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Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/420 1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 15.09.2003 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes nebst Begründung in dreifacher Ausfertigung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3022) hat eine Gesetzesfolgendabschätzung stattgefunden. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Federführend ist das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit. Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff

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Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode Drucksache 15/420

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Gesetzentwurf

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 15.09.2003

HerrnPräsidenten des Niedersächsischen Landtages

Hannover

Sehr geehrter Herr Präsident,

als Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes

nebst Begründung in dreifacher Ausfertigung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtagesherbeizuführen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3022) hateine Gesetzesfolgendabschätzung stattgefunden.

Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung desNiedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen.

Federführend ist das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Christian Wulff

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Entwurf

Gesetzzur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes

Das Niedersächsische Pflegegesetz in der Fassung vom 25. April 2002 (Nds. GVBl. S. 145)wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird gestrichen.

2. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

㤠3Landespflegebericht

1Das Fachministerium erstellt für das Gebiet des Landes einen räumlich gegliederten Be-richt über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der pflegerischen Versorgung(Landespflegebericht). 2Der Landespflegebericht soll Vorschläge zur Anpassung der vorhan-denen pflegerischen Versorgungsstruktur an die notwendige pflegerische Versorgungsstrukturenthalten. 3Er ist alle fünf Jahre fortzuschreiben. 4Der Landespflegeausschuss ist anzuhören.

§ 4Örtliche Pflegeberichte

1Die Landkreise und die kreisfreien Städte erstellen für ihr Gebiet räumlich gegliedertePflegeberichte über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der pflegerischen Ver-sorgung. 2Die Pflegeberichte sollen Vorschläge zur Anpassung der vorhandenen pflegeri-schen Versorgungsstruktur an die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur enthalten.3Die Pflegeberichte sind fortzuschreiben. 4Bei der Erstellung und der Fortschreibung der ört-lichen Pflegeberichte ist der Landespflegebericht zu berücksichtigen.“

3. § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1Einer örtlichen Pflegekonferenz sollen mindestens in jeweils gleicher Zahl Vertreterinnenoder Vertreter der kommunalen Körperschaften, der Pflegeeinrichtungen und der Pflegekas-sen angehören.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Verweisung „§§ 10 bis 13“ durch die Ver-weisung „§§ 10 und 11“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Verweisung „§§ 10 bis 13“ durch die Verweisung„§§ 10 und 11“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden

im einleitenden Satzteil die Verweisung „§ 14 Nr. 4“ durch die Verweisung „§ 14Nr. 3“ und

in Buchstabe b die Verweisung „§ 14 Nr. 3“ durch die Verweisung „§ 14 Nr. 2“ er-setzt.

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cc) In Nummer 2 wird die Verweisung „§ 14 Nr. 6“ durch die Verweisung „§ 14Nr. 5“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung „§ 14 Nr. 5“ durch die Verweisung „§ 14 Nr. 4“ er-setzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 für die Vorhaltung von Zusatzleis-tungen nach § 88 SGB XI werden nicht gefördert.“

6. Die §§ 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

„§ 10Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen

1Die Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einem Anspruch auf Förderungnach § 8 Abs. 1 erhalten für ihre Aufwendungen nach § 9 für Leistungen der häuslichen Pfle-ge im Sinne der §§ 36 und 39 SGB XI pauschale Zuschüsse in der durch Verordnung nach§ 14 Nr. 6 landeseinheitlich zu bestimmenden Höhe. 2Die Förderung setzt voraus, dass derEinrichtungsträger Pflegebedürftigen entsprechend § 82 Abs. 3 SGB XI Aufwendungen nichtgesondert in Rechung stellt.

§ 11Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen

und Einrichtungen der Kurzzeitpflege

(1) 1Träger von teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurz-zeitpflege erhalten Zuschüsse in Höhe der Aufwendungen nach § 9. 2Zuschüsse erhalten auchTräger von vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege in der durch Verordnung nach § 14Nr. 7 festgelegten Höhe für die in diese Einrichtungen aufgenommenen Pflegebedürftigen, dieLeistungen nach den §§ 39 und 42 SGB XI erhalten.

(2) 1Die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn das für die Investitionen einge-setzte Fremdkapital 80 vom Hundert der Investitionsaufwendungen überschreitet. 2Die nach§ 15 Abs. 1 zuständige Stelle kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Investitionen, die vor dem 1. Juli 1996 begonnen wordensind.“

7. Die §§ 12 und 13 werden gestrichen.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Verweisung „§§ 10 bis 13“ durch die Verweisung „§§ 10 und 11“ersetzt.

b) Nummer 2 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Nummern 2 bis 6.

d) Es wird die folgende neue Nummer 7 eingefügt:

„7. die Höhe des nach § 11 Abs. 1 Satz 2 förderfähigen Betrages.“

e) Die Nummern 8 bis 10 werden gestrichen.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung „§§ 10 bis 13“ durch die Verweisung „§§ 10und 11“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Die Angabe „Absätzen 1 und 2 Satz 1“ wird durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

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d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Verweisung „§§ 10 bis 13“ durch die Verweisung „§§ 10 und 11“ er-setzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

„2Zu den neuartigen Maßnahmen nach Satz 1 zählen auch Modellvorhaben nach § 45 cSGB XI.“

11. § 17 erhält folgende Fassung:

„§ 17Förderung vorpflegerischer und pflegebegleitender Maßnahmen

Das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans Maßnahmen der Vermittlung undder Organisation hauswirtschaftlicher und sozialpflegerischer Hilfen, auf die nach anderengesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme des Bundessozialhilfegesetzes kein Anspruch be-steht, sowie niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne der §§ 45 b und 45 c SGB XI.“

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „Abs. 2 und 3“ersetzt.

13. Der Vierte Abschnitt (§§ 20 und 21) wird gestrichen.

14. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Vierter Abschnitt.

15. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten „im Sinne“ die Verweisung „des § 72 Abs. 2,“eingefügt.

16. § 23 erhält folgende Fassung

„§ 23Übergangsbestimmungen

(1) 1Im Jahr 2004 zahlt das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe insgesamt102 Millionen Euro. 2Den Anteil des einzelnen örtlichen Trägers der Sozialhilfe an diesemBetrag setzt das Land nach dem Anteil der im Jahr 2002 gezahlten bewohnerbezogenen Auf-wendungszuschüsse für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege für Pflegeeinrichtungenim Gebiet des örtlichen Trägers der Sozialhilfe an den gesamten bewohnerbezogenen Auf-wendungszuschüssen für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege im Jahr 2002 fest. 3DieZahlung erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. Au-gust und 15. November 2004.

(2) 1Für die Prüfung und Festlegung der Quoten zur Verteilung von Sozialhilfeaufwen-dungen (§§ 6 c und 6 b Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-sozialhilfegesetzes - Nds. AG BSHG -) für das Jahr 2004 werden die Zahlungen nach Ab-satz 1 von den Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe abgesetzt. 2Satz 1 gilt fürdie Festsetzung der Abschläge nach § 6 d Abs. 2 Nds. AG BSHG entsprechend.“

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Artikel 2

Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Pflegegesetz in der ab 1. Janu-ar 2004 geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen unddabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3

In-Kraft-Treten1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 8

und Artikel 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziele des Gesetzes

In ihrer Koalitionsvereinbarung vom 1. März 2003 haben CDU und FDP. die Überprüfungdes Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) durch die Landesregierung angekündigt,um überflüssige Bürokratie für Betroffene und ungeklärte Rechtszustände abzuschaffen.

Der nachfolgende Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Niedersächsischen Pflegegesetz istdas Ergebnis dieser Überprüfung.

Die Förderung von Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen nach dem Niedersäch-sischen Pflegegesetz soll danach künftig konzentriert sein auf eine Stärkung der häuslichenVersorgung der pflegebedürftigen Menschen in Niedersachsen. Dazu sollen pflegebedürftigePersonen, die auf die Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Tages-/Nachtpflege oder vonKurzzeitpflege angewiesen sind, mit den Investitionsaufwendungen dieser Einrichtungen fi-nanziell nicht belastet werden. Damit wird dem Wunsch der zumeist alten Menschen entspro-chen, ihren Lebensabend auch bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit längstmöglich im eige-nen Zuhause verbringen zu können. Ein Wechsel ins Pflegeheim aus finanziellen Erwägungensoll vermieden werden.

Dies bedeutet für die künftigen Regelungen zur Förderung der Investitionsaufwendungennach dem Niedersächsischen Pflegegesetz:

– Förderung der Investitionsaufwendungen von Pflegediensten in Form einer leistungsbezo-genen landeseinheitlichen Investitionskostenpauschale (ohne Budgetierung des Mittelvo-lumens entsprechend der Rechtslage vor dem 1. Januar 2002),

– Förderung der Investitionsaufwendungen von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen (teil-stationäre Pflegeeinrichtungen),

– Förderung der Investitionsaufwendungen von Einrichtungen der Kurzzeitpflege und vonKurzzeitpflegeaufenthalten in vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege (sog. „einge-streute Kurzzeitpflege“).

Pflegebedürftige Menschen in vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege müssen, wiebisher, grundsätzlich für die Investitionsaufwendungen selbst aufkommen. Bei Vorliegen vonBedürftigkeit treten die gesetzlichen Kostenträger (in der Regel die Sozialhilfeträger) ein.Träger vollstationärer Einrichtungen der Dauerpflege erhalten künftig keine bewohnerbezo-genen Aufwendungszuschüsse mehr. Die dadurch für die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu

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erwartenden höheren Aufwendungen für Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Pfle-geeinrichtungen werden aus den bisherigen Ansätzen für die Förderung nach § 13 NPflegeGausgeglichen.

Die beabsichtigten Maßnahmen bewirken für alle Seiten - Pflegebedürftige, Träger der Pfle-gedienste und Pflegeheime, ausführende Behörden - erhebliche Verfahrensvereinfachungen.Der allgemeinen Forderung nach Deregulierung und Bürokratieabbau wird damit Rechnunggetragen. Folgende Bestimmungen des Gesetzes in der Fassung vom 25. April 2002 sollenkünftig entfallen:

– Vereinbarung zur Koordinierung von Leistungsangeboten (§ 2)

– Bedarfsfeststellung, Ortsnähe und angemessene Größe der stationären Pflegeeinrichtungenals Fördervoraussetzungen (§ 8 Abs. 2)

– Förderung von Maßnahmen zur Modernisierung und Umstrukturierung von vollstationärenPflegeheimen (§ 12),

– Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen der Dauerpflege durch bewohnerbezo-gene Aufwendungszuschüsse (§ 13),

– Unterrichtungspflichten (§ 20) und Statistik (§ 21)

– Übergangsbestimmungen (§ 23).

Unter dem Aspekt der Deregulierung ist als weiteres die beabsichtigte Förderung der Investi-tionsaufwendungen der Pflegedienste analog ihrem tatsächlichen Leistungsvolumen für dieauf die Pflegesachleistungen der Pflegedienste angewiesenen Menschen zu nennen. DieRückkehr zum Förderverfahren entsprechend dem Stand vor dem 1. Januar 2002 führt zu er-heblicher Verfahrensvereinfachung und damit zu einer diesbezüglich deutlichen Entlastungder Pflegedienste und der Förderbehörden (siehe auch Einzelbegründung zu § 10).

Der Gesetzentwurf enthält schließlich einige klarstellenden Änderungen der geltenden Be-stimmungen vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen mit der praktischen Anwen-dung des Niedersächsischen Pflegegesetzes. Hierzu wird auf die Einzelbegründungen verwie-sen.

II. Auswirkungen auf die Umwelt und auf Schwerbehinderte

Umweltbelange und die Belange Schwerbehinderter werden durch den Gesetzentwurf nichtberührt.

III. Auswirkung von frauenpolitischer Bedeutung

Der Entwurf ist von frauenpolitischer Bedeutung. Nach der amtlichen Statistik (Pflegestatistiknach § 109 SGB XI vom 15. Dezember 2001) sind 75 Prozent aller Leistungsbeziehendenambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen Frauen. Bei den ambulantenDiensten beträgt der Anteil 70 Prozent, in der vollstationären Pflege 78 Prozent.

Die vorgesehene Förderung der Investitionsaufwendungen der Pflegedienste ohne diesbezüg-liche Eigenbeteiligung der Pflegeleistungsbezieherinnen und -bezieher kommt - bei einer Ge-samtzahl von über 43 000 Personen - dementsprechend annähernd 30 400 Frauen zugute.

Durch den Wegfall der Förderung der vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege werdenca. 8 000 Personen in Pflegeheimen - davon ca. 6 200 Frauen - anstelle der Förderung nach§ 13 NPflegeG Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.

IV. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Die vorgesehenen Gesetzesänderungen sind haushaltneutral zu vollziehen. Die Wiedereinset-zung der Förderung der Investitionskosten der Pflegedienste in den Stand vor der mit demHaushaltsbegleitgesetz 2002/2003 eingeführten Budgetierung des Fördervolumens hat einenvoraussichtlichen Anstieg des Mittelbedarfs um 4 bis 4,5 Mio. Euro bis zum Jahr 2010 auf

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dann ca. 24,5 bis 25 Mio. Euro zur Folge. Zugrunde gelegt wird dabei eine Förderung von0,00317 Euro je erwirtschaftetem Komplexleistungspunkt für Pflegesachleistungen nach § 36oder 39 SGB XI. Das entspricht dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Förderbetrag.

Dagegen zu rechnen sind Einsparungen, die dadurch entstehen, dass bei Wegfall der Förde-rung nach § 13 Sozialhilfeaufwendungen in einem geringeren Umfang entstehen als bei Fort-führung der Förderung, da bei den Leistungen der Sozialhilfe z. B. die Unterhaltsverpflichte-ten herangezogen werden. Zudem können Einsparungen in der Sozialhilfe infolge der unter-bleibenden Weiterleitung von Investitionsaufwendungen an die häuslich Pflegebedürftigendurch die Pflegedienste erwartet werden. Die Einsparungen werden in der Summe die Mehr-belastung ausgleichen.

Die weiteren Änderungen der Bestimmungen des Niedersächsischen Pflegegesetzes habenkeine direkten Finanzwirkungen. Allerdings wird sich der Verwaltungsaufwand bei den För-derbehörden - das sind in weit überwiegender Zahl die kreisfreien Städte und Landkreise, beiEinrichtungen in kommunaler Trägerschaft die Bezirksregierungen - wie in Abschnitt I nähererläutert, erheblich mindern. Die entsprechenden Einsparungen für das Land im Zuge deskommunalen Finanzausgleichs sind hier nicht bezifferbar. Auf § 15 Abs. 4 Satz 2 NPflegeGin der geltenden Fassung (Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Rahmen des kommuna-len Finanzausgleichs) wird hingewiesen.

V. Ergebnisse der Verbandsanhörung

1. Beteiligung an der Anhörung

Die Beteiligung der Verbände und sonstiger Stellen gem. § 27 GO-Min wurde im Zeitraumvom 3. Juni bis 18. Juli 2003 durchgeführt. Angehört wurden

1. die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG-KSpV)

2. die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen (LAG-FW)

3. die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der privaten Pflegeeinrichtungen (LAG-PPN)

4. das Katholische Büro Niedersachsen (KBN)

5. die Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen (KEK)

6. die Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen (LVe-PK)

7. der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (VPK)

8. der Landesseniorenrat Niedersachsen (LSR).

Mit Ausnahme des Landesseniorenrates sind von allen Vorgenannten Stellungnahmen erfolgt.Das Katholische Büro Niedersachsen hat sich der Stellungnahme der Landesarbeitsgemein-schaft der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Bei den folgenden Ausführungen umfasstdarum die Bezeichnung LAG-FW zugleich auch immer das KBN - ohne jeweils erneute Nen-nung. Die Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen haben - zugleich auch im Namendes Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. - eine gemeinsame Stellungnahme ab-gegeben.

2. Ergebnisse (Ausführungen allgemeiner Art)

2.1. Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände (AG-KSpV)

Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen grundsätzlich die angedachte Novellierung desNiedersächsischen Pflegegesetzes. Der Gesetzentwurf stimmt danach in weiten Teilen mitForderungen und Vorschlägen der kommunalen Seite überein (Anregungen zu Einzelvor-schriften siehe Abschnitt B).

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Die kommunalen Spitzenverbände äußern allerdings die Sorge ihrer Mitglieder, dass die Fi-nanzierung der Investitionsaufwendungen der vollstationären Einrichtungen der Dauerpflegeim Rahmen des Quotalen Systems in der Folge der beabsichtigten Aufgabe der diesbezügli-chen Landesförderung (bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG) zufinanziellen Nachteilen für die Landkreise und kreisfreien Städte führen könnte. Sie halten in-sofern eine Ergänzung des Niedersächsischen Pflegegesetzes, ggf. auch der Abrechnungsver-ordnung im Quotalen System dahingehend für erforderlich, dass die auf die Gebietskörper-schaften - entsprechend der bisherigen Förderpraxis - aufgeteilten Förderbeträge von den So-zialhilfeausgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers grundsätzlich abgesetzt und als gesonderterBetrag im Rahmen der Abschlagszahlungen nach dem Quotalen System zur Verfügung ge-stellt werden.

Sie halten es des weiteren für unverzichtbar, dass ab 2005 eine jährliche Anpassung der soermittelten Förderbeträge - entsprechend der tatsächlichen Entwicklung vor Ort - im Gesetzverankert wird.

Die beabsichtigte Aufgabe der Förderung nach § 13 NPflegeG soll für die örtlichen Sozialhil-feträger nicht mit finanziellen Nachteilen verbunden sein (siehe oben, Abschnitt I). Dement-sprechend enthält der vorliegende Gesetzentwurf in § 23 eine ergänzende Regelung im Sinneder vorgenannten Forderung der AG-KSpV. Die Regelung ist mit der AG-KSpV abgestimmt.Sie ist auf das Jahr 2004 beschränkt. Dies geschieht mit Blick auf die durch die Bundesregie-rung angekündigte Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. In ihrer Folgewird es erforderlich, die Regelungen des Quotalen Systems grundlegend zu überdenken. DieForderung der AG-KSpV nach einer Dynamisierungsregelung für die Zeit ab 2005 wird indiesem Zusammenhang einzubeziehen sein. Im Übrigen wird auf die Einzelbegründung zu§ 23 verwiesen.

Die kommunalen Spitzenverbände halten es im Übrigen mit Hinweis auf den anstelle des beiden Förderbehörden nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz durch die vorgesehene Aufga-be der Förderung nach § 3 NPflegeG bei den örtlichen Sozialhilfeträgern entstehenden Ver-waltungsaufwandes für „nicht angebracht, von erheblichen Verwaltungsvereinfachungen“(siehe oben, Abschnitt I) „zu sprechen“.

Diese Feststellung kann von der Landesregierung insofern nicht nachvollzogen werden als dieForderung nach einer Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes unter Abschaffung derFörderung nach § 13 und Überführung in die Sozialhilfe von der AG-KSpV aus vorgenann-tem Grund (Doppelgleisigkeit) nachdrücklich mehrfach vorgebracht (zuletzt im Schreiben derAG-KSpV an Herrn Ministerpräsidenten Wulff vom 17. April 2003 zu „Erwartungen an denneuen Landtag und die neue Landesregierung“ unter Beifügung einer Aufstellung der diesbe-züglichen Forderungen der kommunalen Spitzenverbände, dort Punkt A 1. „Niedersächsi-sches Pflegegesetz“). Die Entlastungswirkungen beziehen sich zudem nicht nur auf die Ver-meidung einer Doppelgleisigkeit des Verfahrens zu § 13 in Verbindung mit § 19 NPflegeG(gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendungen) und der nach § 93 BSHG mit denörtlichen Sozialhilfeträgern abzuschließenden Vereinbarungen (hierzu insbesondere nachfol-gende Nummer 2.2, Unterabschnitte zu 2. und zu 3.) Bezüglich der insofern weiter gehendenÄnderungen wird auf die Ausführungen in Abschnitt I und nachfolgende Nummer 2.2 verwie-sen.

2.2 Stellungnahmen der anderen Verbände

Die beabsichtigte Gesetzesänderung stößt bei den anderen Verbänden auf ein geteiltes Echo:

Positiv vermerkt wird durchgängig die Rückkehr zur leistungsfolgenden Förderung der In-vestitionsaufwendungen der Pflegedienste entsprechend dem Stand vor der Gesetzesänderungzum Jahresbeginn 2002 (§ 10 NPflegeG; siehe vorstehenden Abschnitt I).

Überwiegend positiv gesehen wird auch die hiermit sowie mit anderen Regelungen verbunde-ne Vereinfachung der Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren. Dabei werden vonden Verbänden allerdings - in Abhängigkeit von der jeweiligen Betroffenheit - unterschiedli-che Schwerpunkte gesetzt. Während z. B. bei der KEK, der LAG-FW und der LAG-PPN

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hierbei die Förderung der ambulanten Pflegedienste im Vordergrund steht, heben die Verbän-de der Pflegekassen ab auf die entfallenden Vorschriften zu Kooperationsvereinbarungen(§ 2) sowie über Berichtspflichten und die Ermächtigung zu statistischen Erhebungen (§§ 20,21). Die LAG-FW begrüßt die Streichung der aus ihrer Sicht wettbewerbshemmenden und dieWirtschaftlichkeit der Einrichtungen beeinträchtigenden Fördervoraussetzungen der Ortsnäheund der angemessenen Größe der Einrichtungen (§ 8 Abs. 2).

Grundsätzlich findet auch die mit den Regelungen angestrebte Stärkung der häuslichen pfle-gerischen Versorgung überwiegend Zustimmung. In diesem Zusammenhang heben die KEKund die LAG-FW die Bedeutung der (unveränderten) Förderung auch von teilstationären undvon Kurzzeitpflegeeinrichtungen als komplementäres Angebot zur Sicherung der häuslichenPflege hervor. Die LAG-FW verweist zudem in diesem Zusammenhang auf die auch nachdortiger Auffassung bedeutsamen Regelungen zur Förderung der sogenannten „eingestreutenKurzzeitpflege“ in vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege und die besondere Unter-stützung von demenziell erkrankten Menschen und ihren Angehörigen durch die Einbezie-hung der Förderung der Erprobung von neuartigen Versorgungsstrukturen und von niedrig-schwelligen Betreuungsangeboten im Sinne des § 45 c SGB XI für solchermaßen betroffenePersonen (§§ 16, 17).

Durchweg ablehnend stehen die Verbände der beabsichtigten Aufgabe der Förderung bei denvollstationären Einrichtungen der Dauerpflege, insbesondere der bewohnerbezogenen Auf-wendungszuschüsse („Pflegewohngeld“; § 13 NPflegeG) aufgrund der hiermit verbundenenoder erwarteten Folgen für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sowie für die Ein-richtungen gegenüber. Angesprochen werden dabei insbesondere

1. die Verweisung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern auf die Sozialhilfe,

2. die Verantwortung des Landes für die Vorhaltung der pflegerischen Versorgungsstruktur(§ 9 SGB XI),

3. die Existenzsicherung der Pflegeheime

4. der Verwaltungsaufwand für die Einrichtungsträger.

Die dazu von Verbandsseite vorgetragenen Bedenken erscheinen, wie nachfolgend aus-geführt, nicht begründet oder nicht von der ihnen beigemessenen Relevanz. Sie gebeninsoweit keinen Anlass zu grundlegenden inhaltlichen Änderungen der Gesetzesvorlage.

Zu 1 (Verweisung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern auf die Sozialhilfe):

Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, für die der Einrichtungsträger nach derzeitigemRecht (§ 13 NPflegeG) die Zahlung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses imUmfang von bis zu 550 Euro monatlich oder 18 Euro täglich geltend machen kann, habenkünftig grundsätzlich Anspruch auf entsprechende Leistungen aus der Sozialhilfe oder nachvergleichbaren anderen Leistungsrechten. Die o. g. Verbände sehen dies als mit dem Ziel desPflegeversicherungsgesetzes, pflegebedingten Bezug von Sozialhilfe möglichst zu vermeiden,nicht vereinbar an.

Hiergegen ist einzuwenden, dass

– die beabsichtigte Neuregelung des Niedersächsischen Pflegegesetzes dieses Ziel im Blickauf den bundesgesetzlichen Vorrang der häuslichen pflegerischen Versorgung konsequentumsetzt und

– das Pflegeversicherungsgesetz selbst angesichts begrenzter Leistungen („Teilkaskoversi-cherung“) das vorgenannte Ziel für alle Pflegebereiche nur teilweise und, aufgrund bislangunveränderter Leistungsbeträge, zunehmend weniger erfüllt.

Insoweit vermag die Bezugnahme auf das Pflegeversicherungsgesetz nicht zu überzeugen.

Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch die Einrede der LVe-PK gegen diebeabsichtigte Konzentration der Investitionskostenförderung des Landes auf die Pflegedienstesowie die Tages- und die Kurzzeitpflege zur Stärkung der häuslichen Versorgung. Nach Auf-

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fassung der LVe-PK wird dieses Ziel durch die geplante Gesetzesänderung nicht erreicht, dabereits heute der überwiegende Teil („weit über 80 Prozent“) der pflegebedürftigen Menschenhäuslich gepflegt werde und dies auch dem Wunsch der pflegebedürftigen Menschen in denmeisten Fällen entspräche. Dem stimmt die Landesregierung zu - wenngleich der o. g. Anteilder häuslich Gepflegten ausweislich der amtlichen Statistik vom 15. Dezember 2001 nur rund70 Prozent beträgt -, sie hält aber gerade darum die dauerhafte Sicherung dieser Verhältnissedurch die Entlastung der häuslich Gepflegten von den Investitionsaufwendungen der Pflege-dienste sowie der Einrichtungen der Tages-/Nachtpflege und der Kurzzeitpflege, auf derenHilfe sie angewiesen sind, für erforderlich. Ein Wechsel ins Pflegeheim aus finanziellen Er-wägungen wegen Belastungen durch Investitionsaufwendungen soll weitestgehend vermiedenwerden.

Die in diesem Zusammenhang von den LVe-PK weiterhin getroffenen Feststellungen sindebenfalls nicht zutreffend: Weder begründet die Landesregierung die Aufgabe der Förderungder vollstationären Pflegeheime mit der vorgenannten Priorität bei der Sicherung der häusli-chen Pflege noch erwartet sie infolge der Aufgabe der Förderung nach § 13 NPflegeG die He-ranziehung „von weit über 1 000 Angehörigen“. Auf die diesbezüglichen Ausführungen inAbschnitt III der Allgemeinen Begründung zum Gesetzentwurf in der den Verbänden zurStellungnahme zugeleiteten Fassung vom 3. Juni 2003 wird insoweit noch einmal hingewie-sen; danach rechnet die Landesregierung mit etwa 800 Heimbewohnerinnen und Heimbewoh-nern, deren Angehörige zur Begleichung der Investitionsaufwendungen des Pflegeheimes he-rangezogen werden.

Zu 2 (Verantwortung des Landes für die Vorhaltung der pflegerischen Versorgungsstruktur):

Nach Auffassung der Verbände kommt das Land durch die vorgesehene Aufgabe der Förde-rung von vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege seinem bundesgesetzlichen Auftragnach § 9 SGB XI nicht mehr hinreichend nach. Hiergegen ist einzuwenden:

1. Nach § 9 SGB XI sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähi-gen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruk-tur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durchLandesrecht bestimmt. Dieser Aufgabe kommt das Land durch das NiedersächsischePflegegesetz nach. Nach einhelliger Rechtsauffassung sind die Länder hierbei in derGestaltung nicht an bundesrechtliche Vorgaben gebunden. Dies hat das Bundesverwal-tungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Dezember 1998 - 3 B 22/98 - bestätigt. Auchdie Bundesregierung hat sich dieser Rechtsauffassung in ihrem Bericht zur Zukunft dersozialen Pflegeversicherung vom 9. Juni 2000 (BT-Drs. 14/3592) noch einmal aus-drücklich angeschlossen.

2. Unrichtig ist auch die Feststellung der LVe-PK, die Länder sollten nach dem Willen desBundesgesetzgebers zur Vermeidung von Sozialhilfebezug bei pflegebedürftigen Perso-nen die Hälfte der durch die Leistungen der Pflegeversicherung bewirkten Einsparungenin der Sozialhilfe für die Investitionskostenförderung einsetzen. In § 9 SGB XI heißt esdazu:

„Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Ein-sparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung derPflegeversicherung entstehen.“

Dem ist der Landesgesetzgeber bereits mit dem zum 1. Juli 1996 in Kraft getretenenNiedersächsischen Pflegegesetz nachgekommen.

Zu 3 (Existenzsicherung der Pflegeheime):

Die beabsichtigte Aufgabe der Förderung der vollstationären Pflegeeinrichtungen stellt dieEinrichtungen nach Auffassung der Verbände der Leistungsanbieter (KEK, LAG-FW, LAG-PPN) vor außerordentliche bis existenzbedrohende Probleme. Im Kern geht es dabei um diekünftig erforderlichen Vereinbarungen der Einrichtungsträger nach § 93 des Bundessozialhil-fegesetzes (BSHG) mit den Landkreisen und den kreisfreien Städten als örtliche Träger derSozialhilfe.

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Zur Rechtslage: Mit Aufgabe der Förderung der Einrichtungen durch die bewohnerbezogenenAufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG handelt es sich bei den Einrichtungen nicht mehrum nach Landesrecht geförderte Einrichtungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI. Die Ein-richtungen können damit ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ohne behördli-che Zustimmung den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern in Rechnung stellen; sie ha-ben diese lediglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.(§ 15 NPflegeG in Verbindung mit§ 19 NPflegeG und § 82 Abs. 4 SGB XI). Nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG ist allerdings derTräger der Sozialhilfe zur Übernahme von gesondert berechneten Investitionskosten nach§ 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach § 93BSHG vorliegen.

Die Befürchtungen der Verbände der Leistungsanbieter richten sich in diesem Zusammen-hang vor allem auf

a) den rechtzeitigen Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 BSHG vor dem 1. Janu-ar 2004,

b) die Auskömmlichkeit des seitens der Träger der Sozialhilfe akzeptierten Investitionsbe-träge,

c) eine unterschiedliche Ausgestaltung der Vereinbarungen nach § 93 BSHG durch dieörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Die LAG-FW und die LAG-PPN verbinden die vorgetragenen Bedenken mit Forderungen andas Land, für den Fall eines Festhaltens an der beabsichtigten Aufgabe der Förderung dervollstationären Pflegeheime einen wirtschaftlich vertretbaren Übergang sicherzustellen(Übergangslösungen/Bestandsschutz zur Vermeidung der Schlechterstellung bei bestehendenEinrichtungen).

Die Landesregierung hat für die vorgetragenen Befürchtungen Verständnis, die Einschätzun-gen der Verbände werden aber aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht geteilt.

Zu a (rechtzeitiger Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 BSHG vor dem 1. Januar 2004):

Das Sozialministerium hat bereits am 30. April auf der Fachebene unter Beteiligung derkommunalen Spitzenverbände die Verbände der Leistungsanbieter über die beabsichtigtenÄnderungen des Niedersächsischen Pflegegesetzes informiert und die baldige Aufnahme vonVerhandlungen zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 93 BSHG angeraten. Zur Verein-fachung der Übergangssituation für die Einrichtungsträger wurde den Trägern zudem (unterdem Vorbehalt der Aufwandsneutralität für das Land) angeboten, bereits im zweiten Halb-jahr 2003 abgeschlossene Vereinbarungen nach § 93 BSHG während der Geltungsdauer desNiedersächsischen Pflegegesetzes bis zum 31. Dezember 2003 gegen das Land gelten zu las-sen, um den Einrichtungsträgern wie den örtlichen Sozialhilfeträgern ein zweifaches Berech-nungsverfahren der gesondert berechenbaren oder des nach § 93 a Abs. 2 BSHG zu vereinba-renden Investitionsbetrages innerhalb des zweiten Halbjahres 2003 zu ersparen und insgesamtdie Planungssicherheit der Einrichtungsträger zu erhöhen. Zudem wurde für Einrichtungenmit Investitionsbeträgen, die den Förderhöchstbetrag überschreiten, die Weitergeltung der be-stehenden Bescheide zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 19 NPflegeG inVerbindung mit § 82 Abs. 3 SGB XI über den 30. Juni hinaus bis zum 31. Dezember 2003 fürzulässig erklärt und die Förderbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) mit Erlass des So-zialministeriums vom selben Tag (30. April 2003) angewiesen, entsprechend zu verfahren.Damit entfiel für diese Einrichtungen und für die Förderbehörden das ansonsten jeweils zum1. Juli eines Jahres erforderliche vergleichsweise aufwändige Verfahren zur Zustimmung zurgesonderten Berechnung. Mit dieser Maßnahme wurde für immerhin mehr als 20 Prozent al-ler Einrichtungen eine rechtzeitige und nicht durch parallele Aufgaben nach dem Niedersäch-sischen Pflegegesetz belastete Aufnahme von Verhandlungen nach § 93 Abs. 1 BSHG mitdem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe ermöglicht. Eine Ausweitung dieser Ermäch-tigung auf alle Einrichtungen, wie von Trägerseite gefordert, war angesichts eines damit ver-bundenen einseitigen Kostenrisikos für das Land allerdings nicht möglich.

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Die kommunalen Spitzenverbände haben ihrerseits ihre Mitglieder in etwa zeitgleich inKenntnis gesetzt. Sie haben zudem mit Datum vom 25. Juni 2003 den Entwurf von „Hinwei-sen zu Vereinbarungen nach § 93 Abs. 7 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für Pflege-einrichtungen (§ 72 Abs. 4 SGB XI)“ erarbeitet und ihren Mitgliedern zur Stellungnahme zurVerfügung gestellt. Angesichts einer Bezugnahme der LAG-PPN in ihrer Stellungnahme zurgeplanten Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes auf diesen Entwurf der „Hinwei-se“ ist davon auszugehen, dass die Verbände der Leistungsanbieter von den „Hinweisen“ebenfalls bereits Kenntnis und ihre Mitglieder entsprechend unterrichtet haben. Nach den demSozialministerium vorliegenden Einschätzungen aus der kommunalen Praxis ist von keinenweit reichenden Änderungen der „Hinweise“ mehr auszugehen. Durch die „Hinweise“ soll ei-ne zügige und nach einheitlichen Grundsätzen erfolgende Umsetzung der Vereinbarungennach § 93 BSHG erreicht werden. Die örtlichen Sozialhilfeträger werden dementsprechenddarin auch ausdrücklich aufgefordert, den Abschluss solcher Vereinbarungen zügig in Angriffzu nehmen (a. a. O., Seite 16). Die „Hinweise“ enthalten auch Muster für die im Rahmen dergesetzlichen Vorgaben nach § 93 BSHG abzuschließenden Teilvereinbarungen - Leistungs-vereinbarung, Prüfungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung (Investitionsbetrag) - sowieBeispielrechnungen zur Ermittlung des Investitionsbetrages. Die insbesondere von der LAG-FW vorgetragene Problematik fehlender einheitlicher Rahmenbedingungen zur Berechnungder Investitionsbeträge erscheint damit bereits einer Lösung zugeführt.

Die Landesregierung geht davon aus, dass mit den vorgenannten Maßnahmen wichtige Vor-aussetzungen für einen rechtzeitigen Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 BSHG ge-schaffen wurden und die beiden Parteien - Einrichtungsträger und örtliche Sozialhilfeträger -nunmehr den Abschluss dieser Vereinbarungen nach § 93 BSHG aktiv und konstruktiv mitdem Ziel betreiben, vor Jahresende 2003 zum Ergebnis zu kommen.

Die Verbände der Leistungserbringer verbinden ihre Bedenken gegen die beabsichtigte Fi-nanzierung der Investitionsbeträge der Pflegeheime für bedürftige Heimbewohnerinnen undHeimbewohner aus Mitteln der Sozialhilfe allerdings auch mit Umsetzungsproblemen bun-desrechtlicher Vorschriften, die nach Angabe der LAG-FW und der LAG-PPN zu erheblichenzeitlichen Verzögerungen beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen und damit zu Pla-nungsunsicherheit und existenzgefährdenden Situationen für die Einrichtungen führen. In die-sem Zusammenhang wird insbesondere die fehlende Schiedsstellenfähigkeit von Leistungs-und von Prüfvereinbarungen nach § 93 BSHG beklagt. Diese sind jedoch nach Rechtsauffas-sung auch des Landes vor den Vergütungsvereinbarungen vorrangig abzuschließen und kön-nen daher im Streitfall den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen hemmen. Zur Vermei-dung von jahrelangen Rechtsstreitigkeiten beim Abschluss von Leistungs-, Prüf- und Vergü-tungsvereinbarungen wird darum die Landesregierung aufgefordert (LAG-FW), sich auf Bun-desebene für eine Änderung des Bundessozialhilfegesetzes einzusetzen mit dem Ziel, zu einerSchiedsstellenfähigkeit auch der Leistungs- und der Prüfvereinbarungen zu kommen.

Dieser Forderung vermag sich die Landesregierung aus folgenden Gründen nicht anzuschlie-ßen:

– Die Auffassung, durch die Schiedsstellenfähigkeit auch der Leistungs- und der Prüfver-einbarungen würden die o. g. Probleme beseitigt, wird mit Blick auf die Klagefähigkeitvon Schiedsstellenentscheidungen nicht geteilt.

– Die ursprünglich im Sinne der Forderung der LAG-FW bestehende Regelung der §§ 93 ffBSHG hat sich nicht bewährt und ist darum zum 1. Januar 1999 abgeschafft worden.

Die kommunalen Spitzenverbände haben zudem in dem o. g. Entwurf der „Hinweise zu Ver-einbarungen nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG …“ die aus ihrer Sicht vorzusehenden Inhaltevon Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen ausführlich dargestellt und Muster-vereinbarungen beigefügt. Die Landesregierung sieht hierin eine Grundlage, zwischen denVerbänden der Leistungsanbieter und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe landesweit zu ei-ner einvernehmlichen und einheitlichen Anwendung beim Abschluss der o. g. Vereinbarungenzu kommen, die die erwarteten Auswirkungen der bundesrechtlichen Bestimmungen nichtoder in einem gegenüber den Befürchtungen erheblich verringerten Ausmaß entstehen lassen.

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Zu b (Auskömmlichkeit der seitens der Träger der Sozialhilfe akzeptierten Investitionsbeträ-ge):

Die Verbände der Einrichtungsträger erwarten im Übergangszeitraum auch wegen der Um-stellung von dem bisherigen Verfahren zur Ermittlung der förderfähigen Aufwendungen nachden §§ 9 und 19 NPflegeG auf die kommunalerseits für die Vereinbarungen nach § 93 BSHGangewandten Kriterien und Maßstäbe eine wirtschaftliche Schlechterstellung bis hin zur E-xistenzgefährdung. Sie verweisen dabei insbesondere auf die seitens der Einrichtungsträgereingegangenen langfristigen Verbindlichkeiten, die insoweit als Folge einer neuen Rechtslagenicht kurzfristig außer Betracht gelassen werden können. Sie fordern darum Übergangslösun-gen im Sinne eines Bestandsschutzes (LAG-FW und LAG-PPN).

Hierzu ist Folgendes anzumerken:

– Allgemein: Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, die rechtlichen Voraussetzungen zumBezug öffentlicher Leistungen mit Wirkung auf die Zukunft jederzeit neu zu regeln. EinBestands- oder Vertrauensschutz kann von Seiten der bislang Leistungsberechtigten (hier:Träger der Pflegedienste und Pflegeheime) nicht geltend gemacht werden.

– Die Einrichtungsträger können künftig ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendun-gen den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern ohne behördliche Zustimmung inRechnung stellen (§ 82 Abs. 4 SGB XI). Preisdifferenzierungen zwischen unterschiedli-chen Kostenträgern sind - im Gegensatz zu den Förderbestimmungen nach dem geltendenLandesrecht - zulässig, sofern Vergütungsvereinbarungen nach dem Abschnitt 7 des Bun-dessozialhilfegesetzes über Investitionsbeträge oder gesondert berechnete Investitions-kosten getroffen worden sind und die berechneten Aufwendungen im Verhältnis zu denLeistungen angemessen sind (§ 5 Abs. 7 des Heimgesetzes - HeimG -). Zudem ist dieGeltendmachung von Folgeaufwendungen für den Erwerb von Grundstücken - im Unter-schied zu den gesetzlichen Vorgaben des Niedersächsischen Pflegegesetzes im Blick aufdie entsprechenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI - nach den Regelungendes § 93 BSHG nicht ausgenommen.

– Der Abschluss von Vereinbarungen nach § 93 BSHG für stationäre Einrichtungen derAltenhilfe - das sind nahezu alle Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege - erfolgtdurch die örtlichen Sozialhilfeträger im eigenen Wirkungskreis. Das Land hat insoweitkeine Möglichkeiten, durch Vorgaben für die Vereinbarungen gestaltend oder regulierendEinfluss zu nehmen. Die kommunalen Spitzenverbände haben ihre diesbezügliche Vor-stellungen über bestehende und zukünftige sozialhilferechtlich zu sichernde Standards imEntwurf der „Hinweise zu Vereinbarungen nach § 93 Abs. 7 Satz 4 Bundessozialhilfege-setz (BSHG) für Pflegeeinrichtungen (§ 72 Abs. 4 SGB XI)“ vom 25. Juni 2003 darge-legt. Soweit der Landesregierung bekannt ist, sind die Überlegungen noch nicht abge-schlossen. Sie hat keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht gelingen könnte, zu für dieEinrichtungsträger auskömmlichen Vereinbarungen nach § 93 BSHG auch im Übergangs-zeitraum zu kommen.

– Schließlich zeigen Erfahrungen mit der Umsetzung von Rechtsänderungen mit weitenÜbergangszeiträumen, dass diese Übergangszeiträume häufig für rechtzeitige Umstel-lungs- und Anpassungsmaßnahmen ungenutzt bleiben. Übergangszeiträume würden auchnicht genügen, um die geforderte Gesetzesänderung auf Bundesebene (s. o.) herbeizufüh-ren. Hinsichtlich der grundlegenden rechtlichen Bedenken gegenüber einer Änderung imSinne der Forderung der LAG-FW zur Änderung des § 94 BSHG wird auf die Ausführun-gen zu a) verwiesen.

Zu c (unterschiedliche Ausgestaltung der Vereinbarungen nach § 93 BSHG durch die örtli-chen Träger der Sozialhilfe):

Die Verbände der Einrichtungsträger befürchten eine unterschiedliche Ausgestaltung derVereinbarungen nach § 93 BSHG zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften. Sie be-fürchten in diesem Zusammenhang auch eine Absenkung der seitens der örtlichen Sozialhil-feträger akzeptierten Höhe der Investitionsaufwendungen, damit verbunden eine Absenkung

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der baulichen Standards der Pflegeheime und insoweit, auf Dauer, ein qualitativ wie quantita-tiv unzureichendes Angebot an Pflegeheimen.

Eine zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften unterschiedliche Ausgestaltung derVereinbarungen nach § 93 BSHG ist angesichts der Wahrnehmung der Aufgabe als örtlicherTräger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis nicht grundsätzlich ausgeschlossen. DieLandesregierung hat diesbezüglich keine rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten. Sie gehtaber, nicht zuletzt mit Blick auf das in Niedersachsen vor In-Kraft-Treten des Niedersächsi-schen Pflegegesetzes erreichte Versorgungsniveau bei den stationären Altenhilfeeinrichtun-gen - 1996 bezogen ca. 70 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner dieser EinrichtungenSozialhilfe - auch für die Zukunft von einem am Bedarf der in der Regel hochbetagten heim-pflegebedürftigen Menschen ausgerichteten Handeln der örtlichen Sozialhilfeträger aus.

Die unterschiedliche Ausgestaltung von Vereinbarungen nach § 93 BSHG kann im Übrigenauch zum Vorteil der Träger von Einrichtungen aufgrund regionaler oder sogar auf die ein-zelne Einrichtung bezogener Gegebenheiten zweckmäßig oder geboten sein. So werden z. B.die Finanzierungsbedingungen für Pflegeheime in großstädtischen Siedlungsräumen anders zubewerten sein als von solchen in ländlichen Siedlungsräumen, diejenigen einer Einrichtungmit spezieller Ausrichtung auf die Pflege und Betreuung hochgradig dementieller Bewohne-rinnen und Bewohner anders als diejenigen eines Heimes mit gemischter Belegung oderüberwiegend somatisch pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern.

In diesem Sinne deutet die Landesregierung auch entsprechende Formulierungen in dem Ent-wurf der AG-KSpV zu den „Hinweisen zu Vereinbarungen nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG...“ vom 25. Juni 2003. Danach stellen diese Hinweise „eine allgemeine Handlungsanleitungdar, die unbedingt der Konkretisierung durch eine Verknüpfung mit den unterschiedlichenörtlichen Gegebenheiten … bedarf.“ (a. a. O., Seite 16).

Die seitens der Verbände der Einrichtungsträger mit dem Wechsel der Finanzierungszustän-digkeit vom Land auf die örtlichen Sozialhilfeträger durch eine Verringerung der durch dieLeistungen der öffentlichen Hand finanzierten Bau- und Ausstattungsstandards der Heimeund durch die erwarteten Erlöseinbußen bei den aus der Sozialhilfe erstatteten Investitions-aufwendungen befürchtete unzureichende Investitionsbereitschaft bei Einrichtungsträgern undBauträgern von Sozialimmobilien mit der Folge einer zahlenmäßig unzureichenden Versor-gungsstruktur teilt die Landesregierung aus folgenden Gründen nicht:

– Angesichts des demografisch bedingt steigenden Bedarfs an stationärer Pflege - auf diediesbezüglichen Schätzungen im Pflegerahmenplan des Sozialministeriums aus demMai 2000 im Umfang von ca. 8 000 Plätzen bis zum Jahr 2010 wird seitens der LAG-FWin der Stellungnahme hingewiesen -, ist auch weiterhin mit einem Wachstum diesesMarktsegments zu rechnen. Dies gilt selbst unter der Annahme einer erfolgreichen Stär-kung der ambulanten Versorgung der pflegebedürftigen Menschen in privater Pflege oderin betreuten Wohn- und Lebensformen außerhalb von Heimen.

– Für den Kundenkreis der so genannten Selbstzahler sind die durch die örtlichen Sozialhil-feträger zugrundegelegten Standards nicht von Relevanz. Der den Selbstzahlern in Rech-nung gestellte Investitionsbetrag muss zwar im Verhältnis zu den Leistungen angemessensein (§ 5 Abs. 7 HeimG), Art und Umfang der Leistungen richten sich aber allein nachdem Willen des Einrichtungsträgers im Rahmen der wettbewerblichen Rahmenbedingun-gen. Insoweit erscheint auch künftig ausreichend Raum für die Gestaltung attraktiver undqualitätvoller Angebote.

– Die nach § 5 Abs. 7 HeimG zulässige Preisdifferenzierung bietet die Möglichkeit zu „ge-rechter“ Preisgestaltung, z. B. einer Preisdifferenzierung nach Ein- oder Zweibettzimmeroder, bei großen Unterschieden im Wohnstandard zwischen unterschiedlichen Gebäuden,innerhalb einer Einrichtung. Dies gilt für alle Heimbewohnerinnen und Heimbewohnergleichermaßen.

– Hinsichtlich der von der LAG-FW in diesem Zusammenhang geforderten „landespoliti-schen Aussagen zu Fragen der Strukturqualität und des Ausstattungsstandards in stationä-

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ren Einrichtungen der Altenhilfe“ ist auf die diesbezüglichen Aussagen im Pflegerahmen-plan des Sozialministeriums aus dem Mai 2000 zu verweisen. Es gibt aus derzeitiger Sichtkeine Veranlassung zu Veränderungen.

Zu 4 (Verwaltungsaufwand für die Einrichtungsträger):

Nach Auffassung der LAG-FW wird die geplante Gesetzesänderung dem Anspruch der Ver-waltungsvereinfachung und Entbürokratisierung nicht gerecht. Dies wird beispielhaft begrün-det mit

– der weiterhin gegebenen Doppelgleisigkeit von Zustimmung zur gesonderten Berechnungnach dem Niedersächsischen Pflegegesetz und Vereinbarungen nach § 93 BSHG,

– der Notwendigkeit des Abschlusses von Vereinbarungen nach § 93 BSHG für alle voll-stationären Einrichtungen der Dauerpflege bis zum 31. Dezember 2003,

– der Notwendigkeit der Änderung der Heimverträge bei allen Bewohnerinnen und Bewoh-nern.

Die vorgenannte Behauptung der LAG-FW, die geplanten Gesetzesänderungen würden demAnspruch der Verwaltungsvereinfachung und dem Abbau überbordender Bürokratie nicht ge-recht, wird nachdrücklich zurückgewiesen. Auf die weitergehenden Ausführungen in Ab-schnitt I - Anlass und Ziele des Gesetzes - sowie zu den diesbezüglich positiven Stellungnah-men der angehörten Verbände (vgl. oben, Nummer 2.2) wird hingewiesen. Darüber hinaus istanzumerken:

– Durch die Aufhebung der Förderung der vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 13NPflegeG (bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse) wird die vom Grundsatz für allediese Einrichtungen geltende Doppelgleisigkeit von gesonderter Berechnung der Investiti-onsaufwendungen und Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz einerseits undVereinbarungen nach § 93 BSHG andererseits beendet.

Die bereits in anderem Zusammenhang dargestellte Situation, dass trotz entsprechenderRechtslage seit dem 1. Januar 2002 nach Aussage der LAG-FW nur wenige Einrichtungeneine Vereinbarungen nach den §§ 93 ff BSHG abgeschlossen haben, widerspricht nichtdieser Tatsache.

– Die in diesem Zusammenhang von der LAG-FW im Blick auf die auch weiterhin geför-derte sogenannte „eingestreute Kurzzeitpflege“ in vollstationären Pflegeeinrichtungenunterstellte Doppelgleisigkeit wird nicht gegeben sein. Hierzu ist für die der Gesetzesän-derung unmittelbar folgende Änderung der Durchführungsverordnung zum Niedersächsi-schen Pflegegesetz (DVO-NPflegeG) eine Vorschrift dahingehend vorgesehen, dass dermit dem Sozialhilfeträger vereinbarte Investitionsbetrag nach § 93 a Abs. 2 BSHG alsförderfähiger Betrag gilt; im Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht besteht, sollen zurErmittlung des förderfähigen Betrages die durch den jeweiligen örtlichen Sozialhilfeträgerfür vergleichbare Einrichtungen angewandten Grundsätze und Maßstäbe Anwendung fin-den.

– Der Feststellung einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung steht auch nicht die unbe-streitbare Tatsache des mit der Umstellung zum 1. Januar 2004 für die Einrichtungen dervollstationären Dauerpflege und die örtlichen Sozialhilfeträger verbundenen Aufwandesaufgrund der abzuschließenden Vereinbarungen nach § 93 BSHG sowie der von der LAG-FW angemerkten Änderung der Heimverträge entgegen. Zum einen handelt es sich dabeium einen einmaligen Vorgang, der bezüglich der Heimverträge zudem nicht zwangsläufigund ausnahmslos alle Verträge betreffen muss. Zum anderen: Der nachfolgend mit derLeistungsgewährung aus der Sozialhilfe verbundene Aufwand ist nicht maßgeblich höhereinzuschätzen als derjenige der Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz.Während gegenwärtig jedoch im Fall eines bestehenden Leistungsanspruches einer Heim-bewohnerin oder eines Heimbewohners auf Leistungen aus der Sozialhilfe der Heimträgergrundsätzlich die diesbezüglichen vertraglichen Voraussetzungen nach § 93 BSHG undparallel diejenigen nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz und die zuständige Behörde

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ebenfalls den Verwaltungsvollzug beider Verfahrensgänge zu erfüllen hat, gilt künftig nurnoch eine Rechts-/Vertragsgrundlage und ist das Verfahren auf das zuständige Sozialamtbeschränkt (alles „aus einer Hand“).

– Darüber hinaus: Gegenwärtig stehen gut ein Fünftel aller Pflegeheime aufgrund ihres überder Förderhöchstgrenze nach § 13 NPflegeG liegenden Investitionsbetrages vor der Situa-tion, für die Erstattung der über diese Höchstgrenze hinausreichenden Aufwendungen ausder Sozialhilfe für insoweit betroffene Heimbewohnerinnen und Heimbewohner neben derErfüllung der Fördervoraussetzungen nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz Vereinba-rungen nach § 93 BSHG abschließen zu müssen. Die oben genannte Datei der Verbändeder gesetzlichen Pflegekassen aus dem Juli 2003 über die Vergütungen in der vollstationä-ren Pflege lässt erkennen, dass bei weiteren 17 Prozent der Einrichtungen der gesondertberechenbare Investitionsbetrag bei 15 bis 18 Euro je Tag liegt. Bei diesen Einrichtungenist zu unterstellen, dass vorgenommene oder vorzunehmende Investitionen, die nicht zuden durch die diesbezügliche Investitionskostenpauschale für Instandhaltung (§ 7 DVO-NPflegeG) gedeckten Aufwendungen zu zählen sind (z. B. größere Modernisierungsmaß-nahmen) zu gesondert berechenbaren Aufwendungen insgesamt führen, die über der För-derhöchstgrenze liegen. Solche Investitionen werden nach den entsprechenden Informati-onen aus der Praxis - nicht zuletzt aus Wettbewerbsgründen - von vielen Heimträgern ge-tätigt. Eine Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage nach dem NiedersächsischenPflegegesetz würde demnach mit aller Wahrscheinlichkeit absehbar zu einer erheblichgrößeren Zahl von Einrichtungen geführt haben, die dem o. g. doppelgleisigen Verfahrenzu entsprechen hätten.

Dies wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass seitens der kommunalen Spitzenver-bände im Zusammenhang mit der Einführung von Förderhöchstbeträgen bei § 13 NPfle-geG zum 1. Januar 2002 gegenüber den Mitgliedern der Hinweis erfolgte, dass Vereinba-rungen nach § 93 BSHG im Blick auf die vom Niedersächsischen Pflegegesetz nicht er-fasste Bewohnergruppe der sogenannten Pflegestufe Null oder ‚G’ (= geringfügiger Pfle-gebedarf = Pflegebedarf unterhalb der Leistungen der Pflegeversicherung auslösendenGrenze) nicht nur bei den die Förderhöchstgrenze der Investitionsaufwendungen überstei-genden Einrichtungen sondern grundsätzlich mit allen Einrichtungsträgern abzuschließenwären/werden könnten, wenn seitens der örtlichen Sozialhilfeträger die nach den Rege-lungen des Niedersächsischen Pflegegesetzes ermittelten gesondert berechenbaren Inves-titionsbeträge nicht (mehr) zur Grundlage der Leistungsgewährung aus der Sozialhilfe imFall der Anspruchsberechtigung dieser Heimbewohnerinnen und Heimbewohner aufLeistungen der Sozialhilfe gemacht würden. Eine entsprechende Arbeitshilfe für den Ab-schluss von Vereinbarungen nach § 93 BSHG wurde den örtlichen Sozialhilfeträgerndurch den Niedersächsischen Landkreistag und den Niedersächsischen Städtetag mit Da-tum vom 11. Januar 2002 zur Verfügung gestellt. Wie viele örtliche Sozialhilfeträger die-sem Hinweis gefolgt sind, ist der Landesregierung allerdings nicht bekannt.

2.3 Grundsätzliche rechtliche Bedenken der LAG-PPN gegen die Förderung nach dem Nie-dersächsischen Pflegegesetz

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Einrichtungsträger (LAG-PPN)bezweifelt, dass die beabsichtigten landesrechtlichen Regelungen zur Förderung der Investiti-onsaufwendungen oder zu der ihr vorangehenden Zustimmung zur gesonderten Berechnungnach § 19 NPflegeG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 SGB XI mit den bundesrechtlichen Vor-schriften des § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI in Einklang zu bringen sind. Sie stellt dabei ab aufzwei Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (im Folgenden OVG) vom22. Januar 2003 - Az.: 4 LC 146/02 - 6 A 114/99 und 4 LB 172/02 - 6 A 132/00 - und forderteine Überarbeitung des gesamten Dritten Abschnitts des Niedersächsischen Pflegegesetzes- Förderung der Pflegeeinrichtungen - sowie eine Neuformulierung des § 19 - Gesonderte Be-rechnung von Investitionsaufwendungen -, „da die Rechtsprechung des OVG Lüneburg fest-gestellt hat, dass die in Niedersachsen praktizierte vermeindliche Förderung keine Förderungim Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI darstellt.“

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Dieser Auffassung der LAG-PPN ist aus mehreren Gründen zu widersprechen; der Forderungwird nicht nachgekommen:

– Gegen die Urteile des OVG ist beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschwerdegegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt worden. Diese Beschwerde ist durch dasBVerwG mit Beschluss vom 27. Mai 2003 - Az.: 3 B 41.03 - OVG 4 LC 146/02 - wegenNichtzuständigkeit unter Verweisung auf den Sozialrechtsweg zurückgewiesen worden.Die Urteile des OVG haben insoweit zwar Rechtskraft erlangt, sie erlangen aber infolgeder vom BVerwG festgestellten Unzuständigkeit dieses Gerichts keine über den Einzelfallhinausreichende Bedeutung. Die Landesregierung hält insoweit nach wie vor an der Ver-einbarkeit der Regelungen nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz zu § 13 in Verbin-dung mit § 19 NPflegeG mit der bundesrechtlichen Vorschrift des § 82 Abs. 3 SGB XIfest.

– Die vorgenannten Auffassungen des OVG beziehen sich auf die Förderung nach dem Nie-dersächsischen Pflegegesetz ausdrücklich nur insoweit, als diese in Abhängigkeit von derwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner erfolgt.Dies trifft nur auf die Förderung der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach§ 13 NPflegeG zu. Diese Förderung soll nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzentwurfsnach dem Willen der Landesregierung mit Wirkung zum 1. Januar 2004 aufgehoben wer-den.

– Hinsichtlich der nach dem Gesetzentwurf verbleibenden Förderung nach den §§ 10 und 11NPflegeG hat das OVG ausdrücklich die Konformität mit den bundesrechtlichen Vor-schriften des § 82 Abs. 3 SGB XI bestätigt. Das Gericht führt hierzu aus:

„Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss ist mithin in der Zielrichtung von der öf-fentlichen institutionellen Investitionsförderung nach den §§ 10 bis 12 NPflegeG zu unter-scheiden“ (a. a. O., Seite 10).

Demgemäß erübrigt sich im Folgenden auch die Berücksichtigung der von der LAG-PPN zuAbschnitt 4 des Gesetzentwurfs vorgebrachten Einzelvorschläge.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Nummer 1:

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 (förmliche Vereinbarung zur Koordinierung der Leistungenzwischen den Beteiligten auf Landesebene) ist bislang nicht zur Umsetzung gekommen. Erfolg ver-sprechender erscheinen Vereinbarungen und Absprachen über Kooperationen auf örtlicher und re-gionaler Ebene z. B. im Rahmen von örtlichen Pflegekonferenzen sowie in Gestalt von Empfeh-lungen des Landespflegeausschusses. Insoweit soll auch unter Aspekten der Deregulierung auf diegesetzliche Vorgabe für die Landesebene verzichtet werden.

Nummer 2:

Zu § 3:

Im Zuge der mehrjährigen Anwendung des Pflegeversicherungsgesetzes ist nicht zuletzt durchhöchstrichterliche Rechtsprechung dem Wettbewerbsgedanken in der Pflege zunehmend Geltungverschafft worden. Insbesondere ist der Planung nach Bedarfsgesichtspunkten nur noch so weitRaum gegeben worden, als es um den Ausgleich von regional oder bezüglich bestimmter Perso-nengruppen bestehender Unterversorgung geht (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2001- B 3 P 9/00 R -; siehe auch zu Nummer 3 Buchst. b). Die Feststellung solcher regionalen oder le-benssituationsbezogenen Disparitäten erfordert jedoch eine kontinuierliche Marktbeobachtung und-analyse. Dem soll mit dem Landespflegebericht Rechnung getragen werden.

Im Unterschied zum Pflegerahmenplan nach bisheriger Rechtslage enthält der Landespflegeberichtkeinen gesetzlichen Auftrag über Vorschläge zur Gestaltung von stationären Pflegeeinrichtungen.

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Dies erscheint zum einen im Blick auf das zunehmende Kundenbewusstsein der pflegebedürftigenMenschen und ihrer Angehörigen im „Pflegemarkt“ nicht mehr erforderlich. Zum anderen hat derLandespflegeausschuss in den vergangenen Jahren mehrere Empfehlungen zur Gestaltung von sta-tionären Pflegeeinrichtungen (Tagespflege, Kurzzeitpflege, Einrichtungen für Schädel-Hirn-Geschädigte) abgegeben. Diese Empfehlungen sind von den Pflegekassen und den Einrichtungsträ-gern angemessen zu berücksichtigen (§ 92 Abs. 1 SGB XI). Dieser Weg erscheint von daher pra-xisnäher und umsetzungsrelevanter.

Ergebnis der Verbandsanhörung

Zur Erstellung und Fortschreibung eines Landespflegeberichtes durch das Fachministerium neh-men die LVe-PK ausdrücklich positiv, die LAG-PPN nimmt kritisch Stellung. Nach dortiger Auf-fassung bedarf es insbesondere einer Konkretisierung der Ziele und Aufgaben sowie der zugrundeliegenden Kriterien für die Analyse und Bemessung der Versorgungsstruktur. Die LAG-PPN bietethierzu ihre Mitarbeit an. Als zur Erarbeitung geeignetes Gremium betrachtet die LAG-PPN denLandespflegeausschuss anstelle der derzeitigen Regelung - Erstellung durch das Fachministerium(MS) und Anhörung des Landespflegeausschusses. Anregungen mit Blick auf eine Änderung desGesetzentwurfs werden aber nicht genannt. Die Landesregierung hält es nicht für geboten, den Ge-setzentwurf zu ändern.

Der Landespflegebericht ist Teil der Umsetzung des bundesgesetzlichen Auftrages aus § 9 Satz 1SGB XI - Verantwortlichkeit der Länder für die pflegerische Versorgungsstruktur -. Die Aufga-benzuweisung an das Fachministerium ist darum folgerichtig. Der Landespflegeausschuss kannsich nach Maßgabe des § 92 SGB XI über den Aufbau und die Weiterentwicklung eines regionalund fachlich gegliederten Versorgungssystem einander ergänzender Pflegedienste und Pflegeheimeberaten und hierzu einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Insoweit erscheint auch die derzeitigeRegelung richtig, sich seitens der Fachbehörde im Rahmen der Anhörung der fachlichen Unterstüt-zung dieses Beratungsgremiums (Leistungsanbieter, Kostenträger und Vertretungen von Betroffe-nen) zu versichern. Die LAG-PPN ist Mitglied sowohl im Landespflegeausschuss als auch im- dessen Arbeit strukturierenden - Vorbereitenden Ausschuss. Die gewünschte aktive Beteiligungist damit sichergestellt.

Zu § 4:

Zu den Sätzen 1 bis 4:

Landespflegebericht und örtliche Pflegeberichte unterscheiden sich vor allem in ihrem räumlichenDifferenzierungsgrad; nach Inhalt und Aufbau sollen sie aufeinander abgestimmt sein. Dies gilt ingleicher Weise bereits für das Verhältnis von Pflegerahmenplan und örtlichen Pflegeplänen imgeltenden Recht. Die derzeitige Formulierung des § 4 NPflegeG ist diesbezüglich jedoch ungenauund daher für die praktische Umsetzung wenig hilfreich. Die Fassung des Änderungsentwurfs stelltinsofern eine Präzisierung im Sinne einer redaktionellen Klarstellung dar.

Zu den Sätzen 5 und 6:

Die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden im Fall der Erstellung oder Fortschreibung einesörtlichen Pflegeberichtes und der örtlichen Pflegekonferenzen, sofern sich eine solche gebildet hat,ist als Selbstverständlichkeit zu werten. Dasselbe gilt auch für die Einbeziehung weiterer im Be-reich der gesundheitlichen, pflegerischen und sozialen Versorgung Pflegebedürftiger beteiligterBerufsgruppen und Institutionen sowie von Betroffenenvertretungen. Die Sätze 5 und 6 des Anhö-rungsentwurfs konnten daher entfallen.

Ergebnis der Verbandsanhörung

Stellungnahmen zu § 4 - örtliche Pflegeberichte - liegen vor von den LVe-PK, der LAG-PPN undder AG-KSpV.

Die LVe-PK verweisen auf frühere Stellungnahmen; sie vertreten dabei „weiterhin die Auffassung,dass sich ein zweigleisiges Planungsverfahren nachteilig auswirkt“. Diese Argumentation ist nichtnachvollziehbar: Die örtlichen Pflegeberichte dienen als eine Grundlage zur Gewährleistung einerortsnahen und aufeinander abgestimmten ambulanten und stationären pflegerischen Versorgung

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und zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen(§ 8 SGB XI) im unmittelbaren Lebensraum der betroffenen Menschen.

Die LAG-PPN regt an, die Erstellung örtlicher Pflegeberichte von einer diesbezüglichen Aufforde-rung durch den Landespflegeausschuss abhängig zu machen. Diese Anregung entbehrt wegen derdurch den Bundesgesetzgeber vorgegebenen Aufgabenstellung des Landespflegeausschusses (Be-ratungsorgan mit Empfehlungskompetenz) der notwendigen Rechtsgrundlage.

Die AG-KSpV wendet sich gegen die Sätze 5 und 6 des Anhörungsentwurfs. Die AG-KSpV siehtdiese Vorgaben als eher hemmend für die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages und für eine Auf-gabe im eigenen Wirkungskreis als entbehrlich an.

Dieser Argumentation wird gefolgt. Auf die vorstehende Begründung zur Streichung der ursprüng-lich vorgesehenen Sätze 5 und 6 wird insoweit verwiesen.

Nummer 3:

Der Landesgesetzgeber hat die Bildung örtlicher Pflegekonferenzen nicht verpflichtend vorgege-ben. Die zwingende Vorschrift des Absatzes 2 Satz 1 steht hierzu in Widerspruch und war in derPraxis insoweit auch für die Bildung örtlicher Pflegekonferenzen wenig hilfreich. Die nunmehrgewählte Formulierung gibt der Gestaltung mehr Raum, ohne die grundsätzliche Sinnhaftigkeit derBeteiligung zumindest der wesentlichen Beteiligten - Pflegeleistungs-Anbieter, Pflegekassen undkommunale Körperschaft - in Frage zu stellen.

Ergebnis der Verbandsanhörung

Zu den Regelungen des § 5 - örtliche Pflegekonferenzen - haben sich geäußert die LVe-PK, dieAG-KSpV und die LAG-PPN.

Die LVe-PK halten die örtlichen Pflegekonferenzen nicht für ein geeignetes Instrument im Sinnedes § 8 SGB XI („Gemeinsame Verantwortung“). Dies entspricht früheren Stellungnahmen. Ergän-zend hierzu sehen sie durch die zwischenzeitlich durch den Bundesgesetzgeber vorgegebenen Ver-pflichtungen zur Information und Kooperation insbesondere zwischen den örtlichen Pflegekassen,den Landesorganisationen der Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst mit den zuständigenHeimaufsichten und den zuständigen Sozialhilfeträgern ( weit überwiegend die Landkreise und diekreisfreien Städte) durch die örtlichen Pflegekonferenzen die Gefahr einer Überreglementierung.

Dem ist entgegenzuhalten:

Die o. g. rechtlichen Verpflichtungen der benannten Körperschaften dienen der abgestimmten Prü-fung der Träger von Pflegediensten und Pflegeheimen im Rahmen der Qualitätssicherung nach§ 80 SGB XI und der staatlichen Aufsicht im Sinne des Heimgesetzes. Sie sind in der Regel aufden einzelnen Dienst oder das einzelne Heim gerichtet. Die örtlichen Pflegekonferenzen sind dementgegen ausgerichtet auf die Bestandssicherung und Weiterentwicklung der örtlichen pflegeri-schen Versorgungsstruktur (Erkennung von örtlichen/regionalen Versorgungsdefiziten, Abstim-mung über Versorgungsketten, Vereinbarungen zur Regelung eines bruchlosen Übergangs aus demKrankenhaus in die Pflege, Aufbau eines Informationspools über Angebote und freie Kapazitätenusw.) auf freiwilliger Grundlage. Insoweit besteht in dem § 5 NPflegeG ein zu den genannten bun-desrechtlichen Regelungsbereichen ergänzender, durch Bundesrecht nicht erfasster Regelungsbe-reich.

Die AG-KSpV regt eine Streichung des Absatzes 2 in § 5 mit Hinweis auf dessen nach dortigerAnsicht für die Einrichtung von örtlichen Pflegekonferenzen eher hemmende Wirkung. DieserVorschlag wird durch Änderung des Tenors von Satz 1 in Absatz 2 teilweise aufgenommen. Aufdie vorstehende Begründung zur vorgenommenen Änderung von Absatz 2 wird insofern Bezug ge-nommen. Der Inhalt des Absatzes 2 wird aber im Übrigen mit Blick auf benannten Personengrup-pen beibehalten; sie sollen als wesentlich Beteiligte auf diese Weise in den Abstimmungsprozessverbindlich einbezogen werden.

Die LAG-PPN möchte die Einrichtung von örtlichen Pflegekonferenzen nur nach Aufforderungdurch den Landespflegeausschuss an die Landkreise und kreisfreien Städte eingerichtet sehen. Dies

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begegnet vor allem rechtlichen Bedenken. Auf die Ausführungen zur Stellungnahme der LAG-PPNzu § 4 wird hier verwiesen.

Nummer 4:

Buchstabe a:

Redaktionelle Anpassungen als Folge der entfallenden §§ 12 und 13.

Buchstabe b:

Die Streichung von Abs. 2 Satz 1 stellt eine logische Konsequenz aus der vorgesehenen Beschrän-kung der Investitionskostenförderung auf die Pflegedienste und die zur häuslichen Pflege komple-mentären stationären Pflegeeinrichtungen (Tages- und Nachtpflege; Kurzzeitpflege) dar. Zudem isteine Förderung nach Bedarfsgesichtspunkten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts(Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 9/00 R -) nur zulässig bei bestehendem Versorgungsmangel,nicht hingegen zur Angebotsbegrenzung. Der bisherige Satz 1 begegnet insofern auch rechtlichenBedenken.

Die Fördervoraussetzung der Ortsnähe und der angemessenen Größe (Satz 2) sind aus folgendenGründen entbehrlich:

– Ortsnahe Einrichtungen werden von den pflegebedürftigen Kunden bevorzugt; das Marktregu-lativ bedarf insoweit nicht noch einer zusätzlichen gesetzlichen Vorgabe. Die Entscheidung ü-ber die Angemessenheit der Größe ist bereits nach geltendem Recht den Förderbehörden zuge-wiesen und hinsichtlich der in § 3 DVO-NPflegeG festgelegten Grenzwerte flexibel nach denBedingungen des Einzelfalles zu bestimmen.

– Zudem hat der Landespflegeausschuss in Empfehlungen zu Tages- und zu Kurzzeitpflegeein-richtungen sowie zu Pflegeeinrichtungen für Schädel-Hirn-Geschädigte sich ebenfalls zur ge-eigneten Größe solcher Einrichtungen geäußert. Solche Empfehlungen sind als konsensuale Be-schlüsse aller Beteiligten gesetzlichen Vorgaben vorzuziehen.

– Die Aufhebung der Fördervoraussetzungen des Absatzes 2 stellen eine erhebliche Verfahrens-vereinfachung für die (kommunalen) Förderbehörden und die Einrichtungsträger dar. Dies um-so mehr, als sie zahlreich Gegenstand von Klageverfahren waren, die überwiegend zugunstender Einrichtungsträger entschieden wurden.

Buchstabe c:

Anpassung der Absatzzählung an die Streichung des Absatzes 2.

Nummer 5:

Buchstaben a und b:

Redaktionelle Anpassungen in der Folge der Streichung der §§ 12 und 13 sowie hierdurch beding-ter Folgeänderungen in § 14.

Buchstabe c:

Präzisierung des Wortlauts der Vorschrift im Blick auf den bundesrechtlichen Regelungsgehalt von§ 88 SGB XI.

Nummer 6:

Zu § 10:

Die im Zuge der Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes mit dem Haushaltsbegleitge-setz 2002/2003 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführte Budgetierung der Haushaltsmittel aufjährlich 20,5 Mio. Euro und die dazu ergangene - bis 31. Dezember 2003 befristete - Übergangsre-gelung zur Festsetzung des auf die Pflegedienste jeweils entfallenden Förderkontingents, des för-derfähigen und des durch die Förderung nicht gedeckten und somit gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI denPflegebedürftigen gesondert berechenbaren Investitionsaufwandes hat sich nicht bewährt. Die Be-stimmungen führen in der Praxis zu unterschiedlichen Belastungen der Pflegebedürftigen im Jah-

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resverlauf und zur Benachteiligung von neuen Marktanbietern. Sie führen zudem für die Träger derPflegedienste zu Planungsunsicherheit durch jährlich veränderte Förderbeträge. Das Verfahren istzudem für die Einrichtungsträger und die Förderbehörden mit einem erheblichen Verwaltungsauf-wand verbunden.

Die geltende Regelung stellt darüber hinaus eine Beeinträchtigung der Umsetzung des gesetzlichenVorrangs der häuslichen Versorgung durch die nach Bundesrecht trägerseitig zulässige Weitergabeder durch die Förderung nicht abgegoltenen Aufwendungen an die Pflegebedürftigen dar. Die Be-lastungen der Pflegebedürftigen können monatlich bis zu rund 130 Euro, in Härtefällen sogar biszu rund 175 Euro betragen. Im Fall des Vorliegens von Bedürftigkeit würden die nachrangig leis-tungsverpflichteten Kostenträger belastet, in erster Linie die Kommunen und das Land als Trägerder Sozialhilfe zu den durch das Quotale System geregelten Anteilen. Zusätzliche finanzielle Be-lastungen durch pflegebedingte Aufwendungen fördern nach Erfahrungen aus der Praxis außerdemdie Bereitschaft, aus der häuslichen Versorgung in ein Pflegeheim zu wechseln. Dies entspricht inden wenigsten Fällen dem Wunsch der pflegebedürftigen Menschen; Heimpflege ist zudem für dieKostenträger mit höheren Kosten verbunden.

Die beabsichtige Regelung führt die Förderung wieder auf die vor dem 1. Januar 2002 geltendeRechtslage zurück. Diese hat sich bewährt; sie ist verwaltungseinfach und verhindert die darge-stellten Nachteile für die Pflegebedürftigen und die Kostenträger.

Zu § 11:

Zu Absatz 1 Satz 2:

Die Förderung der sog. „eingestreuten Kurzzeitpflege“ in vollstationären Einrichtungen der Dauer-pflege entspricht der bisherigen Förderpraxis im Erlasswege. Die Vorschrift dient der normenge-rechten Regelung. Sie führt nicht zu einer zusätzlichen Belastung des Landeshaushaltes.

Vorübergehende Aufenthalte Pflegebedürftiger in vollstationären Einrichtungen erfolgen vielfachbei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit der häuslichen Pflegeperson oder aufgrundsonstiger Situationen, die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich macht. Dies ist mit einerunregelmäßigen oder saisonalen Schwankungen unterworfenen Nachfrage nach solchen Aufent-halten verbunden. Dieser Nachfrage ist unter Aspekten der wirtschaftlichen Betriebsführung vonvollstationären Einrichtungen oft nur im Rahmen freier Platzkapazitäten zu entsprechen.

Die aus vorgenannten Gründen wahrgenommenen vorübergehenden stationären Aufenthalte bildenandererseits für die häuslich Pflegebedürftigen vielfach eine entscheidende Voraussetzung für ei-nen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit und verhindern damit den dauerhaften Wechsel ins Pfle-geheim. Die Förderung der „eingestreuten Kurzzeitpflege“ dient daher der beabsichtigten Siche-rung der häuslichen Pflege.

Zu Absatz 2:

Redaktionelle Klarstellung der Bezugnahme des Regelungsgehalts in der Folge der Anfügung vonSatz 2 in Absatz 1.

Zu Absatz 3:

Klarstellende Änderung. Die Formulierung stellt im gemeinten Sinne ab auf den Termin des In-Kraft-Tretens des Niedersächsischen Pflegegesetzes zum 1. Juli 1996.

Ergebnis der Verbandsanhörung

Unabhängig von der durchweg positiven Bewertung der Verbände, die Förderung der teilstationä-ren Pflegeeinrichtungen, der Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der so genannten „eingestreutenKurzzeitpflege“ in vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege betreffend, vertritt die LAG-PPNmit Bezug auf die Überschrift der Vorschrift „Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen undEinrichtungen der Kurzzeitpflege“ die Auffassung, es handle sich um eine subjektbezogene Förde-rung entsprechend der Förderung durch bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse nach § 13NPflegeG. Dies ist nicht der Fall; auf die diesbezüglichen Erläuterungen in Teil A Abschnitt VNr. 2.3 wird hingewiesen. Die Bezeichnung „stationäre Pflegeeinrichtungen“ in der Überschriftsteht vor dem Hintergrund des Einbezuges auch der „eingestreuten Kurzzeitpflege“ in den Rege-

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lungsgehalt des § 11 aus rechtssystematischen Gründen als übergeordneter Begriff für die teilstati-onären und die vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI.

Die LAG-PPN sieht zudem in der verlangten Eigenkapitalquote in Höhe von 20 Prozent desHerstellungs- oder Anschaffungswertes bei Neuerrichtung von teilstationären oder Kurzzeitpflege-einrichtungen (Absatz 2) einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der unternehmerischen Ent-scheidung. Die LAG-PPN geht dabei von der Annahme aus, dass es sich um eine neue Regelunghandelt. Dies ist nicht der Fall; ausweislich der Begründung handelt es sich bei der Neuformulie-rung von Satz 1 in Absatz 2 lediglich um eine redaktionelle Anpassung, die durch die Aufnahmedes Regelungsgehaltes zur „eingestreuten Kurzeitpflege“ in Absatz 1 erforderlich wurde.

Darüber hinaus ist den Feststellungen der LAG-PPN auch dem Inhalt nach nicht zu folgen, denn:

– Der Landesgesetzgeber ist in der Festlegung der Höhe der öffentlichen Förderung grundsätzlichfrei; er hat lediglich das Gebot der Gleichbehandlung zwischen verschiedenen Trägern zu be-achten (so erneut Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 9/00 R -). DieserGrundrechtsgrundsatz ist hier erfüllt.

– Die Einforderung eines Eigeninteresses ist Ausdruck der Bonität des Einrichtungsträgers. Fürdas eingesetzte Eigenkapital erfolgt im Übrigen eine Förderung der hierauf anzusetzenden Ver-zinsung in Höhe von derzeit einheitlich 4 Prozent (§ 5 DVO- NPflegeG).

– Die Vorschrift lässt ausdrücklich Ausnahmen nach Maßgabe der Entscheidung der zuständigenFörderbehörden (kreisfreie Städte und Landkreise) zu. Hierbei handeln die zuständigen Behör-den nach pflichtgemäßem Ermessen. Die diesbezügliche Rechtsgrundlage ist entgegen dem vonder LAG-PPN vorgebrachten Zweifel ausreichend. Ein Bedarf für - mögliche - ausgestaltendeVerwaltungsweisungen hat sich aus der Praxis bislang nicht ergeben; demgemäß unnötige Vor-gaben sind aus Gründen der Regelungssparsamkeit zu vermeiden.

Nummer 7:

Zu § 12:

Die Förderung nach § 12 steht unter Haushaltsvorbehalt. Der Vollzug ist insoweit von dafür imLandeshaushalt bereitgestellten Mitteln abhängig. Im Jahr 1998 konnte erst- und zugleich einmaligein Förderprogramm aufgestellt und durch die Landesregierung beschlossen werden. In den nach-folgenden Jahren wurden mit Blick auf die Haushaltslage des Landes keine Mittel mehr bereitge-stellt. Angesichts der auch gegenwärtig und für die absehbare Zukunft erkennbar ungünstigen Situ-ation des Landeshaushalts erscheint die Umsetzung der Vorschrift nicht mehr wahrscheinlich. DiePraxis hat zudem gezeigt, dass die Träger von Pflegeheimen aus wettbewerblichen Gründen auchohne Landesmittel nach § 12 Investitionen in Modernisierungen und Umstrukturierungen tätigen.

Ergebnis der Verbandsanhörung

Die Aufgabe der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungs-struktur bei vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege wird von den Verbänden mit Bedauernzur Kenntnis genommen (s. auch Teil A Abschnitt V Nr. 2.2). AG-KSpV und LAG-FW äußern zu-dem Besorgnis hinsichtlich der Fortsetzung der Förderung für diejenigen Einrichtungen, die derzeiteine Förderung nach § 12 erhalten. Diese Besorgnis ist unbegründet; die bestehenden rechtskräfti-gen Bewilligungen werden durch die Streichung der Vorschrift (Regelung für die Zukunft) nichtberührt.

Zu § 13:

Seit der mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2002/2003 eingeführten Begrenzung der einkommens-und vermögensabhängigen Förderung durch bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse nach § 13auf einen Betrag je belegtem Platz von 550 Euro monatlich oder 18 Euro täglich müssen über die-sen Betrag reichende Aufwendungen durch die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner oder de-ren unterhaltsverpflichtete Angehörige oder durch den nachrangig leistungsverpflichteten Kosten-träger, insbesondere den Sozialhilfeträgern, aufgebracht werden. Im Fall einer begehrten Leistungdurch die Sozialhilfe setzt dies eine Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe nach § 93 BSHGvoraus. Diese „Doppelgleisigkeit“ - Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsauf-

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wendungen und Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz/Vereinbarung nach § 93BSHG - führt für die Einrichtungsträger und die zuständigen Förder- und Sozialbehörden zu un-verhältnismäßigem Aufwand. Die Verfahren begegnen zudem zum Teil rechtlichen Bedenken.

Die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2002/2003 getroffenen Neuregelungen haben insofern zu ei-nem unvertretbaren Verwaltungsaufwand und zu unklaren Rechtszuständen geführt. Zudem beste-hen hinsichtlich des Leistungsumfangs der Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz imVergleich zur Leistung nach dem Bundesozialhilfegesetz nur noch geringe Unterschiede; auch diesrechtfertigt keinen doppelten Verwaltungsvorgang.

Ergebnis der Verbandsanhörung

Auf die Ausführungen in Abschnitt A 2.2, zu 1 bis 4, wird verwiesen.

Nummer 8:

Buchstaben a bis c und e:

Redaktionelle Anpassungen an die Änderungen bei den §§ 8, 12 und 13.

Buchstabe d:

Folgeregelung zur Einführung der Vorschrift über die Förderung von „eingestreuter Kurzzeitpfle-ge“ in § 11 Abs. 1 Satz 2; Ermächtigung zur Bestimmung der Höhe des Betrages für die Förderungvon „eingestreuter Kurzzeitpflege“.

Nummer 9:

Redaktionelle Anpassungen an die Streichung der §§ 12 und 13.

Nummer 10:

Buchstabe a:

Redaktionelle Anpassung in Folge der Anfügung des neuen Satzes 2.

Buchstabe b:

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz als Änderungsgesetz zumSGB XI mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch § 45 c SGB XI die Möglichkeit zur Förderung vonModellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte ins-besondere für demenzkranke Pflegebedürftige geschaffen. Die Förderung setzt eine Förderung inmindestens gleicher Höhe durch die Länder oder die Kommunen voraus. Durch Satz 2 soll klarge-stellt werden, dass Modellvorhaben nach § 45 c SGB XI unter die neuartigen Maßnahmen nach§ 13 zu subsummieren sind und zur Förderung nach § 16 bereitgestellte Mittel auch zur Komple-mentärförderung für die Mittel aus der Pflegeversicherung nach § 45 c Verwendung finden können.

Nummer 11:

Zur Änderung der Überschrift:

Bereits die derzeitige Rechtslage und deren Umsetzung in der Praxis umfasst nicht nur Maßnah-men, die Personen betreffen, die noch nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind („vorpflege-rische Maßnahmen“), sondern auch pflegebegleitende und -ergänzende Hilfen. Die neue Über-schrift diesem Sachverhalt Rechnung.

Zum 1. Teilsatz:

Mit der Streichung des Kommas und der Worte „der Durchführung“ erfolgt eine redaktionelle Kor-rektur, um mögliche Fehldeutungen hinsichtlich des Fördergegenstandes auszuschließen: Gefördertwerden soll die Vermittlung der Hilfen, nicht hingegen ihre Durchführung selbst. Sie obliegt den o-riginären Kostenträgern (Selbstzahler, nachrangige gesetzliche Kostenträger).

Zum 2. Teilsatz:

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz als Änderungsgesetz zumSGB XI bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die in besonderem Maß der allge-

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meinen Betreuung und Beaufsichtigung bedürfen (insbesonders altersdemente Menschen), einenLeistungsanspruch auf einen Zuschuss aus Mitteln der Pflegeversicherung von jährlich bis zu460 Euro für die Inanspruchnahme von qualitätsgesicherten Betreuungsangeboten geschaffen.

Zu diesen qualitätsgesicherten Betreuungsangeboten zählen auch nach Landesrecht anerkannteniedrigschwellige Betreuungsangebote (§ 45 b SGB XI). Das Land hat eine Anerkennungsverord-nung für diese Angebote mit Wirkung zum 29. August 2002 erlassen.

§ 45 c SGB XI sieht eine Förderung von anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebotenbundesweit mit jährlich bis zu 10 Mio. Euro aus Mitteln der Pflegeversicherung vor. Auf das LandNiedersachsen entfallen davon rund 1 Mio. Euro. Die Förderung aus Mitteln der Pflegeversiche-rung setzt allerdings eine Förderung des Landes oder der Kommunen in mindestens gleicher Höhevoraus.

Der Niedersächsische Landtag hatte bereits für die Jahre 2002 und 2003 entsprechende Mittel zumAuf- und Ausbau eines flächendeckenden Netzes von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten be-reitgestellt und die Erläuterungen zu TGr. 91/92 in Kapitel 05 36 mit einem entsprechenden Hin-weis versehen.

Dieser Förderzweck wird nunmehr in die zugehörige Rechtsnorm aufgenommen. Eine rechtlicheBindung für das Land zur Förderung wird dadurch nicht erzeugt. Die Förderung nach § 17 stehtinsgesamt unter Haushaltsvorbehalt.

Nummer 12:

Buchstabe a:

Die Vorschriften zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung gelten nach Maßgabe der durchdieses Gesetz getroffenen Änderungen des Niedersächsischen Pflegegesetzes in Zukunft noch fürdie teilstationären Pflegeeinrichtungen und die Einrichtungen der Kurzzeitpflege (nicht für „einge-streute Kurzzeitpflege“ in vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege; s. § 11 Abs. 1 Satz 2 inVerbindung mit § 14 Nr. 7). Hierbei handelt es sich nach Maßgabe des Heimgesetzes (HeimG) desBundes in der Fassung vom 5. November 2001 um Heime nach diesem Gesetz (§ 1 Abs. 3 und 5HeimG). Nach dortigem § 5 Abs. 7 Satz 4 ist eine Differenzierung der Entgelte nach Kostenträgerninsofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Abschnitt 7 des Bundessozialhilfege-setzes über Investitionsbeträge oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen wordensind.

Durch die Streichung von Satz 2 in Absatz 1 wird dieser Rechtslage aus Gründen der Rechtsklar-heit entsprochen. Es ist nicht auszuschließen, dass Nutzer von teilstationären oder von Kurzzeit-pflegeeinrichtungen auch nicht pflegebedürftige Personen (Personen der so genannten PflegestufeNull oder G) sind, die nicht dem Niedersächsischen Pflegegesetz unterfallen, für die für die Nut-zung der Einrichtung jedoch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Anspruch genommenwerden sollen, weshalb insoweit zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Sozialhil-feträger eine Vereinbarung nach dem Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes abgeschlossenwurde oder werden soll.

Für nach dem SGB XI pflegebedürftige Personen, auf die die Förderung nach dem Niedersächsi-schen Pflegegesetz gerichtet ist, findet die o. g. Vorschrift des § 5 Abs. 7 HeimG (Möglichkeit derPreisdifferenzierung) keine Anwendung, da aufgrund der Förderung der Investitionsaufwendungenin Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 9 und19 NPflegeG) die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe für die Begleichung der Inves-titionsaufwendungen der Pflegeeinrichtung nicht in Betracht kommt.

Buchstaben b und c:

Redaktionelle Anpassung an die Neuregelung von § 10

Ergebnis der Verbandsanhörung

Siehe vorstehende Begründung zu Buchstabe a sowie Ausführungen in Teil A Abschnitt V Nr. 2.3.zur Stellungnahme der LAG-PPN. Die Streichung von Satz 2 in Absatz 1 - siehe Buchstabe a - er-folgt aufgrund einer Anregung der AG-KSpV.

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Nummer 13:

Zu § 20:

Die Vorschrift diente zu Planungszwecken für das Fachministerium und die örtlichen Planungsbe-hörden. Das Verzeichnis der Pflegeeinrichtungen (Absatz 2) sollte für die (potentiellen) Nutzerin-nen und Nutzer der Pflegedienste und Pflegeheime die Markttransparenz erhöhen.

Zwischenzeitlich erhalten das Land und die Kommunen die in § 20 Abs. 1 festgelegten Daten imWege ihrer Mitgliedschaft in der Pflegesatzkommission nach § 86 SGB XI. Die Aufrechterhaltungeines doppelten Berichtsweges ist unnötig.

Im Zuge des Qualitätssicherungsgesetzes als Änderungsgesetz zum SGB XI hat der Bundesgesetz-geber außerdem die Pflegekassen verpflichtet, den Pflegebedürftigen eine Vergleichsliste über dieLeistungen und die Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen - das sind die Pflegediensteund die teil- und vollstationären Pflegeheime - zu übermitteln, in deren Einzugsbereich die pflege-rische Versorgung gewährleistet werden soll. Die Berichtspflicht ist insoweit auch aus Gründen derMarkttransparenz für die Pflegebedürftigen entbehrlich.

Zu § 21:

Für den Bereich der Pflege nach dem SGB XI erfolgen zwischenzeitlich in zweijährigem Abstanddifferenzierte Informationen des statistischen Landesamtes aus der Pflegestatistik nach § 109SGB XI.

Eine Erweiterung von Datenerfassungen zum Zwecke einer amtlichen Statistik hierüber hinaus, wiesie durch § 21 ermöglicht wird, widerspricht grundsätzlich der Zielsetzung der Verwaltungsverein-fachung und Entbürokratisierung. Sie erscheint von daher nicht mehr angezeigt. Im Bedarfsfallkönnen gezielte Einzelabfragen oder Datenerhebungen durchgeführt werden.

Nummer 14:

Redaktionelle Anpassung in der Folge der Streichung des Vierten Abschnitts.

Nummer 15:

§ 72 Abs. 2 SGB XI enthält eine Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber, wonach für die Er-klärung zum Abschluss von Versorgungsverträgen auch die örtlichen Sozialhilfeträger bestimmtwerden können. Dem soll durch die vorgesehene Ergänzung der Bestimmungen von § 22 Rech-nung getragen werden. Die Aufgabenzuweisung ist vor dem Hintergrund der Tatsache sachgerecht,dass die örtlichen Sozialhilfeträger bei Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI zugleich auch inweit überwiegendem Maß für den Abschluss der (durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz ein-geführten) Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen und der Vergütungsvereinbarungen nach den§§ 85 und 89 SGB XI sowie der Leistungs-, Vergütungs- und Prüfvereinbarungen nach § 93 BSHGund für die Heimaufsicht bei Altenpflegeheimen zuständig sind.

Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für Pflegeeinrichtungen, in denen sichüberwiegend Pflegebedürftige befinden, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und fürdie daher die dortige Kostenträgerschaft und die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungs-und Qualitätsvereinbarungen gegeben ist, bleibt durch die - unveränderte - Ausnahmebestimmungdes Satzes 2 erhalten.

Ergebnis der Verbandsanhörung

Mit der neuen Regelung (siehe vorstehende Begründung) wird einer Forderung der AG-KSpV ent-sprochen.

Nummer 16:

Der Regelungsgehalt der bisherigen Übergangsbestimmungen ist zwischenzeitlich überholt. An ih-re Stelle tritt eine neue Übergangsbestimmung.

Die Neufassung enthält eine auf das Jahr 2004 bezogene Erstattungsregelung. Durch sie soll eineim Zusammenhang mit der beabsichtigten Aufgabe der Förderung nach § 13 NPflegeG verbundenefinanzielle Mehrbelastung der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Jahre 2004 vermieden werden.

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Investitionsfolgeaufwendungen, die bislang Gegenstand dieser Förderung waren, sind zukünftigdurch die örtlichen Träger der Sozialhilfe mit den Trägern der stationären Pflegeeinrichtungennach den §§ 93 ff BSHG zu verhandeln und zu vereinbaren. Diese Aufwendungen erhalten daher,soweit im Einzelfall Leistungen der Sozialhilfe erforderlich sind, den Rechtscharakter der Hilfe zurPflege in vollstationären Einrichtungen.

Mit der Zahlung einer Gesamtsumme von 102 Mio. Euro, deren Aufteilung nach den bisherigenAnteilen der örtlichen Träger an den Fördermitteln nach § 13 NPflegeG und mit den in Absatz 2geregelten Zahlungsmodalitäten ist für das Jahr 2004 eine entsprechende Finanzausstattung derörtlichen Träger der Sozialhilfe sichergestellt.

Die Zahlung der anteiligen Beträge erfolgt gesondert und außerhalb des Quotalen Systems. EineErgänzung der Verordnung über die Abrechnung der nach Quoten zu verteilenden Sozialhilfeauf-wendungen (Nds. GVBl. 2001, S. 648) ist nicht erforderlich.

Um zu vermeiden, dass die Erstattungsbeträge ihrer Höhe nach nochmals im Quotalen System Be-rücksichtigung finden, ist deren Herausrechnung im Rahmen der Quotenprüfung und -festsetzung,bei der Bemessung von Abschlagszahlungen des Landes sowie bei der Feststellung der Aus-gleichsbeträge - der so genannten Spitzabrechnung - vorgesehen.

In dem vorgenannten Betrag von 102 Mio. Euro sind keine Aufwendungen enthalten, die denkommunalen Förderbehörden (§ 15 NPflegeG) nach dem 31. Dezember 2003 aus anhängigen Kla-geverfahren zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 19 NPflegeG in Verbindung mit§ 82 Abs. 3 SGB XI oder zur Förderung nach den §§ 10 bis 13 NPflegeG eventuell noch entstehen.Die Erstattung solcher Beträge durch das Land an die Förderbehörden erfolgt in Nachwirkung desgeltenden Rechts gesondert.

Ergebniss der Verbandsanhörung

Mit der neuen Übergangsregelung wird einer Forderung der AG-KSpV entsprochen. Auf die dies-bezüglich weiter gehenden Ausführungen in Teil A Abschnitt V Nr. 2.1 wird hingewiesen.

Zu Artikel 2:

Die Umfänglichkeit der Änderungen des Niedersächsischen Pflegegesetzes macht unter dem As-pekt der Verständlichkeit eine Neubekanntmachung erforderlich.

Zu Artikel 3:

Diese Vorschrift bestimmt als Termin des In-Kraft-Tretens der Änderung des NiedersächsischenPflegegesetzes den 1. Januar 2004. Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen sowie zurNeubekanntmachung des Gesetzes soll bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Krafttreten.

Sonstige Hinweise aus der Beteiligung der Verbände nach § 27 GO-Min.

1. Die LAG-PPN hat in § 6 - Bereitstellung - eine Ergänzung der Vorschrift dahingehend vorge-schlagen, dass sich der in § 6 Abs. 2 geregelte Vorbehalt in Bezug auf die Schaffung eigener(Pflege-)Einrichtungen durch die Landkreise und die kreisfreien Städte - Schaffung nur so-weit die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur nicht durch Einrichtungen andererTräger sichergestellt werden kann - auch auf die Erhaltung bestehender kommunaler Pflege-einrichtungen beziehen solle.

Dieser Forderung kann weder aus rechtlichen Gründen (Artikel 12 des Grundgesetzes) nochim Blick auf seine soziale Unausgewogenheit, die Bewohnerinnen und Bewohner solcher Ein-richtungen in kommunaler Trägerschaft betreffend, gefolgt werden.

2. Die LAG-FW fordert von der Landesregierung, sich für eine Änderung des § 94 BSHG da-hingehend einzusetzen, dass auch Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 BSHGschiedsstellenfähig werden.

Die diesbezüglich ablehnende Haltung der Landesregierung ist in Teil A Abschnitt V Nr. 2.2,im Unterabschnitt „Zu 3 (Existenzsicherung der Pflegeheime)“, Buchst. b, im sachlichen Zu-

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Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode Drucksache 15/420

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sammenhang mit den Stellungnahmen der Verbände zur Aufgabe der Investitionskostenförde-rung bei vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege eingehend begründet.

3. Die LVe-PK verweisen im Zusammenhang mit den Regelungen zu § 7 über niedrigschwelli-ge Betreuungsangebote für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz auf dielandesseitig bislang nicht ausgefüllte Ermächtigung des Bundesgesetzgebers in § 45 cSGB XI zum Erlass einer Verordnung zur Förderung von solchen niedrigschwelligen Ange-boten.

Der Entwurf einer solchen Verordnung ist vom Fachministerium erstellt und befindet sich imAbstimmungsverfahren.

(Ausgegeben am 18.09.2003)