13
GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN IITEXTTEIL (Teil B) I. BEBAUUNGSPLAN II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ENTWURF Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB: 03.06.2013 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom: 01.07.2013 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durch Erörterung im Rathaus: 22.07.2013 Feststellung des Entwurfes und Auslegungsbeschluss: .......... Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom: .......... Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB: .......... bis .......... Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB: .......... Ausgefertigt: Der textliche und zeichnerische Inhalt des Bebauungsplanes stimmt mit dem Satzungsbeschluss überein. Die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften wurden beachtet. Amstetten, den ……………………….. ……………..……… Jochen Grothe (Bürgermeister) Durch ortsübliche Bekanntmachung am: …………… ist der Bebauungsplan gem. § 10 BauGB in Kraft getreten. Plandatum: 24.04.2017

GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN II€¦ · Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II" 2 /8 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“

  • Upload
    others

  • View
    8

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN II€¦ · Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II" 2 /8 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“

GEMEINDE AMSTETTEN

BEBAUUNGSPLAN „KREUZSTEIN II“

TEXTTEIL (Teil B) I. BEBAUUNGSPLAN II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

ENTWURF Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB: 03.06.2013 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom: 01.07.2013 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durch Erörterung im Rathaus: 22.07.2013 Feststellung des Entwurfes und Auslegungsbeschluss: .......... Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom: .......... Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB: .......... bis .......... Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB: .......... Ausgefertigt: Der textliche und zeichnerische Inhalt des Bebauungsplanes stimmt mit dem Satzungsbeschluss überein. Die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften wurden beachtet. Amstetten, den ……………………….. ……………..……… Jochen Grothe (Bürgermeister) Durch ortsübliche Bekanntmachung am: …………… ist der Bebauungsplan gem. § 10 BauGB in Kraft getreten. Plandatum: 24.04.2017

Page 2: GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN II€¦ · Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II" 2 /8 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“

Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II"

2/8

I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“ (nach § 9 BauGB) Rechtsgrundlagen: - Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September

2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).

- Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.

Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).

- Die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58),

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, i.V.m. § 1-15 BauNVO)

Gewerbegebiet (GE) Siehe Plandarstellung/Nutzungsschablone

zulässig sind:

(1) Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

(2) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, (3) Tankstellen, (4) Anlagen für sportliche Zwecke. Einzelhandel und sonstige Handelsbetrieben sind nicht zulässig. Unter den Begriff des Einzelhandels fallen nicht die Betriebe, die ausschließlich die eigen produzierten Waren und Produkte verkaufen. Die in § 8 (3) BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht zulässig.

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, i.V.m. § 16-21a BauNVO)

Grundflächenzahl (GRZ) Siehe Nutzungsschablone

Höhe der baulichen Anlage Siehe Planeinschrieb

Die Gebäudehöhe (Gh max.) ist als höchster Punkt des Gebäudes definiert. Die Gebäudehöhe kann außerhalb des festgesetzten Leitungsschutzstreifens für technische Aufbauten (Aufzugsschächte, Kühlaggregate, Lüftungs-anlagen, etc.) und für Anlagen zur Energiegewinnung überschritten werden.

Page 3: GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN II€¦ · Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II" 2 /8 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“

Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II"

3/8

3. Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB, i.V.m. § 22 BauNVO)

Siehe Nutzungsschablone

a = abweichende Bauweise im Sinne der offenen Bauweise ohne Längenbeschränkung

4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) 2 BauGB, i.V.m. § 23 BauNVO)

Überbaubare Grundstücksflächen Siehe Plandarstellung

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt.

5. Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) 4 BauGB, i.V.m. § 12 (2) BauNVO)

Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Offene Stellplätze sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

6. Von der Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 (1) 10 BauGB)

Siehe Plandarstellung

Die gekennzeichneten Bereiche sind entsprechend den Vorgaben des Straßengesetzes (StrG) Baden-Württemberg - § 22 anbaufreie Bereiche - von baulichen Anlagen (inklusive Nebenanlagen) freizuhalten. In der von der Bebauung freizuhaltenden Fläche sind Garagen, überdachte Stellplätze, Gebäude und Gebäudeteile sowie Werbeanlagen nicht zulässig.

7. Verkehrsflächen (§ 9 (1) 11 BauGB)

Verkehrsflächen Siehe Plandarstellung

Die Aufteilung der Verkehrsflächen ist unverbindlich.

Page 4: GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN II€¦ · Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II" 2 /8 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“

Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II"

4/8

Zu- und Abfahrtsverbot Siehe Plandarstellung

Im Bereich der festgesetzten Zu- und Abfahrtsverbote sind Anschlüsse an die angrenzenden Verkehrsflächen nicht zulässig.

8. Flächen für die Ableitung und Rückhaltung von Niederschlagswasser (§ 9 (1) 14 und § 9 (1) 16 BauGB)

Flächen für die Ableitung von Niederschlagswasser Siehe Plandarstellung

Die Fläche dient der Unterbringung von Anlagen zur Ableitung und Rückhaltung von Niederschlagswassers (Retentionsbecken).

9. Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 (1) 15 BauGB)

Öffentliche Grünflächen Siehe Plandarstellung

Die Flächen dienen der randlichen Eingrünung des Gebietes.

10. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) 20 BauGB)

Siehe Plandarstellung

Die Flächen sind entsprechend den Empfehlungen des Umweltberichtes (in Kombination mit den erforderlichen Anlagen der Regenwasserableitung) anzulegen.

Zur Beleuchtung sind insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. Natriumdampfhochdrucklampen (HSE/T-Lampen) oder LED) und Leuchten (z.B. mit Richtcharakteristik und vollständig gekapselter Lampengehäuse gegen das Eindringen von Insekten) zu verwenden.

Page 5: GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN II€¦ · Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II" 2 /8 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“

Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II"

5/8

11. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 (1) 21 BauGB)

Siehe Plandarstellung

LR = Leitungsschutzstreifen Die Fläche ist mit einem Überleitungsrecht für eine 110 kV-Leitung zugunsten von DB Energie zu belasten.

12. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, (§ 9 (1) 25a BauGB)

Durchgrünung von Stellplatzflächen

Nicht überdachte Stellplatzflächen sind durch Baumpflanzungen zu durchgrünen. Je 5 nicht überdachter Stellplätze ist ein standortheimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 15 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.

Je angefangene 1000 m² Grundstücksfläche ein standortgerechter heimischer Baum anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bäume an den Stellplätzen können angerechnet werden.

Flächenhafte Pflanzgebote (PFG 1 - 3) Siehe Plandarstellung

Die im Plan festgesetzten Flächen sind in gemäß den Empfehlungen des Umweltberichts zu bepflanzen, zu pflegen und zu erhalten. Bauliche Anlagen auf den Flächen mit Pflanzgebot sind nicht zulässig.

Page 6: GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN II€¦ · Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II" 2 /8 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“

Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II"

6/8

II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN zum Bebauungsplan „Kreuzstein II“ (nach § 74 LBO) Rechtsgrundlagen: - Die Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010

(GBl. S. 357, 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2014 (GBl. S. 501).

- Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl.

2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870).

1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 (1) 1 LBO)

Dachform und Dachneigung

Zulässig sind Flachdächer sowie Flach geneigte Dächer bis max. 10° Dachneigung.

Dachdeckung

Glasierte, glänzende und reflektierende Ziegel oder Dacheindeckungselemente sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Energiegewinnung. Unbeschichtete kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind nicht zulässig.

2. Werbeanlagen (§ 74 (1) 2 LBO)

Zulässigkeit von Werbeanlagen

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und als Hinweis auf Handwerk und Beruf am Betriebsgebäude zulässig. Sie dürfen eine maximale Ansichtsfläche von 8,0 m² nicht überschreiten. Werbeanlagen auf Dachflächen sowie Wechsellicht, Lauflicht, elektronische Laufbänder, Videowände o.ä. sind nicht zulässig. Beleuchtete Werbeanlagen sind so einzurichten, dass die Verkehrsteilnehmer auf den klassifizierten Straßen nicht geblendet werden. Die amtlichen Signalfarben Rot, Gelb und Grün dürfen nicht verwendet werden.

Page 7: GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN II€¦ · Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II" 2 /8 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“

Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II"

7/8

3. Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 74 (1) 3 LBO)

private Erschließungsflächen

Die Befestigungen der Erschließungsflächen (oberirdische PKW-Stellplätze und deren Zufahrten sowie Zuwege) sind aus Gründen der Flächenversiegelung wasserdurchlässig herzustellen (z.B. Schotterrasen, Sickersteine, Rasenpflaster, Drainpflaster). Anlieferungszonen, Umschlagflächen, Laderampen/Hofflächen dürfen nicht wasserdurchlässig hergestellt werden und sind grundsätzlich an die Schmutzwasserkanalisation anzuschließen. Dabei sind die Flächen durch geeignete Mittel voneinander abzugrenzen.

Einfriedigungen und Stützbauwerke

Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen haben Einfriedigungen und Stützbauwerke einen Mindestabstand von 0,50 m zur Grenze der Straßenflächen einzuhalten. Für Hecken und Pflanzungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen und zwischen den privaten Grundstücken sind standortgerechte heimische Gehölze und Pflanzen zu verwenden. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Einfriedigungen wie Mauern und Zäune sowie Stützmauern entlang der öffentlichen Verkehrsflächen lediglich bis zu einer max. Höhe von 2,00m (auf die angrenzende Verkehrsfläche bzw. das bestehende Gelände bezogen) zulässig.

Page 8: GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN II€¦ · Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II" 2 /8 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“

Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II"

8/8

III. HINWEISE zum Bebauungsplan „Kreuzstein II“ und zu den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Kreuzstein II“ 1. Im Planungsgebiet sind bisher noch keine archäologischen Fundplätze bekannt geworden.

Es ist jedoch nie vollständig auszuschließen, dass im Rahmen von Bodeneingriffen archäologische Funde und / oder Befunde zutage treten können. Gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz ist in einem solchen Fall die Kreisarchäologie und das Landesamt für Denkmalpflege umgehend zu benachrichtigen. Funde/Befunde sind bis zum Ablauf des vierten Werktags nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die zuständigen Stellen mit einer Verkürzung der Frist einverstanden sind. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Darüber hinaus können bei tiefer in den Untergrund eingreifenden Maßnahmen jederzeit auch archäologisch/paläontologisch wichtige Tier- und Pflanzenreste zutage treten. Nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes unterliegen entsprechende organische Reste und Fossilien ebenfalls dem Denkmalschutz, so dass zumindest auffällige Versteinerungen und Knochen meldepflichtig sind.

2. Regelung zum Schutz des Bodens: Gem. § 1 a (2 u. 3) BauGB, § 202 BauGB, §§ 1, 2 u.7 BBodSchG ist mit dem Boden sparsam und schonend umzugehen. Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen sind so weit als möglich zu vermeiden. Sämtlicher auf dem Gelände befindlicher Oberboden (Mutterboden), der für die Bebauung abgetragen werden muss, ist von Arbeitsbeginn in der anstehenden Tiefe zu sichern und nach Möglichkeit innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu verwerten. Der Oberboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen (Schutz des Mutterbodens gemäß § 202 BauGB). Bei erforderlichen Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebietes darf der Mutterboden des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für Auffüllungen ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden. Der erforderliche Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Mutterboden und Unterboden durchzuführen. Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Flächen ist nicht zulässig.

3. Objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020 und Gründungsberatung durch ein privates Ingenieurbüro werden empfohlen.

4. Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebietes "1 ZV Landeswasserversorgung Stuttgart". Die Vorschriften der Schutzgebietsverordnung vom 31.10.1967 in der Fassung vom 14.08.1972 sind einzuhalten. Innerhalb dieses Gebietes sind Grundwasserentnahmen zur Wärmenutzungen sowie die Errichtung von Erdwärmesonden nicht zulässig.

5. Es wird auf die von der 110-kV-Leitung ausgehenden Feldemissionen – elektrische und magnetische Felder – verwiesen. Die Beurteilung der Felder erfolgt nach der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder) – 26. BImSchV – vom 16. Dez. 1996. Darin sind Schutz- und Vorsorgegrenzwerte für elektrische und magnetische Felder festgelegt, die dort einzuhalten sind, wo sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Zu den Messungen der elektrischen Felder wird darauf hingewiesen, dass die 110-kV-Bahnstromleitungen mit 16,7 Hz betrieben werden. Die Vorsorgegrenzwerte für die magnetische Feldstärke nach der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV vom 16. Dez. 1996 – werden eingehalten. Mit einer Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten ist zu rechnen. Auch eine Beeinträchtigung des Funk- und Fernsehempfanges ist möglich.

Page 9: GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN II€¦ · Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II" 2 /8 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“

IV. Begründung zum Bebauungsplan „Kreuzstein II“ und den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Kreuzstein II“

1. Planerfordernis, Ziele und Zwecke der Planung Die Gemeinde Amstetten möchte durch die Erweiterung des Gewerbegebietes Kreuzstein dazu beitragen, die wirtschaftliche Entwicklung in der Gemeinde zu fördern und die Voraussetzungen für weitere Arbeitsplätze schaffen. Das Gewerbegebiet „Kreuzstein II“ soll dabei insbesondere den bereits ortsansässigen Gewerbebetrieben für die weitere wirtschaftliche Entwicklung als Erweiterungsfläche zur Verfügung gestellt werden. Damit sollen die Betriebe am Ort gehalten und eine Abwanderung an andere Standorte vermieden werden. Die Grundstücke im Gewerbegebiet Kreuzstein sind bereits veräußert und bebaut. Auch in den weiteren Gewerbegebieten sind keine Baugrundstücke mehr verfügbar. Um dem Bedarf an zusätzlichen Gewerbeflächen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, das bestehende Gewerbegebiet „Kreuzstein“ nach Osten hin zu erweitern. Bei der Erweiterung des Gewerbegebiets „Kreuzstein II“ handelt es sich um die einzige größere zusammenhängende Fläche in Amstetten, die an ein bestehendes Gewerbegebiet angrenzt und für eine gewerbliche Nutzung geeignet ist. Zudem verfügt der Standort durch die Nähe zur Bundesstraße B10 über eine gute Verkehrsanbindung. Für das Plangebiet besteht derzeit kein Bebauungsplan. Damit eine geordnete städtebauliche Entwicklung erreicht werden kann, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. Dieser soll als Grundlage für den Gesamtbereich verbindliches Planungsrecht schaffen, um die Erschließung und Bebauung des Gewerbegebiets zu ermöglichen. Der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten hat aus diesem Grund den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes „Kreuzstein II“ gefasst.

2. Lage und Abgrenzung des Plangebietes Das Gebiet befindet sich im Süd-Osten des Gemeindegebietes und umfasst ca. 5,1 Hektar. Im Norden grenzt das Plangebiet an die L1232. Im Osten wird das Gebiet durch Waldflächen begrenzt. Im Westen schließt es an das bestehende Gewerbegebiet Kreuzstein an. Es umfasst die Flurstücke 832/4, 833/1, 834, 835, 836 und 836/1. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans dargestellt.

3. Übergeordnete Planungen Regionalplanung: Im aktuellen Regionalplan vom 24.09.1987 sind für die Flächen des Plangebiets keine verbindlichen Ziele dargestellt. Jedoch befindet sich Amstetten auf der überregionalen Entwicklungsachse Stuttgart – Esslingen – Göppingen – Geislingen/Steige – Ulm. Es besteht daher kein Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung. Flächennutzungsplanung: Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Amstetten ist der überwiegende Teil der Flächen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans als gewerbliche Baufläche dargestellt. Ein Teil der Flächen im Süd-Osten (Flst. 832/4, 836) sind jedoch nicht vollständig als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. Aufgrund der geringen Überschreitung kann der Bebauungsplan jedoch als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden.

Page 10: GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN II€¦ · Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II" 2 /8 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“

Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II"

2/5

4. Bestehendes Planungsrecht Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden sich keine weiteren rechtskräftigen Bebauungspläne. Im Westen grenzt das Plangebiet an den bestehenden Bebauungsplan „Kreuzstein“ an.

5. Bestand

5.1 Örtliche Gegebenheiten Bei dem Plangebiet handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Von Süden nach Norden hin durchquert zudem eine 110-kV-Bahnstromleitung, deren Masten am Süd- und Nordende des Plangebiets liegen, das Gelände.

5.2 Topographie Das Gelände im Plangebiet steigt nach (Nord-) Westen hin immer steiler an.

5.3 Schutzgebiete/Schutzobjekte Das Plangebiet liegt im Bereich der Zone III des WSG 1 ZV Landeswasserversorgung Stuttgart.

5.4 Eigentum Die Flächen im Plangebiet befinden sich im Eigentum der Gemeinde Amstetten.

5.5 Verkehr, ÖPNV Das Plangebiet ist durch die vorhandene Straße „Am Kreuzstein“ an das örtliche und überörtliche (L 1232, B10) Verkehrsnetz angebunden.

5.6 Altlasten Altlasten oder ähnliche Vorbelastungen sind nicht bekannt.

5.7 Denkmale Kulturdenkmale und Bodendenkmale sind im Plangebiet nicht vorhanden bzw. bekannt oder vermutet.

6. Umweltbelange, Umweltbericht Durch die Umsetzung der Planung wird es zu unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft kommen (z.B. durch Baufeldfreimachung, Baumfällungen, Versiegelung von Flächen usw.). Dem Bebauungsplan liegt gem. § 2a BauGB als gesonderter Teil ein Umweltbericht bei. Der Umweltbericht untersucht die Auswirkungen der Planung auf die betroffenen Schutzgüter (z. B. Naturhaushalt, Landschaftsbild, Schutzgüter Mensch und Kultur, Sachgüter usw.). Um die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen abzuschätzen wurden spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt und eine artenschutzrechtliche Beurteilung der Planung vorgenommen (s. nachfolgend VI. Artenschutz). Bei der Planung wurde darauf geachtet, die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt so weit als möglich zu minimieren (z.B. Abstand zu angrenzendem Schutzgebiet, Pflanzbindungen, Pflanzgebote usw.).

Page 11: GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN II€¦ · Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II" 2 /8 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“

Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II"

3/5

7. Planungsziele und Planungskonzeption

7.1 Verkehrliche Anbindung / Bebauung Das Plangebiet wird über eine 7 m breite Erschließungsstraße erschlossen. Diese führt, ausgehend von der Straße „Beim Kreuzstein“ in nordöstlicher Richtung zur Landesstraße L 1232 und mündet dort in eine Wendeanlage. Die Möglichkeit, dort langfristig einen neuen Anschluss für das gesamte Gewerbegebiet Kreuzstein, als Ersatz für den bisherigen Anschluss, zu schaffen soll dabei erhalten werden. Sowohl nördlich als auch südlich der Erschließungsstraße sollen frei aufteilbare Gewerbebauplätze entstehen. Für die Bauplätze auf der Nordseite bestehen keine äußeren Restriktionen. Die Grundstücke südlich der Erschließungsstraße hingegen sind aufgrund der topografischen Verhältnisse in Verbindung mit der über das Gelände verlaufenden 110-kV Bahnstromleitung hinsichtlich ihrer Nutzbarkeit, insbesondere der für bauliche Anlagen zur Verfügung stehenden Höhe, eingeschränkt. Da das Plangebiet im Osten direkt an einen Wald angrenzt ist zudem der gesetzlich vorgeschriebene Waldabstand von 30 m für bauliche Anlagen einzuhalten. Die so entstehende Freifläche zwischen dem Wald und der künftigen Bebauung soll als Grünfläche erhalten werden und u.a. für Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs in die Natur Verwendung finden.

7.2 Entwässerung, Wasserversorgung, Oberflächenwasser Die Entwässerung soll ein modifiziertes Mischsystem umgesetzt werden. Das Niederschlagswasser von den Dachflächen soll auf dem eigenen Grundstück über die belebte Bodenzone versickern. Das Niederschlagswasser von den Hof- und Straßenflächen soll gemeinsam mit dem Schmutzwasser in den bestehenden Mischwasserkanal in der Straße „Beim Kreuzstein“ eingeleitet werden. Dieser muss aus hydraulischen Gründen ausgewechselt werden. Das anfallende Oberflächenwasser aus dem angrenzenden Außeneinzugsgebiet soll über Mulden in den Grünflächen von den geplanten Baugrundstücken ferngehalten werden. Aufgrund der Topographie sind 2 Mulden vorgesehen. Eine in Richtung Westen verlaufende Mulde mündet in ein geplantes Versickerungsbecken, die in Richtung Osten verlaufende mündet in den bestehenden Wassergraben im Flurstück 871.

8. Planungsrechtliche Festsetzungen

8.1 Art der baulichen Nutzung Die zukünftige Nutzung des Baugebietes wird als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Die Art der baulichen Nutzung wird somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und passt sich in Fortsetzung des bestehenden Gewerbegebietes an den Nutzungscharakter an. Einzelhandelsnutzungen, Wohnungen, Vergnügungsstätten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke werden ausgeschlossen, um der gewerblichen Nutzung den Vorrang zu geben und den bestehenden Bedarf als Gewerbeflächen Rechnung zu tragen. Einzelhandel und sonstige Handelsbetriebe werden, mit Ausnahme vom Verkauf eigenproduzierter Waren, gem. § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen. Diese Festsetzung dient dem Verhindern einer Einzelhandelsagglomeration. Damit wird sichergestellt, dass ein möglicher Einzelhandelsbetrieb keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen - insbesondere auf die zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskerne und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden - entfaltet.

Page 12: GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN II€¦ · Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II" 2 /8 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“

Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II"

4/5

8.2 Maß der baulichen Nutzung Die festgesetzte GRZ entspricht der von der BauNVO vorgesehenen Obergrenze für Gewerbegebiete. Die maximale Gebäudehöhe soll außerhalb der Höhenbeschränkungen des Leitungs-schutzstreifens 10,0 m betragen. Dies ermöglicht die Ansiedlung örtlich üblicher Gewerbebetriebe und passt sich von der Gebäudehöhe an das bestehende Gewerbegebiet an.

8.3 Bauweise Im Gewerbegebiet wird abweichende Bauweise im Sinne der offenen Bauweise ohne Längenbeschränkung festgesetzt. Die Länge der baulichen Anlagen wird bewusst nicht festgesetzt, um eine möglichst große Flexibilität zu erhalten. Aufgrund der festgesetzten Baugrenzen sind die maximalen Gebäudelängen ausreichend reglementiert.

8.4 Überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Damit kann hinreichend die städtebauliche Ordnung sichergestellt werden.

8.5 Stellplätze und Garagen Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Dies verhindert eine übermäßige Bebauung des Gebietes und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Verkehrsraums. Offene Stellplätze sind auch außerhalb dieser Flächen zulässig, da durch diese die Freizonen zwischen der Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Auf eine Reglementierung bezüglich des Standorts von Stellplätzen soll deshalb bewusst verzichtet werden, um den Bauherren möglichst viel Freiheit zu bieten, ohne dabei die städtebauliche Ordnung zu stören.

8.6 Von der Bebauung freizuhaltende Flächen Gemäß § 22 des Straßengesetzes (StrG) Baden-Württemberg besteht außerhalb des Erschließungsbereiches von Landesstraßen in einem Abstand bis 20 m vom Fahrbahnrand ein Anbauverbot für bauliche Anlagen.

8.7 Öffentliche Grünflächen – Niederschlagswasserableitung Die Grünflächen am nördlichen, östlichen und südlichen Rand des Plangebietes sind aufgrund der vorhandenen Topografie oder übergeordneter Vorgaben (Anbaufreie Bereiche, Waldabstand) für eine bauliche Nutzung nicht geeignet und sollen daher als Grünfläche (u.a. für den Schaftrieb) erhalten werden. Darüber hinaus werden auf diesen Flächen Anlagen zur Ableitung von anfallendem Hangwasser aus Niederschlägen untergebracht (Retentionsmulden, Sickerbecken).

8.8 Pflanzgebote Um eine randliche Eingrünung des Gebiets zu erreichen, sind die mit PFG 1-3 gekennzeichneten Flächen, entsprechend den Vorgaben des Umweltberichts zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die zu verwendenden Gehölze sind der Pflanzliste im Umweltbericht zu entnehmen und sichert dabei einen standortgerechten und ökologisch wertvollen Bewuchs.

9. Örtliche Bauvorschriften

9.1 Dachform, Dachneigung Die Dächer der Gebäude sind nur als Flach-, bzw. flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis max. 10° zulässig. Hierdurch wird ein harmonischer Gebietscharakter geschaffen.

Page 13: GEMEINDE AMSTETTEN BEBAUUNGSPLAN KREUZSTEIN II€¦ · Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II" 2 /8 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „Kreuzstein II“

Gemeinde Amstetten Bebauungsplan „Kreuzstein II"

5/5

9.2 Dachdeckung und Dachbegrünung Spiegelnde Materialien zur Dachdeckung sind im Plangebiet unzulässig um Beeinträchtigungen des Ortsbildes und Landschaftsbildes, sowie störende Fernwirkungen zu vermeiden. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Solarenergienutzung. Hier werden die Möglichkeit der Nutzung erneuerbarer Energien und damit der Klimaschutz und die Schonung von Ressourcen über das Landschafts- und Ortsbild gestellt.

9.3 Werbeanlagen Werbeanlagen wurden in Ihrer Größe und Anordnung am Gebäude eingeschränkt, um eine zu massive Außenwirkung zu verhindern. Außerdem sollen Werbeanlagen mit bewegtem Licht sowie gebäudeüberspannende Beschriftungen ausgeschlossen werden, um das Ortsbild nicht negativ zu beeinträchtigen.

10. Bodenordnung Die Flächen befinden sich derzeit vollständig in öffentlichem Eigentum.

11. Städtebauliche Kenndaten Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 5,1 Hektar.

Gefertigt:

Gesamtfläche Bebauungsplan 51.506 m² 100 % Verkehrsflächen 3.044 m² 5,9 % Grünflächen 18.221 m² 35,4 % Gewerbeflächen 30.241 m² 58,7 %