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alte alte Friedhofsatzung Friedhofsatzung und und neue neue Friedhofsatzung Friedhofsatzung

Gegenüberstellung alte Friedhofsatzung und neue Friedhofsatzung

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Page 1: Gegenüberstellung alte Friedhofsatzung und neue Friedhofsatzung

Gegenüberstellung Gegenüberstellung altealte FriedhofsatzungFriedhofsatzung

und und neue Friedhofsatzungneue Friedhofsatzung

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Satzung vom Satzung vom 12.01.200912.01.2009

Satzung vom Satzung vom 20.11.200620.11.2006

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§ 8 Ruhezeit§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen undAschen beträgt(1) Für den alten Friedhof in Bad

Wurzach, die Friedhöfe in Seibranz und Unterschwarzach

a) bei Kindern bis 2 Jahre 10 Jahre

b) bei Kindern bis 10 Jahre17 Jahre

c) bei Reihengräbern 25 Jahred) bei Wahlgräbern 30 Jahree) bei Urnenwahlgräber 20

Jahre

Die Ruhezeit der Leichen undAschen beträgt(1) Für den alten Friedhof in Bad

Wurzach, die Friedhöfe in Seibranz und Unterschwarzach

a) bei Kindern bis 2 Jahre 10 Jahre

b) bei Kindern bis 10 Jahre17 Jahre

c) bei Reihengräbern 25 Jahred) bei Wahlgräbern 30 Jahree) bei Urnenwahlgräber 15

Jahre

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f) bei Urnenreihengräber 20 Jahreg) bei halb-/ anonymen Urnengräber

20 Jahreh) bei Fehlgeburtengräber 6 Jahre

(2) Für den neuen Friedhof in Bad Wurzacha) bei Kindern bis 2 Jahre 8 Jahreb) bei Kindern bis 10 Jahre 14 Jahrec) bei Reihengräbern 20 Jahred) bei Wahlgräbern 20 Jahree) bei Urnenwahlgräbern 20 Jahref) bei Urnenreihengräber 20 Jahre

(2) Für den neuen Friedhof in Bad Wurzach

a) bei Kindern bis 2 Jahre 8 Jahre

b) bei Kindern bis 10 Jahre 14 Jahre

c) bei Reihengräbern 20 Jahred) bei Wahlgräbern 20 Jahree) bei Urnenwahlgräbern 15

Jahre

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§ 9 Umbetten§ 9 Umbetten(1) Umbetten von Leichen und

Aschenbedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anders

(1) Umbetten von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorligen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem

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Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab in ein anderes Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenwahlgrab in ein anderes Urnenwahlgrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

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§ 10 Allgemeines§ 10 Allgemeines(2) Auf dem Friedhof werden

folgende Arten von Gräber zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräberb) Wahlgräberc) Urnenwahlgräberd) Urnenreihengräbere) Halb-/ anonyme

Urnenreihengräberf) Reihengräber für Fehlgeburten

unter 500g

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräberb) Wahlgräberc) Urnenwahlgräber

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§ 11 Reihengräber§ 11 Reihengräber(1) Reihengräber sind Grabstätten

für Bestattungen von Leichen, Fehl- oder Todgeburten unter 500g oder Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich- Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)

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b) wer sich dazu verpflichtet hatc) der Inhaber der tatsächlichen

Gewalt(2) Auf dem Friedhof werden

Reihengräber ausgewiesen(3) In jedem Reihengrab wird nur

eine Leiche oder Urne beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

b) wer sich dazu verpflichtet hatc) der Inhaber der tatsächlichen

Gewalt(2) Auf dem Friedhof werden

Reihengräber ausgewiesen(3) In jedem Reihengrab wird nur

eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

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§ 13 Urnenwahlgräber§ 13 Urnenwahlgräber(1) Urnenwahlgräber sind

Aschengrabstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte, zulässig sind bei Urnenwahlgräber bis zu 3 Urnen.

(3) Soweit sich aus der Satzung nichts weiter ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für die Urnenwahlgräber.

(1) Urnenwahlgräber sind Aschegrabstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschegrabstätte, zulässig sind 4 Urnen.

(3) Soweit sich aus der Satzung nichts weiter ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnengräber.

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§ 14 Halb-/anonyme § 14 Halb-/anonyme UrnenreihengräberUrnenreihengräber(1) Halb-/anonyme

Urnenreihengräber sind Aschengräberstätten in nicht gekennzeichneten Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Gestaltung obliegt ausschließlich der Stadt Bad Wurzach.

(3) Soweit sich aus der Satzung nichts weiter ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend.

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§ 15 Reihengräber für Fehl- und § 15 Reihengräber für Fehl- und TotgeburtenTotgeburten(1) Reihengräber für Fehl- und

Totgeburten unter 500g sind Gräber, die der Reihe nach belegt und im Bedarfsfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Näheres regelt die Bestattungsordnung für Fehl- und Totgeburten.

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§ 22 Allgemeines§ 22 Allgemeines

(7) Zur Sicherung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Diese Regelung trifft auf Urnenreihen- und Urnenwahlgräber nicht zu, da dort keine Verwesung stattfindet.

(7) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundruchlässigen Materialien abgedeckt werden.

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Gebühren2. Benutzungsgebühren Neue

GebührenAlte

Gebühren

2.1. Bestattung

2.1.8. von halb-/anonymen Urnen 180,00 € -

2.1.9. von Föten 20,00 € -

2.2. Überlassen eines Reihengrabes

a) Für Personen im neuen Friedhof in Bad Wurzach (Ruhezeit 20 Jahre)

528,00 € 330,00 €

b) Für Personen im alten Friedhof Bad Wurzach, Seibranz und Unterschwarzach (Ruhezeit 25 Jahre)

660,00 € 350,00 €

c. Für Fehl-/Totgeburten unter 500g in Bad Wurzach (Ruhezeit 6 Jahre)

51,00 € -

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Neue Gebühren

Alte Gebühren

2.3. Überlassen eines Urnenreihengrabes (Ruhezeit 20 Jahre)

323,00 € -

2.4. Überlassen eines halb-/anonymen Urnenreihengrabes (Ruhezeit 20 J.)

294,00 € -

2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

2.5.1. Erstmalige Verleihung eines Grabnutzungsrechts für ein Einzelwahlgrab (doppelt tief)

a) im neuen Friedhof in Bad Wurzach (Ruhezeit 20 J.) 690,00 € 500,00 €

b) im alten Friedhof Bad Wurzach, Seibranz und Unterschwarzach (Ruhezeit 30 J.)

1.035,00 € 630,00 €

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Neue Gebühren

Alte Gebühren

2.5.2. Erstmalige Verleihung eines Grabnutzungsrechts für ein Doppelwahlgrab (doppelt breit und doppelt tief)

a) Im neuen Friedhof in Bad Wurzach (Ruhezeit 20 J.) 1.472,00 € 1.000,00 €

b) Im alten Friedhof Bad Wurzach, Seibranz und Unterschwarzach (Ruhezeit 30 J.)

2.208,00 € 1.280,00 €

2.5.3. Erstmalige Verleihung eines Grabnutzungsrechtes für ein Urnenwahlgrab (Ruhezeit 20 J.)

647,00 € 110,00 €

2.5.4. Erstmalige Verleihung eines Grabnutzungsrechtes für ein Wahlgrab in der Kinderabteilung für ein Kind bis 2 Jahre

a) Im neuen Friedhof in Bad Wurzach (Ruhezeit 8 J.) 129,00 € 63,00 €

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Neue Gebühren

Alte Gebühren

b) Im alten Friedhof Bad Wurzach, Seibranz und Unterschwarzach (Ruhezeit 10 J.)

162,00 € 78,00 €

2.5.5. Erstmalige Verleihung eines Grabnutzungsrechtes für ein Wahlgrab in der Kinderabteilung für ein Kind bis 10 Jahre

a) Im neuen Friedhof in Bad Wurzach (Ruhezeit 14 J.) 226,00 € 110,00 €

b) Im alten Friedhof Bad Wurzach, Seibranz und Unterschwarzach (Ruhezeit 17 J.)

275,00 € 130,00 €

2.5.6. Erneuter Erwerb eines Grabnutzungsrechts je angefangenes Jahr für ein

a) Einzelwahlgrab 34,50 € 21,00 €

b) Doppelwahlgrab 73,60 € 42,00 €

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Neue Gebühren

Alte Gebühren

c) Urnenwahlgrab 32,35 € 7,00 €

d) Wahlgrab in der Kinderabteilung 16,20 € 7,00 €

2.6. Benutzung der Leichenhalle

2.6.1. Benutzung der Leichenhalle je Todesfall 200,00 € 200,00 €

2.6.2. Benutzung Kühleinrichtung je angefangener Tag 22,00 € 22,00 €

2.6.3. Benutzung des Sektionsraumes je Leiche 36,00 € 36,00 €

2.7. Sonstige Leistungen

2.7.1. Mithilfe bei Sektion, Umbettungen oder Tieferlegung von Leichen und Gebeinen je Hilfskraft und Stunde

13,00 €/Std.

13,00 €/Std.

2.7.2. Pflege eines Reihengrabes im gesondert ausgewiesenen Feld für 25 (ehemals für Altenheim)

1.779,00 € 1.779.00 €