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1 G e r t K L Ö S C H © 2010 Teil II waltungsverfahrensgesetze - Folienskriptum - liche Foliensammlung als Teil II der dreiteiligen Lernunterlage n des Textskriptums (Teil I) unterstützen. Es ersetzt dieses soll eine weitere Ebene des Erfassens des Stoffes, die hme, eröffnen. Außerdem dient sie als Vortragsunterlage. off selbst wird durch das Textskriptum (Teil I) vorgegeben nkt. esetzestext (Teil III) ist aus dem Internet (www.bka.gv.at, ionssystem, Bundesrecht) herunter zu laden. 2010

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010 Teil II

Verwaltungsverfahrensgesetze - Folienskriptum -Vorwort

Die gegenständliche Foliensammlung als Teil II der dreiteiligen Lernunterlage soll das Lernen des Textskriptums (Teil I) unterstützen. Es ersetzt diesesnicht, sondern soll eine weitere Ebene des Erfassens des Stoffes, die visuelle Aufnahme, eröffnen. Außerdem dient sie als Vortragsunterlage.Der Prüfungsstoff selbst wird durch das Textskriptum (Teil I) vorgegebenbzw eingeschränkt. Der aktuelle Gesetzestext (Teil III) ist aus dem Internet (www.bka.gv.at, Rechtsinformationssystem, Bundesrecht) herunter zu laden. Mag. Gert KLÖSCHStand: September 2010

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Verfahrensrecht

Justiz- Verwaltungs- ZPO StPO

zB Kaufvertrag(ABGB)

zB Straftat(StGB)

EGVG VVGAVG VStG

materielles Vw-RechtzB BUND: ForstG, GewO, WRG

Land: KBO, NaturschutzG

ZustG(beiden Verfahrensrechtssystemen gemeinsam)

Gerichte Behörden

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1875 Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

1922 GENFER Protokolle

1925 Verwaltungsverfahrensgesetze (EGVG, AVG, VStG, VVG)

1950 Wiederverlautbarung

1988 Novelle zum B-VG (Einführung der UVS)

1990 Novelle zum Verfahrensrecht

1991 Wiederverlautbarung

1995 Novelle zum Verfahrensrecht (EU-Recht)

1998 Novelle zum Verfahrensrecht (Präklusion-neu)

1999 Novelle zur Beseitigung behinderten- diskriminierender Bestimmungen

2001 Novelle zum Verfahrensrecht (elektronische Medien)

2002 1. Verwaltungsreformgesetz - Umsetzung 2. Verwaltungsverfahrensnovelle 2002

2004 Novelle im Rahmen des „E-Government“ ( BGBl I 2004/10)

2007 Novelle zum Verfahrensrecht (BGBl I 2008/3, 2008/4 und 2008/5)

2008 Wiederverlautbarung des EGVG (BGBl I 2008/87)

2009 1. Abgabenverwaltungsreformgesetz (BGBl I 2009/20) 2. Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (BGBl I 2009/135)

2010 Umsetzung des Dienstleistungsgesetzes (in Vorbereitung)

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010 Rechtsgrundlagen für das Verwaltungsverfahren

im Stufenbau der Rechtsordnung

Art 11 Abs 2 B-VG

EGVG, AVG, VStG, VVG, ZustG

VerwaltungsformularverordnungZustellformularverordnungBeglaubigungsverordnung

Bescheid

EU

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Ausgangslage: Durch den EU-Beitritt ÖSTERREICHS (BVG über den Beitritt ÖSTERREICHS zur EU, BGBl 1994/744) mit 1.1.1995 ist der gesamte Rechtsbestanddes Gemeinschaftsrechts, wie er zum Beitrittszeitpunkt vorlag, einschließlich des Beitrittsvertrages Bestandteil der in ÖSTERREICH geltenden Rechtsordnunggeworden.

Zwei Strukturmerkmale:

1. Autonome Geltung des Verwaltungsverfahrensrechts2. Vorrangwirkung des EU-Rechts (vor widersprechendem nationalem Recht)

Grundsätze des EuGH beim Vollzug von Gemeinschaftsrecht:

• Effizienzgebot• Äquivalenzprinzip („Diskriminierungsverbot“)• Rechtsschutz durch Gerichte• Rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze, wie ++ Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ++ der Rechtssicherheit ++ des Vertrauensschutzes ++ des Rechts auf Gehör ++ des Rechts auf Begründung von Entscheidungen

Verhältnis EU-Recht zu innerstaatlichem Recht, hier: EU-Recht - Verwaltungsverfahrensrecht

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• Art 18 Abs 1 und 2 B-VG Gesetzmäßigkeitsgrundsatz („Legalitätsprinzip“)

• Grundsatz der Trennung von Verwaltung und Justiz

• Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG – als Grundrecht definiert)

• Adhäsionsprinzip Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG - Prinzip der Adhäsion an der Sachmaterie:VerfahrensrechtVerwaltungspolizeiFestsetzung von StrafenZuweisung von Strafgeldern

• Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes (Art 11 Abs 2 B-VG)

„Verfahrensrecht im engeren Sinne“ ausgenommen:Regelung der sachlichen Zuständigkeit Regelung der örtlichen Zuständigkeit Regelung der Organisation

• Art 129 b Abs 6 B-VG Verfahren der UVS

Verfassungsrechtliche Grundlagen

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* Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG)

* Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

* Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

* Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG)

* Zustellgesetz 1982 (ZustG)

Wichtige Verordnungen:

* Beglaubigungsverordnung 1925

* Verwaltungsformularverordnung 1999 Hinweis: Die Unterlassung der Verwendung eines Formulars stellt keinen rechtlichen relevanten Formfehler dar. (vgl VwGH 30.5.1985 82/06/0096),

* Zustellformularverordnung 1982

Einfachgesetzliche Grundlagen

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Anwendungsbereich I

Hoheitsverwaltung Privatwirtschaftsverwaltung

Besorgung behördlicher Aufgaben

Behörden (Organe mit "imperium")

Über/Unterordnungsverhältnis

Bescheid

Amtshaftung Haftung wie ein Privater

zB Bereitstellung von "Material" für die Verwaltung, Straßenbau

Staat agiert wie ein "Privater"

Gleichberechtigung

Vertrag

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Anwendungsbereich II

EGVG (2008 idF BGBl I 2009/20)

unmittelbarer AwB Ausnahmen (Art I Abs 4 und 5):

ausdrücklich durch Art I EGVG zur Anwendung verpflichtetzB LH, Lreg, BVB

„mittelbarer Anwendungsbereich“: AVG und VStG sind anzuwenden, wenn in einem Bundes- oder Landesgesetz die Anwendung ausdrücklich angeordnet wird

(1) öffentl. Geldleistungen (Abgaben)(2) Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches(3) Dienstrecht(4) Wahlen, Volksbegehren,….(5) Disziplinarverfahren(6) Prüfungen

Straftatbestände (Art III)

1. Winkelschreiberei2. Schwarzfahren3. Rassendiskriminierung 4. Nazi-Gedankengut

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Die "ehernen" Grundsätze des Verwaltungsverfahrens*

(1) Wahrung des Parteiengehörs

(2) Ausschluß wegen Befangenheit

(3) Begründungspflicht von Bescheiden

(4) Zulässigkeit außerordentlicherRechtsmittel (Beschwerde an VfGH und/oder VwGH)

* Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht zur Anwendung gelangen (so der VwGH).

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Grundsätze:

+ verfassungsrechtlich als Grundrecht gewährleistet: Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG).

+ von Amts wegen wahrzunehmen, daher ++ keine prorogatio fori (Die Vereinbarung einer Zuständigkeit ist unzulässig.) ++ in jeder Lage des Verfahrens von der Behörde wahrzunehmen (Schweigen der Partei hilft nicht)

+ maßgebend: die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage (Es gibt daher keine Fortschreibung der Zuständigkeit [ perpetutatio fori ].)

+ bei Unzuständigkeit: formlose Weiterleitung an zuständige Behörde ohne unnötigen Ausschub aber auf Gefahr des Einschreiters (Fristversäumnis)

+ mit Weiterleitung erlischt Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde (auch bei fehlerhafter Abtretung)

+ bei Beharren, Bestrittenheit, keine Behörde ..... zuständig (zB Gericht), dann Zurückweisung des Antrages mit Bescheid (aber nicht mit Feststellungsbescheid !!)

+ Bescheide einer unzuständigen Behörde sind rechtswidrig (für nichtig erklärbar gem § 68 Abs 4 Z 1 AVG- binnen drei Jahren von sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde)

Die Zuständigkeit1

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Die Zuständigkeit 2

sachliche örtliche funktionelle

Welche Behörde ? Wo ? Wer entscheidet ?

Anknüpfung an den Aufgabenbereich derBehörde

zB * Bgm oder GV ? * Einzelmitglied der Lreg oder Kollegium ?

1. unbewegliches Gut ---> Lage2. Betrieb oder Unternehmung ---> Sitz3. in sonstigen Sachen: a) Hauptwohnsitz des Beteiligten b) nach dem Aufenthalt c) letzter Hauptwohnsitz im Inland d) letzter Aufenthalt im Inland e) Anlass des Einschreitens f) sachlich in Betracht kommende oberste Behörde

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Befangenheitsgründe

absolute relative(1) In eigener Sache/“Angehöriger“/ Pflegebefohlener

(2) Vertreter einer Partei

(3) im Berufungsverfahren, wenn an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt

..sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen…..

Objektivität im Verfahren

Das Vw-Organ hat von sich aus zu prüfen und zu reagieren !

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010 „Angehörige“§ 36 a AVG

„Angehörige“ im Sinne des AVG sind

1. der Ehegatte (auch wenn die Ehe nicht mehr besteht),

2. die Verwandten in gerade Linie und die Verwandten zweiten ( = Geschwister), dritten (= Onkel, Neffe, Nichte) und vierten (= Cousin[e]) Grades in der Seitenlinie,

3. die Verschwägerten in gerader Linie und die verschwägerten zweiten (= Schwager, Schwägerin) Grades der Seitenlinie,

4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie

5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen zur anderen Person;

6. der eingetragene Partner.

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010 Die Partei

"Beteiligte" sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht.

Partei

Beteiligte

Weder.. noch..("Publikum„ - nur im Großverfahren !)

"Parteien" sind sie, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchesoder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

§ 8 AVG

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Rechte im AVG

der Partei der Beteiligten(1) Akteneinsicht(2) Parteiengehör(3) Ablehnung eines nicht-amtlichen Sachverständigen(4) Fragen an Zeugen und Sachverständige im Zuge einer mündlichen Verhandlung(5) Erlassung des Bescheides(6) Erhebung von Rechtsmitteln(7) Geltendmachung der Entscheidungspflicht

(1) Teilnahme an der mündlichen Verhandlung(2) Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (3) Anfertigen von Abschriften/Kopien im Zuge eines "Großverfahrens"

Publikum(nur im „Großverfahren“)

(1) Einsicht in den Antrag(2) Teilnahme an der öffentlichen Erörterung(3) Teilnahme an der öffentlich mündlichen Verhandlung (4) Einsicht in das Verhandlungsprotokoll(5) Einsicht in den erledigenden Bescheid

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010 Unterscheide:

mit Bescheid abweisen

mit Bescheid zurückweisen

..wenn der (im Gesetz vorgesehene) geltend gemachte Anspruchnicht gegeben ist ...

..wenn ein prozessuales Rechtgeltend gemacht wird, der betreffendenPerson aber keine Parteistellung zukommt oder ihre Parteistellung untergegangen ist.....

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Partei

Legalpartei Formalpartei

Unterscheide² :

Einräumung der Parteistellungdurch Vorschriften des materiellen RechtszB § 23 Abs 1 K-BO 1996:„Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind..“

Einräumung der Parteistellungdurch Vorschriften des materiellen Rechts an bestimmte VerwaltungsorganezB Arbeitsinspektor

+ „Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse“ (geschöpft aus: materielles öffentliches oder privates Recht - „Sache“) + ausschließlich öffentliche Interessen ergeben keine Parteistellung+ bloß wirtschaftliche Interessen begründen keine Parteistellung

Organpartei

* Einräumung einer Parteistellung zugunsten verschiedener Verwaltungsorgane und gesetzlicher Interessenvertretungen* diese haben die objektive Rechtmäßigkeit von Bescheiden mit den Rechten einer Partei sicherzustellen

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Die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit

Rechtsfähigkeit(Parteifähigkeit) Handlungsfähigkeit

(Prozeßfähigkeit)

Geburt geistige Reife

Alter

0 - 6,9 Jahre 7 - 13,9 Jahre 14 - 17,9 Jahre

Personen unter 7 Jahre: „Kinder“+ „vollkommen“ geschäftsunfähig+ grundsätzlich deliktsunfähig

„Unmündige Minderjährige“+ beschränkt geschäftsfähig+ grundsätzlich deliktsunfähig

„mündige Minderjährige“+ erweiterte Geschäftsfähigkeit+ Deliktsfähigkeit ab dem 14. Lebensjahr

Geschäftsfähigkeit

Deliktsfähigkeit

§ 9 AVG

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010 Die Vertretung

Vertreter Rechtsbeistand **

"Vertreter ist, wer befugt ist, für einen anderen rechtswirksam zu handeln." *

"stiller Berater" die Vollmacht(das Dürfen im Außenverhältnis)

der Auftrag(das Müssen im Innenverhältnis)

+ auf Name oder Firma lautend+ auch mündlich erteilbar (AV)+ Adressat: zuständige Behörde+ keine Generalvollmacht

** nicht in beliebiger Anzahl (die Zulassung eines Rechtsbeistandes reicht - VwGH 19.4.1994, 94/11/0063)

* Im Fall des Widerspruches zwischen den Erklärungen einer Partei und denen ihres eigenen Vertreters kommt der Erklärung der Partei der Vorrang zu. (VwGH 8.11.1995, 95/12/0175)

§ 10 AVG

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010 Die Vertretung2

auf eine erteilte Vollmacht können sich berufen

* Rechtsanwälte* Notare* Ziviltechniker* Patentanwälte* Wirtschaftsprüfer und Steuerberater* Buchprüfer und Steuerberater* Steuerberater* Baumeister

.......aber Achtung: die Befugnis kann sachlich eingeschränkt sein

(Umfang siehe Materiegesetz zB GewO, ZTG, ...)

Achtung ! Im Zweifel muß die Behörde den Umfang der Vertretungsbefugnis prüfen.

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010 Die Vertretung3

...von einer ausdrücklichen Vollmacht kann abgesehen werden, bei der Vertretung durch

(1) (a) durch amtsbekannte Familienmitglieder, in § 36 a Abs 1 genannte Personen, Haushaltsangehörige, Angestellte

(b) durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen (WiK, AK) oder anderenOrganisationen

(2) und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten...

Vertreter können sein:+ natürliche Personen+ juristische Personen+ eingetragene Personengesellschaften (vormals: Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften)

Vertreter können nicht sein:- Winkelschreiber- handlungsunfähige Personen

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§ 13 Abs 1 AVG: Form des Anbringens

Das Anbringen

Schriftlich Mündlich

• Per E-MAIL, sofern nicht technisch oder organisatorisch durch die Behörde eingeschränkt • Verpflichtung der Behörde zur Kundmachung ihrer technischen Voraussetzungen im Internet

§ 13 Abs 2 AVG:

Telefonisch

in jeder technischen Form

E-Mail Fax …………

SMS MMS Papier

E-MAIL ???

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010 Mängelbehebung (§ 13 Abs 3 AVG)

Mängel

verbesserungsfähige unerhebliche nicht verbesserungsfähige (im Sinne von: es ist kein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen)

Mängelbehebungsauftrag formlos, von Amts wegen

unverzüglich

+ wird dem Auftrag entsprochen, „gilt“ der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht

- bei Missachtung des Auftrages: der Antrag ist mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid zurückzuweisen (allerdings: ne bis in idem gilt nicht !!)

- Anbringen zu allgemein- Anbringen aussichtslos (Behörde muß nicht Erfolg formulieren)- ohne konkretes Begehren-Verletzung gebührenrechtlicher Vorschriften

negative Sachentscheidung

nicht in Behandlung zu nehmen

da ein Bescheid, gilt der Grundsatz: „ne bis in idem“

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010 § 13 Abs 4 AVG:

„Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Frist“

Bei Zweifel an der Identität des Einschreiters oder der Authentizität des Anbringens …

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010 § 13 Abs 5 AVG: Entgegennahme von Anbringen

mündliche und telefonische Anbringen schriftliche Anbringen/technisch übermittelt

Zeit für Parteienverkehr Amtsstunden (Empfangsbereitschaft von EDV und FAX)

Abringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden: Behördliche Entscheidungsfristen (zB für Devolution) beginnenerst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Kundmachung

Internet und Amtstafel

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Unterscheide:

Amtsstunden für den Parteienverkehr bestimmte Zeit

+ Regelung durch VO (Anschlag an der Amtstafel, Einstellen ins Internet)

+ ohne Regelung: Nachweispflicht bei Behörde, wann eingelangt

Achtung !

+ auch außerhalb dieser Zeiten (physisch) angenommene Anbringen sind jedenfalls rechtswirksam !!

*16.01 Uhr *23.59 Uhr

Seit 1.1.2008: Bei technischer Einbringung - Anbringen sind rechtzeitig eingebracht, wenn die Behörde ihre Geräte (Fax, E-Mail-Server) empfangsbereit hält. (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Manz-Verlag 2008, 17. Auflage, Seite 67.So nun auch VwGH 22.4.2009, 2008/04/009)

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§ 13 Abs 6 AVG :

Anbringen die sich auf keine bestimmte Angelegenheit* beziehen

Prüfpflicht der Behörde

sind nicht in Behandlung zu nehmen ………..

*Anmerkung: Auf „Spam-Mails“ ist nicht zu reagieren. (Quelle: EB zur Novelle 2007, S 10)

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§ 13 Abs 7 AVG: Zurückziehung von Anbringen

+ in jeder Lage des Verfahrens (also auch im Berufungsverfahren)

Berufungsbehörde muss der Berufung Folge geben und den angefochtene Bescheid ersatzlos beheben („Kassation“)

+ nicht vergessen: Kosten abrechnen (mittels [verfahrensrechtlichem] Bescheid !)

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Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages (§ 13 Abs 8 AVG)

* Zulässig, wenn+ verfahrenseinleitender Antrag betroffen + keine Veränderung des "Wesens" des Antrages+ keine Veränderung der sachl. und örtl. Zuständigkeit der Behörde bedingt

* Wann ? in jeder Lage des Verfahrens (auch im Berufungsverfahren)

* Beachte zudem:+ bei wesentlichen Änderungen ---> als neuer Antrag unter gleichzeitiger Zurückziehung des alten Antrages zu werten+ bereits eingetretene Präklusionsfolgen können außer Kraft treten ("Umgehungsverbot")+ für Behörde: bei Abänderung kein Neubeginn der Erledigungsfrist

Hinweis: Bedingte Prozeßhandlungen sind im allgemeinen im Verwaltungsrecht unzulässig. (VwGH 18.6.1996, 94/04/0183)

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010 Niederschrift

..verpflichtend aufzunehmen (sonst: erforderlichenfalls) :

(1) über Verlauf und Inhalt einer mündlichen Verhandlung

(2) über Inhalt und Verkündung eines mündlichen erlassenen Bescheides

Formerfordernisse * Unterschrift

Inhalt Wirkung

§ 14 AVG

klassisch (auf Papier in Vollschrift)elektronischSchallträger Kurzschrift

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010 Der Aktenvermerk

Inhalt Form

+ amtliche Wahrnehmungen+ mündliche und telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde+ mündliche und telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen durch die Behörde + Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen

- wenn nichts anderes bestimmt ist oder - wenn kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht

+ Datum+ Unterschrift des Amtsorgans

§ 16 AVG

klassisch elektronischAnstelle der Unterschrift - ein Verfahren zum Nachweisder Identität des Amtsorgans und der Authentizität des Aktenvermerks

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010 Akteneinsicht

Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können dieParteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigenoder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffende Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

Verweigerung

Partei - Nichtpartei- oder nach Abschluß des Verfahrens auch Verfahrenspartei

Verfahrensanordnung verfahrensrechtlicher Bescheid

+ subjektives Recht der Partei+ nur auf Verlangen der Partei§ 17 AVG

physisch elektronisch

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Die Erledigung § 18 Abs 1 AVG: Auftrag an die Behörde, so viel als möglich einfach, rasch und kostensparend zu erledigen- allenfalls mit Festhaltung in einer Niederschrift oder Aktenvermerk

§ 18 Abs 5 AVG: besonderer Hinweis betreffend die Formerfordernisse für Bescheide und Ladungsbescheide

§ 18 Abs 2 AVG „Schriftformgebot“ § 18 Abs 3 AVG

wenn in den Vw-Vorschriften Ausdrücklich angeordnet

* Bezeichnung der Behörde * Datum der Genehmigung * Namen des Genehmigenden

Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten – die Amtssignatur

Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten : keine weitere Voraussetzung

Kopien solcher Ausdrucke : keine weitere Voraussetzung

Sonstige Ausfertigungen : Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei

Schriftliche „Ausfertigungen“ haben zu enthalten: von der Partei verlangt

§ 18 Abs 4 AVG

Genehmigung durch Genehmigungsberechtigtenmittels Unterschrift

Anstelle der Unterschrift:ein Verfahren zum Nachweisder Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung

Erledigung genehmigt Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Erledigung

§ 18 AVG

„interne (Erledigung)“ „externe (Erledigung)“

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010 Die Erledigung bis 31. Dezember 2010§ 82 a AVG

Keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen

1. Schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;

2. Schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.

Immer zur genehmigen ist aber die interne Erledigung !!

Approbationsbefugnis

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010

Die Ladung

einfachemittels

Ladungsbescheid

* Aufforderung an Person zur Behörde zu kommen

* In welcher Funktion ? (als Zeuge, Beteiligter)

* Was ist mitzubringen ? (Urkunden, Belege, ..)

* Ist eine Vertretung zulässig ?

zusätzlich:

* Zustellung der Ladung zu eigenen Handen (RSa)

* ein verfahrensrechtlicher Bescheid

* Zwangsfolge für das Nichtkommen ist anzugeben (Vorführung, Zwangsstrafe)

•kein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid

Achtung: Nicht verwechseln mit der Verständigung nach § 41 Abs 1 AVG !

§ 19 AVG

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010

Die Zustellung

die Zustellverfügung - im Bescheid das

der eigentliche Zustellvorgang

"Heilung“ (durch tatsächliches Zukommen

an den Empfänger möglich)

"Ergeht an:"

physisch

elektronisch

keine Heilung

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010 Formen der Zustellung:

physisch

elektronisch

mitZustellnachweis

ohneZustellnachweis

durch öffentliche

Bekanntmachung

mitZustellnachweis ohne

Zustellnachweis

RSa RSb

körperlich technisch

mittels Fax

Einlegen

Zurücklassen

Hinterlegung(durch den Zustelldienst bei

seiner zuständigen

Geschäftsstelle) „Edikt“ Anschlag an der Amtstafel

Ausfolgung bei der Behörde

Ausfolgung bei der Behörde

die das Dokument hergestellt hat

mit Ausfolgung bei

Beauftragter Behörde

an eine von der Partei bekannt gegebene E-Mail-Adresse über

das elektronische Kommunikationssystem

der Behörde

Datenträger(zB USB-Stick)

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010 Durchführung der Zustellung:

Besorgung des Zustellvorganges

durch die POST

Poststrukturgesetz BGBl 1996/201 idgF

Postgesetz 1997BGBl I 1998/18

PostordnungBGBl 1957/110 idgF

Behördenorgane

eigene Gemeinde andere Organe (Ausnahme !) (zB österr. Botschaft)

„gelbe Post“

Zustelldienstphysisch elektronisch

„anderer Universaldienstbetreiber“

Privater Zustelldienst Behörde

Leiter einer Anstalt

unmittelbar vorgesetztes Kommando

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010

Zustellverfügung§ 5 ZustG

Wer ordnet an ? Die Behörde, deren Dokument zu zustellen ist.

„Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“

Zu bestimmen sind also:

1. Der Empfänger (Persönlich, Vertreter, Zustellbevollmächtigter ?)2. Die Zustelladresse (Abgabestelle oder elektronische Zustelladresse)3. Die Form der Zustellung (mit oder ohne Zustellnachweis)4. Das Verfahren (physisch oder elektronisch)5. Die Art der Zustellung a) RSa/zu eigenen Handen: aufgrund gesetzlicher [AVG: Ladungsbescheid, VStG: Strafverfügung] oder behördlicher Anordnung b) RSb/Ersatzzustellung 6. Weitere Vermerke gemäß §§ 13 bis 16 ZustG (zB Soldaten, Häftlinge).

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010 Elektronische Zustellung1

Zustelldienst(mittels Bescheid

des BKA zugelassen)

Behörde

Empfänger

Die „Verständigung“ durch den Zustelldienst an Empfänger hat zu enthalten: • Datum der Absendung der elektronischen Verständigung • die Internetadresse, an der das Schriftstück zur Abholung bereit liegt• das Ende der Abholfrist• das Erfordernis der Signierung durch Empfänger bei der Abholung (Bürgerkarte)• Hinweis auf Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der Zustellung

elektronische Versendung physische Versendung

keine Abholung der zweiten elektronischen Zusendung binnen 24 Stunden

www.zustellung.gv.at

über das elektronische

Kommunikationssystem der Behörde*

*Achtung: Zustellung ohne Zustellnachweis !

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010 Elektronische Zustellung2

Zustelldienst

Empfänger

Benachrichtigung des Empfängers durch den Zustelldienst : Dokument liegt zur (elektronischen) Abholung bereit

(elektronische) Abholung durch Empfänger:

sofort innerhalb der auf die Versendung folgenden 48 Stunden

Wiederholung der Verständigung durch Zustelldienst bei Nichtabholung

keine Reaktion binnen 24 Stunden: klassische Benachrichtigung (Papier)

elektronische Signatur mittels Bürgerkarte

Abholungidentifiziert

authentifiziert

automatisiert ausgelöste Signatur(im Innenverhältnis: Zustelldienst – Empfänger)

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010

Elektronische Zustellung3

Rechtswirkungen der ZustellungWann bewirkt ?

mit Zeitpunkt der Abholung

Aber: Wenn der Empfänger von der elektronischen Zustellung keine Kenntnis hatteund wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Vorgang der der Zustellungder Verständigung an der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte : Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, doch wird sie mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam

keine Abgabestelle bekannt gegeben:• erster Werktag, nach Versendung der 2. elektron. Verständigung • mit dem Einlangen einer der beiden, wenn die 1. elektron. Verständigung ins Leere gegangen ist, innerhalb der Abholfrist („überholender Eingang“)

Abgabestelle bekannt gegeben: dritter Werktag nach Versendung an Abgabestelle

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010

Elektronische Zustellung4

Nicht-Abholung

Zustelldienst hat Behörde zu verständigen

Bereithaltung des Dokumentsdurch 2 Wochen durch den

Zustelldienst ab 1. Verständigung

dann Löschung des Dokuments

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010

Elektronische Zustellung5

Abholung

bei Zustellung mit Zustellnachweis

Empfänger/bevollmächtigter Person identifiziert sich mit Bürgerkarte - Signatur

Zustelldienst: 1. Protokollierung der eingegangenen Daten (diese bilden in der Gesamtheit den Zustellnachweis)

2. Weiterleitung der Information an die Auftrag gebende Behörde

im Einzelfall

automatisiert

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010

Fristen

gesetzliche * behördliche(zB Berufungsfrist) (zB Verbesserungsfrist)

veränderliche * unveränderliche(zB Verbesserungsfrist) (zB Berufungsfrist)

Ausschluß(Fall-)frist * Ordnungsfrist (zB Berufungsfrist) (zB Verbesserungsfrist)

materiellrechtliche * prozessuale (zB Erlöschen der (zB Berufungsfrist) Baubewilligung 2 Jahre ab Erteilung ohne Baubeginn)

§ 33 AVG

Begriff: Fristen sind Zeiträume, innerhalb derer bestimmte Handlungen gesetzt werden müssen, um Rechtswirkungen auszulösen.

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010

Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertagoder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst (Post AG oder anderer Universal-dienstbetreiber wie auch elektronischer [BKA oder A-TRUST])im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei der dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

Fristlauf - Fristende - Postlauf

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010

Fristen

Hemmung Unterbrechung

bestimmte Zeiträume sind nicht einzurechnenzB Hemmung des Fristablaufes durch Fristende an einem Samstag oder KarfreitagRechtsquelle:FristAblHemmG, BGBl 1961/37 idF 1963/189 Feiertagsruhegesetz 1957 BGBl 1957/153 idF 1983/144

Frist beginnt nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes

neu zu laufen zB § 38 AVG

Unterscheide:

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010 Disziplinarmittel

Ordnungsstrafe* Mutwillensstrafe*

..offenbar mutwillig...

..in Verschleppungs-absicht...

+ bis max. € 726,--

+ nicht gegen berufsmäßige Parteienvertreter, Beamte,..

Rechtsmittel: Berufung an Behörde im

Instanzenzug gemäß Hauptsache

* verfahrensrechtl. Bescheid

Störung einer Amtshandlung beleidigende Schreibweise

+ bis max. € 726,--

+ auch gegen berufsmäßige Parteienvertreter, Beamte,..

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010

(1) Ermahnen Wortentzug

(2) Androhen Ordnungsstrafe* Entfernung

Wortentzug

(3) Verfügen Ordnungsstrafe* Entfernung

Die „Sitzungspolizei“ ist auszuüben bei: •Mündl. Verhandlung•Vernehmung•Augenschein•Beweisaufnahme

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Sitzungspolizei- Ablauf:

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010 Das Verfahren I. Instanz

Einleitungsverfahren

Ermittlungsverfahren

Erledigungsverfahren

von Amts wegen

auf Antrag

Sachverhalt erheben

Parteiengehör gewähren durch Bescheid

durch Erfüllung (zB Reisepass, Führerschein) durch Einstellung (zB Tod)

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010 Grundsätze im Verfahren I. Instanz

Es gilt der Grundsatz • der materiellen Wahrheit

• der Amtswegigkeit des Verfahrens („Offizialmaxime“)

• der Wahrung des Parteiengehörs • der Zweckmäßigkeit Raschheit Einfachheit Kostenersparnis• der Verfahrenskonzentration und Verfahrenskoordination

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010

Das Parteiengehör ist von der Behörde

+ ausdrücklich

+ förmlich

+ von Amts wegen

+ fristgerecht

einzuräumen.

Konzentration des Verfahrens

Reaktion der Partei

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010

von Amts wegen

über Antrag

Das Einleitungsverfahren

+ behördliche Wahrnehmung+ auch: anonyme Anzeige

+ „Erhebungspflicht der Behörde „Was ist gewollt ?“

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010

Das Ermittlungsverfahren:

1. maßgeblich sind die Verwaltungsvorschriften......

2. subsidiär gilt: Das AVG ist bestimmt vom Grundsatz der arbiträren Ordnung

Behörde

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010 Die mündliche Verhandlung

Kundmachungsformen

OrtZeit

persönliche Verständigungder bekannten Beteiligten

Anschlag in der Gemeinde

Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen

der Behörde bestimmten Zeitung

besondere Formder Kundmachung

(Materiegesetz)

Anschlag an der Amtstafel der Behörde(§ 25 Abs 1 ZustellG)

..wenn noch andere Beteiligte

in Betracht kommen...

Verständigung gemäß § 41 AVG:+ Inhalt wie Ladung+ Hinweis auf § 42 AVG+ ein Bescheid !

Ladung

Ladungsbescheid einfache Ladung

mündlich schriftlich Achtung: Immer Hinweis auf § 42 AVG !!

+ Beteiligter bekannt+ Abgabestelle unbekannt+ nur zusätzlich

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010

§ 42 Abs 1 erster Satz AVG:

„Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einerin den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, sohat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nichtspätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.Wenn die Verwaltungsvorschriften ...... “

Die Präklusionswirkung des § 42 AVG2

Anmerkung: Einwendungen können bei der Behörde auch mündlich erhoben werden; werden sie schriftlich (und nicht auch während der Verhandlung ) erhoben, müssen sie spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei der Behörde eingelangt sein. (Quelle: EB, S 15)

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010

Der Begriff der "Einwendung":

zulässige unzulässige

öffentlich-rechtliche

privatrechtliche

+ ist Behauptung einer Rechtsverletzungauf ein bestimmtes Recht, dh Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechts immanent

+ Vorbringen, denen die Behauptung zugrunde liegt, daß eine positive Entscheidung über den Antrag die Rechte des Einwenders verletzen würde

+ Quelle: materielles Recht (zB § 23 Abs 3 KBO 1996)

- Vorbehalt einer Einwendung- Aussage "Ich bin dagegen"- Aussage "Ich bin dafür "- verspätet vorgebracht- verfrüht vorgebracht (erst ab Kundmachung zulässig)

Verlust der Parteistellung

spätestens am Tag vor der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde

während der Verhandlung

1. Welcher Typ Einwendung liegt vor ? 2. Ist der Zeitpunkt gewahrt ?3. Ist Einwendung zulässig ?

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010

Verlust der Parteistellung

Erlassung (Zustellung/Verkündung) des Bescheides

Erhebung von Rechtsmitteln ( zB Berufung)

Berufungsmitteilung durch die Behörde

Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung

Einbringung eines Antrag auf Wiederaufnahme

Erhebung einer Vorstellung

Geltendmachung der Entscheidungspflicht (Devolution)

Erhebung einer Beschwerde an VfGH/VwGH

bedeutet

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010

Das Beweisverfahren I

..im AVG genannte Beweismittel....

Urkunden Beteiligten- Zeugen Augenschein Sachverständige vernehmung

private öffentlicheAmts- nichtamtliche "Privat"- (ASV) (naSV)

Ausschließungsgründe Verweigerungsgründe

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010 Das Beweisverfahren II

Es gilt der Grundsatz der

Unbeschränktheit der Beweismittel

freien Beweiswürdigung

Mittelbarkeit des Verfahrens

Mitwirkungspflicht der Parteiensowie- der Amtswegigkeit- der materiellen Wahrheit- des Parteiengehörs

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010 Der Sachverständige

Definition :Der Sachverständige ist eine Person, die in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dadurchmitwirkt, daß sie Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlußfolgerungen zieht (Gutachten).

Aufgabenstellung:Der Sachverständige hat Tatsachen zu erheben und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfälligen Ursachen oder Wirkungen festzustellen.

+ besondere Fachkenntnisse+ umfassende Begründung des Gutachtens (“Schlüssigkeit”)+ nur Tatsachenfragen, keine Rechtsfragen

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010

Der Amtssachverständige

..Verwaltungsorgane, die der Behörde beigegeben sind(zB Amtsarzt) oder die ihr zur Verfügung stehen (zB bei der Oberbehörde)..

+ Amtsverschwiegenheit

+ Befangenheit wie Verwaltungsorgane

+ kein Ablehnungsrecht der Partei

+ Kosten trägt die Behörde

+ weisungsgebunden (nicht inhaltlich, nur betreffend Ort, Zeit)

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010

Der nicht-amtliche Sachverständige

..der Bestellung zum SV haben Folge zu leisten, wer zur Erstattung vonGutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis dieVoraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist ..

+ nur ausnahmsweise (kein ASV verfügbar)+ zu beeiden (wenn nicht bereits gerichtlich beeidet)+ von der Partei wegen Befangenheit/mangelnder Fähigkeit ablehnbar+ nicht weisungsgebunden + Sachverständigenhaftung gemäß ABGB

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010

Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigendurch die Behörde kann zudem erfolgen, wenn

1. kein ASV verfügbar ist oder die Besonderheit des Falles es erfordert ( = Regelfall für die Beiziehung eines naSV)

2. eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist

3. Anregung kommt von der antragstellenden Partei (daher nur in Verfahren über Antrag)

4. Kostentragungszusage der antragstellenden Partei wird voraussichtlich nicht überschritten

Anmerkung: Unzulässig bei in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren

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010

“Der Privatsachverständige”

+ sachkundige Person, die nicht am Verfahren teilnimmt

+ zur Beratung einer Partei (stellt sein Wissen zur Verfügung)

+ allenfalls als “Rechtsbeistand”am Verfahren beteiligbar (§ 10 Abs 5 AVG)

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010 Das Sachverständigengutachten

BefundBefund(Beschreibung der Tatsachen)

Gutachten i.e.SGutachten i.e.S(Verknüpfung der Tatsachen mit dem Fachwissen)

Schlußfolgerungen(Ursache-Wirkung-Relation)

Beweisthema

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010

..Apropos.. BEWEISTHEMA

bestimmt durch:

1. Antrag

2. Rechtsnormen

3. Schutzzweck der Norm

geht an:

* Sachbearbeiter

* Sachverständigen

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010

Was

der

Sac

hver

stän

dige

bea

chte

n so

llte:

bei der Beauftragung: * Fällt das Beweisthema in sein Fach ?* Ist das Beweisthema hinreichend klar und ausreichend ?* Ist die Datenlage ausreichend ?* Sind weitere Untersuchungen und Unterlagen erforderlich ?* Sind Gutachten aus anderen Fachbereichen vorweg nötig ? * Ist eine Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen notwendig ? * Kann das Gutachten rasch und rechtzeitig fertiggestellt werden ?

bei der Ausarbeitung des Gutachtens:° Wurde die gebotene Sorgfalt bei der Erarbeitung des Gutachtens aufgewendet ?° Wird das Beweisthema vollständig erledigt ? ° Ist das Gutachten

verständlich,vollständig,widerspruchsfrei, schlüssig im Sinne der Denkgesetze ?

° Wurden die verwendeten Begriffe, Formeln usw hinreichend erklärt ?° Wurden die maßgeblichen Annahmen offengelegt ?° Bewegt sich das Gutachten auf dem letzte Stand der Wissenschaft im Fachbereich ?° Wurden allfällige Widersprüche zur herrschenden Lehrmeinung offengelegt und nachvollziehbar begründet ?° Sind alle notwendigen Fakten und Daten erhoben und eingearbeitet ?° Sind alle verwendeten Unterlagen, Quellen, Methoden und Kriterien erfüllt und angegeben ?° Wurden Wertungen, Würdigungen, Abwägungen und Rechtsmeinungen vermieden bzw zumindest offengelegt ?° Wurde jede Parteilichkeit vermieden ?° Ergeben sich aus dem Gutachten weitere Fragen ?

Schließlich:^ rechtzeitige Vorlage der Honorarnote ^ Vertretung des Gutachtens möglich/vorbereitet ? (audiovisuelle Unterstützung ?)^ Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw der Amtsverschwiegenheit gewährleistet ?^ regelmäßige Aktualisierung des eigenen Wissensstandes

Quelle: OBERLEITNER, in Janauer/Kerschner/Oberleitner, Der Sachverständige in Umweltverfahren (1999), 21. Siehe auch: ATTLMAYR, WALZEL, von WIESENTREU in „Handbuch des Sachverständigenrechts“, Springer-Verlag, Wien 2006

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010 Das “Großverfahren”

mehr als 100 Personen beteiligt Kundmachung durch “Edikt”

Antrag

Kundmachung mittels “Edikt”

Auflage des Antrages durch 6 Wochen

öffentliche Erörterung des Vorhabens

öffentlich mündliche Verhandlung

Zustellung des Bescheides durch “Edikt” möglich

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010

Das Ermittlungsverfahren

entfällt bei

(1) Ladungsbescheid

(2) Mandatsbescheid

(3) Sachverhalt von vornherein klar

(4) Ordnungs-/Mutwillens= strafen

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010

Reaktion der Behörde

mündlich

Bescheid

"Erfüllung"

Einstellung

Reisepass

Führerschein(1) von Amts wegen eingeleitet(2) verfahrenseinleitender Antrag zurückgezogen(3) Tod der Partei (keine Rechtsnachfolge möglich)

Das Erledigungsverfahren

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010 Der Bescheid

Der Bescheid ist ein

individueller

im Außenverhältnis ergehender

normativer

hoheitlicher

Verwaltungsakt.

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010

Die 10 Merkmale des Bescheides(1) ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid

(2) die Bezeichnung der Behörde

(3) der Adressat

(4) der Spruch

(5) die Begründung

(6) die Rechtsmittelbelehrung

(7) das Datum

(8) die Unterschrift

(9) die deutsche Sprache (Ausnahme: Volksgruppen)

(10) die lateinische Schrift

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010 Unterscheide !

Verfahrensanordnung verfahrensrechtlicherBescheid

..diejenigen prozessleitenden Verfügungen,die aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungenlediglich den Gang des Verfahrens regeln

+ nicht abgesondert bekämpfbar+ bloß vorbereitende Akte+ Beispiele: Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei Unterbrechung des Verfahrens Wiedereinsetzung nach Präklusion

+ erledigt prozessuale Rechtsverhältnisse+ keine Gestaltung materieller Rechtsverhältnisse + Beispiele: Ladungsbescheid Ordnungs- und Mutwillensstrafe

Ansatz für Abgrenzung: Rechtsschutzbedürfnis

AVG: § 6 Abs 1§ 10 Abs 2§ 13 Abs 3 und 4§ 17 Abs 4§ 34 Abs 2 § 39 Abs 2§ 41 Abs 1§ 42 Abs 4§ 43 Abs 2 u 5§ 52§ 53 Abs 2-4§ 54§ 66 Abs 1 u 2§ 76 Abs 4

AVG: § 19§ 36 Abs 2§ 70 Abs 1

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010 Der Bescheidinhalt

Unterscheidung I:

Unterscheidung II:

materiellrechtliche verfahrensrechtliche

Leistungsbescheid Rechtsgestaltungs-bescheid

Feststellungsbescheid

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010

Die “Erlassung” von Bescheiden

schriftlich mündlich

Zustellung

* in förmlicher Weise

in eigener Niederschrift* Beurkundung in Verhandlungsschrift

* schriftliche Ausfertigung dennoch

auf Verlangen binnendrei Tagen (Rechtsbelehrung!)

abwesenden Parteien immer zuzustellen

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010

Unterscheide!

Fehlerhaftigkeit von Bescheiden

Berichtigung von Bescheiden§ 62 Abs 4 AVG

Fehlerkalkül

innerhalb: + außerhalb: -

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010

§ 62 Abs 4 AVG „Schreib – und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einemVersehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeitenin Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“

amtswegige Berichtigung von (erlassenen)* Bescheiden

+ Fehler in der Mitteilung der Behörde, nicht in der Willensbildung (Verbot der Änderung des materiellen Inhalts des Bescheides, in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht)+ nicht nur der Spruch, alle Teile des Bescheides (zB Zustellverfügung) verbesserbar + auch Fehler in der internen Erledigung (Urfassung)+ auch eine mehrmalige Berichtigung ist zulässig (bis hin zur Berichtigung des Berichtigungsbescheides)+ nicht sanierbar: - Widerspruch zwischen Spruch und Begründung- unrichtige rechtliche Beurteilung - Wechsel der Identität des Bescheidadressaten + kein Parteiengehör betreffend die Absicht einen Berichtigungsbescheid zu erlassen (nur Anregungsrecht der Partei)

Versehen Offenkundigkeit

Wer ? Wie ? Rechtsmittel ?Behörde, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat (auch Rechtsmittelbehörde) mittels verfahrensrechtlichem Bescheid Ja, derselbe Rechtszug wie der zu berichtigende Bescheid

* Bescheid kann, muss aber nicht rechtskräftig sein (wohl aber muss er dem Rechtsbestand angehören)

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010 Die Fehlerhaftigkeit von Bescheiden

- Das „Fehlerkalkül“ -

Fehler außerhalb des Fehlerkalküls Fehler innerhalb des Fehlerkalküls

Absolut nichtiger Akt

1. Mangelnde Behördenqualität/Bezeichnung der Behörde 2. Mangelnde Approbationsbefugnis3. Fehlen des Spruches4. Fehlen der Unterschrift5. Adressierung an eine Nichtperson (zB Adressierung an die Firma in einem nicht die Firma betreffenden Vw-Verfahren)...

vernichtbarer Akt korregierbarer Akt unerheblicher Fehler(§ 68 Abs 4 AVG)

1. kompetenzwidriger Akt 2. Bescheiderlassung ohne Antrag (antragsbedürftiges Verfahren)3. Fehlerhafte Zusammensetzung einer Kollegialbehörde ....

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010

Der Rechtsschutz im AVG

ordentliche Rechtsmittel

außerordentliche Rechtsmittel

Abänderung/Behebung/Nichtigerklärung von Bescheiden von Amts wegen

Rechtsbehelfe

Berufung

Vorlageantrag (Berufungsvorentscheidung)

Vorstellung gegen Mandatsbescheide

- Wiederaufnahme des Verfahrens

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Säumnis der Partei)

Devolutionsantrag (Säumnis der Behörde)

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010 Der Instanzenzug

..die hierarchische Anordnung der zur Entscheidung bzw Überprüfung von Entscheidungen berufenen Behörden..

unmittelbare BVw mittelbare BVw Landesverwaltung Selbstverwaltung (Gde)

1. FinanzamtBVB

(Bezhptm/Bürgermeistereiner Statutarstadt)

BVB(Bezhptm/Bürgermeister einer

Statutarstadt)Bürgermeister

2.Unabhängiger Finanzsenat

Landes-hauptmann

Landes-regierung

Gemeindevorstand(K , NÖ, Tirol)

3. Bundesminister -------------- Gemeinderat

Vorstellung

(*nur bei Devolution)

Instanz

UVS

*

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010 Inhalt und Form

Jede Berufung hat zu enthalten

(1) Berufungserklärung

(2) Berufungsbegründung

(3) Berufungsantrag

Schriftform** ist auch durch eine von der Behörde aufgenommene Niederschrift gegeben, VwGH 6.5.2004, 2001/20/0195 [verstärkten Senat]

Die Berufung I:

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010

Die Berufung II:

Die Entscheidung

..als unzulässig zurückweisen..

Sachentscheidung (durch den UVS nur, wenn kein „Widerspruch“ der BVB)

Behebung und Zurückverweisung an eine Behörde unterer Instanz

Kassation

+ -

Für das Berufungsverfahren gilt: * es gibt kein Neuerungsverbot * es gibt kein Verschlechterungsverbot

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010 Die Berufung III:

Die Berufungsvorentscheidung

InstanzBescheid

Berufungsentscheidung Instanz

Berufung

Berufungsvorentscheidung

Ber

ufun

gVo

rlage

antr

ag

Mo n

ate

1

2

3

4

5

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010 Die Vorstellung gegen Mandatsbescheide

Mandatsbescheid

die Vorstellung

+ Bescheid ergeht ohne Ermittlungsverfahren+ nur zulässig, wenn (a) Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder (b) wenn wegen Gefahr in Verzug unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen sind

+ Schriftform+ angefochtenes Mandat ist anzuführen+ bedarf keiner Begründung+ einzubringen binnen zwei Wochen, bei der Behörde die Mandat erlassen hat+ aufschiebende Wirkung nur bei Geldleistung+ remonstrativ

ErmittlungsverfahrenAußerkrafttreten des

Mandates

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010 Die Wiederaufnahme des Verfahrens

von Amts wegen auf Antrag Als außerordentliches Rechtsmittel zulässig, wenn

(1) Bescheid vorliegt

(2) kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich

(3) ein Wiederaufnahmegrund gegeben (a) strafbare Handlung oder Bescheiderschleichung

neue Tatsachen oder Beweismittel (schon vorhanden, aber nicht erkannt )

(b) Neuerungen + von Einfluß auf die Entscheidung

(c ) abweichende Vorfragenentscheidung

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010

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechtsbehelf zur Beseitigung der Rechtsfolgen unverschuldeter Fristversäumnis

nur verfahrensrechtliche Fristen

nur auf Antrag einer Partei

nur bei Vorliegen der zwei Gründe -

1) unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Verschulden (oder nur minderer Grad des Versehens)

2) Bescheid enthält - keine Rechtsmittelbelehrung - keine Rechtsmittelfrist - falsche negative Rechtsmittelbelehrung

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010

Der Devolutionsantrag

Rechtsbehelf gegen Säumnis der Behörde

Antrag

Entscheidung

..ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Monaten

(Achtung! Teilweise kürzere Fristen)

Devolutionsantrag(Antrag der Partei auf Übergang der Entscheidungsbefugnis).

Die Entscheidung erfolgt dann durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder den UVS, wenn Berufung an den UVS möglich ist.

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010

Abänderung/Behebung/Nichtigerklärung von Bescheiden

Die Bescheidwirkungen

formelle Rechtskraft materielle Rechtskraft

UnanfechtbarkeitUnwiderrufbarkeit Verbindlichkeit Unwiederholbarkeit

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010

Abänderung/Behebung/Nichtigerklärung von Bescheiden

Abs 1 Abs 2 Abs 3 Abs 4

..über ein und dieselbeVerwaltungssache darfnur einmal rechtskräftigentschieden werden..

(auch als Grundsatz „ne bis in idem“ bezeichnet)

..Bescheide aus denen niemandein Recht erwachsen ist..

(a) Leben/Gesundheit gefährdet

(b) volkswirt. Schaden

..zur Wahrung des öffentlichen Wohles..

(1) unzuständige Behörde

(2) strafgesetzwidriger Erfolg

(3) tatsächlich undurchführbar

(4) ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohter Fehler

durch: + bescheiderlassende Behörde + sachlich in Betracht kommende Oberbehörde + UVS

durch: + Behörde, die Bescheid in letzter Instanz erlassen hat + sachlich in Betracht kommende Oberbehörde + UVS

durch: + sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

§ 68 AVG

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010 Verfahrenskosten

Kosten der Beteiligten Kosten der Behörde

„Grundsatz der Selbsttragung“Ausnahmen vom Grundsatz der

Selbsttragung

Barauslagen Vw-Abgaben Kommissionsgebühren

..von der Partei ohne Gefährdung desnotdürftigen Unterhalts zu tragen..

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010 Die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in den

Ländern+ gerichtsähnliche Kontrollinstanz (aber: Landesbehörde) für die Verwaltung mit reformatorischer (bei Widerspruch der BVB: nur kassatorischer ) Entscheidungsbefugnis

+ Rechtsgrundlagen: (a) verfassungsrechtlich: Art 129 a und b B-VG (b) einfachgesetzlich: Kärntner Verwaltungssenatsgesetz LGBl 1990/104 idgF

+ Besonderheiten des Verfahrens:* Verfahren selbst im AVG (VStG) geregelt* obligatorische Durchführung einer öffentlich

mündlichen Verhandlung (Ausnahmen!!)* Unmittelbarkeit des Verfahrens (Beweisaufnahme)* öffentliche Verkündung des Bescheides* Verfahrenspartei = auch die belangte Behörde * Zeugen haben Anspruch auf Kostenersatz

(Zeugengebühren wie bei Gericht)

+ Entscheidungsbefugnis:

(a) über Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften (BG oder LG { Kärnten: Generalklausel im § 2 lit c K-UVSG idF LGBl 2003/51}) zugewiesen sind(b) über Beschwerden von Personen betreffend unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt(c) über Berufungen in Verwaltungsstrafsachen + die Entscheidung erfolgt in KAMMERN (3 Mitglieder) oder als Einzelmitglied

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010 Strafrecht

Justizstrafrecht Verwaltungsstrafrecht

Gerichte Verwaltungsbehörden

StGB Strafbestimmungenim materiellen Vw-Recht

StPO VStG

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010 Die Verwaltungsübertretung

Tatbild(objektiver Tatbestand)

Verschulden(subjektiver Tatbestand)

Rechtswidrigkeit(Verbote der Rechtsordnung)

Tun Unterlassen Zurechnungsfähigkeit Schuldformen fehlt bei: (1) Personen unter 14 Jahren (2) Jugendlicher (14-18) und (a) Fehlen der Diskretionsfähigkeit (b) Fehlen der Dispositionsfähigkeit (3) Bewußtseinsstörung, Geisteskrankheit

Vorsatz Fahrlässigkeit

Rechtfertigungsgründe:1. Notwehr/Nothilfe2. Einwilligung des Verletzten3. Ausübung einer Amtspflicht4. Inanspruchnahme eines Grundrechts5. Pflichtenkollision 6. Übergesetzlicher Notstand

Schuldausschließungsgründe

(Rechts-)Irrtum Unzurechnungsfähigkeit (einfacher) Notstand

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010 Deliktsformen

Unterlassungs-(1) Handlungs-

Erfolgs-(2) Ungehorsams-

Verletzungs-(3) Gefährdungs- Einmal-(4) Dauer-

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010

Erscheinungsformen der Verwaltungsübertretung

Haupttat Versuch Anstiftung Beihilfe

nur strafbar, wenn ausdrücklich durch Gesetz unter Strafe gestellt !

Vorsatz erforderlich !

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Die Strafen im VStG

Geldstrafe

FreiheitsstrafeVerfall(wenn im Materiegesetz ausdrücklichals Strafe angeführt !)

+ mindestens € 7,-- (nach VStG)+ keine Gefährdung des notdürftigen Unterhalts+ zB StVO - eigene Strafsätze

Primärstrafe + mind. 12 Stunden+ max. 6 Wochen+ Prinzip der Zurückdrängung von Freiheitsstrafen im Vw-Strafrecht

Ersatz(freiheits)strafe

nur wenn Gegenstand im Eigentum des Täters

„Sonderstrafen“ in Materiegesetzen

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Die Strafbemessung I

Anonymverfügung/Organmandat/Strafverfügung

Straferkenntnis

Durchschnittsbetrachtung nachausschließlich objektiven Merkmalen -keine Berücksichtigung von

+ Verschuldensgrad+ wirtschaftl. Lage+ persönliche Umstände

Berücksichtigung von -(1) objektive Umstände(2) subjektive Elemente (a) Erschwerungs/Milderungsgründe (laut StGB)

- besonders verwerfliche Beweggründe- einschlägige Vorstrafen/Vormerkungen- besonders grausame Tatbegehung....+ Unbesonnenheit+ jugendliches Alter+ ordentlicher Lebenswandel

(b) Ausmaß des Verschuldens (c) Einkommens-/Familien-/Vermögens- verhältnisse (Achtung: im Detail darstellen !)

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Die Strafbemessung II

ein Absehen von einer Bestrafung ist möglich, wenn

(1) das Verschulden des Beschuldigten gering ist und(2) die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Es besteht die Möglichkeit, eine “Ermahnung” auszusprechen.

+ dann, wenn zur Abschreckung erforderlich (Maßstab: Unrechtsgehalt)+ ist keine Strafe+ Recht der Berufung gegen “Ermahnung”

„Absehen“

.. wenn die Verfolgung aussichtslos erscheintoder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zurBedeutung der in der Verwaltungsübertretungliegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht ..(denn es gilt die Offizialmaxime - diesebedeutet Verfolgungspflicht für die Behörden)

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Das Verwaltungsstrafverfahren

I. Die Verfahrensparteien

(1) der Beschuldigte(2) der Anstifter(3) der Beihilfe Leistende

der Privatbeteiligte der Privatankläger die Behörde

(im Berufungsverfahren)

II. Die Zuständigkeit

sachliche örtliche funktionelle

BVB BPD(1) Tatortbehörde(2) kraft Zuvorkommen (“Recht der Nacheile”)(3) zuerst Kenntnis erlangt(4) Wohnsitzbehörde (kraft Übertragung)

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III. Sicherung des Strafverfahrens

Festnahme Sicherheitsleistung vorläufige Sicherheit Beschlagnahme

Erklärung des Verfalls

Verwertung

auf frischer Tat betreten + Festnahmegrund:

1. Mangelnde Identifizierbarkeit2. Fluchtgefahr3. Wiederholungsgefahr/Verharren

(“Kaution”, max. € 2.180,--) (€ 180,--)

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IV. Die Verjährung

Verfolgungsverjährung Strafbarkeitsverjährung Vollstreckungsverjährung

binnen 6 Monaten abTat eine Verfolgungs-handlung gegen Verdächtigen erforderlich

binnen 3 Jahren aberster Verfolgung istein Strafbescheid zu erlassen

nach Ablauf von 3 Jahrennach Erlassung des Strafbescheides darf Spruch nicht mehr vollstreckt werden

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* bedingt eine Vormerkung: Tilgung nach Ablauf von 5 Jahren

V. Das Verwaltungsstrafverfahren I. Instanz

ordentliches Verfahren abgekürztes Verfahren (kein Ermittlungsverfahren)

Anzeige

Ermittlungsverfahren

Straferkenntnis (Bescheid)*

Verfahren endet durch “Einstellung”, wenn(1) keine Verwaltungsübertretung(2) (a) Strafaufhebungsgrund (zB Tod des Täters) (b) Strafausschließungsgrund (zB berufliche Immunität)(3) Verfolgungshindernis (zB völkerrechtliche Exterritorialität)

Strafverfügung*+ bis € 365,--+ Bescheid

Organmandat+ kein Bescheid+ Betrag nach VStG bis € 36,--+ StVO: eigener Strafkatalog

Anonymverfügung+ bis € 220,--+ kein Bescheid

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010 VI. Der Rechtsschutz im

Verwaltungsstrafverfahren

Berufung*

BVB oder BPD

UVS

1. Instanz:

2. Instanz:

Kosten des Verfahrens:10 % der verhängten Strafe

Kosten des Verfahrens:20 % der verhängten Strafe

Berufungs-Vorentscheidung*

Einspruch *gegen

Strafverfügung

* Es gilt das Verbot der „reformation in peius („Verschlechterungsverbot“).

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Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Justizrecht Verwaltungsrecht

ZPO

Urteil EO

Umsetzung AVG

Bescheid VVG

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Organe der Vollstreckung

BVB BPD Gemeinden Gerichte(nicht in KÄRNTEN) (nur Geldleistungen)

„politische“ Exekution „gerichtliche“ Exekution

Vollstreckung ist die Herstellung des im (Leistungs) Bescheid oder Rückstandsausweis geforderten Zustandes (die Durchsetzung der darin auferlegten Pflichten gegen den säumigen Verpflichteten) mit behördlichem Zwang.

Begriff

Achtung: Das Vollstreckungsverfahren ist kein Strafverfahren !!

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010 Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Titelbescheid

Erhebungen

Vollstreckungs-verfügung Berufung

Anmerkungen: Das Verwaltungsvollsteckungsverfahren ist kein Strafverfahren !!! Es dient der Realisierung eines vollstreckbaren (rechtskräftigen) Bescheides.

+ muß vollstreckbar sein(rechtskräftig und Leistungsfrist verstrichen)

+ kein neuerliches Ermittlungsverfahren

+ ein Bescheid

+ ein Leistungsbescheid nach AVG+ ein Strafbescheid nach VStG auf eine Geldstrafe lautend+ ein Rückstandsausweis

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Rechtsschutz im Vw-Vollstreckungsverfahren

Vollstreckungsverfügung (Bescheid)

Berufung

Berufungsentscheidung(Bescheid)

Die 3 Berufungsgründe sind:(1) Vollstreckung unzulässig(2) Vollstreckungsverfügung stimmt mit Titelbescheid nicht überein(3) unzulässige Vollstreckungsmittel

1. Instanz: BVB/BPD

2. Instanz: LHLregSID

ohne aufschiebende Wirkung !

unmittelbare BVw

mittelbare BVw

Landesverwaltung

Sicherheitsverwaltung

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Die Vollstreckungsmittel

“Die einstweilige Verfügung”

(1) die Verpflichtung steht fest und (2) eine subjektive Gefahr besteht

Vermögenspfändung(Geldleistungen)

Ersatzvornahme(vertretbare Leistung)

Zwangsstrafen (Geld oder Haft)

unmittelbarer Zwang(Vorführung)

(unvertretbare Leistungen)

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Zur „Sicherung“ der Vollstreckung:

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Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU- Verwaltungsvollstreckungsgesetz EU-VstVG), BGBl I 2008/3

• ab 1.3.2008 • Verfahrensrecht: VVG • Behörde: Vollstreckungsbehörden gemäß VVG