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Gefahrstoffe im Betrieb Leitfaden durch die neue Gefahrstoffverordnung

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Gefahrstoffeim Betrieb

Leitfaden durch dieneue Gefahrstoffverordnung

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Impressum Umweltministerium Baden-Württemberg Kernerplatz 9 70182 Stuttgart E-Mail: [email protected] Internet: www.um.baden-wuerttemberg.de Gestaltung und Bearbeitung: Umweltministerium, Referat 46 Traute Schad Walter Adebahr Wolfgang Scholze Rainer Hofmann Druck: e. kurz + co druck + medientechnik gmbh, Stuttgart September 2006

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Gefahrstoffe

im Betrieb

Leitfaden durch die

neue Gefahrstoffverordnung

Umweltministerium Baden-Württemberg

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Vorwort Ende Dezember 2004 ist die neue Gefahrstoffverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 3758) veröf-fentlicht worden und am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Mit der Gefahrstoffverordnung wurden insbesondere die Regelungen der europäischen Arbeitsstoff-Richtlinie 98/24/EG zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in deutsches Recht überführt. Gleichzeitig wurden die Vor-schriften zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen an die Methodik des Arbeitsschutzgesetzes angepasst. Die Regelungen beim Inverkehrbringen von Chemikalien blieben dagegen weitgehend unverändert. Sowohl die Umsetzung der Richtlinie als auch die Anpassung an die Methodik des Arbeitsschutzrechts bedingte eine komplette Neustrukturierung der Verordnung. Kernelement der Novelle ist die an den Ar-beitgeber gerichtete Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Auf Grund der Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Basis der zu treffenden Maßnahmen sind also nicht mehr vorrangig die Stoffeigenschaften, sondern die bei den Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen. Die vorliegende Broschüre „Gefahrstoffe im Betrieb – Leitfaden durch die neue Gefahrstoffverordnung“ soll Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsärzte, Sicherheitsfachkräfte und Personalvertretungen, kurz alle, die täglich mit Gefahrstoffen zu tun haben, informieren und dabei helfen, die Regelungen der Verord-nung besser zu verstehen und die Umsetzung in der Praxis zu erleichtern. Sofern erforderlich, werden auch tangierte Rechtsvorschriften erläutert. Die Broschüre soll und kann im Einzelfall das Studium der einschlägigen Richtlinien-, Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen Quellentexte jedoch nicht ersetzen.

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Inhalt Seite

1 Gefahrstoffrecht 1 − Neue Regelungen im Gefahrstoffrecht 1 − Aufbau des Gefahrstoffrechts 1 − Begriffe 3

2 Inverkehrbringen 9 − Gefährlichkeitsmerkmale 10 − Hinweise auf besondere Gefahren, R - Sätze 20 − Sicherheitsratschläge, S-Sätze 24 − Einstufung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen 33 − Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen 34 − Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen 37 − Sicherheitsdatenblatt 39 − Ausnahmeregelungen beim Inverkehrbringen 40

3 Verbote und Beschränkungen 41 − Zusätzliche Pflichten beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen 41 − Verbote und Beschränkungen beim Inverkehrbringen 42 − Herstellungs- und Verwendungsverbote 43 − Beschäftigungsbeschränkungen für bestimmte Personengruppen 44

4 Tätigkeiten 45 − Gefährdungsbeurteilung 45 − Grundsätze zur Verhütung von Gefährdungen 46 − Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1) 46 − Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2) 47 − Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit

hoher Gefährdung (Schutzstufe 3) 49

− Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbar- keitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)

50

− Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren

50

− Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle 52 − Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten 52 − Arbeitsmedizinische Vorsorge 53 − Zusammenarbeit verschiedener Firmen 55

5 Sonstiges 56 − Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften,

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten − Unterrichtung der Behörden

56 56

− Ausnahmeregelungen 56 − Befugnisse der Behörden 56 − Auswahl wichtiger Rechtsnormen 57 − Verzeichnis der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 57 − Stichwortverzeichnis 60 − Inhaltsverzeichnis der Gefahrstoffverordnung 62

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1 Gefahrstoffrecht Seite 1

Neue Regelungen im Gefahrstoffrecht

Auf Grund der 2004 erfolgten grundlegenden Änderungen der Gefahrstoffverordnung ist es notwendig, eine geänderte und erweiterte Neuauflage der Broschüre " Gefahrstoffe " herauszugeben. Sie soll sowohl dem Neueinsteiger als auch dem Gefahrstoffexperten einen Überblick über den aktuellen Stand des Gefahrstoffrechts verschaffen. Gegenüber der 1993 und danach 1999 umfassend novellierten Gefahrstoffverordnung muss der Verwender von Gefahrstoffen zukünftig folgende wichtige Grundsätze, Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigen:

• Rechtsgrundlage für die neue Verordnung sind das Chemikaliengesetz und das Arbeitsschutzgesetz.

• Die Verordnung gilt für alle chemischen Stoffe. • Die Tätigkeitsvorschriften – vormals Umgangsvorschriften - werden neu geord-

net und ergänzt; sie werden weitgehend inhaltsgleich an die Richtlinie 98/24/EG - zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr-dung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit - angepasst.

• Die Anpassung an bestehende EU-Richtlinien wird fortgesetzt wie z.B.: - die Ausweitung der ’Krebs-Richtlinie’ 90/394/EG mit der EG-Richtlinie

99/38/EG auf erbgutverändernde Stoffe, - die Änderungen der Richtlinie 83/477/EG über den Schutz vor Asbest mit der

RL 2003/18/EG. • Die ILO-Übereinkommen Nr. 170 zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdun-

gen durch chemische Arbeitsstoffe und Nr. 184 über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft werden in Hinblick auf ihre geplante Ratifizierung in der Verord-nung berücksichtigt.

• Die Struktur der neuen Gefahrstoffverordnung richtet sich nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und macht die ’Gefährdungsbeurteilung’ zur Grund-lage für die erforderlichen betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber.

• Die Schutzmaßnahmen werden hinsichtlich der toxischen Eigenschaften in 4 Schutzstufen gegliedert; zusätzlich sind physikalisch-chemische Eigenschaf-ten gesondert zu berücksichtigen.

• Anhang III der Verordnung (Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten) wird durch Regelungen zum Schutz gegen Staub ergänzt (Nr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe).

• Die Regelungen zum stoffbezogenen Brand- und Explosionsschutz außerhalb von Anlagen wurden ebenfalls in den Anhang III (Nr. 1 Brand- und Explosions-gefahren) überführt.

Aufbau des Gefahrstoffrechts

Grundbausteine für das Gefahrstoffrecht sind das Chemikaliengesetz (ChemG) - Ge-setz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - vom 20. Juni 2002 und das Arbeitsschutz-gesetz (ArbSchG) - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschut-zes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit - vom 07.08.1996. Beide Gesetze sowie die nachgeordneten Rechtsvorschriften wurden im Laufe der letz-ten 10 Jahre an die chemikalien- und arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben der Europäi-schen Gemeinschaften angepasst. Das Chemikaliengesetz dient dem Schutz der Beschäftigten, der Bevölkerung und der Umwelt vor stoffbedingten schädlichen Einwirkungen; es regelt das Inverkehrbringen, Herstellen, Gewinnen, Einführen, Erzeugen und Verwenden von Gefahrstoffen.

Demgegenüber dient das Arbeitsschutzgesetz der Sicherheit und dem Gesundheits-schutz der Beschäftigten bei der Arbeit; es enthält als Rahmengesetz die allgemeinen Grundsätze und Regeln des betrieblichen Arbeitsschutzes und legt insbesondere die Grundpflichten des Arbeitgebers fest.

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Seite 2 1 Gefahrstoffrecht Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen,

regelt neben der Verpackung und Kennzeichnung sowie den Verboten und Beschrän-kungen von bestimmten Gefahrstoffen im Wesentlichen die ’Tätigkeiten’ (vormals Um-gang genannt) mit solchen Stoffen. Mit der Verordnung soll der Schutz der Beschäftig-ten, der Verbraucher und der Umwelt vor gefährlichen Stoffen verbessert werden. Die Tätigkeitsvorschriften konkretisieren die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes, in-dem sie als Grundelement die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und die erfor-derlichen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten in die Verordnung einbeziehen. Die ’Technischen Regeln für Gefahrstoffe’ TRGS - als nicht gesetzliches Regelwerk - werden durch den Ausschuss für Gefahrstoffe aufgestellt. In ihnen sind die Anforderun-gen der Gefahrstoffverordnung für die betriebliche Praxis detailliert ausgearbeitet. Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) über Verbote und Beschrän-kungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz vom 13. Juni 2003 - als weitere wichtige untergesetzliche Ver-ordnung zum Gefahrstoffrecht - enthält Regelungen zum sog. Gifthandel und normiert Inverkehrbringungsverbote und -beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe, Zu-bereitungen und Erzeugnisse. Mit der Gefahrstoffverordnung verknüpfte Rechtsverordnungen sind die Arbeitsstätten-verordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Bio-stoffverordnung (BiostoffV), die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) und die Baustellenverordnung (BaustellV). Weitere tangierende Rechtsnormen sind das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) mit Folgeverordnungen (wie z.B. der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und Straße (GGVSE)), das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Mutterschutzge-setz (MuSchG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG) und das Wasserhaus-haltsgesetz (WHG).

Abb. 1: Gefahrstoffrecht

Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Ver-wendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen

Arbeitsschutzgesetz Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit

Chemikaliengesetz Schutz der Beschäftigten, der Bevölkerung und der Umwelt vor gefährlichen Stoffen

Biostoffverordnung Sicherheit und Gesundheits-schutz bei Tätigkeiten mit biolo-gischen Arbeitsstoffen

Gefahrstoffverord-nung Schutz der Beschäftigten und der Verbraucher vor Gefahr-stoffen und der Umwelt vor stoffbedingten Gefährdungen

Chemikalien-Verbotsverordnung Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährli-cher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse

TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe

EG-Richtlinien über Gefahrstoffe

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1 Gefahrstoffrecht Seite 3

Begriffe

Definition Hinweise Aerosolpackungen Die Bezeichnung "Aerosol" wird in

Industrie und Handel als Synonym für "Spray" oder "Sprühdose" benützt.

Aerosolpackungen und ihre Verpackun-gen sind mit zusätzlicher Kennzeich-nung zu versehen (siehe S. 37).

RL 75/324/EWG

AGS Ausschuss für Gefahrstoffe Festlegung seiner Aufgaben und Zu-sammensetzung in der GefStoffV.

GefStoffV § 21

Arbeitgeber sind natürliche und juristische Perso-nen und rechtsfähige Personengesell-schaften, die Personen beschäftigen.

i. S. der GefStoffV stehen dem Arbeit-geber gleich: • der Unternehmer ohne Beschäftigte

sowie • der Auftraggeber und Zwischenmeis-

ter i. S. des Heimarbeitsgesetzes.

ArbSchG § 2 (3) GefStoffV § 3 (5)

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

ist der Grenzwert für die zeitlich ge-wichtete durchschnittliche Konzentrati-on eines Stoffes (Gas, Dampf, Schwebstoffe) in der Luft am Arbeits-platz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei wel-cher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswir-kungen auf die Gesundheit im Allge-meinen nicht zu erwarten sind.

Der AGW löst als Begriff den bisherigen MAK-Wert ab.

Technische und arbeitsmedizinische Definition in TRGS 900.

GefStoffV § 3 (6) TRGS 900

Arbeitsstoffe sind chemische, Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie biologische Stoffe, die bei Tätigkeiten verwendet oder freigesetzt werden.

RL 98/24/EG

Beschäftigte sind: • Arbeitnehmer, • zur Berufsausbildung Beschäftigte, • arbeitnehmerähnliche Personen

(§ 5 (1) Arbeitsgerichtsgesetz) aus-genommen in Heimarbeit Beschäf-tigte,

• Beamte, • Richter, • Soldaten, • Behinderte, die in Werkstätten be-

schäftigt sind.

i. S. der GefStoffV stehen den Beschäf-tigten gleich: • die in Heimarbeit Beschäftigten sowie • Schüler, Studenten und sonst an

Hochschulen Tätige.

ArbSchG § 2 (2) GefStoffV § 3 (5)

Biologischer Grenzwert (BGW)

ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Kon-zentration eines Stoffes, seines Meta-boliten oder eines Beanspruchungsin-dikators im entsprechenden biologi-schen Material, bei dem im Allgemei-nen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.

Der BGW löst als Begriff den bisherigen BAT-Wert (Biologischer Arbeitsplatztole-ranzwert) ab.

Technische und arbeitsmedizinische Definition in TRGS 903.

GefStoffV § 3 (7)

Biozid-Produkte sind Wirkstoffe oder wirkstoffhaltige Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologi-schem Wege Schadorganismen zu zerstören oder sie zu bekämpfen. Sie müssen einer der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten Pro-duktarten angehören.

In Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ist das deutsche Biozidgesetz am 28. Juni 2002 in Kraft getreten. Mit ihm wird das Zulassungsverfahren für Biozid-Produkte geregelt. Diese dürfen ohne Zulassung i. d. R. nicht vermarktet werden.

ChemG § 3b

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Seite 4 1 Gefahrstoffrecht

Begriffe Definition Hinweise

CAS-Nummer Registriernummer des "Chemical Abstracts Service".

Dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes.

ChemG § 3 Nr. 2

EINECS-Nummer Registriernummer des "European Inventory of Existing Chemi-cal Substances".

Nummer von chemischen Stoffen, die bereits vor dem 18. September 1981 in das Europäische Verzeichnis (Altstoffver-zeichnis), der auf dem Markt vorhande-nen chemischen Stoffe aufgenommen waren. Diese Stoffe werden als "alte Stoffe" bezeichnet.

ELINCS-Nummer Registriernummer der “European List of notified Chemical Sub-stances".

Nummer von chemischen Stoffen, die nach dem 18. September 1981 nach den Bestimmungen der Richtlinien 67/548/EWG und 79/831/EWG angemel-det wurden. Diese werden nach § 3 Nr. 3 ChemG als "neue Stoffe" bezeichnet.

ChemG § 3 Nr. 5

Erzeugnisse sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung, als solche oder in zusammengefügter Form.

cmr-Stoffe sind nach ihrer englischen Bezeichnung - (carcinogenic, mutagenic, toxic for re-production) Stoffe oder Zubereitungen mit krebserzeugenden, erbgutverän-dernden oder fortpflanzungsgefährden-den Eigenschaften.

Bei fortpflanzungsgefährdenden Stoffen und Zubereitungen wird unterschieden zwischen fruchtbarkeitsgefährdend = rF (≙ Gefah-rensatz R 60) und fruchtschädigend = rS (≙ Gefahrensatz R 61).

GefStoffV § 3 (9)

Explosionsfähig sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-nisse, die - mit oder ohne Luft durch Zündquellen

wie äußere thermische Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen oder Detonationsstöße zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden können, bei der hochgespannte Gase in so kur-zer Zeit entstehen, dass ein sprunghaf-ter Temperatur- und Druckanstieg her-vorgerufen wird, oder

- im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirk-samwerden einer Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende Flam-menausbreitung stattfindet, die im All-gemeinen mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg verbun-den ist.

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1 Gefahrstoffrecht Seite 5

Begriffe

Definition Hinweise Explosionsfähiges Gemisch

ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämp-fen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch über-trägt. Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in sol-cher Menge auftritt, dass besondere Schutz-maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Ge-sundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden. Eine explosionsfähige Atmosphäre ist ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphäri-schen Bedingungen im Gemisch mit Luft.

gefahrdrohende Menge !

GefStoffV § 3 (8)

Exposition ist das Vorhandensein eines gefährlichen Stof-fes in der Luft im Atembereich des Beschäftig-ten. Sie wird beschrieben durch die Angabe von Konzentration und zugehörigem zeitlichen Be-zug (Schichtlänge).

Beschäftigte sind einem Ge-fahrstoff ausgesetzt (exponiert), wenn die Konzentration des Gefahrstoffes in der Atemluft die Belastung in der Umge-bungsluft (örtliche Hintergrund-belastung) übersteigt. Eine Exposition liegt auch dann vor, wenn Hautkontakt gegenüber reizenden, ätzenden, hautre-sorptiven oder hautsensibilisie-renden Gefahrstoffen besteht.

Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen

sind Stoffe oder Zubereitungen, die 1. explosionsgefährlich, 2. brandfördernd, 3. hochentzündlich, 4. leichtentzündlich, 5. entzündlich, 6. sehr giftig, 7. giftig, 8. gesundheitsschädlich, 9. ätzend, 10. reizend, 11. sensibilisierend, 12. krebserzeugend, 13. fortpflanzungsgefährdend, 14. erbgutverändernd oder 15. umweltgefährlich sind;

ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.

Definition der Gefährlichkeits-merkmale nach § 3a ChemG und nach den Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG.

ChemG § 3a (1) RL 67/548/EWG

Fachkundige Perso-nen

sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Be-ginn der Tätigkeit beurteilen und die festgeleg-ten Sicherheitsmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten überprüfen können.

GefStoffV § 7 (7)

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Seite 6 1 Gefahrstoffrecht

Begriffe Definition Hinweise

ChemG § 19 (2) GefStoffV § 3 (1) BioStoffV § 2 (1)

Gefahrstoffe (siehe Abb. 2)

i. S. des ChemG sind 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach

§ 3 a ChemG sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaf-ten besitzen,

2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,

4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe i. S. des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der RL 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Si-cherheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe,

5. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können.

Gefahrstoffe i. S. der GefStoffV entsprechen Ziffer 1 bis 4. Gefahrstoffe i. S. der Biostoff-verordnung (BioStoffV) entsprechen Ziffer 5.

ChemG § 19a-d

Gute Laborpraxis (GLP)

ist ein International abgestimmtes Qualitätssiche-rungssystem, das zum Ziel hat, Qualität und Ver-gleichbarkeit von Prüfdaten aus Untersuchungen zu chemischen Stoffen zu gewährleisten.

Anhang I zum ChemG enthält die GLP-Grundsätze.

ChemG § 3 Nr. 9

Inverkehrbringen ist die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich des ChemG gilt als Inverkehrbringen (soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr unter zoll-amtlicher Überwachung ohne Be- oder Verarbei-tung handelt).

Kollektive Schutz-maßnahmen

zum Schutz der Beschäftigten sind allgemeine, nicht auf den einzelnen Beschäftigten bezogene Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, Strahlen und physikalischen Einwirkungen.

Zu diesen Maßnahmen gehö-ren z.B. geschlossene Syste-me, Absaugungen, Brand-schutz, Explosionsschutz. Sie haben Vorrang vor persönli-chen Schutzmaßnahmen.

GefStoffV § 3 (4)

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an Andere. Es schließt die Be-reitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförde-rung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstel-lung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

LD 50 ist die letale Dosis pro kg Körpergewicht, bei der 50% der Individuen sterben.

Maximale Arbeits-platzkonzentration (MAK)

wird in der neuen GefStoffV durch den Begriff AGW abgelöst.

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1 Gefahrstoffrecht Seite 7

Begriffe

Definition Hinweise Messstelle ist eine Stelle, die - zur Durchführung von Ge-

fahrstoffmessungen am Arbeitsplatz - über die notwendige Fachkunde, die erforderlichen Ein-richtungen und ausreichend qualifiziertes Fach-personal verfügt.

Die Akkreditierung von Mess-stellen erfolgt seit 01.06.2005 über privatwirtschaftliche Akk-reditierungsstellen und nicht mehr durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstech-nik (ZLS).

GefStoffV § 9 (6)

Senatskommission Kommission zur Prüfung gesundheitsschädli-cher Arbeitsstoffe

Liefert - im Auftrag der Deut-schen Forschungsgemein-schaft - den wesentlichen wis-senschaftlichen Beitrag zur Erarbeitung von Grenzwerten.

Stand der Technik ist im Sinne des Gefahrstoffrechts der Entwick-lungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrich-tungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert er-scheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stan-des der Technik sind insbesondere vergleichba-re Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-sen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anfor-derungen an die Arbeitsmedizin und die Ar-beitsplatzhygiene.

GefStoffV § 3 (10)

Stoffe sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren be-dingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beein-trächtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

ChemG § 3 Nr. 1

Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses (einschließlich Produktion, Handhabung, Lage-rung, Beförderung, Entsorgung und Behand-lung) verwendet werden oder werden sollen oder bei der Stoffe und Zubereitungen entste-hen oder auftreten. Hierzu gehören insbeson-dere das Verwenden i. S. des § 3 Nr. 10 ChemG sowie das Herstellen.

Bedien- und Überwachungsarbeiten sind i.d.R. eingeschlossen.

Der Tätigkeitsbegriff löst den bisherigen Umgangsbegriff ab.

GefStoffV § 3 (3)

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffe, einschließlich deren Einstu-fung und Kennzeichnung wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom zustän-digen Bundesministerium im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

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Seite 8 1 Gefahrstoffrecht

Begriffe Definition Hinweise

Technische Richtkonzentration (TRK)

Dieser Begriff ist in der neuen GefStoffV nicht mehr enthalten, da er den Schutzinhalt des Begriffs ’Ar-beitsplatzgrenzwert’ nicht erfüllt.

(Er war definiert als die Kon-zentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik er-reicht werden kann).

Umgang Begriff wird in der neuen GefStoffV durch ’Tätigkeit’ ersetzt.

ChemG § 3 Nr. 10

Verwenden ist Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Beför-dern.

TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)

VSK geben dem Arbeitgeber für definierte Tätigkei-ten mit Gefahrstoffen praxisgerechte Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, eine Be-schreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle. Da-durch wird sichergestellt, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der derma-len und der inhalativen Exposition sowie der Brand- und Explosionsgefahren eingehalten werden.

Bei Anwendung von VSK für Gefahrstoffe mit einem Ar-beitsplatzgrenzwert (AGW) kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der AGW eingehalten ist.

ChemG § 3 Nr. 4

Zubereitungen sind aus zwei und mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen.

ChemG § 19 (2)

GefStoffV § 3 (1)

Abb. 2 - Definition Gefahrstoffe

Gefahrstoffe nach ChemG § 19 Abs. 2 Nr. 1 - 4

bzw. nach GefStoffV § 3 (1 )

Stoffe, Zubereitungen und Er-zeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung explosionsfähige Stoffe oder Zu-bereitungen entstehen oder frei-gesetzt werden können

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit Gefährlichkeitsmerkmalen nach ChemG § 3 a und Stoffe und Zubereitungen mit sonstigen chronisch schädigenden Eigenschaften

Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Gefährliche und sonstige chronisch schädi-gende Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können

Explosionsfähige Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse

Sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne der RL 98/24/EG vom 07. April 1998 (Artikel 2 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a)

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2 Inverkehrbringen Seite 9 Die Regelung m Inverkehrbring ffveim zweiten Abschnitt (§§ 4-6 in Verbindung mit Anhang II) beschrieben. Demnach sind alle Stoffe und Zubereitungen durch den Hersteller oder Einführer vor dem Inverkehrbringen einzustufen und entsprechend dem Ergebnis zu verpacken und zu kennze hAber auch der erneute Inverkehrbringer, wie z. B. der Handel ist zur korrekteckung und Kennzeichnung verpflichtet.

stufun it dem Ziel, und öko- von gefährl chreiben

und mittels Kennzeichnung durch G owie Ge-fahrenhinweisen die Allgemeinheit u f ihre Hauptgefahren hin-zuweisen. Die Tabelle der Gefährlichkeitsmerkmale mit zugehöriger Kennzeichnung ist auf den

0 1 zusammZusätzlich sin - 30, dieschriebenen f besondratschläge " (S-Sätze) angefügt.

GefStoffV § 5 RL 67/548/EWG RL

Bezogen auf den Gefahrstoffbegriff ( ilmen-ge, nämlich die der gefährlichen Stof hemG den Vorschriften des Inverkehrbringe nnzeich-nungsvorschriften für bestimmte Prod

§ 2 h timmte S gelun-elten - von den Regelungen des Inverkehrbringens ausgenommen. Dies sind

z. B. Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel, Arzneimittel, Abfälle zur Beseitigung oder Lebens- und Futtermittel für den Endverbraucher.

ChemG § 2

en zu en sind in der novellierten Gefahrsto rordnung

ic nen. n Verpa-

Die Eintoxischen Eigenschaften

g erfolgt m alle physikalisch-chemischen, toxischen ichen Stoffen und Zubereitungen zu besefahrensymbole und -bezeichnungen snd die Beschäftigten au

Seiten 1 - 9 der Broschüred auf Seite 20 " Hinweise au

engestellt. vom Gesetzgeber für die Kennzeichnunere Gefahren " (R-Sätze) und die " Sic

s. Abb. 2) unterfällt regelmäßig nur eine Tefe und Zubereitungen im Sinne des § 3a Cns. Zudem gibt es noch gesonderte Keukte, wie z.B. Biozid-Produkte.

g vorge-herheits-

99/45/EWG

Nach gen g

C emG sind bes toffe und Zubereitungen - für die Spezia elr

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Seite 10 2 Inverkehrbringen Gefährlichkeitsmerkmale

nach GefStoffV § 4 mit Gef

ahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen;

Einstufung aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften nach GefStoffV § 5 und ChemPrüfV, Bezug: RL 67/548/EWG Anhang VI und Anhang V

Definition der Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach GefStoffV § 4. Stoffe und Zubereitungen sind

GefahrensymboleGefahrenbe

zeichnu

ng

explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigem oder

ngen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren;

E gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingu

Explosionsg hrli efä ch

brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes be-trächtlich erhöhen;

O

Brandfördernd

hochentzündlich, wenn sie a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen

niedrigen Siedepunkt haben, b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung

mit Luft einen Explosionsbereich haben;

F+

Hochentzündlich

leichtentzündlich, wenn sie a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhit-

zen und schließlich entzünden können, b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht

entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen,

c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben, d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche

Gase in gefährlicher Menge entwickeln;

F

Leichtentzündlich

entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt R 10

haben.

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2 Inverkehrbringen Seite 11

Bezug: RL

67/548/EWG Anhang II, III, IV, V und VI

Hinweis auf b esondere Gefahren, R - Sätze Anwendungsbereich Erläuterungen (Auszug aus RL 67/548/EWG Anhang VI Nr. 2.2)

R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquel

R 3 Durch SZündqulich

— Stoffe und Zubereitungen, außer den nachstehend

d Zubereitungen N (Nitropenta).

len explosionsgefährlich

chlag, Reibung, Feuer oder andere ellen besonders explosionsgefähr-

genannten Ausnahmen (s.a. R 3). — besonders empfindliche Stoffe un

wie z.B. Salze der Pikrinsäure, PET

R 7 Kann Br rursachen R 8 Feuerge hr bei Berührung mit brennbaren

Stoffen

R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brenn-baren Stoffen

— organische Peroxide, die brennbar sie nicht mit anderen brennbaren Materialien in Be-rührung kommen.

— sonstige brandfördernde Stoffe und Zubereitungen, einschließlich anorganischer Peroxide, die bei Be-rührung mit brennbaren Materialien diese entzünden können oder die Feuergefahr vergrößern.

— sonstige Stoffe und Zubereitungen, einschließlich anorganischer Peroxide, die explosionsgefährlich werden, wenn sie mit brennbaren M ge-mischt werden (z.B. bestimmte Chlo

Einstufungsvorschriften für organische 67/548/EWG Anhang VI Nr. 2.2.2.1.

and ve

fa

sind, auch wenn

aterialien rate).

Peroxide in RL

R 12 Hochentzü d sige Stoffe und Zubereitungen, die einen

Flammpunkt < O°C und einen Siedepunkt (oder bei einem Siedebereich einen Siedebeg n ≤ 35 °C

gen, die bei ge-hnlicher Temperatur und normalem Druck bei

Luftkontakt entzündlich sind.

n lich — Flüs

inn) vohaben.

— gasförmige Stoffe und Zubereitunwö

R 17 Selbstentzün R 11 Leichten n R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochent-

zündlich

eratur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können.

ungen, die durch kurzzei-tige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiter-

e Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben, aber nicht hochent-zündlich sind.

ntz ase in gefährlicher Menge entwickeln (Mindestmenge 1l/kg/h).

dlich an der Luft — Stoffe und Zubereitungen, die sich bTemp

tzü dlich — feste Stoffe und Zubereit

er Gase — Stoffe und Zubereitungen, die beWasser oder feuchter Luft hoche

ei gewöhnlicher

brennen oder weiterglimmen. — flüssig

i Berührung mitündliche G

R 10 Entzündlich Zubereitungen, die ein − ≤ 55 °C haben.

— flüssige Stoffe undFlammpunkt von ≥ 21

en

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Seite 12 2 Inverkehrbringen Gefährlichkeitsmerkmale

nach GefStoffV § 4 mit Gefahr fahrenbezeichnungen;

ensymbolen und Ge

Bezeichnung aufgrund son af n stiger physikalisch-chemischen Eigensch te

nach GefStoffV § 5 und ChemPrüfV, zu Anhang V Be g: RL 67/548/EWG Anhang VI und

Zusätzliche Gefahrenhinweise für gefährliche Stoffe und Zubereitungen

R 1 In trockenem Zustand explosion

sgefährlich

R 4 Bildet hochempfindliche explosi

onsgefährliche Metallverbindungen

R 5 Beim Erwärmen explosionsfä

hig

R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähi

g

R 7 Kann Brand verursachen

R 14 Reagiert mit Wasser heftig

R 16 Explosionsgefährlich in Mischun

g mit brandfördernden Stoffen

R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfäh

iger/ leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich

R 19 Kann explosionsfähige Peroxide

bilden

R 30 Kann bei Gebrauch leichtentzündlich

werden

R 44 Explosionsgefährlich bei Erhitzen un

ter Einschluss

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2 Inverkehrbringen Seite 13

Bezug: RL 67/548/EWG

Anhang II, III, IV, V und VI

— für expl nsgefährliche Stoffe und Zubereitungen, die in Lösung oder in feuchter Form in den Verkehr gebrach d s 12,6% Stickstoff.

osiot wer en, z.B. Nitrozellulose mit mehr al

— für Stoffe und Zubereitungen, die hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen bilden können

, z.B. Pikrinsäure, Styphninsäure.

— für wärm gen, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, z.B. Perchlorsäure > 50%.

einstabile Stoffe und Zubereitun

— für Stoffe und Zubereitungen, die bei Umgebungstemperatur instabil sind, z.B. Acetylen. — für reaktive Stoffe und Zubereitungen, z.B. Fluor, Natriumhydrosulfit. — für Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren, z.B. Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantet-

rachlorid. — für Stoff

z.B. roter Phosphor. e und Zubereitungen, die mit brandfördernden Materialien explosiv reagieren können,

— für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich eingestuft sind, die jedoch flüchtige, in der Luft entzünd

liche Bestandteile enthalten.

— für Stoffe und Zubereitungen, die bei Lagerung explosionsfähige Peroxide bilden können, z.B. Die

thylether, 1,4-Dioxan.

— für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich eingestuft sind, die jedoch durch den Verlust nicht entzünd ger Bestandteile leichtentzündlich werden können.

licher flüchti

— für Stoffe und Zubereitungen, die nach Anhang VI Nr. 2.2.1 als solche nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explodieren können, wenn sie unter ausreichendem Ein-schluss erwärmt werden. So zeigen z.B. bestimmte Stoffe, die sich in einer Stahlblechtrommel bei Er-hitzen explosionsartig zersetzen, diese Eigenschaft nicht, wenn sie in schwächerer Verpackung erhitzt werden.

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Seite 14 2 Inverkehrbringen

Gefährlichkeitsmerkmale nach GefStoffV § 4 mit Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen;

Einstufung aufgrund toxischer Eigenschaften (akute und Langzeitwirkung) nach GefStoffV § 5 und ChemPrüfV; Bezug: RL 67/548/EWG Anhang VI und Anhang V

Definition der Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach GefStoffV § 4. Stoffe und Zubere

Gefahrensymboleitungen sind

Gefahrenbezeichnung

sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken T+ oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, ( Einstufung ab Konzentration ≥ 0,1 % )

hr giftig

Se giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Auf-

hronische Ge- T

nahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder csundheitsschäden verursachen können, ( Einstufung ab Konzentration ≥ 0,1 % )

Giftig

gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Auf-

Xn nahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Ge-sundheitsschäden verursachen können,

Gesundheitsschädlich

sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut

Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten,

(Einstufung ab Konzentration ≥ 1% )

( Einstufung ab ≥ 1 % )

ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung zerstören können,

C

Ätzend

reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurzzeitigem, länger andau-erndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzün-dung hervorrufen können. ( Einstufung ab Konzentration ≥ 1 % )

Xi

reizend

Zusätzliche Gefahrenbezeichnungen aufgrund sonstiger toxischer Eigenschaften:

R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

32 Entwickelt bei Berührung mit R Säure sehr giftige Gase

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2 Inverkehrbringen Seite 15

Bezug: RL

67/548/EWG Anhang II, III, IV, V und VI

Hinweis auf sondere Gefahren, R - Sätze Anwendungsbereich uterungen (Auszug RL 67/548/EWG Anhang VI)

beErlä

R 28 Sehr gR 27 Sehr gR 26 Sehr gR 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

h äden

iftig beim Verschlucken iftig bei Berührung mit der Haut iftig beim Einatmen

zu R 39 - es sind irreversible Gesunddurch einmalige Verabreichung möglich.

eitssch

R 25R 24

Giftig b Giftig b

R 23 Giftig bR 39 Ernste Gefahr iR 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

h den c

R 48 - es sind schwere Gesundheitwiederholter oder längerer Exposition

eim Verschlucken ei Berührung mit der Haut eim Einatmen

rreversiblen Schadens

zu R 39 - es sind irreversible Gesunddurch einmalige Verabreichung mögli zu

eitsschäh.

sschäden bei möglich.

R 22 Gesun heitsschädlich beim Verschlucken R 21 Gesun heitsschädlich bei Berührung mit

der Ha Gesun

R 65 Gesun schlucR 68 Irrever h R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

iedrigen Viskosi-n.

dd

R 20

ut dheitsschädlich beim Einatmen dheitsschädlich: Kann beim Ver-ken Lungenschäden verursachen sibler Schaden möglic

⎯ flüssige Stoffe, die aufgrund ihrer n tät eine Aspirationsgefahr darstelle

R 42 Sensib isierung durch Einatmen möglich

R 43 Sensib isierung durch Hautkontakt möglich

⎯ aufgrund des Nachweises, dass der Stoff oder die Zubereitung spezifische Überempfindlichkeit am Atemtrakt hervorrufen kann.

⎯ aufgrund von positiven Ergebnissen aus geeigne-ten Tierversuchen oder

⎯ wenn der Stoff ein Isocyanat ist (außer Gegen-

⎯ wenn praktische Erfahrungen zeig n, dass bei einer erheblichen Anzahl von Pe ensibili-sierungsreaktionen durch Hautkontakt auftreten können oder

eten

il

il

nachweis liegt vor). e

rsonen S

⎯ wenn positive Ergebnisse aus eineTierversuch vorliegen.

m geeign

R 35 Verurs R 34 Verursacht Verätzungen

⎯ z. B. organische Peroxide, außer w enteilige

Nachweise vorliegen.

acht schwere Verätzungen

enn geg

R 38 Reizt d

Reizt d

Gefah Reizt d

he Peroxide (außer Gegennachweis

ie Haut ⎯ z. B. organische Peroxide (außer Gegennachweis

R 36 ie Augen ⎯ z. B. organisc

liegt vor). R 41 r ernster Augenschäden ie Atmungsorgane R 37

liegt vor).

R 33 Gefahr kumulativer Wirkung

R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen

R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

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Seite 16 2 Inverkehrbringen Gefährlichkeitsmerkmale

nach GefStoffV § 4 mit Gefahren symbolen und Gefahrenbezeichnungen; Einstufung aufgrund bestim ter Auswirkungen auf die Umwelt m

nach GefStoffV § 5 und ChemPrüfV; Bezug: RL 67/548/EWG Anhang VI und Anhang V

Stoffe sind umweltgefährlich, wenn seignet sind, die Beschaffenheoder Luft, Klima, Tieren, Pflanzedern, dass dadurch sofort oder späwerden können.

ie selbst oit des Natur

n odeter G

% )

der ihre Umwandlungsprodukte ge- N

haushalts, von Wasser, Boden r Mikroorganismen derart zu verän-efahren für die Umwelt herbeigeführt

( Einstufung ab Konzentration ≥ 0,1

Umweltgefährlich

Einstufung aufgrund bestim ter spezifischer Gesundheitsschäden m

nach GefStoffV § 5 und ChemPrüfV; Bezug: RL 67/548/EWG Anhang VI und Anhang V

Definition der Gefährlichkeitsmenach GefStoffV § 4. Stoffe und Zub

rkma ereitungen sind

fahrensymbole Gefahrenbezeichnung

le von Stoffen und Zubereitungen Ge

krebserzeugend, wenn sie bei Eiüber die Haut Krebs erregen oder d

natmenie K

Kategorie 1 (Canc. Cat. 1) Stoffe, die beim Menschen bekanntermaß(Kausalzusammenhang)

Kategorie 2 (Canc. Cat. 2) Stoffe, die als krebserzeugend für den M werden soll-

nden Wirkung des Stoffes. Basis: Langzeittierversuche, sonstige rele

( Einstufung ab Konzentration ≥ 0,1 %

, Verschlucken oder Aufnahme rebshäufigkeit erhöhen können.

T

en krebserzeugend wirken.

enschen angesehen ten. Es gibt Anhaltspunkte zur begrü deten Annahme der krebserzeugen-

vante Informationen.

)

Giftig

her krebser eugender Wirkung beim Menschen

Anlass zur Besorgnis geben, über die doch noch nicht genügend Informa-iedigende Beurteilu

Basis: einige Anhaltspunkte aus Tiervers

ung ab Konzentration ≥ 1 % )

Xn Kategorie 3 (Canc. Cat. 3)Stoffe, die wegen möglic z

jetionen für eine befr ng vorliegen.

uchen. ( Einstuf

Gesundheitsschädlich

erbgutverändernd, wenn sie bei Einaaut vererbbare genetische Schä

. Cat. 1)

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken. (Kausalzusammenhang)

t. 2) Menschen angesehen werden soll-

formationen.

( Einstufung ab Konzentration ≥ 0,1 % )

tmen, Verschlucken oder Aufnahme den zur Folge haben oder deren

T über die HHäufigkeit erhöhen können Kategorie 1 (Mut.

Kategorie 2 (Mut.CaStoffe, die als erbgutverändernd für den ten. Basis: geeignete Tierversuche oder sonstige relevante In

Giftig

Stoffe, die wegen möglicher erbguschen zu Besorgnis Anlass gebenBasis: Einige Anhaltspunkte aus geeigneten Mutagenitätsversuchen.

Kategorie 3 (Mut.Cat. 3) tverändernder Wirkung auf den Men-.

Xn

( Einstufung ab Konzentration ≥ 1 % )

Gesundheitsschädlich

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2 Inverkehrbringen Seite 17

Bezug: RL 67/548/EWG Anhang II, III, IV, V und VI

Gewässer 50 Sehr g

R 53 Kann i Wirkung

51 Giftig fR 52 Schäd

hne Gefahr

R iftig für Wasserorganismen n Gewässern längerfristig schädliche

en haben ür Wasserorganismen lich für Wasserorganismen

R

O ensymbol sind - wenn die Kriterien von An-.2. zutreffen -: R 52 und R 53 hang VI, 5.2.1

Nicht-aquatische Umwelt

8 Kann längerfristig schä

t

R 54 Giftig für Pflanzen R 55 Giftig für Tiere

anismR 56 Giftig für BodenorgR 57 Giftig für Bienen R 5

en

dliche Wirkun- gen auf die Umwelt hab

R 59 Gefährlich für die Ozonen schich

Hinweis auf b e

Anwendungsbereich 8/EWG Anhang VI)

esondere Gefahren, R - SätzErläuterungen (Auszug RL 67/54

R 45 Kann Kre R 49 Kann Kre

en, die nur krebserzeugende

Wirkung, wenn sie eingeatmet werden, z.B. als Staub, Dampf oder Rauch.

bs erzeugen

bs erzeugen beim Einatmen

⎯ Stoffe, Zubereitung

Anmerkungen zur Kategorisierung krgender Stoffe in Anhang VI Nr. 4.2.1

ebserzeu-.2.

R 40 Verdac

ht auf krebserzeugende Wirkung

R 46 Kann v

rbgutver-.2.2.3.

ererbbare Schäden verursachen Anmerkungen zur Kategorisierung eändernder Stoffe in Anhang VI Nr. 4

R 68 Irreversibler Schaden möglich

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Seite 18 2 Inverkehrbringen Gefährlichkeitsmerkmale

offV § 4 mit Gefahrensymbo en. nach GefSt len und Gefahrenbezeichnung

Einstufung aufgrund bestimmter spezifischer Gesundheitsschäden nach GefStoffV § 5 und ChemPrüfV; Bezug: RL 67/548/EWG Anhang VI und Anhang V

Definition der Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach GefStoffV § 4. Stoffe und Zubereitungen sind

Gefahrensymbol Gefahrenbezeichnung

e

fortpflanzungsgefährdend (reprodukti bei Einat-men, Verschlucken oder Aufnahme über da) nichtvererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder

figkeit erhöhen (fruchtsch igend) oder b) eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungs-

zur Folgefährdend).

Kategorie 1 (Repr. Cat. 1)

Stoffe, die beim Menschen die Fortpflbeeinträchtigen, oder fruchtschädigend (Kausalzusammenhang)

Kategorie 2 (Repr. Cat. 2)

Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit des Men-d ange en werden sollten. Es gibt An-

haltspunkte zur begründeten Annahme der fortpflanzungsgefährdenden und fruchtschädigenden Wirkung des Stoffes. Basis: Tierversuche, sonstige relevante Informationen.

( Einstufung ab Konzentration ≥ 0,1 % )

T onstoxisch), wenn sieie Haut

deren Häu äd

funktionen oder -fähigkeit haben können (fruchtbarkeitsge-

anzungsfähigkeit bekanntermaßen wirken.

schen oder als fruchtschädigen seh

Giftig

Kategorie 3 (Repr. Cat. 3) Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchdes Menschen oder möglicher fruchtschädigender Wirkung zu Besorgnis Anlass geben. Basis: Anhaltspunkte aus geeigneten Tierversuchen, sonstige relevante Informationen.

( Einstufung ab Konzentration ≥ 1 % )

tigung der Fortpflanzungsfähigkeit Xn

Gesundheitsschädlich

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2 Inverkehrbringen Seite 19

Bezug: RL 67/548/EWG Anhang II, III, IV, V und VI

Hinweis auf be n G Anhang VI)

so dere Gefahren, R - Sätze Anwendungsbereich Erläuterungen (Auszug RL 67/548/EW

R 60 Kann d Fortpflanzungsfähigkeit beeinträch- tigen

R 61 Kann da igen

Anmerkungen zur Kategorisierung fortpflanzungsge-fährdender Stoffe in Anhang VI 4.2.3.3.

ie

s Kind im Mutterleib schäd

R 62 Kann m keit be htigen

Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen

öglicherweise die Fortpflanzungsfähig-einträc

R 63

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Seite 20 2 Inverkehrbringen Hinweise auf besondere Gefahren, R-Sätze

für gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach GefStoffV § 5

R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich R 25 Giftig beim Verschlucken

R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich

R 26 Sehr giftig beim Einatmen

R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich

R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut

R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefähr-liche Metallverbindungen

R 28 Sehr giftig beim Verschlucken

R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R6 Mit oder ohne Luft explosionsfähig R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden

R 7 Kann Brand verursachen R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure gifti-ge Gase

R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennba-ren Stoffen

R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen

R 10 Entzündlich R 34 Verursacht Verätzungen

R 11 Leichtentzündlich R 35 Verursacht schwere Verätzungen

R 12 Hochentzündlich R 36 Reizt die Augen

R 14 Reagiert heftig mit Wasser R 37 Reizt die Atmungsorgane

R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochent-zündlicher Gase

R 38 Reizt die Haut

R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brand-fördernden Stoffen

R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

R 17 Selbstentzündlich an der Luft R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung

R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähi-ger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich

R 41 Gefahr ernster Augenschäden

R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich

R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt mög-lich

R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut

R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Ein-

schluss

R 22 Gesundheitsschädlich bei m Verschlucken R 45 Kann Krebs erzeugen

R 23 Giftig beim Einatmen R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

rnster Gesundheitsschäden bei rer Exposition

R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut R 48 Gefalänge

hr e

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2 Inverkehrbringe Seite 21 n Bezug: RL 67/548/E V und VI WG Anhang II, III, IV,

R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen R 59 Gefährlich für d ie Ozonschicht

R 50 Sehr giftig für W Kann d fträchtigen

asserorganismen R 60 ie Fortp lanzungsfähigkeit beein-

R 51 Giftig für Wass R 61 Kann d d erorganismen as Kin im Mutterleib schädigen

R 52 Schädlich für Wasserorganismen R 62 Kann möglicher ortpflanzungs-gk int

weise die Ffähi eit bee rächtigen

R 53 Kann in Gewäs ig schädliche Wirku hab

R 63 Kann das Kind im Mutterlei her- e e

sern längerfristngen en weis

b möglicschädig n

R 54 Giftig für Pflanzen R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädi

gen

R 55 Giftig re R 65 Gesun schschluc ng achen

für Tie dheits ädlich: kann beim Ver-

ken Lu enschäden verurs

R 56 Giftig für Boden R 66 Wieder Koder ri Ha

organismen holterssiger

ontakt kann zu spröder ut führen

R 57 Giftig ne p en d Be-nommenheit verursachen

für Bie n R 67 Däm fe könn Schläfrigkeit un

R 58 Kann l isdie Umwelt hab

er Scängerfr tig schädliche Wirkungen auf en

R 68 Irrev sibler haden möglich

Kombinatio Rn der - Sätze

R 14/15 Re tig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase agiert hef

R 15/29 e nd hoc ndR agiert mit Wasser unter Bildung giftiger u hentzü licher Gase

R 20/21 e bei Ber mG sundheitsschädlich beim Einatmen und ührung it der Haut

R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken

R 20/21/22 e unG sundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken d Berührung mit der Haut

R 21/22 e aut im G sundheitsschädlich bei Berührung mit der H und be Verschlucken

R 23/24 if bei Berührung mit der HG tig beim Einatmen und aut

R 23/25 if cken G tig beim Einatmen und bei Verschlu

R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, bei Verschlucken und Berührung mit der Haut

R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken

R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken

R 26/27/28 Sehr g mit der Haut iftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung

R 27/28 Sehr g cken iftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlu

R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane

R 36/38 Reizt die Augen und die Haut

Page 28: Gefahrstoffe im Betrieb - brandschutzdata.netbrandschutzdata.net/assets/applets/Gefahrstoffe_im_Betrieb.pdf · beitgeber gerichtete Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

S 22 2 Inverkehrbringen eite

Hinweise auf besondere Gefahren, R-Sätze

für gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach GefStoffV § 5

Kombination der R - Sätze

R 36/37/38 Reizt die Augen, gs Atmun organe und die Haut

R 37/38 Reizt die Atmungsorgane t und die Hau

R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen

R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreve Ha t rsiblen Schadens bei Berührung mit der u

R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreve rschlucken rsiblen Schadens durch Ve

R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreve bei Berührung mit der Haut

rsiblen Schadens durch Einatmen und

R 39/23/25 Giftig: ernste Gef ve en und durch Verschlucken ahr irre rsiblen Schadens durch Einatm

R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

R 39 Einatmen /26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch

R 39 erührung mit der Haut /27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei B

R 39 hadens durch Verschlucken /28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Sc

R 39 i Berührung mit /26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen undder Haut

be

R 39/26/2 natmen und durch Verschlu-8 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Eicken

R 39 reversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch /27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irVerschlucken

R 39 hadens durch Einatmen, bei B rührung mit /26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scder Haut und durch Verschlucken

e

R 42 tkontakt möglich /43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hau

R 48 hr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition /20 Gesundheitsschädlich: Gefadurch Einatmen

R 48 heitsschäden bei längerer Exposition ut

/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesunddurch Berührung mit der Ha

R 48/22 lich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition lucken

Gesundheitsschäddurch Versch

R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut

R 48/20/22 Gesundheit i längerer Exposition durch Einat

sschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bemen und durch Verschlucken

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2 Inverkehrbringen Seite 23

Bezug: RL 67/548/EWG Anhang II, III, IV, V und VI

R 48/21/22 Gesundheitssch Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition ührung mit der Ha

ädlich:durch Ber ut und durch Verschlucken

R 48/20/21/22 heitsschädEinatmen

Gesunddurch

lich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition , Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen

R 48/24 Giftig: Gefahr er bei längerer Exposition durch Berührung mit ut

nster Gesundheitsschädender Ha

R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken

R 48/23/24 ch Berührung

Giftig: Gefahr ernster Gesunddur

heitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und mit der Haut

R 48/23/25 Gefahr erdurch VerschlucGiftig: nster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und

ken

R 48/24/25 Gefahr erder Haut und du rschlucken Giftig: nster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit

rch Ve

R 48/23/24/25 Gefahr erBerührung mit d lucken Giftig: nster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen,

er Haut und durch Versch

R 50/53 für Whaben Sehr giftig asserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen

R 51/53 ig für Wasse rkungen en

Gift rorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wihab

R 52/53 Schädlich für W kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen en

asserorganismen,hab

R 68/20 Gesundheitssch Schadens durch Einatmen ädlich: Möglichkeit irreversiblen

R 68/21 undheitsschGes ädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut

R 68/22 heitsschädGesund lich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken

R 68/20/21 Gesundheitssch atmen und bei Be- Haut ädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Ein

rührung mit der

R 68/20/22 Gesundheitssch durch Einatmen und durch Verschlucken

ädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens

R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

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S eite 24 2 Inverkehrbringen Sicherheitsratschläge S - Sätze

für gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach GefStoffV § 5;

Sicherh L 67/548 eitsratschläge Anwendungsbereich (Auszug aus R

EWG Anhang VI) S 1 e (C)

Stoffe und Zubereitungen Unter Verschluss aufbewahren

⎯ sehr giftige (T+), giftige (T), ätzend

S 2 eitungen

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen ⎯ alle gefährlichen Stoffe und Zuber

S 3 ⎯ sonstige gefährliche Stoffe und Zubereitun-

°C

Kühl aufbewahren

⎯ organische Peroxide

gen mit einem Siedepunkt ≤ 40 S 4 sehr giftige (T+) und giftige (T) Stoffe und

Zubereitungen Von Wohnplätzen fernhalten ⎯

S 5

ersteller anzugeben) uberei-

tungen Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit

vom H⎯ selbstentzündliche feste Stoffe und Z

S 6 r anzugeben)

n, die unter Inertgas aufbewahrt werden müssen

Unter ... aufbewahren (inertes Gas vom Her-stelle

⎯ gefährliche Stoffe und Zubereitunge

S 7 ⎯ Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftig (T+),

tsschädliche (Xn) oder ) Gase freisetzen kön-

it Feuchtig-keit hochentzündliche Gase freisetzen

te Stoffe

Behälter dicht geschlossen halten

⎯ organische Peroxide

giftige (T), gesundheihochentzündliche (F+nen, oder die bei der Berührung m

⎯ hochentzündliche (F+) fes S 8

⎯ heftig mit Wasser reagieren können ochentzünd-

liche (F+) Gase freisetzen ⎯ bei der Berührung mit Wasser sehr giftige

en

Behälter trocken halten

Stoffe und Zubereitungen, die

⎯ bei der Berührung mit Wasser h

(T+) oder giftige (T) Gase freisetz S 9 belüfteten Ort aufbe- ⎯ flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr

sundheits-schädliche (Xn) Dämpfe freisetzen können

⎯ hoch- (F+) oder leichtentzündliche (F) flüs-sige Stoffe

⎯ hochentzündliche (F+) Gase

Behälter an einem gut wahren

giftige (T+), giftige (T) oder ge

S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen

⎯ Stoffe und Zubereitungen, die Gase oder Dämpfe freisetzen, die die Verpackung zum Bersten bringen können

S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Fut-termitteln fernhalten

⎯ sehr giftige (T+), giftige (T) und gesund-heitsschädliche (Xn) Stoffe und Zuberei-tungen

Von ... fernhalten (inkompsind vom Hersteller anzug

S 14 atible Substanzen eben)

⎯ organische Peroxide

Vor Hitze schützen en, die sich unter Einwirkung von Wärme zersetzen oder spontan reagieren können

S 15 ⎯ Stoffe und Zubereitung

ndliche (F+) oder leichtentzündli-lüssigkeiten

⎯ hochentzündliche (F+) Gase

S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen ⎯ hochentzüche (F) F

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2 Inverkehrbringen Seite 25

Bezug: RL 67/548/EWG Anhang II, III, IV, V und VI

Verwendung (Auszug a

us RL 76/548 EWG Anhang VI)

Obligatorisch fü ens fürr neb tehende Stoffe und Zubereitungen, wenn sie die Öffentlichkeit bestimmt sind.

Obligatorisch fü ge Öen, die lediglich als um estuft wurden.

r alle fährlichen Stoffe und Zubereitungen, die für die weltgefährlich eing

ffentlichkeit bestimmt sind, außer den

Obligatorisch fü nisch ng von S 47stehenden Stoffe und Zu ereitungen mit einem Siedepunkt ≤ 40 °C.

r orga e Peroxide, außer bei Verwendu ; empfohlen für die anderen neben- b

Normalerweise beschränkt auf nebenstehende Stoffe und Zubereitungen, wzen; z.B. wenn die Gefahr des Einatmens besteht.

enn es ratsam ist, S 13 zu ergän-

Normalerweise beschränkt au der w f Sonderfälle, z.B. Natrium, Kalium o eißer Phosphor.

Normalerweise beschrä f Sonderfälle, z.B. metallorganische Verbi nkt au ndungen.

Obligatorisch für organische Peroxide und empfohlen für die anderen ne

ben eiche. stehenden Anwendungsber

Normalerweise beschränkt auf nebenstehende Anwendungsbereiche, w en 4, insbesondere R 15 und R 29 zu verstärken.

enn es notwendig ist, die Warnungdurch R 1

Empfohlen für nebenstehende Stoffe und Zubereitungen.

Normalerweise ränkt au

besch f nebenstehende Sonderfälle.

Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die wahrscheinlich von der allgwerden.

emeinen Öffentlichkeit verwendet

Obligatorisch für organisch t; Die Angabe kann in Aus-nahmefällen jedoch nützlich sein, wenn die Inkompatibilität eine besonderen Gefahr darstellt.

e Peroxide und normalerweise auf diese beschränk

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. Monomere; nicht erforderlich, wenn bereits R 2, R 3 und/oder 5 zugeordnet wurden.

R

Empfohlen für nebenstehende Stoffe und Zubereitungen; nicht eR 5 zugeordnet wurden.

rforderlich, wenn bereits R 2, R 3 und/oder

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Seite 26 2 Inverkehrbringen Sicherheitsratschläge S - Sätze

für gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach GefStoffV § 5;

67/548

EWG Anhang VI) Sicherheitsratschläge Anwendungsbereich (Auszug aus RL

S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten ⎯ Stoffe und Zubereitungen, die mit brennb ren Stoffen explosionsfähige oder selbstentzünd-

ischungen bilden können

a

liche M S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben Stoffe und Zubereitungen, die

ntwckeln können

⎯ explosionsfähige Peroxide bilden können

⎯ in der Verpackung einen Überdruck e i-

S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken ⎯ sehr giftige (T+), giftige (T) und ätzende (C) Stoffe und Zubereitungen

S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen ⎯ Stoffe und Zubereitungen, die bei Verbren- nung giftige Produkte freisetzen

S 22 Staub nicht einatmen ⎯ alle festen gesundheitsgefährliche ffe und Zubereitungen

n Sto

S 23 Gas/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeig-nete Bezeichnung(en) vom Hersteller an-zugeben)

⎯ alle flüssigen oder gasförmigen gesund-heitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen

S 24 Berührung mit der Haut vermeiden ⎯ alle gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zube-

reitungen

S 25 Berührung mit den Augen vermeiden ⎯ alle gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zube-reitungen

S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründ- ⎯ ätzende (C) oder reizende (Xi) Slich mit Wasser abspülen und Arzt konsultie-ren

toff unZubereitungen

e d

S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen

⎯ sehr giftige (T+), giftige (T) odeStoffe und Zubereitungen

r ätz de ) en (C

S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwa- ⎯ sehr giftige (T+), giftige (T) oder ätzende (C)

schen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben) Stoffe und Zubereitungen

S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen ⎯ hoch- (F+) oder leichtentzündliche (F) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die sich nicht mit Wasser vermischen

⎯ sehr giftige (T+), giftige (T) u. umweltgefähr-eitungen

liche (N) Stoffe und Zuber S 30 Niemals Wasser hinzugie heftig mit Was- ßen ⎯ Stoffe und Zubereitungen, die

ser reagieren S ⎯ hoch- (F+) oder leichtentzündliche (F) Stoffe

und Zubereitungen 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufla-

dungen treffen

Sen

hen Stoffe und Zubereitungen 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter ⎯ alle gefährlicWeise beseitigt werd

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2 Inverkehrbringen 7 Seite 2

Bezug: RL 67/548/EWG Anhang II, III, IV, V und VI

Verwendung (Auszug aus RL 67/548 EWG Anhang VI) Verwendung in Sonderfällen, z.B. zur Verstärkung von R 8 und R 9.

Normalerweise beschränkt auf nebenstehende Fälle, wenn die Gefahr von Augenschäden besteht und/oder enn die Stoffe ub be

w und Z ereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit stimmt sind.

Normalerweise beschrä t auf Sonderfälle (z.B. Arsen und Arsenverbin ngen; Fluoracetate), insbesondere, enn die Stoffe ub lichkeit be

nk dustimmt sind.

w und Z ereitungen für die allgemeine Öffent

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (z.B. halogenierte Verbindungen

).

Obligatorisch f ns mit R 4empfohlen für diese, wenn sie in Form von Stäuben vorliegen, die eingeatm en und deren Ge-sundheitsgefahren durch Einatmen nicht bekannt sind.

ür nebe tehende Stoffe und Zubereitungen, die 2 gekennzeichnet sind; et werden könn

Obligfü

atorisch fü nstehe t Rr Stoffe und itu m

sätzlich verwenden; e beim macht werden müssen, die nic den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt sind.

r nebeZubere

nde Stoffe und Zubereitungen, die mingen, die zur Verwendung als Sprays besti

mpfohlen, wenn die Anwender auf Gefahrenht in

42 gekennzeichnet sind; obligatorisch mt sind; entweder S 38 oder S 51 zu-

Einatmen aufmerksam ge

Obligatorisch f fe zeichS 36 gekennzeichnet; e enn es notwendig ist, den Verbrauche ung mit der Haut aufmerksam zu machen, die nicht in den jeweilige nhinweisen erwähnt sind, z. B. Paresthesie. Kann auch zur Verstärkung solcher Gefahrensätze d en.

ür Stof und Zubereitungen, die mit R 43 gekennmpfohlen, w

net sind, es sei denn, sie sind auch mit r auf Gefahren bei Berühr

n Gefahreien

Empfohlen, we A ontasen, die nicht in den zu u solcher R-Sätze dienen; empfohlen, wenn Stoffe, denen die R-Sätze R 34, R 35, R 36, oder R41 zugeordnet wurden,

e Öffentlic ge

nn die nwender auf die Gefahren infolge Augenkgeordneten R-Sätzen erwähnt sind. Kann auch z

kts aufmerksam gemacht werden müs-r Verstärkung der Wirkung

an di hkeit ab geben werden.

Obligatorisch f nn R reizende (Xi) Stoffe und Zubereitungen, für die bereits R 36 vorgesehen ist.

ür ätzende (C) Stoffe und Zubereitungen und we 41 vorgesehen ist; empfohlen für

Obligatorisch für sehr giftige (T+) und giftige (T) Stoffe und Zubereitungund die an die Öffentlichkeit abgegeben werden; empfohlen für sehr gi

toffe und Zub e (nur, wenn nilen für Stoffe und Zubereitungen, denen R 24 zugeordnet wurde, sowie für ffe und Zuberei-

ngen, die an fen

en, denen R 27 zugeordnet wurde ftige (T+), in der Industrie verwendete

S ereitungen, denen R 27 zugeordnet wurd cht S 36 zugeordnet wurde); empfoh-ätzende (C) Sto

tu die Öf tlichkeit abgegeben werden.

Obligatorisch für sehr e und Zubereitungen; empfohlen ehende Stoffe ubereitunge gn

tzende (C) St d Z e

giftige (T+) Stoff für sonstige nebenstund Zä

n, insboffe un

esondere, wenn Wasser nicht die geeiubereitungen, die an die Öffentlichkeit abgeg

ete Spülflüssigkeit ist; empfohlen für ben werden.

Obligatorisch für umwelt ubereitungen, denen das Symbol ’N’ zugeordnet wurde und die an die Öffentlichkeit abg e Verwendung darstellt; empfohlen für andere nebenste ichkeit abgegeben werden, sofern dies nicht die beabsich

gefährliche Stoffe und Zegeben werden, sofern dies nicht die beabsichtigt

hende Stoffe und Zubereitungen, die an die Öffentltigte Verwendung darstellt.

-

Nal

ormalerweise auf Sonderfälle beschränkt (z.B. Schwefelsäure); kann auch zur Verstärkung von R 14 oder s Alternative zu R 14 verwendet werden.

Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die für industrielle Zwecke bestimmt sind und keine Feuchtigkeit itungen für die allgemeine Öffentlichkeit be-

stimmt sind.

aufnehmen. Nicht erforderlich, wenn diese Stoffe und Zubere

Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, deren Beseitigu

ng besonderer Anweisungen bedarf.

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Seite 28 2 Inverkehrbringen Sicherheitsratschläge S - Sätze

für gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach GefStoffV § 5;

uszug aus RL 67/548 Sicherheitsratschläge Anwendungsbereich (AEWG Anhang VI)

S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutz ⎯kleidung organische Peroxide its

en n

tragen

⎯ sehr giftige (T+), giftige (T), gesundschädliche (Xn) Stoffe und Zubereitung

⎯ ätzende (C) Stoffe und Zubereitunge

he -

S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen

⎯ sehr giftige (T+), giftige (T), gesundschädliche (Xn) und ätzende (C) Sto

heits-ffe und

Zubereitungen

izende oder durch Hautkontakt sensibi-e

⎯ organische Peroxide ⎯ hautre

lisierende Stoffe oder Zubereitung

n

S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutz-gerät anlegen

⎯ sehr giftige (T+) oder giftige (T) SZubereitungen

toff und e

S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

⎯ organische Peroxide ⎯ ätzende (C) Stoffe und Zubereitu

schließlich reizender (Xi) Stoffedie Gefahr schwerer Augenschäd

ngen ein-, bei denen

en besteht ⎯ un

sehr giftige (T+) und giftige (T) StofZubereitungen

fe d

Fußboden und verunrS 40 mit ... reinigen (Material vom Hersteller anzugeben)

einigte Gegenstände ⎯ alle gefährlichen Stoffe und Zubereitung en

S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen

⎯ gefährliche Stoffe und ZVerbrennung sehr g

ubereitunge , di bei iftige (T+) oder T)

Gase freisetzen

ngiftige (

e

S 42 Bei Räuchern/Versprühen geeignetes Atem-schutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(eanzu

n) vom Hersteller geben)

⎯ Stoffe und Zubereitungen, die zu solchen len, ohne Vor-

Gesundheit und Si-efährden

Zwecken genutzt werden solsichtsmaßnahmen aber cherheit des Benutzers g

S 43 Zum Löschen ... verwenden (vom Hersteller ⎯ hoch- (F+), leicht- (F) und entzündliche Stoffe und Zubereitungen

anzugeben) (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)

S wohlsein sofort Arzt zu-ziehen

zeigen)

⎯ sehr giftige (T+), giftige (T) und ätzende (C) Stoffe und Zubereitungen

45 Bei Unfall oder Un

(wenn möglich, dieses Etikett vor ⎯ beim Einatmen sensibilisierende Stoffe

S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat ein-holen und Verpackung oder Etikett vorzei-gen

n Stoffe und Zubereitungen außer den sehr giftigen (T+), giftigen (T), ät-zenden (C) oder umweltgefährlichen (N)

⎯ alle gefährliche

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2 Inverkehrbringe ite 29 n Se

Bezug: RL 67/548/EWG Anhang II, III, IV, V und VI

Verwendung (Auszug aus RL 67/548 EWG Anhang VI )

Obligatorisch f⎯ sehr giftige (T+), ätzende (C) Stoffe und Zubereitungen ⎯ Stoffe und Zubereitungen, denen entweder R 21 oder R 24 zugeor⎯ krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende

Wirkungen werden ausschließlich beim Einatmen des Stoffes oder⎯ organische Peroxide. Empfohlen für: ⎯ giftige (T) Stoffe und Zubereitungen, deren LD50-Wert dermal nich ekannt ist, jedoch bei Hautkontakt

aller Wahrscheinlichkeit nach giftig sind ⎯ Stoffe und Zubereitungen, die zu industriellen Zwecken verwendet erden und bei längerer Exposition

zu Schäden fü

ür:

dneffe der Kat. 3, es sei dent wurde

Sto n, die der Zubereitung hervorgerufen

t b

whren können.

Obligatorisch fü sehr giftige gen Stoffe und eit oder R 43

⎯ krebserzeugende, bgutverändernde, fortpflanzungsgefährdendWirkungen werden ausschließlich beim Einatmen des Stoffes oder der

⎯ für organische Peroxide. Empfohlen für: ⎯ giftige (T) Stoffe und Zubereitungen, deren LD -Wert dermal nicht b h bei Hautkontakt

aller Wahr lich⎯ Stoffe und Zubereit aut reizen.

r: ⎯⎯

(T+) und ätzen Zuber

de (C) Stoffe und Zubereitunungen , die entweder mit R 21, R 24 gek

e Stoffe der Kat. 3, es sei denn, die Zubereitung hervorgerufen

ennzeichnet sind er

50keit nach giftig sind

ungen, die die H

ekannt ist, jedocschein

Normalerweise beschrä er nebenstehenden Stoffe und ubereitungen us nd

nkt auf besondere Fälle, bei denen der Gebrauch dig ist. Z für ind trielle oder landwirtschaftliche Zwecke notwe

Obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen mit R 34, R 35 und R 4empfohlen, wenn der Benutzer auf Gefahren bei Berührung mit den Au werden soll und ntsprechende re bei sehr giftige St n

Stoffe und Zubereitunge en.

1, und für organische Peroxide; gen hingewiesen

eb

Gefahn (T+)

nhinweise nicht erwähnt sind; normalerweiseoffen und Zubereitungen, wenn vor eventuellen leicht von der Haut absorbi

eschränkt auf außergewöhnliche Fälle Spritzern gewarnt werden soll und die

ert werden könn

Normalerweise rä igungsmittel ist und für ndheits- und/oder Sicherheitsgründ f dem Kenn-zeichnungsschild notwe

besch nkt auf die Stoffe und Zubereitungen, für ddie aus Gesu

e Wasser nicht das geeignete Reini-en eine Warnung au

ndig ist.

Normalerweise beschrä

nkt auf Sonderfälle.

Normal

erweise beschränkt au

f Sonderfälle.

Obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzünd-liche (F+) Gase freisetzen; eitungen nicht mit Wasser mischbar sind.

empfohlen, wenn nebenstehende Stoffe und Zuber

Oblig

atorisch für alle nebenstehenden Stoffe und Zubereitungen.

Obligatorisch für alle nebenstehenden Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit be-sondere bei Kindern - ist nicht zu befürchten.

stimmt sind, es sei denn, eine Gefahr beim Verschlucken - insbe

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S verkehrbringen eite 30 2 In Sicherheitsratschläge S - Sätze

für gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach GefStoffV § 5;

L 67/548 Sicherheitsratschläge Anwendungsbereich (Auszug aus REWG Anhang VI)

S 47 Nicht bei Temperaturen über ... °C aufbe- ⎯ Stoffe und Zubereitungen, die bei ei r b -stimmten Temperatur instabil werde

wahren (vom Hersteller anzugeben)

nen

e

S 48 Feucht halten mit ... (geeignetes Mittel vom ⎯ Stoffe und ZubHersteller anzugeben)

trocknung sehr empfindlich auf Fubung oder Stöße reagieren können

ereitungen, die bei Aus-nken, Rei-

S 49 Nur im Orginalbehälter aufbewahren

⎯ Stoffe und Zubereitungen, die anfällig für be-schleunigte Zersetzung sind

S 50 Nicht mischen mit ... (vom Hersteller an-zugeben)

⎯ Stoffe und Zubereitungen, die mit d

em ange-gebenen Produkt unter Freisetzung sehr gifti-ger (T+) oder giftiger (T) Gase reagieren kön-

ganische Peroxide

nen ⎯ or

S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden

⎯ Stoffe und Zubereitungen, die DämpAerosole, Rauch, Dunst usw. erzenen oder sollen, wodurch die Gefahatmens, eines Brandes oder einer E

fe, S aub, ugen kön-r des Ein-

xplosion entsteht

t

S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthalts- ⎯ sehr giftige (T+), giftige (T) und gesundheits-ub i-

räume zu verwenden

schädliche (Xn) flüchtige Stoffe undtungen, die solche Stoffe enthalten

Z ere

S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch be-inholen

⎯ krebserzeugende, erbgutverändernde und/ oder fortpflanzungsgefährdende (T) Stoffe und Zubereitungen

sondere Anweisungen e

S 56 Dieses Produkt und seinen Behälter der gung zuführen

⎯ alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen Problemabfallentsor

S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden

⎯ Stoffe u. Zubereitungen, die mit dem Gefah-rensymbol (N) gekennzeichnet sind

S 59 Informationen zur Wiederverwen-dung/Wiederverwertung beim Herstel-ler/Lieferanten erfragen

⎯ alle gefährlichen Stoffe und Zubereitung en

S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen

⎯ alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Be-sondere Anweisungen einholen/

⎯ umweltgefährliche (N) Stoffe u. Zubereitu gen

Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen

n

S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeifüh- ⎯ als gesundheitsschädlich mit R 65 eren. Sofort ärztlichen Rat einholen und Ver-packung oder dieses Etikett vorzeigen

ingestufte Stoffe/Zubereitungen (gemäß Abschnitt 3.2.3)

⎯ nicht zu verwenden für Stoffe/Zubereitungen, die in Aerosol-Behältern bzw. in Behältnissen

orrichtung in den (Abschnitte 8 u. 9)

mit abgedichteter SprühvVerkehr gebracht werden

S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an ⎯ sehr giftige (T+), giftige (T) Stoffe u. Zuberei-tungen (Gase, Dämpfe, Stäube, flüchtige

reitungen, die eine Atmungssensi-bilisierung hervorrufen

die frische Luft bringen u. ruhigstellen

Flüssigkeiten ⎯ Stoffe/Zube

S64 Bei Verschlucken: Mund mit Wasser ausspü-erunfallter bei Bewusstsein

⎯ ätzende (C) oder reizende (Xi) Stoffe / Zube- len (nur wenn Vist)

reitungen

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2 Inverkehrbringen Seite 31

Bezug: RL 67/548/EWG Anhang II, III, IV, V und VI

Verwendung (Auszug a 48 EWG Anhang VI )

us RL 67/5

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (z.B. bestimmte organische Per oxide).

Normalerweise rä

besch nkt auf Sonderfälle, z.B. Nitrozellulosen.

Nebenstehende Stoffe und Zubereitungen, z.B. bestimmte organische Pero xide.

Empfohlen für nebenste ereitungen, wenn sie für dieS 50 angemessener erscheint als R 31 oder R 32; obligatorisch für bestim

n oder Prom e

hende Stoffe und Zub Öffentlichkeit bestimmt sind und mte Peroxide, die mit Akzelerato-

re otoren h ftig reagieren können.

Eal

mpfohlen, we 38 stehelgemeine Öff kei

nn S entlich

nicht geeignet ist; wichtig, wenn nebent bestimmt sind.

nde Stoffe und Zubereitungen für die

Echen i

mpfohlen, we se gerer Exposn Wohnräumen od denen sich Personen aufhalten, verflüchtigen

und dadurch Gesundhei nnen.

nn die Stoffe und Zubereitungen bei läner anderen geschlossenen Räumen, intsschäden hervorrufen kö

ition von großen behandelten Oberflä-

Obligatorisch f en zvorgesehen ist: R 45, R

ür neb stehende Stoffe und Zubereitungen, für die 46, R 49, R 60 oder R 61.

umindest einer der folgenden R-Sätze

Empfohlen für nebenste n die allgemeine Öffentlichkeit abgegeben werden und eine Proble

hende Stoffe und Zubereitungen, die amabfallentsorgung erfordern.

Normalerweise tof alwerden.

auf S fe/Zubereitungen beschränkt, die nicht an die lgemeine Öffentlichkeit abgegeben

Obligatorisch für Stoffe, die gefährlich für die Ozonschicht sind; empfohlen Stoffe, deren Wiederverwendung/Wiederverwertung empfohlen werden.

für sonstige umweltgefährliche (N)

ES

mpfohlen für un Ö 35 nicht zugeord w

Stoffe net

d Zubereitungen, die nicht für die allgemeineurde.

ffentlichkeit bestimmt sind und denen

Normalerweise für Stoffe u. Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol (N net sind; empfohlen für alle als umweltgefährlich eingestuften Stoffe, die nicht nebenstehen

) gekennzeichd erfasst werden.

Obligatorisch f neb nabgegeben werden ode Fälle, 45 und S 46 angege-ben werden müssen; em len für nebenstehende Stoffe und Zubereitungen, wenn sie zu industriellen Zwe-cken verwendet werden, m egeben werden müssen.

ür die en genannten Stoffe und Zubereitungen, wenr für diese bestimmt sind, mit Ausnahme der pfoh

sie an die allgemeine Öffentlichkeit in denen S

it Ausnahme der Fälle, in denen S 45 und S 46 ang

Obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, di an die allgemeine Öffentlichkeit abgegeben werden und denen 26, R 23 oder R 42 zugeordnet wurde und die auf eine Weise verwendet werden könnten, die zu einer inatmung führen könnte.

RE

Empfohlen für nebenstehende Stoffe und Zubereitungen, die an die Öffentlichkeit abgegeben werden und für die sich diese Behandlung eignet.

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Seite 32 2 Inverkehrbringen Sicherheitsratschläge S - Sätze

für gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach GefStoffV § 5; Bezug RL 67/548 EWG Anhang IV

Kombination der S - Sätze

S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren

S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbew n ahre

S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller an-zugeben)

S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort,aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werdvom He

tfe t von ... en muss, sind

rsteller anzugeben)

en rn

S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbew hren a

S 3/14 An einem kühlen, von ... entfernten Ort aufbewahren (die Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller an

Stoffe, mit denen zugeben)

S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten

S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbe

w hre a n

S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen übe ... aufbe-wahren (vom Hersteller anzugeben)

r °C

S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen

S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden

S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidhen und Haut sofort abwaschen mit viel....(vom Hersteller anz

ung sofort auszie-ugeben)

S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden

S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behäl-ter der Problemabfallentsorgung zuführen

S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen

S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbril-le/Gesichtsschutz tragen

B hutzbrille/Gesichtsschutz tr

S 36/39 ei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Scagen

S 37/39 te Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz Bei der Arbeit geeignetragen

S peratur von nicht über ... °C (vom Her- 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temsteller anzugeben) aufbewahren

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2 Inverk Seite 33 ehrbringen Für Hersteller und Einführer gelten beim Zubereitungen die Grundpflichten zeichnung und Verpackung, die nach EG-rechtlichen VorDiese werden in Anhang I und II der Gefahrstoffverordnung zitiert und rechtsverbind-lich in Bezug e 62 Auf zusätzliche Pflichten beim Inverkehr hrlicher Stoffe, Zuberei-tungen und Erzeugnisse auf der Grundlage der Chemikalien-Verbotsverordnung, wie E laubnis- un epflicht und Sachkführliche Erläuterungen in Kapitel 3 / Verbote und Beschränkungen).

ChemG

Chem- VerbotsV

Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und der ordnungsgemäßen Einstufung, Kenn-

schriften durchzuführen sind.

GefStoffV § 4, 5, 6

genommen (siehe Seit , Inhaltsverzeichnis der GefStoffV).

bringen bestimmter gefä

§ 13

r d Anzeig enntnis, wird an dieser Stelle hingewiesen (aus-

Einstufung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

Die Einstufung gefährlicher Stoffe nach Gefährlichkeitsmerkmalen (Seiten 10 - 19)folgt entweder nach der Legaleinstufun67/548/EWG (Stoff-Richtlinie) oder - falls ein Stoff dort nicht enthalten ist - durch Selbst-einstufung des Herstellers oder Einführers nach den Regeln des Anhangs VI dieser Richtlinie.

Abb. 3: Auszug EG-Stoffliste:

offV

RL

Anhang I - Anhang VI

ntität Zubereitungen

er-g der Stoffliste des Anhangs I der Richtlinie

GefSt§ 5 (1)

67/548/EWG

Stoffide Stoff

Bezeichnung

INDEX-Nr. EWG-Nr. CAS-Nr.

hnung

Einstufung

Kennzeichnung Konzentrations-

grenzen Einstufung/

Kennzeic

1 2 3 4 5 6

Pentaerythrittetraacrylat 607-122-00-9 Xi; R36/38 Symb.: XiR43 R: 36/38-43

20% ≤ C Xi; R36/38-43Anm. D 225-644-1 1% ≤ C < 20% Xi; R43 4986-89-4 S: (2-)26-39

Pentaerythrittetranitrat 603-035-00-5 E; R3 Symb.: E Vgl. 201-084-3 R: 3 Nitropenta 78-11-5 S: (2-)35

Pentaerythrittriacrylat 607-110-00-3 Xi; R36/38 Symb.: Xi 20% ≤ C Xi; R36/38-43

R43 R: 36/38-43 1% ≤ C < 20 % Xi; R43S:

Anm. D 222-540-8 3524-68-3 (2-)39

PentaethylenhexaSiehe: 3, 6, 9, 12-Tetraazatetradecan- 1,14-diamin

6-

min

(1-α, 5a-ß, 8a-ß, 9-Pentahy- 613-061-00-9 Xn; 21/22 SR ymb.: Xn droxy-7-ß-isopropyl-2-ß, 5-ß, 8- 239-732-2 ß-trimeth

N; R50-53 R: 21/22 ylperhydro-8b-α, 9- 15662-33-6 S: (2-)36/37-60-61

epoxy-5, 8-ethanocyclopenta- (1,2-b)indenyl)pyrrol-2-car-

xbo ylat

Pentakis

[3-(dimethylammonio)- 613-193-00-7 N; R51-53 Symb.: Npropylsulfamoyl]-[(6-hydroxy- 4,4,8,8-tetramethyl-4,8-

azoniaundecan-1,11-diyl- sulfamo

414-930-3 R: 51/53 S: 61

didi yl)di[phthalocyanin- kupfer(II)]]heptalactat Pentan 601-006-00-1 F+; R12 Symb.: F+,Xn,N Anm. C,4,6 203-692-4 Xn; R65 R: 12-51/53-65-66-67 109-66-0 R66 S: (2-)9-16-29-33-61-62 R67 N; R51-53

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Seite 34 2 Inverkehrbringen Bei der Einstufung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sind folg

Besonderheiten zu beachten: end tige

" - lan-

en

Kenn c staben

e wich

• die Gefährlichkeitsmerkmale "krebserzeugend" - "erbgutveränderndzungsgefährdend" werden in jeweils drei Kategorien unterteilt

• beim Gefährlichkeitsmerkmal "fortpflanzungsgefährdend" wird zwischkeitsgefährdend’ (R 60) und ’fruchtschädigend’ (R 61) unterschieden.

"fortpf

’fruchtbar-

Gefährlichkeitsmerkmal bu h Krebserzeugend Kategorie 1 Carc. 1 Cat. Kategorie 2 Carc. Cat. 2 Kategorie 3 Carc. aC t. 3 Erbgutverändernd Kategorie 1 Mut. Cat. 1 Kategorie 2 Mut. Cat. 2 Kategorie 3 Mut. Cat. 3 Fortpflanzungsgefährdend = Kategorie 1 Repr. Cat. 1 fruchtbarkeitsgefährdend + fruchtschädigend Kategorie 2 Repr. Cat. 2 Kategorie 3 Repr. Cat. 3 Diese Stoffe werden nach der englischen B ichnung auch als cmr-Stoffe bezeichnet

arcinogenic, mutagenic, toxic for eproduction) mit der Aufsplittung der “fortpflanzungs-fährdenden“ Sto mrf “fruc fährd de“ und c sch “

.

eze(c rge ffe in c htbarkeitsge en mrs “frucht ädigendeStoffe

RL

§ 5 (3)

ung nach dem in der festg instufungs- eic

zept und gilt für alle Zubereitungen. Sie beruht im Wesentlichen auf einem Berechnungs-verfahren unter Verwendung von stoffspezifischen Konzentrationsgrenzen oder, sofern

e nicht vorlie nspezifis renzwerten. Sind mehrere gefährliche Stoffe enthalten, mu erechnung für j toff separat du chgeführt werden.

emein gilt für ubere :

• Stoffe mit Gefä tsmerkmal T+, T, müssen ab einer Konzentration ≥ 0,1 Gewichts-%, bzw. gasförmige Zubereitungen ab ≥ 0,0 Volumen-%

e mit Gefährlichke tsmerkmal Xn, Xi und C müssen ab einer Konzentration

bzw. gasförmige Zubereitungen (Xn, X ≥ 0, 2 Volumen-% gasförm it it (C) 2 Volumen-%

stufung berücksicht

stufung von Biozid-Wirkstoffen und Produkten erfolgt - gemäß Artikel 20 der RL 98/8/EG - nach den Bestimmungen der RL 67/548/EWG oder der RL 1999/45/EG.

werde i logisc itsstoffe zum Einsatz kommen oder lten, nac Biostoffverordnung eingestuft.

,

GefStoffV Die Einstuf

1999/45/EG (Zubereitungs-Richtlin§ 5 (2)

1999/45/EG dies

Allg

• Stoff

≥ 1 Gewichts-%,

und in GefStoffV Die Ein

Zusätzlich

gefährlicher Zubereitungen erfolgt Richtlinieie) elegten E und Kennz hnungskon-

gen, von gs

ruppe chen Gs die B eden S r

die Einstufung von Z itungen

hrlichkei2 ,

i

i) ab ige Zubere ungen m ab ≥ 0,0

bei der E igt werden.

entha

n Biozide, d e als bio he Arbediese h §§ 3 und 4 der

GefStoffV § 5 (4) (5) Kennzeichnung von gefährliche und Z bereitungen n Stoffen u

Anhang II Nr. 1

Mit der Kennzeichnu d Personen, ffe umgehen, a f die mögli-chen Gefahren und Gesundheitsrisiken sowie auf die erforderlichen Vorkehrungs- und Schutzmaßnahmen hingewiesen. Stoffe und Zubereitungen sind - nach den Vorga-

RL 6 tlinie RL 1999/45/EG ichnen.

ng wer en die mit Gefahrsto n u

- in Analogie zu den Einstufungsregeln 7/548/EWG bzw. der Zubereitungs-Richben der Stoff-Richtlinie

zu kennze

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2 Inverkehrbringen Seite 35

Inhalt der K n

en zeichnung:

Stoffe (Bezu Anhang I, Anhang VI Ziffer 7)

hemische Be

g RL 67/548/EWG Artikel 23 und

C zeichnung des Stoffes Toluol

Name, Anschres Einführer

r: ift mit Telefonnummer des Herstellers, Hersteller, Einführer, Vertreibed s oder des Vertriebsunternehmers

Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen

Gesundheitsschädlich Leichtentzündlich

Hinweise auf

besondere Gefahren ( R-Sätze ) Hinweise auf die besonderen Gefahren:

Gesundheitsschädlich beim Einatmen

SicherheitsratVon Zündquellen fernhalten - nicht rauchen!

schläge ( S-Sätze) Sicherheitsratschläge:

Nicht in die Kanalisation gelangen lassen!

Maßnahmen gegen elektrische Aufladung treffen! EG - Stoffnummer (EINECS- oder ELINCS-Nr.) EG-Nr. 203-625-9

H(n

inweis "EG-Kur, wenn Stoff in Anhan

ennzeichnung" "EG-Kennzeichnung"

g I RL 67/548/EWG enthalten)

Zubereitung

andelsname o

en (Bezug RL 1999/45/EG Artikel 10, RL 67/548/EWG Anhang VI Ziffer 7)

H der Bezeichnung der Zubereitung Pinselreiniger

Name, Anschrift mites Einführers oder

Telefonnummer des Herstellers, des Vertriebsunternehmers

Hersteller, Einführer, Vertreiber: d

Chemische Beestandteil de Zubereitung sind

Enthält: Methanol (3%), Toluol, Butanol zeichnung der gefährlichen Stoffe, die B r

Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen

tzündlich Gesundheitsschädlich Leichten

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze), Hinweise auf die besonderen Gefahren:

Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.

Gesundheitsschädlich beim Einatmen. Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

Sicherheitsratschläge: Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich auf-

bewahren!

Behälter dicht geschlossen halten.

Nicht in die Kanalisation gelangen lassen!

Von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen!

Berührung mit der Haut und den Augen vermeiden!

Nennmenge oder Füllmenge des Inhalts (nur bei für jedermann erhätungen)

Inhalt: 1 Liter

ltlichen verpackten Zuberei-

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Seite 36 2 Inverkehrbringen GefStoffV Die Ausführung der Kennzeichnung gefährlicher § 5 (4) (5) i. V. mit den. Anhang II

Stoffe und Zubereitungen und deren Verpackung muss vom Hersteller und Einführer in bestimmter Weise durchgeführt wer-

tlich lesbar und in deutscher Sprache abgefasst sein hreren a kungsflächen anbringen

• Kennzeichnung muss beim Abstellen und Ablegen zu sehen sein • Kennzeichnung darf auf einem mit der Verpackung verbundenen Schild angebracht

sein, wenn Beschaffenheit un Ab re te Kennzeich-

• bei Versandpackungen (Außenverpa hnung nach verkehrs-orschriften ausreichen

• bei durchsichtigen Verpackungen m ennzeichnung von außen lesbar sein

• Unverpackten Liefereinheiten müss igelegt werden,vorzugsweise ein Sicherheitsdatenblatt

zige V k hnung durch entsprechende Ge-fahrensymbole- und -bezeichnunge nach verkehrsrechtlichen Vorschriften ist zuläs-

• Verharmlosende Vermerke, wie z.B. "nicht giftig", dürfen nicht verwendet werden ichnung in der jeweiligen

Landessprache cku In rial s den zu erw anspruchu gen standhal-

h f werden mit Lebensmittelbehältern verwechselbar sein.

der Kennzeichnung muss dem Rauminhalt der Verpackung angepasst

Rauminhalt Mindestmaße der Kennzeichnung

• Kennzeichnung haltbar anbrin• Kennzeichnung muss deu

gen

• Kennzeichnung auf me Verp c

d messung der Verpackung die di knung nicht zulassen

ckung) ist eine Kennzeicrechtlichen V d

uss die darunter liegende K

en Sicherheitsinformationen be

• Versandpackung ist ein erpac ung: Kennzeicn

sig

• beim Exportieren: soweit möglich, Abfassen der Kennze

• Beschaffenheit der Verpad.h. das Verpackungsmate

ng: mus

halt darf nicht ungewollt nach außen gelangen, artenden Be n

ten. Die verkehrsrechtlichen V• Art der Behälter darf nicht

orsc ri ten müssen eingehalten

Die Abmessungsein:

bis zu 0,25 Liter Format in angem senees r Größe

> 0,25 - 3 Liter 52 mm x 74 mm > 3 - 50 Liter 74 mm x 105 mm > 50 - 500 Liter 105 mm x 148 mm > 500 Liter 148 mm x 210 mm

Die Gefahrensymbole sind in schwarzem d anzubringen. Aufdruck auf orangegelbem GrunJedes Gefahrensymbol muss mindestens 1 cm² groß sein und mindestens 1/10 der Kenn-zeichnungsfläche ausmachen. Die n ann auch zusätzliche Angaben über Ke nzeichnung kHygiene- und Sicherheitsmaßnahm u d Angaben über andere Rechtsvorschriften ent-en nhalten (z.B. Wassergefährdungsklasse). Für bestimmte Fälle und Anwendungen lässt der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen zu (siehe Seite 40).

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2 Inverkehrbringen Seite 37

Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen GefStoffV ang II Anh

Neben der S ff- ng II Nr. 2 der GefSto Vorgaben d tlinie 96/59/EG (P -R(Biozidprodukte-REine Zusammenstellung der zusätzlichen Kennzeichnungsvorschriften ist in der TRGS 200 Nr. 6 - stsen - aufgelistet. Nachfolgend ig

(1) (2) (3)

TRGS 200

to Richtlinie und der Zubereitungs-Richtlinie bestehen nach AnhaffV für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse - nach dener Richtlinie 76/796/EWG (Beschränkungs-Richtlinie), der RichCB ichtlinie), der RL 75/324/EWG (Aerosole) und der Richtlinie 98/8/EG

ichtlinie) - zusätzliche Kennzeichnungsverpflichtungen.

Ein ufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnis-

ein e wichtige Beispiele mit zusätzlicher Kennzeichnung:

Nr. 2

• Biozid-Prod enpulver, Rattengifte, Ameisenbekämpfungsmittel, Schimmelensein; nachfol-- Bezeichnun

Einh en-- Art der Z

etc.), -- Gebrauchsanweisung mit Angaben zur Dosierung, Hinweis auf besonder

fahr U-- Reg ienach erfolgte Biozid-Produkts ist zusätzlich erforderlich: -- Zula n-- zuge ss-- Verwend

RL 98/8/EG

Meldever-

• Cyanac tsätzlich) mitHaut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“ zu kennzei

RL 1999/45/EG

• Aktivchlorhaltige Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen, un-abhängig v tige enn eichnung, mit der Aufschrift “Vorsicht! N n m en verwenden, da gefährliche Ga-se (Chlor) freigesetzt werden n werden.

RL 1999/45/EG

Zubereitun t a ingestuft sind, jedoch mindes-tens einen solchen Stoff in einer Konzentration ≥ 0,1 % enthalten, müssen wie folgt gekennzeich thä sibilisierenden Stoffes). Kann allergi-sche Reaktionen auslösen“.

Krebserzeu tv fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Zubzeichnuversehe

RL

• Gefährlaufgetr-- S 23 "Gas/Rauch /Dampf/Aerosol nicht einatmen" und zusä

-- ie allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind -- S 51 "Nur in gut belüfte versehen

• Aerosolpackungen und die Verpackung der einzelnen Aerosolpackungen sind

und Temperaturen über 50°C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen."

RL 67/548/EWG

RL 75/324/EWG

ukte (wie z.B. Motttferner) müssen immer mit zusätzlichen Kennzeichnungen versehen gend eine Auswahl:

Art. 20

g eines jeden Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen eit ,

ubereitung (wie z. B. Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Tabs, Gel,

e Ge-en, mweltgefährdungen, Vorsichtsmaßnahmen bei der Lagerung,

istr rnummer der BAuA nach der Biozid-Meldeverordnung; r Zulassung eines

Biozid-

ssu gsnummer la ener Verwendungszweck (z.B. Desinfektion, Rattenbekämpfung etc.)

erkategorien, die das Produkt benützen dürfen (wenn zutreffend).

ordnung

ryla haltige Klebstoffe sind (unabhängig von ihrer Einstufung) immer (zu- der Aufschrift “Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden

chnen.

on ihrer sonsicht zusamme

n Einstufung und Kit anderen Produkt

können.“ versehe

z

• gen, die nich ls sensibilisierend e

net sein: “En lt (Name des sen

• gende, erbgu erändernde underei r Ka 2, sind neben der ’normalen’ Kenn-

ng zusätzlich mit der Aufschrift "Nur für den berufsmäßigen Verwender" zu n.

76/769/EWG Anhang I

iche Zubereitungen und Stoffe, die durch Versprühen oder Verspritzen agen werden, müssen zusätzlich mit den S-Sätzen

RL 1999/45/EG

tungen de tegorie 1 oder

tzlich sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen mit den S-Sätzen S 38 "Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen" oder wenn diese für d

ten Bereichen verwenden", werden.

mit folgendem allgemeinen Hinweis zu versehen: -- "Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung

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Seite 38 2 Inverkehrbringen 75/342/EWG Enthalten die Aerosolpackungen hochentzündliche, leichtentzündlic

zündliche Bestandteile müssen zusätzlich die Hinweise -- "Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen. Von

fernhalten - nicht rauchen. Außer Reichweite von Kindern aufbewahren" und 76/769/EWG -- "Nur für den berufsmäßigen Verwender", wenn die A

tungs- und Dekorationszwecke bestimmt ist und Nr. 28 -- Gefahrensymbol, Gefahrenbezeichnung und Gefahrenhinweise (R-

haltenen Stoffe oder Zubereitungen einschließlich des Treibmittels

he oder ent-

Zün

erosolpackung für Unterhal-

S tz nt-

dquellen

ä e) der e

hinzugefügt werden. 1999 /E en Stoffes mit

1999 E gefährlichen Stoffes mit

digen“ hinzuzu

1999 E die mehr als em Chrom (VI) ent-

rgische Reakti-

RL

9

/45 Gefährliche Zubereitungen, die mehr als 1 Gew.-% eines gefährlichGefahrenhinweis R 33 enthalten:

G •

Es ist der Hinweis „Gefahr kumulativer Wirkungen“ hinzuzufügen. • eines /45/ G Gefährliche Zubereitungen, die mehr als 1 Gew.-%

Gefahrenhinweis R 64 enthalten: Es ist der Hinweis „Kann Säuglinge über die Muttermilch schä fügen.

/45/ G • Die Verpackung von Zementen und Zementzubereitungen, 76//69/EW

halten, muss folgende Aufschrift tragen: “Enthält Chrom (VI). Kann alleonen hervorrufen.“

G 0,0002 % des gesamten Trockengewichts des Zements an löslich

199 /45/EG Einige wichtige zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpa-ckung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die für den privat E -en ndverbraucher bestimmt sind

Anforderungen

obligatorische Kennzeichnung mit S 1, S 2, S 45 oder S 46

Design des Behälters – darf nicht Neugierde

von Kindern wecken – darf nicht mit

Verbrauchsstoffen verwechselbar sein

Gebrauchsanweisung auf der Verpackung und als Beipackzettel (mit Entsorgungshin-weis)

Kindergesicherter Verschluss - verschließbar nach ISO 8317; - nicht verchließ-

rtas ares

bar nach CEN – Norm EN 862

e tb arnzeichenW

für Sehbehinderte nach EN/ISO 11683

gefährliche Stoffe und Zubereitungen

• •

Behälter mit gefährlichen Stoffen oder

Zubereitungen • • mit Kennzeich-

gilt nur für Zubereitun-gen mit entsprechen-

nun

• •

g T+, T , C der Einstufung

Beh

älter mit

flüssigen Zubereitungen

•mit Kenn-zeichnung Xn i. V. mit

R 65

Behälter mit gefährlichen

Stoffen oder Zuberei-tungen mit

nn-ng

, F+ , F

• •

KezeichnuXn

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2 Inverkehrbringen Seite 39

Sicherheitsdatenblatt - Lieferpflicht des Herstellers, Einführers und erneuten Inverkehrbringers

GefStoffV § 6

Hersteller, Einführer oder erneute Inverkehrbringer von gefährlichen Stoffen und Zuberei-tungen sind verpflichtet - nach Maßgabe der Richtlinie 1991/155/EWG - spätestens bei der ersten Lieferung dem Abnehmer kostenlos ein in deutscher Sprache abgefasstes Sicherheitsdatenblatt mitzugeben. D rheias Siche tsdatenblatt ist dem berufsmäßigen Verwender auf Anfrage auch mit-zugeben bei Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gesun heit i gas-d sgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff ab 1,0 Gew. % (beförmigen Zubereitungen ab 0,2 Vol. %) enthalten oder wenn für den enthaltenen Stoff von der EU ein Arbeitsplatzgrenzwert festgesetzt ist. Wird der Stoff oder die Zubereitung in einer Bekanntmachung des zuständigen Bundesministeriums als krebserzeugend, erb-gutveränder d odn er fortpflanzungsgefährdend eingestuft, muss im Sicherheitsdatenblatt auf die Wirkung des Stoffes und die erforderliche Handhabung hingewiesen werden. Eine Lieferpflicht des Sicherheitsdatenblatts besteht nicht für die Abgabe von Gefahrstof-fen an den priva (Einzelhandel), jedoch muss bei der Abgabe von ten Endverbrauchergefährlichen Zubereitungen mit der Kennzeichnung sehr giftig (T+), giftig (T) und ätzend (C) auf der eV rpackung eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung angebracht sein oder – falls dies aus technischen Gründen nicht möglich ist – die Verpa-ckung einen ’Beipackzettel’ enthalten. Das Sicherh its r von fachkundigen Personen erstellt werden und muss e datenblatt darf nurichtig und ein. B V vollständig ausgefüllt s Die zuständige ehörde kann auf erlangen denNachweis der Fachkun n. g nede anforder Bei Überarbeitun der angegebe n sicherheits-technischen Daten ist jedem Abnehm f n er, der diese Sto fe oder Zubereitu gen innerhalbder vergangenen 12 Mo n be it nate erhalte hat, eine überar itete Fassung m dem Vermerk “ überarbeitet ...(Datum) “ zu übermitteln oder auf Datenträge (als Schreiben r).

Sicherheits ter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die ins Ausland gesandt datenblätwerden, m it möglich in der entsp ndessprache abgefasst wer-üssen sowe rechenden Laden.

RL 91/155/EWG GefStoffV § 6 (3) (4)

§ 19 (4)

Das Sicher bla n folgende Angaben enthalten: heitsdaten tt muss im Wesentliche

• Da ng • Exposition grenzung un ersön-lich ung

• Stoff/Zubereitungs- und Firmenbe-zeichnung

• Ph hemische Ei-genschaften

• Zustandteilen

• Stabilität und Reaktivität

• Mögliche Gefahren • Angaben zur Toxikologie und Öko-logie

• Erste-Hilfe-Maßnahmen • Hinweise zur Entsorgung

• Ma • Angaben zum Transport

• Ma ei unbe er Fr

• Vorschriften

• Handhabung und Lagerung • Sonstige Angaben

tum/Erstellu sbe d pe Schutzausrüst

ysikalische und c

sammensetzung/Angaben zu Be-

ßnahmen zur Brandbekämpfung ßnahmen b absichtigt

eisetzung

Detaillierte n zum Inhalt des Sicherheitsdatenblatts sind in der TRGS 220 nachzu- Angabelesen.

TRGS 220

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Seite 40 2 Inverkehrbringen Ausnahmeregelungen beim Inverkehrbringen

§ R6

efStoffV 1 (2)

20 (3)

L 7/548/EWG,

R1999/45/EG

n über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen mit den Gefährlichkeitsmerkmalen brandfördernd,

nicht beschäftigt

offen oder

hrlichkeits-undheits-

e, da s eine Ge-i zelfall eine

nd Verpa-

ie z. B. sbehälter, Explosivstoffe, Legierungen und Zuberei ngen, die

Polymere oder Elastomere enthalten oder Metalle in kompakter Form. L

fährdung nicht zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde im Eteilweise oder vollständige Befreiung von den Kennzeichnungs- ckungsvorschriften zulassen. Dies gilt nicht für Biozid-Produkte.

• Weitere Ausnahmevorschriften von den Kennzeichnungs- und Verpackschriften bestehen nach den EU-Richtlinien für bestimmte Sonderfälleortsbewegliche Ga

• Die Vorschrifte

hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich gelten nichtgewerbsmäßigen Inverkehrbringen, sofern keine Arbeitnehmer werden.

Diese Ausnahme gilt nicht beim Inverkehrbringen von Biozid-WirksBiozid-Produkten.

• Beim Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen mit den Gefmerkmalen brandfördernd, leichtentzündlich, entzündlich, geschädlich umweltgefährlich oder reizend, in so geringer Meng

beim

t

ässnu

ungsvor-, wtu

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3 Verbote und Beschränkungen Seite 41

ie sW chon in Kapitelen der Chemikali

Pflichten, sowie Verbentlichen die europäischen Vorgaben (Beschräoten und Beschr k

hmen, dir Kennzeichn

rlaubnis durch die z der Tabelle aufgef

erzüglich anzuzeige

2 erwähnt, werden für den Bereich "Inverkehrbringen" im Rah-en-Verbotsverordnung für bestimmte Gefahrstoffe zusätzliche ote und Beschränkungen ausgesprochen. Mit ihr werden im We-

ChemVerbotsV RL

m

s nkungs-Richtlinie 76/769/EWG) zu Ver-än ungen beim Inverkehrbringen in nationales Recht umgesetzt.

76/769/EWG b

Unternetimmte

e das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Gefahrstoffen mit be-ung betreiben, erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe eine uständige Behörde, wenn sie dort über Personen verfügen, die die ührten Anforderungen erfüllen. Ein Wechsel der Personen ist un-n.

ChemVerbotsV§ 2 s

Einv Zusätzliche P ifl chten beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen

rderungen

Gefahrstoffe mit Kennzeichnung

T, T+

Gefahrstoffe mit Kennzeichnung

O, F+,

Anfo

Xn i.V.m. R 40, 62, 63, 68

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb Ausnahmeregelungen § 2 (5); § 5a

Erlaubnis durch zuständige Behörde, etzungen hierfür sind das Verfügen über Personen

weis von Sachkunde nach § 5

Mindestalter 18 Jahre

ja

§ 2 (1)-(4)

Voraussmit: 1. Nach2. Zuverlässigkeit 3.

Anforderungen bei der Abgabe Ausnahmeregelungen § 3 (4) Satz 3 Nr. 1-7; § 5a

Angabe von Name und Anschrift des Erwerbers ja ja 1)

§ 3 (1) Nr. 1

Ausweisen des Erwerbers als delsgewerbetreibender mit Erlaubnis nach § 2 (1)

oder Nachweis der Anzeige nach § 2 (6) als Endabnehmer (Endverbleibserklärung)

ja

ja 2)

§ 3 (1) Nr. 2

a) Han

oderb)

Mindestalter des Erwerbers: 18 Jahre ja ja § 3 (1) Nr. 3

Eroder

werber von Begasungsmitteln, Nachweis der Erlaubnis

Befähigungsscheins nach Anhang III Nr. 5.3 GefStoffV

ja

ja

§ 3 (1) Nr. 4

des

Information des Erwerbers über Gefahren und notwendige nahmen

ja

ja § 3 (1) Nr. 5

Vorsichtsmaß

AbgaAnforder

be nur durch im Betrieb beschäftigte Personen, die die ungen nach § 2 (2) erfüllen

ja ja § 3 (2)-(4)

Eintrag in ein Abgabebuch ja 3) § 3 (3)

Selbstbedienungsverbot im Einzelhandel ja ja § 4 (1)

Abgabeverbot im Versand- und Internethandel ja 3), 4) § 4 (2)

1) Identitätsfes2) bei Abgabe an den Endverbraucher genügt Nachweis der Beschäftigung von Personen mit den Voraussetzungen des § 2(2)

hf

tstellung nicht erforderlich bei natürlichen Personen

3) gilt nicht, soweit die Abgabe nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Untersuchungs- und Le raol

nstalten erfolgt gt 4) gilt auch, wenn die Abgabe nicht gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung er

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Seite 42 3 Verbote und Beschränkunge n ChemVer- Eine Person besitzt Sachkunde, wenn sie: botsV

i enieur(in)

harmazeutisch-technische Assistentin führt,

5. die Abschlussprüfung zum Drogist /zur Drogistin bestanden hat, dlingsbekämpfer/

h Prüfungen im s Ho s bestanden hat, h der Sachkunde reche

8. nach früheren Vorschriften eine g be chkundeprü-fung entspricht.

§ 5 (1)

1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung bestanden hat, 2. die Approbation als Apotheker(in) besitzt, 3. die Berufsbezeichnung Apothekerassistent(in) oder Pharmaz

führt, 4. die Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent/p

eing

6. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter SchäGeprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat,

7. nachweislicdie inhaltlic

Rahmen eineprüfung entsp

chschulstudiumn,

Pr funü standen hat, die der Sa

ChemVer-V

bots Verbote und Beschränkungen beim Inverkehrbringen § 1 Anha

Für bestimmte Gefahrstoffgruppen sodiese Gefahrstoffe freisetzen kng zu § 1

wie Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die önnen oder enthalten, wird im Anhang zu § 1 der Ver-

fang der Inverkehrbringungs-Verbote festgelegt. Es we en folgende pen genannt:

ordnung der UmGefahrstoffe bzw. Gefahrstoffgrup

rd

1. DDT 2. Asbest 3. Formaldehyd 4. Dioxine und Furane 5. Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereit en ung6. Benzol 7. Aromatische Amine 8. Bleikarbonate und -sulfate 9. Quecksilberverbindungen 10. Arsenverbindungen 11. Zinnorganische Verbindungen 12. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran 13. Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie

Monomethyltetrachlordiphenylm than, M ome-e onthyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibrom-diphenylmethan

14. Vinylchlorid

15. Pentachlorphenol

16. Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe 17. Teeröle 18. Cadmium 19. (weggefal n) le20. Krebs ugende, erbg erze utverändernde

und fortpflanzungsgefährdende Stoffe 21. Entzün , leichtentzündliche und dliche

hochentzündliche Stoffe 22. Hexachlorethan 23. Biopersistente Fasern 24. Kurzkettige Chlorparaffine 25. Flammschutzmittel 26. Azofarbstoffe 27. Alkylph e enol28. Chromat altiger Zement h29. Polycyklische aromatische Kohlenwas-

serstoffe (PAK) 30. Toluol 31. 1,2,4-Trichlorbenzol

Ausnahme- Regelungen ChemVerbotsV § 2 (5), § 5a

Einige Ausnahmeregelungen der Verbote und Beschränkungen beim Inverkehrbringen

Keiner Erlaubnis beim gewerbsm igen Inverkehrbri n von Ge ffen mit äß nge fahrstoKennzeichnung T+ (sehr giftig) oder T (giftig) bedürfen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung: 1. Apotheken, 2. Hersteller, Einführer und Händler, die nur an Wiederverkäufer, gewerbliche

Verbraucher oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben; jedoch ist der zuständigen Behörde beim erstmaligen Inver-kehrbringen eine Anzeige zu erstatten.

Die Pflichten der §§ 2-5 (Erlaubnis, Informations- und Aufzeichnungspflicht, Selbst t für die bedienungsverbot, Sachkunde) beim Inverkehrbringen gelten nichAbgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrich-tungen. Weitere Ausnahmeregelungen siehe Chemikalien-Verbotsverordnung.

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3 V e 43 erbote und Beschränkungen Seit

Die Eingliederung dder Gefahrstoffvero ufahrstoffgruppen H eschränkungen für H

er Verbote und Beschränkungen in den Bereich “Tätigkeiten“ rdn ng erfolgt in Abschnitt 5. Hier werden für bestimmte Ge-

GefStoffV Abschnitt 5

erst llungs- und Verwendungsverbote sowie Beschäftigungsbe-eimarbeit festgelegt.

Herstellungs- und Verwendungsverbote GefStoffV

Zum Schutz der BeschäUmweltgründen, werdeHerstellungs- und Verw ausgesprochen. Diese beruhen im We-

n - an loger europäisch

f-Richtlinie L 9

ftigten vor einer Gesundheitsgefährdung, teilweise auch aus n für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse

endungsverbote

§ 18 Anhang IV

sentlicheben d

a zu den Beschränkungen beim Inverkehrbringen - auf den Vorga-en Beschränkungs-Richtlinie RL 76/769/EWG und der Arbeits-

stof R 8/24/EG.

Die Verbote geltenspezifischen Stoffzdingungen nicht ein uch für Haushal-te. Gewisse Verwendungszwecke, wie Forschungs- Analyse- und wissenschaftliche Lehrzwecke, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie die gemein-wohlverträgliche Abfa den Verboten ausgeno

, wenn die in Anhang IV genannten Konzentrationsgrenzen, die usammensetzungen oder die Verfahrens- und Anwendungsbe-gehalten werden. Diese Bestimmungen gelten a

llbeseitigung sind von mmen.

Ausnahme-regelung § 18 (1)

Herstellungs- und Verwendungsverbote werden in Anhang IV für folZubereitungen und E hen:

Nr. 1 Asbest Nr. 2 2-Napht Benzidin, 4-NitropheNr. 3 Arsen uNr. 4 Benzol Nr. 5 HexachlNr. 6 BleicarbonaNr. 7 QuecksilberNr. 8 Zinnorganis gen Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran Nr. 10 Dekorat e flüssige gefährliche Stoffe und Zuberei-

tungen enthalten A ha

enta e Verbindungen 3 Teeröle

r. 14 Polychlori diphenylm ichlordiphenylmethan und Monomethyl- dibromdiphenylmethan

Nr. 15 VinylchlorNr. 16 Starke SäureNr. 17 Cadmium unNr. 18 KurzkeNr. 19 KühlschmNr. 20 DDT Nr. 21 HexachloNr. 22 Biopersistente Fasern Nr. 23

GefStoffV Anhang IV

gende Stoffe, rzeugnisse ausgesproc

ylamin, 4-Aminobiphenyl, nyl nd seine Verbindungen

orcyclohexan (HCH) te und seine Verbindungen che Verbindun

ionsgegenstände, di

Nr. 11 lip tische Chlorkohlenwasserstoffe chlorphenol und seinNr. 12 P

Nr. 1N

erte Biphenyle und Terphenyle, sowie Monomethyltetrachlorethan, Monomethyld

id -Verfahren zur Herstellung von Isopropanol d seine Verbindungen

ttige Chlorparaffine ierstoffe

r than e

Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe

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Seite 44 3 Verbote und Beschränkungen Nr. 24 Flammschutzmittel

Nr. 25 Azofarbstoffe Nr. 26 Alkylphenole Nr. 27 Chromathaltige Zemente Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Nr. 29 Toluol Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol

Beschäftigungsbeschränkungen für bestimmte P rsonen-egruppen

GefStoffV § 18

(2)

Gemäß der GefStoffV dürfen in Heimarbeit nur Tätigkeiten mit geringer efährdung Gdurchgeführt werden (siehe Seite 46). Es ist zum Beispiel verboten, Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen oder mit Stoffen und Zuberei-tungen, die besondere Maßnahmen zum Brand-/Explosionsschutz erfo a-rderlich mchen, in Heimarbeit zu vergeben.

Weitere EU-rechtliche Vorgaben für BeschäftigungsbeschränkuPersonengruppen wurden aus der RL-94/33/EWG (JugendarbeitRL 92/85/EWG (Mutterschutz

nsgen bestimmter schu r

-Richtlinie) in die nationale Gesetzgebung übernom-en. Im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Muttersch es

Beschäftigungsbesc n

ung finden sich dagegen für die oben genannten Perso-engruppen keine separaten Anforderungen.

JA § 2Zif

tz) und de

m utzgesetzwerden für Jugendliche und Arbeitnehmerinnen ausgesprochen.

hränkunge

Inn

der Gefahrstoffverordn

rbSchG2 (1) fer 6

Jugendarbeitsschutz Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf der Arbeitgeber Jugendliche mit Gefahr-stoffen grundsätzlich nicht beschäftigen, sofern sie schädlichen Einwirkungen dieser Stoffe ausgesetzt sind. Jedoch kann unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine Beschäftigung vorgenommen werden, soweit: 1. dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist, 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und 3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.

MuMu§ 5 Nr. 1 - 5

SchG SchRiV

Mutterschutz Für Arbeitnehmerinnen werden für bestimmte Gefahrstoffe Beschäftigungsbe-schränkungen ausgesprochen. • Gefahrstoffe mit der Einstufung sehr giftig (T+), giftig (T), gesundheits-

schädlich (Xn) oder in sonstiger Weise chronisch schädigend: werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird.

• Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können: werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind.

• Krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Gefahrstof-fe: werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, sofern sie schädlichen Wirkungen dieser Stoffe ausgesetzt sind.

• Stillende Mütter dürfen mit Gefahrstoffen nach Nummer 3 nicht beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird.

• Gefahrstoffe, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten: gebärfähige Arbeitnehmerinnen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird.

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4 Tätigkeiten Seite 45

In Umsetzung der bes -verordnung im dritten für Tätigkeiten mit Gef onkretisiert.

RL 98/24/EG RL 99/38/EG

tehenden EG-Arbeitsschutzrichtlinien werden in der Gefahrstoffund vierten Abschnitt die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzesahrstoffen näher k

Diese Vorschriften dienen dem Schutz der Beschäftigten gegen tatsächliche oder mög-che Gefähr ungen

gen von am rbeitsihnen.

GefStoffV

einer eurteilung“

ehmen, diese zu eitsmaßnahmen g

Hierbei sind alle Tä Produktion, Handhabung, Lage-ng, Beförd rung,

li d A

ihrer Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Wirkun-platz vorhandenen Gefahrstoffen oder aufgrund von Tätigkeiten mit

Abschnitt 3 Abschnitt 4

Im Rahmendungsb

s Grundpflichten hat der Arbeitgeber zunächst mit Hilfe der “Gefähr- die Ermittlung der Arbeitsplatzbedingungen am Arbeitsplatz vorzu-bewerten und anschließend entsprechende Schutz- und Sicher-

egen mögliche Gefährdungen der Arbeitnehmer einzuleiten. tigkeitsbereiche einschließlich der

ArbSchG § 5

nh

ru

e Entsorgung und Behandlung zu berücksichtigen.

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber muob diese entstehen

ss zunächst feststellen, ob es am Arbeitsplatz Gefahrstoffe gibt oder bzw. freigesetzt werden können.

GefStoffV § 7

Ist dies der Fall, soheit und Gesundhe n und die erforderli-chen Schutzmaßnahmen nn der Prozess der Gefähr-

te ung fo en: Ermittlung Einholung Inverkehrb icherheitsda-tenblatt) unfalls erfordVerwende

• Ermittlung Erm ttlung

wieweit -- Gefahrs stehen können oder -- bei der T i Beschäftigte

• Ermittlung, ob Arbeitsstoffe, i osionsgefahr besteht,

• Beurteilun d• Prüfung, ob Su• Ermittlung der und der biologischen

Grenzwert• Festlegung un• Ermittlung Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen (Wirksam-

keitskontr e• ggf. Berüc or-

geuntersu• Dokumentatio

nach den Anforderungen der Absch der GefStoffV.

hat er die vom Gefahrstoff ausgehenden Gefährdungen für Sicher-it der Beschäftigten zu ermitteln, zu beurteile

festzulegen. Je nach Tätigkeit kalgende Elemente umfassdungsbeur il

• der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffes, weiterer Informationen über den Gefahrstoff vom Hersteller oder ringer bezüglich Sicherheit und Gesundheit (z.B. S

d erlich, eine besondere Beurteilung bezüglich der Gefährdung für die r des Gefahrstoffs, der Exposition mit Ausmaß, Art und Dauer,

• i der Arbeitsbedingungen bei der Handhabung von Arbeitsstoffen,

toffe freigesetzt werden bzw. entin

ät gkeit Bedingungen auftreten können, die eine Gefährdung der n möglich machen,

Gefährdung durch physikalisch-chemische Eigenschaften der nsbesondere Brand- und Expl

g er ermittelten Gefährdung, bstitution möglich ist,

festgelegten Arbeitsplatzgrenzwertee,

d Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen, deroll ), ksichtigung von durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorschungen,

n der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Maßnahmen nitte 3 und 4

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Seite 46 4 Tätigkeiten Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind folgende allgem

derungen zu beachten: eine Anfor-

• Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigtedurchzuführen.

urde

rsonen durchgeführt

lativ, dermal und physikalisch-chemisch) müssen einzeln beurteilt und anschließend in der Gefährdungsbeurtei-

ngeführt werden. Das gleiche gilt für Tätigkeiten mit Exp n hreren Gefahrstoffen, d.h. die Gefährdungsbeurteilung muss die

be

n

• Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen werden, wen-- die Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen ist und dokumentiert w-- die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

• Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Pe

n und

werden. • Die unterschiedlichen Gefährdungsarten (inha

lung zusammegegenüber me

ositione

Gefährdungen sämtlicher am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffetigen.

rücksich-

Ausnahme-regelung § 7 (8) Satz 2

• Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten zu führen mit Hinweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenbmüssen allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.

Gefa rstoffe tter. Diese

hlä

• Eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist u. a. notwendig-- bei maßgeblichen Veränd

, erungen am Arbeitsplatz oder

rsorge dies erforderlich

GefStoffV

-- wenn die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vo machen.

Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen

§ 8

§ 12 §§ 13 - 17

pflichtet die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ermittelten echende Maßnahmen

er bei der Ge-erlichen Schutzmaßnahmen

ßt jede Schutz-iedrigeren Schutzstufe mit ein.

lische Eigen-n.

l durch Vorkehrungen gegen Betriebsstörungen, tung und Unterweisung der Beschäftigten, durch

sowie durch zusätzliche Vorkehrungen bei der Zu-

Der Arbeitgeber ist verGefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch entsprauszuschalten oder auf ein Minimum zu reduzieren. Hinsichtlich der toxikologischen Eigenschaften werden, je nach Grad dfährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdung, die erfordeiner von insgesamt 4 Schutzstufen zugeordnet. Grundsätzlich schliestufe die Maßnahmen der nSofern erforderlich, sind auch Maßnahmen gegen chemisch-physikaschaften, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren zu treffeErgänzt wird das MaßnahmenbündeUnfälle und Notfälle, durch Unterricharbeitsmedizinische Vorsorge sammenarbeit verschiedener Firmen.

§ 8 (1)

ergreifenden Maßnahmen sind vom Arbeitgeber entsprechend den Regeln en Bundesministe-

den Techni-

irkung’ zu, d.h. g und Einhaltung der TRGS ist davon auszugehen, dass die Anforde-

Die zudes ArbSchG, der GefStoffV und insbesondere den vom zuständigrium nach § 21 (4) bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen d. h. schen Regeln Gefahrstoffe (TRGS) vorzunehmen.

Die Bedeutung der TRGS wird nach Anpassung an die neue Gefahrstoffverordnung erheblich gestärkt, denn ihnen kommt zukünftig eine ’Vermutungswbei Anwendunrungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind.

Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)

§

7 (9)

Eine Tätigkeit mit geringer Gbei entsprechenden Arbeitsb geringer Stoffmengen und

efährdung liegt vor: edingungen, beim Einsatz nur

bei einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition. Der Begriff ’geringe Gefähr-dung’ zielt auf Bagatellfälle ab.

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4 Tätigkeiten Seite 47

Nachfolgende Mindbei Tätigkeiten mit g efasst. Sie gelten grund z

(8)

eststandards zur Beseitigung oder Minimierung der Gefährdung eringer Gefährdung sind im § 8 der Verordnung zusammeng

§ 8 (2)-

sät lich für jede Gefährdungsart, bzw. jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen: TRGS 500

• Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, • Begrenzung

sowie Begrenzu• angemessene H• Begrenzung de

destmaß, ne A

Beförd

• Kontamination gering wie mögl

• Regelmäßige Ü er technischen Schutzmaßnahmen (mindestens alle 3 Jahre)

rs llu d.h. die Beschäftigten sind mittels mieren. ppafahrstoffe un

die Aufbewa ll erfolgen, - ohne G

Vorkehr- in Behä

nicht ve- übersich

mitteln, re Han

sen durch EnAuf die ergänstoffgruppen n Maßnahmen in der

GS 5 “Lglichen Be

ckungen undnung wird hin

Reichen bei Tätider Beschäftigteerforderlich. Beu

Dies gilt jedoch n iftig T, sehr giftig T+, oder krebserzeugend, erbgutverändernd und fruchtbarkeitsgefährdend Kat 1 und

eingestuft ind be

TRGS 514,

§ 7 (9) Satz 2

der Anzahl der Beschäftigten, die den Gefahrstoffen ausgesetzt sind ng der Dauer und Intensität der Exposition auf ein Mindestmaß, ygienemaßnahmen (Reinigung der Böden, Wände u. a.), r Gefahrstoffmenge am Arbeitsplatz auf das erforderliche Min-

• geeigrung undten),

te rbeitsmethoden und Verfahren (einschließlich Handhabung, Lage-erung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthal-

des Arbeitsplatzes und die Gefährdung der Beschäftigten sind so ich zu halten, berprüfung d

mit Dokumentation, • Siche te ng, dass verwendete Stoffe und Zubereitungen identifizierbar sind;

Kennzeichnung über die Gefährdung zu infor-A raturen und Rohre sind so zu kennzeichnen, dass die enthaltenen Ge-

d die davon ausgehenden Gefahren identifizierbar sind, hrung und Lagerung der Gefahrstoffe muss genere

•efährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt; dabei sind ungen gegen Miss- oder Fehlgebrauch zu treffen, ltern durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln rwechselt werden kann und

tlich geordnet und nicht in der Nähe von Arznei-, Lebens- und Futter-

• siche dhabung von nicht mehr benötigten Gefahrstoffen oder Behältnis-tfernung vom Arbeitsplatz und sachgerechte Entsorgung. zenden Vorschriften für die getrennte Lagerung bestimmter Gefahr-

mit den dazu gehörenden sicherheitstechnische

TRwe

14 agern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbe-hältern“ und der TRGS 515 “Lagern brandfördender Stoffe in Verpa- ortsbeweglichen Behältern“ sowie auf die Betriebssicherheitsverord-gewiesen.

TRGS 515

gkeiten mit geringer Gefährdung die Mindestmaßnahmen zum Schutz n aus, sind keine weiteren Schutzmaßnahmen nach §§ 9 -17 GefStoffV rteilungsmaßstab ist dabei das System ohne Schutzmaßnahmen.

icht bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die als g

2entsprechen

sd

oder in einer Bekanntmachung des zuständigen Bundesministeriums zeichnet wurden.

Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2)

GefStoffV § 9

Die Grundmaßnahmen sind de t Gefahrstoffen mit den Ge-fahrensymbolen C, Xn und Xi .

r Regelfall bei Tätigkeiten mi

Unabhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber bevorzugteine Substitution vorzunehmen.

§ 9 (1)

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Seite 48 4 Tätigkeiten § 9

G

s Ge hrstoffes e Stoffe, Zubereitungen

kann (s he auch

en. In esem rteilung durch

geeignete Schutzmaßnahmen die Gefährdung auf ein Mindestmaß reduzieren.

(1) Bei der Substitutionsprüfung ist zu ermitteln, ob die Verwendung de vermieden werden oder durch weniger bzw. nicht gefährlichTR S 440

und Erzeugnisse oder durch geeignete Verfahren ersetzt werdenTRGS 440).

fa

ie

Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Der Verzicht auf eine Substitution ist in der Dokumentation zu begründFall muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeu

di

Hierbei ist nachfolgende Rangordnung einzuhalten: § 9 (2) 1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungsei

Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Standnrichtungen sowie

elle w z.B. an-ßnah en,

ch Nummer 1 und 2 erhütet hmen, die au h die

§ 9 (4) RL 98

§ 9 § 9

der Tech-nik,

2. Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenqugemessene Be- und Entlüftung und geeignete organisatorische Ma

3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen na

iem v

werden kann, Durchführung von individueller SchutzmaßnaAnwendung persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

c

/24/EG

(8)

(5) § 9 (3) § 9 (9) § 9 (10)

Weitere wichtige Grundmaßnahmen sind: • Ermittlung, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) eingehalten we

erfolgen durch rden; ies kann

-- durch Anwendung gleichwertiger Beurteilungsverfahren (z. B. Durchführung vom zu tändigen

n Schut

vorliegen über

holung der Gefährdungsbeurteilung bei Überschreitung des AGW und nahme ,

tsensibi ierenden digen

müssen bei Gefährdung die bereitgestellte persönliche Schutz-ausrüstung benützen,

ige Maßnahme nic t zArbeits-/Schutzkleidung und Stra-

ßenkleidung, sofern bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Ver-

eitsb bei tionsgefahr – Einrichtung von geeigneten gesonderten Bereichen,

(Auf icht oder Hilfsmittel) zu treffen.

d

-- Messung oder

von Tätigkeiten gemäß einer vom AGS erarbeiteten und Bundesministerium bekannt gemachten VSK),

s

• ist kein AGW vorhanden, kann die Wirksamkeit der getroffenemen erfolgen über -- geeignete Beurteilungsverfahren oder, sofern diese nicht-- Messungen,

• Wieder

zmaßnah-

Durchführung von technischen und organisatorischen Schutzmaß• Einsatz von zusätzlichen, bzw. persönlichen Schutzmaßnahmen,→ wenn der AGW nicht eingehalten wird oder

n

→ wenn bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder hauGefahrstoffen oder Gefahrstoffen, die irreversibel schäeine Gefährdung durch Hautkontakt besteht,

• Beschäftigte

lis können,

• persönliche Schutzausrüstungen sind als ständ• getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für

h ulässig,

unreinigungen der Arbeitskleidung zu erwarten ist, • Ess- und Trinkverbot für Nahrungs- oder Genussmittel im Arb

Kontaminaereich

• bei Einzelarbeitsplätzen sind zusätzliche Schutzmaßnahmen technische

s

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4 Tätigkeiten Seite 49

Schutzmaßnahm• Für die ers offV bezeichneten

fahrs ffe gelten ergänzend sond e M

• Biozid-Produkte dürfen sprechend ih Zdürfen nicht schädliche Auswund die Umw hDie Anforderunge

§ 9 (12)

en für bestimmte Gefahrstoffe

H tellung und Verwendung der in Anhang III der GefSt und die Durchführung der dort genannten TätigkeitenGe

beto

er aßnahmen (s. Seiten 62 und 63, Inhaltverzeichnis der GefStoffV). nur ordnungsgemäß nach guter fachlicher Praxis und ent-

§ 9 (11) rer ulassung und gemäß der Kennzeichnung verwendet werden; sie verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass sie im Einzelfall

irkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nichtzielorganismen

elt aben. n für Biozid-Produkte gelten auch in Haushalten.

Ergänzen ed Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten m

GefStoffV

RL 98/24/EG it hoher Gefährdung (Schutzstufe 3) § 10

Reichen die Mindestmaßnahmen und die Grundmaßnahmen der Schutzstufen 1 und 2 icht aus, müssen ergn änzende Schutzmaßnahmen eingesetzt werden (Schutzstufe 3).

Schutzstufe 3 gilt gemährstoffen, die als

ruchtbarkeiind.

ß § 7 (9) und (10) der GefStoffV auch bei Tätigkeiten mit Ge-

§ 7 (9) (10) fa giftig T, sehr giftig T+, oder krebserzeugend, erbgutverändernd

tsgefährdend Kategorie 1 und 2 eingestuft oder gekennzeichnet

oder fs

Es gelten folgende - chriften:

die Substitunes System ei

endun icht möglich, so muss die Expositmöglich verring

mittels der Verwenrung, Handhab

der Arbeitgeber r AGW sicherstellen. Die Überprüfungerfolgt im Regplatzbedingungund den BescDer Nachweis de

em vom zusezifischen V f

, bei Tätigkeiten

bruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ist die Exposition der Be-schäftigten nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu verringern und es sind zusätzliche Schutzmaßnahmen ( z.B. persönliche Schutzausrüstung) durch-zuführen,

es ist zu gewährleisten, dass Arbeitsbereiche nur für autorisierte Personen (Aus-üben der Tätigkeit, Durchführung bestimmter Aufgaben) zugänglich sind,

• bei Gefahrstoffen mit der K und giftig T darf : -- die Aufbewahrung rschluss oder -- der Zugang nur durch

§ 10 (3)

zu den Mindest- und die Grundmaßnahmen - ergänzende Vor- s• Ist tion des Gefahrstoffes nicht möglich, so muss ein geschlosse- § 10 (1)

ngesetzt werden, • ist die Anw g eines geschlossenen Systems technisch n

n der Beschäftigten nach dem Stand der Teio chnik so weit wie ert werden,

dung dicht verschließbarer Behälter ist eine sichere Lage-Beförderung und Abfallbeseitigung sicherzuste

•ung, llen,

muss die Einhaltung de § 10 (2) •

elfall durch Messungen; diese sind bei Änderungen der Arbeits-en zu Die sind zu

wiederholen. Messergebnisse dokumentieren

häftigten und ihrem Vertreter zugänglich zu machen. r Einhaltung eines AGW wird auch erbracht bei Tätigkeiten nach ndigen Bundesministerium veröffentlichen verfahren

einspden

tä s- und stoff-er ahren (VSK) oder durch andere gleichwertige Nachweismetho-

, bei denen der AGW nicht eingehalten werden kann, z.B. bei Ab-

ennzeichnung sehr giftig T+ und Lagerung nur unter Ve

fachkundige Personen erfolgen.

Ausnahmere-gelung § 10 (3) Satz 3

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Seite 50 4 Tätigkeiten GefS§ 11

toffV

R 2004/37/EG L

Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeits- gefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)

§ 11 (2) Werden bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgut keitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 die bekannt geg

nicht eingehalten oder wird die Tätigkeit nicht entsprechend einem vo

verändernden und be en AGW

m zuständigen

fruchtbar-e n

Bundesministerium veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium (VSK) durchgeführt, sind in Schutzstufe 4 zusätzliche Schutzmaßnahmen du• Ständige Messung der Gefahrstoffe, um frühzeitig eine erhöhte

infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses oder Unfalls erkennen zu

rchz Expositionen

können, i erheitszei-

uführen:

• Abgrenzung des Gefahrenbereichs, Anbringen von Warn- und Schen, einschließlich des Gebotszeichens ’Rauchen verboten’,

ch

§ 11 (3)

• bei vorhersehbarer beträchtlicher Erhöhung der Exposition, insAbbruch- Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sofern jede Mörer technischer

beso ei glich e-

Schutzmaßnahmen ausgeschöpft ist: tzkle dung

ührung der aus dem Arbeitsbereich abgesaugten Luft, es sei

senschaftlichen anerkann-

GefS§ 12 RL 9

ndere bkeit weit

Verkürzung der Dauer der Exposition und Benutzung von Schuund Atemschutzgeräten durch die Beschäftigten,

• keine Rückf

i

denn

-- diese wird nach einem behördlich oder berufsgenosten Verfahren gereinigt und

-- gelangt nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter.

toffV ,

8/24/EG

Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-che ischemEinwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsge-fahren

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung führt der ArbeitgeberGefährdung durch toxische Gefahrstoffeigenschaften - technischsche Schutzmaßnahmen durch, um die Beschäftigten gegen Gefähphysikalisch-chemische Eigenschaften von Gefahrstoffen zu schütze

- ergänzend zur e und organisatori-

rdun n durch n. Insbesondere

sind chemisch instabile, brennbare und andere aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaf- hierd ne

ge

ten unvereinbare Gefahrstoffe so zu handhaben und zu lagern, dassGefährdungen für die Beschäftigten entstehen.

urch kei

Die Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren sind in der nachfolgenden Rangordnung durchzuführen:

1. Vermeidung gefährlicher Mengen und Konzentrationen der entsprechenden Gefahrstoffe (z. B. brandfördernde Stoffe, hoch-, leichtentzündliche und entzünd-liche Stoffe, fein verteilte Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebel und Stäuben),

2. Vermeidung von Zündquellen (z. B. offene Flammen, heiße Oberflächen, Fun-kenflug oder Elektrostatik

3. Verringerung der mögl ungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Brände und Explosionen.

), ichen schädlichen Auswirk

AnhaNr. 1

ng III, Bei der Durchführung dieser Maßnahmen sind die Anforderungen des Anhang III Nr. 1 zu beachten.

In nachfolgender Tabelle werden die wichtigsten Anforderungen zusammengefasst:

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4 Tätigkeiten Seite 51

Grundlegende Anforderungen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren Anhang III

Nr. 1 1. Verhinde g2. Vermeidung d

Absc wä

run der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische er Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische und

1.1

3. h chung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß

Schutzmaßnahmen

Verhinderung der B• Einsatz von S• betriebsmäßig• gefährlich xp• geeignete tech inrichtungen zur Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung gefährli-

cher explosion

Schutz gegen Brand- u• Gefahrstoffme• Maßnahmen egen unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen treffen:

-- eü

-- Gegef

werd stoffe sind zu erfassen und gefahrlos zu beseitigen, • Schu m

Entladun

1.3

ildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische toffen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können, e Bildung von explosionsfähigen Gemischen oder

1.2

verhindern einschränken, e e losionsfähige Gemische gefahrlos beseitigen,

nische E

sfähige Gemische.

nd Explosionsgefahren

nge auf das notwendige Maß reduzieren, g

Gdr

fahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückhalten, gefährliche Über- und Unter-cke, Überfüllungen, Korrosionen und andere gefährliche Zustände vermeiden, fahrstoffströme müssen durch Stillsetzen der Förderung unterbrochen werden können, ährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermeiden, ende Gefahr

-- • frei

tz aßnahmen zur Vermeidung von Zündgefahren treffen, dabei mögliche elektrostatische gen berücksichtigen.

Schutzmaßna• Ausstat

zu gestaVerletzte

• Gestaltukung v mieden werden,

• Sich sund Ang

• Rauchv tt für Unbefugte, • Arbeitsbere

zeichen nach A

Lagervorschriften • Lagerung • Lagern in

in besonderen enden Einrichtungen, • Gefahrsto

-- gefährgefa

füh

• Bereiche Gefahrstoffen der Kennzeichnung F+, F, und R 10 sind mit dem Warn-zeichen kennzeic

Organisatoris e Maßnahmen • Übertragung von Tätigkeiten - nur an zuverlässige, mit den auftretenden Gefahren vertraute Be-

schäftigte, • für Arbeitsbereiche mit be Beschäftigten ist die Beauftragung

einer zuverlässigen und m men vertrauten aufsichtsführenden Person erforderlich. Diese muss vor Beginn der Tätigkeit dafür Sorge tragen, dass

ngsbeurteilung festlegten Maßnahmen getroffen und als wirksam nachge-

st und erden,

kung mit anderen Tä-her Anweisung des

1.6

hmen in Arbeitsbereichen tung mit einer ausreichenden Zahl an Flucht- und Rettungswegen und Ausgängen, die so lten sind, dass die Arbeitsbereiche von Beschäftigten ungehindert verlassen werden und gerettet werden können, ng und Auslegung so durchführen, dass die Übertragung von Bränden und die Auswir-

n Bränden und Explosionen auf benachbarte Bereiche ver

1.4

ener

otellung eines ausreichenden Brandschutzes (ausreichende Feuerlöscheinrichtungen riffswege zur Brandbekämpfung), erbot / Verbot von Feuer und offenem Licht - Verbot / Zutri

iche mit möglicher gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sind mit dem Warn-nhang III der RL 1999/92/EG zu kennzeichnen.

1.5

der Gefahrstoffe nur an dafür geeigneten Lagerorten, Arbeitsräumen - nur wenn mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar und

, dem Stand der Technik entsprech

ffe nicht zusammenlagern, wenn liche Vermischungen entstehen können, die zu einer Erhöhung der Brand- und Explo-

hr führen oder

sionsim-- Brandfall dies zu zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten oder andere Personen

rt, mit Lagerung von

’Warnung vor feuergefährlichen Stoffen’ nach Anhang II Nr. 3.2 der RL 92/58/EWG zu hnen.

ch

sonderer Gefährdung und mehrerenit den Gefahren und Schutzmaßnah

-- die in der Gefährduwiesen sind,

-- ein schnelles Verlassen des Arbeitsbereichs jederzeit möglich i-- Unbefugte aus den gefährdeten Arbeitsbereichen ferngehalten w

• besonders gefährliche Tätigkeiten und Tätigkeiten mit möglicher Wechselwirtigkeiten - Anwendung eines Arbeitsfreigabesystems mit besonderer schriftlicArbeitgebers. Erteilung der Arbeitsfreigabe durch eine hierfür verantwortliche Person.

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Seit e 2 5 4 Tätigkeiten

GefStoffV Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle § 13 Um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten im Falle einer

lls zu gewährleisten, muss der Arbeit- festlegen:

Betriebsstörung, eines Unfalls oder eines Notfageber folgende Präventiv- und Sicherheitsmaßnahmen

Durchführung -

Kommunikationssystemen, die im Be-dass eine angemessene Reaktion

und Rettungs-et werden können.

llen von Informationen über die gefahrstoffspezifischen Not-rieb emden

/ist: des Ereignis-

eschäftigten zu unterrichten, erzustellen,

be häftigen, ngsarbeiten und sonstige notwendige Tä-

tigkeiten erforderlich ist, idung, persönliche gen und besondere

fügung zu stellen; hierbei muss die Anwend g belas-

icht in dem be-

GefStoffV

• Rechtzeitiges Festlegen von Notfallmaßnahmen einschließlich der von regelmäßigen Sicherheitsübungen sowie die Bereitstellung von Erste-HilfeEinrichtungen.

• Zur Verfügung stellen von Warn- und darfsfall eine erhöhte Gefährdung anzeigen, so möglich ist und Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-, Evakuierungs- maßnahmen unverzüglich eingeleit

• Zur Verfügung stefallmaßnahmen; diese müssen für die innerbetrieblichen und betUnfall- und Notfalldienste zugängig sein.

• Im Ernstfall sind

sfr

-- unverzüglich Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen ses durchzuführen,

-- die betroffenen B-- unverzüglich die normale Betriebssituation wiederh-- in den betroffenen Betriebsbereichen nur solche Personen zu

deren Anwesenheit für Instandsetzusc

-- den Beschäftigten rechtzeitig geeignete SchutzkleSchutzausrüstung, spezielle SicherheitseinrichtunArbeitsmittel zur Ver untender persönlicher Schutzausrüstung zeitlich begrenzt sein,

-- dafür Sorge zu tragen, dass ungeschützte Personen sich ntroffenen Bereich aufhalten.

Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten § 14

TRGS 555

ArbSchG

r stellt sicher, dass den Beschäftigten sämtliche notwendige Informatio-rdung sowie

rstellte - schriftliche, ar-nen über die

hnung, Kennzeichnung, Gefah-n, die Verhaltensregeln (auch

blichen Ände-lgen. Beispiele

GS 555 zusammenge-fasst,

• den Zugang der Beschä tenblättern der Stoffe und Zubereitungen mit denen sie Tätig hren,

ie im Hinblick auf die Sicherheit werden müssen,

santritt, danach min-

§ 12

Der Arbeitgebenen zu den am Arbeitsplatz vorhandenen gefahrstoffbedingten Gefähde

enn erforderlichen Schutzmaßnahmen zugänglich gemacht werden. Dies muss erfol-

gen über • eine - auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung e

beitsplatz- und stoffbezogene Betriebsanweisung, die Informatioam Arbeitplatz auftretenden Gefahrstoffe (Bezeicrenhinweise), die erforderlichen Schutzmaßnahmefür den Gefahrfall) und Erste-Hilfe-Maßnahmen enthält. Bei maßgerungen der Arbeitsplatzbedingungen muss eine Aktualisierung erfofür die Erstellung einer Betriebsanweisung sind in der TR

ftigten zu den Sicherheitsdakeiten im Betrieb durchfü

• Unterrichtung in den Methoden und Verfahren, dbei der Verwendung des Gefahrstoffs angewendet

• eine mündliche, in Form und Sprache verständliche, arbeitsplatzbezogene Un-terweisung über die auftretenden Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen; die Unterweisung ist vor Beschäftigungdestens einmal jährlich durchzuführen.

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4 Tätigkeiten Seite 53

Inhalt und Zeitp d vom Be-schäftigten zu u

• die Durchführuntung der B nterweisung - und unter Hinweis au medizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 16 (3) sowie -ligung des Betriebsa

Bei Tätigkeiten mit htbarkeits-gefährdenden Gefarungen zur Unterric nwährleisten, dass: • die Beschäftigten un ntsprechender Unterlagen nachprü-

fen können, ob diein Bezug auf -- die Auswahl,

-ausrüstung so-- die durch

vorhersehbare . Abbruch-, Sanierungs- und In-standhaltungsarbeiten (ASI-Tätigkeiten),

Be chäden; u terführte Ge

• die Beschämationen allgemeiner Art haben,

• ein aktualis tedie Ergebnisse Gesundheit erk

-- der Arbeitsundheit (z. B. Fac

-- jeder Bes e zu den ihn persönlich betreffenden Angaben Zugang hat.

Das Verzeisorgekartei erse

unkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten unnterschreiben, g einer allgemeinen arbeitsmedizinisch-toxikologische Bera-

e im Rahmen der U

eschäftigten - vorzugsweisf das Angebot von arbeits

falls aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich - unter Betei-rztes.

krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchrstoffen der Kategorie 1 und 2 sind weitergehende Anforde-

htu g und Unterweisung erforderlich. Der Arbeitgeber muss ge-

d ihre Vertreter anhand e

Vorschriften der GefStoffV Anwendung finden, insbesondere

das Tragen und die Verwendung von Schutzkleidung und wie

zuführenden Maßnahmen der Schutzstufe 4 bei Tätigkeiten mit r erhöhter Exposition, wie z.B

• die s ftigten und ihre Vertreter über erhöhte Exposition unterrichtet wer-n

n Nennung der Gründe sowie die vorgesehenen bzw. bereits durchge-genmaßnahmen, ftigten und ihre Vertreter Zugang zu nicht personenbezogenen Infor-

ier s Verzeichnis derjenigen Beschäftigten geführt wird, bei denen der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder ennen lassen und zu dem

smediziner, die zuständige Behörde und jede andere für die Ge-und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person

hkraft für Arbeitssicherheit) Zugang hat,

chäftigt

chnis kann - soweit zutreffend - durch eine (arbeitsmedizinische) Vor-tzt werden und ist wie Personalunterlagen aufzubewahren.

§ 15 (5) (6)

Arbeitsmed in GefStoffV iz ische Vorsorge §§ 15, 16

Gemäß den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Die §§ 15 und 16 der Ge-fahrstoffverordnung e en Grundsätze bei Tätig-nthalten die diesbezüglich zu beachtendkeiten mit Gefahrstoffen. Dazu gehören insbesondere:

• eine gefahrstoff- und tät mit Empfehlung geeigneter igkeitsbezogene Beurteilung Schutzmaßnahmen,

• Aufklärung und Beratung der Beschäftigten, • ntersuchungen (s. nachstehende Tabelle); hiermit arbeitsmedizinische Vorsorgeu

dürfen vom Arbeitgeber nur Arbeitsmediziner oder Ärzte mit der Zusatzbezeich-nung „Betriebsmedizin“ beauftragt werden,

• erneute Überprüfung des Arbeitsplatzes (Gefährdungsbeurteilung) bei vorhande-ner begründeter arbeitsmedizinischer Empfehlung,

• Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.

§ 15 (1)

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Seite 54 4 Tätigkeiten Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

§ 16 (1 digu g fol-gender gefährlicher Tätigkeiten regelmäßig zu veranlassen:

Liste er vor-zwe t

und gesundheitli-ng durch Hautkontakt besteht,

Anha Nr. 2.1.

) Pflicht- untersuchungen

Sind vom Arbeitgeber vor Aufnahme, während und nach Been n

• bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang V Nr. 1 (sorgepflichtigen Gefahrstoffe), wenn der Arbeitsplatzgreneingehalten wird bzw. soweit diese hautresorptiv sind che Gefährdu

drt nich

• bei der Durchführung von bestimmten Tätigkeiten nach

ng V

§ 16 (3 § 16 (4)

Sind vom Arbeitgeber in folgenden Fällen anzubieten: , wenn eine Ex-

position besteht (vor Aufnahme und während der gefährdenden Tätigkeit), Anha Nr. eit),

und erb-ndernden Gefahrstoffen Kat 1und 2 zusätzlich auch nach Be-

ie auf Tätigkei-n a s be-

) Angebots- untersuchungen • bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang V Nr. 1

• bei der Durchführung von bestimmten Tätigkeiten nach 2.2 (vor Aufnahme und während der gefährdenden Tätigk

• bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugendengutverä

ng V

endigung der Beschäftigung, • sofern sich Beschäftige Erkrankungen zugezogen haben, d

ten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sind (Untersuchungesonderem Anlass).

u

§ 16 (2Satz 2 platzverhältnisse (Be-

gehung, Gefährdungsbeurteilung), eitsmedizinische Befragung und Untersuchung der B sch

iomonitoring ist möglich, soweit anerkannte Verfahren vorha

)

Umfang der Unter-suchung

Die Vorsorgeuntersuchung umfasst in der Regel: • Gewinnung von Erkenntnissen über die Arbeits

• arb(B

e äftigten nden sind),

• Beurteilung des Gesundheitszustands,

• individuelle arbeitsmedizinische Beratung, • Dokumentation des Untersuchungsergebnisses.

§ 15 (4) für den Arzt

Pflichten • Der Untersuchungsbefund ist schriftlich festzuhalten,

,

it gesundheitli-ken gegen die Ausübung der Tätigkeit bestehen,

ine Kopie der

• die Beschäftigten sind über den Befund zu unterrichten• es ist eine Bescheinigung auszustellen, ob und inwiewe

che Beden• im Falle von Pflichtuntersuchungen ist dem Arbeitgeber e

Bescheinigung auszuhändigen. § 15 (4 § (5

§ 16 (5)

usammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vor-ben nach

setz zu berücksichtigen. flichtuntersuchungen durchzuführen sind, ist hren und bis zur Beendigung des Arbeits- bzw.

Besch ren. In diesem Fall hat er dem Besch ndigen und eine Kopie wie Per-sonalunterlagen aufzubewahren.

dere Angaben zur Exposition sowie das en Vorsorgeuntersuchungen enthalten.

h-

) Pflichten • Erkenntnisse, die im Z

15 ) (6) • Für Beschäftigte, für die Peine Vorsorgekartei zu fü

für den Arbeitgeber

sorge gewonnen wurden, sind bei der Erfüllung der Aufga§ 3 Arbeitsschutzge

äftigungsverhältnisses aufzubewahäftigten die Vorsorgekartei auszuhä

Die Vorsorgekartei muss insbesonErgebnis der arbeitsmedizinischDie Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berectigt, die sie betreffenden Angaben der Vorsorgekartei einzusehen.

• Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass gesundheitliche Bedenken gegen dieweitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, sind unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen - bis hin zur Zuweisung einer anderen Tätigkeit – zu treffen.

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4 Tätigkeiten Seite 55

Zusammenarbeit verschieden fV er Firmen GefStof

Lässt der Arbeitgeber bestimmte Tä ketig iten mit Gefahrstoffen von Fremdfirmen aus-führen, so ist er dafür verantwortlich, dass die beauftragte Firma die besondere Fach-kenntnis und Erfahrung für diese Tätigkeit besitzt und über die mit dieser Tätigkeit ver-knüpften Gefahren und spezifischen Verhaltensregeln informiert wird.

Bei der Erle gu du ende Fir-di ng einer Tätigkeit rch Fremdfirmen gelten für die auftraggebma und die auftr de Firma f

ArbSchG § 8

agnehmen olgende Pflichten:

§ 17

Pflichten gelten für:

• Organisation des Verantwortun begs reichs so, dass Maßnahmen zum Schutz r bvo etrieblichen Gefahren getroffen werden können

rbeitgeber beitgeber

Auftraggebender AAuftragnehmender Ar

• bei ein r m egenseitige öglichen g en Gefährdung der Be chä r Beginns ftigten ist vo der Tätigkeit ein Koordinator zu bestellen

Auftraggebender Arbeitgeber

• dem Koordinator sind die sicherheitsrelevanten Informationen, die Gefährdungsbeurteilung und die getroffenen Schutzmaßnahmen zur Verfü-gung zu stellen

Auftraggebender Arbeitgeber Auftragnehmender Arbeitgeber

• die Fr d s in das etrem firma mus b iebliche Si-cherheits- dheitsschutzund Gesun system ein-bezogen werden

Auftraggebender Arbeitgeber

• Überprüfen, ob die sicherheitsrelevanten Ver-haltensvorschriften von den Beschäftigten ein-gehalten werden; ggf. Folgemaßnahmen veran-lassen

Auftraggebender Arbeitgeber Auftragnehmender Arbeitgeber

• Durchführung einer gemeinsamen Gefähr-dungsbeurteilung und gegenseitige Abstim-mung bzgl. der Auswahl der Stoffe, Arbeitsver-fahren und Tätigkeiten sowie der erforderlichen Schutzmaßnahmen mit Dokumentation der Er-gebnisse

Auftraggebender Arbeitgeber Auftragnehmender Arbeitgeber

• Vor Beginn von Abbruch-, Sanierungs- oder In-standhaltungstätigkeiten muss der Auftragneh-mer vom Auftraggeber Auskunft einholen, ob Gefahrstoffe nach Anhan

Auftragnehmender Arbeitgeber

g IV vorhanden sind

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S te oei 56 5 S nstiges G to6. bs7. Abs

efS ffV A chnitt

chnitt

Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

§§ 9/ § 21 §§ 22

1 20

- 26

Im sechsten und siebten Abschnitt der Gefahrstoffverordnung finden sich e a e-di llgmeinen Vorschriften zum Vollzug und zur Überwachung der Vorschrift. Im Einzelnen sind dies Regelungen zur Information der Behörden oder zu den Möglichkeiten, Aus-nahmen zu erhalten oder Anordnungen zu treffen. Weiterhin werden Zusammensetzung un fü Ge ahr-d Aufgaben des Ausschusses r fstoffe (AGS) beschrieben, der - wie bisher - das zuständige Bundesministerium in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu Gefahrstoffen berät. Wesentliche Aufgabe des AGS ist die Erarbeitung und Definition de in bes ndere s Stands der Technik, der sich s oin den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) wieder findet. Abgeschlossen werden die Regelungen d n Über-er Gefahrstoffverordnung mit degangsvorschriften sowie den allgemeinen Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbe-ständen. Im Folgenden werden die für den Betrieb n V r- bzw. den Arbeitgeber relevanteste oschriften des 6. und 7. Abschnitts kurz erläutert.

Unterrichtung der Behörden § (1

19 (2)

e bei der ernste Gesundheitsschädigungen auf uführen sind oder

ei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verursacht wurden.

• Auf Verlangen sind den Behörden weiterhin alle Unterlagen zur Verfügung zu stel-len, die im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung stehen.

19 ) Der Arbeitgeber muss der Behörde unv• bei Unfällen oder Betriebsstörungen,

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückz• bei Krankheits- und Todesfällen, b

§

rzüglich eine Mitteilung erstatten

Ausnahmeregelungen § 20 (3)

20 (1)

Die Verordnung lässt generelle Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verord-nung zu. In dieser Broschüre werden diese Ausnahmeregelungen am Seitenrand mit

§

dem Hinweis "Ausnahmeregelungen" markiert und am Ende eines Abschnitts jeweils kurz erläutert.

Daneben kann die Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen, • von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften beim Inverkehrbringen

bestimmter Gefahrstoffe in eine Gefährdung nicht zu befürchten ist (s. Seite 40)

• von den Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten, wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung

st eingehend zu be-

so geringen Mengen, dass,

mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Der Antrag igründen.

Befugnisse der Behörden § 23 ChemG, 22 rbSchG

4) efStoffV

-r-

setz umsetzen. Zusätzlich können n. itt-e-

§A § 20 (G

Die zuständigen Behörden können die Anforderungen der Verordnung mit dem Instrumentarium des § 23 Chemikaliengesetz oder – soweit es um die Belange des Abeitsschutzes geht – des § 22 (3) Arbeitsschutzgesie darüber hinaus unter gewissen Voraussetzungen weitere Maßnahmen anordneDas Spektrum der möglichen Anordnungen reicht von der reinen Sachverhaltsermlung bis hin zum Verbot bestimmter Tätigkeiten oder der Stilllegung ganzer Arbeitsbreiche.

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5 Sonstiges Seite 57

Auswahl wichtiger Rechtsnormen

ArbSchG des Arbeitsschutzes zur Ver-besserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei

am 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2008)

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen

der Arbeit – Arbeitsschutzgesetz Vom 07. August 1996, zuletzt geändert

BetrSichV on

tri

eiozid-

MeldeV eVom 24. Ma

hemG lichen Stoffen – Chemikaliengesetz

hemPrüfV

hemVerbotsV

VoefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung

S.MuSchG G

Vom 20. Juni 2002, zuletzt geändert am 14. November 2003 (BGBl. I S. 2256

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung vber SicherhArbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, ü eit beim Be-

trieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des be-eblichen Arbeitsschutzes - Betriebssicherheitsverordnung

Vom 27. September 2002, zuletzt geändert durch Art. 3, Abs. 42 des Geset-z s vom 07. Juli 2005 (BGBl. I, Nr.42, S. 1970)

ChemB Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikalien-g setz - Biozid-Meldeverordnung

i 2005, zuletzt geändert am 11. Juli 2006 (BGBl. I, Nr. 33 S. 1575)C Gesetz zum Schutz vor gefähr

Vom 20. Juni 2002, zuletzt geändert am 11. Juli 2006 (BGBl. I Nr.33 S. 1575) Verordnung über Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunter-lagen nach dem Chemikaliengesetz – Prüfnachweisverordnung Vom 01. August 1994, zuletzt geändert am 18. Juli 2002 (BGBl. I S.2666)

C

C Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens ge-fährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikalienge-setz - Chemikalien-Verbotsverordnung

m 13. Juni 2003, zuletzt geändert am 11. Juli 2006 (BGBl. I Nr.33 S. 1575) G

Vom 23. Dezember 2004, zuletzt geändert am 11. Juli 2006 (BGBl. I Nr.33 1575) esetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter - Mutterschutzgesetz

)MuSchV r am Arbeitsplatz

am 23. Dezember 2004 (BGBl. I

SchG

Verordnung zum Schutze der MütteVom 15. April 1997, zuletzt geändert S. 3807) Gesetz zur Schutze der arbeitenden Jugend – Jugendarbeitsschutzgesetz Vom 12. April 1976, zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I, Nr. 35 S. 1666)

JArb

Verzeichnis der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Die nachfolgend nicht mit „*“ g d formal nicht mehr gültig, son rnekennzeichneten TRGS sin de müssen vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) überarbeitet, ggfs. neu beschlossen und vom zuständigen Bundesministerium neu veröffentlicht werden. Nach einer Bekanntmachung des BMWA vom 31.12.2004 können sie weiterhin als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Gefahrstoffverordnung herangezogen werden, falls sie der Verordnung nicht widerspre-chen.

TRGS Ti tel

TRGS 001 – 09 9 Allgemeines, Aufbau und Anwendung

TRGS 001 Ade

llgemeines, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der TRGS (Hinweise s BMA)

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Seite 58 5 Sonstiges

TRGS Titel

TRGS 002 Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 100 - 199 Begriffsbestimmungen

TRGS 101 Begriffsbestimmungen

ngen

TRGS 200 - 299 Inverkehrbingen von gefährlichen Stoffen, Zubereitu und Erzeugnissen

TRGS 200 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen uzeugnissen

nd Er-

beim TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung Umgang

TRGS 220 Sicherheitsdatenblatt

TRGS 300 - 699 Umgang mit Gefahrstoffen

TRGS 300 Sicherheitstechnik

ffe am TRGS 400 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch GefahrstoArbeitsplatz: Anforderungen

1* Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen TRGS 40

TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlLuft in Arbeitsbereichen

icher Stoffe in der

TRGS 403 Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz

TRGS 420* Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdbeurteilung

ungs-

TRGS 430 Isocyanate - Exposition und Überwachung

TRGS 440 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatz-stoffprüfung

TRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards

TRGS 505 Blei und bleihaltige Gefahrstoffe

07 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern TRGS 5

TRGS 511 Ammoniumnitrat

TRGS 512 Begasungen

TRGS 513 Begasungen m ehyd in Sterilisations- und Desinfektionsa

it Ethylenoxid und Formaldnlagen

TRGS 514 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbe-hen Behältern weglic

TRGS 515 Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglicheBehältern

n

TRGS 518 Elektroisolierflüssigkeiten, die mit PCDD oder PCDF verunreinigt sind

TRGS 519 Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

TRGS 520 Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und zugehörigen Zwi-schenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle

TRGS 521 Faserstäube

TRGS 522 ktion mit Formaldehyd Raumdesinfe

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5 Sonstiges Seite 59

TRGS Titel

TRGS 523 Schädlingsb ämchen Stoffe

ek pfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädli- n und Zubereitungen

TRGS 524 Sa Anierung und rbeiten in kontaminierten Bereichen

TRGS 525 Umgang mit Gefa zur humanmedizinischen Ver-so

hrstoffen in Einrichtungen rgung

TRGS 526 Laboratorien

TRGS 530 Friseurhandwerk

TRGS 540 Se de nsibilisieren Stoffe TRGS 551 Te reer und ande Pyrolyseprodukte aus organischem Material

TRGS 552 N-Nitrosamine

TRGS 553 Ho lzstaub TRGS 554 Di is eselmotorem sionen (DME) TRGS 555 Be un triebsanweis g und Unterweisung nach § 20 GefStoffV TRGS 557 Dioxine (polyhalogenierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzo-Furane)

TRGS 560 Lu g b it krebserzeugenden Gefahrstoffen ftrückführun eim Umgang mTRGS 602 Er d

tiumchromatsatzstoffe un

als Pigmente für KorrosionsschutVerwendungsbeschränkungen – Zinkchromate und Stron-

z-Beschichtungsstoffe

TRGS 608 Er rsaHy ass

satzstoffe, Edrazin in W

tzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für er- und Dampfsystemen

TRGS 609 Er rsathyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate

satzstoffe, E tzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Me-

TRGS 610 Er r sKle en

satzstoffe fü tark lösemittelhaltige Vorstriche und Ersatzverfahren und bstoffe für d Bodenbereich

TRGS 611 Ve este st

rwendungsbKühlschmier

chränkungen für wassermischbare bzw. wassergemisch-offe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können

TRGS 612* Er rsa d Verwendungsbeschränkungen für dichlormethanhaltige Ab

satzstoffe, E tzverfahren unbeizmittel

TRGS 613 Ersatzstoffe, gen für chromhaltige Zemente und chromhaltige zementhaltige Zubereitungen

Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkun

TRGS 614 Verwendungsbes ffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können

chränkungen für Azofarbsto

TRGS 615 ndungsbeschränkungen für Korrosionsschutzmittel, bei deren Ein-Verwesatz N-Nitrosamine auftreten können

TRGS 617 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Oberflächen-behandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden

TRGS 618 Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen für Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel

TRGS 619* ffe für Keramikfasern Ersatzsto

TRGS 700 – 7 ndheitliche Überwachung 99 Gesu

TRGS 710 Biomonitoring

TRGS 720* hige Atmosphäre - Allgemeines Gefährliche explosionsfä

TRGS 721* plosionsge-Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Exfährdung

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Seite 60 5 Sonstiges TRGS Titel

sionsfähiger At-TRGS 722* Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explomosphäre

und sonstige TRGS 900-999 Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen, TRGS

TRGS 900* Arbeitsplatzgrenzwerte

t am Ar its-TRGS 901* Begründung und Erläuterung zu Grenzwerten in der Lufplatz

be

TRGS 903 Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte – BAT- Werte

fo pfl -TRGS 905* Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder zungsgefährdender Stoffe

rt an

TRGS 906* Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verf§ 3 (2) Nr. 3 GefStoffV

ahren n ch a

TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe

en von § 15a era sc en

in Steinbrüchen

TRGS 954 Empfehlung zur Erteilung von AusnahmegenehmigungAbs. 1 GefStoffV für den Umgang mit asbesthaltigen minRohstoffen und Erzeugnissen

li h

3 53, 54

3, 45, 48, 49, 50, 60 sbe 42, 43

14

34, 40, 41, 42, 43, 46, 49, 56

ngsverbote und Beschränkungen 44 Betriebsanweisung 52, 9 Betriebsstörungen 52 Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) 3 Biozid-Produkte 34, 37, 40, 49

rdernd 10 xr

Chemikalien-Verbotsverordnung 2, 33, 41

10, 38 16, 34, 37, 44, 47, 49, 50, 53, 54

Explosionsfähig 4, 51 ef

aFortpflanzung 18, 34, 37

Abgabe (von Stoffen und Zubereitungen) 41 Aerosolpackung (Kennzeichnung) 3, 37 Angebotsuntersuchung 54 Arbeitgeber Arbeitsmedizinische VorsorgeArbeitsplatzgrenzwert (AGW) A st Ätzend Aufbewahrung (Lagerung) 47, 49 Ausnahmen (von einzelnen Vorschriften) 8, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) 56 Beschäftigte 3 Beschäftigu

5

Brandfö Brand- und ECAS-Numme

plosionsgefahren 50, 51 4

cmr-Stoffe 4, 34 Einstufung 9, 33, 34 Entzündlich ErbgutverändErmittlungspflicht (Gefäh

ernd rdungsbeurteilung) 45

Erzeugnisse 4

ExplosionsgExposition 5

ährlich 10

Fachkunde/ f chkundige Person 5, 39, 46, 49 sgefährdend

Stichwortverzeichnis Seite

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5 Sonstiges Seite 61

Stichwor er tv zeichnis Seite Fruchtbarkeitsgefährdend

efährdungsbeurteilung 45 efährliche Stoffe und Zubereitunge 5, 8, 9, 33, 34, 38 efährlichkeitsmefahrstoffe 8

Geringe Gefährd 47 Gesundheitsschä 14 Giftig 14, 37, 47, 4Grundmaßnahmen 47, 48 Heimarbeit 44 Herstellen 7 Herstellungs- und Verwendungsverbote 43, 44 Hochentzündlich 10, 38 Hygienemaßnahmen 47, 48 Inverkehrbringen 33 Inverkehrbringun 41, 42 JugendarbeitsschKennzeichnung Krebserzeugend 16, 34, 37, 4 9, 50, 53, 54 Lagern , 49, 51Leichtentzündlich 5, Maximale Arbeits n (MAK) 6 Messstelle 7 Mitteilung (an Be 56 Mutterschutzgese 44 Notfälle 52 Pflichtuntersuchung 54 R-Sätze 20 - 23 Reizend 14 ReproduktionstoxRangordnung (de Schutzmaßnahm 45 - 55 Schutzstufen 46 - 50 Sehr giftig 14, 37, 47, 4Sensibilisierend 14, 37 Sicherheitsdaten 39 Stand der Techni 7 Stoffe Substitution, -prüfung , 48, 49

ätigkeit ätigkeiten mit geringer Gefährdung 46, 47

57 - 60 (TRK) 8

äftigten)

kungen beim Inverkehrbringen 8

ahrstoffe

tersuchung , 50, 58

men)

18, 47, 49, 50, 53 GGG

n erkmale 9, 10 - 19

G 6, ung 46,dlich

9

6, gsverbote und Beschränkungen utzgesetz 44

34 - 384, 47, 4

6, 4710

platzkonzentratio

hörde) tz

isch 18 r Schutzmaßnahmen) 48, 50en

9

blatt k

7 457, 45 ff T

TTechnische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 2, 7, 46, 56,

echnische Richtkonzentration TUmgang 8 Unfälle 52 Unterrichtung/Unterweisung (der Besch

en) 52

Unterrichtung (der Behörd 56 Umweltgefährlich 16 Verbote und Beschrän 41, 42

6, 3Verpackung nden

7, 3Verwe 8 Verzeichnis der Gef

tei 46

Vorsorgekar 54 Vorsorgeun 54

VSK ng/ -kontrolle

8, 48, 49Wirksamkeitsprüfu 45, 48 Zubereitungen Zusammenarbeit (verschiedener Fir

8 55

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Seite 62 5 Sonstiges

Inhaltsverzeichnis der Gefahrstoffverordnung 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Bezugnahme auf EG-Richtlinien § 3 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt Gefahrstoffinformation § 4 Gefährlichkeitsmerkmale § 5 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung § 6 Sicherheitsdatenblatt

3. Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen § 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung § 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdu ; Tätigkeiten mit gerin-

ger Gefährdung (Schutzstufe 1) ngen

§ 9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschä tufe 2) ftigten (Schutzs

4. Abschnitt Ergänzende Schutzmaßnahmen § 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung

(Schutzstufe 3) § 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,

erbgutverändernden und fruchtschädigende fahrstoffen (Schutz-n Gestufe 4)

§ 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Brand- xplosionsgefahren und E § 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigen § 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge § 16 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchun-

gen § 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen

5. Abschnitt Verbote und Beschränkungen § 18 Herstellungs- und Verwendungsverbote

6. Abschnitt Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften § 19 Unterrichtung der Behörde § 20 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse § 21 Ausschuss für Gefahrstoffe § 22 Übergangsvorschriften

7. Abschnitt traftaten Ordnungswidrigkeiten und S § 23 Chemikaliengesetz – Kennzeichnung und Verpackung § 24 Chemikaliengesetz - Mittei lung § 25 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten § 26 Chemikaliengesetz – H erstellungs- und Verwendungsverbote

Durchführung nach Anhang IV

Durchführung nach Anhang I und Anhang II

Durchführung nach Anhang III und

Anhang V

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5 Sonstiges Seite 63

Anhang I hen Gemeinschaften In Bezug genommene Richtlinien der Europäisc

1. RL 67/548/EW s 27.06.1967 zur AngleiRechts- und Verwaltu svorfür die Einstufung, VeKenn eichnung gefäh(ABI. EG Nr. L 196 S. 1), zuländert durch RL 99/33 G v10.05.1999 (ABI. EG zule angepasst dur2004/73/EG der Komm29.04.2004 (ABI. EU Nr. L 1

rwaltungsvorschriften der Mit-

Stoffe und Zubereitungen (ABI: EG

d des Ra-U Nr. L

(ABI. EU Nr. L 57

Rates vom die Beseitigung po-

lychlorierter Biphenyle und polychlo-yle (PCB/PCT) (ABI. . 31)

G de Rates vom chung der

schriften

3. RL/76/769/EWG vom 27.07.1976 zur Angleichung der Rechts- und Ve

5. RL 96/59/EG des16.09.1996 über

ngrpackung und rlicher Stoffe

etzt ge-om

gliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher

rierter TerphenEG Nr. L 243 Sz

/ENr. L 199 S.57,

RL Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die RL 2003/53/EG des Eu-tzt ch

ission vom 52 S. 1)

ropäischen Parlaments untes vom 18.06.2003 (ABI. E178 S. 24), zuletzt angepasst durch die RL 2004/21/EG der Kommission vom 24.02.2004 S. 4)

2. RL 1999/45/EG des EParlaments und des Rates v31.03.1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltuder Mitgliedstaaten für die Einstu-fung, Verpackung und Kennzeich-nung ubBI. EG Nr.pass urch die RL 2026.04.2004 (ABI. EU Nr. L 168 S. 35)

vom 05.03.1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen In-

hrliche der

RL 1999/45/EG des Europäischen nd des Rates und für

rtikel 27 EG Nr. L

76 S. 35), zuletzt geändert durch die RL 2001/58/EG der Kommission

L 212

s Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 über das Inverkehr-bringen von Biozid-Produkten (ABI: EG Nr. L 123 S. 1)

uropäischen om

4. RL 91/155/EWG der Kommission 6. RL 98/8/EG de

ngsvorschriften formationssystems für gefäZubereitungen gemäß Artikel 14

gefährlicher Z L 200 S. 1) zuletzt ange-

ereitungen (A- Parlaments u

t d 04/66/EG vom gefährliche Stoffe gemäß Ader RL 67/548/EWG (ABI.

vom 27.07.2001 (ABl. EG Nr.S. 24)

Anhang II Anhang V Anhang III

Besond orschriften zur Intion, Ke zeichnung und Verpackung

chriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten

Arbeitsmedizinische Vorsorgeun-tersuchungen

ere V forma- Besondere Vorsnn

Nr. 1 Grundpflichten - und Explosionsgefahren Nr. 1 Liste der Gefahrstoffe Nr. 1 Brand

Nr. 2 Zusätzliche Kennzeichnungs- und Ve ch

Nr. 2 Partikelfömige Gefahrstoffe Nr. 2 Listen der Tätigkeiten rpackungsvors riften

äumen und Nr. 2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen

Nr. 3 Tätigkeiten in R Behältern

zu veranlassen sind Nr. 4 Schädlingsbekämpfung Nr. 2.2 Tätigkeiten, bei denen

Vorsorgeuntersuchungen Nr. 5 Begasungen anzubieten sind Nr. 6. Ammoniumnitrat

Anhang IV Herstellungs- und Verwendungsverbote Nr. 1 Asbest lorid Nr. 15 VinylchNr. 2 2-Naphtylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrophenyl

Nr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Iso- propanol

Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen Nr. 4 Benzol Nr. 18. Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane r) , C10-C13, ChloNr 5 Hexachlorcyclohexan (HCH) . rsto Nr. 19 Kühlschmie ffeNr. 6 Bleicarbonate, Bleisulfate Nr. 20 DDT Nr. ngen ethan 7 Quecksilber und seine Verbindu Nr. 21 HexachlorNr. te Fas 8 Zinnorganische Verbindungen Nr. 22 Biopersisten ern Nr. roxybora efährliche krebserzeugende Stoffe 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohyd n Nr. 23 Besonders gNr. sige tzmittel 10 Dekorationsgegenstände, die flüs gefährliche Nr. 24 Flammschu alten Stoffe und Zubereitungen enth Nr. 25 AzofarbstoffeNr. toffe e 11 Aliphatische Chlorkohlenwassers Nr. 26 AlkylphenolNr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindu ger Zemente ngen Nr. 27 Chromathalti

Nr. 13 Teeröle aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Nr. 28 Polyzyklische

Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphen wie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyl-dichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdi--phenylmethan

Nr. 29 Toluol Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol

yle, so

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Diese Informationsschrift wird von der Landes-regierung in Baden-Württemberg im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit herausgege-ben. Sie darf weder von Parteien noch ande-ren Kandidaten oder Helfern während des Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist besonders die Verteilung auf Wahlkampfveranstaltungen, an Informati-onsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.

Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevor-stehenden Wahl darf die vorliegende Druck-schrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zu Guns-ten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zu-gegangen ist. Erlaubt ist jedoch den Parteien, diese Informa-tionsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.

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Diese Broschüre soll alle, die häufig mit Gefahrstoffen zu tun haben, wie Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsärzte, Sicherheitsfach-kräfte und Personalvertretungen, über die wichtigsten Vorschriften der Gefahrstoff-verordnung informieren und dabei helfen, sie in die Praxis umzusetzen.

http://www.um.baden-wuerttemberg.de