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g e m e i n s a m d i e Z u k u n f t g e s t a l t e n Vorstandssitzung 27.04.2007 Köln Voraussetzungen für die Erlaubnis • Persönliche Zuverlässigkeit • Geordnete Vermögensverhältnisse • Sachkunde (Prüfung oder sonst. Qualifikation) • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

Gemeinsam die Zukunft gestalten Vorstandssitzung 27.04.2007 Köln Voraussetzungen für die Erlaubnis Persönliche Zuverlässigkeit Geordnete Vermögensverhältnisse

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Voraussetzungen für die Erlaubnis

• Persönliche Zuverlässigkeit

• Geordnete Vermögensverhältnisse

• Sachkunde (Prüfung oder sonst. Qualifikation)

• Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

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Erlaubnisverfahren

§ 34 d GewO: Versicherungsvermittler

- Erlaubnispflicht, § 34 d Abs. 1

- „ungebundener“ Versicherungsvermittler, d.h. Mehrfachagenten oder Makler

- Erlaubnisbefreiung § 34 d Abs. 3

- Sog. Produktakzessorische Vermittler

- Ausschließlichkeitsvertreter, § 34 d Abs. 4

- Bedarf keiner Erlaubnis bei Haftungsübernahme durch das VU

§ 34 e GewO: Versicherungsberater

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Erlaubnisverfahren

• Erlaubnispflichtig ist der selbstständige Gewerbetreibende

• Nicht erlaubnispflichtig sind

• Nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler

• Angestellte

• Tippgeber

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Erlaubnisverfahren

• Inhaber der Erlaubnis

-Nätürliche Person

Kleingewerbetreibender

eingetragener Kaufmann

GbR: jeder geschäftsführende Gesellschafter

OHG: jeder geschäftsführende Gesellschafter

KG: persönlich haftender Gesellschafter

GmbH & Co. KG GmbH

Ltd. & Co. KG Ltd.

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Erlaubnisverfahren

- Juristische Person

GmbH

Ltd.

AG (nicht der Vorstand)

Eingetragene Genossenschaft

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Achtung: bei juristischen Personen ist die Vertretungsbefugnis anhand des Registerauszugs (Handels- / Genossenschaftsregister) nachzuweisen

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Erlaubnisverfahren

Inhalt der Erlaubnis

Anzugeben ist, ob die Erlaubnis für Vertreter oder Makler

erteilt wird, § 34 d Abs. 1 Satz 3

- Vertreter: Befugnis den Abschluss von Versicherungsverträgen zu

vermitteln

- Makler: zusätzlich die Befugnis, gewerbliche Kunden (nicht Verbraucher)

gegen ein gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten, § 34 d Abs. 1 Satz 4

- => für Honorarberatung von Verbrauchern ist die Erlaubnis nach

§ 34 e erforderlich

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Erlaubnisverfahren

• Versagungsgründe, § 34 d Abs. 2

Der Antragsteller

- besitzt nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit

- lebt nicht in geordneten Vermögensverhältnissen

- kann den Nachweis der Haftpflichtversicherung nicht erbringen

- kann die notwendige Sachkunde nicht nachweisen

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Erlaubnisverfahren

• Persönliche Zuverlässigkeit, § 34 d Abs. 2 Satz 1

zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen

Anhaltspunkte:

• mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Steuerschulden, Verletzung

sozialversicherungsrechtlicher Pflichten

• Gewerbeuntersagung, Widerruf/Rücknahme einer Erlaubnis

• 2. Halbsatz: zu verneinen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder Insolvenzstraftat in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung

• gewerbebezogene Ordnungswidrigkeiten

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Erlaubnisverfahren

• Nachweise für die persönliche Zuverlässigkeit

- Polizeiliches Führungszeugnis Belegart 0 (zur Vorlage bei einer Behörde, geht direkt an die IHK)

zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt

- Auszug aus Gewerbezentralregister Belegart 9 (zur Vorlage bei Behörden)

zu beantragen beim zuständigen Ordnungsamt

Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle

vertretungsberechtigten Personen, der Gewerbezentral-registerauszug

auch für die juristische Person beizubringen

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Erlaubnisverfahren

Geordnete Vermögensverhältnisse,

§ 34 d Abs. 2 Nr. 2

Liegen in der Regel nicht vor

- wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist

- bei Eintrag in das Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts

nach § 26 Abs. 2 InsO

-bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts

nach § 915 ZPO

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Erlaubnisverfahren

• Nachweise für geordnete Vermögensverhältnisse

- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts (Stadtkasse)

- Bescheinigung des Insolvenzgerichts -> kein Insolvenzverfahren eröffnet

- Keine Einträge im Schuldnerverzeichnis

Nur Original oder beglaubigte Kopien!

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Erlaubnisverfahren

• Berufshaftpflichtversicherung, § 34 d Abs. 2 Nr. 3

VSH - Versicherung

- Mindestversicherungssumme 1 Mio. pro Versicherungsfall und 1,5 Mio. für alle

Versicherungsfälle eines Jahres

- für das EU-Gebiet und die übrigen EWR-Staaten

(unabhängig von tatsächlicher Auslandstätigkeit)

- Mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer vereinbart

- Nachweis: durch Bescheinigung des VU

mittels abgestimmter Erklärung (Vordruck) – demnächst als Download auf der IHK Homepage

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Erlaubnisverfahren

• Wegfall der Berufshaftpflichtversicherung

- die Erlaubnis ist zu widerrufen und die Registrierung zu löschen

- der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen IHK die Beendigung oder

Kündigung des Versicherungsvertrages unverzüglich mitzuteilen

(§ 10 Abs. 1 VersVermVO-E)

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Erlaubnisverfahren

Sachkundenachweis, § 34 d Abs. 2 Nr. 4

Erfolgreich von der IHK abgelegte Sachkundeprüfung

Überversicherungsfachliche Grundlagen (insb. Bedarf,

Angebotsform, Leistungsumfang)

rechtliche Grundlagen

Kundenberatung

Entspricht dem Abschluss Versicherungsfachmann/-frau BWV

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Erlaubnisverfahren

Sachkundeprüfung bei IHK

• In Kooperation mit BWV

• Ein Prüfungsstandort in RLP (Koblenz)

• Organisation durch geschäftsführende IHK Koblenz

• Prüfungsablauf

• schriftliche Prüfung (computergestützt; 160 Minuten)

• mündliche Prüfung (situationsbezogenes Fachgespräch)

• Bescheinigung über erfolgreich abgelegte Prüfung

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Erlaubnisverfahren

• Bestandsschutz, § 1 Abs. 4 VersVermV-E

• Keine Sachkunde bedürfen Personen, die seit dem 31.08.2000

ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als

Versicherungsvermittler tätig waren, wenn sie bis 01.01.2009 die

Erlaubnis bzw. die Registereintragung beantragt haben.

• Nachweis der Vermittlertätigkeit durch geeignete Mittel: z.B. Vorlage

der Gewerbeanzeige oder Provisionsabrechnungen oder

Arbeitsvertrag/-zeugnis

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Erlaubnisverfahren• Gleichgestellte Qualifikationen (1)

- Versicherungskaufmann oder Kaufmann für Versicherung und Finanzen

- Versicherungsfachwirt

- Diplom-Betriebswirt / Bachelor / Master mit

Fachrichtung Versicherungen

- Fachberater für Finanzdienstleistungen, wenn

nachgewiesen werden kann

• Bank-/Sparkassenkaufmann + min. einjährige Berufserfahrung in

Versicherungsvermittlung

• allg. kaufm. Ausbildung + min. zweijährige Berufserfahrung in

Versicherungsvermittlung

• min. dreijährige Berufserfahrung in Versicherungsvermittlung

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Erlaubnisverfahren• Gleichgestellte Qualifikationen (2)

- Fachwirt für Finanzberatung

- Bankkaufmann + min. dreijährige Berufserfahrung in Versicherungsvermittlung

- Investmentfondkaufmann + min. dreijährige Berufserfahrung in

Versicherungsvermittlung

- Erfolgreich absolviertes Hochschulstudium oder Berufsakademie, wenn IHK

es anerkennt + in der Regel dreijährige Berufserfahrung in der

Versicherungsvermittlung

Übergangsregelung § 19 VersVermV-E: ein vor dem 01.01.2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann des BWV steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich

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Ausschließlichkeitsvertreter

§ 34 d Abs. 4

Keiner Erlaubnis bedarf ein Vermittler, wenn

• er seine Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrer VUs ausübt

• durch das oder die VU für Ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird

Es besteht aber Registrierungspflicht (§ 34 d Abs. 7)!

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Ausschließlichkeitsvertreter

§ 34 d Abs. 4

- können wählen, ob sie

• als Vermittler nach § 34 d Abs. 1 oder

• als gebundene Vermittler nach § 34 d Abs. 4 vorgehen

- bei § 34 d Abs. 4 muss das VU bereit sein, die uneingeschränkte

Haftung zu übernehmen

Doppelregistrierung ist nicht zulässig!

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Vermittlerregister

• Allgemeines

• Alle drei Arten von Vermittlern sind verpflichtet, sich in das Register

eintragen zu lassen, § 34 d Abs. 7

• jede IHK führt ein Register; die IHKs bedienen sich dabei des DIHK

als gemeinsamer Stelle, § 11 a

• Internetbasiertes Register zur Darstellung der Versicherungsvermittlerdaten

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Vermittlerregister

• Registrierungsverfahren

- ungebundene und produktakzessorische Vermittler: auf Antrag des

Vermittlers bei der zuständigen IHK

- Ausschließlichkeitsvertreter: auf Veranlassung der Vermittler mit

Datenübertragung durch das VU

Doppelregistrierung nicht möglich!

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Vermittlerregister

• Zugang zum Vermittlerregister

• uneingeschränkt für IHKs und DIHK

• geschützter Bereich für die VUs in Bezug auf die von ihnen gemeldeten Vermittler

• Eingeschränkter Zugang zur Recherche bzw. Validierung der öffentlich zugänglichen Daten der Vermittler (§ 7 VersVermV-E)

www.vermittlerregister.org

www.vermittlerregister.info

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Vermittlerregister

Inhalt des Registers, § 5 VersVermV-E

- Familien- und Geburtsname, Vorname sowie Firma

- Geburtsdatum

- Status des Vermittlers (Vertreter, Makler, Berater, etc.)

- Juristische Person

- Bezeichnung und Anschrift der Registerbehörde

- EU/EWR-Staaten, in denen der Vermittler beabsichtigt tätig zu werden,

sowie ggf. Anschrift ausländischer Niederlassungen

- Betriebliche Anschrift

- Registernummer

- Bei Ausschließlichkeitsvertretern das/die haftende(n) VU

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Vermittlerregister

• Registerführung/-pflege, § 11 Abs. 2 und 3

- Auskünfte nur durch automatisierten Abruf über Internet oder

schriftlich durch die IHKs (gebührenpflichtig)

-Unverzügliche Löschung der Daten bei

- Gewerbeuntersagung (Mitteilungspflicht der Gewerbeämter)

- Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis nach §§ 34 d, 34e oder der

Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3

- Beendigung der Zusammenarbeit von VU und Vermittler nach § 34d Abs. 4, § 80 Abs. 4 VAG

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Vermittlerregister

Aufsicht, Änderungen und Löschungen

• jede relevante Änderung der Daten hat der Vermittler der IHK mitzuteilen

• Aufsicht durch die IHK (reaktiv)

• Änderungen bzgl. Berufshaftpflichtversicherung werden durch VU angezeigt,

gesetzliche Pflicht

• Löschung der Registereintragung bei

• rechtskräftiger Untersagung

• rechtskräftige Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis bzw. Befreiung

• Mitteilung des VU über Beendigung des Vertrages mit gebundenem VV

• Löschung wird VV mitgeteilt

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Übergangsregelung, § 156

- Wer vor dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermittelt hat, bedarf bis zum 1.

Januar 2009 keiner Erlaubnis oder Registrierung

aber: Berufshaftpflichtversicherung muss ab dem 22. Mai 2007 bestehen

- Wer nach dem 1. Januar 2007 seine gewerbliche Vermittlungstätigkeit

aufgenommen hat oder aufnimmt, muss am 22. Mai 2007 Erlaubnis und

Registrierungsnummer haben (wird bis 22. Juli 2007 nicht als Ordnungswidrigkeit

verfolgt; Vereinbarung der Behörden)

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Gebühren *

Registrierung

Einfache Registrierung 25,- €

Registrierung von EU Staaten je 20,- €

Änderungen der Registerdaten 30,- €

*Es gilt das jeweils aktuelle Gebührenverzeichnis der IHK Koblenz

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Gebühren *

Erlaubnisverfahren

Erlaubniserteilung 250,- €

Erlaubnis Versicherungsberater 50,- €

Erlaubnisbefreiung

produktakzessorische Vermittler 150,- €

*Es gilt das jeweils aktuelle Gebührenverzeichnis der IHK Koblenz

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Gebühren *

Sachkundeprüfung

Gesamtprüfung 340,- €

Wiederholungsprüfung 170,- €

Rücktritt von der Prüfung 40,- €

*Es gilt das jeweils aktuelle Gebührenverzeichnis der IHK Koblenz

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Achtung

Die Versicherungsvermittlerverordnung wird

voraussichtlich am 10. Mai 2007 vom Bundesrat

verabschiedet.

Bis dahin kann es noch zu Änderungen oder

Abweichungen kommen.

Erst nach der Veröffentlichung der

Rechtsgrundlage können Anträge auf

Registrierung und Erlaubniserteilung verbindlich

Bearbeitet werden.

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ImpressumspflichtPflichtangaben im Internet

• Vorname Name

• Hausanschrift (nicht Postfach)

• Weitere Angaben je nach Rechtsform

• Registernummer

• registerführende IHK (Hausanschrift)

Siehe auch Merkblatt IHK Koblenz Internetimpressum

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Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Angaben zur Person

weitere Angaben je nach Rechtsform

Neu: ladungsfähige Anschrift

(Postanschrift nicht Postfach)

Siehe auch Merkblatt IHK Koblenz

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

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Informationspflichten

Gem. § 11 Nr. 4 der VersVermVO-E hat der Gewerbe

treibende dem Versicherungsnehmer beim ersten

Geschäftskontakt die Anschrift, Telefonnummer sowie

die Internetadresse der gemeinsamen Stelle mitzuteilen

DIHK e.V.

Breite Str. 29

10178 Berlin

Telefon: 0180 – 500 585 0

www.vermittlerregister.de