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Vorstandssitzung 27.04.2007 Köln
Voraussetzungen für die Erlaubnis
• Persönliche Zuverlässigkeit
• Geordnete Vermögensverhältnisse
• Sachkunde (Prüfung oder sonst. Qualifikation)
• Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
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Erlaubnisverfahren
§ 34 d GewO: Versicherungsvermittler
- Erlaubnispflicht, § 34 d Abs. 1
- „ungebundener“ Versicherungsvermittler, d.h. Mehrfachagenten oder Makler
- Erlaubnisbefreiung § 34 d Abs. 3
- Sog. Produktakzessorische Vermittler
- Ausschließlichkeitsvertreter, § 34 d Abs. 4
- Bedarf keiner Erlaubnis bei Haftungsübernahme durch das VU
§ 34 e GewO: Versicherungsberater
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Erlaubnisverfahren
• Erlaubnispflichtig ist der selbstständige Gewerbetreibende
• Nicht erlaubnispflichtig sind
• Nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
• Angestellte
• Tippgeber
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Erlaubnisverfahren
• Inhaber der Erlaubnis
-Nätürliche Person
Kleingewerbetreibender
eingetragener Kaufmann
GbR: jeder geschäftsführende Gesellschafter
OHG: jeder geschäftsführende Gesellschafter
KG: persönlich haftender Gesellschafter
GmbH & Co. KG GmbH
Ltd. & Co. KG Ltd.
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Erlaubnisverfahren
- Juristische Person
GmbH
Ltd.
AG (nicht der Vorstand)
Eingetragene Genossenschaft
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Achtung: bei juristischen Personen ist die Vertretungsbefugnis anhand des Registerauszugs (Handels- / Genossenschaftsregister) nachzuweisen
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Erlaubnisverfahren
Inhalt der Erlaubnis
Anzugeben ist, ob die Erlaubnis für Vertreter oder Makler
erteilt wird, § 34 d Abs. 1 Satz 3
- Vertreter: Befugnis den Abschluss von Versicherungsverträgen zu
vermitteln
- Makler: zusätzlich die Befugnis, gewerbliche Kunden (nicht Verbraucher)
gegen ein gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten, § 34 d Abs. 1 Satz 4
- => für Honorarberatung von Verbrauchern ist die Erlaubnis nach
§ 34 e erforderlich
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Erlaubnisverfahren
• Versagungsgründe, § 34 d Abs. 2
Der Antragsteller
- besitzt nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit
- lebt nicht in geordneten Vermögensverhältnissen
- kann den Nachweis der Haftpflichtversicherung nicht erbringen
- kann die notwendige Sachkunde nicht nachweisen
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Erlaubnisverfahren
• Persönliche Zuverlässigkeit, § 34 d Abs. 2 Satz 1
zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen
Anhaltspunkte:
• mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Steuerschulden, Verletzung
sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
• Gewerbeuntersagung, Widerruf/Rücknahme einer Erlaubnis
• 2. Halbsatz: zu verneinen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder Insolvenzstraftat in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung
• gewerbebezogene Ordnungswidrigkeiten
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Erlaubnisverfahren
• Nachweise für die persönliche Zuverlässigkeit
- Polizeiliches Führungszeugnis Belegart 0 (zur Vorlage bei einer Behörde, geht direkt an die IHK)
zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt
- Auszug aus Gewerbezentralregister Belegart 9 (zur Vorlage bei Behörden)
zu beantragen beim zuständigen Ordnungsamt
Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle
vertretungsberechtigten Personen, der Gewerbezentral-registerauszug
auch für die juristische Person beizubringen
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Erlaubnisverfahren
Geordnete Vermögensverhältnisse,
§ 34 d Abs. 2 Nr. 2
Liegen in der Regel nicht vor
- wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist
- bei Eintrag in das Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts
nach § 26 Abs. 2 InsO
-bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts
nach § 915 ZPO
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Erlaubnisverfahren
• Nachweise für geordnete Vermögensverhältnisse
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts (Stadtkasse)
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts -> kein Insolvenzverfahren eröffnet
- Keine Einträge im Schuldnerverzeichnis
Nur Original oder beglaubigte Kopien!
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Erlaubnisverfahren
• Berufshaftpflichtversicherung, § 34 d Abs. 2 Nr. 3
VSH - Versicherung
- Mindestversicherungssumme 1 Mio. pro Versicherungsfall und 1,5 Mio. für alle
Versicherungsfälle eines Jahres
- für das EU-Gebiet und die übrigen EWR-Staaten
(unabhängig von tatsächlicher Auslandstätigkeit)
- Mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer vereinbart
- Nachweis: durch Bescheinigung des VU
mittels abgestimmter Erklärung (Vordruck) – demnächst als Download auf der IHK Homepage
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Erlaubnisverfahren
• Wegfall der Berufshaftpflichtversicherung
- die Erlaubnis ist zu widerrufen und die Registrierung zu löschen
- der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen IHK die Beendigung oder
Kündigung des Versicherungsvertrages unverzüglich mitzuteilen
(§ 10 Abs. 1 VersVermVO-E)
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Erlaubnisverfahren
Sachkundenachweis, § 34 d Abs. 2 Nr. 4
Erfolgreich von der IHK abgelegte Sachkundeprüfung
Überversicherungsfachliche Grundlagen (insb. Bedarf,
Angebotsform, Leistungsumfang)
rechtliche Grundlagen
Kundenberatung
Entspricht dem Abschluss Versicherungsfachmann/-frau BWV
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Erlaubnisverfahren
Sachkundeprüfung bei IHK
• In Kooperation mit BWV
• Ein Prüfungsstandort in RLP (Koblenz)
• Organisation durch geschäftsführende IHK Koblenz
• Prüfungsablauf
• schriftliche Prüfung (computergestützt; 160 Minuten)
• mündliche Prüfung (situationsbezogenes Fachgespräch)
• Bescheinigung über erfolgreich abgelegte Prüfung
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Erlaubnisverfahren
• Bestandsschutz, § 1 Abs. 4 VersVermV-E
• Keine Sachkunde bedürfen Personen, die seit dem 31.08.2000
ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als
Versicherungsvermittler tätig waren, wenn sie bis 01.01.2009 die
Erlaubnis bzw. die Registereintragung beantragt haben.
• Nachweis der Vermittlertätigkeit durch geeignete Mittel: z.B. Vorlage
der Gewerbeanzeige oder Provisionsabrechnungen oder
Arbeitsvertrag/-zeugnis
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Erlaubnisverfahren• Gleichgestellte Qualifikationen (1)
- Versicherungskaufmann oder Kaufmann für Versicherung und Finanzen
- Versicherungsfachwirt
- Diplom-Betriebswirt / Bachelor / Master mit
Fachrichtung Versicherungen
- Fachberater für Finanzdienstleistungen, wenn
nachgewiesen werden kann
• Bank-/Sparkassenkaufmann + min. einjährige Berufserfahrung in
Versicherungsvermittlung
• allg. kaufm. Ausbildung + min. zweijährige Berufserfahrung in
Versicherungsvermittlung
• min. dreijährige Berufserfahrung in Versicherungsvermittlung
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Erlaubnisverfahren• Gleichgestellte Qualifikationen (2)
- Fachwirt für Finanzberatung
- Bankkaufmann + min. dreijährige Berufserfahrung in Versicherungsvermittlung
- Investmentfondkaufmann + min. dreijährige Berufserfahrung in
Versicherungsvermittlung
- Erfolgreich absolviertes Hochschulstudium oder Berufsakademie, wenn IHK
es anerkennt + in der Regel dreijährige Berufserfahrung in der
Versicherungsvermittlung
Übergangsregelung § 19 VersVermV-E: ein vor dem 01.01.2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann des BWV steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich
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Ausschließlichkeitsvertreter
§ 34 d Abs. 4
Keiner Erlaubnis bedarf ein Vermittler, wenn
• er seine Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrer VUs ausübt
• durch das oder die VU für Ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird
Es besteht aber Registrierungspflicht (§ 34 d Abs. 7)!
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Ausschließlichkeitsvertreter
§ 34 d Abs. 4
- können wählen, ob sie
• als Vermittler nach § 34 d Abs. 1 oder
• als gebundene Vermittler nach § 34 d Abs. 4 vorgehen
- bei § 34 d Abs. 4 muss das VU bereit sein, die uneingeschränkte
Haftung zu übernehmen
Doppelregistrierung ist nicht zulässig!
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Vermittlerregister
• Allgemeines
• Alle drei Arten von Vermittlern sind verpflichtet, sich in das Register
eintragen zu lassen, § 34 d Abs. 7
• jede IHK führt ein Register; die IHKs bedienen sich dabei des DIHK
als gemeinsamer Stelle, § 11 a
• Internetbasiertes Register zur Darstellung der Versicherungsvermittlerdaten
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Vermittlerregister
• Registrierungsverfahren
- ungebundene und produktakzessorische Vermittler: auf Antrag des
Vermittlers bei der zuständigen IHK
- Ausschließlichkeitsvertreter: auf Veranlassung der Vermittler mit
Datenübertragung durch das VU
Doppelregistrierung nicht möglich!
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Vermittlerregister
• Zugang zum Vermittlerregister
• uneingeschränkt für IHKs und DIHK
• geschützter Bereich für die VUs in Bezug auf die von ihnen gemeldeten Vermittler
• Eingeschränkter Zugang zur Recherche bzw. Validierung der öffentlich zugänglichen Daten der Vermittler (§ 7 VersVermV-E)
www.vermittlerregister.org
www.vermittlerregister.info
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Vermittlerregister
Inhalt des Registers, § 5 VersVermV-E
- Familien- und Geburtsname, Vorname sowie Firma
- Geburtsdatum
- Status des Vermittlers (Vertreter, Makler, Berater, etc.)
- Juristische Person
- Bezeichnung und Anschrift der Registerbehörde
- EU/EWR-Staaten, in denen der Vermittler beabsichtigt tätig zu werden,
sowie ggf. Anschrift ausländischer Niederlassungen
- Betriebliche Anschrift
- Registernummer
- Bei Ausschließlichkeitsvertretern das/die haftende(n) VU
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Vermittlerregister
• Registerführung/-pflege, § 11 Abs. 2 und 3
- Auskünfte nur durch automatisierten Abruf über Internet oder
schriftlich durch die IHKs (gebührenpflichtig)
-Unverzügliche Löschung der Daten bei
- Gewerbeuntersagung (Mitteilungspflicht der Gewerbeämter)
- Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis nach §§ 34 d, 34e oder der
Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3
- Beendigung der Zusammenarbeit von VU und Vermittler nach § 34d Abs. 4, § 80 Abs. 4 VAG
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Vermittlerregister
Aufsicht, Änderungen und Löschungen
• jede relevante Änderung der Daten hat der Vermittler der IHK mitzuteilen
• Aufsicht durch die IHK (reaktiv)
• Änderungen bzgl. Berufshaftpflichtversicherung werden durch VU angezeigt,
gesetzliche Pflicht
• Löschung der Registereintragung bei
• rechtskräftiger Untersagung
• rechtskräftige Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis bzw. Befreiung
• Mitteilung des VU über Beendigung des Vertrages mit gebundenem VV
• Löschung wird VV mitgeteilt
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Übergangsregelung, § 156
- Wer vor dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermittelt hat, bedarf bis zum 1.
Januar 2009 keiner Erlaubnis oder Registrierung
aber: Berufshaftpflichtversicherung muss ab dem 22. Mai 2007 bestehen
- Wer nach dem 1. Januar 2007 seine gewerbliche Vermittlungstätigkeit
aufgenommen hat oder aufnimmt, muss am 22. Mai 2007 Erlaubnis und
Registrierungsnummer haben (wird bis 22. Juli 2007 nicht als Ordnungswidrigkeit
verfolgt; Vereinbarung der Behörden)
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Gebühren *
Registrierung
Einfache Registrierung 25,- €
Registrierung von EU Staaten je 20,- €
Änderungen der Registerdaten 30,- €
…
*Es gilt das jeweils aktuelle Gebührenverzeichnis der IHK Koblenz
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Gebühren *
Erlaubnisverfahren
Erlaubniserteilung 250,- €
Erlaubnis Versicherungsberater 50,- €
Erlaubnisbefreiung
produktakzessorische Vermittler 150,- €
*Es gilt das jeweils aktuelle Gebührenverzeichnis der IHK Koblenz
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Gebühren *
Sachkundeprüfung
Gesamtprüfung 340,- €
Wiederholungsprüfung 170,- €
Rücktritt von der Prüfung 40,- €
*Es gilt das jeweils aktuelle Gebührenverzeichnis der IHK Koblenz
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Achtung
Die Versicherungsvermittlerverordnung wird
voraussichtlich am 10. Mai 2007 vom Bundesrat
verabschiedet.
Bis dahin kann es noch zu Änderungen oder
Abweichungen kommen.
Erst nach der Veröffentlichung der
Rechtsgrundlage können Anträge auf
Registrierung und Erlaubniserteilung verbindlich
Bearbeitet werden.
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ImpressumspflichtPflichtangaben im Internet
• Vorname Name
• Hausanschrift (nicht Postfach)
• Weitere Angaben je nach Rechtsform
• Registernummer
• registerführende IHK (Hausanschrift)
Siehe auch Merkblatt IHK Koblenz Internetimpressum
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Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
Angaben zur Person
weitere Angaben je nach Rechtsform
Neu: ladungsfähige Anschrift
(Postanschrift nicht Postfach)
Siehe auch Merkblatt IHK Koblenz
Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
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Informationspflichten
Gem. § 11 Nr. 4 der VersVermVO-E hat der Gewerbe
treibende dem Versicherungsnehmer beim ersten
Geschäftskontakt die Anschrift, Telefonnummer sowie
die Internetadresse der gemeinsamen Stelle mitzuteilen
DIHK e.V.
Breite Str. 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 – 500 585 0
www.vermittlerregister.de