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Gemeinde Heiden folgende Grundstücke: Thüringer Weg 16 Flur 7 Flurstück 1370 Größe: 455 m²

Gemeinde Heiden

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Gemeinde Heiden. folgende Grundstücke: Thüringer Weg 16 Flur 7 Flurstück 1370 Größe: 455 m². Gemeinde Heiden. Grundstücke Thüringer Weg. Gemeinde Heiden. Grundstück Thüringer Weg 16 Flur 7 Flurstück 1370 Größe: 455 m². Ansicht. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Gemeinde Heiden

Gemeinde Heiden

folgendeGrundstücke:

Thüringer Weg 16Flur 7Flurstück 1370Größe: 455 m²

Page 2: Gemeinde Heiden

Grundstücke Thüringer Weg

Gemeinde Heiden

Page 3: Gemeinde Heiden

Gemeinde Heiden

GrundstückGrundstückThüringer Weg 16Thüringer Weg 16Flur 7Flur 7Flurstück 1370Flurstück 1370Größe: 455 m²Größe: 455 m²

Ansicht

Page 4: Gemeinde Heiden

Die Grundstücke an des „Eichsfeld Weg“ und des „Thüringer Weg“ in der Vogelperspektive

Thüringer Weg 16Flur 7Flurstück 1370Größe: 455 m²

Page 5: Gemeinde Heiden

Auszug aus den Bebauungsplan BW 39 „ östliche Bahnhofstraße“

Die Grundstücke an des „Eichsfeld Weg“ und des „Thüringer Weg“ in der Vogelperspektive

Thüringer Weg 16Größe: 455 m²

Page 6: Gemeinde Heiden

Auszug aus dem Bebauungsplan BW 39 „östliche Bahnhofstraße“- kein Maßstab -

Auszug aus dem Bebauungsplan BW 39 „östliche Bahnhofstraße“ – textliche FestsetzungIm eigenen Interesse wird empfohlen, den Bebauungsplan im Bauamt der Gemeinde Heiden einzusehen. Der Bebauungsplan

wird im Bauamt währen der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.

Page 7: Gemeinde Heiden

Auszug aus dem Bebauungsplan BW 39 „östliche Bahnhofstraße“ – textliche FestsetzungIm eigenen Interesse wird empfohlen, den Bebauungsplan im Bauamt der Gemeinde Heiden einzusehen. Der Bebauungsplan

wird im Bauamt währen der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.

IV Textliche Festsetzungen 1. Zwischen Straßenbegrenzungslinie und straßenseitiger Baugrenze bzw. deren Flucht sind Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und Garagen nicht zulässig. Vor Garageneinfahrten ist ein Stauraum von mind. 5,0 m einzuhalten. 2. An Straßeneinmündungen ohne ausgewiesene Sichtfelder und Grundstückszufahrten sind Sichtfelder von 2.0m im Zuge der untergeordneten Straße (Grundstückszufahrt) und 10,0 m im Zuge der Vorfahrtsstraße bezogen auf die Straßenbegrenzungslinie von jeglicher Sichtbehinderung ab O,7 m über Fahrbahnoberkante freizuhalten. 1 In den WA - Gebieten. ausgenommen WA 1 Gebiet, sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB je Wohngebäude max. 2 Wohnungen zulässig.

V Festsetzungen über die Gestaltung§ 9 Abs. 4 BauGB; § 86 BauONW1. Dächer

1,1 Hauptfirstrichtung1.2 38 o/42 o zulässige Dachneigung mit Abweichung von +/- 3°. 1.3 SD: Satteldach/Krüppelwalmdach; Trauflänge des Krüppelwalms max. 2/5 der Giebelbreite. Dachneigung des Krüppelwalms: 45 o +/- 2 o. 1.4 Dachgauben nur bei einer Dachneigung 38 o. Mindestabstand von der seitlichen Dachkante: 2.0 m. Mindestabstand von First und Traufe 1.0 m. Dachgauben sind in ganzer Breite mit Fenstern zu versehen. 1.5 Abweichend von 1.3 sind Garagen und Nebenanlagen auch mit einem Flachdach oder einem geneigten Dach zulässig. 1.6 Dacheindeckung: Ziegeldach 2. Höhen 2.1 SH = max. zulässige Sockelhöhe; gemessen von fertiger Straßenhöhe an der Grundstücksgrenze bis Fußbodenoberkante Erdgeschoss. 2.2 DH = max. zulässige Drempelhöhe; gemessen von Fußbodenoberkante Dachgeschoss bis Oberkante Dachsparren in Flucht der Außenseite des traufenseitigen Außenmauerwerks. 2.3 TH = max. zulässige Traufhöhe; gemessen von fertiger Straßenhöhe an der Grundstücksgrenze bis Oberkante Dachhaut in Flucht der Außenseite des traufenseitigen Außenmauerwerks. 3. Außenwandverkleidungen 3.1 Verkleidung der Außenwandflächen bis auf untergeordnete Teil nur mit Verblendsteinen in Ziegelformat. Garagen und Nebenanlagen sind nicht ausgenommen. 4. Garagen und Nebenanlagen. Anbauten 4.1 2ulässige Dachformen siehe 1.5. 4.2 Bei ebenerdigen Anbauten kann ein Flachdach 2ugelassen werden. wenn die Grundfläche 25% des Hauptgebäudes nicht überschreitet. 5. Grundstückseinfriedigungen 5.1 Straßenseitige Grundstückseinfriedigungen. d.h. Einfriedigungen entlang der Straßenbegrenzungslinie und seitlich bis in Flucht der straßenseitigen Baugrenze: nur Kantensteine. Natursteine oder Verblendsteine bis 0.5 m Höhe, Hecken bis 0.8 m Höhe sowie hölzerne, senkrechte Lattenzäune von O.5 m - 0.1 m Höhe zulässig. Bei Eckgrundstücken kann auf einer Straßenseite von dieser Festsetzung abgewichen werden. wenn die Einfriedigung aus einer Anpflanzung (z.B. Hecken) besteht und einen Abstand von mind.1.0 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einhält und eine Höhe von 2.0 m nicht überschreitet. 6. Solaranlagen 6.1 Solaranlagen sind allgemein zulässig.

Page 8: Gemeinde Heiden

Ansprechpartnerin:Ansprechpartnerin:

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Frau Monika MiezalFrau Monika Miezal

Tel. 02867 – 977 413Tel. 02867 – 977 413Fax 02867 – 977 255Fax 02867 – 977 255

Email: [email protected]: [email protected]