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Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen 1, 2 Vom 5. Juli 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz VerpackG) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Abfallwirtschaftliche Ziele (1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes für Verpackungen fest. Es bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vor- rangig vermieden und darüber hinaus einer Vorberei- tung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuge- führt werden. Dabei sollen die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden. (2) Durch eine gemeinsame haushaltsnahe Sammlung von Verpackungsabfällen und weiteren stoffgleichen Haushaltsabfällen sollen zusätzliche Wertstoffe für ein hochwertiges Recycling gewonnen werden. (3) Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der Abfallvermei- dung gestärkt und das Recycling von Getränkever- packungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert werden. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in die- sem Gesetz vorgesehenen Mehrwegförderung ermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit jährlich den Anteil der in Mehr- weggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke und gibt die Ergebnisse bekannt. Ziel ist es, einen Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Ge- tränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu errei- chen. (4) Mit diesem Gesetz soll außerdem das Erreichen der europarechtlichen Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle sichergestellt werden. Danach sind von den im Geltungsbereich dieses Gesetzes anfallenden Ver- packungsabfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent zu verwerten und mindestens 55 Masseprozent zu recyceln. Dabei muss das Recycling der einzelnen Ver- packungsmaterialien mindestens für Holz 15, für Kunst- stoffe 22,5, für Metalle 50 und für Glas sowie Papier und Karton 60 Masseprozent erreichen, wobei bei Kunststoffen nur Material berücksichtigt wird, das durch Recycling wieder zu Kunststoff wird. Zum Nach- weis des Erreichens der Zielvorgaben nach den Sätzen 2 und 3 führt die Bundesregierung die notwen- digen Erhebungen durch und veranlasst die Information der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer. §2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle Verpackungen. (2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor- schriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 54, und die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 17 Absatz 2 und 3, § 27, § 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3, § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. (3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen, an die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder an die Beförderung von verpackten Waren oder von Ver- packungsabfällen bestehen, bleiben diese Anforderun- gen unberührt. (4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen bleiben unberührt. (5) Die Befugnis des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer Ein- richtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt. §3 Begriffsbestimmungen (1) Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungs- erzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Ver- treiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und 1. typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufs- einheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsver- packungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um 1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2015/720/EU (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11) geändert worden ist. 2 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen ... · lativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm über-schreitet, ist verboten. Satz 1 gilt nicht für 1. Mehrwegverpackungen in

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Gesetzzur Fortentwicklung der haushaltsnahen

Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen1, 2

Vom 5. Juli 2017

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetzüber das Inverkehrbringen, die Rücknahme unddie hochwertige Verwertung von Verpackungen

(Verpackungsgesetz – VerpackG)

A b s c h n i t t 1

A l l g em e i n e V o r s c h r i f t e n

§ 1

Abfallwirtschaftliche Ziele

(1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an dieProduktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirt-schaftsgesetzes für Verpackungen fest. Es bezweckt,die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf dieUmwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um diesesZiel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten derVerpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vor-rangig vermieden und darüber hinaus einer Vorberei-tung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuge-führt werden. Dabei sollen die Marktteilnehmer vorunlauterem Wettbewerb geschützt werden.

(2) Durch eine gemeinsame haushaltsnahe Sammlungvon Verpackungsabfällen und weiteren stoffgleichenHaushaltsabfällen sollen zusätzliche Wertstoffe für einhochwertiges Recycling gewonnen werden.

(3) Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungenabgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der Abfallvermei-dung gestärkt und das Recycling von Getränkever-packungen in geschlossenen Kreisläufen gefördertwerden. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in die-sem Gesetz vorgesehenen Mehrwegförderung ermitteltdas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bauund Reaktorsicherheit jährlich den Anteil der in Mehr-weggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke undgibt die Ergebnisse bekannt. Ziel ist es, einen Anteilvon in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Ge-tränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu errei-chen.

(4) Mit diesem Gesetz soll außerdem das Erreichender europarechtlichen Zielvorgaben der Richtlinie94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfällesichergestellt werden. Danach sind von den imGeltungsbereich dieses Gesetzes anfallenden Ver-

packungsabfällen jährlich mindestens 65 Masseprozentzu verwerten und mindestens 55 Masseprozent zurecyceln. Dabei muss das Recycling der einzelnen Ver-packungsmaterialien mindestens für Holz 15, für Kunst-stoffe 22,5, für Metalle 50 und für Glas sowie Papierund Karton 60 Masseprozent erreichen, wobei beiKunststoffen nur Material berücksichtigt wird, dasdurch Recycling wieder zu Kunststoff wird. Zum Nach-weis des Erreichens der Zielvorgaben nach denSätzen 2 und 3 führt die Bundesregierung die notwen-digen Erhebungen durch und veranlasst die Informationder Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer.

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Verpackungen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-schriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz,mit Ausnahme von § 54, und die auf der Grundlagedes Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in derjeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 17 Absatz 2und 3, § 27, § 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3, § 60Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die §§ 62 und 66 desKreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriftenbesondere Anforderungen an Verpackungen, an dieEntsorgung von Verpackungsabfällen oder an dieBeförderung von verpackten Waren oder von Ver-packungsabfällen bestehen, bleiben diese Anforderun-gen unberührt.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(5) Die Befugnis des Bundes, der Länder, der Kreiseund der Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer Ein-richtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzungöffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertungvon Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Verpackungen sind aus beliebigen Materialienhergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz,zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietungvon Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungs-erzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Ver-treiber oder Endverbraucher weitergegeben werdenund

1. typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufs-einheit aus Ware und Verpackung angebotenwerden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsver-packungen gelten auch Verpackungen, die erst beimLetztvertreiber befüllt werden, um

1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-zember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2015/720/EU(ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11) geändert worden ist.

2 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und derVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241vom 17.9.2015, S. 1).

2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017

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a) die Übergabe von Waren an den Endverbraucherzu ermöglichen oder zu unterstützen (Servicever-packungen) oder

b) den Versand von Waren an den Endverbraucherzu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandver-packungen),

2. eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nachNummer 1 enthalten und typischerweise dem End-verbraucher zusammen mit den Verkaufseinheitenangeboten werden oder zur Bestückung der Ver-kaufsregale dienen (Umverpackungen) oder

3. die Handhabung und den Transport von Waren ineiner Weise erleichtern, dass deren direkte Berüh-rung sowie Transportschäden vermieden werden,und typischerweise nicht zur Weitergabe an denEndverbraucher bestimmt sind (Transportver-packungen); Container für den Straßen-, Schienen-,Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportver-packungen.

Die Begriffsbestimmung für Verpackungen wird durchdie in der Anlage 1 genannten Kriterien ergänzt; die dortaufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die An-wendung dieser Kriterien.

(2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oderüberwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen fürflüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Ver-ordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest-legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungendes Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zurFestlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch dieVerordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, die zum Verzehrals Getränk bestimmt sind.

(3) Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, diedazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfachzum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden undderen tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendungdurch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowiedurch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch einPfand, gefördert wird.

(4) Einwegverpackungen sind Verpackungen, diekeine Mehrwegverpackungen sind.

(5) Verbundverpackungen sind Verpackungen ausunterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Material-arten, von denen keine einen Masseanteil von 95 Pro-zent überschreitet.

(6) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen,deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft wordenist.

(7) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in der An-lage 2 näher bestimmten Füllgüter.

(8) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sindmit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, dienach Gebrauch typischerweise beim privaten Endver-braucher als Abfall anfallen.

(9) Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unent-geltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich diesesGesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchsoder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt

die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Ver-packungen an diesen Dritten, wenn die Verpackungausschließlich mit dem Namen oder der Marke desDritten oder beidem gekennzeichnet ist.

(10) Endverbraucher ist derjenige, der die Ware inder an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßigin Verkehr bringt.

(11) Private Endverbraucher sind private Haushal-tungen und diesen nach der Art der dort typischerweiseanfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfall-stellen. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten,Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bil-dungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Nieder-lassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen desKulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowiedes Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparksund Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinnevon Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebeund Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfällemittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Pa-pier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall-und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haus-haltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

(12) Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von derVertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungengewerbsmäßig in Verkehr bringt.

(13) Letztvertreiber ist derjenige Vertreiber, der Ver-packungen an den Endverbraucher abgibt.

(14) Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Ver-packungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungengewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzeseinführt.

(15) Registrierter Sachverständiger ist, wer

1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestelltist,

2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani-sation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang IAbschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellungder statistischen Systematik der WirtschaftszweigeNACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-nungen der EG über bestimmte Bereiche der Sta-tistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletztdurch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung,

3. seine Befähigung durch eine Akkreditierung dernationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemeinanerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder

4. in einem anderen Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-

2235Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2235Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2235Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2235Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017

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kommens über den Europäischen Wirtschaftsraumniedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nurvorübergehend und gelegentlich ausüben will undseine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeitentsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord-nung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieserNummer können über eine einheitliche Stelle abge-wickelt werden,

und von der Zentralen Stelle in dem Prüferregister nach§ 27 geführt wird.

(16) System ist eine privatrechtlich organisierte juris-tische Person oder Personengesellschaft, die mit Ge-nehmigung nach § 18 in Wahrnehmung der Produkt-verantwortung der beteiligten Hersteller die in ihremEinzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Ab-fall anfallenden restentleerten Verpackungen flächen-deckend erfasst und einer Verwertung zuführt. Einzugs-gebiet im Sinne von Satz 1 ist jeweils das gesamte Ge-biet eines Landes, in dem systembeteiligungspflichtigeVerpackungen eines beteiligten Herstellers in Verkehrgebracht werden.

(17) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer, die gemäߧ 20 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sindund gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- undJahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen.

(18) Zentrale Stelle ist die nach § 24 zu errichtendeStiftung.

(19) Werkstoffliche Verwertung ist die Verwertungdurch Verfahren, bei denen stoffgleiches Neumaterialersetzt wird oder das Material für eine weitere stofflicheNutzung verfügbar bleibt.

(20) Wertstoffhof ist eine zentrale Sammelstelle zurgetrennten Erfassung von Abfällen verschiedenerMaterialien, die typischerweise bei privaten Endver-brauchern anfallen.

§ 4

AllgemeineAnforderungen an Verpackungen

Verpackungen sind so herzustellen und zu vertrei-ben, dass

1. Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindest-maß begrenzt werden, das zur Gewährleistung dererforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu ver-packenden Ware und zu deren Akzeptanz durchden Verbraucher angemessen ist;

2. ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich istund die Umweltauswirkungen bei der Wiederver-wendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung,dem Recycling, der sonstigen Verwertung oder derBeseitigung der Verpackungsabfälle auf ein Min-destmaß beschränkt bleiben;

3. bei der Beseitigung von Verpackungen oder Ver-packungsbestandteilen auftretende schädliche undgefährliche Stoffe und Materialien in Emissionen,Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß be-schränkt bleiben;

4. die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen undder Anteil von sekundären Rohstoffen an der Ver-packungsmasse auf ein möglichst hohes Maß ge-steigert wird, welches unter Berücksichtigung derGewährleistung der erforderlichen Sicherheit und

Hygiene der zu verpackenden Ware und unter Be-rücksichtigung der Akzeptanz für den Verbrauchertechnisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 5

Stoffbeschränkungen

Das Inverkehrbringen von Verpackungen oder Ver-packungsbestandteilen, bei denen die Konzentrationvon Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumu-lativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm über-schreitet, ist verboten. Satz 1 gilt nicht für

1. Mehrwegverpackungen in eingerichteten Systemenzur Wiederverwendung,

2. Kunststoffkästen und -paletten, bei denen die Über-schreitung des Grenzwertes nach Satz 1 allein aufden Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführenist und die die in der Anlage 3 festgelegten Anfor-derungen erfüllen,

3. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglashergestellt sind, und

4. aus sonstigem Glas hergestellte Verpackungen, beidenen die Konzentration von Blei, Cadmium, Queck-silber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Mil-ligramm je Kilogramm nicht überschreitet und beideren Herstellung die in der Anlage 4 festgelegtenAnforderungen erfüllt werden.

§ 6

Kennzeichnung zurIdentifizierung des Verpackungsmaterials

Verpackungen können zur Identifizierung des Mate-rials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der An-lage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen ge-kennzeichnet werden. Die Verwendung von anderenals den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Ab-kürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialienist nicht zulässig.

A b s c h n i t t 2

I n v e r k e h r b r i n g e n v o n s y s t em -b e t e i l i g u n g s p f l i c h t i g e n Ve r p a c k u n g e n

§ 7

Systembeteiligungspflicht

(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Ver-packungen haben sich mit diesen Verpackungen zurGewährleistung der flächendeckenden Rücknahme aneinem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabeihaben sie Materialart und Masse der zu beteiligendenVerpackungen sowie die Registrierungsnummer nach§ 9 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Die Systeme habenden Herstellern eine erfolgte Beteiligung unter Angabevon Materialart und Masse der beteiligten Verpackun-gen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestä-tigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einenbeauftragten Dritten nach § 33 vermittelt wurde. Dasgewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteili-gungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller nichtan einem System beteiligt hat, ist verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Her-steller von systembeteiligungspflichtigen Servicever-packungen von den Vorvertreibern dieser Servicever-

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packungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der vonihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen aneinem oder mehreren Systemen beteiligen. Der ur-sprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Herstellerkann von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Sys-tembeteiligungspflicht übergeht, eine Bestätigung überdie erfolgte Systembeteiligung verlangen. Mit der Über-tragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch dieHerstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 insoweit aufden verpflichteten Vorvertreiber über.

(3) Soweit in Verkehr gebrachte systembeteiligungs-pflichtige Verpackungen wegen Beschädigung oderUnverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abge-geben werden, kann der Hersteller die von ihm für dieSystembeteiligung geleisteten Entgelte von den betref-fenden Systemen zurückverlangen, wenn er die Ver-packungen zurückgenommen und einer Verwertungentsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5zugeführt hat. Die Rücknahme und anschließende Ver-wertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Formzu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffen-den Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungs-entgelte nicht mehr als in Verkehr gebracht.

(4) Wird die Genehmigung eines Systems vor Ablaufdes Zeitraums, für den sich ein Hersteller an diesemSystem beteiligt hat, nach § 18 Absatz 3 widerrufen,so gilt die Systembeteiligung ab dem Zeitpunkt derWirksamkeit des Widerrufs als nicht vorgenommen.

(5) Soweit durch die Aufnahme einer systembeteili-gungspflichtigen Verpackung in ein System zu befürch-ten ist, dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaf-tung, insbesondere die Durchführung einer ordnungs-gemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich beein-trächtigt oder das Wohl der Allgemeinheit, insbeson-dere die Gesundheit, gefährdet wird, kann die ZentraleStelle die Aufnahme der systembeteiligungspflichtigenVerpackung im Einzelfall wegen Systemunverträglich-keit untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wennein System oder der Hersteller die Systemverträglich-keit der betreffenden Verpackung nachweist.

(6) Es ist Systembetreibern nicht gestattet, Vertrei-bern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteilefür den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dassdie Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichti-gen Verpackungen an ihr System vermitteln.

§ 8

Branchenlösung

(1) Die Pflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1entfällt, soweit er die von ihm in Verkehr gebrachtensystembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei nach§ 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungengleichgestellten Anfallstellen, die von ihm entwederselbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber innachprüfbarer Weise beliefert werden, unentgeltlich zu-rücknimmt und einer Verwertung entsprechend den An-forderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuführt (Branchen-lösung). Der Hersteller muss durch Bescheinigungeines registrierten Sachverständigen nachweisen, dasser oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter

1. bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstelleneine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruk-tur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgelt-liche Rücknahme aller von ihm dort in Verkehr

gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpa-ckungen gewährleistet,

2. schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1belieferten Anfallstellen über deren Einbindung indiese Erfassungsstruktur vorliegen hat und

3. die Verwertung der zurückgenommenen Verpackun-gen entsprechend den Anforderungen des § 16 Ab-satz 1 bis 3 gewährleistet.

Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einerBranche, die gleichartige Waren vertreiben, ist zulässig;in diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristischePerson oder Personengesellschaft als Träger derBranchenlösung zu bestimmen. Satz 1 gilt nicht fürHersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränke-verpackungen, die nach § 31 Absatz 4 keiner Pfand-pflicht unterliegen.

(2) Der Beginn sowie jede wesentliche Änderung derBranchenlösung sind der Zentralen Stelle mindestenseinen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Her-steller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Ab-satz 1 Satz 3 durch den Träger der Branchenlösungschriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Infor-mationen und Unterlagen beizufügen:

1. die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 einschließ-lich aller Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 2 Num-mer 2,

2. die Angabe des Datums, an dem die Finanzierungs-vereinbarung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 abgeschlos-sen wurde, und

3. im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3eine Liste aller die Branchenlösung betreibendenHersteller.

Bei einer Anzeige von Änderungen der Branchenlösunggenügt es, wenn sich die nach Satz 2 beizufügendenUnterlagen auf die geänderten Umstände beziehen.

(3) Der Hersteller oder im Fall des Zusammen-wirkens nach Absatz 1 Satz 3 der Träger der Branchen-lösung hat die Rücknahme und Verwertung entspre-chend den Vorgaben des § 17 Absatz 1 und 2 in nach-prüfbarer Form zu dokumentieren und durch einenregistrierten Sachverständigen prüfen und bestätigenzu lassen. In dem Mengenstromnachweis sind zusätz-lich die Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 adressgenauzu bezeichnen; außerdem sind dem Mengenstrom-nachweis schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nachAbsatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angeliefertenMengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackun-gen des jeweiligen Herstellers beizufügen. Der Men-genstromnachweis ist spätestens bis zum 1. Juni desauf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahresschriftlich der Zentralen Stelle vorzulegen.

(4) Die Zentrale Stelle kann von dem Hersteller oderim Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3von dem Träger der Branchenlösung die Leistung einerSicherheit entsprechend § 18 Absatz 4 verlangen.

§ 9

Registrierung

(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind ver-pflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von system-beteiligungspflichtigen Verpackungen bei der ZentralenStelle registrieren zu lassen. Änderungen von Registrie-

2237Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2237Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2237Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2237Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017

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rungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Her-stellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglichmitzuteilen.

(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sinddie folgenden Angaben zu machen:

1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers(insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße undHausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowieE-Mail-Adresse);

2. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichenPerson;

3. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließ-lich der europäischen oder nationalen Steuernum-mer des Herstellers;

4. Markennamen, unter denen der Hersteller seinesystembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Ver-kehr bringt;

5. Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahme-pflichten durch Beteiligung an einem oder mehrerenSystemen oder durch eine oder mehrere Branchen-lösungen erfüllt;

6. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entspre-chen.

(3) Die erstmalige Registrierung sowie Änderungs-mitteilungen haben über das auf der Internetseite derZentralen Stelle zur Verfügung gestellte elektronischeDatenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die ZentraleStelle bestätigt die Registrierung und teilt dem Herstel-ler seine Registrierungsnummer mit. Sie kann nähereAnweisungen zum elektronischen Registrierungsver-fahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikationmit den Herstellern die elektronische Übermittlung, einebestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung einesZugangs für die Übermittlung elektronischer Doku-mente vorschreiben.

(4) Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registriertenHersteller mit den in Absatz 2 Nummer 1 und 4 genann-ten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer unddem Registrierungsdatum im Internet. Bei Herstellern,deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich dasDatum des Marktaustritts anzugeben. Die im Internetveröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablaufdes Jahres, in dem die Registrierung des Herstellersendet, zu löschen.

(5) Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtigeVerpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nichtoder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriertsind. Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtigeVerpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn dieHersteller dieser Verpackungen entgegen Absatz 1nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.

§ 10

Datenmeldung

(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind ver-pflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getä-tigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglichauch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestensder folgenden Daten zu übermitteln:

1. Registrierungsnummer;

2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;

3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligungvorgenommen wurde;

4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenom-men wurde.

Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknah-men gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der ZentralenStelle entsprechend zu melden.

(2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldungnach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zurVerfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungenerteilen.

(3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglich-keit einräumen, die sich auf ihr System beziehendenDatenmeldungen elektronisch abzurufen.

§ 11

Vollständigkeitserklärung

(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind ver-pflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung übersämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahrerstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umver-packungen nach den Vorgaben des Absatzes 3 zuhinterlegen (Vollständigkeitserklärung). Die Vollständig-keitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigungdurch einen registrierten Sachverständigen oder durcheinen gemäß § 27 Absatz 2 registrierten Wirtschafts-prüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.

(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zuenthalten

1. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenenKalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten sys-tembeteiligungspflichtigen Verpackungen;

2. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenenKalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehrgebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, dietypischerweise nicht beim privaten Endverbraucherals Abfall anfallen;

3. zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemenhinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahrerstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungs-pflichtigen Verpackungen;

4. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenenKalenderjahr über eine oder mehrere Branchen-lösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackun-gen;

5. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenenKalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenomme-nen Verpackungen;

6. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hin-sichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zu-rückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungennach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2;

7. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hin-sichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr ge-mäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackun-gen.

Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 16 Ab-satz 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sons-tige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen An-gabe zusammenzufassen.

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(3) Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mitden zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei derZentralen Stelle zu hinterlegen. Die Bestätigung nachAbsatz 1 Satz 2 ist mit einer qualifizierten elektroni-schen Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu ver-sehen. Die Zentrale Stelle kann nähere Anweisungenzum elektronischen Hinterlegungsverfahren erteilen so-wie für die sonstige Kommunikation mit den Hinter-legungspflichtigen die Verwendung bestimmter elektro-nischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmteVerschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs fürdie Übermittlung elektronischer Dokumente vorschrei-ben. Die Zentrale Stelle kann zusätzlich die Hinter-legung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3Satz 2 verlangen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten füreine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterleg-ten Vollständigkeitserklärung kann sie vom Herstellerdie Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfallerforderlicher Unterlagen verlangen.

(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit,wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen derMaterialarten Glas von weniger als 80 000 Kilogramm,Papier, Pappe und Karton von weniger als 50 000 Kilo-gramm sowie der übrigen in § 16 Absatz 2 genanntenMaterialarten von weniger als 30 000 Kilogramm imvorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehrgebracht hat. Die Zentrale Stelle oder die zuständigeLandesbehörde kann auch bei Unterschreiten derSchwellenwerte nach Satz 1 jederzeit verlangen, dasseine Vollständigkeitserklärung gemäß den Vorgaben derAbsätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.

§ 12

Ausnahmen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für

1. Mehrwegverpackungen,

2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 derPfandpflicht unterliegen,

3. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nach-weislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes anden Endverbraucher abgegeben werden,

4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

A b s c h n i t t 3

S amm l u n g ,R ü c k n a hm e u n d Ve r w e r t u n g

§ 13

Getrennte Sammlung

Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenderestentleerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vor-gaben nach der Gewerbeabfallverordnung, einer vomgemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung ge-mäß den nachfolgenden Vorschriften zuzuführen.

§ 14

Pflichten der Systemezur Sammlung, Verwertung und Information

(1) Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebietder beteiligten Hersteller eine vom gemischten Sied-lungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller

restentleerten Verpackungen bei den privaten Endver-brauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bring-system) oder durch eine Kombination beider Variantenin ausreichender Weise und für den privaten Endver-braucher unentgeltlich sicherzustellen. Die Sammelsys-teme müssen geeignet sein, alle bei den privaten End-verbrauchern anfallenden restentleerten Verpackungenbei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. DieSammlung ist auf Abfälle privater Endverbraucher zubeschränken. Mehrere Systeme können bei der Einrich-tung und dem Betrieb ihrer Sammelstrukturen zusam-menwirken.

(2) Die von den Systemen erfassten Abfälle sindeiner Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 zuzu-führen.

(3) Unbeschadet der Regelung in § 22 Absatz 9 sinddie Systeme verpflichtet, die privaten Endverbraucherin angemessenem Umfang über Sinn und Zweck dergetrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, diehierzu eingerichteten Sammelsysteme und die erzieltenVerwertungsergebnisse zu informieren. Die Informationhat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und sollsowohl lokale als auch überregionale Maßnahmenbeinhalten. Bei der Vorbereitung der Informationsmaß-nahmen sind die Einrichtungen der kommunalen Abfall-beratung und Verbraucherschutzorganisationen zu be-teiligen.

§ 15

Pflichten der Hersteller undVertreiber zur Rücknahme und Verwertung

(1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgendeVertreiber von

1. Transportverpackungen,

2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauchtypischerweise nicht bei privaten Endverbrauchernals Abfall anfallen,

3. Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Sys-temunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine System-beteiligung nicht möglich ist, und

4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackun-gen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnenin Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Über-gabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlichzurückzunehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sichdie Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen,die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber inseinem Sortiment führt. Im Rahmen wiederkehrenderBelieferungen kann die Rücknahme auch bei einer dernächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in derLieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinan-der sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich beidiesen nicht um private Haushaltungen handelt, abwei-chende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabeund die Kostenregelung treffen.

(2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nach-folgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1Satz 1 Nummer 3 und 4 eine umwelt- und gesundheits-verträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichenÜbergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nichtmöglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen

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Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für denRückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zumOrt der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den ge-schäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zu-gänglich ist. Letztvertreiber von Verpackungen nachAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Endver-braucher durch deutlich erkennbare und lesbareSchrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandeldurch andere geeignete Maßnahmen auf die Rück-gabemöglichkeit hinweisen.

(3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgendeVertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1zurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer Wiederver-wendung oder einer Verwertung gemäß den Anforde-rungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderun-gen nach Satz 1 können auch durch die Rückgabe aneinen Vorvertreiber erfüllt werden. Sofern es sich beiden zurückgenommenen Verpackungen um solchenach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 handelt, ist überdie Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanfor-derungen Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich biszum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr inVerkehr gebrachten sowie zurückgenommenen undverwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zudokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsseltnach Materialart und Masse zu erstellen. Sie ist der zu-ständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Her-steller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vor-zulegen.

(4) Falls kein System eingerichtet ist, gelten dieRücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1 und die Hin-weispflicht nach Absatz 2 Satz 2 in Bezug auf system-beteiligungspflichtige Verpackungen entsprechend. FürLetztvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahme-pflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, dieder Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versand-handel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Ver-sandflächen. Die nach den Sätzen 1 und 2 zurückge-nommenen Verpackungen sind einer Wiederverwen-dung oder einer Verwertung entsprechend den Anfor-derungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuzuführen. Die An-forderungen nach Satz 3 können auch durch die Rück-gabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Er-füllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderun-gen ist ein Nachweis entsprechend den Vorgaben inAbsatz 3 Satz 4 bis 5 zu führen und der zuständigenLandesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oderVertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

§ 16

Anforderungen an die Verwertung

(1) Die Systeme haben die durch die Sammlungnach § 14 Absatz 1 erfassten restentleerten Verpackun-gen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-laufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitungzur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzufüh-ren. Soweit die Abfälle nach Satz 1 nicht verwertet wer-den, sind sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichenEntsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittelmindestens folgende Anteile der bei ihnen beteiligten

Verpackungen der Vorbereitung zur Wiederverwendungoder dem Recycling zuzuführen:

1. 80 Masseprozent bei Glas; ab dem 1. Januar 202290 Masseprozent,

2. 85 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton; abdem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,

3. 80 Masseprozent bei Eisenmetallen; ab dem 1. Ja-nuar 2022 90 Masseprozent,

4. 80 Masseprozent bei Aluminium; ab dem 1. Januar2022 90 Masseprozent,

5. 75 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen;ab dem 1. Januar 2022 80 Masseprozent,

6. 55 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackun-gen (ohne Getränkekartonverpackungen); ab dem1. Januar 2022 70 Masseprozent.

Kunststoffe sind zu mindestens 90 Masseprozent einerVerwertung zuzuführen. Dabei sind mindestens 65 Pro-zent und ab dem 1. Januar 2022 70 Prozent dieser Ver-wertungsquote durch werkstoffliche Verwertung sicher-zustellen.

(3) Bei Verbundverpackungen nach Absatz 2 Satz 1Nummer 5 und 6 ist insbesondere das Recycling derHauptmaterialkomponente sicherzustellen, soweit nichtdas Recycling einer anderen Materialkomponente denZielen der Kreislaufwirtschaft besser entspricht. SoweitVerbundverpackungen einem eigenen Verwertungswegzugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis derQuoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 zulässig.Für Verbundverpackungen, die im Strom eines der inAbsatz 2 Satz 1 genannten Hauptmaterialarten erfasstund einer Verwertung zugeführt werden, ist die Quotenach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 durch geeigneteStichprobenerhebungen nachzuweisen.

(4) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittelmindestens 50 Masseprozent der im Rahmen derSammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- undVerbundverpackungen nach § 14 Absatz 1 insgesamterfassten Abfälle dem Recycling zuzuführen. Im Falleeiner einheitlichen Wertstoffsammlung im Sinne des§ 22 Absatz 5 bezieht sich die Recyclingquote auf denAnteil des Sammelgemisches, der entsprechend demVerhältnis der Kunststoff-, Metall- und Verbundver-packungen zu den stoffgleichen Nichtverpackungen inder einheitlichen Wertstoffsammlung den Systemen zurVerwertung zuzuordnen ist.

(5) Die gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 zurückgenom-menen Verpackungen sind nach Maßgabe des § 8 Ab-satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einerVorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recyc-ling zuzuführen.

(6) Verpackungsabfälle, die im Einklang mit der Ver-ordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-bringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1),der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regelnund Verfahren für die Verbringung bestimmter Artenvon Abfällen in bestimmte nicht der OECD ange-hörende Länder (ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6) undder Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommissionvom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbrin-gung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Län-der, für die der OECD-Beschluss C(92)39 endg. nicht

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gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Ver-ordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (ABl. L 185 vom17.7.1999, S. 1) aus der Europäischen Union ausge-führt werden, dürfen für die Erfüllung der Anforderun-gen nach den Absätzen 1 bis 5 und der Zielvorgabennach § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 nur berücksichtigt wer-den, wenn nachprüfbare Beweise vorliegen, dass dieVerwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die imWesentlichen denen entsprechen, die in den einschlä-gigen europäischen Vorschriften vorgesehen sind.

(7) Die Bundesregierung überprüft innerhalb von dreiJahren nach dem 1. Januar 2022 die Verwertungs-ergebnisse mit dem Ziel einer weiteren Erhöhung dermaterialspezifischen Verwertungsquoten in Absatz 2Satz 1 und 2 und der Recyclingquote in Absatz 4Satz 1.

§ 17

Nachweispflichten

(1) Die Systeme haben die Verwertung der durch dieSammlung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erfassten rest-entleerten Verpackungen kalenderjährlich in nachprüf-barer Form zu dokumentieren (Mengenstromnachweis).Grundlage des Mengenstromnachweises sind die aneinem System beteiligten Mengen an Verpackungensowie vollständig dokumentierte Angaben über dieerfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederver-wendung, dem Recycling, der werkstofflichen oder derenergetischen Verwertung zugeführten Mengen. Diedem Mengenstromnachweis zugrunde liegenden Ent-sorgungsnachweise müssen mindestens den Auftrag-geber, das beauftragte Entsorgungsunternehmen sowiedie Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe desAbfallschlüssels und der Abfallbezeichnung nach derAnlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten.Der Mengenstromnachweis ist nach den in § 16 Ab-satz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzu-schlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einereinheitlichen Angabe zusammenzufassen. Dabei istaußerdem darzustellen, welche Mengen in den einzel-nen Ländern erfasst wurden.

(2) Der Mengenstromnachweis ist durch einen regis-trierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen.Die Prüfung des Mengenstromnachweises umfasst ins-besondere auch die Überprüfung der den Angabennach Absatz 1 Satz 2 zugrunde liegenden Dokumente.

(3) Die Systeme haben den Mengenstromnachweisder Zentralen Stelle spätestens bis zum 1. Juni desauf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahresschriftlich vorzulegen. Die zugehörigen Dokumentesind auf Verlangen der Zentralen Stelle im Originalnachzureichen.

A b s c h n i t t 4

S y s t em e

§ 18

Genehmigung

(1) Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmi-gung durch die zuständige Landesbehörde. Die Geneh-migung wird auf Antrag erteilt, wenn ein System

1. in dem betreffenden Land flächendeckend einge-richtet ist, insbesondere die notwendigen Sammel-strukturen vorhanden sind,

2. mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgernin dem betreffenden Land Abstimmungsverein-barungen nach § 22 Absatz 1 abgeschlossen hatoder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarun-gen unterworfen hat,

3. über die notwendigen Sortier- und Verwertungs-kapazitäten verfügt und

4. mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinba-rung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat.

Die Genehmigung ist öffentlich bekannt zu geben undvom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirk-sam.

(2) Die Genehmigung kann auch nachträglich mitNebenbestimmungen versehen werden, die erforderlichsind, um die beim Erlass der Genehmigung vorliegen-den Voraussetzungen auch während des Systembe-triebs dauerhaft sicherzustellen.

(3) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann die Ge-nehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn siefeststellt, dass ein System seinen Pflichten nach § 14Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder dass eine der inAbsatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen nichtmehr vorliegt. Die Genehmigung ist zu widerrufen,wenn die Behörde feststellt, dass der Betrieb des Sys-tems eingestellt wurde. Der Widerruf ist öffentlich be-kannt zu geben.

(4) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeitverlangen, dass ein System eine angemessene, insol-venzfeste Sicherheit für den Fall leistet, dass es oderdie von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesemGesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 22Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 22 Absatz 2nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäßerfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-trägern oder den zuständigen Behörden dadurch zu-sätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen.

§ 19

Gemeinsame Stelle

(1) Die Systeme haben sich an einer GemeinsamenStelle zu beteiligen. Die Genehmigung nach § 18 wirdunwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb vondrei Monaten nach Erteilung der Genehmigung an derGemeinsamen Stelle beteiligt.

(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die fol-genden Aufgaben:

1. Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage dervon der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile;

2. Aufteilung der gemäß § 22 Absatz 9 vereinbartenNebenentgelte auf Grundlage der von der ZentralenStelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14und 15 festgestellten Marktanteile;

3. wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschrei-bungen nach § 23, insbesondere Bestimmung derAusschreibungsführer für jedes Sammelgebiet;

4. Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Aus-schreibungsplattform und zum Ausschreibungsver-fahren gemäß § 23 Absatz 10;

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5. Benennung der Systemprüfer gemäß § 20 Absatz 4;

6. wettbewerbsneutrale Koordination der Informations-maßnahmen nach § 14 Absatz 3 und Aufteilung derKosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der vonder Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile.

(3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten,dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zu-gänglich ist und die Vorschriften zum Schutz personen-bezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäfts-geheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidun-gen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgerbetreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalenSpitzenverbände an.

§ 20

Meldepflichten

(1) Systeme sind verpflichtet, die folgenden Informa-tionen über die bei ihnen vorgenommenen oder erwar-teten Beteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und übereventuelle Abzüge von Verpackungsmengen aufgrundvon Entgelterstattungen nach § 7 Absatz 3, jeweils auf-geschlüsselt nach Materialart und Masse der Ver-packungen sowie zugeordnet nach Herstellern unterAngabe der jeweiligen Registrierungsnummer, elektro-nisch an die Zentrale Stelle zu melden:

1. bis zum 15. Kalendertag des letzten Monats desjeweils laufenden Quartals die für das folgendeQuartal erwartete Masse an beteiligten Verpackun-gen (Zwischenmeldung);

2. bis zum 1. Juni eines jeden Jahres die Masse der fürdas vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich betei-ligten Verpackungen (Jahresmeldung).

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der ZentralenStelle in einer von einem Systemprüfer geprüften undbestätigten Fassung zu übermitteln. Die Zentrale Stellekann für die Übermittlung die Verwendung bestimmterelektronischer Formulare und Eingabemasken sowieeine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Bei Vor-liegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oderUnvollständigkeit der übermittelten Meldungen kanndie Zentrale Stelle von den betroffenen Systemen dieÜbermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfallerforderlicher Unterlagen verlangen. Bei Vorliegen derVoraussetzungen nach Satz 3 kann die Zentrale Stelleaußerdem im Einzelfall vorübergehend einen abwei-chenden Meldezeitraum bezüglich der Zwischenmel-dungen festlegen. Sofern ein System keine Zwischen-oder Jahresmeldung übermittelt oder die Anhalts-punkte nach Satz 3 nicht zur Überzeugung der Zentra-len Stelle ausräumen kann, ist die Zentrale Stellebefugt, die Menge der beteiligten Verpackungen desbetreffenden Systems auf Grundlage der ihr vorliegen-den Informationen zu schätzen.

(3) Systeme sind verpflichtet, den an ihnen beteilig-ten Herstellern den Inhalt der Jahresmeldung im Hin-blick auf die dem jeweiligen Hersteller zuzuordnendensystembeteiligungspflichtigen Verpackungen mitzuteilen.

(4) Die Systeme benennen einvernehmlich für einenZeitraum von höchstens fünf Jahren vier Systemprüfer.Einigen sich die Systeme nicht innerhalb von sechsMonaten nach Ablauf des Benennungszeitraums einesSystemprüfers auf die Benennung eines Nachfolgers,

entscheidet die Zentrale Stelle über die Benennungdes Systemprüfers.

§ 21

ÖkologischeGestaltung der Beteiligungsentgelte

(1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Be-messung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen,um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichti-gen Verpackungen

1. die Verwendung von Materialien und Materialkombi-nationen zu fördern, die unter Berücksichtigung derPraxis der Sortierung und Verwertung zu einemmöglichst hohen Prozentsatz recycelt werden kön-nen, und

2. die Verwendung von Recyclaten sowie von nach-wachsenden Rohstoffen zu fördern.

(2) Jedes System hat der Zentralen Stelle und demUmweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berich-ten, wie es die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemes-sung der Beteiligungsentgelte umgesetzt hat. Dabei istauch anzugeben, welcher Anteil der beteiligten Ver-packungen je Materialart einem hochwertigen Recyc-ling zugeführt wurde. Die Zentrale Stelle überprüft dieBerichte der Systeme auf Plausibilität. Sofern sich ausder Prüfung keine Beanstandungen ergeben, erteilt dieZentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Umweltbun-desamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Be-richt zu veröffentlichen.

(3) Die Zentrale Stelle veröffentlicht im Einverneh-men mit dem Umweltbundesamt jährlich bis zum1. September einen Mindeststandard für die Bemes-sung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungs-pflichtigen Verpackungen unter Berücksichtigung dereinzelnen Verwertungswege und der jeweiligen Mate-rialart.

(4) Die Bundesregierung entscheidet bis zum 1. Ja-nuar 2022 auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 2und unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 ver-öffentlichten Mindeststandards über weiter gehendeAnforderungen an die Bemessung der Beteiligungsent-gelte zur Förderung der werkstofflichen Verwertbarkeitvon systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowiezur Förderung der Verwendung von Recyclaten undnachwachsenden Rohstoffen unter Berücksichtigungder gesamtökologischen Auswirkungen.

§ 22

Abstimmung

(1) Die Sammlung nach § 14 Absatz 1 ist auf die vor-handenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichenEntsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtetwird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch schrift-liche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zu-ständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zuerfolgen (Abstimmungsvereinbarung). Die Belange desöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabeibesonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben nachAbsatz 2 sind zwingend zu beachten. Die Abstim-mungsvereinbarung darf der Vergabe von Entsorgungs-dienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen diesesGesetzes nicht entgegenstehen.

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(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kanndurch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Sys-temen festlegen, wie die nach § 14 Absatz 1 durch-zuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-,Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haus-haltungen hinsichtlich

1. der Art des Sammelsystems, entweder Holsystem,Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammel-systemen,

2. der Art und Größe der Sammelbehälter, sofern essich um Standard-Sammelbehälter handelt, sowie

3. der Häufigkeit und des Zeitraums der Behälter-leerungen

auszugestalten ist, soweit eine solche Vorgabe geeig-net ist, um eine möglichst effektive und umweltverträg-liche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungensicherzustellen, und soweit deren Befolgung den Sys-temen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesemGesetz nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlichunzumutbar ist (Rahmenvorgabe). Die Rahmenvorgabedarf nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen,welchen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerder in seiner Verantwortung durchzuführenden Samm-lung der gemischten Siedlungsabfälle aus privatenHaushaltungen zugrunde legt. Rahmenvorgaben kön-nen frühestens nach Ablauf von drei Jahren geändertwerden. Jede Änderung ist mit einem angemessenenzeitlichen Vorlauf, mindestens jedoch ein Jahr vor ihremWirksamwerden, den Systemen bekannt zu geben.

(3) Sofern die Sammlung der restentleerten Kunst-stoff-, Metall- und Verbundverpackungen an vomöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichtetenWertstoffhöfen durchgeführt werden soll, kann deröffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen derAbstimmung von den Systemen ein angemessenesEntgelt für die Mitbenutzung verlangen. Zur Bestim-mung eines angemessenen Entgelts haben sich dieParteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzesvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durchArtikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. IS. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltendenFassung festgelegten Gebührenbemessungsgrund-sätzen zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der An-teil der Kosten, der dem Anteil der Verpackungsabfällean der Gesamtmenge der in den Wertstoffhöfen erfass-ten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabedes öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entwe-der als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnetwerden.

(4) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kannim Rahmen der Abstimmung von den Systemen dieMitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die ge-trennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton einge-richtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen.Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung voneinem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlan-gen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelstruktur ge-gen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Ein öffent-lich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen derAbstimmung von den Systemen verlangen, dass sieNichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Kartongegen ein angemessenes Entgelt mit sammeln. ZurBestimmung eines angemessenen Entgelts haben sichdie Parteien an den in § 9 des Bundesgebührenge-

setzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzenzu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil derKosten, der bei einer Sammlung nach den Sätzen 1und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier,Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach Satz 3dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier,Pappe und Karton an der Gesamtmenge der in denSammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; derAnteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichenEntsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder alsVolumenanteil berechnet werden. Einigen sich die Par-teien zugleich auf eine gemeinsame Verwertung durchden die Sammlung Durchführenden, so ist bei der Be-stimmung des angemessenen Entgelts auch der jewei-lige Marktwert der Verpackungs- und Nichtverpackungs-abfälle zu berücksichtigen. Sofern keine gemeinsameVerwertung vereinbart wird, kann der jeweils die Samm-lung des anderen Mitnutzende die Herausgabe einesMasseanteils verlangen, der dem Anteil an der Gesamt-masse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälleentspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgenist. Derjenige, der den Herausgabeanspruch geltendmacht, hat die durch die Übergabe der Abfälle zusätz-lich verursachten Kosten zu tragen sowie einen Wert-ausgleich für den Fall zu leisten, dass der Marktwertdes an ihn zu übertragenden Masseanteils an demSammelgemisch über dem Marktwert der Ver-packungs- oder Nichtverpackungsabfälle liegt, die erbei einer getrennten Sammlung in eigener Verantwor-tung zu entsorgen hätte.

(5) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kannmit den Systemen im Rahmen der Abstimmung verein-baren, dass Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffenoder Metallen, die bei privaten Endverbrauchern an-fallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungs-abfällen durch eine einheitliche Wertstoffsammlungerfasst werden. Die Einzelheiten der Durchführung dereinheitlichen Wertstoffsammlung können der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme im Rah-men ihrer jeweiligen Entsorgungsverantwortung näherausgestalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ver-wertungspflichten nach § 16 und die Nachweispflichtennach § 17 bezüglich der Verpackungsabfälle eingehal-ten werden. Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elek-tronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne desBatteriegesetzes dürfen in der einheitlichen Wertstoff-sammlung nicht miterfasst werden.

(6) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kannim Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich dieSysteme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstim-mungsvereinbarung gemäß den jeweils geltendenLandesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen.

(7) In einem Gebiet, in dem mehrere Systeme einge-richtet werden oder eingerichtet sind, sind die System-betreiber verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zubenennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsor-gungsträger die Verhandlungen über den erstmaligenAbschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsver-einbarung führt. Der Abschluss sowie jede Änderungder Abstimmungsvereinbarung bedürfen der Zustim-mung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgerssowie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstim-mungsvereinbarung beteiligten Systeme. Ein System,das in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstim-

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mungsvereinbarung eingerichtet wird, hat sich der vor-handenen Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen.

(8) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kannbei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedin-gungen für die Sammlung nach § 14 Absatz 1 sowieim Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nachAbsatz 2 von den Systemen eine angemessene Anpas-sung der Abstimmungsvereinbarung verlangen. Für dieVerhandlung und den Abschluss gilt Absatz 7 Satz 1und 2 entsprechend.

(9) Ein System ist verpflichtet, sich entsprechendseinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen, dieden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durchAbfallberatung in Bezug auf die von den Systemendurchgeführte Sammlung nach § 14 Absatz 1 sowiedurch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung undSauberhaltung von Flächen, auf denen von den Syste-men genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt wer-den, entstehen. Zur Berechnung der Kosten sind die in§ 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebüh-renbemessungsgrundsätze anzuwenden.

§ 23

Vergabe von Sammelleistungen

(1) Die Systeme haben die nach § 14 Absatz 1 zuerbringenden Sammelleistungen unter Beachtung derAbstimmungsvereinbarungen nach § 22 Absatz 1 undder Rahmenvorgaben nach § 22 Absatz 2 im Wettbe-werb im Wege transparenter und diskriminierungsfreierAusschreibungsverfahren über eine elektronische Aus-schreibungsplattform nach Maßgabe dieser Vorschriftzu vergeben. Die Erteilung eines Sammelauftrags durchein System ist von Anfang an unwirksam, wenn sieohne Ausschreibungsverfahren oder ohne vorherigeInformation nach Absatz 6 Satz 1 und Einhaltung derWartefrist nach Absatz 6 Satz 2 erfolgte und dieser Ver-stoß in einem Schiedsverfahren nach den Absätzen 8und 9 festgestellt worden ist.

(2) Die Systeme beauftragen ein einzelnes Systemmit der eigenverantwortlichen Durchführung des Aus-schreibungsverfahrens für ein bestimmtes Sammelge-biet (Ausschreibungsführer). Dabei soll der Ausschrei-bungsführer in diesem Gebiet die Hauptkostenverant-wortung für die Sammlung übernehmen. Die weiterenSysteme können für ihren Anteil mit dem erfolgreichenBieter individuelle Mitbenutzungsverträge schließen;die Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 gilt hierbeinicht. Im Falle einer Unwirksamkeit der Auftragsertei-lung nach Absatz 1 Satz 2 sind die auf dem unwirk-samen Sammelauftrag beruhenden Mitbenutzungsver-träge ebenfalls unwirksam. Der erfolgreiche Bieter darfdie weiteren Systeme bei der Vereinbarung der Mitbe-nutzungsverträge nicht ohne sachlich gerechtfertigtenGrund unterschiedlich behandeln.

(3) Soweit Verpackungen aus Papier, Pappe undKarton zusammen mit stoffgleichen Nichtverpackungenim Wege der Mitbenutzung nach § 22 Absatz 4 in einemSammelbehälter erfasst werden, können die Systemeund der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dieSammelleistung gemeinsam ausschreiben. Die Sys-teme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerkönnen in diesem Fall auch den jeweils anderen mitder Durchführung des Ausschreibungsverfahrens be-auftragen. In beiden Fällen sind die vergaberechtlichen

Vorgaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften fürden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gelten,vorrangig anzuwenden. Soweit das Ausschreibungs-verfahren gemeinsam durchgeführt wird, sind alle be-teiligten Auftraggeber für die Einhaltung der Bestim-mungen über das Ausschreibungsverfahren gemein-sam verantwortlich.

(4) Die Auftragnehmer werden in einem offenen Aus-schreibungsverfahren ermittelt. Der Ausschreibungs-führer teilt seine Absicht, einen Sammelauftrag zu ver-geben, in einer Auftragsbekanntmachung über die elek-tronische Ausschreibungsplattform öffentlich mit. Mitder Auftragsbekanntmachung hat er zugleich alle fürdie Abgabe eines Angebots erforderlichen Unterlagenbereitzustellen. Jedes interessierte Unternehmen kannein Angebot abgeben. Die Frist für den Eingang derAngebote beträgt mindestens 60 Tage, gerechnet abdem Tag nach der Veröffentlichung der Auftragsbe-kanntmachung. Wenn innerhalb der Frist nach Satz 4keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind,kann der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teil-nahmewettbewerb vergeben werden; ein Angebot giltals ungeeignet, wenn es offensichtlich nicht den inden Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürf-nissen und Anforderungen entspricht.

(5) Der Zuschlag für die einzelnen Vertragsgebietewird jeweils auf das preislich günstigste Angebot vongeeigneten Unternehmen erteilt. Dazu ermittelt derBetreiber der elektronischen Ausschreibungsplattformdas preislich günstigste Angebot und gewährt demAusschreibungsführer Einsichtnahme in das Angebot;preisgleiche Angebote können gleichzeitig eingesehenwerden. Der Ausschreibungsführer überprüft die Eig-nung des Bieters anhand der nach § 122 des Gesetzesgegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eig-nungskriterien, das Nichtvorliegen von Ausschluss-gründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfallsMaßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach§ 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-gen. Er prüft darüber hinaus das Angebot auf Vollstän-digkeit und fachliche und rechnerische Richtigkeit. Erdarf dabei von dem Bieter nur Aufklärung über das An-gebot oder dessen Eignung verlangen. Verhandlungen,insbesondere über Änderungen des Angebots oder desPreises, sind grundsätzlich unzulässig. Nur bei preis-gleichen Angeboten mehrerer geeigneter Bieter darfder Ausschreibungsführer ausnahmsweise über denPreis verhandeln. Schließt er einen Bieter wegen Unge-eignetheit oder Vorliegens eines der in den §§ 123 und124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungengenannten Gründe aus oder erfüllt das Angebot nichtdie vorgegebenen Mindestanforderungen, so wird ihmvom Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplatt-form das nächstgünstigste Angebot zur Prüfung vorge-legt.

(6) Nach der Zuschlagsentscheidung hat der Betrei-ber der elektronischen Ausschreibungsplattform dieBieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werdensollen, unverzüglich über den Namen des Unterneh-mens, dessen Angebot angenommen werden soll, überdie Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigungihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt desVertragsschlusses zu informieren; die hierfür erforder-lichen Informationen erhält er vom Ausschreibungs-

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führer. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Ab-sendung der Information nach Satz 1 geschlossen wer-den. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung derInformation; auf den Tag des Zugangs beim betroffenenBieter kommt es nicht an.

(7) Der Ausschreibungsführer ist verpflichtet, denFortgang des Ausschreibungsverfahrens jeweils zeit-nah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass erüber ausreichend Dokumentation verfügt, um Entschei-dungen in allen Phasen des Ausschreibungsverfahrens,insbesondere zur Prüfung der vorgelegten Angeboteund zur Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar zubegründen. Der Betreiber der elektronischen Ausschrei-bungsplattform hat die Ermittlung der preisgünstigstenAngebote gleichermaßen zu dokumentieren. Die Doku-mentation ist für mindestens drei Jahre ab dem Tag desZuschlags aufzubewahren.

(8) Jedes Unternehmen, das ein Interesse an demSammelauftrag hat und eine Verletzung in seinen Rech-ten durch Nichtbeachtung der Bestimmungen über dasAusschreibungsverfahren geltend macht, kann die Aus-schreibung und die Zuschlagsentscheidung durch einSchiedsgericht prüfen lassen. Der Antrag auf Durch-führung eines Schiedsverfahrens ist schriftlich und be-gründet spätestens innerhalb von 15 Kalendertagennach Absendung der Information nach Absatz 6 Satz 1bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeite. V. (DIS) einzureichen; sofern eine solche Informationunterblieben ist, ist der Antrag spätestens sechsMonate nach Vertragsschluss einzureichen. Dabei istdarzulegen, dass dem Unternehmen durch die behaup-tete Verletzung der Ausschreibungsvorschriften einSchaden entstanden ist oder zu entstehen droht. DieDIS informiert unverzüglich den Ausschreibungsführerin Textform über den Antrag auf Durchführung einesSchiedsverfahrens. Während der Dauer des Schieds-verfahrens darf der Ausschreibungsführer den Zuschlagnicht erteilen.

(9) Das Schiedsverfahren wird nach der Schieds-gerichtsordnung und den ergänzenden Regeln für be-schleunigte Verfahren der DIS und, soweit erforderlich,nach den Bestimmungen des deutschen Schiedsrechtsgemäß den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnungunter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durcheinen Schiedsrichter, der durch die DIS nach Anhörungder Parteien benannt wird, endgültig entschieden. DieEntscheidung ergeht schriftlich und nach Möglichkeitinnerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang desAntrags bei der DIS. Das Schiedsgericht entscheidet,ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist undtrifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsver-letzung zu beseitigen und eine Schädigung der betrof-fenen Interessen zu verhindern. Ein wirksam erteilterZuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich dasSchiedsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durchAufhebung oder durch Einstellung des Ausschrei-bungsverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stelltdas Schiedsgericht auf Antrag eines Beteiligten fest, obeine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die Zuständig-keiten der ordentlichen Gerichte für die Geltend-machung von Schadensersatzansprüchen bleiben un-berührt.

(10) Einzelheiten zur elektronischen Ausschrei-bungsplattform und zum Ausschreibungsverfahrenregeln die Systembetreiber untereinander. Sie legen

die beabsichtigten Regelungen rechtzeitig vor derenUmsetzung dem Bundeskartellamt vor. Der Zugangzur elektronischen Ausschreibungsplattform wird überdie Zentrale Stelle bereitgestellt. Die Systeme gewähr-leisten, dass die Entwicklung und der Betrieb der elek-tronischen Ausschreibungsplattform sowie die techni-sche Durchführung der Ausschreibungen durch einenzur Verschwiegenheit hinsichtlich der über die Plattformabgewickelten Informationen verpflichteten neutralenDienstleister erfolgen.

(11) Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes ge-regelt ist, gelten die §§ 121 bis 126 und 128, § 132Absatz 1 bis 4 und § 133 des Gesetzes gegen Wett-bewerbsbeschränkungen sowie die §§ 5 bis 7, § 29Absatz 1, die §§ 31 bis 34, 36 und 43 bis 47, § 48Absatz 1, 2 und 4 bis 8, § 49, § 53 Absatz 7 bis 9, die§§ 56 und 57, § 60 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 61und 63 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016(BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ent-sprechend.

A b s c h n i t t 5

Z e n t r a l e S t e l l e

§ 24

Errichtung undRechtsform; Stiftungssatzung

(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Ver-packungen sowie Vertreiber von noch nicht befülltenVerkaufs- oder Umverpackungen oder von ihnen getra-gene Interessenverbände errichten bis zum 1. Januar2019 unter dem Namen Zentrale Stelle Verpackungsre-gister eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichenRechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens100 000 Euro.

(2) Die in Absatz 1 genannten Hersteller und Ver-treiber oder Interessenverbände legen die Stiftungs-satzung im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheitfest. Die Stiftungssatzung muss

1. die in § 26 genannten, von der Zentralen Stelle zuerfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben,

2. die Organisation und Ausstattung der ZentralenStelle so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäßeErfüllung der in § 26 genannten Aufgaben sicher-gestellt ist,

3. im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation derZentralen Stelle sicherstellen, dass die in Satz 1genannten Hersteller und Vertreiber ihre Interessenzu gleichen Bedingungen und in angemessenemUmfang einbringen können,

4. sicherstellen, dass die Neutralität der ZentralenStelle gegenüber allen Marktteilnehmern stets ge-wahrt bleibt,

5. sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz per-sonenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbeson-dere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums,des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortie-rung und Verwertung sowie gegenüber Dritten undder Öffentlichkeit.

Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.

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(3) Änderungen der Stiftungssatzung sind demKuratorium vorbehalten. Das Kuratorium entscheidetüber Satzungsänderungen mit einer Mehrheit vonmindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung desBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bauund Reaktorsicherheit.

§ 25

Finanzierung

(1) Die Systeme und Betreiber von Branchenlösun-gen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligenMarktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelleeinschließlich der erforderlichen Errichtungskosten zubeteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zen-tralen Stelle vertragliche Vereinbarungen, welche dieEinzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigungder Vorgaben der nachfolgenden Absätze regeln(Finanzierungsvereinbarungen).

(2) Die Zentrale Stelle erhält aufgrund der Finanzie-rungsvereinbarungen von den Systemen und Betrei-bern von Branchenlösungen Umlagen, die dem Äqui-valenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehand-lung genügen müssen. Die Umlagen sind jeweils füreinen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Ge-schäftsjahr dergestalt zu bemessen, dass das veran-schlagte Umlageaufkommen die voraussichtlichenKosten deckt und jedes System und jeder Betreibereiner Branchenlösung jeweils nur einen Anteil der Kos-ten trägt, der seinem Marktanteil in dem betreffendenKalkulationszeitraum entspricht. Maßgeblich für die Be-messung ist dabei der von der Zentralen Stelle gemäߧ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 festgestellte Markt-anteil.

(3) Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind solche,die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatz-fähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten so-wie kalkulatorische Kosten. Zu den Kosten gehörenauch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleis-tungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.

(4) Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werdendurch eine Nachkalkulation für den dem laufendenKalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeit-raum ermittelt. Kostenüber- und Kostenunterdeckun-gen sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumennach Absatz 2 Satz 2 auszugleichen.

(5) Die Bemessung des Umlageaufkommens nachAbsatz 2 sowie dessen Nachkalkulation nach Absatz 4sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen derRechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. Voraus-setzung der Genehmigung ist jeweils eine von der Zen-tralen Stelle vorzulegende Bescheinigung eines Wirt-schaftsprüfers über die ordnungsgemäße Ermittlungder voraussichtlichen Kosten sowie der abzurechnen-den Kosten nach Absatz 3.

(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten leistenauf Verlangen der Zentralen Stelle eine angemesseneinsolvenzfeste Sicherheit bis zu einer Höhe von dreiMonatsumlagen.

§ 26

Aufgaben

(1) Die Zentrale Stelle ist mit der Wahrnehmung derin Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen.Die Zentrale Stelle

1. nimmt auf Antrag Registrierungen gemäß § 9 Ab-satz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 9 Absatz 3Satz 2 und veröffentlicht gemäß § 9 Absatz 4 eineListe der registrierten Hersteller im Internet,

2. prüft die gemäß § 10 übermittelten Datenmeldun-gen,

3. kann den Systemen gemäß § 10 Absatz 3 die Mög-lichkeit einräumen, die sich auf ihr System bezie-henden Datenmeldungen elektronisch abzurufen,

4. prüft die gemäß § 11 Absatz 3 hinterlegten Vollstän-digkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick aufihre Übereinstimmung mit den Datenmeldungennach § 10 und den Jahresmeldungen nach § 20 Ab-satz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anord-nungen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilenund informiert im Falle von nicht aufklärbarenUnregelmäßigkeiten die zuständigen Landesbehör-den über das Ergebnis ihrer Prüfung,

5. kann gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegungeiner Vollständigkeitserklärung anordnen,

6. veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller,die eine Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 Ab-satz 1 Satz 1 hinterlegt haben,

7. prüft die von den Systemen gemäß § 17 Absatz 3Satz 1 vorgelegten Mengenstromnachweise, kanngemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 die Vorlage der zuge-hörigen Prüfdokumente verlangen und informiertdie zuständigen Landesbehörden über das Ergeb-nis ihrer Prüfung,

8. prüft die gemäß § 20 Absatz 1 übermittelten Mel-dungen der Systeme, kann erforderlichenfallsAnordnungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungennach § 20 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert imletztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zu-ständigen Landesbehörden,

9. benennt erforderlichenfalls Systemprüfer gemäߧ 20 Absatz 4 Satz 2,

10. nimmt die Berichte der Systeme nach § 21 Absatz 2entgegen, prüft diese auf Plausibilität und erteilt,sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungenergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbun-desamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, denBericht zu veröffentlichen,

11. entwickelt und veröffentlicht gemäß § 21 Absatz 3im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einenMindeststandard für die Bemessung der Recycling-fähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Ver-packungen,

12. entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mitdem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berech-nung der Marktanteile der einzelnen Systeme ander Gesamtmenge der an allen Systemen beteilig-ten Verpackungen,

13. entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mitdem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berech-

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nung der Marktanteile der einzelnen Systeme undBranchenlösungen an der Gesamtmenge der anallen Systemen und Branchenlösungen beteiligtenVerpackungen,

14. berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffent-lichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt derZwischenmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraumvorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt diesedurch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Er-gebnis der Feststellung im Internet,

15. berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffent-lichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt derJahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraumzuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Ver-waltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnisder Feststellung im Internet,

16. berechnet gemäß dem nach Nummer 13 veröffent-lichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt derJahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2und der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 dieden einzelnen Systemen und Branchenlösungen indiesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile,stellt diese durch Verwaltungsakt fest und ver-öffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,

17. kann gemäß § 7 Absatz 5 die Aufnahme einersystembeteiligungspflichtigen Verpackung in einSystem untersagen,

18. prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 2 sowie Mengen-stromnachweise nach § 8 Absatz 3 und trifft die zurÜberwachung einer Branchenlösung im Einzelfallerforderlichen Anordnungen,

19. kann die Leistung von Sicherheiten nach § 8 Ab-satz 4 und § 25 Absatz 6 verlangen,

20. gewährt den zuständigen Landesbehörden aufderen Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegtenDatenmeldungen nach § 10, Vollständigkeitserklä-rungen nach § 11, Mengenstromnachweise nach§ 17 und Meldungen der Systeme nach § 20 Ab-satz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zurErfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte,

21. informiert die zuständigen Landesbehörden unver-züglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für dieBegehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 34 vor-liegen, und fügt vorhandene Beweisdokumente bei,

22. kann nähere Verfahrensanweisungen für die Regis-trierung nach § 9 Absatz 3 Satz 3, die Datenmel-dungen nach § 10 Absatz 2, die Hinterlegung derVollständigkeitserklärungen nach § 11 Absatz 3Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- undJahresmeldungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 ertei-len und veröffentlichen,

23. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt überdie Einordnung einer Verpackung als systembetei-ligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 8,

24. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt überdie Einordnung einer Verpackung als Mehrwegver-packung im Sinne von § 3 Absatz 3,

25. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt überdie Einordnung einer Getränkeverpackung alspfandpflichtig im Sinne von § 31,

26. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt überdie Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen alseine mit privaten Haushaltungen vergleichbare An-fallstelle im Sinne von § 3 Absatz 11,

27. nimmt Sachverständige und sonstige Prüfer nacherfolgter Anzeige gemäß § 27 Absatz 1 oder 2 indas Prüferregister auf und veröffentlicht dieses imInternet, kann gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 oderAbsatz 2 Satz 2 entsprechende Nachweise fordernund eine Aufnahme in das Prüferregister im Einzel-fall ablehnen sowie gemäß § 27 Absatz 4 einenregistrierten Sachverständigen oder sonstigen Prü-fer aus dem Register entfernen,

28. ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundes-kartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von denSystemprüfern und den registrierten Sachverstän-digen sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberaternund vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rah-men dieses Gesetzes zu beachten sind,

29. übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umweltstatis-tikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446),das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist,den statistischen Ämtern der Länder auf Anforde-rung die zur Erhebung nach § 5 Absatz 2 des Um-weltstatistikgesetzes erforderlichen Namen und An-schriften und

30. ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesemAbsatz zugewiesenen Aufgaben notwendigerweisezusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen.

(2) Die Zentrale Stelle nimmt die in Satz 2 aufgeführ-ten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allge-meinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die ZentraleStelle

1. errichtet und betreibt die für die Registrierung nach§ 9 und die Übermittlung der Daten nach den§§ 10, 11 und 20 erforderlichen elektronischenDatenverarbeitungssysteme,

2. stellt für die wettbewerbsneutrale Ausschreibungvon Sammelleistungen gemäß § 23 Absatz 10 Satz 2den Zugang zu einer elektronischen Ausschrei-bungsplattform zur Verfügung,

3. schließt Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Ab-satz 1 Satz 2 mit den Systemen und Betreibern vonBranchenlösungen,

4. kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Ab-satz 1 Satz 2 kündigen, wenn Systeme oder Betrei-ber von Branchenlösungen ihre gegenüber der Zen-tralen Stelle bestehenden gesetzlichen oder vertrag-lichen Pflichten in erheblichem Maße verletzen, ins-besondere indem sie wiederholt Meldepflichten, dieAuswirkungen auf die Finanzierung der ZentralenStelle haben, trotz Aufforderung nicht, nicht richtigoder nicht vollständig erfüllen, mit der Entrichtungeines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Um-lage im Verzug sind oder die nach § 25 Absatz 6geforderte Sicherheit nicht leisten,

5. führt mindestens einmal jährlich eine Schulung nach§ 27 Absatz 3 durch und kann im Anwendungs-bereich dieses Gesetzes zusätzliche Fortbildungs-

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veranstaltungen für registrierte Sachverständige an-bieten,

6. kann sich in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Be-hörden und Stellen in angemessenem Umfang aus-tauschen und

7. informiert in ihrem Aufgabenbereich die nach diesemGesetz Verpflichteten und die Öffentlichkeit in sach-bezogenem und angemessenem Umfang, insbeson-dere über Entscheidungen in Bezug auf die Einord-nung von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 2 Num-mer 23 bis 26.

(3) Die Zentrale Stelle darf nur die ihr durch die Ab-sätze 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.Mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarungen nach§ 25 Absatz 1 Satz 2 darf sie Verträge mit Systemenoder Entsorgungsunternehmen weder schließen nochvermitteln.

§ 27

Registrierung vonSachverständigen und sonstigen Prüfern

(1) Die Zentrale Stelle nimmt Sachverständige, dieihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prü-fungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2oder § 17 Absatz 2 durchzuführen, in ein Prüferregisterauf und veröffentlicht dieses im Internet. Die ZentraleStelle kann die Aufnahme in das Prüferregister ableh-nen, wenn der Sachverständige ihr auf Anforderungkeinen geeigneten Nachweis über eine Berechtigungnach § 3 Absatz 15 Nummer 1 bis 4 vorlegt.

(2) Die Zentrale Stelle nimmt Wirtschaftsprüfer,Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die ihr gegen-über anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach§ 11 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, in eine gesonderteAbteilung des Prüferregisters auf. Die Zentrale Stellekann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen,wenn der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder ver-eidigte Buchprüfer ihr auf Anforderung keinen geeigne-ten Nachweis über seine Berufsberechtigung vorlegt.

(3) Die Zentrale Stelle bietet mindestens einmal jähr-lich eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließ-lich der Datenformate sowie zur Anwendung der Prüf-leitlinien nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 28 an.Registrierte Sachverständige sind verpflichtet, inner-halb eines Jahres nach ihrer Aufnahme in das Prüfer-register und sodann alle fünf Jahre an einer dieserSchulungen teilzunehmen. Kommt ein registrierterSachverständiger seiner Pflicht nach Satz 2 nicht nach,kann die Zentrale Stelle ihn bis zur erfolgten Teilnahmean einer Schulung aus dem Prüferregister entfernen.

(4) Die Zentrale Stelle kann einen registrierten Sach-verständigen oder einen nach Absatz 2 registriertenPrüfer für bis zu drei Jahre aus dem Prüferregister ent-fernen, wenn er wiederholt und grob pflichtwidriggegen die Prüfleitlinien verstoßen hat.

§ 28

Organisation

(1) Organe der Zentralen Stelle sind

1. das Kuratorium,

2. der Vorstand,

3. der Verwaltungsrat und

4. der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.

Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einemOrgan der Zentralen Stelle schließt die Mitgliedschaftdieser natürlichen Person in einem anderen Organ derZentralen Stelle aus. Abweichend von Satz 2 ist eineteilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwal-tungsrats möglich.

(2) Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäfts-tätigkeit fest und bestellt und entlässt den Vorstand. Essetzt sich zusammen aus

1. acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller undVertreiber nach § 24 Absatz 1,

2. zwei Vertretern der Länder,

3. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

4. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirt-schaft und Energie und

5. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt,Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheitder abgegebenen Stimmen. Über die Bestellung undEntlassung des Vorstands entscheidet es mit einerMehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebe-nen Stimmen.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der ZentralenStelle in eigener Verantwortung und vertritt diese ge-richtlich und außergerichtlich. Er setzt sich aus bis zuzwei Personen zusammen.

(4) Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und denVorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt sichzusammen aus

1. zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller undVertreiber nach § 24 Absatz 1,

2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirt-schaft und Energie,

3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Um-welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

4. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,

5. zwei Vertretern der Länder,

6. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

7. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirt-schaft,

8. einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,

9. einem Vertreter der Systeme und

10. zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherver-bände.

(5) Der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertungerarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Ver-besserung der Erfassung, Sortierung und Verwertungwertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitäts-sicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutungfür die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemenund kann diese in geeigneter Weise veröffentlichen. Ersetzt sich zusammen aus

1. drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,

2. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirt-schaft,

3. zwei Vertretern der Systeme und

4. zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.

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(6) Nähere Regelungen bleiben der Stiftungssatzungvorbehalten.

§ 29

Aufsicht und Finanzkontrolle

(1) Die Zentrale Stelle untersteht hinsichtlich der ihrnach § 26 Absatz 1 übertragenen Aufgaben der Rechts-und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. Das Um-weltbundesamt kann von der Zentralen Stelle Ersatzfür die Kosten verlangen, die ihm für die Rechts- undFachaufsicht entstehen. Der Anspruch darf der Höhenach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durch-führung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagtenEinnahmen nicht übersteigen.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zen-tralen Stelle unterliegt der Prüfung durch den Bundes-rechnungshof.

(3) Erfüllt die Zentrale Stelle die ihr nach § 26 Ab-satz 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nicht aus-reichend, ist das Umweltbundesamt befugt, die Auf-gaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durcheinen Beauftragten durchführen zu lassen. Die ZentraleStelle trifft geeignete Vorkehrungen, um im Falle einesSelbsteintritts nach Satz 1 die Arbeitsfähigkeit des Um-weltbundesamtes oder des von ihm beauftragten Drit-ten sicherzustellen. Hierzu gehört, dass die jeweilsaktuellen Datenbestände sowie die für die Erledigungder hoheitlichen Aufgaben unabdingbar benötigte Soft-ware und deren Nutzungsrechte durch die ZentraleStelle zur Verfügung gestellt werden. Im Falle der Auf-lösung der Zentralen Stelle gehen die aktuellen Daten-bestände sowie die für die Aufgabenerfüllung unab-dingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechtean das Umweltbundesamt über.

§ 30

Teilweiser Ausschlussdes Widerspruchsverfahrens

und der aufschiebenden Wirkungder Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Ver-waltungsakte nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14bis 16 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Inden Fällen des Satzes 1 hat die Anfechtungsklage keineaufschiebende Wirkung.

(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren stattfindet,entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwal-tungsakt der Zentralen Stelle das Umweltbundesamt.

A b s c h n i t t 6

G e t r ä n k e v e r p a c k u n g e n

§ 31

Pfand- und Rücknahmepflichtenfür Einweggetränkeverpackungen

(1) Hersteller von mit Getränken befüllten Einweg-getränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Ab-nehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euroeinschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben.Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allenHandelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucherzu erheben. Die Einweggetränkeverpackungen sind vordem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an

gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeich-nen. Die Hersteller nach Satz 1 sind verpflichtet, sichan einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfand-system zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwick-lung von Pfanderstattungsansprüchen untereinanderermöglicht.

(2) Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweg-getränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerteEinweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichenÜbergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu dengeschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurück-zunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eineRücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht er-stattet werden. Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 be-schränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen derjeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier/Pappe/Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher Ver-bundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, dieder rücknahmepflichtige Vertreiber in seinem Sortimentführt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weni-ger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rück-nahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkever-packungen der Marken, die der Vertreiber in seinemSortiment führt; im Versandhandel gelten als Verkaufs-fläche alle Lager- und Versandflächen. Beim Verkaufaus Automaten hat der Letztvertreiber die Rücknahmedurch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarerEntfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleis-ten. Im Versandhandel hat der Letztvertreiber die Rück-nahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zu-mutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewähr-leisten.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenenEinweggetränkeverpackungen sind durch den Zurück-nehmenden einer Verwertung entsprechend den Anfor-derungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforde-rungen des § 16 Absatz 5 können auch durch die Rück-gabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungenan einen Vorvertreiber erfüllt werden. § 15 Absatz 1Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf

1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazubestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzesan den Endverbraucher abgegeben zu werden;

2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen vonweniger als 0,1 Litern;

3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen vonmehr als 3,0 Litern;

4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich umBlockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinder-packungen handelt;

5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;

6. Folien-Standbodenbeutel;

7. Getränkeverpackungen, die eines der folgendenGetränke enthalten:

a) Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteilvon mindestens 50 Prozent und schäumende Ge-tränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertemWein;

b) Wein und Weinmischgetränke mit einem Wein-anteil von mindestens 50 Prozent und alkohol-freien oder alkoholreduzierten Wein;

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c) weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auchin weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil anweinähnlichen Erzeugnissen von mindestens50 Prozent;

d) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 desAlkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. IS. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 derVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. IS. 1474) geändert worden ist, in der jeweils gel-tenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen,es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, diegemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzesvom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletztdurch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuerunterliegen;

e) sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einemAlkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;

f) Milch und Milchmischgetränke mit einem Milch-anteil von mindestens 50 Prozent;

g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbeson-dere Joghurt und Kefir;

h) Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;

i) Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüse-nektare ohne Kohlensäure;

j) diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in derFassung der Bekanntmachung vom 28. April2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. IS. 1474) geändert worden ist, in der jeweils gel-tenden Fassung, die ausschließlich für Säuglingeoder Kleinkinder angeboten werden.

§ 32

Hinweispflichten

(1) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Ein-weggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Absatz 1Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet,die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlichsicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Ein-weggetränkeverpackungen befindliche Informations-tafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“

darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach derRückgabe nicht wiederverwendet werden.

(2) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehr-weggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die End-verbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht-und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweg-getränkeverpackungen befindliche Informationstafelnoder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“

auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungenhinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Mehrweggetränkever-packungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter be-trägt oder die eines der in § 31 Absatz 4 Nummer 7aufgeführten Getränke enthalten.

(3) Im Versandhandel sind die Hinweise nach denAbsätzen 1 und 2 in den jeweils verwendeten Dar-stellungsmedien entsprechend zu geben.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenenHinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindes-

tens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produktentsprechen.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Letztver-treiber, die gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 3 bis 5 derPreisangabenverordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), diezuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. März2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, bezüglichder von ihnen in Verkehr gebrachten Getränkeverpa-ckungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreisesbefreit sind.

A b s c h n i t t 7

S c h l u s s b e s t i mmu n g e n

§ 33

Beauftragung Dritter

Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Drittemit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entspre-chend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach§ 10.

§ 34

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig

1. entgegen § 5 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 4 oder § 9Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Ver-packungsbestandteil in Verkehr bringt,

2. entgegen § 6 Satz 2 eine Nummer oder Abkürzungverwendet,

3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtigoder nicht vollständig an einem System beteiligt,

4. entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteilverspricht oder gewährt,

5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht,nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigerstattet,

6. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nichtrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-benen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigregistrieren lässt,

8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht,nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigmacht,

9. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zumVerkauf anbietet,

10. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindungmit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständig-keitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständigoder nicht rechtzeitig hinterlegt,

12. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung vonrestentleerten Verpackungen nicht sicherstellt,

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13. entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einerVerwertung nicht richtig zuführt,

14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindungmit Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Verpackungnicht zurücknimmt,

15. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindungmit Absatz 4 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtigoder nicht vollständig gibt,

16. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 3eine dort genannte Verpackung einer Wiederver-wendung oder Verwertung nicht richtig zuführt,

17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3Satz 4 oder 5, einen Nachweis nicht, nicht richtigoder nicht vollständig führt,

18. ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 einSystem betreibt,

19. entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigmacht,

20. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht,nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigerstattet,

21. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindungmit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt,

22. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einwegge-tränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nichtrechtzeitig kennzeichnet,

23. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einwegge-tränkeverpackung nicht zurücknimmt oder dasPfand nicht erstattet,

24. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohneRücknahme der Verpackung erstattet,

25. entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenom-mene Einweggetränkeverpackung einer Verwertungnicht richtig zuführt,

26. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einembundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt oder

27. entgegen § 32 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auchin Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nichtoder nicht richtig gibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen desAbsatzes 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 mit einer Geld-buße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen desAbsatzes 1 Nummer 1, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 15, 16, 17, 19,20, 21, 22, 23, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zuhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen miteiner Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer-den.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten istdie nach Landesrecht zuständige Behörde.

§ 35

Übergangsvorschriften

(1) Systeme, die zum 1. Januar 2019 gemäß § 6 Ab-satz 5 Satz 1 der Verpackungsverordnung bereits wirk-sam festgestellt sind, gelten auch im Sinne des § 18Absatz 1 als genehmigt, wenn sie bis zum 1. Januar2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsverein-barung, die den Vorgaben des § 25 entspricht, abge-schlossen und der für die Erteilung der Genehmigungzuständigen Landesbehörde vorgelegt haben.

(2) Branchenlösungen, die bereits vor dem 1. Januar2019 gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Verpackungsver-ordnung angezeigt wurden, dürfen weiter betriebenwerden, wenn der Hersteller oder Träger bis zum 1. Ja-nuar 2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungs-vereinbarung abgeschlossen hat, die den Vorgaben des§ 25 entspricht. Wenn eine gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3der Verpackungsverordnung bis zum 31. Dezember2018 für die Entgegennahme von Anzeigen zuständigeLandesbehörde die bis dahin bei ihr eingereichtenAnzeigeunterlagen der Zentralen Stelle nicht zur Verfü-gung stellt, kann die Zentrale Stelle von dem Herstelleroder Träger einer Branchenlösung die nochmalige Vor-lage der vollständigen Anzeigeunterlagen verlangen.

(3) Liegt zum 1. Januar 2019 noch keine neue Ab-stimmungsvereinbarung, die den Vorgaben des § 22entspricht, vor, gelten bis zum Abschluss einer solchenVereinbarung, längstens jedoch für einen Übergangs-zeitraum von zwei Jahren, die auf Grundlage von § 6Absatz 4 der Verpackungsverordnung getroffenen Ab-stimmungen als Abstimmungsvereinbarung im Sinnedieses Gesetzes fort. Auf Verlangen eines Systemskann ein zum 1. Januar 2019 bestehender Sammelauf-trag dieses Systems bis zu seinem vertragsgemäßenAuslaufen, längstens jedoch für einen Übergangszeit-raum von zwei Jahren, fortgesetzt werden. In Gebieten,in denen zum 1. Januar 2019 bereits eine einheitlicheWertstoffsammlung auf Grundlage einer freiwilligen Ver-einbarung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführt wird, kanndiese im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt wer-den.

(4) Die Vertreter der Hersteller und Vertreiber imersten Kuratorium der Zentralen Stelle (Gründungskura-torium) werden ausschließlich von den Stiftern benannt.Die Amtszeit des Gründungskuratoriums darf einenZeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Gründungder Stiftung nicht überschreiten.

(5) Die in § 10 Absatz 5 Satz 6 der Verpackungs-verordnung in der Fassung vom 17. Juli 2014 (BGBl. IS. 1061) genannte Stelle übergibt der Zentralen Stelledie bis zum 1. Januar 2019 dort hinterlegten Daten-sätze.

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Anlage 1(zu § 3 Absatz 1)

Verpackungskriterien und -beispiele

1. K r i t e r i e n f ü r d i e B e g r i f f s b e s t i mmu n g „ Ve r p a c k u n g e n “ n a c h § 3 A b s a t z 1

a) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung ent-sprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es seidenn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konser-vierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sindfür die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

b) Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einweg-artikel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstellegefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

c) Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil derVerpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder be-festigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integralerTeil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Ent-sorgung bestimmt.

2. B e i s p i e l e f ü r d i e g e n a n n t e n K r i t e r i e n

Beispiele für Kriterium Buchstabe a

G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :

– Schachteln für Süßigkeiten

– Klarsichtfolie um CD-Hüllen

– Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten

– Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden

– Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier),ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachungeines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

– Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanzenicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll

– Glasflaschen für Injektionslösungen

– CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen

– Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden

– Streichholzschachteln

– Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlichsind)

– Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind

– wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

G e g e n s t ä n d e , d i e n i c h t a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :

– Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt

– Werkzeugkästen

– Teebeutel

– Wachsschichten um Käse

– Wursthäute

– Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden

– Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem ver-wendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden

– Tonerkartuschen

– CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden

– CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen

– Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

– Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)

– mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüll-baren Pfeffermühle)

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Beispiele für Kriterium Buchstabe b

G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n , w e n n s i e d a f ü r k o n z i p i e r t u n db e s t i mm t s i n d , i n d e r Ve r k a u f s s t e l l e g e f ü l l t z u w e r d e n :

– Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff

– Einwegteller und -tassen

– Frischhaltefolie

– Frühstücksbeutel

– Aluminiumfolie

– Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

G e g e n s t ä n d e , d i e n i c h t a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :

– Rührgerät

– Einwegbestecke

– Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird

– Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden

– Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden

Beispiele für Kriterium Buchstabe c

G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :

– Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Te i l d e r Ve r p a c k u n g g e l t e n :

– Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses

– Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind

– Heftklammern

– Kunststoffumhüllung

– Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln

– mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffergefüllten Pfeffermühle)

G e g e n s t ä n d e , d i e n i c h t a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :

– RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

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Anlage 2(zu § 3 Absatz 7)

Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7

1. Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbst-bedienungsverbot nach § 4 Absatz 1 der Chemikalienverbotsverordnung inder Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), diezuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. IS. 212) geändert worden ist, unterliegen würden,

2. Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwendernach dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281),das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. IS. 1666) geändert worden ist, zugelassen sind,

3. Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese nachder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und desRates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-packung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung derRichtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung(EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch dieVerordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert wor-den ist, als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzu-stufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgas-packungen in Verkehr gebracht werden, sowie

4. Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unterdie Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oderunter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden.

2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017

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Anlage 3(zu § 5 Satz 2 Nummer 2)

Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegteSchwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt

1. Anwendungsbereich

Der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt nicht für Kunststoffkästen und -paletten, die in ge-schlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren und die nachfolgend genannten Anforderungenerfüllen.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Festlegung sind

– „bewusste Zugabe“:

der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mitdem Ziel, durch sein Vorhandensein in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merk-mal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als „bewusste Zugabe“ anzusehen ist, wennbei der Herstellung neuer Verpackungsmaterialien Sekundärrohstoffe verwendet werden, die zum Teil Metalleenthalten können, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,

– „zufällige Präsenz“:

das unbeabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes in einer Verpackung oder Verpackungskomponente,

– „geschlossene und kontrollierte Produktkreisläufe“:

Kreisläufe, in denen Produkte auf Grund eines kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystems zirkulieren undin denen die Sekundärrohstoffe nur aus im Kreislauf befindlichen Einheiten stammen, die Zugabe von Stoffen,die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß beschränkt ist, und aus denendie Einheiten nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren entnommen werden dürfen, um einemöglichst hohe Rückgabequote zu erzielen.

3. Herstellung und Kennzeichnung

(1) Die Herstellung erfolgt in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung, bei dem der Sekundär-rohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht ausdem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozentbeschränkt bleibt.

(2) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst alsBestandteil zugegeben werden. Die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Grenzwert darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurück-zuführen ist.

(4) Neue Kunststoffkästen und -paletten, die Metalle enthalten, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,sind dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.

4. Systemanforderungen und sonstige Entsorgung

(1) Es besteht ein Bestandserfassungs- und -kontrollsystem, das auch über die rechtliche und finanzielleRechenschaftspflicht Aufschluss gibt, um die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 3 und 4, einschließ-lich der Rückgabequote, d. h. des prozentualen Anteils an Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch nichtausgesondert, sondern an ihre Hersteller oder Vertreiber oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgege-ben werden, nachzuweisen; diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer derKunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen. Dieses System sollalle in Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Mehrwegverpackungen erfassen.

(2) Alle zurückgegebenen Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können, werdenentweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen, bei dem Kunststoffkästen und -paletten ge-mäß Nummer 3 hergestellt werden, oder gemeinwohlverträglich beseitigt.

5. Konformitätserklärung und Jahresbericht

(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung aus,dass die nach dieser Anlage hergestellten Kunststoffkästen und -paletten die hierin beschriebenen Anforderun-gen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen dieser Anlageeingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am System und jeder Wechsel bei denbevollmächtigten Vertretern anzugeben.

(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter haben diese Unterlagen mindestens vier Jahre lang auf-zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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Anlage 4(zu § 5 Satz 2 Nummer 4)

Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegteSchwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt

1. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe „bewusste Zugabe“und „zufällige Präsenz“ die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 der Anlage 3zu § 5 Satz 2 Nummer 2.

2. Herstellung

(1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nichtbewusst als Bestandteil zugegeben werden.

(2) Der Grenzwert nach § 5 Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn diesauf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.

3. Kontrolle

(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus inzwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrol-len der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für dienormale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von200 mg/kg, so hat der Hersteller der Glasverpackungen oder sein bevoll-mächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen.Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

– Messwerte,

– Beschreibung der verwendeten Messmethode,

– mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrations-grenzwerte,

– eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenz-werte getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Mess-methoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zustän-digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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Anlage 5(zu § 6)

Kennzeichnung von Verpackungen

1. Nummern und Abkürzungen1 für Kunststoffe

Stoff Abkürzung Nummer

Polyethylenterephtalat PET  1

Polyethylen hoher Dichte HDPE  2

Polyvinylchlorid PVC  3

Polyethylen niedriger Dichte LDPE  4

Polypropylen PP  5

Polystyrol PS  6

 7

 8

 9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

2. Nummern und Abkürzungen1 für Papier und Pappe

Stoff Abkürzung Nummer

Wellpappe PAP 20

Sonstige Pappe PAP 21

Papier PAP 22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

32

33

34

35

36

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Stoff Abkürzung Nummer

37

38

39

3. Nummern und Abkürzungen1 für Metalle

Stoff Abkürzung Nummer

Stahl FE 40

Aluminium ALU 41

42

43

44

45

46

47

48

49

4. Nummern und Abkürzungen1 für Holzmaterialien

Stoff Abkürzung Nummer

Holz FOR 50

Kork FOR 51

52

53

54

55

56

57

58

59

5. Nummern und Abkürzungen1 für Textilien

Stoff Abkürzung Nummer

Baumwolle TEX 60

Jute TEX 61

62

63

64

65

66

67

68

69

6. Nummern und Abkürzungen1 für Glas

Stoff Abkürzung Nummer

Farbloses Glas GL 70

Grünes Glas GL 71

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Stoff Abkürzung Nummer

Braunes Glas GL 72

73

74

75

76

77

78

79

7. Nummern und Abkürzungen1 für Verbundstoffe

Stoff Abkürzung2 Nummer

Papier und Pappe/verschiedene Metalle 80

Papier und Pappe/Kunststoff 81

Papier und Pappe/Aluminium 82

Papier und Pappe/Weißblech 83

Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium 84

Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech 85

86

87

88

89

Kunststoff/Aluminium 90

Kunststoff/Weißblech 91

Kunststoff/verschiedene Metalle 92

93

94

Glas/Kunststoff 95

Glas/Aluminium 96

Glas/Weißblech 97

Glas/verschiedene Metalle 98

99

1 Nur Großbuchstaben verwenden.2 Bei Verbundstoffen C plus Abkürzung des Hauptbestandteils angegeben (C/ ).

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Artikel 2

Folgeänderungen

(1) Die Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezem-ber 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 4Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletztdurch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014(BGBl. I S. 1061) geändert worden ist,“ durch dieWörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ver-packungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. IS. 2234)“ ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter„Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 derVerpackungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-kaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1Satz 1 des Verpackungsgesetzes“ ersetzt.

c) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter„Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oderAbsatz 2 der Verpackungsverordnung“ durch dieWörter „Verkaufs- und Umverpackungen ge-mäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ver-packungsgesetzes“ ersetzt.

d) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 8Absatz 1 der Verpackungsverordnung“ durch dieWörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Ver-packungsgesetzes“ ersetzt.

e) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter„Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 derVerpackungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-packungen gemäß § 14 Absatz 1 des Ver-packungsgesetzes“ ersetzt.

2. Teil I Nummer 3 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch einKomma ersetzt.

b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durchdas Wort „und“ ersetzt.

c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe ceingefügt:

„c) das Verpackungsgesetz,“.

(2) Nummer 3 der Anlage 1 zur Entsorgungsfach-betriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. IS. 2770) wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch einKomma ersetzt.

2. In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch dasWort „und“ ersetzt.

3. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c ein-gefügt:

„c) das Verpackungsgesetz,“.

(3) In § 1 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnungvom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) werden nach demWort „Abfallgesetzes“ die Wörter „oder demVerpackungsgesetz“ und nach den Wörtern „der jewei-ligen Verordnung“ die Wörter „oder des Verpackungs-gesetzes“ eingefügt.

(4) Im Einleitungssatz des § 12 Absatz 1 der Anzei-ge- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013(BGBl. I S. 4043), die durch Artikel 8 der Verordnungvom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert wor-den ist, werden nach den Wörtern „§ 54 Absatz 3 desKreislaufwirtschaftsgesetzes,“ die Wörter „des § 2 Ab-satz 2 Satz 1 des Verpackungsgesetzes,“ eingefügt.

(5) Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005(BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert wor-den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „nach der Ver-packungsverordnung“ durch die Wörter „nach demVerpackungsgesetz“ und die Wörter „Systembetrei-ber im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverord-nung“ durch die Wörter „Systeme im Sinne des § 3Absatz 16 Satz 1 des Verpackungsgesetzes“ ersetzt.

2. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Ver-packungsgesetzes übermittelt den statistischen Äm-tern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungnach § 5 Absatz 2 erforderlichen Namen und Anschrif-ten der Systeme und Verpflichteten, die Mengen-stromnachweise nach § 17 des Verpackungsgesetzeshinterlegt haben, sowie der von diesen gegebenen-falls beauftragten Dritten.“

(6) Die Anlage 1 zur Verordnung über die Berufsaus-bildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992(BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1663) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3.1 Buchstabe d werden die Wörter„nach der Verpackungsverordnung“ durch die Wör-ter „nach dem Verpackungsgesetz“ ersetzt.

2. In Nummer 4.3 Buchstabe b werden die Wörter„nach der Verpackungsverordnung“ durch die Wör-ter „nach dem Verpackungsgesetz“ ersetzt.

3. In Nummer 9.4 Buchstabe c werden die Wörter „derVerpackungsverordnung“ durch die Wörter „des Ver-packungsgesetzes“ ersetzt.

(7) In Abschnitt II Nummer 5.2 Buchstabe d derAnlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zumFloristen/zur Floristin vom 28. Februar 1997 (BGBl. IS. 396), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli2002 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, werden dieWörter „nach der Verpackungsverordnung“ durch dieWörter „nach dem Verpackungsgesetz“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-packungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. IS. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnungvom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert wordenist, außer Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 24 und 35 tritt am 13. Juli 2017 inKraft.

2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017

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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesratessind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 5. Juli 2017

D e r B u n d e s p r ä s i d e n tS t e i n m e i e r

D i e B u n d e s k a n z l e r i nDr. A n g e l a M e r k e l

D i e B u n d e sm i n i s t e r i nf ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t

B a r b a r a H e n d r i c k s

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