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1 G e r t K L Ö S C H © 2009 Foliensammlung zum AVG-Seminar „Die Erstellung von Bescheiden“ Stand: Feber 2009

Gert KLÖSCH © 2009 0 Foliensammlung zum AVG-Seminar Die Erstellung von Bescheiden Stand: Feber 2009

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„Die Erstellung von Bescheiden“

Stand: Feber 2009

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1854 Dienstvorschriften und Amtsinstruktionen

1875 Verwaltungsgerichtshof wird eingerichtet

1896 Gesetz über das Rechtsmittelverfahren

1911 Kommission zur Förderung der Verwaltungsreform

1922 GENFER Protokolle

1925 Verwaltungsverfahrensgesetze (EGVG, AVG, VStG, VVG)

1950 Wiederverlautbarung

1988 Novelle zum B-VG (Einführung der UVS)

1990 Novelle zum Verfahrensrecht

1991 Wiederverlautbarung

1995 Novelle zum Verfahrensrecht (Berufungsvorentscheidung)

1998 Novelle zum Verfahrensrecht (§ 42 AVG neu)

1999 Novelle zum Verfahrensrecht (Rücksicht gegenüber beeinträchtigten Personen)

2001 Verfahrensrechtsnovelle 2001 - BGBl I 2001/137

2002 1. Verwaltungsreformgesetz I Umsetzung BGBl I 2002/65 („ELAK“, neuer Instanzenzug) 2. Verfahrensrechtsnovelle 2002 BGBl I 2002/117 (Besetzung UVS, Verwaltungsstrafverfahren)2004 Novelle im Rahmen des „E-Government“ , BGBl I 2004/10

2007 Novelle zum Verwaltungsverfahren (seit 1.1. 2008)

2008 Wiederverlautbarung des EGVG (BGBl I 2008/87)

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• Rechtschutzsystem des B-VG (seit 1925 begrifflich im B-VG verankert)

• Art 18 Abs 1 und 2 B-VG Gesetzmäßigkeitsgrundsatz („Legalitätsprinzip“)

• Art 129 a Abs 1 B-VG Verfahren der UVS

• Art 131 B-VG „Bescheidbeschwerde“ (VwGH)

• Art 144 B-VG „Bescheidbeschwerde“ (VfGH)

Verfassungsrechtliche Grundlagen

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9Einfachgesetzliche Grundlagen

* Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) BGBl I 2008/87

* Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl I 2008/5

* Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF BGBl I 2008/5

* Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) idF BGBl I 2008/3

* Zustellgesetz 1982 (ZustellG) idF BGBl I 2008/5

Wichtige Verordnungen:

* Beglaubigungsverordnung BGBl II 1999/494 idF BGBl II 2008/151

* Verwaltungsformularverordnung 1999 BGBl II 1999/508 idF BGBl II 2008/152 * Zustellformularverordnung 1982, BGBl 1982/600 idF BGBl II 2008/152

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9 Anwendungsbereich Anwendungsbereich

Hoheitsverwaltung PrivatwirtschaftsverwaltungBesorgung behördlicher Aufgaben

Behörden (Organe mit "imperium")

Über/Unterordnungsverhältnis

Verwaltungsverfahrensgesetze sind anzuwenden

Bescheid

Amtshaftung Haftung wie ein Privater

Bereitstellung von "Material" für die Verwaltung

Staat agiert wie ein "Privater"

Gleichberechtigung

Verwaltungsverfahrensgesetze sind nicht anzuwenden (VwGH 22.9.1995, 93/11/0221)

Vertrag

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„Behörde“„Behörde“

..rechtlich geregelte Einrichtungen, deren Organemit Befehlsgewalt („imperium“) ausgestattet sind ..

„Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“

„Instanzenmäßig übergeordnete Behörde“

+ in einem Verwaltungsgebiet kompetenzmäßig übergeordnete Behörde

+ muß nicht automatisch instanzenmäßig übergeordnet sein

- die in einem Administrativverfahren im Instanzenzug zur Entscheidung berufene höhere Behörde

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9 Unterscheide:

mit Bescheid abweisen

mit Bescheid Zurückweisen*

..wenn der (im Gesetz vorgesehene) geltend gemachte Anspruch eben nicht gegeben ist ...

..wenn ein prozessuales Rechtgeltend gemacht wird, der betreffenden Personaber keine Parteistellung zukommt oder ihre Parteistellung untergegangen ist (zB durch Präklusion).....

in der Sache „a limine“

*Gefahr: Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

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9 Das Verfahren I. Instanz

Einleitungsverfahren

Ermittlungsverfahren

Erledigungsverfahren

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9 Das Einleitungsverfahren

von Amts wegen auf Antrag

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Anbringen Erledigung

schriftlich mündlich telefonisch

Grundsatz der Formfreiheit, außer :

(1) Rechtsmittel

(2) fristgebundene oder fristauslösende Anbringen

§ 13 AVG § 18 AVG

hier: nur schriftliche Anbringen sind rechtswirksam

SMS MMSPapierin jeder technisch möglichen Form

E-Mail Fax …………

E-MAIL ?????????

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§ 13 Abs 2 AVG: Form des Anbringens

Das Anbringen

Schriftlich

in jeder technischen Form

Bürger

Behörde

..mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind …

Bekanntgabe im Internet

Welche ?

organisatorische Beschränkungen technische Voraussetzungen

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Die Erfüllung des Erfordernisses der Schriftlichkeit wird nun auch dann angenommen, wenn die Behörde ein mündliches Anbringen in einer Niederschrift (§ 14 AVG) beurkundethat (Anmerkung: Gleichstellung mit der bisherigen Judikatur des VwGH zum VStG)

VwGH 6. Mai 2004, 2001/20/0195 verstärkter Senat

telefonische Einbringung

..wenn der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen …..

Niederschrift

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9Die Erledigung

§ 18 Abs 1 AVG: Auftrag an die Behörde, so viel als möglich mittels einfacher, rascher undkostensparender Erledigungsform aufzuarbeiten

§ 18 Abs 5 AVG: besonderer Hinweis betreffend die Formerfordernisse für Bescheide und Ladungsbescheide

§ 18 Abs 2 AVG § 18 Abs 4 AVG„externe Erledigung“

(Ausfertigung)

1. Bezeichnung der Behörde 2. Datum der Genehmigung 3. Namen des Genehmigenden 4. die Amtssignatur, aber davon hergestellte Ausdrucke oder Kopien: keine weiteren Voraussetzungen (als 1. – 3.)

Behörde

„Schriftformgebot“

§ 18 Abs 3 AVG

wenn in den Vw-Vorschriftenangeordnet

wenn von der Partei verlangt

„interne Erledigung“

„Genehmigungsberechtigter“

UnterschriftAnstelle der Unterschrift - Verfahren zum Nachweis + der Identität des Genehmigenden + der Authentizität der Erledigung

(elektronische) Ausfertigung „sonstige“ Ausfertigung

1. Bezeichnung der Behörde2. Datum der Genehmigung3. Namen des Genehmigenden4. Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei

inhaltliche Übereinstimmung Genehmigung vorhanden

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9 Die Erledigung bis 31. Dezember 2010§ 82 a AVG

Keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen

1. Schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;

2. Schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.

Immer zur genehmigen ist aber die interne Erledigung !!

Approbationsbefugnis

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9 Das Ermittlungsverfahren

Sacherverhalt feststellen Parteiengehör gewähren

Ermittlungspflicht der Behörde

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Das Sachverständigengutachten

Befund(Beschreibung der Tatsachen)

Gutachten i.e.S(Verknüpfung der Tatsachen mit dem Fachwissen)

Schlußfolgerungen(Ursache-Wirkung-Relation)

Beweisthema

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9 ..Apropos..

BEWEISTHEMA

bestimmt durch:

1. Antrag

2. Rechtsnormen

3. Schutzzweck der Norm

geht an:

* Sachbearbeiter

* Sachverständigen

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: bei der Beauftragung: * Fällt das Beweisthema in sein Fach ?* Ist das Beweisthema hinreichend klar und ausreichend ?* Ist die Datenlage ausreichend ?* Sind weitere Untersuchungen und Unterlagen erforderlich ?* Sind Gutachten aus anderen Fachbereichen vorweg nötig ? * Ist eine Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen notwendig ? * Kann das Gutachten rasch und rechtzeitig fertiggestellt werden ?

bei der Ausarbeitung des Gutachtens:° Wurde die gebotene Sorgfalt bei der Erarbeitung des Gutachtens aufgewendet ?° Wird das Beweisthema vollständig erledigt ? ° Ist das Gutachten

verständlich,verständlich,vollständig,vollständig,widerspruchsfrei, widerspruchsfrei, schlüssig im Sinne der Denkgesetze ?schlüssig im Sinne der Denkgesetze ?

° Wurden die verwendeten Begriffe, Formeln usw hinreichend erklärt ?° Wurden die maßgeblichen Annahmen offengelegt ?° Bewegt sich das Gutachten auf dem letzte Stand der Wissenschaft im Fachbereich ?° Wurden allfällige Widersprüche zur herrschenden Lehrmeinung offengelegt und nachvollziehbar begründet ?° Sind alle notwendigen Fakten und Daten erhoben und eingearbeitet ?° Sind alle verwendeten Unterlagen, Quellen, Methoden und Kriterien erfüllt und angegeben ?° Wurden Wertungen, Würdigungen, Abwägungen und Rechtsmeinungen vermieden bzw zumindest offengelegt ?° Wurde jede Parteilichkeit vermieden ?° Ergeben sich aus dem Gutachten weitere Fragen ?

Schließlich:^ rechtzeitige Vorlage der Honorarnote ^ Vertretung des Gutachtens möglich/vorbereitet ? (audiovisuelle Unterstützung ?)^ Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw der Amtsverschwiegenheit gewährleistet ?^ regelmäßige Aktualisierung des eigenen Wissensstandes

Quelle: OBERLEITNER, in Janauer/Kerschner/Oberleitner, Der Sachverständige in Umweltverfahren (1999), 21. Vgl auch: ATTLMAYER, WALZEL, Von WIESENTREU, Handbuch des Sachverständigenrechts, SPRINGER-Verlag 2006.

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Reaktion der Behörde

mündlich

schriftlich

formlos BescheidBescheid

"Erfüllung„ zB

Einstellung

Reisepass

Führerschein(1) von Amts wegen eingeleitet(2) verfahrenseinleitender Antrag zurückgezogen(3) Tod der Partei (keine Rechtsnachfolge möglich)

Das ErledigungsverfahrenDas Erledigungsverfahren

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Die „Checkliste“

• Der Antrag/Der Antragsteller • Die Abgabestelle • Betriebs-/Geschäftsgeheimnis ? • Vertretungsverhältnis• ……………..• ………………

Antrag

Ermittlungsverfahren

Erlassung(Zustellung)

Parteiengehör

• ………………….• …………………• ………………….• …………………

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9 Der Bescheid

Der Bescheid ist ein

individueller

im Außenverhältnis ergehender

normativer

hoheitlicher

Verwaltungsakt.

3. Teil: §§ 56 – 62 AVG

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9Unterscheide !

Verfahrensanordnung

verfahrensrechtlicherBescheid

..diejenigen prozeßleitenden Verfügungen,die aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungenlediglich den Gang des Verfahrens regeln

+ nicht abgesondert bekämpfbar+ bloß vorbereitende Akte+ Beispiele: Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei Unterbrechung des Verfahrens Wiedereinsetzung nach Präklusion

+ erledigt prozessuale Rechtsverhältnisse+ keine Gestaltung materieller Rechtsverhältnisse + Beispiele: Landungsbescheid Ordnungs- und Mutwillensstrafe

Ansatz für Abgrenzung: Rechtsschutzbedürfnis

AVG: § 6 Abs 1§ 10 Abs 2§ 13 Abs 3 und 4§ 17 Abs 4§ 34 Abs 2 § 39 Abs 2§ 41 Abs 1 (VwGH, aA: Lehre und VfGH)§ 42 Abs 4§ 43 Abs 2 u 5§ 52§ 53 Abs 2-4§ 54§ 66 Abs 1 u 2§ 76 Abs 4

AVG: § 19§ 36 Abs 2§ 70 Abs 1

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Der Bescheidinhalt

Unterscheidung I:

Unterscheidung II:

materiellrechtliche verfahrensrechtliche

Leistungsbescheid

Rechtsgestaltungsbescheid

Feststellungsbescheid

Instanzenzug

Gestaltungsinhalt

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9 Die 10 Merkmale des Bescheides

(1) ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid (2) die Bezeichnung der Behörde (3) der Adressat (4) der Spruch (5) die Begründung (6) die Rechtsmittelbelehrung (7) das Datum (8) die Unterschrift und der Name des Genehmigenden (9) die deutsche Sprache (Ausnahmen !!)(10) die lateinische Schrift

Anmerkung: Die Anbringung eines Amtssiegels - Die Beisetzung ist nicht konstitutiv, aber auch nicht verboten.

(die „wesentlichen“ Bescheidmerkmale sind unterstrichen)

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(1) Die (ausdrückliche) Bezeichnung als Bescheid (1) Die (ausdrückliche) Bezeichnung als Bescheid

• Judikaturdivergenz zwischen VfGH und VwGH

- es fehlt an der Bezeichnung: VwGH: wenn der Inhalt keinen Zweifel an der Bescheidqualität aufkommen lässt (normativer Charakter), dann auch ohne Bezeichnung ein Bescheid. Aber nach dem Inhalt Bescheidcharakter zweifelhaft, dann ist die Bezeichnung essentiell. VfGH: auch ohne Bezeichnung ein Bescheid, wenn der Inhalt normativen Charakter hat.

- Der Verwaltungsakt ist als zwar Bescheid bezeichnet, obwohl er eigentlich (inhaltlich) keiner ist: VfGH: Die Bezeichnung schlägt durch (Bescheid). VwGH: Die Bezeichnung ist bedeutungslos (kein Bescheid).

• auch andere Bezeichnungen sind möglich „Dekret“ (Dienstrecht), Beschluss“ (WehrG), „Aufforderung“ (WehrG)

• Rechtstypenzwang im öffentlichen Recht

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(2) Die Bezeichnung der Behörde (2) Die Bezeichnung der Behörde

• eine unbedingte Voraussetzung (bei Fehlen: absolut nichtiger Akt)

• kann sich aus der Überschrift, dem Spruch, der Fertigung, der Beglaubigungsformel ergeben

• maßgebend für die Behördenqualität (zB Kollegialbehörde) ist der Zeitpunkt der Bescheiderlassung

• es muss sich um eine Behörde handeln (imperium), die im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird

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(3) Der Adressat (3) Der Adressat

• eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person oder mehrere bestimmte Personen

• ergibt sich aus der Anschrift, dem Spruch oder Zustellverfügung

• bei juristischer Person: nicht Organ oder Dienststelle/Sitz anführen

• Sonderfall der Adressierung : „Die Firma“

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9Die Firma

§ 17 Abs 2 UGB (vormals HGB):"Ein Kaufmann kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden.Dies gilt nicht in Strafverfahren."

daraus folgt:

1. nur als Partei (nicht als Beteiligte, Zeuge oder Vertreter)2. nur Verfahren im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb (Behörde hat Zusammenhang zu prüfen)3. nicht im Strafverfahren (egal ob Verwaltungs- oder gerichtliches Strafverfahren)4. Wechsel des Firmeninhabers berührt Verfahren nicht5. "Kann-Bestimmung" (Wechsel während Verfahren zulässig!)6. Wahlmöglichkeit bei Einschreiter und Behörde7. die Regeln des AVG sind anzuwenden:

- § 13 Abs 3 AVG Verbesserungsauftrag- § 18 Abs 4 iVm § 58 AVG (Adressat)- § 62 Abs 4 AVG (Fehlerberichtigung)

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(4) Der Spruch (4) Der Spruch

(1) Hauptfrage zur Gänze (amtswegig, Parteiantrag) Ausnahmen: Teilbescheid, verbundenes Verfahren

(2) angewendete Gesetzesbestimmungen

(3) allfällige Kosten

(4) Paritionsfrist (bei Leistungsbescheid)

(5) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

(6) Nebenbestimmungen a) Bedingungen (Achtung: „Bedingungsfeindlichkeit“ des öffentlichen Rechts)b) Auflagenc) Befristungd) Widerrufsvorbehalt

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9Apropos ...........

Auflage

(„Wie müssen Auflagen beschaffen sein ?“)

1. erforderlich

2. geeignet

3. bestimmt

4. behördlich erzwingbar

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(5) Die Begründung (5) Die Begründung

hat zu enthalten

- die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

- die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (Achtung ! Rechtsfrage – Tatsachenfrage)

- die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage(n) klar und übersichtlich („Hiezu wurde erwogen:“)

Beachte !Auch Ermessensbescheide sind zu begründen.

Die Begründung von Bescheiden ist ein kardinaler Grundsatz des Verwaltungsverfahrens.

Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Ein Verweis auf die Aktenlage oder den Grundsatz der freien Beweiswürdigung genügt nicht. Ebenso wenig wie die undifferenzierte Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten.

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9(6) Die Rechtsmittelbelehrung

+ Inhalt:

I. Bezeichnung des angefochten Bescheides ("Berufungserklärung")

II. begründeter Rechtsmittelantrag ("Berufungsantrag" und "Berufungsbegründung")

III. Hinweis: Beschwerdemöglichkeit an VfGH und VwGH, allerdings nur dann, wenn

++ letztinstanzlicher Bescheid++ B-VG schließt Beschwerde nicht aus++ allenfalls Einzelhinweis (VfGH oder VwGH)

° Inhalt des Hinweises: * Beschwerdefrist (6 Wochen) * Unterschrift eines Rechtsanwaltes * Gebühren: € 180,-- (§ 17a VfGG bzw § 24 Abs 3 VwGG) ° fehlt dieser Hinweis:- keine Bescheidaufhebung- keine Wiedereinsetzung

§§ 61 und 61 a AVG

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(7) Das Datum (7) Das Datum

• Das Datum der Genehmigung (Approbation).

• Frage des Vorhandenseins der Approbationsbefugnis (siehe Folie 34).

Datum des Bescheides Datum der Erlassung

Unterscheide !

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(8) Unterschrift und Name des Genehmigenden (8) Unterschrift und Name des Genehmigenden

- Unterschrift (oder Amtssignatur) des Organwalters der handelnden Behörde, wobei die Identität des Genehmigenden erkennbar sein muss (zB leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden, leserliche Unterschrift, andere geeignete Angabe [zB Namenszug in Maschinschrift oder Briefkopf]

- eine Paraphe ist keine Unterschrift !

- siehe dazu auch die Ausführungen zu § 18 AVG (interne und externe Erledigung)

- „Beglaubigung“ ersetzt Unterschrift oder Amtssignatur

Begriff: Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichendkennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eine Namens darstellt (VwGH 3.7.1996, 94/13/0021)

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"Approbationsbefugnis"

nicht vorhanden

"Nicht-Akt" (absolute Nichtigkeit)

überschritten

Akt fehlerhaft, aber der Behörde zuzurechnen

Datum im Bescheid

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Exkurs: „Signaturen“

Signatur

per Hand elektronisch

„qualifizierte“ (§ 2 Z 3a SigG)

„fortgeschrittene“ (§ 2 Z 3 SigG)

Bürgerkarte Amtssignatur

§ 4 E-GovG § 19 E-GovG

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(9) Die deutsche Sprache (9) Die deutsche Sprache

Art 8 Abs 1 B-VG: „Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.“

Ausnahmen:Art 19 StGG (1867)

Art 66 Abs 4 Staatsvertrag von St. GERMAIN (1919)

Art 7 Staatsvertrag von WIEN (1955)

Volksgruppengesetz, BGBl 1976/396 idF BGBl I 2008/2

Fachausdrücke in lateinischer oder englischer Sprache sind zulässig.

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(10) Die lateinische Schrift (10) Die lateinische Schrift

Der Bescheid ist nicht in einer Computersprache abzufassen.

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9 Behördliche Willensbildung - Kollegiale Organe und der Bescheid

Unbedingt einer Beschlussfassung durch das Kollegialorgan (zB Landesregierung, Gemeindevorstand,..) zu unterziehen sind –

1. der Spruch (einschließlich Kostenvorschreibung)

2. die Begründung (zumindest in Grundzügen)

Konsequenz einer fehlenden Beschlussfassung: Der Bescheid ist rechtswidrig (nicht nichtig !)

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Die “Erlassung” von Bescheiden

schriftlich mündlich

Zustellung

* in förmlicher Weise

in eigener Niederschrift* Beurkundung in Verhandlungsschrift

* schriftliche Ausfertigung dennoch

auf Verlangen binnendrei Tagen (Rechtsbelehrung!)

abwesenden Parteien ist immer zuzustellen

Ausfolgung

Übergabe elektronisch

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9Unterscheide!

Fehlerhaftigkeit von Bescheiden

Berichtigung von Bescheiden

§ 62 Abs 4 AVG

Fehlerkalkül

innerhalb: + außerhalb: -

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§ 62 Abs 4 AVG

„Schreib – und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einemVersehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeitenin Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“

amtswegige Berichtigung von (erlassenen)* Bescheiden

+ Fehler in der Mitteilung der Behörde, nicht in der Willensbildung (Verbot der Änderung des materiellen Inhalts des Bescheides, in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht)+ nicht nur der Spruch, alle Teile des Bescheides (zB Zustellverfügung) verbesserbar + auch Fehler in der internen Erledigung (Urfassung)+ auch eine mehrmalige Berichtigung ist zulässig (bis hin zur Berichtigung des Berichtigungsbescheides)+ nicht sanierbar: - Widerspruch zwischen Spruch und Begründung- unrichtige rechtliche Beurteilung - Wechsel der Identität des Bescheidadressaten + kein Parteiengehör betreffend die Absicht einen Berichtigungsbescheid zu erlassen (nur Anregungsrecht der Partei)

Wer ? Wie ? Rechtsmittel ?Behörde, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat (auch Rechtsmittelbehörde) mittels verfahrensrechtlichem Bescheid Ja, derselbe Rechtszug wie der zu berichtigende Bescheid

* Bescheid kann, muss aber nicht rechtskräftig sein (wohl aber muss er dem Rechtsbestand angehören)

Schreib- oder Rechenfehleroffenbar auf einem Versehen

beruhende Fehler

offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer

automationsunterstütztenDatenverarbeitungsanlage

beruhende Unrichtigkeiten

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Die Fehlerhaftigkeit von Bescheiden - Das „Fehlerkalkül“ -

Die Fehlerhaftigkeit von Bescheiden - Das „Fehlerkalkül“ -

Fehler außerhalb des Fehlerkalküls Fehler innerhalb des Fehlerkalküls

Absolut nichtiger Akt

1. Mangelnde Behördenqualität 2. Mangelnde Approbationsbefugnis3. Fehlen des Spruches4. Fehlen der Unterschrift5. Adressierung an eine Nichtperson (zB Adressierung an die Firma in einem nicht die Firma betreffenden Verfahren)...

vernichtbarer Akt korrigierbarer Akt unerheblicher Fehler(§ 68 Abs 4 AVG)

1. kompetenzwidriger Akt 2. Bescheiderlassung ohne Antrag (antragsbedürftiges Verfahren)3. Fehlerhafte Zusammensetzung einer Kollegialbehörde ....

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9 Die Bescheidwirkungen

formelle Rechtskraft materielle Rechtskraft

Unanfechtbarkeit Unwiderrufbarkeit Verbindlichkeit Unwiederholbarkeit

Beginnt:

(a) Erlassung eines letztinstanzlichen Bescheides(b) Rechtsmittelfrist verstreicht(c) Verzicht auf Rechtsmittel rechtswirksam(d) Zurückziehung des Rechtsmittels rechtswirksam

Endet: mit Abänderung

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9Grenzen der Bescheidwirkung

objektive subjektive

res iudicata

angenommener Sachverhalt angewendete Rechtsnorm

Partei des Verfahrens

Erweiterung möglich durch: Gesamtrechtsnachfolge Einzelrechtsnachfolge dingliche Wirkung ausdrückliche gesetzliche Anordnung

Achtung !Keine Rückwirkung ohne ausdrückliche gesetzliche Freigabe.

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9Der Bescheid

als Erledigung im

Verwaltungsverfahren Berufungsverfahren

ein Antragsteller/mehrere Parteien

ein Verfahren

ein Bescheid an alle Parteien

ein Bescheid/mehrere Berufungen

ein Berufungsverfahren

ein Berufungsbescheid

Ausnahmen:Auszuscheiden aus dem Verfahren sind und mit eigenem Bescheid zu erledigen:+ unzulässige Berufungen+ verspätete Berufungen

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Die Zustellung

die Zustellverfügung“Ergeht an: .....”

der eigentliche Zustellvorgang

“Heilung gemäß § 7 ZustG möglich”

im Bescheid !

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9Zustellverfügung§ 5 ZustG

„Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werdensoll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnenund die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“

Zu bestimmen sind also (soweit dies notwendig ist):

1. Der Empfänger (Titel, Vor- und Familienname, allenfalls Geburtsdatum)2. Vertretungsbefugnis/ Zustellungsvollmacht erteilt ? 3. Die Abgabestelle3. Ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat.4. Ob eine Zustellung zu eigenen Handen vorzunehmen ist. 5. Die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 ZustG wesentlichen Vermerke (Anmerkung: zB Ersatz-Empfänger-Ausschluss, Soldaten, Häftlinge).6. Die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.

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9 Abgabestelle(Ort der {zulässigen} Zustellung)Behörde Empfänger

..eine Zustellung im Inland ist nur an einer Abgabestelle zulässig, außer...

1. Einverständnis des Empfängers2. Ausfolgung bei der Behörde3. keine Zustelladresse vorhanden

Abgabestellen sind (Aufzählung ohne Rangordnung !!):

+ Wohnung oder sonstige Unterkunft+ Betriebsstätte+ Sitz+ Geschäftsraum+ Kanzlei+ Arbeitsplatz des Empfängers+ Ort einer Amtshandlung+ ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung im laufenden Verfahren angegebener Ort

keine Abgabestellen (im Sinne des ZustG) sind- Postfach- Abgabestelle, die untergegangen* ist (Haft, Wehrdienst)...- Postschließfach- offene Straße (aber Achtung: § 24 a ZustG)- Büro (nur Anrufbeantworter)

*Es obliegt der Behörde zu prüfen, ob die Abgabestelle allenfalls untergegangen ist (Achtung: Judikaturdivergenz zwischen OGH [längerer Zeitraum] und VwGH [kürzerer Zeitraum]) !

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9 “Heilung” von Zustellungsmängeln

“heilbare” Mängel

“unheilbare”Mängel

Zustellvorgang Zustellverfügung

Sanierung in dem Zeitpunkt, in dem das (Original)Schriftstück dem von der Behörde angegebenenEmpfänger/Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommenist .

“Betroffener” muß sich gegenBescheidinhalt allenfalls wehren.

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9Sonderformen des Bescheides

(1) Ladungsbescheid (§ 19 AVG)

(2) Mandatsbescheid ( § 57 AVG)

(3) Vollstreckungsverfügung ( VVG)