalte 3 der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise …". Auf Seite 4 des Musters der schriftlichen Weisungen in der Überschrift unter der Tabelle "an Bord des Fahrzeugs" ändern in: "an Bord der Beförderungseinheit". Auf Seite 4 des Musters der schriftlichen Weisungen im ersten Spiegelstrich nach "Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:" "an Bord von Fahrzeugen" ändern in: "an Bord von Beförderungseinheiten".

5.4.3 Einen neuen Unterabschnitt 5.4.3.5 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

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"5.4.3.5 Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE die offizielle Überset-

zung der schriftlichen Weisungen in ihrer (ihren) Landessprache(n) in Überein-

stimmung mit diesem Abschnitt zur Verfügung stellen. Das Sekretariat der UN-

ECE muss die erhaltenen nationalen Fassungen der schriftlichen Weisungen al-

len Vertragspartei-en zugänglich machen."

Kapitel 5.5 Sondervorschriften 5.5.2.1.1 Die Bem. streichen. 5.5.3.1.1 Am Ende des ersten Satzes hinzufügen:

", ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UN 1845)".

Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:

"Für UN 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz

5.5.3.3.1 festgelegten Beförderungsbedingungen für alle Arten von Beförderun-

gen, unabhängig davon, ob dieser Stoff als Kühl- oder Konditionierungsmittel

oder als Sendung befördert wird. Für die Beförderung von UN 1845 finden die

übrigen Vorschriften des ADR keine Anwendung."

5.5.3.1.5 erhält am Ende folgenden Wortlaut:

"… der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen."

5.5.3.3.3 erhält folgenden Wortlaut: "5.5.3.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in

gut belüfteten Fahrzeugen und Containern befördert werden. Eine Kennzeich-nung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn: – ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert wird oder – das Ladeabteil wärmegedämmt oder mit Kältespeicher oder Kältemaschine ausgerüstet ist, wie dies zum Beispiel im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Be-förderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), gere-gelt ist, und das Ladeabteil vom Fahrerhaus getrennt ist.

Bem. «Gut belüftet» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphä-re vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt."

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5.5.3.6.1 Am Anfang des ersten Satzes einfügen:

"Nicht gut belüftete".

In Absatz a) vor "belüftet" einfügen:

"gut".

Am Ende hinzufügen:

"Solange das Fahrzeug oder der Container gekennzeichnet sind, müssen vor dem Betreten die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Die Not-wendigkeit einer Belüftung über die Ladetüren oder mit anderen Mitteln (z.B. Zwangsbelüftung) muss bewertet und in die Schulung der beteiligten Personen aufgenommen werden."

TEIL 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks

Im Teil 6 des ADR treten ebenfalls zum Jahreswechsel Änderungen in Kraft. Insbesondere werden dabei Normzitate aktualisiert, es werden neue Regelungen zur Lebensdauer und Prü-fung von UN Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen eingeführt. Es folgt eine Übersicht (Auswahl) der geänderten Textstellen; auf eine detaillierte Darstellung wird an dieser Stelle verzichtet. Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen 6.1.1.3 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:

"Jede Verpackung, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass die Verpackung in der Lage ist, das entsprechende in Absatz 6.1.5.4.3 angegebene Prüfniveau zu erfüllen:".

Detailänderungen in: 6.1.3.1 6.1.3.2 6.1.3.6 6.1.4.2.2 6.1.4.3.2 6.1.5.1.6 Kapitel 6.2 Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße,

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klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem ent-zündbarem Gas Änderungen im Detail in den (Unter-)Abschnitten: 6.2.1.1.9 6.2.1.5.1 6.2.2

6.2.2.1.2

6.2.2.1.3

6.2.2.2

6.2.2.3 6.2.2.4 6.2.2.5.5 6.2.2.6.2.1 6.2.2.6.5 6.2.2.7.2 6.2.2.7.5 6.2.2.9.2 6.2.3.5.1 6.2.3.9.2 6.2.3.10.1 6.2.3.11.4

6.2.4.1

6.2.4.2

6.2.6.1.5

Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 Hier wird lediglich 6.3.4.2 geändert.

Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC 6.5.2.1 Grundkennzeichnung 6.5.2.1.1

Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Zeichenhöhe von mindes-

tens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:".

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In Absatz a) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut:

"dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht." Die beiden Absätze nach den Absätzen a) bis h) erhalten folgenden Wortlaut: "Die Grundkennzeichen müssen in der Reihenfolge der vorstehenden Unterab-sätze angebracht werden. Die nach Unterabschnitt 6.5.2.2 vorgeschriebenen Kennzeichen sowie jedes weitere von der zuständigen Behörde genehmigte Kennzeichen dürfen die korrekte Identifizierung der Grundkennzeichen nicht be-einträchtigen. Jedes der gemäß den Absätzen a) bis h) und gemäß Unterabschnitt 6.5.2.2 an-gebrachten Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle."

Weitere Details werden in

6.5.2.2.3

6.5.2.2.4 6.5.2.3

geändert.

6.5.4 Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion

6.5.4.4.2 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:

"Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden, oder für flüssige Stoffe müssen einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.5.4.1 festgelegten Qualitätssicherungs-programms, mit dem nachgewiesen wird, dass der IBC in der Lage ist, das ent-sprechende in Absatz 6.5.6.7.3 angegebene Prüfniveau zu erfüllen:".

Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen 6.6.3.1 Grundkennzeichnung

Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

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"Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Zeichenhöhe von mindes-tens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:".

In Absatz a) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut: "dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht." Die bisherige Fußnote 2) wird zu Fußnote 1).

Kapitel 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbewegli-chen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Änderungen in: 6.7.2.19.8

6.7.2.20.1

6.7.3.15.8 6.7.3.16.1 6.7.4.15.1

6.7.5.2.4 6.7.5.13.1

Kapitel 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Auf-setztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Fundstellen: 6.8.2.1.21 6.8.2.1.23

6.8.2.4.1

6.8.2.4.3 6.8.2.6.1 6.8.2.6.2

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6.8.3.2.15 6.8.3.4

6.8.3.5.10

6.8.3.5.13 6.8.3.6

6.8.4 Kapitel 6.11 Hier erfolgt die Umsetzung der UN-Vorschriften für flexible Schüttgutcontainer ! 6.11.2.3 In der Tabelle folgende Zeile hinzufügen:

Flexibler Schüttgut-Container BK 3

6.11 Einen neuen Abschnitt 6.11.5 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"6.11.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von fle-xiblen Schüttgut-Containern des Typs BK 3

6.11.5.1 Vorschriften für die Auslegung und den Bau 6.11.5.1.1 Flexible Schüttgut-Container müssen staubdicht sein. 6.11.5.1.2 Flexible Schüttgut-Container müssen vollständig verschlossen sein, um ein Aus-

treten von Füllgut zu verhindern. 6.11.5.1.3 Flexible Schüttgut-Container müssen wasserdicht sein. 6.11.5.1.4 Teile des flexiblen Schüttgut-Containers, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern

in Berührung kommen:

a) dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich ge-schwächt werden; b) dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern, und c) dürfen keine Permeation der gefährlichen Güter zulassen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnte.

6.11.5.2 Bedienungsausrüstung und Handhabungseinrichtungen …

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6.11.5.3 Prüfung ….

6.11.5.4 Prüfbericht 6.11.5.4.1 Es ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und

der den Benutzern des flexiblen Schüttgut-Containers zur Verfügung gestellt werden muss: 1. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung; 2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; 4. Datum des Prüfberichts; 5. Hersteller des flexiblen Schüttgut-Containers; 6. Beschreibung der Bauart des flexiblen Schüttgut-Containers (z.B. Abmessun-gen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.) und/oder Foto(s); 7. maximaler Fassungsraum/höchstzulässige Bruttomasse; 8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Teilchengröße bei festen Stoffen;

9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen;

10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unter-zeichners unterschrieben sein.

6.11.5.4.2 Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass der versandfertige flexible Schüttgut-Container in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Umschließungsmethoden oder bei Verwendung anderer Umschlie-ßungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

6.11.5.5 Kennzeichnung 6.11.5.5.1 Jeder flexible Schüttgut-Container, der für die Verwendung gemäß den Vor-

schriften des ADR hergestellt und bestimmt ist, muss mit dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen versehen sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole mit einer Zeichenhöhe von mindestens 24 mm müssen folgende Angaben umfassen:

a) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den ent-sprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 ent-spricht; b) den Code BK 3; c) einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist: Z nur für die Verpackungsgruppe III; d) Monat und Jahr (die letzten zwei Ziffern) der Herstellung;

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e) das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung des Kennzeichens zugelas-sen wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr ver-wendete Unterscheidungszeichen2); f) Name oder Zeichen des Herstellers und jede andere von der zuständigen Be-hörde festgelegte Identifizierung des flexiblen Schüttgut-Containers; g) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg; h) höchstzulässige Bruttomasse in kg.

Die Kennzeichen müssen in der Reihenfolge der Absätze a) bis h) angebracht wer-den; jedes in diesen Absätzen vorgeschriebene Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle. _____

2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr ver-

wendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem

Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener

Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

TEIL 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften 7.1.3 Am Anfang nach "ortsbewegliche Tanks" einfügen:

", MEGC". Am Ende nach "des ortsbeweglichen Tanks" einfügen: ", des MEGC".

Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken 7.2.4 V 2 Am Ende von Absatz (1) folgenden Satz hinzufügen:

"Wenn eine Beförderungseinheit aus einem Fahrzeug EX/II und einem Fahrzeug EX/III besteht, in denen beiden explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosiv-stoff befördert werden, gilt die für eine Beförderungseinheit EX/II geltende Men-gengrenze des Absatzes 7.5.5.2.1 für die gesamte Beförderungseinheit."

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V 8 (4) Im ersten Satz "für alle organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe"

ändern in: "für alle organischen Peroxide, selbstzersetzlichen Stoffe und polymerisierenden Stoffe".

Am Ende des zweiten Satzes hinzufügen: "sowie für polymerisierende Stoffe". Im dritten und vierten Satz nach "Typen C, D, E und F" einfügen: "sowie für polymerisierende Stoffe".

Kapitel 7.3 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung

7.3.2.1 Der zweite Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Die Codes BK 1, BK 2 und BK 3 …".

Am Ende hinzufügen:

"BK 3: Die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern ist zugelassen." 7.3.2 Folgenden neuen Unterabschnitt hinzufügen: "7.3.2.10 Verwendung von flexiblen Schüttgut-Containern 7.3.2.10.1 Bevor ein flexibler Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzu-

nehmen, um sicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Gewebeschlaufen, seine lasttragenden Gurtbänder, sein Gewebe und die Teile der Verschlusseinrichtung, einschließlich Metall- und Textilteile keine Aus-buchtungen oder Schäden aufweisen und dass die Innenauskleidungen keine Schlitze, Risse oder andere Beschädigungen aufweisen.

7.3.2.10.2 Die zugelassene Verwendungsdauer von flexiblen Schüttgut-Containern für die

Beförderung gefährlicher Güter beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Her-stellung.

7.3.2.10.3 Wenn sich innerhalb des flexiblen Schüttgut-Containers eine gefährliche Anrei-cherung von Gasen entwickeln kann, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht sein. Das Ventil muss so ausgelegt sein, dass unter normalen Beförderungsbe-dingungen das Eindringen fremder Stoffe oder von Wasser verhindert wird.

7.3.2.10.4 Flexible Schüttgut-Container müssen so befüllt werden, dass beim Verladen das

Verhältnis Höhe zu Breite 1,1 nicht überschreitet. Die höchstzulässige Brut-tomasse der flexiblen Schüttgut-Container darf 14 Tonnen nicht überschreiten."

7.3.3.2.3 AP 4 " die Be- und Entladung" ändern in:

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"das Befüllen und Entleeren".

Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks 7.4.1 Im dritten Satz "der Kapitel 9.1 und 9.2 und des Abschnitts 9.7.2" ändern in:

"der Kapitel 9.1, 9.2 und 9.7".

7.4.2 Im Einleitungssatz "Code EX/III, FL, OX oder AT" ändern in::

"Code EX/III, FL oder AT".

Den dritten Spiegelstrich streichen.

Der neue dritte Spiegelstrich (bisheriger vierter Spiegelstrich) erhält folgenden Wort-laut:

"– wenn ein Fahrzeug AT vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge AT und FL ver-wendet werden."

Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung 7.5.1 Die Bem. nach der Überschrift streichen. 7.5.1.1 "Großcontainer" ändern in:

"Container". Nach "Schüttgut-Container," einfügen: "MEGC,".

7.5.1.2 Im zweiten Spiegelstrich "Großcontainer(s)" ändern in:

"Container(s)". Im zweiten Spiegelstrich nach "Schüttgut-Container(s)," einfügen: "MEGC,". Im Text nach dem zweiten Spiegelstrich "ein Großcontainer" ändern in: "ein Container". Im Text nach dem zweiten Spiegelstrich nach "ein Schüttgut-Container," einfü-

gen: "ein MEGC,".

7.5.2.1 Die bestehende Bem. wird zu Bem.1.

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Eine neue Bem.2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "2. Für Versandstücke, die nur Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und die mit einem Gefahrzettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, ist eine Zusammenladung gemäß Unterabschnitt 7.5.2.2 zugelassen, unabhän-gig davon, ob für diese Versandstücke andere Gefahrzettel vorgeschrieben sind. Die Tabelle in Unterabschnitt 7.5.2.1 gilt nur, wenn solche Versandstücke mit Versandstücken mit Stoffen oder Gegenständen anderer Klassen zusammenge-laden werden." In der Fußnote d) zur Tabelle nach "(UN-Nummern 1942 und 2067)," einfügen:

"Ammoniumnitrat-Emulsion, -Suspension oder -Gel (UN-Nummer 3375),".

7.5.5.3 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"Begrenzungen für organische Peroxide, selbstzersetzliche Stoffe und polymeri-sierende Stoffe". Nach "oder F" einfügen: "sowie polymerisierender Stoffe".

7.5.7.4 "Beladen und Verstauen sowie für das Entladen" ändern in:

"Verladen, Verstauen und Absetzen"

7.5.7 Folgende neue Unterabschnitte einfügen: "7.5.7.6 Verladung von flexiblen Schüttgut-Containern 7.5.7.6.1 Flexible Schüttgut-Container müssen in Fahrzeugen oder Containern mit starren

Stirn- und Seitenwänden befördert werden, deren Höhe mindestens zwei Drittel der Höhe des flexiblen Schüttgut-Containers abdeckt. Die für die Beförderung verwendeten Fahrzeuge müssen mit einer gemäß der ECE-Regelung Nr. 132)

zugelassenen Fahrzeugstabilisierungsfunktion ausgerüstet sein.

Bem. Bei der Verladung flexibler Schüttgut-Container in ein Fahrzeug oder ei-nen Container

müssen den in Unterabschnitt 7.5.7.1 angegebenen Hinweisen für das Verstauen gefährlicher Güter und dem IMO/ILO/UNECE Code of Prac-tice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code) (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten) besondere Beachtung geschenkt werden.

7.5.7.6.2 Flexible Schüttgut-Container müssen durch Mittel gesichert werden, die geeig-

net sind, sie im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu ei-ner Beschädigung des flexiblen Schüttgut-Containers führen, verhindert werden. Bewegungen der flexiblen Schüttgut-Container dürfen auch durch das Ausfüllen der Leerräume mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen

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verhindert werden. Sofern Rückhalteeinrichtungen, wie Bänder oder Gurtbänder, verwendet werden, dürfen diese nicht so überspannt werden, dass es zu einer Beschädigung oder Deformierung der flexiblen Schüttgut-Container kommt.

7.5.7.6.3 Flexible Schüttgut-Container dürfen nicht gestapelt werden.

___ 2) ECE-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahr-zeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen)." 7.5.11 CV 22 Nach "entzündbarer fester Stoffe" einfügen: ", polymerisierender Stoffe". CV 33 In der Tabelle A zu Absatz (1.1), in der Spaltenüberschrift zu den Spalten 2 und 3 "Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit keinen regelmäßigen Zugang hat" ändern in:

"Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit regelmäßigen Zugang hat".

CV 36

Am Ende einen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug oder der Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes3) gekennzeichnet ist. ___ 3) Warnzeichen, das die Worte «VORSICHT – KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm enthält und das an jedem Zugang an einer von Personen, die das Fahrzeug oder den Con-tainer öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle angebracht ist."

CV 37 Die ersten beiden Sätze erhalten folgenden Wortlaut:

"Vor der Verladung müssen diese Nebenprodukte auf Umgebungstemperatur abge-kühlt werden, es sei denn, sie wurden zum Entziehen der Feuchtigkeit kal-ziniert. Fahrzeuge und Container, die eine Ladung in loser Schüttung enthalten, müssen über eine angemessene Belüftung verfügen und während der Beförde-rung gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein."

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TEIL 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Be-trieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät 8.1.3 In der Überschrift streichen:

"orangefarbene". Im Satz nach der Überschrift "mit Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kenn-zeichnung versehen sein" ändern in: "mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein".

8.1.5.3 Im ersten Spiegelstrich "an Bord von Fahrzeugen" ändern in:

"an Bord von Beförderungseinheiten".

Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung

8.2.2.7.1.5 erhält folgenden Wortlaut: "8.2.2.7.1.5 Jede zuständige Behörde muss die Einhaltung der Prüfungsmodalitäten über-

wachen, einschließlich gegebenenfalls der Infrastruktur und Organisation elekt-ronischer Prüfungen entsprechend Absatz 8.2.2.7.1.8, wenn diese durchgeführt werden sollen."

8.2.2.7.1 Folgende neue Absätze 8.2.2.7.1.7 und 8.2.2.7.1.8 einfügen: "8.2.2.7.1.7 Jede Prüfung muss beaufsichtigt werden. Jegliche Manipulation und Täuschung

muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilneh-mers muss sichergestellt sein. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden.

8.2.2.7.1.8 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prü-

fungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde geprüft und ak-zeptiert sein. b) Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkeh-rungen bei Ausfall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt werden kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.B. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Teilnehmer während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können. c) Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein. d) Es dürfen nur die von der Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektroni-schen Hilfsmittel verwendet werden. Es darf nicht die Möglichkeit bestehen,

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dass der Teilnehmer auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt; der Teilnehmer darf nur auf die gestellten Fragen ant-worten."

Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind 8.3.8 "gemäß Absatz 9.2.2.6.3" ändern in:

"gemäß Unterabschnitt 9.2.2.6".

Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen 8.6.3.3 erhält am Ende folgenden Wortlaut:

"…, es sei denn, die Beförderungseinheit ist mit dem in Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 vorgeschriebenen Kennzeichen versehen." Die Fußnote 5) streichen.

8.6.4 Im ersten Spiegelstrich "eine Kennzeichnung" ändern in:

"ein Kennzeichen". Die Fußnote 6) streichen.

TEIL 9 Bau und Zulassung von Fahrzeugen Im Teil 9 des ADR treten ebenfalls zum Jahreswechsel Änderungen in Kraft. Im Wesentlichen werden die Anforderungen bzgl. der elektrischen Ausstattung überarbeitet. Neue Antriebe (LNG) und die damit verbundenen Anforderungen werden beschrieben. Es folgt eine Übersicht (Auswahl) der geänderten Textstellen; auf eine detaillierte Darstellung wird an dieser Stelle verzichtet. Kapitel 9.1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulas-sung von Fahrzeugen Änderungen in: 9.1.1.2 9.1.2, 9.1.2.1, 9.1.2.3, 9.1.3.1, 9.1.3.5 Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen (Auswahl) "9.2.2 Elektrische Ausrüstung 9.2.2.1 Allgemeine Vorschriften

Die elektrische Anlage muss so ausgelegt, gebaut und geschützt sein, dass sie unter normalen Einsatzbedingungen der Fahrzeuge keine unbeabsichtigte Zün-dung oder keinen unbeabsichtigten Kurzschluss verursachen kann.

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Die elektrische Anlage muss in ihrer Gesamtheit den Vorschriften der Unterab-schnitte 9.2.2.2 bis 9.2.2.9 entsprechend der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 genügen.

9.2.2.2 Leitungen 9.2.2.2.1 Kabel 9.2.2.2.2 Zusätzlicher Schutz 9.2.2.3 Sicherungen und Schutzschalter 9.2.2.4 Batterien 9.2.2.5 Beleuchtung 9.2.2.6 Elektrische Anschlussverbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und An-

hängern 9.2.2.7 Spannung 9.2.2.8 Batterietrennschalter 9.2.2.9 Dauerstromkreise

"9.2.4.3 Kraftstoffbehälter und -flaschen

Die Kraftstoffbehälter und -flaschen zur Versorgung des Fahrzeugmotors müs-sen folgenden Vorschriften entsprechen: a) Der flüssige Kraftstoff oder die flüssige Phase des gasförmigen Kraftstoffs muss im Falle des Entweichens unter normalen Beförderungsbedingungen zum Boden hin abfließen und darf dabei weder mit der Ladung noch mit heißen Tei-len des Fahrzeugs in Berührung kommen. b) Kraftstoffbehälter für flüssige Kraftstoffe müssen den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 349) entsprechen; Kraftstoffbehälter, die Benzin enthalten, müssen mit einer wirksamen, der Einfüllöffnung angepassten Flammendurchschlagsi-cherung oder mit einem Verschluss versehen sein, mit dem die Einfüllöffnung luftdicht verschlossen gehalten werden kann. Kraftstoffbehälter und -flaschen für verflüssigtes Erdgas (LNG) bzw. verdichtetes Erdgas (CNG) müssen den an-wendbaren Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 11010) entsprechen. Kraftstoffbe-hälter für Flüssiggas müssen den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 6711) ent-sprechen. c) Die Austrittsöffnung(en) der Druckentlastungseinrichtungen und/oder der Dru-ckentlastungsventile von Kraftstoffbehältern, die gasförmige Kraftstoffe enthal-ten, müssen von Lufteinlässen, Kraftstoffbehältern, der Ladung oder heißen Tei-len des Fahrzeugs abgewandt sein und dürfen nicht auf geschlossene Räume, andere Fahrzeuge, außen angebrachte Einrichtungen mit Lufteinlass (z.B. Kli-

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maanlagen), Motorzuluft- oder -abgasöffnungen gerichtet sein. Rohrleitungen des Kraftstoffsystems dürfen nicht am Tankkörper, der die Ladung enthält, be-festigt sein. ___ 9) ECE-Regelung Nr. 34 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren). 10) ECE-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

I. speziellen Bauteilen von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtes Erdgas (LNG) ver-wendet wird; II. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder verflüssig-tem Erdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem).

11) ECE-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die:

I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der spe-ziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Aus-rüstung)."

"9.2.4.4 Motor

Der Antriebsmotor der Fahrzeuge muss so ausgerüstet und angeordnet sein, dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird. Die Verwendung von verdichtetem Erdgas (CNG) oder verflüssigtem Erd-gas (LNG) als Kraftstoff darf nur zugelassen werden, wenn die besonderen Bau-teile für CNG und LNG gemäß der ECE-Regelung Nr. 11010) zugelassen sind und den Vorschriften des Abschnitts 9.2.2 entsprechen. Die Anbringung am Fahrzeug muss den technischen Vorschriften des Abschnitts 9.2.2 und der ECE-Regelung Nr. 11010) entsprechen. Die Verwendung von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff darf nur zugelassen werden, wenn die spezifischen Bauteile für LPG in Übereinstimmung mit der ECE-Regelung Nr. 6711) genehmigt werden und den Vorschriften des Abschnitts 9.2.2 entsprechen. Der Einbau im Fahr-zeug muss den technischen Anforderungen des Abschnitts 9.2.2 und der ECE-Regelung Nr. 6711) entsprechen. Bei EX/II- und EX/III-Fahrzeugen muss der Motor ein Motor mit Kompressionszündung sein, für den nur flüssige Kraftstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden dürfen. Gase dürfen nicht verwendet werden. ___ 10) ECE-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. speziellen Bauteilen von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem kompri-miertes Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtes Erdgas (LNG) verwendet wird; II. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder verflüssig-tem Erdgas (LNG) in ihrem Antriebssys-tem). 11) ECE-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die:

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I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssys-tem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung)."

"9.2.6 Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern

Die Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen den technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 5514) in der jeweils geänderten Fassung gemäß den dort festgelegten Anwendungsdaten entsprechen. ___ 14) ECE-Regelung Nr. 55 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahr-zeugen)."

"9.2.7 Verhinderung anderer von Kraftstoffen ausgehenden Risiken 9.2.7.1 Kraftstoffsysteme für Motoren, die durch verflüssigtes Erdgas (LNG) angetrieben

werden, müssen so ausgerüstet und angeordnet sein, dass jede Gefahr für die Ladung auf Grund der Tatsache, dass das Gas tiefgekühlt ist, vermieden wird."

Kapitel 9.3 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte EX/II- und EX/IIIFahrzeuge zur Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explo-sivstoff (Klasse 1) in Versandstücken "9.3.7 Elektrische Ausrüstung 9.3.7.1 Die elektrische Anlage muss den zutreffenden Vorschriften der Unterabschnitte

9.2.2.1, 9.2.2.2, 9.2.2.3, 9.2.2.4, 9.2.2.5, 9.2.2.6, 9.2.2.7 und 9.2.2.8 sowie des Absatzes 9.2.2.9.2 entsprechen.

9.3.7.2 Die elektrische Anlage im Laderaum muss staubgeschützt sein, wobei der

Schutz mindestens der Schutzart IP54 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen muss. Bei der Beförderung von Artikeln und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe J muss der Schutz mindestens der Schutzart IP65 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz ent-sprechen.

9.3.7.3 Innerhalb des Laderaums dürfen keine elektrischen Leitungen verlegt sein. Vom

Inneren des Laderaums zugängliche elektrische Ausrüstungen müssen ausrei-chend vor mechanischen Einwirkungen von innen geschützt sein."

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Kapitel 9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Batte-rie-Fahrzeuge und vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 (Fahrzeuge EX/III, FL, OX und AT) Änderungen u.a. in

9.7.5.2

9.7.8.1

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87 24. November 2016

Gefahrgutvorschriften Binnenschifffahrt Neuerungen im ADN 2017 (Auszüge aus den umfangreichen Änderungen) -Kurt Ackermann, BASF SE-

Unter diesem Link finden Sie alle Änderungen in den Dokumenten mit der Nr. 36

http://www.unece.org/trans/main/dgdb/adn/adn_rep.html

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten

Die Begriffsbestimmung für „Haltezeit“ erhält folgenden Wortlaut:

„Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem

Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der

Druckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase

gestiegen ist.

Die Begriffsbestimmung für Flüssigerdgas (LNG) erhält folgenden Wortlaut:

„Verflüssigtes Erdgas (LNG): Ein tiefgekühlt verflüssigtes Gas, das aus Erdgas mit einem

hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1972 zugeordnet ist.“

Folgende neue Begriffsbestimmungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen:

„Auslegungslebensdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die

höchste Lebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Großflasche in Überein-

stimmung mit der anwendbaren Norm ausgelegt und zugelassen ist.“

„Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäß der Begriffsbestimmung von Entlader

vorgenommen werden.“

„Schiffsakte: Ein Dokument, das alle technisch relevanten Informationen eines Schiffes oder

eines Schubleichters wie Baupläne und Ausrüstungsunterlagen enthält.“

„Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchs-

tens 15 m3, einschließlich Auskleidungen, angebrachter Handhabungseinrichtungen und Be-

dienungsausrüstung.“

Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Die niedrigste Tempera-

tur, bei der die Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackun-

gen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks auftreten kann. Die SAPT ist nach den für die Tempe-

ratur der selbstbeschleunigenden Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen im Handbuch

Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 festgelegten Prüfverfahren zu bestimmen.“

„Verdichtetes Erdgas (CNG): Ein verdichtetes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Me-

thangehalt besteht und der UN-Nummer 1971 zugeordnet ist.“

„Verladen: Alle Tätigkeiten, die vom Verlader gemäß der Begriffsbestimmung von Verlader

vorgenommen werden.“

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Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten

1.4.2.1 Absender 1.4.2.1.1 e) „, Großcontainer und Kleincontainer“ ändern in: „und Container“.

„entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden“ ändern in: „gemäß Kapitel 5.3 mit Groß-

zetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden“.

1.4.3.1 Verlader 1.4.3.1.1 Der Absatz d) erhält folgenden Wortlaut:

„d) hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften für das Anbringen

von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln ge-

mäß Kapitel 5.3 zu beachten;“

1.4.3.3 Befüller 1.4.3.3 h) erhält folgenden Wortlaut: „h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel gemäß Kapitel 5.3 angebracht sind.“. 1.4.3.3 s) „Ladeinstruktion“ ändern in: „Instruktion für die Lade- und Löschraten“. 1.4.3.3 u) erhält folgenden Wortlaut: „u) hat sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens eine ständige und zweck-mäßige Überwachung sichergestellt ist;“. 1.4.3.3 v) erhält folgenden Wortlaut:

„v) hat, wenn die Sondervorschrift 803 Anwendung findet, durch geeignete Verfahren sicherzu-

stellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht

überschritten wird, und dem Schiffsführer in nachweisbarer Form Instruktionen zu erteilen;“

1.4.3.7 Entlader 1.4.3.7.1 c) In Absatz c) nach „Entladung“ einfügen: „und Handhabung“. 1.4.3.7.1 f) erhält folgenden Wortlaut: „hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Containern, Fahrzeugen und Wagen keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die gemäß Kapitel 5.3 angebracht wurden;“. 1.4.3.7.1 j) erhält folgenden Wortlaut:

„j) hat sicherzustellen, dass die Löschrate in Übereinstimmung mit der Instruktion für die Lade-

und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ist und der Druck an der Übergabestel-

le der Gasrückfuhr- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsven-

tils nicht übersteigt;“

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften

Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen: „1.6.1.38 Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungsnach-weise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnittes 1.8.3.18 ent-sprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünf-jährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.“. „1.6.1.39 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 dürfen Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien bis zum 31. De-zember 2018 weiterhin nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des Kapi-tels 3.3 Sondervorschrift 188 gekennzeichnet sein.“.

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„1.6.1.40 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADN dürfen vor dem 31. Dezember 2016 hergestellte Gegenstände der UN-Nummern 0015, 0016 und 0303, die einen Nebelstoff (Nebelstoffe) enthalten, der (die) nach den Kriterien der Klasse 6.1 beim Einatmen giftig ist (sind), bis zum 31. Dezember 2018 ohne einen Nebengefahrzettel „GIFTIG“ nach Muster 6.1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) befördert werden.“. „1.6.1.41 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADN dürfen Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Sondervorschrift für die Verpackung L 2 der Verpackungsanweisung LP 02 des Unterabschnitts 4.1.4.3 des ADR den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 für

die UN-Nummer 1950 weiterverwendet werden.“.

„1.6.1.42 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.2

Tabelle A Spalte (5) für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 darf bis zum 31. De-

zember 2018 für diese UN-Nummern weiterhin der Gefahrzettel der Klasse 9 (Muster 9, siehe

Absatz 5.2.2.2.2) verwendet werden.“

1.6.7.2.2.2 Tabelle der allgemeinen Übergangsfristen: Tankschiffe

Es wurden zahlreiche Aktualisierungen bei den unterschiedlichen Übergangsfristen vorge-

nommen.

1.6.7.2 Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen: „1.6.7.2.1.4 Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.0.x.1 betreffend die Schiffsakte entspre-chen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Auf-bewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden.“.

„1.6.7.2.2.5 Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden

sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.3.x.1 betreffend die Schiffsakte entspre-

chen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Auf-

bewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden.“

Einen neuen Absatz 1.6.9 mit folgendem Wortlaut hinzufügen: „1.6.9 Übergangsvorschriften betreffend die Anerkennung von Klassifikationsgesell-schaften

1.6.9.1 Die am 31. Dezember 2015 noch geltenden Vorschriften nach 1.15.3.8 betreffend das

Aufrechterhalten eines wirksamen Systems für die interne Qualitätssicherung der empfohlenen

Klassifikationsgesellschaften dürfen bis zum 14. September 2018 weiter angewendet werden.“

Abschnitt 1.8.3 Sicherheitsberater

Im Wesentlichen werden „Be- oder Entladen“, „Verladen oder Entladen“ geändert in „Verpa-

cken, Befüllen“. Weiterhin an einigen Stellen „und orangefarbene Kennzeichnung“ ändern in:

„und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln“. 1.8.3.12.2 Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen.

Wird geändert in

„1.8.3.12.2 Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmten Prüfungsstelle muss jede

Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausge-

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schlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Bei der

schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen

oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen

Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden.“

Einen neuen Absatz 1.8.3.12.5 mit folgendem Wortlaut einfügen: „1.8.3.12.5 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfun-gen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Da-tenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende zusätzlichen Voraus-setzungen erfüllt sind: a) Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimm-ten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein. b) Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Aus-fall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt wer-den kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.B. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der gemäß Absatz 1.8.3.12.3 zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommu-nizieren können.

c) Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergeb-

nisermittlung muss nachvollziehbar sein.“

Kapitel 1.16 Verfahren für die Erteilung des Zulassungszeugnisses

Der Begriff Eigner wurde definiert

Inhalt, Form, Aufbau, Größe und Sprache des Zulassungszeugnisses wurden

festgelegt

Der Umgang mit der Schiffsstoffliste wird geregelt

Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Zulassungszeugnisses, der Umgang mit

dem Untersuchungsbericht wurde festgelegt

Folgender neuer Wortlaut wird eingefügt:

o „1.16.1.3.3 Bei Tankschiffen muss der Öffnungsdruck der Sicherheits-ventile oder Hochgeschwindigkeitsventile im Zulassungszeugnis ver-merkt sein.

o Hat ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken der Venti-

le, muss der Öffnungsdruck jedes Ladetanks im Zulassungszeugnis

vermerkt sein.“

Der Untersuchungsbericht 1.16.3.2 soll folgende Elemente umfassen:

o Name und Anschrift der Untersuchungsstelle oder der anerkannten

Klassifikationsgesellschaft, die die Untersuchung durchgeführt haben

o Antragsteller der Untersuchung; Datum und Ort der Untersuchung

o Typ des untersuchten Schiffes; Angaben zur Identifizierung des Schiffes

o Erklärung, dass das Schiff teilweise oder vollständig den anwendbaren

Vorschriften des ADN an Bau und Ausrüstung des Schiffes entspricht

o Angabe von Nichtübereinstimmungen; Angewendete Übergangsvor-

schriften

o Angewendete Gleichwertigkeiten und Abweichungen

o Ausstellungsdatum des Untersuchungsberichtes; Unterschrift und Siegel

der Untersuchungsstelle oder der anerkannten Klassifikationsgesell-

schaft

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o Der Umgang mit den verschiedenen Bescheinigungen und die Mitfüh-

rungspflicht, sowie das zurückbehalten des Zulassungszeugnisses bei

Mangel wurden ebenfalls geregelt

Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften, Freistellungen

Kapitel 3.2, Tabelle C

3.2.3.1 Erläuterungen zur Tabelle C 3.2.3.1 Im Einleitungstext, im zweiten Absatz, einen dritten Anstrich mit folgendem Wortlaut hinzufügen: „- ist in einer Zelle ein Stern „*“ angegeben, so sind die anzuwendenden Vorschriften gemäß 3.2.3.3 zu ermitteln.“. 3.2.3.1, Spalte (5) „Gefahren“ Am Ende folgenden neuen Absatz hinzufügen:

„Bei Angaben über Gefahren in Klammern sind nur die für den konkret beförderten Stoff

zutreffenden Codes zu verwenden.“

3.2.3.1, Spalte (16) „Explosionsgruppe“ erhält folgenden Wortlaut:

„Spalte (16) Explosionsgruppe

Die Werte in Klammern sind die Angaben der Untergruppen der Explosionsgruppe II B zur

Auswahl der entsprechenden autonomen Schutzsysteme (Flammendurchschlagsicherungen,

Unter- und Überdruckventile mit integrierter Flammensperre und Hochgeschwindigkeitsventile).

Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Gruppe II B können Produkte befördert werden, für die die Explosionsgruppe II A oder II B einschließlich der Untergruppen II B3, II B2, II B1 zutrifft. Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B3 können nur Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B3, II B2, II B1 oder die Explosionsgrup-pe II A zutrifft. Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B2 können nur Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B2, II B1 oder die Explosionsgruppe II A zutrifft.

Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B1 können nur

Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B1 oder die Explosionsgruppe II A zu-

trifft.“

Erklärung: Die Wirkung von Flammendurchschlagsicherungen und anderen Ausrüstungsgegenständen hängt nach gegenwärtigen Erkenntnissen maßgeblich von den Spaltweiten für den Durchlass von Flammen und Funken ab (Normspaltweiten). Es ist daher grundsätzlich richtig, die Normspaltweiten in Abhängigkeit von den Ladegütern festzulegen. Dies geschieht im ADN in Tabelle C, Spalte 16.

Der jeweils kleinere Wert ist maßgebend für ein höheres Sicherheitsniveau.

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Höchstes Sicher-

heitsniveau

II C < 0,5

II B 0,5 – 0,9 mm

II B3 0,65 – 0,9 mm

II B2 0,75 – 0,9 mm

II B1 0,85 – 0,9 mm

Niedrigstes Sicher-

heitsniveau

II A 0,9 – 1,1 mm

! Aufgrund dieser Bewertung werden in 3.2.3.2 Tabelle C in Spalte folgende Ein-

träge hinzugefügt

3.2.3.2 Für folgende Einträge „(II B3)“ in Spalte (16) hinzufügen: 1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10bar) bei 50°C 1092 ACROLEIN, STABILISIERT 1098 ALLYLALKOHOL 1165 DIOXAN 2023 EPICHLORHYDRIN

3.2.3.2 Für folgende Einträge „(II B2)“ in Spalte (16) hinzufügen: 1033 DIMETHYLETHER 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT 1120 BUTANOLE (n-BUTYLALKOHOL) 1143 CROTONALDEHYD, STABILISIERT 1153 ETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER 1171 ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER 1218 ISOPREN, STABILISIERT 2608 NITROPROPANE

3.2.3.2 Für folgende Einträge „(II B24)“ in Spalte (16) hinzufügen: 1010 BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GE-MISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält weniger als 0,1 % Buta-1,3-dien) 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GE-MISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar)

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hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält 0,1 % oder mehr Buta-1,3-dien)

3.2.3.2 Für folgende Einträge „(II B1)“ in Spalte (16) hinzufügen: 1155 DIETHYLETHER 1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), wässerige Lösung mit mehr als 70 Vol-% Alkohol 1199 FURALDEHYDE (α-FURALDEHYD) oder FURFURALDEHYDE (α-FURFURALDEHYD) 1662 NITROBENZEN 1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT 1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT 2056 TETRAHYDROFURAN 2218 ACRYLSÄURE, STABILISIERT 2278 n-HEPTEN 2303 ISOPROPENYLBENZEN 2348 BUTYLACRYLATE, STABILISIERT (n-BUTYLACRYLAT, STABILISIERT) 3092 1-METHOXY-2-PROPANOL

3.2.3.2 Für folgende Einträge „(II B14)“ in Spalte (16) hinzufügen: 1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), mit mehr als 24 Vol.-% und höchs-tens 70 Vol.-% Alkohol

3.2.3.2 Für folgende Einträge in Spalte (16) „(II B4)“ ändern in: „(II A7)“: 2458 HEXADIENE 2491 ETHANOLAMIN oder ETHANOLAMIN, LÖSUNG 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (1,2,3-TRICHLORBENZEN, GE-SCHMOLZEN) 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (1,3,5-TRICHLORBENZEN, GE-SCHMOLZEN)

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94 24. November 2016

Kapitel 3.2.1, Tabelle A

Folgende neue Eintragungen einfügen:

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95 24. November 2016

Kapitel 3.2.1, Tabelle A

Folgende neue Eintragungen einfügen:

3.2.3.2 Tabelle C – Neueinträge

Folgende Stoffe werden gelöscht und komplett neue Einträge eingefügt:

UN1267 ROHERDÖL

UN1268 ERDÖLDESTILLATE

UN1863 DÜSENKRAFTSTOFF

UN1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF

UN3295 KOHLEWASSERSTOFFE FLÜSSIG

Für diese Stoffe gibt es in Zukunft je einen weiteren Eintrag:

UN1986 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

UN1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

UN2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

UN3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF. N.A.G.

UN3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.

! Die folgenden Tabellen enthalten beide Arten an Ergänzungen

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Kapitel 3.2.3.2, Tabelle C - Neueinträge

Folgende neue Eintragungen einfügen:

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97 24. November 2016

Kapitel 3.2.3.2, Tabelle C - Neueinträge

Folgende neue Eintragungen einfügen:

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98 24. November 2016

Kapitel 3.2.3.2, Tabelle C - Neueinträge

Folgende neue Eintragungen einfügen:

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99 24. November 2016

Kapitel 3.2.3.2, Tabelle C - Neueinträge

Folgende neue Eintragungen einfügen:

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Kapitel 3.2.3.2, Tabelle C - Neueinträge

Folgende neue Eintragungen einfügen:

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101 24. November 2016

Kapitel 3.2.3.2, Tabelle C - Neueinträge

Folgende neue Eintragungen einfügen:

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102 24. November 2016

! Es wurden zahlreiche Sondervorschriften hinzugefügt, hier ein paar Auszüge

SV188, SV240 der Umgang mit Lithiumbatterien

SV363 Freistellungen für Fahrzeuge die befördert werden und Geräte die zu ihrem Betrieb

gefährliche Güter mitführen, wurden definiert

SV386 Transport stabilisierter Stoffe

SV 803 erhält folgenden Wortlaut:

„803 Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die in loser Schüttung befördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADN, wenn

a) die Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Lade-

raums mit einem geeigneten Messverfahren bestimmt wurde und 60 °C nicht überschreitet,

b) die vorgesehene Beförderungsdauer ohne Temperaturüberwachung, die in der nachfolgen-den Tabelle in Abhängigkeit von der Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Laderaums aufgeführte maximale Anzahl an Tagen nicht überschrei-tet:

maximale Verladetemperatur in °C maximale Reisedauer in Tagen

60 10

50 18

40 32

30 57

c) im Falle, dass die tatsächliche Beförderungsdauer die unter b) genannte maximale Reise-

dauer überschreitet, ab dem ersten Tag der Überschreitung eine Temperaturüberwachung

sichergestellt ist. Das erforderliche Überwachungsgerät muss sich ab dem ersten Beförde-

rungstag nach der maximalen Reisedauer an Bord befinden,

d) der Schiffsführer bei der Beladung in nachweisbarer Form Instruktionen erhält, wie im Falle

einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist.“

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Teil 7 Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen

Kapitel 7.1 Trockengüterschiffe

7.1.3.51.4

erhält folgenden Wortlaut:

„7.1.3.51.4 Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos und gegen unbe-

absichtigtes Einschalten gesichert sein.

Dies gilt nicht für durchgehende, fest installierte Kabel, für bewegliche elektrische Kabel zum

Anschluss von nach Absatz 7.1.4.4.4 gestauten Containern sowie für elektrische Einrichtungen

vom Typ „bescheinigte Sicherheit.“

7.1.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handha-ben der Ladung

Folgenden neuen Absatz 7.1.4.4.4 einfügen:

„7.1.4.4.4 Außen an einem geschlossenen Container angebrachte elektrische Anlagen dürfen

mit beweglichen elektrischen Kabeln nach Unterabschnitt 9.1.0.56 verbunden und in Betrieb

genommen werden, wenn

a) die elektrischen Anlagen vom Typ „bescheinigte Sicherheit“ sind; oder

b) die elektrischen Anlagen nicht vom Typ „bescheinigte Sicherheit“ sind, aber ausreichend

von anderen Containern getrennt sind, die Stoffe der

- Klasse 2 mit Gefahrzettel 2.1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5);

- Klasse 3, Verpackungsgruppe I oder II;

- Klasse 4.3;

- Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I oder II, mit einer zusätzlichen Gefahr der Klasse

4.3;

- Klasse 8, Verpackungsgruppe I, mit einer zusätzlichen Gefahr der Klasse 3; und

- Klasse 8, Verpackungsgruppe I oder II, mit einer zusätzlichen Gefahr der Klasse 4.3

enthalten. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn kein Container, der die oben genannten

Stoffe enthält, in einem zylindrischen Bereich mit einem Radius von 2,4 m um die elektrischen

Anlagen und von unbegrenzter vertikaler Ausdehnung gestaut ist.

Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn Container mit elektrischen Anlagen, die nicht vom Typ

„bescheinigte Sicherheit“ sind, und Container, die die oben genannten Stoffe enthalten, in ge-

trennten Laderäumen gestaut sind.

Beispiele für die Stauung und Trennung der Container

Legende

R Container (z. B. Reefer) mit elektrischen Anlagen, die nicht vom Typ „bescheinigte Si-

cherheit“ sind.

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Z Elektrische Anlagen, die nicht vom Typ „bescheinigte Sicherheit“ sind.

X Container nicht zugelassen, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind, für die eine ausrei-

chende Trennung erforderlich ist.

Draufsicht 1. Auf Deck

Draufsicht

2. Im Laderaum

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Draufsicht 2. Im Laderaum

Vorderansicht Vorderansicht

Z S

ch

ott R

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106 24. November 2016

Folgenden neuen Absatz 7.1.4.4.5 einfügen:

„7.1.4.4.5 An einem offenen Container angebrachte elektrische Anlagen dürfen weder mit be-

weglichen elektrischen Kabeln nach Unterabschnitt 9.1.0.56 verbunden noch in Betrieb ge-

nommen werden, es sei denn, sie sind vom Typ „bescheinigte Sicherheit“ oder der Container

befindet sich in einen Laderaum, der keine Container mit den in Absatz 7.1.4.4.4. Buchstabe b

genannten Stoffen enthält.“

Vorhandener Text 7.1.4.9 Umladen Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle in ein anderes Schiff umzuladen.

Am Ende folgende Bem. hinzufügen: „Bem. Für den Umschlag auf einen anderen Verkehrsträ-

ger, siehe 7.1.4.7.1.“

Vorhandener Text 7.1.4.7.1 Gefährliche Güter dürfen nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden. An diesen Stellen müs-sen Evakuierungsmittel nach Maßgabe des Unterabschnitts 7.1.4.77 zur Verfügung stehen. Andernfalls ist der Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet. Kap. 7.2 Tankschiffe

7.2.4.9 erhält folgenden Wortlaut:

„7.2.4.9 Umladen

Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder

teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle in ein anderes Schiff umzula-

den. Vorhandener Text 7.2.4.7.1: Tankschiffe dürfen nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht oder entgast werden. 7.1.4.14 Handhaben und Stauen der Ladung

7.1.4.14.1.1 Am Ende die beiden folgenden Sätze hinzufügen:

„Flexible Schüttgut-Container müssen so gestaut werden, dass keine Leerräume zwischen den flexiblen Schüttgut-Containern im Laderaum bestehen. Füllen die flexiblen Schüttgut-Container den Laderaum nicht vollständig aus, müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um ein Verrutschen der Ladung zu verhindern.“

7.1.4.14.1.2 Am Ende die beiden folgenden Sätze hinzufügen:

„Flexible Schüttgut-Container dürfen in Laderäumen über einander gestapelt werden, voraus-gesetzt, die Stapelhöhe überschreitet nicht drei flexible Schüttgut-Container. Wenn die flexiblen Schüttgut-Container mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, darf die Funktion dieser Ein-richtungen nicht durch die Stauung behindert werden.“ 7.1.4.14.7.1 Trennung 7.1.4.14.7.1.3 erhält folgenden Wortlaut:

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„7.1.4.14.7.1.3 Außer dem Schiffsführer, dem Führer des verladenen Fahrzeugs, den anderen Mitgliedern der Besatzung und den Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden, sind auf Schiffen, in denen Versandstücke, Umverpackungen oder Container mit Gefahrzetteln der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine anderen Per-sonen zugelassen.“

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108 24. November 2016

Aufgrund des hohen Umfangs an Änderungen nachfolgend:

Zusammengefasste Änderungen für das neue Ex-Schutz-Konzept

Eckpfeiler des modifizierten Explosionsschutzkonzeptes:

Alle Binnenschiffe mit ADN Zulassungszeugnis müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Es dürfen keine Oberflächentemperaturen über 200°C auftreten

Die elektrischen Geräte müssen dem Typ‚ „begrenzte Explosionsgefahr“ (vergleichbar

Zone 2) entsprechen

Wenn sich Binnenschiffe in einer landseitig ausgewiesenen Zone 2 aufhält und an Bord

befindliche Geräte diese Forderungen nicht erfüllen, müssen diese:

abgeschaltet sein

muss in Räumen, in denen sich diese Geräte befinden, ein Überdruck

von mind. 0,1 kPa bei kontinuierlicher Überwachung an entzündbaren

Substanzen gewährleistet sein

Ist ein Schubverband mit mindestens einem Schiff mit ADN-Zulassungszeugnis verse-

hen, steht dieses Schiff einer „landseitig ausgewiesenen Zone“ gleich

Explosionsschutzanforderungen für Binnentankschiffe und Schubverbände

wenn die Schiffsstoffliste Produkte enthält, für die Explosionsschutz gefordert ist:

Ausweisen einer Zone 2 an Bord des Tankschiffes

Ausweiten der Explosionsschutzanforderungen auf nicht elektrische Geräte

Die in den ausgewiesenen Zonen betriebenen Geräte (elektrisch und nicht elektrisch)

müssen für den Einsatz in dieser Zone geeignet sein

Für die Temperaturklassen T4, T5, T6 ist die dazugehörige max. Oberflächen-

Temperatur einzuhalten (T 4: 135°C < 200°C ; T 5: 100°C < 135°C; T 6: 85°C < 100°C)

Autonome Schutzsysteme (Hochgeschwindigkeitsventile, etc.) sind entsprechend den

Anforderungen von Tabelle C auszuwählen

Explosionsfähige Dampf/Luft-Gemische die von der Ladung herrühren, dürfen sich nicht

im Bereich außerhalb des Bereichs der Ladung ausbreiten

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109 24. November 2016

Zusammengefasste Änderungen für das neue Ex-Schutz-Konzept

Eckpfeiler des modifizierten Explosionsschutzkonzeptes:

Weitere Änderungen wurden ausgearbeitet

Zwei neue Begriffsbestimmungen werden hinzugefügt:

Spillsüll

Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks

Reparaturen an explosionsgeschützten Ablagen und Geräten sowie an autonomen

Schutzsystemen dürfen nur durch fachkundiges Personal ausgeführt werden

Der Schulungsumfang hinsichtlich des Explosionsschutzes wurde erweitert

Wieder aufgenommen, dass die Grenze der Oberflächentemperatur, auch durch Abküh-

len erreicht werden kann

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Teil 8 Vorschriften für die Besatzung, Ausrüstung, Betrieb, Dokumentation 8.2.2 Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen 8.2.2.7 Prüfungen und Abschlusstests 8.2.2.7.1 Basiskurs – Folgende neue Absätze hinzufügen:

„8.2.2.7.1.6 Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmten Prüfungsstelle muss

jede Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend aus-

geschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein.

Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von Texten

der Gefahrgutverordnungen und des CEVNI oder darauf beruhender Polizeiverordnungen

nicht zugelassen. Nicht programmierbare Taschenrechner sind bei Aufbaukursen erlaubt, sie

sind von der zuständigen Behörde oder durch die von ihr bestimmte Prüfungsstelle zur Verfü-

gung zu stellen.

Die Prüfungsunterlagen (Fragen und Antworten) müssen durch einen Ausdruck oder elektro-

nisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden.

8.2.2.7.1.7 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prü-

fungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen

Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende zusätzlichen Vo-

raussetzungen erfüllt sind:

a) Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder der von dieser bestimmten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein;

b) Es dürfen nur die von der zuständigen Behörde oder der von dieser bestimmten Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel (Geräte) verwendet werden;

c) Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Ausfall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt werden kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.B. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der gemäß 1.8.3.12.3 zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können;

d) Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Kandidat auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt; der Kandidat darf nur auf die gestellten Fragen antworten;

e) Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein.“

8.2.2.7.2 Aufbaukurse „Gas“ und „Chemie“ 8.2.2.7.2.5 zweiter Absatz, letzter Satz „Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Fach nicht die 20, kann dieses Fach nachgeprüft werden.“ ändern in: „Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Teil nicht die 20, kann dieser Teil einmal wiederholt werden.“

8.2.2.7.2.5, dritter Absatz: „Bei dieser Prüfung sind die Texte der Verordnungen und Fachliteratur als Hilfsmittel erlaubt.“ ändern in: „Die Vorschriften der Absätze 8.2.2.7.1.6 und 8.2.2.7.1.7 gelten entsprechend.“

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8.2.2.8 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN

Folgenden neuen Absatz 8.2.2.8.2 einfügen:

„8.2.2.8.2 Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE ein Muster jeder nationalen Bescheinigung, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Ausstellung vorgesehen ist, sowie Muster der noch gültigen Bescheinigungen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien dürfen zusätzlich erläuternde Bemerkungen einreichen. Das Sekretariat der UNECE muss die erhaltenen Informationen allen Vertragsparteien zugänglich machen.“

Teil 9 Bauvorschriften

9.1 Bauvorschriften für Trockengüterschiffe 9.1.0.1 Schiffsakte

Die Schiffsakte muss vom Eigner aufbewahrt werden Die Schiffsakte muss während der gesamten Lebensdauer des Schiffes geführt

und aktualisiert und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden

Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben

Kopien der Schiffsakte und alle notwendigen Dokumente sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen

9.3 Bauvorschriften für Tankschiffe 9.3.1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G 9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C 9.3.3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N 9.3.4 Alternative Bauweisen

9.3.x Folgenden neuen Unterabschnitt hinzufügen:

9.3.x.1 Schiffsakte Die Schiffsakte muss vom Eigner aufbewahrt werden Die Schiffsakte muss während der gesamten Lebensdauer des Schiffes geführt

und aktualisiert und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden

Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben

Kopien der Schiffsakte und alle notwendigen Dokumente sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen

9.3.1.8 Klassifikation

9.3.1.8.1 Folgenden neuen dritten Absatz hinzufügen:

„Durch das Klassifikationszeugnis wird bescheinigt, dass das Schiff den für seinen Verwendungszweck zusätzlich geltenden eigenen Vorschriften und Regelungen entspricht.“

9.3.x.13 Stabilität (allgemein)

9.3.x.13 Folgenden neuen Absatz einfügen:

„9.3.x.13.4 Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.“

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9.3.x.14 Stabilität (intakt)

9.3.1.14 Der bisherige Text wird zu Absatz 9.3.1.14.1. Folgende zwei neue Absätze hinzufü-

gen:

„9.3.1.14.2 Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 B sind folgende Stabilitätsanforde-

rungen nachzuweisen:

a) Innerhalb des positiven Bereiches der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht

wetterdicht verschlossenen Öffnung muss ein aufrichtender Hebelarm (GZ) von mindestens

0,10 m vorhanden sein.

b) Die Fläche des positiven Bereichs der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht

wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° darf 0,024 m·rad

nicht unterschreiten.

c) Die metazentrische Höhe (MG) muss mindestens 0,10 m betragen.

Diese Anforderungen müssen eingehalten werden unter Berücksichtigung des Einflusses aller

freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks für alle Stadien des Be- und Entladens.

9.3.1.14.3 Die strengere der Forderungen gemäß den Absätzen 9.3.1.14.1 und 9.3.1.14.2 ist

für das Schiff maßgebend.“

9.3.1.25 Pumpen und Leitungen

9.3.x.25 Einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

„9.3.x.25.10 Im Bereich der Ladung kann außerhalb des Bereichs der Ladung oder des Steu-

erhauses erzeugte Druckluft verwendet werden, sofern durch ein federbelastetes Rückschlag-

ventil sichergestellt ist, dass Gase nicht durch die Druckluftanlage aus dem Bereich der La-

dung in Wohnungen oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen kön-

nen.“

9.3.1.40 Feuerlöscheinrichtungen

9.3.x.40.1, zweiter Anstrich zweiter Absatz erhält folgenden Wortlaut:

„Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase durch die

Feuerlöscheinrichtung nicht in Wohnungen, das Steuerhaus oder Betriebsräume außerhalb

des Bereichs der Ladung gelangen können.“

9.3.1.52 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen

9.3.x.52.1 b) folgenden Wortlaut am Ende hinzufügen:

„Folgende Einrichtungen sind nur in Wallgängen und Doppelböden zugelassen, wenn sie zu Ballastzwecken benutzt werden:

- fest eingebaute Tauchpumpen mit Temperaturüberwachung vom Typ „beschei-

nigte Sicherheit“.

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Gefahrgutvorschriften Luft

ICAO Technical Instructions 2017/2018 Edition

IATA DGR – 58th Edition, 2017

-Erwin Sigrist, scienceindustries-

Bemerkungen des Verfassers

Diese Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen basiert auf Protokollen des ICAO

Dangerous Goods Panel (ICAO DGP/25)

Sie bezieht sich auf die ICAO Technical Instructions, der gesetzlichen Grundlage für

den Transport gefährlicher Güter auf dem Luftweg. Die Nummerierung der Paragraphen

weichen von den IATA Dangerous Goods Regulations ab.

Die ICAO Technical Instructions Ausgabe 2017-2018 treten am 1. Januar 2017 ohne

Übergangsfrist in Kraft

Die neuen State- und Operator-Variations sind, soweit bekannt, im Leitfaden enthalten;

mit Sicherheit wird es aber noch weitere Änderungen geben.

Neue Texte werden hier ausschließlich in Englischer Sprache zitiert.

Teil 1 – Geltungsbereich und Anwendbarkeit

Several new definitions

MEGCs

Pressure drums

Remanufactured large packaging

Reused large packaging

Salvage pressure receptacle

Self-accelerating polymerization temperature (SAPT)

Tube

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114 24. November 2016

Teil 2 – Klassifizierung

NEU:

Class 1 – Explosives

2;1.5.3 – Classification document

Class 2 – 2;2.6 Gases forbidden for transport

2;2.6.1 – Chemically unstable gases of Class 2 are forbidden for transport unless the

necessary precautions have been taken to prevent the possibility of a dangerous de-

composition or polymerization under normal conditions of transport. For the precau-

tions necessary to prevent polymerization, see SP A209. To this end particular care

must be taken to ensure that receptacles do not contain substances liable to promote

these reactions.

Class 3 – Flammable liquids

2;3.5.1 (same as Class 2)

Class 4 – Flammable Solids

2;4.2.5 – Division 4.1 Polymerizing substances and mixtures (stabilized)

Class 6 – Toxic and Infectious Substances

2;6.2.5 – Substances forbidden for transport (same as Class 2 and 3)

Class 8 – Corrosive Substances

2;8.3 – Substances forbidden for transport (same as Class 2,3, 6)

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115 24. November 2016

Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften

Tabelle 3-1 – Verzeichnis der gefährlichen Güter

NEU:

Catecholborane (without UN-Number)

1, 3, 2-Benzodioxaborole (without UN-Number)

UN 0510 Rocket motor

UN 3151 Halogenated monomethyldiphenylmethanes, liquid

UN 3152 Halogenated monomethyldiphenylmethanes, solid

UN 3527 Polyester resin kit

UN 3528 Machinery, internal combustion flammable liquid powered *

UN 3528 Machinery, fuel cell, flammable liquid powered

UN 3529 Machinery, internal combustion, flammable gas powered

UN 3529 Machinery, fuel cell, flammable gas powered

UN 3530 Engine, internal combustion // Machinery, internal combustion

UN 3531 Polymerizing substance, solid, stabilized, n.o.s.

UN 3532 Polymerizing substance, liquid, stabilized, n.o.s.

UN 3533 Polymerizing substance, solid, temperature, controlled, n.o.s.

UN 3534 Polymerizing substance liquid, temperature controlled, n.o.s.

NEW SPECIAL PROVISIONS WERE ASSIGNED TO MANY UN-NUMBERS

UN 1230 Methanol is now required to have a “Toxic label”

UN 1950 Aerosols, non-flammable now have PI 203 only

UN 1950 Aerosols, non-flammable (tear gas devices) now have PI 203 for CAO

UN 2815 N-Aminoethylpiperazine now has subrisk 6.1 and the “Toxic”-label is required

UN 2977 + 2978 Radioactive material, uranium hexafluoride now have a 2nd subrisk 8

and the “corrosive”-label

UN 3090 + 3091 Lithium metal batteries – the new “Lithium batteries”-label is required

UN 3480 + 3481 Lithium Ion batteries – the new “Lithium” batteries-label is required

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116 24. November 2016

Kapitel 3.3 – Sondervorschriften

Substantielle Änderungen der Sondervorschriften

A) Gelöscht:

A 104

B) Geändert:

- A 17, A19, A21, A38, A49, A62, A66, A70, A88, A102, A112, A132, A134, A151,

A190, A194

- A181 wird wie folgt geändert:

When a package contains a combination of lithium batteries contained in equipment

and lithium batteries packed with equipment, the following requirements apply:

a) the shipper must ensure that all applicable parts of both packaging instructions are

met. The total mass of lithium batteries contained in any package must not exceed the

limits for passenger aircraft or cargo aircraft as applicable;

b) the package must be marked UN 3091 Lithium metal batteries packed with equip-

ment or UN 3481 Lithium batteries packed with equipment, as appropriate. If a pack-

age contains both lithium metal batteries and lithium ion batteries packed and con-

tained in equipment, the package must be marked as required for both battery types.

However, button cell batteries installed in equipment (including circuit boards) need not

be considered;

c) the dangerous goods transport document must indicate UN 3091 Lithium metal bat-

teries packed with equipment or UN 3481 Lithium ion batteries packed with equipment,

as appropriate. If a package contains both lithium metal batteries and lithium ion bat-

teries packed with and contained in equipment, then the dangerous goods transport

document must indicate both UN 3091 Lithium metal batteries packed with equipment

and UN 3481 Lithium ion batteries packed with equipment.

C) Neu:

- 3;3.2 - Where a special provision includes a requirement for package marking, the

provisions of Part 5;2.2 must be met. If the required mark is in the form of specific

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117 24. November 2016

wording indicated in quotation marks, the size of the mark must be at least 12mm, un-

less otherwise indicated in the special provision or elsewhere in these instructions.

- A202

Radiation detectors containing this gas in non-refillable cylinders not meeting the re-

quirements of Part 6;5 and Packaging Instruction 200 may be offered for transport

under this entry provided:

a) the working pressure in each cylinder does no exceed 50 bar;

b) the cylinder capacity does not exceed 12 L;

c) each cylinder has a minimum burst pressure of at least three times the working

pressure when a relief device is fitted and at least four times the working pressure

when no relief device is fitted;

d) each cylinder is manufactured from material which will not fragment upon rupture;

e) each detector is manufactured under a registered quality assurance program; Note:

ISO 9001:2008 may be used for this purpose

f) detectors are transported in strong outer packaging’s. …

g) transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous

goods transport document.

Radiation detectors, including detectors in radiation detection systems, are not sub-

ject to any other requirements of these instructions if the detectors meet the require-

ments in a) to f) above and the capacity of the detector cylinder does not exceed

50ml.

- A203

If a vehicle is powered by a flammable liquid and a flammable gas internal combustion

engine, it must be assigned to UN 3166 – Vehicle flammable gas powered

- A204

Polymeric beads may be made from polystyrene, poly (methyl methacrylate) or other

polymeric material. When it can be demonstrated that no flammable vapour, resulting

in a flammable atmosphere, is evolved according to test U1 of Part III, sub-section

38.4.4 of the Manual of Tests and Criteria, the polymeric beads, expendable need not

to be classified under this UN number. This test should only be performed when de-

classification of a substance is considered.

- A 205

Table tennis balls manufactured from celluloid are not subject to these instructions

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118 24. November 2016

where the net mass of each table tennis ball does not exceed 3.0 g and the total net

mass of table tennis balls does not exceed 500g per package.

- A 206

The hazard label must conform to the model show in Figure 5-26. Figure 5-25 may

continue to be used until 31 December 2018.

- A207 (Auszug des neuen Textes)

The entry applies to vehicles powered by flammable liquid or gas internal combustion

engines or fuel cells.

- A208 (Auszug des neuen Textes)

a) This entry applies to engines, or machinery, powered by fuels classified as danger-

ous goods via internal combustion systems or fuel cells

b) Engines and machinery containing fuels meeting the classification criteria of Class

3, must be consigned under the entries UN 3528 – Engine internal combustion, flam-

mable liquid powered or UN 3528 – Engine, fuel cell, flammable liquid powered or UN

3528 – Machinery, fuel cell, flammable liquid powered, as appropriate.

c) Engines and machinery containing fuels meeting the classification criteria of Division

2.1, must be consigned under the new entries UN 3529 – Engine, internal combustion,

flammable gas powered or UN 3529 – Engines, fuel cell, flammable gas powered or

UN 3529 – Machinery, internal combustion, flammable gas powered, or UN 3529 –

Machinery, fuel cell, flammable gas powered, as appropriate.

d) Engines and machinery containing liquid fuels meeting the classification criteria for

environmentally hazardous substances and not meeting the classification criteria of

any other class or division, must be consigned under thee entries UN 3530 – Engine,

internal combustion or UN 3530 – Machinery, internal combustion, as appropriate.

Note: Until 31 March 2017, shippers may identify engines as Class 9, UN 3166 using

the proper shipping names and Packing Instruction 950 or 951 as shown in the 2015-

2016 Edition of these Instructions. In that instance the dangerous goods transport doc-

ument must indicate the packing instruction number and the UN number and proper

shipping name in effect in the 2015-2016 Edition of these Instructions. The marks and

labels applied, when required, must be consistent with the information shown on the

dangerous goods transport document.

- A209

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119 24. November 2016

When a chemical stabilization is employed, the person offering the packaging for

transport must ensure that the level of stabilization is sufficient to prevent the sub-

stance in the packaging from dangerous polymerization at a bulk mean temperature of

50 degrees. Where chemical stabilization becomes ineffective at lower temperatures

within the anticipated duration of transport, temperature control is required in which

case the substances are forbidden for transport by air.

- A210

This substance is forbidden for transport by air. It may be transported on cargo aircraft

only with the prior approval of the appropriate authority of the State of origin and the

state of the operator under the written conditions established by those authorities.

- A211

Receptacles, small containing gas (toxic, oxidizing and corrosive)or Gas cartridges

(toxic, oxidizing and corrosive) which are intended for use in sterilization devices only,

when containing:

a) UN 1067 Nitrogen dioxide;

b) UN 1660 – Nitric Oxide, compressed

may be transported on passenger and cargo aircraft irrespective of the indication of

“forbidden” in columns 10 to 13 of Table 3-1, provided:

a) the water capacity of receptacles or gas cartridges does not exceed 30 mL;

b) receptacles or gas cartridges are designed such that the burst pressure is not less

than four times the pressure in the cartridges at 55° C;

c) receptacles or gas cartridges are packed in a compatible, sealed intermediate pack-

aging with sufficient absorbent material capable of containing the contents of the gas

cartridge;

d) intermediate packaging are securely packed in an outer packaging of a type permit-

ted by Packaging Instruction 203 meeting the Packaging Group I performance re-

quirements of Part 6; Chapter 1;

e) The aggregate water capacity of all receptacles or gas cartridges in a package does

not exceed 300mL;

f) packages bearing hazard labels denoting the hazards of “toxic gases”, “oxidizer” and

“corrosive”; and

g) reference to special provision A 211 is made on the dangerous goods transport

document as required in Part 5,4.1.5.8

If the above conditions are met, the requirements of Special Provision A2 do not apply.

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120 24. November 2016

- A212

UN 2031 – Nitric acid, other than red fuming, with more than 20 % and less than 65 %

nitric acid intended for use in sterilization devices only, may be transported on passen-

ger aircraft irrespective of the indication of “Forbidden” in columns 10 and 11 of Table

3-1 provided:

a) each inner packaging contains not more than 30mL;

b) each inner packaging is contained in a sealed leak-proof intermediate packaging

with sufficient absorbent material capable of containing contents of the inner packaging

c) intermediate packagings are securely packed in an outer packaging of a type permit-

ted by Packaging instruction 855 meeting the Packing Group I performance require-

ments of Part 6; Chapter 1;

d) The maximum quantity of nitric acid in the package does not exceed 300mL; and

e) reference the Special provision 212 is made on the dangerous goods transport doc-

ument as required by Part 5;4.1.5.8

Teil 4 – Verpackungsanweisungen

P200 – contains a new 5) (old 5 becomes 6)

5) The filling of cylinders must be carried out by qualified staff using appropriate equipment

and procedures. The procedures should include checks of:

- the conformity of cylinders and accessories with these instructions

- Their compatibility with the product to be transported;

- The absence of damage which might affect safety;

- Compliance with the degree or pressure of filling as appropriate;

Marks and identification.

These requirements are deemed to be met if the following standards are applied:

ISO10691:2004 Gas cylinders – Refillable welded steel cylinders for liquefied petroleum gas

(LPG) – Procedures for checking before, during and after filling.

ISO 11372:2011 Gas cylinders – Acetylene cylinders – filling conditions and filling inspection.

ISO 11755:2005 Gas cylinders –Cylinder bundles of compressed and liquefied gases (ex-

cluding acetylene) – inspection at time of filling

ISO 13088: 2011 Gas cylinders – Acetylene cylinder bundles – filling conditions and filling

inspection

ISO 24431:2006 Gas Cylinders – Cylinders for compressed and liquefied gases (excluding

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121 24. November 2016

acetylene) inspection at time of filling.

P203 – Addition of the following text:

Non-flammable aerosols containing medical preparations or biological products

Aerosols, non-flammable, containing only a non toxic substance or substances and biological

products or a medical preparation which will be deteriorated by a heat test, are acceptable in

inner non refillable receptacles not exceeding 575mL capacity each, providing all the follow-

ing conditions are met:

a) the pressure in the aerosol must not exceed 970 kPa at 55 degrees;

b) the liquid contents must not completely fill the closed receptacle at 55° C;

c) one aerosol out of each lot of 500 or less must be heated until the pressure in the aerosol

is equivalent to the equilibrium pressure of the contents at 55° C, without evidence of leak-

age, distortion or other defect;

d) the valves must be protected by a cap or other suitable means during transport.

UN number and name Net quantity per package

Passenger Cargo

UN 1950 Aerosols, flammable 75kg 150kg

UN 1950 Aerosols, flammable

(engine starting fluid)

Forbidden 150kg

UN 1950 Aerosols, non-

flammable

75kg 150kg

UN 1950 Aerosols, non-

flammable (tear gas devices)

Fordbidden 50kg

UN2037 Gas cartridges 1kg 15kg

UN 2037 Receptacles, small,

containing gas

1kg 15kg

GEÄENDERT:

PI 200 – contains a new 3 e) and a new 5)

PI 203 – amended

PI Y203 – amended

PI 218 – amended

PI 220 – amended (for CAO UN 3529)

PI 378 – amended (for UN 3528)

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122 24. November 2016

PI 450 + PI Y 450 NEW (for UN 3527 (PG II or III) only

PI 603 – NEW (replacing P877)

PI 950 amended

PI 951 amended

PI 952 amended

PI 954 – amended

PI 965 – amended (for UN 3480)

PI 966 – amended (for UN 3481 – packed with equipment only)

PI 967 – amended (for UN 3481 – contained in equipment only)

PI 968 – amended (CAO for UN 3090)

PI 969 – amended (for UN 3091 – (packed with equipment) only)

PI 970 – amended (for UN 3091 - (contained in equipment) only))

PI 972 – new (for CAO 3530)

Teil 5 – Shipper’s Responsibilities

Note. Until 31 March 2017, shippers may identify engines as Class 9, UN 3166 using the

proper shipping names and Packing Instructions 950 or 951 as shown in the 2015-2016 Edi-

tion of these instructions. In that instance the dangerous goods transport document must indi-

cate the packing instruction number and the UN number and proper shipping name in effect,

in the 2015-2016 Edition of these instructions. The marks and labels applied, when required,

must be consistent with the information shown on the dangerous goods transport document.

2.4.16 Special marking requirements for lithium batteries

2.4.16.1 Packages containing lithium cells or batteries prepared in accordance with Section II

of Packaging Instructions 965 to 970 and Section IB of Packaging Instructions 965 and 968

must be marked as shown in figure 5-3.

2.4.16.2 The mark must indicate:

a) the appropriate UN number preceded by the letters “UN” as follows

1) “UN 3090” for lithium metal cells or batteries;

2) “UN 3480” for lithium ion cells or batteries;

3) “UN 3091” for lithium metal cells or batteries contained in, or packed with, equipment; or

4) “UN 3481” for lithium ion cells or batteries contained in, or packed with, equipment;

Where a package contains lithium cells or batteries assigned to different UN numbers, all ap-

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123 24. November 2016

plicable UN numbers must be indicated on one or more marks.

b) a telephone number for additional information

2.4.16.3 The mark must be in form of a rectangle with hatched edging. The symbol must be

black on white. The hatching must be red. (followed by further details)

2.4.16.4 Packages containing lithium batteries that meet the requirements of Section 1B of

Packing Instructions 965 or 968 must bear both the lithium battery mark (Figure 5-3) and the

lithium battery Class hazard label (Figure 5-26).

State- and Operator-Variations

State Variations

Es liegen keine Informationen über neue oder geänderte State-Variations vor.

http://www.icao.int/safety/DangerousGoods/Pages/StateVariationPage.aspx

Neue Operator-Variations

Folgende Fluggesellschaften haben neue Abweichungen gemeldet:

• Aerogal (2K-09)

• Air France (AF-05)

• Air Algerie (AI-08 + AI-09)

• Avianca (AV-09)

• BMI Regional (BM-01)

• Blue Dart Aviation Ltd (BZ-10)

• DHL Aero Expreso (D5-08)

• flydubai (FZ-01)

• GOL Airlines (G3-08)

• Tianjin Airlines (GS-01 – GS-11)

• Hawaiian Airlines (HA-05 – HA-06)

• Adria Airways (JP-04 – JP-05)

• KLM (KL-06 – UN 2363 Ethyl Mercaptan will not be accepted for transport and han-

dling))

• Kenya Airways (KQ-10)

• LOT Polish Airlines (LO-01 – LO-02)

• LACSA (LR-09)

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124 24. November 2016

• Martinair Holland (MP-06 – same as KL-06)

• All Nippon Airways (NH-07 – NH-10)

• MIAT Mongolian Airlines (OM-20)

• Cargologicair (P3-01 – P3-02)

• TAROM Airlines (RO-05 – RO-11)

• Sky Regional Airlines (RS-08)

• Brussels Airlines (SN-04)

• TACA Peru (T0-09)

• TACA International (TA-09)

• Air Calédonie (TY-01 – TY-04)

• Southwest Airlines (WN-02)

IATA-DGR Para. 2.8.3.5 ist eine Auflistung allgemeiner Einschränkungen und der Gesell-

schaften für welche diese gelten. (z.B. «Lithium batteries restricted»)

Nebst den neuen Operator-Variations gibt es zahlreiche geänderte Einträge.

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125 24. November 2016

IMDG Code Amdt.38-16, 2018

Neuerungen 2017 -Gerhard Bruß, BASF, SE-

Grundlage: IMO Circular Letter No.3598, Annex 1 + 2

Der IMDG-Code, Amdt. 38-16 darf ab 01.01.2017 angewendet werden. Verbindlich tritt er ab

01.01.2018 in Kraft

Anmerkung: Aufgeführt sind Änderungen, die nicht bereits im Teil ADR/RID genannt sind, be-

ziehungsweise aus Sicht des Autors zusätzlich im Teil IMDG-Code erwähnt werden sollten

Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung

Kapitel 1.2

1.2.1 Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen sind weitgehend bereits bei den Änderungen zu

ADR/RID genannt. Nachfolgend sind nur einige IMDG-spezifische, bzw. aus

Sicht des Autors wichtigere Begriffsbestimmungen genannt.

CTU Code means the IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo

Transport Units (MSC.1/Circ.1497).*

Beim Handbuch Tests und Kriterien wird auf die sechste überarbeitete Ausgabe

der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter verwiesen:

Manual of Tests and Criteria means the sixth revised edition of the United Na-

tions publication entitled

Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and

Criteria (ST/SG/AC.10/11/Rev.6)

Bei Bergungsdruckgefäß wird der Fassungsraum auf 3.000 l erhöht:

Salvage pressure receptacle means a pressure receptacle with a water capac-

ity not exceeding 3,000 litres into which are placed damaged, defective, leaking

or non-conforming pressure receptacle(s) for the purpose of transport, e.g. for

recovery or disposal

Neue Begriffsbestimmung:

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126 24. November 2016

Self-accelerating polymerization temperature (SAPT) means the lowest tem-

perature at which polymerization may occur with a substance in the packaging,

IBC or portable tank as offered for transport. The SAPT shall be determined in

accordance with the test procedures established for the self-accelerating de-

composition temperature for self-reactive substances in accordance with Part II,

Section 28 of the Manual of Tests and Criteria.

Neu Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen:

Service life, for composite cylinders and tubes, means the number of years the

cylinder or tube is permitted to be in service.

Tube means a transportable pressure receptacle of seamless or composite con-

struction having a water capacity exceeding 150 litres and of not more than

3,000 litres.

Kapitel 1.3

1.3.1.5 In den Empfehlungen für Unterweisungsbedarf wird auf den CTU Code, statt auf

die Ladungssicherungsvorschriften gem. IMO/ILO/UNECE-Richtlinien verwiesen.

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127 24. November 2016

1.3.1.7 Gleiches gilt für den Verweis in diesem Abschnitt unter 6.

Teil 2 Klassifizierung

2.0.0.1 The classification shall be made by the shipper/consignor or by the appropriate

competent authority where specified in this Code.

2.0.0.2 s. auch 2.1.2.8 ADR/RID

A consignor who has identified, on the basis of test data, that a substance listed

by name in column 2 of the Dangerous Goods List in chapter 3.2 meets classifi-

cation criteria for a hazard class or division that is not identified in the list, may,

with the approval of the competent authority, consign the substance:

under the most appropriate "generic" or "not otherwise specified"

(N.O.S.) entry reflecting all hazards; or

under the same UN number and name but with additional hazard com-

munication information as

appropriate to reflect the additional subsidiary risk(s) (documentation, label,

placard) provided that the primary hazard class remains unchanged and that any

other transport conditions (e.g. limited quantity, packaging and tank provisions)

that would normally apply to substances possessing such a combination of haz-

ards are the same as those applicable to the substance listed.

Note: When a competent authority grants such approvals, it should inform the

United Nations Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous

Goods* accordingly and submit a relevant proposal of amendment to the Dan-

gerous Goods List. Should the proposed amendment be rejected, the competent

authority should withdraw its approval.

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128 24. November 2016

2.0.1.1 Aufnahme von polymerisierenden Stoffen bei der Definition für Klasse 4.1

Class 4.1: flammable solids, self-reactive substances, solid desensitized explosives and

polymerizing substances

2.0.2.2 Neuer Satz, dass namentlich genannte Stoffe entsprechend ihrer Klassifi-

zierung in Liste 3.2 und unter Beachtung des Abschnitts 2.0.0.2 befördert

werden dürfen.

The substances listed by name in column (2) of the Dangerous Goods List of

chapter 3.2 shall be transported according to their classification in the list or un-

der the conditions specified in 2.0.0.2.

Kapitel 2.2 Gase

2.2.4 Neuer Abschnitt, chemisch instabile Gase die für die Beförderung nicht zu-

gelassen sind

Gases not accepted for transport

Chemically unstable gases of class 2 shall not be accepted for transport unless

the necessary precautions have been taken to prevent the possibility of a dan-

gerous decomposition or polymerization under normal conditions of transport or

unless transported in accordance with special packing provision (r) of packing

instruction P200 (5) of 4.1.4.1, as applicable. For the precautions necessary to

prevent polymerization, see special provision 386 of chapter 3.3. To this end

particular care shall be taken to ensure that receptacles and tanks do not con-

tain any substances liable to promote these reactions.

Gilt auch für chemisch instabile Stoffe in Klasse 3 (2.3.5)und Klasse 6 (2.6.)

Kapitel 2.3 Entzündbare flüssige Stoffe

2.3.2.2 Aufnahme der kinematischen Viskosität

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129 24. November 2016

2.3.2.5 Freistellung von viskosen, umweltgefährdenden Stoffen in Verbindung mit

Verpackungsanforderungen

Viscous liquids which:

are not environmentally hazardous or are environmentally hazardous

transported in single or Combination packaging containing a net quantity

per single or inner packaging of 5 litres or less, provided the packaging

meets the general provisions of 4.1.1.1, 4.1.1.2 and 4.1.1.4 to 4.1.1.8;

are not subject to the provisions for the marking, labelling and testing of packag-

es in chapters 4.1, 5.2 and 6.1, if: ...

2.3.5 Neuer Abschnitt, chemisch instabile Stoffe die für die Beförderung nicht zugelas-

sen sind

Kapitel 2.4 Entzündbare feste Stoffe:

selbstentzündliche Stoffe,

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Aufnahme von polymerisierenden Stoffen (s. auch ADR/RID)

2.4.2.5 Class 4.1 Polymerizing substances and mixtures (stabilized)

2.4.2.5.1 Definitions and properties

Polymerizing substances are substances which, without stabilization, are liable

to undergo a strongly

exothermic reaction resulting in the formation of larger molecules or resulting in

the formation of polymers

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130 24. November 2016

under conditions normally encountered in transport. Such substances are con-

sidered to be polymerizing

substances of Class 4.1 when:

1. their self-accelerating polymerization temperature (SAPT) is 75°C or less un-

der the conditions (with or without chemical stabilization as offered for transport)

and in the packaging, IBC or portable tank in which the substance or mixture is

to be transported;

2. they exhibit a heat of reaction of more than 300 J/g; and

3. they do not meet any other criteria for inclusion in classes 1 to 8.

A mixture meeting the criteria of a polymerizing substance shall be classified as

a polymerizing substance of Class 4.1.

2.4.2.5.2 Polymerizing substances are subject to temperature control in transport if their

self-accelerating polymerization temperature (SAPT) is:

1. when offered for transport in a packaging or IBC, 50°C or less in the packag-

ing or IBC in which the substance is to be transported; or

2. when offered for transport in a portable tank, 45°C or less in the portable tank

in which the substance is to be transported.

Kapitel 2.5 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide

2.5.3.2.4 Buty Cumyl Peroxide (>42 – 100) von UN 3107 nach UN 3109

UN 3116 DICETYL PEROXIDICARBONATE nach UN 3120

Änderungen (u.a. Konzentrationsgrenzen) bei:

UN 3102 DIBENZOYL PEROXIDE

UN 3109 tert-BUTYL CUMYL PEROXIDE

tert-BUTYL PEROXY-3,5,5-TRIMETHYL-HEXANOATE

Kapitel 2.6 Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe

2.6.2.5 Neuer Abschnitt, chemisch instabile Stoffe die für die Beförderung nicht zugelas-

sen sind

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131 24. November 2016

Kapitel 2. 8 Ätzende Stoffe

2.8.3 Neuer Abschnitt, chemisch instabile Stoffe die für die Beförderung nicht zugelas-

sen sind

Kapitel 2.9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umwelt-

gefährdende Stoffe

2.9.2.2 Tabelle

UN 3166 ENGINE, INTERNAL COMBUSTION entfällt -> dafür neu in UN3530

auch neu: UN3530 MACHINERY, INTERNAL COMBUSTION

UN 3116 ENGINE, FUEL CELL, FLAMMABLE GAS POWERED entfällt

UN 3116 ENGINE, FUEL CELL, FLAMMABLE LIQUID POWERED entfällt

UN3509 von PACKAGING DISCARDED, EMPTY, UNCLEANED in

UN3509 PACKAGINGS, DISCARDED, EMPTY, UNCLEANED

Teil 3 Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen

Kapitel 3.3

3.3.1 Neuer Satz:

Where a special provision includes a requirement for package marking, the pro-

visions of 5.2.1.2.1 to .4 shall be met. If the required mark is in the form of spe-

cific wording indicated in quotation marks, such as “Damaged Lithium Batteries”,

the size of the mark shall be at least 12 mm, unless otherwise indicated in the

special provision or elsewhere in this Code.

SP204, neuer Satz:

Articles containing smoke-producing substance(s) toxic by inhalation according

to the criteria for class 6.1 shall be labelled with a “TOXIC” subsidiary risk label

(Model No. 6.1, see 5.2.2.2.2), except that those manufactured before 31 De-

cember 2016 may be transported until 1 January 2019 without a “TOXIC” sub-

sidiary label.

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132 24. November 2016

SP244, neuer Satz:

Before loading, these by-products shall be cooled to ambient temperature, un-

less they have been calcined to remove moisture. Cargo transport units contain-

ing bulk loads shall be adequately ventilated and protected against ingress of

water throughout the journey.

SP369, Klasse 8 geändert durch Klasse 6.1

In accordance with 2.0.3.5, this radioactive material in an excepted package

possessing toxic and corrosive properties is classified in class 6.1 with radioac-

tive material and corrosivity subsidiary risks.

Uranium hexafluoride may be classified under this entry only if the conditions of

2.7.2.4.1.2, 2.7.2.4.1.5, 2.7.2.4.5.2 and, for fissile-excepted material, of 2.7.2.3.6

are met.

In addition to the provisions applicable to the transport of class 6.1 substances

with a corrosivity subsidiary risk, the provisions of 5.1.3.2, 5.1.5.2.2, 5.1.5.4.1.2,

7.1.4.5.9, 7.1.4.5.10, 7.1.4.5.12, and 7.8.4.1 to 7.8.4.6 shall apply.

No class 7 label is required to be displayed.

Neue SP 378 bis 386

SP378

Radiation detectors containing this gas in non-refillable pressure receptacles not meet-ing the requirements of chapter 6.2 and packing instruction P200 of 4.1.4.1 may be transported under this entry provided:

.1 The working pressure in each receptacle does not exceed 50 bar;

.2 The receptacle capacity does not exceed 12 litres;

.3 Each receptacle has a minimum burst pressure of at least 3 times the working

pressure when a relief device is fitted and at least 4 times the working pressure

when no relief device is fitted;

.4 Each receptacle is manufactured from material which will not fragment upon

rupture;

.5 Each detector is manufactured under a registered quality assurance pro-

gramme; Note: ISO 9001:2008 may be used for this purpose.

.6 Detectors are transported in strong outer packagings. The complete package

shall be capable of withstanding a 1.2 metre drop test without breakage of the

detector or rupture of the outer packaging. Equipment that includes a detector

shall be packed in a strong outer packaging unless the detector is afforded

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133 24. November 2016

equivalent protection by the equipment in which it is contained; and

.7 The transport document includes the following statement “Transport in ac-

cordance with special provision 378”.

Radiation detectors, including detectors in radiation detection systems, are not subject to any other requirements of this Code if the detectors meet the requirements in .1 to .6 above and the capacity of detector receptacles does not exceed 50 ml.

SP379

Anhydrous ammonia adsorbed or absorbed in a solid contained in ammonia dis-

pensing systems or receptacles intended to form part of such systems are not

subject to the other provisions of this Code if the following conditions are ob-

served:

1. The adsorption or absorption presents the following properties:

1. the pressure at a temperature of 20°C in the receptacle is less than 0.6 bar;

2. the pressure at a temperature of 35°C in the receptacle is less than 1 bar;

3. the pressure at a temperature of 85°C in the receptacle is less than 12 bar;

2. The adsorbent or absorbent material shall not have dangerous properties

listed in classes 1 to 8;

3. The maximum contents of a receptacle shall be 10 kg of ammonia; and

4. Receptacles containing adsorbed or absorbed ammonia shall meet the follow-

ing conditions:

1. receptacles shall be made of a material compatible with ammonia as specified

in ISO 11114-1:2012;

2. receptacles and their means of closure shall be hermetically sealed and able

to contain the generated ammonia;

3. each receptacle shall be able to withstand the pressure generated at 85°C

with a volumetric expansion no greater than 0.1%;

4. each receptacle shall be fitted with a device that allows for gas evacuation

once pressure exceeds 15 bar without violent rupture, explosion or projection;

and

5. each receptacle shall be able to withstand a pressure of 20 bar without leak-

age when the pressure relief device is deactivated.

When transported in an ammonia dispenser, the receptacles shall be connected

to the dispenser in such a way that the assembly is guaranteed to have the

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134 24. November 2016

same strength as a single receptacle.

The properties of mechanical strength mentioned in this special provision shall

be tested using a prototype of a receptacle and/or dispenser filled to nominal

capacity, by increasing the temperature until the specified pressures are

reached.

The test results shall be documented and shall be traceable and shall be com-

municated to the relevant authorities upon request.

SP380

If a vehicle is powered by a flammable liquid and a flammable gas internal com-

bustion engine, it shall be assigned to UN 3166 VEHICLE, FLAMMABLE GAS

POWERED.

SP381

Large packaging conforming to the packing group III performance level used in

accordance with packing instruction LP02 of 4.1.4.3, as prescribed in the IMDG

Code (amendment 37-14), may be used until 31 December 2022.

SP382

Polymeric beads may be made from polystyrene, poly(methyl methacrylate) or

other polymeric material. When it can be demonstrated that no flammable va-

pour, resulting in a flammable atmosphere, is evolved according to test U1 (Test

method for substances liable to evolve flammable vapours) of Part III, subsec-

tion 38.4.4 of the Manual of Tests and Criteria, polymeric beads, expandable,

need not be classified under this UN number. This test should only be performed

when declassification of a substance is considered.

SP383

Table tennis balls manufactured from celluloid are not subject to this Code

where the net mass of each table tennis ball does not exceed 3.0 g and the total

net mass of table tennis balls does not exceed 500 g per package.

SP384

The label to be used is Model No. 9A, see 5.2.2.2.2.

Note: The class 9 label (Model No. 9) may continue to be used until 31 Decem-

ber 2018.

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135 24. November 2016

SP385 This entry applies to vehicles powered by flammable liquid or gas internal

combustion engines or fuel cells. Hybrid electric vehicles powered by both an in-

ternal combustion engine and wet batteries, sodium batteries, lithium metal bat-

teries or lithium ion batteries, transported with the batteries installed shall be

consigned under this entry. Vehicles powered by wet batteries, sodium batteries,

lithium metal batteries or lithium ion batteries, transported with the batteries in-

stalled, shall be consigned under the entry UN No. 3171 BATTERY-POWERED

VEHICLE (see special provision 240).

For the purpose of this special provision, vehicles are self-propelled apparatus

designed to carry one or more persons or goods. Examples of such vehicles are

cars, motorcycles, trucks, locomotives, scooters, three- and four-wheeled vehi-

cles or motorcycles, lawn tractors, self-propelled farming and construction

equipment, boats and aircraft.

Dangerous goods such as batteries, air bags, fire extinguishers, compressed

gas accumulators, safety devices and other integral components of the vehicle

that are necessary for the operation of the vehicle or for the safety of its operator

or passengers, shall be securely installed in the vehicle and are not otherwise

subject to this Code.

SP386 When substances are stabilized by temperature control, the provisions of

7.3.7 apply. When chemical stabilization is employed, the person offering the

packaging, IBC or tank for transport shall ensure that the level of stabilization is

sufficient to prevent the substance in the packaging, IBC or tank from dangerous

polymerization at a bulk mean temperature of 50°C, or, in the case of a portable

tank, 45°C. Where chemical stabilization becomes ineffective at lower tempera-

tures within the anticipated duration of transport, temperature control is required.

In making this determination factors to be taken into consideration include, but

are not limited to, the capacity and geometry of the packaging, IBC or tank and

the effect of any insulation present, the temperature of the substance when of-

fered for transport, the duration of the journey and the ambient temperature con-

ditions typically encountered in the journey (considering also the season of

year), the effectiveness and other properties of the stabilizer employed, applica-

ble operational controls imposed by regulation (e.g. requirements to protect from

sources of heat, including other cargo transported at a temperature above ambi-

ent) and any other relevant factors.”

SP915 gestrichen

SP961 Geänderter Wortlaut, gestrichen wurden “internal combustion engines,

fuel cell engines, battery powered equipment“

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136 24. November 2016

SP962 dto.

SP970 entfällt

Neu:

SP971

Battery powered equipment may only be transported provided that the battery

shows no sign of leakage and is protected from short-circuit. In this case, no

other provisions of this Code apply.

SP972

Lithium batteries shall meet the provisions of 2.9.4, except that 2.9.4.1 does not

apply when pre-production prototype batteries or batteries of a small production

run, consisting of not more than 100 batteries, are installed in the engine or ma-

chinery. Where a lithium battery installed in an engine or machinery is damaged

or defective, the battery shall be removed.

Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen

Kapitel 4.1

4.1.1.5 Unterabschnitt 5.2.1.7 ändern in 5.2.1.7.1

4.1.1.12 Neuer Text:

This test is part of a quality assurance programme as stipulated in 6.1.1.3 ...

4.1.1.18 Aufnahme von Bergungsgroßverpackungen

4.1.1.19.2 Begrenzung des Fassungsraums für Druckgefäße in Bergungsdruckgefäßen

The maximum size of the placed pressure receptacle is limited to a water capac-

ity of 1,000 litres.

4.1.4.1 Verschiedene Änderungen bei Verpackungsanweisungen (s. auch ADR/RID)

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137 24. November 2016

nur IMDG:

P002: neu PP100

For UN numbers 1309, 1323, 1333, 1376, 1435, 1449, 1457, 1472, 1476,

1483, 1509, 1516, 1567, 1869, 2210, 2858, 2878, 2968, 3089, 3096 and

3125, flexible, fibreboard or wooden packagings shall be sift-proof and

water-resistant or shall be fitted with a sift-proof and water-resistant liner.

P003 neu PP100

P137 PP70 Verweis auf Markierungsvorschrift in 5.2.1.7.1, dafür entfällt die

Vorgabe des Markierungstextes.

For UN Nos. 0059, 0439, 0440 and 0441, when the shaped charges are

packed singly, the conical cavity shall face downwards and the package

shall be marked in accordance with 5.2.1.7.1. When the shaped charges

are packed in pairs, the conical cavities shall face inwards to minimize

the jetting effect in the event of accidental initiation.

P208 Neu:

(1b) cylinders constructed before 1 January 2016 in accordance with

6.2.3 and a specification approved by the competent authorities of the

countries of transport and use.

P403 PP31: bei UN1402 entfällt der Klammertext (Verpackungsgruppe I)

P410 Neu PP100:

For UN 2950 flexible, fibreboard or wooden packagings shall be sift-proof

and water-resistant or shall be fitted with a sift-proof and water-resistant

liner.

P603 Neu für UN3507:

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138 24. November 2016

P910 Neu, betreffend Lithium-Batterien:

This instruction applies to UN Nos. 3090, 3091, 3480 and 3481 produc-

tion runs consisting of not more than 100 cells and batteries and to pre-

production prototypes of cells and batteries when these prototypes are

transported for testing. The following packagings are authorized provided

that the general provisions of 4.1.1 and 4.1.3 are met:

(1) For cells and batteries, including when packed with equipment:

Drums (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);

Boxes (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Jerricans (3A2, 3B2, 3H2).

Packagings shall conform to the packing group II performance level and

shall meet the following requirements:

(a) Batteries and cells, including equipment, of different sizes, shapes or

masses shall be packaged in an outer packaging of a tested design type

listed above provided the total gross mass of the package does not ex-

ceed the gross mass for which the design type has been tested;

(b) Each cell or battery shall be individually packed in an inner packaging

and placed inside an outer packaging;

(c) Each inner packaging shall be completely surrounded by sufficient

non-combustible and non-conductive thermal insulation material to pro-

tect against a dangerous evolution of heat;

(d) Appropriate measures shall be taken to minimize the effects of vibra-

tion and shocks and prevent movement of the cells or batteries within the

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139 24. November 2016

package that may lead to damage and a dangerous condition during

transport. Cushioning material that is non-combustible and non-

conductive may be used to meet this requirement;

(e) Non-combustibility shall be assessed according to a standard recog-

nized in the country where the packaging is designed or manufactured;

(f) A cell or battery with a net mass of more than 30 kg shall be limited to

one cell or battery per outer packaging.

(2) For cells and batteries contained in equipment:

Drums (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);

Boxes (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Jerricans (3A2, 3B2, 3H2).

Packagings shall conform to the packing group II performance level and

shall meet the following requirements:

(a) Equipment of different sizes, shapes or masses shall be packaged in

an outer packaging of a tested design

type listed above provided the total gross mass of the package does not

exceed the gross mass for which the

design type has been tested;

(b) The equipment shall be constructed or packaged in such a manner as

to prevent accidental operation during transport;

(c) Appropriate measures shall be taken to minimize the effects of vibra-

tion and shocks and prevent movement of the equipment within the

package that may lead to damage and a dangerous condition during

transport.

When cushioning material is used to meet this requirement it shall be

non-combustible and non-conductive; and

(d) Non-combustibility shall be assessed according to a standard recog-

nized in the country where the packaging is designed or manufactured.

(3) The equipment or the batteries may be transported unpackaged un-

der conditions specified by the competent authority. Additional conditions

that may be considered in the approval process include, but are not lim-

ited to:

(a) The equipment or the battery shall be strong enough to withstand the

shocks and loadings normally encountered during transport, including

transshipment between cargo transport units and between cargo

transport units and warehouses as well as any removal from a pallet for

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140 24. November 2016

subsequent manual or mechanical handling; and

(b) The equipment or the battery shall be fixed in cradles or crates or

other handling devices in such a way that it

will not become loose during normal conditions of transport.

Additional requirements:

The cells and batteries shall be protected against short circuit;

Protection against short circuits includes, but is not limited to,

– individual protection of the battery terminals,

– inner packaging to prevent contact between cells and batteries,

– batteries with recessed terminals designed to protect against short cir-

cuits, or

– the use of a non-conductive and non-combustible cushioning material

to fill empty space between the cells or batteries in the packaging.

4.1.4.2 IBC04 Neu:

B4 Flexible, fibreboard or wooden IBCs shall be sift-proof and water-

resistant or shall be fitted with a sift-proof and water-resistant liner.

IBC06 Neu: B4

Geändert: B2 wird B21

gilt u.a. auch für IBC05 bis IBC08

4.1.4.3 LP02 Neu:

L3 For UN Nos.1309, 1376, 1483, 1869, 2793, 2858 and 2878, flexible or

fibre inner packagings shall be sift-proof and water-resistant or shall be

fitted with a sift-proof and water-resistant liner.

L4 For UN Nos.1932, 2008, 2009, 2545, 2546, 2881 and 3189 flexible or

fibre inner packagings shall be hermetically sealed.

LP200 Neu, für UN1950 Druckgaspackungen, Aerosols

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141 24. November 2016

4.1.5 – 4.1.9 Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort “marking” in “mark” geändert

Kapitel 4.2

4.2 Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort “marking” in “mark” geändert

4.2.0.1 Letzter Satz, Verweis auf Dokument CCC1/Cir.3

Detailed explanation and construction provisions may be found in CCC.1/Circ.3

Revised guidance on the continued use of existing IMO type portable tanks and

road tank vehicles for the transport of dangerous goods.

IMO type 5 tank: Wort „liquefied“ eingefügt

IMO type 5 tank means a portable tank fitted with pressure-relief devices which

is used for non-Refrigerated liquefied gases of class 2.

4.2.0.3 Neuer Absatz:

IMO portable tanks manufactured before 1 January 2003 shall be marked with

an indication of the portable tank instruction for which it meets the minimum test

pressure, minimum shell thickness, pressure relief requirements and bottom

opening requirements as shown in 4.2.5.2.6 as required in 6.7.2.20.2, 6.7.3.16.2

and 6.7.4.15.2. These portable tanks need not be marked with the portable tank

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142 24. November 2016

instruction until the next periodic inspection and test.

4.2.5.3 TP23 gestrichen, jetzt [Reserved]

4.3.1.16.2 Eindringen von Wasser/ingress of water aufgenommen

The vent shall be so designed that the penetration of foreign substances or the

ingress of water is prevented under normal conditions of transport.

Teil 5 Verfahren für den Versand

5 Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort “marking” in “mark” geändert

Kapitel 5.1

5.1.2.1 Bemerkung, dass die Vorschriften über die Mindestgröße der Kennzeichnung ab

dem 01. Januar 2016 gelten, entfällt

Kapitel 5.2

5.2.1.3 Bemerkung, dass die Vorschriften über die Mindestgröße der Kennzeichnung ab

dem 01. Januar 2016 gelten, entfällt

5.2.1.6.3 Bemerkung 2, dass die Übergangsfrist bis 31.12.2016 für das Marine Pollutant Mark gilt,

entfällt.

5.2.1.7 Abschnitt wird zur Überschrift „Orientation arrows“

Nummerierung der nachfolgenden Abschnitte ändert sich entsprechend

5.2.1.10 Neuer Abschnitt: Lithium battery mark

5.2.1.10.1 Packages containing lithium cells or batteries prepared in accordance with spe-

cial provision 188 shall be marked as shown in Figure below.

5.2.1.10.2 The mark shall indicate the UN number, preceded by the letters “UN”, i.e. ‘UN

3090’ for lithium metal cells or batteries or ‘UN 3480’ for lithium ion cells or bat-

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143 24. November 2016

teries. Where the lithium cells or batteries are contained in, or packed with,

equipment, the UN number preceded by the letters “UN”, i.e. ‘UN 3091’ or ‘UN

3481’ as appropriate shall be indicated. Where a package contains lithium cells

or batteries assigned to different UN-numbers, all applicable UN numbers shall

be indicated on one or more marks.

The mark shall be in the form of a rectangle with hatched edging. The dimen-

sions shall be a minimum of 120 mm wide × 110 mm high and the minimum

width of the hatching shall be 5 mm. The symbol (group of batteries, one dam-

aged and emitting flame, above the UN number for lithium ion or lithium metal

batteries or cells) shall be black on white. The hatching shall be red. If the size of

the package so requires, the dimensions/line thickness may be reduced to not

less than 105 mm wide × 74 mm high. Where dimensions are not specified, all

features shall be in approximate proportion to those shown.

5.2.2.2.1.1 Aufnahme von „Symbols“ in der Beschreibung zu „**“

** Additional text/numbers/symbol/letters shall (if mandatory) or may (if optional)

be shown in this bottom half.

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144 24. November 2016

5.2.2.2.1.1.3 Bemerkung, dass die Vorschriften über die Mindestgröße der Gefahrzettel ab

dem 01. Januar 2016 gelten entfällt, ebenso die Bemerkung zur Übergangsfrist

bis 31.12.2016

5.2.2.2.1.2 Neu, Bemerkung

Note: When the diameter of the cylinder is too small to permit the display of the

reduced size labels on thenon-cylindrical upper part of the cylinder, the reduced

sized labels may be displayed on the cylindrical part.

5.2.2.2.1.3 Neu aufgenommener Hinweis auf neuen Gefahrzettel 9A

„or for label No. 9A“

5.2.2.2.1.5 dto.

5.2.2.2.2 Specimen labels, neuer Zettel 9A:

Kapitel 5.3

5.3.1.1.2 Neuer Satz:

For dangerous goods of class 9 the placard shall correspond to the label model

No. 9 as in 5.2.2.2.2; label model No. 9A shall not be used for placarding pur-

poses.

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145 24. November 2016

5.3.1.1.4.1 unter .1 „less than“ geändert in „not more than“

Unter .2 neuer letzter Satz:

If all compartments are required to display the same placards, these placards

need to be displayed only once along each side of the cargo transport unit;

5.3.2.0.2 “characters not less than 65 mm high” geändert in “characters not more than 65

mm high”

5.3.2.2.1 Hinweis auf Übergangsvorschrift bis 31.12.2016 entfällt

Kapitel 5.4

5.4.1.5.5 Aufnahme von „polymerizing substances“

5.4.1.5.16 Neuer Abschnitt: Classification where new data is available (see 2.0.0.2)

For transport in accordance with 2.0.0.2, a statement to this effect shall be in-

cluded in the transport document, as follows “Classified in accordance with

2.0.0.2”.

5.4.1.5.17 Neuer Abschnitt: Transport of UN Nos. 3528, 3529 and 3530

For transport of UN Nos. 3528, 3529 and 3530, the transport document shall

contain the following additional statement “Transport in accordance with special

provision 363”.

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146 24. November 2016

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpa-

ckungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)

und Straßentankfahrzeuge

6 Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort “marking” in “mark” geändert

Kapitel 6.1

6.1.1.2.2 Neu:

This test is part of a quality assurance programme as stipulated in 6.1.1.3 ...

6.1.5.1.6 Neuer Satz in der Bemerkung:

These conditions do not limit the use of inner packaging when applying 6.1.5.1.7

Kapitel 6.2

6.2.1.1.9 Neu aufgenommen „standard or technical code“

Pressure receptacle for UN 1001 acetylene, dissolved, and UN 3374 acetylene,

solvent free, shall be filled with a porous material, uniformly distributed, of a type

that conforms to the requirements and testing specified by a standard or tech-

nical code recognized by the competent authority and which: specified by a

standard or technical code recognized by the competent authority and which:

...

6.2.1.5.1 Neuer Wortlaut:

.7 a hydraulic pressure test. Pressure receptacles shall meet the acceptance

criteria specified in the design and construction technical standard or technical

code;

6.2.2 Aktualisierung der Normen (s. auch ADR/RID)

Kapitel 6.5

6.5.2.1.1 .1 neuer Satz:

For metal IBCs on which the mark is stamped or embossed, the capital letters

“UN” may be applied instead of the symbol;

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147 24. November 2016

6.5.2.2.4 Neue Bemerkung 2:

Note 2: The date of manufacture of the inner receptacle may be different from

the marked date of manufacture (see 6.5.2.1), repair (see 6.5.4.5.3) or remanu-

facture (see 6.5.2.4) of the composite IBC.

6.5.4.4.2 Neu:

This test is part of a quality assurance programme as stipulated in 6.5.4.1

Kapitel 6.6

6.6.3.1 (a) neuer Satz:

For metal large packagings on which the marks are stamped or embossed, the

capital letters “UN” may apply instead of the symbol.

Bemerkung, dass die Vorschriften über die Größe der Kennzeichnung für nach

dem 01.01.2014 gebaute Großverpackungen gelten, entfällt.

Kapitel 6.7

6.7.3.15.8 .1 Neuer Satz:

The wall thickness shall be verified by appropriate measurement if this inspec-

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148 24. November 2016

tion indicates a reduction of wall thickness;

6.7.5.2.4 .1 Aktualisierte Normen

compatible with the substances intended to be transported (for gases, see ISO

11114-1:2012 and ISO 11114-2:2013); or

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung

7 Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort “marking” in “mark” geändert

Kapitel 7.1

7.1.2 Neue Bemerkung 2

Note 2: Cargo holds cannot be interpreted as closed cargo transport units.

7.1.5 Neuer Staucode

SW29 For engines or machinery containing fuels with flashpoint equal or great-

er than 23°C, stowage Category A.

Kapitel 7.2

7.2.6.3 Neue Tabelle:

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149 24. November 2016

Kapitel 7.3

7.3.7.5.1 .2 Neuer Wortlaut mit neuer Temperaturgrenze von 45°C:

.2 The SADT or the SAPT* determined for the substance (with or without chemi-

cal stabilization) as offered for transport is:

.1 50°C or less for packagings and IBCs; or

.2 45°C or less for portable tanks.

7.3.7.5.2 Aufnahme der SAPT

The provisions in 7.3.7.2.1 to 7.3.7.2.3 and 7.3.7.3 apply to substances meeting

criteria .1 and .2 in 7.3.7.5.1, except that the term “SADT” as used in these par-

agraphs is understood to include also “SAPT” when the substance concerned

reacts by polymerization.

7.3.7.5.4 entfällt, bisherige 7.3.7.5.5 wird zu 7.3.7.5.4

Kapitel 7.6

7.6.3.5.2 Änderung der Trennvorschrift für Stoffe die Berührung mit Wasser ent-

zündbare Dämpfe abgeben

mit Klasse 2.1

Die bisherige Gruppe 1 „away from“ wurde geänderte in „separated from“

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Vorschau auf die Gefahrgutvorschriften 2017/2018 zum The-ma polymerisierende Stoffe, SAPT und Temperaturkontrolle -Roland Neureiter, Evonik Technology & Infrastructure GmbH-

Inkrafttreten

Die zu diesem Thema relevanten Änderungen treten zeitlich wie folgt in Kraft:

In den Europäischen Verkehrsträger-Gefahrgutvorschriften ADR/RID/ADN treten sie am

01.01.2017 in Kraft und müssen spätestens ab dem 01.07.2017 verbindlich angewendet

werden. In der sechsmonatigen Übergangsfrist dürfen die bis zum 31.12.2016 geltenden

Vorschriften weiter angewendet werden.

In den See-Gefahrgutvorschriften (IMDG Code, 38. Amdt) treten sie erst am 01.01.2018

verbindlich in Kraft, dürfen jedoch ab 01.01.2017 auf freiwilliger Basis im Vorgriff angewen-

det werden.

In den Luft-Gefahrgutvorschriften der Luftverkehrsgesellschaften, die im Tagesgeschäft

gebräuchlich sind (58. Ausgabe der IATA-DGR) treten am 01.01.2017 in Kraft und müssen

ab diesem Datum verbindlich angewendet werden.

In den völkerrechtlich verbindlichen Luft-Gefahrgutvorschriften, die Tagesgeschäft unge-

bräuchlich sind und da keine Rolle spielen (2017-2018 Ausgabe der ICAO-TI) treten sie,

wie im Seeverkehr) erst am 01.01.2018 verbindlich in Kraft, dürfen jedoch ab 01.01.2017

auf freiwilliger Basis im Vorgriff angewendet werden..

In den Gefahrgutvorschriften der USA (CFR 49, Final Rule HM-215N) treten sie ab dem

01.01.2018 verbindlich in Kraft und dürfen ab 01.01.2017 auf freiwilliger Basis im Vorgriff

angewendet werden.

Gefahrgutrechtliche Einstufung von polymerisierenden Stoffen

Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung bei normalen Beförderungsbe-

dingungen einer stark exothermen Reaktion unterliegen, die zur Bildung von größeren Mole-

külen oder Polymeren führt. Problematisch werden diese Stoffe, wenn ihre Temperatur der

selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) in der Umschließung, in der sie befördert

werden, trotz Stabilisierung unter dem Schwellenwert liegt, ab dem temperaturkontrolliert be-

fördert werden muss (s. hierzu nächste Seite und Kapitel „Temperaturkontrolle und Ermitt-

lung der SAPT“).

In der Gefahrgutliste sind 52 Stoffe namentlich genannt, die legal in die Gefahrklassen 2, 3,

6.1 oder 8 eingestuft und polymerisierend sind. Diese Stoffe haben in ihrer richtigen Ver-

sandbezeichnung den Zusatz „…., STABILISIERT“ (von dieser Regel ausgenommen ist der

Stoff UN 2383 DIPROPYLAMINE, bei dem unklar ist, warum er hiervon betroffen sein soll)

und dürfen nur befördert werden, wenn die für den Transport erforderliche Stabilität entwe-

der durch Zusatz eines chemischen Inhibitors und/oder durch Kühlung gewährleistet wird.

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Darüber hinaus gibt es (unendlich viele) in der Gefahrgutliste nicht namentlich genannte po-

lymerisierende Stoffen, die aufgrund ihrer Gefahreneigenschaften Gefahrgüter der Klassen 2,

3, 6.1 oder 8 sind und folglich vom Verlader (Shipper) in passende Sammeleinträge („n.a.g.-

UN-Nummern“) in die jeweilige Klasse einzustufen sind und gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6

mit dem Zusatz „…., STABILISIERT“ in der richtigen Versandbezeichnung ergänzt werden

müssen.

Polymerisierende Stoffe, die keine Gefahreneigenschaften anderer Klassen (ausgenommen

Klasse 9 aufgrund der Gefahr „umweltgefährdend“) haben und eine Zersetzungsenergie*)

> 300 J/g und in der Umschließung, in der sie befördert werden, eine SAPT ≤ 75 °C haben,

sind nun in Klasse 4.1 in eine der neuen UN-Nummern 3531 für feste Stoffe, UN 3532 für flüs-

sige Stoffe, UN 3533 für feste Stoffe unter Temperaturkontrolle, UN 3534 für flüssige Stoffe

unter Temperaturkontrolle einzustufen.

________________

*) Der in den ab 2017 in Kraft tretenden Vorschriften für polymerisierbare Stoffe in den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1 verwendete Begriff „Zersetzungsenergie“ ist eigentlich nur für selbstzersetzliche Stoffe korrekt. Bei ei-ner Molekülzersetzung, die in der Regel rein thermisch aktiviert ist, muss entweder Energie zugeführt werden (en-dotherm) oder es wird Energie freigesetzt (exotherm). Letzteres ist das, was bei selbstzersetzlichen Stoffen vor sich geht. Bei einer (radikalischen) Polymerisation kann nach einer vorgehenden stark exothermen Reaktion, die durch die Polymerbildung bedingt ist, durchaus eine Folgereaktion stattfinden, bei der sich die Moleküle unter Energiefreisetzung zersetzen. Für polymerisierbare Stoffen ist er nur teilweise korrekt (oder anders ausgedrückt: teilweise falsch), da sich beim Aufheizen in der DSC-Messung zunächst die Energie (Wärme) der reinen Poly-merisation (Molekülwachstum und nicht Molekülspaltung) zeigen wird. Möglich ist aber, dass aufgrund des star-ken Temperaturanstiegs (vor Abschluss der Polymerisation) bereits eine begleitende Rückspaltung läuft (Zerset-zung). Insofern hätte man den in den neuen Vorschriften verwendeten Begriff besser als „Reaktionsenergie“ titu-liert. So wie man auch nicht den Begriff „SADT“ verwendet, sondern dafür den neuen Begriff „SAPT“ geschaffen hat.

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Visualisierung per Fließdiagramm:

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154 24. November 2016

Hiervon betroffene namentlich genannte (legal eingestufte) Stoffe

Transportverbote

Im ADR/RID/ADN wurden am jeweiligen Ende der Einstufungskriterien der Gefahrgutklassen

2, 3, 6.1 und 8 die dort bereits bestehenden Bestimmungen, die zum Transportverbot führen,

dahingehend geändert, dass dort nun klarstellend aufgenommen worden ist, dass polymeri-

sierende Stoffe die neue Sondervorschrift 386 erfüllen müssen, da ihr Transport sonst verbo-

ten ist.

Dieses „Modell“ aus ADR/RID/ADN, Transportverbote klassenspezifisch am Ende der Einstu-

fungskriterien der jeweiligen Gefahrgutklassen anzugeben, wurde in die 19. Ausgabe der UN-

Modellvorschriften übernommen und damit in das 38. Amdt des IMDG Codes, die 2017-2018

Ausgabe der ICAO-TI und die 58. Ausgabe der IATA-DGR, wo dies jeweils so bisher nicht

bekannt war, aufgenommen.

Ferner ist (schon immer) im Europäischen Eisenbahnverkehr die Beförderung von Stoffen, die

aus Sicherheitsgründen temperaturkontrolliert befördert werden müssen (z. B. weil die SADT-

/SAPT- Schwellenwerte unterschritten werden), verboten.

Neue Sondervorschrift 386

Allen polymerisierenden Stoffen, auf die diese Kriterien zutreffen, ist gemeinsam, dass sie nur

befördert werden dürfen, wenn sie die neue Sondervorschrift 386 (s. nachstehend) erfüllen.

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Diese ist den 52 legal eingestuften (namentlich genannten) polymerisierenden Stoffen (er-

kennbar an dem Zusatz „., STABILISIERT“ in ihrer richtigen Versandbezeichnung) und den o.

a. vier neuen UN-Nummern direkt zugeordnet worden. Da für polymerisierende Stoffe, die

Gefahreneigenschaften der Klassen 2, 3, 6.1 oder 8 haben und nicht legal eingestuft (nicht

namentlich genannt) sind und deshalb in einen passenden Sammeleintrag („n.a.g.-UN-

Nummer) der Klassen 2, 3, 6.1 oder 8 einzustufen sind, keine Möglichkeit der direkten Zuord-

nung der SV 386 zum Sammeleintrag besteht, wird hier über die neu eingefügten Absätze

2.2.4, 2.3.5, 2.6.2.5 und 2.8.3. (siehe „Transportverbote“) indirekt auf die neue Sondervor-

schrift 386 verwiesen.

Damit kommt der neuen Sondervorschrift 386 in dieser Vorschriftenneuerung eine absolute

Schlüsselrolle zu.

Die Sondervorschrift 386 (aufbereitet zur Veranschaulichung der Gemeinsamkeiten und Un-terschiede der Verkehrsträgervorschriften):

ADR/ADN: Wenn Stoffe durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.17, der Sondervorschrift V 8 des Ka-pitels 7.2, der Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 und die Vorschriften des Kapitels 9.6.

RID: Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, sind zur Be-förderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen.

IMDG: Wenn Stoffe durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes 7.3.7.

ADR/RID/ADN/IMDG: Wenn eine chemische Stabilisierung angewendet wird, muss die Per-son, die die Verpackung, das Großpackmittel (IBC) oder den Tank zur Beförderung übergibt, sicherstellen, dass das Ausmaß der Stabilisie-rung ausreichend ist, um eine gefährliche Polymerisation des Stoffes in der Verpackung, dem Großpackmittel (IBC) oder dem Tank bei einer mittleren Ladungstemperatur von 50 °C oder bei ortsbeweglichen Tanks von 45 °C zu verhindern.

RID Wenn eine chemische Stabilisierung bei geringeren Temperaturen wäh-rend der vorhergesehenen Beförderungsdauer unwirksam wird, ist eine Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen.

ADR/RID/ADN/IMDG: Wenn eine chemische Stabilisierung bei geringeren Temperaturen wäh-rend der vorhergesehenen Beförderungsdauer unwirksam wird, ist eine Temperaturkontrolle erforderlich. Bei dieser Bestimmung umfassen die zu berücksichtigenden Faktoren den Fassungsraum und die Geometrie der Verpackung, des Großpackmittels (IBC) oder des Tanks, die Wir-kung einer gegebenenfalls vorhandenen Isolierung, die Temperatur des Stoffes bei der Übergabe zur Beförderung, die Dauer der Beförderung und die während der Beförderung üblicherweise auftretenden Tempera-turbedingungen (auch unter Berücksichtigung der Jahreszeit), die Wirk-samkeit und die übrigen Eigenschaften des verwendeten Stabilisators, die vorgeschriebenen anwendbaren betrieblichen Kontrollen (z.B. Vor-schriften in Bezug auf den Schutz vor Wärmequellen, einschließlich La-dungen, die über der Umgebungstemperatur befördert werden) sowie

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156 24. November 2016

Neue Verpackungs-/IBC-Sondervorschriften

Den neuen UN Nummern 3531, 3532, 3533 und 3534 sind über die Standard- Verpackungs-

anweisungen P001 und P002 und über die Standard-IBC-Anweisungen IBC03 und IBC07 die

neuen Verpackungssondervorschriften PP92 und PP93 und den ebenfalls neuen IBC- Son-

dervorschriften zugeordnet. Diese fordern ein Verpackungsdesign, das im Fall einer Poly-

merisation ein Entweichen der Gase oder Dämpfe ermöglicht, damit ein Druckaufbau verhin-

dert wird, der zu einem Bersten der Umschließung führen könnte.

Leider wurde es vom Regelsetzer versäumt, diese neuen Verpackungs-/IBC- Sondervor-

schriften auch direkt den legal eingestuften (namentlich genannten) und indirekt den nicht na-

mentlich genannten polymerisierenden Stoffen zuzuordnen. Man darf jedoch davon ausgehen,

dass diese (Vorschriften-)Lücke bei der nächsten Vorschriftenänderung (d. h. in 2 Jahren)

geschlossen werden wird.

Containerstauung auf Seeschiffen

Alle polymerisierende Stoffe (auch die bereits in der Gefahrgutliste aufgeführten legal einge-

stuften) müssen spätestens ab 01.01.2018 an Bord von Seeschiffen „an Deck“ und „entfernt

von Wärmequellen“ gestaut werden. Diese Stauvorschriften gelten prinzipiell auch für nicht

namentlich genannte polymerisierende Stoffe, die aufgrund ihrer Gefahreneigenschaften in

einen Sammeleintrag der Klassen 2, 3, 6.1 oder 8 eingestuft sind. Da diesen Sammeleinträ-

gen diese Stauvorschriften (aus vorschriftentechnischen Gründen) jedoch nicht direkt zuord-

enbar ist, kann sie von dem für die Stauung auf dem Seeschiff Verantwortlichen nur vom ge-

mäß Unterabschnitt 3.1.2.6 vom Verlader (Shipper) in der richtigen Versandbezeichnung an-

zugebenden Zusatz „….STABILISIERT“ abgeleitet werden. Gibt ein Verlader (Shipper) in sei-

ner Gefahrgutdeklaration in der richtigen Versandbezeichnung den Zusatz

„….STABILISIERT“ nicht an (z. B. aus Vergesslichkeit oder Unkenntnis), kann es (wie im Fall

der Havarie der MSC „Flaminia“) dazu kommen, dass ein polymerisierender Stoff auf dem

Schiff unter Deck und/oder nicht entfernt von Wärmequellen (z. B. beheizbare Tanks oder

Dampfleitungen) gestaut wird. In solch einem Fall würde das Verschulden der falschen Stau-

weise dann nicht den für die Verstauung Verantwortlichen, sondern den Verlader (Shipper)

treffen.

Temperaturkontrolle und Ermittlung der SAPT

Eine Temperaturkontrolle ist gemäß den neuen Bestimmungen in Absatz 2.4.2.5.2 bzw. der

neuen Sondervorschrift 386 bzw. des entsprechend geänderten Unterabschnittes 7.3.7.5 er-

forderlich, wenn die SAPT für Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) mit oder ohne Stabi-

lisierung ≤ 50°C und für Tanks mit oder ohne Stabilisierung ≤ 45°C beträgt. Die SAPT ist kein

fixes physikalisches Datum, wie z. B. der Flammpunkt, sondern variabel und abhängig von

mehreren Faktoren, wie z. B. dem Volumen der Umschließung, in der befördert wird. Je grö-

ßer das Volumen der Umschließung, desto niedriger die SAPT. Insofern muss die SAPT kon-

kret für das Volumen der jeweiligen Umschließung ermittelt werden (dies gilt insbesondere für

Tanks).

Nach der derzeitigen Vorschriftensituation eignen sich grundsätzlich alle Tests der UN-

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Testserie H zur Ermittlung der SAPT. Allerdings ist in den Prüfvorschriften die Berücksichti-

gung der tatsächlichen Transportdauer im Prüfverfahren derzeit nicht enthalten. Dies wird

deshalb demnächst mit der BAM diskutiert werden. Auf IGUS-Ebene gibt es derzeit Bestre-

bungen, die gesamte H-Serie zu überarbeiten. Bis diese Überarbeitung beschlossen ist und

offiziell im UN-Handbuch Tests & Kriterien stehen wird (was Jahre dauern kann), wird die

Durchführung des UN H.2-Tests (s. nachstehend) empfohlen.

Die Besonderheiten zu den einzelnen Tests der UN-Testserie H sind wie folgt:

UN H.1 United States SADT test:

Nur für Verpackungen <= 220 L.

UN H.2 Adiabatic storage test:

Grundsätzlich für alle Umschließungsgrößen geeignet.

Ermöglicht für Flüssigkeiten, unabhängig von der zu betrachtenden Umschließungsgröße, die Berechnung der kritischen Umgebungstemperatur nach dem Semenov-Modell, wodurch die Kinetik einer rein thermisch aktivierten Reaktion durch einen einzigen Test bestimmt wird, mit dem man alle möglichen Umschließungsgrößen abbilden kann.

Hinsichtlich der Wärmeproduktionsrate ist man damit unabhängig von der Umschlie-ßungsgröße. Lediglich die Wärmeabfuhrrate ist getrennt für jede Umschließungsrate neu zu betrachten.

Aus derzeitiger Sicht ist ein modifizierter UN H.2-Test zu empfehlen.,. Es handelt sich da-bei um eine sogenannte "überadiabatische" Fahrweise, d. h. es wird eine kleine, aber hochkonstante positive Temperaturdifferenz zwischen der Umgebung und der Probe im Dewargefäß während der gesamten Versuchsdauer aufrechterhalten. Dadurch kommt es zu einem relativ konstanten externen Wärmeeintrag in die Probe zu jedem Versuchszeit-punkt, so dass ein überadiabatischer Zustand gegeben ist. Der externe Wärmeeintrag wird bei der späteren Auswertung rechnerisch berücksichtigt. Dadurch kommt man letztendlich zu einer ideal adiabatischen Betrachtung.

Auf diese Weise wurden z. B. Warmlagerversuche für Acrylsäure (als Basis für die Veröf-fentlichung „Safe Transport of Acrylic Acid in RailroadTank Cars. Part 1: Determination of the Self-Accelerating DecompositionTemperature“)) durchgeführt.

UN H.3 Isothermal storage test:

Grundsätzlich für alle Umschließungsgrößen geeignet. Wird isotherm durchgeführt und er-

fordert mehrere Versuche, um eine vernünftige Kinetik zu erstellen, dadurch deutlich höhe-

rer Versuchsaufwand, als Vergleichsweise beim UN H.2-Test.

UN H.4 Heat accumulation storage test:

Bei Verwendung von Standard-Dewargefäßen für Umschließungen bis 2 cbm geeignet, je-

doch nur für nicht-isolierte Umschließungen. Mit speziell gefertigten 3 l-Dewargefäßen las-

se sich laut Herrn Prof. Dr. Wehrstedt (BAM) im Versuch aber auch ein (nicht- isolierter)

Tankcontainer abbilden.

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158 24. November 2016

Aber Achtung:

Um einen sicheren Transport polymerisierender Stoffe zu gewährleisten, ist die formale An-

wendung der Testkriterien der UN H-Serie allein nicht ausreichend, da Hersteller / Inverkehr-

bringer solcher Stoffe der Verantwortung für einen sicheren Transport auf dem Weg bis zum

Empfänger (wo auch immer in der Welt) und nach Abschluss der Beförderung (z. B. der La-

gerung beim Kunden) noch der Produkthaftung unterliegen. Um diese Verantwortung und

Haftung erfüllen zu können, sind sie deshalb in der Pflicht zu prüfen, ob unter Berücksichti-

gung der neuen Sondervorschrift 386 (s. oben) die chemische Stabilisierung dieser Stoffe

ausreichend ist, um ohne Temperaturkontrolle befördert werden zu können (Anm.: Im Euro-

päischen Schienenverkehr ist die Beförderung unter Temperaturkontrolle immer verboten).

Bei der Ermittlung der SAPT müssen deshalb alle nachstehen- den Parameter berücksichtigt

werden:

Dimension und Volumen des Behälters, in dem befördert wird

Werkstoff des Behälters, in dem befördert wird

Ist der Behälter isoliert oder nicht-isoliert?

Hat der Behälter ein Sonnenschutzdach oder nicht?

Welche Farbe hat die Außenhaut des Behälters: hell oder dunkel?

Dauer der Beförderung (dabei ist vom "worst case" auszugehen; auch ein mögliches

Pannenszenario sollte betrachtet werden)

Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse (insbes. Sonneneinstrahlung) auf der

Transportstrecke (externer Energieeintrag in das Produkt insbesondere durch Sonnenstrah-

lung)

Letzteres ist insofern von großer Bedeutung, als eine Polymerisationsreaktion in der Regel

über die Bildung von Radikalen startet. Die Inhibierung der Radikale erfolgt deshalb in der

Regel durch zugesetzte Inhibitoren, die sich jedoch verbrauchen. Der Inhibitorverbrauch ist

von folgenden Faktoren abhängig: Temperatur, Lagerdauer, Vorhandensein von Verunreini-

gungen (insbesondere Fe-Ione), Sauerstoffkonzentration in der Gasphase und evtl. Zerset-

zungseigenschaften. Der höchste Inhibitorverbrauch entsteht bei Transportumschließungen,

die einer intensiven Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind und ist am verstärkt an der Um-

schließungswandung zu erwarten (weshalb man auch von „Randzündung“ spricht), da sich

dort die höchste Temperatur einstellt. Bei unzureichender Konvektion (z. B. bei längerer

Standzeit in einem Containerterminal) der Flüssigphase im Randbereich der Umschlie-

ßungswandung können sich somit Startradikale bilden, wodurch der Beginn der Polymerisati-

on eingeleitet werden kann.

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Bestimmung der Bruttomasse von Frachtcontainern Umsetzung der SOLAS-Vorgaben in Deutschland - ein Überblick -Jörg Roth, VCI-

Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO hat neue Regelungen zum Wiegen von

Containern in ihr Regelwerk aufgenommen. Auslöser waren verschiedene Vorfälle auf See;

beispielsweise verunglückte im Januar 2007 das Containerschiff „MSC Napoli“ vor der südeng-

lischen Küste. Während der Bergung stellte sich dann heraus, dass viele Container deutlich

schwerer waren als in den Ladungspapieren angegeben. Da also nicht zuletzt die Überladung

von Containern die Stabilität von Schiffen beeinflusst und damit einen sicheren Transport ge-

fährdet, hat die Internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO diese neuen Regelungen einge-

führt. Aufgrund dieser Änderung muss nun für Frachtcontainer, die auf Seeschiffe verladen

werden, die verifizierte Bruttomasse dokumentiert sein. Anderenfalls darf der Frachtcontainer

nicht verladen werden. Konkretisiert wurde die Neuregelung durch "Richtlinien zur Bestimmung

der verifizierten Bruttomasse von Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475)". Die Rege-

lung trat nun endgültig zum 1. Juli 2016 in Kraft und wurde gerade rechtzeitig zum genannten

Termin in deutsches Recht umgesetzt.

Dokumentation der verifizierten Bruttomasse (VGM)

Nachdem die Internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO also neue Regelungen zum Wie-

gen von Containern in ihr Regelwerk aufgenommen hat, muss aufgrund dieser (bereits länger-

fristig feststehenden) Änderung für Frachtcontainer, die auf Seeschiffe verladen werden, die

verifizierte Bruttomasse dokumentiert sein. Anderenfalls darf der Frachtcontainer nicht verla-

den werden. Die Regelung, die ohne weitere Übergangsfrist zum 1. Juli 2016 in Kraft trat, wur-

de nun mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16 vom 24. Juni

2016 auch fristgerecht in nationales Recht umgesetzt. Allerdings hat die IMO eine dreimonati-

ge „Schonfrist“ eingefordert. Da die Umsetzung in den jeweiligen Ländern - und das gilt in ge-

wisser Weise auch für Deutschland - nur schleppend verlief bzw. immer noch nicht erfolgt ist

und dieser zeitliche Verzug nicht der betroffenen Wirtschaft anzulasten sei, „sollen die mit der

Umsetzung befassten Instanzen“ in dieser Phase einen „praxisorientierten Kontrollansatz“ ver-

folgen (für DE siehe auch Verkehrsblatt 12/2016 und 13/2016).

Umsetzung in Deutschland – Allgemein

Mit der Umsetzung und Überwachung der SOLAS-Änderung im SOLAS-Annex, Kapital VI, Teil

A, Regel 2 zur verifizierten Bruttomasse von Seecontainern wurde als zuständige Behörde im

Sinne der SOLAS-Regelung die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Ver-

kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) benannt. Im Dialog mit der be-

troffenen Wirtschaft - und somit nicht zuletzt auch auf Betreiben des VCI - hat die zuständige

Behörde dabei einen pragmatischen Ansatz gefunden und mit der Veröffentlichung im Ver-

kehrsblatt nun den nationalen Gesetzgebungsprozess abgeschlossen.

In der Praxis ergeben sich in Deutschland analog der IMO-Vorgaben zwei prinzipielle Möglich-

keiten, die Gewichtsermittlung durchzuführen:

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160 24. November 2016

durch Verwiegung

durch Berechnung.

Da nicht alle verladenden Unternehmen über eine Verwiegemöglichkeit verfügen, hat sich die

Wirtschaft – hier insbesondere auch der VCI - auf nationaler Ebene und international im Ver-

bund mit Cefic (dem europäischen Chemieverband) – von Beginn an für die Berechnungsme-

thode eingesetzt. Die sogenannte „Methode 2“ wird seitens der IMO akzeptiert und fand auch

Eingang in die nationale Umsetzung. Dabei wird der von VCI und Cefic gemeinsam mit ande-

ren Verbänden entwickelte Industrieleitfaden seitens der nun in Deutschland zuständigen Be-

hörde als geeignetes Instrument für die praktische Umsetzung angesehen. Der unter anderem

dort beschriebene Weg, hin zu einer zertifizierten „Methode 2“ wird vollständig anerkannt. Zu-

dem hat die BG Verkehr ein Musterverfahren zur Berechnung der Bruttomasse nach Methode

2 erstellt. Für die verladende Wirtschaft ergibt sich u.a., dass - die nach den branchenüblichen

Managementsystemen agierenden Unternehmen - kein zusätzliches Zertifizierungsregime

durchlaufen müssen. So können auch dank intensiver Zusammenarbeit (im Vorfeld!) aller Be-

teiligter praxisnahe Lösungen implementiert werden. Vor dem Hintergrund, dass der einzelne

Versender besondere Bedingungen, wie (bereits existierende) IT-Lösungen, berücksichtigen

muss, war dies insbesondere für die verladende Industrie unabdingbar, da die Verantwortung

für die richtige Ermittlung des Verified Gross Mass (VGM) beim Versender liegt und er bei einer

Prüfung belegen muss, wie das eigene System arbeitet und wie das Gewicht errechnet wurde.

Obwohl die Umsetzung der Vorschriften in Deutschland rechtzeitig (wenn auch spät) erfolgte

und die Ausgestaltung in einer positiven Atmosphäre im Dialog erfolgte, sind und bleiben eini-

ge praktische Fragestellungen (Toleranzen, rechtzeitige Übermittlung, Kontrollen, etc.) offen

bzw. sind nur vage Lösungen vorhanden. Hilfreich hierbei ist der seitens der BG erstellte Fra-

gen-/Antwortkatalog:

http://www.deutsche-flagge.de/de/faq/faq-sicherheit-auf-see---vgm

Zudem bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung in den unterschiedlichen Ländern/Häfen durch

die unterschiedlichen Beteiligten – beispielsweise ist die Frage der Toleranz bei evtl. Abwei-

chungen national unterschiedlich geregelt - gehandhabt wird und ob sich hieraus ein Wettbe-

werb um den „besten (Hafen-)Standort“ entwickelt. Ein solcher wäre mit Sicherheit nicht im

eigentlichen Sinne der Regelung!

Nach ersten Erkenntnissen blieb „das befürchtete Chaos“ (zunächst) aus.

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Ausblick 2019 – Entwicklungen im ADR/RID und ADN -Jörg Roth, VCI-

Da auch im Gefahrgutrecht „nichts beständiger ist als der Wechsel“, sind auch bereits die

ersten Änderungen für 2019 absehbar. Dabei werden in der Gemeinsamen Tagung insbe-

sondere folgende Themen diskutiert:

Veränderung/Verschärfung der GB-Vorschriften (EASA)

Freistellungen in Zusammenhang mit Kl. 1-Beförderungen (SWE)

Telematik/Elektronisches Beförderungspapier (F/D)

Unfalldatenbank und Risikoanalysen (ERA)

Beförderung von Elektroaltgeräten (weitere Arbeit der Arbeitsgruppe (D))

Gegenseitige Anerkennung der unbeschränkten Beförderung von nicht UN-

Druckgefäßen (insbesondere DoT-zugelassene Flaschen (UK))

Ventile und Ausrüstungen von Tanks und Druckgefäßen (EIGA/D)

Tätigkeit der Prüfstellen und BMZ-Behörden, einschließlich Fragen der gegenseitigen

Anerkennung von Prüfungen und Zulassungen (UK/D/UIP)

Tankkörper mit Schutzauskleidungen (NL)

Im Eisenbahnverkehr – somit im RID – stehen u.a. technische Neuerungen bzgl. Entglei-

sungsdetektion und erweiterter Anwendungsbereich für Crashpuffer an. Zudem werden

Checklisten für die Befüllung und Entleerung der Gastankwagen entwickelt.

Auch für die Binnenschifffahrt sind weitere Ergänzungen/Änderungen zu erwarten. Dabei

spielen Themenbereiche wie

die Verwendung von LNG als Treibstoff

der Explosionsschutz/das Entgasen von Ladetanks

die Verwendung von alternativen Feuerlöschsystemen und die Anwendung

von Software für Ladungs-/Stabilitätsrechner

eine wesentliche Rolle.

Bei der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr könnte zukünftig eine wesentli-

che Neuerung bevorstehen. Bislang erfolgte die nationale Umsetzung im Wesentlichen

durch die – nach wie vor geltenden - Verwaltungsvorschriften des Luftfahrt Bundesamtes

(LBA). Im Zuge der sog. „Braunschweig-Urteile“ aus dem Jahre 2014 wurde nun mit den

Vorarbeiten zu einer „Gefahrgut Verordnung Luft – GGV Luft“ begonnen. Sobald hierzu - so

das BMVI (Herr Rein) – ein entsprechender Entwurf vorliegt, werden selbstverständlich die

beteiligten Stellen“ einbezogen; der VCI wird sich hierbei aktiv einbringen.